ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 197

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
19. Juli 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1103/2006 der Kommission vom 18. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1104/2006 der Kommission vom 18. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1105/2006 der Kommission vom 18. Juli 2006 zur Festsetzung der Beihilfebeträge für Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 2005/06

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1106/2006 der Kommission vom 18. Juli 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

7

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen K(2006) 1887 und K(2006) 1887 COR)  ( 1 )

9

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

2006/499/GASPBeschluss MONUC SPT/1/2006 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 30. Mai 2006 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

19.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1103/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

096

42,0

999

42,0

0707 00 05

052

96,5

999

96,5

0709 90 70

052

80,2

999

80,2

0805 50 10

052

61,1

388

67,3

524

54,8

528

56,6

999

60,0

0808 10 80

388

88,6

400

104,8

404

83,4

508

87,7

512

84,7

524

45,3

528

83,7

720

46,9

804

102,3

999

80,8

0808 20 50

388

105,0

512

101,6

528

86,5

720

32,3

804

120,7

999

89,2

0809 10 00

052

128,7

999

128,7

0809 20 95

052

286,0

400

373,1

404

426,8

999

362,0

0809 30 10, 0809 30 90

052

129,4

999

129,4

0809 40 05

052

60,3

624

135,7

999

98,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


19.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1104/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission (2) wird festgelegt, unter welchen Bedingungen zur Gewinnung statistischer Erkenntnisse für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann, die der Gemeinschaftsdienststelle übermittelt wurden. Sie enthält eine Auflistung der verschiedenen Erhebungen und Datenquellen, für die sie gilt.

(2)

Bei Forschern und allgemein in Wissenschaftskreisen wächst der Bedarf an vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke auch aus der Verdienststrukturerhebung. Die Verdienststrukturerhebung liefert EU-weit harmonisierte Strukturdaten über Bruttoverdienste, bezahlte Arbeitsstunden und bezahlte Urlaubstage pro Jahr, die alle vier Jahre gemäß der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (3) erhoben werden. Vom Zugang zu diesen vertraulichen Daten würden die Forschungsarbeiten über die Verdienste von Beschäftigten und ihren Zusammenhang mit den Merkmalen der Arbeitgeber erheblich profitieren. Daher sollte diese Erhebung der Auflistung in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 hinzugefügt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Gemeinschaftsdienststelle kann in ihren Räumen Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, die aus folgenden Erhebungen oder statistischen Datenquellen stammen:

Europäisches Haushaltspanel,

Arbeitskräfteerhebung,

Innovationserhebung der Gemeinschaft,

Erhebung über die berufliche Weiterbildung,

Verdienststrukturerhebung.

Der Zugang zu den Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben muss jedoch verweigert werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die diese Daten geliefert hat, dies wünscht.“

2.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Gemeinschaftsdienststelle kann anonymisierte Mikrodatensätze aus folgenden Erhebungen oder statistischen Datenquellen freigeben:

Europäisches Haushaltspanel,

Arbeitskräfteerhebung,

Innovationserhebung der Gemeinschaft,

Erhebung über die berufliche Weiterbildung,

Verdienststrukturerhebung.

Der Zugang zu den Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben muss jedoch verweigert werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die diese Daten geliefert hat, dies wünscht.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2006

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.

(3)  ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


19.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1105/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2006

zur Festsetzung der Beihilfebeträge für Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 ist der Betrag der Beihilfe festgelegt, der im Rahmen der garantierten Höchstmenge gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung an die Trockenfutter verarbeitenden Unternehmen zu zahlen ist.

(2)

Die für das Wirtschaftsjahr 2005/06 von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (2) an die Kommission gemeldeten Mengen umfassen die am 31. März 2006 gelagerten Mengen, für die gemäß Artikel 34a der genannten Verordnung die im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 vorgesehene Beihilfe gewährt werden könnte.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 785/95 der Kommission vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (3) in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 sind außerdem die Mengen auf das Wirtschaftsjahr 2005/06 zu übertragen, die aufgrund einer verspäteten Mitteilung eines Mitgliedstaats nicht für das Wirtschaftsjahr 2004/05 berücksichtigt werden konnten.

(4)

Aus den Meldungen geht hervor, dass die garantierte Höchstmenge für Trockenfutter nicht überschritten wurde.

(5)

Der Beihilfebetrag für Trockenfutter beläuft sich somit gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 auf 33 EUR/t.

(6)

Für die Mitgliedstaaten, die eine fakultative Übergangszeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (4) anwenden, ist der Beihilfebetrag gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 des genannten Artikels nach den Bestimmungen von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 werden die Beihilfebeträge für Trockenfutter gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 456/2006 (ABl. L 82 vom 21.3.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2006 (ABl. L 79 vom 16.3.2006, S. 12).

(3)  ABl. L 79 vom 7.4.1995, S. 5. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 382/2005.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1).


ANHANG

Beihilfebeträge für Trockenfutter

Wirtschaftsjahr 2005/06

Mitgliedstaat

Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003

EUR/t

Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

EUR/t

Belgien

 

Tschechische Republik

33,00

 

Dänemark

33,00

 

Deutschland

33,00

 

Griechenland

33,00

22,233

Spanien

33,00

23,036

Frankreich

33,00

35,535

Irland

33,00

 

Italien

33,00

 

Litauen

33,00

 

Luxemburg

 

Ungarn

33,00

 

Niederlande

33,00

35,830

Österreich

33,00

 

Polen

33,00

 

Portugal

33,00

 

Slowakei

33,00

 

Finnland

33,00

35,830

Schweden

33,00

 

Vereinigtes Königreich

33,00

 


19.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1106/2006 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 19. Juli 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

22,88 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

21,55 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

22,88 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

21,55 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

24,88

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

23,42

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

23,42

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.01.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbar Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

19.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/9


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von „Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten“ untersagt wird

(Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen K(2006) 1887 und K(2006) 1887 COR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/498/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2)

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG kann die Kommission, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher ausgeht, unter bestimmten Bedingungen eine Entscheidung erlassen, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, befristete Maßnahmen zu ergreifen, die speziell darauf abzielen, das Inverkehrbringen entsprechender Produkte einzuschränken oder bestimmten Auflagen zu unterwerfen oder ihre Vermarktung zu verbieten und die nötigen flankierenden Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein solches Verbot eingehalten wird, oder den Rückruf bzw. die Rücknahme der Produkte vom Markt anzuordnen.

(3)

Bedingt ist eine solche Entscheidung dadurch, dass sich die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten im Falle des fraglichen Risikos vorgehen oder vorzugehen gedenken, stark unterscheidet und dass es die anderweitigen Verfahren, die in den spezifischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind, soweit sie für die fraglichen Produkte gelten, nicht gestatten, einem Risiko nach Maßgabe der anstehenden Sicherheitsaspekte in einer Weise zu begegnen, die mit der Dringlichkeit des Falles vereinbar wäre. Zu bedenken ist ferner, dass das fragliche Risiko nur wirksam beseitigt werden kann, indem auf Gemeinschaftsebene anwendbare angemessene Maßnahmen getroffen werden, um ein gleichmäßig hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

(4)

Feuerzeuge sind an sich schon gefährlich, da sie eine Flamme oder Hitze erzeugen und einen leicht entzündlichen Brennstoff enthalten. Bei unsachgemäßer Verwendung durch Kinder stellen sie eine ernste Gefahr dar, die zu Verletzungen, Bränden oder sogar tödlichen Unfällen führen kann. In Anbetracht der inhärenten Gefährlichkeit von Feuerzeugen, der in den Verkehr gebrachten großen Mengen dieser Erzeugnisse und der vorhersehbaren Bedingungen, unter denen sie Verwendung finden, sollte die Frage des Ausmaßes der Gefährdung der Sicherheit von Kindern durch Feuerzeuge im Verhältnis zu ihrer etwaigen Verwendung durch Kinder beim Spielen behandelt werden.

(5)

Welche ernsten Gefahren von Feuerzeugen ausgehen, bestätigen die verfügbaren Daten und Informationen über Brände in der EU, in die mit Feuerzeugen hantierende Kinder involviert sind. Einem Bericht des britischen Ministeriums für Handel und Industrie vom Februar 1997 zufolge, der den Titel trägt „European research — accidents caused by children under 5 playing with cigarette lighters and matches“, ereignen sich alljährlich in der EU, legt man die Zahlen für 1997 zugrunde, schätzungsweise 1 220 Brände, 260 Unfälle mit Verletzungen und 20 Unfälle mit Todesfolge. Neuere Angaben bestätigen, dass in der EU nach wie vor zahlreiche schwere Unfälle — auch tödliche — durch Kinder verursacht werden, die mit nicht kindergesicherten Feuerzeugen hantieren.

(6)

Rechtsvorschriften zur Festlegung von Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge, die mit den in dieser Entscheidung vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind, gibt es bereits in Australien, Kanada, Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Der gesetzlichen Regelung in den USA war eine Erhebung vorausgegangen. Nach dem Vorschlag der „US Consumer Product Safety Commission“ von 1993 für eine gesetzliche Regelung waren in den USA schätzungsweise jährlich über 5 000 Brände, 1 150 Unfälle mit Verletzungen und 170 tödliche Unfälle ursächlich auf Feuerzeuge zurückzuführen, die in die Hände von Kindern gelangt waren.

(7)

In den USA wurde die Kindersicherheitsanforderung 1994 eingeführt. Nach einer US-amerikanische Untersuchung aus dem Jahr 2002 über die Wirksamkeit dieser Anforderung ging dadurch die Zahl der Brände, der Unfälle mit Körperverletzungen und der auf Feuerzeuge zurückzuführenden Todesfälle um 60 % zurück.

(8)

Die Konsultation der Mitgliedstaaten in dem im Rahmen von Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschuss hat ergeben, dass die Mitgliedstaaten ganz unterschiedliche Standpunkte haben, wie mit dem Risiko zu verfahren ist, das von nicht kindergesicherten Feuerzeugen ausgeht.

(9)

Für die Sicherheit von Feuerzeugen gibt es zwei Normen: die als Europäische Norm übernommene Internationale Norm EN ISO 9994:2002 („Feuerzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen“) mit Festlegungen in Bezug auf Qualität, Zuverlässigkeit und Sicherheit von Feuerzeugen, verbunden mit einschlägigen Fertigungs-Prüfverfahren, allerdings unter Ausschluss von Festlegungen über eine kindergesicherte Beschaffenheit, und die Europäische Norm EN 13869:2002 („Feuerzeuge — Kindergesicherte Feuerzeuge — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren“), die Anforderungen an die Kindersicherheit festlegt.

(10)

Die Verweisung auf die Norm EN ISO 9994:2002 wurde von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2), wie es das Verfahren in Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG vorsieht, nach der die Übereinstimmung mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG in Bezug auf die durch diese Norm geregelte Gefahr anzunehmen ist. Damit nun der Anforderung an die Kindersicherheit nachgekommen werden kann, sollte die Kommission nach Auffassung verschiedener Mitgliedstaaten auch die Verweisung auf die Norm EN 13869:2002 im Amtsblatt veröffentlichen. Andere Mitgliedstaaten dagegen vertraten die Auffassung, dass die Norm EN 13869:2002 zunächst gründlich überarbeitet werden müsste.

(11)

Aufgrund fehlender Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge und eines fehlenden Verbots von „Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten“ in der Gemeinschaft ist es möglich, dass einzelne Mitgliedstaaten voneinander abweichende nationale Maßnahmen treffen. Die Einführung derartiger Maßnahmen würde unweigerlich ein uneinheitliches Schutzniveau zur Folge haben und innergemeinschaftliche Hemmnisse für den Handel mit Feuerzeugen verursachen.

(12)

Für Feuerzeuge gibt es keine spezifischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Im Wege anderweitiger Verfahren, wie sie in spezifischen Regelungen des Gemeinschaftsrechts festgelegt sind, lässt sich die entsprechende Sicherheitsproblematik nicht wirksam und in einer Weise regeln, die der Dringlichkeit der Sache gerecht wird. Deshalb erweist es sich als unerlässlich, auf das Rechtsinstrument einer Entscheidung im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG zurückzugreifen.

(13)

Angesichts des Schweregrads der von Feuerzeugen ausgehenden Gefährdung sollte, auch im Hinblick auf die Sicherstellung eines einheitlich hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher in der gesamten EU und zur Vermeidung von Handelshemmnissen, eine zeitlich begrenzte Entscheidung im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen werden. Eine solche Entscheidung sollte möglichst schnell dafür sorgen, dass nur noch Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden, die kindergesichert sind. Damit dürfte in Erwartung einer dauerhaften Lösung, die auf internationalem Konsens beruhen müsste, weiteren Schadensfällen und Unfällen mit Todesfolge vorgebeugt werden.

(14)

Die Kindersicherheitsanforderungen in dieser Entscheidung sollen für Wegwerffeuerzeuge gelten, da bei diesen die Gefahr, dass sie unsachgemäß von Kindern verwendet werden, besonders groß ist. Nach der US-amerikanischen Untersuchung „Harwood’s Study“ aus dem Jahr 1987 gehen im Schnitt 96 % der Unfälle durch mit Feuerzeugen spielende Kinder auf Wegwerffeuerzeuge zurück. Nur sehr wenige Unfälle wurden durch andere Feuerzeuge verursacht, nämlich durch hochwertige oder Luxusfeuerzeuge, die in Gestaltung und Herstellung für den langjährigen Gebrauch ausgelegt sind, mit einer Garantie und Kundendienstleistungen für Reparatur und Ersatzteile verkauft werden, durch hochwertiges Material und Design ein Gefühl von Luxus und Einzigartigkeit vermitteln und in Markenfachgeschäften verkauft werden. Eine Erklärung hierfür ist auch die Tatsache, dass auf Feuerzeuge in höherwertiger Ausführung, die dazu bestimmt sind, länger in Gebrauch genommen zu werden, in der Regel mehr geachtet wird.

(15)

Alle Feuerzeuge, die in irgendeiner Weise anderen Gegenständen ähneln, die gemeinhin für Kinder zum Spielen attraktiv sind oder offensichtlich zur Verwendung durch Kinder bestimmt scheinen, sollten verboten werden. Dazu zählen etwa als „Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekten“ bezeichnete Feuerzeuge, die Comicfiguren, Spielzeuge, Schusswaffen, Uhren, Telefone, Musikinstrumente, Fahrzeuge, menschliche Figuren oder Körperteile, Tiere, Lebensmittel oder Getränke darstellen, Melodien spielen, blinken, bewegliche Teile oder sonstige Unterhaltungsfunktionen aufweisen und die zur unsachgemäßen Verwendung durch Kinder einladen.

(16)

Damit der Anforderung an die Kindersicherheit auf Seiten der Hersteller von Feuerzeugen leichter nachgekommen werden kann, ist es angezeigt, auf die einschlägigen Spezifikationen der Europäischen Norm EN 13869:2002 zu verweisen, so dass bei Feuerzeugen, die den entsprechenden Festlegungen in nationalen Normen zur Umsetzung dieser europäischen Norm entsprechen, davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderung an die Kindersicherheit, wie in der vorliegenden Entscheidung festgelegt, erfüllen. Im gleichen Sinne soll auch bei Feuerzeugen, die entsprechenden Vorschriften in Drittländern genügen, die den Anforderungen dieser Entscheidung gleichwertig sind, die Vermutung gelten, dass sie der Anforderung an die Kindersicherheit gemäß dieser Entscheidung entsprechen.

(17)

Eine konsequente und wirksame Durchsetzung der mit dieser Entscheidung vorgeschriebenen Anforderung an die Kindersicherheit erfordert, dass die Hersteller auf Anforderung den zuständigen Behörden einschlägige Prüfberichte von Testeinrichtungen vorlegen, die von Akkreditierungsstellen akkreditiert sind, welche ihrerseits internationalen Akkreditierungsorganisationen angehören oder anderweitig von den Behörden für diesen Zweck anerkannt sind oder die für die Durchführung dieser Art von Prüfungen von den Behörden der Länder zugelassen sind, in denen mit dieser Entscheidung gleichwertige Sicherheitsanforderungen gelten. Die Feuerzeughersteller sollten den nach Artikel 6 der Richtlinie 2001/95/EG eingerichteten zuständigen Behörden auf Anfrage unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Sollte ein Hersteller nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist dazu in der Lage sein, sollten die Feuerzeuge vom Markt genommen werden.

(18)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG sollte der Handel dazu beitragen sicherzustellen, dass die von ihm in Verkehr gebrachten Feuerzeuge die mit dieser Entscheidung festgelegte Anforderung an die Kindersicherheit erfüllen. Insbesondere sollte er mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, indem er diesen auf Anfrage die zur Feststellung der Herkunft der Feuerzeuge benötigten Unterlagen bereitstellt.

(19)

Für die Anwendung der mit dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen durch die Hersteller sollten möglichst kurze Übergangsfristen vorgesehen werden, um weiteren Unfällen vorzubeugen, wobei technische Sachzwänge und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind. Erforderlich sind Übergangsfristen auch für die Mitgliedstaaten, damit sie sicherstellen können, dass angesichts der hohen Stückzahlen von Feuerzeugen, die alljährlich in der EU in Verkehr gebracht werden, und der vielfältigen Vertriebs- und Absatzkanäle für die betroffenen Produkte die Maßnahmen wirksam angewandt werden. Deshalb sollte die den Herstellern auferlegte Verpflichtung, nur kindergesicherte Feuerzeuge erstmals in Verkehr zu bringen, nach zehn Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung gelten, während die Verpflichtung, nur kindergesicherte Feuerzeuge an Verbraucher abzugeben, ein Jahr nach Inkrafttreten des Verbots des erstmaligen Inverkehrbringens gelten sollte. Die zuletzt genannte Verpflichtung wird somit erst zum Zeitpunkt der Überprüfung dieser Entscheidung ein Jahr nach ihrem Erlass eingeführt.

(20)

Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG verbietet es, die gefährlichen Produkte, die Gegenstand einer Entscheidung sind, aus der Gemeinschaft auszuführen. Angesichts der Struktur des Marktes für Feuerzeuge, gemessen an der Zahl der Hersteller weltweit, des Volumens der Ein- und Ausfuhren und der Globalisierung der Märkte würde ein Ausfuhrverbot die Sicherheit der Verbraucher in Drittländern, in denen keine Anforderungen an die Kindersicherheit gelten, allerdings nicht verbessern, da an die Stelle der Exporte aus der EU nicht kindergesicherte Feuerzeuge aus Drittländern treten würden. Deshalb sollte die Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 so lange ausgesetzt werden, bis eine Internationale Norm für Kindersicherungen erlassen ist. Dies sollte unbeschadet möglicher Maßnahmen für kindergesicherte Feuerzeuge in Drittländern gelten.

(21)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Feuerzeug“: ein zur Erzeugung einer Flamme unter Verwendung eines Brennstoffs bestimmtes, von Hand betätigtes, mit einer integralen Brennstoffversorgung gefertigtes und gegebenenfalls zum Nachfüllen bestimmtes Gerät, das in der Regel zum beabsichtigten Anzünden speziell von Zigaretten, Zigarren und Pfeifen dient und bei dem vorhersehbar ist, dass es auch zum Anzünden von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet wird.

Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung, das Inverkehrbringen von „Feuerzeugen mit Unfterhaltungseffekten“ zu verbieten, sind davon ausgenommen nachfüllbare Feuerzeuge, für die die Hersteller den zuständigen Behörden auf Anfrage belegen können, dass sie im Hinblick auf eine zu erwartende Lebensdauer, einschließlich der Reparaturen, von mindestens fünf Jahren konzipiert, hergestellt und verkauft werden und insbesondere folgende Bedingungen erfüllen:

Für jedes Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren gemäß der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

Die Feuerzeuge müssen während ihrer gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sein; Letzteres gilt insbesondere für den Zündmechanismus.

Teile, die keine Verschleißteile sind, aber nach Ablauf der Garantie im Dauergebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, müssen von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können;

2.

„Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt“: Feuerzeug nach der Definition in Punkt 3.2 der Europäischen Norm 13869:2002;

3.

„kindergesichertes Feuerzeug“: ein Feuerzeug, das von seiner Konstruktion und von seiner Beschaffenheit her dergestalt gefertigt ist, dass es unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen etwa aufgrund des erforderlichen Kraftaufwands oder seiner konstruktiven Beschaffenheit oder des Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der erforderlichen Handhabungsvorgänge zur Erzeugung der Flamme nicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann.

Als kindergesichert zu betrachten sind:

a)

Feuerzeuge, die nationalen Normen zur Umsetzung der Europäischen Norm EN 13869:2002 genügen, soweit andere als die unter den Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 dieser Norm aufgeführten Spezifikationen betroffen sind;

b)

Feuerzeuge, die den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen mit dieser Entscheidung gleichwertige Anforderungen für Kindersicherungen gelten, entsprechen;

4.

„Feuerzeug-Modell“: Feuerzeuge ein und desselben Herstellers, die von der Formgebung her oder aufgrund anderer Merkmale in keiner Weise dahin gehend voneinander abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswirken könnte;

5.

„Kindersicherungsprüfung“: eine systematische Prüfung der kindergesicherten Beschaffenheit eines bestimmten Feuerzeug-Modells anhand eines Musters der fraglichen Feuerzeuge, insbesondere Prüfungen nach nationalen Normen zur Umsetzung der Europäischen Norm EN 13869:2002, soweit andere als die unter den Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 dieser Norm aufgeführten Spezifikationen betroffen sind, oder nach den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen der vorliegenden Entscheidung gleichwertige Kindersicherheitsanforderungen gelten;

6.

„Hersteller“: der Erzeuger des Produkts im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/95/EG;

7.

„Händler“: der Gewerbetreibende im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2001/95/EG.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zehn Monate vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an gerechnet nur noch kindergesicherte Feuerzeuge erstmals in Verkehr gebracht werden.

(2)   Zudem verbieten die Mitgliedstaaten, dass ab dem im Absatz 1 genannten Zeitpunkt „Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekten“ erstmals in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

(1)   Zehn Monate nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung verpflichten die Mitgliedstaaten die Hersteller, als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Feuerzeugen,

a)

für jedes Feuerzeug-Modell als Nachweis darüber, dass das fragliche in Verkehr gebrachte Modell die Anforderung an die Kindersicherheit erfüllt, einen Kindersicherheits-Prüfbericht mit Mustern des geprüften Feuerzeug-Modells aufzubewahren und den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/95/EG geschaffenen zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen;

b)

den zuständigen Behörden gegenüber auf Anforderung zu bescheinigen, dass sämtliche Feuerzeuge einer in Verkehr gebrachten Charge mit dem geprüften Muster übereinstimmen, und den Behörden auf Anforderung die Unterlagen über das Prüf- und Kontrollprogramm zur Untermauerung dieser Bescheinigung vorzulegen;

c)

ständig zu überwachen, dass die hergestellten Feuerzeuge den vereinbarten technischen Lösungen für die Kindersicherung entsprechen, geeignete Prüfverfahren anzuwenden und den zuständigen Behörden die nötigen Herstellungsunterlagen zum Nachweis dafür, dass die hergestellten Feuerzeuge dem geprüften Modell entsprechen, zur Verfügung zu halten;

d)

einen neuen Kindersicherheits-Prüfbericht bereitzuhalten und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen, sollten an einem Feuerzeug-Modell Änderungen vorgenommen worden sein, die von den Anforderungen dieser Entscheidung abweichen könnten.

(2)   Zehn Monate nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung verpflichten die Mitgliedstaaten die Händler, die Daten bereit zu halten und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen, die erforderlich sind, um die Identität der Personen feststellen zu können, die sie mit den von ihnen angebotenen Feuerzeugen beliefert haben, um eine Rückverfolgung der Feuerzeughersteller in der gesamten Lieferkette zu gewährleisten.

(3)   Feuerzeuge, für die Hersteller und Händler nicht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen innerhalb der von den zuständigen Behörden festgelegten Frist vorlegen können, werden vom Markt genommen.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 3 genannten Berichte über die Kindersicherheitsprüfung müssen insbesondere Folgendes enthalten:

a)

Name, Anschrift und Hauptort der Geschäftstätigkeit des Herstellers ungeachtet seines Geschäftssitzes, sowie des Importeurs bei importierten Feuerzeugen;

b)

eine umfassende Beschreibung des Feuerzeugs mit Angaben über Größe, Form, Gewicht, Art des Brennstoffs, Fassungsvermögen des Brennstoffbehälters, Zündmechanismus, Kindersicherungsvorrichtungen, Konstruktion, technische Lösungen und andere Merkmale, denen zufolge das Feuerzeug entsprechend den Festlegungen und Anforderungen dieser Entscheidung als kindergesichert zu betrachten ist. Hierzu gehören insbesondere ausführliche Angaben über alle Abmessungen, den Kraftaufwand und sonstige Faktoren, die sich auf die Kindersicherheit des Geräts auswirken könnten, einschließlich der jeweiligen Fertigungstoleranzen in Bezug auf die einzelnen Faktoren;

c)

eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Prüfungen mit Prüfergebnissen, Tag und Ort ihrer Durchführung, Bezeichnung der Prüfstelle und nähere Angaben zur Qualifikation und Fachkompetenz für die Durchführung der betreffenden Prüfungen;

d)

Angabe des Ortes, an dem die Feuerzeuge gefertigt werden oder wurden;

e)

Ort der Aufbewahrung der in dieser Entscheidung vorgeschriebenen Unterlagen;

f)

Referenzen der Akkreditierung oder amtlichen Zulassung der Prüfstelle.

(2)   Die in Artikel 3 aufgeführten Kindersicherheits-Prüfberichte sind auszufertigen von

a)

Prüfstellen, die die Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ erfüllen und die für die Durchführung von Kindersicherungstests bei Feuerzeugen von einem Mitglied der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) akkreditiert oder anderweitig von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für diesen Zweck anerkannt sind, oder

b)

Prüfstellen, deren Prüfberichte über Kindersicherungstests von einem der Länder, in denen Kindersicherungsanforderungen gelten, die mit den durch diese Entscheidung festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, anerkannt werden.

Zu Informationszwecken wird von der Kommission ein Verzeichnis der unter den Buchstaben a und b genannten Einrichtungen erstellt und gegebenenfalls aktualisiert.

Artikel 5

Das in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG genannte Verbot gelangt nicht zur Anwendung.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung binnen vier Monaten vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an gerechnet nachzukommen und veröffentlichen diese. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Bekanntgabe für zwölf Monate.

(3)   Ausgehend von den gesammelten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Fortschritte im Hinblick auf den Erlass einer endgültigen Maßnahme entscheidet die Kommission, ob die Gültigkeit dieser Entscheidung um weitere Zeiträume verlängert, die Entscheidung, insbesondere Artikel 1 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 4, geändert und die Aussetzung gemäß Artikel 5 aufgehoben werden sollte. Insbesondere wird die Kommission bei Artikel 1 Absatz 3 entscheiden, ob andere internationale Normen oder nationale Regeln oder Normen oder sonstige technische Spezifikationen, vor allem über alternative Methoden oder Kriterien für kindergesicherte Feuerzeuge, als gleichwertig mit den in dieser Entscheidung festgelegten Anforderungen an Kindersicherungen anerkannt werden. Diese Entscheidungen werden gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG getroffen.

(4)   Im Rahmen der in Artikel 10 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit genannten Tätigkeiten wird die Kommission noch vor Ablauf der Frist für die Anwendung dieser Entscheidung durch die Mitgliedstaaten praktische Leitlinien für diesen Zweck aufstellen.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. C 100 vom 24.4.2004, S. 20.

(3)  ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

19.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/14


BESCHLUSS MONUC SPT/1/2006 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 30. Mai 2006

über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen

(2006/499/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2006/319/GASP des Rates vom 27. April 2006 über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (1) (Operation EUFOR RD Congo), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Ersuchen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und im Auftrag des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) haben der EU-Operation Commander und der EU-Force Commander am 3. und 10. Mai 2006 die Streitkräfte- und die Personalplanungskonferenz durchgeführt.

(2)

Aufgrund der Empfehlungen des EU-Operation Commanders und des EUMC zu einem Beitrag der Türkei sollte der Beitrag der Türkei angenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

Im Anschluss an die Streitkräfte- und die Personalplanungskonferenz wird der Beitrag der Türkei zu der militärischen Operation der EU in der Demokratischen Republik Kongo zur Unterstützung der MONUC während der Wahlen angenommen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2006.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

F.J. KUGLITSCH


(1)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 98.