ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 96

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
5. April 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 548/2006 der Kommission vom 4. April 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 549/2006 der Kommission vom 3. April 2006 über ein Fangverbot für Tiefseegarnelen im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten als Estland, Lettland oder Litauen

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 550/2006 der Kommission vom 4. April 2006 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 551/2006 der Kommission vom 4. April 2006 zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 5. April 2006 geltenden Zölle

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

9

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens

9

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. April 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza in Israel und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/227/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1245)  ( 1 )

10

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss BiH/8/2006 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. März 2006 zur Änderung des Beschlusses BiH/1/2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina sowie des Beschlusses BiH/3/2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

5.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 548/2006 DER KOMMISSION

vom 4. April 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 4. April 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

98,6

204

58,5

212

111,3

999

89,5

0707 00 05

052

117,7

204

66,3

628

155,5

999

113,2

0709 90 70

052

121,1

204

47,1

999

84,1

0805 10 20

052

53,3

204

32,2

212

48,1

220

43,3

400

58,7

624

66,3

999

50,3

0805 50 10

052

41,3

624

58,9

999

50,1

0808 10 80

388

73,9

400

132,1

404

97,8

508

84,4

512

78,3

524

73,0

528

93,2

720

82,5

804

129,4

999

93,8

0808 20 50

388

80,7

512

67,9

528

79,3

720

44,1

999

68,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


5.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 549/2006 DER KOMMISSION

vom 3. April 2006

über ein Fangverbot für Tiefseegarnelen im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten als Estland, Lettland oder Litauen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flaggen der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flaggen der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2006

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1.


ANHANG

Nr.

04

Mitgliedstaat

Andere Mitgliedstaaten als Estland, Lettland oder Litauen

Bestand

PRA/N3L

Art

Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)

Gebiet

NAFO 3L

Datum

13. März 2006


5.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 550/2006 DER KOMMISSION

vom 4. April 2006

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Die Errechnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 hat ergeben, dass bei den Lieferverpflichtungen für Präferenzzucker aus Malawi im Lieferzeitraum 2005/2006, für die die Höchstmengen bereits erreicht waren, noch Zuckermengen verfügbar sind.

(3)

Daher hat die Kommission mitzuteilen, dass die betreffenden Höchstmengen nicht mehr erreicht sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstmengen bei den Lieferverpflichtungen für Präferenzzucker aus Malawi im Lieferzeitraum 2005/2006 sind nicht mehr erreicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).


5.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 551/2006 DER KOMMISSION

vom 4. April 2006

zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 5. April 2006 geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 532/2006 der Kommission (3).

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 532/2006 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 532/2006 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. April 2006 in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 5. April 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 3.


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 5. April 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

10,41

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

40,21

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

58,86

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

58,86

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

40,21


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 31.3.2006—3.4.2006

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

135,05 (3)

72,34

160,11

150,11

130,11

104,21

Golf-Prämie (EUR/t)

41,14

13,22

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 17,38 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 20,79 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

5.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/9


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wird am 1. Mai 2006 in Kraft treten, da das Verfahren nach Artikel 22 des Abkommens am 2. März 2006 abgeschlossen worden ist.


5.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/9


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens

Das vorgenannte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark, das der Rat am 21. Februar 2006 geschlossen hat, ist am 1. April 2006 in Kraft getreten, nachdem zum 23. Februar 2006 der Abschluss der Verfahren gemäß Artikel 11 des Abkommens notifiziert worden ist.


Kommission

5.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/10


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. April 2006

mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza in Israel und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/227/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1245)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/266/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1, 6 und 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel, bestimmten anderen Vogelarten und ihren Erzeugnissen eingeschleppt wird.

(2)

Israel hat der Kommission Ausbrüche von durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 verusachter hoch pathogener Aviärer Influenza gemeldet.

(3)

Nach dieser Meldung hat die Kommission am 17. März 2006 die Entscheidung 2006/227/EG mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in Israel (3) erlassen.

(4)

Da die Einschleppung der Seuche den Tierbestand der Gemeinschaft gefährdet, empfiehlt es sich, die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteiern dieser Arten aus Israel auszusetzen.

(5)

Da die Mitgliedstaaten Jagdtrophäen und Konsumeier einführen dürfen, sollten Gemeinschaftseinfuhren dieser Erzeugnisse aufgrund des damit verbundenen Tiergesundheitsrisikos ausgesetzt werden.

(6)

Ferner ausgesetzt werden sollten Gemeinschaftseinfuhren von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel sowie Gemeinschaftseinfuhren von Hackfleisch/Faschiertem (4), Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die Fleisch der genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, und von bestimmten anderen Vogelerzeugnissen aus Israel.

(7)

Es sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die je nach Seuchenentwicklung auf bestimmte Landesteile Israels Anwendung finden können.

(8)

Bestimmte Erzeugnisse von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel, das bzw. die vor dem 15. Februar 2006 geschlachtet oder erlegt wurde(n), sollten in Anbetracht der Inkubationszeit dieser Seuche weiterhin zugelassen werden.

(9)

In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (5) sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, die als erregerabtötend gelten. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, um das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern über diese Erzeugnisse auszuschließen, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Daher scheint es angezeigt, die Einfuhr von Erzeugnissen aus Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel mit Ursprung in Israel, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt wurden, weiterhin zuzulassen.

(10)

Die Einfuhr von Federn ist in der Entscheidung 2006/7/EG der Kommission vom 9. Januar 2006 mit Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Federn aus bestimmten Drittländern (6) geregelt. Es ist angezeigt, die Einfuhr unbehandelter Federn aus Israel speziell zu verbieten.

(11)

Im Interesse der Klarheit von Gemeinschaftsvorschriften sollte die Entscheidung 2006/227/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen folgende Einfuhren aus:

a)

aus den in Teil A des Anhangs genannten Teilen Israels die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteiern dieser Arten,

b)

aus den in Teil B des Anhangs genannten Teilen Israels die Einfuhr von

i)

frischem Fleisch von Geflügel und Laufvögeln sowie von Zuchtfederwild und Wildgeflügel;

ii)

Hackfleisch/Faschiertem, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die Fleisch gemäß Ziffer i enthalten oder daraus hergestellt wurden;

iii)

rohem Heimtierfutter und unbehandelten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Teile jeder Art von Geflügel und Laufvögeln sowie von Zuchtfederwild und Wildgeflügel enthalten;

iv)

Konsumeiern von Geflügel und Laufvögeln sowie von Zuchtfederwild und Wildgeflügel sowie aus diesen Eiern hergestellten Eiprodukten;

v)

unbehandelten Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art;

vi)

unbehandelter Gülle und Gülleerzeugnissen von Vögeln jeder Art.

Artikel 2

(1)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der unter Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii genannten Erzeugnisse, wenn diese von Vögeln stammen, die vor dem 15. Februar 2006 geschlachtet oder erlegt wurden.

(2)   Die Veterinärbescheinigungen/Handelspapiere, die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii begleiten, sind je nach Art des Erzeugnisses um folgenden Vermerk zu ergänzen:

„Frisches Fleisch/Hackfleisch (Faschiertes)/Separatorenfleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild oder Wildgeflügel (7) oder Fleischzubereitungen, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild oder Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden (7), oder rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile jeglicher Art von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthalten (7), gewonnen von Vögeln gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2006/266/EG der Kommission, die vor dem 15. Februar 2006 geschlachtet oder erlegt wurden.

(3)   Abweichend von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleisch der betreffenden Tierart mindestens einer der spezifischen Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurde.

(4)   Die spezifische Behandlung gemäß Absatz 3 dieses Artikels wird durch Hinzufügung des folgenden Vermerks bestätigt:

a)

unter 9.1 Spalte B der Bescheinigung der Tiergesundheit in der nach dem Muster in Anhang III der Entscheidung 2005/432/EG ausgestellten Veterinärbescheinigung:

„Gemäß der Entscheidung 2006/266/EG der Kommission behandelte Fleischerzeugnisse.“;

b)

unter 8.2 der nach dem Muster in Anhang IV der Entscheidung 2005/432/EG ausgestellten Veterinärbescheinigung:

„Gemäß der Entscheidung 2006/266/EG der Kommission behandelte Fleischerzeugnisse.“

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 4

Die Entscheidung 2006/227/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Juli 2006.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. April 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 43.

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 der Beitrittsakte von 1994.

(5)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.

(6)  ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 17. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/183/EG (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 49).

(7)  Nichtzutreffendes streichen.“


ANHANG

Landesteile Israels gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b:

TEIL A

ISO-Landescode

Name des Landes

Gebietsabgrenzung

IL

Israel

gesamtes Hoheitsgebiet


TEIL B

ISO-Landescode

Name des Landes

Gebietsabgrenzung

IL

Israel

gesamtes Hoheitsgebiet


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

5.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/14


BESCHLUSS BiH/8/2006 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 15. März 2006

zur Änderung des Beschlusses BiH/1/2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina sowie des Beschlusses BiH/3/2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

(2006/267/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 21. September 2004 den Beschluss BiH/1/2004 (1) und am 29. September 2004 den Beschluss BiH/3/2004 (2) angenommen.

(2)

Aufgrund der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation (Operation Commander) zum Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist der Militärausschuss der EU übereingekommen, dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee die Annahme des Beitrags der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu empfehlen.

(3)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher auch nicht an der Finanzierung der Operation.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12 und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen in einer Erklärung festgehalten, dass die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur auf diejenigen EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses BiH/1/2004 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 1

Albanien

Argentinien

Bulgarien

Chile

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Kanada

Marokko

Neuseeland

Norwegen

Rumänien

Schweiz

Türkei“.

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses BiH/3/2004 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1

Albanien

Argentinien

Bulgarien

Chile

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Kanada

Marokko

Neuseeland

Norwegen

Rumänien

Schweiz

Türkei“.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2006.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

F. J. KUGLITSCH


(1)  ABl. L 324 vom 27.10.2004, S. 20. Beschluss geändert durch den Beschluss BiH/5/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 39).

(2)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 64. Beschluss geändert durch den Beschluss BiH/5/2004.