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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Kommission |
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Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG über die Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2411) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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24.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 934/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
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0702 00 00 |
052 |
60,8 |
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204 |
44,1 |
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999 |
52,5 |
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0707 00 05 |
052 |
92,2 |
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999 |
92,2 |
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|
0709 90 70 |
052 |
95,6 |
|
999 |
95,6 |
|
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0805 50 10 |
388 |
55,2 |
|
528 |
57,7 |
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999 |
56,5 |
|
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0808 10 80 |
388 |
90,7 |
|
400 |
104,3 |
|
|
404 |
105,9 |
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508 |
93,6 |
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512 |
98,8 |
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524 |
55,6 |
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528 |
84,2 |
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720 |
112,2 |
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|
800 |
180,6 |
|
|
804 |
107,6 |
|
|
999 |
103,4 |
|
|
0809 10 00 |
052 |
185,7 |
|
204 |
61,1 |
|
|
624 |
217,3 |
|
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999 |
154,7 |
|
|
0809 20 95 |
052 |
315,7 |
|
068 |
107,3 |
|
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999 |
211,5 |
|
|
0809 40 05 |
624 |
193,7 |
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999 |
193,7 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.
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24.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 935/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2006
zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die gegenwärtige Lage auf den Getreidemärkten lässt es zweckmäßig erscheinen, für Gerste eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) zu eröffnen. |
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(2) |
Das Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 geregelt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu stellen und eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe dieser Sicherheit ist festzusetzen. |
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(3) |
Für die im Rahmen dieser Ausschreibung zu erteilenden Lizenzen ist eine besondere, auf die Nachfrage auf dem Weltmarkt im Wirtschaftsjahr 2006/07 abgestimmte Gültigkeitsdauer vorzusehen. |
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(4) |
Um eine Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, muss die Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenzen identisch sein. |
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(5) |
Um den ordnungsgemäßen Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens für die Ausfuhr zu sichern, sind eine Mindestmenge sowie die Frist und die Form für die Übermittlung der bei den zuständigen Stellen eingereichten Angebote vorzuschreiben. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 durchgeführt.
(2) Die Ausschreibung betrifft die Ausfuhr von Gerste nach Ägypten, Algerien, Bahrain, Irak, Iran, Israel, Jemen, Jordanien, Katar, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Saudi-Arabien, Syrien, Tunesien und in die Vereinigten Arabischen Emirate.
(3) Die Ausschreibung ist bis zum 28. Juni 2007 geöffnet. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für die die Mengen und die Termine für die Einreichung der Angebote in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt werden.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung am 6. Juli 2006 aus.
Artikel 2
Ein Angebot ist nur gültig, wenn es sich auf mindestens 1 000 Tonnen erstreckt.
Artikel 3
Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Sicherheit beträgt 12 EUR/Tonne.
Artikel 4
(1) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (3) gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 erteilten Ausfuhrlizenzen für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Einreichung der Angebote erteilt.
(2) Die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Absatzes 1 an bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.
Artikel 5
Die eingereichten Angebote müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die wöchentliche Abgabe der Angebote auf elektronischem Wege eingehen. Sie müssen gemäß dem Formblatt im Anhang übermittelt werden.
Gehen keine Angebote ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission hierüber innerhalb der gleichen wie der in Absatz 1 genannten Frist.
Die für die Einreichung der Angebote festgesetzten Termine entsprechen belgischer Zeit.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
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24.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 936/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2006
zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die gegenwärtige Lage auf den Getreidemärkten lässt es zweckmäßig erscheinen, für Weichweizen eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) zu eröffnen. |
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(2) |
Das Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 geregelt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu stellen und eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe dieser Sicherheit ist festzusetzen. |
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(3) |
Für die im Rahmen dieser Ausschreibung zu erteilenden Lizenzen ist eine besondere, auf die Nachfrage auf dem Weltmarkt im Wirtschaftsjahr 2006/2007 abgestimmte Gültigkeitsdauer vorzusehen. |
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(4) |
Um eine Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, muss die Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenzen identisch sein. |
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(5) |
Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen dieser Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden. |
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(6) |
Um den ordnungsgemäßen Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens für die Ausfuhr zu sichern, sind eine Mindestmenge sowie die Frist und die Form für die Übermittlung der bei den zuständigen Stellen eingereichten Angebote vorzuschreiben. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 durchgeführt.
(2) Die Ausschreibung betrifft die Ausfuhr von Weichweizen nach Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Bulgarien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (3), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein, Rumänien und der Schweiz.
(3) Die Ausschreibung ist bis zum 28. Juni 2007 geöffnet. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für die die Mengen und die Termine für die Einreichung der Angebote in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt werden.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung am 6. Juli 2006 aus.
Artikel 2
Ein Angebot ist nur gültig, wenn es sich auf mindestens 1 000 Tonnen erstreckt.
Artikel 3
Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Sicherheit beträgt 12 EUR/Tonne.
Artikel 4
(1) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 erteilten Ausfuhrlizenzen für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Einreichung der Angebote erteilt.
(2) Die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Absatzes 1 an bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.
Artikel 5
Die eingereichten Angebote müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die wöchentliche Abgabe der Angebote auf elektronischem Wege eingehen. Sie müssen gemäß dem Formblatt im Anhang übermittelt werden.
Gehen keine Angebote ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission hierüber innerhalb der gleichen wie der in Absatz 1 genannten Frist.
Die für die Einreichung der Angebote festgesetzten Termine entsprechen belgischer Zeit.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
(3) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
(4) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).
ANHANG
Wöchentliche Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern
Formblatt (*1)
(Verordnung (EG) Nr. 936/2006)
(Ablauf der Angebotsfrist)
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1 |
2 |
3 |
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Nummer des Bieters |
Menge in Tonnen |
Betrag der Ausfuhrerstattung in EUR/Tonne |
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1 |
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2 |
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3 |
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usw. |
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(*1) Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).
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24.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 937/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2006
zur Eröffnung und Verwaltung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für Maiskleber mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (2), angenommen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (3), hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, für jedes Kalenderjahr ein Zollkontingent mit reduziertem Wertzollsatz von 16 % für Maiskleber mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika des KN-Codes ex 2303 10 11 der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur sowie des Gemeinsamen Zolltarifs zu eröffnen. |
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(2) |
Um eine angemessene Verwaltung dieses Zollkontingents zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Marktteilnehmer gemäß den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) das Kontingent nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen in Anspruch nehmen können. |
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(3) |
Der Ursprung der Erzeugnisse wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren bestimmt. Um den Ursprung sicherzustellen, sollten die von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten eingesetzten Kontrollmaßnahmen berücksichtigt und vorgesehen werden, dass bei der Einfuhr gemäß den Gemeinschaftsvorschriften die von den genannten Behörden ausgestellte Ursprungsbescheinigung vorgelegt wird. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für Einfuhren von Maiskleber des KN-Codes ex 2303 10 11 (Unterteilung TARIC 10) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika gilt ab dem Jahr 2006 für jedes Kalenderjahr im Rahmen eines Zollkontingents von 10 000 Tonnen ein Wertzollsatz von 16 %.
Die Verwaltung dieses Zollkontingent erfolgt unter der laufenden Nummer 09.0090.
Artikel 2
(1) Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
(2) Die Inanspruchnahme des Zollkontingents gemäß Artikel 1 ist gebunden an die Vorlage einer von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellten Ursprungsbescheinigung. Der Ursprung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse wird in Übereinstimmung mit den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen ermittelt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.
(3) ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.
(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).
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24.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 938/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2006
zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Frankreich
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen eine Dringlichkeitsdestillation durchgeführt werden. Diese Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien oder Erzeugungsgebiete beschränkt und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch auf Qualitätswein b.A. angewendet werden. |
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(2) |
Die französische Regierung hat mit Schreiben vom 8. März 2006 beantragt, eine Dringlichkeitsdestillation für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Tafelweine sowie für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) zu eröffnen. |
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(3) |
Auf dem Markt für Tafelweine und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) in Frankreich sind erhebliche Überschüsse festgestellt worden, die sinkende Preise und eine besorgniserregende Anhäufung der Lagerbestände zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres zur Folge haben. Um diese ungünstige Entwicklung umzukehren und so der schwierigen Marktlage abzuhelfen, ist es notwendig, die Bestände an französischen Weinen auf ein Niveau zu verringern, das als normal zur Deckung des Marktbedarfs betrachtet werden kann. |
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(4) |
Da die Bedingungen des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfüllt sind, ist eine Dringlichkeitsdestillation für eine Höchstmenge von 1,5 Mio. Hektolitern Tafelwein und eine Höchstmenge von 1,5 Mio. Hektolitern Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) zu eröffnen. |
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(5) |
Die mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Dringlichkeitsdestillation muss den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) hinsichtlich der Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechen. Zusätzlich dazu gelten andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, insbesondere diejenigen über die Lieferung von Alkohol an die Interventionsstelle und über die Zahlung eines Vorschusses. |
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(6) |
Der Ankaufspreis, den die Brennerei dem Erzeuger zu zahlen hat, ist so festzusetzen, dass die Erzeuger die mit dieser Maßnahme gebotene Möglichkeit in Anspruch nehmen und der Marktstörung somit abgeholfen werden kann. |
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(7) |
Um Störungen des Trinkalkoholmarktes, der in erster Linie aus der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 versorgt wird, zu vermeiden, darf bei der Dringlichkeitsdestillation nur Rohalkohol oder neutraler Alkohol erzeugt werden, der ausschließlich an die Interventionsstelle zu liefern ist. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Dringlichkeitsdestillation nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird gemäß den diese Destillationsart betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 für eine Höchstmenge von 1,5 Mio. Hektolitern Tafelwein und eine Höchstmenge von 1,5 Mio. Hektolitern Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) in Frankreich eröffnet.
Artikel 2
Jeder Erzeuger kann vom 29. Juni bis zum 28. Juli 2006 einen Liefervertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (nachstehend „Vertrag“ genannt) abschließen.
Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit von 5 EUR je Hektoliter beizufügen.
Die Verträge sind nicht übertragbar.
Artikel 3
(1) Der Mitgliedstaat setzt die Kürzungssätze fest, die auf die genannten Verträge anzuwenden sind, wenn die Gesamtvolumen der bei der Interventionsstelle eingereichten Verträge die in Artikel 1 festgesetzten Mengen übersteigen.
(2) Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, um spätestens zum 22. August 2006 die genannten Verträge mit Angabe des gegebenenfalls angewandten Kürzungssatzes und der je Vertrag zugelassenen Weinmenge sowie der Möglichkeit der Vertragsauflösung durch den Erzeuger im Fall einer Kürzung zu genehmigen.
Der Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 29. August 2006 die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen mit.
(3) Der Mitgliedstaat kann die Zahl der Verträge begrenzen, die ein Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung abschließen kann.
Artikel 4
(1) Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 28. Februar 2007 an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2007 an die Interventionsstelle geliefert werden.
(2) Die Sicherheit wird anteilig für die gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.
Findet innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Fristen keine Lieferung statt, so verfällt die Sicherheit.
Artikel 5
Der Mindestankaufspreis für den gemäß der vorliegenden Verordnung zur Destillation gelieferten Wein beträgt 1,914 EUR je % vol und Hektoliter für Tafelwein sowie 3,000 EUR je % vol und Hektoliter für Q.b.A.
Artikel 6
(1) Die Brennerei liefert das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis an die Interventionsstelle. Dieses Erzeugnis hat einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol.
(2) Die Interventionsstelle hat der Brennerei für den gelieferten Rohalkohol einen Preis von 2,281 EUR je % vol und Hektoliter für aus Tafelwein hergestellten Alkohol sowie von 3,367 EUR je % vol und Hektoliter für aus Q.b.A. hergestellten Alkohol zu zahlen. Die Zahlung erfolgt gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000.
Die Brennerei kann einen Vorschuss auf diesen Betrag in Höhe von 1,122 EUR je % vol und Hektoliter für aus Tafelwein hergestellten Alkohol sowie von 2,208 EUR je % vol und Hektoliter für aus Q.b.A. hergestellten Alkohol erhalten. In diesem Fall werden die tatsächlich gezahlten Preise um den Betrag der Vorschüsse gekürzt. Die Artikel 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 finden Anwendung.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 29. Juni 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8).
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24.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 939/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2006
zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Birnen für das Wirtschaftsjahr 2006/07
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) veröffentlicht die Kommission bis spätestens 15. Juni die Beihilfebeträge für zur Verarbeitung bestimmte Birnen. |
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(2) |
In den vorangegangenen drei Wirtschaftsjahren lagen die im Rahmen der Beihilferegelung verarbeiteten Mengen Birnen durchschnittlich um 8 574 Tonnen über der Gemeinschaftsschwelle. |
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(3) |
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Verarbeitungsschwelle überschritten haben, ist der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzte Beihilfebetrag für zur Verarbeitung bestimmte Birnen für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 5 Absatz 2 derselben Verordnung entsprechend zu kürzen. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird die Beihilfe für Birnen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wie folgt festgesetzt:
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auf 161,70 EUR/t in der Tschechischen Republik, |
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— |
auf 101,58 EUR/t in Griechenland, |
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— |
auf 150,77 EUR/t in Spanien, |
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— |
auf 161,70 EUR/t in Frankreich, |
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— |
auf 148,47 EUR/t in Italien, |
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— |
auf 161,70 EUR/t in Ungarn, |
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— |
auf 41,99 EUR/t in den Niederlanden, |
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— |
auf 161,70 EUR/t in Österreich, |
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— |
auf 161,70 EUR/t in Portugal. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).
(2) ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22).
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24.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 940/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 hinsichtlich der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet wurde
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 796/2006 der Kommission vom 29. Mai 2006 zur Aussetzung des Ankaufs von Butter zu 90 % des Interventionspreises und zur Eröffnung des Ankaufs im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 ist der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet worden. |
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(2) |
Auf der Grundlage der neuesten Mitteilungen aus Lettland hat die Kommission festgestellt, dass die Marktpreise für Butter während zweier aufeinander folgender Wochen unter 92 % des Interventionspreises lagen. Die Ankäufe zur Intervention im Rahmen einer Ausschreibung sind in diesem Mitgliedstaat daher zu eröffnen. Dieser Mitgliedstaat sollte somit zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 erstellten Liste hinzugefügt werden. |
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(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2006 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird vom 24. Juni bis zum 31. August 2006 in folgenden Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Abschnitt 3a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 eröffnet: Belgien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
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24.6.2006 |
DE |
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L 172/15 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Juni 2006
zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2383)
(2006/428/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und insbesondere Steuerhinterziehung zu vermeiden, wurde mit der Richtlinie 95/60/EG ein gemeinsames System zur Kennzeichnung von Gasölen des KN-Codes 2710 00 69 und von Kerosin des KN-Codes 2710 00 55 eingeführt, die unter Befreiung von der Verbrauchsteuer oder zu einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Seit 2002 ist der erstgenannte KN-Code in 2710 19 41 , 2710 19 45 und 2710 19 49 unterteilt, um dem Schwefelgehalt von Gasölen Rechnung zu tragen; an die Stelle des KN-Codes 2710 00 55 trat der KN-Code 2710 19 25 . |
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(2) |
In der Entscheidung 2001/574/EG der Kommission (2) wurde gemäß der Richtlinie 95/60/EG Solvent Yellow 124, das die wissenschaftliche Bezeichnung N-Ethyl-N-[2-(1-Isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin trägt, als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin, die nicht zum vollen, für diese als Kraftstoff verwendeten Mineralöle geltenden Satz versteuert wurden, festgelegt. |
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(3) |
Nach Artikel 2 der Entscheidung 2001/574/EG ist die Entscheidung spätestens bis zum 31. Dezember 2006 zu überprüfen, und zwar unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnungsstoffe und der Notwendigkeit, die missbräuchliche Verwendung von Mineralölen, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen, zu verhindern. |
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(4) |
Die Mitgliedstaaten wurden im Rahmen des Überprüfungsverfahrens konsultiert. Sie sind im Allgemeinen davon überzeugt, dass mit Solvent Yellow 124 eine missbräuchliche Verwendung von Mineralölen, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen, verhindert wird. |
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(5) |
Es wurden keine schädlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt aufgrund der Verwendung von Solvent Yellow 124 gemeldet. |
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(6) |
Bisher wurde kein durch einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse gestützter Kennzeichnungsstoff vorgestellt, der all jene Kriterien erfüllt, anhand derer Solvent Yellow 124 als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung ausgewählt wurde. |
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(7) |
Folglich sollte Solvent Yellow 124 weiterhin als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung im Sinne und in Einklang mit der Richtlinie 95/60/EG verwendet werden. |
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(8) |
Diese Entscheidung entbindet kein Unternehmen von seinen Pflichten gemäß Artikel 82 EG-Vertrag. |
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(9) |
Im Hinblick auf die Möglichkeiten, die künftige wissenschaftliche Entwicklungen eröffnen könnten, sollte festgelegt werden, wann diese Entscheidung erneut zu überprüfen ist. |
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(10) |
Sollte sich herausstellen, dass von Solvent Yellow 124 zusätzliche Gesundheits- und Umweltgefahren ausgehen, ist diese Entscheidung schon vor Ablauf einer solchen Frist zu überprüfen. |
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(11) |
Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz sollte die Entscheidung Nr. 2001/574/EG ersetzt werden. |
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(12) |
Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der gemäß der Richtlinie 95/60/EG anzuwendende gemeinsame Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung aller Gasöle der KN-Codes 2710 19 41 , 2710 19 45 und 2710 19 49 sowie von Kerosin des KN-Codes 2710 19 25 ist Solvent Yellow 124, der im Anhang zu dieser Entscheidung näher bezeichnet ist.
Die Mitgliedstaaten schreiben einen Gehalt an Kennzeichnungsstoff von mindestens 6 mg und höchstens 9 mg pro Liter Mineralöl vor.
Artikel 2
Diese Entscheidung wird spätestens bis zum 31. Dezember 2011 überprüft, wobei den technischen Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnungsstoffe Rechnung zu tragen ist sowie der Notwendigkeit, die missbräuchliche Verwendung von Mineralölen zu verhindern, die von der Steuer befreit sind oder ermäßigten Verbrauchsteuersätzen unterliegen.
Diese Entscheidung wird früher überprüft, wenn sich herausstellt, dass von Solvent Yellow 124 zusätzliche Gesundheits- oder Umweltgefahren ausgehen.
Artikel 3
Die Entscheidung 2001/574/EG wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Juni 2006
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46.
(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 20. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/900/EG (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 107).
ANHANG
1.
Identifizierung nach dem Colour Index: Solvent Yellow 124
2.
Wissenschaftlicher Name: N-Ethyl-N-[2-(1-Isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin.
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24.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/17 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Juni 2006
zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG über die Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2411)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/429/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (2) — werden, um statistische Schlussfolgerungen für wissenschaftliche Zwecke zu ermöglichen, die Bedingungen festgelegt, zu denen Zugang zu der Gemeinschaftsbehörde übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann, und die Regeln für eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und nationalen Behörden zur Vereinfachung dieses Zugangs aufgestellt. |
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(2) |
Mit der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (3), wurde eine Liste von Einrichtungen aufgestellt, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können. |
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(3) |
Das Department of Political Science des Baruch College der City University of New York (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika), die deutsche Zentralbank, das Referat „Beschäftigungsanalyse“ der Generaldirektion „Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit“ der Europäischen Kommission, die Weltbank und die Universität Tel Aviv (Israel) sind als Einrichtungen anzusehen, die die verlangten Bedingungen erfüllen, und müssen deshalb auf die Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 genannten Stellen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt werden. |
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(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2004/452/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Juni 2006
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.
(3) ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/746/EG (ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 16).
ANHANG
„ANHANG
Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können
Europäische Zentralbank
Spanische Zentralbank
Italienische Zentralbank
University of Cornell (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)
Department of Political Science, Baruch College, City University of New York (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)
Deutsche Zentralbank
Referat ‚Beschäftigungsanalyse‘, Generaldirektion ‚Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit‘ der Europäischen Kommission
Universität Tel Aviv (Israel)
Weltbank.“