ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 162

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
14. Juni 2006


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2004/904/EG des Rates in Bezug auf die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von Aktionen, die aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziert und in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 51/1)

1

 

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Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2004/904/EG des Rates in Bezug auf die Verfahren für Finanzkorrekturen im Rahmen der aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 51/2)

11

 

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Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2004/904/EG des Rates für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten sowie mit Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung von aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Projekten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 51/3)

20

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2006 über einen Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft ( 1 )

78

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

14.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2006

zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2004/904/EG des Rates in Bezug auf die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von Aktionen, die aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziert und in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 51/1)

(Nur die deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und die ungarische Fassung sind verbindlich)

(2006/399/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2004/904/EG des Rates vom 2. Dezember 2004 über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 11 Absatz 3 der Entscheidung 2004/904/EG,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung einer wirksamen, den Grundsätzen eines effizienten Finanzmanagements entsprechenden Durchführung des Europäischen Flüchtlingsfonds in den Mitgliedstaaten sind eine Reihe gemeinsamer Vorschriften für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen des Fonds zu erlassen.

(2)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich das Vereinigte Königreich an der Entscheidung 2004/904/EG und somit auch an der vorliegenden Entscheidung.

(3)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Irland an der Entscheidung 2004/904/EG und somit auch an der vorliegenden Entscheidung.

(4)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Entscheidung 2004/904/EG und ist daher weder an die genannte noch an die vorliegende Entscheidung gebunden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung findet Anwendung auf die Kofinanzierung der Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 7 der Entscheidung 2004/904/EG, die von den Mitgliedstaaten verwaltet werden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet:

1.

„Projekt“: die spezifischen, praktischen Mittel, die von den Begünstigten der Finanzhilfen zur vollständigen oder teilweisen Durchführung einer Aktion eingesetzt werden. Für jedes Projekt liegen eine genaue Beschreibung sowie Angaben über die Dauer, die Finanzmittel, die Ziele und das dafür eingesetzte Personal vor; die Durchführung erfolgt durch eine namentlich bezeichnete Rechtsperson oder Gruppe von Rechtspersonen.

2.

„Begünstigte“: die für die Durchführung der Projekte zuständigen Rechtspersonen (z. B. NRO, Bundes-, nationale, regionale oder lokale Behörden, andere gemeinnützige Organisationen, privat- oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, internationale Organisationen).

Artikel 3

1.   Die Förderfähigkeit der Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der in Artikel 16 der Entscheidung 2004/904/EG vorgesehenen Jahresprogramme wird nach den im Anhang dieser Entscheidung enthaltenen Regeln bestimmt.

2.   Den Mitgliedstaaten bleibt es unbenommen, strengere nationale Förderregeln als die in dieser Entscheidung vorgesehenen anzuwenden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2006.

Für die Kommission

Franco FRATTINI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 52.


ANHANG

FÖRDERFÄHIGKEIT DER AUSGABEN IM RAHMEN DES EUROPÄISCHEN FLÜCHTLINGSFONDS (2005-2010)

1.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Regel Nr. 1

Die Kosten müssen einen unmittelbaren Bezug zu den in Artikel 1 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates genannten Zielen aufweisen.

Regel Nr. 2

Die Kosten müssen sich auf die in den Artikeln 4 bis 7 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates beschriebenen Bereiche beziehen.

Regel Nr. 3

Die Kosten müssen sich auf Projekte zugunsten der in Artikel 3 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates definierten Zielgruppen beziehen.

Regel Nr. 4

Die Aufwendungen müssen für die Durchführung der Projekte notwendig sein, die durch die von der Kommission gebilligten Mehrjahres- und Jahresprogramme abgedeckt sind.

Regel Nr. 5

Die Kosten müssen vertretbar sein und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere der Rentabilität und Kostenwirksamkeit, entsprechen (z. B. müssen die Personalkosten für die Projektverwaltung und -durchführung in einem angemessenen Verhältnis zum Projektumfang stehen). Je nachdem, ob die Kosten ganz oder nur teilweise durch das Projekt entstanden sind, gelten sie vollständig oder nur teilweise als förderfähig.

Regel Nr. 6

Die Kosten müssen tatsächlich angefallen sein, den vom Begünstigten getätigten Zahlungen entsprechen, in der Buchführung oder den Steuerunterlagen des Begünstigten erfasst sowie feststellbar und kontrollierbar sein.

In der Regel sind die von den Begünstigten getätigten Zahlungen durch quittierte Rechnungen zu belegen. Wo dies nicht möglich ist, sind die Zahlungen durch gleichwertige Buchungs- oder sonstige Unterlagen zu belegen.

(1)

Projektbezogene Ausgaben gemäß den Artikeln 5 und 6 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates müssen im Gebiet des Mitgliedstaats getätigt werden. Projektbezogene Ausgaben gemäß Artikel 7 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates können im Gebiet des Mitgliedstaats und im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion oder in dem Land getätigt werden, in dem die Betreffenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

(2)

Der Begünstigte hat für jedes Projekt die Belege (quittierte Rechnungen, Quittungen, sonstige Zahlungsnachweise oder gleichwertige Buchungsunterlagen) zu erfassen, zu nummerieren und nach Möglichkeit an einem einzigen Ort, in der Regel an seinem Hauptsitz, fünf Jahre nach Projektabschluss aufzubewahren, um eine etwaige Überprüfung zu ermöglichen. Die Kommission behält sich vor, Rechnungen oder Belege für projektbezogene Ausgaben jederzeit zur Überprüfung anzufordern. Kann der Begünstigte solche Rechnungen oder zusätzlichen Unterlagen nicht vorweisen, werden die entsprechenden Ausgaben nicht kofinanziert.

Die Begünstigten müssen für alle projektbezogenen Transaktionen entweder ein getrenntes Buchungssystem für das Projekt oder einen geeigneten Buchungscode benutzen.

Regel Nr. 7

Aus dem Fonds unterstützte Projekte werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinanziert und kommen nicht für eine Förderung aus anderen Gemeinschaftsmitteln in Frage. Die Projekteinnahmen setzen sich zusammen aus den Finanzbeiträgen, die für das Projekt aus dem Fonds gewährt werden, aus öffentlichen oder privaten Quellen, einschließlich der Eigenbeiträge des Begünstigten, sowie allen durch das Projekt erwirtschafteten Einnahmen.

„Einnahmen“ im Sinne dieser Regel umfassen Einnahmen, die einem Projekt während der Dauer seiner Kofinanzierung aus dem Fonds aus Verkäufen, Vermietungen, Dienstleistungen, Einschreibegebühren oder sonstigen gleichwertigen Zahlungseingängen, einschließlich Zinsen aus Vorfinanzierungszahlungen im Rahmen der Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Projekt, zufließen.

Mit den aus dem Fonds unterstützten Projekten dürfen keine Gewinne erzielt werden. Übersteigen die Einnahmen bei Projektende die Ausgaben, wird die Beteiligung des Europäischen Flüchtlingsfonds entsprechend gekürzt.

Alle Einnahmenquellen müssen in der Buchführung oder den Steuerunterlagen des Begünstigten erfasst sowie feststellbar und kontrollierbar sein.

2.   KATEGORIEN FÖRDERFÄHIGER KOSTEN (AUF PROJEKTEBENE)

2.1   Förderfähige direkte kosten

Als förderfähige direkte Projektkosten gelten die Kosten, die entsprechend den allgemeinen Fördervoraussetzungen in Abschnitt 1 als spezifische, unmittelbar mit der Projektdurchführung zusammenhängende und daher direkt verbuchbare Kosten identifiziert werden können. Förderfähig sind insbesondere die nachstehend aufgeführten direkten Kosten.

Regel Nr. 8

Personalkosten

Die Kosten für das dem Projekt zugewiesene Personal, und zwar die tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und sonstiger in die Vergütung eingehender Kosten, sind förderfähig. Die Personalkosten dürfen weder die Löhne und Gehälter und sonstigen dem Begünstigten normalerweise entstehenden Arbeitskosten noch die günstigsten marktüblichen Sätze übersteigen. Die Steuern, Abgaben und Gebühren (insbesondere direkte Steuern und Sozialabgaben auf Löhne und Gehälter), die bei aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Projekten zu entrichten sind, gelten jedoch nur dann als förderfähige Ausgaben, wenn sie tatsächlich und endgültig von dem Begünstigten der Finanzhilfe getragen werden.

Die Personalkosten für öffentliche Bedienstete sind nur im Fall von Tätigkeiten, die nicht Teil ihrer üblichen Arbeit sind, und bei speziell mit der Projektdurchführung zusammenhängenden Aufgaben nach folgender Maßgabe förderfähig:

a)

Beamte und sonstige öffentliche Bedienstete, die durch eine ordnungsgemäß nachgewiesene Verfügung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Projekts abgeordnet worden sind;

b)

sonstiges Personal, das nur zwecks Durchführung eines Projekts beschäftigt wird.

Regel Nr. 9

Reise- und Aufenthaltskosten

Reisekosten sind auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten förderfähig.

Die Erstattungssätze sollten auf den günstigsten Tarifen öffentlicher Verkehrsmittel basieren; Flugkosten werden grundsätzlich nur bei Entfernungen über 800 km (Hin- und Rückflug) oder in Fällen, in denen das geografische Ziel die Flugreise rechtfertigt, anerkannt. Bei Fahrten mit einem privaten Pkw erfolgt die Erstattung in der Regel entweder unter Zugrundelegung der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder auf der Grundlage von Kilometersätzen entsprechend den in dem betreffenden Mitgliedstaat veröffentlichten offiziellen Vorschriften.

Die Aufenthaltskosten sind auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten oder eines Tagessatzes förderfähig. Hat eine Organisation eigene Tagegeldsätze, so sollten diese innerhalb der von dem Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken festgelegten Obergrenzen angewandt werden. In der Regel sind aus den Tagegeldern die Fahrtkosten vor Ort (einschließlich Taxi), die Unterbringung, Mahlzeiten, Gebühren für Ortsgespräche und kleinere Ausgaben zu decken.

Regel Nr. 10

Erwerb von Grundstücken

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von Grundstücken unter den folgenden drei Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht:

a)

Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf und den Zielen des kofinanzierten Projekts bestehen;

b)

der Grundstückserwerb darf nicht mehr als 10 % der gesamten förderfähigen Ausgaben für das Projekt ausmachen, es sei denn, dass in der von der Kommission genehmigten Kofinanzierungsentscheidung ein höherer Prozentsatz festgesetzt ist;

c)

es muss eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle beigebracht werden, mit der bestätigt wird, dass der Kaufpreis den Marktwert nicht übersteigt.

Regel Nr. 11

Erwerb, Errichtung, Renovierung oder Anmietung von Immobilien

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von Immobilien, d. h. von bereits errichteten Gebäuden und den betreffenden Grundstücken, oder die Kosten der Errichtung oder Renovierung von Immobilien gemäß den nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht, wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen des betreffenden Projekts besteht:

a)

Es muss eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass der Preis den Marktwert nicht übersteigt, und mit der entweder attestiert wird, dass die Immobilie den nationalen Vorschriften entspricht, oder in der die Punkte angegeben sind, die nicht den Vorschriften entsprechen, wenn ihre Berichtigung durch den Endbegünstigten im Rahmen der Maßnahme vorgesehen ist.

b)

Für die Immobilie darf in den vorangegangenen zehn Jahren keine nationale oder gemeinschaftliche Finanzhilfe gewährt worden sein, die bei Kofinanzierung des Kaufs aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds eine Doppelfinanzierung zur Folge hätte.

c)

Die Immobilie ist für den im Projektvorschlag angegebenen Zweck mindestens fünf Jahre nach Projektabschluss zu nutzen, sofern die Kommission nicht ausdrücklich eine andere Nutzung genehmigt.

d)

Die Immobilie darf nicht für andere Zwecke als die Durchführung des Projekts genutzt werden.

Im Falle von Renovierungen gelten nur die Bedingungen unter Buchstaben c) und d) vorstehend.

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten der Anmietung von Immobilien gemäß den nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht, wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Anmietung und den Zielen des betreffenden Projekts besteht:

a)

Für den Kauf der Immobilie darf in den vorangegangenen zehn Jahren keine nationale oder gemeinschaftliche Finanzhilfe gewährt worden sein, die bei Kofinanzierung der Anmietung aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds eine Doppelfinanzierung zur Folge hätte.

b)

Die Immobilie darf nicht für andere Zwecke als die Durchführung des Projekts genutzt werden.

Beim Erwerb, bei der Errichtung, der Renovierung oder der Anmietung müssen die Immobilien die für das Projekt erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen.

Die Kosten der Anmietung von Büroräumen für die übliche Tätigkeit des Begünstigten gelten als indirekte Kosten (siehe Regel Nr. 22).

Regel Nr. 12

Erwerb von Ausrüstungsgegenständen

In der Regel ist es am sinnvollsten, die entsprechenden Ausrüstungsgegenstände (z. B. Computer, Mobiliar, Fahrzeuge) zu leasen oder zu mieten (Regel Nr. 13).

Ist Leasing oder Mieten wegen der kurzen Projektlaufzeit oder der raschen Wertminderung nicht möglich, können die Anschaffungskosten förderfähig sein.

Die Ausrüstungen müssen die für das Projekt erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen.

Die Kosten des Erwerbs neuer Ausrüstungsgegenstände sind förderfähig, sofern sie den marktüblichen Kosten entsprechen und die betreffenden Gegenstände gemäß den für den Begünstigten geltenden Steuer- und Buchführungsvorschriften abgeschrieben werden. Es kann nur der der Projektlaufzeit entsprechende Teil der Abschreibung des Gegenstands berücksichtigt werden.

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von gebrauchtem Material unter den beiden folgenden Bedingungen für eine Förderung in Betracht:

a)

Der Verkäufer der Ausrüstungsgegenstände gibt eine Erklärung ab, aus der der Ursprung der Gegenstände hervorgeht und in der er bestätigt, dass sie zu keinem Zeitpunkt in den vorangegangenen sieben Jahren mit Hilfe von nationalen oder gemeinschaftlichen Finanzhilfen angekauft wurde;

b)

der Preis der Ausrüstungsgegenstände darf ihren Marktwert nicht überschreiten und muss geringer sein als der Preis für gleichartige neue Ausrüstungsgegenstände.

Regel Nr. 13

Leasing

Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Geschäften kommen unter den in den Punkten A und B genannten Bedingungen für eine Kofinanzierung aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds in Betracht.

A.   UNTERSTÜTZUNG ÜBER DEN LEASING-GEBER

A.1   Der Leasing-Geber ist der indirekte Empfänger der gemeinschaftlichen Kofinanzierung, die dazu verwendet wird, die vom Leasing-Nehmer für die unter den Leasing-Vertrag fallenden Wirtschaftsgüter gezahlten Leasingraten zu verringern.

A.2   Die Leasing-Verträge, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gezahlt wird, müssen eine Kaufoption oder einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, das Gegenstand des Vertrags ist, entsprechenden Mindest-Leasingzeitraum vorsehen.

A.3   Wird ein Leasing-Vertrag vor Ablauf des Mindest-Leasingzeitraums ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden beendet, so ist der Leasing-Geber verpflichtet, den zuständigen einzelstaatlichen Behörden (zwecks Gutschrift zugunsten des Europäischen Flüchtlingsfonds) den Teil der gemeinschaftlichen Finanzhilfe zurückzuzahlen, der dem noch verbleibenden Leasing-Zeitraum entspricht.

A.4   Der Kauf des Wirtschaftsguts durch den Leasing-Geber, der durch eine quittierte Rechnung oder einen gleichwertigen Buchungsbeleg nachgewiesen wird, bildet die kofinanzierungsfähige Ausgabe. Der für die gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht kommende Höchstbetrag darf den Marktwert des geleasten Wirtschaftsguts nicht überschreiten.

A.5   Andere Kosten als die unter Punkt A.4 genannten Ausgaben im Zusammenhang mit dem Leasing-Vertrag (insbesondere Steuern, Gewinnspanne des Leasing-Gebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten) sind nicht förderfähig.

A.6   Die dem Leasing-Geber gezahlte Finanzhilfe der Gemeinschaft muss in voller Höhe zugunsten des Leasing-Nehmers verwendet werden, und zwar im Wege einer einheitlichen Verringerung des Betrags aller Leasingraten für die Dauer des Leasing-Zeitraums.

A.7   Der Leasing-Geber muss durch Aufstellung einer Aufschlüsselung der Leasingraten oder eine die gleiche Gewähr bietende Alternativmethode nachweisen, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft in voller Höhe auf den Leasing-Nehmer übertragen wird.

A.8   Die unter Punkt A.5 genannten Kosten, die Verwendung etwaiger aus dem Leasing-Geschäft resultierender steuerlicher Vorteile und die sonstigen Bedingungen des Vertrages müssen denen entsprechen, die Anwendung finden, wenn keine finanzielle Intervention der Gemeinschaft erfolgt.

B.   DIREKTE UNTERSTÜTZUNG DES LEASING-NEHMERS

B.1   Der Leasing-Nehmer ist der Direktempfänger der gemeinschaftlichen Kofinanzierung.

B.2   Die vom Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber gezahlten Leasingraten, die durch eine quittierte Rechnung oder einen gleichwertigen Buchungsbeleg nachgewiesen werden, bilden die kofinanzierungsfähige Ausgabe.

B.3   Im Falle von Leasing-Verträgen, die eine Kaufoption enthalten oder einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, das Gegenstand des Vertrages ist, entsprechenden Mindest-Leasingzeitraum vorsehen, darf der für die gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht kommende Höchstbetrag den Marktwert des geleasten Wirtschaftsguts nicht überschreiten. Andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing-Vertrag (Steuern, Gewinnspanne des Leasing-Gebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten usw.) sind nicht förderfähig.

B.4   Die Finanzhilfe für die unter Punkt B.3 genannten Leasing-Verträge wird dem Leasing-Nehmer auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Leasingraten in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt. Überschreitet die Dauer des Leasing-Vertrags den Termin für den Projektabschluss im Rahmen der Kofinanzierung der Gemeinschaft, können nur die Ausgaben für die fälligen und vom Leasing-Nehmer bis zum Projektabschluss im Rahmen der Kofinanzierung der Gemeinschaft gezahlten Leasingraten als förderfähig angesehen werden.

B.5   Im Falle von Leasing-Verträgen, die keine Kaufoption enthalten und deren Laufzeit kürzer ist als die gewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, das Gegenstand des Vertrags ist, kommen die Leasingraten im Verhältnis zur Dauer des förderfähigen Projekts für eine gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht. Der Leasing-Nehmer muss jedoch nachweisen können, dass Leasing die kostengünstigste Methode ist, um die Nutzung des Ausrüstungsguts zu erlangen. Wären die Kosten bei Anwendung einer anderen Methode (zum Beispiel Mieten des Ausrüstungsguts) niedriger, so würden die Mehrkosten von den förderfähigen Ausgaben in Abzug gebracht.

Regel Nr. 14

Kosten für Verbrauchs- und Versorgungsgüter

Die Kosten für Verbrauchs- und Versorgungsgüter kommen für eine Kofinanzierung in Betracht, sofern sie identifiziert werden können und unmittelbar mit dem Projekt zusammenhängen. Es handelt sich dabei um Material oder Unterstützung für Personen, die zu den Zielgruppen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates gehören, z. B. Nahrungsmittel, Kleidung, medizinische Hilfe und Baustoffe zum Wiederaufbau oder zur Renovierung von Immobilien. Zu den Versorgungsgütern zählen auch Nahrungsmittel für Angehörige der Zielgruppen im Sinne von Artikel 3 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates.

Die Aufwendungen für Bürowaren (z. B. Schreibutensilien, Papier, Ordner, Tintenpatronen und Disketten), Strom, Telefon und Postdienstleistungen, Internetverbindungen, Computer-Software usw. gelten als indirekte Kosten, wenn sie zugunsten des Teams getätigt werden, das das Projekt durchführt (siehe Regel Nr. 22).

Regel Nr. 15

Ausgaben für die Vergabe von Unterverträgen

Generell müssen die Begünstigten imstande sein, die Arbeit selbst auszuführen. Unterverträge stellen eine Abweichung von dieser allgemeinen Regel dar und sind auf besondere Fälle beschränkt.

Unterverträge können nur für einen begrenzten Teil des Projekts vergeben werden. Für die zentralen Projektteile können daher im Allgemeinen keine Unteraufträge vergeben werden.

Die Subunternehmer haben sich bei allen Unteraufträgen zu verpflichten, den Prüf- und Kontrollstellen alle erforderlichen Informationen über die als Unteraufträge vergebenen Tätigkeiten zu liefern.

Gegebenenfalls werden Teile des Projekts nach den Regeln für das öffentliche Auftragswesen von den Projektbegünstigten als Unteraufträge vergeben.

Den Zuschlag sollte gemäß dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot der Unterauftragnehmer erhalten, der das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot, d. h. das Angebot mit dem günstigsten Preis-Leistungs-Verhältnis, eingereicht hat. Bei der Zuschlagserteilung sind Interessenkonflikte zu vermeiden.

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Ausgaben für folgende Unteraufträge nicht für eine Kofinanzierung aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds in Betracht:

a)

Unteraufträge, die die Kosten der Projektdurchführung erhöhen, ohne für das Projekt eine anteilmäßige Wertschöpfung mit sich zu bringen;

b)

Unterverträge mit zwischengeschalteten Stellen oder Beratern, in denen die Zahlung als Prozentsatz der Gesamtkosten des Projekts festgelegt ist, es sei denn, dass eine solche Zahlung vom Endbegünstigten unter Bezugnahme auf den tatsächlichen Wert der ausgeführten Arbeiten oder Dienstleistungen nachgewiesen wird.

Regel Nr. 16

Kosten, die sich unmittelbar aus den mit der EU-Finanzierung verbundenen Auflagen ergeben

Die Kosten für die Bekanntmachung des Projekts (Verbreitung von Informationen, spezifische Bewertung des Projekts, Übersetzung, Vervielfältigung usw.) und der EU-Kofinanzierung sind förderfähig.

Regel Nr. 17

Bankgebühren für Konten

In Fällen, in denen die Kofinanzierung aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds die Eröffnung eines oder mehrerer getrennter Konten für die Durchführung eines Projekts erfordert, sind die Bankgebühren für die Kontoeröffnung und -führung förderfähig.

Regel Nr. 18

Sachverständigenhonorare

Rechtsberatungskosten, Notargebühren, Kosten für technische oder finanzielle Beratung oder eine unabhängige Bewertung, Rechnungsführungs- und Rechnungsprüfungskosten sind förderfähig, sofern sie direkt mit dem Projekt zusammenhängen und für seine Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder wenn sie sich auf Auflagen der zuständigen Behörde beziehen.

Regel Nr. 19

Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Garantien

Diese Kosten sind insoweit förderfähig, als die Garantien aufgrund von nationalen oder Gemeinschaftsvorschriften oder in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der Kofinanzierung vorgeschrieben sind.

Regel Nr. 20

Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben

Die Mehrwertsteuer ist keine förderfähige Ausgabe, es sei denn, sie wird tatsächlich und endgültig von dem Endbegünstigten oder dem Einzelempfänger im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 des Vertrags und im Falle der Gewährung von Finanzhilfen durch die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen getragen. Die rückforderbare Mehrwertsteuer kann, unabhängig davon, wie die Rückforderung erfolgt, nicht als förderfähig angesehen werden, auch wenn sie dem Endbegünstigten oder dem Einzelempfänger tatsächlich nicht erstattet wird.

Unterliegt der Endbegünstigte oder Einzelempfänger einer Pauschalregelung gemäß Titel XIV der Sechsten MwSt.-Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), so gilt die gezahlte Mehrwertsteuer als rückforderbar im Sinne des ersten Absatzes.

Regel Nr. 21

Ausgaben öffentlicher Verwaltungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten

Die folgenden Ausgaben öffentlicher Verwaltungen kommen für eine Kofinanzierung außerhalb der technischen Unterstützung in Frage, sofern sie sich auf die Durchführung eines Projekts beziehen, das nicht in die satzungsmäßigen Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung oder deren laufende Management-, Überwachungs- und Kontrollaufgaben fällt:

a)

Kosten fachlicher Dienstleistungen, die von einem öffentlichen Dienst bei der Durchführung einer Maßnahme erbracht werden. Die Kosten müssen entweder einem (öffentlichen oder privaten) Endbegünstigten in Rechnung gestellt oder auf der Grundlage gleichwertiger Unterlagen bescheinigt werden, anhand deren die von dem betreffenden öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit dem Projekt tatsächlich verauslagten Kosten ermittelt werden können;

b)

Kosten der Durchführung eines Projekts, einschließlich der Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, die eine staatliche Behörde trägt, die selbst der Endbegünstigte ist und die das Projekt für eigene Rechnung ohne Inanspruchnahme externer Techniker oder sonstiger Unternehmen durchführt. Die betreffenden Kosten müssen sich auf für das kofinanzierte Projekt tatsächlich und direkt getätigte Aufwendungen beziehen und auf der Basis von Unterlagen bescheinigt werden, anhand deren die von dem betreffenden öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit dem Projekt tatsächlich übernommenen Kosten identifiziert werden können.

2.2   Förderfähige indirekte Kosten

Regel Nr. 22

Indirekte Kosten

Ein fester Anteil der Gemeinkosten in Höhe von maximal 7 % des Gesamtbetrags der förderfähigen direkten Kosten ist als indirekte Kosten förderfähig, sofern dieser Betrag in dem Finanzierungsplan für das Projekt enthalten ist. Indirekte Kosten sind förderfähig, sofern sie keine Kosten enthalten, die einem anderen Posten des Finanzierungsplans des Projekts zugeordnet worden sind, sie nicht als direkte Kosten verbucht werden können und nicht aus anderen Quellen finanziert werden. Indirekte Kosten sind nicht förderfähig, wenn die Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe oder ein mit dem Begünstigten geschlossenes gleichwertiges Rechtsinstrument die Finanzierung eines Projekts betrifft, das von einer Einrichtung durchgeführt wird, die von der Gemeinschaft und/oder einer einzelstaatlichen Behörde bereits einen Betriebskostenzuschuss erhält.

3.   NICHT FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN

Regel Nr. 23

Nicht förderfähige Kosten

(1)

Die folgenden Kosten kommen nicht für eine Förderung in Betracht: Entgelte für erhaltenes Kapital, Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen, Sollzinsen, Wechselgebühren und Devisenverluste, Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten, Überziehungszinsen, Mehrwertsteuer (außer, wenn die Bedingungen in Regel Nr. 20 anwendbar sind), notleidende Forderungen, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sowie übermäßige oder unbedachte Ausgaben.

(2)

Ausgaben für Einladungen ausschließlich für das Projektpersonal sind nicht förderfähig. Vertretbare Ausgaben für Einladungen, Unterbringung usw. im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Veranstaltungen, die aufgrund des Projekts gerechtfertigt sind, wie die Veranstaltung zum Projektabschluss oder Treffen der Projekt-Lenkungsgruppe, sind zulässig.

(3)

Vom Begünstigten angegebene Kosten, die einem anderen Projekt oder Arbeitsprogramm zuzurechnen sind, für das die Gemeinschaft eine Finanzhilfe gewährt, sind nicht förderfähig.

Regel Nr. 24

Beiträge in Form von Sachleistungen

Sachleistungen gelten in der Regel nicht als förderfähige Kosten.

Im Falle von Beiträgen in Form von Sachleistungen werden diese mit gleichem Wert als nicht förderfähige Kosten des Projekts und als Sacheinlage-Einnahme im Rahmen der Maßnahme ausgewiesen.

In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Kofinanzierung des Projekts jedoch teilweise aus Sachleistungen Dritter bestehen. Diese Sachleistungen sind auf 30 % der förderfähigen Projektkosten bzw. auf 20 % im Falle von durch den Kohäsionsfonds abgedeckten Mitgliedstaaten begrenzt.

In diesem Fall gelten folgende Regeln:

als Sachleistungen gelten nur die Bereitstellung von Ausrüstungen oder Material, die Tätigkeit von Forschern und Fachkräften oder unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeiten; die Kosten von Grundstücken oder Immobilien gelten unter keinen Umständen als Sachleistung;

der Wert der Beiträge in Form von Sachleistungen kann von einer unabhängigen Stelle bewertet und geprüft werden und darf die den Dritten, die diese Sachleistungen unentgeltlich für den Begünstigten erbracht haben und die anfallenden Kosten übernehmen, tatsächlich entstandenen und in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten nicht übersteigen; er darf auch nicht höher sein als die auf dem betreffenden Markt für die fragliche Sachleistung allgemein üblichen Kosten, wenn keine Kosten anfallen; im Falle unentgeltlicher gemeinnütziger Tätigkeiten wird der Wert dieser Tätigkeiten unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und des üblichen Stunden- und Tagessatzes für die geleistete Arbeit bestimmt.

4.   KATEGORIEN DER AUFWENDUNGEN FÜR VERWALTUNG, DURCHFÜHRUNG, ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE, DIE FÜR EINE FINANZIERUNG IM RAHMEN DER „TECHNISCHEN UND ADMINISTRATIVEN UNTERSTÜTZUNG“ IN FRAGE KOMMEN

Folgende Kosten kommen für eine Finanzierung im Rahmen der technischen Unterstützung gemäß Artikel 18 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates in Betracht:

a)

Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Auswahl, Bewertung und dem Follow-up der aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Maßnahmen. Dabei kann es sich um Studien, Seminare, Informationsmaßnahmen, Bewertung sowie Erwerb und Leasing von elektronischen Verwaltungs-, Überwachungs- und Bewertungssystemen handeln.

b)

Kosten im Zusammenhang mit Audits sowie Kontrollen und Prüfungen der Projekte vor Ort.

c)

Kosten im Zusammenhang mit der Sichtbarkeit der Kofinanzierung aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds.

d)

Ausgaben für Ausschusssitzungen betreffend die Durchführung der Mehrjahres- und Jahresprogramme. Diese Ausgaben können auch die Aufwendungen für Sachverständige und andere an den Ausschüssen Beteiligte umfassen, wenn nach Auffassung des Ausschussvorsitzenden deren Anwesenheit für die wirksame Umsetzung der Kofinanzierung aus dem Fonds wesentlich ist.

Aufwendungen für Löhne und Gehälter, einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen, sind nur förderfähig im Fall von:

Beamten, die durch förmliche Verfügung der zuständigen Behörde vorübergehend zur Wahrnehmung der unter den Buchstaben a und b genannten Aufgaben abgeordnet werden;

Zeitbediensteten oder Beschäftigten des privaten Sektors, die ausschließlich zur Wahrnehmung der unter den Buchstaben a, b und d genannten Aufgaben eingestellt werden.

Die Abordnungs- oder Beschäftigungsdauer darf den Schlusstermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben, der in der von der Kommission genehmigten Kofinanzierungsentscheidung festgelegt ist, nicht übersteigen.

Aufwendungen für Löhne und Gehälter von Beamten und sonstigen öffentlichen Bediensteten, die solche Maßnahmen durchführen, sind nicht förderfähig, wenn diese Maßnahmen sich aus den satzungsmäßigen Zuständigkeiten der Behörde oder den laufenden Verwaltungs-, Überwachungs- und Kontrollaufgaben der Behörde ergeben.


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/92/EG (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 19).


14.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2004/904/EG des Rates in Bezug auf die Verfahren für Finanzkorrekturen im Rahmen der aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Maßnahmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 51/2)

(Nur die deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und die ungarische Fassung sind verbindlich)

(2006/400/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2004/904/EG des Rates vom 2. Dezember 2004 über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 5,

nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 11 Absatz 1 der Entscheidung 2004/904/EG,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 2004/904/EG zurückzuerlangen, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die aufgedeckten Fälle von Unregelmäßigkeiten samt Angaben über die diesbezüglichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren mitteilen.

(2)

Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG nehmen die Mitgliedstaaten die in Bezug auf einzelne oder systematische Unregelmäßigkeiten erforderlichen Finanzkorrekturen vor, indem sie die Gemeinschaftsbeteiligung streichen oder kürzen. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Vorschrift in der gesamten Gemeinschaft müssen die Festsetzung solcher Korrekturen und die Berichterstattung an die Kommission geregelt werden.

(3)

Kommt ein Mitgliedstaat seinen Pflichten gemäß Artikel 25 der Entscheidung 2004/904/EG nicht nach, so kann die Kommission gemäß Artikel 26 der genannten Entscheidung selbst Finanzkorrekturen vornehmen. Um zu gewährleisten, dass die Kommission diese Vorschrift transparent anwendet, müssen Regeln zur Bestimmung der von der Kommission vorzunehmenden Korrekturen festgelegt werden; außerdem muss den Mitgliedstaaten das Recht zur Stellungnahme eingeräumt werden.

(4)

Diese Regeln müssen im Einklang stehen mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (im Folgenden „Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung“).

(5)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich das Vereinigte Königreich an der Entscheidung 2004/904/EG des Rates und somit auch an der vorliegenden Entscheidung.

(6)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Irland an der Entscheidung 2004/904/EG des Rates und somit auch an der vorliegenden Entscheidung.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Entscheidung 2004/904/EG des Rates und ist daher weder an die genannte noch an die vorliegende Entscheidung gebunden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Falle systematischer Unregelmäßigkeiten umfassen die Kontrollen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Entscheidung 2004/904/EG alle möglicherweise betroffenen Projekte.

(2)   Wird der Gemeinschaftsbeitrag gestrichen oder gekürzt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Art und den Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust zulasten des Fonds.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission als Anhang zu dem Bericht nach Artikel 28 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG eine Aufstellung der im vorangegangenen Jahr eingeleiteten Verfahren zur Streichung oder Kürzung der Beteiligung.

Artikel 2

(1)   Wenn im Anschluss an eine Streichung oder Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung Beträge gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Entscheidung 2004/904/EG zurückgefordert werden müssen, leitet die zuständige Stelle oder Einrichtung das Einziehungsverfahren ein und unterrichtet die zuständige Behörde davon. Die einschlägigen Daten werden der Kommission mitgeteilt und im Einklang mit Artikel 3 dieser Entscheidung buchmäßig erfasst.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in dem Bericht nach Artikel 28 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG über ihre Entscheidungen oder Vorschläge für die Wiederverwendung der gestrichenen Mittel.

Artikel 3

(1)   Jedes funktionelle Organ des Mitgliedstaats oder jede innerstaatliche öffentliche Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Entscheidung 2004/904/EG benannt wird (im Folgenden „zuständige Behörde“), führt Buch über die Beträge, die von bereits ausgezahlten Gemeinschaftsbeteiligungen zurückzufordern sind, und trägt dafür Sorge, dass diese unverzüglich eingezogen werden. Nach der Einziehung kürzt die zuständige Behörde ihre nächste Ausgabenerklärung an die Kommission um die eingezogenen Beträge oder leistet, wenn diese Beträge nicht ausreichen, eine Rückzahlung an die Gemeinschaft. Auf die einzuziehenden Beträge werden ab dem Fälligkeitstermin Zinsen zu dem in Artikel 86 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vorgesehenen Satz erhoben.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in dem Bericht nach Artikel 28 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG eine Aufstellung der festgestellten Unregelmäßigkeiten, der eingezogenen oder zurückgeforderten Beträge und gegebenenfalls der eingeleiteten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Einziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge.

Artikel 4

(1)   Die Höhe der von der Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b der Entscheidung 2004/904/EG für einzelne oder systematische Unregelmäßigkeiten vorgenommenen Finanzkorrekturen wird sofern möglich je nach Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Betrag festgesetzt, der dem Fonds zu Unrecht angelastet wurde.

(2)   Wenn es nicht möglich ist, die Höhe der Unregelmäßigkeit genau zu bestimmen, oder wenn es unverhältnismäßig wäre, die betreffenden Ausgaben vollständig zu streichen, nimmt die Kommission ihre Korrekturen auf folgender Grundlage vor:

a)

Extrapolation unter Berücksichtigung einer repräsentativen Stichprobe von Vorgängen mit ähnlichen Merkmalen,

oder

b)

Pauschalbetrag mit Bewertung der Schwere der Regelverletzung sowie der Tragweite und der finanziellen Folgen der aufgedeckten Unregelmäßigkeit.

(3)   Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf Feststellungen kommissionsexterner Kontrollorgane, so trifft sie ihre eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG getroffenen Maßnahmen geprüft hat.

(4)   Die Frist, innerhalb der der betreffende Mitgliedstaat einer Aufforderung gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Entscheidung 2004/904/EG, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Berichtigungen vorzunehmen, nachkommen kann, beträgt zwei Monate. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission eine längere Frist einräumen.

(5)   Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der einschlägigen Dossiers nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission angenommen. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe der betreffenden Dossiers begrenzen. Außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von nicht mehr als zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt. Die Kommission berücksichtigt jedes von dem Mitgliedstaat innerhalb der vorgegebenen Frist vorgelegte Beweismaterial.

(6)   Wenn die Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Entscheidung 2004/904/EG Zahlungen ausgesetzt hat oder nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 die Gründe für die Aussetzung fortbestehen oder der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Behebung der Unregelmäßigkeiten nicht mitgeteilt hat, kommt Artikel 26 Absatz 3 zur Anwendung.

(7)   Die Leitlinien für die von den Kommissionsdienststellen bei der Festsetzung von Finanzkorrekturen anzuwendenden Grundsätze, Kriterien und indikativen Sätze finden sich im Anhang zu dieser Entscheidung.

Artikel 5

(1)   Jede Rückzahlung an die Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Entscheidung 2004/904/EG hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 81 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist.

(2)   Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit ab dem Fälligkeitsdatum gemäß Absatz 1 bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung Verzugszinsen fällig. Der anwendbare Zinssatz ist der Zinssatz, auf den Artikel 3 Absatz 1 dieser Entscheidung Bezug nimmt.

(3)   Eine Finanzkorrektur nach Artikel 26 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG lässt die Verpflichtung des Mitgliedstaats unberührt, Rückforderungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG und Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Entscheidung durchzuführen und staatliche Beihilfen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zurückzufordern.

Artikel 6

Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, strengere Regeln für die Finanzkorrekturen anzuwenden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2006.

Für die Kommission

Franco FRATTINI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 52.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


ANHANG

LEITLINIEN FÜR DIE VON DEN KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ANZUWENDENDEN GRUNDSÄTZE, KRITERIEN UND INDIKATIVEN SÄTZE BEI DER FESTSETZUNG VON FINANZKORREKTUREN GEMÄß DEN ARTIKELN 25 UND 26 DER ENTSCHEIDUNG 2004/904/EG DES RATES

1.   GRUNDSÄTZE

Durch Finanzkorrekturen soll eine Situation wiederhergestellt werden, bei der 100 % der für die Kofinanzierung aus dem Fonds angegebenen Ausgaben mit den einschlägigen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften übereinstimmen. Daraus lässt sich eine Reihe von Grundsätzen herleiten, die bei der Festsetzung von Finanzkorrekturen durch die Kommissionsdienststellen anzuwenden sind:

a)

Unregelmäßigkeiten werden in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 (1) definiert. Sie können einmalig oder systembedingt auftreten.

b)

Eine systembedingte Unregelmäßigkeit ist ein wiederkehrender Fehler aufgrund von schwerwiegenden Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen, die eine ordnungsgemäße Buchführung und die Einhaltung der geltenden Vorschriften gewährleisten sollen.

Wurden die einschlägigen Vorschriften eingehalten und alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu berichtigen, so sind keine Finanzkorrekturen erforderlich.

Wurden die einschlägigen Vorschriften eingehalten, sind aber die Verwaltungs- und Kontrollsysteme verbesserungsbedürftig, so sollten entsprechende Empfehlungen ausgesprochen, aber keine Finanzkorrekturen auferlegt werden.

Wurden nur Fehler festgestellt, die Beträge von weniger als 4 000 EUR betreffen, so sollte der Mitgliedstaat aufgefordert werden, die Fehler zu berichtigen, ohne dass ein Finanzkorrekturverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates eingeleitet wird.

Liegen schwerwiegende Mängel bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen vor, die zu systematischen Unregelmäßigkeiten führen könnten, insbesondere Versäumnisse bei der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, so sollten stets Finanzkorrekturen erfolgen.

c)

Die Höhe der Finanzkorrektur wird nach Möglichkeit auf der Grundlage einzelner Dossiers auf den Betrag festgesetzt, der in den betreffenden Fällen dem Fonds zu Unrecht angelastet wurde. Genau quantifizierte Korrekturen bezüglich jedes der betroffenen Einzelprojekte sind jedoch nicht immer möglich, während es andererseits unverhältnismäßig sein kann, die betreffenden Ausgaben ganz zu streichen. In solchen Fällen muss die Kommission die Finanzkorrekturen auf Extrapolationen stützen oder sie pauschal festlegen.

d)

Wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass einzelne quantifizierbare Unregelmäßigkeiten der gleichen Art bei einer großen Anzahl von anderen Projekten oder durchgängig bei einer Maßnahme oder einem Programm aufgetreten sind, es aber nicht kosteneffizient wäre, die vorschriftswidrigen Ausgaben bei jedem Projekt einzeln zu ermitteln, so kann die Finanzkorrektur mittels Extrapolation festgesetzt werden.

Eine Extrapolation ist nur dann zulässig, wenn eine homogene Gruppe oder Untergruppe von Projekten mit ähnlichen Merkmalen ermittelt und nachgewiesen werden kann, dass diese Projekte den gleichen Mangel aufweisen. In diesem Fall werden die Ergebnisse einer eingehenden Prüfung einer repräsentativen Stichprobe der einzelnen betroffenen Dossiers unter Anwendung gängiger Prüfungsstandards auf alle Dossiers der Gruppe extrapoliert.

e)

Bei einzelnen Regelverletzungen oder systematischen Unregelmäßigkeiten, deren finanzielle Auswirkungen deswegen nicht genau zu quantifizieren sind, weil sie von zu vielen Variablen abhängen oder vielfältige Effekte haben, z. B. ungenügende Kontrollen zur Verhinderung oder Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder mangelnde Beachtung einer Förderbedingung oder einer Gemeinschaftsvorschrift, bei denen es aber dennoch unverhältnismäßig wäre, die gesamte Beteiligung abzulehnen, sollten Korrekturen nach Pauschalsätzen festgesetzt werden.

Pauschale Korrekturen werden aufgrund des Schweregrads der Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem oder der einzelnen Regelverletzung und der finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeit festgesetzt. Eine Liste von Systemelementen, die die Kommission zwecks Bewertung des Schweregrads von Mängeln in Schlüssel- und Hilfselemente einteilt, findet sich in Abschnitt 2.2; Abschnitt 2.3 enthält indikative Sätze für Pauschalkorrekturen. Pauschalkorrekturen werden auf alle im Rahmen der betreffenden Maßnahme(n) getätigten Ausgaben angewandt, es sei denn, die Mängel beschränken sich auf bestimmte Ausgabenbereiche (einzelne Projekte oder Projektarten). In solchen Fällen werden sie nur auf diese Ausgabenbereiche angewandt. Dieselben Ausgaben werden normalerweise nur ein Mal korrigiert.

f)

In Bereichen, in denen es bei der Bewertung des Schweregrads der Regelverletzung einen Ermessensspielraum gibt, beispielsweise bei der Missachtung von Umweltauflagen, werden bei Vorliegen folgender Bedingungen Finanzkorrekturen vorgenommen: gravierender Verstoß gegen die Vorschriften und klar erkennbarer Bezug zu der von der EU kofinanzierten Maßnahme.

g)

Ungeachtet der Art der von der Kommission vorgeschlagenen Korrekturen wird dem betreffenden Mitgliedstaat in allen Fällen Gelegenheit gegeben nachzuweisen, dass der tatsächliche Verlust oder das Risiko für den Fonds und das Ausmaß oder der Schweregrad der Unregelmäßigkeit geringer waren als von den Kommissionsdienststellen angenommen. Das Verfahren und die Fristen sind in Artikel 13 Absätze 4 bis 6 der vorliegenden Entscheidung geregelt.

h)

Im Gegensatz zu Finanzkorrekturen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG vornehmen, ziehen Finanzkorrekturen, die die Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 3 festsetzt, immer eine Nettoreduzierung der Gemeinschaftsmittel für das betreffende Programm nach sich.

i)

Werden durch das Kontrollsystem des betreffenden Mitgliedstaats — Rechnungshof, Innenrevision oder externe Prüfung — Unregelmäßigkeiten festgestellt und vom Mitgliedstaat innerhalb einer vertretbaren Frist angemessene Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG ergriffen, so kann die Kommission keine Finanzkorrekturen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG auferlegen und der Mitgliedstaat kann die Mittel wieder verwenden. Ansonsten kann die Kommission sowohl aufgrund der Feststellungen nationaler Kontrollorgane als auch bei Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten durch ein Kontrollorgan der EU Korrekturen vornehmen. Wenn die Kommission ihre Stellungnahme auf gut dokumentierte Feststellungen anderer Kontrollorgane der EU stützt, trifft sie ihre eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen, nachdem sie die Antworten des betroffenen Mitgliedstaats geprüft hat.

2.   KRITERIEN UND SÄTZE FÜR PAUSCHALKORREKTUREN

2.1   Kriterien

Wie in Abschnitt 1 Buchstabe c ausgeführt, kommen pauschale Korrekturen in Betracht, wenn es anhand der aus der Untersuchung resultierenden Informationen nicht möglich ist, die finanziellen Auswirkungen in einem Einzelfall oder mehreren Fällen von Unregelmäßigkeiten durch statistische Instrumente oder durch Bezugnahme auf andere überprüfbare Daten genau zu bewerten, die Informationen aber trotzdem darauf schließen lassen, dass der Mitgliedstaat die Förderfähigkeit der bereits ausgezahlten beantragten Beträge nicht angemessen überprüft hat.

Pauschale Korrekturen sollten in Betracht gezogen werden, wenn die Kommission feststellt, dass eine Kontrolle, die in einer Verordnung ausdrücklich gefordert wird oder implizit erforderlich ist, um eine explizite Vorschrift einzuhalten (z. B. die Beschränkung einer Förderung auf eine bestimmte Projektart), nicht angemessen durchgeführt wurde, wodurch es zu systembedingten Unregelmäßigkeiten kommen könnte. Sie sollten auch in Betracht gezogen werden, wenn die Kommission beim Verwaltungs- und Kontrollsystem schwerwiegende Mängel feststellt, die zu groben Verletzungen der einschlägigen Bestimmungen führen, oder wenn sie einzelne Regelverletzungen aufdeckt. Pauschale Korrekturen können auch dann angebracht sein, wenn die Kontrolldienste der Mitgliedstaaten derartige Unregelmäßigkeiten entdecken, der Mitgliedstaat innerhalb eines angemessenen Zeitraums jedoch keine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreift.

Die Entscheidung, ob eine pauschale Finanzkorrektur vorzunehmen ist, und, wenn ja, zu welchem Satz, muss sich generell auf die Beurteilung des Verlustrisikos für Gemeinschaftsmittel als Folge der fehlenden Kontrolle stützen. Bei der Korrektur müssen also der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und folgende Faktoren berücksichtigt werden:

1)

Bezieht sich die Unregelmäßigkeit auf einen Einzelfall, mehrere Fälle oder alle Fälle;

2)

beeinträchtigt der Mangel die Wirksamkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems generell oder die Wirksamkeit eines einzelnen Elements dieses Systems, d. h. die Durchführung von bestimmten Funktionen, die notwendig sind, um die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Förderfähigkeit der Ausgaben, die nach Maßgabe der einschlägigen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für die Kofinanzierung angegeben wurden, zu gewährleisten (siehe Abschnitt 2.2);

3)

wie sehr fällt der Mangel im Rahmen aller vorgesehenen administrativen, materiellen und sonstigen Kontrollen ins Gewicht;

4)

wie betrugsanfällig sind die Maßnahmen, speziell unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Anreize.

2.2   Klassifizierung der Elemente von Verwaltungs- und Kontrollsystemen im Hinblick auf die Anwendung von Pauschalen bei Finanzkorrekturen für systembedingte Mängel und einzelne Regelverletzungen

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die für den Fonds angewandt werden, bestehen aus unterschiedlichen Elementen oder Funktionen, die von größerer oder geringerer Bedeutung für die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Förderfähigkeit der für die Kofinanzierung angegebenen Ausgaben sind. Bei der Festsetzung von Pauschalkorrekturen wegen Systemmängeln oder einzelnen Regelverletzungen ist es hilfreich, die Funktionen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Schlüssel- und Hilfselemente einzuteilen.

Schlüsselelemente sind diejenigen unentbehrlichen Funktionen, die die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Substanz der aus dem Fonds unterstützten Projekte sicherstellen sollen, während Hilfselemente diejenigen Funktionen sind, die zur Qualität eines Verwaltungs- und Kontrollsystems beitragen und ermöglichen, dass das System in seinen Schlüsselfunktionen ordnungsgemäß funktioniert.

Die nachstehend aufgeführte Liste enthält die meisten Elemente wirksamer Verwaltungs- und Kontrollsysteme und einer bewährten Kontrollpraxis. Der Schweregrad von Mängeln und einzelnen Regelverletzungen ist sehr unterschiedlich. Daher werden die Fälle von der Kommission unter besonderer Berücksichtigung von Abschnitt 2.4 bewertet.

2.2.1   Schlüsselelemente zur Gewährleistung der Förderfähigkeit im Rahmen der Kofinanzierung

1)

Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Beantragung von Finanzhilfen, Prüfung von Anträgen, Auswahl der zu fördernden Projekte und Auswahl von Auftragnehmern/Lieferanten, angemessene Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend den für das betreffende Programm festgelegten Verfahren:

a)

gegebenenfalls Beachtung der Vorschriften betreffend Bekanntmachung, Chancengleichheit und öffentliches Auftragswesen sowie der Regeln und Grundsätze des Vertrags bezüglich der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, wenn die EG-Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen nicht anwendbar sind;

b)

Prüfung von Finanzhilfeanträgen gemäß den für das betreffende Programm festgelegten Kriterien und Verfahren, einschließlich Beachtung der Vorschriften über Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie der Politik der Chancengleichheit und der diesbezüglichen Rechtsvorschriften;

c)

Auswahl der zu fördernden Projekte:

die ausgewählten Vorschläge entsprechen den Zielen und den veröffentlichten Kriterien für das betreffende Programm;

die Annahme oder Ablehnung von Anträgen wird klar begründet;

die Regeln über staatliche Beihilfen werden beachtet;

die Förderregeln werden beachtet;

die Förderbedingungen werden in die Genehmigungsentscheidung aufgenommen.

(2)

Angemessene Prüfung der Bereitstellung von kofinanzierten Erzeugnissen und Dienstleistungen und der Förderfähigkeit der Ausgaben, die dem Programm angelastet werden, durch die zuständige Behörde nach Artikel 13 der Entscheidung 2004/904/EG und die zwischen dem Begünstigten und der zuständigen Behörde angesiedelten zwischengeschalteten Stellen:

a)

Prüfung — gegebenenfalls vor Ort — der tatsächlich erbrachten Leistungen (z. B. Dienstleistungen, Arbeiten, Lieferungen) im Vergleich zu Plänen, Rechnungen, Annahmebestätigungen, Sachverständigenberichten usw.;

b)

Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Genehmigung der Finanzhilfe;

c)

Prüfung der Förderfähigkeit der beantragten Ausgabenbeträge;

d)

angemessene Behandlung aller offenen Fragen vor Genehmigung des Antrags;

e)

angemessenes und verlässliches Buchführungssystems;

f)

Prüfpfad für alle Systemebenen (beginnend beim Begünstigten);

g)

angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die der Kommission von der zuständigen Behörde übermittelten Ausgabenerklärungen korrekt sind, d. h.:

dass die Ausgaben im Förderzeitraum für Projekte getätigt wurden, die unter Beachtung der üblichen Verfahren und aller einschlägigen Bedingungen zur Kofinanzierung ausgewählt wurden;

dass die kofinanzierten Projekte tatsächlich durchgeführt wurden.

3)

Quantitativ und qualitativ ausreichende Stichprobenkontrollen bei Projekten und angemessenes Follow-up:

a)

Stichprobenkontrollen bei mindestens 10 % der gesamten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung, bestätigt durch einen Bericht über die Arbeit des Prüfers;

b)

Repräsentativität der Stichprobe und angemessene Risikoanalyse;

c)

angemessene Trennung von Kontroll- und Verwaltungsaufgaben, um Unabhängigkeit zu gewährleisten;

d)

Follow-up der Kontrollen zur Gewährleistung:

einer angemessenen Bewertung der Ergebnisse und gegebenenfalls der Finanzkorrekturen,

von allgemeinen Maßnahmen, um systembedingte Unregelmäßigkeiten zu berichtigen.

2.2.2   Hilfselemente

a)

Zufrieden stellende Verwaltungskontrollen in Form von Standard-Kontrolllisten oder ähnlichen Mitteln und ordnungsgemäße Dokumentation der Ergebnisse, um u. a. sicherzustellen:

dass die beantragten Beträge nicht bereits ausgezahlt wurden und einzelne Vorgänge (Verträge, Quittungen, Rechnungen, Zahlungen) getrennt nachweisbar sind;

dass die Ausgabenerklärungen und die erfassten Ausgaben im Buchführungssystem übereinstimmen;

b)

ordnungsgemäße Überwachung der Verfahren für die Antragsbearbeitung und -genehmigung;

c)

zufrieden stellende Verfahren zur Verbreitung von Informationen über Gemeinschaftsvorschriften;

d)

fristgerechte Auszahlung der Gemeinschaftsmittel an Begünstigte.

2.3   Indikative Sätze für Pauschalkorrekturen

Korrektur von 100 %

Der Satz kann auf 100 % festgelegt werden, wenn die Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem des Mitgliedstaats so schwerwiegend sind, dass sie einen vollständigen Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften darstellen und somit alle Zahlungen rechtswidrig machen. Das Gleiche gilt bei einer ähnlich schwerwiegenden Regelverletzung in einem Einzelfall.

Korrektur von 25 %

Wenn die Anwendung des Verwaltungs- und Kontrollsystems in einem Mitgliedstaat erhebliche Mängel aufweist und es Beweise für weit verbreitete Unregelmäßigkeiten und Nachlässigkeit bei der Bekämpfung rechtswidriger oder betrügerischer Praktiken gibt, ist eine Korrektur in Höhe von 25 % gerechtfertigt, da in solchen Fällen berechtigterweise angenommen werden kann, dass dem Fonds außergewöhnlich hohe Verluste entstehen werden, wenn regelwidrige Anträge ungestraft eingereicht werden können. Eine Korrektur in dieser Höhe ist auch bei Einzelfällen von Unregelmäßigkeiten angebracht, die zwar schwerwiegend sind, durch die aber das Projekt als solches nicht an Gültigkeit verliert.

Korrektur von 10 %

Wenn eines oder mehrere Schlüsselelemente des Systems nicht funktionieren oder so schlecht oder so selten funktionieren, dass sie im Hinblick auf die Bestimmung der Förderfähigkeit eines Antrags oder zur Vorbeugung einer Unregelmäßigkeit völlig wirkungslos sind, ist eine Korrektur in Höhe von 10 % gerechtfertigt, da in diesen Fällen von einer großen Gefahr breiter Verluste für den Fonds auszugehen ist. Dieser Korrektursatz ist auch bei einzelnen mittelschweren Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Schlüsselelemente des Systems angemessen.

Korrektur von 5 %

Funktionieren alle Schlüsselelemente des Systems, allerdings nicht mit der in den Vorschriften geforderten Konsequenz, Häufigkeit oder Intensität, ist eine Korrektur in Höhe von 5 % gerechtfertigt, da davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht in ausreichendem Maß die Rechtmäßigkeit der Anträge gewährleisten und sich ein erhebliches Risiko für den Fonds ergibt. Eine Korrektur von 5 % kann auch bei weniger schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten bei Einzelprojekten in Bezug auf Schlüsselfunktionen des Systems angebracht sein.

Dass die Funktionsweise eines Systems verbesserungsbedürftig ist, rechtfertigt an sich noch keine Finanzkorrektur. Die Beachtung ausdrücklicher Gemeinschaftsregeln oder Normen für bewährte Verfahren muss sehr mangelhaft sein, und der Mangel muss für den Fonds ein echtes Verlustrisiko bewirken bzw. die Gefahr mit sich bringen, dass es zu Unregelmäßigkeiten kommt.

Korrektur von 2 %

Ist das System in Bezug auf die Schlüsselelemente ausreichend funktionsfähig, versagt aber vollständig bei der Umsetzung von einem oder mehreren Hilfselementen, so ist wegen des geringeren Verlustrisikos für den Fonds und des geringeren Schweregrads der Unregelmäßigkeit eine Korrektur in Höhe von 2 % angemessen.

Der Korrektursatz erhöht sich auf 5 %, wenn dieser Mangel bei Ausgaben, die nach Auferlegen der ersten Korrektur getätigt wurden, erneut festgestellt wird und der Mitgliedstaat nach der ersten Korrektur bezüglich des Mängel aufweisenden Teils des Systems keine angemessenen Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

Eine Korrektur in Höhe von 2 % ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat, ohne eine Korrektur aufzuerlegen, mitgeteilt hat, dass bestimmte Hilfselemente des Systems, die zwar vorhanden sind, aber nicht zufrieden stellend funktionieren, verbessert werden müssen, der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen aber nicht getroffen hat.

Korrekturen für Mängel bei Hilfselementen von Verwaltungs- und Kontrollsystemen werden nur dann vorgenommen, wenn keine Mängel bei Schlüsselfunktionen festgestellt wurden. Bestehen sowohl in Bezug auf Hilfselemente als auch auf Schlüsselelemente Mängel, so gilt der für Mängel bei den Schlüsselelementen anwendbare Korrektursatz.

2.4   Grenzfälle

In Fällen, in denen eine strikte Anwendung dieser Leitlinien eindeutig unverhältnismäßig wäre, kann ein niedrigerer Korrektursatz vorgeschlagen werden.

Haben beispielsweise Schwierigkeiten bei der Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften die Mängel verursacht (dies gilt nicht für die Fälle, in denen berechtigterweise erwartet werden kann, dass der Mitgliedstaat die Schwierigkeiten mit der Kommission klärt) und haben die nationalen Behörden wirksame Schritte unternommen, um die Mängel unverzüglich nach deren Aufdeckung abzustellen, kann dieser mildernde Umstand berücksichtigt und ein niedrigerer Korrektursatz vorgeschlagen oder ganz auf die Korrektur verzichtet werden. Ähnlich sollte der Anspruch auf Rechtssicherheit gebührend gewürdigt werden, wenn nach früheren Prüfungen durch die Kommissionsdienststellen nicht auf Mängel hingewiesen wurde.

Dass ein Mitgliedstaat die Verwaltungs- und Kontrollsysteme unverzüglich verbessert, nachdem ihm die Mängel mitgeteilt wurden, wird bei der Bewertung der finanziellen Auswirkungen der zuvor bestehenden systembedingten Unregelmäßigkeiten im Allgemeinen nicht als mildernder Umstand betrachtet.

2.5   Bewertungsgrundlage

Wenn die Situation in anderen Mitgliedstaaten bekannt ist, sollte die Kommission einen Vergleich anstellen, um bei der Bestimmung der Korrektursätze Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Der Korrektursatz sollte auf den Teil der Ausgaben angewendet werden, für den ein Verlustrisiko bestand. Beruht der Mangel darauf, dass der Mitgliedstaat es versäumt hat, ein adäquates Kontrollsystem aufzubauen, so sollte die Korrektur auf die gesamten Ausgaben angewendet werden, für die dieses Kontrollsystem erforderlich war. Besteht Grund zu der Annahme, dass der Mangel auf die unzulängliche Anwendung eines von dem Mitgliedstaat angenommenen Kontrollsystems durch eine bestimmte Behörde oder eine bestimmte Region beschränkt ist, so sollte die Korrektur auf die von dieser Behörde bzw. Region verwalteten Ausgaben beschränkt werden. Besteht der Mangel beispielsweise in der unzulänglichen Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für die Anwendung eines höheren Finanzhilfesatzes, so sollte für die Korrektur die Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Finanzhilfesatz zugrunde gelegt werden.

Die Korrektur sollte sich im Normalfall auf die Ausgaben für die betreffende Maßnahme im geprüften Zeitraum, z. B. ein Wirtschaftsjahr, beziehen. Ergibt sich die Unregelmäßigkeit hingegen aus einem Systemmangel, der offensichtlich seit langem besteht und die Ausgaben mehrerer Jahre betrifft, so sollte sich die Korrektur auf alle Ausgaben beziehen, die während des Zeitraums, in dem der Systemmangel bestand, bis zu dem Monat, in dem er behoben wurde, vom Mitgliedstaat angegeben wurden.

Weist ein System mehrere Mängel auf, so werden die pauschalen Korrekturen nicht kumuliert, sondern der gravierendste Mangel wird als Indikator für das durch das Kontrollsystem insgesamt gegebene Risiko herangezogen (2). Die pauschalen Korrekturen werden auf die Ausgaben angewandt, die nach Abzug der für einzelne Dossiers abgelehnten Beträge verbleiben. Unterlässt es ein Mitgliedstaat, die nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Sanktionen anzuwenden, so sollte die Finanzkorrektur dem Betrag der nicht verhängten Sanktionen entsprechen, zuzüglich 2 % für die übrigen Anträge, da die Nichtanwendung von Sanktionen das Risiko erhöht, dass regelwidrige Anträge gestellt werden.

3.   ANWENDUNG UND WIRKUNG VON NETTOFINANZKORREKTUREN

Hat der Mitgliedstaat die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 26 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG vorgeschlagene Finanzkorrektur vorgenommen, braucht die Kommission keine Nettoreduzierung der Finanzhilfe vorzunehmen, sondern kann dem Mitgliedstaat die Neuzuweisung der frei gewordenen Mittel gestatten. Jedoch ziehen die von der Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG im Anschluss an das Verfahren gemäß Artikel 26 Absätze 3 und 4 dieser Entscheidung auferlegten Finanzkorrekturen in jedem Fall eine Nettoreduzierung der indikativen Mittelzuweisung aus dem Fonds nach sich.

Eine Nettokorrektur wird immer dann vorgenommen, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der Mitgliedstaat es versäumt hat, die von den Gemeinschaftsorganen oder nationalen Behörden festgestellten Unregelmäßigkeiten angemessen zu verfolgen, und/oder wenn sich die Unregelmäßigkeit auf einen gravierenden Mangel der Verwaltungs- oder Kontrollsysteme des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde oder der Zahlstelle bezieht.

Auf die Beträge, die aufgrund einer Nettokorrektur an die Kommission zurückzuzahlen sind, werden gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Entscheidung 2004/904/EG in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 dieser Entscheidung Zinsen erhoben.


(1)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(2)  Siehe auch Abschnitt 2.3 (Korrektur von 2 %).


14.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2004/904/EG des Rates für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten sowie mit Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung von aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Projekten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 51/3)

(Nur die deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und die ungarische Fassung sind verbindlich)

(2006/401/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2004/904/EG des Rates vom 2. Dezember 2004 über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Verwaltung der Zuschüsse aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds (nachstehend „Fonds“) sollten gemeinsame Leitlinien für die Organisation der Aufgaben der für die Durchführung der kofinanzierten Maßnahmen zuständigen Behörden festgelegt werden.

(2)

Damit die Gemeinschaftsmittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden, sollten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingeführt werden, die einen ausreichenden Prüfpfad sicherstellen und der Kommission die Durchführung der Kontrollen, besonders Stichprobenkontrollen, weitestgehend erleichtern.

(3)

Zur Gewährleistung einer wirksamen und angemessenen Verwendung der Gemeinschaftsmittel sind einheitliche Kriterien für die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 der Entscheidung 2004/904/EG durchgeführten Kontrollen festzulegen.

(4)

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung der Ausgabenerklärungen gemäß Artikel 24 der Entscheidung 2004/904/EG ist ein Muster festzulegen.

(5)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich das Vereinigte Königreich an der Entscheidung 2004/904/EG und somit auch an der vorliegenden Entscheidung.

(6)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Irland an der Entscheidung 2004/904/EG und somit auch an der vorliegenden Entscheidung.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Entscheidung 2004/904/EG und ist daher weder an diese noch an die vorliegende Entscheidung gebunden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 11 der Entscheidung 2004/904/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Entscheidung legt Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2004/904/EG des Rates für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung von aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Projekten (dem „Fonds“) fest, die von den Mitgliedstaaten verwaltet werden.

Artikel 2

Zum Zwecke dieser Entscheidung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(1)

Eine „zuständige Behörde“ ist ein funktionelles Organ des Mitgliedstaats oder eine innerstaatliche öffentliche Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 13 Absatz 1 der Entscheidung 2004/904/EG benannt wurde.

(2)

Eine „beauftragte Behörde“ ist eine Behörde oder nicht-staatliche, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, welcher von der zuständigen Behörde nach Artikel 13 Absatz 1 der Entscheidung 2004/904/EG Aufgaben übertragen werden.

(3)

Eine „Bescheinigungsbehörde“ ist eine Einzelperson oder Dienststelle, die unabhängig ist von der anweisungsbefugten Dienststelle der zuständigen Behörde und der beauftragten Behörde und die von dem Mitgliedstaat zur Ausgabenbescheinigung gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG benannt wurde.

(4)

Eine „Kontrollbehörde“ ist eine Einzelperson oder Dienststelle, die unabhängig ist von der anweisungsbefugten Dienststelle der zuständigen Behörde und der beauftragten Behörde und die von dem Mitgliedstaat zur Durchführung von Maßnahmenkontrollen und -prüfungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2004/904/EG benannt wurde.

KAPITEL II

VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten gewährleisten

(1)

eine eindeutige Beschreibung der Aufgaben der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Einrichtungen und/oder Einzelpersonen sowie eine klare Aufgabenzuweisung innerhalb jeder Einrichtung;

(2)

eine eindeutige Aufgabentrennung zwischen den mit der Verwaltung, Kontrolle und der Ausgabenbescheinigung betrauten Einrichtungen, Dienststellen und/oder Einzelpersonen;

(3)

eine angemessene Mittelausstattung jeder Einrichtung bzw. Dienststelle, damit diese die Aufgaben ausführen kann, die ihr für die gesamte Durchführungszeit der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen übertragen wurden;

(4)

eine wirksame interne Kontrolle in der zuständigen Behörde und in jeder beauftragten Behörde;

(5)

zuverlässige computergestützte Verfahren für die Buchführung, Begleitung und Finanzberichterstattung;

(6)

wirksame Verfahren für die Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen Aufgaben übertragen werden;

(7)

die Verfügbarkeit ausführlicher Verfahrenshandbücher für die wahrzunehmenden Aufgaben;

(8)

wirksame Regelungen für die Prüfung der Funktionsweise des Systems;

(9)

Systeme und Verfahren, durch die ein hinreichender Prüfpfad sichergestellt ist;

(10)

Verfahren zur Berichterstattung und Begleitung bei Unregelmäßigkeiten und bei der Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge.

Artikel 4

Benennung der Behörden

(1)   Der Mitgliedstaat benennt

eine zuständige Behörde,

eine Bescheinigungsbehörde,

eine Kontrollbehörde.

(2)   Der Mitgliedstaat regelt seine Beziehungen zu diesen Behörden. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Entscheidung regelt der Mitgliedstaat die Beziehungen zwischen diesen Behörden, die bei Erfüllung ihrer Aufgaben in vollem Einklang mit den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systemen des betreffenden Mitgliedstaats handeln.

(3)   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 können bestimmte oder sämtliche Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Kontrollaufgaben von ein und derselben Einrichtung wahrgenommen werden.

Artikel 5

Zuständige Behörde

(1)   Die zuständige Behörde ist für eine effiziente, wirksame und ordnungsgemäße Verwaltung und Durchführung der aus dem Fonds unterstützten Mehrjahres- und Jahresprogramme zuständig, insbesondere für Folgendes:

a)

die Einreichung des Mehrjahresprogramms bei der Kommission unter Verwendung des in Anhang 1 enthaltenen Musters,

b)

die Einreichung des Jahresprogramms bei der Kommission nach dem in Anhang 2 enthaltenen Muster,

c)

die Gewährleistung, dass Projekte nach den Bedingungen und Kriterien der Artikel 14 und 20 der Entscheidung 2004/904/EG und den Standardverfahren gemäß Artikel 10 der vorliegenden Entscheidung ausgewählt werden, unbeschadet zusätzlicher, in geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder innerstaatlichen Vorschriften festgelegten Kriterien,

d)

die Gewährleistung einer effizienten administrativen, vertraglichen und finanziellen Verwaltung von Maßnahmen gemäß den in Artikel 11 dieser Entscheidung festgelegten Standardverfahren,

e)

die Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge.

(2)   Die zuständige Behörde legt Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass sämtliche, für einen ausreichenden Prüfpfad gemäß Artikel 9 erforderlichen Unterlagen zu den Ausgaben und den Kontrollen aufbewahrt werden.

(3)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Kontrollbehörde alle für die Kontrollen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2004/904/EG notwendigen Auskünfte über die angewandten Verwaltungsverfahren und über die aus dem Fonds kofinanzierten Projekte erhält.

(4)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bescheinigungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben alle notwendigen Auskünfte über die angewandten Verwaltungsverfahren, die aus dem Fonds kofinanzierten Projekte und die Ergebnisse der von der Kontrollbehörde vorgenommenen Kontrollen erhält.

(5)   Die zuständige Behörde nimmt die von der Kommission geleisteten Zahlungen entgegen und leistet die Zahlungen an die Begünstigten. Sie übermittelt der Kommission die nach dem Muster in Anhang 5 eingereichten Zahlungsanträge gegebenenfalls zusammen mit dem Sachstands- bzw. dem Schlussbericht, für die Muster in Anhang 3 bzw. Anhang 4 enthalten sind, und mit der nach Anhang 6 erstellten, von der Bescheinigungsbehörde ordnungsgemäß bescheinigten Ausgabenerklärung.

(6)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Berichte über die Durchführung und Bewertung der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen zu den in Artikel 28 der Entscheidung 2004/904/EG genannten Fristen vorgelegt werden.

Artikel 6

Aufgabenübertragung durch die zuständige Behörde

Überträgt die zuständige Behörde alle oder einige ihrer Aufgaben einer beauftragten Behörde, legt sie den genauen Umfang der übertragenen Aufgaben und detaillierte Verfahren für die Ausführung der übertragenen Aufgaben im Einklang mit Artikel 3 fest.

Diese Verfahren umfassen die regelmäßige Information der zuständigen Behörde über die Durchführung der übertragenen Aufgaben und die Vorlage einer Beschreibung der eingesetzten Mittel.

Die Aufgaben, die von der zuständigen Behörde in Auftrag gegeben werden, werden der beauftragten Behörde mitgeteilt und von dieser bestätigt.

Artikel 7

Kontrollbehörde

(1)   Die Kontrollbehörde ist für die Organisation — im Einklang mit den internationalen Standards — der Kontrollen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2004/904/EG zuständig.

(2)   Den in Absatz 1 genannten Kontrollen ist eine repräsentative Stichprobe der kofinanzierten Projekte zu unterziehen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt werden und mindestens 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für jedes Jahresprogramm ausmachen. Folgende Anforderungen gelten für das Stichprobenverfahren:

a)

es sind Projekte verschiedener Art und Größenordnung einzubeziehen;

b)

unter Berücksichtigung früherer Kontrollen ist den durch die Kontrollen des Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft ermittelten Risikofaktoren und den Kosten-Nutzen-Aspekten Rechnung zu tragen;

c)

es muss gewährleistet sein, dass Projekte ausgewählt werden, die für die Zielgruppe jedes Jahresprogramms repräsentativ sind.

(3)   Bei der Durchführung der Kontrollen prüft die Kontrollbehörde, ob

a)

die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß angewendet wurden, ob Defizite vorhanden sind und wie schwerwiegend diese sind;

b)

ein ausreichender Prüfpfad vorhanden ist;

c)

ausreichende Buchungsunterlagen vorhanden sind und diese mit den Belegen übereinstimmen, die von der zuständigen Behörde oder einer beauftragten Behörde, den Begünstigten und gegebenenfalls den anderen Einrichtungen oder Unternehmen, die an den Projekten beteiligt sind, aufbewahrt werden;

d)

die Ausgabenposten die Förderfähigkeitskriterien der Entscheidung der Kommission K(2006)51 endg./1, die Anforderungen der nationalen Auswahlverfahren, die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarungen oder des Rechtsakts über die Gewährung der Finanzhilfe erfüllen und den tatsächlich durchgeführten Arbeiten entsprechen;

e)

die tatsächliche oder vorgesehene Zweckbestimmung des Projekts den Zielen nach Artikel 4 bis 7 der Entscheidung 2004/904/EG entspricht und der in Artikel 3 jener Entscheidung genannten Zielgruppe zugute kommt;

f)

die Finanzbeiträge der Gemeinschaft die Bedingungen des Artikels 20 der Entscheidung 2004/904/EG oder anderer anwendbarer Gemeinschaftsvorschriften erfüllen und ohne Abzüge oder Verzögerung tatsächlich an die Begünstigten ausgezahlt werden,

g)

eine angemessene Kofinanzierung tatsächlich erfolgt ist.

(4)   Im Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms nach Artikel 28 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG sind die Ergebnisse sämtlicher von der Kontrollbehörde vorgenommenen Kontrollen aufzuführen und die Maßnahmen zu beschreiben, die die zuständige Behörde bei festgestellten Abweichungen und Unregelmäßigkeiten getroffen hat.

Artikel 8

Bescheinigungsbehörde

Die Bescheinigungsbehörde bescheinigt Ausgabenerklärungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Entscheidung 2004/904/EG unter Verwendung des in Anhang 6 beigefügten Musters erstellt wurden.

Auf diese Weise wird bescheinigt, dass

(1)

die Ausgabenerklärung korrekt ist und sich auf zuverlässige Buchführungsverfahren und auf überprüfbare Belege stützt,

(2)

die geltend gemachten Ausgaben für Projekte getätigt wurden, die nach den im betreffenden Jahresprogramm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden, und die Ausgaben und Projekte mit den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang stehen;

(3)

die Bescheinigungsbehörde zum Zweck der Bescheinigung von der zuständigen Behörde hinreichende Informationen zu den angewandten Verwaltungsverfahren, den aus dem Fonds kofinanzierten Projekten und den Kontrollen der in den Ausgabenerklärungen geltend gemachten Ausgaben erhalten hat;

(4)

die Ergebnisse aller von der Kontrollbehörde vorgenommenen Prüfungen ordnungsgemäß berücksichtigt wurden;

(5)

Gemeinschaftsmittel, die aufgrund festgestellter Unregelmäßigkeiten zu Unrecht gezahlt wurden, gegebenenfalls mit Zinsen und nach Möglichkeit durch Abzug von der Ausgabenerklärung wieder eingezogen werden.

Artikel 9

Prüfpfad

(1)   Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten müssen einen ausreichenden Prüfpfad vorsehen.

(2)   Ein Prüfpfad ist ausreichend, wenn er Folgendes ermöglicht:

a)

die Überprüfung der Übereinstimmung der der Kommission vorgelegten bescheinigten Ausgabenerklärungen mit den einzelnen Kostenaufstellungen und Belegen, die auf den verschiedenen Verwaltungsebenen der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde sowie von den Endbegünstigten aufbewahrt werden,

und

b)

die Überprüfung der Zuweisung und Überweisung der aus dem Fonds bereitgestellten Gemeinschaftsmittel sowie anderer Kofinanzierungsbeiträge zu dem Projekt.

(3)   Die zuständige Behörde führt Verfahren ein, die gewährleisten, dass der Ablageort aller Unterlagen im Zusammenhang mit bestimmten, im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds getätigten Zahlungen verzeichnet wird und dass die Unterlagen zur Einsichtnahme bereitgestellt werden können, wenn folgende Personen oder Stellen hierum ersuchen:

a)

die Kontrollbehörde,

b)

die Bescheinigungsbehörde,

c)

die Beamten und beauftragten Vertreter der Europäischen Kommission, namentlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), sowie des Europäischen Rechnungshofs.

(4)   Die zuständige Behörde bewahrt fünf Jahre lang, nachdem die Kommission den Restbetrag für jedes Jahresprogramm ausgezahlt hat, für die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Europäischen Rechnungshof alle Belege und Unterlagen über die im Rahmen des betreffenden Projekts getätigten Ausgaben und durchgeführten Kontrollen entweder in Urschrift oder als beglaubigte Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern auf. Diese Frist wird im Fall von Gerichtsverfahren oder auf begründeten Antrag der Kommission ausgesetzt.

KAPITEL III

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWALTUNG UND FINANZIELLE ABWICKLUNG VON PROJEKTEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Artikel 10

Auswahl- und Vergabeverfahren

Die zuständige Behörde legt genaue Verfahren für die Auswahl der aus dem Fonds zu kofinanzierenden Maßnahmen fest, insbesondere für:

a)

die Organisation der Auswahl- und Vergabeverfahren nach den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung und gegebenenfalls gemäß geltenden Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen und unter sorgfältiger Vermeidung von Interessenkonflikten;

b)

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen, die über geeignete Kanäle auf nationaler und regionaler Ebene bekannt zu machen sind;

c)

die Entgegennahme von Anträgen, die Empfangsbestätigung, Registrierung und Ablage von Kofinanzierungsanträgen;

d)

die Prüfung und Bewertung der Anträge unter formalen, qualitativen und haushaltstechnischen Gesichtspunkten anhand der in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen festgelegten Kriterien;

e)

die Organisation von Sitzungen und die Beziehungen zu Auswahl- oder Bewertungsgremien;

f)

die Konsultation maßgeblicher Einrichtungen im Hinblick auf die Komplementarität der vorgeschlagenen Maßnahmen mit anderen regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Finanzierungsinstrumenten;

g)

die Entscheidung über die Projektauswahl auf einer angemessenen Ebene in der zuständigen Behörde;

h)

die Veröffentlichung der Ergebnisse des Auswahl- und Vergabeverfahrens;

i)

die schriftliche Benachrichtigung jedes Antragstellers über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens mit Erläuterungen zu den Auswahlentscheidungen.

Artikel 11

Verfahren für die administrative, vertragliche und finanzielle Verwaltung von Maßnahmen

(1)   Die zuständige Behörde legt genaue Verfahren für die Verwaltung der Maßnahmen fest, insbesondere für:

a)

die Unterzeichnung von Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen oder sonstiger gleichwertiger Rechtsinstrumente;

b)

die Weiterverfolgung von Vereinbarungen und gegebenenfalls deren Änderungen durch ein System der administrativen Projektbegleitung (Schriftwechsel, Ausarbeitung und Überwachung von Änderungen und Mahnschreiben, Entgegennahme und Bearbeitung von Berichten usw.);

c)

die Auswertung der Tätigkeitsberichte und Finanzberichte zu Projekten, die Überprüfung, inwieweit die kofinanzierten Produkte geliefert und die Dienstleistungen erbracht wurden, gegebenenfalls auch durch Vor-Ort-Überprüfungen;

d)

die Prüfung, ob die Ausgaben, die für die Projekte geltend gemacht wurden, tatsächlich getätigt wurden und inwieweit die Ausgaben förderfähig sind, und zwar anhand der in der Entscheidung K(2006)51 endg./1 und in nationalen Bestimmungen festgelegten Kriterien;

e)

die Bedingungen für die Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung der Zahlungsanträge, für die Anordnung, Auszahlung und Verbuchung der Ausgaben;

f)

die Einziehung von nicht verwendeten Mitteln oder von Mitteln, die vom Begünstigten für nicht förderfähige Ausgaben verwendet wurden.

(2)   Die Verträge und Finanzhilfevereinbarungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a enthalten u. a. folgende Angaben:

a)

die Höhe der Finanzhilfe und den Höchstanteil der Finanzhilfe an den förderfähigen Kosten und den Gesamtkosten des Projekts;

b)

eine ausführliche Beschreibung des geförderten Projekts mit Zeitplan;

c)

den vereinbarten Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für das Projekt;

d)

den Zeitplan und Bestimmungen zur Durchführung der Vereinbarung (Berichterstattungspflichten, Änderungen, Kündigung, …);

e)

eine Definition der förderfähigen Kosten;

f)

Bedingungen für die Zahlung der Finanzhilfe und Buchführungsbestimmungen.

(3)   Die zuständige Behörde führt ein System für die elektronische Erfassung und Speicherung von detaillierten Buchführungsdaten zu jedem Projekt der Jahresprogramme ein und stellt eine angemessene Erfassung von Daten über die Durchführung der Projekte zum Zweck der finanziellen Abwicklung, Begleitung, Kontrolle und Bewertung sicher.

KAPITEL IV

KONTROLLE

Artikel 12

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine wirtschaftliche Haushaltsführung bei den aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Sie sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, darunter gegebenenfalls die beauftragte Behörde, sowie die Bescheinigungsbehörden, die Kontrollbehörden und sonstige beteiligte Einrichtungen ausreichende Anleitungen zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erhalten, damit eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet werden kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 3 bis 11 eingeführt werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Zeitraums der Durchführung der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen wirksam funktionieren.

(3)   Bei der Vorlage des Entwurfs des Mehrjahresprogramms unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 3 bis 11 eine Beschreibung der Verwaltungssysteme, darunter des Aufbaus und der Verfahren der zuständigen Behörde, gegebenenfalls der beauftragten Behörde, sowie der Bescheinigungs- und Kontrollbehörden.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen eine aktualisierte Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor, sobald die Systeme und Verfahren erheblich geändert wurden.

Artikel 13

Zuständigkeiten der Kommission

(1)   Binnen zwölf Monaten nach Erhalt der in Artikel 12 Absatz 3 vorgesehenen Beschreibung wertet die Kommission die Unterlagen zu den von dem Mitgliedstaat eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsystemen aus und überprüft anhand von Vorortkontrollen die Durchführungsverfahren, Kontrollsysteme, Buchführungs-, Auftragsvergabe- und Finanzhilfeverfahren der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat über festgestellte Defizite und Mängel an den Systemen und über nötige Korrekturmaßnahmen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 26 der Entscheidung 2004/904/EG des Rates überprüft die Kommission die von den Mitgliedstaaten eingeführten Verfahren oder Systeme, sobald diese erheblich geändert werden.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission und die von den Mitgliedstaaten benannten Kontrollbehörden arbeiten zusammen, um ihre Kontrollpläne und Rechnungsprüfverfahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, so dass Kontrollressourcen optimal eingesetzt werden und unnötige Doppelarbeit vermieden wird.

(2)   Die Kommission und die Kontrollbehörden kommen regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zusammen und prüfen gemeinsam die Kontrollergebnisse, die in den Jahresberichten gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG enthalten sind, und tauschen sich über mögliche Verbesserungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme aus.

KAPITEL V

VERWENDUNG DES EURO

Artikel 15

Mehrjahres- und Jahresprogramme

(1)   Beträge in den Entwürfen der Mehrjahres- und Jahresprogramme gemäß Artikel 16 der Entscheidung 2004/904/EG sind in Euro anzugeben.

(2)   Mitgliedstaaten, die bei Abgabe des Entwurfs des Mehrjahres- oder des Jahresprogramms nicht den Euro als Währung haben, legen die in den Anhängen 1 und 2 zu der vorliegenden Entscheidung angegebenen Informationen in Euro und in der Landeswährung vor. Für die Umrechnung von Landeswährung in Euro ist der Wechselkurs zu verwenden, der am letzten Arbeitstag des Monats vor Einreichung des Entwurfs des Mehrjahres- bzw. des Jahresprogramms bei der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

Artikel 16

Berichte, Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge

(1)   Die in der Entscheidung 2004/904/EG vorgesehenen Sachstandsberichte, Schlussberichte, Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge sind bei der Kommission in Euro einzureichen.

(2)   Mitgliedstaaten, die bei Abgabe der Berichte nicht den Euro als Währung haben, können die in den Anhängen 3, 4 und 6 angegebenen Informationen in der Landeswährung und in Euro vorlegen. Für die Umrechnung der Höhe der Ausgaben von der Landeswährung in Euro ist der Wechselkurs zu verwenden, der am letzten Arbeitstag des Monats vor Verbuchung der Ausgaben durch die zuständige Behörde im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht wird.

(3)   Wird der Euro die Währung eines Mitgliedstaats, der das Umrechnungsverfahren nach Absatz 2 anwendet, bleibt dieses Umrechnungsverfahren für alle von der zuständigen Behörde vor Inkrafttreten des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro verbuchten Ausgaben anwendbar.

KAPITEL VI

RECHNUNGSABSCHLUSS

Artikel 17

Rechnungsabschluss

(1)   Innerhalb von neun Monaten nach dem in der jährlichen Entscheidung über eine Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegten Ende der Förderfähigkeit der Kosten übermittelt die zuständige Behörde der Kommission folgende Unterlagen:

a)

den Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms, der nach dem Muster in Anhang 4 verfasst wird;

b)

die endgültige, von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung, die nach dem Muster in Anhang 6 erstellt wird;

c)

den Bericht der Kontrollbehörde über die vorgenommenen Kontrollen;

d)

einen Zahlungsantrag oder eine Erklärung über die geschuldete Rückzahlung, die nach dem Muster in Anhang 5 zu erstellen sind.

(2)   Die Frist von neun Monaten gemäß Absatz 1 wird unterbrochen, wenn die Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Entscheidung 2004/904/EG eine Entscheidung zur Aussetzung der Kofinanzierung für das betreffende Jahresprogramm angenommen hat. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt weiter, zu dem die Entscheidung der Kommission nach Artikel 26 Absatz 3 der Entscheidung 2004/904/EG dem Mitgliedstaat mitgeteilt wird.

(3)   Unbeschadet des Artikels 26 der Entscheidung 2004/904/EG unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach Erhalt der Unterlagen nach Absatz 1 über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkannt hat, und über etwaige Finanzkorrekturen aufgrund der Differenz zwischen den erklärten Ausgaben und jenen Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Haushalt anerkannt wurde. Der Mitgliedstaat kann binnen drei Monaten Bemerkungen dazu abgeben.

(4)   Binnen drei Monaten nach Erhalt der Bemerkungen des Mitgliedstaats entscheidet die Kommission über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkennt, und fordert den Differenzbetrag zwischen den endgültig anerkannten Ausgaben und den bereits an den Mitgliedstaat ausgezahlten Beträgen zurück.

(5)   Legt die zuständige Behörde die Unterlagen nach Absatz 1 nicht fristgerecht in entsprechender Form vor, annulliert die Kommission automatisch die Kofinanzierung aus dem Fonds für den Zeitraum der Kofinanzierungsentscheidung, ordnet die Einziehung sämtlicher im Rahmen der Entscheidung als Vorfinanzierung gezahlter Beträge an und hebt sämtliche Bindungen für ausstehenden Beträge auf.

(6)   Das automatische Aufhebungsverfahren nach Absatz 5 wird in Bezug auf die Mittel für die betreffenden Projekte ausgesetzt, wenn in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung anhängig sind. Der Mitgliedstaat macht im Teilschlussbericht ausführliche Angaben zu solchen Projekten und übermittelt alle sechs Monate Sachstandsberichte über diese Projekte. Binnen drei Monaten nach Abschluss der Gerichts- oder Verwaltungsverfahren legt der Mitgliedstaat die Unterlagen nach Absatz 1 für die betreffenden Projekte vor.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Schlussbestimmungen

Die Mitgliedstaaten können nationale Kontrollvorschriften anwenden, die strenger sind als diese Entscheidung.

Artikel 19

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 20. Januar 2006.

Für die Kommission

Franco FRATTINI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 52.


ANHANG 1

EUROPÄISCHER FLÜCHTLINGSFONDS (EFF)

MEHRJAHRESPROGRAMM — ENTWURF (2005-2007)

1.   MITGLIEDSTAAT

2.   ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE IM SINNE VON ARTIKEL 13 DER EFF-ENTSCHEIDUNG (FUNKTIONELLES ORGAN DES MITGLIEDSTAATS ODER EINE INNERSTAATLICHE ÖFFENTLICHE EINRICHTUNG)

Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 13 der Entscheidung 2004/904/EG

Bezeichnung: …

Anschrift: …

Name des Sachbearbeiters: …

Ansprechpartner: …

Funktion des Ansprechpartners: …

Telefon: …

Fax: …

E-Mail: …

Beauftragte Behörde im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Entscheidung 2004/904/EG (wenn vorhanden)

(amtliches Dokument über die Beauftragung der Einrichtung mit der Durchführung von EFF-Maßnahmen durch die zuständige Behörde beifügen)

Bezeichnung: …

Anschrift: …

Name des Sachbearbeiters: …

Ansprechpartner: …

Funktion des Ansprechpartners: …

Telefon: …

Fax: …

E-Mail: …

3.   LAGE IN DEM MITGLIEDSTAAT

Beschreibung der aktuellen Lage im Mitgliedstaat hinsichtlich der Vorkehrungen für die Aufnahme, für Asylverfahren, die Integration und die freiwillige Rückkehr der in Artikel 3 der Entscheidung 2004/904/EG genannten Zielgruppe. Die Beschreibung beinhaltet Folgendes:

(1)

einen Überblick über die Entwicklungen in Bezug auf die in Artikel 3 genannten Zielgruppen seit 2003, einschließlich einer kurzen Beschreibung der sozialen Bedingungen von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Vertriebenen (gegebenenfalls Neuansiedlung);

(2)

Angabe zu den öffentlichen Mitteln, die seit Anfang 2003 für Maßnahmen zur Aufnahme, Integration, zu Asylverfahren und zur freiwilligen Rückkehr tatsächlich aufgewendet wurden;

(3)

die wichtigsten Ergebnisse der Maßnahmen/Projekte zu den Bereichen Aufnahme, Asylverfahren, Integration und freiwillige Rückkehr, die seit 2003 mit öffentlichen Mitteln (zusätzlich zu den EFF-Mitteln) finanziert wurden; Gesamtbewertung dieser Maßnahmen/Projekte;

(4)

wichtigste Ergebnisse der in den Vorjahren in Ihrem Land aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Maßnahmen/Projekte zu den Bereichen Aufnahme, Integration, Asylverfahren und freiwillige Rückkehr; Gesamtbewertung dieser Projekte;

(5)

Analyse der Defizite in Ihrem Land, was die Aufnahme, Asylverfahren, Integration und freiwillige Rückkehr betrifft.

4.   ANALYSE DES BEDARFS DES MITGLIEDSTAATS

Analyse des Bedarfs des Mitgliedstaats in den Bereichen Aufnahme, Asylverfahren, Integration und freiwillige Rückkehr sowie Angabe der operativen Ziele zur Deckung dieses Bedarfs in dem betreffenden Programmzeitraum (2005-2007) unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission für die Prioritäten des Mehrjahresprogramms (siehe nachstehend):

Priorität 1

Durchführung der wichtigsten Maßnahmen, darunter von Integrationsmaßnahmen gemäß folgenden Vorschriften:

a)

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (1) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist;

b)

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (2) des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens;

c)

Verordnung (EG) Nr. 407/2002 (3) des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens;

d)

Richtlinie 2001/55/EG (4) des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten;

e)

Richtlinie 2003/9/EG (5) des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten;

f)

Richtlinie 2003/86/EG (6) des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, soweit die Bestimmungen über Flüchtlinge betroffen sind;

g)

Richtlinie 2004/83/EG (7) des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.

Priorität 2

Vorbereitung der Umsetzung der Grundsätze und Maßnahmen, die in der Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Gewährung des Flüchtlingsstatus in den Mitgliedstaaten vorgesehen sind, die 2005 verabschiedet werden soll,

Priorität 3

Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verfahren zur Prüfung der Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes in Mitgliedstaaten, beispielsweise durch:

ein einheitliches Verfahren für die Bearbeitung der Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes,

die Verbesserung der Erfassung, Auswertung und effektiven Nutzung von Informationen über Herkunftsländer oder -regionen,

Strategien zur Behebung von Problemen, die die Asylsysteme und die Aufnahmekapazität der Mitgliedstaaten belasten und beispielsweise durch ihre geografische Lage bedingt sind,

unabhängige Prüfungen der Asylsysteme in den Mitgliedstaaten unter qualitativen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit mit den Asylbehörden,

Verbesserung der Tätigkeiten der ersten Entscheidungsinstanz zur Beschleunigung des gesamten Verfahrens und zur Gewährleistung solider abschließender Entscheidungen,

Maßnahmen zur Verbesserung der Integrität der Asylsysteme in den Mitgliedstaaten, vor allem durch die freiwillige Rückkehr von betreffenden Personen,

Strategien zur Ermittlung und Behandlung der Fälle, in denen ein vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren oder eine besondere Regelung für die Aufnahme angebracht sein könnten.

Priorität 4

Maßnahmen für Asylbewerber, Flüchtlinge oder Personen, denen vorübergehender oder subsidiärer Schutzstatus gewährt wird, oder für Minderjährige unter Beachtung des Wohls des Kindes.

Priorität 5 (fakultativ)

Maßnahmen insbesondere für die Aufnahme und Information der Personen, die im Rahmen von Neuansiedlungsprogrammen in die Mitgliedstaaten aufgenommen wurden, und Verwaltung der Programme für Mitgliedstaaten, die solche Programme eingeführt haben oder einführen möchten.

5.   STRATEGIE ZUR VERWIRKLICHUNG DER ZIELE

a)

Darstellung einer geeigneten Strategie zur Verwirklichung der oben (4) genannten Ziele und Priorität der jeweiligen Ziele; kurze Beschreibung der Arten von Maßnahmen, die zur Umsetzung der Prioritäten geplant sind; wie lassen sich die oben angegebenen Prioritäten damit erreichen?

b)

Beschreibung des Verfahrens der Konsultation geeigneter Partner gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a der Entscheidung 2004/904/EG.

6.   VEREINBARKEIT MIT ANDEREN INSTRUMENTEN

Angabe, ob und in welcher Hinsicht diese Strategie mit anderen regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Instrumenten vereinbar ist:

7.   INDIKATIVER FINANZIERUNGSPLAN

Stellen Sie einen indikativen Finanzierungsplan auf, in dem für jedes Jahr und für jede Maßnahme der vorgeschlagene Finanzbeitrag aus dem Fonds sowie die Gesamthöhe der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Zuschüsse angegeben sind.

Indikativer Finanzierungsplans (3-Jahres-Programmzeitraum)

 

Öffentliche Zuwendungen

Nicht-öffentlich

Insgesamt

Gemeinschaft (EFF)

Staat

Regionen

Gebietskörperschaften

Aufnahme und Asylverfahren

Insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

2005

 

 

 

 

 

0,00

2006

 

 

 

 

 

0,00

2007

 

 

 

 

 

0,00

Integration

Insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

2005

 

 

 

 

 

0,00

2006

 

 

 

 

 

0,00

2007

 

 

 

 

 

0,00

Freiwillige Rückkehr

Insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

2005

 

 

 

 

 

0,00

2006

 

 

 

 

 

0,00

2007

 

 

 

 

 

0,00

Technische Unterstützung

Insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

2005

 

 

 

 

 

0,00

2006

 

 

 

 

 

0,00

2007

 

 

 

 

 

0,00

Insgesamt

 

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

2005

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

2006

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

2007

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Siehe Artikel 15 der Entscheidung.

8.   BEKANNTMACHUNG DER EFF-ZUSCHÜSSE

Bei allen Maßnahmen, die mit EFF-Mitteln gefördert werden, ist die Finanzierung aus dem Fonds deutlich zu machen. Dies kann dadurch geschehen, dass

alle Unterlagen, die von der zuständigen nationalen Behörde in Zusammenhang mit der Durchführung des nationalen Programms herausgegeben werden (Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen, Leitlinien, Antragsformulare, Schreiben an die Antragsteller usw.), mit dem EU-Logo und mit einem Hinweis auf die EFF-Kofinanzierung versehen werden;

alle Projektbegünstigten über die EFF-Kofinanzierung informiert werden;

alle für die Projektdurchführung erworbenen Ausrüstungsgegenstände mit dem EU-Logo gekennzeichnet werden;

projektbezogenes Werbematerial, Broschüren, Briefpapier usw. mit dem EU-Logo und mit einem Hinweis auf die EFF-Kofinanzierung versehen werden (dies gilt auch für die Öffentlichkeitsarbeit);

in den Räumlichkeiten des Empfängers der Finanzhilfe das EU-Logo und ein Hinweis auf die EFF-Kofinanzierung angebracht werden (zum Beispiel an Bürowänden, im Eingangsbereich usw.);

bei einschlägigen Seminaren oder Konferenzen auf die EFF-Kofinanzierung der Projekte hingewiesen wird.

Der Hinweis auf die EFF-Kofinanzierung sollte wie folgt formuliert werden: „Vom Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziertes Projekt“.

Das EU-Logo kann über folgende Website heruntergeladen werden: http://europa.eu.int/abc/symbols/emblem/index_de.htm

Wird in Veröffentlichungen auf die EFF-Kofinanzierung hingewiesen, ist anzugeben, dass die jeweilige Veröffentlichung nur die Ansichten des Verfassers wiedergibt und die Kommission nicht für die weitere Nutzung der darin enthaltenen Informationen haftet.


(1)  ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.

(5)  ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.

(6)  ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.

(7)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

Anhang (i)

zum Entwurf des Jahresprogramms 2005

Beschreibung des Verwaltungs und Kontrollsystems in dem Mitgliedstaat für die Durchführung von EFF-II-Maßnahmen

Beschreiben Sie bitte im Zusammenhang mit der Verantwortung des Mitgliedstaats für die Verwaltung der aus dem EFF unterstützten Projekte gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Entscheidung 2004/904/EG das Instrumentarium, das für folgende Zwecke eingesetzt wurde: a) Gewährleistung der Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen, b) Auswahl der Projekte und Gewährleistung der Transparenz des Verfahrens und c) Verwaltung, Begleitung, Kontrolle, Bewertung und Prüfung der Projekte.

In diesem Zusammenhang sind die von der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Entscheidung 2004/904/EG erlassenen Durchführungsbestimmungen zu beachten.

Zur Beschreibung der Durchführungsregelung verwenden Sie bitte den Fragebogen in Anhang (i). Reichen Sie diesen Fragebogen bitte zusammen mit dem Entwurf des Jahresprogramms 2005 ein.

Beachten Sie bitte, dass der Kommission eine aktualisierte Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorzulegen ist, wenn die Systeme oder Verfahren erheblich geändert werden.

Datum:

1.   RAHMEN DER MASSNAHMEN

1.1   Rechtsgrundlage

(Angabe der geltenden Rechtsvorschriften und innerstaatlichen Regeln für die Verwaltungs- und Kontrollverfahren für EFF-Maßnahmen)

Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die aufdie EFF-Verwaltung anwendbar sind

Speziell für die EFF-Verwaltung verabschiedete innerstaatliche Regeln

1.2   Zuständige Behörde und beauftragte Behörde

Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 13 der Entscheidung 2004/904/EG

(amtliches Dokument über die Benennung der öffentlichen Einrichtung zur „zuständigen Behörde“ für die Verwaltung der EFF-Maßnahmen bitte beifügen)

Bezeichnung: …

Anschrift: …

Name des Sachbearbeiters: …

Ansprechpartner: …

Funktion des Ansprechpartners: …

Telefon: …

Fax: …

E-Mail: …

Beauftragte Behörde im Sinne von Artikel 13 der Entscheidung 2004/904/EG (wenn vorhanden)

(amtliches Dokument über die Beauftragung der zwischengeschalteten Stelle mit der Durchführung von EFF-Maßnahmen durch die zuständige Behörde bitte beifügen)

Bezeichnung: …

Anschrift: …

Name des Sachbearbeiters: …

Ansprechpartner: …

Funktion des Ansprechpartners: …

Telefon: …

Fax: …

E-Mail: …

2.   AUFBAU UND RESSOURCEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE/DER BEAUFTRAGTEN BEHÖRDE

Ausführliches Organigramm mit kurzer Beschreibung der Funktionen beifügen. Wurde eine Einrichtung mit der Durchführung von EFF-Maßnahmen beauftragt, fügen Sie ein ausführliches Organigramm mit kurzer Beschreibung der Funktionen der beauftragten Behörde bei.

2.1   Status der zuständigen/beauftragten Behörde

Welchen Rechtsstatus hat die zuständige Behörde?

Öffentliche Einrichtung

Öffentlich-rechtliche Einrichtung oder Agentur

Welchen Rechtsstatus hat die beauftragte Behörde?

Öffentliche Einrichtung

Öffentlich-rechtliche Einrichtung oder Agentur

Nicht-öffentliche Einrichtung

Sonstiges (bitte angeben) …

2.2   Personalaufstellung

Zuständige Behörde (mit der Verwaltung der EFF-Fonds beauftragtes Personal)

Funktion

Bezeichnung

Status

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Beauftragte Behörde (wenn vorhanden)

Funktion

Bezeichnung

Status

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.3   Externe Stellen

(Geben Sie an, ob die zuständige/zwischengeschaltete Behörde externe Stellen mit der Durchführung einer oder mehrerer ihrer Aufgaben betraut hat; geben Sie gegebenenfalls die entsprechenden Regelungen an)

3.   BESCHREIBUNG DER MIT DEN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEMEN VERBUNDENEN AUFGABEN

3.1   Aufgabenverteilung

Aufgaben

Referate/Dienststellen/Sachbearbeiter

Ausarbeitung des nationalen Mehrjahres- und Jahresprogramms

 

Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (Zuschüsse)

 

Entgegennahme und Registrierung der Vorschläge

 

Prüfung der Vorschläge unter verwaltungstechnischen Gesichtspunkten (Förderfähigkeit)

 

Prüfung der Finanzangaben in den Vorschlägen

 

Bewertung der Vorschläge

 

Prüfung der technischen Aspekte der Vorschläge

 

Auswahl der Vorschläge (Entscheidung)

 

Benachrichtigung der Antragsteller über die Entscheidungen

 

Ausfertigung der Finanzhilfevereinbarungen

 

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen

 

Begleitung der Projektdurchführung

 

Entgegennahme von Zahlungsanträgen/Rechnungen

 

Prüfung der Zahlungsanträge/Rechnungen der Begünstigten

 

Anordnung der Zahlungen

 

Kontrollen der Projekte (1)

 

Zahlung

 

Ausarbeitung und Veröffentlichung von Ausschreibungen

 

Entgegennahme und Registrierung der Angebote

 

Prüfung der Angebote unter verwaltungstechnischen Gesichtspunkten

 

Prüfung der Finanzangaben in den Angeboten

 

Prüfung der technischen Aspekte der Angebote

 

Erteilung des Zuschlags

 

Unterzeichnung der Verträge

 

Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Durchführungsberichts

 

Erstellung der für die Europäische Kommission bestimmten Ausgabenerklärungen des Mitgliedstaats

 

Erstellung der für die Europäische Kommission bestimmten Zahlungsanträge des Mitgliedstaats

 

Versendung der Zahlungsanträge des Mitgliedstaats an die Europäische Kommission

 

Rechnungsprüfung der Verwaltungssysteme (2)

 

Bewertung (1)

 

3.2   Aufgabenabgrenzung

(wenn Verwaltungs-, Zahlungsabwicklungs- und Kontrollaufgaben im gleichen Referat (in der gleichen Dienststelle) wahrgenommen werden, bitte angeben, inwieweit die Aufgaben klar getrennt sind)

Verbuchung der EFF-Einnahmen und -Ausgaben

3.2.1   Buchführungsregelung

In welchem Buchungsinstrument werden die EFF-Mittel verbucht?

Spezielle Haushaltslinie im Staatshaushalt

Nicht im Haushalt ausgewiesen

Besonderes Bankkonto

Sonstiges (Bitte angeben) …

3.2.2   Beschreibung des Mittelflusses von der Bereitstellung bis zur Überweisung vom Konto im Mitgliedstaat, auf das sie eingezahlt werden, auf ein spezielles Konto des Endbegünstigten

Etappen

Name des Kontoinhabers

Sachbearbeiter

Image

 

 

 

Eingang der von der Gemeinschaft gezahlten Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Endbegünstigter

 

 

Ist das Bewilligungsverfahren für EFF-Zahlungen ähnlich dem für andere Zahlungen aus dem Staatshaushalt?

Ja

Nein

Wenn nicht, geben Sie bitte die Unterschiede und die Gründe dafür an:

3.2.3   Beschreibung der (geltenden) Regeln für die Übertragung von EFF-Mitteln und staatlicher Kofinanzierungsmittel, wenn staatliche Mittel gezahlt werden

4.   ANALYSE DER MANAGEMENTVERFAHREN — BESCHREIBUNG DER WEGE UND VERFAHREN

4.1   Ausarbeitung des Mehrjahres- und Jahresprogramms

Wer arbeitet das Mehrjahres- und Jahresprogramm aus, das an die Kommission geschickt wird?

Wie wurden insbesondere die Finanzpläne in diesen Programmen aufgestellt?

Wurden für die Ausarbeitung des Mehrjahresarbeitsprogramms Kontakte zu geeigneten Partnern oder vor der Erstellung des Jahresprogramms zu möglichen Begünstigen aufgenommen (Aufforderung zur Interessenbekundung, Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen)?

4.2   Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Auswahl von Vorschlägen/Ausschreibungen

Hat die zuständige Behörde/beauftragte Behörde Unterlagen (Handbücher, Rundschreiben, Leitfäden) zu den nachstehend aufgeführten Verfahren herausgegeben?

Ja

Nein

4.2.1   Ausarbeitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibungen

Ausarbeitung und Validierung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibung

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

Beizufügende Unterlagen

 

 

 

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2005 (einschließlich Teilnahmeformulare); Ausschreibungen

Wer wird vor Fertigstellung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibung konsultiert?

Andere Dienststellen

Andere nationale Behörden

Europäische Kommission

Sonstige

 (bitte angeben) …

4.2.2   Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibung

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 


Weg der Veröffentlichung:

 

im nationalen Amtsblatt oder im Amtsblatt der EU (wenn in den Regeln über das öffentliche Auftragswesen vorgesehen)

 

auf speziellen Websites

 

in der Presse

 

in der Fachpresse

 

in Broschüren und Mappen

Sonstiges

 (bitte angeben) …

4.2.3   Hilfe bei der Ausarbeitung von Vorschlägen/Angeboten (also Unterlagen oder Erklärungen zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibungen, beispielsweise Leitfäden für Antragsteller usw.)

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

Beizufügende Unterlagen

 

 

 

Vorhandene Unterlagen oder Entwürfe

4.2.4   Entgegennahme und Registrierung der Vorschläge/Angebotsunterlagen

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

Bestätigung des Eingangs des Vorschlags/Angebots durch:

Empfangsbestätigung

Schreiben/Fax/E-Mail

Sonstiges

 (bitte angeben) …

Keine Empfangsbestätigung

Überprüfung der Einhaltung der Absende-/Eingangsfristen und der Vollständigkeit der Vorschlags-/Antragsunterlagen:

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

4.2.5   Auswertung der Vorschläge/Angebotsunterlagen

a)

Prüfung unter verwaltungstechnischen Gesichtspunkten

(Angaben zu Antragstellern, Prüfung anhand der Förderfähigkeitskriterien usw.)

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

b)

Prüfung der technischen Aspekte

(Prüfung anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibung aufgeführten Auswahl- und Zuschlagskriterien)

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

Wurden genaue Auswahl- und Zuschlagskriterien festgelegt?

Ja

Nein

Wenn ja, sind sie in einer Unterlage enthalten (analytische Checkliste usw.)?

Ja

Nein

c)

Prüfung der Finanzangaben

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

Wurden genaue Kriterien (Bezugswerte/Höchstsätze für jede Ausgabenkategorie) festgelegt?

Ja

Nein

Wenn ja, sind sie in einer Unterlage enthalten (Checkliste usw.)?

Ja

Nein

4.2.6   Bezug zu anderen Initiativen und Programmen der Gemeinschaft

Wird geprüft, ob Überschneidungen mit Maßnahmen/Projekten (z. B. EQUAL) vorhanden sein könnten, die in Ihrem Mitgliedstaat im Rahmen anderer Gemeinschaftsinitiativen oder -programmen finanziert werden?

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

4.2.7   Bewertung und Auswahl von Vorschlägen/Auftragsvergabeverfahren

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

(Führen Sie auf, wer (interne, externe Prüfer, Bewertungsausschüsse) an der Bewertung der Vorschläge/Angebote beteiligt ist)

4.2.8   Auswahl-/Ablehnungsentscheidung

Wer ist offiziell zuständig für Entscheidungen über die Auswahl oder Ablehnung von Vorschlägen/Angeboten?

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

4.2.9   Mitteilung der Entscheidungen zur Ablehnung von Vorschlägen/Angeboten

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

Werden die Gründe für die Ablehnung dem Antragsteller/Bieter in einem Schreiben mitgeteilt?

Ja

Nein

Werden in dem Schreiben die Gründe für die Ablehnung angegeben?

Ja

Nein

4.2.10   Annahme des Projekts/Kofinanzierungsentscheidung/Auftragsvergabe

Buchführungsregelung für ausgewählte Projekte

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

Wer unterschreibt die Finanzierungsvereinbarung/Zuschlagsentscheidung im Namen der zuständigen/beauftragten Behörde?

(Mustervereinbarung und an den Begünstigten geschickte Musterberichte bitte beifügen)

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

Beizufügende Unterlagen

 

 

 

Finanzierungsvereinbarung(en) — Muster

4.3   Verwaltung und Zahlung von Zuschüssen

4.3.1   Zahlungsregelungen gemäß der (den) Finanzierungsvereinbarung(en) mit dem Begünstigten

Zahlung

Betrag

(Anteil an den Gesamtkosten in %)

Zahlungsbedingungen

(vom Begünstigten vorzulegende Berichte)

Frist

(gerechnet ab Projektabschluss)

Erste Vorfinanzierung

 

 

 

Zweite Vorfinanzierung

 

 

 

Rest

 

 

 

Wurden dem Begünstigten Muster für die Sachstands- und Schlussberichte zur Verfügung gestellt? (Muster des Sachstands- und Schlussberichts bitte beifügen)

Ja

Nein

Wurden dem Begünstigten Muster der Finanzberichte/Zahlungsanträge zur Verfügung gestellt? (Muster-Finanzberichte und -Zahlungsanträge bitte beifügen)

Ja

Nein

4.3.2   Begleitung der Projektdurchführung

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

Sind im Rahmen der Begleitmaßnahmen Projektinspektionen vor Ort vorgesehen?

Ja

Nein

Wenn ja, wie werden sie durchgeführt (Frequenz, Prüfung der Projekttätigkeiten/finanziellen Aspekte usw.)?

4.3.3   Entgegennahme und Prüfung von Zahlungsanträgen für Projekte

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

Wird bei der Prüfung der Zahlungsanträge Folgendes überprüft:

 

Erste Vorfinanzierung

(Ja/Nein)

Zweite Vorfinanzierung

(Ja/Nein)

Rest

(Ja/Nein)

Übereinstimmung des angeforderten Betrags mit dem in der Vereinbarung angegebenen Betrag

 

 

 

Identität des Bewerbers und Gültigkeit der Bankverbindung für die Zahlung

 

 

 

Ausführung des Projekts nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung

 

 

 

Vollständige ausführliche Auflistung der Projektausgaben

 

 

 

Berechnungen in der Ausgabenerklärung des Begünstigten

 

 

 

Übereinstimmung der angegebenen Ausgaben mit dem Kostenvoranschlag

 

 

 

Belege für die angegebenen Ausgaben

 

 

 

Anteil der belegten angegebenen Ausgaben: … %

 

 

 

Ausgabenbescheinigung durch externe Einrichtung (Rechnungsprüfer, Prüfer usw.)

 

 

 

Übereinstimmung der angegebenen Ausgaben mit den Bestimmungen der Kommissionsentscheidung …

 

 

 

4.3.4   Veranlassung von Zahlungen/Rückforderungen von den Begünstigten

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

4.3.5   Zahlungs-/Einziehungsanordnung

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

4.3.6   Zahlung/Einziehung

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

Wird bei der Vornahme der Zahlung/Einziehung Folgendes geprüft:

 

Erste Vorfinanzierung Vorschuss

(Ja/Nein)

Zweite Vorfinanzierung Zwischenzahlung

(Ja/Nein)

Abschluss

(Ja/Nein)

Existenz einer gültigen vertraglichen Verpflichtung für das Projekt(Finanzierungsvereinbarung)

 

 

 

Gültige Zahlungs-/Einziehungsbewilligung (Checkliste)

 

 

 

Zahlungs-/Einziehungsanordnung ordnungsgemäß vom Zeichnungsberechtigten unterschrieben

 

 

 

Genauer Rechtsstatus und Bankverbindung des Begünstigten

 

 

 

Ordnungsgemäße Verbuchung der Zahlungs-/Einziehungsanforderung

 

 

 

4.3.7   Zahlungsmodalitäten

Wie erhalten die Begünstigten die Gelder?

Banküberweisung

Scheck

Sonstiges

4.3.8   Weiterbearbeitung der Rückforderungen

(Welche Vorkehrungen werden für die Weiterbearbeitung von Einziehungsanordnungen und die Gewährleistung der Rückzahlung von Projektmitteln getroffen?)

4.3.9   Verfahren für die Neuzuweisung von Mitteln, die im Rahmen des EFF zurückgezahlt werden (falls zutreffend)

4.4   Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge des Mitgliedstaats

4.4.1   Ausgabenerklärung

Welche Dienststelle/Stelle stellt Ausgabenerklärungen für die Europäische Kommission aus?

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

Welche Behörde bescheinigt die an die Europäische Kommission gesendeten Ausgabenerklärungen

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Sachbearbeiter/Stelle/zuständige Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

4.4.2   Zahlungsantrag

Welche Dienststelle erstellt die an die Europäische Kommission gesendeten Zahlungsanträge (Artikel …)

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

5.   KONTROLLE UND RECHNUNGSPRÜFUNG

5.1   Für Projektkontrollen (gemäß Artikel 25 Buchstabe a) zuständige Dienststellen

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle (3)

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

5.2   Merkmale der Projektkontrolle

Indikatoren

Ja

Nein

Aufbau der Kontrollen:

zentralisiert

 

 

dezentral

 

 

extern

 

 

Umfang des beteiligten Kontrollpersonals

 

 

Art der Kontrollen:

Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen?

Ex ante

 

 

projektbegleitend

 

 

Ex post

 

 

Unter Berücksichtigung des Stichprobenverfahrens gemäß Artikel 7 wird ein Jahresprogramm erstellt

 

 

Umfassen die Kontrollen Folgendes:

 

Ja

Nein

Prüfung, ob die Projektauswahlverfahren eingehalten werden

 

 

Prüfung, ob die Projektziele mit den Zielen des nationalen Durchführungsprogramms für den EFF in Einklang stehen

 

 

Prüfung, ob die von den Begünstigten übertragenen Ausgaben den Belegen entsprechen

 

 

Prüfung, ob die Ausgaben den Gemeinschaftsanforderungen, den Anforderungen des nationalen Auswahlverfahrens, den Vertragsbedingungen oder den Bedingungen der Finanzierungsvereinbarung entsprechen und die Arbeiten tatsächlich ausgeführt werden

 

 

Prüfung, ob eine nationale Kofinanzierung tatsächlich erfolgt

 

 

Prüfung der Einhaltung der von der zuständigen/zwischengeschalteten Behörde festgelegten Verfahren und Wege für die Prüfung, Genehmigung und Ausführung der Zahlungen an die Begünstigten

 

 

Prüfung, ob der Finanzierungsbetrag die Höchstgrenzen nach Artikel 23 der Entscheidung 2004/904/EG nicht überschreitet

 

 

Prüfung, ob die Mittel tatsächlich an die Begünstigten gezahlt wurden

 

 

Überprüfung des Prüfpfads

 

 

Prüfung, ob die genehmigten Projektausgaben und die Einnahmen den von der zuständigen Behörde in den Ausgabenerklärungen für die Europäische Kommission angegebenen Ausgaben und Einnahmen entsprechen

 

 

5.3   Follow-up der Kontrollen

a)

An wen werden Berichte geschickt?

die Begünstigten der kontrollierten Projekte

den Verwaltungsrat der zuständigen Behörde

die interne Rechnungsprüfungsdienststelle der zuständigen Behörde

die nationalen Rechnungsprüfbehörden

sonstige Einrichtungen (bitte ausführen) …

b)

Welche weiteren Maßnahmen werden aufgrund dieser Berichte getroffen?

hinsichtlich der betroffenen Projekte (Finanzkorrekturen, Kontrollen anderer Projekte, die von den gleichen Begünstigten durchgeführt werden, usw.)

in der zuständigen/zwischengeschalteten Behörde (Änderungen und Korrekturen an den Verfahren/Verfahrenshandbüchern, Checklisten usw.)

5.4   Rechnungsprüfung bei der zuständigen/zwischengeschalteten Behörde

Werden bei der zuständigen/zwischengeschalteten Behörde Rechnungsprüfungen durchgeführt?

Ja

Nein

Welche Dienststellen oder Behörden sind befugt, diese Prüfungen vorzunehmen?

Interne Rechnungsprüfungsdienststelle der zuständigen/zwischengeschalteten Behörde

Rechnungsprüfungsdienststelle einer anderen Einrichtung

Nationale Rechnungsprüfungsstelle (Rechnungshof)

Wurde seit dem Inkrafttreten der Entscheidung 2004/904/EG des Rates eine solche Rechnungsprüfung vorgenommen

Ja

Nein

Wenn ja:

Wann? …

Durch welche Behörde? …

Ist (Sind) der (die) Bericht(e) verfügbar? …

Welche Maßnahmen wurden auf den Bericht hin getroffen?

6.   PRÜFPFAD

Wo werden folgende Unterlagen aufbewahrt?

Unterlagen

Zuständiges Referat/Dienststelle

Für wie lange?

Nationales Mehrjahres- und Jahresprogramm

 

 

Beschluss der Europäischen Kommission über das Mehrjahres- und Jahresprogramm

 

 

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibung

 

 

Antragsunterlagen/Vertragsunterlagen

 

 

Prüfung der verwaltungstechnischen, technischen und finanziellen Aspekte der eingegangenen Vorschläge (Bewertungsschemata) und Berichte des Bewertungsausschusses

 

 

Kofinanzierungsentscheidung oder Ablehnung

 

 

Projektfinanzierungsvereinbarung

 

 

Mittelbindungsentscheidungen für die Projekte

 

 

Sachstandsberichte und Schlussberichte der Begünstigten

 

 

Finanzberichte und Zahlungsanträge für kofinanzierte Projekte

 

 

Belege für die Ausgaben und Einnahmen der kofinanzierten Projekte

 

 

Zahlungs-/Einziehungsbewilligungen (Checklisten)

 

 

Zahlungs/Einziehungsanordnungen

 

 

Nachweis der Zahlung/Rückzahlung von Mitteln

 

 

Berichte über Projektkontrollen

 

 

Berichte über die innerstaatlichen Überprüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

 

 

an die Europäische Kommission gesandte Ausgabenerklärungen

 

 

an die Europäische Kommission gesandte Zahlungsanträge

 

 

an die Europäische Kommission gesandter Schlussbericht

 

 

Nachweis der von der Europäischen Kommission erhaltenen Zahlung

 

 

7.   BEWERTUNG

7.1   Für die Bewertung zuständige Dienststellen

Vorgesehen?

Ja/Nein/unzutreffend

Zuständige Stelle/Dienststelle (4)

Form (Handbuch, Rundschreiben, Leitfaden, Checkliste usw.)

 

 

 

7.2   Bewertungszeitplan

Wie oft werden EFF-Maßnahmen bewertet?

Zwischenbewertung

Abschließende Bewertung

7.3   Indikatoren

Wurden Indikatoren für die Begleitung und Bewertung der Projekte und nationalen Programme festgelegt, und werden sie in der Abwicklungsphase erfasst?

Ja

Nein

Wurden genaue Indikatoren für jede in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 der Entscheidung 2004/904/EG vorgesehene Maßnahmenart festgelegt?

 

Fertigstellungsindikatoren für Mittel und Projekte

(ankreuzen, wenn vorhanden)

Fertigstellungsindikatoren für Maßnahmen

(ankreuzen, wenn vorhanden)

Ergebnisindikatoren für Maßnahmen

(ankreuzen, wenn vorhanden)

Wirkungsindikatoren für Maßnahmen

(ankreuzen, wenn vorhanden)

1.

Aufnahmebedingungen und Asylverfahren

 

 

 

 

Unterstützung von Einzelpersonen

 

 

 

 

Strukturmaßnahmen

 

 

 

 

2.

Integration

 

 

 

 

Unterstützung von Einzelpersonen

 

 

 

 

Strukturmaßnahmen

 

 

 

 

3.

Freiwillige Rückkehr

 

 

 

 

Unterstützung von Einzelpersonen

 

 

 

 

Strukturmaßnahmen

 

 

 

 


(1)  Gegebenenfalls externe Berater angeben.

(2)  Anmerkung: Überprüfungen durch die zuständige Behörde oder in deren Auftrag (externer Prüfer, öffentliche Stellen) zur Kontrolle (Artikel 25 Buchstabe a, also nicht direkt im Rahmen der täglichen Begleitung des Projektmanagements (Prüfung und Entscheidung, Zahlungsanträge), usw.

(3)  Auch angeben, wenn die Kontrollen durch externe Stellen vorgenommen werden.

(4)  Gegebenenfalls auch externe Berater angeben.


ANHANG 2

EUROPÄISCHER FLÜCHTLINGSFONDS

JAHRESPROGRAMM 2005 — ENTWURF

1.   MITGLIEDSTAAT

2.   MODALITÄTEN FÜR DIE AUSWAHL DER IM RAHMEN DES JAHRESPROGRAMMS ZU FINANZIERENDEN PROJEKTE

Entsprechen die Modalitäten für die Auswahl der im Rahmen des Jahresprogramms zu finanzierenden Projekte dem Mehrjahresprogramm? Wenn nicht, geben Sie nachstehend bitte an, was geändert wurde.

3.   MASSNAHMEN

3.1   Massnahme A: Aufnahmebedingungen und Asylverfahren

i.

Begründung der Maßnahme

ii.

Zweck der Maßnahme

iii.

Finanzplan  (1)

Mittel aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds

A

0,00 €

0,00 %

Staatliche Zuwendungen

B

0,00 €

0,00 %

Regionale Zuwendungen

C

0,00 €

0,00 %

Zuwendungen der Gebietskörperschaften

D

0,00 €

0,00 %

Einzelstaatliche Zuwendungen

E = B+C+D

0,00 €

0,00 %

Öffentliche Zuwendungen insgesamt

F = A+E

0,00 €

0,00 %

Nicht-öffentliche Zuwendungen

G

0,00 €

0,00 %

Gesamtkosten

H = F+G

0,00 €

0,00 %

iv.

Zeitplan

(Die Projekte sollten zwischen 1. Januar und dem 31. Dezember des Programmjahres anlaufen. Davon ausgenommen sind die Projekte des Jahresprogramms 2005, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2006 anlaufen sollten. Für das Jahresprogramm 2005 können ab dem 1. Januar 2005 getätigte Projektausgaben gemacht werden)

Projektbeginn: …

Projektende: …

v.

Durchzuführende Maßnahmen (Kurzbeschreibung)

Verweis auf Maßnahmen nach Artikel 5 der Entscheidung 2004/904/EG.

vi.

Zielgruppen

In Artikel 3 der EFF-Entscheidung 2004/904/EG definierte Personen (bitte Rechtsstellung angeben).

vii.

Begünstigte

(NRO, bundes- oder zentralstaatliche, regionale oder örtliche Behörden, sonstige gemeinnützige Organisationen usw.)

viii.

Beteiligte nationale Behörden

Bitte angeben, wenn es sich um andere Stellen als die zuständige Behörde gemäß Artikel 13 der EFF-Entscheidung handelt.

ix.

Erwartete Ergebnisse (quantifiziert)

Die Liste enthält Beispiele, sie ist nicht vollständig:

Verbesserung der Infrastrukturen oder Dienste für die Unterbringung (Zahlenangaben)

Bereitstellung materieller Hilfe, medizinische und psychologische Betreuung

Sozialer Beistand, Information oder Unterstützung bei Verwaltungsangelegenheiten

Unterstützungsdienste wie Übersetzungen und Ausbildung, um die Aufnahmebedingungen sowie die Effizienz und Qualität der Asylverfahren zu verbessern

Verbesserung der Information der ortsansässigen Bevölkerung, die mit den aufgenommenen Personen in Kontakt kommt

Art und Umfang spezieller Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Personengruppen

Kontakt der Zielgruppen zu einem Rechtsbeistand oder sonstigem Berater

Zahl der Personen, die die Projektleistungen (Information, Übersetzung von Dokumenten usw.) in Anspruch nehmen

Konkrete Verbesserungen bei der Bearbeitung von Asylanträgen

Bessere Vertretung von Asylbewerbern (zum Beispiel durch Rechtshilfe)

Sonstiges (bitte ausführen).

x.

Bekanntmachung der EFF-Kofinanzierung

Beschreiben Sie die Maßnahmen zur Bekanntmachung der EFF-Kofinanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den kofinanzierten Projekten.

xi.

Komplementarität mit ähnlichen, über andere Instrumente finanzierten Maßnahmen und einzelstaatlichen Maßnahmen

Weisen Sie bitte nach, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen mit ähnlichen Maßnahmen, die über andere nationale (darunter regionale und lokale) oder gemeinschaftliche Instrumente finanziert werden, koordiniert werden und einzelstaatliche Maßnahmen nicht ersetzen, sondern ergänzen.

3.2.   Massnahme B: Integration von Personen im Sinne des Artikels 3 der Entscheidung 2004/904/EG, deren Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat dauerhaft und beständig ist

i.

Begründung der Maßnahme

ii.

Zweck der Maßnahme

iii.

Finanzplan  (2)

Mittel aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds

A

0,00 €

0,00 %

Staatliche Zuwendungen

B

0,00 €

0,00 %

Regionale Zuwendungen

C

0,00 €

0,00 %

Zuwendungen der Gebietskörperschaften

D

0,00 €

0,00 %

Einzelstaatliche Zuwendungen

E = B+C+D

0,00 €

0,00 %

Öffentliche Zuwendungen insgesamt

F = A+E

0,00 €

0,00 %

Nicht-öffentliche Zuwendungen

G

0,00 €

0,00 %

Gesamtkosten

H = F+G

0,00 €

0,00 %

iv.

Zeitplan

(Die Projekte sollten zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Programmjahres anlaufen. Davon ausgenommen sind die Projekte des Jahresprogramms 2005, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2006 anlaufen sollten. Für das Jahresprogramm 2005 können ab dem 1. Januar 2005 getätigte Projektausgaben geltend gemacht werden)

Projektbeginn: …

Projektende: …

v.

Durchzuführende Maßnahmen (Kurzbeschreibung)

Verweis auf Maßnahmen nach Artikel 6 der Entscheidung 2004/904/EG.

vi.

Zielgruppen

Die in Artikel 3 der EFF-Entscheidung definierten Personen, deren Aufenthalt in dem Mitgliedstaat dauerhaft und/oder beständig ist (Bitte beachten: Asylbewerber, illegale oder sonstige Einwanderer sind nicht einzubeziehen).

vii.

Begünstigte

(NRO, bundes- oder zentralstaatliche, regionale oder örtliche Behörden, sonstige gemeinnützige Organisationen usw.)

viii.

Beteiligte nationale Behörden

Bitte angeben, wenn es sich um andere Stellen als die zuständige Behörde gemäß Artikel 13 der EFF-Entscheidung 2004/904/EG handelt.

ix.

Erwartete Ergebnisse (quantifiziert)

Die Liste enthält Beispiele, sie ist nicht vollständig:

Beratung und Unterstützung in Bereichen wie Wohnen, Lebensunterhalt, Integration in den Arbeitsmarkt, medizinische, psychologische und soziale Betreuung; materielle Hilfe und angebotene Dienste

Anzahl der Maßnahmen, die es den Begünstigten ermöglichen, sich in soziokultureller Hinsicht an die Gesellschaft des Mitgliedstaats anzupassen und die Werte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mitzutragen;

Maßnahmen zur Förderung der dauerhaften und nachhaltigen Teilnahme der Begünstigten am gesellschaftlichen und kulturellen Leben;

Geldwert der direkten Unterstützung (Nahrungsmittel, Kleidung, Unterbringung usw.)

Zahl der erbrachten Gesundheitsleistungen

Stundenzahl der angebotenen Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen (Sprachkurse, berufsbildende Maßnahmen usw.)

Kontakt der Zielgruppen zu Sozialarbeitern

Zahl der Personen, die die Projektleistungen (Information, Übersetzung von Dokumenten usw.) in Anspruch nehmen

Konkrete Verbesserungen bei der Integration von Flüchtlingen

Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung, sowohl was den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen als auch die Ergebnisse der Behördengänge anbelangt

Sonstiges (bitte ausführen)

x.

Bekanntmachung der EFF-Kofinanzierung

Beschreiben Sie die Maßnahmen zur Bekanntmachung der EFF-Kofinanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den kofinanzierten Projekten.

xi.

Komplementarität mit ähnlichen, über andere Instrumente finanzierten Maßnahmen und einzelstaatlichen Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen mit ähnlichen Maßnahmen, die über andere nationale (darunter regionale und örtliche) oder gemeinschaftliche Instrumente finanziert werden, koordiniert sind und einzelstaatliche Maßnahmen nicht ersetzen, sondern ergänzen.

3.3   Massnahme C: Freiwillige Rückkehr der Personen im Sinne des Artikels 3 der Entscheidung 2004/904/EG, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit angenommen und das staatsgebiet des Mitgliedstaats nicht verlassen haben

i.

Begründung der Maßnahme

ii.

Zweck der Maßnahme

iii.

Finanzplan  (3)

Mittel aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds

A

0,00 €

0,00 %

Staatliche Zuwendungen

B

0,00 €

0,00 %

Regionale Zuwendungen

C

0,00 €

0,00 %

Zuwendungen der Gebietskörperschaften

D

0,00 €

0,00 %

Einzelstaatliche Zuwendungen

E = B+C+D

0,00 €

0,00 %

Öffentliche Zuwendungen insgesamt

F = A+E

0,00 €

0,00 %

Nicht-öffentliche Zuwendungen

G

0,00 €

0,00 %

Gesamtkosten

H = F+G

0,00 €

0,00 %

iv.

Zeitplan

(Die Projekte sollten zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Programmjahres anlaufen. Davon ausgenommen sind die Projekte des Jahresprogramms 2005, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2006 anlaufen sollten. Für das Jahresprogramm 2005 können ab dem 1. Januar 2005 getätigte Projektausgaben geltend gemacht werden)

Projektbeginn: …

Projektende: …

v.

Durchzuführende Maßnahmen (Kurzbeschreibung)

Verweis auf Maßnahmen nach Artikel 7 der Entscheidung 2004/904/EG.

vi.

Follow-up nach der freiwilligen Rückkehr

Beschreibung des Systems zur Begleitung und zum Follow-up nach der freiwillige Rückkehr.

vii.

Zielgruppen

In Artikel 3 der EFF-Entscheidung definierte Personen, sofern sie keine neue Staatsangehörigkeit (eingebürgerte Personen) erworben und das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats nicht verlassen haben (bitte ausführen).

viii.

Begünstigte

(NRO, bundes- oder zentralstaatliche, regionale oder örtliche Behörden, sonstige gemeinnützige Organisationen usw.)

ix.

Beteiligte nationale Behörden

Bitte angeben, wenn es sich um andere Stellen als die zuständige Behörde gemäß Artikel 13 der EFF-Entscheidung 2004/904/EG handelt.

x.

Erwartete Ergebnisse (quantifiziert)

Die Liste enthält Beispiele, sie ist nicht vollständig:

Anzahl der Personen, die Information und Beratung über die Maßnahmen oder Programme für die freiwillige Rückkehr erhalten

Zahl der Rückkehrer (Fachkräfte, Haushaltsvorstände, Familienangehörige)

Zahl der Personen, die trotz erhaltener Rückkehrhilfe im Mitgliedstaat verblieben sind

Wirtschaftlicher Zusatznutzen für das Herkunftsland (Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze, Unternehmensgründungen usw.)

Information über rückkehrrelevante Aspekte einschließlich der wirtschaftlichen, administrativen und politischen Lage im Herkunftsland, der Beschäftigungsmöglichkeiten, der Eigentumsrechte und sonstiger rechtlicher Angelegenheiten

Geldwert der finanziellen Unterstützung für Rückkehrer

Zusammenarbeit mit Trägern ähnlicher Projekte in anderen Mitgliedstaaten

Kontakt der Zielgruppe zu Beratern

Zahl der Personen, die die angebotenen Projektleistungen (Information über die Lage in den Herkunftsländern bzw. -gebieten bzw. in den früheren Aufenthaltsländern) in Anspruch nehmen

Quantifizierung der Wirkung von Maßnahmen, die von Organisationen der in der Europäischen Union ansässigen Personen zur Erleichterung der freiwilligen Rückkehr der in der Entscheidung 2004/904/EG genannten Personen durchgeführt werden

Maßnahmen zur Förderung der Planung und Durchführung nationaler Rückkehrförderungsinitiativen und -programme

Sonstiges (bitte ausführen).

xi.

Bekanntmachung der EFF-Kofinanzierung

Beschreiben Sie die Maßnahmen zur Bekanntmachung der EFF-Kofinanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den kofinanzierten Projekten.

xii.

Komplementarität mit ähnlichen, über andere Instrumente finanzierten Maßnahmen und einzelstaatlichen Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen mit ähnlichen Maßnahmen, die über andere nationale (darunter regionale und örtliche) odergemeinschaftliche Instrumente finanziert werden, koordiniert sind und einzelstaatliche Maßnahmen nicht ersetzen, sondern ergänzen.

4.   TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG

i.

Begründung der technischen Unterstützung

Ausführliche Beschreibung der verfügbaren Mittel und des zusätzlichen Bedarfs für die Durchführung des EFF-Programms.

ii.

Zweck der technischen Unterstützung (Artikel 18 der Entscheidung 2004/904/EG)

iii.

Finanzplan  (4)

Mittel aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds

A

0,00 €

0,00 %

Staatliche Zuwendungen

B

0,00 €

0,00 %

Regionale Zuwendungen

C

0,00 €

0,00 %

Zuwendungen der Gebietskörperschaften

D

0,00 €

0,00 %

Einzelstaatliche Zuwendungen

E = B+C+D

0,00 €

0,00 %

Öffentliche Zuwendungen insgesamt

F = A+E

0,00 €

0,00 %

Nicht-öffentliche Zuwendungen

G

0,00 €

0,00 %

Gesamtkosten

H = F+G

0,00 €

0,00 %

iv.

Zeitplan

(Die Maßnahmen der technische Unterstützung sollten zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Programmjahres anlaufen. Davon ausgenommen sind die Projekte des Jahresprogramms 2005, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2006 anlaufen sollten. Für das Jahresprogramm 2005 können ab dem 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 getätigte Ausgaben geltend gemacht werden)

Projektbeginn: …

Projektende: …

v.

Durchzuführende Maßnahmen (Kurzbeschreibung)

Maßnahmen der technischen und administrativen Hilfe bei der Vorbereitung, Begleitung und Bewertung von Programmmaßnahmen, beispielsweise:

a)

Kosten der Vorbereitung, Auswahl, Bewertung und Begleitung der aus dem EFF kofinanzierten Maßnahmen. Werden EDV-Ausrüstungen geleast oder erworben, muss der Bedarf von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet werden und im Verhältnis zum Gesamtumfang des Programms stehen. Geleaste oder erworbene Ausrüstungen dürfen nur für die Durchführung des Programms genutzt werden. Es gelten die für Leasing maßgeblichen Zuschussfähigkeitsregeln.

b)

Informationsmaßnahmen und mit der Bekanntmachung der EFF-Kofinanzierung verbundene Kosten.

c)

Kosten in Verbindung mit Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen der Projekte vor Ort.

d)

Aufwendungen für Arbeitsentgelte, einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen, sind nur in folgenden Fällen förderfähig:

e)

Beamte, die durch förmliche Entscheidung der zuständigen Behörde vorübergehend zur Ausführung der unter 2-4 genannten Aufgaben abgestellt werden.

f)

Bedienstete auf Zeit oder Beschäftigte des privaten Sektors, die ausschließlich zur Ausführung der unter 2-4 genannten Aufgaben eingestellt werden.

vi.

Vergabeverfahren

Die das EFF-Programm durchführende Behörde (und gegebenenfalls andere, an der Durchführung beteiligte Stellen). Geben Sie insbesondere das Vergabeverfahren für die technische Unterstützung an.

vii.

Beteiligte nationale Behörden

Bitte angeben, wenn es sich um andere Stellen als die zuständige Behörde gemäß Artikel 13 der EFF-Entscheidung handelt.

viii.

Erwartete Ergebnisse (quantifiziert)

zum Beispiel:

Quantifizierte Verbesserung der Durchführung der EFF-Maßnahmen

Verbesserung der Ausarbeitung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Programmvorbereitung (Angabe in Mann-Tagen)

Auswertung der Projektvorschläge (Anzahl):

Auswahl der Projekte (voraussichtliche Anzahl):

Projektbegleitung und Programmverwaltung (Angabe in Mann-Tagen)

Rechnungsprüfungen und Kontrollen vor Ort (Zahl der Rechnungsprüfungen/Kontrollbesuche):

Bewertungsberichte (Angabe in Mann-Tagen)

Informationskampagnen (bitte ausführen)

Geleaste oder erworbene Ausrüstungen (bitte ausführen)

Sonstiges (bitte ausführen)

ix.

Bekanntmachung der EFF-Kofinanzierung

Die EFF-Finanzierung ist bei allen Projektmaßnahmen, die aus Mitteln dieses Fonds gefördert werden, bekannt zu machen.

x.

Komplementarität mit ähnlichen, über andere Instrumente finanzierten Maßnahmen und einzelstaatlichen Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen mit ähnlichen Maßnahmen, die über andere nationale (darunter regionale und örtliche), gemeinschaftliche oder internationale Instrumente finanziert werden, koordiniert sind und einzelstaatliche Maßnahmen nicht ersetzen, sondern ergänzen.

5.   INDIKATIVER FINANZIERUNGSPLAN FÜR DAS GESAMTE JAHR (5)

Mittel aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds

A

0,00 €

0,00 %

Staatliche Zuwendungen

B

0,00 €

0,00 %

Regionale Zuwendungen

C

0,00 €

0,00 %

Zuwendungen der Gebietskörperschaften

D

0,00 €

0,00 %

Einzelstaatliche Zuwendungen

E = B+C+D

0,00 €

0,00 %

Öffentliche Zuwendungen insgesamt

F = A+E

0,00 €

0,00 %

Nicht-öffentliche Zuwendungen

G

0,00 €

0,00 %

Gesamtkosten

H = F+G

0,00 €

0,00 %


(1)  Siehe Artikel 15 der Entscheidung.

(2)  Siehe Artikel 15 der Entscheidung.

(3)  Siehe Artikel 15 der Entscheidung.

(4)  Höchstens 7 % der jährlichen Zuwendung des Mitgliedstaats zzgl. 30 000 EUR. Kofinanzierung ist nicht obligatorisch. Siehe Artikel 15 der Entscheidung.

(5)  Siehe Artikel 15 der Entscheidung.


ANHANG 3

SACHSTANDSBERICHT (MUSTER)

(Artikel 23 Absatz 3 der Entscheidung 2004/904/EG)

Einzureichen bei

Europäische Kommission

Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit

Referat B/4 Europäischer Flüchtlingsfonds

B-1049 Brüssel

Mitgliedstaat: …Jahresprogramm für das Jahr: …Zuständige Behörde: …(Name des Ansprechpartners, Dienststelle oder Einrichtung, Anschrift, Fax, Telefon, E-Mail)Abgabefrist: wenn der Endbegünstigte 70 % der ersten Vorfinanzierung erhalten hat.

A.   VERWALTUNG UND LEITUNG DES PROGRAMMS

(1)   Beschreibung der Managementstrukturen für das Jahresprogramm, der Hauhaltsabläufe, der Methoden und Kriterien für die Projektauswahl, des Überwachungssystems (wenn identisch mit den Angaben im Kofinanzierungsantrag, einfach auf den Kofinanzierungsantrag verweisen);

(2)   Projektauswahl: ergriffene Maßnahmen und Ergebnisse (z. B. Datum der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, Anzahl der Antragsteller, Anzahl der ausgewählten Projekte, Durchschnittskosten der ausgewählten Projekte). Beschreibung der technischen Unterstützung bei der Durchführung des Programms:

(3)   Information und PR: Maßnahmen. Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen zur Bekanntmachung der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft. In allen Projektunterlagen und -veröffentlichungen muss auf die EU-Kofinanzierung hingewiesen werden: „Dieses Projekt wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziert“:

(4)   Information über die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Entscheidung 2004/904/EG durchgeführten Kontrollen:

(5)   Information über die Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten (ein Risiko ist ein Ereignis, das sich auf die Erreichung der Ziele auswirken könnte).

B.   PROGRAMMDURCHFÜHRUNG

(1)   Zeitplan

Beginn der Durchführung des nationalen Jahresprogramms:

Abschluss des nationalen Jahresprogramms (Frist für die Verauslagung der Kosten gemäß der Kofinanzierungsentscheidung):

(2)   Finanzielle Aspekte

tabellarischer Finanzbericht (Datum angeben — frühestens einen Monat vor Einreichung des Syntheseberichts).

FINANZBERICHT

(Sachstandsbericht Art. 23 Abs. 3)

NATIONALE EFF-PROGRAMME

LAND

Stand zum

Programmjahr


 

Geplant

(1)

Mittelbindungen

(2)

Zahlungen

(3)

Zahlungsquote

(4=3/2)

 

 

Gesamtkosten

a)

EFF-Mittel

b)

Gesamtkosten

a)

Förderfähige Gesamtkosten

b)

EFF-Mittel

c)

Gesamtkosten

a)

Förderfähige Gesamtkosten

b)

Endgültiger Betrag der zu zahlenden EFF-Mittel

c)

Getätigte EFF-Zahlung

d)

Gesamtkosten

a)

Endgültiger Betrag der zu zahlenden EFF-Mittel

b)

Gezahlte EFF-Mittel

c)

Noch zu zahlende EFF-Mittel/durch zuständige Behörde einzuziehende Mittel

5)

Tätigkeit A — Aufnahme- und Asylverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit A insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

0,00

 

 

 

 

Tätigkeit B — Integration

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit B insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

0,00

 

 

 

 

Tätigkeit C — Freiwillige Rückkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit C insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

0,00

 

 

 

 

Tätigkeit D — Projekte im Bereich mehrerer Tätigkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit D insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

0,00

 

 

 

 

MASSNAHMEN INSGESAMT

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

0,00

 

 

 

 

Tätigkeit E Technische Unterstützung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

0,00

 

 

 

 

(1)

Geplant = wie im vereinbarten Jahresprogramm geplant (in dieser Phase manchmal keine Angaben zu einzelnen Projekten möglich).

(1a)

Gesamtkosten = im genehmigten Jahresprogramm veranschlagte Gesamtkosten der Maßnahmen.

(1b)

EFF-Mittel = Höhe der EFF-Mittel pro Maßnahme, wie im genehmigten Jahresprogramm veranschlagt.

(2)

Mittelbindungen = wie vereinbart zwischen zuständiger Behörde und der begünstigten Stelle und in der Kofinanzierungsvereinbarung/Finanzierungsentscheidung festgelegt.

(2a)

Gesamtkosten = Gesamtkosten der Maßnahme, wie in der Kofinanzierungsvereinbarung/Finanzierungsentscheidung festgelegt.

(2b)

Förderfähige Gesamtkosten = Förderfähige Gesamtkosten der Maßnahme, wie in der Kofinanzierungsvereinbarung/Finanzierungsentscheidung festgelegt (= Gesamtkosten – Sachleistungen).

(2c)

EFF-Mittel = Höchstsatz der EFF-Mittel, wie vereinbart zwischen zuständiger Behörde und Begünstigten und in der Kofinanzierungsvereinbarung/Finanzierungsentscheidung festgelegt.

(3)

Zahlungen = tatsächlich angefallene Kosten und Zahlung erfolgt.

(3a)

Gesamtkosten = Gesamtkosten der Maßnahme, die dem Begünstigten entstanden sind und von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(3b)

Förderfähige Gesamtkosten = Förderfähige Kosten der Maßnahme, die dem Begünstigten entstanden sind und von der zuständigen Behörde genehmigt wurden (= Gesamtkosten – Sachleistungen).

(3c)

Endgültiger Betrag der zu zahlenden EFF-Mittel = endgültig zugewiesene EFF-Mittel, die dem Begünstigten nach der Kofinanzierungsvereinbarung/Finanzierungsentscheidung zu zahlen sind; die Kosten müssen von der zuständigen Behörde genehmigt sein.

(3d)

Getätigte EFF-Zahlung = Höhe der bislang von der zuständigen Behörde an den Begünstigten bezahlten EFF-Mittel(einschließlich zurückgeforderter Beträge).

(4)

Anteil der bisher gezahlten Mittel an den zugesagten Mitteln.

(4a)

Gesamtkosten = Gesamtkosten der Maßnahme, die dem Begünstigten entstanden sind und von der zuständigen Behörde genehmigt wurden (3a) im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Maßnahme, wie in der Kofinanzierungsvereinbarung oder Finanzierungsentscheidung festgelegt (2a).

(4b)

Endgültiger Betrag der zu zahlenden EFF-Mittel = endgültig zugewiesene EFF-Mittel (3c) im Verhältnis zur Höhe der für die Maßnahme bewilligten EFF-Mittel (2b).

(4c)

Gezahlte EFF-Mittel = Höhe der EFF-Mittel, die dem Begünstigten bislang nach der Kofinanzierungsvereinbarung oder Finanzierungsentscheidung bezahlt wurden, (3d) im Verhältnis zur Höhe der für die Maßnahme bewilligten EFF-Mittel nach der Kofinanzierungsvereinbarung oder Finanzierungsentscheidung (2b).

(5)

Noch zu zahlende EFF-Mittel/noch einzuziehende Mittel = Differenz zwischen den dem Begünstigten endgültig zugewiesenen EFF-Mittel nach der Kofinanzierungsvereinbarung/Finanzierungsentscheidung und der Höhe der EFF-Mittel, die dem Begünstigten bislang von der zuständigen Behörde bezahlt wurden (einschließlich zurückgeforderter Beträge) – (5) = 3(c) – 3(d).

AUSGABENERKLÄRUNGEN EFF-JAHRESPROGRAMM

Artikel 23 Absatz 3 und 24 der Entscheidung des Rates

Aktenzeichen der Kommission:

Land:

Datum:

(in Euro)

Maßnahmen

Gesamtausgaben

Förderfähige Ausgaben

Sachleistungen

Gesamtausgaben

Direkte förderfähige Kosten

Förderfähige indirekte Kosten

Förderfähige ausgaben ingesamt

Aufnahme- und Asylverfahren Maßnahme 1

 

 

 

 

 

Aufnahme- und Asylverfahren Maßnahme 2

 

 

 

 

 

Aufnahme- und Asylverfahren Maßnahme 3

 

 

 

 

 

(A)

Aufnahme- und Asylverfahren Insgesamt

 

 

 

 

 

Integration Maßnahme 1

 

 

 

 

 

Integration Maßnahme 2

 

 

 

 

 

(B)

Integration Insgesamt

 

 

 

 

 

Freiwillige Rückkehr Maßnahme 1

 

 

 

 

 

Freiwillige Rückkehr Maßnahme 2

 

 

 

 

 

(C)

Freiwillige Rückkehr Insgesamt

 

 

 

 

 

Kombinierte Maßnahme 1

 

 

 

 

 

Kombinierte Maßnahme 2

 

 

 

 

 

(D)

Projekte im Bereich mehrerer Tätigkeiten insgesamt

 

 

 

 

 

(E)

Technische Unterstützung

 

 

 

 

 

GESAMT

 

 

 

 

 

b)   Von der Europäischen Kommission erhaltene Zahlungen mit Angabe des Datums:

(3)   Durchführung von Programmmaßnahmen

a)   Hauptziele der ausgewählten Projekte für jede Tätigkeit (bitte geeignete Indikatoren, wie im Kofinanzierungsantrag beschrieben, verwenden: Beispiele für ausgewählte Projekte)

b)   Quantifizierung der erwarteten Ergebnisse (aktuelle Zahlenangaben für die im Kofinanzierungsantrag enthaltenen Indikatoren für jede Maßnahme angeben)

c)   bei der Durchführung des nationalen Jahresprogramms aufgetretene Probleme

d)   Sonstige Anmerkungen zur Durchführung.


ANHANG 4

SCHLUSSBERICHT — MUSTER

(Artikel 23 Absatz 4 der Entscheidung 2004/904/EG)

Einzureichen bei

Europäische Kommission

Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit

Referat B/4 Europäischer Flüchtlingsfonds

B-1049 Brüssel

Mitgliedstaat: …Jahresprogramm für das Jahr: …Zuständige Behörde: …(Name des Ansprechpartners, Dienststelle oder Einrichtung, Anschrift, Fax, Telefon, E-Mail)Abgabefrist: spätestens neun Monate nach Abgabefrist für das Jahresprogramm.

A.   OPERATIVE ASPEKTE

(1)   Beschreibung von erheblichen Änderungen der Lage in dem Mitgliedstaat gegenüber der im Jahresprogramm beschriebenen Situation:

(2)   Folgen dieser Entwicklungen für die Durchführung des Programms:

(3)   Durchgeführte Maßnahmen zur Gewährleistung der Kohärenz und Komplementarität mit anderen Maßnahmen in diesem Bereich auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft (darunter Wettbewerb, öffentliches Auftragswesen, Chancengleichheit, Umwelt usw.):

B.   VERWALTUNG UND LEITUNG DES PROGRAMMS

(1)   Beschreibung der Managementstrukturen für das Programm, der Haushaltsabläufe, der Methoden und Kriterien für die Projektauswahl, des Überwachungs- und Kontrollsystems (wenn identisch mit den Angaben im Kofinanzierungsantrag, einfach auf den Kofinanzierungsantrag verweisen);

(2)   Angaben zu eventuellen Änderungen am Programmmanagement und an den Überwachungssystemen:

(3)   Beschreibung der technischen Unterstützung bei der Durchführung des Programms: Ergebnisse:

(4)   Information und PR: Maßnahmen; ausführliche Beschreibung der Maßnahmen zur Bekanntmachung der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft. In allen Projektunterlagen und -veröffentlichungen muss auf die EU-Kofinanzierung hingewiesen werden. „Dieses Projekt wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziert“. (Projektbezogene Veröffentlichungen, Presseartikel usw. beifügen):

(5)   Information über die gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 2004/904/EG durchgeführten Kontrollen unter Berücksichtigung der Kosten-Nutzen-Aspekte des Stichprobenverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung:

(6)   Information über die Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten: (ein Risiko ist ein Ereignis, das sich auf die Erreichung der Ziele auswirken könnte)

C.   PROGRAMMDURCHFÜHRUNG

(1)   Zeitplan

Beginn der Durchführung des nationalen Jahresprogramms

Abschluss des nationalen Jahresprogramms (Frist für die Verauslagung der Kosten gemäß der Kofinanzierungsentscheidung):

(2)   Finanzielle Aspekte

tabellarischer Finanzbericht (Datum angeben — frühestens einen Monat vor Einreichung des Syntheseberichts)

FINANZBERICHT

(Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 2)

NATIONALE EFF-PROGRAMME

LAND

Stand zum

Programmjahr


 

Geplant

(1)

Mittelbindungen

(2)

Zahlungen

(3)

Zahlungsquote

(4=3/2)

 

 

Gesamtkosten

a)

EFF-Mittel

b)

Gesamtkosten

a)

Förderfähige Gesamtkosten

b)

EFF-Mittel

c)

Gesamtkosten

a)

Förderfähige Gesamtkosten

b)

Endgültiger Betrag der zu zahlenden EFF-Mittel

c)

Getätigte EFF-Zahlung

d)

Gesamtkosten

a)

Endgültiger Betrag der zu zahlenden EFF-Mittel

b)

Gezahlte EFF-Mittel

c)

Noch zu zahlende EFF-Mittel/durch zuständige Behörde einzuziehende Mittel

5)

Tätigkeit A — Aufnahme- und Asylverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit A insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

0,00

 

 

 

 

Tätigkeit B — Integration

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit B insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

0,00

 

 

 

 

Tätigkeit C — Freiwillige Rückkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit C insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

0,00

 

 

 

 

Tätigkeit D — Projekte im Bereich mehrerer Tätigkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigkeit D insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

0,00

 

 

 

 

MASSNAHMEN INSGESAMT

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

0,00

 

 

 

 

Tätigkeit E Technische Unterstützung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

0,00

 

 

 

 

(1)

Geplant = wie im vereinbarten Jahresprogramm geplant (in dieser Phase manchmal keine Angaben zu einzelnen Projekten möglich).

(1a)

Gesamtkosten = im genehmigten Jahresprogramm veranschlagte Gesamtkosten der Maßnahmen.

(1b)

EFF-Mittel = Höhe der EFF-Mittel pro Maßnahme, wie im genehmigten Jahresprogramm veranschlagt.

(2)

Mittelbindungen = wie vereinbart zwischen zuständiger Behörde und der begünstigten Stelle und in der Kofinanzierungsvereinbarung/Finanzierungsentscheidung festgelegt.

(2a)

Gesamtkosten = Gesamtkosten der Maßnahme, wie in der Kofinanzierungsvereinbarung/Finanzierungsentscheidung festgelegt.

(2b)

Förderfähige Gesamtkosten = Förderfähige Gesamtkosten der Maßnahme, wie in der Kofinanzierungsvereinbarung/Finanzierungsentscheidung festgelegt (= Gesamtkosten — Sachleistungen).

(2c)

EFF-Mittel = Höchstsatz der EFF-Mittel, wie vereinbart zwischen zuständiger Behörde und Begünstigten und in der Kofinanzierungsvereinbarung/Finanzierungsentscheidung festgelegt.

(3)

Zahlungen = tatsächlich angefallene Kosten und Zahlung erfolgt.

(3a)

Gesamtkosten = Gesamtkosten der Maßnahme, die dem Begünstigten entstanden sind und von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(3b)

Förderfähige Gesamtkosten = Förderfähige Kosten der Maßnahme, die dem Begünstigten entstanden sind und von der zuständigen Behörde genehmigt wurden (= Gesamtkosten — Sachleistungen).

(3c)

Endgültiger Betrag der zu zahlenden EFF-Mittel = endgültig zugewiesene EFF-Mittel, die dem Begünstigten nach der Kofinanzierungsvereinbarung/Finanzierungsentscheidung zu zahlen sind; die Kosten müssen von der zuständigen Behörde genehmigt sein.

(3d)

Getätigte EFF-Zahlung = Höhe der bislang von der zuständigen Behörde an den Begünstigten bezahlten EFF-Mittel(einschließlich zurückgeforderter Beträge).

(4)

Anteil der bisher gezahlten Mittel an den zugesagten Mitteln.

(4a)

Gesamtkosten = Gesamtkosten der Maßnahme, die dem Begünstigten entstanden sind und von der zuständigen Behörde genehmigt wurden (3a) im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Maßnahme, wie in der Kofinanzierungsvereinbarung oder Finanzierungsentscheidung festgelegt (2a).

(4b)

Endgültiger Betrag der zu zahlenden EFF-Mittel = endgültig zugewiesene EFF-Mittel (3c) im Verhältnis zur Höhe der für die Maßnahme bewilligten EFF-Mittel (2b).

(4c)

Gezahlte EFF-Mittel = Höhe der EFF-Mittel, die dem Begünstigten bislang nach der Kofinanzierungsvereinbarung oder Finanzierungsentscheidun gezahlt wurden, (3d) im Verhältnis zur Höhe der für die Maßnahme bewilligten EFF-Mittel nach der Kofinanzierungsvereinbarung oder Finanzierungsentscheidung (2b).

(5)

Noch zu zahlende EFF-Mittel/noch einzuziehende Mittel = Differenz zwischen den dem Begünstigten endgültig zugewiesenen EFF-Mittel nach der Kofinanzierungsvereinbarung/Finanzierungsentscheidung und der Höhe der EFF-Mittel, die dem Begünstigten bislang von der zuständigen Behörde bezahlt wurden (einschließlich zurückgeforderter Beträge) - (5) = 3(c) - 3(d).

ENDGÜLTIGE AUSGABENERKLÄRUNGEN EFF JAHRESPROGRAMM

(Art. 23 Abs. 3 und Art. 24 Abs.3 der Entscheidung des Rates)

Aktenzeichen der Kommission:

Land:

Datum:

(in Euro)

Maßnahmen

Gesamtausgaben

Förderfähige Ausgaben

Sachleistungen

Gesamtausgaben

Direkte förderfähige Kosten

Förderfähige indirekte Kosten

Förderfähige ausgaben ingesamt

Aufnahme- und Asylverfahren Maßnahme 1

 

 

 

 

 

Aufnahme- und Asylverfahren Maßnahme 2

 

 

 

 

 

Aufnahme- und Asylverfahren Maßnahme 3

 

 

 

 

 

(A)

Aufnahme- und Asylverfahren Insgesamt

 

 

 

 

 

Integration Maßnahme 1

 

 

 

 

 

Integration Maßnahme 2

 

 

 

 

 

(B)

Integration Insgesamt

 

 

 

 

 

Freiwillige Rückkehr Maßnahme 1

 

 

 

 

 

Freiwillige Rückkehr Maßnahme 2

 

 

 

 

 

(C)

Freiwillige Rückkehr Insgesamt

 

 

 

 

 

Kombinierte Maßnahme 1

 

 

 

 

 

Kombinierte Maßnahme 2

 

 

 

 

 

(D)

Projekte im Bereich mehrerer Tätigkeiten insgesamt

 

 

 

 

 

(E)

Technische Unterstützung

 

 

 

 

 

GESAMT

 

 

 

 

 


Maßnahmen

Einnahmequellen

Öffentlich

Nicht-öffentlich

Sachleistungen

Insgesamt

Gemeinschaft (EFF)

(Höchstbetrag der zugewiesenen EFF-Mittel)

National

Regional

Gebietskörperschaften

Aufnahme- und Asylverfahren Maßnahme 1

 

 

 

 

 

 

0,00

Aufnahme- und Asylverfahren Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 

0,00

Aufnahme- und Asylverfahren Maßnahme 3

 

 

 

 

 

 

0,00

(A)

Aufnahme- und Asylverfahren Insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Integration Maßnahme 1

 

 

 

 

 

 

0,00

Integration Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 

0,00

(B)

Integration Insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Freiwillige Rückkehr Maßnahme 1

 

 

 

 

 

 

0,00

Freiwillige Rückkehr Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 

0,00

(C)

Freiwillige Rückkehr Insgesamt

 

 

 

 

 

 

0,00

Kombinierte Maßnahme 1

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Kombinierte Maßnahme 2

 

 

 

 

 

 

0,00

(D)

Projekte im Bereich mehrerer Tätigkeiten insgesamt

 

 

 

 

 

 

0,00

(E)

Technische Unterstützung

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Gesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Anlage zur Ausgabenerklärung

In dieser Ausgabenerklärung enthaltene eingezogene Beträge

Projekt Aufnahme- und Asylverfahren Maßnahme 2

Zurückzuzahlender Betrag

 

Schuldner

 

Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnung

 

Stelle, die diese Einziehungsanordnung ausgestellt hat

 

Datum der tatsächlichen Einziehung

 

Einziehungsbetrag

 


Projekt Aufnahme Maßnahme 3

Zurückzuzahlender Betrag

 

Schuldner

 

Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnung

 

Stelle, die diese Einziehungsanordnung ausgestellt hat

 

Datum der tatsächlichen Einziehung

 

Einziehungsbetrag

 

b)   Von der Europäischen Kommission erhaltene Zahlungen mit Angabe des Datums:

(3)   Durchführung und Programmmaßnahmen

a)   Beschreibung der Mittel, die konkret zur Durchführung von im nationalen Jahresprogramm vorgesehenen Maßnahmen eingesetzt wurden:

Beispiel:

Maßnahme

Projekt gemäß nationalem Durchführungsprogramm

Durchführung

A - Aufnahme

Projekt 1 — Schaffung der Aufnahmeinfrastruktur für 1 000 Personen

Schaffung einer Aufnahmeeinrichtung für 450 Personen, Ort: …

Ausbau der Kapazität der bestehenden Einrichtung in … auf 500 Personen …

b)   Ergebnisse und erzielte Wirkungen (qualitative und quantitative Beschreibung anhand einschlägiger, im Kofinanzierungsantrag aufgeführter Indikatoren), Bewertung der Wirksamkeit (im Vergleich zur erwarteten Wirkung) und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses:

c)   Sonstige Anmerkungen zur Durchführung

(4)   Falls vorhanden, Beschreibung länderübergeifender Tätigkeiten und/oder Auswirkungen des Programms:

(5)   Ausführliche Beschreibung der bei der Durchführung des nationalen Jahresprogramms aufgetretenen Probleme:

E.   BERICHT DER KONTROLLBEHÖRDE

(1)   Angaben zu Änderungen am Kontrollsystem.

(2)   Ergebnisse dieser Tätigkeiten, festgestellte und gemeldete Unregelmäßigkeiten, Maßnahmen der zuständigen Behörde:

(3)   Geeignete Maßnahmen, die die zuständige Behörde auf die Bemerkungen hin getroffen hat, die sich aus Vor-Ort-Kontrollen der Europäischen Union (Rechnungshof, Europäische Kommission) ergaben:

(4)   Ausführliche Angaben zu festgestellten Unregelmäßigkeiten, wenn der Verdacht auf Betrug besteht und geeignete Maßnahmen in Erwägung gezogen werden:

ANHÄNGE ZUM SCHLUSSBERICHT

A.   Liste der für jede Tätigkeit genehmigten Projekte

B.   Halbseitige Kurzbeschreibung der einzelnen Projekte mit Zusammenfassung der finanziellen Indikatoren, Budget der einzelnen Projekte in Tabellenform, Gesamtausgaben pro Projekt

C.   Unabhängige Bewertung


ANHANG 5

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHER FLÜCHTLINGSFONDS

ZAHLUNGSANTRAG

(bitte auf dem Dienstweg dem Referat B4 der GD Justiz, Freiheit und Sicherheit, LX 46, B-1049 Brüssel, zuleiten)

Bezeichnung des Programms: …

Entscheidung Nr. … der Kommission vom ….

Gemäß Artikel 13 der Entscheidung 2004/904/EG beantragt der Unterzeichnete (Name in Großbuchstaben, Stempel, Amtsbezeichnung und Unterschrift des zuständigen Bediensteten) im Namen der für die Durchführung von Maßnahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds zuständigen Behörde die Zahlung der zweiten Vorfinanzierung/Abschlusszahlung in Höhe von … EUR. Diese Zahlungsaufforderung ist berechtigt, weil:

Nichtzutreffendes streichen

a)

der Sachstandsbericht über die Durchführung des Jahresprogramms und eine Ausgabenerklärung über mindestens 70 % des Betrags der ersten Vorfinanzierung gemäß Art. 23 Abs. 3 der Entscheidung 2004/904/EG

vorgelegt wurden

beigefügt sind

b)

der Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms und die endgültige Ausgabenerklärung gemäß Art. 24 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Entscheidung 2004/904/EG

vorgelegt wurden

beigefügt sind

c)

die Entscheidungen der zuständigen Behörde im Einklang mit der Gesamthöhe des Fondsbeitrags zu den betreffenden Prioritäten stehen

 

d)

den Empfehlungen der Kommission zur Verbesserung der Überwachungs- und Verwaltungsbestimmungen gemäß Art. 27 der Entscheidung 2004/904/EG

Folge geleistet wurde

Erklärungen dazu gegeben wurden

keine Empfehlungen gemacht wurden

e)

verlangte Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 26 der Entscheidung 2004/904/EG

ausgeführt wurden

kommentiert wurden

nicht mit Ausgaben verbunden waren

es wurden keine verlangt

Die Zahlung ist zu richten an:

Empfänger

 

Bank

 

Konto-Nr.

 

Kontoinhaber (nur wenn nicht mit dem Begünstigten identisch):

 


Datum

Name in Großbuchstaben, Stempel, Amtsbezeichnung und Unterschrift des zuständigen Bediensteten


ANHANG 6

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHER FLÜCHTLINGSFONDS

AUSGABENERKLÄRUNG (Artikel 25) — MUSTER

Für die Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit

ERKLÄRUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

(bitte auf dem Dienstweg dem Referat B4 der GD Justiz, Freiheit und Sicherheit, LX 46, B-1049 Brüssel, zuleiten)

(1)

Der Unterzeichnete, … (Name in Großbuchstaben, Titel und Dienststelle), legt hiermit die endgültige Ausgabenerklärung für das Jahresprogramm des Europäischen Flüchtlingsfonds für das Jahr … zusammen mit dem Antrag auf Zahlung des Restbetrags des Gemeinschaftszuschusses durch die Kommission vor.

(2)

Zum nationalen Jahresprogramm für das Jahr … bescheinige ich, dass

a)

die Ausgabenerklärung wahrheitsgetreu ist, auf zuverlässigen Buchführungsverfahren und überprüfbaren Belegen beruht,

b)

die geltend gemachten Ausgaben für Projekte getätigt wurden, die nach den im betreffenden Jahresprogramm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden, und die Ausgaben und Projekte mit den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang stehen;

c)

die Bescheinigungsbehörde für die Zwecke der Bescheinigung von der zuständigen Behörde hinreichende Angaben zu den angewandten Managementverfahren, den aus dem Fonds kofinanzierten Projekten und den Kontrollen der in den Ausgabenerklärungen geltend gemachten Ausgaben erhalten hat;

d)

die Ergebnisse aller von der Kontrollbehörde vorgenommenen Rechnungsprüfungen ordnungsgemäß berücksichtigt wurden;

e)

Gemeinschaftsmittel, die aufgrund festgestellter Unregelmäßigkeiten zu Unrecht gezahlt wurden, gegebenenfalls mit Zinsen und nach Möglichkeit durch Abzug von der Ausgabenerklärung wieder eingezogen werden.

Datum

Name in Großbuchstaben, Stempel, Amtsbezeichnung und Unterschrift des zuständigen Bediensteten

AUSGABEN FÜR DIE EINZELNEN TÄTIGKEITEN

Aktenzeichen der Kommission:

Bezeichnung:

Datum:

(in Euro)

Tätigkeit

Gesamte erstattete förderfähige Ausgaben

Öffentlich

Nicht-öffentlich

Insgesamt

Gemeinschaft (EFF)

National

Regional

Gebietskörperschaften

A)

Aufnahme- und asylverfahren

 

 

 

 

 

 

B)

Integration

 

 

 

 

 

 

C)

Freiwillige rückkehr

 

 

 

 

 

 

D)

Projekte im bereich mehrerer tätigkeiten

 

 

 

 

 

 

E)

Technische unterstützung

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

EFF Insgesamt

 

 

 

 

 

 

Anlage zur Ausgabenerklärung

Seit der letzten Ausgabenerklärung eingezogene, in dieser Ausgabenerklärung enthaltene Mittel (nach Maßnahmen)

Zurückzuzahlender Betrag

 

Schuldner

 

Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnung

 

Stelle, die diese Einziehungsanordnung ausgestellt hat

 

Datum der tatsächlichen Einziehung

 

Einziehungsbetrag

 


Datum

Name in Großbuchstaben, Stempel, Amtsbezeichnung und Unterschrift des Unterzeichnungsberechtigten der zuständigen Behörde

BESCHEINIGUNG

Der Unterzeichnete, … (Name in Großbuchstaben, Titel und Dienststelle), hat die endgültige Ausgabenerklärung für den Europäischen Flüchtlingsfonds für … (Erfassungszeitraum angeben) und den Antrag auf Zahlung des Restbetrags durch die Kommission geprüft.

GEGENSTAND DER PRÜFUNG

Es wird bescheinigt, dass

a)

die Ausgabenerklärung wahrheitsgetreu ist, auf zuverlässigen Buchführungsverfahren und überprüfbaren Belegen beruht,

b)

die geltend gemachten Ausgaben für Projekte getätigt wurden, die nach den im betreffenden Jahresprogramm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden, und die Ausgaben und Projekte mit den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang stehen;

c)

die Bescheinigungsbehörde für die Zwecke der Bescheinigung von der zuständigen Behörde hinreichende Angaben zu den angewandten Managementverfahren, den aus dem Fonds kofinanzierten Projekten und den Kontrollen der in den Ausgabenerklärungen geltend gemachten Ausgaben erhalten hat;

d)

die Ergebnisse aller von der Kontrollbehörde vorgenommenen Rechnungsprüfungen ordnungsgemäß berücksichtigt wurden;

e)

Gemeinschaftsmittel, die aufgrund festgestellter Unregelmäßigkeiten zu Unrecht gezahlt wurden, gegebenenfalls mit Zinsen und nach Möglichkeit durch Abzug von der Ausgabenerklärung wieder eingezogen werden.

ANMERKUNGEN

(1)

Die Prüfung konnte aus folgenden Gründen nicht in vollem Umfang durchgeführt werden:

a)

b)

c)

usw.

(Angabe von Sachverhalten, die die Prüfung behindert haben, beispielsweise systeminhärente Probleme, Managementschwächen, nicht vorhandener Prüfpfad, fehlende Belege, gerichtliche Verfahren usw.; Schätzung der Höhe der Ausgaben und des entsprechenden Gemeinschaftsanteils, auf die sich diese Hindernisse ausgewirkt haben)

(2)

Die Prüfung und die anderen Kontrollen des Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft, auf die ich Zugriff hatte, haben vereinzelte/häufige (Zutreffendes angeben)Fehler/Unregelmäßigkeiten erbracht. Die zuständige Behörde hat zur Behebung der gemeldeten Fehler/Unregelmäßigkeiten angemessene Maßnahmen getroffen. Die Fehler/Unregelmäßigkeiten haben keine Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Kofinanzierung der Gemeinschaft mit folgenden Ausnahmen:

a)

b)

c)

usw.

(Geben Sie an, gegen welche Fehler/Unregelmäßigkeiten keine angemessenen Maßnahmen getroffen wurden, welche möglichen systeminhärenten Gründe vorliegen, welches Ausmaß das Problem hat und wie hoch die Gemeinschaftskofinanzierung ist, auf die sich diese ausgewirkt haben dürften)

SCHLUSSFOLGERUNG

Entweder:

Wenn bei der Prüfung keine Hindernisse festgestellt wurden, die Fehlerhäufigkeit gering und sämtliche Probleme angemessen gelöst wurden:

a)

Auf der Grundlage der Prüfung und der Ergebnisse anderer Kontrollen des Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft, auf die ich Zugriff habe, bin ich zu dem Urteil gelangt, dass alle wichtigen Bestandteile der endgültigen Ausgabenerklärung hinsichtlich der Ausgaben gemäß der Entscheidung 2004/904/EG korrekt sind und dass die Beantragung der Zahlung des Restbetrags der Gemeinschaftskofinanzierung durch die Kommission begründet ist.

oder:

Wenn bei der Prüfung bestimmte Hindernisse festgestellt wurden, jedoch die Fehlerhäufigkeit nicht hoch ist, oder bestimmte Probleme nicht angemessen behoben wurden:

b)

Abgesehen von den in Ziffer 3 aufgeführten Punkten und/oder den in Ziffer 4 genannten Fehlern/Unregelmäßigkeiten, die offenbar nicht angemessen behoben wurden, bin ich auf der Grundlage der Prüfung und der Ergebnisse anderer Kontrollen des Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft, auf die ich Zugriff habe, zu dem Urteil gelangt, dass alle wichtigen Bestandteile der Ausgaben in der endgültigen Ausgabenerklärung gemäß der Entscheidung 2004/904/EG und den Durchführungsbestimmungen korrekt sind und dass die Beantragung der Zahlung des Restbetrags der Gemeinschaftskofinanzierung durch die Kommission begründet ist.

oder

Wenn bei der Prüfung erhebliche Hindernisse festgestellt wurden oder die Fehlerhäufigkeit hoch ist, selbst wenn die gemeldeten Fehler/Unregelmäßigkeiten angemessen behoben wurden:

c)

Angesichts der in Ziffer 3 genannten Punkte und/oder wegen der großen Häufigkeit der in Ziffer 4 gemeldeten Fehler, kann ich mich nicht zu der endgültigen Ausgabenerklärung und zum Antrag auf Zahlung des Restbetrags der Gemeinschaftskofinanzierung durch die Kommission äußern.

Datum

Name in Großbuchstaben, Stempel, Amtsbezeichnung und Unterschrift des Unterzeichungsberechtigten der Bescheinigungsbehörde


(1)  Siehe Artikel 16 der Entscheidung.


14.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/78


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2006

über einen Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/402/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 erstellt die Kommission einen Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft.

(2)

Der Arbeitsplan sollte eine Strategie zur Entwicklung des Systems enthalten, mit Zielen im Hinblick auf Umweltverbesserungen und Marktdurchdringung, einer nicht erschöpfenden Liste von Produktgruppen, die für Maßnahmen der Gemeinschaft als vorrangig angesehen werden, und Plänen für die Koordinierung und die Zusammenarbeit in Bezug auf das gemeinschaftliche System und andere Systeme zur Vergabe von Umweltzeichen in den Mitgliedstaaten.

(3)

Ferner sollte der Arbeitsplan Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie vorsehen und die geplante Finanzierung des Systems einschließen.

(4)

Der überarbeitete Arbeitsplan sollte sich auf die bei der Umsetzung des ersten Umweltzeichen-Arbeitsplans der Gemeinschaft (2) gemachten Erfahrungen stützen.

(5)

Er sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang beigefügte überarbeitete Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 wird angenommen.

Artikel 2

Vor dem 31. Dezember 2007 wird eine Überprüfung des Arbeitsplans eingeleitet.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 2006.

Für die Kommission

Stravros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 7 vom 11.1.2002, S. 28.


ANHANG

UMWELTZEICHEN-ARBEITSPLAN DER GEMEINSCHAFT

HINTERGRUND

Das 1992 eingeführte gemeinschaftliche Umweltzeichen sollte die Unternehmen dazu anregen, Güter und Dienstleistungen zu entwickeln, die während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen haben, und die Verbraucher besser über diese Umweltauswirkungen informieren.

Das Umweltzeichen der Gemeinschaft ist Teil einer umfassenderen Strategie, mit der eine nachhaltige Produktion und umweltschonende Verbrauchsmuster gefördert werden sollen. Dieses Ziel kann — wie im sechsten Umweltaktionsprogramm festgestellt — im Rahmen einer integrierten, am Lebenszyklus orientierten Produktpolitik erreicht werden. Die wichtigsten Ziele sind ein hohes Schutzniveau und die Unterbrechung der Korrelation zwischen Umweltbelastung und Wirtschaftswachstum, was der Lissabonner EU-Strategie der wirtschaftlichen und sozialen Erneuerung (2000) (1) sowie der Strategie für eine nachhaltige Entwicklung (Göteborg, 2001) (2) entspricht.

In der Mitteilung zur integrierten Produktpolitik (3) (IPP) wird weiter eine neue Strategie zur Stärkung und Neuorientierung produktbezogener umweltpolitischer Maßnahmen und zur Entwicklung eines Marktes für umweltfreundlichere Produkte vorgeschlagen. Das Umweltzeichen der Gemeinschaft ist ein Instrument zur Erreichung dieser Ziele. Im Rahmen des Umweltzeichen-Systems liegen umfassendes Wissen und Know-how über das Denken in Lebenszyklen vor; diese Kenntnisse sollten den interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden, die an der Weiterentwicklung des Konzepts der integrierten Produktpolitik arbeiten.

Vor dem Hintergrund der Umstellung auf umweltschonende Verbrauchsmuster und eine nachhaltige Produktion eröffnen die neuen Richtlinien über die Auftragsvergabe (4), durch die Umwelterwägungen in das öffentliche Auftragswesen integriert werden, sowie das kürzlich veröffentlichte Handbuch für eine umweltgerechtere öffentliche Beschaffung neue Möglichkeiten für das Umweltzeichen der Gemeinschaft. Öffentliche Auftraggeber verlangen in ihren Ausschreibungen nicht unbedingt ausdrücklich Güter und Dienstleistungen mit dem Umweltzeichen der Gemeinschaft. Mit den neuen Richtlinien wird jedoch nun die Möglichkeit gegeben, die Kriterien des Systems oder gleichwertige Kriterien bei der Festlegung leistungsbezogener bzw. funktioneller Umweltanforderungen zu verwenden. Dies sollte die Behörden ermutigen, die politische Entscheidung für eine umweltfreundlichere Beschaffungspolitik zu treffen und das Umweltzeichen der Gemeinschaft und dessen Kriterien oder gleichwertige Systeme zu verwenden, die umfassende Produktinformationen liefern.

Das Umweltzeichen steht auch im Zusammenhang mit zahlreichen Instrumenten, mit denen eine umweltfreundlichere Produktion und Entwicklung sowie der Einsatz umweltfreundlicher Technologien angestrebt wird. Aufbau, Verfahren und Wissensgrundlage des Systems sind anerkanntermaßen ein guter Ausgangspunkt für die Formulierung der Durchführungsmaßnahmen für die vorgeschlagene Richtlinie über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte. Ein vorrangiger Tätigkeitsbereich im Rahmen des Aktionsplans für Umwelttechnologien (ETAP) — die Konzipierung und Umsetzung von Leistungszielen — beinhaltet u. a. die Untersuchung des Verhältnisses der „Leistungsziele“ und der Umweltleistung von Gütern und Dienstleistungen, um die es bei EU-Maßnahmen wie dem Umweltzeichen geht.

Durch die Erweiterung um 10 neue Mitgliedstaaten entstanden im Mai 2004 neue Bedingungen für die Weiterentwicklung des Umweltzeichens der Gemeinschaft und für einen Beitrag zur Kommunikation und Sensibilisierung im Bereich der Umwelt. Ein leicht erkennbares, europaweites Umweltzeichen mit Blumen-Emblem könnte es den Verbrauchern wesentlich erleichtern, umweltbewusst einzukaufen, und es würde die Kenntnis der Typ-I-Gütesiegel fördern.

Gut konzipierte, marktorientierte Systeme für Umweltzeichen werden für die Verbraucher interessant bleiben, denn sie bieten unmittelbar und unkompliziert bessere und leichter zugängliche Umweltinformationen. Sie sind auch gut für Unternehmen, denn sie helfen die Produkte verbessern und wirken verkaufsfördernd, wenn sie gemeinsam mit den Herstellern entwickelt werden und die Kosten den Unternehmen zumutbar sind.

Das Umweltzeichen der Gemeinschaft hat sich auf dem Markt noch nicht genügend durchgesetzt. Aber die Lage ist heute doch besser als je zuvor, denn das Spektrum der Produktgruppen (Güter und Dienstleistungen) wird immer breiter, und immer neue Anwendungen treten hinzu. Es ist jedoch klar, dass das System geändert werden muss, wenn die ursprünglichen Ziele — insbesondere die aktive Verwendung durch die Unternehmen — tatsächlich erreicht werden sollen. Im Hinblick auf die Überarbeitung des Umweltzeichen-Systems der Gemeinschaft wird derzeit eine Bewertungsstudie durchgeführt, mit der die Effizienz der Regelung — global gesehen — bei der Verringerung von Umweltbelastungen untersucht wird. Der Beitrag des Systems zu umweltschonenderen Verbrauchsmustern und einer nachhaltigen Produktion soll beurteilt und Vorschläge sollen vorgelegt werden, wie das System angepasst werden könnte, so dass es eine nachhaltige Entwicklung in Europa bestmöglich unterstützt und gleichzeitig für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die KMU, attraktiver wird. Der Arbeitsplan sollte die Auswertung des Systems und seine Anpassung voll unterstützen und keinesfalls die Möglichkeit von Änderungen des Systems anlässlich der Überarbeitung der Verordnung ausschließen.

Hauptziel des überarbeiteten Arbeitsplans ist daher, auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Funktionsweise des Umweltzeichen-Systems das Programm für die Arbeit der nächsten drei Jahre festzulegen, wobei angestrebt wird,

das Umweltzeichen der Gemeinschaft zu einem erfolgreicheren und wirkungsvolleren Instrument für die Verbesserung der Umweltqualität von Gütern und Dienstleistungen zu machen,

die laufende Auswertung des Umweltzeichen-Systems und die demnächst vorgesehene Überarbeitung der Verordnung zu unterstützen,

weiterhin einen Beitrag zu umweltschonenderen Verbrauchsmustern und zu den politischen Zielen zu leisten, die in der Gemeinschaftsstrategie für eine nachhaltige Entwicklung und im sechsten Umweltaktionsprogramm festgelegt sind,

die dem System von der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Mitgliedern des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU) (5) zugeteilten Ressourcen möglichst effizient zu nutzen.

STRATEGIE ZUR WEITERENTWICKLUNG DES SYSTEMS

2005-2007

1.   Maßnahmen und Strategie im Hinblick auf die Änderung der Umweltzeichen-Verordnung

Das Umweltzeichensystem der Gemeinschaft entwickelt sich ständig weiter und passt seine langfristige Politik und Strategie fortlaufend an. Es muss eng mit den laufenden Diskussionen und den Arbeiten zur Umsetzung der Mitteilung über eine integrierte Produktpolitik der EU und anderen in Vorbereitung befindlichen Rechtsakte verknüpft werden (vorgeschlagene Richtlinie über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte, Rahmenrichtlinie 92/75/EWG für Haushaltsgeräte, „Energy Star“ -Beschluss des Rates für Bürogeräte, Umsetzung des ETAP, des sechsten Umweltaktionsprogramms und der Strategie der Gemeinschaft für eine nachhaltige Entwicklung). Das Umweltzeichen der Gemeinschaft muss ferner umfassenderen Entwicklungen bei der Umweltkennzeichnung von Produkten sowie bei ethischen, qualitäts- und gesundheitsbezogenen Zeichen folgen, u. a. durch eine geeignete Einbeziehung der wissenschaftlichen Ausschüsse, damit die wissenschaftlichen Grundlagen der Umweltkriterien weiter gestärkt werden. Ebenso wichtig sind die Entwicklungen im Bereich der Umweltmanagementsysteme, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS).

Um die einschlägigen Diskussionen und den Informationsfluss sowohl innerhalb des Systems als auch in Bezug auf externe Foren besser steuern zu können und die Debatte über die Zukunft des Systems vorzubereiten und zu leiten, wurde während der Laufzeit des ersten Umweltzeichen-Arbeitsplans eine aktive Lenkungsgruppe gebildet. Diese hat durch die Behandlung von Fragen der Integration mit anderen umweltpolitischen Maßnahmen, der Synergien mit anderen Informationsinstrumenten und einem breiten Spektrum langfristiger politischer Themen einen äußerst nützlichen Beitrag für die künftige politische und strategische Ausrichtung des Systems geleistet. Sie hat deutlich die wichtigsten Herausforderungen genannt, die das System derzeit zu bewältigen hat, und durch verschiedene Vorschläge für die Bewertung und die Überarbeitung des Systems einen Beitrag zur Diskussion geleistet. Diese Ideen sollten in die Diskussionen über die Änderung des Systems eingehen, die vor allem auf Sitzungen mit Teilnahme der interessierten Kreise geführt werden sollten.

Ziel

Es sollte für den Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU), die Mitgliedstaaten und die Kommission vorrangig sein, die langfristige Politik und Strategie für das Umweltzeichen-System im Hinblick auf die demnächst vorgesehene Überarbeitung der Verordnung anzupassen bzw. weiterzuentwickeln. Ferner sollten sie an der Einbeziehung des Umweltzeichens in die unterschiedlichen politischen Strategien für umweltschonende Verbrauchsmuster mitwirken (IPP, umweltverträgliche Gestaltung energiebetriebener Produkte, umweltgerechtere öffentliche Beschaffung, umfassendere Kennzeichnung, Steuerermäßigung für ökologische Produkte, ETAP usw.).

Maßnahmen

Es ist für den AUEU, die Mitgliedstaaten und die Kommission vorrangig, Beiträge zur Bewertung und Überarbeitung des Umweltzeichen-Systems zu leisten, damit dessen langfristige Politik und Strategie weiterentwickelt und angepasst werden können. Die Beiträge sollen — im Anschluss an die Veröffentlichung der Ergebnisse der Studie — in Form von Sitzungen und Untersuchungen und durch die Mobilisierung von Fachleuten zum Thema erfolgen.

2.   Ziele im Hinblick auf Umweltverbesserungen und Marktdurchdringung

Im Hinblick auf die Überarbeitung des Systems werden insbesondere folgende Ziele in Bezug auf Umweltverbesserungen und Marktdurchdringung festgelegt:

a)

Erhöhung der Zahl der Märkte, die mit dem Umweltzeichen ausgezeichneten Produkten offen stehen, durch allmähliche Ausweitung des Spektrums von Umweltzeichen-Produktgruppen, größere Attraktivität für die Hersteller;

b)

wesentlich größere Sichtbarkeit des Umweltzeichens (d. h. der Zahl der mit dem Umweltzeichen ausgezeichneten Produkte) in all diesen Märkten bzw. Produktgruppen;

c)

Berücksichtigung des Gesamtnutzens des Systems für die Umwelt und seines Beitrags zu umweltschonenderen Verbrauchsmustern;

d)

weitere Nutzung möglicher Synergien zwischen dem Umweltzeichensystem und EMAS.

a)   Entwicklung von Produktgruppen

Zurzeit sind für 23 Produktgruppen (Hygienepapiere, Geschirrspüler, Bodenverbesserer, Bettmatratzen, Farben und Lacke für Innenräume, Schuhe, Textilerzeugnisse, Tischcomputer, Waschmittel, Maschinengeschirrspülmittel, Kopierpapier, Lampen, tragbare Computer, Kühlschränke, Waschmaschinen, Allzweckreiniger und Sanitärreiniger, Handgeschirrspülmittel, Fernsehgeräte, harte Bodenbeläge, Staubsauger, Beherbergungsbetriebe, Campingdienste und Schmierstoffe) Kriterien festgelegt.

Damit eine Produktgruppe als vorrangig für das Umweltzeichen gelten kann, muss eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein. Speziell sind in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 einige wichtige Voraussetzungen für die Eignung der Produktgruppe für ein Umweltzeichen festgelegt. So müssen das Umsatz- und Handelsvolumen im Binnenmarkt signifikant sein und die Produkte für den Endverbrauch bzw. die Endnutzung verkauft werden. Sie müssen beträchtliche Umweltauswirkungen haben, die sich durch die Kaufentscheidungen der Verbraucher positiv beeinflussen lassen, und die Hersteller und Händler müssen bereit sein, das Umweltzeichen auf ihre Produkte aufzubringen.

Auf der Grundlage einer Fragenliste aus dem ersten Arbeitsplan wurde eine Studie zu den Prioritäten (6) durchgeführt. Die nach Vorrangigkeit geordnete Produktgruppenliste, die aus der Studie hervorging, ist Anlage 1 zu entnehmen. Im Hinblick auf die Überarbeitung des Systems sollten der AUEU und die Mitgliedstaaten die Verfahren zur Festlegung des Vorrangs von Produktgruppen auf der Grundlage der Ergebnisse der Studie und entsprechend deren Empfehlungen für weitere Arbeiten und Verbesserungen fortentwickeln. Ferner sollten sie die Bewertung des ökologischen Nutzens und der Vermarktungsaussichten möglicher neuer Produktgruppen ausweiten. Die besonderen Anforderungen für die Zuweisung von Vorrangstufen bei Dienstleistungen sind ebenfalls weiter zu analysieren.

Die verbesserten Verfahren sollten es objektiv ermöglichen, die Produktgruppen (Güter und Dienstleistungen) nach Vorrangigkeit zu ordnen. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, ob eine bestimmte Ware oder Dienstleistung in deutlicher Beziehung zu einer bereits bestehenden Produktgruppe steht.

Es sollte eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe eingesetzt werden, die auf objektive und transparente Weise die vorrangigsten Produktgruppen festlegt.

Die Arbeiten zur Entwicklung von Produktgruppen sollten jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, im Rahmen der Überarbeitung des Umweltzeichen-Systems Änderungen an der Art der Behandlung von Produktgruppen vorzunehmen.

Ziel

Im Hinblick auf die Überarbeitung des Systems sind Produktgruppen festzulegen, die eine Auswahl von Produkten umfassen, welche ausreichend vollständig und handhabbar genug ist, um Händler, Hersteller (einschließlich KMU) und Verbraucher zu interessieren.

Durch Konzentration auf diejenigen Produktgruppen, die sich am besten für das gemeinschaftliche Umweltzeichen eignen, soll eine optimale Verwendung der für die Produktgruppenentwicklung eingeplanten Mittel sichergestellt werden.

Innerhalb von fünf Jahren sollte die Anzahl der festgelegten Produktgruppen auf zwischen 30 und 35 erhöht werden.

Maßnahmen

Die Liste vorrangiger Produktgruppen ist — nach Konsultation des AUEU — regelmäßig zu aktualisieren. Bei der Überprüfung einer Produktgruppe ist ihre Vorrangstufe vom AUEU erneut zu beurteilen.

Unter Berücksichtigung der im Rahmen des letzten Arbeitsplans durchgeführten Studie zu den Prioritäten sollen die zuständigen Stellen und der AUEU auch weiterhin das Verfahren zur Festlegung des Vorrangs verbessern und sich insbesondere um eine geeignete Gewichtung der „Prioritätsfragen“ der Studie bemühen. Dabei sind — unter Beachtung der Ergebnisse und Empfehlungen der laufenden Bewertung des Systems — u. a. der Erfolg oder Misserfolg der festgelegten Produktgruppen, die ökologischen Vorteile der möglichen neuen Produktgruppen sowie die besonderen Anforderungen für die Ermittlung von Vorrangstufen bei Dienstleistungen zu berücksichtigen.

Die Kommission, der AUEU und die Mitgliedstaaten sollen neben den notwendigen Überprüfungen jedes Jahr möglichst zwei neue Produktgruppen festlegen. Die Gültigkeitsdauer der Produktgruppenkriterien soll grundsätzlich vier bis fünf Jahre betragen (dieser Zeitraum kann jedoch im Einzelfall angepasst werden).

Es soll eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe des AUEU eingesetzt werden, die einmal im Jahr zusammentreten und Empfehlungen darüber aussprechen soll, welche die vorrangigsten Produktgruppen sind. Sie soll ferner den Zeitplan für die Überprüfungen der Produktgruppen vorschlagen. Die Gruppe soll ferner ein Verfahren für die Bestimmung der Dringlichkeit einer Überarbeitung der Kriterien auf der Grundlage der technischen Entwicklungen in den jeweiligen Bereichen festlegen.

Die Entwicklung neuer Produktgruppen soll jedoch der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass genügend Zeit und Ressourcen für die Überarbeitung des Umweltzeichensystems zur Verfügung stehen müssen.

b)   Marktdurchdringung, Sichtbarkeit und Sensibilisierung der Verbraucher

Die Sichtbarkeit des Umweltzeichens lässt sich durch vier Parameter messen:

Unternehmen: Zahl der Unternehmen, an die das Umweltzeichen vergeben wurde,

Produkte: Zahl der Produkte, für die diese Unternehmen das Umweltzeichen erhalten haben,

Artikel: Zahl der Exemplare dieser Produkte, die mit dem Umweltzeichen verkauft wurden,

Wert: Verkaufswert ab Fabrik dieser Artikel.

Derzeit (Mai 2005) verwenden über 250 Unternehmen das Umweltzeichen der Gemeinschaft (zum Vergleich: im August 2001 waren es 87) für mehrere hundert ihrer Produkte. Textilien, Farben und Lacke für Innenräume und Beherbergungsbetriebe sind die erfolgreichsten Produktgruppen, was die Zahl der Antragsteller betrifft. Die „Inhaber“ des Umweltzeichens und ihre Produkte sind immer noch relativ ungleich über die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum verteilt, aber gegenüber der Vergangenheit ist die Verteilung doch viel besser und ausgeglichener.

Die Anzahl der 2004 verkauften Umweltzeichen-Artikel wird auf etwa 400 Millionen geschätzt (2001: 54 Mio.), mit einem Verkaufswert ab Fabrik dieser Artikel von etwa 700 Mio. Euro (2001: 114 Mio. Euro)

Betrachtet man die tatsächliche Marktdurchdringung, dann haben die mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen ausgezeichneten Produkte jedoch immer noch eine relativ geringe Bedeutung — bei den einzelnen Produktgruppen besitzen sie derzeit einen Marktanteil von weit weniger als 1 %.

Das System soll vor allem für die Wirtschaftsbeteiligten attraktiver werden. Außerdem soll die Anzahl der gekennzeichneten Produkte beträchtlich steigen, damit das Umweltzeichen auf dem Markt sichtbar wird und seine Bedeutung für die Umwelt zunimmt. Gleichzeitig muss diese Sichtbarkeit ständig verstärkt werden, damit bei der Marktdurchdringung des Umweltzeichens das theoretische Potenzial vollständig ausgeschöpft wird. Dieses liegt im Allgemeinen zwischen 5 % und 25 % des Gesamtmarkts (abhängig von der Produktgruppe und der Selektivität der damit verbundenen Umweltkriterien).

Im Hinblick darauf sollten die für das Umweltzeichen zuständigen Stellen auch in Zukunft in den einzelnen Mitgliedstaaten Ziel-Produktgruppen bestimmen. Eine integrierte Vermarktungsstrategie könnte den Einfluss auf die Verbraucher und die Attraktivität für den Markt beträchtlich steigern, wie die „Europäische Woche der Blume“ im Oktober 2004 gezeigt hat.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Nachfrageseite gezielter einbezogen werden muss. Anlässlich der Woche der Blume 2004 hat sich gezeigt, dass eine kombinierte Strategie (Angebot/Nachfrage) Fortschritte bringen könnte.

Der Bekanntheitsgrad des EU-Umweltzeichens muss in allen Mitgliedstaaten unbedingt gefördert werden. Die Unternehmen müssen motiviert werden, es zu beantragen, und ihnen müssen die konkreten Vorteile deutlich gemacht werden, die sie daraus ziehen können.

Aus den Arbeiten der Arbeitsgruppe zur Steuerung der Vermarktung während der Umsetzung des ersten Arbeitsplans ergab sich die Notwendigkeit, ein gemeinsames Verfahren für die Befragung der Verbraucher festzulegen. Umfragen sind notwendig, um den Bekanntheitsgrad zu ermitteln und die Entwicklung des Verbraucherbewusstseins zu verfolgen. Der Bekanntheitsgrad des EU-Umweltzeichens muss in allen Mitgliedstaaten gefördert werden. Gleichzeitig sollte zwischen „alten“ und „neuen“ Mitgliedstaaten ein Erfahrungsaustausch über die Anwendung des Umweltzeichens stattfinden.

Die Kommission erstellt derzeit eine Reihe von Broschüren über Ziele und Bedeutung des Umweltzeichens für spezielle Produktgruppen, die den Verkauf dieser Produkte an den Verbraucher unterstützen sollen. Ferner wurden zahlreiche Broschüren abgefasst, die Herstellern und Händlern Informationen über die wichtigsten Produktgruppenkriterien liefern (allgemeine Kriterien, Textilien, Schuhe, Waschmittel, Farben und Lacke). Diese Broschüren sollten weiter verbessert und von den Mitgliedern des AUEU systematisch verteilt werden.

Im Hinblick auf die optimale Verwendung der Mittel für die Vermarktung sollten die Mitgliedstaaten mit den Herstellern zusammenarbeiten mit dem Ziel, gemeinsame Vermarktungskampagnen in den einzelnen Ländern zu durchzuführen.

Ziele

Jährlicher Zuwachs von mindestens 50 % des Wertes und/oder der Zahl der verkauften Artikel mit Umweltzeichen.

Erreichung eines Mindestmaßes an Sichtbarkeit in allen Mitgliedstaaten vor Auslaufen des Arbeitsplans; Entwicklung eines Verfahrens zur kosteneffizienten Messung dieser Sichtbarkeit.

Alle wichtigen Hersteller und Händler sollten das Umweltzeichen kennen. Langfristig sollte über die Hälfte der europäischen Verbraucher das Emblem des Umweltzeichens als Zeichen für besondere Umweltfreundlichkeit kennen.

Maßnahmen

Vor dem Ende des ersten Jahres der Umsetzung dieses Arbeitsplans soll die Arbeitsgruppe zur Steuerung der Vermarktung unter Verwendung von Beiträgen der Mitgliedstaaten Empfehlungen aussprechen, wie Marktdurchdringung, Sichtbarkeit und Sensibilisierung der Verbraucher gemessen werden können und welches Niveau bei der Sensibilisierung angestrebt werden sollte. Dabei sind die Erfahrungen der Woche der Blume 2004 zu berücksichtigen.

Der AUEU soll die bereits existierenden Berichterstattungsverfahren zur Erstellung von Jahresstatistiken für die Beobachtung der Marktdurchdringung in den einzelnen Produktgruppen verbessern.

AUEU, Mitgliedstaaten und Kommission sollen für das Umweltzeichen werben, um die vereinbarten Ziele zu erreichen. Diese Maßnahmen sollen sich vor allem an Einzelhändler und für die Beschaffung zuständige Beamte (siehe unten) richten. Über die Maßnahmen soll anlässlich der AUEU-Sitzungen mindestens einmal jährlich Bericht erstattet werden; die diesbezüglichen Informationen sollen ausgetauscht werden. Gleichzeitig sollen systematisch Rückmeldungen von interessierten Kreisen angeregt und berücksichtigt werden.

Im Hinblick darauf soll jeder Mitgliedstaat eine Vermarktungsstrategie entwickeln, bei der die Maßnahmen in der Reihenfolge ihrer Priorität durchgeführt werden.

Gegebenenfalls sind Zusammenschlüsse mit den Beteiligten zu bilden (z. B. NRO, Hersteller, Verbraucherorganisationen und Händler), um in diesen Kreisen das Wissen über das Umweltzeichen-System zu erweitern und die Werbung für das Blumen-Emblem über deren Kontaktnetze zu fördern.

Der AUEU, die Kommission und die Mitgliedstaaten sollen zwischen „alten“ und „neuen“ Mitgliedstaaten den Erfahrungsaustausch über die Anwendung des Umweltzeichens fördern, z. B. in Form von Tutoring-Veranstaltungen.

Siehe auch gemeinsame Werbemaßnahmen (Abschnitte 4b und 5).

c)   Vorteile für die Umwelt

Das Umweltzeichen soll generell der Förderung von Produkten dienen, die — auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung über das Umweltzeichen (Verordnung (EG) Nr. 1980/2000) — geeignet sind, im Vergleich zu anderen Produkten derselben Produktgruppe negative Umweltauswirkungen zu verringern, und damit zu einer effizienten Nutzung der Ressourcen und einem hohen Umweltschutzniveau beitragen. Auf diese Weise hilft es, umweltschonendere Verbrauchsmuster zu verbreiten, und unterstützt die politischen Ziele, die in der Gemeinschaftsstrategie für eine nachhaltige Entwicklung (z. B. in den Bereichen Klimawandel, effiziente Ressourcennutzung und Ökotoxizität), dem sechsten Umweltaktionsprogramm und der Mitteilung über die integrierte Produktpolitik entwickelt werden.

Frühere Studien und Berichte zeigen, dass die speziellen ökologischen Vorteile von Umweltzeichen schwer zu berechnen sind, da sich diese kaum von den Ergebnissen anderer Maßnahmen zugunsten der Umwelt isolieren und getrennt messen lassen. Der direkte Nutzen besteht zumeist in Einsparungen an Umweltkosten, die bei einem höheren Marktanteil von Produkten mit dem Umweltzeichen erreicht werden könnten. Bei den indirekten Vorteilen geht es um sonstige — festgestellte oder in Zukunft mögliche — positive Auswirkungen des Umweltzeichens. Die kürzlich abgeschlossene Studie über den direkten und indirekten Nutzens des Umweltzeichens der Gemeinschaft zeigt, dass bei einer um 20 % höheren Marktdurchdringung mit dem Umweltzeichen beträchtliche Einsparungen durch indirekte Vorteile möglich wären. Es könnte möglicherweise als ein im Vergleich zu anderen Maßnahmen und Programmen kostengünstiges Instrument zur Verringerung der CO2-Emissionen eingesetzt werden.

Die öffentliche Beschaffung macht ungefähr 16 % (7) des BIP der EU insgesamt aus, und die Einkäufer in Unternehmen und staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen sollten dazu angeregt werden, ihren Ausschreibungen systematischer die Kriterien für das Umweltzeichen oder gleichwertige Kriterien zugrunde zu legen. Das kürzlich veröffentlichte Handbuch für eine umweltgerechtere öffentliche Beschaffung trägt hierzu beträchtlich bei.

Die Einkäufer sind jedoch nicht genügend sensibilisiert, um den Markt in dieser Richtung wesentlich zu beeinflussen. Ein spezielles Ziel sollte es daher sein, die Nachfrage nach ökologischen Produkten insbesondere bei öffentlichen Einkäufern in den nächsten Jahren zu verstärken. Entsprechende Maßnahmen sollten geprüft werden.

Ziele

Förderung umweltschonenderer Verbrauchsmuster und Unterstützung der politischen Ziele, die in der Gemeinschaftsstrategie für eine nachhaltige Entwicklung, dem sechsten Umweltaktionsprogramm und der Mitteilung zur IPP entwickelt werden.

Raschestmögliche Information der Beschaffungsbeamten über die Möglichkeiten zur Anwendung der Umweltzeichen-Kriterien oder gleichwertiger Kriterien in ihren Ausschreibungen.

Maßnahmen

Der AUEU soll weiter an der Einschätzung des direkten und indirekten Umweltnutzens des Umweltzeichens insgesamt arbeiten. Für alle neuen oder geänderten Produktgruppenkriterien ist der mögliche Nutzen ebenfalls systematisch einzuschätzen.

Der AUEU, die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen die öffentlichen und privaten Beschaffungsbeauftragten über die Möglichkeiten zur Anwendung der Umweltzeichen-Kriterien oder gleichwertiger Kriterien in ihren Ausschreibungen informieren.

d)   Synergien zwischen dem Umweltzeichensystem der Gemeinschaft und EMAS

Die sich ergänzenden und gegenseitig verstärkenden Funktionen des Umweltzeichens und des EMAS-Systems müssen analysiert und im Hinblick auf die Überarbeitung beider Systeme zu einer echten Partnerschaft weiterentwickelt werden. Eine enge Zusammenarbeit und eine klare Vorstellung davon, wie beide Systeme zusammenwirken sollen, ist Voraussetzung für ihren Erfolg. Bereits im letzten Arbeitsplan wurde darauf hingewiesen, dass ein in EMAS eingetragenes bzw. nach ISO 14001 zertifiziertes Unternehmen eindeutig ein Unternehmen ist, das systematisch nach ökologischen Gesichtspunkten geleitet wird und seine Umweltleistung ständig über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus verbessert. Ein Produkt, das das Umweltzeichen der Gemeinschaft trägt, gehört aus ökologischer Sicht eindeutig zu den besten. Einem in EMAS eingetragenen Unternehmen würde es nützen, in seine Umweltpolitik die Umweltzeichen-Kriterien als eindeutiges und positives Ziel aufzunehmen, an dem sich seine Produkte ausrichten. Aus der Anwendung der Umweltzeichen-Kriterien können eindeutige Umweltleistungsziele abgeleitet werden. Einem Unternehmen, das das Umweltzeichen für seine Produkte hat oder anstrebt, würde die Anwendung von EMAS zur Verwaltung und dauerhaften Erfüllung aller entsprechenden Kriterien nützen; gleichzeitig würde es von den besseren Vermarktungsmöglichkeiten profitieren. Im Rahmen des Umweltzeichen-Systems der Gemeinschaft sind eine ganze Reihe von Gebührenermäßigungen möglich geworden, z. B. für in EMAS eingetragene und nach ISO 14001 zertifizierte Unternehmen, für KMU und für „Pioniere“.

3.   Zusammenarbeit, Koordinierung und Verbindungen zwischen dem EU-System und anderen Typ-I-Umweltzeichensystemen in den Mitgliedstaaten

Wie bereits im letzten Arbeitsplan gefordert, sollte die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen dem Gemeinschaftssystem und anderen Umweltzeichensystemen in den Mitgliedstaaten zunehmend systematischer und umfassender werden. Hierdurch könnte das System wirtschaftlich effizienter werden und dazu beitragen, potenzielle wettbewerbsverzerrende Auswirkungen zu reduzieren. Zu diesem Zweck wurde eine ständige Gruppe zur Leitung der Zusammenarbeit und Koordinierung eingerichtet, die im Durchschnitt viermal jährlich zusammengetreten ist.

Die Ziele im Zusammenhang mit Zusammenarbeit und Koordinierung sind nach den Erfahrungen der Gruppe während der vergangenen drei Jahre weiterhin gültig. Die Gruppe hat ihr grundsätzlich vorhandenes Potenzial noch nicht voll ausgeschöpft.

Die wichtigsten positiven Ergebnisse sind in zwei Bereichen festzustellen: Es wurden umfangreiche Informationen über die Arbeitsweise der zuständigen Behörden zusammengestellt, und auf dieser Grundlage wurden Maßnahmen zur Harmonisierung der Verfahren dieser Behörden ergriffen. Dies ist ein wichtiger Fortschritt, denn nur durch die Anwendung einheitlicher Verfahren durch alle zuständigen Behörden ist die Glaubwürdigkeit des Systems gesichert.

Für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen dem System der Gemeinschaft und anderen Umweltzeichensystemen in den Mitgliedstaaten ist jedoch noch viel zu tun, denn eine intensive Zusammenarbeit setzt ein starkes Engagement aller Parteien voraus.

Im Rahmen des vorhergehenden Arbeitsplans wurden zur Verbesserung der Lage mehrere Maßnahmen ergriffen. So wurde u. a. mit nationalen Umweltzeichensystemen Kontakt aufgenommen, um sie zur stärkeren Zusammenarbeit mit dem Gemeinschaftssystem aufzufordern. Die Gruppe zur Leitung der Zusammenarbeit und Koordinierung hat unter anderem ein Treffen zwischen Verantwortlichen für das Umweltzeichen der Gemeinschaft und den Vorsitzenden/Vertretern der Organisationen für die nationalen Umweltzeichensysteme organisiert; ferner hat sie Ähnlichkeiten zwischen dem Gemeinschaftssystem und nationalen Systemen in Bezug auf die Einbeziehung der interessierten Kreise und die Überprüfung untersucht. Weitere Maßnahmen betreffen die Prüfung der Harmonisierung der Produktgruppenkriterien. In einigen Mitgliedstaaten (z. B. Österreich) sind die Ergebnisse ermutigend. In diesem Bereich sind einige wichtige Arbeiten noch nicht abgeschlossen.

Wie bereits im letzten Arbeitsplan angemerkt wurde, können bei der Produktgruppenentwicklung durch eine bessere Koordinierung beträchtliche Ressourcen eingespart werden.

Nicht zuletzt hat die Erweiterung mit dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten einige neue nationale Umweltzeichen gebracht. Dies eröffnet neue Kooperationsmöglichkeiten und stellt uns vor neue Herausforderungen.

Ziel

Nutzung der Synergien zwischen dem Umweltzeichensystem der Gemeinschaft und anderen Umweltzeichensystemen in den Mitgliedstaaten durch einen allmählichen, systematischen Ausbau von Zusammenarbeit, Koordinierung und Verbindungen untereinander, insbesondere im Hinblick auf die Überarbeitung des Umweltzeichensystems.

Maßnahmen

Die Gruppe zur Leitung der Zusammenarbeit und Koordinierung soll eine Strategie entwickeln und umsetzen, mit der die nationalen Typ-I-Umweltzeichen zur stärkeren Zusammenarbeit mit und zur Anbindung an das Gemeinschaftszeichen angeregt werden sollen.

a)   Koordinierung der Entwicklung von Produktgruppen

Das gemeinschaftliche Umweltzeichensystem und die anderen Umweltzeichensysteme sollen systematisch Informationen über ihre festgelegten Produktgruppen und ihre Programme für die Entwicklung von Produktgruppen austauschen und gegebenenfalls ihre Anstrengungen koordinieren, indem sie ihre Ressourcen, ihr Know-how und ihre Ergebnisse zusammenführen. Dies würde zu Ersparnissen bei allen und zur Klärung der Rollen der einzelnen Systeme führen und die Harmonisierung (bei ähnlichen Zeichen mit ähnlichen Zielen) erleichtern. Alle beteiligten Stellen sollen sich bemühen zu erkunden, wie das Umweltzeichen der Gemeinschaft und andere Zeichen im Hinblick auf die demnächst vorgesehene Überarbeitung der Umweltzeichen-Verordnung langfristig am besten zusammenwirken können.

Während des Gültigkeitszeitraums des letzten Arbeitsplans wurde dies bereits getan (z. B. mit dem „Nordic Swan“ und der „Stichting Milieukeur“); die Zusammenarbeit war jedoch nicht systematisch, und es sind weitere Anstrengungen notwendig, um ein bestimmtes Harmonisierungsniveau zu erreichen. Die Bemühungen um Koordinierung zwischen dem System der Gemeinschaft und den nationalen Systemen sollen sich nun auf die Festlegung des Vorrangs bei der Entwicklung von Produktgruppen, die Abstimmung untereinander und Sensibilisierungsmaßnahmen bezüglich bestimmter Bedürfnisse und Bedingungen auf nationaler Ebene konzentrieren, damit so Vorarbeiten für die Überarbeitung der Umweltzeichen-Verordnung geleistet werden.

Um den Koordinierungsprozess klarer und systematischer zu gestalten, sollten zu Beginn einer Produktgruppenentwicklung oder –überprüfung die Standpunkte der Mitgliedstaaten zur Strategie im Zusammenhang mit den jeweiligen einzelstaatlichen Systemen dargelegt werden. Insbesondere sollten in den Fällen, in denen für eine Produktgruppe bereits Umweltzeichenkriterien der Gemeinschaft existieren und ein Mitgliedstaat einseitig beschließt, neue Kriterien für sein nationales Umweltzeichen zu entwickeln, im AUEU die Gründe hierfür sowie die besonderen nationalen Bedingungen, die eine solche Entwicklung erforderlich machen, erörtert werden.

Ziel

Allmählicher Ausbau der Koordinierung der Produktgruppenentwicklung im Rahmen der verschiedenen Umweltzeichensysteme in der EU, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung des Umweltzeichensystems.

Maßnahmen

Der AUEU soll die Zusammenarbeit mit den nationalen Umweltzeichensystemen in den Mitgliedstaaten fördern, um alle Produktgruppen zu überprüfen und zu katalogisieren, für die es in der EU ein Umweltzeichen gibt, und die Arbeit im Hinblick auf die Einrichtung und Aktualisierung eines Zentralregisters dieser Produktgruppen und ihrer Kriterien fortsetzen. Bei dieser Arbeit ist zu berücksichtigen, wie die Änderung der Umweltzeichen-Verordnung zu einer besseren Koordinierung mit nationalen und internationalen Umweltzeichensystem beitragen kann.

Der AUEU und die anderen Umweltzeichensysteme in den Mitgliedstaaten sollen ihre Arbeitsprogramme immer stärker koordinieren und systematisch Informationen austauschen.

Der AUEU soll — ebenfalls im Hinblick auf die Anpassung des Umweltzeichensystems — einschlägige Arbeiten berücksichtigen, die zusammen mit dem globalen Umweltzeichen-Netz (Global Eco-Labelling Network — GEN) durchgeführt werden.

b)   Gemeinsame Maßnahmen zur Werbung für das EU-System und andere Systeme zur Vergabe von Umweltzeichen in den Mitgliedstaaten sowie der damit ausgezeichneten Produkte, zur Sensibilisierung der Verbraucher und ihrer Aufklärung über die gemeinsamen und sich ergänzenden Aspekte der einzelnen Systeme

Wie bereits im letzten Arbeitsplan angegeben, sollen die interessierten Kreise über den ökologischen Nutzen der einzelnen Umweltzeichen in Europa informiert werden. Dabei sind die einzelnen Systeme nicht als konkurrierende, sondern als einander ergänzende Systeme vorzustellen.

Dies erfordert umfangreiche Diskussionen zwischen den für das EU-Zeichen und den für die nationalen Umweltzeichen Zuständigen, um zu einem gemeinsamen Verständnis und einer einheitlichen Darstellung der Systeme und ihrer gemeinsamen und einander ergänzenden Ziele und Aufgaben zu gelangen.

Gemeinsame Werbemaßnahmen für gemeinsame Produktgruppen, eine gemeinsame Internetpräsenz/Datenbank, Mechanismen der gegenseitigen Anerkennung sowie eine besondere Gebührenregelung für Hersteller, die beide Zeichen beantragen, sind zu prüfen.

Ziel

Untersuchung von Fällen, in denen das Umweltzeichen der Gemeinschaft und andere Zeichen in den Mitgliedstaaten sich gut ergänzen, sowie Prüfung möglicher gemeinsamer Maßnahmen.

Maßnahmen

Die Gruppe zur Leitung der Zusammenarbeit und Koordinierung, die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen Umweltzeichensysteme in den Mitgliedstaaten sollen gemeinsam eine Liste der gemeinsamen Ziele und Aufgaben der nationalen Systeme und des EU-Zeichens erstellen.

Der AUEU und die für die anderen Umweltzeichen in den Mitgliedstaaten Zuständigen sollen Möglichkeiten für die Einrichtung eines „grünen Ladens“ im Internet, der nur Umweltzeichen-Produkte anbietet, bzw. ähnliche Maßnahmen untersuchen. Wird ein solcher Laden befürwortet, soll ein Zeit- und Haushaltsplan für seine Verwirklichung vorgeschlagen werden.

Die Kommission hat in Absprache mit dem AUEU die Gebührenstruktur für das gemeinschaftliche Umweltzeichen dahingehend angepasst, dass Antragsteller, die sowohl das Umweltzeichen der Gemeinschaft als auch eines oder mehrere der anderen Zeichen in den Mitgliedstaaten wünschen, einen angemessenen Nachlass erhalten  (8) . Die für die anderen Umweltzeichen in den Mitgliedstaaten Zuständigen sollen aufgefordert werden, das Gleiche tun.

4.   Gemeinsame Werbemaßnahmen

Ein freiwilliges System kann nur dann erfolgreich sein und den Markt wesentlich beeinflussen, wenn es für potenzielle Antragsteller einen wirtschaftlichen Anreiz bietet und durch Vermarktungs- und Werbeaktivitäten entsprechend gestützt wird. Gemäß Artikel 10 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des AUEU die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens durch Aufklärungsmaßnahmen und Informationskampagnen bei Verbrauchern, Herstellern, Händlern (einschließlich Einzelhändlern) und der breiten Öffentlichkeit fördern. Die Beteiligung verschiedener interessierter Kreise und vor allem möglicher Multiplikatoren (wie Einzelhandel, Verbraucher- und Umweltverbände) ist dabei von entscheidender Bedeutung.

Der AUEU soll weiterhin regelmäßig — mindestens zweimal im Jahr — Sitzungen der Arbeitsgruppe zur Steuerung der Vermarktung organisieren, die im Wesentlichen Vermarktung, Werbung und strategische Entwicklung zum Gegenstand haben.

Die gemeinsame Nutzung der vorhandenen Ressourcen könnte ehrgeizigere, auf die Verbraucher ausgerichtete Kampagnen (wie die „Europäische Woche der Blume“ im Oktober 2004) ermöglichen.

Ziel

Der AUEU, die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihre Vermarktungsanstrengungen in angemessenem Maß koordinieren und gemeinsame Aktionen entwickeln und durchführen.

Maßnahmen

Die Arbeitsgruppe zur Steuerung der Vermarktung soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, um im Hinblick auf die strategische Weiterentwicklung des Systems Vermarktung und Werbung zu erörtern.

Wie bereits im letzten Arbeitsplan angegeben, sollen der AUEU, die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam die entscheidenden Zielgruppen bestimmen und eine entsprechende Informationsstrategie für jede Gruppe festlegen und umsetzen.

a)   Gemeinsame Werbemaßnahmen zur Sensibilisierung der interessierten Kreise

Hauptziel ist es, Hersteller, Verbraucher und Multiplikatoren (Einzelhandel und NRO) — d. h. alle interessierten Kreise — über das Umweltzeichen der Gemeinschaft und seine Entwicklungen zu informieren. Geeignete Mittel dazu sind u. a. Druckerzeugnisse (Broschüren und Mitteilungsblätter, Artikel) und eine Web-Präsenz. Gleichzeitig sollen systematisch Rückmeldungen von interessierten Kreisen angeregt und berücksichtigt werden.

Es steht bereits ein vollständiger Satz an von der Kommission und verschiedenen zuständigen Stellen erstellten Broschüren zur Verfügung, der systematisch wichtigen interessierten Kreisen verfügbar gemacht sowie regelmäßig aktualisiert und verbessert wird. In den vergangenen drei Jahren hat man sich bemüht, bei der Entwicklung von Broschüren, Mitteilungsblättern und der Web-Präsenz die begrenzten Ressourcen effizienter zu nutzen und das Material bei wichtigen Zielgruppen systematischer zu verbreiten und bekannt zu machen.

Auch die Webseiten über das Umweltzeichen der Gemeinschaft (http://europa.eu.int/ecolabel) enthalten bereits alle wichtigen Informationen und werden regelmäßig aktualisiert. Die Zahl der Besucher nimmt ständig zu und beträgt derzeit etwa 75 000 monatlich. Damit die Webseiten glaubwürdiger und transparenter werden, wurden die interessierten Kreise — auch Unternehmen, Verbraucher- und Umweltverbände — zu regelmäßigen Beiträgen angeregt. Dies muss weiterhin geschehen, und die Webseiten müssen ihrem vollen Potenzial entsprechend ausgebaut werden.

Geeignete Informationshilfen reichen jedoch nicht aus. Auch Veranstaltungen wie Ausstellungen und Messen müssen einbezogen werden, um das Umweltzeichen der Gemeinschaft einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen. Bis jetzt wurde nicht systematisch untersucht, welche Ausstellungen oder Messen sich dafür am besten eignen. Es gab jedoch Ad-hoc-Analysen, zumeist anlässlich gezielter Vermarktungsmaßnahmen. Als weiterer wichtiger Aspekt wurde die Möglichkeit der Verwendung von Umweltzeichen-Produkten bei Großveranstaltungen wie Weltmeisterschaften, Olympischen Spielen, Festivals usw. untersucht. Bisher sind sehr positive Ergebnisse festzustellen (Olympische Spiele in Athen 2004) bzw. zu erwarten (Olympische Winterspiele 2006 in Turin).

Die im letzten Arbeitsplan genannten Ziele und Durchführungsmaßnahmen bleiben auch im überarbeiteten Arbeitsplan gültig.

Ziel

Alle interessierten Kreise sollen fortlaufend über das Umweltzeichen der Gemeinschaft und die damit verbundenen Entwicklungen informiert werden. Gleichzeitig sollen systematisch Rückmeldungen von interessierten Kreisen angeregt und berücksichtigt werden.

Maßnahmen

Der AUEU und die Mitgliedstaaten sollen mit der Kommission in folgenden Bereichen eng zusammenarbeiten:

Aktualisierung und Verbesserung der Webseiten über das Umweltzeichen,

weitere Entwicklung und Verbreitung von Broschüren und sonstigen Druckerzeugnissen zur Sensibilisierung in Umweltfragen,

Bereitstellung von Informationen über die Verfahren, den Zeitaufwand und die Kosten, die mit dem Antrag auf Vergabe des Umweltzeichens verbunden sind, für die interessierten Kreise,

Aufstellung einer Liste von Veranstaltungen, auf denen für das Umweltzeichen geworben werden soll.

Der AUEU soll zusätzliche Informationsmittel (Datenbanken, Leitlinien usw.) für die Antragsteller prüfen.

Die zuständigen Stellen sollen gemeinsam mit dem Helpdesk Informationen von den „Umweltzeichen-Besitzern“ darüber einholen, wo sie ihre Produkte verkaufen.

b)   Gemeinsame Werbemaßnahmen zur Sensibilisierung der öffentlichen und privaten Einkäufer

Für die Einkäufer sind Informationen verfügbar, und zwar sowohl über den rechtlichen Rahmen (darüber, wie ein Einkäufer die Umweltkriterien in seine Ausschreibungen einbeziehen kann) als auch über die leistungsbezogenen Umweltanforderungen, wie sie in den Dokumenten über die Umweltzeichen-Kriterien für die verschiedenen Produktgruppen beschrieben sind. Hier sind die Webseiten über das Umweltzeichen von Bedeutung. Es sollte geeignetes Material entwickelt werden, das die Verwendung der Umweltzeichenkriterien des Gemeinschaftssystems im öffentlichen Beschaffungswesen erleichtert, z. B. vereinfachte Prüflisten für alle Produktgruppen. Weiter sollten gemeinsame Treffen des AUEU mit öffentlichen Einkäufern abgehalten und nationale oder auch regionale Kampagnen in Betracht gezogen werden.

Ziel

Kurzfristig sollten die Beschaffungsbeamten über die Möglichkeiten zur Anwendung der Umweltzeichenkriterien oder gleichwertiger Kriterien in ihren Ausschreibungen informiert werden.

Maßnahmen

Der AUEU, die Kommission und die Mitgliedstaaten sollen in Zusammenarbeit mit den für ein umweltgerechteres Beschaffungswesen in den Behörden zuständigen Beamten eine gemeinsame Strategie und gemeinsame Maßnahmen zur Förderung der Anwendung der EU-Umweltzeichen-Kriterien oder gleichwertiger Kriterien im öffentlichen und privaten Beschaffungswesen entwickeln.

Der AUEU, die Kommission und die Mitgliedstaaten sollen dafür sorgen, dass das Handbuch bei Beschaffungsbeamten (öffentlichen Einkäufern) so weit wie möglich verbreitet wird, und entsprechende Materialien entwickeln. Sie sollen ferner in Zusammenarbeit mit EMAS Ausbildungs- und Informationsveranstaltungen sowie andere einschlägige Maßnahmen durchführen. Einschlägige Informationen gehören auch auf die Umweltzeichen-Webseiten.

c)   Gemeinsame Werbe- und Unterstützungsmaßnahmen für KMU und Händler

Im Rahmen des Umweltzeichensystems der Gemeinschaft war in den letzten drei Jahren die Teilnahme der KMU an den allgemeinen Sitzungen, aber auch an den Arbeitsgruppen, in denen die Kriterien für die Produktgruppen entwickelt wurden, eine der vorrangigen Prioritäten. KMU verfügen nicht immer über die Mittel oder Informationen, um die Möglichkeiten, die ihnen das Umweltzeichen bietet, richtig einzuschätzen und einen erfolgreichen Antrag zu stellen. Sie sollten durch Netzwerke unterstützt werden, an denen andere Antragsteller, Interessengruppen, zuständige Stellen und sonstige einschlägige Organisationen wie Wirtschaftsverbände und Regionalbehörden beteiligt sind.

Auch dem Einzelhandel kommt als Vermittler zwischen Herstellern und Verbrauchern eine wichtige Rolle zu. Er könnte etwa das Umweltzeichen einsetzen, um das Qualitäts-Image seiner Eigenmarken zu erhöhen, und auch andere Umweltzeichen-Produkte anbieten. Daher sollte die Entwicklung strategischer Partnerschaften mit dem Einzelhandel Vorrang genießen.

Maßnahmen

Der AUEU soll eine Strategie und Maßnahmen entwickeln, um das Umweltzeichen unterstützende Netzwerke für KMU aufzubauen.

Die zuständigen Gremien des AUEU sollen strategische Partnerschaften mit dem Einzelhandel eingehen.

5.   Geplante Finanzierung des Systems

Wegen der Beteiligung zahlreicher Organisationen einschließlich öffentlicher Verwaltungen (so wird etwa der Haushalt der Kommission von Jahr zu Jahr festgelegt) war es in den letzten drei Jahren schwierig, eine genaue Finanzplanung zu erstellen.

Das Umweltzeichen-System benötigt vor allem Mittel für die Produktgruppenentwicklung einerseits und für Vermarktung und Werbung andererseits.

Die im Jahr 2003 verfügbaren Ressourcen für das System beliefen sich — von der Kommission und den Mitgliedstaaten stammende Mittel zusammengenommen — schätzungsweise auf rund 3,2 Mio.Euro (ohne Gehälter). Die Einnahmen aus Gebühren beliefen sich auf etwa 370 000 Euro (d. h. etwa 11,5 %). Dies bedeutet, dass die Selbstfinanzierungskapazität des Systems etwas über 10 % liegt und damit weit von dem langfristigen Ziel der vollständigen Selbstfinanzierung entfernt ist.

Die für das System bereitgestellten Ressourcen waren in den letzten drei Jahren für die Entwicklung und Überprüfung der Produktgruppen ausreichend und wurden in sehr effizienter Weise eingesetzt. Die steigende Zahl der Produktgruppen und die sich daraus ergebende Zunahme an Vermarktungsmaßnahmen werden einen erhöhten Finanzbedarf zur Folge haben. Daher sind die Finanzmittel für das System im Zusammenhang mit der Gesamtstrategie für die Entwicklung von Produktgruppenkriterien zu analysieren.

Ziel

Langfristiges Ziel sollte die Selbstfinanzierung des Systems sein. Im Hinblick darauf sollten erreichbare kurzfristige Ziele gesetzt und deren Verwirklichung überwacht werden.

Maßnahmen

Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Arbeitsplans führt der AUEU eine Analyse durch, deren Ergebnis eine einheitliche, realistische Strategie sein soll, mit der eine Selbstfinanzierung des Systems angestrebt wird. Diese Strategie soll ein Verfahren für die gemeinsame Erfassung von Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten aus dem bzw. für das Umweltzeichen-System enthalten sowie Verfahren für die damit zusammenhängende Berichterstattung über die Finanzierung.


(1)  KOM 2000/7: http://europa.eu.int/growthandjobs/key/index_de.htm.

(2)  KOM(2001) 264 endg.: http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/cnc/2001/com2001_0264de01.pdf.

(3)  KOM(2003) 302 endg.: http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/cnc/2003/com2003_0302de01.pdf.

(4)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1 und S. 114.

(5)  Anm.: Die Kommission fungiert als Sekretariat des AUEU und beteiligt sich an all seinen Tätigkeiten.

(6)  AEAT in Confidence, Prioritisation of New Ecolabel Product Groups, Ein Bericht für die Europäische Kommission, GD Umwelt (Mai 2004).

http://europa.eu.int/comm/environment/ecolabel/product/pg_prioritisation_en.htm.

(7)  Bericht der Kommission über die wirtschaftlichen Auswirkungen des öffentlichen Beschaffungswesens. „A report on the functioning of public procurement markets in the EU: benefits from the application of EU directives and challenges for the future“, 3.2.2004.

http://europa.eu.int/comm/internal_market/publicprocurement/docs/public-proc-market-final-report_en.pdf.

(8)  Entscheidung 2000/728/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens (ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 18). Entscheidung 2003/393/EG der Kommission vom 22. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/728/EG zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens (ABl. L 135 vom 3.6.2003, S. 31).

Anlage 1

Nicht erschöpfende Liste vorrangiger Produktgruppen (1)

Mögliche neue Produktgruppen:

 

Personenbeförderungsleistungen

 

Spielzeug und Spiele

 

Heizanlagen (Innenräume)

 

Einzelhandelsdienste

 

Einkaufstaschen

 

Toilettenartikel

 

Abfallsäcke

 

Klebstoffe

 

Warmwasserheizanlagen

 

Bauteile (einschließlich Wärmedämmung)

 

Reifen

 

kleine elektrische Haushaltsgeräte

 

Hygieneprodukte

 

Autowaschanlagen

 

Ledererzeugnisse (einschließlich Handschuhe)

 

Chemische Reinigungen

 

Bauleistungen

 

Kopierer

 

Sozial verantwortliche Investitionsfonds

 

Mechanische Reparaturdienste

 

Geschirr

 

Auslieferungsdienste

 

Klimaanlagen


(1)  Es muss besonders darauf hingewiesen werden, dass diese Liste nicht erschöpfend ist (siehe Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000). Die Kommission kann dem AUEU jederzeit einen Auftrag zur Aufstellung und regelmäßigen Überprüfung der Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen für eine in Anlage 1 nicht aufgeführte Produktgruppe erteilen. Außerdem kann (muss) diese Liste während der Gültigkeitsdauer dieses überarbeiteten Arbeitsplans aktualisiert (nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000) und um neue Produktgruppen ergänzt werden.