ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 105

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
13. April 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 563/2006 des Rates vom 13. März 2006 über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen

33

Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen

34

 

*

Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG

54

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 352 vom 27.11.2004)

64

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005)

65

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 562/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. März 2006

über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Erlass von Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 1 des Vertrags, die sicherstellen, dass Personen beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, ist Teil des Ziels der Union nach Artikel 14 des Vertrags, einen Raum ohne Binnengrenzen aufzubauen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

(2)

Gemäß Artikel 61 des Vertrags muss die Schaffung eines Raums des freien Personenverkehrs mit flankierenden Maßnahmen einhergehen. Zu diesen Maßnahmen gehört die in Artikel 62 Nummer 2 des Vertrags vorgesehene gemeinsame Politik bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen.

(3)

Beim Erlass gemeinsamer Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Binnengrenzen durch Personen sowie bezüglich der Grenzkontrollen an den Außengrenzen sollte dem in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, insbesondere den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) sowie dem Gemeinsamen Handbuch (3), Rechnung getragen werden.

(4)

Im Hinblick auf die Grenzkontrollen an den Außengrenzen ist die Aufstellung eines „gemeinsamen Bestands“ an Rechtsvorschriften, insbesondere durch Konsolidierung und Weiterentwicklung des Besitzstands, eine wesentliche Komponente der gemeinsamen Politik für den Grenzschutz an den Außengrenzen, wie sie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 7. Mai 2002„Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten“ dargelegt hat. Dieses Ziel wurde in den „Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ aufgenommen, den der Rat am 13. Juni 2002 angenommen und der Europäische Rat auf den Tagungen vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla und vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki gebilligt hat.

(5)

Das Recht auf freien Personenverkehr der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sowie der Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits über ein Recht auf freien Personenverkehr verfügen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist, wird durch die Festlegung eines gemeinsamen Regelwerks für das Überschreiten der Grenzen durch Personen weder in Frage gestellt noch beeinträchtigt.

(6)

Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen.

(7)

Grenzübertrittskontrollen sollten auf eine Weise durchgeführt werden, bei der die menschliche Würde in vollem Umfang gewahrt wird. Die Durchführung von Grenzkontrollen sollte auf professionelle und respektvolle Weise erfolgen und, gemessen an den verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein.

(8)

Die Grenzkontrollen umfassen nicht nur die Personenkontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Überwachung zwischen diesen Grenzübergangsstellen sondern auch die Analyse des Risikos für die innere Sicherheit sowie die Analyse der Bedrohungen, die die Sicherheit der Außengrenzen beeinträchtigen können. Daher müssen die Voraussetzungen, Kriterien und Modalitäten sowohl der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen als auch der Überwachung festgelegt werden.

(9)

Um übermäßige Wartezeiten an den Grenzübergangsstellen zu vermeiden, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen die Kontrollen an den Außengrenzen zu lockern. Dokumente von Drittstaatsangehörigen müssen aber auch bei gelockerten Grenzübertrittskontrollen weiterhin systematisch abgestempelt werden. Anhand der Abstempelung lässt sich mit Sicherheit das Datum und der Ort des Grenzübertritts feststellen, ohne dass in allen Fällen überprüft werden muss, ob die für die Kontrolle der Reisedokumente erforderlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind.

(10)

Sofern die Umstände es zulassen, sollten zur Verkürzung der Wartezeiten für Personen, die über das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr verfügen, an Grenzübergangsstellen getrennte Kontrollspuren mit einheitlicher Beschilderung in allen Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Auf internationalen Flughäfen sollten getrennte Kontrollspuren eingerichtet werden. Wo es angemessen erscheint und soweit die örtlichen Umstände es zulassen, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, an den Grenzübergangsstellen der See- und Landgrenzen getrennte Kontrollspuren einzurichten.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten vermeiden, dass der wirtschaftliche, soziale und kulturelle Austausch durch die Kontrollverfahren an den Außengrenzen stark behindert wird. Zu diesem Zweck sollten sie eine angemessene Anzahl von Personal und finanziellen Mitteln bereitstellen.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts die für den Grenzschutz zuständige nationale Stelle bzw. zuständigen nationalen Stellen bestimmen. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen für den Grenzschutz zuständig, so sollte es eine enge und ständige Zusammenarbeit geben.

(13)

Die operative Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten bei den Grenzkontrollen sollte durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (4) errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten verwaltet und koordiniert werden.

(14)

Die Kontrollen im Rahmen der allgemeinen Polizeibefugnisse, die Personensicherheitskontrollen bei Flügen, die denen bei Inlandsflügen entsprechen, die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck (5) in Ausnahmefällen das Gepäck zu kontrollieren, die nationalen Rechtsvorschriften über das Mitführen von Reise- und Identitätsdokumenten oder die Verpflichtung für Personen, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats den Behörden zu melden, bleiben von der vorliegenden Verordnung unberührt.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit haben, im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung ihrer öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit an den Binnengrenzen vorübergehend wieder Grenzkontrollen einzuführen. Die diesbezüglichen Bedingungen und Verfahren sollten festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass eine solche Maßnahme nur in Ausnahmefällen getroffen wird und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Der Umfang und die Dauer der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen sollten auf das zur Begegnung dieser Bedrohung unbedingt erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.

(16)

In einem Raum, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, sollte die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben. Grenzkontrollen oder entsprechende Formalitäten, die ausschließlich auf Grund des Überschreitens einer solchen Grenze erfolgen, sollten unterbleiben.

(17)

Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das es der Kommission ermöglicht, bestimmte für die Grenzkontrollen geltende praktische Modalitäten anzupassen. In solchen Fällen sollten die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(18)

Ferner sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Kommission von Änderungen an sonstigen für die Grenzkontrollen geltenden praktischen Modalitäten in Kenntnis zu setzen.

(19)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines Regelwerks für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(20)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind. Sie sollte unter Beachtung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen internationaler Schutz und Nichtzurückweisung angewandt werden.

(21)

Abweichend von Artikel 299 des Vertrags findet diese Verordnung nur auf die europäischen Gebiete Frankreichs und der Niederlande Anwendung. Sie berührt nicht die für Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen, wie sie in dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (7) festgelegt sind.

(22)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(23)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(24)

Es ist eine Regelung erforderlich, damit die Vertreter Islands und Norwegens an der Tätigkeit der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Eine solche Regelung ist in dem Briefwechsel zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (10), im Anhang zu dem genannten Übereinkommen vorgesehen.

(25)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (11) und 2004/860/EG (12) des Rates genannten Bereich fallen.

(26)

Es ist eine Regelung erforderlich, damit die Vertreter der Schweiz an der Tätigkeit der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Eine solche Regelung ist in dem Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Anhang zu dem genannten Abkommen vorgesehen.

(27)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (13), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(28)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (14) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(29)

Artikel 1 Satz 1, Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a, Titel III und die Bestimmungen des Titels II und der Anhänge dieser Verordnung, die sich auf das Schengener Informationssystem (SIS) beziehen, sind Bestimmungen, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 auf dem Schengen-Besitzstand beruhen oder anderweitig damit zusammenhängen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Grundsätze

Diese Verordnung sieht vor, dass keine Grenzkontrollen in Bezug auf Personen stattfinden, die die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union überschreiten.

Sie legt Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf Personen fest, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union überschreiten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Binnengrenzen“

a)

die gemeinsamen Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen,

b)

die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge,

c)

die See-, Flussschifffahrts- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für regelmäßige Fährverbindungen;

2.

„Außengrenzen“ die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;

3.

„Binnenflug“ einen Flug ausschließlich von oder nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ohne Landung im Hoheitsgebiet eines Drittstaates;

4.

„regelmäßige Fährverbindungen“ den Linienfährverkehr zwischen zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen Häfen, bei dem Personen und Kraftfahrzeuge nach einem veröffentlichten Fahrplan befördert werden;

5.

„Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen“

a)

die Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags sowie Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines sein Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgers sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (15), fallen;

b)

Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;

6.

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist und die nicht unter Nummer 5 des vorliegenden Artikels fällt;

7.

„zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person“ einen Drittstaatsangehörigen, der gemäß Artikel 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens und für die in jenem Artikel genannten Zwecke im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben ist;

8.

„Grenzübergangsstelle“ einen von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassenen Ort des Grenzübertritts;

9.

„Grenzkontrollen“ die an einer Grenze nach Maßgabe und für die Zwecke dieser Verordnung unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführten Maßnahmen, die aus Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung bestehen;

10.

„Grenzübertrittskontrollen“ die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen mit ihrem Fortbewegungsmittel und den von ihnen mitgeführten Sachen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen;

11.

„Grenzüberwachung“ die Überwachung der Grenzen zwischen den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenzübergangsstellen außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden, um zu vermeiden, dass Personen die Grenzübertrittskontrollen umgehen;

12.

„Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie“ eine weitere Kontrolle, die an einem eigens dazu vorgesehenen Ort durchgeführt werden kann, der nicht der Ort ist, an dem alle Personen kontrolliert werden (erste Kontrolllinie);

13.

„Grenzschutzbeamte“ Beamte, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften angewiesen sind, an einer Grenzübergangsstelle oder entlang einer Grenze bzw. in unmittelbarer Nähe einer Grenze nach Maßgabe dieser Verordnung und der nationalen Rechtsvorschriften grenzpolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen;

14.

„Beförderungsunternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen durchführt;

15.

„Aufenthaltstitel“

a)

alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (16) ausstellen;

b)

alle sonstigen von einem Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet oder zur Wiedereinreise in sein Hoheitsgebiet berechtigen, ausgenommen vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe a oder eines Asylantrags ausgestellt worden sind;

16.

„Kreuzfahrtschiff“ ein Schiff, mit dem eine Reise nach einem festgelegten Fahrplan durchgeführt wird, die auch ein Programm umfasst, das touristische Ausflüge in den verschiedenen Häfen vorsieht, und während der sich in der Regel keine Passagiere ein- oder ausschiffen;

17.

„Vergnügungsschifffahrt“ die Nutzung von Wasserfahrzeugen zu sportlichen oder touristischen Zwecken;

18.

„Küstenfischerei“ Fischerei, bei der die Schiffe täglich oder innerhalb von 36 Stunden in einen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen zurückkehren, ohne einen in einem Drittstaat gelegenen Hafen anzulaufen;

19.

„Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Internationalen Gesundheitsorganisation (WHO) und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten getroffen werden.

Artikel 3

Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Personen, die die Binnengrenzen oder die Außengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten, unbeschadet

a)

der Rechte der Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen;

b)

der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung.

TITEL II

AUSSENGRENZEN

KAPITEL I

Überschreiten der Außengrenzen und Einreisevoraussetzungen

Artikel 4

Überschreiten der Außengrenzen

(1)   Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Die Verkehrsstunden sind an den Grenzübergangsstellen, die nicht rund um die Uhr geöffnet sind, deutlich anzugeben.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 34 die Liste ihrer Grenzübergangsstellen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen von der Verpflichtung, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, vorgesehen werden:

a)

im Rahmen der Vergnügungsschifffahrt oder der Küstenfischerei;

b)

für Seeleute, die an Land gehen und sich im Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden aufhalten;

c)

für Personen oder Personengruppen, wenn eine besondere Notwendigkeit vorliegt, sofern sie die nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen mit sich führen und Belange der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen;

d)

für Personen oder Personengruppen im Falle einer unvorhergesehenen Notlage.

(3)   Unbeschadet der Ausnahmen des Absatzes 2 und der internationalen Schutzverpflichtungen der Mitgliedstaaten sehen die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 5

Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1)   Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a)

Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.

b)

Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (17), vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist.

c)

Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d)

Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e)

Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

(2)   Anhang I enthält eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt sind.

(3)   Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden.

Von den Mitgliedstaaten festgesetzte Richtbeträge werden der Kommission gemäß Artikel 34 übermittelt.

Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

(4)   Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

a)

Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels oder Rückreisevisums oder erforderlichenfalls beider Dokumente sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Rückreisevisum ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern.

b)

Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden, wenn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (18), an der Grenze ein Visum erteilt wird.

Über die an der Grenze erteilten Visa ist eine Liste zu führen.

Lässt sich das Dokument nicht mit einem Visum versehen, so ist das Visum ausnahmsweise auf einem dem Dokument beizufügenden Einlegeblatt anzubringen. In diesem Fall ist das einheitlich gestaltete Formblatt für die Anbringung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (19), zu verwenden.

c)

Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber.

KAPITEL II

Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung

Artikel 6

Durchführung von Grenzübertrittskontrollen

(1)   Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde durch.

Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen — gemessen an den damit verfolgten Zielen — verhältnismäßig sein.

(2)   Bei der Durchführung der Grenzübertrittskontrollen dürfen die Grenzschutzbeamten Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.

Artikel 7

Grenzübertrittskontrollen von Personen

(1)   Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt den Kontrollen durch die Grenzschutzbeamten. Die Kontrollen erfolgen nach Maßgabe dieses Kapitels.

Die Kontrollen können sich auch auf die Fortbewegungsmittel der die Grenze überschreitenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Alle Personen werden einer Mindestkontrolle unterzogen, die die Feststellung ihrer Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisedokumente ermöglicht. Eine solche Mindestkontrolle besteht aus einer raschen und einfachen Überprüfung der Gültigkeit des Dokuments, das dem rechtmäßigen Inhaber den Grenzübertritt erlaubt, und der gegebenenfalls vorhandenen Fälschungs- und Verfälschungsmerkmale, bei der gegebenenfalls technische Geräte eingesetzt und ausschließlich die Daten über gestohlene, missbräuchlich verwendete, abhanden gekommene und für ungültig erklärte Dokumente in den einschlägigen Datenbanken abgefragt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannte Mindestkontrolle ist das übliche Verfahren bei Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen.

Auf nicht systematischer Grundlage können die Grenzschutzbeamten jedoch bei der Durchführung von Mindestkontrollen bei Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, die nationalen und europäischen Datenbanken abfragen, um sicherzustellen, dass eine solche Person keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten oder die öffentliche Gesundheit darstellt.

Das Recht zur Einreise von Personen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2004/38/EG das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, wird von den Ergebnissen solcher Konsultationen nicht beeinträchtigt.

(3)   Drittstaatsangehörige werden bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert.

a)

Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst die Überprüfung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Einreisevoraussetzungen sowie gegebenenfalls der für den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse. Hierzu gehört eine umfassende Prüfung von Folgendem:

i)

Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges und nicht abgelaufenes Dokument verfügt und ob dem Dokument das gegebenenfalls erforderliche Visum oder der gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist;

ii)

eingehende Prüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist;

iii)

Prüfung der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde;

iv)

Überprüfung der Abfahrts- und Zielorte des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie des Zwecks des beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich, Überprüfung der entsprechenden Belege;

v)

Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

vi)

Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, sein Fortbewegungsmittel und die mitgeführten Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen. Diese Überprüfung umfasst den unmittelbaren Abruf der Personendaten und -ausschreibungen und soweit erforderlich der Sachdaten und -ausschreibungen im SIS und in den nationalen Datenbeständen sowie gegebenenfalls die Durchführung der aufgrund der Ausschreibung erforderlichen Maßnahmen.

b)

Die eingehende Kontrolle bei der Ausreise umfasst:

i)

Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument verfügt;

ii)

Überprüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist;

iii)

soweit möglich Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige nicht als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten angesehen wird.

c)

Zusätzlich zu der in Buchstabe b genannten Kontrolle kann die eingehende Kontrolle bei der Ausreise auch folgende Gesichtspunkte umfassen:

i)

Überprüfung, ob die Person im Besitz eines gültigen Visums ist, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgeschrieben ist, außer wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist;

ii)

Überprüfung, ob die Person nicht die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat;

iii)

Abruf der Personen- und Sachausschreibungen im SIS und in den nationalen Datenbeständen.

(4)   Soweit entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, werden solche eingehenden Kontrollen auf Antrag des Drittstaatsangehörigen in einem privaten Bereich durchgeführt.

(5)   Drittstaatsangehörige, die einer eingehenden Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie unterzogen werden, werden über den Zweck und das Verfahren einer solchen Kontrolle unterrichtet.

Diese Informationen müssen in allen Amtssprachen der Union sowie in der/den Sprache(n) des/der an den betreffenden Mitgliedstaat angrenzenden Staates/Staaten verfügbar sein und darauf hinweisen, dass der Drittstaatsangehörige um den Namen oder die Dienstausweisnummer der Grenzschutzbeamten, die die eingehende Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie durchführen, sowie um die Bezeichnung der Grenzübergangsstelle und um das Datum, an dem die Grenze überschritten wurde, ersuchen kann.

(6)   Kontrollen von Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, werden in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/38/EG durchgeführt.

(7)   Detaillierte Vorschriften für die zu erfassenden Informationen sind in Anhang II enthalten.

Artikel 8

Lockerung der Grenzübertrittskontrollen

(1)   Bei außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umständen können die Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen gelockert werden. Solche außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umstände liegen vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich trotz Ausschöpfung aller personellen, räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten unzumutbare Wartezeiten an der Grenzübergangsstelle ergeben.

(2)   Werden die Grenzübertrittskontrollen gemäß Absatz 1 gelockert, so hat die Grenzübertrittskontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der Grenzübertrittskontrolle des Ausreiseverkehrs.

Die Entscheidung über die Lockerung der Kontrollen wird von dem leitenden Grenzschutzbeamten an der Grenzübergangsstelle getroffen.

Eine derartige Lockerung der Kontrollen darf nur vorübergehend, der jeweiligen Lage angepasst und stufenweise angeordnet werden.

(3)   Auch bei einer Lockerung der Kontrollen muss der Grenzschutzbeamte die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise gemäß Artikel 10 abstempeln.

(4)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels.

Artikel 9

Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung

(1)   Die Mitgliedstaaten richten insbesondere an den Grenzübergangsstellen ihrer Luftgrenzen getrennte Kontrollspuren ein, um Personenkontrollen gemäß Artikel 7 vornehmen zu können. Diese Kontrollspuren sind durch Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben zu kennzeichnen.

Die Mitgliedstaaten können an den Grenzübergangsstellen ihrer See- und Landgrenzen sowie an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten, die Artikel 20 an ihren gemeinsamen Grenzen nicht anwenden, getrennte Kontrollspuren einrichten. Die Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben werden verwendet, wenn die Mitgliedstaaten an diesen Grenzen getrennte Kontrollspuren einrichten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Kontrollspuren deutlich ausgeschildert sind, auch in den Fällen, in denen die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Kontrollspuren nach Absatz 4 außer Kraft gesetzt werden, um eine optimale Abwicklung der Verkehrsströme von Personen, die die Grenze überschreiten, zu gewährleisten.

(2)

a)

Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, sind berechtigt, die mit dem Schild in Anhang III Teil A gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem Schild in Anhang III Teil B gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.

b)

Alle anderen Personen benutzen die mit dem Schild in Anhang III Teil B gekennzeichneten Kontrollspuren.

Die Angaben auf den in den Buchstaben a und b genannten Schildern können in der Sprache/den Sprachen dargestellt werden, die dem jeweiligen Mitgliedstaat als geeignet erscheint/erscheinen.

(3)   An den Grenzübergangsstellen der See- und Landgrenzen können die Mitgliedstaaten den Kraftverkehr auf unterschiedliche Fahrspuren für Personenkraftfahrzeuge, Lastkraftwagen und Omnibusse aufteilen; dies ist durch Schilder gemäß Anhang III Teil C kenntlich zu machen.

Die Mitgliedstaaten können die Angaben auf diesen Schildern gegebenenfalls je nach örtlichen Gegebenheiten abwandeln.

(4)   Bei einem vorübergehenden Ungleichgewicht der Verkehrsströme an einer Grenzübergangsstelle können die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Kontrollspuren von den zuständigen Behörden so lange außer Kraft gesetzt werden, wie dies für die Behebung des Ungleichgewichts erforderlich ist.

(5)   Bereits vorhandene Schilder müssen bis zum 31. Mai 2009 an die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 angepasst werden. Wenn die Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt vorhandene Schilder ersetzen oder neue Schilder anbringen, haben sie die in den genannten Absätzen enthaltenen Angaben zu beachten.

Artikel 10

Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen

(1)   Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ein Einreise- oder Ausreisestempel wird insbesondere angebracht in

a)

den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, in denen sich ein gültiges Visum befindet;

b)

den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, denen von einem Mitgliedstaat an der Grenze ein Visum erteilt wird;

c)

den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen.

(2)   Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf den die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet, die aber die Aufenthaltskarte nach Artikel 10 der genannten Richtlinie nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.

Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, die aber die Aufenthaltskarte nach Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.

(3)   Von der Anbringung des Einreise- und Ausreisestempels wird abgesehen

a)

in den Reisedokumenten von Staatsoberhäuptern und Würdenträgern, deren Eintreffen im Voraus auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt wurde;

b)

in den Fluglizenzen oder den Besatzungsausweisen von Flugpersonal;

c)

in den Reisedokumenten von Seeleuten, die sich nur während der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet des angelaufenen Hafens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten;

d)

in den Reisedokumenten der Besatzung und der Passagiere von Kreuzfahrtschiffen, die nicht den Grenzübertrittskontrollen nach Nummer 3.2.3 des Anhangs VI unterliegen;

e)

in den Grenzübertrittspapieren von Staatsangehörigen Andorras, Monacos und San Marinos.

Auf Antrag eines Drittstaatsangehörigen kann ausnahmsweise von der Anbringung des Ein- oder Ausreisestempels abgesehen werden, wenn der Stempelabdruck zu erheblichen Schwierigkeiten für den Drittstaatsangehörigen führen würde. In diesem Fall wird die Ein- oder Ausreise auf einem gesonderten Blatt unter Angabe des Namens und der Passnummer beurkundet. Dieses Blatt wird dem Drittstaatsangehörigen ausgehändigt.

(4)   Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.

(5)   Soweit möglich wird der Drittstaatsangehörige darüber unterrichtet, dass der Grenzschutzbeamte verpflichtet ist, sein Reisedokument bei der Ein- und Ausreise abzustempeln, auch wenn die Kontrollen gemäß Artikel 8 gelockert worden sind.

(6)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2008 über die Anwendung der Bestimmungen über das Abstempeln der Reisedokumente Bericht.

Artikel 11

Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer

(1)   Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

(2)   Die Annahme nach Absatz 1 kann von einem Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

In diesem Fall gilt Folgendes:

a)

Wird der Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angetroffen, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, so geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in seinem Reisedokument das Datum an, zu dem er die Außengrenze eines der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts.

b)

Wird der Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angetroffen, für den der Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 nicht gefasst worden ist, so geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in seinem Reisedokument das Datum an, zu dem er die Außengrenze eines solchen Mitgliedstaats überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts.

Zusätzlich zu den in den Buchstaben a und b genannten Angaben kann dem Drittstaatsangehörigen ein Formular entsprechend dem Muster in Anhang VIII ausgehändigt werden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig sowie die Kommission und das Generalsekretariat des Rates über ihre nationalen Praktiken bezüglich der in diesem Artikel genannten Angaben.

(3)   Wird die Annahme nach Absatz 1 nicht widerlegt, so können die zuständigen Behörden den Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten ausweisen.

Artikel 12

Grenzüberwachung

(1)   Die Grenzüberwachung dient insbesondere der Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Veranlassung von Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze unerlaubt überschreiten.

(2)   Die Grenzschutzbeamten setzen zur Grenzüberwachung stationär postierte oder mobile Kräfte ein.

Diese Überwachung wird in einer Weise durchgeführt, dass Personen daran gehindert und davon abgehalten werden, die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen.

(3)   Die Überwachung zwischen den Grenzübergangsstellen erfolgt durch Grenzschutzbeamte, deren Anzahl und Methoden bestehenden oder vorhergesehenen Gefahren und Bedrohungen anzupassen sind. Sie erfolgt unter häufigem, nicht vorhersehbarem Wechsel der Überwachungszeiten, so dass das unbefugte Überschreiten der Grenze das ständige Risiko birgt, entdeckt zu werden.

(4)   Zur Durchführung der Überwachung werden stationär postierte oder mobile Kräfte eingesetzt, die ihre Aufgaben in Form von Bestreifung oder Postierung überwiegend an erkannten oder vermuteten Schwachstellen mit dem Ziel erfüllen, Personen aufzugreifen, die die Grenze unbefugt überschreiten. Die Überwachung kann auch durch Verwendung technischer — einschließlich elektronischer — Mittel erfolgen.

(5)   Zusätzliche Überwachungsmodalitäten können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 13

Einreiseverweigerung

(1)   Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 5 Absatz 4 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.

(2)   Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft.

Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.

(3)   Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem Recht. Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann.

Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung.

Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung des ungültig gemachten Einreisestempels und anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.

(4)   Die Grenzschutzbeamten stellen sicher, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Einreise verweigert wurde, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht betritt.

(5)   Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten über die Anzahl der Personen, denen sie die Einreise verweigern, die Gründe für die Einreiseverweigerung, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen und die Art der Grenze (Land-, Luft- oder Seegrenze), an der ihnen die Einreise verweigert wurde. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Statistiken einmal pro Jahr der Kommission. Die Kommission veröffentlicht alle zwei Jahre eine Übersicht über die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Statistiken.

(6)   Die Modalitäten der Einreiseverweigerung sind in Anhang V Teil A festgelegt.

KAPITEL III

Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 14

Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen

Zur Gewährleistung effizienter Grenzkontrollen mit hohem und einheitlichem Standard an ihren Außengrenzen stellen die Mitgliedstaaten geeignete Kräfte in ausreichender Zahl und angemessene Mittel in ausreichendem Umfang für die Durchführung von Grenzkontrollen an den Außengrenzen gemäß den Artikeln 6 bis 13 zur Verfügung.

Artikel 15

Durchführung von Grenzkontrollen

(1)   Die Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 6 bis 13 erfolgt durch die Grenzschutzbeamten gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht.

Bei der Durchführung dieser Grenzkontrollen bleiben die den Grenzschutzbeamten nach nationalem Recht verliehenen und nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Befugnisse zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen unberührt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Grenzschutzbeamten über eine besondere und angemessene fachliche Qualifikation verfügen. Die Mitgliedstaaten halten die Grenzschutzbeamten dazu an, Sprachen zu erlernen, insbesondere jene, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 34 die Liste der nationalen Stellen, die nach ihrem nationalen Recht für die Grenzkontrollen zuständig sind.

(3)   Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen sorgt jeder Mitgliedstaat für eine enge und ständige Zusammenarbeit seiner nationalen Stellen, die für Grenzkontrollen zuständig sind.

Artikel 16

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

(1)   Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 6 bis 15 unterstützen die Mitgliedstaaten einander und pflegen eine enge und ständige Zusammenarbeit. Sie tauschen alle sachdienlichen Informationen aus.

(2)   Die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Grenzschutzes an den Außengrenzen wird durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten (nachstehend „Agentur“ genannt) koordiniert.

(3)   Unbeschadet der Zuständigkeiten der Agentur können die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittstaaten an den Außengrenzen weiterhin auf operativer Ebene zusammenarbeiten, was auch den Austausch von Verbindungsbeamten umfasst, soweit diese Zusammenarbeit die Tätigkeit der Agentur ergänzt.

Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur oder die Erreichung ihrer Ziele in Frage stellen könnte.

Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese operative Zusammenarbeit nach Unterabsatz 1.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen für eine Aus- und Fortbildung über die Bestimmungen für die Grenzkontrollen und die Grundrechte. In diesem Zusammenhang ist den gemeinsamen Ausbildungsnormen Rechnung zu tragen, die von der Agentur festgelegt und weiterentwickelt werden.

Artikel 17

Gemeinsame Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Artikel 20 an ihren gemeinsamen Landgrenzen nicht anwenden, können bis zu dem Tag, ab dem der genannte Artikel anwendbar ist, gemeinsame Kontrollen an diesen Grenzen durchführen; in diesem Fall dürfen Personen unbeschadet der sich aus den Artikeln 6 bis 13 ergebenden individuellen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nur ein Mal angehalten werden, um die Ein- und Ausreisekontrollen durchzuführen.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Vereinbarungen treffen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.

KAPITEL IV

Sonderbestimmungen für Grenzübertrittskontrollen

Artikel 18

Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel

Die Sonderbestimmungen des Anhangs VI gelten für die Kontrollen bezüglich der unterschiedlichen Grenzarten und der für das Überschreiten der Grenzübergangsstellen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel.

Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 7 bis 13 enthalten.

Artikel 19

Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen

(1)   Die Sonderbestimmungen des Anhangs VII gelten für die Kontrollen folgender Personengruppen:

a)

Staatsoberhäupter und die Mitglieder ihrer Delegation(en);

b)

Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal;

c)

Seeleute;

d)

Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie Mitglieder internationaler Organisationen;

e)

Grenzarbeitnehmer;

f)

Minderjährige.

Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 7 bis 13 enthalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Muster der besonderen Ausweise, die ihre Außenministerien gemäß Artikel 34 den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen ausstellen.

TITEL III

BINNENGRENZEN

KAPITEL I

Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Artikel 20

Überschreiten der Binnengrenzen

Die Binnengrenzen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.

Artikel 21

Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets

Die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:

a)

die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten. Im Sinne von Satz 1 darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen

i)

keine Grenzkontrollen zum Ziel haben;

ii)

auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen;

iii)

in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet;

iv)

auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden;

b)

die Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen in See- oder Flughäfen durch die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts, die Verantwortlichen der See- oder Flughäfen oder die Beförderungsunternehmer, sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen;

c)

die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen;

d)

die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu melden.

Artikel 22

Beseitigung von Verkehrshindernissen an den Straßenübergängen der Binnengrenzen

Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen.

Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sein, Abfertigungsanlagen für den Fall einzurichten, dass an den Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen eingeführt werden.

KAPITEL II

Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Artikel 23

Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

(1)   Im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit kann ein Mitgliedstaat ausnahmsweise nach dem in Artikel 24 festgelegten Verfahren oder in dringenden Fällen nach dem in Artikel 25 festgelegten Verfahren für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der schwerwiegenden Bedrohung, wenn ihre Dauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet, an seinen Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen einführen. Die Tragweite und Dauer der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das unbedingt erforderlich ist, um gegen die schwerwiegende Bedrohung vorzugehen.

(2)   Dauert die schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat aus den in Absatz 1 genannten Gründen und unter Berücksichtigung etwaiger neuer Aspekte die Grenzkontrollen nach dem in Artikel 26 festgelegten Verfahren für jeweils höchstens 30 Tage verlängern.

Artikel 24

Verfahren bei vorhersehbaren Ereignissen

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 23 Absatz 1, so setzt er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon so schnell wie möglich in Kenntnis und übermittelt — sobald sie vorliegen — folgende Angaben:

a)

die Gründe für die geplante Wiedereinführung unter Darlegung der Ereignisse, die eine schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit darstellen;

b)

die Tragweite der geplanten Wiedereinführung unter Angabe der Stellen, an denen die Grenzkontrollen wieder eingeführt werden sollen;

c)

die Bezeichnungen der zugelassenen Grenzübergangsstellen;

d)

den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung;

e)

gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.

(2)   Im Anschluss an die Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats und im Hinblick auf die Konsultationen gemäß Absatz 3 kann die Kommission unbeschadet des Artikels 64 Absatz 1 des Vertrags eine Stellungnahme abgeben.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Angaben sowie die Stellungnahme, die die Kommission gemäß Absatz 2 abgeben kann, sind Gegenstand von Konsultationen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Grenzkontrollen beabsichtigt, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission; Ziel dieser Konsultationen ist es, gegebenenfalls eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren und zu prüfen, ob die Maßnahmen im Verhältnis zu den Ereignissen stehen, die der Anlass für die Wiedereinführung der Grenzkontrollen sind, sowie die für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit bestehenden Bedrohungen zu untersuchen.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Konsultationen finden mindestens 15 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt der Wiedereinführung der Grenzkontrollen statt.

Artikel 25

Verfahren in Fällen, die ein sofortiges Handeln erfordern

(1)   Erfordert die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats ein sofortiges Handeln, so kann der betreffende Mitgliedstaat ausnahmsweise an den Binnengrenzen unverzüglich Grenzkontrollen wieder einführen.

(2)   Der Mitgliedstaat, der an den Binnengrenzen Grenzkontrollen wieder einführt, setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis; er macht die Angaben gemäß Artikel 24 Absatz 1 und gibt die Gründe an, die eine Inanspruchnahme dieses Verfahrens rechtfertigen.

Artikel 26

Verfahren zur Verlängerung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten können Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 23 Absatz 2 nur nach Benachrichtigung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission verlängern.

(2)   Der Mitgliedstaat, der die Verlängerung von Grenzkontrollen beabsichtigt, teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle sachdienlichen Angaben zu den Gründen für die Verlängerung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen mit. Artikel 24 Absatz 2 findet Anwendung.

Artikel 27

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Der betreffende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Rat unterrichtet das Europäische Parlament so schnell wie möglich über die gemäß den Artikeln 24, 25 und 26 getroffenen Maßnahmen. Ab der dritten aufeinander folgenden Verlängerung gemäß Artikel 26 legt der betreffende Mitgliedstaat dem Europäischen Parlament auf Antrag einen Bericht über die Notwendigkeit der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vor.

Artikel 28

Anwendbare Bestimmungen bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen finden die einschlägigen Bestimmungen des Titels II entsprechend Anwendung.

Artikel 29

Bericht über die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Der Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 23 Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt hat, bestätigt das Datum der Aufhebung dieser Maßnahmen und legt zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vor, in dem insbesondere die Kontrollen und die Wirksamkeit der wieder eingeführten Grenzkontrollen dargestellt werden.

Artikel 30

Information der Öffentlichkeit

Der Beschluss zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wird in transparenter Weise gefasst und die Öffentlichkeit wird umfassend darüber unterrichtet, es sei denn, übergeordnete Sicherheitsgründe stehen dem entgegen.

Artikel 31

Vertraulichkeit

Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wahren die anderen Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament und die Kommission die Vertraulichkeit der Angaben, die in Verbindung mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen sowie des gemäß Artikel 29 erstellten Berichts übermittelt wurden.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Änderung der Anhänge

Die Anhänge III, IV und VIII werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren geändert.

Artikel 33

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung nicht ändern.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung derjenigen Bestimmungen dieser Verordnung, die den Erlass technischer Regeln und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren betreffen, vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf des Vierjahreszeitraums.

Artikel 34

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

a)

die Liste der Aufenthaltstitel,

b)

die Liste ihrer Grenzübergangsstellen,

c)

die jährlich von ihren nationalen Behörden für das Überschreiten ihrer Außengrenzen festgelegten Richtbeträge,

d)

die Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen,

e)

die Muster der von den Außenministerien ausgestellten Ausweise.

(2)   Die Kommission macht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und durch andere geeignete Mittel zugänglich.

Artikel 35

Kleiner Grenzverkehr

Diese Verordnung lässt die Gemeinschaftsvorschriften über den kleinen Grenzverkehr und bestehende bilaterale Abkommen über den kleinen Grenzverkehr unberührt.

Artikel 36

Ceuta und Melilla

Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen, die in der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (20) festgelegt sind.

Artikel 37

Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 26. Oktober 2006 ihre nationalen Vorschriften zu Artikel 21 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und die bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 1 mit. Spätere Änderungen dieser Vorschriften teilen sie binnen fünf Arbeitstagen mit.

Diese von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 38

Bericht über die Anwendung von Titel III

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 13. Oktober 2009 einen Bericht über die Anwendung von Titel III vor.

Die Kommission widmet den Schwierigkeiten, die sich aus der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen ergeben können, besondere Aufmerksamkeit. Gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge, um diesen Schwierigkeiten abzuhelfen.

Artikel 39

Aufhebungen

(1)   Die Artikel 2 bis 8 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 werden mit Wirkung vom 13. Oktober 2006 aufgehoben.

(2)   Mit Wirkung von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt werden folgende Bestimmungen aufgehoben:

a)

das Gemeinsame Handbuch mit seinen Anlagen;

b)

die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses vom 26. April 1994 (SCH/Com-ex (94) 1, 2. Rev.), vom 22. Dezember 1994 (SCH/Com-ex (94) 17, 4. Rev.) und vom 20. Dezember 1995 (SCH/Com-ex (95) 20, 2. Rev.);

c)

die Anlage 7 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion;

d)

die Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen (21);

e)

die Entscheidung 2004/581/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Außengrenzübergängen (22);

f)

die Entscheidung 2004/574/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs (23);

g)

die Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs (24).

(3)   Bezugnahmen auf die gestrichenen Artikel und die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 40

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 13. Oktober 2006 in Kraft. Artikel 34 tritt jedoch am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 15. März 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 21. Februar 2006.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Übereinkommen zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).

(3)  ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 97. Gemeinsames Handbuch zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 5).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 69.

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(10)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 53.

(11)  Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

(12)  Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

(13)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(14)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(15)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(16)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

(17)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3).

(18)  ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1.

(19)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4.

(20)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 73.

(21)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5. Verordnung geändert durch den Beschluss 2004/927/EG (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 45).

(22)  ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 119.

(23)  ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 36.

(24)  ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 5.


ANHANG I

Belege, anhand deren geprüft wird, ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind

Bei den Belegen nach Artikel 5 Absatz 2 kann es sich handeln um:

a)

bei Reisen aus beruflichen Gründen:

i)

die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Veranstaltungen,

ii)

andere Unterlagen, aus denen geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen,

iii)

Eintrittskarten zu Messen und Kongressen, sofern hieran teilgenommen werden soll;

b)

bei Reisen zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken:

i)

die Aufnahmebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an praktischen oder theoretischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,

ii)

Studentenausweise oder Bescheinigungen über besuchte Kurse;

c)

bei touristischen oder privaten Reisen:

i)

Belege betreffend die Unterkunft:

die Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll,

Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht,

ii)

Belege betreffend den Reiseverlauf:

die Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen,

iii)

Belege betreffend die Rückreise:

Rückreise- oder Rundreisetickets;

d)

bei Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen:

Einladungen, Eintrittskarten, Aufnahmebestätigungen oder Programme, möglichst unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Grund der Reise hervorgeht.


ANHANG II

Erfassung von Informationen

An sämtlichen Grenzübergangsstellen werden alle wichtigen Informationen der Dienststelle sowie sonstige besonders wichtige Informationen in einem handschriftlich geführten oder elektronischen Register erfasst. Hierbei sind insbesondere folgende Angaben festzuhalten:

a)

Name des für Grenzübertrittskontrollen vor Ort verantwortlichen Grenzschutzbeamten und der in der jeweiligen Schicht eingesetzten sonstigen Bediensteten;

b)

Lockerungen der Personenkontrollen nach Artikel 8;

c)

an der Grenze erfolgte Ausstellung von Dokumenten als Pass- und Visaersatz;

d)

aufgegriffene Personen und Anzeigen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten);

e)

Personen, denen nach Artikel 13 die Einreise verweigert wurde (Einreiseverweigerungsgründe und Staatsangehörigkeiten);

f)

die Sicherheitscodes von Ein- und Ausreisestempeln, die Personalien der Grenzschutzbeamten, denen dieser Stempel zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten Schicht zugeordnet ist, sowie Informationen zu abhanden gekommenen und gestohlenen Stempeln;

g)

Beschwerden von Personen, die Kontrollen unterzogen wurden;

h)

sonstige besonders bedeutende polizeiliche und strafprozessuale Maßnahmen;

i)

besondere Ereignisse.


ANHANG III

Muster der Schilder zur Kennzeichnung der Kontrollspuren an den Grenzübergangsstellen

TEIL A

Image

 (1)

TEIL B

Image

TEIL C

Image

 (1)

Image

 (1)

Image

 (1)

Image

Image

Image


(1)  Für Norwegen und Island ist kein Logo erforderlich.


ANHANG IV

Abstempelungsmodalitäten

1.

Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Ein- und Ausreise gemäß Artikel 10 systematisch abgestempelt. Die Gestaltung dieser Stempel richtet sich nach dem Beschluss SCH/COM-ex (94) 16 Rev. des Schengener Exekutivausschusses und dem Dokument SCH/Gem-Handb (93) 15 (VERTRAULICH).

2.

Die Sicherheitscodes der Stempel werden in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Monat geändert.

3.

Bei der Ein- und Ausreise visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger wird der Stempelabdruck nach Möglichkeit so angebracht, dass er den Rand des Visums bedeckt, ohne die Eintragungen im Visum unleserlich zu machen oder die sichtbaren Sicherheitselemente der Visummarke zu beeinträchtigen. Ist die Anbringung mehrerer Stempelabdrucke erforderlich (zum Beispiel bei Mehrfachvisa), so werden diese auf der dem Visum gegenüberliegenden Seite angebracht.

Kann diese Seite nicht verwendet werden, so wird der Stempel auf der unmittelbar folgenden Seite angebracht. In der maschinenlesbaren Zone wird kein Stempel angebracht.

4.

Die Mitgliedstaaten bezeichnen nationale Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch über die Sicherheitscodes der Ein- und Ausreisestempel an den Grenzübergangsstellen zuständig sind, und setzen die anderen Mitgliedstaaten, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission hiervon in Kenntnis. Diese Kontaktstellen haben unverzüglich Zugang zu Informationen über die gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel, die an den Außengrenzen der einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden; dazu gehören insbesondere folgende Informationen:

a)

die Grenzübergangsstelle, der ein bestimmter Stempel zugeordnet ist;

b)

die Personalien des Grenzschutzbeamten, dem ein bestimmter Stempel zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet ist;

c)

der Sicherheitscode eines bestimmten Stempels zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Anfragen zu den gemeinsamen Ein- und Ausreisestempeln erfolgen über die genannten nationalen Kontaktstellen.

Die nationalen Kontaktstellen leiten ferner unverzüglich Informationen über jegliche Änderung in Bezug auf die Kontaktstellen sowie über verlorene und gestohlene Stempel an die anderen Kontaktstellen, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission weiter.


ANHANG V

TEIL A

Modalitäten der Einreiseverweigerung an der Grenze

1.

Im Falle einer Einreiseverweigerung

a)

füllt der zuständige Grenzschutzbeamte das in Teil B dargestellte Standardformular für die Einreiseverweigerung aus. Der betreffende Drittstaatsangehörige unterschreibt das Formular und erhält eine Kopie des unterschriebenen Formulars. Verweigert der Drittstaatsangehörige die Unterschrift, so vermerkt der Grenzschutzbeamte dies im Feld „Bemerkungen“ des Formulars;

b)

bringt der zuständige Grenzschutzbeamte in dem Pass einen Einreisestempel an, den er in Form eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die Kennbuchstaben ein, die dem Grund oder den Gründen für die Einreiseverweigerung entsprechen und die in dem genannten Standardformular aufgeführt sind;

c)

annulliert der zuständige Grenzschutzbeamte das Visum in den Fällen der Nummer 2 mit dem Stempelabdruck „ANNULLIERT“. In diesem Fall wird das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ durch Durchstreichen in der Weise zerstört, dass ein späterer Missbrauch unmöglich ist. Der Grenzschutzbeamte unterrichtet die zentralen Behörden unverzüglich über diese Entscheidung;

d)

erfasst der zuständige Grenzschutzbeamte die Einreiseverweigerung akten- oder listenmäßig mit Angabe der Personalien und der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittstaatsangehörigen, des Grenzübertrittspapiers sowie des Einreiseverweigerungsgrundes und -datums.

2.

Das Visum wird annulliert, wenn

a)

der Inhaber des Visums zum Zwecke der Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben ist, es sei denn, er ist im Besitz eines von einem Mitgliedstaat erteilten Visums oder Widereinreisevisums und möchte zum Zwecke der Durchreise einreisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Dokument ausgestellt hat;

b)

es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum in betrügerischer Weise erlangt wurde.

Hat der Drittstaatsangehörige an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 5 Absatz 2 nicht vorgelegt, so zieht dies jedoch nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung des Visums nach sich.

3.

Ist der Drittstaatsangehörige, dem die Einreise verweigert wurde, von einem Beförderungsunternehmer an die Außengrenze verbracht worden, so geht die örtlich zuständige Behörde wie folgt vor:

a)

Sie ordnet gegenüber diesem Unternehmer an, den Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens und gemäß der Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (1) zurückzunehmen und ihn umgehend in den Drittstaat, aus dem er befördert wurde, in den Drittstaat, der das Grenzübertrittspapier ausgestellt hat, oder in jeden anderen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, zu befördern oder Mittel für seinen Rücktransport zu finden;

b)

sie trifft bis zur Durchführung des Rücktransports unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen, um die unerlaubte Einreise von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, zu verhindern.

4.

Liegen bei einem Drittstaatsangehörigen sowohl Einreiseverweigerungs- als auch Festnahmegründe vor, so stellt der Grenzschutzbeamte Kontakt zu den Behörden her, die für die nach Maßgabe des nationalen Rechts zu treffende Maßnahme zuständig sind.

TEIL B

Standardformular für die Einreiseverweigerung

Image


(1)  ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45.


ANHANG VI

Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel

1.   Landgrenzen

1.1.   Kontrolle des Straßenverkehrs

1.1.1.   Zur Gewährleistung einer effektiven Personenkontrolle und zugleich einer gefahrlosen und flüssigen Abwicklung des Straßenverkehrs ist auf eine zweckmäßige Verkehrsregelung an den Grenzübergangsstellen zu achten. Soweit erforderlich, können die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über Verkehrslenkungs- und Absperrmaßnahmen schließen. Sie unterrichten die Kommission gemäß Artikel 37 darüber.

1.1.2.   An den Landgrenzen können die Mitgliedstaaten, sofern sie es für zweckmäßig halten und die Umstände es zulassen, an bestimmten Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 9 getrennte Kontrollspuren einrichten.

Die Benutzung getrennter Kontrollspuren kann von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit ausgesetzt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Verkehrs- und Infrastrukturverhältnisse es erfordern.

Die Mitgliedstaaten können bei der Einrichtung getrennter Kontrollspuren an Außengrenzübergangsstellen mit Nachbarländern zusammenarbeiten.

1.1.3.   Personen, die in Kraftfahrzeugen reisen, können im Regelfall während des Kontrollvorgangs im Kraftfahrzeug verbleiben. Wenn die Umstände dies verlangen, können sie jedoch aufgefordert werden, ihr Fahrzeug zu verlassen. Eingehende Kontrollen erfolgen, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen, auf dafür vorgesehenen Kontrollplätzen. Aus Gründen der Eigensicherung werden die Kontrollen möglichst von zwei Grenzschutzbeamten durchgeführt.

1.2.   Kontrolle des Eisenbahnverkehrs

1.2.1.   Bei dem die Außengrenzen überschreitenden Eisenbahnverkehr werden sowohl die Fahrgäste als auch die Bahnbediensteten, einschließlich derjenigen in Güterzügen oder Leerzügen, einer Kontrolle unterzogen. Diese Kontrollen werden nach einem der beiden nachstehenden Verfahren durchgeführt:

Kontrolle auf dem Bahnsteig des ersten Ankunfts- oder Abfahrtsbahnhofs im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,

Kontrolle während der Fahrt im Zug.

Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen über die Durchführungsmodalitäten dieser Kontrollen schließen. Sie unterrichten die Kommission gemäß Artikel 37 darüber.

1.2.2.   Abweichend von Nummer 1.2.1 und zur Vereinfachung des Hochgeschwindigkeitspersonenzugverkehrs können die Mitgliedstaaten, über deren Hoheitsgebiet die Zugstrecke von Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten verläuft, ferner im Einvernehmen mit den betreffenden Drittstaaten beschließen, Einreisekontrollen in Bezug auf Personen in Zügen aus Drittstaaten nach einem der nachstehenden Verfahren durchzuführen:

in den Bahnhöfen eines Drittstaats, in denen die Fahrgäste in den Zug einsteigen,

in den Bahnhöfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen die Fahrgäste den Zug verlassen,

im Zug auf der Strecke zwischen diesen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Bahnhöfen, sofern die Fahrgäste im vorherigen Bahnhof bzw. in den vorherigen Bahnhöfen im Zug bleiben.

1.2.3.   Ist es dem Bahnbeförderungsunternehmen bei Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten mit mehreren Halten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet, Fahrgäste ausschließlich für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen Streckenabschnitt zusteigen zu lassen, so unterliegen diese im Zug oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle, sofern keine Kontrollen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2 erster Gedankenstrich erfolgt sind.

Personen, die Züge ausschließlich für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen Streckenabschnitt benutzen wollen, werden vor Fahrtantritt eindeutig darauf hingewiesen, dass sie während der Fahrt oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle unterzogen werden.

1.2.4.   Bei Reisen in umgekehrter Fahrtrichtung werden die Personen an Bord eines Zuges einer Ausreisekontrolle nach vergleichbaren Regelungen unterzogen.

1.2.5.   Der Grenzschutzbeamte kann anordnen, dass erforderlichenfalls mit Unterstützung des Zugführers Hohlräume in den Eisenbahnwagen daraufhin überprüft werden, ob der Grenzübertrittskontrolle unterliegende Personen oder Sachen darin versteckt sind.

1.2.6.   Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich im Zug Personen, die ausgeschrieben sind oder der Begehung einer Straftat verdächtigt werden, oder Drittstaatsangehörige mit der Absicht der illegalen Einreise versteckt halten, so unterrichtet der Grenzschutzbeamte, wenn er nach den nationalen Vorschriften nicht einschreiten darf, die Mitgliedstaaten, in oder durch die der Zug fährt.

2.   Luftgrenzen

2.1.   Kontrollmodalitäten in internationalen Flughäfen

2.1.1.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Passagierströme von Binnenflügen und jene von sonstigen Flügen physisch zu trennen. Zu diesem Zweck werden in allen internationalen Flughäfen geeignete Infrastrukturen geschaffen.

2.1.2.   Der Ort, an dem die Grenzübertrittskontrollen durchgeführt werden, bestimmt sich nach folgendem Verfahren:

a)

Fluggäste, die von Flügen aus Drittstaaten auf Binnenflüge umsteigen, unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen des Drittstaatfluges. Fluggäste, die von Binnenflügen auf Flüge nach Drittstaaten umsteigen (Transferfluggäste), unterliegen einer Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen des Drittstaatfluges.

b)

Für Drittstaatsflüge ohne Transferfluggäste und solche mit mehreren Zwischenlandungen auf Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Luftfahrzeugwechsel gilt:

i)

Fluggäste von Drittstaatsflügen ohne vorherigen oder anschließenden Transfer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Ausreisekontrolle im Ausreiseflughafen.

ii)

Fluggäste von Drittstaatsflügen mit mehreren Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Luftfahrzeugwechsel (Transitfluggäste) und ohne Zustieg von Fluggästen auf dem Streckenabschnitt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen.

iii)

Darf der Beförderungsunternehmer bei Flügen aus Drittstaaten mit mehreren Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Fluggäste ausschließlich für den restlichen Streckenabschnitt in diesem Gebiet aufnehmen, so unterliegen diese einer Ausreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen.

Die Kontrolle der bei diesen Zwischenlandungen bereits an Bord befindlichen und nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugestiegenen Fluggäste richtet sich nach Buchstabe b Ziffer ii. Das umgekehrte Verfahren gilt für diese Kategorie von Flügen, wenn das Bestimmungsland ein Drittstaat ist.

2.1.3.   Die Grenzübertrittskontrollen werden im Regelfall nicht im Luftfahrzeug oder auf dem Flugsteig durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist. Damit sichergestellt ist, dass Personen in den als Grenzübergangsstellen geltenden Flughäfen nach den Artikeln 6 bis 13 kontrolliert werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Flughafenbetreiber die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine entsprechende Lenkung der Verkehrsströme in die Abfertigungsanlagen treffen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen, zum Beispiel Transiträume, vor unberechtigtem Betreten und Verlassen gesichert werden. In Transiträumen werden im Regelfall keine Kontrollen durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist; in Transiträumen können Kontrollen insbesondere bei Personen, die ein Flughafentransitvisum benötigen, durchgeführt werden, um nachzuprüfen, ob sie im Besitz eines solchen Visums sind.

2.1.4.   Muss bei höherer Gewalt, bei Gefahr im Verzug oder auf behördliche Weisung ein Luftfahrzeug auf einem Flug aus einem Drittstaat auf einem Flugplatz landen, der keine Grenzübergangsstelle ist, so bedarf der Weiterflug der Zustimmung der Grenzschutzbeamten und der Zollbehörden. Dasselbe gilt, wenn ein aus einem Drittstaat kommendes Luftfahrzeug unerlaubt landet. Für die Kontrolle der Insassen dieser Luftfahrzeuge gelten in jedem Fall die Artikel 6 bis 13.

2.2.   Kontrollmodalitäten auf Landeplätzen

2.2.1.   Es ist sicherzustellen, dass auch auf Flugplätzen, die nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht den Status eines internationalen Flughafens haben, jedoch für Flüge in oder aus Drittstaaten amtlich freigegeben sind („Landeplätze“), Personenkontrollen nach den Artikeln 6 bis 13 durchgeführt werden.

2.2.2.   Abweichend von Nummer 2.1.1 und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1) kann auf Landeplätzen auf Einrichtungen für eine physische Trennung zwischen Fluggästen von Binnenflügen und sonstigen Flügen verzichtet werden. Zudem ist bei geringem Verkehrsaufkommen die ständige Anwesenheit von Grenzschutzbeamten nicht erforderlich, sofern gewährleistet ist, dass die Kräfte im Bedarfsfall rechtzeitig herangeführt werden können.

2.2.3.   Befinden sich nicht ständig Grenzschutzbeamte auf einem Landeplatz, so unterrichtet der Landeplatzbetreiber die Grenzschutzbeamten frühzeitig über den An- und Abflug von Flugzeugen im Drittstaatsflugverkehr.

2.3.   Personenkontrollen bei Privatflügen

2.3.1.   Im Falle von Privatflügen aus oder in Drittstaaten übermittelt der Flugkapitän den Grenzschutzbeamten des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats der ersten Einreise vor dem Abflug eine allgemeine Erklärung, die insbesondere einen Flugplan gemäß Anlage 2 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und Angaben zur Identität der Fluggäste enthält.

2.3.2.   Bei Privatflügen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat mit Zwischenlandung im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten führen die zuständigen Behörden des Einreisemitgliedstaats Grenzübertrittskontrollen durch und versehen die allgemeine Erklärung nach Nummer 2.3.1 mit einem Einreisestempel.

2.3.3.   Bei Flügen, bei denen nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob sie ausschließlich von und nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Landung im Hoheitsgebiet eines Drittstaats stattgefunden haben, führen die zuständigen Behörden auf den Flughäfen und Landeplätzen Personenkontrollen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 durch.

2.3.4.   Der Ein- und Abflug von Segelflugzeugen, Ultraleichtflugzeugen, Hubschraubern und selbst gebauten Luftfahrzeugen, mit denen nur kurze Distanzen zurückgelegt werden können, sowie Freiballonen bestimmt sich nach dem nationalen Recht und gegebenenfalls bilateralen Abkommen.

3.   Seegrenzen

3.1.   Allgemeine Kontrollmodalitäten für den Seeschiffsverkehr

3.1.1.   Die Kontrolle erfolgt im Ankunfts- oder im Abfahrtshafen, an Bord des Fahrzeuges oder in der in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs dazu vorgesehenen Anlage. Gemäß den einschlägigen Übereinkommen kann sie jedoch auch während der Fahrt oder bei der Ankunft oder der Abfahrt des Fahrzeuges im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchgeführt werden.

Unbeschadet von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c soll anhand der Kontrolle festgestellt werden, dass sowohl die Besatzung als auch die Passagiere die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllen.

3.1.2.   Der Schiffskapitän oder an seiner Stelle die natürliche oder juristische Person, die den Reeder in allen seinen Funktionen als Reeder vertritt (Schiffsagent), erstellt eine Besatzungsliste und gegebenenfalls eine Passagierliste in zwei Ausfertigungen. Spätestens bei der Ankunft im Hafen legt er diese Liste(n) den Grenzschutzbeamten vor. Ist dies aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich, so wird eine Ausfertigung dieser Liste(n) der zuständigen Grenzdienststelle oder Schifffahrtsbehörde übermittelt, die sie unverzüglich an die Grenzschutzbeamten weiterleiten.

3.1.3.   Eine von dem Grenzschutzbeamten ordnungsgemäß unterzeichnete Kopie beider Listen wird dem Schiffskapitän ausgehändigt, der sie aufbewahrt und während der Liegezeit im Hafen auf Anfrage vorlegt.

3.1.4.   Der Schiffskapitän oder an seiner Stelle der Schiffsagent unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über alle Änderungen in der Zusammensetzung der Besatzung oder der Zahl der Passagiere.

Der Kapitän unterrichtet die zuständigen Behörden darüber hinaus unverzüglich und wenn möglich vor Einlaufen des Schiffes in den Hafen über die Anwesenheit blinder Passagiere an Bord. Blinde Passagiere bleiben jedoch unter der Verantwortlichkeit des Schiffskapitäns.

3.1.5.   Der Schiffskapitän unterrichtet die Grenzschutzbeamten gemäß den im betreffenden Hafen geltenden Vorschriften rechtzeitig über die Abfahrt des Schiffes, kann er sie nicht unterrichten, so unterrichtet er die zuständige Schifffahrtsbehörde. Die zweite Kopie der bereits vorher ausgefüllten und abgezeichneten Liste(n) wird den Grenzschutzbeamten oder der Schifffahrtsbehörde zurückgesandt.

3.2.   Spezifische Kontrollmodalitäten für bestimmte Arten der Seeschifffahrt

Kreuzfahrtschiffe

3.2.1.   Der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes oder an seiner Stelle der Schiffsagent übermittelt den jeweiligen Grenzschutzbeamten die Route und das Programm der Kreuzfahrt mindestens 24 Stunden vor dem Auslaufen aus dem Ausgangshafen und dem Einlaufen in jedem im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Hafen.

3.2.2.   Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffs ausschließlich Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, so werden abweichend von den Artikeln 4 und 7 keine Grenzübertrittskontrollen durchgeführt und kann das Kreuzfahrtschiff Häfen anlaufen, die keine Grenzübergangsstellen sind.

Aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung können die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe jedoch Kontrollen unterzogen werden.

3.2.3.   Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffes sowohl Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch Häfen in Drittstaaten, so werden abweichend von Artikel 7 Grenzübertrittskontrollen wie folgt durchgeführt:

a)

Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Drittstaat gelegenen Hafen zum ersten Mal in einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ein, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Einreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere gemäß der Nummer 3.2.4 unterzogen.

Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 7 unterzogen, es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.

b)

Läuft das aus einem Hafen in einem Drittstaat kommende Kreuzfahrtschiff nochmals einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats an, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Einreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere gemäß der Nummer 3.2.4 unterzogen, sofern diese Listen geändert wurden, seit das Kreuzfahrtschiff in dem vorangehenden, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gelegenen Hafen eingelaufen ist.

Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 7 unterzogen, es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.

c)

Läuft das aus einem Hafen in einem Mitgliedstaat kommende Kreuzfahrtschiff einen anderen Hafen in einem Mitgliedstaat an, so werden die an Land gehenden Passagiere einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 7 unterzogen, wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung erforderlich ist.

d)

Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen in Richtung eines Hafens in einem Drittstaat aus, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Ausreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere unterzogen.

Wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung erforderlich ist, werden die einschiffenden Passagiere einer Ausreisekontrolle gemäß Artikel 7 unterzogen.

e)

Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen in Richtung eines anderen Hafens in einem Mitgliedstaat aus, so werden keine Ausreisekontrollen durchgeführt.

Aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung können die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe jedoch Kontrollen unterzogen werden.

3.2.4.   Die Nominallisten der Besatzung und der Passagiere umfassen:

a)

Name und Vorname;

b)

Geburtsdatum;

c)

Staatsangehörigkeit;

d)

Nummer und Art des Reisedokuments und gegebenenfalls Visumnummer.

Der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes oder an seiner Stelle der Schiffsagent übermittelt den jeweiligen Grenzschutzbeamten die Nominallisten mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen in den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Hafen oder, wenn die Fahrt bis zu diesem Hafen weniger als 24 Sunden dauert, unverzüglich nach Abschluss der Einschiffung in dem vorhergehenden Hafen.

Die Nominalliste wird im Hafen der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und im Falle jeder anschließenden Änderung der Liste abgestempelt. Die Nominalliste wird bei der Abwägung des Risikos gemäß Nummer 3.2.3 berücksichtigt.

Vergnügungsschifffahrt

3.2.5.   Abweichend von den Artikeln 4 und 7 werden Personen an Bord von Vergnügungsschiffen, die einen in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen anlaufen oder aus einem solchen Hafen kommen, keinen Grenzübertrittskontrollen unterzogen und können in einen Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, einreisen.

In Abwägung des Risikos der illegalen Einwanderung und insbesondere wenn sich die Küste eines Drittstaats in unmittelbarer Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet, werden diese Personen jedoch einer Kontrolle unterzogen und/oder die Vergnügungsschiffe durchsucht.

3.2.6.   Abweichend von Artikel 4 kann ein aus einem Drittstaat kommendes Vergnügungsschiff ausnahmsweise in einen Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, einlaufen. In diesem Fall benachrichtigen die an Bord befindlichen Personen die Hafenbehörden, damit ihnen das Einlaufen in diesen Hafen gestattet wird. Die Hafenbehörden setzen sich mit den Behörden des nächstgelegenen Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung, um die Ankunft des Schiffes anzukündigen. Die Meldung der Passagiere erfolgt durch Einreichung einer Liste der an Bord befindlichen Personen bei den Hafenbehörden. Diese Liste steht den Grenzschutzbeamten spätestens bei der Ankunft zur Verfügung.

Muss das aus einem Drittstaat kommende Vergnügungsschiff aufgrund höherer Gewalt in einem Hafen anlegen, der keine Grenzübergangsstelle ist, so setzen sich die Hafenbehörden mit den Behörden des nächstgelegenen Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung, um die Anwesenheit des Schiffes zu melden.

3.2.7.   Bei dieser Kontrolle ist ein Dokument mit Angabe aller technischen Merkmale des Schiffes sowie der Namen der an Bord befindlichen Personen zu übergeben. Eine Kopie dieses Dokuments wird den Behörden des Einreise- und des Ausreisehafens ausgehändigt. Eine Kopie dieses Dokuments verbleibt bei den Bordpapieren, solange das Schiff sich in den Hoheitsgewässern eines der Mitgliedstaaten aufhält.

Küstenfischerei

3.2.8.   Abweichend von den Artikeln 4 und 7 unterliegt die Besatzung von Schiffen, die zur Küstenfischerei verwendet werden und täglich oder innerhalb von 36 Stunden in den Registerhafen oder einen anderen Hafen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren, ohne in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats anzulegen, keiner systematischen Kontrolle. Bei der Bestimmung der Häufigkeit der vorzunehmenden Kontrollen wird das Risiko der illegalen Einwanderung abgewogen, insbesondere wenn sich die Küste eines Drittstaats in unmittelbarer Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet. Entsprechend diesem Risiko werden Personenkontrollen und/oder eine Schiffsdurchsuchung durchgeführt.

3.2.9.   Die Besatzung von Schiffen, die zur Küstenfischerei verwendet werden und nicht in einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen eingetragen sind, wird gemäß den Bestimmungen über Seeleute kontrolliert.

Der Schiffskapitän teilt den zuständigen Behörden jegliche Änderung der Liste seiner Besatzung sowie die etwaige Anwesenheit von Passagieren mit.

Fährverbindungen

3.2.10.   Im Rahmen von Fährverbindungen zu Häfen in Drittstaaten finden Personenkontrollen statt. Es gelten folgende Bestimmungen:

a)

Nach Möglichkeit richten die Mitgliedstaaten getrennte Kontrollspuren nach Artikel 9 ein.

b)

Zu Fuß gehende Passagiere werden einzeln kontrolliert.

c)

Die Kontrolle von Pkw-Insassen erfolgt am Fahrzeug.

d)

Passagiere, die mit Autobussen reisen, werden wie zu Fuß gehende Passagiere behandelt. Sie verlassen den Bus, um die Einzelkontrolle zu ermöglichen.

e)

Die Kontrolle von Lkw-Fahrpersonal sowie etwaigen Begleitpersonen erfolgt am Fahrzeug. Grundsätzlich wird für eine von den sonstigen Passagieren getrennte Abfertigung gesorgt.

f)

Zur zügigen Abwicklung der Kontrollen ist eine angemessene Anzahl von Kontrollposten vorzusehen.

g)

Insbesondere zur Feststellung illegaler Einwanderer werden die von Passagieren benutzten Fortbewegungsmittel, gegebenenfalls die Ladung sowie sonstige mitgeführte Gegenstände, stichprobenartig durchsucht.

h)

Besatzungsmitglieder von Fähren werden wie Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen behandelt.

4.   Schifffahrt auf Binnengewässern

4.1.   Als „Schifffahrt auf Binnengewässern über Grenzen mit Drittstaaten“ gilt die Schifffahrt zu Erwerbszwecken oder Vergnügungsschifffahrt mit Schiffen aller Art, Booten sowie anderen schwimmenden Gegenständen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen.

4.2.   Auf Schiffen, die zu Erwerbszwecken betrieben werden, gelten als Besatzungsmitglieder oder ihnen gleichgestellte Personen der Schiffsführer, die Personen, die an Bord beschäftigt und in der Musterrolle eingetragen sind, sowie die Familienangehörigen dieser Personen, soweit sie an Bord wohnen.

4.3.   Die einschlägigen Bestimmungen der Nummern 3.1 und 3.2 gelten für die Kontrolle der Schifffahrt auf Binnengewässern entsprechend.


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG VII

Sonderbestimmungen für bestimmte Personengruppen

1.   Staatsoberhäupter

Abweichend von Artikel 5 und den Artikeln 7 bis 13 dürfen Staatsoberhäupter und die Mitglieder ihrer Delegation, deren Ein- und Ausreise den Grenzschutzbeamten auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt wurde, keinen Grenzübertrittskontrollen unterzogen werden.

2.   Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal

2.1.   Abweichend von Artikel 5 dürfen Inhaber einer Fluglizenz oder eines Besatzungsausweises (Crew Member Licence oder Certificate) nach Anlage 9 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 in Ausübung ihres Berufes aufgrund dieser Papiere

a)

in einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Zwischenlande- oder Zielflughafen an Bord und von Bord ihres Flugzeugs gehen;

b)

sich in das Hoheitsgebiet der Gemeinde begeben, zu der der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegene Zwischenlande- oder Zielflughafen gehört;

c)

sich mit jedem Beförderungsmittel zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen begeben, um an Bord eines von diesem Flughafen abfliegenden Flugzeugs zu gehen.

In allen anderen Fällen müssen die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 erfüllt werden.

2.2.   Für die Kontrolle des Flugpersonals gelten die Artikel 6 bis 13. Das Flugpersonal wird bei der Kontrolle nach Möglichkeit bevorzugt abgefertigt. Das bedeutet, dass die Abfertigung entweder vor derjenigen der Fluggäste oder an besonderen Kontrollstellen erfolgt. Gegenüber amtsbekanntem Flugpersonal können sich die Kontrollen abweichend von Artikel 7 auf Stichproben beschränken.

3.   Seeleute

3.1.   Abweichend von den Artikeln 4 und 7 können die Mitgliedstaaten Seeleuten im Besitz eines besonderen Reisepapiers für Seeleute gemäß der Genfer Konvention vom 19. Juni 2003 (Nr. 185) und dem Londoner Abkommen vom 9. April 1965 sowie den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestatten, in dem diese Seeleute im Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden an Land gehen, ohne sich an eine Grenzübergangsstelle zu begeben, wenn sie in die zuvor von den zuständigen Behörden kontrollierte Besatzungsliste des Schiffes, zu dem sie gehören, eingetragen wurden.

In Abwägung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung werden Seeleute allerdings vor ihrem Landgang von den Grenzschutzbeamten einer Kontrolle nach Artikel 7 unterzogen.

Stellt ein Seemann eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit dar, so kann ihm die Erlaubnis, an Land zu gehen, verweigert werden.

3.2.   Seeleute, die sich außerhalb der in der Nähe des Hafens gelegenen Gemeinden aufhalten wollen, müssen die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 erfüllen.

4.   Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen und Mitglieder internationaler Organisationen

4.1.   In Anbetracht der ihnen eingeräumten besonderen Vorrechte oder Immunitäten kann Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen, die durch von den Mitgliedstaaten anerkannte Drittstaaten oder deren Regierungen ausgestellt wurden, sowie Inhabern der von internationalen Organisationen ausgestellten Dokumente nach Nummer 4.4 bei Reisen in Ausübung ihres Amtes unbeschadet der eventuell bestehenden Visumpflicht bei Grenzübergangsstellen gegenüber anderen Reisenden Vorrang eingeräumt werden.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c sind die Inhaber dieser Dokumente von dem Nachweis befreit, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen.

4.2.   Beruft sich eine Person an der Außengrenze auf Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen, so kann der Grenzschutzbeamte verlangen, dass der Nachweis durch Vorlage entsprechender Urkunden, vor allem durch vom Akkreditierungsstaat ausgestellte Bescheinigungen, durch den Diplomatenpass oder auf andere Weise geführt wird. Bei Zweifeln kann der Grenzschutzbeamte in eiligen Fällen unmittelbar beim Außenministerium Auskunft einholen.

4.3.   Die akkreditierten Mitglieder der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen sowie ihre Familienangehörigen dürfen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf Vorlage des Ausweises nach Artikel 19 Absatz 2 und des Grenzübertrittspapiers einreisen. Des Weiteren dürfen Grenzschutzbeamte abweichend von Artikel 13 Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigern, ohne zuvor mit den zuständigen nationalen Behörden Kontakt aufgenommen zu haben. Dies gilt auch, wenn die betroffenen Personen im SIS ausgeschrieben sind.

4.4.   Bei den von internationalen Organisationen ausgestellten Dokumenten gemäß Nummer 4.1 handelt es sich insbesondere um:

den Passierschein der Vereinten Nationen für das Personal der UNO sowie der UN-Organisationen auf der Grundlage der am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York verabschiedeten Konvention über Privilegien und Immunitäten der Sonderorganisationen,

den Passierschein der Europäischen Gemeinschaft (EG),

den Passierschein der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG),

den vom Generalsekretär des Europarates ausgestellten Ausweis,

die nach Artikel III Absatz 2 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen ausgestellten Dokumente (Militärausweise mit beigefügten Marschbefehlen, Reisepapieren, Einzel- oder Sammelmarschbefehlen) sowie im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden ausgestellte Dokumente.

5.   Grenzarbeitnehmer

5.1.   Die Modalitäten der Kontrolle von Grenzarbeitnehmern richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Grenzübertrittskontrolle, insbesondere den Artikeln 7 und 13.

5.2.   Abweichend von Artikel 7 sind Grenzarbeitnehmer, die den Grenzschutzbeamten wohl bekannt sind, weil sie die Grenze häufig an derselben Grenzübergangsstelle überschreiten, und bei denen eine erste Kontrolle ergeben hat, dass sie weder im SIS noch in einem nationalen Fahndungssystem ausgeschrieben sind, nur stichprobenweise daraufhin zu überprüfen, ob sie ein gültiges Grenzübertrittspapier mit sich führen und die erforderlichen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Dieser Personenkreis wird von Zeit zu Zeit unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen einer eingehenden Kontrolle unterzogen.

5.3.   Nummer 5.2 kann auf andere Kategorien regelmäßiger Grenzpendler ausgeweitet werden.

6.   Minderjährige

6.1.   Die Grenzschutzbeamten widmen Minderjährigen unabhängig davon, ob diese in Begleitung oder ohne Begleitung reisen, besondere Aufmerksamkeit. Beim Überschreiten einer Außengrenze werden Minderjährige bei der Ein- und Ausreise gemäß dieser Verordnung wie Erwachsene kontrolliert.

6.2.   Bei begleiteten Minderjährigen überprüft der Grenzschutzbeamte, ob die Begleitperson gegenüber dem Minderjährigen sorgeberechtigt ist, insbesondere in Fällen, in denen der Minderjährige nur von einem Erwachsenen begleitet wird und der begründete Verdacht besteht, dass er rechtswidrig dem/den rechtmäßig Sorgeberechtigten entzogen wurde. In letzterem Fall stellt der Grenzschutzbeamte eingehendere Nachforschungen an, damit er etwaige Unstimmigkeiten oder Widersprüche bei den gemachten Angaben feststellen kann.

6.3.   Im Falle von Minderjährigen ohne Begleitung vergewissern sich die Grenzschutzbeamten durch eingehende Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege vor allem darüber, dass die Minderjährigen das Staatsgebiet nicht gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten verlassen.


ANHANG VIII

Image


13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 563/2006 DES RATES

vom 13. März 2006

über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Salomonen haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Gemeinschaftsfischern in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Salomonen Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Das Abkommen sieht die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei mit dem Ziel der Bestandserhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen sowie die Errichtung von Partnerschaften zwischen Betrieben vor, deren Ziel es ist, die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche im beiderseitigen Interesse zu fördern.

(3)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, müssen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (2) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mitteilen, die aus den einzelnen Beständen in der Fischereizone der Salomonen gefangen wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Thunfischwadenfänger/Froster:

Spanien:

75 % der verfügbaren Fangmöglichkeiten

Frankreich:

25 % der verfügbaren Fangmöglichkeiten

Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien:

6 Schiffe

Portugal:

4 Schiffe

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARTENSTEIN


(1)  Stellungnahme vom 14. Februar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


PARTNERSCHAFTSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und

DIE REGIERUNG DER SALOMONEN, nachstehend „Salomonen“ genannt,

beide zusammen nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Salomonen, insbesondere im Rahmen der Abkommen von Lomé und Cotonou, und eingedenk des gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln,

IN ANBETRACHT des Strebens der Salomonen, die rationelle Bewirtschaftung ihrer Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,

EINGEDENK der Tatsache, dass die Salomonen vor allem in der Seefischerei ihre Hoheitsgewalt bzw. Gerichtsbarkeit in einem Streifen von 200 Seemeilen von den Basislinien ihrer Küsten ausüben,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des VN-Übereinkommens über gebietsübergreifende Fischbestände,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Küstenstaaten bei der Ausübung ihrer Hoheitsgewalt in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern zum Zweck der Forschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze die Grundsätze und Gepflogenheiten des Völkerrechts einhalten und die auf regionaler Ebene entwickelten Praktiken respektieren müssen,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung sowie auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit in Form von Initiativen und Maßnahmen stattfinden muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog einzurichten, der darauf abzielt, fischereipolitische Maßnahmen für die Salomonen festzulegen und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone der Salomonen und für die Verbesserung der verantwortungsvollen Fischerei in jener Fischereizone festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Parteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in der Fischereizone der Salomonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die salomonische Fischwirtschaft zu fördern;

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur salomonischen Fischereizone haben;

die Maßnahmen zur Fischereiüberwachung in der Fischereizone der Salomonen, mit deren Hilfe die Einhaltung der genannten Regeln und Bedingungen gewährleistet werden soll;

die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände;

die Verhinderung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei;

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

a)

„salomonische Behörden“: das Department of Fisheries and Marine Resources of Solomon Islands (Ministerium für Fischerei und Meeresressourcen der Salomonen) oder der Permanent Secretary of Fisheries of the Department of Fisheries and Marine Resources of Solomon Islands (Staatssekretär für Fischerei im Ministerium für Fischerei und Meeresressourcen der Salomonen);

b)

„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

c)

„Fischereizone der Salomonen“: die Gewässer, die der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Salomonen unterstehen, in den salomonischen Rechtsvorschriften „Fischereigrenzen der Salomonen“ genannt;

d)

„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

e)

„gemischte Gesellschaft“: ein auf den Salomonen von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen;

f)

„Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der Salomonen zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind;

g)

„Fischerei“:

i)

die Suche nach, der Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch;

ii)

der Versuch, nach Fisch zu suchen, ihn zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten;

iii)

jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch führt;

iv)

das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder elektronischen Einrichtungen, wie Funkbaken;

v)

jeder Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Ziffern i bis iv beschriebenen Tätigkeiten erfolgt;

vi)

Einsatz jedes anderen Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Schiffes für die unter den Ziffern i bis v beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen;

h)

„Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für Fischereizwecke eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffen, Transportschiffen und allen anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffen;

i)

„Betreiber“: eine Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb verantwortlich ist, es führt oder leitet, einschließlich des Eigners, Charterers oder Kapitäns;

j)

„Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See oder im Hafen.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, in der Fischereizone der Salomonen nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Zone tätigen Fangflotten und unbeschadet etwaiger Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um fischereipolitische Maßnahmen für die Fischereizone der Salomonen festzulegen und durchzuführen. Zu diesem Zweck richten sie einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie verpflichten sich hiermit, keine Maßnahmen in diesem Gebiet zu beschließen, ohne einander zuvor zu konsultieren.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um gemeinsam oder einseitig Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.

(5)   Die Beschäftigung salomonischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und die Salomonen beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der Fischereizone der Salomonen; zu diesem Zweck werden nach Bedarf wissenschaftliche Sitzungen abgehalten, die abwechselnd in der Gemeinschaft und auf den Salomonen stattfinden.

(2)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der jeweiligen wissenschaftlichen Sitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen von betreffenden internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im westlichen und mittleren Pazifik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu Fanggebieten in der Fischereizone der Salomonen

(1)   Die Salomonen verpflichten sich, Gemeinschaftsschiffen in ihrer Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

(2)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Verordnungen der Salomonen. Die Salomonen teilen der Kommission jede Änderung der genannten Gesetze und Verordnungen innerhalb von sechs Monaten bzw. einem Monat vor deren Inkrafttreten mit.

(3)   Die Salomonen übernehmen die Verantwortung für die wirksame Umsetzung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen salomonischen Behörden zusammen. Die von den Salomonen zum Zweck der Bestandserhaltung getroffenen Maßnahmen zur Regelung der Fischerei stützen sich auf objektive und wissenschaftliche Kriterien. Sie gewährleisten unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen eine Gleichbehandlung von Gemeinschaftsschiffen, salomonischen Schiffen und Schiffen von Drittländern.

(4)   Die Gemeinschaft trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Salomonen geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6

Lizenzen

Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt den Salomonen eine einmalige finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die Berechnung der einmaligen Gegenleistung erfolgt anhand von zwei Faktoren, die miteinander verbunden sind:

a)

Zugang von Gemeinschaftsschiffen zur Fischereizone der Salomonen und

b)

Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Salomonen.

Die Festlegung der Höhe sowie die Verwaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Parteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der salomonischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Protokolls über mögliche Anpassungen dieser Gegenleistung aus folgenden Gründen:

a)

Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Salomonen (Artikel 14 des Abkommens).

b)

Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Bestandserhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als erforderlich angesehen wird (Artikel 4 des Protokolls).

c)

Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt (Artikel 1 und 4 des Protokolls).

d)

Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen auf den Salomonen werden (gemäß Artikel 5 des Protokolls) neu festgelegt, insoweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen.

e)

Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt.

f)

Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmens-, entwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes unterstützen.

(4)   Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse. Die Errichtung gemischter Gesellschaften auf den Salomonen und die Übertragung von Gemeinschaftsschiffen auf solche Gesellschaften erfolgen unter strikter Einhaltung der salomonischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der über die Anwendung dieses Abkommens wacht. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung des Abkommens und insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls einschließlich Bewertung der Durchführung der Programmplanung;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c)

gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten;

d)

gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und in deren Folge der finanziellen Gegenleistung. Die Konsultationen werden nach den in den Artikeln 1, 2 und 3 des Protokolls festgelegten Grundsätzen durchgeführt;

e)

sonstige Funktionen, die die Parteien einvernehmlich festlegen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und auf den Salomonen zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Parteien tritt er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.

Artikel 10

Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Salomonen.

Artikel 11

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich automatisch um jeweils drei Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.

Artikel 12

Kündigung

(1)   Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Dreijahreszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

(3)   Die Benachrichtigung gemäß dem vorstehenden Absatz führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

(5)   Bevor ein jeweils gültiges Protokoll zu diesem Abkommen abläuft, nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um einvernehmlich die künftigen Änderungen oder Zusätze zum Anhang oder Protokoll festzulegen.

Artikel 13

Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

(1)   Die Durchführung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Umsetzung von Bestimmungen des Abkommens, des Protokolls oder des Anhangs auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Parteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14

Aussetzung wegen höherer Gewalt

(1)   Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Salomonen, so kann die Europäische Gemeinschaft, möglichst nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien, die Zahlung der in Artikel 2 des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass sie bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann. Die Wiederaufnahme muss innerhalb von zwei Monaten nach Bestätigung durch beide Parteien erfolgen.

(3)   Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 6 des Abkommens und Artikel 1 des Protokolls gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 15

Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteile des Abkommens.

Artikel 16

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens erteilen die Salomonen den Thunfischfängern der Gemeinschaft im Einklang mit dem nationalen Thunfisch-Bewirtschaftungsplan der Salomonen und innerhalb der Grenzen nach dem Palau-Abkommen über das Management der Ringwadenfischerei im westlichen Pazifik, nachstehend „Palau-Abkommen“ genannt, jährliche Fanglizenzen.

(2)   Für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Protokolls sind die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten wie folgt festgesetzt:

Jahreslizenzen für den gleichzeitigen Fischfang in der Fischereizone der Salomonen werden für 4 Ringwadenfänger und 10 Langleiner erteilt.

(3)   Ab dem zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens und Artikel 4 dieses Protokolls kann die Zahl der den Ringwadenfängern gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erteilten Fanglizenzen auf Antrag der Gemeinschaft angehoben werden, wenn die Bestandslage, die nach dem Palau-Abkommen festgesetzten jährlichen Grenzen sowie eine entsprechende Einschätzung der Thunfischbestände anhand objektiver und wissenschaftlicher Kriterien, einschließlich der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichten „Erhebung des Thunfischfangs und Lage der Bestände im westlichen und mittleren Pazifik“, dies erlauben.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 6 und 7 dieses Protokolls.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die einmalige finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf jährlich 400 000 EUR festgesetzt.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 dieses Protokolls und der Artikel 13 und 14 des Abkommens.

(3)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den salomonischen Gewässern getätigten Fänge 6 000 Tonnen Thunfisch jährlich, so wird der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne Thunfisch erhöht. Allerdings darf der von der Gemeinschaft zu zahlende Jahresgesamtbetrag den dreifachen Betrag der in Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung nicht übersteigen.

(4)   Für jede von den Salomonen gemäß Artikel 1 Absatz 3 zusätzlich erteilte Ringwadenlizenz erhöht die Gemeinschaft die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls um 65 000 EUR jährlich.

(5)   Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr bis spätestens 1. Mai und in den folgenden Jahren spätestens zum Jahrestag des Protokolls.

(6)   Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 der ausschließlichen Zuständigkeit der Salomonen.

(7)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Konto der salomonischen Regierung bei einem von den Salomonen benannten Finanzinstitut überwiesen. Es handelt sich um folgendes Konto: Solomon Islands Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara. Die finanzielle Gegenleistung, die die Gemeinschaft jährlich für die zusätzlich erteilten Jahreslizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 4 zahlt, wird auf dasselbe Konto überwiesen.

Artikel 3

Zusammenarbeit zur Förderung der verantwortungsvollen Fischerei

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone der Salomonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Gemeinschaft und die Salomonen überwachen während der Laufzeit des Protokolls den Zustand und die nachhaltige Entwicklung der Bestände in der Fischereizone der Salomonen.

(3)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichten Erhebung der Bestandslage konsultieren die beiden Parteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

Artikel 4

Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, sofern die Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und die jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichte Erhebung der Bestandslage bestätigen, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze der Salomonen durch diese Erweiterung nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht.

(2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf Maßnahmen, mit denen die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

(3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 5

Unterstützung der verantwortungsvollen Fischerei in den salomonischen Gewässern

(1)   Es obliegt den Salomonen, fischereipolitische Maßnahmen zur Stärkung einer verantwortungsvollen Fischerei in ihren Gewässern festzulegen und durchzuführen. Ein Anteil von 30 % der einmaligen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls wird für diesen Zweck verwendet. Für die Verwaltung dieser Mittel legen die beiden Vertragsparteien einvernehmlich die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Programmplanung fest.

(2)   Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und die Salomonen in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit ausführlichen Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Salomonen auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Die Salomonen beschließen jedes Jahr über die Verwendung der in Absatz 1 genannten Mittel für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilen die Salomonen der Gemeinschaft diese Verwendung spätestens 45 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls mit.

(5)   Der Anteil von 30 % der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 wird vom Department of Fisheries and Marine Resources und vom Department of Finance and Treasury gemeinsam verwaltet.

(6)   Wenn die jährliche Fortschrittsbewertung zur Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Reduzierung des in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Anteils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird.

Artikel 6

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 7

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a)

Die zuständigen Behörden der Salomonen teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 45 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung.

b)

Geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, sind die Salomonen berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet wurde.

Artikel 8

Nationale Gesetze und sonstige Vorschriften

Die Tätigkeiten von Schiffen im Rahmen dieses Protokolls und seiner Anhänge, insbesondere Umladungen, die Nutzung von Hafeneinrichtungen und der Kauf von Vorräten unterliegen den geltenden nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Salomonen.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll mit Anhang tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Es gilt nicht vor dem 1. Januar 2005.

ANHANG

Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten durch Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone der Salomonen

KAPITEL I

BEANTRAGUNG UND AUSSTELLUNG DER LIZENZEN

ABSCHNITT 1

Lizenzerteilung

1.   Eine Fanglizenz für die Fischereizone der Salomonen können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2.   Zum Fischfang zugelassen wird ein Schiff nur, wenn über das Schiff bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in den Salomonen verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der salomonischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in den Salomonen aus Fischereitätigkeiten im Rahmen des mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommens nachgekommen sein.

3.   Jedes Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, muss durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in den Salomonen vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben.

4.   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die Delegation der Europäischen Kommission für die Salomonen (nachstehend „Delegation der Kommission“ genannt) mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer beim Permanent Secretary of the Department of Fisheries and Marine Resources of Solomon Islands (nachstehend „Staatssekretär“ genannt) einen Antrag für jedes Schiff ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben möchte.

5.   Für die beim Staatssekretär eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 1 zu verwenden.

6.   Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz;

eine vom Flaggenstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT festgesetzt ist;

ein neueres und beglaubigtes Farbfoto von wenigstens 15 cm × 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt;

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

7.   Die Zahlung der Lizenzgebühr erfolgt auf das vom Staatssekretär angegebene Konto (Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara).

8.   Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren, der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen und der Umladegebühren.

9.   Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission durch den Staatssekretär binnen fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt.

10.   Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenz geschlossen sein, so wird die Lizenz direkt dem Schiffsagenten zugestellt und die Delegation erhält eine Kopie.

11.   Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

12.   Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff durch eine Lizenz für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. Hat das Ersatzschiff mehr Bruttoregistertonnen (BRT) als das zu ersetzende Schiff, so ist die entsprechende Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen. Bei der Ermittlung der Gesamtfangmengen der Gemeinschaftsschiffe zum Zwecke der Feststellung, ob die Gemeinschaft Nachzahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 zu leisten hat, werden die Gesamtfangmengen beider Schiffe berücksichtigt.

13.   Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an den Staatssekretär zurück.

14.   Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem Staatssekretär die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission auf den Salomonen wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.

15.   Die Lizenz ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VII Nummer 2 dieses Anhangs jederzeit an Bord mitzuführen.

ABSCHNITT 2

Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen

1.   Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden. Die Verlängerungsmöglichkeit besteht vorbehaltlich der verfügbaren Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des Protokolls.

2.   Die Gebühr beträgt 35 EUR je in der Fischereizone der Salomonen gefangene Tonne.

3.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge auf das Konto der salomonischen Behörden (Government Revenue Account No 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara) gezahlt worden sind:

13 000 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 371 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr;

3 000 EUR je Oberflächen-Langleiner als Gebühr für 80 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr.

4.   Die endgültige Abrechnung der für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Fangmengen des Vorjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von allen Reedern abgegeben wurden. Die Daten sollten von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten der Gemeinschaft, etwa dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches ozeanografisches Institut) oder dem IPIMAR (Instituto Português de Investigação Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung) sowie vom SPC (Secretariat of the Pacific Community — Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft) bestätigt werden. Die Kommission erstellt auf der Grundlage der bestätigten Fangmeldungen und ausgehend von einer Gebühr von 35 EUR je Tonne gefangenen Fisch die Abrechnung für die jeweilige Lizenzgeltungsdauer.

5.   Die von der Kommission erstellte Abrechnung wird dem Staatssekretär zur Überprüfung und Genehmigung übermittelt.

Die salomonischen Behörden können die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten und bei Unstimmigkeiten die Einberufung des Gemischten Ausschusses beantragen.

Wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Abrechnung kein Einspruch erhoben, gilt die Abrechnung als von den Salomonen angenommen.

6.   Die endgültige Abrechnung wird unverzüglich und gleichzeitig dem Staatssekretär, der Delegation der Europäischen Kommission, dem Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft (SPC) sowie den Reedern — über ihre nationalen Behörden — zugestellt.

7.   Die Reeder überweisen den zuständigen salomonischen Behörden etwaige offen stehende Beträge innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Notifizierung der bestätigten Endabrechnung auf folgendes Konto: Solomon Islands Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara.

8.   Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

KAPITEL II

FISCHEREIZONEN

1.   Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Schiffe sind berechtigt, in der Fischereizone der Salomonen mit Ausnahme einer Zone von dreißig (30) Seemeilen um den Hauptarchipel (Main Group Archipelago, MGA) sowie der Insel- und Territorialgewässer der übrigen Archipele Fischfang zu betreiben. Die Koordinaten der Gewässer A des MGA sowie der übrigen Archipele (also der Gewässer B, Gewässer C, Gewässer D und Gewässer E) werden vom Staatssekretär vor dem Inkrafttreten des Abkommens übermittelt. Der Staatssekretär teilt der Europäischen Kommission mindestens zwei Monate im Voraus jede Änderung besagter gesperrter Fanggebiete mit.

2.   Die Fischerei innerhalb von 3 Seemeilen um jedes verankerte Fischsammelgerät, dessen Standort mit geografischen Koordinaten mitgeteilt wird, ist auf jeden Fall untersagt.

KAPITEL III

FANGMELDUNGEN

1.   Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs wie folgt definiert:

entweder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone der Salomonen

oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone der Salomonen und einer Umladung

oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone der Salomonen und einer Anlandung auf den Salomonen.

Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den salomonischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem Staatssekretär wie folgt melden:

2.1.   Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Fischereifahrzeugs während einer Fangreise. Sie werden dem Staatssekretär — mit Kopie an die Europäische Kommission — am Ende der Fangreise, aber auf jeden Fall vor Verlassen der salomonischen Gewässer elektronisch übermittelt. Beide Empfänger senden dem Fischereifahrzeug — mit Kopie an den jeweils anderen Empfänger — unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung.

2.2.   Die Originale der Meldungen, die während des Gültigkeitsjahres der Lizenz im Sinne von Nummer 2.1 elektronisch übermittelt wurden, werden dem Staatssekretär auf materiellem Träger binnen fünfundvierzig (45) Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in besagtem Gültigkeitsjahr übermittelt. Der Europäischen Kommission werden hiervon zur selben Zeit Fassungen auf materiellem Träger übermittelt.

2.3.   Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den salomonischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der AWZ der Salomonen“ einzutragen.

2.4.   Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs unterzeichnet.

3.   Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behalten sich die Salomonen vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden Vorschriften der Salomonen vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet.

KAPITEL IV

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.   Jedes Gemeinschaftsschiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreibt, verpflichtet sich, wenigstens einen (1) Staatsangehörigen der Salomonen als Besatzungsmitglied anzuheuern. Für die Beschäftigung von salomonischen Staatsangehörigen gelten die auf den Salomonen üblichen Bedingungen.

2.   Sieht sich ein Gemeinschaftsschiff außer Stande, einen (1) salomonischen Staatsangehörigen als Besatzungsmitglied anzuheuern, so muss der Reeder eine Pauschalsumme in Höhe der Heuer von zwei Besatzungsmitgliedern für die Dauer der Fangsaison in der Fischereizone der Salomonen zahlen.

3.   Der Betrag ist auf folgendes Konto zu zahlen: Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara.

4.   Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute aus einer vom Staatssekretär übermittelten Liste frei auswählen.

5.   Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Staatssekretär die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten salomonischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

6.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

7.   Die Heuerverträge der salomonischen Seeleute, von denen alle Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen den Vertretern der Reedereien und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

8.   Die Heuer der salomonischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem Staatssekretär einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der salomonischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die salomonischer Schiffsbesatzungen und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

9.   Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

10.   Werden aus anderen Gründen als dem unter der vorstehenden Nummer genannten Grund keine salomonischen Seeleute angeheuert, haben die Reeder baldmöglichst einen Pauschalbetrag (für das Fischwirtschaftsjahr) zu entrichten, der der Heuer der nicht angeheuerten Seeleute entspricht.

11.   Dieser Betrag wird für die Ausbildung von Seeleuten/Fischern auf den Salomonen verwendet. Er ist auf folgendes Konto zu zahlen: Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara.

KAPITEL V

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

Die Fischereifahrzeuge müssen in Bezug auf Fanggeräte, deren technische Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Vorschriften die Maßnahmen und Empfehlungen des Sekretariats der Pazifischen Gemeinschaft und der Vertragsparteien des Palau-Abkommens einhalten.

KAPITEL VI

BEOBACHTER

1.   Zum Zeitpunkt der Lizenzbeantragung zahlt jedes Gemeinschaftsschiff einen Betrag in Höhe von 400 EUR speziell für das Beobachterprogramm auf folgendes Konto: Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara.

Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den salomonischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen von den Salomonen benannte Beobachter an Bord:

2.1.   Der Staatssekretär legt jedes Jahr anhand der Anzahl der in den salomonischen Gewässern fangberechtigten Schiffe und des Zustands der Zielbestände dieser Schiffe die Reichweite des Programms zur Beobachtung an Bord fest. Er bestimmt entsprechend die Anzahl oder den Prozentsatz der Schiffe aus den einzelnen Fangkategorien, die verpflichtet werden, einen Beobachter an Bord zu nehmen.

2.2.   Der Staatssekretär erstellt eine Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet.

2.3.   Der Staatssekretär teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern bei der Lizenzerteilung oder spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin seine Absicht mit, einen von ihm bestellten Beobachter an Bord zu schicken, sowie baldmöglichst den Namen dieses Beobachters.

3.   Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord wird vom Staatssekretär festgesetzt, sollte in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit übersteigen. Der Staatssekretär informiert die Reeder oder ihre Vertreter entsprechend, wenn er ihnen den Namen des für das betreffende Schiff bestellten Beobachters mitteilt.

4.   Die Bedingungen für die Übernahme von Beobachtern an Bord werden von den Reedern oder ihren Vertretern und dem Staatssekretär einvernehmlich festgelegt.

5.   Die Reeder teilen binnen zwei Wochen, mindestens aber zehn Tage im Voraus mit, wann und in welchen salomonischen Häfen die Beobachter an Bord genommen werden können.

6.   Werden Beobachter im Ausland an Bord genommen, so übernimmt der Reeder ihre Reisekosten. Verlässt ein Schiff mit einem Beobachter der Salomonen an Bord die Fischereizone der Salomonen, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der Beobachter möglichst unverzüglich auf die Salomonen zurückkehren kann; die Kosten hierfür gehen zulasten des Reeders.

7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen sechs (6) Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

Beobachter werden wie Offiziere behandelt. Sie haben folgende Aufgaben:

8.1.   Sie beobachten die Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2.   sie überprüfen die Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3.   sie entnehmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben;

8.4.   sie erstellen eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.5.   sie überprüfen die Fangangaben zur Fischereizone der Salomonen im Logbuch;

8.6.   sie überprüfen den Anteil der Beifänge und nehmen eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Flossenfischen, Krebstieren, Kopffüßern und Meeressäugern vor;

8.7.   sie übermitteln einmal wöchentlich per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9.   Die Kapitäne treffen alle ihnen möglichen Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.

10.   Außerdem ist den Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen.

Während ihres Aufenthalts an Bord

11.1.   treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit ihre Übernahme sowie ihre Anwesenheit an Bord des Schiffes die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2.   gehen sie mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Schiffsdokumente.

12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellen die Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der dem Staatssekretär mit Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission übersandt wird. Sie unterzeichnen den Bericht in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.

13.   Der Reeder sorgt auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter unter denselben Bedingungen, wie sie den Schiffsoffizieren zuteil werden.

14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der salomonischen Regierung.

KAPITEL VII

SCHIFFSKENNZEICHEN UND KONTROLLVORSCHRIFTEN

1.   Aus Gründen der Fischerei- und der Schiffssicherheit muss jedes Fischereifahrzeug gemäß den Standardspezifikationen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für die Kennzeichnung und Identifikation von Fischereifahrzeugen gekennzeichnet sein.

2.   Der Name des Schiffes ist auf dem Bug und am Heck deutlich lesbar in lateinischen Druckbuchstaben anzugeben.

3.   Jedes Schiff, dessen Name und Rufzeichen oder Signalbuchstaben nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben sind, kann zwecks weiterer Untersuchungen in einen salomonischen Hafen begleitet werden.

4.   Der Betreiber gewährleistet die laufende Überwachung der internationalen Not- und Anruffrequenz 2 182 kHz (HF) und/oder der internationalen Sicherheits- und Anruffrequenz 156,8 MHz (Kanal 16, VHF-FM) zur Erleichterung der Kommunikation mit den Fischereimanagement- sowie den Kontroll- und Überwachungsbehörden der Salomonen.

5.   Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass sich eine neuere und aktuelle Ausgabe des Internationalen Signalbuchs (INTERCO) an Bord befindet und jederzeit zugänglich ist.

KAPITEL VIII

KOMMUNIKATION MIT PATROUILLENSCHIFFEN DER SALOMONEN

Die Kommunikation zwischen den zugelassenen Fischereifahrzeugen und den salomonischen Patrouillenschiffen erfolgt nach dem internationalen Signalbuch:

Internationales Signalbuch —

Bedeutung:

L …

Bringen Sie Ihr Fahrzeug sofort zum Stehen

SQ3 …

Stoppen Sie oder drehen Sie bei; ich werde an Bord kommen

QN …

Kommen Sie an Steuerbord längsseits

QN1 …

Kommen Sie an Backbord längsseits

TD2 …

Sind Sie ein Fischereifahrzeug?

C …

Ja

N …

Nein

QR …

Ich kann nicht längsseits kommen

QP …

Ich will längsseits kommen.

KAPITEL IX

ÜBERWACHUNG

1.   Die Europäische Gemeinschaft führt eine aktuelle Liste der Fischereifahrzeuge, denen nach den Bestimmungen dieses Protokolls eine Lizenz erteilt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen salomonischen Behörden umgehend nach der Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt.

2.   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können auf die unter Nummer 1 genannte Liste gesetzt werden, sobald der Eingang der Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 dieses Anhangs bestätigt wurde. Der Reeder kann dann eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Aushändigung der Fanglizenz anstelle der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.

3.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

3.1.   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen dem Staatssekretär mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone der Salomonen einzufahren oder sie zu verlassen. Sobald das Fischereifahrzeug in die Fischereizone der Salomonen einfährt, benachrichtigt es den Staatssekretär per Fax, per E-Mail oder über Funk.

3.2.   Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise über Fax, bei Schiffen ohne Faxgerät hingegen per E-Mail oder über Funk.

3.3.   Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne den Staatssekretär entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen.

3.4.   Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

4.   Kontrollverfahren

4.1.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in der Fischereizone der Salomonen Fischfang betreiben, gestatten jedem mit der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten der Salomonen, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

4.2.   Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

4.3.   Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

5.   Aufbringung von Fischereifahrzeugen

5.1.   Der Staatssekretär informiert die Delegation der Europäischen Kommission innerhalb von 48 Stunden über jede Aufbringung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone der Salomonen und die gegen diese Fischereifahrzeuge verhängten Strafen.

5.2.   Gleichzeitig ist der Delegation der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

6.   Aufbringungsprotokoll

6.1.   Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das vom zuständigen Inspektor erstellt wird, muss dieses vom Kapitän des Schiffes unterzeichnet werden.

6.2.   Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

6.3.   Der Kapitän muss sein Schiff in einen vom Inspektor bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann der Staatssekretär dem aufgebrachten Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

7.   Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung

7.1.   Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen eines Arbeitstages nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Delegation der Europäischen Kommission und dem Staatssekretär eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

7.2.   Bei dieser Sitzung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

8.   Abschluss des Aufbringungsverfahrens

8.1.   Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von vier (4) Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

8.2.   Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den salomonischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

8.3.   Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei der Zentralbank der Salomonen (Solomon Islands Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands, Honiara) eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

8.4.   Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag vom Staatssekretär (Finanzministerium) freigegeben.

8.5.   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald:

den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens die Bankkaution gemäß Nummer 8.3 hinterlegt und vom Staatssekretär angenommen worden ist.

9.   Umladungen

9.1.   Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den salomonischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in den dafür bezeichneten salomonischen Häfen durch.

9.2.   Die Reeder dieser Schiffe teilen dem Staatssekretär mindestens 48 Stunden im Voraus Folgendes mit:

den Namen des Fischereifahrzeugs, von dem umgeladen wird,

den Namen des Frachtschiffes,

die umzuladenden Mengen (in Tonnen) je Art,

das Datum der Umladung.

9.3.   Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone der Salomonen. Die Schiffe müssen dem Staatssekretär folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Fischereizone der Salomonen zu verlassen.

9.4.   Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der Fischereizone der Salomonen verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden salomonischen Rechtsvorschriften geahndet.

Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem salomonischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Vorgänge durch die salomonischen Inspektoren und unterstützen Letztere bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

Anlagen

1.

Lizenzantragsformular.

2.

Logbuchformulare.

Anlage 1

Image

Image

Anlage 2a

Image

Anlage 2b

Image


13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/54


RICHTLINIE 2006/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. März 2006

über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, um den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Gemeinschaft sicherzustellen.

(2)

Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (4) transponiert die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG in besondere Vorschriften für den Bereich der elektronischen Kommunikation.

(3)

Die Artikel 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58/EG enthalten Vorschriften für die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten, die im Zuge der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt wurden, durch Netzbetreiber und Diensteanbieter. Daten dieser Art müssen gelöscht oder anonymisiert werden, sobald sie zur Übermittlung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden, außer wenn es sich um Daten handelt, die für die Abrechnung von Gebühren oder Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind. Mit Einwilligung des Betroffenen dürfen bestimmte Daten auch für Vermarktungszwecke oder die Bereitstellung von Diensten mit einem Zusatznutzen verarbeitet werden.

(4)

In Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 der genannten Richtlinie beschränken dürfen. Etwaige Beschränkungen müssen zu besonderen Zwecken der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, d. h. für die nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig sein.

(5)

Einige Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften über eine Vorratsspeicherung von Daten durch Diensteanbieter zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten erlassen. Diese nationalen Vorschriften weichen stark voneinander ab.

(6)

Die rechtlichen und technischen Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten beeinträchtigen den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation, da Diensteanbieter mit unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die zu speichernden Arten von Verkehrs- und Standortdaten, die für die Vorratsspeicherung geltenden Bedingungen und die Dauer der Vorratsspeicherung konfrontiert sind.

(7)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2002 betont der Rat „Justiz und Inneres“, dass die beträchtliche Zunahme der Möglichkeiten bei der elektronischen Kommunikation dazu geführt hat, dass Daten über die Nutzung elektronischer Kommunikation besonders wichtig sind und daher ein wertvolles Mittel bei der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten und insbesondere der organisierten Kriminalität darstellen.

(8)

In der vom Europäischen Rat am 25. März 2004 angenommenen Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus wurde der Rat aufgefordert, Vorschläge für Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Verkehrsdaten durch Diensteanbieter zu prüfen.

(9)

Gemäß Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, unter anderem für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Da sich die Vorratsspeicherung von Daten in mehreren Mitgliedstaaten als derart notwendiges und wirksames Ermittlungswerkzeug für die Strafverfolgung, insbesondere in schweren Fällen wie organisierter Kriminalität und Terrorismus, erwiesen hat, muss gewährleistet werden, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten den Strafverfolgungsbehörden für einen bestimmten Zeitraum unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zur Verfügung stehen. Die Annahme eines Instruments zur Vorratsspeicherung von Daten gemäß den Anforderungen des Artikels 8 der EMRK ist daher eine notwendige Maßnahme.

(10)

Am 13. Juli 2005 hat der Rat in seiner Erklärung, in der die Terroranschläge von London verurteilt wurden, nochmals auf die Notwendigkeit hingewiesen, so rasch wie möglich gemeinsame Maßnahmen zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten zu erlassen.

(11)

Da sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten gezeigt haben, dass Verkehrs- und Standortdaten für die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten von großer Bedeutung sind, muss auf europäischer Ebene sichergestellt werden, dass Daten, die bei der Bereitstellung von Kommunikationsdiensten von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen bestimmten Zeitraum unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen auf Vorrat gespeichert werden.

(12)

Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG gilt weiterhin für Daten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit erfolglosen Anrufversuchen, deren Vorratsspeicherung nach der vorliegenden Richtlinie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist und die daher nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, und für die Vorratsspeicherung zu anderen — einschließlich justiziellen — Zwecken als denjenigen, die durch die vorliegende Richtlinie abgedeckt werden.

(13)

Diese Richtlinie bezieht sich nur auf Daten, die als Folge einer Kommunikation oder eines Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet werden; sie bezieht sich nicht auf Daten, die Inhalt der übermittelten Information sind. Die Vorratsspeicherung von Daten sollte so erfolgen, dass vermieden wird, dass Daten mehr als einmal auf Vorrat gespeichert werden. Daten, die im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet wurden, beziehen sich auf Daten, die zugänglich sind. Insbesondere bei der Vorratsspeicherung von Daten im Zusammenhang mit Internet-E-Mail und Internet-Telefonie kann die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung nur für Daten aus den eigenen Diensten des Anbieters oder des Netzbetreibers gelten.

(14)

Die technische Entwicklung in der elektronischen Kommunikation schreitet rasch voran, und damit verändern sich möglicherweise auch die legitimen Anforderungen der zuständigen Behörden. Um sich beraten zu lassen und den Austausch von Erfahrungen mit bewährten Praktiken in diesen Fragen zu fördern, beabsichtigt die Kommission, eine Gruppe einzusetzen, die aus Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, Verbänden der Branche für elektronische Kommunikation, Vertretern des Europäischen Parlaments und europäischen Datenschutzbehörden, einschließlich des Europäischen Datenschutzbeauftragten, besteht.

(15)

Die Richtlinie 95/46/EG sowie die Richtlinie 2002/58/EG sind auf die gemäß der vorliegenden Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten uneingeschränkt anwendbar. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG verlangt die Anhörung der durch Artikel 29 der letztgenannten Richtlinie eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

(16)

Die Pflichten von Diensteanbietern hinsichtlich Maßnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität, die sich aus Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG ergeben, und ihre Pflichten hinsichtlich Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Datenverarbeitung, die sich aus den Artikeln 16 und 17 der genannten Richtlinie ergeben, gelten uneingeschränkt für Daten, die im Sinne der vorliegenden Richtlinie auf Vorrat gespeichert werden.

(17)

Die Mitgliedstaaten müssen gesetzgeberische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter vollständiger Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden.

(18)

In diesem Zusammenhang sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Richtlinie 95/46/EG verpflichtet, Sanktionen für Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Vorschriften festzulegen. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/58/EG besteht die gleiche Pflicht in Bezug auf die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG. In dem Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (5) ist vorgesehen, dass der vorsätzliche und rechtswidrige Zugang zu Informationssystemen, einschließlich der darin auf Vorrat gespeicherten Daten, unter Strafe gestellt werden muss.

(19)

Das Recht jeder Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder jeder anderen mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, Schadensersatz zu verlangen, das sich aus Artikel 23 der genannten Richtlinie ergibt, besteht auch im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Richtlinie.

(20)

Das Übereinkommen des Europarates über Datennetzkriminalität von 2001 und das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten von 1981 gelten auch für Daten, die im Sinne dieser Richtlinie auf Vorrat gespeichert werden.

(21)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Pflichten für Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten und die Gewährleistung, dass diese Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(22)

Diese Richtlinie wahrt die vor allem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze. In Verbindung mit der Richtlinie 2002/58/EG ist die vorliegende Richtlinie insbesondere bestrebt, die volle Wahrung der Grundrechte der Bürger auf Achtung des Privatlebens und ihrer Kommunikation sowie auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta zu gewährleisten.

(23)

Da die Pflichten von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste verhältnismäßig sein sollten, wird in dieser Richtlinie vorgeschrieben, dass sie nur solche Daten auf Vorrat speichern müssen, die im Zuge der Bereitstellung ihrer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden. Soweit derartige Daten nicht von diesen Anbietern erzeugt oder verarbeitet werden, besteht auch keine Pflicht zur Vorratsspeicherung. Durch diese Richtlinie soll nicht die Technologie für die Vorratsspeicherung von Daten harmonisiert werden, deren Wahl eine Angelegenheit ist, die auf nationaler Ebene zu regeln ist.

(24)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (6) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(25)

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften über den Zugang zu und die Nutzung von Daten durch von ihnen benannte nationale Behörden zu erlassen. Fragen des Zugangs zu Daten, die gemäß dieser Richtlinie von nationalen Behörden für solche Tätigkeiten auf Vorrat gespeichert werden, die in Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG aufgeführt sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Sie können aber durch nationales Recht oder Maßnahmen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union geregelt werden. Derartige Rechtsvorschriften oder Maßnahmen müssen die Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergeben und durch die EMRK gewährleistet sind, in vollem Umfang wahren. Nach Artikel 8 der EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte müssen Eingriffe von Behörden in das Recht auf Privatsphäre den Anforderungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit genügen und deshalb festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Zwecken dienen, wobei sie in einer Weise erfolgen müssen, die dem Zweck des Eingriffs entspricht, dafür erheblich ist und nicht darüber hinausgeht —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Richtlinie sollen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen.

(2)   Diese Richtlinie gilt für Verkehrs- und Standortdaten sowohl von juristischen als auch von natürlichen Personen sowie für alle damit in Zusammenhang stehende Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder registrierten Benutzers erforderlich sind. Sie gilt nicht für den Inhalt elektronischer Nachrichtenübermittlungen einschließlich solcher Informationen, die mit Hilfe eines elektronischen Kommunikationsnetzes abgerufen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (7) und der Richtlinie 2002/58/EG Anwendung.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Daten“ Verkehrsdaten und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehende Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind;

b)

„Benutzer“ jede juristische oder natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst notwendigerweise abonniert zu haben;

c)

„Telefondienst“ Anrufe (einschließlich Sprachtelefonie, Sprachspeicherdienst, Konferenzschaltungen und Datenabrufungen), Zusatzdienste (einschließlich Rufweiterleitung und Rufumleitung) und Mitteilungsdienste und Multimediadienste (einschließlich Kurznachrichtendienste (SMS), erweiterte Nachrichtendienste (EMS) und Multimediadienste (MMS));

d)

„Benutzerkennung“ eine eindeutige Kennung, die Personen zugewiesen wird, wenn diese sich bei einem Internetanbieter oder einem Internet-Kommunikationsdienst registrieren lassen oder ein Abonnement abschließen;

e)

„Standortkennung“ die Kennung der Funkzelle, von der aus eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird bzw. in der sie endet;

f)

„erfolgloser Anrufversuch“ einen Telefonanruf, bei dem die Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, der aber unbeantwortet bleibt oder bei dem das Netzwerkmanagement eingegriffen hat.

Artikel 3

Vorratsspeicherungspflicht

(1)   Abweichend von den Artikeln 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58/EG tragen die Mitgliedstaaten durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, dass die in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie genannten Daten, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf Vorrat gespeichert werden.

(2)   Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung nach Absatz 1 schließt die Vorratsspeicherung von in Artikel 5 genannten Daten im Zusammenhang mit erfolglosen Anrufversuchen ein, wenn diese Daten von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Rahmen der Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet und gespeichert (bei Telefoniedaten) oder protokolliert (bei Internetdaten) werden. Nach dieser Richtlinie ist die Vorratsspeicherung von Daten im Zusammenhang mit Anrufen, bei denen keine Verbindung zustande kommt, nicht erforderlich.

Artikel 4

Zugang zu Daten

Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden. Jeder Mitgliedstaat legt in seinem innerstaatlichen Recht unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder des Völkerrechts, insbesondere der EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Verfahren und die Bedingungen fest, die für den Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten gemäß den Anforderungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind.

Artikel 5

Kategorien von auf Vorrat zu speichernden Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß dieser Richtlinie die folgenden Datenkategorien auf Vorrat gespeichert werden:

a)

zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigte Daten:

1.

betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:

i)

die Rufnummer des anrufenden Anschlusses,

ii)

der Name und die Anschrift des Teilnehmers oder registrierten Benutzers;

2.

betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:

i)

die zugewiesene(n) Benutzerkennung(en),

ii)

die Benutzerkennung und die Rufnummer, die jeder Nachricht im öffentlichen Telefonnetz zugewiesen werden,

iii)

der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers, dem eine Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse), Benutzerkennung oder Rufnummer zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen war;

b)

zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte Daten:

1.

betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:

i)

die angewählte(n) Nummer(n) (die Rufnummer(n) des angerufenen Anschlusses) und bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Nummer(n), an die der Anruf geleitet wird,

ii)

die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer;

2.

betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:

i)

die Benutzerkennung oder Rufnummer des vorgesehenen Empfängers eines Anrufs mittels Internet-Telefonie,

ii)

die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer und die Benutzerkennung des vorgesehenen Empfängers einer Nachricht;

c)

zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:

1.

betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes eines Kommunikationsvorgangs;

2.

betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:

i)

Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone, zusammen mit der vom Internetzugangsanbieter einer Verbindung zugewiesenen dynamischen oder statischen IP-Adresse und die Benutzerkennung des Teilnehmers oder des registrierten Benutzers,

ii)

Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internet-E-Mail-Dienst oder Internet-Telefonie-Dienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone;

d)

zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:

1.

betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: der in Anspruch genommene Telefondienst;

2.

betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie: der in Anspruch genommene Internetdienst;

e)

zur Bestimmung der Endeinrichtung oder der vorgeblichen Endeinrichtung von Benutzern benötigte Daten:

1.

betreffend Telefonfestnetz: die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;

2.

betreffend Mobilfunk:

i)

die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses,

ii)

die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) des anrufenden Anschlusses,

iii)

die internationale Mobilfunkgerätekennung (IMEI) des anrufenden Anschlusses,

iv)

die IMSI des angerufenen Anschlusses,

v)

die IMEI des angerufenen Anschlusses,

vi)

im Falle vorbezahlter anonymer Dienste: Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Kennung des Standorts (Cell-ID), an dem der Dienst aktiviert wurde;

3.

betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:

i)

die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den Zugang über Wählanschluss,

ii)

der digitale Teilnehmeranschluss (DSL) oder ein anderer Endpunkt des Urhebers des Kommunikationsvorgangs;

f)

zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigte Daten:

1.

die Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn der Verbindung,

2.

Daten zur geografischen Ortung von Funkzellen durch Bezugnahme auf ihre Standortkennung (Cell-ID) während des Zeitraums, in dem die Vorratsspeicherung der Kommunikationsdaten erfolgt.

(2)   Nach dieser Richtlinie dürfen keinerlei Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat gespeichert werden.

Artikel 6

Speicherungsfristen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 5 angegebenen Datenkategorien für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kommunikation auf Vorrat gespeichert werden.

Artikel 7

Datenschutz und Datensicherheit

Unbeschadet der zur Umsetzung der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG erlassenen Vorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bzw. Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes in Bezug auf die nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten zumindest die folgenden Grundsätze der Datensicherheit einhalten:

a)

Die auf Vorrat gespeicherten Daten sind von der gleichen Qualität und unterliegen der gleichen Sicherheit und dem gleichen Schutz wie die im Netz vorhandenen Daten,

b)

in Bezug auf die Daten werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um die Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust oder zufällige Änderung, unberechtigte oder unrechtmäßige Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder Verbreitung zu schützen,

c)

in Bezug auf die Daten werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass der Zugang zu den Daten ausschließlich besonders ermächtigten Personen vorbehalten ist,

und

d)

die Daten werden am Ende der Vorratsspeicherungsfrist vernichtet, mit Ausnahme jener Daten, die abgerufen und gesichert worden sind.

Artikel 8

Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 5 genannten Daten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie so gespeichert werden, dass sie und alle sonstigen damit zusammenhängenden erforderlichen Informationen unverzüglich an die zuständigen Behörden auf deren Anfrage hin weitergeleitet werden können.

Artikel 9

Kontrollstelle

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere öffentliche Stellen, die für die Kontrolle der Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Artikel 7 erlassenen Vorschriften bezüglich der Sicherheit der auf Vorrat gespeicherten Daten in seinem Hoheitsgebiet zuständig ist/sind. Diese Stellen können dieselben Stellen sein, auf die in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG Bezug genommen wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Stellen nehmen die dort genannte Kontrolle in völliger Unabhängigkeit wahr.

Artikel 10

Statistik

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Kommission jährlich eine Statistik über die Vorratsspeicherung von in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugten oder verarbeiteten Daten übermittelt wird. Aus dieser Statistik muss hervorgehen:

in welchen Fällen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben worden sind;

wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung der Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständigen Behörde angefordert wurden, vergangen ist

und

in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos geblieben sind.

(2)   Die Statistik darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

Artikel 11

Änderung der Richtlinie 2002/58/EG

In Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Absatz 1 gilt nicht für Daten, für die in der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (8), eine Vorratsspeicherung zu den in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Zwecken ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Artikel 12

Zukünftige Maßnahmen

(1)   Ein Mitgliedstaat, in dem besondere Umstände die Verlängerung der maximalen Speicherungsfrist nach Artikel 6 für einen begrenzten Zeitraum rechtfertigen, kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über die gemäß dem vorliegenden Artikel ergriffenen Maßnahmen und gibt die Gründe für ihre Einführung an.

(2)   Binnen eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 billigt die Kommission die betreffenden einzelstaatlichen Maßnahmen oder lehnt diese ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die einzelstaatlichen Maßnahmen als gebilligt.

(3)   Werden die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden einzelstaatlichen Maßnahmen eines Mitgliedstaats nach Absatz 2 gebilligt, so kann die Kommission prüfen, ob sie eine Änderung dieser Richtlinie vorschlägt.

Artikel 13

Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen im Hinblick auf die Datenverarbeitung gemäß der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang umgesetzt werden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat ergreift insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der vorsätzliche Zugang zu oder die vorsätzliche Übermittlung von gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten, der bzw. die nach den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften nicht zulässig ist, mit Sanktionen, einschließlich verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen, belegt wird, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Artikel 14

Bewertung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 15. September 2010 eine Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie sowie ihrer Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten und die Verbraucher vor, um festzustellen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere die Liste von Daten in Artikel 5 und die in Artikel 6 vorgesehenen Speicherungsfristen, gegebenenfalls geändert werden müssen; hierbei berücksichtigt sie die Weiterentwicklung der Technologie der elektronischen Kommunikation und die ihr gemäß Artikel 10 zur Verfügung gestellte Statistik. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden öffentlich gemacht.

(2)   Die Kommission prüft zu diesem Zweck sämtliche Kommentare, die ihr von den Mitgliedstaaten oder der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Datenschutzgruppe übermittelt werden.

Artikel 15

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 15. September 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Bis 15. März 2009 kann jeder Mitgliedstaat die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail aufschieben. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, den vorliegenden Absatz in Anspruch zu nehmen, so unterrichtet er den Rat und die Kommission hiervon mittels einer Erklärung bei der Annahme dieser Richtlinie. Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. März 2006.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  Stellungnahme vom 19. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2006.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(5)  ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 67.

(6)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(8)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.“.


Erklärung der Niederlande

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Bezüglich der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG nehmen die Niederlande die Möglichkeit in Anspruch, die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Richtlinie aufzuschieben.


Erklärung Österreichs

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Österreich erklärt, die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurückzustellen.


Erklärung Estlands

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt und verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG kündigt Estland hiermit seine Absicht an, von diesem Absatz Gebrauch zu machen und die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail um 36 Monate nach Annahme der Richtlinie aufzuschieben.


Erklärung des Vereinigten Königreichs

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Das Vereinigte Königreich erklärt gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail aufzuschieben.


Erklärung der Republik Zypern

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Die Republik Zypern erklärt dass sie die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail bis zu dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitpunkt aufschiebt.


Erklärung der Hellenischen Republik

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Griechenland erklärt, dass es die Anwendung der vorliegenden Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail gemäß Artikel 15 Absatz 3 für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Frist aufschiebt.


Erklärung des Großherzogtums Luxemburg

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, dass sie beabsichtigt, die Möglichkeit nach Artikel 15 Absatz 3 der vorgenannten Richtlinie in Anspruch zu nehmen, die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail aufzuschieben.


Erklärung Sloweniens

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Slowenien schließt sich der Gruppe der Mitgliedstaaten an, die gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG erklärt haben, dass sie die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail für einen Zeitraum von 18 Monaten aufschieben werden.


Erklärung Schwedens

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Schweden möchte gemäß Artikel 15 Absatz 3 die Möglichkeit haben, die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail aufzuschieben.


Erklärung der Republik Litauen

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (im Folgenden: die Richtlinie) erklärt die Republik Litauen, dass sie, sobald die Richtlinie angenommen ist, ihre Anwendung auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail für den in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Zeitraum aufschieben wird.


Erklärung der Republik Lettland

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Lettland erklärt gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, dass es die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail bis zum 15. März 2009 aufschiebt.


Erklärung der Tschechischen Republik

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Die Tschechische Republik erklärt gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie, dass sie die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail um 36 Monate ab dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie aufschieben wird.


Erklärung Belgiens

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Belgien erklärt, dass es von der durch Artikel 15 Absatz 3 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen und die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommuniktionsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail um 36 Monate nach Annahme der Richtlinie aufschieben wird.


Erklärung der Republik Polen

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Polen erklärt, dass es gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG die Möglichkeit in Anspruch nimmt, die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurückzustellen.


Erklärung Finnlands

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt und verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG erklärt Finnland, dass es die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail aufschieben wird.


Erklärung Deutschlands

gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Deutschland behält sich das Recht vor, die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückzustellen.


Berichtigungen

13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/64


Berichtigung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

( Amtsblatt der Europäischen Union L 352 vom 27. November 2004 )

1.

Seite 4, Nummer 5 Buchstabe f (Neufassung von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000), Satz 2:

anstatt:

„Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BSP im Sinne von Absatz 7 Satz 1 des vorliegenden Artikels nicht überschreiten.“

muss es heißen:

„Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BSP im Sinne von Absatz 7 Satz 1 des vorliegenden Artikels nicht überschreiten.“

2.

Seite 5, Nummer 7 (Neufassung von Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000), Absatz 2 Unterabsatz 1:

anstatt:

„(2)   Diese Verzugszinsen werden für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des … Satzes berechnet, wie er am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Refinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten.“

muss es heißen:

„(2)   Diese Verzugszinsen werden für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des … Satzes berechnet, wie er am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten.“

3.

Seite 5, Nummer 8 (Neufassung von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000) Satz 1:

anstatt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannten Stellen sind verpflichtet, die Zahlungsanweisungen der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Anweisungen auszuführen und der Kommission spätestens binnen fünf Arbeitstagen nach jedem Vorgang auf geeignetem, vorzugsweise elektronischem Weg einen Kontoauszug zu übermitteln.“

muss es heißen:

„(5)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannten Stellen sind verpflichtet, die Zahlungsanweisungen der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anweisungen auszuführen und der Kommission spätestens binnen drei Arbeitstagen nach jedem Vorgang auf geeignetem, vorzugsweise elektronischem Weg einen Kontoauszug zu übermitteln.“

4.

Seite 7, Nummer 16 (Einfügung des Titels IX mit Artikel 21a in die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000):

anstatt:

„Artikel 21a

Der in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannte Satz für die Berechnung der Verzugszinsen kommt auch in den Fällen zur Anwendung, in denen das Fälligkeitsdatum vor Ende des Monats liegt, in dem die Verordnung (EG) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (1) in Kraft tritt.

muss es heißen:

„Artikel 21a

Der in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (2) genannte Satz für die Berechnung der Verzugszinsen kommt auch in den Fällen zur Anwendung, in denen das Fälligkeitsdatum vor Ende des Monats liegt, in dem die genannte Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 in Kraft tritt.


(1)  ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1.“

(2)  ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1.“


13.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/65


Berichtigung der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

( Amtsblatt der Europäischen Union L 255 vom 30. September 2005 )

Auf Seite 11 ist unter dem Titel folgender Text einzufügen:

„(Text von Bedeutung für den EWR)“.