ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 169

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
22. Juni 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 913/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 914/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 915/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 mit Vorschriften zur Bewertung und Kontrolle der Mengen der öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 916/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 704/2006 vorgesehene Kontingent für gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 917/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 über den Umfang, in dem den im Monat Juni 2006 eingereichten Anträgen auf Einfuhrrechte für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 918/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 919/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 920/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 921/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

21

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

25

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

26

 

*

Beschluss des Rates vom 27. März 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

36

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

37

 

*

Beschluss des Rates vom 27. April 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

47

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

48

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2376)  ( 1 )

56

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2005/355/GASP des Rates vom 2. Mai 2005 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) (ABl. L 112 vom 3.5.2005)

60

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

22.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 913/2006 DES RATES

vom 19. Juni 2006

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt),

auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENE VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fernsehkamerasysteme (nachstehend „FKS“ abgekürzt) mit Ursprung in Japan ein.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 (3) hielt der Rat im September 2000 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (wie später geändert) eingeführten endgültigen Antidumpingzölle aufrecht.

(3)

In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 befreite der Rat ausdrücklich bestimmte, im Anhang zu jener Verordnung (nachstehend „Anhang“ genannt) aufgeführte Kamerasysteme von dem Antidumpingzoll, da es sich bei diesen um professionelle Kamerasysteme der oberen Preisklasse handelt, die in technischer Hinsicht zwar unter die Warendefinition des Artikels 1 Absatz 2 jener Verordnung fallen, aber nicht als FKS angesehen werden können.

(4)

Mit einer Bekanntmachung leitete die Kommission am 29. September 2005 (4) eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung betreffend die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von FKS mit Ursprung in Japan ein.

B.   UNTERSUCHUNG BETREFFEND NEUE MODELLE PROFESSIONELLER KAMERASYSTEME

1.   VERFAHREN

(5)

Zwei japanische ausführende Hersteller, Matsushita und Hitachi Denshi (Europa) GmbH (nachstehend „Hitachi“ genannt), teilten der Kommission mit, dass sie beabsichtigten, neue Modelle professioneller Kamerasysteme auf den Gemeinschaftsmarkt zu bringen, und beantragten die Aufnahme dieser neuen Modelle und ihres Zubehörs in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 und damit deren Befreiung von dem endgültigen Antidumpingzoll.

(6)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hiervon und leitete eine Untersuchung ein, in deren Rahmen festgestellt werden sollte, ob der Antidumpingzoll auf die fraglichen Waren erhoben und der verfügende Teil der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 entsprechend geändert werden muss.

2.   IN DIE UNTERSUCHUNG EINBEZOGENE MODELLE

(7)

Die Anträge auf Befreiung von den geltenden Antidumpingzöllen betrafen die folgenden Kamerasystemmodelle, für die die relevanten technischen Angaben gemacht wurden:

 

Matsushita:

Kamerakopf AK-HC910L;

Kamerakopf AK-HC1500G;

Kamerakontrolleinheit AK-HRP900;

Kamerakontrolleinheit AK-HRP150.

Alle genannten Modelle waren als Nachfolgemodelle von Modellen aufgemacht, die bereits von den geltenden Antidumpingmaßnahmen befreit sind.

 

Hitachi:

Kamerakopf DK-H31;

Fernsteuerungspanel RU-3300N.

Die beiden genannten Modelle waren so aufgemacht, dass sie den bereits von den geltenden Antidumpingmaßnahmen befreiten Modellen stark ähnelten. Sie werden nicht in Verbindung mit einem Triax-System oder einem Triax-Adapter angeboten und werden für Kameraüberwachung und Telekonferenzen sowie in Labors oder Bibliotheken verwendet.

3.   FESTSTELLUNGEN

a)   Kameraköpfe AK-HC910L und AK-HC1500G, Kamerakontrolleinheiten AK-HRP900 und AK-HRP150

(8)

Die Kameraköpfe AK-HC910L und AK-HC1500G und die Kamerakontrolleinheiten AK-HRP900 und AK-HRP150 fallen unter die Warendefinition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000. Sie werden jedoch hauptsächlich für professionelle Zwecke verwendet und sind den Untersuchungsergebnissen zufolge professionelle Kamerasysteme im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000. Sie sollten daher von der Anwendung der geltenden Antidumpingmaßnahmen ausgenommen und in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 aufgenommen werden.

(9)

Im Einklang mit der üblichen Praxis der Gemeinschaftsorgane sollten diese FKS ab dem Tag, an dem der fragliche Befreiungsantrag bei den Dienststellen der Kommission einging, von dem Antidumpingzoll befreit werden. Somit sind alle Einfuhren der folgenden Kameras ab dem 5. September 2005 vom Antidumpingzoll zu befreien:

Matsushita:

Kamerakopf AK-HC910L;

Kamerakopf AK-HC1500G;

Kamerakontrolleinheit AK-HRP900;

Kamerakontrolleinheit AK-HRP150.

b)   Kameraköpfe DK-H31 und Fernsteuerungspanel RU-3300N

(10)

Der Kamerakopf DK-H31 und das Fernsteuerungspanel RU-3300N fallen unter die Warendefinition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000. Sie werden hauptsächlich für professionelle Zwecke verwendet und mit dem entsprechenden Triax-System oder -Adapter auf dem Gemeinschaftsmarkt vertrieben. Daher wurde der Schluss gezogen, dass sie als professionelle Kamerasysteme gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 angesehen werden sollten. Sie sollten folglich von der Anwendung der geltenden Antidumpingmaßnahmen ausgenommen und in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 aufgenommen werden.

(11)

Im Einklang mit der üblichen Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen sollten diese FKS ab dem Tag, an dem der fragliche Befreiungsantrag bei den Dienststellen der Kommission einging, von dem Antidumpingzoll befreit werden. Somit sind alle Einfuhren der folgenden Kameras ab dem 3. November 2005 vom Antidumpingzoll zu befreien:

Hitachi:

Kamerakopf DK-H31;

Fernsteuerungspanel RU-3300N.

4.   INFORMATION DER BETROFFENEN PARTEIEN UND SCHLUSSFOLGERUNGEN

(12)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die FKS-Ausführer über ihre Feststellungen und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Keine der betroffenen Parteien erhob Einwände gegen die Feststellungen der Kommission.

(13)

Auf der Grundlage des Vorstehenden sollte die Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

1.   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der nachstehend genannten, von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Modelle:

a)

Matsushita ab dem 5. September 2005

Kamerakopf AK-HC910L;

Kamerakopf AK-HC1500G;

Kamerakontrolleinheit AK-HRP900;

Kamerakontrolleinheit AK-HRP150.

b)

Hitachi ab dem 3. November 2005

Kamerakopf DK-H31;

Fernsteuerungspanel RU-3300N.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 111 vom 30.4.1994, S. 106. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1754/2004 (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 38. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1454/2005 (ABl. L 231 vom 8.9.2005, S. 1).

(4)  ABl. C 239 vom 29.9.2005, S. 9.


ANHANG

Liste professioneller Kamerasysteme, die nicht als Fernsehkamerasysteme (für Sendezwecke verwendbare Kamerasysteme) angesehen werden und von den Maßnahmen ausgenommen sind

Unternehmen

Kameraköpfe

Sucher

Kamerakontrolleinheit

Betriebskontrolleinheit

Masterkontrolleinheit

Kameraadapter

Sony

 

DXC-M7PK

 

DXC-M7P

 

DXC-M7PH

 

DXC-M7PK/1

 

DXC-M7P/1

 

DXC-M7PH/1

 

DXC-327PK

 

DXC-327PL

 

DXC-327PH

 

DXC-327APK

 

DXC-327APL

 

DXC-327AH

 

DXC-537PK

 

DXC-537PL

 

DXC-537PH

 

DXC-537APK

 

DXC-537APL

 

DXC-537APH

 

EVW-537PK

 

EVW-327PK

 

DXC-637P

 

DXC-637PK

 

DXC-637PL

 

DXC-637PH

 

PVW-637PK

 

PVW-637PL

 

DXC-D30PF

 

DXC-D30PK

 

DXC-D30PL

 

DXC-D30PH

 

DSR-130PF

 

DSR-130PK

 

DSR-130PL

 

PVW-D30PF

 

PVW-D30PK

 

PVW-D30PL

 

DXC-327BPF

 

DXC-327BPK

 

DXC-327BPL

 

DXC-327BPH

 

DXC-D30WSP (2)

 

DXC-D35PH (2)

 

DXC-D35PL (2)

 

DXC-D35PK (2)

 

DXC-D35WSPL (2)

 

DSR-135PL (2)

 

DXF-3000CE

 

DXF-325CE

 

DXF-501CE

 

DXF-M3CE

 

DXF-M7CE

 

DXF-40CE

 

DXF-40ACE

 

DXF-50CE

 

DXF-601CE

 

DXF-40BCE

 

DXF-50BCE

 

DXF-701CE

 

DXF-WSCE (2)

 

DXF-801CE (2)

 

HDVF-C30W

 

CCU-M3P

 

CCU-M5P

 

CCU-M7P

 

CUU-M5AP (2)

 

RM-M7G

 

RM-M7E (2)

 

CA-325P

 

CA-325AP

 

CA-325B

 

CA-327P

 

CA-537P

 

CA-511

 

CA-512P

 

CA-513

 

VCT-U14 (2)

Ikegami

 

HC-340

 

HC-300

 

HC-230

 

HC-240

 

HC-210

 

HC-390

 

LK-33

 

HDL-30MA

 

HDL-37

 

HC-400 (2)

 

HC-400W (2)

 

HDL-37E

 

HDL-10

 

HDL-40

 

HC-500 (2)

 

HC-500W (2)

 

VF15-21/22

 

VF-4523

 

VF15-39

 

VF15-46 (2)

 

VF5040 (2)

 

VF5040W (2)

 

MA-200/230

 

MA-200A (2)

 

MA-400 (2)

 

CCU-37

 

CCU-10

 

RCU-240

 

RCU-390 (2)

 

RCU-400 (2)

 

RCU-240A

 

CA-340

 

CA-300

 

CA-230

 

CA-390

 

CA-400 (2)

 

CA-450 (2)

Hitachi

 

SK-H5

 

SK-H501

 

DK-7700

 

DK-7700SX

 

HV-C10

 

HV-C11

 

HV-C10F

 

Z-ONE (L)

 

Z-ONE (H)

 

Z-ONE

 

Z-ONE A (L)

 

Z-ONE A (H)

 

Z-ONE A (F)

 

Z-ONE A

 

Z-ONE B (L)

 

Z-ONE B (H)

 

Z-ONE B (F)

 

Z-ONE B

 

Z-ONE B (M)

 

Z-ONE B (R)

 

FP-C10 (B)

 

FP-C10 (C)

 

FP-C10 (D)

 

FP-C10 (G)

 

FP-C10 (L)

 

FP-C10 (R)

 

FP-C10 (S)

 

FP-C10 (V)

 

FP-C10 (F)

 

FP-C10

 

FP-C10 A

 

FP-C10 A (A)

 

FP-C10 A (B)

 

FP-C10 A (C)

 

FP-C10 A (D)

 

FP-C10 A (F)

 

FP-C10 A (G)

 

FP-C10 A (H)

 

FP-C10 A (L)

 

FP-C10 A (R)

 

FP-C10 A (S)

 

FP-C10 A (T)

 

FP-C10 A (V)

 

FP-C10 A (W)

 

Z-ONE C (M)

 

Z-ONE C (R)

 

Z-ONE C (F)

 

Z-ONE C

 

HV-C20

 

HV-C20M

 

Z-ONE-D

 

Z-ONE-D (A)

 

Z-ONE-D (B)

 

Z-ONE-D (C)

 

Z-ONE.DA (2)

 

V-21 (2)

 

V-21W (2)

 

V-35 (2)

 

DK-H31  (2)

 

GM-5 (A)

 

GM-5-R2 (A)

 

GM-5-R2

 

GM-50

 

GM-8A (2)

 

GM-9 (2)

 

GM-51 (2)

 

RU-C1 (B)

 

RU-C1 (D)

 

RU-C1

 

RU-C1-S5

 

RU-C10 (B)

 

RU-C10 (C)

 

RC-C1

 

RC-C10

 

RU-C10

 

RU-Z1 (B)

 

RU-Z1 (C)

 

RU-Z1

 

RC-C11

 

RU-Z2

 

RC-Z1

 

RC-Z11

 

RC-Z2

 

RC-Z21

 

RC-Z2A (2)

 

RC-Z21A (2)

 

RU-Z3 (2)

 

RC-Z3 (2)

 

RU-Z35 (2)

 

RU-3300N  (2)

 

CA-Z1

 

CA-Z2

 

CA-Z1SJ

 

CA-Z1SP

 

CA-Z1M

 

CA-Z1M2

 

CA-Z1HB

 

CA-C10

 

CA-C10SP

 

CA-C10SJA

 

CA-C10M

 

CA-C10B

 

CA-Z1A (2)

 

CA-Z31 (2)

 

CA-Z32 (2)

 

CA-ZD1 (2)

 

CA-Z35 (2)

 

EA-Z35 (2)

Matsushita

 

WV-F700

 

WV-F700A

 

WV-F700SHE

 

WV-F700ASHE

 

WV-F700BHE

 

WV-F700ABHE

 

WV-F700MHE

 

WV-F350

 

WV-F350HE

 

WV-F350E

 

WV-F350AE

 

WV-F350DE

 

WV-F350ADE

 

WV-F500HE (1)

 

WV-F-565HE

 

AW-F575HE

 

AW-E600

 

AW-E800

 

AW-E800A

 

AW-E650

 

AW-E655

 

AW-E750

 

AW-E860L

 

AK-HC910L

 

AK-HC1500G

 

WV-VF65BE

 

WV-VF40E

 

WV-VF39E

 

WV-VF65BE (1)

 

WV-VF40E (1)

 

WV-VF42E

 

WV-VF65B

 

AW-VF80

 

WV-RC700/B

 

WV-RC700/G

 

WV-RC700A/B

 

WV-RC700A/G

 

WV-RC36/B

 

WV-RC36/G

 

WV-RC37/B

 

WV-RC37/G

 

WV-CB700E

 

WV-CB700AE

 

WV-CB700E (1)

 

WV-CB700AE (1)

 

WV-RC700/B (1)

 

WV-RC700/G (1)

 

WV-RC700A/B (1)

 

WV-RC700A/G (1)

 

WV-RC550/G

 

WV-RC550/B

 

WV-RC700A

 

WV-CB700A

 

WV-RC550

 

WV-CB550

 

AW-RP501

 

AW-RP505

 

AK-HRP900

 

AK-HRP150

 

WV-AD700SE

 

WV-AD700ASE

 

WV-AD700ME

 

WV-AD250E

 

WV-AD500E (1)

 

AW-AD500AE

 

AW-AD700BSE

JVC

 

KY-35E

 

KY-27ECH

 

KY-19ECH

 

KY-17FITECH

 

KY-17BECH

 

KY-F30FITE

 

KY-F30BE

 

KY-F560E

 

KY-27CECH

 

KH-100U

 

KY-D29ECH

 

KY-D29WECH (2)

 

VF-P315E

 

VF-P550E

 

VF-P10E

 

VP-P115E

 

VF-P400E

 

VP-P550BE

 

VF-P116E

 

VF-P116WE (2)

 

VF-P550WE (2)

 

RM-P350EG

 

RM-P200EG

 

RM-P300EG

 

RM-LP80E

 

RM-LP821E

 

RM-LP35U

 

RM-LP37U

 

RM-P270EG

 

RM-P210E

 

KA-35E

 

KA-B35U

 

KA-M35U

 

KA-P35U

 

KA-27E

 

KA-20E

 

KA-P27U

 

KA-P20U

 

KA-B27E

 

KA-B20E

 

KA-M20E

 

KA-M27E

Olympus

 

MAJ-387N

 

MAJ-387I

 

 

OTV-SX 2

 

OTV-S5

 

OTV-S6

 

 

 

 

Camera OTV-SX


(1)  Auch Endeinstellungsanzeige (MSU) oder Endkontrollpunkt (MCP) genannt.

(2)  Zollfrei, wenn das entsprechende Triax-System bzw. der entsprechende Triax-Adapter nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wird.


22.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 914/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

70,2

204

46,5

999

58,4

0707 00 05

052

122,0

999

122,0

0709 90 70

052

91,3

999

91,3

0805 50 10

388

58,3

528

57,8

999

58,1

0808 10 80

388

97,1

400

103,1

404

101,4

508

85,9

512

88,9

524

55,6

528

82,1

720

110,4

804

102,0

999

91,8

0809 10 00

052

224,3

204

61,1

624

217,3

999

167,6

0809 20 95

052

319,5

068

119,6

999

219,6

0809 40 05

624

194,8

999

194,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


22.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 915/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 mit Vorschriften zur Bewertung und Kontrolle der Mengen der öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 (2) sind die Vorschriften für die Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt.

(2)

Die öffentliche Lagerhaltung von Zucker hat 2005 gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (4) begonnen. Es sind daher neue Durchführungsbestimmungen zur körperlichen Überprüfung der Bestände an Zucker in die Verordnung (EG) Nr. 2148/96 aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2148/96 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Da die Lagerhaltung von Zucker im Wirtschaftsjahr 2004/05 ohne detaillierte Regeln für die Inventarisierung begonnen hat, ist es aufgrund der Art und Weise, in der einige Mitgliedstaaten die Lagerung der Zuckerbestände organisiert haben, äußerst schwierig, eine Inventur nach den üblichen Verfahren vorzunehmen. Für die Zuckerbestände aus den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06 sollten daher Übergangsvorschriften festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 3.

(2)  ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/1999 (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 70).

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1 Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(4)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 218/2006 (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 19).


ANHANG

Dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 werden folgende Abschnitte angefügt:

„VII —   ZUCKER IN LOSER SCHÜTTUNG (1)

A.   Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 anzuwendendes Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker:

1.

Auswahl der zu kontrollierenden Silozellen oder Kammern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge Zucker in loser Schüttung entsprechen.

Die Auswahl wird anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Interventionsstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2.

Körperliche Überprüfung:

Überprüfung des Vorhandenseins des Zuckers in loser Schüttung in den ausgewählten Silozellen oder Kammern,

Abstimmung der Bestandsbuchführung des Lagerhalters mit derjenigen der Interventionsstelle,

Identifizierung des Zuckers in loser Schüttung,

Kontrolle der Lagerbedingungen, Vergleich der Lagerräume und des Zuckers in loser Schüttung mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers,

Ermittlung der gelagerten Mengen nach einer zuvor von der Interventionsstelle genehmigten Methode, deren detaillierte Beschreibung am Sitz der Interventionsstelle zu hinterlegen ist.

3.

Für jedes Lager sind ein Raumplan sowie die Vermessungspapiere für die einzelnen Silos und Lagerkammern zur Verfügung zu halten.

Der Zucker in loser Schüttung ist so zu lagern, dass eine mengenmäßige Überprüfung vorgenommen werden kann.

B.   Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker aus den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06:

1.

Kann die unter A beschriebene Inventur nicht vorgenommen werden, so werden alle Ein- und Ausgänge der Silozelle/Kammer von der Interventionsstelle amtlich verplombt. Die Interventionsstelle kontrolliert monatlich, ob die Plomben noch unversehrt sind. Über diese Kontrollen wird Bericht erstattet. Zugang zu den Beständen wird nur in Anwesenheit des Kontrolleurs der Interventionsstelle erteilt.

Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass das Plombierungsverfahren zuverlässig genug ist, um zu gewährleisten, dass die eingelagerten Interventionserzeugnisse unversehrt bleiben.

2.

Mindestens einmal jährlich werden die Lagerungsbedingungen und der Konservierungszustand des Erzeugnisses überprüft.

C.   Vorgehen bei festgestellten Abweichungen:

Bei der mengenmäßigen Überprüfung der Erzeugnisse wird eine Abweichung toleriert.

Artikel 6 ist nur anwendbar, wenn das bei der körperlichen Überprüfung (volumetrisches Verfahren) ermittelte Gewicht des eingelagerten Erzeugnisses bei Zucker in loser Schüttung um 5 % oder mehr (Lagerung im Silo bzw. Lagerung im Flachlager) vom Buchgewicht abweicht.

Bei der Lagerhaltung von Zucker in loser Schüttung in einem Silo/Lager können diejenigen Mengen, die beim Wiegen bei der Einlagerung ermittelt wurden, anstelle der bei der mengenmäßigen Überprüfung ermittelten Mengen berücksichtigt werden, wenn letztere Überprüfung nicht genau genug und die Abweichung zwischen diesen beiden Werten nicht übermäßig ist.

Die Interventionsstelle nimmt die in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit unter eigener Verantwortung in Anspruch, wenn die Umstände, die von Fall zu Fall beurteilt werden, dies rechtfertigen. Sie gibt dies im Protokoll an.

VIII —   VERPACKTER ZUCKER (1)

A.   Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 anzuwendendes Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker:

1.

Auswahl einer Anzahl von Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Interventionsstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2.

Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:

Identifizierung der Kontrollnummern der einzelnen Partien und Säcke anhand der Ankaufs- oder Einlagerungsscheine,

Abstimmung der Bestandsbuchführung des Lagerhalters mit denjenigen der Interventionsstelle,

Zustand der Verpackung.

Bei Zucker in 50-kg-Säcken:

Wiegen der Paletten (1 von 20) und der Säcke (1 je gewogene Palette),

Beschau des Inhalts eines Sacks je zehn gewogene Paletten.

Bei Zucker in ‚Big Bags‘:

Wiegen eines von 20 ‚Bags‘,

Beschau des Inhalts eines von 20 gewogenen ‚Big Bags‘.

3.

Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Inventurprotokoll.

B.   Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker aus den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06:

1.

Kann die unter A beschriebene Inventur nicht vorgenommen werden, so werden alle Ein- und Ausgänge des Lagerraums von der Interventionsstelle amtlich verplombt. Die Interventionsstelle kontrolliert monatlich, ob die Plomben noch unversehrt sind. Über diese Kontrollen wird Bericht erstattet. Zugang zu den Beständen wird nur in Anwesenheit des Kontrolleurs der Interventionsstelle erteilt.

Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass das Plombierungsverfahren zuverlässig genug ist, um zu gewährleisten, dass die eingelagerten Interventionserzeugnisse unversehrt bleiben.

2.

Mindestens einmal jährlich werden die Lagerungsbedingungen und der Konservierungszustand des Erzeugnisses überprüft.


(1)  Die Inventur betrifft die Bestände, für die ein Lagerhaltungsvertrag geschlossen wurde.“


22.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 916/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2006

zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 704/2006 vorgesehene Kontingent für gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 704/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007) (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 704/2006 wurde die Menge des Kontingents, für die die Einführer in der Gemeinschaft auf der Grundlage einer Referenzmenge, die in der Menge Rindfleisch der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 oder 0206 29 91 besteht, die sie zwischen dem 1. Mai 2005 und dem 30. April 2006 im Rahmen der geltenden Zollvorschriften selber oder auf eigene Rechnung eingeführt haben, Einfuhrrechte beantragen können, auf insgesamt 53 000 Tonnen festgelegt. Da die beantragten Einfuhrrechte die gemäß dem genannten Artikel verfügbare Menge überschreiten, sollte gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 704/2006 ein entsprechender Verringerungskoeffizient festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 704/2006 gestellte Antrag wird bis zu 13,474095 % der beantragten Einfuhrrechte genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 (ABl. L 328 vom 31.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 8.


22.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 917/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2006

über den Umfang, in dem den im Monat Juni 2006 eingereichten Anträgen auf Einfuhrrechte für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 727/2006 der Kommission vom 12. Mai 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 727/2006 sind die zur Verarbeitung bestimmten Mengen von gefrorenem Rindfleisch festgesetzt, die vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 727/2006 können die beantragten Mengen gekürzt werden. Die gestellten Anträge beziehen sich auf Gesamtmengen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Um eine gerechte Verteilung der verfügbaren Mengen zu gewährleisten, ist daher eine proportionelle Kürzung der beantragten Mengen geboten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 727/2006 für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 gestellten Antrag auf Einfuhrrechte wird bis zur Höhe der nachstehenden, in Fleisch mit Knochen ausgedrückten Mengen stattgegeben:

a)

4,733354 % der beantragten Menge bei Fleisch zur Herstellung von Konserven gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 727/2006;

b)

32,656312 % der beantragten Menge bei Fleisch zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 727/2006.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 126 vom 13.5.2006, S. 9.


22.6.2006   

DE

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L 169/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 918/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 894/2006 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 15.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 22. Juni 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

30,74

2,06

1701 11 90 (1)

30,74

6,16

1701 12 10 (1)

30,74

1,93

1701 12 90 (1)

30,74

5,73

1701 91 00 (2)

38,10

6,18

1701 99 10 (2)

38,10

2,91

1701 99 90 (2)

38,10

2,91

1702 90 99 (3)

0,38

0,29


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


22.6.2006   

DE

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L 169/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 919/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2006

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest.

(2)

Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(4)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 743/2006 (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 17).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 21. Juni 2006 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

89,5

9

01

115,5

1

02

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

171,3

44

01

193,4

33

02

242,6

17

03

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v. H.‘, gefroren

170,0

0

01

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

199,5

29

01

283,5

4

03

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

214,9

22

01


(1)  Ursprung der Einfuhr:

01

Brasilien

02

Argentinien

03

Chile.“


22.6.2006   

DE

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L 169/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 920/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen innerhalb der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Schweinefleischmarkt sollten die Ausfuhrerstattungen daher in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 kann die Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt ab 22. Juni 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Schweinefleischsektor, anwendbar ab 22. Juni 2006

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattungen

0210 11 31 9110

P08

EUR/100 kg

54,20

0210 11 31 9910

P08

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9100

P08

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9300

P08

EUR/100 kg

54,20

1601 00 91 9120

P08

EUR/100 kg

19,50

1601 00 99 9110

P08

EUR/100 kg

15,20

1602 41 10 9110

P08

EUR/100 kg

29,00

1602 41 10 9130

P08

EUR/100 kg

17,10

1602 42 10 9110

P08

EUR/100 kg

22,80

1602 42 10 9130

P08

EUR/100 kg

17,10

1602 49 19 9130

P08

EUR/100 kg

17,10

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

P08

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


22.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 921/2006 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Rindfleischmarkt sollten daher die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 können die Erstattungen je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattungen auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind und die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Diese Erzeugnisse sollten auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) entsprechen.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (5) wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt, wenn die zur Ausfuhr bestimmte Menge weniger als 95 %, aber mindestens 85 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 403/2006 der Kommission (6) sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 2

In dem Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Codes 0201 30 00 9100 um 10 EUR/100 kg verringert.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 403/2006 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

(5)  ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/2000 (ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 35).

(6)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 40.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor ab 22. Juni 2006

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag (7)

0102 10 10 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

29,6

0102 10 30 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

29,6

0201 10 00 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

41,9

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

24,6

0201 10 00 9130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

55,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

32,8

0201 20 20 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

55,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

32,8

0201 20 30 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

41,9

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

24,6

0201 20 50 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

69,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

41,0

0201 20 50 9130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

41,9

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

24,6

0201 30 00 9050

US (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

13,5

CA (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

13,5

0201 30 00 9060 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

25,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

8,6

0201 30 00 9100 (2)  (6)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

96,9

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

57,0

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

118,2

0201 30 00 9120 (2)  (6)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

58,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

34,2

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

70,9

0202 10 00 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

18,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

6,2

0202 20 30 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

18,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

6,2

0202 20 50 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

18,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

6,2

0202 20 90 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

18,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

6,2

0202 30 90 9100

US (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

13,5

CA (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

13,5

0202 30 90 9200 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

25,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

8,6

1602 50 31 9125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

49,0

1602 50 31 9325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

43,5

1602 50 39 9125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

49,0

1602 50 39 9325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

43,5

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die alphanumerischen Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete) mit Ausnahme Rumäniens und Bulgariens ().

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


(1)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission (ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11).

(2)  Die Gewährung der Erstattung ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission (ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48).

(3)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission (ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44).

(4)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2051/96 der Kommission (ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18).

(5)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission gebunden (ABl. L 221 vom 18.8.1984, S. 28).

(6)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt.

Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.

(7)  Gemäß Artikel 33 Absatz 10 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, keine Erstattung gewährt.

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die alphanumerischen Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete) mit Ausnahme Rumäniens und Bulgariens ().

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.

(8)  Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 33 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sollte die Tatsache, dass für Bulgarien und Rumänien keine Ausfuhrerstattung festgesetzt ist, nicht als Differenzierung der Erstattung betrachtet werden.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

22.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. März 2006

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/424/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit Rumänien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. GORBACH


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

RUMÄNIEN

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der durch den Vertrag begründeten ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Rumäniens zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ jede natürliche oder juristische Person, die die Staatsangehörigkeit eines Landes nach dessen Gesetzen besitzt.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(4)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

(5)   Die Vergabe von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin auf dem Wege bilateraler Vereinbarungen und wird von den Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Rumänien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Rumänien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von Rumänien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet.

Rumänien übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Rumänien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Rumänien bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

(3)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen Rumänien nicht daran, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ohne Diskriminierung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in seinem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb Rumäniens verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Rumänien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern. Die Änderungen treten gemäß Artikel 8 in Kraft.

Artikel 8

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Rumänien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Salzburg am fünften Mai zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und rumänischer Sprache.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Pentru Comunitatea Europeană

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Por Rumanía

Za Rumunsko

For Rumænien

Für Rumänien

Rumeenia nimel

Για τη Ρουμανία

For Romania

Pour la Roumanie

Per la Romania

Rumānijas vārdā

Rumunijos vardu

Románia részéről

Għar-Rumanija

Voor Roemenië

W imieniu Rumunii

Pela Roménia

Za Rumunsko

Za Romunijo

Romanian puolesta

För Rumänien

Pentru România

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Rumänien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien, unterzeichnet am 14. Juli 1975 in Bukarest (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Österreich“ bezeichnet),

geändert durch den Austausch von Noten vom 27. Juni 1985,

zuletzt geändert durch den Austausch von Noten vom 17. November 1994;

Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Volksrepublik Rumänien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 4. Dezember 1956 in Bukarest (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Belgien“ bezeichnet),

zuletzt ergänzt durch den Austausch von Noten vom 4. Dezember 1956;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 13. Dezember 1973 in Nikosia (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Zypern“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 13. März 1970 in Prag, an dessen Bestimmungen sich die Tschechische Republik für gebunden erklärt hat (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Tschechische Republik“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung Rumäniens, unterzeichnet am 26. Oktober 1998 in Oslo (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Dänemark“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 30. Juni 1971 in Helsinki (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Finnland“ bezeichnet),

ergänzt durch die Absichtserklärung, die am 7. Juli 1993 in Helsinki unterzeichnet wurde,

geändert durch den Austausch von Noten vom 30. Januar und 7. Juni 1996;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Rumänien, unterzeichnet am 18. Mai 1962 in Bukarest, ergänzt durch das am 23. Februar 1962 in Paris unterzeichnete Protokoll (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Frankreich“ bezeichnet),

zuletzt geändert durch die am 27. Oktober 1999 in Bukarest vereinbarte Niederschrift;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung der Volksrepublik Rumänien über gewerbliche Linienflugdienste, unterzeichnet am 2. Mai 1960 in Athen (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Griechenland“ bezeichnet),

zuletzt geändert durch den Austausch von Noten, die am 2. September 1966 in Athen unterzeichnet wurden;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung Rumäniens, unterzeichnet am 12. September 1995 in Bukarest (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Ungarn“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 19. Dezember 1975 in Rom (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Italien“ bezeichnet),

zuletzt geändert durch den Austausch von Noten vom 9. Juli und 28. August 1996;

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Oktober 1972 in Luxemburg (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Luxemburg“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung Rumäniens über zivile Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 22. November 1990 in Valletta (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Malta“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Volksrepublik Rumänien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 27. August 1957 in Den Haag (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Niederlande“ bezeichnet),

zuletzt ergänzt durch das Protokoll, das am 8. Juni 1982 in Den Haag unterzeichnet wurde;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung Rumäniens über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 19. Mai 1999 in Warschau (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Polen“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung Portugals und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 8. Februar 1975 in Lissabon (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Portugal“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung Rumäniens über den Luftverkehr, unterzeichnet am 6. Juni 2000 in Bratislava (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Slowakei“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Spaniens und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien, unterzeichnet am 10. Januar 1980 in Madrid (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Spanien“ bezeichnet),

geändert durch die Absichtserklärung, die am 8. März 1995 in Madrid unterzeichnet wurde,

zuletzt geändert durch die am 4. Oktober 1995 in Bukarest vereinbarte Niederschrift;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und Rumänien, unterzeichnet am 26. Oktober 1998 in Oslo (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Schweden“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung Rumäniens über den Luftverkehr, unterzeichnet am 28. März 1995 in London (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet).

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Rumänien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Rumäniens über den Luftverkehr, paraphiert am 16. Dezember 1994 in Bukarest, (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Deutschland“ bezeichnet),

geändert durch die Absichtserklärung, die am 8. Februar 1996 in Bukarest unterzeichnet wurde,

ergänzt durch die Absichtserklärung, die am 2. Dezember 1997 in Bukarest unterzeichnet wurde,

ergänzt durch Noten vom 5. Mai 1998 und 24. August 1998,

zuletzt geändert durch Noten vom 28. Mai 2001 und 15. Oktober 2001;

Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung Rumäniens über den Luftverkehr, paraphiert am 1. November 1995 in Dublin (nachstehend als „Abkommen Rumänien/Irland“ bezeichnet).

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Österreich;

Artikel 2 des Abkommens Rumänien/Belgien;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Zypern;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Tschechische Republik;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Dänemark;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Finnland;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Frankreich;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Deutschland;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Griechenland;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Ungarn;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Irland;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Italien;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Luxemburg;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Malta;

Artikel 2 des Abkommens Rumänien/Niederlande;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Polen;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Portugal;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Slowakei;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Spanien;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Schweden;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Vereinigtes Königreich.

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Österreich;

Artikel 2 des Abkommens Rumänien/Belgien;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Zypern;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Tschechische Republik;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Dänemark;

Artikel 3 und 4 des Abkommens Rumänien/Finnland;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Frankreich;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Deutschland;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Griechenland;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Ungarn;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Irland;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Italien;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Luxemburg;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Malta;

Artikel 3 des Abkommens Rumänien/Niederlande;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Polen;

Artikel 3 und 4 des Abkommens Rumänien/Portugal;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Slowakei;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Spanien;

Artikel 4 des Abkommens Rumänien/Schweden;

Artikel 5 des Abkommens Rumänien/Vereinigtes Königreich.

c)

Gesetzliche Kontrolle

Artikel 12 des Abkommens Rumänien/Deutschland;

Artikel 16 des Abkommens Rumänien/Polen;

Artikel 19 des Abkommens Rumänien/Slowakei.

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Österreich;

Artikel 5 des Abkommens Rumänien/Belgien;

Artikel 7 des Abkommens Rumänien/Zypern;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Tschechische Republik;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Dänemark;

Artikel 5 des Abkommens Rumänien/Finnland;

Artikel 9 des Abkommens Rumänien/Frankreich;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Deutschland;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Griechenland;

Artikel 9 des Abkommens Rumänien/Ungarn;

Artikel 14 des Abkommens Rumänien/Irland;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Italien;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Luxemburg;

Artikel 10 des Abkommens Rumänien/Malta;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Niederlande;

Artikel 10 des Abkommens Rumänien/Polen;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Portugal;

Artikel 9 des Abkommens Rumänien/Slowakei;

Artikel 5 des Abkommens Rumänien/Spanien;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Schweden;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Vereinigtes Königreich.

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 7 des Abkommens Rumänien/Österreich;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Belgien;

Artikel 12 des Abkommens Rumänien/Zypern;

Artikel 10 des Abkommens Rumänien/Tschechische Republik;

Artikel 11 des Abkommens Rumänien/Dänemark;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Finnland;

Artikel 12 des Abkommens Rumänien/Frankreich;

Artikel 10 des Abkommens Rumänien/Deutschland;

Artikel 6 des Abkommens Rumänien/Griechenland;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Ungarn;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Irland;

Artikel 7 des Abkommens Rumänien/Italien;

Artikel 7 des Abkommens Rumänien/Luxemburg;

Artikel 15 des Abkommens Rumänien/Malta;

Artikel 10 des Abkommens Rumänien/Niederlande;

Artikel 5 des Abkommens Rumänien/Polen;

Artikel 7 des Abkommens Rumänien/Portugal;

Artikel 8 des Abkommens Rumänien/Slowakei;

Artikel 14 des Abkommens Rumänien/Spanien;

Artikel 11 des Abkommens Rumänien/Schweden;

Artikel 7 des Abkommens Rumänien/Vereinigtes Königreich.

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


22.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/36


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. März 2006

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/425/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. GORBACH


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

SERBIEN UND MONTENEGRO

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen von Serbien und Montenegro zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Serbien und Montenegro erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Serbien und Montenegro unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von Serbien und Montenegro verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet.

Serbien und Montenegro übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Serbien und Montenegro aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten oder Serbien und Montenegro nicht daran, auf nicht diskriminierender Grundlage Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von einem Mitgliedstaat oder Serbien und Montenegro bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Serbien und Montenegro nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Serbien und Montenegro bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Salzburg am fünften Mai zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und serbischer Sprache.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

За Европску Заједниџу

Image

Image

Por Serbia y Montenegro

Za Srbsko a Černou Horu

For Serbien og Montenegro

Für Serbien und Montenegro

Serbia ja Montenegro nimel

Για τη Σερβία και Μαυροβούνιο

For Serbia and Montenegro

Pour la Serbie-Monténégro

Per Serbia e Montenegro

Serbijas un Melnkalnes vārdā

Serbijos ir Juodkalnijos vardu

Szerbia és Montenegró részéről

Għas-Serbja u Montenegro

Voor Servië en Montenegro

W imieniu Serbii i Czarnogóry

Pela Sérvia e Montenegro

Za Srbsko a Čiernu Horu

Za Srbijo in Črno goro

Serbia ja Montenegron puolesta

För Serbien och Montenegro

Зa Cpбиjy и Цpнy Гopy

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 dieses Abkommens Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Serbien und Montenegro und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Republik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 11. November 1953 in Wien (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Österreich 1953“ bezeichnet),

in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 12. Oktober 1994 in Wien unterzeichnet wurde;

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 24. September 1957 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Belgien“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, unterzeichnet am 27. Februar 1976 in Nikosia (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Zypern“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 28. Februar 1956 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Tschechische Republik“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Französischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, unterzeichnet am 23. März 1967 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Frankreich“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 10. April 1957 in Bonn (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Deutschland 1957“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr, paraphiert und vorläufig angewendet aufgrund des Protokolls vom 31. Mai 2001 (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Deutschland 2001“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 9. Mai 2002 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Griechenland“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 21. Juli 1956 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Ungarn“ bezeichnet),

geändert durch eine Note, die am 30. Mai 1964 in Budapest unterzeichnet wurde.

Zuletzt geändert durch eine Absichtserklärung, die am 9. Februar 1995 in Belgrad unterzeichnet wurde;

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 9. April 1960 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Luxemburg“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Malta und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, unterzeichnet am 5. Februar 1975 in Rom (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Malta“ bezeichnet);

Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Linienflugdienste, unterzeichnet am 13. März 1957 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Niederlande“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 14. November 1955 in Warschau (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Polen 1955“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Portugal und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, unterzeichnet am 3. Juni 1976 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Portugal“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 3. Oktober 1996 in Bratislava (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Slowakische Republik“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Schweden und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 18. April 1958 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Schweden“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, paraphiert am 17. Dezember 2002 in London (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet).

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Serbien und Montenegro und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, paraphiert am 14. November 2001 in Wien (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Österreich 2001“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, paraphiert am 18. Juni 2002 in Nikosia (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Zypern 2002“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr, paraphiert am 17. Mai 2002 in Warschau (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Polen 2002“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, paraphiert am 12. Oktober 2001 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Serbien und Montenegro/Slowenien“ bezeichnet).

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 2 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 1953;

Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 2001;

Artikel 2 des Abkommens Serbien und Montenegro/Tschechische Republik;

Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens Serbien und Montenegro/Frankreich;

Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 1957;

Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 2001;

Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Griechenland;

Artikel 1 des Anhangs zum Abkommen Serbien und Montenegro/Ungarn;

Artikel 2 des Abkommens Serbien und Montenegro/Luxemburg;

Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Malta;

Artikel 2 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 1955;

Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 2002;

Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowakische Republik;

Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowenien;

Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Vereinigtes Königreich.

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 8 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 1953;

Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 2001;

Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Belgien;

Artikel 6 des Abkommens Serbien und Montenegro/Zypern 1976;

Artikel 5 des Abkommens Serbien und Montenegro/Zypern 2002;

Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Frankreich;

Artikel 5 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 1957;

Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 2001;

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens Serbien und Montenegro/Griechenland;

Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Luxemburg;

Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Malta;

Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens Serbien und Montenegro/Niederlande;

Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 2002;

Artikel 5 des Abkommens Serbien und Montenegro/Portugal;

Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowakische Republik;

Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowenien;

Artikel 3 des Abkommens Serbien und Montenegro/Schweden;

Artikel 5 des Abkommens Serbien und Montenegro/Vereinigtes Königreich.

c)

Sicherheit

Artikel 8 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 2001;

Artikel 15 des Abkommens Serbien und Montenegro/Zypern 2002;

Artikel 13 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 2001;

Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Griechenland;

Artikel 15 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 2002;

Artikel 9 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowenien;

Artikel 9 des Abkommens Serbien und Montenegro/Vereinigtes Königreich.

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 5 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 1953;

Artikel 8 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 2001;

Artikel 8 des Abkommens Serbien und Montenegro/Belgien;

Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Zypern 1976;

Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Zypern 2002;

Artikel 6 des Abkommens Serbien und Montenegro/Tschechische Republik;

Artikel 11 des Abkommens Serbien und Montenegro/Frankreich;

Artikel 13 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 1957;

Artikel 6 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 2001;

Artikel 10 des Abkommens Serbien und Montenegro/Griechenland;

Artikel 6 des Abkommens Serbien und Montenegro/Ungarn;

Artikel 8 des Abkommens Serbien und Montenegro/Luxemburg;

Artikel 5 des Abkommens Serbien und Montenegro/Malta;

Artikel 9 des Abkommens Serbien und Montenegro/Niederlande;

Artikel 6 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 1955;

Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 2002;

Artikel 6 des Abkommens Serbien und Montenegro/Portugal;

Artikel 8 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowakische Republik;

Artikel 6 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowenien;

Artikel 8 des Abkommens Serbien und Montenegro/Schweden;

Artikel 11 des Abkommens Serbien und Montenegro/Vereinigtes Königreich.

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 1953;

Artikel 4 des Abkommens Serbien und Montenegro/Österreich 2001;

Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Belgien;

Artikel 10 des Abkommens Serbien und Montenegro/Zypern 1976;

Artikel 17 des Abkommens Serbien und Montenegro/Zypern 2002;

Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Tschechische Republik;

Artikel 9 des Abkommens Serbien und Montenegro/Frankreich;

Artikel 14 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 1957;

Artikel 10 des Abkommens Serbien und Montenegro/Deutschland 2001;

Artikel 13 des Abkommens Serbien und Montenegro/Griechenland;

Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Luxemburg;

Artikel 9 des Abkommens Serbien und Montenegro/Malta;

Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens Serbien und Montenegro/Niederlande;

Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 1955;

Artikel 10 des Abkommens Serbien und Montenegro/Polen 2002;

Artikel 9 des Abkommens Serbien und Montenegro/Portugal;

Artikel 12 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowakische Republik;

Artikel 13 des Abkommens Serbien und Montenegro/Slowenien;

Artikel 7 des Abkommens Serbien und Montenegro/Schweden;

Artikel 14 des Abkommens Serbien und Montenegro/Vereinigtes Königreich.

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


22.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/47


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. April 2006

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/426/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit Bosnien und Herzegowina ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PROKOP


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

BOSNIEN und HERZEGOWINA

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Bosnien und Herzegowinas zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Bosnien und Herzegowina erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Bosnien und Herzegowina unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von Bosnien und Herzegowina verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet.

Bosnien und Herzegowina übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Bosnien und Herzegowina aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von Bosnien und Herzegowina bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Bosnien und Herzegowina nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Wird eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen beendet, so treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Werden alle der in Anhang I aufgeführten Abkommen beendet, so tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Salzburg am fünften Mai zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und bosnischer Sprache.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Za Evropsku zajednicu

За Европску заједниџу

Za Europsku zajednicu

Image

Image

Por Bosnia y Herzegovina

Za Bosnu a Hercegovinu

For Bosnien-Hercegovina

Für Bosnien-Herzegowina

Bosnia ja Hertsegoviina nimel

Για τη Βοσνία-Ερζεγοβίνη

For Bosnia and Herzegovina

Pour la Bosnie-Herzégovine

Per la Bosnia-Erzegovina

Bosnijas un Hercegovinas vārdā

Bosnijos ir Hercegovinos vardu

Bosznia és Hercegovina részéről

Għall-Bosnia u Herzegovina

Voor Bosnië-Herzegovina

W imieniu Bośni i Hercegowiny

Pela Bósnia e Herzegovina

Za Bosnu a Hercegovinu

Za Bosno in Hercegovino

Bosnia ja Hertsegovinan puolesta

För Bosnien och Hercegovina

Za Bosnu i Hercegovinu

За Босну и Херцеговину

Za Bosnu i Hercegovinu

Image

ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Bosnien und Herzegowina und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Bosnien und Herzegowina, unterzeichnet am 21. August 1998 in Sarajevo (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Österreich“ bezeichnet),

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 23. Januar 1996 in Wien unterzeichnet wurde;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 28. Februar 1956 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Tschechische Republik“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina über den Luftverkehr, unterzeichnet am 10. Mai 1995 in Bonn (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Deutschland“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, unterzeichnet am 2. Dezember 2004 in Athen (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Griechenland“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, unterzeichnet am 27. April 2004 in Budapest (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Ungarn“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 5. Februar 1975 in Rom (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Malta“ bezeichnet);

Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Linienflugdienste, unterzeichnet am 13. März 1957 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Niederlande“ bezeichnet);

Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 14. November 1955 in Warschau (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Polen“ bezeichnet);

Abkommen zwischen der Republik Slowenien und der Republik Bosnien und Herzegowina über Linienflugdienste, unterzeichnet am 19. Januar 1996 in Sarajevo (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Slowenien“ bezeichnet).

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Bosnien und Herzegowina und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, paraphiert am 14. März 2003 in London (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet),

in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 14. März 2003 in London und am 21. März 2003 in Sarajevo unterzeichnet wurde.

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 dieses Abkommens Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Österreich;

Artikel 2 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Tschechische Republik;

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Deutschland;

Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Griechenland;

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Ungarn;

Artikel 3 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Malta;

Artikel 2 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Polen;

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Slowenien;

Artikel 4 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Vereinigtes Königreich.

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Österreich;

Artikel 4 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Deutschland;

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Griechenland;

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Ungarn;

Artikel 4 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Malta;

Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Niederlande;

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Slowenien;

Artikel 5 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Vereinigtes Königreich.

c)

Gesetzliche Kontrolle

Artikel 7 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Griechenland;

Artikel 16 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Ungarn;

Artikel 14 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Vereinigtes Königreich.

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 7 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Österreich;

Artikel 6 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Tschechische Republik;

Artikel 6 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Deutschland;

Artikel 10 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Griechenland;

Artikel 8 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Ungarn;

Artikel 5 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Malta;

Artikel 9 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Niederlande;

Artikel 6 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Polen;

Artikel 6 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Slowenien;

Artikel 8 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Vereinigtes Königreich.

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 11 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Österreich;

Artikel 7 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Tschechische Republik;

Artikel 10 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Deutschland;

Artikel 13 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Griechenland;

Artikel 11 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Ungarn;

Artikel 9 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Malta;

Artikel 7 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Niederlande;

Artikel 7 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Polen;

Artikel 13 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Slowenien;

Artikel 7 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Vereinigtes Königreich.

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).


Kommission

22.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2006

über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2376)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/427/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 86/130/EWG der Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2)

Die Kommission hat die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei Rindern zu bestimmen.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung der reinrassigen Zuchtrinder sind die in Anhang I festgelegten Methoden.

Artikel 2

Die Entscheidung 86/130/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2)  ABl. L 101 vom 17.4.1986, S. 37. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/515/EG (ABl. L 207 vom 10.8.1994, S. 30).

(3)  Siehe Anhang II.


ANHANG I

I.   Die Zulassung der für die Regelung von Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung und Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse für reinrassige Zuchtrinder zuständigen Stellen obliegt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Namen der zugelassenen Stellen sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu notifizieren.

Die Stellen müssen insbesondere die Methoden der Leistungsprüfung, das Modell der Leistungsbeschreibung, die statistische Auswertungsmethode und die genetischen Parameter für jedes Merkmal angeben.

II.   Leistungsprüfung

Alle Daten sind unter der Verantwortung der zugelassenen Stellen zu erfassen.

1.   Fleischleistung

a)   Eigenleistungsprüfung und Nachkommenprüfung auf Station

i)

Anzugeben sind Prüfungsverfahren und Anzahl der Prüftiere.

ii)

Das Prüfungsprotokoll muss folgende Angaben enthalten:

Aufnahmebedingungen der Station,

gegebenenfalls Leistung der Prüftiere im landwirtschaftlichen Betrieb vor ihrer Einstellung in die Station,

Identität des Tiereigentümers im Falle einer Eigenleistungsprüfung,

Höchstalter der in die Station einzustellenden Prüftiere und Altersgruppen der bereits in der Station gehaltenen Prüftiere,

Dauer der Eingewöhnung und der Prüfung in der Station,

Art der Futtermittel und Fütterungsmethode.

iii)

Prüfmerkmale: zu erfassen sind zumindest Lebendgewichtszunahme und Bemuskelung (Fleischansatz) sowie gegebenenfalls weitere Merkmale wie Futterverwertung und Schlachtkörpermerkmale.

Spezialisierte Einheiten können in Verantwortung der zugelassenen Stellen als Station tätig sein.

b)   Feldprüfung (im landwirtschaftlichen Betrieb)

Die Prüfmethode und die Methode zur Absicherung der Prüfungsergebnisse sind von den zugelassenen Stellen mitzuteilen. Zu erfassen sind zumindest Lebendgewicht und Alter sowie etwa verfügbare weitere Merkmale, wie Fleischansatz.

c)   Prüfung durch Erhebung in landwirtschaftlichen Betrieben, an Auktionsplätzen und Schlachthöfen

Lebend- und Schlachtgewicht, Verkaufspreise, Einstufung in das gemeinschaftliche Handelsklassenschema, Fleischqualität und andere Fleischleistungsmerkmale sind — soweit vorhanden und zweckdienlich — zu erfassen.

2.   Milchleistungsprüfung

Die Durchführung der Milchleistungsprüfung muss den von zuständigen internationalen Gremien (z. B. internationales Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion ( ICAR ) anerkannten Grundsätzen entsprechen.

3.   Fortpflanzung (sekundäre Merkmale)

Werden Fruchtbarkeit, Abkalbeverhalten und Langlebigkeit beurteilt, so sind diese Kriterien anhand von Befruchtungserfolg (z. B. Non-Return-Rate), Angaben zum Abkalbeverhalten und zur funktionalen Lebensdauer (z. B. Verbleiberate, Abgangsalter und Nutzungsdauer) zu schätzen.

4.   Exterieurbewertung (Typ)

Wird eine Exterieurbewertung durchgeführt, ist sie anhand eines zugelassenen Bewertungssystems durchzuführen.

III.   Zuchtwertschätzung

1.   Grundsätze

Die Zuchtwertschätzung von Zuchttieren ist in Verantwortung der zugelassenen Stelle durchzuführen und muss je nach Zuchtziel folgenden Leistungsmerkmalen Rechnung tragen:

Milchleistungsmerkmale bei Tieren von Milchrassen,

Fleischleistungsmerkmale bei Tieren von Fleischrassen,

Milchleistungs- und Fleischleistungsmerkmale bei Zweinutzungsrassen.

Bei Zuchttieren, bei denen gemeinhin eine Erfassung der Fortpflanzungsleistung und des Exterieurs durchgeführt wird, sollte die Zuchtwertschätzung diesen Merkmalen ebenfalls Rechnung tragen.

Der Zuchtwert des Tieres wird anhand der Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung und/oder anhand der Verwandtenleistungen berechnet.

Die statistischen Verfahren der Zuchtwertschätzung müssen den von zuständigen internationalen Gremien (z. B. ICAR ) anerkannten Grundsätzen entsprechen und eine von den wesentlichen Umwelteinflüssen und Einflüssen der Datenstruktur unverzerrte Zuchtwertschätzung sicherstellen.

Die Sicherheit der Zuchtwertschätzung wird ermittelt als Bestimmtheitsmaß r2 gemäß den Grundsätzen der zuständigen internationalen Gremien (z. B. ICAR). Bei Veröffentlichung der Zuchtwertschätzungsergebnisse sind Sicherheit und Zeitpunkt der Zuchtwertschätzung anzugeben.

Genetische Besonderheiten und Erbfehler eines Tieres, wie sie von den amtlich zugelassenen Stellen für die Bestimmung dieser Merkmale im Einvernehmen mit den anerkannten Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen gemäß der Entscheidung 84/247/EWG der Kommission (1) festgelegt wurden, müssen veröffentlicht werden.

2.   Zuchtwertschätzung von Bullen für die künstliche Besamung (KB-Bullen)

Bullen sind einer Zuchtwertschätzung auf die vorgeschriebenen Merkmale zu unterziehen. Ihre Zuchtwerte sind zu veröffentlichen. Auch andere verfügbare Zuchtwerte sind zu veröffentlichen.

Diese Bestimmungen gelten nicht für vom Aussterben bedrohte Rassen.

a)   Zuchtwertschätzung von KB-Bullen auf Milchleistung

Die Zuchtwertschätzung auf Milchleistung erfolgt anhand von Milchmenge und Gehalt (Fett und Eiweiß) sowie weiterer vorliegender Daten, die Aufschluss über die genetische Veranlagung in Milchleistungsmerkmalen geben.

Die Sicherheit der Zuchtwertschätzung von KB-Bullen der Milchrassen muss bei den Hauptleistungsmerkmalen gemäß den vom ICAR IKLT anerkannten Grundsätzen und unter Einbeziehung aller Verwandten-Informationen mindestens 0,5 betragen.

b)   Zuchtwertschätzung von KB-Bullen hinsichtlich der Fleischleistung

Die Zuchtwertschätzung dieser Bullen erfolgt anhand der Ergebnisse einer oder mehrerer der folgenden Leistungsprüfungsmethoden:

i)

Eigenleistungsprüfung auf Station,

ii)

Nachkommen- und/oder Geschwisterprüfung auf Station oder in spezialisierten Einheiten,

iii)

Nachkommen- und/oder Geschwisterprüfung im landwirtschaftlichen Betrieb; dabei ist die Nachzucht so auf die Prüfbetriebe zu verteilen, dass ein zuverlässiger Bullenvergleich möglich ist;

iv)

Nachkommen- und/oder Geschwisterprüfung durch Erhebung von Daten in landwirtschaftlichen Betrieben, auf Auktionen oder in Schlachthöfen, in einer Form, die einen zuverlässigen Bullenvergleich ermöglicht.

Sofern Schlachtkörpergewicht und gegebenenfalls Merkmale der Fleischqualität, die Wachstumsleistung und das Abkalbeverhalten geprüft werden, sind auch diese Merkmale sowie alle anderen maßgeblichen Merkmale bei der Zuchtwertschätzung des Bullen zu berücksichtigen.


(1)  ABl. L 125 vom 12.5.1984, S. 58.


ANHANG II

Aufgehobene Entscheidung mit ihrer Änderung

Entscheidung 86/130/EWG der Kommission

(ABl. L 101 vom 17.4.1986, S. 37)

Entscheidung 94/515/EG der Kommission

(ABl. L 207 vom 10.8.1994, S. 30)


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Entscheidung 86/130/EWG

Vorliegende Entscheidung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Anhang

Anhang I

Anhänge II und III


Berichtigungen

22.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/60


Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2005/355/GASP des Rates vom 2. Mai 2005 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 112 vom 3. Mai 2005 )

Seite 21, Artikel 1 Absatz 1:

anstatt:

‘… unter der Bezeichnung EUSEC RD …’

muss es heißen:

‘… unter der Bezeichnung EUSEC RD Congo ...’.