ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 95

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
4. April 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 547/2006 der Kommission vom 3. April 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. März 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/648/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 893)  ( 1 )

3

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. März 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 892)  ( 1 )

6

 

*

Entscheidung der Kommission vom 31. März 2006 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in der Schweiz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1107)  ( 1 )

9

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2006/109/EG der Kommission vom 19. Januar 2006 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L 47 vom 17.2.2006 )

12

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 522/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse ( ABl. L 93 vom 31.3.2006 )

12

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe ( ABl. L 203 vom 12.8.2003 )

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

4.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 547/2006 DER KOMMISSION

vom 3. April 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. April 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

86,3

204

48,5

212

102,0

999

78,9

0707 00 05

052

106,1

204

40,5

628

155,5

999

100,7

0709 90 70

052

120,2

204

44,3

999

82,3

0805 10 20

052

67,6

204

39,0

212

48,8

220

41,5

400

58,7

624

65,8

999

53,6

0805 50 10

052

41,3

624

69,1

999

55,2

0808 10 80

388

78,8

400

118,3

404

101,5

508

81,9

512

74,9

524

73,0

528

83,1

720

110,4

804

123,0

999

93,9

0808 20 50

388

63,9

512

70,4

528

63,6

720

44,1

999

60,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

4.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/3


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. März 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/648/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 893)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/263/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Newcastle-Krankheit ist eine hochinfektiöse Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, und es besteht die Gefahr, dass der Krankheitserreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird.

(2)

Die Entscheidung 2005/648/EG der Kommission vom 8. September 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien (3) wurde nach einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit im Verwaltungsbezirk Vratsa verabschiedet. Mit dieser Entscheidung wird jede Einfuhr von lebendem Geflügel, lebenden Laufvögeln, lebendem Zuchtfederwild und lebendem Wildgeflügel sowie von Bruteiern dieser Arten ausgesetzt.

(3)

Am 23. Januar 2006 hat Bulgarien einen Ausbruch der Newcastle-Krankheit im Verwaltungsbezirk Blagoevgrad bestätigt.

(4)

Die aktuelle Situation in Bulgarien in Bezug auf die Newcastle-Krankheit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass das Land bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche ergriffen und der Kommission weitere Informationen zur Seuchenlage übermittelt hat. Diesen Informationen zufolge ist die Tiergesundheitslage in Bulgarien, ausgenommen in den Regionen Vratsa und Blagoevgrad, weiterhin zufrieden stellend. Es erscheint daher angezeigt, die Aussetzung von Einfuhren auf diese Regionen zu begrenzen und den Anwendungszeitraum der Entscheidung 2005/648/EG zu verlängern.

(5)

Der Anhang zur Entscheidung 2005/648/EG ist entsprechend zu ändern.

(6)

Um die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zu ermöglichen, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, die ausreicht, um mögliche Erreger im Fleisch abzutöten, ist es erforderlich, die vorgeschriebene Behandlung für Geflügelfleisch in den Veterinärbescheinigungen zu präzisieren, die gemäß den Anhängen III und IV der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission (4) ausgestellt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/648/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 wird das Datum „23. August 2006“ ersetzt durch das Datum „23. Januar 2007“.

2.

In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Die spezifische Behandlung gemäß Absatz 3 wird unter 9.1 Spalte B der nach Maßgabe von Anhang III der Entscheidung 2005/432/EG erstellten Veterinärbescheinigung präzisiert, und folgender Wortlaut wird der Bescheinigung hinzugefügt:

‚Fleischerzeugnisse gemäß der Entscheidung 2005/648/EG der Kommission‘.

(5)   Zur Bescheinigung der spezifischen Behandlung gemäß Absatz 3 wird der nach Maßgabe von Anhang IV der Entscheidung 2005/432/EG erstellten Veterinärbescheinigung folgender Wortlaut hinzugefügt:

‚Fleischerzeugnisse gemäß der Entscheidung 2005/648/EG der Kommission‘ “.

3.

Der Anhang wird durch den Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)   ABl. L 238 vom 15.9.2005, S. 16.

(4)   ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.


ANHANG

„ANHANG

Verwaltungsbezirk Blagoevgrad

Verwaltungsbezirk Vratsa“


4.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/6


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. März 2006

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 892)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/264/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Newcastle-Krankheit ist eine hochinfektiöse Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, und es besteht die Gefahr, dass der Krankheitserreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird.

(2)

Rumänien hat der Kommission Ausbrüche von Newcastle-Krankheit in seinem Hoheitsgebiet gemeldet.

(3)

Da die Einschleppung der Seuche die Gesundheit des gemeinschaftlichen Tierbestands gefährdet, empfiehlt es sich, die Einfuhr von lebendem Geflügel, lebenden Laufvögeln, lebendem Zuchtfederwild und lebendem Wildgeflügel sowie von Bruteiern dieser Arten aus Rumänien zu regeln.

(4)

Rumänien hat weitere Informationen zur Seuchenlage übermittelt und eine Regionalisierung beantragt, damit Ausfuhren in die Gemeinschaft in Anbetracht der Tatsache, dass die Tiergesundheitslage in den restlichen Teilen des Landes zufrieden stellend ist, nur aus den von der Seuche betroffenen Gebieten ausgesetzt werden. Die derzeit vorliegenden Informationen rechtfertigen eine Begrenzung der Schutzmaßnahmen auf bestimmte Regionen.

(5)

Aus den der Kommission mitgeteilten Informationen geht hervor, dass der erste Seuchenverdacht in Rumänien auf den 22. November 2005 zurückgeht.

(6)

Daher sollten, auch unter Berücksichtigung der Inkubationszeit, Gemeinschaftseinfuhren von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die Fleisch dieser Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, aus den betroffenen rumänischen Gebieten ausgesetzt werden, soweit das Fleisch von Vögeln stammt, die nach dem 1. Oktober 2005 geschlachtet wurden.

(7)

In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (3) sind die Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist, sowie die Behandlungen festgelegt, von denen ausgegangen wird, dass sie bestimmte Erreger in Fleischerzeugnissen wirksam abtöten.

(8)

Um das Risiko der Erregerübertragung durch unter die Entscheidung 2005/432/EG fallende Erzeugnisse zu verhindern, sollte das betreffende Erzeugnis je nach Gesundheitsstatus des Herkunftslandes und der Tierart, von der es stammt, angemessen behandelt werden. Daher empfiehlt es sich, die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen aus den betroffenen rumänischen Gebieten, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C hitzebehandelt wurden, weiterhin zuzulassen.

(9)

Um die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die einer Hitzbehandlung unterzogen wurden, die ausreicht, um im Fleisch etwa vorhandene Erreger abzutöten, genehmigen zu können, muss die entsprechende Behandlung in den gemäß den Anhängen III und IV der Entscheidung 2005/432/EG ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigungen angegeben werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von lebendem Geflügel, lebenden Laufvögeln, lebendem Zuchtfederwild und lebendem Wildgeflügel sowie von Bruteiern dieser Arten aus den im Anhang genannten rumänischen Bezirken aus.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus den im Anhang genannten rumänischen Bezirken aus:

a)

frisches Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel, und

b)

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die Fleisch der unter Buchstabe a genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 Buchstaben a und b genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse, soweit das Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel aus den im Anhang dieser Entscheidung genannten rumänischen Bezirken gewonnen wurde und die Tiere vor dem 1. Oktober 2005 geschlachtet oder getötet wurden.

(2)   Die Veterinärbescheinigungen, die die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse begleiten, werden um folgenden Text ergänzt:

„Frisches Geflügelfleisch/frisches Laufvogelfleisch/frisches Fleisch von Wildgeflügel/frisches Fleisch von Zuchtfederwild/Fleischerzeugnis, das Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild oder Wildgeflügel enthält oder daraus hergestellt wurde/Fleischzubereitung, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild oder Wildgeflügel enthält oder daraus hergestellt wurde (*1) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2006/264/EG der Kommission.

(*1)  Nichtzutreffendes streichen.“ "

(3)   Abweichend von Artikel 2 Buchstabe b dieser Entscheidung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden, wenn das Fleisch dieser Arten einer der spezifischen Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 Punkte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurde.

(4)   Die gemäß Absatz 3 dieses Artikels angewandte spezifische Behandlung wird unter Ziffer 9.1 Spalte B der nach dem Muster in Anhang III der Entscheidung 2005/432/EG ausgestellten Veterinärbescheinigung angegeben, und die Bescheinigung wird um den folgenden Vermerk ergänzt:

„Gemäß der Entscheidung 2006/264/EG der Kommission behandelte Fleischerzeugnisse“.

(5)   Zur Bescheinigung der spezifischen Behandlung gemäß Absatz 3 dieses Artikels wird die nach dem Muster in Anhang IV der Entscheidung 2005/432/EG ausgestellte Veterinärbescheinigung um folgenden Vermerk ergänzt:

„Gemäß der Entscheidung 2006/264/EG der Kommission behandelte Fleischerzeugnisse.“

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Juli 2006

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)   ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.


ANHANG

Teile des rumänischen Hoheitsgebiets gemäß den Artikeln 1 bzw. 2:

Die Bezirke

 

Argeş

 

Braşov

 

Bucarest

 

Brăila

 

Buzău

 

Caraş-Severin

 

Călăraşi

 

Constanţa

 

Dâmboviţa

 

Giurgiu

 

Gorj

 

Ialomiţa

 

Ilfov

 

Mehedinţi

 

Mureş

 

Olt

 

Prahova

 

Tulcea

 

Vaslui

 

Vâlcea

 

Vrancea


4.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/9


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. März 2006

mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in der Schweiz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1107)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/265/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1, 3 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Ratesl (3), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird.

(2)

Die Schweiz hat der Kommission die Isolation eines aviären-H5-Influenzavirus bei einer Wildvogelart gemeldet. Bis die Influenza-(N)-Neuraminidase und der Pathogenitätsindex bestimmt sind, besteht aufgrund des klinischen Verlaufs Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza.

(3)

Da die Einschleppung der Seuche den Tierbestand der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet, empfiehlt es sich, die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, anderen lebenden Vögeln als Geflügel und Bruteiern dieser Arten aus der Schweiz mit sofortiger Wirkung auszusetzen.

(4)

Ferner ausgesetzt werden sollten Einfuhren von frischem Fleisch von Wildgeflügel sowie von Hackfleisch/Faschiertem (*1), Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen, die Fleisch der betreffenden Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, aus der Schweiz.

(5)

Bestimmte Erzeugnisse von Geflügel, das vor dem 1. Februar 2006 geschlachtet wurde, sollten in Anbetracht der Inkubationszeit dieser Seuche weiterhin zugelassen werden.

(6)

In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (4) sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, die als erregerabtötend gelten. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, um das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern über diese Erzeugnisse auszuschließen, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Daher scheint es angezeigt, die Einfuhr von Fleischerzeugnissen von Wildgeflügel mit Ursprung in der Schweiz, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt wurden, weiterhin zuzulassen.

(7)

Dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit Agrarerzeugnissen (5) („das Abkommen“) sollte Rechnung getragen werden.

(8)

Nachdem die Isolation eines aviären Influenza-H5-Virus bei einem klinisch kranken Wildvogel gemeldet wurde, haben gemäß Anlage 11 Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens Konsultationen zwischen den zuständigen Kommissionsdienstsstellen und den Schweizer Behörden stattgefunden. Im Interesse einer geeigneten Lösung im Sinne dieser Bestimmung hat die Schweiz mitgeteilt, dass sie Maßnahmen treffen wird, die den in der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG (6) und der Entscheidung 2006/135/EG der Kommission vom 22. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Nutzgeflügel in der Gemeinschaft (7) vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind.

(9)

Die Schweiz hat mitgeteilt, dass sie die Kommission über etwaige Änderungen des derzeitigen Tiergesundheitsstatus der Schweiz, einschließlich und insbesondere etwaiger weiterer Ausbrüche Aviärer Influenza und der betroffenen Gebiete, unverzüglich unterrichten wird. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Gebiete informieren.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr bzw. Verbringung folgender Erzeugnisse aus dem im Anhang bezeichneten Teil des Schweizer Hoheitsgebiets in die Gemeinschaft aus:

lebendes Geflügel, Laufvögel, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, andere lebende Vögel als Geflügel im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 2000/666/EG, einschließlich Vögel, die ihre Besitzer begleiten (Heimvögel), und Bruteier dieser Arten,

frisches Fleisch von Wildgeflügel,

Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden,

rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile von Wildgeflügel enthalten, und

unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.

(2)   Abweichend von Absatz 1 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Absatz 1 zweiter bis vierter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse zu, wenn diese von Vögeln stammen, die vor dem 1. Februar 2006 geschlachtet wurden.

(3)   Die Veterinärbescheinigungen/Handelspapiere, die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Absatz 2 begleiten, werden je nach Art des Erzeugnisses um folgenden Vermerk ergänzt:

„Frisches Fleisch von Wildgeflügel/Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch bzw. Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden/rohes Heimtierfutter und unbehandeltes Futtermittel-Ausgangserzeugnis, das Teile von Wildgeflügel enthält (*2), gewonnen von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2006/265/EG der Kommission, die vor dem 1. Februar 2006 geschlachtet wurden.

(*2)  Nichtzutreffendes streichen.“ "

(4)   Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleisch der betreffenden Tierart einer spezifischen Behandlung gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurde.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt bis 31. Mai 2006.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)   ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(*1)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(4)   ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.

(5)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S 132.

(6)   ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 28.

(7)   ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 41.


ANHANG

Teil des Schweizer Hoheitsgebiets gemäß Artikel 1 Absatz 1

ISO-Ländercode

Land

Teil des Hoheitsgebiets

CH

Schweiz

In der Schweiz: alle Gebiete des Schweizer Hoheitsgebiets, für die die Schweizer Behörden offiziell Beschränkungen erlassen haben, die denen der Entscheidungen 2006/115/EG und 2006/135/EG der Kommission gleichwertig sind.


Berichtigungen

4.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/12


Berichtigung des Beschlusses 2006/109/EG der Kommission vom 19. Januar 2006 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

( Amtsblatt der Europäischen Union L 47 vom 17. Februar 2006 )

Seite 61, Artikel 1, Tabelle, ausführender Hersteller an 15. Stelle:

anstatt:

„Shane City Fangyuan Casting Co., Ltd., West of Nango Village, Shiliting Town, Shane City, Hebei Province“

muss es heißen:

„Shahe City Fangyuan Casting Co., Ltd, West of Nango Village, Shiliting Town, Shahe City, Hebei Province“.


4.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/12


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 522/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

( Amtsblatt der Europäischen Union L 93 vom 31. März 2006 )

Seite 49, Fußnote 1 der Tabelle:

anstatt:

„a)

Erzeugnisse der KN-Codes 040210199000 und 040210199000 “

muss es heißen:

„a)

Erzeugnisse der KN-Codes 040210119000 und 040210199000 “

4.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/12


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 203 vom 12. August 2003 )

Seite 28, Artikel 4 Absatz 4:

anstatt:

„(4)   Hat sich der Wert der Erzeugung aus vom Mitgliedstaat ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, verringert, so beträgt der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Absatz 1 mindestens 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum.“

muss es heißen:

„(4)   Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, verringert, so beträgt der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Absatz 1 mindestens 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum.“