ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 106

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
19. April 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 598/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 599/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel)

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 600/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Aktualisierung der Datenanforderungen

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 603/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 30. März 2006 zur Einsetzung einer Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte, die die Kommission in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen der Anwendung der EU-Wertpapier-Richtlinien beraten soll

14

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. April 2006 zur Änderung der Entscheidung 1999/659/EG über die indikative Aufteilung der Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2000 bis 2006 auf die Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1542)  ( 1 )

18

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. April 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Regionen Italiens amtlich frei von Rindertuberkulose und enzootischer Rinderleukose sind und dass die Slowakei amtlich frei von enzootischer Rinderleukose ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1551)  ( 1 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

19.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 598/2006 DER KOMMISSION

vom 18. April 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. April 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

84,0

204

65,0

212

139,0

624

108,6

999

99,2

0707 00 05

052

117,8

204

47,4

999

82,6

0709 10 00

624

119,2

999

119,2

0709 90 70

052

98,5

204

54,1

999

76,3

0805 10 20

052

63,9

204

29,0

212

49,5

220

36,2

624

68,7

999

49,5

0805 50 10

624

60,8

999

60,8

0808 10 80

388

83,1

400

125,3

404

90,3

508

75,2

512

78,1

528

79,6

720

77,8

804

108,7

999

89,8

0808 20 50

052

75,0

388

92,6

512

106,9

528

74,8

720

76,1

999

85,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


19.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 599/2006 DER KOMMISSION

vom 18. April 2006

zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Zitronen und Äpfel der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, eine Ausschreibung vorzunehmen und den indikativen Erstattungsbetrag sowie die vorgesehenen Mengen für den betreffenden Zeitraum festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A3 eröffnet. Die Erzeugnisse, der Zeitraum für die Einreichung der Angebote, die indikativen Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A3 zwei Monate.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Mai 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2005 (ABl. L 343 vom 24.12.2005, S. 1).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG

zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen und Äpfel)

Zeitraum für die Einreichung der Angebote: 2.—3.5.2006

Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Indikativer Erstattungsbetrag

(EUR/t netto)

Vorgesehene Menge

(t)

0702 00 00 9100

F08

40

24 952

0805 10 20 9100

A00

49

38 757

0805 50 10 9100

A00

70

6 667

0808 10 80 9100

F09

43

76 161


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F03

:

Alle Bestimmungen außer Schweiz.

F04

:

Hongkong, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Japan, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica.

F08

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

F09

:

Die folgenden Bestimmungen:

Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Rumänien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm Al Qaiwain, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien;

Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme von Südafrika;

Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


19.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 600/2006 DER KOMMISSION

vom 18. April 2006

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 486/2006 (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

Dunkelrote, nicht schäumende Flüssigkeit ohne Ablagerungen. Der vorhandene Alkoholgehalt beträgt ungefähr 16 % vol, davon stammt nach Laboranalysen mindestens die Hälfte nicht aus Weintrauben.

Die Ware wird aus Traubenmost gewonnen, dem bei der Gärung Rübenzucker und Ethylalkohol aus Mais hinzugefügt wird.

Anteil der Bestandteile:

:

Gesamtzuckergehalt

:

169,7 g/l

:

Zitronensäure

:

1,4 g/l

:

Weinsäure

:

1,4 g/l

:

Apfelsäure

:

0,2 g/l

:

Essigsäure

:

0,3 g/l

Die Ware schmeckt süß, leicht scharf, feinherb, aromatisch und leicht würzig.

Die Ware ist für den direkten Gebrauch als Getränk bestimmt. Sie ist in Flaschen von 0,75 Liter Inhalt aufgemacht.

2206 00 59

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 5c zu Kapitel 22, sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 2206 00 und 2206 00 59.

Die Ware wird in Position 2206 eingereiht, obwohl sie mit Alkohol angereichert ist, da sie den Charakter der in diese Position einzureihenden Waren beibehält (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 2206, dritter Absatz).

Die Ware kann aufgrund ihrer erhöhten Gehalte an Zitronensäure und Zucker nicht als anderer Wein der Position 2204 eingereiht werden, da dadurch der Charakter eines Weins aus frischen Trauben der Position 2204 geändert wird.

In den HS-Erläuterungen zu Position 2204, Absatz 1 Punkt 4 heißt es, dass Dessertweinen (oder Likörweinen) in einigen Fällen Alkohol zugesetzt wird. Die Ware kann nicht als Likörwein im Sinne von Position 2204 betrachtet werden, da gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5c zu Kapitel 22 bei der Definition von Likörwein nur Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen, die aus der Destillation von Wein gewonnen wurden.


19.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 601/2006 DER KOMMISSION

vom 18. April 2006

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 ist ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Zahlungsbilanz, internationalen Dienstleistungsverkehr und Direktinvestitionen festgelegt worden.

(2)

Das Format und das Verfahren für die Übermittlung der benötigten Daten muss genau bestimmt werden, um zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare und harmonisierte Daten zu erstellen, die Gefahr von Fehlern bei der Übermittlung von Daten zu verringern und die Verarbeitung der erhobenen Daten und ihre Bereitstellung für die Nutzer zu beschleunigen. Es sollten deshalb Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, um die in dem jährlich überarbeiteten Zahlungsbilanz-Vademekum von Eurostat enthaltenen Anweisungen zu ergänzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 eingesetzten Zahlungsbilanzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten in elektronischer Form über das von der Kommission (Eurostat) unterhaltene zentrale Portal.

Die Kommission (Eurostat) stellt eine ausführliche Dokumentation zu diesem zentralen Portal zur Verfügung und gibt Leitlinien für die Umsetzung von dafür geeigneten Datenübermittlungsverfahren.

Artikel 2

Datenformat

Die Mitgliedstaaten verwenden in Übereinstimmung mit den von der Kommission (Eurostat) spezifizierten Austauschstandards das Datenformat „Gesmes“. Die Kommission (Eurostat) stellt eine detaillierte Dokumentation zu diesen Standards zur Verfügung und gibt Leitlinien für ihre Verwendung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung.

Es wird kein urheberrechtlich geschütztes Datenformat verwendet.

Artikel 3

Technische Spezifikation des Datenformats

Die technische Spezifikation der Datenstruktur ist im Anhang zu dieser Verordnung angegeben.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2006

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.


ANHANG

Technische Spezifikation der Datenstruktur

EINLEITUNG

Für eine effiziente Datenverarbeitung ist die Standardisierung von Datensatzstrukturen entscheidend. Sie ist ein notwendiger Schritt bei der Lieferung von Daten entsprechend den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards. Alleiniges Medium zur Übermittlung von Daten über die Zahlungsbilanzstatistik durch die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) ist das Gesmes-Format.

DATENSÄTZE

Die folgenden 5 Datensätze werden für die Zahlungsbilanz-Meldungen verwendet:

Datensatzkennung

Beschreibung

BOP_EUR_Q

Euroindikatoren

BOP_FDI_A

Direktinvestitionen

BOP_ITS_A

Internationaler Dienstleistungsverkehr

BOP_POS_A

Direktinvestitionsbestände

BOP_Q_Q

Vierteljährliche Statistik

DATENSTRUKTUR, CODELISTEN UND ATTRIBUTE

Dieser Abschnitt enthält einen Überblick über die Datenstruktur, die Codelisten und die Attribute, die zu verwenden sind. Die verfügbaren Werte der Attribute sind in der jüngsten Fassung des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu finden.

(1)   Häufigkeit

a)

Definition: Häufigkeit der Reihen

b)

Name der Codeliste: CL_FREQ

c)

Format: AN1

(2)   Bezugsgebiet oder Meldeeinheit

a)

Definition: das Land oder die geografische/politische Ländergruppe, wo das wirtschaftliche Phänomen gemessen wird. Diese Einheit wird auch „Meldeeinheit“ genannt

b)

Name der Codeliste: CL_AREA_EE

c)

Format: AN2

d)

Für Gebietstypen verwendete Abkürzungen: COU Land, ECO Wirtschaftsgebiet, GEO geografisches Gebiet, ORG internationale Organisation

(3)   Anpassungsindikator

a)

Definition: zeigt an, ob eine Saisonbereinigung und/oder Arbeitstagbereinigung stattgefunden hat oder nicht

b)

Name der Codeliste: CL_ADJUSTMENT

c)

Format: AN1

(4)   Datentyp

a)

Definition: beschreibt den Typ der Daten für die Zahlungsbilanzstatistik, z. B. Bestandsgrößen, Stromgrößen

b)

Name der Codeliste: CL_DATA_TYPE_BOP

c)

Format: AN1

(5)   Codierter ZB-Posten

a)

Definition: codierter Posten aus der Untergliederung der ZB

b)

Name der Codeliste: CL_BOP_ITEM

c)

Format: AN8

d)

Für Postentypen verwendete Abkürzungen: STD Standardkomponente, MEM Erinnerungsposten, SUP zusätzliche Information, XOE Eurostat/OECD- oder Eurostat-Posten, ECB EZB-Posten, IIP Auslandsvermögensstatus

(6)   Währungsuntergliederung

a)

Definition: bezieht sich auf die Währungsuntergliederung für Transaktionen und Bestände

b)

Name der Codeliste: CL_CURR_BRKDWN

c)

Format: AN1

(7)   Partnergebiet

a)

Definition: das Land oder die geografische/wirtschaftliche Ländergruppe, wo das Bezugsgebiet oder die Meldeeinheit (ref_area) die Transaktion durchgeführt hat

b)

Name der Codeliste: CL_AREA_EE

c)

Format: AN2

(8)   Benennung der Reihen

a)

Definition: Nennwährung (gemeinsame Währung, z. B. Euro oder ECU oder USD oder Landeswährung usw.) oder Sonderziehungsrechte

b)

Name der Codeliste: CL_SERIES_DENOM

c)

Format: AN1

(9)   Gebietsansässiger Wirtschaftszweig

a)

Definition: gebietsansässiger Wirtschaftszweig

b)

Name der Codeliste: CL_BOP_EC_ACTIV_R1

c)

Format: N4

(10)   Gebietsfremder Wirtschaftszweig

a)

Definition: gebietsfremder Wirtschaftszweig

b)

Name der Codeliste: CL_BOP_EC_ACTIV_R1

c)

Format: N4

(11)   Beobachtungsstatus (Pflicht)

a)

Definition: Information über die Qualität des Wertes oder über einen ungewöhnlichen oder fehlenden Wert

b)

Name der Codeliste: CL_OBS_STATUS

c)

Format: AN1

(12)   Vertraulichkeit der Beobachtung (bedingt)

a)

Definition: Information darüber, ob die Beobachtung außerhalb der Empfängerinstitution bekannt gegeben werden darf oder nicht

b)

Name der Codeliste: CL_OBS_CONF

c)

Format: AN1

(13)   Versendende Organisation

a)

Definition: Einheit, die die Daten versendet

b)

Name der Codeliste: CL_ORGANISATION

c)

Format: AN3

(14)   Empfänger

a)

Definition: Einheit, die die Daten empfängt

b)

Name der Codeliste: CL_ORGANISATION

c)

Format: AN3


19.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 602/2006 DER KOMMISSION

vom 18. April 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Aktualisierung der Datenanforderungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 ist ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Zahlungsbilanz, internationalen Dienstleistungsverkehr und Direktinvestitionen festgelegt worden.

(2)

Die Datenanforderungen müssen regelmäßig aktualisiert werden, und die Gliederungstiefe, die zur Deckung des sich aufgrund wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen ändernden Bedarfs benötigt wird, muss angepasst werden.

(3)

Im Bereich der Wertpapieranlagen ist die direkte Messung der Extra-EU-Verbindlichkeiten schwierig. In der Praxis werden sie durch Subtraktion der Intra-EU-Nettoforderungen von den gesamten weltweiten Verbindlichkeiten errechnet. Folglich werden zur Berechnung von Extra-EU-Verbindlichkeiten Daten über Intra-EU-Nettoforderungen benötigt.

(4)

Um die Qualität der Zahlungsbilanzstatistik zu verbessern und den Nutzerbedarf effizienter zu decken, sollten einige geografische Aufgliederungen geändert werden.

(5)

Es sollten korrekte und genaue Definitionen aller im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 verwendeten Begriffe und Benennungen bereitgestellt werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 eingesetzten Zahlungsbilanzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2006

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 2 „Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken“, Abschnitt III „Kapitalbilanz“ werden die Datenanforderungen für Wertpapieranlagen durch folgenden Text ersetzt:

 

Nettoforderungen

Nettoverbindlichkeiten

Saldo

Wertpapieranlagen

Intra-EU

Extra-EU

Welt“

 

2.

Betrifft nur die englische Fassung.

3.

In Tabelle 6 „Ebenen der geografischen Aufgliederung“ werden in der Spalte mit der Überschrift „Ebene 1“ gegenüber den entsprechenden Eintragungen in der Spalte mit der Überschrift „Ebene 2“ folgende Länder eingefügt:

a)

„RU

Russische Föderation“

b)

„BR

Brasilien“

c)

„CN

China“

d)

„HK

Hongkong“

e)

„IN

Indien“.

4.

In Tabelle 7 „Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen“ wird in der Spalte „Ebene 2“ die Definition von Abschnitt K, Abteilung 74, Klasse 7414 und 7415 durch folgenden Text ersetzt:

„Unternehmensberatung, einschließlich Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften“.


19.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 603/2006 DER KOMMISSION

vom 18. April 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2006 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 10.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 19. April 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

35,66

0,59

1701 11 90 (1)

35,66

4,21

1701 12 10 (1)

35,66

0,45

1701 12 90 (1)

35,66

3,91

1701 91 00 (2)

39,39

5,65

1701 99 10 (2)

39,39

2,52

1701 99 90 (2)

39,39

2,52

1702 90 99 (3)

0,39

0,29


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

19.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/14


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Einsetzung einer Expertengruppe „Europäische Wertpapiermärkte“, die die Kommission in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen der Anwendung der EU-Wertpapier-Richtlinien beraten soll

(2006/288/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Voll integrierte, leistungsfähige Finanzmärkte sind für moderne Volkswirtschaften von grundlegender Bedeutung. Die Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil des Lissabonner Reformprozesses und für die globale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union unabdingbar.

(2)

Im Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005—2010 („Weißbuch“) (1) werden die diesbezüglichen Prioritäten der Europäischen Kommission bis 2010 vorgestellt. Eines der Ziele der Finanzdienstleistungspolitik der Kommission ist die Umsetzung, rechtliche Durchsetzung und kontinuierliche Bewertung des bestehenden Rechtsrahmens sowie die konsequente Anwendung der Agenda für bessere Rechtsetzung auf künftige Initiativen.

(3)

Im Weißbuch werden verschiedene Maßnahmen aufgezeigt, die Aufschluss darüber geben sollen, wie das Gemeinschaftsrecht in der Praxis angewandt wird, und mit denen gewährleistet werden kann, dass der für die Märkte erforderliche Grad an rechtlicher Kohärenz entsprechend der Agenda für bessere Rechtsetzung tatsächlich erreicht wird. Da die erste sektorale Kohärenzprüfung im Wertpapierbereich erfolgen wird, wurde beschlossen, eine Gruppe aus Marktteilnehmern und Marktsachverständigen einzusetzen, die die Kommission bei der Analyse der Hauptprobleme in den Wertpapiermärkten unterstützen soll. Dabei ist zum einen zu prüfen, wie das Gemeinschaftsrecht in den Mitgliedstaaten umgesetzt und in der Praxis angewandt wird, und zum anderen sicherzustellen, dass der für grenzüberschreitende Wertpapierdienstleistungen und für die Wertpapiermärkte allgemein notwendige Grad an rechtlicher Kohärenz tatsächlich erreicht wird.

(4)

Gestützt auf ihre praktischen Erfahrungen soll diese Gruppe die Kommission nicht nur bei der rechtlichen Bewertung der EU-Wertpapierrichtlinien unterstützen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Richtlinien sowie ihre praktische Umsetzung und Anwendung in den Mitgliedstaaten aus ihrer Sicht analysieren. Die Expertengruppe wird der Kommission folglich auch bei der Erstellung der Berichte über die Anwendung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (2), der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (3), der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (4) und der Richtlinie 2004/109/EG vom15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (5), behilflich sein. Sie wird der Kommission auf deren Aufforderung hin darüber hinaus fachkundigen Rat in Fragen erteilen, die für die EU-Wertpapiermärkte von aktueller Bedeutung sind, z. B. in Bezug auf Ratingagenturen und Finanzanalysten.

(5)

Der Expertengruppe sollten Personen angehören, die über juristischen Sachverstand oder direkte Geschäftserfahrungen in den unter das Mandat der Gruppe fallenden Bereichen verfügen. Es sollten Vorkehrungen für die Teilnahme von Sachverständigen oder Beobachtern aus anderen Expertengruppen oder Verbraucher-/Anlegerverbänden getroffen werden.

(6)

Mit diesem Beschluss, der die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Expertengruppe regelt, kommt die Kommission ihrer im Weißbuch eingegangenen Verpflichtung zur Einsetzung einer Expertengruppe nach.

(7)

Da die Tätigkeit der Expertengruppe zeitlich begrenzt werden sollte, wird die Gruppe ihre Arbeit im Jahr 2006 aufnehmen und bis Ende 2009 fortsetzen, sofern die Kommission nicht eine Verlängerung ihres Mandats beschließt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission setzt eine Expertengruppe „Europäische Wertpapiermärkte“ („die Gruppe“) ein.

Artikel 2

Aufgabenstellung

Der Gruppe werden folgende Aufgaben übertragen:

Sie berät die Kommission bei der Prüfung der rechtlichen Kohärenz der EU-Vorschriften und gegebenenfalls bei der Prüfung ihrer Umsetzung in innerstaatliches Recht. Zu diesem Zweck untersucht sie die EU-Wertpapierrichtlinien auf sektorale Kohärenz und die einschlägigen Rechtsvorschriften — aus der Sicht der Rechtssubjekte und Nutzer der Wertpapiermärkte — auf mangelnde Rechtssicherheit, die dem Funktionieren dieser Märkte abträglich ist.

Sie berät die Kommission bei der Erstellung der Kommissionsberichte über die Anwendung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG, der Richtlinie 2003/71/EG, der Richtlinie 2004/109/EG und über die Umsetzung der Richtlinie 2003/6/EG. Zu den Aufgaben der Gruppe gehört auch eine Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Richtlinien.

Sie erteilt der Kommission auf deren Aufforderung hin fachkundigen Rat in Fragen, die für die EU-Wertpapiermärkte von aktueller Bedeutung sind, z. B. in Bezug auf Ratingagenturen und Finanzanalysten. In Bezug auf Ratingagenturen will sich die Kommission von der Meinung der Marktteilnehmer, insbesondere der Abnehmer komplexer Finanzinstrumente, ein Bild machen und zu diesem Zweck die Gruppe um Gutachten zu spezifischen Aspekten der Arbeitsweise von Ratingagenturen bitten. In Bezug auf Finanzanalysten könnte die Gruppe um Stellungnahme zu der Frage gebeten werden, ob die geltenden rechtlichen Anforderungen ausreichend sind.

Die Gruppe legt der Kommission regelmäßig Berichte mit Zusammenfassungen ihrer Analysen und Gutachten vor. Die Kommission ist nicht an die Gutachten der Gruppe gebunden; Gutachten anderer Expertengruppen der Kommission zu Themen, die sachlich mit dem Mandat der Gruppe zusammenhängen, bleiben von den Gutachten der Gruppe unberührt. Die Gruppe sorgt für eine angemessene Koordinierung mit anderen Expertengruppen der Kommission, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Gruppe setzt sich aus höchstens 20 Mitgliedern zusammen.

(2)   Die Mitglieder der Gruppe werden von der Kommission im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung anhand von Bewerbungen hochrangiger Sachverständiger aus Wirtschaft, Lehre und Zivilgesellschaft sowie aus Verbraucher- und Anlegerverbänden, die über praktische Erfahrungen im Wertpapiersektor und mit Wertpapierdienstleistungen verfügen, ernannt.

(3)   Die Sachverständigen, die auf den Aufruf zur Interessenbekundung geantwortet haben, werden von der Kommission anhand folgender Kriterien ausgewählt:

Die Sachverständigen müssen Fachkenntnisse und aktuelle praktische Erfahrungen auf europäischer oder internationaler Ebene in Bereichen nachweisen, die für Wertpapierdienstleistungen und den Wertpapiersektor von Belang sind, und/oder mit den Auswirkungen der EU-Wertpapierrichtlinien in diesen Bereichen vertraut sein.

Sie müssen in der Lage sein, die Meinungen der Wirtschaft, Lehre und der Zivilgesellschaft in Fragen zu vermitteln, die unter das Mandat der Gruppe fallen.

Den Antworten auf die Aufforderung zur Interessenbekundung sind Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der betreffende Sachverständige die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt.

Die Sachverständigen müssen eine in der Finanzwelt gebräuchliche Sprache so gut beherrschen, dass sie in dieser Sprache zur Diskussion beitragen und Berichte erstellen können.

(4)   Bei der Auswahl der Sachverständigen trägt die Kommission auch der Notwendigkeit Rechnung, Experten für alle Bereiche und Produkte des Wertpapiersektors in der Gruppe zu vereinen.

Darüber hinaus sorgt die Kommission anhand der eingegangenen Bewerbungen so weit wie möglich dafür, dass die Gruppe ein breites geografisches Spektrum abdeckt und die Experten aus eigener Erfahrung eine große Bandbreite an EU-Märkten sowie an nationalen Märkten kennen.

(5)   Es gelten folgende Bestimmungen:

Die Mitglieder werden ad personam ernannt und müssen die Kommission unabhängig von beruflichen Verbindungen oder externen Weisungen beraten; Stellvertreter dürfen an den Arbeiten der Gruppe nicht teilnehmen.

Die Mitglieder werden für einen verlängerbaren Zeitraum von zwei Jahren ernannt.

Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie aktiv an den Sitzungen der Gruppe und an mindestens einer der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Untergruppen teilnehmen.

Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen, die die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllen oder die gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

Die Namen der von der Kommission ernannten Mitglieder werden auf der Website der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen veröffentlicht. Die Erfassung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6).

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Die Sitzungen der Gruppe werden von der Kommission organisiert und geleitet. Die Gruppe tritt viermal im Jahr im Plenum und mehrmals in Untergruppen zusammen.

(2)   Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Kommission auf der Grundlage eines von ihr festgelegten Mandats Untergruppen einsetzen, die nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst werden.

(3)   Die Kommission stellt für jedes Kalenderjahr ein Arbeitsprogramm auf. Im Arbeitsprogramm werden die Diskussionsthemen für die Gruppe oder die Untergruppen vorgegeben und ein Zeitplan für die Erörterung der Berichtsentwürfe im Plenum festgelegt. Die Kommission wird erforderliche Bewertungen auf der Grundlage der Gutachten und Analysen der Gruppe vornehmen.

(4)   Die Kommission kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkunde in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen. Auf dieser Grundlage können auch Sachverständige aus anderen Expertengruppen der Kommission oder Beobachter aus Verbraucher- oder Anlegerverbänden eingeladen werden.

(5)   Experten oder Beobachter dürfen von der Kommission als vertraulich eingestufte Informationen, von denen sie bei ihrer Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen Kenntnis erhalten haben, nicht weitergeben.

(6)   Die Sitzungen der Gruppe und der Untergruppen finden in der Regel an einem der Dienstorte der Kommission oder ihrer Dienststellen gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

(7)   Die Gruppe gibt sich auf der Grundlage eines Entwurfs der Kommission eine Geschäftsordnung.

(8)   Die Kommission veröffentlicht auf der Website der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen Schlussfolgerungen und Berichte der Gruppe sowie Zusammenfassungen der Gruppen- oder Untergruppensitzungen in der Originalsprache.

Artikel 5

Sitzungskosten

(1)   Die für die Gruppenmitglieder im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet. Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.

(2)   Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die den betreffenden Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Er gilt bis Ende 2009, sofern die Kommission nicht vorher beschließt, das Mandat der Gruppe sowie das Mandat etwaiger Untergruppen zu verlängern.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005–2010, KOM(2005) 629 endg. vom 1. Dezember 2005.

(2)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18.

(3)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(4)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(5)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


19.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. April 2006

zur Änderung der Entscheidung 1999/659/EG über die indikative Aufteilung der Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2000 bis 2006 auf die Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1542)

(Nur der dänische, niederländische, englische, finnische, französische, deutsche, griechische, italienische, portugiesische, spanische und schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/289/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 1999/659/EG (2) hat die Kommission die vorläufigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt, die im Zeitraum 2000—2006 aus der Abteilung Garantie des EAGFL kofinanziert werden.

(2)

Mit Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 1999/659/EG wurde für den Betrag, der im Zeitraum vom 16. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 aus dem EAGFL finanziert werden kann, eine Obergrenze festgesetzt. Aufgrund der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3) ist diese Bestimmung nicht länger anwendbar.

(3)

Gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden die vorläufigen Mittelzuweisungen auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der von den Mitgliedstaaten vorgelegten revidierten Ausgabenprognosen unter Berücksichtigung der Programmziele angepasst.

(4)

Gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (4) werden die mit der Entscheidung 1999/659/EG festgesetzten ursprünglichen Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Verabschiedung des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr von der Kommission angepasst.

(5)

Bei der Anpassung der ursprünglichen Mittelzuweisungen sind die finanzielle Abwicklung durch die Mitgliedstaaten in den Jahren 2000—2005 und die vor dem 1. Oktober 2005 eingereichten revidierten Prognosen für das Jahr 2006 zu berücksichtigen. Den gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission übermittelten Ausgabenplanungen für 2006 zufolge wird ein Teil der für 2006 verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausgegeben werden. Gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 teilt die Kommission die nicht verwendeten Mittel auf diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Mittelzuweisung für den Programmplanungszeitraum 2000—2006 voraussichtlich in vollem Umfang in Anspruch nehmen werden, nach dem in der Entscheidung 1999/659/EG für die ursprünglichen Mittelzuweisungen vorgesehenen Verteilungsschlüssel neu auf.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (5) stehen die sich aus der Modulation ergebenden Beträge als zusätzliche Gemeinschaftsförderung für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

(7)

Mit der Entscheidung K(2005) 5314 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (6) wurden den Mitgliedstaaten die sich aus der Modulation gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Beträge zugewiesen. Diese Mittelzuweisungen sind den mit der Entscheidung 1999/659/EG für die Mitgliedstaaten festgesetzten Mittelzuweisungen für das Haushaltsjahr 2006 hinzuzufügen.

(8)

Die Entscheidung 1999/659/EG ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 1999/659/EG wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen;

b)

der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 12. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 259 vom 6.10.1999, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/361/EG (ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 35).

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 31. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1360/2005 (ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 55).

(5)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 56).

(6)  Entscheidung berichtigt durch die Entscheidung K(2006) 311.


ANHANG

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie (2000—2006)

 

2000

2001

2002

2003

2004

2005 (1)

2006

Gesamtzeitraum (Revidierte Mittelzuweisung ohne Modulation)

Gesamte Mittelausstattung „Berlin“

Gesamtzeitraum (Revidierte Mittelzuweisung mit Modulation)

Getätigte Ausgaben

Ursprüngliche Mittelzuweisung

Prognose (2)

Revidierte Mittelzuweisung (ohne Modulation)

Revidierte Mittelzuweisung (mit Modulation) (3)

Belgien

25,9

31,7

47,9

46,2

49,1

56,1

54,3

67,8

67,8

75,9

324,7

379,0

332,8

Dänemark

34,2

35,4

49,7

45,9

44,3

46,2

63,9

57,7

57,7

74,4

313,4

348,8

330,1

Deutschland

683,0

708,1

730,6

799,1

799,9

803,8

781,3

784,1

835,4

940,6

5 359,9

5 308,6

5 465,1

Griechenland

146,8

75,5

160,3

136,4

125,6

157,3

178,1

191,5

201,1

228,5

1 003,0

993,4

1 030,4

Spanien

395,3

539,8

448,5

500,1

512,0

533,9

542,6

551,4

585,2

692,2

3 514,8

3 481,0

3 621,8

Frankreich

474,1

609,5

678,5

832,3

839,2

879,5

1 105,3

1 048,5

1 048,5

1 197,0

5 361,6

5 763,4

5 510,1

Irland

344,4

326,6

333,0

341,0

350,0

357,5

337,3

336,4

359,8

378,4

2 412,3

2 388,9

2 430,9

Italien

755,6

658,7

649,9

652,5

635,1

679,8

474,0

480,7

524,3

592,6

4 555,9

4 512,3

4 624,2

Luxemburg

6,7

9,6

12,8

16,8

16,2

16,0

13,9

12,9

13,9

14,5

92,0

91,0

92,6

Niederlande

59,8

54,8

48,9

69,4

67,6

63,5

48,5

53,0

57,1

71,1

421,1

417,0

435,1

Österreich

459,0

453,2

440,4

458,1

468,7

479,1

450,0

449,6

480,5

500,1

3 239,0

3 208,1

3 258,6

Portugal

132,1

197,8

167,7

153,1

193,9

178,9

254,1

229,2

229,2

252,1

1 252,7

1 516,8

1 275,6

Finnland

332,5

326,7

320,1

337,0

329,7

336,9

219,9

216,4

237,9

247,8

2 220,8

2 199,3

2 230,7

Schweden

175,6

150,8

163,1

165,8

163,8

170,7

140,2

140,1

150,9

164,2

1 140,7

1 129,9

1 154,0

Vereinigtes Königreich

151,2

180,5

162,3

148,7

156,0

155,6

188,6

202,8

213,9

288,8

1 168,2

1 168,0

1 243,1

nicht zugewiesen

 

 

 

 

 

 

167,8

 

 

 

 

 

 

insgesamt

4 176,2

4 358,7

4 413,7

4 702,4

4 751,1

4 914,8

5 019,8

4 822,1

5 063,2

5 718,2

32 380,1

32 905,5

33 035,1

 

 

 

 

 

 

 

43,4

Übertragung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5 063,2

 

 

 

 

 

 


(1)  Ausgabendaten für 2005 vor Rechnungsabschluss

(2)  Zuschussfähiger Höchstbetrag in Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 817/2004

(3)  Mittelzuweisung einschließlich Neuzuteilung von 197,7 Mio. EUR (verfügbarer Überschuss nach Neuzuteilung bis auf 100 % der Berliner Obergrenze) + Übertragung von 43,4 Mio. EUR 655 Mio. EUR aus der Modulation gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003


19.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. April 2006

zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Regionen Italiens amtlich frei von Rindertuberkulose und enzootischer Rinderleukose sind und dass die Slowakei amtlich frei von enzootischer Rinderleukose ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1551)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/290/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Abschnitt I Absatz 4 und Anhang D Abschnitt I Buchstabe E,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG können Mitgliedstaaten bzw. Teile oder Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Tuberkulose, Brucellose und Rinderleukose anerkannt werden, wenn sie bestimmte in der Richtlinie festgelegte Bedingungen erfüllen.

(2)

Die Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (2) enthält die Listen der Regionen von Mitgliedstaaten, die als frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Rinderleukose erklärt wurden.

(3)

Italien hat der Kommission Unterlagen übermittelt, die die Übereinstimmung der Region Friuli-Venezia Giulia mit den einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG darlegen, so dass diese Region in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich frei von Rindertuberkulose erklärt werden kann.

(4)

Italien hat der Kommission auch Unterlagen übermittelt, die die Übereinstimmung der Region Molise mit den einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG darlegen, so dass diese Region in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose erklärt werden kann.

(5)

Die Slowakei hat der Kommission für ihr Hoheitsgebiet Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind, so dass das gesamte Hoheitsgebiet der Slowakei in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt werden kann.

(6)

Nach Bewertung der von Italien vorgelegten Unterlagen sollten die Regionen Friuli-Venezia Giulia und Molise als amtlich frei von Rindertuberkulose bzw. enzootischer Rinderleukose erklärt werden.

(7)

Nach Bewertung der von der Slowakei vorgelegten Unterlagen sollte der gesamte Mitgliedstaat als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose erklärt werden.

(8)

Die Entscheidung 2003/467/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und III der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. April 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/169/EG (ABl. L 57, 28.2.2006, S. 35).


ANHANG

Die Anhänge I und III der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 2

Amtlich tuberkulosefreie Regionen der Mitgliedstaaten

In Italien:

Region Abruzzo: Provinz Pescara

Region Friuli-Venezia Giulia

Region Lombardia: Provinzen Bergamo, Como, Lecco, Sondrio

Region Marche: Provinz Ascoli Piceno

Region Toscana: Provinzen Grosseto, Prato

Region Trentino-Alto Adige: Provinzen Bolzano, Trento.“

2.

Anhang III Kapitel 1 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 1

Amtlich anerkannte rinderleukosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

ES

Spanien

FR

Frankreich

IE

Irland

CY

Zypern

LU

Luxemburg

NL

Niederlande

AT

Österreich

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich“

3.

Anhang III Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 2

Amtlich von enzootischer Rinderleukose freie Regionen von Mitgliedstaaten

In Italien:

Region Abruzzo: Provinz Pescara

Region Emilia-Romagna: Provinzen Bologna, Ferrara, Forli-Cesena, Modena, Parma, Piacenza, Ravenna, Reggio Emilia, Rimini

Region Friuli-Venezia Giulia

Region Lazio: Provinzen Frosinone, Rieti

Region Liguria: Provinz Imperia

Region Lombardia: Provinzen Bergamo, Brescia, Como, Cremona, Lecco, Lodi, Mantova, Milano, Pavia, Sondrio, Varese

Region Marche: Provinzen Ancona, Ascoli Piceno, Macerata, Pesaro

Region Molise

Region Piemonte: Provinzen Alessandria, Asti, Biella, Cuneo, Novara, Torino, Verbania, Vercelli

Region Toscana: Provinzen Arezzo, Firenze, Grosseto, Livorno, Lucca, Massa-Carrara, Pisa, Pistoia, Prato, Siena

Region Trentino-Alto Adige: Provinzen Bolzano, Trento

Region Umbria: Provinzen Perugia, Terni

Region Val d'Aosta: Provinz Aosta.“