ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 176

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
30. Juni 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 962/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 963/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 964/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 965/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 966/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 08030019 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern

44

 

*

Verordnung (EG) Nr. 970/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste aus Drittländern

49

 

*

Verordnung (EG) Nr. 971/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftskontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern

51

 

*

Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmung

53

 

*

Verordnung (EG) Nr. 973/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/96 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmtes Obst und Gemüse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ab 1996

63

 

*

Verordnung (EG) Nr. 974/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 877/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Mitteilung der auf dem Markt für bestimmtes frisches Obst und Gemüse festgestellten Notierungen

68

 

*

Verordnung (EG) Nr. 975/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter und der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver

69

 

*

Verordnung (EG) Nr. 976/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Deutschland

71

 

 

Verordnung (EG) Nr. 977/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

74

 

 

Verordnung (EG) Nr. 978/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Nichtgewährung von Erstattungen für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

76

 

 

Verordnung (EG) Nr. 979/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

77

 

 

Verordnung (EG) Nr. 980/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

79

 

 

Verordnung (EG) Nr. 981/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 31. Teilausschreibung

82

 

 

Verordnung (EG) Nr. 982/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

83

 

 

Verordnung (EG) Nr. 983/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

87

 

 

Verordnung (EG) Nr. 984/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

90

 

 

Verordnung (EG) Nr. 985/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

92

 

 

Verordnung (EG) Nr. 986/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

95

 

 

Verordnung (EG) Nr. 987/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

97

 

 

Verordnung (EG) Nr. 988/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Kürzung der Gültigkeitsdauer der für Getreideverarbeitungserzeugnisse zu erteilenden Ausfuhrlizenzen

98

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

100

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

102

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. April 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EGV (Sache COMP/B-1/38.348 — Repsol CPP) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1548)  ( 1 )

104

 

*

Beschluss der Kommission vom 31. Mai 2006 zur Änderung des Beschlusses 2005/436/EG hinsichtlich des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zum Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EWG (TFEU 970089129) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2076)

105

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2006/448/GASP des Rates vom 7. Juni 2006 über die Verlängerung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals

107

Briefwechsel über die Verlängerung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals

108

 

*

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein

110

 

*

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken

110

 

*

Beschluss des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees EUJUST LEX/1/2006 vom 13. Juni 2006 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der integrierten Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Irak, EUJUST LEX

111

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 962/2006 DES RATES

vom 27. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 1996 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1) an. Der Bedarf der Gemeinschaft an diesen Waren sollte unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck sollten neue zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftskontingente mit angemessenen Mengen eröffnet werden, ohne den Markt für diese Waren zu stören.

(2)

Die Kontingentsmenge eines autonomen Gemeinschaftszollkontingents reicht nicht aus, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie für den laufenden Kontingentszeitraum zu decken und sollte deshalb erhöht werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zollkontingente angefügt.

Artikel 2

Für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 wird im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2986 auf 14 315 Tonnen festgelegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)   ABl. L 345 vom 31.12.1996, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 151/2006 (ABl. Nr. L 25 vom 28.1.2006, S. 1).


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC-Unterposition

Beschreibung

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz

%

Kontingentszeitraum

„09.2967

7011 20 00

30

Glasbildschirme mit einer Diagonale von 63 cm (± 0,2 cm), gemessen von Außenrand zu Außenrand, und einer Lichtdurchlässigkeit von 56,8 % (± 3 %) bei einer Referenz-Glasdicke von 10,16 mm

150 000 Stück

0

1.7.—31.12.2006

09.2976

ex 8407 90 10

10

Viertakt-Benzinmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3, zur Herstellung von Rasenmähern der Unterposition 8433 11 (a) oder Motormähern der Unterposition 8433 20 10  (1)

2 500 000 Stück

0

1.7.2006—30.6.2007

09.2977

2926 10 00

 

Acrylonitril

40 000 Tonnen

0

1.7.—31.12.2006

09.2986

ex 3824 90 99

76

Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt an:

Dodecyldimethylamin von nicht weniger als 60 GHT

Dimethyl(tetradecyl) amin von nicht weniger als 20 GHT

Hexadecyldimethylamin von nicht weniger als 0,5 GHT

zum Herstellen von Aminoxyden (1)

14 315 Tonnen

0

1.1.—31.12.2006


(1)  Die Überwachung der besonderen Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.“


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 963/2006 DES RATES

vom 27. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse, die nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 (1) aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen.

(2)

Bestimmte Erzeugnisse, auf die in der genannten Verordnung Bezug genommen wird, sollten von der Liste im Anhang gestrichen werden, weil es nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt, die Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs beizubehalten, beziehungsweise weil die Warenbezeichnung geändert werden muss, um technischen Entwicklungen oder Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.

(3)

Erzeugnisse, deren Bezeichnung geändert werden muss, sollten deshalb als neue Erzeugnisse angesehen werden.

(4)

Um die wirtschaftlichen Aspekte der einzelnen Aussetzungen prüfen zu können, sollte die Geltungsdauer der Maßnahme auf den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2008 begrenzt werden. Acht Jahre Erfahrung haben gezeigt, dass es notwendig ist, die Geltungsdauer der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Aussetzungen zeitlich zu begrenzen, damit sichergestellt ist, dass technologische und wirtschaftliche Veränderungen berücksichtigt werden. Eine vorzeitige Beendigung bestimmter Maßnahmen beziehungsweise ihre Fortsetzung nach Ablauf der Geltungsdauer sollte dennoch nicht ausgeschlossen sein, sofern wirtschaftliche Gründe geltend gemacht werden, die den Grundsätzen der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2) entsprechen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1255/96 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 wird wie folgt geändert:

1.

Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren werden eingefügt.

2.

Die Waren, deren KN-Codes in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Für die Waren der TARIC-Codes 5205 31 00 10 und 8414 30 89 20 gilt sie mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)   ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die (EG) Nr. 300/2006 (ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 1).

(2)   ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 2.


ANHANG I

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Ende der Geltungsdauer

ex 2904 90 85

40

3-Brom-5-nitro-trifluormethylbenzol

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2909 19 00

40

Bis(2-ethoxyethyl)ether

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2912 29 00

20

p-Phenylbenzaldehyd

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2916 12 90

40

2,4-Di-tert-pentyl-6-[1-(3,5-di-tert-pentyl-2-hydroxyphenyl)ethyl]phenylacrylat

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2921 42 10

35

2-Nitroanilin

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2921 42 10

45

2,4,5-Trichloranilin

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2921 43 00

40

4-Aminotoluol-3-sulfonsäure

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2921 51 19

30

2-Methyl-p-phenylendiaminsulfat

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2922 29 00

25

5-Amino-o-kresol

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2922 49 95

50

D-(-)-Dihydrophenylglycin

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2927 00 00

60

4,4’-Dicyan-4,4’-azodivaleriansäure

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2930 90 70

76

2,2’-Dithiodibenzoesäure

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2930 90 70

77

4-[4-(2-Propenyloxy)phenylsulfonyl]phenol

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2931 00 95

96

3-(Hydroxyphenylphosphinyl)propionsäure

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2931 00 95

97

Kalium-4-tolylphosphinat in Form einer wässrigen Lösung

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2932 29 85

80

Gibberellinsäure mit einer Reinheit von 88 GHT oder mehr

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2933 19 90

50

Fenpyroximate (ISO)

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2934 99 90

85

Aprepitant (INN)

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2935 00 90

81

4-Amino-N-(4-aminophenyl)benzolsulfonamid

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 2935 00 90

82

N-(5,7-Dimethoxy[1,2,4]triazolo[1,5-a]pyrimidin-2-yl)-2-methoxy-4-(trifluoromethyl)pyridin-3-sulfonamid

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3204 15 00

60

Farbstoff C.I. Vat Blue 4

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3204 19 00

81

6,11-Difluor-3,3-di-(4-methoxyphenyl)-13,13-dimethyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3204 19 00

82

3-(4-Fluorphenyl)-3-(4-piperidinphenyl)-13,13-dimethyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3204 19 00

83

6,7-Dimethoxy-11-cyano-3,3-di-(4-methoxyphenyl)-13,13-dimethyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3207 30 00

10

Zubereitung mit einem Gehalt an

Silber von nicht mehr als 85 GHT,

Palladium von nicht mehr als 2 GHT,

Bariumtitanat,

Terpineol und

Ethylcellulose,

für den Siebdruck beim Herstellen von mehrlagigen Keramikkondensatoren (1)

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3402 13 00

10

Grenzflächenaktiver Stoff auf der Grundlage eines Vinylpolymers in Polypropylenglycol

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3506 91 00

30

Zweikomponenten-Epoxidharzklebstoff, mikroverkapselt, in einem Lösungsmittel dispergiert

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3707 10 00

30

Zubereitung auf Grundlage von lichtempfindlichem Acryl mit Polymeren, ferner Farbpigmente, 2-methoxy-1-methylethylacetat sowie Cyclohexanon enthaltend, auch ethyl-3-ethoxypropionat enthaltend

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3811 90 00

10

Dinonylnaphthyl-Sulfonsäuresalz in der Form einer Lösung in Mineralöl

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3815 90 90

16

Reaktionsauslöser auf der Grundlage von Dimethylaminopropylharnstoff, zur Verwendung beim Herstellen von Polyurethanschaum (1)

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3819 00 00

20

Feuerbeständige Hydraulikflüssigkeit auf der Grundlage von Phosphatester

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3824 90 99

12

Oligomer aus Tetrafluorethylen mit einer endständigen Iodethylgruppe

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3824 90 99

27

Zubereitung auf Grundlage von: 2-Pentanon, 4-Methyl-O,O',O''-(methylsilylidyn)trioxim und 4-Methyl-2-butanon-O,O', O'',O'''-silantetrayltetraoxim

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3824 90 99

34

Mischung von Phytosterolen, in Form eines kristallinen wachsartigen Pulvers, mit einem Gehalt von

36 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 79 GHT an Sitosterolen

15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 34 GHT an Sitostanolen,

4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT an Campesterolen und

nicht mehr als 14 GHT an Campestanolen

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3824 90 99

90

Hohlkugeln aus verschmolzenem Aluminosilicat, mit einem Gehalt an amorphem Aluminosilicat von 65 bis 80 GHT, mit

einem Schmelzpunkt zwischen 1 600  °C und 1 800  °C

einer Dichte von 0,6 bis 0,8 g/cm3

zur Verwendung beim Herstellen von Partikelfiltern für Kraftfahrzeugmotoren (1)

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3904 61 00

60

Mischung aus Polytetrafluoroethylen (PTFE), Natriumchlorid und einem nichtionischen grenzflächenaktiven Stoff

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3907 20 21

20

Copolymer von Tetrahydrofuran und 3-Methyl-tetrahydrofuran mit einem durchschnittlichen Molekulargewicht von 3 500 (± 100)

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3907 30 00

50

Flüssiges Epoxidharz aus einem Copolymer von 2-Propenenitril und 1,3-Butadienepoxid, ohne Lösungsmittel,

auch mit einem Gehalt an Zink Borat Hydrat bis 40 GHT

auch mit einem Gehalt an Antimontrioxid bis 5 GHT

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3907 99 19

40

Copolymer von Isophthalsäure und 5-Natriumsulfoisophthalsäure mit Cyclohexandimethanol und Diethylenglycol

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3912 90 10

20

Hydroxypropylmethylcellulosephtalat

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3917 32 39

30

Wärmeschrumpfbare Rohre und Schläuche aus Polystyrol, zur Verwendung beim Herstellen von Zink-Kohle-Batterien (1)

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3919 90 31

15

Folie aus Polyethylenterephthalat, auf der einen Seite mit einer gefärbten Schicht und auf der anderen Seite mit einer Klebeschicht versehen, beidseitig mit einer Schutzfolie bedeckt, mit einer Gesamtdicke von 100 (± 10) μm, in Rollen, zum Herstellen von optischen Filtern (1)

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3920 62 19

77

Folie aus Poly(ethylentherephthalat) mit

wärmeempfindlichen Lagen, welche nach Erhitzen Grundfarben bilden,

einer Reflexschicht und

Schutzschichten

zur Verwendung in Farbthermodruckern (1)

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3920 99 90

10

Biologisch abbaubare Folie mit einer Dicke von nicht mehr als 1 mm, mit einem Gehalt von

90 (±5) GHT an Stärke

10 (±5) GHT an einem synthetischen Polymer

0,5 (±0,5) GHT an Stearinsäure

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 3926 90 98

40

Hohle Mikrokugeln aus einem Copolymer von Isooctylacrylat und Acrylsäure, mit einem Durchmesser von 10 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 000  μm, in Wasser dispergiert

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 5205 31 00

10

6-lagige Garne aus gebleichter Baumwolle, mit einem Titer der einfachen Garne von 925 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 989 dtex, zum Herstellen von Tampons (1)

0  %

1.1.2006—31.12.2008

ex 6805 10 00

10

Schleifmittel in der Form einheitlich geformter Partikel, auf einem Träger

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 6805 20 00

10

ex 6805 30 80

10

ex 7019 90 99

30

Glascord mit hohem Elastizitätsmodul (Type K), mit Kautschuk imprägniert, hergestellt aus Garnen aus gedrehten Glasfilamenten mit hohem Elastizitätsmodul, überzogen mit einem ein Resorcin-Formaldehyd-Harz enthaltenden Latex, der auch Vinylpyridin und/oder hydrierten Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (HNBR) enthalten kann

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 8305 20 00

10

Heftklammern mit einer Breite von 12 mm (± 1 mm) und einer Tiefe von 8 mm (± 1 mm), zur Verwendung in Kopiermaschinen und Druckern (1)

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 8414 30 89

20

Bauteil einer Klimaanlage für ein Fahrzeug, bestehend aus einem Kolbenkompressor mit freiliegender Welle, mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW und weniger als 10 kW

0  %

1.1.2006—31.12.2008

ex 8414 90 00

40

Antriebsteil zum Einbau in Kompressoren für Kraftfahrzeugklimaanlagen (1)

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 8505 11 00

33

Magnete aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, entweder in Form eines abgerundeten Rechtecks, dessen Abmessungen 15 × 10 × 2 mm nicht übersteigen, oder in Form einer Scheibe mit einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm, auch in der Mitte gelocht

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 8505 20 00

20

Elektromagnetische Federbandkupplung mit einem Durchmesser von nicht mehr als 40 mm, zur Verwendung beim Herstellen von Kopiergeräten und Druckern, einschließlich von multifunktionalen Kopiergeräten (1)

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 8505 20 00

30

Elektromagnetische Kupplung, zur Verwendung beim Herstellen von Kompressoren von Kraftfahrzeugklimaanlagen (1)

0  %

1.7.2006—31.12.2008

ex 8529 90 81

45

Baugruppe aus integrierten Schaltungen zum TV-Empfang, mit Kanaldecoderschalteinheit, Tunerschalteinheit, Schalteinheit zur Energiesteuerung, GSM-Filtern und diskreten sowie eingebetteten passiven Bauelementen für den Empfang von digital ausgestrahlten Videosignalen des DVB-T- und DVB-H-Formats

0  %

1.7.2006—31.12.2008


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).


ANHANG II

KN-Code

TARIC

ex 2903 30 80

60

ex 2924 19 00

20

ex 3811 90 00

10

ex 8414 30 89

20

ex 8505 11 00

33


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 964/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

45,4

096

65,4

204

37,6

999

49,5

0707 00 05

052

129,4

096

30,2

999

79,8

0709 90 70

052

94,4

999

94,4

0805 50 10

388

63,1

528

38,6

999

50,9

0808 10 80

388

88,5

400

114,4

404

104,4

508

89,1

512

102,8

524

50,0

528

89,7

720

113,4

800

180,6

804

103,8

999

103,7

0809 10 00

052

215,9

999

215,9

0809 20 95

052

335,5

068

127,8

999

231,7

0809 40 05

624

193,2

999

193,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 965/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (2), genehmigt mit dem Beschluss 2006/324/EG des Rates (3), wird das jährliche Gesamtzollkontingent zum Zollsatz null für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 für Reis aus allen Ursprungsländern um 25 526 Tonnen und für Reis aus Thailand um 1 200 Tonnen aufgestockt. Darüber hinaus sieht das Abkommen die Eröffnung eines neuen jährlichen Zollkontingents zum Zollsatz null für 31 788 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 aus allen Ursprungsländern vor.

(2)

Des Weiteren ist in diesem Abkommen die Eröffnung neuer Kontingente zum Zollsatz von 15 % für alle Ursprungsländer für 7 Tonnen Rohreis des KN-Codes 1006 10 und 1 634 Tonnen geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 vorgesehen.

(3)

In dem Bemühen um Vereinfachung und unter Berücksichtigung des geringen Umfangs des genannten Kontingents für Rohreis ist dieses Zollkontingent gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) zu verwalten.

(4)

Das in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission (5) vorgesehene Kontingent von 20 000 Tonnen geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 zu einem Zollsatz von 88 EUR/t ist nach der Änderung des in Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 vorgesehenen Zollsatzes bei der Einfuhr von geschältem Reis hinfällig geworden. Es empfiehlt sich daher, dieses Kontingent zu streichen.

(5)

Um den normalen Absatz von Reis aus der Gemeinschaftserzeugung nicht zu stören, sind diese Kontingente so zu eröffnen, dass die Einfuhren vom Gemeinschaftsmarkt besser absorbiert werden können. Insbesondere wenn die Anwendung eines Kürzungssatzes zur Erteilung von Lizenzen für Mengen von weniger als 20 Tonnen führen würde und die Mitgliedstaaten diese Lizenzen durch Losentscheid erteilen, ist vorzusehen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Restmengen so neu verteilen, dass das Kontingent maximal in Anspruch genommen wird und die Zuteilung sehr kleiner Mengen vermieden wird. Aus denselben Gründen ist auch dann eine Neuverteilung vorzusehen, wenn sich bei Anwendung eines Kürzungssatzes keine Partie von 20 Tonnen mehr ergibt.

(6)

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente sicherzustellen, ist die Vorlage einer Ursprungsbescheinigung bei der Eröffnung des Kontingents für ein bestimmtes Land zwingend vorzuschreiben, falls die Vorlage einer von diesem Land ausgestellten Ausfuhrbescheinigung nicht gefordert wird.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 327/98 ist entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Am 1. Januar jedes Jahres werden folgende jährliche Einfuhrzollkontingente eröffnet:

a)

63 000 Tonnen halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30 zum Zollsatz null;

b)

1 634 Tonnen geschälter Reis des KN-Codes 1006 20 zum Zollsatz von 15 % des Zollwerts;

c)

100 000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 mit einer Senkung des in Artikel 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates (*1) festgesetzten Zollsatzes um 30,77 %;

d)

40 216 Tonnen halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30 zum Zollsatz null;

e)

31 788 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 zum Zollsatz null.

Diese Kontingente werden gemäß der vorliegenden Verordnung verwaltet und nach Ursprungsländern und regelmäßigen Tranchen gemäß Anhang IX aufgeschlüsselt. Für das Jahr 2006 werden sie jedoch gemäß Anhang X aufgeschlüsselt.

(2)   Ein jährliches Zollkontingent für 7 Tonnen Rohreis des KN-Codes 1006 10 zu einem auf 15 % des Zollwerts festgesetzten Satz wird alljährlich zum 1. Januar unter der laufenden Nummer 09.0083 eröffnet.

Es wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (*2) verwaltet.

(*1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96."

(*2)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.“ "

2.

In Artikel 3 werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c“ durch die Wörter „Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und c“ ersetzt.

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c“ durch die Wörter „Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und e“ ersetzt.

b)

Dem Absatz 4 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

für das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e eine der in Anhang XI genannten Angaben.“

c)

Absatz 5 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich, so darf je Antragsteller im Rahmen der je Tranche und laufenden Nummer geltenden Höchstmenge nur ein Antrag gestellt werden.“

4.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Hat die in Absatz 2 erster Gedankenstrich genannte Kürzung zur Folge, dass ein oder mehrere Anträge weniger als 20 Tonnen betreffen, so bestimmt der Mitgliedstaat durch Losentscheid über die Zuteilung aller dieser Mengen je Partie von 20 Tonnen, aufgestockt um die auf die Partien von 20 Tonnen gleichmäßig verteilte Restmenge.

Sollten sich jedoch bei der Addition der Mengen von weniger als 20 Tonnen keine Partie von 20 Tonnen mehr ergeben, so wird die Restmenge vom Mitgliedstaat gleichermaßen auf die Marktteilnehmer verteilt, deren Lizenz auf mindestens 20 Tonnen lautet.“

5.

In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 2“ durch die Wörter „Artikel 5 Absätze 2 und 3“ ersetzt.

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (*3) und gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (*4) gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats.

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres der Erteilung.

(*3)   ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12."

(*4)   ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.“ "

b)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Kontingente ist gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 die Abfertigung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft von der Vorlage einer von den zuständigen nationalen Behörden der betreffenden Länder ausgestellten Ursprungsbescheinigung abhängig.

Bei den Teilen der genannten Kontingente für Länder, für die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung eine Ausfuhrbescheinigung erforderlich ist, oder bei den Kontingenten, bei denen der Ursprung mit ‚Alle Ursprungsländer‘ angegeben wird, ist hingegen eine Ursprungsbescheinigung nicht erforderlich.“

7.

Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

8.

Die Anhänge IX und X erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

9.

Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XI angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006, mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 6, der ab dem 1. Januar 2007 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 19.

(3)   ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 17.

(4)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).

(5)   ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2152/2005 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 30).


ANHANG I

„ANHANG VI

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b

Spanisch

:

Derechos de aduana limitados al 15 % ad valorem hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (CE) no 327/98]

Tschechisch

:

Cla omezená na valorickou sazbu ve výši 15 % až do množství uvedeného v kolonkách 17 a 18 této licence (nařízení (ES) č. 327/98)

Dänisch

:

Toldsatsen begrænses til 15 % af værdien op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (forordning (EF) nr. 327/98)

Deutsch

:

Zollsatz beschränkt auf 15 % des Zollwerts bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 327/98)

Estnisch

:

Väärtuseline tollimaks piiratud 15 protsendini käesoleva sertifikaadi lahtrites 17 ja 18 märgitud kogusteni (määrus (EÜ) nr 327/98)

Griechisch

:

Τελωνειακός δασμός κατ’ ανώτατο όριο 15 % κατ’ αξία έως την ποσότητα που ορίζεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 327/98]

Englisch

:

Customs duties limited to 15 % ad valorem up to the quantity indicated in boxes 17 and 18 of this licence (Regulation (EC) No 327/98)

Französisch

:

Droits de douane limités à 15 % ad valorem jusqu'à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement (CE) no 327/98]

Italienisch

:

Dazio limitato al 15 % ad valorem fino a concorrenza del quantitativo indicato nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [regolamento (CE) n. 327/98]

Lettisch

:

Muitas nodoklis 15 % ad valorem par daudzumu, kas norādīts šīs atļaujas (Regula (EK) Nr. 327/98) 17. un 18. ailē

Litauisch

:

Ne didesnis nei 15 % muitas ad valorem neviršijant šios licencijos 17 ir 18 langeliuose nurodyto kiekio (Reglamentas (EB) Nr. 327/98)

Ungarisch

:

15 %-os értékvám az ezen engedély 17. és 18. rovatában feltüntetett mennyiségig (327/98/EK rendelet)

Maltesisch

:

Id-dazji doganali huma stipulati għal 15 % ad valorem sal-kwantità indicata fil-kaxxi 17 u 18 ta' din il-liċenzja (Regolament (KE) Nru 327/98)

Niederländisch

:

Douanerecht beperkt tot 15 % ad valorem voor hoeveelheden die niet groter zijn dan de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Verordening (EG) nr. 327/98)

Polnisch

:

Cło ograniczone do 15 % ad valorem do ilości wskazanej w polach 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (WE) nr 327/98)

Portugiesisch

:

Direito aduaneiro limitado a 15 % ad valorem até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (CE) n.o 327/98]

Slowakisch

:

Clá znížené na 15 % ad valorem až po množstvo uvedené v kolónkach 17 a 18 tejto licencie [nariadenie (ES) č. 327/98]

Slowenisch

:

Carinska dajatev, omejena na 15 % ad valorem do količine, navedene v rubrikah 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (ES) št. 327/98)

Finnisch

:

Arvotulli rajoitettu 15 prosenttiin tämän todistuksen 17 ja 18 artiklassa ilmoitettuun määrään asti (asetus (EY) N:o 327/98)

Schwedisch

:

Tull begränsad till 15 % av värdet upp till den kvantitet som anges i fält 17 och 18 i den här licensen (förordning (EG) nr 327/98)“


ANHANG II

„ANHANG IX

Ab 2007 vorgesehene Kontingente und Tranchen

a)

Kontingent von 63 000 Tonnen halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a:

Ursprung

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Tranchen (Mengen in Tonnen)

Januar

April

Juli

September

Oktober

Vereinigte Staaten von Amerika

38 721

09.4127

9 681

19 360

9 680

 

Thailand

21 455

09.4128

10 727

5 364

5 364

 

Australien

1 019

09.4129

0

1 019

 

Andere Ursprungsländer

1 805

09.4130

0

1 805

 

Alle Ursprungsländer

 

09.4138

 

 

 

 

 (1)

Insgesamt

63 000

20 408

27 548

15 044

 

b)

Kontingent von 1 634 Tonnen geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b:

Ursprung

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Tranchen (Mengen in Tonnen)

Januar

Juli

Oktober

Alle Ursprungsländer

1 634

09.4148

1 634

 (2)

Insgesamt

1 634

1 634

 

c)

Kontingent von 100 000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c:

Ursprung

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Tranchen (Mengen in Tonnen)

Januar

Juli

Thailand

52 000

09.4149

36 400

15 600

Australien

16 000

09.4150

8 000

8 000

Guyana

11 000

09.4152

5 500

5 500

Vereinigte Staaten von Amerika

9 000

09.4153

4 500

4 500

Andere Ursprungsländer

12 000

09.4154

6 000

6 000

Insgesamt

100 000

60 400

39 600

d)

Kontingent von 40 216 Tonnen halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d:

Ursprung

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Tranchen (Mengen in Tonnen)

Januar

Juli

September

Thailand

5 513

09.4112

5 513

Vereinigte Staaten von Amerika

2 388

09.4116

2 388

Indien

1 769

09.4117

1 769

Pakistan

1 595

09.4118

1 595

Andere Ursprungsländer

3 435

09.4119

3 435

Alle Ursprungsländer

25 516

09.4166

8 505

17 011

Insgesamt

40 216

23 205

17 011

e)

Kontingent von 31 788 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e:

Ursprung

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Tranchen (Mengen in Tonnen)

September

Oktober

Alle Ursprungsländer

31 788

09.4168

31 788

 (3)

Insgesamt

31 788

31 788

 

„ANHANG X

Für das Jahr 2006 vorgesehene Kontingente und Tranchen

a)

Kontingent von 63 000 Tonnen halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a:

Ursprung

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Tranchen (Mengen in Tonnen)

Januar

April

Juli

September

Oktober

Vereinigte Staaten von Amerika

38 721

09.4127

9 681

19 360

9 680

 

Thailand

21 455

09.4128

10 727

5 364

5 364

 

Australien

1 019

09.4129

0

1 019

 

Andere Ursprungsländer

1 805

09.4130

0

1 805

 

Alle Ursprungsländer

 

09.4138

 

 

 

 

 (4)

Insgesamt

63 000

20 408

27 548

15 044

 

b)

Kontingent von 1 634 Tonnen geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b:

Ursprung

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Tranchen (Mengen in Tonnen)

Juli

Oktober

Alle Ursprungsländer

1 634

09.4148

1 634

 (4)

Insgesamt

1 634

1 634

 

c)

Kontingent von 106 667 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c:

Ursprung

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Tranchen (Mengen in Tonnen)

Januar

Juli

Thailand

55 467

09.4149

38 827

16 640

Australien

17 067

09.4150

8 533

8 534

Guyana

11 733

09.4152

5 866

5 867

Vereinigte Staaten von Amerika

9 600

09.4153

4 800

4 800

Andere Ursprungsländer

12 800

09.4154

6 400

6 400

Insgesamt

106 667

64 426

42 241

d)

Kontingent von 44 716 Tonnen halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d:

Ursprung

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Tranchen (Mengen in Tonnen)

Januar

Juli

September

Thailand

6 950

09.4112

5 750

1 200

Vereinigte Staaten von Amerika

3 184

09.4116

3 184

Indien

2 358

09.4117

2 358

Pakistan

2 128

09.4118

2 128

Andere Ursprungsländer

4 580

09.4119

4 580

Alle Ursprungsländer

25 516

09.4166

 

25 516

Insgesamt

44 716

18 000

26 716

e)

Kontingent von 31 788 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e:

Ursprung

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Tranchen (Mengen in Tonnen)

September

Oktober

Alle Ursprungsländer

31 788

09.4168

31 788

 (6)

Insgesamt

31 788

31 788

 


(1)  Saldo der nicht verwendeten Mengen aus den vorangegangenen Tranchen, veröffentlicht in einer Verordnung der Kommission.

(2)  Saldo der nicht verwendeten Mengen aus den vorangegangenen Tranchen, veröffentlicht in einer Verordnung der Kommission.

(3)  Saldo der nicht verwendeten Mengen aus den vorangegangenen Tranchen, veröffentlicht in einer Verordnung der Kommission.

(4)  Saldo der nicht verwendeten Mengen aus den vorangegangenen Tranchen, veröffentlicht in einer Verordnung der Kommission.

(5)  Saldo der nicht verwendeten Mengen aus den vorangegangenen Tranchen, veröffentlicht in einer Verordnung der Kommission.

(6)  Saldo der nicht verwendeten Mengen aus den vorangegangenen Tranchen, veröffentlicht in einer Verordnung der Kommission.


ANHANG III

„ANHANG XI

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e

Spanisch

:

Exención del derecho de aduana hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (CE) no 327/98, artículo 1, apartado 1, letra e)]

Tschechisch

:

Osvobození od cla až do množství uvedeného v kolonkách 17 a 18 této licence (nařízení (ES) č. 327/98, čl. 1 odst. 1 písm. e))

Dänisch

:

Toldfri op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (forordning (EF) nr. 327/98, artikel 1, stk. 1, litra e))

Deutsch

:

Zollfrei bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 327/98, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e)

Estnisch

:

Tollimaksuvabastus kuni käesoleva litsentsi lahtrites 17 ja 18 näidatud koguseni (määruse (EÜ) nr 327/98 artikli 1 lõike 1 punkt e))

Griechisch

:

Απαλλαγή από τον τελωνειακό δασμό έως την ποσότητα που αναγράφεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 327/98, άρθρο 1 παράγραφος 1 στοιχείο ε)]

Englisch

:

Exemption from customs duty up to the quantity indicated in boxes 17 and 18 of this licence (Regulation (EC) No 327/98, Article 1(1)(e))

Französisch

:

Exemption du droit de douane jusqu'à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement (CE) no 327/98, article 1er, paragraphe 1, point e)]

Italienisch

:

Esenzione dal dazio doganale fino a concorrenza del quantitativo indicato nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [regolamento (CE) n. 327/98, articolo 1, paragrafo 1, lettera e)]

Lettisch

:

Atbrīvojumi no muitas nodokļa līdz šīs atļaujas 17. un 18. ailē norādītajam daudzumam (Regulas (EK) Nr. 327/98 1. panta 1. punkta e) apakšpunkts)

Litauisch

:

Atleidimas nuo muito mokesčio neviršijant šios licencijos 17 ir 18 langeliuose nurodyto kiekio (Reglamentas (EB) Nr. 327/98, 1 straipsnio 1 dalies e) punktas)

Ungarisch

:

Vámmentes az ezen engedély 17. és 18. rovatában feltüntetett mennyiségig (327/98/EK rendelet 1. cikk (1) bekezdés e) pont)

Maltesisch

:

Eżenzjoni tad-dazju tad-dwana sal-kwantità indikata fil-każi 17 u 18 taċ-ċertifikat preżenti (Regolament (KE) Nru 327/98, Artikolu 1, paragrafu 1, punt e))

Niederländisch

:

Vrijstelling van douanerecht voor hoeveelheden die niet groter zijn dan de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (artikel 1, lid 1, onder e), van Verordening (EG) nr. 327/98)

Polnisch

:

Zwolnienie z cła ilości do wysokości wskazanej w sekcjach 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (WE) nr 327/98, art. 1 ust. 1 lit. e))

Portugiesisch

:

Isenção do direito aduaneiro até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (CE) n.o 327/98, alínea e) do n.o 1 do artigo 1.o]

Slowakisch

:

Oslobodenie od cla až po množstvo uvedené v kolónkach 17 a 18 tejto licencie [článok 1 ods. 1 písm. e) nariadenia (ES) č. 327/98]

Slowenisch

:

Oprostitev carinske dajatve do količine, navedene v poljih 17 in 18 tega dovoljenja (Uredba (ES) št. 327/98, člen 1(1)(e))

Finnisch

:

Tullivapaa tämän todistuksen 17 ja 18 artiklassa ilmoitettuun määrään asti (asetuksen (EY) N:o 327/98 1 artiklan 1 kohdan e) alakohta)

Schwedisch

:

Tullfri upp till den mängd som anges i fälten 17 och 18 i denna licens (Förordning (EG) nr 327/98, artikel 1.1 e))“


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 966/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006 (2) erteilten Einfuhrlizenzen galten vom 1. Januar 2006 bis zum 7. April 2006. Um eine Gesamtübersicht über diese Bananeneinfuhren zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission neben den im Verlauf der Monate Januar und Februar auf der Grundlage der Einfuhrlizenzen in den freien Verkehr überführten Mengen auch die im März und April 2006 auf der Grundlage der Einfuhrlizenzen in den freien Verkehr überführten Mengen mitteilen.

(2)

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 der Kommission (3), der diese Mitteilungen vorsieht, ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 erhält folgende Fassung:

„b)

unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2006, die zum freien Verkehr abgefertigten Bananen auf Basis der nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 erteilten Lizenzen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

(2)   ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 5.

(3)   ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 22. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/2006 (ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 6).


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 967/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die über die Quote hinaus erzeugte Menge zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse verwendet, auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen, im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (2) verwendet oder im Rahmen einer bestimmten Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ein Überschussbetrag erhoben auf Mengen von Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die weder übertragen noch ausgeführt noch im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage verwendet wurden, auf Mengen von Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die bis zu einem noch festzusetzenden Termin nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung verarbeitet worden sind, sowie auf die Mengen, die gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung aus dem Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 19 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.

(3)

Der Überschussbetrag ist auf einem hinreichen hohen Niveau festzusetzen, um eine Anhäufung von über die Quote hinaus erzeugten Mengen, die Störungen auf dem Markt hervorrufen könnten, zu vermeiden. Zu diesem Zweck scheint ein Festbetrag in Höhe des vollen Einfuhrzollsatzes für Weißzucker angemessen zu sein.

(4)

Für Nichtquotenzucker, -isoglucose oder -inulinsirup sind Bestimmungen für den Fall, dass das Erzeugnis zerstört und/oder unwiederbringlich beschädigt wird, sowie für die Fälle höherer Gewalt vorzusehen, die seine Verwendung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 unmöglich machen.

(5)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird den Unternehmen, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup zu einem der Industrieerzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung verarbeiten, eine Zulassung erteilt. Es empfiehlt sich, den Inhalt des Zulassungsantrags, den die Verarbeiter bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen müssen, zu präzisieren. Die Auflagen, zu denen sich diese Unternehmen als Gegenleistung für die Zulassung verpflichten müssen, sind festzulegen, insbesondere die Verpflichtung, über die Menge der angelieferten, verarbeiteten und als Verarbeitungsprodukte ausgelieferten Rohstoffe laufend Buch zu führen. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Regelung für Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup sind Sanktionen für Verarbeiter vorzusehen, die ihren Verpflichtungen oder Zusagen nicht nachkommen.

(6)

Für Industriezucker, -isoglucose oder -inulinsirup gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 müssen die Verwendungsbedingungen festgelegt werden, insbesondere was die Lieferverträge für Rohstoffe betrifft, die zwischen Herstellern und Verarbeitern zu schließen sind, und gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung ist das Verzeichnis der unter dem genannten Buchstaben aufgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung der bei der Belieferung der chemischen und pharmazeutischen Industrie mit Zucker gesammelten Erfahrungen zu erstellen.

(7)

Im Interesse einer effizienten Kontrollregelung ist die Verwendung von Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup auf den Direktverkauf zwischen zugelassenen Herstellern und Verarbeitern zu begrenzen.

(8)

Um die Verwendung von Industriezucker und den Zugang zu diesem Rohstoff für potenzielle Verwender zu erleichtern, sollte den Herstellern gestattet werden, einen Teil ihres Industriezuckers durch Zucker zu ersetzen, der von einem anderen Hersteller erzeugt wurde, der gegebenenfalls in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Diese Möglichkeit sollte jedoch nur eingeräumt werden, wenn gewährleistet ist, dass die zusätzlichen Kontrollen der gelieferten und von der Industrie tatsächlich verwendeten Mengen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Entscheidung, diese Möglichkeit zu gewähren, sollte den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

(9)

Um eine ordnungsgemäße Verwendung des Zuckers, der Isoglucose oder des Inulinsirups zu gewährleisten, sind Geldstrafen für den Verarbeiter vorzusehen, die hinreichend hoch sein müssen, um auszuschließen, dass die Rohstoffe ihrer Bestimmung entzogen werden.

(10)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann jedes Unternehmen beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf das folgende Wirtschaftsjahr unter Anrechnung auf die Erzeugung jenes Wirtschaftsjahres zu übertragen. Da ein Zucker erzeugendes Unternehmen seine gesamte über die Quote hinausgehende Erzeugung übertragen kann, müssen die betreffenden Zuckerrübenerzeuger im Rahmen einer Branchenvereinbarung gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung eng an dem Übertragungsbeschluss beteiligt werden.

(11)

Die Isoglucoseerzeugung verteilt sich über das ganze Wirtschaftsjahr, und das Erzeugnis lässt sich nur schwer lagern. Daher ist vorzusehen, dass die Isoglucose erzeugenden Unternehmen auch im Nachhinein noch beschließen können müssen, eine Übertragung vorzunehmen.

(12)

Im Hinblick auf die Kontrolle der Mengen und Verwendungszwecke ist vorzusehen, dass der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage verwendete Zucker direkt von den Herstellern an die Unternehmen in diesen Regionen nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission vom 12. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (3) zu verkaufen ist. Die ordnungsgemäße Anwendung beider Regelungen erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Zucker erzeugenden Mitgliedstaats, die für die Verwaltung des Zuckerüberschusses zuständig sind, und den Behörden der Regionen in äußerster Randlage, die für die Verwaltung der besonderen Versorgungsregelung zuständig sind.

(13)

Für die Ausfuhr müssen Ausfuhrlizenzen ohne Erstattung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und hinsichtlich Zucker im Rahmen der Kontingente erteilt werden, die die Kommission unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation eröffnen muss. Aus verwaltungstechnischen Gründen sind als Ausfuhrnachweis die für die Ausfuhr in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) vorgesehenen Dokumente zu verwenden. Die Mitgliedstaaten müssen die Warenkontrollen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (5) durchführen.

(14)

Aus Gründen der Transparenz und Rechtsklarheit sind die Verordnungen (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (6), (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr (7) und (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (8) mit Wirkung vom 1. Juli 2006 aufzuheben.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden in Übereinstimmung mit Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die Bedingungen für die Verwendung oder Übertragung der über die Quote hinaus erzeugten Mengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup sowie die Vorschriften für den Überschussbetrag festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Rohstoff“: Zucker, Isoglucose und/oder Inulinsirup;

b)

„Industrierohstoff“: Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup gemäß Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006;

c)

„Hersteller“: ein gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für die Erzeugung von Rohstoffen zugelassenes Unternehmen;

d)

„Verarbeiter“: ein Unternehmen, das gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung für die Verarbeitung der Rohstoffe zu einem oder mehreren der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse zugelassen ist.

Die Mengen Rohstoff und Industrierohstoff werden in Tonnen Weißzuckeräquivalent oder im Falle von Isoglucose in Tonnen Trockenstoff ausgedrückt.

KAPITEL II

ÜBERSCHUSSBETRAG

Artikel 3

Betrag

(1)   Der Überschussbetrag gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird auf 500 EUR/t festgesetzt.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen den Herstellern bis zum 1. Mai, der auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Überschuss erzeugt wurde, den zu zahlenden Gesamtbetrag mit. Dieser Gesamtbetrag ist von den betreffenden Herstellern bis zum 1. Juni desselben Jahres zu zahlen.

(3)   Die Menge, für die der Überschussbetrag entrichtet wurde, gilt als auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt.

Artikel 4

Abgabepflichtige Überschussmengen

(1)   Der Überschussbetrag wird bei den Herstellern auf die Mengen erhoben, die sie über die ihnen für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zugeteilte Quote hinaus erzeugt haben.

Der Überschussbetrag wird jedoch nicht auf die Mengen gemäß Absatz 1 erhoben, die

a)

bis zum 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres an einen Verarbeiter zwecks Herstellung der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse geliefert wurden;

b)

gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 übertragen und im Falle von Zucker vom Hersteller bis zum letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres gelagert wurden;

c)

bis zum 31. Dezember des folgenden Wirtschaftsjahres im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 geliefert wurden;

d)

bis zum 31. Dezember des folgenden Wirtschaftsjahres im Rahmen einer Ausfuhrlizenz ausgeführt wurden;

e)

unter von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats anerkannten Umständen zerstört oder unwiederbringlich beschädigt wurden.

(2)   Jeder Zuckerhersteller teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der ihn zugelassen hat, bis zum 1. Februar des betreffenden Wirtschaftsjahres die Menge Zucker mit, die er über seine Produktionsquote hinaus erzeugt hat.

Gegebenenfalls teilt jeder Zuckerhersteller außerdem bis zum Ende jedes Folgemonats die Anpassungen dieser Erzeugung mit, die im Laufe des Vormonats des betreffenden Wirtschaftsjahres stattgefunden haben.

(3)   Bis spätestens 30. Juni stellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Mengen, die überschüssigen Gesamtmengen und die für das vorangegangene Wirtschaftsjahr erhobenen Überschussbeträge fest und teilen diese Angaben der Kommission mit.

(4)   Können die Vorgänge gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c und d im Falle höherer Gewalt nicht fristgerecht durchgeführt werden, so ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die überschüssigen Mengen Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt worden sind, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Beteiligten geltend gemachten Umstände notwendig sind.

KAPITEL III

INDUSTRIELLE VERWENDUNG

Artikel 5

Zulassung

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Zulassung auf Antrag den Unternehmen, die über die Kapazitäten verfügen, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, und die sich insbesondere verpflichten,

a)

die Verzeichnisse gemäß Artikel 11 zu führen;

b)

auf Anfrage der vorgenannten Behörden alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der betreffenden Rohstoffe zu übermitteln;

c)

den vorgenannten Behörden die Durchführung geeigneter Verwaltungs- und Warenkontrollen zu ermöglichen.

(2)   Der Zulassungsantrag enthält Angaben über die Produktionskapazität und die technischen Koeffizienten für die Verarbeitung des Rohstoffs sowie eine genaue Beschreibung des herzustellenden Erzeugnisses. Die Angaben sind nach Standort aufgeschlüsselt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der Glaubwürdigkeit der technischen Koeffizienten für die Verarbeitung der Rohstoffe zu vergewissern.

Die Koeffizienten werden anhand von Tests festgelegt, die im Unternehmen des Verarbeiters durchgeführt werden. Können für das betreffende Unternehmen keine eigenen Koeffizienten angegeben werden, so stützt sich die Überprüfung auf die Koeffizienten, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder — sofern diese nicht vorliegen — auf die in der betreffenden Verarbeitungsindustrie allgemein anerkannten Koeffizienten.

(3)   Die Zulassung wird für die Herstellung eines oder mehrerer spezifischer Erzeugnisse erteilt. Sie wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Entzug der Zulassung kann im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgen, nicht jedoch rückwirkend.

Artikel 6

Liefervertrag

(1)   Die Industrierohstoffe sind Gegenstand eines zwischen einem Hersteller und einem Verarbeiter geschlossenen Liefervertrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der garantiert, dass die Rohstoffe in der Gemeinschaft für die Herstellung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden.

(2)   Der Liefervertrag für die Industrierohstoffe enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Vertragsparteien;

b)

Laufzeit des Vertrags und je Lieferzeitraum zu liefernde Mengen der einzelnen Rohstoffe;

c)

Preise und Qualität der Rohstoffe sowie die Lieferbedingungen;

d)

die Verpflichtung des Herstellers, einen Rohstoff aus seiner Nichtquotenerzeugung zu liefern, und die Verpflichtung des Verarbeiters, die gelieferten Mengen ausschließlich zu verwenden, um eines oder mehrere der Erzeugnisse herzustellen, für die er zugelassen ist.

(3)   Gehören der Hersteller und der Verarbeiter demselben Unternehmen an, so stellt das Unternehmen pro forma einen Liefervertrag auf, der alle Angaben gemäß Absatz 2 mit Ausnahme der Preise enthält.

(4)   Der Hersteller übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der ihn zugelassen hat, und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den betreffenden Verarbeiter zugelassen hat, eine Kopie von jedem Vertrag, bevor die erste Lieferung aufgrund des betreffenden Vertrags stattfindet. In der Kopie müssen die Preise gemäß Absatz 2 Buchstabe c nicht angegeben sein.

Artikel 7

Äquivalenz

(1)   Ab Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres bis zu dem Zeitpunkt, in dem er seine Erzeugungsquote ausgeschöpft hat, kann der Hersteller im Rahmen der Lieferverträge gemäß Artikel 6 den Industrierohstoff durch einen Rohstoff ersetzen, den er im Rahmen seiner Quote erzeugt hat.

(2)   Auf Antrag des betreffenden Herstellers wird der im Rahmen der Quote erzeugte Rohstoff, der gemäß Absatz 1 geliefert wurde, als Industrierohstoff verbucht, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a für dasselbe Wirtschaftsjahr an einen Verarbeiter geliefert wurde.

(3)   Auf Antrag der beteiligten Parteien können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, dass eine Zuckermenge, die von einem anderen Hersteller in der Gemeinschaft erzeugt wurde, als Ersatz für den Industriezucker geliefert wird. In diesem Fall wird der gelieferte Zucker als Industrierohstoff verbucht, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a für dasselbe Wirtschaftsjahr an einen Verarbeiter geliefert wurde.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten koordinieren die Kontrollen und die Überwachung dieser Vorgänge.

Artikel 8

Lieferung der Rohstoffe

Anhand der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Lieferscheine teilt der Hersteller der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der ihn zugelassen hat, jeden Monat die Rohstoffmengen mit, die im Vormonat im Rahmen der einzelnen Lieferverträge geliefert wurden, wobei er gegebenenfalls die gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 3 gelieferten Mengen angibt.

Die Mengen gemäß Unterabsatz 1 gelten als geliefert im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a.

Artikel 9

Verpflichtungen des Verarbeiters

(1)   Bei jeder Lieferung händigt der Verarbeiter dem betreffenden Hersteller einen Lieferschein für die im Rahmen des Liefervertrags gemäß Artikel 6 gelieferten Industrierohstoffe aus, auf dem die gelieferten Mengen bescheinigt sind.

(2)   Vor Ende des fünften Monats nach jeder Lieferung weist der Verarbeiter zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach, dass die Industrierohstoffe in Übereinstimmung mit der in Artikel 5 genannten Zulassung und dem in Artikel 6 genannten Liefervertrag für die Herstellung der Erzeugnisse verwendet wurden. Der Nachweis besteht insbesondere aus der automatischen Registrierung der betreffenden Erzeugnismengen während oder am Ende des Herstellungsprozesses.

(3)   Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 2 nicht erbracht, so zahlt er für die betreffende Lieferung einen Betrag von 5 EUR pro Tonne und pro Verzugstag ab dem Ende des fünften Monats nach der Lieferung.

(4)   Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 2 vor Ende des siebten Monats nach der Lieferung nicht erbracht, so gilt die betreffende Menge im Rahmen der Anwendung von Artikel 13 als zu viel gemeldete Menge. Die Zulassung des Verarbeiters wird je nach Schwere des Falls für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten entzogen.

Artikel 10

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben:

a)

spätestens bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den betreffenden Monat folgt, die gelieferte Menge Industrierohstoff;

b)

spätestens bis Ende November für das vorangegangene Wirtschaftsjahr

die gelieferte Menge Industrierohstoff, aufgeschlüsselt nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose,

die verwendete Menge Industrierohstoff, aufgeschlüsselt zum einen nach Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglucose und zum anderen nach den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen,

die gemäß Artikel 7 Absatz 3 gelieferten Mengen.

Artikel 11

Verzeichnisse des Verarbeiters

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats legt fest, welche Verzeichnisse der Verarbeiter führen muss und in welchen zeitlichen Abständen (mindestens monatlich) darin Eintragungen vorzunehmen sind.

Diese Verzeichnisse, die vom Verarbeiter mindestens drei Jahre lang ab dem laufenden Jahr aufzubewahren sind, enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

die gelieferten Rohstoffmengen, die zur Verarbeitung gekauft wurden,

b)

die Mengen der verarbeiteten Ausgangserzeugnisse sowie die Mengen und Arten der dabei gewonnenen End-, Neben- und Nacherzeugnisse,

c)

Verarbeitungsverluste,

d)

vernichtete Mengen mit entsprechender Begründung,

e)

Mengen und Arten der vom Verarbeiter verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse.

Artikel 12

Kontrolle der Verarbeiter

(1)   In jedem Wirtschaftsjahr führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen bei mindestens 50 % der zugelassenen Verarbeiter durch, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt werden.

(2)   Die Kontrollen umfassen eine Analyse des Verarbeitungsverfahrens, eine Überprüfung der Handelsdokumente und eine physische Überprüfung der Bestände, um die Übereinstimmung der Lieferungen der Ausgangserzeugnisse mit denen der End-, Neben- und Nacherzeugnisse sicherzustellen.

Bei den Kontrollen wird die Genauigkeit der Wiegeinstrumente und der Laboranalysen geprüft, mit denen die angelieferten Rohstoffe, die in der Produktion verarbeiteten Mengen, die daraus erzeugten Produkte und die Bewegungen von Lagerbeständen festgestellt werden.

Soweit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorsehen, dass bestimmte Teilkontrollen auf der Grundlage von Stichproben zulässig sind, müssen diese ein zuverlässiges und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten.

(3)   Zu jeder Prüfung wird ein vom Kontrollbeauftragten unterzeichneter Kontrollbericht erstellt, in dem die einzelnen Punkte der Kontrolle genau festgehalten sind. Aus dem Bericht muss insbesondere hervorgehen:

a)

das Kontrolldatum und die anwesenden Personen;

b)

der Prüfzeitraum und die davon betroffenen Mengen;

c)

die verwendeten Kontrollverfahren, gegebenenfalls auch unter Angabe der Methoden zur Probennahme;

d)

die Prüfergebnisse und die abgegebenen Empfehlungen;

e)

eine Bewertung von Schwere, Umfang, Verlauf und bisheriger Dauer der eventuell festgestellten Mängel und Abweichungen sowie alle weiteren Hinweise, die für das Festsetzen einer Sanktion maßgeblich sind.

Jeder Kontrollbericht wird archiviert und ab dem Jahr der Kontrolle mindestens drei Jahre lang so aufbewahrt, dass er für die Prüfstellen der Kommission problemlos auswertbar ist.

Artikel 13

Sanktionen

(1)   Werden Abweichungen zwischen den Ist-Beständen, den registrierten Beständen und den Rohstofflieferungen festgestellt oder fehlen Belege, aus denen die Übereinstimmung zwischen diesen Elementen hervorgeht, wird die Zulassung des Verarbeiters für einen von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum von mindestens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Feststellung entzogen. Solange die Zulassung entzogen ist, darf der Verarbeiter keine Lieferungen von Industrierohstoffen entgegennehmen, er darf aber den bereits gelieferten Industrierohstoff verwenden.

Bei zu hohen Angaben über die verwendeten Rohstoffmengen muss der betreffende Verarbeiter pro Tonne zu viel gemeldeter Menge einen Betrag von 500 EUR zahlen.

(2)   Die Zulassung wird nicht gemäß Absatz 1 entzogen, wenn die festgestellten Abweichungen zwischen dem Ist-Bestand und dem in der Bestandsbuchführung eingetragenen Bestand auf höhere Gewalt zurückzuführen sind oder weniger als 5 % Gewichtsanteil der Menge der kontrollierten Rohstoffe ausmachen oder auf Auslassungen bzw. einfachen Verwaltungsfehlern beruhen, sofern Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung entsprechender Unzulänglichkeiten in der Zukunft ergriffen werden.

KAPITEL IV

ÜBERTRAGUNG

Artikel 14

Übertragene Mengen

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Hersteller auf das folgende Wirtschaftsjahr eine Menge an Rohstoffen übertragen, die höchstens dem seine Quote überschreitenden Teil der Erzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres entspricht, einschließlich der zuvor gemäß dem genannten Artikel auf dieses Wirtschaftsjahr übertragenen Mengen oder der gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung aus dem Markt genommenen Mengen.

Artikel 15

Übertragung von Zucker

(1)   Die Bedingungen für die Übertragung von Zucker gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden in einer Branchenvereinbarung gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung festgelegt und betreffen insbesondere die Zuckerrübenmenge, die der zu übertragenden Zuckermenge entspricht, sowie die Aufteilung dieser Menge auf die Zuckerrübenerzeuger.

(2)   Das betreffende Unternehmen zahlt für die Zuckerrüben, die der übertragenen Zuckermenge entsprechen, mindestens den Mindestpreis unter den Bedingungen, die für Zuckerrüben gelten, die im Rahmen der Quotenerzeugung des Wirtschaftsjahres geliefert werden, auf das der Zucker übertragen wird.

Artikel 16

Übertragung von Isoglucose

Beschließt ein Isoglucoseerzeuger im Rahmen eines Wirtschaftsjahres eine Übertragung vorzunehmen, so teilt er seinen Beschluss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seiner Zulassung bis zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres mit.

Artikel 17

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben:

a)

bis spätestens 1. Mai die auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragenden Mengen Rübenzucker und Inulinsirup, die im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt wurden;

b)

bis spätestens 15. Juli die auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragenden Rohrzuckermengen, die im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt wurden;

c)

bis spätestens 15. November die aus dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr übertragenen Isoglucosemengen.

KAPITEL V

BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG UND AUSFUHR

Artikel 18

Regionen in äußerster Randlage

(1)   Die für die Zwecke der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 und im Rahmen der in den Programmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 festgelegten Mengenbegrenzungen verwendeten Rohstoffüberschüsse sind Gegenstand eines Direktverkaufsvertrags zwischen dem Hersteller und einem Marktteilnehmer, der in eines der Register gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 eingetragen ist.

(2)   In dem Vertrag gemäß Absatz 1 ist insbesondere vorgesehen, dass die Vertragsparteien sich folgende Unterlagen übermitteln:

a)

eine Erklärung des Herstellers, aus der die überschüssige Rohstoffmenge hervorgeht, die im Rahmen des Vertrags geliefert wurde,

b)

eine Erklärung des betreffenden Marktteilnehmers, in der die Lieferung der betreffenden Menge im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung bestätigt wird.

Für die überschüssigen Rohstoffmengen ist dem Antrag auf Beihilfebescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 eine Bescheinigung des Herstellers gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels beizufügen. Die Beihilfebescheinigung trägt in Feld 20 die Angabe „C-Zucker: keine Beihilfe“ gemäß Anhang I Buchstabe F der Verordnung (EG) Nr. 793/2006.

Die zuständigen Behörden, die die Beihilfebescheinigung ausgestellt haben, übermitteln eine Kopie dieser Bescheinigung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller zugelassen ist.

Die Mengen Rohstoffe, für die der Hersteller die Erklärung gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorlegt und für die dem betreffenden Mitgliedstaat Kopien der Beihilfebescheinigungen vorliegen, gelten als im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c eingeführt.

Artikel 19

Ausfuhr

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d werden im Rahmen der für die Ausfuhr ohne Erstattung geltenden Mengenbegrenzung erteilt, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festzusetzen ist.

(2)   Die Überschussmengen gelten als ausgeführt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d, wenn

a)

das Erzeugnis ohne Erstattung als Weißzucker, Isoglucose in unverändertem Zustand oder Inulinsirup in unverändertem Zustand ausgeführt worden ist und

b)

die entsprechende Ausfuhranmeldung vor dem 1. Januar nach dem Wirtschaftsjahr, in dem der überschüssige Rohstoff erzeugt wurde, vom Ausfuhrmitgliedstaat akzeptiert worden ist und

c)

der Hersteller der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bis zum 1. April nach dem Wirtschaftsjahr, in dem die Überschussmenge erzeugt wurde, Folgendes vorgelegt hat:

i)

die Ausfuhrlizenz, die ihm gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erteilt wurde;

ii)

die in den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Unterlagen, die zur Freigabe der Sicherheit erforderlich sind;

iii)

eine Erklärung, mit der bescheinigt wird, dass die ausgeführten Mengen als Überschussmengen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung verbucht werden.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Wechselkurs

In den Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, ist als Wechselkurs folgender Kurs anzuwenden:

a)

für den Überschussbetrag gemäß Artikel 3 der Kurs, der am ersten Tag des Wirtschaftsjahres gilt, in dem die Überschussmenge erzeugt wurde;

b)

für die zu zahlenden Beträge gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 der Kurs, der am ersten Tag des Monats gilt, an dem sie fällig werden.

Artikel 21

Kontrollen und nationale Anwendungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen eine Warenkontrolle bei mindestens 5 %

a)

der übertragenen Zuckerbestände gemäß Artikel 14,

b)

der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gemäß Artikel 18 gelieferten Rohstoffmengen,

c)

der Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 19 entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 vor.

(2)   Der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. März nach dem jeweiligen Wirtschaftsjahr einen Jahresbericht über die insbesondere gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 12 durchgeführten Kontrollen, in dem die bei jeder Kontrolle festgestellten Unzulänglichkeiten, die dagegen eingeleiteten Maßnahmen und die verhängten Sanktionen festgehalten sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen und können entsprechende einzelstaatliche Sanktionen gegen Marktteilnehmer verhängen, die an dem Verfahren beteiligt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und um die Echtheit der übermittelten Dokumente und die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben sicherzustellen.

Artikel 22

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 65/82, (EWG) Nr. 2670/81 und (EG) Nr. 1265/2001 werden zum 1. Juli 2006 aufgehoben.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2670/81 und (EG) Nr. 1265/2001 gelten jedoch weiterhin für die Erzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/06.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)   ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2006 (ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 9).

(4)   ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(5)   ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1454/2004 (ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 9).

(6)   ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 95/2002 (ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 37).

(7)   ABl. L 9 vom 14.1.1982, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2000 (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 15).

(8)   ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 (ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11).


ANHANG

KN-Code

Warenbezeichnung

1302 32

– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

1302 39 00

– – andere

ex 1702 60 95

– – zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe und Sirupe für die Erzeugung von „Rinse appelstroop“

2102 10

– Hefen, lebend

ex 2102 20

– – Hefen, nicht lebend

2207 10 00

– Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt (Bioethanol)

ex 2207 20 00

– Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt (Bioethanol)

ex 2208 40

– Rum

ex 2309 90

– Erzeugnisse mit einem Lysingehalt von mindestens 60 % in der Trockenmasse

29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44

3002 90 50

– – Kulturen von Mikroorganismen

3003

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus zwei oder mehr zu therapeutisch oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3006

Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur

3203 00 90

– Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe

ex 3204

– Synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 der Kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage dieser Farbmittel

ex ex 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Enzyme, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3501 und der Unterpositionen 3505 10 10 , 3505 10 90 und 3505 20

ex ex 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen diejenigen der Position 3809 und der Unterposition 3824 60 00

ex ex 39

Kunststoffe und Waren daraus:

3901 bis 3914

– Primärformen

ex 6809

Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips:

– Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 968/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 wurde eine Umstrukturierungsbeihilfe für Unternehmen eingeführt, die sich zur Aufgabe ihrer Quotenerzeugung entschließen; dabei ist die Beihilfe teilweise Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeugern sowie Lohnunternehmern vorbehalten, um diese für die infolge der Schließung von Zuckerfabriken entstehenden Verluste zu entschädigen. Außerdem sieht die Verordnung eine Diversifizierungsbeihilfe für die Mitgliedstaaten für Diversifizierungsmaßnahmen in den von den Fabrikschließungen betroffenen Regionen, eine befristete Beihilfe für Vollzeitraffinerien sowie befristete Beihilfen für bestimmte Mitgliedstaaten vor.

(2)

Vor der Stellung eines Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe sind die Unternehmen verpflichtet, die jeweiligen Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeuger gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 zu konsultieren. Um sicherzustellen, dass die Erzeuger und sonstige betroffene Parteien angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sind die Modalitäten des Konsultationsprozesses festzulegen.

(3)

Die Umstrukturierungsbeihilfe wird für das Wirtschaftsjahr gewährt, für das auf die jeweiligen Quoten verzichtet wird. Wurde Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr vom Markt genommen oder übertragen und somit zur ersten Quotenerzeugung des Wirtschaftsjahres, für das ein Unternehmen auf seine Quoten verzichten will, so sollte dem Unternehmen daher die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Aufgabe der Quoten zweier aufeinander folgender Wirtschaftsjahre einen einzigen Beihilfeantrag zu stellen und für jeden Anteil der Quote den Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe zu erhalten, der für das Wirtschaftsjahr gilt, in dem auf die betreffende Quote verzichtet wird.

(4)

Zusammen mit der Aufgabe von Quoten sieht Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die Möglichkeit des völligen oder teilweisen Abbaus von Produktionsanlagen zur Begründung eines Anspruchs auf Umstrukturierungsbeihilfen in unterschiedlicher Höhe vor. Auch wenn im Rahmen der maßgeblichen Bedingungen für diese beiden Möglichkeiten berücksichtigt werden sollte, dass für den völligen Abbau in Anbetracht der damit verbundenen Kosten eine höhere Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wird, erscheint es dennoch angemessen, vorzusehen, dass die Teile der Fabriken erhalten werden können, die nicht Bestandteil der eigentlichen Produktionsanlage sind, aber für sonstige im Umstrukturierungsplan vorgesehene Zwecke verwendet werden können, insbesondere, wenn durch diese sonstigen Zwecke Arbeitsplätze geschaffen werden. Allerdings sollten nicht unmittelbar mit der Zuckerproduktion in Zusammenhang stehende Anlagen abgebaut werden, wenn binnen einer angemessenen Frist keine anderweitige Nutzung erfolgt und der Erhalt dieser Anlagen schädlich für die Umwelt wäre.

(5)

Im Interesse der Landwirte und der Lohnunternehmer sollten die Unternehmen verpflichtet werden, diesen ihren Anteil an der Umstrukturierungsbeihilfe nach Maßgabe von den Mitgliedstaaten festgelegter Kriterien und binnen einer angemessenen Frist nach Erhalt der ersten Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe auszuzahlen.

(6)

Wegen des begrenzten finanziellen Rahmens des befristeten Umstrukturierungsfonds sollte die Bewilligung der Beihilfen in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge erfolgen. Entsprechend müssen Kriterien dafür festgelegt werden, wie die Reihenfolge des Eingangs zu ermitteln ist.

(7)

Ein Mitgliedstaat kann nur dann über die Annahme eines Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe entscheiden, wenn zuvor der zusammen mit dem betreffenden Antrag vorgelegte Umstrukturierungsplan angenommen wurde. Daher müssen die Kriterien und das Verfahren für die Annahme des Umstrukturierungsplans sowie für künftige Änderungen des vorgelegten Plans festgelegt werden.

(8)

Wenn der befristete Umstrukturierungsfonds aufgrund seines begrenzten finanziellen Rahmens vorübergehend nicht über die Mittel verfügt, die einem Antragsteller zustehende Umstrukturierungsbeihilfe auszuzahlen, obwohl der betreffende Antrag für zulässig befunden wurde, sollte der Antragsteller die Möglichkeit erhalten, seinen Antrag binnen einer bestimmten Frist zurückzuziehen. Wird der Antrag nicht zurückgezogen, so sollte er mit dem Datum der ursprünglichen Antragstellung wirksam bleiben und als Antrag für das folgende Wirtschaftsjahr übernommen werden.

(9)

Die Kommission sollte die Höhe der Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe sowie der befristeten Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten berechnen und den Mitgliedstaaten die jeweils verfügbaren Beträge mitteilen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über ihre jeweiligen nationalen Umstrukturierungsprogramme informieren und die vorgesehenen Maßnahmen erläutern.

(10)

Um Vollzeitraffinerien, die bestimmte Vergünstigungen verloren haben, die sie vorher im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2) nutzen konnten, die Anpassung an die neuen Gegebenheiten infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) zu erleichtern, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eine befristete Beihilfe für die Mitgliedstaaten eingeführt, in denen zuvor Vollzeitraffinerien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 angesiedelt waren. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Beihilfe für Vollzeitraffinerien in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet auf der Grundlage eines Betriebsplans gewähren, den die betreffenden Unternehmen erstellt haben.

(11)

Um den Mitgliedstaaten eine Steuerung des Umstrukturierungsprozesses zu ermöglichen, sollten Unternehmen, die eine Beihilfe erhalten, jährlich einen Fortschrittsbericht vorlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Fortschrittsberichte zu den Umstrukturierungsplänen dieser Unternehmen sowie die Betriebspläne der Raffinerien und ihre jeweiligen nationalen Umstrukturierungsprogramme der Kommission übermitteln.

(12)

Für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen sollten Regelungen festgelegt werden, um insbesondere sicherzustellen, dass der Umstrukturierungsplan in Verbindung mit der Bewilligung der Umstrukturierungsbeihilfe und der Betriebsplan im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen für Vollzeitraffinerien eingehalten werden.

(13)

Außerdem muss festgelegt werden, welche Sanktionen zu verhängen sind, wenn ein Unternehmen seinen Verpflichtungen gemäß dem Umstrukturierungsplan oder dem Betriebsplan nicht nachkommt.

(14)

Der Fondsausschuss hat innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 festgelegt, die aus dem mit Artikel 1 derselben Verordnung eingerichteten Umstrukturierungsfonds finanziert werden.

(2)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung finden die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 Anwendung.

Die Begriffbestimmung des „Arbeitstages“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (4) findet ebenfalls Anwendung.

KAPITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

Artikel 2

Konsultationen im Rahmen von Branchenvereinbarungen

(1)   Die Konsultation im Rahmen der betreffenden Branchenvereinbarungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 erfolgt nach einem detaillierten Zeitplan sowie anhand des vom jeweiligen Unternehmen erstellten Entwurfs eines Umstrukturierungsplans.

Maßgeblich ist die Branchenvereinbarung, die für das Wirtschaftsjahr geschlossen wurde, in dem die Konsultation stattfindet.

Die Arbeitnehmervertreter sowie sonstige vom Umstrukturierungsplan betroffene, aber nicht an der betreffenden Branchenvereinbarung beteiligte Parteien können vom Unternehmen als Beobachter zur Teilnahme an der Konsultation eingeladen werden.

(2)   Bei der Konsultation werden alle in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Bestandteile des Umstrukturierungsplans berücksichtigt.

(3)   Die Einladung zur Konsultation wird vom betreffenden Unternehmen übermittelt. Sie wird vom Entwurf des Umstrukturierungsplans und von einer detaillierten Tagesordnung für die vorgesehene Zusammenkunft begleitet. Eine Kopie der Einladung und der begleitenden Dokumente wird gleichzeitig an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats gesandt.

(4)   Wenn nicht vorher eine Übereinkunft erzielt wird, umfasst der Konsultationsprozess mindestens zwei Zusammenkünfte binnen eines Zeitraums von bis zu dreißig Tagen ab dem Tag, an dem die Einladung zur Konsultation übermittelt wurde.

(5)   Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannte Bestätigung, dass der Umstrukturierungsplan in Konsultation ausgearbeitet wurde, erfolgt unter den folgenden Bedingungen:

a)

Das betreffende Unternehmen hat die Einladung übermittelt, und die anderen Parteien haben die Einladung erhalten;

b)

von allen eingeladenen Parteien liegen die Unterschriften aller Teilnehmer der Zusammenkünfte oder eine Erklärung über den etwaigen Verzicht auf die Teilnahme vor;

c)

der Entwurf des Umstrukturierungsplans liegt in der vom betreffenden Unternehmen in der im Anschluss an die Konsultation geänderten Fassung unter Beschreibung der von den Parteien vereinbarten Punkte und der Punkte vor, über die die Parteien keine Einigung erzielt haben;

d)

gegebenenfalls liegen die Positionspapiere der Parteien der Branchenvereinbarung sowie die Stellungnahme des Arbeitnehmervertreters und die Stellungnahmen sonstiger eingeladener Parteien vor.

(6)   Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 können die Mitgliedstaaten Konsultationen berücksichtigen, die im Rahmen der maßgeblichen Branchenvereinbarungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung geführt wurden, auch wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.

Artikel 3

Aufgabe von Quoten

Ab dem Wirtschaftsjahr, für das eine Quote gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 aufgegeben wurde, darf keine Erzeugung von Zucker, Isoglukose und Inulinsirup und kein Zucker, keine Isoglukose und kein Inulinsirup, die bzw. der aus dem vorausgegangenen Wirtschaftsjahr übertragen bzw. im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr vom Markt genommen wurden, für die betreffenden Fabriken als Erzeugung im Rahmen dieser Quote gelten.

Artikel 4

Abbau von Produktionsanlagen

(1)   Der völlige Abbau gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 umfasst:

a)

alle Anlagen, die zur Erzeugung von Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup benötigt werden, wie Anlagen zur Lagerung, zur Analyse, zum Waschen und zum Schneiden von Zuckerrüben, Zuckerrohr, Getreide oder Zichorien; alle Anlagen, die zur Gewinnung und Verarbeitung oder zur Konzentrierung von Zucker aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr sowie von Stärke aus Getreide, Glukose aus Stärke oder Inulin aus Zichorien benötigt werden;

b)

die nicht unter Buchstabe a genannten Teile der Anlagen, die unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup in Verbindung stehen und für die Erzeugung im Rahmen der aufgegebenen Quote erforderlich sind; dies gilt selbst dann, wenn diese Teile für andere Produktionszwecke verwendet werden könnten, wie Heizungs- oder Wasseraufbereitungsanlagen oder Anlagen zur Energieerzeugung, Anlagen zur Verarbeitung ausgelaugter Zuckerrübenschnitzel oder Melassen und Einrichtungen zur Beförderung innerhalb der Anlagen;

c)

alle sonstigen Anlagen, wie beispielsweise Verpackungsanlagen, die nicht mehr in Betrieb befindlich und aus Umweltschutzgründen abzubauen und zu entsorgen sind.

(2)   Bei einem teilweisen Abbau gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betrifft die Verpflichtung zum Abbau der Produktionsanlagen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anlagen, die nach dem Umstrukturierungsplan nicht für andere Produktionszwecke oder sonstige Verwendungen auf dem Fabrikgelände genutzt werden sollen.

Artikel 5

Kohärenz verschiedener Finanzierungsquellen

Die Mitgliedstaaten stellen die Kohärenz, die Komplementarität und die Nichtüberschneidung der Maßnahmen oder Aktionen sicher, die auf regionaler oder einzelstaatlicher Ebene aus dem Umstrukturierungsfonds und aus anderen Gemeinschaftsfonds finanziert werden.

KAPITEL III

BEANTRAGUNG UND GEWÄHRUNG DER UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

Artikel 6

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

(1)   45 Tage nach Erhalt ihrer Kopie der Einladung zu der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Konsultation teilen die Mitgliedstaaten den am Umstrukturierungsplan beteiligten Parteien ihre Entscheidung in den folgenden Punkten mit:

a)

den Prozentsatz der Umstrukturierungsbeihilfe, der Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeugern sowie Lohnunternehmern vorbehalten ist, sowie die objektiven Kriterien für die Aufteilung dieses Anteils der Beihilfe auf die beiden Gruppen und innerhalb der beiden Gruppen nach Konsultation der interessierten Parteien und den in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Zeitraum;

b)

den spätestens am 30. September 2010 auslaufenden Zeitraum für den Abbau der Produktionsanlagen und für die Erfüllung der sozialen und ökologischen Auflagen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 320/2006;

c)

gegebenenfalls die spezifischen einzelstaatlichen Anforderungen an die sozialen und ökologischen Verpflichtungen im Umstrukturierungsplan, die über die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten und über den durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Mindestrahmen hinausgehen.

(2)   Wenn Artikel 2 Absatz 6 Anwendung findet, teilt der Mitgliedstaat den Parteien seine Entscheidung abweichend von Absatz 1 spätestens am 15. Juli 2006 mit.

(3)   Lohnunternehmer werden für den Verlust entschädigt, der ihnen durch den Wertverlust ihrer Spezialmaschinen, die nicht für andere Zwecke verwendet werden können, entstanden ist.

Artikel 7

Beantragung der Umstrukturierungsbeihilfe

(1)   Ein Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe kann jeweils nur für ein Erzeugnis und ein Wirtschaftsjahr gestellt werden.

(2)   Wenn jedoch eine aufzugebende Quote teilweise eine Erzeugung einschließt, die aus dem vorausgegangenen Wirtschaftsjahr übertragen oder im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr vom Markt genommen wurde, kann das Unternehmen abweichend von Absatz 1 mit den beiden folgenden Schritten die gesamte Quote für die betreffende(n) Fabrik(en) unter völligem oder teilweisem Abbau der jeweiligen Produktionsanlagen aufgeben:

a)

Ab dem ersten vom Antrag betroffenen Wirtschaftsjahr wird bei Beantragung der Umstrukturierungsbeihilfe für den völligen oder teilweisen Abbau der Produktionsanlage im betreffenden Wirtschaftsjahr auf den nicht erzeugten Anteil der Quote verzichtet.

b)

Für den verbleibenden Teil der betreffenden Quote ist der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannte befristete Umstrukturierungsbetrag zu zahlen; auf diesen Teil wird bei Beantragung der Umstrukturierungsbeihilfe für den völligen oder teilweisen Abbau der Produktionsanlagen im nachfolgenden Wirtschaftsjahr ab besagtem Wirtschaftsjahr verzichtet.

Bei Anwendung dieses Absatzes kann das Unternehmen für die beiden betreffenden Wirtschaftsjahre einen einzigen Antrag stellen.

(3)   Im Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe ist der Umfang der aufzugebenden Quote für die einzelnen Fabriken des Unternehmens angegeben. Der Antrag muss mit den maßgeblichen Branchenvereinbarungen einschließlich aller zwischen den Sozialpartnern in der betreffenden Branche oder im betreffenden Unternehmen gegebenenfalls geschlossenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Zuckerindustrie in Einklang stehen.

Artikel 8

Eingang des Beihilfeantrags

(1)   Die Bewilligung der Umstrukturierungsbeihilfe innerhalb des in Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten finanziellen Rahmens erfolgt in der Reihenfolge, in der die vollständigen Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe eingegangen sind; maßgeblich sind Datum und Uhrzeit (Ortszeit) der Empfangsbestätigung des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Absatz 3 dieses Artikels.

(2)   Ein Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe wird dann als vollständig betrachtet, wenn alle in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Bestandteile bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eingegangen sind.

(3)   Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats sendet dem betreffenden Unternehmen binnen fünf Arbeitstagen nach dem Datum, an dem der Antrag als vollständig eingestuft wurde, eine Eingangsbestätigung, aus der Datum und Uhrzeit der Einreichung des vollständigen Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe hervorgehen.

(4)   Unvollständige Anträge schickt die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags unter Nennung der nicht erfüllten Bedingungen an den Antragsteller zurück.

(5)   Anträge, die bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin nicht als vollständig eingestuft wurden, werden für das betreffende Wirtschaftsjahr nicht berücksichtigt.

(6)   Binnen zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Eingangsbestätigung informiert die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats die Kommission unter Verwendung der im Anhang enthaltenen Mustertabelle entsprechend. Für jedes Erzeugnis und für jedes Wirtschaftsjahr wird gegebenenfalls eine eigene Tabelle verwendet.

Artikel 9

Zulässigkeit des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 10 entscheidet die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats über die Zulässigkeit eines Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung binnen dreißig Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags, mindestens jedoch binnen zehn Arbeitstagen vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin mit.

(2)   Beihilfeanträge können nur dann bewilligt werden, wenn der Umstrukturierungsplan folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Er muss eine Übersicht der wesentlichen Ziele, Maßnahmen und Aktionen, der geschätzten Kosten für diese Maßnahmen und Aktionen, den Finanzplan sowie die Zeitpläne enthalten;

b)

er muss für alle betroffenen Fabriken jeweils den Umfang der aufzugebenden Quote angeben; dieser Umfang darf die Kapazität der völlig oder teilweise abzubauenden Produktionsanlage nicht überschreiten;

c)

er muss eine Bescheinigung enthalten, dass die Produktionsanlagen völlig oder teilweise abgebaut und vom jeweiligen Standort abtransportiert werden;

d)

er muss die entstehenden Verluste bzw. Kosten berücksichtigen, die in Verbindung stehen mit der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Beihilfe, der Schließung und des Abbaus der unter Buchstabe c desselben Absatzes genannten Anlagen, der unter Buchstabe e desselben Absatzes genannten Investitionen, des unter Buchstabe f desselben Absatzes genannten Sozialplans und des unter Buchstabe g desselben Absatzes genannten Umweltplans;

e)

darin müssen sämtliche Aktionen und Kosten, die aus dem Umstrukturierungsfonds getragen werden sollen, sowie gegebenenfalls die aus anderen Gemeinschaftsfonds zu finanzierenden maßgeblichen Bestandteile spezifiziert werden.

(3)   Wenn die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, teilt der betreffende Mitgliedstaat dem Antragsteller die jeweiligen Gründe mit und setzt einen Termin innerhalb des in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Zeitraums fest, bis zu dem der Umstrukturierungsplan entsprechend geändert werden kann.

Der Mitgliedstaat entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach dem in Unterabsatz 1 genannten Termin bzw. binnen mindestens zehn Arbeitstagen vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin über die Zulässigkeit des geänderten Antrags.

Wenn der geänderte Antrag nicht fristgerecht übermittelt oder für nicht zulässig befunden wurde, wird der Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe abgelehnt; der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Antragsteller und der Kommission diese Entscheidung binnen fünf Arbeitstagen mit. Übermittelt derselbe Antragsteller einen neuen Antrag, so wird über diesen Antrag entsprechend der in Artikel 8 genannten Reihenfolge des Eingangs entschieden.

(4)   Wenn ein Antrag für zulässig befunden wurde, benachrichtigt der Mitgliedstaat die Kommission binnen zwei Arbeitstagen nachdem die betreffende Entscheidung getroffen wurde, unter Verwendung der im Anhang enthaltenen Mustertabelle.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 entscheidet der Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 2006/07 binnen mindestens 8 Arbeitstagen vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin über die Zulässigkeit des Antrags bzw. des geänderten Antrags und teilt der Kommission seine Entscheidung am selben Tag mit.

Artikel 10

Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe

(1)   Die Kommission erstellt eine Liste der vollständigen Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe in der Reihenfolge ihres Eingangs gemäß den Eingangsbestätigungen der jeweiligen Mitgliedstaaten.

(2)   Vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin legt die Kommission die voraussichtliche Verfügbarkeit finanzieller Mittel des Umstrukturierungsfonds für alle Anträge für das folgende Wirtschaftsjahr bzw. im Falle von Anträgen für das Wirtschaftsjahr 2006/07 für die Anträge dieses Wirtschaftsjahres fest, die vor dem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin eingegangen sind und vom betreffenden Mitgliedstaat als zulässig eingestuft wurden, sowie für alle mit diesen Anträgen in Verbindung stehenden Beihilfen.

(3)   Die Kommission teilt dem in Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (5) genannten Ausschuss für die Agrarfonds die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels getroffenen Entscheidungen mit. Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 unterrichtet die Kommission den in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates (6) genannten Fondsausschuss.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller zu dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe für ihren jeweiligen für förderfähig befundenen Umstrukturierungsplan. Eine Kopie des genehmigten Umstrukturierungsplans wird der Kommission von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt.

Artikel 11

Änderungen des Umstrukturierungsplans

(1)   Sobald die Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wird, führt der Begünstigte alle im genehmigten Umstrukturierungsplan genannten Maßnahmen durch und kommt den Verpflichtungen nach Maßgabe seines Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe nach.

(2)   Änderungen eines genehmigten Umstrukturierungsplans sind mit dem jeweiligen Mitgliedstaat zu vereinbaren; das betreffende Unternehmen stellt zu diesem Zweck einen Antrag, in dem

a)

die Gründe für die Änderung sowie aufgetretene Probleme erläutert werden;

b)

die vorgesehenen Änderungen bzw. die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen und deren voraussichtliche Auswirkungen beschrieben sind;

c)

die finanziellen und zeitlichen Auswirkungen der Änderungen im Einzelnen dargestellt werden.

Die Änderungen dürfen keine Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der zu gewährenden Umstrukturierungsbeihilfe oder auf die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 zu zahlenden befristeten Umstrukturierungsbeträge haben.

Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission über den geänderten Umstrukturierungsplan.

Artikel 12

Änderung oder Verschiebung eines Umstrukturierungsantrags

(1)   Zulässige Anträge, für die in dem Wirtschaftsjahr, für das die Aufgabe von Quoten beantragt wird, keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, können vom Antragsteller binnen zwei Monaten nach dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin zurückgezogen werden.

(2)   Wenn das betreffende Unternehmen seinen Antrag nicht gemäß Absatz 1 zurückzieht, ändert es den betreffenden Umstrukturierungsplan binnen der in demselben Absatz genannten Frist, um die Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe für das folgende Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 zu berücksichtigen.

Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 1 wird der Zeitpunkt des Eingangs des Erstantrags berücksichtigt.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall verschiebt der Antragsteller die Aufgabe seiner Quote um ein Wirtschaftsjahr und hat den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten befristeten Umstrukturierungsbetrag zu zahlen.

KAPITEL IV

ANDERE BEIHILFEN AUS DEM UMSTRUKTURIERUNGSFONDS

Artikel 13

Beihilfebeträge nach Mitgliedstaaten

(1)   Bis zum 31. Oktober 2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, bis zum 31. März 2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, bis zum 31. März 2008 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 und bis zum 31. März 2009 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 setzt die Kommission die den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Umstrukturierungsfonds zuzuweisenden Beträge für

a)

die Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006,

b)

die zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006,

c)

die befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006

fest.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge ergeben sich aus:

a)

der Höhe der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen Diversifizierungsbeihilfe, multipliziert mit dem Umfang der im betreffenden Mitgliedstaat aufgegebenen Zuckerquote, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe ab den folgenden Daten gewährt wird:

ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 für die Beträge, die im Oktober 2006 festgesetzt werden,

ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 für die Beträge, die im März 2007 festgesetzt werden,

ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 für die Beträge, die im März 2008 festgesetzt werden,

ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 für die Beträge, die im März 2009 festgesetzt werden;

b)

der Höhe der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe für den höchsten Prozentsatz gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006, multipliziert mit dem Gesamtumfang der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Zuckerquote bis zu den folgenden Wirtschaftsjahren:

bis zum Wirtschaftsjahr 2006/07 für die Beträge, die im Oktober 2006 festgesetzt werden,

bis zum Wirtschaftsjahr 2007/08 für die Beträge, die im März 2007 festgesetzt werden,

bis zum Wirtschaftsjahr 2008/09 für die Beträge, die im März 2008 festgesetzt werden,

bis zum Wirtschaftsjahr 2009/10 für die Beträge, die im März 2009 festgesetzt werden;

Die sich aus der Berechnung gemäß erstem Unterabsatz ergebenden Beträge werden gegebenenfalls verringert um die Gesamtheit der bereits zuvor nach der hier dargestellten Methode festgesetzten Beträge der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe;

c)

gegebenenfalls den Beträgen der befristeten Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

(3)   Die nach Absatz 2 ermittelten Beträge werden auf die nach Absatz 1 für die Vorjahre festgestellten Beträge aufgeschlagen.

Artikel 14

Nationale Umstrukturierungsprogramme

(1)   Bis zum 31. Dezember 2006 sowie jeweils bis zum 30. September 2007, 2008 und 2009 teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Umstrukturierungsprogramme mit, in denen im Einzelnen angegeben ist, welche Maßnahmen im Rahmen der nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Höhe der Diversifizierungsbeihilfe, der nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ermittelten Höhe der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe und der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c genannten Höhe der befristeten Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten ergriffen werden.

(2)   Die nationalen Umstrukturierungsprogramme umfassen mindestens Folgendes:

a)

eine Zusammenfassung der wesentlichen Ziele, Maßnahmen, Aktionen, Kosten, Finanzierungsmaßnahmen und Zeitpläne für die jeweils betroffenen Regionen;

b)

eine Beschreibung der betroffenen Region(en) sowie eine Analyse der mit der Umstrukturierung des Zuckersektors verbundenen Probleme;

c)

eine Darstellung der verfolgten Zwecke und vorgesehenen Maßnahmen oder Aktionen, ihre Übereinstimmung mit den förderfähigen Umstrukturierungsplänen gemäß Artikel 9 sowie eine Beschreibung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in den betreffenden Regionen und sonstige in diesen Regionen unternommene oder vorgesehene Maßnahmen, insbesondere aus anderen Gemeinschaftsfonds finanzierte Maßnahmen;

d)

einen Zeitplan aller vorgesehener Aktionen oder Maßnahmen sowie die zugrunde gelegten Kriterien für die Abgrenzung dieser Aktionen und Maßnahmen von ähnlichen Aktionen und Maßnahmen, die aus anderen Gemeinschaftsfonds finanziert werden sollen;

e)

gegebenenfalls den Betrag der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe für Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger, die ihre Produktion aufgeben, sowie die objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien für die Zuteilung dieser Beihilfe;

f)

einen Finanzplan mit Aufschlüsselung sämtlicher Kosten nach Aktionen oder Maßnahmen und einem Zeitplan für die zu leistenden Zahlungen.

(3)   Die in den nationalen Umstrukturierungsprogrammen vorgesehenen Aktionen oder Maßnahmen sind bis zum 30. September 2010 durchzuführen.

Artikel 15

Befristete Beihilfe für Vollzeitraffinerien

(1)   Eine Vollzeitraffinerie, die am 30. Juni 2006 eine Raffinerie im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 war, kann die befristete Beihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 beantragen, die von dem Mitgliedstaat gewährt wird, in dessen Hoheitsgebiet sich die Raffinerie befindet.

(2)   Vollzeitraffinerien beantragen die Beihilfe unter Vorlage des in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Betriebsplans bis zu einem vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Termin, der vor dem 30. September 2007 liegen muss.

(3)   Der Betriebsplan nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 umfasst mindestens Folgendes:

a)

eine Zusammenfassung der wesentlichen Ziele, Maßnahmen, Aktionen, Kosten, Finanzierungsmaßnahmen und Zeitpläne;

b)

eine Beschreibung und eine Analyse der aufgetretenen Probleme bei der Anpassung an die Reform der gemeinschaftlichen Zuckermarktorganisation;

c)

eine Beschreibung der vorgesehenen Aktionen oder Maßnahmen und deren Übereinstimmung mit anderen in diesen Regionen unternommenen oder vorgesehenen und aus Gemeinschaftsfonds finanzierten Maßnahmen, von denen der Antragsteller Begünstigter ist;

d)

einen Zeitplan aller vorgesehener Aktionen oder Maßnahmen sowie die zugrunde gelegten Kriterien für die Abgrenzung dieser Aktionen und Maßnahmen von ähnlichen Aktionen und Maßnahmen, die aus anderen Gemeinschaftsfonds finanziert werden sollen, von denen der Antragsteller Begünstigter ist;

e)

einen Finanzplan mit Aufschlüsselung sämtlicher Kosten nach Aktionen oder Maßnahmen und mit einem Zeitplan für die zu leistenden Zahlungen.

(4)   Die im Betriebsplan vorgesehenen Aktionen oder Maßnahmen beinhalten eines oder mehrere der folgenden Elemente: Investitionen, den Abbau von Produktionsanlagen, Beiträge zu den Betriebskosten, Regelungen zur Abschreibung von Anlagegütern und sonstige zur Anpassung an die neue Situation für erforderlich gehaltene Vorkehrungen.

(5)   Die Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb des in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgegebenen finanziellen Rahmens über die Förderfähigkeit der Betriebspläne und setzen die Antragsteller und die Kommission binnen dreißig Arbeitstagen nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Termin von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

Im selben Zeitraum teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Beträge den einzelnen Raffinerien gewährt werden sollen und gegebenenfalls nach welchen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien die Zuteilung der Beihilfe auf die einzelnen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Vollzeitraffinerien erfolgt.

(6)   Die im Betriebsplan vorgesehenen Aktionen oder Maßnahmen werden vor dem 30. September 2010 durchgeführt.

KAPITEL V

ZAHLUNG DER BEIHILFEN

Artikel 16

Zahlung der Umstrukturierungsbeihilfe

(1)   Die Zahlung jeder Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der betreffenden Tranche.

(2)   Werden die Zahlungen an die Erzeuger und Lohnunternehmer gemäß Artikel 19 Absatz 2 direkt von den Mitgliedstaaten getätigt, so wird die Höhe der betreffenden Tranche um die den Erzeugern und Lohnunternehmern zu zahlenden Beträge gekürzt.

(3)   Die Umstrukturierungsbeihilfe wird spätestens am 30. September 2011 gezahlt.

(4)   Gegebenenfalls setzt die Kommission spätestens am 31. Januar 2008, 2009, 2010 bzw. 2011 den Prozentsatz der ersten und der zweiten in Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen Zahlung sowie den vorläufigen Zeitpunkt für die zweite Zahlung fest.

Artikel 17

Zahlung der Diversifizierungsbeihilfe, der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe und der befristeten Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten

(1)   Im Rahmen der gemäß Artikel 13 Absatz 3 ermittelten Beträge zahlt der jeweilige Mitgliedstaat die Diversifizierungsbeihilfe, die zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe und die befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten den Begünstigten zweimal jährlich (im März und im September) für die tatsächlich entstandenen, belegten und kontrollierten förderfähigen Aufwendungen.

Wird ein Teil der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern gewährt, die ihre Erzeugung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 aufgeben, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die betreffenden Erzeuger die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugung endgültig aufgegeben haben.

(2)   Die erste Zahlung kann im September 2007 erfolgen. Die Diversifizierungsbeihilfe, die zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe und die befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten werden spätestens am 30. September 2011 gezahlt.

Artikel 18

Zahlung der befristeten Beihilfe an Vollzeitraffinerien

(1)   Innerhalb des in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Rahmens zahlen die Mitgliedstaaten die befristete Beihilfe an Vollzeitraffinerien für gemäß einem Betriebsplan förderfähige Aufwendungen in zwei Tranchen an die Begünstigten:

a)

40 % im September 2007,

b)

60 % im März 2008.

Die Zahlung der einzelnen Tranchen erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der jeweiligen Tranche.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Gesamtaufwendungen durch eine einzige Zahlung im September 2007 gedeckt werden, sofern vor dem 15. September 2007

a)

alle im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen und Aktionen durchgeführt worden sind,

b)

der in Artikel 24 Absatz 2 genannte Abschlussbericht vorgelegt worden ist,

c)

der Mitgliedstaat die Kontrollen gemäß Artikel 25 vorgenommen hat.

In diesem Fall ist für die Zahlung keine Sicherheit zu leisten.

Artikel 19

Zahlung an Erzeuger und Lohnunternehmer

(1)   Spätestens zwei Monate nach Erhalt der ersten Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe leisten die Unternehmen anhand der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelten Angaben die Zahlungen an die Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeuger sowie an die Lohnunternehmer.

(2)   Die Zahlungen an die Erzeuger und Lohnunternehmer können direkt vom Mitgliedstaat getätigt werden, wobei die Höhe der gemäß Artikel 16 Absatz 2 zu zahlenden Umstrukturierungsbeihilfe im Rahmen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels entsprechend gekürzt wird. In diesem Fall erfolgen die Zahlungen gleichzeitig mit der Zahlung des dem Unternehmen geschuldeten Teils der Umstrukturierungsbeihilfe.

(3)   Die Höhe der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen beläuft sich auf höchstens 50 % der ersten Tranche. Wenn dieser Betrag die insgesamt zu zahlende Summe unterschreitet, wird der verbleibende Anteil,

a)

wenn das Unternehmen die Zahlung vornimmt, spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ausgezahlt, zu dem das Unternehmen die zweite Tranche der Beihilfe erhalten hat,

b)

wenn der Mitgliedstaat die Zahlung direkt tätigt, gleichzeitig mit der Zahlung der zweiten Tranche der dem Unternehmen zu zahlenden Umstrukturierungsbeihilfe ausgezahlt.

Artikel 20

Beschluss zur vorübergehenden Aussetzung der Zahlungen

Wenn die Kommission beschließt, die Zahlungen der Diversifizierungsbeihilfe, der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe, der befristeten Beihilfe für Vollzeitraffinerien oder der befristeten Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorübergehend auszusetzen, setzt sie die Mitgliedstaaten hiervon vor dem 31. Mai bzw. dem 31. Januar in Kenntnis.

Artikel 21

Währung

(1)   Im Rahmen des befristeten Umstrukturierungsfonds lauten die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission, die befristeten Umstrukturierungsbeträge sowie die Beträge in den Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten auf Euro und werden in Euro ausgeführt.

(2)   Wird eine Zahlung in einer anderen Währung als in Euro ausgeführt, so ist der Umrechnungskurs der letzte Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats festgesetzt hat, in dem der maßgebliche Tatbestand der betreffenden Zahlung eingetreten ist.

Der maßgebliche Tatbestand ist der Zeitpunkt der Zahlung.

Artikel 22

Freigabe von Sicherheiten

(1)   Die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 genannten Sicherheiten werden unter folgenden Bedingungen freigegeben:

a)

alle im Umstrukturierungsplan, in den einzelstaatlichen Umstrukturierungsprogrammen bzw. im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen und Aktionen wurden durchgeführt;

b)

der in Artikel 23 Absatz 2 genannte Abschlussbericht wurde vorgelegt;

c)

die Mitgliedstaaten haben die in Artikel 25 genannten Kontrollen durchgeführt;

d)

im Zusammenhang mit der Umstrukturierungsbeihilfe wurde die Beihilfe an die Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeuger sowie Lohnunternehmer vom Unternehmen gezahlt, es sei denn, die Zahlungen werden gemäß Artikel 19 Absatz 2 direkt vom Mitgliedstaat getätigt;

e)

gegebenenfalls wurde die Überschussabgabe für Nichtquoten-Zucker, -Isoglukose oder -Inulinsirup in Beständen zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Quote aufgegeben wurde, gezahlt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann eine Sicherheit auf Antrag des Begünstigten für den Teil der tatsächlich für die Aktionen und Maßnahmen im Rahmen des Umstrukturierungsplans oder Betriebsplans geleisteten Aufwendungen freigegeben werden, sofern die Kontrolle gemäß Artikel 25 Absatz 1 tatsächlich durchgeführt und der Kontrollbericht gemäß Artikel 25 Absatz 3 erstellt wurde.

(3)   Außer im Falle höherer Gewalt verfällt die Sicherheit, wenn die Bedingungen von Absatz 1 nicht bis spätestens 30. September 2011 erfüllt worden sind.

KAPITEL VI

BERICHTERSTATTUNG, KONTROLLEN UND SANKTIONEN

Artikel 23

Berichterstattung durch die Unternehmen

(1)   Unternehmen, die die Umstrukturierungsbeihilfe beantragen, benachrichtigen die am Konsultationsprozess gemäß Artikel 1 Beteiligten über

a)

die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 8, 9, 10 und 11 getroffenen Entscheidungen,

b)

die jährliche Durchführung des genehmigten Umstrukturierungsplans.

(2)   Unternehmen, die eine Beihilfe aus dem Umstrukturierungsfonds erhalten, legen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Beihilfe gewährt hat, jährlich spätestens drei Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die entsprechenden Maßnahmen ausgeführt wurden, einen Fortschrittsbericht vor.

Der Bericht beschreibt die durchgeführten Aktionen oder Maßnahmen und die entstandenen Aufwendungen während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und vergleicht sie mit den in dem betreffenden Umstrukturierungs- oder Betriebsplan aufgeführten Aktionen oder Maßnahmen.

Spätestens drei Monate nach Durchführung aller im betreffenden Umstrukturierungsplan oder Betriebsplan vorgesehenen Aktionen und Maßnahmen legt das Unternehmen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einen Abschlussbericht vor, in dem diese Aktionen und Maßnahmen sowie die entstandenen Aufwendungen zusammengefasst werden.

Artikel 24

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alljährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres einen Fortschrittsbericht zu den Umstrukturierungsplänen, den nationalen Umstrukturierungsprogrammen und den Betriebsplänen vor.

Die Berichte enthalten folgende Informationen:

a)

eine Beschreibung der durchgeführten Aktionen oder Maßnahmen unter Bezugnahme auf den vorgesehenen Zeitplan,

b)

für jeden Umstrukturierungsplan oder Betriebsplan eine Beschreibung der Sachlage anhand mindestens einer Vor-Ort-Kontrolle pro Fabrik,

c)

einen Vergleich der vorgesehenen und der tatsächlichen Aufwendungen,

d)

eine Analyse der Beteiligung anderer Gemeinschaftsfonds und ihrer Konformität mit den aus dem Umstrukturierungsfonds finanzierten Beihilfen,

e)

gegebenenfalls Änderungen des Umstrukturierungsplans sowie die entsprechenden Begründungen und Auswirkungen.

(2)   Bis zum 30. Juni 2011 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen abschließenden Fortschrittsbericht vor, in dem die durchgeführten Aktionen oder Maßnahmen und die getätigten Aufwendungen mit den in den Umstrukturierungsplänen, den nationalen Umstrukturierungsprogrammen und den Betriebsplänen vorgesehenen Aktionen, Maßnahmen und Aufwendungen verglichen und die Gründe für Abweichungen erläutert werden.

Der abschließende Fortschrittsbericht beinhaltet außerdem eine Liste der im gesamten Zeitraum verhängten Sanktionen sowie die Erklärung, dass in Verbindung mit Zucker, Isoglukose und Inulinsirup, die zuvor von teilweise oder völlig abgebauten Fabriken erzeugt wurden, keine Abgaben, Geldbußen oder sonstigen Beträge mehr ausstehen.

Artikel 25

Kontrollen

(1)   Jedes Unternehmen und jede Produktionsstätte, für die eine Beihilfe im Rahmen des Umstrukturierungsfonds gewährt wurde, wird binnen drei Monaten nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Termin von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates überprüft.

Bei der Überprüfung wird sichergestellt, dass der Umstrukturierungsplan bzw. der Betriebsplan befolgt wurde; außerdem werden die Genauigkeit und die Vollständigkeit der vom betreffenden Unternehmen im Fortschrittsbericht übermittelten Informationen überprüft. Bei der ersten Überprüfung im Rahmen eines Umstrukturierungsplans werden auch alle sonstigen Angaben des jeweiligen Unternehmens in seinem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe geprüft; dies gilt insbesondere für die Bestätigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

(2)   Bei der Überprüfung werden in jedem Fall die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Bestandteile des Umstrukturierungsplans berücksichtigt. Für jede Überprüfung wird ein Bericht erstellt, in dem die durchgeführten Arbeiten, die wesentlichen Ergebnisse sowie alle gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen eingehend erläutert werden.

(3)   Der Kontrollbericht gliedert sich in folgende Teile:

a)

einen allgemeinen Teil, der Aufschluss über folgende Punkte gibt:

i)

den kontrollierten Begünstigten und Erzeugerbetrieb,

ii)

anwesende Personen,

iii)

Angaben dazu, ob dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde und wenn ja, mit welcher Frist die Ankündigung erfolgte;

b)

für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten einzelnen Bestandteile des Umstrukturierungsplans sowie für alle Betriebspläne jeweils einen Teil, in dem die durchgeführten Überprüfungen separat behandelt werden; diese Teile enthalten insbesondere Informationen zu den folgenden Punkten:

i)

bei der Überprüfung zugrunde gelegte Anforderungen und Normen,

ii)

Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,

iii)

festgestellte Ergebnisse und

iv)

Bestandteile des Umstrukturierungsplans bzw. des Betriebsplans, bei denen in den Kontrollen Verstöße festgestellt wurden;

c)

einen Bewertungsteil, in dem die Bedeutung der Verstöße hinsichtlich der einzelnen Bestandteile unter Berücksichtigung der Schwere, des Umfangs, der Fortdauer und der Vorgeschichte unter Verweis auf jegliche Verstöße bewertet wird, die das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Artikel 26 oder 27 zur Folge gehabt haben oder haben sollten.

(4)   Der Begünstigte wird über festgestellte Verstöße informiert.

(5)   Der Kontrollbericht wird binnen einem Monat nach Durchführung der Überprüfung erstellt.

Artikel 26

Wiedereinziehung

(1)   Unbeschadet von Absatz 3 gilt Folgendes: Wenn ein Begünstigter eine oder mehrere seiner Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans, Betriebsplans bzw. eines nationalen Umstrukturierungsprogramms nicht erfüllt, wird der Anteil der in Verbindung mit der/den betreffenden Verpflichtung(en) gewährten Beihilfe außer im Falle höherer Gewalt wieder eingezogen.

(2)   Für den Zeitraum zwischen dem 60. Tag nach der Benachrichtigung des Begünstigten über die Rückzahlungsverpflichtung und der Rückzahlung werden Zinsen berechnet.

Der Zinssatz ist der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz entsprechend seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten.

(3)   Der Mitgliedstaat kann dem Begünstigten einen Zeitraum von zwei Monaten einräumen, um seine Verpflichtung im Rahmen des Umstrukturierungsplans oder Betriebsplans zu erfüllen.

Artikel 27

Sanktionen

(1)   Wenn ein Begünstigter eine oder mehrere seiner Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans, Betriebsplans bzw. eines nationalen Umstrukturierungsprogramms nicht erfüllt, muss er eine Geldbuße in Höhe von 10 % des nach Artikel 26 wieder einzuziehenden Betrags entrichten.

(2)   Die gemäß Absatz 1 zu verhängenden Sanktionen finden keine Anwendung, wenn das Unternehmen zur Zufriedenstellung der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Nichteinhaltung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, und wenn es im Fortschrittsbericht gemäß Artikel 23 Absatz 2 eindeutig auf den Verstoß hingewiesen hat.

(3)   Wenn der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, muss der Begünstigte eine Geldbuße in Höhe von 30 % des nach Artikel 26 wieder einzuziehenden Betrags entrichten.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(2)   ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)   ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(4)   ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(5)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(6)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG

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30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 969/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 (2), das mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (3) genehmigt wurde, sieht unter anderem die Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr einer jährlichen Höchstmenge von 242 074 Tonnen Mais vor.

(2)

Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr der Maismengen dieses Zollkontingents zu ermöglichen, sind diese Einfuhren an die Erteilung einer Einfuhrlizenz zu binden. Die Lizenzen sind auf Antrag im Rahmen der festgesetzten Mengen, gegebenenfalls unter Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten auf die beantragten Mengen, zu erteilen.

(3)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung dieses Kontingents sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge sowie obligatorische Angaben in den Anträgen und Lizenzen vorzusehen.

(4)

Um sicherzustellen, dass die von einem Marktteilnehmer beantragten Mengen der Wirklichkeit entsprechen, darf jeder Marktteilnehmer je wöchentlichen Zeitraum nur einen einzigen Einfuhrlizenzantrag stellen, wobei eine Sanktion im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung vorzusehen ist.

(5)

Zur Berücksichtigung der Lieferbedingungen ist eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vorzusehen.

(6)

Eine effiziente Verwaltung macht Ausnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) in Bezug auf die Übertragbarkeit der Lizenzen und die Toleranz bei den zum freien Verkehr abgefertigten Mengen erforderlich.

(7)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents ist der Sicherheitsbetrag für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (5) verhältnismäßig hoch anzusetzen.

(8)

Es muss gewährleistet werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen — auch auf elektronischem Wege — mitteilen.

(9)

Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den geltenden Gemeinschaftsverfahren bestimmt. Um den Ursprung sicherzustellen, muss bei der Einfuhr eine von den Behörden des Ursprungsdrittlands ausgestellte Ursprungsbescheinigung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften vorgelegt werden.

(10)

Da in dem mit Beschluss 2006/333/EG genehmigten Abkommen dessen Umsetzung zum 1. Juli 2006 vorgesehen ist, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein Zollkontingent zur Einfuhr von 242 074 Tonnen Mais der KN-Codes 1005 10 90 und 1005 90 00 wird eröffnet (laufende Nummer 09.4131).

(2)   Das Zollkontingent wird jedes Jahr am 1. Januar eröffnet. Der Einfuhrzollsatz innerhalb des Kontingents beträgt 0 %.

Artikel 2

(1)   Das jährliche Kontingent ist in zwei Halbjahrestranchen von jeweils 121 037 Tonnen unterteilt:

a)

1. Tranche: 1. Januar bis 30. Juni,

b)

2. Tranche: 1. Juli bis 31. Dezember.

(2)   Nicht genutzte Mengen der ersten Tranche werden automatisch auf die zweite Tranche übertragen. Ist die erste Tranche ausgeschöpft, so kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 die vorgezogene Eröffnung der folgenden Tranche vorsehen.

Artikel 3

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist bei jeder Einfuhr im Rahmen des Kontingents nach Artikel 1 Absatz 1 eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilte Einfuhrlizenz vorzulegen.

Ein Marktteilnehmer darf pro wöchentlichen Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 1 nur einen Antrag stellen. Stellt ein Marktteilnehmer mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

Artikel 4

(1)   Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich spätestens am Montag 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.

Der Lizenzantrag ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dem der Antragsteller für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist.

Jeder Antragsteller leistet eine Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 in Höhe des Betrags nach Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.

Die im Lizenzantrag anzugebende Menge darf die verfügbare Menge der betreffenden Tranche nicht übersteigen. Im Lizenzantrag und in der Einfuhrlizenz wird ein einziges Ursprungsland angegeben.

(2)   Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege eine Mitteilung nach dem Muster im Anhang I unter Angabe der Gesamtmenge der in den Lizenzanträgen angegebenen Mengen. Die Mitteilung erfolgt auch, wenn in einem Mitgliedstaat kein Antrag gestellt wurde. Sie geschieht getrennt von der Mitteilung der anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide.

Meldet der Mitgliedstaat der Kommission die Anträge nicht fristgerecht, so geht die Kommission davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Antrag gestellt wurde.

(3)   Übersteigt die Summe der seit Beginn des Zeitraums zugeteilten Mengen und der Mengen gemäß Absatz 2 die betreffende Kontingentsmenge oder Tranche, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung Zuteilungskoeffizienten fest, die auf die beantragten Mengen anzuwenden sind.

(4)   Nach Anwendung etwaiger Zuteilungskoeffizienten gemäß Absatz 3 erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung die Einfuhrlizenzen entsprechend den Anträgen, die der Kommission gemäß Absatz 2 mitgeteilt wurden.

Am Tag der Lizenzerteilung melden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege nach dem Muster im Anhang I die Gesamtmenge, für die am selben Tag Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

Artikel 5

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 45 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am Tag ihrer Ausstellung.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0“ eingetragen.

Artikel 8

Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz tragen

a)

in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes der Erzeugnisse — das Feld „JA“ ist angekreuzt;

b)

in Feld 20 einen der in Anhang II aufgeführten Vermerke;

c)

in Feld 24 die Angabe „Einfuhrzollsatz null“.

Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 angegebenen Land gültig.

Artikel 9

Abweichend von Artikel 12 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beträgt die Sicherheit für die in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrlizenzen 30 EUR/Tonne.

Artikel 10

Das Zollkontingent nach Artikel 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn für die einzuführenden Erzeugnisse eine Ursprungsbescheinigung der zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlands gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6) vorgelegt wird. Der Ursprung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften bestimmt.

Artikel 11

Für 2006 wird die Gesamtmenge von 242 074 Tonnen in einer einzigen Tranche vom 1. Juli bis 31. Dezember eröffnet.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(3)   ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(4)   ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(5)   ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 830/2006 (ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 3).

(6)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG I

Muster der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4

Einfuhrkontingent für Mais gemäß der Verordnung (EG) Nr. 969/2006

 

Woche vom

 

bis zum

 

Laufende Nummer 09.4131 — Tranche Nr.


Nummer des Antragstellers

Beantragte Menge

(Tonnen)

Ursprungsland

Erteilte Menge

(Tonnen) (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beantragte Gesamtmenge (Tonnen):

Erteilte Gesamtmenge (Tonnen) ():


(*1)  Nur auszufüllen bei der Mitteilung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006.


ANHANG II

Vermerke gemäß Artikel 8 Buchstabe b

Spanisch

:

Reglamento (CE) no 969/2006

Tschechisch

:

Nařízení (ES) č. 969/2006

Dänisch

:

Forordning (EF) nr. 969/2006

Deutsch

:

Verordnung (EG) Nr. 969/2006

Estnisch

:

Määrus (EÜ) nr 969/2006

Griechisch

:

Κανονισμός (EK) αριθ. 969/2006

Englisch

:

Regulation (EC) No 969/2006

Französisch

:

Règlement (CE) no 969/2006

Ungarisch

:

969/2006/EK rendelet

Italienisch

:

Regolamento (CE) n. 969/2006

Litauisch

:

Reglamentas (EB) Nr. 969/2006

Lettisch

:

Regula (EK) Nr. 969/2006

Maltesisch

:

Regolament (KE) Nru 969/2006

Niederländisch

:

Verordening (EG) nr. 969/2006

Polnisch

:

Rozporządzenie (WE) nr 969/2006

Portugiesisch

:

Regulamento (CE) n.o 969/2006

Slowakisch

:

Nariadenie (ES) č. 969/2006

Slowenisch

:

Uredba (ES) št. 969/2006

Finnisch

:

Asetus (EY) N:o 969/2006

Schwedisch

:

Förordning (EG) nr 969/2006


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 970/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste aus Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 (2), das mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (3) genehmigt wurde, sieht unter anderem eine Aufstockung des Zollkontingents für Gerste um 6 215 Tonnen vor.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission (4) wurde ein Gemeinschaftszollkontingent für Gerste eröffnet. Das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigte Abkommen ist nunmehr durch die Aufstockung der Kontingentsmenge umzusetzen.

(3)

Zwecks Vereinfachung sind aus der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 die hinfällig gewordenen Bestimmungen für das Jahr 2004 zu streichen.

(4)

Es muss klargestellt werden, dass die Anträge auf Ausfuhrlizenzen spätestens am Montag jeder Woche einzureichen sind; damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass Anträge auch früher eingereicht werden können.

(5)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen auf elektronischem Wege übermittelt werden.

(6)

Der Klarheit halber ist der Begriff „Kürzungskoeffizient“ durch den Begriff „Zuteilungskoeffizient“ zu ersetzen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 ist entsprechend zu ändern.

(8)

Da in dem mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigten Abkommen dessen Umsetzung zum 1. Juli 2006 vorgesehen ist, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Ein Zollkontingent zur Einfuhr von 306 215 Tonnen Gerste des KN-Codes 1003 00 wird eröffnet (laufende Nummer 09.4126).

(2)   Das Zollkontingent wird jedes Jahr am 1. Januar eröffnet. Der Einfuhrzoll innerhalb des Zollkontingents beträgt 16 EUR/t.

Auf die Menge, die über die in Absatz 1 genannte Menge hinaus eingeführt wird, ist Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbar.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich spätestens am Montag 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.“

ii)

Unterabsatz 3 wird gestrichen.

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege eine Mitteilung nach dem Muster im Anhang unter Angabe der Gesamtmenge der in den Lizenzanträgen angegebenen Mengen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Übersteigt die Summe der seit Beginn des Jahres zugeteilten Mengen und der Mengen gemäß Absatz 2 die Kontingentsmenge für das betreffende Jahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die beantragten Mengen anzuwenden ist.“

d)

Absatz 4 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Einfuhrlizenzen am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung erteilt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(3)   ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(4)   ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/51


VERORDNUNG (EG) Nr. 971/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftskontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 (2), das mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (3) genehmigt wurde, sieht unter anderem eine Aufstockung des Zollkontingents für Weichweizen vor.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission (4) wurde ein Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet. Das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigte Abkommen ist nunmehr durch die entsprechende Aufstockung der Menge des Subkontingents III für andere Drittländer als die USA und Kanada um 6 787 Tonnen umzusetzen.

(3)

Es muss klargestellt werden, dass die Anträge auf Ausfuhrlizenzen spätestens am Montag jeder Woche einzureichen sind; damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass Anträge auch früher eingereicht werden können.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Da in dem mit Beschluss 2006/333/EG genehmigten Abkommen dessen Umsetzung zum 1. Juli 2006 vorgesehen ist, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Zollkontingent zur Einfuhr von 2 988 387 Tonnen Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 anderer als hoher Qualität wird eröffnet.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das jährliche Zollkontingent ist in folgende drei Subkontingente unterteilt:

Subkontingent I (laufende Nummer 09.4123): 572 000 Tonnen für die Vereinigten Staaten;

Subkontingent II (laufende Nummer 09.4124): 38 000 Tonnen für Kanada;

Subkontingent III (laufende Nummer 09.4125): 2 378 387 Tonnen für die übrigen Drittländer.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Subkontingent III ist in vier vierteljährliche Tranchen mit folgenden Mengen unterteilt:

a)

1. Tranche — 1. Januar bis 31. März: 594 597 Tonnen,

b)

2. Tranche — 1. April bis 30. Juni: 594 597 Tonnen,

c)

3. Tranche — 1. Juli bis 30. September: 594 597 Tonnen,

d)

4. Tranche — 1. Oktober bis 31. Dezember: 594 596 Tonnen.

Im Jahr 2006 beträgt die 3. Tranche 597 991 Tonnen.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich spätestens am Montag 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege eine Mitteilung nach dem Muster im Anhang unter Angabe der Gesamtmenge der in den Lizenzanträgen angegebenen Mengen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Übersteigt die Summe der seit Beginn des Zeitraums zugeteilten Mengen und der Mengen gemäß Absatz 2 die betreffende Subkontingentsmenge oder Tranche, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung Zuteilungskoeffizienten fest, die auf die beantragten Mengen anzuwenden sind.“

d)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Nach Anwendung etwaiger Zuteilungskoeffizienten gemäß Absatz 3 erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrlizenzen entsprechend den Anträgen, die der Kommission gemäß Absatz 2 mitgeteilt wurden, am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(3)   ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(4)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2006 (ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 3).


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 972/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (2), genehmigt durch den Beschluss 2004/617/EG des Rates (3), wird für Einfuhren von geschältem Reis bestimmter Basmati-Sorten der Zollsatz Null festgesetzt.

(2)

Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (4), genehmigt durch den Beschluss 2004/618/EG des Rates (5), wird für Einfuhren von geschältem Reis bestimmter Basmati-Sorten der Zollsatz Null festgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2004/617/EG und Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2004/618/EG hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 (6) erlassen, mit der bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 von dieser hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis abgewichen wird und besondere Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis festgelegt werden. Da die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wie vorgesehen geändert wurde, ist die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 im Interesse der Klarheit durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(4)

In den mit den Beschlüssen 2004/617/EG und 2004/618/EG genehmigten Abkommen sind die Einrichtung eines Systems für Grenzkontrollen auf Grundlage einer DNA-Analyse und bis zum Inkrafttreten dieses Kontrollsystems eine Übergangsregelung für die Einfuhr von Basmati-Reis vorgesehen. Da das endgültige Kontrollsystem bisher noch nicht eingerichtet worden ist, sind besondere Übergangsbestimmungen festzulegen.

(5)

Um für die Einfuhr zum Zollsatz Null in Betracht zu kommen, muss es sich um Basmati-Reis einer der in den Abkommen aufgeführten Sorten handeln. Damit sichergestellt ist, dass der zum Zollsatz Null eingeführte Basmati-Reis diese Merkmale aufweist, sollte verlangt werden, dass dies von den zuständigen Behörden mit einem Echtheitszeugnis bescheinigt wird.

(6)

Zur Verhinderung von Betrugshandlungen sind Mechanismen für die Überprüfung der angegebenen Sorte von Basmati-Reis einzurichten. Zu diesem Zweck sind die Verfahrensvorschriften für Stichprobenuntersuchungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) anzuwenden.

(7)

Die Übergangsregelung für die Einfuhr von Basmati-Reis umfasst für den Fall einer Marktstörung ein Verfahren zur Konsultation mit dem Ausfuhrland und gegebenenfalls die Anwendung des Zollsatzes in voller Höhe, sofern im Wege der Konsultation keine zufrieden stellende Lösung gefunden wird. Deshalb ist festzulegen, ab wann der Markt als gestört anzusehen ist.

(8)

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Einfuhren von Basmati-Reis sind besondere Bestimmungen für die Antragstellung, die Erteilung der Lizenzen und deren Verwendung zu erlassen, die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (9) ergänzen oder von ihnen abweichen.

(9)

Damit sich keine Unterbrechung bei den Einfuhren von Basmati-Reis ergibt, ist vorzusehen, dass die vor dem 1. Juli 2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 ausgestellten Echtheitszeugnisse und Einfuhrlizenzen während ihrer gesamten Geltungsdauer gültig bleiben und dass auf die im Rahmen dieser Lizenzen eingeführten Erzeugnisse der Zollsatz Null angewendet wird.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für geschälten Basmati-Reis einer der Sorten der KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98 , die in Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführt sind.

Artikel 2

(1)   Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Basmati-Reis gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 muss Folgendes enthalten:

a)

in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes und die angekreuzte Angabe „Ja“;

b)

in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang I.

(2)   Dem Einfuhrlizenzantrag für Basmati-Reis ist Folgendes beizufügen:

a)

der Nachweis, dass es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche oder juristische Person handelt, die seit mindestens zwölf Monaten eine Geschäftstätigkeit im Reissektor ausübt und im Mitgliedstaat der Antragstellung registriert ist;

b)

ein Echtheitszeugnis für das Erzeugnis, das von der zuständigen Stelle des Ausfuhrlandes gemäß Anhang II erteilt wurde.

Artikel 3

(1)   Das Echtheitszeugnis wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang III ausgestellt.

Das Formblatt hat ein Format von etwa 210 × 297 mm. Für das Original ist Papier zu verwenden, das jede durch mechanische oder chemische Einwirkung vorgenommene Fälschung erkennen lässt.

Die Formblätter werden in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.

Das Original und die Kopien werden mit der Schreibmaschine oder aber handschriftlich mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt.

Jedes Echtheitszeugnis trägt im rechten oberen Feld eine laufende Nummer. Die Kopien tragen dieselbe Nummer wie das Original.

Der Wortlaut des Formblattes in den anderen Amtssprachen ist im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(2)   Die Erteilungsstelle der Einfuhrlizenz behält das Original des Echtheitszeugnisses und händigt dem Antragsteller eine Kopie aus.

Das Echtheitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von 90 Tagen ab seiner Erteilung.

Es ist nur gültig, wenn seine Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und es unterzeichnet ist.

Artikel 4

(1)   Die Einfuhrlizenz für Basmati-Reis enthält Folgendes:

a)

in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes und die angekreuzte Angabe „Ja“;

b)

in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang IV.

Die Kopie des Echtheitszeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 2 ist der Einfuhrlizenz beigefügt.

(2)   Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus der Einfuhrlizenz für Basmati-Reis nicht übertragbar.

(3)   Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ist bei Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis eine Sicherheit in Höhe von 70 EUR/t zu leisten.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege folgende Angaben:

a)

spätestens zwei Arbeitstage nach der Ablehnung die Mengen, für die Einfuhrlizenzanträge für Basmati-Reis abgelehnt wurden, unter Angabe von Datum und Ablehnungsgründen, KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses sowie Name und Anschrift des Inhabers;

b)

spätestens zwei Arbeitstage nach der Erteilung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis erteilt wurden, unter Angabe von Datum, KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses sowie Name und Anschrift des Inhabers;

c)

im Fall der Lizenzannullierung spätestens zwei Arbeitstage nach der Annullierung die Mengen, für die Lizenzen annulliert wurden, sowie Name und Anschrift der Inhaber der annullierten Lizenzen;

d)

am letzten Arbeitstag jedes Monats nach dem Monat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Mengen, die tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, unter Angabe von KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses.

Die Angaben nach Absatz 1 werden getrennt von den Angaben zu den anderen Einfuhrlizenzanträgen im Reissektor übermittelt.

Artikel 6

(1)   Im Rahmen der nach dem Zufallsprinzip durchgeführten oder gezielten Kontrollen bei Vorgängen mit Betrugsrisiko entnehmen die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen gemäß Artikel 242 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 repräsentative Proben von dem eingeführten Basmati-Reis. Diese werden an die zuständige Stelle des Ursprungslandes gemäß Anhang V gesandt, die einen Sortentest mittels einer DNA-Analyse vornimmt.

Die Mitgliedstaaten können ebenfalls Sortentests derselben Probe in einem Gemeinschaftslabor durchführen lassen.

(2)   Erweist sich bei einem der Tests gemäß Absatz 1, dass das analysierte Erzeugnis nicht der im Echtheitszeugnis gemachten Angaben entspricht, so wird der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 fällig.

(3)   Geht aus den Tests gemäß Absatz 1 oder sonstigen Informationen, die der Kommission vorliegen, hervor, dass in Bezug auf die von einer zuständigen Stelle des Ursprungslandes angewendeten Kontrollverfahren ein schwerwiegendes und dauerhaftes Problem vorliegt, so kann sich die Kommission mit den zuständigen Behörden des betreffenden Ursprungslandes in Verbindung setzen. Führen die Kontakte zu keiner zufrieden stellenden Lösung, so kann die Kommission beschließen, auf die von der genannten Stelle kontrollierten Einfuhren den Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 unter den in Artikel 11b der genannten Verordnung vorgesehenen Bedingungen anzuwenden.

Artikel 7

(1)   Der Reismarkt ist insbesondere dann als gestört anzusehen, wenn in einem der vier Quartale eines Jahres gegenüber dem vorangegangenen Quartal ohne befriedigende Erklärung ein bedeutender Anstieg der Einfuhren von Basmati-Reis festzustellen ist.

(2)   Ist der Reismarkt dauerhaft gestört und sollte die Konsultation der Behörden der betreffenden Ausfuhrländer durch die Kommission nicht zu einer angemessenen Lösung führen, so kann der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 auf Beschluss der Kommission und unter den in Artikel 11b der genannten Verordnung vorgesehenen Bedingungen auch auf Einfuhren von Basmati-Reis erhoben werden.

Artikel 8

Die Kommission sorgt für die Aktualisierung der Anhänge II und V.

Artikel 9

Die vor dem 1. Juli 2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 ausgestellten Echtheitszeugnisse und Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis bleiben gültig, und auf die im Rahmen dieser Lizenzen eingeführten Erzeugnisse wird der Einfuhrzollsatz gemäß Artikel 11b der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 angewendet.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Artikel 2 bis 8 und die Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 gelten als Bezugnahmen auf die Artikel 2 bis 8 und die Anhänge I bis V der vorliegenden Verordnung.

Bezugnahmen auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 gelten als Bezugnahmen auf Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 19.

(3)   ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 17. Beschluss geändert durch den Beschluss 2005/476/EG (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 67).

(4)   ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 25.

(5)   ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2005/476/EG.

(6)   ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2152/2005 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 30).

(7)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).

(8)   ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(9)   ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 830/2006 (ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 3).


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Spanisch

:

Arroz Basmati del código NC 1006 20 17 o 1006 20 98 importado con derecho cero en aplicación del Reglamento (CE) no 972/2006, acompañado del certificado de autenticidad no … expedido por [nombre de la autoridad competente]

Tschechisch

:

rýže Basmati kódu KN 1006 20 17 nebo 1006 20 98 , která se dováží za nulové clo na základě nařízení (ES) č. 972/2006, a ke které se připojí osvědčení o pravosti č. … vydané [název příslušného subjektu]

Dänisch

:

Basmati-ris henhørende under KN-kode 1006 20 17 eller 1006 20 98 importeres med nultold i henhold til forordning (EF) nr. 972/2006, ledsaget af ægthedscertifikat nr. … udstedt af [den kompetente myndigheds navn]

Deutsch

:

Basmati-Reis des KN-Codes 1006 20 17 oder 1006 20 98 , eingeführt zum Zollsatz Null gemäß der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 und begleitet von einem Echtheitszeugnis Nr. …, ausgestellt durch [Name der zuständigen Behörde]

Estnisch

:

basmati riis CN-koodiga 1006 20 17 või 1006 20 98 , mis on imporditud tollimaksu nullmääraga vastavalt määrusele (EÜ) nr 972/2006 ning millega on kaasas [pädeva asutuse nimi] välja antud autentsussertifikaat nr …

Griechisch

:

Ρύζι μπασμάτι του κωδικού 1006 20 17 ή 1006 20 98 εισαγόμενο με μηδενικό δασμό κατ’ εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 972/2006, συνοδευόμενο με το πιστοποιητικό γνησιότητας αριθ. … που εκδόθηκε από [ονομασία της αρμόδιας αρχής]

Englisch

:

basmati rice falling within code of CN 1006 20 17 or 1006 20 98 and imported at a zero rate of duty under Regulation (EC) No 972/2006, accompanied by authenticity certificate No … drawn up by [name of the competent authority]

Französisch

:

riz Basmati du code NC 1006 20 17 ou 1006 20 98 importé à droit nul en application du règlement (CE) no 972/2006, accompagné du certificat d’authenticité no … établi par [nom de l’autorité compétente]

Italienisch

:

Riso Basmati di cui al codice NC 1006 20 17 o 1006 20 98 importato a dazio zero ai sensi del regolamento (CE) n. 972/2006, corredato del certificato di autenticità n. … rilasciato da [nome dell’autorità competente]

Lettisch

:

Basmati rīsi ar KN kodu 1006 20 17 vai 1006 20 98 , ko importē bez ievedmuitas nodokļa saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 972/2006, kuriem pievienota autentiskuma apliecība Nr. …, ko izsniegusi [kompetentās iestādes nosaukums]

Litauisch

:

Basmati ryžiai klasifikuojami KN kodu 1006 20 17 arba 1006 20 98 , įvežti pagal nulinį muito mokestį pagal Reglamentas (EB) Nr. 972/2006, prie kurio pridėtas autentiškumo sertifikatas Nr. …, išduotas [kompetentingos institucijos pavadinimas]

Ungarisch

:

az 1006 20 17 vagy az 1006 20 98 KN-kód alá sorolt, a/az 972/2006/EK rendelet alkalmazásában nulla vámtétel mellett behozott basmati rizs, a/az [illetékes hatóság neve] által kiállított, … számú eredetiségigazolással együtt

Niederländisch

:

Basmati-rijst van GN-code 1006 20 17 of 1006 20 98 , ingevoerd met nulrecht overeenkomstig Verordening (EG) nr. 972/2006, vergezeld van het echtheidscertificaat nr. …, opgesteld door [naam van de bevoegde instantie]

Polnisch

:

Ryż Basmati objęty kodem CN 1006 20 17 lub 1006 20 98 , do którego przywiezienia zastosowano zerową stawkę celną zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 972/2006, z załączonym do niego certyfikatem autentyczności nr … sporządzonym przez [nazwa właściwego organu]

Portugiesisch

:

Arroz Basmati do código NC 1006 20 17 ou 1006 20 98 importado com direito nulo em aplicação do Regulamento (CE) n.o 972/2006, acompanhado do certificado de autenticidade n.o … estabelecido por [nome da autoridade competente]

Slowakisch

:

ryža Basmati s kódom KN 1006 20 17 alebo 1006 20 98 dovážaná s nulovou sadzbou cla v súlade s nariadením (ES) č. 972/2006, sprevádzaná osvedčením o pravosti č. … vystavenom [názov príslušného orgánu]

Slowenisch

:

Riž basmati s kodo KN 1006 20 17 ali 1006 20 98 , uvožen po stopnji nič ob uporabi Uredbe (ES) št. 972/2006, s priloženim potrdilom o pristnosti št. …, ki ga je izdal [naziv pristojnega organa]

Finnisch

:

Asetuksen (EY) N:o 972/2006 mukaisesti tullivapaasti tuotu CN-koodiin 1006 20 17 tai 1006 20 98 kuuluva Basmati-riisi, jonka mukana on ….:n [toimivaltaisen viranomaisen nimi] myöntämän aitoustodistuksen N:o …

Schwedisch

:

Basmatiris med KN-nummer 1006 20 17 eller 1006 20 98 som importeras tullfritt i enlighet med förordning (EG) nr 972/2006, åtföljt av äkthetsintyg nr … som utfärdats av [den behöriga myndighetens namn]


ANHANG II

Zuständige Stellen für die Erteilung der Echtheitszeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

INDIEN (1)

Export Inspection Council (Ministry of Commerce, Government of India)

PAKISTAN (2)

Trading Corporation of Pakistan (Pvt) Ltd


(1)  Für die Sorten Basmati 370, Basmati 386, Type-3 (Dhradun), Taraori Basmati (HBC-19), Basmati 217, Ranbir Basmati, Pusa Basmati und Super Basmati.

(2)  Für die Sorten Kernel (Basmati), Basmati 370, Pusa Basmati und Super Basmati.


ANHANG III

Muster des Echtheitszeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1

Image 2

Text von Bild

ANHANG IV

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Spanisch

:

Arroz Basmati del código NC 1006 20 17 o 1006 20 98 importado con derecho cero en aplicación del Reglamento (CE) no 972/2006, acompañado de una copia del certificado de autenticidad no … expedido por [nombre de la autoridad competente]

Tschechisch

:

rýže Basmati kódu KN 1006 20 17 nebo 1006 20 98 , která se dováží za nulové clo na základě nařízení (ES) č. 972/2006, a ke které se připojí kopie osvědčení o pravosti č. … vydané [název příslušného subjektu]

Dänisch

:

Basmati-ris henhørende under KN-kode 1006 20 17 eller 1006 20 98 importeres med nultold i henhold til forordning (EF) nr. 972/2006, ledsaget af en kopi af ægthedscertifikat nr. … udstedt af [den kompetente myndigheds navn]

Deutsch

:

Basmati-Reis des KN-Codes 1006 20 17 oder 1006 20 98 , eingeführt zum Zollsatz Null gemäß der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 und begleitet von einer Kopie des Echtheitszeugnisses Nr. …, ausgestellt durch [Name der zuständigen Behörde]

Estnisch

:

basmati riis CN-koodiga 1006 20 17 või 1006 20 98 , mis on imporditud tollimaksu nullmääraga vastavalt määrusele (EÜ) nr 972/2006 ning millega on kaasas [pädeva asutuse nimi] välja antud autentsussertifikaadi nr …koopia

Griechisch

:

Ρύζι μπασμάτι του κωδικού 1006 20 17 ή 1006 20 98 εισαγόμενο με μηδενικό δασμό με εφαρμογή του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 972/2006, συνοδευόμενο με αντίγραφο του πιστοποιητικού γνησιότητας αριθ. … που εκδόθηκε από [ονομασία της αρμόδιας αρχής]

Englisch

:

basmati rice falling within code of CN 1006 20 17 or 1006 20 98 and imported at a zero rate of duty under Regulation (EC) No 972/2006, accompanied by a copy of authenticity certificate No … drawn up by [name of the competent authority]

Französisch

:

riz Basmati du code NC 1006 20 17 ou 1006 20 98 importé à droit nul en application du règlement (CE) no 972/2006, accompagné d’une copie du certificat d’authenticité no … établi par [nom de l’autorité compétente]

Italienisch

:

Riso Basmati di cui al codice NC 1006 20 17 o 1006 20 98 importato a dazio zero ai sensi del regolamento (CE) n. 972/2006, corredato di una copia del certificato di autenticità n. … rilasciato da [nome dell’autorità competente]

Lettisch

:

Basmati rīsi ar KN kodu 1006 20 17 vai 1006 20 98 , ko importē bez ievedmuitas nodokļa saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 972/2006, kuriem pievienota autentiskuma apliecības Nr. … kopija, ko izsniegusi [kompetentās iestādes nosaukums]

Litauisch

:

Basmati ryžiai klasifikuojami KN kodu 1006 20 17 arba 1006 20 98 , įvežti pagal nulinį muito mokestį pagal Reglament (EB) Nr. 972/2006, prie kurio pridėta autentiškumo sertifikato Nr. …, išduoto [kompetentingos institucijos pavadinimas], kopija

Ungarisch

:

az 1006 20 17 vagy az 1006 20 98 KN-kód alá sorolt, a 972/2006/EK rendelet alkalmazásában nulla vámtétel mellett behozott basmati rizs, a/az [illetékes hatóság neve] által kiállított, … számú eredetiségigazolás másolatával együtt

Niederländisch

:

Basmati-rijst van GN-code 1006 20 17 of 1006 20 98 , ingevoerd met nulrecht overeenkomstig Verordening (EG) nr. 972/2006, vergezeld van een kopie van het echtheidscertificaat nr. …, opgesteld door [naam van de bevoegde instantie]

Polnisch

:

Ryż Basmati objęty kodem CN 1006 20 17 lub 1006 20 98 , do którego przywiezienia zastosowano zerową stawkę celną zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 972/2006, z załączoną do niego kopią certyfikatu autentyczności nr … sporządzonego przez [nazwa właściwego organu]

Portugiesisch

:

Arroz Basmati do código NC 1006 20 17 ou 1006 20 98 importado com direito nulo em aplicação do Regulamento (CE) n.o 972/2006, acompanhado de uma cópia do certificado de autenticidade n.o … estabelecido por [nome da autoridade competente]

Slowakisch

:

ryža Basmati s kódom KN 1006 20 17 alebo 1006 20 98 dovážaná s nulovou sadzbou cla v súlade s nariadením (ES) č. 972/2006, sprevádzaná kópiou osvedčenia o pravosti č. … vystavenom [názov príslušného orgánu]

Slowenisch

:

Riž basmati s kodo KN 1006 20 17 ali 1006 20 98 , uvožen po stopnji nič ob uporabi Uredbe (ES) št. 972/2006, s priloženo kopijo potrdila o pristnosti št. …, ki ga je izdal [naziv pristojnega organa]

Finnisch

:

Asetuksen (EY) N:o 972/2006 mukaisesti tullivapaasti tuotu CN-koodiin 1006 20 17 tai 1006 20 98 kuuluva Basmati-riisi, jonka mukana on ….:n [toimivaltaisen viranomaisen nimi] myöntämän aitoustodistuksen N:o … jäljennös

Schwedisch

:

Basmatiris med KN-nummer 1006 20 17 eller 1006 20 98 som importeras tullfritt i enlighet med förordning (EG) nr 972/2006, åtföljt av en kopia av äkthetsintyg nr … som utfärdats av [den behöriga myndighetens namn]


ANHANG V

Zuständige Stellen für den Sortentest gemäß Artikel 6

INDIEN

Export Inspection Council

Department of Commerce

Ministry of Commerce and Industry

3rd Floor

NDYMCA Cultural Central Bulk

1 Jaisingh Road

New Delhi 110 001

India

Tel.: +91-11/37 48 188/89, 336 55 40

Fax: +91-11/37 48 024

e-mail: eic@eicindia.org

PAKISTAN

Trading Corporation of Pakistan Limited

4th and 5th Floor

Finance & Trade Centre

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30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/63


VERORDNUNG (EG) Nr. 973/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/96 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmtes Obst und Gemüse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ab 1996

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (2), genehmigt mit dem Beschluss 2006/398/EG des Rates (3), und dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (4), genehmigt mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (5), werden bestehende GATT-Zollkontingente für bestimmtes Obst und Gemüse sowie bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse angehoben und neue GATT-Zollkontingente für diese Waren eröffnet.

(2)

Seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1831/96 der Kommission (6) sind verschiedene in den Anhängen I bis III der Verordnung aufgeführte KN-Codes geändert worden.

(3)

Zur Berücksichtigung der geänderten und der neuen Zollkontingente und in dem Bemühen um Klarheit sind die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1831/96 zu ersetzen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/96 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Verwaltungsausschüsse für frisches Obst und Gemüse und für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/96 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung: des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang II erhält die Fassung: des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang III erhält die Fassung: des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)   ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 24.

(3)   ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 22.

(4)   ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(5)   ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(6)   ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 5.


ANHANG I

„ANHANG I

Laufende Nummer

KN-Code TARIC-Unterteilung

Warenbezeichnung (1)

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(in t)

Zollsatz

(in %)

09.0055

0701 90 50

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

1. Januar bis 15. Mai

4 295

3

09.0056

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

1. Januar bis 31. Dezember

1 244

7

09.0057

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

1. Januar bis 31. Dezember

500

1,5

09.0035

0712 20 00

Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

1. Januar bis 31. Dezember

12 000

10

09.0041

0802 11 90

0802 12 90

Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere Mandeln

1. Januar bis 31. Dezember

90 000

2

09.0039

0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

15. Januar bis 14. Juni

10 000

6

09.0058

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

1. August bis 31. Mai

500

10

09.0092

2008 20 11

2008 20 19

2008 20 31

2008 20 39

2008 20 71

2008 30 11

2008 30 19

2008 30 31

2008 30 39

2008 30 79

2008 40 11

2008 40 19

2008 40 21

2008 40 29

2008 40 31

2008 40 39

2008 50 11

2008 50 19

2008 50 31

2008 50 39

2008 50 51

2008 50 59

2008 50 71

2008 60 11

2008 60 19

2008 60 31

2008 60 39

2008 60 60

2008 70 11

2008 70 19

2008 70 31

2008 70 39

2008 70 51

2008 70 59

2008 80 11

2008 80 19

2008 80 31

2008 80 39

2008 80 70

Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren, haltbar gemacht

1. Januar bis 31. Dezember

2 838

20

09.0093

2009 11 11

2009 11 19

2009 19 11

2009 19 19

2009 29 11

2009 29 19

2009 39 11

2009 39 19

2009 49 11

2009 49 19

2009 79 11

2009 79 19

2009 80 11

2009 80 19

2009 80 35

2009 80 36

2009 80 38

2009 90 11

2009 90 19

2009 90 21

2009 90 29

Fruchtsäfte

1. Januar bis 31. Dezember

7 044

20


(1)  Die Bezeichnung der unter diesen Anhang fallenden Waren entspricht derjenigen der Kombinierten Nomenklatur (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1), erforderlichenfalls ergänzt durch einen TARIC-Code.“


ANHANG II

„ANHANG II

Laufende Nummer

KN-Code TARIC-Unterteilung

Warenbezeichnung (1)

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(in t)

Zollsatz

(in %)

09.0025

0805 10 20 11

0805 10 20 92

0805 10 20 96

Süßorangen hoher Qualität, frisch

1. Februar bis 30. April

20 000

10

09.0027

0805 20 90 05

0805 20 90 91

Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen „Minneolas“

1. Februar bis 30. April

15 000

2

09.0033

2009 11 99 11

2009 11 99 19

Orangensaft, konzentriert, gefroren, ohne Zusatz von Zucker, mit einem Brixwert von 50 oder weniger, in Verpackungen von 2 Litern oder weniger, keinen Saft von Blutorangen enthaltend

1. Januar bis 31. Dezember

1 500

13


(1)  Die Bezeichnung der unter diesen Anhang fallenden Waren entspricht derjenigen der Kombinierten Nomenklatur (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1), erforderlichenfalls ergänzt durch einen TARIC-Code.

Im Sinne dieses Anhangs sind:

a)

‚Süßorangen hoher Qualität‘ Orangen, die in ihren Artenmerkmalen ähnlich sind, die reif, fest und von guter Form sind, mit zumindest guter Farbe, weicher Struktur, ohne Fäulnis, ohne rissige Haut, ohne harte oder trockene Haut, ohne Hautkrankheit, ohne Wachstumsrisse, ohne Quetschungen (außer durch übliche Behandlung bei der Verpackung), ohne durch Trockenheit oder Feuchtigkeit verursachte Schäden, ohne große oder hervorstehende Rauheiten, ohne Falten, Narben, Ölflecke, Schuppen, Sonneneinwirkungszeichen, Schmutz oder andere Fremdkörper, frei von Krankheiten, ohne Insekten oder Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen oder andere Ursachen, unter der Bedingung, dass höchstens 15 % der Früchte der jeweiligen Sendung dieser Beschreibung nicht entsprechen, wobei in diesem Prozentsatz höchstens 5 % mit ernsten Schäden eingeschlossen sind und in diesem Prozentsatz von 5 % höchstens 0,5 % Fäulnis enthalten ist;

b)

„Kreuzungen von Zitrusfrüchten, bekannt unter dem Namen ‚Minneolas‘“ Kreuzungen von Zitrusfrüchten der Sorte Minneola (Citrus paradisi Macf. CV Duncan und Citrus reticulate blanca CV Dancy);

c)

‚Orangensaft, konzentriert, gefroren, mit einem Brixwert von 50 oder weniger‘ Orangensaft, dessen Volumenmasse sich bei 20 °C auf 1,229 Gramm pro cm3 oder weniger beläuft.“


ANHANG III

„ANHANG III

Laufende Nummer

KN-Code TARIC-Unterteilung

Warenbezeichnung (1)

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(in t)

Zollsatz

(in %)

09.0094

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

15. Mai bis 31. Oktober

472

12

09.0059

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

1. November bis 15. Mai

1 134

2,5

09.0060

0806 10 10 91

0806 10 10 99

Tafeltrauben, frisch

21. Juli bis 31. Oktober

1 500

9

09.0061

0808 10 80 10

0808 10 80 90

Äpfel, frisch, andere als Mostäpfel

1. April bis 31. Juli

600

0

09.0062

0808 20 50

Birnen, frisch, andere als Mostbirnen

1. August bis 31. Dezember

1 000

5

09.0063

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

1. Juni bis 31. Juli

2 500

10

09.0040

0809 20 95

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln, frisch

21. Mai bis 15. Juli

800

4


(1)  Die Bezeichnung der unter diesen Anhang fallenden Waren entspricht derjenigen der Kombinierten Nomenklatur (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1), erforderlichenfalls ergänzt durch einen TARIC-Code.“


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/68


VERORDNUNG (EG) Nr. 974/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 877/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Mitteilung der auf dem Markt für bestimmtes frisches Obst und Gemüse festgestellten Notierungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 877/2004 der Kommission (2) enthält eine Liste der repräsentativen Märkte, auf denen ein beträchtlicher Anteil der nationalen Erzeugung eines bestimmten Erzeugnisses während des gesamten Wirtschaftsjahrs oder während einer der Zeiträume, in die das Jahr unterteilt ist, vermarktet wird.

(2)

In Deutschland hat sich eine Verschiebung des repräsentativen Marktes für Karotten von Schleswig-Holstein nach Nordrhein-Westfalen ergeben.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 877/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 877/2004 wird für das Erzeugnis „Karotten“ der Markt „Schleswig-Holstein (DE)“ durch den Markt „Nordrhein-Westfalen (DE)“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)   ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 54.


30.6.2006   

DE

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L 176/69


VERORDNUNG (EG) Nr. 975/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter und der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission (2) und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission (3) werden für manche Bestimmungen keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 786/2006 der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (4) sind Bulgarien und Rumänien mit Wirkung vom 25. Mai 2006 in die Liste der Bestimmungsgebiete L 20 und L 21 aufgenommen worden, die nicht für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen. Daher sind Bulgarien und Rumänien von den in der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 festgesetzten Ausfuhrerstattungen und ist Rumänien von den in der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 festgesetzten Ausfuhrerstattungen auszuschließen.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 sind entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 erhält folgende Fassung:

„Die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 sind für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen ausgenommen Andorra, Bulgarien, Ceuta und Melilla, Gibraltar, Rumänien, den Vereinigten Staaten von Amerika und Vatikanstadt bestimmt.“

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen eröffnet, die gemäß Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (*1) für Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex ex 0402 10 19 9000, dessen Gehalt an zugesetzten milchfremden Bestandteilen 0,5 GHT nicht überschreitet, verpackt in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder mehr, bei der Ausfuhr nach allen Bestimmungen außer Andorra, Bulgarien, Ceuta und Melilla, Gibraltar, Rumänien, den Vereinigten Staaten von Amerika und Vatikanstadt gewährt werden.

(*1)   ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.“ "

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 5).

(3)   ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2006.

(4)   ABl. L 138 vom 25.5.2006, S. 10.


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/71


VERORDNUNG (EG) Nr. 976/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Deutschland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten Deutschlands wurden von den deutschen Behörden Schutz- und Überwachungszonen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2) eingerichtet. Infolgedessen ist in diesen Zonen die Vermarktung von Ferkeln und ihre Verbringung nach Mastbetrieben vorübergehend untersagt.

(2)

Die durch die Anwendung dieser veterinärpolizeilichen Maßnahmen verursachte Beschränkung des freien Warenverkehrs könnte eine schwerwiegende Störung des Schweinefleischmarkts in Deutschland hervorrufen. Zur Stützung des Marktes sind daher außerordentliche Maßnahmen zu treffen, die sich allerdings auf Ferkel aus den unmittelbar betroffenen Gebieten beschränken und nur während der unbedingt notwendigen Dauer anwendbar sein sollten.

(3)

Zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Tierseuche sollten die in den betreffenden Zonen erzeugten Ferkel vom normalen Absatz ausgeschlossen und gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (3) zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die für andere Zwecke als die menschliche Ernährung bestimmt sind, oder aber durch Verbrennen beseitigt werden.

(4)

Für die Ablieferung von Ferkeln aus den betreffenden Zonen an die zuständigen deutschen Behörden sollte eine Beihilfe gewährt werden.

(5)

Die zuständigen deutschen Behörden sollten alle zur Kontrolle und Überwachung notwendigen Maßnahmen treffen und hierüber die Kommission unterrichten.

(6)

Da der freie Warenverkehr mit Ferkeln in den betreffenden Zonen seit mehreren Wochen eingeschränkt wird, ist bei den Tieren eine erhebliche Gewichtszunahme zu verzeichnen, so dass sich hinsichtlich des Tierschutzes eine unerträgliche Lage ergibt. Es ist daher angezeigt, dass die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 12. Juni 2006 angewandt wird.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab dem 12. Juni 2006 kann Schweinefleischerzeugern auf deren Antrag durch die zuständigen deutschen Behörden eine Beihilfe gewährt werden, wenn sie an diese Behörden folgende Tiere abliefern:

a)

Ferkel des KN-Codes 0103 91 10 mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von mindestens 8 kg (nachstehend „Systemferkel“ genannt);

b)

Ferkel des KN-Codes 0103 91 10 mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von mindestens 25 kg.

(2)   50 % der Ausgaben für die in Absatz 1 genannte Beihilfe werden aus dem Haushalt der Gemeinschaft finanziert, und zwar für eine Gesamthöchstzahl von 65 000 Ferkeln, davon höchstens 13 000„Systemferkel“.

Artikel 2

An die zuständigen deutschen Behörden dürfen nur Tiere abgeliefert werden, die in den Überwachungszonen innerhalb der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Gebietseinheiten erzeugt worden sind, sofern in den betreffenden Zonen die von den zuständigen deutschen Behörden erlassenen veterinärpolizeilichen Maßnahmen am Tag der Ablieferung der Tiere gelten.

Artikel 3

(1)   Die Tiere werden am Tag der Ablieferung an die zuständigen deutschen Behörden zum Schlachthof verbracht, gewogen und so getötet, dass eine Ausbreitung der Tierseuche verhindert wird. Verbringung und Tötung erfolgen unter den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen.

(2)   Die getöteten Tiere werden zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht und gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG zu Erzeugnissen der KN-Codes 1501 00 11 , 1506 00 00 und 2301 10 00 verarbeitet oder aber durch Verbrennen beseitigt.

(3)   Die Verbringung der Tiere zum Schlachthof, ihre Tötung und die Verbringung zur Tierkörperbeseitigungsanstalt werden unter der ständigen Aufsicht der zuständigen deutschen Behörden durchgeführt.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe für „Systemferkel“ mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von mindestens 8 kg, jedoch weniger als 12 kg, bzw. für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von mindestens 25 kg, jedoch weniger als 32 kg, berechnet sich je Kilogramm auf der Grundlage des Preises, der von der deutschen Preisberichtsstelle ZMP für die Woche festgestellt wird, die der Ablieferung der Ferkel an die zuständigen Behörden vorangeht.

(2)   Für „Systemferkel“ mit einem Durchschnittsgewicht von 12 kg oder mehr je Partie darf die Beihilfe die gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels festgesetzte Beihilfe für „Systemferkel“ mit einem Durchschnittsgewicht von 12 kg je Partie nicht überschreiten.

(3)   Für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht von 32 kg oder mehr je Partie darf die Beihilfe die gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels festgesetzte Beihilfe für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht von 32 kg je Partie nicht überschreiten.

Artikel 5

Die zuständigen deutschen Behörden treffen alle zur Einhaltung dieser Verordnung und insbesondere der Vorschriften von Artikel 2 erforderliche Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission hierüber so rasch wie möglich.

Artikel 6

Die zuständigen deutschen Behörden übermitteln der Kommission jeden Mittwoch die Anzahl und das Gesamtgewicht der „Systemferkel“ und der anderen Ferkel, die gemäß dieser Verordnung in der vorangegangenen Woche abgeliefert wurden.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 12. Juni 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)   ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).


ANHANG I

Gebietseinheiten gemäß Artikel 2

Im Bundesland Nordrhein-Westfalen die gemäß der Richtlinie 2001/89/EG eingerichteten Überwachungszonen des Gebiets 1 in der Anlage der Schweinepest-Schutzverordnung vom 6. April 2006, veröffentlicht im Elektronischen Bundesanzeiger vom 6. April 2006, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung vom 31. Mai 2006, veröffentlicht im Elektronischen Bundesanzeiger vom 2. Juni 2006.


ANHANG II

Bedingungen für die Verbringung und Tötung gemäß Artikel 3 Absatz 1

1.

Am Tag ihrer Ablieferung an die zuständigen deutschen Behörden werden die Tiere ladungsweise gewogen und in einem Schlachtbetrieb getötet.

2.

Die Tiere werden getötet, ohne dass weitere Schlachtvorgänge stattfinden. Die toten Tiere werden unverzüglich vom Schlachtbetrieb zur Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht. Die Verbringung erfolgt in verplombten Lastwagen, die beim Verlassen des Schlachtbetriebs und beim Eintreffen in der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu wiegen sind.

3.

Jedes tote Tier wird mit einem Denaturierungsmittel (Methylenblau) behandelt, um zu verhindern, dass das Fleisch zur menschlichen Ernährung verwendet wird.

30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/74


VERORDNUNG (EG) Nr. 977/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 27. Juni 2006 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 27. Juni 2006 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 5).

(3)   ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 3).


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

103,00

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

108,90

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

130,00


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/76


VERORDNUNG (EG) Nr. 978/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

über die Nichtgewährung von Erstattungen für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 27. Juni 2006 endende Angebotsfrist keine Erstattungen zu gewähren.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 27. Juni 2006 endende Angebotsfrist keine Erstattung für das Erzeugnis und die Bestimmungen festgesetzt, die in Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung genannt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 5).

(3)   ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 3).


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/77


VERORDNUNG (EG) Nr. 979/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen.

(3)

Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden.

(4)

In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden.

(5)

Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(7)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(8)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(9)

Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)   ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 30. JUNI 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

22,88  (1)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

22,88  (1)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

22,88  (1)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

22,88  (1)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

24,88

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

24,88

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

24,88

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11).

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(1)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/79


VERORDNUNG (EG) Nr. 980/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) ist die Erstattung für 100 kg der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten ausgeführten Erzeugnisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festgestellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverändertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (3), für die im Anhang dieser letzten Verordnung genannten Erzeugnisse.

(4)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundertstel eines Betrags, der bestimmt wird unter Berücksichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit während des Monats, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen und andererseits der Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder.

(5)

Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann die Gültigkeit des Grundbetrags auf bestimmte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannte Erzeugnisse beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f, g und h dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung muss für 100 kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse anwendbaren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden. Im Fall der im genannten Absatz 1 Buchstaben f und g genannten Erzeugnisse wird die Erstattung nur gewährt, wenn sie den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 entsprechen. Für die unter Buchstabe h genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen nur gewährt, wenn sie den Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genügen.

(7)

Die oben genannten Erstattungen werden monatlich festgesetzt. Sie können zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(9)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(10)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(11)

Aufgrund dieser Faktoren sind angemessene Erstattungsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, f, g und h der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse werden, wie im Anhang dieser Verordnung angegeben, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 6).

(2)   ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(3)   ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND EINIGE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 30. JUNI 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

24,88  (1)

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

24,88  (1)

1702 60 80 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

47,27  (2)

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488  (3)

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

24,88  (1)

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488  (3)

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488  (3)

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488  (3)  (4)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

24,88  (1)

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2488  (3)

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11).

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen), mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(1)  Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(2)  Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(3)  Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(4)  Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/82


VERORDNUNG (EG) Nr. 981/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 31. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 31. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 29,877 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)   ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/83


VERORDNUNG (EG) Nr. 982/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)   ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(4)   ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)   ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 30. Juni 2006 geltende Erstattungssätze (*1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (1)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2)

2,945

2,976

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3)

1,880

1,880

– – in allen anderen Fällen

3,903

3,903

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51 , 1702 30 59 , 1702 30 91 , 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 , 1702 90 75 , 1702 90 79 , 2106 90 55  (4):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2)

1,969

2,000

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3)

1,410

1,410

– – in allen anderen Fällen

2,927

2,927

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3)

1,880

1,880

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

3,903

3,903

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 , gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (2):

2,471

2,471

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (3)

1,880

1,880

– in allen anderen Fällen

3,903

3,903

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(*1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(1)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(2)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50 .

(3)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(4)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99 , 1702 40 90 und 1702 60 90 , hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/87


VERORDNUNG (EG) Nr. 983/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)   ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)   ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 30. Juni 2006 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

0,00

0,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

19,34

19,34

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

54,00

54,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

61,00

61,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

106,75

106,75

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

99,50

99,50


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/90


VERORDNUNG (EG) Nr. 984/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben a, c, d, f, g und h genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang V dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(6)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)   ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).

(2)   ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 30. Juni 2006 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

24,88

24,88


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Ausfuhren nach Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/92


VERORDNUNG (EG) Nr. 985/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).

(3)   ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200  (1)

C13

EUR/t

54,64

1102 20 10 9400  (1)

C13

EUR/t

46,84

1102 20 90 9200  (1)

C13

EUR/t

46,84

1102 90 10 9100

C13

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C13

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C13

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C13

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100  (1)

C13

EUR/t

70,25

1103 13 10 9300  (1)

C13

EUR/t

54,64

1103 13 10 9500  (1)

C13

EUR/t

46,84

1103 13 90 9100  (1)

C13

EUR/t

46,84

1103 19 10 9000

C13

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C13

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C13

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C13

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C13

EUR/t

62,45

1104 19 50 9130

C13

EUR/t

50,74

1104 29 01 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C13

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C13

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C13

EUR/t

58,55

1104 23 10 9300

C13

EUR/t

44,88

1104 29 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C13

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C13

EUR/t

9,76

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C13

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C13

EUR/t

62,45

1108 12 00 9300

C13

EUR/t

62,45

1108 13 00 9200

C13

EUR/t

62,45

1108 13 00 9300

C13

EUR/t

62,45

1108 19 10 9200

C13

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C13

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C13

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000  (2)

C13

EUR/t

61,18

1702 30 59 9000  (2)

C13

EUR/t

46,84

1702 30 91 9000

C13

EUR/t

61,18

1702 30 99 9000

C13

EUR/t

46,84

1702 40 90 9000

C13

EUR/t

46,84

1702 90 50 9100

C13

EUR/t

61,18

1702 90 50 9900

C13

EUR/t

46,84

1702 90 75 9000

C13

EUR/t

64,11

1702 90 79 9000

C13

EUR/t

44,49

2106 90 55 9000

C14

EUR/t

46,84

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz, Liechtenstein, Bulgarien und Rumänien.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/95


VERORDNUNG (EG) Nr. 986/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000 ,

 

2309 10 13 9000 ,

 

2309 10 31 9000 ,

 

2309 10 33 9000 ,

 

2309 10 51 9000 ,

 

2309 10 53 9000 ,

 

2309 90 31 9000 ,

 

2309 90 33 9000 ,

 

2309 90 41 9000 ,

 

2309 90 43 9000 ,

 

2309 90 51 9000 ,

 

2309 90 53 9000 .


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60 , 0712 90 19 , 1005 , 1102 20 , 1103 13 , 1103 29 40 , 1104 19 50 , 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/97


VERORDNUNG (EG) Nr. 987/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 15,82 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 22,08 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/98


VERORDNUNG (EG) Nr. 988/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Kürzung der Gültigkeitsdauer der für Getreideverarbeitungserzeugnisse zu erteilenden Ausfuhrlizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, insbesondere für Verarbeitungserzeugnisse aus Mais, ist durch Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 festgesetzt. Diese Gültigkeitsdauer erstreckt sich auf den Zeitraum bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Lizenzerteilung. Sie wird nach Maßgabe der Marktlage unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Marktverwaltung bestimmt.

(2)

Bei der derzeitigen Lage des Maismarkts empfiehlt es sich, die Erteilung von Lizenzen so zu beschränken, dass keine Mengen einbezogen werden, die für das neue Wirtschaftsjahr bestimmt sind. Die in den kommenden Monaten zu erteilenden Lizenzen müssen den vor dem 8. September 2006 durchgeführten Ausfuhren vorbehalten werden. Es ist deshalb erforderlich, dass die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen am 7. September 2006 endet. Von den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ist deshalb vorläufig abzuweichen.

(3)

Zur Sicherstellung einer guten Marktverwaltung und zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften ist vorzusehen, dass die Zollförmlichkeiten im Fall der Lizenzen, die für die Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse aus Mais erteilt werden, spätestens am 7. September 2006 unabhängig davon erledigt werden müssen, ob es sich um eine unmittelbare Ausfuhr oder um eine Ausfuhr handelt, die im Rahmen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), durchgeführt wird. Diese Befristung weicht von Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4), ab.

(4)

Damit keine Marktstörungen auftreten, muss diese Verordnung ab ihrem Inkrafttreten angewendet werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, die zwischen dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und dem 31. August 2006 für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse beantragt werden, am 7. September 2006.

(2)   Die für die genannten Lizenzen zu erfüllenden Zollausfuhrformalitäten müssen spätestens am 7. September 2006 erledigt werden.

Dieser Termin gilt auch für die in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Formalitäten im Fall der Erzeugnisse, auf die aufgrund der betreffenden Lizenzen die Regelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 anwendbar ist.

In Feld 22 dieser Lizenzen ist eine der Angaben gemäß Anhang II einzutragen:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1092/2004 (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 9).

(3)   ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3).

(4)   ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).


ANHANG I

zur Verordnung der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Kürzung der Gültigkeitsdauer der für Getreideverarbeitungserzeugnisse zu erteilenden Ausfuhrlizenzen

KN-Code

Warenbezeichnung

 

Mais und folgende Erzeugnisse:

1102 20

Maismehl

1103 13

Grob- und Feingrieß von Mais

1103 29 40

Maispellets

1104 19 50

Maisflocken

1104 23

Maiskörner, anders bearbeitet

1108 12 00

Maisstärke

1108 13 00

Kartoffelstärke


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 1 Absatz 2

Spanisch

:

Limitación establecida en el apartado 2 del artículo 1 del Reglamento (CE) no 988/2006

Tschechisch

:

Omezení stanovené na základě čl. 1 ods. 2 nařízení (ES) č. 988/2006

Dänisch

:

Begrænsning, jf. artikel 1, stk. 2, i forordning (EF) nr. 988/2006

Deutsch

:

Kürzung der Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 988/2006

Estnisch

:

Piirang on ette nähtud määruse (EÜ) nr 988/2006 artikli 1 lõike 2 alusel

Griechisch

:

Περιορισμός που προβλέπεται στο άρθρο 1 παράγραφος 2 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 988/2006

Englisch

:

Limitation provided for in Article 1(2) of Regulation (EC) No 988/2006

Französisch

:

Limitation prévue à l'article 1er, paragraphe 2, du règlement (CE) no 988/2006

Italienisch

:

Limitazione prevista all'articolo 1, paragrafo 2 del regolamento (CE) n. 988/2006

Lettisch

:

Ierobežojums paredzēts Regulas (EK) Nr. 988/2006 1. panta 2. punktā

Litauisch

:

Apribojimas numatytas Reglamento (EB) Nr. 988/2006 1 straipsnio 2 dalyje

Ungarisch

:

Korlátozott érvényességi időtartam a 988/2006/EK rendelet 1. cikk (2) bekezdésének megfelelően

Niederländisch

:

Beperking als bepaald in artikel 1, lid 2, van Verordening (EG) nr. 988/2006

Polnisch

:

Ograniczenie przewidziane w art. 1 ust. 2 rozporządzenia (WE) nr 988/2006

Portugiesisch

:

Limitação estabelecida n.o 2 do artigo 1.o do Regulamento (CE) n.o 988/2006

Slowakisch

:

Obmedzenie stanovené článkom 1 ods. 2 nariadenia (ES) č. 988/2006

Slowenisch

:

Omejitev določena v členu 1(2) Uredbe (ES) št. 988/2006

Finnisch

:

Asetuksen (EY) N:o 988/2006 1 artiklan 2 kohdassa säädetty rajoitus

Schwedisch

:

Begränsning enligt artikel 1.2 i förordning (EG) nr 988/2006.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/100


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Mai 2006

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

(2006/445/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedern Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 einzuleiten.

(2)

Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 abgeschlossen. Das Abkommen sollte daher genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu im Hinblick auf die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union über die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse in Verbindung mit der Rücknahme der Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen (1).

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

A.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Herr …,

nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur EG haben die EG und das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und durch die EG der WTO am 19. Januar 2004 notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart:

Die EG erklärt sich bereit, die Zugeständnisse in ihrer früheren für das Zollgebiet der Gemeinschaft der 15 Mitgliedstaaten geltenden Liste in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der Gemeinschaft der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

Die EG erklärt sich bereit, in ihre Liste für die Gemeinschaft der 25 Mitgliedstaaten das folgende Zugeständnis aufzunehmen:

8712 00 30 (Zweiräder, ohne Motor): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der EG von 15 % auf 14 %.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Parteien, nachdem sie das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben, entsprechende Schreiben austauschen, in denen sie dem Abkommen zustimmen. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, vor dem 1. März 2006 und spätestens bis zum 1. Juli 2006 geeignete Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

B.   Schreiben des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu

Herr …,

Ich nehme auf Ihr Schreiben Bezug, das wie folgt lautet:

„Nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur EG haben die EG und das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und durch die EG der WTO am 19. Januar 2004 notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart:

Die EG erklärt sich bereit, die Zugeständnisse in ihrer früheren für das Zollgebiet der Gemeinschaft der 15 Mitgliedstaaten geltenden Liste in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der Gemeinschaft der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.

Die EG erklärt sich bereit, in ihre Liste für die Gemeinschaft der 25 Mitgliedstaaten das folgende Zugeständnis aufzunehmen:

8712 00 30 (Zweiräder, ohne Motor): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der EG von 15 % auf 14 %.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Parteien, nachdem sie das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben, entsprechende Schreiben austauschen, in denen sie dem Abkommen zustimmen. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, vor dem 1. März 2006 und spätestens bis zum 1. Juli 2006 geeignete Durchführungsbestimmungen zu erlassen.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu


Kommission

30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/104


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. April 2006

in einem Verfahren nach Artikel 81 EGV

(Sache COMP/B-1/38.348 — Repsol CPP)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1548)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/446/EG)

Am 12. April 2006 erließ die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1). Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung in der verbindlichen Sprache und den Arbeitssprachen der Kommission ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/cases/index/by_nr_76.html#i38_348

(1)   

Diese Entscheidung ist an die in Madrid eingetragene Repsol Comercial de Productos Petroliferos (nachstehend Repsol CPP), ein der Erdölgruppe Repsol-YPF angehörendes Unternehmen gerichtet. Gegenstand des Verfahrens ist die Belieferung von Tankstellen in Spanien und das Abschließen langfristiger Liefervereinbarungen zwischen Repsol CPP und den Tankstellen. In ihrer ersten Bewertung befand die Kommission, dass die Wettbewerbsverbotsklauseln in den von Repsol CPP angemeldeten Vereinbarungen und insbesondere die DODO-Vereinbarungen (2) (Mietbesitz und Nießbrauch) Wettbewerbsbedenken nach Artikel 81 EG-Vertrag aufwarfen, da sie eine erhebliche Abschottungswirkung auf dem Treibstoff-Einzelhandelsmarkt in Spanien zeitigen könnten.

(2)   

Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die von Repsol CPP angebotenen Zusagen ausreichen, um ihre Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Repsol CPP hat sich insbesondere verpflichtet, den betreffenden Tankstellen einen finanziellen Anreiz zu bieten, um die bestehenden langfristigen Liefervereinbarungen zu beenden, und von weiteren langfristigen Ausschließlichkeitsvereinbarungen in Zukunft abzusehen. Außerdem hat Repsol zugesagt, dass es keine unabhängigen von ihm nicht belieferte DODO-Tankstellen kaufen wird. Damit wird die Großhandelsbelieferung einer großen Anzahl von Tankstellen für den Wettbewerb freigegeben.

(3)   

Mit der Entscheidung wird in Anbetracht der für Repsol CPP als verbindlich erklärten Zusagen festgestellt, dass für ein Eingreifen der Kommission keine Veranlassung mehr besteht.

(4)   

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen hat am 27. März 2006 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.


(1)   ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 8.3.2004, S. 1).

(2)  

DODO

=

Distributor Owned, Distributor Operated (Eigentum und Betrieb des Verteilers).


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/105


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2006

zur Änderung des Beschlusses 2005/436/EG hinsichtlich des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zum Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EWG (TFEU 970089129)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2076)

(2006/447/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 12 und 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2005/436/EG der Kommission vom 13. Juni 2005 über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) insbesondere bei Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (2) wurde der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu dem Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EWG (TFEU 970089129), nachstehend „Treuhandfonds“ genannt, auf einen Höchstbetrag von 4 500 000 EUR für einen Zeitraum von vier Jahren festgesetzt.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2005/436/EG wurde am 1. September 2005 zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ein Durchführungsabkommen über die Verwendung und die Verwaltung des Treuhandfonds geschlossen.

(3)

In Anbetracht des Auftretens neuer Virustopotypen und Virusstämme und der Verschlechterung der Kontrollmaßnahmen in bestimmten Regionen sowie der durch das gleichzeitige Auftreten der aviären Influenza bedingten Verschärfung der Situation muss die Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (EUFMD) und mit Hilfe des Treuhandfonds Vorbereitungen für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich Notimpfaktionen in benachbarten Ländern, treffen.

(4)

Der Beitrag der Gemeinschaft zum Treuhandfonds sollte daher um 3 500 000 EUR auf 8 000 000 EUR für einen Zeitraum von vier Jahren aufgestockt werden.

(5)

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Änderungen am Durchführungsabkommen vorzunehmen, die erforderlich werden, um der Anpassung des Betrags Rechnung zu tragen.

(6)

Der Beschluss muss rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 gelten, damit die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen für einen Zeitraum von vier Jahren, von diesem Tag an gerechnet, nachkommen kann.

(7)

Der Beschluss 2005/436/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Beschluss 2005/436/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ab 1. Januar 2005 wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu dem Fonds gemäß Absatz 1 auf einen Höchstbetrag von 8 000 000 EUR für einen Zeitraum von vier Jahren festgesetzt.“

2.

In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender zweiter Unterabsatz angefügt:

„Änderungen am Durchführungsabkommen, die erforderlich werden, um einer Anpassung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Betrags Rechnung zu tragen, sind zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen abzustimmen.“

Brüssel, den 31. Mai 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)   ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 26.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/107


BESCHLUSS 2006/448/GASP DES RATES

vom 7. Juni 2006

über die Verlängerung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/202/GASP zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh, Indonesien (Aceh-Beobachtermission — AMM) (1) für einen Zeitraum von drei Monaten bis 15. Juni 2006 angenommen.

(2)

Am gleichen Tag hat der Rat auch den Beschluss 2006/201/GASP über die Verlängerung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals (2) angenommen, mit dem das Abkommen um drei Monate verlängert wurde.

(3)

Die Regierung Indonesiens hat die Europäische Union am 5. Mai 2006 ersucht, das Mandat der Aceh-Beobachtermission um einen weiteren Zeitraum von drei Monaten zu verlängern.

(4)

Wie in dem Schreiben vom 14. September 2005 und den dazugehörigen Anhängen des Außenministers der Regierung Indonesiens zu den Aufgaben, der Rechtsstellung, den Vorrechten und den Immunitäten der Aceh-Beobachtermission (AMM) und ihres Personals und der Antwort des Generalsekretärs/Hohen Vertreters vom 3. Oktober 2005 ausgeführt ist, kann das Abkommen in Form eines Briefwechsels im gegenseitigen Einvernehmen um einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert werden (3).

(5)

Die Verlängerung des Abkommens in Form eines Briefwechsels um einen Zeitraum von drei Monaten bis zum 15. September 2006 sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Indonesien (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals für einen Zeitraum von drei Monaten bis zum 15. September 2006 wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Briefwechsels, mit dem diese Verlängerung beschlossen wird, ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), den Briefwechsel rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)   ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 57.

(2)   ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 53.

(3)   ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 60.

(4)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

BRIEFWECHSEL

über die Verlängerung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals

A.   Schreiben der Regierung der Republik Indonesien

Jakarta, den 5. Mai 2006

Exzellenz,

ich beehre mich, der Europäischen Union im Namen der Regierung der Republik Indonesien meine Anerkennung auszusprechen für ihre Beteiligung an der Aceh-Beobachtermission (AMM) und für die bemerkenswerte Arbeit, die seit dem Einsatzbeginn in der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam (NAD) geleistet wurde.

Bei dieser Gelegenheit darf ich auf das Schreiben des Ministers ad interim für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indonesien und die dazugehörigen Anhänge mit Datum vom 14. September 2005 und auf Ihr Schreiben und die dazugehörigen Anhänge mit Datum vom 3. Oktober 2005 verweisen, die beide die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Aceh-Beobachtermission (AMM) betreffen, und darüber hinaus auf das Schreiben des Ministers für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indonesien mit Datum vom 13. Februar 2006 und Ihr Antwortschreiben mit Datum vom 28. Februar 2006 verweisen, die beide die Verlängerung der Präsenz der Europäischen Union in der Provinz NAD bis zum 15. Juni 2006 betreffen.

Diesbezüglich darf ich Ihnen den Beschluss der Regierung der Republik Indonesien mitteilen, wonach die Europäische Union erneut ersucht wird, ihre Präsenz in der Provinz NAD um den Zeitraum vom 16. Juni 2006 bis zum 15. September 2006 zu verlängern.

Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der AMM sind die gleichen wie diejenigen, die in unserem Briefwechsel vom 14. September 2005 bzw. 3. Oktober 2005, der eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der Regierung der Republik Indonesien und der Europäischen Union darstellt, festgelegt sind.

Die Arbeit der AMM in dem betreffenden Zeitraum wird die Aufgaben der AMM gemäß Artikel 5.2 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Indonesien und der Bewegung Freies Aceh vom 15. August 2005 umfassen, mit Ausnahme der Aufgaben unter den Buchstaben a und b, die bereits abgeschlossen sind.

Wenn dieser Vorschlag für die Europäische Union annehmbar ist, darf ich Ihnen ferner vorschlagen, dass dieses Schreiben sowie Ihr zustimmendes Antwortschreiben zusammen eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der Regierung der Republik Indonesien und der Europäischen Union darstellen. Diese Übereinkunft tritt am 16. Juni 2006 in Kraft und läuft am 15. September 2006 aus. Für die Regierung der Republik Indonesien stützt sich der Rechtsrahmen auf das indonesische Gesetz Nr. 2 von 1982 mit Datum vom 25. Januar 1982 zur Ratifizierung des Übereinkommens über Sondermissionen von 1969.

Meines Erachtens kann die bestehende konstruktive Zusammenarbeit mit dem Ziel einer friedlichen, umfassenden und dauerhaften Lösung des Problems in Aceh innerhalb des einheitlichen Staates Republik Indonesien beibehalten und ausgebaut werden.

Ich sehe Ihrer zustimmenden Antwort erwartungsvoll entgegen.

Hochachtungsvoll

Dr. N. Hassan Wirajuda

B.   Schreiben der Europäischen Union

Brüssel, den 14. Juni 2006

Exzellenz,

ich beehre mich, auf Ihr Schreiben vom 5. Mai 2006 Bezug zu nehmen, in dem Sie uns den Beschluss der Regierung der Republik Indonesien mitteilen, wonach die Europäische Union ersucht wird, ihre Präsenz in der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam (NAD) um einen Zeitraum von drei Monaten vom 16. Juni 2006 bis zum 15. September 2006 zu verlängern.

Ich freue mich, Ihnen bestätigen zu dürfen, dass die Europäische Union übereingekommen ist, diesem Ersuchen stattzugeben.

Ich bestätige, dass im Einklang mit unserem Briefwechsel vom 14. September 2005 bzw. 3. Oktober 2005, der eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der Regierung der Republik Indonesien und der Europäischen Union darstellt, diese Übereinkunft bis zum 15. September 2006 verlängert wird.

Die Arbeit der AMM in dem betreffenden Zeitraum wird die Aufgaben der AMM gemäß Artikel 5.2 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Indonesien und der Bewegung Freies Aceh vom 15. August 2005 umfassen, mit Ausnahme der Aufgaben unter den Buchstaben a und b, die bereits abgeschlossen sind.

Ich darf Ihnen ferner bestätigen, dass Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben zusammen eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der Regierung der Republik Indonesien und der Europäischen Union darstellen. Diese Übereinkunft tritt am 16. Juni 2006 in Kraft und läuft am 15. September 2006 aus.

Ich möchte erneut die Gelegenheit nutzen, um darauf hinzuweisen, wie sehr die Europäische Union die bei dem Friedensprozess in Aceh erzielten Fortschritte würdigt, und um das dauerhafte Bekenntnis der Europäischen Union zur Unterstützung der Entwicklung einer friedlichen, umfassenden und dauerhaften Lösung des Problems in Aceh zu bekräftigen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hochachtungsvoll

Javier Solana


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/110


Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein

Die Republik Chile hat die Genehmigung der Annahme des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein notifiziert.

Das Abkommen tritt daher am 24. April 2006 in Kraft (1).


(1)   ABl. L 54 vom 24.2.2006, S. 24.


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/110


Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken

Die Republik Chile hat die Genehmigung der Annahme des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken notifiziert.

Das Abkommen tritt daher am 24. April 2006 in Kraft (1).


(1)   ABl. L 54 vom 24.2.2006, S. 29.


30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/111


BESCHLUSS DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES EUJUST LEX/1/2006

vom 13. Juni 2006

zur Verlängerung des Mandats des Leiters der integrierten Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Irak, EUJUST LEX

(2006/449/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP vom 7. März 2005 betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP ermächtigt der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen; diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 8. März 2005 den Beschluss EUJUST LEX 1/2005 (2) betreffend die Ernennung von Herrn Stephen WHITE zum Leiter der integrierten Mission zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX, angenommen. Der genannte Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2006.

(3)

Der Rat hat am 12. Juni 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/416/GASP angenommen, mit der die integrierte Mission zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX, um weitere 18 Monate verlängert wurde.

(4)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Stephen WHITE als Leiter der integrierten Mission zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX, bis zum Ende der Mission zu verlängern.

(5)

Das Mandat von Herrn Stephen WHITE als Leiter der integrierten Mission zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX, sollte daher bis zum Ende der Mission verlängert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Stephen WHITE als Leiter der integrierten Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX, wird bis zum Ende der Mission verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt bis zum Ende der integrierten Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2006.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

F. J. KUGLITSCH


(1)   ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 37. Geändert und verlängert durch die Gemeinsame Aktion 2006/413/GASP (ABl. L 163 vom 15.6.2006, S. 17).

(2)   ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 29.