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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Verordnung (EG) Nr. 831/2006 der Kommission vom 2. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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3.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 829/2006 DER KOMMISSION
vom 2. Juni 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 3. Juni 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juni 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 2. Juni 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
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0702 00 00 |
052 |
78,4 |
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204 |
48,6 |
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999 |
63,5 |
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0707 00 05 |
052 |
71,3 |
|
999 |
71,3 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
85,8 |
|
999 |
85,8 |
|
|
0805 50 10 |
388 |
56,4 |
|
508 |
52,4 |
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|
528 |
56,0 |
|
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999 |
54,9 |
|
|
0808 10 80 |
388 |
90,3 |
|
400 |
114,3 |
|
|
404 |
107,1 |
|
|
508 |
73,8 |
|
|
512 |
86,6 |
|
|
524 |
88,5 |
|
|
528 |
88,5 |
|
|
720 |
103,9 |
|
|
804 |
104,7 |
|
|
999 |
95,3 |
|
|
0809 10 00 |
052 |
208,4 |
|
999 |
208,4 |
|
|
0809 20 95 |
052 |
227,5 |
|
999 |
227,5 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.
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3.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 830/2006 DER KOMMISSION
vom 2. Juni 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 hinsichtlich der Einfuhren von Getreide und Reis
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates (3), mit der besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete eingeführt worden sind, werden Getreide und Reis mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie in den Zollgebieten Montenegro, Serbien oder Kosovo ohne mengenmäßige Beschränkungen sowie frei von Zöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (4) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Anträge auf Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen mit. In diesen Mitteilungen ist die Angabe des Ursprungs für anderes Getreide als Weichweizen nicht vorgeschrieben. |
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(3) |
Um die Getreide- und Reiseinfuhren genau verfolgen zu können, sollten die Mitgliedstaaten alle in den Einfuhrlizenzen angegebenen Ursprünge für alle Getreide- und Reisarten mitteilen. |
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(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ist entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 erhält folgende Fassung:
„(2) Hinsichtlich der erteilten Einfuhrlizenzen teilen die Mitgliedstaaten täglich die unter die Lizenzen fallenden Mengen je Ursprung und Produktcode und für Weichweizen je Güteklasse mit. In den Mitteilungen über die Einfuhrlizenzen für Reis ist auch der Ursprung zu vermerken.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juni 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).
(3) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1946/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 1).
(4) ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1092/2004 (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 9).
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3.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 831/2006 DER KOMMISSION
vom 2. Juni 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden. |
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(2) |
Es besteht die Notwendigkeit, die gemeinsamen grundlegenden Normen zu präzisieren. |
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(3) |
In Bezug auf die Maßnahmen zur Durchführung der Normen für das Material von Luftfahrtunternehmen sowie für Fracht, Kurier- und Expresssendungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 entsprechend den gesammelten Erfahrungen überarbeitet werden. |
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(4) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) enthält geeignete Sicherheitsanforderungen, die für die Gewährung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ zu erfüllen sind. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats sollte erwägen, bei der Benennung, Zulassung oder Registrierung „reglementierter Beauftragter“ die diesbezüglichen Informationen der Zollverwaltung zu berücksichtigen. |
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(5) |
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe sollten die Maßnahmen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 geheim gehalten und nicht veröffentlicht werden. Dasselbe gilt notwendigerweise für jeden Änderungsrechtsakt. |
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(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte daher geändert werden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
In Bezug auf die Vertraulichkeit dieses Anhangs findet Artikel 3 der genannten Verordnung Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juni 2006
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).
(2) ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 240/2006 (ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 3).
(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
ANHANG
Gemäß Artikel 1 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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3.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 832/2006 DER KOMMISSION
vom 2. Juni 2006
über die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für 2005/06 festgesetzten nationalen Referenzmengen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 setzen die Mitgliedstaaten die einzelbetrieblichen Referenzmengen der Erzeuger fest. Ein Erzeuger kann über eine oder zwei einzelbetriebliche Referenzmengen verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe, und Umwandlungen zwischen Referenzmengen eines Erzeugers dürfen nur auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 490/2005 der Kommission vom 29. März 2005 über die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für 2004/05 festgesetzten nationalen Referenzmengen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates (2) ist die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 für Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich vorgenommen worden. |
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(3) |
Für Polen und Slowenien ist die Grundlage für die einzelbetrieblichen Referenzmengen in Anhang I Tabelle f der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzt worden. |
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(4) |
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (3) haben Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland und das Vereinigte Königreich die auf Antrag der Erzeuger erfolgten endgültigen Umwandlungen zwischen einzelbetrieblichen Referenzmengen für Lieferungen und für Direktverkäufe mitgeteilt. |
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(5) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 kann der Teil der finnischen einzelstaatlichen Referenzmenge, der für Lieferungen im Sinne des Artikels 1 derselben Verordnung zugeteilt wurde, bis zu maximal 200 000 Tonnen erhöht werden, um den „SLOM“-Erzeugern einen Ausgleich zu gewähren. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 671/95 der Kommission vom 29. März 1995 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen in Österreich und in Finnland (4) hat Finnland die diesbezüglichen Mengen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 mitgeteilt. |
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(6) |
Daher empfiehlt es sich, die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2006 festgesetzten nationalen Referenzmengen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festzusetzen. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2006 festgesetzten nationalen Referenzmengen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juni 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 1).
(2) ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 38.
(3) ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22.
(4) ABl. L 70 vom 30.3.1995, S. 2. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1390/95 (ABl. L 135 vom 21.6.1995, S. 4).
ANHANG
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(in Tonnen) |
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Mitgliedstaat |
Lieferungen |
Direktverkäufe |
|
Belgien |
3 241 729,385 |
68 701,615 |
|
Tschechische Republik |
2 678 931,873 |
3 211,127 |
|
Dänemark |
4 454 890,422 |
457,578 |
|
Deutschland |
27 768 465,858 |
95 361,430 |
|
Estland |
604 421,618 |
20 061,382 |
|
Griechenland |
819 675,000 |
838,000 |
|
Spanien |
6 049 899,450 |
67 050,550 |
|
Frankreich |
23 880 183,860 |
355 614,140 |
|
Irland |
5 391 601,672 |
4 162,328 |
|
Italien |
10 284 048,141 |
246 011,859 |
|
Zypern |
141 234,000 |
3 966,000 |
|
Lettland |
677 568,191 |
17 826,809 |
|
Litauen |
1 520 288,261 |
126 650,739 |
|
Luxemburg |
268 554,000 |
495,000 |
|
Ungarn |
1 801 879,062 |
145 400,938 |
|
Malta |
48 698,000 |
0,000 |
|
Niederlande |
11 000 292,000 |
74 400,000 |
|
Österreich |
2 636 060,676 |
114 329,036 |
|
Polen |
8 637 939,612 |
326 077,388 |
|
Portugal (1) |
1 911 803,000 |
8 658,000 |
|
Slowenien |
518 213,850 |
42 210,150 |
|
Slowakei |
1 004 991,065 |
8 324,935 |
|
Finnland |
2 399 925,465 |
7 862,542 |
|
Schweden |
3 300 000,000 |
3 000,000 |
|
Vereinigtes Königreich |
14 486 038,657 |
123 708,344 |
(1) Ausgenommen Madeira.
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3.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 833/2006 DER KOMMISSION
vom 2. Juni 2006
zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2005 erzeugten und vermarkteten Bananen und des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 und Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird die Beihilfe zum Ausgleich für mögliche Erlöseinbußen der Erzeuger in der Gemeinschaft auf der Grundlage der Differenz zwischen dem pauschalen Referenzerlös und dem durchschnittlichen Erlös aus der Bananenerzeugung berechnet, der in einem bestimmten Jahr für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen erzielt wurde. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen (2), wurde der pauschale Referenzerlös auf 64,03 EUR/100 kg Eigengewicht grüne Bananen ab Versandschuppen festgesetzt. |
|
(3) |
Im Jahr 2005 lag der Durchschnittserlös, der auf der Grundlage des Durchschnitts der Preise für außerhalb der Erzeugungsgebiete vermarktete Bananen frei erster Ausschiffungshafen, Ware nicht entladen, einerseits und des Durchschnitts der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise für in den Erzeugungsgebieten vermarktete Bananen andererseits unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 festgesetzten Pauschalbeträge berechnet wurde, unter dem für das Jahr 2005 geltenden pauschalen Referenzerlös. Daher muss der Betrag der für das Jahr 2005 zu gewährenden Ausgleichsbeihilfe festgesetzt werden. |
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(4) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird eine Zusatzbeihilfe gewährt, wenn der durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung in einem oder mehreren Erzeugungsgebieten deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt. |
|
(5) |
Der durchschnittliche Jahreserlös, der bei der Vermarktung der auf Martinique, Guadeloupe und in Griechenland erzeugten Bananen erzielt wurde, lag 2005 deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt. Daher ist in den Erzeugungsgebieten von Martinique, Guadeloupe und Griechenland eine Zusatzbeihilfe zu gewähren. Aufgrund der Daten für 2005, die eine sehr schwierige Erzeugungs- und Vermarktungssituation erkennen lassen, sollte die Zusatzbeihilfe auf 75 % der Differenz zwischen dem in der Gemeinschaft und dem bei der Vermarktung der Erzeugnisse aus diesen Gebieten festgestellten Durchschnittserlös festgesetzt werden. |
|
(6) |
Der Einheitsbetrag der Vorschüsse und der Betrag der entsprechenden Sicherheit richten sich gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 nach der Höhe der für das Vorjahr festgesetzten Beihilfe. |
|
(7) |
Da nicht alle erforderlichen Angaben verfügbar waren, konnte der Betrag der Ausgleichsbeihilfe für 2005 bisher noch nicht festgesetzt werden. Es empfiehlt sich nunmehr, die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe für das Jahr 2005 sowie des Vorschusses für die im Januar und Februar 2006 vermarkteten Bananen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzusehen. |
|
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Betrag der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten Ausgleichsbeihilfe für Bananen des KN-Codes ex 0803 , die 2005 in der Gemeinschaft erzeugt und dort in frischem Zustand vermarktet wurden (ausgenommen Mehlbananen), wird auf 5,90 EUR/100 kg festgesetzt.
(2) Der Betrag der Beihilfe gemäß Absatz 1 wird für die im Erzeugungsgebiet Martinique erzeugten Bananen um 11,27 EUR/100 kg, die im Erzeugungsgebiet Guadeloupe erzeugten Bananen um 12,12 EUR/100 kg und die im Erzeugungsgebiet Griechenland erzeugten Bananen um 7,76 EUR/100 kg erhöht.
Artikel 2
Der Betrag der einzelnen Vorschüsse für Bananen, die von Januar bis Dezember 2006 vermarktet werden, beläuft sich auf 4,13 EUR/100 kg. Der Betrag der entsprechenden Sicherheit beläuft sich auf 2,06 EUR/100 kg.
Artikel 3
Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 zahlen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Restbetrag der Ausgleichsbeihilfe für 2005 und den Vorschuss für die im Januar und Februar 2006 vermarkteten Bananen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aus, nachdem die Überprüfungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 vorgenommen worden sind.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juni 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 789/2005 (ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 13).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
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3.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/11 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 15. Mai 2006
zur Ermächtigung des Königreichs Spanien zur Anwendung einer von Artikel 11 und Artikel 28e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung
(2006/387/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission jeden Mitgliedstaat einstimmig ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Regelungen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005, eingegangen im Generalsekretariat der Kommission am 22. Juli 2005, beantragte das Königreich Spanien die Ermächtigung zur Einführung einer von den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG über die Mehrwertsteuer (MwSt.)-Bemessungsgrundlage abweichenden Regelung. |
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(3) |
Die Kommission unterrichtete nach Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 über den Antrag des Königreichs Spanien. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 teilte die Kommission dem Königreich Spanien mit, dass ihr alle Informationen vorlägen, die sie zur Prüfung des Antrags für erforderlich erachte. |
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(4) |
Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG ist die Steuerbemessungsgrundlage bei einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung alles, was den Wert der Gegenleistung für die erbrachte Leistung bildet. Artikel 28e Absatz 1 der genannten Richtlinie regelt die Steuerbemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen unter Bezugnahme auf Artikel 11 Teil A. |
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(5) |
Die beantragte Ausnahmeregelung soll Steuerausfällen aufgrund von Manipulationen am steuerbaren Wert mehrwertsteuerpflichtiger Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen und innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen in den Fällen begegnen, in denen der Verkäufer einem mit ihm verbundenen Käufer, der kein Recht auf vollen Vorsteuerabzug hat, einen reduzierten Preis berechnet. |
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(6) |
Die Regelung sollte gezielt angelegt sein, so dass sie nur für Fälle von MwSt.-Hinterziehung oder -Umgehung gilt, in denen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist. Die Maßnahme steht infolgedessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel. |
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(7) |
Vergleichbare Ausnahmeregelungen wurden bereits anderen Mitgliedstaaten zugestanden, um der Steuerhinterziehung oder -umgehung entgegenzuwirken, und haben sich als wirksam erwiesen. |
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(8) |
Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG zur Verhinderung von MwSt.-Umgehung im Zusammenhang mit der Steuerbemessungsgrundlage bei Leistungen zwischen verbundenen Personen sind auch Gegenstand des Vorschlags der Kommission vom 16. März 2005 für eine Richtlinie zur Straffung einiger Ausnahmeregelungen gemäß dem genannten Artikel (2). Die Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung ist daher zu beenden, wenn jene Richtlinie in Kraft tritt. |
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(9) |
Diese Ausnahmeregelung dient der Sicherung des Betrags der auf der Endverbrauchsstufe geschuldeten MwSt. und hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaften — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28e der Richtlinie 77/388/EWG wird das Königreich Spanien ermächtigt festzulegen, dass die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen, bei Dienstleistungen und beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen der Normalwert gemäß der Definition in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie ist, wenn die Gegenleistung deutlich niedriger ist als der Normalwert der betreffenden Leistung und deren Empfänger oder, im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, der Erwerber kein Recht auf vollen Abzug der Vorsteuer gemäß Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG hat.
Diese Regelung darf nur zur Verhinderung von Steuerumgehung und -hinterziehung angewandt werden, wenn die Gegenleistung, auf der die Steuerbemessungsgrundlage ansonsten beruhen würde, durch familiäre Bindungen, Bindungen im Zusammenhang mit Leitungsfunktionen sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen gemäß der Definition der nationalen Rechtsvorschriften beeinflusst wurde. Für diese Zwecke gilt als rechtliche Bindung auch die förmliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Artikel 2
Die Geltungsdauer der Ermächtigung nach Artikel 1 endet mit dem Inkrafttreten einer Richtlinie zur Straffung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG zur Verhinderung der MwSt.-Umgehung oder -Hinterziehung mit Hilfe der Bewertung von Leistungen zwischen verbundenen Personen oder am 31. Dezember 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1 Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/18/EG (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 12).
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3.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/13 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 15. Mai 2006
zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden
(2006/388/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. |
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(2) |
Mit Schreiben, das am 28. Juni 2005 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat die Republik Litauen (nachstehend „Litauen“ genannt) eine Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 22. August 2005 von dem Antrag Litauens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 23. August 2005 hat die Kommission Litauen mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorlägen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachte. |
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(4) |
Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung von Artikel 28g dieser Richtlinie bestimmt, dass die MwSt. im inneren Anwendungsbereich in der Regel von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt. |
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(5) |
Die von Litauen beantragte Ausnahmeregelung zielt darauf ab, dass unter bestimmten Voraussetzungen die MwSt. für die Lieferung von Gegenständen und für Dienstleistungen im Falle von Insolvenzverfahren und Umstrukturierungen unter gerichtlicher Aufsicht sowie bei Lieferungen von Holz, von Abfallmaterialien aus Eisen- und Nichteisenmetallen und bei Bauleistungen vom Empfänger der betreffenden Leistung geschuldet wird. |
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(6) |
Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung unter gerichtlicher Aufsicht befinden, können aufgrund finanzieller Schwierigkeiten die für ihre Lieferungen von Gegenständen und ihre Dienstleistungen in Rechnung gestellte MwSt. häufig nicht abführen. Aber auch wenn der Leistungserbringer die MwSt. nicht abgeführt hat, kann sie vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden. |
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(7) |
Auf dem litauischen Holzmarkt treten Probleme auf, die auf die Art dieses Marktes und der dort tätigen Unternehmen zurückzuführen sind. In diesem Markt sind vor allem kleine, lokale Unternehmen, häufig als Wiederverkäufer oder Makler, tätig, die sich für die Steuerbehörden als schwer kontrollierbar erwiesen haben. Die häufigste Vorgehensweise bei Steuerhinterziehungen besteht darin, dass Unternehmen nach der Ausstellung von Rechnungen für Leistungen verschwinden, ohne Steuern abzuführen, während ihre Kunden über eine Rechnung verfügen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. |
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(8) |
Ähnliche Probleme treten im litauischen Abfallrecyclingsektor, insbesondere bei Eisen- und Nichteisenmetallen, auf. |
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(9) |
Ähnliche Probleme treten außerdem im litauischen Bausektor auf, insbesondere im Zusammenhang mit MwSt., die von Unterauftragnehmern in Rechnung gestellt wird, die anschließend verschwinden. |
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(10) |
Indem mit der Ausnahmeregelung die Steuerschuldnerschaft in den genannten, für die öffentlichen Finanzen mit Nachteilen verbundenen Fällen auf den Leistungsempfänger übertragen wird, werden die aufgetretenen Schwierigkeiten beseitigt, ohne dass damit Auswirkungen auf den Betrag der geschuldeten Steuer verbunden wären. Dies erleichtert die Erhebung der Steuer durch die Steuerbehörden und dient der Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung und -umgehung. |
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(11) |
Die Regelung ist dem angestrebten Ziel angemessen, da sie nicht allgemein gelten soll, sondern nur für bestimmte Umsätze und in bestimmten Sektoren, die Probleme bei der Steuererhebung oder im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung oder -umgehung bereiten. |
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(12) |
Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden bereits anderen Mitgliedstaaten gewährt und haben sich als wirksam erwiesen. |
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(13) |
Die Geltungsdauer der Ermächtigung sollte bis zum 31. Dezember 2009 befristet werden, damit dann im Lichte der bis dahin gemachten Erfahrungen beurteilt werden kann, ob die Ausnahmeregelung weiterhin gerechtfertigt ist oder nicht. Die Kommission hat jedoch am 16. März 2005 eine Richtlinie zur Straffung in Bezug auf einige Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG (2) vorgelegt. Daher sollte die Geltungsdauer derjenigen Teile dieser Entscheidung, die von der vorgeschlagenen Richtlinie erfasst werden, beendet werden, wenn jene Richtlinie in Kraft tritt. |
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(14) |
Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung von Artikel 28g derselben Richtlinie wird Litauen ermächtigt, den steuerpflichtigen Empfänger der in Artikel 2 genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen als MwSt.-Schuldner zu bestimmen.
Artikel 2
In den folgenden Fällen kann der Empfänger der Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung als Mehrwertsteuerschuldner bestimmt werden:
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1. |
Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung unter gerichtlicher Aufsicht befindet; |
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2. |
Lieferung von Holz; |
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3. |
Lieferung von Alteisen und Schrott, Rückständen und anderen recyclingfähigen Materialien aus Eisen- und Nichteisenmetallen; |
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4. |
Erbringung von Bauleistungen durch einen Subunternehmer an einen Hauptauftragnehmer, einen anderen Subunternehmer oder ein Unternehmen, das selbst Bauleistungen erbringt. |
Artikel 3
Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 läuft am 31. Dezember 2009 aus. Artikel 2 Nummern 3 und 4 treten jedoch zum Datum des Inkrafttretens einer Richtlinie zur Straffung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG mit einer Sonderregelung für die betreffenden Sektoren außer Kraft, wenn dieses Datum vor dem 31. Dezember 2009 liegt.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Litauen gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/18/EG (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 12).
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3.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/15 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 15. Mai 2006
zur Ermächtigung der Republik Litauen zur Anwendung einer von Artikel 11 und Artikel 28e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung
(2006/389/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission jeden Mitgliedstaat einstimmig ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Regelungen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 3. August 2004 und 16. Dezember 2004 beantragte die Republik Litauen (nachstehend „Litauen“ genannt) die Ermächtigung zur Einführung einer von den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG über die MwSt.-Bemessungsgrundlage abweichenden Regelung. |
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(3) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 7. Juni 2005 über den Antrag Litauens. Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 teilte die Kommission der Republik Litauen mit, dass ihr alle Informationen vorlägen, die sie zur Prüfung des Antrags für erforderlich erachte. |
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(4) |
Gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG ist die Steuerbemessungsgrundlage bei einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung alles, was den Wert der Gegenleistung für die erbrachte Leistung bildet. Artikel 28e Absatz 1 der genannten Richtlinie regelt die Steuerbemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen unter Bezugnahme auf Artikel 11 Teil A. |
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(5) |
Die beantragte Ausnahmeregelung soll Steuerausfällen aufgrund von Manipulationen am steuerbaren Wert mehrwertsteuerpflichtiger Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen und innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen in den Fällen begegnen, in denen einer der an dem Umsatz Beteiligten kein Recht auf vollen Vorsteuerabzug hat. |
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(6) |
Die Regelung sollte gezielt angelegt sein, so dass sie nur für Fälle von MwSt.-Hinterziehung oder -Umgehung gilt, in denen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind. Die Maßnahme steht infolgedessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel. |
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(7) |
Vergleichbare Ausnahmeregelungen wurden bereits anderen Mitgliedstaaten zugestanden, um der Steuerhinterziehung oder -umgehung entgegenzuwirken, und haben sich als wirksam erwiesen. |
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(8) |
Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG zur Verhinderung von MwSt.-Umgehung im Zusammenhang mit der Steuerbemessungsgrundlage bei Leistungen zwischen verbundenen Personen sind auch Gegenstand des Vorschlags der Kommission vom 16. März 2005 für eine Richtlinie zur Straffung einiger Ausnahmeregelungen gemäß dem genannten Artikel (2). Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist daher zu beenden, wenn jene Richtlinie in Kraft tritt. |
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(9) |
Diese Ausnahmeregelung dient der Sicherung des Betrags der auf der Endverbrauchsstufe geschuldeten MwSt. und hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaften — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28e der Richtlinie 77/388/EWG wird die Republik Litauen ermächtigt festzulegen, dass die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen, bei Dienstleistungen und beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen der Normalwert gemäß der Definition in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie ist, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
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a) |
Die Gegenleistung ist deutlich niedriger als der Normalwert der betreffenden Leistung, und deren Empfänger oder, im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, der Erwerber hat kein Recht auf vollen Abzug der Vorsteuer gemäß Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG; |
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b) |
die Gegenleistung ist deutlich höher als der Normalwert, und der Leistungserbringer hat kein Recht auf vollen Abzug der Vorsteuer gemäß Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG. |
Diese Regelung darf nur zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -umgehung angewandt werden, wenn die Gegenleistung, auf der die Steuerbemessungsgrundlage ansonsten beruhen würde, durch familiäre Bindungen, Bindungen im Zusammenhang mit Leitungsfunktionen sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen gemäß der Definition der nationalen Rechtsvorschriften beeinflusst wurde. Für diese Zwecke gilt als rechtliche Bindung auch die förmliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Artikel 2
Die Geltungsdauer der Ermächtigung gemäß Artikel 1 endet mit dem Inkrafttreten einer Richtlinie zur Straffung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG zur Verhinderung der MwSt.-Hinterziehung oder -Umgehung mit Hilfe der Bewertung von Leistungen zwischen verbundenen Personen oder am 31. Dezember 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Litauen gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/18/EG (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 12).
Kommission
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3.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/17 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2006
zu von der Tschechischen Republik nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2036)
(Nur der tschechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/390/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
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(1) |
Die tschechische Regierung unterrichtete die Kommission durch ein Schreiben der Ständigen Vertretung der Tschechischen Republik bei der Europäischen Union vom 1. Dezember 2005 über ihre einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln, deren Beibehaltung sie nach der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1) für erforderlich hält; sie bezog sich dabei auf Artikel 95 Absatz 4 des Vertrags. |
1. ARTIKEL 95 ABSATZ 4 UND 6 EG-VERTRAG
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(2) |
In Artikel 95 Absatz 4 und 6 EG-Vertrag heißt es: „4. Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit. (…) 6. Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absätzen 4 (…) genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt. Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.“ |
2. GEMEINSCHAFTSRECHT
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(3) |
In der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/97/EG (3), sind die Anforderungen festgelegt, denen Düngemittel genügen müssen, wenn sie mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden. Die Richtlinie 76/116/EG wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ersetzt. |
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(4) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sind die Typenbezeichnungen und die zugehörigen Eigenschaften, beispielsweise die Zusammensetzung, aufgelistet, die jedes Düngemittel, das die EG-Bezeichnung trägt, aufweisen muss. Die in dieser Liste enthaltenen Düngemittel mit EG-Bezeichnung sind nach ihrem Gehalt an Primärnährstoffen, d. h. den Elementen Stickstoff, Phosphor und Kalium, in Kategorien unterteilt. |
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(5) |
Die Regeln für die Zusammensetzung von Düngemitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 geben keinen höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln mit EG-Bezeichnung an. |
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(6) |
In Artikel 5 heißt es, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, aus Gründen der Zusammensetzung, Kennzeichnung, Etikettierung oder Verpackung das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ tragen und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern. |
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(7) |
Laut Erwägungsgrund 15 der Verordnung wird die Kommission die Problematik ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln in Angriff nehmen und gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Verordnung erstellen, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt. |
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(8) |
Die Kommission arbeitet derzeit an einem Vorschlag zu Cadmium in Düngemitteln. |
3. NATIONALE AUSNAHMEREGELUNGEN FÜR ÖSTERREICH, FINNLAND UND SCHWEDEN
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(9) |
Die durch Cadmium in Düngemitteln hervorgerufenen Umweltbedenken wurden auf Gemeinschaftsebene während der Verhandlungen über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union zur Sprache gebracht. Diese drei Länder bekamen in ihren Beitrittsakten vorübergehende Ausnahmen vom Gemeinschaftsrecht über Düngemittel gewährt, um eine sorgfältige Beurteilung der Risiken aufgrund von Cadmium in Düngemitteln auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen. |
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(10) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen von einzelstaatlichen Risikobeurteilungen verlängerte die Kommission 2002 die Ausnahmeregelungen für Österreich (4), Finnland (5) und Schweden (6) bis zum 31. Dezember 2005. Wegen Verzögerungen bei der Verabschiedung der Gemeinschaftsvorschriften über den Cadmiumgehalt von phosphorhaltigen Düngemitteln wurden die Ausnahmeregelungen im Januar 2006 nochmals verlängert. |
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(11) |
Derzeit gelten folgende Bestimmungen:
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(12) |
Diese Ausnahmen bleiben bis zur Verabschiedung einheitlicher Maßnahmen in Bezug auf Cadmium in Düngemitteln auf EU-Ebene gültig. |
4. TSCHECHISCHE EINZELSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN
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(13) |
Die von der Tschechischen Republik mitgeteilten einzelstaatlichen Vorschriften wurden durch das Düngemittelgesetz (10) eingeführt. Laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c ist es verboten, ein Düngemittel mit einem höheren Gehalt an gefährlichen Substanzen als in dem Gesetz angegeben auf dem nationalen Markt in Verkehr zu bringen. |
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(14) |
Im Erlass 474/2000 vom 13. Dezember 2000 zur Festlegung von Anforderungen für Düngemittel (11) wird unter anderem der höchste zulässige Cadmiumgehalt für Mineraldünger festgelegt. Gemäß Anhang I darf der Cadmiumgehalt von phosphorhaltigen Mineraldüngern (mit 5 % P2O5 oder mehr) 50 mg/kg P2O5 nicht übersteigen. |
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(15) |
Die Tschechische Republik trat der Europäischen Union am 1. Mai 2004 bei. Die Beitrittsakte enthält keine Übergangsbestimmungen für die Verwendung und das Inverkehrbringen von Cadmium in diesem Land. |
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(16) |
Mit dem Erlass 209/2005 vom 20. Mai 2005 zur Änderung des Erlasses 474/2000 zur Festlegung von Anforderungen für Düngemittel (12) werden die einzelstaatlichen Bestimmungen mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Einklang gebracht. Laut Artikel 1 Absatz 1 des Erlasses gelten die Marktbeschränkungen für Cadmium in Düngemitteln nur für nationale Düngemittel. Sie gelten nicht für Düngemittel mit „EG-Bezeichnung“. |
II. VERFAHREN
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(17) |
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 unterrichtete die Tschechische Republik die Kommission über ihre einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln, die sie nach Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 beizubehalten beabsichtigt |
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(18) |
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 teilte die Kommission der tschechischen Regierung mit, dass sie die Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 des Vertrags erhalten habe und dass der sechsmonatige Prüfungszeitraum gemäß Artikel 95 Absatz 6 am 6. Dezember 2005, dem Tag nach dem Eingang der Mitteilung, begonnen habe. |
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(19) |
Mit Schreiben vom 2. Februar 2006 setzte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten von der Mitteilung der Tschechischen Republik in Kenntnis. Zudem veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (13), um andere interessierte Stellen über die einzelstaatlichen Bestimmungen zu informieren, die die Tschechische Republik beizubehalten gedenkt sowie über die hierfür angegebenen Gründe. |
III. BEURTEILUNG
1. PRÜFUNG DER ZULÄSSIGKEIT
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(20) |
Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag besagt, dass ein Mitgliedstaat, der es, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich hält, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mitteilt. |
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(21) |
Die von den tschechischen Behörden am 1. Dezember 2005 eingereichte Mitteilung zielt darauf ab, eine Genehmigung zur Beibehaltung der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen zu erhalten, die nicht mit den Bestimmungen über die Zusammensetzung von EG-Düngemitteln in Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vereinbar sind. |
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(22) |
Wie bereits erwähnt dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 das Inverkehrbringen von Düngemitteln mit EG-Bezeichnung nicht auf Grund ihrer Zusammensetzung beschränken; in den Bestimmungen über die Zusammensetzung ist aber kein Höchstwert für den Cadmiumgehalt festgelegt. Daher können gemäß Artikel 5 Düngemittel mit EG-Bezeichnung, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, ohne Rücksicht auf ihren Cadmiumgehalt in Verkehr gebracht werden. |
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(23) |
Diese Ausführungen zeigen eindeutig, dass die von der Tschechischen Republik mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen mit ihrem Verbot des Inverkehrbringens phosphorbasierender mineralischer Düngermittel mit EG-Bezeichnung, die mehr als 50 mg Cadmium je kg P2O5 enthalten, restriktiver sind als jene der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. |
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(24) |
Wie oben erwähnt hat die Kommission Österreich, Finnland und Schweden bereits Ausnahmegenehmigungen für die Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen erteilt. Trotz dieser bereits in der Beitrittsakte enthaltenen Übergangsbestimmungen wurden die Ausnahmeregelungen auf Grund der Schlussfolgerungen von Risikobeurteilungen verlängert, die von den nationalen Verwaltungen nach einer von der Europäischen Kommission genehmigten gemeinsamen Methodik erstellt wurden. |
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(25) |
Gemäß Artikel 95 Absatz 4 muss die Mitteilung der einzelstaatlichen Bestimmungen mit einer Beschreibung der Gründe einhergehen, die sich auf ein oder mehrere wichtige Erfordernisse nach Artikel 30 oder auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz beziehen. Der Antrag der Tschechischen Republik gibt den Wortlaut der einzelstaatlichen Bestimmungen wieder und enthält eine Studie (14) zur Beurteilung der Risiken aufgrund der Verwendung von cadmiumhaltigen phosphorbasierten Düngemitteln, die nach Auffassung der tschechischen Behörden die Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen rechtfertigen. Die einzelstaatliche Risikobeurteilung erfolgte nach der von der Europäischen Kommission gebilligten Methodik. |
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(26) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die von der tschechischen Republik übersandte Mitteilung, um die Billigung für die Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen zu erhalten, die von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 abweichen, daher nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag als zulässig zu betrachten ist. |
2. SACHLICHE BEURTEILUNG
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(27) |
Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass alle Voraussetzungen, die einem Mitgliedstaat die Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung im Sinne dieses Artikels ermöglichen, erfüllt sind. |
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(28) |
Insbesondere muss die Kommission prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Bestimmungen aufgrund wichtiger Erfordernisse im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag oder in Bezug auf den Umweltschutz oder den Schutz der Arbeitsumwelt gerechtfertigt sind. |
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(29) |
Zudem muss die Kommission, wenn sie die einzelstaatlichen Bestimmungen für gerechtfertigt hält, nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag prüfen, ob diese einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. |
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(30) |
Die Tschechische Republik begründet ihren Antrag mit dem Erfordernis, die Gesundheit von Menschen und die Umwelt zu schützen. Es wird angenommen, dass Cadmium in Düngemitteln die Umwelt und die menschliche Gesundheit gefährdet. Zur Untermauerung des Antrags verweist die Tschechische Republik auf die Schlussfolgerungen einer tschechischen Studie, in der die Gefahren bewertet werden, die von cadmiumhaltigen Düngemitteln ausgehen. |
2.1. RECHTFERTIGUNG DURCH WICHTIGE ERFORDERNISSE IM SINNE DES ARTIKELS 30 ODER IN BEZUG AUF DEN UMWELTSCHUTZ ODER DEN SCHUTZ DER ARBEITSUMWELT
2.1.1. Allgemeine Informationen über Cadmium
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(31) |
Cadmium ist ein Schwermetall, das in der Natur vorkommt; Emissionen dieses Metalls werden aber meist durch Aktivitäten des Menschen verursacht (Herstellung von Nichteisenmetallen, Verbrennung fossiler Brennstoffe, Verwendung von Düngemitteln usw.). |
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(32) |
Cadmium und Cadmiumoxid wird derzeit im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (15) einer allgemeinen Risikobewertung unterzogen; dabei ist Belgien Berichterstatter. In der Risikobewertung werden sämtliche wichtigen Verwendungen und Freisetzungen von Cadmium einbezogen. Zurzeit ist für fachspezifische Erörterungen lediglich ein Berichtsentwurf verfügbar. |
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(33) |
Aus den bereits verfügbaren wissenschaftlichen Daten kann geschlossen werden, dass Cadmiummetall und Cadmiumoxid im Allgemeinen als ernsthaft gesundheitsgefährdend angesehen werden kann, insbesondere für die Nieren und die Knochen. Darüber hinaus wurde Cadmiumoxid als Karzinogen der Kategorie 2 eingestuft. Es wird auch allgemein anerkannt, dass cadmiumhaltige Düngemittel die weitaus bedeutendste Quelle für das Eindringen von Cadmium in Böden und in die Nahrungskette sind. Der Entwurf der allgemeinen Risikobewertung ruft zur Vorsicht auf, weil sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht für alle lokalen und regionalen Gegebenheiten ausschließen lässt und sogar Risikofaktoren unter 1,0 wegen der großen Unterschieden bei der Cadmiumkonzentration in Lebensmitteln, den Ernährungsgewohnheiten und dem Ernährungsstand keinen ausreichenden Schutz für alle Teile der Bevölkerung darstellt. |
2.1.2. Cadmium in Düngemitteln
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(34) |
Die Phosphormineralien, die zur Verwendung als Rohstoff für die Herstellung phosphathaltiger Mineraldünger abgebaut werden, enthalten Cadmium in natürlicher Form. Die fertigen Düngemittel enthalten immer eine gewisse Menge Cadmium, je nach dem ursprünglichen Gehalt des Phosphatgesteins. |
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(35) |
Cadmium gilt als umwelt- und gesundheitsschädlich. Es wurde festgestellt, dass Phosphatdünger eine bedeutende Quelle für Cadmium in landwirtschaftlich genutzten Böden sind; mit der Zeit sammelt sich das Cadmium in diesen Böden an. Nutzpflanzen neigen zur Aufnahme von Cadmium aus dem Boden; Cadmium wird vom Menschen vor allem über Lebensmittel aufgenommen, und der Cadmiumgehalt von Lebensmitteln gibt Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der menschlichen Gesundheit. Über Lebensmittel aufgenommenes Cadmium sammelt sich in den Nieren an und kann bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen schließlich Funktionsstörungen der Nieren verursachen. |
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(36) |
Die durch Cadmium in Düngemitteln hervorgerufenen Umweltbedenken wurden auf Gemeinschaftsebene während der Verhandlungen über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union zur Sprache gebracht. Diesen drei Ländern wurden in ihren Beitrittsakten vorübergehende Ausnahmeregelungen vom Gemeinschaftsrecht über Düngemittel gewährt, um eine sorgfältige Beurteilung der Risiken aufgrund von Cadmium in Düngemitteln auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen. |
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(37) |
In diesem Zusammenhang sammelte die Kommission zunächst alle verfügbaren Daten über die Schadstoffbelastung durch cadmiumhaltige Düngemittel in der Europäischen Gemeinschaft. Da nicht in allen Mitgliedstaaten ausreichende Daten vorlagen, gab die Kommission zwei Studien zur Erarbeitung einer Methodik und von Verfahren in Auftrag, um die Risiken für die Gesundheit und die Umwelt durch cadmiumhaltige Düngemittel (16) zu bewerten. Die Mitgliedstaaten wurden anschließend aufgefordert, unter Anwendung der oben angeführten Methodik und Verfahren in ihrem Land Risikobeurteilungen vorzunehmen. |
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(38) |
Neun Mitgliedstaaten haben Risikobeurteilungen von cadmiumhaltigen Düngemitteln fertig gestellt. Diese Risikobeurteilungen stehen der Öffentlichkeit seit September 2001 auf der Website der Kommission (17) zur Verfügung. Darüber hinaus wurde eine separate Studie veröffentlicht, in der diese Risikobeurteilungen untersucht werden, und es wurden verschiedene Möglichkeiten für das Risikomanagement für cadmiumhaltige Düngemittel auf Gemeinschaftsebene entwickelt (18). |
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(39) |
Die genannten nationalen Risikobeurteilungen wurden dem wissenschaftlichen Ausschuss „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“ (SCTEE) (19) zur Beurteilung vorgelegt. Der Ausschuss wurde insbesondere aufgefordert, die höchste tolerierbare Cadmiumkonzentration in Düngemitteln anzugeben, mit der ein deutlicher Anstieg des Cadmiumgehalts von landwirtschaftlich genutztem Boden zu verhindern ist. Der SCTEE kam zu dem Ergebnis, dass der Cadmiumgehalt von Düngemitteln begrenzt werden muss, um eine Cadmiumanreicherung im Boden zu verhindern. In einigen Böden kann es auch zur Anreicherung kommen, wenn Dünger mit sehr niedrigen Cadmiumkonzentrationen verwendet werden, und in manchen Böden ist keine Akkumulation festzustellen, selbst wenn Düngemittel mit sehr hohem Cadmiumgehalt verwendet werden. Bei Düngemitteln mit weniger als 20 mg Cd/kg P2O5 wäre für die meisten Böden jedoch nicht mit langfristiger Anreicherung im Boden zu rechnen, wenn andere Cd-Inputs unberücksichtigt bleiben, während bei Düngemitteln mit mehr als 60 mg Cd/kg P2O5 für die meisten Böden mit langfristiger Anreicherung im Boden zu rechnen wäre. Daher sollte eine Begrenzung des Cadmiumgehalts von Phosphatdüngemitteln auf der Grundlage eines Risikobewertungskonzepts erfolgen und alle Cadmiumquellen berücksichtigen (20). |
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(40) |
Die Fertigstellung der allgemeinen Risikobewertung von Cadmium und Cadmiumoxid hat relativ lange gedauert, und es gibt derzeit keine EU-weite Bewertung der Gefährdung durch Cadmium. Der endgültige Entwurf der allgemeinen Risikobewertung vom März 2005 billigt die Stellungnahme des CSTEE über die Anreicherung von Cadmium im Boden. Sie geht zwar davon aus, dass das Cadmium aus Düngemitteln allein wohl nicht ausreicht, um eine ernste und unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darzustellen, dennoch ist Vorsicht angebracht, weil sich aufgrund erheblicher Unterschiede bei der Cadmiumkonzentration in Lebensmitteln, bei den Ernährungsgewohnheiten und beim Ernährungsstand eine Gesundheitsgefährdung nicht für alle lokalen und regionalen Gegebenheiten ausschließen lässt. |
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(41) |
Bis die allgemeine Risikobewertung über Cadmium und Cadmiumoxid abgeschlossen ist und im Anschluss gegebenenfalls Folgemaßnahmen zur Risikoverminderung eingeleitet werden, verzögert sich die Ausarbeitung des Kommissionsvorschlags über Cadmium in Düngemitteln. |
2.1.3. Die Risikobewertung der Tschechischen Republik
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(42) |
Zur Untermauerung des Antrags auf Begrenzung des Cadmiumgehalts von phosphorhaltigen Düngemitteln legten die tschechischen Behörden eine nationale Risikobewertung vor. Die Risikoabschätzung baut auf drei Modulen auf: |
2.1.3.1. Das Akkumulationsmodul
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(43) |
In diesem Modul wird die Nettoakkumulation von Cadmium in Böden und Bodenlösungen (bzw. Porenwasser) (21), die von Düngemitteln ausgeht, im zeitlichen Verlauf und in einem stabilen Zustand berechnet. Beim Akkumulationsmodul sind verschiedene Inputwerte möglich, beispielsweise Durchschnitts- und Extremwerte für die Ausbringungsrate. Die tschechische Risikobewertung zeigt, dass mit diesem Modul folgende Parameter berücksichtigt wurden:
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2.1.3.2. Das Expositionsmodul
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(44) |
Mit diesem Modul wird das Eindringen von Cadmium aus dem Boden in Nutzpflanzen und die anschließende Cadmiumaufnahme durch Menschen anhand von Expositionsparametern berechnet, die sowohl durchschnittliche als auch extreme Expositionen darstellen. |
2.1.3.3. Das Risikobeschreibungsmodul
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(45) |
Mit diesem Modul kann die Tschechische Republik die Häufigkeit und das Ausmaß schädlicher Auswirkungen abschätzen, die aufgrund der tatsächlichen und vorausberechneten Cadmiumexposition zu erwarten sind. Die Berechnungen werden für drei Szenarien und vier PNEC (22)-Werte vorgenommen. |
2.1.4. Ergebnisse der Risikoabschätzung
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(46) |
Mit Hilfe dieser Module wurden Gefahren-Indizes(PEC/PNEC-Verhältnis) (23) von 0,1—1,19 ermittelt, wobei ein realistischer Wert von 0,93 für den ungünstigsten Fall als Begründung für die nationalen Beschränkungen angeführt wird, sofern der Cadmiumgehalt von phosphorhaltigen Mineraldüngern 50 mg/kg P2O5 nicht übersteigt. |
2.1.5. Beurteilung des Standpunkts der Tschechischen Republik
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(47) |
Die von den tschechischen Behörden vorgelegte Risikobewertung wurde nach den auf Gemeinschaftsebene erarbeiteten Verfahren und Methoden durchgeführt; diese gelten als sehr zuverlässig. |
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(48) |
Da der von der Tschechischen Republik vorgeschlagene Wert, mit dem die Beibehaltung der einzelstaatlichen Maßnahmen begründet wird, einem PEC/PNEC-Verhältnis von fast 1 entspricht, wurde es für angemessen erachtet, die Risikobewertung dem Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) der Kommission zur sorgfältigen Prüfung vorzulegen. |
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(49) |
Der SCHER wurde insbesondere aufgefordert:
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(50) |
Die Beurteilung des Standpunkts der Tschechischen Republik wird daher vertagt, bis der Kommission die Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses vorliegt. |
2.2. BEZUGNAHME AUF ARTIKEL 95 ABSATZ 6 UNTERABSATZ 3 EG-VERTRAG
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(51) |
Nach sorgfältiger Prüfung dieser Daten ist die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, sodass sie von der Möglichkeit der Verlängerung des sechsmonatigen Zeitraums, binnen dessen sie die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen billigen oder ablehnen muss, Gebrauch machen kann. |
2.2.1. Rechtfertigung durch die Komplexität des Sachverhalts
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(52) |
In Anbetracht der Studie der tschechischen Behörde, die zu dem Schluss kommt, dass das PEC/PNEC-Verhältnis sehr nahe an 1 liegt, ist eine Überprüfung durch den SCHER erforderlich, um klarzustellen, ob tatsächlich eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt besteht. Der wissenschaftliche Ausschuss der Kommission wurde in der Vergangenheit bereits konsultiert, als Österreich, Finnland und Schweden ähnliche Studien zur Untermauerung ihrer Anträge auf nationale Ausnahmegenehmigungen vorlegten. Mit der Entscheidung der Kommission nach Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 1 sollte daher gewartet werden, bis das Ergebnis dieser Überprüfung vorliegt. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass es gerechtfertigt ist, den sechsmonatigen Zeitraum, binnen dessen sie die einzelstaatlichen Bestimmungen billigen oder ablehnen muss, zu verlängern, um eine sorgfältige Beurteilung und Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses zu ermöglichen und entsprechende Schlussfolgerungen hinsichtlich der einzelstaatlichen Bestimmungen zu ziehen. Zu diesem Zweck ist eine Verlängerung des Zeitraums bis zum 6. Dezember 2006 erforderlich. |
2.2.2. Keine Gefahr für die menschliche Gesundheit
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(53) |
Auf der Grundlage seiner Annahmen und Szenarien kommt der tschechische Bericht zu dem Ergebnis, dass derzeit keine Risiken für die menschliche Gesundheit durch die Verwendung von Cadmium in Düngemitteln bestehen. |
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(54) |
Die von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) festgelegte tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (PWTI) von Cadmium beträgt 7 μg/kg/Woche. Dieser Wert entspricht 60 μg/Tag für eine Person mit einem durchschnittlichen Gewicht von 60 kg. In der Tschechischen Republik wurde die durchschnittliche tägliche Cadmiumaufnahme eines Erwachsenen im Jahr 2000 auf 12—27 μg/Tag geschätzt, je nach dem zugrunde gelegten Szenario; dies entspricht rund 19 %—45 % des WHO-Grenzwerts. |
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(55) |
In dem von den tschechischen Behörden vorgelegten Risikobeschreibungsmodul für den Menschen wurden die Cadmiumaufnahmemengen in verschiedenen Szenarien mit den von der WHO empfohlenen Grenzwerten verglichen. Das Ergebnis ist der so genannte Sicherheitsspielraum (margin of safety — MOS). Wenn der Sicherheitsspielraum größer als 1 ist, kann die untersuchte Situation als potenzielle Gefahrenquelle für exponierte Personen gelten. Bei den Annahmen und der in dem tschechischen Bericht angewandten Methodik, die von dem wissenschaftlichen Ausschuss geprüft werden, wurde der MOS-Grenzwert von 1 in keinem der Expositionsszenarien überschritten, auch nicht in dem Obergrenzen-Szenario, d.h. es wird angenommen, dass 100 % der Nahrungsmittel von gedüngten landwirtschaftlich genutzten Böden stammen und der Cadmiumgehalt bei 90 mg/kg P2O5 liegt. |
IV. FAZIT
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(56) |
Angesichts der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von der Tschechischen Republik am 1. Dezember 2005 gestellte Antrag auf Genehmigung der einzelstaatlichen Bestimmungen über die Begrenzung des Cadmiumgehalts in Düngemitteln zulässig ist. |
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(57) |
Allerdings ist die Kommission der Auffassung, dass es angesichts der Komplexität des Sachverhalts und des Mangels an Beweisen für eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt ist, den in Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum bis zum 6. Dezember 2006 zu verlängern — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 3 EG-Vertrag wird der in Unterabsatz 1 des genannten Artikels angegebene Zeitraum für die Billigung oder Ablehnung der einzelstaatlichen Bestimmungen über Cadmium in Düngemitteln, von der Tschechischen Republik mitgeteilt am 1. Dezember 2005, nach Artikel 95 Absatz 4 bis zum 6. Dezember 2006 verlängert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Brüssel, den 24. Mai 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 21.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60.
(4) Entscheidung 2002/366 der Kommission vom 15. Mai 2002 zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 65).
(5) Entscheidung 2002/398 der Kommission vom 24 Mai 2002 zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 15).
(6) Entscheidung 2002/399 der Kommission vom 24 Mai 2002 zu von dem Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 24).
(7) ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 31.
(8) ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 25.
(9) ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 19.
(10) Gesetz 156/1998 vom 12. Juni 1998 über Düngemittel, Bodenergänzung, Pflanzenergänzung und Substrate und über die agrochemische Untersuchung von Agrarland (Sbírka zákonů České Republiky Nr. 54, 13.7.1998, S. 6709).
(11) Sbírka zákonů České Republiky Nr. 137, 20.12.2000, S. 7404.
(12) Sbírka zákonů České Republiky Nr. 75, 20.5.2005, S. 3928.
(13) ABl. C 29 vom 4.2.2006, S. 8.
(14) Čupr, P., Sáňka, M., Holoubek, I.: Study to assess risks to the environment and health resulting from the use of phosphate fertilisers containing cadmium, November 2005; RECETOX Research Centre for Environmental Chemistry and Ecotoxicology, Masaryk University; TOCOEN REPORT No 285; http://europa.eu.int/comm/enterprise/chemicals/legislation/fertilizers/cadmium/sctee.pdf
(15) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.
(16) ERM, Study on data requirements and programme for data production and gathering to support a future evaluation of the risks to health and the environment for cadmium in fertilisers, März 1999; Siehe auch ERM, Study to establish a programme of detailed procedures for the assessment of risks to health and the environment from cadmium in fertilisers, Februar 2000.
(17) http://europa.eu.int/comm/enterprise/chemicals/legislation/fertilizers/cadmium/reports_en.htm
(18) ERM, analysis and conclusions from Member States’ assessment of the risk to health and the environment from Cadmium in fertilisers, Oktober 2001.
(19) Umbenannt in wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER).
(20) CSTEE’s opinion on Member State assessments of the risk to health and the environment from cadmium in fertilisers. (Stellungnahme des SCTEE über die Bewertungen der Mitgliedstaaten der Risiken für Gesundheit und Umwelt durch Cadmium in Düngemitteln). Stellungnahme abgegeben auf der 33. Vollsitzung des CSTEE in Brüssel am 24. September 2002; http://europa.eu.int/comm/enterprise/chemicals/legislation/fertilizers/cadmium/sctee.pdf
(21) Porenwasser ist das im Boden enthaltene Wasser, das aufgrund der Kapillarität zwischen den festen Bodenpartikeln vorhanden ist.
(22) PNEC: (Predictable No-Effect Concentration.) vorausgesagter auswirkungsloser Wert.
(23) Bei der Methodik zur Risikobewertung nach Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, ausführlicher dargelegt in dem Technical Guidance Document on risk assessment for new and existing substances, wird das Verhältnis der PEC einer bestimmten Substanz und der vorausgesagten PNEC dieser Substanz in einem spezifischen Umweltbereich berechnet. Risiken werden mit dem PEC/PNEC-Verhältnis angegeben, das in dem tschechischen Bericht als Gefahrenindex bezeichnet wird. Ein PEC/PNEC-Verhältnis unter 1 bedeutet, dass keine Gefahr für die Umwelt besteht, während ein Verhältnis von 1 oder mehr ein tatsächliches oder potenzielles Risiko angibt; je größer der Wert, desto größer die Wirkung. In Fällen, in denen das PEC/PNEC-Verhältnis größer als 1 ist werden angemessene Risikomanagementmaßnahmen angegeben.
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3.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/24 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. Mai 2006
zur Änderung der Entscheidung 2006/346/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2058)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/391/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2), insbesondere Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf den ersten Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach den Ausbrüchen der klassischen Schweinepest in Deutschland wurden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG umgehend Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbruchsherde festgelegt. |
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(2) |
Zudem wurde die Entscheidung 2006/346/EG der Kommission vom 15. Mai 2006 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/274/EG (4) angenommen, um die von Deutschland gemäß der Richtlinie 2001/89/EG getroffenen Maßnahmen aufrechtzuerhalten und zu erweitern. |
|
(3) |
Die Verwendung eines Genusstauglichkeitskennzeichens für Frischfleisch ist in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (5) geregelt. Nach der Richtlinie 2001/89/EG des Rates darf dieses Kennzeichen aber nicht für Schweinefrischfleisch verwendet werden, das aus einem Haltungsbetrieb in der Überwachungszone stammt. |
|
(4) |
Deutschland hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 2002/99/EG einen Antrag gestellt, um eine Ausnahme von der Regelung für das Kennzeichen gemäß der Richtlinie 2001/89/EG und die Verwendung von Fleisch von Schweinen aus Betrieben in den nordrhein-westfälischen Überwachungszonen, die mit besonderer Erlaubnis der zuständigen Behörde geschlachtet werden, zu erwirken. |
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(5) |
In Anbetracht der Seuchenlage hinsichtlich der klassischen Schweinepest in Nordrhein-Westfalen und dem bisherigen Muster der Ausbreitung der Seuche sollte die Anwendung des Kennzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bei Fleisch von Schweinen aus einer Überwachungszone in bestimmten nordrhein-westfälischen Gebieten keine Gefahr für eine Ausbreitung der Seuche darstellen, wenn die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen und Untersuchungen bei Schweinen befolgt werden. Es kann auch in Erwägung gezogen werden, dass der Schutz vor einer Ausbreitung nicht dadurch beeinträchtigt wird, wenn das Fleisch unter diesen Bedingungen ohne Verarbeitung oder Behandlung vermarktet wird. |
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(6) |
Aufgrund der Angaben Deutschlands ist es angezeigt, in Deutschland die Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest im Hinblick auf die Dauer der Maßnahmen in den gemäß der Richtlinie 2001/89/EG um einen Ausbruchsherd eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen zu überprüfen. |
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(7) |
Ferner muss das mit der Entscheidung 2006/346/EG aufgehobene Verbot erneuert werden, wonach Mitgliedstaaten keine Schweine in Schlachthöfe in nordrhein-westfälische Gebiete, in denen Ausbrüche der klassischen Schweinepest gemeldet wurden, versenden dürfen. |
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(8) |
Die Entscheidung 2006/346/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2006/346/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Artikel 1 Deutschland stellt sicher, dass keine Schweine in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versendet werden, die aus
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2. |
Es wird ein Artikel 3a eingefügt: „Artikel 3a 1. Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG erhält Deutschland die Genehmigung, bei Schweinefleisch, das gemäß Absatz 2 dieses Artikels gewonnen wurde,
2. Wenn Deutschland die Ausnahme nach Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch nimmt, muss das Schweinefleisch unbeschadet der in der Richtlinie 2001/89/EG, insbesondere Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 11 Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen von Tieren stammen, die spätestens 12 Stunden nach Eintreffen im Schlachthof geschlachtet worden sind und die:
3. Deutschland stellt sicher, dass der in Anwendung der Absätze 1 und 2 bezeichnete Schlachthof:
4. Deutschland stellt sicher, dass die für den Transport der Schweine gemäß Absatz 2 eingesetzten Transportmittel nach jeder Benutzung zweimal gereinigt und desinfiziert werden.“ |
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3. |
Es wird ein Artikel 4a eingefügt: „Artikel 4a 1. Deutschland trifft für Schweinefleisch gemäß Artikel 3a dieser Entscheidung folgende Vorkehrungen:
2. Deutschland sorgt dafür, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten folgende Informationen über die Schweine gemäß Artikel 3 Buchstabe a erhalten:
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4. |
Artikel 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Artikel 5 1. Deutschland stellt sicher, dass:
2. Die in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Maßnahmen werden unbeschadet der Entscheidung 90/424/EWG ergriffen.“ |
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5. |
Es wird ein Artikel 5a eingefügt: „Artikel 5a Unbeschadet der Maßnahmen der Richtlinie 2001/89/EG und insbesondere der Artikel 10 Absatz 4 und 11 Absatz 3 sorgt Deutschland dafür, dass in den im Anhang I A aufgeführten Gebieten
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6. |
Artikel 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Artikel 6 Die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Deutschlands stellen sicher, dass
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7. |
Anhang II der Entscheidung 2006/346/EG wird durch den Wortlaut im Anhang I dieser Entscheidung ersetzt. |
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8. |
Der Wortlaut in Anhang II dieser Entscheidung wird als Anhang III angefügt. |
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. Mai 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(2) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Akte über die Erweiterung von 2003.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 10.
(5) ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 206, berichtigte Fassung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).
ANHANG I
„ANHANG II
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e stellt Deutschland sicher, dass in den in Anhang I aufgeführten Gebieten folgende Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden:
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a) |
jeder Fall einer Infektionskrankheit in Schweinehaltungsbetrieben, der eine Behandlung mit Antibiotika oder antibakteriellen Arzneimitteln erforderlich macht, wird unverzüglich und vor Behandlungsbeginn der zuständigen Veterinärbehörde gemeldet, |
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b) |
in den vorstehend genannten Schweinehaltungsbetrieben führt ein Tierarzt unverzüglich die in Kapitel IV Abschnitt A des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vorgesehenen klinischen Untersuchungen und Stichprobenuntersuchungen durch.“ |
ANHANG