ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 109

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
22. April 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 626/2006 der Kommission vom 21. April 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 627/2006 der Kommission vom 21. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung primärer Räucherprodukte

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 628/2006 der Kommission vom 21. April 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

7

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 20. April 2006 zur Beauftragung von Durchführungsstellen in Rumänien mit der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen, die im Heranführungszeitraum in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung auf den Beitritt durchgeführt werden

9

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 626/2006 DER KOMMISSION

vom 21. April 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. April 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

112,7

204

55,2

212

139,0

624

138,6

999

111,4

0707 00 05

052

119,2

204

47,4

628

147,3

999

104,6

0709 10 00

624

119,2

999

119,2

0709 90 70

052

114,3

204

111,0

999

112,7

0805 10 20

052

32,5

204

32,5

212

48,5

220

37,6

624

74,2

999

45,1

0805 50 10

052

43,0

624

55,9

999

49,5

0808 10 80

388

87,8

400

133,5

404

75,8

508

73,7

512

80,2

524

86,0

528

86,4

720

82,9

804

106,6

999

90,3

0808 20 50

052

75,0

388

91,5

512

82,0

528

71,1

720

91,3

999

82,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 627/2006 DER KOMMISSION

vom 21. April 2006

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung primärer Räucherprodukte

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 werden die Bestimmungen über die Erstellung einer Liste der Primärprodukte festgelegt, die in der Gemeinschaft ausschließlich zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Herstellung von Raucharomen zugelassen sind. Diese Liste enthält unter anderem eine klare Beschreibung und Charakterisierung jedes einzelnen Primärprodukts.

(2)

Zur wissenschaftlichen Bewertung sind ausführliche Informationen über die qualitative und quantitative chemische Zusammensetzung des Primärprodukts erforderlich. Die Anteile, die nicht identifiziert wurden, d. h. die Menge an Stoffen, deren chemische Struktur nicht bekannt ist, sollten so gering wie möglich sein.

(3)

Daher müssen Mindestleistungskriterien, in diesem Zusammenhang Qualitätskriterien, festgelegt werden, denen die Analyseverfahren genügen müssen, damit gewährleistet ist, dass die Laboratorien Methoden mit dem erforderlichen Leistungsniveau anwenden.

(4)

Geräucherte Lebensmittel geben im Allgemeinen Anlass zu gesundheitlichen Bedenken, vor allem hinsichtlich des möglichen Vorhandenseins polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAH).

(5)

Jeder, der beabsichtigt, Primärprodukte in Verkehr zu bringen, sollte alle für die Sicherheitsbewertung erforderlichen Informationen vorlegen. Dazu sollte ein Vorschlag für ein validiertes Verfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung des Primärprodukts zählen.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) werden allgemeine Anforderungen an Probenahme- und Analyseverfahren festgelegt.

(7)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ (SCF) führte in einer Stellungnahme vom 4. Dezember 2002 (3) zu den Risiken, die in Lebensmitteln enthaltene PAH für die menschliche Gesundheit bergen, 15 PAH auf, die für den Menschen möglicherweise gentoxisch und kanzerogen sind. Sie bilden eine prioritäre Gruppe bei der Bewertung des Risikos langfristiger schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit nach der Aufnahme von PAH mit der Nahrung. Folglich sollten Primärprodukte auf das Vorhandensein dieser PAH untersucht werden.

(8)

Das Institut für Messungen und Referenzmaterialien (IRMM) der Gemeinsamen Forschungsstelle des Generalsekretariats der Kommission führte Ringversuche zur Untersuchung der chemischen Zusammensetzung von Primärprodukten und zur Quantifizierung der darin enthaltenen Konzentration der 15 PAH durch. Die Ergebnisse dieses Versuchs werden teilweise im „Report on the Collaborative Trial for Validation of two Methods for the Quantification of Polycyclic Aromatic Hydrocarbons in Primary Smoke Condensates“ (4) veröffentlicht.

(9)

Zur Beschreibung der Genauigkeit des Verfahrens ist die Wiederholbarkeits-Standardabweichung gemäß der Norm ISO 5725-1 (5) heranzuziehen. Sie sollte entweder, falls die Validierung durch ein Einzellabor erfolgt, gemäß den „Harmonized Guidelines for Single-Laboratory Validation of Methods of Analysis“ (6) als Si geschätzt werden oder bei einem Ringversuch als Sr und SR ermittelt werden, wie im „Protocol for the design, conduct and interpretation of method-performance studies“ (7) beschrieben.

(10)

Eine vollständige Validierung der Methoden zur Analyse der Zusammensetzung von Primärprodukten, bei der möglichst viele Bestandteile identifiziert werden, ist nicht durchführbar. Die große Anzahl an Analyten verursacht unvorhersehbar viel Arbeit, die praktisch nicht durchzuführen ist. Wird jedoch zum Nachweis von Verbindungen die Massenspektrometrie angewandt, können die daraus gewonnenen Massenspektra mit veröffentlichten Daten (8) oder mit Archiven für Massenspektra verglichen werden, und so kann eine vorläufige Identifizierung der Bestandteile erreicht werden.

(11)

Auf der Grundlage des Ringversuchs zur Validierung von Methoden zur Analyse auf PAH und gemäß der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission (9) wurden Mindestqualitätskriterien für geeignete Analyseverfahren zur Bestimmung von PAH in allen Primärprodukten vorgeschlagen.

(12)

Entsprechend der Empfehlung in „ISO, IUPAC, and AOAC International Harmonized Guidelines for the Use of Recovery Information in Analytical Measurement“ sollten die Analyseergebnisse um die Wiederfindungsrate berichtigt werden.

(13)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat bei der Ausarbeitung der mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Qualitätskriterien für validierte Verfahren zur Identifizierung und Charakterisierung primärer Räucherprodukte wissenschaftliche und technische Hilfe geleistet.

(14)

Die Qualitätskriterien können entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung von primären Räucherprodukten gemäß Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 sind im Anhang zur vorliegenden Verordnung dargelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 21. April 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(3)  SCF/CS/CNTM/PAH/29 endg. vom 4. Dezember 2002.

(4)  EU-Report LA-NA-21679-EN-C, ISBN 92-894-9629-0.

(5)  ISO5725-1: „Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe“, 1994: Genf.

(6)  Thompson, M., S.L.R. Ellison, und R. Wood: „Harmonized Guidelines for Single-Laboratory Validation of Methods of Analysis“. Pure and Applied Chemistry, 2002. 74(5): S. 835—855.

(7)  Horwitz, W.: „Protocol for the design, conduct and interpretation of method-performance studies“. Pure and Applied Chemistry, 1995. 67(2): S. 331—343.

(8)  http://www.irmm.jrc.be/html/activities/intense_sweeteners_and_smoke_flavourings/liquid_smoke_components.xls

Faix, O., et al., Holz als Roh- & Werkstoff, 1991. 49: S: 213—219.

Faix, O., et al., Holz als Roh- & Werkstoff, 1991. 49: S. 299—304.

Faix, O., D. Meier, und I. Fortmann, Holz als Roh- & Werkstoff, 1990. 48: S. 281—285.

Faix, O., D. Meier, und I. Fortmann, Holz als Roh- & Werkstoff, 1990. 48: S. 351—354.

(9)  ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 38).


ANHANG

Qualitätskriterien für validierte Analyseverfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung primärer Räucherprodukte

1.   Probenahme

Zunächst ist eine repräsentative und homogene Laborprobe zu gewinnen. Das Laborpersonal stellt sicher, dass die Proben während der Probenaufbereitung nicht kontaminiert werden. Behälter sind vor der Verwendung mit hochreinem Azeton oder Hexan zu spülen (p.A., HLPC oder gleichwertig), damit die Gefahr einer Kontamination auf ein Minimum reduziert wird. Wann immer möglich sollten Geräte, die mit der Probe in Kontakt kommen, aus inerten Materialien bestehen, z. B. Glas oder polierter rostfreier Stahl. Kunststoffe, wie beispielsweise Polypropylen, sind zu vermeiden, da der Analyt auf diese Materialien adsorbieren kann.

Alles im Labor eingehende Probematerial ist für die Aufbereitung des Testmaterials zu verwenden. Nur sehr fein homogenisierte Proben ermöglichen wiederholbare Ergebnisse.

Es gibt viele zufrieden stellende spezifische Probenaufbereitungsverfahren, die angewandt werden können.

2.   Identifizierung und Charakterisierung

2.1.   Definitionen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:

Lösemittelfreie Masse

:

die Masse des Materials nach Entzug des Lösemittels, bei dem es sich normalerweise um Wasser handelt.

Flüchtiger Anteil

:

der Teil der lösemittelfreien Masse, der flüchtig und mit Hilfe der Gaschromatografie analysierbar ist.

Identifizierung eines Primärprodukts

:

Ergebnisse einer beschreibenden Analyse, bei der die in dem Primärprodukt vorhandenen Stoffe identifiziert werden.

Charakterisierung eines Primärprodukts

:

Identifizierung der wichtigsten physikalisch-chemischen Anteile sowie Quantifizierung und Identifizierung der chemischen Bestandteile.

LOQ

:

Quantifizierungsgrenze.

LOD

:

Nachweisgrenze.

Si

:

die Intralabor-Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen gemäß der Norm ISO 5725-1 (1) (= Wiederholbarkeits-Standardabweichung, geschätzt bei einem Intra-Laborvorgang gemäß den Harmonized Guidelines for Single-Laboratory Validation of Methods of Analysis (2)) ermittelten Ergebnissen.

Sr

:

durchschnittliche Intralabor-Standardabweichung, berechnet aus den unter Wiederholbarkeitsbedingungen gemäß der Norm ISO 5725-1 (1) in einem Ringversuch mit mindestens acht Laboratorien ermittelten Ergebnissen, der gemäß dem Protokoll for the Design, Conduct and Interpretation of Method-Performance Studies (3) durchgeführt wird.

SR

:

die Interlabor-Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen gemäß der Norm ISO 5725-1 (1) und gemäß dem Protocoll for the Design, Conduct and Interpretation of Method-Performance Studies (3) ermittelten Ergebnissen.

RSDi

:

relative Intralaborwiederholbarkeits-Standardabweichung (Si ausgedrückt in Prozent des gemessenen Wertes).

RSDr

:

relative durchschnittliche Wiederholbarkeits-Standardabweichung (Sr ausgedrückt in Prozent des gemessenen Wertes).

RSDR

:

relative Reproduzierbarkeits-Standardabweichung (SR ausgedrückt in Prozent des gemessenen Wertes).

2.2.   Anforderungen

Unbeschadet von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 muss das vom Labor gewählte validierte Verfahren zur Identifizierung und Charakterisierung die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Qualitätskriterien erfüllen.

Tabelle 1

Qualitätskriterien für die Verfahren zur Identifizierung und Quantifizierung chemischer Bestandteile in der lösungsmittelfreien Masse und dem flüchtigen Anteil von Primärprodukten

Parameter

Wert/Bemerkungen

Lösemittelfreie Masse

Mindestens 50 Masseprozent sind zu identifizieren und zu quantifizieren

Flüchtiger Anteil

Mindestens 80 Masseprozent sind zu identifizieren und zu quantifizieren


Tabelle 2

Mindestqualitätskriterien für das Verfahren zur Analyse auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH)

Analyt(e) PAH

RSDi  (4)

RSDr  (4)

RSDR  (4)

LOD (6)

LOQ (6)

Analysebereich (6)

Wiederfindungsrate (4)

 

%

%

%

μg/kg

μg/kg

μg/kg

%

Benzo[a]pyren

20

20

40

1,5

5,0

5,0—15

75—110

Benzo[a]anthracen

20

20

40

3,0

10

10—30

75—110

Cyclopenta[cd]pyren (5)

Dibenzo[a,e]pyren (5)

Dibenzo[a,i]pyren (5)

Dibenzo[a,h]pyren (5)

35

35

70

5,0

15

15—45

50—110

Chrysen

5-Methylchrysen

Benzo[b]fluoranthen

Benzo[j]fluoranthen

Benzo[k]fluoranthen

Indeno[123-cd]pyren

Dibenzo[a,h]anthracen

Benzo[ghi]perylen

Dibenzo[a,l]pyren

25

25

50

5,0

15

10—30

60—110


(1)  ISO 5725-1: „Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe“. Genf, 1994.

(2)  Thompson, M., S.L.R. Ellison, und R. Wood: „Harmonized Guidelines for Single-Laboratory Validation of Methods of Analysis“. Pure and Applied Chemistry, 2002. 74(5): S. 835—855.

(3)  Horwitz, W.: „Protocol for the design, conduct and interpretation of method-performance studies“. Pure and Applied Chemistry, 1995. 67(2): S. 331—343.

(4)  Im gesamten Analysebereich.

(5)  Die Werte für RSDi, RSDr und RSDR sind aufgrund der geringen Stabilität der Analyte in primären Rauchkondensaten relativ hoch.

(6)  Um die Wiederfindungsrate bereinigt.


22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 628/2006 DER KOMMISSION

vom 21. April 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 603/2006 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 12.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 22. April 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

33,94

1,10

1701 11 90 (1)

33,94

4,72

1701 12 10 (1)

33,94

0,97

1701 12 90 (1)

33,94

4,43

1701 91 00 (2)

39,39

5,65

1701 99 10 (2)

39,39

2,52

1701 99 90 (2)

39,39

2,52

1702 90 99 (3)

0,39

0,29


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

22.4.2006   

DE

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L 109/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. April 2006

zur Beauftragung von Durchführungsstellen in Rumänien mit der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen, die im Heranführungszeitraum in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung auf den Beitritt durchgeführt werden

(2006/298/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung K(2000) 3742 endg. der Kommission vom 12. Dezember 2000, zuletzt geändert durch die Entscheidung K(2006) 1194 der Kommission vom 11. April 2006, wurde das Sonderprogramm zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für Rumänien (im Folgenden „SAPARD“ genannt) gemäß Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates genehmigt.

(2)

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnete die Kommission am 2. Februar 2001 zusammen mit der Regierung Rumäniens eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung von SAPARD festlegte und zuletzt durch die am 12. Mai 2005 unterzeichnete jährliche Finanzierungsvereinbarung für 2004, die am 3. November 2005 endgültig in Kraft trat, geändert wurde.

(3)

Die zuständige rumänische Behörde hat der SAPARD-Stelle, einer rechtlich eigenständigen, öffentlichen Einrichtung, die dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und ländliche Entwicklung untersteht, die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von SAPARD übertragen. Das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, wurde mit den finanziellen Aufgaben betraut, die im Rahmen der Durchführung des SAPARD zu erfüllen sind.

(4)

Auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoralen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates fasste die Kommission für bestimmte im SAPARD vorgesehene Maßnahmen den Beschluss 2002/638/EG vom 31. Juli 2002 (3) und den Beschluss 2003/846/EG vom 5. Dezember 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Rumäniens an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums (4).

(5)

Die Kommission hat eine weitere Analyse im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf folgende SAPARD-Maßnahmen vorgenommen: Maßnahme 1.2 „Verbesserung der Strukturen für Qualitäts-, Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen sowie für die Verbesserung der Qualität der Lebensmittel und für den Verbraucherschutz“, Maßnahme 3.2 „Gründung von Erzeugervereinigungen“, Maßnahme 3.3 „Landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen“ und Maßnahme 3.5 „Forstwirtschaft“. Die Kommission ist der Auffassung, dass Rumänien die Vorschriften der Artikel 4, 5 und 6 sowie des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (5) und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 genannten Mindestvoraussetzungen auch in Bezug auf diese Maßnahmen erfüllt.

(6)

Es ist daher angezeigt, hinsichtlich der Maßnahmen 1.2, 3.2, 3.3 und 3.5 auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgesehene vorherige Genehmigung zu verzichten und die SAPARD-Stelle sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, in Rumänien mit der dezentralen Verwaltung der Finanzhilfe zu beauftragen.

(7)

Da die Kommission ihre Prüfungen in Bezug auf die Maßnahmen 1.2, 3.2, 3.3 und 3.5 jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des SAPARD der SAPARD-Stelle sowie dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden.

(8)

Die volle Übertragung der Verwaltung des SAPARD ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass das System zufrieden stellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an die dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Gewässer und Umwelt unterstehende SAPARD-Stelle sowie die Abteilung Nationaler Fonds des Finanzministeriums umgesetzt wurden.

(9)

Am 6. Oktober 2005 haben die rumänischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Abschnitt B der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung einen Vorschlag mit den Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Maßnahmen 1.2, 3.2 und 3.5 übermittelt. Die Kommission hat hierüber einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit der im Rahmen der Maßnahmen 3.3 getätigten Ausgaben sind in SAPARD enthalten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Auf die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch Rumänien wird bei den Maßnahmen 1.2, 3.2, 3.3 und 3.5 verzichtet.

Artikel 2

Mit der Verwaltung des SAPARD-Programms werden vorläufig die folgenden Stellen beauftragt:

1.

die dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und ländliche Entwicklung unterstellte SAPARD-Stelle, 43 Ştirbei Vodă, Bezirk 1, Bukarest, in Bezug auf die Durchführung der Maßnahme 1.2 „Verbesserung der Strukturen für Qualitäts-, Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen sowie für die Verbesserung der Qualität der Lebensmittel und für den Verbraucherschutz“, der Maßnahme 3.2 „Gründung von Erzeugervereinigungen“, der Maßnahme 3.3 „Landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen“ und der Maßnahme 3.5 „Forstwirtschaft“ des Programms für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, das die Kommission mit Entscheidung K(2000) 3742 endg. vom 12. Dezember 2000, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission K(2006) 1194 vom 11. April 2006, genehmigt hat;

2.

der Nationale Fonds beim Finanzministerium, 44 Mircea Vodă Bulevard, Bukarest, in Bezug auf die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des SAPARD-Programms für Rumänien hinsichtlich der Maßnahmen 1.2, 3.2, 3.3 und 3.5 wahrzunehmen sind.

Artikel 3

Die infolge dieses Beschlusses getätigten Ausgaben kommen nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie von den Begünstigten ab dem Datum dieses Beschlusses getätigt wurden; bei späteren Ausgaben ist das für die Zuschussfähigkeit ausschlaggebende Datum das Datum des Instruments, mit dem jene zu Begünstigten für das jeweilige Projekt erklärt wurden, Durchführbarkeits- und ähnliche Studien ausgenommen, für die als Stichtag der 12. Dezember 2000 gilt. In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass eine Zahlung durch die SAPARD-Stelle vor dem Datum dieses Beschlusses nicht stattgefunden hat.

Artikel 4

Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des SAPARD-Programms gelten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben die von Rumänien mit Schreiben Nr. 70832 vom 22. September 2005, bei der Kommission registriert unter Nr. 29071, vorgeschlagenen Regeln.

Brüssel, den 20. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 31.

(4)  ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 62.

(5)  ABL. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003 (ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 14).