ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 158

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
10. Juni 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 850/2006 der Kommission vom 9. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 851/2006 der Kommission vom 9. Juni 2006 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates (kodifizierte Fassung) ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 852/2006 der Kommission vom 9. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 853/2006 der Kommission vom 9. Juni 2006 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 854/2006 der Kommission vom 9. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 hinsichtlich der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet wurde

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 855/2006 der Kommission vom 9. Juni 2006 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Zitronen)

13

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/710/EG, 2005/734/EG, 2005/758/EG, 2005/759/EG, 2005/760/EG, 2006/247/EG und 2006/265/EG mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2177)  ( 1 )

14

 

*

Empfehlung der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwendung von Angaben, denen zufolge keine Tierversuche gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates durchgeführt wurden ( 1 )

18

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2006/407/GASP des Rates vom 7. Juni 2006 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/202/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM)

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

10.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 850/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

63,9

204

27,4

999

45,7

0707 00 05

052

65,4

068

53,2

999

59,3

0709 90 70

052

86,8

999

86,8

0805 50 10

052

51,3

388

65,9

508

66,9

528

54,4

999

59,6

0808 10 80

388

84,1

400

110,8

404

108,9

508

73,5

512

83,0

524

48,7

528

129,2

720

85,9

804

110,2

999

92,7

0809 10 00

052

234,1

999

234,1

0809 20 95

052

295,4

068

95,0

999

195,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.


10.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 851/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2006

zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die Kommission stellt die Koordinierung aller auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 anfallenden Arbeiten sicher. Insbesondere obliegt ihr die Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung. Es sollten entsprechende Bestimmungen erlassen werden, damit eine einheitliche Anwendung der Verbuchungsschemata in den einzelnen Mitgliedstaaten und für sämtliche Verkehrsträger gewährleistet ist.

(3)

Dabei ist sowohl der Begriff Verkehrsweg abzugrenzen, indem für jeden Verkehrsträger die unter diesen Begriff fallenden Anlagen, Bauten und Ausrüstungen angegeben werden, als auch die Art der in den einzelnen Positionen der Verbuchungsschemata zu erfassenden Ausgaben zu bestimmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Inhalt der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 wird entsprechend den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2006

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)   ABl. L 278 vom 23.12.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 906/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 49).

(3)  Siehe Anhang III.


ANHANG I

Abgrenzung des Begriffs „Verkehrswege“

Verkehrswege im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 sind alle Wege und festen Anlagen der drei Verkehrsträger, soweit sie für den Fahrzeugverkehr und die Verkehrssicherheit notwendig sind.

A.   EISENBAHN

Die Verkehrswege der Eisenbahn umfassen folgende Anlagen, sofern diese zu den Haupt- und Dienstgleisen gehören, ausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie private Gleisanschlüsse:

Grundstücke;

Bahnkörper und Planum, insbesondere Dämme, Einschnitte, Dränagen und Entwässerungsgräben, Öffnungen geringer Lichtweite, Futtermauern und Anpflanzungen zum Schutz der Böschungen usw.;

Personenbahnsteige und Laderampen;

Seitenstreifen und Seitenwege;

Einfriedungsmauern, Hecken, Zäune;

Feuerschutzstreifen;

Heizanlagen für Weichen;

Schneezäune;

Kunstbauten:

Brücken, Durchlässe und sonstige Bahnüberführungen, Tunnels, überdeckte Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen;

Stützmauern und Schutzbauten gegen Lawinen, Steinschlag usw.;

Schienengleiche Übergänge einschließlich der zur Sicherung des Straßenverkehrs erforderlichen Anlagen;

Oberbau:

Schienen, Rillenschienen und Leitschienen;

Schwellen und Langschwellen, Kleineisen zur Schienenverbindung;

Bettung einschließlich Kies und Sand;

Weichen und Gleiskreuzungen;

Drehscheiben und Schiebebühnen (ausgenommen diejenigen, die nur den Triebfahrzeugen dienen);

Straßenanlagen auf Bahnhofsvorplätzen und in Güterbahnhöfen, einschließlich der Zufahrtsstraßen;

Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke, auf Bahnhöfen und Rangierbahnhöfen, einschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signalwesen und die Fernmeldeanlagen;

die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude;

Gleisbremsen;

Beleuchtungsanlagen für den Ablauf und die Sicherung des Verkehrs;

Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung: Unterwerke, Stromversorgungsleitungen zwischen Unterwerk und Fahrdraht, Fahrleitungen mit Masten, dritte Schiene mit Tragestützen;

Dienstgebäude des Wegedienstes einschließlich des Teils, der auf die Einrichtungen zur Erhebung der Beförderungspreise entfällt.

B.   STRASSE

Die Verkehrswege des Straßenverkehrs umfassen folgende Anlagen:

Grundstücke;

Straßenkörper:

Einschnitte, Dämme, Dränageanlagen usw.;

Stütz- und Befestigungsanlagen;

Fahrbahnen und Nebenanlagen:

Schichten der Fahrbahn, einschließlich Schutzschichten, Seitenstreifen, Mittelstreifen bei getrennten Fahrbahnen, Entwässerungsanlagen, Standflächen für Fahrzeuge mit Pannen, Rast- und Parkplätze auf freier Strecke (Zufahrtswege, Standflächen, Verkehrszeichen), Parkplätze auf öffentlichem Gelände im Innerortsbereich, Anpflanzungen aller Art, Sicherheitseinrichtungen usw.;

Kunstbauten:

Brücken, Durchlässe, Überführungen, Tunnels, Schutzstollen gegen Lawinen und Steinschlag, Schneezäune usw.;

schienengleiche Übergänge;

Verkehrszeichen und Fernmeldeanlagen;

Beleuchtungsanlagen;

Einrichtungen zur Erhebung von Abgaben, Parkuhren;

Dienstgebäude der Straßenverwaltung.

C.   BINNENWASSERSTRASSE

Die Verkehrswege der Binnenschifffahrt umfassen folgende Anlagen:

Grundstücke;

Gewässerbett (Profil und Dichtung der Kanäle, Grundschwellen, Buhnen, Bermen, Treidel- und Dienstwege), Uferbefestigungen, Kanalbrücken, Durchlässe und Düker, Tunnels für Kanäle, ausschließlich als Schutzhäfen eingerichtete Anlagen;

Absperrbauwerke und Sperrwerke, Anlagen für das Ablassen des Stauwassers einer Haltung, Becken und Reservoire für die Sammlung des Wassers, das für die Speisung und die Regulierung des Wasserstands bestimmt ist, Anlagen zur Wasserstandsregelung, Pegellatten, Schreibpegel und Warnanlagen;

Wehre (Bauwerke quer zum Flussbett, die der Schifffahrt eine ausreichende Wassertiefe sichern und die Strömung durch Einrichtung von Haltungen verringern sollen), Nebenanlagen (Fischtreppen, Notverschlüsse);

Schleusen, Schiffshebewerke und schiefe Ebenen, einschließlich Vorhäfen und Sparkammern;

Festmache- und Leitwerkseinrichtungen (Ankerbojen, Dalben, Haltepfähle, Poller, Reibhölzer und Reibbalken);

bewegliche Brücken;

Schifffahrtszeichen, Sicherheitsvorrichtungen, Fernmelde- und Beleuchtungsanlagen;

Verkehrslenkungsanlagen;

Einrichtungen zur Erhebung der Schifffahrtsabgaben;

Dienstgebäude der Wasserstraßenverwaltung.


ANHANG II

Ausgaben, die in den verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 zu erfassen sind

A.   ALLGEMEINES

1.

Artikel 2 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung besagt, dass in der Buchführung diejenigen Ausgaben zu erfassen sind, die unmittelbar im Zusammenhang mit Arbeiten, Leistungen und Lieferungen für den Bau, die Unterhaltung, den Betrieb und die Verwaltung der Wege getätigt werden. In dieser Buchführung sind somit die jährlichen Zuweisungen an Rücklage-, Erneuerungs-, Versicherungs- oder Reservefonds, die im Hinblick auf künftige Ausgaben gebildet worden sind, nicht zu erfassen.

2.

Für einen bestimmten Verkehrweg werden in den einzelnen Positionen der Verbuchungsschemata sämtliche Ausgaben erfasst, die für diesen Verkehrsweg getätigt wurden, ohne Rücksicht darauf, wie diese Ausgaben finanziert werden.

Werden jedoch Ausgaben für ein und dieselbe Anlage unmittelbar oder mittelbar von zwei oder mehr Verwaltungsträgern bestritten, so sind in der Buchführung jedes Verwaltungsträgers die jeweiligen Nettoausgaben zu erfassen. Erhalten die Verwaltungsträger bestimmter Wege von Seiten der öffentlichen Hand Ausgleichszahlungen, so sind die entsprechenden Beträge von den Ausgaben dieser Verwaltungsträger abzusetzen. Für die Eisenbahnen werden die Beträge, die in Abzug gebracht werden konnten, getrennt angegeben. Diese Beträge können insbesondere die Ausgleichszahlungen für Folgendes betreffen:

Wegekosten (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (1), Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe b,

Aufwendungen für Ruhegehälter und Renten (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates (2), Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c (Kategorie III)).

3.

Der Wert der abgebauten Anlagen oder Materialien, gleichgültig ob sie verkauft oder wiederverwendet werden, wird als eine Minderung der Ausgaben der entsprechenden Positionen der Verbuchungsschemata in Rechnung gestellt, vorbehaltlich von Sonderbestimmungen, die bei der Eisenbahn gegebenenfalls in ihren Abmachungen mit der öffentlichen Hand bestehen.

4.

Die Ausgaben für Kauf, Unterhaltung und Betrieb von Spezialausrüstungen und Werkzeugen, die für den Bereich der Wegeanlagen bestimmt sind, sowie die Ausgaben für Dienstsendungen für die Zwecke der Wegeanlagen werden in den entsprechenden Positionen der Verbuchungsschemata oder in der Position „Allgemeine Aufwendungen“ erfasst.

5.

Die Werkstatt- und Lagerkosten werden grundsätzlich in die Verrechnungspreise der an die Dienststellen der Wegeanlagen gelieferten Teile und Materialien einbezogen. In den Fällen, wo eine derartige direkte Anrechnung nicht möglich ist, werden diese Kosten in der Position „Allgemeine Aufwendungen“ erfasst.

B.   ABGRENZUNG DES INHALTS DER EINZELNEN POSITIONEN

1.   Den drei Verkehrsträgern gemeinsame Positionen

Investitionsausgaben (Positionen A 1, B 1, C 1)

Zu den Investitionsausgaben gehören alle Ausgaben (für Personal, Sach- und Dienstleistungen Dritter) für den Neubau, den Ausbau, die Wiederherstellung und die Erneuerung von Wegeanlagen einschließlich Nebenkosten und Planungskosten im Zusammenhang mit diesen Arbeiten. Diese Abgrenzung schließt jedoch nicht aus, dass auf Grund von innerstaatlichen Vorschriften gewisse unbedeutendere Investitionsausgaben in der Position „laufende Ausgaben“ erfasst werden.

Laufende Ausgaben (Positionen A 2, B 2, C 2)

Zu den laufenden Ausgaben gehören alle Ausgaben (für Personal, Sach- und Dienstleistungen von Dritten) für die Unterhaltung und den Betrieb der Verkehrswege.

Allgemeine Aufwendungen (Positionen A 3, B 4, C 4)

Zu den allgemeinen Aufwendungen gehören alle Ausgaben der Verwaltungs-, Überwachungs- und Inspektionsdienststellen, denen speziell die Bereitstellung und der Betrieb der Wegeanlagen untersteht, sowie die auf die Wegeanlagen entfallenden Ausgaben der unmittelbar beteiligten allgemeinen Verwaltungsdienststellen. Ferner gehören dazu alle sonstigen Ausgaben, die in den übrigen Positionen der Verbuchungsschemata nicht gesondert erfasst wurden.

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Ausgaben:

Gehälter und Betriebskosten der zentralen, regionalen und lokalen administrativen und technischen Dienststellen, Kosten für die Überwachung und Abnahme der Arbeiten;

Pensionslasten für das ständige Personal und sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers (Kindergeld, Beiträge zur Krankenkasse, Unfallversicherungsprämien, Beiträge zur Altersversicherung für das nicht ständige Personal usw.);

Ausgaben für Dienstwohnungen, die dem im Bereich der Wegeanlagen beschäftigten Personal zur Verfügung gestellt werden, abzüglich der gegebenenfalls erhobenen Mieten;

Ausgaben für Dienstgebäude für das Bahnunterhaltungspersonal (hauptsächlich Unterstände, Geräteschuppen), insoweit sie nicht schon unmittelbar in anderen Positionen der Verbuchungsschemata erfasst wurden.

2.   Sonderpositionen für die Straße

Ausgaben für die Unterhaltung der Fahrbahndecken (Position B 20)

Diese Ausgaben betreffen im Wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der mechanischen Festigkeit der Fahrbahnen in Bezug auf die auf sie einwirkenden Belastungen. Sie enthalten die Ausgaben für die Ausbesserung der Überzüge bei flexiblen Fahrbahnen und für die Unterhaltung der Platten bei starren Fahrbahnen.

Verkehrspolizei (Position B 3)

Zu den Ausgaben der Verkehrspolizei gehören alle Ausgaben der Polizeidienststellen, die für die Überwachung und den Ablauf des Verkehrs zuständig sind, einschließlich der Ausgaben für ihre besonderen Gebäude, Fahrzeuge und Ausrüstungen.

3.   Sonderpositionen der Binnenschifffahrt

Wasserschutzpolizei (Position C 3)

Zu den Ausgaben der Wasserschutzpolizei gehören alle Ausgaben für den Wasserschutzpolizeidienst, einschließlich der Ausgaben für ihre besonderen Fahrzeuge, Anlegestellen und Schiffe.


(1)   ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 6).

(2)   ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.


ANHANG III

Aufgehobene Verordnung und ihre Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission

(ABl. L 278 vom 23.12.1970, S. 1)

Verordnung (EWG) Nr. 2116/78 der Kommission

(ABl. L 246 vom 8.9.1978, S. 7)

Verordnung (EG) Nr. 906/2004 der Kommission

(ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 49)


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2598/70

Vorliegende Verordnung

Einziger Artikel

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anlagen 1 und 2

Anhänge I und II

Anhang III

Anhang IV


10.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 ersetzt die geltende Regelung zugunsten der Regionen in äußerster Randlage, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001 des Rates (2), (EG) Nr. 1453/2001 des Rates (3) und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates (4) vorgesehen ist, und hebt die genannten Verordnungen auf. Sie gilt gemäß ihrem Artikel 33 für die betroffenen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihre Zustimmung zu dem Gesamtprogramm gemäß Artikel 24 Absatz 1 notifiziert hat.

(2)

Dem Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 zufolge gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 demnach bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Zustimmung zu dem Gesamtprogramm gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 notifiziert hat. Es ist daher klarzustellen, dass die Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 nur bis zu diesem Zeitpunkt gelten.

(3)

In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, dass die aufgrund der Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 eingereichten Anträge, über die zum Zeitpunkt der Notifizierung des Gesamtprogramms gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 noch nicht entschieden worden ist, im Rahmen der mit der genannten Verordnung eingeführten Regelung und insbesondere im Rahmen des Gesamtprogramms gemäß Artikel 24 Absatz 1 der genannten Verordnung zu behandeln sind.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission (5) ist daher zu ändern, um die Übergangsbestimmungen einzuführen, mit denen ein reibungsloser Übergang von der für 2005 geltenden Regelung zu den mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 eingeführten Maßnahmen gewährleistet werden soll.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 wird folgender Artikel 52a eingefügt:

„Artikel 52a

Übergangsbestimmungen

(1)   Die zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 erlassenen Durchführungsbestimmungen, deren Gültigkeitsdauer über den 31. Dezember 2005 hinaus reicht, gelten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Zustimmung zu dem Gesamtprogramm gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 notifiziert hat.

(2)   Die vorliegende Verordnung gilt für die Anträge, die aufgrund der für das Jahr 2006 erlassenen Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 eingereicht wurden und über die zum Zeitpunkt der Notifizierung gemäß Absatz 1 noch nicht entschieden worden ist oder die nach diesem Zeitpunkt eingereicht wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(3)   ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(4)   ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(5)   ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1.


10.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 853/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2006

betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f genannte Fleisch vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs das der in selbiger Vorschrift gegebenen Begriffsbestimmung entspricht und im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11 500 t festgesetzt.

(3)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. bis 5. Juni 2006 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.

(2)   Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in den ersten fünf Tagen des Monats Juli 2006 für 958,333 t gestellt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 408/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 3).


10.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 854/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 hinsichtlich der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet wurde

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 796/2006 der Kommission vom 29. Mai 2006 zur Aussetzung des Ankaufs von Butter zu 90 % des Interventionspreises und zur Eröffnung des Ankaufs im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 ist der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet worden.

(2)

Auf der Grundlage der neuesten Mitteilungen aus Lettland hat die Kommission festgestellt, dass die Marktpreise für Butter während zweier aufeinander folgender Wochen bei 92 % des Interventionspreises oder darüber lagen. Die Ankäufe zur Intervention im Rahmen einer Ausschreibung sind in diesem Mitgliedstaat daher auszusetzen. Dieser Mitgliedstaat sollte somit aus der mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 erstellten Liste gestrichen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2006 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird vom 10. Juni bis zum 31. August 2006 in folgenden Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Abschnitt 3a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 eröffnet: Belgien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)   ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 4.


10.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 855/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2006

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Zitronen)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 557/2006 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B Ausfuhrlizenzen erteilt werden dürfen.

(2)

Nach den der Kommission zurzeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Zitronen bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen.

(3)

Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 9. Juni 2006 ausgeführte Zitronen gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 557/2006 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Zitronen betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 9. Juni und vor dem 1. Juli 2006 angenommen werden, sind abzulehnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)   ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)   ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 65.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

10.6.2006   

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L 158/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2006

zur Änderung der Entscheidungen 2005/710/EG, 2005/734/EG, 2005/758/EG, 2005/759/EG, 2005/760/EG, 2006/247/EG und 2006/265/EG mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2177)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/405/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (4), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz gegen diese Seuche erlassen.

(2)

Die Entscheidung 2005/710/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) in Rumänien (5) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteiern dieser Arten aus dem gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens sowie bestimmter Vogelerzeugnisse aus Teilen des rumänischen Hoheitsgebiets aussetzen.

(3)

Die Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (6) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete und durchführbare Maßnahmen treffen, um das Risiko der Übertragung dieser Krankheit von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu verringern, wobei sie bestimmten Kriterien und Risikofaktoren Rechnung zu tragen haben.

(4)

Die Entscheidung 2005/758/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in Kroatien und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/749/EG (7) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, bestimmten anderen lebenden Vögeln als Geflügel einschließlich Heimvögeln und von Bruteiern dieser Arten sowie von bestimmten Vogelerzeugnissen aus Teilen des kroatischen Hoheitsgebiets aussetzen.

(5)

Die Entscheidung 2005/759/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (8), und die Entscheidung 2005/760/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern (9) enthalten Schutzmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren von anderen Vögeln als Geflügel, einschließlich der Verbringung von Heimvögeln, in die Gemeinschaft.

(6)

Die Entscheidung 2006/247/EG der Kommission vom 27. März 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Einfuhren aus Bulgarien (10) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteiern dieser Arten aus dem gesamten Hoheitsgebiet Bulgariens sowie bestimmter Vogelerzeugnisse aus Teilen des bulgarischen Hoheitsgebiets aussetzen.

(7)

Die Entscheidung 2006/265/EG der Kommission vom 31. März 2006 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in der Schweiz (11) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, anderen lebenden Vögeln als Geflügel, einschließlich bestimmter Heimvögel, von Bruteiern dieser Arten sowie von bestimmten Vogelerzeugnissen aus allen Gebieten des Schweizer Hoheitsgebiets aussetzen, für die die Schweizer Behörden offiziell Beschränkungen erlassen haben, die denen der Entscheidungen 2006/115/EG (12) und 2006/135/EG (13) der Kommission gleichwertig sind.

(8)

Die Bedrohung, die der asiatische Stamm des Vogelgrippe-Virus für die Gemeinschaft darstellt, ist nicht geringer geworden. Es kommt nach wie vor zu Ausbrüchen der Seuche bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und bei Wildvögeln und Geflügel in mehreren Drittländern, auch solchen, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören. Darüber hinaus scheint das Virus in einigen Teilen der Welt immer endemischer zu werden. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2005/710/EG, 2005/734/EG, 2005/759/EG, 2005/760/EG, 2006/247/EG und 2006/265/EG festgelegten Schutzmaßnahmen sollte daher verlängert werden.

(9)

Die Informationen, die die Kommission von Rumänien und Bulgarien erhalten hat, und die in diesen Drittländern getroffenen Überwachungsmaßnahmen zeigen, dass diese beiden Länder die Seuche auf ihrem Hoheitsgebiet unter Kontrolle gebracht und auch dafür gesorgt haben, dass das Virus nicht auf bislang seuchenfreie Gebiete übergreift. Dementsprechend ist es zweckmäßig, die in den Entscheidungen 2005/710/EG und 2006/247/EG geregelte Aussetzung der Einfuhren auf die vom Virus betroffenen und gefährdeten Gebiete in Rumänien und Bulgarien zu begrenzen.

(10)

Kroatien hat weitere Seuchenausbrüche bei Wildvögeln außerhalb der Gebiete gemeldet, auf die sich die Entscheidung 2005/758/EG bezieht. Dementsprechend ist es notwendig, die in dieser Entscheidung festgelegte Aussetzung bestimmter Einfuhren aus Kroatien auf die neu betroffenen Teile des Hoheitsgebiets dieses Drittlands auszudehnen.

(11)

Die Entscheidungen 2005/710/EG, 2005/734/EG, 2005/759/EG, 2005/760/EG, 2006/247/EG und 2006/265/EG sind am 31. Mai 2006 ausgelaufen. Im Interesse der Tiergesundheit ist es in Anbetracht der epidemiologischen Situation jedoch notwendig, die Kontinuität der Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, die diese Entscheidungen vorsehen. Die betreffenden Maßnahmen sollten somit ohne Unterbrechung fortgelten. Dementsprechend sollten die Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung, die sich auf die Geltungsdauer der sechs genannten Entscheidungen beziehen, rückwirkend gelten.

(12)

Die Entscheidungen 2005/710/EG, 2005/734/EG, 2005/758/EG, 2005/759/EG, 2005/760/EG, 2006/247/EG und 2006/265/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/710/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus:

a)

aus dem in Teil B des Anhangs genannten Teil des Hoheitsgebiets Rumäniens: lebendes Geflügel, Laufvögel, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteier dieser Arten;“.

2.

In Artikel 4 wird das Datum „31. Juli 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 4 der Entscheidung 2005/734/EG wird das Datum „31. Mai 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 3

Der Anhang der Entscheidung 2005/758/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 4

In Artikel 5 der Entscheidung 2005/759/EG wird das Datum „31. Mai 2006“ durch das Datum „31. Juli 2006“ ersetzt.

Artikel 5

In Artikel 6 der Entscheidung 2005/760/EG wird das Datum „31. Mai 2006“ durch das Datum „31. Juli 2006“ ersetzt.

Artikel 6

Die Entscheidung 2006/247/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus:

a)

aus dem in Teil B des Anhangs genannten Teil des Hoheitsgebiets Bulgariens: lebendes Geflügel, Laufvögel, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteier dieser Arten;“.

2.

In Artikel 5 wird das Datum „31. Mai 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 7

In Artikel 3 der Entscheidung 2006/265/EG wird das Datum „31. Mai 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis

Artikel 9

Die Artikel 2, 4, 5, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 gelten mit Wirkung vom 1. Juni 2006.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(4)   ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 8).

(5)   ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 42. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/321/EG (ABl. L 118 vom 3.5.2006, S. 18).

(6)   ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/855/EG (ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 21).

(7)   ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/321/EG.

(8)   ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 52. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/79/EG (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 48).

(9)   ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 60. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/79/EG.

(10)   ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 52.

(11)   ABl. L 95 vom 4.4.2006, S. 9.

(12)   ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 28. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/277/EG (ABl. L 103 vom 12.4.2006, S. 29).

(13)   ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/293/EG (ABl. L 107 vom 20.4.2006, S. 44).


ANHANG

„ANHANG

Teile des Hoheitsgebiets Kroatiens gemäß Artikel 1 Ziffer 1

ISO-Ländercode

Land

Teil des Hoheitsgebiets

HR

Kroatien

Die Bezirke

Viroviticko-Podravska

Osjecko-Baranjska

Splitsko-Dalmatinska

Zagreb“


10.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/18


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2006

zur Festlegung von Leitlinien für die Verwendung von Angaben, denen zufolge keine Tierversuche gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates durchgeführt wurden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/406/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768/EWG kann der Hersteller oder die Person, die für das Inverkehrbringen eines kosmetischen Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist, auf der Verpackung des Erzeugnisses und auf jedem dem Erzeugnis beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt wurden, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das Fertigerzeugnis oder dessen Prototyp oder Bestandteile davon durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft wurden.

(2)

Es kann daher auf einem kosmetischen Erzeugnis angegeben werden, dass bei seiner Entwicklung keine Tierversuche durchgeführt wurden.

(3)

Es ist notwendig, Leitlinien festzulegen um sicherzustellen, dass gemeinsame Kriterien für die Verwendung solcher Angaben gelten, dass diese Angaben einheitlich interpretiert werden und insbesondere dass solche Angaben den Verbraucher nicht in die Irre führen oder zu unfairem Wettbewerb auf dem Markt zwischen den Herstellern führen.

(4)

Darüber hinaus würde ein allgemeines Verständnis der in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG enthaltenen Bestimmung im Rahmen einer guten administrativen Zusammenarbeit eine gemeinsame Umsetzung durch die Kontrollbehörden vereinfachen. Dadurch würden beispielsweise Verzerrungen im Binnenmarkt vermieden.

(5)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

EMPFIEHLT:

Bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG sollten die Mitgliedstaaten die folgenden Leitlinien zugrunde legen.

1.   Grundsätze

Durch die Verwendung von Angaben auf einem kosmetischen Mittel sollte der Verbraucher nicht in die Irre geführt werden. Der Verbraucher sollte konkret davon profitieren, dass er aufgrund der Angabe „keine Tierversuche“ auf dem Etikett eine sachkundige Entscheidung treffen kann. Die Informationen sollten für den Verbraucher nützlich sein.

Die Verwendung von Angaben sollte zu keinem unfairen Wettbewerb auf dem Markt zwischen Herstellern und/oder Zulieferern führen, die solche Angaben als werbewirksames Marketingmittel benutzen.

2.   Freiwillige Verwendung von Angaben

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG kann der Hersteller oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses auf dem Markt verantwortlich ist, Angaben verwenden, um darauf hinzuweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt wurden. Daher ist die Verwendung einer solchen Angabe weder für den Hersteller noch für die Person obligatorisch, die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist. Den betreffenden Personen wird vielmehr eine Möglichkeit geboten, sofern die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG unter Berücksichtigung der vorliegenden Leitlinien erfüllt werden.

3.   Auslegung der Anforderungen, die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG genannt werden

Damit Klarheit über die Definitionen bestimmter Begriffe besteht, die im Rahmen der vorliegenden Leitlinien verwendet werden, werden diese im Folgenden nochmals aufgeführt:

„kosmetisches Mittel“: „kosmetisches Mittel“ im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 76/768/EWG;

„kosmetisches Fertigerzeugnis“: „kosmetisches Fertigerzeugnis“ im Sinne von Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 76/768/EWG;

„Bestandteile“: jeder chemische Stoff oder jede Zubereitung künstlichen oder natürlichen Ursprungs einschließlich Kompositionen, die parfümieren oder aromatisieren und zur Zusammensetzung kosmetischer Mittel gehören (siehe hierzu Artikel 5a Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG, nach dem Kompositionen, die parfümieren oder aromatisieren, nur zum Zwecke der Erstellung einer Liste der Bestandteile ausgeschlossen werden);

„Prototyp des kosmetischen Mittels“: „Prototyp“ im Sinne von Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 76/768/EWG;

„Tier“: „Tier“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 86/609/EWG (2),

„Versuche“: jegliche Versuche, die bei der Entwicklung oder Sicherheitsbewertung eines Mittels oder seiner Bestandteile durchgeführt werden (siehe hierzu Artikel 7a Buchstabe a der Richtlinie 76/768/EWG);

„erneute Versuche“: Durchführung von Versuchen an einem Mittel oder seiner Bestandteile zu einem weiteren Zeitpunkt.

Die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 3 sollten wie folgt interpretiert werden:

a)

„… dass keine Tierversuche durchgeführt wurden“: Dies bedeutet, dass bei der Entwicklung oder Sicherheitsbewertung eines kosmetischen Mittels oder seiner Bestandteile kein wie auch immer gearteter Tierversuch durchgeführt wurde. Die Angabe darf nur dann gemacht werden, wenn Tierversuche vollständig durch eine Alternativmethode ersetzt wurden und nicht nur eine Verringerung oder Verfeinerung von Tierversuchen stattgefunden hat. Ferner spielt es keine Rolle, wo die Versuche (einschließlich erneuter Versuche) durchgeführt werden (in der Gemeinschaft oder in Drittländern) oder wann die Versuche erfolgen.

b)

„… der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche … durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben …“: Dies bedeutet, dass der Hersteller und seine Zulieferer einschließlich aller Zulieferer in der Versorgungskette:

keine direkten Tierversuche durchgeführt haben;

keine Tierversuche in Auftrag gegeben haben, d. h. dass sie um keine Tierversuche nachgesucht oder dafür bezahlt haben, beispielsweise durch das Sponsern von Forschungsarbeiten durch Hochschuleinrichtungen.

c)

Die Feststellung, dass der Hersteller und seine Zulieferer keine „Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft wurden“, bedeutet, dass der Hersteller und seine Zulieferer keine Bestandteile verwendet haben dürfen, für die beispielsweise in der wissenschaftlichen Literatur Daten vorliegen, die aus Tierversuchen stammen, die von Dritten zum Zweck der Entwicklung eines neuen kosmetischen Mittels durchgeführt wurden. In diesem Zusammenhang ist unter „der Entwicklung eines neuen kosmetischen Mittels“ entweder die Neugestaltung eines bereits auf dem Markt angebotenen Produkts oder die Entwicklung eines vollständig neuen Produkts (Innovation) zu verstehen. Eine neue Verpackung kann nicht als ein neues kosmetisches Mittel betrachtet werden.

4.   Beweislast

Jede Person, die auf einem kosmetischen Mittel angibt, dass bei seiner Entwicklung keine Tierversuche durchgeführt wurden, sollte für die Angabe verantwortlich und in der Lage sein, die Relevanz der Angabe im Hinblick auf die Richtlinie 76/768/EWG nachzuweisen.

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass alle einschlägigen Angaben zu Kontrollzwecken gemäß Artikel 7a Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG leicht zugänglich sein müssen, insbesondere gemäß den Buchstaben d und h, die wie folgt lauten:

„d)

Bewertung der Sicherheit des Fertigerzeugnisses für die menschliche Gesundheit.

[…]

h)

Daten über jegliche vom Hersteller, Vertreiber oder Zulieferer im Zusammenhang mit der Entwicklung oder der Sicherheitsprüfung des Mittels oder seiner Bestandteile durchgeführten Tierversuche, einschließlich aller Tierversuche zur Erfüllung der Rechtsvorschriften von Nichtmitgliedstaaten.“

5.   Wortlaut der Angaben

Jede Person, die eine Angabe verwenden möchte, um darauf hinzuweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt wurden, kann den Wortlaut der Angabe und/oder Bilder, bildliche Darstellungen oder sonstige Zeichen frei wählen, solange alle einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 76/768/EWG erfüllt werden.

Brüssel, den 7. Juni 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)   ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/80/EG der Kommission (ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 32).

(2)   ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

10.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/20


GEMEINSAME AKTION 2006/407/GASP DES RATES

vom 7. Juni 2006

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/202/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/202/GASP zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) (1) für einen Zeitraum von 3 Monaten bis 15. Juni 2006 angenommen.

(2)

Die Regierung Indonesiens hat die EU am 5. Mai 2006 ersucht, das Mandat der AMM um weitere 3 Monate, bis zum 15. September 2006, zu verlängern. Die Bewegung für ein freies Aceh (GAM) hat erklärt, dass sie die Verlängerung des Mandats unterstützt.

(3)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 11. Mai 2006 seine Unterstützung für den Friedensprozess in Aceh bekräftigt und zum Ausdruck gebracht, dass es die Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, das Mandat der AMM um einen weiteren Zeitraum von 3 Monaten zu verlängern, unterstützt.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

In Artikel 16 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2005/643/GASP wird das Datum durch folgendes Datum ersetzt:

„ 15. September 2006 “.

Artikel 2

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben für die Mission beläuft sich im Zeitraum vom 16. Juni 2006 bis zum 15. September 2006 auf 300 000 EUR.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)   ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 57.