ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 152

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
7. Juni 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 834/2006 der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 835/2006 der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 836/2006 der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 837/2006 der Kommission vom 6. Juni 2006 über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer), IV, VI (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

9

 

*

Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie 2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren ( 1 )

11

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2006 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontroll- und Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2062)

22

 

*

Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 2006 zur Benennung des Gemeinschaftlichen Referenzlabors für Maul- und Klauenseuche (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2069)  ( 1 )

31

 

*

Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 2006 zur Änderung der Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe des Fleisch- und Fischsektors in der Slowakei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2073)  ( 1 )

32

 

*

Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2097)  ( 1 )

34

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/710/EG hinsichtlich bestimmter Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Geflügel in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2137)  ( 1 )

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

51,0

204

42,5

999

46,8

0707 00 05

052

79,7

999

79,7

0709 90 70

052

89,9

999

89,9

0805 50 10

388

59,0

508

56,7

528

41,1

999

52,3

0808 10 80

388

86,1

400

113,6

404

107,1

508

80,4

512

86,2

528

94,1

720

83,5

804

103,3

999

94,3

0809 10 00

052

194,4

999

194,4

0809 20 95

068

115,5

999

115,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 835/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2006

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.

(2)

Polen verfügt über Interventionsbestände an Weichweizen, die verbraucht werden müssen.

(3)

Unter Berücksichtigung der Marktlage, insbesondere des Drucks auf die Preise, ist es angezeigt, die Weichweizenbestände der polnischen Interventionsstelle auf den innergemeinschaftlichen Getreidemarkt zu bringen.

(4)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(5)

In der Mitteilung der polnischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(6)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die polnische Interventionsstelle bietet 150 000 t Weichweizen aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a)

Die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;

b)

der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden; er darf auf keinen Fall unter dem im betreffenden Monat geltenden Interventionspreis, einschließlich der monatlichen Zuschläge, liegen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.

Artikel 4

(1)   Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 7. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2)   Die Angebote sind bei der polnischen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Produktów Roślinnych

Dzial Zbóż

ul. Nowy Świat 6/12

PL-00-400 Warszawa

Tel.: (48) 22 661 78 10

Fax: (48) 22 661 78 26

Artikel 5

Die polnische Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.

Artikel 6

Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fest, oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, der bei der Preisfestsetzung für die angebotenen Mengen anzuwenden ist.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 150 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle

Formular (1)

(Verordnung (EG) Nr. 835/2006)

1

2

3

4

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

(EUR/t)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 836/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2006

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.

(2)

Deutschland verfügt über Interventionsbestände an Weichweizen, die verbraucht werden müssen.

(3)

Unter Berücksichtigung der Marktlage, insbesondere des Drucks auf die Preise, ist es angezeigt, die Weichweizenbestände der deutschen Interventionsstelle auf den innergemeinschaftlichen Getreidemarkt zu bringen.

(4)

Angesichts der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(5)

In der Mitteilung der deutschen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(6)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die deutsche Interventionsstelle bietet 100 000 t Weichweizen aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a)

Die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;

b)

der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden; er darf auf keinen Fall unter dem im betreffenden Monat geltenden Interventionspreis, einschließlich der monatlichen Zuschläge, liegen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.

Artikel 4

(1)   Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 7. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2)   Die Angebote sind bei der deutschen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Deichmannsaue 29

D-53179 Bonn

Fax 1: (49-228) 68 45-39 85

Fax 2: (49-228) 68 45-32 76

Artikel 5

Die deutsche Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.

Artikel 6

Die Kommission setzt gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, der bei der Preisfestsetzung auf die angebotenen Mengen anzuwenden ist.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 100 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

Formular (1)

(Verordnung (EG) Nr. 836/2006)

1

2

3

4

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

(EUR/t)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 837/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2006

über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer), IV, VI (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 742/2006 der Kommission (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 7).


ANHANG

Nr.

06

Mitgliedstaat

SPANIEN

Bestand

GLH/2A-C46

Art

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gebiet

IIa (EG-Gewässer), IV, VI (EG-Gewässer und internationale Gewässer)

Datum

3. Mai 2006


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/11


RICHTLINIE 2006/51/EG DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2006

zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie 2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2005/55/EG ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens.

(2)

Durch die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI wurden Änderungen und Durchführungsbestimmungen betreffend die Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen, ihre Konformität während einer festgelegten Betriebsdauer und On-Board-Diagnosesysteme (OBD) für neue schwere Nutzfahrzeuge und ihre Motoren eingeführt.

(3)

Angesichts des technischen Fortschritts ist es nun angezeigt, verbesserte Anforderungen an die Prüfung von Betriebsbedingungen und Störmeldungen und der Nachweis der Wirksamkeit des Überwachungssystems einer emissionsmindernden Einrichtung zum Zeitpunkt der Typgenehmigung einzuführen.

(4)

Es muss sichergestellt werden, dass die Funktion des Überwachungssystems einer emissionsmindernden Einrichtung nicht von einer Abschaltstrategie beeinträchtigt wird.

(5)

In Gasmotoren wird die Technik der Abgasrückführung oder selektiven katalytischen Reduktion nicht dafür eingesetzt, die derzeit geltenden Normen für NOx-Emissionen zu erfüllen. Deshalb sollten beim heutigen Stand der Entwicklung Gasmotoren und mit Gas angetriebene Fahrzeuge von den Anforderungen ausgenommen werden, durch die die volle Wirkung der Vorkehrungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleistet werden soll. Diese Ausnahme könnte wegfallen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt niedrigere Emissionsgrenzwerte festgelegt werden.

(6)

Es ist angezeigt, den Anwendungstermin von Anhang I Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.5 der Richtlinie 2005/55/EG bei neuen Typgenehmigungen anzupassen.

(7)

Die Kommission plant, die OBD-Schwellenwerte zu überprüfen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.

(8)

Die Richtlinien 2005/55/EG und 2005/78/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Anhang IV der Richtlinie 2005/78/EG wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 8. November 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 9. November 2006 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juni 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27).

(2)  ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1).


ANHANG I

ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 2005/55/EG

Anhang I wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Begriffsbestimmung von „Abschaltstrategie“ erhält folgende Fassung:

„‚Abschaltstrategie‘:

eine AECS, die unter den im Normalbetrieb des Fahrzeugs zu erwartenden Bedingungen die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtungen gegenüber der BECS herabsetzt,

eine BECS, die unterscheidet zwischen Betrieb unter den Bedingungen des genormten Prüfzyklus für die Typgenehmigung und Betrieb unter anderen Bedingungen und die unter Bedingungen, die in den für die Typgenehmigung jeweils erforderlichen Prüfungen nicht vorgesehen sind, zu einer geringeren Emissionsminderungsleistung führt, oder

ein OBD-System oder eine Strategie zur Überwachung der Emissionsminderung, die unterscheidet zwischen Betrieb unter den Bedingungen des genormten Prüfzyklus für die Typgenehmigung und Betrieb unter anderen Bedingungen und die unter Bedingungen, die in den für die Typgenehmigung jeweils erforderlichen Prüfungen nicht vorgesehen sind, zu einer niedrigeren Überwachungsleistung (hinsichtlich Zeitnähe und Genauigkeit) führt;“

b)

In der Begriffsbestimmung von „Dauerstörungsmodus“ wird das Wort „Dauerstörungsmodus“ durch das Wort „Störungsmodus“ ersetzt.

c)

Folgende Begriffsbestimmung wird eingefügt:

„‚Überwachungssystem der emissionsmindernden Einrichtung‘ ein System, das die volle Wirkung der Vorkehrungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleistet, die entsprechend den Anforderungen von Anhang I Nummer 6.5 im Motorsystem getroffen wurden.“

2.

In Nummer 6.1.5.6 zweiter Gedankenstrich wird der Begriff „Dauerstörungsmodus“ durch „Störungsmodus“ ersetzt.

3.

Nummer 6.5 erhält folgende Fassung:

„6.5   Anforderungen zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen

6.5.1   Allgemeines

6.5.1.1   Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für alle Selbstzündungsmotorsysteme unabhängig von der Technik, die eingesetzt wird, um die in den Tabellen von Nummer 6.2.1 aufgeführten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

6.5.1.2   Anwendungstermine

Die Anforderungen der Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.5 gelten ab dem 9. November 2006 für neue Typgenehmigungen und ab dem 1. Oktober 2007 für alle Zulassungen von Neufahrzeugen.

6.5.1.3   Jedes von diesem Abschnitt erfasste Motorsystem muss so konstruiert, gefertigt und eingebaut sein, dass es diese Anforderungen während der Motorlebensdauer erfüllt.

6.5.1.4   Für von diesem Abschnitt erfasste Motorsysteme muss der Hersteller die in Anhang II genannten ausführlichen Angaben über die Funktions- und Betriebsmerkmale machen.

6.5.1.5   In seinem Antrag auf Typgenehmigung muss der Hersteller gegebenenfalls die Eigenschaften aller von den Abgasnachbehandlungssystemen benötigten Reagenzien spezifizieren (Art und Konzentration, Betriebstemperaturen, einschlägige internationale Normen usw.).

6.5.1.6   Die emissionsmindernden Einrichtungen eines unter diesen Abschnitt fallenden Motorsystems müssen unter allen auf dem Gebiet der Europäischen Union regelmäßig anzutreffenden Bedingungen und insbesondere bei niedrigen Umgebungstemperaturen die Anforderungen von Nummer 6.1 erfüllen.

6.5.1.7   Für die Typgenehmigung muss der Hersteller dem technischen Dienst nachweisen, dass die Ammoniakemission von Motorsystemen, die ein Reagens erfordern, im jeweils vorgeschriebenen Emissionsprüfzyklus einen Mittelwert von 25 ppm nicht überschreitet.

6.5.1.8   Benötigt das Motorsystem ein Reagens, so muss jeder im Fahrzeug eingebaute Reagensbehälter mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die das Entnehmen von Reagensproben ermöglicht. Die Probenahmeeinrichtung muss leicht und ohne Spezialwerkzeug zugänglich sein.

6.5.2   Anweisungen für den Betreiber

6.5.2.1   Der Hersteller muss allen Betreibern neuer schwerer Nutzfahrzeuge oder neuer Motoren für solche Fahrzeuge schriftliche Anweisungen zukommen lassen, in denen darauf hingewiesen wird, dass dem Fahrer am Störungsmelder (MI) eine Funktionsstörung angezeigt wird und der Motor mit verminderter Leistung arbeitet, wenn die emissionsmindernden Einrichtungen des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß arbeiten.

6.5.2.2   In den Anweisungen ist anzugeben, wie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten ist und gegebenenfalls, ob und welche Reagenzien zu verwenden sind.

6.5.2.3   Die Anweisungen müssen klar, für Laien verständlich und in der Sprache des Landes abgefasst sein, in dem ein neues schweres Nutzfahrzeug oder ein neuer Motor für schwere Nutzfahrzeuge in Verkehr gebracht oder zugelassen wird.

6.5.2.4   In den Anweisungen ist anzugeben, ob das Reagens vom Fahrzeugbetreiber zwischen den planmäßigen Wartungen nachgefüllt werden muss und mit welchem Reagensverbrauch beim jeweiligen Fahrzeugtyp zu rechnen ist.

6.5.2.5   In den Anweisungen ist darauf hinzuweisen, dass ein Reagens der vorgeschriebenen Spezifikation verwendet werden muss, damit das Fahrzeug den Angaben in der für den Fahrzeug- oder Motortyp ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung entspricht.

6.5.2.6   In den Anweisungen ist darauf hinzuweisen, dass es strafbar sein kann, ein Fahrzeug ohne das für die Minderung seiner Schadstoffemissionen vorgeschriebene Reagens zu betreiben, und dass in diesem Fall alle Vergünstigungen verwirkt sind, die das Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder betrieben wird, für seine Anschaffung oder seinen Betrieb gewährt.

6.5.3   Überwachung der Einrichtungen des Motorsystems zur Begrenzung der NOx-Emissionen

6.5.3.1   Nicht ordnungsgemäßes Arbeiten der im Motorsystem vorhandenen Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen (etwa wegen Mangel an Reagens, falscher AGR-Rate oder Deaktivierung der AGR) muss durch im Abgasstrom liegende Sonden zur Überwachung der NOx-Konzentration erkannt werden.

6.5.3.2   Wird der in Anhang I Nummer 6.2.1 Tabelle 1 genannte jeweils geltende NOx-Grenzwert um mehr als 1,5 g/kWh überschritten, so muss das dem Fahrer am Störungsmelder angezeigt werden, wie in Anhang IV Nummer 3.6.5 der Richtlinie 2005/78/EG beschrieben.

6.5.3.3   Außerdem muss nach Anhang IV Nummer 3.9.2 der Richtlinie 2005/78/EG der Grund für die Überschreitung des in Nummer 6.5.3.2 angegebenen NOx-Grenzwertes in Form eines nicht löschbaren Fehlercodes über mindestens 400 Tage oder 9 600 Motorbetriebsstunden gespeichert werden.

Mindestens folgende Ereignisse sind gegebenenfalls anzuzeigen, wenn sie der Grund für die Überschreitung des NOx-Grenzwertes sind: leerer Reagensbehälter, unterbrochene Reagenszufuhr, ungenügende Reagensqualität, zu niedriger Reagensverbrauch, falsche AGR-Rate oder Abschaltung der AGR. In allen anderen Fällen kann der Hersteller den nicht löschbaren Fehlercode ‚hoher NOx-Ausstoß — Ursache unbekannt‘ anzeigen lassen.

6.5.3.4   Überschreitet die NOx-Konzentration die in der Tabelle von Artikel 4 Absatz 3 genannten OBD-Schwellenwerte, so muss die Motorleistung nach Nummer 6.5.5 durch einen Drehmomentbegrenzer für den Fahrer deutlich spürbar herabgesetzt werden. Wenn der Drehmomentbegrenzer aktiv ist, muss der Fahrer weiterhin nach den Bestimmungen von Nummer 6.5.3.2 gewarnt werden, und ein nicht löschbarer Fehlercode muss nach Nummer 6.5.3.3 gespeichert werden.

6.5.3.5   Arbeitet das Motorsystem nur mit Abgasrückführung und keinen weiteren Abgasnachbehandlungssystemen zur Begrenzung der NOx-Emissionen, kann der Hersteller die NOx-Konzentration auch nach einer anderen als der in Nummer 6.5.3.1 genannten Methode überwachen. Er muss dann bei der Typgenehmigung nachweisen, dass die von ihm gewählte Methode der in Nummer 6.5.3.1 genannten an Ansprechgeschwindigkeit und Genauigkeit gleichwertig ist und ebenfalls die in Nummer 6.5.3.2, 6.5.3.3 und 6.5.3.4 genannten Vorgänge auslöst.

6.5.4   Reagens-Füllstandsanzeiger

6.5.4.1   In Fahrzeugen, die ein Reagens benötigen, um die Anforderungen dieses Abschnitts zu erfüllen, muss dem Fahrer der Füllstand des eingebauten Reagensbehälters durch eine eigene mechanische oder elektronische Einrichtung am Armaturenbrett angezeigt werden. Der Fahrer muss außerdem gewarnt werden,

wenn der Füllstand unter 10 % oder unter einen vom Hersteller festgelegten höheren Wert gefallen ist oder

wenn die verbliebene Menge Reagens nicht mehr für die Fahrstrecke ausreicht, die mit der vom Hersteller angegebenen Reservekraftstoffmenge möglich ist.

Der Reagens-Füllstandsanzeiger ist in unmittelbarer Nähe des Kraftstoff-Füllstandsanzeigers anzuordnen.

6.5.4.2   Der Fahrer muss nach den Bestimmungen von Anhang IV Nummer 3.6.5 der Richtlinie 2005/78/EG informiert werden, wenn der Reagensbehälter leer wird.

6.5.4.3   Ist der Reagensbehälter leer, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen von Nummer 6.5.4.2 die Bestimmungen von Nummer 6.5.5

6.5.4.4   Der Hersteller kann alternativ zu den Bestimmungen von Nummer 6.5.3 auch die Bestimmungen der Nummern 6.5.4.5 bis 6.5.4.12 anwenden.

6.5.4.5   Motorsysteme müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die prüft, ob die im Reagensbehälter befindliche Flüssigkeit die vom Hersteller für das Reagens angegebenen und in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Eigenschaften hat.

6.5.4.6   Erfüllt die Flüssigkeit im Reagensbehälter nicht die vom Hersteller für das Reagens festgelegten und in Anhang II dieser Richtlinie genannten Mindestanforderungen, so müssen die in Nummer 6.5.4.12 genannten Vorgänge ausgelöst werden.

6.5.4.7   Motorsysteme müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die den Reagensverbrauch erfasst und Daten zum Reagensverbrauch extern abrufbar macht.

6.5.4.8   Der mittlere Reagensverbrauch und der mittlere Reagensbedarf des Motorsystems während der letzten 48 Motorbetriebsstunden oder während der Zeit, in der das Motorsystem mindestens 15 Liter Reagens angefordert hat (es gilt die jeweils längere Zeit), müssen über die serielle Schnittstelle der genormten Diagnosesteckverbindung abrufbar sein, wie in Anhang IV Nummer 6.8.3 der Richtlinie 2005/78/EG beschrieben.

6.5.4.9   Zur Überwachung des Reagensverbrauchs sind mindestens folgende Betriebsgrößen des Motorsystems zu erfassen:

der Füllstand des Reagensbehälters,

der Reagensstrom oder die eingespritzte Reagensmenge, und zwar möglichst nahe am Punkt der Einleitung in das Abgasnachbehandlungssystem.

6.5.4.10   Weichen der Reagensverbrauch und der Reagensbedarf des Motorsystems über einen längeren als den in Nummer 6.5.4.8 genannten Zeitraum um mehr als 50 % von den Durchschnittswerten ab, so müssen die in Nummer 6.5.4.12 genannten Vorgänge ausgelöst werden.

6.5.4.11   Ist die Reagenszufuhr unterbrochen, so müssen die in Nummer 6.5.4.12 genannten Vorgänge ausgelöst werden. Das ist nicht erforderlich, wenn die Unterbrechung vom elektronischen Motorsteuergerät veranlasst wird, weil der Motor unter den augenblicklichen Betriebsbedingungen die Emissionsgrenzwerte auch ohne Reagenszufuhr einhält, vorausgesetzt der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde mitgeteilt, wann genau solche Betriebsbedingungen gegeben sind.

6.5.4.12   Jede im Hinblick auf Nummer 6.5.4.6, 6.5.4.10 oder 6.5.4.11 entdeckte Störung muss die in Nummer 6.5.3.2, 6.5.3.3 oder 6.5.3.4 genannten Vorgänge in der gleichen Reihenfolge auslösen.

6.5.5   Vorkehrungen gegen Eingriffe in das Abgasnachbehandlungssystem

6.5.5.1   Unter diesen Abschnitt fallende Motorsysteme müssen mit einem Drehmomentbegrenzer ausgestattet sein, der den Fahrer darauf aufmerksam macht, dass das Motorsystem nicht ordnungsgemäß arbeitet oder dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß betrieben wird, um ihn dazu anzuhalten, etwaige Fehler umgehend abzustellen.

6.5.5.2   Der Drehmomentbegrenzer muss beim ersten Halt des Fahrzeugs aktiviert werden, nachdem der in Nummer 6.5.3.4, 6.5.4.3, 6.5.4.6, 6.5.4.10 oder 6.5.4.11 genannte Fall eingetreten ist.

6.5.5.3   Wird der Drehmomentbegrenzer aktiviert, so darf das Motordrehmoment folgende konstanten Werte nicht überschreiten:

60 % des höchsten Motordrehmoments bei Fahrzeugen der Klassen N3 > 16 t, M1 > 7,5 t, M3/III und M3/B > 7,5 t;

75 % des höchsten Motordrehmoments bei Fahrzeugen der Klassen N1, N2, N3 ≤ 16 t, 3,5 < M1 ≤ 7,5 t, M2, M3/I, M3/II, M3/A und M3/B ≤ 7,5 t.

6.5.5.4   Die Anforderungen an die Dokumentation und den Drehmomentbegrenzer sind in Nummer 6.5.5.5 bis 6.5.5.8 beschrieben.

6.5.5.5   Als Teil der in Nummer 6.1.7.1 Buchstabe b genannten Unterlagen ist eine ausführliche Beschreibung der Funktions- und Betriebsmerkmale des Überwachungssystems der emissionsmindernden Einrichtung und des Drehmomentbegrenzers vorzulegen. Insbesondere sind vom Hersteller Angaben zum Algorithmus zu machen, mit dem das elektronische Motorsteuergerät nach Nummer 6.5.6.5 die NOx-Konzentration in Beziehung zum spezifischen NOx-Ausstoß (in g/kWh) bei der ETC-Prüfung setzt.

6.5.5.6   Der Drehmomentbegrenzer muss deaktiviert werden, wenn der Motor leer läuft, sofern die Voraussetzungen für seine Aktivierung dann nicht mehr gegeben sind. Der Drehmomentbegrenzer darf nur deaktiviert werden, wenn die Ursache seiner Aktivierung beseitigt ist.

6.5.5.7   Der Drehmomentbegrenzer darf sich nicht durch einen Schalter oder ein Betriebswerkzeug deaktivieren lassen.

6.5.5.8   Die Vorschriften zum Drehmomentbegrenzer gelten nicht für die Motoren bzw. Fahrzeuge, die von den Streit- und Rettungskräften, den Feuerwehren und medizinischen Rettungsdiensten verwendet werden. Der Drehmomentbegrenzer darf nur vom Motor- oder Fahrzeughersteller dauerhaft deaktiviert werden, und es wird ein besonderer Motortyp in der Motorfamilie zur ordnungsgemäßen Identifizierung bestimmt.

6.5.6   Betriebsbedingungen für Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen

6.5.6.1   Das Emissionsüberwachungssystem muss unter folgenden Bedingungen arbeiten:

bei allen Umgebungstemperaturen zwischen 266 K und 308 K (– 7 °C und 35 °C);

in allen Höhenlagen unter 1 600 m;

bei Motorkühlmitteltemperaturen über 343 K (70 °C).

Der Füllstand des Reagensbehälters muss jedoch bei allen vorkommenden Betriebsbedingungen überwacht werden.

6.5.6.2   Das Emissionsüberwachungssystem kann deaktiviert werden, wenn ein Notlaufmodus aktiviert ist, der eine stärkere als die in Nummer 6.5.5.3 für die betreffende Fahrzeugklasse angegebene Drehmomentreduzierung bewirkt.

6.5.6.3   Ist ein Störungsmodus aktiviert, muss das Emissionsüberwachungssystem in Betrieb bleiben und den Bestimmungen von Nummer 6.5 entsprechen.

6.5.6.4   Ein nicht ordnungsgemäßes Arbeiten der Einrichtungen zur Minderung der NOx-Emissionen ist im Rahmen von vier OBD-Prüfzyklen, wie in der Begriffsbestimmung in Anhang IV Anlage 1 Nummer 6.1 der Richtlinie 2005/78/EG beschrieben, zu ermitteln.

6.5.6.5   Algorithmen, mit denen das elektronische Motorsteuergerät die tatsächliche NOx-Konzentration zu dem bei der ETC-Prüfung ermittelten spezifischen NOx-Ausstoß (in g/kWh) in Beziehung setzt, gelten nicht als Abschaltstrategie.

6.5.6.6   Wird eine von der Typgenehmigungsbehörde gemäß Nummer 6.1.5 genehmigte AECS aktiviert, so kann jeder durch den Betrieb der AECS verursachte NOx-Anstieg auf die entsprechende NOx-Konzentration nach Nummer 6.5.3.2 angewandt werden. In allen derartigen Fällen ist die Wirkung der AECS auf den NOx-Schwellenwert gemäß Nummer 6.5.5.5 zu beschreiben.

6.5.7   Störung des Überwachungssystems emissionsmindernder Einrichtungen

6.5.7.1   Das Emissionsüberwachungssystem ist auf elektrische Störungen und auf die Entfernung oder Deaktivierung von Sonden hin zu überwachen, durch die die Diagnose eines erhöhten Schadstoffausstoßes nach den Nummern 6.5.3.2 und 6.5.3.4 unmöglich wird.

Sonden, deren Deaktivierung die Diagnoseleistung beeinträchtigt, sind beispielsweise solche, die die NOx-Konzentration direkt messen, Ureasonden und Sonden, die zur Überwachung von Reagenszufuhr, Reagensfüllstand, Reagensverbrauch oder AGR-Rate dienen.

6.5.7.2   Wird eine Störung des Emissionsüberwachungssystems bestätigt, ist der Fahrer unverzüglich durch Aktivierung des Warnsignals nach Anhang IV Nummer 3.6.5 der Richtlinie 2005/78/EG zu warnen.

6.5.7.3   Der Drehmomentbegrenzer ist nach Nummer 6.5.5 zu aktivieren, falls die Störung nicht innerhalb von 50 Motorbetriebsstunden behoben ist.

Ab den in Artikel 2 Absätze 7 und 8 genannten Terminen verkürzt sich die vorstehende Zeitspanne auf 36 Stunden.

6.5.7.4   Stellt das Emissionsüberwachungssystem das Ende der Störung fest, können die dieser Störung zugeordneten Fehlercodes aus dem Systemspeicher gelöscht werden, sofern keiner der in Nummer 6.5.7.5 genannten Fälle vorliegt, und gegebenenfalls ist der Drehmomentbegrenzer nach Nummer 6.5.5.6 zu deaktivieren.

Fehlercodes, die mit einer Störung des Emissionsüberwachungssystems im Zusammenhang stehen, dürfen nicht mithilfe eines Lesegeräts aus dem Systemspeicher gelöscht werden können.

6.5.7.5   Im Fall der Entfernung oder Deaktivierung von Teilen des Emissionsüberwachungssystems nach Nummer 6.5.7.1 muss ein nicht löschbarer Fehlercode nach Anhang IV Nummer 3.9.2 der Richtlinie 2005/78/EG über mindestens 400 Tage oder 9 600 Motorbetriebsstunden gespeichert werden.

6.5.8   Nachweis der Konformität des Überwachungssystems emissionsmindernder Einrichtungen

6.5.8.1   Als Teil des Antrags auf Typgenehmigung nach Nummer 3 hat der Hersteller die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abschnitts durch Prüfungen auf dem Motorenprüfstand nach den Nummern 6.5.8.2 bis 6.5.8.7 nachzuweisen.

6.5.8.2   Der Nachweis der Übereinstimmung einer Motorenfamilie oder einer Motorenfamilie hinsichtlich ihres OBD-Systems mit den Bestimmungen dieses Abschnitts kann durch Prüfung des Emissionsüberwachungssystems an einem Mitglied dieser Familie (Stamm-Motor) erbracht werden, sofern der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde nachweist, dass die Emissionsüberwachungssysteme innerhalb der Familie ähnlich sind.

Dieser Nachweis kann durch Vorlage von Algorithmen, Funktionsanalysen usw. bei der Typgenehmigungsbehörde erbracht werden.

Der Stamm-Motor wird vom Hersteller im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde ausgewählt.

6.5.8.3   Die Prüfung des Emissionsüberwachungssystems besteht aus folgenden drei Phasen:

 

Auswahl:

Die Behörde wählt aus einem vom Hersteller bereitgestellten Verzeichnis eine Fehlfunktion der Einrichtungen für die Minderung der NOx-Emissionen oder eine Störung des Emissionsüberwachungssystems aus.

 

Validierung:

Der Einfluss dieser Fehlfunktion wird durch Messung der NOx-Konzentration über den ETC-Prüfzyklus auf dem Motorenprüfstand validiert.

 

Demonstration:

Die Reaktion des Systems (Drehmomentreduzierung, Warnsignal usw.) wird durch Motorbetrieb in vier OBD-Prüfzyklen demonstriert.

6.5.8.3.1   Für die Auswahlphase hat der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde eine Beschreibung der Überwachungsstrategien zur Feststellung potenzieller Fehlfunktionen einer Einrichtung für die Begrenzung der NOx-Emissionen und zur Feststellung potenzieller Störungen des Emissionsüberwachungssystems zur Verfügung zu stellen, die entweder zur Aktivierung des Drehmomentbegrenzers oder lediglich zur Aktivierung des Warnsignals führen.

Typische Beispiele von Fehlfunktionen für dieses Verzeichnis sind leerer Reagensbehälter, eine Funktionsstörung, die zur Unterbrechung der Reagenszufuhr führt, ungenügende Reagensqualität, eine Funktionsstörung, die einen zu niedrigen Reagensverbrauch verursacht, falsche AGR-Rate oder Abschaltung der AGR.

Die Typgenehmigungsbehörde wählt aus diesem Verzeichnis mindestens zwei und höchstens drei Fehlfunktionen des NOx-Überwachungssystems oder Störungen des Emissionsüberwachungssystems aus.

6.5.8.3.2   Für die Validierungsphase sind die NOx-Emissionen im Verlauf des ETC-Prüfzyklus nach den Bestimmungen von Anhang III Anlage 2 zu messen. Anhand des Ergebnisses der ETC-Prüfung wird bestimmt, wie das NOx-Überwachungssystem während des Demonstrationsprozesses voraussichtlich reagiert (Drehmomentreduzierung und/oder Warnsignal). Die Störung wird so simuliert, dass die NOx-Konzentration keinen der in den Nummern 6.5.3.2 oder 6.5.3.4 angegebenen Schwellenwerte um mehr als 1 g/kWh überschreitet.

Nicht erforderlich ist die Validierung der Emissionswerte im Falle eines leeren Reagensbehälters oder zur Demonstration einer Störung des Emissionsüberwachungssystems.

Während der Validierungsphase ist der Drehmomentbegrenzer deaktiviert.

6.5.8.3.3   Für die Demonstrationsphase muss der Motor über maximal vier OBD-Prüfzyklen laufen.

Es dürfen keine anderen Störungen als die zur Demonstration ausgewählten vorliegen.

6.5.8.3.4   Vor Beginn der Prüfsequenz nach Nummer 6.5.8.3.3 wird das Emissionsüberwachungssystem in den Status ‚störungsfrei‘ versetzt.

6.5.8.3.5   Abhängig von der ausgewählten NOx-Konzentration muss das System vor Ende des Fehlererkennungsvorgangs ein Warnsignal abgeben und darüber hinaus gegebenenfalls den Drehmomentbegrenzer aktivieren. Der Fehlererkennungsvorgang kann gestoppt werden, sobald das NOx-Überwachungssystem ordnungsgemäß reagiert hat.

6.5.8.4   Basiert ein Emissionsüberwachungssystem hauptsächlich auf der Überwachung der NOx-Konzentration durch im Abgasstrom liegende Sonden, kann der Hersteller sich dafür entscheiden, bestimmte Systemfunktionen (z. B. Unterbrechung der Reagenszufuhr, Schließen des AGR-Ventils) zur Feststellung der Konformität direkt zu überwachen. In diesem Fall wird die ausgewählte Systemfunktion demonstriert.

6.5.8.5   Die nach Nummer 6.5.5.3 erforderliche Drehmomentreduzierung durch den Drehmomentbegrenzer wird im Zuge der Prüfung der Motorleistung nach der Richtlinie 80/1269/EWG geprüft. Für den Demonstrationsprozess weist der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde die Integration eines vorschriftsmäßigen Drehmomentbegrenzers in das elektronische Motorsteuerungsgerät nach. Eine separate Drehmomentmessung im Laufe der Demonstration ist nicht erforderlich.

6.5.8.6   Alternativ zu den Nummern 6.5.8.3.3 bis 6.5.8.3.5 kann die Funktion des Emissionsüberwachungssystems und des Drehmomentbegrenzers durch Prüfung eines Fahrzeugs demonstriert werden. Das Fahrzeug ist auf einer Straße oder Teststrecke mit den ausgewählten Fehlfunktionen oder Störungen des Emissionsüberwachungssystems zu fahren, um zu demonstrieren, dass das Warnsignal und die Aktivierung des Drehmomentbegrenzers den Bestimmungen von Nummer 6.5 und insbesondere von Nummer 6.5.5.2 und 6.5.5.3 entsprechen.

6.5.8.7   Ist zur Erfüllung der Anforderungen von Nummer 6.5 die Speicherung eines nicht löschbaren Fehlercodes im Rechner erforderlich, müssen nach Abschluss der Demonstrationssequenz folgende drei Bedingungen erfüllt sein:

Das Vorhandensein des entsprechenden nicht löschbaren Fehlercodes nach Nummer 6.5.3.3 im Rechnerspeicher kann mithilfe des OBD-Lesegeräts bestätigt werden, und der Typgenehmigungsbehörde wird nachgewiesen, dass das Lesegerät den Code nicht löschen kann;

die Dauer der Warnsignalaktivierung während des Fehlererkennungsvorgangs kann durch Ablesen des nicht löschbaren Zählers nach Anhang IV Nummer 3.9.2 der Richtlinie 2005/78/EG bestätigt werden, und es kann zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde nachgewiesen werden, dass das Lesegerät diesen nicht löschen kann;

die Typgenehmigungsbehörde hat die Teile der Konstruktion genehmigt, anhand deren nachgewiesen werden kann, dass diese nicht löschbaren Daten nach Anhang IV Nummer 3.9.2 der Richtlinie 2005/78/EG über mindestens 400 Tage oder 9 600 Motorbetriebsstunden gespeichert werden.“


ANHANG II

ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 2005/78/EG

1.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 3.6.4 wird der Begriff „Dauerstörungsmodus“ durch „Störungsmodus“ ersetzt.

b)

In Nummer 3.7 zweiter Absatz wird der Begriff „Dauerstörungsmodus“ durch „Störungsmodus“ ersetzt.

c)

Nummer 3.8.3 erhält folgende Fassung:

„3.8.3

Wurde die Fehlfunktionsanzeige wegen nicht ordnungsgemäßen Arbeitens der im Motorsystem vorhandenen Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen oder falschen Reagensverbrauchs sowie falscher Reagensdosierung aktiviert, kann sie auf ihren vorherigen Aktivierungszustand zurückgestellt werden, wenn die Bedingungen von Anhang I Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.7 der Richtlinie 2005/55/EG nicht mehr gegeben sind.“

d)

Nummer 3.9.2. erhält folgende Fassung:

„3.9.2

Das OBD-System muss ab dem 9. November 2006 bei neuen Fahrzeugtypen und ab dem 1. Oktober 2007 bei allen Neufahrzeugen die nach Anhang I Nummer 6.5.3 oder 6.5.4 der Richtlinie 2005/55/EG generierten nicht löschbaren Fehlercodes und die vom Motor geleisteten Betriebsstunden während der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige mindestens 400 Tage oder 9 600 Motorbetriebsstunden speichern.

Diese Fehlercodes und die während der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige vom Motor geleisteten Betriebsstunden dürfen bei Verwendung der in Nummer 6.8.3 dieses Anhangs genannten externen Diagnose- und Prüfgeräte nicht gelöscht werden.“

2.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Beispiel für die Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/55/EG bei der dritten vom Vereinigten Königreich erteilten Genehmigung entsprechend Anwendungstermin B1 für OBD-1 (bislang ohne Erweiterung):

e11*2005/55*2005/78B*0003*00“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Beispiel für die Anwendung der Richtlinie 2005/55/EG und der Änderungsrichtlinie 2006/51/EG bei der zweiten Erweiterung der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Anwendungstermin B2 für OBD-2:

e1*2005/55*2006/51F*0004*02“

c)

Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.

Tabelle der entsprechend dem in der Richtlinie 2005/55/EG genannten Anwendungstermin einzusetzenden Buchstaben:

Buchstabe

Zeile (1)

OBD-1 (2)

OBD-2

Dauerhaltbarkeit und Betrieb

NOx Emission (3)

A

A

B

B1(2005)

JA

JA

C

B1(2005)

JA

JA

JA

D

B2(2008)

JA

JA

E

B2(2008)

JA

JA

JA

F

B2(2008)

JA

JA

G

B2(2008)

JA

JA

JA

H

C

JA

JA

I

C

JA

JA

JA

J

C

JA

JA

K

C

JA

JA

JA


(1)  Nach Anhang I Nummer 6 Tabelle 1 der Richtlinie 2005/55/EG.

(2)  Nach Artikel 4 der Richtlinie 2005/55/EG gilt OBD-1 nicht für Gasmotoren.

(3)  Nach Anhang I Nummer 6.5 der Richtlinie 2005/55/EG.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2006

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontroll- und Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten im Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2062)

(2006/392/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (1) in der Fassung der Entscheidung 2006/2/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 (2), insbesondere Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2006 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt.

(2)

Für Zuschüsse der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG infrage.

(3)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Beteiligungssatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(4)

Um für die finanzielle Beteiligung infrage zu kommen, müssen die automatischen Ortungsgeräte den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (3) entsprechen.

(5)

Gemäß Artikel 8 der Entscheidung 2004/465/EG des Rates gehen die Mitgliedstaaten binnen 12 Monaten ab Ende des Jahres der Bekanntgabe dieser Entscheidung die rechtliche und haushaltsmäßige Verpflichtung für die Ausgaben ein. Außerdem müssen sie die Bestimmungen der Entscheidung 2004/465/EG in Bezug auf den Beginn der Vorhaben und die Einreichung der Anträge auf Kostenerstattung einhalten.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand der Entscheidung

Diese Entscheidung sieht für 2006 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG vor. Sie setzt die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, den Beitragssatz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, fest.

Artikel 2

Neue Technologien und IT-Netze

Zu den Ausgaben für Anschaffung, Einrichtung und technische Betreuung von EDV-Anlagen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 3

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Zu den Ausgaben für Anschaffung und Einbau an Bord von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 4 500 EUR pro Schiff bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt.

(2)   Innerhalb des in Absatz 1 genannten Höchstsatzes von 4 500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 100 % für die ersten 1 500 EUR.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1 500 und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.

(4)   Um für die Gemeinschaftsbeteiligung infrage zu kommen, müssen die automatischen Ortungsgeräte den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 entsprechen.

Artikel 4

Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien

Zu den Ausgaben für Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien für die effizientere Überwachung von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 5

Schulung

Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 6

Bewertung der Ausgaben

Zu den Ausgaben für die Einführung einer Regelung zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 7

Seminare und Multimedia-Instrumente

Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Beteiligten wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und rechtswidriger Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 8

Patrouillenfahrzeuge

Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen höchstens folgende finanzielle Beteiligung gewährt:

bei Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, 50 % der zuschussfähigen Ausgaben;

bei den anderen Mitgliedstaaten 25 % der zuschussfähigen Ausgaben.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114, berichtigt im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36.

(2)  ABl. L 2 vom 5.1.2006, S. 4.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.


ANNEX I

EDV-TECHNOLOGIE UND IT-NETZE

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

 

 

Tschechische Republik

 

 

Dänemark

1 333 334

666 667

Deutschland

210 000

105 000

Estland

229 217

114 609

Griechenland

2 250 000

1 125 000

Spanien

 

 

Frankreich

935 000

467 500

Irland

250 000

125 000

Italien

4 000 000

2 000 000

Zypern

83 000

41 500

Lettland

 

 

Litauen

30 000

15 000

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

470 505

235 253

Österreich

 

 

Polen

 

 

Portugal

735 230

333 895

Slowenien

250 354

125 177

Slowakei

 

 

Finnland

402 000

201 000

Schweden

120 000

60 000

Vereinigtes Königreich

838 148

419 074

Insgesamt

12 136 788

6 034 675


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

 

 

Tschechische Republik

 

 

Dänemark

 

 

Deutschland

 

 

Estland

 

 

Griechenland

 

 

Spanien

 

 

Frankreich

 

 

Irland

 

 

Italien

 

 

Zypern

 

 

Lettland

 

 

Litauen

 

 

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

190 944

132 972

Niederlande

 

 

Österreich

 

 

Polen

 

 

Portugal

 

 

Slowenien

25 760

18 880

Slowakei

 

 

Finnland

33 000

22 820

Schweden

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

Insgesamt

249 704

174 672


ANHANG III

PILOTPROJEKTE ZUM EINSATZ NEUER TECHNOLOGIEN

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

 

 

Tschechische Republik

 

 

Dänemark

275 000

137 500

Deutschland

 

 

Estland

 

 

Griechenland

 

 

Spanien

 

 

Frankreich

 

 

Irland

 

 

Italien

 

 

Zypern

 

 

Lettland

 

 

Litauen

 

 

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

 

 

Österreich

 

 

Polen

150 000

75 000

Portugal

249 700

124 850

Slowenien

 

 

Slowakei

 

 

Finnland

 

 

Schweden

130 000

65 000

Vereinigtes Königreich

 

 

Insgesamt

804 700

402 350


ANHANG IV

SCHULUNG

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

10 000

5 000

Tschechische Republik

 

 

Dänemark

523 199

261 600

Deutschland

64 000

32 000

Estland

13 195

6 598

Griechenland

 

 

Spanien

86 640

43 320

Frankreich

58 350

29 175

Irland

200 000

100 000

Italien

1 000 000

500 000

Zypern

15 000

7 500

Lettland

23 300

11 650

Litauen

11 000

5 500

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

8 196

4 098

Niederlande

144 093

72 047

Österreich

 

 

Polen

 

 

Portugal

25 600

12 800

Slowenien

35 808

17 904

Slowakei

 

 

Finnland

24 200

12 100

Schweden

22 000

11 000

Vereinigtes Königreich

160 305

80 153

Insgesamt

2 424 886

1 212 445


ANHANG V

PRÜFUNG UND BEWERTUNG DER AUSGABEN

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

 

 

Tschechische Republik

 

 

Dänemark

93 333

46 667

Deutschland

 

 

Estland

 

 

Griechenland

 

 

Spanien

 

 

Frankreich

 

 

Irland

 

 

Italien

 

 

Zypern

 

 

Lettland

 

 

Litauen

 

 

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

 

 

Österreich

 

 

Polen

 

 

Portugal

 

 

Slowenien

 

 

Slowakei

 

 

Finnland

 

 

Schweden

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

Insgesamt

93 333

46 667


ANHANG VI

SEMINARE UND MULTIMEDIA-INSTRUMENTE

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

5 000

3 750

Tschechische Republik

 

 

Dänemark

 

 

Deutschland

 

 

Estland

 

 

Griechenland

660 860

495 645

Spanien

 

 

Frankreich

 

 

Irland

 

 

Italien

 

 

Zypern

 

 

Lettland

 

 

Litauen

9 000

6 750

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

 

 

Österreich

 

 

Polen

200 000

150 000

Portugal

68 750

51 563

Slowenien

6 008

4 506

Slowakei

 

 

Finnland

 

 

Schweden

210 000

157 500

Vereinigtes Königreich

37 299

27 974

Insgesamt

1 196 917

897 688


ANHANG VII

PATROUILLENFAHRZEUGE

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

 

 

Tschechische Republik

 

 

Dänemark

 

 

Deutschland

1 200 000

225 000

Estland

751 761

150 352

Griechenland

2 789 140

575 328

Spanien

24 683 674

6 170 918

Frankreich

 

 

Irland

 

 

Italien

 

 

Zypern

2 300 000

1 150 000

Lettland

 

 

Litauen

500 000

250 000

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

565 000

141 250

Österreich

 

 

Polen

 

 

Portugal

23 234 908

4 110 537

Slowenien

50 792

25 396

Slowakei

 

 

Finnland

 

 

Schweden

72 000 000

4 500 000

Vereinigtes Königreich

17 611 065

4 402 766

Insgesamt

145 686 340

21 701 547


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2006

zur Benennung des Gemeinschaftlichen Referenzlabors für Maul- und Klauenseuche

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2069)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/393/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2003/85/EG ist das Gemeinschaftliche Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche zu benennen. Die Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Auswahl dieses Gemeinschaftlichen Referenzlabors durchgeführt, wobei den Kriterien der wissenschaftlich-technischen Kompetenz und der Sachkenntnis des Personals Rechnung getragen wurde.

(2)

Außerdem wurde den zusätzlichen Anforderungen zur Benennung amtlicher Laboratorien Rechnung getragen, die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) niedergelegt sind.

(3)

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens ist das infrage kommende Labor — das vom Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC) unterstützte Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory — als Gemeinschaftliches Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche für einen Zeitraum von fünf Jahren zu benennen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory des Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC), Vereinigtes Königreich, wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union als Gemeinschaftliches Referenzlabor benannt.

(2)   Die Funktionen und Aufgaben des in Absatz 1 genannten Gemeinschaftlichen Referenzlabors werden durch Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG geregelt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2005/615/EG der Kommission (ABl. L 213 vom 18.8.2005, S. 14).

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2006

zur Änderung der Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe des Fleisch- und Fischsektors in der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2073)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/394/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang XIV Kapitel 5 Abschnitt B Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Slowakei wurden Übergangszeiträume für bestimmte Betriebe gewährt, die in der Anlage (1) des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 aufgeführt sind.

(2)

Die Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 wurde durch die Entscheidungen 2004/463/EG (2), 2005/189/EG (3) und 2005/661/EG (4) der Kommission geändert.

(3)

Einer offiziellen Erklärung der zuständigen slowakischen Behörde zufolge hat ein Fleischbetrieb den Modernisierungsprozess abgeschlossen und entspricht jetzt in vollem Umfang den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Ein Fleischbetrieb auf der Liste der Betriebe, die sich in einer Übergangsphase befinden, hat seine Tätigkeit teilweise eingestellt. Ein Fischbetrieb wurde geschlossen. Diese Betriebe sind deshalb aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, zu streichen.

(4)

Die Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 ist daher entsprechend zu ändern. Im Interesse der Klarheit sollte sie ersetzt werden.

(5)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ist über die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 227 E vom 23.9.2003, S. 1654.

(2)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 146. Berichtigung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 95.

(3)  ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 34.

(4)  ABl. L 245 vom 21.9.2005, S. 18.


ANHANG

„Anlage

gemäß Kapitel 5 Abschnitt B von Anhang XIV (1)

Verzeichnis von Betrieben mit Angabe der Mängel und der Frist für deren Behebung

Veterinärkontrollnummer

Name des Betriebs

Mängel

Frist für die vollständige Übereinstimmung

GA 6-2

Sered'ský MP a.s., Bratislavská 385, Sered'

Richtlinie 64/433/EWG des Rates:

 

Anhang I Kapitel I Nummer 1 Buchstaben a, b und g

 

Anhang I Kapitel I Nummer 11

 

Anhang I Kapitel II Nummer 14 Buchstabe a

31.12.2006


(1)  Text von Anhang XIV siehe ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 915.“


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2006

zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2097)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/395/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn die Embryonen von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind.

(2)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben Änderungen der ihr Land betreffenden Eintragungen in diesen Listen in Bezug auf bestimmte Embryo-Entnahmeeinheiten und bestimmte Embryo-Erzeugungseinheiten beantragt.

(3)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten sind von den Veterinärdiensten des Landes amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

(4)

Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(2)  ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/270/EG (ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 27).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Zeilen für die Vereinigten Staaten von Amerika werden eingefügt:

„US

 

06UT122

E870

 

Canyon Breeze Genetics

327 W 800 N

Minersville, UT 84752

Dr John M Conrad

US

 

06OH121

E1612

 

Nathan Steiner

10369 Fulton Road

Marshalville, OH 44645

Dr Nathan Steiner

US

 

06MT122

E608

 

Trans Ova Genetics

9033 Walker Rd

Belgrade, MT 59714

Dr Jon Schmidt

US

 

03FL101

E948

 

Sacramento Farms

104 Crandon Blvd, Suite 420

Key Biscayne, FL 33149

Dr Richard Castleberry“

b)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 91KS028 für die Vereinigten Staaten von Amerika wird wie folgt ersetzt:

„US

 

91KS028

E726

 

Sun Valley Embryo Transfer, PA

3104 West Pleasant Hill Rd

Salina, KS 67401

Dr Glenn Engelland“

c)

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeneinheit Nr. 94OH071 für die Vereinigten Staaten von Amerika wird wie folgt ersetzt:

„US

 

94OH071

E563

 

Moulton Embryos

14318 Moulton-Ft. Amanda Rd

Wapakoneta, OH

Dr Virgil J Brown“


7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/710/EG hinsichtlich bestimmter Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Geflügel in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2137)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/396/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz gegen diese Seuche erlassen; dazu gehört insbesondere die Entscheidung 2005/710/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 mit Schutzmaßnahmen gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in Rumänien (3).

(2)

Gemäß der Entscheidung 2005/710/EG werden die Einfuhren von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, anderen lebenden Vögeln als Geflügel, einschließlich Heimvögeln, und Bruteiern dieser Arten sowie bestimmten anderen Geflügelerzeugnissen aus bestimmten, von dieser Seuche betroffenen Teilen Rumäniens in die Gemeinschaft ausgesetzt.

(3)

Rumänien hat der Kommission nun mehrere bestätigte Fälle und weitere Verdachtsfälle der hoch pathogenen Aviären Influenza in Geflügelbeständen im Bezirk Brasov gemeldet, der außerhalb der Regionen Rumäniens liegt, welche derzeit von der Entscheidung 2005/710/EG erfasst werden. Rumänien hat Informationen darüber vorgelegt, dass in dem betroffenen Bezirk Tilgungs- und Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. In allen 42 rumänischen Bezirken sind ergänzende Biosicherheitsmaßnahmen in Kraft.

(4)

Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Rumänien ist es notwendig, die Teile Rumäniens auszuweiten, aus denen die entsprechenden Einfuhren in die Gemeinschaft ausgesetzt werden.

(5)

Die Entscheidung 2005/710/EG ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2005/710/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1); berichtigte Fassung (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 42. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/321/EG (ABl. L 118 vom 3.5.2006, S. 18).


ANHANG

„ANHANG

Teile des Hoheitsgebiets Rumäniens gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b

TEIL A

ISO-Ländercode

Land

Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets

RO

Rumänien

Gesamtes Hoheitsgebiet Rumäniens


TEIL B

ISO-Ländercode

Land

Beschreibung des Teils des Hoheitsgebiets

RO

Rumänien

In Rumänien die Bezirke:

Arges

Bacau

Botosani

Braila

Brasov

Bucuresti

Buzau

Calarasi

Constanta

Covasna

Dimbovita

Dolj

Galati

Giurgiu

Gorj

Harghita

Ialomita

Iasi

Ilfov

Mehedinti

Mures

Neamt

Olt

Prahova

Sibiu

Suceava

Teleorman

Tulcea

Vaslui

Vilcea

Vrancea“