ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
|
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
|
|
|
Rat |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
9.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 700/2006 DES RATES
vom 25. April 2006
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 3690/93 (2) beruht auf der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (4) ersetzt worden ist. Die Bezugnahmen und die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 sind nicht mehr mit der neuen Verordnung vereinbar, mit der neue Vorschriften für die Verwaltung der Fangkapazitäten, ausgedrückt in Fanglizenzen, festgelegt wurden. |
(2) |
Nach Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 kann die Kommission Durchführungsbestimmungen zur Verwaltung der Fanglizenzen und der Fangkapazitäten erlassen. |
(3) |
Am 3. August 2005 hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 über die Verwaltung von Fanglizenzen und die darin aufzuführenden Mindestangaben (5) erlassen, die ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 gelten soll. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 3690/93 ist daher aufzuheben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 3690/93 wird aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PRÖLL
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. L 341 vom 31.12.1993, S. 93.
(3) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).
(4) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(5) ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 3.
ANHANG
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 3690/93 |
Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 |
Artikel 1 |
Artikel 1 und 3 |
Artikel 2 |
Artikel 5 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 |
— |
Artikel 8 |
— |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 |
Artikel 8 und 9 |
9.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 701/2006 DES RATES
vom 25. April 2006
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2) gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Harmonisierte Verbraucherpreisindizes (nachstehend „HVPI“ genannt) sind harmonisierte Angaben zur Inflation, die von der Kommission und der Europäischen Zentralbank benötigt werden, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 121 des Vertrags wahrnehmen zu können. Die HVPI dienen dem internationalen Vergleich des Anstiegs der Verbraucherpreise. Sie sind wichtige Indikatoren für die Führung der Währungspolitik. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 muss jeder Mitgliedstaat als Teil der Durchführung der genannten Verordnung einen HVPI beginnend mit dem Index für Januar 1997 erstellen. |
(3) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollte der HVPI auf den Preisen für Waren und Dienstleistungen beruhen, die zur direkten Befriedigung der Verbraucherbedürfnisse im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats zum Kauf angeboten werden. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (3) wird der Erfassungsbereich der HVPI als die Waren und Dienstleistungen festgelegt, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind, die unter anderem im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats in einem oder beiden der zu vergleichenden Zeiträume getätigt werden. |
(5) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 müssen die HVPI anhand von Zielstichproben erstellt werden, in denen innerhalb der einzelnen Elementaraggregate ausreichend viele Preise enthalten sind, um der Variation der Preisentwicklungen in der Grundgesamtheit Rechnung zu tragen. |
(6) |
Unterschiedliche Zeiträume für die Preiserhebung können zu signifikanten Unterschieden in den geschätzten Preisänderungen für die verglichenen Zeiträume führen. |
(7) |
Für den zeitlichen Rahmen des HVPI ist ein harmonisierter Ansatz erforderlich, um sicherzustellen, dass die sich ergebenden HVPI den Erfordernissen hinsichtlich Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 gerecht werden. |
(8) |
Für die Erstellung des Verbraucherpreisindex der Europäischen Währungsunion (nachstehend „VPI EWU“ genannt) und des Europäischen Verbraucherpreisindex (nachstehend „EVPI“ genannt) ist ein harmonisiertes Konzept für den zeitlichen Rahmen der HVPI erforderlich. Dies sollte jedoch nicht ausschließen, dass vorläufige HVPI oder HVPI-Schnellschätzungen der durchschnittlichen Preisänderungen veröffentlicht werden, die auf einem Teil der Preisinformationen basieren, die in dem Monat beobachtet wurden, auf den sich der jeweilige Index bezieht. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (4) sieht vor, dass Änderungen am System der harmonisierten Regeln keine Revisionen erforderlich machen sollten, dass jedoch soweit erforderlich eine Schätzung der Auswirkungen auf die jährlichen Veränderungsraten des HVPI vorgenommen werden sollte. |
(10) |
Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (5) gehört — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung von Mindeststandards für Preiserhebungszeiträume zur Verbesserung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit von HVPI.
Artikel 2
Gegenstand
Der HVPI ist eine auf Stichproben basierende Statistik, die die durchschnittliche Änderung von Preisen zwischen dem Kalendermonat des jeweils geltenden Index und dem Zeitraum, mit dem er verglichen wird, darstellt.
Artikel 3
Mindeststandards für die Preiserhebung
(1) Die Preiserhebung erfolgt während eines Zeitraums von mindestens einer Arbeitswoche in oder nahe der Mitte des Kalendermonats, auf den sich der Index bezieht.
(2) Für Produkte, für die bekanntermaßen starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind, werden die Preise über einen Zeitraum von mehr als einer Arbeitswoche erfasst.
Diese Regel gilt insbesondere für folgende Produkte:
a) |
Energieprodukte und |
b) |
frische Nahrungsmittel wie Obst und Gemüse. |
Artikel 4
Durchführung
Die Bestimmungen dieser Verordnung werden spätestens im Dezember 2007 durchgeführt und mit dem Index für Januar 2008 wirksam.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PRÖLL
(1) ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) Stellungnahme vom 27. Februar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9).
(4) ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49.
(5) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
9.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 702/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Mai 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
97,3 |
204 |
125,9 |
|
212 |
127,8 |
|
999 |
117,0 |
|
0707 00 05 |
052 |
114,3 |
628 |
155,5 |
|
999 |
134,9 |
|
0709 90 70 |
052 |
116,5 |
204 |
25,1 |
|
999 |
70,8 |
|
0805 10 20 |
052 |
46,6 |
204 |
39,6 |
|
212 |
60,2 |
|
220 |
41,5 |
|
400 |
40,9 |
|
448 |
49,4 |
|
624 |
56,8 |
|
999 |
47,9 |
|
0805 50 10 |
052 |
42,3 |
388 |
50,9 |
|
508 |
39,2 |
|
528 |
37,6 |
|
624 |
62,6 |
|
999 |
46,5 |
|
0808 10 80 |
388 |
85,1 |
400 |
129,5 |
|
404 |
101,8 |
|
508 |
79,6 |
|
512 |
78,5 |
|
524 |
87,6 |
|
528 |
80,9 |
|
720 |
90,0 |
|
804 |
107,6 |
|
999 |
93,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
9.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 703/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1845/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt fallenden Menge
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1845/2005 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 31 185 Tonnen Mais aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt eröffnet worden. |
(2) |
Angesichts der derzeitigen Marktlage sollten die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt angebotenen Mengen Mais aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle erhöht werden, indem die Dauerausschreibung auf 131 185 Tonnen angehoben wird. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1845/2005 ist entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1845/2005 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 wird die Angabe „31 185 t“ durch die Angabe „131 185 Tonnen“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Mai 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 3.
9.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 704/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2006
zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Liste CXL der WTO ist die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 53 000 Tonnen zu eröffnen (laufende Nummer 09.4003). Es sind die Durchführungsbestimmungen für das am 1. Juli 2006 beginnende Kontingentsjahr 2006/07 festzulegen. |
(2) |
Das Kontingent für 2005/06 war gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2005 der Kommission vom 12. Mai 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006) (2) verwaltet worden. Mit vorgenannter Verordnung ist ein Verwaltungsverfahren eingeführt worden, das sich auf das Kriterium der Einfuhrvolumen gründet, damit das Kontingent gewerblichen Marktteilnehmern zugeteilt wird, die in der Lage sind, Rindfleisch ohne unangebrachte Spekulationen einzuführen. |
(3) |
Dieses Verfahrens hat sich bewährt, und es ist daher angebracht, dasselbe Verwaltungsverfahren für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 beizubehalten. |
(4) |
Angesichts des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union sollte der Kontingentszeitraum unbeschadet Artikel 39 dieses Vertrags in zwei Teilzeiträume geteilt und die Kontingentsmenge unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme zwischen der Gemeinschaft und den Lieferländern im Rahmen dieses Kontingents auf diese Teilzeiträume verteilt werden, damit die Marktteilnehmer dieser Länder vom Zeitpunkt des Beitritts an dieses Kontingent in Anspruch nehmen können. |
(5) |
Es ist ein Bezugszeitraum für die in Betracht kommenden Einfuhren festzusetzen, der lang genug ist, um ein repräsentatives Einfuhrvolumen erkennen zu lassen, und so kurz zurückliegt, dass die jüngsten Handelsentwicklungen widergespiegelt werden. |
(6) |
Aus Kontrollgründen müssen die Anträge in den Mitgliedstaaten eingereicht werden, in denen der Marktteilnehmer im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. |
(7) |
Um Spekulationen vorzubeugen, sollte für jeden Antragsteller im Rahmen des Kontingents eine Sicherheit für die Einfuhrrechte festgesetzt werden. |
(8) |
Um die Marktteilnehmer zu verpflichten, für alle zugeteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, sollte festgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung eine Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) darstellt. |
(9) |
Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (5), es sei denn, Ausnahmen sind angemessen. |
(10) |
Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 ein Zollkontingent in Höhe von insgesamt 53 000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet.
Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4003.
(2) Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird ein gemeinsamer Wertzollsatz von 20 % angewandt.
(3) Die in Absatz 1 genannte Menge wird wie folgt aufgeteilt:
a) |
37 000 Tonnen im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006; |
b) |
16 000 Tonnen im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007. |
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen; |
b) |
„gefrorenes Rindfleisch“: Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Gemeinschaft im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist. |
Artikel 3
(1) Marktteilnehmer in der Gemeinschaft können auf der Grundlage einer Referenzmenge, die in der Menge Rindfleisch der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 oder 0206 29 91 besteht, die sie zwischen dem 1. Mai 2005 und dem 30. April 2006 im Rahmen der geltenden Zollvorschriften selbst eingeführt haben oder auf ihre Rechnung haben einführen lassen, Einfuhrrechte beantragen.
Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 können Marktteilnehmer in diesen Ländern auf der Grundlage der Mengen der in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse, die sie in dem dort genannten Zeitraum eingeführt haben, proportional zu den für das zweite Kontingentshalbjahr gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b verfügbaren Mengen Einfuhrrechte beantragen.
(2) Ein Unternehmen, das durch Zusammenschluss mehrerer Unternehmen gegründet wurde, von denen jedes einzelne Referenzeinfuhren vorzuweisen hat, kann diese Referenzmengen als Grundlage für seine Antragstellung verwenden.
(3) Der Nachweis für die Einfuhren gemäß Absatz 1 muss dem Antrag auf Einfuhrrechte beiliegen und wird durch eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Ausfertigung der Zolldokumente für den Empfänger erbracht, die die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bescheinigen.
Marktteilnehmer, die diesen Nachweis zusammen mit ihrem Antrag auf Einfuhrrechte in Bezug auf die im ersten Kontingentshalbjahr verfügbaren Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a eingereicht haben, sind für einen Antrag in Bezug auf die für das zweite Kontingentshalbjahr verfügbaren Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b von der Nachweispflicht befreit.
Artikel 4
(1) Anträge auf Einfuhrrechte sind der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, wie folgt zu übermitteln:
a) |
Anträge für den in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a genannten Kontinentszeitraum bis zum zweiten Freitag, der auf die Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit; |
b) |
Anträge für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kontingentszeitraum bis zum 12. Januar 2007, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit. |
Alle in Anwendung von Artikel 3 als Referenzmenge belegten Mengen stellen die beantragten Einfuhrrechte dar.
(2) Nach Überprüfung der eingereichten Dokumente übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum dritten Freitag nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist gemäß Absatz 1, die Liste der Antragsteller, die Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 beantragt haben, vor allem mit Angabe ihrer Namen und Anschriften und der in Frage kommenden Fleischmengen, die während des betreffenden Bezugszeitraums eingeführt wurden.
(3) Mitteilungen gemäß Absatz 2, einschließlich derjenigen ohne Angaben, erfolgen per Fax oder E-Mail unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang I.
Artikel 5
Die Kommission entscheidet so bald wie möglich, in welchem Umfang Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilt werden können. Überschreiten die beantragten Einfuhrrechte die verfügbare Menge gemäß Artikel 1 Absatz 1, so setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest.
Artikel 6
(1) Anträge auf Einfuhrrechte sind nur gültig, wenn eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen gestellt wird.
(2) Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 5, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden, als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.
(3) Die Beantragung einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen, die insgesamt den zugeteilten Einfuhrrechten entsprechen, stellt eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 dar.
Artikel 7
(1) Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.
(2) Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 erhalten hat.
Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich.
(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Einträge:
a) |
in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von KN-Codes:
|
b) |
in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang II. |
Artikel 8
(1) Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95.
(2) Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.
(3) Alle Einfuhrlizenzen laufen am 30. Juni 2007 ab.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Mai 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 121 vom 13.5.2005, S. 48.
(3) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).
(4) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).
(5) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).
ANHANG I
Fax: (32-2) 292 17 34
E-Mail: AGRI-IMP-BOVINE@cec.eu.int
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 704/2006
ANHANG II
Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b
— |
: |
Spanisch |
: |
Carne de vacuno congelada [Reglamento (CE) no 704/2006] |
— |
: |
Tschechisch |
: |
Zmražené hovězí maso (nařízení (ES) č. 704/2006) |
— |
: |
Dänisch |
: |
Frosset oksekød (forordning (EF) nr. 704/2006) |
— |
: |
Deutsch |
: |
Gefrorenes Rindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 704/2006) |
— |
: |
Estnisch |
: |
Külmutatud veiseliha (määrus (EÜ) nr 704/2006) |
— |
: |
Griechisch |
: |
Κατεψυγμένο βόειο κρέας [κανονισμός (EK) αριθ. 704/2006] |
— |
: |
Englisch |
: |
Frozen meat of bovine animals (Regulation (EC) No 704/2006) |
— |
: |
Französisch |
: |
Viande bovine congelée [règlement (CE) no 704/2006] |
— |
: |
Italienisch |
: |
Carni bovine congelate [Regolamento (CE) n. 704/2006] |
— |
: |
Lettisch |
: |
Saldēta liellopu gaļa (Regula (EK) Nr. 704/2006) |
— |
: |
Litauisch |
: |
Sušaldyta galvijiena (Reglamentas (EB) Nr. 704/2006) |
— |
: |
Ungarisch |
: |
Fagyasztott szarvasmarhahús (704/2006/EK rendelet) |
— |
: |
Maltesisch |
: |
Laħam tal-friża tal-bhejjem ta’ l-ifrat (Regolament (KE) Nru 704/2006) |
— |
: |
Niederländisch |
: |
Bevroren rundvlees (Verordening (EG) nr. 704/2006) |
— |
: |
Polnisch |
: |
Mrożone mięso wołowe i cielęce (rozporządzenie (WE) nr 704/2006) |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
Carne de bovino congelada [Regulamento (CE) n.o 704/2006] |
— |
: |
Slowakisch |
: |
Zmrazené hovädzie mäso [smernica (ES) č. 704/2006] |
— |
: |
Slowenisch |
: |
Zamrznjeno goveje meso (Uredba (ES) št. 704/2006) |
— |
: |
Finnisch |
: |
Jäädytettyä naudanlihaa (asetus (EY) N:o 704/2006) |
— |
: |
Schwedisch |
: |
Fryst kött av nötkreatur (förordning (EG) nr 704/2006) |
9.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 705/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 22/2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, tschechischen, spanischen, französischen, irischen, italienischen, ungarischen, polnischen, slowakischen und schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in der Verordnung (EG) Nr. 22/2006 der Kommission (2) für den Wiederverkauf ausgewiesenen Mengen spiegeln die Lage der Interventionsbestände am 31. Dezember 2005 wider. Seit diesem Datum sind von den Interventionsstellen einiger dieser Mitgliedstaaten sowie Deutschlands und Sloweniens umfangreiche Mengen akzeptiert worden. |
(2) |
Diese Mengen sollten in die Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt einbezogen werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 22/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 22/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: |
2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Die belgische, tschechische, deutsche, spanische, irische, italienische, ungarische, polnische, slowenische, slowakische und schwedische Interventionsstelle bieten im Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamtmenge von 1 493 136,672 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihnen zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet. Die betreffenden Mitgliedstaaten und die diesbezüglichen Mengen sind in Anhang I aufgeführt.“ |
3. |
Anhang I wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Mai 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 3.
ANHANG
„ANHANG I
Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Interventionszucker befindet
Mitgliedstaat |
Interventionsstelle |
Im Besitz der Interventionsstelle befindliche Mengen, die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt verfügbar sind (in Tonnen) |
|||||||
Belgien |
|
40 648,092 |
|||||||
Tschechische Republik |
|
77 937,72 |
|||||||
Deutschland |
|
40 000 |
|||||||
Spanien |
|
8 300 |
|||||||
Irland |
|
12 000 |
|||||||
Italien |
|
784 974,7 |
|||||||
Ungarn |
|
232 311,9 |
|||||||
Polen |
|
208 226,26 |
|||||||
Slowenien |
|
9 700 |
|||||||
Slowakei |
|
20 000 |
|||||||
Schweden |
|
59 038“ |
9.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 706/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 in Bezug auf den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten Genehmigungen für einen begrenzten Zeitraum ausstellen können
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1) und insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 umgesetzt, die Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben festlegt. (2) |
(2) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 können die Mitgliedstaaten abweichend von Abschnitt 21A.159 der Anlage bis zum 28. September 2005 Genehmigungen für einen begrenzten Zeitraum ausstellen. |
(3) |
In Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ist festgelegt, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „die Agentur“) zu gegebener Zeit eine Evaluierung der Auswirkungen der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen vornimmt und für die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme unter Einbeziehung möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung erarbeitet. |
(4) |
Die Agentur hat diese Evaluierung durchgeführt und die Schlussfolgerung gezogen, dass ein neuer Termin festgelegt werden sollte, damit die Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an das System der Genehmigungen für einen unbegrenzten Zeitraum anpassen können. |
(5) |
Es besteht kein weiterer Bedarf für eine Evaluierung durch die Agentur. Diese Bestimmung sollte gelöscht werden. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen basieren auf der von der Agentur herausgegebenen Stellungnahme in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002. |
(8) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des durch Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingerichteten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird wie folgt geändert:
a) |
In Absatz 2 wird „28. September 2005“ durch „28. September 2007“ ersetzt. |
b) |
Absatz 5 wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Mai 2006
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).
(2) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 381/2005 (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 3).
9.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 707/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Bezug auf befristete Zulassungen und die Anhänge I und III
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (2), sowie die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (3) umgesetzt. |
(2) |
In Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten bis zum 28. September 2005 befristete Zulassungen gemäß Anhang II und Anhang IV erteilen können. |
(3) |
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „die Agentur“) hat eine Evaluierung der Auswirkungen der Bestimmungen im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen durchgeführt und die Schlussfolgerung gezogen, dass ein neuer Termin festgelegt werden sollte, damit die Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an das System der Genehmigungen für einen unbegrenzten Zeitraum anpassen können. |
(4) |
Die Ergebnisse abgeschlossener Untersuchungen von Unfällen in der Vergangenheit im Hinblick auf die Sicherheit älterer Luftfahrzeuge und Treibstofftanks lassen darauf schließen, dass es notwendig ist, den vom Inhaber der Musterzulassung veröffentlichten neuen oder geänderten Instandhaltungsanweisungen Rechnung zu tragen und regelmäßige Überprüfungen des Instandhaltungsprogramms vorzunehmen. |
(5) |
Es ist anzugeben, dass Personal, das die Ausstellung von Freigabebescheinigungen vornimmt, in der Lage sein sollte, innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch eine befugte Person eine Lizenz als Qualifizierungsnachweis beizubringen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen basieren auf den von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit herausgegebenen Stellungnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002. |
(8) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des durch Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 eingerichteten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 7 Absatz 4 wird „28. September 2005“ durch „28. September 2007“ ersetzt. |
2. |
In Anhang I Abschnitt M.A.302 werden die folgenden Buchstaben f und g angefügt:
|
3. |
In Anhang III wird der folgende Absatz eingefügt: „66.A.55 Qualifikationsnachweis Personal, das die Ausstellung von Freigabebescheinigungen vornimmt, muss innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch eine befugte Person eine Lizenz als Qualifizierungsnachweis beibringen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Mai 2006
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).
(2) ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.
(3) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 381/2005 (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 3).
9.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 708/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IAS 21 und IFRIC 7
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 14. September 2002 vorlagen. |
(2) |
Am 24. November 2005 hat das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation 7 Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern, nachstehend „IFRIC 7“ genannt, veröffentlicht. In IFRIC 7 wird klargestellt, wie ein Unternehmen im ersten Jahr, in dem es in der Volkswirtschaft seiner funktionalen Währung die Existenz einer Hochinflation feststellt, die als problematisch empfundene Anpassung des Abschlusses gemäß IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern vornehmen muss. |
(3) |
Am 15. Dezember 2005 hat der International Accounting Standards Board (IASB) eine Änderung des IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse — Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb veröffentlicht, mit der die Anforderungen dieses Standards in Bezug auf Investitionen eines Unternehmens in einen ausländischen Geschäftsbetrieb klarer gefasst wurden. Vonseiten der Unternehmen waren in Bezug auf Kredite, die Teil einer Investition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb darstellen, Zweifel angemeldet worden, da ein solcher Kredit nach IAS 21 in der funktionalen Währung des Unternehmens oder des ausländischen Geschäftsbetriebs anzugeben ist, damit die entstehenden Umrechnungsdifferenzen im konsolidierten Abschluss unter der Rubrik Eigenkapital angesetzt werden können. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass der Kredit in einer anderen (dritten) Währung angegeben ist. Der IASB stellte fest, dass diese Einschränkung nicht beabsichtigt war, und veröffentlichte daher diese Änderung, damit ein Kredit auch in einer Drittwährung angegeben werden kann. |
(4) |
Die Konsultation der Sachverständigen in diesem Bereich hat bestätigt, dass IFRIC 7 und die Änderungen des IAS 21 den technischen Kriterien für eine Übernahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genügen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
IFRIC 7 Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt. |
2. |
IAS 21 wird entsprechend der Änderung des IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse — Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
(1) Jedes Unternehmen wendet IFRIC 7 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 an; abweichend davon wenden Unternehmen, deren Geschäftsjahr im Januar oder Februar beginnt, IFRIC 7 spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2007 an.
(2) Jedes Unternehmen wendet die Änderung des IAS 21 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Mai 2006
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 108/2006 (ABl. L 24 vom 27.1.2006, S. 1).
ANHANG
INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS)
IFRIC 7 |
IFRIC 7 Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern |
IAS 21 |
Änderung des IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse — Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb |
Vervielfältigung erlaubt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Alle bestehenden Rechte außerhalb des EWR vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org
IFRIC INTERPRETATION 7
Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29
Rechnungslegung in Hochinflationsländern
Verweise
— |
IAS 12 Ertragsteuern |
— |
IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern |
Hintergrund
1 |
Mit dieser Interpretation werden Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften von IAS 29 in einem Berichtszeitraum festgelegt, in dem ein Unternehmen die Existenz einer Hochinflation in dem Land seiner funktionalen Währung feststellt (1), sofern dieses Land im letzten Berichtszeitraum nicht als hochinflationär anzusehen war und das Unternehmen folglich seinen Abschluss gemäß IAS 29 anpasst. |
Fragestellung
2 |
Folgende Fragen werden in dieser Interpretation behandelt:
|
Beschluss
3 |
In dem Berichtszeitraum, in dem ein Unternehmen feststellt, dass es in der funktionalen Währung eines Hochinflationslandes Bericht erstattet das im letzten Berichtszeitraum nicht hochinflationär war, hat das Unternehmen die Vorschriften von IAS 29 so anzuwenden, als wäre dieses Land immer schon hochinflationär gewesen. Folglich sind nicht-monetäre Posten, die zu den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet werden, in der Eröffnungsbilanz des frühesten Berichtszeitraums, der im Abschluss dargestellt wird, anzupassen, so dass den Auswirkungen der Inflation ab dem Zeitpunkt Rechnung getragen wird, zu dem die Vermögenswerte erworben und die Verbindlichkeiten eingegangen oder übernommen wurden, und zwar bis zum Bilanzstichtag des Berichtszeitraums. Für nicht-monetäre Posten, die in der Eröffnungsbilanz mit Beträgen angesetzt wurden, die zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Erwerbs der Vermögenswerte oder des Eingehens der Verbindlichkeiten bestimmt wurden, muss die Anpassung stattdessen den Auswirkungen der Inflation Rechnung tragen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Buchwerte bestimmt wurden, und dem Bilanzstichtag des Berichtszeitraums aufgetreten sind. |
4 |
Am Bilanzstichtag werden latente Steuern in Übereinstimmung mit IAS 12 erfasst und bewertet. Die Beträge der latenten Steuern in der Eröffnungsbilanz des Berichtszeitraums werden jedoch wie folgt ermittelt:
Ein Unternehmen wendet den unter a) und b) genannten Ansatz zur Anpassung der latenten Steuern in der Eröffnungsbilanz von allen Vergleichszeiträumen an, die in den angepassten Abschlüssen für den Berichtszeitraum dargestellt werden, in dem das Unternehmen IAS 29 anwendet. |
5 |
Nachdem ein Unternehmen seinen Abschluss angepasst hat, werden alle Vergleichszahlen einschließlich der latenten Steuern im Abschluss für einen späteren Berichtszeitraum angepasst, indem nur der angepasste Abschluss für den späteren Berichtszeitraum um die Änderung der Maßeinheit für diesen folgenden Berichtszeitraum geändert wird. |
Zeitpunkt des Inkrafttretens
6 |
Ein Unternehmen hat diese Interpretation für am 1. März 2006 oder später beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. März 2006 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben. |
Änderung des IAS 21
Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse
Das vorliegende Dokument enthält Änderungen des IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse. Diese gehen auf Vorschläge zurück, die im September 2005 in einem Änderungsentwurf („Draft Technical Correction 1 Proposed Amendments to IAS 21 Net Investment in a Foreign Operation“) veröffentlicht wurden.
Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
„15A |
Bei dem Unternehmen, das über einen monetären Posten in Form einer ausstehenden Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber einem in Paragraph 15 beschriebenen ausländischen Geschäftsbetrieb verfügt, kann es sich um jede Tochtergesellschaft der Gruppe handeln. Zum Beispiel: Ein Unternehmen hat zwei Tochtergesellschaften A und B, wobei B ein ausländischer Geschäftsbetrieb ist. Tochtergesellschaft A gewährt Tochtergesellschaft B einen Kredit. Die Forderung von Tochtergesellschaft A gegenüber Tochtergesellschaft B würde einen Teil der Nettoinvestition des Unternehmens in Tochtergesellschaft B darstellen, wenn die Abwicklung des Darlehens in einem absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich ist. Dies würde auch dann gelten, wenn die Tochtergesellschaft A selbst ein ausländischer Geschäftsbetrieb wäre.“ |
Ansatz von Umrechnungsdifferenzen
„33 |
Wenn ein monetärer Posten Teil einer Nettoinvestition des berichtenden Unternehmens in einen ausländischen Geschäftsbetrieb ist und in der funktionalen Währung des berichtenden Unternehmens angegeben wird, ergeben sich in den Einzelabschlüssen des ausländischen Geschäftsbetriebs Umrechnungsdifferenzen gemäß Paragraph 28. Wird ein solcher Posten in der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs angegeben, entsteht im separaten Einzelabschluss des berichtenden Unternehmens eine Umrechnungsdifferenz gemäß Paragraph 28. Wird ein solcher Posten in einer anderen Währung als der funktionalen Währung des berichtenden Unternehmens oder des ausländischen Geschäftsbetriebs angegeben, entstehen im separaten Einzelabschluss des berichtenden Unternehmens und in den Einzelabschlüssen des ausländischen Geschäftsbetriebs Umrechnungsdifferenzen gemäß Paragraph 28. Derartige Umrechnungsdifferenzen werden in Abschlüssen, die den ausländischen Geschäftsbetrieb und das berichtende Unternehmen enthalten (d. h. Abschlüsse, in denen der ausländische Geschäftsbetrieb konsolidiert, quotenkonsolidiert oder nach der Equity-Methode bilanziert wird), als separater Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert. “ |
„58A |
Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (Änderung des IAS 21), Dezember 2005, Hinzufügung von Paragraph 15A und Änderung von Paragraph 33. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.“ |
(1) Die Feststellung der Hochinflation basiert auf dem eigenen Einschätzung des Unternehmens, die es sich gemäß IAS 29 Paragraph 3 bildet.
9.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 709/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2006
zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 9. Mai 2006 geltenden Zölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 665/2006 der Kommission (3). |
(2) |
Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 665/2006 festgesetzten Zölle anzupassen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 665/2006 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Mai 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).
(3) ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 41. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 678/2006 (ABl. L 118 vom 3.5.2006, S. 5).
ANHANG I
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 9. Mai 2006 geltenden Zölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
Hartweizen hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
2,31 |
|
niederer Qualität |
22,31 |
|
1001 90 91 |
Weichweizen, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
Roggen |
54,48 |
1005 10 90 |
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
57,64 |
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat (2) |
57,64 |
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
54,48 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal in die Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile
(1.5.2006—5.5.2006)
1. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum: Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 16,33 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 20,37 EUR/t. |
3. |
|
(1) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
9.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 710/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2006
zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Tomaten)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 230/2006 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B Ausfuhrlizenzen erteilt werden dürfen. |
(2) |
Nach den der Kommission zurzeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Tomaten bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen. |
(3) |
Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 8. Mai 2006 ausgeführte Tomaten gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 230/2006 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Tomaten betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 8. Mai und vor dem 16. Mai 2006 angenommen werden, sind abzulehnen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Mai 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
(3) ABl. L 39 vom 10.2.2006, S. 10.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
9.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/28 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 25. April 2006
zur Ernennung von zwei tschechischen Mitgliedern und zwei tschechischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen
(2006/332/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der tschechischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1). |
(2) |
Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Frantisek DOHNAL ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. Ein weiterer Sitz eines Mitglieds ist nach dem Ausscheiden von Herrn Martin TESAŘÍK frei geworden. Ein Sitz eines Stellvertreters wird frei, wenn Herr Stanislav JURÁNEK, der gegenwärtig Stellvertreter ist, zum Mitglied ernannt wird. Ein weiterer Sitz eines Stellvertreters wird frei, wenn Herr Petr OSVALD, der gegenwärtig Stellvertreter ist, zum Mitglied ernannt wird — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Ernannt werden
a) |
zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:
|
b) |
zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:
|
jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PRÖLL
(1) ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.