ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 136

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
24. Mai 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 775/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ( 1 )

9

 

*

Richtlinie 2006/47/EG der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut (kodifizierte Fassung) ( 1 )

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

21

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

22

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

31

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

32

 

 

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

 

*

Einvernehmlich auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs gefasster Beschluss der Regierungen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist vom 19. Mai 2006 zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

41

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

24.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 775/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

95,8

204

39,3

212

113,4

999

82,8

0707 00 05

052

105,5

628

151,2

999

128,4

0709 90 70

052

108,8

999

108,8

0805 10 20

052

36,5

204

41,7

220

41,4

388

72,9

448

46,6

624

52,2

999

48,6

0805 50 10

052

42,5

508

59,9

528

55,7

999

52,7

0808 10 80

388

87,4

400

115,3

404

115,5

508

94,4

512

79,9

524

58,6

528

107,3

720

93,8

804

103,2

999

95,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


24.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 776/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2006

zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen für die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Lebensmittel und Futtermittel sowie im Bereich der Tiergesundheit fest. Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien sind in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt. In der Liste sind alle bis zu diesem Zeitpunkt in anderen Rechtsakten benannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien aufgeführt.

(2)

Die Benennung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sollte zur Erreichung einer hohen Qualität und Einheitlichkeit der Untersuchungsergebnisse beitragen.

(3)

Die Tätigkeit der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien sollte den gesamten Bereich des Futtermittel- und Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit abdecken, insbesondere jene Gebiete, auf denen die Notwendigkeit präziser Analyse- und Diagnoseergebnisse besteht.

(4)

In einer Reihe von Sektoren, für die das Gemeinschaftsrecht bezüglich Lebensmittel, Futtermittel und Tiergesundheit gilt, ist es notwendig, zusätzliche Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Bereiche zu benennen, für die solche Laboratorien noch nicht bestehen; insbesondere gilt dies für die Maul- und Klauenseuche, Brucellose, Listeria monocytogenes, coagulasepositive Staphylokokken, Escherichia coli einschließlich Verotoxin bildenden E. coli (VTEC), Campylobacter, Parasiten (im Besonderen Trichinen, Echinococcus, Anisakis), Antibiotikaresistenz, tierische Proteine in Futtermitteln, Pestizidrückstände, Mycotoxine in Lebensmitteln und Futtermitteln, Schwermetalle in Lebensmitteln und Futtermitteln, Dioxine und PCB in Lebensmitteln und Futtermitteln sowie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).

(5)

Im Juli 2005 veröffentlichte die Kommission eine Ausschreibung zur Auswahl und Benennung neuer Gemeinschaftsreferenzlaboratorien. Die Bewertung der Bewerbungen wurde im Dezember 2005 abgeschlossen, die Ergebnisse den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Aufgrund der Bewertung erachtet die Kommission es für angemessen, in den einzelnen Bereichen den jeweils erfolgreichen Bewerber als neues Gemeinschaftsreferenzlaboratorium zu benennen.

(6)

Es ist erforderlich geworden, in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmte Angaben bezüglich der bestehenden Gemeinschaftsreferenzlaboratorien zu aktualisieren.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erhält folgenden Wortlaut:

„ANHANG VII

GEMEINSCHAFTSREFERENZLABORATORIEN

I.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel und Lebensmittel

1.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Milch und Milcherzeugnisse

AFSSA — Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP)

F-94700 Maisons-Alfort

Frankreich

2.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium zur Durchführung von Analysen und Tests auf Zoonosen (Salmonellen)

Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM)

3720 BA Bilthoven

Niederlande

3.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium zur Überwachung von marinen Biotoxinen

Agencia Española de Seguridad Alimentaria (AESA)

E-36200 Vigo

Spanien

4.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für die Überwachung von Viren und Bakterien in zweischaligen Weichtieren

The laboratory of the Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS)

Weymouth

Dorset DT4 8UB

Vereinigtes Königreich

5.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Listeria monocytogenes

AFSSA — Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP)

F-94700 Maisons-Alfort

Frankreich

6.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für coagulasepositive Staphylokokken, einschließlich Staphylococcus aureus

AFSSA — Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP)

F-94700 Maisons-Alfort

Frankreich

7.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Escherichia coli einschließlich Verotoxin bildendes E. Coli (VTEC)

Istituto Superiore di Sanità (ISS)

I-00161 Roma

Italien

8.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Campylobacter

Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA)

S-751 89 Uppsala

Schweden

9.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Parasiten (insbesondere Trichinen, Echinococcus und Anisakis)

Istituto Superiore di Sanità (ISS)

I-00161 Roma

Italien

10.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Antibiotikaresistenz

Danmarks Fødevareforskning (DFVF)

DK-1790 København V

Dänemark

11.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für tierische Proteine in Futtermitteln

Centre wallon de recherches agronomiques (CRA-W)

B-5030 Gembloux

Belgien

12.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Rückstände von Tierarzneimitteln und Schadstoffen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

a)   Für die in Anhang I Gruppe A Nummern 1, 2, 3 und 4, Gruppe B Nummer 2 Buchstabe d und Gruppe B Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände:

Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM)

3720 BA Bilthoven

Niederlande

b)   Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 1 und Gruppe B Nummer 3 Buchstabe e der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände sowie für Carbadox- und Olaquindox:

Laboratoire d'études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants

AFSSA — site de Fougères

BP 90203

Frankreich

c)   Für die in Anhang I Gruppe A Nummer 5 und Gruppe B Nummer 2 Buchstaben a, b und e der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände:

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

D-12277 Berlin

Deutschland

d)   Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände:

Instituto Superiore di Sanità

I-00161 Roma

Italien

13.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)

Das in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannte Laboratorium

The Veterinary Laboratories Agency

Woodham Lane

New Haw

Addlestone

Surrey KT15 3NB

Vereinigtes Königreich

14.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

Das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1) genannte Laboratorium

Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission

Geel

Belgien

15.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für genetisch veränderte Organismen (GVO)

Das im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (2) genannte Laboratorium

Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission

Ispra

Italien

16.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Stoffe, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission

Ispra

Italien

17.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Pestizidrückstände

a)   Getreide und Futtermittel

Danmarks Fødevareforskning (DFVF)

DK-1790 København V

Dänemark

b)   Lebensmittel tierischen Ursprungs und Waren mit hohem Fettanteil

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg

Postfach 100462

D-79123 Freiburg

Deutschland

c)   Obst und Gemüse, einschließlich Waren mit hohem Wasseranteil und hohem Säuregehalt

Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)

Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG)

LAGV: E-46100 Burjassot-Valencia

PRRG: E-04120 Almería

Spanien

d)   Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Stuttgart

Postfach 1206

D-70702 Fellbach

Deutschland

18.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Schwermetalle in Futtermitteln und Lebensmitteln

Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission

Geel

Belgien

19.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Mycotoxine

Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission

Geel

Belgien

20.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission

Geel

Belgien

21.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Dioxine und PCB in Lebensmittel und Futtermitteln

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg

Postfach 100462

D-79123 Freiburg

Deutschland

II.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere

1.   Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für klassische Schweinepest

Das in der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) genannte Laboratorium

2.   Gemeinschaftliches Referenzlabor für Pferdepest

Das in der Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (4) genannte Laboratorium

3.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Aviäre Influenza

Das in der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5) genannte Laboratorium

4.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für die Newcastle-Krankheit

Das in der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (6) genannte Laboratorium

5.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für vesikuläre Schweinekrankheit

Das in der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (7) genannte Laboratorium

6.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Fischseuchen

Das in der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (8) genannte Laboratorium

7.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Muschelkrankheiten

Das in der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (9) genannte Laboratorium

8.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe

Das in der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (10), genannte Laboratorium

9.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für die Blauzungenkrankheit

Das in der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (11) genannte Laboratorium

10.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für die Afrikanische Schweinepest

Das in der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (12) genannte Laboratorium

11.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Tierzucht

Das in der Entscheidung 96/463/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen (13), genannte Laboratorium

12.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für die Maul- und Klauenseuche

Das in der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (14) genannte Laboratorium.

13.   Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Brucellose

AFSSA — Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses

F-94700 Maisons-Alfort

Frankreich


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(7)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(8)  ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(9)  ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(10)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/60/EG (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 30).

(11)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(12)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(13)  ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 19.

(14)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/615/EG der Kommission (ABl. L 213 vom 18.8.2005, S. 14).“


24.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 777/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2006

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4 und Absatz 5,

nach Anhörung des durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2) eingesetzten Ausschusses zu den Änderungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 dient der Umsetzung des am 11. September 1998 unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates (3) gebilligten Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel.

(2)

Angesichts der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (4) und der Entscheidung 2004/129/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates sowie den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (5), die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (6) erlassen wurde, sollten einige der betroffenen Chemikalien in die Liste des Anhangs I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgenommen werden. Dabei sollte auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass keine der betroffenen Chemikalien im Rahmen des Überprüfungsprogramms der Gemeinschaft für Wirkstoffe, das aufgrund der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (7) durchgeführt wird, notifiziert wurde, obwohl einige der Chemikalien identifiziert worden waren und die Mitgliedstaaten folglich entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften ihre Verwendung in solchen Produkten bis höchstens 1. September 2006 zulassen können.

(3)

Angesichts der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission vom 2. Dezember 2005 über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (8) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Endosulfan zwar identifiziert, aber nicht für die Überprüfung im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG notifiziert wurde und daher von den Mitgliedstaaten bis zum 1. September 2006 weiter zugelassen werden kann, ist dieser Stoff streng auf die Verwendung in Pestiziden beschränkt und sollte deshalb in die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgenommen werden.

(4)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens beschloss auf ihrer ersten Sitzung im September 2004 eine Reihe von Änderungen des Anhangs III des Übereinkommens, in dem die Chemikalien aufgelistet sind, die dem PIC-Verfahren unterliegen; alle diese Änderungen sind am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Die Liste der Chemikalien, die in Anhang I Teile 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgeführt sind, sollte dementsprechend geändert werden.

(5)

Darüber hinaus müssen die vorhandenen Einträge für bestimmte Chemikalien geändert werden, um den seit der letzten Änderung des Anhangs I erlassenen neuen Vorschriften Rechnung zu tragen. Außerdem enthält Anhang I Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 einige kleine Fehler, die korrigiert werden müssen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 304 /2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 27).

(2)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.

(4)  ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005 (ABl. L 211 vom 13.8.2005, S. 6).

(5)  ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2005.

(6)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/39/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 30).

(7)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 25.


ANHANG

Die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 wird wie folgt geändert (1):

1.

Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Einträge werden hinzugefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist

„(Z)-1,3-Dichlorpropen (1,3-Dichlorpropen)

10061-01-5

233-195-8

2903 29 00

p(1)-p(2)

b-b

 

sec-Butylamin (2-Aminobutan)

13952-84-6

237-732-7

2921 19 80

p(1)-p(2)

b-b

 

Acifluorfen

50594-66-6

256-634-5

2916 39 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Ametryn

834-12-8

212-634-7

2933 69 80

p(1)-p(2)

b-b

 

Bensultap

17606-31-4

 

2930 90 70

p(1)-p(2)

b-b

 

Calciferol

50-14-6

200-014-9

2936 29 90

p(1)

b

 

Cartap

15263-53-3

 

2930 20 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Chinomethionat

2439-01-2

219-455-3

2934 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Chlorfenvinphos

470-90-6

207-432-0

2919 00 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Chlormephos

24934-91-6

246-538-1

2930 90 70

p(1)-p(2)

b-b

 

Cholecalciferol

67-97-0

200-673-2

2936 29 90

p(1)

b

 

Coumafuryl

117-52-2

204-195-5

2932 29 80

p(1)-p(2)

b-b

 

Crimidin

535-89-7

208-622-6

2933 59 95

p(1)

b

 

Cyanazin

21725-46-2

244-544-9

2933 69 80

p(1)-p(2)

b-b

 

Dinobuton

973-21-7

213-546-1

2920 90 10

p(1)-p(2)

b-b

 

Endosulfan +

115-29-7

204-079-4

2920 90 85

p(1)

b

 

Ethion

563-12-2

209-242-3

2930 90 70

p(1)-p(2)

b-b

 

Fenpropathrin

39515-41-8

254-485-0

2926 90 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Flurenol

467-69-6

207-397-1

2918 19 80

p(1)-p(2)

b-b

 

Furathiocarb

65907-30-4

265-974-3

2932 99 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Hexazinon

51235-04-2

257-074-4

2933 69 80

p(1)-p(2)

b-b

 

Iminoctadin

13516-27-3

236-855-3

2925 20 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Isoxathion

18854-01-8

242-624-8

2934 99 90

p(1)

b

 

Methidathion

950-37-8

213-449-4

2934 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Metoxuron

19937-59-8

243-433-2

2924 21 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Monuron

150-68-5

205-766-1

2924 21 90

p(1)

b

 

Omethoat

1113-02-6

214-197-8

2930 90 70

p(1)-p(2)

b-b

 

Pebulat

1114-71-2

214-215-4

2930 20 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Scillirosid

507-60-8

208-077-4

2938 90 90

p(1)

b

 

Strychnin

57-24-9

200-319-7

2939 99 00

p(1)

b

 

Terbufos

13071-79-9

235-963-8

2930 90 70

p(1)-p(2)

b-b

 

Thalliumsulfat

7446-18-6

231-201-3

2833 29 90

p(1)

b

 

Thiocyclam

31895-22-4

250-859-2

2934 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Triazophos

24017-47-8

245-986-5

2933 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Tridemorph

24602-86-6

246-347-3

2934 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Vamidothion

2275-23-2

218-894-8

2930 90 70

p(1)-p(2)

b-b“

 

b)

Die Einträge für 1,2-Dibromethan (Ethylendibromid), 1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid), 2-Naphtylamin und seine Salze, 2,4,5-T, 4-Aminobiphenyl und seine Salze, Acephat, Aldicarb, alle Asbestfasern, Atrazin, Azinphos-ethyl, Benzidin und seine Salze, Benzidinderivate, Binapacryl, Chlordimeform, Chlorbenzilat, Chlozolinat, Kreosot und mit Kreosot verwandte Stoffe, DBB (Di-μ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran), Dicofol mit < 78 % p,p′-Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen, Dinoseb, seine Acetate und Salze, Dinoterb, DNOC, verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus: mindestens 7 % Benomyl, mindestens 10 % Carbofuran und mindestens 15 % Thiram, Fentinacetat, Fentinhydroxid, Ferbam, Fluoracetamid, HCH mit weniger als 99 % des Gammaisomers, Hexachlorethan, Lindan (γ-HCH), Maleinsäurehydrazid und seine Salze, außer Cholin, Kalium- und Natriumsalze; Cholin, Kalium- und Natriumsalze von Maleinsäurehydrazid mit über 1 mg/kg freiem Hydrazin, ausgedrückt auf der Grundlage des Säureäquivalents, Quecksilberverbindungen, Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt), Methylparathion, Monocrotophos, Nitrofen, Nonylphenol C6H4(OH)C9H19, Nonylphenolethoxylat (C2H4O)nC15H24O, Parathion, Pentachlorphenol, Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1 000 g/l übersteigt), polybromierte Biphenyle (PBB), Pyrazophos, Quintozen, Tecnazen, Bleitetraethyl, Bleitetramethyl, zinnorganische Dreifachverbindungen, Tri(aziridin-1-yl)phosphinoxid und Zineb erhalten folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

Länder, für die keine Notifizierung erforderlich ist

„1,2-Dibromethan (Ethylendibromid) #

106-93-4

203-444-5

2903 30 36

p(1)-p(2)

b-b

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid) #

107-06-2

203-458-1

2903 15 00

p(1)-p(2)

b-b

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

i(2)

b

2-Naphtylamin (Naphthalen-2-amin) und seine Salze +

91-59-8, 553-00-4, 612-52-2 und weitere

202-080-4, 209-030-0, 210-313-6 und weitere

2921 45 00

i(1)

b

 

i(2)

b

2,4,5-T und seine Salze und Ester #

93-76-5 und weitere

202-273-3, 229-188-1 und weitere

2918 90 90

p(1)-p(2)

b-b

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

4-Aminobiphenyl (Biphenyl-4-[yl]amin) und seine Salze +

92-67-1, 2113-61-3 und weitere

202-177-1 und weitere

2921 49 80, 2921 44 90

i(1)

b

 

i(2)

b

Acephat +

30560-19-1

250-241-2

2930 90 70

p(1)-p(2)

b-b

 

Aldicarb +

116-06-3

204-123-2

2930 90 70

p(1)-p(2)

sr-b

 

Asbestfasern +:

1332-21-4 und weitere

 

 

 

 

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

Krokydolith #

12001-28-4

 

2524 00

i

b

Amosit #

12172-73-5

 

2524 00

i

b

Anthophyllit #

77536-67-5

 

2524 00

i

b

Aktinolith #

77536-66-4

 

2524 00

i

b

Tremolit #

77536-68-6

 

2524 00

i

b

Chrysotil +

12001-29-5 oder 132207-32-0

 

2524 00

i

b

Atrazin +

1912-24-9

217-617-8

2933 69 10

p(1)-p(2)

sr-b

 

Azinphos-ethyl

2642-71-9

220-147-6

2933 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Benzidin und seine Salze +

92-87-5, 36341-27-2 und weitere

202-199-1, 252-984-8 und weitere

2921 59 90

i(1)-i(2)

sr-b

 

i(2)

b

Benzidinderivate +

 

 

 

 

Binapacryl #

485-31-4

207-612-9

2916 19 80

p(1)-p(2)

b-b

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

i(2)

b

Chlordimeform #

6164-98-3

228-200-5

2925 20 00

p(1)-p(2)

b-b

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

Chlorbenzilat #

510-15-6

208-110-2

2918 19 80

p(1)-p(2)

b-b

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

Chlozolinat +

84332-86-5

282-714-4

2934 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Kreosot und mit Kreosot verwandte Stoffe

8001-58-9

232-287-5

2707 91 00

 

 

 

61789-28-4

263-047-8

 

 

84650-04-4

283-484-8

i(2)

b

90640-84-9

292-605-3

 

 

65996-91-0

266-026-1

 

 

90640-80-5

292-602-7

 

 

65996-82-2

266-019-3

 

 

8021-39-4

232-419-1

 

 

122384-78-5

310-191-5

 

 

DBB (Di-μ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran)/Dibutylzinnhydrogenborat)

75113-37-0

401-040-5

2931 00 95

i(1)

b

 

Dicofol mit < 78 % p,p′ -Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen +

115-32-2

204-082-0

2906 29 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Dinoseb und seine Salze und Ester #

88-85-7 und weitere

201-861-7 und weitere

2908 90 00

2915 39 90

p(1)-p(2)

b-b

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

i(2)

b

Dinoterb +

1420-07-1

215-813-8

2908 90 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Dinitroorthokresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammonium-, Kalium- und Natriumsalze) #

534-52-1

208-601-1

2908 90 00

p(1)-p(2)

b-b

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

2980-64-5

221-037-0

5787-96-2

2312-76-7

219-007-7

Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus:

 

 

 

 

 

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

mindestens 7 % Benomyl,

17804-35-2

241-775-7

2933 90 80

p(1)

b

mindestens 10 % Carbofuran

1563-66-2

216-353-0

2932 90 90

p(2)

b

und mindestens 15 % Thiram #

137-26-8

205-286-2

2930 30 00

 

 

Fentinacetat +

900-95-8

212-984-0

2931 00 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Fentinhydroxid +

76-87-9

200-990-6

2931 00 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Ferbam

14484-64-1

238-484-2

2930 20 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Fluoracetamid #

640-19-7

211-363-1

2924 19 00

p(1)

b

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

HCH/Hexachlorcyclohexan (gemischte Isomere) #

608-73-1

210-168-9

2903 51 00

p(1)-p(2)

b-sr

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

Hexachlorethan

67-72-1

200-666-4

2903 19 80

i(1)

sr

 

Lindan (γ-HCH) #

58-89-9

200-401-2

2903 51 00

p(1)-p(2)

b-sr

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

a)

Maleinsäurehydrazid und seine Salze außer Cholin, Kalium- und Natriumsalze;

123-33-1

204-619-9

2933 99 90 und weitere

p(1)

b

 

b)

Cholin, Kalium- und Natriumsalze von Maleinsäurehydrazid mit über 1 mg/kg freiem Hydrazin, ausgedrückt auf der Grundlage des Säureäquivalents

61167-10-0, 51542-52-0, 28330-26-9

257-261-0

248-972-7

 

 

 

 

Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen #

10112-91-1, 21908-53-2 und weitere

233-307-5, 244-654-7 und weitere

2827 39 80, 2825 90 50 und weitere

p(1)-p(2)

b-sr

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt) #

10265-92-6

233-606-0

2930 90 70

p(2)

b

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

Methylparathion + #

298-00-0

206-050-1

2920 10 00

p(1)-p(2)

b-b

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

Monocrotophos #

6923-22-4

230-042-7

2924 19 00

p(1)-p(2)

b-b

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

Nitrofen +

1836-75-5

217-406-0

2909 30 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Nonylphenole C6H4(OH)C9H19 +

25154-52-3 (phenol, nonyl-),

246-672-0

2907 13 00

i(1)

sr

 

84852-15-3 (phenol, 4-nonyl-, verzweigt)

284-325-5

11066-49-2 (isononylphenol),

234-284-4

90481-04-2, (phenol, nonyl-, verzweigt),

291-844-0

104-40-5(p-nonylphenol) und weitere

203-199-4 und weitere

Nonylphenolethoxylate (C2H4O)nC15H24O +

9016-45-9, 26027-38-3, 68412-54-4, 37205-87-1, 127087-87-0 und weitere

 

3402 13 00

i(1)

sr

 

p(1)-p(2)

b-b

Parathion #

56-38-2

200-271-7

2920 10 00

p(1)-p(2)

b-b

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

Pentachlorphenol und seine Salze und Ester #

87-86-5 und weitere

201-778-6 und weitere

2908 10 00 und weitere

p(1)-p(2)

b-sr

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1 000 g/l übersteigt) #

13171-21-6 (Gemisch, (E)&(Z)-Isomere)

23783-98-4 ((Z)-Isomer)

297-99-4 ((E)-Isomer)

236-116-5

2924 19 00

p(1)-p(2)

b-b

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

Polybromierte Biphenyle (PBB) #

13654-09-6

36355-01-8

27858-07-7

und weitere

237-137-2

252-994-2

248-696-7

2903 69 90 und weitere

i(1)

sr

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

Pyrazophos +

13457-18-6

236-656-1

2933 59 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Quintozen +

82-68-8

201-435-0

2904 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Tecnazen +

117-18-0

204-178-2

2904 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Bleitetraethyl #

78-00-2

201-075-4

2931 00 95

i(1)

sr

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

Bleitetramethyl #

75-74-1

200-897-0

2931 00 95

i(1)

sr

Bitte auf PIC-Rundschreiben unter www.pic.int/ Bezug nehmen

Zinnorganische Dreifachverbindungen +

2931 00 95 und weitere

p(2)

sr

 

i(2)

sr

Tri(aziridin-1-yl)phosphinoxid (1,1′,1″-phosphoryltriaziridin) +

545-55-1

208-892-5

2933 99 90

i(1)

sr

 

Zineb

12122-67-7

235-180-1

2930 90 70

p(1)

b“

 

2.

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Eintrag wird hinzugefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

„Endosulfan

115-29-7

204-079-4

2920 90 85

p

b“

b)

Die Einträge für 2-Naphtylamin und seine Salze, 4-Aminobiphenyl und seine Salze, Benzidin und seine Salze, Benzidinderivate, Dicofol mit < 78 % p,p′ -Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen, Fentinhydroxid, Methylparathion, Nonylphenol C6H4(OH)C9H19, Nonylphenolethoxylat (C2H4O)nC15H24O, und zinnorganische Dreifachverbindungen, insbesondere Tributylzinnverbindungen einschließlich Bis(tributylzinn)oxid erhalten folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

„2-Naphtylamin (Naphthalen-2-amin) und seine Salze

91-59-8, 553-00-4, 612-52-2 und weitere

202-080-4, 209-030-0, 210-313-6 und weitere

2921 45 00

i

b

4-Aminobiphenyl (Biphenyl-4-[yl]amin) und seine Salze

92-67-1, 2113-61-3 und weitere

202-177-1 und weitere

2921 49 80

2921 44 90

i

b

Benzidin und seine Salze

912-87-5, 36341-27-2 und weitere

202-199-1, 252-984-8 und weitere

2921 59 90

i

sr

Benzidinderivat

 

 

 

Dicofol mit < 78 % p,p′ -Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen

115-32-3

204-082-0

2906 29 00

p

b

Fentinhydroxid

76-87-9

200-990-6

2931 00 95

p

b

Methylparathion #

298-00-0

206-050-1

2920 10 00

p

b

Nonylphenole C6H4(OH)C9H19

25154-52-3 (phenol, nonyl-),

246-672-0

2907 13 00

i

sr

84852-15-3 (phenol, 4-nonyl-, verzweigt)

284-325-5

11066-49-2 (isononylphenol),

234-284-4

90481-04-2, (phenol, nonyl-, verzweigt),

291-844-0

104-40-5 (p-nonylphenol)

und weitere

203-199-4

und weitere

Nonylphenolethoxylate (C2H4O)nC15H24O

9016-45-9, 26027-38-3, 68412-54-4, 37205-87-1, 127087-87-0 und weitere

 

3402 13 00

i

sr

p

b

Zinnorganische Dreifachverbindungen, insbesondere Tributylzinnverbindungen einschließlich Bis(tributylzinn)oxid

56-35-9 und weitere

200-268-0 und weitere

2931 00 95 und weitere

p

sr“

c)

Die Einträge für Endrin, Parathion, Bleitetraethyl und Bleitetramethyl werden gestrichen.

3.

Teil 3 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Einträge werden hinzugefügt:

Chemikalie

CAS-Nummer(n)

Kategorie

„Parathion

56-38-2

Pestizid

Bleitetraethyl

78-00-2

Industriechemikalie

Bleitetramethyl

75-74-1

Industriechemikalie“

b)

Die Einträge für 2,4,5-T, Dinoseb und Dinosebsalze, DNOC und seine Salze (z. B. Ammonium-, Kalium- und Natriumsalze), Ethylendichlorid, Pentachlorphenol und Methylparathion (emulgierbare Konzentrate (Einecs) mit einem Wirkstoffgehalt von 19,5 %, 40 %, 50 % und 60 % sowie Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von 1,5 %, 2 % und 3 %) erhalten folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nummer(n)

Kategorie

„2,4,5-T und seine Salze und Ester

93-76-5 (2)

Pestizid

Dinoseb und seine Salze und Ester

88-85-7 (2)

Pestizid

Dinitroorthokresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammonium-, Kalium- und Natriumsalze)

534-52-1, 2980-64-5, 5787-96-2, 2312-76-7

Pestizid

Ethylendichlorid (1,2-Dichlorethan)

107-06-2

Pestizid

Pentachlorphenol und dessen Salze und Ester

87-86-5 (2)

Pestizid

Methylparathion (emulgierbare Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 19,5 % sowie Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,5 %)

298-00-0

Sehr gefährliche Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierung

c)

Der Eintrag für Parathion (alle Formulierungen — Aerosole, verstäubbares Pulver, emulgierbares Konzentrat, Granulat und Spritzpulver — dieses Stoffes sind eingeschlossen, jedoch keine Kapselsuspensionen) wird gestrichen. Ebenfalls gestrichen wird der Eintrag für Monocrotophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt).


(1)  Eine konsolidierte Fassung des geänderten Anhangs I kann eingesehen werden unter http://ecb.jrc.it/edex/

(2)  

#

Angabe der CAS-Nummer nur für die Stammverbindung.“


24.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/18


RICHTLINIE 2006/47/EG DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2006

zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 74/268/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die Richtlinie 66/402/EWG hat Toleranzen für das Vorhandensein von Avena fatua in Saatgut von Getreide festgelegt.

(3)

Diese Toleranzen erscheinen für bestimmte Bedürfnisse zu hoch. Aus diesem Grund sieht die Richtlinie 66/402/EWG eine zusätzliche Kennzeichnung für Saatgut vor, das besonderen Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht.

(4)

Die in diesem Zusammenhang festgelegten besonderen Voraussetzungen erscheinen geeignet, sowohl diesen bestimmten Bedürfnissen zu genügen als auch den Möglichkeiten der Saatguterzeugung und der Saatgutprüfung Rechnung zu tragen.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen.

(6)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erteilen auf Antrag das in Artikel 11 der Richtlinie 66/402/EWG vorgesehene amtliche Zeugnis, wenn

a)

der Bestand bei der amtlichen Feldbesichtigung gemäß Anhang I der genannten Richtlinie frei von Avena fatua ist und wenn eine nach den Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gezogene Probe von mindestens 1 kg nach amtlicher Prüfung frei von Avena fatua ist, oder

b)

eine nach den Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gezogene Probe von mindestens 3 kg nach amtlicher Prüfung frei von Avena fatua ist.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das amtliche Zeugnis nur in einem der beiden in Artikel 1 genannten Fälle erteilt wird.

Artikel 3

Die Richtlinie 74/268/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 2006

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

(2)  ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/511/EG (ABl. L 157 vom 15.6.1978, S. 34).

(3)  Siehe Anhang I Teil A.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung

(gemäß Artikel 3)

Richtlinie 74/268/EWG der Kommission

(ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 19)

Richtlinie 78/511/EWG der Kommission

(ABl. L 157 vom 15.6.1978, S. 34)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 3)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

74/268/EWG

1. Juli 1974

78/511/EWG

1. Juli 1980


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 74/268/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 2 einleitende Worte

Artikel 1 einleitende Worte

Artikel 2 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Anhänge I und II


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

24.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2005

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/369/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten mit der Republik Bulgarien ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK BULGARIEN (nachstehend „Bulgarien“ genannt)

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass dem Recht der Europäischen Gemeinschaft widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Bulgariens zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   Bezugnahmen in den in Anhang I genannten Abkommen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, gelten als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   Bezugnahmen in den in Anhang I genannten Abkommen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, gelten als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen

Artikel 2

Bezeichnung

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Bulgarien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung der Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen. Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch Bulgarien, die ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung der Genehmigungen oder Erlaubnisse der Luftfahrtunternehmen.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Bulgarien nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder anderer in Anhang III aufgeführter Staaten und/oder der Staatsangehörigen dieser Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von Bulgarien verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder anderer in Anhang III aufgeführter Staaten und/oder der Staatsangehörigen dieser Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird.

Bulgarien übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

(4)   Bezeichnet Bulgarien ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt der betreffende Mitgliedstaat nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Unternehmen über eine gültige Betriebsgenehmigung nach bulgarischem Recht verfügt;

ii)

von Bulgarien, das für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist, eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt und aufrechterhalten wird und

iii)

das Unternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum Bulgariens und/oder einer natürlichen oder juristischen Person dieses Landes befindet und von Bulgarien und/oder einer natürlichen oder juristischen Person dieses Landes tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von Bulgarien bezeichnetes Luftfahrtunternehmen verweigern, widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen über keine gültige Betriebsgenehmigung nach bulgarischem Recht verfügt;

ii)

von Bulgarien, das für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist, keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum Bulgariens und/oder einer natürlichen oder juristischen Person dieses Landes befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

(1)   Absatz 2 dieses Artikels ergänzt die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Bulgarien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des Abkommens genießt, das zwischen ihm und dem Mitgliedstaat, der das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, geschlossen wurde, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt oder aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet zur Verwendung in einem Luftfahrzeug eines von Bulgarien bezeichneten Luftfahrtunternehmens geliefert wird, das Flüge innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats oder in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführt.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Absatz 2 dieses Artikels ergänzt die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Bulgarien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Anhänge zu dem Abkommen

Die Anhänge dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Bulgarien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Das vorliegende Abkommen findet auf alle diese Abkommen Anwendung, sobald sie

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten gleichzeitig alle sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Salzburg am fünften Mai zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und bulgarischer Sprache.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

За европейската общност

Image

Image

Por la República de Bulgaria

Za Bulharskou republiku

For Republikken Bulgarien

Für die Republik Bulgarien

Bulgaaria Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Βουλγαρίας

For the Republic of Bulgaria

Pour la République de Bulgarie

Per la Repubblica di Bulgaria

Bulgārijas Republikas vārdā

Bulgarijos Respublikos vardu

Λ Bolgár Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Bulgarija

Voor de Republiek Bulgarije

W imieniu Republiki Bułgarii

Pela República da Bulgária

Za Bulharskú republiku

Za Republiko Bolgarijo

Bulgarian tasavallan puolesta

För Republiken Bulgarien

За Република България

Image

ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Bulgarien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien, unterzeichnet am 4. November 1997 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Österreich“ bezeichnet;

in Verbindung mit der am 28. Juni 1996 in Wien unterzeichneten Absichtserklärung

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 14. Mai 1957 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Belgien“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Volksrepublik Bulgarien über gewerbliche Linienflugdienste, unterzeichnet am 8. Mai 1965 in Nikosia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Zypern“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Republik Bulgarien, unterzeichnet am 25. September 1967 in Sofia, an dessen Bestimmungen sich die Tschechische Republik für gebunden erklärt hat, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Tschechische Republik“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 24. Mai 1958 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Dänemark“ bezeichnet, zuletzt ergänzt durch den Briefwechsel vom 24. Mai 1958

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 19. März 1970 in Helsinki, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Finnland“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 4. August 1965 in Paris, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Frankreich“ bezeichnet,

ergänzt durch den Briefwechsel vom 4. August 1965;

geändert durch den Briefwechsel vom 12. Juni und 10. Juli 1969;

zuletzt geändert durch die am 26. Januar 2000 in Sofia unterzeichnete Absichtserklärung

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 11. Juni 1993 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Deutschland“ bezeichnet; ergänzt durch die am 1. Oktober 2001 in Sofia unterzeichnete Absichtserklärung;

in Verbindung mit den Noten vom 15. August 2002 und 20. April 2004

Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 1. November 2002 in Athen, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Griechenland“ bezeichnet;

in Verbindung mit der am 23. Februar 2000 in Athen unterzeichneten Absichtserklärung

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Ungarn und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 29. August 1969 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Ungarn“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung der Republik Bulgarien, unterzeichnet am 27. Juli 1995 in Dublin, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Irland“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Mai 1974 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Italien“ bezeichnet; in Verbindung mit der am 4. April 1974 in Rom unterzeichneten Vereinbarten Niederschrift;

zuletzt geändert durch die am 25. Juli 1997 in Rom unterzeichnete Absichtserklärung

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 19. Mai 1999 in Warschau, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Lettland“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, unterzeichnet am 8. Mai 1965 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Luxemburg“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 23. Juli 1982 in Varna, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Malta“ bezeichnet; in Verbindung mit der am 12. April 1982 in Malta unterzeichneten Absichtserklärung

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 7. Februar 1958 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Niederlande“ bezeichnet;

zuletzt ergänzt durch die am 6. August 2002 in Den Haag unterzeichnete Absichtserklärung

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, unterzeichnet am 16. Mai 1949 in Warschau, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Polen“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Portugals und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, unterzeichnet am 22. Oktober 1975 in Lissabon, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Portugal“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Republik Bulgarien, unterzeichnet am 8. Dezember 1995 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Slowakei“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Spaniens und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien, unterzeichnet am 6. November 1971 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Spanien“ bezeichnet; zuletzt geändert durch die am 21. Oktober 1978 in Sofia unterzeichnete Vereinbarte Niederschrift

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 17. April 1957 in Sofia, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Schweden“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 28. Mai 1970 in London, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Bulgarien/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet; geändert durch den Austausch von Noten vom 23. August 1973; in Verbindung mit der am 15. Januar 1998 in London unterzeichneten Absichtserklärung.

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Bulgarien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Österreich

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Belgien

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Zypern

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Tschechische Republik

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Dänemark

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Finnland

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Frankreich

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Deutschland

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Griechenland

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Ungarn

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Irland

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Italien

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Lettland

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Luxemburg

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Malta

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Niederlande

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Polen

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Portugal

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Slowakei

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Spanien

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Schweden

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Vereinigtes Königreich

b)

Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen oder Erlaubnissen

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Österreich

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Belgien

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Zypern

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Dänemark

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Bulgarien/Finnland

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Frankreich

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Deutschland

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Griechenland

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Ungarn

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Irland

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Italien

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Lettland

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Luxemburg

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Malta

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Niederlande

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Polen

Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Portugal

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Slowakei

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Spanien

Artikel 2 des Abkommens Bulgarien/Schweden

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Vereinigtes Königreich

c)

Gesetzliche Kontrolle

Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Griechenland

Artikel 11a des Abkommens Bulgarien/Deutschland

Artikel 12a des Abkommens Bulgarien/Frankreich

Artikel 9b des Abkommens Bulgarien/Italien

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Österreich

Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Belgien

Artikel 8 des Abkommens Bulgarien/Zypern

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Tschechische Republik

Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Dänemark

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Finnland

Artikel 10 des Abkommens Bulgarien/Frankreich

Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Deutschland

Artikel 10 des Abkommens Bulgarien/Griechenland

Artikel 12 des Abkommens Bulgarien/Ungarn

Artikel 11 des Abkommens Bulgarien/Irland

Artikel 8 des Abkommens Bulgarien/Italien

Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Lettland

Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Luxemburg

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Malta

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Niederlande

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Polen

Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Portugal

Artikel 8 des Abkommens Bulgarien/Slowakei

Artikel 11 des Abkommens Bulgarien/Spanien

Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Schweden

Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Vereinigtes Königreich

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 11 des Abkommens Bulgarien/Österreich

Artikel 4 des Abkommens Bulgarien/Belgien

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Zypern

Artikel 10 des Abkommens Bulgarien/Tschechische Republik

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Dänemark

Artikel 8 des Abkommens Bulgarien/Finnland

Artikel 13 des Abkommens Bulgarien/Frankreich

Artikel 8 des Abkommens Bulgarien/Deutschland

Artikel 13 des Abkommens Bulgarien/Griechenland

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Ungarn

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Irland

Artikel 7 des Abkommens Bulgarien/Italien

Artikel 9 des Abkommens Bulgarien/Lettland

Artikel 5 des Abkommens Bulgarien/Luxemburg

Artikel 9 des Abkommens Bulgarien/Malta

Artikel 3 des Abkommens Bulgarien/Niederlande

Artikel 4 des Anhangs zu dem Abkommen Bulgarien/Polen

Artikel 10 des Abkommens Bulgarien/Portugal

Artikel 10 des Abkommens Bulgarien/Slowakei

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Spanien

Artikel 6 des Abkommens Bulgarien/Schweden

Artikel 9 des Abkommens Bulgarien/Vereinigtes Königreich

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr)


24.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2005

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/370/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten mit der Republik Kroatien ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK KROATIEN (nachstehend „Kroatien“ genannt)

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die Bestimmungen enthalten, die gegen das von diesen Mitgliedstaaten mit beschlossene Gemeinschaftsrecht verstoßen,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die möglicherweise Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern sind,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

IN ANBETRACHT der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Europäischen Gemeinschaft widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Kroatiens zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die meisten der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kroatien keine Kapazitätsbeschränkungen vorsehen und somit das Verkehrsvolumen auf beiden Seiten noch vergrößert werden kann —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In allen in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In allen in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Kroatien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Kroatien nach Zugang dieser Bezeichnung nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III genannten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit beherrscht wird.

(3)   Kroatien kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen widerrufen, aussetzen, einschränken oder ihre Erteilung ablehnen, wenn

i)

das Unternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III genannten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird.

Kroatien übt seine Rechte aus diesem Absatz aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren

(4)   Die Gewährung von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

(1)   Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte Kroatiens aus den Sicherheitsbestimmungen des Abkommens, das es mit dem Mitgliedstaat geschlossen hat, der das Unternehmen bezeichnet hat, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung dieses Unternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Kroatien bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Kroatien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen ausschließlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Kroatien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I genannten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller in Anhang I genannten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Salzburg am fünften Mai zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kroatischer Sprache.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Za Europsku zajednicu

Image

Image

Por la República de Croacia

Za Chorvatskou republiku

For Republikken Kroatien

Für die Republik Kroatien

Horvaatia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Κροατίας

For the Republic of Croatia

Pour la République de Croatie

Per la Repubblica di Croazia

Horvātijas Republikas vārdā

Kroatijos Respublikos vardu

A Horvát Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Kroazja

Voor de Republiek Kroatië

W imieniu Republiki Chorwacji

Pela República da Croácia

Za Chorvátsku republiku

Za Republiko Hrvaško

Kroatian tasavallan puolesta

För Republiken Kroatien

Za Republiku Hrvatsku

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen Kroatien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien, unterzeichnet am 23. Juni 1994 in Wien, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Österreich“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 12. März 1996 in Zagreb, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Belgien“ bezeichnet, zuletzt geändert durch den Briefwechsel vom 28. April und 2. Mai 2003

Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 22. Januar 1999 in Prag, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Tschechische Republik“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 6. März 1996 in Oslo, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Dänemark“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Republik Kroatien, unterzeichnet am 31. März 2004 in Zagreb, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Estland“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Januar 1997 in Zagreb, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Frankreich“ bezeichnet, in Verbindung mit der am 29. August 1996 in Dubrovnik unterzeichneten Absichtserklärung

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über den Luftverkehr, paraphiert und der am 23. Juli 1997 in Bonn unterzeichneten Absichtserklärung als Anhang 2 beigefügt, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Deutschland“ bezeichnet, zuletzt ergänzt durch die am 4. Juni 1998 in Dubrovnik unterzeichnete Absichtserklärung

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Kroatien, unterzeichnet am 27. Februar 2001 in Athen, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Griechenland“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik Kroatien, unterzeichnet am 7. Juni 1995 in Wien, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Ungarn“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung Irlands über den Luftverkehr, paraphiert am 11. Dezember 1995 in Dublin, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Irland“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 8. Juli 1998 in Rom, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Italien“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Kroatien, unterzeichnet am 18. Oktober 1999 in Riga, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Lettland“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 24. Juli 1996 in Dubrovnik, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Luxemburg“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung der Republik Kroatien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 13. Oktober 1995 in Valletta, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Malta“ bezeichnet

Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 30. April 1996 in Zagreb, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Niederlande“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Kroatien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 19. Juni 1996 in Warschau, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Polen“ bezeichnet, in Verbindung mit der am 28. April 1995 in Warschau unterzeichneten Vereinbarten Niederschrift

Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Kroatien und der Portugiesischen Republik, paraphiert und der am 27. Juni 2002 in Zagreb unterzeichneten Absichtserklärung als Anhang 2 beigefügt, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Portugal“ bezeichnet

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Republik Kroatien, unterzeichnet am 12. Februar 1996 in Zagreb, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Slowakei“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Republik Slowenien und der Republik Kroatien über Linienflugdienste, unterzeichnet am 8. Juli 1994 in Brdo pri Kranju, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Slowenien“ bezeichnet, zuletzt geändert durch den am 5. Juli 1999 vereinbarten Anhang

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Kroatien, unterzeichnet am 21. Juli 1997 in Madrid, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Spanien“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 6. März 1996 in Oslo, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Schweden“ bezeichnet

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Kroatien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 21. Februar 1996 in Zagreb, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Kroatien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Kroatien, paraphiert am 4. Dezember 2002 in Zagreb, nachstehend als „Abkommen Kroatien/Litauen“ bezeichnet

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Österreich

Artikel 3 und 4 des Abkommens Kroatien/Belgien

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Tschechische Republik

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Dänemark

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Estland

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Frankreich

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Griechenland

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Ungarn

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Irland

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Italien

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Lettland

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Litauen

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Luxemburg

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Malta

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Niederlande

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Polen

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Portugal

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Slowakei

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Slowenien

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Spanien

Artikel 3 des Abkommens Kroatien/Schweden

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Vereinigtes Königreich

b)

Nichterteilung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Österreich

Artikel 5 des Abkommens Kroatien/Belgien

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Tschechische Republik

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Dänemark

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Estland

Artikel 5 des Abkommens Kroatien/Frankreich

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Griechenland

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Ungarn

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Irland

Artikel 5 des Abkommens Kroatien/Italien

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Lettland

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Litauen

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Luxemburg

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Malta

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Niederlande

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Polen

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Portugal

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Slowakei

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Slowenien

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Spanien

Artikel 4 des Abkommens Kroatien/Schweden

Artikel 5 des Abkommens Kroatien/Vereinigtes Königreich

c)

Gesetzliche Kontrolle

Artikel 6 des Abkommens Kroatien/Tschechische Republik

Artikel 15 des Abkommens Kroatien/Estland

Artikel 12 des Abkommens Kroatien/Deutschland

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Griechenland

Artikel 16 des Abkommens Kroatien/Lettland

Artikel 15 des Abkommens Kroatien/Litauen

Artikel 15 des Abkommens Kroatien/Portugal

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Österreich

Artikel 10 des Abkommens Kroatien/Belgien

Artikel 9 des Abkommens Kroatien/Tschechische Republik

Artikel 6 des Abkommens Kroatien/Dänemark

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Estland

Artikel 11 des Abkommens Kroatien/Frankreich

Artikel 6 des Abkommens Kroatien/Deutschland

Artikel 8 des Abkommens Kroatien/Griechenland

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Ungarn

Artikel 13 des Abkommens Kroatien/Irland

Artikel 6 des Abkommens Kroatien/Italien

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Lettland

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Litauen

Artikel 8 des Abkommens Kroatien/Luxemburg

Artikel 5 des Abkommens Kroatien/Malta

Artikel 9 des Abkommens Kroatien/Niederlande

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Polen

Artikel 6 des Abkommens Kroatien/Portugal

Artikel 8 des Abkommens Kroatien/Slowakei

Artikel 6 des Abkommens Kroatien/Slowenien

Artikel 5 des Abkommens Kroatien/Spanien

Artikel 6 des Abkommens Kroatien/Schweden

Artikel 8 des Abkommens Kroatien/Vereinigtes Königreich

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 10 des Abkommens Kroatien/Österreich

Artikel 13 des Abkommens Kroatien/Belgien

Artikel 13 des Abkommens Kroatien/Tschechische Republik

Artikel 11 des Abkommens Kroatien/Dänemark

Artikel 13 des Abkommens Kroatien/Estland

Artikel 17 des Abkommens Kroatien/Frankreich

Artikel 10 des Abkommens Kroatien/Deutschland

Artikel 14 des Abkommens Kroatien/Griechenland

Artikel 13 des Abkommens Kroatien/Ungarn

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Irland

Artikel 8 des Abkommens Kroatien/Italien

Artikel 13 des Abkommens Kroatien/Lettland

Artikel 13 des Abkommens Kroatien/Litauen

Artikel 11 des Abkommens Kroatien/Luxemburg

Artikel 10 des Abkommens Kroatien/Malta

Artikel 5 des Abkommens Kroatien/Niederlande

Artikel 11 des Abkommens Kroatien/Polen

Artikel 19 des Abkommens Kroatien/Portugal

Artikel 12 des Abkommens Kroatien/Slowakei

Artikel 9 des Abkommens Kroatien/Slowenien

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Spanien

Artikel 11 des Abkommens Kroatien/Schweden

Artikel 7 des Abkommens Kroatien/Vereinigtes Königreich

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr)


Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

24.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/41


EINVERNEHMLICH AUF DER EBENE DER STAATS- UND REGIERUNGSCHEFS GEFASSTER BESCHLUSS DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST

vom 19. Mai 2006

zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

(2006/371/EG)

DIE STAATS- UND REGIERUNGSCHEFS DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 122 Absatz 4 sowie auf die Artikel 11.2 und 43.3 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

auf Empfehlung des Rates (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des EZB-Rates (3),

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Herr Jürgen STARK wird ab dem 1. Juni 2006 für eine Amtszeit von acht Jahren zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2006.

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 58.

(2)  Stellungnahme vom 17. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 58 vom 10.3.2006, S. 12.