ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 195

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
15. Juli 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1086/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1087/2006 der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

2

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1088/2006 der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1164/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt fallenden Menge

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1089/2006 der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Spanien

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1090/2006 der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Griechenland

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1091/2006 der Kommission vom 13. Juli 2006 über ein Fangverbot für Sandaal im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer), IIIa, IV (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten als Dänemark und das Vereinigte Königreich

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1092/2006 der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 13. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1093/2006 der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 13. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1094/2006 der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter bei der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 durchgeführten 3. Einzelausschreibung

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1095/2006 der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 13. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1096/2006 der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 hinsichtlich der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet wurde

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1097/2006 der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 45. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1098/2006 der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Festsetzung der ab dem 16. Juli 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

19

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Juni 2006 zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähigen Regionen

22

 

*

Beschluss des Rates vom 4. Juli 2006 über die Ernennung eines finnischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

24

 

*

Entscheidung des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007

25

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 727/2006 der Kommission vom 12. Mai 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 (ABl. L 126 vom 13.5.2006)

28

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1086/2006 DES RATES

vom 11. Juli 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (2), legt die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse fest.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Slowenien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.

(3)

Nach der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (3) erfüllt Slowenien nunmehr die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und die für Slowenien geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 aufgehoben.

(4)

Die Einführung des Euro in Slowenien erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem Tolar. Der Umrechnungskurs sollte auf 239,640 slowenische Tolar für 1 Euro festgelegt werden; dies entspricht dem gegenwärtigen zentralen Leitkurs des Tolar im Wechselkursmechanismus (WKM II).

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Liste der Wechselkurse in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 wird Folgendes zwischen den Umrechnungskurs des portugiesischen Escudo und den der finnischen Mark eingefügt:

„= 239,640 Slowenische Tolar“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  Stellungnahme vom 6. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1478/2000 (ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 1).

(3)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 1087/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

93,3

096

77,4

999

85,4

0707 00 05

052

90,4

999

90,4

0709 90 70

052

75,0

999

75,0

0805 50 10

052

61,1

388

61,5

524

54,3

528

55,0

999

58,0

0808 10 80

388

89,9

400

106,9

404

83,4

508

88,6

512

81,9

524

48,2

528

82,1

720

69,1

800

162,7

804

108,5

999

92,1

0808 20 50

388

93,9

512

99,6

528

95,2

720

35,3

999

81,0

0809 10 00

052

146,1

999

146,1

0809 20 95

052

277,7

400

375,3

999

326,5

0809 30 10, 0809 30 90

052

124,8

999

124,8

0809 40 05

052

60,3

624

140,8

999

100,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1088/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1164/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1164/2005 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 246 437 Tonnen Mais aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt eröffnet worden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Marktlage sollten die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt angebotenen Mengen Mais aus Beständen der polnischen Interventionsstelle erhöht werden, indem die Dauerausschreibung auf 253 437 Tonnen angehoben wird.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1164/2005 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1164/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird die Angabe „246 437 t“ durch die Angabe „253 437 Tonnen“ ersetzt.

2.

Im Titel des Anhangs wird die Angabe „246 437 Tonnen“ durch die Angabe „253 437 Tonnen“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/2006 (ABl. L 170 vom 23.6.2006, S. 3).


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1089/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen eine Dringlichkeitsdestillation durchgeführt werden. Diese Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien oder Erzeugungsgebiete beschränkt und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch auf Qualitätswein b.A. angewendet werden.

(2)

Die spanische Regierung hat beantragt, eine Dringlichkeitsdestillation für in ihrem Hoheitsgebiet, insbesondere dem Weinbaugebiet Navarra, erzeugte rote und roséfarbene Qualitätsweine b.A. zu eröffnen.

(3)

Auf dem Markt für rote und roséfarbene Qualitätsweine b.A. sind in Navarra erhebliche Überschüsse festgestellt worden, die sinkende Preise und eine besorgniserregende Anhäufung der Lagerbestände zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres zur Folge haben. Um diese ungünstige Entwicklung umzukehren und so der schwierigen Marktlage abzuhelfen, ist es notwendig, die Bestände an Qualitätswein b.A. auf ein Niveau zu verringern, das als normal zur Deckung des Marktbedarfs betrachtet werden kann.

(4)

Da die Bedingungen des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfüllt sind, ist eine Dringlichkeitsdestillation für eine Höchstmenge von 300 000 Hektoliter rote und roséfarbene Qualitätsweine des bestimmten Anbaugebiets Navarra zu eröffnen.

(5)

Die mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Dringlichkeitsdestillation muss den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) hinsichtlich der Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechen. Zusätzlich dazu gelten andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, insbesondere diejenigen über die Lieferung von Alkohol an die Interventionsstelle und über die Zahlung eines Vorschusses.

(6)

Der Ankaufspreis, den die Brennerei dem Erzeuger zu zahlen hat, ist so festzusetzen, dass die Erzeuger die mit dieser Maßnahme gebotene Möglichkeit in Anspruch nehmen und der Marktstörung somit abgeholfen werden kann.

(7)

Um Störungen des Trinkalkoholmarktes, der in erster Linie aus der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 versorgt wird, zu vermeiden, darf bei der Dringlichkeitsdestillation nur Rohalkohol oder neutraler Alkohol erzeugt werden, der ausschließlich an die Interventionsstelle zu liefern ist.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Dringlichkeitsdestillation nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird gemäß den diese Destillationsart betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 für eine Höchstmenge von 300 000 Hektoliter rote und roséfarbene Qualitätsweine des bestimmten Anbaugebiets (Q.b.A.) Navarra eröffnet.

Artikel 2

Jeder Erzeuger kann vom 18. Juli bis zum 31. August 2006 einen Liefervertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (nachstehend „Vertrag“ genannt) abschließen.

Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit von 5 EUR je Hektoliter beizufügen.

Die Verträge sind nicht übertragbar.

Artikel 3

(1)   Der Mitgliedstaat setzt die Kürzungssätze fest, die auf die genannten Verträge anzuwenden sind, wenn die Gesamtvolumen der bei der Interventionsstelle eingereichten Verträge die in Artikel 1 festgesetzten Mengen übersteigen.

(2)   Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, um spätestens zum 15. September 2006 die genannten Verträge mit Angabe des gegebenenfalls angewandten Kürzungssatzes und der je Vertrag zugelassenen Weinmenge sowie der Möglichkeit der Vertragsauflösung durch den Erzeuger im Fall einer Kürzung zu genehmigen.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 20. September 2006 die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen mit.

(3)   Der Mitgliedstaat kann die Zahl der Verträge begrenzen, die ein Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung abschließen kann.

Artikel 4

(1)   Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 28. Februar 2007 an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2007 an die Interventionsstelle geliefert werden.

(2)   Die Sicherheit wird anteilig für die gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.

Findet innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Fristen keine Lieferung statt, so verfällt die Sicherheit.

Artikel 5

Der Mindestankaufspreis für den gemäß der vorliegenden Verordnung zur Destillation gelieferten Wein beträgt 3,00 EUR je % vol und Hektoliter.

Artikel 6

(1)   Die Brennerei liefert das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis an die Interventionsstelle. Dieses Erzeugnis hat einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol.

(2)   Die Interventionsstelle hat der Brennerei für den gelieferten Rohalkohol einen Preis von 3,367 EUR je % vol und Hektoliter zu zahlen. Die Zahlung erfolgt gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000.

Die Brennerei kann einen Vorschuss auf diesen Betrag in Höhe von 2,208 EUR je % vol und Hektoliter erhalten. In diesem Fall wird der tatsächlich gezahlte Preis um den Betrag des Vorschusses gekürzt. Die Artikel 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 finden Anwendung.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8).


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1090/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Griechenland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen eine Dringlichkeitsdestillation durchgeführt werden. Diese Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien oder Erzeugungsgebiete beschränkt und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch auf Qualitätswein b.A. angewendet werden.

(2)

Die griechische Regierung hat beantragt, eine Dringlichkeitsdestillation für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Tafelweine sowie auf dem Markt für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) zu eröffnen.

(3)

Auf dem Markt für Tafelweine und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) in Griechenland sind erhebliche Überschüsse festgestellt worden, die sinkende Preise und eine besorgniserregende Anhäufung der Lagerbestände zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres zur Folge haben. Um diese ungünstige Entwicklung umzukehren und so der schwierigen Marktlage abzuhelfen, ist es notwendig, die Bestände an griechischen Weinen auf ein Niveau zu verringern, das als normal zur Deckung des Marktbedarfs betrachtet werden kann.

(4)

Da die Bedingungen des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfüllt sind, ist eine Dringlichkeitsdestillation für eine Höchstmenge von 370 000 Hektolitern Tafelwein und eine Höchstmenge von 130 000 Hektolitern Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) zu eröffnen.

(5)

Die mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Dringlichkeitsdestillation muss den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) hinsichtlich der Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechen. Zusätzlich dazu gelten andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, insbesondere diejenigen über die Lieferung von Alkohol an die Interventionsstelle und über die Zahlung eines Vorschusses.

(6)

Der Ankaufspreis, den die Brennerei dem Erzeuger zu zahlen hat, ist so festzusetzen, dass die Erzeuger die mit dieser Maßnahme gebotene Möglichkeit in Anspruch nehmen und der Marktstörung somit abgeholfen werden kann.

(7)

Um Störungen des Trinkalkoholmarktes, der in erster Linie aus der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 versorgt wird, zu vermeiden, darf bei der Dringlichkeitsdestillation nur Rohalkohol oder neutraler Alkohol erzeugt werden, der ausschließlich an die Interventionsstelle zu liefern ist.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Dringlichkeitsdestillation nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird gemäß den diese Destillationsart betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 für eine Höchstmenge von 370 000 Hektolitern Tafelwein und eine Höchstmenge von 130 000 Hektolitern Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) in Griechenland eröffnet.

Artikel 2

Jeder Erzeuger kann vom 18. Juli bis zum 31. August 2006 einen Liefervertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (nachstehend „Vertrag“ genannt) abschließen.

Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit von 5 EUR je Hektoliter beizufügen.

Die Verträge sind nicht übertragbar.

Artikel 3

(1)   Der Mitgliedstaat setzt die Kürzungssätze fest, die auf die genannten Verträge anzuwenden sind, wenn die Gesamtvolumen der bei der Interventionsstelle eingereichten Verträge die in Artikel 1 festgesetzten Mengen übersteigen.

(2)   Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, um spätestens zum 15. September 2006 die genannten Verträge mit Angabe des gegebenenfalls angewandten Kürzungssatzes und der je Vertrag zugelassenen Weinmenge sowie der Möglichkeit der Vertragsauflösung durch den Erzeuger im Fall einer Kürzung zu genehmigen.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 20. September 2006 die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen mit.

(3)   Der Mitgliedstaat kann die Zahl der Verträge begrenzen, die ein Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung abschließen kann.

Artikel 4

(1)   Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 28. Februar 2007 an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2007 an die Interventionsstelle geliefert werden.

(2)   Die Sicherheit wird anteilig für die gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.

Findet innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Fristen keine Lieferung statt, so verfällt die Sicherheit.

Artikel 5

Der Mindestankaufspreis für den gemäß der vorliegenden Verordnung zur Destillation gelieferten Wein beträgt 1,914 EUR je % vol und Hektoliter für Tafelwein sowie 3,00 EUR je % vol und Hektoliter für Q.b.A.

Artikel 6

(1)   Die Brennerei liefert das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis an die Interventionsstelle. Dieses Erzeugnis hat einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol.

(2)   Die Interventionsstelle hat der Brennerei für den gelieferten Rohalkohol einen Preis von 2,281 EUR je % vol und Hektoliter für aus Tafelwein hergestellten Alkohol sowie von 3,367 EUR je % vol und Hektoliter für aus Q.b.A. hergestellten Alkohol zu zahlen. Die Zahlung erfolgt gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000.

Die Brennerei kann einen Vorschuss auf diesen Betrag in Höhe von 1,122 EUR je % vol und Hektoliter für aus Tafelwein hergestellten Alkohol sowie von 2,208 EUR je % vol und Hektoliter für aus Q.b.A. hergestellten Alkohol erhalten. In diesem Fall werden die tatsächlich gezahlten Preise um den Betrag der Vorschüsse gekürzt. Die Artikel 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 finden Anwendung.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8).


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1091/2006 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2006

über ein Fangverbot für Sandaal im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer), IIIa, IV (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten als Dänemark und das Vereinigte Königreich

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flaggen der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flaggen der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 1).


ANHANG

Nr.

15

Mitgliedstaat

andere Mitgliedstaaten als Dänemark und das Vereinigte Königreich

Bestand

SAN/2A3A4

Art

Sandaal (Ammodytidae)

Gebiet

IIa (EG-Gewässer), IIIa, IV (EG-Gewässer)

Datum

22. Juni 2006


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1092/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 13. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 13. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 13. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

206

210

Butterfett

204,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

79

79

Butterfett

79


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1093/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 13. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 13. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 13. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

18,5

15

18

15

Butter < 82 %

14,63

14,6

Butterfett

22

18,5

22

18,5

Rahm

10

6,3

Verarbeitungssicherheit

Butter

20

20

Butterfett

24

24

Rahm

11


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1094/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter bei der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 durchgeführten 3. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Butter im Wege einer Dauerausschreibung veröffentlicht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 der Kommission (3) eröffnet worden ist.

(2)

Gemäß Artikel 17b der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest oder wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die 3. Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Mindestankaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 durchgeführte 3. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 11. Juli 2006 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis für Butter auf 233,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

(3)  ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 4.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1095/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 13. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

(2)

Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die angemessene Höhe festzusetzen und die entsprechende Endbestimmungssicherheit festzulegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführende 13. Einzelausschreibung wird der Höchstbetrag der in Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Beihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % auf 19,8 EUR/100 kg festgesetzt.

Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 22 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1096/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 hinsichtlich der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet wurde

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 796/2006 der Kommission vom 29. Mai 2006 zur Aussetzung des Ankaufs von Butter zu 90 % des Interventionspreises und zur Eröffnung des Ankaufs im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 ist der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet worden.

(2)

Auf der Grundlage der neuesten Mitteilungen aus Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, den Niederlanden, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich hat die Kommission festgestellt, dass die Marktpreise für Butter während zweier aufeinander folgender Wochen bei 92 % des Interventionspreises oder darüber lagen. Die Ankäufe zur Intervention im Rahmen einer Ausschreibung sind in diesen Mitgliedstaaten daher auszusetzen. Diese Mitgliedstaaten sollten somit aus der mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 erstellten Liste gestrichen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2006 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird vom 15. Juli bis zum 31. August 2006 in folgenden Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Abschnitt 3a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 eröffnet: Estland, Spanien, Irland, Polen und Portugal.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 4.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1097/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Festlegung des Mindestverkaufspreises für Butter für die 45. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) haben Interventionsstellen bestimmte Mengen Butter im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf angeboten.

(2)

Unter Berücksichtigung der im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen eingegangenen Angebote sollte ein Mindestpreis festgelegt oder die Entscheidung getroffen werden, in Übereinstimmung mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 keinen Zuschlag zu erteilen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 45. Einzelausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999, für die die Frist für die Einreichung von Angeboten am 11. Juli 2006 abläuft, wird der Mindestverkaufspreis für Butter auf 250,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 der Kommission (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 3).


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1098/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Festsetzung der ab dem 16. Juli 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. Juli 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

13,51

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

41,00

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

51,11

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

51,11

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

45,99


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

(30.6.2006-13.7.2006)

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

162,17 (3)

78,05

147,63

137,63

117,63

90,14

Golf-Prämie (EUR/t)

12,87

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

20,57

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 19,99 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 25,89 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Juni 2006

zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen

(2006/493/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen sollten im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2) festgelegt werden.

(2)

Der Gesamtbetrag sollte auch den Betrag für Bulgarien und Rumänien umfassen, da der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 in Kraft tritt. Sollte der Beitrittsvertrag für eines der Länder oder beide Länder am 1. Januar 2007 nicht in Kraft treten, so sollte der Gesamtbetrag entsprechend angepasst werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den Regionen, die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ gemäß Artikel 2 Buchstabe j der genannten Verordnung förderfähig sind, sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


ANHANG

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007—2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen (1)

Mio. EUR zu Preisen von 2004 (2)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien

10 710

10 447

10 185

9 955

9 717

9 483

9 253

69 750

Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen

27 699


(1)  Vor der obligatorischen Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(2)  Die ermittelten Beträge werden auf die nächste Million gerundet, während bei der Programmplanung auf den nächsten Euro gerundet wird.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Juli 2006

über die Ernennung eines finnischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2006/494/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

gestützt auf die von der finnischen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Anhörung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Infolge des Ausscheidens von Herrn Peter BOLDT ist der Sitz eines finnischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Janne METSÄMÄKI wird als Nachfolger von Herrn Peter BOLDT für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 4. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/25


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 11. Juli 2006

gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007

(2006/495/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Kenntnisnahme des Berichts der Kommission (1),

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Zentralbank (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

unter Berücksichtigung der Erörterungen des Rates, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs zusammengekommen war,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begann am 1. Januar 1999. Der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat entschied am 3. Mai 1998 in Brüssel, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung zum 1. Januar 1999 erfüllten (4).

(2)

Der Rat entschied am 19. Juni 2000, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der Einheitswährung zum 1. Januar 2001 erfüllte (6).

(3)

Das Vereinigte Königreich notifizierte dem Rat gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich und Nordirland im Anhang des Vertrags, dass es nicht beabsichtigte, am 1. Januar 1999 zur dritten Stufe der WWU überzugehen. Diese Notifizierung ist nicht geändert worden. Gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Anhang des Vertrags sowie gemäß dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburg hat Dänemark dem Rat notifiziert, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen wird. Dänemark hat nicht beantragt, das Verfahren gemäß Artikel 122 Absatz 2 einzuleiten.

(4)

Für Schweden gilt gemäß der Entscheidung 98/317/EG eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 des Vertrags. Gemäß Artikel 4 des Beitrittsvertrags (7) gilt für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 des Vertrags.

(5)

Die Europäische Zentralbank (EZB) wurde am 1. Juli 1998 errichtet. Das Europäische Währungssystem wurde durch einen Wechselkursmechanismus ersetzt, dessen Einrichtung mit Entschließung des Europäischen Rates vom 16. Juni 1997 über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vereinbart wurde (8). Die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) wurde in einem Abkommen vom 1. September 1998 zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (9) festgelegt.

(6)

In Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags sind die Verfahren für die Aufhebung von Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Nach jenem Artikel berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 1 mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt. Am 2. März 2006 beantragte Slowenien offiziell eine Konvergenzbewertung.

(7)

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank sind erforderlichenfalls so anzupassen, dass sie mit den Artikeln 108 und 109 des Vertrags sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „Satzung des EZSB“ genannt) vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften Sloweniens mit den Artikeln 108 und 109 des Vertrags und der ESZB-Satzung vereinbar sind.

(8)

Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als 1 1/2 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Inflation im Sinne des Preisstabilitätskriteriums wird anhand harmonisierter Verbraucherpreisindizes gemessen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 (10) festgelegt sind. Zur Prüfung der Frage, ob das Preisstabilitätskriterium erfüllt wurde, ist die Inflation in den einzelnen Mitgliedstaaten als prozentuale Änderung des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen worden. In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2006 waren Schweden, Finnland und Polen die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten mit Inflationsraten von 0,9 %, 1,0 % bzw. 1,5 %. In den Berichten der Kommission und der EZB wurde ein als einfaches arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2006 betrug demnach 2,6 %.

(9)

Gemäß Artikel 2 des Protokolls über die Konvergenzkriterien bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung keine Entscheidung des Rates nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags vorliegt, derzufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

(10)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Konvergenzkriterien bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf der Mitgliedstaat den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung irgendeines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem 1. Januar 1999 ist der WKM II Bezugsrahmen für die Beurteilung der Erfüllung des Wechselkurskriteriums. Die Kommission und die EZB haben in ihren Berichten die Erfüllung dieses Kriteriums im Zweijahreszeitraum bis einschließlich April 2006 geprüft.

(11)

Gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Konvergenzkriterien bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 vierter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzins um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die Erfüllung des Kriteriums der Konvergenz der Zinssätze wurde anhand vergleichbarer Zinssätze für zehnjährige repräsentative Staatsschuldverschreibungen geprüft. Zur Prüfung der Frage, ob das Zinskriterium erfüllt wurde, wurde in den Berichten der Kommission und der EZB ein als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2006 betrug demnach 5,9 %.

(12)

Nach Artikel 5 des Protokolls über die Konvergenzkriterien stellt die Kommission die statistischen Daten zur Verfügung, auf denen die laufende Beurteilung der Erfüllung der Konvergenzkriterien beruht. Die Kommission hat die zur Vorbereitung dieses Vorschlags erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission auf der Grundlage von Berichten zur Verfügung gestellt, die die Mitgliedstaaten bis zum 1. April 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (11) übermittelt hatten.

(13)

Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit Slowenien seinen Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion nachgekommen ist, kommt die Kommission zu folgendem Schluss:

 

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Sloweniens, einschließlich der Satzung der slowenischen Zentralbank, sind mit den Artikeln 108 und 109 des Vertrags sowie mit der ESZB-Satzung vereinbar.

 

Zu der Erfüllung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 121 Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

die durchschnittliche Inflationsrate in Slowenien lag in dem Jahreszeitraum bis März 2006 bei 2,3 % und damit unter dem Referenzwert, und wird wahrscheinlich auch in den kommenden Monaten dort liegen;

für Slowenien liegt keine Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor;

Slowenien ist seit dem 28. Juni 2004 Mitglied des WKM II; in dem Zweijahreszeitraum bis Ende April 2006 war der slowenische Tolar (SIT) keinen starken Spannungen ausgesetzt und Slowenien hat den zentralen Wechselkurs des SIT gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet;

in dem Jahreszeitraum bis März 2006 lag der langfristige Zinssatz im Durchschnitt bei 3,8 % und damit unter dem Referenzwert;

 

Slowenien hat bei diesen Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

 

Slowenien erfüllt damit die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der Einheitswährung.

(14)

Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der Einheitswährung erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Slowenien erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der Einheitswährung. Die Ausnahmeregelung für Slowenien gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  Bericht vom 16. Mai 2006.

(2)  Bericht vom 15. Mai 2006.

(3)  Stellungnahme vom 15. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Beschluss 98/317/EG des Rates vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 109j () Absatz 4 des Vertrags (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30).

(5)  

Anm. Der Titel des Beschlusses 98/317/EG wurde angepasst, um der Umnummerierung der Artikel nach dem Vertrag zur Gründung der Europïschen Gemeinschaft gemäss Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; der ursprüngliche Hinweis bezog sich auf Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags.

(6)  Beschluss 2000/427/EG des Rates vom 19. Juni 2000 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrages über die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland am 1. Januar 2001 (ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19).

(7)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(8)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.

(9)  ABl. C 345 vom 13.11.1998, S. 6. Abkommen geändert durch das Abkommen vom 14. September 2000 (ABl. C 362 vom 16.12.2000, S. 11).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(11)  ABl. L 332, 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).


Berichtigungen

15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/28


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 727/2006 der Kommission vom 12. Mai 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007

( Amtsblatt der Europäischen Union L 126 vom 13. Mai 2006 )

1.

Seite 10, Artikel 1, erste Zeile:

anstatt

:

„50 700 Tonnen“

muss es heißen

:

„54 703 Tonnen“.

2.

Seite 10, Artikel 2, Absatz 1, erster Unterabsatz, fünfte Zeile:

anstatt

:

„0,45 %“

muss es heißen

:

„0,45“.

3.

Seite 10, Artikel 2, Absatz 1, vierter Unterabsatz, vierte Zeile:

anstatt

:

„Magenschleimhaut“

muss es heißen

:

„Nierenzapfen“.