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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Europäisches Parlament und Rat |
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Rat |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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8.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 838/2006 DES RATES
vom 20. März 2006
über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt. |
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(2) |
Mit seinem Beschluss 2006/398/EG vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (2) genehmigte der Rat das vorgenannte Abkommen im Namen der Gemeinschaft, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen. |
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(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:
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a) |
In Teil II — Zolltarife — werden die Zollsätze entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung, Buchstabe a, geändert. |
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b) |
Im Teil III Abschnitt III Anhang 7 — WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zu eröffnen sind — werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung, Buchstabe b, die Zölle geändert und die Mengen nach Maßgabe desselben Buchstabens ergänzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Buchstabe b gilt ab sechs Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. März 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 486/2006 (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 1).
(2) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.
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a) |
In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Teil II — Zolltarife — gelten folgende Zollsätze:
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b) |
In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Teil III, Anhang 7 — WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zu eröffnen sind — gelten folgende sonstige Bedingungen:
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(1) ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 1.
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2008 20 11 : 25,6 + 2,5 EUR/100 kg/net |
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2008 20 19 : 25,6 |
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2008 20 31 : 25,6 + 2,5 EUR/100 kg/net |
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2008 20 39 : 25,6 |
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2008 20 71 : 20,8 |
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2008 30 11 : 25,6 |
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2008 30 19 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 30 31 : 24 |
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2008 30 39 : 25,6 |
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2008 30 79 : 20,8 |
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2008 40 11 : 25,6 |
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2008 40 19 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 40 21 : 24 |
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2008 40 29 : 25,6 |
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2008 40 31 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 40 39 : 25,6 |
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2008 50 11 : 25,6 |
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2008 50 19 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 50 31 : 24 |
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2008 50 39 : 25,6 |
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2008 50 51 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 50 59 : 25,6 |
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2008 50 71 : 20,8 |
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2008 60 11 : 25,6 |
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2008 60 19 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 60 31 : 24 |
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2008 60 39 : 25,6 |
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2008 60 60 : 20,8 |
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2008 70 11 : 25,6 |
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2008 79 19 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 70 31 : 24 |
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2008 70 39 : 25,6 |
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2008 70 51 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 70 59 : 25,6 |
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2008 80 11 : 25,6 |
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2008 80 19 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 80 31 : 24 |
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2008 80 39 : 25,6 |
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2008 80 70 : 20,8 |
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8.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 839/2006 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. Juni 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juni 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
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0702 00 00 |
052 |
75,8 |
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204 |
35,9 |
|
|
999 |
55,9 |
|
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0707 00 05 |
052 |
77,7 |
|
999 |
77,7 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
97,8 |
|
999 |
97,8 |
|
|
0805 50 10 |
388 |
58,4 |
|
508 |
56,7 |
|
|
528 |
51,6 |
|
|
999 |
55,6 |
|
|
0808 10 80 |
388 |
84,0 |
|
400 |
107,6 |
|
|
404 |
100,5 |
|
|
508 |
75,2 |
|
|
512 |
82,7 |
|
|
524 |
35,7 |
|
|
528 |
109,6 |
|
|
720 |
82,5 |
|
|
804 |
99,1 |
|
|
999 |
86,3 |
|
|
0809 10 00 |
052 |
227,1 |
|
999 |
227,1 |
|
|
0809 20 95 |
052 |
325,1 |
|
068 |
95,0 |
|
|
999 |
210,1 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.
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8.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 840/2006 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2006
zur Festsetzung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates gewährten Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche im Wirtschaftsjahr 2006/07
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) veröffentlicht die Kommission die Beihilfebeträge insbesondere für Pfirsiche, nachdem sie überprüft hat, ob die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Schwellen eingehalten wurden. |
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(2) |
In den vorangegangenen drei Wirtschaftsjahren lagen die im Rahmen der Beihilferegelung verarbeiteten Mengen Pfirsiche durchschnittlich unter der Gemeinschaftsschwelle. Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 muss in den betreffenden Mitgliedstaaten somit der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzte Beihilfebetrag gezahlt werden. |
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(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird die Beihilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für Pfirsiche auf 47,70 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juni 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).
(2) ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22).
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8.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 841/2006 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2006
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien. |
|
(2) |
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien. |
|
(3) |
Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern. |
|
(4) |
In der Woche vom 29. Mai bis 2. Juni 2006 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land, wie sie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker AKP-Indien festgesetzt wurde, überschreitet. |
|
(5) |
Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die vom 29. Mai bis 2. Juni 2006 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. Juni 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juni 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).
(2) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.
(3) ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).
ANHANG
Präferenzzucker AKP—INDIEN
Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003
Wirtschaftsjahr 2005/06
|
Betreffendes Land |
Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.5.2006—2.6.2006 beantragten Mengen |
Höchstmenge |
|
Barbados |
100 |
|
|
Belize |
0 |
Erreicht |
|
Kongo |
100 |
|
|
Fidschi |
0 |
Erreicht |
|
Guyana |
100 |
|
|
Indien |
0 |
Erreicht |
|
Côte d'Ivoire |
100 |
|
|
Jamaika |
100 |
|
|
Kenia |
16,4086 |
Erreicht |
|
Madagaskar |
100 |
|
|
Malawi |
0 |
Erreicht |
|
Mauritius |
0 |
Erreicht |
|
Mosambik |
100 |
|
|
St. Kitts und Nevis |
100 |
|
|
Swasiland |
0 |
Erreicht |
|
Tansania |
100 |
|
|
Trinidad und Tobago |
100 |
|
|
Sambia |
100 |
|
|
Simbabwe |
100 |
|
Wirtschaftsjahr 2006/07
|
Betreffendes Land |
Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.5.2006—2.6.2006 beantragten Mengen |
Höchstmenge |
|
Barbados |
— |
|
|
Belize |
100 |
|
|
Kongo |
— |
|
|
Fidschi |
100 |
|
|
Guyana |
— |
|
|
Indien |
100 |
|
|
Côte d'Ivoire |
— |
|
|
Jamaika |
— |
|
|
Kenia |
— |
|
|
Madagaskar |
— |
|
|
Malawi |
100 |
|
|
Mauritius |
100 |
|
|
Mosambik |
— |
|
|
St. Kitts und Nevis |
— |
|
|
Swasiland |
100 |
|
|
Tansania |
— |
|
|
Trinidad und Tobago |
— |
|
|
Sambia |
— |
|
|
Simbabwe |
— |
|
Sonderpräferenzzucker
Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003
Wirtschaftsjahr 2005/06
|
Betreffendes Land |
Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.5.2006—2.6.2006 beantragten Mengen |
Höchstmenge |
|
Indien |
0 |
Erreicht |
|
AKP-Länder |
100 |
|
Zucker Zugeständnisse CXL
Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003
Wirtschaftsjahr 2005/06
|
Betreffendes Land |
Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 29.5.2006—2.6.2006 beantragten Mengen |
Höchstmenge |
|
Brasilien |
0 |
Erreicht |
|
Kuba |
100 |
|
|
Andere Drittländer |
0 |
Erreicht |
|
8.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/11 |
RICHTLINIE 2006/53/EG DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2006
zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Fenbutatinoxid, Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Triadimefon/Triadimenol, Pymetrozin und Pyraclostrobin
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG fällt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei bestimmten Pflanzen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Diese Zulassungen müssen auf der Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt beruhen. Dabei zu berücksichtigen sind u. a. die Anwenderexposition und die Exposition umstehender Personen, die Auswirkungen auf Land, Wasser und Luft sowie die Auswirkungen auf Mensch und Tier infolge der Aufnahme von Rückständen auf behandelten Pflanzen über die Nahrung. |
|
(2) |
Rückstandshöchstgehalte ergeben sich aus dem Einsatz der Mindestmenge an Pestiziden, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so eingesetzt wird, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme über die Nahrung. |
|
(3) |
Die Rückstandshöchstgehalte für Pestizide, für die die Richtlinie 90/642/EWG gilt, sind ständig zu überprüfen und können zur Berücksichtigung neuer oder geänderter Verwendungszwecke geändert werden. Informationen über neue oder geänderte Verwendungszwecke wurden der Kommission für Fenbutatinoxid, Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Triadimephon/Triadimenol, Pymetrozin und Pyraclostrobin übermittelt. |
|
(4) |
Die Verbraucherexposition bei lebenslanger Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Pestizide enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden (3). Auf der Grundlage dieser Prüfung und Bewertung sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Pestizide festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die annehmbare tägliche Aufnahme nicht überschritten wird. |
|
(5) |
Im Falle von Pymetrozin, Linuron, Triadimenol, Pyraclostrobin und Fenbutatinoxid, für die es eine akute Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) gibt, ist die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten, gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Berücksichtigt wurden die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses, insbesondere die Gutachten und Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher bei Lebensmitteln, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden (4). Auf der Grundlage der Aufnahmebewertung von Pymetrozin, Linuron, Triadimenol, Pyraclostrobin und Fenbutatinoxid sollten die Rückstandshöchstwerte für diese fünf Pestizide festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die ARfD nicht überschritten wird. Bei den anderen Stoffen hat die Auswertung der vorliegenden Informationen ergeben, dass keine ARfD und somit auch keine kurzfristige Bewertung erforderlich ist. |
|
(6) |
Ergibt die zugelassene Verwendung von Pestiziden keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Mittel eingesetzt, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt. |
|
(7) |
Daher sollten für diese Pestizide neue Rückstandshöchstwerte festgesetzt werden. |
|
(8) |
Die Festsetzung oder Änderung solcher vorläufigen Rückstandshöchstgehalte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Pymetrozin und Pyraclostrobin festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte für die Zulassung weiterer Anwendungen dieser Stoffe ausreichend sein. Danach sollte der vorläufige gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalt endgültig werden. |
|
(9) |
Die Richtlinie 90/642/EWG ist entsprechend zu ändern. |
|
(10) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG werden in Kategorie „2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder trocken; v) Blattgemüse und frische Kräuter; a) Kopfsalat und ähnliche“ zwischen den Einträgen „Breitblättrige Endivie“ und „Sonstige“ die Einträge „Blätter und Blattstiele der Brassica“ und „Rucola“ eingefügt.
Artikel 2
Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 8. Dezember 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab 9. Dezember 2006 an; ausgenommen ist Pyraclostrobin, für das die Vorschriften ab 21. April 2007 angewandt werden.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Juni 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/30/EG der Kommission (ABl. L 75 vom 14.3.2006, S. 7).
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/45/EG der Kommission (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 27).
(3) „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1977, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation (WHO/FSF/FOS/97.7).
(4) Stellungnahme zu Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben); Stellungnahme über schwankende Pestizidrückstände in Obst und Gemüse (vom SCP am 14. Juli 1998 abgegeben) http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scp/outcome_ppp_en.html
ANHANG
In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Fenbutatinoxid, Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Triadimefon/Triadimenol, Pymetrozin und Pyraclostrobin folgenden Wortlaut:
|
|
Pestizidrückstände und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg) |
||||||||
|
Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten |
Fenbutatinoxid |
Fenhexamid |
Cyazofamid |
Linuron |
Triadimefon und Triadimenol (Summe des Gehalts an Triadimefon und Triadimenol) |
Pymetrozin |
Pyraclostrobin |
||
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
5 |
|
0,1 (*1) |
0,3 (p) |
1 (p) |
||||
|
Grapefruit |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Zitronen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Limonen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Mandarinen (einschließlich Clementinen und anderen Hybriden) |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Orangen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Pomelos |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
0,05 (*1) |
|
0,2 (*1) |
|
|||||
|
Mandeln |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Paranüsse |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Kaschu-Nüsse |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Esskastanien, Edelkastanien |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Kokosnüsse |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Haselnüsse |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Macadamianüsse |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Pekannüsse |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Pinienkerne, Pignoli |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Pistazien |
|
|
|
|
|
|
1 (p) |
||
|
Walnüsse |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|||
|
2 |
|
|
0,3 (p) |
|||||
|
Äpfel |
|
|
|
|
0,2 |
|
|
||
|
Birnen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Quitten |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
0,1 (*1) |
|
|
||
|
0,05 (*1) |
|
|
0,1 (*1) |
|
|
|||
|
Aprikosen, Marillen |
|
5 (p) |
|
|
|
0,05 (p) |
0,2 (p) |
||
|
Kirschen |
|
5 (p) |
|
|
|
|
0,2 (p) |
||
|
Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden) |
|
5 (p) |
|
|
|
0,05 (p) |
0,2 (p) |
||
|
Pflaumen, Zwetschgen |
|
1 (p) |
|
|
|
|
0,1 (p) |
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|||||
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
2 |
5 (p) |
0,5 (p) |
|
2 |
|
|
||
|
Tafeltrauben |
|
|
|
|
|
|
1 (p) |
||
|
Keltertrauben |
|
|
|
|
|
|
2 (p) |
||
|
1 |
5 (p) |
|
0,5 |
|
0,5 (p) |
|||
|
|
10 (p) |
|
0,1 (*1) |
|
||||
|
Brombeeren |
5 |
|
|
|
|
|
|
||
|
amerikanische Brombeerenarten |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Loganbeeren |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Himbeeren |
5 |
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
0,05 (*1) |
|
|
|
|
|
|
||
|
0,05 (*1) |
5 (p) |
|
1 |
|
||||
|
Heidelbeeren |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Preiselbeeren |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß) |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Stachelbeeren |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
0,05 (*1) |
|
0,1 (*1) |
|
|||||
|
|
|
|
|
|
||||
|
Avocados |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Bananen |
3 |
|
|
|
0,2 |
|
|
||
|
Datteln |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Feigen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Kiwis |
|
10 (p) |
|
|
|
|
|
||
|
Kumquats |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Litschis |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Mangos |
|
|
|
|
|
|
0,05 (p) |
||
|
Oliven |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Papayas |
|
|
|
|
|
|
0,05 (p) |
||
|
Passionsfrüchte |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Ananas |
|
|
|
|
3 |
|
|
||
|
Granatäpfel |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
0,05 (*1) |
|
|
0,1 (*1) |
|
||||
| 2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet |
|||||||||
|
0,05 (*1) |
|
0,1 (*1) |
|
|||||
|
Rote Rüben, Rote Bete |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Karotten und Möhren |
|
|
|
0,2 (p) |
|
|
0,1 (p) |
||
|
Maniok, Kassava |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Knollensellerie |
|
|
|
0,5 (p) |
|
|
|
||
|
Meerrettich, Kren |
|
|
|
|
|
|
0,3 (p) |
||
|
Topinambur |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Pastinaken |
|
|
|
0,2 (p) |
|
|
0,3 (p) |
||
|
Petersilienwurzel |
|
|
|
0,2 (p) |
|
|
|
||
|
Rettiche |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Schwarzwurzeln |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Süßkartoffel |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Kohlrüben, Steckrüben, Wruken, Krautrüben |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Speiserüben, Weiße Rüben, Stoppelrüben |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Yamswurzeln |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
||||
|
0,05 (*1) |
|
|
||||||
|
Knoblauch |
|
|
|
|
|
|
0,2 (p) |
||
|
Zwiebeln |
|
|
|
|
0,5 |
|
0,2 (p) |
||
|
Schalotten |
|
|
|
|
|
|
0,2 (p) |
||
|
Frühlingszwiebeln |
|
|
|
|
1 |
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
0,1 (*1) |
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
1 |
|
|
|
|
|
|
||
|
Tomaten, Paradeiser |
|
1 (p) |
0,2 (p) |
|
0,3 |
0,5 (p) |
0,2 (p) |
||
|
Paprika |
|
2 (p) |
|
|
0,5 |
1 (p) |
0,5 (p) |
||
|
Auberginen, Melanzani |
|
1 (p) |
|
|
|
0,5 (p) |
0,2 (p) |
||
|
Sonstige |
|
|
0,1 (*1) |
||||||
|
|
1 (p) |
0,1 (p) |
|
0,1 (*1) |
0,5 (p) |
|||
|
Gurken |
0,5 |
|
|
|
|
|
|
||
|
Einlegegurken |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Zucchini |
0,5 |
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
0,05 (*1) |
|
|
|
|
|
|
||
|
0,05 (*1) |
0,1 (p) |
|
0,1 (*1) |
0,2 (p) |
||||
|
Melonen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Kürbisse |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Wassermelonen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
0,05 (*1) |
|
0,1 (*1) |
||||||
|
0,05 (*1) |
0,1 (*1) |
|
|
|||||
|
|
|
|
|
|
0,1 (p) |
|||
|
Broccoli (einschließlich Calabrese) |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Blumenkohl, Karfiol |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Rosenkohl, Kohlsprossen |
|
|
|
|
|
|
0,2 (p) |
||
|
Kopfkohl |
|
|
|
|
|
0,05 (p) |
0,2 (p) |
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
|
0,2 (p) |
|||
|
Chinakohl |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Grünkohl |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||||
|
0,05 (*1) |
|
|
0,1 (*1) |
|
|
|||
|
|
30 (p) |
|
|
2 (p) |
2 (p) |
|||
|
Gartenkresse |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Feldsalat |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Kopfsalat |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium) |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Rucola |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Blätter und Blattstiele der Brassica |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||||||
|
Spinat |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Mangold |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||||||
|
|
|
|
||||||
|
|
30 (p) |
|
1 (p) |
|
1 (p) |
2 (p) |
||
|
Kerbel |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Schnittlauch |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Petersilie |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sellerieblätter |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
0,05 (*1) |
|
0,1 (*1) |
1 (p) |
|||||
|
Bohnen (mit Hülsen) |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Bohnen (ohne Hülsen) |
|
|
|
0,1 (p) |
|
|
|
||
|
Erbsen (mit Hülsen) |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Erbsen (ohne Hülsen) |
|
|
|
0,1 (p) |
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|||
|
0,05 (*1) |
|
|
|
|||||
|
Spargel |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Kardonen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Stangensellerie |
|
|
|
0,1 (p) |
|
|
|
||
|
Fenchel |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Artischocken |
|
|
|
|
1 |
|
|
||
|
Porree |
|
|
|
|
|
|
0,5 (p) |
||
|
Rhabarber |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
0,1 (*1) |
|
||||
|
0,05 (*1) |
0,1 (*1) |
|||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
0,05 (*1) |
0,1 (*1) |
0,3 (p) |
||||||
|
Bohnen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Linsen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Erbsen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
0,05 (*1) |
0,2 (*1) |
|
||||||
|
Leinsamen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Erdnüsse |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Mohnsamen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sesamsamen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sonnenblumenkerne |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Rapssamen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Sojabohnen |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Senfkörner |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Baumwollsamen |
|
|
|
|
|
0,05 (p) |
|
||
|
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|||
|
0,05 (*1) |
0,1 (*1) |
|||||||
|
Frühkartoffeln |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Lagerkartoffeln |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
0,1 (*1) |
0,2 (*1) |
|||||||
|
0,1 (*1) |
10 |
15 (p) |
10 (p) |
|||||
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(p) Vorläufiger Rückstandshöchstgehalt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG.“
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Europäisches Parlament und Rat
|
8.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/20 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2006
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens
(2006/397/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (1), insbesondere auf Nummer 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. |
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(2) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 sieht vor, dass jährlich ein Betrag von bis zu 1 Mrd. EUR aus dem Fonds bereitgestellt werden kann. |
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(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt. |
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(4) |
Bulgarien, Rumänien und Österreich haben infolge von fünf durch Hochwasser verursachte Katastrophen Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 wird aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union der Betrag von 106 357 627 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. WINKLER
Rat
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8.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/22 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. März 2006
über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union
(2006/398/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 einzuleiten. |
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(2) |
Die Verhandlungen wurden im Einvernehmen mit dem gemäß Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und im Rahmen der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt. |
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(3) |
Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China abgeschlossen. Dieses Abkommen sollte daher genehmigt werden. |
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(4) |
Die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Rücknahme von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels nach dem in Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren.
Artikel 3
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder von dem mit dem entsprechenden Artikel der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für die betreffende Ware eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestimmen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen (3).
Geschehen zu Brüssel am 20. März 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(3) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union
A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Brüssel, den 3. April 2006
Herr …,
nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EU haben die EG und die Volksrepublik China zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 von der EG notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart:
Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten zu übernehmen.
Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang dieses Abkommens aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die EG, nachdem die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben, ein ordnungsgemäß ausgefertigtes Schreiben der Volksrepublik China erhält, in dem diese dem Abkommen zustimmt. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass spätestens am 1. Januar 2006 und unter keinen Umständen später als am 1. Juli 2006 geeignete Durchführungsbestimmungen in Kraft treten.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
ANHANG
0304 20 85 (gefrorene Fischfilets vom Pazifischen Pollack): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der EG von 15 % auf 13,7 %
Zolltarifposition 0703 20 00 (frischer oder gekühlter Knoblauch): Aufstockung der der Volksrepublik China im Rahmen des EG-Zollkontingents zugewiesenen Menge um 20 500 Tonnen zu einem Kontingentzollsatz von 9,6 %; der vertragsmäßige Zollsatz beträgt 9,6 % + 120,00 EUR/100 kg/net.
Aufstockung des EG-Zollkontingents für Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (Zolltarifposition 2003 10 30 ; vertragsmäßiger Zollsatz 18,4 % + 222,00 EUR/100 kg/net eda) und für Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht oder anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht (Zolltarifposition 2003 10 20 ; vertragsmäßiger Zollsatz 18,4 % + 191,00 EUR/100 kg/net eda) um 5 200 Tonnen (Abtropfgewicht) zu einem Kontingentzollsatz von 23 %; Zolltarifposition 0711 90 40 (vertragsmäßiger Zollsatz 9,6 % + 191 EUR/100 kg/net eda) ist im Kontingent zu berücksichtigen.
6402 19 00 (Sportschuhe): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 17,0 % auf 16,9 %.
6402 91 00 (den Knöchel bedeckende Schuhe): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 17,0 % auf 16,9 %.
6404 11 00 (Sportschuhe): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 17 % auf 16,9 %.
6404 19 10 (Pantoffeln und andere Hausschuhe): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 17,0 % auf 16,9 %.
6402 99 (andere Schuhe): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 17,0 % auf 16,8 %.
8482 91 90 (Kugeln, Rollen und Nadeln): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 8,0 % auf 7,7 %.
8521 90 00 (Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, andere): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 14 % auf 13,9 %.
8712 00 30 (Zweiräder, ohne Motor): Senkung des derzeitigen gebundenen Zollsatzes der Europäischen Gemeinschaft von 15 % auf 14,0 %.
Eröffnung eines Zollkontingents von 7 Tonnen (erga omnes) für Rohreis (Zolltarifposition 1006 10 ) zu einem Kontingentzollsatz von 15 %; der vertragsmäßige Zoll beträgt 211 EUR/Tonne.
Eröffnung eines Zollkontingents von 1 634 Tonnen (erga omnes) für geschälten Reis (Zolltarifposition 1006 20 ) zu einem Kontingentzollsatz von 15 %; der vertragsmäßige Zoll beträgt 65 EUR/Tonne.
Aufstockung des EG-Zollkontingents für vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis (Zolltarifposition 1006 30 ) um 25 516 Tonnen (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 0 %; der vertragsmäßige Zoll beträgt 175 EUR/Tonne.
Aufstockung des EG-Zollkontingents für Bruchreis (Zolltarifposition 1006 40 ) um 31 788 Tonnen (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 0 %; der vertragsmäßige Zoll beträgt 128 EUR/Tonne.
Eröffnung eines Zollkontingents von 2 838 Tonnen (erga omnes) für haltbar gemachte Ananasfrüchte, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren zu einem Kontingentzollsatz von 20 %, die folgenden Zolltarifpositionen zugewiesen sind und für die die nachstehenden vertragsmäßigen Zollsätze gelten:
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2008 20 11 : 25,6 + 2,5 EUR/100 kg/net |
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2008 20 19 : 25,6 |
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2008 20 31 : 25,6 + 2,5 EUR/100 kg/net |
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2008 20 39 : 25,6 |
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2008 20 71 : 20,8 |
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2008 30 11 : 25,6 |
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2008 30 19 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 30 31 : 24 |
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2008 30 39 : 25,6 |
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2008 30 79 : 20,8 |
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2008 40 11 : 25,6 |
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2008 40 19 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 40 21 : 24 |
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2008 40 29 : 25,6 |
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2008 40 31 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 40 39 : 25,6 |
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2008 50 11 : 25,6 |
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2008 50 19 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 50 31 : 24 |
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2008 50 39 : 25,6 |
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2008 50 51 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 50 59 : 25,6 |
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2008 50 71 : 20,8 |
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2008 60 11 : 25,6 |
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2008 60 19 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 60 31 : 24 |
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2008 60 39 : 25,6 |
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2008 60 60 : 20,8 |
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2008 70 11 : 25,6 |
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2008 79 19 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 70 31 : 24 |
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2008 70 39 : 25,6 |
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2008 70 51 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 70 59 : 25,6 |
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2008 80 11 : 25,6 |
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2008 80 19 : 25,6 + 4,2 EUR/100 kg/net |
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2008 80 31 : 24 |
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2008 80 39 : 25,6 |
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2008 80 70 : 20,8 |
Für die vorgenannten Zolltarifpositionen gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der Gemeinschaft der 15.
B. Schreiben der Volksrepublik China
Peking, den 13. April 2006
Herr …,
Es wird auf folgende Aussagen in Ihrem Schreiben Bezug genommen:
„Nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EU haben die EG und die Volksrepublik China zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 von der EG notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart:
Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten zu übernehmen.
Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang dieses Abkommens aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die EG, nachdem die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben, ein ordnungsgemäß ausgefertigtes Schreiben der Volksrepublik China erhält, in dem diese dem Abkommen zustimmt. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass spätestens am 1. Januar 2006 und unter keinen Umständen später als am 1. Juli 2006 geeignete Durchführungsbestimmungen in Kraft treten.“
Ich beehre mich, der Zustimmung meiner Regierung Ausdruck zu geben.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Im Namen der Volksrepublik China
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
EFTA-Überwachungsbehörde
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8.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/27 |
BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 15/04/KOL
vom 18. Februar 2004
über die einundvierzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels 9C: Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
Gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,
Gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 24, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 1 in Teil I des Protokolls 3 zu diesem Abkommen (3),
Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen durch.
Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtsabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtsabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen (4).
Die Europäische Kommission hat am 1. Dezember 2003 eine neue Mitteilung K(2003) 4582 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen vorgelegt (5).
Diese Mitteilung ist auch von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.
Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.
Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende von Anhang XV zum EWR-Abkommen erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultation der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
Die Europäische Kommission wurde konsultiert.
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die EFTA-Staaten auf der multilateralen Tagung vom 3. Februar 2004 in dieser Angelegenheit konsultiert —
BESCHLIESST:
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1. |
Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden dahin gehend geändert, dass ein neues Kapitel 9C „Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen“ eingefügt wird. |
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2. |
Der Wortlaut des neuen Kapitels 9C zu den Leitlinien für staatliche Beihilfen ist diesem Beschluss im Anhang beigefügt. |
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3. |
Die EFTA-Staaten werden hiervon schriftlich und unter Beifügung einer Kopie dieses Beschlusses und seines Anhangs in Kenntnis gesetzt. |
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4. |
Die Europäische Kommission wird hiervon gemäß Buchstabe d des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen durch Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses einschließlich des Anhangs in Kenntnis gesetzt. |
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5. |
Dieser Beschluss wird einschließlich des Anhangs im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Union und in der EWR-Beilage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. |
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6. |
Dieser Beschluss ist in der englischen Sprachfassung verbindlich. |
Brüssel, den 18. Februar 2004
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Hannes HAFSTEIN
Präsident
Bernd HAMMERMANN
Mitglied des Kollegiums
(1) Nachstehend „EWR-Abkommen“.
(2) Nachstehend „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“.
(3) Die Änderungen von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen traten in der durch die Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten vom 10.12.2001 verabschiedeten Fassung zur Änderung des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs am 28.8.2003 in Kraft. Mit diesen Änderungen wurde auch die „Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von [ex-] Artikel 93 des EG-Vertrages“ in das Protokoll 3 aufgenommen.
(4) Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten vom 19.1.1994 zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, ABl. L 231 vom 3.9.1994, EWR-Beilage Nr. 32, zuletzt geändert durch Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 198/03/KOL vom 5.11.2003, noch nicht veröffentlicht; nachstehend „Leitlinien für staatliche Beihilfen“.
(5) Mitteilung der Kommission K(2003) 4582 vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen, ABl. C 297 vom 9. Dezember 2003, S. 6.
ANHANG
9C. BERUFSGEHEIMNIS IN BEIHILFEENTSCHEIDUNGEN
9C.1. Einführung
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1. |
Diese Mitteilung gibt Aufschluss darüber, wie die EFTA-Überwachungsbehörde Anträge behandeln wird, in denen die EFTA-Staaten, die Adressaten einer Beihilfeentscheidung sind, darum ersuchen, Teile einer solchen Entscheidung als unter das Berufsgeheimnis fallend zu betrachten und von der Veröffentlichung auszunehmen. |
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2. |
Hierzu ist zweierlei zu klären:
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9C.2. Rechtsrahmen
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1. |
Artikel 122 des EWR-Abkommens, dessen Wortlaut dem des Artikels 287 EG-Vertrag entspricht, bestimmt Folgendes: „Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die Rahmen dieses Abkommens tätig sind, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente“. |
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2. |
Dies ergibt sich auch aus Artikeln 24 und 25 des Teils II von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (1). |
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3. |
Artikel 16 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens bestimmt: „Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde sind mit den Gründen zu versehen“. |
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4. |
Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen bestimmt darüber hinaus in Bezug auf Entscheidungen zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens: „Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die EFTA-Überwachungsbehörde und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt […]“. |
9C.3. Art der Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen können
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1. |
Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich Artikel 287 EG-Vertrag zwar in erster Linie auf Auskünfte, die bei Unternehmen eingeholt worden sind, doch zeigt der Ausdruck „insbesondere“, dass es sich um einen allgemeinen Grundsatz handelt, der auch für andere vertrauliche Auskünfte gilt (2). |
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2. |
Hieraus folgt, dass sowohl Geschäftsgeheimnisse als auch sonstige vertrauliche Auskünfte unter das Berufsgeheimnis fallen. |
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3. |
Es ist nicht ersichtlich, warum diese Begriffe in Beihilfeverfahren anders auszulegen wären als in Kartell- und Fusionskontrollverfahren. Der Umstand, dass in Kartell- und Fusionskontrollverfahren Unternehmen die Adressaten der Entscheidung der Überwachungsbehörde sind, während die Entscheidung in Beihilfeverfahren an einen EFTA-Staat gerichtet ist, steht einer einheitlichen Bestimmung dessen, was als Geschäftsgeheimnis oder sonstige vertrauliche Information angesehen werden kann, nicht entgegen. |
9C.3.1. Geschäftsgeheimnis
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1. |
Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses können nur geschäftsbezogene Informationen sein, die einen konkreten oder potenziellen wirtschaftlichen Wert haben und aus deren Preisgabe oder Verwendung andere Unternehmen wirtschaftliche Vorteile erlangen können. Typische Beispiele sind: Methoden zur Bewertung der Herstellungs- und Vertriebskosten, Produktionsgeheimnisse (wie geheime, kommerziell wertvolle Pläne, Formeln, Verfahren oder Vorrichtungen, die zur Herstellung, Vorbereitung, Zusammensetzung oder Verarbeitung von Handelsgütern eingesetzt werden und als Ergebnis eines Innovationsprozesses oder sonstigen erheblichen Einsatzes des Unternehmens anzusehen sind) sowie Verfahren, Bezugsquellen, Produktions- und Absatzvolumen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Marketingpläne, Selbstkostenstruktur, Absatzpolitik und Informationen über die interne Organisation des Unternehmens. |
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2. |
Es ist davon auszugehen, dass sich Geschäftsgeheimnisse im Prinzip nur auf den Beihilfeempfänger (oder einen anderen Dritten) beziehen und nur Informationen betreffen können, die der betreffende EFTA-Staat (oder ein Dritter) übermittelt hat. Ausführungen der Überwachungsbehörde (z.B. über ihre Zweifel an der Durchführbarkeit eines Umstrukturierungsplans) können somit nicht unter das Berufsgeheimnis fallen. |
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3. |
Der Umstand, dass die Preisgabe von Informationen das Unternehmen schädigen könnte, reicht allein nicht aus, um diese Informationen als Geschäftsgeheimnisse einzustufen. Beispielsweise können durch die Entscheidung der Überwachungsbehörde, aufgrund der ihr vorliegenden Informationen über eine Umstrukturierungsbeihilfe ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, bestimmte Aspekte des Umstrukturierungsplans in Frage gestellt werden. Durch eine solche Entscheidung könnte die Bonität des Unternehmens (weiter) beeinträchtigt werden. Dies legt jedoch nicht unbedingt den Schluss nahe, dass die Auskünfte, die der Entscheidung zugrunde lagen, als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten sind. |
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4. |
Bei ihrer Entscheidung, ob Informationen als Geschäftsgeheimnisse zu werten sind, wird sich die Überwachungsbehörde generell auf die nachstehend nicht erschöpfend aufgeführten Kriterien stützen:
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5. |
Nicht unter das Berufsgeheimnis fallen nach Auffassung der Überwachungsbehörde normalerweise folgende Informationen:
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6. |
Ersuchen, in Ausnahmefällen von diesen Grundsätzen abzuweichen, müssen ausführlich und fallbezogen begründet werden. |
9C.3.2. Sonstige vertrauliche Auskünfte
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1. |
In Kartell- und Fusionsfällen gelten auch Auskünfte als vertraulich, die der Überwachungsbehörde unter der Bedingung mitgeteilt werden, dass sie vertraulich behandelt werden (z.B. eine Marktstudie, die ein Unternehmen, das Verfahrenspartei ist, in Auftrag gegeben und an der das Unternehmen alle Rechte erworben hat). In ähnlicher Weise könnte auch bei Beihilfeentscheidungen vorgegangen werden. |
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2. |
Die im Bereich der staatlichen Beihilfen vorkommenden vertraulichen Auskünfte können allerdings anders geartet sein als in Kartell- und Fusionskontrollverfahren, insbesondere, wenn es um Staatsgeheimnisse oder andere vertrauliche Auskünfte geht, die die organisatorischen Tätigkeiten des Staates betreffen. Angesichts der für die Entscheidungen der Überwachungsbehörde bestehenden Begründungspflicht und des Transparenzgebots kann für solche Informationen generell nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen Geheimhaltung in Anspruch genommen werden. Informationen über die Organisations- und Kostenstruktur des Öffentlichen Dienstes beispielsweise gelten normalerweise nicht als „sonstige vertrauliche Auskünfte“ (sie könnten aber ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn die unter Abschnitt 9C. 3.1 dargelegten Kriterien erfüllt sind). |
9C.4. Verfahren
9C.4.1. Allgemeine Grundsätze
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1. |
Hauptaufgabe der Überwachungsbehörde ist es, zwei einander entgegengesetzte Pflichten miteinander in Einklang zu bringen, und zwar zum einen die Pflicht, ihre Entscheidungen gemäß Artikel 16 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens zu begründen und auf diese Weise zu gewährleisten, dass alle für die Entscheidung in der Sache wesentlichen Elemente offen gelegt sind, und zum anderen die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses. |
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2. |
Abgesehen von der grundsätzlichen Pflicht, ihre Entscheidungen zu begründen, muss die Überwachungsbehörde auch der Notwendigkeit Rechnung tragen, für eine effektive Anwendung des Beihilferechts zu sorgen (indem sie u.a. den EFTA-Staaten, Begünstigten und interessierten Dritten die Möglichkeit zur Stellungnahme oder Anfechtung gibt) sowie eine transparente Politik zu gewährleisten. Es besteht daher ein überwiegendes Interesse daran, dass die Entscheidungen in ihrem vollen Gehalt veröffentlicht werden. Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung nur dann stattgegeben werden kann, wenn dies für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Auskünften, die einen vergleichbaren Schutz verdienen, unbedingt notwendig ist. |
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3. |
Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen genießen keinen absoluten Schutz, d. h. sie können veröffentlicht werden, wenn sie für die Begründung einer Entscheidung der Überwachungsbehörde wesentlich sind. Dies bedeutet auch, dass Informationen, die zur Feststellung einer Beihilfe und ihres Empfängers notwendig sind, in der Regel nicht unter das Berufsgeheimnis fallen. Dies gilt auch für Informationen, die erforderlich sind, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen des Artikels 61 des EWR-Abkommens vorliegen. Die Überwachungsbehörde muss sorgfältig abwägen, ob angesichts der besonderen Umstände eines Falls das Veröffentlichungsgebot schwerer wiegt als der Schaden, der für den betreffenden EFTA-Staat oder das Unternehmen aus der Veröffentlichung entstehen kann. |
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4. |
Die Überwachungsbehörde kann dem Berufsgeheimnis nur durch Auslassung der in der angenommenen Fassung ihrer Entscheidung enthaltenen vertraulichen Angaben in der öffentlichen Fassung genügen. Es dürfen weder Absätze verschoben noch Sätze hinzugefügt oder geändert werden. Ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass bestimmte Informationen nicht preisgegeben werden können, kann sie eine Fußnote einfügen, in der diese Information umschrieben oder eine Größenangabe aufgenommen wird, wenn dies für das Verständnis und die Kohärenz der Entscheidung zweckmäßig ist. |
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5. |
Ersuchen, den vollen Wortlaut einer Entscheidung oder wesentliche Teile davon nicht zu veröffentlichen, kann nicht stattgegeben werden, weil die Begründung der Überwachungsbehörde sonst nicht mehr nachvollzogen werden könnte. |
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6. |
Ging dem Verfahren eine Beschwerde voraus, wird die Überwachungsbehörde dem Interesse des Beschwerdeführers an den Gründen, warum die Überwachungsbehörde eine bestimmte Entscheidung getroffen hat, Rechnung tragen, ohne dass hierzu ein Gerichtsverfahren erforderlich ist (3). Ersuchen der EFTA-Staaten um Geheimhaltung von Teilen einer Entscheidung, die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen, müssen daher besonders überzeugend begründet werden. Allerdings wird die Überwachungsbehörde sich in der Regel wenig geneigt zeigen, Informationen preiszugeben, von denen behauptet wird, dass sie unter das Berufsgeheimnis fallen, wenn der Verdacht besteht, dass die Beschwerde hauptsächlich deshalb eingelegt worden ist, um Zugang zu diesen Informationen zu erhalten. |
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7. |
Die EFTA-Staaten können sich nicht auf das Berufsgeheimnis berufen, um die Herausgabe von Informationen zu verweigern, die nach Ansicht der Überwachungsbehörde für die Prüfung der Beihilfe notwendig sind. Hierzu wird auf das Verfahren in Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen (insbesondere die Artikel 2 Absatz 2, 5, 10 und 16 in Teil II des Protokolls 3) verwiesen. |
9C.4.2. Verfahrensweise
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1. |
Nach dem derzeitigen Verfahren teilt die Überwachungsbehörde dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung unverzüglich mit und gibt ihm Gelegenheit, der Überwachungsbehörde in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen mitzuteilen, welche Informationen seiner Ansicht nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Frist kann mit Zustimmung der Überwachungsbehörde und des betreffenden EFTA-Staates verlängert werden. |
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2. |
Reagiert der betreffende EFTA-Staat nicht innerhalb der von der Überwachungsbehörde gesetzten Frist mit der Mitteilung, welche Informationen seiner Ansicht nach unter das Berufsgeheimnis fallen, wird in der Regel der volle Wortlaut der Entscheidung veröffentlicht. |
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3. |
Wünscht der betreffende EFTA-Staat, dass bestimmte Informationen als Berufsgeheimnis eingestuft werden, muss er die betreffenden Passagen angeben und für jede Passage begründen, warum sie nicht veröffentlicht werden sollte. |
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4. |
Die Überwachungsbehörde prüft dieses Ersuchen des EFTA-Staates unverzüglich. Lehnt es die Überwachungsbehörde ab, bestimmte Teile der Entscheidung als Berufsgeheimnis zu behandeln, legt sie die Gründe dar, warum diese Teile ihrer Ansicht nach nicht aus der öffentlichen Fassung der Entscheidung entfernt werden dürfen. Liefert der EFTA-Staat keine annehmbare Begründung für sein Ersuchen (d.h. eine Begründung, die nicht offenkundig irrelevant oder unrichtig ist), reicht es aus, wenn die Überwachungsbehörde auf die fehlende Begründung verweist. |
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5. |
Beschließt die Überwachungsbehörde, dem Ersuchen nur zum Teil stattzugeben, leitet sie dem EFTA-Staat ihre Entscheidung sowie einen neuen Entwurf der öffentlichen Fassung unter Angabe der ausgelassenen Passagen zu. Stuft die Überwachungsbehörde die von dem betreffenden EFTA-Staat angegebenen Passagen als Berufsgeheimnis ein, wird der Wortlaut der Entscheidung gemäß Artikel 26 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen unter Auslassung der unter das Berufsgeheimnis fallenden Passagen veröffentlicht. Die Auslassungen werden im Text kenntlich gemacht (4). |
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6. |
Die EFTA-Staaten können innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Entscheidung der Überwachungsbehörde und der Begründung, warum die Geheimhaltung bestimmter Passagen abgelehnt wird, weitere Gründe für ihr Ersuchen um Geheimhaltung anführen. |
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7. |
Äußert sich der betreffende EFTA-Staat nicht innerhalb der von der Überwachungsbehörde gesetzten Frist, veröffentlicht die Überwachungsbehörde die Entscheidung normalerweise in der Form, in der sie dem EFTA-Staat in Erwiderung auf dessen ursprüngliches Ersuchen übermittelt worden ist. |
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8. |
Zusätzliche Gründe, die der EFTA-Staat fristgemäß vorbringt, werden von der Überwachungsbehörde umgehend geprüft. Gibt die Überwachungsbehörde dem Ersuchen, die von dem EFTA-Staat angegebenen Passagen als Berufsgeheimnis anzusehen, statt, wird der Wortlaut der Entscheidung, wie oben unter Ziffer 5 ausgeführt, veröffentlicht. |
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9. |
Kommt keine Einigung zustande, wird die Überwachungsbehörde ihre Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens unverzüglich veröffentlichen. Diese Entscheidung enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Bestimmte grundlegende Informationen dürfen in dieser Entscheidung nicht fehlen, wenn sich Dritte und die übrigen EFTA-Staaten sachdienlich dazu äußern können sollen. Die Pflicht der Überwachungsbehörde, solche wesentlichen Informationen zu verbreiten, geht normalerweise jedem Anspruch auf Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder sonstiger vertraulicher Auskünfte vor. Zudem ist es im Interesse sowohl des Begünstigten als auch der sonstigen Beteiligten, möglichst schnell über eine Entscheidung zu verfügen. Die Überwachung der staatlichen Beihilfen würde gefährdet, wenn man Verzögerungen dieser Art zuließe. |
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10. |
Ist es nicht möglich, ein Einvernehmen über Ersuchen herbeizuführen, bestimmte Informationen in Entscheidungen, keine Einwände zu erheben, oder in Entscheidungen über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens als dem Berufsgeheimnis unterliegend anzusehen, teilt die Überwachungsbehörde dem EFTA-Staat ihre abschließende Entscheidung zusammen mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Wortlaut mit und setzt ihm eine weitere Frist von 15 Arbeitstagen zur Stellungnahme. Erhält die Überwachungsbehörde keine nach ihrem Dafürhalten sachdienliche Antwort, veröffentlicht sie den Wortlaut wie vorgesehen. |
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11. |
Die Überwachungsbehörde überarbeitet derzeit ihre Anmeldeformulare für staatliche Beihilfen. Um unnötigen Schriftwechsel mit den EFTA-Staaten und Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Entscheidungen zu vermeiden, beabsichtigt die Überwachungsbehörde, bereits in den Vordruck eine Frage aufzunehmen, ob die Anmeldung Informationen enthält, die nicht veröffentlicht werden sollten, sowie eine Spalte für die Angabe der Gründe hierfür. Nur wenn diese Frage bejaht wird, wird sich die Überwachungsbehörde mit dem EFTA-Staat in Verbindung setzen. Ähnlich verhält es sich, wenn die Überwachungsbehörde zusätzliche Auskünfte anfordert. Der EFTA-Staat muss bei Vorlage der erbetenen Auskünfte gleichzeitig angeben, ob diese Auskünfte nicht veröffentlicht werden sollen, und dies begründen. Macht die Überwachungsbehörde von den als vertraulich bezeichneten Informationen in ihrer Entscheidung Gebrauch, leitet sie dem betreffenden EFTA-Staat die erlassene Entscheidung zu und legt die Gründe dar, aus denen die als vertraulich bezeichneten Teile ihrer Ansicht nach nicht aus der öffentlichen Fassung der Entscheidung ausgelassen werden können (siehe Rdnr. 4). |
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12. |
Hat die Überwachungsbehörde beschlossen, welche Textfassung sie veröffentlichen wird, und dem EFTA-Staat ihre endgültige Entscheidung mitgeteilt, ist es Sache des EFTA-Staates zu entscheiden, ob er innerhalb der in Artikel 36 des Überwachungs- und Gerichtsabkommens vorgesehenen Frist gerichtliche Schritte einschließlich eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz einleiten will. |
9C.4.3. Dritte
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1. |
Diese Leitlinien gelten entsprechend für Informationen, die von sonstigen Beteiligten (z.B. von Beschwerdeführern, anderen EFTA-Staaten oder dem Begünstigten) im Zusammenhang mit Beihilfeverfahren vorgelegt werden. |
9C.4.4. Zeitliche Anwendbarkeit
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1. |
Diese Leitlinien können keine rechtsverbindlichen Vorgaben begründen und streben dies auch nicht an. Sie legen vielmehr im Interesse einer geordneten Verwaltung dar, wie die Überwachungsbehörde das Problem der Vertraulichkeit in Beihilfeverfahren anzugehen gedenkt. Kommt keine Einigung zustande, kann die Entscheidung der Überwachungsbehörde über die Veröffentlichung einer besonderen gerichtlichen Nachprüfung unterzogen werden. Da sich diese Leitlinien nur auf Verfahrensfragen beziehen (und größtenteils bestehende Verfahrensweisen darlegen), sind sie mit sofortiger Wirkung anwendbar; dies gilt auch für vor Inkrafttreten der Änderungen (5) von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen erlassene Entscheidungen, keine Einwände zu erheben (6), zu denen Dritte Zugang begehren. |
(1) Die Änderungen von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen traten in der durch die Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten vom 10.12.2001 verabschiedeten Fassung zur Änderung des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs am 28.8.2003 in Kraft. Mit diesen Änderungen wurde auch die „Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von [ex-] Artikel 93 des EG-Vertrages“ in das Protokoll 3 aufgenommen.
(2) EuGH, Rs. 145/83 Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539, Rdnr. 34, und EuGeI, Rs. T-353/94 Postbank/Kommission, Slg.1996, II-921, Rdnr. 86.
(3) EuGH, Rs. C-367/95 P, Kommission/Sytraval, Slg. 1998, I-1719, Rdnr. 64.
(4) Unter Verwendung eckiger Klammern „[…]“ mit der Fußnote „unterliegt dem Berufsgeheimnis“.
(5) Siehe Fußnote 1.
(6) Vor diesem Stichtag erlassene Entscheidungen zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sowie abschließende Entscheidungen wurden bereits in ihrem vollen Wortlaut im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (ab Inkrafttreten des Vertrags von Nizza „ Amtsblatt der Europäischen Union “) veröffentlicht. Vor der Veröffentlichung konnten die EFTA-Staaten angeben, ob auch Informationen betroffen sind, die unter das Berufsgeheimnis fallen.