ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2006 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
51,0 |
204 |
42,5 |
|
999 |
46,8 |
|
0707 00 05 |
052 |
79,7 |
999 |
79,7 |
|
0709 90 70 |
052 |
89,9 |
999 |
89,9 |
|
0805 50 10 |
388 |
59,0 |
508 |
56,7 |
|
528 |
41,1 |
|
999 |
52,3 |
|
0808 10 80 |
388 |
86,1 |
400 |
113,6 |
|
404 |
107,1 |
|
508 |
80,4 |
|
512 |
86,2 |
|
528 |
94,1 |
|
720 |
83,5 |
|
804 |
103,3 |
|
999 |
94,3 |
|
0809 10 00 |
052 |
194,4 |
999 |
194,4 |
|
0809 20 95 |
068 |
115,5 |
999 |
115,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 835/2006 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2006
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen. |
(2) |
Polen verfügt über Interventionsbestände an Weichweizen, die verbraucht werden müssen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung der Marktlage, insbesondere des Drucks auf die Preise, ist es angezeigt, die Weichweizenbestände der polnischen Interventionsstelle auf den innergemeinschaftlichen Getreidemarkt zu bringen. |
(4) |
Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden. |
(5) |
In der Mitteilung der polnischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren. |
(6) |
Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die polnische Interventionsstelle bietet 150 000 t Weichweizen aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.
Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:
a) |
Die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird; |
b) |
der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden; er darf auf keinen Fall unter dem im betreffenden Monat geltenden Interventionspreis, einschließlich der monatlichen Zuschläge, liegen. |
Artikel 3
Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.
Artikel 4
(1) Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 7. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.
Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.
Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.
(2) Die Angebote sind bei der polnischen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:
Agencja Rynku Rolnego |
Biuro Produktów Roślinnych |
Dzial Zbóż |
ul. Nowy Świat 6/12 |
PL-00-400 Warszawa |
Tel.: (48) 22 661 78 10 |
Fax: (48) 22 661 78 26 |
Artikel 5
Die polnische Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.
Artikel 6
Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fest, oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.
Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, der bei der Preisfestsetzung für die angebotenen Mengen anzuwenden ist.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).
ANHANG
Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 150 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle
Formular (1)
(Verordnung (EG) Nr. 835/2006)
1 |
2 |
3 |
4 |
Fortlaufende Nummerierung der Bieter |
Nummer der Partie |
Menge (in t) |
Angebotspreis (EUR/t) |
1 |
|
|
|
2 |
|
|
|
3 |
|
|
|
usw. |
|
|
|
(1) Zu übermitteln an GD AGRI (D2).
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 836/2006 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2006
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen. |
(2) |
Deutschland verfügt über Interventionsbestände an Weichweizen, die verbraucht werden müssen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung der Marktlage, insbesondere des Drucks auf die Preise, ist es angezeigt, die Weichweizenbestände der deutschen Interventionsstelle auf den innergemeinschaftlichen Getreidemarkt zu bringen. |
(4) |
Angesichts der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden. |
(5) |
In der Mitteilung der deutschen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren. |
(6) |
Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die deutsche Interventionsstelle bietet 100 000 t Weichweizen aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.
Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:
a) |
Die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird; |
b) |
der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden; er darf auf keinen Fall unter dem im betreffenden Monat geltenden Interventionspreis, einschließlich der monatlichen Zuschläge, liegen. |
Artikel 3
Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.
Artikel 4
(1) Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 7. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.
Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.
(2) Die Angebote sind bei der deutschen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) |
Deichmannsaue 29 |
D-53179 Bonn |
Fax 1: (49-228) 68 45-39 85 |
Fax 2: (49-228) 68 45-32 76 |
Artikel 5
Die deutsche Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.
Artikel 6
Die Kommission setzt gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.
Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, der bei der Preisfestsetzung auf die angebotenen Mengen anzuwenden ist.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).
ANHANG
Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 100 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle
Formular (1)
(Verordnung (EG) Nr. 836/2006)
1 |
2 |
3 |
4 |
Fortlaufende Nummerierung der Bieter |
Nummer der Partie |
Menge (in t) |
Angebotspreis (EUR/t) |
1 |
|
|
|
2 |
|
|
|
3 |
|
|
|
usw. |
|
|
|
(1) Zu übermitteln an GD AGRI (D2).
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 837/2006 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2006
über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer), IV, VI (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2006
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 742/2006 der Kommission (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 7).
ANHANG
Nr. |
06 |
Mitgliedstaat |
SPANIEN |
Bestand |
GLH/2A-C46 |
Art |
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) |
Gebiet |
IIa (EG-Gewässer), IV, VI (EG-Gewässer und internationale Gewässer) |
Datum |
3. Mai 2006 |
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/11 |
RICHTLINIE 2006/51/EG DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2006
zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie 2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (2), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2005/55/EG ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. |
(2) |
Durch die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI wurden Änderungen und Durchführungsbestimmungen betreffend die Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen, ihre Konformität während einer festgelegten Betriebsdauer und On-Board-Diagnosesysteme (OBD) für neue schwere Nutzfahrzeuge und ihre Motoren eingeführt. |
(3) |
Angesichts des technischen Fortschritts ist es nun angezeigt, verbesserte Anforderungen an die Prüfung von Betriebsbedingungen und Störmeldungen und der Nachweis der Wirksamkeit des Überwachungssystems einer emissionsmindernden Einrichtung zum Zeitpunkt der Typgenehmigung einzuführen. |
(4) |
Es muss sichergestellt werden, dass die Funktion des Überwachungssystems einer emissionsmindernden Einrichtung nicht von einer Abschaltstrategie beeinträchtigt wird. |
(5) |
In Gasmotoren wird die Technik der Abgasrückführung oder selektiven katalytischen Reduktion nicht dafür eingesetzt, die derzeit geltenden Normen für NOx-Emissionen zu erfüllen. Deshalb sollten beim heutigen Stand der Entwicklung Gasmotoren und mit Gas angetriebene Fahrzeuge von den Anforderungen ausgenommen werden, durch die die volle Wirkung der Vorkehrungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleistet werden soll. Diese Ausnahme könnte wegfallen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt niedrigere Emissionsgrenzwerte festgelegt werden. |
(6) |
Es ist angezeigt, den Anwendungstermin von Anhang I Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.5 der Richtlinie 2005/55/EG bei neuen Typgenehmigungen anzupassen. |
(7) |
Die Kommission plant, die OBD-Schwellenwerte zu überprüfen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen. |
(8) |
Die Richtlinien 2005/55/EG und 2005/78/EG sind daher entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Anhang IV der Richtlinie 2005/78/EG wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 8. November 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 9. November 2006 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Juni 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27).
(2) ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1).
ANHANG I
ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 2005/55/EG
Anhang I wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Nummer 6.1.5.6 zweiter Gedankenstrich wird der Begriff „Dauerstörungsmodus“ durch „Störungsmodus“ ersetzt. |
3. |
Nummer 6.5 erhält folgende Fassung: „6.5 Anforderungen zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen 6.5.1 Allgemeines 6.5.1.1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für alle Selbstzündungsmotorsysteme unabhängig von der Technik, die eingesetzt wird, um die in den Tabellen von Nummer 6.2.1 aufgeführten Emissionsgrenzwerte einzuhalten. 6.5.1.2 Anwendungstermine Die Anforderungen der Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.5 gelten ab dem 9. November 2006 für neue Typgenehmigungen und ab dem 1. Oktober 2007 für alle Zulassungen von Neufahrzeugen. 6.5.1.3 Jedes von diesem Abschnitt erfasste Motorsystem muss so konstruiert, gefertigt und eingebaut sein, dass es diese Anforderungen während der Motorlebensdauer erfüllt. 6.5.1.4 Für von diesem Abschnitt erfasste Motorsysteme muss der Hersteller die in Anhang II genannten ausführlichen Angaben über die Funktions- und Betriebsmerkmale machen. 6.5.1.5 In seinem Antrag auf Typgenehmigung muss der Hersteller gegebenenfalls die Eigenschaften aller von den Abgasnachbehandlungssystemen benötigten Reagenzien spezifizieren (Art und Konzentration, Betriebstemperaturen, einschlägige internationale Normen usw.). 6.5.1.6 Die emissionsmindernden Einrichtungen eines unter diesen Abschnitt fallenden Motorsystems müssen unter allen auf dem Gebiet der Europäischen Union regelmäßig anzutreffenden Bedingungen und insbesondere bei niedrigen Umgebungstemperaturen die Anforderungen von Nummer 6.1 erfüllen. 6.5.1.7 Für die Typgenehmigung muss der Hersteller dem technischen Dienst nachweisen, dass die Ammoniakemission von Motorsystemen, die ein Reagens erfordern, im jeweils vorgeschriebenen Emissionsprüfzyklus einen Mittelwert von 25 ppm nicht überschreitet. 6.5.1.8 Benötigt das Motorsystem ein Reagens, so muss jeder im Fahrzeug eingebaute Reagensbehälter mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die das Entnehmen von Reagensproben ermöglicht. Die Probenahmeeinrichtung muss leicht und ohne Spezialwerkzeug zugänglich sein. 6.5.2 Anweisungen für den Betreiber 6.5.2.1 Der Hersteller muss allen Betreibern neuer schwerer Nutzfahrzeuge oder neuer Motoren für solche Fahrzeuge schriftliche Anweisungen zukommen lassen, in denen darauf hingewiesen wird, dass dem Fahrer am Störungsmelder (MI) eine Funktionsstörung angezeigt wird und der Motor mit verminderter Leistung arbeitet, wenn die emissionsmindernden Einrichtungen des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß arbeiten. 6.5.2.2 In den Anweisungen ist anzugeben, wie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten ist und gegebenenfalls, ob und welche Reagenzien zu verwenden sind. 6.5.2.3 Die Anweisungen müssen klar, für Laien verständlich und in der Sprache des Landes abgefasst sein, in dem ein neues schweres Nutzfahrzeug oder ein neuer Motor für schwere Nutzfahrzeuge in Verkehr gebracht oder zugelassen wird. 6.5.2.4 In den Anweisungen ist anzugeben, ob das Reagens vom Fahrzeugbetreiber zwischen den planmäßigen Wartungen nachgefüllt werden muss und mit welchem Reagensverbrauch beim jeweiligen Fahrzeugtyp zu rechnen ist. 6.5.2.5 In den Anweisungen ist darauf hinzuweisen, dass ein Reagens der vorgeschriebenen Spezifikation verwendet werden muss, damit das Fahrzeug den Angaben in der für den Fahrzeug- oder Motortyp ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung entspricht. 6.5.2.6 In den Anweisungen ist darauf hinzuweisen, dass es strafbar sein kann, ein Fahrzeug ohne das für die Minderung seiner Schadstoffemissionen vorgeschriebene Reagens zu betreiben, und dass in diesem Fall alle Vergünstigungen verwirkt sind, die das Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder betrieben wird, für seine Anschaffung oder seinen Betrieb gewährt. 6.5.3 Überwachung der Einrichtungen des Motorsystems zur Begrenzung der NOx-Emissionen 6.5.3.1 Nicht ordnungsgemäßes Arbeiten der im Motorsystem vorhandenen Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen (etwa wegen Mangel an Reagens, falscher AGR-Rate oder Deaktivierung der AGR) muss durch im Abgasstrom liegende Sonden zur Überwachung der NOx-Konzentration erkannt werden. 6.5.3.2 Wird der in Anhang I Nummer 6.2.1 Tabelle 1 genannte jeweils geltende NOx-Grenzwert um mehr als 1,5 g/kWh überschritten, so muss das dem Fahrer am Störungsmelder angezeigt werden, wie in Anhang IV Nummer 3.6.5 der Richtlinie 2005/78/EG beschrieben. 6.5.3.3 Außerdem muss nach Anhang IV Nummer 3.9.2 der Richtlinie 2005/78/EG der Grund für die Überschreitung des in Nummer 6.5.3.2 angegebenen NOx-Grenzwertes in Form eines nicht löschbaren Fehlercodes über mindestens 400 Tage oder 9 600 Motorbetriebsstunden gespeichert werden. Mindestens folgende Ereignisse sind gegebenenfalls anzuzeigen, wenn sie der Grund für die Überschreitung des NOx-Grenzwertes sind: leerer Reagensbehälter, unterbrochene Reagenszufuhr, ungenügende Reagensqualität, zu niedriger Reagensverbrauch, falsche AGR-Rate oder Abschaltung der AGR. In allen anderen Fällen kann der Hersteller den nicht löschbaren Fehlercode ‚hoher NOx-Ausstoß — Ursache unbekannt‘ anzeigen lassen. 6.5.3.4 Überschreitet die NOx-Konzentration die in der Tabelle von Artikel 4 Absatz 3 genannten OBD-Schwellenwerte, so muss die Motorleistung nach Nummer 6.5.5 durch einen Drehmomentbegrenzer für den Fahrer deutlich spürbar herabgesetzt werden. Wenn der Drehmomentbegrenzer aktiv ist, muss der Fahrer weiterhin nach den Bestimmungen von Nummer 6.5.3.2 gewarnt werden, und ein nicht löschbarer Fehlercode muss nach Nummer 6.5.3.3 gespeichert werden. 6.5.3.5 Arbeitet das Motorsystem nur mit Abgasrückführung und keinen weiteren Abgasnachbehandlungssystemen zur Begrenzung der NOx-Emissionen, kann der Hersteller die NOx-Konzentration auch nach einer anderen als der in Nummer 6.5.3.1 genannten Methode überwachen. Er muss dann bei der Typgenehmigung nachweisen, dass die von ihm gewählte Methode der in Nummer 6.5.3.1 genannten an Ansprechgeschwindigkeit und Genauigkeit gleichwertig ist und ebenfalls die in Nummer 6.5.3.2, 6.5.3.3 und 6.5.3.4 genannten Vorgänge auslöst. 6.5.4 Reagens-Füllstandsanzeiger 6.5.4.1 In Fahrzeugen, die ein Reagens benötigen, um die Anforderungen dieses Abschnitts zu erfüllen, muss dem Fahrer der Füllstand des eingebauten Reagensbehälters durch eine eigene mechanische oder elektronische Einrichtung am Armaturenbrett angezeigt werden. Der Fahrer muss außerdem gewarnt werden,
Der Reagens-Füllstandsanzeiger ist in unmittelbarer Nähe des Kraftstoff-Füllstandsanzeigers anzuordnen. 6.5.4.2 Der Fahrer muss nach den Bestimmungen von Anhang IV Nummer 3.6.5 der Richtlinie 2005/78/EG informiert werden, wenn der Reagensbehälter leer wird. 6.5.4.3 Ist der Reagensbehälter leer, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen von Nummer 6.5.4.2 die Bestimmungen von Nummer 6.5.5 6.5.4.4 Der Hersteller kann alternativ zu den Bestimmungen von Nummer 6.5.3 auch die Bestimmungen der Nummern 6.5.4.5 bis 6.5.4.12 anwenden. 6.5.4.5 Motorsysteme müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die prüft, ob die im Reagensbehälter befindliche Flüssigkeit die vom Hersteller für das Reagens angegebenen und in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Eigenschaften hat. 6.5.4.6 Erfüllt die Flüssigkeit im Reagensbehälter nicht die vom Hersteller für das Reagens festgelegten und in Anhang II dieser Richtlinie genannten Mindestanforderungen, so müssen die in Nummer 6.5.4.12 genannten Vorgänge ausgelöst werden. 6.5.4.7 Motorsysteme müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die den Reagensverbrauch erfasst und Daten zum Reagensverbrauch extern abrufbar macht. 6.5.4.8 Der mittlere Reagensverbrauch und der mittlere Reagensbedarf des Motorsystems während der letzten 48 Motorbetriebsstunden oder während der Zeit, in der das Motorsystem mindestens 15 Liter Reagens angefordert hat (es gilt die jeweils längere Zeit), müssen über die serielle Schnittstelle der genormten Diagnosesteckverbindung abrufbar sein, wie in Anhang IV Nummer 6.8.3 der Richtlinie 2005/78/EG beschrieben. 6.5.4.9 Zur Überwachung des Reagensverbrauchs sind mindestens folgende Betriebsgrößen des Motorsystems zu erfassen:
6.5.4.10 Weichen der Reagensverbrauch und der Reagensbedarf des Motorsystems über einen längeren als den in Nummer 6.5.4.8 genannten Zeitraum um mehr als 50 % von den Durchschnittswerten ab, so müssen die in Nummer 6.5.4.12 genannten Vorgänge ausgelöst werden. 6.5.4.11 Ist die Reagenszufuhr unterbrochen, so müssen die in Nummer 6.5.4.12 genannten Vorgänge ausgelöst werden. Das ist nicht erforderlich, wenn die Unterbrechung vom elektronischen Motorsteuergerät veranlasst wird, weil der Motor unter den augenblicklichen Betriebsbedingungen die Emissionsgrenzwerte auch ohne Reagenszufuhr einhält, vorausgesetzt der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde mitgeteilt, wann genau solche Betriebsbedingungen gegeben sind. 6.5.4.12 Jede im Hinblick auf Nummer 6.5.4.6, 6.5.4.10 oder 6.5.4.11 entdeckte Störung muss die in Nummer 6.5.3.2, 6.5.3.3 oder 6.5.3.4 genannten Vorgänge in der gleichen Reihenfolge auslösen. 6.5.5 Vorkehrungen gegen Eingriffe in das Abgasnachbehandlungssystem 6.5.5.1 Unter diesen Abschnitt fallende Motorsysteme müssen mit einem Drehmomentbegrenzer ausgestattet sein, der den Fahrer darauf aufmerksam macht, dass das Motorsystem nicht ordnungsgemäß arbeitet oder dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß betrieben wird, um ihn dazu anzuhalten, etwaige Fehler umgehend abzustellen. 6.5.5.2 Der Drehmomentbegrenzer muss beim ersten Halt des Fahrzeugs aktiviert werden, nachdem der in Nummer 6.5.3.4, 6.5.4.3, 6.5.4.6, 6.5.4.10 oder 6.5.4.11 genannte Fall eingetreten ist. 6.5.5.3 Wird der Drehmomentbegrenzer aktiviert, so darf das Motordrehmoment folgende konstanten Werte nicht überschreiten:
6.5.5.4 Die Anforderungen an die Dokumentation und den Drehmomentbegrenzer sind in Nummer 6.5.5.5 bis 6.5.5.8 beschrieben. 6.5.5.5 Als Teil der in Nummer 6.1.7.1 Buchstabe b genannten Unterlagen ist eine ausführliche Beschreibung der Funktions- und Betriebsmerkmale des Überwachungssystems der emissionsmindernden Einrichtung und des Drehmomentbegrenzers vorzulegen. Insbesondere sind vom Hersteller Angaben zum Algorithmus zu machen, mit dem das elektronische Motorsteuergerät nach Nummer 6.5.6.5 die NOx-Konzentration in Beziehung zum spezifischen NOx-Ausstoß (in g/kWh) bei der ETC-Prüfung setzt. 6.5.5.6 Der Drehmomentbegrenzer muss deaktiviert werden, wenn der Motor leer läuft, sofern die Voraussetzungen für seine Aktivierung dann nicht mehr gegeben sind. Der Drehmomentbegrenzer darf nur deaktiviert werden, wenn die Ursache seiner Aktivierung beseitigt ist. 6.5.5.7 Der Drehmomentbegrenzer darf sich nicht durch einen Schalter oder ein Betriebswerkzeug deaktivieren lassen. 6.5.5.8 Die Vorschriften zum Drehmomentbegrenzer gelten nicht für die Motoren bzw. Fahrzeuge, die von den Streit- und Rettungskräften, den Feuerwehren und medizinischen Rettungsdiensten verwendet werden. Der Drehmomentbegrenzer darf nur vom Motor- oder Fahrzeughersteller dauerhaft deaktiviert werden, und es wird ein besonderer Motortyp in der Motorfamilie zur ordnungsgemäßen Identifizierung bestimmt. 6.5.6 Betriebsbedingungen für Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen 6.5.6.1 Das Emissionsüberwachungssystem muss unter folgenden Bedingungen arbeiten:
Der Füllstand des Reagensbehälters muss jedoch bei allen vorkommenden Betriebsbedingungen überwacht werden. 6.5.6.2 Das Emissionsüberwachungssystem kann deaktiviert werden, wenn ein Notlaufmodus aktiviert ist, der eine stärkere als die in Nummer 6.5.5.3 für die betreffende Fahrzeugklasse angegebene Drehmomentreduzierung bewirkt. 6.5.6.3 Ist ein Störungsmodus aktiviert, muss das Emissionsüberwachungssystem in Betrieb bleiben und den Bestimmungen von Nummer 6.5 entsprechen. 6.5.6.4 Ein nicht ordnungsgemäßes Arbeiten der Einrichtungen zur Minderung der NOx-Emissionen ist im Rahmen von vier OBD-Prüfzyklen, wie in der Begriffsbestimmung in Anhang IV Anlage 1 Nummer 6.1 der Richtlinie 2005/78/EG beschrieben, zu ermitteln. 6.5.6.5 Algorithmen, mit denen das elektronische Motorsteuergerät die tatsächliche NOx-Konzentration zu dem bei der ETC-Prüfung ermittelten spezifischen NOx-Ausstoß (in g/kWh) in Beziehung setzt, gelten nicht als Abschaltstrategie. 6.5.6.6 Wird eine von der Typgenehmigungsbehörde gemäß Nummer 6.1.5 genehmigte AECS aktiviert, so kann jeder durch den Betrieb der AECS verursachte NOx-Anstieg auf die entsprechende NOx-Konzentration nach Nummer 6.5.3.2 angewandt werden. In allen derartigen Fällen ist die Wirkung der AECS auf den NOx-Schwellenwert gemäß Nummer 6.5.5.5 zu beschreiben. 6.5.7 Störung des Überwachungssystems emissionsmindernder Einrichtungen 6.5.7.1 Das Emissionsüberwachungssystem ist auf elektrische Störungen und auf die Entfernung oder Deaktivierung von Sonden hin zu überwachen, durch die die Diagnose eines erhöhten Schadstoffausstoßes nach den Nummern 6.5.3.2 und 6.5.3.4 unmöglich wird. Sonden, deren Deaktivierung die Diagnoseleistung beeinträchtigt, sind beispielsweise solche, die die NOx-Konzentration direkt messen, Ureasonden und Sonden, die zur Überwachung von Reagenszufuhr, Reagensfüllstand, Reagensverbrauch oder AGR-Rate dienen. 6.5.7.2 Wird eine Störung des Emissionsüberwachungssystems bestätigt, ist der Fahrer unverzüglich durch Aktivierung des Warnsignals nach Anhang IV Nummer 3.6.5 der Richtlinie 2005/78/EG zu warnen. 6.5.7.3 Der Drehmomentbegrenzer ist nach Nummer 6.5.5 zu aktivieren, falls die Störung nicht innerhalb von 50 Motorbetriebsstunden behoben ist. Ab den in Artikel 2 Absätze 7 und 8 genannten Terminen verkürzt sich die vorstehende Zeitspanne auf 36 Stunden. 6.5.7.4 Stellt das Emissionsüberwachungssystem das Ende der Störung fest, können die dieser Störung zugeordneten Fehlercodes aus dem Systemspeicher gelöscht werden, sofern keiner der in Nummer 6.5.7.5 genannten Fälle vorliegt, und gegebenenfalls ist der Drehmomentbegrenzer nach Nummer 6.5.5.6 zu deaktivieren. Fehlercodes, die mit einer Störung des Emissionsüberwachungssystems im Zusammenhang stehen, dürfen nicht mithilfe eines Lesegeräts aus dem Systemspeicher gelöscht werden können. 6.5.7.5 Im Fall der Entfernung oder Deaktivierung von Teilen des Emissionsüberwachungssystems nach Nummer 6.5.7.1 muss ein nicht löschbarer Fehlercode nach Anhang IV Nummer 3.9.2 der Richtlinie 2005/78/EG über mindestens 400 Tage oder 9 600 Motorbetriebsstunden gespeichert werden. 6.5.8 Nachweis der Konformität des Überwachungssystems emissionsmindernder Einrichtungen 6.5.8.1 Als Teil des Antrags auf Typgenehmigung nach Nummer 3 hat der Hersteller die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abschnitts durch Prüfungen auf dem Motorenprüfstand nach den Nummern 6.5.8.2 bis 6.5.8.7 nachzuweisen. 6.5.8.2 Der Nachweis der Übereinstimmung einer Motorenfamilie oder einer Motorenfamilie hinsichtlich ihres OBD-Systems mit den Bestimmungen dieses Abschnitts kann durch Prüfung des Emissionsüberwachungssystems an einem Mitglied dieser Familie (Stamm-Motor) erbracht werden, sofern der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde nachweist, dass die Emissionsüberwachungssysteme innerhalb der Familie ähnlich sind. Dieser Nachweis kann durch Vorlage von Algorithmen, Funktionsanalysen usw. bei der Typgenehmigungsbehörde erbracht werden. Der Stamm-Motor wird vom Hersteller im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde ausgewählt. 6.5.8.3 Die Prüfung des Emissionsüberwachungssystems besteht aus folgenden drei Phasen:
6.5.8.3.1 Für die Auswahlphase hat der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde eine Beschreibung der Überwachungsstrategien zur Feststellung potenzieller Fehlfunktionen einer Einrichtung für die Begrenzung der NOx-Emissionen und zur Feststellung potenzieller Störungen des Emissionsüberwachungssystems zur Verfügung zu stellen, die entweder zur Aktivierung des Drehmomentbegrenzers oder lediglich zur Aktivierung des Warnsignals führen. Typische Beispiele von Fehlfunktionen für dieses Verzeichnis sind leerer Reagensbehälter, eine Funktionsstörung, die zur Unterbrechung der Reagenszufuhr führt, ungenügende Reagensqualität, eine Funktionsstörung, die einen zu niedrigen Reagensverbrauch verursacht, falsche AGR-Rate oder Abschaltung der AGR. Die Typgenehmigungsbehörde wählt aus diesem Verzeichnis mindestens zwei und höchstens drei Fehlfunktionen des NOx-Überwachungssystems oder Störungen des Emissionsüberwachungssystems aus. 6.5.8.3.2 Für die Validierungsphase sind die NOx-Emissionen im Verlauf des ETC-Prüfzyklus nach den Bestimmungen von Anhang III Anlage 2 zu messen. Anhand des Ergebnisses der ETC-Prüfung wird bestimmt, wie das NOx-Überwachungssystem während des Demonstrationsprozesses voraussichtlich reagiert (Drehmomentreduzierung und/oder Warnsignal). Die Störung wird so simuliert, dass die NOx-Konzentration keinen der in den Nummern 6.5.3.2 oder 6.5.3.4 angegebenen Schwellenwerte um mehr als 1 g/kWh überschreitet. Nicht erforderlich ist die Validierung der Emissionswerte im Falle eines leeren Reagensbehälters oder zur Demonstration einer Störung des Emissionsüberwachungssystems. Während der Validierungsphase ist der Drehmomentbegrenzer deaktiviert. 6.5.8.3.3 Für die Demonstrationsphase muss der Motor über maximal vier OBD-Prüfzyklen laufen. Es dürfen keine anderen Störungen als die zur Demonstration ausgewählten vorliegen. 6.5.8.3.4 Vor Beginn der Prüfsequenz nach Nummer 6.5.8.3.3 wird das Emissionsüberwachungssystem in den Status ‚störungsfrei‘ versetzt. 6.5.8.3.5 Abhängig von der ausgewählten NOx-Konzentration muss das System vor Ende des Fehlererkennungsvorgangs ein Warnsignal abgeben und darüber hinaus gegebenenfalls den Drehmomentbegrenzer aktivieren. Der Fehlererkennungsvorgang kann gestoppt werden, sobald das NOx-Überwachungssystem ordnungsgemäß reagiert hat. 6.5.8.4 Basiert ein Emissionsüberwachungssystem hauptsächlich auf der Überwachung der NOx-Konzentration durch im Abgasstrom liegende Sonden, kann der Hersteller sich dafür entscheiden, bestimmte Systemfunktionen (z. B. Unterbrechung der Reagenszufuhr, Schließen des AGR-Ventils) zur Feststellung der Konformität direkt zu überwachen. In diesem Fall wird die ausgewählte Systemfunktion demonstriert. 6.5.8.5 Die nach Nummer 6.5.5.3 erforderliche Drehmomentreduzierung durch den Drehmomentbegrenzer wird im Zuge der Prüfung der Motorleistung nach der Richtlinie 80/1269/EWG geprüft. Für den Demonstrationsprozess weist der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde die Integration eines vorschriftsmäßigen Drehmomentbegrenzers in das elektronische Motorsteuerungsgerät nach. Eine separate Drehmomentmessung im Laufe der Demonstration ist nicht erforderlich. 6.5.8.6 Alternativ zu den Nummern 6.5.8.3.3 bis 6.5.8.3.5 kann die Funktion des Emissionsüberwachungssystems und des Drehmomentbegrenzers durch Prüfung eines Fahrzeugs demonstriert werden. Das Fahrzeug ist auf einer Straße oder Teststrecke mit den ausgewählten Fehlfunktionen oder Störungen des Emissionsüberwachungssystems zu fahren, um zu demonstrieren, dass das Warnsignal und die Aktivierung des Drehmomentbegrenzers den Bestimmungen von Nummer 6.5 und insbesondere von Nummer 6.5.5.2 und 6.5.5.3 entsprechen. 6.5.8.7 Ist zur Erfüllung der Anforderungen von Nummer 6.5 die Speicherung eines nicht löschbaren Fehlercodes im Rechner erforderlich, müssen nach Abschluss der Demonstrationssequenz folgende drei Bedingungen erfüllt sein:
|
ANHANG II
ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 2005/78/EG
1. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
(1) Nach Anhang I Nummer 6 Tabelle 1 der Richtlinie 2005/55/EG.
(2) Nach Artikel 4 der Richtlinie 2005/55/EG gilt OBD-1 nicht für Gasmotoren.
(3) Nach Anhang I Nummer 6.5 der Richtlinie 2005/55/EG.“
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/22 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. Mai 2006
über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontroll- und Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten im Jahr 2006
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2062)
(2006/392/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (1) in der Fassung der Entscheidung 2006/2/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 (2), insbesondere Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2006 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt. |
(2) |
Für Zuschüsse der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG infrage. |
(3) |
Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Beteiligungssatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. |
(4) |
Um für die finanzielle Beteiligung infrage zu kommen, müssen die automatischen Ortungsgeräte den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (3) entsprechen. |
(5) |
Gemäß Artikel 8 der Entscheidung 2004/465/EG des Rates gehen die Mitgliedstaaten binnen 12 Monaten ab Ende des Jahres der Bekanntgabe dieser Entscheidung die rechtliche und haushaltsmäßige Verpflichtung für die Ausgaben ein. Außerdem müssen sie die Bestimmungen der Entscheidung 2004/465/EG in Bezug auf den Beginn der Vorhaben und die Einreichung der Anträge auf Kostenerstattung einhalten. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand der Entscheidung
Diese Entscheidung sieht für 2006 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG vor. Sie setzt die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, den Beitragssatz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, fest.
Artikel 2
Neue Technologien und IT-Netze
Zu den Ausgaben für Anschaffung, Einrichtung und technische Betreuung von EDV-Anlagen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt.
Artikel 3
Automatische Ortungsgeräte
(1) Zu den Ausgaben für Anschaffung und Einbau an Bord von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 4 500 EUR pro Schiff bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt.
(2) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Höchstsatzes von 4 500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 100 % für die ersten 1 500 EUR.
(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1 500 und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.
(4) Um für die Gemeinschaftsbeteiligung infrage zu kommen, müssen die automatischen Ortungsgeräte den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 entsprechen.
Artikel 4
Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien
Zu den Ausgaben für Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien für die effizientere Überwachung von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt.
Artikel 5
Schulung
Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt.
Artikel 6
Bewertung der Ausgaben
Zu den Ausgaben für die Einführung einer Regelung zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt.
Artikel 7
Seminare und Multimedia-Instrumente
Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Beteiligten wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und rechtswidriger Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt.
Artikel 8
Patrouillenfahrzeuge
Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen höchstens folgende finanzielle Beteiligung gewährt:
— |
bei Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, 50 % der zuschussfähigen Ausgaben; |
— |
bei den anderen Mitgliedstaaten 25 % der zuschussfähigen Ausgaben. |
Artikel 9
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. Mai 2006
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114, berichtigt im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36.
(2) ABl. L 2 vom 5.1.2006, S. 4.
(3) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.
ANNEX I
EDV-TECHNOLOGIE UND IT-NETZE
(EUR) |
||
Mitgliedstaat |
Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms |
Beteiligung der Gemeinschaft |
Belgien |
|
|
Tschechische Republik |
|
|
Dänemark |
1 333 334 |
666 667 |
Deutschland |
210 000 |
105 000 |
Estland |
229 217 |
114 609 |
Griechenland |
2 250 000 |
1 125 000 |
Spanien |
|
|
Frankreich |
935 000 |
467 500 |
Irland |
250 000 |
125 000 |
Italien |
4 000 000 |
2 000 000 |
Zypern |
83 000 |
41 500 |
Lettland |
|
|
Litauen |
30 000 |
15 000 |
Luxemburg |
|
|
Ungarn |
|
|
Malta |
|
|
Niederlande |
470 505 |
235 253 |
Österreich |
|
|
Polen |
|
|
Portugal |
735 230 |
333 895 |
Slowenien |
250 354 |
125 177 |
Slowakei |
|
|
Finnland |
402 000 |
201 000 |
Schweden |
120 000 |
60 000 |
Vereinigtes Königreich |
838 148 |
419 074 |
Insgesamt |
12 136 788 |
6 034 675 |
ANHANG II
AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE
(EUR) |
||
Mitgliedstaat |
Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms |
Beteiligung der Gemeinschaft |
Belgien |
|
|
Tschechische Republik |
|
|
Dänemark |
|
|
Deutschland |
|
|
Estland |
|
|
Griechenland |
|
|
Spanien |
|
|
Frankreich |
|
|
Irland |
|
|
Italien |
|
|
Zypern |
|
|
Lettland |
|
|
Litauen |
|
|
Luxemburg |
|
|
Ungarn |
|
|
Malta |
190 944 |
132 972 |
Niederlande |
|
|
Österreich |
|
|
Polen |
|
|
Portugal |
|
|
Slowenien |
25 760 |
18 880 |
Slowakei |
|
|
Finnland |
33 000 |
22 820 |
Schweden |
|
|
Vereinigtes Königreich |
|
|
Insgesamt |
249 704 |
174 672 |
ANHANG III
PILOTPROJEKTE ZUM EINSATZ NEUER TECHNOLOGIEN
(EUR) |
||
Mitgliedstaat |
Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms |
Beteiligung der Gemeinschaft |
Belgien |
|
|
Tschechische Republik |
|
|
Dänemark |
275 000 |
137 500 |
Deutschland |
|
|
Estland |
|
|
Griechenland |
|
|
Spanien |
|
|
Frankreich |
|
|
Irland |
|
|
Italien |
|
|
Zypern |
|
|
Lettland |
|
|
Litauen |
|
|
Luxemburg |
|
|
Ungarn |
|
|
Malta |
|
|
Niederlande |
|
|
Österreich |
|
|
Polen |
150 000 |
75 000 |
Portugal |
249 700 |
124 850 |
Slowenien |
|
|
Slowakei |
|
|
Finnland |
|
|
Schweden |
130 000 |
65 000 |
Vereinigtes Königreich |
|
|
Insgesamt |
804 700 |
402 350 |
ANHANG IV
SCHULUNG
(EUR) |
||
Mitgliedstaat |
Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms |
Beteiligung der Gemeinschaft |
Belgien |
10 000 |
5 000 |
Tschechische Republik |
|
|
Dänemark |
523 199 |
261 600 |
Deutschland |
64 000 |
32 000 |
Estland |
13 195 |
6 598 |
Griechenland |
|
|
Spanien |
86 640 |
43 320 |
Frankreich |
58 350 |
29 175 |
Irland |
200 000 |
100 000 |
Italien |
1 000 000 |
500 000 |
Zypern |
15 000 |
7 500 |
Lettland |
23 300 |
11 650 |
Litauen |
11 000 |
5 500 |
Luxemburg |
|
|
Ungarn |
|
|
Malta |
8 196 |
4 098 |
Niederlande |
144 093 |
72 047 |
Österreich |
|
|
Polen |
|
|
Portugal |
25 600 |
12 800 |
Slowenien |
35 808 |
17 904 |
Slowakei |
|
|
Finnland |
24 200 |
12 100 |
Schweden |
22 000 |
11 000 |
Vereinigtes Königreich |
160 305 |
80 153 |
Insgesamt |
2 424 886 |
1 212 445 |
ANHANG V
PRÜFUNG UND BEWERTUNG DER AUSGABEN
(EUR) |
||
Mitgliedstaat |
Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms |
Beteiligung der Gemeinschaft |
Belgien |
|
|
Tschechische Republik |
|
|
Dänemark |
93 333 |
46 667 |
Deutschland |
|
|
Estland |
|
|
Griechenland |
|
|
Spanien |
|
|
Frankreich |
|
|
Irland |
|
|
Italien |
|
|
Zypern |
|
|
Lettland |
|
|
Litauen |
|
|
Luxemburg |
|
|
Ungarn |
|
|
Malta |
|
|
Niederlande |
|
|
Österreich |
|
|
Polen |
|
|
Portugal |
|
|
Slowenien |
|
|
Slowakei |
|
|
Finnland |
|
|
Schweden |
|
|
Vereinigtes Königreich |
|
|
Insgesamt |
93 333 |
46 667 |
ANHANG VI
SEMINARE UND MULTIMEDIA-INSTRUMENTE
(EUR) |
||
Mitgliedstaat |
Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms |
Beteiligung der Gemeinschaft |
Belgien |
5 000 |
3 750 |
Tschechische Republik |
|
|
Dänemark |
|
|
Deutschland |
|
|
Estland |
|
|
Griechenland |
660 860 |
495 645 |
Spanien |
|
|
Frankreich |
|
|
Irland |
|
|
Italien |
|
|
Zypern |
|
|
Lettland |
|
|
Litauen |
9 000 |
6 750 |
Luxemburg |
|
|
Ungarn |
|
|
Malta |
|
|
Niederlande |
|
|
Österreich |
|
|
Polen |
200 000 |
150 000 |
Portugal |
68 750 |
51 563 |
Slowenien |
6 008 |
4 506 |
Slowakei |
|
|
Finnland |
|
|
Schweden |
210 000 |
157 500 |
Vereinigtes Königreich |
37 299 |
27 974 |
Insgesamt |
1 196 917 |
897 688 |
ANHANG VII
PATROUILLENFAHRZEUGE
(EUR) |
||
Mitgliedstaat |
Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms |
Beteiligung der Gemeinschaft |
Belgien |
|
|
Tschechische Republik |
|
|
Dänemark |
|
|
Deutschland |
1 200 000 |
225 000 |
Estland |
751 761 |
150 352 |
Griechenland |
2 789 140 |
575 328 |
Spanien |
24 683 674 |
6 170 918 |
Frankreich |
|
|
Irland |
|
|
Italien |
|
|
Zypern |
2 300 000 |
1 150 000 |
Lettland |
|
|
Litauen |
500 000 |
250 000 |
Luxemburg |
|
|
Ungarn |
|
|
Malta |
|
|
Niederlande |
565 000 |
141 250 |
Österreich |
|
|
Polen |
|
|
Portugal |
23 234 908 |
4 110 537 |
Slowenien |
50 792 |
25 396 |
Slowakei |
|
|
Finnland |
|
|
Schweden |
72 000 000 |
4 500 000 |
Vereinigtes Königreich |
17 611 065 |
4 402 766 |
Insgesamt |
145 686 340 |
21 701 547 |
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/31 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2006
zur Benennung des Gemeinschaftlichen Referenzlabors für Maul- und Klauenseuche
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2069)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/393/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2003/85/EG ist das Gemeinschaftliche Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche zu benennen. Die Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Auswahl dieses Gemeinschaftlichen Referenzlabors durchgeführt, wobei den Kriterien der wissenschaftlich-technischen Kompetenz und der Sachkenntnis des Personals Rechnung getragen wurde. |
(2) |
Außerdem wurde den zusätzlichen Anforderungen zur Benennung amtlicher Laboratorien Rechnung getragen, die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) niedergelegt sind. |
(3) |
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens ist das infrage kommende Labor — das vom Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC) unterstützte Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory — als Gemeinschaftliches Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche für einen Zeitraum von fünf Jahren zu benennen. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory des Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC), Vereinigtes Königreich, wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union als Gemeinschaftliches Referenzlabor benannt.
(2) Die Funktionen und Aufgaben des in Absatz 1 genannten Gemeinschaftlichen Referenzlabors werden durch Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG geregelt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 31. Mai 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2005/615/EG der Kommission (ABl. L 213 vom 18.8.2005, S. 14).
(2) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/32 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2006
zur Änderung der Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe des Fleisch- und Fischsektors in der Slowakei
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2073)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/394/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang XIV Kapitel 5 Abschnitt B Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Slowakei wurden Übergangszeiträume für bestimmte Betriebe gewährt, die in der Anlage (1) des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 aufgeführt sind. |
(2) |
Die Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 wurde durch die Entscheidungen 2004/463/EG (2), 2005/189/EG (3) und 2005/661/EG (4) der Kommission geändert. |
(3) |
Einer offiziellen Erklärung der zuständigen slowakischen Behörde zufolge hat ein Fleischbetrieb den Modernisierungsprozess abgeschlossen und entspricht jetzt in vollem Umfang den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Ein Fleischbetrieb auf der Liste der Betriebe, die sich in einer Übergangsphase befinden, hat seine Tätigkeit teilweise eingestellt. Ein Fischbetrieb wurde geschlossen. Diese Betriebe sind deshalb aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, zu streichen. |
(4) |
Die Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 ist daher entsprechend zu ändern. Im Interesse der Klarheit sollte sie ersetzt werden. |
(5) |
Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ist über die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 31. Mai 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 227 E vom 23.9.2003, S. 1654.
(2) ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 146. Berichtigung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 95.
(3) ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 34.
(4) ABl. L 245 vom 21.9.2005, S. 18.
ANHANG
„Anlage
gemäß Kapitel 5 Abschnitt B von Anhang XIV (1)
Verzeichnis von Betrieben mit Angabe der Mängel und der Frist für deren Behebung
Veterinärkontrollnummer |
Name des Betriebs |
Mängel |
Frist für die vollständige Übereinstimmung |
||||||
GA 6-2 |
Sered'ský MP a.s., Bratislavská 385, Sered' |
Richtlinie 64/433/EWG des Rates:
|
31.12.2006 |
(1) Text von Anhang XIV siehe ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 915.“
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/34 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 1. Juni 2006
zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2097)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/395/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn die Embryonen von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind. |
(2) |
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben Änderungen der ihr Land betreffenden Eintragungen in diesen Listen in Bezug auf bestimmte Embryo-Entnahmeeinheiten und bestimmte Embryo-Erzeugungseinheiten beantragt. |
(3) |
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten sind von den Veterinärdiensten des Landes amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden. |
(4) |
Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 1. Juni 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).
(2) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/270/EG (ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 27).
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert:
a) |
Die folgenden Zeilen für die Vereinigten Staaten von Amerika werden eingefügt:
|
b) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 91KS028 für die Vereinigten Staaten von Amerika wird wie folgt ersetzt:
|
c) |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeneinheit Nr. 94OH071 für die Vereinigten Staaten von Amerika wird wie folgt ersetzt:
|
7.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/36 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. Juni 2006
zur Änderung der Entscheidung 2005/710/EG hinsichtlich bestimmter Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Geflügel in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2137)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/396/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz gegen diese Seuche erlassen; dazu gehört insbesondere die Entscheidung 2005/710/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in Rumänien (3). |
(2) |
Gemäß der Entscheidung 2005/710/EG werden die Einfuhren von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, anderen lebenden Vögeln als Geflügel, einschließlich Heimvögeln, und Bruteiern dieser Arten sowie bestimmten anderen Geflügelerzeugnissen aus bestimmten, von dieser Seuche betroffenen Teilen Rumäniens in die Gemeinschaft ausgesetzt. |
(3) |
Rumänien hat der Kommission nun mehrere bestätigte Fälle und weitere Verdachtsfälle der hoch pathogenen Aviären Influenza in Geflügelbeständen im Bezirk Brasov gemeldet, der außerhalb der Regionen Rumäniens liegt, welche derzeit von der Entscheidung 2005/710/EG erfasst werden. Rumänien hat Informationen darüber vorgelegt, dass in dem betroffenen Bezirk Tilgungs- und Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. In allen 42 rumänischen Bezirken sind ergänzende Biosicherheitsmaßnahmen in Kraft. |
(4) |
Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Rumänien ist es notwendig, die Teile Rumäniens auszuweiten, aus denen die entsprechenden Einfuhren in die Gemeinschaft ausgesetzt werden. |
(5) |
Die Entscheidung 2005/710/EG ist entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2005/710/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. Juni 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1); berichtigte Fassung (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).
(3) ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 42. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/321/EG (ABl. L 118 vom 3.5.2006, S. 18).
ANHANG
„ANHANG
Teile des Hoheitsgebiets Rumäniens gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b
TEIL A
ISO-Ländercode |
Land |
Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets |
||
RO |
Rumänien |
|
TEIL B
ISO-Ländercode |
Land |
Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RO |
Rumänien |
In Rumänien die Bezirke:
|