ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 93

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
31. März 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 511/2006 des Rates vom 27. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 512/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 513/2006 der Kommission vom 30. März 2006 mit vorübergehenden Vorschriften für die Erteilung der beantragten Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch

30

 

*

Verordnung (EG) Nr. 514/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Abweichung für das Wirtschaftsjahr 2005/06 von der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 hinsichtlich der Frist für die Lieferung von Getreide zur Intervention in bestimmten Mitgliedstaaten

31

 

*

Verordnung (EG) Nr. 515/2006 der Kommission vom 30. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Finanzierung der Lagerung von in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei zur Intervention angebotenem Getreide im Wirtschaftsjahr 2005/06

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 516/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 31. März 2006

34

 

 

Verordnung (EG) Nr. 517/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 518/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

38

 

 

Verordnung (EG) Nr. 519/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 22. Teilausschreibung

41

 

 

Verordnung (EG) Nr. 520/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2006

42

 

 

Verordnung (EG) Nr. 521/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

43

 

 

Verordnung (EG) Nr. 522/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

45

 

 

Verordnung (EG) Nr. 523/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

50

 

 

Verordnung (EG) Nr. 524/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

52

 

 

Verordnung (EG) Nr. 525/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

55

 

 

Verordnung (EG) Nr. 526/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

57

 

 

Verordnung (EG) Nr. 527/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

58

 

 

Verordnung (EG) Nr. 528/2006 der Kommission vom 30. März 2006 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1809/2005

60

 

 

Verordnung (EG) Nr. 529/2006 der Kommission vom 30. März 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

61

 

 

Verordnung (EG) Nr. 530/2006 der Kommission vom 30. März 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

62

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 6. März 2006 zur Aufhebung des Beschlusses 2002/683/EG der Kommission zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

63

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. März 2006 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Regionalisierung Argentiniens und der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Brasilien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 896)  ( 1 )

65

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2152/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis sowie der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis und zur Festlegung besonderer Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis (ABl. L 342 vom 24.12.2005)

79

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

vom 20. März 2006

über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erzeugung, Herstellung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sind von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Gemeinschaft.

(2)

Die Diversifizierung der Agrarproduktion sollte gefördert werden. Marketingmaßnahmen zugunsten traditioneller Erzeugnisse mit besonderen Merkmalen könnten, vor allem in benachteiligten oder abgelegenen Gebieten, für die ländliche Wirtschaft von großem Vorteil sein, indem sie zum einen zur Steigerung der Einkommen der Landwirte beiträgt und zum anderen der Abwanderung der ländlichen Bevölkerung aus diesen Gebieten entgegenwirkt.

(3)

Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Lebensmittelsektor sollten den Wirtschaftsbeteiligten Instrumente an die Hand gegeben werden, die es ihnen ermöglichen, den Marktwert ihrer Erzeugnisse zu erhöhen, wobei der Schutz des Verbrauchers vor missbräuchlichen Praktiken und der redliche Handel gewährleistet sein müssen.

(4)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (2) sind die Bescheinigungen besonderer Merkmale festgelegt worden, und der Begriff „garantiert traditionelle Spezialität“ ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 der Kommission (3) eingeführt worden, mit der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erlassen wurden. Die Bescheinigungen besonderer Merkmale, häufiger „garantiert traditionelle Spezialitäten“ genannt, ermöglichen es, der Nachfrage der Verbraucher nach traditionellen Erzeugnissen mit besonderen Eigenschaften zu entsprechen. Angesichts der Vielfalt der vermarkteten Erzeugnisse und der entsprechenden Informationsflut sollte dem Verbraucher eine klare Kurzinformation über die besonderen Merkmale dieser Lebensmittel gegeben werden, damit er eine sachkundige Wahl treffen kann.

(5)

In dem Bemühen um Klarheit sollte der Ausdruck „Bescheinigung besonderer Merkmale“ zugunsten des leichter verständlichen Ausdrucks „garantiert traditionelle Spezialität“ aufgegeben werden; um die Zielsetzung dieser Verordnung den Erzeugern und Verbrauchern näher zu bringen, sollte der Begriff „besondere Merkmale“ genau definiert und eine Definition des Begriffs „traditionell“ gegeben werden.

(6)

Manche Erzeuger möchten traditionelle Agrarerzeugnisse oder traditionelle Lebensmittel besonders aufwerten, deren besondere Merkmale sie deutlich von ähnlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln unterscheiden. Damit der Schutz des Verbrauchers gewährleistet ist, sollte die garantiert traditionelle Spezialität amtlich kontrolliert werden. Eine solche freiwillige Regelung, die es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, die Eigenart eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf Gemeinschaftsebene bekannt zu machen, sollte jede Gewähr für die Richtigkeit etwaiger einschlägiger Angaben im Handel bieten.

(7)

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unterliegen hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (4). Angesichts der Besonderheit dieser Erzeugnisse sollten jedoch besondere ergänzende Vorschriften für garantiert traditionelle Spezialitäten erlassen werden. Damit die Identifizierung der im Gemeinschaftsgebiet erzeugten garantiert traditionellen Spezialitäten rascher und einfacher erfolgen kann, sollte die Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ oder des betreffenden Gemeinschaftszeichens auf der Etikettierung vorgeschrieben werden, wobei jedoch eine angemessene Frist vorgesehen werden muss, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an diese Verpflichtung anpassen können.

(8)

Um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse den garantiert traditionellen Spezialitäten entsprechen und gleich bleibende Qualität aufweisen, sollten die zu Vereinigungen zusammengeschlossenen Hersteller selbst besondere Merkmale in Spezifikationen festlegen. Die Möglichkeit der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität sollte auch Erzeugern aus Drittländern offen stehen.

(9)

Für die im Gemeinschaftsgebiet geschützten garantiert traditionellen Spezialitäten sollte eine Kontrollregelung gelten, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (5) sowie auf eine Kontrollregelung stützt, mit der die Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation vor der Vermarktung der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gewährleistet werden soll.

(10)

Um Schutz zu genießen, sollten die garantiert traditionellen Spezialitäten auf Gemeinschaftsebene eingetragen werden. Die Eintragung in ein Register sollte es ferner ermöglichen, die Unterrichtung der Berufsstände und Verbraucher zu sichern.

(11)

Die nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sollten jeden Eintragungsantrag gemäß gemeinsamer Mindestbestimmungen prüfen, einschließlich eines Einspruchsverfahrens auf nationaler Ebene, um zu gewährleisten, dass das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel traditionell ist und besondere Merkmale aufweist. Anschließend sollte die Kommission eine Prüfung durchführen, mit der ein einheitliches Vorgehen im Zusammenhang mit den Eintragungsanträgen der Mitgliedstaaten und der Erzeuger aus Drittländern gewährleistet wird.

(12)

Um das Eintragungsverfahren effizienter zu machen, sollte vermieden werden, dass missbräuchliche und unbegründete Einwände behandelt werden, und es sollte angegeben werden, auf welcher Grundlage die Kommission über die Zulässigkeit der ihr übermittelten Einwände entscheidet. Das Recht, Einspruch zu erheben, sollte Staatsangehörigen von Drittländern mit einem berechtigten Interesse nach denselben Kriterien wie Gemeinschaftserzeugern eingeräumt werden. Der Nachweis und die Bewertung dieser Kriterien sollten in Bezug auf das Gebiet der Gemeinschaft erfolgen. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen sollte der Zeitraum für Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten, in denen Einspruch erhoben wurde, angepasst werden.

(13)

Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die den Umfang des nach dieser Verordnung gewährten Schutzes klarstellen, wobei insbesondere festzustellen ist, dass diese Verordnung unbeschadet geltender Vorschriften betreffend Marken und geografische Angaben Anwendung finden sollte.

(14)

Damit keine ungleichen Wettbewerbsbedingungen entstehen, sollte jeder Erzeuger, auch ein Drittlandserzeuger, entweder einen eingetragenen Namen zusammen mit einer Angabe und gegebenenfalls dem Gemeinschaftszeichen zusammen mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ oder einen Namen, der als solcher eingetragen ist, verwenden dürfen, sofern das von ihm erzeugte und verarbeitete Agrarerzeugnis oder Lebensmittel den Anforderungen der betreffenden Spezifikation genügt und die von ihm gewählte Kontrollbehörde oder -stelle gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zugelassen ist.

(15)

Damit die Angabe besonderer Merkmale eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels bei den Erzeugern auf Interesse stößt und beim Verbraucher Vertrauen findet, sollte sie rechtlichen Schutz genießen und kontrolliert werden.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, zur Deckung der entstandenen Kosten eine Gebühr zu erheben.

(17)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(18)

Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die diejenigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ermitteln, die für die Eintragungsanträge gelten, die vor Inkrafttreten der Verordnung bei der Kommission eingetroffen sind. Außerdem sollte den Wirtschaftsbeteiligten eine angemessene Frist eingeräumt werden, um die privaten Kontrollstellen und die Etikettierung der als garantiert traditionelle Spezialitäten vermarkteten Agrarerzeugnisse und Lebensmittel anzupassen.

(19)

In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung wird geregelt, unter welchen Bedingungen eine garantiert traditionelle Spezialität anerkannt werden kann für

a)

die in Anhang I des Vertrags genannten, zum Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse;

b)

die in Anhang I dieser Verordnung genannten Lebensmittel.

Anhang I dieser Verordnung kann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger besonderer Gemeinschaftsvorschriften.

(3)   Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (7) gilt nicht für garantiert traditionelle Spezialitäten im Sinne dieser Verordnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„besondere Merkmale“ das Merkmal oder die Reihe von Merkmalen, durch die ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel sich von anderen gleichartigen Erzeugnissen oder Lebensmitteln der gleichen Kategorie deutlich unterscheidet;

b)

„traditionell“: die nachgewiesene Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt während eines Zeitraums, in dem das Wissen zwischen Generationen weitergegeben wird; dieser Zeitraum sollte der einer menschlichen Generation allgemein zugeschriebenen Zeitspanne entsprechen, also mindestens 25 Jahren.

c)

„garantiert traditionelle Spezialität“ ein traditionelles Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, dessen besondere Merkmale von der Gemeinschaft durch Eintragung entsprechend dieser Verordnung anerkannt worden sind;

d)

„Vereinigung“ jede Art des Zusammenschlusses — ungeachtet seiner Rechtsform oder Zusammensetzung — von Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels.

(2)   Das Merkmal oder die Reihe von Merkmalen gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann sich auf die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses wie die physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften oder auf das Verfahren der Erzeugung des Produkts oder auf besondere Bedingungen beziehen, die bei der Erzeugung des Produkts herrschen müssen.

Die Aufmachung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels gilt nicht als Merkmal im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

Die in Absatz 1 Buchstabe a definierten spezifischen Merkmale dürfen sich nicht auf eine qualitative oder quantitative Zusammensetzung, auf ein im Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht geregeltes Herstellungsverfahren oder auf Normen beschränken, die von einem Normungsgremium vorgeschrieben oder freiwillig eingehalten werden; dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Rechtsvorschriften oder Normen festgelegt wurden, um die Besonderheit eines Erzeugnisses zu definieren.

Andere Interessenten können sich der Vereinigung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d anschließen.

Artikel 3

Register

Die Kommission führt ein Register der garantiert traditionellen Spezialitäten, die gemäß dieser Verordnung in der Gemeinschaft anerkannt wurden.

In dem Register wird zwischen zwei Verzeichnissen garantiert traditioneller Spezialitäten unterschieden, je nachdem, ob die Verwendung des Namens des Erzeugnisses oder Lebensmittels den Erzeugern, die die Spezifikation einhalten, vorbehalten ist oder nicht.

Artikel 4

Anforderungen an die Erzeugnisse und die Namen

(1)   Als Voraussetzung für die Eintragung in das Register gemäß Artikel 3 muss das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel entweder aus traditionellen Rohstoffen hergestellt worden sein oder eine traditionelle Zusammensetzung oder eine Herstellungs- und/oder Verarbeitungsart aufweisen, die einem traditionellen Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren entspricht.

Nicht eintragungsfähig sind Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, deren besondere Merkmale auf ihrer Herkunft oder ihrem geografischen Ursprung beruhen. Die Verwendung geografischer Begriffe in einem Namen ist unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 gestattet.

(2)   Um eingetragen werden zu können, muss der Name

a)

entweder selbst besondere Merkmale aufweisen, oder

b)

die besonderen Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringen.

(3)   Ein besonderer Name im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a muss traditionell sein und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen oder sich im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert haben.

Nicht eintragbar ist ein besondere Merkmale zum Ausdruck bringender Name im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b, der

a)

nur allgemeine Angaben, die für eine Reihe von Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln verwendet werden, oder in besonderen Gemeinschaftsvorschriften geregelte Angaben wiedergibt;

b)

irreführend ist, beispielsweise ein Hinweis auf eine offenkundige Eigenschaft des Erzeugnisses oder ein Hinweis, der der Spezifikation nicht entspricht und daher geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die Eigenschaften des Erzeugnisses in die Irre zu führen.

Artikel 5

Beschränkungen in Bezug auf die Verwendung von Namen

(1)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten über das geistige Eigentum und insbesondere über geografische Angaben und Marken.

(2)   Der Name einer Pflanzensorte oder Tierrasse kann im Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwendet werden, sofern er in Bezug auf die Art des Erzeugnisses nicht irreführend ist.

Artikel 6

Spezifikation

(1)   Ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel kann nur dann als garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) eingestuft werden, wenn es einer Produktspezifikation entspricht.

(2)   Die Produktspezifikation enthält folgende Angaben:

a)

den Namen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 in einer oder mehreren Sprachen mit der Angabe, ob die Vereinigung die Eintragung mit oder ohne vorbehaltenem Namen beantragt und ob sie die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 3 in Anspruch nehmen möchte;

b)

eine Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Eigenschaften;

c)

eine Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Erzeugungsmethode, gegebenenfalls einschließlich der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Methode der Zubereitung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels;

d)

die wichtigsten Faktoren, die die besonderen Merkmale des Produkts ausmachen und gegebenenfalls die verwendete Bezugsgrundlage;

e)

die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Produkts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ausmachen;

f)

die Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale.

Artikel 7

Antrag auf Eintragung

(1)   Ein Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität kann nur von einer Vereinigung gestellt werden.

Mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern können einen gemeinsamen Antrag stellen.

(2)   Eine Vereinigung kann nur für die von ihr erzeugten oder gewonnenen Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einen Antrag auf Eintragung stellen.

(3)   Der Eintragungsantrag enthält zumindest

a)

den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung,

b)

die Spezifikation gemäß Artikel 6,

c)

den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben,

d)

die Unterlagen zum Nachweis der besonderen Eigenschaften und des traditionellen Charakters des Erzeugnisses.

(4)   Ist die Vereinigung in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so ist der Antrag an diesen Mitgliedstaat zu richten.

Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt.

(5)   Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit der eingegangenen Einspruchserklärungen anhand der in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Kriterien.

(6)   Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen der Artikel 4, 5 und 6 erfüllt sind, so übermittelt er der Kommission

a)

den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung,

b)

die Spezifikation gemäß Artikel 6,

c)

den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben;

d)

eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der von der Vereinigung eingereichte Antrag seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen entspricht.

(7)   Wird der Antrag betreffend das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel von einer Vereinigung eines Drittlands gestellt, so wird er entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands an die Kommission gerichtet und enthält die in Absatz 3 genannten Informationen.

(8)   Die der Kommission gemäß diesem Artikel übermittelten Unterlagen sind in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet.

Artikel 8

Prüfung durch die Kommission

(1)   Die Kommission prüft den gemäß Artikel 7 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Diese Prüfung sollte eine Frist von 12 Monaten nicht überschreiten.

Die Kommission macht monatlich das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, öffentlich zugänglich.

(2)   Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie die Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a, b und c im Amtsblatt der Europäischen Union.

Andernfalls beschließt die Kommission gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren, den Eintragungsantrag abzulehnen.

Artikel 9

Einspruch

(1)   Innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung eingereicht wird.

(2)   Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Eintragung beantragt hat, oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, kann ebenfalls durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einlegen.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind, wird die Erklärung innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Absatz 1 gestattet, bei diesem Mitgliedstaat eingereicht.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

(3)   Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist bei der Kommission eingeht und

a)

dargelegt wird, dass die in den Artikeln 2, 4 und 5 genannten Bedingungen nicht eingehalten sind; oder,

b)

wenn es sich um einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 2 handelt, dargelegt wird, dass die Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel rechtmäßig, anerkannt und wirtschaftlich von Bedeutung ist.

Die Kommission prüft die Zulässigkeit der Einsprüche.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der Gemeinschaft zu bewerten.

(4)   Wird bei der Kommission kein gemäß Absatz 3 zulässiger Einspruch eingelegt, so nimmt sie die Eintragung des Namens vor.

Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5)   Ist ein Einspruch gemäß Absatz 3 zulässig, so fordert die Kommission die betroffenen Parteien auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen.

Wird innerhalb von sechs Monaten eine einvernehmliche Regelung zwischen den betroffenen Parteien erzielt, so teilen sie der Kommission sämtliche Einzelheiten für das Zustandekommen der Einigung einschließlich der Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers mit. Bleiben die gemäß Artikel 8 Absatz 2 veröffentlichten Angaben unverändert, so verfährt die Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels. Andernfalls nimmt sie eine erneute Prüfung gemäß Artikel 8 Absatz 1 vor.

Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so erlässt die Kommission unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verwendung und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr eine Entscheidung nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren.

Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(6)   Die der Kommission gemäß diesem Artikel übermittelten Unterlagen sind in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet.

Artikel 10

Löschung

Gelangt die Kommission gemäß den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f genannten Durchführungsbestimmungen zu der Auffassung, dass die Anforderungen der Spezifikation eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das eine garantiert traditionelle Spezialität ist, nicht mehr erfüllt sind, so löscht sie die Eintragung nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren und veröffentlicht dies im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 11

Änderung einer Spezifikation

(1)   Eine Änderung der Spezifikation kann von einem Mitgliedstaat auf Ersuchen einer in seinem Gebiet niedergelassenen Vereinigung oder einer in einem Drittland niedergelassenen Vereinigung beantragt werden. In letzterem Fall wird der Antrag entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands gestellt.

Der Antrag muss ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse nachweisen und die beantragten Änderungen beschreiben und rechtfertigen.

Der Antrag auf Genehmigung einer Änderung unterliegt dem Verfahren der Artikel 7, 8 und 9.

Werden jedoch nur geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so kann die Kommission über die Genehmigung der Änderung entscheiden, ohne das Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 9 anzuwenden.

Die Kommission veröffentlicht gegebenenfalls die geringfügigen Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Erzeuger und/oder Verarbeiter, die die Spezifikation, für die eine Änderung beantragt wurde, anwenden, von der Veröffentlichung unterrichtet werden. Zusätzlich zu den Einspruchserklärungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 können Einspruchserklärungen zugelassen werden, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse bei der Erzeugung der garantiert traditionellen Spezialität nachweisen.

(3)   Betrifft die Änderung eine vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden, so wird der Antrag auf Ersuchen einer Erzeugervereinigung oder einer in einem Drittland niedergelassenen Vereinigung von dem Mitgliedstaat an die Kommission weitergeleitet. Es findet das in Absatz 1 Unterabsatz 4 genannte Verfahren Anwendung.

Artikel 12

Name, Angabe und Zeichen

(1)   Nur die die Spezifikation einhaltenden Erzeuger dürfen in der Etikettierung, der Werbung oder den Unterlagen betreffend ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel auf eine garantiert traditionelle Spezialität verweisen.

(2)   Wird in der Etikettierung eines im Gemeinschaftsgebiet erzeugten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf eine garantiert traditionelle Spezialität verwiesen, so muss der eingetragene Name entweder zusammen mit dem Gemeinschaftszeichen oder zusammen mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ auf dem Etikett aufgeführt sein.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Angabe ist bei der Etikettierung von außerhalb des Gemeinschaftsgebiets hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.

Artikel 13

Modalitäten für den eingetragenen Namen

(1)   Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 9 Absatz 4 oder 5 darf ein in das Register gemäß Artikel 3 eingetragener Name eines Agrarzeugnisses oder Lebensmittels, das der Spezifikation als garantiert traditionelle Spezialität genügt, nur noch gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 verwendet werden. Die eingetragenen Namen dürfen zwar weiterhin in der Etikettierung von Erzeugnissen verwendet werden, die der eingetragenen Spezifikation nicht entsprechen, dabei dürfen aber weder die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“, ihre Abkürzung „g.t.S.“ noch das dazugehörige Gemeinschaftszeichen auf dem Etikett angebracht werden.

(2)   Eine garantiert traditionelle Spezialität kann jedoch mit vorbehaltenem Namen für das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel registriert werden, das der veröffentlichten Spezifikation entspricht, wenn die Vereinigung in ihrem Eintragungsantrag darum ersucht hat und wenn das Verfahren des Artikels 9 nicht ergibt, dass der Name für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet wird und diese Verwendung rechtmäßig, anerkannt und von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 9 Absatz 4 oder 5 darf der Name, auch ohne den Zusatz der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ oder ihrer Abkürzung „g.t.S.“ oder des dazugehörigen Gemeinschaftszeichens, nicht mehr in der Etikettierung ähnlicher Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet werden, die der eingetragenen Spezifikation nicht entsprechen.

(3)   Wird beantragt, einen Namen nur in einer einzigen Sprache einzutragen, so kann die Vereinigung in der Spezifikation vorsehen, dass auf dem Etikett bei der Vermarktung des Erzeugnisses zusätzlich zum Namen des Erzeugnisses in der Originalsprache eine Angabe in den anderen Amtssprachen angebracht wird, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis gemäß der Tradition der Region, des Mitgliedstaats oder des Drittlands gewonnen wurde, aus der/dem der Antrag stammt.

Artikel 14

Amtliche Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde/n, die für die Kontrollen in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zuständig ist/sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem nach Absatz 1 aufgenommen zu werden.

(3)   Die Kommission macht die Namen und Anschriften der in Absatz 1 bzw. in Artikel 15 genannten Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.

Artikel 15

Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation

(1)   Für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die in der Gemeinschaft erzeugt werden, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung durch

eine oder mehrere zuständige Behörden gemäß Artikel 14 und/oder

eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die als Produktzertifizierungsstelle tätig werden.

Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.

(2)   Für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die in einem Drittland erzeugt werden, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung durch

eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden und/oder

eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Produktzertifizierungsstellen erfüllen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.

(4)   Übernehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation, so müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Artikel 16

Meldung der Erzeuger bei den benannten Behörden oder Stellen

(1)   Entsprechend den Vorgaben der in Artikel 14 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden muss jeder in einem Mitgliedstaat ansässige Erzeuger, der plant, erstmals eine garantiert traditionelle Spezialität herzustellen, selbst wenn er der Vereinigung angehört, die den Erstantrag gestellt hat, dies zuvor den in Artikel 14 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, melden.

(2)   Jeder in einem Drittland ansässige Erzeuger, der plant, erstmals eine garantiert traditionelle Spezialität herzustellen, muss, selbst wenn er der Vereinigung angehört, die den Erstantrag gestellt hat, dies zuvor den in Artikel 14 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden oder Stellen, gegebenenfalls entsprechend den Vorgaben der Erzeugervereinigung oder der Behörde des Drittlands, melden.

Artikel 17

Schutz

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“, ihre Abkürzung „g.t.S.“, und das dazugehörige Gemeinschaftszeichen vor einer missbräuchlichen oder irreführenden Verwendung sowie Namen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingetragen und vorbehalten sind, vor Nachahmung rechtlich zu schützen.

(2)   Eingetragene Namen werden gegen alle Praktiken geschützt, die zur Irreführung der Verbraucher führen können; dies gilt insbesondere für alle Praktiken, durch die der Eindruck erweckt wird, dass das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel eine von der Gemeinschaft anerkannte garantiert traditionelle Spezialität ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die auf einzelstaatlicher Ebene verwendeten Verkehrsbezeichnungen nicht mit den Namen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingetragen und vorbehalten sind, verwechselt werden können.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für garantiert traditionelle Spezialitäten unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Durchführungs- und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie umfassen insbesondere

a)

die in der Spezifikation gemäß Artikel 6 Absatz 2 verlangten Angaben;

b)

die Einreichung eines Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 durch Vereinigungen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassen sind;

c)

die Übermittlung der Anträge gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 6, der Anträge gemäß Artikel 7 Absatz 7 und der Änderungsanträge gemäß Artikel 11 an die Kommission;

d)

das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 3;

e)

die Einsprüche gemäß Artikel 9 einschließlich der Regelungen über geeignete Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien;

f)

die Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 10;

g)

die Angabe und das Zeichen gemäß Artikel 12;

h)

die Definition der Geringfügigkeit der Änderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4;

i)

Die Bedingungen für die Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Produktspezifikationen.

(2)   Die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 eingetragenen Namen werden automatisch in das Register gemäß Artikel 3 übernommen. Die diesbezüglichen Spezifikationen gelten als Spezifikationen gemäß Artikel 6 Absatz 1.

(3)   In Bezug auf bei der Kommission vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingereichte Anträge und Erklärungen

a)

finden die Verfahren gemäß Artikel 7 keine Anwendung;

b)

kann die Kommission in den Fällen, in denen die Spezifikation Elemente enthält, die in Artikel 6 nicht aufgeführt sind, verlangen, dass eine Neufassung der Spezifikation in Übereinstimmung mit jenem Artikel vorgelegt wird, wenn dies erforderlich ist, um den Antrag weiterbearbeiten zu können.

Artikel 20

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Eintragungs-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieser Verordnung anfallen, erheben.

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12 Absatz 2 gilt jedoch unbeschadet der bereits vorher im Verkehr befindlichen Erzeugnisse ab dem 1. Mai 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 35. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2167/2004 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 8).

(4)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(5)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.


ANHANG I

Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b

Bier,

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen,

Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren und Kleingebäck,

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt,

Fertiggerichte,

zubereitete Würzsoßen,

Suppen und Brühen,

Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,

Speiseeis einschließlich Fruchteis.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 2082/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 2 Nummer 1 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Nummer 1 Unterabsatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 2 Nummer 2 Satz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 2 Satz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7 Absätze 7 und 8

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absätze 4 und 5

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14

Artikel 14 und 15

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absätze 2 und 3

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17 Absätze 1 und 2

Artikel 18

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Anhang

Anhang I

Anhang II


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

vom 20. März 2006

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erzeugung, Herstellung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sind von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Gemeinschaft.

(2)

Um ein besseres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu erreichen, sollte der Schwerpunkt Diversifizierung der Agrarproduktion unterstützt werden. Die Förderung von Erzeugnissen mit bestimmten Merkmalen kann vor allem in benachteiligten oder abgelegenen Gebieten von großem Vorteil für die ländliche Wirtschaft sein, indem sie zur Steigerung des Einkommens der Landwirte beiträgt und der Abwanderung der ländlichen Bevölkerung aus diesen Gebieten entgegenwirkt.

(3)

Eine ständig wachsende Zahl von Verbrauchern misst bei ihrer Ernährung der Qualität eine größere Bedeutung als der Quantität bei. Dieses Interesse an Erzeugnissen mit besonderen Merkmalen erzeugt eine steigende Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbarer geografischer Herkunft.

(4)

Angesichts der Vielfalt der im Handel befindlichen Erzeugnisse und der Menge der vorhandenen Produktinformationen sollte dem Verbraucher eine klar und knapp formulierte Auskunft über die Herkunft des Erzeugnisses gegeben werden, damit er die beste Wahl treffen kann.

(5)

Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die allgemeinen in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür festgelegten Vorschriften (2). Aufgrund der Besonderheiten von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem genau abgegrenzten geografischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden, die die Erzeuger verpflichten, die geeigneten Gemeinschaftszeichen oder Angaben auf der Verpackung zu verwenden. Die Verwendung dieser Zeichen oder Angaben sollte für die Bezeichnungen der Gemeinschaft verbindlich vorgeschrieben werden, um einerseits diese Gruppe von Produkten und die mit diesen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und andererseits die Identifizierung dieser Produkte auf dem Markt zu vereinfachen und so die Kontrollen zu erleichtern. Es sollte jedoch eine angemessene Frist vorgesehen werden, damit sich die Marktteilnehmer auf diese Verpflichtung einstellen können.

(6)

Für die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben sollte ein gemeinschaftliches Vorgehen vorgesehen werden. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen erlauben deren Entwicklung, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und die Glaubwürdigkeit solcher Produkte beim Verbraucher erhöhen.

(7)

Die geplante Regelung sollte die bereits geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für Weine und Spirituosen nicht berühren.

(8)

Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel begrenzt sein, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrem geografischen Ursprung besteht. Dieser Geltungsbereich könnte jedoch erforderlichenfalls auf andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel ausgedehnt werden.

(9)

Aufgrund der bestehenden Gepflogenheiten sollten zwei verschiedene Kategorien von geografischen Angaben festgelegt werden, und zwar die geschützten geografischen Angaben und die geschützten Ursprungsbezeichnungen.

(10)

Ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das mit einer solchen Angabe gekennzeichnet ist, sollte bestimmte Bedingungen erfüllen, die in einer Spezifikation zusammengestellt sind.

(11)

Damit die geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in allen Mitgliedstaaten geschützt sind, sollten sie auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein. Diese Eintragung in ein Register sollte auch der Unterrichtung der Fachkreise und der Verbraucher dienen. Um sicherzustellen, dass die eingetragenen Gemeinschaftsbezeichnungen den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen, sollten die Anträge durch die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten geprüft werden, wobei gemeinsame Mindestbestimmungen wie ein nationales Einspruchsverfahren zu beachten sind. Die Kommission sollte sich danach vergewissern, dass die Bedingungen dieser Verordnung von den Anträgen eingehalten werden und alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Vorgehensweise anwenden.

(12)

Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen von 1994, Anhang 1C des Übereinkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation) umfasst genaue Bestimmungen betreffend Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Mittel zu ihrer Durchsetzung.

(13)

Der mit dieser Verordnung gewährte Schutz durch die Eintragung in ein Register sollte auch geografischen Angaben aus Drittländern offen stehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.

(14)

Das Eintragungsverfahren sollte jeder natürlichen oder juristischen Person in einem Mitgliedstaat oder Drittland mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.

(15)

Es sollten Verfahren bestehen, die es ermöglichen, die Spezifikation auf Antrag von Gruppen mit einem berechtigten Interesse auch noch nach der Eintragung dem Stand der Technik anzupassen oder die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel zu löschen, insbesondere dann, wenn dieses Erzeugnis oder Lebensmittel die Bedingungen der Spezifikation, auf deren Grundlage die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung gewährt wurde, nicht mehr erfüllt.

(16)

Die im Gemeinschaftsgebiet geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sollten einer Überwachung auf der Grundlage amtlicher Kontrollen unterstehen, die sich auf ein System von Kontrollen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3) stützt, einschließlich eines Systems von Kontrollen zur Sicherstellung der Einhaltung der Spezifikation für die betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, zur Deckung der entstandenen Kosten eine Gebühr zu erheben.

(18)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) festgelegt werden.

(19)

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (5) eingetragenen Bezeichnungen sollten den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Schutz erhalten und automatisch in das neue Register übernommen werden. Außerdem sollten für die Eintragungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingegangen sind, Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.

(20)

Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben der in Anhang I des Vertrags genannten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse, der in Anhang I dieser Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II dieser Verordnung genannten Agrarerzeugnisse.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Weinbauerzeugnisse, ausgenommen Weinessig, oder Spirituosen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (6).

Die Anhänge I und II dieser Verordnung können nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger besonderer Gemeinschaftsvorschriften.

(3)   Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und die Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (7) gilt nicht für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Sinne dieser Verordnung.

Artikel 2

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a)

„Ursprungsbezeichnung“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt,

das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und

das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

b)

„geografische Angabe“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und

das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.

(2)   Als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gelten auch traditionelle geografische oder nichtgeografische Namen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmte geografische Bezeichnungen nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften von Artikel 16 Buchstabe a Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, wenn die Rohstoffe der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das Verarbeitungsgebiet, sofern

a)

das Gebiet, in dem der Rohstoff hergestellt wird, begrenzt ist,

b)

besondere Bedingungen für die Erzeugung der Rohstoffe bestehen und

c)

ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherstellt.

Die fraglichen Bezeichnungen müssen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt worden sein.

Artikel 3

Gattungsbezeichnungen sowie Kollisionen mit Namen von Pflanzensorten, Tierrassen, gleich lautenden Namen und Marken

(1)   Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die bestehende Situation in den Mitgliedstaaten und in den Verbrauchsgebieten;

b)

die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

(2)   Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3)   Bei der Eintragung eines Namens, der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleich lautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und die tatsächlichen Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Ein gleich lautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme veranlasst, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Lebensmittel stammen, zutreffend ist;

b)

die Verwendung eines eingetragenen gleich lautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene gleich lautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(4)   Eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe wird nicht eingetragen, wenn die Eintragung aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

Artikel 4

Produktspezifikation

(1)   Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder eine geschützte geografische Angabe (g. g. A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Produktspezifikation entsprechen.

(2)   Die Spezifikation enthält mindestens folgende Angaben:

a)

den Namen des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels einschließlich der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe;

b)

die Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels, gegebenenfalls einschließlich der Rohstoffe, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels;

c)

die Abgrenzung des geografischen Gebiets und gegebenenfalls die Angaben über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 3;

d)

Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a oder b stammt;

e)

die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 unter Angabe von Gründen festlegt, dass die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder um den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten;

f)

Angaben zum Nachweis

i)

des Zusammenhangs zwischen der Güte oder den Eigenschaften des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und den geografischen Verhältnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder gegebenenfalls

ii)

des Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und dem geografischen Ursprung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b;

g)

den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation kontrollieren, und ihrer besonderen Aufgaben;

h)

alle besonderen Vorschriften zur Etikettierung des betreffenden Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels;

i)

alle Anforderungen, die aufgrund gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.

Artikel 5

Antrag auf Eintragung

(1)   Ein Antrag auf Eintragung kann nur von einer Vereinigung gestellt werden.

„Vereinigung“ im Sinne dieser Verordnung bedeutet ungeachtet der Rechtsform oder Zusammensetzung jede Art des Zusammenschlusses von Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels. Andere Beteiligte können sich der Vereinigung anschließen. Eine natürliche oder eine juristische Person kann gemäß den in Artikel 16 Buchstabe c genannten Durchführungsvorschriften mit einer Vereinigung gleichgestellt werden.

Bei Namen, die sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet beziehen, oder bei traditionellen Namen, die mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängen, können mehrere Vereinigungen gemäß den in Artikel 16 Buchstabe d genannten Durchführungsvorschriften einen gemeinsamen Antrag stellen.

(2)   Eine Vereinigung kann nur für die von ihr erzeugten oder gewonnenen Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einen Antrag auf Eintragung stellen.

(3)   Der Eintragungsantrag umfasst zumindest:

a)

den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;

b)

die in Artikel 4 genannte Spezifikation;

c)

ein einziges Dokument mit folgenden Angaben:

i)

die wichtigsten Angaben der Spezifikation: den Namen, eine Beschreibung des Erzeugnisses gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für dessen Aufmachung und Etikettierung und eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

ii)

eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

(4)   Bezieht sich der Eintragungsantrag auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat, so wird der Antrag an diesen Mitgliedstaat gerichtet.

Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(5)   Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit der eingegangenen Einspruchserklärungen anhand der in Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Kriterien.

Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so erlässt er eine positive Entscheidung und übermittelt der Kommission die Unterlagen gemäß Absatz 7 für eine endgültige Entscheidung. Sind sie nicht erfüllt, so lehnt er den Antrag ab.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die positive Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse über Rechtsmittel verfügt.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und stellt den elektronischen Zugang zur Spezifikation sicher.

(6)   Der Mitgliedstaat kann vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission an auf nationaler Ebene einen lediglich übergangsweisen Schutz im Sinne dieser Verordnung für den Namen sowie gegebenenfalls eine Anpassungsfrist gewähren.

Die Anpassungsfrist gemäß Unterabsatz 1 kann nur gewährt werden, wenn die betreffenden Unternehmen die Erzeugnisse mindestens während der letzten fünf Jahre unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und diesen Sachverhalt im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 geltend gemacht haben.

Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem über die Eintragung nach dieser Verordnung entschieden wird.

Sollte die Bezeichnung nicht nach dieser Verordnung eingetragen werden, so trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes.

Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen den innergemeinschaftlichen oder den internationalen Handel nicht beeinträchtigen.

(7)   Zu jeder positiven Entscheidung gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission

a)

den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;

b)

das einzige Dokument gemäß Absatz 3 Buchstabe c;

c)

eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der Vereinigung, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen entspricht;

d)

die Fundstelle der Veröffentlichung der Spezifikation gemäß Absatz 5 Unterabsatz 5.

(8)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, um den Absätzen 4 bis 7 bis 31. März 2007 nachzukommen.

(9)   Betrifft der Eintragungsantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so umfasst er die Angaben gemäß Absatz 3 sowie den Nachweis dafür, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.

Der Antrag wird entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands an die Kommission gerichtet.

(10)   Die in diesem Artikel genannten, der Kommission übermittelten Unterlagen sind in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet.

Artikel 6

Prüfung durch die Kommission

(1)   Die Kommission prüft den gemäß Artikel 5 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Diese Prüfung sollte eine Frist von 12 Monaten nicht überschreiten.

Die Kommission macht monatlich das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, öffentlich zugänglich.

(2)   Gelangt die Kommission aufgrund der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie das einzige Dokument und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Andernfalls beschließt die Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren, den Eintragungsantrag abzulehnen.

Artikel 7

Einspruch, Entscheidung über die Eintragung

(1)   Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung eingereicht wird.

(2)   Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Eintragung beantragt hat, oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, kann ebenfalls durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einlegen.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind, wird die Erklärung innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Absatz 1 gestattet, bei diesem Mitgliedstaat eingereicht.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

(3)   Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist bei der Kommission eingeht und

a)

dargelegt wird, dass die Bedingungen des Artikels 2 nicht eingehalten sind; oder

b)

dargelegt wird, dass die Eintragung des vorgeschlagenen Namens Artikel 3 Absätzen 2, 3 und 4 nicht entspricht; oder

c)

dargelegt wird, dass sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleich lautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden; oder

d)

ausreichende Angaben darin enthalten sind, die den Schluss zulassen, dass die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 ist.

Die Kommission prüft die Zulässigkeit der Einsprüche.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Kriterien sind in Bezug auf das Gemeinschaftsgebiet zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind.

(4)   Wird bei der Kommission kein zulässiger Einspruch gemäß Absatz 3 eingelegt, so nimmt sie die Eintragung des Namens vor.

Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5)   Ist ein Einspruch gemäß Absatz 3 zulässig, so ersucht die Kommission die betroffenen Parteien, geeignete Konsultationen aufzunehmen.

Wird innerhalb von sechs Monaten eine einvernehmliche Regelung zwischen den betroffenen Parteien erzielt, so teilen sie der Kommission sämtliche Einzelheiten für das Zustandekommen der Einigung einschließlich der Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers mit. Bleiben die gemäß Artikel 6 Absatz 2 veröffentlichten Angaben unverändert oder werden lediglich gemäß Artikel 16 Buchstabe h festzulegende geringfügige Änderungen vorgenommen, so verfährt die Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels. Andernfalls nimmt sie eine erneute Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 1 vor.

Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so erlässt die Kommission unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verwendung und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr nach dem im Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren eine Entscheidung.

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(6)   Die Kommission führt ein Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben und hält es auf dem neuesten Stand.

(7)   Die der Kommission nach diesem Artikel übermittelten Unterlagen sind in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet.

Artikel 8

Namen, Angaben und Zeichen

(1)   Ein nach dieser Verordnung eingetragener Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2)   In der Etikettierung der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Gemeinschaft, die unter einem nach dieser Verordnung eingetragenen Namen vermarktet werden, müssen die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder die für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen erscheinen.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Angaben und die für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen können auch in der Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus Drittländern erscheinen, die unter einem nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragenen Namen vermarktet werden.

Artikel 9

Genehmigung einer Änderung der Spezifikation

(1)   Eine Vereinigung, die den Bedingungen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 entspricht und ein berechtigtes Interesse hat, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c die Genehmigung einer Änderung der Spezifikation beantragen.

Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2)   Führt eine Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments, so unterliegt der Änderungsantrag dem Verfahren gemäß den Artikeln 5, 6 und 7. Werden lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so entscheidet die Kommission über die Genehmigung der Änderung ohne Anwendung des Verfahrens von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 und veröffentlicht im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 2.

(3)   Führt die Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments, gelten folgende Regeln:

i)

Liegt das geografische Gebiet in einem Mitgliedstaat, so befindet dieser über die Genehmigung der Änderung, veröffentlicht im Falle der Befürwortung die geänderte Spezifikation und teilt der Kommission die genehmigten Änderungen und deren Begründung mit;

ii)

liegt das geografische Gebiet in einem Drittland, so befindet die Kommission über die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung.

(4)   Betrifft die Änderung eine vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden, so finden die Verfahren nach Absatz 3 Anwendung.

Artikel 10

Amtliche Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige/n Behörde/n, die für die Kontrollen in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/04 zuständig ist/sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.

(3)   Die Kommission macht die Namen und Anschriften der in Absatz 1 bzw. in Artikel 11 genannten Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.

Artikel 11

Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen

(1)   Hinsichtlich der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung

durch eine oder mehrere zuständige Behörde/n gemäß Artikel 10 und/oder

durch eine oder mehrere Kontrollstelle/n im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die als Produktzertifizierungsstelle tätig wird/werden.

Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.

(2)   Hinsichtlich der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, die ein geografisches Gebiet außerhalb der Gemeinschaft betreffen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung durch

eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörde/n oder

eine oder mehrere Produktzertifizierungsstelle/n.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Produktzertifizierungsstellen erfüllen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.

(4)   Übernehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation, so müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Artikel 12

Löschung

(1)   Gelangt die Kommission gemäß den in Artikel 16 Buchstabe k genannten Durchführungsbestimmungen zu der Auffassung, dass die Anforderungen der Spezifikation eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das einen geschützten Namen führt, nicht mehr erfüllt sind, so löscht sie die Eintragung nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren und veröffentlicht dies im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat, kann unter Angabe der Gründe die Löschung der Eintragung beantragen.

Das Verfahren gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 gilt entsprechend.

Artikel 13

Schutz

(1)   Eingetragene Namen werden geschützt gegen

a)

jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird;

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;

c)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.

(2)   Geschützte Namen dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

(3)   Für Namen, deren Eintragung gemäß Artikel 5 beantragt wird, kann im Rahmen von Artikel 7 Absatz 5 eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren vorgesehen werden; dies gilt ausschließlich für den Fall eines Einspruchs, der für zulässig erklärt wurde, weil sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleich lautenden Namens oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig vermarktet werden.

Außerdem kann für Unternehmen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, in dem das geografische Gebiet liegt, eine Übergangszeit festgesetzt werden, sofern diese Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben und darauf im Rahmen eines nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 oder des gemeinschaftlichen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 2 hingewiesen haben. Die Übergangszeit nach diesem Absatz und die Anpassungsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 6 dürfen insgesamt höchstens fünf Jahre betragen. Beträgt die Anpassungsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 6 mehr als fünf Jahre, so wird keine Übergangszeit gewährt.

(4)   Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 das gemeinsame Weiterbestehen sowohl eines eingetragenen als auch eines nicht eingetragenen Namens beschließen, der einen Ort in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bezeichnet, wenn dieser Name mit dem eingetragenen Namen identisch ist und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der identische nicht eingetragene Name wurde vor dem 24. Juli 1993 seit mindestens 25 Jahren auf der Grundlage der ständigen und redlichen Gebräuche verwendet;

b)

es ist nachgewiesen, dass mit dieser Verwendung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des eingetragenen Namens auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war;

c)

auf das Problem des identischen Namens wurde vor der Eintragung des Namens hingewiesen.

Der eingetragene Name und der betreffende identische nicht eingetragene Name dürfen nur für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren gleichzeitig weiter bestehen; danach darf der nicht eingetragene Name nicht mehr verwendet werden.

Die Verwendung der betreffenden nicht eingetragenen geografischen Bezeichnung ist nur zulässig, wenn das Ursprungsland auf dem Etikett deutlich sichtbar angegeben ist.

Artikel 14

Beziehungen zwischen Marken, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

(1)   Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission eingereicht wird.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

(2)   Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Ursprungsland oder vor dem 1. Januar 1996 in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (8) oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (9) vorliegen.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Durchführungsvorschriften

Zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften erlassen. Sie umfassen insbesondere:

a)

ein Verzeichnis der Rohstoffe gemäß Artikel 2 Absatz 3;

b)

die in der Spezifikation gemäß Artikel 4 Absatz 2 verlangten Angaben;

c)

die Bedingungen, unter denen eine natürliche oder eine juristische Person einer Vereinigung gleichgestellt werden kann;

d)

die Einreichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens, der sich auf ein grenzübergreifendes Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 bezieht;

e)

den Inhalt der Unterlagen gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 9 und das Verfahren zu ihrer Übermittlung an die Kommission;

f)

Einsprüche gemäß Artikel 7 einschließlich der Regelungen über geeignete Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien;

g)

die Angaben und Zeichen gemäß Artikel 8;

h)

die Definition der geringfügigen Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 2, wobei eine geringfügige Änderung weder ein wesentliches Merkmal des Erzeugnisses betreffen noch den Zusammenhang ändern darf;

i)

das Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 6;

j)

die Bedingungen für die Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikation;

k)

die Bedingungen für die Löschung einer Eintragung.

Artikel 17

Übergangsvorschriften

(1)   Die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (10) sowie die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (11) eingetragenen Namen werden automatisch in das Register gemäß Artikel 7 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung übernommen. Die diesbezüglichen Spezifikationen gelten als Spezifikationen gemäß Artikel 4 Absatz 1. Spezifische Übergangsvorschriften, die mit solchen Eintragungen im Zusammenhang stehen, behalten ihre Gültigkeit.

(2)   In Bezug auf bei der Kommission vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingereichte Anträge und Erklärungen

a)

finden die Verfahren gemäß Artikel 5 unbeschadet von Artikel 13 Absatz 3 keine Anwendung und

b)

ersetzt die Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 383/2004 der Kommission (12) das einzige Dokument gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c.

(3)   Die Kommission kann gemäß den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren bei Bedarf weitere Übergangsvorschriften erlassen.

Artikel 18

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Eintragungs-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieser Verordnung anfallen, erheben.

Artikel 19

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8 Absatz 2 gilt jedoch unbeschadet der sich bereits vorher in Verkehr befindlichen Erzeugnisse ab dem 1. Mai 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(3)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(7)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(8)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

(9)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 704/2005 (ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 14).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 417/2006 (ABl. L 72 vom 11.3.2006, S. 8).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 383/2004 der Kommission vom 1. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates hinsichtlich der Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 16).


ANHANG I

Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1

Bier,

Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck,

natürliche Gummis und Harze,

Senfpaste,

Teigwaren.


ANHANG II

Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1

Heu,

ätherische Öle,

Kork,

Cochenille (Rohstoff tierischen Ursprungs),

Blumen und Zierpflanzen,

Wolle,

Korbweide,

Schwingflachs.


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3

Artikel 5 Absatz 5 Unterabsätze 4 und 5

Artikel 5 Absatz 6 Unterabsätze 4 und 5

Artikel 5 Absatz 5 Unterabsätze 6, 7 und 8

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 8

Artikel 5 Absätze 9 und 10

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absätze 3 und 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absätze 6 und 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absätze 3 und 4

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 11 Absätze 3 und 4

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 11a Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 11a Buchstabe b

Artikel 12 bis 12d

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17 bis 19

Artikel 18

Artikel 20

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 511/2006 DES RATES

vom 27. März 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Im August 2002 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein.

(2)

Gleichzeitig nahm die Kommission mit Beschluss 2002/683/EG (3) ein Verpflichtungsangebot an („die Verpflichtung“), das die Unternehmen Haier Electrical Appliances Corp., Ltd, Hisense Import & Export Co., Ltd, Konka Group Co., Ltd, Sichuan Changhong Electric Co., Ltd, Skyworth Multimedia International (Shenzen) Co., Ltd, TCL King Electrical Appliances (Hui Zhou) Co., Ltd, und Xiamen Overseas Chinese Electronic Co., Ltd, (nachstehend „die Unternehmen“ genannt) zusammen mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) unterbreiteten.

(3)

Daraufhin wurden die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von den genannten Unternehmen hergestellt werden, und eines unter die Verpflichtung fallenden Warentyps (nachstehend „unter die Verpflichtung fallende Ware“ genannt) von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit.

B.   VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG

(4)

Gemäß der von den Unternehmen angebotenen Verpflichtung müssen diese unter anderem die unter die Verpflichtung fallende Ware zu bestimmten, mindestens den in der Verpflichtung festgelegten Mindesteinfuhrpreisen (nachstehend „MEP“ abgekürzt) entsprechenden Preisen an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft ausführen und bestimmte in der Verpflichtung festgelegte Höchstmengen einhalten. Diese MEP und die Höchstmengen gewährleisten, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden.

(5)

Im Interesse der Einhaltung der Verpflichtung erklärten sich die CCCME und die Unternehmen auch bereit, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen zu übermitteln und Kontrollbesuche in ihren Betrieben zu gestatten, damit die Richtigkeit und Genauigkeit der Angaben in den genannten Vierteljahresberichten geprüft werden kann.

(6)

Wie unter Randnummer 239 der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 dargelegt, sieht die Verpflichtung ausdrücklich vor, dass eine Verletzung der Verpflichtung durch eines der Unternehmen oder die CCCME als Verletzung durch alle Unterzeichner angesehen wird. Mangelnde Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission bei der Überwachung der Verpflichtung wird als Verletzung der Verpflichtung angesehen.

(7)

In diesem Zusammenhang kündigte die Kommission Kontrollbesuche bei der CCCME und in den Betrieben der beiden Unternehmen an, die den Angaben zufolge die größten Mengen der betroffenen Ware umsetzen, nämlich Xiamen Overseas Chinese Electronic Co., Ltd, und Konka Group Co., Ltd. Die Kommission sandte entsprechende Vorankündigungen an die CCCME, Xiamen Overseas Chinese Electronic Co., Ltd, und Konka Group Co., Ltd, worin sie die Termine für diese Kontrollbesuche mitteilte. Die CCCME und Xiamen Overseas Chinese Electronic Co., Ltd, bestätigten ihr Einverständnis mit dem geplanten Kontrollbesuch der Kommission. Konka Group Co., Ltd, lehnte einen Kontrollbesuch ab und verletzte damit die Verpflichtung.

(8)

In dem Beschluss 2006/258/EG der Kommission (4) ist die festgestellte Verletzung genauer dargelegt.

(9)

Angesichts der Verletzung zog die Kommission ihre Annahme der von den Unternehmen zusammen mit der CCCME angebotenen Verpflichtung mit dem Beschluss 2006/258/EG zurück. Daher sollte unverzüglich ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der von den betroffenen Unternehmen hergestellten betroffenen Ware eingeführt werden.

(10)

Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ist der Antidumpingzoll auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung geführt hat, festzusetzen. Da die fragliche Untersuchung mit der Feststellung eines Vorliegens von Dumping und dadurch verursachter Schädigung durch die Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 abgeschlossen wurde, wird es als angemessen erachtet, dass der endgültige Antidumpingzoll in der Höhe und in der Form festgesetzt wird, die mit jener Verordnung eingeführt wurden, und zwar 44,6 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

C.   ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1531/2002

(11)

Aus den vorstehenden Gründen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 sowie die Anhänge I und II werden aufgehoben.

2.

Die Artikel 4 und 5 werden in Artikel 3 und 4 umnummeriert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. GORBACH


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 231 vom 29.8.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 231 vom 29.8.2002, S. 42.

(4)  Siehe Seite 63 dieses Amtsblatts.


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 512/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

99,1

204

46,6

212

102,0

999

82,6

0707 00 05

052

138,6

628

155,5

999

147,1

0709 90 70

052

69,4

204

49,8

999

59,6

0805 10 20

052

63,9

204

40,8

212

48,7

220

43,2

400

58,7

624

62,3

999

52,9

0805 50 10

052

41,3

624

63,4

999

52,4

0808 10 80

388

79,3

400

128,3

404

97,8

508

81,7

512

74,0

528

118,9

720

87,9

999

95,4

0808 20 50

388

79,2

512

73,5

528

73,6

720

129,3

999

88,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 513/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

mit vorübergehenden Vorschriften für die Erteilung der beantragten Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission (2) müssen die Mitgliedstaaten die Lizenzanträge der Kommission jeden Montag und jeden Donnerstag mitteilen und die Lizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Einreichung des Antrags erteilen, sofern die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Maßnahmen ergreift.

(2)

Donnerstag, der 13., Freitag, der 14. und Montag, der 17. April 2006 sind Feiertage für die Kommission. Daher ist die Erteilung der zwischen Montag, dem 10. und Freitag, dem 14. April 2006 beantragten Lizenzen zu verschieben.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zwischen Montag, dem 10. und Freitag, dem 14. April 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 beantragten Lizenzen werden am Freitag, dem 21. April 2006 erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 derselben Verordnung ergreift.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 514/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Abweichung für das Wirtschaftsjahr 2005/06 von der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 hinsichtlich der Frist für die Lieferung von Getreide zur Intervention in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (2) wird den Anbietern bei Zulässigkeit des Angebots der Lieferplan so bald wie möglich mitgeteilt. Zu diesem Zweck ist in Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehen, dass die letzte Lieferung an die Interventionsstelle, für die das Angebot gemacht wird, spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat des Angebotseingangs erfolgt.

(2)

Das Wirtschaftsjahr 2005/06 ist das zweite Wirtschaftsjahr, in dem der Interventionsmechanismus für Getreide in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, zur Anwendung kommt.

(3)

Aufgrund der günstigen Witterungsbedingungen ist die Ernte des Jahres 2005 erneut sehr reichlich ausgefallen. Dies hat im Binnenmarkt zu Preisniveaus geführt, die weit unter dem Niveau des Interventionspreises liegen. Infolgedessen wurden bereits bei Eröffnung des Interventionszeitraums im November 2005 relativ umfangreiche Mengen zur Intervention angeboten. Aufgrund des Umfangs der zur Intervention angebotenen Mengen und ihrer geografischen Streuung kann die Frist für die Lieferung dieser Mengen — der 31. März 2006 — nicht eingehalten werden. Um eine angemessene Übernahme der Angebote zu ermöglichen, sollte der Lieferzeitraum verlängert und somit von der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 abgewichen werden.

(4)

Die Marktlage gebietet dringendes Handeln und erfordert die unverzügliche Durchführung der Maßnahmen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten daher unverzüglich zur Anwendung kommen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 erfolgt für das Wirtschaftsjahr 2005/06 die letzte Lieferung von Getreide, das in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei zur Intervention angeboten wird, spätestens am Ende des siebten Monats nach dem Monat des Angebotseingangs, in keinem Fall jedoch später als am 31. Juli 2006.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 21. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65).


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 515/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

mit Übergangsmaßnahmen für die Finanzierung der Lagerung von in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei zur Intervention angebotenem Getreide im Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Antrag einiger Mitgliedstaaten wird mit der Verordnung (EG) Nr. 514/2006 der Kommission (2) die Frist für die Lieferung von Getreide, das in den der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten zur Intervention angeboten wird, für das Wirtschaftsjahr 2005/06 um drei Monate verlängert, wobei jedoch keine Lieferung später als am 31. Juli 2006 erfolgen darf.

(2)

Diese Maßnahme kann zusätzliche Lagerkosten für Getreide verursachen, das innerhalb der neuen Frist, aber nach Ablauf der ursprünglichen Frist gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (3) geliefert wird.

(3)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung „Garantie“ (4), werden die Ausgaben für die Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung vom EAGFL, Abteilung „Garantie“, finanziert. Es empfiehlt sich, die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die etwaige Erstattung der zusätzlichen Lagerkosten den Ausgaben für die Lagerkosten gleichzusetzen, die normalerweise von den Interventionsstellen getragen werden, und die Finanzierung durch den EAGFL, Abteilung „Garantie“, unter Zugrundelegung des gleichen Pauschbetrags vorzusehen, dabei aber den auf den Interventionspreis angewendeten monatlichen Zuschlägen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 Rechnung zu tragen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Wird das in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei zur Intervention angebotene Getreide von der Interventionsstelle nach Ablauf der Lieferfrist gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 tatsächlich übernommen, so werden — da die Lieferung innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 514/2006 vorgesehenen Frist erfolgen muss — die Ausgaben des Mitgliedstaates für Lagerkosten, die nach Ablauf dieser Frist bis zum Datum der tatsächlichen Lieferung an das im Lieferplan genannte Lager entstehen, den Ausgaben gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 gleichgesetzt.

Artikel 2

Der Pauschbetrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 wird anhand des Pauschbetrags berechnet, den die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten für die Lagerung von im Wirtschaftsjahr 2005/06 zur Intervention angekauftem Getreide erstattet und der mit der Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2005 (5) auf 1,31 EUR/t/Monat festgesetzt worden ist; hiervon wird der Betrag der monatlichen Zuschläge gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 in Höhe von 0,46 EUR/t/Monat abgezogen, um den der Interventionspreis für jeden Monat der Überschreitung der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 erhöht wird.

Diese Ausgaben werden im Rahmen der Jahreskonten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates (6) als Ausgaben für die Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Erzeugnisses durch die Interventionsstellen berücksichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für das Wirtschaftsjahr 2005/06.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65).

(4)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).

(5)  C(2005) 3752. Nicht veröffentlichte Entscheidung.

(6)  ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 3.


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 516/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 31. März 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68.

(2)

Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen.

(3)

Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).

(3)  ABl. L 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/95.


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 31. März 2006

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht

1703 10 00 (2)

11,66

0

1703 90 00 (2)

11,66

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 517/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen.

(3)

Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden.

(4)

In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden.

(5)

Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(7)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(8)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(9)

Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 31. MÄRZ 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

21,97 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

21,97 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

21,97 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

21,97 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2389

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

23,89

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

23,89

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

23,89

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2389

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11).

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 518/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) ist die Erstattung für 100 kg der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten ausgeführten Erzeugnisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festgestellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverändertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (3), für die im Anhang dieser letzten Verordnung genannten Erzeugnisse.

(4)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundertstel eines Betrags, der bestimmt wird unter Berücksichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit während des Monats, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen und andererseits der Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder.

(5)

Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann die Gültigkeit des Grundbetrags auf bestimmte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannte Erzeugnisse beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f, g und h dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung muss für 100 kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse anwendbaren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden. Im Fall der im genannten Absatz 1 Buchstaben f und g genannten Erzeugnisse wird die Erstattung nur gewährt, wenn sie den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 entsprechen. Für die unter Buchstabe h genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen nur gewährt, wenn sie den Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genügen.

(7)

Die oben genannten Erstattungen werden monatlich festgesetzt. Sie können zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(9)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(10)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(11)

Aufgrund dieser Faktoren sind angemessene Erstattungsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, f, g und h der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse werden, wie im Anhang dieser Verordnung angegeben, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND EINIGE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 31. MÄRZ 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

23,89 (2)

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

23,89 (2)

1702 60 80 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

45,38 (3)

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2389 (4)

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

23,89 (2)

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2389 (4)

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2389 (4)

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2389 (4)  (5)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

23,89 (2)

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2389 (4)

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11).

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen), mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(3)  Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(4)  Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(5)  Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 519/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 22. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 22. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 27,260 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 520/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und f der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 23,731 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2006 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/43


VERORDNUNG (EG) Nr. 521/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. März 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000,

 

2309 10 13 9000,

 

2309 10 31 9000,

 

2309 10 33 9000,

 

2309 10 51 9000,

 

2309 10 53 9000,

 

2309 90 31 9000,

 

2309 90 33 9000,

 

2309 90 41 9000,

 

2309 90 43 9000,

 

2309 90 51 9000,

 

2309 90 53 9000.


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 522/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann für die in ihrem Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse sollten daher in Übereinstimmung mit den in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Regeln und Kriterien Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich hoch festgesetzt werden, wenn die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte dies erfordern.

(4)

Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik zum Einfuhrschutz für Milchpulver in der Dominikanischen Republik (2), genehmigt mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (3), können für eine bestimmte Menge Milcherzeugnisse, die von der Gemeinschaft in die Dominikanische Republik ausgeführt werden, ermäßigte Zollsätze gelten. Aus diesem Grund sollten die Ausfuhrerstattungen für die im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Erzeugnisse um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden unter den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission (4) für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in der dort festgesetzten Höhe gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 46.

(3)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.

(4)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.


ANHANG

Ab 31. März 2006 geltende Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Code produit

Destination

Unité de mesure

Montant des restitutions

0401 30 31 9100

L02

EUR/100 kg

13,20

L20

EUR/100 kg

18,86

0401 30 31 9400

L02

EUR/100 kg

20,62

L20

EUR/100 kg

29,47

0401 30 31 9700

L02

EUR/100 kg

22,75

L20

EUR/100 kg

32,49

0401 30 39 9100

L02

EUR/100 kg

13,20

L20

EUR/100 kg

18,86

0401 30 39 9400

L02

EUR/100 kg

20,62

L20

EUR/100 kg

29,47

0401 30 39 9700

L02

EUR/100 kg

22,75

L20

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L04

EUR/100 kg

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L40

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L04

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L40

EUR/100 kg

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L40

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L04

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L40

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EUR/100 kg

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L40

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EUR/100 kg

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L04

EUR/100 kg

29,03

L40

EUR/100 kg

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L04

EUR/100 kg

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L40

EUR/100 kg

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L04

EUR/100 kg

41,33

L40

EUR/100 kg

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L04

EUR/100 kg

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L40

EUR/100 kg

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L04

EUR/100 kg

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L40

EUR/100 kg

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L04

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EUR/100 kg

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L04

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EUR/100 kg

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L04

EUR/100 kg

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L40

EUR/100 kg

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L04

EUR/100 kg

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L40

EUR/100 kg

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L04

EUR/100 kg

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L40

EUR/100 kg

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L04

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L04

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0406 90 85 9970

L04

EUR/100 kg

36,84

L40

EUR/100 kg

52,98

0406 90 86 9200

L04

EUR/100 kg

35,61

L40

EUR/100 kg

52,80

0406 90 86 9400

L04

EUR/100 kg

38,16

L40

EUR/100 kg

55,80

0406 90 86 9900

L04

EUR/100 kg

40,16

L40

EUR/100 kg

57,80

0406 90 87 9300

L04

EUR/100 kg

33,16

L40

EUR/100 kg

49,00

0406 90 87 9400

L04

EUR/100 kg

33,86

L40

EUR/100 kg

49,49

0406 90 87 9951

L04

EUR/100 kg

35,97

L40

EUR/100 kg

51,50

0406 90 87 9971

L04

EUR/100 kg

35,97

L40

EUR/100 kg

51,50

0406 90 87 9972

L04

EUR/100 kg

15,21

L40

EUR/100 kg

21,86

0406 90 87 9973

L04

EUR/100 kg

35,33

L40

EUR/100 kg

50,57

0406 90 87 9974

L04

EUR/100 kg

37,84

L40

EUR/100 kg

53,93

0406 90 87 9975

L04

EUR/100 kg

37,52

L40

EUR/100 kg

53,02

0406 90 87 9979

L04

EUR/100 kg

35,35

L40

EUR/100 kg

50,82

0406 90 88 9300

L04

EUR/100 kg

29,29

L40

EUR/100 kg

43,13

0406 90 88 9500

L04

EUR/100 kg

30,20

L40

EUR/100 kg

43,15

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L02:

:

Andorra und Gibraltar.

L20:

:

Alle Bestimmungen außer L02, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L21:

:

Alle Bestimmungen außer L02, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika, Bulgarien und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04:

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40:

:

Alle Bestimmungen außer L02, L04, Ceuta, Melilla, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, der Türkei, Australien, Kanada, Neuseeland und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


(1)  Für die Erzeugnisse, die im Rahmen des im Beschluss 98/486/EG vorgesehenen Zollkontingents 2006/07 in die Dominikanische Republik ausgeführt werden sollen und die den Bestimmungen des Artikels 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 entsprechen, gelten folgende Sätze:

a)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10 19 9000 und 0402 10 19 9000

0,00 EUR/100 kg

b)

Erzeugnisse der KN-Codes 0402 21 11 9900, 0402 21 19 9900, 0402 21 91 9200 und 0402 21 99 9200

28,00 EUR/100 kg

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L02:

:

Andorra und Gibraltar.

L20:

:

Alle Bestimmungen außer L02, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L21:

:

Alle Bestimmungen außer L02, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika, Bulgarien und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04:

:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

L40:

:

Alle Bestimmungen außer L02, L04, Ceuta, Melilla, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vatikanstadt, den Vereinigten Staaten von Amerika, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, der Türkei, Australien, Kanada, Neuseeland und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 523/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 28. März 2006 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 28. März 2006 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 3).


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

102,40

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

123,90


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/52


VERORDNUNG (EG) Nr. 524/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 31. März 2006 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

4,72

5,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

20,25

21,93

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

46,72

50,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

52,84

57,50

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

95,92

103,75

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

88,67

96,50


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/55


VERORDNUNG (EG) Nr. 525/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben a, c, d, f, g und h genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang V dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(6)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 31. März 2006 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

23,89

23,89


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Ausfuhren nach Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/57


VERORDNUNG (EG) Nr. 526/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 28. März 2006 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 28. März 2006 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 7,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1814/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 3).


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/58


VERORDNUNG (EG) Nr. 527/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 500/2006 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 91 vom 29.3.2006, S. 6.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 31. März 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

37,21

0,12

1701 11 90 (1)

37,21

3,74

1701 12 10 (1)

37,21

0,00

1701 12 90 (1)

37,21

3,44

1701 91 00 (2)

38,95

5,78

1701 99 10 (2)

38,95

2,65

1701 99 90 (2)

38,95

2,65

1702 90 99 (3)

0,39

0,29


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/60


VERORDNUNG (EG) Nr. 528/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1809/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais nach Portugal aus Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 24. bis 30. März 2006, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 eingereichten Angebote wird auf 29,90 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 2 014 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).


31.3.2006   

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L 93/61


VERORDNUNG (EG) Nr. 529/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 vom 24. bis 30. März 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


31.3.2006   

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L 93/62


VERORDNUNG (EG) Nr. 530/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 vom 24. bis zum 30. März 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

31.3.2006   

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L 93/63


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. März 2006

zur Aufhebung des Beschlusses 2002/683/EG der Kommission zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

(2006/258/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Im August 2002 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt) ein.

(2)

Gleichzeitig nahm die Kommission mit dem Beschluss 2002/683/EG (3) ein gemeinsames Verpflichtungsangebot (nachstehend „Verpflichtung“ genannt) von Haier Electrical Appliances Corp., Ltd, Hisense Import & Export Co., Ltd, Konka Group Co., Ltd, Sichuan Changhong Electric Co., Ltd, Skyworth Multimedia International (Shenzen) Co., Ltd, TCL King Electrical Appliances (Hui Zhou) Co., Ltd, und Xiamen Overseas Chinese Electronic Co., Ltd, (nachstehend „Unternehmen“ genannt) und der chinesischen Handelskammer für die Einfuhr und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (nachstehend „CCCME“ genannt) an.

(3)

Infolgedessen waren die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft, die von diesen Unternehmen hergestellt wurden und unter die Verpflichtung fielen, von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit.

B.   VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG

1.   Auflagen der Unternehmen mit Verpflichtungen

(4)

Im Rahmen ihrer Verpflichtung haben sich die Unternehmen u. a. dazu bereit erklärt, bei der Ausfuhr der unter die Verpflichtung fallenden Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft bestimmte in der Verpflichtung festgelegte Mindesteinfuhrpreise (nachstehend „MEP“ abgekürzt) und Höchstmengen einzuhalten. Diese MEP und Höchstmengen gewährleisten, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden.

(5)

Im Interesse der Einhaltung der Verpflichtung erklärten sich die CCCME und die Unternehmen auch bereit, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen zu übermitteln und Kontrollbesuche in ihren Betrieben zu gestatten, damit die Richtigkeit und Genauigkeit der Angaben in den genannten Vierteljahresberichten verifiziert werden kann.

(6)

Wie unter Randnummer 239 der Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 dargelegt, sieht die Verpflichtung ausdrücklich vor, dass eine Verletzung der Verpflichtung durch eines der Unternehmen oder die CCCME als eine Verletzung der Verpflichtung durch alle Unterzeichner angesehen wird. Mangelnde Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung wird als Verletzung der Verpflichtung angesehen.

(7)

In diesem Zusammenhang kündigte die Kommission Kontrollbesuche bei der CCCME und in den Betrieben der beiden Unternehmen an, die den Angaben zufolge die größten Verkaufsmengen der betroffenen Ware umsetzen, nämlich Xiamen Overseas Chinese Electronic Co., Ltd, und Konka Group Co., Ltd. Sie sandte vorab Schreiben an die CCCME und an die betreffenden Unternehmen, in denen sie die Termine der Kontrollbesuche angab.

2.   Reaktionen auf die Ankündigung der Kontrollbesuche und weiterer Verlauf

(8)

Die CCCME und Xiamen Overseas Chinese Electronic Co., Ltd, erklärten sich mit dem angekündigten Kontrollbesuch der Kommission einverstanden. Konka Group Co., Ltd, lehnte einen Kontrollbesuch ab.

(9)

Das Unternehmen wurde aufgefordert klarzustellen, ob dies sein endgültiger Standpunkt sei, und wurde daran erinnert, dass sich die Unternehmen in Klausel 5.6 der Verpflichtung zur Zusammenarbeit bereit erklärt hatten und in diesem Zusammenhang verpflichtet sind, nicht nur alle Informationen zu übermitteln, die die Europäische Kommission als notwendig erachtet, um die Einhaltung der gemeinsamen Verpflichtung zu überwachen, sondern auch den Beamten der Europäischen Kommission die Verifizierung aller übermittelten Informationen und Angaben zu ermöglichen. Dazu zählen auch — selbst kurzfristig angekündigte — Kontrollbesuche in den Betrieben der betreffenden Unternehmen und/oder bei der CCCME.

(10)

In einem Schreiben bekräftigte Konka Group Co., Ltd, dass kein Interesse an einer Zusammenarbeit bestand; dieser Standpunkt des Unternehmens wurde durch die CCCME bestätigt.

(11)

Dementsprechend wurden die CCCME und die Unternehmen über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Annahme der Verpflichtung aufgrund der Verletzung derselben durch Konka Group Co., Ltd, zu widerrufen und stattdessen einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich und mündlich Stellung zu nehmen. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

C.   AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 2002/683/EG

(12)

Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die Annahme der gemeinsamen Verpflichtung der Unternehmen und der CCCME widerrufen werden sollte. Der Beschluss 2002/683/EG zur Annahme eines Verpflichtungsangebots sollte aufgehoben werden.

(13)

Parallel zu diesem Beschluss hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 511/2006 (4) die Verordnung (EG) Nr. 1531/2002 geändert und einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten der betroffenen Unternehmen eingeführt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2002/683/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. März 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 231 vom 29.8.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 231 vom 29.8.2002, S. 42.

(4)  Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.


31.3.2006   

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L 93/65


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. März 2006

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Regionalisierung Argentiniens und der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Brasilien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 896)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/259/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (2) ist die Einfuhr von lebenden Tieren und Fleisch an die Erfüllung der Anforderungen geknüpft, die in entsprechenden, gemäß der genannten Entscheidung erstellten Musterbescheinigungen festgelegt sind.

(2)

Argentinien hat einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (Typ O) in der Provinz Corrientes, Bezirk San Luís del Palmar, bestätigt und die Kommission am 8. Februar 2006 umgehend darüber informiert.

(3)

Um den Gesundheitsstatus der Gemeinschaft zu schützen, ist es erforderlich, Gebietsabgrenzungen vorzunehmen und die Einfuhr von entbeintem Fleisch, das von Rindern aus diesem Bezirk und den umgebenden Bezirken Berón de Astrada, Capital, General Paz, Empedrado, Itati, Mbucuruyá und San Cosme gewonnen wurde, vorübergehend auszusetzen.

(4)

Die erste Meldung eines Verdachts auf Maul- und Klauenseuche an die argentinischen Veterinärbehörden erfolgte am 4. Februar 2006. Die Veterinärbehörden haben jedoch die Bescheinigung der Ausfuhren für Fleisch, das von nach dem 4. Januar 2006 geschlachteten Rindern gewonnen wurde, ausgesetzt. Sendungen mit Fleisch von Rindern aus den genannten Bezirken, die am oder nach dem 4. Januar 2006 geschlachtet wurden, sind daher auszusetzen. Abweichend davon sollten jedoch bereits in die Gemeinschaft abgegangene Sendungen mit einer zwischen dem 4. Januar und dem 4. Februar 2006 unterzeichneten Bescheinigung für entbeintes und gereiftes Fleisch von im Zeitraum 4. Januar bis 4. Februar 2006 geschlachteten Rindern zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden.

(5)

Bei einerm vor kurzem durchgeführten Kontrolbesuch der Kommission in Brasilien hat sich gezeigt, dass die Rückverfolgungssysteme zwar deutlich verbessert wurden, dass aber noch weitere Verbesserungen notwendig sind, um mögliche Kontakte zwischen Tieren mit unterschiedlichem Status zu verhindern. Außerdem müssen die Wirksamkeit der Maul- und Klauenseucheimpfung und die Möglichkeiten des Nachweises, dass keine Zirkulation des Maul- und Klauenseuchevirus stattfindet, verbessert werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass nur entbeintes und gereiftes Fleisch in die Gemeinschaft eingeführt wird.

(6)

Als zusätzliche Maßnahme sollten weitere Garantien in Bezug auf Tierkontakte, die Impfung und die Überwachung vorgesehen werden.

(7)

Zu berücksichtigen ist, dass im Bundesstaat Santa Catarina nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird.

(8)

Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 79/542/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 31. März 2006.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2002, S. 11.

(2)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/9/EG (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 23).


ANHANG

In Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG erhalten Teil I und die Liste der Muster der Veterinärbescheinigungen sowie das Muster „BOV“ in Teil II folgende Fassung:

„ANHANG II

(FRISCHES FLEISCH)

Teil I

LISTE VON DRITTLÄNDERN UND TEILEN VON DRITTLÄNDERN (1)

Land

Gebietscode

Abgrenzung

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

AL — Albanien

AL-0

Landesweit

 

 

AR — Argentinien

AR-0

Landesweit

EQU

 

 

AR-1

Die Provinzen Buenos Aires, Catamarca, Corrientes (ohne die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar), Entre Ríos, La Rioja, Mendoza, Misiones, Neuquen, Rio Negro, San Juan, San Luis, Santa Fe, und Tucuman.

BOV

A

1 und 2

AR-2

La Pampa und Santiago del Estero

BOV

A

1 und 2

AR-3

Cordoba

BOV

A

1 und 2

AR-4

Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego

BOV, OVI, RUW, RUF

 

1

AR-5

Formosa (nur das Gebiet Ramon Lista) und Alta (nur der Bezirk Rivadavia)

BOV

A

1 und 2

AR-6

Salta (nur die Bezirke General Jose de San Martin, Oran, Iruya und Santa Victoria)

BOV

A

1 und 2

AR-7

Chaco, Formosa (ausgenommen das Gebiet Ramon Lista), Salta (ausgenommen die Bezirke General Jose de San Martin, Rivadavia, Oran, Iruya und Santa Victoria), Jujuy

BOV

A

1 und 2

AR-8

Chaco, Formosa, Salta, Jujuy, ausgenommen die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Bezirk Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Bezirk Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

BOV

A

1 und 2

AR-9

Die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Bezirk Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Bezirk Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

 

 

AR-10

Teile der Provinz Corrientes: die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar

BOV

A

1 und 2

AU — Australien

AU-0

Landesweit

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

BA — Bosnien und Herzegowina

BA-0

Landesweit

 

 

BG — Bulgariena

BG-0

Landesweit

EQU

 

 

BG-1

Die Provinzen Varna, Dobrich, Silistra, Choumen, Targovitchte, Razgrad, Rousse, V.Tarnovo, Gabrovo, Pleven, Lovetch, Plovdic, Smolian, Pasardjik, Bezirk Sofia, Sofia-Stadt, Pernik, Kustendil, Blagoevgrad, Vratza, Montana und Vidin

BOV, OVI, RUW, RUF

BG-2

Die Provinzen Bourgas, Jambol, Sliven, Starazagora, Hasskovo, Kardjali und der 20 km breite Gebietsstreifen entlang der Grenze zur Türkei

BH — Bahrain

BH-0

Landesweit

 

 

BR — Brasilien

BR-0

Landesweit

EQU

 

 

BR-1

Teile des Bundesstaates Minas Gerais (ohne die regionalen Verwaltungseinheiten Oliveira, Passos, São Gonçalo de Sapucai, Setelagoas und Bambuí);

Bundesstaat Espíritu Santo;

Bundestaat Goias und

Der Teil des Bundesstaates Mato Grosso mit den regionalen Verwaltungseinheiten Cuiaba (ausgenommen die Gemeinden San Antonio de Leverger, Nossa Senhora do Livramento, Pocone und Barão de Melgaço), Caceres (ausgenommen die Gemeinde Caceres), Lucas do Rio Verde, Rondonopolis (ausgenommen die Gemeinde Itiquiora), Barra do Garça und Barra do Bugres

BOV

A und H

1 und 2

BR-2

Bundesstaat Rio Grande do Sul

BOV

A und H

1 und 2

BR-3

Der Teil des Bundestaates Mato Grosso do Sul mit der Gemeinde Sete Quedas

BOV

A und H

1 und 2

BR-4

Teile des Bundestaates Mato Grosso do Sul (ausgenommen die Gemeinden Sonora, Aquidauana, Bodoqueno, Bonito, Caracol, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde of Mato Grosso und Corumbá),

Bundestaat Paraná, und

Bundestaat Sao Paulo

BOV

A und H

1 und 2

BR-5

Bundesstaat Paraná,

Bundesstaat Mato Grosso do Sul und

Bundesstaat Sao Paulo.

1

BR-6

Bundesstaat Santa Catarina

BOV

A und H

1 und 2

BW — Botsuana

BW-0

Landesweit

EQU, EQW

 

 

BW-1

Tierseuchenüberwachungsgebiete 5, 6, 7, 8, 9 und 18

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1 und 2

BW-2

Tierseuchenüberwachungsgebiete 10, 11, 12, 13 und 14

BOV, OVI, RUF, RUW

F

1 und 2

BY — Belarus

BY-0

Landesweit

 

 

BZ — Belize

BZ-0

Landesweit

BOV, EQU

 

 

CA — Kanada

CA-0

Landesweit

BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW,

G

 

CH — Schweiz

CH-0

Landesweit

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

CL — Chile

CL-0

Landesweit

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF

 

 

CN — China (Volksrepublik)

CN-0

Landesweit

 

 

CO — Kolumbien

CO-0

Landesweit

EQU

 

 

CO-1

Das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von der Mündung des Murri in den Atrato flussabwärts den Atrato entlang bis zu seiner Mündung in den Atlantik, von der Atrato-Mündung in den Atlantik entlang der Atlantikküste bis zu Grenze mit Panama bei Cabo Tiburon; von Cabo Tiburon entlang der kolumbianisch-panamaischen Grenze bis zum Pazifik; entlang der Pazifikküste bis zur Valle-Mündung; von der Valle-Mündung in gerader Linie bis zur Mündung des Murri in den Atrato

BOV

A

2

CO-3

Das Gebiet innerhalb folgender Abgrenzungen: von der Mündung des Sinu in den Atlantik flussaufwärts bis zur Quelle des Sinu bei Alto Paramillo, entlang der Grenze zwischen den Bezirken Antiquia und Cordoba bis Puerto Rey am Atlantik, entlang der Atlantikküste bis zur Sinu-Mündung

BOV

A

2

CR — Costa Rica

CR-0

Landesweit

BOV, EQU

 

 

CU — Kuba

CU-0

Landesweit

BOV, EQU

 

 

DZ — Algerien

DZ-0

Landesweit

 

 

ET — Äthiopien

ET-0

Landesweit

 

 

FK — Falklandinseln

FK-0

Landesweit

BOV, OVI, EQU

 

 

GL — Grönland

GL-0

Landesweit

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

GT — Guatemala

GT-0

Landesweit

BOV, EQU

 

 

HK — Hongkong

HK-0

Landesweit

 

 

HN — Honduras

HN-0

Landesweit

BOV, EQU

 

 

HR — Kroatien

HR-0

Landesweit

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

IL — Israel

IL-0

Landesweit

 

 

IN — Indien

IN-0

Landesweit

 

 

IS — Island

IS-0

Landesweit

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

KE — Kenia

KE-0

Landesweit

 

 

MA — Marokko

MA-0

Landesweit

EQU

 

 

MG — Madagaskar

MG-0

Landesweit

 

 

MK — Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (3)

MK-0

Landesweit

OVI, EQU

 

 

MU — Mauritius

MU-0

Landesweit

 

 

MX — Mexiko

MX-0

Landesweit

BOV, EQU

 

 

NA — Namibia

NA-0

Landesweit

EQU, EQW

 

 

NA-1

Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave-Point im Westen bis Gam im Osten

BOV, OVI, RUF, RUW

F

2

NC — Neukaledonien

NC-0

Landesweit

BOV, RUF, RUW

 

 

NI — Nicaragua

NI-0

Landesweit

 

 

NZ — Neuseeland

NZ-0

Landesweit

BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

 

 

PA — Panama

PA-0

Landesweit

BOV, EQU

 

 

PY — Paraguay

PY-0

Landesweit

EQU

 

 

PY-1

Gebiete Chaco central und San Pedro

BOV

A

1 und 2

RO — Rumäniena

RO-0

Landesweit

BOV, OVI, EQU, RUW, RUF

 

 

RU — Russland

RU-0

Landesweit

 

 

RU-1

Region Murmansk, autonomer Kreis der Jamal-Nemzen

RUF

SV — El Salvador

SV-0

Landesweit

 

 

SZ — Swasiland

SZ-0

Landesweit

EQU, EQW

 

 

SZ-1

Gebiet westlich des ‚roten Gürtels‘ vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane

BOV, RUF, RUW

F

2

SZ-2

MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde

BOV, RUF, RUW

F

1 und 2

TH — Thailand

TH-0

Landesweit

 

 

TN — Tunesien

TN-0

Landesweit

 

 

TR — Türkei

TR-0

Landesweit

 

 

TR-1

Die Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Cankiri, Corum, Denizli, Izmir, Kastamonu, Kutahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale

EQU

 

 

UA — Ukraine

UA-0

Landesweit

 

 

US — Vereinigte Staaten von Amerika

US-0

Landesweit

BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW

G

 

XM — Montenegro

XM-0

Gesamtes Zollhoheitsgebiet (4)

BOV, OVI, EQU

 

 

XS — Serbia (2)

XS-0

Gesamtes Zollhoheitsgebiet (4)

BOV, OVI, EQU

 

 

UY — Uruguay

UY-0

Landesweit

EQU

 

 

BOV

A

1 und 2

OVI

A

1 und 2

ZA — Südafrika

ZA-0

Landesweit

EQU, EQW

 

 

ZA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen:

das Gebiet der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den Nordprovinzen, im Bezirk Ingwavuma des Tierseuchenüberwachungsgebiets von Natal im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und

der Bezirk Camperdown in der Provinz KwaZuluNatal

BOV, OVI, RUF, RUW

F

2

ZW — Simbabwe

ZW-0

Landesweit

 

 

=

Keine Bescheinigung vorgesehen; Einfuhren von Frischfleisch nicht erlaubt (ausgenommen die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet angegebenen Tierarten).

a

=

Nur anwendbar, bis dieses Beitrittsland Mitgliedstaat der Europäischen Union wird.

Besondere Bedingungen (Spalte 6)

‚1‘: Geografische und zeitliche Beschränkungen

‚2‘: Kategorieeinschränkungen:

Innereien nicht zulässig (ausgenommen Rinderzwerchfelle und -kaumuskeln).

Teil 2

MUSTER VON VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN

Muster

‚BOV‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausrindern (Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis und ihre Kreuzungen);

‚POR‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausschweinen (Sus scrofa).

‚OVI‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus);

‚EQU‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausequiden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen).

‚RUF‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von gezüchteten, jedoch nicht domestizierten Wildsäugetieren, ausgenommen Suidae und Einhufer.

‚RUW‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von nicht domestizierten Wildsäugetieren, ausgenommen Suidae und Einhufer.

‚SUF‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von gezüchteten, jedoch nicht domestizierten Wildsuidae.

‚SUW‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von nicht domestizierten Wildsuidae.

‚EQW‘

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von frischem Fleisch von nicht domestizierten Wildeinhufern.

ZG (Zusätzliche Garantien)

‚A‘

:

Garantien hinsichtlich des Reifens, der pH-Messung und des Entbeinens von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, mit Bescheinigungen nach Muster BOV (Ziffer 10.6), OVI (Ziffer 10.6), RUF (Ziffer 10.7) und RUW (Ziffer 10.4).

‚B‘

:

Garantien hinsichtlich gereifter und zugerichteter Innereien im Sinne von Muster BOV (Ziffer 10.6).

‚C‘

:

Garantien hinsichtlich der Laboruntersuchung der Schlachtkörper, von denen das frische Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster SUW (Ziffer 10.3a) gewonnen wurde, auf Klassische Schweinepest.

‚D‘

:

Garantien hinsichtlich der Spültrankfütterung im (in) Haltungsbetrieb(en) von Tieren, von denen frisches Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster POR (Ziffer 10.3 d)) gewonnen wurde.

‚E‘

:

Garantien hinsichtlich der Untersuchung der Tiere, von denen das frische Fleisch mit Bescheinigungen nach Muster BOV (Ziffer 10.4 d)) gewonnen wurde, auf Tuberkulose.

‚F‘

:

Garantien hinsichtlich des Reifens und Entbeinens von frischem Fleisch, ausgenommen Innereien, mit Bescheinigungen nach Muster BOV (Ziffer 10.6), OVI (Ziffer 10.6), RUF (Ziffer 10.7) und RUW (Ziffer 10.4).

‚G‘

:

Garantien hinsichtlich (1) des Ausschlusses von Innereien und Rückenmark und hinsichtlich (2) der Untersuchung und Herkunft von Hirschartigen im Zusammenhang mit der Chronic Wasting Disease gemäß den Angaben in den Mustern der Bescheinigungen RUF (Ziffer 9.2.1) und RUW (Ziffer 9.3.1).

‚H‘

:

Zusätzliche Garantien für Brasilien hinsichtlich der Tierkontakte, der Impfprogramme und der Überwachung. Da jedoch im Bundesstaat Santa Catarina nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, gilt die Bezugnahme auf ein Impfprogramm nicht für Fleisch, das von aus diesem Bundesstaat stammenden und dort geschlachteten Tieren gewonnen wurde.

Anmerkungen

(a)

Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den in Anhang II Teil 2 für das betreffende Fleisch vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

(b)

Für Fleisch, das nur aus einem der Gebiete gemäß Anhang II Teil 1 Spalten 2 und 3 ausgeführt und im selben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an denselben Bestimmungsort befördert wird, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen.

(c)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

(d)

Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.

(e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren (Stückverzeichnis gemäß Ziffer 8.3 der Musterbescheinigung) zusätzliche Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

(f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende als Seite... (Seite 1, 2, 3 usw.) von... (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren und trägt am Seitenkopf die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer.

(g)

Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind. Die Farbe der Unterschrift muss sich von der Farbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.

(h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

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(1)  Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

(2)  Ohne den Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(3)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code dieses Landes, der der endgültigen Nomenklatur nicht vorgreift, über die auf der Grundlage des Ergebnisses der bei den Vereinten Nationen laufenden Verhandlungen entschieden wird.

(4)  Serbien und Montenegro sind Repubilken mit eigenem Zollhoheitsgebiet, die sich zu einem Staatenbund zusammengeschlossen haben und daher getrennt aufgelistet werden müssen.

=

Keine Bescheinigung vorgesehen; Einfuhren von Frischfleisch nicht erlaubt (ausgenommen die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet angegebenen Tierarten).

a

=

Nur anwendbar, bis dieses Beitrittsland Mitgliedstaat der Europäischen Union wird.


Berichtigungen

31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/79


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2152/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis sowie der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis und zur Festlegung besonderer Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis

( Amtsblatt der Europäischen Union L 342 vom 24. Dezember 2005 )

I.

Auf Seite 35 erhält der Text von Anhang III folgende Fassung:

„ANHANG VII

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c

:

Spanisch

:

Derecho reducido en un 30,77 % del derecho fijado en el artículo 1 quinquies del Reglamento (CE) no 1549/2004 de la Comisión, hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (CE) no 327/98]

:

Tschechisch

:

Clo snížené o 30,77 % cla stanoveného v článku 1d nařízení Komise (ES) č. 1549/2004 až na množství uvedené v kolonkách 17 a 18 této licence (nařízení (ES) č. 327/98)

:

Dänisch

:

Nedsættelse på 30,77 % af den told, der er fastsat i artikel 1d i Kommissionens forordning (EF) nr. 1549/2004, op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (forordning (EF) nr. 327/98)

:

Deutsch

:

Zollsatz ermäßigt um 30,77 % des in Artikel 1d der Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission festgesetzten Zollsatzes bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 327/98)

:

Estnisch

:

Komisjoni määruse (EÜ) nr 1549/2004 artiklis 1d kindlaks määratud tollimaks, mida on alandatud 30,77 % võrra käesoleva sertifikaadi lahtrites 17 ja 18 märgitud kogusteni (määrus (EÜ) nr 327/98)

:

Griechisch

:

Δασμός μειωμένος κατά 30,77 % του δασμού που καθορίζεται στο άρθρο 1δ του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1549/2004 της Επιτροπής, έως την ποσότητα που αναγράφεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 327/98]

:

Englisch

:

Reduced rate of duty of 30,77 % of the duty set in Article 1d of Commission Regulation (EC) No 1549/2004 up to the quantity indicated in boxes 17 and 18 of this licence (Regulation (EC) No 327/98)

:

Französisch

:

Droit réduit de 30,77 % du droit fixé à l’article 1er quinquies du règlement (CE) no 1549/2004 de la Commission jusqu’à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [règlement (CE) no 327/98]

:

Italienisch

:

Dazio ridotto in ragione del 30,77 % del dazio fissato all’articolo 1 quinquies del regolamento (CE) n. 1549/2004 della Commissione fino a concorrenza del quantitativo indicato nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [regolamento (CE) n. 327/98]

:

Lettisch

:

Ievedmuitas nodoklis samazināts par 30,77 %, salīdzinot ar nodokli, kas noteikts Komisijas Regulas (EK) Nr. 1549/2004 1.d pantā, līdz šīs atļaujas 17. un 18. ailē norādītajam daudzumam (Regula (EK) Nr. 327/98)

:

Litauisch

:

Komisijos reglamento (EB) Nr. 1549/2004 1d straipsnyje nustatyto muito mokesčio sumažinimas 30,77 % mažesniems kiekiams nei nurodyta šios licencijos 17 ir 18 skirsniuose (Reglamentas (EB) Nr. 327/98)

:

Ungarisch

:

Az 1549/2004/EK bizottsági rendelet 1.d. cikkében meghatározott vám 30,77 %-os csökkentett vámja az ezen bizonyítvány 17. és 18. rovatában megjelölt mennyiségig (327/98/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Dazju mnaqqas ta’ 30.77 % tat-dazju fiss fl-Artikolu 1(d) tar-Regolament tal-Kummissjoni (KE) Nru 1549/2004 sal-kwantità indikata fis-sezzjoni 17 u 18 ta’ dan iċ-ċertifikat (ir-Regolament (KE) Nru 327/98)

:

Niederländisch

:

Recht verlaagd met 30,77 % van het in artikel 1 quinquies van Verordening (EG) nr. 1549/2004 van de Commissie vastgestelde recht voor hoeveelheden die niet groter zijn dan de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Verordening (EG) nr. 327/98)

:

Polnisch

:

Obniżona stawka celna odpowiadająca 30,77 % stawki określonej w art. 1d rozporządzenia Komisji (WE) nr 1549/2004 do ilości wskazanej w sekcjach 17 i 18 niniejszego pozwolenia (rozporządzenie (WE) nr 327/98)

:

Portugiesisch

:

Direito reduzido de 30,77 % do direito fixado no artigo 1.o-D do Regulamento (CE) n.o 1549/2004 da Comissão até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (CE) n.o 327/98]

:

Slowakisch

:

Clo znížené o 30,77 % cla stanoveného článkom 1d nariadenia Komisie (ES) č. 1549/2004 až na množstvo uvedené v kolónkach 17 a 18 tejto licencie [nariadenie (ES) č. 327/98]

:

Slowenisch

:

Dajatev, znižana za 30,77 % od dajatve iz člena 1(d) Uredbe Komisije (ES) št. 1549/2004 do količine, navedene v rubrikah 17 in 18 tega potrdila (Uredba (ES) št. 327/98)

:

Finnisch

:

Tulli, jonka määrää on alennettu 30,77 % komission asetuksen (EY) N:o 1549/2004 1 d artiklassa vahvistetusta tullista tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 ilmoitettuun määrään asti (asetus (EY) N:o 327/98)

:

Schwedisch

:

Tullsatsen nedsatt med 30,77 % av den tullsats som anges i artikel 1d i kommissionens förordning (EG) nr 1549/2004 upp till den mängd som anges i fält 17 och 18 i denna licens (förordning (EG) nr 327/98).“

II.

Seite 37, Anhang IV Buchstabe d des neuen Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 327/98, zweite Spalte, die Zeile betreffend Pakistan:

anstatt:

„1 596“,

muss es heißen:

„1 595“.