ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
30.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177/1 |
RICHTLINIE 2006/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Juni 2006
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)
(Text mit Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4) ist mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden. Da nun weitere Änderungen an dieser Richtlinie vorgenommen werden sollen, sollte sie aus Gründen der Klarheit neugefasst werden. |
(2) |
Um die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zu erleichtern, müssen die störendsten Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden, welche die aufsichtsrechtliche Stellung dieser Institute bestimmen. |
(3) |
Diese Richtlinie ist unter dem zweifachen Aspekt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Bankensektor das wesentliche Instrument für die Verwirklichung des Binnenmarktes. |
(4) |
In der Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 1999 mit dem Titel „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ werden verschiedene Ziele genannt, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen verwirklicht werden müssen. Der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon hat das Ziel vorgegeben, den Aktionsplan bis 2005 umzusetzen. Die Neufassung der Eigenmittelbestimmungen ist ein wesentliches Element des Aktionsplans. |
(5) |
Die Koordinierungsmaßnahmen in Bezug auf die Kreditinstitute sollten zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Bedingungen für den Wettbewerb unter diesen Kreditinstituten für den gesamten Kreditsektor gelten. Jedoch sollten objektive Unterschiede in ihrem Status und ihrer Aufgabenstellung nach den nationalen Vorschriften berücksichtigt werden. |
(6) |
Daher ist es notwendig, den Anwendungsbereich der Koordinierungsmaßnahmen möglichst weit auszudehnen und alle Institute zu erfassen, die rückzahlbare Gelder des Publikums sowohl in Form von Einlagen als auch in anderen Formen, zum Beispiel die laufende Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren, entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren. Allerdings sollten Ausnahmen für gewisse Kreditinstitute vorgesehen werden, auf die diese Richtlinie keine Anwendung finden kann. Diese Richtlinie sollte die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigen, welche besondere zusätzliche Genehmigungen vorsehen, durch die es den Kreditinstituten ermöglicht wird, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder bestimmte Arten von Geschäften zu tätigen. |
(7) |
Die Harmonisierung sollte sich auf das Wesentliche beschränken und nur so weit gehen, wie notwendig und ausreichend ist, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaatermöglichen. Aus diesem Grunde sollte die Forderung, einen Geschäftsplan vorzulegen, nur als ein Faktor angesehen werden, der die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, aufgrund einer präziseren Information nach objektiven Kriterien zu entscheiden. Allerdings sollte hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtsformen der Kreditinstitute hinsichtlich des Schutzes von Bankbezeichnungen eine gewisse Flexibilität möglich sein. |
(8) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und deren Beaufsichtigung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(9) |
Um dem Sparer ähnliche Sicherheiten zu bieten und gerechte Bedingungen für den Wettbewerb zwischen vergleichbaren Gruppen von Kreditinstituten zu gewährleisten, müssen an die Kreditinstitute gleichwertige finanzielle Anforderungen gestellt werden. Bis zu einer weiteren Koordinierung sollten strukturelle Relationen festgelegt werden, die es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden ermöglichen, die Lage vergleichbarer Gruppen von Kreditinstituten nach einheitlichen Methoden zu beobachten. Dieses Vorgehen soll die schrittweise Angleichung der von den Mitgliedstaaten festgelegten und angewandten Koeffizientensysteme erleichtern. Dabei muss jedoch zwischen den Koeffizienten, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kreditinstitute gewährleisten sollen, und den Koeffizienten mit wirtschafts- und währungspolitischer Zielsetzung unterschieden werden. |
(10) |
Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen nicht erteilen oder sie entziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geographischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass das Kreditinstitut die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Sofern dies nicht unzweifelhaft aus den Umständen hervorgeht, sich die Mehrheit der Aktiva der Unternehmen einer Bankengruppe jedoch in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dessen zuständige Behörden die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben, sollte im Zusammenhang mit den Artikeln 125 und 126 die Zuständigkeit für die Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nur mit der Zustimmung der besagten zuständigen Behörden geändert werden. Ein Kreditinstitut, das eine juristische Person ist, sollte in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet. Ein Kreditinstitut, das keine juristische Person ist, sollte seine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat haben, im dem es zugelassen worden ist. Im Übrigen sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Hauptverwaltung eines Kreditinstituts sich stets in seinem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dass es dort tatsächlich tätig ist. |
(11) |
Die zuständigen Behörden sollten ein Kreditinstitut nicht zulassen oder dessen Zulassung aufrechterhalten, wenn enge Verbindungen zwischen diesem Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern können. Entsprechend sollten auch bereits zugelassene Kreditinstitute die zuständigen Behörden nicht behindern. |
(12) |
Die Bezugnahme auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe durch die Aufsichtsbehörden umfasst auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein Kreditinstitut unterliegen sollte, wenn in den Gemeinschaftsbestimmungen eine solche Art der Beaufsichtigung vorgesehen ist. In diesem Fall sollte für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörde für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute auf konsolidierter Basis zuständig ist. |
(13) |
Diese Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten und/oder den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Eigenkapitalanforderungen auf individueller und konsolidierter Grundlage anzuwenden und auf die Anwendung dieser Anforderungen auf individueller Grundlage zu verzichten, falls sie dies für angebracht halten. Beaufsichtigungen auf individueller, konsolidierter und grenzüberschreitender Grundlage stellen nützliche Instrumente zur Überwachung von Kreditinstituten dar. Diese Richtlinie sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnen, grenzüberschreitend tätige Institute zu unterstützen, indem sie ihnen die Zusammenarbeit erleichtert. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere weiterhin die Artikel 42, 131 und 141 zur Koordinierung ihrer Tätigkeiten und Informationsersuchen nutzen. |
(14) |
In ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute sollten die Gesamtheit oder einen Teil der in der Liste in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten überall in der Gemeinschaft durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege der Dienstleistung ausüben dürfen. |
(15) |
Die Mitgliedstaaten können für Kreditinstitute, die von ihren zuständigen Behörden zugelassen wurden, auch strengere Bestimmungen als in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 sowie in den Artikeln 12, 19 bis 21, 44 bis 52, 75 und 120 bis 122 vorgesehen festlegen. Ferner können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Artikel 123 auf individueller oder anderer Basis einzuhalten ist und die in Artikel 73 Absatz 2 genannte Teilkonsolidierung auf anderen Ebenen innerhalb einer Gruppe anzuwenden ist. |
(16) |
Es ist angebracht, die gegenseitige Anerkennung auf die in der Liste des Anhangs I enthaltenen Tätigkeiten auszudehnen, wenn diese Tätigkeiten von einem Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts ist, ausgeübt werden, sofern das Tochterunternehmen in die auf konsolidierter Basis erfolgende Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und strengen Bedingungen genügt. |
(17) |
Der Aufnahmemitgliedstaat sollte bei der Ausübung des Niederlassungsrechts und beim freien Dienstleistungsverkehr die Einhaltung spezifischer Anforderungen seiner Rechtsvorschriften von Unternehmen, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht als Kreditinstitute zugelassen sind, oder für Tätigkeiten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, verlangen können, soweit diese Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und durch das Allgemeininteresse begründet sind und soweit diese Kreditinstitute oder Tätigkeiten nicht gleichwertigen Regeln aufgrund der Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen. |
(18) |
Die Mitgliedstaaten sollten zudem darauf achten, dass die Tätigkeiten, die unter die gegenseitige Anerkennung fallen, ohne Behinderung auf die gleiche Weise wie im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt werden können, soweit sie nicht im Gegensatz zu den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeininteresses stehen. |
(19) |
Die Regelung für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollte in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Es kommt vor allem darauf an, dass diese Regelung für solche Zweigstellen nicht günstiger als für Zweigstellen von Instituten aus einem anderen Mitgliedstaat ist. Die Gemeinschaft sollte mit Drittländern Abkommen schließen können, welche die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen diesen Zweigstellen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet die gleiche Behandlung gewährt wird. Die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollten nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten, in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrages bzw. der Niederlassungsfreiheit kommen. |
(20) |
Zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sollten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen abgeschlossen werden, um eine Durchführung der konsolidierten Beaufsichtigung in einem größtmöglichen geographischen Rahmen zu ermöglichen. |
(21) |
Die Verantwortung für die Überwachung der finanziellen Solidität und insbesondere der Solvenz eines Kreditinstituts sollte bei dessen Herkunftsmitgliedstaat liegen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats sollten für die Überwachung der Liquidität der Zweigniederlassungen und die Geldpolitik zuständig sein. Die Überwachung der Marktrisiken sollte Gegenstand einer engen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sein. |
(22) |
Für ein harmonisches Funktionieren des Binnenmarktes für das Bankenwesen bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie einer erheblichen Annäherung ihrer Beaufsichtigungspraktiken. Vor allem zu diesem Zweck sollten die Erörterung von Problemen, die ein einzelnes Kreditinstitut betreffen, und der Informationsaustausch im Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden stattfinden, der durch den Beschluss 2004/5/EG der Kommission (5) eingesetzt wurde. Dieser gegenseitige Informationsaustausch sollte gleichwohl nicht die bilaterale Zusammenarbeit ersetzen. Unbeschadet ihrer eigenen Kontrollbefugnisse sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entweder auf eigene Initiative in Dringlichkeitsfällen oder auf Veranlassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nachprüfen können, ob die Tätigkeit eines Kreditinstituts auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gesetzeskonform ausgeübt wird, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Rechnungslegung entspricht und einer angemessenen internen Kontrolle unterliegt. |
(23) |
Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, sollte der Adressatenkreis eng begrenzt bleiben. |
(24) |
Bestimmte rechtswidrige Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte, Insiderdelikte usw. könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen als Kreditinstitute betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen. Es muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen in solchen Fällen ein Austausch von Informationen zulässig ist. |
(25) |
Wenn vorgesehen ist, dass Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, sollten diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen können. |
(26) |
Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden auf der einen Seite und den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden und gegebenenfalls anderen mit der Überwachung der Zahlungssysteme betrauten Behörden auf der anderen Seite sollte ebenfalls zugelassen werden. |
(27) |
Zur verstärkten Beaufsichtigung von Kreditinstituten und zum besseren Schutz von Kunden von Kreditinstituten sollten Abschlussprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich unterrichten müssen, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe Kenntnis von bestimmten Tatsachen erhalten, die die finanzielle Lage eines Kreditinstituts oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft beeinträchtigen könnten. Zu demselben Zweck sollten die Mitgliedstaaten ferner vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Abschlussprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem Kreditinstitut hat. Durch die Verpflichtung der Abschlussprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte, ein Kreditinstitut betreffende Tatsachen und Beschlüsse, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem anderen Unternehmen festgestellt haben, zu melden, sollte sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrzunehmen haben, ändern. |
(28) |
Für bestimmte Eigenmittelbestandteile sollten Kriterien festgelegt werden, die ein Kreditinstitut für die Anwendung eines bestimmten Ansatzes erfüllen muss, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, strengere Bestimmungen anzuwenden. |
(29) |
Diese Richtlinie unterscheidet nach der Qualität der Bestandteile der Eigenmittel zum einen die Bestandteile, die die Basiseigenmittel bilden, und zum anderen die Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden. |
(30) |
Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden, eine andere Qualität haben als diejenigen, die die Basiseigenmittel bilden, sollten sie nicht zu einem Satz von mehr als 100 % der Basiseigenmittel in die Eigenmittel einbezogen werden. Darüber hinaus sollte die Einbeziehung bestimmter Bestandteile der ergänzenden Eigenmittel auf die Hälfte % der Basiseigenmittel begrenzt werden. |
(31) |
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten öffentliche Kreditinstitute Garantien des jeweiligen Mitgliedstaats oder von Gebietskörperschaften bei der Berechnung der Eigenmittel nicht berücksichtigen. |
(32) |
Wenn es im Zuge der Aufsicht notwendig ist, den Umfang der konsolidierten Eigenmittel eines Kreditinstitutkonzerns zu ermitteln, sollte die Berechnung gemäß der vorliegenden Richtlinie erfolgen. |
(33) |
Die Bilanzierungstechnik, die für die Berechnung der Eigenmittel samt ihrer Angemessenheit für das Risiko eines Kreditinstituts sowie für die Bewertung der Konzentration von Krediten im Einzelnen anzuwenden ist, sollte den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (6), die eine Reihe von Anpassungen der Bestimmungen der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (7) enthält, oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (8) Rechnung tragen, je nach dem, welche Bestimmungen nach nationalem Recht für die Rechnungslegung der Kreditinstitute verbindlich sind. |
(34) |
Mindesteigenkapitalanforderungen spielen bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und der gegenseitigen Anerkennung von Aufsichtstechniken eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang sollten die Mindesteigenkapitalvorschriften in Verbindung mit anderen Instrumenten gesehen werden, die ebenfalls zur Harmonisierung der grundlegenden Techniken für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten beitragen. |
(35) |
Um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu verhindern und das Bankensystem im Binnenmarkt zu stärken, sollten gemeinsame Mindesteigenkapitalanforderungen festgelegt werden. |
(36) |
Bei der Festlegung dieser Mindesteigenkapitalanforderungen sollte im Interesse einer angemessenen Solvenz auf eine risikogerechte Gewichtung der Aktiva und außerbilanziellen Positionen geachtet werden. |
(37) |
Hierzu hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht am 26. Juni 2004 eine Rahmenvereinbarung über die Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen verabschiedet. Die Bestimmungen in dieser Richtlinie über die Mindesteigenkapitalanforderungen der Kreditinstitute sowie die Mindesteigenkapitalbestimmungen in der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (9) bilden ein Äquivalent zu den Bestimmungen der Baseler Rahmenvereinbarung. |
(38) |
Der Vielfalt der Kreditinstitute in der Gemeinschaft sollte unbedingt Rechnung getragen werden; zu diesem Zweck sollten für die Kreditinstitute für die Ermittlung ihrer Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko verschiedene Ansätze mit unterschiedlich hohem Grad an Risikoempfindlichkeit und Differenziertheit vorgesehen werden. Durch den Einsatz externer Ratings und institutseigener Schätzungen einzelner Kreditrisikoparameter gewinnen die Bestimmungen zum Kreditrisiko erheblich an Risikoempfindlichkeit und aufsichtsrechtlicher Solidität. Den Kreditinstituten sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikoempfindlichkeit gegeben werden. Wenn die Kreditinstitute in Anwendung der Ansätze dieser Richtlinie zur Ermittlung des Kreditrisikos ihre Schätzungen vorlegen, müssen sie ihre Datenverarbeitungserfordernisse auf das legitime Datenschutzinteresse ihrer Kunden gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Datenschutzvorschriften abstimmen; die Verfahren der Kreditinstitute zur Kreditrisikomessung und zum Kreditrisikomanagement sollten dabei verbessert werden, um Methoden zur Festlegung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalerfordernisse an Kreditinstitute zu entwickeln, die den differenzierten Verfahren der einzelnen Kreditinstitute Rechnung tragen. Die Verarbeitung der Daten sollte gemäß den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10) festgelegt sind. In diesem Zusammenhang umfasst die Datenverarbeitung im Bereich der Kreditvergabe und dem Kreditmanagement gegenüber Kunden auch Entwicklung und Validierung von Systemen zum Kreditrisikomanagement und zur Kreditrisikomessung. Das dient sowohl zur Verwirklichung des berechtigten Interesses der Kreditinstitute als auch der Zielsetzung der Richtlinie, verbesserte Methoden zur Risikomessung und -steuerung anzuwenden und diese auch für regulatorische Eigenkapitalzwecke zu nutzen. |
(39) |
Bei der Verwendung sowohl externer als auch institutseigener Schätzungen bzw. interner Ratings sollte berücksichtigt werden, dass derzeit nur letztere von einem Unternehmen, das einem europäischen Anerkennungsverfahren unterliegt, nämlich dem Finanzinstitut selbst, erstellt werden. Im Falle der externen Ratings erfolgt ein Rückgriff auf die Produkte so genannter anerkannter Ratingagenturen, die in Europa derzeit keinem Anerkennungsverfahren unterliegen. Aufgrund der Bedeutung externer Ratings für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Rahmen dieser Richtlinie ist es notwendig, einen angemessenen künftigen Anerkennungs- und Beaufsichtigungsprozess für Ratingagenturen im Auge zu behalten. |
(40) |
Die Mindesteigenkapitalanforderungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Risiken stehen. Insbesondere sollten sie der risikomindernden Wirkung einer großen Zahl relativ kleiner Kredite Rechnung tragen. |
(41) |
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berücksichtigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie insbesondere den Unterschieden zwischen den Kreditinstituten in Bezug auf Größe und Umfang der getätigten Geschäfte und deren Tätigkeitsbereich Rechnung tragen. Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeutet auch, dass für Retailforderungen möglichst einfache Rating-Verfahren, auch im auf internen Ratings basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“), anerkannt werden. |
(42) |
Der „evolutive“ Charakter dieser Richtlinie ermöglicht es den Kreditinstituten, zwischen drei Ansätzen unterschiedlicher Komplexität zu wählen. Um insbesondere kleinen Kreditinstituten die Möglichkeit zu bieten, sich für den risikosensibleren IRB-Ansatz zu entscheiden, sollten die zuständigen Behörden die Bestimmungen von Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a und b anwenden, wann immer dies zweckmäßig erscheint. Diese Bestimmungen sollten so zu verstehen sein, dass die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Forderungsklassen alle ihnen in dieser Richtlinie — direkt oder indirekt — zugeordneten Forderungen einschließen. Die zuständigen Behörden sollten bei der Beaufsichtigung grundsätzlich nicht zwischen den drei Ansätzen unterscheiden, d. h., Kreditinstitute, die den Standardansatz anwenden, sollten nicht allein aus diesem Grund einer strengeren Aufsicht unterliegen. |
(43) |
Kreditrisikominderungstechniken sollten verstärkt anerkannt werden, wobei der rechtliche Rahmen insgesamt gewährleisten muss, dass die Solvenz nicht durch eine unzulässige Anerkennung beeinträchtigt wird. Im Rahmen des Möglichen sollten die bisher schon in den jeweiligen Mitgliedstaaten banküblichen Sicherheiten zur Minderung von Kreditrisiken im Standardansatz, jedoch auch in den anderen Ansätzen anerkannt werden. |
(44) |
Um zu gewährleisten, dass sich die Risiken und risikomindernden Effekte der Verbriefungen und Anlagen von Kreditinstituten angemessen in deren Mindesteigenkapitalanforderungen niederschlagen, müssen Bestimmungen erlassen werden, die eine risikogerechte und aufsichtsrechtlich solide Behandlung dieser Transaktionen und Anlagen garantieren. |
(45) |
Kreditinstitute tragen ein erhebliches operationelles Risiko, das durch Eigenkapital unterlegt werden muss. Der Vielfalt der Kreditinstitute in der Gemeinschaft sollte unbedingt Rechnung getragen werden; zu diesem Zweck sollten die Kreditinstitute für die Ermittlung ihrer Mindesteigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko zwischen verschiedenen Ansätzen mit unterschiedlich hohem Grad an Risikoempfindlichkeit und Differenziertheit wählen können. Den Kreditinstituten sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikoempfindlichkeit gegeben werden. Da die Techniken für Messung und Management des operationellen Risikos noch in Entwicklung befindlich sind, sollten diese Vorschriften regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden, was auch für die Eigenkapitalanforderungen für unterschiedliche Geschäftsfelder und die Anerkennung von Risikominderungstechniken gilt. Ein besonderes Augenmerk sollte hier der Berücksichtigung von Versicherungen in den einfachen Ansätzen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko gelten. |
(46) |
Um für die Kreditinstitute einer Gruppe ein angemessenes Maß an Solvenz zu gewährleisten, müssen die Mindesteigenkapitalanforderungen unbedingt auf konsolidierter Basis gelten. Um sicherzustellen, dass die Eigenmittel angemessen innerhalb der Gruppe verteilt werden und bei Bedarf zum Schutz der Einlagen über sie verfügt werden kann, sollten die Mindesteigenkapitalanforderungen für die einzelnen Kreditinstitute einer Gruppe gelten, es sei denn, dieses Ziel kann auch auf anderem Wege erreicht werden. |
(47) |
Es ist angebracht, die wichtigsten Aufsichtsregelungen für Großkredite von Kreditinstituten zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen einzuführen. |
(48) |
Die Überwachung und Kontrolle von Krediten eines Kreditinstituts sollte Bestandteil der Bankaufsicht sein. Die übermäßige Konzentration von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe von verbundenen Kunden kann deshalb ein unannehmbares Verlustrisiko zur Folge haben. Eine derartige Situation kann für die Solvabilität eines Kreditinstituts als abträglich angesehen werden. |
(49) |
Da die Kreditinstitute auf dem Binnenmarkt unmittelbar miteinander im Wettbewerb stehen, sollten die bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften gemeinschaftsweit gleichwertig sein. |
(50) |
Auch wenn es sinnvoll ist, für die Festlegung von Obergrenzen für Großkredite die Definition des Risikobegriffs auf die für die Festlegung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko verwendete Definition zu stützen, ist es nicht sinnvoll, grundsätzlich die Gewichtungen oder die Risikograde zu übernehmen. Diese Gewichtungen und Risikograde dienen dazu, eine allgemeine Solvabilitätsanforderung zur Abdeckung des Kreditrisikos der Kreditinstitute aufzustellen. Um die maximalen Verlustrisiken eines Kreditinstituts in Bezug auf einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden zu begrenzen, sollten Vorschriften für die Bestimmung von Großkrediten erlassen werden, die den Nominalwert des Kredits ohne Anwendung von Gewichtungen oder Risikograden zugrundelegen. |
(51) |
Auch wenn es bis zur Änderung der Bestimmungen über Großkredite im Interesse einer Limitierung der Berechnungsvorgaben gestattet sein sollte, die Wirkungen der Kreditrisikominderung in ähnlicher Weise anzuerkennen wie bei der Festlegung von Mindesteigenkapitalanforderungen, so ist doch zu bedenken, dass die Bestimmungen zur Kreditrisikominderung auf ein generell diversifiziertes Kreditrisiko bei Ausleihungen an eine große Zahl von Gegenparteien abstellen. Aus diesem Grund sollten bei der Festlegung von Obergrenzen für Großkredite, die die durch einen einzelnen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden maximal verursachbaren Verluste begrenzen sollen, die Wirkungen derartiger Techniken nur bei gleichzeitigen aufsichtsrechtlichen Schutzmaßnahmen anerkannt werden dürfen. |
(52) |
Wenn ein Kreditinstitut seinem Mutterunternehmen oder anderen Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens Kredite gewährt, ist besondere Vorsicht geboten. Die Kreditgewährung eines Kreditinstituts sollte völlig autonom, nach Prinzipien einer soliden Bankgeschäftsführung und ohne Berücksichtigung sonstiger Gesichtspunkte erfolgen. Im Falle einer Einflussnahme zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung eines Kreditinstituts durch eine Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut hält, sollten die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Für Großkredite eines Kreditinstituts an Unternehmen der eigenen Gruppe sollten spezifische Normen, einschließlich strengerer Obergrenzen, vorgesehen werden. Von einer Anwendung dieser Normen kann jedoch abgesehen werden, wenn die Muttergesellschaft eine Finanzholding oder ein Kreditinstitut ist oder die anderen Tochtergesellschaften Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind und all diese Unternehmen in die Beaufsichtigung des Kreditinstituts auf konsolidierter Basis einbezogen werden. |
(53) |
Die Kreditinstitute sollten gewährleisten, dass sie über ausreichendes internes Eigenkapital verfügen, das den Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, im Hinblick auf die Quantität, Qualität und Streuung angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Kreditinstitute über Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihrer Eigenkapitalausstattung bewerten und diese auf einem ausreichend hohen Stand halten können. |
(54) |
Die zuständigen Behörden müssen sich davon überzeugen, dass Kreditinstitute über eine ihren aktuellen und etwaigen künftigen Risiken angemessene Organisation und Eigenmittelausstattung verfügen. |
(55) |
Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes für das Bankwesen zu einer gemeinschaftsweit kohärenten Anwendung dieser Richtlinie und einer Annäherung der Beaufsichtigungspraktiken in der Gemeinschaft beitragen und den Gemeinschaftsorganen jährlich einen Bericht über die erzielten Fortschritte vorlegen. |
(56) |
Aus dem gleichen Grund und um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Kreditinstitute aus der Gemeinschaft durch die weiterhin auf Einzelmitgliedstaatsebene bestehenden Zulassungs- und Beaufsichtigungspflichten der Behörden nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden deutlich verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestärkt werden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte diese Zusammenarbeit fördern und verbessern. |
(57) |
Die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis hat insbesondere den Schutz der Kreditinstitutskunden und die Sicherung der Stabilität des Finanzsystems zum Ziel. |
(58) |
Damit die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis wirksam ist, sollte sie auf alle Bankengruppen angewendet werden, so auch auf Unternehmen, deren Mutterunternehmen kein Kreditinstitut ist. Die zuständigen Behörden sollten mit den für eine solche Beaufsichtigung erforderlichen rechtlichen Instrumenten ausgestattet werden. |
(59) |
Bei Unternehmensgruppen, die in mehreren Bereichen tätig sind und deren Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen kontrolliert, das ein Kreditinstitut ist, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die finanzielle Situation des Kreditinstituts im Rahmen der Gruppe beurteilen zu können. Die zuständigen Behörden sollten zumindest über Möglichkeiten verfügen, für alle Unternehmen der Gruppe die erforderlichen Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind. Bei Unternehmensgruppen, die in unterschiedlichen Bereichen des Finanzwesens tätig sind, sollte eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Beaufsichtigung der einzelnen finanziellen Sektoren verantwortlich sind, herbeigeführt werden. Bis zu einer späteren Koordinierung sollten die Mitgliedstaaten zur Erreichung der Zielsetzung dieser Richtlinie geeignete Konsolidierungstechniken vorschreiben können |
(60) |
Die Mitgliedstaaten sollten für bestimmte Gruppenstrukturen, in denen sie die Ausübung der Banktätigkeiten für ungeeignet halten, die Bankzulassung verweigern oder zurückziehen können, insbesondere weil sie diese Tätigkeiten nicht mehr in zufrieden stellender Weise beaufsichtigen können. Die zuständigen Behörden sollten diesbezüglich über die notwendigen Befugnisse verfügen, um eine umsichtige und ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kreditinstitute zu gewährleisten. |
(61) |
Um die Effizienz des Binnenmarktes für das Bankwesen zu steigern und für die Bürger der Gemeinschaft ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, müssen die zuständigen Behörden öffentlich bekannt machen, wie sie diese Richtlinie umgesetzt haben und dabei so verfahren, dass ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist. |
(62) |
Um die Marktdisziplin zu stärken und die Kreditinstitute zu veranlassen, ihre Marktstrategie, ihre Risikosteuerung und ihr internes Management zu verbessern, sollten auch für sie angemessene Offenlegungspflichten vorgesehen werden. |
(63) |
Die Prüfung der Fragen auf den Gebieten, die unter die vorliegende Richtlinie sowie andere Richtlinien über die Tätigkeit der Kreditinstitute fallen, macht es besonders im Hinblick auf eine weiterreichende Koordinierung notwendig, dass die zuständigen Behörden und die Kommission zusammenarbeiten. |
(64) |
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden. |
(65) |
In seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zu der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen (12) forderte das Europäische Parlament, dass das Parlament und der Rat eine gleichberechtigte Rolle bei der Überwachung der Art und Weise haben sollten, wie die Kommission ihre Exekutivfunktion ausübt, um die gesetzgeberischen Befugnisse des Parlaments gemäß Artikel 251 des Vertrags wiederzuspiegeln. In der feierlichen Erklärung, die ihr Präsident am gleichen Tag vor dem Parlament abgab, unterstützte die Kommission diese Forderung. Am 11. Dezember 2002 schlug die Kommission Änderungen zu dem Beschluss 1999/468/EG vor und unterbreitete am 22.4.2004 dann einen geänderten Vorschlag. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments werden mit diesem Vorschlag seine gesetzgeberischen Vorrechte nicht gewahrt. Das Europäische Parlament und der Rat sollten aus der Sicht des Europäischen Parlaments die Gelegenheit haben, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bewerten. Es ist deshalb angemessen, den Zeitraum zu begrenzen, innerhalb dessen die Kommission Durchführungsmaßnahmen annehmen kann. |
(66) |
Das Europäische Parlament sollte über einen Zeitraum von drei Monaten ab der ersten Übermittlung des Entwurfs von Änderungen und Durchführungsmaßnahmen verfügen, damit es diese prüfen und seine Stellungnahme dazu abgeben kann. In dringenden und hinreichend begründeten Fällen sollte es allerdings möglich sein, diesen Zeitraum zu verkürzen. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieses Zeitraums eine Entschließung an, so sollte die Kommission den Entwurf von Änderungen oder Maßnahmen erneut prüfen. |
(67) |
Um eine Störung der Märkte zu verhindern und das globale Eigenkapitalniveau zu wahren, ist es zweckmäßig, besondere Übergangsbestimmungen vorzusehen. |
(68) |
In Anbetracht der Risikoempfindlichkeit der Mindesteigenkapitalvorschriften sollte regelmäßig überprüft werden, ob diese sich signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirken. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank darüber Bericht erstatten. |
(69) |
Die Überwachung der für die Liquiditätsrisiken notwendigen Instrumente sollte ebenfalls harmonisiert werden. |
(70) |
Diese Richtlinie berücksichtigt die die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt werden. |
(71) |
Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien. |
(72) |
Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XIII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie unberührt lassen – |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
INHALT
TITEL I |
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN |
TITEL II |
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE UND IHRE AUSÜBUNG |
TITEL III |
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR |
Abschnitt 1 |
Kreditinstitute |
Abschnitt 2 |
Finanzinstitute |
Abschnitt 3 |
Ausübung des Niederlassungsrechts |
Abschnitt 4 |
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs |
Abschnitt 5 |
Befugnisse der zuständigen Behörden des AufnahmeMitgliedstaats |
TITEL IV |
BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN |
Abschnitt 1 |
Meldung in Bezug auf Drittlandunternehmen und Bedingungen des Zugangs zu den Märkten dieser Länder |
Abschnitt 2 |
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis |
TITEL V |
GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTE FÜR DIE BANKENAUFSICHT UND DIE OFFENLEGUNG |
KAPITEL 1 |
GRUNDSÄTZE DER BANKENAUFSICHT |
Abschnitt 1 |
Befugnisse von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat |
Abschnitt 2 |
Informationsaustausch und Berufsgeheimnis |
Abschnitt 3 |
Pflichten der Personen, die mit der gesetzlichen Prüfung der Jahres- und konsolidierten Abschlüsse betraut sind |
Abschnitt 4 |
Sanktionsbefugnis und Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln |
KAPITEL 2 |
TECHNISCHE INSTRUMENTE DER BANKENAUFSICHT |
Abschnitt 1 |
Eigenmittel |
Abschnitt 2 |
Risikovorsorge |
Unterabschnitt 1 |
Anwendungsstufen |
Unterabschnitt 2 |
Berechnung der Anforderungen |
Unterabschnitt 3 |
Eigenmitteluntergrenze |
Abschnitt 3 |
Mindesteigenkapitalanforderungen zur Absicherung des Kreditrisikos |
Unterabschnitt 1 |
Standardansatz |
Unterabschnitt 2 |
Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz) |
Unterabschnitt 3 |
Kreditrisikominderung |
Unterabschnitt 4 |
Verbriefung |
Abschnitt 4 |
Mindesteigenkapitalanforderungen zur Absicherung des operationellen Risikos |
Abschnitt 5 |
Großkredite |
Abschnitt 6 |
Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzbereichs |
KAPITEL 3 |
KREDITINSTITUTSEIGENE VERFAHREN ZUR BEWERTUNG DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG |
KAPITEL 4 |
BEAUFSICHTIGUNG UND OFFENLEGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN |
Abschnitt 1 |
Beaufsichtigung |
Abschnitt 2 |
Informationspflichten der zuständigen Behörden |
KAPITEL 5 |
INFORMATIONSPFLICHTEN DER KREDITINSTITUTE |
TITEL VI |
AUSÜBUNGSBEFUGNISSE |
TITEL VII |
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
KAPITEL 1 |
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
KAPITEL 2 |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
ANHANG I |
LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT |
ANHANG II |
KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE |
ANHANG III |
BEHANDLUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS VON DERIVATEN, PENSIONSGESCHÄFTEN, WERTPAPIER- ODER WARENLEIHGESCHÄFTEN, GESCHÄFTEN MIT LANGER ABWICKLUNGSFRIST UND LOMBARDGESCHÄFTEN |
Teil 1 |
Begriffsbestimmungen |
Teil 2 |
Wahl der Methode |
Teil 3 |
Die Marktbewertungsmethode |
Teil 4 |
Die Ursprungsrisikomethode |
Teil 5 |
Die Standardmethode |
Teil 6 |
Auf einem internen Modell beruhende Methode |
Teil 7 |
Vertragliches Netting (Schuldumwandlungsverträge und sonstige Aufrechnungsvereinbarungen) |
ANHANG IV |
ARTEN VON DERIVATEN |
ANHANG V |
TECHNISCHE VORGABEN FÜR DIE ORGANISATION UND BEHANDLUNG VON RISIKEN |
ANHANG VI |
STANDARDANSATZ |
Teil 1 |
Risikogewichte |
Teil 2 |
Anerkennung von Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions — ECAIs) und Zuordnung ihrer Ratings |
Teil 3 |
Nutzung der Ratings von Ratingagenturen zur Bestimmung des Risikogewichts |
ANHANG VII |
AUF INTERNEN RATINGS BASIERENDER ANSATZ (IRB-ANSATZ) |
Teil 1 |
Risikogewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge |
Teil 2 |
PD, LGD und Laufzeit |
Teil 3 |
Forderungswert |
Teil 4 |
Mindestanforderungen für den IRB-Ansatz |
ANHANG VIII |
KREDITRISIKOMINDERUNG |
Teil 1 |
Anerkennungsfähigkeit |
Teil 2 |
Mindestanforderungen |
Teil 3 |
Berechnung der Effekte der Kreditrisikominderung |
Teil 4 |
Laufzeiteninkongruenz |
Teil 5 |
Kombinierte Kreditrisikominderung beim Standardansatz |
Teil 6 |
Kreditrisikominderungstechniken für Forderungskörbe |
ANHANG IX |
VERBRIEFUNG |
Teil 1 |
Begriffsbestimmungen für Anhang IX |
Teil 2 |
Mindestanforderungen für die Anerkennung eines wesentlichen Kreditrisikotransfers und Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für verbriefte Forderungen |
Teil 3 |
Externe Kreditbewertung (Rating) |
Teil 4 |
Berechnung |
ANHANG X |
OPERATIONELLES RISIKO |
Teil 1 |
Basisindikatoransatz |
Teil 2 |
Standardansatz |
Teil 3 |
Fortgeschrittene Messansätze (AMA) |
Teil 4 |
Kombinierte Anwendung verschiedener Methoden |
Teil 5 |
Klassifizierung der Verlustereignisse |
ANHANG XI |
TECHNISCHE KRITERIEN FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN |
ANHANG XII |
TECHNISCHE KRITERIEN FÜR DIE OFFENLEGUNG |
Teil 1 |
Allgemeine Kriterien |
Teil 2 |
Allgemeine Vorschriften |
Teil 3 |
Für die Verwendung bestimmter Instrumente oder Methoden vorgeschriebene Anforderungen |
ANHANG XIII Teil A |
AUFGEHOBENE RICHTLINIEN UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN (GEMÄß ARTIKEL 158) |
ANHANG XIII Teil B |
UMSETZUNGSFRISTEN (GEMÄß ARTIKEL 158) |
ANHANG XIV |
ENTSPRECHUNGSTABELLE |
TITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
1. Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und deren Beaufsichtigung fest.
2. Artikel 39 und Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 gelten für alle Finanzholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft.
3. Die Unternehmen, die nach Artikel 2 dauerhaft ausgeschlossen sind, werden — mit Ausnahme der Zentralbanken der Mitgliedstaaten — für die Anwendung von Artikel 39 und Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 wie Finanzinstitute behandelt.
Artikel 2
Diese Richtlinie gilt nicht für:
— |
die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, |
— |
Postscheckämter, |
— |
in Belgien das „Institut de Réescompte et de Garantie/Herdiscontering- en Waarborginstituut“, |
— |
in Dänemark den „Dansk Eksportfinansieringsfond“, den „Danmarks Skibskreditfond“, den „Dansk Landbrugs Realkreditfond“ und den „KommuneKredit“, |
— |
in Deutschland die „Kreditanstalt für Wiederaufbau“, Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die auf Grund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind, |
— |
in Griechenland die „Ταμείο Παρακαταθηκών και Δανείων“ (Tamio Parakatathikon kai Danion)," |
— |
in Spanien das „Instituto de Crédito Oficial“, |
— |
in Frankreich die „Caisse des dépôts et consignations“, |
— |
in Irland die „credit unions“ und „friendly societies“, |
— |
in Italien die „Cassa depositi e prestiti“, |
— |
in Lettland die „krājaizdevu sabiedrības“, d. h. die Unternehmen, die nach dem „krājaizdevu sabiedrību likums“ als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind, die Finanzdienstleistungen nur ihren Mitgliedern anbieten, |
— |
in Litauen andere „kredito unijos“ als der „Centrinė kredito unija“, |
— |
in Ungarn die „Magyar Fejlesztési Bank Rt.“ und die „Magyar Export-Import Bank Rt.“, |
— |
in den Niederlanden die „Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV“, die „NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij“, die „NV Industriebank Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering“ und die „Overijsselse Ontwikkelingsmaatschappij NV“, |
— |
in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die „Österreichischen Kontrollbank AG“, |
— |
in Polen die „Spółdzielcze Kasy Oszczędnościowo –Kreditowe“ und die „Bank Gospodarstwa Krajowego“. |
— |
in Portugal die „Caixas Económicas“, die seit dem 1. Januar 1986 bestehen, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von Aktiengesellschaften haben, und der „Caixa Económica Montepio Geral“, |
— |
in Finnland die „Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB“ und die „Finnvera Oyj/Finnvera Abp“, |
— |
in Schweden die „Svenska Skeppshypotekskassan“, |
— |
im Vereinigten Königreich die „National Savings Bank“, die „Commonwealth Development Finance Company Ltd“, die „Agricultural Mortgage Corporation Ltd“, die „Scottish Agricultural Securities Corporation Ltd“, die „Crown Agents for overseas governments and administrations“, „credit unions“ und „municipal banks“. |
Artikel 3
1. Waren ein oder mehrere Kreditinstitute zum 15. Dezember 1977 im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen und zu diesem Zeitpunkt ständig einer Zentralorganisation zugeordnet, die sie überwacht und die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, so können sie von den Anforderungen nach Artikel 7 und Artikel 11 Absatz 1 befreit werden, sofern spätestens zum 15. Dezember 1979 die nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen haben, dass:
a) |
die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden, |
b) |
die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse überwacht werden, |
c) |
die Leiter der Zentralorganisation befugt sind, den Leitern der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen. |
Auf Kreditinstitute mit örtlichem Tätigkeitsfeld, die sich nach dem 15. Dezember 1977 gemäß Unterabsatz 1ständig einer Zentralorganisation anschließen, können die unter Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen angewandt werden, wenn es sich um eine normale Erweiterung des von dieser Zentralorganisation abhängigen Netzes handelt.
Im Falle von anderen Kreditinstituten als diejenigen, die in neu eingedeichten Gebieten errichtet werden bzw. aus der Verschmelzung von bereits bestehenden, der Zentralorganisation unterstehenden Instituten hervorgegangen sind oder die von solchen abgetrennt wurden, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren zusätzliche Vorschriften für die Anwendung des Unterabsatzes 2 festlegen, die auch den Widerruf von den in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmen umfassen können, wenn sie der Auffassung ist, dass die Eingliederung neuer Institute, die von den in Unterabsatz 2 genannten Vereinbarungen profitieren, unter Umständen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zeitigt.
2. Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kreditinstitute können ebenfalls von der Anwendung der Artikel 9 und 10 und des Titels V Kapitel 2 Abschnitte 2, 3, 4, 5 und 6 sowie des Kapitels 3 ausgenommen werden, sofern die Gesamtheit, bestehend aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Kreditinstituten — unbeschadet der Anwendung der genannten Vorschriften auf die Zentralorganisation selbst –, diesen Vorschriften auf konsolidierter Basis unterliegt.
Bei derartigen Ausnahmen sind die Artikel 16, 23, 24 und 25, der Artikel 26 Absätze 1 bis 3 und die Artikel 28 bis 37 auf die aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Instituten bestehende Gesamtheit anzuwenden.
Artikel 4
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
„Kreditinstitut“:
|
2. |
„Zulassung“: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstituts auszuüben; |
3. |
„Zweigstelle“: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind; |
4. |
„zuständige Behörden“: diejenigen nationalen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Beaufsichtigungsbefugnis über Kreditinstitute haben; |
5. |
„Finanzinstitut“: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind; |
6. |
„Institute“, für die Zwecke von Kapitel 2 Titel V Abschnitte 2 und 3: Institute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG; |
7. |
„Herkunftsmitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem gemäß den Artikeln 6 bis 9 und 11 bis 14 ein Kreditinstitut zugelassen ist; |
8. |
„Aufnahmemitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt; |
9. |
„Kontrolle“: das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft, gemäß der Definitionin Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG, oder ein gleich geartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; |
10. |
„Beteiligung“ für die Zwecke des Artikels 57 Buchstaben o und p, der Artikel 71 bis 73 und des Kapitels 4 Titel V: eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über Jahresabschlüsse bestimmter Arten von Unternehmen (14) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; |
11. |
„qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; |
12. |
„Mutterunternehmen“:
|
13. |
„Tochterunternehmen“:
Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet, betrachtet; |
14. |
„Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat“: ein Kreditinstitut, das ein Kredit- oder Finanzinstitut als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem solchen hält und selbst nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft ist; |
15. |
„Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“: eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft ist; |
16. |
„EU-Mutterkreditinstitut“: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanzholdinggesellschaft ist; |
17. |
„EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts ist oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanzholdinggesellschaft ist; |
18. |
„öffentliche Stellen“: Nicht-gewerbliche Verwaltungseinrichtungen, die von Zentralstaaten, Gebietskörperschaften oder von Behörden, die in den Augen der zuständigen Behörden die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, getragen werden, oder im Besitz von Zentralstaaten befindliche Unternehmen ohne Erwerbszweck, für die eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, einschließlich selbst verwalteter Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen; |
19. |
„Finanzholdinggesellschaft“: ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG (15) ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist; |
20. |
„gemischtes Unternehmen“: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört; |
21. |
„Anbieter von Nebendienstleistungen“: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat; |
22. |
„operationelles Risiko“: das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken; |
23. |
„Zentralbanken“ schließen soweit nichts anderes angegeben ist auch die Europäische Zentralbank ein; |
24. |
„Verwässerungsrisiko“: das Risiko, dass sich ein Forderungsbetrag einer angekauften Forderung durch bare oder unbare Ansprüche des Forderungsschuldners vermindert; |
25. |
„Ausfallwahrscheinlichkeit“: Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei im Laufe eines Jahres; |
26. |
„Verlust“ im Sinne von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3: wirtschaftlicher Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung; |
27. |
„Verlustquote bei Ausfall (LGD)“: Höhe des Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei; |
28. |
„Umrechnungsfaktor“: Verhältnis zwischen dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage, der bei Ausfall in Anspruch genommen sein und ausstehen wird, zu dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag dieser Zusage, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher; |
29. |
„Erwarteter Verlust (EL)“ im Sinne von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3: Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall derGegenpartei oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls; |
30. |
„Kreditrisikominderung“: ein Verfahren, das ein Kreditinstitut einsetzt, um das mit einer oder mehreren Forderungen seines Bestands verbundene Kreditrisiko herabzusetzen; |
31. |
„Besicherung mit Sicherheitsleistung“: Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall der Gegenpartei oder bei bestimmten anderen, mit der Gegenpartei zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögensgegenstände oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Bereitstellung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Forderungsbetrag auf die Differenz zwischen dem Forderungsbetrag und dem Betrag einer Forderung gegen das Kreditinstitut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen; |
32. |
„Absicherung ohne Sicherheitsleistung“: Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko durch die Zusage eines Dritten vermindert, bei Ausfall der Gegenpartei oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten; |
33. |
„Pensionsgeschäft“: jedes Geschäft im Rahmen einer Vereinbarung, die unter die Definition von „Pensionsgeschäft“ oder „umgekehrtes Pensionsgeschäft“ des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2006/49/EG fällt; |
34. |
„Wertpapier- oder Warenleihgeschäft“: jedes Geschäft, das unter die Definition von „Wertpapierverleihgeschäft“, „Warenverleihgeschäft“, „Wertpapierleihgeschäft“ oder „Warenleihgeschäft“ des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2006/49/EG fällt; |
35. |
„bargeldnahes Instrument“: ein vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestelltes Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument; |
36. |
„Verbriefung“: Transaktion oder Struktur mit nachstehend genannten Charakteristika, bei dem das mit einer Forderung oder einem Pool von Forderungen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird:
|
37. |
„traditionelle Verbriefung“: Verbriefung, bei der die verbrieften Forderungen wirtschaftlich auf eine Zweckgesellschaft übertragen werden, welche Wertpapiere emittiert. Dabei überträgt das originierende Kreditinstitut das Eigentum an den verbrieften Forderungen oder gibt Unterbeteiligungen ab. Die ausgegebenen Wertpapiere stellen für das originierende Kreditinstitut keine Zahlungsverpflichtung dar; |
38. |
„synthetische Verbriefung“: Verbriefung, bei der die Unterteilung in Tranchen durch Kreditderivate oder Garantien erreicht wird und der Forderungspool in der Bilanz des originierenden Kreditinstituts verbleibt; |
39. |
„Tranche“: vertraglich festgelegtes Segment des mit ein oder mehreren Forderungen verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position in diesem Segment — lässt man Sicherheiten, die von Dritten direkt für die Inhaber von Positionen in diesem oder anderen Segmenten gestellt werden, außer Acht — mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Segmente; |
40. |
„Verbriefungsposition“: eine Risikoposition in einer Verbriefung; |
41. |
„Originator“:
|
42. |
„Sponsor“: Kreditinstitut, bei dem es sich nicht um einen Originator handelt, das ein forderungsgedecktes Geldmarktpapier-Programm oder ein anderes Verbriefungsprogramm, bei dem Forderungen Dritter aufgekauft werden, auflegt und verwaltet; |
43. |
„Bonitätsverbesserung“: vertragliche Vereinbarung, durch die die Kreditqualität einer Verbriefungsposition gegenüber einem Stand ohne eine solche Vereinbarung verbessert wird; dazu zählen auch Verbesserungen, die durch nachrangigere Verbriefungstranchen und andere Arten der Besicherung erzielt werden; |
44. |
„Zweckgesellschaft“: eine Treuhandgesellschaft oder ein sonstiges Unternehmen, die kein Kreditinstitut ist und zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, deren Tätigkeit auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist, deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des originierenden Kreditinstituts zu trennen, und deren wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können; |
45. |
„Gruppe verbundener Kunden“:
|
46. |
„enge Verbindung“: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen auf eine der folgenden Weisen miteinander verbunden sind:
|
47. |
„anerkannte Börsen“: Börsen, die von den zuständigen Behörden als solche anerkannt sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:
|
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten untersagen Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu betreiben.
Von Absatz 1 ausgenommen ist die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern durch einen Mitgliedstaat, durch Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder durch öffentliche internationale Einrichtungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie für die in den nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ausdrücklich genannten Fälle, sofern diese Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken und auf diese Fälle anwendbar sind.
TITEL II
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE UND IHRE AUSÜBUNG
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Unbeschadet der Artikel 7 bis 12 legen sie die Zulassungsbedingungen fest und teilen sie der Kommission mit.
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts hervorgehen.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorsehen, dass bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird.
Artikel 9
1. Unbeschadet anderer allgemeiner Bedingungen, die nationale Rechtsvorschriften vorsehen, erteilen die zuständigen Behörden keine Zulassung, wenn das Kreditinstitut nicht über getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn das Anfangskapital weniger als 5 Millionen EUR beträgt.
Das „Anfangskapital“ umfasst Kapital und Rücklagen im Sinne von Artikel 57 Buchstaben a und b.
Die Mitgliedstaaten können die weitere Tätigkeit der bereits am 15. Dezember 1979 bestehenden Kreditinstitute, welche die Bedingung hinsichtlich der getrennten Eigenmittel nicht erfüllen, zulassen. Sie können diese Unternehmen von der Pflicht befreien, die Bedingung von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu erfüllen.
2. Besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 genannte Betrag ist, können von den Mitgliedstaaten jedoch unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
a) |
Das Anfangskapital beträgt mindestens 1 Million EUR. |
b) |
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, und |
c) |
Jedes Kreditinstitut, das nicht über das in Absatz 1 angegebene Mindestkapital verfügt, wird namentlich in der in Artikel 14 genannten Liste aufgeführt. |
Artikel 10
1. Die Eigenmittel eines Kreditinstituts dürfen das gemäß Artikel 9 bei seiner Zulassung geforderte Anfangskapital nicht unterschreiten.
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993 bereits bestanden, deren Eigenmittel jedoch die in Artikel 9 für das Anfangskapitel festgesetzten Beträge nicht erreichten, ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben können. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel nicht unter den am 22. Dezember 1989 erreichten Höchstbetrag absinken.
3. Wenn die Kontrolle über ein Kreditinstitut, welches unter die in Absatz 2 genannte Gruppe fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausgeübt hat, so müssen die Eigenmittel dieses Kreditinstituts mindestens den in Artikel 9 für das Anfangskapital genannten Betrag erreichen.
4. Unter bestimmten besonderen Umständen und mit Einverständnis der zuständigen Behörden dürfen bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehreren Kreditinstituten, die unter die in Absatz 2 genannte Gruppe fallen, die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Kreditinstituts so lange nicht unter den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag der Eigenmittel der zusammen geschlossenen Kreditinstitute absinken, wie die in Artikel 9 genannten Beträge nicht erreicht worden sind.
5. Sollten die Eigenmittel in den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Fällen abnehmen, können die zuständigen Behörden, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen, damit das betreffende Kreditinstitut seine Lage mit den geltenden Vorschriften in Einklang bringen oder seine Tätigkeit einstellen kann.
Artikel 11
1. Die zuständigen Behörden erteilen dem Kreditinstitut die Zulassung nur unter der Bedingung, dass die Zahl der Personen, welche die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen, mindestens zwei beträgt.
Sie erteilen die Zulassung nicht, wenn diese Personen nicht die notwendige Zuverlässigkeit oder angemessene Erfahrung besitzen, um diese Aufgaben wahrzunehmen.
2. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass
a) |
sich bei Kreditinstituten, bei denen es sich um juristische Personen handelt und die gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht einen satzungsmäßigen Sitz haben, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz, und |
b) |
sich bei anderen Kreditinstituten die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie effektiv tätig sind. |
Artikel 12
1. Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als juristische oder natürliche Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten, mitgeteilt wurden.
Bei der Bestimmung einer qualifizierten Beteiligung im Rahmen dieses Artikels werden die in Artikel 92 der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (16) erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.
2. Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen.
3. Bestehen zwischen dem Kreditinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.
Ferner erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nicht, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.
Die zuständigen Behörden verlangen, dass die Kreditinstitute ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, dass die Bedingungen dieses Absatzes auf Dauer erfüllt werden.
Artikel 13
Jede Entscheidung, die Zulassung nicht zu erteilen, wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der für den Beschluss erforderlichen Angaben durch den Antragsteller bekannt gegeben. Auf jeden Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang entschieden.
Artikel 14
Jede Zulassung wird der Kommission mitgeteilt.
Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einer Liste aufgeführt. Die Kommission sorgt dafür, dass diese Liste im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auf dem jeweils neuesten Stand gehalten wird.
Artikel 15
1. Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in nachstehend genannten Fällen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats:
a) |
das betreffende Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts; |
b) |
das betreffende Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, oder |
c) |
das betreffende Kreditinstitut wird von den gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut. |
2. Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in nachstehend genannten Fällen die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats:
a) |
das Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma; |
b) |
das Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma, oder |
c) |
das Kreditinstitut wird von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma. |
3. Die jeweils zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre in Bezug auf die Ansprüche einer umsichtigen Geschäftsführung sowie den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie tauschen alle Informationen hinsichtlich Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter aus, die für die Erteilung der Zulassung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.
Artikel 16
Die Aufnahmemitgliedstaaten dürfen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten keine Zulassung sowie kein Dotationskapital verlangen. Die Errichtung und Überwachung dieser Zweigstellen erfolgen gemäß den Artikeln 22 und 25, Artikel 26 Absätze 1 bis 3, den Artikeln 29 bis 37 und Artikel 40.
Artikel 17
1. Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn das Institut:
a) |
von der Zulassung binnen zwölf Monaten keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht; |
b) |
die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf andere ordnungswidrige Weise erhalten hat; |
c) |
die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt; |
d) |
nicht mehr über ausreichende Eigenmittel verfügt oder nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, bietet; |
e) |
wenn ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt, oder |
2. Jeder Entzug einer Zulassung wird begründet und den Betroffenen mitgeteilt. Der Entzug wird der Kommission gemeldet.
Artikel 18
Ungeachtet etwaiger Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Verwendung der Worte „Bank“, „Sparkasse“ oder anderer Bankbezeichnungen können die Kreditinstitute für die Ausübung ihrer Tätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft denselben Namen verwenden wie in ihrem Sitzland. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Aufnahmeländer der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.
Artikel 19
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu halten, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den Betrag dieser Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person unterrichtet ebenfalls die zuständigen Behörden, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten würden oder das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen würde.
Unbeschadet des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die betreffende Person den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die zuständigen Behörden keinen Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem diese Absichten verwirklicht werden müssen.
2. Soll eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einem Kreditinstitut, einem Versicherungsunternehmen oder einer Wertpapierfirma, das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben werden und würde das Kreditinstitut, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so geht der Bewertung des Erwerbs die in Artikel 15 vorgesehene Konsultation voraus.
Artikel 20
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den geplanten Betrag ihrer Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person unterrichtet die zuständigen Behörden ebenfalls, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu senken, dass die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten würdenoder das Kreditinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.
Artikel 21
1. Erhält ein Kreditinstitut Kenntnis davon, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, so unterrichtet es die zuständigen Behörden über diesen Erwerb/diese Veräußerung.
Ferner unterrichtet es die zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.
2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, falls der durch die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Personen ausgeübte Einfluss sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können in einstweiligen Verfügungen, Sanktionen für die Institutsleiter oder der Suspendierung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehalten werden, bestehen.
Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen.
Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.
3. Bei der Bestimmung einer qualifizierten Beteiligung und der anderen in diesem Artikel genannten Beteiligungsquoten werden die in Artikel 92 der Richtlinie 2001/34/EG erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.
Artikel 22
1. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, dass jedes Kreditinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen.
2. Die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein. Sie tragen den in Anhang V festgelegten technischen Kriterien Rechnung.
TITEL III
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
Artikel 23
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in der Liste in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 25, Artikel 26 Absätze 1 bis 3, Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 29 bis 37 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von jedem Kreditinstitut ausgeübt werden können, das durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen ist und kontrolliert wird, soweit die betreffenden Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind.
Artikel 24
1. |
|
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; in diesem Fall stellen sie dem Finanzinstitut eine Bescheinigung aus, welche der in den Artikeln 25 und 28 genannten Mitteilung beizufügen ist.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gewährleisten die Aufsicht über das Finanzinstitut gemäß Artikel 10 Absatz 1 und den Artikeln 19 bis 22, 40, 42 bis 52 und 54.
2. Wenn ein in Absatz 1 Unterabsatz 1 genanntes Finanzinstitut eine der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, setzt der Herkunftsmitgliedstaat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis und die Tätigkeit des betreffenden Finanzinstituts fällt unter die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats.
3. Die Absätze 1 und 2 finden auf Tochterunternehmen eines Finanzinstituts im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 entsprechend Anwendung.
Artikel 25
1. Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit.
2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 Folgendes anzugeben hat:
a) |
den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte; |
b) |
einen Geschäftsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind; |
c) |
die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können, und |
d) |
die Namen der Personen, die die Geschäftsführung der Zweigstelle übernehmen sollen. |
3. Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Kreditinstitut mit.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt ebenfalls die Höhe der Eigenmittel und die Summe der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 75 des Kreditinstituts mit.
Abweichend von Unterabsatz 2 teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in dem in Artikel 24 genannten Fall die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstituts und die Summe der konsolidierten Eigenmittelausstattung und der konsolidierten Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 75 von dessen Mutterkreditinstitut mit.
4. erweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, so nennt sie dem betroffenen Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.
Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.
Artikel 26
1. Bevor die Zweigstelle des Kreditinstituts ihre Tätigkeiten aufnimmt, verfügt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Eingang der in Artikel 25 genannten Mitteilung über einen Zeitraum von zwei Monaten zur Vorbereitung der Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Abschnitt 5 und gegebenenfalls zur Angabe der Bedingungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
2. Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen.
3. Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben teilt das Kreditinstitut den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit sich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 25 und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu dieser Änderung äußern können.
4. Bei Zweigstellen, die ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen haben, wird vermutet, dass sie Gegenstand des in Artikel 25 und in den Absätzen 1und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verfahrens waren. Ab 1. Januar 1993 gelten für sie die Vorschriften von Absatz 3 des vorliegenden Artikels und der Artikel 23 und 34 sowie der Abschnitte 2 und 5.
Artikel 27
Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
Artikel 28
1. Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diejenigen in der Liste im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten mit, die es ausüben möchte.
2. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 1 genannte Mitteilung innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.
3. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die von dem Kreditinstitut vor dem 1. Januar 1993 erworbenen Rechte zur Erbringung von Dienstleistungen.
Artikel 29
Der Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die in seinem Hoheitsgebiet getätigten Geschäfte erstattet.
Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwecks Ausübung der ihm gemäß Artikel 41 obliegenden Pflichten von den Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von den nationalen Kreditinstituten verlangen.
Artikel 30
1. Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, die Rechtsvorschriften nicht beachtet, die in Anwendung der eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beinhaltenden Bestimmungen dieser Richtlinie von diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden das betreffende Kreditinstitut auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.
2. Kommt das Kreditinstitut der Aufforderung nicht nach, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich die geeigneten Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.
3. Verletzt das Kreditinstitut trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen — oder wenn sich die betreffenden Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat — weiter die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er auch die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten durch dieses Kreditinstitut in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Kreditinstituten zugestellt werden können.
Artikel 31
Die Artikel 29 und 30 berühren nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten in seinem Gebiet zu verhindern oder zu ahnden, die den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, die er aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen hat. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einem Kreditinstitut, bei dem Unregelmäßigkeiten vorkommen, die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen.
Artikel 32
Jede Maßnahme gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 oder Artikel 31, die Sanktionen und Einschränkungen des Dienstleistungsverkehrs enthält, wird ordnungsgemäß begründet und dem betreffenden Kreditinstitut mitgeteilt. Gegen jede dieser Maßnahmen können die Gerichte des Mitgliedstaats angerufen werden, von dem sie getroffen wurden.
Artikel 33
In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 30 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen interessierten Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen umgehend unterrichtet.
Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der interessierten Mitgliedstaaten beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.
Artikel 34
Der Aufnahmemitgliedstaat kann in Ausübung der ihm kraft dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse geeignete Maßnahmen treffen, um Unregelmäßigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu ahnden oder zu verhindern. Dies umfasst die Möglichkeit, einem Kreditinstitut, bei dem Unregelmäßigkeiten vorkommen, die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen.
Artikel 35
Bei Widerruf der Zulassung werden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats davon unterrichtet; sie treffen entsprechende Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut nicht neue Tätigkeiten im Gebiet dieses Mitgliedstaats aufnimmt und die Interessen der Einleger gewahrt werden.
Artikel 36
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung gemäß Artikel 25 und Artikel 26 Absätze 1 bis 3 vorliegt oder Maßnahmen nach Artikel 30 Absatz 3 getroffen worden sind.
Artikel 37
Dieser Abschnitt hindert Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht daran, ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.
TITEL IV
BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
Artikel 38
1. Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft für die Aufnahme und die Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, welche diese Zweigstellen günstiger stellen würden als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Gemeinschaft.
2. Die zuständigen Behörden teilen der Kommission und dem Europäischen Bankenausschuss die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft erteilen.
3. Unbeschadet Absatz 1 kann die Gemeinschaft in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die den Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft einräumen.
Artikel 39
1. Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aufgrund eigener Initiative dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern für nachstehende Kreditinstitute Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln:
a) |
Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in Drittländern haben, oder |
b) |
Kreditinstitute mit Sitz in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft ist. |
2. In den Abkommen gemäß Absatz 1 wird insbesondere sichergestellt,
a) |
dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanzholdinggesellschaften, die innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind und außerhalb der Gemeinschaft eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen, und |
b) |
dass die zuständigen Behörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Muttergesellschaften mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten. |
3. Unbeschadet Artikel 300 Absatz 1 und Absatz 2 des Vertrags kann die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage prüfen.
TITEL V
GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTEFÜR DIE BANKENAUFSICHTUND DIE OFFENLEGUNG
KAPITEL 1
Grundsätze der bankenaufsicht
Artikel 40
1. Die Bankenaufsicht über ein Kreditinstitut einschließlich der Tätigkeiten, die es gemäß den Artikeln 23 und 24 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
2. Absatz 1 steht einer Aufsicht auf konsolidierter Basis nach dieser Richtlinie nicht entgegen.
Artikel 41
Bis zur weiteren Koordinierung bleibt der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der Überwachung der Liquidität der Zweigniederlassung eines Kreditinstituts beauftragt.
Unbeschadet der für die Stärkung des europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen behält der Aufnahmemitgliedstaat die volle Zuständigkeit für die Maßnahmen zur Durchführung seiner Währungspolitik.
Diese Maßnahmen dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.
Artikel 42
Bei der Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute, die über eine Zweigniederlasung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzland Geschäfte betreiben, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse mit, welche die Aufsicht über die Kreditinstitute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung betreffen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Aufsicht über diese Institute, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit und Begrenzung von Großkrediten, Organisation von Verwaltung und Rechnungslegung und interne Kontrolle zu erleichtern.
Artikel 43
1. Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der in Artikel 42 genannten Informationen vor Ort vornehmen können.
2. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglieds können für die Prüfung der Zweigniederlassungen auch auf eines der anderen in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.
3. Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Prüfungen von in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen.
Artikel 44
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.
Vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Institute nicht zu erkennen sind; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.
In Fällen, in denen für ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Kreditinstituts beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.
2. Absatz 1 steht dem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie sowie anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.
Artikel 45
Eine zuständige Behörde, die aufgrund des Artikels 44 vertrauliche Informationen erhält, darf diese nur im Rahmen ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden:
a) |
zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für Kreditinstitute und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung auf der Basis des einzelnen Instituts und auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle, |
b) |
zur Verhängung von Sanktionen, |
c) |
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde, |
d) |
im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 55 oder aufgrund besonderer Bestimmungen, die in dieser Richtlinie sowie in anderen auf dem Gebiet der Kreditinstitute erlassenen Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden. |
Artikel 46
Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne von Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen nur treffen, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 44 Absatz 1. Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen.
Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Artikel 47
Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 stehen einem Informationsaustausch der zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats — wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt — oder zwischen den Mitgliedstaaten und den im Folgenden genannten Stellen nicht entgegen, wenn dieser im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsfunktionen stattfindet:
a) |
Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung anderer Finanzinstitute und der Versicherungsgesellschaften betraut sind, sowie die mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen; |
b) |
Organe, die bei der Liquidation oder dem Konkurs von Kreditinstituten oder ähnlichen Verfahren befasst werden; |
c) |
Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des betreffenden Kreditinstituts und der sonstigen Finanzinstitute betraut sind. |
Die Artikel 44 Absatz 1 und 45 stehen einer Übermittlung der Informationen, die die mit der Führung der Einlagensicherungssysteme betrauten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen, nicht entgegen.
In beiden Fällen fallen die übermittelten Informationen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 44 Absatz 1.
Artikel 48
1. Ungeachtet der Artikel 44 bis 46 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und folgenden Stellen zulassen:
a) |
den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Organe, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Kreditunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden, obliegt, und |
b) |
den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt. |
In diesen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:
a) |
Die Informationen sind zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt; |
b) |
die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis, und |
c) |
wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben, denen diese Behörde zugestimmt hat. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.
2. Ungeachtet der Artikel 44 bis 46 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.
In diesen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:
a) |
Die Informationen sind zur Erfüllung der Aufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt; |
b) |
die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis, und |
c) |
wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. |
Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austausches von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden.
Für die Anwendung des Unterabsatzes 3 teilen die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß diesem Artikel erhalten dürfen.
Die Kommission erstellt einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels.
Artikel 49
Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden nicht daran, den nachstehend genannten Stellen für die Zwecke ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln:
a) |
Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, and |
b) |
gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind. |
Dieser Abschnitt hindert diese Behörden oder Einrichtungen nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 45 benötigen.
Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis nach.
Artikel 50
Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 1 und des Artikels 45 können die Mitgliedstaaten durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungsgesellschaften zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.
Diese Informationen können jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus Gründen der Bankenaufsicht als erforderlich erweist.
Artikel 51
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 47 oder im Wege der in Artikel 43 Absätze 1 und 2 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nicht Gegenstand der in Artikel 50 genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.
Artikel 52
Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates nicht daran, die in den Artikeln 44 bis 46 genannten Informationen einer Clearingstelle oder einer ähnlichen, gesetzlich für die Erbringung von Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem ihrer nationalen Märkte anerkannten Stelle zu übermitteln, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen — oder auch nur möglichen Verstößen — der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis.
Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 44 Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem im vorliegenden Artikel genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, weitergegeben werden dürfen.
Artikel 53
1. Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 84/253/EWG (17) zugelassene Person, die bei einem Kreditinstitut die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG oder in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG (18) beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen, die dieses Kreditinstitut betreffen, zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die
a) |
eine Verletzung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen können, welche die Zulassungsbedingungen regeln oder im Besonderen für die Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute gelten; |
b) |
die Fortsetzung der Tätigkeit des Kreditinstituts beeinträchtigen können, oder |
c) |
die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte nach sich ziehen können. |
Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass die betreffende Person auch zur Meldung sämtlicher Tatsachen oder Entscheidungen verpflichtet ist, von denen sie bei Wahrnehmung einer der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben in einem Unternehmen Kenntnis erhält, das aufgrund eines Kontrollverhältnisses zu dem Kreditinstitut, bei dem sie diese Aufgabe wahrnimmt, in enger Verbindung steht.
2. Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keinerlei nachteilige Folgen nach sich.
Artikel 54
Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Kontrolle oder der Ausübung der Tätigkeit gegen die Kreditinstitute oder ihre verantwortlichen Geschäftsführer Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten Verstöße abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden.
Artikel 55
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass gegen Entscheidungen, die gegenüber einem Kreditinstitut in Anwendung der gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können. Dies gilt auch für den Fall, dass über einen Zulassungsantrag, der alle aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.
KAPITEL 2
Technische instrumente der bankenaufsicht
Artikel 56
Wenn ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder hoheitliche Maßnahmen zur Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Bankenaufsicht zur Überwachung eines bereits tätigen Kreditinstituts Bestimmungen trifft, in denen er einen Eigenmittelbegriff verwendet oder sich auf einen solchen Begriff bezieht, so bringt er den dabei verwendeten oder in Bezug genommenen Eigenmittelbegriff mit demjenigen Begriff der Eigenmittel in Übereinstimmung, der in den Artikeln 57 bis 61 und 63 bis 66 definiert ist.
Artikel 57
Vorbehaltlich der Beschränkungen nach Artikel 66 umfassen die nicht konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitute die nachstehend aufgeführten Bestandteile:
a) |
das Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, zuzüglich des Emissionsagiokontos, jedoch unter Ausschluss der kumulativen Vorzugsaktien; |
b) |
die Rücklagen im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 86/635/EWG sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenen Ergebnisse; |
c) |
den Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG; |
d) |
die Neubewertungsrücklagen im Sinne des Artikels 33 der Richtlinie 78/660/EWG; |
e) |
die Wertberichtigungen im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG; |
f) |
die sonstigen Bestandteile im Sinne des Artikels 63; |
g) |
die Haftsummen der Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute und die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bestimmter Institute, die die Form von Fonds haben, im Sinne des Artikels 64 Absatz 1, und |
h) |
die kumulativen Vorzugsaktien mit fester Laufzeit sowie die nachrangigen Darlehen im Sinne des Artikels 64 Absatz 3. |
Folgende Posten sind gemäß Artikel 66 abzuziehen:
i) |
der Bestand des Kreditinstituts an eigenen Aktien zum Buchwert; |
j) |
immaterielle Anlagewerte im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 (Aktiva) der Richtlinie 86/635/EWG; |
k) |
materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr; |
l) |
Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von mehr als 10 % ihres Kapitals; |
m) |
nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 63 und des Artikels 64 Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten, an deren Kapital es zu jeweils mehr als 10 %. beteiligt ist, hält; |
n) |
Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von höchstens 10 % ihres Kapitals sowie nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 63 und des Artikels 64 Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen als den unter den Buchstaben l und m genannten Kreditinstituten und Finanzinstituten hält, sofern diese Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Kapitalbestandteile zusammengenommen 10 %. der Eigenmittel des Kreditinstituts übersteigen, die vor Abzug der unter den Buchstaben l bis p genannten Bestandteile berechnet wurden; |
o) |
Beteiligungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 des Kreditinstituts an:
|
p) |
die folgenden Posten des Kreditinstituts in Bezug auf die unter Buchstabe o genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:
|
q) |
bei Kreditinstituten, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 Unterabsatz 2 ermitteln, die Beträge, die bei der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummer 36 in Abzug gebracht werden, sowie die erwarteten Verlustbeträge, die sich aus der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummern 32 und 33 ergeben, und |
r) |
der nach Anhang IX Teil 4 ermittelte Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, die gemäß Anhang IX Teil 4 mit einem Risikogewicht von 1 250 % angesetzt werden. |
Für die Zwecke des Buchstaben b können die Mitgliedstaaten die Berücksichtigung von Zwischengewinnen vor dem endgültigen Beschluss nur dann genehmigen, wenn diese Gewinne von für die Buchprüfung zuständigen Personen überprüft wurden und wenn gegenüber den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wurde, dass es sich dabei um den gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 86/635/EWG ermittelten Nettobetrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden handelt.
Bei einem Kreditinstitut, das der Originator einer Verbriefung ist, sind die Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der verbrieften Forderungen, die die Bonität von Verbriefungspositionen verbessern, von dem unter Buchstabe b genannten Kapitalbestandteil ausgenommen.
Artikel 58
Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zum Zwecke der Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß Artikel 57 Buchstaben l bis p absehen.
Artikel 59
Alternativ zum Abzug der in Artikel 57 Buchstaben o und p genannten Kapitalbestandteile können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
Artikel 60
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Kreditinstitute, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Kapitel 4, Abschnitt 1 oder der zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Eigenmittel des einzelnen Kreditunternehmens die Posten gemäß Artikel 57 Buchstaben l bis p in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn diese Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen.
Diese Bestimmung gilt für alle durch Rechtsakte der Gemeinschaft harmonisierten Aufsichtsregeln.
Artikel 61
Der Eigenmittelbegriff nach Artikel 57 Buchstaben a bis h umfasst eine Höchstzahl von Bestandteilen und Beträgen. Den Mitgliedstaaten wird anheim gestellt, ob sie diese Bestandteile verwenden, niedrigere Obergrenzen festlegen oder andere als die in Artikel 57 Buchstaben i bis r aufgeführten Bestandteile abziehen wollen.
Die in Artikel 57 Buchstaben a bis e aufgeführten Bestandteile müssen dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- und Verlustdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben. Ihr Betrag muss im Zeitpunkt seiner Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepasst werden, sofern die betreffenden Steuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Bestandteile für die Risiko- oder Verlustdeckung verwandt werden können.
Artikel 62
Die Mitgliedstaaten können der Kommission über ihre Fortschritte im Hinblick auf die Festlegung einer gemeinsamen Eigenmitteldefinition berichten. Ausgehend von diesen Berichten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bei Bedarf, bis 1. Januar 2009 einen Vorschlag zur Änderung dieses Abschnitts vor.
Artikel 63
1. Der in einem Mitgliedstaat verwendete Eigenmittelbegriff kann sonstige Bestandteile dann einschließen, wenn sie, unabhängig von ihrer rechtlichen oder buchungstechnischen Bezeichnung, folgende Merkmale aufweisen:
a) |
Das Kreditinstitut kann frei über sie verfügen, um normale geschäftliche Risiken abzudecken, wenn die Verluste und Wertminderungen noch nicht festgestellt wurden; |
b) |
sie sind aus den internen Unterlagen ersichtlich, und |
c) |
ihre Höhe ist von der Geschäftsleitung des Kreditinstituts festgestellt, von unabhängigen Buchprüfern geprüft, den zuständigen Aufsichtsbehörden offen gelegt und ihrer Überwachung unterworfen worden. |
2. Als sonstige Bestandteile können auch Titel mit unbestimmter Laufzeit und andere Kapitalbestandteile zugelassen werden, die folgende Bedingungen erfüllen:
a) |
Sie sind nicht auf Initiative des Inhabers oder ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde rückzahlbar; |
b) |
die Schuldvereinbarung stellt sicher, dass das Kreditinstitut die Möglichkeit hat, eine Zinszahlung auf die Schuld aufzuschieben; |
c) |
die Forderungen des Kreditgebers gegenüber dem kreditnehmenden Institut sind den Forderungen aller nicht-nachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig, und |
d) |
die Urkunden über die Ausgabe der Titel stellen sicher, dass die Schulden und ungezahlten Zinsen Verluste ausgleichen können, während gleichzeitig das Kreditinstitut in der Lage sein muss, weiterzuarbeiten; |
e) |
es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Beträge berücksichtigt. |
Zu diesen Titeln mit unbestimmter Laufzeit und anderen Kapitalbestandteilen kommen außerdem die kumulativen Vorzugsaktien, die nicht unter Artikel 57 Buchstabe h fallen.
3. Bei Kreditinstituten, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 Unterabsatz 2 ermitteln, können die Beträge, die bei der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummer 36 hinzuaddiert werden, bis zu einer Höhe von 0,6 % der nach Unterabsatz 2 errechneten risikogewichteten Forderungsbeträge als sonstige Bestandteile akzeptiert werden. Bei diesen Kreditinstituten dürfen die in die Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummer 36 einbezogenen Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Artikel 57 Buchstabe e genannten Forderungen nur gemäß diesem Absatz in die Eigenmittel aufgenommen werden. Nicht in die risikogewichteten Forderungsbeträge einbezogen werden zu diesem Zweck die Beträge, die für Verbriefungspositionen mit einem Risikogewicht von 1 250 % ermittelt werden.
Artikel 64
1. Bei den Haftsummen der Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute im Sinne des Artikels 57 Buchstabe g handelt es sich um das noch nicht eingeforderte Kapital dieser Genossenschaften sowie um die zusätzlichen, nicht rückzahlbaren Beträge, die deren Mitglieder bei Verlusten des betreffenden Kreditinstituts laut Satzung nachschießen müssen; in diesem Fall müssen diese Beträge unverzüglich eingefordert werden können.
Den vorstehend genannten Bestandteilen gleichgestellt sind die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bei Kreditinstituten in der Form von Fonds.
Die Gesamtheit dieser Bestandteile kann in die Eigenmittel einbezogen werden, wenn sie entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften in die Eigenmittel dieser Institute einbezogen wurden.
2. Die Mitgliedstaaten beziehen Garantien, welche sie oder ihre Behörden den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gewähren, nicht in die Eigenmittel dieser Institute ein.
3. Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können kumulative Vorzugsaktien mit fester Laufzeit und nachrangige Darlehen im Sinne des Artikels 57 Buchstabe h in die Eigenmittel einbeziehen, wenn vereinbart worden ist, dass diese Darlehen bei einem Konkurs oder einer Liquidation des Kreditinstituts im Verhältnis zu den Forderungen aller anderen Gläubiger einen Nachrang einnehmen und nicht zurückgezahlt werden, solange nicht die anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schulden getilgt sind.
Die nachrangigen Darlehen erfüllen zusätzlich dazu folgende Kriterien:
a) |
es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Mittel berücksichtigt; |
b) |
sie haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren, nach deren Ablauf sie rückzahlbar werden können; |
c) |
ihre Einbeziehung in die Eigenmittel wird mindestens in den fünf Jahren vor dem Rückzahlungstermin schrittweise zurückgeführt, und |
d) |
die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung des Kreditinstituts vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird. |
Ist eine Laufzeit nicht festgelegt, so sind für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe b fünf Jahre Kündigungsfrist für die betreffenden Darlehen vorzusehen, es sei denn, die betreffenden Mittel werden nicht länger als Eigenmittelbestandteile angesehen oder für die vorzeitige Rückzahlung wird die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden ausdrücklich verlangt. Die zuständigen Behörden können diese Zustimmung erteilen, sofern der Wunsch vom Emittenten ausgeht und die Solvabilität des Kreditinstituts hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
4. Die Kreditinstitute beziehen in ihre Eigenmittel weder die zum Fair Value angesetzten Rücklagen für Gewinne oder Verluste aus Cash-flow-Sicherungsgeschäften für Finanzinstrumente, die zu amortisierten Kosten bewertet werden, noch etwaige, durch Veränderungen bei der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus ihren zum Fair Value bewerteten Verbindlichkeiten ein.
Artikel 65
1. Wenn die Berechnung auf einer konsolidierten Grundlage erfolgen muss, werden die in Artikel 57 aufgeführten Bestandteile gemäß den Bestimmungen des Kapitels 4 Abschnitt 1 in Höhe ihrer konsolidierten Beträge berücksichtigt. Außerdem können bei der Berechnung der Eigenmittel folgende Bestandteile zu den konsolidierten Rücklagen hinzugerechnet werden, sofern sie Passiva sind:
a) |
die Anteile anderer Gesellschafter im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 83/349/EWG im Fall der Anwendung der Methode der vollständigen Konsolidierung; |
b) |
der Unterschiedsbetrag der ersten Konsolidierung im Sinne der Artikel 19, 30 und 31 der Richtlinie 83/349/EWG; |
c) |
die Umrechnungsdifferenzen, die nach Artikel 39 Absatz 6 der Richtlinie 86/635/EWG in den konsolidierten Rücklagen enthalten sein können, und |
d) |
der Unterschied, der sich durch die Ausweisung bestimmter Beteiligungen nach der in Artikel 33 der Richtlinie 83/349/EWG angegebenen Methode ergibt. |
2. Sind die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bestandteile Aktiva, so werden sie bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel in Abzug gebracht.
Artikel 66
1. Die in Artikel 57 Buchstaben d bis h aufgeführten Bestandteile unterliegen folgenden Beschränkungen:
a) |
Die Summe der Bestandteile der Buchstaben d bis h ist auf höchstens 100 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a, b und c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k beschränkt, und |
b) |
die Summe der Bestandteile der Buchstaben g bis h ist auf höchstens 50 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a, b und c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k beschränkt. |
2. Die Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben l bis r wird zur Hälfte von der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben a bis c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k und zur Hälfte von den Bestandteilen der Buchstaben d bis h unter Anwendung der Beschränkungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgezogen. Sofern die Hälfte der Summe der Bestandteile der Buchstaben l bis r die Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben d bis h übersteigt, ist dieser Mehrbetrag von der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k abzuziehen. Die Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe r sind nicht abzuziehen, sofern sie in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die für die Zwecke des Artikels 75 gemäß Anhang IX Teil 4 vorgenommen werden, einbezogen wurden.
3. Für die Zwecke der Abschnitte 5 und 6 wird dieser Abschnitt ohne die in Artikel 57 unter den Buchstaben q und r und in Artikel 63 Absatz 3 genannten Bestandteile gelesen.
4. Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die in Absatz 1 festgelegten Beschränkungen unter außergewöhnlichen, zeitlich befristeten Umständen zu überschreiten.
Artikel 67
Die Einhaltung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Bedingungen muss zur Zufriedenheit den zuständigen Behörden nachgewiesen werden.
Artikel 68
1. Jedes Kreditinstitut kommt den in den Artikeln 22 und 75 und in Abschnitt 5 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis nach.
2. Jedes Kreditinstitut, das im Mitgliedstaat seiner Zulassung und Beaufsichtigung weder ein Tochterunternehmen noch ein Mutterunternehmen ist, und jedes Kreditinstitut, das nicht in die Konsolidierung nach Artikel 73 einbezogen ist, kommt den in den Artikeln 120 und 123 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis nach.
3. Jedes Kreditinstitut, das weder ein Mutter- noch ein Tochterunternehmen ist, und jedes Kreditinstitut, das nicht in die Konsolidierung nach Artikel 73 einbezogen ist, kommt den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis nach.
Artikel 69
1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Tochterunternehmen eines Kreditinstituts von der Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 auszunehmen, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Kreditinstitut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts einbezogen ist und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel auf Mutter und Töchter gewährleistet ist:
a) |
ein substanzielles tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen; |
b) |
entweder das Mutterunternehmen erfüllt die Anforderungen der zuständigen Behörde in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens und hat mit Zustimmung der zuständigen Behörde erklärt, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken sind von untergeordneter Bedeutung; |
c) |
die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens schließen das Tochterunternehmen ein, und |
d) |
das Mutterunternehmen hält über 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte und/oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens nach Artikel 11 berechtigt. |
2. Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft handelt, die in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut errichtet wurde und beide der gleichen Aufsicht unterliegen, was insbesondere für die in Artikel 71 Absatz 1 festgelegten Standards gilt.
3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 68 Absatz 1 nicht auf ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat anzuwenden, in dem das Kreditinstitut der Genehmigung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es auf konsolidierter Basis in die Beaufsichtigung eingebunden ist, sofern folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind, um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel angemessen zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen aufgeteilt werden:
a) |
es bestehen keine vorhandenen oder absehbaren substantiellen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für eine sofortige Übertragung von Eigenmitteln oder die Erstattung von Verbindlichkeiten an das Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, und |
b) |
die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Verfahren der Risikobewertung, der Messung und Kontrolle betreffen das Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat; |
Die zuständige Behörde, die diese Bestimmung anwendet, unterrichtet die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.
4. Unbeschadet der allgemeinen Regelung(en) in Artikel 144 veröffentlichen die zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten, die von ihrem Ermessen nach Absatz 3 Gebrauch machen, in der in Artikel 144 angegebenen Weise die folgenden Informationen:
a) |
die Kriterien, nach denen festgelegt wird, dass ein substanzielles tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist; |
b) |
die Anzahl der Mutterkreditinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, sowie die Anzahl derer, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen, und |
c) |
aggregiert für den Mitgliedstaat:
|
Artikel 70
1. Die zuständigen Behörden können vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 Mutterkreditinstituten auf Einzelfallbasis gestatten, in ihre Berechnung nach Artikel 68 Absatz 1 Tochterunternehmen einzubeziehen, wenn die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Bedingungen erfüllt sind und die wesentlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens gegenüber diesem Mutterkreditinstitut bestehen.
2. Die Behandlung gemäß Absatz 1 ist nur zulässig, sofern das Mutterkreditinstitut den zuständigen Behörden in vollem Umfang die Umstände und Vorkehrungen, einschließlich rechtlich wirksamer Vereinbarungen offen legt, wonach ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung von Verbindlichkeiten auf Antrag des Tochterunternehmens bei dem Mutterunternehmen oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt derzeit weder vorhanden noch abzusehen ist.
3. Macht eine zuständige Behörde von ihrem Ermessen gemäß Absatz 1 Gebrauch, so unterrichtet sie regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten über die Anwendung von Absatz 1 sowie über die Umstände und Vorkehrungen nach Absatz 2. Befindet sich das Tochterunternehmen in einem Drittland, so unterrichten die zuständigen Behörden auch die zuständigen Behörden dieses Drittlandes in gleicher Weise.
4. Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Artikel 144 veröffentlicht eine zuständige Behörde, die von ihrem Ermessen gemäß Absatz 1 Gebrauch macht, in der in Artikel 144 angegebenen Weise die folgenden Informationen:
a) |
die Kriterien, nach denen festgelegt wird, dass ein substanzielles, praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist; |
b) |
die Anzahl der Mutterkreditinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, sowie die Anzahl derer, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen, und |
c) |
aggregiert für den Mitgliedstaat:
|
Artikel 71
1. Unbeschadet der Artikel 68 bis 70 kommen Mutterkreditinstitute in einem Mitgliedstaat den in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie in Abschnitt 5 niedergelegten Pflichten in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der dort festgelegten Weise nach und legen zu diesem Zweck ihre konsolidierte Finanzlage zugrunde.
2. Unbeschadet der Artikel 68 bis 70 kommen Kreditinstitute, die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, den in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie in Abschnitt 5 niedergelegten Pflichten in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der dort festgelegten Weise nach und legen zu diesem Zweck die konsolidierte Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft zugrunde.
Kontrolliert eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat mehr als ein Kreditinstitut, so gilt Unterabsatz 1 nur für diejenigen von ihnen, die nach den Artikeln 125 und 126 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen.
Artikel 72
1. EU-Mutterkreditinstitute kommen den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten auf der Grundlage ihrer konsolidierten Finanzlage nach.
Bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterkreditinstituten legen die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten Informationen auf Einzelbasis oder auf unterkonsolidierter Basis offen.
2. Kreditinstitute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, kommen den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten auf der Basis der konsolidierten Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft nach.
Bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften legen die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten Informationen auf Einzelbasis oder auf unterkonsolidierter Basis offen.
3. Die nach den Artikeln 125 und 126 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können beschließen, Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben und auf konsolidierter Basis vergleichbare Informationen über diese Kreditinstitute offen legen, ganz oder teilweise von der Anwendung der Absätze 1 und 2 auszunehmen.
Artikel 73
1. Die Mitgliedstaaten oder die in Anwendung der Artikel 125 und 126 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können auf die Einbeziehung von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung verzichten,
a) |
wenn das betreffende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen; |
b) |
wenn das betreffende Unternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ziele der Bankenaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist und in jedem Fall, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Unternehmens niedriger als der kleinere der folgenden zwei Beträge ist:
|
c) |
wenn nach Auffassung der zuständigen Behörden, die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragt sind, eine Konsolidierung der Finanzlage des betreffenden Unternehmens in Bezug auf die Ziele der Bankenaufsicht ungeeignet oder irreführend wäre. Wenn in den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fällen mehrere Unternehmen die dort genannten Kriterien erfüllen, werden sie dennoch in die Konsolidierung einbezogen, soweit sie in Bezug auf die erwähnten Ziele zusammen genommen von nicht unerheblicher Bedeutung sind. |
2. Die zuständigen Behörden schreiben Tochterkreditinstituten vor, die in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie die in Abschnitt 5 festgelegten Anforderungen auf unterkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen — sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft handeln — in einem Drittland ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.
3. Die zuständigen Behörden schreiben den unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen vor, den in Artikel 22 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder unterkonsolidierter Basis nachzukommen, um zu gewährleisten, dass deren Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können.
Artikel 74
1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Aktiva und außerbilanzielle Geschäfte nach dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und der Richtlinie 86/635/EWG für Kreditinstitute geltenden Bilanzierungsrahmen bewertet.
2. Unbeschadet der Anforderungen der Artikel 68 bis 72 erfolgen die Berechnungen, mit denen überprüft wird, ob die Kreditinstitute den in Artikel 75 festgelegten Pflichten nachkommen, mindestens zweimal jährlich.
Die Kreditinstitute leiten ihre Ergebnisse samt allen erforderlichen Teildaten an die zuständigen Behörden weiter.
Artikel 75
Unbeschadet des Artikels 136 schreiben die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten vor, dass ihre Eigenmittelausstattung jederzeit gleich der Summe der nachstehenden Eigenkapitalanforderungen sein oder darüber hinausgehen muss:
a) |
8 % sämtlicher nach Abschnitt 3 errechneter risikogewichteter Forderungsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko in all ihren Geschäftsfeldern mit Ausnahme des Handelsbuchs und illiquider Aktiva, sofern diese gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2006/49/EG von den Eigenmitteln abgezogen wurden; |
b) |
die nach Artikel 18 und Kapitel V Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/49/EG ermittelten Eigenkapitalanforderungen für die mit dem Handelsbuch verbundenen Positionsrisiken, Abwicklungsrisiken, Gegenparteiausfallrisiken und — wenn die in den Artikel 111 bis 117 festgelegten Obergrenzen überschritten werden dürfen — für die über diese Grenzen hinausgehenden Großrisiken; |
c) |
die nach Artikel 18 der Richtlinie 2006/49/EG ermittelten Eigenkapitalanforderungen für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko in allen Geschäftsfeldern; |
d) |
die nach Abschnitt 4 ermittelten Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko in allen Geschäftsfeldern. |
Artikel 76
Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a wenden die Kreditinstitute entweder den in den Artikeln 78 bis 83 vorgesehenen Standardansatz oder — sollten die zuständigen Behörden dies gemäß Artikel 84 gestattet haben — den in den Artikeln 84 bis 89 vorgesehenen auf internen Ratings basierenden Ansatz an.
Artikel 77
„Forderung“ bezeichnet in diesem Abschnitt einen Aktivposten oder einen außerbilanziellen Posten.
Artikel 78
1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist der Forderungswert eines Aktivpostens dessen Bilanzwert und der Forderungswert eines in Anhang II aufgeführten außerbilanziellen Geschäfts ein prozentualer Anteil seines Werts, nämlich 100 %, wenn es sich um eine Position mit hohem Risiko handelt, 50 %, wenn es sich um eine Position mit mittlerem Risiko handelt, 20 %, wenn es sich um eine Position mit mittlerem/niedrigem Risiko handelt und 0 %, wenn es sich um eine Position mit niedrigem Risiko handelt. Die im ersten Satz genannten außerbilanziellen Geschäfte werden den in Anhang II genannten Risikokategorien zugeordnet. Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Anhang VIII Teil 3 an, so wird bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, und von Lombardgeschäften der Forderungswert der um die nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil 3 Nummern 34 bis 59 als für solche Wertpapiere und Waren angemessen anzusehende Volatilitätsanpassung heraufgesetzt.
2. Der Forderungswert eines in Anhang IV aufgeführten Derivats wird nach Anhang III ermittelt, wobei den Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen für die Zwecke dieser Methoden nach Maßgabe des Anhangs III Rechnung getragen wird. Der Forderungswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Anhang III oder nach Anhang VIII bestimmt werden.
3. Ist eine Forderung durch eine Sicherheitsleistung besichert, kann der Forderungswert für diese Position nach Unterabschnitt 3 geändert werden.
4. Ungeachtet Nummer 2 wird der von den zuständigen Behörden festgelegte Forderungswert eines ausstehenden Kreditausfallrisikos gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Anhang III Teil 2 Nummer 6 festgesetzt, vorausgesetzt, die Gegenparteiausfallrisiko-Positionen der zentralen Gegenpartei mit allen angeschlossenen Teilnehmern werden täglich voll besichert.
Artikel 79
1. Jede Forderung wird einer der folgenden Forderungsklassen zugeordnet:
a) |
Forderungen oder Eventualforderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken, |
b) |
Forderungen oder Eventualforderungen an Gebietskörperschaften, |
c) |
Forderungen oder Eventualforderungen an Verwaltungseinrichtungen und nicht-gewerbliche Unternehmen, |
d) |
Forderungen oder Eventualforderungen an multilaterale Entwicklungsbanken, |
e) |
Forderungen oder Eventualforderungen an internationale Organisationen, |
f) |
Forderungen oder Eventualforderungen an Institute, |
g) |
Forderungen oder Eventualforderungen an Unternehmen, |
h) |
Retail-Forderungen oder Eventual-Retailforderungen, |
i) |
Durch Immobilien besicherte Forderungen oder Eventualforderungen, |
j) |
überfälligePosten, |
k) |
Posten mit hohem Risiko, |
l) |
Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen, |
m) |
Verbriefungspositionen, |
n) |
kurzfristige Forderungen an Kreditinstitute und Unternehmen, |
o) |
Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA), oder |
p) |
sonstige Posten. |
2. Um den in Absatz 1 Buchstabe h genannten Retail-Forderungen zugeordnet werden zu können, muss eine Forderung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) |
sie richtet sich entweder an eine Einzelperson/an Einzelpersonen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen; |
b) |
sie ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Ausleihungen erheblich reduziert werden, und |
c) |
der dem Kreditinstitut sowie den Mutterunternehmen und deren Tochtergesellschaften von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohneigentum besichert sind, geht nach dem Wissen des Kreditinstituts nicht über 1 Mio. EUR hinaus. Das Kreditinstitut unternimmt angemessene Schritte zur Erlangung dieses Wissens. |
Wertpapiere können nicht der Forderungsklasse der Retail-Forderungen zugeordnet werden.
3. Der Zeitwert von Retail-Mindestleasingzahlungen kann der Retail-Forderungsklasse zugeordnet werden.
Artikel 80
1. Zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge werden allen Forderungen — sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden — Risikogewichte nach Anhang VI Teil 1 zugeteilt. Die Zuteilung der Risikogewichte richtet sich nach der Kategorie, der die Forderung zugeordnet wird, und — soweit in Anhang VI Teil 1 vorgesehen — nach deren Qualität. Zur Bewertung der Kreditqualität können gemäß den Artikeln 81 bis 83 die Ratings von Ratingagenturen oder gemäß Anhang VI Teil 1 die Ratings von Exportversicherungsagenturen herangezogen werden.
2. Für die Zuteilung eines Risikogewichts gemäß Absatz 1 wird der Forderungswert mit dem nach diesem Unterabschnitt festgelegten oder ermittelten Risikogewicht multipliziert.
3. Bei Forderungen an Institute entscheiden die Mitgliedstaaten, ob für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Anhang VI, die Bonität des Zentralstaats, in dem das Institut seinen Sitz hat, oder die Bonität des Instituts ders Gegenpartei zugrunde gelegt wird.
4. Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Risikogewicht einer Forderung bei entsprechender Besicherung gemäß Unterabschnitt 3 geändert werden.
5. Für verbriefte Forderungen werden die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Unterabschnitt 4 ermittelt.
6. Forderungen, für die dieser Unterabschnitt keine Bestimmungen zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge enthält, wird ein Risikogewicht von 100 % zugeteilt.
7. Mit Ausnahme von Forderungen, die Verbindlichkeiten in Form der in Artikel 57 Buchstaben a bis h genannten Positionen begründen, können die zuständigen Behörden Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber einer Gegenpartei, die sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist, unter folgenden Voraussetzungen von Absatz 1 ausnehmen:
a) |
die Gegenpartei ist ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften; |
b) |
die Gegenpartei ist in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen wie das Kreditinstitut ; |
c) |
die Gegenpartei unterliegt den gleichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren wie das Kreditinstitut; |
d) |
die Gegenpartei hat ihren Sitz in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut, und |
e) |
ein substantielles tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Kreditinstitut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Kreditinstitut durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen. |
In einem solchen Fall wird ein Risikogewicht von 0 % zugeteilt.
8. Mit Ausnahme von Forderungen, die Verbindlichkeiten in Form der in Artikel 57 Buchstaben a bis h genannten Positionen begründen, können die zuständigen Behörden Forderungen gegenüber Gegenparteien, die Mitglied des selben institutsbezogenen Sicherungssystems sind wie das Kredit gebende Kreditinstitut von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
die Anforderungen gemäß Absatz 7 Buchstaben a, d und e; |
b) |
das Kreditinstitut und die Gegenpartei haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen, die sie absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz zur Vermeidung einer Insolvenz sicherstellt (im Folgenden als institutsbezogenes Sicherungssystem bezeichnet); |
c) |
die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogeneSicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann; |
d) |
das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken (die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogeneSicherungssystem insgesamt liefert) mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme müssen eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen gemäß Anhang VII Teil 4 Nummer 44 sicherstellen; |
e) |
das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird; |
f) |
das institutsbezogene Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich entweder einen konsolidierten Bericht mit einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit einer aggregierten Bilanz, einer aggregierten Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt; |
g) |
die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus anzuzeigen; |
h) |
die mehrfache Nutzung von Bestandteilen, die für die Berechnung von Eigenmitteln in Frage kommen („Mehrfachbelegung“), sowie jegliche unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Buchstabe b wird unterlassen; |
i) |
das institutsbezogene Sicherungssystem stützt sich auf eine breite Mitgliedschaft von Kreditinstituten mit einem überwiegend homogenen Geschäftsprofil, und |
j) |
die Angemessenheit der Systeme gemäß Buchstabe d wird von den einschlägigen zuständigen Behörden bestätigt und regelmäßig überwacht. |
In einem solchen Fall wird ein Risikogewicht von 0 % zugeteilt.
Artikel 81
1. Ein externes Rating kann nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Forderung nach Artikel 80 herangezogen werden, wenn die Ratingagentur, von der diese Bewertung stammt, von den zuständigen Behörden für diesen Zweck anerkannt wurde (nachstehend als „anerkannte Ratingagentur“ bezeichnet).
2. Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Artikels 80 nur an, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass deren Rating-Methode Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz gewährleistet, sie kontinuierlich überprüft wird und die erstellten Ratings zuverlässig und transparent sind. Zu diesem Zweck tragen die zuständigen Behörden den technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 Rechnung.
3. Wurde eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats anerkannt, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats sie ohne eigene Prüfung ebenfalls anerkennen.
1. Die zuständigen Behörden machen Informationen über das Anerkennungsverfahren und eine Liste der anerkannten Ratingagenturen öffentlich zugänglich.
Artikel 82
1. Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 fest, welchen der in Teil 1 jenes Anhangs genannten Bonitätsstufen die jeweiligen Ratings einer anerkannten Ratingagentur zuzuordnen sind. Bei dieser Zuordnung wird objektiv und kohärent verfahren.
2. Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Zuordnung gemäß Absatz 1 vorgenommen haben, können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats diese ohne eigenes Zuordnungsverfahren anerkennen.
Artikel 83
1. Werden für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von Ratingagenturen herangezogen, so werden diese kohärent und in Einklang mit Anhang VI Teil 3 verwendet. Eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist nicht zulässig.
2. Die Kreditinstitute verwenden in Auftrag gegebene Ratings. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörde können sie jedoch auch ohne Auftrag erstellte Ratings verwenden.
Artikel 84
1. Nach diesem Unterabschnitt können die zuständigen Behörden Kreditinstituten gestatten, ihre risikogewichteten Forderungsbeträge anhand interner Ratings („IRB-Ansatz“) zu berechnen. Jedes Kreditinstitut muss dazu eine ausdrückliche Erlaubnis einholen.
2. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass die Systeme, die das Kreditinstitut zur Steuerung und Einstufung seiner Kreditrisiken einsetzt, solide sind, integer umgesetzt werden und insbesondere die folgenden Standards in Übereinstimmung mit Anhang VII Teil 4 erfüllen:
a) |
die Rating-Systeme des Kreditinstituts ermöglichen eine aussagekräftige Beurteilung von Schuldner- und Geschäftscharakteristika, eine aussagekräfige Risikodifferenzierung und präzise, kohärente quantitative Risikoschätzungen; |
b) |
die bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendeten internen Ratings und Ausfall- und Verlustschätzungen sowie die dazugehörigen Systeme und Verfahren sind im Risikomanagement und Entscheidungsprozess, bei der Kreditvergabeentscheidung, der internen Kapitalallokation und der Corporate Governance des Kreditinstituts von wesentlicher Bedeutung; |
c) |
das Kreditinstitut hat eine Abteilung „Kreditrisikokontrolle“, die für die internen Ratingsysteme zuständig ist, über das notwendige Maß an Unabhängigkeit verfügt und vor ungebührlicher Einflussnahme geschützt ist; |
d) |
das Kreditinstitut sammelt und speichert alle maßgeblichen Daten, die für eine zuverlässige Kreditrisikomessung und ein zuverlässiges Kreditrisikomanagement von Bedeutung sind, und |
e) |
das Kreditinstitut führt über seine Ratingsysteme Buch, dokumentiert die Gründe für deren Ausgestaltung und validiert diese Systeme. |
Wenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen den IRB-Ansatz einheitlich an, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang VII Teil 4 genannten Mindestanforderungen von Mutter und Töchtern gemeinsam erfüllt werden.
3. Ein Kreditinstitut, das eine Genehmigung zur Anwendung des IRB-Ansatzes beantragt, weist nach, dass es für die betreffenden IRB-Forderungsklassen seit mindestens drei Jahren Ratingsysteme verwendet, die den in Anhang VII Teil 4 für die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement genannten Mindestanforderungen im Großen und Ganzen entsprechen.
4. Ein Kreditinstitut, das eine Genehmigung zur Verwendung eigener LGD-Schätzungen und/oder eigener Umrechnungsfaktoren beantragt, weist nach, dass es seine LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren seit mindestens drei Jahren in einer Weise verwendet, die den in Anhang VII, Teil 4 für die Nutzung eigener Schätzungen genannten Mindestanforderungen im Großen und Ganzen entspricht.
5. Wenn ein Kreditinstitut die in diesem Unterabschnitt genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt, legt es der zuständigen Behörde entweder einen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass es die Anforderungen bald wieder einhalten wird, oder es weist nach, dass die Abweichungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.
6. Wollen das EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen den IRB-Ansatz anwenden, arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden den Artikeln 129 bis 132 entsprechend eng zusammen.
Artikel 85
1. Unbeschadet des Artikels 89 wenden Kreditinstitute und alle Mutterunternehmen mit ihren Tochtergesellschaften den IRB-Ansatz auf alle Forderungen an.
Soweit von den zuständigen Behörden genehmigt, kann die Umstellung schrittweise erfolgen, d. h. innerhalb eines Geschäftsfelds von einer der in Artikel 86 genannten Forderungsklasse zur nächsten, innerhalb einer Gruppe von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld oder bei der Verwendung eigener LGD-Schätzungen oder Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Risikogewichte von Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken.
Bei der in Artikel 86 genannten Forderungsklasse der Retail-Forderungen kann die Umstellung schrittweise für die Kategorien, denen die verschiedenen in Anhang VII Teil 1 Nummern 10 bis 13 genannten Korrelationen entsprechen, erfolgen.
2. Die in Absatz 1 dargelegte Umstellung erstreckt sich über einen angemessenen, mit den zuständigen Behörden zu vereinbarenden Zeitraum. Die Umstellung erfolgt unter strengen Auflagen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden. Diese Auflagen müssen sicherstellen, dass der in Absatz 1 eingeräumte Spielraum nicht selektiv dazu genutzt wird, für die noch nicht in den IRB-Ansatz einbezogenen Forderungsklassen und Geschäftsfelder oder beim Einsatz eigener Schätzungen von LGD und/oder Umrechnungsfaktoren niedrigere Mindesteigenkapitalanforderungen zu erreichen.
3. Kreditinstitute, die für eine Forderungsklasse nach dem IRB-Ansatz verfahren, verwenden diesen ebenfalls für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen.
4. Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 89 kommen Kreditinstitute, denen nach Artikel 84 die Anwendung des IRB-Ansatzes gestattet wurde, für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nicht auf Unterabschnitt 1 zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.
5. Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels und des Artikels 89 kommen Kreditinstitute, denen nach Artikel 87 Absatz 9 die Verwendung eigener Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren gestattet wurde, nicht auf die in Artikel 87 Absatz 8 genannten LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.
Artikel 86
1. Jede Forderung wird einer der folgenden Forderungsklassen zugeordnet:
a) |
Forderungen oder Eventualforderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, |
b) |
Forderungen oder Eventualforderungen an Institute, |
c) |
Forderungen oder Eventualforderungen an Unternehmen, |
d) |
Retail-Forderungen oder Eventual-Retailforderungen, |
e) |
Beteiligungspositionen, |
f) |
Verbriefungspositionen, oder |
g) |
Sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt. |
2. Die folgenden Forderungen werden wie Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken behandelt:
a) |
Forderungen an regionale Gebietskörperschaften, lokale Behörden oder öffentliche Stellen die im Rahmen von Unterabschnitt 1 wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt werden, und |
b) |
Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 ein Risikogewicht von 0 % erhalten. |
3. Die folgenden Forderungen werden wie Forderungen an Institute behandelt:
a) |
Forderungen an Gebietskörperschaften, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 nicht wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt werden; |
b) |
Forderungen an öffentliche Stellen, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 wie Forderungen an Institute behandelt werden, und |
c) |
Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 nicht das Risikogewicht 0 % erhalten. |
4. Um der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Retail-Forderungsklasse zugeordnet werden zu können, müssen Forderungen die folgenden Kriterien erfüllen:
a) |
sie richten sich entweder an eine Einzelperson/an Einzelpersonen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut und gegebenenfalls den Mutterunternehmen und deren Tochtergesellschaften von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag, einschließlich etwaiger in der Vergangenheit fälliger Forderungen, jedoch mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohneigentum besichert sind, nach Wissen des Kreditinstituts nicht über 1 Mio. EUR hinausgehen darf; das Kreditinstitut hat angemessene Schritte unternommen, um sich von der Richtigkeit seines Kenntnisstands zu überzeugen; |
b) |
sie werden im kreditinstitutsinternen Risikomanagement im Zeitverlauf kohärent und durchgängig behandelt; |
c) |
sie werden nicht genauso individuell wie Forderungen in der Forderungsklasse „Forderungen an Unternehmen“ gemanagt, und |
d) |
sie sind alle Teil einer größeren Zahl ähnlich gemanagter Forderungen. |
Der Zeitwert von Retail-Mindestleasingzahlungen kann der Retail-Forderungsklasse zugeordnet werden.
5. Die folgenden Forderungen werden als Beteiligungspositionen eingestuft:
a) |
nicht rückzahlbare Forderungen, die einen nachrangigen Restanspruch auf das Vermögen oder die Einkünfte des Emittenten beinhalten, und |
b) |
rückzahlbare Forderungen, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter Buchstabe a genannten Forderungen ähneln. |
6. Innerhalb der Forderungsklasse „Forderungen an Unternehmen“ werden Forderungen mit nachfolgend genannten Charakteristika von den Kreditinstituten getrennt als Spezialfinanzierungen erfasst:
a) |
die Forderung richtet sich gegen eine speziell zur Finanzierung und/oder zum Betrieb von Objekten errichtete Gesellschaft; |
b) |
die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf den betreffenden Vermögensgegenstand und die aus ihm resultierenden Einkünfte, und |
c) |
die Rückzahlung der Forderung speist sich in erster Linie aus den Einkünften, die mit den finanzierten Objekten erzielt werden, und weniger auf die davon unabhängige Zahlungsfähigkeit eines auf einer breiten Basis agierenden Unternehmens. |
7. Jede Forderung, die nicht den in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis f genannten Forderungsklassen zugeordnet ist, wird der unter Buchstabe c jenes Absatzes genannten Forderungsklasse zugeordnet.
8. Die in Absatz 1 Buchstabe g genannte Forderungsklasse schließt auch den Restwert von Leasingobjekten ein, falls dieser nicht in dem in Anhang VII Teil 3 Nummer 4 definierten Leasing-Forderungswert enthalten ist.
9. Bei der Einordnung seiner Forderungen in die verschiedenen Forderungsklassen verfährt das Kreditinstitut nach einer angemessenen, im Zeitverlauf konsistenten Methode.
Artikel 87
1. Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko von Forderungen, die unter eine der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis e oder g genannten Forderungsklassen fallen, werden — sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden — nach Anhang VII Teil 1 Nummern 1 bis 27 berechnet.
2. Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen werden nach Anhang VII Teil 1 Nummer 28 berechnet. Nimmt das Kreditinstitut bei erworbenen Forderungen bezüglich des Ausfallrisikos und des Verwässerungsrisikos uneingeschränkt den Verkäufer der erworbenen Forderungen in Anspruch, so brauchen die Bestimmungen der Artikel 87 und 88 über erworbene Forderungen nicht angewandt zu werden. Die Forderung kann stattdessen als abgesicherte Forderung behandelt werden.
3. Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko werden anhand der mit der jeweiligen Forderung verbundenen Parameter berechnet. Dazu zählen die PD, die LGD, die Restlaufzeit (M) und der Forderungswert. PD und LGD können nach Maßgabe des Anhangs VII Teil 2 gesondert oder gemeinsam berücksichtigt werden.
4. Unbeschadet des Absatzes 3 werden mit Genehmigung der zuständigen Behörden die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko, das mit allen unter Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e fallenden Forderungen verbunden ist, nach Anhang VII Teil 1 Nummern 17 bis 26 berechnet. Die zuständigen Behörden gestatten einem Kreditinstitut nur, nach Anhang VII Teil 1 Nummern 25 und 26 zu verfahren, wenn das Kreditinstitut die in Anhang VII Teil 4 Nummern 115 bis 123 genannten Mindestanforderungen erfüllt.
5. Unbeschadet des Absatzes 3 können die risikogewichteten Forderungsbeträge für das mit Spezialfinanzierungen verbundene Kreditrisiko nach Anhang VII Teil 1 Nummer 6 berechnet werden. Die zuständigen Behörden veröffentlichen für die Kreditinstitute Leitlinien für die Zuordnung von Risikogewichten zu Spezialfinanzierungen im Rahmen des Anhangs VII Teil 1 Nummer 6 und genehmigen die von den Kreditinstituten zu diesem Zweck angewandten Methoden.
6. Für Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Forderungsklassen führen die Kreditinstitute nach Maßgabe des Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 ihre eigenen PD-Schätzungen durch.
7. Für Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d genannten Forderungsklasse führen die Kreditinstitute nach Maßgabe des Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 ihre eigenen LGD-Schätzungen und Schätzungen der Umrechnungsfaktoren durch.
8. Auf Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Forderungsklassen wenden die Kreditinstitute die in Anhang VII Teil 2 Nummer 8 angegebenen LGD-Werte und die in Anhang VII Teil 3 Nummer 11 Buchstaben a bis c angegebenen Umrechnungsfaktoren an.
9. Unbeschadet des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten gestatten, für alle Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Forderungsklassen nach Maßgabe des Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 eigene LGD-Schätzungen und Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zu verwenden.
10. Die risikogewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen und Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe f genannten Forderungsklasse werden nach Unterabschnitt 4 berechnet.
11. Erfüllen Forderungen in Gestalt eines Organismus für Gemeinsame Anlagen (OGA) die in Anhang VI Teil 1 Nummern 77 und 78 genannten Kriterien und sind dem Kreditinstitut alle zugrunde liegenden Forderungen des OGA bekannt, so berechnet das Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die dem OGA zugrunde liegenden Forderungen nach den in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren.
Werden die Bedingungen, die zur Anwendung der in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren notwendig sind, von dem Kreditinstitut nicht erfüllt, so werden die risikogewichteten Forderungsbeträge und geschätzten Verlustbeträge wie folgt ermittelt:
a) |
bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e genannten Forderungsklasse nach der in Anhang VII Teil 1 Nummern 19 bis 21 beschriebenen Methode. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, zu diesem Zweck zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen; |
b) |
bei allen anderen zugrunde liegenden Forderungen nach der in Unterabschnitt 1 beschriebenen Methode, die für diese Zwecke wie folgt geändert wird:
|
12. Wenn Forderungen in Gestalt eines OGA die in Anhang VI Teil 1 Nummern 77 und 78 genannten Kriterien nicht erfüllen oder dem Kreditinstitut nicht alle zugrunde liegenden Forderungen des OGA bekannt sind, schaut das Kreditinstitut auf die dem OGA zugrunde liegenden Forderungen durch und berechnet die risikogewichteten Forderungs- und erwarteten Verlustbeträge nach dem in Anhang VII Teil 1 Nummern 19 bis 21 beschriebenen Verfahren. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, zu diesem Zweck zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen. Forderungen, bei denen es sich nicht um Beteiligungspositionen handelt, werden für diese Zwecke einer der in Anhang VII Teil 1 Nummer 19 genannten Forderungsklassen (private, börsengehandelte oder sonstige Beteiligungspositionen), unbekannte Forderungen der Klasse „sonstige Beteiligungspositionen“ zugeordnet.
Alternativ zu der oben beschriebenen Methode können Kreditinstitute eigene Berechnungen vornehmen oder Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem OGA zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden, sofern durch angemessene Maßnahmen für die Richtigkeit der Berechnung gesorgt ist, und die Beträge wie folgt ermittelt werden:
a) |
bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e genannten Forderungsklasse nach der in Anhang VII Teil 1 Nummern 19 bis 21 beschriebenen Methode. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, für diese Zwecke zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen wie sonstige Beteiligungspositionen, oder |
b) |
bei allen anderen zugrunde liegenden Forderungen nach der in Unterabschnitt 1 beschriebenen Methode, die für diese Zwecke wie folgt geändert wird:
|
Artikel 88
1. Bei Forderungen einer der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Forderungsklasse werden die erwarteten Verlustbeträge nach der Methode in Anhang VII Teil 1 Nummern 29 bis 35 ermittelt.
2. Bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge nach Anhang VII Teil 1 Nummern 29 bis 35 werden für jede Forderung die gleichen PD-, LGD- und Forderungswerte zugrunde gelegt wie bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Artikel 87. Bei Forderungsausfällen, bei denen die Kreditinstitute ihre eigenen LGD-Schätzungen zugrunde legen, entspricht der erwartete Verlust („EL“) der genauesten Schätzung des Kreditinstituts für den durch den Forderungsausfall zu erwarteten Verlust („ELBE“) gemäß Anhang VII Teil 4 Nummer 80.
3. Bei Verbriefungspositionen werden die erwarteten Verlustbeträge nach Unterabschnitt 4 ermittelt.
4. Bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe g genannten Forderungsklasse ist der erwartete Verlustbetrag gleich Null.
5. Bei angekauften Forderungen werden die im Zusammenhang mit dem Verwässerungsrisiko erwarteten Verlustbeträge nach den in Anhang VII Teil 1 Nummer 35 beschriebenen Methoden ermittelt.
6. Bei den in Artikel 87 Absätze 11 und 12 genannten Forderungen werden die erwarteten Verlustbeträge nach den in Anhang VII Teil 1 Nummern 29 bis 35 beschriebenen Methoden ermittelt.
Artikel 89
1. Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Kreditinstitute, die bei der Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für eine oder mehrere Forderungsklassen nach dem IRB-Ansatz verfahren dürfen, Unterabschnitt 1 anwenden auf:
a) |
die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a genannte Forderungsklasse, wenn die Zahl der in diesem Zusammenhang wesentlichen Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Rating-Systems für diese Gegenparteien für das Kreditinstitut mit einem unverhältnismäß großen Aufwand verbunden wäre; |
b) |
die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b genannte Forderungsklasse, wenn die Zahl der in diesem Zusammenhang wesentlichen Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Rating-Systems für diese Gegenparteien für das Kreditinstitut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre; |
c) |
Forderungen in zweitrangigen Geschäftsfeldern sowie Forderungsklassen von nicht wesentlichem Umfang, deren Risikoprofil als unerheblich angesehen wird; |
d) |
Forderungen an Zentralstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) und deren Gebietskörperschaften und Verwaltungseinrichtungen, wenn
|
e) |
Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einer Tochter seines Mutterunternehmens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt, oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG ist, und Forderungen zwischen Kreditinstituten, die den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 8 genügen; |
f) |
Beteiligungen an Gesellschaften, deren Forderungen im Rahmen von Unterabschnitt 1 mit einem Risikogewicht von 0 %angesetzt werden (dazu zählen auch die öffentlich geförderten Gesellschaften, die ein Risikogewicht von Null erhalten können); |
g) |
Beteiligungen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch die das Kreditinstitut erhebliche Subventionen für die Beteiligungspositionen erhält und die Programme einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen unterliegen. Dieser Ausschluss ist zusammengenommen auf 10 % der Basiseigenmittel und der ergänzenden Eigenmittel beschränkt; |
h) |
Forderungen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 40, die die dort angeführten Bedingungen erfüllen, oder |
i) |
staatliche und staatlich rückversicherte Garantien nach Anhang VIII Teil 2 Nummer 19. |
Dieser Absatz hindert die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht daran zu gestatten, dass Unterabschnitt 1 auf Beteiligungen angewandt wird, die in anderen Mitgliedstaaten für eine solche Behandlung zugelassen sind.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Beteiligungen eines Kreditinstituts als wesentlich angesehen, wenn ihr Gesamtwert ohne die unter Absatz 1 genannten Beteiligungen im Rahmen von in Absatz 1 Buchstabe g genannten staatlichen Programmen im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 % der Eigenmittel des Kreditinstituts beträgt. Liegt die Zahl dieser Beteiligungen unter 10, so liegt diese Schwelle bei 5 % der Eigenmittel.
Artikel 90
In diesem Unterabschnitt bezeichnet „kreditgebendes Kreditinstitut“ das Kreditinstitut, das die betreffende Forderung hält, gleich ob sich diese von einem Kredit ableitet oder nicht.
Artikel 91
Kreditinstitute, die den Standardansatz nach den Artikeln 78 bis 83 anwenden oder gemäß den Artikeln 84 bis 89 nach dem IRB-Ansatz verfahren, aber keine eigenen LGD-Schätzungen und Schätzungen von Umrechnungsfaktoren gemäß den Artikel 87 und 88 verwenden, können bei der Ermittlung risikogewichteter Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge für die in Artikel 57 Buchstabe q und Artikel 63 Absatz 3 genannte Berechnung nach Maßgabe dieses Unterabschnitts die Kreditrisikominderung anerkennen.
Artikel 92
1. Das zur Besicherung eingesetzte Verfahren gewährleistet zusammen mit den von dem kreditgebenden Kreditinstitut getroffenen Maßnahmen, Schritten, Verfahren und Strategien eine rechtswirksame Besicherung, die in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam ist und durchgesetzt werden kann.
2. Das kreditgebende Kreditinstitut ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Rechtswirksamkeit der Besicherung zu gewährleisten und damit verbundene Risiken abzusichern.
3. Bei einer Besicherung mit Sicherheitsleistung können als Sicherheit nur Vermögensgegenstände mit ausreichender Liquidität anerkannt werden, deren Wert über einen längeren Zeitraum hinweg so stabil ist, dass sie mit Blick auf das Verfahren, das zur Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge eingesetzt wird, und auf das zulässige Maß an Anerkennung eine angemessene Besicherung darstellen. In Frage kommen für diese Zwecke ausschließlich die in Anhang VIII Teil 1 genannten Vermögensgegenstände.
4. Bei einer Besicherung mit Sicherheitsleistung hat das kreditgebende Kreditinstitut das Recht, bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs des Schuldners bzw. gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers — oder einem anderen in der entsprechenden Vereinbarung genannten Kreditereignis — die als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten. Der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände darf nicht in ungebührlich hohem Maße an die Bonität des Schuldners gekoppelt sein.
5. Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung können nur Zusagen eines ausreichend zuverlässigen Sicherheitenstellers anerkannt werden, die in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam sind und durchgesetzt werden können und in Anbetracht des Verfahrens, das zur Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge eingesetzt wird, und des zulässigen Maßes an Anerkennung eine angemessene Besicherung darstellen. In Frage kommen für diese Zwecke ausschließlich die in Anhang VIII Teil 1 genannten Sicherheitensteller und Besicherungsvereinbarungen.
6. Die in Anhang VIII Teil 2 aufgeführten Mindestanforderungen werden eingehalten.
Artikel 93
1. Wenn die in Artikel 92 genannten Anforderungen erfüllt sind, können die Verfahren zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge nach Maßgabe des Anhangs VIII Teile 3 bis 6 geändert werden.
2. Eine Forderung, für die eine Kreditrisikominderung erreicht wird, darf keinesfalls einen höheren risikogewichteten Forderungsbetrag oder höheren erwarteten Verlustbetrag ergeben als eine Forderung ohne Kreditrisikominderung, die in allen anderen Punkten identisch ist.
3. Trägt der risikogewichtete Forderungsbetrag der Besicherung im Rahmen der Artikel 78 bis 83 bzw. 84 bis 89 bereits Rechnung, so wird die Besicherung in diesem Unterabschnitt nicht weiter anerkannt.
Artikel 94
Berechnet ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge für die Forderungsklasse, der die verbrieften Forderungen nach Artikel 79 zuzuordnen wären, nach dem in den Artikeln 78 bis 83 dargelegten Standardansatz, so ermittelt es den risikogewichteten Forderungsbetrag für eine Verbriefungsposition nach Anhang IX Teil 4 Nummern 1 bis 36.
In allen anderen Fällen ermittelt es den risikogewichteten Forderungsbetrag nach Anhang IX Teil 4 Nummern 1 bis 5 und 37 bis 76.
Artikel 95
1. Wurde das aus verbrieften Forderungen resultierende Kreditrisiko vom originierenden Kreditinstitut unter den in Anhang IX Teil 2 genannten Bedingungen zu einem großen Teil weitergegeben, so kann dieses Kreditinstitut
a) |
bei einer traditionellen Verbriefung die von ihm verbrieften Forderungen von seiner Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, und |
b) |
bei einer synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nach Anhang IX Teil 2 berechnen. |
2. Findet Absatz 1 Anwendung, so ermittelt das originierende Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen, die es in einer Verbriefung hält, gemäß Anhang IX.
Gelingt es dem originierenden Kreditinstitut nicht, das Kreditrisiko gemäß Absatz 1 zu einem großen Teil weiterzugeben, so braucht es für keine in der betreffenden Verbriefung enthaltene Position risikogewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln.
Artikel 96
1. Zur Ermittlung des risikogewichteten Forderungsbetrags einer Verbriefungsposition wird dem Forderungswert der Position gemäß Anhang IX ein Risikogewichtzugewiesen, welches sich nach der Kreditqualität der Verbriefungsposition richtet. Die Kreditqualität kann entweder durch das Rating einer Ratingagentur oder auf andere Weise, wie in Anhang IX beschrieben, bestimmt werden.
2. Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so werden die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition als gesonderte Positionen betrachtet. Die Sicherungssteller bei Verbriefungspositionen werden als Investoren in diese Verbriefungspositionen betrachtet. Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz- oder Wechselkursderivaten resultieren.
3. Ist eine Verbriefungsposition besichert — gleich ob mit oder ohne Sicherheitsleistung — so kann das für diese Position angesetzte Risikogewicht nach den Artikeln 90 bis 93 (zu lesen in Verbindung mit Anhang IX) geändert werden.
4. Der risikogewichtete Forderungsbetrag wird vorbehaltlich des Artikels 57 Buchstabe r und des Artikels 66 Absatz 2 bei der Ermittlung sämtlicher risikogewichteter Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a mitberücksichtigt.
Artikel 97
1. Das Rating einer Ratingagentur darf zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition gemäß Artikel 96 nur herangezogen werden, wenn die betreffende Ratingagentur von den zuständigen Behörden für diese Zwecke anerkannt wurde (im Folgenden als „anerkannte Ratingagentur“ bezeichnet).
2. Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Absatzes 1 nur an, wenn sie sich unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 davon überzeugt haben, dass diese die Anforderungen des Artikels 81 erfüllt und beispielsweise durch hohe Marktakzeptanz ihre Eignung für den Bereich der Verbriefung nachweisen kann.
3. Wurde eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats für die Zwecke des Absatzes 1 anerkannt, so können die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten sie für diese Zwecke ohne eigene Prüfung ebenfalls anerkennen.
4. Die zuständigen Behörden machen Informationen über das Anerkennungsverfahren und eine Liste der anerkannten Ratingagenturen öffentlich zugänglich.
5. Für die Zwecke des Absatzes 1 verwendet werden dürfen nur Ratings anerkannter Ratingagenturen, die den in Anhang IX Teil 3 genannten Grundsätzen der Glaubwürdigkeit und Transparenz genügen.
Artikel 98
1. Damit für Verbriefungspositionen Risikogewichte angesetzt werden können, legen die zuständigen Behörden fest, welchen der in Anhang IX genannten Bonitätsstufen das jeweilige Rating einer anerkannten Ratingagentur zugeordnet werden soll. Bei dieser Zuordnung wird objektiv und durchgängig verfahren.
2. Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Zuordnung gemäß Absatz 1 vorgenommen, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats diese ohne eigenes Zuordnungsverfahren anerkennen
Artikel 99
Werden für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von Ratingagenturen herangezogen, so werden diese durchgängig und in Einklang mit Anhang VI Teil 3 verwendet. Eine Selektion einzelner Ratings ist nicht zulässig.
Artikel 100
1. Bei einer Verbriefung revolvierender Forderungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung ermittelt das originierende Kreditinstitut für das Risiko, dass sich ihr Kreditrisiko nach Inanspruchnahme der Klausel zur vorzeitigen Rückzahlung erhöhen könnte, gemäß Anhang IX einen zusätzlichen risikogewichteten Forderungsbetrag.
2. Für diese Zwecke ist eine „revolvierende Forderung“ eine Position, bei der die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut gesetzten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kunden schwanken darf, und ist eine Klausel über die vorzeitige Rückzahlung eine vertragliche Bestimmung, wonach die Positionen der Investoren beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der eigentlichen Fälligkeit der emittierten Wertpapiere zurückgezahlt werden müssen.
Artikel 101
1. Ein Originator, der in Bezug auf eine Verbriefung die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Artikel 95 berechnet hat, oder ein Sponsor unterstützt eine Verbriefung nicht über seine vertraglichen Verpflichtungen hinaus, um so die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.
2. Verstößt ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung gegen Absatz 1, so schreibt die zuständige Behörde ihm vor, für alle verbrieften Forderungen mindestens so viel Eigenkapital vorzuhalten, wie er es ohne Verbriefung hätte vorsehen müssen. Das Kreditinstitut macht öffentlich bekannt, dass es eine außervertragliche Unterstützung gewährt hat und welche Auswirkungen auf seine Eigenkapitalausstattung sich hieraus ergeben.
Artikel 102
1. Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten zur Absicherung ihres operationellen Risikos eine Eigenkapitalausstattung gemäß den Artikeln 103, 104 und 105 vor.
2. Unbeschadet Absatz 4 kehren Kreditinstitute, die nach Artikel 104 verfahren, nicht zu dem in Artikel 103 beschriebenen Verfahren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.
3. Unbeschadet Absatz 4 kehren Kreditinstitute, die nach Artikel 105 verfahren, nicht zu den in den Artikeln 103 bzw. 104 beschriebenen Verfahren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.
4. Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die Verfahren nach Maßgabe des Anhangs X Teil 4 miteinander zu kombinieren.
Artikel 103
Beim Basisindikatoransatz wird als Eigenkapital zur Unterlegung des operationellen Risikos ein gewisser Prozentsatz eines nach den Regelungen des Anhangs X Teil 1 maßgeblichen Indikators vorgeschrieben.
Artikel 104
1. Beim Standardansatz ordnen die Kreditinstitute ihre Tätigkeiten gemäß Anhang X Teil 2 einer Reihe von Geschäftsfeldern zu.
2. Für jedes dieser Geschäftsfelder ermitteln die Kreditinstitute das zur Unterlegung des operationellen Risikos erforderliche Eigenkapital, bei dem es sich um einen gewissen Prozentsatz eines nach den Regelungendes Anhangs X Teil 2 maßgeblichen Indikators handelt.
3. Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut unter bestimmten Bedingungen gestatten, gemäß Anhang X Teil 2 Nummern 8 bis 14, in bestimmten Geschäftsfeldern für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko einen alternativen maßgeblichen Indikator zu verwenden.
4. Beim Standardansatz ist die Eigenkapitalunterlegung für das operationelle Risiko die Summe der Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko in den einzelnen Geschäftsfeldern.
5. Die Regelungen für den Standardansatz sind Anhang X Teil 2 zu entnehmen.
6. Den Standardansatz anwenden dürfen nur Kreditinstitute, die die in Anhang X Teil 2 genannten Kriterien erfüllen.
Artikel 105
1. Die Kreditinstitute können fortgeschrittene Messansätze (sog. AMA), die auf ihrem eigenen System für die Messung des operationellen Risikos basieren, nur verwenden, wenn die zuständigen Behörden die Verwendung dieser Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen ausdrücklich genehmigt haben.
2. Die Kreditinstitute überzeugen die für sie zuständigen Behörden davon, dass sie die in Anhang X Teil 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.
3. Soll ein fortgeschrittener Messansatz von einem EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochterunternehmen oder den Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet werden, so arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 129 bis 132 eng zusammen. Der Antrag trägt dabei den in Anhang X Teil 3 genannten Bestandteilen Rechnung.
4. Verwenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder ein EU-Mutterfinanzinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen gemeinsamen fortgeschrittenen Messansatz, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang X Teil 3 genannten Voraussetzungen von Mutter und Töchtern gemeinsam erfüllt werden.
Artikel 106
1. „Kredite“ sind für die Zwecke dieses Abschnitts alle Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne von Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 ohne Anwendung der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Risikogewichte und -grade.
Forderungen, die aus den in Anhang IV genannten Positionen resultieren, werden nach einer der in Anhang III vorgesehenen Methoden berechnet. Für die Zwecke dieses Abschnitts findet auch Anhang III Teil 2 Nummer 2 Anwendung.
Alle durch das Eigenkapital zu 100 % abgedeckten Posten können mit Zustimmung der zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Kredite unberücksichtigt bleiben, soweit dieses Eigenkapital bei der Bestimmung des Eigenkapitals des Kreditinstituts für die Zwecke des Artikels 75 oder bei der Berechnung der sonstigen in dieser Richtlinie sowie in anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten vorgesehenen Überwachungskoeffizienten nicht berücksichtigt wird.
2. Kredite umfassen nicht folgende Kredite:
a) |
im Fall von Wechselkursgeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden, oder |
b) |
im Fall von Wertpapiergeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere — je nachdem, welches der frühere Termin ist — vergeben werden. |
Artikel 107
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Kreditinstitut“
a) |
ein Kreditinstitut einschließlich seiner Zweigniederlassungen in einem Drittland, und |
b) |
alle privaten oder öffentlichen Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die der Definition von „Kreditinstitut“ entsprechen und in einem Drittland zugelassen worden sind. |
Artikel 108
Ein Kredit eines Kreditinstituts an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden ist ein „Großkredit“, wenn sein Wert 10 % der Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht oder überschreitet.
Artikel 109
Die zuständigen Behörden verlangen, dass jedes Kreditinstitut ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen gemäß dieser Richtlinie und zur Überwachung der Übereinstimmung dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik des Kreditinstituts hat.
Artikel 110
1. Großkredite werden von dem Kreditinstitut bei den zuständigen Behörden gemeldet.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass diese Meldung wahlweise nach einer der beiden folgenden Methoden erfolgt:
a) |
Meldung aller Großkredite mindestens einmal jährlich und im Verlauf des Jahres Meldung aller neuen Großkredite sowie jeder Erhöhung bestehender Großkredite um mindestens 20 % im Vergleich zur letzten Meldung, oder |
b) |
Meldung aller Großkredite mindestens viermal jährlich. |
2. Außer bei Kreditinstituten, die bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke von Artikel 111 Absätze 1, 2 und 3 in Bezug auf die Anerkennung von Sicherheiten Artikel 114 in Anspruch nehmen, können die gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f bis h ausgenommenen Kredite von der Meldepflicht nach Absatz 1 und der Frequenz der Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels befreit werden. Für die in Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben e und i sowie in den Artikeln 115 und 116 genannten Kredite kann die Häufigkeit der Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b auf zweimal jährlich gesenkt werden.
Beruft sich ein Kreditinstitut auf diesen Absatz 2, so bewahrt es die Belege für die angeführten Gründe ein Jahr lang nach dem Eintreten des die Freistellung begründenden Tatbestands auf, damit die zuständigen Stellen deren Rechtmäßigkeit überprüfen können.
3. Die Mitgliedstaaten können von Kreditinstituten verlangen, dass sie ihre Forderungen an Sicherheitsemittenten auf mögliche Konzentrationen prüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen oder ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen mitteilen.
Artikel 111
1. Ein Kreditinstitut darf einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden keinen Kredit einräumen, dessen Gesamtbetrag 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.
2. Wenn es sich bei dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden um das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Kreditinstituts und/oder eine oder mehrere der Tochtergesellschaften dieses Mutterunternehmens handelt, verringert sich der in Absatz 1 genannte Prozentsatz auf 20 %. Die Mitgliedstaaten können jedoch die diesen Kunden gewährten Kredite von der Begrenzung auf 20 % ausnehmen, wenn sie für diese Kredite eine besondere Beaufsichtigung durch andere Maßnahmen oder Verfahren vorsehen. Sie informieren die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss über den Inhalt dieser Maßnahmen und Verfahren.
3. Der aggregierte Wert der Großkredite eines Kreditinstituts darf 800 % seiner Eigenmittel nicht überschreiten.
4. Die Kreditinstitute müssen in Bezug auf die von ihnen vergebenen Kredite zu jedem Zeitpunkt die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Obergrenzen beachten. Werden bei einem Kredit diese Obergrenzen jedoch ausnahmsweise überschritten, so ist dies unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf das betreffende Kreditinstitut die Obergrenzen einhalten muss.
Artikel 112
1. Für die Zwecke der Artikel 113 bis 117 umfasst der Begriff „Garantie“ auch die nach den Artikeln 90 bis 93 anerkannten Kreditderivate außer Credit linked notes.
2. In Fällen, in denen eine Besicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 113 bis 117 anerkannt werden darf, müssen vorbehaltlich Absatz 3 die in den Artikeln 90 bis 93 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 genannten Voraussetzungen und sonstigen Mindestanforderungen erfüllt sein.
3. Verfährt ein Kreditinstitut nach Artikel 114 Absatz 2, so kann die Besicherung mit Sicherheitsleistung nur anerkannt werden, wenn die entsprechenden Anforderungen der Artikel 84 bis 89 erfüllt sind.
Artikel 113
1. Die Mitgliedstaaten können strengere als die in Artikel 111 vorgesehenen Obergrenzen vorsehen.
2. Die Mitgliedstaaten können die von einem Kreditinstitut vergebenen Kredite an die Muttergesellschaft, andere Tochtergesellschaften derselben und eigene Tochtergesellschaften, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Kreditinstitut gemäß der vorliegenden Richtlinie oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt, ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen.
3. Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 ausnehmen:
a) |
Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken, denen nach den Artikeln 78 bis 83 unbesichert ein Risikogewicht von 0 %zugewiesen würde; |
b) |
Aktiva in Form von Forderungen an internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken, denen, nach den Artikeln 78 bis 83 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde; |
c) |
Aktiva in Form von Forderungen, die ausdrücklich durch Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen garantiert sind, und bei denen unbesicherten Forderungen an den Garantiesteller nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 %zugewiesen würde; |
d) |
sonstige Kredite an Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen bzw. von diesen garantierte Kredite, bei denen unbesicherten Forderungen an den Kreditnehmer oder den Garantiesteller nach den Artikeln 78 bis 83 mit ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde; |
e) |
Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an nicht unter Buchstabe a genannte Zentralstaaten oder Zentralbanken, die auf die Währung des Kreditnehmers lauten und, soweit dies vorgesehen ist, gegebenenfalls in dieser finanziert sind; |
f) |
Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen abgesichert sind, die von Zentralstaaten oder Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen emittiert wurden und eine Forderung an den Emittenten begründen, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde; |
g) |
Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form einer Bareinlage bei dem kreditgebenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, abgesichert sind; |
h) |
Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten abgesichert sind, die vom kreditgebenden Kreditinstitut oder einem Kreditinstitut, das das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Kreditinstitut ist, ausgestellt und bei einem derselben hinterlegt sind; |
i) |
Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an Institute mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen; |
j) |
Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr an Institute, die keine Kreditinstitute sind, jedoch die Bedingungen von Anhang VI Teil 1 Nummer 85 erfüllen, wenn diese Forderungen entsprechend den dort vorgesehenen Bedingungen abgesichert sind; |
k) |
Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von einem anderen Kreditinstitut ausgestellt sind; |
l) |
gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummern 68 bis 70; |
m) |
bis zu weiteren Koordinierungsmaßnahmen die Beteiligungen an den in Artikel 122 Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen bis zu höchstens 40 % der Eigenmittel des Kreditinstituts, das die Beteiligung erwirbt; |
n) |
Aktiva in Form von Forderungen an regionale Kreditinstitute oder Zentralkreditinstitute, denen das kreditgebende Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen; |
o) |
Forderungen, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von anderen als den in Buchstabe f genannten Wertpapieren abgesichert sind; |
p) |
Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Hypotheken auf Wohneigentum oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind, wie auch Leasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig das Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, und zwar in allen Fällen bis zu 50 % des Wertes des betreffenden Wohneigentums; |
q) |
folgende Kredite, wenn diese nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risikogewicht von 50 % angesetzt würden, bis maximal 50 % des Werts der betreffenden Immobilie:
Für die Zwecke von Ziffer ii können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kreditinstituten bis zum 31. Dezember 2011 gestatten, 100 % des Werts der betreffenden Immobilie anzuerkennen. Diese Behandlung wird bei Ablauf der genannten Frist überprüft. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, inwieweit sie von dieser Vorzugsbehandlung Gebrauch machen. |
r) |
50 % der außerbilanzmäßigen Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko gemäß Anhang II; |
s) |
mit Zustimmung der zuständigen Behörden andere als die auf gewährte Kredite gegebenen Garantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, wobei das Risikogewicht mit 20 % angesetzt wird, und |
t) |
außerbilanzmäßige Geschäfte mit geringem Risiko gemäß Anhang II, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Kredite nur vergeben werden dürfen, wenn festgestellt wurde, dass sie nicht oberhalb der gemäß Artikel 111 Absätze 1 bis 3 geltenden Grenzen liegen. |
Ebenfalls unter Buchstabe g fallen Barmittel, die im Rahmen einer von dem Kreditinstitut emittierten credit linked note entgegengenommen werden, sowie Darlehen und Einlagen einer Gegenpartei an das bzw. bei dem Kreditinstitut, die einer nach den Artikeln 90 bis 93 anerkannten Nettingvereinbarung unterliegen.
Für die Zwecke des Buchstabens o werden als Sicherheit dienende Wertpapiere zum Marktwert bewertet; ihr Wert muss den Wert der abgesicherten Kredite übersteigen, und sie müssen an einer Börse notiert oder auf einem Markt tatsächlich gehandelt und regelmäßig notiert werden, der durch die Vermittlung anerkannter Berufsmakler betrieben wird und nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts die Möglichkeit bietet, einen objektiven Kurswert festzustellen, mit dessen Hilfe der Marktwertüberschuss der betreffenden Papiere jederzeit überprüft werden kann. Der erforderliche Marktwertüberschuss beläuft sich auf 100 %. Er beträgt jedoch 150 % bei Aktien und 50 % bei Schuldverschreibungen von Instituten und von anderen als den unter Buchstabe f genannten Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats und bei Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, die nicht nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen bekommen. Besicherungen, deren Laufzeit nicht mit der Kreditlaufzeit übereinstimmt, werden nicht anerkannt. Die als Sicherheit gegebenen Wertpapiere dürfen nicht Teil der Eigenmittel der Institute sein.
Für die Zwecke des Buchstaben p wird der Wert dieser Immobilie nach strikten Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in nach Auffassung der zuständigen Behörde zufrieden stellender Weise berechnet. Die Schätzung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Im Sinne des Buchstabens p gilt als Wohneigentum das Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede nach Buchstabe s gewährte Freistellung, damit gewährleistet ist, dass keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
Artikel 114
1. Vorbehaltlich Absatz 3 können die Mitgliedstaaten Kreditinstituten, die im Rahmen der Artikel 90 bis 93 die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, alternativ zu den nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben f, g, h und o zulässigen völligen oder teilweisen Freistellungen gestatten, bei der Berechnung des Werts ihrer Forderungen für die Zwecke von Artikel 111 Absätze 1 bis 3 einen niedrigeren Wert als den des Kredits anzusetzen, solange dieser den vollständig angepassten Wert der von dem Kreditinstitut an den Kunden oder die Gruppe verbundener Kunden insgesamt vergebenen Kredite nicht unterschreitet.
„Vollständig angepasster Forderungswert“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Wert gemäß den Artikeln 90 bis 93 unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderung, der Volatilitätsanpassungen sowie etwaiger Laufzeitinkongruenzen (E*) berechnet wurde.
Wird dieser Absatz auf ein Kreditinstitut angewandt, so gelten die Buchstaben f, g, h und o des Artikels 113 Absatz 3 für dieses Kreditinstitut nicht.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann einem Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden darf, für den Fall, dass es die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf sein Risiko zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden getrennt von anderen LGD-relevanten Aspekten schätzen kann, gestattet werden, diese Wirkungen bei der Berechnung des Werts der Forderungen für die Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 anzuerkennen.
Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass sich die Schätzungen des Kreditinstituts zur Herabsetzung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 eignen.
Darf ein Kreditinstitut in Bezug auf die Auswirkungen von Finanzsicherheiten seine eigenen Schätzungen verwenden, so verfährt es dabei in einer Weise, die mit dem für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen angewandten Ansatz in Einklang steht.
Einem Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden darf und den Wert seiner Forderungen nicht nach der in Unterabsatz 1 genannten Methode berechnet, darf gestattet werden, den Wert seiner Forderungen nach Absatz 1 oder nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe o zu ermitteln. Ein Kreditinstitut wendet nur eine der beiden Methoden an.
3. Ein Kreditinstitut, das bei der Berechnung des Werts seiner Forderungen für die Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 nach den Absätzen 1 und 2 verfahren darf, führt in Bezug auf seine Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen.
Getestet wird bei diesen Stresstests auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, welche die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung des Kreditinstituts in Frage stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind.
Das Kreditinstitut überzeugt die zuständigen Behörden davon, dass seine Stresstests für die Abschätzung der genannten Risiken angemessen und geeignet sind.
Sollte ein solcher Stresstest darauf hindeuten, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat als im Rahmen der Absätze 1 und 2 eigentlich berücksichtigt werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 anerkennungsfähige Wert der Sicherheit entsprechend herabgesetzt.
Diese Kreditinstitute sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos Folgendes vor:
a) |
Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus unterschiedlichen Laufzeiten von Kredit und etwaigen Besicherungen für diesen Kredit ergeben; |
b) |
Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Absätze 1 und 2 berücksichtigt wurde, und |
c) |
Vorschriften und Verfahren für das Konzentrationsrisiko, das sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken (z. B. wenn als Sicherheit nur die Wertpapieren eines einzigen Emittenten hereingenommen wurden), ergibt. |
4. Werden die Auswirkungen von Sicherheiten gemäß den Absätzen 1 oder 2 anerkannt, so können die Mitgliedstaaten jeden abgesicherten Teil eines Kredits als Forderung an den Emittenten der Sicherheit und nicht an den Kunden behandeln.
Artikel 115
1. Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 den Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie den anderen an diesen Gebietskörperschaften bestehenden bzw. von ihnen abgesicherten Krediten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, ein Risikogewicht von 20 % zuweisen. Für Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie für andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, können die Mitgliedstaaten diesen Satz jedoch auf 0 % herabsetzen.
2. Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 für Aktiva in Form von Forderungen und auf sonstige Kredite an Institute, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als drei Jahren haben ein Risikogewicht von 20 % zuweisen, sowie ein Risikogewicht von 50 % für Aktiva in Form von Forderungen an Institute mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahrenzuweisen, sofern Letztere durch Schuldtitel eines Instituts verbrieft sind und sofern diese Schuldtitel nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einem von berufsmäßigen Händlern gebildeten Markt tatsächlich handelbar sind und dort einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen oder sofern ihre Ausgabe von den zuständigen Behörden des HerkunftsMitgliedstaats des Instituts, welches die Schuldtitel ausgegeben hat, genehmigt wurde. In keinem Fall können diese Aktiva Eigenmittel darstellen.
Artikel 116
Abweichend von Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 115 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Kreditinstitute unabhängig von deren Laufzeit ein Risikogewicht von 20 % zuweisen.
Artikel 117
1. Wenn ein Dritter einen Kredit an einen Kunden garantiert oder wenn der Kredit durch Sicherheiten in Form von durch einen Dritten begebenen Wertpapieren unter den in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe o genannten Bedingungen garantiert ist, können die Mitgliedstaaten den Kredit
a) |
als einen Kredit ansehen, der an den Garantiesteller und nicht an den Kunden vergeben wurde, oder |
b) |
als einen Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, wenn der in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe o definierte Kredit nach den dort genannten Bedingungen durch eine Sicherheit garantiert ist. |
2. Verfahren die Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt:
a) |
wenn die Garantie auf eine andere Währung lautet als der Kredit, wird der Betrag des Kredits, der durch diese Garantie als abgesichert gilt, nach den in Anhang VIII enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung einer Forderung ohne Sicherheitsleistung ermittelt; |
b) |
bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen in Anhang VIII verfahren, und |
c) |
eine partielle Absicherung kann bei einer Behandlung gemäß Anhang VIII anerkannt werden. |
Artikel 118
Ist ein Kreditinstitut nach Artikel 69 Absatz 1 auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis von den in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten freigestellt, oder werden auf ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat die Bestimmungen des Artikels 70 angewandt, so sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Risikoverteilung innerhalb der Gruppe ermöglichen.
Artikel 119
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2007 einen Bericht vor, in dem sie die Funktionsweise dieses Abschnitts bewertet und gegebenenfalls zweckdienliche Vorschläge unterbreitet.
Artikel 120
1. Ein Kreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch ein Finanzinstitut ist, noch ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt wie das Leasing, das Factoring, die Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder eine ähnliche Tätigkeit, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Betrag 15 % seiner Eigenmittel überschreitet.
2. Der Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Unternehmen, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt wie das Leasing, das Factoring, die Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder eine ähnliche Tätigkeit, darf 60 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen dürfen nur unter außerordentlichen Umständen überschritten werden. In diesem Fall verlangen die zuständigen Behörden jedoch, dass das Kreditinstitut seine Eigenmittel erhöht oder andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung ergreift.
Artikel 121
Die Aktien oder Anteile, die sich nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens oder aber aufgrund einer Platzierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung oder aber im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung im Besitz des Kreditinstituts befinden, werden für die Berechnung der in Artikel 120 Absätze 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht in die qualifizierten Beteiligungen einbezogen. Aktien oder Anteile, die nicht den Charakter von Finanzanlagen im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG haben, sind nicht in die Berechnung einzubeziehen.
Artikel 122
1. Die Mitgliedstaaten brauchen die in Artikel 120 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen nicht auf Beteiligungen an Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinien 73/239/EWG und 2002/83/EG oder an Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 98/78/EG anzuwenden.
2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden die in Artikel 120 Absätze 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht anwenden, wenn sie vorsehen, dass die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen durch Eigenmittel zu 100 % abgedeckt sind und diese Eigenmittel für die gemäß Artikel 75 erforderliche Berechnung nicht berücksichtigt werden. Werden die in Artikel 120 Absätze 1 und 2 genannten Sätze beide überschritten, so ist der höhere Betrag der die beiden Sätze überschreitenden Beteiligungen durch Eigenmittel abzudecken.
KAPITEL 3
Kreditinstitutseigene verfahren zur bewertung der eigenkapitalausstattung
Artikel 123
Die Kreditinstitute verfügen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren, mit denen sie die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
Diese Strategien und Verfahren werden regelmäßig intern überprüft, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts stets angemessen sind und keinen Aspekt außer Acht lassen.
KAPITEL 4
Beaufsichtigung und offenlegung durch die zuständigen behörden
Artikel 124
1. Die zuständigen Behörden überprüfen unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang XI die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Kreditinstitute zur Einhaltung dieser Richtlinie geschaffen haben, und bewerten deren aktuelle und etwaige künftige Risiken.
2. Der Umfang der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung deckt sich mit dem Geltungsbereich dieser Richtlinie.
3. Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest, ob die von den Kreditinstituten geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.
4. Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Relevanz der Geschäfte des betreffenden Kreditinstituts für das Finanzsystem, der Art dieser Geschäfte, ihres Umfangs und ihrer Komplexität die Häufigkeit und die Intensität der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung . Überprüfung und Bewertung werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht.
5. Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst auch das Zinsänderungsrisiko, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Instituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von den zuständigen Behörden festzusetzen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 % ihrer Eigenmittel absinkt, werden Maßnahmen ergriffen.
Artikel 125
1. Wenn das Mutterunternehmen ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU-Mutterkreditinstitut ist, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 6 erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt.
2. Wenn ein Kreditinstitut als Mutterunternehmen eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft hat, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 6 erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt.
Artikel 126
1. Wenn in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden des Kreditinstituts ausgeübt, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, in dem die Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat.
Haben in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Kreditinstitut, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt.
2. Ist eine Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einem in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut, von denen keines im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft zugelassen wurde, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der Behörde wahrgenommen, die das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat, das für die Zwecke dieser Richtlinie als das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Kreditinstitut betrachtet wird.
3. In Fällen, in denen die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für bestimmte Kreditinstitute und die relative Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich von diesen Kriterien abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Die zuständigen Behörden geben dem EU-Mutterkreditinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.
4. Die zuständigen Behörden melden der Kommission jede im Rahmen von Absatz 3 getroffene Vereinbarung.
Artikel 127
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die sich als notwendig erweisen, um Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen. Unbeschadet des Artikels 135 bedeutet die Konsolidierung der Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, die Finanzholdinggesellschaft auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.
2. Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ein Kreditinstitut, das ein Tochterunternehmen ist, in einem der in Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fälle nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbeziehen, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen ansässig ist, von dem Mutterunternehmen die Informationen verlangen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Kreditinstituts erleichtern.
3. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben, von den Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Artikel 137 genannten Informationen verlangen können. Dabei finden die dort vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung.
Artikel 128
Gibt es in den Mitgliedstaaten mehr als eine für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständige Behörde, so ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 129
1. Neben ihren Verpflichtungen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie übernimmt die Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist, folgende Aufgaben:
a) |
sie koordiniert in Normal- und Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und wesentlicher Informationen, und |
b) |
sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Normal- und Krisensituationen, einschließlich der in Artikel 124 genannten Tätigkeiten, bei denen sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet. |
2. Ersucht ein EU-Mutterkreditinstitut mit seinen Tochterunternehmen oder die Gesamtheit der Tochterunterunternehmen einer EU-Finanzholdinggesellschaft um eine Erlaubnis gemäß Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 oder Artikel 105 oder Anhang III Teil 6, so entscheiden die zuständigen Behörden nach umfassender Abstimmung gemeinsam darüber, ob diesem Antrag stattgegeben wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte.
Die in Unterabsatz 1 genannten Anträge werden ausschließlich an die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde gerichtet.
Die zuständigen Behörden setzen alles daran, innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen. Diese gemeinsame Entscheidung wird dem Antragsteller zusammen mit einer vollständigen Begründung durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 zugeleitet.
Der in Unterabsatz 3 genannte Zeitraum beginnt mit dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1. Diese leitet den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen Behörden weiter.
Liegt innerhalb von sechs Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, so entscheidet die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde allein über den Antrag. Diese Entscheidung wird in einem Dokument, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt, dargelegt. Die Entscheidung wird dem Antragsteller und den übrigen zuständigen Behörden durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 zugeleitet.
Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 3 und 5 werden als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten angewendet.
Artikel 130
1. Bei Eintritt einer Krisensituation innerhalb einer Bankengruppe, die die Stabilität und Integrität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in dem Unternehmen der Gruppe zugelassen wurden, untergraben könnte, alarmiert die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde vorbehaltlich des Kapitels 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die in Artikel 49 Buchstabe a und in Artikel 50 genannten Behörden. Diese Verpflichtung gilt für alle Behörden, die nach den Artikeln 125 und 126 für die Beaufsichtigung einer bestimmten Gruppe zuständig sind, sowie die in Artikel 129 Absatz 1 genannte zuständige Behörde. So weit wie möglich nutzt die zuständige Behörde bestehende Informationskanäle.
2. Benötigt die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so nimmt diese wann immer möglich zu Letzterer Kontakt auf, um zu vermeiden, dass die anderen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden doppelt informiert werden.
Artikel 131
Um die Beaufsichtigung zu erleichtern und eine wirksame Aufsicht zu errichten, schließen die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde und die anderen zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.
Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.
Die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, zuständigen Behörden können im Wege einer bilateralen Übereinkunft ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die Kommission wird über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet. Sie übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Bankenausschuss.
Artikel 132
1. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufsichtsfunktionen wesentlich oder zweckdienlich sind. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen vor.
Informationen gemäß Unterabsatz 1 gelten als zweckdienlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat wesentlich beeinflussen könnten.
Insbesondere übermitteln die Behörden, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständig sind, den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die die Töchter dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Informationsübermittlung wird der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.
Die in Unterabsatz 1 genannten wesentlichen Informationen umfassen insbesondere Folgendes:
a) |
Offenlegung der Gruppenstruktur aller größeren Kreditinstitute einer Gruppe (mit allen größeren in dieser Gruppe vertretenen Kreditinstituten) und Nennung der für diese Kreditinstitute zuständigen Behörden; |
b) |
Angabe der Verfahren, nach denen bei den Kreditinstituten einer Gruppe Informationen gesammelt und diese Informationen überprüft werden; |
c) |
ungünstige Entwicklungen bei Kreditinstituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Kreditinstituten ernsthaft schaden könnten, und |
d) |
größere Sanktionen und außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie getroffen haben, einschließlich der Verhängung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 136 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 105 mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes. |
2. Die Behörde, die für die Beaufsichtigung der von einem EU-Mutterkreditinstitut kontrollierten Kreditinstitute zuständig ist, setzt sich wann immer möglich mit der in Artikel 129 Absatz 1 genannten Behörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Umsetzung der in dieser Richtlinie genannten Ansätze und Methoden benötigt und Letztere bereits über diese verfügen könnte.
3. Vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeiten einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, konsultieren die betreffenden Behörden einander in Bezug auf folgende Punkte:
a) |
Änderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Führungsstruktur der Kreditinstitute einer Gruppe, die von den zuständigen Behörden gebilligt oder zugelassen werden müssen, und |
b) |
größere Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen der zuständigen Behörden einschließlich der Verhängung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 136 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 105 mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes. |
Bei der Anwendung des Buchstaben b wird stets die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde konsultiert.
In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage stellen könnte, kann eine zuständige Behörde beschließen, von einer Konsultation abzusehen. In diesem Fall setzt die zuständige Behörde die anderen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 133
1. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden verlangen zum Zwecke der Beaufsichtigung die vollständige Konsolidierung der Kreditinstitute und der Finanzinstitute, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind.
Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens, das einen Kapitalanteil hält, aufgrund der Haftung der anderen Aktionäre oder Gesellschafter — wenn diese ausreichend solvent sind — auf diesen Kapitalanteil beschränkt, so können sie auch nur eine anteilmäßige Konsolidierung verlangen. Die Verantwortlichkeit der anderen Aktionäre oder Gesellschafter wird — gegebenenfalls durch eine schriftliche Erklärung — ausdrücklich festgelegt.
Sind Unternehmen untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung erfolgt.
2. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden verlangen die anteilmäßige Konsolidierung der Beteiligungen, die an Kreditinstituten und Finanzinstituten gehalten werden, welche von einem Unternehmen, das in die Konsolidierung einbezogen ist, gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, wenn sich daraus eine beschränkte Haftung der betreffenden Unternehmen nach Maßgabe ihres Kapitalanteils ergibt.
3. In den anderen als den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
Artikel 134
1. Unbeschadet des Artikels 133 bestimmen die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist, wenn
a) |
ein Kreditinstitut nach Auffassung der zuständigen Behörden einen erheblichen Einfluss auf ein oder mehrere Kredit- oder Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben, und |
b) |
zwei oder mehr Kredit- oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig formalisiert ist. |
Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der Methode des Artikels 12 der Richtlinie 83/349/EWG gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
2. Ist die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Artikeln 125 und 126 vorgeschrieben, so werden Anbieter von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG in den gleichen Fällen und nach den gleichen Methoden wie in Artikel 133 Absatz 1 vorgeschrieben in die Konsolidierung einbezogen.
Artikel 135
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen müssen.
Artikel 136
1. Die zuständigen Behörden verpflichten jedes Kreditinstitut, das den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügt, frühzeitig die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden u. a. die folgenden Möglichkeiten:
a) |
sie können die Kreditinstitute verpflichten, mehr Eigenmittel vorzuhalten als die in Artikel 75 festgelegte Mindestausstattung; |
b) |
sie können die Verstärkung der in den Artikeln 22 und 123 vorgesehenen Regelungen, Prozesse, Mechanismen und Strategien verlangen; |
c) |
sie können von den Kreditinstituten verlangen, eine spezielle Risikovorsorge zu treffen oder in Bezug auf die Eigenkapitalanforderungen für ihre Aktiva eine spezielle Behandlung vorzusehen; |
d) |
sie können den Geschäftsbereich, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Kreditinstituten einschränken, und |
e) |
sie können die Herabsetzung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Kreditinstituten verbundenen Risikos verlangen. |
Diese Maßnahmen werden vorbehaltlich des Kapitels 1 Abschnitt 2 getroffen.
2. Die zuständigen Behörden belegen zumindest die Kreditinstitute, die den Anforderungen der Artikel 22, 109 und 123 nicht genügen oder bei denen in Bezug auf Artikel 124 Absatz 3 ein negatives Ergebnis festgestellt wurde, mit einer speziellen, über die in Artikel 75 festgelegte Mindestausstattung hinausgehenden Eigenkapitalanforderung, wenn andere Maßnahmen allein nicht dazu führen dürften, die Regeln, Verfahren, Mechanismen und Strategien innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausreichend zu verbessern.
Artikel 137
1. Bis zur späteren Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, dass in dem Fall, in dem es sich bei dem Mutterunternehmen eines oder mehrerer Kreditinstitute um ein gemischtes Unternehmen handelt, die für die Zulassung und Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute zuständigen Behörden von dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen entweder dadurch, dass sie sich unmittelbar an sie wenden, oder über die Tochterunternehmen in Form von Kreditinstituten alle Informationen verlangen, die zur Beaufsichtigung der Tochterunternehmen in Form von Kreditinstituten zweckdienlich sind.
2. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen können. Ist das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Artikels 140 Absatz 1 zurückgegriffen werden. Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen einen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Tochterunternehmen in Form eines Kreditinstituts ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Artikels 141.
Artikel 138
1. Unbeschadet des Kapitels 2 Abschnitt 5 gewährleisten die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Kreditinstitute ein gemischtes Unternehmen ist, dass die für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute zuständigen Behörden die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen generell beaufsichtigen.
2. Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren vor, damit die Transaktionen mit dem Mutterunternehmen, d. h. dem gemischten Unternehmen, und deren Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten vor, über Artikel 110 hinaus jede weitere bedeutende Transaktion mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Transaktionen werden von den zuständigen Behörden überwacht.
Gefährden solche gruppeninternen Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die für die Beaufsichtigung des Instituts zuständige Behörde angemessene Maßnahmen ein.
Artikel 139
1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine rechtlichen Hindernisse bestehen, die die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogenen Unternehmen, gemischte Unternehmen und ihre Tochterunternehmen oder die in Artikel 127 Absatz 3 genannten Tochterunternehmen am Austausch von Informationen hindern, die für die Beaufsichtigung gemäß den Artikeln 124 bis 138 und dem vorliegenden Artikel zweckdienlich sind.
2. Falls das Mutterunternehmen und ein oder mehrere Kreditinstitute, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Artikel 125 und 126 nicht selbst durchführen, können sie von den mit dieser Beaufsichtigung beauftragten zuständigen Behörden ersucht werden, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, zu verlangen und sie an diese Behörden weiterzuleiten.
3. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden die in Absatz 2 erwähnten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle der Finanzholdinggesellschaften, der Finanzinstitute oder der Anbieter von Nebendienstleistungen keinesfalls bedeutet, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Institute oder Unternehmen auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.
Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden die in Artikel 137 genannten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen keinesfalls bedeutet, dass die zuständigen Behörden eine Aufsichtsfunktion über dieses gemischte Unternehmen und seine Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, oder über die in Artikel 127 Absatz 3 genannten Tochterunternehmen ausüben.
Artikel 140
1. Wenn ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Zulassung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen sich diese Behörden alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.
2. Die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erlangten Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2.
3. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden erstellen eine Liste der in Artikel 71 Absatz 2 genannten Finanzholdinggesellschaften. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.
Artikel 141
Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, ein gemischtes Unternehmen, eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 137 oder eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 127 Absatz 3 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden zuständigen Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder gestatten, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt.
Artikel 142
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass — unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen — gegen die Finanzholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die gemäß den Artikeln 124 bis 141 und dem vorliegenden Artikel erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, mit Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel vorgegangen werden kann, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um den Erfolg dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern, vor allem dann, wenn der Sitz einer Finanzholdinggesellschaft oder eines gemischten Unternehmens sich nicht an dem Ort der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung befindet.
Artikel 143
1. Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Kreditinstitut von der zuständigen Drittlandsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen dieser Richtlinie entspricht.
Die zuständige Behörde, die in dem in Absatz 3 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Gemeinschaft zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.
2. Der Europäische Bankenausschuss kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte Konsolidierungsaufsicht in Bezug auf Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne dieses Kapitels erreichen kann. Der Ausschuss überprüft diese Orientierungen regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die betreffenden zuständigen Behörden.
Die mit der Überprüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet.
3. Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wenden die Mitgliedstaaten analog die Bestimmungen dieser Richtlinie auf das Kreditinstitut an oder gestatten ihren zuständigen Behörden, zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken zu greifen, wenn diese die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten.
Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde muss diesen Aufsichtstechniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden zugestimmt haben.
Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding anwenden.
Die Aufsichtstechniken sind dafür ausgelegt, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden und der Kommission mitgeteilt.
Artikel 144
Die zuständigen Behörden veröffentlichen die folgenden Informationen:
a) |
den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden; |
b) |
die Art und Weise, in der die im Gemeinschaftsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden; |
c) |
die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der in Artikel 124 genannten Überprüfung und Bewertung verfahren, und |
d) |
unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels 1 Abschnitt 2 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten. |
Die nach Absatz 1 gelieferten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich der Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Die Angaben werden in einem gemeinsamen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die Angaben sind über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar.
KAPITEL 5
Offenlegungspflichten der kreditinstitute
Artikel 145
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 146 veröffentlichen die Kreditinstitute für die Zwecke dieser Richtlinie die in Anhang XII Teil 2 genannten Informationen.
2. Die in Anhang XII Teil 3 genannten Instrumente und Methoden können von den zuständigen Behörden nur im Rahmen von Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 und Artikel 105 anerkannt werden, wenn die Kreditinstitute die in diesem Anhang genannten Informationen veröffentlichen.
3. Die Kreditinstitute legen in einem formellen Verfahren fest, wie sie ihren in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen; sie verfügen über Vorschriften, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt.
4. Die Kreditinstitute sind aufgefordert, ihre Ratingentscheidungen den KMU und den anderen Unternehmen, die Kredite beantragt haben, in nachvollziehbarer Weise schriftlich offen zu legen. Sollte eine Selbstverpflichtung der Wirtschaft nur unzureichend Wirkung zeigen, so sind auf nationaler Ebene gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen. Die diesbezüglichen Verwaltungskosten der Kreditinstitute müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Kredits stehen.
Artikel 146
1. Unbeschadet des Artikels 145 kann ein Kreditinstitut von der Offenlegung einer oder mehrerer der in Anhang XII Teil 2 genannten Informationen absehen, wenn diese in Anbetracht des in Anhang XII Teil 1 Nummer 1 genannten Kriteriums nicht als wesentlich anzusehen sind.
2. Unbeschadet des Artikels 145 kann ein Kreditinstitut von der Offenlegung eines oder mehrerer Bestandteile der in Anhang XII Teile 2 und 3 genannten Informationen absehen, wenn diese in Anbetracht der in Anhang XII Teil 1 Nummern 2 und 3 genannten Kriterien als geheim oder vertraulich einzustufen ist bzw. sind.
3. In den in Absatz 2 genannten Ausnahmefällen weist das betreffende Kreditinstitut bei der Offenlegung der restlichen Informationen darauf hin, dass die betreffenden Bestandteile nicht veröffentlicht wurden, begründet dies und veröffentlicht allgemeinere Angaben zu den geforderten Informationsbestandteilen, wenn diese in Anbetracht der in Anhang XII Teil 1 Nummern 2 und 3 genannten Kriterien nicht als geheim oder vertraulich einzustufen sind.
Artikel 147
1. Die in Artikel 145 vorgeschriebenen Angaben werden von den Kreditinstituten mindestens einmal jährlich veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt so früh wie möglich.
2. Die Kreditinstitute entscheiden ferner, ob in Anbetracht der in Anhang XII Teil 1 Nummer 4 genannten Kriterien eine häufigere Veröffentlichung als gemäß Absatz 1 erforderlich ist.
Artikel 148
1. Die Kreditinstitute können selbst bestimmen, in welchem Medium und an welcher Stelle sie ihren in Artikel 145 festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen und mit welchen Mitteln die dort vorgesehene Überprüfung stattfinden soll. Alle Angaben sollten soweit wie möglich in einem Medium oder an einer Stelle veröffentlicht werden.
2. Werden die gleichen Angaben von den Kreditinstituten bereits im Rahmen von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen des Artikels 145 als erfüllt angesehen werden. Sollten die Angaben nicht in den Jahresabschluss aufgenommen werden, so geben die Kreditinstitute ihre Fundstelle an.
Artikel 149
Unbeschadet der Artikel 146 bis 148 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, den Kreditinstituten vorzuschreiben:
a) |
eine oder mehrere der in Anhang XII Teile 2 und 3 genannten Angaben zu veröffentlichen; |
b) |
eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen; |
c) |
die Angaben anstatt im Jahresabschluss in speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen zu veröffentlichen, und |
d) |
für die Überprüfung der nicht von der Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren zurückzugreifen. |
TITEL VI
AUSÜBUNGSBEFUGNISSE
Artikel 150
1. Hinsichtlich der Eigenmittel werden unbeschadet des von der Kommission nach Artikel 62 vorzulegenden Vorschlags nach dem Verfahren des Artikels 151 Absatz 2 die nachstehend genannten technischen Anpassungen erlassen:
a) |
Klärung der Definitionen zwecks Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen; |
b) |
Klärung der Definitionen, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen; |
c) |
Anpassung der Terminologie und der Formulierung der Definitionen an spätere Rechtsakte, die sich auf die Kreditinstitute und damit verbundene Bereiche beziehen; |
d) |
technische Anpassungen an der Liste in Artikel 2; |
e) |
Änderung des nach Artikel 9 erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen; |
f) |
Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln 23 und 24 genannten, im Anhang I enthaltenen Liste zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten; |
g) |
in Artikel 42 aufgeführte Bereiche, in denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen; |
h) |
technische Anpassungen an den Artikeln 56 bis 67 und in Artikel 74 infolge von Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung tragen, oder im Hinblick auf die Konvergenz der Beaufsichtigungspraktiken; |
i) |
Änderung der Liste der Forderungsklassen in den Artikeln 79 und 86 zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten; |
j) |
inflationsbedingte Änderung des in Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe a, Anhang VII Teil 1 Nummer 5 sowie Anhang VII Teil 2 Nummer 15 genannten Betrags; |
k) |
Liste und Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte in den Anhängen II und IV und ihre Behandlung bei der Bestimmung der Forderungsbeträge für die Zwecke von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3, oder |
l) |
Anpassung der Bestimmungen der Anhänge V bis XII an Entwicklungen auf den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, mit denen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen wird, oder im Hinblick auf die Konvergenz der Beaufsichtigungspraktiken. |
2. Die Kommission kann nach dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren die folgenden Durchführungsmaßnahmen erlassen:
a) |
Quantifizierung der in Artikel 124 Absatz 5 genannten plötzlichen und unerwarteten Zinsänderungen; |
b) |
vorübergehende Herabsetzung der Mindesteigenkapitalausstattung nach Artikel 75 und/oder der in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 vorgesehenen Risikogewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen; |
c) |
unbeschadet des in Artikel 119 genannten Berichts Klarstellung der Ausnahmeregelungen in Artikel 111 Absatz 4, Artikel 113, Artikel 115 und Artikel 116; |
d) |
Ausführung der zentralen Aspekte, zu denen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d aggregierte statistische Daten zu veröffentlichen sind, oder |
e) |
genaue Angabe des Formats, des Aufbaus, der Inhalte und des Zeitpunkts der jährlichen Offenlegung der in Artikel 144 genannten Angaben. |
3. Keine der in Kraft gesetzten Durchführungsmaßnahmen darf die wesentlichen Vorschriften dieser Richtlinie ändern.
4. Unbeschadet der bereits angenommenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung von Vorschriften dieser Richtlinie, die die Annahme von technischen Bestimmungen, Änderungen und Beschlüssen gemäß Absatz 2 erfordern, nach Ablauf eines Zwei-Jahres-Zeitraums nach Annahme dieser Richtlinie, spätestens am 1. April 2008 ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können auf Vorschlag der Kommission die betreffenden Vorschriften gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern; zu diesem Zweck überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Vorschriften gegebenenfalls vor Ablauf des in diesem Absatz genannten Zeitraums oder Datums.
Artikel 151
1. Die Kommission wird vom Europäischen Bankenausschuss unterstützt, der durch den Beschluss 2004/10/EG (22) eingesetzt worden ist.
2. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
TITEL VII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Übergangsbestimmungen
Artikel 152
1. Kreditinstitute, die ihre risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 errechnen sorgen dafür, dass ihre Eigenmittelausstattung im ersten, zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Beträge unterschreitet.
2. Kreditinstitute, die Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko, wie in Artikel 105 dargelegt, mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze ermitteln, sorgen dafür, dass ihre Eigenmittelausstattung im zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Beträge unterschreitet.
3. In dem in Absatz 1 genannten ersten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 95 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (23) in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.
4. In dem in Absatz 1 genannten zweiten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 90 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.
5. In dem in Absatz 1 genannten dritten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 80 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.
6. Um Unterschieden bei der Eigenmittelberechnung nach den Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und der Eigenmittelberechnung gemäß dieser Richtlinie, bei der erwartete und unerwartete Verluste im Rahmen der Artikel 84 bis 89 gesondert behandelt werden, Rechnung zu tragen, erfolgt die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 auf Basis der voll angepassten Eigenmittelbeträge, in denen diese Unterschiede berücksichtigt werden.
7. Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 gelten die Artikel 68 bis 73.
8. Die Kreditinstitute können bis zum 1. Januar 2008 anstelle der Artikel des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 (Standardansatz) die Artikel 42 bis 46 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung vor dem 1. Januar 2007 anwenden.
9. Wird die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so gilt in Bezug auf die Richtlinie 2000/12/EG Folgendes:
a) |
es gelten die Bestimmungen der Artikel 42 bis 46 dieser Richtlinie in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung; |
b) |
der in Artikel 42 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte „risikogewichtete Wert“ bedeutet „risikogewichteter Forderungsbetrag“; |
c) |
die nach Artikel 42 Absatz 2 dieser Richtlinie ermittelten Werte werden als risikogewichtete Forderungsbeträge betrachtet; |
d) |
„Kreditderivate“ werden in die Liste der Geschäfte „mit hohem Kreditrisiko“ in Anhang II dieser Richtlinie aufgenommen, und |
e) |
die Behandlung nach Artikel 43 Absatz 3 dieser Richtlinie gilt für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Derivate unabhängig davon, ob es sich dabei um bilanz- oder außerbilanzmäßige Geschäfte handelt, und die nach Anhang III ermittelten Werte werden als risikogewichtete Forderungsbeträge betrachtet. |
10. Wird die in Absatz 7 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so gilt in Bezug auf Forderungen, bei denen der Standardansatz zum Einsatz kommt, Folgendes:
a) |
Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (Anerkennung von Kreditrisikominderung) findet keine Anwendung; |
b) |
Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 (Behandlung von Verbriefungen) kann von den zuständigen Behörden außer Kraft gesetzt werden. |
11. Wird die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so wird die in Artikel 75 Buchstabe d vorgesehene Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko prozentual herabgesetzt, wobei der Prozentsatz dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen des Kreditinstituts, für die unter Rückgriff auf die in Absatz 8 genannte Möglichkeit risikogewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht.
12. Nimmt ein Kreditinstitut bei der Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge für all seine Forderungen die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch, so können die Artikel 48 bis 50 der Richtlinie 2000/12/EG (Großkredite) angewandt werden, wie sie vor dem 1. Januar 2007 bestanden;
13. Wird die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so sind Verweise auf die Artikel 46 bis 52 dieser Richtlinie als Verweise auf die Artikel 42 bis 46 der Richtlinie 2000/12/EG zu lesen wie sie vor dem 1. Januar 2007 bestanden.
14. Wird das in Absatz 8 genannte Wahlrecht ausgeübt, finden die Artikel 123, 124, 145 und 149 vor dem dort genannten Datum keine Anwendung.
Artikel 153
Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2012 gestatten, dass bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge von Immobilienleasinggeschäften, die Büro- oder sonstige gewerbliche Räume in ihrem Hoheitsgebiet betreffen und die in Anhang VI Teil 1 Nummer 54 genannten Kriterien erfüllen, ein Risikogewicht von 50 % angesetzt wird, ohne dass dabei Anhang VI Teil 1 Nummern 55 und 56 zur Anwendung gelangt.
Bis zum 31. Dezember 2010 können die zuständigen Behörden — wenn für die Zwecke des Anhangs VI der besicherte Teil eines überfälligen Darlehens bestimmt werden soll — andere Sicherheiten als die nach den Artikeln 90 bis 93 zulässigen anerkennen.
Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummer 4 wird bis 31. Dezember 2012 Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung zugewiesen wie Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind.
Artikel 154
1. Bis zum 31. Dezember 2011 können die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats für die Zwecke von Anhang VI Teil 1 Nummer 61 für die in Anhang VI Teil 1 Nummern 12 bis 17 und 41 bis 43 genannten Forderungen an Gegenparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, die Anzahl von Rückstandstagen auf bis zu 180 festsetzen, wenn die regionalen Voraussetzungen eine derartige Anpassung rechtfertigen. Die jeweilige Anzahl kann je nach Produktlinie unterschiedlich sein.
Die zuständigen Behörden, die ihre Ermessensbefugnis gemäß dem ersten Unterabsatz in Bezug auf Forderungen an Gegenparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, nicht wahrnehmen, können eine höhere Anzahl von Tagen für Forderungen an Gegenparteien festlegen, die im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten niedergelassen sind, deren zuständige Behörden diese Ermessensbefugnis ausgeübt haben. Die spezifische Anzahl von Tagen liegt zwischen 90 Tagen und der Anzahl von Tagen, die die anderen zuständigen Behörden für Forderungen an derartige Gegenparteien in ihrem eigenen Hoheitsgebiet festgelegt haben.
2. Für Kreditinstitute, die eine Genehmigung zur Anwendung des IRB-Ansatzes vor 2010 beantragen, kann der in Artikel 84 Absatz 3 vorgesehene Dreijahreszeitraum bis zum 31. Dezember 2009 auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr verringert werden.
3. Für Kreditinstitute, die eine Genehmigung zur Verwendung eigener LGD-Schätzungen und/oder eigener Umrechnungsfaktoren beantragen, kann der nach Artikel 84 Absatz 4 vorgesehene Dreijahreszeitraum bis zum 31. Dezember 2008 auf zwei Jahre verringert werden.
4. Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats können es den Kreditinstituten bis zum 31. Dezember 2012 gestatten, Beteiligungen nach der Art, wie sie in Artikel 57 Buchstabe o dargelegt sind, und die vor dem 20. Juli 2006 erworben wurden, gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung, die dieser Artikel vor dem 1. Januar 2007 hatte, zu behandeln.
5. Bis zum 31. Dezember 2010 liegt die forderungsgewichtete durchschnittliche LGD aller durch Wohnimmobilien besicherter Retailforderungen ohne Garantie eines Zentralstaates nicht unter 10 %.
6. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können bestimmte Beteiligungspositionen, die am 31. Dezember 2007 von Kreditinstituten und EU-Tochterunternehmen von Kreditinstituten in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen.
Die ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der Anteile zum 31. Dezember 2007 und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme der Anteile, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht.
Erhöht sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen, so wird der über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehende Anteil nicht von der Ausnahmeregelung abgedeckt. Ebenso wenig gilt die Ausnahmeregelung für Beteiligungen, die zwar ursprünglich unter die Regelung fielen, zwischenzeitlich jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.
Die Eigenkapitalanforderungen für die unter diese Übergangsbestimmung fallenden Beteiligungspositionen werden nach Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 ermittelt.
7. Für Forderungen an Unternehmen können die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats bis zum 31. Dezember 2011 die Anzahl der Tage festlegen, ab der alle Kreditinstitute ihres Landes Forderungen an derartige Gegenparteien mit Sitz in diesem Mitgliedstaat nach der Definition des „Ausfalls“ in Anhang VII Teil 4 Nummer 44 als überfällig anzusehen haben. Diese Zahl kann zwischen 90 und 180 Tagen betragen, sollte dies aufgrund der lokalen Gegebenheiten sinnvoll erscheinen. Für Forderungen an derartige Gegenparteien mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat darf die von den zuständigen Behörden festgesetzte Anzahl von Tagen nicht über die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gesetzte Anzahl hinausgehen.
Artikel 155
Bis zum 31. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten für Kreditinstitute, bei denen der Indikator für das Geschäftsfeld Handel („Trading and Sales“) bei mindestens 50 % der nach Anhang X Teil 2 Nummern 1 bis 7 für alle Geschäftsfelder insgesamt ermittelten Indikatoren liegt, für das Geschäftsfeld Handel einen Wert von 15 % ansetzen.
KAPITEL 2
Schlussbestimmungen
Artikel 156
Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Richtlinie insgesamt gesehen zusammen mit der Richtlinie 2006/49/EG signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirkt und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind.
Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht und leitet ihn — gegebenenfalls zusammen mit angemessenen Vorschlägen — an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Beiträge seitens der kreditnehmenden und kreditgebenden Wirtschaft sind bei der Erstellung des Berichts ausreichend zu würdigen.
Bis 1. Januar 2012 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie mit besonderer Beachtung aller Aspekte der Artikel 68 bis 73, 80 Absätze 7 und 8 sowie 129 und erstellt einen einschlägigen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegt.
Artikel 157
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 4, 22, 57, 61 bis 64, 66, 68 bis 106, 108, 110 bis 115, 117 bis 119, 123 bis 127, 129 bis 132, 133, 136, 144 bis 149 und 152 bis 155 sowie den Anhängen II, III und V bis XII nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle über die Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Unbeschadet des Absatzes 2 wenden die Mitgliedstaaten diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2007 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
3. Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 87 Absatz 9 und Artikel 105 nachzukommen, ab dem 1. Januar 2008, jedoch nicht früher.
Artikel 158
1. Die Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der in Anhang XV Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang XV Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.
2. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang XIV zu lesen.
Artikel 159
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 160
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg 14. Juni 2006 am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. WINKLER
(1) ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 8.
(2) ABl. C 52 vom 2.3.2005, S. 37.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juni 2006.
(4) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/29/EG (ABl. L . 70 vom 9.3.2006, S. 50).
(5) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28.
(6) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).
(7) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG.
(8) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(9) Ritte 201 der Richtlinies einfügen
(10) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(12) ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 115.
(13) Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39).
(14) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG.
(15) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). Geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
(16) ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
(17) Achte Richtlinie 84/253 des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20).
(18) Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGA) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
(19) Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
(20) Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
(21) Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
(22) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.
(23) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
ANHANG I
LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT
1. |
Entgegennahme von Einnahmen und anderen rückzahlbaren Geldern |
2. |
Ausleihungen, insbesondere Konsumentenkredite, Hypothekendarlehen, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung) |
3. |
Finanzierungsleasing |
4. |
Dienstleistungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs |
5. |
Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln (Kreditkarten, Reiseschecks und Bankschecks) |
6. |
Garantien und Zusagen |
7. |
Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag der Kundschaft:
|
8. |
Teilnahme an der Wertpapieremission und den diesbezüglichen Dienstleistungen |
9. |
Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen |
10. |
Geldmaklergeschäfte im Interbankenmarkt |
11. |
Portfolioverwaltung und -beratung |
12. |
Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung |
13. |
Handelsauskünfte |
14. |
Schließfachverwaltungsdienste Die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (1), die sich auf Finanzinstrumente gemäß Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, sind Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie. |
ANHANG II
KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE
Hohes Kreditrisiko
— |
Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben; |
— |
Kreditderivate; |
— |
Akzepte; |
— |
Indossamente auf Wechsel, die nicht die Unterschrift eines anderen Kreditinstituts tragen; |
— |
Geschäfte mit Rückgriff; |
— |
unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien („standby letters of credit“), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben; |
— |
Termingeschäfte mit Aktivpositionen; |
— |
„Forward forward deposits“; |
— |
unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren; |
— |
Pensionsgeschäfte im Sinne von Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG, und |
— |
andere Positionen mit hohem Risiko. |
Mittleres Kreditrisiko
— |
Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite (siehe auch „mittleres/niedriges Kreditrisiko“); |
— |
Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben; |
— |
unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien („standby letters of credit“), die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts haben; |
— |
nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr; |
— |
„note issuance facilities“ (NIF) und „revolving underwriting facilities“ (RUF), und |
— |
andere Positionen mit mittlerem Risiko, die der Kommission mitgeteilt worden sind. |
Mittleres/niedriges Kreditrisiko
— |
Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen; |
— |
nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer nicht automatisch zum Widerruf führt, und |
— |
andere Positionen mit mittlerem/niedrigem Risiko, die der Kommission mitgeteilt worden sind. |
Niedriges Kreditrisiko
— |
nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt. Retailkreditlinien können als uneingeschränkt widerrufbar angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Kreditinstitut die Möglichkeit geben, sie im Rahmen des nach den Verbraucherschutz‐ und ähnlichen Vorschriften Zulässigen zu widerrufen, und |
— |
andere Positionen mit niedrigem Risiko, die der Kommission mitgeteilt worden sind. |
ANHANG III
BEHANDLUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS VON DERIVATEN, PENSIONSGESCHÄFTEN, WERTPAPIER- ODER WARENLEIHGESCHÄFTEN, GESCHÄFTEN MIT LANGER ABWICKLUNGSFRIST UND LOMBARDGESCHÄFTEN
TEIL 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Allgemeine Begriffe
1. |
„Gegenparteiausfallrisiko“ (Counterparty Credit Risk, CCR) ist das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen. |
2. |
Eine „zentrale Gegenpartei“ ist eine Einheit, die bei Verträgen zwischen Gegenparteien innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischengeschaltet wird, so dass sie der Käufer für jeden Verkauf und der Verkäufer für jeden Kauf wird. |
Geschäftstypen
3. |
„Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist“ sind Geschäfte, bei denen eine Gegenpartei sich dazu verpflichtet, zu einem Termin, der laut Vertrag mehr als die für dieses spezielle Geschäft marktübliche Frist oder fünf Geschäftstage, je nachdem welche Zeitspanne die kürzere ist, nach dem Geschäftsabschluss liegt, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Bargeld, andere Finanzinstrumente oder Waren, oder umgekehrt, zu liefern. |
4. |
„Lombardgeschäfte“ sind Geschäfte, bei denen ein Kreditinstitut einen Kredit im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten oder Handel von Wertpapieren vergibt. Lombardgeschäfte umfassen keine anders gearteten Kredite, die mit Wertpapieren gesichert sind. |
Netting-Sätze, Hedging-Sätze und damit zusammenhängende Begriffe
5. |
„Netting-Satz“ ist eine Gruppe von Geschäften mit einer einzigen Gegenpartei, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegen und für die das Netting gemäß Teil 7 dieses Anhangs und Artikel 90 bis 93 anerkannt wird. Jede Transaktion, die nicht einer gemäß Teil 7 dieses Anhangs rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt, sollte für die Zwecke dieses Anhangs als eigener Netting-Satz anerkannt werden. |
6. |
„Risikoposition“ ist eine Risikomaßzahl, die einem Geschäft nach der in Teil 5 beschriebenen Standardmethode nach einem im Voraus festgelegten Algorithmus zugeordnet wird. |
7. |
„Hedging-Satz“ ist eine Gruppe von Risikopositionen, die Geschäften des gleichen Netting-Satzes zugeordnet sind und für die im Hinblick auf die Bestimmung des Forderungswerts nach der in Teil 5 festgelegten Standardmethode lediglich auf den Saldo der Risikopositionen abzustellen ist. |
8. |
„Nachschussvereinbarung“ ist eine vertragliche Vereinbarung oder Bestimmungen einer Vereinbarung, wonach eine Gegenpartei einer zweiten Gegenpartei eine Sicherheit liefern muss, wenn eine Forderung des Letzteren gegenüber Ersterem eine bestimmte Höhe überschreitet. |
9. |
„Nachschuss-Schwelle“ ist die Höhe, die eine ausstehende Forderung maximal erreichen darf, bevor ein Vertragspartner das Recht auf Anforderung der Sicherheit hat. |
10. |
„Nachschuss-Risikoperiode“ ist der Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Sicherheiten, die den mit einer ausfallenden Gegenpartei bestehenden Netting-Satz besichern, und dem Zeitpunkt, zu dem die mit der Gegenpartei bestehenden Geschäfte beendet werden und das resultierende Marktrisiko erneut abgesichert wird. |
11. |
„Effektive Restlaufzeit“ unter der auf einem internen Modell beruhenden Methode für einen Netting-Satz mit mindestens einjähriger Restlaufzeit ist das Verhältnis zwischen den über die Laufzeit der Geschäfte eines Netting-Satzes insgesamt erwarteten, zu einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten ausstehenden Beträgen und den im Laufe eines Jahres bei einem Netting-Satz insgesamt erwarteten, zu einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten ausstehenden Beträgen. Um dem Risiko als Folge eines möglichen Überwälzens der Geschäfte auf neue Geschäfte Rechnung zu tragen, kann die effektive Restlaufzeit auf Prognosezeiträume unter einem Jahr angepasst werden. |
12. |
„Produktübergreifendes Netting“ ist die Zusammenfassung von Geschäften unterschiedlicher Produktkategorien in einem Netting-Satz nach den in diesem Anhang für das produktübergreifende Netting festgelegten Regeln. |
13. |
„Aktueller Marktwert (Current Market Value, CMV)“ ist für die Zwecke das Teils 5 der Nettomarktwert des in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios der mit einer Gegenpartei bestehenden Geschäfte. Für die Ermittlung des aktuellen Marktwertes werden sowohl positive als auch negative Marktwerte herangezogen. |
Wahrscheinlichkeitsverteilungen
14. |
„Verteilung der Marktwerte“ ist die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Nettomarktwerte der in einem Netting-Satz zusammengefassten Geschäfte zu einem künftigen Zeitpunkt (dem Prognosehorizont) unter Zugrundlegung des bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt für diese Geschäfte eingetretenen Marktwertes. |
15. |
„Verteilung der Wiederbeschaffungswerte“ ist die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Marktwerte, wobei die prognostizierten negativen Nettomarktwerte durch Null ersetzt werden. |
16. |
„Verteilung nach Maßgabe risikoneutraler Wahrscheinlichkeiten“ (risikoneutrale Wahrscheinlichkeitsverteilung) ist die Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten zu einem künftigen Zeitpunkt, die auf der Grundlage von durch Marktpreise implizierten Bewertungsparametern, wie impliziten Volatilitäten, ermittelt wird. |
17. |
„Verteilung nach Maßgabe tatsächlicher Wahrscheinlichkeiten“ (tatsächliche Wahrscheinlichkeitsverteilung) ist die Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten zu einem künftigen Zeitpunkt, die auf Grundlage in der Vergangenheit beobachteter Werte ermittelt wird, etwa über anhand vergangener Preis- oder Kursänderungen errechneter Volatilitäten. |
Maßzahlen für den Wiederbeschaffungswert und Anpassungen
18. |
Der „aktuelle Wiederbeschaffungswert“ ist, je nachdem, welcher Wert der höhere ist, Null oder der Marktwert eines Geschäfts bzw. eines in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften, der bei Ausfall der Gegenpartein für den Fall, dass von dem Wert dieser Geschäfte bei Konkurs nichts zurückerlangt werden kann, verloren wäre. |
19. |
„Spitzenwiederbeschaffungswert“ ist ein hohes Perzentil der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem beliebigen künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat. |
20. |
„Erwarteter Wiederbeschaffungswert“ ist der Erwartungswert der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem beliebigen künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat. |
21. |
„Erwarteter effektiver Wiederbeschaffungswert“ ist der höchste der erwarteten Wiederbeschaffungswerte, der zu dem betreffenden oder einem beliebigen früheren Zeitpunkt eintritt. Alternativ kann der erwartete effektive Wiederbeschaffungswert für einen bestimmten Zeitpunkt auch definiert werden als der erwartete Wiederbeschaffungswert zu diesem Zeitpunkt oder der effektive Wiederbeschaffungswert zu dem vorangegangenen Zeitpunkt, je nach dem, welcher Wert der höhere ist. |
22. |
„Erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert(EPE)“ ist ein über die Zeit ermittelter gewogener Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln. Bei der Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderung erfolgt die Durchschnittsbildung für das erste Jahr oder, sofern die Restlaufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes weniger als ein Jahr beträgt, für die Laufzeit desjenigen Kontrakts im Netting-Satz mit der längsten Laufzeit. |
23. |
„Effektiver erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert (effektiver EPE)“ ist ein über die Zeit ermittelter gewogener Durchschnitt der erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswerte während des ersten Jahres oder während der Laufzeit des Kontrakts, der von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln. |
24. |
„Kreditrisikobezogene Bewertungsanpassung“ ist die Anpassung eines Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei zum mittleren Marktwert. Diese Anpassung trägt dem Marktwert des Kreditrisikos Rechnung, das auf eine etwaige Nichterfüllung vertraglicher Vereinbarungen mit einer Gegenpartei zurückzuführen ist. Diese Anpassung kann sowohl den Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei als auch den Marktwert des Kreditrisikos von Kreditinstitut und Gegenpartei widerspiegeln. |
25. |
„Einseitige kreditrisikobezogene Bewertungsanpassung“ ist eine kreditrisikobezogene Bewertungsanpassung, die dem Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei für das Kreditinstitut, nicht aber dem Marktwert des Kreditrisikos des Kreditinstituts für die Gegenpartei Rechnung trägt. |
Mit dem Gegenparteienkreditausfallrisiko verbundene Risiken
26. |
„Überwälzungsrisiko“ ist der Betrag, um den der erwartete positive Wiederbeschaffungswert zu niedrig angesetzt wird, wenn zu erwarten ist, dass mit einer Gegenpartei auch in Zukunft laufend neue Geschäfte getätigt werden. Der durch diese Geschäfte entstehende zusätzliche Wiederbeschaffungswert ist im erwarteten positiven Wiederbeschaffungswert nicht berücksichtigt. |
27. |
Ein „allgemeines Korrelationsrisiko“ („general wrong-way risk“) besteht, wenn eine hohe Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Gegenparteien und Risikofaktoren des allgemeinen Marktrisikos gegeben ist. |
28. |
Ein „spezielles Korrelationsrisiko“ („specific wrong-way risk“) besteht, wenn aufgrund der Art der mit einer Gegenpartei bestehenden Geschäfte eine hohe Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei und dem Wiederbeschaffungswert der mit diesem bestehenden Geschäfte gegeben ist. Ein Kreditinstitut ist einem speziellen Korrelationsrisiko ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass die künftige Forderung an eine bestimmte Gegenpartei hoch ist, wenn auch deren Ausfallwahrscheinlichkeit hoch ist. |
TEIL 2
Wahl der Methode
1. |
Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 7 bestimmen Kreditinstitute den Forderungswert der in Anhang IV genannten Kontrakte mit einer der in den Teilen 3 bis 6 beschriebenen Methoden. Kreditinstitute, die nicht für die Behandlung nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2006/49/EG in Frage kommen, dürfen die in Teil 4 beschriebene Methode nicht anwenden. Zur Bestimmung des Forderungswerts der in Anhang IV Nummer 3 genannten Geschäfte dürfen Kreditinstitute nicht auf die in Teil 4 beschriebene Methode zurückgreifen. Eine parallele Verwendung der in den Teilen 3 bis 6 dargelegten Methoden ist auf Dauer innerhalb von Gruppen, nicht aber innerhalb einer einzigen rechtlichen Einheit zulässig. Eine parallele Verwendung der in den Teilen 3 und 5 beschriebenen Methoden innerhalb einer rechtlichen Einheit ist gestattet, wenn eine der Methoden für die unter Teil 5 Nummer 19 aufgeführten Fälle angewandt wird. |
2. |
Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Kreditinstitute für
|
3. |
Erwirbt ein Kreditinstitut zur Absicherung eines Risikos einer Position, die nicht im Handelsbuch gehalten wird, oder eines Gegenparteiausfallrisikos ein Kreditderivat, so kann es die Eigenkapitalanforderung für die abgesicherte Forderung nach Anhang VIII Teil 3 Nummern 83 bis 92 oder bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden nach Anhang VII Teil 1 Nummer 4 oder Anhang VII Teil 4 Nummern 96 bis 104 bestimmen. In diesen Fällen gilt für das mit diesen Kreditderivaten verbundene Gegenparteiausfallrisiko ein Forderungswert von Null. |
4. |
Für Gegenparteiausfallrisiken aus verkauften Credit Default Swaps, die nicht dem Handelsbuch zugerechnet werden, gilt, sofern sie als vom Kreditinstitut gestellte Absicherung behandelt werden und der Kreditrisiko-Eigenkapitalanforderung für den vollen Nominalbetrag unterliegen, ein Forderungswert von Null. |
5. |
Nach allen in den Teilen 3 bis 6 beschriebenen Methoden ist der Forderungswert für eine bestimmte Gegenpartei gleich der Summe der Forderungswerte, berechnet für jeden einzelnen mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz. |
6. |
Ein Forderungswert von Null für Gegenparteiausfallrisiken kann Derivatgeschäften oder Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die gegenüber einer zentralen Gegenpartei ausstehen und von der zentralen Gegenpartei nicht abgelehnt wurden, zugeschrieben werden. Ferner kann ein Forderungswert von Null für Kreditrisikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien angesetzt werden, die sich aus Derivatgeschäften, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften ergeben, oder für andere von den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegten Kreditrisikopositionen des Kreditinstituts gegenüber der zentralen Gegenpartei. Die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegenden Forderungen der zentralen Gegenpartei aus Gegenparteiausfallrisiken gegenüber allen Teilnehmern an ihren Systemen werden auf Tagesbasis voll besichert. |
7. |
Forderungsbeträge, die aus Geschäften mit langer Abwicklungsfristentstehen, können nach jeder der in den Teilen 3 bis 6 beschriebenen Methoden berechnet werden, unabhängig davon, welche Methoden für die Behandlung von OTC-Derivatgeschäften und Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften und Lombardgeschäften gewählt werden. Kreditinstitute, die die in den Artikeln 84 bis 89 beschriebene Methode anwenden, dürfen bei der Berechnung der Kapitalanforderungen für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist die Risikogewichte des in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Ansatzes dauerhaft zuweisen, unabhängig von der Wesentlichkeit dieser Positionen. |
8. |
Bei den Methoden gemäß den Teilen 3 und 4 müssen die zuständigen Behörden gewährleisten, dass der zu berücksichtigende Nennwert ein angemessener Maßstab für das mit dem Geschäft verbundene Risiko ist. Sieht beispielsweise der Vertrag eine Multiplikation der Zahlungsströme vor, muss der Nennwert angepasst werden, um die Auswirkungen der Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Vertrags zu berücksichtigen. |
TEIL 3
Die Marktbewertungsmethode
Schritt a: |
Indem man jedem Geschäft einen gegenwärtigen Marktwert zuordnet („mark to market“), kann man den aktuellen Wiederbeschaffungswert aller Geschäfte mit einem positiven Wert ermitteln. |
Schritt b: |
Um die zukünftigen potentiellen Kreditrisiken in einem Wert zu erfassen, werden außer bei „Floating/Floating“-Zinsswaps (mit einer einzigen Währung, bei denen nur die laufenden Wiederbeschaffungskosten berechnet werden) die Nennwerte oder die zugrunde liegenden Werte mit den in Tabelle 1 genannten Prozentsätzen multipliziert:
TABELLE 2
|
Schritt c: |
Die Summe aus laufenden Wiederbeschaffungskosten und zukünftigen potenziellen Kreditrisiken ergibt den Forderungswert. |
TEIL 4
Die Ursprungsrisikomethode
Schritt a: |
Der Nennwert eines jeden Instruments wird mit den in Tabelle 3 genannten Prozentsätzen multipliziert: TABELLE 3
|
Schritt b: |
Die so ermittelten Risiken ergeben den Forderungswert. |
TEIL 5:
Standardmethode
1. |
Die Standardmethode (SM) darf nur für OTC-Derivatgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist verwendet werden. Der Forderungswert wird für jeden Netting-Satz gesondert ermittelt. Er wird nach Berücksichtigung von Sicherheiten nach folgender Formel bestimmt: Forderungswert =
Dabei ist: CMV der aktuelle Marktwert des in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften vor Berücksichtigung von Sicherheiten. Das heißt:
Dabei ist: CMVi = der aktuelle Marktwert des Geschäfts i; CMC = der aktuelle Marktwert der Sicherheit, die dem Netting-Satz zugeordnet ist. Das heißt:
dabei ist CMC1 der aktuelle Marktwert der Sicherheit l; i = Index für die Geschäfte; l = Index für die Sicherheit; j = Index für die Hedging-Satz-Kategorie. Diese Hedging-Sätze entsprechen Risikofaktoren, für die Risikopositionen mit entgegengesetztem Vorzeichen ausgeglichen werden können, um eine Nettorisikoposition zu erhalten, auf deren Grundlage die Forderung dann gemessen wird. RPTij = Risikoposition aus Geschäft i für Hedging-Satz j; RPClj = Risikoposition aus Sicherheit l für Hedging-Satz j; CCRMj = CCR-Multiplikator für Hedging-Satz j nach Tabelle 5; β = 1,4. Eine von einer Gegenpartei gestellte Sicherheit hat ein positives Vorzeichen; eine der Gegenpartei gestellte Sicherheit hat ein negatives Vorzeichen. Die Sicherheiten, die für diese Methode zugelassen sind, beschränken sich auf die Sicherheiten, die nach Anhang VIII Teil 1 Absatz 11 der vorliegenden Richtlinie und Anhang II Nummer 9 der Richtlinie 2006/49/EG zugelassen sind. |
2. |
Ist bei einem OTC-Derivatgeschäft mit linearem Risikoprofil der Austausch eines Finanzinstruments gegen Zahlung vorgesehen, so wird der Teil des Geschäfts, bei dem die Zahlung erfolgt, als Zahlungskomponente („payment leg“) bezeichnet. Geschäfte, bei denen eine Zahlung gegen Zahlung vorgesehen ist, bestehen aus zwei Zahlungskomponenten. Die Zahlungskomponenten enthalten die vertraglich vereinbarten Bruttozahlungen, einschließlich des Nominalwerts des Geschäfts. Kreditinstitute können das zinsbedingte Risiko aus Zahlungskomponenten mit einer verbleibenden Laufzeit von weniger als einem Jahr für den Zweck der folgenden Berechnungen außer acht lassen. Kreditinstitute können Geschäfte, die aus zwei auf dieselbe Währung lautenden Zahlungskomponenten bestehen, wie Zinsswaps, als einziges, aggregiertes Geschäft behandeln. Die Behandlung von Zahlungskomponenten ist auf das aggregierte Geschäft anzuwenden. |
3. |
Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen als Finanzinstrumente Aktien (einschließlich Aktienindizes), Gold, andere Edelmetalle oder andere Rohwaren zugrunde liegen, werden einer Risikoposition für die betreffende Aktie (den betreffenden Aktienindex) oder die betreffende Rohware (einschließlich Gold und andere Edelmetalle) und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zugeordnet. Lautet die Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, so wird das Geschäft darüber hinaus einer Risikoposition für die betreffende Währung zugeordnet. |
4. |
Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen ein Schuldtitel zugrunde liegt, werden in Bezug auf den Schuldtitel einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer weiteren Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zugeordnet. Geschäfte mit linearem Risikoprofil, bei denen eine Zahlung gegen Zahlung vorgesehen ist, worunter auch Devisentermingeschäfte fallen, werden in Bezug auf jede der damit verbundenen Zahlungskomponenten einer Risikoposition für das Zinsrisiko zugeordnet. Lautet der zugrunde liegende Schuldtitel auf eine Fremdwährung, so wird dieser einer Risikoposition in dieser Währung zugeordnet. Lautet eine Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, so wird die Zahlungskomponente erneut einer Risikoposition in dieser Währung zugeordnet. Einem Devisen-Basisswap wird der Forderungswert Null zugeteilt. |
5. |
Bei einem Geschäft mit linearem Risikoprofil ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus dem effektiven Nominalwert (Marktpreis x Menge) der zugrunde liegenden Finanzinstrumente (einschließlich Rohwaren), der — außer bei Schuldtiteln — in die Landeswährung des Kreditinstituts umgerechnet wird. |
6. |
Bei Schuldtiteln und Zahlungskomponenten ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus dem mit der geänderten Laufzeit des Schuldtitels bzw. der Zahlungskomponente multiplizierten, in die Landeswährung des Kreditinstituts umgerechneten effektiven Nominalwert der ausstehenden Bruttozahlungen (einschließlich des Nominalbetrags). |
7. |
Bei einem Credit Default Swap ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus dem mit der verbleibenden Laufzeit dieses Swaps multiplizierten Nominalwert des Referenzschuldtitels. |
8. |
Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, ist die Höhe der Risikoposition gleich dem Delta entsprechenden effektiven Nominalwert des Basisfinanzinstruments, sofern es sich dabei nicht um einen Schuldtitel handelt. |
9. |
Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, dem ein Schuldtitel oder eine Zahlungskomponente zugrunde liegt, ist die Höhe der Risikoposition gleich dem Delta entsprechenden, mit der geänderten Laufzeit des Schuldtitels oder der Zahlungskomponente multiplizierten effektiven Nominalwert des Finanzinstruments oder entsprechend der Zahlungskomponente. |
10. |
Zur Bestimmung der Risikopositionen wird eine von einer Gegenpartei gestellte Sicherheit wie eine Forderung gegen die Gegenpartei im Rahmen eines Derivatgeschäfts (Long-Position), das am selben Tag fällig ist, behandelt, während eine der Gegenpartei gestellte Sicherheit wie eine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei (Short-Position), die am selben Tag fällig wird, behandelt wird. |
11. |
Kreditinstitute können zur Bestimmung der Größe und des Vorzeichens einer Risikoposition folgende Formeln verwenden: für alle Instrumente außer Schuldtiteln: effektiver Nominalwert bzw. Delta entsprechender
Dabei ist: Pref = Preis des zugrunde liegenden Instruments in der Referenzwährung; V = Wert des Finanzinstruments (im Fall einer Option: Preis der Option; im Fall eines Geschäfts mit linearem Risikoprofil: Wert des zugrunde liegenden Instruments selbst); p = Preis des zugrunde liegenden Instruments in derselben Währung wie V; bei Schuldtiteln und Zahlungskomponenten aller Geschäfte: effektiver Nominalwert, multipliziert mit der geänderten Laufzeit, bzw. Delta entsprechender Nominalwert, multipliziert mit der geänderten Laufzeit
Dabei ist: V = Wert des Finanzinstruments (im Fall einer Option: Preis der Option; im Fall eines Geschäfts mit linearem Risikoprofil: Wert des zugrunde liegenden Instruments selbst bzw. entsprechend der Zahlungskomponente); r = Zinssatzniveau. Lautet V auf eine andere Währung als die Referenzwährung, muss das Derivat durch Multiplikation mit dem geltenden Wechselkurs in die Referenzwährung umgerechnet werden. |
12. |
Die Risikopositionen müssen Hedging-Sätzen zugeordnet werden. Für jeden Hedging-Satz wird der Absolutbetrag der Summe der resultierenden Risikopositionen errechnet. Diese Summe wird Nettorisikoposition genannt und wie folgt dargestellt:
in den Formeln nach Absatz 1. |
13. |
Bei zinssatzbedingten Risikopositionen aus Geldeinlagen, die die Gegenpartei als Sicherheit gestellt hat, aus Zahlungskomponenten und aus zugrunde liegenden
Schuldtiteln, für die nach Anhang I Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG eine Eigenkapitalanforderung von 1,60 % oder weniger gilt, gibt es für jede Währung sechs Hedging-Sätze, wie in der Tabelle 4 festgelegt. Die Einteilung erfolgt anhand einer Kombination aus „Laufzeit“ und „Referenzzinssätzen“: Tabelle 4:
|
14. |
Bei zinssatzbedingten Risikopositionen aus Basisschuldtiteln oder Zahlungskomponenten, bei denen der Zinssatz an einen Referenzzinssatz, der das allgemeine Marktzinsniveau widerspiegelt, gekoppelt ist, ist die Restlaufzeit der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung. In allen anderen Fällen ist sie die Restlaufzeit des Basisschuldtitels bzw. bei einer Zahlungskomponente die Restlaufzeit des Geschäfts. |
15. |
Für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt, gibt es einen Hedging-Satz. |
16. |
Bei zinsbedingten Risikopositionen aus Geldeinlagen, die der Gegenparteien als Sicherheit gestellt werden, wenn diese Gegenpartei keine ausstehenden Schuldverpflichtungen mit einem geringen spezifischen Risiko sowie aus Basisschuldtiteln hat, für die nach Anhang I Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG eine Eigenkapitalanforderung von mehr als 1,60 % gilt, gibt es für jeden Emittenten einen Hedging-Satz. Bildet eine Zahlungskomponente einen solchen Schuldtitel nach, so gibt es auch für jeden Emittenten des Basisschuldtitels einen Hedging-Satz. Die Kreditinstitute können Risikopositionen aus Schuldtiteln eines bestimmten Emittenten oder aus Referenzschuldtiteln desselben Emittenten, die von Zahlungskomponenten nachgebildet werden oder einem Credit Default Swap zugrunde liegen, ein und demselben Hedging-Satz zuordnen. |
17. |
Basisfinanzinstrumente, bei denen es sich nicht um Schuldtitel handelt, werden nur dann ein und demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn sie identisch oder ähnlich sind. In allen anderen Fällen werden sie unterschiedlichen Hedging-Sätzen zugeordnet. Als ähnliche Instrumente gelten:
|
18. |
Für die verschiedenen Kategorien von Hedgingsätzen werden gemäß Tabelle 5 folgende CCR-Multiplikatoren (CCRM) festgelegt: Tabelle 5:
Bei den unter Punkt 10 der Tabelle 5 genannten Basisinstrumenten von OTC-Derivaten wird jede Kategorie von Basisinstrumenten einem separaten Hedging-Satz zugeordnet. |
19. |
Für Geschäfte mit nicht linearem Risikoprofil oder für Zahlungskomponenten und Geschäfte mit Basisschuldtiteln, für die das Kreditinstitut Delta oder entsprechend die geänderte Laufzeit nicht anhand eines von den zuständigen Behörden für die Bestimmung der Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko genehmigten Modells ermitteln kann, werden die Höhe der Risikopositionen und die geltenden CCRMs von den zuständigen Behörden vorsichtig bestimmt. Alternativ können die zuständigen Behörden die Anwendung der Methode nach Teil 3 vorschreiben. Netting wird nicht anerkannt, d. h. der Forderungswert wird bestimmt, als gebe es einen Netting-Satz, der nur die einzelne Transaktion umfasst. |
20. |
Ein Kreditinstitut muss über interne Verfahren verfügen, mit deren Hilfe es vor der Aufnahme eines Geschäfts in einen Hedgingsatz überprüfen kann, ob dieses Geschäft einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung unterliegt, die die geltenden Anforderungen des Teils 7 erfüllt. |
21. |
Ein Kreditinstitut, das zur Minderung seines CCR auf Sicherheiten zurückgreift, muss über interne Verfahren verfügen, mit deren Hilfe es vor Berücksichtigung der Sicherheit in seinen Berechnungen überprüfen kann, ob diese das erforderliche Maß an Rechtssicherheit gemäß Anhang VIII bietet. |
TEIL 6
Auf einem internen Modell beruhende Methode
1. |
Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden kann ein Kreditinstitut auf ein internes Modell zurückgreifen, um den Forderungswert für die Geschäfte unter Teil 2 Nummer 2 Ziffer i oder für die Geschäfte unter Teil 2 Nummer 2 Ziffern ii, iii und iv oder für die Geschäfte unter Teil 2 Nummer 2 Ziffern i bis iv zu berechnen. In all diesen Fällen können auch die Geschäfte unter Teil 2, Nummer 2 Ziffer v einbezogen werden. Unbeschadet Teil 2, Nummer 1, Unterabsatz zwei, können Kreditinstitute beschließen, Geschäfte mit unerheblichem Umfang und Risiko von dieser Methode auszunehmen. Zur Anwendung dieser Methode muss das Kreditinstitut die nachstehend in diesem Teil festgelegten Anforderungen erfüllen. |
2. |
Die Einführung des internen Models kann die Einführung in Abhängigkeit von der Zustimmung der zuständigen Behörden schrittweise von einer Forderungsklasse zur nächsten erfolgen, und während dieser Zeit kann das Kreditinstitut die unter Teil 3 oder Teil 5 genannten Methoden anwenden. Unbeschadet des Rests dieses Teils sind Kreditinstitute nicht gezwungen ein bestimmtes Model anzuwenden. |
3. |
Alle OTC-Derivatgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist für die ein Kreditinstitut keine Genehmigung zur Anwendung des internen Modells erhalten hat, wendet das Kreditinstitut die Methoden gemäß Teil 3 oder Teil 5 an. Eine dauerhafte parallele Verwendung dieser beiden Methoden innerhalb einer Gruppe ist zulässig. Eine parallele Verwendung dieser beiden Methoden innerhalb einer rechtlichen Einheit ist nur zulässig, wenn eine der Methoden für die unter Teil 5 Nummer 19 aufgeführten Fälle angewandt wird. |
4. |
Kreditinstituten, denen die Verwendung der internen Models gestattet wurde, dürfen nicht zu Verwendung der unter Teil 3 und Teil 5 genannten Methoden zurückkehren, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies. Wenn ein Kreditinstitut die in diesem Teil genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt, legt es der zuständigen Behörde entweder einen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass es die Anforderungen bald wieder einhalten wird, oder es weist nach, dass die Abweichungen keine nennenswerten Auswirkungen haben. |
Forderungswert
5. |
Der Forderungswert wird für den Netting-Satz insgesamt ermittelt. Das Modell berechnet zunächst die Prognoseverteilung für Änderungen beim Marktwert des Netting-Satzes, die auf Veränderungen bei Marktvariablen, wie z. B. Zinssätze und Wechselkurse, zurückzuführen sind. Dann wird für den Netting-Satz der Forderungswert zu jedem gegebenen zukünftigen Zeitpunkt in Abhängigkeit der Veränderungen der Marktvariablen ermittelt. Für Gegenparteien mit Nachschussvereinbarung kann das Modell auch künftige Schwankungen der Sicherheit erfassen. |
6. |
Kreditinstitute können in ihre Prognoseverteilungen für Änderungen beim Marktwert des Netting-Satzes die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 11 der vorliegenden Verordnung und Anhang II Nummer 9 der Richtlinie 2006/49/EG definierten anerkennungsfähigen finanziellen Sicherheiten einbeziehen, vorausgesetzt, die quantitativen, qualitativen und auf Daten bezogene Anforderungen für das interne Model sind bezüglich der Sicherheiten erfüllt. |
7. |
Der Forderungswert ist das Produkt aus α und dem effektiven EPE: Forderungswert = α × Effektiver EPE Dabei ist: Alpha (α) gleich 1,4, aber die Aufsichtsbehörden können jedoch einen höheren αWert vorschreiben, und der effektive EPE wird ermittelt, indem die erwartete Forderung (EEt) als durchschnittliche Forderung zu einem künftigen Zeitpunkt t errechnet wird, wobei der Durchschnitt aus möglichen künftigen Werten relevanter Faktoren für das Marktrisiko gezogen wird. Im Rahmen des internen Modells wird EE für eine Reihe künftiger Zeitpunkte t1, t2, t3 geschätzt. |
8. |
Der Effektive EE wird rekursiv errechnet: Effektiver EEtk = max(Effektiver EEtk-1; EEtk) Dabei: wird das aktuelle Datum als t0 bezeichnet und der effektive EEt0 ist gleich dem aktuellen Wiederbeschaffungswert. |
9. |
Dementsprechend ist der effektive EPE der durchschnittliche effektive EE im ersten Jahr der künftigen Forderung. Werden sämtliche Kontrakte des Netting-Satzes vor Ablauf eines Jahres fällig, so ist EPE der Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte bis zur Fälligkeit aller Kontrakte im Netting-Satz. Der effektive EPE wird als gewichteter Durchschnitt des effektiven EE berechnet:
Dabei: ermöglichen die Gewichte Δtk = tk — tk-1 es, die künftige Forderung für zeitlich ungleichmäßig verteilte Zeitpunkte zu errechnen. |
10. |
Die erwarteten Wiederbeschaffungswerte oder die Spitzenwiederbeschaffungswerte werden ausgehend von einer Verteilung der Wiederbeschaffungswerte berechnet, in der Abweichungen von der Normalverteilungseigenschaft berücksichtigt sind. |
11. |
Die Kreditinstitute können anstelle des Produkts aus α und dem effektiven EPE eine konservativere Maßzahl für jeden Geschäftspartner statt eines gemäß der genannten Formel berechneten effektiven EPE verwenden. |
12. |
Unbeschadet der Nummer 7 können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten gestatten, vorbehaltlich einer Untergrenze von 1,2 ihre eigenen α-Schätzungen zu verwenden, wobei α gleich dem Verhältnis zwischen dem ökonomischen Kapital, das sich aus einer vollständigen Simulierung der Forderungen an alle Gegenparteien ergibt (Zähler), und dem auf der Grundlage des EPE bestimmten ökonomischen Kapitals (Nenner) ist. Im Nenner wird EPE wie ein feststehender Kreditrestbetrag verwendet. Für diese Methode in Frage kommende Kreditinstitute müssen nachweisen, dass ihre internen α-Schätzungen im Zähler wesentliche Ursachen stochastischer Abhängigkeiten nach Verteilung der Marktwerte von Geschäften oder Portfolios von Geschäften über die Gegenparteien erfassen. Interne α-Schätzungen tragen der Granularität von Portfolios Rechnung. |
13. |
Ein Kreditinstitut stellt sicher, dass Zähler und Nenner von α in Bezug auf Modellierungsmethode, Parameterspezifikationen und Portfoliozusammensetzung einheitlich berechnet werden. Der verwendete Ansatz muss sich auf den kreditinstitutsinternen Ansatz für das ökonomische Kapital stützen, gut dokumentiert sein und von unabhängiger Seite validiert werden. Zusätzlich dazu überprüfen die Kreditinstitute ihre Schätzungen mindestens einmal pro Quartal und bei im Zeitverlauf variierender Portfoliozusammensetzung noch häufiger. Die Kreditinstitute bewerten das Risiko des Models. |
14. |
Wenn angebracht, sollten bei der gemeinsamen Simulation von Markt- und Kreditrisiken angewandte Unsicherheiten und Korrelationen von Marktrisikofaktoren dem Kreditrisikofaktor angemessen sein, um die potentiellen Zunahmen an Unsicherheiten oder Korrelationen bei einem wirtschaftlichen Abschwung wiederzuspiegeln. |
15. |
Besteht für den Netting-Satz eine Nachschussvereinbarung, so verwenden die Kreditinstitute eine der folgenden EPE-Maßeinheiten:
Mindestanforderungen für EPE-Modelle |
16. |
Das EPE-Model eines Kreditinstituts muss den unter den Nummern 17 bis 41 festgelegten operativen Anforderungen gerecht werden. |
CCR-Kontrolle
17. |
Das Kreditinstitut verfügt über eine Kontrollabteilung, die für die Gestaltung und Umsetzung seines CCR-Managements zuständig ist, wozu auch die erste und die laufende Validierung des internen Modells zählen. Diese Abteilung kontrolliert die eingehenden Daten auf ihre Stabilität und erstellt und analysiert Berichte über die Ergebnisse des kreditinstitutseigenen Risikomessmodells, wozu auch eine Bewertung der Beziehung zwischen Risikomaßzahlen und Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen gehört. Diese Abteilung ist von den für die Erstellung, Erneuerung oder den Handel von Forderungen zuständigen Abteilungen unabhängig und vor jeder ungebührlichen Einflussnahme geschützt; sie verfügt über eine angemessenen Personalausstattung; sie erstattet dem höheren Management des Kreditinstituts unmittelbar Bericht. Die Arbeiten dieser Abteilung sind eng mit dem täglichen Kreditrisikomanagment des Kreditinstituts verzahnt. Ihre Ergebnisse sind deshalb integraler Bestandteil der Planung, Überwachung und Kontrolle des Kredit- und Gesamtrisikoprofils des Kreditinstituts. |
18. |
Die Vorschriften, Verfahren und Systeme, die das Kreditinstitut zur Steuerung seines CCR einsetzt, sind konzeptionell solide und werden nach Treu und Glauben umgesetzt. Ein solides CCR-Management umfasst die Ermittlung, Messung, Steuerung, Genehmigung und interne Meldung von CCRs. |
19. |
Die Risikomanagement-Vorschriften eines Kreditinstituts tragen den Markt-, Liquiditäts- und rechtlichen und operationellen Risiken, die mit dem CCR einhergehen können, Rechnung. Ein Kreditinstitut geht keine Geschäftsbeziehung mit einer Gegenparteien ein, ohne dessen Kreditwürdigkeit zu bewerten und trägt dem bei und vor der Abwicklung bestehenden Kreditrisiko gebührend Rechnung. Diese Risiken sind auf Ebene der Gegenpartei (durch Zusammenlegung der Forderungen an die Gegenpartei mit anderen Kreditforderungen) und auf Unternehmensebene so umfassend wie möglich zu steuern. |
20. |
Leitungsorgan und höheres Management des Kreditinstituts sind aktiv am CCR-Kontrollverfahren beteiligt und betrachten dies als wesentlichen Aspekt des Geschäfts, für den erhebliche Ressourcen eingesetzt werden müssen. Das höhere Management kennt die Grenzen des Modells und die diesem zugrunde liegenden Annahmen und weiß um deren mögliche Auswirkungen auf die Verlässlichkeit der Ergebnisse. Des höheres Management trägt auch den Unwägbarkeiten des Marktes und betrieblichen Aspekten Rechnung und weiß, wie diese sich im Modell niederschlagen. |
21. |
Die Tagesberichte über das CCR des Kreditinstituts werden deshalb von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Befugnisse und ausreichende Autorität verfügt, um sowohl eine Herabsetzung der von einzelnen Kreditmanagern oder Händlern übernommenen Positionen als auch eine Herabsetzung des CCR des Kreditinstituts insgesamt durchzusetzen. |
22. |
Das CCR-Management eines Kreditinstituts wird in Kombination mit den internen Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen eingesetzt. Zu diesem Zweck müssen Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen über einen gewissen Zeitraum hinweg nach dem gleichen Muster mit dem Risikomessmodell des Kreditinstituts verknüpft sein und muss diese Verknüpfung für Kreditmanager, Händler und höheres Management gut nachvollziehbar sein. |
23. |
Bei der CCR-Messung eines Kreditinstituts wird die tägliche und die innerhalb eines Tages verzeichnete Inanspruchnahme von Kreditlinien ermittelt. Diese werden unter Einbeziehung und unter Ausschluss der hinterlegten Sicherheiten gemessen. Das Kreditinstitut berechnet und überwacht für einzelne Portfolios und Gegenparteien den Spitzen- oder den möglichen künftigen Wiederbeschaffungswert (potential future exposure, PFE) zu dem von ihm gewählten Konfidenzniveau. Das Kreditinstitut trägt dabei großen oder konzentrierten Positionen von Gruppen verbundener Gegenparteien, Branchen, Märkten etc. Rechnung. |
24. |
Ergänzend zur CCR-Analyse führt das Kreditinstitut ausgehend vom täglichen Output seines Risikomessmodells routinemäßig ein rigoroses Stresstest-Programm durch. Die Ergebnisse dieser Stresstests werden regelmäßig vom höheren Management überprüft und in den vom Management und dem Leitungsorgan festgelegten CCR-Vorschriften und -obergrenzen berücksichtigt. Ergeben Stresstests eine besondere Anfälligkeit für eine bestimmte Fallkonstellation, so sind unverzüglich Schritte einzuleiten, um diese Risiken angemessen zu steuern. |
25. |
Das Kreditinstitut verfügt über routinemäßige Verfahren, die die Einhaltung der schriftlich festgelegten internen Vorschriften, Kontrollen und Verfahren für das CCR-Managementsystem sicherstellen. Das CCR-Managementsystem des Kreditinstituts muss genau dokumentiert sein und eine Erläuterung der zur CCR-Messung verwendeten empirischen Techniken enthalten. |
26. |
Das Kreditinstitut unterzieht sein CCR-Managmentsystem im Rahmen seiner Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Prüfung. Diese schließt sowohl die Tätigkeiten der Kredit- und der Handelsabteilung als auch die Tätigkeiten der unabhängigen CCR-Kontrollabteilung ein. Der gesamte Prozess des CCR-Managements wird in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen, bei der zumindest die folgenden Aspekte untersucht werden:
|
Praxistest
27. |
Die Verteilung der Wiederbeschaffungswerte, die sich aus dem zur Berechnung des effektiven EPE verwendeten Modells ergibt, wird eng in das tägliche CCR-Management des Kreditinstituts einbezogen. Der Output des internen Modells spielt folglich bei der Kreditvergabe, dem Management des Gegenparteiausfallrisikos, der internen Kapitalallokation und der Corporate Governance des Kreditinstituts eine wesentliche Rolle. |
28. |
Das Kreditinstitut verfügt über entsprechende Erfahrungen mit der Nutzung von Modellen zur Ermittlung der CCR-Verteilung. Es weist damit nach, dass es zur Berechnung der Verteilungen der Wiederbeschaffungswerte, auf die sich die EPE-Berechnung stützt, seit mindestens einem Jahr vor der Genehmigung der zuständigen Behörden ein den Mindestanforderungen weitgehend entsprechendes internes Modell verwendet. |
29. |
Das zur Ermittlung der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte verwendete interne Modell ist Teil des allgemeinen Gegenparteiausfallrisiko-Managements, das die Ermittlung, die Messung, das Management, die Genehmigung und die interne Meldung von Gegenparteiausfallrisiken einschließt. Im Rahmen dieses Managements wird (durch Zusammenlegung der Forderungen an die Gegenpartei mit anderen Forderungen) ebenfalls die Inanspruchnahme von Kreditlinien gemessen und die Allokation des ökonomischen Kapitals ermittelt. Zusätzlich zum EPE misst und steuert ein Kreditinstitut auch seine aktuellen Forderungen. Diese werden gegebenenfalls unter Einbeziehung und unter Ausschluss der hinterlegten Sicherheiten gemessen. Der Praxistest gilt als bestanden, wenn ein Kreditinstitut zur Berechnung des EPE andere Maßeinheiten für das Gegenparteinausfallrisiko, wie den Spitzenwiederbeschaffungswert oder den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert, verwendet, die auf einer anhand desselben Modells ermittelten Verteilung der Wiederbeschaffungswerte beruhen. |
30. |
Ein Kreditinstitut muss zu einer täglichen EE-Schätzung in der Lage sein, es sei denn, es weist den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass sein Gegenparteiausfallrisiko eine seltenere Berechnung rechtfertigt. Das Kreditinstitut muss EE-Schätzungen für einen Prognosezeitraum erstellen, der angemessen die zeitliche Struktur künftiger Zahlungsströme und Ende der Verträge widerspiegelt und das in einer Weise, die der Bedeutung und der Zusammensetzung der Forderung gerecht wird. |
31. |
Die Forderung wird für die Laufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes (und nicht nur bis zum Einjahreshorizont) gemessen, überwacht und kontrolliert. Das Kreditinstitut verfügt über Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der Risiken für den Fall, dass die Forderung gegenüber der Gegenpartei über den Einjahreshorizont hinausgeht. Die prognostizierte Erhöhung der Forderung fließt in das kreditinstitutsinterne Modell zur Bestimmung des ökonomischen Kapitals ein. |
Stresstests
32. |
Ein Kreditinstitut verfügt über solide Stresstest-Verfahren, um die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung in Bezug auf das CCR derGegenpartei zu bewerten. Diese Stress-Messungen werden mit den EPE-Messungen abgeglichen und vom Kreditinstitut im Rahmen des unter Artikel 123 festgelegten Verfahrens geprüft. Darüber hinaus sollen bei diesen Stresstests mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die sich nachteilig auf die Kreditforderungen des Kreditinstituts auswirken könnten, ermittelt und die Fähigkeit des Kreditinstituts, solchen Veränderungen standzuhalten, bewertet werden. |
33. |
Das Kreditinstitut unterzieht seine Forderungen an die Gegenpartei Stresstests, die auch einen gemeinsamen Test von Markt- und Kreditrisikofaktoren umfassen. Abstellen sollen diese Tests auf das Konzentrationsrisiko (Konzentration auf eine einzige Gegenpartei oder eine Gruppe von Gegenparteien), das Risiko einer Korrelation zwischen Markt- und Kreditrisiko und das Risiko, dass eine Glattstellung der Positionen der Gegenpartei den Markt in Bewegung versetzen könnte. Derartige Stresstests tragen ebenfalls den Auswirkungen solcher Marktbewegungen auf die Eigenpositionen des Kreditinstituts Rechnung und beziehen diese Auswirkungen in die Bewertung des Gegenparteiausfallrisikos ein. |
Korrelationsrisiko
34. |
Die Kreditinstitute tragen Forderungen, die mit einem erheblichen allgemeinen Korrelationsrisiko verbunden sind, gebührend Rechnung. |
35. |
Ein Kreditinstitut verfügt über Verfahren, mit denen spezielle Korrelationsrisiken vom Geschäftsabschluss an über die gesamte Laufzeit des Geschäfts hinweg ermittelt, verfolgt und kontrolliert werden können. |
Stabilität des Modellierungsverfahrens
36. |
Das interne Modell trägt den Konditionen eines Geschäfts zeitnah, umfassend und vorsichtig Rechnung. Zu diesen Konditionen zählen unter anderem Nominalbeträge, Laufzeit, Referenzaktiva, Nachschussvereinbarungen, Netting-Vereinbarungen usw. Diese Konditionen sind in einer Datenbank gespeichert, die in regelmäßigen Abständen einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird. Das Verfahren zur Annahme von Netting-Vereinbarungen erfordert die Genehmigung durch die Rechtsabteilung, um die rechtliche Durchsetzbarkeit des Nettings zu prüfen, und es muss durch eine unabhängige Abteilung in die Datenbank eingegeben werden. Die Übermittlung der Konditionen an das interne Modell unterliegt ebenfalls der Innenrevision und es besteht ein förmliches Verfahren für den Abgleich der Daten des internen Modells und des Ausgangsdatensystems, damit laufend sichergestellt werden kann, dass sich die Geschäftskonditionen im EPE korrekt oder zumindest vorsichtig niederschlagen. |
37. |
Beim internen Modell werden zur Berechnung der aktuellen Wiederbeschaffungswerte aktuelle Marktdaten verwendet. Werden zur Schätzung von Volatilität und Korrelationen historische Daten herangezogen, so umfassen diese einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und werden quartalsweise oder — sollten die Marktverhältnisse dies erfordern — häufiger aktualisiert. Die Daten spiegeln das gesamte Spektrum wirtschaftlicher Bedingungen — beispielsweise einen kompletten Konjunkturzyklus — wider. Eine von der Kreditabteilung unabhängige Abteilung validiert den von der Kreditabteilung genannten Preis. Die Daten werden geschäftsfeldunabhängig gesammelt, rechtzeitig und vollständig in das interne Modell eingespeist und in einer Datenbank, die regelmäßig einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird, gespeichert. Ein Kreditinstitut verfügt ferner über ein erprobtes Verfahren, das die Aussagekraft der Daten sicherstellt und diese von unzutreffenden und/oder anormalen Kommentaren bereinigt. Stützt sich das interne Modell bei den Marktdaten auf Indikatoren, beziehungsweise auf neue Produkte, für die historische Daten, die einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfassen, nicht verfügbar sind, so geben interne Vorschriften Aufschluss darüber, welche Indikatoren als geeignet anzusehen sind und weist das Kreditinstitut empirisch nach, dass der Indikator eine konservative Abbildung des zugrunde liegenden Risikos unter widrigen Marktbedingungen gewährleistet. Wenn das Modell die Berücksichtigung der Sicherheit für Änderungen beim Marktwert des Netting-Satzes einschließt, benötigt das Kreditinstitut angemessene historische Daten um die Volalität der Sicherheiten im Model darzustellen. |
38. |
Das Modell wird einem Verfahren zur Modellvalidierung unterzogen. Dieses Verfahren ist in den Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts genau festgelegt. Darin wird bestimmt, welche Tests erforderlich sind, um die Stabilität des Modells zu gewährleisten, unter welchen Voraussetzungen gegen Annahmen verstoßen wird und dies eine zu niedrige Ansetzung des EPE zur Folge haben kann. Im Rahmen des Validierungsverfahrens wird die Vollständigkeit des Modells überprüft. |
39. |
Ein Kreditinstitut überwacht die einschlägigen Risiken und verfügt über Verfahren, mit denen es seine EPE-Schätzungen anpassen kann, sollten diese Risiken ein erhebliches Ausmaß erreichen. Dazu zählt Folgendes:
|
40. |
Ein Kreditinstitut, verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es vor der Aufnahme eines Geschäfts in einen Netting-Satz überprüfen kann, ob dieses Geschäft einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung unterliegt, die die geltenden Anforderungen des Teils 7 erfüllt. |
41. |
Ein Kreditinstitut, das zur Minderung seines CCR auf Sicherheiten zurückgreift, verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es vor Berücksichtigung der Sicherheit in seinen Berechnungen überprüfen kann, ob diese das erforderliche Maß an Rechtssicherheit gemäß Anhang VIII bietet. |
Validierungsvorgaben für EPE-Modelle
42. |
Das EPE-Modell eines Kreditinstituts erfüllt die folgenden Validierungsvorgaben:
Wenn ein Backtesting belegt, dass das Modell nicht ausreichend genau ist, müssen die zuständigen Behörden die Verwendung des Models widerrufen oder angemessene Maßnahmen erlassen, um zu gewährleisten, dass das Model unverzüglich verbessert wird. Sie können auch das Halten zusätzlicher Eigenmittel durch die Kreditinstitute gemäß Artikel 136 fordern. |
TEIL 7
Vertragliches Netting (Schuldumwandlungsvertröge und sonstige Aufrechnungsvereinbarungen)
a) |
Aufsichtlich anerkennungsfähige Nettingformen Für die Anwendung dieses Teils ist unter „Vertragspartner“ jedes Rechtssubjekt (einschließlich natürlicher Personen) zu verstehen, das zum Abschluss einer vertraglichen Nettingvereinbarung befugt ist. und unter „vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarung“ eine schriftliche, bilaterale Vereinbarung zwischen einem Kreditinstitut und einem Vertragspartner, durch die eine einzige rechtliche Verpflichtung geschaffen wird, die alle eingeschlossenen bilateralen Mastervereinbarungen und Transaktionen abdeckt, die unterschiedliche Produktkategorien betreffen. Vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarungen erstrecken sich nur auf Netting auf bilateraler Grundlage. Für die Zwecke des produktübergreifenden Netting gelten als Produktkategorien:
Die zuständigen Behörden können folgende Formen von vertraglichem Netting als risikosenkend anerkennen:
|
b) |
Bedingungen für die Anerkennung Die zuständigen Behörden können ein vertragliches Netting nur unter folgenden Bedingungen als risikosenkend anerkennen:
Die zuständigen Behörden müssen, erforderlichenfalls nach Konsultation anderer betroffener zuständiger Behörden, überzeugt sein, dass das vertragliche Netting nach dem Recht aller betreffenden Rechtsordnungen rechtswirksam ist. Ist eine der zuständigen Behörden hiervon nicht überzeugt, wird die vertragliche Nettingvereinbarung für keine der Vertragsparteien als risikosenkend anerkannt. Die zuständigen Behörden können wohlbegründete Rechtsauskünfte, die nach Gruppen oder Klassen von vertraglichem Netting abgefasst sind, anerkennen. Verträge, die eine Bestimmung enthalten, wonach eine weiter bestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder „walk-away clause“), werden nicht als risikosenkend anerkannt. Darüber hinaus müssen vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarungen folgende Kriterien erfüllen:
|
c) |
Wirkungen der Anerkennung Für die Zwecke der Teile 5 und 6 ist Netting wie hier beschrieben zu verstehen
Wenn die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten eine Wahl der Methoden gestatten, so muss die einmal gewählte Methode auch konsequent beibehalten werden. Bei der Berechnung des potenziellen zukünftigen Kreditrisikos nach der vorstehenden Formel können völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden. Völlig kongruente Kontrakte sind Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag und teilweise oder vollständig in derselben Währung fällig werden. Bei Anwendung von Teil 4 Schritt a
|
(1) Nicht in eine der fünf Kategorien dieser Tabelle fallende Geschäfte werden als Waren (exkl. Edelmetalle) betreffende Geschäfte behandelt.
(2) Bei Geschäften mit mehrfachem Austausch des Nennwerts sind die Prozentsätze mit der Zahl der vertragsmäßigen Restzahlungen zu multiplizieren.
(3) Bei Geschäften, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Vertrags zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Terminfestsetzung. Bei Zinssatzderivaten, die diese Voraussetzungen erfüllen und deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, darf der Prozentsatz nicht unter 0,5 % liegen.
(4) Bei Zinssatzderivaten können die Kreditinstitute vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörden entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen.
(5) Bei Zinssatzderivaten können die Kreditinstitute vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörden entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen.
ANHANG IV
ARTEN VON DERIVATEN
1. |
Zinssatzderivate
|
2. |
Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis
|
3. |
Geschäfte ähnlicher Art wie unter Nummer 1 Buchstaben a bis e und Nummer 2 Buchstaben a bis d mit anderen Basiswerten oder Indizes. Das schließt zumindest alle unter den Nummern 4 bis 7, 9 und 10 in Abschnitt C in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente ein, die nicht anders in Nummer 1 oder 2 enthalten sind. |
ANHANG V
TECHNISCHE VORGABEN FÜR DIE ORGANISATION UND BEHANDLUNG VON RISIKEN
1. GOVERNANCE
1. |
Die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 11 trifft Regelungen für die Aufgabentrennung innerhalb der Organisation und die Vermeidung von Interessenkonflikten. |
2. BEHANDLUNG VON RISIKEN
2. |
Die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 11 genehmigt und überprüft in regelmäßigen Abständen die Strategien und Vorschriften für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Kreditinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, einschließlich der Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen, in dem es in Relation zum Stand des Konjunkturzyklus tätig ist. |
3. KREDIT‐ UND GEGENPARTEIRISIKO
3. |
Die Kreditvergabe erfolgt nach soliden, klar definierten Kriterien. Die Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten sind klar geregelt. |
4. |
Die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Forderungen, auch zwecks Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, erfolgt über wirksame Systeme. |
5. |
Die Diversifizierung der Kreditportfolios ist den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie des Kreditinstituts angemessen. |
4. RESTRISIKO
6. |
Das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten aufsichtlich anerkannten Kreditrisikominderungstechniken weniger wirksam sind als erwartet, wird mittels schriftlich niedergelegter Vorschriften und Verfahrensweisen angesprochen und gesteuert. |
5. KONZENTRATIONSRISIKO
7. |
Das Konzentrationsrisiko, das aus Krediten an dieselbe Gegenpartei, an Gruppen verbundener Gegenparteien und an Gegenparteien aus derselben Branche oder Region bzw. Gegenparteien mit denselben Leistungen oder Waren, aus dem Gebrauch von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten (z. B. an einen einzigen Emittenten) erwächst, wird mittels schriftlicher Vorschriften und Verfahrensweisen angesprochen und gesteuert. |
6. VERBRIEFUNGSRISIKEN
8. |
Die Risiken aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Originator oder Betreuer auftritt, werden mittels angemessener Vorschriften und Verfahren bewertet und angesprochen, um insbesondere zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Transaktion in der Risikobewertung und den Management-Entscheidungen in vollem Umfang zum Ausdruck kommt. |
9. |
Kreditinstitute, die als Originator revolvierender Verbriefungstransaktionen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung auftreten, verfügen über Liquiditätspläne, die den Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen. |
7. MARKTRISIKEN
10. |
Es werden Vorschriften und Verfahren für die Messung und die Steuerung aller wesentlichen Quellen und Auswirkungen von Marktrisiken eingeführt. |
8. AUS ANDEREN GESCHÄFTEN ALS DEN HANDELSAKTIVITÄTEN ERWACHSENDES ZINSÄNDERUNGSRISIKO
11. |
Es werden Systeme zur Bewertung und Steuerung des Risikos aus möglichen Zinsänderungen, die sich auf die anderen Geschäfte als die Handelsaktivitäten eines Kreditinstituts auswirken können, eingeführt. |
9. OPERATIONELLES RISIKO
12. |
Es werden Vorschriften und Verfahren zur Bewertung und Steuerung des operationellen Risikos, einschließlich selten auftretender Risiken mit gravierenden Auswirkungen, eingeführt. Unbeschadet der Definition in Artikel 4 Absatz 22 legen die Kreditinstitute fest, worin für die Zwecke dieser Vorschriften und Verfahrensweisen ein operationelles Risiko besteht. |
13. |
Es werden Ausweich- und Notfallpläne aufgestellt, die sicherstellen, dass das Kreditinstitut seine Tätigkeit fortlaufend aufrechterhalten kann und sich die bei schwerwiegenden Betriebsstörungen auftretenden Verluste in Grenzen halten. |
10. LIQUIDITÄTSRISIKO
14. |
Es werden Vorschriften und Verfahren für die laufende und zukunftsorientierte Messung und Steuerung der Nettofinanzierungsposition und des Nettofinanzierungsbedarfs eingeführt. Alternativszenarien werden in Betracht gezogen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Nettofinanzierungsposition zugrunde liegen, werden regelmäßig überprüft. |
15. |
Ausweichpläne zur Bewältigung von Liquiditätskrisen werden aufgestellt. |
ANHANG VI
STANDARDANSATZ
TEIL 1
Risikogewichte
1. FORDERUNGEN AN ZENTRALSTAATEN ODER ZENTRALBANKEN
1.1. Behandlung
1. |
Unbeschadet der Nummern 2 bis 7 wird Forderungen Zentralstaaten und Zentralbanken ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen. |
2. |
Vorbehaltlich Nummer3 werden Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, ein Risikogewicht nach Tabelle 1 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu den sechs Bonitätsstufen zugewiesen. Tabelle 1
|
3. |
Den Forderungen an die Europäische Zentralbank wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen. |
1.2. Forderungen in der Landeswährung des Kreditnehmers
4. |
Den Forderungen an den eigenen Zentralstaat und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen, sofern die Forderungen auf die Landeswährung jenes Zentralstaats und jener Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind. |
5. |
Sehen die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, für Forderungen an ihren Zentralstaat und ihre Zentralbank, die auf die Landeswährung dieses Drittlandes lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres Risikogewicht vor als nach den Nummern 1 und 2, so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, diese Forderungen auf dieselbe Weise zu behandeln. |
1.3. Gebrauch der Ratings von Exportversicherungsagenturen
6. |
Ratings einer Exportversicherungsagentur werden von den zuständigen Behörden anerkannt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
|
7. |
Forderungen, für die das Rating einer Exportversicherungsagentur anerkannt wird, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 2. Tabelle 2
|
2. FORDERUNGEN AN REGIONALREGIERUNGEN ODER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN
8. |
Unbeschadet der Nummern 9 bis 11 werden Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften mit demselben Risikogewicht belegt wie Forderungen an Institute. Diese Behandlung ist unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach Artikel 80 Absatz 3. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 31, 32 und 37 findet keine Anwendung. |
9. |
Die Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften werden in derselben Weise behandelt wie Forderungen an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern sich das Risiko dieser Forderungen nicht unterscheidet, da die Gebietskörperschaften über eigenständige Steuererhebungsrechte verfügen und besondere institutionelle Vorkehrungen getroffen wurden, um ihr Ausfallrisiko zu reduzieren. Die zuständigen Behörden erstellen und veröffentlichen das Verzeichnis der Regionalregierungen und Gebietskörperschaften, die ein Risikogewicht wie Zentralstaaten erhalten. |
10. |
Forderungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften werden wie Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften behandelt, sofern sich diese Kirchen und Religionsgemeinschaften als juristische Person des öffentlichen Rechts konstituiert haben und im Rahmen entsprechender gesetzlicher Befugnisse Abgaben erheben; dabei findet jedoch Nummer 9 keine Anwendung. In diesem Fall wird zum Zwecke von Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a die Genehmigung zur Anwendung von Titel V, Kapitel 2, Teil 3, Unterabschnitt 1 nicht verweigert. |
11. |
Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise wie Forderungen an ihren Zentralstaat, so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese Regionalregierungen und Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise zu gewichten. |
3. FORDERUNGEN AN VERWALTUNGSEINRICHTUNGEN UND UNTERNEHMEN OHNE ERWERBSCHARAKTER
3.1. Behandlung
12. |
Unbeschadet der Nummern 13 bis 17 wird den Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen. |
3.2. Öffentliche Stellen (Public Sector Entities)
13. |
Unbeschadet der Nummern 14 bis 17 wird den Forderungen an öffentliche Stellen ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen. |
14. |
Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen an öffentliche Stellen in derselben Weise behandelt werden wie Forderungen an Institute. Eine entsprechende Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden ist unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach Artikel 80 Absatz 3. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 30, 32 und 37 findet keine Anwendung. |
15. |
In Ausnahmefällen können Forderungen an öffentliche Stellen in derselben Weise behandelt werden wie Forderungen an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern das Risiko dieser Forderungen nach Ansicht der zuständigen Behörden identisch ist, da vom Zentralstaat eine angemessene Garantie gestellt wurde. |
16. |
Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung, Forderungen an öffentliche Stellen wie Forderungen an Institute oder wie Forderungen an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, zu behandeln, Gebrauch, so müssen die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise zu gewichten. |
17. |
Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, Forderungen an öffentliche Stellen auf dieselbe Weise wie Forderungen an Institute, so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise zu gewichten. |
4. FORDERUNGEN AN MULTILATERALE ENTWICKLUNGSBANKEN
4.1. Anwendungsbereich
18. |
Für die Zwecke der Artikel 78 bis 83 gelten die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank und die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration als Multilaterale Entwicklungsbank (MDB). |
4.2. Behandlung
19. |
Unbeschadet der Nummern 20 und 21 werden Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken auf dieselbe Weise behandelt wie Forderungen an Institute gemäß den Nummern 29 bis 32. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 31, 32 und 37 findet keine Anwendung. |
20. |
Forderungen an die folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
|
21. |
Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen. |
5. FORDERUNGEN AN INTERNATIONALE ORGANISATIONEN
22. |
Forderungen an folgende internationale Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
|
6. FORDERUNGEN AN INSTITUTE
6.1. Behandlung
23. |
Die auf Forderungen an Institute anzuwendenden Risikogewichte werden nach einer der beiden unter den Nummern 26 bis 27 und 29 bis 32 beschriebenen Methoden bestimmt. |
24. |
Unbeschadet der anderen Bestimmungen der Nummern 23 bis 39 werden Forderungen an Finanzinstitute, die von den für die Zulassung und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und die gleichwertigen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute, in derselben Weise wie Forderungen an Institute gewichtet. |
6.2. Mindestrisikogewicht für Forderungen an Institute ohne Rating
25. |
Forderungen an Institute ohne Rating darf nicht ein niedrigeres Risikogewicht zugewiesen werden als Forderungen an deren Zentralstaat. |
6.3. Auf dem Risikogewicht des Sitzstaates basierende Methode
26. |
Forderungen an Institute wird ein Risikogewicht entsprechend der Bonitätsstufe zugewiesen, die Forderungen an ihren Sitzstaat gemäß Tabelle 3 zugewiesen sind. Tabelle 3
|
27. |
Forderungen an Institute mit Sitz in einem Staat, für den kein zentralstaatliches Rating vorliegt, wird ein Risikogewicht von höchstens 100 % zugewiesen. |
28. |
Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen. |
6.4. Auf dem Rating basierende Methode
29. |
Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von über drei Monaten, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 4 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen. Tabelle 4
|
30. |
Forderungen an Institute ohne Rating erhalten ein Risikogewicht von 50 %. |
31. |
Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 5 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen zugewiesen. Tabelle 5
|
32. |
Forderungen an Institute ohne Rating mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger erhalten ein Risikogewicht von 20 %. |
6.5. Verhältnis zu Kurzfrist-Ratings
33. |
Wird auf Forderungen an Institute die Methode nach den Nummern 29 bis 32 angewandt, so gilt für das Verhältnis zu spezifischen Kurzfrist-Ratings Folgendes: |
34. |
Liegt für eine Forderung kein Kurzfrist-Rating vor, so wird auf alle Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten die grundsätzlich günstigere Behandlung von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 31 angewandt. |
35. |
Liegt ein Kurzfrist-Rating vor und zieht dieses ein günstigeres oder dasselbe Risikogewicht nach sich wie die Anwendung der grundsätzlich günstigeren Behandlung von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 31, so wird dieses Kurzfrist-Rating nur für diese eine Forderung verwendet. Andere kurzfristige Forderungen werden gemäß der grundsätzlich günstigeren Behandlung für kurzfristige Forderungen nach Nummer 30 gewichtet. |
36. |
Liegt ein Kurzfrist-Rating vor und zieht dieses ein weniger günstiges Risikogewicht nach sich wie die Anwendung der grundsätzlich günstigeren Behandlung von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 31, so wird die grundsätzlich günstigere Behandlung von kurzfristigen Forderungen nicht angewandt, und es wird den kurzfristigen Forderungen ohne Rating ein Risikogewicht zugewiesen, das sich aus dem spezifischen Kurzfrist-Rating ergibt. |
6.6. Kurzfristige Forderungen in der Landeswährung des Kreditnehmers
37. |
Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die jeweilige Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, können nach Ermessen der zuständigen Behörde bei beiden unter den Nummern 26 bis 27 und 29 bis 32 beschriebenen Methoden mit einem Risikogewicht belegt werden, das eine Stufe unter dem für Forderungen an den Zentralstaat geltenden günstigeren Risikogewicht nach den Nummern 4 und 5 liegt. |
38. |
In keinem Falle erhalten Forderungen mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von unter 20 %. |
6.7. Anlagen in als Eigenkapital anerkannten Wertpapieren
39. |
Anlagen in Aktien oder als Eigenkapital anerkannten Wertpapieren, die von Instituten emittiert werden, erhalten ein Risikogewicht von 100 %, es sei denn, sie werden vom Eigenkapital abgezogen. |
6.8. Gemäß den EZB-Auflagen unterhaltene Mindestreserven
40. |
Besteht eine Forderung an ein Institut in Form von Mindestreserven, die von dem Kreditinstitut aufgrund von Auflagen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats zu unterhalten sind, so können die Mitgliedstaaten die Anwendung des Risikogewichts, das Forderungen an die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats zugewiesen würde, gestatten, sofern
|
7. FORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN
7.1. Behandlung
41. |
Forderungen, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach der folgenden Tabelle zugewiesen, entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen. Tabelle 6
|
42. |
Forderungen, für die kein solches Rating vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, oder aber das Risikogewicht des zugehörigen Zentralstaats, sofern dieses höher ist als 100 %. |
8. RETAILFORDERUNGEN
43. |
Forderungen, die die in Artikel 79 Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, wird ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen. |
9. DURCH IMMOBILIEN BESICHERTE FORDERUNGEN
44. |
Unbeschadet der Absätze 45 bis 60 erhalten Forderungen, die vollständig durch Immobilien besichert sind, ein Risikogewicht von 100 %. |
9.1. Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien abgesicherte Forderungen
45. |
Forderungen oder Teile von Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf Wohnimmobilien, die vom Eigentümer bzw. im Falle einer Zweckgesellschaft vom begünstigten Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, vollständig abgesichert sind, erhalten ein Risikogewicht von 35 %. |
46. |
Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze vollständig abgesichert sind, erhalten ein Risikogewicht von 35 %, wenn sich diese Anteile auf Wohnimmobilien beziehen, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden. |
47. |
Forderungen an einen Leasingnehmer im Zusammenhang mit Immobilien-Leasing-Geschäften, bei denen ein Kreditinstitut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, können mit einem Risikogewicht von 35 % belegt werden, sofern die zuständigen Stellen davon überzeugt sind, dass die Forderung des Kreditinstituts durch das Eigentum des Leasingnehmers aus der Immobilie umfassend und vollständig gesichert ist. |
48. |
Für die Zwecke der Nummern 45 und 46 beurteilen die zuständigen Behörden die Absicherung nur dann als vollständig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
49. |
Bei Forderungen, die durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende Wohnimmobilien vollständig abgesichert sind, können die zuständigen Behörden von der Anforderung unter Nummer 48 Buchstabe b absehen, wenn der Wohnimmobilienmarkt in ihrem Staatsgebiet nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten niedrig genug sind, um eine solche Behandlung zu rechtfertigen. |
50. |
Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung nach Nummer 49 Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, derartigen, vollständig durch Hypotheken auf Wohnimmobilien abgesicherten Forderungen ein Risikogewicht von 35 % zuzuweisen. |
9.2. Durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien abgesicherte Forderungen
51. |
Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen oder Teile von Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende Büro‐ und sonstige Gewerbeimmobilien vollständig abgesichert sind, mit einem Risikogewicht von 50 % belegt werden. |
52. |
Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze vollständig abgesichert sind, mit einem Risikogewicht von 50 % belegt werden, wenn sich diese Anteile auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien beziehen. |
53. |
Nach Ermessen der zuständigen Behörden kann Forderungen im Zusammenhang mit Immobilienleasing-Transaktionen, die Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien in ihrem Staatsgebiet betreffen und bei denen ein Kreditinstitut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen werden, sofern die Forderung des Kreditinstituts durch dessen Eigentum an der Immobilie nach Überzeugung der zuständigen Behörden umfassend und vollständig gesichert ist. |
54. |
Die Nummern 51 bis 53 dürfen angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
55. |
Das Risikogewicht von 50 % wird dem Kreditanteil zugewiesen, der eine nach einer der folgenden beiden Vorgaben berechnete Obergrenze nicht übersteigt:
|
56. |
Dem über die gemäß Nummer 55 berechnete Obergrenze hinausgehenden Kreditanteil wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen. |
57. |
Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von einer Ermessensentscheidung nach den Nummern 51 bis 53 Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, auf derartige, vollständig durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien abgesicherte Forderungen ein Risikogewicht von 50 % anzuwenden. |
58. |
Bei Forderungen, die durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende gewerbliche Immobilien vollständig abgesichert sind, können die zuständigen Behörden von der Anforderung unter Nummer 54 Buchstabe b absehen, wenn der Markt für gewerbliche Immobilien in ihrem Staatsgebiet nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten folgende Grenzen nicht übersteigen:
|
59. |
Wird eine der beiden Voraussetzungen unter Nummer 58 in einem Jahr nicht erfüllt, so kann Nummer 58 nicht mehr angewandt werden; bis die Voraussetzungen unter Nummer 58 in einem der darauf folgenden Jahre erfüllt sind, gilt die Voraussetzung unter Nummer 54 Buchstabe b. |
60. |
Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung nach Nummer 58 Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, derartigen, vollständig durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien abgesicherten Forderungen ein Risikogewicht von 50 % zuzuweisen. |
10. ÜBERFÄLLIGE FORDERUNGEN
61. |
Unbeschadet der Nummern 62 bis 65 erhält der unbesicherte Teil einer Forderung, die mehr als 90 Tage überfällig ist und die einen von den zuständigen Behörden festgesetzten Grenzwert überschreitet, sowie ein vernünftiges Risikoniveau aufweist, folgendes Risikogewicht:
|
62. |
Zum Zwecke der Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung werden dieselben Sicherheiten und Garantien anerkannt wie für Zwecke der Kreditrisikominderung. |
63. |
Gleichwohl kann nach Ermessen der zuständigen Behörden den Forderungen, die vollständig durch andere als für Zwecke der Kreditrisikominderung anerkannte Sicherheiten abgesichert sind, ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen werden, wenn die gute Qualität der Sicherheit durch strenge operationelle Auflagen gesichert ist und die Wertberichtigungen 15 % der Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen erreichen. |
64. |
Forderungen nach den Nummern 45 bis 50, die mehr als 90 Tage überfällig sind, erhalten nach Abzug der Wertberichtigungen ein Risikogewicht von 100 %. Betragen die Wertberichtigungen mindestens 20 % der Forderungen vor Abzug von Wertberichtigungen, so kann das dem verbleibenden Teil der Forderungen zugewiesene Risikogewicht nach Ermessen der zuständigen Behörden auf 50 % reduziert werden. |
65. |
Forderungen nach den Nummern 51 bis 60, die mehr als 90 Tage überfällig sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen. |
11. FORDERUNGEN MIT HOHEM RISIKO
66. |
Nach Ermessen der nationalen Behörden werden Forderungen, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, wie Investitionen in Venture Capital und Private Equity mit einem Risikogewicht von 150 % belegt. |
67. |
Die zuständigen Behörden können gestatten, dass nicht überfällige Forderungen, denen nach den vorstehenden Nummern ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen wird und für die Wertberichtigungen festgestellt wurden, folgende Risikogewichte zugewiesen werden:
|
12. FORDERUNGEN IN FORM VON GEDECKTEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN
68. |
„Gedeckte Schuldverschreibungen“ sind Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG, die mit einer der folgenden anerkannten Forderungen besichert sind:
Für diese Zwecke bezieht sich „besichert“ auch auf Fälle, in denen die unter den Buchstaben a bis f beschriebenen Vermögenswerte nach den geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich für den Schutz der Schuldverschreibungsinhaber vor Verlusten bestimmt sind. Bis zum 31. Dezember 2010 findet die Obergrenze von 20 % für erststellige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder durch gleichwertige Verbriefungsorganismen gemäß den Buchstaben d und e begeben wurden, keine Anwendung, sofern für diese erststelligen Anteile ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, das der besten Bonitätskategorie entspricht, die die Ratingagentur für gedeckte Schuldverschreibungen vergeben hat. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird diese Übergangsregelung überprüft; infolge dieser Überprüfung kann die Kommission den Zeitraum gegebenenfalls nach dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren mit einer weiteren Überprüfungsklausel oder ohne eine solche Klausel verlängern. Bis zum 31. Dezember 2010 kann der unter Buchstabe f genannte Prozentsatz von 60 % durch 70 % ersetzt werden. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird diese Übergangsregelung überprüft, und infolge dieser Überprüfung kann die Kommission den Zeitraum gegebenenfalls nach dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren mit einer weiteren Überprüfungsklausel oder ohne eine solche Klausel verlängern. |
69. |
Bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien erfüllen die Kreditinstitute die Mindestanforderungen in Anhang VIII Teil 2 Nummer 8 und die Bewertungsvorschriften in Anhang VIII Teil 3 Nummern 62 bis 65. |
70. |
Ungeachtet der Nummern 68 und 69 kann auf gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG, die vor dem 31. Dezember 2007 emittiert wurden, bis zu ihrer Fälligkeit auch die günstigere Behandlung angewandt werden. |
71. |
Die Risikogewichtung gedeckter Schuldverschreibungen richtet sich nach dem Risikogewicht, das den höherrangigen ungedeckten Forderungen an das betreffende emittierende Kreditinstitut zugewiesen wurde. Die Risikogewichte bestimmen sich dabei wie folgt:
|
13. VERBRIEFUNGSPOSITIONEN
72. |
Die für Verbriefungspositionen anzusetzenden risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach den Artikeln 94 bis 101 bestimmt. |
14. KURZFRISTIGE FORDERUNGEN AN INSTITUTE UND UNTERNEHMEN
73. |
Kurzfristigen Forderungen an ein Institut oder Unternehmen, für das ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 7 zugewiesen, entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen: Tabelle 7
|
15. FORDERUNGEN IN FORM VON ANTEILEN AN ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN (OGA)
74. |
Unbeschadet der Nummern 75 bis 81 wird Forderungen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen. |
75. |
Forderungen in Form von OGA-Anteilen, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 8 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen: Tabelle 8
|
76. |
Ist eine OGA‐Position nach Auffassung der zuständigen Behörden mit besonders hohen Risiken verbunden, so schreiben sie für diese Position ein Risikogewicht von 150 % vor. |
77. |
Die Kreditinstitute können das auf einen OGA anzuwendende Risikogewicht nach den Nummern 79 bis81 bestimmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
78. |
Hat eine zuständige Behörde eine Genehmigung gemäß Nummer 77 Buchstabe a für einen Drittland-OGA erteilt, so kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats diese anerkennen, ohne eine eigene Beurteilung durchzuführen. |
79. |
Sind dem Kreditinstitut die zugrunde liegenden Anlagen eines OGA bekannt, so kann es auf dieser zugrunde liegenden Anlagen durchschauen, um ein durchschnittliches Risikogewicht für den OGA nach den in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Methoden zu berechnen. |
80. |
Sind dem Kreditinstitut die zugrunde liegenden Anlagen eines OGA nicht bekannt, so kann es ein durchschnittliches Risikogewicht für den OGA nach den in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Methoden berechnen, wobei folgende Regeln zu beachten sind: Es wird davon ausgegangen, dass ein OGA zunächst in die Risikokategorien mit der höchsten Eigenkapitalanforderung investiert, bis die für ihn geltende jeweilige Höchstgrenze erreicht ist, und dann in absteigender Folge in die nachfolgenden Risikokategorien investiert, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen ausgeschöpft ist. |
81. |
Die Kreditinstitute können einen Dritten damit beauftragen, nach den unter den Nummern 79 und 80 beschriebenen Methoden ein Risikogewicht für den OGA zu berechnen und ihnen das Ergebnis mitzuteilen; sofern die Richtigkeit der Berechnung und der Berichterstattung angemessen sichergestellt ist. |
16. SONSTIGE POSTEN
16.1. Behandlung
82. |
Sachanlagen im Sinne von Artikel 4 Nummer 10 der Richtlinie 86/635/EWG wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen. |
83. |
Rechnungsabgrenzungsposten, bei denen ein Institut dieen Gegenpartei nicht gemäß der Richtlinie 86/635/EWG bestimmen kann, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen. |
84. |
Im Einzug befindliche Werte erhalten ein Risikogewicht von 20 %. Der Kassenbestand und gleichwertige Posten wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen. |
85. |
Die Mitgliedstaaten können Forderungen an Kreditinstitute, die auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen im Ursprungsmitgliedstaat spezialisiert sind und einer genauen Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen, mit 10 % gewichten, wenn diese Aktivposten nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch von den Behörden des Ursprungsmitgliedstaats als angemessene Sicherheit anerkannte Posten mit einem Risikogewicht von 0 % oder 20 % ausreichend gesichert sind. |
86. |
Beständen an Aktien und anderen Beteiligungen wird ein Risikogewicht von mindestens 100 % zugewiesen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. |
87. |
Gold, das in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten wird, wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen, soweit es durch entsprechende Goldverbindlichkeiten gedeckt ist. |
88. |
Bei Forderungsverkäufen und Rückkaufsvereinbarungen sowie Outright-Terminkäufen ist das Risikogewicht der betreffenden Vermögensgegenstände, nicht das Risikogewicht der beteiligten Gegenparteien zuzuweisen. |
89. |
Stellt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so werden die in den Artikeln 94 bis 101 vorgeschriebenen Risikogewichte zugewiesen, wenn für das Produkt ein externes Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt. Liegt für das Produkt kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Forderungen, ohne n-1 Forderungen, bis maximal 1 250 % aggregiert und mit dem durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag multipliziert, um den risikogewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln. Die bei der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren risikogewichteten Forderungsbetrag ergibt als den risikogewichteten Forderungsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Forderung. |
TEIL 2
Anerkennung von Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions — ECAIs) und Zuordnung ihrer Ratings
1. METHODIK
1.1. Objektivität
1. |
Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Methodik für die Vergabe von Ratings streng, systematisch und beständig ist und einer Validierung unterliegt, die auf historischen Erfahrungswerten beruht. |
1.2. Unabhängigkeit
2. |
Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Methodik keinen externen politischen Einflüssen oder Restriktionen und keinem wirtschaftlichen Druck unterliegt, der das Ratingurteil beeinflussen könnte. |
3. |
Bei der Beurteilung der Unabhängigkeit der Methodik einer Ratingagentur ziehen die zuständigen Behörden unter anderem folgende Faktoren heran:
|
1.3. Laufende Überprüfung
4. |
Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Ratings der Ratingagentur laufend überprüft werden und bei Änderungen der finanziellen Situation angepasst werden. Die Überprüfung erfolgt nach jedem signifikanten Ereignis, mindestens aber einmal im Jahr. |
5. |
Bevor eine Ratingagentur anerkannt wird, überzeugen sich die zuständigen Behörden davon, dass die Beurteilungsmethodik für jedes einzelne Marktsegment gewissen Standards entspricht, z. B.:
|
6. |
Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um von den Ratingagenturen unverzüglich über substanzielle Änderungen an deren Beurteilungsmethodik unterrichtet zu werden. |
1.4. Transparenz und Offenlegung
7. |
Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der von einer Ratingagentur angewandten Kreditbeurteilungsmethodik öffentlich zugänglich sind, damit sich potenzielle Nutzer ein Urteil über ihre angemessene Herleitung bilden können. |
2. EINZELRATINGS
2.1. Glaubwürdigkeit und Marktakzeptanz:
8. |
Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Einzelratings einer Ratingagentur am Markt von den Nutzern derartiger Ratings als glaubwürdig und verlässlich anerkannt sind. |
9. |
Die zuständigen Behörden beurteilen die Glaubwürdigkeit anhand von Faktoren wie den folgenden:
|
2.2. Transparenz und Offenlegung
10. |
Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Einzelratings zumindest allen Kreditinstituten, die ein berechtigtes Interesse an diesen Einzelratings haben, zu gleichen Bedingungen zugänglich sind. |
11. |
Die zuständigen Behörden überzeugen sich insbesondere davon, dass die Einzelratings ausländischen Kreditinstituten zu gleichen Bedingungen zugänglich sind wie inländischen Parteien, die ein berechtigtes Interesse an diesen Einzelratings haben. |
3. ZUORDNUNG („MAPPING“)
12. |
Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Beurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigen die zuständigen Behörden quantitative Faktoren wie die langfristige Ausfallquote aller Posten mit demselben Rating. Bei neuen Ratingagenturen oder Ratingagenturen, die Ausfalldaten erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, verlangen die zuständigen Behörden von der Ratingagentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Posten mit demselben Rating. |
13. |
Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Beurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigen die zuständigen Behörden quantitative Faktoren wie den von der Ratingagentur beurteilten Emittentenkreis, die Bandbreite der von der Ratingagentur vergebenen Ratings, die Aussage eines jeden Ratings und die von der Ratingagentur verwendete Ausfalldefinition. |
14. |
Die zuständigen Behörden vergleichen die bei den verschiedenen Ratings einer Ratingagentur verzeichneten Ausfallquoten und stellen sie einem Benchmarkwert gegenüber, der anhand der historischen Ausfallquoten anderer Ratingagenturen bei einem nach Auffassung der zuständigen Behörden mit dem gleichen Kreditrisiko behafteten Emittentenkreis ermittelt wurde. |
15. |
Sind die bei den Ratings einer Ratingagentur verzeichneten Ausfallquoten nach Auffassung der zuständigen Behörden wesentlich und systematisch höher als der entsprechende Benchmarkwert, so ordnen die zuständigen Behörden das Rating dieser Ratingagentur einer höheren Bonitätsstufe zu. |
16. |
Haben die zuständigen Behörden das Risikogewicht für ein bestimmtes Rating einer Ratingagentur angehoben, so können sie dieses auf die ursprüngliche Bonitätsstufe zurücksetzen, wenn die Ratingagentur nachweist, dass die bei ihrem Rating verzeichneten Ausfallquoten nicht mehr wesentlich und systematisch höher sind als der Benchmarkwert. |
TEIL 3
Nutzung der Ratings von Ratingagenturen zur Bestimmung des Risikogewichts
1. BEHANDLUNG
1. |
Ein Kreditinstitut kann eine oder mehrere anerkannte Ratingagenturen benennen, die für die Ermittlung der den Aktiv- und außerbilanzielle Posten zuzuweisenden Risikogewichte herangezogen werden. |
2. |
Ein Kreditinstitut, das die von einer anerkannten Ratingagentur ausgegebenen Ratings für eine bestimmte Forderungsklasse heranzieht, muss diese Ratings durchgängig auf sämtliche zu dieser Klasse gehörende Forderungen anwenden. |
3. |
Ein Kreditinstitut, das die von einer anerkannten Ratingagentur ausgegebenen Ratings heranzieht, muss diese kontinuierlich und im Zeitverlauf konsequent anwenden. |
4. |
Ein Kreditinstitut kann die Ratings einer Ratingagentur nur heranziehen, wenn sie sowohl die Kapital‐ als auch die Zinsforderungen abdecken. |
5. |
Liegt für eine geratete Forderung nur ein einziges Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so wird dieses Rating zur Bestimmung des auf diese Forderung anzuwendenden Risikogewichts herangezogen. |
6. |
Liegen für eine geratete Forderung zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, die unterschiedlichen Risikogewichten entsprechen, so wird das jeweils höhere Risikogewicht angewandt. |
7. |
Liegen für eine geratete Forderung mehr als zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, so werden die beiden Ratings zugrunde gelegt, die zu den beiden niedrigsten Risikogewichten führen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte unterschiedlich, so wird das höhere Risikogewicht von beidenzugewiesen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte identisch, so wird dieses Risikogewicht zugewiesen. |
2. EMITTENTEN‐ UND EMISSIONSRATINGS
8. |
Liegt für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität, zu dem/der der Forderungsposten gehört, ein Rating vor, so wird dieses Rating für die Bestimmung des diesem Posten zuzuweisenden Risikogewichts verwendet. |
9. |
Wenn für einen Posten kein direkt anwendbares Rating vorliegt, jedoch ein Rating für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität vorliegt, zu dem/der der Forderungsposten nicht gehört, oder wenn ein allgemeines Rating für den Emittenten vorliegt, so wird dieses Rating verwendet, wenn es zu einem höheren Risikogewicht führt als eine Forderung ohne Rating oder wenn es zu einem niedrigeren Risikogewicht führt und die fragliche Forderung in jeder Hinsicht gleichrangig oder höherrangig ist als das Emissionsprogramm, die Fazilität oder die vorrangigen unbesicherten Forderungen dieses Emittenten. |
10. |
Die Nummern 8 und 9 stehen der Anwendung von Teil 1 Nummern 68 und 71 nicht entgegen. |
11. |
Ratings für Emittenten aus einer Unternehmensgruppe dürfen nicht als Ratings für andere Emittenten in derselben Unternehmensgruppe herangezogen werden. |
3. LANG- UND KURZFRIST-RATINGS
12. |
Kurzfrist-Ratings dürfen nur für kurzfristige Forderungen und außerbilanzielle Positionen gegenüber Instituten und Unternehmen herangezogen werden. |
13. |
Kurzfrist-Ratings dürfen nur für die von diesem Kurzfrist-Rating erfasste Forderung verwendet werden; Risikogewichte für andere Forderungen dürfen daraus nicht abgeleitet werden. |
14. |
Wird einer Fazilität, für die ein Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen, so wird dieses Risikogewicht von 150 % ungeachtet Nummer 13 auch allen nicht gerateten unbesicherten lang- und kurzfristigen Forderungen diesen Schuldnerzugewiesen. |
15. |
Wird einer Fazilität, für die eine Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen, so wird ungeachtet Nummer 13 allen nicht gerateten kurzfristigen Forderungen ein Risikogewicht von mindestens 100 %zugewiesen. |
4. FORDERUNGEN IN DER LANDESWÄHRUNG UND IN AUSLÄNDISCHER WÄHRUNG
16. |
Ein Rating für eine auf die Landeswährung des Schuldners lautende Forderung darf nicht zur Risikogewichtung einer auf eine ausländische Währung lautenden Forderung an denselben Schuldner herangezogen werden. |
17. |
Entsteht eine Forderung jedoch durch die Beteiligung eines Kreditinstituts an einem Kredit von einer Multilateralen Entwicklungsbank mit einem am Markt anerkannten privilegierten Gläubigerstatus, so können die zuständigen Behörden ungeachtet Nummer 16 gestatten, dass das Rating für die auf die Landeswährung des Schuldners lautende Forderung für Risikogewichtungszwecke herangezogen wird. |
ANHANG VII
AUF INTERNEN RATINGS BASIERENDER ANSATZ (IRB-ANSATZ)
TEIL 1
Risikogewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge
1. BERECHNUNG DER RISIKOGEWICHTETEN FORDERUNGSBETRÄGE FÜR DAS KREDITRISIKO
1. |
Sofern nicht anders angegeben, werden die Parameter Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default — PD), Verlustquote bei Ausfall (Loss given Default — LGD) und effektive Restlaufzeit (Maturity Value — M) gemäß Teil 2 und der Forderungswert gemäß Teil 3 bestimmt. |
2. |
Der risikogewichtete Forderungsbetrag für jede einzelne Forderung wird nach den nachstehenden Formeln berechnet: |
1.1. Risikogewichtete Forderungsbeträge für Forderungen an Unternehmen und Institute sowie Zentralstaaten und Zentralbanken.
3. |
Vorbehaltlich der Nummern 5 bis 9 werden die risikogewichteten Forderungsbeträge für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken nach den nachstehenden Formeln berechnet:
N (x) bezeichnet die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist). G (z) bezeichnet die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. den Wert von x, so dass N (x) = z ist). Ist PD=0, beträgt RW:0 Ist PD=1, gilt Folgendes:
dabei ist ELBE die vom Kreditinstitut selbst vorgenommene möglichst genaue Schätzung der erwarteten Verluste aus der ausgefallenen Forderung gemäß Teil 4 Nummer 80. Risikogewichteter Forderungsbetrag = RW * Forderungswert |
4. |
Bei jeder Forderung, die die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 28 Buchstabe a und Anhang VIII Teil 2 Nummer 22 genannten Anforderungen erfüllt, können die risikogewichteten Forderungsbeträge nach folgender Formel angepasst werden: Risikogewichteter Forderungsbetrag = RW * Forderungswert * (0,15 +160*PDpp) PDpp = Ausfallwahrscheinlichkeit des Sicherungsgebers Das RW für die besicherte Forderung wird anhand der Formel in Nummer 3, der Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners und der LGD für eine vergleichbare direkte Forderung gegenüber dem Sicherungsgeber berechnet. Der Laufzeitfaktor (b) wird anhand der PD des Sicherungsgebers oder der PD des Schuldners berechnet, je nachdem, welche von beiden die niedrigere ist. |
5. |
Bei Unternehmen, die einer Gruppe mit einem konsolidierten Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen EUR angehören, können die Kreditinstitute zur Berechnung der auf die Forderungen an diese Unternehmen anzuwendenden Risikogewichte folgende Korrelationsformel anwenden. In dieser Formel wird S als Jahresumsatz in Millionen Euro angegeben, wobei gilt: 5 Millionen EUR <= S <=50 Millionen EUR. Jahresumsätze von unter 5 Millionen EUR werden wie Umsätze von 5 Millionen EUR behandelt. Bei angekauften Forderungen errechnet sich der konsolidierte Jahresumsatz aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Forderungen des Pools.
Die Kreditinstitute ersetzen den konsolidierten Jahresumsatz durch die Bilanzsumme der konsolidierten Gruppe, wenn der konsolidierte Jahresumsatz kein sinnvoller Indikator für die Unternehmensgröße ist und die Bilanzsumme als Indikator sinnvoller ist als der konsolidierte Jahresumsatz. |
6. |
Im Falle von Spezialfinanzierungen, bei denen ein Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD‐Schätzungen den Mindestanforderungen in Teil 4 entsprechen, wird den zugehörigen Forderungen ein Risikogewicht nach Tabelle 1 zugeordnet. Tabelle 1
Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut gestatten, Forderungen der Kategorie 1 grundsätzlich ein günstigeres Risikogewicht von 50 % und Forderungen der Kategorie 2 grundsätzlich ein Risikogewicht von 70 % zuzuweisen, wenn der Abschluss der Finanzierungen durch das Kreditinstitut und andere Risikomerkmale deutlich positiver zu beurteilen sind, als es der jeweiligen Risikokategorie entspricht. Bei der Risikogewichtung von Spezialfinanzierungen berücksichtigen die Kreditinstitute folgende Faktoren: Finanzkraft, politische und rechtliche Rahmenbedingungen, Transaktions— und/oder Forderungsmerkmale, Stärke des Geldgebers/Trägers unter Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus öffentlich-privaten Partnerschaften, Absicherung. |
7. |
Kreditinstitute müssen hinsichtlich ihrer angekauften Forderungen an Unternehmen den Mindestanforderungen in Teil 4 Nummern 105 bis 109 entsprechen. Bei angekauften Forderungen an Unternehmen, die außerdem die Voraussetzungen unter Nummer 14 erfüllen, können die in Teil 4 dargelegten Risikoquantifizierungsstandards für Retailforderungen angewandt werden, wenn die Anwendung der in Teil 4 dargelegten Risikoquantifizierungsstandards für Forderungen an Unternehmen eine unverhältnismäßige Belastung für ein Kreditinstitut darstellen würde. |
8. |
Bei angekauften Forderungen an Unternehmen können zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen im Rahmen der IRB-Verbriefungsregeln behandelt werden. |
9. |
Stellt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Korb von Forderungen in der Weise, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so werden die in den Artikeln 94 bis 101 vorgeschriebenen Risikogewichte angewandt, wenn für das Produkt ein externes Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt. Liegt für das Produkt kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Forderungen ohne n-1 Forderungen aggregiert, wobei die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des risikogewichteten Forderungsbetrags den 12,5-fachen, durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag nicht übersteigen darf. Die bei der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren risikogewichteten Forderungsbetrag ergibt als den risikogewichteten Forderungsbetrag der in die Aggregation eingehenden Forderungen. |
1.2. Risikogewichtete Forderungsbeträge für Retailforderungen:
10. |
Vorbehaltlich der Nummern 12 und 13 werden die risikogewichteten Forderungsbeträge für Retail-Forderungen nach den nachstehenden Formeln berechnet:
Risikogewicht:
N (x) bezeichnet die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist). G (z) bezeichnet die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. den Wert von x, so dass N (x) = z ist). Ist PD=1 (ausgefallene Forderung) beträgt RW: Max{0,12.5*(LGD-ELBE)}; dabei ist ELBE die vom Kreditinstitut selbst vorgenommene möglichst genaue Schätzung der erwarteten Verluste aus der ausgefallenen Forderung gemäß Teil 4 Nummer 80 dieses Anhangs. Risikogewichteter Forderungsbetrag = RW * Forderungswert |
11. |
Die risikogewichteten Forderungsbeträge für die in Artikel 86 Absatz 4 definierten Forderungen an kleine und mittlere Unternehmen, die die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 29 und Anhang VIII Teil 2 Nummer 22 genannten Anforderungen erfüllen, können nach Nummer 4 berechnet werden. |
12. |
Bei Retailforderungen, die durch Immobilien abgesichert sind, wird die nach der unter Nummer 10 angegebenen Formel ermittelte Korrelation durch eine Korrelation (R) von 0,15 ersetzt. |
13. |
Bei qualifizierten revolvierenden Retailforderungen im Sinne der Buchstaben a bis e wird die nach der unter Nummer 10 angegebenen Formel ermittelte Korrelation durch eine Korrelation (R) von 0,04 ersetzt. Forderungen gelten als qualifizierte revolvierende Retailforderungen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei einem besicherten Kreditrahmen in Verbindung mit einem Gehaltskonto können die zuständigen Behörden abweichend von Buchstabe b von der Bedingung, dass der Kredit unbesichert zu sein hat, absehen. In diesem Falle werden die Verwertungserlöse aus dieser Sicherheit bei der LGD-Schätzung nicht berücksichtigt. |
14. |
Um für die Retail-Behandlung in Frage zu kommen, müssen angekaufte Forderungen die Mindestanforderungen in Teil 4 Nummern 105 bis 109 sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
|
15. |
Bei angekauften Forderungen können zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen im Rahmen der IRB-Verbriefungsregeln behandelt werden. |
16. |
Bei gemischten Pools angekaufter Retailforderungen, bei denen das ankaufende Kreditinstitut durch Immobilien besicherte Forderungen und qualifizierte revolvierende Retailforderungen nicht von anderen Retailforderungen trennen kann, wird die Risikogewichtsfunktion angewandt, die die höchste Eigenkapitalanforderung für diese Forderungen nach sich zieht. |
1.3. Risikogewichtete Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen:
17. |
Ein Kreditinstitut kann unterschiedliche Ansätze auf unterschiedliche Portfolios anwenden, wenn es intern verschiedene Ansätze anwendet. Wendet ein Kreditinstitut unterschiedliche Ansätze an, so weist es gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass die entsprechenden Entscheidungen konsistent und nicht durch Kapitalarbitrageüberlegungen motiviert sind. |
18. |
Ungeachtet Nummer 17 können die zuständigen Behörden gestatten, dass die Bestimmung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen gegenüber Unternehmen, die ergänzende Dienstleistungen erbringen, auf dieselbe Weise erfolgt wie bei sonstigen Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt. |
1.3.1. Einfacher Risikogewichtungsansatz
19. |
Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach der folgenden Formel berechnet: Risikogewicht (RW) = 190 % für Private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios Risikogewicht (RW) = 290 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen Risikogewicht (RW) = 370 % für alle sonstigen Beteiligungspositionen Risikogewichteter Forderungsbetrag = RW * Forderungswert |
20. |
Kassa-Short-Positionen und derivative Instrumente, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, dürfen mit Long-Positionen in der gleichen Aktie verrechnet werden, wenn diese Instrumente ausdrücklich als Hedgeposition für bestimmte Beteiligungen benutzt werden und eine Absicherung für mindestens ein weiteres Jahr bieten. Andere Short-Positionen sind wie Long-Positionen zu behandeln, wobei das entsprechende Risikogewicht dem absoluten Wert einer jeden Position zuzuweisen ist. Bei laufzeitinkongruenten Positionen wird dieselbe Methode angewandt wie bei Forderungen an Unternehmen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 16. |
21. |
Die Kreditinstitute können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung nach den in den Artikeln 90 bis 93 dargelegten Methoden anerkennen. |
1.3.2. PD/LGD–Ansatz
22. |
Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach den unter Nummer 3 angegebenen Formeln berechnet. Verfügen die Kreditinstitute nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition in Teil 4 Nummer 44 bis 48 anzuwenden, so wird auf die Risikogewichte ein Skalierungsfaktor von 1,5 angewandt. |
23. |
Auf der Ebene der einzelnen Forderung darf die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des risikogewichteten Forderungsbetrags den 12,5-fachen Forderungswert nicht übersteigen. |
24. |
Die Kreditinstitute können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung nach den in den Artikeln 90 bis 93 dargelegten Methoden anerkennen. Dabei ist für die Forderung an den Sicherungsgeber eine LGD von 90 % vorgegeben. Bei privaten Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios kann eine LGD von 65 % angewandt werden. Für diese Zwecke wird M gleich 5 Jahre unterstellt. |
1.3.3. Auf internen Modellen basierender Ansatz
25. |
Der risikogewichtete Forderungsbetrag entspricht dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungspositionen des Kreditinstituts, der mittels interner Value‐at‐Risk‐Modelle bezogen auf die Differenz zwischen den vierteljährlichen Ertragsraten und einem angemessenen risikolosen Zinssatz bei einem einseitigen 99 %igen Konfidenzniveau auf der Basis einer langfristigen Zeitreihe für die Risikofaktoren, multipliziert mit 12,5, ermittelt wird. Die risikogewichteten Forderungsbeträge auf der Ebene der einzelnen Forderung dürfen nicht geringer sein als die Summe der nach dem PD/LGD‐Ansatz vorgeschriebenen minimalen risikogewichteten Forderungsbeträge und der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit 12,5 und berechnet auf der Grundlage der in Anhang VII Teil 2 Nummer 24 Buchstabe a genannten PD-Werte und der entsprechenden in Anhang VII Teil 2 Nummer 25 und 26 genannten LGD-Werte. |
26. |
Die Kreditinstitute können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung anerkennen. |
1.4. Risikogewichtete Forderungsbeträge für sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt
27. |
Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach folgender Formel berechnet: Risicogewogen post = 100 % * waarde van de post, Risikogewichteter Forderungsbetrag = 100 % * Forderungswert, es sein denn, es handelt sich bei der Forderung um einen Restwert; in diesem Fall sollte sie für jedes Jahr berücksichtigt werden, wobei sie wie folgt berechnet wird: 1/t * 100 % * Forderungswert, wobei t der Anzahl der Jahre der Leasingvertragslaufzeit entspricht. |
2. BERECHNUNG DER RISIKOGEWICHTETEN FORDERUNGSBETRÄGE FÜR DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO ANGEKAUFTER FORDERUNGEN
28. |
Risikogewichte für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen an Unternehmen und angekaufter Retailforderungen: Die Risikogewichte werden nach der unter Nummer 3 angegebenen Formel berechnet. Die Parameter PD und LGD werden gemäß Teil 2 bestimmt, der Forderungswert gemäß Teil 3 und M wird gleich 1 Jahr gesetzt. Können die Kreditinstitute gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass das Verwässerungsrisiko unerheblich ist, so braucht es nicht berücksichtigt zu werden. |
3. BERECHNUNG DER ERWARTETEN VERLUSTBETRÄGE
29. |
Sofern nicht anders angegeben, werden die Parameter PD und LGD gemäß Teil 2 und der Forderungswert gemäß Teil 3 bestimmt. |
30. |
Die erwarteten Verlustbeträge für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Retailforderungen werden nach den folgenden Formeln berechnet:
Bei ausgefallenen Forderungen (PD=1), für die die Kreditinstitute eigene LGD-Schätzungen verwenden, ist EL=ELBE, d. h. die beste Schätzung des Kreditinstituts für den erwarteten Verluste aus der ausgefallenen Forderung gemäß Teil 4 Nummer 80 dieses Anhangs. Bei Forderungen, bei denen nach Teil 1 Nummer 4 verfahren wird, ist der EL gleich Null. |
31. |
Die EL‐Werte für Spezialfinanzierungen, die von den Kreditinstituten nach den in Absatz 6 beschriebenen Methoden risikogewichtet werden, werden gemäß Tabelle 2 bestimmt. Tabelle 2
Haben die zuständigen Behörden einem Kreditinstitut gestattet, grundsätzlich ein günstigeres Risikogewicht von 50 % auf Forderungen der Kategorie 1 und von 70 % auf Forderungen der Kategorie 2 anzuwenden, so wird für die Forderungen der Kategorie 1 ein EL-Wert von 0 % und für Forderungen der Kategorie 2 ein EL-Wert von 0,4 % angesetzt. |
32. |
Die erwarteten Verlustbeträge für Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den unter den Nummern 19 bis 21 dargelegten Methoden berechnet werden, werden nach folgender Formel berechnet:
Die EL–Werte werden wie folgt angesetzt:
|
33. |
Die erwarteten Verlustbeträge für Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den unter den Nummern 22 bis 24 dargelegten Methoden berechnet werden, werden nach folgender Formel berechnet:
|
34. |
Die erwarteten Verlustbeträge für Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den unter den Nummern 25 bis 26 dargelegten Methoden berechnet werden, werden mit 0 % angesetzt. |
35. |
Der erwartete Verlustbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird nach folgender Formel berechnet:
|
4. BEHANDLUNG ERWARTETER VERLUSTBETRÄGE
36. |
Die nach den Nummern 30, 31 und 35 berechneten erwarteten Verlustbeträge werden von der Summe der für die entsprechenden Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen abgezogen. Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Forderungen gemäß Teil 3 Nummer 1 werden auf dieselbe Weise behandelt wie Wertberichtigungen. Erwartete Verlustbeträge für verbriefte Forderungen sowie Wertberichtigungen und Rückstellungen im Zusammenhang mit diesen Forderungen werden nicht in diese Berechnung einbezogen. |
TEIL 2
PD, LGD und Laufzeit
1. |
Die Parameter Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), Verlustquote bei Ausfall (LGD) und effektive Restlaufzeit (M) für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß Teil 1 werden von dem Kreditinstitut gemäß Teil 4 nach folgenden Vorgaben geschätzt: |
1. FORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN, INSTITUTE, ZENTRALSTAATEN UND ZENTRALBANKEN
1.1. PD
2. |
Die PD einer Forderung an ein Unternehmen oder Institut beträgt mindestens 0,03 %. |
3. |
Bei angekauften Unternehmensforderungen, bei denen ein Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD‐Schätzungen die Mindestanforderungen in Teil 4 erfüllen, werden die PD für diese Forderungen nach den folgenden Methoden bestimmt: Bei vorrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Kreditinstitut geschätzte EL, geteilt durch die LGD dieser Forderungen. Bei nachrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Kreditinstitut geschätzte EL. Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen eigene LGD‐Schätzungen verwenden dürfen und ihre EL‐Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD auflösen können, dürfen die eigenen PD‐Schätzungen verwenden. |
4. |
Die PD von in Verzug geratenen Schuldnern beträgt 100 %. |
5. |
Die Kreditinstitute können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung bei der PD gemäß den Artikeln 90 bis 93 berücksichtigen. Für das Verwässerungsrisiko können die zuständigen Behörden jedoch auch andere als die in Anhang VIII Teil 1 genannten Bereitsteller von Besicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen. |
6. |
Kreditinstitute, die eigene LGD‐Schätzungen verwenden, können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung durch Anpassung der PD vorbehaltlich Nummer 11 berücksichtigen. |
7. |
Für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen wird die PD der EL‐Schätzung für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen eigene LGD‐Schätzungen verwenden dürfen und ihre EL‐Schätzungen für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD auflösen können, dürfen die eigenen PD‐Schätzungen verwenden. Die Kreditinstitute können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung bei der PD gemäß den Artikeln 90 bis 93 berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können auch andere als die in Anhang VIII Teil 1 genannten Bereitsteller von Besicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen. Kreditinstitute, die für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen eigene LGD-Schätzungen verwenden dürfen, können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung durch Anpassung der PD gemäß den Bestimmungen von Nummer 10 berücksichtigen. |
1.2. LGD
8. |
Die Kreditinstitute setzen folgende LGD–Werte an:
|
9. |
Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen eigene LGD‐Schätzungen verwenden dürfen und ihre EL‐Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PD und LGD auflösen können, dürfen ungeachtet Nummer 8 für das Verwässerungs- und Ausfallrisiko die eigene LGD-Schätzung für angekaufte Unternehmensforderungen verwenden. |
10. |
Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken eigene LGD–Schätzungen verwenden dürfen, können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung ungeachtet Nummer 8 durch Anpassung der PD‐ und/oder LGD–Schätzungen berücksichtigen, sofern die Mindestanforderungen in Teil 4 erfüllt sind und eine Genehmigung der zuständigen Behörden vorliegt. Ein Kreditinstitut darf garantierten Forderungen nicht in der Weise angepasste PD oder LGD zuordnen, dass das angepasste Risikogewicht niedriger wäre als das Risikogewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Garantiegeber. |
11. |
Unbeschadet der Nummern 8 und 10 ist für die Zwecke von Teil 1 Nummer 4 die LGD einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber entweder die für eine nicht entsprechend abgesicherte Fazilität des Garantiegebers oder die für die nicht entsprechend abgesicherte Fazilität des Schuldners angesetzte LGD, je nach dem, ob in dem Fall, dass sowohl Garantiegeber als auch Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Garantie darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Garantiegebers oder von der des Schuldners abhängt. |
1.3. Looptijd
12. |
Vorbehaltlich Nummer 13 setzen die Kreditinstitute für Forderungen aus Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften eine effektive Restlaufzeit (M) von 0,5 Jahren und für alle übrigen Forderungen eine M von 2,5 Jahren an. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass alle von ihnen beaufsichtigten Kreditinstitute M für jede Forderung gemäß Nummer 13 bestimmen. |
13. |
Kreditinstitute, die eigene LGDund/oder. eigene Umrechnungsfaktoren für Forderungen an Unternehmen, Institute oder Zentralstaaten und Zentralbanken verwenden dürfen, berechnen M für jede dieser Forderungen gemäß den Buchstaben a bis e und vorbehaltlich der Nummern 14 bis 16. In keinem Falle ist M größer als 5 Jahre.
|
14. |
Ungeachtet Nummer 13 Buchstaben a, b, d und e beträgt M mindestens gleich einen Tag für:
sofern die Dokumentation tägliche Nachschusszahlungen und eine tägliche Neubewertung vorschreibt und Bestimmungen enthält, die bei Ausfall oder ausbleibenden Nachschusszahlungen die umgehende Verwertung oder Verrechnung der Sicherheiten ermöglichen. Auch bei anderen kurzfristigen, von den zuständigen Behörden bestimmten Forderungen mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr, die nicht Teil einer fortlaufenden Finanzierung des Schuldners durch das Kreditinstitut sind, ist M mindestens gleich einem Tag. Die jeweiligen Umstände sind von Fall zu Fall eingehend zu prüfen. |
15. |
Bei Forderungen an Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft sowie einem konsolidierten Jahresumsatz und einer konsolidierten Bilanzsumme von weniger als 500 Millionen EUR können die zuständigen Behörden die Verwendung von M gemäß Nummer 12 gestatten. Die zuständigen Behörden können die Summe der Aktiva in Höhe von 500 Millionen EUR durch eine Summe der Aktiva in Höhe von 1 000 Millionen EUR ersetzen, falls es sich um Unternehmen handelt, die vorrangig in Immobilien investieren. |
16. |
Laufzeitinkongruenzen werden gemäß den Artikeln 90 bis 93 behandelt. |
2. RETAILFORDERUNGEN
2.1. PD
17. |
Die PD einer Forderung beträgt mindestens 0,03 %. |
18. |
Die PD von in Verzug geratenen Schuldnern bzw. im Falle eines von Fazilitäten ausgehenden Ansatzes von überfälligen Forderungen beträgt 100 %. |
19. |
Für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird die PD den EL‐Schätzungen für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Kann ein Kreditinstitut seine EL‐Schätzungen für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, so kann die PD‐Schätzung verwendet werden. |
20. |
Eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung kann durch Anpassung der PD gemäß Nummer 22 berücksichtigt werden. Für das Verwässerungsrisiko, bei dem die Kreditinstitute nicht ihre eigenen LGD-Schätzungen verwenden, gilt dies vorbehaltlich der Einhaltung der Artikel 90 bis 93; die zuständigen Behörden können für diesen Zweck auch andere als die in Anhang VIII Teil 1 genannten Bereitsteller von Besicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen. |
2.2. LGD
21. |
Die Kreditinstitute liefern eigene LGD-Schätzungen vorbehaltlich der Mindestanforderungen in Teil 4 und der Genehmigung der zuständigen Behörden. Für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird ein LGD-Wert von 75 % angesetzt. Kann ein Kreditinstitut seine EL‐Schätzungen für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, so kann die LGD‐Schätzung verwendet werden. |
22. |
Eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung kann, vorbehaltlich der Mindestanforderungen in Teil 4 Nummern 99 bis 104 sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden, entweder für eine Einzelforderung oder für einen Forderungspool durch Anpassung der PD oder LGD Schätzungen berücksichtigt werden. Ein Kreditinstitut darf garantierten Forderungen nicht in der Weise angepasste PD oder LGD zuordnen, dass das angepasste Risikogewicht geringer wäre als das Risikogewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Garantiegeber. |
23. |
Ungeachtet Nummer 22 ist für die Zwecke von Teil 1 Nummer 11 die LGD einer vergleichbaren direkten Forderung an den Sicherungsgeber entweder die für eine nicht entsprechend abgesicherte Fazilität des Garantiegebers oder die nicht entsprechend abgesicherte Fazilität des Schuldners angesetzte LGD, je nach dem, ob in dem Fall, dass sowohl Garantiegeber als auch Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Garantie darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Garantiegebers oder von der des Schuldners abhängt. |
3. BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DER PD/LGD‐METHODE
3.1. PD
24. |
Die PD werden nach den für Forderungen an Unternehmen geltenden Methoden bestimmt. Es gelten folgende Mindest-PD:
|
3.2. LGD
25. |
Bei Privaten Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios kann die LGD mit 65 % angesetzt werden. |
26. |
Bei allen übrigen Positionen wird die LGD mit 90 % angesetzt. |
3.3. Laufzeit
27. |
M wird bei allen Positionen mit 5 Jahren angesetzt. |
TEIL 3
Forderungswert
1. FORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN, INSTITUTE, ZENTRALSTAATEN UND ZENTRALBANKEN SOWIE RETAILFORDERUNGEN
1. |
Sofern nicht anders angegeben, wird der Wert bilanzieller Forderungen vor Abzug von Wertberichtigungen bemessen. Diese Regel gilt auch für Vermögenswerte, die zu einem anderen Preis als dem geschuldeten Betrag angekauft wurden. Bei angekauften Vermögenswerten wird die Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag und dem Nettobuchwert in der Bilanz des Kreditinstituts als Abschlag bezeichnet, wenn die Forderung größer ist, und als Prämie, wenn sie kleiner ist. |
2. |
Macht ein Kreditinstitut bei Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften von Netting-Rahmenvereinbarungen Gebrauch, so wird der Forderungswert gemäß den Artikeln 90 bis 93 berechnet. |
3. |
Bei einem Netting von bilanzierten Krediten und Einlagen wenden die Kreditinstitute die in den Artikeln 90 bis 93 beschriebenen Methoden zur Berechnung des Forderungswerts an. |
4. |
Bei einem Leasing entspricht der Forderungswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen. Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen über den Leasingzeitraum, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet wird oder verpflichtet werden kann und jegliche günstige Kaufoption (d. h. eine Option, deren Ausübung in vernünftigem Maße als sicher erscheint). Jeglicher garantierter Restwert, der die in Anhang VIII, Teil 1 Nummern 26 bis 28 aufgeführten Bedingungen für die Ansprüche der Sicherungsgeber sowie die in Anhang VIII Teil 2 Nummern 14 bis 19 genannten Mindestanforderungen erfüllt, sollte auch in die Mindestleasingzahlungen einbezogen werden. |
5. |
Bei den in Anhang IV aufgeführten Posten wird der Forderungswert nach einer der in Anhang III beschriebenen Methoden bestimmt. |
6. |
Der Forderungswert zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge angekaufter Forderungen ist der ausstehende Betrag abzüglich der Eigenkapitalanforderungen für das Verwässerungsrisiko vor Anwendung von Risikominderungstechniken. |
7. |
Bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen von Pensions-, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, ist der Forderungsbetrag der nach Artikel 74 ermittelte Wert der Wertpapiere oder Waren. Wird die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Anhang VIII Teil 3 angewandt, so wird der Forderungswert um die danach als angemessen anzusehende Volatilitätsanpassung heraufgesetzt. Der Forderungswert von Pensions-, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder gemäß Anhang III oder Anhang VIII Teil 3 Nummern 12 bis 21 bestimmt werden. |
8. |
Ungeachtet von Nummer 7 wird der Forderungswert einer ausstehenden Kreditausfallrisikoposition, die, wie von den zuständigen Behörden festgelegt, gegenüber einer zentralen Gegenpartei besteht, gemäß Anhang III Teil 2 Nummer 6 bestimmt, vorausgesetzt, die Gegenparteiausfallrisiko-Positionen der zentralen Gegenpartei mit allen angeschlossenen Teilnehmern werden täglich voll besichert. |
9. |
In den nachstehend aufgeführten Fällen wird der Forderungswert definiert als der zugesagte, jedoch nicht in Anspruch genommene Betrag, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor. Die Kreditinstitute wenden folgende Umrechnungsfaktoren an:
|
10. |
Bezieht sich eine Zusage auf die Prolongation einer anderen Zusage, so wird der niedrigere der für die beiden Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet. |
11. |
Bei allen anderen als den in den Nummern 1 bis 9 genannten außerbilanziellen Posten entspricht der Forderungswert dem folgenden Prozentsatz seines Wertes:
Für diee Zwecke dieser Nummer werden die außerbilanziellen Posten den Risikokategorien gemäß Anhang II zugeordnet. |
2. BETEILIGUNGSPOSITIONEN
12. |
Der Forderungswert einer Beteiligung entspricht dem in der Finanzberichterstattung ausgewiesenen Wert. Die Forderungswerte einer Beteiligung können wie folgt bemessen werden:
|
3. SONSTIGE AKTIVA, BEI DENEN ES SICH NICHT UM KREDITVERPFLICHTUNGEN HANDELT
13. |
Der Forderungswert sonstiger Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt, ist der in den Abschlüssen ausgewiesene Wert. |
TEIL 4
Mindestanforderungen für den IRB–Ansatz
1. RATINGSYSTEMEN
1. |
Ein „Ratingsystem“ umfasst alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs‐ und DV‐Systeme, die zur Beurteilung von Kreditrisiken, zur Zuordnung von Forderungen zu (Bonitäts-)Klassen oder Pools (Rating) sowie zur Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Forderungsart dienen. |
2. |
Wendet ein Kreditinstitut mehrere unterschiedliche Ratingsysteme an, so werden die Kriterien für die Zuordnung eines Schuldners oder einer Transaktion zu einem Ratingsystem dokumentiert und in einer Weise angewandt, die das jeweilige Risikoprofil angemessen widerspiegelt. |
3. |
Die Zuordnungskriterien und –verfahren werden in regelmäßigen Abständen daraufhin überprüft, ob sie dem jeweiligen Portfolio und den externen Bedingungen noch angemessen sind. |
1.1. Aufbau der Ratingsysteme
4. |
Verwendet ein Kreditinstitut direkte Schätzungen der Risikoparameter, so können diese als die Ergebnisse Stufen einer stetigen Ratingskala betrachtet werden. |
1.1.1. Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken
5. |
Ein Ratingsystem trägt den Risikomerkmalen sowohl des Schuldners als auch der Transaktion Rechnung. |
6. |
Ein Ratingsystem beinhaltet eine Schuldner-Ratingskala, die ausschließlich die Quantifizierung des Ausfallrisikos des Schuldners widerspiegelt. Die Schuldner-Ratingskala umfasst mindestens 7 Klassen für nicht ausgefallene Schuldner und eine Klasse für ausgefallene Schuldner. |
7. |
Eine „Schuldnerklasse“ ist definiert als eine Risikokategorie innerhalb der Schuldner-Ratingskala des Ratingsystems, der Schuldner auf der Grundlage einer spezifizierten und abgegrenzten Menge von Ratingkriterien zugeordnet werden, von denen die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) abgeleitet werden. Die Kreditinstitute dokumentieren das Verhältnis der verschiedenen Schuldnerklassen zueinander, indem sie jeweils das Niveau des Ausfallrisikos angeben, das die entsprechende Klasse impliziert, und die Kriterien, anhand deren das Niveau des Ausfallrisikos abgegrenzt wird. |
8. |
Kreditinstitute, deren Portfolios auf ein bestimmtes Marktsegment und eine bestimmte Bandbreite des Ausfallrisikos konzentriert sind, bilden innerhalb dieser Bandbreite eine ausreichende Anzahl von Schuldnerklassen, um eine übermäßige Konzentration von Schuldnern in bestimmten Klassen zu vermeiden. Bei erheblichen Konzentrationen in einer Schuldnerklasse wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Schuldnerklasse eine hinreichend enge PD-Bandbreite umfasst und das Ausfallrisiko aller Schuldner dieser Klasse innerhalb dieser Bandbreite liegt. |
9. |
Damit die Verwendung eigener LGD-Schätzungen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung von den zuständigen Behörden anerkannt werden kann, muss ein Ratingsystem eine Fazilitäts-Ratingskala umfassen, die ausschließlich die LGD-bezogenen Transaktionsmerkmale widerspiegelt. |
10. |
Eine „Fazilitätsklasse“ ist definiert als eine Risikokategorie innerhalb der Fazilitäts-Ratingskala des Ratingsystems, der Fazilitäten auf der Grundlage einer spezifizierten und abgegrenzten Menge von Ratingkriterien zugeordnet werden, von denen eigene Schätzungen der LGD abgeleitet werden. Die Definition der einzelnen Klassen umfasst sowohl eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Forderungen der Klasse zugewiesen werden, als auch eine Beschreibung der Kriterien, anhand deren die Höhe des Risikos über die Klassen hinweg abgegrenzt wird. |
11. |
Bei erheblichen Konzentrationen in einer Fazilitätsklasse wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Fazilitätsklasse eine hinreichend enge LGD-Bandbreite umfasst und das Risiko aller Forderungen dieser Klasse innerhalb dieser Bandbreite liegt. |
12. |
Kreditinstitute, die die in Teil 1 Nummer 6 dargelegten Methoden für die Risikogewichtung von Spezialfinanzierungen anwenden, sind von der Verpflichtung zur Bildung einer Schuldner-Ratingskala, die ausschließlich die Quantifizierung des bei diesen Forderungen bestehenden Schuldnerausfallrisikos widerspiegelt, freigestellt. Ungeachtet Nummer 6 sehen diese Institute für diese Forderungen mindestens 4 Klassen für nicht ausgefallene Schuldner und mindestens eine Klasse für ausgefallene Schuldner vor. |
1.1.2. Retailforderungen
13. |
Die Ratingsysteme spiegeln sowohl das Schuldner- als auch das Transaktionsrisiko wider und erfassen alle relevanten Schuldner- und Transaktionsmerkmale. |
14. |
Der Grad der Risikodifferenzierung gewährleistet, dass die Anzahl der Forderungen in einer bestimmten Klasse oder einem bestimmten Forderungspool ausreicht, um eine aussagekräftige Quantifizierung und Validierung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Klasse oder des Pools zu ermöglichen. Die Forderungen und Schuldner verteilen sich so auf die verschiedenen Klassen oder Pools, dass übermäßige Konzentrationen vermieden werden. |
15. |
Die Kreditinstitute weisen nach, dass das Verfahren zur Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools eine aussagekräftige Differenzierung der Risiken ermöglicht, zu einer Zusammenfassung hinreichend gleichartiger Forderungen führt und eine genaue und konsistente Schätzung der Verlusteigenschaften auf der Ebene der Klasse oder des Pools ermöglicht. Bei angekauften Forderungen spiegelt die Zusammenfassung die Kreditvergabepraxis des Verkäufers und die Heterogenität seiner Kundenstruktur wider. |
16. |
Bei der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools berücksichtigen die Kreditinstitute die folgenden Risikotreiber:
|
1.2. Zuordnung zu Klassen oder Pools
17. |
Ein Kreditinstitut verfügt über genau festgelegte Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung von Forderungen zu den Klassen oder Pools eines Ratingsystems.
|
18. |
Bei der Zuordnung von Schuldnern und Fazilitäten zu einer Klasse oder einem Pool berücksichtigt ein Kreditinstitut alle einschlägigen Informationen. Die Informationen sind aktuell und ermöglichen dem Kreditinstitut eine Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Forderung. Je weniger Informationen einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, desto konservativer ist es bei der Zuordnung von Forderungen zu Schuldner- bzw. Fazilitätsklassen und –pools. Zieht ein Kreditinstitut ein externes Rating als erstes Indiz für die Zuweisung eines internen Ratings heran, so stellt es sicher, dass auch andere einschlägige Informationen berücksichtigt werden. |
1.3. Zuordnung von Forderungen
1.3.1. Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken
19. |
Im Zuge des Kreditgenehmigungsprozesses wird jeder Schuldner einer Schuldnerklasse zugeordnet. |
20. |
Ist einem Kreditinstitut die Verwendung eigener Schätzungen der LGD und/oder Umrechnungsfaktoren gestattet, so wird im Zuge des Kreditgenehmigungsprozesses außerdem jede Forderung einer Fazilitätsklasse zugeordnet. |
21. |
Kreditinstitute, die die in Teil 1 Nummer 6 dargelegten Methoden für die Risikogewichtung von Spezialfinanzierungen anwenden, ordnen jede einzelne dieser Forderungen einer Klasse gemäß Nummer 12 zu. |
22. |
Jede einzelne natürliche und juristische Person sowie Personengesellschaft, der gegenüber ein Kreditinstitut eine Forderung hält, wird einzeln geratet. Ein Kreditinstitut weist gegenüber seiner zuständigen Behörde nach, dass es über angemessene Vorschriften für die Behandlung einzelner Schuldner/Kunden und von Gruppen verbundener Kunden verfügt. |
23. |
Verschiedene Forderungen an denselben Schuldner werden ungeachtet etwaiger Unterschiede in der Art der einzelnen Transaktionen derselben Schuldnerklasse zugeordnet. Ausnahmefälle, in denen unterschiedliche Forderungen an denselben Schuldner unterschiedliche Ratings nach sich ziehen können, sind:
|
1.3.2. Retailforderungen
24. |
Im Zuge des Kreditgenehmigungsprozesses wird jede Forderung einer Klasse oder einem Pool zugeordnet. |
1.3.3. Abänderung von Ratingergebnissen
25. |
Im Hinblick auf die Zuordnung zu Klassen und Pools dokumentieren die Kreditinstitute, in welchen Fällen die Eingaben und Ergebnisse des Zuordnungsprozesses durch menschliches Urteil verändert werden dürfen und von wem derartige Abänderungen zu genehmigen sind. Die Kreditinstitute dokumentieren die Abänderungen und die dafür Verantwortlichen. Die Kreditinstitute analysieren die Entwicklung der Forderungen, deren Rating durch eine bestimmte Person abgeändert wurde, wobei über sämtliche Verantwortliche Buch geführt wird. Diese Analyse soll eine Bewertung der Entwicklung der Forderungen umfassen, deren Rating durch eine bestimmte Person abgeändert wurde, bezüglich aller verantwortlichen Mitarbeiter. |
1.4. Integrität des Zuordnungsprozesses
1.4.1. Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken
26. |
Die Rating-Zuordnungen und deren regelmäßige Überprüfung werden von einer unabhängigen Stelle ausgeführt oder genehmigt, die kein unmittelbares Interesse an der Kreditgewährung hat. |
27. |
Die Kreditinstitute aktualisieren die Rating-Zuordnungen mindestens einmal jährlich. Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete Forderungen werden in kürzeren Intervallen überprüft. Die Kreditinstitute nehmen eine neue Rating-Zuordnung vor, wenn wesentliche Informationen über den Schuldner oder die Forderung bekannt werden. |
28. |
Ein Kreditinstitut verfügt über wirksame Verfahren, um maßgebliche Informationen über Schuldnermerkmale, die sich auf die PD auswirken, und über Transaktionsmerkmale, die sich auf die LGD und/oder Umrechnungsfaktoren auswirken, zu beschaffen und auf dem neuesten Stand zu halten. |
1.4.2. Retailforderungen
29. |
Ein Kreditinstitut aktualisiert die Schuldner- und Fazilitätsratings bzw. überprüft die Verlusteigenschaften und den Verzugsstatus der einzelnen Risikopools mindestens einmal jährlich. Ein Kreditinstitut überprüft außerdem mindestens einmal jährlich anhand einer repräsentativen Stichprobe den Status der einzelnen Forderungen innerhalb jedes Pools, um sicherzustellen, dass die Forderungen weiterhin dem richtigen Pool zugeordnet sind. |
1.5. Verwendung von Modellen
30. |
Wendet ein Kreditinstitut Modelle und andere automatische Verfahren für die Zuordnung von Forderungen zu Schuldner- oder Fazilitätsklassen an, so:
|
1.6. Dokumentation der Ratingsysteme
31. |
Die Kreditinstitute dokumentieren die Gestaltung und die operationellen Einzelheiten ihrer Ratingsysteme. Die Dokumentation belegt, dass die in diesem Teil niedergelegten Mindestanforderungen erfüllt werden, und gibt unter anderem Aufschluss über die Portfoliodifferenzierung, die Ratingkriterien, die Verantwortlichkeiten der für das Rating von Schuldnern und Forderungen zuständigen Stellen, die Intervalle für die Aktualisierung der Rating-Zuordnungen und die Überwachung des Ratingprozesses durch das Management. |
32. |
Das Kreditinstitut dokumentiert die Gründe für die Wahl seiner Ratingkriterien und belegt sie durch Analysen. Das Kreditinstitut dokumentiert alle größeren Veränderungen des Risikoratingprozesses; aus dieser Dokumentation gehen die seit der letzten Überprüfung durch die zuständigen Behörden vorgenommenen Änderungen am Risikoratingprozess eindeutig hervor. Die Organisation der Ratingzuordnung einschließlich des Zuordnungsverfahrens und der internen Überwachungsstrukturen wird ebenfalls dokumentiert. |
33. |
Die Kreditinstitute dokumentieren die intern verwendeten Ausfall- und Verlustdefinitionen und weisen nach, dass sie mit den in dieser Richtlinie niedergelegten Definitionen übereinstimmen. |
34. |
Setzt ein Kreditinstitut im Rahmen des Ratingprozesses statistische Modelle ein, so dokumentiert es deren Methodik. Diese Dokumentation umfasst:
|
35. |
Der Einsatz eines von einem Dritten erworbenen Modells, das auf proprietärer Technologie aufbaut, befreit das Kreditinstitut nicht von der Pflicht zur Erstellung der Dokumentation und zur Erfüllung der anderen Anforderungen an Ratingsysteme. Es ist Aufgabe des Kreditinstituts, die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass es die Anforderungen erfüllt. |
1.7. Datenverwaltung
36. |
Die Kreditinstitute erfassen und speichern Daten bezüglich ihrer internen Ratings nach Maßgabe der Artikel 145 bis 149. |
1.7.1. Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken
37. |
Die Kreditinstitute erfassen und speichern:
Kreditinstitute, die keine eigenen Schätzungen der LGD und/oder Umrechnungsfaktoren verwenden, erheben und speichern Daten über die Vergleiche der tatsächlichen LGD mit den Werten gemäß Teil 2 Nummer 8 bzw. der tatsächlichen Umrechnungsfaktoren mit den Werten gemäß Teil 3 Nummer 9. |
38. |
Kreditinstitute, die eigene Schätzungen der LGD und/oder Umrechnungsfaktoren verwenden, erheben und speichern:
|
1.7.2. Retailforderungen
39. |
Die Kreditinstitute erfassen und speichern:
|
1.8. Stresstests zur Beurteilung der Kapitaladäquanz
40. |
Ein Kreditinstitut verfügt über fundierte Stresstest-Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung. Bei den Stresstests sind auch möglicherweise eintretende Ereignisse oder künftige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen zu ermitteln, die sich negativ auf die Kreditrisikopositionen des Instituts auswirken könnten, wobei auch die Fähigkeit des Kreditinstituts zu bewerten ist, derartigen negativen Einflüssen standzuhalten. |
41. |
Ein Kreditinstitut führt regelmäßig Kreditrisiko-Stresstests durch, um den Einfluss bestimmter Bedingungen auf seine gesamten Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko abzuschätzen. Der hierzu angewandte Test wird vom Kreditinstitut vorbehaltlich der aufsichtlichen Überprüfung ausgewählt. Der Test ist aussagekräftig und angemessen vorsichtig, wobei zumindest der Einfluss leichter Rezessionsszenarien berücksichtigt wird. Ein Kreditinstitut bewertet die in den Stresstest-Szenarios erfolgenden Wanderungsbewegungen zwischen seinen Ratings. Die im Rahmen der Stresstests untersuchten Portfolios umfassen die überwiegende Mehrheit aller Forderungen des Kreditinstituts. |
42. |
Kreditinstitute, die nach Teil 1 Nummer 4 verfahren, berücksichtigen im Rahmen ihrer Stresstests die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Sicherungsgebern, insbesondere die Auswirkungen der Tatsache, dass Sicherungsgeber die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllen. |
2. RISIKOQUANTIFIZIERUNG
43. |
Bei der Ermittlung der Risikoparameter für bestimmte Ratingklassen oder –pools halten die Kreditinstitute folgende Vorgaben ein: |
2.1. Ausfalldefinition
44. |
Der „Ausfall„ eines bestimmten Schuldners gilt als eingetreten, wenn mindestens einer der beiden nachstehenden Sachverhalte erfüllt ist:
Bei Überziehung beginnt die Überfälligkeit mit dem Tag, an dem der Kreditnehmer ein mitgeteiltes Limit überschritten hat, ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme mitgeteilt wurde oder er einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag erheblich ist. Ein „mitgeteiltes Limit„ ist ein Limit, das dem Kreditnehmer zur Kenntnis gebracht wurde. Die Überfälligkeit für Kreditkarten beginnt mit dem frühesten Fälligkeitstag. Bei Retailforderungen und Forderungen an öffentliche Stellen setzen die zuständigen Behörden die Zahl der Verzugstage gemäß Nummer 48 fest. Bei Unternehmensforderungen können die zuständigen Behörden die Zahl der Verzugstage gemäß Artikel 154 Absatz 7 festsetzen. Bei Retailforderungen können die Kreditinstitute diese Definition des Ausfalls auf Fazilitätsebene anwenden. In allen Fällen müssen die überfälligen Forderungen über einem Schwellenwert liegen, der von den zuständigen Behörden festgelegt wird und ein akzeptables Risikoniveau widerspiegelt. |
45. |
Als Hinweise auf einen drohenden Zahlungsausfall gelten unter anderem:
|
46. |
Verwenden Kreditinstitute externe Daten, die mit der Ausfalldefinition selbst nicht übereinstimmen, so weisen sie gegenüber ihren zuständigen Behörden nach, dass angemessene Anpassungen vorgenommen wurden, um eine weitgehende Übereinstimmung mit der Ausfalldefinition herzustellen. |
47. |
Gelangt das Kreditinstitut zu der Auffassung, dass die Referenzdefinition auf eine als ausgefallen eingestufte Forderung nicht mehr zutrifft, so weist es dem Schuldner oder der Fazilität in der gleichen Weise ein Rating zu wie bei einer nicht ausgefallenen Forderung. Sollte die Ausfalldefinition später wieder zutreffen, so ist davon auszugehen, dass ein weitere Ausfall aufgetreten ist. |
48. |
Bei Retailforderungen und Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen setzen die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die genaue Zahl der Verzugstage fest, an die sich sämtliche Kreditinstitute in ihrem Rechtsgebiet bei der unter Nummer 44 dargelegten Ausfalldefinition für Forderungen an Gegenparteien mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zu halten haben. Die Zahl der Verzugstage muss zwischen 90 und 180 liegen und kann für verschiedene Produktlinien unterschiedlich festgesetzt werden. Für Forderungen an Gegenparteien mit Sitz im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten setzen die zuständigen Behörden eine Zahl von Verzugstagen fest, die nicht höher ist als die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Sitzstaates festgesetzte Zahl von Verzugstagen. |
2.2. Allgemeine Anforderungen für Schätzungen
49. |
Die institutseigenen Schätzungen der Risikoparameter PD, LGD, Umrechnungsfaktor und EL werden unter Verwendung sämtlicher einschlägigen Daten, Informationen und Methoden erstellt. Die Schätzungen werden sowohl aus historischen Erfahrungen als auch aus empirischen Ergebnissen abgeleitet und dürfen nicht allein auf wertenden Annahmen beruhen. Die Schätzungen sind plausibel und einleuchtend und beruhen auf den wesentlichen Bestimmungsfaktoren der jeweiligen Risikoparameter. Je weniger Daten einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, desto konservativer ist seine Schätzung. |
50. |
Das Kreditinstitut ist in der Lage, seine Verlust-Erfahrungswerte bezogen auf Ausfallhäufigkeit, LGD, Umrechnungsfaktor bzw. Verlust bei Verwendung von EL-Schätzungen nach den Faktoren aufzuschlüsseln, die es als Hauptbestimmungsfaktoren der jeweiligen Risikoparameter ansieht. Das Kreditinstitut weist nach, dass seine Schätzungen die langfristigen Erfahrungen repräsentativ wiedergeben. |
51. |
Alle Veränderungen in der Kreditvergabepraxis oder in dem Prozess der Sicherheitenverwertung innerhalb der unter den Nummern 66, 71, 82, 86, 93 und 95 angegebenen Beobachtungszeiträume werden berücksichtigt. Die Schätzungen des Kreditinstituts berücksichtigen unverzüglich die Auswirkungen von technischen Fortschritten, neuen Daten und sonstigen Informationen, sobald sie verfügbar sind. Die Kreditinstitute überprüfen ihre Schätzungen, sobald neue Informationen verfügbar werden, mindestens jedoch einmal jährlich. |
52. |
Die Gesamtheit der Forderungen, die den für die Schätzungen herangezogenen Daten zugrunde liegen, sowie die zum Zeitpunkt der Datenerhebung geltenden Kreditvergaberichtlinien und sonstigen relevanten Merkmale sind mit der aktuellen Kreditstruktur und den aktuellen Forderungen und Standards des Kreditinstituts vergleichbar. Das Kreditinstitut weist außerdem nach, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Marktumfeld aus der Zeit, auf die sich die Daten beziehen, ebenso auf die gegenwärtigen und absehbaren Verhältnisse zutreffen. Die Zahl der in die Stichprobe einbezogenen Forderungen und der genutzte Erhebungszeitraum sind ausreichend bemessen, damit das Kreditinstitut von einer genauen und soliden Schätzung ausgehen kann. |
53. |
Bei angekauften Forderungen berücksichtigen die Schätzungen alle einschlägigen Informationen, die dem ankaufenden Kreditinstitut in Bezug auf die Qualität der zugrunde liegenden Forderungen zur Verfügung stehen, einschließlich der vom Verkäufer, vom ankaufenden Kreditinstitut oder aus externen Quellen stammenden Daten für vergleichbare Pools. Das ankaufende Kreditinstitut unterzieht die vom Verkäufer gestellten Daten einer Wertung. |
54. |
Ein Kreditinstitut schlägt seinen Schätzungen eine Sicherheitsmarge zu, die in Beziehung zur erwarteten Schätzfehlerspannbreite steht. Sind die Methoden und Daten weniger zufrieden stellend und die erwartete Fehlerspannbreite größer, wird die Sicherheitsmarge entsprechend höher angesetzt. |
55. |
Verwendet ein Kreditinstitut unterschiedliche Schätzungen für die Berechnung der Risikogewichte und für interne Zwecke, so wird dies dokumentiert und die Angemessenheit der Schätzungen gegenüber den zuständigen Behörden nachgewiesen. |
56. |
Kann ein Kreditinstitut gegenüber seinen zuständigen Behörden nachweisen, dass die vor der Umsetzung dieser Richtlinie erhobenen Daten in angemessener Weise angepasst wurden, um weitgehende Übereinstimmung mit den Ausfall‐ bzw. Verlustdefinitionen herzustellen, so können die zuständigen Behörden dem Kreditinstitut eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der geforderten Datenstandards einräumen. |
57. |
Greift ein Kreditinstitut auf institutsübergreifende Datenpools zurück, so weist es nach, dass:
|
58. |
Greift ein Kreditinstitut auf institutsübergreifende Datenpools zurück, so bleibt es dennoch für die Integrität seiner Ratingsysteme verantwortlich. Das Kreditinstitut weist gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass es intern über ausreichende Kenntnisse seines Ratingsystems verfügt und effektiv imstande ist, den Ratingprozess zu überwachen und zu prüfen. |
2.2.1. Besondere Anforderungen an die PD-Schätzungen
Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken
59. |
Die Kreditinstitute schätzen die PD für die einzelnen Schuldnerklassen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlichen Ausfallquoten. |
60. |
Bei angekauften Unternehmensforderungen können die Kreditinstitute die ELs für die einzelnen Schuldnerklassen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlichen realisierten Ausfallquoten schätzen. |
61. |
Leitet ein Kreditinstitut Schätzungen der langfristigen Durchschnitts-PD und -LGD für angekaufte Unternehmensforderungen aus einer EL-Schätzung und einer angemessenen Schätzung der PD oder LGD ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil festgelegten Standards für die Schätzung der PD und der LGD und das Ergebnis ist vereinbar mit dem unter Nummer 73 dargelegten LGD-Konzept. |
62. |
Die Kreditinstitute wenden die PD-Schätzverfahren nur in Kombination mit tiefergehenden Analysen an. Bei der Zusammenführung der Ergebnisse der verschiedenen Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund der Beschränkungen von Verfahren und Informationen vorgenommen werden, berücksichtigen die Kreditinstitute die Bedeutung von wertenden Annahmen. |
63. |
Stützt ein Kreditinstitut seine PD-Schätzungen auf eigene Ausfallerfahrungswerte, so weist es in seiner Analyse nach, dass die Schätzungen die Kreditvergaberichtlinien sowie die Unterschiede zwischen dem die Daten liefernden Ratingsystem und dem aktuell verwendeten Ratingsystem berücksichtigen. Haben sich die Kreditvergaberichtlinien oder Ratingsysteme verändert, so schlägt das Kreditinstitut seiner PD-Schätzung eine höhere Sicherheitsmarge zu. |
64. |
Sofern ein Kreditinstitut seine internen Schuldnerklassen mit der Ratingskala externer Ratingagenturen (ECAIs) oder vergleichbarer Organisationen verbindet oder einer derartigen Ratingskala zuordnet und anschließend die für die Schuldnerklassen der externen Organisation beobachteten Ausfallquoten seinen internen Schuldnerklassen zuordnet, beruht die Zuordnung auf einem Vergleich der internen Ratingkriterien mit den Ratingkriterien der externen Organisation und einem Vergleich der internen und externen Ratings jedes gemeinsam beurteilten Kreditnehmers. Verzerrungen oder Inkonsistenzen im Zuordnungsverfahren oder bei den zugrunde liegenden Daten werden vermieden. Die Kriterien der externen Organisation, die den für Zwecke der Risikoeinstufung herangezogenen Daten zugrunde liegen, richten sich ausschließlich am Ausfallrisiko aus und spiegeln nicht die Transaktionsmerkmale wider. Die Analyse des Kreditinstituts umfasst einen Vergleich der verwendeten Ausfalldefinitionen nach Maßgabe der Nummern 44 bis 48. Das Kreditinstitut dokumentiert die Grundlagen einer derartigen Zuordnung. |
65. |
Verwendet ein Kreditinstitut statistische Modelle zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit, so können die einfachen Durchschnitte der geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten einzelner Schuldner in einer bestimmten Risikoklasse als PD verwendet werden. Die vom Kreditinstitut zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendeten Modelle müssen den unter Nummer 30 dargelegten Standards entsprechen. |
66. |
Unabhängig davon, ob ein Kreditinstitut externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination daraus für ihre PD-Schätzungen verwendet, beträgt die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens fünf Jahre. Umfasst der Beobachtungszeitraum einer Datenquelle eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Dies gilt auch für den PD/LGD-Ansatz bei Beteiligungen. Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten, die nicht befugt sind, eigene Schätzungen von LGD oder Umrechnungsfaktoren zu verwenden, gestatten, bei Durchführung des IRB-Ansatzes über einschlägige Daten für einen Zeitraum von zwei Jahren zu verfügen. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen. |
Retailforderungen
67. |
Die Kreditinstitute schätzen die PD für die einzelnen Schuldnerklassen oder ‐pools anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallquoten. |
68. |
Ungeachtet Nummer 67 können die PD‐Schätzungen auch aus den tatsächlichen Verlusten und geeigneten LGD-Schätzungen hergeleitet werden. |
69. |
Die Kreditinstitute betrachten die internen Daten für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Verlustmerkmale. Die Kreditinstitute können externe Daten (einschließlich gepoolter Daten) oder statistische Modelle für die Quantifizierung heranziehen, wenn eine große Gemeinsamkeit nachgewiesen werden kann zwischen:
Bei angekauften Retailforderungen können die Kreditinstitute externe und interne Referenzdaten verwenden. Die Kreditinstitute ziehen alle einschlägigen Datenquellen für Vergleichszwecke heran. |
70. |
Leitet ein Kreditinstitut Schätzungen der langfristigen Durchschnitts-PD und -LGD für Retailforderungen aus einer Schätzung der Gesamtverluste und einer angemessenen Schätzung der PD oder LGD ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil festgelegten Standards für die Schätzung der PD und der LGD und das Ergebnis ist vereinbar mit dem unter Nummer 73 dargelegten LGD-Konzept. |
71. |
Unabhängig davon, ob ein Kreditinstitut externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination daraus für ihre Schätzungen der Gesamtverluste verwendet, beträgt die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens fünf Jahre. Umfasst der Beobachtungszeitraum einer Datenquelle eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Ein Kreditinstitut braucht historische Daten nicht mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen, wenn es gegenüber seiner zuständigen Behörden nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft haben. Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten gestatten bei Umsetzung des IRB-Ansatzes über maßgebliche Daten zu verfügen, die einen Zeitraum von zwei Jahren abdecken. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen. |
72. |
Die Kreditinstitute ermitteln und analysieren die voraussichtlichen Veränderungen der Risikoparameter während der Laufzeit einer Forderung (Saisoneffekte). |
2.2.2. Besondere Anforderungen für eigene LGD-Schätzungen
73. |
Die Kreditinstitute schätzen die LGD für die einzelnen Fazilitätsklassen oder ‐pools auf Grundlage der durchschnittlichen tatsächlich beobachteten LGD je Fazilitätsklasse bzw. ‐pool bei Verwendung sämtlicher beobachteter Ausfälle innerhalb der Datenquellen (ausfallgewichteter Durchschnitt). |
74. |
Die Kreditinstitute verwenden die LGD‐Schätzungen die für einen Konjunkturabschwung angemessen sind, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so entworfen, dass es im Zeitverlauf konstante realisierte LGD je Klasse bzw. Poolhervorbringt, so passen die Kreditinstitute ihre Schätzungen der Risikoparameter für die einzelnen Klassen bzw. Pools an, um die Auswirkungen eines Wirtschaftsabschwungs auf die Eigenkapitalanforderungen zu begrenzen. |
75. |
Das Kreditinstitut berücksichtigt den Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Sicherheit bzw. des Sicherheitengebers. Signifikante Abhängigkeiten sind in vorsichtiger Weise zu berücksichtigen. |
76. |
Währungsunterschiede zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Sicherheit werden bei der LGD‐Schätzung des Kreditinstituts in vorsichtiger Weise berücksichtigt. |
77. |
Werden bei den LGD‐Schätzungen Sicherheiten berücksichtigt, so wird dabei nicht nur der geschätzte Marktwert der Sicherheit zugrunde gelegt. Die LGD‐Schätzungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Kreditinstitute möglicherweise nicht in der Lage sein werden, rasch auf die Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten. |
78. |
Sofern bei den LGD-Schätzungen vorhandene Sicherheiten berücksichtigt werden, müssen die Kreditinstitute interne Anforderungen für Sicherheitenmanagement, Rechtssicherheit und Risikomanagement festlegen, die im allgemeinen den Anforderungen nach Anhang VIII Teil 2 entsprechen. |
79. |
Sofern ein Kreditinstitut zusätzliche Sicherheiten zur Bestimmung des Forderungswertes des Gegenparteinausfallrisikos gemäß Anhang III Teil 5 oder 6 anerkennt, werden Beträge, die aus den zusätzlichen Sicherheiten erwartet werden, bei den LGD-Schätzungen nicht berücksichtigt. |
80. |
Im Sonderfall bereits ausgefallener Forderungen legt das Kreditinstitut die Gesamtsumme der besten eigenen Schätzung der erwarteten Verluste aus jeder einzelnen Forderung unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation und des Forderungsstatus und der Möglichkeit zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Verwertungszeitraums zugrunde. |
81. |
Noch nicht bezahlte Verzugsgebühren werden der Forderung bzw. dem Verlust in dem Umfang hinzugerechnet, wie sie von dem Kreditinstitut bereits erfolgswirksam gebucht wurden. |
Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken
82. |
Die den LGD-Schätzungen zugrunde gelegten Daten aus zumindest einer Datenquelle beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr erhöht wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne als sieben Jahre und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. |
Retailforderungen
83. |
Ungeachtet Nummer 73 können die LGD-Schätzungen aus den tatsächlichen Verlusten und geeigneten PD-Schätzungen hergeleitet werden. |
84. |
Ungeachtet Nummer 89 können die Kreditinstitute künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD‐Schätzungen berücksichtigen. |
85. |
Bei angekauften Retailforderungen können die Kreditinstitute externe und interne Referenzdaten zur Schätzung der LGD verwenden. |
86. |
Die den LGD‐Schätzungen zugrunde gelegten Daten beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren. Ungeachtet Nummer 73 braucht ein Kreditinstitut historische Daten nicht mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen, wenn es gegenüber seiner zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft haben. Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten gestatten bei Umsetzung des IRB-Ansatzes über maßgebliche Daten zu verfügen, die einen Zeitraum von zwei Jahren abdecken. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen. |
2.2.3. Besondere Anforderungen für eigene Umrechnungsfaktorschätzungen
87. |
Die Kreditinstitute schätzen die Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Fazilitätsklassen oder ‐pools auf Grundlage der durchschnittlichen realisierten Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Fazilitätsklassen bzw. ‐pools unter Heranziehung sämtlicher innerhalb der Datenquellen beobachteten Ausfälle (ausfallgewichteter Durchschnitt). |
88. |
Die Kreditinstitute verwenden die Umrechnungsfaktorschätzungen, die für einen Konjunkturabschwung angemessen sind, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so entworfen, dass es im Zeitverlauf konstante realisierte Umrechnungsfaktoren je Fazilitätsklasse bzw. Pool hervorbringt, so passen die Kreditinstitute ihre Schätzungen der Risikoparameter für die einzelnen Klassen bzw. Pools an, um die Auswirkungen eines Wirtschaftsabschwungs auf die Eigenkapitalanforderungen zu begrenzen. |
89. |
Bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Kreditinstitute die Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum Zeitpunkt und nach Eintritt des Ausfalls. Der Umrechnungsfaktorschätzung wird eine höhere Sicherheitsmarge zugeschlagen, wenn von einer starken positiven Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des Umrechnungsfaktors auszugehen ist. |
90. |
Bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Kreditinstitute ihre spezifischen Vorschriften und Strategien, die sie zur Überwachung der Kontoführung und des Zahlungsverkehrs anwenden. Die Kreditinstitute berücksichtigen auch, inwieweit sie imstande und bereit sind, in zahlungsausfallähnlichen Situationen, wie bei Vertragsverletzungen oder bei technisch bedingten Ausfällen, weitere Kreditinanspruchnahmen zu verhindern. |
91. |
Die Kreditinstitute verfügen über angemessene Systeme und Verfahren für die Überwachung der Fazilitätsbeträge, der aktuellen Inanspruchnahme zugesagter Linien und der Veränderungen der Inanspruchnahme je Schuldner und Klasse. Das Kreditinstitut ist in der Lage, die Kreditinanspruchnahme auf täglicher Basis zu überwachen. |
92. |
Wendet ein Kreditinstitut unterschiedliche Umrechnungsfaktorschätzungen für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und für interne Zwecke an, so wird dies dokumentiert und die Angemessenheit der Schätzungen gegenüber den zuständigen Behörden nachgewiesen. |
Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken
93. |
Die den Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegten Daten aus zumindest einer Datenquelle beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr erhöht wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. |
Retailforderungen
94. |
Ungeachtet Nummer 89 können die Kreditinstitute künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD‐Schätzungen berücksichtigen. |
95. |
Die den Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegten Daten beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren. Ungeachtet Nummer 87 braucht ein Kreditinstitut historische Daten nicht mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen, wenn es gegenüber seiner zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft haben. Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten gestatten bei Umsetzung des IRB-Ansatzes über maßgebliche Daten zu verfügen, die einen Zeitraum von zwei Jahren abdecken. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis maßgebliche Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen. |
2.2.4. Mindestanforderungen für die Schätzung der Wirkung von Garantien und Kreditderivaten
Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken bei Verwendung eigener LGD-Schätzungen sowie Retailforderungen
96. |
Die unter den Nummern 97 bis 104 niedergelegten Anforderungen gelten nicht für Garantien von Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, wenn dem Kreditinstitut die Anwendung der Artikel 78 bis 83 auf Forderungen an diese Gegenparteien gestattet ist. Anwendung finden in diesem Falle die Anforderungen der Artikel 90 bis 93. |
97. |
Bei Retailgarantien gelten diese Anforderungen auch für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools und für die Schätzung der PD. |
Anerkennungsfähige Garantiegeber und Garantien
98. |
Die Kreditinstitute verfügen über klar niedergelegte Kriterien dafür, welche Arten von Garantiegebern bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge berücksichtigt werden. |
99. |
Für anerkennungsfähige Garantiegeber gelten dieselben Regeln wie für Schuldner nach den Nummern 17 bis 29. |
100. |
Die Garantie muss in Schriftform vorliegen, vom Garantiegeber unwiderrufbar sein, bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits gelten (in Bezug auf Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung) und gegenüber dem Garantiegeber in der Rechtsordnung rechtlich durchsetzbar sein, in welcher der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können. Garantien, deren Inanspruchnahme an Bedingungen geknüpft sind (bedingte Garantien), können mit Genehmigung der zuständigen Behörden anerkannt werden. Das Kreditinstitut weist nach, dass die Zuordnungskriterien zu Klassen oder Pools mögliche Verschlechterungen der Kreditsicherungseigenschaften angemessen berücksichtigen. |
Anpassungskriterien
101. |
Die Kreditinstitute verfügen über klar definierte Kriterien für die Anpassung der Klassen, Pools oder LGD-Schätzungen bzw. im Falle von Retailforderungen und qualifizierten angekauften Forderungen für den Prozess der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools, um den Einfluss von Garantien bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge darstellen zu können. Diese Kriterien entsprechen den Mindestanforderungen der Nummern 17 bis 29. |
102. |
Die Kriterien sind plausibel und einleuchtend. Sie berücksichtigen die Fähigkeit und die Bereitschaft des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Zahlungen, den Grad der Korrelation zwischen der Fähigkeit des Garantiegebers, den Kredit zurückzuzahlen, und der Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie das Ausmaß eines etwaigen verbleibenden Restrisikos für den Schuldner. |
Kreditderivate
103. |
Die in diesem Teil niedergelegten Mindestanforderungen für Garantien gelten auch für auf einzelne Adressen bezogene Kreditderivate. Bei Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Bezugsverpflichtung des Kreditderivats oder der zur Bestimmung des Eintritts eines Kreditereignisses verwendeten Verpflichtung gelten die Anforderungen nach Anhang VIII Teil 2 Nummer 21. Im Falle von Retailforderungen und qualifizierten angekauften Forderungen findet diese Nummer auf die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools Anwendung. |
104. |
Die Kriterien berücksichtigen die Zahlungsstruktur aus dem Kreditderivat und tragen dem Einfluss, den diese auf die Höhe und den Zeitpunkt der Ausgleichszahlungen hat, in konservativer Weise Rechnung. Das Kreditinstitut berücksichtigt, in welchem Umfang andere Arten von Restrisiken verbleiben. |
2.2.5. Mindestanforderungen für angekaufte Forderungen
Rechtssicherheit
105. |
Durch die Struktur der Fazilität wird sichergestellt, dass das Kreditinstitut unter allen vorhersehbaren Umständen tatsächlich Eigentümer der Forderungen ist und die Geldeingänge aus den Forderungen kontrollieren kann. Sofern der Schuldner Zahlungen direkt an den Veräußerer oder Forderungsverwalter leistet, überzeugt sich das Kreditinstitut regelmäßig davon, dass die Zahlungen vollständig und gemäß der vertraglichen Vereinbarung an das ankaufende Kreditinstitut weitergeleitet werden. Ein „Forderungsverwalter“ ist eine Stelle, die einen Pool von angekauften Forderungen oder die zugrunde liegenden Kreditforderungen auf täglicher Basis verwaltet. Die Kreditinstitute stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass das Eigentum an den Forderungen und Geldeingängen gegen Forderungen aus Konkursverfahren und sonstigen Rechtsansprüchen geschützt ist, die die Möglichkeiten des Kreditgebers zum Einzug oder zur Übertragung der Forderungen oder zur fortgeführten Ausübung der Kontrolle über die Geldeingänge erheblich verzögern könnten. |
Wirksamkeit der Überwachungssysteme
106. |
Das Kreditinstitut überwacht sowohl die Qualität der angekauften Forderungen als auch die Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters. Insbesondere gilt Folgendes:
|
Wirksamkeit der Bearbeitungssysteme
107. |
Das Kreditinstitut verfügt über Systeme und Verfahren, um Verschlechterungen der Finanzlage des Verkäufers und der Forderungsqualität bereits zu einem frühen Zeitpunkt feststellen und den Problemen bereits frühzeitig aktiv entgegenwirken zu können. Es verfügt insbesondere über klare, wirksame Vorschriften, Verfahren und IT-Systeme zur Überwachung von Vertragsverletzungen sowie Verfahren für die Einleitung rechtlicher Schritte und den Umgang mit problembehafteten Forderungsankäufen. |
Wirksamkeit der Systeme für die Überwachung der Sicherheiten, der Kreditverfügbarkeit und der Zahlungen
108. |
Das Kreditinstitut verfügt über klare und wirksame Vorschriften und Verfahren, die die Überwachung der angekauften Forderungen, der Kreditgewährung und der Zahlungen regeln. Insbesondere werden in schriftlich niedergelegten internen Vorschriften alle wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms spezifiziert, einschließlich Vorauszahlungen, geeignete Sicherheiten, erforderliche Dokumentationen, Konzentrationslimits und die Behandlung von Geldeingängen. Diese Elemente berücksichtigen in angemessener Weise alle relevanten und wesentlichen Faktoren, einschließlich der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters, Risikokonzentrationen und Trends bei der Entwicklung der Qualität der angekauften Forderungen sowie des Kundenstammes des Verkäufers; die internen Systeme stellen außerdem sicher, dass Vorauszahlungen nur gegen genau bezeichnete Sicherheiten und eine genau bezeichnete Dokumentation erfolgen. |
Einhaltung der internen Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts
109. |
Das Kreditinstitut verfügt über wirksame interne Verfahren, um die Einhaltung sämtlicher internen Vorschriften und Verfahren beurteilen zu können. Diese Verfahren umfassen unter anderem regelmäßige Prüfungen in allen kritischen Phasen des Forderungsankaufsprogramms des Kreditinstituts, eine Überprüfung der Funktionstrennung erstens zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Beurteilung des Schuldners auf der anderen Seite sowie zweitens zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der externen Revision des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der anderen Seite sowie eine Bewertung des Back-Office-Betriebs, mit besonderem Augenmerk auf Qualifikation, Erfahrung und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, sowie der unterstützenden maschinellen Systeme. |
3. VALIDIERUNG DER INTERNEN SCHÄTZUNGEN
110. |
Die Kreditinstitute verfügen über robuste Systeme für die Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der Ratingsysteme, der Ratingverfahren und der Schätzung aller einschlägigen Risikoparameter. Die Kreditinstitute weisen gegenüber ihren zuständigen Behörden nach, dass der interne Validierungsprozess ihnen die Möglichkeit gibt, die Leistungsfähigkeit der internen Rating‐ und Risikoschätzsysteme konsistent und aussagekräftig zu beurteilen. |
111. |
Die Kreditinstitute vergleichen die tatsächlichen Ausfallquoten der einzelnen Klassen regelmäßig mit den entsprechenden PD-Schätzungen; liegen die tatsächlichen Ausfallquoten außerhalb der für die betreffende Klasse angesetzten Schätzbandbreite, so analysieren die Kreditinstitute die Gründe für die Abweichung im Einzelnen. Kreditinstitute, die eigene Schätzungen der LGD und/oder Umrechnungsfaktoren verwenden, führen eine entsprechende Analyse auch bei diesen Schätzungen durch. Die Vergleiche basieren auf historischen Zeitreihen, die möglichst weit zurückreichen. Das Kreditinstitut dokumentiert die bei diesen Vergleichen verwendeten Methoden und Daten. Diese Analyse und Dokumentation wird mindestens einmal jährlich aktualisiert. |
112. |
Die Kreditinstitute machen auch Gebrauch von anderen quantitativen Validierungsinstrumenten sowie Vergleichen mit einschlägigen externen Datenquellen. Die Analyse stützt sich auf Daten, die auf das entsprechende Portfolio anwendbar sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur internen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des eigenen Ratingsystems wird ein möglichst langer Zeitraum herangezogen. |
113. |
Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten werden im Zeitablauf konsistent genutzt. Änderungen der Schätz‐ und Validierungsmethoden und daten (sowohl der Datenquellen als auch der herangezogenen Zeiträume) werden dokumentiert. |
114. |
Die Kreditinstitute verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass die Abweichungen der realisierten PD, LGD, Umrechnungsfaktoren, sowie bei Verwendung von EL der Gesamtverluste von den erwarteten Werten so signifikant werden, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt wird. Diese Standards berücksichtigen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Ausfallwerte. Liegen die realisierten kontinuierlich über den erwarteten Werten, so setzen die Kreditinstitute ihre Schätzungen entsprechend herauf, um den Ausfall- und Verlusterfahrungswerten Rechnung zu tragen. |
4. BERECHNUNG DER RISIKOGEWICHTETEN FORDERUNGSBETRÄGE FÜR BETEILIGUNGEN IM RAHMEN DES IRB-ANSATZES
4.1. Eigenkapitalanforderung und Risikoquantifizierung
115. |
Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen halten die Kreditinstitute folgende Standards ein:
|
4.2. Risikomanagement‐Prozesse und ‐Kontrollen
116. |
Mit Blick auf die Entwicklung und den Einsatz interner Modelle für Eigenkapitalzwecke legen die Kreditinstitute Vorschriften, Verfahren und Kontrollen fest, die die Integrität des Modells und seiner Entwicklung sicherstellen. Diese Vorschriften, Verfahren und Kontrollen beinhalten unter anderem Folgendes:
|
4.3. Validierung und Dokumentation
117. |
Die Kreditinstitute verfügen über ein robustes System zur Validierung der Genauigkeit und Schlüssigkeit des Modells und seiner Eingaben. Alle wesentlichen Komponenten ihres internen Modells und ihres Modellentwicklungsprozesses werden dokumentiert. |
118. |
Die Kreditinstitute setzen den internen Validierungsprozess ein, um die Leistungsfähigkeit ihrer internen Modelle und Prozesse konsistent und aussagekräftig zu beurteilen. |
119. |
Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten werden im Zeitablauf konsistent genutzt. Änderungen der Schätz‐ und Validierungsmethoden und –daten (sowohl der Datenquellen als auch der herangezogenen Zeiträume) werden dokumentiert. |
120. |
Die Kreditinstitute vergleichen die (anhand der realisierten und nicht realisierten Gewinne und Verluste ermittelten) tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen. Bei diesen Vergleichen werden historische Daten herangezogen, die einen möglichst langen Zeitraum abdecken. Die Kreditinstitute dokumentieren die für derartige Vergleiche herangezogenen Methoden und Daten. Diese Analyse und Dokumentation wird mindestens jährlich aktualisiert. |
121. |
Die Kreditinstitute machen Gebrauch von anderen quantitativen Validierungsinstrumenten sowie Vergleichen mit externen Datenquellen. Die Analyse stützt sich auf Daten, die auf das entsprechende Portfolio anwendbar sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur internen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des eigenen Modells wird ein möglichst langer Zeitraum herangezogen. |
122. |
Die Kreditinstitute verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass der Vergleich der tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen die Validität der Schätzungen oder der Modelle selbst in Frage stellt. Diese Standards berücksichtigen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Anlagerenditen. Alle Anpassungen, die aufgrund von Modellüberprüfungen an den internen Modellen vorgenommen werden, werden dokumentiert und entsprechen den Modellüberprüfungsstandards des Kreditinstituts. |
123. |
Das interne Modell und die Modellentwicklung werden dokumentiert, einschließlich der Verantwortlichkeiten der an der Modellentwicklung, der Modellabnahme sowie der Modellüberprüfung Beteiligten. |
5. CORPORATE GOVERNANCE UND ÜBERWACHUNG
5.1. Corporate Governance
124. |
Alle wesentlichen Aspekte der Rating- und Schätzverfahren werden von dem in Artikel 11 beschriebenen Leitungsorgan des Kreditinstituts oder einem von diesen eingesetzten Gremium und von der höheren Managementebene gebilligt. Die Mitglieder dieser Gremien verfügen über ein grundlegendes Verständnis der Ratingsysteme des Kreditinstituts und über ein genaues Verständnis der daraus resultierenden Managementberichte. |
125. |
Das höhere Managementsetzt die Leitungsorgane oder das von dem in Artikel 11 beschriebenen Leitungsorgan eingesetzte Gremium über wesentliche Änderungen oder Abweichungen von den internen Vorschriften in Kenntnis, die einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsweise der internen Ratingsysteme haben werden. |
126. |
Das höhere Management verfügt über ein umfassendes Verständnis des Aufbaus und der Funktionsweise des Ratingsystems. Das höhere Management trägt fortlaufend dafür Sorge, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren. Das höhere Management wird von den für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stellen regelmäßig über die Leistungsfähigkeit des Ratingprozesses, die verbesserungsbedürftigen Bereiche und den Stand der Arbeiten an der Behebung festgestellter Schwächen unterrichtet. |
127. |
Die auf internen Ratings basierende Analyse des Kreditrisikoprofils des Kreditinstituts ist wesentlicher Bestandteil der Berichte an das höhere Management. Diese Berichte geben zumindest Aufschluss über die Risikoprofile je Klasse, die Wanderungsbewegungen zwischen den Klassen, die Schätzungen der einschlägigen Parameter je Klasse und den Vergleich der realisierten Ausfallquoten und, soweit eigene Schätzungen verwendet werden, der realisierten LGD und der realisierten Umrechnungsfaktoren mit den Erwartungen und Stresstest-Ergebnissen. Die Berichtsintervalle richten sich nach der Bedeutung und Art der Informationen sowie der Hierarchiestufe des Empfängers. |
5.2. Kreditrisikoüberwachung
128. |
Die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle ist von den Personal- und Managementfunktionen, die für die Eröffnung und Verlängerung von Positionen verantwortlich sind, unabhängig und unmittelbar dem höheren Management unterstellt. Sie ist für die Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung, Überwachung und Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme verantwortlich. Sie erstellt und analysiert regelmäßig Berichte über den Output der Ratingsysteme. |
129. |
Die Aufgaben der für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) umfassen unter anderem:
|
130. |
Ungeachtet Nummer 129 können Kreditinstitute, die gemäß den Nummern 57 und 58 gepoolte Daten verwenden, folgende Aufgaben ausgliedern:
Kreditinstitute, die von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden auf alle von Dritten bereitgestellten einschlägigen Informationen zugreifen können, die notwendig sind, um die Einhaltung der Mindestanforderungen zu beurteilen, und dass die zuständigen Behörden Prüfungen vor Ort im selben Maße durchführen können wie innerhalb des Kreditinstituts. |
5.3. Interne Revision
131. |
Die interne Revision oder eine andere vergleichbar unabhängige Revisionseinheit prüft mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Kreditinstituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und der Schätzung der PD, LGD, EL und Umrechnungsfaktoren. Die zu prüfenden Bereiche umfassen alle zu erfüllenden Mindestanforderungen. |
ANHANG VIII
KREDITRISIKOMINDERUNG
TEIL 1
Anerkennungsfähigkeit
1. |
In diesem Teil wird festgelegt, welche Formen der Kreditrisikominderung für die Zwecke des Artikels 92 anerkannt werden können. |
2. |
In diesem Anhang bezeichnet
|
1. BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG
1.1. Netting von Bilanzpositionen
3. |
Das bilanzielle Netting wechselseitiger Forderungen des Kreditinstituts und der Gegenpartei kann anerkannt werden. |
4. |
Unbeschadet der Nummer 5 ist die Anerkennungsfähigkeit beschränkt auf gegenseitige Barguthaben. Nur bei Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Kreditinstituts können die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge aufgrund einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen geändert werden. |
1.2. Netting‐Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
5. |
Bei Kreditinstituten, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Teil 3 anwenden, können die Auswirkungen bilateraler Nettingvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen mit einer Gegenpartei betreffen, anerkannt werden. Unbeschadet des Anhangs II der Richtlinie 2006/49/EG müssen die im Rahmen solcher Vereinbarungen entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die unter den Nummern 7 bis 11 genannten Voraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten erfüllen. |
1.3. Sicherheiten
6. |
Beruht das zur Kreditrisikominderung eingesetzte Verfahren auf dem Recht des Kreditinstituts auf Liquidierung oder Einbehaltung von Aktiva, so hängt die Anerkennungsfähigkeit davon ab, ob die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden. Die Anerkennungsfähigkeit hängt ferner davon ab, ob in Bezug auf die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach der in Anhang 3 dargelegten einfachen oder umfassenden Methode verfahren wird. Bei Pensions‐ und Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäften hängt die Anerkennungsfähigkeit zudem davon ab, ob die Transaktion im Anlage‐ oder im Handelsbuch verbucht wird. |
1.3.1. Anerkennungsfähigkeit unabhängig von Ansatz und Methode
7. |
Die folgenden Finanzwerte können bei allen Ansätzen und Methoden als Sicherheit anerkannt werden:
|
8. |
Von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, für die kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, können als Sicherheit anerkannt werden, wenn
|
9. |
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) können als Sicherheit anerkannt werden, wenn
Wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen zulässige Anlagen durch Derivate absichert (oder absichern kann), steht dies der Anerkennungsfähigkeit der OGA‐Anteile nicht im Wege. |
10. |
Liegen für ein Wertpapier zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, so gilt in Bezug auf Nummer 7 Buchstaben b bis e das Schlechtere von beiden. Liegen für ein Wertpapier mehr als zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, so gelten die beiden Besten. Wenn diese voneinander abweichen, gilt das Schlechtere von beiden. |
1.3.2. Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit bei der umfassenden Methode
11. |
Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Teil 3 an, so können zusätzlich zu den unter 7 bis 10 genannten Sicherheiten die folgenden Finanzwerte als Sicherheit anerkannt werden, und
|
1.3.3. Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit für die Berechnungen nach den Artikeln 84 bis 89
12. |
Ermittelt ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89, so gelten zusätzlich zu den oben genannten Sicherheiten die Bestimmungen der Nummern 13 bis 22. |
a) Immobiliensicherheiten
13. |
Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst oder, im Falle von persönlichen Investitionsunternehmen, vom Nutznießer genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, sowie gewerbliche Immobilien, d. h. Büro‐ und sonstige Gewerbeimmobilien, können als Sicherheit anerkannt werden, wenn
|
14. |
Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze über Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, können von Kreditinstituten unter den genannten Voraussetzungen als Wohnimmobiliensicherheit anerkannt werden. |
15. |
Die zuständigen Behörden können ihren Kreditinstituten ferner gestatten, Anteile an finnischen Baugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze unter den genannten Voraussetzungen als gewerbliche Immobiliensicherheit anzuerkennen. |
16. |
Die zuständigen Behörden können ihre Kreditinstitute in Bezug auf Forderungen, die durch in ihrem Staatsgebiet liegende Wohnimmobilien besichert sind, von der unter Nummer 13 Buchstabe b genannten Bedingung freistellen, wenn der betreffende Markt nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten niedrig genug sind, um dies zu rechtfertigen. Dies hindert die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die diese Freistellungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen, nicht daran, in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer solchen Freistellung als Sicherheit anerkannte Wohnimmobilien ebenfalls als Sicherheit anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten zeigen öffentlich an, inwieweit sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. |
17. |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ihre Kreditinstitute in Bezug auf in ihrem Staatsgebiet liegende gewerbliche Immobilien von der unter Nummer 13 Buchstabe b genannten Bedingung freistellen, wenn der betreffende Markt nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten bei Krediten, die durch gewerbliche Immobilien besichert sind, die folgenden Bedingungen erfüllen:
|
18. |
Wird eine dieser Bedingungen in einem Jahr nicht erfüllt, so ist diese Behandlung so lange auszusetzen, bis die Bedingungen in einem der Folgejahre wieder erfüllt sind. |
19. |
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können gewerbliche Immobilien, die in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer solchen Freistellung gemäß Nummer 17 als Sicherheit anerkannt sind, ebenfalls als Sicherheit anerkennen. |
b) Forderungen
20. |
Die zuständigen Behörden können Forderungen, die mit einer kommerziellen Transaktion oder mit Transaktionen mit einer ursprünglichen Laufzeit kleiner oder gleich einem Jahr zusammenhängen, als Sicherheit anerkennen. Nicht anerkennungsfähig sind Forderungen, die mit Verbriefungen, Unterbeteiligungen oder Kreditderivaten zusammenhängen, oder Beträge, die von verbundenen Unternehmen geschuldet werden. |
c) Sonstige Sachsicherheiten
21. |
Die zuständigen Behörden können neben den unter den Nummern 13 bis 19 genannten Sachsicherheiten Gegenstände als Sicherheit anerkennen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass
|
d) Leasing
22. |
Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen ein Kreditinstitut der Leasinggeber und ein Dritter der Leasingnehmer ist, werden — sofern die in Teil 2 Nummer 11 genannten Voraussetzungen erfüllt sind — vorbehaltlich der Bestimmungen von Teil 3 Nummer 72 wie Kredite behandelt, die als Sicherheit die gleiche Art von Gegenstand haben wie das Leasingobjekt. |
1.4. Sonstige Besicherung mit Sicherheitsleistung
1.4.1. Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente
23. |
Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente können als Sicherheit anerkannt werden, wenn sie nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und sie an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet wurden. |
1.4.2. An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen
24. |
An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen können als Sicherheit anerkannt werden. |
1.4.3. Von Drittinstituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden
25. |
Von Drittinstituten ausgegebene Titel, die das betreffende Institut auf Anforderung zurückkaufen muss, können als Sicherheit anerkannt werden. |
2. ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG
2.1. Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern
26. |
Als Steller einer Kreditabsicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können:
|
27. |
In Fällen, in denen risikogewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, kann ein Garantiegeber nur anerkannt werden, wenn für ihn ein gemäß Anhang VII Teil 4 erstelltes internes Rating des Kreditinstituts vorliegt. |
28. |
Abweichend von Nummer 26 können die Mitgliedstaaten weitere Finanzinstitute als Steller von Sicherheiten ohne Kreditsicherheitsleistung anerkennen, wenn diese von den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und ähnlichen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute. |
2.2. Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern für die in Anhang VII Teil 1 Nummer 4 dargelegte Behandlung im Rahmen des IRB-Ansatzes
29. |
Institute, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie Exportkreditagenturen können als anerkannte Steller einer Absicherung ohne Kreditsicherheitsleistung, für die die in Anhang VII Teil 1 Nummer 4 dargelegte Behandlung in Frage kommt, anerkannt werden, wenn:
Für die Zwecke dieser Nummer darf eine von Exportkreditagenturen gestellte Absicherung nicht ihrerseits durch eine ausdrückliche Rückbürgschaft einer Zentralregierung abgesichert sein. |
3. ARTEN VON KREDITDERIVATEN
30. |
Als Sicherheit anerkannt werden können die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben.
|
31. |
Wenn ein Kreditinstitut durch einen Total Return Swap eine Kreditabsicherung erwirbt und die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag verbucht, den den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust der abgesicherten Forderung aber nicht abbildet (was entweder durch eine Herabsetzung des Fair Value oder durch eine Erhöhung der Risikovorsorge möglich wäre), kann dies nicht anerkannt werden. |
3.1. Interne Sicherungsgeschäfte
32. |
Tätigt ein Kreditinstitut mit Hilfe eines Kreditderivats ein internes Sicherungsgeschäft (d. h. sichert es das Kreditrisiko einer Forderung des Bankbuchs mit einem im Handelsbuch verbuchten Kreditderivat ab), so muss es, um eine Anerkennung der Besicherung für die Zwecke dieses Anhangs zu erreichen, das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen. Sofern eine solche Übertragung die in diesem Anhang für die Anerkennung der Kreditrisikominderung festgelegten Bedingungen erfüllt, gelten in einem solchen Fall die in den Teilen 3 bis 6 enthaltenen Bestimmungen über die Berechnung risikogewichteter Forderungsbeträge und erwarteter Verlustbeträge bei Besicherung ohne Sicherheitsleistung. |
TEIL 2
Mindestanforderungen
1. |
Das Kreditinstitut muss die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass es über ein angemessenes Risikomanagement verfügt, mit dem es die Risiken, die ihm aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken erwachsen können, steuern kann. |
2. |
Unabhängig davon, ob kreditrisikomindernde Maßnahmen zur Anwendung kommen und bei der Berechnung von risikogewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen berücksichtigt werden, müssen die Kreditinstitute das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung auch weiterhin umfassend bewerten und die Einhaltung dieser Auflage den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen. Bei Pensions‐ und/oder Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke dieses Absatzes als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung. |
1. BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG
1.1. Nettingvereinbarungen von Bilanzpositionen (außer Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier— oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen)
3. |
Bei Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen (außer Netting‐Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier— oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen) müssen für eine Anerkennung für die Zwecke der Artikel 90 bis 93 folgende Bedingungen erfüllt sein:
|
1.2. Netting‐Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
4. |
Netting‐Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, müssen für eine Anerkennung für die Zwecke der Artikel 90 bis 93
|
5. |
Zusätzlich dazu müssen die unter Nummer 6 genannten, für die umfassende Methode zur Anerkennung finanzieller Sicherheiten geltenden Mindestanforderungen erfüllt sein. |
1.3. Finanzielle Sicherheiten
1.3.1. Mindestanforderungen für die Anerkennung finanzieller Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode
6. |
Finanzielle Sicherheiten und Gold können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:
|
1.3.2. Zusätzliche Mindestanforderungen für die Anerkennung finanzieller Sicherheiten bei der einfachen Methode
7. |
Zusätzlich zu den unter Nummer 6 genannten Anforderungen muss für eine Anerkennung finanzieller Sicherheiten im Rahmen der einfachen Methode die Restlaufzeit der Besicherung zumindest so lang sein wie die Restlaufzeit der Forderung. |
1.4. Mindestanforderungen für die Anerkennung von Immobiliensicherheiten
8. |
Immobiliensicherheiten können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:
|
1.5. Mindestanforderungen für die Anerkennung von Forderungen
9. |
Forderungen können nur unter folgenden Voraussetzungen als Sicherheit anerkannt werden:
|
1.6. Mindestanforderungen für die Anerkennung sonstiger Sachsicherheiten
10. |
Sonstige Sachsicherheiten können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:
|
1.7. Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um Leasingforderungen als besichert ansehen zu können
11. |
Forderungen aus Leasinggeschäften können nur als durch das Leasingobjekt besichert angesehen werden, wenn
|
1.8. Mindestanforderungen für die Anerkennung anderer Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung
1.8.1. Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente
12. |
Um für die in Teil 3 Nummer 79 beschriebene Behandlung in Frage zu kommen, müssen die in Teil 1 Nummer 23 genannten Sicherheiten die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
|
1.8.2. An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen
13. |
An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen können nur unter folgenden Voraussetzungen als Sicherheit anerkannt werden:
|
2. ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG UND „CREDIT LINKED NOTES“
2.1. Gemeinsame Anforderungen für Garantien und Kreditderivate
14. |
Vorbehaltlich der Nummer 16 kann eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:
|
2.1.1. Operationelle Anforderungen
15. |
Das Kreditinstitut muss seiner zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass es über Systeme verfügt, mit denen etwaige, durch den Einsatz von Garantien und Kreditderivaten bedingte Risikokonzentrationen gesteuert werden können. Das Kreditinstitut muss ebenfalls zeigen können, wie die von ihm beim Einsatz von Kreditderivaten und Garantien verfolgte Strategie und sein Management des Gesamtrisikoprofils zusammenwirken. |
2.2. Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen
16. |
Ist eine Forderung durch eine Garantie besichert, die ihrerseits durch eine Rückbürgschaft eines Zentralstaats oder einer Zentralbank, einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlichen Einrichtung, deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen ist, behandelt werden, einer multilateralen Entwicklungsbank, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht Null zugewiesen erhält, oder einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden, abgesichert ist, so kann sie unter nachstehend genannten Voraussetzungen behandelt werden, als wäre sie durch eine Garantie einer der genannten Stelle besichert:
|
17. |
Die Behandlung nach Nummer 16 erfolgt auch im Hinblick auf eine Forderung, für die eine Rückbürgschaft einer anderen als der dort aufgeführten Stellen vorliegt, wenn die Rückbürgschaft der Forderung ihrerseits unmittelbar durch einee der dort genannten Stellen gegeben ist und die in Nummer 16 genannten Bedingungen erfüllt sind. |
2.3. Zusätzliche Anforderungen für Garantien
18. |
Um als Sicherheit anerkannt zu werden, muss eine Garantie auch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
|
19. |
Bei Garantien, die im Rahmen von für diesen Zweck von den zuständigen Behörden anerkannten Bürgschaftsprogrammen oder den unter Nummer 16 genannten Stellen bereitgestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft Letzterer vorliegt, werden die unter Nummer 18 Buchstabe a genannten Anforderungen unter einer der folgenden Bedingungen als erfüllt betrachtet:
|
2.4. Zusätzliche Anforderungen für Kreditderivate
20. |
Um als Sicherheit anerkannt zu werden, muss eine Kreditderivat auch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
|
21. |
Eine Inkongruenz zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Referenzaktivum des Kreditderivats (d. h. das Aktivum, das zur Bestimmung des Werts des Barausgleichs herangezogen wird, oder das zu liefernde Aktivum) oder zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist nur zulässig, wenn
|
2.5. Voraussetzung für die Behandlung gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 4
22. |
Um für die in Anhang VII Teil 1 Nummer 4 beschriebene Behandlung in Frage zu kommen, muss eine Besicherung in Form einer Garantie oder eines Kreditderivates die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
|
TEIL 3
Berechnung der Effekte der Kreditrisikominderung
1. |
Wenn die Bestimmungen der Teile 1 und 2 erfüllt sind, kann die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach Artikel 78 bis 83 und die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 vorbehaltlich der Teile 4 bis 6 nach Maßgabe dieses Teils geändert werden. |
2. |
Barmittel, Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen eines Pensions‐ oder Wertpapier— bzw. Warenleihgeschäfts erworben, geliehen oder eingeliefert werden, werden wie Sicherheiten behandelt. |
1. BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG
1.1. Credit linked notes
3. |
Anlagen in Credit Linked Notes, die von dem kreditgebenden Kreditinstitut ausgegeben werden, können wie Barsicherheiten behandelt werden. |
1.2. Netting von Bilanzpositionen
4. |
Darlehen und Einlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, sind wie Barsicherheiten zu behandeln. |
1.3. Netting‐Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
1.3.1. Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts
a) Berechnung anhand der von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen
5. |
Bei der Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*) von Forderungen, die einer anerkennungsfähigen Netting‐Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen unterliegen, werden die Volatilitätsanpassungen vorbehaltlich der Nummern 12 bis 21 ermittelt, indem entweder die von der Aufsicht vorgegebenen oder die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde gelegt werden; beide Verfahren sind unter den Nummern 30 bis 61 für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dargelegt. Für die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode gelten die gleichen Bedingungen und Anforderungen wie für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten. |
6. |
Die Nettoposition für jede Art von Wertpapier oder Ware wird ermittelt, indem vom Gesamtwert der unter der Netting‐Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten Wertpapiere oder Waren ein und derselben Art der Gesamtwert der im Rahmen der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen Wertpapiere oder Waren dieser Art abgezogen wird. |
7. |
Die unter Nummer 6 genannten „Wertpapiere derselben Art“ sind Wertpapiere, die von ein und demselben Emittenten am gleichen Tag ausgegeben wurden, die gleiche Laufzeit haben, den gleichen Bedingungen und Konditionen unterliegen und für die die gleichen, unter den Nummern 34 bis 59 genannten Verwertungszeiträume gelten. |
8. |
Die Nettoposition für jede einzelne Währung außer der Verrechnungswährung der Netting‐Rahmenvereinbarung wird ermittelt, indem vom Gesamtwert der unter der Netting‐Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus dem Betrag an Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung ausgeliehen oder übertragen wurde, der Gesamtwert der unter der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen und auf diese Währung lautenden Wertpapiere plus dem Betrag an Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung geliehen oder entgegengenommen wurde, abgezogen wird. |
9. |
Die für eine bestimmte Art von Wertpapier‐ oder Barmittelposition angemessene Volatilitätsanpassung wird beim absoluten Wert sowohl einer positiven als auch bei einer negativen Nettoposition für Wertpapiere dieser Art vorgenommen. |
10. |
Die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) wird sowohl bei einer positiven als auch bei einer negativen Nettoposition in jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting‐Rahmenvereinbarung vorgenommen. |
11. |
E* wird nach folgender Formel berechnet:
Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme. Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme. C ist der Wert der Wertpapiere oder Waren, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen, erworben oder eingeliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen oder eingeliefert werden. Σ(E) ist die Summe aller Es im Rahmen der Vereinbarung. Σ(C) ist die Summe aller Cs im Rahmen der Vereinbarung. Efx ist die Nettoposition (positiv oder negativ) in einer anderen Währung als der Verrechnungswährung der Vereinbarung, die gemäß Nummer 8 ermittelt wird. Hsec ist die für eine bestimmte Art von Wertpapier angemessene Volatilitätsanpassung. Hfx ist die Wechselkursvolatilitätsanpassung. E* ist der vollständig angepasste Forderungswert. |
b) Berechnung mit Hilfe interner Modelle
12. |
Alternativ zu den von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen kann den Kreditinstituten für die Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*), der sich aus der Anwendung einer anerkennungsfähigen Netting‐Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier‐ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt, ergibt, die Benutzung interner Modelle gestattet werden, sofern diese Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die unter die Netting‐Rahmenvereinbarung fallen, als auch der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung tragen. Die in diesem Rahmen verwendeten internen Modelle müssen Schätzungen der potenziellen Änderung des Werts der unbesicherten Forderung (ΣE — ΣC) ermöglichen. Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Kreditinstitute ihre internen Modelle auch für Lombardkredite verwenden, wenn diese unter eine bilaterale Netting-Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen des Anhangs III Teil 7 erfüllt. |
13. |
Ein Kreditinstitut kann unabhängig davon, ob es zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 und 84 bis 89 verfährt, beschließen, auf ein internes Modell zurückzugreifen. Hat sich das Kreditinstitut jedoch für die Nutzung eines internen Modells entschieden, so muss es dieses auf alle Gegenparteien und Wertpapiere anwenden, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es die unter den Nummern 5 bis 11 dargelegten, von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde legen kann. |
14. |
Auf interne Modelle zurückgreifen können Kreditinstitute, deren internes Risikomanagement–Modell nach Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG anerkannt wurde. |
15. |
Kreditinstitute, denen die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Richtlinie 2006/.../EG* nicht die Erlaubnis zur Nutzung eines solchen Modells erteilt haben, können für die Zwecke der Nummern 12 bis 21 bei den zuständigen Behörden die Anerkennung eines internen Risikomessmodells beantragen. |
16. |
Eine solche Anerkennung erfolgt nur, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das System, mit dem das Kreditinstitut die Risiken aus den unter die Netting‐Rahmenvereinbarung fallenden Geschäften steuert, konzeptionell solide ist, nach Treu und Glauben umgesetzt wird und insbesondere den folgenden Qualitätsstandards genügt:
|
17. |
Für die Berechnung potenzieller Wertänderungen gelten die folgenden Mindeststandards:
|
18. |
Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass das interne Risikomessmodell einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren Rechnung tragen muss, damit alle wesentlichen Kursrisiken erfasst werden. |
19. |
Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, innerhalb der einzelnen Risikokategorien und kategorieenübergreifend empirische Korrelationen zu verwenden, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das System, das das betreffende Kreditinstitut zur Messung der Korrelationen verwendet, solide ist und nach Treu und Glauben umgesetzt wird. |
20. |
Bei Kreditinstituten, die interne Modelle verwenden, wird der vollständig angepasste Forderungswert (E*) nach folgender Formel berechnet:
Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach Artikel 78 bis 83 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme. Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme. C ist der aktuelle Wert der Wertpapiere, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen, erworben oder geliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen oder geliefert werden. Σ(E) ist die Summe aller Es im Rahmen der Vereinbarung. Σ(C) ist die Summe aller Cs im Rahmen der Vereinbarung. |
21. |
Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge mit Hilfe interner Modelle berechnen, verwenden zu diesem Zweck die Modellergebnisse des vorangegangenen Handelstags. |
1.3.2. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pensionsgeschäften, Wertpapier– oder Warenleihgeschäften und/oder anderen Kapitalmarkttransaktionen, die unter Netting‐Rahmenvereinbarungen fallen
Standardansatz
22. |
E*, berechnet nach den Nummern 5 bis 21, ist für die Zwecke des Artikels 80 der Forderungswert der Forderung an die Gegenpartei, die aus den unter die Netting‐Rahmenvereinbarung fallenden Transaktionen resultiert. IRB–Ansatz |
23. |
E*, berechnet nach den Nummern 5 bis 21, ist für die Zwecke des Anhangs VII der Forderungswert der Forderung an die Gegenpartei, die aus den unter die Netting‐Rahmenvereinbarung fallenden Transaktionen resultiert. |
1.4. Finanzielle Sicherheiten
1.4.1. Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
24. |
Die einfache Methode kann nur angewandt werden, wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 ermittelt werden. Ein Kreditinstitut wendet nicht gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode an. Bewertung |
25. |
Im Rahmen dieser Methode werden anerkannte finanzielle Sicherheiten zu ihrem nach Teil 2 Nummer 6 bestimmten Marktwert angesetzt. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge |
26. |
Das Risikogewicht, das nach den Artikeln 78 bis 83 bei Vorliegen einer unmittelbaren Forderungsposition in Form des Sicherungsinstruments zuzuweisen wäre, wird den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit gedeckten Forderungsteilen zugewiesen. Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt (mit Ausnahme der unter den Nummern 27 bis 29 genannten Fälle) mindestens 20 %. Dem übrigen Teil der Forderung wird das Risikogewicht zugewiesen, das nach den Artikeln 78 bis 83 für eine unbesicherte Forderung der Gegenpartei zugewiesen würde. Pensions— und Wertpapierleihgeschäfte |
27. |
Der abgesicherte Teil einer Forderung aus Transaktionen, die die unter den Nummern 58 und 59 genannten Kriterien erfüllen, erhält das Risikogewicht 0 %. Wenn die Gegenpartei eines solchen Geschäfts kein wesentlicher Marktteilnehmer ist, wird dem Geschäft ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen. OTC–Derivate mit täglicher Marktbewertung |
28. |
Die Forderungswerte, die nach Anhang III für die in Anhang IV genannten, durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente abgesicherten Derivate mit täglicher Marktbewertung bestimmt werden, erhalten — wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt — in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 0 % zugewiesen. Sind die genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken abgesichert, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht 0 % zugewiesen erhalten, so wird den Forderungswerten in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 10 % zugewiesen. Für die Zwecke dieser Nummer umfassen Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken:
Sonstige Geschäfte |
29. |
Sonstigen Geschäften kann das Risikogewicht 0 %zugewiesen werden, wenn Forderung und Sicherheit auf die gleiche Währung lauten und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
|
1.4.2. Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
30. |
Bei dieser Methode wird bei der Bewertung einer finanziellen Sicherheit der Marktwert dieser Sicherheit den unter den Nummern 34 bis 59 genannten Volatilitätsanpassungen unterzogen, um der Kursvolatilität Rechnung zu tragen. |
31. |
Vorbehaltlich der unter Nummer 32 vorgesehenen Behandlung von Währungsinkongruenzen bei OTC‐Derivaten wird in Fällen, in denen Sicherheit und zugrunde liegende Forderung auf unterschiedliche Währungen lauten, zusätzlich zu der nach den Nummern 34 bis 59 für die Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität vorgenommen. |
32. |
Bei OTC‐Derivaten, die unter eine von den zuständigen Behörden gemäß Anhang III anerkannte Netting‐Rahmenvereinbarung fallen, wird eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität immer dann vorgenommen, wenn die Sicherheit auf eine andere Währung als die Verrechnungswährung lautet. Selbst in Fällen, in denen die unter die Netting‐Vereinbarung fallenden Geschäfte in mehreren Währungen abgewickelt werden, erfolgt nur eine einzige Volatilitätsanpassung. |
a) Berechnung der angepassten Werte
33. |
Mit Ausnahme von Geschäften, die unter anerkannte Netting‐Rahmenvereinbarungen fallen und für die die Bestimmungen der Nummern 5 bis 23 gelten, wird der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Sicherheit generell nach folgender Formel berechnet: CVA = C x (1-HC-HFX) Der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Forderung wird nach folgender Formel berechnet: EVA = E x (1+HE), bei OTC‐Derivaten: EVA = E. Der vollständig angepasste Forderungswert, der sowohl der Volatilität als auch den risikomindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt, wird wie folgt berechnet: E* = max {0, [EVA - CVAM]} Dabei ist; E der Forderungswert, der nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 als angemessen betrachtet würde, wäre die Forderung unbesichert. Zu diesem Zweck müssen Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnen, für den Forderungswert von in Anhang II aufgeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in Artikel 78 Absatz 1 genannten jeweiligen prozentualen Anteile 100 % des Werts ansetzen; ebenso müssen Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß den Artikeln 84 bis 89 berechnen, bei der Berechnung des Forderungswerts der in Anhang VII Teil 3 Nummern 9 bis 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 % zugrunde legen. EVA der volatilitätsangepasste Forderungsbetrag; CVA der volatilitätsangepasste Wert der Sicherheit; CVAM gleich CVA plus weiterer Anpassungen für etwaige Laufzeiteninkongruenzen gemäß Teil 4; HE die nach den Nummern 34 bis 59 berechnete, der Forderung (E) angemessene Volatilitätsanpassung; HC die nach den Nummern 34 bis 59 berechnete, der Sicherheit angemessene Volatilitätsanpassung; HFX die nach den Nummern 34 bis 59 berechnete, der Währungsinkongruenz angemessene Volatilitätsanpassung; E* der vollständig angepasste Forderungswert, der der Volatilität und den risikomindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt. |
b) Berechnung der Volatilitätsanpassungen
34. |
Volatilitätsanpassungen können auf zweierlei Weise berechnet werden: Anhand der von der Aufsicht vorgegebenen Werte oder auf der Grundlage eigener Schätzungen. |
35. |
Ein Kreditinstitut kann unabhängig davon, ob es sich für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für die Artikel 78 bis 83 oder die Artikel 84 bis 89 entschieden hat, zwischen den von der Aufsicht vorgegebenen und den auf eigenen Schätzungen basierenden Volatilitätsanpassungen wählen. Hat sich das Kreditinstitut jedoch für die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode entschieden, so muss es diese auf alle Arten von Instrumente anwenden, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode verfahren kann. Setzt sich die Sicherheit aus mehreren anerkannten Werten zusammen, so ist die Volatilitätsanpassung , wobei ai für den Anteil eines Werts an der Sicherheit insgesamt und Hi für die für diesen Wert geltende Volatilitätsanpassung steht. |
i) Von der Aufsicht vorgegebene Volatilitätsanpassungen
36. |
Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode werden (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 1 bis 4 genannten Volatilitätsanpassungen vorgenommen. VOLATILITÄTSANPASSUNGEN Tabelle 1
Tabelle 2
Tabelle 3
Tabelle 4
|
37. |
Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage, bei Pensionsgeschäften (sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind) und Wertpapierleihgeschäften 5 Handelstage und bei anderen Kapitalmarkttransaktionen 10 Handelstage. |
38. |
Bei den in den Tabellen 1 bis 4 und unter den Nummern 39 bis 41 genannten, mit einem Rating für Schuldverschreibungen verknüpften Bonitätsstufen handelt es sich um die Stufen, die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 78 bis 83 mit einem bestimmten Rating gleichgesetzt wurden. Für die Zwecke dieser Nummer gilt auch Teil 1 Nummer 10. |
39. |
Bei nicht anerkennungsfähigen Wertpapieren oder bei Waren, die im Rahmen von Pensions‐ oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften verliehen oder veräußert werden, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten, aber an einer anerkannten Börse notiert sind. |
40. |
Bei anerkennungsfähigen Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht die Volatilitätsanpassung dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen, der unter Berücksichtigung des unter Nummer 37 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte gelten würde, in die der Fonds investiert hat. Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Kreditinstitut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde. |
41. |
Bei Schuldverschreibungen von Instituten, für die kein Rating vorliegt und die nach Teil 1 Nummer 8 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Rating mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird. |
ii) Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen
42. |
Die zuständigen Behörden gestatten Kreditinstituten, die die unter den Nummern 47 bis 56 genannten Anforderungen erfüllen, bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen für Sicherheiten und Forderungen ihre eigenen Volatilitätsschätzungen zu verwenden. |
43. |
Bei Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur als Investment Grade oder besser eingestuft wurden, können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten gestatten, für jede Wertpapierkategorie eine Volatilitätsschätzung abzugeben. |
44. |
Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien tragen die Kreditinstitute der Art des Emittenten, dem Rating der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Laufzeit Rechnung. Volatilitätsschätzungen müssen für die Wertpapiere, die das Kreditinstitut in die Kategorie aufgenommen hat, repräsentativ sein. |
45. |
Für Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur schlechter als Investment Grade eingestuft wurden, und für sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten werden die Volatilitätsanpassungen einzeln ermittelt. |
46. |
Kreditinstitute, die nach der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode verfahren, dürfen bei der Schätzung der Volatilität der Sicherheit oder der Währungsinkongruenz nicht die Korrelationen zwischen der unbesicherten Forderung, der Sicherheit und/oder Wechselkursen berücksichtigen. |
Quantitative Kriterien
47. |
Bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen wird ein einseitiges 99 %iges Konfidenzniveau zugrunde gelegt. |
48. |
Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage, bei Pensionsgeschäften (sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind) und Wertpapierleihgeschäften 5 Handelstage und bei anderen Kapitalmarkttransaktionen 10 Handelstage. |
49. |
Die Kreditinstitute können Volatilitätsanpassungen verwenden, die unter Zugrundelegung kürzerer oder längerer Verwertungszeiträume berechnet und für das betreffenden Geschäft mit Hilfe nachstehender Wurzel‐Zeit‐Formel auf den unter Nummer 48 angegebenen Verwertungszeitraum herauf‐ oder herabskaliert werden: |
dabei ist TM der jeweilige Verwertungszeitraum;
HM die Volatilitätsanpassung für den jeweiligen Verwertungszeitraum TM, und
HN die Volatilitätsanpassung basierend auf dem Verwertungszeitraum TN;
50. |
Die Kreditinstitute tragen der Illiquidität von Aktiva geringerer Qualität Rechnung. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Sicherheit, so wird der Verwertungszeitraum verlängert. Die Kreditinstitute können feststellen, ob historische Daten die potenzielle Volatilität unterschätzen, z. B. im Fall gestützter Wechselkurse. In solchen Fällen werden die Daten einem Stresstest unterzogen. |
51. |
Der historische Beobachtungszeitraum (Erhebungszeitraum) für die Ermittlung der Volatilitätsanpassungen beträgt mindestens ein Jahr. Bei Kreditinstituten, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, beträgt der „effektive“ Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr (das heißt, dass die gewichtete durchschnittliche Zeitverzögerung der einzelnen Beobachtungen nicht weniger als sechs Monate betragen darf). Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut ferner vorschreiben, seine Volatilitätsanpassungen unter Zugrundelegung eines kürzeren Beobachtungszeitraums zu berechnen, wenn sie dies aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität für gerechtfertigt halten. |
52. |
Die Kreditinstitute aktualisieren ihre Daten mindestens alle drei Monate und bewerten sie bei jeder wesentlichen Änderung der Marktpreise neu. Zu diesem Zweck werden die Volatilitätsanpassungen mindestens alle drei Monate neu berechnet. |
Qualitative Kriterien
53. |
Die Volatilitätsschätzungen werden im täglichen Risikomanagement des Kreditinstituts — auch in Bezug auf seine internen Risikolimits — verwendet. |
54. |
Ist der Verwertungszeitraum, den das Kreditinstitut bei seinem täglichen Risikomanagement zugrunde legt, länger als der, der in diesem Teil für den betreffenden Transaktionstyp festgelegt ist, so werden die Volatilitätsanpassungen des Kreditinstituts nach der unter Nummer 49 angegebenen Wurzel–Zeit–Formel heraufskaliert. |
55. |
Das Kreditinstitut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten Grundsätze für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und die Integration dieser Schätzungen in sein Risikomanagement sowie die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten. |
56. |
Das System, das das Kreditinstitut zur Schätzung der Volatilitätsanpassungen anwendet, wird im Rahmen der Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Das gesamte System für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und deren Einbettung in das Risikomanagement des Kreditinstituts wird mindestens einmal jährlich überprüft. Diese Überprüfung stellt zumindest auf folgende Aspekte ab:
|
iii) Heraufskalierung von Volatilitätsanpassungen
57. |
Die unter den Nummern 36 bis 41 genannten Volatilitätsanpassungen gelten für den Fall einer täglichen Neubewertung. Ebenso muss ein Kreditinstitut, das gemäß der Nummern 42 bis 56 seine eigenen Schätzungen verwendet, seine Berechnungen zunächst auf der Grundlage einer täglichen Neubewertung anstellen. Erfolgt die Neubewertung seltener als einmal täglich, so werden größere Volatilitätsanpassungen vorgenommen. Diese werden mit Hilfe nachstehender „Wurzel‐Zeit“–Formel durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Volatilitätsanpassungen ermittelt:
Dabei ist: H die vorzunehmende Volatilitätsanpassung HM die Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung NR die tatsächliche Anzahl an Handelstagen zwischen den Neubewertungen TM der Verwertungszeitraum für das betreffende Geschäft. |
iv) Voraussetzungen für eine Volatilitätsanpassung von 0 %
58. |
Wenn die unter den Buchstaben a bis h genannten Bedingungen erfüllt sind, können Kreditinstitute, die nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden oder der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode verfahren, gestatten, bei Pensions‐ und Wertpapierleihgeschäften anstelle der nach den Nummern 34 bis 57 ermittelten Volatilitätsanpassungen eine Anpassung von 0 % vornehmen. Nicht in Frage kommt diese Option für Kreditinstitute, die gemäß den Nummern 12 bis 21 interne Modelle verwenden:
|
59. |
Lässt eine zuständige Behörde die unter Nummer 58 beschriebene Behandlung für Pensions‐ oder Leihgeschäfte mit Wertpapieren, die von ihrem eigenen Zentralstaat emittiert wurden, zu, so können andere zuständige Behörden beschließen, den Kreditinstituten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet für die gleichen Geschäfte die gleiche Behandlung zu gestatten. |
c) Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge
Standardansatz
60. |
E*, berechnet nach Nummer 33, ist für die Zwecke des Artikels 80 gleich dem Forderungswert. Im Falle der in Anhang II genannten außerbilanziellen Posten ist E* der Wert, auf den die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Prozentsätze angewendet werden, um den Forderungswert zu ermitteln. IRB‐Ansatz |
61. |
LGD*, berechnet nach dieser Nummer, ist für die Zwecke des Anhangs VII gleich der LGD. LGD* = LGD x (E*/E) Dabei ist: LGD dieLGD, die nach den Artikeln 84 bis 89 für die Forderung gelten würde, wäre sie unbesichert; E ist der in Nummer 33 beschriebene Forderungswert; E* der nach Nummer 33 berechnete Wert. |
1.5. Sonstige, für die Zwecke der Artikel 84 bis 89 anerkennungsfähige Sicherheiten
1.5.1. Bewertung
a) Immobiliensicherheiten
62. |
Die Immobilie wird von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Marktwert bewertet. In Mitgliedstaaten, deren Rechts‐ und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie stattdessen von einem unabhängigen Experten zum oder unter Beleihungswert bewertet werden. |
63. |
„Marktwert“ bezeichnet den geschätzten Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessenem Marketing im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen, von den Parteien in Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte. Der Marktwert wird transparent und klar dokumentiert. |
64. |
„Beleihungswert“ bezeichnet den Wert der Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wurde. Spekulative Elemente werden bei der Bestimmung des Beleihungswerts außer Acht gelassen. Der Beleihungswert wird transparent und klar dokumentiert. |
65. |
Der Wert der Sicherheit ist der Markt‐ oder Beleihungswert, der gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse der in Teil 2 Nummer 8 vorgesehenen Überprüfung und eventueller vorrangiger Forderungen herabgesetzt wird. |
b) Forderungen
66. |
Der Wert der Forderungen ist der Forderungsbetrag. |
c) Sonstige Sachsicherheiten
67. |
Der Sicherungsgegenstand wird zum Marktwert bewertet — d.h. dem geschätzten Betrag, zu dem die Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte. |
1.5.2. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge
a) Allgemeine Behandlung
68. |
LGD* (effektiveLGD), berechnet nach den Nummern 69 bis 72, ist für die Zwecke des Anhangs VII gleich der LGD. |
69. |
Fällt das Verhältnis des Werts der Sicherheit (C) zum Forderungswert (E) unter die in Tabelle 5 festgelegte Schwelle von C* (d. h. unter den für die Forderung vorgeschriebenen Mindestgrad an Besicherung), so ist LGD* gleich der in Anhang VII für unbesicherte Forderungen an die Gegenpartei festgelegten LGD. |
70. |
Übersteigt das Verhältnis des Werts der Sicherheit zum Forderungswert die in Tabelle 6 festgelegte zweite, höhere Schwelle C** (d.h. das für eine Anerkennung der LGD in voller Höhe erforderliche Maß an Besicherung), so ist LGD* gleich dem in Tabelle 5 genannten Wert. |
71. |
Wird der erforderliche Grad an Besicherung C** für die Forderung insgesamt nicht erreicht, so ist die Forderung zu behandeln wie zwei Forderungen — nämlich eine, bei der der erforderliche Besicherungsgrad C** gegeben ist und eine (der verbleibende Teil), bei der dies nicht der Fall ist. |
72. |
Tabelle 5 gibt einen Überblick über die zugrunde zu legende LGD* und die für die besicherten Forderungsteile erforderlichen Besicherungsgrade: Tabelle 5 Mindest–LGD für besicherte Forderungsteile
|
b) Alternativbehandlung für Immobiliensicherheiten
73. |
Vorbehaltlich der unter dieser und unter Nummer 74 festgelegten Anforderungen und alternativ zu der unter den Nummern 68 bis 72 vorgesehenen Behandlung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, für den Teil einer Forderung, der in voller Höhe durch Wohn‐ oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zuzuweisen, wenn die betreffenden Märkte nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert sind, und die Verlustraten bei Krediten, die durch Wohn‐ bzw. Gewerbeimmobilien besichert sind, die folgenden Bedingungen erfüllen:
|
74. |
Wird eine der Bedingungen von Nummer 73 in einem Jahr nicht erfüllt, so ist diese Behandlung so lange auszusetzen, bis die Bedingungen in einem der Folgejahre wieder erfüllt sind. |
75. |
Die zuständigen Behörden, die die unter Nummer 73 beschriebene Behandlung nicht zulassen, können ihren Kreditinstituten jedoch gestatten, die bei dieser Behandlung zulässigen Risikogewichte Forderungen zuzuweisen, die durch Wohn‐ bzw. Gewerbeimmobilien besichert sind, welche sich im Gebiet von Mitgliedstaaten befinden, deren zuständige Behörden die genannte Behandlung zulassen. In einem solchen Fall gelten die gleichen Bedingungen wie in diesen Mitgliedstaaten. |
1.6. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei gemischten Sicherheitenpools
76. |
Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden und eine Forderung sowohl durch finanzielle als auch durch andere zulässige Sicherheiten abgesichert ist, wird die LGD* (effektiveLGD), die für die Zwecke des Anhangs VII gleich der LGD ist, wie folgt berechnet. |
77. |
Das Kreditinstitut ist verpflichtet, den volatilitätsangepassten Wert der Forderung (d.h. den Wert, der sich nach der Volatilitätsanpassung gemäß Nummer 33 ergibt) in verschiedene, mit je einer Art von Sicherheit unterlegte Anteile aufzuteilen. Das Kreditinstitut muss die Forderung also in einen durch anerkennungsfähige finanzielle Sicherheiten unterlegten Anteil, einen durch Forderungsabtretungen besicherten Anteil, einen durch gewerbliche und einen durch Wohnimmobilien besicherten Anteil, einen durch sonstige Sicherheiten unterlegten Anteil und einen unbesicherten Anteil zerlegen. |
78. |
LGD* wird nach den einschlägigen Bestimmungen diese Anhangs für jeden dieser Anteile gesondert berechnet. |
1.7. Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung
1.7.1. Einlagen bei Drittinstituten
79. |
Sind die in Teil 2 Nummer 12 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann eine Besicherung im Sinne von Teil 1 Nummer 23 wie eine Garantie eines Drittinstituts behandelt werden. |
1.7.2. An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen
80. |
Sind die in Teil 2 Nummer 13 genannten Voraussetzungen erfüllt, so kann eine Besicherung im Sinne von Teil 1 Nummer 23 wie eine Garantie des betreffenden Lebensversicherers behandelt werden. Der Wert der anerkannten Besicherung ist der Rückkaufswert der Versicherung. |
1.7.3. Titel von Instituten, die auf Anforderung zurückgekauft werden
81. |
Nach Teil 1 Nummer 25 anerkennungsfähige Titel können wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandelt werden. |
82. |
Der Wert der anerkannten Besicherung ist Folgender:
|
2. ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG
2.1. Bewertung
83. |
Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung gilt als Wert der Absicherung (G) der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein bestimmtes anderes Kreditereignis eintritt. Bei Kreditderivaten, bei denen eine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt (d.h. einer Wertberichtigung oder ähnlichen Buchung in der Gewinn‐ und Verlustrechnung), nicht als Kreditereignis gilt
|
84. |
Lautet eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als der Kredit selbst (Währungsinkongruenz), so wird der Wert der Absicherung mit Hilfe einer Volatilitätsanpassung HFX wie folgt herabgesetzt: G* = G x (1-HFX) Dabei ist: G der Nominalbetrag der Kreditabsicherung; G* der an etwaige Fremdwährungsrisiken angepasste Wert G und HFX die Volatilitätsanpassung für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen der Kreditabsicherung und der zugrunde liegenden Forderung. Wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt, gilt G* = G |
85. |
Die bei Währungsinkongruenzen vorzunehmenden Volatilitätsanpassungen können nach der auf aufsichtlichen Vorgaben oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Methode (siehe Nummern 34 bis 57) ermittelt werden. |
2.2. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge
2.2.1. Partielle Absicherung — Unterteilung in Tranchen
86. |
Überträgt das Kreditinstitut einen Teil des Kreditrisikos in einer oder mehreren Tranchen, so gelten die in den Artikeln 94 bis 101 festgelegten Regeln. Materialitätsgrenzen für Zahlungen, unterhalb derer im Falle eines Verlusts keine Zahlungen geleistet werden, werden mit zurückbehaltenen First‐Loss‐Positionen gleichgesetzt und als Risikotransfer in Tranchen betrachtet. |
2.2.2. Standardansatz
a) Vollständige Absicherung
87. |
Für die Zwecke des Artikels 80 ist g das Risikogewicht, das einer Forderung zugeteilt wird, die gänzlich durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert ist (GA).Dabei ist: g das in den Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber, und GA der nach Nummer 84 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird. |
b) Partielle Absicherung — Gleichrangigkeit
88. |
Wenn der abgesicherte Betrag geringer als der Forderungsbetrag ist und der abgesicherte und der nicht abgesicherte Teil gleichrangig sind — d.h. das Kreditinstitut und der Sicherungsgeber die Verluste anteilig tragen, wird die Eigenkapitalerleichterung auf anteiliger Basis gewährt. Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden für die Zwecke des Artikels 80 nach folgender Formel berechnet: (E-GA) x r + GA x g Dabei ist: E der Forderungswert, GA der nach Nummer 84 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird; r das in den Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den Schuldner; g das in den Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber. |
c) Staatsgarantien
89. |
Die zuständigen Behörden können die in Anhang VI Teil 1 Nummern 4 und5 vorgesehene Behandlung auf Forderungen oder Teile von Forderungen ausdehnen, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht und diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und auch in dieser Währung abgesichert ist. |
2.2.3. IRB–Ansatz
Vollständige Absicherung/Partielle Absicherung — Gleichrangigkeit
90. |
Für den abgesicherten Teil der Forderung (basierend auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA) kann für den Fall, dass eine vollständige Substitution nicht gerechtfertigt erscheint, für die Zwecke des Anhangs VII Teil 2 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Garanten angesetzt werden. Bei nachrangigen Forderungen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann für die Zwecke des Anhangs VII Teil 2 als LGD die LGD vorrangiger Forderungen herangezogen werden. |
91. |
Für jeden nicht abgesicherten Teil der Forderung wird als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Forderung verwendet. |
92. |
GA ist der nach Nummer 84 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird. |
TEIL 4
Laufzeiteninkongruenz
1. |
Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge liegt eine Laufzeiteninkongruenz dann vor, wenn die Restlaufzeit der Kreditabsicherung kürzer ist als die Restlaufzeit der abgesicherten Forderung. Eine Absicherung mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Monaten, deren Laufzeit kürzer ist als die Laufzeit der abgesicherten Forderung, wird nicht anerkannt. |
2. |
Liegt eine Laufzeiteninkongruenz vor, so wird die Kreditabsicherung nicht anerkannt, wenn
|
1. DEFINITION DER LAUFZEIT
3. |
Vorbehaltlich einer Höchstgrenze von 5 Jahren entspricht die effektive Laufzeit der zugrunde liegenden Forderung dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Schuldner seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss. Vorbehaltlich Nummer 4 entspricht die Laufzeit der Kreditabsicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin der Beendigung bzw. Kündigung der Absicherung. |
4. |
Hat der Sicherungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit, so entspricht die Laufzeit der Absicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin. Hat der Sicherungsnehmer eine Kündigungsmöglichkeit und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts dem Kreditinstitut einen Anreiz, die Transaktion vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen, so wird der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin als Laufzeit der Absicherung angenommen; in allen anderen Fällen kann angenommen werden, dass sich die Kündigungsmöglichkeit nicht auf die Laufzeit der Absicherung auswirkt. |
5. |
Darf das Kreditderivat vor Ablauf der Toleranzzeiträume enden, die zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsversäumnis bei der zugrunde liegenden Verpflichtung erforderlich sind, so ist die Laufzeit der Absicherung um die Dauer des Toleranzzeitraums herabzusetzen. |
2. BEWERTUNG DER ABSICHERUNG
2.1. Durch finanzielle Sicherheiten abgesicherte Geschäfte — einfache Methode (Financial Collateral Simple Method)
6. |
Liegt eine Inkongruenz zwischen der Laufzeit der Forderung und der Laufzeit der Absicherung vor, so wird die Sicherheit nicht anerkannt. |
2.2. Durch finanzielle Sicherheiten abgesicherte Geschäfte — umfassende Methode (Financial Collateral Comprehensive Method)
7. |
Die Laufzeit der Kreditabsicherung und die Laufzeit der Forderung müssen nach folgender Formel im angepassten Wert der Sicherheit berücksichtigt werden: CVAM = CVA x (t-t*)/(T-t*) dabei ist CVA gleich dem volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit gemäß Teil 3 Nummer 33 oder gleich dem Forderungsbetrag, wenn dieser niedriger ist, t gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Kreditabsicherung oder gleich T, wenn dieser Wert niedriger ist, T gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder gleich 5 Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist, und t* gleich 0,25 CVAM wird als CVA, zusätzlich angepasst um Laufzeiteninkongruenz, in der Formel für die Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*) gemäß Teil 3 Nummer 33 zugrunde gelegt. |
2.3. Ohne Sicherheitsleistung abgesicherte Geschäfte
8. |
Die Laufzeit der Kreditabsicherung und die Laufzeit der Forderung müssen nach folgender Formel im angepassten Wert der Kreditabsicherung berücksichtigt werden: GA = G* x (t-t*)/(T-t*) dabei ist: G* gleich dem um Währungsinkongruenz angepassten Betrag der Absicherung GA gleich G* angepasst um Laufzeiteninkongruenz t gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Kreditabsicherung oder gleich T, wenn dieser Wert niedriger ist; T gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder gleich 5 Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist; und t* gleich 0,25 GA wird für die Zwecke von Teil 3 Nummern 83 bis 92 als Wert der Absicherung zugrunde gelegt. |
TEIL 5
Kombinierte Kreditrisikominderung beim Standardansatz
1. |
Nutzt ein Kreditinstitut, das risikogewichtete Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnet, für ein und dieselbe Forderung mehrere Arten der Risikominderung (z.B. wenn es eine Forderung teilweise über Sicherheiten und teilweise über eine Garantie absichert), so ist es verpflichtet, die Forderung in die einzelnen, jeweils durch ein einziges Kreditrisikominderungsinstrument gedeckten Bestandteile aufzuteilen (z.B. in einen durch eine Sicherheit gedeckten Anteil und einen durch eine Garantie abgesicherten Anteil) und den risikogewichteten Forderungsbetrag für jeden Anteil gemäß den Artikeln 78 bis 83 sowie gemäß diesem Anhang separat zu ermitteln. |
2. |
Setzt sich eine von einem einzelnen Sicherungsgeber gewährte Kreditabsicherung aus Teilen mit unterschiedlicher Laufzeit zusammen, so ist analog zu Nummer 1 zu verfahren |
TEIL 6
Kreditrisikominderungstechniken für Forderungskörbe
1. ERSTAUSFALL-KREDITDERIVATE (FIRST-TO-DEFAULT CREDIT DERIVATIVES)
1. |
Erwirbt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass der erste bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so kann das Kreditinstitut die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrags und gegebenenfalls des erwarteten Verlustbetrags der Forderung, die ohne die Kreditabsicherung den niedrigsten risikogewichteten Forderungsbetrag nach den Artikeln 78 bis 83 bzw. Artikel 84 bis 89 ergeben würde, gemäß diesem Anhang ändern, sofern der Forderungsbetrag den Wert der Kreditabsicherung nicht übersteigt. |
2. N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE (NTH-TO DEFAULT CREDIT DERIVATIVES)
2. |
Löst der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung aus, so darf das die Absicherung erwerbende Kreditinstitut diese Absicherung bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge nur dann berücksichtigen, wenn die Absicherung auch für die Ausfälle 1 bis n-1 erworben wurde oder wenn bereits n-1 Ausfälle eingetreten sind. In diesen Fällen ist analog zu Nummer 1 zu verfahren, mit entsprechenden Anpassungen für nter-Ausfall-Produkte. |
ANHANG IX
VERBRIEFUNG
TEIL 1
Begriffsbestimmungen für Anhang IX
1. |
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
|
TEIL 2
Mindestanforderungen für die Anerkennung eines wesentlichen Kreditrisikotransfers und Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für verbriefte Forderungen
1. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG EINES WESENTLICHEN KREDITRISIKOTRANSFERS BEI EINER TRADITIONELLEN VERBRIEFUNG
1. |
Das emittierende Kreditinstitut (Originator) einer traditionellen Verbriefung kann verbriefte Forderungen aus der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge herausnehmen, wenn ein wesentlicher Teil des Kreditrisiko aus den verbrieften Forderungen auf eine dritte Partei übertragen wurde und der Transfer folgenden Bedingungen genügt:
|
2. MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG EINES WESENTLICHEN KREDITRISIKOTRANSFERS BEI EINER SYNTHETISCHEN VERBRIEFUNG
2. |
Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Forderungsbeträge und ggf. die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Forderungen gemäß der nachfolgenden Absätze 3 und 4 berechnen, wenn ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos auf Dritte entweder mittels einer Besicherung mit oder einer Besicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wurde und der Transfer folgende Bedingungen erfüllt.
|
3. BERECHNUNG DER RISIKOGEWICHTETEN FORDERUNGSBETRÄGE FÜR FORDERUNGEN, DIE IM RAHMEN EINER SYNTHETISCHEN VERBRIEFUNG BESICHERT SIND, DURCH DEN ORIGINATOR
3. |
Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen, bei denen die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind, hat der Originator einer synthetischen Verbriefung im Sinne von Absätze 5 bis 7 die entsprechenden Berechnungsmethoden von Teil 4 zu verwenden, d. h. nicht die in den Artikeln 78 bis 89 genannten Methoden. Für Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 84 bis 89 berechnen, liegt der erwartete Verlustbetrag für derlei Forderungen bei Null. |
4. |
Aus Gründen der Klarheit bezieht sich Absatz 3 auf den gesamten Forderungspool, der Gegenstand der Verbriefung ist. Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 ist der Originator gehalten, die risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf alle Verbriefungstranchen zu berechnen. Dies hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Teil 4 zu erfolgen, einschließlich jener, die sich auf die Anerkennung der Kreditrisikominderung beziehen. Wird beispielsweise eine Tranche mit Hilfe einer Besicherung ohne Sicherheitsleistung auf einen Dritten übertragen, wird das Risikogewicht dieses Dritten auf die Tranche bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge durch den Originator angewandt. |
3.1. Behandlung der Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen
5. |
Zum Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge in Übereinstimmung mit Absatz 3 wird jede Laufzeitinkongruenz zwischen der Kreditbesicherung, durch die die Tranchenbildung erreicht wird, und den verbrieften Forderungen in Übereinstimmung mit den Absätzen 6 bis 7 berücksichtigt. |
6. |
In Bezug auf die Fälligkeit der verbrieften Forderungen wird die jeweils längste Fälligkeit dieser Positionen angesetzt, vorbehaltlich einer maximalen Dauer von fünf Jahren. Die Fälligkeit der Kreditbesicherung wird gemäß Anhang VIII festgelegt. |
7. |
Ein Originator hat jede Laufzeitinkongruenz bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Tranchen außer Acht zu lassen, die im Rahmen von Teil 4 mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden. Für alle anderen Tranchen erfolgt die Behandlung im Sinne der Laufzeitinkongruenz, die Gegenstand von Anhang VIII ist, gemäß der folgenden Formel:
In diesem Sinne ist/sind: RW* die risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 75 Buchstabe a; RW(Ass) die risikogewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, wenn sie nicht verbrieft wären, berechnet auf einer anteilsmäßigen Basis; RW(SP) die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Berechnung unter Absatz 3, sofern keine Laufzeitinkongruenz vorlag; T die Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderungen, ausgedrückt in Jahren; t die Fälligkeit der Kreditbesicherung, ausgedrückt in Jahren; und t* 0,25. |
TEIL 3
Externe Kreditbewertung (Rating)
1. ANFORDERUNGEN, DIE FÜR DIE RATINGS VON ECAI („EXTERNAL CREDIT ASSESSMENT INSTITUTIONS“/EXTERNE RATINGAGENTUREN) EINZUHALTEN SIND
1. |
Im Hinblick auf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Rahmen von Teil 4 hat ein Rating durch eine anerkannte ECAI die folgenden Bedingungen zu erfüllen.
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2. VERWENDUNG VON RATINGS
2. |
Ein Kreditinstitut kann eine oder mehrere anerkannte externe Ratingagenturen (ECAI) benennen, deren Rating/s bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Rahmen von Artikel 94 bis 101 zugrunde gelegt werden („benannte ECAI“). |
3. |
Vorbehaltlich der nachfolgenden Nummern 5 bis 7 muss ein Kreditinstitut das Rating bestellter ECAIs durchgängig auf seine Verbriefungspositionen anwenden. |
4. |
Vorbehaltlich der Nummern 5 und 6 darf ein Kreditinstitut kein ECAI-Rating für seine Positionen in einzelnen Tranchen und das Rating einer anderen ECAI für Positionen in anderen Tranchen innerhalb derselben Struktur verwenden, die durch die erste ECAI ein Rating erhalten haben oder auch nicht. |
5. |
Hat eine Position zwei Ratings durch benannte ECAIs erhalten, muss das Kreditinstitut das weniger günstige Rating verwenden. |
6. |
Hateine Position mehr als zwei Ratings durch benannte ECAIs erhalten, sind die zwei günstigsten Ratings zu verwenden. Bestehen zwischen den beiden günstigsten Ratings Unterschiede, ist das weniger günstige Rating zugrunde zu legen. |
7. |
Wird eine gemäß den Artikeln 90 bis 93 zulässige Kreditbesicherung direkt für eine SSPE erbracht und dieser Besicherung wurde beim Rating einer Position durch eine benannte ECAI Rechnung getragen, kann das mit diesem Rating verbundene Risikogewicht verwendet werden. Ist die Besicherung gemäß Artikel 90 bis 93 nicht zulässig, wird das Rating nicht anerkannt. Für den Fall, dass die Besicherung nicht für eine SSPE, sondern vielmehr direkt für eine Verbriefungsposition vorgenommen wird, wird das Rating nicht anerkannt. |
3. ZUORDNUNGSVERFAHREN
8. |
Die zuständigen Behörden legen fest, mit welcher der in den Tabellen in Teil 4 genannten Bonitätsstufe jedes Rating einer anerkannten ECAI belegt wird. Dabei müssen die zuständigen Behörden zwischen den relativen Risikograden unterscheiden, die durch jedes Rating zum Ausdruck gebracht werden. So müssen sie quantitative Faktoren wie Ausfall und/oder Verlustraten und qualitative Faktoren wie das Spektrum der Transaktionen berücksichtigen, die von der ECAI bewertet werden, sowie die Bedeutung des Rating. |
9. |
Die zuständigen Behörden versuchen sicherzustellen, dass die Verbriefungspositionen, die aufgrund der Ratings anerkannter ECAIs mit dem gleichen Risikogewicht belegt sind, äquivalente Kreditrisikograde aufweisen. Dies kann bedeuten, dass sie ggf. die Festlegung der Bonitätsstufe ändern, die an ein bestimmtes Rating gebunden ist. |
TEIL 4
Berechnung
1. BERECHNUNG RISIKOGEWICHTETER FORDERUNGSBETRÄGE
1. |
Im Sinne von Artikel 96 werden die risikogewichteten Forderungsbeträge einer Verbriefungsposition berechnet, indem auf den Forderungswert der Position das relevante gemäß diesem Teil genannte Risikogewicht angewandt wird. |
2. |
Vorbehaltlich Nummer 3:
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3. |
Der Forderungswert einer Verbriefungsposition, die sich aus einem in Anhang IV genannten derivativen Instrument ergibt, wird gemäß Anhang III festgelegt. |
4. |
Ist eine Verbriefungsposition Gegenstand einer Besicherung mit Sicherheitsleistung, kann der Forderungswert dieser Position gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII und unter dem Vorbehalt wie weiter in diesem Anhang spezifiziert geändert werden. |
5. |
Hat ein Kreditinstitut zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, ist es gehalten, in dem Maße, wie diese sich überschneiden, in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nur die Position oder den Teil einer Position einzubeziehen, die bzw. der die höheren risikogewichteten Forderungsbeträge produziert. Im Sinne dieser Nummer bedeutet „Überschneidung“, dass die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche Risiko darstellen, so dass bis zur Grenze der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht. |
2. BERECHNUNG RISIKOGEWICHTETER FORDERUNGSBETRÄGE IM RAHMEN DES STANDARDANSATZES
6. |
Vorbehaltlich der Nummer 8 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das mit der Bonitätsstufe einhergehende Risikogewicht angewandt wird, welches durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 beigemessen wird (s. auch Tabellen 1 und 2). Tabelle 1 Positionen, die kein kurzfristiges Rating erhalten haben
Tabelle 2 Positionen mit kurzfristigen Ratings
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7. |
Vorbehaltlich der Nummern 10 bis 15 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition ohne Rating durch die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % berechnet. |
2.1. Originierende Kreditinstitute und Sponsor-Kreditinstitute
8. |
Für ein originierendes Kreditinstitut oder ein Sponsor-Kreditinstitut können die risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf ihre Verbriefungspositionen berechnet werden, auf die risikogewichteten Forderungsbeträge beschränkt werden, die für die verbrieften Forderungen berechnet würden, als wenn sie nicht verbrieft worden wären. Dies gilt vorbehaltlich einer angenommenen Anwendung eines Risikogewichts von 150 % auf alle überfälligen Posten unter den verbrieften Forderungen und Posten unter den verbrieften Forderungen, die zu den „Forderungen mit hohem Risiko“ gehören, |
2.2. Behandlung von Positionen ohne Rating
9. |
Kreditinstitute mit einer Verbriefungsposition ohne Rating können für die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrages für diese Position die Behandlung von Nummer 10 zugrunde zu legen, sofern die Zusammensetzung des Pools von verbrieften Forderungen jederzeit bekannt ist. |
10. |
Ein Kreditinstitut kann das gewichtete Durchschnittsrisikogewicht, das auf die verbrieften Forderungen gemäß den Artikeln 78 bis 83 von einem Kreditinstitut, das die Forderungen hielte, angewandt würde, multipliziert mit einem Konzentrationskoeffizienten anwenden. Dieser Konzentrationskoeffizient entspricht der Summe der Nennwerte aller Tranchen, geteilt durch die Summe der Nennwerte der nachrangigen oder gleichwertigen Tranchen in Bezug auf die Tranche, in der die Position gehalten wird, einschließlich dieser Tranche selbst. Das resultierende Risikogewicht kann nicht über 1 250 % liegen bzw. niedriger sein als das Risikogewicht, das auf irgendeine vorrangig geratete Tranche anwendbar ist. Ist ein Kreditinstitut nicht in der Lage, die Risikogewichte zu bestimmen, die auf die verbrieften Forderungen gemäß Artikel 78 bis 83 anwendbar sind, legt es ein Risikogewicht von 1 250 % für die Position zugrunde. |
2.3. Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Second-Loss-Tranche oder in einer besser gestellten in einem ABCP („Asset-backed-commercial-paper“)-Programm
11. |
Vorbehaltlich der Verfügbarkeit einer günstigeren Behandlung im Rahmen der Bestimmungen über Liquiditätsfazilitäten in den Nummern 13 bis 15 kann ein Kreditinstitut auf Verbriefungspositionen, die die Bedingungen in Nummer12 erfüllen, ein Risikogewicht anwenden, welches das größere ist von 100 % oder dem höchsten Risikogewicht, das auf irgendeine der verbrieften Forderungen von einem Kreditinstitut, das die Forderungen hielte, gemäß den Artikeln 78 bis 83 angewandt würde. |
12. |
Für die Nutzung der Behandlung nach Nummer 11 bedarf es der Erfüllung der folgenden Bedingungen:
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2.4. Behandlung von Liquiditätsfazilitäten ohne Rating
2.4.1. Anerkannte Liquiditätsfazilitäten
13. |
Sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind, kann zur Bestimmung ihres Forderungswerts ein Konversionsfaktor von 20 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität mit einer ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr oder weniger und ein Konversionsfaktor von 50 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr angewandt werden:
Bei dem anzusetzenden Risikogewicht handelt es sich um das höchste Risikogewicht, das im Rahmen von Artikel 78 bis 83 von einem Kreditinstitut, das die Forderungen hielte, auf irgendeine der verbrieften Forderungen anzuwenden wäre. |
2.4.2 Liquiditätsfazilitäten, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden können
14. |
Um ihren Forderungswert zu bestimmen, kann ein Konversionsfaktor von 0 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden kann (d. h. wenn mehr als eine Zweckgesellschaft im Rahmen verschiedener Transaktionen nicht in der Lage ist, ein fällig werdendes „Commercial Paper“ zu erneuern und diese Unfähigkeit nicht das Ergebnis einer Verschlechterung der Kreditqualität der Zweckgesellschaft oder der verbrieften Forderungen ist), sofern die in Nummer 13 genannten Bedingungen erfüllt sind. |
2.4.3. Barvorschuss-Fazilitäten
15. |
Um ihren Forderungswert zu bestimmen, kann ein Konversionsfaktor von 0 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden, die uneingeschränkt kündbar ist, sofern die Bedingungen in Nummer 13 erfüllt sind und die Rückzahlung der Ziehungen der Fazilität vorrangig vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungen aus den verbrieften Forderungen sind. |
2.5. Zusätzliche Kapitalanforderungen für Verbriefungen von revolvierenden Forderungen mit vorzeitigen Tilgungsklauseln
16. |
Zusätzlich zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen, die bezüglich ihrer Verbriefungspositionen berechnet werden, hat ein Originator einen risikogewichteten Forderungsbetrag gemäß der Methode in den Nummern 17 bis 33 zu berechnen, wenn er revolvierende Forderungen in eine Verbriefung verkauft, die vorzeitige Tilgungsklauseln enthält. |
17. |
Das Kreditinstitut berechnet den risikogewichteten Forderungsbetrag in Bezug auf die Summe aus dem Anteil des Originators und demjenigen des Investors. |
18. |
Bei Verbriefungsstrukturen, bei denen die verbrieften Forderungen sowohl revolvierende als auch nicht-revolvierende Forderungen enthalten, hat der Originator auf den Teil des zugrunde liegenden Pools, der die revolvierenden Forderungen enthält, die in den Nummern 19 bis 31 genannte Behandlung anzuwenden. |
19. |
Im Sinne der Nummern 16 bis 31 bedeutet „Anteil des Originators“ den Forderungswert dieses fiktiven Teils eines Pools gezogener Beträge, die bei der Verbriefung veräußert werden, wobei sein Anteil in Bezug auf den Betrag des gesamten Pools, der in die Struktur geflossen ist, den Teil der Zahlungen bestimmt, der durch die Einziehung des Nominalbetrages und der Zinsen sowie anderer verbundener Beträge erzeugt wird, der nicht für Zahlungen an jene zur Verfügung steht, die Verbriefungspositionen aus der Verbriefung halten. Um als solcher in Frage zu kommen, darf der Anteil des Originators nicht den Anteilen der Investoren nachgeordnet sein. Unter „Anteil der Investoren“ versteht man den Forderungswert des verbleibenden fiktiven Teils des Pools der gezogenen Beträge. |
20. |
Die Forderung des originierenden Kreditinstituts verbunden mit seinen Rechten in Bezug auf den Anteil des Originators ist nicht als eine Verbriefungsposition zu betrachten, sondern als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften Forderungen, so als ob diese nicht verbrieft worden wären. |
2.5.1. Ausnahmen von der vorzeitigen Tilgungsbehandlung
21. |
Die Originatoren der folgenden Verbriefungstypen sind von der Eigenkapitalanforderung gemäß Nummer 16 ausgenommen:
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2.5.2. Maximale Eigenkapitalanforderung
22. |
Für ein originierendes Kreditinstitut, das der Eigenkapitelanforderung von Nummer 16 unterliegt, soll der Gesamtbetrag der risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf seine Positionen in Anteilen der Investoren sowie der risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Rahmen von Nummer 16 berechnet werden, nicht höher liegen als der Größere der nachfolgend genannten Beträge
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23. |
Der unter Artikel 57 geforderte Abzug von Nettogewinnen, die sich gegebenenfalls aus der Kapitalisierung künftiger Erträge ergeben, wird nicht im Rahmen des in Nummer 22 genannten Betrages berücksichtigt. |
2.5.3. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge
24. |
Der risikogewichtete Forderungsbetrag, der gemäß Nummer 16 zu berechnen ist, wird ermittelt, indem der Betrag der Anteile der Investoren mit dem Produkt aus dem angemessenen Konversionsfaktor, so wie in den Nummern 26 bis 33 angegeben, und dem gewichteten Durchschnittsrisikogewicht, das auf die verbrieften Forderungen angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft worden, multipliziert wird. |
25. |
Eine vorzeitige Tilgungsklausel gilt dann als ’kontrolliert’, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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26. |
In Fällen von Verbriefungen, die einer vorzeitigen Tilgungsklausel für Retailkredite unterliegen, die nicht zweckgebunden, uneingeschränkt und fristlos kündbar sind, wobei die vorzeitige Tilgung durch den Stand des Zinsüberschusses ausgelöst wird, der auf ein spezifiziertes Niveau absackt, müssen die Kreditinstitute den Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses mit dem Zinsüberschussniveau vergleichen, ab dem der Zinsüberschuss zurückbehalten wird. |
27. |
Sieht die Verbriefung keinen Rückhalt des Zinsüberschusses vor, wird das Referenzniveau für den Rückhalt mit einem Wert von 4,5 %-Punkten oberhalb desjenigen Standes des Zinsüberschusses angenommen, bei dem die ’vorzeitige Tilgung’ ausgelöst wird. |
28. |
Der anzuwendende Konversionsfaktor wird durch den Stand des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses gemäß Tabelle 3 ermittelt. Tabelle 3
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29. |
In Tabelle 3 beinhaltet „Niveau A“ Zinsüberschussniveaus < 133,33 % des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 100,00 % des Referenzniveaus für den Rückhalt. „Niveau B“ beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 100,00 % des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 75 % des Referenzniveaus für den Rückhalt. „Niveau C“ beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 75 % des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 50 % des Referenzniveaus für den Rückhalt. „Niveau D“ beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 50 % des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 25 % des Referenzniveaus für den Rückhalt. „Niveau E“ beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 25 % des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses. |
30. |
Bei Verbriefungen mit einer Klausel über die vorzeitige Rückzahlung nicht zweckgebundener, uneingeschränkt und fristlos kündbarer Retail‐Kreditlinien, bei denen die vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert ausgelöst wird, der sich nicht aus dem 3‐Monats‐Durchschnitt des Zinsüberschusses herleitet, können die zuständigen Behörden ganz ähnlich verfahren wie bei der Bestimmung des angegebenen Umrechnungswertes gemäß Anhang IX Teil 4 Nummern 26 bis 29. |
31. |
Will eine zuständige Behörde bei einer bestimmten Verbriefung gemäß Nummer 30 verfahren, so unterrichtet sie zuallererst die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten. Bevor die zuständige Behörde diese Behandlung in ihre generelle Strategie für Verbriefungen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung der beschriebenen Art aufnehmen kann, konsultiert sie die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und trägt den von ihnen geäußerten Standpunkten Rechnung. Die zuständige Behörde macht die geäußerten Standpunkte und die angewandteVorgehensweise öffentlich bekannt. |
32. |
Auf alle anderen Verbriefungen, die einer kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel für revolvierende Forderungen unterliegen, wird ein Umrechnungswert von 90 % angewendet. |
33. |
Auf alle anderen Verbriefungen, die einer nicht kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel für revolvierende Forderungen unterliegen, wird ein Umrechnungswert von 100 % angewandt. |
2.6. Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen
34. |
Wird für eine Verbriefungsposition eine Kreditbesicherung vorgenommen, kann die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Anhang VIII geändert werden. |
2.7. Reduzierung der risikogewichteten Forderungsbeträge
35. |
Wie in Artikel 66 Absatz 2 vorgesehen, können Kreditinstitute in Bezug auf eine Verbriefungsposition, der ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen wird, den Forderungswert der Position von den Eigenmitteln abziehen. Dies ist eine Alternative zur Berücksichtigung der Position bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge. Zu diesem Zweck kann die Berechnung des Forderungswertes eine anerkannte Besicherung mit Sicherheitsleistung auf eine in Nummer 34 genannte Art und Weise widerspiegeln. |
36. |
Macht ein Kreditinstitut von der in Nummer 35 genannten Alternative Gebrauch, wird 12,5 mal der Betrag, der gemäß diese Nummer abgezogen wurde, im Sinne von Nummer 8 von jenem Betrag abgezogen, der in Nummer 8 als der höchste risikogewichtete Forderungsbetrag von den dort genannten Kreditinstituten berechnet wurde. |
3. BERECHNUNG DER RISIKOGEWICHTETEN FORDERUNGSBETRÄGE IM RAHMEN DES AUF INTERNEN RATINGS BASIERENDEN ANSATZES („INTERNAL RATINGS BASED APPROACH“/IRB-ANSATZ)
3.1. Rangfolge der Methoden
37. |
Im Sinne von Artikel 96 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen gemäß den Nummern 38 bis 76 berechnet. |
38. |
Für eine Position mit Rating bzw. eine Position, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden kann, wird die in den Nummern 46 bis 51 genannte auf Ratings basierende Methode zur Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrags herangezogen. |
39. |
Für eine Position ohne Rating wird der aufsichtliche Formelansatz im Sinne der Nummern 52 bis 54 zugrunde gelegt, es sei denn, der interne Bemessungsansatz im Sinne der Nummern 43 und 44 ist zulässig. |
40. |
Ein Kreditinstitut, das kein originierendes Kreditinstitut oder Sponsor-Kreditinstitut ist, darf den aufsichtlichen Formelansatz nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden verwenden. |
41. |
Im Falle eines originierenden oder eines Sponsor-Kreditinstituts, das Kirb nicht berechnen kann und das nicht die Erlaubnis zur Verwendung des internen Bemessungsansatzes für Positionen in ABCP-Programmen erhalten hat, bzw. im Falle von anderen Kreditinstituten, die nicht die Erlaubnis zur Verwendung des aufsichtlichen Formelansatzes bzw. für Positionen in ABCP-Programmen des internen Bemessungsansatzes erhalten haben, wird ein Risikogewicht von 1 250 % den Verbriefungspositionen zugewiesen, die kein Rating haben und für die auch kein abgeleitetes Rating verwendet werden darf. |
3.1.1. Verwendung abgeleiteter Ratings
42. |
Wenn die folgenden operationellen Mindestanforderungen eingehalten werden, überträgt ein Institut ein abgeleitetes Rating auf eine Position ohne Rating, wobei das abgeleitete Rating dem Rating der Positionen mit Rating (die „Referenzpositionen“) entspricht, bei denen sich um die vorrangigsten Positionen handelt, die in jeder Hinsicht der besagten Verbriefungsposition ohne Rating nachgeordnet sind;
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3.1.2 Der „Interne Bemessungsansatz“ für Positionen in ABCP-Programmen
43. |
Vorbehaltlich der Zustimmung seitens der zuständigen Behörden kann ein Kreditinstitut unter Wahrung der folgenden Bedingungen einer Position ohne Rating in einem ABCP -Programm ein abgeleitetes Rating im Sinne von Nummer 44 übertragen:
Die Anforderung an die Bemessungsmethode der ECAI, der zufolge sie öffentlich verfügbar sein muss, kann von den zuständigen Behörden erlassen werden, wenn sie überzeugt sind, dass aufgrund spezifischer Merkmale der Verbriefung — z. B. ihrer einzigartigen Struktur — nun eine bislang noch nicht öffentlich verfügbare ECAI-Bemessungsmethode vorliegt. |
44. |
Ein Kreditinstitut kann einer Position ohne Rating eine der in Nummer 43 genannten Ratingstufen zuordnen. Die Position erhält ein zugeordnetes Rating, das den Bonitätsbeurteilungen gemäß dieser Ratingklasse entspricht, so wie in Nummer 43 festgelegt. Entspricht dieses zugeordnete Rating zu Beginn der Verbriefung dem Niveau Investment Grade oder besser, wird es als dem anerkannten Rating durch eine anerkannte ECAI im Hinblick auf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gleichwertig angesehen. |
3.2. Höchstgrenze der risikogewichteten Forderungsbeträge
45. |
Für ein originierendes Kreditinstitut, ein Sponsor-Kreditinstitut oder für ein anderes Kreditinstitut, das KIRB berechnen kann, werden die risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf seine Verbriefungspositionen auf diejenigen beschränkt, die eine Eigenkapitalanforderung im Sinne von Artikel 75 Buchstabe a in Höhe einer Summe von 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge produzieren würden, die wiederum entstehen würden, wenn die verbrieften Aktiva nicht verbrieft wären bzw. in der Bilanz des Kreditinstituts zuzüglich der erwarteten Verlustbeträge dieser Forderungen ausgewiesen würden. |
3.3. Ratingsbasierter Ansatz
46. |
Im Rahmen des ratingsbasierten Ansatzes wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das mit 1,06 multiplizierte Risikogewicht angewandt wird, das mit der Bonitätsstufe einhergeht, der das Rating von Seiten der zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 zugeordnet ist (s. Tabelle 4 und 5) Tabelle 4 Positionen, die kein kurzfristiges Rating erhalten haben
Tabelle 5 Positionen, die ein kurzfristiges Rating erhalten haben
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47. |
Vorbehaltlich der Nummern 48 und 49 werden die Risikogewichte von Spalte A in jeder Tabelle angewandt, wenn die Position Bestandteil der höchstrangigsten Tranche der Verbriefung ist. Bei der Bestimmung der Tatsache, ob es sich bei einer Tranche um die höchstrangigste Tranche handelt, ist es nicht erforderlich, Beträge zu berücksichtigen, die sich aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben. |
48. |
Ein Risikogewicht von 6 % kann auf eine Position angewandt werden, die Bestandteil der höchstrangigen Tranche einer Verbriefung ist, sofern diese Tranche in jeder Hinsicht höherrangiger als eine andere Tranche der Verbriefung ist, deren Positionen gemäß Nummer 46 ein Risikogewicht von 7 % zugewiesen würde, vorausgesetzt
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49. |
Die Risikogewichte in Spalte C in jeder Tabelle werden angewandt, wenn die Position Bestandteil einer Verbriefung ist, deren effektive Anzahl der verbrieften Forderungen kleiner als sechs ist. Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere, auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet:
wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Forderungen repräsentiert. Im Falle einer „Resecuritisation“ (erneute Verbriefung von Verbriefungspositionen) muss das Kreditinstitut in der Formel auf die Anzahl der Verbriefungspositionen in dem Pool und nicht auf die Anzahl der zugrundeliegenden Forderungen in den ursprünglichen Pools abstellen, aus denen die zugrundeliegenden Verbriefungspositionen stammen. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Forderung C1 verfügbar, kann das Kreditinstitut N als 1/C1 berechnen. |
50. |
Die Risikogewichte in Spalte B sind auf alle anderen Positionen anzuwenden. |
51. |
Die Kreditrisikominderung für Verbriefungspositionen ist im Sinne der Nummern 60 bis 62 zulässig. |
3.4. Aufsichtlicher Formelansatz
52. |
Vorbehaltlich der Nummern 58 und 59 ist das Risikogewicht einer Verbriefungsposition im Rahmen des aufsichtlichen Formelansatzes der jeweils höhere der beiden nachfolgend genannten Sätze: 7 % oder das Risikogewicht, das im Sinne von Nummer 53 zugrunde zu legen ist. |
53. |
Vorbehaltlich der Nummern 58 und 59 beträgt das auf den Forderungswert anzuwendende Risikogewicht:
wobei:
wobei:
τ = 1 000 und ω = 20 sind. In diesen Formeln bezeichnet Beta [x; a, b] die kumulative Beta-Verteilung mit den Parametern a und b, ausgewertet an der Stelle x. T (die „Dicke“ der Tranche, in der die Position gehalten wird) ist das Verhältnis von a) dem Nominalwert der Tranche zu b) der Summe der Forderungsbeträge der Forderungen, die verbrieft wurden. Für die Berechnung von T ist der Forderungswert eines in Anhang IV genannten derivativen Instruments, bei dem die derzeitigen Wiedereindeckungskosten kein positives Vorzeichen haben, die potenzielle künftige Kreditforderung, so wie sie im Sinne von Anhang III berechnet wird. Kirbr ist das Verhältnis von (a) Kirb zu (b) der Summe der Forderungswerte der Forderungen, die verbrieft wurden. Kirbr wird in Dezimalform ausgedrückt (z. B. würde Kirb in Höhe von 15 % des Pools als Kirbr von 0,15 ausgedrückt). L (das Bonitätsverbesserungsniveau) wird berechnet als das Verhältnis des Nominalwerts aller Tranchen, die der Tranche, in der die Position gehalten wird, nachrangig sind, zur Summe der Forderungswerte der Forderungen, die verbrieft wurden. Kapitalisierte künftige Erträge dürfen nicht in die Berechnung von L einbezogen werden. Von Gegenparteien im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten im Sinne von Anhang IV ausstehende Beträge, die im Verhältnis zu der besagten Tranche nachrangigere Tranchen repräsentieren, können bei der Berechnung des Bonitätsverbesserungsniveaus zu ihren derzeitigen Wiedereindeckungskosten bewertet werden (ohne potenzielle künftige Kreditforderungen). N ist die effektive Anzahl der Forderungen, die gemäß Nummer 49 berechnet wird. Die ELGD („forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall“) wird wie folgt berechnet:
wobei LGDi die durchschnittliche LGD repräsentiert, bezogen auf alle Forderungen gegen den i-ten Schuldner und die LGD gemäß den Artikeln 84 bis 89 bestimmt wird. Im Falle einer „Resecuritisation“ wird eine LGD von 100 % auf die verbrieften Positionen angewandt. Werden das Ausfall- und das Verwässerungsrisiko für angekaufte Forderungen bei einer Verbriefung auf aggregierte Art und Weise behandelt (z. B. stehen eine einzige Rückstellung oder Übersicherung zur Abdeckung von Verlusten aus jeder Quelle zur Verfügung), wird der LGDi-Input als ein gewichteter Durchschnitt der LGD für das Kreditrisiko und der 75 %igen LGD für das Verwässerungsrisiko berechnet. Bei den Gewichtungen handelt es sich jeweils um die unabhängigen Eigenkapitalanforderungen für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko. Vereinfachte Inputs Macht der Forderungswert der größten verbrieften Forderung, C1, nicht mehr als 3 % der Summe der Forderungswerte der verbrieften Forderungen aus, dann kann das Kreditinstitut zum Zwecke des Aufsichtlichen Formelansatzes eine LGD= 50 % ansetzen sowie N gleich setzen mit entweder
oder N=1/C1. Cm ist dabei das Verhältnis aus der Summe der Forderungswerte der höchsten „m“ –Forderungen zur Summe der Forderungswerte der verbrieften Forderungen. Die Höhe von „m“ kann dabei vom Kreditinstitut festgelegt werden. Bei Verbriefungen, die Retailforderungen umfassen, können die zuständigen Behörden die Anwendung des Aufsichtlichen Formelansatzes unter Zugrundelegung folgender Vereinfachungen: h = 0 und v = 0 zulassen. |
54. |
Die Kreditrisikominderung auf Verbriefungspositionen kann gemäß den Nummern 60, 61 und 63 bis 67 anerkannt werden. |
3.5. Liquiditätsfazilitäten
55. |
Die Bestimmungen der Nummern 56 bis 59 gelten für die Festlegung des Forderungswertes einer Verbriefungsposition ohne Rating in Form bestimmter Arten von Liquiditätsfazilitäten. |
3.5.1. Liquiditätsfazilitäten, die lediglich im Falle einer allgemeinen Marktstörung verfügbar sind
56. |
Auf den Nominalbetrag einer Liquiditätsfazilität, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden kann und die die Bedingungen einer ’anerkannten Liquiditätsfazilität’ im Sinne von Nummer 13 erfüllt, kann ein Konversionsfaktor von 20 % angewandt werden. |
3.5.2. Barvorschuss-Fazilitäten
57. |
Auf den Nominalbetrag einer Liquiditätsfazilität, die die Bedingungen von Nummer 15 erfüllt, kann ein Konversionswert von 0 % angewandt werden. |
3.5.3. Ausnahmebehandlung falls Kirb nicht berechnet werden kann.
58. |
Wenn es für ein Kreditinstitut nicht zweckmäßig ist, die risikogewichteten Forderungsbeträge für die verbrieften Forderungen so zu berechnen, als wären sie nicht verbrieft worden, kann es einem Kreditinstitut ausnahmsweise und vorbehaltlich der Zustimmung durch die zuständigen Behörden gestattet werden, die Methode nach Nummer 59 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für eine Verbriefungsposition ohne Rating in Form einer Liquiditätsfazilität, die die Bedingungen einer „anerkannten Liquiditätsfazilität“ im Sinne von Nummer 13 erfüllt oder die den Bestimmungen der Nummer 56 entspricht, anzuwenden. |
59. |
Das höchste Risikogewicht, das, wenn sie nicht verbrieft worden wären, gemäß den Artikeln 78 bis 83 auf irgendeine der verbrieften Forderungen angewandt werden würde, kann auf die durch die Liquiditätsfazilität repräsentierte Verbriefungsposition angewandt werden. Um den Forderungswert der Position zu bestimmen, kann ein Konversionswert von 50 % auf den Nominalbetrag der Liquiditätsfazilität angewandt werden, falls die Fazilität eine ursprüngliche Laufzeit von einem Jahr oder weniger hat. Erfüllt die Liquiditätsfazilität die Bedingungen von Nummer 56, kann ein Konversionsfaktor von 20 % zugrunde gelegt werden. Ist dies nicht der Fall, wird ein Konversionsfaktor von 100 % zugrunde gelegt. |
3.6. Anerkennung der Kreditrisikominderung auf Verbriefungspositionen
3.6.1. Besicherung mit Sicherheitsleistung
60. |
Die anerkannte Besicherung mit Sicherheitsleistung ist auf jene beschränkt, die für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Artikel 78 bis 83 zulässig ist, so wie in Artikel 90 bis 93 vorgesehen. Die Anerkennung unterliegt der Einhaltung der entsprechenden Mindestanforderungen, die in diesen Artikeln festgeschrieben sind. |
3.6.2. Absicherung ohne Sicherheitsleistung
61. |
Die anerkannte Absicherung ohne Sicherheitsleistung und die Bereitsteller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sind auf jene beschränkt, die gemäß den Artikeln 90 bis 93 in Frage kommen. Die Anerkennung unterliegt der Einhaltung der entsprechenden Mindestanforderungen, die in diesen Artikeln festgeschrieben sind. |
3.6.3. Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungspositionen mit Kreditrisikominderung
Ratingsbasierter Ansatz
62. |
Werden die risikogewichteten Forderungsbeträge unter Zugrundelegung des Ratingsbasierten Ansatzes berechnet, können der Forderungswert und/oder der risikogewichtete Forderungsbetrag für eine Verbriefungsposition, für die eine Kreditbesicherung erwirkt wurde, gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII geändert werden, so wie sie für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne der Artikel 78 bis 83 gelten. |
Aufsichtlicher Formelansatz — vollständige Besicherung
63. |
Werden die risikogewichteten Forderungsbeträge unter Zugrundelegung des Aufsichtlichen Formelansatzes berechnet, kann das Kreditinstitut das ’tatsächliche Risikogewicht’ der Position bestimmen. Dieses wird ermittelt, indem der risikogewichtete Forderungsbetrag der Position durch den Forderungswert der Position geteilt und sodann mit 100 multipliziert wird. |
64. |
Im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung wird der risikogewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition durch Multiplizierung des um die Besicherung mit Sicherheitsleistung bereinigten Forderungswerts der Position (E*, Berechnung wie in den Artikeln 90 bis 93 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 78 bis 83 unter der Annahme, dass der Betrag der Verbriefungsposition E ist) mit dem ’tatsächlichen Risikogewicht’ berechnet. |
65. |
Im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird der risikogewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition berechnet, indem GA (der Betrag der Absicherung, der im Hinblick auf eine etwaige Währungsinkongruenz oder Laufzeitinkongruenz gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII bereinigt wird) mit dem Risikogewicht des Bereitstellers der Besicherung multipliziert wird. Sodann wird dieser Betrag zu jenem addiert, der sich durch Multiplizierung des Betrags der Verbriefungsposition abzüglich GA mit dem tatsächlichen Risikogewicht ergibt. |
Aufsichtlicher Formelansatz — teilweise Besicherung
66. |
Deckt die Kreditrisikominderung den „First Loss“ oder Verluste auf anteilsmäßiger Basis in der Verbriefungsposition ab, kann das Kreditinstitut die Absätze 63 bis 65 anwenden. |
67. |
In den anderen Fällen behandelt das Kreditinstitut die Verbriefungsposition als zwei oder mehrere Positionen, wobei der ungedeckte Teil als Position mit der geringeren Kreditqualität angesehen wird. Für die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrages dieser Position finden die Bestimmungen der Nummern 52 bis 54 Anwendung, allerdings vorbehaltlich der Änderungen, dass „T“ im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung an e* und im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung an T-g angepasst wird; e* bezeichnet das Verhältnis von E* zum gesamten nominellen Betrag des zugrunde liegenden Pools, wobei E* der bereinigte Forderungsbetrag der Verbriefungsposition ist, der gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII berechnet wird, so wie sie für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Artikel 78 bis 83 gelten unter der Annahme, dass der Betrag der Verbriefungsposition E ist; g ist das Verhältnis des Nominalbetrages der Kreditbesicherung (bereinigt im Hinblick auf eine etwaige Währungs- oder Laufzeitinkongruenz gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII) zur Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen. Im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird das Risikogewicht des Bereitstellers der Absicherung auf den Teil der Position angewandt, der nicht unter den bereinigten Wert von „T“ fällt. |
3.7. Zusätzliche Kapitalanforderungen für Verbriefungen von revolvierenden Forderungen mit vorzeitigen Tilgungsklauseln
68. |
Zusätzlich zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen, die bezüglich seiner Verbriefungspositionen berechnet werden, hat ein Originator, einen risikogewichteten Forderungsbetrag gemäß der Methode in den Nummern 16 bis 33 zu berechnen, wenn er revolvierende Forderungen in eine Verbriefung verkauft, die vorzeitige Tilgungsklausel enthält. |
69. |
Zum Zwecke von Nummer 66 ersetzen die Nummern 68, 70 und 71 die Nummern 19 und 20. |
70. |
Im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet „Anteil des Originators“ die Summe aus
Um als solcher in Frage zu kommen, darf der Anteil des Originators nicht den Anteilen der Investoren nachgeordnet sein. Unter „Anteil der Investoren“ versteht man den Forderungswert des fiktiven Teils des Pools der gezogenen Beträge, die nicht unter Buchstabe a fallen zuzüglich des Forderungswertes des Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, der nicht unter Buchstabe b fällt. |
71. |
Die Forderung des originierenden Kreditinstituts verbunden mit seinen Rechten in Bezug auf den Anteil des Originators, der in Nummer 70 Buchstabe a beschrieben wird, ist nicht als eine Verbriefungsposition zu betrachten, sondern als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften gezogenen Forderungsbeträgen, so als ob diese nicht in einen Betrag verbrieft worden wären, der dem in Nummer 70 Buchstabe a genannten gleichwertig ist. Bei dem originierenden Kreditinstitut wird auch davon ausgegangen, dass es eine anteilige Forderung gegenüber den nicht gezogenen Beträgen der Kreditlinien hat, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, die einem Betrag entspricht, der dem in Nummer 70 Buchstabe b genannten gleichwertig ist. |
3.8. Reduzierung der risikogewichteten Forderungsbeträge
72. |
Von einem risikogewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition, der ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen wird, kann 12,5 mal der Betrag etwaiger Wertberichtigungen abgezogen werden, die vom Kreditinstitut in Bezug auf die verbrieften Forderungen vorgenommen wurden. Sofern diese Wertberichtigungen für diesen Zweck berücksichtigt werden, werden sie nicht mehr bei der Berechnung berücksichtigt, die in Anhang VII Teil 1 Nummer 36 genannt ist. |
73. |
Der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition kann um 12,5 mal den Betrag etwaiger Wertberichtigungen reduziert werden, die das Kreditinstitut im Hinblick auf diese Position vorgenommen hat. |
74. |
Wie in Artikel 66 Absatz 2 vorgesehen, können Kreditinstitute in Bezug auf eine Verbriefungsposition, auf die ein Risikogewicht von 1 250 % angewandt wird, alternativ zur Einbeziehung dieser Position in ihre Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge den Forderungswert der Position von den Eigenmitteln abziehen. |
75. |
Zum Zwecke von Nummer 74
|
76. |
Macht ein Kreditinstitut von der in Nummer 74 genannten Alternative Gebrauch, so wird 12,5 mal der Betrag, der gemäß dieser Nummer abgezogen wurde, zum Zwecke von Nummer 45 von dem Betrag abgezogen, der in Nummer 45 als der höchste risikogewichtete Forderungsbetrag spezifiziert wird, der von den dort genannten Kreditinstituten zu berechnen ist. |
ANHANG X
OPERATIONELLES RISIKO
TEIL 1
Basisindikatoransatz
1. EIGENKAPITALANFORDERUNG
1. |
Beim Basisindikatoransatz beträgt die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko 15 % des in den Nummern 2 bis 9 definierten Indikators. |
2. MASSGEBLICHER INDIKATOR
2. |
Maßgeblicher Indikator ist der Dreijahresdurchschnitt der Summe aus Nettozinserträgen und zinsunabhängigen Nettoerträgen. |
3. |
Der Dreijahresdurchschnitt wird auf der Grundlage der letzten drei Zwölfmonats-Beobachtungen, die am Ende jedes Geschäftsjahres erfolgen, errechnet. Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden. |
4. |
Ist die Summe aus Nettozinserträgen und zinsunabhängigen Nettoerträgen in einem der Beobachtungszeiträume negativ oder gleich Null, so wird dieser Wert nicht in die Berechnung des Dreijahresdurchschnitts einbezogen. Der maßgebliche Indikator ist die Summe der positiven Werte, geteilt durch die Anzahl der positiven Werte. |
2.1. Kreditinstitute im Geltungsbereich der Richtlinie 86/635/EWG
5. |
Maßgeblicher Indikator ist hier die Summe der in Tabelle 1 aufgeführten Posten; diese entsprechen den Posten der Gewinn- und Verlustrechnung von Kreditinstituten in Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG. In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. |
6. |
Die Posten müssen möglicherweise angepasst werden, um den Bestimmungen der Nummern 7 und 8 gerecht zu werden. Tabelle 1
|
2.1.1. Bestimmungen
7. |
Der Indikator wird vor Abzug der Rückstellungen, Risikovorsorge und Betriebsausgaben errechnet. Die Betriebsausgaben umfassen Gebühren für die Auslagerung von Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden, die weder eine Mutter- noch eine Tochtergesellschaft des Kreditinstituts sind noch eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die auch die Muttergesellschaft des Kreditinstituts ist. Aufwendungen für Auslagerungen von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen erhoben werden, das im Sinne dieser Richtlinie beaufsichtigt wird. |
8. |
Nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einbezogen werden:
|
2.2. Kreditinstitute, für die andere Rechnungslegungsvorschriften gelten
9. |
Kreditinstitute, die anderen Rechnungslegungsvorschriften als denen der Richtlinie 86/635/EWG unterliegen, berechnen den maßgeblichen Indikator anhand von Daten, die der Definition gemäß den Nummern 2 bis 8 am nächsten kommen. |
TEIL 2
Standardansatz
1. EIGENKAPITALANFORDERUNG
1. |
Beim Standardansatz ist die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko der Dreijahresdurchschnitt der relevanten Indikatoren der jedes Jahr in dem in Tabelle 2 genannten Geschäftsfeld ermittelt wird.. In jedem Jahr kann eine negative Eigenkapitalanforderung in einem Geschäftsfeld, die aus einem negativen maßgeblichen Indikator resultiert, zur Gänze verrechnet werden. Ist die gesamte Eigenkapitalanforderung für alle Geschäftsfelder in einem bestimmten Jahr negativ, so wird der Beitrag zum Zähler des Durchschnitts für dieses Jahr mit Null angesetzt. |
2. |
Der Dreijahresdurchschnitt wird errechnet aus den letzten drei Zwölfmonatsbeobachtungen zum Abschluss des Geschäftsjahres. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können Schätzungen herangezogen werden. Tabelle 2
|
3. |
Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut gestatten, seine Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko nach einem alternativen Standardansatz gemäß den Nummern 5 bis 11 zu berechnen. |
2. GRUNDSÄTZE FÜR DIE ZUORDNUNG DER GESCHÄFTSFELDER
4. |
Die Kreditinstitute entwickeln und dokumentieren spezifische Vorschriften und Kriterien für die Zuordnung des maßgeblichen Indikators aus den eigenen aktuellen Geschäftsfeldern und Tätigkeiten in das Grundgerüst des Standardansatzes. Die Kriterien werden überprüft und gegebenenfalls an neue oder sich verändernde Geschäftstätigkeiten und –risiken angepasst. Für die Zuordnung der Geschäftsfelder gelten folgende Grundsätze:
|
3. ALTERNATIVE INDIKATOREN FÜR BESTIMMTE GESCHÄFTSFELDER
3.1. Modalitäten
5. |
Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut gestatten, für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen maßgeblichen Indikator zu verwenden. |
6. |
Für diese Geschäftsfelder ist der maßgebliche Indikator ein normierter Ertragsindikator, der dem 0,035-fachen Dreijahresdurchschnitt des jährlichen nominalen Gesamtbetrags der Darlehen und Kredite entspricht. |
7. |
Bei den Geschäftsfeldern Privatkundengeschäft und/oder Firmenkundengeschäft umfassen die Darlehen und Kredite die Gesamtsumme der in den entsprechenden Kreditportfolios in Anspruch genommenen Beträge. Beim Geschäftsfeld Firmenkundengeschäft werden auch die nicht im Handelsbuch gehaltenen Wertpapiere eingerechnet. |
3.2. Voraussetzungen
8. |
Die Verwendung alternativer maßgeblicher Indikatoren wird nur gestattet, wenn die unter den Nummern 9 bis 11 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. |
3.2.1. Allgemeine Voraussetzung
9. |
Das Kreditinstitut erfüllt die unter Nummer 12 genannten Zulassungsanforderungen. |
3.2.2. Besondere Voraussetzungen für das Privatkunden- und das Firmenkundengeschäft
10. |
Das Kreditinstitut ist zum weit überwiegenden Teil im Privat- und/oder Firmenkundengeschäft tätig, auf die zusammengerechnet mindestens 90 % seiner Erträge entfallen. |
11. |
Das Kreditinstitut kann gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass ein erheblicher Teil seiner Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäfte aus Darlehen mit hoher PD bestehen und der alternative Standardansatz eine bessere Grundlage für die Bewertung des operationellen Risikos bietet. |
4. ZULASSUNGSANFORDERUNGEN
12. |
Zusätzlich zu den allgemeinen Risikomanagement-Standards nach Artikel 22 und Anhang V müssen die Kreditinstitute den Zulassungsanforderungen genügen. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird unter Berücksichtigung des Umfangs und des Spektrums der Tätigkeiten des Kreditinstituts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beurteilt.
|
TEIL 3
Fortgeschrittene Messansätze (AMA)
1. ZULASSUNGSANFORDERUNGEN
1. |
Um einen fortgeschrittenen Messansatz (AMA) verwenden zu dürfen, weisen die Kreditinstitute gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass sie zusätzlich zu den allgemeinen Risikomanagement-Standards nach Artikel 22 und Anhang V die folgenden Zulassungsanforderungen erfüllen: |
1.1. Qualitative Anforderungen
2. |
Das interne System des Kreditinstituts für die Messung des operationellen Risikos ist eng in seine laufenden Risikomanagementprozesse eingebunden. |
3. |
Das Kreditinstitut verfügt über eine unabhängige Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko. |
4. |
Die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste sind Gegenstand einer regelmäßigen Berichterstattung. Das Kreditinstitut verfügt über Verfahren, um angemessene Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können. |
5. |
Das Risikomanagement-System des Kreditinstituts ist gut dokumentiert. Das Kreditinstitut verfügt über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Grundsätze für die Behandlung von Regelverstößen. |
6. |
Die Prozesse für das Management und die Systeme für die Messung des operationellen Risikos unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung durch die interne Revision und/oder externe Prüfer. |
7. |
Die Validierung des Systems für die Messung des operationellen Risikos durch die zuständigen Behörden beinhaltet Folgendes:
|
1.2. Quantitative Anforderungen
1.2.1. Prozess
8. |
Die Kreditinstitute berechnen ihre Eigenkapitalanforderung unter Einbeziehung sowohl der erwarteten als auch der unerwarteten Verluste, es sei denn, sie können nachweisen, dass der erwartete Verlust durch ihre internen Geschäftspraktiken bereits in angemessener Weise erfasst wird. Die Messung des operationellen Risikos erfasst potenziell schwerwiegende Ereignisse am Rande der Verteilung und erreicht einen Soliditätsstandard, der mit einem Konfidenzniveau von 99,9 % über eine Halteperiode von einem Jahr vergleichbar ist. |
9. |
Um den Soliditätsstandard gemäß Nummer 8 zu erfüllen, umfasst das System eines Kreditinstituts für die Messung des operationellen Risikos bestimmte Schlüsselelemente. Dazu gehören die Heranziehung von internen Daten, externen Daten, Szenario-Analysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme im Sinne der Nummern 13 bis 24 widerspiegeln. Ein Kreditinstitut verfügt über einen gut dokumentierten Ansatz für die Gewichtung dieser vier Elemente in seinem System für die Messung des operationellen Risikos. |
10. |
Das Risikomesssystem erfasst die wichtigsten Risikotreiber, die die Form der Ränder der Verlustverteilungen beeinflussen. |
11. |
Korrelationen der operationellen Verluste zwischen einzelnen Schätzungen der operationellen Risiken dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen kann, dass sein System zur Messung der Korrelationen solide ist, nach Treu und Glauben umgesetzt wird und die Unsicherheit bei der Schätzung von Korrelationen insbesondere in Belastungsphasen berücksichtigt. Das Kreditinstitut überprüft seine Korrelationsannahmen anhand geeigneter quantitativer und qualitativer Verfahren. |
12. |
Das Risikomesssystem ist intern konsistent und schließt eine Mehrfachzählung von qualitativen Bewertungen oder Risikominderungstechniken, die bereits in anderen Bereichen des Kapitaladäquanzrahmens anerkannt werden, aus. |
1.2.2. Interne Daten
13. |
Interne Messungen des operationellen Risikos bauen auf einer mindestens fünf Jahre umfassenden Beobachtungsperiode auf. Wenn ein Kreditinstitut erstmals einen AMA verwendet, ist eine dreijährige Beobachtungsperiode ausreichend. |
14. |
Die Kreditinstitute können ihre historischen internen Verlustdaten den in Teil 2 bestimmten Geschäftsfeldern und den in Teil 5 definierten Ereigniskategorien zuordnen und stellen diese Daten auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung. Es liegen dokumentierte und objektive Kriterien vor, nach denen die Verluste den entsprechenden Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien zugeordnet werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Kreditrisiken stehen und in der Vergangenheit in eine interne Kreditrisiko-Datenbank eingeflossen sind, werden in einer Datenbank über operationelle Risiken aufgezeichnet und separat gekennzeichnet. Derartige Verluste unterliegen keiner Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken, solange sie für die Berechnung der Eigenkapitalanforderung weiterhin als Kreditrisiko behandelt werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Marktrisiken stehen, werden in die Berechnung der Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken einbezogen. |
15. |
Die internen Verlustdaten des Kreditinstituts sind so umfassend, dass sie alle wesentlichen Tätigkeiten und Gefährdungen aller einschlägigen Subsysteme und geographischen Standorte erfassen. Das Kreditinstitut weist nach, dass nicht erfasste Tätigkeiten und Gefährdungen, sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet, keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikoschätzungen hätten. Für die interne Verlustdatensammlung werden angemessene Bagatellgrenzen festgelegt. |
16. |
Neben den Informationen über die Bruttoverlustbeträge sammeln die Kreditinstitute auch Informationen zum Datum des Verlustereignisses und etwaigen Rückflüssen der Bruttoverlustbeträge sowie Beschreibungen von Treibern und Ursachen des Verlustereignisses. |
17. |
Für die Erfassung von Verlustdaten für Ereignisse in zentralen Funktionen oder aus Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, sowie für Ereignisse, die zwar zeitlich aufeinander folgen, aber miteinander verbunden sind, liegen spezifische Kriterien vor. |
18. |
Die Kreditinstitute verfügen über dokumentierte Verfahren, um die fortlaufende Relevanz historischer Verlustdaten zu beurteilen; zu berücksichtigen ist dabei auch, in welchen Situationen, bis zu welchem Grade und durch wen Ermessensentscheidungen, Skalierungen oder sonstige Anpassungen erfolgen können. |
1.2.3. Externe Daten
19. |
In dem Messsystem eines Kreditinstituts für operationelle Risiken werden relevante externe Daten eingesetzt, insbesondere wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Kreditinstitut seltenen, aber potenziell schwerwiegenden Verlusten ausgesetzt ist. Ein Kreditinstitut bestimmt in einem systematischen Prozess die Situationen, in denen externe Daten genutzt werden, und die Methodik für die Verarbeitung der Daten in seinem Messsystem. Die Bedingungen und Verfahren für die Nutzung externer Daten werden regelmäßig überprüft, dokumentiert und periodisch von einer unabhängigen Stelle überprüft. |
1.2.4. Szenario-Analyse
20. |
Das Kreditinstitut setzt auf der Grundlage von Expertenmeinungen in Verbindung mit externen Daten Szenario-Analysen ein, um seine Gefährdung durch sehr schwerwiegende Risikoereignisse zu bewerten. Diese Bewertungen werden mit der Zeit überprüft und aufgrund von Vergleichen mit den tatsächlichen Verlusterfahrungen angepasst, um ihre Aussagekraft sicherzustellen. |
1.2.5. Geschäftsumfeld- und interne Kontrollfaktoren
21. |
Die firmenweite Risikobewertungsmethodik des Kreditinstituts erfasst die entscheidenden Faktoren des Geschäftsumfelds und des internen Kontrollsystems, die das operationelle Risikoprofil beeinflussen können. |
22. |
Jeder ausgewählte Faktor ist auf Grund von Erfahrungen und unter Einbeziehung des Expertenurteils aus den betroffenen Geschäftsbereichen nachweislich ein bedeutender Risikotreiber. |
23. |
Die Sensitivität der Risikoschätzungen bezüglich Veränderungen dieser Faktoren und deren relative Gewichtung werden umfassend begründet. Zusätzlich zur Erfassung von Risikoveränderungen aufgrund verbesserter Risikokontrollen deckt das Grundgerüst auch einen möglichen Risikoanstieg aufgrund gestiegener Komplexität in den Tätigkeiten oder aufgrund eines vergrößerten Geschäftsvolumens ab. |
24. |
Das Grundgerüst ist dokumentiert und unterliegt einer unabhängigen Prüfung innerhalb des Kreditinstituts sowie durch die zuständigen Behörden. Der Prozess und die Ergebnisse werden mit der Zeit überprüft und durch Vergleich mit den tatsächlichen internen Verlusterfahrungen sowie den relevanten externen Daten neu bewertet. |
2. AUSWIRKUNG VON VERSICHERUNGEN UND ANDEREN RISIKOVERLAGERUNGSMECHANISMEN
25. |
Die Kreditinstitute können die Auswirkungen von Versicherungen, sofern die unter den Nummern 26 bis 29 genannten Bedingungen erfüllt sind, sowie von anderen Risikoverlagerungsmechanismen, sofern sie gegenüber den zuständigen Stellen nachweisen können, dass ein nennenswerter Risikominderungseffekt erzielt wird, berücksichtigen. |
26. |
Der Versicherungsgeber verfügt über die Zulassung zum Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft und der Versicherungsgeber besitzt ein von einer anerkannten Rating-Agentur vergebenes Mindestrating für die Zahlungsfähigkeit, das von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen für die Risikogewichtung bei Forderungen von Kreditinstituten nach den Artikeln 78 bis 83 als der Bonitätsstufe 3 oder höher entsprechend eingestuft wurde. |
27. |
Die Versicherung und der Versicherungsrahmen der Kreditinstitute müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
|
28. |
Die Methodik für die Berücksichtigung von Versicherungen berücksichtigt mittels Abzügen oder Abschlägen folgende Faktoren:
|
29. |
Die durch Anerkennung von Versicherungsschutz entstehende Eigenkapitalerleichterung darf 20 % der gesamten Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko vor Anerkennung von Risikominderungstechniken nicht übersteigen. |
3. ANTRAG AUF ANWENDUNG EINES AMA AUF GRUPPENBASIS
30. |
Soll ein AMA vom EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochtergesellschaften oder von den Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet werden, so ist dem entsprechenden Antrag eine Beschreibung der Allokationsmethodik beigefügt, nach der sich das für das operationelle Risiko vorgehaltene Eigenkapital auf die verschiedenen Einheiten der Gruppe verteilt. |
31. |
Aus dem Antrag geht außerdem hervor, ob und wie Diversifizierungseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden sollen. |
TEIL 4
Kombinierte Anwendung verschiedener Methoden
1. ANWENDUNG EINES AMA IN VERBINDUNG MIT ANDEREN ANSÄTZEN
1. |
Ein Kreditinstitut kann einen AMA in entweder in Verbindung mit dem Basisindikatoransatz oder in Verbindung mit dem Standardansatz anwenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
2. |
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
2. KOMBINIERTE ANWENDUNG DES BASISINDIKATORANSATZES UND DES STANDARDANSATZES
3. |
Ein Kreditinstitut darf eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz und dem Standardansatz nur im Ausnahmefall anwenden, beispielsweise bei der Übernahme eines neuen Geschäfts, auf das der Standardansatz möglicherweise erst nach einer Übergangszeit ausgeweitet werden kann. |
4. |
Die kombinierte Anwendung des Basisindikatoransatzes und des Standardansatzes setzt voraus, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet hat, den Standardansatz nach einem mit den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitplan auszuweiten. |
TEIL 5
Klassifizierung der Verlustereignisse
Tabelle 3
Ereigniskategorie |
Definition |
Interner Betrug |
Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum, Umgehung von Verwaltungs-, Rechts- oder internen Vorschriften, mit Ausnahme von Verlusten aufgrund von Diskriminierung oder sozialer und kultureller Verschiedenheit, wenn mindestens eine interne Partei beteiligt ist. |
Externer Betrug |
Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum oder Umgehung von Rechtsvorschriften durch einen Dritten. |
Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit |
Verluste aufgrund von Handlungen, die gegen Beschäftigungs-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsvorschriften bzw. -abkommen verstoßen, Verluste aufgrund von Schadenersatzzahlungen wegen Körperverletzung, Verluste aufgrund von Diskriminierung bzw. sozialer und kultureller Verschiedenheit. |
Kunden, Produkte & Geschäftsgepflogenheiten |
Verluste aufgrund einer unbeabsichtigten oder fahrlässigen Nichterfüllung geschäftlicher Verpflichtungen gegenüber bestimmten Kunden (einschließlich treuhänderischer und auf Angemessenheit beruhender Verpflichtungen), Verluste aufgrund der Art oder Struktur eines Produkts. |
Sachschäden |
Verluste aufgrund von Beschädigungen oder des Verlustes von Sachvermögen durch Naturkatastrophen oder andere Ereignisse. |
Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle |
Verluste aufgrund von Geschäftsunterbrechungen oder Systemausfällen. |
Ausführung, Lieferung & Prozessmanagement |
Verluste aufgrund von Fehlern bei der Geschäftsabwicklung oder im Prozessmanagement, Verluste aus Beziehungen zu Geschäftspartnern und Lieferanten/Anbietern. |
ANHANG XI
TECHNISCHE KRITERIEN FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
1. |
Zusätzlich zu Kredit-, Markt- und operationellen Risiken umfasst die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden nach Artikel 124 Folgendes:
|
2. |
Die zuständigen Behörden überwachen, ob ein Kreditinstitut implizite Kreditunterstützung für eine Verbriefung zur Verfügung stellt. Wird festgestellt, dass ein Kreditinstitut wiederholt implizite Kreditunterstützung zur Verfügung gestellt hat, so ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass das Kreditinstitut zukünftig weitere Unterstützungen für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt. |
3. |
Um die in Artikel 124 Absatz 3 vorgesehene Feststellung treffen zu können, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/49/EG vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen für Positionen/Portfolios des Handelsbuchs es dem Kreditinstitut ermöglichen, seine Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern. |
ANHANG XII
TECHNISCHE KRITERIEN FÜR DIE OFFENLEGUNG
TEIL 1
Allgemeine Kriterien
1. |
Bei der Offenlegung gelten Informationen als wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen könnte. |
2. |
Informationen gelten als geschützte Informationen eines Kreditinstituts, wenn ihre öffentliche Bekanntgabe die Wettbewerbsposition dieses Kreditinstituts schwächen würde. Dazu können Informationen über Produkte oder Systeme zählen, die — wenn sie Konkurrenten bekannt gemacht würden — den Wert der Investitionen des Kreditinstituts in diese mindern würden. |
3. |
Informationen gelten als vertraulich, wenn das Kreditinstitut gegenüber Kunden oder anderen Vertragspartnern zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. |
4. |
Die zuständigen Behörden verpflichten die Kreditinstitute, anhand der einschlägigen Merkmale ihrer Tätigkeit, wie Umfang ihrer Tätigkeit, Spektrum von Tätigkeiten, Präsenz in verschiedenen Ländern, Engagement in verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte, Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten und Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen, festzustellen, ob es nötig ist, die vorgeschriebenen Angaben häufiger als einmal jährlich ganz oder teilweise offen zu legen. Dabei ist der möglichen Notwendigkeit einer Offenlegung der Informationen in Teil 2 Nummern 3 Buchstaben b und e und 4 Buchstaben b bis e und der Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. |
5. |
Der Offenlegungsanforderung in Teil 2 Nummern 3 und 4 ist gemäß Artikel 72 Absatz 1 und 2 nachzukommen. |
TEIL 2
Allgemeine Vorschriften
1. |
Die Risikomanagementziele und –leitlinien des Kreditinstituts werden für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der unter den Nummern 1 bis 14 genannten Risiken, gesondert offen gelegt. Zu diesen Offenlegungen zählen:
|
2. |
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie werden folgende Informationen offen gelegt:
|
3. |
Bezüglich seiner Eigenmittel legt das Kreditinstitut folgende Informationen offen:
|
4. |
Bezüglich der Einhaltung der Vorschriften in Artikel 75 und 123 legt das Kreditinstitut folgende Informationen offen:
|
5. |
In Bezug auf das in Anhang III Teil 1 definierte Gegenparteiausfallrisiko des Kreditinstituts werden folgende Informationen offen gelegt:
|
6. |
Bezüglich seines Kredit- und Verwässerungsrisikos legt das Kreditinstitut folgende Informationen offen:
Direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung übernommene Wertberichtigungen und Wertaufholungen werden gesondert offen gelegt. |
7. |
Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnen, legen für jede der in Artikel 79 genannten Forderungsklassen die folgenden Informationen offen:
|
8. |
Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Anhang VII Teil 1 Nummern 6 oder 19 bis 21 berechnen, legen die Forderungen für jede Kategorie gemäß Anhang VII, Teil 1, Numer 6, Tabelle 1 oder für jedes Risikogewicht gemäß Anhang VII, Teil 1 Nummern 19 bis 21. |
9. |
Kreditinstitute, die ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 75 Buchstabe b und c berechnen, legen diese Anforderungen für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen. |
10. |
Alle Kreditinstitute, die ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG berechnen, legen folgende Informationen offen:
|
11. |
Zum operationellen Risiko legen die Kreditinstitute folgende Informationen offen:
|
12. |
Zu den nicht im Handelsbuch enthaltenen Beteiligungspositionen werden folgende Informationen offen gelegt:
|
13. |
Zu ihren Forderungen hinsichtlich des Zinsrisikos aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen legen die Kreditinstitute folgende Informationen offen:
|
14. |
Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 94 bis 101 berechnen, legen folgende Informationen offen:
|
TEIL 3
Für die Verwendung bestimmter Instrumente oder Methoden vorgeschriebene Anforderungen
1. |
Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnen, legen folgende Informationen offen:
|
Die Beschreibung gemäß Buchstabe c umfasst die Arten von Forderungen, die in der jeweiligen Forderungsklasse enthalten sind, die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und gegebenenfalls der LGD und Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen getroffenen Annahmen, und die Beschreibungen wesentlicher Abweichungen von der Definition des Ausfalls in Anhang VII Teil 4 Nummern 44 bis 48, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten Segmente.
2. |
Kreditinstitute, die Kreditrisikominderungstechniken anwenden, legen folgende Informationen offen:
|
3. |
Kreditinstitute, die den in Artikel 105 dargelegten Ansatz zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen zur Minderung des Risikos offen. |
ANHANG XIII
TEIL A
AUFGEHOBENE RICHTLINIEN UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN (gemäß Artikel 158)
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(nur Artikel 29 Nummer 1 Buchstaben a und b, Artikel 29 Nummer 2, Artikel 29 Nummer 4 Buchstaben a und b, Artikel 29 Nummer 5, Artikel 29 Nummer 6, Artikel 29 Nummer 7, Artikel 29 Nummer 8, Artikel 29 Nummer 9, Artikel 29 Nummer 10, Artikel 29 Nummer 11)
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates
(nur Artikel 68)
Richtlinie 2004/69/EG der Kommission vom 27. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Definition der „multilateralen Entwicklungsbanken“ (Text von Bedeutung für den EWR),
Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich
(nur Artikel 3)
NICHT AUFGEHOBENE ÄNDERUNGEN
Beitrittsakte von 2003
TEIL B
UMSETZUNGSFRISTEN (gemäß Artikel 158)
Richtlinie |
|
Umsetzungsfrist |
Richtlinie 2000/12/EG |
|
---- |
Richtlinie 2000/28/EG |
|
27.4.2002 |
Richtlinie 2002/87/EG |
|
11.8.2004 |
Richtlinie 2004/39/EG |
|
noch nicht bekannt |
Richtlinie 2004/69/EG |
|
30.6.2004 |
Richtlinie 2005/1/EG |
|
13.5.2005 |
ANHANG XIV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Vorliegende Richtlinie |
Richtlinie 2000/12/EG |
Richtlinie 2000/28/EG |
Richtlinie 2002/87/EG |
Richtlinie 2004/39/EG |
Richtlinie 2005/1/EG |
Artikel 1 |
Artikel 2 Absätze 1 und 2 |
|
|
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|
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 3 Beitrittsakte |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 4 |
|
|
|
|
Artikel 3 |
Artikel 2 Absätze 5 und 6 |
|
|
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
|
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|
Artikel 3 Nummer 2 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
|
|
|
|
Artikel 4 Absätze 2 bis 5 |
|
Artikel 1 Absätze 2 bis 5 |
|
|
|
Artikel 4 Absätze 7 bis 9 |
|
Artikel 1 Absätze 6 bis 8 |
|
|
|
Artikel 4 Absatz 10 |
|
|
Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe a |
|
|
Artikel 4 Absätze 11 bis 14 |
Artikel 1 Absätze 10, 12 und 13 |
|
|
|
|
Artikel 4 Absätze 21 und 22 |
|
|
Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b |
|
|
Artikel 4 Absatz 23 |
Artikel 1 Absatz 23 |
|
|
|
|
Artikel 4 Absätze 45 bis 47 |
Artikel 1 Absätze 25 bis 27 |
|
|
|
|
Artikel 5 |
Artikel 3 |
|
|
|
|
Artikel 6 |
Artikel 4 |
|
|
|
|
Artikel 7 |
Artikel 8 |
|
|
|
|
Artikel 8 |
Artikel 9 |
|
|
|
|
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 und 1 Absatz 11 |
|
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|
|
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 |
|
|
|
|
Artikel 10 |
Artikel 5 Absätze 3 bis 7 |
|
|
|
|
Artikel 11 |
Artikel 6 |
|
|
|
|
Artikel 12 |
Artikel 7 |
|
|
|
|
Artikel 13 |
Artikel 10 |
|
|
|
|
Artikel 14 |
Artikel 11 |
|
|
|
|
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 12 |
|
|
|
|
Artikel 15 Absätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 29 Nummer 2 |
|
|
Artikel 16 |
Artikel 13 |
|
|
|
|
Artikel 17 |
Artikel 14 |
|
|
|
|
Artikel 18 |
Artikel 15 |
|
|
|
|
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 1 |
|
|
|
|
Artikel 19 Absatz 2 |
|
|
Artikel 29 Nummer 3 |
|
|
Artikel 20 |
Artikel 16 Absatz 3 |
|
|
|
|
Artikel 21 |
Artikel 16 Absätze 4 bis 6 |
|
|
|
|
Artikel 22 |
Artikel 17 |
|
|
|
|
Artikel 23 |
Artikel 18 |
|
|
|
|
Artikel 24 Absatz 1 |
Artikel 19 Absätze 1 bis 3 |
|
|
|
|
Artikel 24 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 6 |
|
|
|
|
Artikel 24 Absatz 3 |
Artikel 19 Absatz 4 |
|
|
|
|
Artikel 25 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 20 Absätze 1 bis 3 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
|
|
Artikel 25 Absatz 3 |
Artikel 19 Absatz 5 |
|
|
|
|
Artikel 25 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 |
|
|
|
|
Artikel 26 |
Artikel 20 Absätze 4 bis 7 |
|
|
|
|
Artikel 27 |
Artikel 1 Absatz 3 erster Satz |
|
|
|
|
Artikel 28 |
Artikel 21 |
|
|
|
|
Artikel 29 |
Artikel 22 |
|
|
|
|
Artikel 30 |
Artikel 22 Absätze 2 bis 4 |
|
|
|
|
Artikel 31 |
Artikel 22 Absatz 5 |
|
|
|
|
Artikel 32 |
Artikel 22 Absatz 6 |
|
|
|
|
Artikel 33 |
Artikel 22 Absatz 7 |
|
|
|
|
Artikel 34 |
Artikel 22 Absatz 8 |
|
|
|
|
Artikel 35 |
Artikel 22 Absatz 9 |
|
|
|
|
Artikel 36 |
Artikel 22 Absatz 10 |
|
|
|
|
Artikel 37 |
Artikel 22 Absatz 11 |
|
|
|
|
Artikel 38 |
Artikel 24 |
|
|
|
|
Artikel 39 Absätze 1 und 2 |
Artikel 25 |
|
|
|
|
Artikel 39 Absatz 3 |
|
|
|
|
Artikel 3.8 |
Artikel 40 |
Artikel 26 |
|
|
|
|
Artikel 41 |
Artikel 27 |
|
|
|
|
Artikel 42 |
Artikel 28 |
|
|
|
|
Artikel 43 |
Artikel 29 |
|
|
|
|
Artikel 44 |
Artikel 30 Absätze 1 bis 3 |
|
|
|
|
Artikel 45 |
Artikel 30 Absatz 4 |
|
|
|
|
Artikel 46 |
Artikel 30 Absatz 3 |
|
|
|
|
Artikel 47 |
Artikel 30 Absatz 5 |
|
|
|
|
Artikel 48 |
Artikel 30 Absätze 6 und 7 |
|
|
|
|
Artikel 49 |
Artikel 30 Absatz 8 |
|
|
|
|
Artikel 50 |
Artikel 30 Absatz 9 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
|
|
Artikel 51 |
Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 3 |
|
|
|
|
Artikel 52 |
Artikel 30 Absatz 10 |
|
|
|
|
Artikel 53 |
Artikel 31 |
|
|
|
|
Artikel 54 |
Artikel 32 |
|
|
|
|
Artikel 55 |
Artikel 33 |
|
|
|
|
Artikel 56 |
Artikel 34 Absatz 1 |
|
|
|
|
Artikel 57 |
Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 34 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Satz |
|
Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe a |
|
|
Artikel 58 |
|
|
Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b |
|
|
Artikel 59 |
|
|
Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b |
|
|
Artikel 60 |
|
|
Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b |
|
|
Artikel 61 |
Artikel 34 Absätze 3 und 4 |
|
|
|
|
Artikel 63 |
Artikel 35 |
|
|
|
|
Artikel 64 |
Artikel 36 |
|
|
|
|
Artikel 65 |
Artikel 37 |
|
|
|
|
Artikel 66 Absätze 1 und 2 |
Artikel 38 Absätze 1 und 2 |
|
|
|
|
Artikel 67 |
Artikel 39 |
|
|
|
|
Artikel 73 |
Artikel 52 Absatz 3 |
|
|
|
|
Artikel 106 |
Artikel 1 Absatz 24 |
|
|
|
|
Artikel 107 |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
|
|
|
Artikel 108 |
Artikel 48 Absatz 1 |
|
|
|
|
Artikel 109 |
Artikel 48 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
|
|
|
Artikel 110 |
Artikel 48 Absätze 2 bis 4 Unterabsatz 2 |
|
|
|
|
Artikel 111 |
Artikel 49 Absätze 1 bis 5 |
|
|
|
|
Artikel 113 |
Artikel 49 Absätze 4, 6 und 7 |
|
|
|
|
Artikel 115 |
Artikel 49 Absätze 8 und 9 |
|
|
|
|
Artikel 116 |
Artikel 49 Absatz 10 |
|
|
|
|
Artikel 117 |
Artikel 49, Absatz 11 |
|
|
|
|
Artikel 118 |
Artikel 50 |
|
|
|
|
Artikel 120 |
Artikel 51 Absätze 1, 2, 5 |
|
|
|
|
Artikel 121 |
Artikel 51 Absatz 4 |
|
|
|
|
Artikel 122 Absätze 1 und 2 |
Artikel 51 Absatz 6 |
|
Artikel 29 Nummer 5 |
|
|
Artikel 125 |
Artikel 53 Absätze 1 und 2 |
|
|
|
|
Artikel 126 |
Artikel 53 Absatz 3 |
|
|
|
|
Artikel 128 |
Artikel 53 Absatz 5 |
|
|
|
|
Artikel 133 Absatz 1 |
Artikel 54 Absatz 1 |
|
Artikel 29 Nummer 7 Buchstabe a |
|
|
Artikel 133 Absätze 2 und 3 |
Artikel 54 Absätze 2 und 3 |
|
|
|
|
Artikel 134 Absatz 1 |
Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
|
|
|
Artikel 134 Absatz 2 |
Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
|
|
|
Artikel 135 |
|
|
Artikel 29 Nummer 8 |
|
|
Artikel 137 |
Artikel 55 |
|
|
|
|
Artikel 138 |
|
|
Artikel 29 Nummer 9 |
|
|
Artikel 139 |
Artikel 56 Absätze 1 bis 3 |
|
|
|
|
Artikel 140 |
Artikel 56 Absätze 4 bis 6 |
|
|
|
|
Artikel 141 |
Artikel 56 Absatz 7 |
|
Artikel 29 Nummer 10 |
|
|
Artikel 142 |
Artikel 56 Absatz 8 |
|
|
|
|
Artikel 143 |
|
|
Artikel 29 Nummer 11 |
|
Artikel 3 Nummer 10 |
Artikel 150 |
Artikel 60 Absatz 1 |
|
|
|
|
Artikel 151 |
Artikel 60 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 3 Nummer 10 |
Artikel 158 |
Artikel 67 |
|
|
|
|
Artikel 159 |
Art. 68 |
|
|
|
|
Artikel 160 |
Artikel 69 |
|
|
|
|
Anhang I Nummern 1 bis 14 mit Ausnahme des letzten Absatzes |
Anhang I |
|
|
|
|
Anhang I letzter Absatz |
|
|
|
Artikel 68 |
|
Anhang II |
Anhang II |
|
|
|
|
Anhang III |
Anhang III |
|
|
|
|
Anhang IV |
Anhang IV |
|
|
|
|
30.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177/201 |
RICHTLINIE 2006/49/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Juni 2006
über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (4) wurde mehrfach erheblich geändert. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung. |
(2) |
Eines der Ziele der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (5) ist es, dass Wertpapierfirmen, die von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden, in anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Zweigniederlassungen gründen und Dienstleistungen erbringen können. Die genannte Richtlinie sieht daher die Koordinierung der Rechtsvorschriften über die Zulassung und die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen vor. |
(3) |
In der Richtlinie 2004/39/EG sind jedoch weder gemeinsame Normen für die Eigenmittel von Wertpapierfirmen vorgesehen noch wird die Höhe des Anfangskapitals dieser Firmen oder ein gemeinsamer Rahmen für die Überwachung der Risiken, denen diese Firmen ausgesetzt sind, festgelegt. |
(4) |
Es ist zweckmäßig, eine Harmonisierung nur soweit vorzunehmen, wie dies zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Aufsichtssysteme unbedingt erforderlich und hinreichend ist; um die gegenseitige Anerkennung innerhalb des Rahmens des Finanzbinnenmarktes zu bewerkstelligen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die Definition der Eigenmittel von Wertpapierfirmen, die Festlegung der Höhe des Anfangskapitals und die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Kontrolle der Risiken, denen Wertpapierfirmen ausgesetzt sind, koordiniert werden. |
(5) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung der Kapitaladäquanzanforderungen für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sowie der Vorschriften für ihre Berechnung und ihre Beaufsichtigung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(6) |
Für das Anfangskapital sollte je nach der Bandbreite der den Wertpapierfirmen gestatteten Tätigkeiten eine unterschiedliche Höhe festgesetzt werden. |
(7) |
Bereits bestehende Wertpapierfirmen sollten ihre Geschäftstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen fortsetzen können, auch wenn sie nicht den Mindestbetrag an Anfangskapital nachweisen können, der für neu gegründete Wertpapierfirmen vorgeschrieben ist. |
(8) |
Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus strengere Vorschriften als in dieser Richtlinie vorgesehen erlassen können. |
(9) |
Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erfordert nicht nur Rechtsvorschriften, sondern auch eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit sowie eine erheblich verstärkte Konvergenz der Regulierungs- und Aufsichtspraktiken der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. |
(10) |
In der Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 1999 mit dem Titel „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ werden verschiedene Ziele genannt, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen verwirklicht werden müssen. Der Europäische Rat von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 hat das Ziel vorgegeben, den Aktionsplan bis 2005 umzusetzen. Die Neufassung der Eigenmittelbestimmungen ist ein wesentliches Element des Aktionsplans. |
(11) |
Da die Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre Handelsbuchtätigkeit den gleichen Risiken ausgesetzt sind wie die Kreditinstitute, sollten die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (6) über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute auch entsprechend auf Wertpapierfirmen angewandt werden. |
(12) |
Die Eigenmittel von Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten (nachfolgend unter dem Oberbegriff „Institute“ zusammengefasst) können der Absorbierung von Verlusten dienen, die nicht durch ausreichende Gewinnvolumina unterlegt sind, um so die Kontinuität der Geschäftstätigkeit der Institute sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Eigenmittel dienen den zuständigen Behörden auch als ein wichtiger Maßstab, insbesondere wenn es um die Bewertung der Solvenz der Institute geht, aber auch für andere Aufsichtszwecke. Darüber hinaus treten Institute im Binnenmarkt in direkten Wettbewerb miteinander. Um das Finanzsystem der Gemeinschaft zu stärken und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es zweckmäßig, gemeinsame Basisstandards für Eigenmittel festzulegen. |
(13) |
Für die in Erwägungsgrund 12 genannten Zwecke ist es zweckmäßig, die Definition der Eigenmittel in der Richtlinie 2006/48/EG als Grundlage zu nehmen und zusätzliche besondere Regeln einzuführen, mit denen dem unterschiedlichen Anwendungsbereich der marktrisikobezogenen Eigenkapitalanforderungen Rechnung getragen wird. |
(14) |
Gemeinsame Regeln für die Beaufsichtigung und Überwachung der unterschiedlichen Arten von Risiken von Kreditinstituten wurden bereits in der Richtlinie 2000/12/EG festgelegt. |
(15) |
Diesbezüglich sollten die Bestimmungen zu den Mindesteigenkapitalanforderungen im Zusammenhang mit anderen spezifischen Instrumenten gesehen werden, die ebenfalls der Harmonisierung der grundlegenden Techniken für die Beaufsichtigung der Institute dienen. |
(16) |
Es ist erforderlich, gemeinsame Regeln für die Marktrisiken von Kreditinstituten zu entwickeln und einen ergänzenden Rahmen für die Beaufsichtigung der Risiken zu schaffen, denen die Institute ausgesetzt sind, und zwar insbesondere der Marktrisiken einschließlich der Positionsrisiken, der Gegenparteiausfall- und Lieferrisiken und der Fremdwährungsrisiken. |
(17) |
Es ist erforderlich, den Begriff „Handelsbuch“ einzuführen, der Wertpapierpositionen und Positionen in anderen Finanzinstrumenten umfasst, die zum Zweck des Handels gehalten werden und bei denen in erster Linie Marktrisiken und Risiken im Zusammenhang mit bestimmten Finanzdienstleistungen für Kunden bestehen. |
(18) |
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Institute, bei denen Handelsbuchgeschäfte sowohl absolut als auch relativ nur einen geringen Umfang haben, sollten solche Institute statt der Anforderungen der Anhänge I und II dieser Richtlinie die Richtlinie 2006/48/EG anwenden können. |
(19) |
Es ist wichtig, dass bei der Kontrolle des Abwicklungs- und Lieferrisikos bereits bestehende Systeme berücksichtigt werden, die einen angemessenen Schutz und damit eine Minderung dieser Risiken bieten. |
(20) |
In jedem Fall sollten die Institute die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Deckung des Fremdwährungsrisikos aller ihrer Umsätze erfüllen. Für die Deckung von Positionen in eng verbundenen Währungen sollten niedrigere Kapitalanforderungen gelten, wobei die enge Verbundenheit entweder statistisch erwiesen sein oder sich aus bindenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergeben muss. |
(21) |
Die Eigenkapitalanforderungen für Warenhändler, einschließlich für jene Händler, die derzeit von den Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG ausgenommen sind, werden gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der genannten Ausnahme gemäß Artikel 65 Absatz 3 jener Richtlinie überprüft. |
(22) |
Die Liberalisierung der Gas- und Elektrizitätsmärkte ist sowohl in wirtschaftlicher als auch in politischer Hinsicht ein bedeutendes Ziel für die Gemeinschaft. Daher sollten die Eigenkapitalanforderungen und sonstigen Aufsichtsregeln, die auf in diesen Märkten tätige Unternehmen angewandt werden sollen, angemessen sein und die Verwirklichung der Liberalisierung nicht ungebührlich behindern. Das Ziel der Liberalisierung sollte insbesondere bei der Durchführung der in Erwägungsgrund 21 genannten Überprüfungen berücksichtigt werden. |
(23) |
Das Bestehen interner Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Zinsrisiken aller Umsätze der Institute ist für die Minimierung dieser Risiken von besonderer Wichtigkeit. Diese Systeme sollten daher von den zuständigen Behörden überwacht werden. |
(24) |
Da die Richtlinie 2006/48/EG keine gemeinsamen Regeln für die Überwachung und Kontrolle von Großrisiken bei Geschäften aufstellt, bei denen in erster Linie Marktrisiken bestehen, ist es zweckmäßig, solche Regeln vorzusehen. |
(25) |
Die Institute tragen ein erhebliches operationelles Risiko, das durch Eigenkapital unterlegt werden muss. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, der Verschiedenheit der Institute in der EU Rechnung zu tragen, indem alternative Ansätze vorgesehen werden. |
(26) |
In der Richtlinie 2006/48/EG wird der Grundsatz der Konsolidierung aufgestellt. Es werden keine gemeinsamen Regeln für die Konsolidierung bei Finanzinstituten festgelegt, bei deren Geschäftstätigkeit in erster Linie Marktrisiken bestehen. |
(27) |
Um für die Institute einer Gruppe ein angemessenes Maß an Solvenz zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die Mindesteigenkapitalanforderungen auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Gruppe gelten. Um sicherzustellen, dass die Eigenmittel innerhalb der Gruppe angemessen verteilt werden und bei Bedarf zum Schutz der Einlagen über sie verfügt werden kann, sollten die Mindesteigenkapitalanforderungen für die einzelnen Institute einer Gruppe gelten, es sei denn, dieses Ziel kann auch auf anderem Wege effektiv erreicht werden. |
(28) |
Die Richtlinie 2006/48/EG gilt nicht für Gruppen, die eine Wertpapierfirma/Wertpapierfirmen, jedoch kein Kreditinstitut umfassen. Für die Einführung der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis sollte deshalb ein gemeinsamer Rahmen geschaffen werden. |
(29) |
Die Institute sollten gewährleisten, dass sie über ausreichendes internes Eigenkapital verfügen, das den Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, im Hinblick auf die Quantität, Qualität und Streuung angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Institute über Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihrer internen Eigenkapitalausstattung bewerten und diese auf einem ausreichend hohen Stand halten können. |
(30) |
Die zuständigen Behörden sollten die Adäquanz der Eigenmittel der Institute unter Zugrundelegung der Risiken, denen diese Institute ausgesetzt sind, bewerten. |
(31) |
Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte im Interesse eines reibungslos funktionierenden Bankbinnenmarktes zu einer gemeinschaftsweit kohärenten Anwendung dieser Richtlinie und einer Annäherung der Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft beitragen und den Organen der Gemeinschaft jährlich über die erzielten Fortschritte Bericht erstatten. |
(32) |
Um die Effizienz des Binnenmarktes zu steigern, ist es unabdingbar, dass eine deutlich höhere Konvergenz bei der Umsetzung und der Anwendung der Bestimmungen des harmonisierten Gemeinschaftsrechts gegeben ist. |
(33) |
Aus dem gleichen Grund und um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Institute aus der Gemeinschaft durch die weiterhin bestehenden Zulassungs‐ und Aufsichtspflichten der Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden deutlich verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestärkt werden. |
(34) |
Um die Effizienz des Binnenmarkts zu steigern und für die Bürger der Union ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden öffentlich bekannt machen, wie sie diese Richtlinie umgesetzt haben, und dabei so verfahren, dass ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist. |
(35) |
Um die Marktdisziplin zu stärken und die Institute zu veranlassen, ihre Marktstrategie, ihre Risikosteuerung und ihr internes Management zu verbessern, sollten auch für die Institute angemessene Offenlegungspflichten vorgesehen werden. |
(36) |
Die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EC des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) angenommen werden. |
(37) |
In seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zu der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen (8) forderte das Europäische Parlament, dass das Europäische Parlament und der Rat eine gleichberechtigte Rolle bei der Überwachung der Art und Weise haben sollten, wie die Kommission ihre Exekutivfunktion ausübt, um die legislativen Befugnisse des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 251 des Vertrags widerzuspiegeln. In der feierlichen Erklärung, die ihr Präsident am gleichen Tag vor dem Europäischen Parlament abgab, unterstützte die Kommission diese Forderung. Am 11. Dezember 2002 schlug die Kommission Änderungen zu dem Beschluss 1999/468/EG vor und legte am 22. April 2004 einen geänderten Vorschlag vor. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments werden mit diesem Vorschlag seine legislativen Vorrechte nicht gewahrt. Das Europäische Parlament und der Rat sollten aus der Sicht des Europäischen Parlaments die Gelegenheit haben, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bewerten. Es ist deshalb angemessen, den Zeitraum zu begrenzen, während dem die Kommission Durchführungsmaßnahmen annehmen kann. |
(38) |
Das Europäische Parlament sollte über einen Zeitraum von drei Monaten ab der ersten Übermittlung des Entwurfs von Änderungen und Durchführungsmaßnahmen verfügen, damit es diese prüfen und seine Stellungnahme dazu abgeben kann. In dringenden und hinreichend begründeten Fällen sollte es allerdings möglich sein, diesen Zeitraum zu verkürzen. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieses Zeitraums eine Entschließung an, so sollte die Kommission den Entwurf von Änderungen oder Maßnahmen erneut prüfen. |
(39) |
Um eine Störung der Märkte zu verhindern und das globale Eigenkapitalniveau zu wahren, ist es zweckmäßig, spezifische Übergangsbestimmungen vorzusehen. |
(40) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt wurden. |
(41) |
Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte sich auf die Bestimmungen beschränken, die eine wesentliche Änderung gegenüber den bisherigen Richtlinien darstellen. Die Pflicht zur Umsetzung der unveränderten Bestimmungen ergibt sich bereits aus den bisherigen Richtlinien. |
(42) |
Von dieser Richtlinie unberührt bleiben sollte die Pflicht der Mitgliedstaaten zur fristgerechten Umsetzung der in Anhang VIII Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht – |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
Gegenstand, anwendungsbereich und begriffsbestimmungen
Artikel 1
1. Diese Richtlinie legt die Kapitaladäquanzanforderungen für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute fest sowie die Vorschriften für ihre Berechnung und ihre Beaufsichtigung. Die Mitgliedstaaten wenden die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften auf Wertpapierfirmen und Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 an.
2. Die Mitgliedstaaten können für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die von ihnen zugelassen wurden, zusätzliche oder strengere Vorschriften vorsehen.
Artikel 2
1. Vorbehaltlich der Artikel 18, 20, 22 bis 32, 34 und 39 dieser Richtlinie gelten die Artikel 68 bis 73 der Richtlinie 2006/48/EG für Wertpapierfirmen entsprechend. Bei der Anwendung der Artikel 70 bis 72 der Richtlinie 2006/48/EG auf Wertpapierfirmen ist jede Bezugnahme auf ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat als Bezugnahme auf eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat und jede Bezugnahme auf ein EU-Mutterkreditinstitut als Bezugnahme auf eine EU-Mutterwertpapierfirma zu verstehen.
Hat ein Kreditinstitut eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat als Mutterunternehmen, so unterliegt ausschließlich diese Mutterwertpapierfirma den Anforderungen auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 71 bis 73 der Richtlinie 2006/48/EG.
Hat eine Wertpapierfirma ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat als Mutterunternehmen, so unterliegt ausschließlich dieses Mutterkreditinstitut den Anforderungen auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 71 bis 73 der Richtlinie 2006/48/EG.
Hat eine Finanzholdinggesellschaft sowohl ein Kreditinstitut als auch eine Wertpapierfirma als Tochter, gelten für das Kreditinstitut die Anforderungen auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Finanzholdinggesellschaft.
2. Gehört einer Gruppe gemäß Absatz 1 kein Kreditinstitut an, so wird die Richtlinie 2006/48/EG wie folgt angewandt:
a) |
Jede Bezugnahme auf Kreditinstitute ist als eine Bezugnahme auf Wertpapierfirmen zu verstehen. |
b) |
In Artikel 125 und Artikel 140 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG sind alle Bezugnahmen auf andere Artikel jener Richtlinie 2006/48/EG als eine Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/39/EG zu verstehen. |
c) |
In Artikel 39 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG sind die Bezugnahmen auf den Europäischen Bankenausschuss als Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission zu verstehen. |
d) |
Abweichend von Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erhält für den Fall, dass eine Gruppe kein Kreditinstitut umfasst, der erste Satz jenes Artikels folgende Fassung: „Wenn eine Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen.“ |
Artikel 3
1. Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Kreditinstitute“ sind Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG; |
b) |
„Wertpapierfirmen“ sind Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die den Vorschriften jener Richtlinie unterliegen, mit Ausnahme
|
c) |
„Institute“ sind Kreditinstitute und Wertpapierfirmen; |
d) |
„anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen“ sind Firmen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
|
e) |
„Finanzinstrumente“ sind Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen; |
f) |
eine „Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat“ ist eine Wertpapierfirma, die ein Institut oder ein Finanzinstitut zur Tochter hat oder die eine Beteiligung an solchen Instituten hält und die selbst keine Tochter eines in dem gleichen Mitgliedstaat zugelassenen Instituts ist bzw. einer Finanzholdinggesellschaft, die in dem gleichen Mitgliedstaat errichtet wurde; |
g) |
eine „EU-Mutterwertpapierfirma“ ist eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat, die nicht die Tochter eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts ist bzw. einer Finanzholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurde; |
h) |
„nicht börsengehandelte Derivate (OTC)“ sind Geschäfte, die in der Liste im Anhang IV der Richtlinie 2006/48/EG aufgelistet sind und bei denen es sich nicht um jene Geschäfte handelt, die im Sinne von Anhang III Teil 2 Nummer 6 jener Richtlinie mit einem Forderungswert von Null bewertet werden; |
i) |
ein „geregelter Markt“ ist ein Markt, im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG; |
j) |
„Wandelanleihen“ sind Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht einräumen, diese gegen ein anderes Wertpapier umzutauschen; |
k) |
„ein Optionsschein“ ist ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, einen Basiswert bis zum Ablauf der Optionsfrist oder am Fälligkeitstag des Optionsscheins zu einem festen Preis zu erwerben, wobei die Transaktion durch die Lieferung des Basiswertes selbst oder durch Barzahlung abgewickelt werden kann; |
l) |
„Bestandsfinanzierung“ sind Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden; |
m) |
„Pensionsgeschäfte“ und „umgekehrte Pensionsgeschäfte“ sind Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es dem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen und oder zu verpfänden; die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Wertpapiere oder Waren — oder von Wertpapieren oder Waren der gleichen Art — zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten — oder noch festzusetzenden — späteren Zeitpunkt; für das Institut, das die Wertpapiere oder Waren veräußert, ist dies ein Pensionsgeschäft und für das Institut, das die Wertpapiere oder Waren erwirbt, ein umgekehrtes Pensionsgeschäft; |
n) |
„Wertpapierverleihgeschäfte“ oder „Warenverleihgeschäfte“ und „Wertpapierleihgeschäfte“ oder „Warenleihgeschäfte“ sind Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere bzw. Waren gegen entsprechende Sicherheiten überträgt; diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, dass die die Wertpapiere bzw. Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere bzw. Waren zurückgibt; für das Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für das Institut, dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft; |
o) |
ein „amtlicher Makler“ ist ein Mitglied der Börse und/oder der Clearingstelle und steht in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung); |
p) |
eine „lokale Firma“ ist eine Firma, die auf Finanztermin- oder Options- bzw. anderen Derivatemärkten oder auf Kassamärkten für eigene Rechnung tätig ist, und zwar mit dem alleinigen Ziel der Absicherung von Positionen auf den Derivatemärkten, oder die für Rechnung anderer Mitglieder derselben Märkte handelt und die über eine Garantie seitens der Clearingmitglieder der genannten Märkte verfügt, wobei die Verantwortung für die Erfüllung der von einer solchen Firma abgeschlossenen Geschäfte von Clearingmitgliedern der gleichen Märkte übernommen wird; |
q) |
der „Delta-Faktor“ ist die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrunde liegenden Instruments; |
r) |
„Eigenmittel“ sind die Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG; und |
s) |
„Kapital“ sind die Eigenmittel. |
Im Sinne der Anwendung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis schließt der Begriff „Wertpapierfirma“ Drittland-Wertpapierfirmen ein.
Für die Zwecke von Buchstabe e des ersten Unterabsatzes umfassen Finanzinstrumente sowohl Primärfinanzinstrumente als auch Kassainstrumente sowie derivative Finanzinstrumente, deren Wert sich aus dem Kurs eines zu Grunde liegenden Finanzinstruments, aus einem Satz, einem Index oder dem Kurs eines anderen Basiswertes berechnet, und umfassen zumindest die Instrumente, die in Abschnitt C von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG spezifiziert sind.
2. Die Begriffe „Mutterunternehmen“, „Tochterunternehmen“, „Vermögensverwaltungsgesellschaft“ und „Finanzinstitut“ decken Unternehmen im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2006/48/EG ab.
Die Begriffe „Finanzholdinggesellschaft“, „Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“, „EU- Mutterfinanzholdinggesellschaft“ und „Nebendienstleistungsunternehmen“ decken Unternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG ab, wobei jede Bezugnahme auf Kreditinstitute als Bezugnahme auf Institute zu verstehen ist.
3. Für die Anwendung der Richtlinie 2006/48/EG auf Gruppen, die unter den Artikel 2 Absatz 1 fallen und denen kein Kreditinstitut angehört, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) |
eine „Finanzholdinggesellschaft“ ist ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (9) ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist; |
b) |
ein „gemischtes Unternehmen“ ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört; und |
c) |
„zuständige Behörden“ sind die nationalen Behörden, die gesetzlich oder von Regulierungsseite zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen befugt sind. |
KAPITEL II
Anfangskapital
Artikel 4
Für diese Richtlinie gelten als „Anfangskapital“ die in Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG genannten Bestandteile.
Artikel 5
1. Wertpapierfirmen, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen in Bezug auf Finanzinstrumente eingehen, wohl aber im Kundenauftrag Gelder und/oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten, müssen ein Anfangskapital von mindestens 125 000 EUR aufweisen:
a) |
Entgegennahme und Weiterleitung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente, |
b) |
Ausführung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente, oder |
c) |
Verwaltung individueller Anlage-Portfolios, bestehend aus Finanzinstrumenten. |
2. Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die Aufträge von Anlegern über Finanzinstrumente ausführen, gestatten, diese auf eigene Rechnung zu halten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
diese Positionen werden nur übernommen, weil die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den erhaltenen Auftrag genau abzudecken; |
b) |
der Gesamtmarktwert aller solcher Positionen beträgt höchstens 15 % des Anfangskapitals der Firma; |
c) |
die Anforderungen nach den Artikeln 18, 20 und 28 sind erfüllt; und |
d) |
die Übernahme solcher Positionen erfolgt nur ausnahmsweise und vorübergehend und keinesfalls für länger, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist. |
Das Halten von Nicht-Handelsbuchpositionen in Finanzinstrumenten zwecks Anlage von Eigenmitteln gilt nicht als Handel im Sinne der Dienstleistungen des Absatzes 1 oder im Sinne von Absatz 3.
3. Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Betrag auf 50 000 EUR senken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, für Kunden Geld oder Wertpapiere zu halten, noch auf eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf.
Artikel 6
Lokale Firmen müssen ein Anfangskapital von 50 000 EUR haben, sofern sie die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen oder Dienstleistungen gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2004/39/EG erbringen.
Artikel 7
Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii müssen
a) |
ein Anfangskapital von 50 000 EUR haben oder |
b) |
über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus beruflichem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 1 000 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1 500 000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder |
c) |
eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist. |
Die in Absatz 1 genannten Beträge werden regelmäßig von der Kommission überprüft, um den Veränderungen im von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen; die Überprüfung erfolgt im Einklang mit und zum gleichen Zeitpunkt wie die aufgrund von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (10) vorgenommenen Anpassungen.
Artikel 8
Ist eine Firma im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii auch unter der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen, so muss sie den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 jener Richtlinie genügen und außerdem
a) |
ein Anfangskapital von 25 000 EUR haben oder |
b) |
über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsausfälle aus beruflichem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 500 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750 000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder |
c) |
eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist. |
Artikel 9
Die nicht in den Artikeln 5 bis 8 erwähnten Wertpapierfirmen haben ein Anfangskapital von 730 000 EUR.
Artikel 10
1. Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9, können die Mitgliedstaaten die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Artikel 6 fallenden Firmen, die bereits vor dem 31. Dezember 1995 bestanden haben, verlängern, wenn die Eigenmittel dieser Firmen geringer sind als das für sie in Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 vorgeschriebene Anfangskapital.
Die Eigenmittel dieser Firmen oder Wertpapierfirmen dürfen nicht unter den nach dem in der Richtlinie 93/6/EWG enthaltenen Bekanntgabedatum berechneten höchsten Bezugswert absinken. Der Bezugswert ist der durchschnittliche tägliche Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. Er wird alle sechs Monate für den vorausgegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet.
2. Übernimmt eine andere natürliche oder juristische Person die Kontrolle einer unter Absatz 1 fallenden Firma als die, die diese Firma zuvor kontrolliert hat, müssen die Eigenmittel dieser Firma mindestens den in Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 für sie vorgeschriebenen Betrag erreichen, außer bei einer mit Zustimmung der zuständigen Behörden erfolgten ersten Übertragung im Wege der Erbfolge nach dem 31. Dezember 1995, jedoch nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren ab dem Tag dieser Übertragung.
3. Wenn unter bestimmten Umständen und mit Zustimmung der zuständigen Behörden ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Wertpapierfirmen und/oder unter Artikel 6 fallenden Firmen erfolgt, müssen die Eigenmittel der durch den Zusammenschluss entstandenen Firma nicht den in Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 für sie vorgeschriebenen Betrag erreichen. Solange der in Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 genannte Betrag nicht erreicht sind, dürfen die Eigenmittel der neuen Firma jedoch nicht niedriger sein als die Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Firmen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses.
4. Die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und unter Artikel 6 fallenden Firmen dürfen nicht unter den gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 sowie gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Betrag absinken.
Wenn die Eigenmittel dieser Firmen oder Wertpapierfirmen unter diesen Betrag absinken, können die zuständigen Behörden, sofern die Umstände dies rechtfertigen, diesen Firmen eine begrenzte Frist einräumen, ihren Pflichten nachzukommen; andernfalls müssen diese Firmen ihre Tätigkeit einstellen.
KAPITEL III
Handelsbuch
Artikel 11
1. Das Handelsbuch eines Instituts besteht aus sämtlichen Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die entweder mit Handelsabsicht oder aber zur Absicherung bestimmter Bestandteile des Handelsbuchs gehalten werden; letztere dürfen keinen restriktiven Bestimmungen in Bezug auf ihre Marktfähigkeit unterliegen, oder sie müssen absicherbar sein.
2. Bei Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, handelt es sich um jene, die absichtlich zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden und/oder bei denen die Absicht besteht, aus derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen Profit zu ziehen. Der Begriff „Positionen“ umfasst Eigenhandelspositionen sowie Positionen, die sich aus der Kundenbetreuung und aus dem „market making“ ergeben.
3. Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Vorschriften und Verfahren nachgewiesen, die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne von Anhang VII Teil A zu verwalten.
4. Die Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Verwaltung ihres Handelsbuchs im Sinne von Anhang VII Teile B und D dienen.
5. In das Handelsbuch können interne Absicherungen aufgenommen werden; in diesem Fall gelangt Anhang VII Teil C zur Anwendung.
KAPITEL IV
Eigenmittel
Artikel 12
„Ursprüngliche Eigenmittel“ sind die Summe der in Artikel 57 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Mittel, abzüglich der Summe der in Artikel 57 Buchstaben i bis k jener Richtlinie aufgeführten Mittel.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2009 einen geeigneten Vorschlag zur Änderung dieses Kapitels vor.
Artikel 13
1. Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels und der Artikel 14 bis 17, werden die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten gemäß der Richtlinie 2006/48/EG festgelegt.
Der Unterabsatz 1 findet zudem auf Wertpapierfirmen Anwendung, die nicht eine der Rechtsformen nach Artikel 1 Absatz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (11) besitzen.
2. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten, die den Kapitalanforderungen gemäß den Artikeln 21 und 28 bis 32 und den Anhängen I und III bis VI unterliegen, zu diesem alleinigen Zweck die Verwendung einer alternativen Festlegung der Eigenmittel gestatten. Kein Bestandteil der zu diesem Zweck genutzten Eigenmittel darf gleichzeitig zur Erfüllung anderer Kapitalanforderungen verwendet werden.
Diese alternative Festlegung umfasst die Summe der nachstehend in diesem Unterabsatz unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Posten, abzüglich des unter Buchstabe d aufgeführten Postens, wobei dieser Abzug in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist:
a) |
die Eigenmittel gemäß der Definition der Richtlinie 2006/48/EG unter Ausschluss lediglich der Posten gemäß Artikel 57 Buchstaben l bis p jener Richtlinie bei den Wertpapierfirmen, die den nachstehend unter Buchstabe d aufgeführten Posten von dem Gesamtbetrag der unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Posten abzuziehen haben; |
b) |
die Nettogewinne des Instituts aus dem Handelsbuch nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben oder der Dividenden, abzüglich der Nettoverluste aus seinen anderen Geschäften, sofern keiner dieser Beträge bereits unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes gemäß Artikel 57 Buchstaben b oder k der Richtlinie 2006/48/EG berücksichtigt wurde; |
c) |
das nachrangige Darlehenskapital und/oder die unter Absatz 5 dieses Artikels genannten Kapitalbestandteile nach Maßgabe der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels und Artikel 14 genannten Bedingungen; und |
d) |
die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne von Artikel 15. |
3. Das in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannte nachrangige Darlehenskapital muss eine ursprüngliche Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben. Es muss vollständig eingezahlt sein, und der Darlehensvertrag darf keine Klausel enthalten, nach der das Darlehen unter bestimmten anderen Umständen als der Liquidation des Instituts vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist, es sei denn die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung. Auf dieses nachrangige Darlehenskapital dürfen weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden, wenn dies zur Folge hätte, dass die Eigenmittel des Instituts unter 100 % des Gesamtbetrags seiner Eigenkapitalanforderungen absinken würden.
Außerdem unterrichtet jedes Institut die zuständigen Behörden von allen Rückzahlungen auf dieses nachrangige Darlehenskapital, sobald die Eigenmittel des Instituts unter 120 % des Gesamtbetrags seiner Eigenkapitalanforderungen absinken.
4. Das in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannte nachrangige Darlehenskapital darf einen Höchstbetrag von 150 % der zur Erfüllung der Anforderungen noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel nicht überschreiten, wobei die Anforderungen gemäß den Artikeln 21 und 28 bis 32 sowie gemäß den Anhängen I bis VI berechnet werden, und darf sich diesem Höchstbetrag nur dann nähern, wenn dies nach Auffassung der zuständigen Behörden aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist.
5. Die zuständigen Behörden können den Instituten erlauben, das in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannte nachrangige Darlehenskapital durch die in Artikel 57 Buchstaben d bis h der Richtlinie 2006/48/EG genannten Kapitalbestandteile zu ersetzen.
Artikel 14
1. Die zuständigen Behörden können den Wertpapierfirmen erlauben, den in Artikel 13 Absatz 4 festgelegten Höchstbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals zu überschreiten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals und der in Artikel 13 Absatz 5 genannten Kapitalbestandteile nicht über 200 % der zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 21 und 28 bis 32 sowie den Anhängen I und III bis VI noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel liegt oder nicht über 250 % desselben Betrags in dem Fall liegt, in dem die Wertpapierfirmen bei der Berechnung ihrer Eigenmittel den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d aufgeführten Posten abziehen.
2. Die zuständigen Behörden können eine Überschreitung des Höchstbetrags für nachrangiges Darlehenskapital gemäß Artikel 13 Absatz 4 durch ein Kreditinstitut gestatten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals und der in Artikel 57 Buchstaben d bis h der Richtlinie 2006/48/EG genannten Kapitalbestandteile nicht über 250 % der zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 28 bis 32 sowie den Anhängen I und III bis VI der vorliegenden Richtlinie noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel liegt.
Artikel 15
Zu den schwer realisierbaren Aktiva im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d zählen die folgenden Posten:
a) |
Sachanlagen, ausgenommen Grundstücke und Gebäude, insoweit sie gegen die damit gesicherten Darlehen aufgerechnet werden können; |
b) |
Beteiligungen an, einschließlich nachrangiger Forderungen gegenüber, Kredit- oder Finanzinstituten, die Teil des Eigenkapitals dieser Institute sein können, sofern sie nicht gemäß Artikel 57 Buchstaben l bis p der Richtlinie 2006/48/EG oder gemäß Artikel 16 Buchstabe d der vorliegenden Richtlinie abgezogen worden sind. |
c) |
nicht leicht realisierbare Beteiligungen an und sonstige Anlagen in Unternehmen, die keine Kredit- oder Finanzinstitute sind; |
d) |
Fehlbeträge in Tochtergesellschaften; |
e) |
Einlagen mit Ausnahme von Einlagen, die innerhalb von 90 Tagen eingefordert werden können; ausgenommen sind ferner Zahlungen auf Terminkontrakte mit Einschüssen oder Optionskontrakte; |
f) |
Darlehen und sonstige fällige Beträge, die nicht innerhalb von 90 Tagen rückzahlbar sind; und |
g) |
Warenbestände, sofern diese nicht bereits Gegenstand der Eigenkapitalanforderungen sind und diese zumindest so streng wie die in den Artikeln 18 und 20 genannten sind. |
Wird im Sinne von Buchstabe b eine befristete Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzinstitut im Rahmen einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung dieses Instituts gehalten, so können die zuständigen Behörden von der Anwendung dieses Artikels absehen. Ebenso können sie von der Anwendung dieses Artikels bei Kapitalanteilen absehen, die Teil des Handelsbuchs der betreffenden Wertpapierfirma sind.
Artikel 16
Bei Wertpapierfirmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, für die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 22 gilt, erfolgt die Berechnung der Eigenmittel nach den Artikeln 13 bis 15 wie folgt:
a) |
die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d genannten schwer realisierbaren Aktiva werden abgezogen; |
b) |
der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ausschluss umfasst nicht Kapitalbestandteile nach Artikel 57 Buchstaben l bis p der Richtlinie 2006/48/EG, welche eine Wertpapierfirma in Unternehmen besitzt, die unter die Konsolidierung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie fallen; |
c) |
die in Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG genannten Beschränkungen werden berechnet, indem von den ursprünglichen Eigenmitteln die in Artikel 57 Buchstaben l bis p jener Richtlinie genannten Kapitalbestandteile im Sinne von Buchstabe b des vorliegenden Artikels abgezogen werden, die zu den ursprünglichen Eigenmitteln dieser Unternehmen gehören; und |
d) |
die in Artikel 57 Buchstaben l bis p der Richtlinie 2006/48/EG genannten Kapitalbestandteile im Sinne von Buchstabe c des vorliegenden Artikels werden von den ursprünglichen Eigenmitteln abgezogen und nicht von der Summe aller Kapitalbestandteile, wie in Artikel 66 Absatz 2 jener Richtlinie vorgeschrieben, vor allem bei Anwendung der Artikel 13 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie. |
Artikel 17
1. Berechnet ein Institut risikogewichtete Forderungsbeträge für die Zwecke von Anhang II der vorliegenden Richtlinie gemäß den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG, so gilt für die Berechnung gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG Folgendes:
a) |
Wertberichtigungen, die vorgenommen werden, um der Kreditqualität der Gegenpartei Rechnung zu tragen, können in die Summe der Wertberichtigungen und Rückstellungen einbezogen werden, die für die in Anhang II genannten Risiken gemacht werden; und |
b) |
vorbehaltlich der Zustimmung seitens der zuständigen Behörden wird — sofern das Kreditrisiko der Gegenpartei bei der Bewertung einer Position des Handelsbuchs angemessen berücksichtigt wurde — der erwartete Verlustbetrag für das Gegenparteiausfallrisiko mit Null bewertet. |
Für die Zwecke von Buchstabe a werden für solche Institute derartige Wertberichtigungen nur in Übereinstimmung mit diesem Absatz den Eigenmitteln zugerechnet.
2. Für die Zwecke dieses Artikels finden die Artikel 153 und 154 der Richtlinie 2006/48/EG Anwendung.
KAPITEL V
Artikel 18
1. Die Institute halten ständige Eigenmittel in einer Höhe, die mindestens der Summe der folgenden Elemente entspricht:
a) |
die gemäß den Methoden und Optionen der Artikel 28 bis 32 sowie gemäß den Anhängen I, II und VI sowie gegebenenfalls gemäß Anhang V errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihr Handelsbuch, und |
b) |
die gemäß den Methoden und Optionen der Anhänge III und IV sowie gegebenenfalls des Anhangs V errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihre gesamten Geschäfte. |
2. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die Kapitalanforderungen für ihr Handelsbuch gemäß Artikel 75 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG sowie den Nummern 6, 7 und 9 des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie zu berechnen, sofern der Umfang der Handelsbuchgeschäfte die folgenden Bedingungen erfüllt:
a) |
der Anteil der Handelsbuchgeschäfte dieser Institute überschreitet in der Regel nicht 5 % ihres gesamten Geschäftsvolumens, |
b) |
die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs übersteigt in der Regel nicht 15 Millionen EUR, und |
c) |
der Anteil der Handelsbuchgeschäfte dieser Institute überschreitet zu keiner Zeit 6 % ihres gesamten Geschäftsvolumens, und die Gesamtsumme der Positionen ihres Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 20 Millionen EUR. |
3. Zur Berechnung des Anteils der Handelsbuchgeschäfte am gesamten Geschäftsvolumen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und c können die zuständigen Behörden die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte oder die Gewinn- und Verlustrechnung oder die Eigenmittel der betreffenden Institute einzeln oder in Verbindung miteinander heranziehen. Bei der Berechnung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte wird für Schuldtitel deren Marktpreis oder Nennwert und für Aktien der Marktpreis angesetzt; Derivate werden entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente bewertet. Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.
4. Überschreitet ein Institut längere Zeit eine oder beide der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Obergrenzen oder eine oder beide der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Obergrenzen, so hat es hinsichtlich seiner Handelsbuchgeschäfte den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a nachzukommen und dies der zuständigen Behörde zu melden.
Artikel 19
1. Für die Zwecke der Nummer 14 des Anhangs I können Schuldtitel, die von den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Stellen ausgegeben werden, vorbehaltlich des Ermessens der nationalen Behörden, mit 0 % gewichtet werden, sofern diese Schuldtitel auf die einheimische Währung lauten und aus dieser finanziert werden.
2. Abweichend von den Nummern 13 und 14 des Anhangs I können die Mitgliedstaaten für Schuldverschreibungen, die unter Anhang VI Teil 1 Nummern 68 bis 70 der Richtlinie 2006/48/EG fallen, eine Eigenkapitalunterlegung für das spezifische Risiko vorschreiben, die der Eigenkapitalunterlegung für qualifizierte Aktiva mit der gleichen Restlaufzeit wie die genannten Schuldverschreibungen entspricht, allerdings vermindert um die in Anhang VI Teil 1 Nummer 71 jener Richtlinie genannten Prozentsätze.
3. Wenn wie in Nummer 52 des Anhangs I ausgeführt ist, eine zuständige Behörde einen Drittland-Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) als zulässig anerkennt, kann sich die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats diese Anerkennung zu Nutze machen, ohne eine eigene Bewertung vornehmen zu müssen.
Artikel 20
1. Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels und Artikel 34 dieser Richtlinie gelten für Wertpapierfirmen die Anforderungen von Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG.
2. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Wertpapierfirmen, die nicht zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Nummern 3 und 6 des Anhangs I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG befugt sind, gestatten, Eigenmittel auszuweisen, die zumindest dem Höheren der nachfolgend genannten Beträge entsprechen oder über diesem liegen:
a) |
der Summe der unter den Buchstaben a bis c in Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenkapitalanforderungen; und |
b) |
dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Betrag. |
3. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen, die zwar ein Anfangskapital im Sinne von Artikel 9 halten, aber unter eine der nachfolgend genannten Kategorien fallen, gestatten, Eigenmittel auszuweisen, die stets zumindest den Eigenkapitalanforderungen entsprechen (oder höher liegen), die gemäß den Anforderungen der Buchstaben a bis c in Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG berechnet werden, zuzüglich des Betrags, der in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie festgelegt ist:
a) |
Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen, und |
b) |
Wertpapierfirmen, die
|
4. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Wertpapierfirmen unterliegen weiterhin allen anderen Bestimmungen auf dem Gebiet des operationellen Risikos, die in Anhang V der Richtlinie 2006/48/EG genannt werden;
5. Artikel 21 findet ausschließlich auf Wertpapierfirmen Anwendung, auf die die Absätze 2 oder 3 oder der Artikel 46 angewandt werden, und zwar in der darin jeweils beschriebenen Art.
Artikel 21
Wertpapierfirmen müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die einem Viertel ihrer fixen Gemeinkosten im Vorjahr entspricht.
Die zuständigen Behörden können diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit einer Firma berichtigen.
Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr (einschließlich des Tages der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von einem Viertel der im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten erfüllen, sofern nicht die zuständigen Behörden eine Anpassung dieses Plans verlangen.
Artikel 22
1. Die zuständigen Behörden, die mit der Wahrnehmung der Überwachung von unter Artikel 2 fallenden Gruppen auf konsolidierter Basis betraut bzw. dazu ermächtigt sind, können im Einzelfall von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis abweichen, wenn
a) |
jede einer solchen Gruppe angehörende EU-Wertpapierfirma die in Artikel 16 festgeschriebene Eigenmittelberechnung verwendet; |
b) |
alle einer solchen Gruppe angehörenden Wertpapierfirmen in die Kategorien fallen, die in Artikel 20 Absätze 2 und 3 genannt werden; |
c) |
jede einer solchen Gruppe angehörende EU-Wertpapierfirma den in den Artikeln 18 und 20 genannten Anforderungen auf Einzelbasis nachkommt und gleichzeitig von ihren Eigenmitteln sämtliche Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, in Abzug bringt, die ansonsten konsolidiert würden; und |
d) |
jede Finanzholdinggesellschaft, die die Mutterfinanzholdinggesellschaft einer Wertpapierfirma in einer solchen Gruppe in einem Mitgliedstaat ist, zumindest soviel Eigenkapital hält, das hier als die Summe aus den Buchstaben a bis h in Artikel 57 der Richtlinie 2006/48/EG verstanden wird, wie die Summe des vollen Buchwertes aus Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Instrumenten im Sinne von Artikel 57 jener Richtlinie an bzw. gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden, und der Gesamtsumme aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden. |
Wenn die Kriterien im ersten Unterabsatz erfüllt sind, müssen die EU-Wertpapierfirmen über Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Herkunft des Kapitals und der Finanzausstattung verfügen, die sich die Finanzholdinggesellschaften, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, innerhalb der Gruppe zu Nutze machen.
2. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einer Finanzholdinggesellschaft, die die Mutterfinanzholdinggesellschaft einer Wertpapierfirma in einer solchen Gruppe in einem Mitgliedstaat ist, gestatten, einen niedrigen Wert anzusetzen als den, der in Absatz 1 Buchstabe d genannt ist. Allerdings darf er nicht unter der Summe der Anforderungen liegen, die in den Artikeln 18 und 20 auf Einzelbasis für Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, festgeschrieben sind und die ansonsten konsolidiert würden, und der Gesamtsumme aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden. Im Sinne dieses Absatzes handelt es sich bei der Eigenkapitalanforderung für Wertpapierfirmen aus Drittländern, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, um eine fiktive Eigenkapitalanforderung.
Artikel 23
Die zuständigen Behörden verlangen von den Wertpapierfirmen einer nach Artikel 22 freigestellten Gruppe, dass diese sie über die Risiken unterrichten, welche ihre Finanzlage gefährden könnten, einschließlich der Risiken aufgrund der Zusammensetzung und der Herkunft ihres Kapitals und ihrer Finanzausstattung. Gelangen die zuständigen Behörden daraufhin zu der Auffassung, dass die Finanzlage dieser Wertpapierfirmen ungenügend abgesichert ist, so machen sie diesen Auflagen und schreiben ihnen erforderlichenfalls auch Beschränkungen des Kapitaltransfers zu anderen Gruppenteilen vor.
Verzichten die zuständigen Behörden auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Artikel 22, so ergreifen sie andere geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Risiken, insbesondere der Großrisiken, in der gesamten Gruppe, einschließlich der Unternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind.
Weichen die zuständigen Behörden von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis nach Artikel 22 ab, gelten die Anforderungen von Artikel 123 und Titel V Kapitel 5 der Richtlinie 2006/48/EG auf Einzelbasis, und für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen auf Einzelbasis gelten die Anforderungen von Artikel 124 jener Richtlinie.
Artikel 24
1. Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen von der in jenem Artikel festgeschriebenen konsolidierten Eigenkapitalanforderung ausnehmen, sofern alle Wertpapierfirmen in der Gruppe der Kategorie von Wertpapierfirmen angehören, auf die in Artikel 20 Absatz 2 Bezug genommen wird, und die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst.
2. Sind die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so ist eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat gehalten, Eigenmittel auf konsolidierter Basis in einem Umfang auszuweisen, der stets dem höheren der beiden nachfolgend genannten Beträge entspricht, die auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Mutterwertpapierfirma berechnet werden und im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels stehen, oder über diesem liegt:
a) |
der Summe der in Artikel 75 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenkapitalanforderungen; und |
b) |
dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie genannten Betrag. |
3. Sind die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so ist eine von einer Finanzholdinggesellschaft kontrollierte Wertpapierfirma gehalten, Eigenmittel auf konsolidierter Basis in einem Umfang auszuweisen, der stets dem höheren der beiden nachfolgend genannten Beträge entspricht, die auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Finanzholdinggesellschaft berechnet werden und im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels stehen, oder über diesem liegt:
a) |
der Summe der in Artikel 75 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenkapitalanforderungen; und |
b) |
dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie genannten Betrag. |
Artikel 25
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen von der in jenem Artikel festgeschriebenen konsolidierten Eigenkapitalanforderung ausnehmen, sofern alle Wertpapierfirmen in der Gruppe der Kategorie von Wertpapierfirmen angehören, auf die in Artikel 20 Absätze 2 und 3 Bezug genommen wird, und die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst.
Sind die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so ist eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat gehalten, Eigenmittel auf konsolidierter Basis in einem Umfang auszuweisen, der stets der Summe aus den in Artikel 75 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG genannten Anforderungen und dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie genannten Betrag entspricht oder über diesem liegt, wobei die Berechnung auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Mutterwertpapierfirma und im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels erfolgt.
Sind die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so ist eine von einer Finanzholdinggesellschaft kontrollierte Wertpapierfirma gehalten, Eigenmittel auf konsolidierter Basis in einem Umfang auszuweisen, der stets der Summe aus den in Artikel 75 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG genannten Anforderungen und dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie genannten Betrag entspricht oder über diesem liegt, wobei die Berechnung auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Finanzholdinggesellschaft und im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels erfolgt.
Artikel 26
1. Sofern die Ausnahmeregelung nach Artikel 22 nicht in Anspruch genommen wird, können die zuständigen Behörden für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß den Anhängen I und V und der Kundenrisiken gemäß den Artikeln 28 bis 32 und Anhang VI auf konsolidierter Basis zulassen, dass Positionen im Handelsbuch eines Instituts gegen Positionen im Handelsbuch eines anderen Instituts nach den Vorschriften der Artikel 28 bis 32 und der Anhänge I, V und VI aufgerechnet werden.
Ferner können die zuständigen Behörden zulassen, dass Devisenpositionen eines Instituts gegen Devisenpositionen eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs III und/oder des Anhangs V aufgerechnet werden. Des Weiteren können sie zulassen, dass Warenpositionen eines Instituts gegen Warenpositionen eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs IV und/oder des Anhangs V aufgerechnet werden.
2. Die zuständigen Behörden können das Aufrechnen von Positionen des Handelsbuchs und von Devisen- oder Warenpositionen von in Drittländern niedergelassenen Unternehmen zulassen, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
a) |
diese Unternehmen sind in einem Drittland zugelassen und entsprechen entweder der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48./EG genannten Definition für Kreditinstitute oder sind anerkannte Wertpapierfirmen eines Drittlands; |
b) |
diese Unternehmen erfüllen auf Einzelbasis Eigenkapitalanforderungen, die den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen gleichwertig sind; und |
c) |
in den betreffenden Drittländern bestehen keine Vorschriften, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte. |
3. Die zuständigen Behörden können die Aufrechnung nach Absatz 1 zwischen in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Instituten einer Unternehmensgruppe ebenfalls gestatten, sofern
a) |
das Kapital innerhalb der Gruppe angemessen aufgeteilt ist; und |
b) |
der regulatorische, gesetzliche oder vertragliche Rahmen für die Tätigkeit der Institute so beschaffen ist, dass der gegenseitige finanzielle Beistand innerhalb der Gruppe gesichert ist. |
4. Ferner können die zuständigen Behörden die Aufrechnung nach Absatz 1 zwischen Instituten einer Unternehmensgruppe, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, und einem anderen, der gleichen Gruppe angehörenden Institut, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, gestatten, sofern dieses Institut gehalten ist, seine Kapitalanforderungen nach den Artikeln 18, 20 und 28 auf Einzelbasis zu erfüllen.
Artikel 27
1. Bei der Berechnung der Eigenmittel auf konsolidierter Basis ist Artikel 65 der Richtlinie 2006/48/EG anzuwenden.
2. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können die Gültigkeit der nach Kapitel IV auf die betreffenden Institute anwendbaren speziellen Eigenmitteldefinitionen bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel anerkennen.
Artikel 28
1. Die Institute überwachen und kontrollieren ihre Großkredite gemäß den Artikeln 106 bis 118 der Richtlinie 2006/48/EG.
2. Abweichend von Absatz 1 überwachen und kontrollieren Institute, die die Eigenkapitalanforderungen für ihr Handelsbuch gemäß den Anhängen I und II sowie gegebenenfalls gemäß Anhang V berechnen, ihre Großkredite gemäß den Artikeln 106 bis 118 der Richtlinie 2006/48/EG vorbehaltlich der Änderungen gemäß den Artikeln 29 bis 32 der vorliegenden Richtlinie.
3. Bis zum 31. Dezember 2007 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Abschnitts vor und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge.
Artikel 29
1. Die aus dem Handelsbuch herrührenden Risiken gegenüber Einzelkunden werden durch Addition der nachstehend aufgeführten Werte berechnet:
a) |
eines etwaigen Überschusses — falls positiv — der Kaufpositionen des Instituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den Verfahren des Anhangs I ermittelt wird; |
b) |
des Nettorisikos im Fall der Übernahmegarantie für Schuldtitel oder Aktien; und |
c) |
der Risiken, die aus den in Anhang II genannten Geschäften, Vereinbarungen und Kontrakten mit den betreffenden Kunden herrühren, wobei diese Risiken nach dem in demselben Anhang festgelegten Verfahren für die Berechnung der Forderungswerte berechnet werden. |
Für die Zwecke von Buchstabe b wird das Nettorisiko berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden, vermindert um die in Anhang I Nummer 41 genannten Faktoren.
Für die Zwecke von Buchstabe b und bis zu einer weitergehenden Koordinierung machen die zuständigen Behörden es den Instituten zur Auflage, Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmegarantierisiken von dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung übernommen wird, bis zum ersten Arbeitstag einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c werden die Artikel 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG von dem Verweis in Nummer 6 des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie ausgenommen.
2. Die Risiken aus dem Handelsbuch gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden durch Addition der gemäß Absatz 1 berechneten Risiken gegenüber den Einzelkunden einer Gruppe ermittelt.
Artikel 30
1. Die Gesamtrisiken gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden werden berechnet, indem die Risiken aus dem Handelsbuch und die aus dem Nicht-Handelsbuch herrührenden Risiken addiert werden; dabei finden die Artikel 112 bis 117 der Richtlinie 2006/48/EG Anwendung.
Zur Berechnung des Risikos aus dem Nicht-Handelsbuch veranschlagen die Institute die Risiken, die sich aus Aktiva ergeben, die nach Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d von ihren Eigenmitteln abgezogen wurden, mit Null.
2. Das nach Absatz 4 berechnete Gesamtrisiko der Institute gegenüber Einzelkunden und Gruppen verbundener Kunden ist gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2006/48/EG zu melden.
Außer im Fall von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften wird bei der Berechnung der Risiken aus Großkrediten gegenüber Einzelkunden und Gruppen verbundener Kunden für Meldezwecke die Anerkennung der Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt.
3. Die Summe der Risiken gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Absatz 1 unterliegt den Obergrenzen gemäß den Artikeln 111 bis 117 der Richtlinie 2006/48/EG.
4. Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden zulassen, dass Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken gegenüber anerkannten Drittland-Wertpapierfirmen sowie anerkannten Clearingstellen und Börsen für Finanzinstrumente darstellen, genauso behandelt werden, wie dies für Risiken gegenüber Instituten in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 115 Absatz 2 und Artikel 116 der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehen ist.
Artikel 31
Die zuständigen Behörden können zulassen, dass die in den Artikeln 111 bis 117 der Richtlinie 2006/48./EG genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
das auf das Nicht-Handelsbuch entfallende Risiko gegenüber dem Einzelkunden oder der Kundengruppe überschreitet nicht die in den Artikeln 111 bis 117 der Richtlinie 2006/48/EG genannten und unter Berücksichtigung der Eigenmittel im Sinne jener Richtlinie berechneten Obergrenzen, so dass sich die Überschreitung allein aus dem Handelsbuch ergibt; |
b) |
das Institut erfüllt in Bezug auf die Überschreitung der Obergrenzen nach Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG eine zusätzliche Kapitalanforderung, die gemäß Anhang VI jener Richtlinie berechnet wird; |
c) |
dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so darf das Handelsbuchrisiko gegenüber dem Kunden oder der Kundengruppe 500 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten; |
d) |
alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten; und |
e) |
die Institute melden den zuständigen Behörden vierteljährlich alle Fälle, in denen die in Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Obergrenzen in den vorangegangenen drei Monaten überschritten worden sind. |
In jedem der in Buchstabe e genannten Fälle, in denen die Obergrenzen überschritten worden sind, wird die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden mitgeteilt.
Artikel 32
1. Die zuständigen Behörden entwickeln Verfahren, damit die Institute die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die sie normalerweise für Risiken jenseits der in Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Obergrenzen bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen können, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen.
Die zuständigen Behörden teilen dem Rat und der Kommission diese Verfahren mit.
Die Institute arbeiten weiterhin mit Systemen, die sicherstellen, dass alle Übertragungen, die die im ersten Unterabsatz genannte Wirkung haben, unverzüglich den zuständigen Behörden mitgeteilt werden.
2. Die zuständigen Behörden können den Instituten, die die alternative Festlegung der Eigenmittel nach Artikel 13 Absatz 2 verwenden dürfen, gestatten, diese Festlegung auch bei der Anwendung von Artikel 30 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 31 zu verwenden, sofern die betroffenen Institute gehalten sind, den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 110 bis 117 der Richtlinie 2006/48/EG hinsichtlich der Risiken, die sich nicht aus dem Handelsbuch ergeben, durch Verwendung von Eigenmitteln im Sinne jener Richtlinie nachzukommen.
Artikel 33
1. Alle Handelsbuchpositionen unterliegen Bewertungsregeln nach dem Grundsatz der Vorsicht, wie sie in Anhang VII Teil B spezifiziert sind. Gemäß diesen Regeln stellen die Institute sicher, dass jeder für eine Handelsbuchposition ausgewiesene Wert angemessen den derzeitigen Marktwert berücksichtigt. Dieser Wert muss einen angemessenen Grad an Sicherheit widerspiegeln, der der dynamischen Wesensart der Handelsbuchpositionen, den Anforderungen der aufsichtlichen Solidität und der Funktionsweise und dem Zweck der Eigenkapitalanforderungen im Hinblick auf die Handelsbuchpositionen Rechnung trägt.
2. Die Handelsbuchpositionen werden zumindest einmal täglich neu bewertet.
3. Sind die Marktpreise nicht ohne weiteres zu ermitteln, so können die zuständigen Behörden davon absehen, die Einhaltung der Absätze 1 und 2 zu verlangen; sie schreiben den Instituten die Verwendung alternativer Bewertungsverfahren vor, sofern diese Verfahren dem Kriterium der Vorsicht gerecht werden und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden.
Artikel 34
Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass jede Wertpapierfirma sowohl die Anforderungen in Artikel 13 der Richtlinie 2004/39/EG als auch die Anforderungen in den Artikeln 22 und 123 der Richtlinie 2006/48/EG, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Anwendungsstufen in den Artikeln 68 bis 73 der letztgenannten Richtlinie, zu erfüllen hat.
Artikel 35
1. Die Mitgliedstaaten machen es den Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zur Auflage, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und das Rechnungswesen der Institute es gestatten, die Einhaltung der genannten Vorschriften jederzeit zu überprüfen.
2. Die Wertpapierfirmen erstatten den zuständigen Behörden in der von diesen festgelegten Form im Fall der von Artikel 9 erfassten Firmen mindestens einmal im Monat, im Fall der von Artikel 5 Absatz 1 erfassten Firmen mindestens alle drei Monate und im Fall der von Artikel 5 Absatz 3 erfassten Firmen mindestens alle sechs Monate Bericht.
3. Ungeachtet des Absatzes 2, nehmen die von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 erfassten Wertpapierfirmen Meldungen auf konsolidierter oder unterkonsolidierter Basis nur alle sechs Monate vor.
4. Die Kreditinstitute haben den zuständigen Behörden in der von diesen festgelegten Form in den Zeitabständen Bericht zu erstatten, die in der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehen sind.
5. Die zuständigen Behörden verpflichten die Institute, unverzüglich jeden Fall zu melden, in dem deren Gegenparteien bei Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften oder Wertpapier- und Warenverleihgeschäften sowie Wertpapier- und Warenleihgeschäften ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.
KAPITEL VI
Artikel 36
1. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, welche für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zuständig sind. Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.
2. Die zuständigen Behörden sind Behörden oder Stellen, die nach nationalem Recht oder von den Behörden als Teil des im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Aufsichtssystems offiziell anerkannt sind.
3. Die zuständigen Behörden sind mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet; sie müssen insbesondere überwachen können, wie sich das jeweilige Handelsbuch zusammensetzt.
Artikel 37
1. Titel V Kapitel 4 der Richtlinie 2006/48/EG gilt entsprechend für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen nach Maßgabe des Folgenden:
a) |
Verweise auf Artikel 6 der Richtlinie 2006/48./EG werden als Verweise auf Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG verstanden; |
b) |
Verweise auf Artikel 22 und 123 der Richtlinie 2006/48/EG werden als Verweise auf Artikel 34 der vorliegenden Richtlinie verstanden; und |
c) |
Verweise auf Artikel 44 bis 52 der Richtlinie 2006/48./EG werden als Verweise auf Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG verstanden. |
Hat eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sowohl ein Kreditinstitut als auch eine Wertpapierfirma zur Tochter, ist Titel V Kapitel 4 der Richtlinie 2006/48/EG hinsichtlich der Beaufsichtigung von Instituten so anwendbar, als ob Bezugnahmen auf Kreditinstitute Bezugnahmen auf Institute wären.
2. Die in Artikel 129 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Anforderungen gelten auch für die Anerkennung der internen Modelle der Institute im Rahmen von Anhang V der vorliegenden Richtlinie, wenn ein diesbezüglicher Antrag von einem EU-Mutterkreditinstitut und dessen Tochtergesellschaft oder einer EU-Mutterwertpapierfirma und deren Tochtergesellschaften oder gemeinsam von den Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft eingereicht wird.
Der in Unterabsatz 1 genannte Anerkennungszeitraum beträgt sechs Monate.
Artikel 38
1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben eng zusammen; dies gilt insbesondere dann, wenn Wertpapierdienstleistungen auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen erbracht werden.
Die zuständigen Behörden liefern einander auf Anfrage sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung der angemessenen Eigenkapitalausstattung von Instituten, insbesondere der Einhaltung der in dieser Richtlinie genannten Vorschriften, zu erleichtern.
2. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegt den folgenden Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis:
a) |
für Wertpapierfirmen gelten die in den Artikeln 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen Verpflichtungen; und |
b) |
für Kreditinstitute gelten die in den Artikeln 44 bis 52 der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehenen Verpflichtungen. |
KAPITEL VII
Offenlegung
Artikel 39
Die Anforderungen von Titel V, Kapitel 5 der Richtlinie 2006/48/EG gelten auch für Wertpapierfirmen.
KAPITEL VIII
Artikel 40
Im Hinblick auf die Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko im Rahmen dieser Richtlinie und die Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG sowie unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 6 des Teils 2 von Anhang III jener Richtlinie werden Risiken gegenüber anerkannten Drittland-Wertpapierfirmen und Risiken gegenüber anerkannten Clearinghäusern und Börsen wie Risiken gegenüber Instituten behandelt.
Artikel 41
1. Nach dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Verfahren befindet die Kommission über technische Anpassungen in den folgenden Bereichen:
a) |
die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie; |
b) |
die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 3, um der Entwicklung auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen; |
c) |
die Anpassung des nach den Artikeln 5 bis 9 erforderlichen Anfangskapitals sowie des in Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Betrags zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen; |
d) |
die Anpassung der Kategorien von Wertpapierfirmen in Artikel 20 Absätze 2 und 3, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen; |
e) |
die Klärung der Anforderung in Artikel 21 zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie; |
f) |
die Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen mit späteren Rechtsvorschriften über Institute und damit zusammenhängende Bereiche; |
g) |
die Anpassung der technischen Bestimmungen in den Anhängen I bis VII infolge von Entwicklungen auf den Finanzmärkten, der Risikobewertung, bei den Rechnungslegungsstandards und ‐anforderungen, mit denen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen wird oder die die Konvergenz der Aufsichtspraktiken betreffen; und |
h) |
technische Anpassungen zur Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 65 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Überprüfung. |
2. Keine der in Kraft gesetzten Durchführungsmaßnahmen darf die wesentlichen Vorschriften dieser Richtlinie ändern.
Artikel 42
1. Die Kommission wird vom Europäischen Bankenausschuss unterstützt, der durch den Beschluss 2004/10/EG (12) der Kommission vom 5. November 2003 eingesetzt wurde (nachfolgend als „der Ausschuss“ bezeichnet).
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 sowie von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3. Unbeschadet der bereits angenommenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung von Vorschriften, die die Annahme von technischen Bestimmungen, Änderungen und Beschlüssen gemäß Absatz 2 erfordern, nach Ablauf eines Zwei-Jahres-Zeitraums nach Annahme dieser Richtlinie, spätestens aber zum 1. April 2008 ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können auf Vorschlag der Kommission die betreffenden Vorschriften gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern; zu diesem Zweck überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Vorschriften vor Ablauf des vorgenannten Zeitraums oder Datums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 43
Artikel 152 Absätze 1 bis 7 der Richtlinie 2006/48/EG gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 und Kapitel V Abschnitte 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie für Wertpapierfirmen, die risikogewichtete Forderungsbeträge für die Zwecke des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie berechnen; dies erfolgt in Übereinstimmung mit den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG; das Gleiche gilt auch für Wertpapierfirmen, die den fortgeschrittenen Messansatz („Advanced Measurement Approach“) gemäß Artikel 105 jener Richtlinie der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko zu Grunde legen.
Artikel 44
Bis zum 31. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten für Wertpapierfirmen, deren relevanter Indikator für das Geschäftsfeld „Handel und Verkauf“ zumindest 50 % der gesamten einschlägigen Indikatoren für sämtliche Geschäftsfelder ausmacht, die gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie und Anhang X Teil 2 Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2006/48/EG berechnet werden, einen Prozentsatz von 15 % für das Geschäftsfeld „Handel und Verkauf“ anwenden.
Artikel 45
1. Die zuständigen Behörden können den Wertpapierfirmen gestatten, die in Artikel 111 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Obergrenzen für Großkredite zu überschreiten. Die Wertpapierfirmen müssen solche Überschreitungen bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 75 Buchstabe b jener Richtlinie für die über diese Grenzen hinausgehenden Großrisiken nicht berücksichtigen. Dieser Ermessensspielraum kann bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zum Inkrafttreten etwaiger Änderungen nach Artikel 119 der Richtlinie 2006/48/EG mit Auswirkungen auf die Behandlung von Großkrediten, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, in Anspruch genommen werden. Um diesen Ermessensspielraum in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) |
die Wertpapierfirma erbringt Wertpapierdienstleistungen oder übt Anlagetätigkeiten in Verbindung mit den in Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Finanzinstrumenten aus; |
b) |
die Wertpapierfirma erbringt diese Wertpapierdienstleistungen oder übt solche Anlagetätigkeiten nicht für oder im Namen von Kleinanlegern aus; |
c) |
die Überschreitung der im Eingangsteil dieses Absatzes genannten Obergrenzen erfolgt in Verbindung mit Forderungen aus Kontrakten, die Finanzinstrumente nach Buchstabe a sind und Waren oder Basiswerte gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) betreffen sowie gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2006/48/EG berechnet werden, oder in Verbindung mit Forderungen aus Kontrakten, die die Lieferung von Waren oder Emissionsrechten betreffen; und |
d) |
die Wertpapierfirma verfügt über eine dokumentierte Strategie für die Verwaltung und insbesondere die Kontrolle und Beschränkung von Risiken, die sich aus der Konzentration von Krediten ergeben. Die Wertpapierfirma unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über diese Strategie sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Strategie. Die Wertpapierfirma trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um eine kontinuierliche Überwachung der Bonität der Kreditnehmer nach Maßgabe ihrer Bedeutung für das Konzentrationsrisiko sicherzustellen. Die Wertpapierfirma muss aufgrund dieser Vorkehrungen in der Lage sein, angemessen und rechtzeitig auf eine Verschlechterung der Bonität zu reagieren. |
2. Überschreitet eine Wertpapierfirma die gemäß der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Strategie festgelegten internen Obergrenzen, so muss sie die zuständige Behörde unverzüglich über Art und Umfang der Überschreitung sowie über die Gegenpartei unterrichten.
Artikel 46
Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 können die zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2011 von Fall zu Fall entscheiden, die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 75 Buchstabe d der Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf Wertpapierfirmen, auf die Artikel 20 Absätze 2 und 3 keine Anwendung finden, deren gesamte Handelsbuchpositionen 50 Millionen EUR nie übersteigen und deren durchschnittliche Zahl der relevanten Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres nicht über 100 liegt, nicht anzuwenden.
Stattdessen ist die Eigenkapitelanforderung mindestens der niedrigere Wert:
a) |
der Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 75 Buchstabe d der Richtlinie 2006/48/EG; und |
b) |
von 12/88 des höheren Wertes des Folgenden:
|
Wenn Buchstabe b Anwendung findet, wird eine inkrementelle Erhöhung zumindest auf jährlicher Grundlage angewandt.
Die Anwendung dieser Ausnahme darf nicht zu einer Verringerung des Gesamtumfangs der Eigenkapitalanforderungen für eine Wertpapierfirma im Vergleich zu den Anforderungen am 31. Dezember 2006 führen, es sei denn, eine derartige Verringerung ist durch eine Verringerung des Geschäftsvolumens der Wertpapierfirma aufsichtsrechtlich gerechtfertigt.
Artikel 47
Bis zum 31. Dezember 2009 oder bis zu einem von den zuständigen Behörden auf Einzelfallbasis festgelegten früheren Zeitpunkt können Finanzinstitute, die vor dem 1. Januar 2007 eine besondere Risikomodell-Anerkennung gemäß Anhang V Nummer 1 erhalten haben, für die Zwecke dieser Anerkennung die Nummern 4 und 8 des Anhangs V der Richtlinie 93/6/EWG in ihrer Fassung vor dem 1. Januar 2007 anwenden.
Artikel 48
1. Die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 2006/48/EG enthaltenen Bestimmungen über die Eigenkapitalanforderungen gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht und für die die Richtlinie 93/22/EWG (13) am 31. Dezember 2006 nicht galt. Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß den Absätzen 2 oder 3, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
2. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und unter Berücksichtigung der mit den zuständigen Behörden geführten Gespräche im Rahmen der in Artikel 65 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG geforderten Überprüfung Bericht über
a) |
eine angemessene Regelung für die aufsichtsrechtliche Überwachung von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den warenunterlegten Derivaten oder Derivatkontrakten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, und |
b) |
die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Richtlinie 2004/39/EG im Hinblick auf die Schaffung einer weiteren Kategorie von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die die Versorgung mit Energie (einschließlich Strom, Kohle, Gas und Öl) betreffen. |
3. Auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Berichts legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge für entsprechende Änderungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/48/EG vor.
Artikel 49
1. Spätestens bis zum 31. Dezember 2006 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2, 3, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 29, 30, 33, 34, 35, 37, 39, 40, 41, 43, 44 und 50 sowie den Anhängen I, II, III, V und VII nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.
Sie wenden die Vorschriften ab dem 1. Januar 2007 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Auch nehmen sie einen Hinweis dahingehend auf, dass Verweise in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Richtlinien, die mittels der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden, als Verweise auf diese Richtlinie zu verstehen sind.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 50
1. Artikel 152 Absätze 8 bis 14 der Richtlinie 2006/48/EG findet für die Zwecke dieser Richtlinie entsprechend Anwendung, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, die Anwendung finden, wenn der in Artikel 152 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG genannte Ermessensspielraum in Anspruch genommen wird:
a) |
Verweise in Anhang II Nummer 7 der vorliegenden Richtlinie auf die Richtlinie 2006/48/EG sind als Verweise auf die Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung vor dem 1. Januar 2007 zu verstehen; und |
b) |
Anhang II Nummer 4 der vorliegenden Richtlinie findet Anwendung in der Fassung vor dem 1. Januar 2007. |
2. Artikel 157 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG wird für die Zwecke der Artikel 18 und 20 der vorliegenden Richtlinie entsprechend angewandt.
Artikel 51
Bis 1. Januar 2011 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie, erstattet über die Anwendung Bericht und legt ihren Bericht zusammen mit geeigneten Änderungsvorschlägen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Artikel 52
Die Richtlinie 93/6/EWG, geändert durch die Richtlinien, die in Anhang VIII Teil A aufgelistet sind, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der fristgerechten Umsetzung der in Anhang VIII Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.
Artikel 53
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 54
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 14. Juni 2006
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. WINKLER
(1) ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 8.
(2) ABl. C 52 vom 2.3.2005, S. 37.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juni 2006.
(4) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).
(5) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
(6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(8) ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 115.
(9) ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
(10) ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.
(11) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).
(12) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.
(13) Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.
ANHANG I
BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS POSITIONSRISIKO
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Aufrechnung
1. |
Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-)positionen des Instituts über seine Verkaufs-(Kauf‐)positionen in den gleichen Aktien, Schuldverschreibungen und Wandelanleihen sowie in identischen Finanzterminkontrakten, Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in Bezug auf jedes dieser Instrumente. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass bei der Berechnung der Nettoposition die Positionen in Derivaten — in der unter den Nummern 4 bis 7 ausgeführten Weise — als Positionen der (des) zugrunde liegenden (oder fiktiven) Wertpapiere(s) behandelt werden. Der von Instituten gehaltene Bestand an eigenen Schuldtiteln wird bei der Berechnung des spezifischen Risikos nach Nummer 14 nicht berücksichtigt. |
2. |
Eine Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten ist nicht zulässig, es sei denn, dass die zuständigen Behörden ein Verfahren wählen, bei dem die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt wird, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, oder dass Eigenkapitalanforderungen zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, bestehen. |
3. |
Alle Nettopositionen müssen unabhängig von ihrem Vorzeichen vor der Summierung auf Tagesbasis zum jeweiligen Devisenkassakurs in die Währung der Rechnungslegung des Instituts umgerechnet werden. |
Spezifische Instrumente
4. |
Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen („Forward Rate Agreements“ — FRA) und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln werden als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen behandelt. Eine Kaufposition in Zinsterminkontrakten wird demnach als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und einer Haltung eines Vermögenswerts mit einem Fälligkeitstermin, der dem des Basisinstruments oder der dem betreffenden Terminkontrakt zugrunde liegenden fiktiven Position entspricht, behandelt. Ebenso wird eine verkaufte Zinsausgleichsvereinbarung als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin behandelt, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraums entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht. Sowohl die Aufnahme von Fremdmitteln als auch der Besitz von Aktivposten wird unter Nummer 14 der Tabelle 1 bei der Berechnung der Eigenkapitalunterlage für die spezifischen Risiken der Zinsterminkontrakte und der Zinsausgleichsvereinbarungen in die erste Kategorie dieser Tabelle eingeordnet. Eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels wird als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-)Kaufposition in dem Schuldtitel selbst behandelt. Die Kreditaufnahme wird unter Nummer 14 in die erste Kategorie der Tabelle 1 für das spezifische Risiko und der Schuldtitel in die jeweilige Spalte derselben Tabelle eingeordnet. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können ferner die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für ein Geschäft mit nicht börsengehandelten Derivaten im Sinne dieser Nummer, das über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Im Sinne dieser Nummer ist eine „Kaufposition“ eine Position, für die ein Institut den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird, und eine „Verkaufsposition“ eine Position, für die es den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird. |
5. |
Zinsoptionen sowie Optionen auf Schuldtitel, Aktien, Aktienindizes, Finanzterminkontrakte, Swaps und Fremdwährungen werden wie Positionen behandelt, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Zwecke dieses Anhangs mit dessen Delta-Faktor multipliziert wurde. Die letztgenannten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder Derivat aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse oder der von den zuständigen Behörden berechnete Delta-Faktor zugrunde zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist — und bei nicht börsengehandelten Optionen — wird der von dem Institut selbst berechnete Delta-Faktor zugrunde gelegt, sofern das von dem Institut verwendete Modell den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht. Die zuständigen Behörden können jedoch auch vorschreiben, dass die Institute den Delta-Faktor nach einem von den Behörden angegebenen Verfahren berechnen. Die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — sind abzusichern. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können ferner die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für ein Geschäft mit nicht börsengehandelten Derivaten, das über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Zusätzlich können sie die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für eine erworbene börsengehandelte oder nicht börsengehandelte Option der Anforderung für das zugrunde liegende Instrument entspricht, sofern die daraus resultierende Eigenkapitalanforderung den Marktwert der Option nicht übersteigt. Die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene nicht börsengehandelte Option wird im Verhältnis zum zugrunde liegenden Instrument festgelegt. |
6. |
Optionsscheine auf Schuldtitel und Aktien werden ebenso behandelt wie die unter Nummer 5 genannten Optionen. |
7. |
Swaps werden hinsichtlich des Zinsrisikos ebenso behandelt wie bilanzwirksame Instrumente. Ein Zins-Swap, bei dem ein Institut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, wird daher behandelt wie eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem festverzinslichen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap selbst. |
A. BEHANDLUNG DES SICHERUNGSGEBERS
8. |
Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (der „Sicherungsgeber“), ist, soweit nicht anders spezifiziert, der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zu Grunde zu legen. Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko wird mit Ausnahme von Total Return Swaps die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt. Die Positionen werden wie folgt bestimmt:
|
B. BEHANDLUNG DES SICHERUNGSNEHMERS
Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (der „Sicherungsnehmer“) werden die Positionen spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers bestimmt, allerdings mit Ausnahme der Credit Linked Note (die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition schafft). Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht (Kaufoption) in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. Im Falle von n-ten-to-Default-Kreditderivaten ist es Sicherungsnehmern gestattet, das spezifische Risiko für n-1 der Basiswerte zu verrechnen (d. h. die n-1 Aktiva mit der geringsten Belastung für das spezifische Risiko).
9. |
Institute, die ihre Positionen täglich zum Marktpreis neu bewerten und das Zinsrisiko der Derivate der Nummern 4 bis 7 nach einer Diskontierungsmethode steuern, können jedoch zur Berechnung der unter diesen Nummern genannten Positionen Sensitivitätsmodelle anwenden; sie wenden ein solches Modell auf Schuldverschreibungen an, die über die Restlaufzeit und nicht durch eine einzige Rückzahlung am Ende der Laufzeit getilgt werden. Das Modell und dessen Anwendung durch die Institute bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörden. Diese Modelle sollten zu Positionen führen, welche auf Zinsänderungen mit derselben Sensitivität wie die zugrunde liegenden Geldströme reagieren. Bei der Bewertung dieser Sensitivität ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle 2 in Nummer 20 zumindest ein Sensitivitätspunkt fallen muss. Die Positionen sind bei der Berechnung der Kapitalanforderungen im Einklang mit den Nummern 17 bis 32 zu berücksichtigen. |
10. |
Institute, die Modelle gemäß Nummer 9 nicht verwenden, können statt dessen mit Zustimmung der zuständigen Behörden alle Positionen in Derivaten im Sinne der Nummern 4 bis 7 vollständig gegeneinander aufrechnen, wenn sie zumindest folgende Bedingungen erfüllen:
|
11. |
Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen eines Pensionsgeschäfts und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen gemäß diesem Anhang ein, sofern diese Wertpapiere den Anforderungen des Artikels 11 genügen. |
Spezifische und allgemeine Risiken
12. |
Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktien (oder davon abgeleiteter Derivate) ist zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen in zwei Komponenten zu zerlegen. Die erste ist die spezifische Risikokomponente — dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder (im Fall eines Derivats) auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Die zweite Komponente erfasst das allgemeine Risiko — also das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die (im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Derivate) einer Änderung des Zinsniveaus oder (im Fall von Aktien oder davon abgeleiteten Derivaten) einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. |
GEHANDELTE SCHULDTITEL
13. |
Nettopositionen werden jeweils in der Währung, auf die sie lauten, bewertet und die Eigenkapitalanforderungen werden für das allgemeine und das spezifische Risiko für jede Währung getrennt berechnet. |
Spezifisches Risiko
14. |
Das Institut ordnet seine Nettopositionen im Handelsbuch, die gemäß Nummer 1 berechnet werden, in die entsprechenden Kategorien in Tabelle 1 ein, und zwar auf der Grundlage des Emittenten/Schuldners, der externen oder internen Kreditbewertung und der Restlaufzeit. Anschließend werden sie mit den in jener Tabelle angegebenen Gewichtungen multipliziert. Die gewichteten Positionen werden sodann addiert (unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt), um sodann die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko berechnen zu können. Tabelle 1
Damit Institute, die die Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG anwenden, einer Bonitätsstufe zugeordnet werden können, muss der Schuldner beim internen Rating entweder die gleiche Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) erhalten haben, wie sie nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 jener Richtlinie für die entsprechende Bonitätsstufe vorgesehen ist, oder einer darunter liegenden PD zugeordnet worden sein. Titel nicht in Frage kommender Emittenten werden gemäß Tabelle 1 mit einer Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko von 8 % oder 12 % angesetzt. Die zuständigen Behörden können den Instituten für diese Titel eine höhere Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko vorschreiben und/oder ihnen untersagen, diese und andere Schuldtitel zur Bestimmung des allgemeinen Marktrisikos gegeneinander aufzurechnen. Verbriefungspositionen, die einer Abzugsbehandlung nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen würden oder für die eine Risikogewichtung in Höhe von 1 250 % gemäß Anhang IX Teil 4 jener Richtlinie gelten würde, unterliegen einer Eigenkapitalanforderung, die nicht unter der Anforderung gemäß diesen Behandlungen liegt. Liquiditätsfazilitäten ohne Rating unterliegen einer Eigenkapitalanforderung, die nicht unter derjenigen nach Anhang IX Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG liegt. |
15. |
Für die Zwecke von Nummer 14 umfassen qualifizierte Positionen:
Die Art und Weise, wie die Schuldtitel bewertet werden, unterliegt der Prüfung durch die zuständigen Behörden, die ggf. das Urteil des Instituts verwerfen, wenn sie der Auffassung sind, dass die betreffenden Instrumente mit einem zu hohen spezifischen Risiko behaftet sind, als dass sie als qualifizierte Positionen in Frage kommen. |
16. |
Die zuständigen Behörden schreiben dem Institut vor, die höchste in der Tabelle 1 in Nummer 14 genannte Risikogewichtung auf Titel anzuwenden, die auf Grund der unzureichenden Solvenz des Emittenten mit einem besonderen Risiko behaftet sind. |
Allgemeines Risiko
a) laufzeitbezogen
17. |
Das Verfahren zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen für allgemeine Risiken umfasst zwei Grundschritte. Zuerst sind alle Positionen gemäß ihrer Laufzeit zu gewichten (wie unter Nummer 18 erläutert), um den erforderlichen Eigenkapitalbetrag zu ermitteln. Im zweiten Schritt kann dieser Eigenkapitalbetrag verringert werden, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbands gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Die Eigenkapitalanforderung darf auch gesenkt werden, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang dieser Senkung einerseits davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone fallen, und andererseits von den jeweiligen Zonen abhängig ist, in die sie fallen. Insgesamt gibt es drei Zonen (Gruppen von Laufzeitbändern). |
18. |
Das Institut ordnet seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder in der zweiten bzw. dritten Spalte von Tabelle 2 in Nummer 20 ein. Dabei legt es im Fall festverzinslicher Wertpapiere die Restlaufzeit zugrunde und im Fall von Wertpapieren, deren Zinssatz bis zur Tilgung variabel ist, den Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung. Außerdem unterscheidet es zwischen Schuldtiteln mit einem Coupon von 3 % oder mehr und solchen mit einem Coupon von weniger als 3 % und ordnet diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte von Tabelle 2 ein. Dann multipliziert es jedes Wertpapier mit dem in der vierten Spalte von Tabelle 2 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht. |
19. |
Anschließend ermittelt es für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen. Der Betrag ersterer, der innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch letztere ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband darstellt. Anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Bänder errechnet. |
20. |
Das Institut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für die Bänder in jeder der Zonen von Tabelle 2, um die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu ermitteln. Entsprechend wird die Summe der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband einer bestimmten Zone ermittelt, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für diese Zone zu erhalten. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für eine bestimmte Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position für die besagte Zone. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition bzw. nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition für eine Zone, der nicht in dieser Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone dar. Tabelle 2
|
21. |
Anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs‐)position in Zone eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)position in Zone zwei ausgeglichen wird, errechnet. Dieser wird in Nummer 25 als die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen eins und zwei bezeichnet. Dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen zwei und drei zu erhalten. |
22. |
Das Institut kann gegebenenfalls die Reihenfolge in Nummer 21 umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone zwei und drei berechnen, bevor es die entsprechende Position für die Zonen eins und zwei berechnet. |
23. |
Der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen eins und drei zu ermitteln. |
24. |
Die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Nummern 21, 22 und 23 werden addiert. |
25. |
Die Eigenkapitalanforderungen an das Institut errechnen sich als die Summe von
|
b) nach der Duration
26. |
Die zuständigen Behörden können den Instituten generell oder in Einzelfällen gestatten, zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen für das allgemeine Risiko börsengehandelter Schuldtitel anstelle des unter den Nummern 17 bis 25 dargestellten Systems ein auf der Duration aufbauendes System zu verwenden, sofern das Institut durchgehend so verfährt. |
27. |
Wenn ein in Nummer 26 genanntes System verwendet wird, berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts der einzelnen festverzinslichen Schuldtitel deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfluss des Schuldtitels entspricht. Bei Wertpapieren mit variabler Verzinsung berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts jedes Wertpapiers dessen Rendite unter der Annahme, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz (für den darauf folgenden Zeitraum) geändert werden darf. |
28. |
Im Anschluss daran berechnet das Institut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach folgender Formel: modifizierte Duration = ((Duration (D))/(1 + r)), wobei:
und: R = Endfälligkeitsrendite (siehe Nummer 25), Ct = Barzahlungen im Zeitraum t, M = Gesamtlaufzeit (siehe Nummer 25) ist. |
29. |
Das Institut ordnet diese Schuldtitel jeweils der entsprechenden Zone in der Tabelle 3 zu. Dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zu Grunde. Tabelle 3
|
30. |
Anschließend ermittelt das Institut die durationsgewichtete Position jedes Wertpapiers durch Multiplikation seines Marktwertes mit der modifizierten Duration sowie mit der angenommenen Zinssatzänderung bei einem Instrument mit der betreffenden modifizierten Duration (siehe Spalte 3 der Tabelle 3). |
31. |
Das Institut berechnet seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die gegen die letztgenannten innerhalb jeder Zone aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für diese Zone. Das Institut berechnet sodann die nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen für jede Zone. Anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen in den Nummern 21 bis 24 angewandt. |
32. |
Die Eigenkapitalanforderungen an das Institut werden daraufhin als Summe folgender Elemente berechnet:
|
AKTIEN
33. |
Das Institut addiert seine sämtlichen — gemäß Nummer 1 ermittelten — Nettokaufpositionen und seine sämtlichen Nettoverkaufspositionen. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt seine Bruttogesamtposition. Der Überschuss der einen über die andere Zahl ist seine Nettogesamtposition. |
Spezifisches Risiko
34. |
Das Institut addiert seine sämtlichen — gemäß Nummer 1 ermittelten — Nettokaufpositionen und seine sämtlichen Nettoverkaufspositionen. Das Institut multipliziert seine Bruttogesamtposition mit 4 % zwecks Errechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko. |
35. |
Abweichend von Nummer 34 können die zuständigen Behörden zulassen, dass die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko 2 % — und nicht 4 % — bei jenen Aktien-Portfolios eines Instituts beträgt, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
Für die Zwecke von Buchstabe c können die zuständigen Behörden Einzelpositionen mit einem Wert von bis zu 10 % zulassen, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 % des Gesamtportfolios nicht übersteigt. |
Allgemeines Risiko
36. |
Die Eigenkapitalanforderung an ein Institut für das allgemeine Risiko ist seine mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition. |
Aktienindex-Terminkontrakte
37. |
Aktienindex-Terminkontrakte und der deltagewichtete Gegenwert von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, die sämtlich im Folgenden als „Aktienindex-Terminkontrakte“ bezeichnet werden, können nach den Positionen in den einzelnen Aktien aufgeschlüsselt werden. Diese Positionen können als zugrunde liegende Positionen in den betreffenden Aktien behandelt werden und können vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden gegen die entgegengesetzten Positionen in den zugrunde liegenden Aktien selbst aufgerechnet werden. |
38. |
Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass alle Institute, die ihre Positionen in einer oder mehreren der Aktien eines Aktienindex-Terminkontrakts gegen eine oder mehrere entgegengesetzte Positionen desselben aufgerechnet haben, über genügend Eigenkapital zur Deckung des Risikos von Verlusten für den Fall verfügen, dass der Wert des Terminkontrakts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt; dasselbe gilt, wenn ein Institut entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten hält, deren Laufzeit und/oder Zusammensetzung nicht übereinstimmen. |
39. |
Abweichend von den Nummern 37 und 38 ist bei Aktienindex-Terminkontrakten, die an der Börse gehandelt werden und sich nach Ansicht der zuständigen Behörden auf Indizes mit einem hohen Diversifizierungsgrad beziehen, eine Eigenkapitalanforderung für das allgemeine Risiko in Höhe von 8 % vorgesehen, während für das spezifische Risiko keine Anforderungen gestellt werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte gehen in die Berechnung der Nettogesamtposition gemäß Nummer 33 ein, während sie bei der dort ebenfalls genannten Bruttogesamtposition nicht berücksichtigt werden. |
40. |
Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt nicht in seine zugrunde liegenden Positionen aufgeschlüsselt, so wird er wie eine einzelne Aktie behandelt. Das spezifische Risiko für diese einzelne Aktie kann jedoch außer Betracht bleiben, wenn der betreffende Aktienindex-Terminkontrakt an der Börse gehandelt wird und sich nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einen Index mit einem hohen Diversifizierungsgrad bezieht. |
ÜBERNAHMEGARANTIEN
41. |
Bei Übernahmegarantien für Schuldtitel und Aktien können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, das folgende Verfahren für die Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen anzuwenden: Zunächst berechnet es die Nettopositionen, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder mitgarantiert werden, in Abzug gebracht werden. Anschließend verringert es die Nettopositionen durch Anwendung der Faktoren in Tabelle 4: Tabelle 4
Der „Arbeitstag Null“ ist der Arbeitstag, an dem das Institut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen. Dann berechnet es seine Eigenkapitalanforderungen anhand der durch Anwendung der genannten Faktoren verringerten Übernahmepositionen. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Institut über genügend Eigenkapital für das Verlustrisiko verfügt, das zwischen dem Zeitpunkt der anfänglichen Verpflichtung und dem ersten Arbeitstag besteht. |
EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO VON HANDELSBUCHPOSITIONEN, DIE DURCH KREDITDERIVATE ABGESICHERT SIND
42. |
Gemäß den in den Nummern 43 bis 46 genannten Grundsätzen ist eine durch Kreditderivate unterlegte Sicherung statthaft. |
43. |
Eine vollständige Freistellung wird dann erteilt, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten stets in die entgegengesetzte Richtung entwickelt, und dies in der Regel im gleichen Umfang. Dies wird bei jeder der beiden nachfolgend genannten Situationen der Fall sein:
In diesen Situationen sollten auf keine der beiden Positionsseiten Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko angewandt werden. |
44. |
Eine 80 %ige Reduzierung wird dann angewandt, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten stets in die entgegengesetzte Richtung entwickelt und eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzposition, der Fälligkeit sowohl der Referenzposition als auch des Kreditderivats und der Währung der zugrunde liegenden Forderung besteht. Darüber hinaus sollten Schlüsselmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht darauf hinauslaufen, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den Kursbewegungen der Kassaposition abweicht. In dem Maße, wie mit der Transaktion Risiko übertragen wird, wird eine 80 %ige Reduzierung der Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko auf die Seite der Transaktion angewandt, die mit den höheren Eigenkapitalanforderungen behaftet ist, wohingegen die Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko auf der Gegenseite mit Null angesetzt werden. |
45. |
Eine teilweise Freistellung wird dann erteilt, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten in der Regel in die entgegengesetzte Richtung bewegt. Dies dürfte in den folgenden Situationen der Fall sein:
In jeder dieser Situationen sollte anstelle der Addierung der Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko für jede Seite der Transaktion lediglich die jeweils höhere der beiden Kapitalanforderungen angewandt werden. |
46. |
In all denjenigen Situationen, die nicht unter die Nummern 43 bis 45 fallen, werden Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko für beide Seiten der Positionen ermittelt. |
Eigenkapitalanforderungen für oga im handelsbuch
47. |
Die Kapitalanforderungen für Positionen in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die die Bedingungen im Sinne von Artikel 11 für eine Handelsbuchkapitalbehandlung erfüllen, werden gemäß den in den Nummern 48 bis 56 spezifizierten Methoden berechnet. |
48. |
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts wird auf OGA-Positionen eine Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (spezifisch und allgemein) von 32 % angewandt. Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang III Nummer 2.1 Absatz 4 bzw. von Anhang V Nummer 12 Absatz 6 (Warenpositionsrisiko) in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.1. Absatz 4, denen zufolge die in diesen Absätzen dargelegte modifizierte Gold-Behandlung angewandt wird, unterliegen OGA-Positionen einer Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (spezifisch und allgemein) und das Wechselkursrisiko von höchstens 40 %. |
49. |
Die Institute können die Eigenkapitalanforderung für OGA-Positionen, die die in Nummer 51 genannten Kriterien erfüllen, gemäß der in den Nummern 53 bis 56 genannten Methoden ermitteln. |
50. |
Sofern nicht anderweitig geregelt, ist keine Verrechnung zwischen den zugrunde liegenden Anlagen eines OGA und anderen vom Institut gehaltenen Positionen statthaft. |
ALLGEMEINE KRITERIEN
51. |
Die allgemeinen Zulassungskriterien für die Verwendung der in den Nummern 53 bis 56 genannten Methoden für OGA, die von Gesellschaften emittiert werden, die wiederum innerhalb der Gemeinschaft beaufsichtigt werden oder dort gegründet wurden, sehen wie folgt aus:
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52. |
Drittland-OGA sind zulässig, sofern die Anforderungen von Nummer 51 Buchstaben a bis e erfüllt sind und die für das Institut zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat. |
SPEZIFISCHE METHODEN
53. |
Sofern dem Institut die zugrunde liegenden Anlagen des OGA auf Tagesbasis bekannt sind, kann das Institut die zugrunde liegenden Anlagen unmittelbar berücksichtigen, um die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) für diese Positionen im Einklang mit den in diesem Anhang genannten Methoden zu berechnen bzw. — sofern statthaft — im Einklang mit den in Anhang V genannten Methoden. Aufgrund dieses Ansatzes werden Positionen in OGA wie Positionen in den zugrunde liegenden Anlagen des OGA behandelt. Eine Aufrechnung ist zwischen Positionen in den zugrunde liegenden Anlagen des OGA und anderen vom Institut gehaltenen Positionen gestattet, sofern das Institut eine ausreichende Zahl an Anteilen hält, um eine Einlösung/Kreierung im Austausch für die zugrunde liegenden Anlagen zu ermöglichen. |
54. |
Die Institute können die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisisko (allgemein und spezifisch) für Positionen in OGA gemäß den in diesem Anhang genannten Methoden berechnen bzw. — sofern statthaft — im Einklang mit den in Anhang V genannten Methoden, und zwar für angenommene Positionen, die jene repräsentieren, die erforderlich wären, um die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln gemäß Buchstabe a nachzubilden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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55. |
Sind dem Institut die zugrunde liegenden Anlagen des OGA auf Tagesbasis nicht bekannt, kann das Institut die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) gemäß den in diesem Anhang genannten Methoden berechnen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
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56. |
Die Institute können einen Dritten damit beauftragen, die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisiko (allgemein oder spezifisch) für OGA-Positionen, die unter die Nummern 53 und 55 fallen, gemäß den in diesem Anhang beschriebenen Methoden zu berechnen und zu melden, sofern die Richtigkeit der Berechnung und der Berichterstattung angemessen sichergestellt ist. |
ANHANG II
BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS ABWICKLUNGSRISIKO UND DAS GEGENPARTEIKREDITAUSFALLRISIKO
ABWICKLUNGS–/LIEFERRISIKO
1. |
Im Fall von Geschäften, bei denen Schuldtitel, Aktien, Auslandswährungen und Waren (mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften sowie Wertpapier- und Warenverleihgeschäften sowie Wertpapier- und Warenleihgeschäften) nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, muss das Institut die Preisdifferenz berechnen, die sich daraus zu seinen Ungunsten ergeben könnte. Es handelt sich dabei um die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktien, Auslandswährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn diese Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte. Zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung ist dieser Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in Spalte A von Tabelle 1 zu multiplizieren. TABELLE 1
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VORLEISTUNGEN
2. |
Ein Kreditinstitut muss über Eigenmittel gemäß Tabelle 2 verfügen,
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3. |
Institute, die den in den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG beschriebenen Ansatz anwenden, können bei der Ansetzung eines Risikogewichts für Forderungen aus nicht abgewickelten Geschäften gemäß der dritten Spalte der Tabelle 2 bei Gegenparteien, gegen die keine andere Nicht-Handelsbuchforderung besteht, die Zuordnung der PD anhand eines externen Ratings vornehmen. Institute, die eigene „loss given defaults“ (LGD)-Schätzungen verwenden, können die LGD nach Anhang VII Teil 2 Nummer 8 der Richtlinie 2006/48/EG für alle Forderungen aus nicht abgewickelten Geschäften, die gemäß der dritten Spalte der Tabelle 2 behandelt werden, anwenden, sofern sie die LGD auf alle entsprechenden Forderungen anwenden. Alternativ dazu können Institute, die den Ansatz gemäß den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG anwenden, die Risikogewichte gemäß den Artikeln 78 bis 83 jener Richtlinie anwenden, sofern sie diese auf alle entsprechenden Forderungen anwenden, oder können ein 100 %iges Risikogewicht auf alle derartigen Forderungen anwenden. Resultiert aus nicht abgewickelten Geschäften kein nennenswerter positiver Forderungsbetrag, so können die Institute für diese Forderungen ein Risikogewicht von 100 % ansetzen. |
4. |
Bei einem systemweiten Ausfall eines Abrechnungs- oder Clearingsystems können die zuständigen Behörden die gemäß den Nummern 1 und 2 berechneten Eigenkapitalanforderungen bis zur Behebung des Schadens aussetzen. In diesem Falle wird das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen. |
GEGENPARTEIKREDITAUSFALLRISIKO (COUNTERPARTY CREDIT RISK, CCR)
5. |
Ein Institut ist gehalten, das Gegenparteikreditausfallrisiko mit Eigenkapital zu unterlegen, wenn sich dieses Risiko aus Risikopositionen ergibt, die auf Grund folgender Elemente entstanden sind
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6. |
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummern 7 bis 10 werden Forderungswerte und risikogewichtete Forderungsbeträge für solche Forderungen gemäß dem Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/48/EG berechnet, wobei Verweise auf „Kreditinstitute“ in jenem Abschnitt als Verweise auf „Institute“, Verweise auf „Mutterkreditinstitute“ als Verweise auf „Mutterinstitute“ verstanden und damit einhergehende Begriffe entsprechend ausgelegt werden. |
7. |
Für die Zwecke von Nummer 6 gilt Folgendes: Anhang IV der Richtlinie 2006/48/EG wird als dahin gehend geändert angesehen, dass Abschnitt C Nummer 8 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG eingefügt wird. Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG wird als dahin gehend geändert angesehen, dass nach den Fußnoten der Tabelle 1 Folgendes eingefügt wird: „Um eine Zahl für ein potenzielles künftiges Kreditrisiko im Falle von Total Return Swap-Kreditderivaten und von Credit Default Swap-Kreditderivativen zu erhalten, wird der Nominalwert dieses Instruments mit den folgenden Prozentsätzen multipliziert:
Im Falle eines Credit Default Swap ist es einem Institut, dessen Risikoposition aus dem Swap eine Kaufposition in Bezug auf die zugrunde liegenden Position ist, gestattet, eine Zahl von 0 % für das potenzielle künftige Kreditrisiko anzusetzen, es sei denn der Credit Default Swap unterliegt einer Glattstellung infolge der Insolvenz der Gegenpartei, deren Risiko aus dem Swap eine Verkaufsposition in Bezug auf die zugrunde liegende Position ist, auch wenn die zugrunde liegende Position nicht ausgefallen ist.“ Schafft das Kreditderivat eine Sicherung in Bezug auf den „n-ten Ausfall“ unter einer Reihe von zugrunde liegenden Zahlungsverpflichtungen, wird der anzuwendende Prozentsatz durch die Verpflichtung mit der n-ten niedrigsten Kreditqualität bestimmt, die wiederum dadurch ermittelt wird, dass festgestellt wird, ob es sich, angenommen es wäre eine direkte Position des Instituts, um eine qualifizierte Position im Sinne von Anhang I handeln würde. |
8. |
Für die Zwecke von Nummer 6 wird es den Instituten bei der Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge nicht gestattet, für die Anerkennung der Auswirkungen finanzieller Sicherheiten die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten zu verwenden, die Gegenstand von Anhang VIII Teil 3 Nummern 24 bis 29 der Richtlinie 2006/48/EG ist. |
9. |
Für die Zwecke von Nummer 6 können im Falle von Pensionsgeschäften sowie Wertpapierleih- und -verleihgeschäften und Warenleih- und ‐verleihgeschäften, die im Handelsbuch verbucht werden, alle Finanzinstrumente und Waren, die geeignet sind, in das Handelsbuch aufgenommen zu werden, als taugliche Sicherheit anerkannt werden. Bei Forderungen aufgrund von nicht börsengehandelten Derivaten, die im Handelsbuch verbucht sind, können Waren, die geeignet sind, in das Handelsbuch aufgenommen zu werden, ebenfalls als taugliche Sicherheiten anerkannt werden. Im Hinblick auf die Berechnung von Volatilitätsanpassungen in Fällen, in denen solche Finanzinstrumente oder Waren, die nicht unter Anhang VIII der Richtlinie 2006/48/EG fallen, verliehen, veräußert oder bereitgestellt bzw. mittels einer Sicherheit oder auf andere Art und Weise geliehen, angekauft oder aufgenommen werden und in denen das Institut die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen gemäß Anhang VIII Teil 3 jener Richtlinie zugrunde legt, werden diese Instrumente und Waren auf die gleiche Art und Weise behandelt wie die Aktien eines Nebenindexes, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden. Legen Institute die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen gemäß Anhang VIII Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG bei nicht unter Anhang VIII jener Richtlinie fallenden Finanzinstrumenten oder Waren zugrunde, werden Volatilitätsanpassungen einzeln ermittelt. Legen Institute den auf internen Modellen basierenden Ansatz gemäß Anhang VIII Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zugrunde, können sie diesen Ansatz auch im Handelsbuch zugrunde legen. |
10. |
Für die Zwecke von Nummer 6 wird im Zusammenhang mit der Anerkennung von Rahmenaufrechnungsvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte und Warenleih- und –verleihgeschäfte und/oder andere kapitalmarktgetriebene Geschäfte betreffen, die Aufrechnung zwischen Positionen des Handelsbuchs und des Nicht-Handelsbuchs nur dann anerkannt, wenn die aufgerechneten Geschäfte die folgenden Bedingungen erfüllen:
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11. |
Ist ein im Handelsbuch ausgewiesenes Kreditderivat Bestandteil eines internen Absicherungsgeschäfts und ist die Kreditbesicherung gemäß der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt, wird davon ausgegangen, dass die Position im Kreditderivat kein Gegenparteienausfallrisiko verursacht. |
12. |
Die Eigenkapitalanforderung beläuft sich auf 8 % sämtlicher risikogewichteten Forderungsbeträge. |
ANHANG III
BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO
1. |
Übersteigt die nach dem in Nummer 2 genannten Verfahren berechnete Summe des Nettogesamtbetrags der Devisenpositionen und der Nettogoldposition eines Instituts 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, wird die Summe seiner Nettodevisenposition und seiner Nettogoldposition bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das Fremdwährungsrisiko mit 8 % multipliziert. |
2. |
Die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Fremdwährungsrisiko erfolgt in zwei Stufen. |
2.1. |
Zunächst wird der Nettobetrag der offenen Positionen des Instituts in den einzelnen Währungen (einschließlich der Währung der Rechnungslegung) und in Gold berechnet. Diese offenen Positionen ergeben sich durch Summierung der folgenden Elemente (positiv oder negativ):
Alle Positionen, die ein Institut bewusst eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seinen Eigenkapitalkoeffizienten abzusichern, können bei der Errechnung der offenen Netto-Fremdwährungspositionen ausgeschlossen werden. Solche Positionen sollten nichts mit dem Handel zu tun haben oder struktureller Art sein, und ihr Ausschluss — und jegliche Änderung der Bedingungen für ihren Ausschluss — erfordert die Zustimmung der zuständigen Behörden. Positionen eines Instituts im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, können unter den gleichen Bedingungen genauso behandelt werden. Im Hinblick auf die im ersten Absatz genannte Berechnung werden für Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt. Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist. Kennt ein Institut die Fremdwährungspositionen in einem OGA nicht, wird davon ausgegangen, dass in dem OGA bis zur im Rahmen seines Mandats möglichen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert wurde. Die Institute tragen hierbei bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung für Fremdwährungsrisiken im Hinblick auf ihre Handelsbuchpositionen dem maximalen indirekten Risiko Rechnung, das sie erreichen könnten, wenn sie mittels des OGA Fremdkapitalpositionen aufnehmen würden. Dies erfolgt, indem die Position im OGA proportional bis zum Höchstrisiko angehoben wird, das in Bezug auf die zugrunde liegenden Positionen eingegangen werden kann, die sich aus dem Anlagemandat ergeben. Die angenommene Position des OGA in Fremdwährungen wird wie eine gesonderte Währung behandelt, d. h. wie Anlagen in Gold. Abweichend davon gilt allerdings, dass — sofern die Ausrichtung der OGA-Anlage bekannt ist — die Gesamtkaufposition zur offenen Gesamtfremdwährungskaufposition hinzuaddiert und die Gesamtverkaufsposition zur offenen Gesamtfremdwährungsverkaufsposition addiert werden kann. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung wäre nicht zulässig. Es wird in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, den Instituten zu gestatten, bei der Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen und in Gold den jeweiligen Nettomarktwert heranzuziehen. |
2.2. |
Anschließend werden die Nettobeträge der Kauf- und Verkaufspositionen in den einzelnen Währungen mit Ausnahme der Währung der Rechnungslegung und die Nettokauf- und Verkaufsposition in Gold zum Kassakurs in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. Schließlich werden diese getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge entspricht dem Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des Instituts. |
3. |
Abweichend von den Nummern 1 und 2 können die zuständigen Behörden bis zu einer späteren Koordinierung vorschreiben oder gestatten, dass die Institute für die Zwecke dieses Anhangs die folgenden Verfahren anwenden. |
3.1. |
Die zuständigen Behörden können gestatten, dass die Institute bei Positionen in eng verbundenen Währungen niedrigeren Eigenkapitalanforderungen als denen genügen, die sich aus der Anwendung der Nummern 1 und 2 ergeben würden. Eine enge Verbindung zwischen zwei Währungen darf von den zuständigen Behörden nur unterstellt werden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 % — oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 % — besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage ein Verlust entsteht, der höchstens 4 % des Werts der betreffenden ausgeglichenen Position (in der Währung der Rechnungslegung) beträgt. Für die ausgeglichene Position in zwei eng verbundenen Währungen beträgt die Eigenmittelanforderung 4 % des Werts der ausgeglichenen Position. Für nicht ausgeglichene Positionen in eng verbundenen Währungen und für alle Positionen in anderen Währungen gilt eine Eigenkapitalanforderung von 8 %, multipliziert mit der höheren der beiden Summen für die Nettokauf- bzw. -verkaufspositionen in diesen Währungen, nachdem die ausgeglichenen Positionen in eng verbundenen Währungen in Abzug gebracht wurden. |
3.2. |
Die zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, die Positionen in Währungen, für die eine rechtlich bindende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, der zufolge ihre Schwankung gegenüber anderen in dieser Vereinbarung erfassten Währungen begrenzt wird, bei dem von ihnen angewandten Verfahren nach den Nummern 1, 2 und 3.1 zu vernachlässigen. Die Institute haben ihre ausgeglichenen Positionen in diesen Währungen zu berechnen und dafür eine Eigenkapitalanforderung zu erfüllen, die mindestens der Hälfte der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung für die betreffenden Währungen festgelegten höchstzulässigen Schwankung entspricht. Nicht ausgeglichene Positionen in diesen Währungen sind wie andere Währungen zu behandeln. Abweichend von der Regelung des ersten Absatzes können die zuständigen Behörden gestatten, dass die Kapitalanforderung für die ausgeglichenen Positionen in Währungen der Mitgliedstaaten, die an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, 1,6 % des Werts dieser ausgeglichenen Positionen betragen darf. |
4. |
Nettopositionen in Korbwährungen können gemäß den geltenden Quoten nach den verschiedenen Währungen, aus denen sich diese zusammensetzen, aufgeschlüsselt werden. |
ANHANG IV
BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS WARENPOSITIONSRISIKO
1. |
Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten wird in Standardmaßeinheiten ausgedrückt. Der Kassakurs der einzelnen Waren wird in der Währung der Rechnungslegung angegeben. |
2. |
Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß Anhang III oder gegebenenfalls Anhang V behandelt. |
3. |
Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, können für die Zwecke dieses Anhangs von der Berechnung des Warenpositionsrisikos ausgeschlossen werden. |
4. |
Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von anderen Bestimmungen dieses Anhangs abgedeckt werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Risikos gehandelter Schuldtitel und bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigt. |
5. |
Wird die Verkaufsposition eher fällig als die Kaufposition, so hat das Institut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines Liquiditätsengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann. |
6. |
Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-)positionen eines Instituts über seine Verkaufs‐(Kauf‐)positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition für die Zwecke von Nummer 19 in Bezug auf diese Ware. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass Positionen in Derivaten — wie unter den Nummern 8, 9 und 10 beschrieben — als Positionen in der zugrunde liegenden Ware behandelt werden. |
7. |
Die zuständigen Behörden können die nachstehenden Positionen als Positionen in derselben Ware ansehen:
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Spezifische Instrumente
8. |
Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass dieser dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können ferner die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für ein nicht über eine Börse getätigtes Geschäft mit warenunterlegten Derivaten im Sinne dieser Nummer, das über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde. |
9. |
Waren-Swaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind beim in den Nummern 13 bis 18 beschriebenen Laufzeitbandverfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle 1 in Nummer 13 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt. Waren-Swaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind beim Laufzeitbandverfahren für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen. |
10. |
Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind für die Zwecke dieses Anhangs wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse oder der von den zuständigen Behörden berechnete Delta-Faktor zugrunde zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist — und bei nicht börsengehandelten Optionen — wird der von dem Institut selbst berechnete Delta-Faktor zugrunde gelegt, sofern das von dem Institut verwendete Modell den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht. Die zuständigen Behörden können jedoch auch vorschreiben, dass die Institute den Delta-Faktor nach einem von den Behörden angegebenen Verfahren berechnen. Eine Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken ist — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene börsengehandelte Warenoption dem von der Börse geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass dieser dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für eine Option, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können ferner die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für eine nicht börsengehandelte Warenoption, die über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für eine nicht börsengehandelte Option, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Zusätzlich können sie die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für eine erworbene börsengehandelte oder nicht börsengehandelte Warenoption der Eigenkapitalanforderung für die zugrunde liegende Ware entspricht, sofern die resultierende Eigenkapitalanforderung nicht den Marktwert der Option übersteigt. Die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene nicht börsengehandelte Option wird im Verhältnis zu der zugrunde liegenden Ware festgelegt. |
11. |
Optionsscheine auf Waren werden ebenso behandelt wie die in Nummer 10 erwähnten Warenoptionen. |
12. |
Die Partei, die Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Waren im Rahmen eines Pensionsgeschäfts überträgt, und die verleihende Partei bei einem Warenverleihgeschäft beziehen die betreffenden Waren und Instrumente in die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung gemäß diesem Anhang ein. |
a) Laufzeitbandverfahren
13. |
Das Institut legt für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der Tabelle 1 zugrunde. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Nummer 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen. Tabelle 1
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14. |
Die zuständigen Behörden können zulassen, dass Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Nummer 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn
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15. |
Anschließend errechnet das Institut für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen. Der Betrag der ersteren (letzteren) Summe, der innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch den der letzteren (ersteren) Summe ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt. |
16. |
Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf-(Verkaufs-)position für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Verkaufs-(Kauf-)position für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar. |
17. |
Die Eigenkapitalanforderung eines Instituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus
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18. |
Die Gesamteigenkapitalanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Nummer 17 errechneten Eigenkapitalanforderungen für jede Ware. |
b) Vereinfachtes Verfahren
19. |
Die Eigenkapitalanforderung eines Instituts errechnet sich für jede Ware als die Summe aus
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20. |
Die Gesamteigenkapitalanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Nummer 19 errechneten Eigenkapitalanforderungen für jede Ware. |
c) Erweitertes Laufzeitbandverfahren
21. |
Die zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, anstelle der in den Nummern 13, 14, 17 und 18 genannten Sätze die Mindestsätze für den „spread“-Satz, den „carry“-Satz und den „outright“-Satz der nachstehenden Tabelle (Tabelle 2) zu verwenden, sofern die Institute nach Ansicht ihrer zuständigen Behörden
Tabelle 2
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ANHANG V
VERWENDUNG INTERNER MODELLE ZUR BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN
1. |
Sofern die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko und/oder das Warenpositionsrisiko anstelle der Verfahren der Anhänge I, III und IV oder in Verbindung mit diesen sein eigenes internes Risikomanagementmodell zu verwenden. In jedem einzelnen Fall ist die ausdrückliche Anerkennung der Verwendung eines solchen Modells zur Überwachung der Eigenkapitalanforderungen durch die zuständigen Behörden erforderlich. |
2. |
Die Anerkennung erfolgt nur dann, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass das Risikomanagementmodell des Instituts auf einem soliden Konzept beruht und korrekt angewandt wird und dass insbesondere folgende Qualitätsnormen eingehalten werden:
In die unter Buchstabe h in Absatz 1 genannte Überprüfung sind sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch die der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung einzubeziehen. Mindestens einmal im Jahr muss das Institut eine Überprüfung seines gesamten Risikomanagementsystems vornehmen. In diese Überprüfung ist Folgendes einzubeziehen:
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3. |
Das Institut verfügt über Verfahren, die gewährleisten, dass sein internes Modell von geeigneter und qualifizierter, von der Entwicklung unabhängiger Seite angemessen validiert wurde, damit sichergestellt ist, dass es konzeptionell solide ist und alle wesentlichen Risiken erfasst. Die Validierung erfolgt sowohl bei der Entwicklung als auch bei jeder wesentlichen Änderung des internen Modells. Darüber hinaus werden von Zeit zu Zeit Validierungen durchgeführt, insbesondere jedoch nach jedem wesentlichen Strukturwandel auf dem Markt oder jeder Änderung der Portfoliozusammensetzung, wenn die Gefahr besteht, dass das interne Modell diesen nicht länger gerecht wird. Sollten neue Techniken und vorbildliche Praktiken entwickelt werden, so werden diese von den Instituten übernommen. Die Modellvalidierung ist nicht auf Rückvergleiche beschränkt, umfasst zumindest aber Folgendes:
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4. |
Das Institut überwacht die Genauigkeit und Leistungsfähigkeit seines Modells mit Hilfe regelmäßiger Rückvergleiche. Bei diesen Rückvergleichen müssen für jeden Geschäftstag der für diesen Tag unter Zugrundelegung des institutseigenen Modells errechnete Wert des Risikopotenzials der Tagesendpositionen des Portfolios und die Änderung des Portfoliowertes im Vergleich zum Tagesendwert des darauf folgenden Geschäftstages einander gegenübergestellt werden. Die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut in der Lage ist, Rückvergleiche sowohl für tatsächliche als auch für hypothetische Änderungen des Portfoliowertes durchzuführen. Ein Rückvergleich für hypothetische Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem Wert am Ende des darauf folgenden Tages unter der Annahme unveränderter Tagesendpositionen. Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass ein Institut geeignete Maßnahmen zur Verbesserung seiner Rückvergleiche zu ergreifen hat, wenn diese für unzureichend gehalten werden. Die zuständigen Behörden können den Instituten vorschreiben, für hypothetische Handelsergebnisse (d. h. anhand von Änderungen des Portfoliowerts, die bei unveränderten Tagesendpositionen eintreten würden) oder tatsächliche Handelsergebnisse (d. h. ohne Gebühren, Provisionen und Nettozinserträge) oder für beides Rückvergleiche durchzuführen. |
5. |
Die zuständigen Behörden können die Verwendung des internen Modells eines Instituts zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko von gehandelten Schuldinstrumenten und Aktien anerkennen, wenn dieses neben den nachstehend in diesem Anhang genannten Voraussetzungen die folgenden Bedingungen erfüllt:
Das Institut muss ferner folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sollten neue Techniken und vorbildliche Praktiken entwickelt werden, so werden diese von den Instituten übernommen. Überdies muss das Institut über einen Ansatz verfügen, um bei der Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen Ausfallrisiken seiner Handelsbuchpositionen zu erfassen, die über die Risiken hinausgehen, die im Wert des Risikopotentials enthalten sind, wie in den vorangegangenen Anforderungen dieser Nummer ausgeführt. Um bei der Berechnung der zusätzlichen Ausfallrisikobelastung eine Doppelzählung zu vermeiden, kann ein Institut das Ausmaß berücksichtigen, in dem Ausfallrisiken bereits in den Wert des Risikopotentials einbezogen wurden, insbesondere für Risikopositionen, die bei ungünstigen Marktbedingungen oder anderen Anzeichen einer Verschlechterung im Kreditumfeld innerhalb von 10 Tagen geschlossen werden könnten und geschlossen würden. Institute, die ihr zusätzliches Ausfallrisiko in Form eines Zuschlags berechnen, müssen über Verfahren zur Validierung der Berechnung verfügen. Das Institut muss nachweisen, dass sein Ansatz die Zuverlässigkeitsstandards vergleichbar dem Ansatz gemäß den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt, unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus, und erforderlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen der Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität widerzuspiegeln. Ein Institut, das das zusätzliche Ausfallrisiko nicht durch einen intern entwickelten Ansatz erfasst, muss die Ersatzlösung einer Berechnung des Zuschlags mit einem Ansatz wählen, der entweder im Einklang mit dem Ansatz gemäß den Artikeln 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG oder mit dem Ansatz gemäß den Artikeln 84 bis 89 jener Richtlinie steht. In Bezug auf Bar- oder synthetische Verbriefungen, die nach der Behandlung gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG einem Kapitalabzug unterliegen würden oder gemäß Anhang IX Teil 4 jener Richtlinie mit 1 250 % risikogewichtet würden, werden einer Kapitalunterlegung unterworfen, die nicht niedriger als die dieser Behandlung ausfällt. Eine Ausnahme von dieser Behandlung kann den Instituten zugestanden werden, die Händler für die oben genannten Positionen sind, wenn sie gegenüber ihren zuständigen Behörden darlegen können, dass — über die Handelsabsicht hinaus — ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt („two-way market“) für die Verbriefungspositionen oder im Falle von ausschließlich auf Kreditderivaten beruhenden synthetischen Verbriefungen ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt für die Verbriefungspositionen selbst oder alle sie ausmachenden Risikobestandteile besteht. Für die Zwecke dieser Nummer wird ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt als vorhanden angenommen, wenn unabhängige gutgläubige Kauf- und Verkaufsangebote bestehen, so dass ein einigermaßen mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen gutgläubigen Kauf- und Verkaufsquotierungen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und zu einem solchen Preis innerhalb relativ kurzer Zeit im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann. Ferner muss ein Institut, damit es diese Ausnahme beantragen kann, hinreichende Marktdaten besitzen, um zu gewährleisten, dass es das konzentrierte Ausfallrisiko dieser Forderungen in seinem internen Ansatz zur Messung des zusätzlichen Ausfallrisikos im Einklang mit den oben festgelegten Standards vollständig erfasst. |
6. |
Für Institute, die interne Modelle verwenden, die nicht gemäß Nummer 4 anerkannt sind, wird eine besondere, nach Anhang I berechnete Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko vorgeschrieben. |
7. |
Für die Zwecke von Nummer 9 Buchstabe b werden die Ergebnisse der eigenen Berechnungen des Instituts mit einem Faktor von mindestens 3 multipliziert. |
8. |
Dieser Multiplikationsfaktor wird um einen Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 gemäß Tabelle 1 erhöht, der sich nach der Zahl der Überschreitungen richtet, die sich aus den Rückvergleichen des Instituts für die unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage ergeben haben. Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass ein Institut bei der Berechnung der Überschreitungen durch Rückvergleiche durchgängig entweder die tatsächlichen oder die hypothetischen Änderungen des Portfoliowertes zugrunde legen muss. Eine Überschreitung liegt vor, wenn eine eintägige Änderung des Portfoliowertes den mit Hilfe des institutseigenen Modells errechneten Wert des Risikopotenzials für denselben Eintageszeitraum überschreitet. Zur Ermittlung des Zuschlagsfaktors wird die Zahl der Überschreitungen zumindest einmal pro Quartal berechnet. Tabelle 1
Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen und unter außergewöhnlichen Umständen davon absehen, den Multiplikationsfaktor um den Zuschlagsfaktor gemäß Tabelle 1 zu erhöhen, wenn das Institut den zuständigen Behörden nachweist, dass eine derartige Erhöhung nicht gerechtfertigt wäre und das Modell grundsätzlich solide ist. Legt eine große Zahl von Überschreitungen nahe, dass das Modell nicht ausreichend genau ist, so widerrufen die zuständigen Behörden die Anerkennung des Modells oder machen die unverzügliche Verbesserung des Modells durch geeignete Maßnahmen zur Auflage. Um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die Angemessenheit des Zuschlagsfaktors laufend zu überwachen, teilen die Institute ihnen unverzüglich und in jedem Fall binnen fünf Arbeitstagen mit, wenn aufgrund ihrer Rückvergleiche Überschreitungen ausgewiesen werden, die gemäß der vorstehenden Tabelle einen höheren Zuschlagsfaktor nach sich ziehen würden. |
9. |
Für das Institut gilt eine Eigenkapitalanforderung, die dem höheren der beiden nachstehenden Werte entspricht:
|
10. |
Für die Berechnung des Werts des Risikopotenzials gelten folgende Mindestanforderungen:
|
11. |
Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass das Modell alle wesentlichen Kursrisiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen genau erfasst und dass für alle anderen Risiken, die von dem Modell nicht erfasst werden, eine angemessene Eigenkapitalunterlegung besteht. |
12. |
Das Risikomessmodell erfasst je nach dem Umfang der Tätigkeit des Instituts auf dem jeweiligen Markt eine ausreichende Zahl von Risikofaktoren, insbesondere aber die Folgenden: |
Zinsrisiko
Das Risikomesssystem enthält Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzmäßige Positionen hält. Das Institut hat die Zinsstrukturkurven nach einem allgemein anerkannten Verfahren zu berechnen. Bei großen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten ist die Zinsstrukturkurve in mindestens sechs Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen. Das Risikomesssystem muss ferner das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven erfassen.
Fremdwährungsrisiko
Das Risikomesssystem enthält Risikofaktoren für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten.
Für Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt. Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist. Kennt ein Institut die Fremdwährungspositionen in einem OGA nicht, sollte diese Position isoliert und gemäß Anhang III Nummer 2.1 Absatz 4 behandelt werden.
Aktienpositionsrisiko
Das Risikomesssystem muss mindestens für jeden Aktienmarkt, in dem das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen besonderen Risikofaktor enthalten.
Warenpositionsrisiko
Das Risikomesssystem muss mindestens für jede Ware, in der das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen besonderen Risikofaktor enthalten. Das Risikomesssystem muss daneben auch das Risiko unvollständig korrelierter Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer Waren und das Risiko einer Änderung der Terminkurse aufgrund von Fristeninkongruenzen erfassen. Überdies ist den Markteigenheiten, insbesondere den Lieferterminen und den Möglichkeiten der Händler zum Glattstellen von Positionen, Rechnung zu tragen.
13. |
Die zuständigen Behörden können einem Institut gestatten, empirische Korrelationen innerhalb und zwischen den einzelnen Risikokategorien anzuwenden, wenn sie der Auffassung sind, dass das Korrelationsmesssystem des Instituts solide ist und korrekt angewandt wird. |
ANHANG VI
BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR GROSSRISIKEN
1. |
Die Berechnung der in Artikel 31 Buchstabe b genannten Überschreitung erfolgt anhand der Elemente des gesamten Handelsbuchrisikos gegenüber dem Kunden oder der Kundengruppe, auf welche die höchsten spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder die Anforderungen gemäß Anhang II zutreffen und deren Summe dem Betrag der Überschreitung gemäß Artikel 31 Buchstabe a entspricht. |
2. |
Ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage überschritten worden, entspricht die zusätzliche Kapitalanforderung 200 % der in Nummer 1 genannten Anforderungen für diese Elemente. |
3. |
Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach Nummer 1 bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder der Anforderungen gemäß Anhang II zugeordnet. Das Institut muss daraufhin einer zusätzlichen Kapitalanforderung genügen, die der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder den Anforderungen gemäß Anhang II für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 1, entspricht. Tabelle 1
|
ANHANG VII
HANDEL
TEIL A
Handelsabsicht
1. |
Positionen/Portfolios, die zu Handelszwecken gehalten werden, sind solche, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
|
TEIL B
Systeme und Kontrollen
1. |
Die Institute müssen angemessene Systeme und Kontrollen einführen und beibehalten, um vorsichtige und zuverlässige Schätzwerte zu liefern. |
2. |
Diese Systeme und Kontrollen müssen zumindest folgende Elemente beinhalten:
Die Berichterstattung erfolgt bis zu einem Mitglied des Vorstands. |
Vorsichtige Bewertungsmethoden
3. |
Die Bewertung zu Marktpreisen ist die mindestens täglich vorzunehmende Positionsbewertung auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden. Beispiele hierfür sind Börsenkurse, über Handelsysteme angezeigte Preise oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern. |
4. |
Bei der Bewertung zu Marktpreisen muss die vorsichtigere Seite der Angebot-/Nachfrage-Preise (Bid/Offer) verwendet werden, es sei denn, das Institut ist ein bedeutender Market Maker in einer bestimmten Art von Finanzinstrument oder Ware, und es kann zu Mittelkursen (Mid-Market) glattstellen. |
5. |
In den Fällen, in denen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich ist, müssen die Institute eine Bewertung ihrer Positionen/Portfolios zu Modellpreisen vornehmen, bevor sie eine Eigenkapitalbehandlung nach dem Handelsbuch vornehmen. Als Bewertung zu Modellpreisen wird jede Bewertung definiert, die aus einem Marktwert abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss. |
6. |
Bei der Bewertung zu Modellpreisen müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:
Für die Zwecke von Buchstabe d sollte das Modell unabhängig von der Handelsabteilung entwickelt oder abgenommen werden. Es sollte unabhängig geprüft werden. Dazu zählt die Bestätigung der mathematischen Formeln, der Annahmen und der Programmierung. |
7. |
Eine unabhängige Preisüberprüfung sollte zusätzlich zur täglichen Marktbewertung oder Modellbewertung vorgenommen werden. Dies ist der Prozess, durch den Marktpreise und Modellparameter regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Während eine tägliche Marktbewertung durch Händler vorgenommen werden kann, sollte eine Überprüfung der Marktpreise oder der Modellparameter durch eine handelsunabhängige Einheit mindestens monatlich (oder, in Abhängigkeit von der Art des Handelsgeschäftes, häufiger) durchgeführt werden. Für unabhängige Preisüberprüfungen, bei denen die Quellen für die Preisermittlung eher subjektiv sind, sind u. U. vorsichtige Schätzungen wie zum Beispiel Bewertungsanpassungen angemessen. |
Bewertungsanpassungen oder -reserven
8. |
Die Institute müssen Regelungen einführen und beibehalten, wie Bewertungsanpassungen/-reserven zu berücksichtigen sind. |
Allgemeine Standards
9. |
Die zuständigen Behörden verlangen, dass mindestens die folgenden Bewertungsanpassungen/-reserven formell berücksichtigt werden: noch nicht verdiente Kreditspreads, Glattstellungskosten, operationelle Risiken, vorzeitige Fälligkeiten, Geldanlage- und Finanzierungskosten sowie zukünftige Verwaltungskosten und gegebenenfalls Modellrisiken. |
Standards für weniger liquide Positionen
10. |
Weniger liquide Positionen können von Marktstörungen und institutsbedingten Situationen wie z. B. großen Positionen und/oder Altbeständen herrühren. |
11. |
Die Institute müssen verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, wenn sie festlegen, ob eine Bewertungsreserve für weniger liquide Positionen notwendig ist. Zu diesen Faktoren zählt die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen/Positionsrisiken abzusichern, die Volatilität und der Durchschnitt der Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktquotierungen (Anzahl und Identität der Market Maker) und die durchschnittliche Größe, die Volatilität der Handelsvolumina, Marktkonzentrationen, Alterung von Positionen, das Ausmaß, in dem die Bewertung auf Bewertungen zu Modellpreisen beruht, sowie die Auswirkungen weiterer Modellrisiken. |
12. |
Beim Rückgriff auf die Bewertungen Dritter bzw. auf Bewertungen zu Modellpreisen müssen sich die Institute überlegen, ob sie eine Bewertungsanpassung vornehmen oder nicht. Zudem müssen die Institute abwägen, ob sie Reserven für weniger liquide Positionen bilden und deren Zweckmäßigkeit regelmäßig überprüfen. |
13. |
Führen Bewertungsanpassungen/-reserven zu erheblichen Verlusten im laufenden Geschäftsjahr, so sind diese von den ursprünglichen Eigenmitteln des Instituts gemäß Artikel 57 Buchstabe k der Richtlinie 2006/48/EG abzuziehen. |
14. |
Andere Gewinne/Verluste, die sich aus den Bewertungsanpassungen/-reserven ergeben, sind in die Berechnung der „Netto-Handelsbuchgewinne“ einzubeziehen, die unter Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b erwähnt wird, und zu den ergänzenden Eigenmitteln hinzuzuaddieren oder von diesen abzuziehen, die im Sinne dieser Bestimmungen die Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken unterlegen sollen. |
15. |
Bewertungsanpassungen/-reserven, die diejenigen übersteigen, die nach dem Berechnungsschema erfolgen, dem das Institut unterliegt, werden nach Maßgabe von Nummer 13 behandelt, sofern sie zu erheblichen Verlusten führen, ansonsten nach Maßgabe von Nummer 14. |
TEIL C
Interne Sicherungsgeschäfte
1. |
Bei einem internen Sicherungsgeschäft handelt es sich um eine Position, die den Komponentenrisiko-Bestandteil einer Nicht-Handelsbuchposition oder einer Reihe von Positionen wesentlich oder vollständig ausgleicht. Positionen, die sich aus den internen Sicherungsgeschäften ergeben, kommen für die Handelsbuchkapitalbehandlung in Frage, sofern sie mit Handelsabsicht gehalten werden und die allgemeinen Kriterien in Bezug auf die Handelsabsicht und die vorsichtige Bewertung, die in den Teilen A und B genannt werden, eingehalten werden. Dabei gilt insbesondere Folgendes:
Die Überwachung ist anhand angemessener Verfahren sicherzustellen. |
2. |
Die in Nummer 1 genannte Behandlung lässt die Eigenkapitalanforderungen unberührt, die auf die „Nicht-Handelsbuchseite“ des internen Sicherungsgeschäfts anwendbar sind. |
3. |
Wenn ein Institut eine Nicht-Handelsbuchkreditforderung absichert, indem es ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Kreditderivat verwendet (z. B. Verwendung einer internen Absicherung), wird ungeachtet der Nummern 1 und 2 die Nicht-Handelsbuchforderung für die Zecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht als abgesichert angesehen, es sei denn, das Institut kauft von einem anerkannten dritten Sicherungsgeber ein Kreditderivat, das die Anforderungen von Anhang VIII Teil 2 Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf die Nicht-Handelsbuchforderung erfüllt. Wenn eine solche Drittabsicherung gekauft und für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen als Absicherung für eine Nicht-Handelsbuchforderung berücksichtigt wird, werden weder die interne noch die externe Absicherung durch ein Kreditderivat für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Handelsbuch erfasst. |
TEIL D
Einbeziehung in das Handelsbuch
1. |
Die Institute müssen zur Sicherstellung einer Übereinstimmung mit den in Artikel 11 niedergelegten Kriterien des Handelsbuchs und unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Verfahrensweisen des Instituts im Risikomanagement über klar definierte Grundsätze und Prozesse zur Ermittlung der Positionen verfügen, die für die Zwecke der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Die Erfüllung dieser Grundsätze und Verfahren muss vollständig dokumentiert und periodisch intern überwacht werden. |
2. |
Die Institute müssen über eindeutig festgelegte Politiken und Verfahren für die gesamte Führung ihres Handelsbuchs verfügen. Diese Politiken und Verfahren müssen mindestens folgende Bereiche betreffen:
|
3. |
Die zuständigen Behörden können Instituten gestatten, Positionen, die Holdings gemäß Artikel 57 Buchstaben l, m und n der Richtlinie 2006/48/EG sind, sofern angemessen, als Ausgleichs- oder Schuldinstrumente zu betrachten, wenn das Institut nachweist, dass es in diesen Positionen ein aktiver Market Maker ist. In diesem Falle muss das Institut über angemessene Systeme und Kontrollen im Umfeld des Handels mit anerkennungsfähigen Eigenkapitalinstrumenten verfügen. |
4. |
Mit dem Terminhandel zusammenhängende Wertpapierpensions- und ähnliche Geschäfte, die von einem Institut im Anlagebuch ausgewiesen werden, können für die Zwecke des Eigenkapitals im Handelsbuch des Instituts berücksichtigt werden, sofern alle Wertpapierpensions- und ähnlichen Geschäfte dieser Art darin berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck werden mit dem Handel zusammenhängende Wertpapierpensions- und ähnliche Geschäfte derart definiert, dass darunter solche fallen, die die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 2 und von Anhang VII Teil A erfüllen und bei denen beide Seiten der Transaktion entweder aus Geldzahlungen oder Wertpapieren bestehen, die im Handelsbuch berücksichtigungsfähig sind. Unabhängig davon, wo sie verbucht werden, gilt bei allen Wertpapierpensions- und ähnlichen Geschäfte für das Gegenparteikreditausfallrisiko die Unterlegung im Nicht-Handelsbuch. |
ANHANG VIII
AUFGEHOBENE RICHTLINIEN
TEIL A
Aufgehobene richtlinien und ihre nachfolgenden änderungen
(siehe Artikel 52)
Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Richtlinie 98/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung des Artikels 12 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, der Artikel 2, 5, 6, 7 und 8 sowie der Anhänge II und III der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute und des Artikels 2 sowie des Anhangs II der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates:
Nur Artikel 26
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates:
Nur Artikel 67
TEIL B
Umsetzungsfristen
(siehe Artikel 52)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Richtlinie 93/6/EWG des Rates |
1.7.1995 |
Richtlinie 98/31/EG |
21.7.2000 |
Richtlinie 98/33/EG |
21.7.2000 |
Richtlinie 2002/87/EG |
11.8.2004 |
Richtlinie 2004/39/EG |
30.4.2006/31.1.2007 |
Richtlinie 2005/1/EG |
13.5.2005 |
ANHANG IX
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Diese Richtlinie |
Richtlinie 93/6/EWG |
Richtlinie 98/31/EG |
Richtlinie 98/33/EG |
Richtlinie 2002/87/EG |
Richtlinie 2004/39/EG |
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 |
Artikel 1 |
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 3 |
|
|
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 2 Nummer 1 |
|
|
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 2 Nummer 2 |
|
|
|
Artikel 67 Nummer 1 |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c bis e |
Artikel 2 Nummern 3 bis 5 |
|
|
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g |
|
|
|
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 2 Nummer 10 |
|
|
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i |
Artikel 2 Nummer 11 |
|
Artikel 3 Nummer 1 |
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j |
Artikel 2 Nummer 14 |
|
|
|
|
Artikel 3Absatz 1 Buchstaben k und l |
Artikel 2 Nummern 15 und 16 |
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b |
|
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m |
Artikel 2 Nummer 17 |
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c |
|
|
|
Artikel 3Absatz 1 Buchstabe n |
Artikel 2 Nummer 18 |
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d |
|
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o bis q |
Artikel 2 Nummern 19 bis 21 |
|
|
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r |
Artikel 2 Nummer 23 |
|
|
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s |
Artikel 2 Nummer 26 |
|
|
|
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 2 Nummern 7 und 8 |
|
|
|
|
Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a und b |
Artikel 7 Absatz 3 |
|
|
Artikel 26 |
|
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 7 Absatz 3 |
|
|
|
|
Artikel 4 |
Artikel 2 Nummer 24 |
|
|
|
|
Artikel 5 |
Artikel 3 Absätze 1 und 2 |
|
|
|
|
Artikel 6 |
Artikel 3 Absatz 4 |
|
|
|
Artikel 67 Nummer 2 |
Artikel 7 |
Artikel 3 Absatz 4a |
|
|
|
Artikel 67 Nummer 3 |
Artikel 8 |
Artikel 3 Absatz 4b |
|
|
|
Artikel 67 Nummer 3 |
Artikel 9 |
Artikel 3 Absatz 3 |
|
|
|
|
Artikel 10 |
Artikel 3 Absätze 5 bis 8 |
|
|
|
|
Artikel 11 |
Artikel 2 Nummer 6 |
|
|
|
|
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 2 Nummer 25 |
|
|
|
|
Artikel 12 Absatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Anhang V Nummer 1 Absatz 1 |
|
|
|
|
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absätze 2 bis 5 |
Anhang V Nummer 1 Absatz 2 und Nummern 2 bis 5 |
Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 4 Buchstaben a und b |
|
|
|
Artikel 14 |
Anhang V Nummern 6 und 7 |
Anhang Nummer 4 Buchstabe c |
|
|
|
Artikel 15 |
Anhang V Nummer 8 |
|
|
|
|
Artikel 16 |
Anhang V Nummer 9 |
|
|
|
|
Artikel 17 |
|
|
|
|
|
Artikel 18 Absatz 1 Eingangssatz |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
|
|
|
Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i und ii |
Artikel 1 Nummer 2 |
|
|
|
Artikel 18 Absätze 2 bis 4 |
Artikel 4 Absätze 6 bis 8 |
|
|
|
|
Artikel 19 Absatz 1 |
|
|
|
|
|
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 |
|
|
|
|
Artikel 19 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 20 |
|
|
|
|
|
Artikel 21 |
Anhang IV |
|
|
|
|
Artikel 22 |
|
|
|
|
|
Artikel 23 Absätze 1 und 2 |
Artikel 7 Absätze 5 und 6 |
|
|
|
|
Artikel 23 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 24 |
|
|
|
|
|
Artikel 25 |
|
|
|
|
|
Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 10 |
Artikel 1 Nummer 4 |
|
|
|
Artikel 26 Absätze 2 bis 4 |
Artikel 7 Absätze 11 bis 13 |
|
|
|
|
Artikel 27 |
Artikel 7 Absätze 14 und 15 |
|
|
|
|
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
|
|
|
|
Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 1 Nummer 3 |
|
|
|
Artikel 28 Absatz 3 |
|
|
|
|
|
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c und Unterabsätze 2 und 3 |
Anhang VI Nummer 2 |
|
|
|
|
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
|
|
|
|
|
Artikel 29 Absatz 2 |
Anhang VI Nummer 3 |
|
|
|
|
Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Anhang VI Nummern 4 und 5 |
|
|
|
|
Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 30 Absätze 3 und 4 |
Anhang VI Nummern 6 und 7 |
|
|
|
|
Artikel 31 |
Anhang VI Nummer 8 Nummer 1, Nummer 2 Satz 1, Nummern 3 bis 5 |
|
|
|
|
Artikel 32 |
Anhang VI Nummern 9 und 10 |
|
|
|
|
Artikel 33 Absätze 1 und 2 |
|
|
|
|
|
Artikel 33 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 2 |
|
|
|
|
Artikel 34 |
|
|
|
|
|
Artikel 35 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 8 Absätze 1 bis 4 |
|
|
|
|
Artikel 35 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 |
Artikel 1 Nummer 5 |
|
|
|
Artikel 36 |
Artikel 9 Absätze 1 bis 3 |
|
|
|
|
Artikel 37 |
|
|
|
|
|
Artikel 38 |
Artikel 9 Absatz 4 |
|
|
|
|
Artikel 39 |
|
|
|
|
|
Artikel 40 |
Artikel 2 Nummer 9 |
|
|
|
|
Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a bis c |
Artikel 10 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich |
|
|
|
|
Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben d und e |
|
|
|
|
|
Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 10 vierter Gedankenstrich |
|
|
|
|
Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g |
|
|
|
|
|
Artikel 42 |
|
|
|
|
|
Artikel 43 |
|
|
|
|
|
Artikel 44 |
|
|
|
|
|
Artikel 45 |
|
|
|
|
|
Artikel 46 |
Artikel 12 |
|
|
|
|
Artikel 47 |
|
|
|
|
|
Artikel 48 |
|
|
|
|
|
Artikel 49 |
|
|
|
|
|
Artikel 50 |
Artikel 15 |
|
|
|
|
Anhang I Nummern 1bis 4 |
Anhang I Nummern 1 bis 4 |
|
|
|
|
Anhang I Nummer 4 letzter Absatz |
Artikel 2 Nummer 22 |
|
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|
|
Anhang I Nummern 5 bis 7 |
Anhang I Nummern 5 bis 7 |
|
|
|
|
Anhang I Nummer 8 |
|
|
|
|
|
Anhang I Nummern 9 bis 11 |
Anhang I Nummern 8 bis 10 |
|
|
|
|
Anhang I Nummern 12 bis 14 |
Anhang I Nummern 12 bis 14 |
|
|
|
|
Anhang I Nummern 15 und 16 |
Artikel 2 Nummer 12 |
|
|
|
|
Anhang I Nummern 17 bis 41 |
Anhang I Nummern 15 bis 39 |
|
|
|
|
Anhang I Nummern 42 bis 56 |
|
|
|
|
|
Anhang II Nummern 1 und 2 |
Anhang II Nummern 1 und 2 |
|
|
|
|
Anhang II Nummern 3 bis 11 |
|
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|
|
|
Anhang III Nummer 1 |
Anhang III Nummer 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 3 Buchstabe a |
|
|
|
Anhang III Nummer 2 |
Anhang III Nummer 2 |
|
|
|
|
Anhang III Nummer 2.1 Absätze 1 bis 3 |
Anhang III Nummer 3.1 |
Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 3 Buchstabe b |
|
|
|
Anhang III Nummer 2.1 Absatz 4 |
|
|
|
|
|
Anhang III Nummer 2.1 Absatz 5 |
Anhang III Nummer 3.2 |
Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 3 Buchstabe b |
|
|
|
Anhang III Nummern 2.2, 3 und 3.1 |
Anhang III Nummern 4 bis 6 |
Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 3 Buchstabe c |
|
|
|
Anhang III Nummer 3.2 |
Anhang III Nummer 8 |
|
|
|
|
Anhang III Nummer 4 |
Anhang III Nummer 11 |
|
|
|
|
Anhang IV Nummern 1 bis 20 |
Anhang VII Nummern 1 bis 20 |
Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 5 |
|
|
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Anhang IV Nummer 21 |
Artikel 11a |
Artikel 1 Nummer 6 |
|
|
|
Anhang V Nummer 1 bis Anhang V Nummer 12 Absatz 4 |
Anhang VIII Nummer 1 bis Anhang VIII Nummer 13 Ziffer ii |
Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 5 |
|
|
|
Anhang V Nummer 12 Absatz 5 |
|
|
|
|
|
Anhang V Nummer 12 Absatz 6 bis Anhang V Nummer 13 |
Anhang VIII Nummer 13 Ziffer iii bis Anhang VIII Nummer 14 |
Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 5 |
|
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|
Anhang VI |
Anhang VI Nummer 8 Nummer 2 nach Satz 1 |
|
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|
Anhang VII |
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|
|
|
Anhang VIII |
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|
Anhang IX |
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