ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 179

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
1. Juli 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 989/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 990/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 991/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 992/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 993/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

20

 

 

Verordnung (EG) Nr. 994/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 995/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 996/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 997/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 998/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 12. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 999/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 12. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1000/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter bei der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 durchgeführten 2. Einzelausschreibung

34

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1001/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 12. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2006/2007

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1003/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Juli 2006

38

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1004/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

40

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1005/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

42

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1006/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der Beihilfen für nicht entkörnte Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2005/06 für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006

44

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1007/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

47

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1008/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

48

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 27. Juni 2006 zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in besonderen Notfällen

51

 

*

Beschluss des Rates vom 27. Juni 2006 zur Ernennung des Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union

55

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 989/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

45,6

096

65,4

204

39,7

999

50,2

0707 00 05

052

81,9

096

30,2

999

56,1

0709 90 70

052

83,9

999

83,9

0805 50 10

388

62,1

528

58,1

999

60,1

0808 10 80

388

88,9

400

113,5

404

104,4

508

88,3

512

85,1

524

49,5

528

75,3

720

93,0

804

105,4

999

89,3

0809 10 00

052

203,3

999

203,3

0809 20 95

052

321,3

068

127,8

608

218,2

999

222,4

0809 40 05

624

193,2

999

193,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 990/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) enthält die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Getreidemarkt sowie angesichts der in den Interventionsstellen verfügbaren Getreidemengen und der Möglichkeiten, Getreide in Drittländer auszuführen, ist es angebracht, Dauerausschreibungen für die Ausfuhr von Getreide aus den Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten zu eröffnen. Jede von ihnen gilt als getrennte Ausschreibung.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere, auf den Getreidesektor zugeschnittene Überwachungsbestimmungen vorzusehen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der vorgegebenen Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben.

(5)

Daher ist von einigen Bestimmungen abzuweichen, insbesondere von denen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 im Hinblick auf den zu zahlenden Preis, die Fristen für die Einreichung von Angeboten und die Höhe der Sicherheiten sowie von denen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 bezüglich der Angaben auf den Ausfuhrlizenzen, der Abholscheine und gegebenenfalls des Kontrollexemplars T5.

(6)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Dauerausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(7)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 werden die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und der Verladestelle in dem Hafen oder Ausfuhrort, der zu den geringsten Transportkosten erreicht werden kann, dem Zuschlagsempfänger vergütet. Verfügt ein Mitgliedstaat über keinen Hochseehafen, besteht gemäß Artikel 7 Absatz 2a derselben Verordnung die Möglichkeit, dem Zuschlagsempfänger die günstigsten Transportkosten zwischen dem Ort der Lagerung und dem Ort der tatsächlichen Ausfuhr im Rahmen gewisser Höchstbeträge zu erstatten. Diese Bestimmung ist auf die betreffenden Mitgliedstaaten anzuwenden, und es sind die Bedingungen für ihre Anwendung festzulegen.

(8)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten ferner die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, nehmen die Interventionsstellen der in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten Dauerausschreibungen für die Ausfuhr von Getreide aus ihren Beständen unter den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 vor. Anhang I enthält die Höchstmengen der unter diese Ausschreibungen fallenden Getreidesorten.

(2)   Bei Weichweizen und Roggen betrifft jede Ausschreibung eine Höchstmenge, die nach allen Drittländern ausgeführt werden darf, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Rumänien, der Schweiz und Serbien (4).

Bei Gerste betrifft jede Ausschreibung eine Höchstmenge, die nach allen Drittländern ausgeführt werden darf, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Montenegro, Rumänien, der Schweiz, Serbien (4) und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 2

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

(4)   Für die Tschechische Republik, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei werden die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort außerhalb ihres Hoheitsgebiets dem Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 im Rahmen des in der Ausschreibung angegebenen Höchstbetrags vergütet.

Artikel 3

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibungen eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) beigefügt sein.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 6. Juli 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), ausgenommen der 3. August 2006, der 17. August 2006, der 24. August 2006, der 2. November 2006, der 28. Dezember 2006, der 5. April 2007 und der 17. Mai 2007; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.

Die letzte Teilausschreibung endet am 28. Juni 2007 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote sind bei den betreffenden Interventionsstellen einzureichen, deren Anschriften im Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 5

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission elektronisch übermittelt.

Artikel 6

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 75 kg/hl bei Weichweizen, 64 kg/hl bei Gerste und 68 kg/hl bei Roggen,

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt,

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (6),

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a)

entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen

b)

oder die Übernahme der Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich der Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die betreffende Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich der Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die betreffende Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 7

In den in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Fällen kann der Zuschlagsempfänger bei der betreffenden Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Getreide der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission auf elektronischem Wege anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die betreffende Interventionsstelle auf elektronischem Wege anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

(1)   Erfolgt die Auslagerung des Getreides, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 5 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 5, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 6 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 9

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Getreide im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5

a)

für Weichweizen einen der Vermerke gemäß Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung;

b)

für Gerste einen der Vermerke gemäß Anhang III Teil B der vorliegenden Verordnung;

c)

für Roggen einen der Vermerke gemäß Anhang III Teil C der vorliegenden Verordnung.

Artikel 10

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald den Zuschlagsempfängern die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 EUR je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 11

Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Angebotsfrist die eingegangenen Angebote mit. Ist kein Angebot eingegangen, informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission darüber innerhalb der gleichen Frist. Geht innerhalb dieser Frist keine Mitteilung des Mitgliedstaats bei der Kommission ein, so geht diese davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Angebot eingegangen ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege nach dem Muster in Anhang IV. Für jede Ausschreibung und jede Getreideart geht der Kommission ein gesondertes Formular zu. Die Identität der Bieter ist geheim zu halten. Zusätzlich enthalten die genannten Mitteilungen als weitere Information die insgesamt angebotenen Mengen einschließlich der für eine Partie abgelehnten Angebote.

Artikel 12

(1)   Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 der Kommission für jede Getreideart und für jeden Mitgliedstaat gesondert den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93, die eingereichten Angebote nicht anzunehmen.

(2)   Sollte bei Festsetzung eines Mindestpreises gemäß Absatz 1 die für einen Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Höchstmenge überschritten werden, kann hierbei auch ein Koeffizient für die Zuteilung der zum Mindestpreis angebotenen Mengen festgelegt werden, damit die in diesem Mitgliedstaat verfügbare Höchstmenge nicht überschritten wird.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.


ANHANG I

LISTE DER AUSSCHREIBUNGEN

Mitgliedstaat

Für den Verkauf außerhalb des Gemeinschaftsmarktes bereitgestellte Mengen

(Tonnen)

Interventionsstelle

Name, Anschrift und Telefon, Telefax, Telex oder E-Mail

Weichweizen

Gerste

Roggen

Belgique/België

0

0

Bureau d'intervention et de restitution belge

Rue de Trèves 82

B-1040 Bruxelles

Telefon: (32-2) 287 24 78

Telefax: (32-2) 287 25 24

E-Mail: webmaster@birb.be

Česká republika

50 000

150 000

Státní zemědělský intervenční fond

Odbor Rostlinných Komodit

Ve Smečkách 33

CZ-110 00, Praha 1

Telefon: (420) 222 871 667 – 222 871 403

Telefax: (420) 296 806 404

E-Mail: dagmar.hejrovska@szif.cz

Danmark

0

0

Direktoratet for FødevareErhverv

Nyropsgade 30

DK-1780 København

Telefon: (45) 33 95 88 07

Telefax: (45) 33 95 80 34

E-Mail: mij@dffe.dk and pah@dffe.dk

Deutschland

0

0

300 000

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Deichmanns Aue 29

D-53179 Bonn

Telefon: (49-228) 6845 — 3704

Telefax 1: (49-228) 6845 — 3985

Telefax 2: (49-228) 6845 — 3276

E-Mail: pflanzlErzeugnisse@ble.de

Eesti

0

30 000

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet

Narva mnt. 3, 51009 Tartu

Telefon: (372) 7371 200

Telefax: (372) 7371 201

E-Mail: pria@pria.ee

Elláda

Payment and Control Agency for Guidance and Guarantee Community

Aids (O.P.E.K.E.P.E)

241, Archarnon str., GR-104 46 Athens

Telefon: (30-210) 212 47 87 & 47 54

Telefax: (30-210) 212 47 91

E-Mail: ax17u073@minagric.gr

España

S. Gral. Intervención de Mercados (FEGA)

C/Almagro 33 — 28010 Madrid — España

Telefon: (34-91) 3474765

Telefax: (34-91) 3474838

E-Mail: sgintervencion@fega.mapa.es

France

0

0

Office national interprofessionnel des grandes cultures (ONIGC)

21, avenue Bosquet

F-75326 Paris Cedex 07

Telefon: (33-1) 44 18 22 29 et 23 37

Telefax: (33) 144 18 20 08 — 144 18 20 80

E-Mail: m.meizels@onigc.fr et f.abeasis@onigc.fr

Ireland

0

Intervention Operations, OFI, Subsidies & Storage Division, Department of Agriculture & Food

Johnstown Castle Estate, County Wexford

Telefon: 353 53 63400

Telefax: 353 53 42843

Italia

Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura — AGEA

Via Torino, 45, 00184 Roma

Telefon: (39) 0649499755

Telefax: (39) 0649499761

E-Mail: d.spampinato@agea.gov.it

Kypros/Kibris

 

Latvija

0

0

Lauku atbalsta dienests

Republikas laukums 2,

Rīga, LV – 1981

Telefon: (371) 702 7893

Telefax: (371) 702 7892

E-Mail: lad@lad.gov.lv

Lietuva

0

50 000

The Lithuanian Agricultural and Food

Products Market regulation Agency

L. Stuokos-Guceviciaus Str. 9-12,

Vilnius, Lithuania

Telefon: (370-5) 268 5049

Telefax: (370-5) 268 5061

E-Mail: info@litfood.lt

Luxembourg

Office des licences

21, rue Philippe II

Boîte postale 113

L-2011 Luxembourg

Telefon: (352) 478 23 70

Telefax: (352) 46 61 38

Télex: 2 537 AGRIM LU

Magyarország

500 000

80 000

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési

Hivatal

Soroksári út. 22-24

H-1095 Budapest

Telefon: (36) 1 219 45 76

Telefax: (36) 1 219 89 05

E-Mail: ertekesites@mvh.gov.hu

Malta

 

Nederland

Dienst Regelingen Roermond

Postbus 965, NL-6040 AZ Roermond

Telefon: (31) 475 355 486

Telefax: (31) 475 318 939

E-Mail: p.a.c.m.van.de.lindeloof@minlnv.nl

Österreich

0

0

AMA (Agrarmarkt Austria)

Dresdnerstraße 70

A-1200 Wien

Telefon:

(43-1) 33151 258

(43-1) 33151 328

Telefax:

(43-1) 33151 4624

(43-1) 33151 4469

E-Mail: referat10@ama.gv.at

Polska

400 000

100 000

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Produktów Roślinnych

Nowy Świat 6/12

PL-00-400 Warszawa

Telefon: (48) 22 661 78 10

Telefax: (48) 22 661 78 26

E-Mail: cereals-intervention@arr.gov.pl

Portugal

Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola (INGA)

R. Castilho, n.o 45-51

1269-163 Lisboa

Telefon:

(351) 21 751 85 00

(351) 21 384 60 00

Telefax: (351) 21 384 61 70

E-Mail:

inga@inga.min-agricultura.pt

edalberto.santana@inga.min-agricultura.pt

Slovenija

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja

Dunajska 160, 1000 Ljubjana

Telefon: (386) 1 580 76 52

Telefax: (386) 1 478 92 00

E-Mail: aktrp@gov.si

Slovensko

30 000

0

Pôdohospodárska platobná agentúra

Oddelenie obilnín a škrobu

Dobrovičova 12

SK-815 26 Bratislava

Telefon: (421-2) 58 24 3271

Telefax: (421-2) 57 41 2665

E-Mail: jvargova@apa.sk

Suomi/Finland

0

200 000

Maa- ja metsätalousministeriö (MMM)

Interventioyksikkö – Intervention Unit

Malminkatu 16, Helsinki PL 30

FIN-00023 Valtioneuvosto

Telefon: (358-9) 16001

Telefax :

(358-9) 1605 2772

(358-9) 1605 2778

E-Mail: intervention.unit@mmm.fi

Sverige

0

0

Statens Jordbruksverk

SE-55182 Jönköping

Telefon: (46) 36 15 50 00

Telefax: (46) 36 19 05 46

E-Mail: jordbruksverket@sjv.se

United Kingdom

0

Rural Payments Agency

Lancaster House

Hampshire Court

Newcastle upon Tyne

NE4 7YH

Telefon: (44) 191 226 5882

Telefax: (44) 191 226 5824

E-Mail: cerealsintervention@rpa.gov.uk

:

Der Mitgliedstaat hat keine Interventionsbestände der betreffenden Getreideart.


ANHANG II

Mitteilung an die Kommission betreffend die Ablehnung bzw. etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen von Dauerausschreibungen zur Ausfuhr von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten

Muster (1)

(Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 990/2006)

„GETREIDEART: KN-Code (2)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Mitgliedstaat

Partienummer

Menge

(Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

 

Spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


(1)  Zu übermitteln an die GD AGRI (D/2).

(2)  1001 90 für Weichweizen, 1003 00 für Gerste und 1002 00 00 für Roggen.


ANHANG III

Teil A

Vermerke gemäß Artikel 9 bei Weichweizen

:

Spanisch

:

Trigo blando de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 990/2006

:

Tschechisch

:

Intervenční pšenice obecná nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 990/2006

:

Dänisch

:

Blød hvede fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 990/2006

:

Deutsch

:

Weichweizen aus Interventionsbeständen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 990/2006

:

Estnisch

:

Pehme nisu sekkumisvarudest, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 990/2006

:

Griechisch

:

Μαλακός σίτος παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 990/2006

:

Englisch

:

Intervention common wheat without application of refund or tax, Regulation (EC) No 990/2006

:

Französisch

:

Blé tendre d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 990/2006

:

Italienisch

:

Frumento tenero d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 990/2006

:

Lettisch

:

Intervences parastie kvieši bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 990/2006

:

Litauisch

:

Intervenciniai paprastieji kviečiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 990/2006

:

Ungarisch

:

Intervenciós búza, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 990/2006/EK rendelet

:

Niederländisch

:

Zachte tarwe uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 990/2006

:

Polnisch

:

Pszenica zwyczajna interwencyjna niedająca podstawy do zastosowania refundacji lub podatku, rozporządzenie (WE) nr 990/2006

:

Portugiesisch

:

Trigo mole de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 990/2006

:

Slowakisch

:

Intervenčná pšenica obyčajná nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 990/2006

:

Slowenisch

:

Intervencija navadne pšenice brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 990/2006

:

Finnisch

:

Interventiovehnä, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 990/2006

:

Schwedisch

:

Interventionsvete, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 990/2006

Teil B

Vermerke gemäß Artikel 9 bei Gerste

:

Spanisch

:

Cebada de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 990/2006

:

Tschechisch

:

Intervenční ječmen nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 990/2006

:

Dänisch

:

Byg fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 990/2006

:

Deutsch

:

Interventionsgerste ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 990/2006

:

Estnisch

:

Sekkumisoder, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 990/2006

:

Griechisch

:

Κριθή παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 990/2006

:

Englisch

:

Intervention barley without application of refund or tax, Regulation (EC) No 990/2006

:

Französisch

:

Orge d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 990/2006

:

Italienisch

:

Orzo d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 990/2006

:

Lettisch

:

Intervences mieži bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 990/2006

:

Litauisch

:

Intervenciniai miežiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 990/2006

:

Ungarisch

:

Intervenciós árpa, visszatérítés illetve adó nem alkalmazandó, 990/2006/EK rendelet

:

Niederländisch

:

Gerst uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 990/2006

:

Polnisch

:

Jęczmien interwencyjny niedający podstawy do zastosowania refundacji lub podatku, rozporządzenie (WE) nr 990/2006

:

Portugiesisch

:

Cevada de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 990/2006

:

Slowakisch

:

Intervenčný jačmeň, nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 990/2006

:

Slowenisch

:

Intervencija ječmena brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 990/2006

:

Finnisch

:

Interventio-ohra, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 990/2006

:

Schwedisch

:

Interventionskorn, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 990/2006

Teil C

Vermerke gemäß Artikel 9 bei Roggen

:

Spanisch

:

Centeno de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 990/2006

:

Tschechisch

:

Intervenční žito nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 990/2006

:

Dänisch

:

Rug fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 990/2006

:

Deutsch

:

Interventionsroggen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 990/2006

:

Estnisch

:

Sekkumisrukis, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 990/2006

:

Griechisch

:

Σίκαλη παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 990/2006

:

Englisch

:

Intervention rye without application of refund or tax, Regulation (EC) No 990/2006

:

Französisch

:

Seigle d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 990/2006

:

Italienisch

:

Segala d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 990/2006

:

Lettisch

:

Intervences rudzi bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 990/2006

:

Litauisch

:

Intervenciniai rugiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 990/2006

:

Ungarisch

:

Intervenciós rozs, visszatérítés illetve adó nem alkalmazandó, 990/2006/EK rendelet

:

Niederländisch

:

Rogge uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 990/2006

:

Polnisch

:

Żyto interwencyjne niedające podstawy do zastosowania refundacji lub podatku, rozporządzenie (WE) nr 990/2006

:

Portugiesisch

:

Centeio de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 990/2006

:

Slowakisch

:

Intervenčná raž, nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 990/2006

:

Slowenisch

:

Intervencija rži brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 990/2006

:

Finnisch

:

Interventioruis, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 990/2006

:

Schwedisch

:

Interventionsråg, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 990/2006


ANHANG IV

Mitteilung an die Kommission betreffend die im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Getreide aus Interventionsbeständen eingegangenen Angebote

Muster (1)

(Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 990/2006)

„GETREIDEART: KN-Code (2)

„MITGLIEDSTAAT (3)

1

2

3

4

5

6

Lfd. Nummer der Bieter

Nummer der Partie

Zulässige Menge

(t)

Angebotspreis

(EUR/t) (4)

Zuschläge

(+)

Abschläge

(–)

(in EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (5)

(in EUR/t)

1

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

Angabe der angebotenen Gesamtmengen (einschließlich der für eine Partie gemachten abgelehnten Angebote): … Tonnen


(1)  Zu übermitteln an die GD AGRI (D/2).

(2)  1001 90 für Weichweizen, 1003 00 für Gerste und 1002 00 00 für Roggen.

(3)  Betreffenden Mitgliedstaat angeben.

(4)  Dieser Preis enthält die Zu- und Abschläge für die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.

(5)  Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 991/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (2), genehmigt mit dem Beschluss 2006/398/EG des Rates (3), soll die China im Rahmen des Zollkontingents für Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 zugewiesene Menge um 20 500 Tonnen aufgestockt werden.

(2)

Diese Aufstockung sollte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 der Kommission (4) zum Ausdruck kommen.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 in Bezug auf die Referenzmenge, die Definitionen für Einführer, die Einfuhrlizenzanträge und die Mitteilungen der Kommission im Interesse der Klarheit verbessert werden sollten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für traditionelle Einführer, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während eines der ersten drei abgeschlossenen Einfuhrzeiträume, in denen sie Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   ‚Traditionelle Einführer‘ sind Einführer, ob nun natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, von denen ein Mitgliedstaat meint, dass sie

a)

in jedem der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben,

b)

in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch in die Gemeinschaft eingeführt haben und

c)

in dem ihrem Antrag vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.“

b)

Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

sie in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch aus anderen Ursprungsländern als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 eingeführt haben;“

3.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Gesamtmenge, für die ein neuer Einführer in einem Quartal ‚A-Lizenzen‘ beantragt, darf 10 % der in Anhang I für dieses Quartal und diesen Ursprung genannten Gesamtmenge nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.“

4.

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Hat ein neuer Einführer bereits im vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum Einfuhrlizenzen gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 erhalten, so erbringt er den Nachweis, dass er mindestens 90 % der ihm zugeteilten Menge tatsächlich in den Verkehr gebracht hat.“

5.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig, rechtzeitig und auf geeignete Weise über den Stand der Ausschöpfung der Kontingente sowie etwaige gemäß Artikel 12 und Artikel 16 Absatz 2 eingegangene Informationen.“

6.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 22.

(4)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 19.


ANHANG

„ANHANG I

Für den Einfuhrzeitraum 2006/2007

Ursprung

Laufende Nummer

Kontingent (Tonnen)

Erstes Quartal

(Juni—August)

Zweites Quartal

(September—November)

Drittes Quartal

(Dezember—Februar)

Viertes Quartal

(März—Mai)

Gesamt

Argentinien

 

 

 

 

 

19 147

Traditionelle Einführer

09.4104

9 590

3 813

Neue Einführer

09.4099

4 110

1 634

Gesamt

 

 

 

13 700

5 447

China

 

 

 

 

 

33 700

Traditionelle Einführer

09.4105

2 520

2 520

9 275

9 275

Neue Einführer

09.4100

1 080

1 080

3 975

3 975

Gesamt

 

3 600

3 600

13 250

13 250

Andere Länder

 

 

 

 

 

6 023

Traditionelle Einführer

09.4106

941

1 960

929

386

Neue Einführer

09.4102

403

840

398

166

Gesamt

 

1 344

2 800

1 327

552

Gesamt

4 944

6 400

28 277

19 249

58 870


Für die folgenden Einfuhrzeiträume

Ursprung

Laufende Nummer

Kontingent (Tonnen)

Erstes Quartal

(Juni—August)

Zweites Quartal

(September—November)

Drittes Quartal

(Dezember—Februar)

Viertes Quartal

(März—Mai)

Gesamt

Argentinien

 

 

 

 

 

19 147

Traditionelle Einführer

09.4104

9 590

3 813

Neue Einführer

09.4099

4 110

1 634

Gesamt

 

 

 

13 700

5 447

China

 

 

 

 

 

33 700

Traditionelle Einführer

09.4105

6 108

6 108

5 688

5 688

Neue Einführer

09.4100

2 617

2 617

2 437

2 437

Gesamt

 

8 725

8 725

8 125

8 125

Andere Länder

 

 

 

 

 

6 023

Traditionelle Einführer

09.4106

941

1 960

929

386

Neue Einführer

09.4102

403

840

398

166

Gesamt

 

1 344

2 800

1 327

552

Gesamt

10 069

11 525

23 152

14 124

58 870“


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 992/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), kann für die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

7

1. Term.

8

2. Term.

9

3. Term.

10

4. Term.

11

5. Term.

12

6. Term.

1

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

C01

0

0

0

0

–0,46

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

C02

0

0

0

0

–0,46

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

C03

0

0

0

0

–0,46

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

C01

0

0

0

0

–0,63

1101 00 15 9130

C01

0

0

0

0

–0,59

1101 00 15 9150

C01

0

0

0

0

–0,54

1101 00 15 9170

C01

0

0

0

0

–0,50

1101 00 15 9180

C01

0

0

0

0

–0,47

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.

C02

:

Algerien, Saudi-Arabien, Bahrain, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Katar, Syrien, Tunesien und Jemen.

C03

:

Alle Drittländer außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien, der Schweiz und Liechtenstein.


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 993/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 994/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 muss bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag angewandt werden, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt wird, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

7

1. Term.

8

2. Term.

9

3. Term.

10

4. Term.

11

5. Term.

12

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

1

7. Term.

2

8. Term.

3

9. Term.

4

10. Term.

5

11. Term.

6

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 995/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, p. 1).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2006 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

0,00

1101 00 15 9130

0,00

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

54,64

1102 20 10 9400

46,84

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

70,25

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 996/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Zuckersektor eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, ist die gemeinsame Marktorganisation für Zucker grundlegend überarbeitet worden.

(2)

Angesichts dieser Entwicklungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2) aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (3) ersetzt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfordert die Neufassung der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 17 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

(4)

Daraus ergibt sich eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird an den dieser Verordnung beigefügten Anhang angeglichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2006 (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.


ANHANG

Die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 17 im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

„2.

Der für Rohzucker der Unterpositionen 1701 11 10 und 1701 12 10 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet:

Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.“


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 997/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(6)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2006 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 24).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 1. Juli 2006 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

24,88

24,88


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Ausfuhren nach Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 12. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemein-schaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 12. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 12. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

210

Butterfett

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

79

Butterfett


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 999/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 12. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 12. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 12. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

18,5

15

Butter < 82 %

Butterfett

21

17,5

Rahm

6,3

Verarbeitungssicherheit

Butter

20

Butterfett

23

Rahm


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1000/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter bei der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 durchgeführten 2. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Butter im Wege einer Dauerausschreibung veröffentlicht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 der Kommission (3) eröffnet worden ist.

(2)

Gemäß Artikel 17b der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest oder wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die 1. Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Mindestankaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 durchgeführte 2. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 27. Juni 2006 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis für Butter auf 238,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

(3)  ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 4.


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1001/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 12. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

(2)

Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die angemessene Höhe festzusetzen und die entsprechende Endbestimmungssicherheit festzulegen.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführende 12. Einzelausschreibung wird der Höchstbetrag der in Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Beihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % auf 19,8 EUR/100 kg festgesetzt.

Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 36 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1002/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2006/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) gelten die festgesetzten cif-Einfuhrpreise für Weiß- und Rohzucker als „repräsentative Preise“. Diese Preise werden für die in Anhang I Abschnitt II bzw. III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bestimmte Standardqualität festgesetzt.

(2)

Bei der Festsetzung dieser repräsentativen Preise sind alle Informationen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zu berücksichtigen, ausgenommen in den in Artikel 24 der genannten Verordnung vorgesehenen Fällen.

(3)

Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, sind im Falle von Weißzucker bei den zugrunde gelegten Angeboten die Zu- bzw. Abschläge gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorzunehmen. Bei Rohzucker empfiehlt sich die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten gemäß Buchstabe b des genannten Absatzes.

(4)

Besteht ein Unterschied zwischen dem Auslösungspreis und dem repräsentativen Preis des betreffenden Erzeugnisses, so sollten bei Vorliegen der Bedingungen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle vorgesehen werden.

(5)

Es ist angezeigt, für die betreffenden Erzeugnisse die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Einfuhrzölle für die Erzeugnisse gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes NC 1702 90 99, anwendbar ab 1. Juli 2006

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

31,49

1,84

1701 11 90 (1)

31,49

5,79

1701 12 10 (1)

31,49

1,70

1701 12 90 (1)

31,49

5,36

1701 91 00 (2)

36,99

6,74

1701 99 10 (2)

36,99

3,24

1701 99 90 (2)

36,99

3,24

1702 90 99 (3)

0,37

0,30


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 1003/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Juli 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.

(2)

Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfolgen.

(3)

Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Juli 2006

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht

1703 10 00 (2)

10,74

0

1703 90 00 (2)

11,34

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 1004/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab 1. Juli 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

22,88 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

22,88 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

22,88 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

22,88 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

24,88

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

24,88

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

24,88

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.01.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbar Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen.

(5)

Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 1. Juli 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

24,88 (2)

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

24,88 (2)

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488 (2)

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

24,88 (2)

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

24,88

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

:

alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Rumänien, Serbien, Montenegro, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.


(1)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 1006/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung der Beihilfen für nicht entkörnte Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2005/06 für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) ist spätestens am 30. Juni des betreffenden Wirtschaftsjahres die Beihilfe festzusetzen, die für nicht entkörnte Baumwolle in den Zeiträumen zu gewähren ist, für die ein Weltmarktpreis für dieses Erzeugnis bestimmt wurde.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 871/2006 der Kommission (4) wurden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 die tatsächliche Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und die entsprechende Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2005/06 festgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wurde der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in regelmäßigen Zeitabständen während des Wirtschaftsjahres 2005/06 bestimmt.

(4)

Die im Wirtschaftsjahr 2005/06 anwendbaren Beihilfen, die in den Zeiträumen zu gewähren sind, für die ein Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle bestimmt wurde, sind deshalb festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen für nicht entkörnte Baumwolle, die den in den Verordnungen im Anhang festgesetzten Weltmarktpreisen entsprechen, sind im genannten Anhang für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 festgesetzt und gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Verordnungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).

(4)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 3.


ANHANG

BEIHILFE FÜR NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE

(EUR/100 kg)

Verordnung der Kommission zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

Beihilfe

Griechenland

Spanien

Portugal

1019/2005 (1)

61,205

61,737

84,485

1070/2005 (2)

59,036

59,568

82,316

1076/2005 (3)

60,451

60,983

83,731

1088/2005 (4)

60,497

61,029

83,777

1109/2005 (5)

61,985

62,517

85,265

1181/2005 (6)

62,144

62,676

85,424

1258/2005 (7)

62,170

62,702

85,450

1312/2005 (8)

62,786

63,318

86,066

1368/2005 (9)

63,404

63,936

86,684

1433/2005 (10)

63,129

63,661

86,409

1475/2005 (11)

62,814

63,346

86,094

1528/2005 (12)

62,275

62,807

85,555

1618/2005 (13)

61,353

61,885

84,633

1658/2005 (14)

61,535

62,067

84,815

1693/2005 (15)

59,010

59,542

82,290

1705/2005 (16)

60,581

61,113

83,861

1732/2005 (17)

60,806

61,338

84,086

1800/2005 (18)

61,511

62,043

84,791

1830/2005 (19)

61,044

61,576

84,324

1897/2005 (20)

60,918

61,450

84,198

1960/2005 (21)

61,473

62,005

84,753

2020/2005 (22)

61,343

61,875

84,623

2102/2005 (23)

61,463

61,995

84,743

2162/2005 (24)

60,969

61,501

84,249

30/2006 (25)

60,873

61,405

84,153

106/2006 (26)

60,675

61,207

83,955

176/2006 (27)

60,673

61,205

83,953

202/2006 (28)

58,663

59,195

81,943

245/2006 (29)

58,572

59,104

81,852

304/2006 (30)

58,165

58,697

81,445

360/2006 (31)

58,872

59,404

82,152

376/2006 (32)

60,396

60,928

83,676

421/2006 (33)

60,674

61,206

83,954

459/2006 (34)

61,123

61,655

84,403


(1)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 51.

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 71.

(3)  ABl. L 175 vom 8.7.2005, S. 15.

(4)  ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 34.

(5)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 78.

(6)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 34.

(7)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 72.

(8)  ABl. L 208 vom 11.8.2005, S. 18.

(9)  ABl. L 216 vom 20.8.2005, S. 10.

(10)  ABl. L 226 vom 1.9.2005, S. 9.

(11)  ABl. L 234 vom 10.9.2005, S. 7.

(12)  ABl. L 245 vom 21.9.2005, S. 17.

(13)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 31.

(14)  ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 56.

(15)  ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 38.

(16)  ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 16.

(17)  ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 33.

(18)  ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 50.

(19)  ABl. L 295 vom 11.11.2005, S. 8.

(20)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 34.

(21)  ABl. L 315 vom 1.12.2005, S. 6.

(22)  ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 25.

(23)  ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 38.

(24)  ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 69.

(25)  ABl. L 6 vom 11.1.2006, S. 29.

(26)  ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 13.

(27)  ABl. L 27 vom 1.2.2006, S. 16.

(28)  ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 43.

(29)  ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 12.

(30)  ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 6.

(31)  ABl. L 59 vom 1.3.2006, S. 42.

(32)  ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 21.

(33)  ABl. L 72 vom 11.3.2006, S. 14.

(34)  ABl. L 82 vom 21.3.2006, S. 7.


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 1007/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 21,259 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/48


VERORDNUNG (EG) Nr. 1008/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. Juli 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

14,21

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

47,63

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

56,38

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

56,38

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

46,63


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

(16.6.2006—29.6.2006)

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

149,09 (3)

71,68

153,25

143,25

123,25

89,83

Golf-Prämie (EUR/t)

14,42

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

26,67

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 19,55 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 24,56 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/51


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Juni 2006

zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in besonderen Notfällen

(2006/450/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (2), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2002/274/EG des Rates vom 25. März 2002 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens nach den Artikeln 96 und 97 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens mit Liberia (3) sieht die Annahme geeigneter Maßnahmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 97 Absatz 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vor.

(2)

Der Beschluss 2003/631/EG des Rates vom 25. August 2003 zur Annahme von Maßnahmen betreffend Liberia gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in einem besonders dringenden Fall (4) sieht die Annahme neuer geeigneten Maßnahmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 Buchstaben b und c des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vor.

(3)

Der Beschluss 2005/16/EG (5) zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG sieht die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis zum 30. Juni 2006 vor.

(4)

Die von der Regierung von Liberia unter sehr schwierigen Haushaltsbedingungen ergriffenen Maßnahmen zeugen von ihrer Entschlossenheit, Fortschritte im Einklang mit den Grundsätzen des verantwortungsvollen Regierens, der Achtung der Menschenrechte und des Rechtsstaates zu erzielen.

(5)

Es ist daher angezeigt, die gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens gegenüber Liberia getroffenen Maßnahmen aufzuheben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens ergriffenen geeigneten Maßnahmen werden aufgehoben.

Artikel 2

Auf der Grundlage von Artikel 8 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird ein intensiver politischer Dialog weitergeführt. Der Inhalt dieses politischen Dialogs wird in dem als Anhang beigefügten Schreiben an die Präsidentin von Liberia dargelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4).

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(3)  ABl. L 96 vom 13.4.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 3.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 12.


ANHANG

Brüssel, den …

S.E. Frau Ellen Johnson-Sirleaf

Präsidentin von Liberia

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

in ihrem Schreiben Nr. SGS4/15736 vom 23. Dezember 2004 unterrichtete die Europäische Union die Regierung von Liberia darüber, dass sie beabsichtigte, die Geltungsdauer der vom Rat am 25. August 2003 angenommenen geeigneten Maßnahmen bis zum 30. Juni 2006 zu verlängern. In dem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen aufgehoben würden, sobald eine demokratisch gewählte Regierung und ein demokratisch gewählter Präsident, die ihrer Verantwortung nachkommen, im Amt sein würden.

Die Europäische Union stellt mit Befriedigung fest, dass die im Oktober und November 2005 gewählte neue Regierung den Willen bekundet, einen demokratischen Wandel einzuleiten und das Vorgehen des staatlichen Sektors zu reformieren. Die Europäische Union ist insbesondere über folgende Tatsachen erfreut:

Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen vom Oktober und November 2005 waren frei und transparent und wurden ordnungsgemäß durchgeführt.

Die Meinungs- und Pressefreiheit wird geachtet.

Die Regierung unterstützt die Umsetzung des Plans zur Unterstützung der Wirtschaftsführung und des verantwortungsvollen Regierens (GEMAP) und beteiligt sich aktiv daran.

Dennoch stellen sich einige Probleme, die die Erfüllung der Verpflichtungen der Regierung im Bereich der Menschenrechte und des Rechtsstaates verzögern. Dabei geht es insbesondere um Folgendes:

Die Menschenrechtskommission wird nach der Ernennung zweier neuer Kommissare durch die neue Regierung zurzeit neu organisiert.

Gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, wurden kaum Strafverfolgungen eingeleitet.

Die neuen Sicherheitskräfte sind noch nicht voll einsatzfähig.

Die Wiederherstellung einer voll funktionsfähigen Justiz ist noch nicht abgeschlossen.

Die Wahrheits- und Aussöhnungskommission sollte im Juni 2006 ihre Tätigkeit aufnehmen, doch reichen die ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nicht aus, um ihre gesamten Aufgaben wahrnehmen zu können.

Weitere Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und des Rechtsstaates sind somit erforderlich.

In Anbetracht des vorstehend Gesagten ist die Europäische Union der Auffassung, dass die Regierung von Liberia gute Absichten und eine ausreichende Entschlossenheit bekundet, die Lage im Land zu verbessern. Die Europäische Union möchte die Regierung von Liberia ermutigen, diese Bemühungen fortzusetzen.

Deshalb ist es angezeigt, die gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens angenommenen geeigneten Maßnahmen zu beenden.

Ein strukturierter intensiver politischer Dialog auf der Grundlage von Artikel 8 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens soll geführt werden, um die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie, des Rechtsstaates und der verantwortungsvollen Regierungsführung weiter zu fördern. Inhaltlich umfasst der politische Dialog Folgendes:

die weitere Korruptionsbekämpfung und Umsetzung des GEMAP-Plans,

die von der Menschenrechtskommission sowie der Wahrheits- und Aussöhnungskommission erzielten Fortschritte,

die Reformen im Sektor Justiz und Sicherheit,

die aktive Weiterverfolgung der Ergebnisse der externen Rechnungsprüfungen der halbstaatlichen Stellen und der staatlichen Finanzinstitutionen,

die Durchführung von Strafverfahren gegen Personen, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren.

Auf ihrer ersten Tagung im Rahmen des intensiven politischen Dialogs auf der Grundlage von Artikel 8 werden die beiden Parteien die Verpflichtungen festlegen, die die Regierung von Liberia eingehen muss.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Kommission

Im Namen des Rates


1.7.2006   

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L 179/55


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Juni 2006

zur Ernennung des Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union

(2006/451/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207,

unter Bezugnahme auf den Beschluss 2001/79/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärausschusses der Europäischen Union (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2001/79/GASP wird der Vorsitzende des Militärausschusses vom Rat auf Empfehlung des auf Ebene der Generalstabschefs zusammentretenden Ausschusses ernannt.

(2)

Der auf der Ebene der Generalstabschefs zusammengetretene Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 11. Mai 2006 empfohlen, General Henri BENTÉGEAT zum Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union zu ernennen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

General Henri BENTÉGEAT wird mit Wirkung vom 6. November 2006 für einen Zeitraum von drei Jahren zum Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 4.