ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 86

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
24. März 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 477/2006 der Kommission vom 23. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 478/2006 der Kommission vom 23. März 2006 zur Festsetzung der Einheitsbeträge der Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2005/06

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 479/2006 der Kommission vom 23. März 2006 über die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Bestandteile von Spurenelementen zählenden Zusatzstoffe ( 1 )

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 480/2006 der Kommission vom 23. März 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 481/2006 der Kommission vom 23. März 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 482/2006 der Kommission vom 23. März 2006 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 483/2006 der Kommission vom 23. März 2006 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 484/2006 der Kommission vom 23. März 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 485/2006 der Kommission vom 23. März 2006 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von API/PNR-Daten

19

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Mines de Potasse d’Alsace (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4204)  ( 1 )

20

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 des Rates vom 25. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 199 vom 29.7.2005)

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

24.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 477/2006 DER KOMMISSION

vom 23. März 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

101,8

204

51,7

212

102,0

624

101,8

999

89,3

0707 00 05

052

141,6

999

141,6

0709 10 00

624

103,6

999

103,6

0709 90 70

052

89,8

204

52,1

999

71,0

0805 10 20

052

64,8

204

44,6

212

50,8

220

42,3

400

60,8

624

57,1

999

53,4

0805 50 10

052

42,2

624

64,7

999

53,5

0808 10 80

388

77,0

400

129,0

404

92,9

508

82,7

512

82,3

524

62,5

528

111,7

720

85,6

999

90,5

0808 20 50

388

82,6

512

70,9

524

58,2

528

58,9

720

122,5

999

78,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


24.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 478/2006 DER KOMMISSION

vom 23. März 2006

zur Festsetzung der Einheitsbeträge der Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (2) sind die von den Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupherstellern als Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben für das laufende Wirtschaftsjahr zu zahlenden Einheitsbeträge vor dem 1. April festzusetzen.

(2)

Die Schätzung der Abgaben führt zu einem Betrag, der bei der Grundproduktionsabgabe mehr als 60 % des in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Höchstbetrags und bei der B-Abgabe weniger als 60 % des in Absatz 5 desselben Artikels genannten Höchstbetrags entspricht. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 sind in diesem Fall die Abschlagszahlungen für die Grundproduktionsabgabe für Zucker und Inulinsirup auf 50 % des betreffenden Höchstbetrags und die Abschlagszahlungen für die B-Abgabe bei Zucker und Inulinsirup auf 80 % des Betrags der geschätzten B-Abgabe festzusetzen. Für Isoglucose wird die Abschlagszahlung gemäß Absatz 3 desselben Artikels auf 40 % des Einheitsbetrags der geschätzten Grundproduktionsabgabe festgesetzt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einheitsbeträge gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 werden für das Wirtschaftsjahr 2005/06 festgesetzt auf:

a)

6,32 EUR je Tonne Weißzucker als Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker;

b)

42,83 EUR je Tonne Weißzucker als Abschlagszahlung auf die B-Abgabe für B-Zucker;

c)

5,06 EUR je Tonne Trockenstoff als Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für A-Isoglucose und B-Isoglucose;

d)

6,32 EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglukoseäquivalent, ausgedrückt als Abschlagszahlung auf die Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup;

e)

42,83 EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglukoseäquivalent, ausgedrückt als Abschlagszahlung auf die B-Abgabe für B-Inulinsirup.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1665/2005 (ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 3).


24.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 479/2006 DER KOMMISSION

vom 23. März 2006

über die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Bestandteile von Spurenelementen zählenden Zusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 und 9d,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3)

Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4)

Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5)

Der Antragsteller ersuchte um Zulassung von chelatierten Formen von Eisen, Mangan, Kupfer und Zink mit synthetischem Glycin. Mit der Chelatform können einige der Aufnahmeprobleme gelöst werden, die bei Verwendung anderer Formen auftreten. Ein ähnliches Erzeugnis mit Aminosäuren aus Sojaprotein ist zugelassen. In diesem Zulassungsantrag jedoch werden die Spurenelemente mit synthetischem Glycin chelatiert, wofür eine spezifische Zulassung erforderlich ist.

(6)

Der Antragsteller legte ein Dossier zur Unterstützung der Verwendung chelatierter Formen von Eisen, Mangan, Kupfer und Zink mit synthetischem Glycin in Futtermitteln vor.

(7)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (die Behörde), die entsprechenden, den Zulassungsantrag unterstützenden Daten zu bewerten. Im Anschluss an dieses Ersuchen nahm die Behörde am 29. November 2005 ein Gutachten über die Verwendung chelatierter Formen von Eisen, Mangan, Kupfer und Zink mit synthetischem Glycin in Futtermitteln an.

(8)

Die Bewertung durch die Behörde hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung chelatierter Formen von Eisen, Mangan, Kupfer und Zink mit synthetischem Glycin zugelassen werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Zubereitungen der Gruppe „Spurenelemente“ werden als Zusatzstoffe in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).


ANHANG

EG-Nr.

Element

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Höchstgehalt des Elements in mg/kg des Alleinfuttermittels

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

E4

Kupfer — Cu

Glycin-Kupferchelat-Hydrat

Cu (x)1-3 . nH2O

(x = Anion des synthetischen Glycins)

Schweine

Ferkel bis zu 12 Wochen: 170 (insgesamt)

sonstige Schweine: 25 (insgesamt)

Rinder

1.

Rinder vor dem Wiederkäueralter:

Milchaustauschfuttermittel: 15 (insgesamt)

sonstige Alleinfuttermittel: 15 (insgesamt)

2.

Sonstige Rinder: 35 (insgesamt)

Schafe: 15 (insgesamt)

Fische: 25 (insgesamt)

Krebstiere: 50 (insgesamt)

Andere Arten: 25 (insgesamt)

Folgende Erklärungen sind auf der Etikettierung und in den Begleitpapieren anzubringen:

Bei Schafen:

Liegt der Kupfergehalt in Futtermitteln über 10 mg/kg: „Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftung führen.“

Bei Rindern im Wiederkäueralter:

Liegt der Kupfergehalt in Futtermitteln unter 20 mg/kg: „Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann zu Kupfermangel bei Rindern führen, die Weidegras mit sehr hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt fressen.“

Unbegrenzt

E5

Mangan — Mn

Glycin-Manganchelat-Hydrat

Mn (x)1-3 . nH2O

(x = Anion des synthetischen Glycins)

Fische: 100 (insgesamt)

Sonstige Arten: 150 (insgesamt)

 

Unbegrenzt

E6

Zink — Zn

Glycin-Zinkchelat-Hydrat

Zn (x)1-3 . nH2O

(x = Anion des synthetischen Glycins)

Heimtiere: 250 (insgesamt)

Fische: 200 (insgesamt

Milchaustauschfuttermittel: 200 (insgesamt)

Sonstige Arten: 150 (insgesamt)

 

Unbegrenzt


Nr. (oder EG-Nr.)

Element

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Höchstgehalt des Elements in mg/kg des Alleinfuttermittels oder in mg/Tag

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

E1

Eisen — Fe

Glycin-Eisenchelat-Hydrat

Fe(x)1-3 . nH2O

(x = Anion des synthetischen Glycins)

Schafe: 500 mg/kg (insgesamt) des Alleinfuttermittels

Heimtiere: 1 250 mg/kg (insgesamt) des Alleinfuttermittels

Schweine

Ferkel bis zu 1 Woche vor dem Absetzen: 250 mg/Tag

sonstige Schweine: 750 mg/kg (insgesamt) des Alleinfuttermittels

Sonstige Arten: 750 mg/kg (insgesamt) des Alleinfuttermittels

 

Unbegrenzt


24.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 480/2006 DER KOMMISSION

vom 23. März 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 24. März 2006 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

3,007

3,182

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

2,270

2,270

– – in allen anderen Fällen

3,907

3,907

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

2,030

2,205

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

1,703

1,703

– – in allen anderen Fällen

2,930

2,930

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

2,270

2,270

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

3,907

3,907

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

2,395

2,653

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

2,270

2,270

– in allen anderen Fällen

3,907

3,907

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


24.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 481/2006 DER KOMMISSION

vom 23. März 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. März 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

54,70

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

46,88

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

46,88

1102 90 10 9100

C11

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C11

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C11

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

70,33

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

54,70

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

46,88

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

46,88

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C12

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C11

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

62,51

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

50,79

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

58,61

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

44,93

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

9,77

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

62,51

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

62,51

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

62,51

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

62,51

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

61,24

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

46,88

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

61,24

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

46,88

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

46,88

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

61,24

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

46,88

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

64,17

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

44,54

2106 90 55 9000

C14

EUR/t

46,88

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


24.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 482/2006 DER KOMMISSION

vom 23. März 2006

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 17,22 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 28,32 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


24.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 483/2006 DER KOMMISSION

vom 23. März 2006

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind.

(2)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern.

(3)

Gemäß den der Kommission am 22. März 2006 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zonen 1) Afrika, 2) Asien, 3) Osteuropa und 4) Westeuropa gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 30. April 2006 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Deshalb ist für diese Zonen ein einheitlicher Prozentsatz für die vom 16. bis 21. März 2006 beantragten Lizenzen festzusetzen und die Erteilung der Lizenzen und die Antragstellung bis 1. Mai 2006 auszusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die von 16. bis 21. März 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 37,04 % der beantragten Mengen für die Zone 1) Afrika, in Höhe von 27,93 % der beantragten Mengen für die Zone 2) Asien, in Höhe von 33,51 % der beantragten Mengen für die Zone 3) Osteuropa und in Höhe von 38,22 % der beantragten Mengen für die Zone 4) Westeuropa erteilt.

(2)   Bis 22. März 2006 wird die Erteilung der ab 24. März 2006 beantragten Lizenzen und ab 1. Mai 2006 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zonen 1) Afrika, 2) Asien, 3) Osteuropa und 4) Westeuropa ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. März 2006 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2079/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 6).

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).


24.3.2006   

DE

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L 86/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 484/2006 DER KOMMISSION

vom 23. März 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 vom 17. bis 23. März 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


24.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 485/2006 DER KOMMISSION

vom 23. März 2006

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 vom 17. bis zum 23. März 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

24.3.2006   

DE

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L 86/19


Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von API/PNR-Daten (1)

Die Verfahren, die für das Inkrafttreten des am 3. Oktober 2005 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von API/PNR-Daten erforderlich sind, wurden am 22. März 2006 abgeschlossen. Nach Artikel 9 des Abkommens ist dieses am gleichen Tag in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 82 vom 21.3.2006, S. 15.


Kommission

24.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. November 2005

über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Mines de Potasse d’Alsace

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4204)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/238/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung an die Beteiligten, ihre Bemerkungen gemäß den genannten Artikeln (1) abzugeben und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

1994 genehmigte die Kommission eine Kapitalzuführung des französischen Staats von 76 Mio. EUR an die Entreprise minière et chimique (nachstehend „EMC“) zur Übertragung an das Unternehmen Mines de Potasses d’Alsace (nachstehend „MDPA“) in Form einer Kapitalerhöhung. In ihrer Entscheidung (2) stufte die Kommission die Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar ein, da sie dazu diente, die zusätzlichen Sozialabgaben für Rentner (Heizung, Wohnraum, Anschlusskosten und Abfindungen) von MDPA aufgrund des „Statut du Mineur“ (besondere Sozialabgaben im Bergbau) (3) zu decken.

(2)

1996 genehmigte die Kommission (4) aus den gleichen Gründen drei Kapitalzuführungen des französischen Staats an EMC in Form von Kapitalerhöhungen von jeweils 38 Mio. EUR für die Jahre 1995, 1996 und 1997, die an die MDPA zu übertragen waren.

(3)

Am 7. Dezember 1998 meldeten die französischen Behörden der Kommission drei weitere Kapitalzuführungen von jeweils 42 Mio. EUR zugunsten der EMC in den Jahren 1998, 1999 und 2000, die an MDPA zu übertragen waren. Nach Angaben der französischen Behörden sollten diese Maßnahmen bestimmte Sozialabgaben und Umweltschutzkosten von MDPA im Rahmen der Schließung ausgleichen.

(4)

Aus den zusätzlichen Auskünften, die von den französischen Behörden am 22. Januar 1999 erteilt wurden, ging hervor, dass EMC neben der Übertragung der von Frankreich gewährten Beihilfe jedes Jahr seit 1995 Erhöhungen des Kapitals von MDPA vorgenommen hat. Mit Schreiben vom 14. März 2000 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass ein Teil der 1998 angemeldeten Beihilfen dem Unternehmen bereits gewährt worden seien. In ihrer Antwort vom 10. April 2000 erklärte die Kommission, dass diese Beihilfen als unrechtmäßig anzusehen seien.

(5)

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 hat die Kommission Frankreich ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der genannten Maßnahmen ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (5). Die Kommission forderte alle Interessierten auf, Bemerkungen zu den fraglichen Beihilfen abzugeben.

(6)

Am 28. November 2000 und 21. und 23. März 2001 gingen bei der Kommission Bemerkungen der französischen Behörden ein. Eine Zusammenkunft mit Vertretern der Kommission fand am 2. Dezember 2004 statt. Frankreich erteilte der Kommission Auskünfte mit Schreiben vom 8. Februar 2005 und 23. September 2005.

2.   DIE MASSNAHMEN

2.1   Der Begünstigte

(7)

MDPA nutzte seit 1904 ein elsässisches Sylvinitvorkommen, um Kaliumchlorid zu gewinnen, das als Dünger oder Rohstoff für die Industrie verwendet wird. 1967 gründete Frankreich EMC (6), einen öffentlichen Industrie- und Handelsbetrieb, und wandelte MDPA in eine Aktiengesellschaft mit Vorstand und Aufsichtsrat (7) als 100 %ige Tochtergesellschaft von EMC um.

(8)

Angesichts der Erschöpfung des Kalivorkommens handelte MPDA 1996 einen Sozialplan zur Regelung des schrittweisen Abbaus des Produktionsumfangs bis zur vollständigen Schließung im Jahr 2004 aus. Neben MPDA besaß EMC direkt oder über seine Holdinggesellschaft EMC Société Anonyme (nachstehend „EMC SA“) Beteiligungen an Unternehmen in folgenden Bereichen: Chemikalien, Tiernahrung, Umweltschutz und Abfallverwertung.

(9)

In ihrem Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens machte die Kommission geltend, dass MDPA der einzige Begünstigte der fraglichen Maßnahmen war. In dieser Entscheidung besteht diese Einschätzung fort. Nichts deutet darauf hin, dass die Tochtergesellschaften von EMC in den Genuss der MDPA gewährten Beihilfen gekommen sind. Es besteht kein Zweifel, dass die Mittel von EMC vollständig in Form von Kapitalerhöhungen an MDPA übertragen wurden.

(10)

Ein Brand im Jahr 2002 beendete die Bergbautätigkeit von MDPA vorzeitig. Der Gesellschaftszweck des Unternehmens wurde geändert, um diesem Ereignis Rechnung zu tragen. Während MDPA bei seiner Gründung das Ziel hatte, die Kali- und Salzbergwerke des ehemaligen Staatsbetriebs Mines domaniales de potasse d’Alsace zu betreiben, sieht Artikel 3 der geänderten Satzung vor, dass das Unternehmen die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs der Kalibergwerke nördlich von Mülhausen, d. h. der ehemaligen Produktionsstätten, Produktionsanlagen, Nebengebäude und Außenstellen, wahrnimmt.

(11)

Diese Aufgaben bestehen im Wesentlichen darin, die Umschulung des Personals zu unterstützen und die Grundstücke zu sanieren, zu sichern und zu veräußern. Wenn diese Phase abgeschlossen ist, wird MDPA voraussichtlich Ende 2009 aufgelöst.

(12)

Am 1. Januar 2005 hat EMC seine Kapitalbeteiligung an MDPA unentgeltlich an den Staat abgetreten (8).

2.2   Die Beihilfen

(13)

Frankreich hat die 1998 angemeldeten Beihilfen (42 Mio. EUR in den Jahren 1998, 1999 und 2000) an MDPA ausgezahlt, ohne die Entscheidung der Kommission abzuwarten. Diese Beihilfen sind daher rechtswidrig.

(14)

Um die Fortsetzung der Tätigkeit von MDPA bis 2004, dem vorgesehenen Termin für die Stilllegung der Bergwerke, zu ermöglichen, hat EMC seit 1996 jedes Jahr Kapitalerhöhungen seiner Tochtergesellschaft vorgenommen, die dem Verlust dieses Unternehmens im vorhergehenden Geschäftsjahr entsprachen. Aus Tabelle 1 geht hervor, dass die an MDPA gezahlten Beträge höher waren als die von der Kommission mit Entscheidung im Jahr 1996 genehmigten und die für 1998 bis 2000 angemeldeten Beihilfen.

Tabelle 1:   Von 1996 bis 2000 an MDPA gewährte nicht angemeldete Beihilfen

(in Mio. EUR)

1995

1996

1997

1998

1999

2000

Von der Kommission mit Entscheidung im Jahr 1996 genehmigte Beihilfen

38

38

38

 

 

 

1998 bis 2000 angemeldete Beihilfen = Maßnahme 1

 

 

 

42

42

42

Betriebsergebnis von MDPA

–84

–95

– 128

– 118

–96

–86

Von EMC an MDPA gewährte Kapitalerhöhungen

0

84

98

128

117

79

Maßnahme 2

0

46

59

86

75

37

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(15)

Die Kommission stellt fest, dass sich der Begünstigte nunmehr zu 100 % unmittelbar im Besitz des französischen Staats befindet, dass er seine Wirtschaftstätigkeit im Kalibereich endgültig eingestellt hat und dass die Bergwerkstätigkeit nicht wieder aufgenommen wird. Die einzige Funktion von MDPA besteht darin, die mit der Einstellung der Bergbautätigkeit verbundenen Aufgaben wahrzunehmen und zu gewährleisten, dass das Gelände den Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen entspricht. Diese Verantwortung fiele in jedem Fall dem Staat zu, wenn MDPA nicht bestehen würde (9). Wenn diese Aufgabe erfüllt ist, wird MDPA aufgelöst.

(16)

Die Tätigkeit von MDPA zur Gewährleistung der Sicherheit und des Umweltschutzes ist keine Wirtschaftstätigkeit, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags rechtfertigt. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen 1 und 2 MDPA zwar einen Vorteil verschafft und den Wettbewerb verfälscht haben könnten, diese Wirkung aber aufgehoben wurde, seitdem MDPA seine Wirtschaftstätigkeit eingestellt und die Bergwerke geschlossen hat. Außerdem wurde das Kapital von MDPA unentgeltlich an den Staat übertragen. Unter diesen Umständen hätte eine Entscheidung über den Beihilfecharakter der fraglichen Maßnahmen und ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt keinerlei praktische Auswirkungen.

(17)

Das nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnete förmliche Prüfverfahren ist somit gegenstandslos geworden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN

Artikel 1

Das am 10. Oktober 2000 hinsichtlich der Mines de Potasse d’Alsace eröffnete förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2005

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 22.

(2)  ABl. C 196 vom 19.7.1994, S. 5.

(3)  Eingeführt durch das Dekret Nr. 46-1433 vom 14. Juni 1948 über das Statut der Mitarbeiter von Bergbauunternehmen und ihnen gleichgestellter Personen.

(4)  ABl. C 168 vom 12.6.1996, S. 11.

(5)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 22.

(6)  Dekret Nr. 67-797 vom 20. September 1967 über die administrative und finanzielle Organisation der Entreprise minière et chimique.

(7)  Dekret Nr. 67-796 vom 20. September 1967 zur Umwandlung der elsässischen Kalibergwerke und des staatlichen Stickstoffbetriebs in einen öffentlichen Industrie- und Handelsbetrieb mit dem Namen Entreprise minière et chimique und Dekret Nr. 67-797 vom 20. September 1967 über die administrative und finanzielle Organisation der Entreprise minière et chimique.

(8)  Dekret Nr. 2004-1286 vom 26. November 2004 über die Zulassung der Übertragung der Beteiligung der Entreprise minière et chimique an dem Unternehmen Mines de potasse d’Alsace an den Staat (JORF vom 28.11.2004).

(9)  Siehe Paragraph 84 des Bergbaugesetzes.


Berichtigungen

24.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/23


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 des Rates vom 25. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

( Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 29. Juli 2005 )

Seite 3, Erwägungsgründe 15, 16 und 17:

anstatt:

„(15)

Die fraglichen Gusserzeugnisse bestehen in der Regel aus einem in den Boden eingelassenen Rahmen und einer Abdeckung oder einem Rost, die bündig mit der von Fußgängern und/oder Fahrzeugen benutzten Oberfläche abschließen und der Verkehrslast in Form von Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr unmittelbar ausgesetzt sind. Der Rahmen wird direkt auf dem Schachtkonus aus Beton oder Ziegeln platziert. Die Ware dient dem Zugang zu dem Schacht.

(16)

Die fraglichen Gusserzeugnisse dienen der Abdeckung von Schächten und müssen der Verkehrslast von Kraftfahrzeugen und/oder Fußgängern standhalten können. Die Abdeckung bzw. der Rost müssen fest im Rahmen verbleiben, um Lärm, Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Die Gusserzeugnisse müssen einen sicheren und leichten Zugang zu dem Schacht ermöglichen, und zwar sowohl zwecks Begehung als auch zwecks visueller Inspektion.

(17)

Die fraglichen Gusserzeugnisse weisen unterschiedliche Formen und Abmessungen auf. Sie werden speziell nach den Abmessungen des Schachts gefertigt, den sie abdecken bzw. zu dem sie den Zugang ermöglichen. Die Rahmen sind in der Regel rund, quadratisch oder rechteckig. Die Abdeckungen und Roste werden in jeder Form angeboten, und zwar auch aber nicht nur in dreieckiger, runder, quadratischer und rechteckiger Form.“

muss es heißen:

„(15)

Die fraglichen Gusserzeugnisse bestehen in der Regel aus einem in den Boden eingelassenen Rahmen und einer Abdeckung oder einem Rost, die bündig mit der von Fußgängern und/oder Fahrzeugen benutzten Oberfläche abschließen und der Verkehrslast in Form von Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr unmittelbar ausgesetzt sind. Der Rahmen wird direkt auf der Eröffnung des Hohlraums aus Beton oder Ziegeln platziert. Die Ware dient dem Zugang zu dem unterirdischen Hohlraum.

(16)

Die fraglichen Gusserzeugnisse dienen der Abdeckung von unterirdischen Hohlräumen und müssen der Verkehrslast von Kraftfahrzeugen und/oder Fußgängern standhalten können. Die Abdeckung bzw. der Rost müssen fest im Rahmen verbleiben, um Lärm, Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Die Gusserzeugnisse müssen einen sicheren und leichten Zugang zu dem unterirdischen Hohlraum ermöglichen, und zwar sowohl zwecks Begehung oder zwecks visueller Inspektion.

(17)

Die fraglichen Gusserzeugnisse weisen unterschiedliche Formen und Abmessungen auf. Sie werden speziell nach den Abmessungen des Hohlraums gefertigt, den sie abdecken bzw. zu dem sie den Zugang ermöglichen. Die Rahmen sind in der Regel rund, quadratisch oder rechteckig. Die Abdeckungen und Roste werden in jeder Form angeboten, und zwar auch, aber nicht nur, in dreieckiger, runder, quadratischer und rechteckiger Form.“

Seite 26, Artikel 1 Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Auf die Einfuhren von Gusserzeugnissen aus nicht verformbarem Gusseisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu Leitungen auf oder unter der Erde verwendeten Art und Teile davon, auch maschinell bearbeitet, beschichtet oder überzogen oder anders bearbeitet, ausgenommen Feuerhydranten, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit den KN-Codes 7325 10 50, 7325 10 92 und ex 7325 10 99 (TARIC-Code 7325109910) zugewiesen werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“

muss es heißen:

„(1)   Auf die Einfuhren von Gusserzeugnissen aus nicht verformbarem Gusseisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art und Teile davon, auch maschinell bearbeitet, beschichtet oder überzogen oder anders bearbeitet, ausgenommen Feuerhydranten, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit den KN-Codes 7325 10 50, 7325 10 92 und ex 7325 10 99 (TARIC-Code 7325109910) zugewiesen werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“