ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 113

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
27. April 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 637/2006 der Kommission vom 26. April 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 638/2006 der Kommission vom 26. April 2006 über das Ausmaß, in dem den im April 2006 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 stattgegeben werden kann

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 639/2006 der Kommission vom 26. April 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

4

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. April 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/274/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1716)  ( 1 )

6

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

EFTA-Überwachungsbehörde

 

*

Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 193/04/KOL vom 14. Juli 2004 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

10

 

*

Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 194/04/KOL vom 14. Juli 2004 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommenen Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen

18

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 319/05/KOL vom 14. Dezember 2005 betreffend die Änderungen des Beschlusses Nr. 195/04/KOL des Kollegiums über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes

24

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission vom 9. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 215 vom 19.8.2005)

26

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005)

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 637/2006 DER KOMMISSION

vom 26. April 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 26. April 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

130,1

204

75,3

212

139,0

999

114,8

0707 00 05

052

109,9

628

147,3

999

128,6

0709 90 70

052

97,7

204

46,1

999

71,9

0805 10 20

052

37,7

204

38,0

212

45,4

220

44,5

624

65,3

999

46,2

0805 50 10

052

43,0

508

30,4

624

59,0

999

44,1

0808 10 80

388

83,2

400

119,3

404

94,7

508

83,2

512

85,8

524

68,2

528

93,4

720

98,8

804

104,8

999

92,4

0808 20 50

388

92,5

512

82,4

524

29,4

528

77,1

720

51,8

999

66,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 638/2006 DER KOMMISSION

vom 26. April 2006

über das Ausmaß, in dem den im April 2006 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 der Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 992/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006) (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, und Artikel 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 ist die Stückzahl männlicher Jungrinder, die im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2006 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, festgesetzt worden. Angesichts der Mengen, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, kann den betreffenden Anträgen vollständig stattgegeben werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 992/2005 im April 2006 eingereichten Antrag auf Einfuhrlizenzen wird vollständig stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 168 vom 30.6.2005, S. 16.


27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 639/2006 DER KOMMISSION

vom 26. April 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 628/2006 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 109 vom 22.4.2006, S. 7.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 27. April 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

33,94

1,10

1701 11 90 (1)

33,94

4,72

1701 12 10 (1)

33,94

0,97

1701 12 90 (1)

33,94

4,43

1701 91 00 (2)

38,15

6,16

1701 99 10 (2)

38,15

2,89

1701 99 90 (2)

38,15

2,89

1702 90 99 (3)

0,38

0,29


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/6


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. April 2006

zur Änderung der Entscheidung 2006/274/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1716)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/306/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Deutschland ist es zu Ausbrüchen von klassischer Schweinepest gekommen.

(2)

Die Kommission hat am 6. April 2006 die Entscheidung 2006/274/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/254/EG (2) erlassen, um die Maßnahmen, die Deutschland gemäß der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) bereits getroffen hat, zu bestätigen und zu erweitern.

(3)

Auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten epidemiologischen Informationen sollten bestimmte Vorschriften für die Verbringung von Schweinen aus und in den verschiedenen Gebieten Deutschlands geändert werden.

(4)

Die Entscheidung 2006/274/EG ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/274/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 kann Deutschland genehmigen,

a)

dass Schlachtschweine zur sofortigen Schlachtung auf direktem Wege zu einem Schlachthof außerhalb Deutschlands befördert werden, sofern die zur Beförderung der Schweine verwendeten Fahrzeuge die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erfüllen und die Schweine aus einen einzigen Haltungsbetrieb stammen, der außerhalb der in Anhang I genannten Gebiete liegt;

b)

dass Zucht- und Nutzschweine zu einem Haltungsbetrieb außerhalb Deutschlands befördert werden, sofern die für die Beförderung der Schweine verwendeten Fahrzeuge die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erfüllen und die Schweine mindestens 45 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 45 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden,

i)

der außerhalb der in Anhang I genannten Gebiete liegt;

ii)

in den in den 45 Tagen unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden;

iii)

in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit Negativbefund durchgeführt wurden.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Deutschland trägt dafür Sorge, dass

a)

unbeschadet der Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2001/89/EG und insbesondere gemäß Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie

i)

keine Schweine aus und zu Haltungsbetrieben verbracht werden, die in den in Anhang I Abschnitt A genannten Gebieten liegen;

ii)

die Beförderung von Schlachtschweinen aus Haltungsbetrieben außerhalb der in Anhang I Abschnitt A genannten Gebiete zu Schlachthöfen innerhalb dieser Gebiete sowie die Durchfuhr von Schweinen durch diese Gebiete nur

über Hauptverkehrstraßen oder auf dem Schienenweg erfolgt und

nach Maßgabe der genauen Anweisungen der zuständigen Behörde, um zu vermeiden, dass die betreffenden Schweine während des Transports direkt oder indirekt mit anderen Schweinen in Berührung kommen;

b)

keine Schweine aus den in Anhang I Abschnitt B genannten Gebieten in andere Gebiete Deutschlands versendet werden, es sei denn, es handelt sich um

i)

Schlachtschweine, die auf direktem Wege zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof befördert werden, wobei die Schweine aus einem einzigen Haltungsbetrieb stammen müssen;

ii)

Zucht- und Nutzschweine, die auf direktem Wege zu einem Haltungsbetrieb befördert werden, wobei die Schweine mindestens 45 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 45 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden,

in den in den 45 Tagen unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden und

in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit Negativbefund durchgeführt wurden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Schweine aus einem innerhalb der Gebiete gemäß Anhang I Abschnitt A, jedoch außerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone gelegenen Betrieb

a)

auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung zu einem Schlachthof innerhalb dieser Gebiete oder — in Ausnahmefällen — zu ausgewiesenen deutschen Schlachthöfen außerhalb dieser Gebiete befördert werden, sofern die Schweine aus einem Haltungsbetrieb versendet werden, in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit Negativbefund durchgeführt wurden;

b)

zu einem Haltungsbetrieb innerhalb dieser Gebiete befördert werden, sofern die Schweine mindestens 45 Tage lang bzw. — falls die Tiere weniger als 45 Tage alt sind — von Geburt an in einem einzigen Betrieb gehalten wurden,

i)

in den in den 45 Tage unmittelbar vor dem Tag des Versands der Schweine keine lebenden Schweine eingestellt wurden;

ii)

in dem die klinischen Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit Negativbefund durchgeführt wurden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Schweine auf direktem Wege aus einem Haltungsbetrieb innerhalb einer Überwachungszone zu einem ausgewiesenen Haltungsbetrieb befördert werden, in dem sich keine Schweine befinden und der innerhalb derselben Überwachungszone oder in der von dieser Überwachungszone umgebenen Schutzzone liegt, sofern

diese Verbringung unter den Bedingungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2001/89/EG erfolgt;

in dem Haltungsbetrieb, aus dem die Schweine versendet werden, die Untersuchungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG mit Negativbefund durchgeführt wurden.

Die genannten Verbringungen werden von den deutschen Behörden aufgezeichnet und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit umgehend mitgeteilt.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Deutschland trägt dafür Sorge, dass die folgenden Erzeugnisse nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versendet werden:

a)

Schweinesperma, es sei denn, es wurde von Ebern in einer Besamungsstation im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG gewonnen, die außerhalb der in Anhang I Abschnitt A genannten Gebiete liegt;

b)

Schweineeizellen und -embryonen, es sei denn, sie wurden von Sauen gewonnen, die in einem außerhalb der in Anhang I Abschnitt A genannten Gebiete gelegenen Betrieb gehalten wurden.“

4.

Artikel 5 Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

die zuständigen Behörden innerhalb der in Anhang I Abschnitt A genannten Gebiete mindestens eine Risikozone ausweisen und dass zumindest die Dienstleistungen, die Personen in direktem Kontakt mit Schweinen erbringen oder die das Betreten der Schweinestallungen und die Verwendung von Transportmitteln zur Beförderung von Futtermitteln, Mist oder verendeten Tieren aus den und in die Schweinehaltungsbetriebe innerhalb der in Anhang I Abschnitt A genannten Gebieten erforderlich machen, auf diese Zonen beschränkt werden und nicht auch in anderen Teilen der Gemeinschaft erbracht werden, es sei denn, die Transportmittel, Ausrüstungen und etwaigen anderen Ansteckungsträger wurden zuvor gründlich gereinigt und desinfiziert und sind mindestens drei Tage lang nicht mit Schweinen oder Haltungsbetrieben in Berührung gekommen; Kontakte im Zusammenhang mit einer Beförderung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) gelten als Kontakte innerhalb der (den) ausgewiesenen Zone(n);

2.

in den in Anhang I Abschnitt A genannten Gebieten Überwachungsmaßnahmen nach den Grundsätzen von Anhang II durchgeführt werden.“

5.

Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten versenden keine Schweine in Schlachthöfe in den in Anhang I Abschnitt A genannten Gebieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

Transportmittel, die in Deutschland zur Beförderung von Schweinen verwendet wurden oder die sich in Deutschland in einem Schweinehaltungsbetrieb befunden haben, nach dem letzten Transportvorgang zweimal gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie zur Beförderung von Schweinen außerhalb Deutschlands verwendet werden;“

6.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 36. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/297/EG (ABl. L 108 vom 21.4.2006, S. 31).

(3)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG

„ANHANG I

Gebiete in Deutschland gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 5 und 6:

A.

In Nordrhein-Westfalen das Gebiet der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster.

B.

In Nordrhein-Westfalen das Gebiet der Regierungsbezirke Detmold und Köln.“


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/10


EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 193/04/KOL

vom 14. Juli 2004

zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1),

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf den in Anhang XI Ziffer 5cl des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste) in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch sektorale Anpassungen geänderten Fassung, insbesondere Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sind die nationalen Regulierungsbehörden gehalten, zur Entwicklung des Binnenmarktes beizutragen, indem sie inter alia untereinander und mit der Überwachungsbehörde auf transparente Weise kooperieren, um die Kohärenz der Regulierungsmaßnahmen und eine einheitliche Anwendung der den neuen Rechtsrahmen ausmachenden Einzelrichtlinien sicherzustellen.

(2)

Damit sich auf nationaler Ebene geschlossene Beschlüsse nicht nachteilig für das Funktionieren des EWR-Abkommens oder die mit dem neuen Rechtsrahmen verfolgten Ziele auswirken, müssen die nationalen Regierungsbehörden die EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend: die Überwachungsbehörde) und die Regulierungsbehörden in den übrigen Mitgliedstaaten über geplante Maßnahmen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) unterrichten.

(3)

Ferner müssen die nationalen Regulierungsbehörden von der Überwachungsbehörde eine Genehmigung einholen, wenn sie Verpflichtungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Zugangsrichtlinie) auferlegen wollen, auf die in Ziffer 5cj Anhang XI des EWR-Abkommens Bezug genommen wird und gemäß der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch sektorale Anpassungen geänderten Fassung, wobei es sich hier um ein gesondertes Verfahren handelt.

(4)

Die Überwachungsbehörde gibt den nationalen Regulierungsbehörden auf deren Wunsch hin Gelegenheit, mit ihr eine geplante Maßnahme vor ihrer formalen Notifizierung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bzw. gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) zu erörtern. Hat die Überwachungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass die geplante Maßnahme ein Hemmnis für das Funktionieren des EWR-Abkommens darstellen würde, oder hat sie ernste Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem EWR-Recht, gibt sie der betreffenden Regulierungsbehörde rechtzeitig Gelegenheit, sich zu den von ihr angesprochenen Problemen zu äußern.

(5)

Die Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) legt bestimmte bindende Zeitlimits für die Berücksichtigung von Notifizierungen nach Artikel 7 fest.

(6)

Zwecks Erleichterung und Sicherstellung der Effizienz der Zusammenarbeit und des Anhörungsverfahrens nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sowie im Interesse der Rechtssicherheit müssen klare Regeln aufgestellt werden, nach denen die Notifizierung und deren Prüfung durch die Überwachungsbehörde sowie die Berechnung der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Fristen erfolgen.

(7)

Des Weiteren ist eine Klärung der verfahrenstechnischen Vorgehensweisen im Rahmen von Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) sinnvoll.

(8)

Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung der Prüfung eines notifizierten Maßnahmenentwurfs sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Notifizierungen nach einem vorgegebenen Muster (Formblatt zur Kurzbeschreibung der Maßnahme) vornehmen.

(9)

Die EFTA-Staaten haben sich darauf verständigt, Englisch als Arbeitssprache für die Kommunikation zwischen den EFTA-Staaten und der Behörde zu verwenden. Dies berührt nicht das Recht privater Beteiligter und Unternehmen, Unterlagen in jeder EFTA-Sprache einzureichen, wie im EWR-Abkommen vorgesehen.

(10)

Damit die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gesteckten Ziele, darunter insbesondere die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis sowie die kohärente Anwendung der Richtlinie — erreicht werden, ist es außerordentlich wichtig, dass das in Artikel 7 vorgesehene Verfahren der Notifizierung eingehalten und so effizient wie möglich gestaltet wird.

(11)

Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der neuen Regulierungsvorschriften im gesamten EWR und um optimalen Nutzen aus der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden ziehen zu können, muss der Informationsfluss zwischen der EFTA- und der EU-Säule des EWR gewährleistet sein. Mit Beschluss Nr. 11/2004 des gemeinsamen EWR-Ausschusses wurde daher Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) folgender Unterabsatz angefügt: „Der Austausch von Informationen zwischen den nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten einerseits und den nationalen Regulierungsbehörden der EG-Staaten andererseits findet über die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission statt.“

(12)

Der Kommunikationsausschuss hat gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) seine befürwortende Stellungnahme hierzu abgegeben —

EMPFIEHLT:

1.

Die in der Richtlinie 2002/21/EG (und den Einzelrichtlinien) verwendeten Begriffsbestimmungen gelten gleichermaßen für diese Empfehlung. Darüber hinaus bedeutet

„Empfehlung über relevante Märkte“: Empfehlung der Überwachungsbehörde 194/04/KOL über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 194/21/EG (Rahmenrichtlinie) für eine Vorabregulierung in Betracht kommen;

„Notifizierung“: Notifizierung eines Maßnahmenentwurfs durch eine nationale Regulierungsbehörde oder Antragstellung gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) in Verbindung mit dem dieser Empfehlung beigefügten Formblatt (Anhang I).

2.

Notifikationen sollten, soweit möglich, auf elektronischem Weg, erfolgen.

Die Überwachungsbehörde wird ein elektronisches System zur Entgegennahme von Notifizierungen einrichten. In diesem Fall werden die nationalen Regulierungsbehörden ausschließlich dieses System nutzen.

Elektronisch verschickte Dokumente gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie verschickt wurden.

Notifizierungen und Begleitunterlagen gemäß Ziffer 6 (siehe unten), werden in der Reihenfolge ihres Eingangs registriert.

3.

Die Notifizierungen werden am Tag ihrer Registrierung („Eingangsvermerk“) wirksam. Der Eingangsvermerk erfolgt für den Tag, an dem die vollständige Notifizierung bei der Überwachungsbehörde eingegangen ist.

Die nationalen Regulierungsbehörden werden über die Website der Überwachungsbehörde und sonstige elektronische Hilfsmittel über Eingangsdatum und Gegenstand der Notifizierung sowie etwaiges eingereichtes Begleitmaterial informiert.

4.

Der Entwurf nationaler Maßnahmen und die Begründung der Maßnahme sowie das zusammenfassende Notifizierungsformular sind auf Englisch zu übermitteln.

5.

Den von einer Regulierungsbehörde notifizierten Entwürfen sind die Unterlagen beizufügen, die die Überwachungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe benötigt. Die geplanten Maßnahmen sind hinreichend zu begründen.

6.

Aus den Notifizierungen sollte, soweit anwendbar, Folgendes hervorgehen:

a)

der relevante Produkt- oder Dienstemarkt,

b)

der räumlich relevante Markt,

c)

die wichtigsten Marktteilnehmer,

d)

die Ergebnisse der Marktuntersuchung, vor allem ob und aus welchen Gründen auf dem betreffenden Markt wirksamer Wettbewerb stattfindet oder nicht,

e)

ggf. die Bezeichnung des bzw. der Unternehmen, die allein oder zusammen mit anderen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG eingestuft werden, wobei die Gründe hierfür anzugeben bzw. entsprechende Belege oder sonstige Fakten, die dafür sprechen, vorzulegen sind,

f)

die Ergebnisse einer von der nationalen Regulierungsbehörde vorab durchgeführten öffentlichen Anhörung,

g)

ggf. die von der nationalen Wettbewerbsbehörde abgegebene Stellungnahme;

h)

Belege dafür, dass zum Zeitpunkt der Notifizierung an die Überwachungsbehörde geeignete Schritte getroffen wurden, um die Regulierungsbehörden in allen anderen EFTA-Staaten von der Maßnahme zu unterrichten, soweit dies nicht über das elektronische System der Überwachungsbehörde sichergestellt wird;

i)

im Fall der Notifizierung von Maßnahmeentwürfen, die in den Anwendungsbereich der Artikel 5 oder 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) bzw. Artikel 16 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Universaldienstrichtlinie) (2) fallen, die spezifische(n) aufzuerlegenden Verpflichtung(en) zur Behebung des Mangels an wirksamem Wettbewerb in dem betreffenden Markt oder, wenn es sich um einen Markt handelt, auf dem infolge von Auflagen bereits wirksamer Wettbewerb stattfindet, die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Aufhebung dieser Verpflichtungen.

7.

Wird in einem Maßnahmenentwurf zum Zweck der Marktanalyse ein Markt in Abweichung von der Empfehlung über relevante Märkte definiert, so sind die Kriterien, auf denen diese abweichende Marktdefinition beruht, hinreichend zu erläutern.

8.

Bei Notifizierungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) ist angemessen zu begründen, warum Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den Artikeln 9 bis 13 derselben Richtlinie genannten Verpflichtungen auferlegt werden sollen.

9.

Bei Notifizierungen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) ist außerdem angemessen zu begründen, warum die geplanten Maßnahmen zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen erforderlich sind.

10.

Notifizierungen, die, soweit erforderlich, alle in Ziffer 6 genannten Angaben enthalten, gelten als vollständig. Sind die im Rahmen der Notifizierung gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen in materieller Hinsicht unvollständig, setzt die Überwachungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden hiervon innerhalb von fünf Arbeitstagen in Kenntnis und gibt an, inwieweit sie die Notifizierung für unvollständig hält. Die Notifizierung wird nicht registriert, solange die nationale Regulierungsbehörde nicht die erforderlichen Informationen nachgereicht hat. Notifizierungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) werden in einem solchen Fall erst mit Erhalt der vollständigen Angaben wirksam.

11.

Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 6 kann die Überwachungsbehörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) nach der Registrierung von der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen oder Klarstellungen verlangen. Die Regulierungsbehörden sollten die verlangten Informationen, sofern diese ohne weiteres zugänglich sind, innerhalb von drei Arbeitstagen übermitteln.

12.

Gibt die Überwachungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG eine Stellungnahme ab, unterrichtet sie die betroffene nationale Regulierungsbehörde auf elektronischem Weg und veröffentlicht die Stellungnahme auf ihrer Website.

13.

Gibt eine nationale Regulierungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine Stellungnahme ab, übermittelt sie diese der Überwachungsbehörde und den übrigen Regulierungsbehörden auf elektronischem Weg.

14.

Vertritt die Überwachungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG die Auffassung, dass die Maßnahme ein Hemmnis für das Funktionieren des EWR-Abkommens darstellen würde, oder hegt sie ernste Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem EWR-Recht und insbesondere den in Artikel 8 der Richtlinie 20002/21/EG genannten Zielen, oder

a)

zieht sie anschließend die oben erwähnten Bedenken zurück, oder

b)

trifft sie anschließend die Entscheidung, die Regulierungsbehörde aufzufordern, die geplante Maßnahme zurückzuziehen,

wird die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf elektronischem Weg und durch eine Bekanntmachung auf der Website der Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt.

15.

Bei Notifizierungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) fasst die Überwachungsbehörde in Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie in der Regel innerhalb von höchstens drei Monaten einen Beschluss, in dem sie der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde die Annahme der geplanten Maßnahme entweder gestattet oder untersagt. Bei Auftreten etwaiger Probleme kann diese Frist von der Überwachungsbehörde um weitere zwei Monate verlängert werden.

16.

Die nationalen Regulierungsbehörden können einen notifizierten Maßnahmenentwurf jederzeit zurückziehen. In diesem Fall wird die Maßnahme aus dem Register gelöscht und die Kommission veröffentlicht eine entsprechende Mitteilung auf ihrer Website.

17.

Wird ein Maßnahmenentwurf von der Regulierungsbehörde angenommen, zu dem die Überwachungsbehörde oder eine andere nationale Regulierungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Stellung genommen haben, so teilt die betreffende Behörde auf Anforderung der Überwachungsbehörde der Überwachungsbehörde sowie der bzw. den anderen betreffenden Regulierungsbehörden mit, wie diesen Stellungnahmen weitestgehend Rechnung getragen wurde.

18.

Auf Ersuchen einer Regulierungsbehörde wird der Maßnahmenentwurf vor seiner Notifizierung informell mit der Überwachungsbehörde erörtert.

19.

Für die in der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bzw. in dieser Empfehlung genannten Fristen gelten folgende Regeln:

a)

Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, auf den das Ereignis fällt.

b)

Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages in der letzten Woche bzw. in dem letzten Monat, der mit dem Wochentag identisch ist oder das gleiche Datum trägt wie der Tag des Fristbeginns. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebliche Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c)

Die Fristen umfassen Feiertage, Sonntage und Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.

d)

Als Feiertage gelten alle Tage, die von dem betreffenden EFTA-Staat oder der Überwachungsbehörde als solche benannt werden.

e)

Als Arbeitstage gelten alle Tage außer den gesetzlichen Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden.

Endet die Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird sie bis zum Ablauf des folgenden Arbeitstages verlängert.

Die Überwachungsbehörde veröffentlicht alljährlich in der EWR-Beilage zum EU-Amtsblatt ein Verzeichnis der von den EFTA-Staaten und der Überwachungsbehörde benannten Feiertage. Die EFTA-Staaten übermitteln der Überwachungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der Feiertage.

20.

Die Überwachungsbehörde prüft gemeinsam mit den Regulierungsbehörden, ob die vorliegende Regelung einer Überarbeitung bedarf, jedoch nicht vor dem 1. September 2005.

21.

Diese Empfehlung ist an die EFTA-Staaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2004

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Hannes HAFSTEIN

Präsident


(1)  Nachstehend EWR-Abkommen.

(2)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzrechte bei elektronischer Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichlinie), auf die in Ziffer 5 cm Anhang XI des EWR-Abkommens Bezug genommen wird und gemäß der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch sektorale Anpassungen geänderten Fassung.


ANHANG

FORMBLATT FÜR NOTIFIZIERUNGEN VON MASSNAHMENENTWÜRFEN NACH ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE 2002/21/EG (RAHMENRICHTLINIE)

(„Formblatt zur Kurzbeschreibung der Maßnahme“)

Einleitung

In diesem Formblatt sind die Informationen zusammengefasst, die die nationalen Regulierungsbehörden der Überwachungsbehörde gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) im Zusammenhang mit der Notifizierung von Maßnahmenentwürfen übermitteln müssen.

Die Überwachungsbehörde möchte mit den nationalen Regulierungsbehörden Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung von Artikel 7 vor ihrer Notifizierung vor allem im Rahmen von Treffen im Vorfeld der Notifizierung erörtern. Die nationalen Regulierungsbehörden werden daher dazu angehalten, die Überwachungsbehörde bei Fragen zu den nachstehend aufgeführten Aspekten zu konsultieren, vor allem was die Art der verlangten Auskünfte betrifft oder die Möglichkeit, von der Bereitstellung bestimmter Informationen im Rahmen der von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) durchzuführenden Marktanalyse freigestellt zu werden.

Korrekte und vollständige Angaben

Alle Informationen der nationalen Regulierungsbehörden müssen den Tatsachen entsprechen und vollständig sein und sind mithilfe des nachstehenden Formblatts zusammenfassend wiederzugeben. Das Formblatt ersetzt nicht den notifizierten Maßnahmenentwurf, sondern soll der Überwachungsbehörde und den Regulierungsbehörden der anderen EFTA-Staaten die Möglichkeit geben nachzuprüfen, ob der notifizierte Maßnahmenentwurf tatsächlich alle Informationen enthält, die die Kommission benötigt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wahrzunehmen.

Die verlangten Auskünfte sind in der in dem Formblatt vorgesehenen Weise in Abschnitte zu gliedern und zu nummerieren und sollten Querverweise auf die entsprechende Textstelle des Maßnahmenentwurfs enthalten.

FORMBLATT ZUR KURZBESCHREIBUNG DER MASSNAHME

ABSCHNITT 1

Bestimmung des Marktes

Sie werden, soweit anwendbar, um folgende Angaben gebeten:

1.1.

Angabe des relevanten Produkt-/Dienstemarktes. Ist dieser Markt in der Empfehlung über relevante Märkte aufgeführt?

1.2.

Angabe des relevanten räumlichen Marktes,

1.3.

Kurzdarstellung der Stellungnahme der jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörde, sofern vorhanden,

1.4.

kurzer Überblick über die bisherigen Ergebnisse der Anhörung zu der vorgeschlagenen Marktdefinition (z. B. Zahl der eingegangenen Kommentare, Befürworter, Gegner der vorgeschlagenen Marktdefinition),

1.5.

im Fall der Definition eines relevanten Marktes in Abweichung von der Empfehlung über relevante Märkte kurze Begründung für die vorgeschlagene Marktdefinition unter Bezugnahme auf Abschnitt 2 der Leitlinien der Überwachungsbehörde zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht (1) und unter Heranziehung der in den Erwägungsgründen 12 bis 19 der Empfehlung über relevante Märkte genannten drei Hauptkriterien.

ABSCHNITT 2

Bestimmung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

Nennen Sie, soweit anwendbar:

2.1.

den bzw. die Namen des oder der Unternehmen, die einzeln oder gemeinsam als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gelten,

sowie gegebenenfalls den bzw. die Namen des oder der Unternehmen, die nicht mehr als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden,

2.2.

die Kriterien, anhand deren einem Unternehmen einzeln oder gemeinsam mit anderen eine beträchtliche Marktmacht zugesprochen wurde,

2.3.

die Namen der wichtigsten auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen (Wettbewerber),

2.4.

die Marktanteile der vorgenannten Unternehmen und wie sie berechnet wurden (z. B. gemessen am Umsatz, an der Zahl der Teilnehmer).

Fassen Sie bitte kurz zusammen:

2.5.

die Stellungnahme der jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörde (sofern vorhanden),

2.6.

die bisherigen Ergebnisse der Anhörung zu der vorgeschlagenen Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (z. B. Zahl der insgesamt eingegangenen Kommentare, Zahl der Stellungnahmen pro und kontra).

ABSCHNITT 3

Gesetzliche Verpflichtungen

Bitte geben Sie, soweit anwendbar, an:

3.1.

die Rechtsgrundlage für die neu auferlegten, aufrechterhaltenen, geänderten oder aufgehobenen Verpflichtungen (Artikel 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG) (Zugangsrichtlinie)),

3.2.

die Gründe, weshalb die Auferlegung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Verpflichtungen zulasten der Unternehmen gemessen an den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielsetzungen als verhältnismäßig und gerechtfertigt angesehen werden können, oder geben Sie andernfalls an, wo genau in dem Maßnahmenentwurf (Absatz, Abschnitt oder Seite) die Begründung zu finden ist,

3.3.

bei Abhilfemaßnahmen, die von den in Artikel 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) genannten abweichen, die „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der genannten Richtlinie, die die Auferlegung derartiger Maßnahmen rechtfertigen oder die Passagen in dem Maßnahmenentwurf (Absätze, Abschnitte oder Seiten), die Aufschluss hierüber geben.

ABSCHNITT 4

Einhaltung internationaler Verpflichtungen

Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) ist, soweit anwendbar, anzugeben,

4.1.

ob mit dem geplanten Maßnahmenentwurf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen gegenüber Marktteilnehmern entsprechend Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) bezweckt wird,

4.2.

den oder die Namen des oder der betroffenen Unternehmen,

4.3.

welches die von den EFTA-Staaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen sind, die eingehalten werden müssen.


(1)  Leitlinien der Überwachungsbehörde zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.


27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/18


EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 194/04/KOL

vom 14. Juli 2004

über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommenen Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1),

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf den in Anhang XI Ziffer 5cl des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (2)) in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch sektorale Anpassungen geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/21/EG (nachstehend „Rahmenrichtlinie“ genannt) gibt neue rechtliche Rahmenbedingungen für den Bereich der elektronischen Kommunikation vor, die den Konvergenzbestrebungen Rechnung tragen sollen, indem sie sämtliche elektronische Netze und Dienste abdecken. Die bereichsspezifischen Vorabregelungen sollen mit zunehmendem Wettbewerb schrittweise abgebaut werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 der Rahmenrichtlinie erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend: die Überwachungsbehörde) im Anschluss an die Anhörung der Öffentlichkeit und der nationalen Regulierungsbehörden (NRB) in den EFTA-Staaten eine Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte.

(3)

Die Europäische Kommission hat die Empfehlung 2003/311/EG über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors erlassen, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG (3) für eine Vorabregulierung in Betracht kommen.

(4)

Um eine einheitliche Anwendung des EWR-Rechts im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum sicherzustellen, übernimmt die Überwachungsbehörde so weit wie möglich die Bestimmungen der entsprechenden Empfehlung der Kommission.

(5)

Ziel dieser Empfehlung ist es, diejenigen Produkt- und Dienstmärkte festzulegen, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Diese erste Empfehlung muss jedoch mit dem Übergang von den Rahmenbedingungen 1998 auf den neuen Rechtsrahmen vereinbar sein. Die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (4) (nachfolgend „Zugangsrichtlinie“ genannt) und die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (5) (nachfolgend „Universaldienstrichtlinie“ genannt) definieren bereits bestimmte Marktsegmente, die zusätzlich zu den in dieser Empfehlung aufgeführten Märkten von den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) zu analysieren sind. Aufgrund der Rahmenrichtlinie definieren die NRB die relevanten geografischen Märkte in ihrem Hoheitsgebiet.

(6)

Der Rechtsrahmen 1998 sah eine Vorabregulierung in bestimmten Bereichen der Telekommunikation vor. Diese Bereiche wurden in den anwendbaren Richtlinien näher bestimmt, es handelt sich aber nicht durchgehend um „Märkte“ im Sinne des EWR-Wettbewerbsrechts und seiner Anwendung. Anhang I der Rahmenrichtlinie stellt eine Liste solcher Marktbereiche dar, die in eine erste Fassung der Empfehlung einzubeziehen sind.

(7)

Wie die Überschrift des Anhangs I verdeutlicht, sind alle darin aufgeführten Märkte in die erste Fassung der Empfehlung aufzunehmen, damit die NRB eine Überprüfung der bestehenden, unter dem Regulierungsrahmen 1998 auferlegten Verpflichtungen vornehmen können.

(8)

Artikel 15 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie sieht vor, dass die Überwachungsbehörde die Bestimmung von Märkten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des EWR-Wettbewerbsrechts vornimmt. Die Überwachungsbehörde hat daher die Märkte (entsprechend den im Anhang I der Rahmenrichtlinie aufgeführten Märkten) in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des EWR-Wettbewerbsrechts bestimmt.

(9)

Im Bereich der elektronischen Kommunikation sind zumindest zwei Kategorien von relevanten Märkten zu betrachten: Märkte für Dienste oder Produkte für Endnutzer (Endkundenmärkte) und Märkte für Vorleistungen, die Betreiber benötigen, die Endnutzern Dienste und Produkte bereitstellen (Großkundenmärkte). Innerhalb dieser Marktkategorien können weitere Unterscheidungen vorgenommen werden, je nach Nachfrage- und Angebotsbedingungen.

(10)

Ausgangspunkt für Definition und Identifikation von Märkten ist die Charakterisierung von Endkundenmärkten über einen bestimmten Zeitraum, wobei Substituierbarkeit auf Nachfrage- und Angebotsseite zu berücksichtigen ist. Wenn Endkundenmärkte charakterisiert sind, die Märkte darstellen, die durch das Angebot und durch die Nachfrage von Endnutzern entstehen, sind nachfolgend relevante Großkundenmärkte zu identifizieren, die durch Nachfrage nach und Angebot von Produkten für Dritte entstehen, die beabsichtigen, Angebote an Endkunden zu machen.

(11)

Die Bestimmung von Märkten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des EWR-Wettbewerbsrechts bewirkt, dass sich einige der Marktbereiche im Anhang I der Rahmenrichtlinie entsprechend ihrer Nachfragecharakteristika aus einer Anzahl getrennter Einzelmärkte zusammensetzen. Dies trifft zu für Produkte für den Zugang von Endkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten und für Telefondienste an festen Standorten. Der Marktbereich Mietleitungen für Großkunden in Anhang I setzt sich aus getrennten Märkten für Großkunden-Abschluss-Segmente und für Großkunden-Fernübertragungs-Segmente zusammen, sowohl aufgrund von nachfrageseitigen als auch aufgrund von angebotsseitigen Charakteristika.

(12)

Die Identifikation von Märkten in Übereinstimmung mit Grundsätzen des EWR-Wettbewerbsrechts soll auf Grundlage der folgenden drei Kriterien erfolgen. i) Es bestehen beträchtliche, anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Zugangshindernisse. Angesichts des dynamischen Charakters und der Funktionsweise der Märkte für elektronische Kommunikation sind jedoch bei der Erstellung einer vorausschauenden Analyse zur Ermittlung der relevanten Märkte für eine etwaige Vorabregulierung für Möglichkeiten zum Abbau der Hindernisse vor einem bestimmten Zeithorizont zu berücksichtigen. Daher sind ii) nur diejenigen Märkte aufzuführen, die nicht innerhalb des betreffenden Zeitraums zu wirksamem Wettbewerb tendieren. Bei der Zugrundelegung dieses Kriteriums ist der Stand des Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken zu prüfen. iii) Dem betreffenden Marktversagen kann mit Hilfe des EWR-Wettbewerbsrechts allein nicht entgegengewirkt werden.

(13)

Insbesondere ist aufgrund dieser Empfehlung bei Zugangshindernissen zu unterscheiden zwischen strukturell und rechtlich bedingten Hindernissen.

(14)

Strukturbedingte Zugangshindernisse ergeben sich aus der anfänglichen Kosten- oder Nachfragesituation, die zu einem Ungleichgewicht zwischen den etablierten Betreibern und Neueinsteigern führt, deren Marktzugang so behindert oder verhindert wird. Bedeutende strukturbedingte Hindernisse liegen beispielsweise vor, wenn erhebliche mengen- und größenbedingte Vorteile und hohe Ist-Kosten der Vergangenheit für den Markt charakteristisch sind. Bislang treten derartige Hindernisse noch immer im Zusammenhang mit der weit verbreiteten Entwicklung bzw. Bereitstellung von Ortsanschlussnetzen an festen Standorten auf. Ein entsprechendes strukturbedingtes Hindernis kann auch vorliegen, wenn die Bereitstellung eines Dienstes eine Netzkomponente erfordert, die sich technisch nicht oder nur zu hohen Kosten nachbauen lässt, so dass der Dienst für Mitbewerber unrentabel wird.

(15)

Rechtlich bedingte Hindernisse basieren nicht auf den Wirtschaftsbedingungen, sondern ergeben sich aus legislativen, administrativen oder sonstigen staatlichen Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Zugangsbedingungen und/oder die Stellung von Betreibern auf dem betreffenden Markt auswirken. Beispiele hierfür sind rechtliche Hindernisse für den Marktzugang, wenn nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen Zugang zu Frequenzen für die Bereitstellung von Basisdiensten hat. Weitere Beispiele für rechtliche Hindernisse sind Preiskontrollen oder anderweitige preisspezifische Maßnahmen, die den Unternehmen auferlegt werden und sich nicht nur auf ihren Zugang, sondern auch auf ihre Stellung auf dem Markt auswirken.

(16)

Zugangshindernisse können bei innovativen, von stetigem technischen Fortschritt gekennzeichneten Märkten an Bedeutung verlieren. Hier ergeben sich Wettbewerbszwänge häufig aus bevorstehenden Innovationen möglicher Mitbewerber, die derzeit noch nicht auf dem Markt präsent sind. Auf derart innovationsbestimmten Märkten kann ein dynamischer oder längerfristiger Wettbewerb unter Firmen stattfinden, die nicht zwangsläufig auf einem vorhandenen „statischen“ Markt miteinander konkurrieren. Märkte, auf denen in absehbarer Zeit ein Abbau der Zugangshindernisse zu erwarten steht, sind in dieser Empfehlung nicht berücksichtigt.

(17)

Selbst auf einem Markt mit beträchtlichen Zugangshindernissen können andere strukturelle Faktoren bewirken, dass der Markt über den betreffenden Zeitraum einen wirksamen Wettbewerb verspricht. Dies kann beispielsweise der Fall sein auf Märkten mit einer begrenzten — aber hinreichenden — Anzahl von Unternehmen mit abweichenden Kostenstrukturen, die sich mit einer preiselastischen Nachfrage konfrontiert sehen. Ferner kann es einen Kapazitätsüberschuss auf einem Markt geben, der es konkurrierenden Firmen gestattet, ihre Leistung als Reaktion auf eine Preiserhöhung sehr rasch zu steigern. Auf solchen Märkten können sich die Marktanteile mit der Zeit verändern und/oder sinkende Preise beobachtet werden.

(18)

Die Festlegung eines Marktes, der eine Vorabregulierung rechtfertigt, richtet sich ferner danach, ob das EWR-Wettbewerbsrecht ausreicht, um derartige Hindernisse abzubauen bzw. zu beseitigen oder einen echten Wettbewerb wiederherzustellen. Überdies kommen neue und sich abzeichnende Märkte, auf denen Marktmacht aufgrund von „Vorreitervorteilen“ besteht, grundsätzlich nicht für eine Vorabregulierung in Betracht.

(19)

Bei der regelmäßigen Überprüfung der in dieser Empfehlung identifizierten Märkte sollen die drei Kriterien zugrunde gelegt werden. Diese Kriterien sollen kumulativ angewandt werden, in der Weise, dass der Markt in nachfolgenden Empfehlungen nicht identifiziert wird, wenn eines der Kriterien nicht zutrifft. Wenn daher in mehreren aufeinander folgenden Fassungen der Empfehlung festgestellt wird, dass ein Markt für elektronische Kommunikation eine Vorabregulierung rechtfertigt, ist dies dadurch bedingt, dass weiterhin beträchtliche Zugangshindernisse bestehen, die mangelnde Wettbewerbsdynamik dafür spricht und schließlich das EWR-Wettbewerbsrecht (ohne Vorabregulierung) zur Beseitigung eines anhaltenden Marktversagens nicht ausreicht. Auch könnte ein Markt aus einer Empfehlung gestrichen werden, wenn ein solider, wirksamer Wettbewerb im Europäischen Wirtschaftsraum herrscht, sofern die Aufhebung rechtlicher Vorabverpflichtungen den Wettbewerb auf diesem Markt nicht einschränkt.

(20)

Der Anhang zu dieser Empfehlung zeigt, wie jeder einzelne Markt in der Empfehlung mit den Marktbereichen in Anhang I der Rahmenrichtlinie verbunden ist. Wenn die NRB die Verpflichtungen nach dem derzeitigen Rechtsrahmen daraufhin überprüfen, ob sie beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, sind dabei die in dieser Empfehlung festgelegten Märkte zu berücksichtigen, damit die Marktdefinition zur Vorabregulierung den Grundsätzen des EWR-Wettbewerbsrechts entspricht. Solange die erste Marktanalyse durch die NRB nicht abgeschlossen ist, bleiben bestehende Verpflichtungen in Kraft.

(21)

Bei der Festlegung von Märkten in dieser Empfehlung werden die Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem EWR-Wettbewerbsrecht definiert werden können, nicht berücksichtigt.

(22)

Aufgrund unterschiedlicher Netztopologien und Technologien im Europäischen Wirtschaftsraum müssen die NRB gelegentlich die exakten Grenzen zwischen bestimmten in der Empfehlung aufgeführten Märkten oder deren Bestandteile festlegen und dabei die Grundsätze des EWR-Wettbewerbsrechts einhalten. Die NRB können Märkte festlegen, die von denen der Empfehlung abweichen, sofern sie Artikel 7 der Rahmenrichtlinie einhalten. Da eine Vorabregulierung eines Marktes den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens im Sinne der Erwägung 38 der Rahmenrichtlinie beeinträchtigen könnte, wäre nach Auffassung der Überwachungsbehörde, wenn ein Markt abweichend von der Empfehlung aufgeführt wird, das entsprechende Verfahren gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie einzuhalten. Wird ein Markt, der den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens beeinflusst, nicht gemeldet, so kann ein Verstoßverfahren eingeleitet werden. Jeder von den NRB festgelegte Markt sollte den EWR-Wettbewerbsgrundsätzen der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts des EWR (6) und den Leitlinien der Überwachungsbehörde zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht entsprechen und die obigen drei Kriterien erfüllen. Falls die Nachfrage- und Angebotsstrukturen nach Auffassung einer NRB eine andere Definition eines in dieser Empfehlung aufgeführten Marktes rechtfertigen, sind die Verfahren gemäß Artikel 6 und 7 der Rahmenrichtlinie einzuhalten.

(23)

Die vorliegende Festlegung von Produkt- und Dienstmärkten, die eine Vorabregulierung rechtfertigen können, besagt nicht, dass eine Regulierung stets angebracht ist oder für diese Märkte rechtliche Verpflichtungen aufgrund der spezifischen Richtlinien gelten. Eine Regulierung ist nicht gerechtfertigt, wenn auf diesen Märkten echter Wettbewerb herrscht. Rechtliche Verpflichtungen müssen vor allem sinnvoll, dem aufgezeigten Problem angemessen, verhältnismäßig und aufgrund der Ziele der Rahmenrichtlinie gerechtfertigt sein, dem Nutzer größtmögliche Vorteile bieten, Wettbewerbszerrungen oder -einschränkungen ausschließen, effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die effiziente Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummern fördern.

(24)

Die Öffentlichkeit, die nationalen Regulierungsbehörden und Wettbewerbsbehörden wurden zu dieser Empfehlung konsultiert —

HAT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

1.

Den nationalen Regulierungsbehörden wird empfohlen, bei der Festlegung relevanter Märkte gemäß Artikel 15 Absatz 3 des in Ziffer 5cl des Anhangs XI zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste) in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch sektorale Anpassungen geänderten Fassung, die im Anhang aufgeführten Produkt- und Dienstmärkte zu prüfen.

2.

Diese Empfehlung ist an alle EFTA-Staaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2004

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Hannes HAFSTEIN

Präsident


(1)  Nachstehend „EWR-Abkommen“.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(3)  ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7; Bezugnahme unter Ziff. 5cj des Anhangs XI zum EWR-Abkommen und gemäß der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch sektorale Anpassungen geänderten Fassung.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51; Bezugnahme unter Ziff. 5cm des Anhangs XI zum EWR-Abkommen und gemäß der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch sektorale Anpassungen geänderten Fassung.

(6)  ABl. L 200 vom 16.7.1998, S. 48 und EWR-Beilage zu ABl. Nr. 28 vom 16.7.1998, S. 3.


ANHANG

Endkundenmärkte

1.

Zugang von Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten

2.

Zugang anderer Kunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten

3.

Öffentliche Orts- und/oder Inlandstelefonverbindungen für Privatkunden an festen Standorten

4.

Öffentliche Auslandstelefonverbindungen für Privatkunden an festen Standorten

5.

Öffentliche Orts- und/oder Inlandstelefonverbindungen für andere Kunden an festen Standorten

6.

Öffentliche Auslandstelefonverbindungen für andere Kunden an festen Standorten

Die Märkte 1 bis 6 werden im Hinblick auf eine Analyse im Sinne des Artikels 17 der Universaldienstrichtlinie aufgeführt.

Die Märkte 1 bis 6 zusammen entsprechen dem „Anschluss an das öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an bestimmten festen Standorten“ gemäß Anhang I Punkt 1 der Rahmenrichtlinie. Auf diesen Marktverbund wird auch in Artikel 19 der Universaldienstrichtlinie eingegangen (mögliche Verpflichtung zur Betreiberauswahl bzw. -vorauswahl).

7.

Mindestangebot an Mietleitungen (mit bestimmten Mietleitungstypen bis einschließlich 2 Mb/s gemäß Artikel 18 und Anhang VII der Universaldienstrichtlinie)

Dieser Markt entspricht Anhang I Punkt 1 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Artikel 16 der Universaldienstrichtlinie (Bereitstellung von Mietleitungen für Endnutzer).

Es ist eine Marktanalyse nach Artikel 18 der Universaldienstrichtlinie durchzuführen, die Regulierungsmaßnahmen für die Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen umfasst.

Großkundenmärkte

8.

Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten. Im Sinne dieser Empfehlung umfasst der Verbindungsaufbau die Weiterleitung auf lokaler Ebene und ist so abzugrenzen, dass er der Abgrenzung der Märkte für Transitverbindungen und Anrufzustellung im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten entspricht.

Dieser Markt entspricht Anhang I Punkt 2 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit der Richtlinie 97/33/EG (Verbindungsaufbau im öffentlichen Festtelefonnetz).

9.

Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen von einem festen Standort aus

Im Sinne dieser Empfehlung umfasst die Anrufzustellung die lokale Anrufweiterleitung und ist so abzugrenzen, dass sie der Abgrenzung der Märkte für Verbindungsaufbau und Transitverbindungen im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten entspricht.

Dieser Markt entspricht Anhang I Punkt 2 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit der Richtlinie 97/33/EG (Verbindungsaufbau im öffentlichen Festtelefonnetz).

10.

Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz

Im Sinne dieser Empfehlung sind Transitdienste so abzugrenzen, dass sie der Abgrenzung der Märkte für Verbindungsaufbau und Anrufzustellung im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten entsprechen.

Dieser Markt entspricht Anhang I Punkt 2 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit der Richtlinie 97/33/EG (Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz).

11.

Entbündelter Großkunden-Zugang (einschließlich des gemeinsamen Zugangs) zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten

Dieser Markt entspricht Anhang I Punkt 2 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit der Richtlinie 97/33/EG (Zugang zum öffentlichen Festtelefonnetz einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss) sowie Anhang I Punkt 3 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000.

12.

Breitbandzugang für Großkunden

Dieser Markt umfasst „Bitstrom“-Zugang, der die Breitband-Datenübertragung in beiden Richtungen gestattet und sonstigen Großkundenzugang, der über andere Infrastrukturen erbracht wird, wenn sie dem „Bitstrom“-Zugang gleichwertige Einrichtungen bereitstellen. Er beinhaltet Netzzugang und Sondernetzzugang gemäß Anhang I Punkt 2 der Rahmenrichtlinie, nicht aber die unter Punkt 11 und 18 erwähnten Märkte.

13.

Abschluss-Segmente von Mietleitungen für Großkunden

14.

Fernübertragungssegmente von Mietleitungen für Großkunden

Die Großkundenmärkte 13 und 14 zusammen entsprechen Anhang I Punkt 2 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit den Richtlinien 97/33/EG und 98/10/EG (Zusammenschaltung von Mietleitungen) sowie Anhang I Punkt 2 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit der Richtlinie 92/44/EWG (Bereitstellung von Großkunden-Mietleitungskapazität für andere Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste).

15.

Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen, (gesondert) aufgeführt in Anhang I Punkt 2 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit den Richtlinien 97/33/EG und 98/10/EG

16.

Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen

Dieser Markt entspricht Anhang I Punkt 2 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit der Richtlinie 97/33/EG (Anrufzustellung in öffentlichen Mobiltelefonnetzen).

17.

Nationaler Großkundenmarkt für Auslands-Roaming in öffentlichen Mobiltelefonnetzen

Dieser Markt entspricht Anhang I Punkt 4 der Rahmenrichtlinie.

18.

Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer

Anmerkung

Die NRB haben bei der Analyse des Marktes für Zugangsberechtigungssysteme für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Zugangsrichtlinie Ermessensfreiheit. Nach Artikel 6 Absatz 3 der Zugangsrichtlinie können die EFTA-Staaten ihren nationalen Regulierungsbehörden gestatten, den Markt für Zugangsberechtigungssysteme für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste unabhängig von der Art der Übertragung zu überprüfen.


27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/24


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 319/05/KOL

vom 14. Dezember 2005

betreffend die Änderungen des Beschlusses Nr. 195/04/KOL des Kollegiums über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 24, Artikel 27 in Teil II des Protokolls 3 zu diesem Abkommen,

in der Erwägung, dass die EFTA-Überwachungsbehörde am 14. Juli 2004 den Beschluss Nr. 195/04/KOL über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen erlassen hat,

in der Erwägung, dass die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL am 1. Januar 2006 ein elektronisches Anmeldesystem einführt,

in der Erwägung, dass die EFTA-Staaten für die elektronische Übermittlung von Anmeldungen und den sich darauf beziehenden Schriftverkehr eine Kontaktstelle benannt haben,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen mit Schreiben vom 30. November 2005 gemäß dem Verfahren des Artikels 29 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen,

BESCHLIESST:

1a)

Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL erhält folgende Fassung:

„Die Mission des betreffenden EFTA-Staats bei der Europäischen Union oder eine von dem EFTA-Staat benannte Kontaktstelle leitet die Anmeldung der Überwachungsbehörde zu. Die Anmeldung wird an die Direktion Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde gerichtet. Die Direktion Wettbewerb und Staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde kann Kontaktstellen für den Eingang der Anmeldungen benennen.“

1b)

Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL erhält folgende Fassung:

„Nach Anhörung der EFTA-Staaten veröffentlicht die Überwachungsbehörde im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union die Einzelheiten für die elektronische Übermittlung von Anmeldungen, einschließlich der Anschriften, zusammen mit allen erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz vertraulicher Angaben.“

1c)

Der zweite Satz des vierten Absatzes von Anhang I zum Beschluss Nr. 195/04/KOL erhält folgende Fassung:

„Die Mission des betreffenden EFTA-Staats bei der Europäischen Union oder eine von dem EFTA-Staat benannte Kontaktstelle übermittelt das ausgefüllte Formular der Überwachungsbehörde.“

1d)

In den Anhängen zum Beschluss Nr. 195/04/KOL ist der Verweis auf die Mission des betreffenden EFTA-Staats bei der Europäischen Union oder die EWR-Koordinierungsstelle des EFTA-Staats als Verweis auf die Mission des betreffenden EFTA-Staats bei der Europäischen Union oder eine von dem EFTA-Staat benannte Kontaktstelle zu verstehen.

2.

Der Beschluss ist an die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen gerichtet.

3.

Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme durch die Überwachungsbehörde in Kraft.

4.

Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.

Brüssel, den 14. Dezember 2005

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Einar M. BULL

Präsident

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend „EWR-Abkommen“.

(2)  Nachstehend „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“.


Berichtigungen

27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/26


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission vom 9. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

( Amtsblatt der Europäischen Union L 215 vom 19. August 2005 )

Auf Seite 4, Nummer 11 #1 Buchstabe c, #2 Buchstabe c, und #4 Buchstabe c:

anstatt:

„Schnittblumen oder künstlich vermehrte Pflanzen“

muss es heißen:

„Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen“.

Auf Seite 5, Nummer 11 #8 Buchstabe c:

anstatt:

„Schnittblumen oder künstlich vermehrte Pflanzen“

muss es heißen:

„Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen“.


27.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/26


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

( Amtsblatt der Europäischen Union L 3 vom 5. Januar 2005 )

Seite 32, Anhang II, Nummer 4 Satz 2:

anstatt:

„Sie informieren die zuständige Behörde unter Verwendung des Formulars gemäß Abschnitt 4 …“

muss es heißen:

„Sie informieren die zuständige Behörde unter Verwendung des Formulars gemäß Abschnitt 5 …“