ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 192

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
13. Juli 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1054/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1055/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Flubendazol und Lasalocid ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1056/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1057/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1058/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1059/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1060/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1061/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Festsetzung eines auf das Zollkontingent für Mais gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 anzuwendenden einheitlichen Zuteilungskoeffizienten

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1062/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Festsetzung eines auf das Zollkontingent für Weizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 anzuwendenden einheitlichen Zuteilungskoeffizienten

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1063/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1064/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 gestellten Anträgen auf Einfuhrrechte für Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen stattgegeben werden kann

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1065/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Boliden AB, Boliden Fabrication AB und Boliden Cuivre & Zinc S.A., Austria Buntmetall AG und Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H., Halcor S.A., HME Nederland BV, IMI plc, IMI Kynoch Ltd. und IMI Yorkshire Copper Tube Ltd., KM Europa Metal AG, Tréfimétaux S.A. und Europa Metalli SpA; Mueller Industries, Inc., WTC Holding Company, Inc., Mueller Europe Ltd., DENO Holding Company, Inc. und DENO Acquisition EURL, Outokumpu Oyj und Outokumpu Copper Products OY und Wieland Werke AG (Sache Nr. C.38.069 — Kupferinstallationsrohre) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2826)

21

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2006/486/GASP des Rates vom 11. Juli 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1054/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

93,3

999

93,3

0707 00 05

052

86,8

999

86,8

0709 90 70

052

79,4

999

79,4

0805 50 10

388

60,3

524

54,3

528

59,0

999

57,9

0808 10 80

388

87,3

400

110,9

404

94,7

508

87,0

512

72,5

524

48,2

528

78,9

720

108,2

800

162,7

804

92,9

999

94,3

0808 20 50

388

100,1

512

97,0

528

91,7

720

36,6

999

81,4

0809 10 00

052

141,3

999

141,3

0809 20 95

052

298,6

068

95,0

400

375,3

999

256,3

0809 30 10, 0809 30 90

052

124,8

999

124,8

0809 40 05

624

140,7

999

140,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1055/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2006

zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Flubendazol und Lasalocid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 3,

nach Stellungnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Für den Stoff Flubendazol besteht derzeit ein Eintrag in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für Hühner, Puten, Wildgeflügel und Schweine in Bezug auf Muskeln, Haut und Fett, Leber und Nieren sowie für Hühner, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Dieser Eintrag für Flubendazol in Anhang I sollte auf sämtliche Geflügelarten in Bezug auf Muskel, Haut und Fett, Leber, Nieren und Eier erweitert werden.

(3)

Für den Stoff Lasalocid besteht derzeit ein Eintrag in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für Geflügel in Bezug auf Muskeln, Haut und Fett, Leber und Nieren, außer für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Bis zur Validierung von Analysemethoden sollte der Stoff Lasalocid für Geflügel, dessen Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in den Anhang III dieser Verordnung aufgenommen werden. Somit sollte die derzeit geltende Bestimmung, derzufolge Tiere ausgenommen sind, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus dem Eintrag für Lasalocid in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 gestrichen werden.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die Genehmigungen für das Inverkehrbringen der betreffenden Tierarzneimittel, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilt wurden, erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(6)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. September 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 205/2006 der Kommission (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 21).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

A.   Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind):

2.   Mittel gegen Parasiten

2.1.   Mittel gegen Endoparasiten

2.1.3.   Benzimidazole und Pro-Benzimidazole

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Flubendazol

Summe von Flubendazol und (2-amino-1H-benzimidazol-5-yl) (4-fluorphenyl)methanon

Geflügel, Schweine

50 μg/kg

Muskel

50 μg/kg

Haut + Fett

400 μg/kg

Leber

300 μg/kg

Nieren

Flubendazol

Flubendazol

Geflügel

400 μg/kg

Eier“

2.4.   Mittel gegen Protozoen

2.4.4.   Ionophore

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Lasalocid

Lasalocid A

Geflügel

20 μg/kg

Muskel

100 μg/kg

Haut + Fett

100 μg/kg

Leber

50 μg/kg

Nieren“

B.   Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der in Tierarzneimitteln verwendeten pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die vorläufige Höchstmengen festgesetzt sind):

2.   Mittel gegen Parasiten

2.4.   Mittel gegen Protozoen

2.4.5.   Ionophore

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Lasalocid

Lasalocid A

Geflügel

150 μg/kg

Eier (1)


(1)  Die vorläufigen Rückstandshöchstmengen gelten bis zum 1. Januar 2008.“


13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1056/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2006

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiter verwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2006 der Kommission (ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 26).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ein tragbares, batteriebetriebenes, digitales Ton- oder Bildaufzeichnungs- und -wiedergabegerät mit folgenden Hauptbestandteilen in einem einzigen Gehäuse:

eine Festplatte mit einer Speicherkapazität von 30 GB,

ein Farbdisplay mit einer Bildschirmdiagonale von 6,35 cm (2,5 Zoll),

ein Mikrofon und

ein Rundfunkempfangsgerät.

Das Gerät unterstützt folgende Formate: MPEG1, MPEG2, MPEG4, DivX, XviD, WMV, MJPEG, MP3 und WMA.

Über eine USB-Schnittstelle kann das Gerät an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden, um Mediendateien herunter- oder hinaufzuladen. Es kann auch an verschiedene Geräte über eine Audio/Video-(A/V)-Schnittstelle angeschlossen werden.

Das Gerät kann bis zu 15 000 Musiktitel oder 120 Stunden digitale Videos oder 25 000 Fotos aufnehmen und speichern. Es kann auch Stimmen aufzeichnen.

8521 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00.

Da das Gerät eine spezifische Funktion hat, ist eine Einreihung als Aufzeichnungseinheit in die Position 8471 ausgeschlossen (Anmerkung 5 B und 5 E zu Kapitel 84).

In Hinblick auf die Leistungen des Geräts besteht seine wichtigste Funktion in der Bildaufzeichnung und -wiedergabe, wie in Position 8521 vorgesehen. Eine Einreihung in die Positionen 8520 und 8527 ist somit ausgeschlossen.

Bei der Ware handelt es sich weder um ein Gerät für den Empfang von Fernsehsendungen noch um einen Videobildschirm, sodass eine Einreihung in Position 8528 ausgeschlossen ist.

Eine Einreihung in die Position 8543 ist ausgeschlossen, weil das Gerät über eine an anderer Stelle in Kapitel 85 genannte Funktion verfügt (Position 8521).

2.

Artikel, bestehend aus

einem Kugelschreiber mit austauschbarer Mine und

einem Flash-Speicher mit einer Speicherkapazität von 128 MB und einer USB-Schnittstelle, die über eine USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden kann.

Beide Komponenten können unabhängig voneinander verwendet werden.

8523 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8523, 8523 90 und 8523 90 90.

Bei dem Artikel handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus zwei Komponenten, einem Kugelschreiber und einem USB-Flash-Speicher. Angesichts des Wertes der Komponenten ist der Artikel vorrangig für die Speicherung von Daten vorgesehen (HS-Position 8523).

Die Funktion des USB-Flash-Speichers ist die gleiche wie die einer Flash-Speicher-Karte, und zwar die vorübergehende Speicherung digitaler Daten (einschließlich MP3-Dateien). Das Vorhandensein einer USB-Schnittstelle verändert nicht dessen Funktion. Daher stellt der USB-Flash-Speicher keine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder eine Einheit davon dar. Daher ist eine Einreihung in die Position 8471 ausgeschlossen (Anmerkung 5 E zu Kapitel 84).

3.

Artikel, bestehend aus

einer Uhr mit ausschließlich mechanischem Ziffernblatt und

einem Flash-Speicher mit einer Speicherkapazität von 128 MB und einer USB-Schnittstelle, die über eine USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden kann.

Beide Komponenten können unabhängig voneinander verwendet werden.

8523 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8523, 8523 90 und 8523 90 90.

Bei dem Artikel handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus zwei Komponenten, einer Uhr und einem USB-Flash-Speicher. Angesichts des Wertes der Komponenten ist der Artikel vorrangig für die Speicherung von Daten vorgesehen (HS-Position 8523).

Die Funktion des USB-Flash-Speichers ist die gleiche wie die einer Flash-Speicher-Karte, und zwar die vorübergehende Speicherung digitaler Daten (einschließlich MP3-Dateien). Das Vorhandensein einer USB-Schnittstelle verändert nicht dessen Funktion. Daher stellt der USB-Flash-Speicher keine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder eine Einheit davon dar. Daher ist eine Einreihung in die Position 8471 ausgeschlossen (Anmerkung 5 E zu Kapitel 84).

4.

Acht kleine Plastikwürfel mit 48 Oberflächen, an zwei Kanten miteinander verbunden.

Die Position der Würfel kann so verändert werden, dass geometrische Formen mit korrekten Abbildungen entstehen.

9503 60 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503, 9503 60 und 9503 60 90.

Da die Würfel bewegt werden müssen, damit die korrekte Abbildung dargestellt wird, ist die Ware als Puzzle zu betrachten.


13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1057/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2006

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) geschlossenen internationalen Übereinkünfte ist es notwendig, die Bedingungen zur Einfuhr einer bestimmten Menge Mais nach Portugal zu schaffen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3), werden die speziellen zusätzlichen Regeln, die zur Durchführung dieser Ausschreibung notwendig sind, festgelegt.

(3)

In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem portugiesischem Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Mais in Portugal zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist unbeschadet anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 31.8.2006 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibungen erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).


13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1058/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2006

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) geschlossenen internationalen Übereinkünfte ist es notwending, die Bedingungen zur Einfuhr einer bestimmten Menge Mais nach Spanien zu schaffen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) werden die speziellen zusätzlichen Regeln, die zur Durchführung dieser Ausschreibung notwendig sind, festgelegt.

(3)

In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem spanischem Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Mais in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist unbeschadet anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 31. August 2006 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen durch eine Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibungen erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).


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L 192/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1059/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2006

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der internationalen Vereinbarungen der Gemeinschaft im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (2) hat sich die Gemeinschaft verpflichtet eine bestimmte Menge Sorghum nach Spanien einzuführen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) wurden die Einzelheiten der Durchführung der Ausschreibungen geregelt.

(3)

In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem spanischen Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum zu eröffnen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (4) betrifft insbesondere die Kürzung des innerhalb eines Jahreskontingents von 100 000 Tonnen Sorghum zu erhebenden Zolls um 60 % bzw. um 50 % für die darüber hinausgehende Menge. Da der spanische Getreidemarkt durch Kumulierung dieser Vergünstigung und der Vergünstigung aufgrund der Kürzung des Einfuhrzolls gestört werden könnte, sollte eine solche Kumulierung ausgeschlossen werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Sorghum in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist anzuwenden.

(3)   Im Rahmen dieser Ausschreibung wird die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2886/2002 für die Einfuhr von Sorghum vorgesehene Zollkürzung nicht angewandt.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 21. Dezember 2006 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen in einer Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).

(4)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.


13.7.2006   

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1060/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2006

zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Betrag, um den die Erstattung für Getreide berichtigt wird, ist durch die Verordnung (EG) Nr. 992/2006 der Kommission (2) geändert.

(2)

Aufgrund der heutigen cif-Preise und der heutigen cif-Preise für Terminkäufe und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Marktentwicklung ist es erforderlich, den zur Zeit geltenden Betrag, um den die Erstattung für Getreide berichtigt wird, abzuändern.

(3)

Die Berichtigung muss nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden wie die Erstattung. Sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, mit Ausnahme von Malz, der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 im Voraus festgesetzten Erstattungen für Produkte zu berichtigen sind, wird wie im Anhang angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 18.


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

7

1. Term.

8

2. Term.

9

3. Term.

10

4. Term.

11

5. Term.

12

6. Term.

1

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

0

0

0

0

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

0

0

0

0

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

0

0

0

0

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9130

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9150

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9170

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9180

C01

0

0

0

0

0

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Drittländer außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien, der Schweiz und Liechtenstein.


13.7.2006   

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1061/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2006

zur Festsetzung eines auf das Zollkontingent für Mais gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 anzuwendenden einheitlichen Zuteilungskoeffizienten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 wurde ein jährliches Zollkontingent von 104 000 t Mais (laufende Nummer 09.4677) für das Wirtschaftsjahr 2006/07 eröffnet.

(2)

Die am 10. Juli 2006 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 beantragten Mengen liegen über den verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, und es ist ein auf die beantragten Mengen anzuwendender einheitlicher Zuteilungssatz festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 gestellten und bei der Kommission am Montag, den 10. Juli 2006 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Kontingent Mais „Republik Bulgarien“ wird bis zu 1,612903 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 136 vom 4.6.2003, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1023/2006 (ABl. L 184 vom 6.7.2006, S. 5).


13.7.2006   

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1062/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2006

zur Festsetzung eines auf das Zollkontingent für Weizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 anzuwendenden einheitlichen Zuteilungskoeffizienten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 wurde ein jährliches Zollkontingent von 384 000 t Weizen (laufende Nummer 09.4676) für das Wirtschaftsjahr 2006/07 eröffnet.

(2)

Die am Montag, den 10. Juli 2006 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 beantragten Mengen liegen über den verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, und es ist ein auf die beantragten Mengen anzuwendender einheitlicher Zuteilungssatz festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 gestellten und bei der Kommission am Montag, den 10. Juli 2006 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Kontingent Weizen „Republik Bulgarien“ wird bis zu 12,610837 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 136 vom 4.6.2003, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1023/2006 (ABl. L 184 vom 6.7.2006, S. 5).


13.7.2006   

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L 192/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1063/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2006

betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f genannte Fleisch vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs das der in selbiger Vorschrift gegebenen Begriffsbestimmung entspricht und im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11 500 t festgesetzt.

(3)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. bis 5. Juli 2006 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.

(2)   Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in den ersten fünf Tagen des Monats August 2006 für 1 701,414 t gestellt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 408/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 3).


13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1064/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2006

zur Bestimmung des Umfangs, in dem den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 gestellten Anträgen auf Einfuhrrechte für Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1012/98 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 werden die Mengen, die den so genannten traditionellen Einführern im Rahmen der beiden Zollkontingente vorbehalten sind, im Verhältnis zu der Anzahl der im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 eingeführten Tiere aufgeteilt.

(2)

Die Mengen, die den Einführern gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung im Rahmen der beiden Zollkontingente vorbehalten sind, werden im Verhältnis zu den beantragten Mengen aufgeteilt. Da die beantragten Mengen im Sinne vom Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 für die laufende Nummer 09.0003 die verfügbaren Mengen überschreiten, ist ein einheitlicher Kürzungsprozentsatz festzusetzen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 für die laufende Nummer 09.0001 gestellten Antrag auf Einfuhrrecht wird bis zu höchstens folgenden Mengen stattgegeben:

a)

100 % der eingeführten Mengen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999;

b)

12,352941 % der beantragten Mengen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999.

(2)   Einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 für die laufende Nummer 09.0003 gestellten Antrag auf Einfuhrrecht wird bis zu höchstens folgenden Mengen stattgegeben:

a)

100 % der eingeführten Mengen im Sinne von Artikel 2 Abstaz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999;

b)

4,906976 % der beantragten Mengen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1081/1999.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 131 vom 27.5.1999, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/2001 (ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 33).


13.7.2006   

DE

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L 192/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1065/2006 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2006

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2005/914/EG des Rates vom 21. November 2005 über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits betreffend ein Zollkontingent für die Einfuhr von Zucker und Zuckererzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2151/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung des im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits vorgesehenen Zollkontingents für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Woche vom 3. bis 7. Juli 2006 sind bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 Einfuhrlizenzanträge für eine Gesamtmenge gestellt worden, die gleich der verfügbaren Menge für die laufende Nummer 09.4318; 09.4320; 09.4325 ist oder diese überschreitet.

(2)

Die Kommission muss daher einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und den Mitgliedstaaten gegebenenfalls bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 3. bis 7. Juli 2006 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 44.

(4)  ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 26.


ANHANG

Präferenzzucker AKP-INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 3.—7. Juli 2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

0

Erreicht

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Republik Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

0

Erreicht

09.4336

Guyana

0

Erreicht

09.4337

Indien

0

Erreicht

09.4338

Jamaika

0

Erreicht

09.4339

Kenia

0

Erreicht

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

0

Erreicht

09.4343

Mosambik

0

Erreicht

09.4344

St. Kitts und Nevis

0

Erreicht

09.4345

Suriname

 

09.4346

Swasiland

0

Erreicht

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

 

09.4350

Sambia

0

Erreicht

09.4351

Simbabwe

0

Erreicht


Zusätzlicher Zucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 3.—7. Juli 2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4331

Barbados

100

 

09.4332

Belize

100

 

09.4333

Côte d’Ivoire

100

 

09.4334

Republik Kongo

100

 

09.4335

Fidschi

100

 

09.4336

Guyana

100

 

09.4337

Indien

100

 

09.4338

Jamaika

100

 

09.4339

Kenia

100

 

09.4340

Madagaskar

100

 

09.4341

Malawi

100

 

09.4342

Mauritius

100

 

09.4343

Mosambik

100

 

09.4344

St. Kitts und Nevis

100

 

09.4345

Suriname

100

 

09.4346

Swasiland

100

 

09.4347

Tansania

100

 

09.4348

Trinidad und Tobago

100

 

09.4349

Uganda

100

 

09.4350

Sambia

100

 

09.4351

Simbabwe

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 3.—7. Juli 2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4317

Australien

100

 

09.4318

Brasilien

50

Erreicht

09.4319

Kuba

100

 

09.4320

Andere Drittländer

100

Erreicht

Balkan-Zucker

Titel V der Verordnung (EG) Nr. 950/2006

Wirtschaftsjahr 2006/07

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 3.—7. Juli 2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4324

Albanien

100

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

100

Erreicht

09.4326

Serbien, Montenegro und Kosovo

100

 


Wirtschaftsjahr 2006

Laufende Nummer

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 3.—7. Juli 2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

100

 


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. September 2004

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Boliden AB, Boliden Fabrication AB und Boliden Cuivre & Zinc S.A., Austria Buntmetall AG und Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H., Halcor S.A., HME Nederland BV, IMI plc, IMI Kynoch Ltd. und IMI Yorkshire Copper Tube Ltd., KM Europa Metal AG, Tréfimétaux S.A. und Europa Metalli SpA; Mueller Industries, Inc., WTC Holding Company, Inc., Mueller Europe Ltd., DENO Holding Company, Inc. und DENO Acquisition EURL, Outokumpu Oyj und Outokumpu Copper Products OY und Wieland Werke AG

(Sache Nr. C.38.069 — Kupferinstallationsrohre)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2826)

(Nur der deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich.)

(2006/485/EG)

Am 3. September 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen. Gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD COMP unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_de.html

I.   ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG

(1)

Die Entscheidung ist gerichtet an:

Boliden AB, Boliden Fabrication AB und Boliden Cuivre & Zinc S.A.,

Austria Buntmetall AG und Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H. („Buntmetall“ oder „BMA“),

Halcor S.A. („Halcor“),

HME Nederland BV („HME“),

IMI plc, IMI Kynoch Ltd. und IMI Yorkshire Copper Tube Ltd. („YCT“), zusammen als „IMI-Gruppe“ oder „IMI“ bezeichnet,

KM Europa Metal AG („KME“ oder „KM Europa Metal“), Tréfimétaux S.A. („TMX“ oder „Tréfimétaux“) und Europa Metalli SpA („EM“ oder „Europa Metalli“), zusammen als „KME-Gruppe“ bezeichnet,

Mueller Industries, Inc. („Mueller“), WTC Holding Company, Inc., Mueller Europe Ltd., DENO Holding Company, Inc. und DENO Acquisition EURL,

Outokumpu Oyj und Outokumpu Copper Products OY, zusammen als „Outokumpu“ bezeichnet,

Wieland Werke AG („Wieland“ oder „Wieland Werke“).

(2)

Die Adressaten dieser Entscheidung nahmen an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ oder „Vertrag“) und — ab 1. Januar 1994 — gegen Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „EWR-Abkommen“) teil, die sich auf das gesamte Gebiet des EWR erstreckte. Ihnen wird zur Last gelegt, von spätestens 3. Juni 1988 bis 22. März 2001 Preise festgelegt, Märkte zugeteilt und vertrauliche Informationen über den Markt für Kupferindustrierohre ausgetauscht zu haben.

(3)

Societa Metallurgica Italiana SpA („SMI“) ist die italienische Holding-Gesellschaft der KME-Gruppe, zu der Europa Metalli SpA („EM“ oder „EM/LMI“ oder „Europa Metalli“) und Tréfimétaux S.A. („Tréfimétaux“ oder „TMX“) gehören. Nach Prüfung der Ansichten von SMI und KME zur Funktion von SMI in diesen Prozessabläufen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Entscheidung nicht an SMI zu richten sei.

(4)

Aufgrund der von KME beigebrachten Beweismittel erschien es angemessen, zwei verschiedene Zeiträume für die Haftungszuordnung innerhalb der SMI-Gruppe zu unterscheiden. Im ersten Zeitabschnitt von 1988 bis 1995 ist KME ungeachtet der Tatsache, dass SMI 1990 eine Beteiligung an KME von 76,9 % erwarb, als ein von EM und TMX getrenntes Unternehmen anzusehen. Der Management Board von KME unterschied sich von demjenigen seiner Schwestergesellschaften, und das operative Management von KME wurde offensichtlich erst nach der Umstrukturierung der Gruppe im Jahr 1995, als KME 100 % der Anteile an EM und TMX erwarb, koordiniert. Daher kann gefolgert werden, dass KME während der Zeit von 1988 bis 1995 nur für sein eigenes Verhalten, nicht aber für das seiner Schwestergesellschaften verantwortlich ist.

(5)

Demgegenüber sind EM und seine bis 1995 100 %ige Tochtergesellschaft TMX bis zur Umstrukturierung der Gruppe als wirtschaftliche Einheit und somit als ein einziges von KME getrenntes Unternehmen zu betrachten. Neben der 100 %igen Beteiligung von EM an TMX wurde die Vermutung, dass die Tochtergesellschaft keine autonome Geschäftspolitik verfolgte, durch eine Reihe anderer Faktoren untermauert (beispielsweise wurden Manager von EM in den Board von TMX aufgenommen, ihre Geschäftsstrategien wurden angepasst, und 1993 wurde eine gemeinsame Vertriebsorganisation geschaffen; Teilnahme am gleichen Kartell im gleichen Produktmarkt seit 1989). Dementsprechend haftet EM im Zeitraum 1989-1995 für sein eigenes Verhalten sowie gesamtschuldnerisch für das rechtswidrige Verhalten seiner Tochtergesellschaft TMX.

(6)

Es ist davon auszugehen, dass die Unternehmen der KME-Gruppe im Zeitraum 1995—2001, in dem KME eine 100 %ige Beteiligung an EM und TMX hielt, als ein einziges Unternehmen am Markt tätig waren. Es wurden keine hinreichenden Beweise vorgelegt, um die Kontrollvermutung, die auf der 100 %igen Beteiligung von KME an EM und TMX basierte und durch umfassende Managementbeziehungen und die wirtschaftliche Realität untermauert wird, zu widerlegen. Für die Zeit von 1995 bis 2001 haften KME, EM und TMX demnach gesamtschuldnerisch für ihr rechtswidriges Verhalten.

(7)

Zu Outokumpu (Finnland) ist Folgendes anzumerken: Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Muttergesellschaft Outokumpu Oyj gesamtschuldnerisch für das Verhalten ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft Outokumpu Copper Products Oy („OCP“) haftbar sei. Outokumpu Oyj kontrollierte sämtliche Vermögenswerte von OCP während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung. Zudem war die Muttergesellschaft laut Outokumpu bereits vor Mai 1988 durch ihren Geschäftsbereich Copper Products (Kupferprodukte) in die Zuwiderhandlung verwickelt. Ihr war somit die Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt der Gründung der Tochtergesellschaft und der Aufnahme ihres Betriebs zwischen Mai und Dezember 1988 bekannt. Allerdings wies die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft nicht an, die Zuwiderhandlung abzustellen. Es kann daher angenommen werden, dass Outokumpu Oyj die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft umfassend kontrollierte, was von Outokumpu nicht widerlegt werden konnte. Die Kommission begrenzte ihre Würdigung in Bezug auf Outokumpu auf den Zeitraum nach September 1989, da für die Jahre 1987 und 1988 keine ausreichenden Beweise vorliegen.

(8)

Von Mueller, IMI, Wieland und Boliden wurde die Haftung ihrer Holding bzw. Muttergesellschaften für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften im Markt für Kupferinstallationsrohre nicht bestritten.

(9)

Die nachstehenden Unternehmen nahmen an der Zuwiderhandlung zumindest in den folgenden Zeiträumen teil:

a)

Boliden AB, gemeinsam mit Outokumpu Copper Fabrication AB (früher: Boliden Fabrication AB) und Outokumpu Copper BCZ S.A. (früher: Boliden Cuivre & Zinc S.A.), vom 3. Juni 1988 bis 22. März 2001;

b)

Outokumpu Copper Fabrication AB (früher: Boliden Fabrication AB), gemeinsam mit Boliden AB und Outokumpu Copper BCZ S.A. (früher: Boliden Cuivre & Zinc S.A.), vom 3. Juni 1988 bis 22. März 2001;

c)

Outokumpu Copper BCZ S.A. (früher: Boliden Cuivre & Zinc S.A.), gemeinsam mit Boliden AB und Outokumpu Copper Fabrication AB (früher: Boliden Fabrication AB), vom 3. Juni 1988 bis 22. März 2001;

d)

Austria Buntmetall AG:

i)

zusammen mit Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H. von spätestens 29. August 1998 bis 8. Juli 1999 und

ii)

zusammen mit Wieland Werke AG und Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H vom 9. Juli 1999 bis 22. März 2001;

e)

Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H.:

i)

zusammen mit Austria Buntmetall AG von spätestens 29. August 1998 bis 8. Juli 1999 und

ii)

zusammen mit Wieland Werke AG und Austria Buntmetall AG vom 9. Juli 1999 bis 22. März 2001;

f)

Halcor S.A. von spätestens 29. August 1998 bis mindestens Anfang September 1999;

g)

HME Nederland BV von spätestens 29. August 1998 bis 22. März 2001;

h)

IMI plc zusammen mit IMI Kynoch Ltd. und Yorkshire Copper Tube Ltd. (früher: IMI Yorkshire Copper Tube Ltd.) vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

i)

IMI Kynoch Ltd. zusammen mit IMI plc und Yorkshire Copper Tube Ltd. (früher: IMI Yorkshire Copper Tube Ltd.) vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

j)

Yorkshire Copper Tube Ltd. (früher: IMI Yorkshire Copper Tube Ltd.) zusammen mit IMI plc und IMI Kynoch Ltd. vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

k)

KM Europa Metal AG:

i)

allein vom 3. Juni 1988 bis 19. Juni 1995 und

ii)

zusammen mit Tréfimétaux S.A. und Europa Metalli SpA vom 20. Juni 1995 bis 22. März 2001;

l)

Europa Metalli SpA:

i)

zusammen mit TMX vom 29. September 1989 bis 19. Juni 1995 und

ii)

zusammen mit KM Europa Metal AG und Tréfimétaux S.A. vom 20. Juni 1995 bis 22. März 2001;

m)

Tréfimétaux S.A.:

i)

zusammen mit Europa Metalli SpA vom 29. September 1989 bis 19. Juni 1995 und

ii)

zusammen mit KM Europa Metal AG und Europa Metalli SpA vom 20. Juni 1995 bis 22. März 2001;

n)

Mueller Industries, Inc. zusammen mit WTC Holding Company, Inc., Mueller Europe Ltd., DENO Holding Company, Inc. und DENO Acquisition EURL vom 21. Oktober 1997 bis 8. Januar 2001;

o)

WTC Holding Company, Inc. zusammen mit Mueller Industries, Inc., Mueller Europe Ltd., DENO Holding Company, Inc. und DENO Acquisition EURL vom 21. Oktober 1997 bis 8. Januar 2001;

p)

Mueller Europe Ltd. zusammen mit WTC Holding Company, Inc., Mueller Industries, Inc., DENO Holding Company, Inc. und DENO Acquisition EURL vom 21. Oktober 1997 bis 8. Januar 2001;

q)

DENO Holding Company, Inc. zusammen mit WTC Holding Company, Inc., Mueller Europe Ltd., Mueller Industries, Inc. und DENO Acquisition EURL vom 21. Oktober 1997 bis 8. Januar 2001;

r)

DENO Acquisition EURL gemeinsam mit WTC Holding Company, Inc., Mueller Europe Ltd., DENO Holding Company, Inc. und Mueller Industries, Inc. vom 21. Oktober 1997 bis 8. Januar 2001;

s)

Outokumpu Oyj zusammen mit Outokumpu Copper Products Oy vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

t)

Outokumpu Copper Products Oy zusammen mit Outokumpu Oyj vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

u)

Wieland Werke AG:

i)

allein vom 29. September 1989 bis 8. Juli 1999 und

ii)

zusammen mit Austria Buntmetall AG und Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H. vom 9. Juli 1999 bis 22. März 2001.

(10)

Kupferrohre werden in der Regel in zwei Gruppen unterteilt: i) Industrierohre, die nach ihrer Verwendung in zwei Untergruppen (Kälte- und Klimatechnik sowie Fittinge — Anschlussteile für Kupferleitungen —, Wassererhitzer, Filtertrockner und Rohre für die Fernmeldeindustrie) eingeteilt werden, und ii) Installationsrohre (auch als Hausinstallations-, Wasser- oder Sanitärrohre bezeichnet). Installationsrohre werden in der Bauindustrie für Wasser-, Öl-, Gas- und Heizungsinstallationen verwendet (2).

(11)

Installationsrohre wurden traditionell vor allem aus Kupfer hergestellt, d. h. aus rezykliertem Kupfer, neu raffiniertem Kupfer (Kathodenkupfer) oder Kupferbarren, und in gewissem Umfang auch aus Stahl. Seit Anfang der 90er Jahre werden Installationsrohre zunehmend aus Kunststoff oder Verbundwerkstoffen (Kunststoff mit innen liegender Aluminiumschicht) gefertigt. Seit der Diskussion über die Trinkwasserqualität und die 1998 erlassene EU-Trinkwasserrichtlinie wird Kupfer mehr und mehr durch andere Werkstoffe abgelöst.

(12)

Hauptabnehmer von Installationsrohren sind Vertrieb, Großhandel und Einzelhandel, die Installationsrohre an Installateure und andere Endverbraucher verkaufen, während Industrierohre normalerweise direkt an Industriekunden sowie Hersteller von Originalausrüstungen oder Einzelteilen für deren Produktion verkauft werden.

(13)

Der EWR-Marktwert der blanken Kupferinstallationsrohre und der kunststoffummantelten Kupferinstallationsrohre wurde für das Jahr 2000 auf ca. 1 Mrd. EUR bzw. 200 Mio. EUR geschätzt (3). Die größten Hersteller von Kupferinstallationsrohren in Europa sind die Adressaten dieser Entscheidung. Im Jahr 2000, dem letzten abgeschlossenen Jahr, in dem die Kartellabsprachen umgesetzt wurden, erzielten die Parteien im EWR bei Rohren aus Reinkupfer — grob geschätzt — folgende Marktanteile: KME […] (4) %, IMI […] %, Outokumpu […] %, Wieland Werke […] %, Mueller […] %, Boliden […] %, Buntmetall […] % (1998), HME […] %, Halcor […] %. Im Jahr 2000, dem letzten Jahr der Umsetzung der Kartellvereinbarung, verhielten sich die geschätzten aggregierten EWR-Marktanteile (blanke und kunststoffummantelte Kupferinstallationsrohre) in etwa wie folgt: KME […] % und Wieland […] %. Zusammen verfügen diese Unternehmen über 80 bis 90 % des gesamten EWR-Markts für Reinkupfer-Installationsrohre. Allerdings nahmen nicht alle Parteien über den gesamten Zeitraum hinweg am Kartell teil.

(14)

Die Adressaten dieser Entscheidung haben sich an einer einzigen, andauernden, komplexen und — im Falle von Boliden, der KME-Gruppe und Wieland vielgestaltigen — Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen beteiligt, die sich auf den größten Teil des EWR-Gebiets erstreckt, wobei sie Umsätze und Marktanteile zuteilten, in einigen Fällen Preisziele, Preiserhöhungen und andere kommerzielle Bedingungen für blanke Kupferinstallationsrohre (und im Falle von KME und Wieland kunststoffummantelte Installationsrohre) vereinbarten sowie die Durchsetzung ihrer wettbewerbswidrigen Absprachen überwachten, indem sie Informationen über den Absatz, die Auftragslage, die Marktanteile und die Preise austauschten sowie eine Vereinbarung über die Marktführerschaft schlossen. Die Zuwiderhandlung begann im Juni 1988 und endete im März 2001. Die verschiedenen Unternehmen waren zu unterschiedlichen Zeiten an der Zuwiderhandlung beteiligt.

(15)

Es lag eine einzige Zuwiderhandlung vor, weil es ein fortlaufendes Ziel und fortlaufende Aktionen und Maßnahmen zur Zuteilung der Mengen und Koordinierung der Preise gab. Die Zuwiderhandlung war komplex, weil sie sowohl aus Vereinbarungen als auch aus aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestand.

(16)

Das wettbewerbswidrige Verhalten stellte zudem eine vielgestaltige Zuwiderhandlung dar, da es auf drei Ebenen verlief, mit dem Ziel, den Wettbewerb in der Kupferinstallationsrohrbranche zu verhindern.

(17)

Die Zusammenarbeit auf der ersten Ebene begann spätestens im Juni 1988 (und dauerte bis März 2001) und betraf die so genannten „SANCO®“-Hersteller („SANCO“-Club): KME, Tréfimétaux, Europa Metalli, Boliden und Wieland. Boliden verringerte seine Zusammenarbeit mit den anderen SANCO®-Herstellern im Juli 1995 und setzte seine Beteiligung an dem Informationsaustauschsystem bis März 2001 fort. Die SANCO®-Hersteller entschieden über die Marktanteile bei den SANCO®-Rohren, tauschten vertrauliche Informationen aus, vereinbarten und koordinierten Preise und Rabatte. Es handelte sich offensichtlich um eine sehr enge Zusammenarbeit, die zur Vorbereitung der Zusammenkünfte mit Nicht-SANCO®-Herstellern diente. KME und Wieland arbeiteten zudem spätestens ab Beginn 1991 bis März 2001 im Bereich kunststoffummantelte Kupferinstallationsrohre der Marken WICU®- und Cuprotherm zusammen.

(18)

Die Kooperation auf der zweiten Ebene begann spätestens im September 1989 und schloss die größten europäischen Hersteller ein („Fünfergruppe“), zu der sowohl SANCO®- als auch Nicht-SANCO®-Produzenten zählten: KME (einschließlich Tréfimétaux und Europa Metalli), Wieland, Outokumpu, IMI und ab Oktober 1997 Mueller. Hauptanliegen war die Konsolidierung und Zuteilung der Marktanteile sowie die Koordinierung der Preise und Rabatte. Zusammenkünfte fanden entweder am Rand von Verbandstagungen (z. B. des International Wrought Copper Council („IWCC“)) oder davon unabhängig in Zürich statt. Im Rahmen der Zusammenarbeit fanden Treffen auf Spitzenebene sowie Treffen auf operativer Ebene statt. Diese Kontakte entwickelten sich in drei Stufen: von September 1989 bis Juni/Juli 1994 (Einführung des Informationsaustausches und der Koordinierung); von Juli 1994 bis Juni 1997 (weniger intensive Kontakte); von Juni 1997 bis März 2001 (tatsächliche und wirksame Wiederherstellung der Koordinierung).

(19)

Die Zusammenarbeit auf der dritten Ebene begann im August 1998 und dauerte von August 1999 bis März 2001. Teilnehmer waren die vorgenannte Fünfergruppe und vier kleinere Hersteller (zusammen die „Neunergruppe“): Halcor bis August 1999, HME Nederland BV, Boliden (das nicht regelmäßig teilnahm) und Buntmetall bis März 2001. Die Neunergruppe diskutierte Marktanteile und Preis- oder Margenziele.

II.   GELDBUSSEN

(20)

Die Zuwiderhandlung besteht im vorliegenden Fall hauptsächlich in der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Märkten, bei denen es sich ihrer Art nach um besonders schwere Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen handelt. Die Kartellvereinbarungen wurden nachweislich in die Praxis umgesetzt und führten zumindest zeitweise zu einem Preisanstieg am Markt. Das Kartell erstreckte sich über den gesamten Gemeinsamen Markt und nach seiner Gründung auch auf den größten Teil des EWR.

(21)

Angesichts der Art des hier in Rede stehenden Verhaltens, seiner konkreten Auswirkungen auf den Kupferinstallationsrohrmarkt und des Umstands, dass ein räumlicher Markt von erheblichem Umfang (der größte Teil des EWR) von der Kooperation betroffen war, ist den Adressaten dieser Entscheidung eine besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen anzulasten.

(22)

Im vorliegenden Fall, in dem mehrere Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, wurde bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen das Gewicht jedes einzelnen Unternehmens am Markt berücksichtigt, um der tatsächlichen Auswirkung des individuellen rechtswidrigen Verhaltens auf den Wettbewerb Rechnung zu tragen.

(23)

Für die Berechnung der Geldbuße wurden die Unternehmen auf der Grundlage ihres im letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung (2000) gehaltenen EWR-weiten Marktanteils bei dem in Frage stehenden Produkt in vier Kategorien unterteilt. Zur ersten Kategorie gehörte KME, die zweite Kategorie bestand aus Outokumpu, IMI, Mueller und der Wieland-Gruppe, einschließlich BMA (ungefähr die Hälfte des Marktanteils von KME), während die dritte Gruppe aus Boliden (ungefähr zwei Drittel des Marktanteils der zweiten Gruppe) und die vierte Gruppe aus HME und Halcor (ungefähr die Hälfte des Marktanteils der zweiten Gruppe) bestand.

(24)

Da EM und TMX in der Zeit von 1988 bis 1995 ein Unternehmen bildeten, haften sie gesamtschuldnerisch für diese Phase der Zuwiderhandlung. Gleichermaßen bildeten KME, EM und TMX in der Zeit von 1995 bis 2001 ein Unternehmen (die „KME-Gruppe“) und haften entsprechend gesamtschuldnerisch für jene Phase der Zuwiderhandlung. Daher wurde der Grundbetrag der Geldbuße in zwei Teile — einen für den Zeitraum 1988—1995 und einen für den Zeitraum 1995—2001 — aufgesplittet. Im Ergebnis wurde KME allein mit einer Geldbuße von 17,96 Mio. EUR belegt, haften EM und TMX gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Geldbuße von 16,37 Mio. EUR und haften KME, EM und TMX (oder die „KME-Gruppe“) gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer Geldbuße von 32,75 Mio. EUR.

(25)

Auf ähnliche Weise wurden zwei verschiedene Zeiträume für die Haftungszuweisung innerhalb der Wieland-Gruppe unterschieden. Die Wieland Werke AG erwarb 1999 die alleinige Kontrolle über die Buntmetall-Gruppe. Dementsprechend wurden die Wieland Werke AG und die Buntmetall-Gruppe erst ab 1999 als ein einziges Unternehmen betrachtet, das gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung haftet.

(26)

Um sicherzustellen, dass mit der verhängten Geldbuße eine ausreichende abschreckende Wirkung erzielt wurde, wurde auf den Grundbetrag der für Outokumpu festgesetzten Geldbuße ein Multiplikator von 1,5 angewandt. Es ist angemessen, bei der Festlegung der Geldbuße den weltweiten Gesamtumsatz der Gruppe (ca. 5 Mrd. EUR) zu berücksichtigen, da die Muttergesellschaft (Outokumpu Oyj) im Jahr 1988 durch ihren Geschäftsbereich Copper Products (Kupferprodukte) in die Zuwiderhandlung verwickelt war und ihre 100 %ige Tochtergesellschaft OCP danach nicht anwies, sie zu beenden. Outokumpus Weltumsatz ist doppelt so groß wie der Weltumsatz der anderen beteiligten Unternehmen.

(27)

Die verschiedenen Unternehmen waren zu unterschiedlichen Zeiten an der Zuwiderhandlung beteiligt. Die Zuwiderhandlung begann spätestens am 3. Juni 1988 und dauerte mindestens bis zum 22. März 2001. Folgende Unternehmen begingen eine fortdauernde Zuwiderhandlung der nachstehend angegebenen Dauer:

:

Boliden-Gruppe

:

12 Jahre, 9 Monate

:

Buntmetall-Gruppe

:

2 Jahre, 6 Monate

:

Halcor

:

12 Monate

:

HME

:

2 Jahre, 6 Monate

:

IMI-Gruppe

:

11 Jahre, 5 Monate

:

KME-Gruppe

:

12 Jahre, 9 Monate (insgesamt, aufgeteilt nach der Teilnahme der einzelnen Konzerngesellschaften)

(KME: 12 Jahre, 9 Monate; EM/TMX: 11 Jahre, 5 Monate)

:

Mueller-Gruppe

:

3 Jahre, 2 Monate

:

Outokumpu-Gruppe

:

11 Jahre, 5 Monate

:

Wieland Werke

:

11 Jahre, 5 Monate

(28)

Es gab Zeiten, in denen die Kartelldisziplin weniger sorgfältig beachtet wurde. Outokumpu bezeichnete die Phase von Mitte 1994 bis Mitte 1997 als „ruhig“. KME und Wieland setzten ihre Zusammenarbeit bei den Marken WICU, Cuprotherm und SANCO fort. IMI, Wieland, Outokumpu und KME trafen sich mehrmals 1996. Obwohl das Kartell eindeutig ineffizienter arbeitete, wurde der Austausch vertraulicher Informationen zumindest gelegentlich fortgesetzt. Outokumpu bestätigt, dass es Zeiten mit weniger intensiven Kontakten gegeben habe. Diese Phase wird daher nicht als vollständige Unterbrechung der Kartellaktivitäten gewertet, sondern als Phase eingeschränkter Kartellaktivität. Die Dauer der Zuwiderhandlung als solche (12 Jahre und 9 Monate) ist nicht betroffen; es gab lediglich Zeiten, in denen das Kartell weniger aktiv war.

(29)

Im Falle Outokumpus wiegt die Zuwiderhandlung umso schwerer, als das Unternehmen bereits wegen einer gleichartigen Zuwiderhandlung, und zwar der Teilnahme an einem Kartell im Bereich der kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnisse Adressat einer Kommissionsentscheidung war (Entscheidung 90/417/EGKS (5). Jedoch wurde Outokumpu in dieser Entscheidung keine Geldbuße auferlegt.

(30)

Outokumpu bestreitet die Feststellung der Kommission, da sich die Situation in jenem Fall völlig anders darstelle, da Outokumpu i) unter Einfluss der Regierung und in der Annahme tätig geworden sei, die Vereinbarungen seien von öffentlicher Seite gestützt gewesen; ii) habe die Kommission selbst eingesehen, dass hier keine direkte Zuwiderhandlung vorlag, und habe deshalb keine Geldbuße verhängt; es seien iii) verschiedene Unternehmen mit verschiedenen Unternehmenseinheiten und Beschäftigten an unterschiedlichen Standorten betroffen gewesen und iv) habe es sich um eine andere Vertragsbestimmung (Artikel 65 EGKS-Vertrag) gehandelt.

(31)

Outokumpus Vorbringen konnte nicht gefolgt werden, da mit einer Entscheidung der Kommission das betreffende Unternehmen u. a. gewarnt und davon abgehalten werden soll, in Zukunft ähnliche Zuwiderhandlungen zu begehen, selbst wenn aus irgendeinem Grund keine Geldbuße auferlegt wurde. Dass Outokumpu an der Zuwiderhandlung in der Kupferinstallationsrohrbranche festhielt, nachdem es durch Entscheidung der Kommission aufgefordert worden war, seine Zuwiderhandlung in der Branche nichtrostender Stahl abzustellen, zeigt ganz klar, dass — was das Marktverhalten von Outokumpu anbelangt — mit jener Entscheidung keine hinreichend abschreckende Wirkung erzielt worden ist. Daher musste der Geldbußenbetrag in diesem Fall erhöht werden, damit die beabsichtigte Abschreckung in Zukunft tatsächlich greift. Zuwiderhandlung derselben Art bedeutete in diesem Zusammenhang Zuwiderhandlung gegen denselben Vertragsartikel. Artikel 65 EGKS-Vertrag ist in dieser Hinsicht Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag gleichwertig. Diesen Standpunkt hat die Kommission bereits in ihrer Entscheidung Industrierohre vom 16. Dezember 2003 vertreten.

(32)

Die Behauptung Halcors, es sei von KME, Outokumpu, Wieland und Mueller genötigt worden, konnte nicht nachgewiesen werden. Auch die Behauptung Bolidens, von KME zur Karteilteilnahme genötigt worden zu sein, wurde nicht bewiesen.

(33)

Von den Parteien wurden u. a. als zu berücksichtigende mildernde Umstände angeführt, dass die Vereinbarungen in der Praxis nicht durchgeführt worden sind, dass aus der Zuwiderhandlung nur begrenzte Vorteile entstanden und dass sich der Markt für Kupferinstallationsrohre in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befand.

(34)

Die Kommission hat jedes dieser Argumente in der Entscheidung zurückgewiesen und den Nachweis erbracht, dass sich die Vereinbarungen sehr wohl auf die Preise ausgewirkt haben. In diesem Fall können daher keinem der Unternehmen mildernde Umstände zugebilligt werden.

(35)

Die Kronzeugenregelung von 1996 sieht keine spezielle Belohnung für ein die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragendes Unternehmen vor, das der Kommission bis dahin unbekannte Fakten mitteilt, die für die Schwere oder Dauer des Kartellverstoßes von Belang sind. In der Sache Industrierohre wurde eine solche Zusammenarbeit bereits als mildernder Umstand gewertet.

(36)

Daher ist Outokumpus Zusammenarbeit nach Ansicht der Kommission auch hier als mildernder Umstand zu werten. Outokumpu hat als erstes Unternehmen die gesamte Dauer des europäischen Kartells in der Kupferinstallationsrohrbranche offen gelegt und war insbesondere das erste Unternehmen, das entscheidende Beweise und Erklärungen lieferte, um die Kontinuität der Zuwiderhandlung in der Zeit von Juli 1994 bis Juli 1997 (und in der Zeit von 1990 bis Ende 1992) zu beweisen. Auf der Grundlage der Belege, die von dem den Erlass der Geldbuße beantragenden Unternehmen beigebracht wurden, sowie der Beweise, die aus den Untersuchungen hervorgingen, die dem Antrag Outokumpus auf Anwendung der Kronzeugenregelung vorausgingen, wäre es der Kommission nicht möglich gewesen, die Dauer und Kontinuität der Zuwiderhandlung ab September 1989 nachzuweisen. Nach Auffassung der Kommission sollte Outokumpu für seine Kooperation nicht durch die Auferlegung einer höheren als der Geldbuße bestraft werden, die das Unternehmen hätte zahlen müssen, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte. In Anbetracht der obigen Ausführungen wurde der Grundbetrag der gegen Outokumpu verhängten Geldbuße wegen effektiver Zusammenarbeit außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung von 1996 um einen Pauschalbetrag von 40,17 Mio. EUR verringert.

(37)

Nach Auffassung der Kommission war die Zusammenarbeit von KME mit der Kommission in dieser Hinsicht ebenfalls als mildernder Umstand zu werten. Auch wenn der Kommission vereinzelte Hinweise vorlagen, dass sich das rechtswidrige Verhalten auch auf kunststoffummantelte Rohre bezog, und sie im Rahmen der Mitteilung der Beschwerdepunkte über handfestere Beweise für einen diesbezüglichen Informationsaustausch verfügte, war es ihr nur dank der Mitwirkung von KME möglich, die Existenz einer bis mindestens Anfang 1991 zurückreichenden einzigen, komplexen und andauernden Zuwiderhandlung im Bereich WICU-/Cuprotherm-Rohre nachzuweisen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die KME-Gruppe für ihre Zusammenarbeit nicht bestraft werden sollte. Als angemessener Bezugspunkt für die Ermäßigung der gegen KME verhängten Geldbuße ist die relative Bedeutung des Sektors der kunststoffummantelten Rohre im Verhältnis zu dem der blanken Kupferinstallationsrohre heranzuziehen. Anhand dieses Kriteriums wurde der Grundbetrag der Geldbuße um einen Pauschalbetrag von 7,93 Mio. EUR verringert.

(38)

Die Adressaten dieser Entscheidung haben in verschiedenen Phasen der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet, um in den Genuss der in der Kronzeugenregelung von 1996 vorgesehenen vorteilhaften Behandlung zu gelangen. Die Kronzeugenregelung von 1996 wurde wie folgt angewandt:

(39)

Mueller Industries, Inc. („Mueller“) war das erste Unternehmen, dass die Kommission (im Januar 2001) vom Bestehen eines Kartells in der europäischen Kupferinstallationsrohrbranche in den 90er Jahren informierte. Die Belege, die Mueller vor Beginn der Untersuchung der Kommission beibrachte, versetzten die Kommission in die Lage, das Vorhandensein, den Inhalt und die Teilnehmer einer Reihe von Kartelltreffen, die in den Jahren 1989, 1994 und von 1997 bis 2001 stattgefunden hatten, nachzuweisen und ab 22. März 2001 Nachprüfungen anzustellen. Mueller beendete seine Teilnahme am Kartell unverzüglich und arbeitete während der gesamten Untersuchung mit zahlreichen Beiträgen und Unterlagen, in denen die Vereinbarungen weiter beschrieben wurden, in vollem Umfang mit der Kommission zusammen. Deshalb wurde bei Mueller gänzlich von der Verhängung einer Geldbuße abgesehen.

(40)

Mueller brachte Belege für die Existenz des Kartells zwischen 1997 und 2001 bei; für die Zeit vor 1997 waren die Belege lückenhaft. Zusammen mit den Unterlagen, die die Kommission bei den Nachprüfungen entdeckte, verfügte die Kommission über ausreichende Beweismittel, um das Verfahren gegen alle beteiligten Unternehmen einzuleiten. Kein anderes beteiligtes Unternehmen kam somit für eine Geldbußenermäßigung gemäß Abschnitt C der Kronzeugenregelung von 1996 in Frage.

(41)

Vor Übermittlung der Beschwerdepunkte legten Outokumpu (April 2001), KME (Oktober 2002), Wieland (Januar 2003) und Halcor (April 2003) der Kommission Informationen und Unterlagen vor, die zum Nachweis der Zuwiderhandlungen beitrugen. Keiner von ihnen bestritt im Wesentlichen — abgesehen von den in der Entscheidung nicht berücksichtigten Umständen — den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt hatte. Diese Unternehmen kamen daher für eine Ermäßigung der Geldbuße zwischen 10 % und 50 % gemäß Abschnitt D der Kronzeugenregelung in Betracht.

(42)

Outokumpu war das erste Unternehmen, das entscheidende Beweise für die Zeit von 1989 bis Mitte 1997 beibrachte. Die Zeit von Mitte 1997 bis März 2001 war bereits durch Belege von Mueller und bei den Ermittlungen aufgefundenes Material abgedeckt. Outokumpus Beitrag war insbesondere für den Nachweis der Kontinuität der Zuwiderhandlung entscheidend. Outokumpu wurde daher die höchstmögliche Ermäßigung — eine Reduzierung um 50 % der Geldbuße, die gegen das Unternehmen verhängt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte — gewährt.

(43)

Es wurde als angemessen angesehen, KME und Wieland (einschließlich Buntmetall) eine im Vergleich zu Outokumpu niedrigere, aber im Verhältnis zueinander ähnliche Ermäßigung zu gewähren. Wieland hat als erstes Unternehmen eine detaillierte Aufstellung der Zusammenkünfte in der Zeit zwischen 1993 und 2001 vorgelegt und Erläuterungen gegeben, die es der Kommission ermöglichten, eine Vielzahl von Unterlagen aus jener Zeit als Beweismittel heranzuziehen. KME war demgegenüber das erste Unternehmen, das alle Aspekte der Zuwiderhandlung (SANCO-Treffen, Zusammenkünfte auf europäischer Ebene) umfassend schilderte. Dementsprechend wurde die gegen KME verhängte Geldbuße gegenüber dem Betrag, der gegen das Unternehmen verhängt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 35 % ermäßigt. Die Kommission gewährte Wieland (einschließlich Buntmetall) eine Ermäßigung der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 35 %.

(44)

Halcor legte eine Reihe von Unterlagen aus der Zeit seiner Kartellteilnahme vor (August 1998 bis August 1999). Dieser Zeitabschnitt war allerdings bereits sehr gut dokumentiert. Außerdem gab Halcor keinerlei Erklärung dazu ab, welche Rolle es bei den Kartellvereinbarungen vor August 1998 spielte. Halcor kommt daher nur für eine deutlich niedrigere Geldbußenermäßigung als Outokumpu, KME oder Wieland in Betracht. Die Kommission musste dabei jedoch berücksichtigen, dass Halcor seine Zusammenarbeit sofort nach Erhalt des Auskunftsverlangens angeboten hat und dass in seinen Räumlichkeiten keine Nachprüfungen vorgenommen wurden. Daher wird Halcor eine Ermäßigung der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 50 % gewährt.

(45)

Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragte die Boliden-Gruppe die Anwendung der Kronzeugenregelung. Boliden räumte die Zuwiderhandlung ein und hat den Sachverhalt nicht bestritten. Außerdem hat Boliden einige Einzelheiten klargestellt. Aufgrund der früheren Kooperation von Mueller, Outokumpu, der KME-Gruppe, Wieland und Halcor sowie der Nachprüfungen war die Zuwiderhandlung jedoch bereits in ihrer Gesamtheit festgestellt. Folglich ermäßigte die Kommission die gegen Boliden verhängte Geldbuße gegenüber dem Betrag, der gegen das Unternehmen verhängt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 10 %.

(46)

Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragte IMI die Anwendung der Kronzeugenregelung. IMI räumte die Zuwiderhandlung ein und hat den Sachverhalt nicht bestritten. Aufgrund der Kooperation von Mueller, Outokumpu, der KME-Gruppe, Wieland und Halcor sowie der Nachprüfungen war die Zuwiderhandlung bereits in ihrer Gesamtheit festgestellt. Im Ergebnis ermäßigte die Kommission die Geldbuße, die andernfalls gegen die IMI-Gruppe verhängt worden wäre, um 10 %.

Entscheidung

(1)

Es wurden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)

Boliden AB, Outokumpu Copper Fabrication AB (früher: Boliden Fabrication AB) und Outokumpu Copper BCZ S.A. (früher: Boliden Cuivre & Zinc S.A.) gesamtschuldnerisch

32,6 Mio. EUR

b)

Austria Buntmetall AG und Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H. gesamtschuldnerisch

0,6695 Mio. EUR

c)

Austria Buntmetall AG, Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H. und Wieland Werke AG gesamtschuldnerisch

2,43 Mio. EUR

d)

Halcor S.A. allein haftend

9,16 Mio. EUR

e)

HME Nederland BV allein haftend

4,49 Mio. EUR

f)

IMI plc, IMI Kynoch Ltd. und Yorkshire Copper Tube Ltd. (früher: IMI Yorkshire Copper Tube Ltd.) gesamtschuldnerisch

44,98 Mio. EUR

g)

KM Europa Metal AG allein haftend

17,96 Mio. EUR

h)

KM Europa Metal AG, Tréfimétaux S.A. und Europa Metalli SpA gesamtschuldnerisch

32,75 Mio. EUR

i)

Europa Metalli SpA und Tréfimétaux S.A. gesamtschuldnerisch

16,37 Mio. EUR

j)

Outokumpu Oyj und Outokumpu Copper Products Oy gesamtschuldnerisch

36,14 Mio. EUR

k)

Wieland Werke AG allein haftend

24,7416 Mio. EUR

(2)

Die vorgenannten Unternehmen stellen die Zuwiderhandlungen unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Sie sehen künftig von der Wiederholung der ihnen in diesem Fall zur Last gelegten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Maßnahmen mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung ab.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  Siehe 32123. Nach einer Studie von Boliden werden 45 % für Wasserrohre/Rohrinstallationen, 52 % für Heizungssysteme und 3 % für Gasrohre verwendet.

(3)  Diese Zahlen werden zurzeit überprüft.

(4)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern gekennzeichnet.

(5)  ABl. L 220 vom 15.8.1990, S. 28.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

13.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/30


BESCHLUSS 2006/486/GASP DES RATES

vom 11. Juli 2006

zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/557/GASP (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. November 2005 den Beschluss 2005/806/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (2) angenommen.

(2)

Die EU sollte ihre Unterstützung fortsetzen, bis die Mission der Afrikanischen Union zu einer Mission der Vereinten Nationen wird; gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2005/806/GASP hat der Rat beschlossen, die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan fortzusetzen.

(3)

Hinsichtlich der zivilen Komponente sollte der Rat dementsprechend über die Finanzierung der Fortsetzung der Unterstützungsaktion entscheiden.

(4)

Die Lage, in der die EU-Unterstützungsaktion für AMIS II durchgeführt wird, kann sich verschlechtern und die Ziele der GASP nach Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2005/806/GASP deckt auch die in der Zeit vom 29. Juli bis 31. Oktober 2006 anfallenden Ausgaben.

Artikel 2

Der Rat beurteilt bis spätestens zum 30. September 2006, ob die EU-Unterstützungsaktion fortgesetzt werden sollte.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 46.

(2)  ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 60.