ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 173

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
27. Juni 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 941/2006 des Rates vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 hinsichtlich Blauem Wittling und Hering

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 942/2006 der Kommission vom 26. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 943/2006 der Kommission vom 26. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 944/2006 der Kommission vom 26. Juni 2006 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Italien

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 945/2006 der Kommission vom 26. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 946/2006 der Kommission vom 23. Juni 2006 über ein Fangverbot für Sprotten im ICES-Gebiet IIIb, c, d (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 947/2006 der Kommission vom 26. Juni 2006 über das Ausmaß, in dem den im Juni 2006 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/2006 stattgegeben werden kann

15

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. August 2005 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.3687 — Johnson & Johnson/Guidant) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3230)  ( 1 )

16

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag gegen die Automobiles Peugeot SA und Peugeot Nederland NV (Sache COMP/E2/36623 36820 37275 — SEP und andere/Automobiles Peugeot SA) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3683)  ( 1 )

20

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2001 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2407)

25

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2408)

27

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Luxemburg im Jahr 2002 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2410)

29

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/710/EG hinsichtlich bestimmter Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Geflügel in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2421)  ( 1 )

31

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Vogelgrippe in Belgien im Jahr 2003 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2422)

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 941/2006 DES RATES

vom 1. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 hinsichtlich Blauem Wittling und Hering

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates (2) wurden für 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

(2)

Im Anschluss an Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern wurde am 23. Februar 2006 der gegenseitige Zugang zu den Beständen von Blauem Wittling und Hering in den Fanggebieten der jeweils anderen Partei vereinbart. Diese Vereinbarung sollte durchgeführt werden.

(3)

Da die Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Bereichen VIa, b und VII b, c, j, k und im Untergebiet XII mit Kiemennetzen gezielt Seehecht gefangen haben, an den Fangpraktiken, die zum Verbot des Einsatzes von Kiemennetzen in diesen Gebieten geführt haben, nicht beteiligt waren, sollten diese Fischereien abweichend von dem Verbot weiterhin erlaubt sein.

(4)

Die Gemeinschaft hat mit Norwegen Konsultationen über die Bewirtschaftung der Bestände an im Frühjahr laichendem norwegischen Hering (skandinavischem Atlantikhering) im Nordost-Atlantik durchgeführt, insbesondere im Hinblick auf die umzusetzenden Lizenzregelungen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IA, IB und IV der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. HAUBNER


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang IA erhält der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIabde, XII und XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer) folgende Fassung:

„Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIabde, XII und XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer)

WHB/1 X 14

Dänemark

52 529 (5)  (6)

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

20 424 (5)  (6)

Spanien

44 533 (5)  (6)

Frankreich

36 556 (5)  (6)

Irland

40 677 (5)  (6)

Niederlande

64 053 (5)  (6)

Portugal

4 137 (5)  (6)

Schweden

12 994 (5)  (6)

Vereinigtes Königreich

68 161 (5)  (6)

EG

344 063 (5)  (6)

Norwegen

152 442 (1)  (2)

Färöer

45 000 (3)  (4)

TAC

2 000 000

2.

In Anhang IA wird nach dem vorstehenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

EG-Gewässer II, IVa (8), VIa (9), VIb, VII (10)

WHB/24A567

Färöer

10 000 (7)

 

TAC

2 000 000

 

3.

In Anhang IB erhält der Eintrag für Hering in den Gebieten I und II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) folgende Fassung:

„Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

EG-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete I und II HER/1/2.

Belgien

22

 

Dänemark

21 243

 

Deutschland

3 720

 

Spanien

70

 

Frankreich

917

 

Irland

5 499

 

Niederlande

7 602

 

Polen

1 075

 

Portugal

70

 

Finnland

329

 

Schweden

7 872

 

Vereinigtes Königreich

13 581

 

EC

62 000

 

Färöer

6 196 (11)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung gilt.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

II, Vb nördlich von 62° N (Färöische Gewässer) (HER/2A5B-F)

Belgien

2

Dänemark

2 117

Deutschland

371

Spanien

7

Frankreich

91

Irland

548

Niederlande

758

Polen

107

Portugal

7

Finnland

32

Schweden

784

Vereinigtes Königreich

1 354

4.

Dem Anhang III Teil A wird folgende Nummer angefügt:

„8.5.

Abweichend von den Nummern 8.3 und 8.4 dürfen Fischereifahrzeuge, die gezielt Seehecht befischen, in den betreffenden Gebieten bei einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm einsetzen.“

5.

Anhang IV Teil I und Teil II erhält folgende Fassung:

„TEIL I

Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Gemeinschaftsschiffe in Drittlandgewässern

Fanggebiet

Fischerei

Anzahl der Lizenzen

Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

77

DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SE: 10, UK: 17

57

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

80

FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1

50

Makrele, südlich von 62° 00′ N, Ringwadenfischerei

11

DE: 1 (12), DK: 26 (12), FR: 2 (12), NL: 1 (12)

entfällt

Makrele, südlich von 62° 00′ N, Schleppnetzfischerei

19

entfällt

Makrele, nördlich von 62° 00′ N, Ringwadenfischerei

11 (13)

DK: 11

entfällt

Industriefischerei, südlich von 62° 00′ N

480

DK: 450, UK: 30

150

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.

26

BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18

13

Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W.

8 (14)

 

4

Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20

26

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W.

70

DE: 8 (15), FR: 12 (15), UK: 0 (15)

20 (16)

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

70

 

22 (16)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

36

DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5

20

Leinenfischerei

10

UK: 10

6

Makrelenfischerei

12

DK: 12

12

Heringsfischerei nördlich von 62° N

21

DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SE: 3

21

Gewässer der Russischen Föderation

Alle Fischereien

p.m.

 

p.m.

Kabeljaufischerei

7 (17)

 

p.m.

Sprottenfischerei

p.m.

 

p.m.


TEIL II

Begrenzung der Anzahl von Lizenzen und Fangerlaubnisse für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen

Flaggenstaat

Fischerei

Anzahl der Lizenzen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

18

18

Färöer

Makrele, VIa (nördlich 56° 30′ N), VIIe,f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich 56° 30′ N), VIIe,f,h; Hering, VIa (nördlich 56° 30′ N)

14

14

Hering, nördlich von 62° 00′ N

21

21

Hering, IIIa

4

4

Industriefischerei auf Stintdorsch und Sprotte, IV, VI (nördlich 56° 30′ N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

15

15

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, II, IVa, VIa (nördlich 56° 30′ N), VIb, VII (westlich 12° 00′ W)

20

20

Blauleng

16

16

Russische Föderation

Hering IIId (Schwedische Gewässer)

p.m.

p.m.

Hering IIId (Schwedische Gewässer, nichtfischende Mutterschiffe)

p.m.

p.m.

Sprotte

4 (18)

p.m.

Barbados

Geißelgarnelen Penaeus  (19) (Gewässer von Französisch-Guayana)

5

p.m. (20)

Schnapper (21) (Gewässer von Französisch-Guayana)

5

p.m.

Guyana

Geißelgarnelen Penaeus  (22) (Gewässer von Französisch-Guayana)

p.m.

p.m. (23)

Suriname

Geißelgarnelen Penaeus  (22) (Gewässer von Französisch-Guayana)

5

p.m. (24)

Trinidad und Tobago

Geißelgarnelen Penaeus  (22) (Gewässer von Französisch-Guayana)

8

p.m. (25)

Japan

Thun (26) (Gewässer von Französisch-Guayana)

p.m.

 

Korea

Thun (27) (Gewässer von Französisch-Guayana)

p.m.

p.m. (22)

Venezuela

Schnapper (22) (Gewässer von Französisch-Guayana)

41

p.m.

Haie (22) (Gewässer von Französisch-Guayana)

4

p.m.


(1)  Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten II, IVa, VIa nördlich von 56° 30′ N, VIb, VII westlich von 12° W gefangen werden.

(2)  Hiervon dürfen bis zu 500 t Goldlachs (Argentina spp.) sein.

(3)  Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs einschließen (Argentinae spp.).

(4)  Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten VIa nördlich von 56° 30′ N, VIb, VII westlich von 12° W gefangen werden.

(5)  Davon dürfen bis zu 61 % in der norwegischen Wirtschaftszone oder in der Fischereizone rund um Jan Mayen gefangen werden.

(6)  Davon dürfen bis zu 2,9 % in färöischen Gewässern, Gebiet Vb, gefangen werden.“

(7)  Wird gegen die im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Küstenstaaten festgelegten färöischen Fangbeschränkungen aufgerechnet.

(8)  Die Fänge im Gebiet IVa belaufen sich auf höchstens 2 500 Tonnen.

(9)  Nördlich von 56° 30′ N.

(10)  Westlich von 12° W.“

(11)  Dürfen in Gemeinschaftsgewässern gefischt werden.“

(12)  Diese Aufteilung gilt für die Ringwaden- und die Schleppnetzfischerei.

(13)  Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00′ N.

(14)  Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

(15)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(16)  In den Zahlen sind die Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

(17)  Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.

(18)  Nur für den lettischen Teil der EG-Gewässer.

(19)  Lizenzen für Garnelenfang in den Gewässern von Französisch-Guayana werden auf der Grundlage eines Fangplans erteilt, den das betreffende Drittland vorgelegt und die Kommission genehmigt hat. Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen wird auf die Fangzeit begrenzt, die in dem für ihre Erteilung maßgeblichen Fangplan vorgesehen ist.

(20)  Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 200 begrenzt.

(21)  Nur mit Langleinen oder Fischfallen (Schnapper) beziehungsweise Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in über 30 m Tiefe (Haie). Voraussetzung für die Lizenzerteilung ist der Nachweis eines geltenden Vertrags zwischen dem antragstellenden Schiffseigner und einem Verarbeitungsunternehmen in Französisch-Guayana, der die Verpflichtung zur Anlandung von mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in Französisch-Guayana vorsieht, so dass die Verarbeitung der Fänge durch das genannte Unternehmen erfolgt.

Der Vertrag muss durch die französischen Behörden genehmigt werden, die gewährleisten, dass er sowohl den Verarbeitungskapazitäten des betreffenden Unternehmens als auch den Entwicklungszielen der Wirtschaft von Französisch-Guayana gerecht wird. Eine Kopie des genehmigten Vertrags ist dem Lizenzantrag beizufügen.

Lehnen die französischen Behörden eine solche Genehmigung ab, so müssen sie die betreffende Vertragspartei und die Kommission von dieser Ablehnung und ihrer Begründung unterrichten.

(22)  Vom 1. Januar bis 30. April 2006 anwendbar.

(23)  Vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2006.

(24)  Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf p.m. begrenzt.

(25)  Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 350 begrenzt.

(26)  Muss ausschließlich mit Langleinen gefischt werden.

(27)  Davon jederzeit eine Höchstanzahl von 10 für Schiffe, die Kabeljaufang mit Kiemennetzen betreiben.“


27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 942/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 26. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

53,8

096

65,4

204

33,1

999

50,8

0707 00 05

052

129,4

096

30,2

999

79,8

0709 90 70

052

98,1

999

98,1

0805 50 10

388

54,1

528

56,8

999

55,5

0808 10 80

388

91,9

400

109,2

404

104,9

508

90,9

512

89,0

524

50,8

528

78,5

720

102,2

800

180,6

804

107,0

999

100,5

0809 10 00

052

219,8

624

217,3

999

218,6

0809 20 95

052

331,6

068

107,3

999

219,5

0809 40 05

624

193,2

999

193,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 943/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 47 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ist der Betrag der für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler zu gewährenden Beihilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 festgesetzt.

(2)

Um bei einer Änderung des Beihilfesatzes zum Ende des Schuljahrs 2004/2005 den Behörden und den durchführenden Stellen in den Mitgliedstaaten die Abwicklung der Beihilfezahlungen zu erleichtern, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission (2) Übergangsmaßnahmen eingeführt.

(3)

In den Mitgliedstaaten, in denen das Schuljahr 2005/2006 im Juli endet, kann die Abwicklung der Beihilfezahlungen bei einer Änderung des Beihilfesatzes weiterhin Schwierigkeiten bereiten. Diese Bestimmung sollte daher auf das Schuljahr 2005/2006 ausgedehnt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 erhält folgende Fassung:

„Im Schuljahr 2005/2006 kann jedoch der am ersten Tag des Monats Juni geltende Beihilfebetrag im Juli angewandt werden, wenn das Schuljahr in einem Mitgliedstaat im Juli endet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 37. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 944/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2006

zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Italien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen eine Dringlichkeitsdestillation durchgeführt werden. Diese Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien oder Erzeugungsgebiete beschränkt und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch auf Qualitätswein b.A. angewendet werden.

(2)

Die italienische Regierung hat mit Schreiben vom 14. April 2006 beantragt, eine Dringlichkeitsdestillation für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Tafelweine sowie für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) zu eröffnen.

(3)

Auf dem Markt für Tafelweine und gewisse Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) in Italien sind erhebliche Überschüsse festgestellt worden, die sinkende Preise und eine besorgniserregende Anhäufung der Lagerbestände zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres zur Folge haben. Um diese ungünstige Entwicklung umzukehren und so der schwierigen Marktlage abzuhelfen, ist es notwendig, die Bestände an italienischen Weinen auf ein Niveau zu verringern, das als normal zur Deckung des Marktbedarfs betrachtet werden kann.

(4)

Da die Bedingungen des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfüllt sind, ist eine Dringlichkeitsdestillation für eine Höchstmenge von 2,5 Mio. Hektolitern Tafelwein und eine Höchstmenge von 100 000 Hektolitern Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) zu eröffnen.

(5)

Die mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Dringlichkeitsdestillation muss den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) hinsichtlich der Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechen. Zusätzlich dazu gelten andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, insbesondere diejenigen über die Lieferung von Alkohol an die Interventionsstelle und über die Zahlung eines Vorschusses.

(6)

Der Ankaufspreis, den die Brennerei dem Erzeuger zu zahlen hat, ist so festzusetzen, dass die Erzeuger die mit dieser Maßnahme gebotene Möglichkeit in Anspruch nehmen und der Marktstörung somit abgeholfen werden kann.

(7)

Um Störungen des Trinkalkoholmarktes, der in erster Linie aus der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 versorgt wird, zu vermeiden, darf bei der Dringlichkeitsdestillation nur Rohalkohol oder neutraler Alkohol erzeugt werden, der ausschließlich an die Interventionsstelle zu liefern ist.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Dringlichkeitsdestillation nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird gemäß den diese Destillationsart betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 für eine Höchstmenge von 2,5 Mio. Hektolitern Tafelwein und eine Höchstmenge von 100 000 Hektolitern Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) mit der Bezeichnung Barbera d'Asti, Barbera Monferrato, Piemonte Barbera, Dolcetto d'Ovada, Dolcetto d'Acqui, Dolcetto d'Asti, Monferrato Dolcetto, Grignolino d'Asti und Piemonte Grignolino eröffnet.

Artikel 2

Jeder Erzeuger kann einen Liefervertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (nachstehend „Vertrag“ genannt) abschließen, und zwar vom 3. bis zum 24. Juli 2006 für Tafelweine und vom 3. bis zum 14. Juli 2006 für Q.b.A.

Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit von 5 EUR je Hektoliter beizufügen.

Die Verträge sind nicht übertragbar.

Artikel 3

(1)   Der Mitgliedstaat setzt die Kürzungssätze fest, die auf die genannten Verträge anzuwenden sind, wenn die Gesamtvolumen der bei der Interventionsstelle eingereichten Verträge die in Artikel 1 festgesetzten Mengen übersteigen.

(2)   Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, um spätestens zum 13. September 2006 für Tafelweine und spätestens zum 28. Juli 2006 für Q.b.A. die genannten Verträge mit Angabe des gegebenenfalls angewandten Kürzungssatzes und der je Vertrag zugelassenen Weinmenge sowie der Möglichkeit der Vertragsauflösung durch den Erzeuger im Fall einer Kürzung zu genehmigen.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 20. September 2006 für Tafelweine und vor dem 25. August 2006 für Q.b.A. die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen mit.

(3)   Der Mitgliedstaat kann die Zahl der Verträge begrenzen, die ein Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung abschließen kann.

Artikel 4

(1)   Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 15. Dezember 2006 bei Tafelweinen und spätestens am 31. August 2006 bei Q.b.A. an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 31. März 2007 bei Tafelweinen und bis spätestens 30. September 2006 bei Q.b.A. an die Interventionsstelle geliefert werden.

(2)   Die Sicherheit wird anteilig für die gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.

Findet innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Fristen keine Lieferung statt, so verfällt die Sicherheit.

Artikel 5

Der Mindestankaufspreis für den gemäß der vorliegenden Verordnung zur Destillation gelieferten Wein beträgt 1,914 EUR je % vol und Hektoliter für Tafelwein sowie 3,00 EUR je % vol und Hektoliter für Q.b.A.

Artikel 6

(1)   Die Brennerei liefert das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis an die Interventionsstelle. Dieses Erzeugnis hat einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol.

(2)   Die Interventionsstelle hat der Brennerei für den gelieferten Rohalkohol einen Preis von 2,281 EUR je % vol und Hektoliter für aus Tafelwein hergestellten Alkohol sowie von 3,367 EUR je % vol und Hektoliter für aus Q.b.A. hergestellten Alkohol zu zahlen. Die Zahlung erfolgt gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000.

Die Brennerei kann einen Vorschuss auf diesen Betrag in Höhe von 1,122 EUR je % vol und Hektoliter für aus Tafelwein hergestellten Alkohol sowie von 2,208 EUR je % vol und Hektoliter für aus Q.b.A. hergestellten Alkohol erhalten. In diesem Fall werden die tatsächlich gezahlten Preise um den Betrag der Vorschüsse gekürzt. Die Artikel 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 finden Anwendung.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8).


27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 945/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Artikeln 11a und 11c der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Mechanismen zur Berechnung und periodischen Festsetzung des Zollsatzes für Einfuhren von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 und halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 festgelegt worden.

(2)

Damit die Anwendung der Mechanismen nicht durch missbräuchliche Einfuhrlizenzanträge gestört wird, sollte die Sicherheit bei Einfuhrlizenzen für geschälten Reis, halbgeschliffenen Reis oder vollständig geschliffenen Reis in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (2) ausreichend hoch festgesetzt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

„aa)

abweichend von Buchstabe a 30 EUR je Tonne für die Erzeugnisse der KN-Codes 1006 20 und 1006 30, wenn es sich um Einfuhrlizenzen handelt“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 830/2006 (ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 3).


27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 946/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2006

über ein Fangverbot für Sprotten im ICES-Gebiet IIIb, c, d (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 184.


ANHANG

Nr.

11

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Art

Sprotte (Sprattus sprattus)

Gebiet

IIIb, c, d (EG-Gewässer)

Datum

1. Juni 2006


27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 947/2006 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2006

über das Ausmaß, in dem den im Juni 2006 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/2006 stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 der Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 800/2006 der Kommission vom 30. Mai 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007) (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, und Artikel 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

In Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/2006 ist die Stückzahl männlicher Jungrinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, festgesetzt worden. Angesichts der Mengen, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, kann den betreffenden Anträgen vollständig stattgegeben werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/2006 im Juni 2006 eingereichten Antrag auf Einfuhrlizenzen wird vollständig stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 7.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. August 2005

zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlussvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens

(Sache COMP/M.3687 — Johnson & Johnson/Guidant)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3230)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/430/EG)

Am 25. August 2005 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Fusionsfall gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollen Wortlauts der Entscheidung ist in der verbindlichen Sprache des Falles und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion für Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html

I.   ALLGEMEINES

(1)

Am 15. März 2005 wurde der Kommission ein Zusammenschlussvorhaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (Fusionskontrollverordnung) gemeldet, wonach das Unternehmen Johnson & Johnson (J & J, USA) über den Erwerb von Aktien die Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung über das gesamte Unternehmen Guidant Corporation (Guidant, USA) erwirbt.

A.   Die Parteien

(2)

Das in den Vereinigten Staaten eingetragene Unternehmen J & J erzielte im Jahr 2003 mit 111 000 Beschäftigten einen weltweiten Umsatz von 37 Mrd. EUR. Seine Kerngeschäftsfelder sind: Konsumgüter (18 % des Umsatzes), Arzneimittel (47 %), Medizinprodukte und Diagnostika (36 % des Umsatzes).

(3)

Das in den USA eingetragene Unternehmen Guidant ist im Entwurf und der Entwicklung von kardiovaskulären Medizinprodukten tätig. Im Jahr 2003 erzielte es mit rund 12 000 Beschäftigten weltweit einen Umsatz von 3,3 Mrd. EUR. Guidant ist hauptsächlich in vier Bereichen des schnell wachsenden Geschäfts der kardiovaskulären Medizinprodukte präsent: Herzrhythmusmanagement, Interventionskardiologie, endovaskuläre Prothesen und Herzchirurgie.

B.   Das Vorhaben

(4)

Der Zusammenschluss besteht aus dem Erwerb der alleinigen Kontrolle über Guidant durch J & J im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

II.   DIE RELEVANTEN MÄRKTE

(5)

Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass folgende Bereiche von dem Zusammenschluss am meisten betroffen sind: 1. Produkte der interventionellen Kardiologie; 2. endovaskuläre Prothesen; 3. Herzchirurgie-Produkte; 4. Herzrhythmusmanagement-Produkte. In letzterem Bereich, in dem J & J nicht tätig ist, bestehen keine Überschneidungen.

A.   Relevante Produktmärkte

1.   Produkte der interventionellen Kardiologie

(6)

Mit den Produkten der interventionellen Kardiologie sollen durch minimal-invasive Verfahren Erkrankungen der Koronararterien behandelt werden. Das wichtigste Produkt ist der Stent, ein kleines, expandierbares Drahtrohr, das in die verschlossene Koronararterie gesetzt wird, um Ablagerungen zu beseitigen und die Gefäßwände zu stützen, damit das Blut wieder frei fließen kann.

(7)

Stents aus einfachem Metall (BMS) und Medikamente freisetzende Stents (DES) sind aus folgenden Gründen zwei getrennte Produktmärkte: keine erhebliche Preiskorrelation, keine Substituierbarkeit auf der Angebotsseite, erhebliche Unterschiede bei den klinischen Ergebnissen und unterschiedliche Kostenerstattungssysteme. BMS und DES haben zwar ihre Struktur und das Liefersystem gemeinsam, Koronar-DES weisen jedoch spezifische Besonderheiten hinsichtlich Medikamenten, Dosierung, Freisetzungsrate und Polymerbeschichtung auf.

(8)

In Bezug auf das Zubehör Führungskatheter, steuerbare Führungsdrähte und PTCA-Ballonkatheter hat die Marktuntersuchung ergeben, dass jedes einzelne Produkt einen eigenen sachlich relevanten Markt bildet. Für die meisten Eingriffe ist spezifisches Zubehör mit unterschiedlichen Abmessungen und Formen erforderlich.

2.   Endovaskuläre Prothesen

(9)

Endovaskuläre Prothesen werden für die minimal-invasive Behandlung von peripheren vaskulären (oder endovaskulären) Erkrankungen wie z. B. Entstehung von Gefäßverkalkungen in peripheren Gefäßen (periphere Arterienerkrankungen) und Aneurysmen (Erweiterung eines schwachen Arterienabschnitts) verwendet.

(10)

Ähnlich wie Kardiologiestents bestehen endovaskuläre Stents aus einem kleinen expandierbaren Drahtrohr, das zur Behandlung einer Verengung oder Verstopfung einer peripheren Arterie bestimmt ist.

(11)

Gemäß den Parteien und der Marktuntersuchung gibt es für endovaskuläre Stents zwei getrennte Märkte: einen Markt für ballonexpandierbare Stents (BX), die in der Regel aus rostfreiem Stahl bestehen und auf einen PTA-Ballonkatheter montiert werden, und einen Markt der selbstexpandierenden Stents (SX), die nach unterschiedlichen Verfahren eingeführt werden. Die Kommissionsuntersuchung hat einen eindeutigen Trend zu einer stärkeren Spezialisierung im endovaskulären Bereich sowohl für BX-Stents (z. B. Marktsegmente für Nieren-BX-Stents und für Hüft-Oberschenkel-BX-Stents) als auch für SX-Stents (z. B. Marktsegmente für Oberschenkel-SX-Stents, Hüft-SX-Stents und Karotis-Stents) ergeben.

(12)

Endovaskuläre Führungskatheter, steuerbare Führungsdrähte und PTA-Ballonkatheter erfüllen ähnliche Funktionen wie die entsprechenden Produkte in der Interventionskardiologie. Wegen des hohen Maßes an Substituierbarkeit auf der Angebotsseite und der Tatsache, dass alle großen Hersteller für jedes Zubehör eine breite Palette an Modellen der unterschiedlichsten Ausmaße und Formen anbieten, ist wie im Koronarbereich für jedes Zubehör ein relevanter Markt zu definieren.

3.   Herzchirurgie-Produkte

(13)

Die Koronararterien-Bypass-Chirurgie (CABG) wird zur Behandlung von koronaren Herzerkrankungen verwendet: Die blockierte Arterie wird umgangen, indem ein anderes Blutgefäß an einem Ende mit der Aorta und am anderen Ende oberhalb des geschädigten Bereichs mit der Koronararterie verbunden wird (grafting). Nach der Operation fließt durch das neue Gefäß Blut zum Herzmuskel. Das für die Umleitung benötigte Blutgefäß wird dem Bein (Vena Saphena-Graft), der Brust oder dem Arm entnommen.

(14)

Die folgenden Märkte sind im Bereich der Herzchirurgie betroffen: 1. Produkte für die CABG-Chirurgie am schlagenden Herzen (Stabilisierungssysteme und Zubehör wie Verdichter/Vernebler) und 2. Geräte für die endoskopische Venenentnahme (EVH).

B.   Die räumlich relevanten Märkte

(15)

Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass die räumlich relevanten Märkte aus folgenden Gründen nationale Märkte sind: erhebliche Unterschiede in den Erstattungs- und Beschaffungssystemen; Preisunterschiede zwischen den einzelnen Ländern; Erfordernis, Verkaufsbüros an Ort und Stelle zu unterhalten und die unterschiedlichen Marktanteile der Parteien und Wettbewerber in den einzelnen Mitgliedstaaten.

III.   WETTBEWERBLICHE WÜRDIGUNG

A.   Interventionskardiologie

(16)

Die Interventionskardiologie ist ein relativ junges, innovatives Geschäft, das sich durch erhebliche Marktzutrittsschranken betreffend FuE-Finanzierung, geistige Eigentumsrechte für die Produktentwicklung, lange Entwicklungszeiten für marktfähige Produkte, klinische Versuche, und Produktpalette auszeichnet.

(17)

Im Bereich der Interventionskardiologie gibt es zwei Anbieterligen: große weltweit miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen wie J & J, Guidant, Medtronic, Boston Scientific und Abbott, und auf einzelne Regionen beschränkte Anbieter wie Sorin, Biotronik und andere.

1.   Medikamente freisetzende Stents

(18)

Auf dem DES-Markt würde der Zusammenschluss zum Wegfallen eines potenziellen Wettbewerbers führen, da Guidant gegenwärtig nur auf dem BMS- aber nicht dem DES-Markt tätig ist, während J & J und Boston Scientific in diesem Segment gegenwärtig die beiden einzigen Anbieter sind.

(19)

Es gibt zwar Anhaltspunkte dafür, dass Guidant sich auf dem DES-Markt zu einem wichtigen Anbieter als bedeutende Gegenmacht zu den beiden derzeitigen Wettbewerbern J & J und Boston Scientific würde entwickeln können, die Marktuntersuchung hat jedoch auch ergeben, dass andere Neuzugänger in der Lage wären, ausreichenden Wettbewerbsdruck auf dem DES-Markt auszuüben und den Verlust an Wettbewerb aufgrund des Erwerbs von Guidant durch J & J auszugleichen (Medtronic, Abbott, Conor/Biotronik und Sorin).

(20)

Die Kommission schloss hieraus, dass der angemeldete Zusammenschluss hinsichtlich DES keine ernsten Bedenken wegen seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft und deshalb wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht spürbar behindern würde.

2.   Steuerbare Führungsdrähte

(21)

Auf dem Markt der steuerbaren Führungsdrähte sind beinahe sämtliche nationalen Märkte von dem Zusammenschluss (Marktanteil von mehr als 40 % mit einer Zunahme von wenigstens 5 %) stark betroffen; in vielen dieser Märkte einschließlich der größten EU-Mitgliedstaaten würde der gemeinsame Marktanteil der Parteien bei mehr als [65-75 %] und sogar [75-85 %] liegen.

3.   Schlussfolgerung

(22)

Die Kommission schloss hieraus, dass der angemeldete Zusammenschluss ernste Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft, weil er die Parteien in die Lage versetzt, die unangefochtene Marktführung von Guidant zu verstärken und weil einer der beiden Hauptwettbewerber in diesem Markt wegfallen würde. Außerdem könnten die im Markt verbleibenden Firmen aus der Verringerung des Wettbewerbs aufgrund des Zusammenschlusses sogar Vorteile erzielen, wenn sie wegen der erhöhten Marktkonzentration in die Lage versetzt würden, höhere Preise zu erzielen, als dies ohne den Zusammenschluss möglich wäre.

B.   Endovaskuläre Prothesen

(23)

J & J und Guidant sind im EWR die führenden Anbieter von endovaskulären Prothesen. Nicht alle der in diesen Märkten zahlreich vertretenen Anbieter wie Abbott, Bard, Boston Scientific, B. Braun, Cook, Edwards Lifesciences, ev3, Invatec, Medtronic, Sorin und Terumo sind ebenso stark oder in allen sachlichen oder räumlichen Märkten vertreten. Außerdem hat die Marktuntersuchung ergeben, dass mit dem Wegfallen von Guidant als Wettbewerber das engste Substitut für die Stents von J & J ebenfalls wegfallen würde.

(24)

Auf dem Markt der ballonexpandierenden Stents würde der Marktanteil der fusionierenden Parteien im EWR [60 %-70 %] betragen, der Marktanteil von J & J [30 %-40 %] und der von Guidant [25 %-35 %]. Diese Marktanteile waren in den vergangenen vier Jahren relativ stabil.

(25)

Gemäß der wettbewerblichen Würdigung sind die Märkte in Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien besonders stark betroffen.

(26)

Da der Zusammenschluss den stärksten und zweitstärksten Anbieter zusammenführt, wird er eine beherrschende Stellung in beinahe allen betrachteten Märkten begründen und zu einer spürbaren Behinderung wirksamen Wettbewerbs führen.

(27)

Auf dem Markt der endovaskulären Karotis-Stents im EWR sind folgende Mitgliedstaaten am meisten betroffen: Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Niederlande, Portugal und Spanien.

(28)

Die wichtigsten Anbieter auf dem Markt der Karotis-Stents sind J & J, Guidant und Boston Scientific, auf die zusammen zwischen 83 und 96 % des Marktes entfallen. Der Zusammenschluss wird entweder die führende Stellung von J & J bzw. Guidant stärken (Österreich, Finnland, Niederlande, Portugal und Spanien) oder den zweit- und drittgrößten Anbieter zusammenführen und damit einen neuen Marktführer schaffen (Belgien, Deutschland und Italien).

(29)

In den erwähnten nationalen Märkten wird das Vorhaben angesichts des Konzentrationsgrades, der Marktzutrittsschranken, der Kundentreue, des Vorhandenseins enger Substitute und durch das Wegfallen einer wichtigen wettbewerblichen Gegenmacht einseitige nachteilige Wirkungen entfalten und damit wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt behindern.

(30)

Auf dem Markt der endovaskulären Prothesen für andere als Karotis-Stents sind Österreich, Belgien, Deutschland und die Niederlande am stärksten betroffen. In den meisten dieser Märkte ist J & J Marktführer, dessen Produkte von der Mehrzahl der Kunden als die engsten Substitute zu den J & J-Produkten angesehen werden.

(31)

Bei den Nichtkarotis-SX-Stents wird der Zusammenschluss in den erwähnten Märkten nicht koordinierte nachteilige Wirkungen entfalten und damit wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und dem EWR als Ergebnis der Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung behindern.

(32)

Hieraus schloss die Kommission, dass der Zusammenschluss auf dem Markt der endovaskulären Stents ernste Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft. Der Zusammenschluss wird zu einer beherrschenden Stellung auf dem Markt der ballonexpandierenden Stents führen, einseitige nachteilige Wirkungen auf den Märkten der Karotis-Stents und der Nichtkarotis-Stents zeitigen und damit wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt behindern.

C.   Herzchirurgie: Endoskopische Gefäßentnahmesysteme

(33)

Der Absatz von EVH-Systemen im EWR ist spürbar niedriger als in den Vereinigten Staaten, verzeichnet jedoch einen stetigen Zuwachs. J & J und Guidant sind praktisch die beiden einzigen Anbieter von EVH-Systemen mit Marktanteilen, die von den Parteien mit 90-95 % und von den Marktteilnehmern in Europa mit 100 % angegeben werden.

(34)

Die Kommission schloss hieraus, dass der Zusammenschluss ernste Bedenken wegen seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hinsichtlich der EVH-Systeme aufwirft und zur Entstehung eines Quasi-Monopols in Europa führen wird.

IV.   VON DEN PARTEIEN ANGEBOTENE ZUSAGEN

(35)

Um die erwähnten Wettbewerbsbedenken auf den Märkten der steuerbaren Führungsdrähte, der endovaskulären Prothesen und der Herzchirurgie auszuräumen, haben die Parteien die nachstehenden Zusagen angeboten:

a)

Für den Bereich steuerbare Führungsdrähte schlagen die Parteien vor, die Vermögenswerte zu veräußern, die mit der Lieferung, dem Absatz und Vertrieb von steuerbaren Führungsdrähten von J & J im EWR verbunden sind. Diese Veräußerung würde im Wesentlichen aus der Übertragung des Inventars und der Kundenliste, der Abtretung von Rechten zur Nutzung von Warenzeichen, der Erteilung von Lizenzen für geistige Eigentumsrechte und der Übertragung von Spezifikationen für die Gestaltung der Führungsdrähte von J & J bestehen. Der Geltungsbereich der Veräußerung ist auf Europa beschränkt und erstreckt sich nicht auf die Herstellung, den Zusammenbau, die Sterilisierung (diese Vorgänge sind gegenwärtig ausgelagert), den Vertrieb und die Lagerhaltung.

b)

Im Bereich der endovaskulären Prothesen haben die Parteien vorgeschlagen, das gesamte Geschäft von Guidant im EWR (Produkte, Logistik, Inventar, Kundenliste, Verkaufspersonal, Warenzeichen und geistige Eigentumsrechte) zu veräußern. Die Veräußerung erstreckt sich nicht auf die Bereiche Herstellung, Finanzierung, Verwaltung, Forschung und Entwicklung und das Personal für die Bereiche aufsichtsrechtliche Fragen, Qualität und klinische Forschung, die in den Vereinigten Staaten angesiedelt und weltweit tätig sind. Die Parteien schlagen dem Erwerber eine Übergangslieferungsvereinbarung als Originalgerätehersteller entweder durch Fortführung einer bestehenden Vereinbarung oder die uneingeschränkte Unterstützung beim Nachbau der amerikanischen Produktionsanlagen in Europa vor. In die Veräußerung einbezogen sind auch Embolieschutzprothesen und endovaskuläres Zubehör zusätzlich zu den endovaskulären Stents, die im Mittelpunkt der Analyse der Kommission standen.

c)

Für den Bereich Herzchirurgie haben die Parteien vorgeschlagen, alternativ Folgendes zu veräußern:

a)

die endoskopischen Gefäßentnahmeprodukte von J & J (EVH) und die endoskopischen radialen Arterienentnahmeprodukte (ERA-Kits) oder

b)

die weltweiten Vermögenswerte und das Personal des Geschäftsbereichs Herzchirurgie von Guidant oder

c)

die endoskopischen Gefäßentnahmeprodukte von Guidant, d. h. EVH-Kits.

V.   BEWERTUNG DER GEMACHTEN ZUSAGEN

(36)

Im Lichte der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Marktuntersuchung können diese Zusagen als ausreichend angesehen werden, um die Wettbewerbsbedenken hinsichtlich der Märkte für steuerbare Führungsdrähte, endovaskuläre Prothesen und die Herzchirurgie wie vorstehend beschrieben auszuräumen.

(37)

Auf der Grundlage dieser von den Parteien gemachten Zusagen ist die Kommission deshalb zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der angemeldete Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon nicht spürbar behindern würde. Deshalb wird mit der Entscheidung vorgeschlagen, den Zusammenschluss gemäß den Artikeln 2 Absatz 2 und 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung bzw. Artikel 57 EWRA für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(38)

Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass der geplante Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon nicht spürbar behindern würde. Der Zusammenschluss wurde deshalb mit Entscheidung vom 25. August 2005 gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung bzw. Artikel 57 EWR-Abkommen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2005

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag gegen die Automobiles Peugeot SA und Peugeot Nederland NV

(Sache COMP/E2/36623 36820 37275 — SEP und andere/Automobiles Peugeot SA)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3683)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/431/EG)

Am 5. Oktober 2005 nahm die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag an. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, einschließlich der jeweils verhängten Geldbuße. Dabei trägt sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache auf der Internetseite der GD Wettbewerb abrufbar: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_de.html

1.   ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG

1.1.   Einleitung

(1)

Nachdem der Kommission Beschwerden einiger französischer Zwischenhändler zugegangen waren, nahm sie am 5. Oktober 2005 eine Entscheidung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 („die Entscheidung“) an. Diese Entscheidung wegen Verstoßes gegen Artikel 81 EG-Vertrag richtet sich an den Automobilhersteller Automobiles Peugeot SA sowie an seine 100 %ige Tochter Peugeot Nederland NV („PNE“), die Peugeot-Fahrzeuge in die Niederlande importiert. Diese beiden Unternehmen haben in Einvernehmen mit den niederländischen Peugeot-Vertragshändlern nachweislich einen Verstoß gegen Artikel 81 begangen. Sie haben zwei Maßnahmen ergriffen, um den Verkauf von Autos, die aus den Niederlanden stammen und für Endkunden in anderen Mitgliedstaaten (vor allem Frankreich) bestimmt sind, zu behindern. Die erste Maßnahme, die von 1997 bis 2003 praktiziert wurde, sah für die Vertragshändler ein Bonussystem vor, das die Exporte beschränkte. Objektiv betrachtet ging dieses Bonussystem weit über das hinaus, was erforderlich gewesen wäre, um die niederländischen Vertragshändler dazu zu bringen, ihre Verkaufsanstrengungen ganz auf ihr Vertragsgebiet zu konzentrieren. Die zweite Maßnahme, die von 1997 bis 2001 praktiziert wurde, bestand darin, dass die Automobiles Peugeot SA Druck auf diejenigen Vertragshändler ausübte, die Fahrzeuge exportierten. Diese direkte Maßnahme verstärkte die Wirkung des diskriminierenden Bonussystems.

1.2.   Sachverhalt

1.2.1.   Die Unternehmen und der Produktmarkt

1.2.1.1.   Die Unternehmen

(2)

Die Peugeot SA („PSA“), der zweitgrößte europäische Automobilhersteller mit einem Marktanteil von 15,5 % im Jahr 2002 (Pkw und leichte Nutzfahrzeuge), vertreibt die Marken Peugeot und Citroën. Die Automobiles Peugeot SA ist ein Allround-Automobilhersteller, der zu 100 % PSA gehört und unter der Marke Peugeot Autos entwickelt, herstellt und vertreibt. In allen 25 EU-Mitgliedstaaten werden Peugeot-Produkte und -Dienstleistungen über ein nationales Einzelhandelsnetz vertrieben. In den Niederlanden liegen Organisation und Leitung dieses Netzes bei PNE, einem zu 100 % von der Automobiles Peugeot SA kontrollierten Importeur mit Sitz in Utrecht (Niederlande).

(3)

In den Niederlanden besteht das Peugeot-Netz aus Vertragshändlern sowie vertraglich an sie gebundenen Wiederverkäufern. Ihre Zahl wurde zwischen 1995 und 2003 stark reduziert.

1.2.1.2.   Der relevante Markt

(4)

Der Pkw-Markt lässt sich in eine Reihe von Segmenten unterteilen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs. Sie ist nicht nur zu würdigen, wenn man den Markt anhand jedes einzelnen Segments betrachtet, sondern auch dann, wenn entweder ein relevantes Segment sich mit den beiden Nachbarsegmenten überschneidet und dadurch ein relevanter Markt entsteht, oder sich dieser relevante Markt aus allen hier erwähnten Segmenten zusammensetzt. Es ist hier also keine endgültige Entscheidung bezüglich des Segments zu treffen, das als relevanter Markt zu gelten hat, und es geht auch nicht um die Frage, ob der Pkw-Markt die gesamte Europäische Union umfasst oder ob jeder Mitgliedstaat für sich einen eigenen räumlichen Markt bildet.

(5)

Zwischen 1995 und 2002 ist die Zahl der jährlichen Pkw-Neuzulassungen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum von 12 034 316 auf 14 398 718 gestiegen. Auf die Marke Peugeot entfielen im Jahr 1995 insgesamt 861 696 und 2002 insgesamt 1 277 738 Neuzulassungen. Unter den Automarken in der EU konnte Peugeot seinen Marktanteil von 7,2 % im Jahr 1995 auf 8,9 % im Jahr 2002 (2) ausbauen und sich dadurch von Platz sechs auf Platz drei verbessern. Auch in den Niederlanden erlebte die Marke Peugeot ein starkes Wachstum und konnte ihre Marktanteile kontinuierlich ausbauen: Bei den Pkw wuchs der Marktanteil von 6,5 % im Jahr 1997 auf 10,7 % im Jahr 2003.

1.2.2.   Die Vereinbarung

(6)

Die Entscheidung richtet sich gegen eine Zuwiderhandlung in Form von Alleinvertriebs- und Selektivvereinbarungen, die Peugeot mit seinen niederländischen Vertragshändlern getroffen hatte. Der Zuwiderhandlung liegen zwei spezielle Maßnahmen zugrunde, die dazu geeignet waren, den Parallelhandel einzuschränken: ein Vergütungssystem für die Vertragshändler, bei dem der Bestimmungsort des Fahrzeugs eine Rolle spielte, und die Ausübung von Druck auf Vertragshändler, die Fahrzeuge ausführten.

1.2.2.1.   Diskriminierendes Bonussystem

(7)

In den Niederlanden erhielten die Vertragshändler einerseits einen Festbetrag (Marge (3)) und andererseits eine Vergütung in Abhängigkeit von ihren Verkaufszahlen (Bonus (4)), von der letztendlich ihr Gewinn abhing. Ein niederländischer Vertragshändler erhielt aber nur dann einen Bonus, wenn die von ihm verkauften Fahrzeuge auch in den Niederlanden zugelassen wurden. Das von Peugeot eingeführte System sah eine Bonusvergabe in zwei Schritten vor: Das Anrecht auf einen Bonus wurde nach einer bestimmten Staffelung gewährt. Diese berücksichtigte, inwieweit ein Händler in seinem Vertragsgebiet das Verkaufsziel erreicht hatte, das zu Beginn des Geschäftsjahres vereinbart worden war. Hatte er seine Zielvorgabe erreicht, so wurde in einem zweiten Schritt das so erworbene Anrecht festgestellt, das sich nach den in den Niederlanden verkauften Fahrzeugen richtete. Die Automobiles Peugeot SA verlangte die Zulassung in den Niederlanden als Nachweis für die Erfüllung des Verkaufsziels, aus dem sich der Bonusanspruch des Vertragshändlers ableitete und nach dem die Rabatthöhe für jedes Fahrzeug festgelegt wurde, aber gleichzeitig auch zur Ermittlung aller von der Automobiles Peugeot SA verkauften Fahrzeuge, für die ein Bonusanspruch bestand (Auszahlung des Bonus).

(8)

Zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1999 praktizierte die Automobiles Peugeot SA ihren Vertragshändlern gegenüber ein Vergütungssystem, das für den Verkauf aller ab dem 1. Januar 1997 in den Niederlanden zugelassenen Pkw-Modelle eine pauschale Zusatzvergütung („Bonus“ und „Superbonus“) vorsah. Danach (1. Januar 2000 bis 1. Oktober 2003) änderte die Automobiles Peugeot SA dieses Vergütungssystem: Es wurde ein variabler Margenteil eingeführt, dabei aber ein „quantitativer Bonus“ beibehalten, der den Vertragshändlern gezahlt wurde, die ihre Zielvorgaben für die Zulassung von Peugeot-Fahrzeugen in den Niederlanden erreichten. Für die Bonusvergabe wurden die Vertragshändler in verschiedene Kategorien eingeteilt, die sich nach der Anzahl der Autos richtete, die sie laut Zielvorgabe verkaufen mussten. Bei der Festsetzung des Bonus wurden das Fahrzeugmodell, die Händlerkategorie und der erreichte Prozentsatz der Zielvorgabe berücksichtigt.

(9)

Die Jahresrundschreiben an die Vertragshändler, in denen es um die Einführung eines neuen Bonussystems ging, belegen, dass der Bonus ab Januar 1997 nur für diejenigen Pkw gezahlt werden sollte, die auch in den Niederlanden zugelassen wurden. Dies wird auch durch andere Beweise bestätigt.

1.2.2.2.   Druckausübung auf die Vertragshändler

(10)

Die zweite oben erwähnte Maßnahme bestand darin, dass die Automobiles Peugeot SA auf die Vertragshändler Druck ausübte und das diskriminierende Bonussystem so noch verstärkte: Das Unternehmen intervenierte direkt bei den Vertragshändlern und versuchte, über das Androhen von Lieferbeschränkungen die bereits bestehende Exporttätigkeit zu beschränken.

(11)

Hier ist hervorzuheben, dass die Mitglieder des Vertriebsnetzes die Strategie der Automobiles Peugeot SA kannten, mit der die Exporte aus den Niederlanden beschränkt werden sollten. Sie fürchteten die langfristigen Auswirkungen, die die Ausfuhren auf ihre Gewinne haben würden, und erklärten in drei Zusammenkünften mit dem Importeur, dass sie mit den Maßnahmen einverstanden seien. Dabei achtete Peugeot darauf, dass sich alle Mitglieder des niederländischen Vertriebsnetzes gleichermaßen an diese Regeln hielten. Um dies sicherzustellen, sprach der Importeur auch direkte Drohungen aus und verhängte Lieferbeschränkungen.

(12)

Erstens übte PNE unmittelbaren Druck aus, indem es gelegentlich bei bestimmten Händlern einschritt, um deren Exporte zu beschränken. Diesen Druck übte PNE vor allem über sein Account Managers Dealernet (AMD) aus, das sich aus PNE-Vertriebsmitarbeitern zusammensetzte. In einigen Berichten dieser Mitarbeiter wurden Fahrzeugverkäufe an Verbraucher im Ausland erwähnt. Diese Bemerkungen der AMDs machen nur vor dem Hintergrund Sinn, dass die Automobiles Peugeot SA die Ansicht vertrat, dass diese Ausfuhren nur in Ausnahmefällen zu vertreten seien. Weitere Beispiele bestätigen, dass hier nicht nur über die AMDs, sondern auch auf anderem Wege Druck ausgeübt wurde. Von den direkten Interventionen waren zwischen 1997 und 2001 acht Vertragshändler betroffen.

(13)

Zweitens wurde ab 1997 auch durch die Androhung von Lieferbeschränkungen Druck ausgeübt, insbesondere für die am häufigsten ausgeführten Modelle wie den Peugeot 806. Im Geschäftsjahr 1997 durften einige Modelle wie der Peugeot 406 Airlines und der Peugeot 106 Accents ausschließlich in den Niederlanden verkauft werden. Die Ausfuhr dieser Modelle bedeutete einen Verstoß, für den der Vertragshändler, der den Export veranlasst hatte, zur Verantwortung gezogen wurde. Vor allem für das Modell Peugeot 306 Break wurden Lieferbeschränkungen angedroht, die dann auch punktuell erfolgten. Aus mehreren Sitzungsprotokollen geht hervor, dass der Verband der niederländischen Peugeothändler (VPDN) seit 1997 Lieferbeschränkungen bestimmter Modelle sowie die Streichung der am häufigsten ausgeführten Modelle aus der Produktpalette ebenfalls unterstützte. Außerdem haben die Vertragshändler im westlichen Teil der Niederlande 1998 zur Kenntnis genommen, dass der Peugeot 206 künftig nicht mehr exportiert werden sollte.

2.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

2.1.   Vereinbarung über die beanstandeten Maßnahmen

(14)

Bei den Maßnahmen, die die Automobiles Peugeot SA zur Beschränkung der Exportverkäufe und des markeninternen Wettbewerbs ergriffen hatte, handelte es sich nicht um einseitige Verhaltensweisen, sondern um Vereinbarungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Maßnahmen waren Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen der Automobiles Peugeot SA und den Vertragshändlern des selektiven und exklusiven Vertriebsnetzes in den Niederlanden, über das Peugeot-Fahrzeuge und andere Vertragswaren verkauft werden.

(15)

Sowohl hierüber als auch über das diskriminierende Bonussystem bestand Einvernehmen zwischen der Automobiles Peugeot SA und den Mitgliedern des niederländischen Vertriebsnetzes. Die Funktionsweise des Peugeot-Vertriebsnetzes zwischen 1997 und 2003 zeigt nämlich, dass die Peugeot-Vertragshändler in den Niederlanden in die Praktiken stillschweigend einwilligten und daher bei jedem Verkauf eine Willensübereinstimmung vorlag (5).

(16)

Die Automobiles Peugeot SA übte mindestens seit 1997 Druck auf die Vertragshändler aus, indem sie die niederländischen Vertragshändler über VPDN klar aufforderte, die Exporte in andere Mitgliedstaaten zu beschränken. Die in der Entscheidung beschriebenen Fälle, in denen auf die Vertragshändler Druck ausgeübt wurde, zeigen, dass alle Mitglieder des Vertriebsnetzes sich grundsätzlich an die Aufforderung der Automobiles Peugeot SA/PNE hielten, nach der Exporte nur in Ausnahmefällen zugelassen waren. Der Hersteller behielt sich punktuelle Interventionen vor, um diese strikte Regelung aufrechtzuerhalten.

2.2.   Zuwiderhandlung durch zwei Maßnahmen

(17)

Der Automobiles Peugeot SA und PNE verfolgten eine Strategie, um die Exporte aus den Niederlanden zu beschränken. Diese Strategie, mit der die Vertragshändler einverstanden waren und die über VPDN umgesetzt wurde, sowie jede ihrer Einzelmaßnahmen für sich bezweckten und bewirkten eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag.

2.2.1.   Diskriminierendes Bonussystem zur Beschränkung der Exporte

(18)

In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hob die Automobiles Peugeot SA den wettbewerbsfördernden Charakter des quantitativen Bonussystems in den Niederlanden hervor: Sein „einziges und erklärtes“ Ziel habe darin bestanden, die Vertragshändler durch die notwendigen Incentives (Bonus) dazu zu bewegen, ihre Verkaufsanstrengungen auf ihr Vertragsgebiet zu konzentrieren und es der Automobiles Peugeot SA dadurch zu ermöglichen, ihren Marktanteil in den Niederlanden zu erhöhen.

(19)

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass diese Entscheidung nicht die Möglichkeit in Abrede stellt, dass der Hersteller seine Verkaufsstrategie an den Erfordernissen der unterschiedlichen nationalen Märkte ausrichtet, um dadurch höhere Marktanteile zu erzielen. Sie bestreitet auch nicht die Möglichkeit für den Hersteller, mit seinen Vertragshändlern feste Verkaufsziele für ihr jeweiliges Vertragsgebiet zu vereinbaren und geeignete Anreize zu schaffen (in Form eines leistungsbezogenen Bonus), damit diese in ihrem Vertragsgebiet mehr verkaufen. Eine derartige Förderung des Markenwettbewerbs ist übrigens in der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission (6) (Freistellungsverordnung) ausdrücklich vorgesehen.

(20)

Die Jahresrundschreiben an die Vertragshändler jedoch, in denen es um die Einführung eines neuen Bonussystems ging, belegen Folgendes: Ab Januar 1997 sollte der Bonus nur für diejenigen Pkw gezahlt werden, die auch in den Niederlanden zugelassen wurden. Dies wird auch durch andere Beweise bestätigt. Vertragshändlern, die ihre Verkaufsziele für ihr Vertragsgebiet zwar voll erfüllt hatten und denen der Bonus somit zustand, wurde dieser trotzdem dann nicht gezahlt, wenn es sich um Verkäufe von Pkw an Kunden aus dem Ausland handelte. Dieses System ging daher über das hinaus, was erforderlich gewesen wäre, um die niederländischen Vertragshändler dazu zu bringen, ihre Verkaufsanstrengungen ganz auf ihr Vertragsgebiet zu konzentrieren. Es stellt eine der in Verordnung (EG) Nr. 1475/95 erwähnten Kernbeschränkungen sowie einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8 dar: Danach gilt eine Freistellung nicht, „wenn der Lieferant den Händlern Entgelte gewährt, die ohne sachlich gerechtfertigten Grund nach Maßgabe des Bestimmungsortes der weiterverkauften Kraftfahrzeuge oder des Wohnsitzes des Käufers berechnet werden.“ Darüber hinaus hatten die Vertragshändler kaum die Möglichkeit, dieses System zu umgehen: PNE verglich die Daten der Fahrzeugbestellung, die die Vertragshändler in die Datenbank DIALOG eingegeben hatten (und über die der Hersteller sein Vertriebsnetz überwachte) mit den Daten der nationalen Zulassungsstelle.

(21)

Darüber hinaus bestritt die Automobiles Peugeot SA in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme: Der Bonus sei zu niedrig gewesen, um die Vertragshändler davon abzuhalten, Autos in andere Länder zu verkaufen.

(22)

Zunächst ist auf die widersprüchliche Verteidigung der Automobiles Peugeot SA hinzuweisen. So macht sie einerseits geltend, dass der zwischen 1997 und 2003 existierende Bonus zu niedrig gewesen sei, um das Verhalten der Vertragshändler zu beeinflussen. Andererseits hebt die Automobiles Peugeot SA hervor, dass das System, und besonders die Höhe der Rabatte, die Vertragshändlern bei Erreichen der Verkaufsziele gewährt wurden, notwendige Incentives gewesen seien, damit die Vertragshändler ihre Verkaufsanstrengungen auf ihr jeweiliges Vertragsgebiet konzentrierten. Außerdem bestätigen die Beweise in der Akte die vorgeworfenen erheblichen Auswirkungen dieser Maßnahmen: Danach war der Bonus für die Vertragshändler jederzeit wichtig und der Verlust des Bonus beim Export von Fahrzeugen wirkte sich erheblich auf die Bereitschaft der Vertragshändler aus, an Kunden im Ausland zu verkaufen.

2.2.2.   Druckausübung als Beweis für Peugeots Absicht, die Exporte einzuschränken

(23)

Zwischen 1997 und 2001 griff die Automobiles Peugeot SA gelegentlich ein, um bestimmte niederländische Vertragshändler davon abzuhalten, Fahrzeuge an Endverbraucher in anderen Mitgliedstaaten zu liefern. Es wurde Druck auf die niederländischen Vertragshändler ausgeübt und ein Vergütungssystem angewandt, das die Exporte tatsächlich einschränkte. Damit sollte der grenzüberschreitende Handel mit Fahrzeugen zwischen den niederländischen Vertragshändlern und den Vertragshändlern in anderen Mitgliedstaaten eingeschränkt werden, um den niederländischen Markt gegen die übrigen Märkte der Europäischen Union abzuschotten. Die vorliegenden Unterlagen, die den Druck auf die Vertragshändler belegen, sind also vor diesem Hintergrund zu bewerten.

2.3.   Erheblicher und quantifizierbarer Einfluss der Maßnahmen

(24)

Zunächst ist hervorzuheben, dass ab 1997, als das fragliche Vergütungssystem eingeführt wurde, ein Rückgang der Parallelausfuhren aus den Niederlanden zu verzeichnen war und die Exporte nach 1999 um ca. 50 % sanken. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte führt die Automobiles Peugeot SA diesen Rückgang nicht auf das strittige Vergütungssystem, sondern auf andere Faktoren zurück. So hätten die verringerten Preisunterschiede eine „wesentliche Rolle“ gespielt. Einiges spricht jedoch gegen diese Einschätzung.

(25)

Erstens haben sich die Preisunterschiede in der EU im betrachteten Zeitraum nicht wesentlich verändert.

(26)

Zweitens wird in einer internen PNE-Notiz aus dem Jahr 2002 der Einfluss des Vergütungssystems auf den Parallelhandel geschätzt, d. h. wie sich das Volumen zusätzlicher Verkäufe an Endverbraucher aus dem Ausland im Vergleich zum Vorjahr entwickeln würde, wenn der Bonus im Jahr 2003 tatsächlich für Fahrzeuge für den Export gezahlt würde.

(27)

Drittens haben 22 französische Verbraucher im Zusammenhang mit dem Druck, der auf die Vertragshändler ausgeübt wurde, bei der Kommission Beschwerde eingelegt. Ihnen war bedingt durch Lieferverzögerungen aufgrund der Drohungen Peugeots ein Schaden entstanden.

3.   GELDBUSSE

(28)

Nach Ansicht der Kommission sollte daher eine Geldbuße verhängt werden, mit der diese Zuwiderhandlung angemessen bestraft wird und deren abschreckende Wirkung eine Wiederholung ausschließt. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission alle entsprechenden Umstände berücksichtigt, insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung. Diese Kriterien sind in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ausdrücklich genannt.

(29)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wurde die Zuwiderhandlung der Automobiles Peugeot SA und ihrer Tochtergesellschaft PNE gegen Artikel 81 EG-Vertrag als sehr schwerwiegend eingestuft. Diese Einschätzung gilt sowohl für die Bonuspraxis als auch für die anderen Maßnahmen, mit denen die Automobiles Peugeot SA Druck ausgeübt hat. Die Automobiles Peugeot SA hat insofern vorsätzlich gehandelt, als sie wissen musste, dass die beanstandeten Maßnahmen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten. Die Kommission und der Gerichtshof haben bereits bei anderer Gelegenheit Stellung zu Vergütungssystemen genommen, bei denen nach dem Bestimmungsort des Fahrzeugs (7) unterschieden wurde. Die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung stützt sich auf die Bestimmungen der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (8).

(30)

Auch war die Zuwiderhandlung von beträchtlicher Dauer. So hat die Automobiles Peugeot SA zwischen Anfang Januar 1997 und Ende September 2003 in ihren Jahresrundschreiben ihr exportschädliches Vergütungssystem jedes Jahr erneut verlängert. Zwischen 1997 und 2001 hat die Automobiles Peugeot SA ihre Strategie der Ausfuhrbeschränkungen zudem auch durch Drohungen und direkte Interventionen bei mehreren Vertragshändlern umgesetzt. Was das Ende der Zuwiderhandlung betrifft, so geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor, dass nach November 2001 bzw. nach Oktober 2003 (als das in der vorliegenden Entscheidung behandelte Vergütungssystem geändert wurde) noch Druck auf die Händler ausgeübt wurde.

(31)

Erschwerende oder mildernde Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

4.   DIE ENTSCHEIDUNG

(32)

Die Automobiles Peugeot SA und ihre Tochtergesellschaft Peugeot Nederland NV haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. Sie haben mit den Vertragshändlern des Peugeot-Vertriebsnetzes in den Niederlanden entweder persönlich oder in ihrem Namen über Zwischenhändler Vereinbarungen geschlossen, die eine Beschränkung der Verkäufe an Endverbraucher in anderen Mitgliedstaaten bezweckten und bewirkten. Die Zuwiderhandlung begann Anfang Januar 1997 und dauerte bis Ende September 2003.

(33)

Sofern nicht bereits geschehen, stellen die unter Artikel 1 der Entscheidung aufgeführten Unternehmen die dort genannten Zuwiderhandlung ein. Sie ergreifen künftig keine neuen Maßnahmen bzw. führen keine Maßnahmen fort, die eine solche Zuwiderhandlung darstellen. Darüber hinaus ergreifen sie auch keine Maßnahmen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen oder eine ähnliche Wirkung haben.

(34)

Für die unter Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung wird gegen die Automobiles Peugeot SA und ihre Tochtergesellschaft Peugeot Nederland NV, die gesamtschuldnerisch haften, eine Geldbuße von 49,5 Mio. EUR verhängt.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  PSA konnte mit den Marken Peugeot und Citroën einen wachsenden Marktanteil verbuchen, der zwischen 12 % (1995) und 15,3 % (in den ersten sechs Monaten des Jahres 2003) der Neuzulassungen lag: Damit wurde das Unternehmen 1999 in Europa zum zweitgrößten Pkw-Lieferanten nach dem Volkswagenkonzern.

(3)  Die Marge des Vertragshändlers entspricht der Differenz zwischen dem für ein bestimmtes Modell empfohlenen Katalogpreis und dem Preis, zu dem der Händler das Auto vom Lieferanten kauft. Damit werden einerseits die Vertriebskosten und die allgemeinen Kosten des Händlers und andererseits die Rabatte gedeckt, die der Händler den Endverbrauchern in der Regel gewähren muss.

(4)  Der Bonus ist eine Pauschalvergütung, die ein Vertragshändler in regelmäßigen Abständen von seinem Lieferanten erhält, und zwar für jedes Fahrzeug, das er nach den einschlägigen Bestimmungen verkauft. Der Bonus wird gezahlt, wenn bestimmte qualitative und quantitative Verkaufsziele erreicht werden.

(5)  Die Absicht des Herstellers ging aus dem Rundschreiben hervor, das zu Jahresbeginn bei den Vertragshändlern einging. Dieses Rundschreiben legte die Vergütungsbedingungen für die Vertragshändler fest (Marge und Bonus). Eine Einwilligung lag immer dann vor, wenn ein Vertragshändler ein von ihm bestelltes Fahrzeug auf seine Verkaufsziele (von denen der Bonus abhing) anrechnen lassen wollte oder wenn er nach Erreichen seiner Verkaufsziele die Auszahlung des Bonus für die zugelassenen Fahrzeuge einforderte. Die Einwilligung des Händlers kam dadurch zum Ausdruck, dass er die Daten der jeweiligen Fahrzeugbestellung in eine Datenbank eingab, über die der Hersteller sein Vertriebsnetz überwachte (DIALOG). Da die Vertragshändler nachweislich Verkäufe über dieses System tätigten, waren sie also mit der betreffenden Maßnahme einverstanden.

(6)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 25. Artikel 4 Absatz 1: „Der Freistellung stehen die Verpflichtungen des Händlers nicht entgegen, […] 3. sich zu bemühen, in einem bestimmten Zeitraum innerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren mindestens in dem Umfang abzusetzen, der von den Vertragspartnern einvernehmlich oder bei fehlendem Einvernehmen über die jährliche Mindestmenge der zu verkaufenden Vertragswaren durch einen sachverständigen Dritten anhand der im Vertragsgebiet bisher erzielten Verkäufe und der Vorausschätzungen für zukünftige Verkäufe in diesem Gebiet und in dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt worden ist.“

(7)  Entscheidung 98/273/EG der Kommission vom 28.1.1998, Volkswagen AG (ABl. L 124 vom 25.4.1998, S. 60), Rdnr. 129; Entscheidung 2001/146/EG der Kommission vom 20.9.2000 in der Sache COMP/36.653 — Opel (ABl. L 59 vom 28.2.2001, S. 1), Rdnr. 117.

(8)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden. Veröffentlicht im ABl. C 9 vom 14.1.1998. Unter A werden besonders schwere Verstöße definiert: „Es handelt sich im Wesentlichen um […] Beschränkungen der Funktionsweise des Binnenmarktes, wie z. B. die Abschottung der nationalen Märkte“, was hier der Fall ist.


27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2006

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2001 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2407)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2006/432/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2001 traten in Deutschland Fälle von klassischer Schweinepest auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben gewähren.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2003/492/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2001 (2) wurde Deutschland für die im Jahr 2001 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

(4)

Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine Vorauszahlung von 440 000 EUR geleistet.

(5)

Gemäß der genannten Entscheidung wird der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des von Deutschland gestellten Antrags, der Unterlagen, welche die in dem Antrag genannten Zahlen bestätigen, und der Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission ermittelt. Der im Antrag Deutschlands ausgewiesene Betrag, für welchen die Finanzhilfe der Gemeinschaft 50 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen darf, belief sich auf 3 256 879,80 DEM bzw. 1 665 216,19 EUR als Hauptkosten und 16 978,40 DEM bzw. 8 680,92 EUR als Rückstände.

(6)

Angesichts der vorstehend ausgeführten Faktoren ist es nun angezeigt, die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2001 entstandenen Kosten festzusetzen.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Prüfung, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten und die für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden, sind nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, beihilfefähig.

(8)

Die Bemerkungen der Kommission und die Berechnungsweise für die beihilfefähigen Beträge sind Deutschland schriftlich mitgeteilt worden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Tilung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2001 entstandenen Kosten werden gemäß der Entscheidung 2003/492/EG festgesetzt auf insgesamt 827 037,06 EUR als Hauptkosten und 4 340,46 EUR als Rückstände.

Da eine erste Vorauszahlung von 440 000 EUR bereits gemäß der Entscheidung 2003/492/EG geleistet wurde, wird der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 391 377,52 EUR festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 28.


27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2006

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2408)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2006/433/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2002 traten in Deutschland Fälle von klassischer Schweinepest auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben gewähren.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2003/745/EG der Kommission vom 13. Oktober 2003 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002 (2) wurde Deutschland für die im Jahr 2002 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

(4)

Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine Vorauszahlung von 460 000 EUR geleistet.

(5)

Gemäß der genannten Entscheidung wird der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des von Deutschland am 19. November 2003 gestellten Antrags, der Unterlagen, welche die in dem Antrag genannten Zahlen bestätigen, und der Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission ermittelt. Der im Antrag Deutschlands für 2002 ausgewiesene Betrag, für welche die Finanzhilfe der Gemeinschaft 50 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen darf, belief sich auf 1 933 695,76 EUR.

(6)

Angesichts der vorstehend ausgeführten Faktoren ist es nun angezeigt, die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002 entstandenen Kosten festzusetzen.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Prüfung, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten und die für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden, sind nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, beihilfefähig.

(8)

Die Bemerkungen der Kommission und die Berechnungsweise für die beihilfefähigen Beträge sind Deutschland schriftlich mitgeteilt worden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Tilung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002 entstandenen Kosten werden gemäß der Entscheidung 2003/745/EG festgesetzt auf insgesamt 925 808,47 EUR.

Da eine Vorauszahlung von 460 000 EUR bereits gemäß der Entscheidung 2003/745/EG geleistet wurde, wird der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 465 808,47 EUR festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 269 vom 21.10.2003, S. 18.


27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2006

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Luxemburg im Jahr 2002 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2410)

(Nur die französische Fassung ist verbindlich)

(2006/434/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2002 traten in Luxemburg Fälle von klassischer Schweinepest auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben gewähren.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2003/491/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Luxemburg im Jahr 2002 (2) wurde Luxemburg für die im Jahr 2002 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

(4)

Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine Vorauszahlung von 500 000 EUR geleistet.

(5)

Gemäß der genannten Entscheidung wird der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des von Luxemburg am 17. Juli 2003 gestellten Antrags, der Unterlagen, welche die in dem Antrag genannten Zahlen bestätigen, und der Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission ermittelt. Der im Antrag Luxemburgs ausgewiesene Betrag, für welchen die Finanzhilfe der Gemeinschaft 50 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen darf, belief sich auf 3 253 235 EUR.

(6)

Angesichts der vorstehend ausgeführten Faktoren ist es nun angezeigt, die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der klassischen Schweinepest in Luxemburg im Jahr 2002 entstandenen Kosten festzusetzen.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Prüfung, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten und die für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden, sind nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, beihilfefähig.

(8)

Die Bemerkungen der Kommission und die Berechnungsweise für die beihilfefähigen Beträge sind Luxemburg mit Schreiben vom 4. November 2005 mitgeteilt worden.

(9)

Die endgültigen Schlussfolgerungen der Kommission wurden Luxemburg am 18. Januar 2006 übermittelt, wobei die zusätzlichen, der Kommission von Luxemburg am 15. Dezember 2005 vorgelegten Informationen berücksichtigt wurden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Tilung der klassischen Schweinepest in Luxemburg im Jahr 2002 entstandenen Kosten werden gemäß der Entscheidung 2003/491/EG festgesetzt auf insgesamt 1 589 734 EUR.

Da eine Vorauszahlung von 500 000 EUR bereits gemäß der Entscheidung 2003/491/EG geleistet wurde, wird Luxemburg der Rest von 1 089 734 EUR ausgezahlt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 23.


27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/710/EG hinsichtlich bestimmter Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Geflügel in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2421)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/435/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz gegen diese Seuche erlassen; dazu gehört insbesondere die Entscheidung 2005/710/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in Rumänien (3).

(2)

Gemäß der Entscheidung 2005/710/EG werden die Einfuhren von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, anderen lebenden Vögeln als Geflügel, einschließlich Heimvögeln, und Bruteiern dieser Arten sowie bestimmten anderen Geflügelerzeugnissen („die betreffenden Einfuhren“) aus bestimmten, von dieser Seuche betroffenen Teilen Rumäniens in die Gemeinschaft ausgesetzt.

(3)

Rumänien hat der Kommission nun weitere Informationen über die Vogelgrippesituation in diesem Land vorgelegt, die zeigen, dass kürzlich ein Ausbruch dieser Seuche außerhalb des Gebiets entdeckt wurde, das von der Entscheidung 2005/710/EG erfasst wird.

(4)

Angesichts der Geschwindigkeit, mit der sich die Seuche in den letzten Wochen in Rumänien ausgebreitet hat, ist es notwendig, die Aussetzung der betreffenden Einfuhren aus Rumänien in die Gemeinschaft auf das gesamte rumänische Hoheitsgebiet auszuweiten.

(5)

Die Entscheidung 2005/710/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden anhand der der Kommission übermittelten Informationen über die Seuchenlage und der von den zuständigen rumänischen Behörden getroffenen Maßnahmen auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit im Juli 2006 erneut geprüft.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2005/710/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 42. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/405/EG (ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 14).


ANHANG

„ANHANG

Teile des Hoheitsgebiets Rumäniens gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b

Teil A

ISO-Ländercode

Land

Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets

RO

Rumänien

Gesamtes Hoheitsgebiet Rumäniens


Teil B

ISO-Ländercode

Land

Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets

RO

Rumänien

Gesamtes Hoheitsgebiet Rumäniens“


27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2006

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Vogelgrippe in Belgien im Jahr 2003 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2422)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2006/436/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2003 traten in Belgien Fälle von Vogelgrippe auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für den Viehbestand der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben gewähren.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2003/749/EG der Kommission vom 10. Oktober 2003 über eine erste Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Geflügelpest in Belgien im Jahr 2003 (2) wurde Belgien für die im Jahr 2003 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Vogelgrippe entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

(4)

Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine Vorauszahlung von 3 000 000 EUR geleistet.

(5)

Gemäß der genannten Entscheidung wird der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des von Belgien am 13. Januar und 24. März 2004 gestellten Antrags, der Unterlagen, welche die in dem Antrag genannten Zahlen bestätigen, und der Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission ermittelt. Der im Antrag Belgiens für 2002 ausgewiesene Betrag, für welchen die Finanzhilfe der Gemeinschaft 50 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen darf, belief sich auf 18 035 727,78 EUR.

(6)

Angesichts der vorstehend ausgeführten Faktoren ist es nun angezeigt, die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der Vogelgrippe in Belgien im Jahr 2003 entstandenen Kosten festzusetzen.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Prüfung, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten und die für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden, sind nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, beihilfefähig.

(8)

Die letzten Bemerkungen, die endgültigen Schlussfolgerungen der Kommission und die Berechnungsweise für die beihilfefähigen Beträge sind Belgien am 21. Februar 2006 mitgeteilt worden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Tilgung der Vogelgrippe in Belgien im Jahr 2003 entstandenen Kosten werden gemäß der Entscheidung 2003/749/EG festgesetzt auf insgesamt 8 088 508,16 EUR.

Da eine Vorauszahlung von 3 000 000 EUR bereits gemäß der Entscheidung 2003/749/EG geleistet wurde, wird der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 5 088 508,16 EUR festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 271 vom 22.10.2003, S. 19. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/18/EG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 81).