ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 168

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
21. Juni 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 904/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 905/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 835/2006 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt fallenden Menge

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 906/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 836/2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 907/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien zwecks Anpassung der Anhänge III und VII ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 908/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 über das Verzeichnis der repräsentativen Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 909/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft ( 1 )

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 910/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist ( 1 )

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 911/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 912/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

30

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2006 über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Erzeugung und den Verkauf von Strom in Finnland mit Ausnahme der Åland-Inseln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2337)  ( 1 )

33

 

*

Beschluss der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Rumänien

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

21.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 904/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

73,6

204

44,5

999

59,1

0707 00 05

052

71,1

068

46,6

999

58,9

0709 90 70

052

82,3

999

82,3

0805 50 10

052

54,6

388

59,1

528

51,5

999

55,1

0808 10 80

388

99,3

400

102,2

404

101,4

508

81,6

512

87,6

524

88,5

528

81,6

720

112,6

804

104,9

999

95,5

0809 10 00

052

230,8

204

61,1

624

217,3

999

169,7

0809 20 95

052

315,9

068

127,8

999

221,9

0809 40 05

624

194,4

999

194,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


21.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 905/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 835/2006 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 835/2006 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 150 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt eröffnet worden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Marktlage sollten die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt angebotenen Mengen Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle erhöht werden, indem die Dauerausschreibung auf 250 000 Tonnen angehoben wird.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 835/2006 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 835/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird die Angabe „150 000 t“ durch die Angabe „250 000 Tonnen“ ersetzt.

2.

Im Titel des Anhangs wird die Angabe „150 000 Tonnen“ durch die Angabe „250 000 Tonnen“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 3.


21.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 906/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 836/2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 836/2006 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet worden.

(2)

Angesichts des vorhersehbaren Marktbedarfs im bevorstehenden Zeitraum und der Mengen, über die die deutsche Interventionsstelle verfügt, hat Deutschland die Kommission von der Absicht ihrer Interventionsstelle unterrichtet, die ausgeschriebene Menge um 50 000 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der Marktlage sollte dem Antrag Deutschlands stattgegeben werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 836/2006 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 836/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird die Menge „100 000 Tonnen“ durch die Menge „150 000 Tonnen“ ersetzt.

2.

Im Titel des Anhangs wird die Angabe „100 000 Tonnen“ durch die Angabe „150 000 Tonnen“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 6.


21.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 907/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien zwecks Anpassung der Anhänge III und VII

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (1), insbesondere Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien wird der freie Warenverkehr für Detergenzien im Binnenmarkt gewährleistet und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sichergestellt, indem Regeln für die vollständige Bioabbaubarkeit von Tensiden für Detergenzien sowie für die Kennzeichnung der Inhaltsstoffe von Detergenzien festgelegt werden.

(2)

Einige der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 enthaltenen Methoden, so z. B. die Referenzmethode nach ISO 14593, gelten auch für die Prüfung von schwer wasserlöslichen Stoffen, wenn für eine angemessene Dispersion des Stoffes gesorgt ist. Weitere Anleitung zur Prüfung schwer löslicher Stoffe gibt ISO 10634. Dennoch sollte eine zusätzliche Prüfmethode für die Verwendung bei schwer wasserlöslichen Tensiden eingeführt werden. Bei dieser zusätzlichen Prüfmethode handelt es sich um die Norm ISO 10708:1997 „Wasserbeschaffenheit — Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Verbindungen in einem wässrigen Medium“. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) gelangte zu dem Schluss, dass die ISO 10708 dem Niveau der bereits in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Testmethoden entspricht, und befürwortete ihre Verwendung.

(3)

Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus muss der Zugang zu den Informationen über die Zusammensetzung von Detergenzien für die breite Öffentlichkeit erleichtert werden. Daher sollte auf der Verpackung von Detergenzien die Adresse einer Website angegeben werden, von der das in Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erwähnte Verzeichnis der Inhaltsstoffe problemlos abgerufen werden kann.

(4)

Allergene Duftstoffe müssen bereits jetzt angegeben werden, wenn sie in Reinform zugesetzt sind. Sind sie jedoch als Bestandteil komplexer Inhaltsstoffe, etwa ätherischer Öle oder Parfüms, zugesetzt, ist ihre Angabe nicht vorgeschrieben. Im Sinne einer stärkeren Transparenz für die Verbraucher sollten allergene Duftstoffe in Detergenzien unabhängig von der Art und Weise angegeben werden, wie sie dem Detergens zugesetzt wurden.

(5)

Für das für die breite Öffentlichkeit bestimmte Verzeichnis von Inhaltsstoffen nach Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ist die Verwendung einer wissenschaftlichen Fachnomenklatur vorgeschrieben, die die breite Öffentlichkeit eher verwirren als informieren dürfte. Darüber hinaus gibt es einige geringfügige Abweichungen zwischen den Informationen, die für die breite Öffentlichkeit bereitgestellt werden, und denen, die für das medizinische Personal nach Abschnitt C desselben Anhangs zur Verfügung gestellt werden. Die Inhaltsstoffinformationen für die breite Öffentlichkeit sollten in einer leichter verständlichen Form abgefasst werden, indem die bereits für kosmetische Inhaltsstoffe benutzte INCI-Nomenklatur verwendet wird, und die Abschnitte C und D sollten angeglichen werden.

(6)

Aus der Definition des Begriffs „Detergens“ in der Verordnung geht klar hervor, dass die Kennzeichnungsvorschriften für alle Detergenzien gelten, ob sie Tenside enthalten oder nicht. Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 enthält jedoch für Detergenzien, die für den industriellen und institutionellen Bereich bestimmt sind und Tenside enthalten, sowie für jene ohne Tenside unterschiedliche Regelungen. Diese unterschiedlichen Kennzeichnungsanforderungen dienen keinem sinnvollen Zweck und sollten beseitigt werden.

(7)

Die Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollten daher entsprechend geändert werden. Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, diese Anhänge zu ersetzen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Detergenzienausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.

2.

Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 2 erlangt seine Geltung sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG III

METHODEN ZUR PRÜFUNG DER VOLLSTÄNDIGEN BIOABBAUBARKEIT (MINERALISIERUNG) VON TENSIDEN IN DETERGENZIEN

A.

Die Referenzmethode für die Laborprüfung der vollständigen Bioabbaubarkeit von Tensiden im Rahmen dieser Verordnung basiert auf der Norm EN ISO 14593: 1999 (CO2-Headspace-Test).

Tenside in Detergenzien gelten als biologisch abbaubar, wenn die auf der Grundlage eines der nachstehenden Prüfverfahren (1) gemessene Rate der biologischen Abbaubarkeit (Mineralisierung) innerhalb von achtundzwanzig Tagen mindestens 60 % beträgt:

1.

Norm EN ISO 14593: 1999. Wasserbeschaffenheit — Bestimmung der vollständigen biologischen Abbaubarkeit organischer Substanzen im wässrigen Medium — Verfahren mittels Bestimmung des anorganischen Kohlenstoffs in geschlossenen Flaschen (CO2-Headspace-Test): ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung. (Referenzmethode)

2.

Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-C [CO2-Entwicklungstest — Modifizierter Sturm-Test]: ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung.

3.

Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-E (geschlossener Flaschentest): ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung.

4.

Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-D (manometrischer Respirationstest): ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung.

5.

Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-F (MITI-Test: Ministry of International Trade and Industry — Japan): ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung.

6.

ISO 10708:1997. Wasserbeschaffenheit — Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Verbindungen in einem wässrigen Medium — Bestimmung des biochemischen Sauerstoffbedarfs mit dem geschlossenen Flaschentest in zwei Phasen: ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung.

B.

Je nach den physikalischen Eigenschaften des Tensids kann eine der nachstehenden Methoden bei angemessener Begründung verwendet werden (2). Das Anforderungskriterium dieser Methoden von mindestens 70 % ist als gleichwertig mit dem Anforderungskriterium der unter Abschnitt A (oben) aufgeführten Methoden von mindestens 60 % zu betrachten. Die Entscheidung, welche der nachstehenden Methoden geeignet ist, erfolgt von Fall zu Fall gemäß Artikel 5 dieser Verordnung.

1.

Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-A (DOC Die-Away-Test — Abnahme von gelöstem organischem Kohlenstoff): ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung. Das Anforderungskriterium für die biologische Abbaubarkeit auf der Grundlage der Messungen dieses Tests liegt bei mindestens 70 % innerhalb von achtundzwanzig Tagen.

2.

Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-B (Modifizierter OECD-Screening-Test — Abnahme von gelöstem organischem Kohlenstoff): ohne Voradaptation. Der Grundsatz des ‚10-Tage-Fensters‘ kommt nicht zur Anwendung. Das Anforderungskriterium für die biologische Abbaubarkeit auf der Grundlage der Messungen dieses Tests liegt bei mindestens 70 % innerhalb von achtundzwanzig Tagen.

NB: Alle vorstehend aufgeführten Methoden aus der Richtlinie 67/548/EWG des Rates sind ebenfalls zu finden in der Veröffentlichung ‚Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in der Europäischen Union‘, Teil 2: ‚Prüfmethoden‘, Europäische Kommission, 1997, ISBN 92-828-0076-8.


(1)  Diese Prüfverfahren haben sich als für Tenside am besten geeignet erwiesen.

(2)  Die DOC-Methoden könnten Ergebnisse über die Elimination, aber nicht über die vollständige Bioabbaubarkeit erbringen. Der manometrische Respirationstest, der MITI-Test und die zweiphasige BSB-Methode wären in einigen Fällen nicht geeignet, da die anfänglich hohe Testkonzentration hemmend wirken könnte.“


ANHANG II

„ANHANG VII

KENNZEICHNUNG UND DATENBLATT ÜBER INHALTSSTOFFE

A.   Kennzeichnung der Inhaltsstoffe

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Kennzeichnung der Verpackungen von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden.

Die nachstehenden Gewichtsanteile in Prozent:

unter 5 %,

5 % und darüber, jedoch weniger als 15 %,

15 % und darüber, jedoch weniger als 30 %,

30 % und darüber,

werden zur Angabe des Gehalts an den unten aufgeführten Bestandteilen verwendet, falls sie in Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugefügt sind:

Phosphate,

Phosphonate,

anionische Tenside,

kationische Tenside,

amphotere Tenside,

nichtionische Tenside,

Bleichmittel auf Sauerstoffbasis,

Bleichmittel auf Chlorbasis,

EDTA und dessen Salze,

NTA (Nitrilotriessigsäure) und deren Salze,

Phenole und Halogenphenole,

Paradichlorbenzol,

aromatische Kohlenwasserstoffe,

aliphatische Kohlenwasserstoffe,

halogenierte Kohlenwasserstoffe,

Seife,

Zeolithe,

Polycarboxylate.

Die folgenden Kategorien gegebenenfalls beigefügter Bestandteile sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben:

Enzyme,

Desinfektionsmittel,

optische Aufheller,

Duftstoffe.

Gegebenenfalls beigefügte Konservierungsmittel sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben; dabei ist wenn möglich die gemeinsame Nomenklatur gemäß Artikel 8 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1) zu verwenden.

Werden allergene Duftstoffe, die in dem Stoffverzeichnis in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Einbeziehung der allergenen Parfümzusatzstoffe aus dem erstmalig vom Wissenschaftlichen Ausschuss für kosmetische Mittel und Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP) in seiner Stellungnahme SCCNFP/0017/98 erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, in einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt, so sind sie unter Verwendung der in der genannten Richtlinie verwendeten Nomenklatur anzugeben; gleiches gilt für alle anderen allergenen Duftstoffe, die später im Rahmen der Anpassung an den technischen Fortschritt in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden.

Legt der SCCNFP zu einem späteren Zeitpunkt unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe fest, so schlägt die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 vor, diese Grenzwerte anstelle des oben genannten Werts von 0,01 Gewichtsprozent anzunehmen.

Die Website, von der das in Anhang VII Abschnitt D genannte Verzeichnis von Inhaltsstoffen abgerufen werden kann, ist auf der Verpackung anzugeben.

Bei Detergenzien, die ausschließlich im industriellen und institutionellen Bereich verwendet und nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, brauchen die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt zu sein, falls gleichwertige Informationen mittels technischer Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter oder auf eine ähnliche geeignete Weise gegeben werden.

B.   Kennzeichnung in Bezug auf die Dosierung

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 gelten die nachstehenden Bestimmungen für die Kennzeichnung der Verpackungen von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden. Die Verpackung von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden und zur Verwendung als Waschmittel bestimmt sind, trägt folgende Informationen:

empfohlene Mengen und/oder Dosierungsanleitung in Milliliter oder Gramm für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart und unter Berücksichtigung von ein oder zwei Waschgängen;

bei Vollwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen (‚normal‘ verschmutzte Textilien), bei Feinwaschmitteln die Zahl der normalen Waschmaschinenfüllungen (leicht verschmutzte Textilien), die mit dem Packungsinhalt bei mittlerem Wasserhärtegrad (2,5 mmol CaCO3/l) gewaschen werden können;

das Fassungsvermögen eines gegebenenfalls mitgelieferten Messbechers wird in Milliliter oder Gramm angegeben; der Messbecher ist mit Markierungen versehen, die der Dosierung des Waschmittels für eine normale Waschmaschinenfüllung bei den Wasserhärtegraden weich, mittel und hart entsprechen.

Gemäß der Begriffsbestimmung der Entscheidung 1999/476/EG der Kommission vom 10. Juni 1999 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel (3) ist unter normaler Waschmaschinenfüllung bei Vollwaschmitteln 4,5 kg Gewebe im Trockenzustand und bei Feinwaschmitteln 2,5 kg Gewebe im Trockenzustand zu verstehen. Ein Waschmittel ist als Vollwaschmittel anzusehen, solange die Angaben des Herstellers nicht in erster Linie Aspekte der Gewebepflege betonen (z.B. Niedrigtemperaturwäsche, empfindliche Fasern und Farben).

C.   Datenblatt über Inhaltsstoffe

Folgende Bestimmungen gelten für die Angabe von Inhaltsstoffen auf dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Datenblatt.

Auf dem Datenblatt sind der Name des Detergens und des Herstellers aufgeführt.

Alle Inhaltsstoffe werden verzeichnet; sie werden entsprechend ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge genannt; dabei wird das Verzeichnis in die nachstehenden Gewichtsanteile in Prozent eingeteilt:

10 % und darüber,

1 % und darüber, jedoch weniger als 10 %,

0,1 % und darüber, jedoch weniger als 1 %,

unter 0,1 %.

Verunreinigungen zählen nicht als Inhaltsstoffe.

Unter einem ‚Inhaltsstoff‘ ist jeder chemische Stoff künstlichen oder natürlichen Ursprungs zu verstehen, der dem Detergens absichtlich zugesetzt wurde. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt ein Parfüm, ätherisches Öl oder Farbstoff als ein einzelner Inhaltsstoff und keiner der darin enthaltenen Stoffe ist aufzuführen; eine Ausnahme bilden diejenigen allergenen Duftstoffe, die in dem Stoffverzeichnis in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG genannt sind, falls die Gesamtkonzentration des allergenen Duftstoffes im Detergens den in Abschnitt A festgelegten Grenzwert überschreitet.

Für jeden Inhaltsstoff sind die chemische oder IUPAC (4)-Bezeichnung sowie, falls verfügbar, die INCI (5)-Bezeichnung, die CAS-Nummer und die Bezeichnung im Europäischen Arzneibuch anzugeben.

D.   Veröffentlichung des Verzeichnisses von Inhaltsstoffen

Die Hersteller stellen auf einer Website das oben erwähnte Datenblatt über Inhaltsstoffe mit Ausnahme folgender Angaben zur Verfügung:

Angaben über Gewichtsanteile in Prozent sind nicht erforderlich.

Die CAS-Nummern sind nicht erforderlich.

Die Bezeichnung der Inhaltsstoffe hat nach der INCI-Nomenklatur oder, falls nicht verfügbar, nach dem Europäischen Arzneibuch zu erfolgen. Falls keine dieser Bezeichnungen verfügbar ist, ist stattdessen die chemische oder IUPAC-Bezeichnung anzugeben. Für ein Parfüm ist der Begriff ‚Parfum‘ und für einen Farbstoff der Begriff ‚Colorant‘ zu verwenden. Ein Parfüm, ätherisches Öl oder Farbstoff gilt als ein einzelner Inhaltsstoff und keiner der darin enthaltenen Stoffe ist aufzuführen; eine Ausnahme bilden diejenigen allergenen Duftstoffe, die in dem Stoffverzeichnis in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG genannt sind, falls die Gesamtkonzentration des allergenen Duftstoffes im Detergens den in Abschnitt A festgelegten Grenzwert überschreitet.

Der Zugang zur Website unterliegt keinerlei Beschränkung oder Bedingung; ihr Inhalt ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die Website enthält einen Link zur Pharmacos-Website der Europäischen Kommission oder zu einer anderen geeigneten Website, auf der eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den INCI-Bezeichnungen, den Bezeichnungen des Europäischen Arzneibuchs und den CAS-Nummern bereitgestellt wird.

Diese Verpflichtung gilt nicht für Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich oder für Tenside, die für Detergenzien zur Verwendung für den industriellen oder institutionellen Bereich bestimmt sind, für die ein technisches Datenblatt oder ein Sicherheitsdatenblatt vorliegt.


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/80/EG der Kommission (ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 32).

(2)  ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26.

(3)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 52. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/200/EG (ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 25).

(4)  IUPAC: International Union of Pure and Applied Chemistry — Internationale Union für reine und angewandte Chemie.

(5)  Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstofftypen.“


21.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 908/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2006

über das Verzeichnis der repräsentativen Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 der Kommission vom 14. Juli 1989 über das Verzeichnis der repräsentativen Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird der gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine unter Zugrundelegung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise ermittelt.

(3)

Um die Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 zu ermöglichen, ist es notwendig, das Verzeichnis der repräsentativen Märkte festzulegen. Für die Festsetzung der Preise für geschlachtete Schweine müssen sowohl die auf den Märkten oder in den Schlachthäusern direkt ermittelten Preise als auch die in den Notierungszentren ermittelten Notierungen herangezogen werden, deren Gesamtheit für jeden Mitgliedstaat einen repräsentativen Markt bildet.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Repräsentative Märkte im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 sind die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Märkte.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2006

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2004 (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 71).

(3)  Siehe Anhang II.


ANHANG I

Mitgliedstaat

Art des repräsentativen Marktes

Markt/Notierungszentrum

Belgien

Das folgende Notierungszentrum

Brussel/Bruxelles

Tschechische Republik

Der folgende Markt

Praha

Dänemark

Das folgende Notierungszentrum

København

Deutschland

Die folgenden Notierungszentren

Kiel, Hamburg, Oldenburg, Münster, Düsseldorf, Trier, Gießen, Stuttgart, München, Bützow, Potsdam, Magdeburg, Erfurt, Dresden

Estland

Das folgende Notierungszentrum

Tallinn

Griechenland

Die folgenden Notierungszentren

Preveza, Chalkida, Korinthos, Agrinio, Drama, Larissa, Verria

Spanien

Die folgenden Notierungszentren

Ebro, Mercolleida, Campillos, Segovia, Segura, Silleda

und Gesamtheit der folgenden Märkte

Murcia, Malaga, Barcelona, Huesca, Burgos, Lleida, Navarra, Pontevedra, Segovia, Ciudad Real

Frankreich

Die folgenden Notierungszentren

Rennes, Nantes, Metz, Lyon, Toulouse

Irland

Gesamtheit der folgenden Märkte

Waterford, Edenderry

Italien

Gesamtheit der folgenden Märkte

Milano, Cremona, Mantova, Modena, Parma, Reggio Emilia, Perugia

Zypern

Der folgende Markt

Nicosia

Lettland

Der folgende Markt

Rīga

Litauen

Das folgende Notierungszentrum

Vilnius

Luxemburg

Gesamtheit der folgenden Märkte

Esch-sur-Alzette, Ettelbrück, Mersch, Wecker

Ungarn

Das folgende Notierungszentrum

Budapest

Malta

Das folgende Notierungszentrum

Marsa

Niederlande

Das folgende Notierungszentrum

Zoetermeer

Österreich

Das folgende Notierungszentrum

Wien

Polen

Das folgende Notierungszentrum

Warszawa

Portugal

Gesamtheit der folgenden Märkte

Famalicão, Coimbra, Leiria, Montijo, Póvoa da Galega, Rio Maior

Slowenien

Das folgende Notierungszentrum

Ljubljana

Slowakei

Das folgende Notierungszentrum

Bratislava

Finnland

Das folgende Notierungszentrum

Helsinki

Schweden

Gesamtheit der folgenden Märkte

Helsingborg, Trelleborg, Skövde, Skara, Kalmar, Uppsala, Visby, Kristianstad

Vereinigtes Königreich

Das Notierungszentrum Milton Keynes für die Gesamtheit der folgenden Regionen

Scotland, Northern Ireland, Northern England, Eastern England


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 der Kommission

(ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 23)

Verordnung (EWG) Nr. 1786/90 der Kommission

(ABl. L 163 vom 29.6.1990, S. 54)

Verordnung (EWG) Nr. 3787/90 der Kommission

(ABl. L 364 vom 28.12.1990, S. 26)

Verordnung (EG) Nr. 3236/94 der Kommission

(ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 18)

Verordnung (EG) Nr. 1448/95 der Kommission

(ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 47)

Verordnung (EG) Nr. 426/96 der Kommission

(ABl. L 60 vom 9.3.1996, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 532/96 der Kommission

(ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 14)

Verordnung (EG) Nr. 1285/98 der Kommission

(ABl. L 178 vom 23.6.1998, S. 5)

Verordnung (EG) Nr. 2712/2000 der Kommission

(ABl. L 313 vom 13.12.2000, S. 4)

Verordnung (EG) Nr. 1901/2004 der Kommission

(ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 71)


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2123/89

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


21.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 909/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2006

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 werden die Methodik und das Datenübermittlungsprogramm für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (LGR) in der Gemeinschaft festgelegt. Nach den Änderungen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) hinsichtlich der Verbuchung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) sollte die LGR-Methodik angepasst werden, damit ihre Übereinstimmung mit dem ESVG, dem zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, weiterhin gewährleistet ist.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (2) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird entsprechend dem Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird entsprechend dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2006

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 306/2005 der Kommission (ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 9).

(2)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Ziffer 2.096 wird gestrichen.

2.

Nach Ziffer 2.107 wird folgender Absatz eingefügt:

„j)   Unterstellte Bankgebühr (FISIM)

2.107.1

Nach der Übereinkunft im ESVG 95 sollte der Wert der vom landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich verwendeten, gegen unterstellte Gebühren erbrachten Bankdienstleistungen (FISIM) als Vorleistungen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs gebucht werden (vgl. ESVG 95 Anhang I).“

3.

Die Überschrift von Ziffer 2.108 erhält folgende Fassung:

„k)   Sonstige Güter und Dienstleistungen“.

4.

Ziffer 2.108 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

In Rechnung gestellte Bankgebühren (jedoch nicht Zinsen für Bankkredite)“.

5.

Ziffer 3.079 erhält folgende Fassung:

„3.079

Da der Wert der von Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen, die mit der unterstellten Bankgebühr gemessen werden, den verschiedenen Kunden zugerechnet wird, müssen die von Kreditinstituten tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen um die Spanne bereinigt werden, bei der es sich um das implizite Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Der Betrag der von Kreditnehmern an finanzielle Mittler gezahlten Zinsen muss um den geschätzten Wert des gezahlten Entgelts verringert werden, während der Betrag der von Einlegern empfangenen Zinsen um diesen Wert erhöht werden muss. Dieses Entgelt wird als Zahlungen für die von finanziellen Mittlern für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen behandelt und nicht als Zinszahlungen (vgl. Ziffer 2.107.1 und 2.108 Buchstabe i; ESVG 95, Anhang I, 4.51).“


ANHANG II

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird die Position 19.10 „Sonstige Güter und Dienstleistungen“ durch die beiden folgenden Positionen ersetzt:

Position

Liste der Variablen

Übermittlung für das Referenzjahr n

November

Jahr n

(geschätzt)

Januar

Jahr n + 1

(geschätzt)

September

Jahr n + 1

„19.10

Unterstellte Bankgebühr (FISIM)

X

X

X

19.11

Sonstige Güter und Dienstleistungen

X

X

X“


21.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 910/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1) (im Folgenden „die Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (3), haben einige Mitgliedstaaten der Kommission die Identität weiterer Luftfahrtunternehmen, die Gegenstand einer Betriebsuntersagung in ihrem Hoheitsgebiet sind, sowie die Gründe für die Verhängung dieser Untersagungen und andere einschlägigen Angaben mitgeteilt.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben mitgeteilt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission beschließen, die gemeinschaftliche Liste von Amts wegen oder auf Antrag von Mitgliedstaaten zu aktualisieren.

(4)

Gemäß Artikel 7 der Grundverordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 hat die Kommission alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar, oder sofern dies nicht praktikabel war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, eine Betriebsuntersagung gegen diese Unternehmen in der Gemeinschaft aufzuerlegen.

(5)

Gemäß Artikel 7 der Grundverordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 hat die Kommission den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss (4) mündlich vorzutragen.

(6)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 wurden die Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständig sind, von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten angehört.

(7)

Buraq Air hat nachgewiesen, dass der Luftfrachtbetrieb, aufgrund dessen das Luftfahrtunternehmen in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen wurde, eingestellt worden ist.

(8)

Die für die Regulierungsaufsicht über Buraq Air zuständigen Behörden Libyens haben Zusicherungen bezüglich der Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Buraq Air für deren Flugbetrieb gegeben.

(9)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien und unbeschadet der Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung durch angemessene Vorfeldinspektionen wird daher festgestellt, dass Buraq Air der Flugbetrieb innerhalb der Gemeinschaft erlaubt und es aus Anhang B gestrichen werden sollte.

(10)

Die neueste Fassung des Registers der ICAO-Kennungen umfasst Luftfahrtunternehmen mit Zulassungen durch die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguineas, Liberias, Sierra Leones und Swasilands, die nicht einzeln in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind.

(11)

Die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo, Liberias, Sierra Leones und Swasilands haben nach Aufforderung durch die Kommission keine Nachweise dafür vorgelegt, dass diese Unternehmen ihre Tätigkeit eingestellt haben.

(12)

Die Behörden Äquatorialguineas haben die Kommission über rasche Fortschritte beim Entzug des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) von Luftfahrtunternehmen, die die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht erfüllen, unterrichtet. Die Vorlage weiterer technischer Unterlagen durch die Behörden Äquatorialguineas ist jedoch erforderlich, bevor die Kommission diese Luftfahrtunternehmen aus Anhang A streichen kann.

(13)

Die Behörden Äquatorialguineas haben die Kommission auch davon unterrichtet, dass ein Plan zur Mängelbehebung aufgestellt wurde, um die einschlägigen Sicherheitsnormen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago umzusetzen und durchzusetzen und eine angemessene Sicherheitsaufsicht über die in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen auszuüben. Die Behörden Äquatorialguineas haben jedoch angegeben, dass die vollständige Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung zusätzliche Zeit beansprucht.

(14)

Im Interesse einer erhöhten Transparenz und Konsistenz sollten daher alle in der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Liberia, Sierra Leone und Swasiland zugelassenen Luftfahrtunternehmen, deren Existenz in der neuesten Fassung des Registers der ICAO-Kennungen verzeichnet ist, in Anhang A aufgenommen werden.

(15)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des im Sudan zugelassenen Luftfahrtunternehmens Air West Co. Ltd betreffend eines spezifischen Flugbetriebs. Diese Mängel wurden von Deutschland bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (5).

(16)

Air West Co. Ltd hat eine Anfrage der deutschen Zivilluftfahrtbehörde bezüglich der Sicherheitsaspekte ihres Flugbetriebs beantwortet und angegeben, dass ein Maßnahmenplan aufgestellt wurde, um die bei den Vorfeldinspektionen ermittelten Mängel zu beheben. Es liegen jedoch noch keine Nachweise für die Umsetzung eines geeigneten Plans zur Mängelbehebung für den spezifischen Flugbetrieb vor, bei dem Sicherheitsmängel festgestellt wurden.

(17)

Die für die Regulierungsaufsicht über Air West Co. Ltd zuständigen Behörden des Sudans haben keine ausreichenden Informationen über die Sicherheit dieses spezifischen Flugbetriebs von Air West Co. übermittelt, als Bedenken von Deutschland und der Kommission angemeldet wurden.

(18)

Bei einer vor kurzem von Deutschland durchgeführten Inspektion des Luftfahrzeugs des Musters IL-76 mit der Kennung ST-EWX wurde kein schwer wiegender Mangel festgestellt (6).

(19)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air West Co. Ltd die einschlägigen Sicherheitsstandards nicht einhält, ausgenommen Flüge, die mit dem Luftfahrzeug des Musters IL-76, Kennung ST-EWX, betrieben werden, so dass das Luftfahrtunternehmen bezüglich jedes anderen Flugbetriebs in Anhang B aufgenommen werden sollte.

(20)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für die Nichteinhaltung bestimmter Sicherheitsnormen, die durch das Abkommen von Chicago festgelegt sind. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (7).

(21)

Blue Wing Airlines hat nicht angemessen auf eine Anfrage der französischen Zivilluftfahrtbehörde und der Kommission hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet.

(22)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Blue Wing Airlines die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

(23)

Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Sky Gate International Aviation wurde von Kirgisistan ausgestellt, obschon belegt ist, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht in Kirgisistan hat, wie von der kirgisischen Zivilluftfahrtbehörde angegeben, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

(24)

Sky Gate International Aviation hat nicht angemessen auf Anfragen der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs und der Kommission hinsichtlich seines Hauptgeschäftssitzes geantwortet.

(25)

Die für die Regulierungsaufsicht über Sky Gate International Aviation zuständigen Behörden Kirgisistans haben nicht nachgewiesen, dass sie in der Lage sind, die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen auszuüben.

(26)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Sky Gate International Aviation die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

(27)

Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Star Jet wurde von Kirgisistan ausgestellt, obschon belegt ist, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht in Kirgisistan hat, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

(28)

Star Jet betreibt drei Luftfahrzeuge des Musters Lockheed L-1011 Tristar, deren Seriennummern den Seriennummern dreier von Star Air betriebener Luftfahrzeuge entsprechen, die von den für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Sierra Leones zugelassen sind und in der Gemeinschaft einer Betriebsuntersagung unterliegen.

(29)

Star Jet hat nicht angemessen auf Anfragen der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs und der Kommission hinsichtlich seines Hauptgeschäftssitzes geantwortet.

(30)

Die für die Regulierungsaufsicht über Star Jet zuständigen Behörden Kirgisistans haben nicht nachgewiesen, dass sie in der Lage sind, die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen auszuüben.

(31)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Star Jet die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

(32)

Die für die Regulierungsaufsicht über GST Aero Air Company zuständigen Behörden Kasachstans haben Italien eine Liste mit drei Luftfahrzeugen, die über gültige Lufttüchtigkeitszeugnisse und die erforderliche Sicherheitsausrüstung verfügen, übermittelt. Außerdem haben sie Italien mitgeteilt, dass ein Maßnahmenplan aufgestellt wurde, um die von Italien bei Vorfeldinspektionen von GST Aero Air Company festgestellten Sicherheitsmängel (8) zu beheben.

(33)

Es liegen aber noch keine Belege für die Umsetzung eines angemessenen Maßnahmenplans für die Behebung der Mängel vor, die bei den Betriebsverfahren von GST Aero Air Company festgestellt wurden.

(34)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass GST Aero Air Company die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält und daher weiterhin in Anhang A geführt werden sollte.

(35)

Wie in Erwägungsgrund 99 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vorgesehen, hätte eine Bewertung der Behörden Mauritaniens, die für die Regulierungsaufsicht über Air Mauritanie und andere ihrer Zuständigkeit unterliegende Unternehmen zuständig sind, bis 23. Mai 2006 durchgeführt werden sollen. Eine Gruppe europäischer Sachverständiger flog am 22. Mai 2006 zur Bewertung nach Mauritanien. Aus ihrem Bericht geht hervor, dass die gemeinsamen Kriterien des Anhangs der Grundverordnung nicht erfüllt sind. Folglich sollte Air Mauritanie nicht in die Liste der Luftfahrtunternehmen aufgenommen werden, die einer Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft unterliegen.

(36)

Der Zivilluftfahrtsektor in Mauritanien hat erhebliche Veränderungen erfahren, besonders durch die Annahme umfassender neuer Rechtsvorschriften für die Zivilluftfahrt. Eine weitere Bewertung des Fortschritts bei der Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften, Anforderungen und Verfahren sollte in der ersten Hälfte des Jahres 2007 erfolgen.

(37)

Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 24. März 2006 aufgestellten Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung unterliegen sollten.

(38)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.

(3)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8.

(4)  Eingerichtet durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

(5)  LBA/D-2006-94, LBA/D-2006-97.

(6)  LBA/D-2006-294.

(7)  0367-06-DAC AG.

(8)  ENAC-IT-2005-166, ENAC-IT-2005-370.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Air Koryo

Unbekannt

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

Air Service Comores

Unbekannt

Unbekannt

Komoren

Ariana Afghan Airlines (2)

009

AFG

Afghanistan

BGB Air

AK-0194-04

POI

Kasachstan

Blue Wing Airlines

SRSH-01/2002

BWI

Suriname

GST Aero Air Company

AK-020304

BMK

Kasachstan

Phoenix Aviation

02

PHG

Kirgisistan

Phuket Airlines

07/2544

VAP

Thailand

Reem Air

07

REK

Kirgisistan

Silverback Cargo Freighters

Unbekannt

VRB

Ruanda

Sky Gate International Aviation

14

SGD

Kirgisistan

Star Jet

30

SJB

Kirgisistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Demokratische Republik Kongo

Africa One

409/CAB/MIN/TC/017/2005

CFR

Demokratische Republik Kongo

AFRICAN BUSINESS AND TRANSPORTATIONS

Unbekannt

ABB

Demokratische Republik Kongo

AFRICAN COMPANY AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/017/2005

FPY

Demokratische Republik Kongo

AIGLE AVIATION

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR BOYOMA

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR CHARTER SERVICES (ACS)

Unbekannt

CHR

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TC/010/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR NAVETTE

409/CAB/MIN/TC/015/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR PLAN INTERNATIONAL

Unbekannt

APV

Demokratische Republik Kongo

AIR TRANSPORT SERVICE

Unbekannt

ATS

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES SPRL

409/CAB/MIN/TC/007/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ATO — Air Transport Office

Unbekannt

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/038/2005

BUL

Demokratische Republik Kongo

BUSINESS AVIATION SPRL

409/CAB/MIN/TC/012/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUTEMBO AIRLINES

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CAA — Compagnie Africaine d’Aviation

409/CAB/MIN/TC/016/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CARGO BULL AVIATION

409/CAB/MIN/TC/032/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CENTRAL AIR EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/011/2005

CAX

Demokratische Republik Kongo

CETRACA AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TC/037/2005

CER

Demokratische Republik Kongo

CHC STELAVIA

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMAIR

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION

409/CAB/MIN/TC/016/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CONGO AIR

Unbekannt

CAK

Demokratische Republik Kongo

C0-ZA AIRWAYS

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DAHLA AIRLINES

Unbekannt

DHA

Demokratische Republik Kongo

DAS AIRLINES

Unbekannt

RKC

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIRCARGO

409/CAB/MIN/TC/0168/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ENTERPRISE WORLD AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/031/2005

EWS

Demokratische Republik Kongo

ESPACE AVIATION SERVICES

Unbekannt

EPC

Demokratische Republik Kongo

FILAIR

409/CAB/MIN/TC/014/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FREE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/MNL/CM/014/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FUNTSHI AVIATION SERVICE

Unbekannt

FUN

Demokratische Republik Kongo

GALAXY CORPORATION

409/CAB/MIN/TC/0002/MNL/CM/014/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GR AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0403/TW/TK/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GLOBAL AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/029/2005

BSP

Demokratische Republik Kongo

GOMA EXPRESS

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GREAT LAKE BUSINESS COMPANY

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ITAB — International Trans Air Business

409/CAB/MIN/TC/0022/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Jetair — Jet Aero Services, SPRL

Unbekannt

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KINSHASA AIRWAYS, SPRL

Unbekannt

KNS

Demokratische Republik Kongo

KIVU AIR

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

LAC — Lignes Aériennes Congolaises

Unbekannt

LCG

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

409/CAB/MIN/TC/013/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Malila Airlift

409/CAB/MIN/TC/008/2005

MLC

Demokratische Republik Kongo

MANGO MAT

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

OKAPI AIRWAYS

Unbekannt

OKP

Demokratische Republik Kongo

RWABIKA „BUSHI EXPRESS“

Unbekannt

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFARI LOGISTICS

409/CAB/MIN/TC/0760/V/KK/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SCIBE AIRLIFT

Unbekannt

SBZ

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

409/CAB/MIN/TC/034/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SHABAIR

Unbekannt

SHB

Demokratische Republik Kongo

TEMBO AIR SERVICES

409/CAB/VC-MIN/TC/0405/2006

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

THOM’S AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0033/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TMK AIR COMMUTER

409/CAB/MIN/TC/020/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRACEP

Unbekannt

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANS AIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TC/035/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANSPORTS AERIENNES CONGOLAIS (TRACO)

409/CAB/MIN/TC/034/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANS SERVICE AIRLIFT

Unbekannt

TSR

Demokratische Republik Kongo

UHURU AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/039/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

VIRUNGA AIR CHARTER

409/CAB/MIN/TC/018/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WALTAIR AVIATION

409/CAB/MIN/TC/036/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WIMBI DIRI AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/005/2005

WDA

Demokratische Republik Kongo

ZAIRE AERO SERVICE

Unbekannt

ZAI

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

AIR BAS

Unbekannt

RBS

Äquatorialguinea

Air Consul SA

Unbekannt

RCS

Äquatorialguinea

AIR MAKEN

Unbekannt

AKE

Äquatorialguinea

AIR SERVICES GUINEA ECUATORIAL

Unbekannt

SVG

Äquatorialguinea

AVIAGE

Unbekannt

VGG

Äquatorialguinea

Avirex Guinee Equatoriale

Unbekannt

AXG

Äquatorialguinea

CARGO PLUS AVIATION

Unbekannt

CGP

Äquatorialguinea

CESS

Unbekannt

CSS

Äquatorialguinea

CET AVIATION

Unbekannt

CVN

Äquatorialguinea

COAGE — Compagnie Aeree de Guinee Equatorial

Unbekannt

COG

Äquatorialguinea

COMPANIA AEREA LINEAS ECUATOGUINEANAS DE AVIACION SA (LEASA)

Unbekannt

LAS

Äquatorialguinea

DUCOR WORLD AIRLINES

Unbekannt

DWA

Äquatorialguinea

Ecuato Guineana de Aviacion

Unbekannt

ECV

Äquatorialguinea

ECUATORIAL EXPRESS AIRLINES

Unbekannt

EEB

Äquatorialguinea

Ecuatorial Cargo

Unbekannt

EQC

Äquatorialguinea

EQUATAIR

Unbekannt

EQR

Äquatorialguinea

EQUATORIAL AIRLINES, SA

Unbekannt

EQT

Äquatorialguinea

EUROGUINEANA DE AVIACION

Unbekannt

EUG

Äquatorialguinea

FEDERAL AIR GE AIRLINES

Unbekannt

FGE

Äquatorialguinea

GEASA — Guinea Ecuatorial Airlines SA

Unbekannt

GEA

Äquatorialguinea

GETRA — Guinea Ecuatorial de Transportes Aereos

Unbekannt

GET

Äquatorialguinea

GUINEA CARGO

Unbekannt

GNC

Äquatorialguinea

Jetline Inc.

Unbekannt

JLE

Äquatorialguinea

KNG Transavia Cargo

Unbekannt

VCG

Äquatorialguinea

LITORAL AIRLINES, COMPANIA, (COLAIR)

Unbekannt

CLO

Äquatorialguinea

LOTUS INTERNATIONAL AIR

Unbekannt

LUS

Äquatorialguinea

NAGESA, COMPANIA AEREA

Unbekannt

NGS

Äquatorialguinea

PRESIDENCIA DE LA REPUBLICA DE GUINEA ECUATORIAL

Unbekannt

ONM

Äquatorialguinea

PROMPT AIR GE SA

Unbekannt

POM

Äquatorialguinea

SKIMASTER GUINEA ECUATORIAL

Unbekannt

KIM

Equatorial Guinea

Skymasters

Unbekannt

SYM

Äquatorialguinea

SOUTHERN GATEWAY

Unbekannt

SGE

Äquatorialguinea

SPACE CARGO INC.

Unbekannt

SGO

Äquatorialguinea

TRANS AFRICA AIRWAYS GESA

Unbekannt

TFR

Äquatorialguinea

UNIFLY

Unbekannt

UFL

Äquatorialguinea

UTAGE — UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIAL

Unbekannt

UTG

Äquatorialguinea

VICTORIA AIR

Unbekannt

VIT

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Liberia zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Liberia

AIR CARGO PLUS

Unbekannt

ACH

Liberia

AIR CESS (LIBERIA), INC.

Unbekannt

ACS

Liberia

AIR LIBERIA

Unbekannt

ALI

Liberia

ATLANTIC AVIATION SERVICES

Unbekannt

AAN

Liberia

BRIDGE AIRLINES

Unbekannt

BGE

Liberia

EXCEL AIR SERVICES, INC.

Unbekannt

EXI

Liberia

INTERNATIONAL AIR SERVICES

Unbekannt

IAX

Liberia

JET CARGO-LIBERIA

Unbekannt

JCL

Liberia

LIBERIA AIRWAYS, INC.

Unbekannt

LBA

Liberia

LIBERIAN WORLD AIRLINES INC.

Unbekannt

LWA

Liberia

LONESTAR AIRWAYS

Unbekannt

LOA

Liberia

MIDAIR LIMITED INC.

Unbekannt

MLR

Liberia

OCCIDENTAL AIRLINES

Unbekannt

OCC

Liberia

OCCIDENTAL AIRLINES (LIBERIA) INC.

Unbekannt

OCT

Liberia

SANTA CRUISE IMPERIAL AIRLINES

Unbekannt

SNZ

Liberia

SATGUR AIR TRANSPORT, CORP.

Unbekannt

TGR

Liberia

SIMON AIR

Unbekannt

SIQ

Liberia

SOSOLISO AIRLINES

Unbekannt

SSA

Liberia

TRANS-AFRICAN AIRWAYS INC.

Unbekannt

TSF

Liberia

TRANSWAY AIR SERVICES, INC.

Unbekannt

TAW

Liberia

UNITED AFRICA AIRLINE (LIBERIA), INC.

Unbekannt

UFR

Liberia

WEASUA AIR TRANSPORT, CO. LTD

Unbekannt

WTC

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Sierra Leone

AEROLIFT, CO. LTD

Unbekannt

LFT

Sierra Leone

AFRIK AIR LINKS

Unbekannt

AFK

Sierra Leone

AIR LEONE, LTD

Unbekannt

RLL

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

Unbekannt

RUM

Sierra Leone

AIR SALONE, LTD

Unbekannt

RNE

Sierra Leone

AIR SULTAN LIMITED

Unbekannt

SSL

Sierra Leone

AIR UNIVERSAL, LTD

00007

UVS

Sierra Leone

BELLVIEW AIRLINES (S/L) LTD

Unbekannt

BVU

Sierra Leone

CENTRAL AIRWAYS LIMITED

Unbekannt

CNY

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

Unbekannt

DTY

Sierra Leone

FIRST LINE AIR (SL), LTD

Unbekannt

FIR

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

INTER TROPIC AIRLINES (SL) LTD

Unbekannt

NTT

Sierra Leone

MOUNTAIN AIR COMPANY LTD

Unbekannt

MTC

Sierra Leone

ORANGE AIR SERVICES LIMITED

Unbekannt

ORD

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

Unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PAN AFRICAN AIR SERVICES LIMITED

Unbekannt

PFN

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

Unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

Unbekannt

SVT

Sierra Leone

SIERRA NATIONAL AIRLINES

Unbekannt

SLA

Sierra Leone

SKY AVIATION LTD

Unbekannt

SSY

Sierra Leone

STAR AIR, LTD

Unbekannt

SIM

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

TRANSPORT AFRICA LIMITED

Unbekannt

TLF

Sierra Leone

TRANS ATLANTIC AIRLINES LTD

Unbekannt

TLL

Sierra Leone

WEST COAST AIRWAYS LTD

Unbekannt

WCA

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Swasiland

AERO AFRICA (PTY) LTD

Unbekannt

RFC

Swasiland

AFRICAN INTERNATIONAL AIRWAYS, (PTY) LTD

Unbekannt

Unbekannt

Swasiland

AIRLINK SWAZILAND, LTD

Unbekannt

SZL

Swasiland

AIR SWAZI CARGO (PTY) LTD

Unbekannt

CWS

Swasiland

EAST WESTERN AIRWAYS (PTY) LTD

Unbekannt

Unbekannt

Swasiland

GALAXY AVION (PTY) LTD

Unbekannt

Unbekannt

Swasiland

INTERFLIGHT (PTY) LTD

Unbekannt

JMV

Swasiland

JET AFRICA SWAZILAND

Unbekannt

OSW

Swasiland

NORTHEAST AIRLINES, (PTY) LTD

Unbekannt

NEY

Swasiland

OCEAN AIR (PTY) LTD

Unbekannt

JFZ

Swasiland

ROYAL SWAZI NATIONAL AIRWAYS CORPORATION

Unbekannt

RSN

Swasiland

SCAN AIR CHARTER, LTD

Unbekannt

Unbekannt

Swasiland

SKYGATE INTERNATIONAL (PTY) LTD

Unbekannt

SGJ

Swasiland

SWAZI AIR CHARTER (PTY) LTD

Unbekannt

HWK

Swasiland

SWAZI EXPRESS AIRWAYS

Unbekannt

SWX

Swasiland

VOLGA ATLANTIC AIRLINES

Unbekannt

VAA

Swasiland


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Die Betriebsuntersagung bezüglich Ariana Afghan Airlines gilt für alle von diesem Luftfahrtunternehmen betriebenen Luftfahrzeuge, ausgenommen folgendes: A310 mit dem Eintragungskennzeichen F GYYY.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Muster des Luftfahrzeugs

Eintragungskennung und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

Air Bangladesh

17

BGD

Bangladesh

B747-269B

S2-ADT

Bangladesh

Air West Co. Ltd

004/A

AWZ

Sudan

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: IL-76

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: ST-EWX (Seriennr. 1013409282)

Sudan

Hewa Bora Airways (HBA) (2)

416/dac/tc/sec/087/2005

ALX

Demokratische Republik Kongo

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: L-101

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9Q-CHC (Seriennr. 193H-1209)

Demokratische Republik Kongo


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.


21.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 911/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2006

über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen.

(2)

Die vom 1. bis 10. Juni 2006 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen.

(3)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. Juli 2006 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können.

(4)

Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. Juni 2006 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:

 

Deutschland:

120 t mit Ursprung in Botsuana,

450 t mit Ursprung in Namibia;

 

Vereinigtes Königreich:

422 t mit Ursprung in Namibia.

Artikel 2

Die Lizenzen können gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats Juli 2006 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):

Botsuana:

17 609 t,

Kenia:

142 t,

Madagaskar:

7 579 t,

Swasiland:

3 363 t,

Simbabwe:

9 100 t,

Namibia:

9 807 t.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


21.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 912/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2006

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(3)

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern.

(4)

In der Woche vom 12. bis 16. Juni 2006 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land, wie sie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker AKP-Indien festgesetzt wurde, überschreitet.

(5)

Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 12. bis 16. Juni 2006 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).


ANHANG

Präferenzzucker AKP-INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12.—16.6.2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

100

Erreicht

Kongo

100

 

Fidschi

100

Erreicht

Guyana

100

Erreicht

Indien

0

Erreicht

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

Erreicht

Kenia

99,6083

Erreicht

Madagaskar

100

 

Malawi

100

 

Mauritius

93,6575

Erreicht

Mosambik

100

Erreicht

St. Kitts und Nevis

0

Erreicht

Swasiland

100

Erreicht

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

100

Erreicht


Wirtschaftsjahr 2006/07

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12.—16.6.2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

100

 

Kongo

100

 

Fidschi

100

 

Guyana

100

 

Indien

100

 

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

100

 

Mauritius

100

 

Mosambik

100

 

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

100

 

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

100

 

Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12.—16.6.2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

0

Erreicht

AKP-Länder

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 12.—16.6.2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

0

Erreicht

Kuba

100

 

Andere Drittländer

0

Erreicht


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

21.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2006

über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Erzeugung und den Verkauf von Strom in Finnland mit Ausnahme der Åland-Inseln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2337)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/422/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 6,

gestützt auf den per E-Mail eingereichten Antrag der Republik Finnland vom 20. Februar 2006 sowie auf die von den Kommissionsdienststellen am 10. März 2006 per E-Mail angeforderten und von der Republik Finnland am 23. März 2006 per E-Mail bereitgestellten Zusatzinformationen,

gestützt auf die Stellungnahme der unabhängigen nationalen Behörde Kilpailuvirasto (finnische Wettbewerbsbehörde), nach der die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG erfüllt sind,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe von Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird nach objektiven Kriterien festgestellt, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind. Der Zugang gilt als frei, wenn der Mitgliedstaat die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zur Öffnung eines Sektors oder Teilsektors umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt und beziehen sich für den Stromsektor auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2). Die Richtlinie 96/92/EG wurde abgelöst durch die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (3); die neue Richtlinie fordert eine noch stärkere Marktöffnung.

(2)

Gemäß Artikel 62 Nummer 2 der Richtlinie 2004/17/EG findet Titel III dieser Richtlinie mit den Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich keine Anwendung auf Wettbewerbe, die in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Durchführung einer Tätigkeit organisiert werden, auf die Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie gemäß einer Entscheidung der Kommission anwendbar ist oder gemäß Absatz 4 Unterabsätze 2 oder 3 oder Absatz 5 Unterabsatz 4 desselben Artikels als anwendbar gilt.

(3)

Der Antrag der Republik Finnland betrifft die Stromerzeugung einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung sowie den Verkauf von Strom (Groß- und Einzelhandel). Der Großhandelsmarkt in Finnland ist weitgehend in den nordischen Energiemarkt integriert [Dänemark, Norwegen, Schweden und Finnland]. Seine charakteristischen Merkmale sind ein Markt für den bilateralen Handel zwischen Erzeugern einerseits und Lieferanten und Industrieunternehmen andererseits sowie die freiwillige nordische Energiebörse Nord Pool mit ihrem Spot- und Forwardmarkt. Dies zeigt, dass die Entwicklung eindeutig auf einen regionalen Großhandelsmarkt hinausläuft, auch wenn Übertragungsengpässe diesen Markt gelegentlich in geografisch getrennte Preisregionen aufspalten, wovon eine Finnland ist. Den finnischen Behörden und Nord Pool Finland zufolge war Finnland im Jahr 2005 (4) während 9,3 % der Zeit eine getrennte Preisregion. Bei der Erzeugung geht die Entwicklung ebenfalls klar in Richtung eines regionalen Marktes, obwohl Übertragungsengpässe und die Kapazitätsgrenzen (5) der Netzübergänge zwischen den finnischen Netzen und den Netzen anderer Gemeinschaftsregionen und Russlands dazu führen können, dass sich der Markt zeitweilig auf das Hoheitsgebiet Finnlands mit Ausnahme der Åland-Inseln beschränkt. Der Einzelhandelsmarkt beschränkt sich auf das Hoheitsgebiet Finnlands mit Ausnahme der Åland-Inseln, da nach Auskunft der finnischen Behörden die in anderen nordischen Ländern niedergelassenen Stromhändler noch keine echte Alternative für private Haushalte oder Klein- und Mittelbetriebe darstellen.

(4)

Diese sowie alle anderen in der vorliegenden Entscheidung enthaltenen Beurteilungen orientieren sich ausschließlich an der Richtlinie 2004/17/EG und lassen die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.

(5)

Finnland hat sowohl die Richtlinie 96/92/EG als auch die Richtlinie 2003/54/EG umgesetzt und wendet sie an; dabei hat sich das Land für die vollständige Eigentümerentflechtung bei den Übertragungsnetzen und für die rechtliche und funktionelle Entflechtung bei den Verteilungsnetzen unter Ausnahme der kleinsten Unternehmen entschieden. Daher kann in Anlehnung an Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Zugang zum Markt als frei gelten.

(6)

Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Indikatoren beurteilt werden, von denen keiner für sich genommen den Ausschlag gibt.

(7)

In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Bericht über die Fortschritte bei der Schaffung des Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes“ (6), im Weiteren als „Bericht 2005“ bezeichnet, hat die Kommission festgestellt, dass es „auf vielen nationalen Märkten einen hohen Konzentrationsgrad in der Energiewirtschaft [gibt], was die Entstehung eines effektiven Wettbewerbs behindert“ (7). Folglich kommt sie im Hinblick auf die Stromerzeugung zu dem Schluss: „Ein Indikator für den Grad des Wettbewerbs auf den nationalen Märkten ist der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger“ (8). Dem „technischen Anhang“ (9) zufolge beträgt der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger am nordischen Markt 40 % (10), was einen hinreichend niedrigen Wert darstellt. Bezogen auf das finnische Hoheitsgebiet liegt der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger natürlich höher (11). Die Zeiträume, in denen der finnische Markt isoliert ist, sind jedoch begrenzt (12). Den größten Teil des Jahres über herrscht somit ein Wettbewerbsdruck, der sich aus der Möglichkeit ergibt, Strom von außerhalb Finnlands zu beziehen, zumal zwischen den nordischen Ländern keine Übertragungsgebühren berechnet werden. Da Überlastungen nur vorübergehend auftreten, können Investitionen auf dem finnischen Hoheitsgebiet ohne Berücksichtigung anderer Erzeuger im nordischen Markt nicht getätigt werden. Diese Faktoren sind somit als Hinweis zu werten, dass der Erzeugermarkt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, unabhängig davon, ob das finnische Hoheitsgebiet oder der entstehende regionale Markt zugrunde gelegt wird.

(8)

Der Konzentrationsgrad und der Liquiditätsgrad liefern ebenfalls gute Anhaltspunkte für den Wettbewerb auf dem Großhandelsmarkt für Strom. Der Marktanteil von Nord Pool Spot AS, der in Erwägungsgrund 3 erwähnten freiwilligen nordischen Energiebörse, lag 2004 bei 42 % der physischen Stromlieferungen in den nordischen Ländern (13). Bezogen auf einen Regionalmarkt ist dies ein zufrieden stellendes Niveau. Hinzu kommt, dass die Wettbewerbsbedingungen im Stromgroßhandel auch stark vom Finanzhandel auf dem Strommarkt beeinflusst werden; hier betrug das über Nord Pool gehandelte Volumen das 1,5fache des Verbrauchs der nordischen Länder (14) (sogar das 4fache, wenn andere Transaktionen wie OTC- oder Direkthandel zusätzlich berücksichtigt werden (15)). Im technischen Anhang (16) wird die Schlussfolgerung gezogen, dass dieser Liquiditätsgrad als zufrieden stellend anzusehen ist, d. h., er deutet auf einen gut funktionierenden, wettbewerblichen Regionalmarkt hin. Wie schon gesagt sollte die Wettbewerbssituation auch im Hinblick auf das finnische Hoheitsgebiet allein untersucht werden. Zunächst sei daran erinnert, dass die oben genannten Engpässe nicht von Dauer, sondern nur vorübergehender Art sind. Somit ist ein beständiger Wettbewerbsdruck zu verzeichnen, der sich aus der Möglichkeit ergibt, Strom von außerhalb Finnlands zu beziehen, zumal zwischen den nordischen Ländern keine Übertragungsgebühren berechnet werden. Hinzukommt, dass die Großhandelspreise für Strom in Finnland von Nord Pool festgesetzt werden. Diese Faktoren sind somit als Hinweis zu werten, dass der Großhandelsmarkt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, unabhängig davon, ob das finnische Hoheitsgebiet oder der entstehende regionale Markt zugrunde gelegt wird.

(9)

Bezogen auf die Größe des Landes ist die Zahl der Wirtschaftsbeteiligten im Einzelhandel relativ hoch (mehr als 60, wovon ein beträchtlicher Teil seine Dienstleistungen landesweit anbietet); dasselbe gilt für die Zahl der Unternehmen mit einem Marktanteil über 5 %. Den neuesten Angaben zufolge beträgt der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger bezogen auf die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie sehr kleiner Geschäftskunden und privater Haushalte 35—40 % (17), was einen hinreichend niedrigen Wert darstellt. Diese Faktoren sind somit als Hinweis zu werten, dass der Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(10)

Das Funktionieren der Ausgleichsmärkte sollte ebenfalls als Kriterium herangezogen werden, nicht nur im Hinblick auf die Erzeugung sondern auch für den Groß- und Einzelhandelsmarkt. Jeder Marktteilnehmer nämlich, der sein Erzeugungsportfolio nur mit Schwierigkeiten auf die Merkmale seiner Kunden abstimmen kann, erfährt möglicherweise die große Preisdifferenz zwischen dem Preis, zu dem der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Ausgleichsenergie bereitstellt, und dem Preis, zu dem er Überproduktion zurückkauft. Diese Preise können dem ÜNB entweder direkt vom Regulierer vorgeschrieben werden, oder sie sind marktbasiert, d. h. sie werden durch die Gebote anderer Erzeuger bestimmt, die ihre Produktion auf diese Weise nach oben oder unten korrigieren wollen. Ein entscheidendes Problem für kleine Marktteilnehmer tritt dann auf, wenn die Gefahr besteht, dass der Ankaufspreis vom ÜNB und der Verkaufspreis sehr weit auseinander liegen. Dies ist in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Fall, was die Entwicklung des Wettbewerbs beeinträchtigen kann. Eine große Preisdifferenz kann auf ein unzureichendes Wettbewerbsniveau auf dem Ausgleichsmarkt hindeuten, der möglicherweise von nur einem oder zwei großen Erzeugern dominiert wird. Diese Schwierigkeiten verschlimmern sich noch, wenn die Netznutzer nicht in der Lage sind, ihre Vertragslage zeitnah anzupassen (18). Es gibt in den nordischen Ländern einen integrierten Ausgleichsmarkt für die Bereitstellung von Ausgleichsenergie; seine Hauptmerkmale (marktbasierte Preisbildung, stündlicher „Torschluss“ und eine relativ niedrige Preisspanne) deuten darauf hin, dass der Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(11)

Angesichts der Merkmale des hier betrachteten Produkts (Strom) und der Knappheit bzw. des Fehlens geeigneter Ersatzprodukte oder Dienstleistungen, kommt bei der Beurteilung der Wettbewerbssituation auf den Strommärkten dem Preiswettbewerb und der Preisbildung größere Bedeutung zu. Die Zahl der Kunden, die den Versorger wechseln, lässt auf einen echten Preiswettbewerb schließen und ist daher indirekt „ein natürlicher Indikator für die Wirksamkeit des Wettbewerbs. Wechseln wenige Kunden den Versorger, dürfte ein Problem mit dem Funktionieren des Marktes vorliegen, auch wenn die Vorteile, die mit der Möglichkeit verbunden sind, mit dem historisch gewachsenen Versorger neu zu verhandeln, nicht außer Acht gelassen werden sollten“ (19). Darüber hinaus sind regulierte Endnutzerpreise zweifellos ein wichtiger Faktor für das Kundenverhalten. Auch wenn die Aufrechterhaltung von Kontrollen in einem Übergangszeitraum gerechtfertigt sein kann, werden diese zunehmend zu Verzerrungen führen, sobald sich Investitionsbedarf ergibt (20).

(12)

In Finnland haben über 75 % der großen und sehr großen industriellen Stromkunden sowie der kleinen und mittleren Industrie- und Gewerbekunden den Versorger gewechselt, während es in der dritten Nutzerkategorie der sehr kleinen Gewerbekunden und privaten Haushalte (21) 30 % waren; außerdem gibt es keine Endnutzerpreis-Kontrolle (22), d. h., die Wirtschaftsbeteiligten setzen ihre Preise selbst fest, ohne dass sie sie behördlich genehmigen lassen müssen. Somit ist die Situation in Finnland im Hinblick auf Versorgerwechsel und Kontrolle der Endnutzerpreise als zufrieden stellend zu betrachten und sollte daher als Indikator für einen unmittelbar wirksamen Wettbewerb gewertet werden.

(13)

Angesichts der genannten Indikatoren und des Gesamtbildes des Sektors in Finnland, das sich aus den Angaben der Republik Finnland, dem Bericht 2005 und seinem technischen Anhang ergibt, insbesondere angesichts der weitgehenden Entflechtung der Netze und der Erzeugung/Versorgung sowie der wirksamen Regulierung des Netzzugangs, kann davon ausgegangen werden, dass bei der Erzeugung und dem Verkauf von Strom in Finnland mit Ausnahme der Åland-Inseln unmittelbar wirksamer Wettbewerb im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG herrscht. Wie bereits in Erwägungsgrund 5 gesagt, ist auch die Voraussetzung des freien Zugangs als erfüllt anzusehen. Daher sollte die Richtlinie 2004/17/EG nicht zur Anwendung kommen, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Erzeugung oder den Verkauf von Strom in den betreffenden Regionen ermöglichen sollen, oder wenn sie Wettbewerbe für die dortige Ausübung dieser Tätigkeit durchführen.

(14)

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die Rechts- und Sachlage im Februar 2006, wie sie sich aus den Angaben der Republik Finnland sowie aus dem Bericht 2005 und seinem technischen Anhang ergibt. Sollten aufgrund entscheidender Änderungen der Rechts- und Sachlage die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sein, kann die Entscheidung zurückgenommen werden.

(15)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber in die Lage versetzen sollen, in Finnland mit Ausnahme der Åland-Inseln Strom zu erzeugen oder zu verkaufen.

Artikel 2

Diese Entscheidung stützt sich auf die Rechts- und Sachlage im Februar 2006, wie sie sich aus den Angaben der Republik Finnland sowie aus dem Bericht 2005 und seinem technischen Anhang ergibt. Sollten aufgrund entscheidender Änderungen der Rechts- und Sachlage die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sein, kann die Entscheidung zurückgenommen werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 19. Juni 2006

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).

(2)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(3)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2004/85/EG Nr. (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 10).

(4)  Dies deckt sich mit den Erkenntnissen aus dem vorläufigen Bericht zur Untersuchung der europäischen Gas- und Strommärkte (im Weiteren als „Vorbericht“ bezeichnet), Anhang B, Seite 197, wonach die Überlastungshäufigkeit des Netzübergangs zwischen Schweden und Finnland in den ersten acht Monaten des Jahres 2005 bei etwa 8 % lag.

(5)  Ungefähr 28 % der Nachfragespitzen.

(6)  KOM(2005) 568.

(7)  Bericht 2005, S. 2.

(8)  Bericht 2005, S. 7.

(9)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, Technischer Anhang zum Bericht 2005, SEC(2005) 1448 (nur in englischer Sprache).

(10)  Bericht 2005, S. 44, Tabelle 4.1.

(11)  Dem Vorbericht, Anhang C, S. 201, zufolge lag der Gesamtanteil im Jahr 2004 bei 73,6 %.

(12)  9,3 % der Zeit im Jahr 2005, vgl. Erwägungsgrund 3.

(13)  Technischer Anhang, S. 124.

(14)  Vorbericht, S. 112.

(15)  Angaben der finnischen Behörden sowie technischer Anhang, S. 44, Tabelle 4.1.

(16)  Technischer Anhang, S. 44—45.

(17)  Laut dem finnischen Antrag und dem technischen Anhang, S. 45.

(18)  Technischer Anhang, S. 67—68.

(19)  Bericht 2005, S. 9.

(20)  Technischer Anhang, S. 17.

(21)  Bericht 2005, S. 10.

(22)  Technischer Anhang, S. 124.


21.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/37


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2006

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Rumänien

(2006/423/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 17. Mai 2005 ging bei der Kommission ein Antrag ein, dem zufolge die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Rumänien gedumpt waren und dadurch eine Schädigung verursachten.

(2)

Der Antrag wurde vom Europäischen Rat der chemischen Industrie („CEFIC“) nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die 100 % der Gemeinschaftsproduktion von Siliciumcarbid entfällt.

(3)

Die mit diesem Antrag übermittelten Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen.

(4)

Daraufhin veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung (Einleitungsbekanntmachung) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Rumänien, das derzeit dem KN-Code 2849 20 00 zugeordnet wird.

(5)

Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer/Ausführer sowie deren repräsentative Verbände, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Verbraucher, die Verbraucherverbände und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller über die Einleitung des Verfahrens. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen, und allen betroffenen Parteien wurden Fragebogen zugesandt.

B.   ZURÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(6)

Am 1. März 2006 zog der Europäische Rat der chemischen Industrie (CEFIC) seinen Antrag offiziell zurück.

(7)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(8)

Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zu entnehmen gewesen wäre, dass die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.

(9)

Die Kommission zieht daher den Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Rumänien ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Rumänien, das gegenwärtig dem KN-Code 2849 20 00 zugeordnet wird, wird eingestellt.

Brüssel, den 20. Juni 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 159 vom 30.6.2005, S. 4.