ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 187

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
8. Juli 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1038/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1039/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der deutschen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowenischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1040/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Geltungsdauer

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Schafen ( 1 )

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1043/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung und der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2004/05

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1044/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1045/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1046/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

23

 

*

Richtlinie 2006/41/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clothianidin und Pethoxamid ( 1 )

24

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Islamischen Republik Mauretanien gemäß Artikel 96 des geänderten Abkommens von Cotonou

28

 

*

Beschluss des Rates vom 27. Juni 2006 zur Anpassung der Vergütungen gemäß dem Beschluss 2003/479/EG über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten

32

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur endgültigen Aufteilung der für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds unter den Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3030)

33

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3024)

35

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 2006 über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf in Zoos und in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/744/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3054)  ( 1 )

37

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2006/475/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Gabunischen Republik

42

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Gabunischen Republik

43

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1038/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

56,5

204

28,7

999

42,6

0707 00 05

052

105,9

999

105,9

0709 90 70

052

85,1

999

85,1

0805 50 10

388

56,2

528

54,9

999

55,6

0808 10 80

388

91,6

400

99,8

404

94,7

508

84,5

512

78,0

524

54,1

528

67,4

720

116,2

800

145,8

804

96,9

999

92,9

0808 20 50

388

107,4

512

95,8

528

88,8

720

32,4

999

81,1

0809 10 00

052

182,4

999

182,4

0809 20 95

052

318,7

068

95,0

608

218,2

999

210,6

0809 40 05

624

146,3

999

146,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1039/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2006

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der deutschen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowenischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (2) dürfen die Interventionsstellen Zucker nur verkaufen, wenn die Kommission zuvor eine entsprechende Entscheidung erlassen hat.

(2)

Belgien, die Tschechische Republik, Deutschland, Spanien, Irland, Italien, Ungarn, Polen, Slowenien, die Slowakei und Schweden verfügen über Interventionsbestände an Zucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, diese Bestände auf den innergemeinschaftlichen Markt zu bringen.

(3)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.

(4)

Die belgische, die tschechische, die deutsche, die spanische, die irische, die italienische, die ungarische, die polnische, die slowenische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle haben die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

(5)

Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (3) weiterhin für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde. Für den Wiederverkauf von Interventionszucker ist diese Unterscheidung jedoch unnötig und ihre Anwendung würde zu Verwaltungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten führen. Daher ist vorzuschreiben, dass die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf von Interventionszucker gilt.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die belgische, die tschechische, die deutsche, die spanische, die irische, die italienische, die ungarische, die polnische, die slowenische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle bieten auf dem Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamtmenge von 1 370 636,672 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihnen zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet. Die betreffenden Mitgliedstaaten und die diesbezüglichen Mengen sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 19. Juli 2006 und läuft am 26. Juli 2006 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

am 9. und 30. August 2006,

am 13. und 27. September 2006,

am 4. und 18. Oktober 2006,

am 8. und 22. November 2006,

am 6. und 20. Dezember 2006,

am 10. und 24. Januar 2007,

am 7. und 21. Februar 2007,

am 7. und 28. März 2007,

am 18. und 25. April 2007,

am 9. und 23. Mai 2007,

am 13. und 27. Juni 2007,

am 11. und 18. Juli 2007,

am 8. und 29. August 2007,

am 12. und 26. September 2007.

(2)   Die Angebote sind bei der Interventionsstelle gemäß Anhang I einzureichen, in deren Besitz sich der Zucker befindet.

Artikel 3

Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit.

Die Bieter werden nicht identifiziert.

Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang II übermittelt.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 4

(1)   Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis je betreffenden Mitgliedstaat fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(2)   Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, dass die verfügbare Menge für den betreffenden Mitgliedstaat überschritten wird, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.

Wenn die Menge eines Mitgliedstaats durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter dieses Mitgliedstaats mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

a)

entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

b)

je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

c)

durch das Los.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die genannte Verordnung für den Wiederverkauf gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung von Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006.


ANHANG I

Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Interventionszucker befindet

Mitgliedstaat

Interventionsstelle

Im Besitz der Interventionsstelle befindliche Mengen, die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt verfügbar sind

(in Tonnen)

Belgien

Bureau d'intervention et de restitution belge,

rue de Trèves, 82

B-1040 Bruxelles

Tel. (32-2) 287 24 11

Fax (32-2) 287 25 24

30 648,00

Tschechische Republik

Státní zemědělský intervenční fond

oddělení pro cukr a škrob

Ve Smečkách 33

CZ-11000 Praha 1

Tel. (420) 222 87 14 27

Fax (420) 222 87 18 75

48 937,72

Deutschland

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Deichmanns Aue 29

D-53179 Bonn

Tel. (49-228) 68 45-35 12/38 50

Fax (49-228) 68 45 36 24

17 500,00

Spanien

Fondo Español de Garantía Agraria

C/ Beneficencia, 8

E-28004 Madrid

Tel. (34) 913 47 64 66

Fax (34) 913 47 63 97

110 800,00

Irland

Intervention Section

On Farm Investment

Subsidies & Storage Division

Department of Agriculture & Food

Johnstown Castle Estate

Wexford

Tel. (353) 536 34 37

Fax (353) 914 28 43

12 000,00

Italien

AGEA — Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura

Ufficio ammassi pubblici e privati e alcool

Via Torino, 45

I-00184 Roma

Tel. (39) 06 49 499 558

Fax (39) 06 49 499 761

636 648,70

Ungarn

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (MVH), Budapest

(Agricultural and Rural Development Agency)

Soroksári út 22-24.

HU-1095 Budapest

Tel. 36/1/219-6213

Fax 36/1/219-8905 oder 36/1/219-6259

224 037,90

Polen

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Cukru

Dział Dopłat i Interwencji

Nowy Świat 6/12

00-400 Warszawa

Tel. +48 22 661 71 30

Fax +48 22 661 72 77

172 326,26

Slowenien

Agencija RS za kmetijske trge in razvoj podeželja;

Dunajska 160

1000 Ljubljana

Tel. +386 1 580 77 92

Fax +386 1 478 920

9 700,00

Slowakei

Pôdohospodarská platobná agentúra

Oddelenie cukru a ostatných komodít

Dobrovičova 12

815 26 Bratislava

Slovenská republika

Tel. (421-2) 58 24 32 55

Fax (421-2) 53 41 26 65

49 000,00

Schweden

Statens jordbruksverk

Vallgatan 8

S-55182 Jönköping

Tel. (46-36) 15 50 00

Fax (46-36) 19 05 46

59 038,00


ANHANG II

Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 3

Formular (1)

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen

Verordnung (EG) Nr. 1039/2006

1

2

3

4

5

Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat

Nummer des Bieters

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

EUR/100 kg

 

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

etc.

 

 

 


(1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: +32 2 292 10 34.


8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1040/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Geltungsdauer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, und iv sowie Buchstabe b,

nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Entwurf,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002 vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (2), (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (3) sowie (EG) Nr. 68/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (4) treten am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Die Kommission hat in ihrem Aktionsplan Staatliche Beihilfen (5) vorgeschlagen, die derzeitigen Gruppenfreistellungsverordnungen, die am 31. Dezember 2006 auslaufen, in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen und möglicherweise auf einige der in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 genannten Gebiete zu erweitern.

(2)

Der Inhalt der künftigen Gruppenfreistellungsverordnung hängt insbesondere von den Ergebnissen der öffentlichen Anhörungen ab, die im Rahmen des Aktionsplans Staatliche Beihilfen und des Konsultationspapiers der Kommission zu staatlichen Innovationsbeihilfen (6) eingeleitet wurden. Darüber hinaus werden Beratungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten notwendig sein, um die Kategorien von Beihilfen zu bestimmen, die als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden können. Um die Konsultationen zu Ende führen zu können und die Ergebnisse zu analysieren, ist es angebracht, die Geltungsdauer der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 sowie (EG) Nr. 68/2001 bis Ende 2007 zu verlängern.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 68/2001 und (EG) Nr. 70/2001 sind entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2007.“

Artikel 2

Artikel 10 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2007.“

Artikel 3

Artikel 11 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2007.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

(4)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20).

(5)  KOM(2005) 107 endg.

(6)  KOM(2005) 436 endg.


8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1041/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2006

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Schafen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) bei Schafen.

(2)

Am 8. März 2006 hat ein für TSE bei kleinen Wiederkäuern zuständiges Sachverständigengremium unter dem Vorsitz des gemeinschaftlichen Referenzlabors (GRL) für TSE bestätigt, dass nach den Ergebnissen der zweiten Phase der differenzialdiagnostischen Tests von Hirngewebsproben zweier Schafe aus Frankreich und eines Schafs aus Zypern die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) bei diesen Tieren nicht auszuschließen ist. Um das Auftreten von BSE bei diesen Tieren auszuschließen, sind weitere Tests erforderlich.

(3)

Im April 2002 gab der frühere Wissenschaftliche Lenkungsausschuss der Europäischen Kommission eine Stellungnahme zur Herkunftssicherung von Materialien kleiner Wiederkäuer ab für den Fall, dass das Auftreten von BSE bei kleinen Wiederkäuern wahrscheinlich wird. In seinem Gutachten von November 2003 bekräftigte das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit die Empfehlungen der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses in Bezug auf die TSE-Sicherheit bestimmter Erzeugnisse kleiner Wiederkäuer.

(4)

Die Bedeutung dieser TSE-Fälle in Frankreich und Zypern, bei denen BSE nicht auszuschließen ist, sollte geprüft werden. Dazu sind die Ergebnisse einer verschärften TSE-Überwachung bei Schafen unabdingbar. Aus diesem Grund und im Einklang mit den Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sollte die Überwachung von Schafen ausgeweitet werden, um die gemeinschaftlichen Tilgungsprogramme zu verbessern. Neben der Herkunftssicherung von Schaferzeugnissen, die durch die derzeitigen Maßnahmen, insbesondere durch die Vorschriften über die Entfernung von spezifiziertem Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, gewährleistet wird, erhöhen diese Programme auch den Verbraucherschutz.

(5)

Die erweiterte Überwachung sollte sich auf eine statistisch valide Erhebung stützen, damit so bald wie möglich die wahrscheinliche Prävalenz von BSE bei Schafen festgestellt werden kann und damit bessere Erkenntnisse über die geografische Verteilung dieser Seuche gewonnen werden können.

(6)

Angesichts der weiten Verbreitung von TSE bei Schafen und Ziegen in Zypern kann die erweiterte Überwachung von Schafen auf nicht infizierte Herden begrenzt werden.

(7)

Das Überwachungsprogramm für Schafe sollte mindestens nach sechs Monaten wirksamer Überwachung überprüft werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Um durch die Prüfung der möglichen BSE-Prävalenz bei Schafen das höchstmögliche Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten die mit dieser Verordnung erfolgten Änderungen unverzüglich in Kraft treten.

(10)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 10).


ANHANG

In Kapitel A Teil II des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhalten die Nummern 2 und 3 folgenden Wortlaut:

„2.   Überwachung bei Schafen und Ziegen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

a)   Schafe

Die Mitgliedstaaten testen geschlachtete gesunde Schafe gemäß dem Mindestprobenumfang in Tabelle A und den Probenahmeregeln unter Nummer 4.

Tabelle A

Mitgliedstaat

Mindestprobenumfang bei gesunden geschlachteten Schafen (1)

Deutschland

37 500

Griechenland

23 000

Spanien

41 800

Frankreich

42 400

Irland

40 500

Italien

43 700

Niederlande

23 300

Österreich

14 300

Polen

23 300

Portugal

14 300

Vereinigtes Königreich

44 000

Sonstige Mitgliedstaaten

Alle

Abweichend vom Mindestprobenumfang gemäß Tabelle A kann Zypern mindestens zwei für den menschlichen Verzehr geschlachtete Schafe je Bestand testen, in dem keine TSE-Fälle festgestellt wurden.

b)   Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen geschlachtete gesunde Ziegen gemäß dem Mindestprobenumfang in Tabelle B und den Probenahmeregeln unter Nummer 4.

Tabelle B

Mitgliedstaat

Mindestprobenumfang bei gesunden geschlachteten Ziegen (2)

Griechenland

20 000

Spanien

125 500

Frankreich

93 000

Italien

60 000

Zypern

5 000

Österreich

5 000

Sonstige Mitgliedstaaten

Alle

c)   Hat ein Mitgliedstaat Schwierigkeiten, eine ausreichende Anzahl geschlachteter gesunder Schafe und Ziegen zusammenzubringen, um den ihm zugeteilten Mindestprobenumfang gemäß den Buchstaben a und b zu erreichen, kann er höchstens 50 % seines Mindestprobenumfangs durch Tests an über 18 Monate alten toten Schafen oder Ziegen im Verhältnis 1 zu 1 und zusätzlich zu dem unter Nummer 3 genannten Mindestprobenumfang ersetzen. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat bis zu 10 % seines Mindestprobenumfangs im Verhältnis 1 zu 1 durch die Testung von über 18 Monate alten Schafen oder Ziegen ersetzen, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden.

3.   Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen gemäß den Probenahmeregeln unter Nummer 4 und dem in den Tabellen C und D angegebenen Mindestprobenumfang Schafe und Ziegen, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht:

im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden oder

für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.

Tabelle C

Population der Mutterschafe und gedeckten Lämmer im Mitgliedstaat

Mindestprobenumfang, tote Schafe (3)

> 750 000

20 000

100 000—750 000

3 000

40 000—100 000

100 % bis zu 1 000

< 40 000

100 % bis zu 200


Tabelle D

Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben und der gedeckten Ziegen im Mitgliedstaat

Mindestprobenumfang, tote Ziegen (4)

> 750 000

10 000

250 000—750 000

3 000

40 000—250 000

100 % bis zu 1 000

< 40 000

100 % bis zu 200


(1)  Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der geschlachteten gesunden Schafe und soll erreichbare Werte angeben. Ein Mindestprobenumfang von mehr als 30 000 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,003 % mit 95-prozentiger Sicherheit.

(2)  Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der geschlachteten gesunden Ziegen sowie die BSE-Prävalenz im jeweiligen Mitgliedstaat und soll erreichbare Werte angeben. Ein Mindestprobenumfang von mehr als 60 000 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,0017 % mit 95-prozentiger Sicherheit.

(3)  Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der Schafe und Ziegen in den einzelnen Mitgliedstaaten und soll erreichbare Werte angeben.

(4)  Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der Schafe und Ziegen in den einzelnen Mitgliedstaaten und soll erreichbare Werte angeben.“


8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1042/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2006

mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sind Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28 Absätze 3 und 4 derselben Verordnung zu erlassen.

(2)

Es ist zu regeln, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten in allen Gemeinschaftsgewässern außerhalb ihrer Hoheit und in internationalen Gewässern Inspektionen von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vornehmen dürfen.

(3)

Gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellt die Kommission eine Liste der Gemeinschaftsinspektoren, Inspektionsschiffe und -flugzeuge und anderen Inspektionseinrichtungen, die befugt sind, nach Kapitel V derselben Verordnung Inspektionen in Gemeinschaftsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft vorzunehmen. Diese Gemeinschaftsinspektoren sollten für die Umsetzung eines nach Artikel 34c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik festgelegten spezifischen Kontrollprogramms (2) eingesetzt werden können.

(4)

Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen Gemeinschaftsinspektoren Inspektionen in Gemeinschaftsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vornehmen dürfen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

INSPEKTIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 1

Inspektionen von Schiffen unter der Flagge des Inspektionsmitgliedstaates

(1)   Ein Mitgliedstaat (nachstehend „Inspektionsmitgliedstaat“), der beabsichtigt, Gemeinschaftsfischereifahrzeuge unter seiner eigenen Flagge, die sich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaates (nachstehend „Küstenmitgliedstaat“) befinden, gemäß Artikel 28 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu inspizieren, hat seine Absicht dem Küstenmitgliedstaat im Voraus zu notifizieren.

(2)   Bei der Notifizierung gemäß Absatz 1 sind folgende Angaben zu übermitteln:

a)

Name und Rufzeichen des Inspektionsschiffes;

b)

voraussichtlicher Zeitpunkt und Ort der Einfahrt in die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit des Küstenmitgliedstaates.

(3)   Bei Erhalt der Notifizierung nach Absatz 1 informiert der Küstenmitgliedstaat den Inspektionsmitgliedstaat im Interesse einer koordinierten Vorgehensweise über alle laufenden Inspektionstätigkeiten in dem betreffenden Gebiet.

Artikel 2

Inspektionen von Schiffen unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates

(1)   Ein Mitgliedstaat, der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 28 Absatz 3 zweiter Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu inspizieren beabsichtigt, beantragt bei dem betreffenden Küstenmitgliedstaat eine Genehmigung. Der Antrag muss die Angaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung enthalten.

(2)   Der Küstenmitgliedstaat entscheidet innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags, ob er die Inspektion genehmigt, und benachrichtigt den Inspektionsmitgliedstaat unverzüglich. Die Entscheidung wird außerdem der Kommission oder der von der Kommission zu diesem Zweck benannten Stelle mitgeteilt.

(3)   Die Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 28 Absatz 3 zweiter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 inspizieren darf, sind in den Vorschriften zur Annahme des betreffenden spezifischen Kontrollprogramms festgelegt.

Artikel 3

Ansprechpartner

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde, die in folgenden Fällen als Ansprechpartner fungiert:

a)

Ausstellung und Entgegennahme von Notifizierungen nach Artikel 1;

b)

Ausstellung und Entgegennahme von Anträgen und Entscheidungen nach Artikel 2.

(2)   Der Ansprechpartner nach Absatz 1 muss 24 Stunden pro Tag erreichbar sein.

(3)   Name und Kontaktdaten der benannten zuständigen Behörde sind der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(4)   Die Kommission benennt für die Kommunikation gemäß dieser Verordnung einen eigenen Ansprechpartner.

Artikel 4

Berichtspflicht

(1)   Führt ein Mitgliedstaat in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaates Inspektionen nach Artikel 1 oder Artikel 2 durch, so übermittelt der Inspektionsmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat täglich einen Tätigkeitsbericht.

(2)   Wurde bei einer nach Artikel 1 oder Artikel 2 durchgeführten Inspektion ein Verstoß aufgedeckt, übermittelt der Inspektionsmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat unverzüglich einen Kurzbericht. Innerhalb von 7 Tagen nach der Inspektion ist dem Küstenmitgliedstaat sowie dem Flaggenmitgliedstaat ein ausführlicher Inspektionsbericht zu übermitteln.

(3)   Bei Inspektionen von Gemeinschaftsfischereifahrzeugen in internationalen Gewässern gemäß Artikel 28 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist dem Flaggenmitgliedstaat innerhalb von 7 Tagen nach der Inspektion ein Inspektionsbericht zu übermitteln. Wurde bei der Inspektion ein Verstoß aufgedeckt, übermittelt der Inspektionsmitgliedstaat dem Flaggenmitgliedstaat unverzüglich einen Kurzbericht.

(4)   Absatz 3 gilt unbeschadet der Bestimmungen internationaler Fischereiabkommen.

(5)   Die Tagesberichte nach Absatz 1 und die Inspektionsberichte nach Absatz 2 und Absatz 3 werden der Kommission oder der von der Kommission zu diesem Zweck benannten Stelle auf Anfrage übermittelt.

KAPITEL II

GEMEINSCHAFTSINSPEKTOREN UND INSPEKTIONSEINRICHTUNGEN

Artikel 5

Benennung von Gemeinschaftsinspektoren und Auswahl von Inspektionseinrichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Gemeinschaftsinspektoren und treffen die Auswahl der Inspektionsschiffe und -flugzeuge und anderen Inspektionseinrichtungen, die die Kommission in ihre nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu erstellende Liste aufnimmt.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die benannten Gemeinschaftsinspektoren

a)

Fischereiinspektoren in dem jeweiligen Mitgliedstaat sind;

b)

über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereiüberwachung verfügen;

c)

gründliche Kenntnisse der gemeinschaftlichen Fischereivorschriften haben;

d)

eine der Amtssprachen der Gemeinschaft sehr gut und eine weitere Amtssprache zufrieden stellend beherrschen;

e)

körperlich fit sind, um ihren Aufgaben gerecht zu werden;

f)

an den Schulungsmaßnahmen zur Sicherheit auf See teilgenommen haben.

Artikel 6

Liste der Gemeinschaftsinspektoren und Inspektionseinrichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Oktober 2006 elektronisch die Namen der von ihnen ausgewählten Inspektoren, Inspektionsschiffe und -flugzeuge und anderen Inspektionseinrichtungen.

(2)   Die Kommission erstellt gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 bis zum 31. Dezember 2006 anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten eine Liste der Gemeinschaftsinspektoren, Inspektionsschiffe und -flugzeuge und anderen Inspektionseinrichtungen, die befugt sind, Inspektionen vorzunehmen.

(3)   Im Anschluss an die Erstellung der ursprünglichen Liste teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres ihre Änderungswünsche für die Liste des Folgejahres mit. Die Kommission ändert die Liste bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres entsprechend.

(4)   Die Liste und deren Änderungen werden auf der amtlichen Website der Kommission oder auf der Website der von der Kommission zu diesem Zweck benannten Stelle veröffentlicht.

Artikel 7

Aufgaben der Gemeinschaftsinspektoren

(1)   Unbeschadet der Hauptverantwortung der Küstenmitgliedstaaten nehmen Gemeinschaftsinspektoren in Gemeinschaftsgewässern und auf Gemeinschaftsschiffen Inspektionen gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vor.

(2)   Die Gemeinschaftsinspektoren können für folgende Aufgaben eingesetzt werden:

a)

Umsetzung der spezifischen Kontrollprogramme gemäß Artikel 34c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

b)

Teilnahme an internationalen Fischereikontrollprogrammen, durch die die Kommission zu Inspektions- und Kontrolltätigkeiten verpflichtet ist; oder

c)

Teilnahme an Inspektionsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34b Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

Artikel 8

Befugnisse und Pflichten der Gemeinschaftsinspektoren

(1)   Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 haben die Gemeinschaftsinspektoren dieselben Befugnisse wie die Fischereiinspektoren des Mitgliedstaates, in dem die Inspektion stattfindet; dies gilt insbesondere für den Zugang zu allen Räumlichkeiten an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und allen anderen Schiffen, die Tätigkeiten mit Bezug auf die Gemeinsame Fischereipolitik ausführen.

(2)   Die Gemeinschaftsinspektoren haben außerhalb des Gebietes bzw. der Gemeinschaftsgewässer, die sich unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Ursprungsmitgliedstaates befinden, keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(3)   Die Gemeinschaftsinspektoren legen eine schriftliche Legitimation vor. Zu diesem Zweck stellt ihnen die Kommission oder die von der Kommission zu diesem Zweck benannte Stelle einen Ausweis aus, der Angaben zur Person und zur Dienststellung enthält.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewähren den Gemeinschaftsinspektoren die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung.

Artikel 9

Inspektions- und Überwachungsberichte

(1)   Die Gemeinschaftsinspektoren übermitteln dem Küstenmitgliedstaat täglich einen Tätigkeitsbericht, in dem unter anderem die Namen und Kennziffern aller inspizierten Schiffe sowie Angaben zur Art der durchgeführten Inspektionen verzeichnet sind.

(2)   Stellen die Gemeinschaftsinspektoren bei ihrer Inspektionstätigkeit einen Verstoß fest, so übermitteln sie unverzüglich dem Küstenmitgliedstaat oder, sofern die Inspektion außerhalb der Gemeinschaftsgewässer durchgeführt wurde, dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffes einen Kurzbericht. Innerhalb von 7 Tagen nach der Inspektion legen sie einen ausführlichen Inspektionsbericht vor.

(3)   Die Gemeinschaftsinspektoren übermitteln dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffes innerhalb von 7 Tagen nach der Inspektion eine Kopie des ausführlichen Inspektionsberichts.

(4)   Die Tagesberichte und die Inspektionsberichte nach Absatz 1 und Absatz 2 werden der Kommission oder der von der Kommission zu diesem Zweck benannten Stelle auf Anfrage übermittelt.

Artikel 10

Folgemaßnahmen zu den Berichten

(1)   Die Mitgliedstaaten behandeln die von den Gemeinschaftsinspektoren nach Artikel 9 Absatz 2 übermittelten Berichte unter anderem in Bezug auf ihre Folgemaßnahmen wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren.

(2)   Der Mitgliedstaat, der infolge des Berichts eines Gemeinschaftsinspektors handelt, wird durch den Ursprungsmitgliedstaat des Gemeinschaftsinspektors in Straf- und Verwaltungsverfahren unterstützt.

(3)   Der Gemeinschaftsinspektor wirkt auf Anfrage in einem Verfahren, das ein Mitgliedstaat aufgrund von Verstößen einleitet, mit und sagt als Zeuge aus.

KAPITEL III

INFORMATIONSZUGANG

Artikel 11

Informationszugang

(1)   Im Rahmen der gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 durchgeführten Inspektionen erhalten die Inspektoren der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft unverzüglich im selben Umfang und unter denselben Bedingungen wie die Inspektoren des Mitgliedstaates, in dem die Inspektion stattfindet, Zugang zu allen Informationen und Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; hierzu zählen insbesondere die von satellitengestützten Überwachungssystemen erstellten Überwachungsdaten.

(2)   Der Informationszugang nach Absatz 1 ist auf den Zweck, den Zeitpunkt und das geografische Gebiet der jeweiligen Inspektion beschränkt.

(3)   Die nach den Bestimmungen dieses Artikels eingesehenen Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).


8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1043/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2006

zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung und der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2004/05

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (2), insbesondere auf Artikel 17a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die einheitliche Erzeugungsbeihilfe in jedem Mitgliedstaat, dessen tatsächliche Erzeugung die garantierte nationale Höchstmenge gemäß Absatz 3 desselben Artikels überschreitet, angepasst werden. Zur Beurteilung des Umfangs dieser Überschreitung ist für Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal auch die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent anhand der in den Entscheidungen der Kommission 2001/649/EG (3) für Griechenland, 2001/650/EG (4) für Spanien, 2001/648/EG (5) für Frankreich, 2001/658/EG (6) für Italien und 2001/670/EG (7) für Portugal genannten Koeffizienten, zu berücksichtigen.

(2)

Nach Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist zur Bestimmung des als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Betrages der Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl die Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu schätzen. Dieser Betrag muss so bemessen sein, dass keine Gefahr ungerechtfertigter Zahlungen an die Olivenbauern besteht. Der besagte Betrag gilt auch für Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenäquivalent. Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wurden die geschätzte Erzeugung und die als Vorschuss zahlbare einheitliche Erzeugungsbeihilfe mit der Verordnung (EG) Nr. 1709/2005 der Kommission (8) festgesetzt.

(3)

Zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung, für die der Beihilfeanspruch anerkannt worden ist, teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Mai nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres die im jeweiligen Mitgliedstaat anerkannte Menge gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission (9) mit. Nach den eingegangenen Mitteilungen ergibt sich, dass die als beihilfefähig anerkannte Menge im Wirtschaftsjahr 2004/05 für Griechenland 484 598 Tonnen, für Spanien 1 107 906 Tonnen, für Frankreich 3 107 Tonnen, für Italien 951 528 Tonnen, für Portugal 45 296 Tonnen und für Slowenien 26 Tonnen beträgt.

(4)

Die Anerkennung dieser Mengen als beihilfefähig durch die Mitgliedstaaten setzt voraus, dass die Kontrollen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2261/84 und (EG) Nr. 2366/98 durchgeführt worden sind. Die Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben über die als beihilfefähig anerkannten Mengen greift jedoch den Schlussfolgerungen nicht vor, die sich aus der Überprüfung dieser Angaben im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahren ergeben können.

(5)

Anhand der tatsächlichen Erzeugung ist auch die Höhe der für die beihilfefähige Menge der tatsächlichen Erzeugung gewährten einheitlichen Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festzusetzen.

(6)

Für Slowenien ergibt sich die mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte einheitliche Erzeugungsbeihilfe aus der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Artikel 143a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (10) mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Jahre 2005.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Olivenöl und Tafeloliven —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 beläuft sich die tatsächliche, als beihilfefähig anerkannte Erzeugung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG auf

484 598 Tonnen für Griechenland,

1 107 906 Tonnen für Spanien,

3 107 Tonnen für Frankreich,

951 528 Tonnen für Italien,

45 296 Tonnen für Portugal,

26 Tonnen für Slowenien.

(2)   Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 beläuft sich der Betrag der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG, der als Vorschuss für die beihilfefähigen Mengen der tatsächlichen Erzeugung gezahlt werden kann, auf

130,27 EUR/100 kg für Griechenland,

90,53 EUR/100 kg für Spanien,

132,25 EUR/100 kg für Frankreich,

73,93 EUR/100 kg für Italien,

132,25 EUR/100 kg für Portugal,

39,68 EUR/100 kg für Slowenien.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigt im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37).

(2)  ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/1998 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38).

(3)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 13).

(4)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 20. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(5)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 12. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(6)  ABl. L 231 vom 29.8.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(7)  ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(8)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 11.

(9)  ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2005 (ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 40).

(10)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).


8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1044/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission (2) sieht eine Regelung zur Bezeichnung bestimmter fakultativer Angaben für Olivenöl vor. Gemäß Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 ist die Angabe organoleptischer Eigenschaften nativer Olivenöle auf dem Etikett nur zulässig, wenn sie auf den Ergebnissen einer in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (3) vorgesehenen Analysemethode basiert.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zehnter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 erfolgt die Bestimmung der organoleptischen Merkmale nach dem Verfahren des Anhangs XII derselben Verordnung. Es dürfen nur die positiven im Anhang aufgeführten Attribute verwendet werden. Angesichts der geringen Zahl der im genannten Anhang vorgesehenen organoleptischen Begriffe haben die Marktteilnehmer jedoch Schwierigkeiten, die organoleptischen Merkmale auf den Etiketten ihrer nativen Olivenöle zu beschreiben.

(3)

Die vom Internationale Olivenölrat in Angriff genommenen Arbeiten über die Erforschung neuer Methoden der organoleptischen Prüfung, die es gestatten dürften, die Reihe positiver Attribute nativer Olivenöle zu erweitern, sind bei nativen Olivenölen extra mit Ursprungsbezeichnung abgeschlossen worden. Bei nativen Olivenölen ohne Ursprungsbezeichnung werden diese Arbeiten noch fortgesetzt.

(4)

Damit auch für native Olivenöle ohne Ursprungsbezeichnung ein umfangreicheres Vokabular gilt, das zur Beschreibung der großen Sorten- und Geschmacksvielfalt dieser Öle erforderlich ist, muss eine neue Frist festgesetzt werden, die für die Ausarbeitung einer Methode der organoleptischen Prüfung ausreicht, mit der die Reihe positiver Attribute für native Olivenöle, ausgenommen native Olivenöle mit Ursprungsbezeichnung, erweitert werden kann.

(5)

Daher ist die Anwendung von Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, der mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres 2008/09 zusammenfällt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 ist entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Olivenöl und Tafeloliven —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5 Buchstabe c gilt ab dem 1. Juli 2008.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

(2)  ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1750/2004 (ABl. L 312 vom 9.10.2004, S. 7).

(3)  ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 57).


8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1045/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 55 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 36.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 8. Juli 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

32,97

1,40

1701 11 90 (1)

32,97

5,05

1701 12 10 (1)

32,97

1,26

1701 12 90 (1)

32,97

4,72

1701 91 00 (2)

38,36

6,05

1701 99 10 (2)

38,36

2,83

1701 99 90 (2)

38,36

2,83

1702 90 99 (3)

0,38

0,29


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1046/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2006

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind.

(2)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern.

(3)

Gemäß den der Kommission am 5. Juli 2006 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zonen 1) Afrika, 2) Asien, 3) Osteuropa und 4) Westeuropa gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 31. August 2006 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Deshalb ist für diese Zonen ein einheitlicher Prozentsatz für die vom 1. bis 4. Juli 2006 beantragten Lizenzen festzusetzen und die Erteilung der Lizenzen und die Antragstellung bis 16. September 2006 auszusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die von 1. bis 4. Juli 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 9,19 % der beantragten Mengen für die Zone 1) Afrika, in Höhe von 12,52 % der beantragten Mengen für die Zone 2) Asien, in Höhe von 13,48 % der beantragten Mengen für die Zone 3) Osteuropa und in Höhe von 8,76 % der beantragten Mengen für die Zone 4) Westeuropa erteilt.

(2)   Bis 5. Juli 2006 wird die Erteilung der ab 8. Juli 2006 beantragten Lizenzen und ab 16. September 2006 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zonen 1) Afrika, 2) Asien, 3) Osteuropa und 4) Westeuropa ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Juli 2006 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2079/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 6).

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).


8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/24


RICHTLINIE 2006/41/EG DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2006

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clothianidin und Pethoxamid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Belgien am 26. September 2001 von Sumitomo Chemical Takeda Agro Company Ltd. London einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Clothianidin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2002/305/EG (2) der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat Deutschland am 16. Oktober 2000 von Stähler Agrochemie GmbH & Co. KG (jetzt Stähler International GmbH & Co. KG) (im Namen der Taskforce Stähler Agrochemie GmbH & Co. KG, Tokuyama Europe GmbH und Tomen France S.A.) einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Pethoxamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2001/626/EG (3) der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(3)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission am 4. Juni 2003 (Clothianidin) bzw. am 27. August 2002 (Pethoxamid) einen Entwurf der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt.

(4)

Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 27. Januar 2006 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Clothianidin und Pethoxamid abgeschlossen.

(5)

Bei der Prüfung von Clothianidin und Pethoxamid blieben keine Fragen oder Bedenken unbeantwortet, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die dessen Aufgaben übernommen hat, erfordert hätten.

(6)

Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten Clothianidin und Pethoxamid in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit diese Wirkstoffe enthaltende Pflanzenschutzmittel gemäß den Bestimmungen der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zugelassen werden können.

(7)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie geltende vorläufige Zulassungen von Clothianidin und Pethoxamid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln überprüfen können, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, vor allem Artikel 13, sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende vorläufige Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder zurückziehen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen gemäß Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(8)

Die Richtlinie 91/414/EWG sollte in diesem Sinne geändert werden.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Februar 2007 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls die bis zum 31. Januar 2007 geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die als Wirkstoffe Clothianidin oder Pethoxamid enthalten. Bis zu diesem Datum überprüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen von Anhang I der genannten Richtlinie in Bezug auf Clothianidin bzw. Pethoxamid erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen im Teil B des Eintrags zu diesen Wirkstoffen, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder aber Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches Clothianidin oder Pethoxamid entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Juli 2006 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Teil B des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Clothianidin bzw. Pethoxamid. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Bewertung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Clothianidin oder Pethoxamid als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Januar 2008 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Clothianidin oder Pethoxamid als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Januar 2008 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in der (den) jeweiligen Richtlinie(n) zur Aufnahme des (der) betreffenden Wirkstoffs(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde, je nach dem, welcher Tag später ist.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/45/EG (ABL. L 130 vom 18.5.2006, S. 27).

(2)  ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 42.

(3)  ABl. L 217 vom 11.8.2001, S. 14.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden am Ende der Tabelle folgende Einträge angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Aufnahme befristet bis

Spezifische Bestimmungen

„123

Clothianidin

CAS-Nr. 210880-92-5

CIPAC Nr. 738

(E)-1-(2-chloro-1,3-thiazol-5-ylmethyl)-3-methyl-2-nitroguanidine

≥ 960 g/kg

1. August 2006

31. Juli 2016

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid sind zulässig.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clothianidin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

der Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers besondere Beachtung schenken, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

dem Risiko für Körner fressende Vögel und Säugetiere besondere Beachtung schenken, wenn der Wirkstoff als Saatgutbeize verwendet wird.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung enthalten.

124

Pethoxamid

CAS-Nr. 106700-29-2

CIPAC Nr. 655

2-Chloro-N-(2-ethoxyethyl)-N-(2-methyl-1-phenylprop-1-enyl) acetamide

≥ 940 g/kg

1. August 2006

31. Juli 2016

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid sind zulässig.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pethoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

der Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers besondere Beachtung schenken, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

der Gefahr einer Verschmutzung des Wassermilieus und insbesondere dem Schutz höherer Wasserpflanzen Beachtung schenken.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung enthalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Mai 2006

über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Islamischen Republik Mauretanien gemäß Artikel 96 des geänderten Abkommens von Cotonou

(2006/470/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1) (im Folgenden als „AKP-EG-Abkommen“ bezeichnet) in der Fassung des am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens (2), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen über die zur Durchführung des AKP-EG-Abkommens (3) zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es wurde gegen die wesentlichen Elemente gemäß Artikel 9 des AKP-EG-Abkommens verstoßen.

(2)

Gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Abkommens wurden am 30. November 2005 mit den AKP-Ländern und der Islamischen Republik Mauretanien Konsultationen aufgenommen, in deren Verlauf die mauretanischen Behörden bestimmte Verpflichtungen eingegangen sind, um die von der Europäischen Union aufgezeigten Probleme binnen 120 Tagen, in denen ein intensiver Dialog geführt werden sollte, zu lösen und diesen Verpflichtungen nachzukommen.

(3)

Am Ende dieses Zeitraums ist festzustellen, dass einige der vorgenannten Verpflichtungen zu konkreten Initiativen geführt haben und einige erfüllt wurden. Mehrere wichtige Maßnahmen, die die wesentlichen Elemente des AKP-EG-Abkommens betreffen, müssen jedoch noch umgesetzt werden

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die mit der Islamischen Republik Mauretanien gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Abkommens geführten Konsultationen sind abgeschlossen.

Artikel 2

Die in dem beigefügten Schreiben genannten Maßnahmen werden als geeignete Maßnahmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EG-Abkommens angenommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zum 29. November 2007. Er wird regelmäßig, mindestens aber alle sechs Monate, überprüft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARTENSTEIN


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.


ANHANG

Herr Premierminister,

die Europäische Union (EU) misst den Bestimmungen des Artikels 9 des geänderten Abkommens von Cotonou große Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips, auf die sich die AKP-EU-Partnerschaft gründet, bilden wesentliche Elemente des genannten Abkommens und somit die Grundlage unserer Beziehungen.

Vor diesem Hintergrund wies die europäische Seite in ihren Erklärungen vom 3. August 2005 zu dem in Mauretanien verübten Staatsstreich darauf hin, dass sie sämtliche Versuche gewaltsamer Machtübernahme verurteilt, und rief zur Wahrung der Demokratie und der verfassungsmäßigen Ordnung auf.

Da der Staatsstreich vom 3. August 2005 als Verstoß gegen bestimmte in diesem Artikel genannte wesentliche Elemente angesehen wurde, forderte die EU Mauretanien gemäß Artikel 96 des geänderten Abkommens von Cotonou zu Konsultationen auf, um die Lage, wie in dem Abkommen vorgesehen, gründlich zu prüfen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen.

Diese Konsultationen wurden am 30. November 2005 in Brüssel eingeleitet. Die mauretanische Seite erhielt hierbei auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 24. November 2005 die Gelegenheit, die Entwicklung der Lage im Land seit dem Staatsstreich vom 3. August zu schildern und das Programm der Behörden für den Übergangszeitraum vorzustellen.

Die EU hat mit Zufriedenheit festgestellt, dass die mauretanische Seite einige zuvor eingegangene Verpflichtungen bekräftigte und bereits positive Elemente hinsichtlich ihrer Umsetzung vorlegen konnte.

Im Lauf der Sitzung ging die mauretanische Seite dreiundzwanzig spezifische Verpflichtungen in Bezug auf die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Grundrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit sowie auf die verantwortungsvolle Staatsführung ein, die in der Anlage angegeben sind. Darüber hinaus verpflichtete sie sich, der europäischen Seite bis Mitte Januar 2006 einen Bericht über die Umsetzung dieser Verpflichtungen vorzulegen und später regelmäßige Quartalsberichte über die Weiterentwicklung der Lage zu liefern.

Die europäische Seite konnte anhand der Mitte Januar und Mitte April vorgelegten Berichte bestätigen, dass umfassende Fortschritte erzielt worden waren. Neben den bereits bei der Einleitung der Konsultationen verzeichneten Fortschritten konnten bestimmte Entwicklungen beobachtet werden, vor allem Folgendes:

die Festlegung der Modalitäten für eine amtliche Volkszählung zu Wahlzwecken mit dem Ziel der Erstellung eines zuverlässigen und transparenten Wählerverzeichnisses sowie Einleitung der Volkszählung;

die Verabschiedung des Gesetzentwurfs über die am 25. Juni 2006 zum Referendum vorzulegenden Verfassungsänderungen durch den Ministerrat;

die Ernennung neuer Walis (Gouverneure der Regionen) und Hakems (Präfekte) sowie Erlass eines Rundschreibens über die Neutralität der Zentral- und Territorialverwaltung gegenüber den neuen Regional- und Kommunalbehörden, sobald diese ihre Aufgaben übernommen haben;

die Annahme eines Beschlusses am 26. Januar 2006 zur Änderung des „Code des Communes“ (Kommunalgesetz) und zur Einführung des Grundsatzes der unabhängigen Kandidaturen;

die Einleitung einer Konsultation mit den politischen Parteien über die Bestimmungen, die zur Änderung der Wahlsysteme, einschließlich des Zugangs der Frauen zu Wahlmandaten und der Annahme eines einheitlichen Stimmzettels, anzunehmen sind;

die Erstellung eines Programms zur Sensibilisierung und Aufklärung der Bürger sowie die Einleitung einer entsprechenden Kampagne unter Mitwirkung der Verwaltungsbehörden, der unabhängigen nationalen Wahlkommission, der politischen Parteien, der zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Presse;

die Einsetzung einer Arbeitsgruppe im Justizministerium, um die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschriften über die Grundrechte und -freiheiten zu prüfen und die erforderlichen Vorschläge vorzulegen;

per Dekret Einsetzung einer nationalen beratenden Kommission für die Reform der Presse und des audiovisuellen Sektors, die dem Premierminister ihren vorläufigen Bericht vorgelegt hat;

die Übermittlung eines Entwurfs eines Beschlusses über die Einsetzung einer nationalen Kommission für Menschenrechte an die Regierung;

die Versendung von Rundschreiben des Justiz- und des Innenministeriums an sämtliche Strafverfolgungsbehörden sowie an die Territorialverwaltung, um sie aufzufordern, Fälle, die möglicherweise mit einer direkten oder indirekten Ausbeutung von Menschen verbunden sind, zu verfolgen, aufzudecken und unmittelbar an die Justiz weiterzuleiten, sowie Veranstaltungsorganisation eines eintägigen Workshops, um Maßnahmen zu ermitteln, mit denen sämtliche Folgen der Sklaverei beseitigt werden können;

die Annahme von Beschlussentwürfen im Ministerrat, die den Beitritt zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und die Ratifizierung des Afrikanischen Übereinkommens zur Korruptionsbekämpfung ermöglichen;

die Einsetzung des nationalen EITI-Ausschusses (Extractive Industries Transparency Initiative) und die Billigung eines Beschlusses zur Einrichtung des nationalen Fonds für die Mineralöleinnahmen und zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung dieser Einnahmen.

Zweifellos werden diese Initiativen der Übergangsbehörden zu einer Verbesserung der Achtung der demokratischen Grundsätze, der Grundrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit sowie der verantwortungsvollen Staatsführung in Ihrem Land beitragen. Allerdings werden die meisten der bei Einleitung der Konsultationen eingegangenen Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum hinweg erfüllt werden, in dessen Verlauf ihre Umsetzung beobachtet werden sollte.

In diesem Zusammenhang erwartet die EU insbesondere die weitere Durchführung konkreter Maßnahmen in folgenden Bereichen:

Vorbereitung und Durchführung freier und transparenter Wahlen auf der Grundlage von zuverlässigen und vollständigen Wählerverzeichnissen sowie von ausgewogenen Wahlsystemen und Wahlkreisen, die mit den politischen Parteien abgestimmt wurden;

Wahrung des Pluralismus im audiovisuellen Sektor, vor allem Schaffung freier Hörfunksender auf dem Land und Überarbeitung des Pressegesetzes;

Förderung der Menschenrechte, vor allem Fortsetzung der Einrichtung einer unabhängigen nationalen Kommission für Menschenrechte sowie Rückführung von Flüchtlingen und deren Wiedereinsetzung in ihre Rechte;

Anwendung der Rechtsvorschriften über das Verbot der Sklaverei und adäquate Behandlung aller Probleme, die sich aus der Sklaverei ergeben;

Justizreform;

fortgesetzte Verbesserung der Staatsführung, einschließlich der Veröffentlichung der aktualisierten Wirtschafts- und Haushaltsdaten;

wirksame Umsetzung der Initiative EITI in den Bereichen Bergbau und Mineralölgewinnung sowie Anwendung derselben Prinzipien der guten Staatsführung auf die anderen Bereiche, die sich auf die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen beziehen, namentlich die Fischerei.

In dem partnerschaftlichen Geist, von dem das Abkommen von Cotonou geprägt ist, hat sich die EU bereit erklärt, die mauretanische Seite bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen. Im Anschluss an diese Konsultationen wurden in Anerkennung der bislang erzielten Fortschritte und unter Berücksichtigung des noch bestehenden Handlungsbedarfs die folgenden geeigneten Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c des geänderten Abkommens von Cotonou festgelegt:

Die laufenden Maßnahmen der Zusammenarbeit im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und der vorhergehenden EEF werden fortgesetzt, sofern die besonderen Bedingungen der entsprechenden Finanzierungsabkommen erfüllt sind.

Die Vorbereitung und Durchführung von Projekten zur institutionellen Unterstützung des Übergangsprozesses, deren Einleitung zu Beginn der Konsultationen beschlossen wurde, werden fortgesetzt.

Die Vorbereitung und Durchführung der im Rahmen des 9. EEF und der vorhergehenden EEF vorgesehenen Maßnahmen in den übrigen Bereichen der EG-Kooperation werden ebenfalls fortgesetzt.

Die Programmierung des 10. EEF wird gemäß den Zeitplänen eingeleitet, die die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission festlegen. Der Abschluss der einzelnen Etappen des Programmierungsprozesses ist abhängig von der Abhaltung des Verfassungsreferendums und der geplanten Wahlen unter adäquaten Bedingungen und innerhalb der von den Übergangsbehörden festgesetzten Fristen.

Die Unterzeichnung des Länderstrategiepapiers des 10. EEF für Mauretanien kann erst erfolgen, wenn die effektive Rückkehr des Landes zu einer verfassungsmäßigen Ordnung nach freien und transparenten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen und nach Einsetzung neuer demokratisch gewählter Organe bestätigt wurde.

Es sind regelmäßige Überprüfungen unter Beteiligung der Präsidentschaft der EU und der Europäischen Kommission einzuplanen, von denen die erste innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten durchgeführt wird.

Die EU wird die Lage in Mauretanien weiterhin genau beobachten. Ihre Regierung wird ersucht, sich im Rahmen von Artikel 8 des Abkommens von Cotonou während eines Beobachtungszeitraums von 18 Monaten an einem intensiven politischen Dialog zu beteiligen, um die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit insbesondere durch die Abhaltung freier und transparenter Kommunal-, Parlaments-, Senats- und Präsidentschaftswahlen wiederherzustellen und um die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu verbessern.

Im Falle einer rascheren Umsetzung der von den mauretanischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen wie auch im Falle ihrer Nichteinhaltung behält sich die EU das Recht vor, die geeigneten Maßnahmen zu ändern.

Genehmigen Sie, Herr Premierminister, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.

Geschehen zu Brüssel am

Für die Kommission

Für den Rat


8.7.2006   

DE

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L 187/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Juni 2006

zur Anpassung der Vergütungen gemäß dem Beschluss 2003/479/EG über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten

(2006/471/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2003/479/EG (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 15 Absatz 7 des Beschlusses 2003/479/EG sieht vor, dass die Höhe des Tagegelds und der monatlichen Vergütung, die den zum Generalsekretariat des Rates abgeordneten nationalen Sachverständigen und Militärexperten gewährt werden, einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das Beamten der Gemeinschaft in Brüssel und Luxemburg gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst wird.

(2)

Die letzte Anpassung des Tagegelds erfolgte durch den Beschluss 2005/442/EG und wurde am 1. Juni 2005 wirksam.

(3)

Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2005 (2), hat der Rat eine Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der Gemeinschaft um 2,2 % beschlossen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   In Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2003/479/EG wird der Betrag von „28,16 EUR“ durch den von „28,78 EUR“ und der Betrag von „112,61 EUR“ durch den von „115,09 EUR“ ersetzt.

(2)   Die Tabelle in Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Entfernung zwischen Wohnort und Ort der Abordnung (in km)

Betrag in EUR

0—150

0

> 150

73,98

> 300

131,52

> 500

213,73

> 800

345,26

> 1 300

542,55

> 2 000

649,43“.

(3)   In Artikel 15 Absatz 4 wird der Betrag von „28,16 EUR“ durch den von „28,78 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf seine Annahme folgt.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/442/EG (ABl. L 153 vom 16.6.2005, S. 32).

(2)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7.


Kommission

8.7.2006   

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L 187/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2006

zur endgültigen Aufteilung der für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds unter den Mitgliedstaaten für das Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3030)

(Nur der deutsche, der spanische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(2006/472/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 14a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds (2) sind Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung vorgesehen. Diese Maßnahmen werden aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds finanziert, der mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingerichtet worden ist.

(2)

Der gemeinschaftliche Tabakfonds ist für das Jahr 2006 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 29,2 Mio. EUR ausgestattet, im geringen Unterschied zum zuvor angegebenem Betrag, von denen die Hälfte für spezifische Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und auf Arbeitsplätze schaffende andere Wirtschaftstätigkeiten sowie ferner für diesbezügliche Studien bestimmt ist.

(3)

Daher ist es angebracht, gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 die für das Jahr 2006 verfügbaren Mittel auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten für die Förderanträge übermittelten indikativen Finanzierungspläne der Maßnahmen vor dem 30. Juni 2006 unter den Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds werden für das Jahr 2006 wie im Anhang aufgeführt endgültig unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Österreich und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1881/2005 (ABl. L 301 vom 18.11.2005, S. 3).


ANHANG

Endgültige Aufteilung der für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 verfügbaren Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds unter den Mitgliedstaaten für das Jahr 2006

(in EUR)

 

Endgültige Aufteilung

Berechnungsgrundlage

100 % nach der nationalen Garantieschwelle

Mitgliedstaat

Betrag

Belgien

62 350

Deutschland

499 597

Griechenland

5 255 417

Spanien

1 853 806

Frankreich

1 127 090

Italien

5 542 586

Österreich

0

Portugal

259 154

Insgesamt

14 600 000


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L 187/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2006

zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3024)

(2006/473/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.2, 16.3 und 16.4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Einfuhr von Früchten von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden aus Drittländern in die Gemeinschaft und ihre Verbringung innerhalb der Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 2000/29/EG zu ermöglichen, wurden mit der Entscheidung 98/83/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (2) bestimmte Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von diesen Schadorganismen anerkannt.

(2)

Seit ihrem Erlass ist die Entscheidung 98/83/EG mehrfach geändert worden. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte die Entscheidung 98/83/EG daher aufgehoben und ersetzt werden.

(3)

Neuseeland hat amtliche Angaben übermittelt aus denen hervorgeht, dass sein Hoheitsgebiet frei von Xanthomonas campestris und Guignardia citricarpa ist und daher als frei von diesen Schadorganismen anerkannt werden sollte.

(4)

Südafrika hat amtliche Angaben übermittelt aus denen hervorgeht, dass die Verwaltungsbezirke Hartswater und Warrenton in der Region Nord-Kap frei von Guignardia citricarpa sind und daher als frei von diesem Schadorganismus anerkannt werden sollten.

(5)

Australien hat Angaben übermittelt aus denen hervorgeht, dass Queensland nicht länger frei von Xanthomonas campestris ist und daher nicht länger als frei von diesem Schadorganismus anerkannt werden sollte.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.2 werden die nachstehenden Drittländer als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris anerkannt:

a)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Europa, Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien und die Türkei;

b)

in Afrika: Südafrika, Gambia, Ghana, Guinea, Kenia, Sudan, Swasiland und Simbabwe;

c)

in Mittel- und Südamerika und in der Karibik: Bahamas, Belize, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Ecuador, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Peru, Dominikanische Republik, St. Lucia, El Salvador, Suriname und Venezuela.

d)

in Ozeanien: Neuseeland.

(2)   Für die Zwecke von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.2 werden die nachstehenden Gebiete als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris anerkannt:

a)

in Australien: Neusüdwales, Südaustralien und Victoria;

b)

alle Gebiete von Brasilien mit Ausnahme der Staaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo, Minas Gerais und Mato Grosso do Sul;

c)

in den Vereinigten Staaten: Arizona, Kalifornien, Guam, Hawaii, Louisiana, die Nördlichen Marianen, Puerto Rico, Amerikanisch-Samoa, Texas und die Amerikanischen Jungferninseln;

d)

alle Gebiete von Uruguay mit Ausnahme der Departamentos Salto, Rivera und Paysandú, nördlich des Flusses Chapicuy.

Artikel 2

Für die Zwecke von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.3 werden die nachstehenden Drittländer als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes anerkannt:

a)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Nord-, Mittel- und Südamerika, der Karibischen Inseln, in Asien (mit Ausnahme von Jemen), in Europa und Ozeanien;

b)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Afrika mit Ausnahme von Angola, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, der Demokratischen Republik Kongo, Gabun, Guinea, Kenia, Mosambik, Nigeria, Uganda, Sambia und Simbabwe.

Artikel 3

(1)   Für die Zwecke von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 werden die nachstehenden Drittländer als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Guignardia citricarpa Kiely anerkannt:

a)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Nord-, Mittel- und Südamerika, ausgenommen Argentinien und Brasilien, der Karibischen Inseln und in Europa;

b)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Asien mit Ausnahme von Bhutan, China, Indonesien, den Philippinen und Taiwan;

c)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Afrika mit Ausnahme von Südafrika, Kenia, Mosambik, Swasiland, Sambia und Simbabwe;

d)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Ozeanien mit Ausnahme von Australien und Vanuatu.

(2)   Für die Zwecke von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 werden die nachstehenden Gebiete als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Guignardia citricarpa Kiely anerkannt:

a)

in Südafrika: West-Kap; Nord-Kap: Verwaltungsbezirke Hartswater und Warrenton;

b)

in Australien: Südaustralien, Westaustralien und Nordterritorium;

c)

in China: alle Gebiete mit Ausnahme von Sichuan, Yunnan, Guangdong, Fujian und Zhejiang;

d)

in Brasilien: alle Gebiete mit Ausnahme der Staaten Rio de Janeiro, São Paulo und Rio Grande do Sul.

Artikel 4

Die Entscheidung 98/83/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/129/EG (ABl. L 51 vom 26.2.2003, S. 21).


8.7.2006   

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L 187/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2006

über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf in Zoos und in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/744/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3054)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/474/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine hoch kontagiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit sowie die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden und die Rentabilität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/744/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf empfängliche Zoovögel in den Mitgliedstaaten (3) wurden angesichts des Risikos des hoch pathogenen Aviären Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bestimmte Anforderungen an die Biosicherheit und Impfung festgelegt. Gemäß dieser Entscheidung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Programme für die Impfung von Zoovögeln vorlegen.

(3)

Die Richtlinie 2005/94/EG legt Vorschriften für die Einführung der präventiven Impfung gegen die Aviäre Influenza unter anderem von in Gefangenschaft wie in Zoos gehaltenen Vögeln fest, und schreibt vor, dass die Kommission Durchführungsbestimmungen hierzu festlegen muss. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Kommission auch ihre Programme zur präventiven Impfung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vorlegen.

(4)

Die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (4) definiert die von dieser Richtlinie erfassten Zoos. Diese Definition sollte für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt werden.

(5)

Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (5), enthält Vorschriften für den Handel mit Tieren zwischen amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren.

(6)

Da Vögel, die in amtlich zugelassenen Zoos, Einrichtungen oder Zentren gehalten werden, aufgrund ihrer Unterbringung normalerweise nicht mit Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Berührung kommen, und daher kein Kontaminationsrisiko für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel darstellen, und angesichts des Wertes von Zoovögeln kann die präventive Impfung solcher Vögel eine sinnvolle ergänzende Vorsorgemaßnahme darstellen. Deshalb sollten auf Gemeinschaftsebene Durchführungsbestimmungen für die präventive Impfung von Vögeln festgelegt werden, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden, welche die Mitgliedstaaten befolgen sollten, sofern sie es für sinnvoll halten, solche Vögel zu impfen.

(7)

Ebenso ist es sinnvoll, auf Gemeinschaftsebene Durchführungsbestimmungen für Biosicherheitsmaßnahmen zur Prävention der durch das Influenza-A-Virus H5N1 verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza für in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel festzulegen, um den Wildtierbestand zu schützen und die biologische Vielfalt zu bewahren.

(8)

Die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Impfprogramme gemäß der Entscheidung 2005/744/EG und der Richtlinie 2005/94/EG sollte geregelt werden.

(9)

Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2005/744/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(10)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Diese Entscheidung legt Durchführungsbestimmungen fest

a)

zur Verhütung der Übertragung der durch das hoch pathogene Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N1 verursachten Aviären Influenza („HPAI H5N1“) von frei lebenden Vögeln auf Vögel, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden;

b)

für die Impfung von Vögeln, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden.

2.   Diese Entscheidung genehmigt bestimmte der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung 2005/744/EG vorgelegte Programme zur Impfung von Vögeln, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden sowie zur präventiven Impfung gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Definitionen, die in der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt wurden.

Darüber hinaus gelten die Definition von Zoos in Artikel 2 der Richtlinie 1999/22/EG und die Definition von amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete und praktikable Maßnahmen, um das Risiko der Übertragung des Virus „HPAI H5N1“ von frei lebenden Vögeln auf Vögel, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden, zu senken; dabei berücksichtigen sie die in Anhang I genannten Kriterien und Risikofaktoren.

Nach Maßgabe der jeweiligen epidemiologischen Situation zielen diese Maßnahmen insbesondere darauf ab, den direkten und indirekten Kontakt zwischen frei lebenden Vögeln, vor allem Wasservögeln, und Vögeln, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden, zu verhindern.

Artikel 4

Die gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG vorgelegten Programme zur präventiven Impfung gegen „HPAI H5N1“ zielen auf der Grundlage einer Risikobewertung auf Vögel, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden.

Programme, welche die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG Programme zur präventiven Impfung gegen „HPAI H5N1“ vorlegen, die auf Vögel abzielen, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden, müssen

a)

gemäß den Anforderungen in Anhang II dieser Entscheidung erstellt werden und

b)

neben den Informationen gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG die genaue Anschrift und den Standort der Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren enthalten, in denen die präventive Impfung durchgeführt werden soll.

Artikel 5

1.   Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG vorgelegten und in Anhang III dieser Entscheidung aufgeführten Programme zur präventiven Impfung werden genehmigt.

2.   Die von den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2005/744/EG vorgelegten und in Anhang III dieser Entscheidung aufgeführten Programme zur Impfung von Vögeln, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden, gelten im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels als genehmigt.

3.   Die Kommission veröffentlicht die in Anhang III aufgeführten Programme zur präventiven Impfung von Vögeln, die in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren gehalten werden.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 7

Die Entscheidung 2005/744/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juli 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(3)  ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 75.

(4)  ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24.

(5)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 52. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128).


ANHANG I

Bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 in einzelnen Zoos oder amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren zu berücksichtigende Kriterien und Risikofaktoren

1.

Lage der Zoos oder der amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren entlang der Flugrouten von Zugvögeln, insbesondere Vögeln aus Afrika, Zentral- und Ostasien sowie den Gebieten am Kaspischen Meer und am Schwarzen Meer;

2.

Entfernung der Zoos oder der amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren zu Feuchtgebieten wie Teichen, Sümpfen, Seen oder Flüssen, in denen sich Wasserzugvögel sammeln können;

3.

Lage der Zoos oder der amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren in Gebieten mit hoher Dichte an Zugvögeln, insbesondere Wasserzugvögeln.


ANHANG II

Vorschriften für die präventive Impfung

1.

Umfang der durchzuführenden Impfung

Die Impfung erfolgt nur bei Vögeln in Zoos oder in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren.

2.

Art der zu impfenden Vögel

Es ist eine Liste aller zu impfenden Vögel, einschließlich ihrer individuellen Kennzeichen, zu erstellen und mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

3.

Dauer der Impfung

Alle zu impfenden Vögel in Zoos oder in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren sind so schnell wie möglich zu impfen. In jedem Falle ist jede Impfung in Zoos so schnell wie möglich binnen einer Woche abzuschließen.

4.

Verbringungssperre für geimpfte Vögel und Erzeugnisse geimpfter Vögel

Die Verbringung geimpfter Vögel innerhalb des Mitgliedstaats oder in andere Mitgliedstaaten zwischen amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren im Sinne der Richtlinie 92/65/EWG ist zulässig, sofern die Vögel aus Zoos oder amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren kommen, an deren Standort keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen hinsichtlich HPAI gelten. Der folgende Wortlaut ist der Bescheinigung gemäß Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG hinzuzufügen:

Vögel gemäß der Entscheidung 2006/474/EG geimpft gegen AI am ………. Impfstoff …………

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, dürfen geimpfte Vögel unter amtlicher Überwachung zwischen Zoos innerhalb des Mitgliedstaats oder nach besonderer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats gehandelt oder verbracht werden.

Jegliche Verbringung geimpfter Vögel zwischen Mitgliedstaaten ist der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes von der zuständigen Behörde des Herkunftsortes mit TRACES mitzuteilen.

Erzeugnisse geimpfter Vögel dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen.

5.

Besondere Kennzeichnung und Eintragung geimpfter Vögel

Geimpfte Vögel sind individuell zu kennzeichnen, und ihre Identifikationspapiere sind mit einem entsprechenden Eintrag zu versehen. Die geimpften Vögel sind, soweit möglich, zum Zeitpunkt der Impfung dauerhaft zu kennzeichnen.

6.

Durchführung der Impfkampagne

Die Impfung ist unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörden durchzuführen. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine etwaige Verbreitung des Erregers zu vermeiden. Impfstoffreste sind an die Abgabestelle zurückzusenden, zusammen mit einer schriftlichen Aufstellung der Zahl der geimpften Vögel und der verwendeten Impfstoffdosen.

Soweit möglich sollten vor und frühestens 30 Tage nach der Impfung Blutproben für die serologische Untersuchung auf Influenzaviren entnommen werden. Die Testergebnisse sind mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

7.

Impfstoff

Der zu verwendende inaktivierte Impfstoff muss angemessen dosiert sein und die wirksame Abtötung des zirkulierenden Virustyps gewährleisten. Er ist nach den Spezifikationen des Herstellers und/oder der Veterinärbehörden zu verwenden.

8.

Mitteilung des Programmabschlusses an die Kommission

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in Form eines ausführlichen Berichts über den Abschluss des Impfprogramms und die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu unterrichten.


ANHANG III

Liste der genehmigten Programme zur präventiven Impfung von Vögeln in Zoos und amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren in den Mitgliedstaaten

Code

Mitgliedstaat

Zeitpunkt der Programmvorlage

AT

Österreich

21. April 2006

BE

Belgien

10. Februar 2006

CZ

Tschech. Republik

21. März 2006

DE

Deutschland

31. März 2006

DK

Dänemark

20. Februar 2006

EE

Estland

6. März 2006

ES

Spanien

27. Februar 2006

FR

Frankreich

20. Februar 2006

HU

Ungarn

1. März 2006

IE

Irland

6. März 2006

IT

Italien

6. März 2006

LT

Litauen

6. März 2006

LV

Lettland

28. Februar 2006

NL

Niederlande

16. November 2005

PT

Portugal

29. November 2005

SE

Schweden

28. Februar 2006

UK

Vereinigtes Königreich

4. April 2006


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/42


BESCHLUSS 2006/475/GASP DES RATES

vom 12. Juni 2006

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Gabunischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 25. April 2006 die Resolution 1671 (2006) angenommen, mit der die vorübergehende Entsendung von Einsatzkräften der Europäischen Union (EUFOR RD Congo) zur Unterstützung der MONUC während des Zeitraums der Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo genehmigt wird. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat darüber hinaus alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, insbesondere diejenigen in der Nachbarschaft der Demokratischen Republik Kongo, gebeten, alle erforderliche Unterstützung zu leisten, um die schnelle Entsendung der EUFOR RD Congo zu erleichtern, und insbesondere sicherzustellen, dass deren Personal sowie die Ausrüstung, Verpflegung, Versorgungs- und sonstigen Güter, einschließlich Fahrzeugen und Ersatzteilen, die für den ausschließlichen und offiziellen Gebrauch der EUFOR RD Congo bestimmt sind, frei, ungehindert und rasch in die Demokratische Republik Kongo gebracht werden.

(2)

Der Rat hat am 27. April 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/319/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (1) (Operation EUFOR RD Congo) angenommen.

(3)

Auf ein am 27. April 2006 ergangenes Ersuchen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters hin hat die Regierung der Gabunischen Republik mit Schreiben vom 18. Mai 2006 mitgeteilt, dass sie der Stationierung EU-geführter Einsatzkräfte im Hoheitsgebiet der Gabunischen Republik für die Zwecke der Operation zustimmt.

(4)

Nachdem er vom Rat am 23. Mai 2005 gemäß Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union hierzu ermächtigt worden war, hat der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär/Hohen Vertreter, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Gabunischen Republik ausgehandelt.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Gabunischen Republik wird im Namen der Europäischen Union gebilligt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 98.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Gabunischen Republik

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

DIE GABUNISCHE REPUBLIK

nachstehend „Aufnahmestaat“ genannt —

andererseits,

beide nachstehend „Parteien“ genannt —

IN ANBETRACHT

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die EU-geführten Einsatzkräfte und deren Personal Anwendung.

(2)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates Anwendung.

(3)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EU-geführte Einsatzkräfte“ (EUFOR) die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der Operation beitragenden nationalen Kontingente, ihre Ausrüstung und ihre Transportmittel;

b)

„Operation“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Militärmission entsprechend dem Mandat, das sich aus der Resolution 1671 (2006) des UN-Sicherheitsrates vom 25. April 2006 ergibt;

c)

„Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents“ (EU Force Commander) den Befehlshaber im Einsatzgebiet oder im Aufnahmestaat;

d)

„militärische Hauptquartiere der EU“ die militärischen Hauptquartiere und Teile davon in den Lagerbereichen, die unter Aufsicht der militärischen Befehlshaber der EU stehen, welche die militärische Führung der Operation wahrnehmen;

e)

„nationale Kontingente“ die Einheiten und Truppenteile der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen an der Operation teilnehmenden Staaten;

f)

„EUFOR-Personal“ das der EUFOR unterstellte zivile und militärische Personal, sowie das zur Vorbereitung der Operation entsandte Personal und das für einen Entsendestaat oder ein EU-Organ im Rahmen der Operation im Einsatz befindliche Personal, das sich — sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates befindet; ausgenommen hiervon ist das örtliche Personal und das von internationalen kommerziellen Auftragnehmern beschäftigte Personal;

g)

„örtliches Personal“ das Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaates besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat;

h)

„Einrichtungen und Anlagen“ Gebäude, Unterkünfte und Gelände, die für die EUFOR sowie für das EUFOR-Personal benötigt werden;

i)

„Entsendestaat“ den Staat, der ein nationales Kontingent für die EUFOR bereitstellt.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUFOR und das EUFOR-Personal beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaates und enthalten sich jeder Handlung oder Tätigkeit, die mit den Zielen der Operation unvereinbar ist.

(2)   Die EUFOR informiert die Regierung des Aufnahmestaates regelmäßig über die Stärke des im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates stationierten EUFOR-Personals.

Artikel 3

Identifizierung

(1)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals haben jederzeit ihren Reisepass oder ihren Militärausweis mit sich zu führen.

(2)   Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und andere Transportmittel der EUFOR sind mit unverwechselbaren EUFOR-Kennzeichnungen und/oder amtlichen Kennzeichen zu versehen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates mitzuteilen sind.

(3)   Die EUFOR ist berechtigt, die Flagge der Europäischen Union sowie Kennzeichen wie militärische Abzeichen, Titel und amtliche Symbole an ihren Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln zu führen. Die Uniformen der Mitglieder des EUFOR-Personals sind mit einem unverwechselbaren EUFOR-Emblem zu versehen. Nationale Flaggen oder Hoheitszeichen der an der Operation beteiligten nationalen Kontingente dürfen an den Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie Uniformen je nach Beschluss des Befehlshabers des EU-Einsatzkontingents geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen und Bewegungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates

(1)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates stets die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Dokumente oder — im Falle der Ersteinreise — einen Einzel- oder Sammelmarschbefehl der EUFOR. Später unterliegen sie bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates, bei der Ausreise aus diesem Gebiet und innerhalb dieses Gebiets keinen Pass- und Visumbestimmungen sowie keinen Einwanderungs- und Zollkontrollen.

(2)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals unterliegen nicht den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.

(3)   Die Mittel und Transportmittel der EUFOR, die zur Unterstützung der Operation in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, sind von der Pflicht zur Vorlage von Bestandsverzeichnissen und anderen Zollunterlagen sowie von allen Kontrollen befreit.

(4)   Die Angehörigen des EUFOR-Personals dürfen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates Kraftfahrzeuge lenken sowie Schiffe und Luftfahrzeuge führen, sofern sie ein(en) gültigen/s nationalen/s, internationalen/s oder Militärführerschein, Kapitänspatent bzw. Pilotenschein besitzen.

(5)   Für die Zwecke der Operation gewährt der Aufnahmestaat der EUFOR und dem EUFOR-Personal in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich seiner Hoheitsgewässer und seines Luftraums, Bewegungs- und Reisefreiheit. Die Bewegungsfreiheit in den Hoheitsgewässern des Aufnahmestaates schließt auch das Anhalten und Ankern unter beliebigen Umständen ein.

(6)   Für die Zwecke der Operation darf die EUFOR im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates, einschließlich seiner Hoheitsgewässer und seines Luftraums, Übungen oder Manöver mit Waffen durchführen und Luftfahrzeuge oder militärisches Gerät starten bzw. aussetzen, landen oder an Bord nehmen.

(7)   Für die Zwecke der Operation sind die EUFOR-Unterseeboote nicht verpflichtet, in den Hoheitsgewässern des Aufnahmestaates über Wasser zu fahren und ihre Flagge zu zeigen.

(8)   Für die Zwecke der Operation darf die EUFOR öffentliche Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Häfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben nutzen. Die EUFOR ist nicht von der Entrichtung angemessener Abgaben für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin erhält.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten, die der EUFOR vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Die Einrichtungen und Anlagen der EUFOR sind unverletzlich. Die Bediensteten des Aufnahmestaates dürfen sie nicht ohne Zustimmung des Befehlshabers des EU-Einsatzkontingents betreten.

(2)   Die Einrichtungen und Anlagen der EUFOR, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel genießen Immunität gegenüber jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

(3)   Die EUFOR, ihre Vermögensgegenstände und Guthaben genießen unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität gegenüber Gerichtsbarkeit.

(4)   Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen der EUFOR gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.

(5)   Die amtliche Korrespondenz der EUFOR ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Operation und ihre Aufgaben betrifft.

(6)   Die EUFOR ist in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen und hinsichtlich der Einrichtungen und Anlagen, die von der EUFOR für die Zwecke der Operation genutzt werden, von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit. Die EUFOR ist nicht befreit von Gebühren, Steuern oder Abgaben, die als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen erhoben werden.

(7)   Der Aufnahmestaat gestattet die Einfuhr der für die Operation bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, ausgenommen die Kosten für Lagerung, Transport und andere Dienstleistungen.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten, die dem EUFOR-Personal vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Das EUFOR-Personal unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.

(2)   Die Papiere, die Korrespondenz und — außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 6 genehmigt werden — das Vermögen des EUFOR-Personals sind unverletzlich.

(3)   Das EUFOR-Personal genießt unter jeglichen Umständen Immunität gegenüber der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats.

Auf die Immunität gegenüber der Strafgerichtsbarkeit, die das EUFOR-Personal genießt, kann, je nach Lage des Falles, der Entsendestaat oder das betreffende EU-Organ verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden.

(4)   Das EUFOR-Personal genießt Immunität gegenüber der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Wahrnehmung seines offiziellen Auftrags vorgenommenen Handlungen. Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des EUFOR-Personals vor einem Gericht des Aufnahmestaats eingeleitet, so sind der Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des betreffenden EU-Organs unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des EUFOR-Personals in Wahrnehmung ihres offiziellen Auftrags vorgenommen wurde.

Wurde die Handlung in Wahrnehmung des offiziellen Auftrags vorgenommen, so wird kein Verfahren eingeleitet, und Artikel 15 findet Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Wahrnehmung des offiziellen Auftrags vorgenommen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Feststellung des Befehlshabers des EU-Einsatzkontingents und der zuständigen Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs ist für die Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats bindend und kann von diesem nicht angefochten werden.

Strengt ein Mitglied des EUFOR-Personals ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit berufen.

(5)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

(6)   Gegen Mitglieder des EUFOR-Personals dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur für den Fall getroffen werden, dass ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit ihrem offiziellen Auftrag steht, gegen sie eingeleitet wird. Die Vermögensgegenstände von Mitgliedern des EUFOR-Personals, in Bezug auf die der Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents feststellt, dass sie für die Wahrnehmung des offiziellen Auftrags notwendig sind, dürfen nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des EUFOR-Personals keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

(7)   Die Immunität der Mitglieder des EUFOR-Personals gegenüber der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaats.

(8)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals sind in Bezug auf ihre für EUFOR erbrachten Dienste von den im Aufnahmestaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

(9)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals sind im Aufnahmestaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von EUFOR oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen, befreit.

(10)   Nach Maßgabe der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften, die er erlassen kann, gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des EUFOR-Personals und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen.

Das EUFOR-Personal genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Aufnahmestaats verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des EUFOR-Personals oder eines ermächtigten Vertreters von EUFOR stattfinden.

Artikel 7

Örtliches Personal

Örtlichem Personal stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Aufnahmestaat zugelassenen Umfang zu. Der Aufnahmestaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Operation nicht ungebührlich behindert.

Artikel 8

Strafgerichtsbarkeit

Die zuständigen Behörden eines Entsendestaats haben das Recht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über alle dem Recht dieses Staates unterworfenen Mitglieder des EUFOR-Personals übertragen ist.

Artikel 9

Uniform und Waffen

(1)   Für das Tragen von Uniform gelten vom Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents festgelegte Vorschriften.

(2)   Die Mitglieder des Militärpersonals der EUFOR dürfen Waffen und Munition mit sich führen, sofern sie durch Befehl dazu ermächtigt sind.

Artikel 10

Unterstützung durch den Aufnahmestaat und Auftragsvergabe

(1)   Der Aufnahmestaat erklärt sich bereit, die EUFOR auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen und Anlagen zu unterstützen.

(2)   Der Aufnahmestaat stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten kostenlos in seinem Besitz befindliche Einrichtungen und Anlagen bereit, soweit für administrative und operative Tätigkeiten der EUFOR darum ersucht wird.

(3)   Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der Operation und unterstützt diese.

(4)   Das Recht, das auf die von der EUFOR im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird vertraglich festgelegt.

(5)   Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass das in Artikel 15 Absätze 3 und 4 genannte Streitbeilegungsverfahren auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Anwendung findet.

Artikel 11

Änderungen an den Einrichtungen und Anlagen

(1)   Die EUFOR ist befugt, Einrichtungen und Anlagen entsprechend ihren operativen Erfordernissen zu errichten oder zu verändern.

(2)   Der Aufnahmestaat kann von der EUFOR keine Entschädigung für diese Errichtung oder Veränderung von Einrichtungen und Anlagen fordern.

Artikel 12

Verstorbene Mitglieder des EUFOR-Personals

(1)   Der Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des EUFOR-Personals sowie ihres persönlichen Besitzes zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EUFOR darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der EUFOR und/oder des betreffenden Staates erfolgen.

(3)   Der Aufnahmestaat und die EUFOR arbeiten zur Gewährleistung einer schnellen Rückführung verstorbener Mitglieder des EUFOR-Personals möglichst umfassend zusammen.

Artikel 13

Sicherheit der EUFOR und Militärpolizei

(1)   Die EUFOR ist befugt, die zum Schutz ihrer Einrichtungen und Anlagen gegen alle Angriffe und jedes Eindringen von außen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; dies gilt auch für anlässlich von Übungen genutzte Anlagen und Einrichtungen.

(2)   Der Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents kann eine Militärpolizeieinheit aufstellen, um die Ordnung in den Einrichtungen und Anlagen der EUFOR aufrechtzuerhalten.

(3)   Die Militärpolizeieinheit kann in Absprache und Zusammenarbeit mit der Militärpolizei oder der Polizei des Aufnahmestaates auch außerhalb dieser Einrichtungen und Anlagen eingreifen, um für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin unter den Mitgliedern des EUFOR-Personals zu sorgen.

Artikel 14

Kommunikation

(1)   Die EUFOR ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Die EUFOR arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates zusammen, um Konflikte bei der Nutzung entsprechender Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.

(2)   Die EUFOR hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Einrichtungen und Anlagen der EUFOR zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke der Operation.

(3)   Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen und Anlagen kann die EUFOR die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von Post an oder von EUFOR und/oder Mitglieder(n) des EUFOR-Personals treffen.

Artikel 15

Schadensersatzansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust

(1)   Die EUFOR und das EUFOR-Personal haften nicht für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit dem Schutz der EUFOR.

(2)   Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Schadensersatzansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und wegen der Beschädigung oder des Verlusts von EUFOR-Eigentum, die von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat erhoben werden, über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates an die EUFOR zu richten, bzw. an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates, wenn diese Ansprüche von der EUFOR erhoben werden.

(3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUFOR und Vertretern des Aufnahmestaates zusammensetzt. Ein Ausgleich für die Ansprüche wird einvernehmlich beschlossen.

(4)   Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung gefunden werden, wird die Streitigkeit

a)

bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt;

b)

bei Ansprüchen, die die unter Buchstabe a genannte Höhe übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind.

(5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EUFOR und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EUFOR ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUFOR keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, so wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt.

(6)   Die EUFOR und die Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaates schließen eine Verwaltungsvereinbarung, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen festgelegt werden.

Artikel 16

Verbindung und Streitigkeiten

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUFOR und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates gemeinsam geprüft.

(2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt.

Artikel 17

Sonstige Bestimmungen

(1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUFOR und ihres Personals Bezug genommen wird, ist die Regierung des Aufnahmestaates für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaates verantwortlich.

(2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUFOR leistet, und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 18

Durchführungsmodalitäten

Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaates zu schließen sind.

Artikel 19

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzten EUFOR-Truppenteile und die letzten Mitglieder des EUFOR-Personals entsprechend einer Mitteilung der EUFOR das Land verlassen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 8, des Artikels 5 Absätze 1 bis 3, des Artikels 5 Absatz 6, des Artikels 5 Absatz 7, des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 6 Absatz 3, des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 6 Absatz 6, des Artikels 6 Absätze 8 bis 10, des Artikels 10 Absatz 2, des Artikels 11 und des Artikels 15 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des EUFOR-Personals verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.

Geschehen zu Libreville, am 16. Juni 2006 in vier Urschriften in französischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für den Aufnahmestaat


(1)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 98.