ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 129

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
17. Mai 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 733/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 734/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2006/07

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 735/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2659/94 über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der Käsesorten Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und Provolone

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung ( 1 )

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 737/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 17. Mai 2006 geltenden Zölle

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5532)  ( 1 )

19

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5542)  ( 1 )

25

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5549)  ( 1 )

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

17.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 733/2006 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 16. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

86,7

204

63,6

212

153,3

999

101,2

0707 00 05

052

124,3

628

155,5

999

139,9

0709 90 70

052

124,8

204

25,1

999

75,0

0805 10 20

204

35,5

212

64,4

220

36,9

400

20,3

448

50,4

624

49,1

999

42,8

0805 50 10

052

42,4

388

59,4

508

40,3

528

40,5

624

54,7

999

47,5

0808 10 80

388

85,2

400

118,4

404

110,0

508

78,0

512

81,6

524

61,2

528

95,6

720

85,0

804

109,7

999

91,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


17.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 734/2006 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2006

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann für bestimmte lagerfähige Käsesorten und aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellte Käsesorten, deren Reifungszeit mindestens sechs Monate beträgt, die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung beschlossen werden, wenn die Entwicklung der Preise und der Lagerbestände dieser Käsesorten ernste Störungen des Marktgleichgewichts zeigt, die durch eine saisonale Lagerung beseitigt oder vermindert werden können.

(2)

Das Problem der saisonalen Schwankungen bei der Erzeugung bestimmter lagerfähiger Käsesorten und der Käsesorten Pecorino Romano, Kefalotyri und Kasseri wird verschärft durch entgegengesetzte saisonale Schwankungen beim Verbrauch. Darüber hinaus sind wegen der Fragmentierung der Erzeugung dieser Käsesorten die Folgen der saisonalen Schwankungen noch ausgeprägter. Daher ist für die Menge, die der Differenz zwischen der Erzeugung in den Sommermonaten und der Erzeugung in den Wintermonaten entspricht, auf die saisonale Lagerung zurückzugreifen.

(3)

Es empfiehlt sich, die beihilfefähigen Käsesorten festzulegen und die Höchstmengen, für die die Beihilfe gewährt werden kann, sowie die Laufzeit der Verträge entsprechend dem tatsächlichen Marktbedarf und der Lagerfähigkeit der betreffenden Käsesorten festzusetzen.

(4)

Der Inhalt des Lagervertrags und die wesentlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Kennzeichnung und Kontrolle des gelagerten Käses müssen festgelegt werden. Außerdem sollten die Beihilfebeträge unter Berücksichtigung der Lagerkosten und des einzuhaltenden Gleichgewichts zwischen Käse, für den diese Beihilfe gewährt wird, und anderen auf dem Markt befindlichen Käsesorten festgesetzt werden. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel sind die Beträge für die Lagerhaltungskosten je Tag zu verringern; der Betrag für die Finanzkosten ist auf der Grundlage eines Zinssatzes von 2,5 % zu berechnen. Was die Fixkosten betrifft, so sollten durch die Beihilfemaßnahme andere Kosten als die täglichen Lagerhaltungskosten und die Finanzkosten nicht länger ausgeglichen werden, da durch die Lagerhaltung, die Teil der normalen Verarbeitung dieser Käsesorten ist, keine zusätzlichen Fixkosten entstehen.

(5)

Es empfiehlt sich, die Bestimmungen über die Dokumentation, Buchführung sowie Häufigkeit und Modalitäten der Kontrollen festzulegen. In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die Kontrollkosten ganz oder teilweise den Vertragsnehmern übertragen können.

(6)

Es ist zu präzisieren, dass nur ganze Käselaibe für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten (nachstehend „Beihilfe“ genannt) im Lagerhaltungszeitraum 2006/07 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Lagerpartie“: eine Käsemenge desselben Typs von mindestens 2 Tonnen, die am selben Tag in dasselbe Lager eingelagert wurde;

b)

„erster Tag der vertraglichen Lagerung“: den Tag nach der Einlagerung;

c)

„letzter Tag der vertraglichen Lagerung“: den Tag vor der Auslagerung;

d)

„Lagerhaltungsjahr“: den Zeitraum, in dem der Käse unter die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung fallen kann, gemäß den für jede Käsesorte im Anhang aufgeführten Angaben.

Artikel 3

Beihilfefähige Käsesorten

(1)   Die Beihilfe wird unter den im Anhang festgelegten Bedingungen für bestimmte lagerfähige Käsesorten, für Pecorino Romano sowie für Kefalotyri und Kasseri gewährt. Nur ganze Käselaibe sind beihilfefähig.

(2)   Der Käse muss in der Gemeinschaft hergestellt worden sein und folgenden Anforderungen genügen:

a)

Auf den Käselaiben müssen in unauslöschbaren Zeichen der Herstellungsbetrieb sowie der Herstellungstag und -monat (gegebenenfalls in Form eines Codes) angegeben sein;

b)

der Käse muss einer Qualitätsprüfung unterzogen worden sein, die ergeben hat, dass er nach seiner Reifungszeit in die im Anhang genannten Kategorien eingestuft werden kann.

Artikel 4

Lagervertrag

(1)   Die Verträge über die private Lagerhaltung der Käse werden zwischen der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Käse eingelagert wird, und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend „Vertragsnehmer“ genannt, geschlossen.

(2)   Der Lagervertrag wird schriftlich und auf Antrag geschlossen.

Dieser Antrag muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einlagerung bei der Interventionsstelle eingehen und darf sich nur auf Käsepartien beziehen, deren Einlagerung abgeschlossen ist. Die Interventionsstelle zeichnet den Tag des Antragseingangs auf.

Geht der Antrag bis zu 10 Arbeitstage nach Fristablauf bei der Interventionsstelle ein, so kann der Lagervertrag noch geschlossen werden, jedoch wird die Beihilfe um 30 % gekürzt.

(3)   Der Lagervertrag wird für eine oder mehrere Lagerpartien geschlossen und enthält insbesondere Bestimmungen über

a)

die Käsemenge, für die der Vertrag gilt;

b)

die Daten der Vertragsabwicklung;

c)

den Beihilfebetrag;

d)

die Läger.

(4)   Der Lagervertrag wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Registrierung des betreffenden Antrags geschlossen.

(5)   Die Interventionsstelle legt die Kontrollmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 7 vorgesehenen Kontrollen, in einem Lastenheft fest. Der Lagervertrag nimmt auf dieses Lastenheft Bezug.

Artikel 5

Ein- und Auslagerung

(1)   Die Ein- und Auslagerungszeiträume sind im Anhang angegeben.

(2)   Die Auslagerung muss partienweise erfolgen.

(3)   Zeigt sich nach den ersten 60 Tagen der vertraglichen Lagerung eine stärkere Abnahme der Qualität des Käses als bei normaler Konservierung, können die Vertragsnehmer einmal je Lagerpartie ermächtigt werden, die mangelhaften Mengen auf eigene Kosten zu ersetzen.

Werden die mangelhaften Mengen bei Kontrollen während der Lagerung oder bei der Auslagerung festgestellt, so kann für diese Mengen keine Beihilfe gewährt werden. Außerdem muss die beihilfefähige Restmenge der Partie mindestens zwei Tonnen betragen.

Unterabsatz 2 gilt auch bei Auslagerung eines Teils einer Partie vor Beginn des Auslagerungszeitraums gemäß Absatz 1 oder vor Ablauf der Mindestlagerdauer gemäß Artikel 8 Absatz 2.

(4)   Im Fall gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 wird bei der Berechnung der Beihilfe für die ersetzten Mengen als erster Tag der vertraglichen Lagerung der Tag des Beginns der vertraglichen Lagerung zugrunde gelegt.

Artikel 6

Lagerbedingungen

(1)   Der Mitgliedstaat vergewissert sich, dass alle Voraussetzungen für die Beihilfezahlung erfüllt sind.

(2)   Der Vertragsnehmer oder — auf Antrag oder nach Genehmigung des Mitgliedstaats — der Lagerbetreiber hält der zuständigen Kontrollstelle alle Unterlagen bereit, die es ihr ermöglichen, hinsichtlich der privat gelagerten Erzeugnisse folgende Angaben zu überprüfen:

a)

Eigentum zum Zeitpunkt der Einlagerung;

b)

Ursprung und Herstellungsdatum des Käses;

c)

Tag der Einlagerung;

d)

Vorhandensein im Lager und Anschrift des Lagers;

e)

Datum der Auslagerung.

(3)   Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerbetreiber führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung zur Einsicht am Lagerort mit folgenden Angaben:

a)

Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Nummern der Lagerpartien;

b)

Ein- und Auslagerungsdatum;

c)

Anzahl und Gewicht der Käselaibe je Lagerpartie;

d)

Aufbewahrungsort im Lager.

(4)   Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht zugänglich sein und sich leicht identifizieren und den jeweiligen Lagerhaltungsverträgen zuordnen lassen. Der unter den Vertrag fallende Käse wird besonders markiert.

Artikel 7

Kontrollen

(1)   Die zuständige Stelle führt bei der Einlagerung Kontrollen durch, um insbesondere die Beihilfefähigkeit der eingelagerten Erzeugnisse sicherzustellen und jede Möglichkeit des Austauschs der Erzeugnisse während der vertraglichen Lagerung auszuschließen.

(2)   Die zuständige Stelle führt unangemeldete Stichprobenkontrollen des Vorhandenseins der Erzeugnisse im Lager durch. Die Stichprobe muss repräsentativ sein und sich auf mindestens 10 % der auf eine Beihilfemaßnahme zur privaten Lagerhaltung entfallenden Gesamtvertragsmenge erstrecken.

Die Kontrolle umfasst neben der Prüfung der Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 auch die Überprüfung des Gewichts und der Art der Erzeugnisse sowie ihrer Kennzeichnung. Diese Warenkontrollen müssen an mindestens 5 % der unangemeldet kontrollierten Menge vorgenommen werden.

(3)   Am Ende der vertraglichen Lagerdauer führt die zuständige Stelle eine Kontrolle des Vorhandenseins der Erzeugnisse durch. Bleiben die Erzeugnisse jedoch nach Ablauf der Höchstdauer der vertraglichen Lagerung im Lager, so kann diese Kontrolle bei der Auslagerung erfolgen.

Zur Durchführung der Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet der Vertragsnehmer die zuständige Stelle unter Angabe der betreffenden Lagerpartien mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf des Lagervertrags oder vor Beginn der Auslagerung, wenn diese während oder nach dem vertraglichen Lagerzeitraum stattfindet.

Der betreffende Mitgliedstaat kann eine kürzere Frist als die in Unterabsatz 2 vorgesehenen fünf Arbeitstage genehmigen.

(4)   Über die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführten Kontrollen ist ein Bericht mit folgenden Angaben zu erstellen:

a)

Datum der Kontrolle;

b)

Dauer der Kontrolle;

c)

durchgeführte Kontrolltätigkeiten.

Der Kontrollbericht ist vom zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen, vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls dem Lagerbetreiber gegenzuzeichnen und den Zahlungsunterlagen beizufügen.

(5)   Werden bei 5 % oder mehr der kontrollierten Mengen der Erzeugnisse Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf eine größere, von der zuständigen Stelle zu bestimmende Stichprobe ausgedehnt.

Die Mitgliedstaaten teilen diese Fälle der Kommission innerhalb von vier Wochen mit.

(6)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kontrollkosten ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsnehmers gehen.

Artikel 8

Lagerbeihilfen

(1)   Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt:

a)

0,10 EUR je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung für die Lagerhaltungskosten;

b)

für die Finanzkosten je Tag der vertraglichen Lagerhaltung:

i)

0,28 EUR je Tonne für lagerfähige Käsesorten;

ii)

0,35 EUR je Tonne für Pecorino Romano;

iii)

0,49 EUR je Tonne für Kefalotyri und Kasseri.

(2)   Bei einer vertraglichen Lagerdauer von weniger als sechzig Tagen wird keine Beihilfe gewährt. Der Beihilfehöchstbetrag darf den einer vertraglichen Lagerdauer von 180 Tagen entsprechenden Betrag nicht überschreiten.

Hält der Vertragsnehmer die Frist gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 bzw. 3 nicht ein, so wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der zuständigen Stelle nachweist, dass der Käse in der vertraglichen Lagerung geblieben ist.

(3)   Die Beihilfe wird auf Antrag des Vertragsnehmers nach Ablauf der vertraglichen Lagerdauer innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag des Antragseingangs gezahlt, sofern die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 3 durchgeführt wurden und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfezahlung erfüllt sind.

Hat jedoch die Verwaltung eine Überprüfung des Vorliegens des Beihilfeanspruchs eingeleitet, so erfolgt die Auszahlung erst nach Bestätigung des Beihilfeanspruchs.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).


ANHANG

Käsekategorie

Beihilfefähige Mengen

Mindestalter des Käses

Einlagerungszeitraum

Auslagerungszeitraum

Französische lagerfähige Käsesorten:

geschützte Ursprungsbezeichnung für Beaufort- oder Comté-Käse

„Label rouge“ für Emmental Grand Cru

Klasse A oder B für Emmental oder Greyerzer

16 000 t

10 Tage

vom 1. Juni bis 30. September 2006

vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007

Deutsche lagerfähige Käsesorten:

„Markenkäse“ oder „Klasse fein“ Emmentaler/Bergkäse

1 000 t

10 Tage

vom 1. Juni bis 30. September 2006

vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007

Irische lagerfähige Käsesorten:

„Irish long-keeping cheese. Emmental, Special Grade“

900 t

10 Tage

vom 1. Juni bis 30. September 2006

vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007

Österreichische lagerfähige Käsesorten:

„1.

Güteklasse Emmentaler/Bergkäse/Alpkäse“

1 700 t

10 Tage

vom 1. Juni bis 30. September 2006

vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007

Finnische lagerfähige Käsesorten:

„I luokka“

1 700 t

10 Tage

vom 1. Juni bis 30. September 2006

vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007

Schwedische lagerfähige Käsesorten:

„Västerbotten/Prästost/Svecia/Grevé“

1 700 t

10 Tage

vom 1. Juni bis 30. September 2006

vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007

Polnische lagerfähige Käsesorten:

„Podlaski/Piwny/Ementalski/Ser Corregio/Bursztyn/Wielkopolski“

3 000 t

10 Tage

vom 1. Juni bis 30. September 2006

vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007

Slowenische lagerfähige Käsesorten:

„Ementalec/Zbrinc“

200 t

10 Tage

vom 1. Juni bis 30. September 2006

vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007

Litauische lagerfähige Käsesorten:

„Goja/Džiugas“

700 t

10 Tage

vom 1. Juni bis 30. September 2006

vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007

Lettische lagerfähige Käsesorten:

„Rigamond, Ementāles tipa un Ekstra klases siers“

500 t

10 Tage

vom 1. Juni bis 30. September 2006

vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007

Ungarische lagerfähige

Käsesorten: „Hajdú“

300 t

10 Tage

vom 1. Juni bis 30. September 2006

vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007

Pecorino Romano

19 000 t

90 Tage und nach dem 1. Oktober 2005 hergestellt

vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006

bis 31. März 2007

Kefalotyri und Kasseri, die aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellt werden

2 500 t

90 Tage und nach dem 30. November 2005 hergestellt

vom 1. Juni bis 30. November 2006

bis 31. März 2007


17.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 735/2006 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2659/94 über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der Käsesorten Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und Provolone

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2659/94 der Kommission (2) sind die Beihilfebeträge für die private Lagerhaltung von Käse der Sorten Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und Provolone aufgeführt. In Anbetracht der verfügbaren Finanzmittel und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lagerhaltungskosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Marktpreise ist es angezeigt, diese Beträge anzupassen. Was die Fixkosten betrifft, so sollten durch die Beihilfemaßnahme andere Kosten als die täglichen Lagerhaltungskosten und die Finanzkosten nicht länger ausgeglichen werden, da durch die Lagerhaltung, die Teil der normalen Verarbeitung dieser Käsesorten ist, keine zusätzlichen Fixkosten entstehen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2659/94 sollte entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2659/94 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Beihilfebetrag für die private Lagerhaltung von Käse wird wie folgt festgesetzt:

a)

0,10 EUR je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung für die Lagerhaltungskosten;

b)

für die Finanzkosten je Tag der vertraglichen Lagerhaltung:

0,38 EUR je Tonne für Grana Padano,

0,46 EUR je Tonne für Parmigiano-Reggiano,

0,30 EUR je Tonne für Provolone.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 284 vom 1.11.1994, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 826/2005 (ABl. L 137 vom 31.5.2005, S. 15).


17.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 736/2006 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2006

über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 16,

nach Anhörung des gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Inspektionen und Untersuchungen durchzuführen.

(2)

Laut Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hat die Agentur die Kommission bei der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen zu unterstützen, indem sie bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Inspektionen zur Kontrolle der Normung durchführt.

(3)

Gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 hat die Agentur nach Artikel 46 zu verfahren, wenn wegen einer Inspektion bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates die Inspektion eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung erforderlich wird.

(4)

Die Agentur hat der Kommission über die von ihr aufgrund von Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 durchgeführten Inspektionen Bericht zu erstatten.

(5)

Nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 ist es Aufgabe der Kommission, die Arbeitsweise der Agentur bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung festzulegen.

(6)

Die Arbeitsweise muss mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Befugnisse und Ermächtigungen der in ihrem Auftrag an Inspektionen der Agentur teilnehmenden Personen im Einklang stehen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben  (2) sieht die von den nationalen Luftfahrtbehörden bei der Anwendung dieser Bestimmungen einzuhaltenden Verfahren vor.

(8)

In der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen  (3) sind die von den nationalen Luftfahrtbehörden bei der Anwendung dieser Bestimmungen einzuhaltenden Verfahren festgelegt.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Arbeitsweise lässt die der Kommission durch den Vertrag übertragenen Durchsetzungsbefugnisse unberührt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird die Arbeitsweise festgelegt, nach der die Inspektionen der nationalen Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Normung in den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 aufgeführten Bereichen durchzuführen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Inspektion“ eine aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 von der Agentur durchgeführte Inspektion zur Kontrolle der Normung, anhand deren überprüft wird, ob die nationalen Luftfahrtbehörden die Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen anwenden;

b)

„nationale Luftfahrtbehörden“ die in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

c)

„bevollmächtigte Bedienstete der Agentur“ jene Personen, die von der Agentur rechtlich bevollmächtigt sind, Inspektionen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und bei Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchzuführen, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 durch diese Behörden zu überprüfen;

d)

„bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten“ jene Personen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten rechtlich bevollmächtigt sind, die Agentur bei den Inspektionen zu unterstützen.

Artikel 3

Grundsätze der Durchführung von Inspektionen

(1)   Um zu beurteilen, inwieweit die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und ihrer Durchführungsbestimmungen eingehalten werden, führt die Agentur Inspektionen nationaler Luftfahrtbehörden durch, wobei insbesondere geprüft wird, ob die Bestimmungen des Anhangs Teil 21 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 sowie von Anhang I (Teil M), Anhang II (Teil-145), Anhang III (Teil-66) und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durch diese Behörden eingehalten werden, worüber ein Bericht erstellt wird.

(2)   Die Inspektionen zur Kontrolle der Normung können im Sinne von Absatz 1 auch Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen, die der Aufsicht der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde unterliegen, erfassen.

(3)   Inspektionen zur Kontrolle der Normung werden auf transparente, wirksame, harmonisierte und einheitliche Weise durchgeführt.

(4)   Inspektionen zur Kontrolle der Normung werden von der Agentur regelmäßig und gegebenenfalls auch ad hoc durchgeführt.

(5)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 11 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (4).

Artikel 4

Informationsaustausch

(1)   Die nationalen Luftfahrtbehörden erteilen der Agentur auf Anfrage alle Auskünfte, die zur Durchführung von Inspektionen erforderlich sind.

(2)   Richtet die Agentur ein Auskunftsverlangen an die nationale Luftfahrtbehörde eines Mitgliedstaates und/oder an ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensvereinigung, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck, die genaue Art der gewünschten Informationen und eine Frist für die Erteilung der Auskunft an.

Artikel 5

Qualifizierung und Qualifikationskriterien für Inspektionsteams und Teamleiter

(1)   Die Agentur organisiert Qualifizierungslehrgänge für ihre eigenen Mitarbeiter, die in Zukunft als bevollmächtigte Bedienstete der Agentur arbeiten, sowie für bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten, damit sie an Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden und erforderlichenfalls bei Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen teilnehmen können.

(2)   Die Agentur erstellt Qualifikationskriterien für ihre eigenen Beschäftigten und für bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten, die in Inspektionsteams mitwirken. Derartige Qualifikationskriterien sind unter anderem Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Prüfverfahren sowie theoretisches Wissen und Praxiserfahrung hinsichtlich der technischen Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und ihren Durchführungsbestimmungen.

(3)   Teamleiter müssen über relevante Berufserfahrung auf den von der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und ihren Durchführungsbestimmungen betroffenen Gebieten und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Inspektoren und/oder Prüfer im Bereich der Normung verfügen. Leiter wie Mitglieder eines Teams müssen Kenntnisse der einschlägigen Anforderungen und Verfahren im Bereich der Normung vorweisen können. Mitglieder müssen eine mindestens fünfjährige Praxiserfahrung auf dem für die jeweilige Inspektion relevanten Gebiet haben und mit dem Konzept der Prüfung von Qualitätssystemen vertraut sein.

Artikel 6

Aufstellung von Inspektionsteams

(1)   Inspektionen werden von durch die Agentur aufgestellten Teams durchgeführt. Diese bestehen aus einem Teamleiter und mindestens zwei Mitgliedern. Bei Ad-hoc-Inspektionen kann die Agentur die Anzahl der Mitglieder entsprechend anpassen. Als Teamleiter sind bevollmächtigte Bedienstete der Agentur einzusetzen. Mitglieder können bevollmächtigte Bedienstete der Agentur und/oder der Mitgliedstaaten sein.

(2)   Bedienstete der Mitgliedstaaten, die von der Agentur entsprechend ausgebildet sind, die gemäß Artikel 5 aufgestellten Qualifikationskriterien erfüllen und an Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden und bei Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen in deren Zuständigkeitsbereich teilgenommen haben, können von ihren nationalen Behörden abgeordnet werden, um als bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten in den von der Agentur geleiteten Inspektionsteams mitzuwirken. Bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten dürfen nicht an Inspektionen bei der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates teilnehmen.

(3)   Bei der Aufstellung von Inspektionsteams stellt die Agentur sicher, dass keine Interessenkonflikte im Hinblick auf die zu inspizierenden nationalen Behörden oder Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen vorliegen. Bei bevollmächtigten Bediensteten der Mitgliedstaaten gibt die entsendende nationale Luftfahrtbehörde eine Erklärung über das Nichtvorliegen jeglicher Interessenkonflikte ab.

(4)   Die Mitgliedstaaten ernennen jeweils einen nationalen Koordinator, der die Agentur in allen Arbeitsphasen unterstützt, und stellen sicher, dass die Inspektionsteams bei den Inspektionen stets begleitet werden.

(5)   Die Agentur fragt rechtzeitig vor Beginn einer Inspektion bei den nationalen Luftfahrtbehörden an, ob für deren Durchführung bevollmächtigte Bedienstete der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Bei der Planung von Inspektionen achtet die Agentur auf eine ausgewogene Beteiligung von bevollmächtigten Bediensteten aus verschiedenen Mitgliedstaaten.

(6)   Die Kosten, die durch die Teilnahme von nationalen Koordinatoren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und von bevollmächtigten Bediensteten der Mitgliedstaaten an Inspektionen und Untersuchungen der Agentur entstehen, werden unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften und ohne dem jährlichen Haushaltsverfahren der Gemeinschaft vorzugreifen von der Agentur getragen.

Artikel 7

Durchführung der Inspektionen und Berichterstattung

Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden und erforderlichenfalls bei Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen umfassen folgende Phasen:

a)

eine der Inspektion vorausgehende Vorbereitungsphase von mindestens zehn Wochen;

b)

eine Kontrollphase;

c)

eine sich an die Inspektion anschließende Berichtsphase von höchstens zwölf Wochen;

d)

eine sich an die Berichtsphase anschließende Nachbereitungsphase von höchstens 16 Wochen sowie

e)

eine Abschlussphase, die am Ende der Nachbereitungsphase stattfindet.

Artikel 8

Vorbereitungsphase

Aufgaben der Agentur während der Vorbereitungsphase sind

a)

die Benachrichtigung der nationalen Luftfahrtbehörde über die Inspektion mindestens zehn Wochen vor der Kontrolle vor Ort, die Einholung der erforderlichen Informationen zur Vorbereitung der Kontrollen, die Festlegung des Kontrollprogramms und der Zusammenstellung des Inspektionsteams unter Berücksichtigung möglicher Änderungen sowie

b)

gleichzeitig mit der Benachrichtigung die Übermittlung eines Inspektionsfragebogens an die nationale Luftfahrtbehörde; dieser ist von der zu inspizierenden nationalen Behörde und erforderlichenfalls von den im Zuge der Inspektion einer nationalen Luftfahrtbehörde zu inspizierenden Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen mindestens sechs Wochen vor der Kontrolle vor Ort auszufüllen.

Artikel 9

Kontrollphase

(1)   Aufgaben der Agentur während der Kontrollphase sind

a)

die Organisation einer Auftakt- und Abschlusssitzung des Inspektionsteams mit dem für die zu inspizierende nationale Luftfahrtbehörde zuständigen nationalen Koordinator in den Räumlichkeiten dieser Behörde oder in denen der Agentur; Gegenstand solcher Sitzungen sind organisatorische und allgemeine Verfahrensaspekte der Kontrolle vor Ort;

b)

Kontrollen an Ort und Stelle bei den Hauptbüros und erforderlichenfalls den Regionalbüros der nationalen Luftfahrtbehörde einschließlich Auftakt- und Abschlussbesuch; Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden können sich auch auf Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen erstrecken, die deren Aufsicht unterliegen;

c)

Befragungen von Mitarbeitern der zu inspizierenden nationalen Luftfahrtbehörde und Prüfung von Aufzeichnungen, Daten, Verfahrensanweisungen und sonstigem relevantem Material anhand der Verfahren, die aufgrund von Artikel 18 festzulegen sind, um die Transparenz und Kohärenz der Inspektion zu gewährleisten;

d)

die Erstellung eines vorläufigen Inspektionsberichts, welcher der nationalen Luftfahrtbehörde beim Abschlussbesuch auszuhändigen ist; in diesen Bericht aufzunehmen sind auch eventuelle bis dahin vorgetragene Kommentare der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde sowie das Ersuchen an die nationale Luftfahrtbehörde, Sofortmaßnahmen zur Beseitigung einer akuten Gefahr für die Sicherheit zu ergreifen, falls eine solche bei der Inspektion festgestellt wird;

e)

die Anforderung von Belegen für die Abhilfemaßnahmen der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde zwecks Vorlage bei der unter Buchstabe a genannten Abschlusssitzung.

(2)   Ferner kann die Agentur im Zuge ihrer Arbeit während der in Absatz 1 genannten Phase natürliche und juristische Personen befragen, um Informationen über den Gegenstand der Inspektion einzuholen. Findet eine Befragung in den Räumen eines Unternehmens statt, so informiert die Agentur zwei Wochen vorher die nationale Luftfahrtbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt, sowie die Luftfahrtbehörde, deren Aufsicht das betreffende Unternehmen unterliegt. Auf Ersuchen der nationalen Luftfahrtbehörde jenes Mitgliedstaats können ihre Bediensteten die bevollmächtigten Bediensteten der Agentur bei der Befragung unterstützen.

Artikel 10

Berichtsphase

In der Berichtsphase erstellt die Agentur einen abschließenden Inspektionsbericht, der Einzelheiten über die durchgeführte Inspektion und insbesondere die Ergebnisse dieser Inspektion nach Maßgabe von Artikel 13 enthält. In diesen Bericht werden auch eventuelle Kommentare der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde aufgenommen. Der abschließende Inspektionsbericht wird der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde, der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt. Anschließend kann die Kommission diesen Bericht allen nationalen Luftfahrtbehörden übermitteln.

Sieht ein vorläufiger Bericht über die Inspektion einer nationalen Luftfahrtbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d Sofortmaßnahmen vor, die von der betreffenden nationalen Luftfahrtbehörde unzureichend berücksichtigt werden, so enthält der Abschlussbericht über die Inspektion Belege für diese Unterlassung.

Artikel 11

Nachbereitungsphase

Aufgaben der Agentur während der Nachbereitungsphase sind

a)

die Vereinbarung eines Maßnahmenplans mit der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde innerhalb von 16 Wochen nach Beginn dieser Phase, wobei in dem Plan Abhilfemaßnahmen mit entsprechenden Fristen festzulegen sind, innerhalb deren etwaige gemäß Artikel 7 festgestellte Mängel beseitigt werden müssen;

b)

die Überwachung der hinsichtlich der vereinbarten Abhilfemaßnahmen erzielten Fortschritte; die inspizierte nationale Luftfahrtbehörde hat die Agentur zu informieren, sobald die Abhilfemaßnahmen umgesetzt sind.

Artikel 12

Abschlussphase

Aufgaben der Agentur während der Abschlussphase sind

a)

die Überprüfung und Bestätigung des zufriedenstellenden Arbeitsfortschritts bei der Durchführung des Aktionsplans; dazu hat die inspizierte nationale Luftfahrtbehörde die Agentur zu informieren, sobald die Abhilfemaßnahmen umgesetzt sind;

b)

das Verfassen eines Berichts mit den Abschlussergebnissen, wenn die von der inspizierten nationalen Luftfahrtbehörde ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu ihrer Zufriedenheit durchgeführt wurden. Der Bericht wird der inspizierten Luftfahrtbehörde, dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission vorgelegt. Anschließend kann die Kommission diesen Bericht allen nationalen Luftfahrtbehörden übermitteln.

Artikel 13

Inspektionsergebnisse

Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und ihrer Durchführungsbestimmungen eingehalten werden, werden die Ergebnisse in dem jeweiligen Abschlussbericht wie folgt eingestuft:

a)

volle Einhaltung;

b)

Einhaltung, jedoch ist für höhere Effizienz Verbesserung hinsichtlich [Angabe der betreffenden Durchführungsbestimmungen] empfohlen;

c)

Nichteinhaltung, wobei objektiv festgestellte geringfügige Mängel, welche die Nichteinhaltung der geltenden Bestimmungen hinsichtlich [Angabe der betreffenden Durchführungsbestimmungen] belegen, Bedenken in Bezug auf die Normung erwecken könnten;

d)

Nichteinhaltung, wobei objektiv festgestellte schwere Mängel, welche die Nichteinhaltung der geltenden Bestimmungen hinsichtlich [Angabe der betreffenden Durchführungsbestimmungen] belegen, Bedenken nicht nur in Bezug auf die Normung, sondern auch bezüglich der Sicherheit erwecken, wenn nicht umgehend Abhilfemaßnahmen ergriffen werden;

e)

nicht zutreffend;

f)

nicht bestätigt, wenn die inspizierte nationale Luftfahrtbehörde sich verpflichtet, den bei der Kontrolle vor Ort nicht vorliegenden materiellen Beweis für die Einhaltung kurz nach der Kontrolle zu erbringen, da die Inspektionsergebnisse sonst gemäß Buchstabe c oder d einzustufen wären.

Artikel 14

Zugang zu Informationen in Inspektionsberichten

Betreffen Informationen in einem Inspektionsbericht ein Unternehmen, für das die Aufsichtsbehörden eines Drittlandes zuständig sind, und fallen sie in den Geltungsbereich eines in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vorgesehenen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Land, werden diese Informationen dem Drittland als Vertragsstaat des Abkommens und im Einklang mit den darin enthaltenen Bestimmungen zugänglich gemacht.

Artikel 15

Folgemaßnahmen aufgrund eines Inspektionsberichts

(1)   Die Agentur kann jederzeit oder auf Ersuchen der Kommission Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden und erforderlichenfalls bei Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen durchführen, um zu überprüfen, inwieweit Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden. Derartige Inspektionen müssen den nationalen Luftfahrtbehörden mindestens zwei Wochen vorher angekündigt werden; zu erstellen ist lediglich der Abschlussbericht, die in den Artikeln 8 bis 12 vorgesehenen Fristen und Verfahren kommen hingegen nicht zur Anwendung.

(2)   Wird in Abschlussberichten von Inspektionen in der Berichtsphase die Nichteinhaltung geltender Bestimmungen im Sinne von Artikel 13 Buchstabe c, d bzw. f festgestellt, kann die Agentur von der nationalen Luftfahrtbehörde des inspizierten Mitgliedstaats Klarstellungen und/oder Abhilfemaßnahmen fordern und dafür Fristen von höchstens zwei Wochen bei Ergebnissen gemäß Artikel 13 Buchstabe d bzw. f und zehn Wochen bei Ergebnissen gemäß Artikel 13 Buchstabe c setzen.

(3)   Fallen die Klarstellungen der nationalen Luftfahrtbehörde des inspizierten Mitgliedstaats nicht zur Zufriedenheit der Agentur aus oder werden zufriedenstellende Abhilfemaßnahmen von der Behörde nicht fristgemäß vorgeschlagen bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt, übermittelt die Agentur der fraglichen nationalen Luftfahrtbehörde sowie der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat einen zusätzlichen Bericht. Anschließend kann die Kommission diesen Bericht allen nationalen Luftfahrtbehörden übermitteln.

(4)   Nach Übermittlung des in Absatz 3 vorgesehenen Berichts und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission aufgrund vorliegender Ergebnisse im Sinne von Artikel 13 Buchstabe c bzw. d

a)

dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme übermitteln oder von ihm weitere Erklärungen hinsichtlich eines Teils oder sämtlicher Ergebnisse verlangen;

b)

die Agentur beauftragen, alle erforderlichen Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden durchzuführen, um zu überprüfen, inwieweit Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, wobei ein solcher Auftrag mindestens zwei Wochen im Voraus zu erteilen ist.

Artikel 16

Ad-hoc-Inspektionen

Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission Ad-hoc-Inspektionen bei nationalen Luftfahrtbehörden durchführen, wenn dies aus Sicherheitsgründen für nötig erachtet wird. Derartige Inspektionen müssen den nationalen Luftfahrtbehörden mindestens zwei Wochen vorher angekündigt werden; zu erstellen ist lediglich der Abschlussbericht, die in den Artikeln 7 bis 12 vorgesehenen Fristen und Verfahren kommen hingegen nicht zur Anwendung.

Artikel 17

Inspektionsprogramm und Jahresbericht

Die Agentur stellt ein Jahresprogramm für Inspektionen in den Bereichen auf, die unter die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 fallen. Dieses Jahresprogramm wird der Kommission und den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats der Agentur als Teil des gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vorzulegenden Arbeitsprogramms der Agentur übermittelt.

Bis zum 31. März eines Jahres legt die Agentur der Kommission einen Jahresbericht vor, in dem die im zurückliegenden Jahr durchgeführten Inspektionen analysiert werden.

Artikel 18

Arbeitsverfahren

Die Agentur legt zur Durchführung der Aufgaben, die ihr aufgrund der Artikel 5 bis 16 übertragen sind, innerhalb von höchstens zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung geeignete Arbeitsverfahren fest.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(2)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 706/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 16).

(3)  ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 17).

(4)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.


17.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 737/2006 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2006

zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 17. Mai 2006 geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 731/2006 der Kommission (3).

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 731/2006 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 731/2006 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 5.


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 17. Mai 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

19,13

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

56,42

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

60,00

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

60,00

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

56,42


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

(15.5.2006)

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

140,18 (3)

75,75

152,03

142,03

122,03

85,15

Golf-Prämie (EUR/t)

9,75

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

23,04

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 16,96 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 20,86 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

17.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Januar 2006

zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5532)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/347/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Gemeinschaftsrecht

(1)

In der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (1) sind die Anforderungen festgelegt, denen Düngemittel genügen müssen, wenn sie mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG sind die Typenbezeichnungen und die zugehörigen Eigenschaften, beispielsweise die Zusammensetzung, aufgelistet, die jedes Düngemittel, das die EG-Bezeichnung trägt, aufweisen muss. Die in dieser Liste enthaltenen Düngemittel mit EG-Bezeichnung sind nach ihrem Gehalt an Primärnährstoffen, d. h. den Elementen Stickstoff, Phosphor und Kalium, in Kategorien eingeteilt.

(3)

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG durften die Mitgliedstaaten aus Gründen der Zusammensetzung, der Kennzeichnung und der Verpackung den Verkehr mit Düngemitteln, die die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ tragen und den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

(4)

Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 2002/399/EG vom 24. Mai 2002 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (2) eine Ausnahmeregelung von der Richtlinie 76/116/EWG gewährt und die schwedischen Bestimmungen gebilligt, mit denen das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die mehr als 100 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor enthalten, in Schweden verboten wurde. Diese Ausnahmeregelung gilt bis 31. Dezember 2005.

(5)

Die Richtlinie 76/116/EWG in ihrer geänderten Fassung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (3) ersetzt.

(6)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gelten die von der Kommission nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag gewährten Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG als Ausnahmen von Artikel 5 dieser Verordnung und bleiben ungeachtet des Inkrafttretens dieser Verordnung weiterhin wirksam.

(7)

Laut Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird die Kommission die Problematik ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln in Angriff nehmen und gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Verordnung erstellen, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

(8)

Die Kommission arbeitet derzeit an einem Vorschlag zu Cadmium in Düngemitteln.

2.   Der Beitritt Schwedens

(9)

Schweden trat der Europäischen Union am 1. Januar 1995 bei. Die Beitrittsakte (4) enthält Übergangsbestimmungen für die Verwendung und das Inverkehrbringen von Cadmium in diesem Staat. Gemäß Artikel 112 Absatz 1 finden während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt die in Anhang XII der Akte genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf Schweden. Gemäß Artikel 112 und Anhang XII Ziffer 4 der Beitrittsakte findet Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG insofern, als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln betroffen ist, vor dem 1. Januar 1999 keine Anwendung auf Schweden; die Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG werden bis 31. Dezember 1998 im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

(10)

Artikel 2 der Beitrittsakte besagt: „Ab dem Beitritt sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte“. In Artikel 168 der Beitrittsakte heißt es: „Sofern in der Liste des Anhangs XIX oder in anderen Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 (jetzt Artikel 249) des EG-Vertrags […] vom Beitritt an nachzukommen“.

(11)

In der Folge wurde die Richtlinie 76/116/EWG mit der Richtlinie 98/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) im Hinblick auf das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel in Österreich, Finnland und Schweden geändert. In Artikel 1 ist unter anderem festgelegt, dass Schweden in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Düngemitteln verbieten kann, wenn ihr Cadmiumgehalt denjenigen übersteigt, der zum Zeitpunkt seines Beitritts auf nationaler Ebene festgelegt war, und dass diese Ausnahmeregelung vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 gilt.

(12)

Am 7. Dezember 2001 teilte das Königreich Schweden geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften mit, die von den Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel abweichen. Nach sorgfältiger Prüfung wurde mit der Entscheidung 2002/399/EG eine Verlängerung der Ausnahmeregelung in Bezug auf die Richtlinie 76/116/EWG bis zum 31. Dezember 2005 gewährt.

3.   Einzelstaatliche Vorschriften

(13)

Die „Verordnung über chemische Stoffe (Verbote bezüglich Handhabung, Import und Export)“ (1998:944) (6) enthält unter anderem Bestimmungen über den höchstzulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln einschließlich solcher mit EG-Bezeichnung. Nach Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung ist das Inverkehrbringen und die Verbreitung von Düngemitteln, die unter die Zolltarifnummern 25.10, 28.09, 28.35, 31.03 und 31.05 fallen und einen Cadmiumgehalt von über 100 Gramm je Tonne Phosphor aufweisen, verboten.

(14)

Die Bestimmungen über den höchstzulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln sind infolge der Annahme der „Cadmiumverordnung“ (1985:839) seit 1985 in Kraft. In der „Verordnung über chemische Stoffe“ (1998:944) sind verschiedene Umweltschutzbestimmungen kodifiziert, darunter auch die der „Cadmiumverordnung“ (1985:839).

II.   VERFAHREN

(15)

Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 teilte das Königreich Schweden der Kommission mit, dass es im Einklang mit Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag beabsichtige, einzelstaatliche Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln auch nach dem 1. Januar 2006 anzuwenden. Die schwedischen Behörden beantragen eine Verlängerung der derzeit geltenden, mit der Entscheidung 2002/399/EG gewährten Ausnahmeregelung.

(16)

Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 informierte die Kommission die schwedischen Behörden, dass sie die Mitteilung gemäß Artikel 95 Absatz 4 erhalten habe und dass der sechsmonatige Prüfungszeitraum gemäß Artikel 95 Absatz 6 am 30. Juni 2005, dem Tag nach dem Eingang der Mitteilung, beginne.

(17)

Mit Schreiben vom 10. August 2005 setzte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten über den von Schweden gestellten Antrag in Kenntnis. Zudem veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union  (7), um andere interessierte Stellen über die einzelstaatlichen Bestimmungen zu informieren, die Schweden beizubehalten gedenkt.

III.   BEURTEILUNG

1.   Prüfung der Zulässigkeit

(18)

Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag besagt, dass ein Mitgliedstaat, der es, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich hält, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mitteilt.

(19)

Die von den schwedischen Behörden am 29. Juni 2005 eingereichte Mitteilung zielt darauf ab, eine Genehmigung zur Verlängerung der derzeit geltenden, mit der Entscheidung 2002/399/EG gewährten Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2005 hinaus zu erhalten. Diese Entscheidung ermöglicht es Schweden, einzelstaatliche Bestimmungen weiterhin anzuwenden, die nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über die Zusammensetzung von Düngemitteln mit EG-Bezeichnung vereinbar sind.

(20)

Wie bereits erwähnt dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 den Verkehr von Düngemitteln mit EG-Bezeichnung nicht aufgrund der Zusammensetzung beschränken; in den Bestimmungen über die Zusammensetzung ist aber kein Höchstwert für den Cadmiumgehalt festgelegt. Daher können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 Düngemittel mit EG-Bezeichnung, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, ohne Rücksicht auf ihren Cadmiumgehalt in Verkehr gebracht werden.

(21)

Diese Ausführungen zeigen eindeutig, dass die von Schweden mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen mit ihrem Verbot des Inverkehrbringens von Düngemitteln mit EG-Bezeichnung, die mehr als 100 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor enthalten, restriktiver sind als jene der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

(22)

Die von den schwedischen Behörden mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen wurden 1985, vor dem Beitritt Schwedens zur Europäischen Union, erlassen. Wie oben erwähnt, enthält die Beitrittsakte Übergangsregelungen, die es Schweden erlauben, seine einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, die unter die Richtlinie 76/116/EWG fallen. Mit der Richtlinie 98/97/EG wurde es Schweden gestattet, die genannten einzelstaatlichen Bestimmungen bis 31. Dezember 2001 anzuwenden. Mit ihrer Entscheidung 2002/399/EG hat die Kommission diese Ausnahmeregelung bis Dezember 2005 verlängert.

(23)

Wie gemäß dem im Sinne der Artikel 2 und 168 der Beitrittsakte ausgelegten Artikel 95 Absatz 4 vorgeschrieben, übermittelte Schweden der Kommission den genauen Wortlaut der vor dem Beitritt zur Europäischen Union erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen, die es beizubehalten gedenkt, und legte im Antrag die Gründe dar, die seiner Ansicht nach die Beibehaltung dieser Bestimmungen rechtfertigen.

(24)

Die von den schwedischen Behörden angeführten Gründe entsprechen den früher bereits genannten, die die Kommission dazu veranlassten, durch ihre Entscheidung 2002/399/EG eine Ausnahmeregelung bis 31. Dezember 2005 zu gewähren. Dieser Zeitraum wurde unter der Annahme festgelegt, dass bis Ende 2005 ein harmonisierter Rechtsakt in Kraft sein würde. Dieser Rechtsakt ist derzeit in Arbeit, aber er würde nicht vor Jahresende auf Gemeinschaftsebene angenommen werden.

(25)

Die Mitteilung, die Schweden am 29. Juni 2005 übersandte, um die Billigung für die Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen zu erhalten, die von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 abweichen, ist daher unter Auslegung des Artikels 95 Absatz 4 im Sinne der Artikel 2 und 168 der Beitrittsakte als zulässig zu betrachten.

2.   Sachliche Beurteilung

(26)

Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass alle Voraussetzungen, die einem Mitgliedstaat die Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung im Sinne dieses Artikels ermöglichen, erfüllt sind.

(27)

Insbesondere muss die Kommission prüfen, ob die vom Mitgliedstaat mitgeteilten Bestimmungen aufgrund wichtiger Erfordernisse im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind.

(28)

Zudem muss die Kommission, wenn sie die einzelstaatlichen Bestimmungen für gerechtfertigt hält, nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag prüfen, ob diese einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

(29)

Schweden begründet seinen Antrag mit dem Erfordernis, die Umwelt und die Gesundheit von Menschen zu schützen. Es wird angenommen, dass Cadmium in Düngemitteln die Umwelt und die menschliche Gesundheit gefährdet. Zur Untermauerung des Antrags verweist Schweden auf die Schlussfolgerungen einer im Oktober 2000 veröffentlichten schwedischen Studie (8), in der die Gefahren für die Umwelt bewertet werden, die von cadmiumhaltigen Düngemitteln ausgehen.

2.1.   Rechtfertigung durch wichtige Erfordernisse

(30)

Bezüglich der allgemeinen Informationen über Cadmium lässt sich aus den bereits verfügbaren wissenschaftlichen Daten schließen, dass Cadmiummetall und Cadmiumoxid im Allgemeinen als ernsthaft gesundheitsgefährdend angesehen werden können. Insbesondere Cadmiumoxid wurde als krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 2 eingestuft. Es wird auch allgemein anerkannt, dass cadmiumhaltige Düngemittel die weitaus bedeutendste Quelle für das Eindringen von Cadmium in Böden und in die Nahrungskette sind.

(31)

Was Cadmium in Düngemitteln betrifft, lassen sich die wichtigsten einschlägigen Ergebnisse der von Schweden vorgenommenen Risikobewertung wie folgt zusammenfassen:

Zum Oberflächenwasser wird in der schwedischen Risikobewertung festgestellt, der gewählte PNEC-Wert (9) deute darauf hin, dass in den meisten Flüssen in Südschweden bestimmte Biota bereits durch Cadmium beeinträchtigt seien, d. h. der Risikoquotient (10) ist größer als 1 (11). Wäre für Düngemittel ein höherer Cadmiumgehalt zulässig, so wäre für die Gewässer eine weitere Zunahme der Exposition zu erwarten und Beeinträchtigungen wären vermehrt zu befürchten.

Zu den Böden wird in der schwedischen Risikobewertung angemerkt, dass keine ökologischen Beeinträchtigungen zu erwarten sind, wenn beim Anbau von Kartoffeln oder Weizen schwedische Düngemittel 100 Jahre lang auf gewöhnliche schwedische Böden (PNEC 0,25 mg/kg) ausgebracht werden. Beim Anbau von Karotten sind nach den Berechnungen Beeinträchtigungen zu befürchten, aber diese Beeinträchtigungen sind auch zum Zeitpunkt Null gegeben. Bei Verwendung von EG-Düngemitteln wird in sämtlichen Fällen eine Beeinträchtigung vorhergesagt. In sauren sandigen Böden mit geringem Gehalt an Lehm und organischer Masse (PNEC 0,06 mg/kg) ist nach den Berechnungen selbst bei einem Cadmiumgehalt der Düngemittel von Null eine Gefährdung gegeben.

(32)

Selbstverständlich beziehen sich diese Schlussfolgerungen auf die speziellen Gegebenheiten der Böden in Schweden und auf die in Schweden vorherrschenden klimatischen Bedingungen.

(33)

Die von Schweden durchgeführte Risikobewertung zeigt also, dass die Zulassung von Düngemitteln mit einem höheren als dem derzeit zulässigen Cadmiumgehalt Folgendes bewirken würde:

Der Cadmiumgehalt der Böden würde deutlich erhöht, wodurch sich eine toxische Wirkung auf Bodenorganismen ergeben würde. Unannehmbar hohe Konzentrationen könnten auch in fließenden Gewässern in landwirtschaftlich genutzten Gebieten auftreten.

Über Nahrungsmittel würde deutlich mehr Cadmium aufgenommen. Der Sicherheitsabstand zwischen der derzeitigen Exposition und dem vorläufigen tolerierbaren wöchentlichen Einnahmewert gemäß der Weltgesundheitsorganisation ist äußerst gering. Für einige besonders gefährdete Gruppen, etwa Frauen mit niedrigen körpereigenen Eisenreserven, besteht überhaupt kein Sicherheitsspielraum. Eine hohe Aufnahme von Cadmium über Nahrungsmittel könnte daher dazu führen, dass vermehrt Fälle von eingeschränkten Nierenfunktionen oder Osteoporose auftreten.

(34)

Die von den schwedischen Behörden vorgelegte Risikobewertung wurde nach den auf Gemeinschaftsebene erarbeiteten Verfahren und Methoden durchgeführt; diese gelten als sehr zuverlässig.

(35)

Die Kommission hat die Ergebnisse der Risikobewertung bereits im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung 2002/399/EG geprüft, mit der Schweden die Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen bis 31. Dezember 2005 gestattet wurde.

(36)

Schweden hat 2005 keine weiteren wissenschaftlichen und technischen Informationen vorgelegt. Der Akkumulationsprozess läuft langsam ab und ändert sich über einen Zeitraum von drei Jahren nicht signifikant. Daher kann man davon ausgehen, dass die Situation jener des Jahres 2002 ähnelt.

(37)

Die Richtigkeit der von Schweden vorgelegten Daten wird von den folgenden wissenschaftlichen Grundlagen bestätigt, die bei der Ausarbeitung des Kommissionsvorschlags betreffend Cadmium in Düngemitteln zur Unterstützung herangezogen wurden:

der Stellungnahme des SCTEE (12) (nun in SCHER (13) umbenannt) vom 24. September 2002 über die Cadmiumanreicherung in landwirtschaftlich genutzten Böden durch das Ausbringen von Düngemitteln; diese Stellungnahme baute auf den Risikobewertungsberichten von neun Mitgliedstaaten auf, die sich jedoch lediglich mit der Akkumulation, nicht mit den möglichen Gefahren für Gesundheit und Umwelt auseinandersetzten; der SCTEE kam zu dem Ergebnis, dass der Cadmiumgehalt von Düngemitteln begrenzt werden muss, um eine Cadmiumanreicherung im Boden zu verhindern;

dem abschließenden Entwurf der allgemeinen Risikobewertung von Cadmium und Cadmiumoxid aus dem September 2004, die im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (14) erstellt wurde und in der sämtliche Cadmiumquellen berücksichtigt wurden; dieser Bericht untermauert die Stellungnahme des SCTEE über die Anreicherung im Boden; er geht zwar davon aus, dass das Cadmium aus Düngemitteln allein wohl nicht ausreicht, um eine ernste und unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darzustellen, dennoch ist Vorsicht angebracht, weil sich aufgrund erheblicher Unterschiede bei der Cadmiumkonzentration in Lebensmitteln, bei den Ernährungsgewohnheiten und beim Ernährungszustand eine Gesundheitsgefährdung nicht für alle lokalen und regionalen Gegebenheiten ausschließen lässt.

Bis die allgemeine Risikobewertung über Cadmium und Cadmiumoxid abgeschlossen ist und im Anschluss gegebenenfalls Folgemaßnahmen zur Risikoverminderung eingeleitet werden, verzögert sich die Ausarbeitung des Kommissionsvorschlags über Cadmium in Düngemitteln.

(38)

Nach einer neuerlichen Prüfung der wissenschaftlichen Angaben im Lichte des Antrags Schwedens vertritt die Kommission die Meinung, dass die schwedischen Behörden nachgewiesen haben, dass cadmiumhaltige Düngemittel die Umwelt und die menschliche Gesundheit gefährden und dass die von den schwedischen Behörden mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen gerechtfertigt sind, mit denen die Exposition der Umwelt in Schweden gegenüber cadmiumhaltigen Düngemitteln auf ein Minimum beschränkt werden soll.

2.2.   Keine willkürliche Diskriminierung

(39)

Gemäß Artikel 95 Absatz 6 muss die Kommission prüfen, ob die vorgesehenen Maßnahmen eine willkürliche Diskriminierung darstellen. Nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs ist unter dem Nichtvorliegen einer Diskriminierung zu verstehen, dass einzelstaatliche Bestimmungen nicht zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten verwandt werden.

(40)

Die vorgesehenen einzelstaatlichen Bestimmungen sind generell und gelten für inländische ebenso wie für importierte phosphorbasierende Düngemittel mit EG-Bezeichnung. Daher deutet nichts darauf hin, dass sie als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung von Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft eingesetzt werden könnten.

2.3.   Keine verschleierte Beschränkung des Handels

(41)

Sind die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung von Düngemitteln mit EG-Bezeichnung strenger als die Regelungen einer Richtlinie der Gemeinschaft, von denen sie abweichen, so liegt in der Regel eine Beschränkung des Handels vor. Erzeugnisse, die in der übrigen Gemeinschaft rechtmäßig in Verkehr gebracht werden können, dürfen im betroffenen Mitgliedstaat nicht in Verkehr gebracht werden. Mit dem in Artikel 95 Absatz 6 verankerten Prinzip soll verhindert werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen, die sich auf die in den Absätzen 4 und 5 genannten Kriterien stützen, ungerechtfertigt angewandt werden und in der Praxis wirtschaftliche Maßnahmen darstellen, die die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten behindern sollen, um indirekt die inländische Produktion zu schützen.

(42)

Wie weiter oben dargelegt, bestehen Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit von Menschen, wenn cadmiumhaltige Düngemittel auf die Böden ausgebracht werden. Daher dürfte die Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen den Schutz der Umwelt und der Gesundheit von Menschen zum Ziel haben, nicht aber die Errichtung verschleierter Beschränkungen des Handels.

2.4.   Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes

(43)

Diese Bedingung kann nicht dahin gehend interpretiert werden, dass sie die Genehmigung jeder einzelstaatlichen Bestimmung verbietet, die sich wahrscheinlich auf die Errichtung des Binnenmarkts auswirkt. Tatsächlich wirkt sich im Kern der Sache jede einzelstaatliche Bestimmung, die von einer Harmonisierungsmaßnahme abweicht, welche auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes abzielt, wahrscheinlich auf den Binnenmarkt aus. Um die Zweckmäßigkeit des in Artikel 95 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens zur Zugestehung von Ausnahmeregelungen zu wahren, vertritt die Kommission daher den Standpunkt, dass unter einer Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes im Sinne von Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag eine in Bezug auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßige Auswirkung zu verstehen ist.

(44)

Im Hinblick auf die Gefahren, die sich aus der Ausbringung cadmiumhaltiger Düngemittel auf die Böden Schwedens für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ergeben, und unter Berücksichtigung,

dass, wie oben ausgeführt, die Beitrittsakte und die Richtlinie 98/97/EG Schweden in Erwartung der Fertigstellung einer Überarbeitung der Richtlinie 76/116/EWG in Bezug auf den Cadmiumgehalt von Düngemitteln die Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln gestatten,

dass es Schweden durch die Entscheidung 2002/399/EG aufgrund der von den schwedischen Behörden vorgelegten Risikobewertung gestattet wurde, seine einzelstaatlichen Bestimmungen bis 31. Dezember 2005 beizubehalten, und

dass die innerhalb der Kommission in Angriff genommenen Arbeiten zur Angleichung der Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Düngemitteln in der Gemeinschaft keinen Anlass dafür geben anzunehmen, dass eine weniger restriktive Maßnahme in Schweden einen ausreichenden Schutz für Gesundheit und Umwelt bieten würde; die Risikobewertung zeigt, dass die in Schweden vorherrschenden besonderen Boden- und Witterungsbedingungen eine einzelstaatliche Vorschrift für den Umweltschutz erforderlich machen, weil einige Gebiete aufgrund des sauren pH-Werts ihrer Böden besonders empfindlich auf Cadmiumeinträge reagieren; in saurem Milieu ist Cadmium leichter löslich und könnte daher auch leichter von Nutzpflanzen aufgenommen werden,

deutet nach Ansicht der Kommission nach dem derzeitigen Stand der Prüfungen nichts darauf hin, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen das Funktionieren des Binnenmarkts in unverhältnismäßiger Weise behindern.

2.5.   Zeitliche Begrenzung

(45)

Die Ausnahmeregelung sollte für einen Zeitraum gewährt werden, der dazu ausreicht, dass die Kommission einen Rechtsakt zur Regelung des Cadmiumgehalts von Düngemitteln auf Gemeinschaftsebene vorschlägt und der Rat und das Europäische Parlament diesen erlassen. Um den Folgen möglicher Verzögerungen durch die Erörterung auf interinstitutioneller Ebene vorzubeugen, sollte diese Entscheidung so lange gelten, bis die harmonisierten Maßnahmen auf EU-Ebene in Kraft treten.

IV.   FAZIT

(46)

Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der vom Königreich Schweden am 29. Juni 2005 gestellte Antrag auf Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln, die restriktiver sind als die Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG, zulässig ist.

(47)

Zudem erkennt die Kommission, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen:

den Bedarf am Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit erfüllen,

im Hinblick auf die angestrebten Ziele verhältnismäßig sind,

kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung verkörpern und

keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Die Kommission ist daher der Meinung, dass sie gebilligt werden können —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 werden die schwedischen Bestimmungen gebilligt, mit denen das Inverkehrbringen von Düngemitteln mit einem Cadmiumgehalt über 100 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor in Schweden verboten wird.

Diese Ausnahmeregelung gilt solange, bis harmonisierte Maßnahmen betreffend Cadmium in Düngemitteln auf Gemeinschaftsebene zur Anwendung kommen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 3. Januar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 24.

(3)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2004 der Kommission (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 25).

(4)  ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 41 und 316.

(5)  ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60.

(6)  Schwedisches Gesetzblatt (SFS Svensk författningssamling) vom 14. Juli 1998.

(7)  ABl. C 197 vom 12.8.2005, S. 6.

(8)  Schwedisches Chemikalieninspektorat: „Assessment of risks to health and the environment in Sweden from cadmium in fertilizers“, 4. Oktober 2000.

(9)  PNEC: vorausgesagter auswirkungsloser Wert.

(10)  Diese Zahlen stellen die PEC/PNEC-Verhältnisse dar, wobei PEC die vorausgesagte Umweltkonzentration darstellt.

(11)  Ein PEC/PNEC-Verhältnis größer als 1 weist auf schädliche Auswirkungen hin.

(12)  Wissenschaftlicher Ausschuss „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“.

(13)  Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“.

(14)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


17.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Januar 2006

zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5542)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/348/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Gemeinschaftsrecht

(1)

In der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (1) sind die Anforderungen festgelegt, denen Düngemittel genügen müssen, wenn sie mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG sind die Typenbezeichnungen und die zugehörigen Eigenschaften, beispielsweise die Zusammensetzung, aufgelistet, die jedes Düngemittel, das die EG-Bezeichnung trägt, aufweisen muss. Die in dieser Liste enthaltenen Düngemittel mit EG-Bezeichnung sind nach ihrem Gehalt an Primärnährstoffen, d. h. den Elementen Stickstoff, Phosphor und Kalium, in Kategorien eingeteilt.

(3)

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG durften die Mitgliedstaaten aus Gründen der Zusammensetzung, der Kennzeichnung und der Verpackung den Verkehr mit Düngemitteln, die die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ tragen und den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

(4)

Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 2002/398/EG vom 24. Mai 2002 zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (2) eine Ausnahmeregelung von der Richtlinie 76/116/EWG gewährt und die finnischen Bestimmungen gebilligt, mit denen das Inverkehrbringen von phosphorhaltigen mineralischen Düngemitteln mit einem Cadmiumgehalt von mehr als 50 mg je Kilogramm Phosphor in Finnland verboten wurde. Diese Ausnahmeregelung galt bis 31. Dezember 2005.

(5)

Die Richtlinie 76/116/EWG in ihrer geänderten Fassung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (3) ersetzt.

(6)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gelten die von der Kommission nach Artikel 95 Absatz 6 des Vertrags gewährten Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG als Ausnahmen von Artikel 5 dieser Verordnung und bleiben ungeachtet des Inkrafttretens dieser Verordnung weiterhin wirksam.

(7)

Laut Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird die Kommission die Problematik ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln in Angriff nehmen und gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Verordnung erstellen, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

(8)

Die Kommission arbeitet derzeit an einem Vorschlag zu Cadmium in Düngemitteln.

2.   Der Beitritt Finnlands

(9)

Finnland trat der Europäischen Union am 1. Januar 1995 bei. Die Beitrittsakte (4) enthält Übergangsbestimmungen für die Verwendung und das Inverkehrbringen von Cadmium in diesem Staat. Gemäß Artikel 84 Absatz 1 finden während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt die in Anhang X der Akte genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf Finnland. Gemäß Artikel 84 und Anhang X Ziffer 2 der Beitrittsakte findet Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG insofern, als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln betroffen ist, vor dem 1. Januar 1999 keine Anwendung auf Finnland; die Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG werden bis 31. Dezember 1998 im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

(10)

Artikel 2 der Beitrittsakte besagt: „Ab dem Beitritt sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“ In Artikel 168 der Beitrittsakte heißt es: „Sofern in der Liste des Anhangs XIX oder in anderen Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 (jetzt Artikel 249) des EG-Vertrags (...) vom Beitritt an nachzukommen.“

(11)

In der Folge wurde die Richtlinie 76/116/EWG mit der Richtlinie 98/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) im Hinblick auf das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel in Österreich, Finnland und Schweden geändert. In Artikel 1 ist unter anderem festgelegt, dass Finnland in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Düngemitteln verbieten kann, wenn ihr Cadmiumgehalt denjenigen übersteigt, der zum Zeitpunkt seines Beitritts auf nationaler Ebene festgelegt war, und dass diese Ausnahmeregelung vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 gilt.

(12)

Am 7. Dezember 2001 teilte die Republik Finnland geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften mit, die von den Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel abweichen. Nach sorgfältiger Prüfung wurde mit der Entscheidung 2002/398/EG eine Verlängerung der Ausnahmeregelung in Bezug auf die Richtlinie 76/116/EWG bis zum 31. Dezember 2005 gewährt.

3.   Einzelstaatliche Vorschriften

(13)

In dem Beschluss des finnischen Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft Nr. 45/1994 vom 21. Januar 1994 über Düngemittel (6) ist unter anderem ein Grenzwert für den Cadmiumgehalt von Düngemitteln, auch solchen mit EG-Bezeichnung, festgelegt. Gemäß Abschnitt 3 ist es verboten, in Finnland phosphorhaltige Mineraldünger mit einem Cadmiumgehalt von mehr als 50 mg je Kilogramm Phosphor in Verkehr zu bringen.

II.   VERFAHREN

(14)

Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 teilte die Republik Finnland der Kommission mit, dass sie im Einklang mit Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag beabsichtige, einzelstaatliche Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln auch nach dem 1. Januar 2006 anzuwenden. Die finnischen Behörden beantragen eine Verlängerung der derzeit geltenden, mit der Entscheidung 2002/398/EG gewährten Ausnahmeregelung.

(15)

Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 setzte die Kommission die finnischen Behörden davon in Kenntnis, dass sie die Mitteilung gemäß Artikel 95 Absatz 4 erhalten habe und dass der sechsmonatige Prüfungszeitraum gemäß Artikel 95 Absatz 6 am 8. Juni 2005, dem Tag nach dem Eingang der Mitteilung, beginne.

(16)

Mit Schreiben vom 10. August 2005 setzte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten über den von Finnland gestellten Antrag in Kenntnis. Zudem veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union  (7), um andere interessierte Stellen über die einzelstaatlichen Bestimmungen zu informieren, die Finnland beizubehalten gedenkt.

III.   BEURTEILUNG

1.   Prüfung der Zulässigkeit

(17)

Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag besagt, dass ein Mitgliedstaat, der es, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich hält, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mitteilt.

(18)

Die von den finnischen Behörden am 7. Juni 2005 eingereichte Mitteilung zielt darauf ab, eine Genehmigung zur Verlängerung der derzeit geltenden, mit der Entscheidung 2002/398/EG gewährten Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2005 hinaus zu erhalten. Diese Entscheidung ermöglicht es Finnland, einzelstaatliche Bestimmungen weiterhin anzuwenden, die nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über die Zusammensetzung von Düngemitteln mit EG-Bezeichnung vereinbar sind.

(19)

Wie bereits erwähnt dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 den Verkehr von Düngemitteln mit EG-Bezeichnung nicht aufgrund der Zusammensetzung beschränken; in den Bestimmungen über die Zusammensetzung ist aber kein Höchstwert für den Cadmiumgehalt festgelegt. Daher können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 Düngemittel mit EG-Bezeichnung, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, ohne Rücksicht auf ihren Cadmiumgehalt in Verkehr gebracht werden.

(20)

Diese Ausführungen zeigen eindeutig, dass die von Finnland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen mit ihrem Verbot des Inverkehrbringens phosphorhaltiger Mineraldünger mit EG-Bezeichnung, die mehr als 50 mg Cadmium je kg Phosphor enthalten, restriktiver sind als jene der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

(21)

Die von den finnischen Behörden mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen wurden vor dem Beitritt Finnlands zur Europäischen Union erlassen. Wie oben erwähnt, enthält die Beitrittsakte Übergangsregelungen, die es Finnland erlauben, seine einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, die unter die Richtlinie 76/116/EWG fallen. Mit der Richtlinie 98/97/EG wurde es Finnland gestattet, die genannten einzelstaatlichen Bestimmungen bis 31. Dezember 2001 anzuwenden. Mit der Entscheidung 2002/398/EG hat die Kommission diese Ausnahmeregelung bis Dezember 2005 verlängert.

(22)

Wie gemäß dem im Sinne der Artikel 2 und 168 der Beitrittsakte ausgelegten Artikel 95 Absatz 4 vorgeschrieben, übermittelte Finnland der Kommission den genauen Wortlaut der vor dem Beitritt zur Europäischen Union erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen, die es beizubehalten gedenkt, und legte im Antrag die Gründe dar, die seiner Ansicht nach die Beibehaltung dieser Bestimmungen rechtfertigen.

(23)

Die von den finnischen Behörden angeführten Gründe entsprechen den früher bereits genannten, die die Kommission dazu veranlassten, durch ihre Entscheidung 2002/398/EG eine Ausnahmeregelung bis 31. Dezember 2005 zu gewähren. Dieser Zeitraum wurde unter der Annahme festgelegt, dass bis Ende 2005 ein harmonisierter Rechtsakt in Kraft sein würde. Dieser Rechtsakt ist derzeit in Arbeit, aber er würde nicht vor Jahresende auf Gemeinschaftsebene angenommen werden.

(24)

Die Mitteilung, die Finnland am 7. Juni 2005 übersandte, um die Billigung für die Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen zu erhalten, die von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 abweichen, ist daher unter Auslegung von Artikel 95 Absatz 4 im Sinne der Artikel 2 und 168 der Beitrittsakte als zulässig zu betrachten.

2.   Sachliche Beurteilung

(25)

Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass alle Voraussetzungen, die einem Mitgliedstaat die Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung im Sinne dieses Artikels ermöglichen, erfüllt sind.

(26)

Insbesondere muss die Kommission prüfen, ob die vom Mitgliedstaat mitgeteilten Bestimmungen aufgrund wichtiger Erfordernisse im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind.

(27)

Zudem muss die Kommission, wenn sie die einzelstaatlichen Bestimmungen für gerechtfertigt hält, nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag prüfen, ob diese einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

(28)

Finnland begründet seinen Antrag mit dem Erfordernis, die Umwelt und die Gesundheit von Menschen zu schützen. Es wird angenommen, dass Cadmium in Düngemitteln die Umwelt und die menschliche Gesundheit gefährdet. Zur Untermauerung des Antrags verweist Finnland auf die Schlussfolgerungen einer im April 2000 veröffentlichten finnischen Studie (8), in der die Gefahren bewertet werden, die von cadmiumhaltigen Düngemitteln ausgehen.

2.1   Rechtfertigung durch wichtige Erfordernisse

(29)

Bezüglich der allgemeinen Informationen über Cadmium lässt sich aus den bereits verfügbaren wissenschaftlichen Daten schließen, dass Cadmiummetall und Cadmiumoxid im Allgemeinen als ernsthaft gesundheitsgefährdend angesehen werden können. Insbesondere Cadmiumoxid wurde als krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 2 eingestuft. Es wird auch allgemein anerkannt, dass cadmiumhaltige Düngemittel die weitaus bedeutendste Quelle für das Eindringen von Cadmium in Böden und in die Nahrungskette sind.

(30)

Was Cadmium in Düngemitteln betrifft, lassen sich die wichtigsten einschlägigen Ergebnisse der von Finnland vorgenommenen Risikobewertung wie folgt zusammenfassen:

In Bezug auf Wasser wird in der finnischen Risikobewertung festgestellt, dass die Risikobeschreibung für alle berechneten Szenarien sowohl zum gegenwärtigen Zeitpunkt als auch in der Zukunft eine Gefährdung von Gewässern erkennen lässt. In der Praxis bedeutet dies, dass kein Sicherheitsspielraum gegeben ist und dass jede Erhöhung des in der Natur vorhandenen Grundgehalts eine Gefahr für Gewässer darstellen dürfte.

Bezüglich der Böden wird in der finnischen Risikobewertung festgehalten, dass die derzeitigen Cadmiumkonzentrationen in den landwirtschaftlich genutzten Böden in Finnland eine Gefahr für die Bodenumwelt darstellen. Dieses Ergebnis erhält man bei Zugrundelegung sowohl der durchschnittlichen extrahierbaren Cadmiumgehalte (9) als auch der 90-Perzentil-Werte in den fünf finnischen Anbaugebieten im Jahr 1987. Lediglich im nördlichsten Gebiet liegt das PEC/PNEC-Verhältnis (10) bei Zugrundelegung des Durchschnittsgehalts unter 1. Die Risikoverhältnisse liegen für die verschiedenen Anbaugebiete zwischen 1,2 und 2,8.

In Bezug auf die menschliche Gesundheit wird in der finnischen Risikobewertung festgestellt, dass in Finnland für die Risikogruppe (ungünstigste Fälle) kein Sicherheitsspielraum zwischen dem geschätzten Gehalt im Urin und den kritischen Werten, ab denen sich Cadmium schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, gegeben ist. Zudem wird in der finnischen Risikobewertung dargelegt, dass sich nach Modellrechnungen die Cadmiumaufnahme über Nahrungsmittel in einem Zeitraum von einhundert Jahren um 40 % erhöhen würde, wenn Phosphordünger mit dem in der Gemeinschaft gegebenen durchschnittlichen Cadmiumgehalt in Finnland angewendet werden.

(31)

Selbstverständlich beziehen sich diese Schlussfolgerungen auf die speziellen Gegebenheiten der Böden in Finnland und auf die in Finnland vorherrschenden klimatischen Bedingungen.

(32)

Die von Finnland durchgeführte Risikobewertung zeigt also, dass der derzeitige Cadmiumgehalt landwirtschaftlich genutzter Böden in Finnland eine Gefährdung für Bodenlebewesen darstellt und dass die Auswaschung von Cadmium aus solchen Böden die Gewässer gefährdet. Nach Ansicht Finnlands ergibt die Risikobewertung auch, dass die Cadmiumexposition, der die Bevölkerung Finnlands insgesamt ausgesetzt ist, Risiken für die Gesundheit birgt. Die durchschnittliche Cadmiumaufnahme allein aus Lebensmitteln stellt in Finnland keine Gefährdung dar, einige Bevölkerungsgruppen sind aber aufgrund einer hohen Aufnahme durch die Nahrung, einer erhöhten Absorption und/oder, weil sie rauchen, gefährdet.

(33)

Die von den finnischen Behörden vorgelegte Risikobewertung wurde nach den auf Gemeinschaftsebene erarbeiteten Verfahren und Methoden durchgeführt; diese gelten als sehr zuverlässig.

(34)

Die Kommission hat die Ergebnisse der Risikobewertung bereits im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung 2002/398/EG geprüft, mit der Finnland die Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen bis 31. Dezember 2005 gestattet wurde.

(35)

Finnland hat 2005 keine weiteren wissenschaftlichen und technischen Informationen vorgelegt. Der Akkumulationsprozess läuft langsam ab und ändert sich über einen Zeitraum von drei Jahren nicht signifikant. Daher kann man davon ausgehen, dass die Situation jener des Jahres 2002 ähnelt.

(36)

Die Richtigkeit der von Finnland vorgelegten Daten wird von den folgenden wissenschaftlichen Grundlagen bestätigt, die bei der Ausarbeitung des Kommissionsvorschlags betreffend Cadmium in Düngemitteln zur Unterstützung herangezogen wurden:

der Stellungnahme des SCTEE (11) (nun in SCHER (12) umbenannt) vom 24. September 2002 über die Cadmiumanreicherung in landwirtschaftlich genutzten Böden durch das Ausbringen von Düngemitteln; diese Stellungnahme baute auf den Risikobewertungsberichten von neun Mitgliedstaaten auf, die sich jedoch lediglich mit der Akkumulation, nicht mit den möglichen Gefahren für Gesundheit und Umwelt auseinandersetzten; der SCTEE kam zu dem Ergebnis, dass der Cadmiumgehalt von Düngemitteln begrenzt werden muss, um eine Cadmiumanreicherung im Boden zu verhindern;

dem abschließenden Entwurf der allgemeinen Risikobewertung von Cadmium und Cadmiumoxid vom September 2004, die im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (13) erstellt wurde und in der sämtliche Cadmiumquellen berücksichtigt wurden; dieser Bericht untermauert die Stellungnahme des SCTEE über die Anreicherung im Boden; zwar geht er davon aus, dass das Cadmium aus Düngemitteln allein wohl nicht ausreicht, um eine ernste und unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darzustellen, dennoch ist Vorsicht angebracht, weil sich aufgrund erheblicher Unterschiede bei der Cadmiumkonzentration in Lebensmitteln, bei den Ernährungsgewohnheiten und beim Ernährungszustand eine Gesundheitsgefährdung nicht für alle lokalen und regionalen Gegebenheiten ausschließen lässt.

Bis die allgemeine Risikobewertung über Cadmium und Cadmiumoxid abgeschlossen ist und im Anschluss gegebenenfalls Folgemaßnahmen zur Risikoverminderung eingeleitet werden, verzögert sich die Ausarbeitung des Kommissionsvorschlags über Cadmium in Düngemitteln.

(37)

Nach einer neuerlichen Prüfung der wissenschaftlichen Angaben im Licht des Antrags Finnlands ist die Kommission daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die finnischen Behörden nachgewiesen haben, dass cadmiumhaltige Düngemittel die Umwelt und die menschliche Gesundheit gefährden und dass die von den finnischen Behörden mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen gerechtfertigt sind, mit denen die Exposition der Umwelt in Finnland gegenüber cadmiumhaltigen Düngemitteln auf ein Minimum beschränkt werden soll.

2.2   Keine willkürliche Diskriminierung

(38)

Gemäß Artikel 95 Absatz 6 muss sich die Kommission davon überzeugen, dass die vorgesehenen Maßnahmen keine willkürliche Diskriminierung darstellen. Nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs ist unter dem Nichtvorliegen einer Diskriminierung zu verstehen, dass einzelstaatliche Bestimmungen nicht zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten verwandt werden.

(39)

Die vorgesehenen einzelstaatlichen Bestimmungen sind generell und gelten für inländische ebenso wie für importierte phosphorbasierende Düngemittel mit EG-Bezeichnung. Daher deutet nichts darauf hin, dass sie als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung von Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft eingesetzt werden könnten.

2.3   Keine verschleierte Beschränkung des Handels

(40)

Sind die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung von Düngemitteln mit EG-Bezeichnung strenger als die Regelungen einer Richtlinie der Gemeinschaft, von denen sie abweichen, so liegt in der Regel eine Beschränkung des Handels vor. Erzeugnisse, die in der übrigen Gemeinschaft rechtmäßig in Verkehr gebracht werden können, dürfen im betroffenen Mitgliedstaat nicht in Verkehr gebracht werden. Mit dem in Artikel 95 Absatz 6 verankerten Prinzip soll verhindert werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen, die sich auf die in den Absätzen 4 und 5 genannten Kriterien stützen, ungerechtfertigt angewandt werden und in der Praxis wirtschaftliche Maßnahmen darstellen, die die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten behindern sollen, um indirekt die inländische Produktion zu schützen.

(41)

Wie weiter oben dargelegt, bestehen Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit von Menschen, wenn cadmiumhaltige Düngemittel auf die Böden ausgebracht werden. Daher dürfte die Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen den Schutz der Umwelt und der Gesundheit von Menschen zum Ziel haben, nicht aber die Errichtung verschleierter Beschränkungen des Handels.

2.4   Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts

(42)

Diese Bedingung kann nicht dahin gehend interpretiert werden, dass sie die Genehmigung jeder einzelstaatlichen Bestimmung verbietet, die sich wahrscheinlich auf die Errichtung des Binnenmarkts auswirkt. Tatsächlich wirkt sich im Kern der Sache jede einzelstaatliche Bestimmung, die von einer Harmonisierungsmaßnahme abweicht, welche auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts abzielt, wahrscheinlich auf den Binnenmarkt aus. Um die Zweckmäßigkeit des in Artikel 95 des Vertrags vorgesehenen Verfahrens zur Zugestehung von Ausnahmeregelungen zu wahren, vertritt die Kommission daher den Standpunkt, dass unter einer Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 95 Absatz 6 eine in Bezug auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßige Auswirkung zu verstehen ist.

(43)

Im Hinblick auf die Gefahren, die sich aus der Ausbringung cadmiumhaltiger Düngemittel auf die Böden Finnlands für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ergeben, und unter Berücksichtigung,

dass, wie oben ausgeführt, die Beitrittsakte und die Richtlinie 98/97/EG Finnland in Erwartung der Fertigstellung einer Überarbeitung der Richtlinie 76/116/EWG in Bezug auf den Cadmiumgehalt von Düngemitteln die Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln gestatten,

dass es Finnland durch die Entscheidung 2002/398/EG aufgrund der von den finnischen Behörden vorgelegten Risikobewertung gestattet wurde, seine einzelstaatlichen Bestimmungen bis 31. Dezember 2005 beizubehalten, und

dass die innerhalb der Kommission in Angriff genommenen Arbeiten zur Angleichung der Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Düngemitteln in der Gemeinschaft keinen Anlass dafür geben anzunehmen, dass eine weniger restriktive Maßnahme in Finnland einen ausreichenden Schutz für Gesundheit und Umwelt bieten würde; die Risikobewertung zeigt, dass die in Finnland vorherrschenden besonderen Boden- und Witterungsbedingungen eine einzelstaatliche Vorschrift für den Umweltschutz erforderlich machen, weil einige Gebiete aufgrund des sauren pH-Werts ihrer Böden besonders empfindlich auf Cadmiumeinträge reagieren; in saurem Milieu ist Cadmium leichter löslich und könnte daher auch leichter von Nutzpflanzen aufgenommen werden,

deutet nach Ansicht der Kommission nach dem derzeitigen Stand der Prüfungen nichts darauf hin, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen das Funktionieren des Binnenmarkts in unverhältnismäßiger Weise behindern.

2.5   Zeitliche Beschränkung

(44)

Die Ausnahmeregelung sollte für einen Zeitraum gewährt werden, der dazu ausreicht, dass die Kommission einen Rechtsakt zur Regelung des Cadmiumgehalts von Düngemitteln auf Gemeinschaftsebene vorschlägt und der Rat und das Europäische Parlament diesen erlassen. Um den Folgen möglicher Verzögerungen durch die Erörterung auf interinstitutioneller Ebene vorzubeugen, sollte diese Entscheidung so lange gelten, bis die harmonisierte Maßnahme auf EU-Ebene in Kraft tritt.

IV.   FAZIT

(45)

Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der von der Republik Finnland am 7. Juni 2005 gestellte Antrag auf Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln, die restriktiver sind als die Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG, zulässig ist.

(46)

Zudem erkennt die Kommission, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen

den Bedarf am Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit erfüllen,

im Hinblick auf die angestrebten Ziele verhältnismäßig sind,

kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung verkörpern und

keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Die Kommission ist daher der Meinung, dass sie gebilligt werden können —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 werden die finnischen Bestimmungen gebilligt, mit denen das Inverkehrbringen von phosphorhaltigen mineralischen Düngemitteln mit einem Cadmiumgehalt von über 50 mg je Kilogramm Phosphor in Finnland verboten wird.

Diese Ausnahmeregelung gilt so lange, bis harmonisierte Maßnahmen betreffend Cadmium in Düngemitteln auf Gemeinschaftsebene zur Anwendung kommen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 3. Januar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 15.

(3)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2004 der Kommission (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 25).

(4)  ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 37 und 308.

(5)  ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60.

(6)  Finnisches Gesetzblatt Nr. 45/1994 vom 26. Januar 1994, S. 117.

(7)  ABl. C 197 vom 12.8.2005, S. 4.

(8)  Finnisches Ministerium für Land- und Forstwirtschaft: „Cadmium in fertilisers, risks to human health and the environment“, April 2000.

(9)  Der Cadmiumgehalt, der für die Aufnahme durch Pflanzen verfügbar ist.

(10)  PEC (Predicted Environmental Concentration) = vorausgesagte Umweltkonzentration; PNEC (Predicted No Effect Concentration) = vorausgesagter auswirkungsloser Wert. Ein PEC/PNEC-Verhältnis größer als 1 weist auf schädliche Auswirkungen hin.

(11)  Wissenschaftlicher Ausschuss „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“.

(12)  Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“.

(13)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


17.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Januar 2006

zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5549)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/349/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Gemeinschaftsrecht

(1)

In der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (1) sind die Anforderungen festgelegt, denen Düngemittel genügen müssen, wenn sie mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG sind die Typenbezeichnungen und die zugehörigen Eigenschaften, beispielsweise die Zusammensetzung, aufgelistet, die jedes Düngemittel, das die EG-Bezeichnung trägt, aufweisen muss. Die in dieser Liste enthaltenen Düngemittel mit EG-Bezeichnung sind nach ihrem Gehalt an Primärnährstoffen, d. h. den Elementen Stickstoff, Phosphor und Kalium, in Kategorien eingeteilt.

(3)

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG durften die Mitgliedstaaten aus Gründen der Zusammensetzung, der Kennzeichnung und der Verpackung den Verkehr mit Düngemitteln, die die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ tragen und den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

(4)

Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 2002/366/EG vom 15. Mai 2002 zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (2) eine Ausnahmeregelung von der Richtlinie 76/116/EWG gewährt und die österreichischen Bestimmungen gebilligt, mit denen das Inverkehrbringen von phosphorhaltigen mineralischen Düngemitteln (ab einem Gehalt von 5 % P2O5) mit einem Cadmiumgehalt über 75 mg/kg P2O5 in Österreich verboten wurde. Diese Ausnahmeregelung gilt bis 31. Dezember 2005.

(5)

Die Richtlinie 76/116/EWG in ihrer geänderten Fassung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (3) ersetzt.

(6)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gelten die von der Kommission nach Artikel 95 Absatz 6 des Vertrags gewährten Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG als Ausnahmen von Artikel 5 dieser Verordnung und bleiben ungeachtet des Inkrafttretens dieser Verordnung weiterhin wirksam.

(7)

Laut Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird die Kommission die Problematik ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln in Angriff nehmen und gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Verordnung erstellen, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

(8)

Die Kommission arbeitet derzeit an einem Vorschlag zu Cadmium in Düngemitteln.

2.   Der Beitritt Österreichs

(9)

Österreich trat der Europäischen Union am 1. Januar 1995 bei. Die Beitrittsakte (4) enthält Übergangsbestimmungen für die Verwendung und das Inverkehrbringen von Cadmium in diesem Land. Gemäß Artikel 69 Absatz 1 finden während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt die in Anhang VIII der Akte genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Österreich. Gemäß Artikel 69 und Anhang VIII Ziffer 4 der Beitrittsakte findet Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG insofern, als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln betroffen ist, vor dem 1. Januar 1999 keine Anwendung auf Österreich; die Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG werden bis 31. Dezember 1998 im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

(10)

Artikel 2 der Beitrittsakte besagt: „Ab dem Beitritt sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte“. In Artikel 168 der Beitrittsakte heißt es: „Sofern in der Liste des Anhangs XIX oder in anderen Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 (jetzt Artikel 249) des EG-Vertrags […] vom Beitritt an nachzukommen“.

(11)

In der Folge wurde die Richtlinie 76/116/EWG mit der Richtlinie 98/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) im Hinblick auf das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel in Österreich, Finnland und Schweden geändert. In Artikel 1 ist unter anderem festgelegt, dass Österreich in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Düngemitteln verbieten kann, wenn ihr Cadmiumgehalt denjenigen übersteigt, der zum Zeitpunkt seines Beitritts auf nationaler Ebene festgelegt war, und dass diese Ausnahmeregelung vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 gilt.

(12)

Am 16. November 2001 teilte die Republik Österreich geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften mit, die von den Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel abweichen. Nach sorgfältiger Prüfung wurde mit der Entscheidung 2002/366/EG eine Verlängerung der Ausnahmeregelung in Bezug auf die Richtlinie 76/116/EWG bis zum 31. Dezember 2005 gewährt.

3.   Einzelstaatliche Vorschriften

(13)

In der österreichischen Düngemittelverordnung von 2004 (6) ist unter anderem ein Grenzwert für den Cadmiumgehalt von Düngemitteln, auch solchen mit EG-Bezeichnung, festgelegt. Gemäß Paragraph 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 dürfen phosphorhaltige mineralische Düngemittel (ab einem Gehalt von 5 % P2O5) mit einem Cadmiumgehalt über 75 mg/kg P2O5 in Österreich nicht in Verkehr gebracht werden.

(14)

Die Vorschriften über den höchstzulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln gelten seit 1985; damals wurde ein Grenzwert von 120 mg/kg P2O5 festgelegt. Der aktuelle Grenzwert von 75 mg/kg P2O5 wurde mit der österreichischen Düngemittelverordnung 1994 (7) eingeführt, die zwecks Anpassung der Gesetzgebung an die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in der Folge durch die Düngemittelverordnung 2004 aufgehoben wurde. Die Bestimmungen betreffend Cadmium in Düngemitteln blieben unverändert.

II.   VERFAHREN

(15)

Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 teilte die Republik Österreich der Kommission mit, dass sie im Einklang mit Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag beabsichtige, einzelstaatliche Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln auch nach dem 1. Januar 2006 anzuwenden. Die österreichischen Behörden beantragen eine Verlängerung der derzeit geltenden, mit der Entscheidung 2002/366/EG gewährten Ausnahmeregelung.

(16)

Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 informierte die Kommission die österreichischen Behörden, dass sie die Mitteilung gemäß Artikel 95 Absatz 4 erhalten habe und dass der sechsmonatige Prüfungszeitraum gemäß Artikel 95 Absatz 6 am 15. Juni 2005, dem Tag nach dem Eingang der Mitteilung, beginne.

(17)

Mit Schreiben vom 10. August 2005 setzte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten über den von Österreich gestellten Antrag in Kenntnis. Zudem veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union  (8), um andere interessierte Stellen über die einzelstaatlichen Bestimmungen zu informieren, die Österreich beizubehalten gedenkt.

III.   BEURTEILUNG

1.   Prüfung der Zulässigkeit

(18)

Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag besagt, dass ein Mitgliedstaat, der es, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich hält, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mitteilt.

(19)

Die von den österreichischen Behörden am 7. Juni 2005 eingereichte Mitteilung zielt darauf ab, eine Genehmigung zur Verlängerung der derzeit geltenden, mit der Entscheidung 2002/366/EG gewährten Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2005 hinaus zu erhalten. Diese Entscheidung ermöglicht es Österreich, einzelstaatliche Bestimmungen weiterhin anzuwenden, die nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über die Zusammensetzung von Düngemitteln mit EG-Bezeichnung vereinbar sind.

(20)

Wie bereits erwähnt dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 den Verkehr von Düngemitteln mit EG-Bezeichnung nicht aufgrund der Zusammensetzung beschränken; in den Bestimmungen über die Zusammensetzung ist aber kein Höchstwert für den Cadmiumgehalt festgelegt. Daher können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 Düngemittel mit EG-Bezeichnung, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, ohne Rücksicht auf ihren Cadmiumgehalt in Verkehr gebracht werden.

(21)

Diese Ausführungen zeigen eindeutig, dass die von Österreich mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen mit ihrem Verbot des Inverkehrbringens phosphorbasierender mineralischer Düngemittel mit EG-Bezeichnung, die mehr als 75 mg Cadmium je kg P2O5 enthalten, restriktiver sind als jene der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

(22)

Die von den österreichischen Behörden mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen wurden vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erlassen. Wie oben erwähnt, enthält die Beitrittsakte Übergangsregelungen, die es Österreich erlauben, seine einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, die unter die Richtlinie 76/116/EWG fallen. Mit der Richtlinie 98/97/EG wurde es Österreich gestattet, die genannten einzelstaatlichen Bestimmungen bis 31. Dezember 2001 anzuwenden. Mit ihrer Entscheidung 2002/366/EG hat die Kommission diese Ausnahmeregelung bis Dezember 2005 verlängert.

(23)

Wie gemäß dem im Sinne der Artikel 2 und 168 der Beitrittsakte ausgelegten Artikel 95 Absatz 4 vorgeschrieben, übermittelte Österreich der Kommission den genauen Wortlaut der vor dem Beitritt zur Europäischen Union erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen, die es beizubehalten gedenkt, und legte im Antrag die Gründe dar, die seiner Ansicht nach die Beibehaltung dieser Bestimmungen rechtfertigen.

(24)

Die von den österreichischen Behörden angeführten Gründe entsprechen den früher bereits genannten, die die Kommission dazu veranlassten, durch ihre Entscheidung 2002/366/EG eine Ausnahmeregelung bis 31. Dezember 2005 zu gewähren. Dieser Zeitraum wurde unter der Annahme festgelegt, dass bis Ende 2005 ein harmonisierter Rechtsakt in Kraft sein würde. Dieser Rechtsakt ist zwar bereits in Arbeit, aber er würde nicht vor Jahresende auf Gemeinschaftsebene angenommen werden.

(25)

Die Mitteilung, die Österreich am 14. Juni 2005 übersandte, um die Billigung für die Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen zu erhalten, die von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 abweichen, ist daher unter Auslegung von Artikel 95 Absatz 4 im Sinne der Artikel 2 und 168 der Beitrittsakte als zulässig zu betrachten.

2.   Sachliche Beurteilung

(26)

Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass alle Voraussetzungen, die einem Mitgliedstaat die Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung im Sinne dieses Artikels ermöglichen, erfüllt sind.

(27)

Insbesondere muss die Kommission prüfen, ob die vom Mitgliedstaat mitgeteilten Bestimmungen aufgrund wichtiger Erfordernisse im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind.

(28)

Zudem muss die Kommission, wenn sie die einzelstaatlichen Bestimmungen für gerechtfertigt hält, nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag prüfen, ob diese einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

(29)

Österreich begründet seinen Antrag mit dem Erfordernis, die Umwelt und die Gesundheit von Menschen zu schützen. Es wird angenommen, dass Cadmium in Düngemitteln die Umwelt und die menschliche Gesundheit gefährdet. Zur Untermauerung des Antrags verweist Österreich auf die Schlussfolgerungen einer im Oktober 2000 veröffentlichten österreichischen Studie (9), in der die Gefahren bewertet werden, die von cadmiumhaltigen Düngemitteln ausgehen.

2.1   Rechtfertigung durch wichtige Erfordernisse

(30)

Bezüglich der allgemeinen Informationen über Cadmium lässt sich aus den bislang verfügbaren wissenschaftlichen Daten schließen, dass Cadmiummetall und Cadmiumoxid im Allgemeinen als ernsthaft gesundheitsgefährdend angesehen werden können. Insbesondere Cadmiumoxid wurde als krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 2 eingestuft. Es wird auch allgemein anerkannt, dass cadmiumhaltige Düngemittel die weitaus bedeutendste Quelle für das Eindringen von Cadmium in Böden und in die Nahrungskette sind.

(31)

Was Cadmium in Düngemitteln betrifft, lassen sich die wichtigsten einschlägigen Ergebnisse der von Österreich vorgenommenen Risikobewertung wie folgt zusammenfassen:

Im Wasser wird laut Bericht der PNEC (10)-Wert sowohl zum gegenwärtigen Zeitpunkt als auch in 100 Jahren überschritten, wenn Düngemittel mit einem durchschnittlichen Gehalt von 25 mg Cd/kg P2O5 verwendet werden.

Im Boden wird laut Bericht der PNEC-Wert sowohl zum gegenwärtigen Zeitpunkt als auch in 100 Jahren überschritten, wenn Düngemittel mit einem durchschnittlichen Gehalt von 25 mg Cd/kg P2O5 oder 90 mg Cd/kg P2O5 verwendet werden.

(32)

Selbstverständlich beziehen sich diese Schlussfolgerungen auf die speziellen Gegebenheiten der Böden in Österreich und auf die in Österreich vorherrschenden klimatischen Bedingungen.

(33)

Zusammengefasst geht aus der von Österreich durchgeführten Risikobewertung hervor, dass die vorausgesagte Umweltkonzentration (PEC, Predicted Environmental Concentration) von cadmiumhaltigen Düngemitteln in Österreich den vorausgesagten auswirkungslosen Wert (PNEC, Predicted No Effect Concentration) für Wasser in den meisten untersuchten Regionen übersteigt (11). Dies gilt auch für Böden in 5 % der 52 landwirtschaftlich genutzten Regionen Österreichs, wenn pflanzenverfügbare Werte herangezogen werden. Nach Ansicht der österreichischen Behörden bedeutet dies, dass der Stoff entsprechend der Risikobewertungsmethode der Europäischen Gemeinschaft Anlass zu Besorgnis gibt und dass weitere Maßnahmen nötig sind.

(34)

Die von den österreichischen Behörden vorgelegte Risikobewertung wurde nach den auf Gemeinschaftsebene erarbeiteten Verfahren und Methoden durchgeführt; diese gelten als sehr zuverlässig.

(35)

Die Kommission hat die Ergebnisse der Risikobewertung bereits im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung 2002/366/EG geprüft, mit der Österreich die Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen bis 31. Dezember 2005 gestattet wurde.

(36)

Österreich hat 2005 keine weiteren wissenschaftlichen und technischen Informationen vorgelegt. Der Akkumulationsprozess läuft langsam ab und ändert sich über einen Zeitraum von drei Jahren nicht signifikant. Daher kann man davon ausgehen, dass die Situation jener des Jahres 2002 ähnelt.

(37)

Die Richtigkeit der von Österreich vorgelegten Daten wird von den folgenden wissenschaftlichen Grundlagen bestätigt, die bei der Ausarbeitung des Kommissionsvorschlags betreffend Cadmium in Düngemitteln zur Unterstützung herangezogen wurden:

der Stellungnahme des SCTEE (12) (nun in SCHER (13) umbenannt) vom 24. September 2002 über die Cadmiumanreicherung in landwirtschaftlich genutzten Böden durch das Ausbringen von Düngemitteln; diese Stellungnahme baute auf den Risikobewertungsberichten von neun Mitgliedstaaten auf, die sich jedoch lediglich mit der Akkumulation, nicht mit den möglichen Gefahren für Gesundheit und Umwelt auseinandersetzten; der SCTEE kam zu dem Ergebnis, dass der Cadmiumgehalt von Düngemitteln begrenzt werden muss, um eine Cadmiumanreicherung im Boden zu verhindern;

dem abschließenden Entwurf der allgemeinen Risikobewertung von Cadmium und Cadmiumoxid aus dem September 2004, die im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (14) erstellt wurde und in der sämtliche Cadmiumquellen berücksichtigt wurden; dieser Bericht untermauert die Stellungnahme des SCTEE über die Anreicherung im Boden; er geht zwar davon aus, dass das Cadmium aus Düngemitteln allein wohl nicht ausreicht, um eine ernste und unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darzustellen, dennoch ist Vorsicht angebracht, weil sich aufgrund erheblicher Unterschiede bei der Cadmiumkonzentration in Lebensmitteln, bei den Ernährungsgewohnheiten und beim Ernährungszustand eine Gesundheitsgefährdung nicht für alle lokalen und regionalen Gegebenheiten ausschließen lässt.

Bis die allgemeine Risikobewertung über Cadmium und Cadmiumoxid abgeschlossen ist und im Anschluss gegebenenfalls Folgemaßnahmen zur Risikoverminderung eingeleitet werden, verzögert sich die Ausarbeitung des Kommissionsvorschlags über Cadmium in Düngemitteln.

(38)

Nach einer neuerlichen Prüfung der wissenschaftlichen Angaben im Licht des Antrags Österreichs ist die Kommission daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die österreichischen Behörden nachgewiesen haben, dass cadmiumhaltige Düngemittel die Umwelt und die menschliche Gesundheit gefährden und dass die von den österreichischen Behörden mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen gerechtfertigt sind, mit denen die Exposition der Umwelt in Österreich gegenüber cadmiumhaltigen Düngemitteln auf ein Minimum beschränkt werden soll.

2.2   Keine willkürliche Diskriminierung

(39)

Gemäß Artikel 95 Absatz 6 muss sich die Kommission davon überzeugen, dass die vorgesehenen Maßnahmen keine willkürliche Diskriminierung darstellen. Nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs ist unter dem Nichtvorliegen einer Diskriminierung zu verstehen, dass einzelstaatliche Bestimmungen nicht zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten verwandt werden.

(40)

Die vorgesehenen einzelstaatlichen Bestimmungen sind generell und gelten für inländische ebenso wie für importierte phosphorbasierende Düngemittel mit EG-Bezeichnung. Daher deutet nichts darauf hin, dass sie als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung von Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft eingesetzt werden könnten.

2.3   Keine verschleierte Beschränkung des Handels

(41)

Sind die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung von Düngemitteln mit EG-Bezeichnung strenger als die Regelungen einer Richtlinie der Gemeinschaft, von denen sie abweichen, so liegt in der Regel eine Beschränkung des Handels vor. Erzeugnisse, die in der übrigen Gemeinschaft rechtmäßig in Verkehr gebracht werden können, dürfen im betroffenen Mitgliedstaat nicht in Verkehr gebracht werden. Mit dem in Artikel 95 Absatz 6 verankerten Prinzip soll verhindert werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen, die sich auf die in den Absätzen 4 und 5 genannten Kriterien stützen, ungerechtfertigt angewandt werden und in der Praxis wirtschaftliche Maßnahmen darstellen, die die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten behindern sollen, um indirekt die inländische Produktion zu schützen.

(42)

Wie weiter oben dargelegt, bestehen Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit von Menschen, wenn cadmiumhaltige Düngemittel auf die Böden ausgebracht werden. Daher dürfte die Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen den Schutz der Umwelt und der Gesundheit von Menschen zum Ziel haben, nicht aber die Errichtung verschleierter Beschränkungen des Handels.

2.4   Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes

(43)

Diese Bedingung kann nicht dahin gehend interpretiert werden, dass sie die Genehmigung jeder einzelstaatlichen Bestimmung verbietet, die sich wahrscheinlich auf die Errichtung des Binnenmarkts auswirkt. Tatsächlich wirkt sich im Kern der Sache jede einzelstaatliche Bestimmung, die von einer Harmonisierungsmaßnahme abweicht, welche auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes abzielt, wahrscheinlich auf den Binnenmarkt aus. Um die Zweckmäßigkeit des in Artikel 95 des Vertrags vorgesehenen Verfahrens zur Zugestehung von Ausnahmeregelungen zu wahren, vertritt die Kommission daher den Standpunkt, dass unter einer Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes im Sinne von Artikel 95 Absatz 6 eine in Bezug auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßige Auswirkung zu verstehen ist.

(44)

Im Hinblick auf die Gefahren, die sich aus der Ausbringung cadmiumhaltiger Düngemittel auf die Böden Österreichs für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ergeben, und unter Berücksichtigung,

dass, wie oben ausgeführt, die Beitrittsakte und die Richtlinie 98/97/EG Österreich in Erwartung der Fertigstellung einer Überarbeitung der Richtlinie 76/116/EWG in Bezug auf den Cadmiumgehalt von Düngemitteln die Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln gestatten,

dass es Österreich durch die Entscheidung 2002/366/EG aufgrund der von den österreichischen Behörden vorgelegten Risikobewertung gestattet wurde, seine einzelstaatlichen Bestimmungen bis 31. Dezember 2005 beizubehalten, und

dass die innerhalb der Kommission in Angriff genommenen Arbeiten zur Angleichung der Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Düngemitteln in der Gemeinschaft keinen Anlass geben anzunehmen, dass eine weniger restriktive Maßnahme in Österreich einen ausreichenden Schutz für Gesundheit und Umwelt bieten würde; die Risikobewertung zeigt, dass die in Österreich vorherrschenden besonderen Boden- und Witterungsbedingungen eine einzelstaatliche Vorschrift für den Umweltschutz erforderlich machen, weil einige Gebiete aufgrund des sauren pH-Werts ihrer Böden besonders empfindlich auf Cadmiumeinträge reagieren; in saurem Milieu ist Cadmium leichter löslich und könnte daher auch leichter von Nutzpflanzen aufgenommen werden,

deutet nach Ansicht der Kommission nach dem derzeitigen Stand der Prüfungen nichts darauf hin, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen das Funktionieren des Binnenmarkts in unverhältnismäßiger Weise behindern.

2.5   Zeitliche Beschränkung

(45)

Die Ausnahmeregelung sollte für einen Zeitraum gewährt werden, der dazu ausreicht, dass die Kommission einen Rechtsakt zur Regelung des Cadmiumgehalts von Düngemitteln auf Gemeinschaftsebene vorschlägt und der Rat und das Europäische Parlament diesen erlassen. Um den Folgen möglicher Verzögerungen durch die Erörterung auf interinstitutioneller Ebene vorzubeugen, sollte diese Entscheidung so lange gelten, bis die harmonisierte Maßnahme auf EU-Ebene in Kraft tritt.

IV.   FAZIT

(46)

Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der von Österreich am 14. Juni 2005 gestellte Antrag auf Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln, die restriktiver sind als die Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG, zulässig ist.

(47)

Zudem erkennt die Kommission, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen:

den Bedarf am Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit erfüllen,

im Hinblick auf die angestrebten Ziele verhältnismäßig sind,

kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung verkörpern und

keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Die Kommission ist daher der Meinung, dass sie gebilligt werden können —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 werden die österreichischen Bestimmungen gebilligt, mit denen das Inverkehrbringen von phosphorhaltigen mineralischen Düngemitteln (ab einem Gehalt von 5 % P2O5) mit einem Cadmiumgehalt über 75 mg/kg P2O5 in Österreich verboten wird.

Diese Ausnahmeregelung gilt solange, bis harmonisierte Maßnahmen betreffend Cadmium in Düngemitteln auf Gemeinschaftsebene zur Anwendung kommen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 3. Januar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 65.

(3)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2004 der Kommission (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 25).

(4)  ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 35 und 305.

(5)  ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60.

(6)  Bundesgesetzblatt der Republik Österreich Nr. 100/2004, Teil II, vom 27. Februar 2004.

(7)  Bundesgesetzblatt der Republik Österreich Nr. 1007/1994 309. Stück, ausgegeben am 21. Dezember 1994, S. 7235.

(8)  ABl. C 197 vom 12.8.2005, S. 2.

(9)  Österreichisches Umweltbundesamt: „A Risk assessment for cadmium in Austria based on the recommendations of ERM“, 10. Oktober 2000. (ERM (Environmental Resources Management) ist der Berater, der die Methode für die Risikobewertungen entwickelt hat.)

(10)  PNEC = Konzentration, bei der keine Wirkung beobachtet wird.

(11)  Dies bedeutet, dass schädliche Auswirkungen auftreten.

(12)  Wissenschaftlicher Ausschuss „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“.

(13)  Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“.

(14)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).