ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 184

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
6. Juli 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1021/2006 der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1022/2006 der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1023/2006 der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 mit Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1024/2006 der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 mit Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss 2003/18/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1025/2006 der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1026/2006 der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Festsetzung des im Rahmen des gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 anzuwendenden Zuteilungskoeffizienten

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1027/2006 der Europäischen Zentralbank vom 14. Juni 2006 über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen (EZB/2006/8)

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 5. Mai 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

25

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

26

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss des Rates vom 21. November 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

34

Abkommen zwischen der Republik Island und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

35

 

*

Gemeinsame Aktion 2006/468/GASP des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verlängerung und Überarbeitung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

38

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

6.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1021/2006 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

67,5

204

28,7

999

48,1

0707 00 05

052

81,0

999

81,0

0709 90 70

052

91,1

999

91,1

0805 50 10

388

56,4

528

55,5

999

56,0

0808 10 80

388

84,2

400

113,4

404

102,8

508

86,5

512

76,0

524

54,3

528

78,9

720

115,7

800

145,8

804

97,3

999

95,5

0808 20 50

388

112,2

512

95,3

528

84,9

720

39,0

999

82,9

0809 10 00

052

190,0

999

190,0

0809 20 95

052

314,6

068

107,3

608

218,2

999

213,4

0809 40 05

624

146,3

999

146,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


6.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1022/2006 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 enthält die Kriterien, nach denen die Themen und Erzeugnisse festgelegt werden, zugunsten derer Informations- und/oder Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt durchgeführt werden können. Diese Themen und Erzeugnisse sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2005 der Kommission (2) aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 müssen für die ausgewählten Erzeugnisse und Sektoren Leitlinien erstellt werden, die die allgemeinen Zielvorgaben für die in den entsprechenden Sektoren durchzuführenden Programme festlegen. Die Leitlinien für die ausgewählten Sektoren und Erzeugnisse sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1071/2005 aufgeführt.

(3)

Der jüngste Ausbruch der Vogelgrippe hat den Geflügelfleischsektor destabilisiert, da der Verbrauch infolge des abnehmenden Verbrauchervertrauens erheblich zurückgegangen ist. Es erscheint daher angebracht, Informations- und/oder Absatzförderungsmaßnahmen in diesem Bereich vorzusehen, um das Vertrauen der Verbraucher, insbesondere durch angemessene Information, dauerhaft wieder herzustellen.

(4)

Daher muss Geflügelfleisch in das Verzeichnis der Erzeugnisse aufgenommen werden, die für Maßnahmen infrage kommen, und es müssen Leitlinien für die allgemeine Ausrichtung der Kampagnen in diesem Sektor festgelegt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Geflügelfleisch“.

2.

In Anhang II wird der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).

(2)  ABl. L 179 vom 11.7.2005, S. 1.


ANHANG

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1071/2005 werden die folgenden Leitlinien in Bezug auf Geflügelfleisch eingefügt:

„GEFLÜGELFLEISCH

1.   Gesamtanalyse der Lage

Die Abnahme des Verbrauchervertrauens in Geflügelfleisch, die mit der Berichterstattung über die Vogelgrippe in den Medien zusammenhängt, hat zu einem starken Rückgang des Verbrauchs geführt. Es empfiehlt sich daher, das Vertrauen der Verbraucher in Geflügelfleisch gemeinschaftlichen Ursprungs wieder herzustellen.

Zu diesem Zweck muss objektiv über die Produktionssysteme der Gemeinschaft (Vermarktungsnormen) und die Kontrollen informiert werden, die zusätzlich zu den allgemeinen Rechtsvorschriften über Kontrollen und Lebensmittelsicherheit erforderlich sind.

2.   Zielvorgaben

Die Informations- und Absatzförderungskampagnen sind auf in der EU hergestellte Erzeugnisse beschränkt.

Sie haben zum Ziel,

objektive und umfassende Informationen über die Regelung der gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Produktionssysteme im Hinblick auf die Sicherheit von Geflügelfleischerzeugnissen zu übermitteln; insbesondere müssen die Verbraucher umfassend und genau über die Vermarktungsnormen informiert werden;

die Verbraucher über die Vielfalt sowie die organoleptischen Eigenschaften und den Nährwert des Geflügelfleisches zu informieren;

die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf die Rückverfolgbarkeit zu ziehen.

3.   Hauptzielgruppen

Verbraucher und Verbraucherverbände,

für Einkäufe im Haushalt zuständige Personen,

Einrichtungen (Gaststätten, Krankenhäuser, Schulen usw.),

Händler und Händlerverbände,

Presse und Meinungsführer.

4.   Hauptaussagen

Das auf Gemeinschaftsgebiet vermarktete Geflügelfleisch unterliegt einer Gemeinschaftsregelung, die die gesamte Produktionskette von der Erzeugung bis zur Schlachtung und zum Verbrauch abdeckt.

Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Kontrollen werden durchgeführt.

Allgemeine Ratschläge zur Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

5.   Wichtigste Instrumente

Internet,

Medienkontakte und Werbung (wissenschaftliche und Fachpresse, Frauen- und Kochzeitschriften, Zeitungen),

Kontakte zu Verbraucherverbänden,

audiovisuelle Medien,

gedrucktes Informationsmaterial (Prospekte, Broschüren usw.),

Information an den Verkaufsorten.

6.   Laufzeit und Geltungsbereich der Programme

Die Programme sollten sich auf mindestens einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken.

12 bis 24 Monate, vorzugsweise Mehrjahresprogramme mit Zielvorgaben für die einzelnen Programmphasen.“


6.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1023/2006 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 mit Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2003/286/EG hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, für jedes Wirtschaftsjahr ein Einfuhrzollkontingent zum Zollsatz null für Weizen und Mengkorn, Weizengluten sowie Mais mit Ursprung in der Republik Bulgarien zu eröffnen.

(2)

Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission (2) sind gewisse bestehende Vorschriften der Verordnung klarzustellen und zu vereinfachen.

(3)

Um sich zu vergewissern, dass die von ein und demselben Marktteilnehmer beantragten Mengen der Wirklichkeit entsprechen, ist die Verpflichtung zu präzisieren, dass jeder Marktteilnehmer je Zeitraum nur einen einzigen Einfuhrlizenzantrag stellen darf, und ist auch eine Sanktion im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung vorzusehen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Ein Marktteilnehmer darf nur einen einzigen Antrag auf Einfuhrlizenz je Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 1 stellen. Stellt ein Marktteilnehmer mehrere Anträge, so werden alle seine Anträge abgelehnt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung geleisteten Sicherheiten zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verfallen.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am zweiten Montag jeden Monats bis 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.

Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem er für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist.

In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dem betreffenden Wirtschaftsjahr verfügbare Menge nicht überschreiten darf.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Überschreiten die seit Beginn des Wirtschaftsjahres für jedes Erzeugnis gemäß Absatz 2 gewährten Mengen die Kontingentsmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die an dem betreffenden Tag beantragten Mengen anzuwenden ist.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Nach der etwaigen Anwendung der gemäß Absatz 3 festgesetzten Zuteilungskoeffizienten erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrlizenzen, die den der Kommission gemäß Absatz 2 mitgeteilten Anträgen entsprechen, am vierten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung.

Am Tage der Einfuhrlizenzerteilung übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen dieses Tages angegebenen Mengen ergibt, anhand des Musters im Anhang.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

(2)  ABl. L 136 vom 4.6.2003, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1046/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 79).


6.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1024/2006 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 mit Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss 2003/18/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2003/18/EG hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, für jedes Wirtschaftsjahr ein Einfuhrzollkontingent zum Zollsatz null für Weizen und Mengkorn sowie Mais mit Ursprung in Rumänien zu eröffnen.

(2)

Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 der Kommission (2) sind gewisse bestehende Vorschriften der Verordnung klarzustellen und zu vereinfachen.

(3)

Um sich zu vergewissern, dass die von ein und demselben Marktteilnehmer beantragten Mengen der Wirklichkeit entsprechen, ist die Verpflichtung zu präzisieren, dass jeder Marktteilnehmer je Zeitraum nur einen einzigen Einfuhrlizenzantrag stellen darf, und ist auch eine Sanktion im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung vorzusehen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 573/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 573/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Ein Marktteilnehmer darf nur einen einzigen Antrag auf Einfuhrlizenz je Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 1 stellen. Stellt ein Marktteilnehmer mehrere Anträge, so werden alle seine Anträge abgelehnt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung geleisteten Sicherheiten zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verfallen.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am zweiten Montag jeden Monats bis 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.

Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem er für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist.

In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dem betreffenden Wirtschaftsjahr verfügbare Menge nicht überschreiten darf.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Überschreiten die seit Beginn des Wirtschaftsjahres für jedes Erzeugnis gemäß Absatz 2 gewährten Mengen die Kontingentsmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die an dem betreffenden Tag beantragten Mengen anzuwenden ist.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Nach der etwaigen Anwendung der gemäß Absatz 3 festgesetzten Zuteilungskoeffizienten erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrlizenzen, die den der Kommission gemäß Absatz 2 mitgeteilten Anträgen entsprechen, am vierten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung.

Am Tage der Einfuhrlizenzerteilung übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen dieses Tages angegebenen Mengen ergibt, anhand des Musters im Anhang.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

(2)  ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


6.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1025/2006 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2006

zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 557/2006 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren B erteilt werden können.

(2)

Für die zwischen dem 16. Mai und dem 30. Juni 2006 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen für Tomaten/Paradeiser (4) Orangen, Zitronen und Äpfel sollten der endgültige Erstattungssatz in Höhe des Erstattungsrichtsatzes und die Zuteilungssätze für die beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 16. Mai und dem 30. Juni 2006 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 557/2006 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungssätze sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 65.

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 16. Mai und dem 30 Juni 2006 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Zitronen und Äpfel)

Erzeugnis

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Zuteilungssatz der beantragten Mengen

Tomaten/Paradeiser

30

100 %

Orangen

39

100 %

Zitronen

60

100 %

Äpfel

33

100 %


6.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1026/2006 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2006

zur Festsetzung des im Rahmen des gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 anzuwendenden Zuteilungskoeffizienten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Mais aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 ist ein jährliches Zollkontingent von 242 074 Tonnen Mais (laufende Nummer 09.4131) eröffnet worden.

(2)

Mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 ist die Menge der Tranche Nr. 2 für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2006 auf 242 074 Tonnen festgesetzt worden.

(3)

Die bis zum Montag, dem 3. Juli 2006 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 beantragten Mengen überschreiten die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 bis zum Montag, dem 3. Juli 2006 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gestellten und der Kommission übermittelten Einfuhrlizenzantrag für das Maiskontingent wird bis zu 0,46439 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.


6.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1027/2006 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Juni 2006

über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen

(EZB/2006/8)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ist ferner festgelegt, dass Postgiroämter (POGI), soweit dies zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der Geld- und Bankenstatistik erforderlich ist, zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) (2) wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 erlassen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus den im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen monetären Finanzinstituten (MFI).

(3)

Die monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihre Gegenposten werden primär von den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) erhobenen MFI-Bilanzdaten abgeleitet. Dabei schließen die monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets nicht nur monetäre Verbindlichkeiten von MFI gegenüber im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFI (außer Zentralstaat) ein, sondern auch monetäre Verbindlichkeiten des Zentralstaats gegenüber im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFI (außer Zentralstaat). Daher werden derzeit ergänzende statistische Daten über vom Zentralstaat entgegengenommene Einlagen sowie dessen Bargeldbestände und Bestände an von MFI ausgegebenen Wertpapieren gemäß der Leitlinie EZB/2003/2 vom 6. Februar 2003 über bestimmte statistische Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die von den nationalen Zentralbanken anzuwendenden Verfahren zur Meldung statistischer Daten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik (3) erhoben.

(4)

In einigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zählen POGI nicht mehr zum Sektor Zentralstaat gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft („ESVG 95“) (4) und sind nicht auf die ausschließliche Entgegennahme von Einlagen für ihre Finanzministerien beschränkt, sondern dürfen auch Einlagen auf eigene Rechnung entgegennehmen. Es ist daher nicht mehr möglich, dass statistische Daten über solche Einlagen im Rahmen der Leitlinie EZB/2003/2 gemeldet werden.

(5)

POGI, die Einlagen entgegennehmen, üben in dieser Hinsicht eine Tätigkeit aus, die derjenigen von MFI ähnlich ist. Daher sollten beide Arten von Rechtssubjekten insofern ähnlichen statistischen Berichtspflichten unterliegen, als diese Berichtspflichten für ihre wirtschaftliche Tätigkeit relevant sind.

(6)

Um eine solche harmonisierte Behandlung sicherzustellen und die Verfügbarkeit statistischer Daten über von POGI entgegengenommene Einlagen zu gewährleisten, ist der Erlass einer neuen Verordnung erforderlich, in der diesen Rechtssubjekten Berichtspflichten auferlegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

Die Begriffe „teilnehmender Mitgliedstaat“, „Berichtspflichtige“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

Unter „Postgiroamt (POGI)“ ist ein Postdienstleistungsunternehmen zu verstehen, das zum Sektor „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ (Sektor 11 des ESVG 95) gehört und neben Postdienstleistungen Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen Nicht-MFI zur Erbringung von Geldtransferleistungen für seine Einleger entgegennimmt.

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen POGI.

(2)   Das Direktorium der EZB kann eine Liste der POGI erstellen und führen, die dieser Verordnung unterliegen. Die NZBen und die EZB machen den betreffenden POGI die Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Weise zugänglich, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet, oder — auf Antrag des betreffenden POGI — auch in gedruckter Form. Die Liste hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte Fassung der Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein POGI, das seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

(3)   Die NZBen können POGI unter der Bedingung, dass die erforderlichen statistischen Daten bereits aus anderen verfügbaren Quellen bezogen werden, eine Ausnahmeregelung von der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Meldung statistischer Daten gewähren. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung von Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet monatlich statistische Daten zur Bilanz zum Monatsende hinsichtlich der Bestände an die NZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das POGI gebietsansässig ist.

(2)   Die nach dieser Verordnung zu meldenden statistischen Daten werden in den Anhängen I und II festgelegt und beziehen sich auf Geschäfte, die ein POGI auf eigene Rechnung durchführt.

(3)   Die nach dieser Verordnung zu meldenden statistischen Daten werden gemäß den in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen gemeldet.

(4)   Die Berichtsverfahren, die vom Kreis der tatsächlich Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass solche Berichtsverfahren die nach dieser Verordnung zu meldenden statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptuelle Erfüllung und Korrekturen ermöglichen.

(5)   Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder andere Form der Reorganisation, die die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die betreffende NZB rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisationsmaßnahme über das Verfahren, das er beabsichtigt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.

Artikel 4

Vorlagefrist

Die NZBen übermitteln der EZB die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 zu meldenden Daten bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sie sich beziehen. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um diese Frist einhalten zu können.

Artikel 5

Rechnungslegungsvorschriften

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind die von POGI für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (5) sowie in sonstigen geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards festgelegt, soweit diese jeweils auf POGI Anwendung finden. Unbeschadet der in den teilnehmenden Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis gemeldet.

(2)   Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden zu dem am Monatsende ausstehenden Nominalwert auf Bruttobasis gemeldet. Unter Nominalwert ist der Kapitalbetrag zu verstehen, den an den Gläubiger zurückzuzahlen ein Schuldner vertraglich verpflichtet ist.

(3)   Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen und diese erforderlich sind, um die Kontinuität der statistischen Bewertung von Krediten mit den für Zeiträume vor Januar 2005 gemeldeten Daten zu wahren.

Artikel 6

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen nach Maßgabe der in dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten liefern, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn ein POGI aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Juni 2006.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2181/2004 (EZB/2004/21) (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 42).

(3)  ABl. L 241 vom 26.9.2003, S. 1. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2005/4 (ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 6).

(4)  In der Fassung der vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

DEFINITIONEN IN BEZUG AUF DIE STATISTISCHEN BERICHTSPFLICHTEN

Allgemeine Definitionen

POGI konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässigen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Hauptverwaltung und/oder Zweigniederlassungen). Eine Konsolidierung zu statistischen Zwecken über nationale Grenzen hinweg ist nicht zulässig.

Handelt es sich bei einer Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften um im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässige POGI, so ist es der Muttergesellschaft gestattet, die Geschäftsaktivitäten dieser Tochtergesellschaften in ihrer statistischen Meldung zu konsolidieren. Tochtergesellschaften sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt, während Zweigstellen nicht als Kapitalgesellschaften geführte (rechtlich unselbständige) Rechtssubjekte sind, die vollständig zum Unternehmen gehören.

Hat ein POGI innerhalb des Staatsgebiets der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässige Zweigstellen, so muss der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigen. Umgekehrt muss eine in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen, innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietansässigen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Hat ein POGI außerhalb des Staatsgebiets teilnehmender Mitgliedstaaten ansässige Zweigstellen, so muss der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt berücksichtigen. Umgekehrt muss eine in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen, außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietansässigen in der übrigen Welt berücksichtigen.

In Off-Shore-Finanzzentren ansässige POGI werden statistisch als Gebietsansässige der Staatsgebiete behandelt, in denen die Zentren ansässig sind.

Definition von Sektoren

Das ESVG 95 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Die Abgrenzung der in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartner der POGI erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen inländischen Sektor bzw. ihrer Zuordnung im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFI und dem im geld- und bankenstatistischen Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung enthaltenen Leitfaden für die Zuordnung von Kunden („Guidance for the statistical classification of customers“), dessen Klassifizierungskriterien so weit wie möglich dem ESVG 95 folgen.

Zu den „MFI“ gehören die folgenden Sektoren und Teilsektoren:

—   monetäre Finanzinstitute (MFI): gebietsansässige Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts sowie andere gebietsansässige Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFI entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren;

—   Kreditinstitute: im Sinne des Gemeinschaftsrechts (1) a) ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen (2) und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder b) ein E-Geld-Institut im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (3);

—   Zentralbanken: die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB;

—   Geldmarktfonds: Investmentfonds, deren Anteile liquiditätsmäßig enge Einlagensubstitute darstellen und die ihre Mittel hauptsächlich in Geldmarktinstrumenten und/oder Geldmarktfondsanteilen und/oder sonstigen übertragbaren Schuldtiteln mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und/oder in Bankeinlagen investieren, und/oder die eine Rendite anstreben, die den Zinsen von Geldmarktinstrumenten nahe kommt;

—   sonstige monetäre Finanzinstitute: andere gebietsansässige monetäre Finanzinstitute, die die MFI-Definition unabhängig von der Art ihrer Geschäftstätigkeit erfüllen.

Bankinstitute außerhalb der Mitgliedstaaten werden als „Banken“ und nicht als MFI bezeichnet. Ebenso bezieht sich der Begriff „Nicht-MFI“ nur auf die Mitgliedstaaten; für andere Länder ist die Bezeichnung „Nichtbanken“ richtig. Zu den „Nicht-MFI“ gehören die folgenden Sektoren und Teilsektoren:

—   öffentliche Haushalte (Staat): gebietsansässige Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, nicht marktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum bereitzustellen und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (ESVG 95, 2.68 bis 2.70);

—   Zentralstaat: alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (ESVG 95, 2.71):

—   Länder: separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der Gemeinden, die staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung (ESVG 95, 2.72);

—   Gemeinden: öffentliche Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (ESVG 95, 2.73);

—   Sozialversicherung: alle institutionellen Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht (ESVG 95, 2.74).

Die sonstigen Gebietsansässigen, d. h. gebietsansässige Nicht-MFI ohne den Teilsektor öffentliche Haushalte (Staat), umfassen:

—   sonstige Finanzintermediäre sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen: nichtmonetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (jedoch ohne die Zentralbank und Kreditinstitute) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen im engeren Sinne haben (ESVG 95, 2.53 bis 2.67). Ebenfalls eingeschlossen sind Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen, zu denen alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gehören, die grundsätzlich in Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten engagiert sind (ESVG 95, 2.57 bis 2.59);

—   Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen: nichtmonetäre finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (ESVG 95, 2.60 bis 2.67);

—   nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften: Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben und die als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren (ESVG 95, 2.21 bis 2.31);

—   private Haushalte: Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und gegebenenfalls auch in ihrer Eigenschaft als Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Konsum sowie als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Hauptsache nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen (ESVG 95, 2.75 bis 2.88).

Nähere Informationen zur Sektoreneinteilung von Geschäftspartnern von Nicht-MFI, die nicht im Inland ansässig sind, können dem geld- und bankenstatistischen Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung („Money and Banking Statistics Sector Manual“) entnommen werden.

Definitionen der Instrumentenkategorien

Die Definitionen der Kategorien von Aktiva und Passiva berücksichtigen die Besonderheiten der verschiedenen Finanzsysteme. Bestimmte Aktiva- und Passiva-Kategorien werden nach ihrer Ursprungslaufzeit aufgeschlüsselt. Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht (z. B. Schuldverschreibungen) oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe (z. B. bestimmte Einlagearten) getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, die Anlage zu kündigen, bekannt gibt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann nach der Kündigungsfrist erfasst, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt.

Die im Folgenden abgedruckten Tabellen enthalten eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den NZBen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung so verwendet werden, dass sie den nationalen Gegebenheiten entsprechen (4).

Detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien der aggregierten Monatsbilanz

AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.

Kassenbestand

Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden

2.

Kredite

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Mitteln, die die Berichtspflichtigen Schuldnern ausgeliehen haben und die nicht durch Papiere verbrieft oder durch ein einziges Papier belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist). Diese Position schließt Aktiva in Form von Einlagen mit ein:

Einlagen bei MFI

uneinbringliche Forderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden

Als uneinbringliche Forderungen gelten Kredite, deren Rückzahlung überfällig ist oder die in sonstiger Weise als Not leidend einzustufen sind. Die NZBen legen fest, ob uneinbringliche Forderungen brutto oder netto nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden.

Bestände an nicht börsenfähigen Wertpapieren

Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können, siehe auch „handelbare Kredite“.

handelbare Kredite

De facto handelbar gewordene Kredite sollten unter der Aktivposition „Kredite“ ausgewiesen werden, solange sie durch ein einziges Dokument verbrieft sind und in der Regel nur gelegentlich gehandelt werden:

nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Darlehen

Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen (z. B. Einlagen/Kredite) befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von „Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen“ verleiht. Für statistische Zwecke sind nachrangige Forderungen daher entsprechend der Art des Finanzinstruments zu behandeln, d. h., sie sollten entweder als „Kredite“ oder „Wertpapiere außer Aktien“ eingestuft werden. In Fällen, in denen POGI-Bestände für statistische Zwecke derzeit als ein einziger Einzelwert aus sämtlichen Formen von nachrangigen Forderungen ermittelt werden, ist dieser Einzelwert deshalb unter der Position „Wertpapiere außer Aktien“ auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen.

Forderungen aus reverse Repos

Gegenposten zu von Berichtspflichtigen gegen gekaufte Wertpapiere ausgezahlten Barmitteln

Die folgende Position ist nicht als Kredit zu behandeln:

auf Treuhandbasis gewährte Kredite

Auf Treuhandbasis gewährte Kredite („Treuhandkredite“) sind im Namen einer Partei („Treuhänder“) an einen Dritten („Begünstigter“) gewährte Kredite. Für statistische Zwecke sind Treuhandkredite nicht in der Bilanz des Treuhänders auszuweisen, wenn die mit dem Eigentum an den Mitteln verbundenen Risiken und Vorteile beim Begünstigten verbleiben. Die mit dem Eigentum an den Mitteln verbundenen Risiken und Vorteile verbleiben dann beim Begünstigten, wenn i) der Begünstigte das Kreditrisiko übernimmt (d. h., der Treuhänder ist nur für die Verwaltung des Kredits verantwortlich) oder ii) die Investition des Begünstigten gegen Verluste abgesichert ist, sollte der Treuhänder in Liquidation gehen (d. h., der Treuhandkredit gehört nicht zu den im Insolvenzfall ausschüttbaren Aktiva des Treuhänders).

3.

Wertpapiere außer Aktien

Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, die börsenfähig sind und in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:

Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen

handelbare Kredite, die in eine große Anzahl an gleichartigen Finanzinstrumenten umgewandelt und an Sekundärmärkten gehandelt werden können (siehe auch „handelbare Kredite“ in Kategorie 2)

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen (siehe auch „nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Darlehen“ in Kategorie 2)

zur Gewährleistung der Kontinuität in der Behandlung von repoähnlichen Geschäften werden Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen werden, weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers ausgewiesen (und nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts (und nicht nur eine bloße Option hierauf) besteht

3a.

Wertpapiere außer Aktien mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

Bestände an börsenfähigen (verbrieften oder nicht verbrieften) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

Handelbare Kredite mit bis zu einjähriger Ursprungslaufzeit einschließlich, die in eine große Anzahl von gleichartigen Papieren umgewandelt und an Sekundärmärkten gehandelt werden

Nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

3b.

Wertpapiere außer Aktien mit einer Ursprungslaufzeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich

Bestände an börsenfähigen (verbrieften oder nicht verbrieften) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich

Handelbare Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren einschließlich, die in eine große Anzahl von gleichartigen Papieren umgewandelt und an Sekundärmärkten gehandelt werden

Nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich

4.

Geldmarktfondsanteile

Diese Aktivposition umfasst Bestände an Geldmarktfondsanteilen. Geldmarktfonds sind Investmentunternehmen, deren Anteile liquiditätsmäßig Einlagensubstitute im engeren Sinne darstellen und die hauptsächlich in Geldmarktinstrumente und/oder Geldmarktfondsanteile bzw. in sonstige übertragbare Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich bzw. in Bankeinlagen investieren, bzw. die eine Rendite anstreben, die den Zinsen für Geldmarktinstrumente nahe kommt.


PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

9.

Verbindlichkeiten aus Einlagen

Beträge, die die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden (ohne Beträge aus der Ausgabe von übertragbaren Wertpapieren). Für die Zwecke des Berichtssystems wird diese Kategorie in täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Repogeschäfte untergliedert.

Unter „Einlagen“ fallen ferner „Kredite“ als Verbindlichkeiten von MFI. Vom Prinzip her stellen Kredite von POGI entgegengenommene Beträge dar, die nicht in Form von „Einlagen“ strukturiert sind. Das ESVG 95 unterscheidet auf der Basis der die Initiative ergreifenden Partei zwischen „Krediten“ und „Einlagen“ (geht die Initiative vom Kreditnehmer aus, handelt es sich um einen Kredit; geht sie hingegen vom Kreditgeber aus, handelt es sich um eine Einlage), wenngleich die Relevanz dieser Unterscheidung in der Praxis je nach nationaler Finanzstruktur unterschiedlich ist. Innerhalb des Berichtssystems werden Kredite nicht als Kategorie auf der Passivseite der Bilanz geführt. Stattdessen sind Beträge, die als Kredite angesehen werden, ohne Differenzierung unter der Position „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen, sofern sie nicht durch börsenfähige Wertpapiere verbrieft sind. Dies steht im Einklang mit der obigen Definition von „Verbindlichkeiten aus Einlagen“.

Von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Schuldverschreibungen sind generell als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ zu klassifizieren. Entsprechende Instrumente können insoweit als „nicht börsenfähig“ angesehen werden, als Einschränkungen in Bezug auf die Übertragung des Eigentums an einem Instrument bestehen, d. h., dass sie nicht vermarktet oder trotz vorhandener Börsenfähigkeit auf Grund des Fehlens eines organisierten Marktes nicht gehandelt werden können. Von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Instrumente, die später börsenfähig werden und an Sekundärmärkten gehandelt werden können, sollten in „Schuldverschreibungen“ reklassifiziert werden.

Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten sollten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ eingestuft werden, wenn es sich um bei POGI hinterlegte Barmittel-Sicherheitsleistungen handelt, die Eigentum des Einlegers bleiben und bei Liquidation des Kontrakts an diesen zurückzuzahlen sind. Auf der Basis der aktuellen Marktpraxis wird ferner vorgeschlagen, dass vom Berichtspflichtigen erhaltene Einschüsse nur in dem Umfang als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert werden sollten, in dem das POGI die Mittel zur freien Kreditweitervergabe erhält. Muss ein Teil des vom POGI entgegengenommenen Einschusses an einen anderen Teilnehmer des Derivatemarkts weitergeleitet werden (z. B. an das Clearinginstitut), so sollte grundsätzlich nur der Teil, der dem POGI weiter zur Verfügung steht, als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert werden. Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es schwierig machen zu erkennen, ob es sich um Einschüsse handelt, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Margins ohne Differenzierung auf ein und demselben Konto verbucht werden, oder um Einschüsse, die dem POGI als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse entsprechend den nationalen Praktiken unter „Sonstige Passiva“ oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen.

„Zweckgebundene Mittel, z. B. aus Leasingverträgen“, werden als Verbindlichkeiten aus Einlagen unter „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“ oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“ entsprechend der Laufzeit/den Bestimmungen des zu Grunde liegenden Vertrages klassifiziert.

Auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) sind nicht in der POGI-Bilanzstatistik auszuweisen (siehe „auf Treuhandbasis gewährte Kredite“ unter Kategorie 2).

9.1

Täglich fällige Einlagen

Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Verbindlichkeiten aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit elektronischem Geld aus von POGI ausgegebenem, entweder in Form von „Hardware“- (z. B. Geldkarten) oder „Software“-gestütztem elektronischen Geld werden in diese Position einbezogen. Nicht enthalten in dieser Position sind nicht übertragbare Einlagen, über die jederzeit, jedoch nur unter Zahlung erheblicher Vertragsstrafen, technisch verfügt werden kann.

(Verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen, die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Vertragsstrafe oder Beschränkung

(Verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die bis zum Geschäftsschluss des auf die Platzierung der Einlage folgenden Tages sofort in Bargeld umgewandelt werden können, und zwar ohne nennenswerte Vertragsstrafe oder Beschränkung, die aber nicht übertragbar sind

(Verzinsliche oder nicht verzinsliche) Verbindlichkeiten aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit auf „Hardware“ — (z. B. Geldkarten) oder „Software“-gestütztem elektronischen Geld

Aufgenommene Gelder, die bis zum Geschäftsschluss des auf die Geldaufnahme folgenden Tages zurückzuzahlen sind

9.2

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen ohne Fälligkeit (zu erfassen in der Fristenkategorie „über zwei Jahre“). Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet.

9.2a

Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

Einlagen mit einer festen Laufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich (außer Einlagen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag), die nicht übertragbar sind und vor Laufzeitende nicht in Bargeld umgewandelt werden können

Einlagen mit einer festen Laufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich, die nicht übertragbar sind, aber nach vorheriger Kündigung vor Laufzeitende zurückgezahlt werden können; bei Vorlage der Kündigung sind diese Einlagen unter Punkt 9.3a. einzuordnen

Einlagen mit einer festen Laufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich, die nicht übertragbar sind, aber auf Verlangen zurückgezahlt werden können, wobei bestimmte Vertragsstrafen in Rechnung gestellt werden

Einschüsse, die im Rahmen von innerhalb bis zu einem Jahr einschließlich zu liquidierenden Derivatekontrakten geleistet werden, wobei sie eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, hingegen das Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind

Durch ein einziges Papier verbriefte Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

Nicht börsenfähige, von POGI ausgegebene (verbriefte oder nicht verbriefte) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

Nachrangige Verbindlichkeiten von POGI in Form von Einlagen oder aufgenommenen Geldern mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich

9.2b

Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich

Einlagen mit einer festen Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich, die nicht übertragbar sind und vor Laufzeitende nicht in Bargeld umgewandelt werden können

Einlagen mit einer festen Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich, die nicht übertragbar sind, aber nach vorheriger Kündigung vor Laufzeitende zurückgezahlt werden können; bei Vorlage der Kündigung sind diese Einlagen unter Punkt 9.3a. einzuordnen

Einlagen mit einer festen Laufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich, die nicht übertragbar sind, aber auf Verlangen zurückgezahlt werden können, wobei bestimmte Vertragsstrafen in Rechnung gestellt werden

Einschüsse, die im Rahmen von innerhalb von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich zu liquidierenden Derivatekontrakten geleistet werden, wobei sie eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind

Durch ein einziges Papier verbriefte aufgenommene Gelder mit einer Ursprungslaufzeit zwischen einem Jahr und zwei Jahren

Nicht börsenfähige, von POGI ausgegebene (verbriefte oder nicht verbriefte) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr bis zu zwei Jahren einschließlich

Nachrangige Verbindlichkeiten von POGI in Form von Einlagen oder aufgenommenen Geldern mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren einschließlich

9.3

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können und bei denen vor Ablauf dieser Kündigungsfrist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich ist. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar nach dem Gesetz jederzeit verfügt werden kann, die aber nach den nationalen Gepflogenheiten Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (zu erfassen in der Fristenkategorie „bis zu drei Monaten einschließlich“), sowie Anlagekonten ohne vereinbarte Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch sehr restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (zu erfassen in der Fristenkategorie „über drei Monate“).

9.3a

Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten einschließlich

Einlagen ohne eine feste Laufzeit, über die nur nach einer Kündigungsfrist von über drei Monaten verfügt werden kann; sollte die Rückzahlung vor Ende dieser Kündigungsfrist (oder sogar sofort) möglich sein, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen

Nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen und sonstige Einlagen im Massengeschäft, die zwar nach dem Gesetz täglich fällig sind, aber erheblichen Vertragsstrafen unterliegen

Einlagen mit befristeter Laufzeit, die nicht übertragbar sind, die aber mit einer Frist von weniger als drei Monaten zur vorzeitigen Auszahlung gekündigt worden sind


(1)  Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/29/EG (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 50), in der jeweils gültigen Fassung.

(2)  Einschließlich der Erlöse aus dem Verkauf von Bankschuldverschreibungen an das Publikum.

(3)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39. Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung.

(4)  Mit anderen Worten sind diese Tabellen keine Listen einzelner Finanzinstrumente.


ANHANG III

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB die folgenden Mindeststandards einhalten:

1.   Mindestanforderungen für die Übermittlung

a)

Die Meldungen an die NZBen müssen rechtzeitig und innerhalb der von den diesen gesetzten Fristen erfolgen.

b)

Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtspflichten der NZBen entsprechen.

c)

Die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen müssen benannt werden.

d)

Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die NZBen müssen beachtet werden.

2.   Mindestanforderungen für die Exaktheit

e)

Die statistischen Daten müssen korrekt sein:

Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. muss die Addition von Zwischensummen die jeweilige Gesamtsumme ergeben).

Die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein.

f)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.

g)

Alle statistischen Daten müssen vollständig sein: Lücken sollten erwähnt und den NZBen erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden.

h)

Die statistischen Daten dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen.

i)

Die Berichtspflichtigen müssen in ihren Meldungen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

j)

Die Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen.

3.   Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung

k)

Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen.

l)

Sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren.

m)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.   Mindestanforderungen für Korrekturen

n)

Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

6.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. Mai 2006

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/466/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit Neuseeland ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt), ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

NEUSEELAND

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, durch dieses Abkommen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Neuseelands zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Ausdruck „Vertragspartei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Ausdruck „Partei“ die Vertragspartei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens, der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen“ auch eine Fluggesellschaft, der Ausdruck „Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Neuseeland erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung der Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen.

(2)   Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch Neuseeland, die ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung der Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen.

(3)   Bezeichnet eine Vertragspartei ein Luftfahrtunternehmen oder beantragt ein bezeichnetes Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung oder eine technische Erlaubnis in der dafür vorgeschriebenen Weise, so erteilt die andere Partei vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

a)

im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt und

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, und

iv)

das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher anderer Staaten befindet;

b)

im Falle eines von Neuseeland bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i)

Neuseeland eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und

ii)

die Hauptniederlassung und der „place of incorporation“ (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) des Luftfahrtunternehmens sich in Neuseeland befinden.

(4)   Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

a)

im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt oder

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder

iv)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher anderer Staaten befindet oder

v)

das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen Neuseeland und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und Neuseeland nachweisen kann, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder

vi)

das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem Neuseeland kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von Neuseeland bezeichneten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat;

b)

im Falle eines von Neuseeland bezeichneten Luftfahrtunternehmens

i)

Neuseeland keine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen aufrechterhält oder

ii)

die Hauptniederlassung und der „place of incorporation“ des Luftfahrtunternehmens sich nicht in Neuseeland befinden.

(5)   Neuseeland übt unbeschadet seiner Rechte gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffern v und vi seine sich aus Absatz 4 ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die behördliche Kontrolle

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die behördliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Neuseeland aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten oder Neuseeland nicht daran, auf nicht diskriminierender Grundlage Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihren Hoheitsgebieten von einem Luftfahrzeug eines von einem Mitgliedstaat oder Neuseeland bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien verwendet wird.

Artikel 5

Tarife

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Neuseeland nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Dabei findet das Recht der Europäischen Gemeinschaft nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anwendung.

(3)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Mitgliedstaaten nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb Neuseelands anwenden, unterliegen neuseeländischem Recht. Dabei findet neuseeländisches Recht nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anwendung.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

Überprüfung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Neuseeland bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am einundzwanzigsten Juni zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut verbindlich.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

Image

Por Nueva Zelanda

Za Nový Zéland

For New Zealand

Für Neuseeland

Uus-Meremaa nimel

Για τη Νέα Ζηλανδíα

For New Zealand

Pour la Nouvelle-Zélande

Per la Nuova Zelanda

Jaunzēlandes vārdā

Naujosios Zelandijos vardu

Új-Zéland részéről

Għan-New Zealand

Voor Nieuw-Zeeland

W imieniu Nowej Zelandii

Pela Nova Zelândia

Za Nový Zéland

Za Novo Zelandijo

Uuden-Seelannin puolesta

För Nya Zeeland

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Neuseeland und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Neuseelands, unterzeichnet am 14. März 2002 in Wien (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Österreich“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung Neuseelands über den Luftverkehr, unterzeichnet am 4. Juni 1999 in Wellington (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Belgien“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Dänemark und Neuseeland, unterzeichnet am 7. Februar 2001 in Wellington (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Dänemark“ bezeichnet),

ergänzt durch die am 7. Februar 2001 in Wellington unterzeichnete Vereinbarung über die Zusammenarbeit der skandinavischen Länder in Bezug auf Scandinavian Airlines System (SAS);

Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Neuseelands über den Luftverkehr, unterzeichnet am 9. November 1967 in Paris (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Frankreich“ bezeichnet) zuletzt geändert durch den Austausch von Noten vom 9. August 1971;

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland über den Luftverkehr, unterzeichnet am 2. November 1987 in Bonn in seiner geänderten Fassung, (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Deutschland“) bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung Neuseelands, unterzeichnet am 27. Mai 1999 in Dublin (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Irland“) bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung Neuseelands und der Regierung der Italienischen Republik über den Luftverkehr, unterzeichnet im September 2001 in Rom (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Italien“) bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung Neuseelands über den Luftverkehr, unterzeichnet am 2. November 1992 in Wellington, (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Luxemburg“ bezeichnet);

Entwurf eines Abkommens zwischen der Regierung Neuseelands und der Regierung des Königreichs der Niederlande über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, als Anhang der am 11. Mai 1999 in Den Haag unterzeichneten Absichtserklärung beigefügt (nachstehend als „Entwurf eines Abkommens Neuseeland/Niederlande“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Spanien und Neuseeland, unterzeichnet am 6. Mai 2002 in Madrid (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Spanien“) bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Schweden und Neuseeland, unterzeichnet am 7. Februar 2001 in Wellington (nachstehend als „Abkommen Neuseeland/Schweden“ bezeichnet),

ergänzt durch die am 7. Februar 2001 in Wellington unterzeichnete Vereinbarung über die Zusammenarbeit der skandinavischen Länder in Bezug auf Scandinavian Airlines System (SAS).

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Neuseeland und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 3 des Abkommens Neuseeland/Österreich,

Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Belgien,

Artikel 3 des Abkommens Neuseeland/Dänemark,

Artikel 3 des Abkommens Neuseeland/Deutschland (1),

Artikel 3 des Abkommens Neuseeland/Irland (1),

Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Italien (1),

Artikel 3 des Abkommens Neuseeland/Luxemburg (1),

Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Neuseeland/Niederlande (1),

Artikel 3 des Abkommens Neuseeland/Spanien,

Artikel 3 des Abkommens Neuseeland/Schweden.

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Österreich,

Artikel 5 des Abkommens Neuseeland/Belgien,

Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Dänemark,

Artikel 8 des Abkommens Neuseeland/Frankreich (1),

Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Deutschland (1),

Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Irland (1),

Artikel 5 des Abkommens Neuseeland/Italien (1),

Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Luxemburg (1),

Artikel 5 des Entwurfs eines Abkommens Neuseeland/Niederlande (1),

Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Spanien,

Artikel 4 des Abkommens Neuseeland/Schweden.

c)

Behördliche Kontrolle

Artikel 6 des Abkommens Neuseeland/Österreich,

Artikel 7 des Abkommens Neuseeland/Belgien,

Artikel 13 des Abkommens Neuseeland/Dänemark,

Artikel 11a des Abkommens Neuseeland/Deutschland,

Artikel 6 des Abkommens Neuseeland/Irland,

Artikel 11 des Abkommens Neuseeland/Italien,

Artikel 6 des Abkommens Neuseeland/Luxemburg,

Artikel 12 des Entwurfs eines Abkommens Neuseeland/Niederlande,

Artikel 11 des Abkommens Neuseeland/Spanien,

Artikel 13 des Abkommens Neuseeland/Schweden.

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 7 des Abkommens Neuseeland/Österreich,

Artikel 10 des Abkommens Neuseeland/Belgien,

Artikel 5 des Abkommens Neuseeland/Dänemark,

Artikel 6 des Abkommens Neuseeland/Frankreich,

Artikel 6 des Abkommens Neuseeland/Deutschland,

Artikel 9 des Abkommens Neuseeland/Irland,

Artikel 6 des Abkommens Neuseeland/Italien,

Artikel 8 des Abkommens Neuseeland/Luxemburg,

Artikel 10 des Entwurfs eines Abkommens Neuseeland/Niederlande

Artikel 5 des Abkommens Neuseeland/Spanien,

Artikel 5 des Abkommens Neuseeland/Schweden.

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 11 des Abkommens Neuseeland/Österreich,

Artikel 13 des Abkommens Neuseeland/Belgien,

Artikel 9 des Abkommens Neuseeland/Dänemark,

Artikel 10 des Abkommens Neuseeland/Frankreich,

Artikel 10 des Abkommens Neuseeland/Deutschland,

Artikel 12 des Abkommens Neuseeland/Irland,

Artikel 8 des Abkommens Neuseeland/Italien,

Artikel 10 des Abkommens Neuseeland/Luxemburg,

Artikel 6 des Entwurfs eines Abkommens Neuseeland/Niederlande,

Artikel 7 des Abkommens Neuseeland/Spanien,

Artikel 9 des Abkommens Neuseeland/Schweden.


(1)  Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens gilt nicht für diese Bestimmungen.

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum),

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum),

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum),

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

6.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/34


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. November 2005

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

(2006/467/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 27. und 28. November 2003 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gemäß den Artikeln 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit bestimmten Drittstaaten aufzunehmen, damit die Europäische Union mit jedem dieser Länder ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen schließen kann.

(2)

Der Vorsitz hat nach der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen mit der Republik Island über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Republik Island und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

DIE REPUBLIK ISLAND

einerseits und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, vertreten durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union,

andererseits,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Island und die EU das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in allen ihren Formen zu stärken und ihren Bürgern in einem Raum der Sicherheit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Island und die EU darin übereinstimmen, dass sie eine gegenseitige Konsultation und eine Zusammenarbeit in Fragen von allgemeinem Interesse im Bereich der Sicherheit entwickeln sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen der Republik Island und der EU auszutauschen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material der Republik Island und der EU sowie den Austausch solcher Informationen und damit zusammenhängenden Materials zwischen der Republik Island und der EU erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Hinblick auf das Ziel der Vertragsparteien, ihre Sicherheit in allen ihren Formen zu stärken, findet dieses Abkommen Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen bzw. als Verschlusssache eingestuftes Material jedweder Form, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form übermittelt werden können) bzw. Material, in Bezug auf die (das) bestimmt wurde, dass sie (es) vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen (muss) und die (das) durch eine VS-Einstufung als solche (solches) gekennzeichnet wurden (wurde) (nachstehend „Verschlusssachen“ genannt).

Artikel 3

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt).

Artikel 4

Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:

a)

Sie schützt und sichert Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die von der jeweils anderen Vertragspartei bereitgestellt oder im Rahmen eines Austausches zur Verfügung gestellt werden.

b)

Sie stellt sicher, dass Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens, die bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten. Die empfangende Vertragspartei schützt und sichert die Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen und Material mit einem entsprechenden Geheimhaltungsgrad vorgesehen sind, wie in den nach den Artikeln 11 und 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt.

c)

Sie verwendet solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

d)

Sie gibt solche Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte EU-Organe und -Einrichtungen weiter.

Artikel 5

(1)   Verschlusssachen können gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber von einer Vertragspartei, „der bereitstellenden Vertragspartei“, gegenüber der anderen Vertragspartei, „der empfangenden Vertragspartei“, weiter- bzw. freigegeben werden.

(2)   Für die Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien dieses Abkommens wird von der empfangenden Vertragspartei nach Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber — wie er in den Geheimschutzvorschriften der bereitstellenden Vertragspartei festgelegt ist — ein Beschluss über die Weiter- bzw. Freigabe von Verschlusssachen gefasst.

(3)   In Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist eine grundsätzliche Freigabe nicht zulässig, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurden für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre operativen Erfordernisse relevant sind, Verfahren festgelegt und vereinbart.

Artikel 6

Jede der Vertragsparteien und jede ihrer in Artikel 3 bestimmten Einrichtungen muss über eine Sicherheitsorganisation und Sicherheitsprogramme verfügen, die auf Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, welche im Rahmen der nach den Artikeln 11 und 12 einzurichtenden Geheimschutzsysteme der Vertragsparteien umgesetzt werden, um die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sicherzustellen.

Artikel 7

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt bzw. ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.

(2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, ihrer Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 8

Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 11 bestimmten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Besichtigungen durch, um die Wirksamkeit der gemäß den Artikeln 11 und 12 im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffenden Geheimschutzvorkehrungen zu beurteilen.

Artikel 9

(1)   Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Für die EU:

Die gesamte Korrespondenz ist an den Rat zu richten, und zwar an folgende Adresse:

Rat der Europäischen Union

Chief Registry Officer

Rue de la Loi/Wetstraat 175

B-1048 Brüssel

.

Der Chief Registry Officer des Rates leitet die gesamte Korrespondenz vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter.

b)

Für die Republik Island:

Die gesamte Korrespondenz ist an den Direktor der politischen Abteilung im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Island zu richten, und zwar gegebenenfalls über die Mission Islands bei der Europäischen Union an folgende Adresse:

Mission Islands bei der Europäischen Union

Registry Officer

Rond Point Schuman 11

B-1040 Brüssel

.

(2)   In Ausnahmefällen kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die EU wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates übermittelt.

Artikel 10

Der ständige Staatssekretär im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Island und die Generalsekretäre des Rates und der Europäischen Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 11

Für die Anwendung dieses Abkommens gilt Folgendes:

1.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Island, das im Namen der Regierung der Republik Island und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die der Republik Island im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, verantwortlich.

2.

Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates, das im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens der EU bereitgestellt werden, verantwortlich.

3.

Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die im Namen der Europäischen Kommission und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder ausgetauscht werden, verantwortlich.

Artikel 12

Mit den Sicherheitsvorkehrungen, die nach Artikel 11 einvernehmlich zwischen den drei für Sicherheit zuständigen Stellen zu treffen sind, werden die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes für Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens festgelegt. Der Sicherheitsausschuss des Rates billigt diese Standards im Namen der EU.

Artikel 13

Die in Artikel 11 bestimmten für Sicherheit zuständigen Stellen legen Verfahren fest, nach denen im Falle einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kompromittierung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens vorzugehen ist.

Artikel 14

Vor der Bereitstellung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien müssen die in Artikel 11 bestimmten für Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit den nach den Artikeln 11 und 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen entsprochen wird.

Artikel 15

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.

Artikel 16

Alle Streitfragen zwischen der EU und der Republik Island, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Artikel 17

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

(3)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch ein an die andere Vertragspartei gerichtetes Schreiben gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund des Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni zweitausendundfünf, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Republik Island

Für die Europäische Union


6.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/38


GEMEINSAME AKTION 2006/468/GASP DES RATES

vom 5. Juli 2006

zur Verlängerung und Überarbeitung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Sudan (1) angenommen.

(2)

Die Europäische Union ist seit Beginn der internationalen Bemühungen zur Eindämmung und Lösung der Krise in Darfur aktiv auf diplomatischer und politischer Ebene tätig.

(3)

Die Union möchte ihre politische Rolle im Rahmen einer Krise mit einer Vielzahl von Akteuren auf lokaler, regionaler und internationaler Ebene stärken; ferner ist ihr daran gelegen, die Kohärenz zwischen ihrer Unterstützung der Krisenbewältigungsmaßnahmen in Darfur unter Führung der Afrikanischen Union (AU) einerseits und den allgemeinen politischen Beziehungen zum Sudan andererseits, einschließlich der Umsetzung des umfassenden Friedensabkommens (Comprehensive Peace Agreement — CPA) zwischen der Regierung des Sudan und der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung/-Armee (SPLM/A), sicherzustellen.

(4)

Am 5. Mai 2006 wurde in Abuja das Darfur-Friedensabkommen durch die Regierung von Sudan und die Sudanesische Volksbefreiung/Armee (SPLM/A) geschlossen. Die Union wird sich für eine umfassende und rasche Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens einsetzen, die eine Voraussetzung dafür ist, dass Frieden und Sicherheit auf Dauer in die Region einkehren können und das Leid von Millionen Menschen in Darfur ein Ende hat. Die Aufgaben des Sonderbeauftragten der Europäischen Union sollten der Rolle der EU hinsichtlich der Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens umfassend Rechnung tragen, auch was die Darfur-Gespräche und -Konsultationen betrifft.

(5)

Die Union hat umfangreiche Hilfe für die Mission der AU in der Region Darfur in Sudan (AMIS) in den Bereichen Planungs- und Verwaltungsunterstützung, Finanzierung und Logistik geleistet.

(6)

Die AU hat festgestellt, dass es angesichts der von der Mission im Hinblick auf die Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens zu verrichtenden zusätzlichen Aufgaben einer erheblichen Aufstockung der AMIS bedarf; dazu zählt die Aufstockung des AMIS-Personals um Soldaten und Zivilpolizisten, der Ausbau der Logistik und der allgemeinen Fähigkeiten. Der Rat hat am 15. Mai 2006 die eine Fortsetzung der zivil-militärischen Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur im Sudan vereinbart. Ein gemeinsames politisches Vorgehen mit der AU und der sudanesischen Regierung sowie spezifische Koordinierungsfähigkeiten sind daher weiterhin erforderlich.

(7)

Der VN-Sicherheitsrat hat am 31. März 2005 die Resolution 1593(2005) über den Bericht der Internationalen Untersuchungskommission über die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte in Darfur verabschiedet.

(8)

Die Einrichtung einer dauerhaften Präsenz in Khartum würde eine Intensivierung der Kontakte des EU-Sonderbeauftragten mit der Regierung des Sudan, den politischen Parteien des Landes, dem Hauptquartier von AMIS, den Vereinten Nationen und ihren Agenturen sowie den diplomatischen Missionen ermöglichen; außerdem könnten die Tätigkeiten der Bewertungs- und Evaluierungskommission und der einschlägigen Arbeitsgruppen oder Ausschüsse enger überwacht werden, und es könnte in größerem Umfang daran teilgenommen werden. Ferner würde dies eine engere Beobachtung der Situation in Ostsudan sowie die Beibehaltung regelmäßiger Kontakte mit der Regierung des Südsudan und der SPLM ermöglichen.

(9)

Daher sollte das Mandat des EU-Sonderbeauftragten für den Sudan überarbeitet und verlängert werden, und seine Dauer sollte an die Mandate anderer EU-Sonderbeauftragter angeglichen werden. Folglich sollte die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP aufgehoben werden.

(10)

Der EU-Sonderbeauftragte wird sein Mandat im Kontext einer Lage ausführen, die sich verschlechtern kann und die Ziele der GASP gemäß Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Pekka HAAVISTO als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für die Republik Sudan wird bis zum 28. Februar 2007 verlängert.

Artikel 2

Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in der Republik Sudan, insbesondere im Hinblick auf

a)

die Bemühungen im Rahmen der internationalen Gemeinschaft und zur Unterstützung der Afrikanischen Union (AU) und der VN mit dem Ziel, die sudanesischen Parteien, die AU und die Vereinten Nationen bei der Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens zu unterstützen sowie die Umsetzung des umfassenden Friedensabkommens (CPA) zu erleichtern und den Süd-Süd-Dialog zu fördern, unter gebührender Berücksichtigung der regionalen Verflechtungen dieser Fragen und des Grundsatzes der afrikanischen Eigenverantwortung;

b)

die Gewährleistung der größtmöglichen Wirksamkeit und Sichtbarkeit des Beitrags der Union zur Mission der AU in der Region Darfur in Sudan (AMIS).

Artikel 3

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele hat der EUSR das Mandat,

a)

die Verbindung zur AU, zur Regierung des Sudan, zu den bewaffneten Bewegungen in Darfur und anderen sudanesischen Parteien sowie zu Nichtregierungsorganisationen zu gewährleisten und eine enge Zusammenarbeit mit den VN und anderen relevanten internationalen Akteuren sicherzustellen, um die politischen Ziele der Union zu verfolgen;

b)

die Union bei den Darfur- Gesprächen, bei den hochrangigen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sowie nach Bedarf bei anderen relevanten Zusammenkünften zu vertreten;

c)

die Union, wann immer dies möglich ist, in den Bewertungs- und Evaluierungskommissionen des CPA und des Darfur-Friedensabkommens zu vertreten;

d)

die Entwicklung bei den Gesprächen zwischen der sudanesischen Regierung und der Ostfront zu beobachten und die Union bei diesen Gesprächen zu vertreten, falls dies von den Parteien und den Vermittlern gewünscht wird;

e)

die Kohärenz zwischen dem Beitrag der Union zur Krisenbewältigung in Darfur und den allgemeinen politischen Beziehungen der Union zum Sudan sicherzustellen;

f)

im Hinblick auf die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Kinder und Frauen, und die Bekämpfung der Straffreiheit im Sudan die Situation zu beobachten und regelmäßige Kontakte mit den sudanesischen Behörden, der AU und den VN, insbesondere mit dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, mit den in der Region tätigen Menschenrechtsbeobachtern und mit der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterhalten.

(2)   Zur Erfüllung seines Mandats unternimmt der EUSR u.a. Folgendes:

a)

Er verschafft sich einen fortwährenden Überblick über alle Aktivitäten der Union,

b)

er stellt die Koordinierung und Kohärenz der Beiträge der Union zur AMIS sicher,

c)

er unterstützt den politischen Prozess und die Tätigkeiten in Verbindung mit der Umsetzung des CPA und des Darfur-Friedensabkommens, und

d)

er prüft, inwieweit die sudanesischen Parteien den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates (insbesondere den Resolutionen 1556(2004), 1564(2004), 1591(2005), 1593(2005), 1672(2006) und 1679(2006)) nachgekommen sind, und erstattet darüber Bericht.

Artikel 4

(1)   Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine bevorrechtigte Verbindung zu dem EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

(3)   Der EUSR erstattet dem PSK regelmäßig Bericht über die Lage in Darfur, insbesondere über die Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens und die Unterstützung der Union für AMIS sowie über die Lage im gesamten Sudan.

Artikel 5

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR für den Zeitraum vom 18. Juli 2006 bis zum 28. Februar 2007 beträgt 1 030 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Haushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Ausgaben können ab dem 18. Juli 2006 getätigt werden.

(4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 6

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab zusammenzustellen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der Europäischen Union.

(3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und ferner den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

(4)   Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 7

(1)   Der EUSR wird bei der Koordinierung der Beiträge der Union zur AMIS durch die unter seiner Aufsicht agierende Ad-hoc-Koordinierungszelle (Amtsstelle des EUSR) mit Sitz in Addis Abeba nach Artikel 5 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP vom 18. Juli 2005 betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (2) unterstützt.

(2)   Die Amtsstelle des EUSR in Addis Abeba umfasst einen Politikberater, einen hochrangigen Militärberater und einen Polizeiberater.

(3)   Der Polizeiberater und der Militärberater in der Amtsstelle des EUSR beraten den EUSR bezüglich der Polizei- bzw. Militärkomponente der in Absatz 1 genannten Unterstützungsaktion der Union. In dieser Eigenschaft unterstehen sie dem EUSR.

(4)   Der Polizeiberater und der Militärberater erhalten keine Anweisungen vom EUSR zur Verwaltung der Ausgaben in Verbindung mit der Polizei- bzw. Militärkomponente der in Absatz 1 genannten Unterstützungsaktion der Union. Der EUSR trägt in diesem Zusammenhang keine Verantwortung.

(5)   Eine Amtsstelle des EUSR wird in Khartum eingerichtet; sie umfasst einen Politikberater sowie das erforderliche Unterstützungspersonal für Verwaltung und Logistik. Die Amtsstelle in Khartum stützt sich, wann immer es erforderlich ist, auf die Fachkenntnisse der Amtsstelle des EUSR in Addis Abeba in Militär- und Polizeiangelegenheiten.

Artikel 8

Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der EUSR kann auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 9

Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern gehalten, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 10

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Mitte November 2006 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung dieser Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Artikel 11

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Sie gilt ab dem 18. Juli 2006.

Die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP wird mit Wirkung vom 18. Juli 2006 aufgehoben.

Artikel 12

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, 5. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 43.

(2)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 46.