ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 114

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
27. April 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71  ( 1 )

1

 

*

Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle  ( 1 )

9

 

*

Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz  ( 1 )

22

 

*

Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

38

 

*

Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen  ( 1 )

60

 

*

Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates  ( 1 )

64

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 629/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. April 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich der Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren (3) sind die Verfahren für den Zugang zu Sachleistungen bei Krankheit während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat vereinfacht worden. Es ist angebracht, die vereinfachten Verfahren auf die in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (4) und (EWG) Nr. 574/72 (5) vorgesehenen Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auszudehnen.

(2)

Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in einigen Mitgliedstaaten, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, seit Abschluss der Beitrittsverhandlungen Rechtsvorschriften geändert wurden, müssen die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angepasst werden.

(3)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens der betroffenen Personen ist dafür zu sorgen, dass einige Bestimmungen zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 gelten.

(5)

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer nur in Artikel 308 —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, IIa, III, IV und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 60 werden die Absätze 5 und 6 gestrichen.

2.

Artikel 62 erhält folgende Fassung:

„Artikel 62

Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

(1)   Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Dieses Dokument wird gemäß Artikel 2 erstellt. Kann der Betreffende dieses Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim zuständigen Träger eine Bescheinigung darüber anfordert, dass der Betreffende einen Anspruch auf Sachleistungen hat.

Gegenüber dem Leistungserbringer hat das vom zuständigen Träger ausgestellte Dokument für den Anspruch auf die nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung in jedem konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen dieselbe Wirkung wie ein nationaler Nachweis über Ansprüche der beim Träger des Aufenthaltsorts versicherten Personen.

(2)   Artikel 60 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.“

3.

Artikel 63 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Artikel 60 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.“

4.

In Artikel 66 Absatz 1 werden die Worte „in den Artikeln 20 und 21“ durch die Worte „in Artikel 21“ ersetzt.

5.

In Artikel 93 Absatz 1 wird „22b“ gestrichen und „, 34a oder 34b“ durch „oder 34a“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 5 Buchstabe a Ziffern ii bis ix und Nummer 5 Buchstabe b Ziffern ii und iv des Anhangs gelten ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 5. April 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 24 vom 31.1.2006, S. 25.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. November 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. März 2006.

(3)  ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1).

(5)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 3).


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I erhält Teil II Abschnitt „V. SLOWAKEI“ folgende Fassung:

„V. SLOWAKEI

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Familienangehöriger‘ den Ehegatten und/oder ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Gesetzes über die Kinderzulage.“

2.

In Anhang II erhält Teil I Abschnitt „H. FRANKREICH“ folgende Fassung:

„H. FRANKREICH

1.

Die Zusatzversicherung für Selbstständige der handwerklichen Berufe, der Berufe in Industrie und Handel und der freien Berufe, die ergänzende Altersversorgung für Selbstständige der freien Berufe, die ergänzende Invaliditäts- und Sterbeversicherung für Selbstständige der freien Berufe und die ergänzende Altersversorgung der Vertragsärzte und sonstigen medizinischen Vertragskräfte gemäß den Artikeln L. 615-20, L. 644-1, L. 644-2, L. 645-1 und L. 723-14 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit.

2.

Die ergänzende Kranken- und Mutterschaftsversicherung der Selbstständigen in landwirtschaftlichen Berufen gemäß Artikel L. 727-1 des Landwirtschaftsgesetzbuchs.“

3.

Anhang II Teil II wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „E. ESTLAND“ erhält folgende Fassung:

„E. ESTLAND

a)

Geburtsbeihilfe

b)

Adoptionsbeihilfe“

b)

Abschnitt „L. LETTLAND“ erhält folgende Fassung:

„L. LETTLAND

a)

Geburtszulage

b)

Kinderadoptionsbeihilfe“

c)

Abschnitt „S. POLEN“ erhält folgende Fassung:

„S. POLEN

Geburtszulage (Gesetz vom 28. November 2003 über Familienleistungen)“.

4.

Anhang IIa wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ wird das Wort „keine“ ersetzt durch:

„Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt sind.“

b)

Abschnitt „L. LETTLAND“ erhält folgende Fassung:

„L. LETTLAND

a)

Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003);

b)

Fahrtkostenzuschuss für Behinderte mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003).

c)

Abschnitt „S. POLEN“ erhält folgende Fassung:

„S. POLEN

Sozialrente (Gesetz vom 27. Juni 2003 über die Sozialrente).

d)

Abschnitt „V. SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung:

„V. SLOWAKEI

Anpassung von Renten als einzige Einkommensquelle, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.“

5.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Die folgenden Nummern werden gestrichen:

Nummern 1, 4, 10, 11, 12, 14, 15, 18, 20, 21, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 45, 46, 47, 49, 55, 56, 57, 59, 60, 63, 65, 66, 70, 76, 77, 78, 81, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 115, 116, 117, 119, 120, 123, 125, 126, 133, 134, 135, 137, 138, 141, 143, 144, 150, 151, 152, 154, 155, 158, 160, 161, 166, 167, 168, 170, 171, 174, 176, 177, 181, 182, 183, 185, 186, 189, 192, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 239, 241, 246, 247, 249, 250, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 266, 268, 269, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297.

ii)

Die Nummerierung wird wie folgt geändert:

 

die Überschrift BELGIEN-DEUTSCHLAND erhält statt Nummer „3“ die Nummer „1“,

 

die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-DEUTSCHLAND erhält statt Nummer „26“ die Nummer „2“,

 

die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-ZYPERN erhält statt Nummer„33“ die Nummer „3“,

 

die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-LUXEMBURG erhält statt Nummer „36“ die Nummer „4“,

 

die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-ÖSTERREICH erhält statt Nummer „40“ die Nummer „5“,

 

die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-SLOWAKEI erhält statt Nummer „44“ die Nummer „6“,

 

die Überschrift DÄNEMARK-FINNLAND erhält statt Nummer „67“ die Nummer „7“,

 

die Überschrift DÄNEMARK-SCHWEDEN erhält statt Nummer „68“ die Nummer „8“,

 

die Überschrift DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND erhält statt Nummer „71“ die Nummer „9“,

 

die Überschrift DEUTSCHLAND-SPANIEN erhält statt Nummer „72“ die Nummer „10“,

 

die Überschrift DEUTSCHLAND-FRANKREICH erhält statt Nummer „73“ die Nummer „11“,

 

die Überschrift DEUTSCHLAND-LUXEMBURG erhält statt Nummer „79“ die Nummer „12“,

 

die Überschrift DEUTSCHLAND-UNGARN erhält statt Nummer „80“ die Nummer „13“,

 

die Überschrift DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE erhält statt Nummer „82“ die Nummer „14“,

 

die Überschrift DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH erhält statt Nummer „83“ die Nummer „15“,

 

die Überschrift DEUTSCHLAND-POLEN erhält statt Nummer „84“ die Nummer „16“,

 

die Überschrift DEUTSCHLAND-SLOWENIEN erhält statt Nummer „86“ die Nummer „17“,

 

die Überschrift DEUTSCHLAND-SLOWAKEI erhält statt Nummer „87“ die Nummer „18“,

 

die Überschrift DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH erhält statt Nummer „90“ die Nummer „19“,

 

die Überschrift SPANIEN-PORTUGAL erhält statt Nummer „142“ die Nummer „20“,

 

die Überschrift IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH erhält statt Nummer „180“ die Nummer „21“,

 

die Überschrift ITALIEN-SLOWENIEN erhält statt Nummer „191“ die Nummer „22“,

 

die Überschrift LUXEMBURG-SLOWAKEI erhält statt Nummer „242“ die Nummer „23“,

 

die Überschrift UNGARN-ÖSTERREICH erhält statt Nummer „248“ die Nummer „24“,

 

die Überschrift UNGARN-SLOWENIEN erhält statt Nummer „251“ die Nummer „25“,

 

die Überschrift NIEDERLANDE-PORTUGAL erhält statt Nummer „267“ die Nummer „26“,

 

die Überschrift ÖSTERREICH-POLEN erhält statt Nummer „273“ die Nummer „27“,

 

die Überschrift ÖSTERREICH-SLOWENIEN erhält statt Nummer „275“ die Nummer „28“,

 

die Überschrift ÖSTERREICH-SLOWAKEI erhält statt Nummer „276“ die Nummer „29“,

 

die Überschrift PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH erhält statt Nummer „290“ die Nummer „30“,

 

und die Überschrift FINNLAND-SCHWEDEN erhält statt Nummer„298“ die Nummer „31“.

iii)

Unter der Überschrift „2. TSCHECHISCHE REPUBLIK–DEUTSCHLAND“ wird das Wort „gegenstandslos“ ersetzt durch:

„Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001

Nummer 14 des Schlussprotokolls zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001“.

iv)

Unter der Überschrift „3. TSCHECHISCHE REPUBLIK-ZYPERN“ wird das Wort „keine“ ersetzt durch:

„Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 19. Januar 1999“.

v)

Unter der Überschrift „4. TSCHECHISCHE REPUBLIK–LUXEMBURG“ wird das Wort „keine“ ersetzt durch:

„Artikel 52 Nummer 8 des Abkommens vom 17. November 2000“.

vi)

Der Abschnitt „6. TSCHECHISCHE REPUBLIK–SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung:

„6. TSCHECHISCHE REPUBLIK–SLOWAKEI

Artikel 12, 20 und 33 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1992“.

vii)

Unter der Überschrift „18. DEUTSCHLAND-SLOWAKEI“ wird das Wort „gegenstandslos“ ersetzt durch:

„Artikel 29 Absatz 1 Nummern 2 und 3 des Abkommens vom 12. September 2002 Nummer 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 12. September 2002“.

viii)

Unter der Überschrift „23. LUXEMBURG-SLOWAKEI“ wird das Wort „gegenstandslos“ ersetzt durch:

„Artikel 50 Absatz 5 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 23. Mai 2002“.

ix)

Unter der Überschrift „29. ÖSTERREICH-SLOWAKEI“ wird das Wort „gegenstandslos“ ersetzt durch:

„Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens vom 21. Dezember 2001 über Soziale Sicherheit“.

b)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

Die folgenden Nummern werden gestrichen:

Nummern 1, 4, 10, 11, 12, 14, 15, 18, 20, 21, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 49, 55, 56, 57, 59, 60, 63, 65, 66, 70, 76, 77, 78, 81, 84, 87, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 115, 116, 117, 119, 120, 123, 125, 126, 133, 134, 135, 137, 138, 141, 143, 144, 150, 151, 152, 154, 155, 158, 160, 161, 166, 167, 168, 170, 171, 174, 176, 177, 181, 182, 183, 185, 186, 189, 192, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 239, 241, 242, 246, 247, 249, 250, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 266, 268, 269, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297.

ii)

Die Nummerierung wird wie folgt geändert:

 

die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-ZYPERN erhält statt Nummer „33“ die Nummer „1“,

 

die Überschrift TSCHECHISCHE REPUBLIK-ÖSTERREICH erhält statt Nummer „40“ die Nummer „2“,

 

die Überschrift DEUTSCHLAND-UNGARN erhält statt Nummer „80“ die Nummer „3“,

 

die Überschrift „DEUTSCHLAND-SLOWENIEN erhält statt Nummer „86“ die Nummer „4“,

 

die Überschrift ITALIEN-SLOWENIEN erhält statt Nummer „191“ die Nummer „5“,

 

die Überschrift UNGARN-ÖSTERREICH erhält statt Nummer „248“ die Nummer „6“,

 

die Überschrift UNGARN-SLOWENIEN erhält statt Nummer „251“ die Nummer „7“,

 

die Überschrift ÖSTERREICH-POLEN erhält statt Nummer „273“ die Nummer „8“,

 

die Überschrift ÖSTERREICH-SLOWENIEN erhält statt Nummer „275“ die Nummer „9“,

 

und die Überschrift ÖSTERREICH-SLOWAKEI erhält statt Nummer „276“ die Nummer „10“.

iii)

Unter der Überschrift „1. TSCHECHISCHE REPUBLIK-ZYPERN“ wird das Wort „keine“ ersetzt durch:

„Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 19. Januar 1999“.

iv)

Unter der Überschrift „10. ÖSTERREICH-SLOWAKEI“ wird das Wort „gegenstandslos“ ersetzt durch:

„Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens vom 21. Dezember 2001 über Soziale Sicherheit“.

6.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Unter der Überschrift „B. TSCHECHISCHE REPUBLIK“ wird das Wort „keine“ ersetzt durch:

„Invaliditätsrente zum vollen Satz für Personen, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres invalide wurden und die im erforderlichen Zeitraum nicht versichert waren (Abschnitt 42 des Rentenversicherungsgesetzes Nr. 155/1995 Coll.)“.

ii)

Unter der Überschrift „X. SCHWEDEN“ wird das Wort „keine“ ersetzt durch:

„Rechtsvorschriften über einkommensbezogene Leistungen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit (Kapitel 8 des Gesetzes 1962: 381 über die allgemeine Versicherung, in geänderter Fassung)“.

b)

Teil C wird wie folgt geändert:

i)

Der Abschnitt „B. TSCHECHISCHE REPUBLIK“ erhält folgende Fassung:

„B. TSCHECHISCHE REPUBLIK

Renten bei (vollständiger oder teilweiser) Invalidität und für Hinterbliebene (Witwen, Witwer und Waisen), sofern sie nicht von der Altersrente abgeleitet wurden, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte“.

ii)

Unter der Überschrift „E. ESTLAND“ wird das Wort „keine“ ersetzt durch:

„Alle Anträge auf Gewährung von Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten, für die

Versicherungszeiten in Estland bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegt wurden;

die gemäß den estnischen Rechtsvorschriften entrichtete registrierte Sozialsteuer des Antragstellers mindestens dem durchschnittlichen Sozialsteuerbetrag für das relevante Versicherungsjahr entspricht.“

c)

Teil D Nummer 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung

„g)

Die slowakische Invaliditätsrente und die daraus abgeleitete Hinterbliebenenrente.“

7.

Anhang VI Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Hat der Betreffende nach Buchstabe a Anspruch auf eine niederländische Leistung bei Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung diese Leistung wie folgt festgestellt:

i)

gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (WAO), wenn die betreffende Person vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung beschäftigt war;

ii)

gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige (WAZ), wenn die betreffende Person vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt in anderer Eigenschaft als derjenigen als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung erwerbstätig war.“

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Für die Anwendung des Titels II der Verordnung wird davon ausgegangen, dass Personen, die als Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuergesetzes von 1964 gelten und aufgrund dessen in den Volksversicherungen versichert sind, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erwerbstätig sind.“


27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/9


RICHTLINIE 2006/12/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. April 2006

über Abfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts‐ und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Jede Regelung der Abfallbewirtschaftung muss als wesentliche Zielsetzung den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen haben.

(3)

Für eine effizientere Abfallbewirtschaftung in der Gemeinschaft sind eine gemeinsame Terminologie und eine Definition der Abfälle erforderlich.

(4)

Ein wirksames und zusammenhängendes System der Abfallbeseitigung und ‐verwertung sollte vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder zu entledigen hat.

(5)

Die Verwertung von Abfällen sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien als Rohstoffe sind im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern. Hier sind gegebenenfalls besondere Vorschriften über wiederverwendbare Abfälle zu erlassen.

(6)

Zur Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus haben die Mitgliedstaaten nicht nur für eine verantwortungsvolle Beseitigung und Verwertung der Abfälle zu sorgen, sondern auch Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen von Abfällen zu begrenzen, und zwar insbesondere durch die Förderung sauberer Technologien und wiederverwertbarer und wiederverwendbarer Erzeugnisse, wobei bestehende oder potenzielle Absatzmöglichkeiten für verwertete Abfälle zu berücksichtigen sind.

(7)

Außerdem können unterschiedliche Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über Abfallbeseitigung und ‐verwertung die Umweltqualität und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(8)

Es ist für die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit wichtig, dass sie die Entsorgungsautarkie erreicht, und es ist wünschenswert, dass jeder einzelne Mitgliedstaat diese Autarkie anstrebt.

(9)

Damit diese Ziele erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten Abfallbewirtschaftungspläne erstellen.

(10)

Das Verbringen von Abfällen ist zu vermindern; zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bewirtschaftungspläne die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(11)

Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus sowie einer wirksamen Kontrolle ist es erforderlich, vorzuschreiben, dass Unternehmen, die Abfälle beseitigen und verwerten, der Genehmigung und der Kontrolle unterliegen.

(12)

Unternehmen, die ihre Abfälle selbst beseitigen oder Abfälle verwerten, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht befreit werden, sofern sie den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung tragen. Diese Unternehmen sollten der Meldepflicht unterworfen werden.

(13)

Damit die Überwachung der Abfälle von ihrem Entstehen bis zu ihrer endgültigen Beseitigung sichergestellt werden kann, sollten auch andere in der Abfallwirtschaft tätige Unternehmen wie Sammelunternehmen, Transportunternehmen und Makler einer Genehmigungs- oder Meldepflicht sowie einer angemessenen Kontrolle unterworfen werden.

(14)

Der Teil der Kosten, der nicht durch die Verwertung der Abfälle gedeckt wird, sollte entsprechend dem Verursacherprinzip getragen werden.

(15)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(16)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a)

„Abfall“: alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

b)

„Erzeuger“: jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind („Ersterzeuger“), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

c)

„Besitzer“: der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;

d)

„Bewirtschaftung“: das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung;

e)

„Beseitigung“: alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren;

f)

„Verwertung“: alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren;

g)

„Einsammeln“: das Einsammeln, Sortieren und/oder Zusammenstellen der Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a erstellt die Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verfahren ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls nach demselben Verfahren überarbeitet.

Artikel 2

(1)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre;

b)

folgende Abfälle, soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten:

i)

radioaktive Abfälle;

ii)

Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen;

iii)

Tierkörper und folgende Abfälle aus der Landwirtschaft: Fäkalien und sonstige natürliche, ungefährliche Stoffe, die innerhalb der Landwirtschaft verwendet werden;

iv)

Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle;

v)

ausgesonderte Sprengstoffe.

(2)   Zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen können in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:

a)

in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit, insbesondere durch

i)

die Entwicklung sauberer Technologien, die eine sparsamere Nutzung der natürlichen Ressourcen ermöglichen;

ii)

die technische Entwicklung und das Inverkehrbringen von Produkten, die so ausgelegt sind, dass sie aufgrund ihrer Herstellungseigenschaften, ihrer Verwendung oder Beseitigung nicht oder in möglichst geringem Ausmaß zu einer Vermehrung oder einem erhöhten Risikopotential der Abfälle und Umweltbelastungen beitragen;

iii)

die Entwicklung geeigneter Techniken zur Beseitigung gefährlicher Stoffe in Abfällen, die für die Verwertung bestimmt sind;

b)

in zweiter Linie

i)

die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen

oder

ii)

die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie.

(2)   Außer in den Fällen, in denen die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (6) Anwendung findet, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von ihnen zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 in Aussicht genommenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ausschuss über diese Maßnahmen.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

a)

Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;

b)

Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;

c)

die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen — in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmäßig erweist — Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen. Dieses Netz muss es der Gemeinschaft insgesamt erlauben, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Netz muss es gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten schaffen oder benennen die zuständige(n) Behörde(n), deren Auftrag es ist, die Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen.

Artikel 7

(1)   Zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 3, 4 und 5 erstellt (erstellen) die in Artikel 6 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n) so bald wie möglich einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne. Diese Pläne umfassen insbesondere Folgendes:

a)

Art, Menge und Ursprung der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle;

b)

allgemeine technische Vorschriften;

c)

besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle;

d)

geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Plänen können beispielsweise angegeben sein:

a)

die zur Abfallbewirtschaftung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen;

b)

die geschätzten Kosten der Verwertung und der Beseitigung;

c)

Maßnahmen zur Förderung der Rationalisierung des Einsammelns, Sortierens und Behandelns von Abfällen.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung dieser Pläne gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Sie übermitteln diese Pläne der Kommission.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, zu unterbinden. Sie teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen mit.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen

a)

diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt,

oder

b)

selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherstellt.

Artikel 9

(1)   Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde.

Diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf

a)

Art und Menge der Abfälle;

b)

die technischen Vorschriften;

c)

die Sicherheitsvorkehrungen;

d)

den Ort der Beseitigung;

e)

die Beseitigungsmethode.

(2)   Die Genehmigungen können befristet, erneuert, mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder, insbesondere wenn die vorgesehene Beseitigungsmethode aus Umweltgründen nicht akzeptiert werden kann, verweigert werden.

Artikel 10

Für die Zwecke des Artikels 4 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II B genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung.

Artikel 11

(1)   Unbeschadet der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (7) können von der Genehmigungspflicht des Artikels 9 bzw. 10 befreit werden:

a)

die Anlagen oder Unternehmen, die die Beseitigung ihrer eigenen Abfälle am Entstehungsort sicherstellen, und

b)

die Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle verwerten.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nur,

a)

wenn die zuständigen Behörden für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten jeweils allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Abfallarten und -mengen sowie der Bedingungen erlassen haben, unter denen die Tätigkeit von der Genehmigungspflicht befreit werden kann, und

b)

wenn die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Beseitigung oder Verwertung so beschaffen sind, dass die Bedingungen des Artikels 4 eingehalten werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Anlagen oder Unternehmen müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß Absatz 2 Buchstabe a erlassenen allgemeinen Vorschriften.

Artikel 12

Die Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern oder die für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen für andere sorgen (Händler oder Makler), müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein, sofern sie keine Genehmigung benötigen.

Artikel 13

Die Anlagen oder Unternehmen, die die in den Artikeln 9 bis 12 genannten Maßnahmen durchführen, werden von den zuständigen Behörden regelmäßig angemessen überprüft.

Artikel 14

(1)   Die in den Artikeln 9 und 10 genannten Anlagen oder Unternehmen

a)

führen ein Register, in dem hinsichtlich der Abfälle nach Anhang I sowie der Vorgänge nach Anhang II A oder II B die Menge, die Art, der Ursprung und — gegebenenfalls — die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns und das Beförderungsmittel der Abfälle sowie die Art ihrer Behandlung verzeichnet werden;

b)

teilen diese Angaben den in Artikel 6 genannten zuständigen Behörden auf Anfrage mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auch von den Erzeugern verlangen, den Bestimmungen von Absatz 1 nachzukommen.

Artikel 15

Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen von

a)

dem Abfallbesitzer, der seine Abfälle einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne des Artikels 9 übergibt, und/oder

b)

den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 17

Die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendigen Änderungen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 18

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Die Richtlinie 75/442/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 21

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 5. April 2006.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 46.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004 (ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 106) und Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006.

(3)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  Siehe Anhang III Teil A.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).


ANHANG I

ABFALLGRUPPEN

Q1

Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrückstände

Q2

Nicht den Normen entsprechende Produkte

Q3

Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist

Q4

Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind

Q5

Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z. B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.)

Q6

Nichtverwendbare Elemente (z. B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.)

Q7

Unverwendbar gewordene Stoffe (z. B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)

Q8

Rückstände aus industriellen Verfahren (z. B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.)

Q9

Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z. B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.)

Q10

Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z. B. Dreh- und Fräsespäne usw.)

Q11

Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z. B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.)

Q12

Kontaminierte Stoffe (z. B. mit PCB verschmutztes Öl usw.)

Q13

Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist

Q14

Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z. B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)

Q15

Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen

Q16

Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören.


ANHANG II A

BESEITIGUNGSVERFAHREN

NB: Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

D 1

Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)

D 2

Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

D 3

Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Holzräume usw.)

D 4

Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw.)

D 5

Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

D 6

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D 7

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D 8

Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 7 und D 9 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D 9

Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 8 und D 10 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)

D 10

Verbrennung an Land

D 11

Verbrennung auf See

D 12

Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

D 13

Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren

D 14

Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren

D 15

Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung — bis zum Einsammeln — auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle).


ANHANG II B

VERWERTUNGSVERFAHREN

NB: Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 müssen die Abfälle verwertet werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

R 1

Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

R 2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R 3

Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R 4

Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R 5

Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R 6

Regenerierung von Säuren und Basen

R 7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R 8

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R 9

Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R 10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R 11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R 12

Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

R 13

Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung — bis zum Einsammeln — auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle).


ANHANG III

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(gemäß Artikel 20)

Richtlinie 75/442/EWG des Rates (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39)

 

Richtlinie 91/156/EWG des Rates (ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32)

 

Richtlinie 91/692/EWG des Rates (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48)

nur hinsichtlich der Bezugnahme auf die Richtlinie 75/442/EWG in Anhang VI

Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

nur Anhang III Nummer 1

TEIL B

FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT

(gemäß Artikel 20)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

75/442/EWG

17. Juli 1977

91/156/EWG

1. April 1993

91/692/EWG

1. Januar 1995


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 75/442/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 1 Buchstabe a Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe a Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Buchstaben b bis g

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis g

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Satz

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 einleitender Satz

Artikel 8 einleitender Satz

Artikel 8 erster Gedankenstrich

Artikel 8 Buchstabe a

Artikel 8 zweiter Gedankenstrich

Artikel 8 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 11 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 15 einleitender Satz

Artikel 15 einleitender Satz

Artikel 15 erster Gedankenstrich

Artikel 15 Buchstabe a

Artikel 15 zweiter Gedankenstrich

Artikel 15 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

___

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 19

 

Artikel 20

Artikel 19

 

Artikel 20

 

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22

Anhang I

Anhang I

Anhang II A

Anhang II A

Anhang II B

Anhang II B

 

Anhang III

 

Anhang IV


27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/22


RICHTLINIE 2006/23/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. April 2006

über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums erfordert detailliertere Rechtsvorschriften, besonders für die Lizenzierung von Fluglotsen, damit ein Höchstmaß an Verantwortungsbewusstsein und Kompetenz gewährleistet, die Verfügbarkeit von Fluglotsen erhöht und die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen gefördert wird, wie dies Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (3) vorsieht, wobei gleichzeitig weiter das Ziel einer allgemeinen Verbesserung der Flugverkehrssicherheit und der Kompetenzen des Personals verfolgt wird.

(2)

Mit der Einführung einer gemeinschaftlichen Lizenz wird die besondere Rolle der Fluglotsen bei der sicheren Durchführung der Flugverkehrskontrolle anerkannt. Die Festlegung gemeinschaftlicher Kompetenzstandards wird auch zu einer Verminderung der Uneinheitlichkeit in diesem Bereich führen und eine effizientere Organisation der Arbeit im Rahmen einer zunehmenden regionalen Zusammenarbeit zwischen Flugsicherungsorganisationen ermöglichen. Diese Richtlinie ist daher ein wesentlicher Teil der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum.

(3)

Eine Richtlinie ist das am beste geeignete Instrument für die Festlegung von Kompetenzstandards, bei denen es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, festzulegen, auf welche Weise diese Standards erreicht werden sollen.

(4)

Diese Richtlinie sollte auf bestehenden internationalen Standards aufbauen. Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat Vorschriften für die Erteilung von Fluglotsenlizenzen einschließlich sprachlicher Anforderungen erlassen. Die Europäische Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol), die durch das Internationale Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt eingerichtet wurde, hat Eurocontrol-Sicherheitsanforderungen (Eurocontrol Safety Regulatory Requirements, ESARR) erlassen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 werden mit der vorliegenden Richtlinie die in der Eurocontrol-Sicherheitsanforderung Nr. 5 (ESARR 5) bezüglich Fluglotsen festgelegten Anforderungen umgesetzt.

(5)

Die besonderen Merkmale des Luftverkehrs in der Gemeinschaft erfordern die Einführung und eine wirksame Anwendung von gemeinschaftlichen Kompetenzstandards für Fluglotsen, die von Flugsicherungsorganisationen beschäftigt werden, die hauptsächlich am allgemeinen Luftverkehr beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten können die einzelstaatlichen Vorschriften, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen, auch auf auszubildende Fluglotsen und Fluglotsen anwenden, die ihre Tätigkeit unter der Verantwortung von Flugsicherungsorganisationen ausüben, die ihre Dienste hauptsächlich für Luftfahrzeugbewegungen erbringen, die nicht zum allgemeinen Luftverkehr gehören.

(6)

Wo die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Anforderungen zu gewährleisten, sollten die Behörden, die die Aufsicht ausüben und die Einhaltung überprüfen, über ausreichende Unabhängigkeit von Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsanbietern verfügen. Die Behörden müssen auch in der Lage sein, ihre Aufgaben effizient zu erfüllen. Bei der aufgrund dieser Richtlinie zu benennenden oder einzurichtenden nationalen Aufsichtsbehörde kann es sich um die Stelle(n) handeln, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (4) benannt oder eingerichtet wurde(n).

(7)

Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erfordert hoch qualifiziertes Personal, dessen Kompetenz auf unterschiedliche Weise nachgewiesen werden kann. Bei der Flugverkehrskontrolle ist das geeignete Mittel die Einführung einer gemeinschaftlichen Lizenz, die als eine Art Zeugnis des einzelnen Fluglotsen anzusehen ist. Die in der Lizenz angegebene Erlaubnis gibt die Art des Flugverkehrsdienstes an, zu dessen Erbringung der Fluglotse befähigt ist. Daneben spiegeln die Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke in der Lizenz sowohl die speziellen Fertigkeiten des Lotsen als auch die Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Durchführung von Diensten für einen bestimmten Sektor oder eine bestimmte Gruppe von Sektoren wider. Aus diesem Grund müssen die Aufsichtsbehörden in der Lage sein, bei der Lizenzerteilung oder der Verlängerung der Gültigkeit von Berechtigungen und Vermerken die Kompetenz des Fluglotsen zu beurteilen. Die Behörden müssen auch in der Lage sein, das Ruhen von Lizenzen, Erlaubnissen oder Vermerken anzuordnen, wenn Zweifel an der Kompetenz bestehen. In dem Bemühen darum, die Meldung von Vorfällen zu fördern („just culture“), sollte in dieser Richtlinie keine automatische Verknüpfung zwischen einem Vorfall und der Anordnung des Ruhens einer Lizenz, einer Erlaubnis oder eines Vermerks geschaffen werden. Der Widerruf einer Lizenz sollte als letztes Mittel in extremen Fällen angesehen werden.

(8)

Um das wechselseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Lizenzierungssysteme zu stärken, sind gemeinschaftliche Regeln zur Erlangung und Aufrechterhaltung der Lizenz unabdingbar. Zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Sicherheit ist es daher wichtig, die Anforderungen an Qualifikation und Kompetenz sowie für den Zugang zum Beruf des Fluglotsen zu harmonisieren. Dies sollte zur Erbringung sicherer und hochwertiger Flugverkehrskontrolldienste sowie zur Anerkennung der Lizenzen in der gesamten Gemeinschaft führen, was zu einer größeren Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zu einer besseren Verfügbarkeit von Fluglotsen beiträgt.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Anwendung dieser Richtlinie nicht zur Umgehung bestehender einzelstaatlicher Vorschriften führt, die die Rechte und Pflichten regeln, die für die Arbeitsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem antragstellenden Fluglotsen gelten.

(10)

Damit die Fertigkeiten in der gesamten Gemeinschaft vergleichbar werden, muss ihnen eine auf eindeutige und allgemein akzeptierte Weise strukturierte Form gegeben werden. Das wird dazu beitragen, die Sicherheit nicht nur innerhalb des Luftraums unter der Kontrolle einer Flugsicherungsorganisation zu gewährleisten, sondern insbesondere auch an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Organisationen.

(11)

Bei vielen Vorfällen und Unfällen spielt die Kommunikation eine wesentliche Rolle. Die ICAO hat daher Anforderungen an die Sprachkompetenz verabschiedet. Mit dieser Richtlinie werden diese Anforderungen ausgestaltet und die Möglichkeit zur Durchsetzung dieser international anerkannten Standards geboten. Bei den sprachlichen Anforderungen müssen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden, damit die Freizügigkeit gefördert und gleichzeitig die erforderliche Sicherheit gewährleistet wird.

(12)

Die Ziele der grundlegenden Ausbildung sind in dem erläuternden Material, das auf Antrag der Mitglieder von Eurocontrol ausgearbeitet wurde, dargelegt und gelten als angemessene Standards. Bei der betrieblichen Ausbildung ist das Fehlen allgemein anerkannter Standards durch eine Reihe von Maßnahmen auszugleichen, einschließlich der Zulassung der Prüfer, wodurch hohe Kompetenzstandards gewährleistet werden sollten. Das ist umso wichtiger, als die betriebliche Ausbildung hohe Kosten verursacht und von ausschlaggebender Bedeutung für die Sicherheit ist.

(13)

Medizinische Tauglichkeitsanforderungen wurden auf Antrag der Eurocontrol‐Mitgliedstaaten ausgearbeitet und gelten als annehmbare Verfahren für die Einhaltung dieser Richtlinie.

(14)

Die Zertifizierung von Ausbildungsangeboten sollte als eine der für die Sicherheit ausschlaggebenden Säulen, die zur Qualität der Ausbildung beitragen, angesehen werden. Die Ausbildung sollte als Dienstleistung ähnlich den Flugsicherungsdiensten angesehen werden, die ebenfalls Gegenstand eines Zertifizierungsverfahrens sind. Diese Richtlinie sollte es ermöglichen, die Ausbildung nach Art der Ausbildung, nach Paketen von Ausbildungsdiensten oder nach Paketen von Ausbildungs- und Flugsicherungsdiensten zu zertifizieren, ohne die besonderen Merkmale der Ausbildung dabei aus dem Blick zu verlieren.

(15)

Diese Richtlinie greift die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Begründetheit der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen und die Schaffung geeigneter Rechtsbehelfsverfahren stellen grundlegende Prinzipien dar, die im Bereich des Flugverkehrsmanagements sichtbarer zur Anwendung kommen müssen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, die Anerkennung von Lizenzen abzulehnen, die nicht gemäß dieser Richtlinie erteilt wurden; sie sollten ebenfalls das Recht haben, derartige Lizenzen nach einer angemessenen Gleichwertigkeitsbeurteilung anzuerkennen. Da mit dieser Richtlinie die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen erleichtert werden soll, regelt sie nicht die Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung.

(16)

Der Beruf des Fluglotsen ist technischen Neuerungen unterworfen, die es erforderlich machen, die Fertigkeiten der Fluglotsen regelmäßig auf einen neuen Stand zu bringen. Die Richtlinie sollte entsprechende Anpassungen an die technische Entwicklung und den wissenschaftlichen Fortschritt unter Anwendung des Ausschussverfahrens ermöglichen.

(17)

Diese Richtlinie kann sich auf die tägliche Arbeitspraxis der Fluglotsen auswirken. Die Sozialpartner sollten in angemessener Weise über alle Maßnahmen, die merkliche soziale Auswirkungen haben, informiert und dazu angehört werden. Der Ausschuss für den sektoralen Dialog, der gemäß dem Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (5) eingesetzt worden ist, wurde daher angehört und sollte zu weiteren Durchführungsmaßnahmen der Kommission angehört werden.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und alle geeigneten Maßnahmen treffen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(19)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(20)

Ein Umsetzungszeitraum von zwei Jahren für die Schaffung eines gemeinschaftlichen Lizenzierungsrahmens und die innerhalb dieses Rahmens erfolgende Angleichung bestehender Lizenzen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Bedingungen für die Aufrechterhaltung von Erlaubnissen und die Weitergeltung von Berechtigungen und Vermerken wird als ausreichend erachtet, da die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen bestehende internationale Verpflichtungen erfüllen. Für die Anwendung der sprachlichen Anforderungen sollte außerdem ein weiterer Umsetzungszeitraum von zwei Jahren festgelegt werden.

(21)

Die allgemeinen Lizenzierungsvoraussetzungen sollten keine Auswirkungen für die Inhaber bestehender Lizenzen haben, soweit sie das Alter, die Bildungsanforderungen und die grundlegende Ausbildung betreffen.

(22)

Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (7) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen der Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1)   Ziel dieser Richtlinie ist die Erhöhung der Sicherheitsstandards und die Verbesserung des Betriebs des gemeinschaftlichen Flugverkehrskontrollsystems durch eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz.

(2)   Diese Richtlinie gilt für

Fluglotsen in Ausbildung und

Fluglotsen,

die ihre Tätigkeit unter der Verantwortung von Flugsicherungsorganisationen ausüben, die ihre Dienste hauptsächlich für Luftfahrzeugbewegungen des allgemeinen Luftverkehrs erbringen.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 tragen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen regelmäßige und geplante Flugverkehrskontrolldienste für den allgemeinen Luftverkehr unter der Verantwortung von Flugsicherungsorganisationen erbracht werden, die ihre Dienste hauptsächlich für Luftfahrzeugbewegungen außerhalb des allgemeinen Luftverkehrs anbieten, dafür Sorge, dass das Sicherheits- und Qualitätsniveau der Dienste für den allgemeinen Flugverkehr mindestens das Niveau aufweist, das bei Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie erreicht wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Flugverkehrskontrolldienst“ bezeichnet einen Dienst, dessen Aufgabe es ist, Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen untereinander und zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf dem Rollfeld zu verhindern und einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten.

2.

„Flugsicherungsorganisation“ bezeichnet eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr erbringt.

3.

„Allgemeiner Luftverkehr“ bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der ICAO erfolgen.

4.

„Lizenz“ bezeichnet unabhängig von der Benennung ein Zeugnis, das nach Maßgabe dieser Richtlinie erteilt und mit Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken versehen wurde und den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, gemäß den darin enthaltenen Erlaubnissen, Befugnissen und Vermerken Flugverkehrskontrolldienste zu erbringen.

5.

„Erlaubnis“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene oder damit verbundene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der Lizenz angegeben sind; eine Lizenz muss mindestens eine der folgenden Erlaubnisse enthalten:

a)

Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb (aerodrome control visual),

b)

Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (aerodrome control instrument),

c)

Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (approach control procedural),

d)

Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (approach control surveillance),

e)

Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (area control procedural),

f)

Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (area control surveillance).

6.

„Befugnis“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen für die Rechte an der oder Beschränkungen der entsprechenden Erlaubnis angegeben sind.

7.

„Berechtigung“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die ICAO-Ortskennung und die Sektoren und/oder Arbeitsplätze angegeben sind, an denen der Lizenzinhaber zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist.

8.

„Sprachenvermerk“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Sprachkompetenz des Inhabers angegeben ist.

9.

„Ausbildererlaubnis“ bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz angegeben ist.

10.

„ICAO-Ortskennung“ bezeichnet den aus vier Buchstaben bestehenden Code, der gemäß den von der ICAO im ICAO-Handbuch DOC 7910 vorgegebenen Regeln gebildet und dem Standort einer festen Flugfernmeldestelle zugeordnet ist.

11.

„Sektor“ bezeichnet einen Teil eines Kontrollbezirks und/oder eines Fluginformationsgebiets (auch im oberen Luftraum).

12.

„Ausbildung“ bezeichnet die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Simulationsübungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz zur Vermittlung und Aufrechterhaltung der Fertigkeiten für die Erbringung sicherer und hochwertiger Flugverkehrskontrolldienste; sie umfasst

a)

die grundlegende Ausbildung mit der Grund- und Erlaubnisausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz führt,

b)

die betriebliche Ausbildung, einschließlich der Einweisung, der Vorbereitung zur Ausbildung am Arbeitsplatz und der Ausbildung am Arbeitsplatz selbst, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz führt,

c)

das Kompetenzerhaltungstraining zur Aufrechterhaltung der Geltung der Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke der Lizenz,

d)

die Ausbildung von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die zur Erteilung der Ausbildererlaubnis für die Ausbildung am Arbeitsplatz führt,

e)

die Ausbildung von Prüfern und/oder Beurteilern.

13.

„Ausbildungsanbieter“ bezeichnet eine Organisation, die von der nationalen Aufsichtsbehörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung zertifiziert wurde.

14.

„Betriebliches Kompetenzprogramm“ bezeichnet ein genehmigtes Programm, das beschreibt, wie die Kontrollstelle die Kompetenz ihrer Lizenzinhaber aufrechterhält.

15.

„Betrieblicher Ausbildungsplan“ bezeichnet einen genehmigten Plan mit genauen Angaben zu den Verfahren und zeitlichen Vorgaben, die dazu führen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden.

Artikel 3

Nationale Aufsichtsbehörden

(1)   In den Mitgliedstaaten werden eine oder mehrere Stellen als nationale Aufsichtsbehörde benannt oder eingerichtet, die die Aufgaben wahrnehmen, die einer solchen Behörde aufgrund dieser Richtlinie übertragen werden.

(2)   Die nationalen Aufsichtsbehörden sind von den Flugsicherungsorganisationen und den Ausbildungsanbietern unabhängig. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende Trennung — zumindest auf funktionaler Ebene — zwischen nationalen Aufsichtsbehörden und Flugsicherungsorganisationen bzw. Ausbildungsanbietern sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Aufsichtsbehörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der nationalen Aufsichtsbehörden und etwaige Änderungen dazu sowie diejenigen Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um Absatz 2 nachzukommen.

Artikel 4

Lizenzierungsgrundsätze

(1)   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Flugverkehrskontrolldienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 nur von gemäß dieser Richtlinie lizenzierten Fluglotsen erbracht werden.

(2)   Bei Beantragung einer Lizenz hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er zur Ausübung der Tätigkeit eines Fluglotsen oder Fluglotsen in Ausbildung befähigt ist. Die Nachweise der Kompetenz haben sich auf Kenntnisse, Erfahrung, Fertigkeiten und Sprachkompetenz zu beziehen.

(3)   Die Lizenz ist Eigentum der Person, der die Lizenz erteilt wurde, und ist von dieser Person zu unterzeichnen.

(4)   Gemäß Artikel 14 Absatz 1

a)

kann das Ruhen von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen oder Vermerken angeordnet werden, wenn die Kompetenz des Fluglotsen in Zweifel steht oder dieser sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat;

b)

kann die Lizenz in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Missbrauch widerrufen werden.

(5)   Die Auszubildendenlizenz berechtigt den Inhaber, Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen.

(6)   Die Lizenz muss die in Anhang I genannten Angaben enthalten.

(7)   Wird eine Lizenz in einer anderen Sprache als Englisch ausgestellt, muss sie eine englische Übersetzung der in Anhang I genannten Angaben enthalten.

(8)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Fluglotsen ausreichend im Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Krisenmanagement geschult werden.

Artikel 5

Lizenzierungsvoraussetzungen

(1)   Auszubildendenlizenzen werden Antragstellern erteilt, die

a)

mindestens 18 Jahre alt sind und mindestens Inhaber eines Abschlusszeugnisses einer weiterführenden Schule oder eines zum Hochschulzugang berechtigenden Abschlusszeugnisses oder eines gleichwertigen Zeugnisses sind.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die nationale Aufsichtsbehörde den Bildungsstand der Bewerber bewertet, die diese Bildungsvoraussetzung nicht erfüllen. Ergibt diese Bewertung, dass ein Bewerber einen Erfahrungs- und Bildungsstand aufweist, der ihm angemessene Möglichkeiten bietet, die Ausbildung zum Fluglotsen zu absolvieren, so ist dies als ausreichend zu betrachten;

b)

eine genehmigte grundlegende Ausbildung, die für die Erlaubnis und gegebenenfalls für die Befugnis erforderlich ist, gemäß Anhang II Teil A erfolgreich abgeschlossen haben;

c)

über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis verfügen und

d)

ausreichende Sprachfähigkeiten gemäß den Anforderungen in Anhang III nachgewiesen haben.

Die Lizenz muss mindestens eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis enthalten.

(2)   Fluglotsenlizenzen werden Antragstellern erteilt, die

a)

mindestens 21 Jahre alt sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch in hinreichend begründeten Fällen eine niedrigere Altersgrenze vorsehen;

b)

Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind und einen genehmigten Ausbildungsplan absolviert und die entsprechenden Prüfungen oder Beurteilungen gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil B bestanden bzw. erhalten haben;

c)

über eine gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis verfügen und

d)

ausreichende Sprachfähigkeiten gemäß den Anforderungen in Anhang III nachgewiesen haben.

Die Lizenz enthält dadurch Rechtsgültigkeit, dass eine oder mehrere Erlaubnisse und die entsprechenden Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermerke, für die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.

(3)   Die Ausbildererlaubnis wird Inhabern einer Fluglotsenlizenz erteilt, die

a)

während eines unmittelbar vorausgehenden Zeitraums von mindestens einem Jahr oder eines längeren Zeitraums, der von der nationalen Aufsichtsbehörde festgelegt wird, Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung erteilt wird, erbracht haben und

b)

einen anerkannten Ausbilderlehrgang für die Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fertigkeiten in entsprechenden Prüfungen beurteilt wurden.

Artikel 6

Erlaubnisse für Fluglotsen

Die Lizenzen enthalten eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse als Angabe der Art des Dienstes, den der Lizenzinhaber erbringen darf:

a)

die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome Control Visual, ADV), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den keine Instrumentenanflug- oder ‐abflugverfahren veröffentlicht sind;

b)

die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den Instrumentenanflug- oder ‐abflugverfahren veröffentlicht sind; diese Erlaubnis ist zusammen mit mindestens einer der in Artikel 7 Absatz 1 beschriebenen Befugnisse zu erteilen;

c)

die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

d)

die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für ankommende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen; diese Erlaubnis ist zusammen mit mindestens einer der in Artikel 7 Absatz 2 beschriebenen Befugnisse zu erteilen;

e)

die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

f)

die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen; diese Erlaubnis ist zusammen mit mindestens einer der in Artikel 7 Absatz 3 beschriebenen Befugnisse zu erteilen.

Artikel 7

Befugnisse

(1)   Die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI) umfasst mindestens eine der folgenden Befugnisse:

a)

Die Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (Tower Control, TWR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Kontrolldienst durchzuführen, wenn die Flugplatzkontrolle von einem einzigen Arbeitsplatz aus erbracht wird.

b)

Die Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ (Ground Movement Control, GMC) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzuführen.

c)

Die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (Ground Movement Surveillance, GMS), die zusätzlich zur Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle mit Hilfe der Flugplatz-Rollführungssysteme durchzuführen.

d)

Die Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control, AIR) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Luftverkehrskontrolle durchzuführen.

e)

Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (Aerodrome Radar Control, RAD), die zusätzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Überwachungsradar durchzuführen.

(2)   Die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) umfasst mindestens eine der folgenden Befugnisse:

a)

Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von Primär- und/oder Sekundärradar durchzuführen.

b)

Die Befugnis „Präzisionsanflug mit Radar“ (Precision Approach Radar, PAR), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.

c)

Die Befugnis „Anflug mit Überwachungsradar“ (Surveillance Radar Approach, SRA), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen.

d)

Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Anflugkontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.

e)

Die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.

(3)   Die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit Radar“ (Area Control Surveillance, ACS) enthält mindestens eine der folgenden Befugnisse:

a)

Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von Überwachungsradar durchzuführen.

b)

Die Befugnis „Automatische bordabhängige Überwachung“ (Automatic Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhängiger Überwachung durchzuführen.

c)

Die Befugnis „Nahverkehrskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusätzlich zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhängige Überwachung“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.

d)

Die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN) gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen, die sich ausschließlich aufgrund besonderer Merkmale des Luftverkehrs in dem ihrer Verantwortung unterstehenden Luftraum ergeben, einzelstaatliche Befugnisse festlegen. Diese Befugnisse berühren nicht die allgemeine Freizügigkeit der Fluglotsen.

Artikel 8

Sprachenvermerke

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fluglotsen die Fähigkeit nachweisen können, Englisch auf befriedigendem Niveau zu sprechen und zu verstehen. Deren Kompetenz ist nach der Einstufungsskala für Sprachkompetenz in Anhang III einzustufen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können örtlich sprachliche Anforderungen auferlegen, wenn dies aus Sicherheitsgründen für erforderlich gehalten wird.

(3)   Die gemäß den Absätzen 1 und 2 geforderte Kompetenzstufe ist die Stufe 4 der Einstufungsskala für Sprachkompetenz in Anhang III.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 3 können Mitgliedstaaten in Anwendung der Absätze 1 und/oder 2 die Stufe 5 der Einstufungsskala für Sprachkompetenz in Anhang III verlangen, wenn die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis oder Berechtigung aus zwingenden Sicherheitsgründen ein höheres Niveau erfordern. Eine derartige Anforderung muss sachlich gerechtfertigt, diskriminierungsfrei, verhältnismäßig und transparent sein.

(5)   Die Kenntnisse sind durch ein Zertifikat nachzuweisen, das nach Abschluss eines transparenten, objektiven und von der nationalen Aufsichtsbehörde anerkannten Beurteilungsverfahrens erteilt wird.

Artikel 9

Ausbildererlaubnisse

Die Ausbildererlaubnis gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, die Ausbildung und Beaufsichtigung an einem betrieblichen Arbeitsplatz für Zuständigkeitsbereiche durchzuführen, für die eine gültige Berechtigung vorliegt.

Artikel 10

Berechtigungen

Die Berechtigung gibt an, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsstelle zu erbringen.

Mitgliedstaaten können festlegen, dass die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte nur von Lizenzinhabern unterhalb einer bestimmten Altersgrenze ausgeübt werden dürfen, wenn dies aus Sicherheitsgründen für erforderlich gehalten wird.

Artikel 11

Bedingungen für die Aufrechterhaltung von Erlaubnissen und Befugnissen und die Weitergeltung von Berechtigungen und Vermerken

(1)   Berechtigungen sind für einen Anfangszeitraum von 12 Monaten gültig. Ihre Gültigkeit wird um weitere zwölf Monate verlängert, wenn die Flugsicherungsorganisation nachweist, dass

a)

der Antragsteller die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der letzten zwölf Monate ohne Unterbrechung für eine Mindestzahl von Stunden gemäß dem genehmigten betrieblichen Kompetenzprogramm ausgeübt hat,

b)

die Kompetenz des Antragstellers gemäß Anhang II Teil C beurteilt wurde und

c)

der Antragsteller im Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist.

Die Mindestzahl der Arbeitsstunden ohne Ausbildungsaufgaben, die für die Weitergeltung einer Berechtigung erforderlich sind, können für Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz um die Zeit gekürzt werden, die diese zur Ausbildung von Auszubildenden auf den Arbeitsplätzen aufgewendet haben, für die die Verlängerung beantragt wird.

(2)   Ist die Gültigkeit einer Berechtigung erloschen, muss ein betrieblicher Ausbildungsplan mit Erfolg absolviert werden, damit die Berechtigung wieder Gültigkeit erlangen kann.

(3)   Der Inhaber einer Erlaubnis oder Befugnis, der während eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren keinen mit dieser Erlaubnis oder Befugnis verknüpften Flugverkehrskontrolldienst erbracht hat, darf die betriebliche Ausbildung für diese Erlaubnis oder Befugnis nur dann aufnehmen, wenn angemessen beurteilt wurde, ob er die damit verknüpften Bedingungen weiterhin erfüllt, und nachdem er alle sich aus dieser Beurteilung ergebenden Ausbildungserfordernisse erfüllt hat.

(4)   Die Sprachkompetenz des Antragstellers ist in regelmäßigen Zeitabständen förmlich zu beurteilen, ausgenommen bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 6 nachgewiesen haben.

Die Zeitabstände dürfen bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 4 nachweisen, drei Jahre und bei Antragstellern, die die Kompetenzstufe 5 nachweisen, sechs Jahre nicht überschreiten.

(5)   Die Ausbildererlaubnis gilt für einen verlängerbaren Zeitraum von 36 Monaten.

Artikel 12

Medizinische Tauglichkeitszeugnisse

(1)   Tauglichkeitszeugnisse sind von einer zuständigen medizinischen Stelle der nationalen Aufsichtsbehörde oder von Ärzten auszustellen, die von der nationalen Aufsichtsbehörde zugelassen wurden.

(2)   Die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen muss im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs I der ICAO und den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers“ („Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen“) erfolgen.

(3)   Die Gültigkeitsdauer des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit dem Tag der ärztlichen Untersuchung und beträgt für Fluglotsen bis zum Alter von 40 Jahren 24 Monate und oberhalb dieser Altersgrenze 12 Monate. Das Tauglichkeitszeugnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Gesundheitszustand des Inhabers es erfordert.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren mit angemessener Einbindung unabhängiger medizinischer Gutachter eingerichtet sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren für den Umgang mit Fällen eingeschränkter Tauglichkeit eingerichtet sind und es den Lizenzinhabern möglich ist, ihre Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen, dass sie eine Abnahme ihrer medizinischen Tauglichkeit feststellen oder dass sie unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder von Medikamenten stehen, die es ihnen unter Umständen unmöglich machen, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher und ordnungsgemäß auszuüben.

Artikel 13

Zertifizierung von Ausbildunganbietern

(1)   Die Ausbildung von Fluglotsen und das damit verbundene Beurteilungsverfahren unterliegen der Zertifizierung durch die nationalen Aufsichtsbehörden.

(2)   Die Zertifizierungsanforderungen beziehen sich auf die technische und betriebliche Kompetenz und die Eignung zur Durchführung von Ausbildungsgängen gemäß Anhang IV Nummer 1.

(3)   Zertifizierungsanträge sind den nationalen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz und gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz hat.

Nationale Aufsichtsbehörden erteilen Zertifizierungsbescheinigungen, wenn der antragstellende Ausbildungsanbieter die Anforderungen des Anhangs IV Nummer 1 erfüllt.

Zertifizierungsbescheinigungen können für jede Art der Ausbildung oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden, womit die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als Dienstepaket zertifiziert werden.

(4)   In den Zertifizierungsbescheinigungen sind die in Anhang IV Nummer 2 genannten Informationen festgelegt.

(5)   Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung der Anforderungen und Bedingungen, die an die Zertifizierungsbescheinigungen geknüpft sind. Stellt eine nationale Aufsichtsbehörde fest, dass der Inhaber einer Zertifizierungsbescheinigung die Anforderungen oder Bedingungen nicht mehr erfüllt, ergreift sie geeignete Maßnahmen und entzieht gegebenenfalls die Zertifizierungsbescheinigung.

(6)   Jeder Mitgliedstaat erkennt alle in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Zertifizierungsbescheinigungen an.

Artikel 14

Gewährleistung der Einhaltung von Kompetenzstandards

(1)   Um Kompetenzstandards zu gewährleisten, die unabdingbar sind, damit Fluglotsen ihre Aufgaben nach hohen Sicherheitsanforderungen durchführen können, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Aufsichtsbehörden deren Ausbildung beaufsichtigen und überwachen.

Die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden umfassen

a)

die Erteilung und den Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, für die die entsprechende Ausbildung und Beurteilung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs erfolgte;

b)

die Aufrechterhaltung und die Anordnung des Ruhens von Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, deren Rechte innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ausgeübt werden;

c)

die Zertifizierung von Ausbildungsanbietern;

d)

die Genehmigung von Ausbildungsgängen, betrieblichen Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen;

e)

die Berufung von Kompetenzprüfern oder Kompetenzbeurteilern;

f)

die Überwachung und Überprüfung des Ausbildungssystems;

g)

die Einrichtung geeigneter Rechtsmittel- und Bekanntgabeverfahren.

(2)   Die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln den nationalen Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sachdienliche Informationen und gewähren einander angemessene Unterstützung, um insbesondere in den Fällen, die die Freizügigkeit von Fluglotsen innerhalb der Gemeinschaft betreffen, eine wirksame Anwendung der Regelungen dieser Richtlinie sicherzustellen.

(3)   Die nationalen Aufsichtsbehörden sorgen dafür, dass eine Datenbank mit Angaben zu den Kompetenzen aller in ihren Zuständigkeitsbereichen tätigen Lizenzinhaber und Gültigkeitsdaten der zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke geführt wird. Die Betriebsstellen von Flugsicherungsorganisationen führen zu diesem Zweck für jeden Lizenzinhaber der Kontrollstelle Aufzeichnungen über die tatsächlich in den Sektoren, Gruppen von Sektoren oder auf den Arbeitsplätzen geleisteten Arbeitsstunden und stellen diese Daten den nationalen Aufsichtsbehörden auf Antrag zur Verfügung.

(4)   Die nationalen Aufsichtsbehörden lassen die Lizenzinhaber zu, die als Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler für die betriebliche Ausbildung und das Kompetenzerhaltungstraining tätig werden dürfen. Die Zulassung ist jeweils für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren gültig.

(5)   Die nationalen Aufsichtsbehörden führen regelmäßig Überprüfungen der Ausbildungsanbieter durch, um die tatsächliche Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Standards zu gewährleisten.

Zusätzlich zu den regelmäßigen Überprüfungen können die nationalen Aufsichtsbehörden stichprobenartig Inspektionsbesuche durchführen, um die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie und die Einhaltung der darin festgelegten Standards zu überprüfen.

(6)   Die nationalen Aufsichtsbehörden können die Durchführung der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfungen und Inspektionen vollständig oder teilweise den anerkannten Organisationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 übertragen.

(7)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 17 Mai 2011 und in der Folgezeit alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Artikel 15

Gegenseitige Anerkennung von Fluglotsenlizenzen

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 8 erkennt jeder Mitgliedstaat die Lizenz und die zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke, die von der nationalen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie erteilt wurden, sowie das zugehörige Tauglichkeitszeugnis an. Ein Mitgliedstaat kann jedoch beschließen, eine Lizenz nur dann anzuerkennen, wenn der Lizenzinhaber das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Mindestalter von 21 Jahren erreicht hat.

(2)   Übt ein Lizenzinhaber die mit der Lizenz verbundenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat aus als in dem Mitgliedstaat, in dem die Lizenz erteilt wurde, so hat der Lizenzinhaber das Recht, seine Lizenz gegen eine in dem Mitgliedstaat, in dem die Rechte ausgeübt werden, erteilte Lizenz auszutauschen, ohne dass zusätzliche Bedingungen gestellt werden.

(3)   Für die Erteilung der beantragten Berechtigung verlangen die nationalen Aufsichtsbehörden vom Antragsteller die Erfüllung der besonderen an diese Berechtigung geknüpften Bedingungen für die angegebene Kontrollstelle, den Sektor oder den Arbeitsplatz. Bei der Aufstellung des betrieblichen Ausbildungsplans trägt der Ausbildungsanbieter den erworbenen Kompetenzen und der Erfahrung des Antragstellers Rechnung.

(4)   Die nationalen Aufsichtsbehörden prüfen den betrieblichen Ausbildungsplan für die vorgeschlagene Ausbildung des Antragstellers und treffen eine begründete Entscheidung zu diesem Ausbildungsplan innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der Nachweise, unbeschadet von Verzögerungen aufgrund der etwaigen Einlegung von Rechtsmitteln. Bei ihren Entscheidungen gewährleisten die nationalen Aufsichtsbehörden, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Artikel 16

Anpassung an den technischen oder wissenschaftlichen Fortschritt

In Anbetracht des technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts kann die Kommission nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren Änderungen der in Artikel 6 genannten Erlaubnisse, der in Artikel 7 genannten Befugnisse, der Bestimmungen über medizinische Tauglichkeitszeugnisse in Artikel 12 Absatz 3 und der Anhänge beschließen.

Artikel 17

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird durch den mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen Luftraum unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens bis zum 17 Mai 2008 mit und melden ihre späteren Änderungen unverzüglich.

Artikel 19

Übergangsregelungen

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b findet keine Anwendung auf Inhaber von Fluglotsenlizenzen, die von den Mitgliedstaaten vor de 17 Mai 2008 erteilt wurden.

Artikel 20

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 17 Mai 2008 nachzukommen; hiervon ausgenommen ist Artikel 8, der bis spätestens 17 Mai 2010 umzusetzen ist. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 5. April 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 17.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 8. März 2005 (ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 50), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. November 2005 (ABl. C 316 E vom 13.12.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(4)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 27. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN LIZENZEN

Lizenzen, die ein Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie erteilt, müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.   Einzelangaben

1.1.

Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:

a)

*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);

b)

*Titel der Lizenz (in Fettdruck);

c)

laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;

d)

vollständiger Name des Inhabers der Lizenz (in lateinischer Schrift, auch wenn die Schrift der Landessprache nicht auf dem lateinischen Alphabet beruht);

e)

Geburtsdatum;

f)

Staatsangehörigkeit des Inhabers;

g)

Unterschrift des Inhabers;

h)

*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:

i)

die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,

ii)

Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,

iii)

Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;

i)

Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;

j)

Siegel oder Stempel der erteilenden Behörde.

1.2.

Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.

2.   Material

Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.

3.   Farbe

3.1.

Verwendet ein Mitgliedstaat für alle von ihm erteilten Lizenzen in der Luftfahrt ein Material in ein und derselben Farbe, so muss diese Farbe weiß sein.

3.2.

Verwendet ein Mitgliedstaat für Lizenzen in der Luftfahrt unterschiedliche farbliche Kennzeichnungen, so muss die Lizenz für Fluglotsen gelb sein.


ANHANG II

AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN

TEIL A

Anforderungen an die grundlegende Ausbildung von Fluglotsen

Die grundlegende Ausbildung soll gewährleisten, dass Fluglotsen in Ausbildung mindestens die Ziele der Grund- und Erlaubnisausbildung gemäß dem Eurocontrol-Dokument „Guidelines for air traffic controller Common Core Content Initial Training“ (Leitlinien für gemeinsame Kerninhalte der grundlegenden Ausbildung von Fluglotsen) (Fassung vom 10.12.2004) erreichen, so dass sie in der Lage sind, den Luftverkehr sicher, schnell und effizient abzufertigen.

Die grundlegende Ausbildung umfasst folgende Sachgebiete: Luftrecht, Flugverkehrsmanagement, einschließlich Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, Meteorologie, Navigation, Luftfahrzeuge und Grundlagen des Fliegens, einschließlich der Verständigung zwischen Fluglotse und Luftfahrzeugführer, menschliche Faktoren, Ausrüstung und Systeme, berufliches Umfeld, Sicherheit und Sicherheitskultur, Sicherheitsmanagementsysteme, außergewöhnliche Situationen und Notsituationen, Auftreten von Systemmängeln, Sprachkenntnisse, einschließlich Sprechgruppen für den Funkverkehr.

Die Sachgebiete sind so zu unterrichten, dass die Anwärter auf die verschiedenen Arten von Flugverkehrsdiensten vorbereitet und Sicherheitsaspekte hervorgehoben werden. Die grundlegende Ausbildung umfasst theoretische und praktische Lehrgänge, einschließlich Simulationsübungen. Die Dauer wird in den genehmigten Ausbildungsplänen für die grundlegende Ausbildung festgelegt. Die erworbenen Fertigkeiten sollen sicherstellen, dass die Anwärter als befähigt gelten können, komplexe Verkehrssituationen und hohes Verkehrsaufkommen zu handhaben, damit der Übergang zur betrieblichen Ausbildung erleichtert wird. Die Kompetenz des Anwärters nach der grundlegenden Ausbildung ist durch geeignete Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen zu bewerten.

TEIL B

Anforderungen an die betriebliche Ausbildung von Fluglotsen

In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind die Verfahren und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der genehmigte Plan umfasst die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz, einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die nationale Aufsichtsbehörde. Die betriebliche Ausbildung kann bestimmte Bestandteile der grundlegenden Ausbildung, die für die einzelstaatlichen Gegebenheiten spezifisch sind, umfassen.

Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt. Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems kontinuierlicher Beurteilungen durch zugelassene Kompetenzprüfer oder Kompetenzbeurteiler, die die Beurteilung neutral und objektiv vornehmen. Die nationalen Aufsichtsbehörden richten zu diesem Zweck Rechtsmittelverfahren ein, um eine faire Behandlung der Anwärter zu gewährleisten.

TEIL C

Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining von Fluglotsen

Die Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen und Berechtigungen in Fluglotsenlizenzen ist durch ein genehmigtes Kompetenzerhaltungstraining aufrechtzuerhalten, das aus Schulungen zur Aufrechterhaltung der Fertigkeiten von Fluglotsen, Auffrischungslehrgängen, Notfallschulungen und gegebenenfalls Sprachunterricht besteht.

Das Kompetenzerhaltungstraining umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie Simulationsübungen. Zu diesem Zweck legt der Ausbildungsanbieter betriebliche Kompetenzprogramme fest, in denen die Verfahren, die Personalausstattung und die Zeitvorgaben angegeben sind, die erforderlich sind, um ein angemessenes Kompetenzerhaltungstraining durchzuführen und die Kompetenz nachzuweisen. Diese Programme werden mindestens alle drei Jahre überprüft und genehmigt. Die Dauer des Kompetenzerhaltungstrainings wird im Einklang mit den funktionellen Anforderungen an die in der Kontrollstelle tätigen Fluglotsen festgelegt, insbesondere im Hinblick auf Änderungen oder geplante Änderungen von Verfahren oder Ausrüstungen oder im Hinblick auf Anforderungen an das Sicherheitsmanagement insgesamt. Die Kompetenz jedes Fluglotsen ist mindestens alle drei Jahre auf geeignete Weise zu beurteilen. Die Flugsicherungsorganisation stellt sicher, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewendet werden, wenn die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke ihrer Lizenz nicht verlängert werden kann.


ANHANG III

ANFORDERUNGEN AN DIE SPRACHKOMPETENZ

Die in Artikel 8 festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zur Erfüllung der sprachlichen Anforderungen ist ein Antragsteller, der eine Lizenz beantragt, oder ein Lizenzinhaber einer Beurteilung zu unterziehen, bei der er mindestens das Erreichen der Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der Einstufungsskala für Sprachkompetenz nach diesem Anhang nachweisen muss.

Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz

a)

kommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,

b)

kommunizieren zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen präzise und deutlich,

c)

verwenden geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen (z. B. zur Überprüfung, Bestätigung oder Klärung von Informationen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,

d)

handhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit und

e)

sprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Expertenniveau, erweitertes Niveau und Einsatzfähigkeit

Stufe

Aussprache

Spricht einen dialekt und/oder mit einem akzent, der in luftfahrtkreisen verstanden wird

Struktur

Relevante grammatische strukturen und satzmuster werden durch sprachfunktionen bestimmt, die der aufgabe angemessen sind

Vokabular

Flüssigkeit

Verstehen

Interaktion

Expertenniveau

6

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie.

Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht.

Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine Vielzahl bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt.

Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss zu stilistischen Zwecken, z. B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter.

Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch sprachliche und kulturelle Feinheiten.

Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf.

Erweitertes Niveau

5

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten.

Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen.

Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch.

Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden.

Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarianten (Dialekt und/oder Akzent) oder Registern zu verstehen.

Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung.

Einsatzfähigkeit

4

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal.

Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten.

Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt.

Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab.

Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern.

Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung.


Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Unterhalb der Einsatzfähigkeit, elementare Kenntnisse und unterhalb elementarer Kenntnisse

Stufe

Aussprache

Spricht einen dialekt und/oder mit einem akzent, der in luftfahrtkreisen verstanden wird

Struktur

Relevante grammatische strukturen und satzmuster werden durch sprachfunktionen bestimmt, die der aufgabe angemessen sind

Vokabular

Flüssigkeit

Verstehen

Interaktion

Unterhalb der einsatzfähigkeit

3

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen die Verständlichkeit häufig.

Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen, werden nicht immer gut beherrscht. Fehler beeinträchtigen häufig den Sinn.

Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt.

Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab.

Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situationsbezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht.

Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen.

Elementare kenntnisse

2

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit.

Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster.

Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst.

Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter.

Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden.

Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt.

Unterhalb elementarer kenntnisse

1

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Erreicht das elementare Niveau nicht.

Erreicht das elementare Niveau nicht.


ANHANG IV

ANFORDERUNGEN AN ZERTIFIZIERUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR AUSBILDUNGSANBIETER

1.

Die in Artikel 13 genannten Anforderungen dienen dem Nachweis, dass die Ausbildungsanbieter über angemessene Personal- und Sachmittel verfügen und in einem Umfeld arbeiten, das für die Ausbildung zur Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Auszubildendenlizenzen bzw. Fluglotsenlizenzen geeignet ist. Die Ausbildungsanbieter müssen insbesondere

a)

über eine effiziente Verwaltungsstruktur und genügend Personal mit angemessener Qualifikation und Erfahrung verfügen, um Fluglotsen gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie auszubilden;

b)

über die erforderlichen und für die Art der angebotenen Ausbildung geeigneten Einrichtungen, Geräte und Unterbringungsmöglichkeiten verfügen;

c)

angeben, nach welcher Methode sie den Inhalt, Organisation und die Dauer der Ausbildungsgänge, die Pläne für die betriebliche Ausbildung und die betrieblichen Kompetenzprogramme im Einzelnen festlegen werden; dazu gehört auch die Art und Weise, wie Prüfungen oder Beurteilungen organisiert werden. Für Prüfungen im Rahmen der grundlegenden Ausbildung, einschließlich Simulationsübungen, müssen die Qualifikationen der Prüfer detailliert aufgeführt werden;

d)

einen Nachweis über das vorhandene Qualitätsmanagementsystem vorlegen, mit dem die Einhaltung und die Angemessenheit der Systeme und Verfahren kontrolliert wird, die garantieren, dass die durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen;

e)

nachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinie durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht.

2.

In den Zertifizierungsbescheinigungen ist Folgendes anzugeben:

a)

die nationale Aufsichtsbehörde, die die Bescheinigung ausstellt,

b)

Name und Anschrift des Antragstellers,

c)

Art des Leistungsangebots, das zertifiziert wird,

d)

Bestätigung, dass der Antragsteller die in Ziffer 1 genannten Anforderungen erfüllt,

e)

Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.


27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/38


RICHTLINIE 2006/25/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. April 2006

über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1), vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 31. Januar 2006 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Vertrag ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien sollten keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) entgegenstehen.

(2)

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht die Festlegung von Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen vor. Das Europäische Parlament hat im September 1990 eine Entschließung zu diesem Aktionsprogramm (4) verabschiedet, in der die Kommission insbesondere aufgefordert wurde, eine Einzelrichtlinie für den Bereich der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen sowie sonstige physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz auszuarbeiten.

(3)

Als ersten Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2002/44/EG vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (5) angenommen. Anschließend haben das Europäische Parlament und der Rat am 6. Februar 2003 die Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (6) angenommen. Danach haben das Europäische Parlament und der Rat am 29. April 2004 die Richtlinie 2004/40/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (7) angenommen.

(4)

Aufgrund der Auswirkungen von optischer Strahlung auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere wegen der Schädigung der Augen und der Haut, wird nunmehr die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch optische Strahlung als notwendig angesehen. Durch diese Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers geschützt, sondern für die gesamte Arbeitnehmerschaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(5)

Eines der Ziele dieser Richtlinie ist die rechtzeitige Erkennung negativer gesundheitlicher Auswirkungen der Exposition gegenüber optischer Strahlung.

(6)

In dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt, so dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter dem Aspekt des Arbeitnehmerschutzes strengere Bestimmungen beizubehalten oder zu erlassen, insbesondere niedrigere Expositionsgrenzwerte festzulegen. Die Umsetzung dieser Richtlinie darf nicht als Begründung für eine Verschlechterung der bestehenden Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat herangezogen werden.

(7)

Ein System zum Schutz vor der Gefährdung durch optische Strahlung sollte darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die einzuhaltenden Grundsätze und die zu verwendenden grundlegenden Werte ohne übermäßige Einzelheiten festzulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Mindestvorschriften in gleichwertiger Weise anzuwenden.

(8)

Eine Verringerung der Exposition gegenüber optischer Strahlung lässt sich wirksamer erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze Präventivmaßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und ‐methoden so gewählt werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entstehungsort verringert werden. Bestimmungen über Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer bei. Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (8) hat der kollektive Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz.

(9)

Die Arbeitgeber sollten Anpassungen an den technischen Fortschritt und den wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem Gebiet der durch die Exposition gegenüber optischer Strahlung entstehenden Gefahren vornehmen, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu verbessern.

(10)

Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Richtlinie die Bestimmungen der genannten Richtlinie auf die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber optischer Strahlung Anwendung.

(11)

Die vorliegende Richtlinie leistet einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes.

(12)

Ergänzende Bemühungen sowohl hinsichtlich der Förderung des Grundsatzes einer besseren Rechtsetzung als auch zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus lassen sich in den Fällen verwirklichen, in denen die Produkte der Hersteller von Quellen optischer Strahlung und entsprechender Arbeitsmittel den harmonisierten Normen entsprechen, die zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Nutzer vor den von solchen Produkten ausgehenden Gefahren aufgestellt worden sind. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Arbeitgeber die Messungen oder Berechnungen wiederholen, die bereits vom Hersteller durchgeführt wurden, um die Einhaltung der in geltenden Gemeinschaftsrichtlinien aufgeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen an diese Arbeitsmittel zu überprüfen, sofern diese Arbeitsmittel in angemessener Weise und regelmäßig gewartet wurden.

(13)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(14)

Die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sollte ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen der Exposition gegenüber optischer Strahlung gewährleisten.

(15)

Die Kommission sollte einen praktischen Leitfaden erstellen, um Arbeitgebern, insbesondere den Geschäftsführern von KMU zu helfen, die technischen Vorschriften dieser Richtlinie besser zu verstehen. Die Kommission sollte sich bemühen diesen Leitfaden so rasch wie möglich zu erstellen, um den Mitgliedstaaten den Erlass der zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern.

(16)

Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (10) wird den Mitgliedstaaten empfohlen, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

1.   Mit dieser Richtlinie, der 19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung während ihrer Arbeit festgelegt.

2.   Diese Richtlinie betrifft die Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern durch die Schädigung von Augen und Haut aufgrund der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung.

3.   Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

optische Strahlung: jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung:

i)

ultraviolette Strahlung: optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Der Bereich der ultravioletten Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 — 400 nm), UV-B-Strahlung (280 — 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 — 280 nm);

ii)

sichtbare Strahlung: optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 bis 780 nm;

iii)

Infrarotstrahlung: optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der Infrarotstrahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 — 1 400 nm), IR-B-Strahlung (1 400 — 3 000 nm) und IR-C-Strahlung (3 000 nm — 1 mm);

b)

Laser (Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation — Lichtverstärkung durch stimulierte Emission von Strahlung): jede Einrichtung, die dazu verwendet werden kann, elektromagnetische Strahlung im Bereich der Wellenlänge optischer Strahlung in erster Linie durch einen Prozess kontrollierter stimulierter Emission zu erzeugen oder zu verstärken;

c)

Laserstrahlung: aus einem Laser resultierende optische Strahlung;

d)

inkohärente Strahlung: jede optische Strahlung außer Laserstrahlung;

e)

Expositionsgrenzwerte: Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind;

f)

Bestrahlungsstärke (E) oder Leistungsdichte: die auf eine Fläche einfallende Strahlungsleistung je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter (W m-2);

g)

Bestrahlung (H): das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter (J m-2);

h)

Strahldichte (L): der Strahlungsfluss oder die Strahlungsleistung je Einheitsraumwinkel je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Steradiant (W m-2 sr-1);

i)

Ausmaß: die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der ein Arbeitnehmer ausgesetzt ist.

Artikel 3

Expositionsgrenzwerte

(1)   Die Expositionsgrenzwerte für inkohärente Strahlung, die nicht aus natürlichen Quellen optischer Strahlung stammt, entsprechen den in Anhang I festgelegten Werten.

(2)   Die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung entsprechen den in Anhang II festgelegten Werten.

ABSCHNITT II

PFLICHTEN DER ARBEITGEBER

Artikel 4

Ermittlung der Exposition und Bewertung der Risiken

(1)   Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber im Falle der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung und/oder Berechnung des Ausmaßes der optischen Strahlung vor, der die Arbeitnehmer voraussichtlich ausgesetzt sind, so dass die erforderlichen Maßnahmen zur Beschränkung der Exposition auf die geltenden Grenzwerte ermittelt und angewendet werden können. Die Bewertungs-, Mess- und/oder Berechnungsmethodik entspricht hinsichtlich Laserstrahlung den Normen des internationalen Normierungsgremiums für Elektrotechnik/Elektronik (International Electrotechnical Commission — IEC) und hinsichtlich inkohärenter Strahlung den Empfehlungen der internationalen Beleuchtungskommission (International Commission Illumination — CIE) und des Europäischen Komitees für Normung (European Committee for Standardisation — CEN). In Expositionssituationen, die von diesen Normen und Empfehlungen nicht abgedeckt sind, werden für die Bewertung, Messung und/oder Berechnung bis zur Verfügbarkeit geeigneter EU‐Normen oder ‐Empfehlungen vorhandene nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte Leitlinien verwendet. In beiden Expositionssituationen können bei der Bewertung Angaben der Hersteller der Arbeitsmittel berücksichtigt werden, wenn die Arbeitsmittel in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen.

(2)   Die Bewertung, Messung und/oder Berechnung nach Absatz 1 müssen in angemessenen Zeitabständen von hierzu befähigten Diensten oder Personen geplant und durchgeführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen befähigten Dienste oder Personen und der Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer insbesondere Artikel 7 und Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen sind. Die aus der Bewertung resultierenden Daten, einschließlich der Daten aus der Messung und/oder der Berechnung der Exposition nach Absatz 1, werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

(3)   Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbesondere Folgendes:

a)

Ausmaß, Wellenlängenbereich und Dauer der Exposition gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung;

b)

die in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Expositionsgrenzwerte;

c)

alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;

d)

alle möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die sich aus dem Zusammenwirken zwischen optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen am Arbeitsplatz ergeben können;

e)

alle indirekten Auswirkungen wie vorübergehende Blendung, Explosion oder Feuer;

f)

die Verfügbarkeit von Ersatzausrüstungen, die so ausgelegt sind, dass das Ausmaß der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung verringert wird;

g)

einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen;

h)

die Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung aus mehreren Quellen;

i)

eine Klassifizierung für den Einsatz von Lasern gemäß der einschlägigen IEC-Norm und für alle künstlichen Strahlungsquellen, die ähnliche Schädigungen hervorrufen können wie ein Laser der Klassen 3B oder 4, jede entsprechende Klassifizierung;

j)

die Informationen der Hersteller von Quellen optischer Strahlung und entsprechender Arbeitsmittel gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien.

4.   Der Arbeitgeber muss im Besitz einer Risikobewertung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG sein und ermitteln, welche Maßnahmen gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie zu treffen sind. Die Risikobewertung ist gemäß nationalem Recht und Übung auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren; sie kann eine Begründung des Arbeitgebers einschließen, wonach eine detailliertere Risikobewertung aufgrund der Art und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit optischer Strahlung nicht erforderlich ist. Die Risikobewertung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet sein könnte, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

Artikel 5

Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken

(1)   Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Die Verringerung der Gefährdung aufgrund der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung stützt sich auf die in der Richtlinie 89/391/EWG festgelegten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung.

(2)   Sofern bei der gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchgeführten Risikobewertung für die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung festgestellt wird, dass die Expositionsgrenzwerte möglicherweise überschritten werden, muss der Arbeitgeber ein Aktionsprogramm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung einer über die Grenzwert hinausgehenden Exposition ausarbeiten und durchführen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:

a)

alternative Arbeitsverfahren, durch die die Gefährdung durch optische Strahlung verringert wird;

b)

gegebenenfalls die Auswahl von Arbeitsmitteln, die in geringerem Maße optische Strahlung emittieren, unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit;

c)

technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung optischer Strahlung, erforderlichenfalls auch unter Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Gesundheitsschutzvorrichtungen;

d)

angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;

e)

die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;

f)

die Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition;

g)

die Verfügbarkeit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung;

h)

die Anweisungen des Herstellers der Arbeitsmittel, wenn diese unter einschlägige Richtlinien der Gemeinschaft fallen.

(3)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 durchgeführten Risikobewertung werden Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer optischer Strahlung aus künstlichen Quellen von einem Ausmaß ausgesetzt sein könnten, das die Expositionsgrenzwerte überschreitet, mit einer geeigneten Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (9. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (11) versehen. Die betreffenden Bereiche werden abgegrenzt und der Zugang zu ihnen wird eingeschränkt, wenn dies technisch möglich ist und die Gefahr einer Überschreitung der Expositionsgrenzwerte besteht.

(4)   Die Arbeitnehmer dürfen auf keinen Fall einer über den Grenzwerten liegenden Exposition ausgesetzt sein. Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der vom Arbeitgeber aufgrund dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen in Bezug auf künstliche Quellen optischer Strahlung überschritten, so ergreift der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken. Der Arbeitgeber ermittelt, warum die Expositionsgrenzwerte überschritten wurden, und passt die Schutz‐ und Präventivmaßnahmen entsprechend an, um ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern.

(5)   In Anwendung von Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG passt der Arbeitgeber die Maßnahmen im Sinne des vorliegenden Artikels an die Erfordernisse von Arbeitnehmern an, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören.

Artikel 6

Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

Unbeschadet der Artikel 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die einer Gefährdung durch künstliche optische Strahlung bei der Arbeit ausgesetzt sind, und/oder ihre Vertreter alle erforderlichen Informationen und Unterweisungen im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Risikobewertung nach Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

a)

aufgrund dieser Richtlinie ergriffene Maßnahmen;

b)

Expositionsgrenzwerte und damit verbundene potenzielle Gefahren;

c)

Ergebnisse der Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen des Ausmaßes der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der damit verbundenen potenziellen Gefahren;

d)

wie gesundheitsschädliche Auswirkungen der Exposition zu erkennen und wie diese zu melden sind;

e)

Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;

f)

sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung aufgrund der Exposition;

g)

ordnungsgemäße Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung.

Artikel 7

Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den von der vorliegenden Richtlinie erfassten Fragen erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.

ABSCHNITT III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 8

Gesundheitsüberwachung

(1)   Mit dem Ziel der Vermeidung und rechtzeitigen Erkennung negativer gesundheitlicher Auswirkungen sowie der Vermeidung langfristiger Gesundheitsrisiken und des Risikos chronischer Erkrankungen aufgrund der Exposition gegenüber optischer Strahlung erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften, um eine angemessene Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG sicherzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachung der Gesundheit durch einen Arzt, einen Arbeitsmediziner oder eine nach nationalem Recht und Übung für die Überwachung der Gesundheit zuständige medizinische Behörde erfolgt.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass für jeden Arbeitnehmer, der der Gesundheitsüberwachung nach Absatz 1 unterliegt, persönliche Gesundheitsakten geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen unter Wahrung des Arztgeheimnisses eine Kopie der entsprechenden Akten zu übermitteln. Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass — je nach Ermessen des Mitgliedstaats — der Arzt, der Arbeitsmediziner bzw. die für die Überwachung der Gesundheit zuständige medizinische Behörde Zugang zu den Ergebnissen der Risikobewertung nach Artikel 4 hat, soweit diese Ergebnisse für die Überwachung der Gesundheit von Bedeutung sein können. Der einzelne Arbeitnehmer erhält auf Verlangen Einsicht in seine persönlichen Gesundheitsakten.

(4)   Auf jeden Fall wird dem/den Arbeitnehmer(n) nach nationalem Recht und Übung eine ärztliche Untersuchung angeboten, wenn eine Exposition oberhalb der Expositionsgrenzwerte festgestellt wird. Dies ärztliche Untersuchung erfolgt auch, wenn die Gesundheitsüberwachung ergibt, dass ein Arbeitnehmer an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine die Gesundheit schädigende Auswirkung zeigt, die nach Auffassung eines Arztes oder eines Arbeitsmediziners das Ergebnis der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung bei der Arbeit ist. In beiden Fällen gilt Folgendes, wenn die Grenzwerte überschritten oder gesundheitsschädliche Auswirkungen (einschließlich Krankheiten) festgestellt werden:

a)

Der Arbeitnehmer wird von dem Arzt oder einer anderen entsprechend qualifizierten Person über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet. Er erhält insbesondere Informationen und Beratung über Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen, denen er sich nach Abschluss der Exposition unterziehen sollte.

b)

Der Arbeitgeber wird über alle wichtigen Erkenntnisse der Gesundheitsüberwachung unterrichtet; dabei werden die möglichen Grade der ärztlichen Vertraulichkeit berücksichtigt.

c)

Der Arbeitgeber

überprüft die gemäß Artikel 4 vorgenommene Risikobewertung;

überprüft die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung gemäß Artikel 5;

berücksichtigt den Rat des Arbeitsmediziners oder einer anderen entsprechend qualifizierten Person oder der zuständigen Behörde und führt alle für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung gemäß Artikel 5 durch und

trifft Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert waren. In diesen Fällen kann der zuständige Arzt oder Arbeitsmediziner oder die zuständige Behörde vorschlagen, dass exponierte Personen einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden.

Artikel 9

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen vor, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 10

Technische Änderungen

(1)   Alle Änderungen der in den Anhängen aufgeführten Expositionsgrenzwerte werden vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem in Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags genannten Verfahren erlassen.

(2)   Rein technische Änderungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen, und zwar nach Maßgabe

a)

der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien;

b)

des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder internationalen Spezifikationen und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Exposition gegenüber optischer Strahlung am Arbeitsplatz.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Berichte

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz alle fünf Jahre über den Inhalt dieser Berichte, über ihre Beurteilung dieser Berichte, über Entwicklungen in dem betreffenden Bereich und über jede Maßnahme, die in Anbetracht neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt sein könnte.

Artikel 13

Praktischer Leitfaden

Zur Erleichterung der Durchführung dieser Richtlinie erstellt die Kommission einen praktischen Leitfaden für die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge I und II.

Artikel 14

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts‐ und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ab dem 27. April 2010 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 5. April 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 77 vom 18.3.1993, S. 12, und ABl. C 230 vom 19.8.1994, S. 3.

(2)  ABl. C 249 vom 13.9.1993, S. 28.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 1994 (ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 146), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. April 2005 (ABl. C 172 E vom 12.7.2005, S. 26) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. November 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Februar 2006.

(4)  ABl. C 260 vom 15.10.1990, S. 167.

(5)  ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13.

(6)  ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 38.

(7)  ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie berichtigt in ABl. L 184 vom 24.5.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(11)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.


ANHANG I

Inkohärente optische Strahlung

Die biophysikalisch relevanten Expositionswerte für optische Strahlung lassen sich anhand der nachstehenden Formeln bestimmen. Welche Formel zu verwenden ist, hängt von dem Bereich der von der Quelle ausgehenden Strahlung ab; die Ergebnisse sind mit den entsprechenden Emissionsgrenzwerten der Tabelle 1.1 zu vergleichen. Für die jeweilige Strahlenquelle können mehrere Expositionswerte und entsprechende Expositionsgrenzwerte relevant sein.

Die Buchstaben a bis o beziehen sich auf die entsprechenden Zeilen in Tabelle 1.1.

a)

Image

(Heff ist nur im Bereich 180 bis 400 nm relevant)

b)

Image

(HUVA ist nur im Bereich 315 bis 400 nm relevant)

c), d)

Image

(LB ist nur im Bereich 300 bis 700 nm relevant)

e), f)

Image

(EB ist nur im Bereich 300 bis 700 nm relevant)

g) bis l)

Image

(Geeignete Werte für λ1 und λ2: siehe Tabelle 1.1)

m), n)

Image

(EIR ist nur im Bereich 780 bis 3 000 nm relevant)

o)

Image

(Hskin ist nur im Bereich 380 bis 3 000 nm relevant)

Für die Zwecke dieser Richtlinie können die vorstehenden Formeln durch folgende Ausdrücke ersetzt werden, wobei die in den folgenden Tabellen aufgeführten diskreten Werte zu verwenden sind:

a)

Image

und Formula

b)

Image

und Formula

c), d)

Image

 

e), f)

Image

 

g) bis l)

Image

(Geeignete Werte für λ1 und λ2: siehe Tabelle 1.1)

m), n)

Image

 

o)

Image

und Formula

Anmerkungen:

Eλ (λ, t), Eλ

spektrale Bestrahlungsstärke oder spektrale Leistungsdichte: die auf eine Fläche einfallende Strahlungsleistung je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Nanometer [W m-2 nm-1]; die Werte Eλ (λ, t) und Eλ werden aus Messungen gewonnen oder können vom Hersteller der Arbeitsmittel angegeben werden;

Eeff

effektive Bestrahlungsstärke (UV-Bereich): berechnete Bestrahlungsstärke im UV-Wellenlängenbereich von 180 bis 400 nm, spektral gewichtet mit S (λ), ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter [W m-2];

H

Bestrahlung: das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter [J m-2];

Heff

effektive Bestrahlung: Bestrahlung, spektral gewichtet mit S (λ), ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter [J m-2];

EUVA

Gesamtbestrahlungsstärke (UV-A): berechnete Bestrahlungsstärke im UV-A-Wellenlängenbereich von 315 bis 400 nm, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter [W m-2];

HUVA

Bestrahlung: das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit und die Wellenlänge oder die Summe der Bestrahlungsstärke im UV-A-Wellenlängenbereich von 315 bis 400 nm, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter [J m-2];

S (λ)

spektrale Gewichtung unter Berücksichtigung der Wellenlängenabhängigkeit der gesundheitlichen Auswirkungen von UV-Strahlung auf Auge und Haut (Tabelle 1.2) [dimensionslos];

t, Δt

Zeit, Dauer der Exposition, ausgedrückt in Sekunden [s];

λ

Wellenlänge, ausgedrückt in Nanometern [nm];

Δ λ

Bandbreite der Berechnungs- oder Messintervalle, ausgedrückt in Nanometern [nm];

Lλ (λ), Lλ

spektrale Strahldichte der Quelle, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Steradiant pro Nanometer [W m-2 sr-1 nm-1];

R (λ)

spektrale Gewichtung unter Berücksichtigung der Wellenlängenabhängigkeit der dem Auge durch sichtbare Strahlung und Infrarot-A-Strahlung zugefügten thermischen Schädigung (Tabelle 1.3) [dimensionslos];

LR

effektive Strahldichte (thermische Schädigung): berechnete Strahldichte, spektral gewichtet mit R (λ), ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Steradiant [W m-2 sr-1];

B (λ)

spektrale Gewichtung unter Berücksichtigung der Wellenlängenabhängigkeit der dem Auge durch Blaulichtstrahlung zufügten photochemischen Schädigung (Tabelle 1.3) [dimensionslos];

LB

effektive Strahldichte (Blaulicht): berechnete Strahldichte, spektral gewichtet mit B (λ), ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Steradiant [W m-2 sr-1];

EB

effektive Bestrahlungsstärke (Blaulicht): berechnete Bestrahlungsstärke, spektral gewichtet mit B (λ), ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter [W m-2];

EIR

Gesamtbestrahlungsstärke (thermische Schädigung): berechnete Bestrahlungsstärke im Infrarot-Wellenlängenbereich von 780 nm bis 3 000 nm, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter [W m-2];

Eskin

Gesamtbestrahlungsstärke (sichtbar, IR-A und IR-B): berechnete Bestrahlungsstärke im sichtbaren und Infrarot-Wellenlängenbereich von 380 nm bis 3 000 nm, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter [W m-2];

Hskin

Bestrahlung: das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit und die Wellenlänge oder die Summe der Bestrahlungsstärke im sichtbaren und Infrarot-Wellenlängenbereich von 380 nm bis 3 000 nm, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter [J m-2];

α

Winkelausdehnung: der Winkel, unter dem eine scheinbare Quelle als Punkt im Raum erscheint, ausgedrückt in Milliradian (mrad). Scheinbare Quelle ist das reale oder virtuelle Objekt, das das kleinstmögliche Netzhautbild erzeugt.

Tabelle 1.1

Emissionsgrenzwerte für inkohärente optische Strahlung

Kenn-buchstabe

Wellenlänge (nm)

Expositionsgrenzwert

Einheit

Anmerkung

Körperteil

Gefährdung

a.

180 — 400

(UV-A, UV-B und UV-C)

Heff = 30

Tageswert 8 Stunden

[J m-2]

 

Auge

Hornhaut

Bindehaut

Linse

Haut

Photokeratitis

Konjunktivitis

Kataraktogenese

Erythem

Elastose

Hautkrebs

b.

315 — 400

(UV-A)

HUVA = 104

Tageswert 8 Stunden

[J m-2]

 

Auge Linse

Kataraktogenese

c.

300 — 700

(Blaulicht) siehe Anmerkung 1

Formula

bei t ≤ 10 000 s

LB: [W m-2 sr-1]

t: [Sekunden]

bei α ≥ 11 mrad

Auge Netzhaut

Photoretinitis

d.

300 — 700

(Blaulicht)

siehe Anmerkung 1

LB = 100

bei t > 10 000 s

[W m-2 sr-1]

e.

300 — 700

(Blaulicht)

siehe Anmerkung 1

Formula

bei t ≤ 10 000 s

EB: [W m-2]

t: [Sekunden]

bei α < 11 mrad

siehe Anmerkung 2

f.

300 — 700

(Blaulicht)

siehe Anmerkung 1

EB = 0,01

t >10 000 s

[W m-2]

g.

380 — 1 400

(Sichtbar und IR-A)

Formula

bei t >10 s

[W m-2 sr-1]

Cα = 1,7 bei

α ≤ 1,7 mrad

Cα = α bei

1,7 ≤ α ≤ 100 mrad

Cα = 100 bei

α > 100 mrad

λ1 = 380; λ2 = 1 400

Auge Netzhaut

Netzhautverbrennung

h.

380 — 1 400

(Sichtbar und IR-A)

Formula

bei 10 μs ≤ t ≤ 10 s

LR: [W m-2 sr-1]

t: [Sekunden]

i.

380 — 1 400

(Sichtbar und IR-A)

Formula

bei t <10 μs

[W m-2 sr-1]

j.

780 — 1 400

(IR-A)

Formula

bei t > 10 s

[W m-2 sr-1]

Cα = 11 bei

α ≤ 11 mrad

Cα = α bei

11 ≤ α ≤ 100 mrad

Cα = 100 bei

α > 100 mrad

(Messgesichtsfeld: 11 mrad)

λ1 = 780; λ2 = 1 400

Auge Netzhaut

Netzhaut-verbrennung

k.

780 — 1 400

(IR-A)

Formula

bei 10 μs ≤ t ≤ 10 s

LR: [W m-2 sr-1]

t: [Sekunden]

l.

780 — 1 400

(IR-A)

Formula

bei t < 10 μs

[W m-2 sr-1]

m.

780 — 3 000

(IR-A und IR-B)

EIR = 18 000t- 0,75

bei t ≤ 1 000 s

E: [Wm-2]

t: [Sekunden]

 

Auge

Hornhaut

Linse

Hornhautverbrennung

Kataraktogenese

n.

780 — 3 000

(IR-A und IR-B)

EIR = 100

bei t > 1 000 s

[W m-2]

o.

380 — 3 000

(Sichtbar, IR-A

und IR-B)

Hskin = 20 000 t0,25

bei t < 10 s

H: [J m-2]

t: [Sekunden]

 

Haut

Verbrennung

Anmerkung 1:

Der Bereich von 300 bis 700 nm deckt Teile der UV-B-Strahlung, die gesamte UV-A-Strahlung und den größten Teil der sichtbaren Strahlung ab; die damit verbundene Gefährdung wird gemeinhin als Gefährdung durch „Blaulicht“ bezeichnet. Blaulicht deckt jedoch streng genommen nur den Bereich von ca. 400 bis 490 nm ab.

Anmerkung 2:

Bei stetiger Fixierung von sehr kleinen Quellen mit einer Winkelausdehnung von weniger als 11 mrad kann LB in EB umgewandelt werden. Dies ist normalerweise nur bei ophthalmischen Instrumenten oder einer Augenstabilisierung während einer Betäubung der Fall. Die maximale „Starrzeit“ errechnet sich anhand der Formel tmax = 100/EB, wobei EB in W m-2 ausgedrückt wird. Wegen der Augenbewegungen bei normalen visuellen Anforderungen werden 100 s hierbei nicht überschritten.


Tabelle 1.2

S (λ) [dimensionslos], 180 nm bis 400 nm

λ in nm

S (λ)

λ in nm

S (λ)

λ in nm

S (λ)

λ in nm

S (λ)

λ in nm

S (λ)

180

0,0120

228

0,1737

276

0,9434

324

0,000520

372

0,000086

181

0,0126

229

0,1819

277

0,9272

325

0,000500

373

0,000083

182

0,0132

230

0,1900

278

0,9112

326

0,000479

374

0,000080

183

0,0138

231

0,1995

279

0,8954

327

0,000459

375

0,000077

184

0,0144

232

0,2089

280

0,8800

328

0,000440

376

0,000074

185

0,0151

233

0,2188

281

0,8568

329

0,000425

377

0,000072

186

0,0158

234

0,2292

282

0,8342

330

0,000410

378

0,000069

187

0,0166

235

0,2400

283

0,8122

331

0,000396

379

0,000066

188

0,0173

236

0,2510

284

0,7908

332

0,000383

380

0,000064

189

0,0181

237

0,2624

285

0,7700

333

0,000370

381

0,000062

190

0,0190

238

0,2744

286

0,7420

334

0,000355

382

0,000059

191

0,0199

239

0,2869

287

0,7151

335

0,000340

383

0,000057

192

0,0208

240

0,3000

288

0,6891

336

0,000327

384

0,000055

193

0,0218

241

0,3111

289

0,6641

337

0,000315

385

0,000053

194

0,0228

242

0,3227

290

0,6400

338

0,000303

386

0,000051

195

0,0239

243

0,3347

291

0,6186

339

0,000291

387

0,000049

196

0,0250

244

0,3471

292

0,5980

340

0,000280

388

0,000047

197

0,0262

245

0,3600

293

0,5780

341

0,000271

389

0,000046

198

0,0274

246

0,3730

294

0,5587

342

0,000263

390

0,000044

199

0,0287

247

0,3865

295

0,5400

343

0,000255

391

0,000042

200

0,0300

248

0,4005

296

0,4984

344

0,000248

392

0,000041

201

0,0334

249

0,4150

297

0,4600

345

0,000240

393

0,000039

202

0,0371

250

0,4300

298

0,3989

346

0,000231

394

0,000037

203

0,0412

251

0,4465

299

0,3459

347

0,000223

395

0,000036

204

0,0459

252

0,4637

300

0,3000

348

0,000215

396

0,000035

205

0,0510

253

0,4815

301

0,2210

349

0,000207

397

0,000033

206

0,0551

254

0,5000

302

0,1629

350

0,000200

398

0,000032

207

0,0595

255

0,5200

303

0,1200

351

0,000191

399

0,000031

208

0,0643

256

0,5437

304

0,0849

352

0,000183

400

0,000030

209

0,0694

257

0,5685

305

0,0600

353

0,000175

 

 

210

0,0750

258

0,5945

306

0,0454

354

0,000167

 

 

211

0,0786

259

0,6216

307

0,0344

355

0,000160

 

 

212

0,0824

260

0,6500

308

0,0260

356

0,000153

 

 

213

0,0864

261

0,6792

309

0,0197

357

0,000147

 

 

214

0,0906

262

0,7098

310

0,0150

358

0,000141

 

 

215

0,0950

263

0,7417

311

0,0111

359

0,000136

 

 

216

0,0995

264

0,7751

312

0,0081

360

0,000130

 

 

217

0,1043

265

0,8100

313

0,0060

361

0,000126

 

 

218

0,1093

266

0,8449

314

0,0042

362

0,000122

 

 

219

0,1145

267

0,8812

315

0,0030

363

0,000118

 

 

220

0,1200

268

0,9192

316

0,0024

364

0,000114

 

 

221

0,1257

269

0,9587

317

0,0020

365

0,000110

 

 

222

0,1316

270

1,0000

318

0,0016

366

0,000106

 

 

223

0,1378

271

0,9919

319

0,0012

367

0,000103

 

 

224

0,1444

272

0,9838

320

0,0010

368

0,000099

 

 

225

0,1500

273

0,9758

321

0,000819

369

0,000096

 

 

226

0,1583

274

0,9679

322

0,000670

370

0,000093

 

 

227

0,1658

275

0,9600

323

0,000540

371

0,000090

 

 


Tabelle 1.3

B (λ), R (λ) [dimensionslos], 380 nm bis 1 400 nm

λ in nm

B (λ)

R (λ)

300 ≤ λ < 380

0,01

380

0,01

0,1

385

0,013

0,13

390

0,025

0,25

395

0,05

0,5

400

0,1

1

405

0,2

2

410

0,4

4

415

0,8

8

420

0,9

9

425

0,95

9,5

430

0,98

9,8

435

1

10

440

1

10

445

0,97

9,7

450

0,94

9,4

455

0,9

9

460

0,8

8

465

0,7

7

470

0,62

6,2

475

0,55

5,5

480

0,45

4,5

485

0,32

3,2

490

0,22

2,2

495

0,16

1,6

500

0,1

1

500 < λ ≤ 600

100,02 · (450 - λ)

1

600 < λ ≤ 700

0,001

1

700 < λ ≤ 1 050

100,002·(700- λ)

1 050 < λ ≤ 1 150

0,2

1 150 < λ ≤ 1 200

0,2· 100,02·(1 150- λ)

1 200 < λ ≤ 1 400

0,02


ANHANG II

Laserstrahlung

Die biophysikalisch relevanten Expositionswerte für optische Strahlung lassen sich anhand der nachstehenden Formeln bestimmen. Welche Formel zu verwenden ist, hängt von der Wellenlänge und der Dauer der von der Quelle ausgehenden Strahlung ab; die Ergebnisse sind mit den entsprechenden Emissionsgrenzwerten (EGW) der Tabellen 2.2 bis 2.4 zu vergleichen. Für die jeweilige Laserstrahlenquelle können mehrere Expositionswerte und entsprechende Expositionsgrenzwerte relevant sein.

Die in den Tabellen 2.2 bis 2.4 als Berechnungsfaktoren verwendeten Koeffizienten sind in Tabelle 2.5, die Korrekturfaktoren für wiederholte Exposition sind in Tabelle 2.6 aufgeführt.

Image

Image

Anmerkungen:

dP

Leistung , ausgedrückt in Watt [W];

dA

Fläche , ausgedrückt in Quadratmetern [m2];

E (t), E

Bestrahlungsstärke oder Leistungsdichte: die auf eine Fläche einfallende Strahlungsleistung je Flächeneinheit, üblicherweise ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter [W m-2]; die Werte E(t) und E werden aus Messungen gewonnen oder können vom Hersteller der Arbeitsmittel angegeben werden;

H

Bestrahlung: das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter [J m-2];

t

Zeit, Dauer der Exposition, ausgedrückt in Sekunden [s];

λ

Wellenlänge, ausgedrückt in Nanometern [nm];

γ

Grenzempfangswinkel, ausgedrückt in Milliradian [mrad];

γm

Messempfangswinkel, ausgedrückt in Milliradian [mrad];

α

Winkelausdehnung einer Quelle, ausgedrückt in Milliradian [mrad];

Grenzblende: die kreisförmige Fläche, über die Bestrahlungsstärke und Bestrahlung gemittelt werden;

G

integrierte Strahldichte: das Integral der Strahldichte über eine bestimmte Expositionsdauer, ausgedrückt als Strahlungsenergie je Flächeneinheit einer Abstrahlfläche je Einheitsraumwinkel der Emission, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter pro Steradiant [J m-2 sr -1].

Tabelle 2.1

Strahlungsgefährdung

Wellenlänge [nm]

λ

Strahlungsbereich

Betroffenes Organ

Gefährdung

Tabelle für den Expositionsgrenzwert

180 bis 400

UV

Auge

Photochemische Schädigung und thermische Schädigung

2.2, 2.3

180 bis 400

UV

Haut

Erythem

2.4

400 bis 700

sichtbar

Auge

Netzhautschädigung

2.2

400 bis 600

sichtbar

Auge

Photochemische Schädigung

2.3

400 bis 700

sichtbar

Haut

Thermische Schädigung

2.4

700 bis 1 400

IR-A

Auge

Thermische Schädigung

2.2, 2.3

700 bis 1 400

IR-A

Haut

Thermische Schädigung

2.4

1 400 bis 2 600

IR-B

Auge

Thermische Schädigung

2.2

2 600 bis 106

IR-C

Auge

Thermische Schädigung

2.2

1 400 bis 106

IR-B, IR-C

Auge

Thermische Schädigung

2.3

1 400 bis 106

IR-B, IR-C

Haut

Thermische Schädigung

2.4

Tabelle 2.2

Grenzwerte für die Exposition des Auges gegenüber — Laserstrahlen Kurze Expositionsdauer < 10 s

Image

Tabelle 2.3

Grenzwerte für die Exposition des Auges gegenüber — Laserstrahlen Lange Expositionsdauer ≥ 10 s

Image

Tabelle 2.4

Grenzwerte für die Exposition der Haut gegenüber Laserstrahlen

Image

Tabelle 2.5

Korrekturfaktoren und sonstige Berechnungsparameter

Parameter nach ICNIRP

Gültiger Spektralbereich (nm)

Wert

CA

λ < 700

CA = 1,0

700 — 1 050

CA = 10 0,002( λ - 700)

1 050 — 1 400

CA = 5,0

CB

400 — 450

CB = 1,0

450 — 700

CB = 10 0,02(λ - 450)

CC

700 — 1 150

CC = 1,0

1 150 — 1 200

CC = 10 0,018(λ - 1 150)

1 200 — 1 400

CC = 8,0

T1

λ < 450

T1 = 10 s

450 — 500

T1 = 10 · [10 0,02 ( λ - 450)]] s

λ > 500

T1 = 100 s


Parameter nach ICNIRP

Biologische Wirkung

Wert

αmin

Alle thermischen Wirkungen

αmin = 1,5 mrad


Parameter nach ICNIRP

Gültiger Winkelbereich (mrad)

Wert

CE

α < αmin

CE = 1,0

αmin < α < 100

CE = α/αmin

α > 100

CE = α2/(αmin · αmax) mrad bei αmax = 100 mrad

T2

α < 1,5

T2 = 10 s

1,5 < α < 100

T2 = 10 · [10 (α - 1,5) / 98,5] s

α > 100

T2 = 100 s


Parameter nach ICNIRP

Gültige Expositionsdauer (s)

Wert

γ

t ≤ 100

γ = 11 [mrad]

100 < t < 104

γ = 1,1 t 0,5 [mrad]

t > 104

γ = 110 [mrad]

Tabelle 2.6

Korrektur bei wiederholter Exposition

Jede der drei folgenden allgemeinen Regeln ist bei allen wiederholten Expositionen anzuwenden, die bei wiederholt gepulster oder modulierter Laserstrahlung auftreten:

1.

Die Exposition gegenüber jedem einzelnen Impuls einer Impulsfolge darf den Expositionsgrenzwert für einen Einzelimpuls dieser Impulsdauer nicht überschreiten.

2.

Die Exposition gegenüber einer Impulsgruppe (oder einer Untergruppe von Impulsen in einer Impulsfolge) innerhalb des Zeitraums t darf den Expositionsgrenzwert für die Zeit t nicht überschreiten.

3.

Die Exposition gegenüber jedem einzelnen Impuls in einer Impulsgruppe darf den Expositionsgrenzwert für den Einzelimpuls, multipliziert mit einem für die kumulierte thermische Wirkung geltenden Korrekturfaktor Cp = N-0,25 nicht überschreiten (wobei N die Zahl der Impulse ist). Diese Regel gilt nur für Expositionsgrenzwerte zum Schutz gegen thermische Schädigung, wobei alle in weniger als Tmin erzeugten Impulse als einzelner Impuls behandelt werden.

Parameter

Gültiger Spektralbereich (nm)

Wert

Tmin

315 < λ ≤ 400

Tmin = 10 -9 s (= 1 ns)

400 < λ ≤ 1 050

Tmin = 18 . 10 -6 s (= 18 μs)

1 050< λ ≤ 1 400

Tmin = 50 . 10 -6 s (= 50 μs)

1 400< λ ≤ 1 500

Tmin = 10 -3 s (= 1 ms)

1 500< λ ≤ 1 800

Tmin = 10 s

1 800< λ ≤ 2 600

Tmin = 10 -3 s (= 1 ms)

2 600< λ ≤ 10 6

Tmin = 10 -7 s (= 100 ns)


ERKLÄRUNG DES RATES

Erklärung des Rates zur Verwendung des Wortes „penalties“ in der englischen Fassung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Nach Ansicht des Rates wird das Wort „penalties“ in der englischen Fassung von Rechtsinstrumenten der Europäischen Gemeinschaft in einer neutralen Bedeutung verwendet und bezieht sich nicht speziell auf strafrechtliche Sanktionen; es kann auch administrative oder finanzielle Sanktionen sowie andere Arten von Sanktionen umfassen. Werden die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Rechtsakts der Gemeinschaft verpflichtet, „penalties“ festzulegen, so ist es ihre Aufgabe, die geeignete Art von Sanktionen im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu wählen.

In der Sprachendatenbank der Gemeinschaft wird das Wort „penalties“ in einigen anderen Sprachen wie folgt übersetzt:

Tschechisch: „sankce, Spanisch: „sanciones“, Dänisch: „sanktioner“, Deutsch: „Sanktionen“, Estnisch: „sanktsioonid“, Französisch: „sanctions“, Griechisch: „κυρώσεις“, Ungarisch: „jogkövetkezmények“, Italienisch: „sanzioni“, Lettisch: „sankcijas, Litauisch: „sankcijos“, Maltesisch: „penali“, Niederländisch: „sancties“, Polnisch: „sankcje“, Portugiesisch: „sanções“, Slowenisch: „kazni“, Slowakisch: „sankcie“, Finnisch: „seuraamukset“ und Schwedisch: „sanktioner“.

Wenn in der überarbeiteten englischen Fassung eines Rechtsinstruments das ursprünglich verwendete Wort „sanctions“ durch das Wort „penalties“ ersetzt wird, so stellt dies keine wesentliche Änderung dar.


27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/60


RICHTLINIE 2006/31/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. April 2006

zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (3) führt ein umfassendes Regulierungssystem ein, mit dem eine hochwertige Ausführung von Anlegeraufträgen gewährleistet werden soll.

(2)

Die Richtlinie 2004/39/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um jener Richtlinie ab dem 30. April 2006 nachzukommen. Um eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, muss eine große Zahl der komplexen Bestimmungen dieser Richtlinie durch von der Kommission zu erlassende Durchführungsmaßnahmen ergänzt werden, und zwar während der Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten. Da die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften nicht vollständig ausarbeiten und abschließen können, bis der Inhalt der Durchführungsmaßnahmen klar ist, könnte es für sie schwierig werden, die derzeit geltende Umsetzungsfrist einzuhalten.

(3)

Um den Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG sowie den jeweiligen nationalen Durchführungsbestimmungen zu genügen, müssen Wertpapierfirmen und andere beaufsichtigte Unternehmen unter Umständen neue Informationstechnologiesysteme, neue Organisationsstrukturen sowie Meldeverfahren und Verfahren zur Aufbewahrung von Unterlagen einführen oder aber bedeutende Änderungen an den bestehenden Systemen und Praktiken vornehmen. Das kann jedoch erst erfolgen, wenn der Inhalt der von der Kommission zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen, sowie der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie festgelegt sind.

(4)

Damit die Richtlinie 2004/39/EG ihre volle Wirkung entfalten kann, ist es zudem erforderlich, dass sie und die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen gleichzeitig in nationales Recht umgesetzt werden bzw. in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar sind.

(5)

Aus diesem Grunde ist es zweckmäßig, die Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG in nationales Recht zu verlängern. Zudem sollte der Termin für die Wertpapierfirmen und Kreditinstitute zur Einhaltung der neuen Anforderungen auf einen Zeitpunkt nach der vollständigen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten festgesetzt werden.

(6)

Angesichts der Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG ist es angebracht, dass jede Fristverlängerung auf alle Bestimmungen der Richtlinie Anwendung findet. Jede Verlängerung der Fristen für die Umsetzung bzw. die Anwendung sollte den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und der beaufsichtigten Unternehmen angemessen sein und nicht darüber hinausgehen. Um jede Form der Fragmentierung zu vermeiden, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Wertpapierdienstleistungen beeinträchtigen könnte, sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG ab dem gleichen Zeitpunkt anwenden.

(7)

In seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zu der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen (4) forderte das Europäische Parlament, dass das Parlament und der Rat eine gleichberechtigte Rolle bei der Überwachung der Art und Weise haben sollten, wie die Kommission ihre Exekutivfunktion ausübt, um die legislativen Befugnisse des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 251 des Vertrags widerzuspiegeln. In der feierlichen Erklärung, die ihr Präsident am selben Tag vor dem Europäischen Parlament abgab, unterstützte die Kommission diese Forderung. Am 11. Dezember 2002 schlug die Kommission Änderungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) vor und legte am 22. April 2004 einen geänderten Vorschlag vor. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments werden mit diesem Vorschlag seine legislativen Vorrechte nicht gewahrt. Das Europäische Parlament und der Rat sollten aus der Sicht des Europäischen Parlaments die Gelegenheit haben, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bewerten. Es ist deshalb angemessen, den Zeitraum zu begrenzen, innerhalb dessen die Kommission Durchführungsmaßnahmen annehmen kann.

(8)

Das Europäische Parlament sollte über einen Zeitraum von drei Monaten ab der ersten Übermittlung des Entwurfs von Änderungen und Durchführungsmaßnahmen verfügen, um diese prüfen und seinen Standpunkt dazu darlegen zu können. In dringenden und hinreichend begründeten Fällen sollte diese Frist jedoch verkürzt werden können. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, so sollte die Kommission den Entwurf von Änderungen oder Maßnahmen erneut prüfen.

(9)

Auch sind weitere sich daraus ergebende Änderungen erforderlich, um den Termin für die Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (6) sowie für die in der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen Übergangsbestimmungen zu verlängern und den Zeitplan für die Berichterstattungspflichten der Kommission anzupassen.

(10)

Angesichts der unterschiedlichen aufgeschobenen Fristen für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtlinie 2004/39/EG in nationales Recht umzusetzen einerseits, und der Verpflichtung für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die neuen Vorschriften zu erfüllen andererseits, finden die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG vor dem 1. November 2007 keine Anwendung; es ist daher angebracht, die Richtlinie 93/22/EWG zum 1. November 2007 aufzuheben.

(11)

Die Richtlinie 2004/39/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/39/EG wird wie folgt geändert:

1.

Erwägung 69 erhält folgende Fassung:

„(69)

Das Europäische Parlament sollte über einen Zeitraum von drei Monaten ab der ersten Übermittlung des Entwurfs für Änderungen und Durchführungsmaßnahmen verfügen, um diese prüfen und seinen Standpunkt dazu darlegen zu können. In dringenden und hinreichend begründeten Fällen sollte diese Frist jedoch verkürzt werden können. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, so sollte die Kommission den Entwurf von Änderungen oder Maßnahmen erneut prüfen.“

2.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a)   „Die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie dürfen durch beschlossene Durchführungsmaßnahmen nicht geändert werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird spätestens zum 1. April 2008 die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Annahme von technischen Vorschriften, Änderungen und Entscheidungen gemäß Absatz 2 erfordern, ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie dazu vor dem oben genannten Datum.“

3.

Artikel 65 erhält folgende Fassung:

„Artikel 65

Berichte und Überprüfung

(1)   Bis zum 31. Oktober 2007 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und angesichts der Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vor- und nachbörslichen Transparenzvorschriften dieser Richtlinie auf Geschäfte mit anderen Gattungen von Finanzinstrumenten als Aktien.

(2)   Bis zum 31. Oktober 2008 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Artikel 27 vor.

(3)   Bis zum 30. April 2008 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und angesichts der Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über

a)

die Zweckmäßigkeit des Beibehaltens der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k für Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Handel für eigene Rechnung mit Warenderivaten besteht;

b)

angemessene inhaltliche und formale Anforderungen für die Zulassung und die Überwachung derartiger Unternehmen als Wertpapierfirmen im Sinne dieser Richtlinie;

c)

die Zweckmäßigkeit von Regeln für das Heranziehen von vertraglich gebundenen Vermittlern für Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihre Überwachung;

d)

die Zweckmäßigkeit des Beibehaltens der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i.

(4)   Bis zum 30. April 2008 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Beseitigung der Hindernisse, die der Konsolidierung der Informationen, die von Handelsplätzen zu veröffentlichen sind, auf europäischer Ebene entgegenstehen.

(5)   Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berichte kann die Kommission entsprechende Änderungen dieser Richtlinie vorschlagen.

(6)   Bis zum 31. Oktober 2006 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat angesichts der Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über die Zweckmäßigkeit des Beibehaltens der den Vermittlern durch Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung.“

4.

Artikel 69 erhält folgende Fassung:

„Artikel 69

Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG

Die Richtlinie 93/22/EWG wird mit Wirkung vom 1. November 2007 aufgehoben. Bezugnahmen auf die Richtlinie 93/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie. Bezugnahmen auf Begriffsbestimmungen oder Artikel der Richtlinie 93/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen oder Artikel der vorliegenden Richtlinie.“

5.

Artikel 70 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 31. Januar 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. November 2007 an.“

6.

Artikel 71 Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Wertpapierfirmen, die bereits vor dem 1. November 2007 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen besaßen, gelten auch für die Zwecke dieser Richtlinie als zugelassen, wenn das Recht der betreffenden Mitgliedstaaten für die Aufnahme dieser Tätigkeiten die Erfüllung von Voraussetzungen vorsieht, die denen der Artikel 9 bis 14 vergleichbar sind.

(2)   Ein geregelter Markt oder ein Marktbetreiber, der bereits vor dem. 1. November 2007 in seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung besaß, gilt auch für die Zwecke dieser Richtlinie als zugelassen, wenn das Recht des betreffenden Mitgliedstaates vorschreibt, dass der geregelte Markt bzw. der Marktbetreiber Bedingungen erfüllen muss, die denen des Titels III vergleichbar sind.

(3)   Vertraglich gebundene Vermittler, die bereits vor dem 1. November 2007 in einem öffentlichen Register eingetragen waren, gelten auch für die Zwecke dieser Richtlinie als eingetragen, wenn vertraglich gebundene Vermittler nach dem Recht der betreffenden Mitgliedstaaten Voraussetzungen erfüllen müssen, die denen des Artikels 23 vergleichbar sind.

(4)   Angaben, die vor dem 1. November 2007 für die Zwecke der Artikel 17, 18 oder 30 der Richtlinie 93/22/EWG übermittelt wurden, gelten als für die Zwecke der Artikel 31 und 32 der vorliegenden Richtlinie übermittelt.

(5)   Jedes bestehende System, das unter die Begriffsbestimmung eines multilateralen Handelssystems fällt und von einem Marktbetreiber eines geregelten Marktes betrieben wird, wird auf Antrag des Marktbetreibers des geregelten Marktes als multilaterales Handelssystem zugelassen, sofern es Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen dieser Richtlinie an die Zulassung und den Betrieb multilateraler Handelssysteme gleichwertig sind, und sofern der betreffende Antrag innerhalb von achtzehn Monaten nach dem 1. November 2007 gestellt wird.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 31. Januar 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. November 2007 an.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 5. April 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 323 vom 20.12.2005, S. 31.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. März 2006.

(3)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 115.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).


27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/64


RICHTLINIE 2006/32/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. April 2006

über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Europäischen Gemeinschaft besteht die Notwendigkeit, die Endenergieeffizienz zu steigern, die Energienachfrage zu steuern und die Erzeugung erneuerbarer Energie zu fördern, da es kurz- bis mittelfristig verhältnismäßig wenig Spielraum für eine andere Einflussnahme auf die Bedingungen der Energieversorgung und ‐verteilung, sei es durch den Aufbau neuer Kapazitäten oder durch die Verbesserung der Übertragung und Verteilung, gibt. Diese Richtlinie trägt daher zu einer Verbesserung der Versorgungssicherheit bei.

(2)

Eine verbesserte Endenergieeffizienz wird auch zur Senkung des Primärenergieverbrauchs, zur Verringerung des Ausstoßes von CO2 und anderen Treibhausgasen und somit zur Verhütung eines gefährlichen Klimawandels beitragen. Diese Emissionen nehmen weiter zu, was die Einhaltung der in Kyoto eingegangenen Verpflichtungen immer mehr erschwert. Menschliche Tätigkeiten, die dem Energiebereich zuzuordnen sind, verursachen 78 % der Treibhausgasemissionen der Gemeinschaft. In dem durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgestellten Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft werden weitere Emissionsminderungen für erforderlich erachtet, um das langfristige Ziel der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen zu erreichen, nämlich eine Stabilisierung der Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Niveau, das gefährliche anthropogene Störungen des Klimasystems ausschließt. Deshalb sind konkrete Konzepte und Maßnahmen erforderlich.

(3)

Eine verbesserte Endenergieeffizienz wird eine kostenwirksame und wirtschaftlich effiziente Nutzung der Energieeinsparpotenziale ermöglichen. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz könnten diese Energieeinsparungen herbeiführen und der Europäischen Gemeinschaft dadurch helfen, ihre Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern. Außerdem kann die Einführung von energieeffizienteren Technologien die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Gemeinschaft steigern, wie in der Lissabonner Strategie hervorgehoben wird.

(4)

In der Mitteilung der Kommission über die Durchführung der ersten Phase des Europäischen Programms zur Klimaänderung wurde eine Richtlinie zum Energienachfragemanagement als eine der vorrangigen Maßnahmen hinsichtlich des Klimawandels genannt, die auf Gemeinschaftsebene zu treffen sind.

(5)

Diese Richtlinie steht in Einklang mit der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (5) sowie der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (6), die die Möglichkeit bieten, Energieeffizienz und Nachfragesteuerung als Alternative zu neuen Lieferkapazitäten und für Zwecke des Umweltschutzes zu nutzen, so dass es den Behörden der Mitgliedstaaten unter anderem möglich ist, neue Kapazitäten auszuschreiben oder sich für Energieeffizienzmaßnahmen und nachfrageseitige Maßnahmen, einschließlich Systemen für Einsparzertifikate, zu entscheiden.

(6)

Diese Richtlinie lässt Artikel 3 der Richtlinie 2003/54/EG unberührt, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass alle Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen über eine Grundversorgung verfügen, d. h. in ihrem Hoheitsgebiet das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen haben.

(7)

Ziel dieser Richtlinie ist es daher nicht nur, die Angebotsseite von Energiedienstleistungen weiter zu fördern, sondern auch stärkere Anreize für die Nachfrageseite zu schaffen. Aus diesem Grund sollte in jedem Mitgliedstaat der öffentliche Sektor mit gutem Beispiel hinsichtlich Investitionen, Instandhaltung und anderer Ausgaben für Energie verbrauchende Geräte, Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vorangehen. Der öffentliche Sektor sollte deshalb aufgefordert werden, dem Aspekt der Energieeffizienzverbesserung bei seinen Investitionen, Abschreibungsmöglichkeiten und Betriebshaushalten Rechnung zu tragen. Außerdem sollte der öffentliche Sektor bestrebt sein, Energieeffizienzkriterien bei öffentlichen Ausschreibungsverfahren anzuwenden, was gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (7) sowie aufgrund der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (8) zulässig ist; diese Praxis wird grundsätzlich durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-513/99 (9) bestätigt. In Anbetracht der sehr unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten die verschiedenen Arten von Maßnahmen, die der öffentliche Sektor ergreifen kann, auf der geeigneten nationalen, regionalen und/oder lokalen Ebene getroffen werden.

(8)

Der öffentliche Sektor kann auf vielerlei Weise seiner Vorbildfunktion gerecht werden: Neben den in den Anhängen III und VI genannten Maßnahmen kann er beispielsweise Pilotprojekte im Bereich der Energieeffizienz initiieren oder energieeffizientes Verhalten von Bediensteten fördern usw. Zur Erzielung des erwünschten Multiplikatoreffekts sollten dem einzelnen Bürger und/oder Unternehmen auf wirksame Weise einige solcher Maßnahmen unter Hervorhebung der Kostenvorteile zur Kenntnis gebracht werden.

(9)

Die Liberalisierung der Einzelhandelsmärkte für Endkunden in den Bereichen Elektrizität, Erdgas, Steinkohle und Braunkohle, Brennstoffe und in einigen Fällen auch Fernheizung und ‐kühlung haben fast ausschließlich zu Effizienzverbesserungen und Kostensenkungen bei der Energieerzeugung, ‐umwandlung und ‐verteilung geführt. Die Liberalisierung hat nicht zu wesentlichem Wettbewerb bei Produkten und Dienstleistungen geführt, der eine höhere Energieeffizienz auf der Nachfrageseite hätte bewirken können.

(10)

In seiner Entschließung vom 7. Dezember 1998 über Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft (10) hat der Rat für die Gemeinschaft als Ganzes die Zielvorgabe der Verbesserung der Energieintensität des Endverbrauchs bis zum Jahr 2010 um einen zusätzlichen Prozentpunkt jährlich gebilligt.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten daher nationale Richtziele festlegen, um die Endenergieeffizienz zu fördern und das weitere Wachstum und die Bestandsfähigkeit des Markts für Energiedienstleistungen zu gewährleisten und dadurch zur Umsetzung der Lissabonner Strategie beizutragen. Die Festlegung nationaler Richtziele zur Förderung der Endenergieeffizienz sorgt für effektive Synergien mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die bei ihrer Umsetzung zur Erreichung dieser nationalen Zielvorgaben beitragen werden.

(12)

Diese Richtlinie erfordert Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wobei die Erreichung ihrer Ziele davon abhängt, wie sich solche Maßnahmen auf die Endverbraucher auswirken. Das Endergebnis der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen hängt von vielen externen Faktoren ab, die das Verhalten der Verbraucher hinsichtlich ihres Energieverbrauchs und ihrer Bereitschaft, Energiesparmethoden anzuwenden und energiesparende Geräte zu verwenden, beeinflussen. Selbst wenn die Mitgliedstaaten sich verpflichten, Anstrengungen zur Erreichung des festgelegten Richtwerts von 9 % zu unternehmen, handelt es sich bei dem nationalen Energieeinsparziel lediglich um ein Richtziel, das für die Mitgliedstaaten keine rechtlich erzwingbare Verpflichtung zur Erreichung dieses Zielwerts beinhaltet.

(13)

Im Rahmen ihrer Anstrengungen zur Erzielung ihres nationalen Richtziels können die Mitgliedstaaten sich selbst ein höheres Ziel als 9 % setzen.

(14)

Ein Austausch von Informationen, Erfahrungen und vorbildlichen Praktiken auf allen Ebenen, einschließlich insbesondere des öffentlichen Sektors, wird einer erhöhten Energieeffizienz zugute kommen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen auflisten und deren Wirkungen so weit wie möglich in Energieeffizienz-Aktionsplänen überprüfen.

(15)

Bei der Steigerung der Energieeffizienz durch technische, wirtschaftliche und/oder Verhaltensänderungen sollten größere Umweltbelastungen vermieden und soziale Prioritäten beachtet werden.

(16)

Die Finanzierung des Angebots und die Kosten für die Nachfrageseite spielen für die Energiedienstleistungen eine wichtige Rolle. Die Schaffung von Fonds, die die Durchführung von Energieeffizienzprogrammen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen subventionieren und die Entwicklung eines Marktes für Energiedienstleistungen fördern, ist daher ein wichtiges Instrument zur diskriminierungsfreien Anschubfinanzierung eines solchen Marktes.

(17)

Eine bessere Endenergieeffizienz kann erreicht werden, indem die Verfügbarkeit und die Nachfrage von Energiedienstleistungen gesteigert oder andere Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen getroffen werden.

(18)

Damit das Energiesparpotenzial in bestimmten Marktsegmenten wie z. B. Haushalten, für die im Allgemeinen keine Energieaudits gewerblich angeboten werden, ausgeschöpft werden kann, sollten die Mitgliedstaaten für die Verfügbarkeit von Energieaudits sorgen.

(19)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2000 wird die Förderung der Energiedienstleistungen durch die Entwicklung einer Gemeinschaftsstrategie als vorrangiger Bereich für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz genannt.

(20)

Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen können die Energieeffizienz in der Gemeinschaft verbessern, wenn die von ihnen angebotenen Energiedienstleistungen sich auf einen effizienten Endverbrauch erstrecken, wie etwa in den Bereichen Gebäudeheizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Produktherstellung, Beleuchtung und Antriebstechnik. Die Gewinnmaximierung wird für Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen damit enger mit dem Verkauf von Energiedienstleistungen an möglichst viele Kunden verknüpft, statt mit dem Verkauf von möglichst viel Energie an den einzelnen Kunden. Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, jegliche Wettbewerbsverzerrung in diesem Bereich zu vermeiden, um allen Anbietern von Energiedienstleistungen gleiche Voraussetzungen zu bieten; sie können mit dieser Aufgabe jedoch die jeweilige einzelstaatliche Regulierungsbehörde beauftragen.

(21)

Um die Durchführung von Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen nach dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten unter umfassender Berücksichtigung der nationalen Gliederung der Marktteilnehmer im Energiesektor entscheiden können, ob sie den Energieverteilern, den Verteilernetzbetreibern oder den Energieeinzelhandelsunternehmen oder gegebenenfalls zwei oder allen drei dieser Marktteilnehmer die Erbringung dieser Dienstleistungen und die Mitwirkung an diesen Maßnahmen vorschreiben.

(22)

Die Inanspruchnahme von Drittfinanzierungen ist eine praktische Innovation, die gefördert werden sollte. Hierbei vermeidet der Nutzer eigene Investitionskosten, indem er einen Teil des Geldwerts der mit der Drittfinanzierung erzielten Energieeinsparungen zur Begleichung der von dritter Seite getragenen Investitionskosten und des Zinsaufwands verwendet.

(23)

Um die Tarife und sonstigen Regelungen für netzgebundene Energie so zu gestalten, dass ein effizienter Energieendverbrauch stärker gefördert wird, sollten ungerechtfertigte Anreize für einen höheren Energieverbrauch beseitigt werden.

(24)

Die Förderung des Marktes für Energiedienstleistungen kann durch vielerlei Mittel, einschließlich solcher nichtfinanzieller Art, erreicht werden.

(25)

Die Energiedienstleistungen, Energieeffizienzprogramme und anderen Energieeffizienzmaßnahmen, die zur Erreichung der Energieeinsparziele eingerichtet werden, können durch freiwillige Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen Stellen unterstützt und/oder durchgeführt werden.

(26)

Die unter diese Richtlinie fallenden freiwilligen Vereinbarungen sollten transparent sein und gegebenenfalls Informationen zumindest zu den folgenden Punkten enthalten: quantifizierte und zeitlich gestaffelte Ziele, Überwachung und Berichterstattung.

(27)

Die Bereiche Kraftstoff und Verkehr müssen ihren besonderen Verpflichtungen für Energieeffizienz und Energieeinsparungen gerecht werden.

(28)

Bei der Festlegung von Energieeffizienzmaßnahmen sollten Effizienzsteigerungen infolge der allgemeinen Verwendung kosteneffizienter technologischer Innovationen (z. B. elektronischer Messgeräte) berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser Richtlinie gehören zu individuellen Zählern zu wettbewerbsorientierten Preisen auch exakte Wärmemesser.

(29)

Damit die Endverbraucher besser fundierte Entscheidungen in Bezug auf ihren individuellen Energieverbrauch treffen können, sollten sie mit ausreichenden Informationen über diesen Verbrauch und mit weiteren zweckdienlichen Informationen versorgt werden, wie etwa Informationen über verfügbare Energieeffizienzmaßnahmen, Endverbraucher-Vergleichsprofilen oder objektiven technischen Spezifikationen für energiebetriebene Geräte, einschließlich „Faktor-Vier“-Systemen oder ähnlicher Einrichtungen. Es wird daran erinnert, dass einige solcher nützlichen Informationen den Endkunden bereits gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Verbraucher sollten zusätzlich aktiv ermutigt werden, ihre Zählerstände regelmäßig zu überprüfen.

(30)

Alle Arten von Informationen im Hinblick auf die Energieeffizienz sollten bei den einschlägigen Zielgruppen in geeigneter Form, auch über die Abrechnungen, weite Verbreitung finden. Dazu können auch Informationen über den finanziellen und rechtlichen Rahmen, Aufklärungs- und Werbekampagnen und der umfassende Austausch vorbildlicher Praktiken auf allen Ebenen gehören.

(31)

Mit Erlass dieser Richtlinie werden alle substanziellen Bestimmungen der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE) (11) von anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgedeckt, so dass die Richtlinie 93/76/EWG aufgehoben werden sollte.

(32)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Förderung der Endenergieeffizienz und die Entwicklung eines Markts für Energiedienstleistungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(33)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist es, die Effizienz der Endenergienutzung in den Mitgliedstaaten durch folgende Maßnahmen kostenwirksam zu steigern:

a)

Festlegung der erforderlichen Richtziele sowie der erforderlichen Mechanismen, Anreize und institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zur Beseitigung vorhandener Markthindernisse und ‐mängel, die der effizienten Endenergienutzung entgegenstehen;

b)

Schaffung der Voraussetzungen für die Entwicklung und Förderung eines Markts für Energiedienstleistungen und für die Erbringung von anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für die Endverbraucher.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für

a)

Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen, Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen. Die Mitgliedstaaten können jedoch kleine Energieverteiler, kleine Verteilernetzbetreiber und kleine Energieeinzelhandelsunternehmen von der Anwendung der Artikel 6 und 13 ausnehmen;

b)

Endkunden. Diese Richtlinie gilt jedoch nicht für diejenigen Unternehmen, die an den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (13) aufgelisteten Kategorien von Tätigkeiten beteiligt sind;

c)

die Streitkräfte, aber nur soweit ihre Anwendung nicht mit der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte kollidiert, und mit Ausnahme von Material, das ausschließlich für militärische Zwecke verwendet wird.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Energie“: alle handelsüblichen Energieformen, einschließlich Elektrizität, Erdgas (einschließlich verflüssigtem Erdgas) und Flüssiggas, Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke (einschließlich Fernheizung und ‐kühlung), Stein- und Braunkohle, Torf, Kraftstoffe (ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt) und Biomasse im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Elektrizitätsbinnenmarkt (14);

b)

„Energieeffizienz“: das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;

c)

„Energieeffizienzverbesserung“: die Steigerung der Endenergieeffizienz durch technische, wirtschaftliche und/oder Verhaltensänderungen;

d)

„Energieeinsparungen“: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch negativ beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;

e)

„Energiedienstleistung“: der physikalische Nutzeffekt, der Nutzwert oder die Vorteile als Ergebnis der Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie und/oder mit Maßnahmen, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen und/oder Primärenergieeinsparungen;

f)

„Energieeffizienzmechanismen“: von Regierungen oder öffentlichen Stellen eingesetzte allgemeine Instrumente zur Schaffung flankierender Rahmenbedingungen oder von Anreizen für Marktteilnehmer bei Erbringung und Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen;

g)

„Energieeffizienzprogramme“: Tätigkeiten, die auf bestimmte Gruppen von Endkunden gerichtet sind und in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen;

h)

„Energieeffizienzmaßnahmen“: alle Maßnahmen, die in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen;

i)

„Energiedienstleister“: eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen und/oder andere Energieeffizienzmaßnahmen in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Verbrauchers erbringt bzw. durchführt und dabei in gewissem Umfang finanzielle Risiken trägt. Das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen richtet sich (ganz oder teilweise) nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Erfüllung der anderen vereinbarten Leistungskriterien;

j)

„Energieleistungsvertrag“: eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Nutzer und dem Erbringer (normalerweise einem Energiedienstleister) einer Energieeffizienzmaßnahme, wobei die Erstattung der Kosten der Investitionen in eine derartige Maßnahme im Verhältnis zu dem vertraglich vereinbarten Umfang der Energieeffizienzverbesserung erfolgt;

k)

„Drittfinanzierung“: eine vertragliche Vereinbarung, an der neben dem Energielieferanten und dem Nutzer einer Energieeffizienzmaßnahme ein Dritter beteiligt ist, der die Finanzmittel für diese Maßnahme bereitstellt und dem Nutzer eine Gebühr berechnet, die einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme erzielten Energieeinsparungen entspricht. Dritter kann auch der Energiedienstleister sein;

l)

„Energieaudit“: ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;

m)

„Finanzinstrumente für Energieeinsparungen“: alle Finanzierungsinstrumente wie Fonds, Subventionen, Steuernachlässe, Darlehen, Drittfinanzierungen, Energieleistungsverträge, Verträge über garantierte Energieeinsparungen, Energie-Outsourcing und andere ähnliche Verträge, die von öffentlichen oder privaten Stellen zur teilweisen bzw. vollen Deckung der anfänglichen Projektkosten für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen auf dem Markt bereitgestellt werden;

n)

„Endkunde“: eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;

o)

„Energieverteiler“: eine natürliche oder juristische Person, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden und an Verteilerstationen, die Energie an Endkunden verkaufen, verantwortlich ist. Von dieser Definition sind die von Buchstabe p erfassten Verteilernetzbetreiber im Elektrizitäts- und Erdgassektor ausgenommen;

p)

„Verteilernetzbetreiber“: eine natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes für Elektrizität oder Erdgas in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen verantwortlich ist sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität oder Erdgas zu befriedigen;

q)

„Energieeinzelhandelsunternehmen“: eine natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft;

r)

„Kleinversorger, kleiner Verteilernetzbetreiber und kleines Energieeinzelhandelsunternehmen“: eine natürliche oder juristische Person, die Endkunden mit Energie versorgt oder Energie an Endkunden verkauft und dabei einen Umsatz erzielt, der unter dem Äquivalent von 75 GWh an Energie pro Jahr liegt, oder weniger als zehn Personen beschäftigt oder dessen Jahresumsatz und/oder Jahresbilanz 2 000 000 EUR nicht übersteigt;

s)

„Einsparzertifikate“: von unabhängigen Zertifizierungsstellen ausgestellte Zertifikate, die die von Marktteilnehmern aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen geltend gemachten Energieeinsparungen bestätigen.

KAPITEL II

ENERGIEEINSPARZIEL

Artikel 4

Allgemeines Ziel

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für das neunte Jahr der Anwendung dieser Richtlinie einen generellen nationalen Energieeinsparrichtwert von 9 % fest, der aufgrund von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu erreichen ist, und streben dessen Verwirklichung an. Die Mitgliedstaaten erlassen kostenwirksame, praktikable und angemessene Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Ziels beitragen sollen.

Dieser nationale Energieeinsparrichtwert ist gemäß den Vorschriften und der Methodik in Anhang I festzulegen und zu berechnen. Zum Vergleich der Energieeinsparungen und zur Umrechnung in vergleichbare Einheiten sind die Umrechnungsfaktoren in Anhang II zu verwenden, sofern nicht für die Verwendung anderer Umrechnungsfaktoren triftige Gründe vorliegen. Beispiele für geeignete Energieeffizienzmaßnahmen sind in Anhang III aufgeführt. Ein allgemeiner Rahmen für die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen ist in Anhang IV vorgegeben. Die nationalen Energieeinsparungen im Vergleich zum nationalen Energieeinsparrichtwert sind vom 1. Januar 2008 an zu messen.

(2)   Im Hinblick auf den ersten gemäß Artikel 14 vorzulegenden Energieeffizienz-Aktionsplan (EEAP) legt jeder Mitgliedstaat für das dritte Jahr der Anwendung dieser Richtlinie einen nationalen Energieeinsparrichtwert als Zwischenziel und eine Übersicht über ihre Strategie zur Erreichung der Zwischenziele und der generellen Richtwerte fest. Dieses Zwischenziel muss realistisch und mit dem in Absatz 1 genannten generellen nationalen Energieeinsparrichtwert vereinbar sein.

Die Kommission gibt eine Stellungnahme dazu ab, ob der als Zwischenziel gesetzte nationale Richtwert realistisch erscheint und im Einklang mit dem generellen Richtwert ist.

3.   Jeder Mitgliedstaat legt Programme und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz fest.

4.   Die Mitgliedstaaten übertragen einer oder mehreren neuen oder bestehenden Behörden oder Stellen die Gesamtkontrolle und Gesamtverantwortung für die Aufsicht über den in Bezug auf das Ziel von Absatz 1 festgelegten Rahmen. Diese Stellen überprüfen danach die Energieeinsparungen, die aufgrund von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich bereits getroffener nationaler Energieeffizienzmaßnahmen, erzielt wurden und erfassen die Ergebnisse in einem Bericht.

5.   Nach Überprüfung und entsprechender Berichterstattung über die ersten drei Jahre der Anwendung dieser Richtlinie prüft die Kommission, ob ein Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt werden sollte, um das Marktkonzept der Energieeffizienzverbesserung durch „Einsparzertifikate“ weiter zu entwickeln.

Artikel 5

Endenergieeffizienz im öffentlichen Sektor

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der öffentliche Sektor eine Vorbildfunktion im Zusammenhang mit dieser Richtlinie übernimmt. Zu diesem Zweck unterrichten sie in wirksamer Weise die Bürger und/oder gegebenenfalls Unternehmen über die Vorbildfunktion und die Maßnahmen des öffentlichen Sektors.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der öffentliche Sektor Energieeffizienzmaßnahmen ergreift, deren Schwerpunkt auf kostenwirksamen Maßnahmen liegt, die in kürzester Zeit zu den umfassendsten Energieeinsparungen führen. Diese Maßnahmen werden auf der geeigneten nationalen, regionalen und/oder lokalen Ebene getroffen und können in Gesetzgebungsinitiativen und/oder freiwilligen Vereinbarungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b oder anderen Vorhaben mit gleichwertiger Wirkung bestehen. Unbeschadet des nationalen und gemeinschaftlichen Vergaberechts

werden aus der in Anhang VI aufgeführten Liste zumindest zwei Maßnahmen herangezogen;

erleichtern die Mitgliedstaaten diesen Prozess, indem sie Leitlinien zur Energieeffizienz und zu Energieeinsparungen als mögliches Bewertungskriterium bei der Ausschreibung öffentlicher Aufträge veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten erleichtern und ermöglichen den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen den Einrichtungen des öffentlichen Sektors, beispielsweise zu energieeffizienten öffentlichen Beschaffungspraktiken, und zwar sowohl auf nationaler wie internationaler Ebene; zu diesem Zweck arbeitet die in Absatz 2 genannte Stelle mit der Kommission im Hinblick auf den Austausch der vorbildlichen Praxis gemäß Artikel 7 Absatz 3 zusammen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übertragen einer oder mehreren neuen oder bestehenden Stellen die Verantwortung für die Verwaltung, Leitung und Durchführung der Aufgaben zur Einbeziehung von Energieeffizienzbelangen gemäß Absatz 1. Dabei kann es sich um die gleichen Behörden oder Stellen wie in Artikel 4 Absatz 4 handeln.

KAPITEL III

FÖRDERUNG VON ENDENERGIEEFFIZIENZ UND ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN

Artikel 6

Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen

a)

den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Behörden oder Stellen oder einer anderen benannten Stelle auf Ersuchen — jedoch höchstens einmal pro Jahr — aggregierte statistische Daten über ihre Endkunden bereitstellen, sofern die letztgenannte Stelle die erhaltenen Daten an die zuerst genannten Behörden oder Stellen weiterleitet. Diese Daten müssen ausreichen, um Energieeffizienzprogramme ordnungsgemäß zu gestalten und durchzuführen und um Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen zu fördern und zu überwachen. Sie können vergangenheitsbezogene Informationen umfassen und müssen aktuelle Informationen zu Endkundenverbrauch und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten umfassen, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Gemeinschaftsrechts zu wahren ist;

b)

alle Handlungen unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung bzw. Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten. Die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um solche Handlungen bei deren Auftreten zu unterbinden.

(2)   Die Mitgliedstaaten

a)

wählen eine oder mehrere der folgenden, von den Energieverteilern, Verteilernetzbetreibern und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen entweder unmittelbar und/oder mittelbar über andere Erbringer von Energiedienstleistungen oder Energieeffizienzmaßnahmen einzuhaltenden Vorgaben aus:

i)

Förderung von Energiedienstleistungen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung und Sicherstellung des entsprechenden Angebots für ihre Endkunden oder

ii)

Förderung von unabhängig durchgeführten Energieaudits mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung und/oder von Energieeffizienzmaßnahmen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12 und Sicherstellung der entsprechenden Verfügbarkeit für ihre Endkunden oder

iii)

Beteiligung an den Fonds und Finanzierungsverfahren des Artikels 11. Die Höhe dieser Beteiligung muss zumindest den geschätzten Kosten eines der Leistungsangebote nach diesem Absatz entsprechen und mit den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Behörden oder Stellen vereinbart werden; und/oder

b)

stellen sicher, dass freiwillige Vereinbarungen und/oder andere marktorientierte Instrumente wie Einsparzertifikate bestehen oder geschlossen werden, die eine gleichwertige Wirkung wie eine oder mehrere der Vorgaben gemäß Buchstabe a entfalten. Freiwillige Vereinbarungen unterliegen der Beurteilung, Aufsicht und fortlaufenden Kontrolle der Mitgliedstaaten, damit gewährleistet ist, dass sie in der Praxis eine gleichwertige Wirkung wie eine oder mehrere der Vorgaben gemäß Buchstabe a entfalten.

Zu diesem Zweck werden in den freiwilligen Vereinbarungen klare und eindeutige Ziele sowie Überwachungs- und Berichtserstattungsanforderungen genannt, und zwar im Zusammenhang mit Verfahren, aus denen sich überarbeitete und/oder zusätzliche Maßnahmen ergeben können, wenn die Ziele nicht — oder voraussichtlich nicht — erreicht werden. Zur Gewährleistung der Transparenz werden die freiwilligen Vereinbarungen, bevor sie Anwendung finden, öffentlich zugänglich gemacht und veröffentlicht, soweit geltende Vertraulichkeitsbestimmungen dies zulassen, und mit einer Aufforderung an die Betroffenen zur Abgabe von Kommentaren versehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausreichende Anreize, gleiche Wettbewerbsbedingungen und faire Voraussetzungen für andere Marktteilnehmer als Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen wie Energiedienstleister, Energieanlagenbauer und Energieberater bestehen, damit die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen unabhängig angeboten und erbracht werden können.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Verteilernetzbetreibern gemäß den Absätzen 2 und 3 nur dann Zuständigkeiten übertragen, wenn dies mit den Vorschriften über die Entflechtung der Rechnungslegung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2003/55/EG im Einklang steht.

(5)   Die Umsetzung dieses Artikels lässt gemäß den Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG gewährte abweichende Regelungen oder Ausnahmen unberührt.

Artikel 7

Verfügbarkeit von Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der nationalen Energieeinsparrichtwerte festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den relevanten Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Sie schaffen geeignete Bedingungen und Anreize, damit die Marktbeteiligten den Endkunden mehr Information und Beratung über Endenergieeffizienz zur Verfügung zu stellen.

(3)   Die Kommission sorgt dafür, dass Informationen über vorbildliche Energieeinsparpraxis in den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden und umfassend Verbreitung finden.

Artikel 8

Verfügbarkeit von Qualifikations-, Zulassungs- und Zertifizierungssystemen

Soweit die Mitgliedstaaten es für notwendig erachten, stellen sie zur Erreichung eines hohen Niveaus an technischer Kompetenz, Objektivität und Zuverlässigkeit sicher, dass geeignete Qualifikations-, Zulassungs- und/oder Zertifizierungssysteme für die Anbieter der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderen Energieeffizienzmaßnahmen bereitstehen.

Artikel 9

Finanzinstrumente für Energieeinsparungen

(1)   Die Mitgliedstaaten heben nicht eindeutig dem Steuerrecht zuzuordnende nationale Rechtsvorschriften auf oder ändern sie, wenn diese die Nutzung von Finanzinstrumenten auf dem Markt für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen unnötigerweise oder unverhältnismäßig behindern oder beschränken.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen vorhandenen oder potenziellen Abnehmern von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung. Diese können von der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Behörde oder Stelle ausgegeben werden.

Artikel 10

Energieeffizienztarife und sonstige Regelungen für netzgebundene Energie

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Übertragungs- und Verteilungstarifen enthaltene Anreize, die das Volumen verteilter oder übertragener Energie unnötig erhöhen, beseitigt werden. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2003/55/EG Elektrizitäts- bzw. Gasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Bezug auf die Energieeffizienz auferlegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Systemkomponenten und Tarifstrukturen, mit denen soziale Ziele verfolgt werden, genehmigen, sofern alle störenden Auswirkungen auf das Übertragungs- und Verteilungssystem auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden und in keinem unangemessenen Verhältnis zu den sozialen Zielen stehen.

Artikel 11

Fonds und Finanzierungsverfahren

(1)   Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags können die Mitgliedstaaten einen oder mehrere Fonds einrichten, die die Durchführung von Energieeffizienzprogrammen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen subventionieren und die Entwicklung eines Markts für Energieeffizienzmaßnahmen fördern. Zu diesen Maßnahmen zählen auch die Förderung von Energieaudits, von Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen und gegebenenfalls einer verbesserten Verbrauchserfassung und informativen Abrechnung. Zielgruppen für die Fonds sind auch Endnutzersektoren mit höheren Transaktionskosten und höherem Risiko.

(2)   Werden Fonds eingerichtet, so können daraus Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften und/oder andere Arten der Finanzierung, die mit einer Ergebnisgarantie verbunden sind, bereitgestellt werden.

(3)   Die Fonds stehen allen Anbietern von Energieeffizienzmaßnahmen, wie Energiedienstleistern, unabhängigen Energieberatern, Energieverteilern, Verteilernetzbetreibern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Anlagenbauern offen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie die Fonds allen Endkunden zugänglich machen. Ausschreibungen oder gleichwertige Verfahren, bei denen völlige Transparenz gewährleistet ist, sind unter umfassender Beachtung der geltenden vergaberechtlichen Vorschriften durchzuführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Fonds in Ergänzung und nicht in Konkurrenz zu gewerblich finanzierten Energieeffizienzmaßnahmen eingesetzt werden.

Artikel 12

Energieaudits

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame, hochwertige Energieauditprogramme, mit denen mögliche Energieeffizienzmaßnahmen ermittelt werden sollen und die von unabhängigen Anbietern durchgeführt werden, für alle Endverbraucher, einschließlich kleinerer Haushalte und gewerblicher Abnehmer und kleiner und mittlerer Industriekunden, zur Verfügung stehen.

(2)   Marktsegmente, in denen höhere Transaktionskosten anfallen, und nicht komplexe Anlagen können durch andere Maßnahmen, z. B. durch Fragebögen und über das Internet verfügbare und/oder per Post an die Kunden gesandte Computerprogramme abgedeckt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen unter Berücksichtigung von Artikel 11 Absatz 1 für die Verfügbarkeit von Energieaudits für Marktsegmente, für die keine Energieaudits gewerblich angeboten werden.

(3)   Bei Zertifizierungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (15) ist davon auszugehen, dass sie Energieaudits, die die Anforderungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfüllen und Energieaudits nach Anhang VI Buchstabe e der vorliegenden Richtlinie gleichzusetzen sind. Darüber hinaus ist bei Audits, die im Rahmen von Regelungen auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen zwischen Organisationen von Betroffenen und einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten und seiner Aufsicht und fortlaufenden Kontrolle gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie unterliegenden Stelle zustande kommen, gleichermaßen davon auszugehen, dass sie die Anforderungen der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfüllen.

Artikel 13

Erfassung und informative Abrechnung des Energieverbrauchs

(1)   Soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen angemessen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass, alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernheizung und/oder ‐kühlung und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.

Soweit bestehende Zähler ersetzt werden, sind stets solche individuellen Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen zu liefern, außer in Fällen, in denen dies technisch nicht machbar oder im Vergleich zu den langfristig geschätzten potenziellen Einsparungen nicht kostenwirksam ist. Soweit neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder soweit Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG unterzogen werden, sind stets solche individuellen Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen zu liefern.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass die von den Energieverteilern, Verteilernetzbetreibern und Energieeinzelhandelsunternehmen vorgenommene Abrechnung den tatsächlichen Energieverbrauch auf klare und verständliche Weise wiedergibt. Mit der Abrechnung werden geeignete Angaben zur Verfügung gestellt, die dem Endkunden ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs wird so häufig durchgeführt, dass die Kunden in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber oder Energieeinzelhandelsunternehmen den Endkunden in oder zusammen mit Abrechnungen, Verträgen, Transaktionen und/oder an Verteilerstationen ausgestellten Quittungen folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung stellen:

a)

geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch;

b)

Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endkunden mit dem Energieverbrauch im selben Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form;

c)

soweit dies möglich und von Nutzen ist, Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsenergieverbraucher derselben Verbraucherkategorie;

d)

Kontaktinformationen für Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnliche Einrichtungen, einschließlich Internetadressen, von denen Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endverbraucher-Vergleichsprofile und/oder objektive technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten erhalten werden können.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Berichterstattung

(1)   Mitgliedstaaten, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie — gleichviel zu welchem Zweck — bereits Berechnungsmethoden zur Bestimmung von Energieeinsparungen anwenden, die den in Anhang IV beschriebenen Berechnungsarten ähneln, können der Kommission angemessen detaillierte Informationen darüber übermitteln. Diese Übermittlung erfolgt so früh wie möglich, vorzugsweise bis zum 17 November 2006. Diese Informationen ermöglichen der Kommission die gebührende Berücksichtigung bestehender Verfahrensweisen.

2.   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die folgenden EEAP vor:

einen ersten EEAP spätestens zum 30. Juni 2007;

einen zweiten EEAP spätestens zum 30. Juni 2011;

einen dritten EEAP spätestens zum 30. Juni 2014.

In allen EEAP werden die Energieeffizienzmaßnahmen dargelegt, die vorgesehen sind, um die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Ziele zu erreichen und die Bestimmungen über die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors sowie über die Bereitstellung von Information und die Beratung für die Endkunden gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 zu erfüllen.

Der zweite und dritte EEAP

enthält eine sorgfältige Analyse und Bewertung des vorangegangenen Aktionsplans;

enthält eine Aufstellung der Endergebnisse bezüglich des Erreichens der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Energieeinsparziele;

enthält Pläne für zusätzliche Maßnahmen, mit denen einer feststehenden oder erwarteten Nichterfüllung der Zielvorgabe begegnet wird, und Angaben über die erwarteten Auswirkungen solcher Maßnahmen;

verwendet zunehmend gemäß Artikel 15 Absatz 4 harmonisierte Effizienz-Indikatoren und ‐Benchmarks sowohl bei der Bewertung bisheriger Maßnahmen als auch bei der Schätzung der Auswirkungen geplanter künftiger Maßnahmen;

beruht auf verfügbaren Daten, die durch Schätzwerte ergänzt werden.

(3)   Spätestens am 17 Mai 2008 veröffentlicht die Kommission eine Kosten-Nutzen-Bewertung, in der die Berührungspunkte zwischen den auf Endenergieeffizienz bezogenen Normen, Rechtsvorschriften, Konzepten und Maßnahmen der EU untersucht werden.

(4)   Die EEAP werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren bewertet:

Der erste EEAP wird vor dem 1. Januar 2008 überprüft;

der zweite EEAP wird vor dem 1. Januar 2012 überprüft;

der dritte EEAP wird vor dem 1. Januar 2015 überprüft.

(5)   Auf der Grundlage der EEAP bewertet die Kommission, welche Fortschritte die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer nationalen Energieeinsparrichtwerte erreicht haben. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht mit ihren Schlussfolgerungen

zu den ersten EEAP vor dem 1. Januar 2008;

zu den zweiten EEAP vor dem 1. Januar 2012;

zu den dritten EEAP vor dem 1. Januar 2015.

Diese Berichte enthalten Informationen über einschlägige Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene einschließlich der geltenden und der künftigen Rechtsvorschriften. In den Berichten wird das in Artikel 15 Absatz 4 genannte Benchmarking-System berücksichtigt und die vorbildliche Praxis aufgezeigt, und es werden Fälle aufgeführt, in denen die Mitgliedstaaten und/oder die Kommission nicht ausreichende Fortschritte erzielen; die Berichte können Empfehlungen enthalten.

Auf den zweiten Bericht folgen, soweit angemessen und erforderlich, Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat für zusätzliche Maßnahmen, einschließlich einer etwaigen Verlängerung der Dauer der Anwendung der Ziele. Falls der Bericht zu dem Ergebnis kommt, dass nicht ausreichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen der nationalen Richtziele gemacht worden sind, gehen diese Vorschläge auf die Ziele unter quantitativem und qualitativem Aspekt ein.

Artikel 15

Überprüfung und Anpassung der Rahmenbedingungen

(1)   Die in den Anhängen II, III, IV und V genannten Werte und Berechnungsmethoden sind nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren an den technischen Fortschritt anzupassen.

(2)   Vor dem 1. Januar 2008 nimmt die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren bei Bedarf eine Präzisierung und Ergänzung der Nummern 2 bis 6 des Anhangs IV vor und berücksichtigt dabei den allgemeinen Rahmen von Anhang IV.

(3)   Die Kommission erhöht vor dem 1. Januar 2012 nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren den im harmonisierten Rechenmodell verwendeten Prozentsatz der harmonisierten Bottom-up-Berechnungen gemäß Anhang IV Nummer 1 unbeschadet der von den Mitgliedstaaten verwendeten Modelle, in denen bereits ein höherer Prozentsatz Anwendung findet. Das neue harmonisierte Rechenmodell mit einem signifikant höheren Prozentanteil an Bottom-up-Berechnungen wird erstmals ab dem 1. Januar 2012 angewandt.

Soweit praktisch durchführbar, wird bei der Ermittlung der gesamten Einsparungen während der gesamten Geltungsdauer der Richtlinie dieses harmonisierte Rechenmodell verwendet, jedoch unbeschadet der von den Mitgliedstaaten verwendeten Modelle, in denen ein höherer Prozentanteil an Bottom-up-Berechnungen gegeben ist.

(4)   Bis zum 30. Juni 2008 erarbeitet die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren harmonisierte Energieeffizienz-Indikatoren und auf diesen beruhende Benchmarks und berücksichtigt dabei verfügbare Daten oder Daten, die sich in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten kostengünstig erfassen lassen. Bei der Ausarbeitung dieser harmonisierten Energieeffizienz-Indikatoren und ‐Benchmarks zieht die Kommission als Bezugspunkt die als Orientierung dienende Liste in Anhang V heran. Die Mitgliedstaaten beziehen diese Indikatoren und Benchmarks stufenweise in die statistischen Daten ein, die sie in ihre EEAP gemäß Artikel 14 aufnehmen, und benutzen sie als eines ihrer Instrumente für Entscheidungen über künftige vorrangige Bereiche der EEAP.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 17 Mai 2011 einen Bericht über die Fortschritte bei der Festlegung von Indikatoren und Benchmarks.

Artikel 16

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Aufhebung

Die Richtlinie 93/76/EWG wird aufgehoben.

Artikel 18

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 17 Mai 2008 nachzukommen, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4, deren Umsetzung spätestens am 17 Mai 2006 erfolgt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 5. April 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 115.

(2)  ABl. C 318 vom 22.12.2004, S. 19.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. September 2005 (ABl. C 275 E vom 8.11.2005, S. 19) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 14. März 2006.

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 2004/85/EG des Rates (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 10).

(6)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

(7)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).

(8)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005.

(9)  C-513/99: Concordia Bus Finland Oy Ab, früher Stagecoach Finland Oy Ab gegen Helsingin kaupunki und HKL-Bussiliikenne Slg. 2002, I-7213.

(10)  ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 1.

(11)  ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 28.

(12)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).

(14)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(15)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.


ANHANG I

Methodik zur Berechnung des nationalen Energieeinsparrichtwerts

Der nationale Energieeinsparrichtwert gemäß Artikel 4 wird nach folgender Methodik berechnet:

1.

Zur Berechnung eines jährlichen Durchschnittsverbrauchs verwenden die Mitgliedstaaten den jährlichen inländischen Endenergieverbrauch aller von dieser Richtlinie erfassten Energieverbraucher in den letzten fünf Jahren vor Umsetzung dieser Richtlinie, für die amtliche Daten vorliegen. Dieser Endenergieverbrauch entspricht der Energiemenge, die während des Fünfjahreszeitraums an Endkunden verteilt oder verkauft wurde und zwar ohne Bereinigung nach Gradtagen, Struktur- oder Produktionsänderungen.

Der nationale Energieeinsparrichtwert wird ausgehend von diesem jährlichen Durchschnittsverbrauch einmal berechnet; die als absoluter Wert ermittelte angestrebte Energieeinsparung gilt dann für die gesamte Geltungsdauer dieser Richtlinie.

Für den nationalen Energieeinsparrichtwert gilt Folgendes:

a)

Er beträgt 9 % des genannten jährlichen Durchschnittsverbrauchs;

b)

er wird nach dem neunten Jahr der Anwendung der Richtlinie gemessen;

c)

er ergibt sich aus den kumulativen jährlichen Energieeinsparungen, die während des gesamten Neunjahreszeitraums der Anwendung der Richtlinie erzielt wurden;

d)

er muss aufgrund von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen erreicht werden.

Mit dieser Methodik zur Messung von Energieeinsparungen wird sichergestellt, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Gesamtenergieeinsparungen einen festen Wert darstellen und daher vom künftigen BIP-Wachstum und von künftigen Zunahmen des Energieverbrauchs nicht beeinflusst werden.

2.

Der nationale Energieeinsparrichtwert wird in absoluten Zahlen in GWh oder einem Äquivalent angegeben und gemäß Anhang II berechnet.

3.

Energieeinsparungen, die sich in einem bestimmten Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen ergeben, die in einem früheren Jahr, frühestens 1995, eingeleitet wurden und dauerhafte Auswirkungen haben, können bei der Berechnung der jährlichen Energieeinsparungen berücksichtigt werden. In bestimmten Fällen können, wenn die Umstände dies rechtfertigen, vor 1995, jedoch frühestens 1991 eingeleitete Maßnahmen Berücksichtigung finden. Maßnahmen technischer Art sollten entweder zur Berücksichtigung des technologischen Fortschritts aktualisiert worden sein oder anhand des Benchmarks für solche Maßnahmen bewertet werden. Die Kommission stellt Leitlinien dafür auf, wie die Auswirkungen aller derartigen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu quantifizieren bzw. zu schätzen sind, und stützt sich dabei, soweit möglich, auf geltende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, wie die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt (1) und die Richtlinie 2002/91/EG.

In allen Fällen müssen die sich ergebenden Energieeinsparungen dem allgemeinen Rahmen in Anhang IV entsprechend noch überprüfbar und messbar oder schätzbar sein.


(1)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.


ANHANG II

Energiegehalt ausgewählter Brennstoffe für den Endverbrauch — Umrechnungstabelle (1)

Brennstoff

kJ (Nettowärmeinhalt)

kg Öläquivalent (OE) (Nettowärmeinhalt)

kWh (Nettowärmeinhalt)

1 kg Koks

28 500

0,676

7,917

1 kg Steinkohle

17 200 — 30 700

0,411 — 0,733

4,778 — 8,528

1 kg Braunkohlenbriketts

20 000

0,478

5,556

1 kg Hartbraunkohle

10 500 — 21 000

0,251 — 0,502

2,917 — 5,833

1 kg Braunkohle

5 600 — 10 500

0,134 — 0,251

1,556 — 2,917

1 kg Ölschiefer

8 000 — 9 000

0,191 — 0,215

2,222 — 2,500

1 kg Torf

7 800 — 13 800

0,186 — 0,330

2,167 — 3,833

1 kg Torfbriketts

16 000 — 16 800

0,382 — 0,401

4,444 — 4,667

1 kg Rückstandsheizöl (Schweröl)

40 000

0,955

11,111

1 kg leichtes Heizöl

42 300

1,010

11,750

1 kg Motorkraftstoff (Vergaserkraftstoff)

44 000

1,051

12,222

1 kg Paraffin

40 000

0,955

11,111

1 kg Flüssiggas

46 000

1,099

12,778

1 kg Erdgas (2)

47 200

1,126

13,10

1 kg Flüssigerdgas

45 190

1,079

12,553

1 kg Holz (25 % Feuchte) (3)

13 800

0,330

3,833

1 kg Pellets/Holzbriketts

16 800

0,401

4,667

1 kg Abfall

7 400 — 10 700

0,177 — 0,256

2,056 — 2,972

1 MJ abgeleitete Wärme

1 000

0,024

0,278

1 kWh elektrische Energie

3 600

0,086

1 (4)

Quelle: Eurostat.


(1)  Die Mitgliedstaaten können andere Umrechnungsfaktoren verwenden, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen.

(2)  93 % Methan.

(3)  Die Mitgliedstaaten können je nach der im jeweiligen Mitgliedstaat am meisten verwendeten Holzsorte andere Werte verwenden.

(4)  Bei Einsparungen von Elektrizität in kWh können die Mitgliedstaaten standardmäßig einen Faktor von 2,5 anwenden, der dem auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Erzeugung in der EU während der Zielperiode entspricht. Die Mitgliedstaaten können andere Koeffizienten verwenden, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen.


ANHANG III

Als Orientierung dienende Liste mit Beispielen für geeignete Energieeffizienzmaßnahmen

In diesem Anhang sind Beispiele für Bereiche aufgeführt, in denen Energieeffizienzprogramme und andere Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen von Artikel 4 entwickelt und durchgeführt werden können.

Diese Energieeffizienzmaßnahmen werden bei der Anrechnung nur dann berücksichtigt, wenn sie zu Energieeinsparungen führen, die sich gemäß den Leitlinien in Anhang IV eindeutig messen und überprüfen oder schätzen lassen, und wenn ihre Energieeinsparwirkungen nicht bereits im Rahmen anderer Maßnahmen angerechnet worden sind. Die nachstehende Liste ist nicht erschöpfend, sondern dient der Orientierung.

Beispiele für geeignete Energieeffizienzmaßnahmen:

 

Wohn- und Tertiärsektor

a)

Heizung und Kühlung (z. B. Wärmepumpen, neue Kessel mit hohem Wirkungsgrad, Einbau/Modernisierung von Fernheizungs-/Fernkühlungssystemen);

b)

Isolierung und Belüftung (z. B. Hohlwanddämmung und Dachisolierung, Doppel-/Dreifach-Verglasung von Fenstern, passive Heizung und Kühlung);

c)

Warmwasser (z. B. Installation neuer Geräte, unmittelbare und effiziente Nutzung in der Raumheizung, Waschmaschinen);

d)

Beleuchtung (z. B. neue effiziente Leuchtmittel und Vorschaltgeräte, digitale Steuersysteme, Verwendung von Bewegungsmeldern für Beleuchtungssysteme in gewerblich genutzten Gebäuden);

e)

Kochen und Kühlen (z. B. neue energieeffiziente Geräte, Systeme zur Wärmerückgewinnung);

f)

sonstige Ausrüstungen und Geräte (z. B. KWK-Anlagen, neue effiziente Geräte, Zeitsteuerung für eine optimierte Energieverwendung, Senkung der Energieverluste im Bereitschaftsmodus, Einbau von Kondensatoren zur Begrenzung der Blindleistung, verlustarme Transformatoren);

g)

Einsatz erneuerbarer Energien in Haushalten, wodurch die Menge der zugekauften Energie verringert wird (z. B. solarthermische Anwendungen, Erzeugung von Warmbrauchwasser, solarunterstützte Raumheizung und ‐kühlung);

 

Industriesektor

h)

Fertigungsprozesse (z. B. effizienter Einsatz von Druckluft, Kondensat sowie Schaltern und Ventilen, Einsatz automatischer und integrierter Systeme, energieeffizienter Betriebsbereitschaftsmodus);

i)

Motoren und Antriebe (z. B. vermehrter Einsatz elektronischer Steuerungen, Regelantriebe, integrierte Anwendungsprogramme, Frequenzwandler, hocheffiziente Elektromotoren);

j)

Lüfter, Regelantriebe und Lüftung (z. B. neue Geräte/Systeme, Einsatz natürlicher Lüftung);

k)

Bedarfsmanagement (z. B. Lastmanagement, Regelsysteme für Spitzenlastabbau);

l)

hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (z. B. KWK-Anlagen);

 

Verkehrssektor

m)

Verkehrsträgernutzung (z. B. Förderung verbrauchsarmer Fahrzeuge, energieeffizienter Einsatz von Fahrzeugen einschließlich Reifendruckregelsysteme, verbrauchsenkende Fahrzeugausstattung und ‐zusatzausstattung, verbrauchsenkende Kraftstoffzusätze, Leichtlauföle, Leichtlaufreifen);

n)

Verkehrsverlagerung auf andere Verkehrsträger (z. B. Regelungen für autofreies Wohnen/Arbeiten, Fahrgemeinschaften (Car-Sharing), Umstieg auf andere Verkehrsträger, d. h. von energieintensiven Verkehrsarten auf solche mit niedrigerem Energieverbrauch pro Personen- bzw. Tonnenkilometer);

o)

autofreie Tage;

 

Sektorübergreifende Maßnahmen

p)

Standards und Normen, die hauptsächlich auf die Erhöhung der Energieeffizienz von Erzeugnissen und Dienstleistungen, einschließlich Gebäuden, abzielen;

q)

Energieetikettierungsprogramme;

r)

Verbrauchserfassung, intelligente Verbrauchsmesssysteme, wie z. B. Einzelmessgeräte mit Fernablesung bzw. ‐steuerung, und informative Abrechnung;

s)

Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen zur Förderung der Anwendung energieeffizienter Technologien und/oder Verfahren;

 

Übergeordnete Maßnahmen

t)

Vorschriften, Steuern usw., die eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken;

u)

gezielte Aufklärungskampagnen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz und auf energieeffizienzsteigernde Maßnahmen abzielen.


ANHANG IV

Allgemeiner Rahmen für die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen

1.   Messung und Berechnung von Energieeinsparungen und deren Normalisierung

1.1.   Messung von Energieeinsparungen

Allgemeines

Bei der Messung der erzielten Energieeinsparungen nach Artikel 4 zur Erfassung der Gesamtverbesserung der Energieeffizienz und zur Überprüfung der Auswirkung einzelner Maßnahmen ist ein harmonisiertes Berechnungsmodell mit einer Kombination von Top-down- und Bottom-up-Berechnungsmethoden zu verwenden, um die jährlichen Verbesserungen der Energieeffizienz für die in Artikel 14 genannten EEAP zu messen.

Bei der Entwicklung des harmonisierten Berechnungsmodells nach Artikel 15 Absatz 2 muss der Ausschuss das Ziel verfolgen, so weit wie möglich Daten zu verwenden, die bereits routinemäßig von Eurostat und/oder den nationalen statistischen Ämtern bereitgestellt werden.

Top-down-Berechnungen

Unter einer Top-down-Berechnungsmethode ist zu verstehen, dass die nationalen oder stärker aggregierten sektoralen Einsparungen als Ausgangspunkt für die Berechnung des Umfangs der Energieeinsparungen verwendet werden. Anschließend werden die jährlichen Daten um Fremdfaktoren wie Gradtage, strukturelle Veränderungen, Produktmix usw. bereinigt, um einen Wert abzuleiten, der ein getreues Bild der Gesamtverbesserung der Energieeffizienz (wie in Nummer 1.2 beschrieben) vermittelt. Diese Methode liefert keine genauen Detailmessungen und zeigt auch nicht die Kausalzusammenhänge zwischen den Maßnahmen und den daraus resultierenden Energieeinsparungen auf. Sie ist jedoch in der Regel einfacher und kostengünstiger und wird oft als „Energieeffizienzindikator“ bezeichnet, weil sie Entwicklungen anzeigt.

Bei der Entwicklung der für dieses harmonisierte Berechnungsmodell verwendeten Top-down-Berechnungsmethode muss sich der Ausschuss so weit wie möglich auf bestehende Methoden wie das Modell ODEX (1) stützen.

Bottom-up-Berechnungen

Unter einer Bottom-up-Berechnungsmethode ist zu verstehen, dass die Energieeinsparungen, die mit einer bestimmten Energieeffizienzmaßnahme erzielt werden, in Kilowattstunden (kWh), in Joules (J) oder in Kilogramm Öläquivalent (kg OE) zu messen sind und mit Energieeinsparungen aus anderen spezifischen Energieeffizienzmaßnahmen zusammengerechnet werden. Die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Behörden oder Stellen gewährleisten, dass eine doppelte Zählung von Energieeinsparungen, die sich aus einer Kombination von Energieeffizienzmaßnahmen (einschließlich Energieeffizienzmechanismen) ergeben, vermieden wird. Für die Bottom-up-Berechnungsmethode können die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Daten und Methoden verwendet werden.

Die Kommission entwickelt vor dem 1. Januar 2008 ein harmonisiertes Bottom-up-Modell. Dieses Modell erfasst zwischen 20 und 30 % des jährlichen inländischen Endenergieverbrauchs in den unter diese Richtlinie fallenden Sektoren, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der in den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren.

Bis zum 1. Januar 2012 entwickelt die Kommission dieses harmonisierte Bottom-up-Modell weiter; es soll einen signifikant höheren Anteil des jährlichen inländischen Energieverbrauchs auf Sektoren abdecken, die unter diese Richtlinie fallen, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren.

Bei der Entwicklung des harmonisierten Bottom-up-Modells berücksichtigt die Kommission die nachstehenden Faktoren und begründet ihre Entscheidung entsprechend:

a)

Erfahrungen aus den ersten Jahren der Anwendung des harmonisierten Rechenmodells;

b)

erwartete potenzielle Zunahme der Genauigkeit dank einem höheren Anteil an Bottom-up-Berechnungen;

c)

geschätzte potenziell hinzukommende Kosten und/oder Verwaltungsbelastungen.

Bei der Entwicklung dieses Bottom-up-Modells nach Artikel 15 Absatz 2 verfolgt der Ausschuss das Ziel, standardisierte Methoden anzuwenden, die ein Minimum an Verwaltungsaufwand und Kosten verursachen, wobei insbesondere die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Messmethoden angewendet werden und der Schwerpunkt auf die Sektoren gelegt wird, in denen das harmonisierte Bottom-up-Modell am kostenwirksamsten angewendet werden kann.

Die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können zusätzlich zu dem durch das harmonisierte Bottom-up-Modell zu erfassenden Teil weitere Bottom-up-Messungen verwenden, wenn die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren einer von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Methodenbeschreibung zugestimmt hat.

Sind für bestimmte Sektoren keine Bottom-up-Berechnungen verfügbar, so sind in den der Kommission zu übermittelnden Berichten Top-down-Indikatoren oder Kombinationen aus Top-down- und Bottom-up-Berechnungen zu verwenden, sofern die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren ihre Zustimmung erteilt hat. Die Kommission muss insbesondere dann eine angemessene Flexibilität walten lassen, wenn sie entsprechende Anträge anhand des in Artikel 14 Absatz 2 genannten ersten EEAP beurteilt. Einige Top-down-Berechnungen werden erforderlich sein, um die Auswirkungen der Maßnahmen zu messen, die nach 1995 (und in einigen Fällen ab 1991) durchgeführt wurden und sich weiterhin auswirken.

1.2.   Normalisierung der Messung der Energieeinsparungen

Energieeinsparungen sind durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach Durchführung der Maßnahme zu ermitteln, wobei Bereinigungen und Normalisierungen für externe Bedingungen vorzunehmen sind, die den Energieverbrauch in der Regel beeinflussen. Die Bedingungen, die den Energieverbrauch in der Regel beeinflussen, können sich im Laufe der Zeit ändern. Dazu können die wahrscheinlichen Auswirkungen eines oder mehrerer plausibler Faktoren gehören, wie etwa:

a)

Wetterbedingungen, z. B. Gradtage;

b)

Belegungsniveau;

c)

Öffnungszeiten von Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen;

d)

Intensität der installierten Ausrüstung (Anlagendurchsatz); Produktmix;

e)

Anlagendurchsatz, Produktionsniveau, Volumen oder Mehrwert, einschließlich Veränderungen des BIP;

f)

zeitliche Nutzung von Anlagen und Fahrzeugen;

g)

Beziehung zu anderen Einheiten.

2.   Verwendbare Daten und Methoden (Messbarkeit)

Für die Erhebung von Daten zur Messung und/oder Abschätzung von Energieeinsparungen gibt es verschiedene Methoden. Zum Zeitpunkt der Bewertung einer Energiedienstleistung oder einer Energieeffizienzmaßnahme ist es oft nicht möglich, sich nur auf Messungen zu stützen. Es wird daher eine Unterscheidung getroffen zwischen Methoden zur Messung von Energieeinsparungen und Methoden zur Schätzung von Energieeinsparungen, wobei die zuletzt genannten Methoden gebräuchlicher sind.

2.1.   Daten und Methoden bei Zugrundelegung von Messungen

Abrechnungen von Versorgern oder Einzelhandelsunternehmen

Energierechnungen mit Verbrauchserfassung können die Grundlage für die Messung für einen repräsentativen Zeitraum vor der Einführung der Energieeffizienzmaßnahme bilden. Diese Abrechnungen können dann mit den ebenfalls in einem repräsentativen Zeitraum nach Einführung und Durchführung der Maßnahme erstellten Verbrauchsabrechnungen verglichen werden. Die Ergebnisse sollten nach Möglichkeit auch mit einer Kontrollgruppe (keine Teilnehmergruppe) verglichen oder alternativ dazu wie in Nummer 1.2 beschrieben normalisiert werden.

Energieverkaufsdaten

Der Verbrauch verschiedener Energiearten (z. B. Strom, Gas, Heizöl) kann ermittelt werden, indem die Verkaufsdaten des Einzelhändlers oder Versorgers vor Einführung der Energieeffizienzmaßnahmen mit den Verkaufsdaten nach Einführung der Maßnahme verglichen werden. Zu diesem Zweck können eine Kontrollgruppe verwendet oder die Daten normalisiert werden.

Verkaufszahlen zu Ausrüstungen und Geräten

Die Leistung von Ausrüstungen und Geräten kann auf der Grundlage von Informationen, die unmittelbar vom Hersteller eingeholt werden, berechnet werden. Verkaufszahlen zu Ausrüstungen und Geräten können in der Regel von den Einzelhändlern eingeholt werden. Es können auch besondere Umfragen und Erhebungen vorgenommen werden. Die zugänglichen Daten können anhand der Umsatzzahlen überprüft werden, um das Ausmaß der Einsparungen zu bestimmen. Bei der Anwendung dieser Methode sollten Bereinigungen vorgenommen werden, um Änderungen bei der Nutzung von Ausrüstungen und Geräten zu berücksichtigen.

Endverbrauchslast-Daten

Der Energieverbrauch eines Gebäudes oder einer Einrichtung kann vollständig überwacht werden, um den Energiebedarf vor und nach Einführung einer Energieeffizienzmaßnahme aufzuzeichnen. Wichtige relevante Faktoren (z. B. Produktionsprozess, Spezialausrüstung, Wärmeanlagen) können genauer erfasst werden.

2.2.   Daten und Methoden bei Zugrundelegung von Schätzungen

Schätzdaten aufgrund einfacher technischer Begutachtung ohne Inspektion

Die Datenschätzung aufgrund einfacher technischer Begutachtung ohne Inspektion am Ort ist die gebräuchlichste Methode zur Gewinnung von Daten für die Messung vermuteter Energieeinsparungen. Die Schätzung kann dabei unter Anwendung ingenieurtechnischer Prinzipien erfolgen, ohne dass am Ort erhobene Daten vorliegen, wobei sich die Annahmen auf Gerätespezifikationen, Leistungsmerkmale, Betriebsprofile der durchgeführten Maßnahmen und Statistiken usw. stützen.

Schätzdaten aufgrund erweiterter technischer Begutachtung mit Inspektion

Energiedaten können auf der Grundlage von Informationen berechnet werden, die von einem externen Sachverständigen während eines Audits oder sonstigen Besuchs einer oder mehrerer der ins Auge gefassten Anlagen ermittelt wurden. Auf dieser Grundlage könnten komplexere Algorithmen/Simulationsmodelle entwickelt und auf eine größere Zahl von Anlagen (z. B. Gebäude, Einrichtungen, Fahrzeuge) angewendet werden. Diese Art der Messung kann häufig dazu verwendet werden, die bei einfacher technischer Begutachtung gewonnenen Schätzdaten zu vervollständigen und zu kalibrieren.

3.   Handhabung der Unsicherheit

Alle in Nummer 2 aufgeführten Methoden können einen gewissen Grad an Unsicherheit aufweisen. Eine Unsicherheit kann aus folgenden Quellen herrühren (2):

a)

Messgerätefehler: tritt typischerweise aufgrund von Fehlern in Spezifikationen des Produktherstellers auf;

b)

Modellfehler: bezieht sich typischerweise auf Fehler in dem Modell, das zur Abschätzung von Parametern für die gesammelten Daten benutzt wird;

c)

Stichprobenfehler: bezieht sich typischerweise auf Fehler aufgrund der Tatsache, dass an einer Stichprobe Beobachtungen vorgenommen wurden, statt die Grundgesamtheit aller Einheiten zu beobachten.

Eine Unsicherheit kann sich auch aus geplanten und ungeplanten Annahmen ergeben; dies ist typischerweise mit Schätzungen, Vorgaben und/oder der Verwendung technischer Daten verbunden. Das Auftreten von Fehlern steht auch mit der gewählten Methode der Datensammlung in Zusammenhang, die in den Nummern 2.1 und 2.2 skizziert ist. Eine weitere Spezifizierung der Unsicherheit ist anzuraten.

Die Mitgliedstaaten können sich auch dafür entscheiden, die Unsicherheit zu quantifizieren, wenn sie über die Erreichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele berichten. Die quantifizierte Unsicherheit ist dann auf statistisch sinnvolle Weise unter Angabe sowohl der Genauigkeit als auch des Konfidenzniveaus auszudrücken. Beispiel: „Das Konfidenzintervall (90 %) des quantifizierbaren Fehlers liegt bei ± 20 %.“

Wird die Methode der quantifizierten Unsicherheit angewendet, tragen die Mitgliedstaaten auch der Tatsache Rechnung, dass das akzeptable Unsicherheitsniveau bei der Berechnung der Einsparungen eine Funktion des Niveaus der Energieeinsparungen und der Kostenwirksamkeit abnehmender Unsicherheit ist.

4.   Harmonisierte Laufzeiten von Energieeffizienzmaßnahmen in Bottom-up-Berechnungen

Einige Energieeffizienzmaßnahmen sind auf mehrere Jahrzehnte angelegt, andere hingegen haben kürzere Laufzeiten. Nachstehend sind einige Beispiele für durchschnittliche Laufzeiten von Energieeffizienzmaßnahmen aufgelistet:

Dachgeschossisolierung (privat genutzte Gebäude)

30 Jahre

Hohlwanddämmung (privat genutzte Gebäude)

40 Jahre

Verglasung (von E nach C) (in m2)

20 Jahre

Heizkessel (von B nach A)

15 Jahre

Heizungsregelung — Nachrüstung mit Ersatz des Kessels

15 Jahre

Kompakte Fluoreszenzleuchten (handelsübliche Leuchten)

16 Jahre

Quelle: Energy Efficiency Commitment 2005 — 2008 (Vereinigtes Königreich)

Damit gewährleistet ist, dass alle Mitgliedstaaten für ähnliche Maßnahmen die gleichen Laufzeiten zugrunde legen, werden die Laufzeiten europaweit harmonisiert. Die Kommission, die von dem nach Artikel 16 eingesetzten Ausschuss unterstützt wird, ersetzt deshalb spätestens am 17. November 2006 die vorstehende Liste durch eine vereinbarte vorläufige Liste mit den durchschnittlichen Laufzeiten verschiedener Energieeffizienzmaßnahmen.

5.   Umgang mit den Multiplikatoreffekten von Energieeinsparungen und Vermeidung einer doppelten Erfassung bei kombinierter Top-down- und Bottom-up-Berechnung

Die Durchführung einer einzigen Energieeffizienzmaßnahme, wie etwa der Isolierung des Warmwasserspeichers und der Warmwasserrohre in einem Gebäude, oder einer anderen Maßnahme mit gleicher Wirkung kann Multiplikatoreffekte im Markt auslösen, so dass der Markt eine Maßnahme automatisch ohne weitere Beteiligung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Behörden oder Stellen oder eines privatwirtschaftlichen Energiedienstleisters umsetzt. Eine Maßnahme mit Multiplikatorpotenzial wäre in den meisten Fällen kostenwirksamer als Maßnahmen, die regelmäßig wiederholt werden müssen. Die Mitgliedstaaten müssen das Energiesparpotenzial derartiger Maßnahmen einschließlich ihrer Multiplikatoreffekte abschätzen und die gesamten Auswirkungen im Rahmen einer Ex-post-Evaluierung, für die gegebenenfalls Indikatoren zu verwenden sind, überprüfen.

Bei der Evaluierung von horizontalen Maßnahmen können Energieeffizienz-Indikatoren herangezogen werden, sofern die Entwicklung, die die Indikatoren ohne die horizontalen Maßnahmen genommen hätten, bestimmt werden kann. Doppel-Zählungen mit Einsparungen durch gezielte Energieeffizienz-Programme, Energiedienstleistungen und andere Politikinstrumente müssen dabei jedoch so weit wie möglich ausgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere für Energie- oder CO2-Steuern und Informationskampagnen.

Für doppelt erfasste Energieeinsparungen sind entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Es sollten Matrizen verwendet werden, die die Summierung der Auswirkungen von Maßnahmen ermöglichen.

Potenzielle Energieeinsparungen, die sich erst nach der Zielperiode ergeben, dürfen nicht berücksichtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten über die Erreichung der allgemeinen Zielvorgabe nach Artikel 4 berichten. Maßnahmen, die langfristige Auswirkungen auf den Markt haben, sollten in jedem Fall gefördert werden, und Maßnahmen, die bereits energiesparende Multiplikatoreffekte ausgelöst haben, sollten bei der Berichterstattung über die Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Ziele berücksichtigt werden, sofern sie anhand der Leitlinien dieses Anhangs gemessen und überprüft werden können.

6.   Überprüfung der Energieeinsparungen

Die Energieeinsparungen, die durch eine bestimmte Energiedienstleistung oder eine andere Energieeffizienzmaßnahme erzielt wurden, sind durch einen Dritten zu überprüfen, wenn dies als kostenwirksam und erforderlich erachtet wird. Dies kann durch unabhängige Berater, Energiedienstleister oder andere Marktteilnehmer erfolgen. Die in Artikel 4 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats können weitere Anweisungen dazu herausgeben.

Quellen: A European Ex-post Evaluation Guidebook for DSM and EE Service Programmes; IEA, INDEEP-Datenbank; IPMVP, Band 1 (Ausgabe März 2002).


(1)  SAVE-Programm — Projekt ODYSSEE-MURE (Kommission, 2005).

(2)  Ein Modell für die Festlegung eines Niveaus quantifizierbarer Unsicherheit auf der Grundlage dieser drei Fehler enthält Anhang B des Internationalen Protokolls für Leistungsmessung und ‐überprüfung (International Performance Measurement and Verification Protocol, IPMVP).


ANHANG V

Als Orientierung dienende Liste der Märkte und Teilmärkte für Energieverbrauchsumstellung, bei denen Benchmarks ausgearbeitet werden können:

1.

Markt für Haushaltsgeräte/Informationstechnik und Beleuchtung:

1.1.

Küchengeräte (Weiße Ware);

1.2.

Unterhaltungs-/Informationstechnik;

1.3.

Beleuchtung.

2.

Markt für Hauswärmetechnik:

2.1.

Heizung;

2.2.

Warmwasserbereitung;

2.3.

Klimaanlagen;

2.4.

Lüftung;

2.5.

Wärmedämmung;

2.6.

Fenster.

3.

Markt für Industrieöfen.

4.

Markt für motorische Antriebe in der Industrie.

5.

Markt der öffentlichen Einrichtungen:

5.1.

Schulen/Behörden;

5.2.

Krankenhäuser;

5.3.

Schwimmbäder;

5.4.

Straßenbeleuchtung.

6.

Markt für Verkehrsdienstleistungen.


ANHANG VI

Liste der förderungsfähigen Maßnahmen im Bereich der energieeffizienten öffentlichen Beschaffung

Unbeschadet der nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der öffentliche Sektor im Rahmen seiner in Artikel 5 genannten Vorbildfunktion mindestens zwei der Anforderungen anwendet, die in der nachstehenden Liste aufgeführt sind:

a)

Anforderungen hinsichtlich des Einsatzes von Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen, einschließlich Energieleistungsverträgen, die die Erbringung messbarer und im Voraus festgelegter Energieeinsparungen (auch in Fällen, in denen öffentliche Verwaltungen Zuständigkeiten ausgegliedert haben) vorschreiben;

b)

Anforderungen, wonach die zu beschaffenden Ausrüstungen und Fahrzeuge aus Listen energieeffizienter Produkte auszuwählen sind, die Spezifikationen für verschiedene Kategorien von Ausrüstungen und Fahrzeugen enthalten und von den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Behörden oder Stellen erstellt werden, wobei gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zugrunde zu legen sind;

c)

Anforderungen, die den Kauf von Ausrüstungen vorschreiben, die in allen Betriebsarten — auch in Betriebsbereitschaft — einen geringen Energieverbrauch aufweisen, wobei gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zugrunde zu legen sind;

d)

Anforderungen, die das Ersetzen oder Nachrüsten vorhandener Ausrüstungen und Fahrzeuge durch die bzw. mit den unter den Buchstaben b und c genannten Ausrüstungen vorschreiben;

e)

Anforderungen, die die Durchführung von Energieaudits und die Umsetzung der daraus resultierenden Empfehlungen hinsichtlich der Kostenwirksamkeit vorschreiben;

f)

Anforderungen, die den Kauf oder die Anmietung von energieeffizienten Gebäuden oder Gebäudeteilen bzw. den Ersatz oder die Nachrüstung von gekauften oder angemieteten Gebäuden oder Gebäudeteilen vorschreiben, um ihre Energieeffizienz zu verbessern.