ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 85

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
23. März 2006


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/DANMARK (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1814)  ( 1 )

1

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die von Italien geplante Beihilferegelung zum Schutz der Bergamotte und ihrer Derivate in Kalabrien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1814)

22

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zum Bau von zwei Kreuzfahrt-Passagierschiffen als Entwicklungshilfe für Französisch-Polynesien gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2731)  ( 1 )

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

23.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2004

über die Beihilfen Dänemarks für TV2/DANMARK

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1814)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/217/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten (1) Artikeln und im Hinblick auf ihre Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde dem EG-Vertrag ein Auslegungsprotokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beigefügt (im Folgenden „das Protokoll“ genannt).

(2)

Mit Schreiben vom 5. April 2000 erhielt die Kommission eine Beschwerde von der kommerziellen dänischen Fernsehgesellschaft SBS Broadcasting SA/TvDanmark („TvDanmark“) über die öffentliche Finanzierung der dänischen öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt TV2/DANMARK („TV2“). Am 3. Mai 2000 fand ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2001, 3. Mai 2001 und 11. Dezember 2001 legte der Beschwerdeführer weitere Informationen vor.

(3)

Am 15. November 2001 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk („Rundfunk-Mitteilung“) (2). Diese Mitteilung enthält die Prinzipien und Methoden für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem gemeinsamen Markt.

(4)

Am 5. Juni 2002 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an die dänischen Behörden, die dieses mit Schreiben vom 10. Juli 2002 beantworteten. Am 25. Oktober 2002 und am 19. November 2002 fanden Unterredungen mit den dänischen Behörden statt. Weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 19. November 2002 und vom 3. Dezember 2002 erteilt.

(5)

Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 teilte die Kommission Dänemark ihren Beschluss mit, wegen der staatlichen Finanzierung der öffentlich-rechtlichen dänischen Fernsehanstalt TV2 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(6)

Der Beschluss der Kommission, dieses Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. März 2003 (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Interessierten zur Abgabe von Bemerkungen auf.

(7)

Die dänischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 24. März 2003 ihre Bemerkungen mit. Außerdem gingen bei der Kommission die Bemerkungen von mehreren interessierten Parteien ein. TvDanmark übermittelte mit Schreiben vom 14. April 2003 seine Kommentare. Der europäische Verband kommerzieller Fernsehgesellschaften, Association of Commercial Television in Europe („ACT“), übermittelte seine Kommentare mit Schreiben vom 14. April 2003. Die kommerziellen Fernsehgesellschaften Antena 3 TV und Gestevisión Telecinco übermittelten am 16. April 2003 ihre Bemerkungen. Die kommerzielle Fernsehgesellschaft TV3 übermittelte ihre Kommentare mit Schreiben vom 14. April 2003. Diese Bemerkungen wurden von der Kommission an Dänemark weitergeleitet, das sich im Schreiben vom 12. September 2003 dazu äußerte.

(8)

Die Kommission erhielt mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 und 6. Januar 2004 weitere Informationen vom Beschwerdeführer. Am 17. Dezember 2003 fand ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission statt, bei dem die Angaben im Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2003 eingehend besprochen wurden. Die Kommission leitete diese Informationen an die dänische Regierung weiter, die mit Schreiben vom 15. März 2004 dazu Stellung nahm. Am 9. Februar 2004 fand ein Gespräch zwischen den dänischen Behörden und den Dienststellen der Kommission statt.

(9)

Gemäß dem Beschluss, ein förmliches Verfahren einzuleiten, bezieht sich diese Entscheidung auf den Zeitraum 1995-2002.

II.   BESCHREIBUNG

1.   Die Gegebenheiten in Dänemark

a)   Der dänische Fernsehmarkt

(10)

In Dänemark gibt es zwei öffentlich-rechtliche Sendeanstalten, und zwar „Danmarks Radio“ („DR“) und TV2. DR wird fast ausschließlich durch Rundfunkgebühren finanziert. TV2 wird sowohl durch Gebühren als auch durch Werbeeinnahmen finanziert.

(11)

TV2 wurde 1986 (4) als unabhängige öffentlich-rechtliche Einrichtung mit öffentlichen Darlehen gegründet. Die Anstalt nahm ihren landesweiten Sendebetrieb am 1. Oktober 1988 auf. Ausgestrahlt werden der terrestrische Kanal TV2 und seit 2000 auch der Satellitenkanal TV2 Zulu. Ende 2002 wurde die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt TV2 Zulu zu einem kommerziellen Zahlfernsehkanal umgewandelt. Die Regierung hat außerdem acht regionale TV2-Sender zugelassen. TV2 ist verpflichtet, Programme der regionalen TV2-Sender im landesweiten terrestrischen Kanal auszustrahlen.

(12)

Neben den öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten sind auf dem dänischen Rundfunk- und Fernsehmarkt zwei kommerzielle Fernsehsender, TvDanmark und TV3/3+, tätig. Die kommerziellen Fernsehsender sind Wettbewerber von TV2 auf dem landesweiten Markt für Fernsehwerbung. TvDanmark gehört zu SBS Broadcasting S.A. und sendet zwei Programme in Dänemark. Seit 1997 strahlt es das Programm TvDanmark2 über ein aus 10 lokalen kommerziellen Fernsehsendern bestehendes Netz aus und betreibt seit 2000 mit britischer Lizenz den Satellitenkanal TvDanmark1. Die Satellitensender TV3 und 3+ nahmen ihren Sendebetrieb im Jahre 1992 auf. Sie gehören zur Modern Times Group (MTG).

b)   Gesetzliche Anforderungen

(13)

Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen waren im Untersuchungszeitraum 1995-2002 im mehrfach geänderten Rundfunk- und Fernsehgesetz (nachstehend „Rundfunk- und Fernsehgesetz“) (5) festgeschrieben.

(14)

TV2 hat den Auftrag, nationale und regionale Fernsehprogramme zu produzieren und auszustrahlen. Die Ausstrahlung kann über Rundfunkanlagen, darunter Satelliten- und Kabelsysteme, erfolgen. Für die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes von TV2 ist der Minister für Kultur zuständig (6).

(15)

Das gesamte Programm von TV2 wird als öffentlicher Dienst (7) eingestuft. Im Paragraf 6 a des Rundfunk- und Fernsehgesetzes heißt es: „Alle öffentlich-rechtlichen Sender sind verpflichtet, der gesamten dänischen Bevölkerung über das Fernsehen, den Rundfunk, das Internet und andere Mittel ein breites Angebot an Programmen und Diensten zur Verfügung zu stellen, darunter Nachrichten, Informations-, Bildungs-, Kunst- und Unterhaltungsprogramme. Dabei ist nach Qualität, Vielseitigkeit und Abwechslung im Programmangebot zu streben. Bei der Programmgestaltung müssen Informations- und Meinungsfreiheit gewährleistet werden. (...) Besonderer Wert ist außerdem auf die Pflege der dänischen Sprache und der dänischen Kultur zu legen.“

(16)

Eine weitere Definition ist der Satzung von TV2 (8) zu entnehmen. Darin sind die Pflichten von TV2 zur Ausstrahlung von Kunst- und Kulturprogrammen, dänischen Filmproduktionen, zur Förderung neuer Technologien (auch um den Zugang von Behinderten zu den Programmen zu gewährleisten) sowie zur Ausstrahlung von Programmen für Kinder, Jugendliche und ethnische Minderheiten festgelegt. TV2 ist auch verpflichtet, Katastrophenschutzmeldungen auszustrahlen.

(17)

Gemäß Paragraf 6 Buchstabe a Absatz 3 „werden die Dienste von öffentlichem Interesse von TV2 durch den der Anstalt zustehenden Anteil an den Fernsehgebühren, durch Werbungseinnahmen sowie durch andere Einnahmen finanziert“.

(18)

Die Verpflichtungen zur überregionalen Ausstrahlung kommerzieller Fernsehprogramme ist im Kapitel 5 des Rundfunk- und Fernsehgesetzes festgelegt. Kapitel 6 bezieht sich auf lokale Rundfunk- und Fernsehsender. Darin ist in erster Linie die Lizenzerteilung geregelt. Die Bestimmungen über die Programmplanung für Lizenzinhaber sind in der Verordnung Nr. 874 über europäische Programme und in der Verordnung Nr. 1349 über den lokalen Rundfunk- und Fernsehbetrieb (9) festgelegt. Nach diesen Verordnungen müssen Netzsender, die eine lokale Fernsehlizenz haben, mindestens eine Stunde täglich Lokalprogramme ausstrahlen und einen wesentlichen Teil ihrer Sendungen in dänischer Sprache oder für ein dänisches Publikum produzieren. Da TV3, 3+ und das erste Programm von TvDanmark mit britischer Lizenz ausgestrahlt werden, gelten diese Bestimmungen nur für TvDanmark2.

c)   Die kommerzielle Tätigkeit von TV2

(19)

Am 1. Januar 1997 wurden Vorschriften erlassen, die die Rechtsgrundlage (10) für kommerzielle Tätigkeiten schaffen, darunter die Nutzung technischer Ausrüstungen, die Gründung neuer Unternehmen oder die finanzielle Beteiligung an bestehenden Unternehmen. TV2 führt seitdem verschiedene kommerzielle Tätigkeiten durch. Während des Untersuchungszeitraumes war TV2 u. a. in der Werbung, im Verkauf von Programmen, in der Vermietung von Sendemasten, im Merchandising, in Internet-Aktivitäten und im Weiterverkauf von Rechten an Sportveranstaltungen aktiv.

(20)

Seit Januar 2001 ist TV2 verpflichtet, getrennt Buch zu führen über die öffentlichen Dienstleistungen und „alle anderen Tätigkeiten“, wenn der Umsatz bei den anderen Tätigkeiten 5 % des Gesamtumsatzes und 3 Mio. DKK pro Jahr übersteigt (Verordnung Nr. 740). Nach der Verordnung ist eine Vollkostenrechnung vorzunehmen, sind die Preise für nichtöffentliche Dienste/Produkte nach Marktbedingungen festzusetzen und müssen Kapitalübertragungen von öffentlichen Dienstleistungen und anderen Tätigkeiten nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgen, wobei Mittel aus den Fernsehgebühren nicht übertragen werden dürfen (11).

2.   Maßnahmen

a)   Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren

(21)

Im Untersuchungszeitraum erhielt TV2 einen Betrag von 4 067,7 Mio. DKK aus den Rundfunk- und Fernsehgebühren.

(22)

Der Minister für Kultur legt für ein oder mehrere Jahre die Lizenzgebühren für Inhaber von Rundfunk- und Fernsehgeräten fest (12). Die Gebühren werden vom DR eingezogen und dann aufgrund eines Entscheids des Ministers für Kultur gemäß einer Medienvereinbarung mit dem dänischen Parlament unter DR und TV2 aufgeteilt.

(23)

Der Minister für Kultur legt die näheren Bestimmungen über Beginn und Ende der Gebührenpflicht, über die Zahlungsfristen und den Einzug sowie über Mahngebühren u. Ä. fest. Gemäß dem Zinsgesetz werden Verzugszinsen berechnet. Ausstehende Steuern und Gebühren können vom dänischen Finanzverwaltungsamt eingetrieben werden. Sie können u. a. durch Gehaltspfändung nach den Bestimmungen über die Eintreibung von Personensteuern des Gesetzes über den Steuerabzug an der Quelle eingetrieben werden.

(24)

Bis 1997 erhielt TV2 sämtliche Einnahmen über den TV2-Fonds, der vom Staat eingerichtet wurde, unabhängig war und der Anstalt Einnahmen sichern sollte. Eine zweite unabhängige Einrichtung, die zum damaligen Zeitpunkt bestand, war die TV2 Reklame A/S, die Sendezeiten für Werbung verkaufte und gesetzlich verpflichtet war, ihre Einnahmen an den TV2-Fonds abzuführen. Mittel aus Fernsehgebühren und Werbeeinnahmen wurden danach gemäß dem Kulturministerentscheid an TV2 abgeführt. Seit 1997 erhält TV2 den ihm zustehenden Anteil an den Fernsehgebühren direkt vom DR.

b)   Ad-hoc-Mittelübertragungen aus dem TV2-Fonds und dem Rundfunk- und Fernsehfonds

(25)

Zusätzlich zu den Mitteln aus den Rundfunk- und Fernsehgebühren erhielt TV2 im Jahr 1997 58 Mio. DKK aus dem Rundfunk- und Fernsehfonds für die Förderung dänischer Filmproduktionen. Im selben Jahr wurden TV2 167 Mio. DKK aus dem TV2-Fonds für Investitionen zur Umstellung der Produktionssysteme auf digitale Systeme und ein Zuschuss von 50 Mio. DKK zu den Betriebskosten gezahlt.

c)   Befreiung von den Körperschaftssteuern

(26)

TV2 war außerdem von Körperschaftssteuern gemäß dem Gesellschaftsrecht befreit. TV2 konnte dank dieser Steuerbefreiung im Untersuchungszeitraum 159,4 Mio. DKK einsparen. Im Januar 2001 führte die dänische Regierung ein Instrument zur Neutralisierung der Steuerbefreiung bei den kommerziellen Tätigkeiten von TV2 ein. TV2 musste 30 % des Jahresgewinns aus nicht gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten auf den Bereich der öffentlichen Dienstleistungen übertragen. Dieser Satz entspricht dem allgemeinen Körperschaftssteuersatz, der im Jahre 2000 in Dänemark eingeführt wurde.

d)   Zins- und tilgungsfreie Gründungsdarlehen

(27)

Die Gründungskosten und die Verluste von TV2 in der ersten Betriebszeit wurden durch staatliche Darlehen finanziert. Nach den ursprünglichen Kreditvereinbarungen hätte TV2 das Kapital verzinsen und das gesamte Fremdkapital zurückzahlen müssen. Während des gesamten Untersuchungszeitraums wurden TV2 jedoch die Zinsen erlassen, und die Kredite wurden gestundet. Die Einsparung infolge der zins- und tilgungsfreien Gründungs- und Betriebsdarlehen belief sich während des Untersuchungszeitraumes auf 341,8 Mio. DKK.

e)   Staatliche Bürgschaft für Betriebsdarlehen

(28)

Bis Ende 1996 bürgte der dänische Staat für Kredite, die der TV2-Fonds zur Finanzierung des Betriebs von TV2 aufgenommen hatte. Die Mittel aus den staatlich verbürgten Krediten wurden auf TV2 übertragen, als der TV2-Fonds aufgelöst wurde. Diese staatliche Bürgschaft hat TV2 9,8 Mio. DKK eingebracht.

f)   Gebühren für die landesweite Sendefrequenz und Rundfunk- und Fernsehlizenz für vernetzte örtliche Frequenzen

(29)

Dänemark verfügt über drei landesweite, terrestrische Sendefrequenzen, die den öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten vorbehalten sind: eine für TV2, eine für DR und die dritte für digitales Fernsehen.

(30)

TV2 muss für die Benutzung der landesweiten Sendefrequenz eine Gebühr an die zentrale IT- und Telekommunikationsbehörde zahlen. Diese ist eine dem Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Entwicklung unterstellte staatliche Behörde (13). Die Höhe dieser Gebühr wird im Haushaltsgesetz festgelegt. Während des Untersuchungszeitraumes hat TV2 jährlich zwischen 2 und 4 Mio. DKK an Frequenzgebühren gezahlt. Da die zweite Frequenz durch eine zweite öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt genutzt wird und die dritte nicht genutzt wurde, ist ein Vergleich der Höhe der von TV2 gezahlten Gebühren mit den Gebühren, die eine kommerzielle Fernsehgesellschaft dafür hätte bezahlen müssen, nicht möglich.

(31)

Dänemark verfügt auch über Frequenzen mit nur regionaler Reichweite. Im Jahr 1997 ermöglichte die Regierung die Vernetzung regionaler Frequenzen, um die Reichweite zu vergrößern (14). Zwischen 1998 und 2001 mussten alle kommerziellen Fernsehsender, die eine Sendelizenz für ein Netz hatten, eine jährliche Gebühr an den Staat entrichten (15). Die regionalen Dienste von TV2 mussten diese Gebühren nicht entrichten, da sie in „Fenstern“ auf der landesweiten Frequenz von TV2 ausgestrahlt werden. Die kommerzielle Fernsehgesellschaft TvDanmark war der einzige Betreiber, der diese Gebühr für sein zweites Programm bezahlte. Sie bezahlte insgesamt 85 Mio. DKK.

g)   Übertragungspflicht

(32)

Sämtliche Betreiber von Gemeinschaftsantennen sind verpflichtet, das öffentlich-rechtliche Programm von TV2 auszustrahlen (Übertragungspflicht).

3.   Begründung für die Einleitung des Verfahrens

(33)

Nach ihrer einleitenden Prüfung war die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen — mit Ausnahme der Übertragungspflicht — als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind.

(34)

Die Kommission zweifelte an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, weil die staatlichen Fördermittel die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistungen von TV2 überstiegen und daher zur Quersubventionierung der kommerziellen Tätigkeit von TV2 hätten genutzt werden können. Die Kommission hatte bei ihrer einleitenden Prüfung festgestellt, dass einige der kommerziellen Aktivitäten von TV2 Verlust bringend waren. Sie wollte in einem formalen Prüfungsverfahren entscheiden, ob sich TV2 bei diesen Verlust bringenden Aktivitäten wie ein normaler, marktwirtschaftlich handelnder Betreiber verhalten hat.

(35)

Die Kommission sah auch Anzeichen für ein möglicherweise wettbewerbsverzerrendes Verhalten von TV2 auf dem Markt für Fernsehwerbung. In der Rundfunk-mitteilung heißt es: „So könnte eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, sofern niedrigere Einnahmen durch staatliche Beihilfen ausgeglichen werden, geneigt sein, die Preise für Werbung oder andere nicht öffentlich-rechtliche Tätigkeiten auf dem Markt zu drücken, um die Einnahmen der Konkurrenz zu schmälern. Ein solches Verhalten einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ließe sich nicht mit dem ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag rechtfertigen. Wann immer eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt die Preise für nicht öffentlich-rechtliche Tätigkeiten unter das Niveau drückt, das ein effizienter kommerzieller Anbieter in einer ähnlichen Situation zur Deckung seiner Kosten für die isolierte Erzeugung der entsprechenden Tätigkeit benötigen würde, deutet dies auf eine Überkompensierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen hin und beeinträchtigt auf jeden Fall ‚die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft (…) in einem Ausmaß (…), das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft‘, und verstößt somit gegen das Protokoll.“

III.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN

(36)

TvDanmark ist der Ansicht, dass die Bereitstellung einer landesweiten Sendefrequenz durch den Staat als staatliche Beihilfe anzusehen sei, da dem Staat Einnahmen aus diesem knappen Gut entgehen. Die Wettbewerber können nur in höchstens 77 % des Marktes eindringen. Nach Meinung von TvDanmark ist die Tatsache, dass nur TvDanmark2 und nicht die TV2-Lokalsender Netzgebühren zahlen mussten, obwohl sie sich in wirtschaftlicher und kommerzieller Hinsicht in derselben Lage befinden, als staatliche Beihilfe für die TV2-Lokalsender zu werten. Laut ACT, Antena 3 TV und Telecinco müssten nach dem Neutralitätsgebot der EU auf alle Netze Übertragungsgebühren erhoben werden.

(37)

Zur Befreiung von Körperschaftssteuern bemerkten ACT, Antena 3 TV und Telecinco, dass die Verpflichtung zur Übertragung von 30 % des Gewinns aus der kommerziellen Tätigkeit an die öffentlich-rechtliche Tätigkeit von TV2 nicht mit dem Entrichten von Körperschaftssteuern gleichgesetzt werden könne, da dies den Wettbewerb auf dem Fernsehmarkt verzerre.

(38)

Bezüglich der Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gaben ACT, Antena 3 TV und Telecinco an, dass die Definition der gemeinwirtschaftlichen Fernsehtätigkeit von TV2 aufgrund ihrer Art und ihrer Allgemeingültigkeit nicht annehmbar ist, da sie sich nicht von der Definition der kommerziellen Betreiber unterscheide. Ihrer Meinung nach geht es nicht an, dass der Staat den öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehunternehmen dieselben Verpflichtungen auferlegt, diese aber nur im Falle der öffentlich-rechtlichen Anstalten als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen betrachtet. ACT äußerte, dass die Kommission bei der Auslegung des Begriffs des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag weniger auf formale Aspekte, sondern auf die Wirkung setzen sollte. Laut TvDanmark wird im Fall von TV2 Zulu dieser Fehler offenkundig. Als der öffentlich-rechtliche Sender TV2 Zulu zu einem kommerziellen Sender umgewandelt wurde, hatte dies keine nennenswerten Änderungen in der Programmgestaltung zur Folge.

(39)

ACT bemerkte, dass die Voraussetzung für einen öffentlichen Auftrag nur erfüllt sei, wenn ein rechtliches Instrument zur Durchsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung vorhanden wäre, mit dem der öffentlich-rechtliche Betreiber gezwungen werden kann, den Auftrag zu erfüllen. Laut ACT ist dies in dieser Sache nicht gegeben.

(40)

Was die Frage der Verhältnismäßigkeit betrifft, äußerte ACT, dass die Kommission untersuchen sollte, ob die Nettokosten bei jeder gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung den Kosten entsprechen, die einem normalen privaten Investor für die gleiche Dienstleistung entstanden wären.

(41)

TvDanmark bemerkte, dass die Kommission bei der Berechnung der Überkompensierung die Einsparungen und Vorteile von TV2 durch die Befreiung von den Körperschaftssteuern, durch die zins- und tilgungsfreien Kredite, die staatliche Bürgschaft, Betriebsdarlehen und die kostenfreie Sendemöglichkeit berücksichtigen müsse, da TV2 dadurch ungerechtfertigterweise einen Vorteil gegenüber den kommerziellen Betreibern habe.

(42)

TvDanmark führte an, dass die Schwankungen bei den Werbeeinnahmen der Fernsehsender im Allgemeinen geringfügig seien und dass diese die Kapitalaufstockung bei TV2 nicht rechtfertigten. Die Schwankungen bei den Werbeeinnahmen von TV2 von 13 % in den Jahren 1998-2002 seien auf die allgemeine wirtschaftliche Rezession zurückzuführen gewesen. TV2 sei in geringerem Maße den Risiken von Schwankungen bei den Werbeeinnahmen ausgesetzt als die Wettbewerber, weil TV2 die Preise diktiere.

(43)

Was den Werbemarkt betrifft, machte TvDanmark geltend, dass die Preisfestlegungspraxis von TV2 es den nicht subventionierten kommerziellen Betreibern unmöglich mache, ihre Kosten zu decken. TvDanmark muss den Preis für seine TRP 30 bis 40 % unter dem von TV2 ansetzen, um auf dem Markt akzeptiert zu werden (die TRP oder GRP von TV2 haben wegen der größeren Reichweite einen höheren Wert) (16). Aufgrund der einzigartigen Position von TV2 u. a. in Bezug auf die Reichweite und Mittelausstattung wird ein Werbekunde einen Teil seiner Werbemittel immer bei TV2 investieren, um eine möglichst große Wirkung zu erzielen, d. h. die höchstmögliche Zahl an Zuschauern, die größtmögliche Reichweite und/oder bestimmte Frequenz mit dem vorhandenen Budget. TvDanmark legte Zahlen vor, die zeigen, dass es zwischen 1997 und 2002 Verluste erlitt, machte den unlauteren Wettbewerb vonseiten TV2 dafür verantwortlich, dass TvDanmark keine ausreichenden Einnahmen erzielen kann, um bessere Programme finanzieren und damit mehr Werbekunden anziehen zu können.

(44)

TV2 gewährt oft Rabatte dafür, wenn Kunden, die bei dem landesweit ausgestrahlten TV2-Programm Werbespots kaufen, auch gleichzeitig Werbezeiten bei TV2 Zulu kaufen (Kopplung). Die Preise für Werbung lägen in Dänemark ca. 40 bis 50 % unter denen in vergleichbaren Ländern wie Norwegen und Schweden, was auf die besonderen 1:1- und 1:2-Rabatte von TV2 zurückzuführen sei. TvDanmark legte auch eine Analyse der Preise für Fernsehwerbespots auf dem dänischen Markt vor, die von Copenhagen Economics angefertigt worden ist. In der Analyse wurden die Durchschnitts- und die Grenzpreise auf dem Markt verglichen. Sie erbrachte, dass nur bei der Residualnachfrage Wettbewerb herrscht und dass ein Vergleich daher auf den Grenzpreisen beruhen sollte. TvDanmark legte außerdem einen Vergleich der Preise von TV2 mit denen anderer Medien und anderer Länder vor.

(45)

TV3 gab an, dass es sehr hohe Rabatte gewähren muss, um auf dem Markt akzeptiert zu werden, weil TV2 einen zusätzlichen Rabatt für den restlichen Teil der Werbung des Werbekunden anbiete, wenn er seine gesamte Werbung über TV2 abwickelt.

IV.   BEMERKUNGEN DÄNEMARKS

(46)

Mit Hinweis auf das Urteil im PreussenElektra-Verfahren (17) bezweifelt die dänische Regierung, dass die an TV2 weitergeleiteten Anteile an den Fernsehgebühren als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 87 EG-Vertrag angesehen werden können.

(47)

Die dänischen Behörden waren der Ansicht, dass die Bereitstellung von Sendefrequenzen für TV2 nicht als ein Vorteil betrachtet werden könnte, da auch lokale Fernsehsender über eigene Sendefrequenzen verfügten. TV2 habe deshalb keine Sonderbehandlung genossen. TV2 habe ebenso wie andere Sender eine Gebühr für die Nutzung der Frequenz bezahlt.

(48)

Was den öffentlichen Auftrag betrifft, wiesen die dänischen Behörden darauf hin, dass Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag kein Kontrollsystem für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung vorschreibt. Außerdem reiche das dänische Kontrollsystem aus, um eine Überkompensierung/Quersubventionierung zu verhindern. Der dänische Rechnungshof nahm die Verwaltungsprüfung und die Haushaltskontrolle bei TV2 vor.

(49)

Zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bemerkten die dänischen Behörden, dass die Zahlung von 167 Mio. DKK aus dem TV2-Fonds der Digitalisierung des Fernsehnetzes diente. Die Mittel könnten daher nicht als nicht zweckgebundenes Eigenkapital betrachtet werden.

(50)

Zur Körperschaftssteuerbefreiung bemerkten die dänischen Behörden, dass der Gewinn aus der kommerziellen Tätigkeit nur geringfügig sei und dass die Methode zur Neutralisierung der Befreiung von der Körperschaftssteuer für die kommerziellen Aktivitäten von TV2 verhindere, dass durch die Steuerbefreiung für diese Aktivitäten ein finanzieller Vorteil entsteht, wobei die wirtschaftliche Auswirkung die gleiche sei.

(51)

Die dänischen Behörden teilten die vorläufige Einschätzung der Kommission, dass die staatlichen Mittel die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung übersteigen. Dänemark vertrat jedoch den Standpunkt, dass die Kompensation aus den folgenden Gründen nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden könnte, auch wenn sie die Nettomehrkosten aufgrund der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen übersteigen:

(52)

Der Gewinn könne nicht als eine Überkompensierung angesehen werden, sondern sei lediglich ein angemessener Ertrag im Verhältnis zum Umsatz von TV2. Das Kapital sei außerdem als Polster für plötzliche Einbrüche bei den Werbeeinnahmen nötig gewesen, und TV2 dürfe laut Gesetz keine Kredite aufnehmen, die 4 % des Jahresumsatzes übersteigen. Außerdem ging der Staat nach dem Prinzip des „normalen, marktwirtschaftlich handelnden Investors“ vor, da das derzeitige Eigenkapital von TV2 nicht den Betrag übersteige, den ein normaler, marktwirtschaftlich handelnder Investor eingebracht hätte. Ein solcher Kapitalüberschuss verstoße nicht gegen das Abkommen, sofern das Kapital nicht zur Quersubventionierung der kommerziellen Aktivitäten von TV2 eingesetzt werde.

(53)

Zum Verhalten von TV2 auf dem Werbemarkt gaben die dänischen Behörden an, dass TV2 bei der Preisfestsetzung stets eine Gewinnmaximierung angestrebt habe. Die Preise würden ausschließlich auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage festgelegt. Sie werden aufgrund einer von der Werbeabteilung von TV2 vorgenommenen Schätzung des Zuschaueranteils an den Werbesendungen (die Altersgruppe 21 bis 50 Jahre), der Programmzeiten, der konjunkturellen Entwicklung und der Wettbewerbslage auf dem Markt festgelegt. Die Betriebsausgaben von TV2 und die Höhe der Mittel aus den Fernsehgebühren werden dabei nicht berücksichtigt.

(54)

TV2 hat die höchsten Preise auf dem dänischen Markt. Daher könne keine Rede davon sein, dass die Preise zu niedrig angesetzt waren und dass dadurch verstärkt staatliche Mittel nötig waren.

(55)

Die dänischen Behörden legten einen Bericht von RBB Economics über den Wettbewerb auf dem dänischen Markt für Fernsehwerbung vor. Aus diesem Bericht geht hervor, dass die durchschnittlichen Nettopreise von TV2 über denen der Wettbewerber liegen und dass die Unterschiede bei den Werbetarifen von TV2 und TvDanmark auf die unterschiedliche Programmstruktur und das unterschiedliche Potenzial, Zuschauer anzuziehen, zurückzuführen sind.

V.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1

(56)

Um festzustellen, ob die vorstehend beschriebenen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, muss die Kommission beurteilen, ob sie

vom Staat oder durch staatliche Mittel gewährt wurden,

den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionen verfälschen,

den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

a)   Staatliche Mittel

(57)

Was die Mittel aus den Fernsehgebühren betrifft, muss zunächst betont werden, dass TV2 bis zum Jahre 1997 diese direkt aus dem TV2-Fonds erhielt, der vom Staat eingerichtet und kontrolliert wurde. Seit 1997 erhält TV2 diese Mittel vom DR, das diese von den Inhabern von Radio- und Fernsehgeräten erhält.

(58)

In diesem Zusammenhang sollte angemerkt werden, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (18) und der Entscheidungspraxis der Kommission (19) Finanzmittel als staatliche Mittel angesehen werden, wenn sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit zur Verfügung der zuständigen nationalen Behörden stehen.

(59)

In der vorliegenden Sache besteht erstens kein vertragliches Verhältnis zwischen TV2 und den Gebührenzahlern. Die Gebühren werden vom DR, einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung unter staatlicher Kontrolle, erhoben, die die Gebühren von den Inhabern von Radio- und Fernsehgeräten einzieht und sie an TV2 weiterleitet. Zweitens wird der TV2 zustehende Anteil an den Gebühren vom Minister für Kultur festgelegt. Daher wird der Betrag, der TV2 aus dem Gebührenaufkommen zusteht, letztendlich von einer öffentlichen Behörde festgelegt. Wenn ausstehende Gebühren eingetrieben werden müssen, wird ebenfalls der Staat gemäß den Bestimmungen über die Eintreibung von Steuern und anderen staatlichen Forderungen tätig. Der TV2 zustehende Anteil an den Rundfunk- und Fernsehgebühren ist demzufolge stets unter staatlicher Kontrolle und muss daher als staatliche Mittel angesehen werden.

(60)

Im Gegensatz zu den dänischen Behörden ist die Kommission aus den vorstehenden Gründen nicht der Ansicht, dass diese Sache mit der Rechtssache Preussen-Elektra vergleichbar ist (20).

(61)

Auch bei der Ad-hoc-Zahlung von Mitteln aus dem Rundfunk- und Fernsehfonds an TV2 geht es um Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren, die TV2 mit staatlichem Beschluss zur Verfügung gestellt wurden. Dasselbe trifft auf die Ad-hoc-Übertragung von Mitteln aus dem TV2-Fonds zu, als dieser aufgelöst wurde, da die Mittel aus diesem Fonds nur mit staatlichem Beschluss TV2 zur Verfügung gestellt wurden. Da diese Mittel stets unter staatlicher Kontrolle waren und den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung standen, müssen sie als staatliche Mittel angesehen werden.

(62)

Auch die Befreiung von Körperschaftssteuern ist als Gebrauch öffentlicher Mittel zu sehen, da ein Steuereinnahmeverlust der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichkommt (21).

(63)

Die untersuchten zins- und tilgungsfreien Darlehen, die TV2 gewährt wurden, wurden direkt vom Staat aus dem Staatshaushalt finanziert. Durch den Verzicht auf Zinsen und Tilgung dieser Kredite verliert der Staat Einnahmen. Es steht daher fest, dass diese Mittel staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 sind. Außerdem bürgt der dänische Staat für diese Betriebsdarlehen. Der Vorteil bei einer staatlichen Bürgschaft ist, dass der Staat das Bürgschaftsrisiko trägt. Die Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat auf eine solche Prämie, so ist dies ein Vorteil für TV2 und ein Entzug von Ressourcen des Staates (22).

(64)

Der Staat hat TV2 eine landesweite Sendefrequenz vorbehalten, für die TV2 eine Frequenzgebühr an eine staatliche Stelle zahlt. Die Gebühr, die TV2 jährlich entrichtet hat, betrug im Untersuchungszeitraum zwischen 2 und 4 Mio. DKK.

(65)

In Ermangelung einer Vergleichsgrundlage für die Gebühr, die für die landesweite Sendefrequenz verlangt wird, kann diese nur mit der Gebühr für die Genehmigung verglichen werden, die für die Ausstrahlung in einem Netz zur Erreichung eines größeren Bevölkerungsanteils zu entrichten ist. Die von TV2 zu zahlende Frequenzgebühr für eine landesweite Ausstrahlung ist deutlich niedriger als die von TvDanmark verlangte Netzgebühr, die sich zwischen 5 Mio. DKK im Jahre 1997 und 30 Mio. DKK im Jahre 2001 bewegte, obgleich TvDanmark über sein Netz von regionalen Frequenzen nur einen Verbreitungsgrad von 77 % erreichte. TV2 konnte mithin einen größeren Teil der dänischen Bevölkerung zu einem niedrigeren Preis erreichen.

(66)

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Frequenzgebühr nicht marktkonform ist. Indem der Staat keine marktüblichen Tarife verlangt hat, hat er auf Einnahmen für den Staatshaushalt verzichtet.

(67)

Da TV2 keine örtlichen Frequenzen zum Aufbau eines nationalen Netzes nutzt, muss TV2 keine Netzgebühr entrichten. Der Staat hatte keine gesetzliche Grundlage, um von TV2 diese Gebühr zu verlangen. Daher verzichtete er nicht auf Einnahmen für den Staatshaushalt und somit waren keine staatlichen Mittel betroffen.

(68)

Ebenso wenig kann die Kommission die Existenz von staatlichen Mitteln in der gesetzlichen Verpflichtung von Betreibern von Gemeinschaftsantennenanlagen, öffentlich-rechtliche Programme über diese Anlagen auszustrahlen (Übertragungspflicht), feststellen, da der Staat weder auf Einnahmen verzichtet noch direkt Geldmittel an diese Betreiber überträgt. Der Zugang zu diesen Antennen bringt TV2 keinen finanziellen Gewinn aufgrund staatlicher Mittel (23).

b)   Begünstigung bestimmter Unternehmen und Wettbewerbsverzerrung

(69)

Es besteht kein Zweifel, dass die Einnahmen aus den Fernsehgebühren, die Ad-hoc-Mittelübertragungen aus dem TV2-Fonds und dem Rundfunk- und Fernsehfonds, die Befreiung von den Körperschaftssteuern, die zins- und tilgungsfreien Darlehen und die staatlichen Bürgschaften für die Betriebsdarlehen sowie die günstigen Bedingungen für den Zugang zu einer landesweiten Frequenz TV2 einen wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil bringen, wodurch TV2 Betriebskosten einspart, die die Anstalt normalerweise aus seinem Haushalt hätte zahlen müssen. Da TV2 durch diese Maßnahmen gegenüber den Wettbewerbern begünstigt wird, die solche Mittel nicht erhalten, müssen diese Maßnahmen als selektiv und im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag als wettbewerbsverzerrend angesehen werden. Dänemark hat jedoch geltend gemacht, dass diese Maßnahmen einen Ausgleich für die Nettokosten darstellen, die TV2 durch den öffentlich-rechtlichen Auftrag entstehen, den TV2 gemäß den Grundsätzen zu erfüllen hatte, die der Gerichtshof in der Rechtssache Altmark festgelegt hat (24) .

(70)

Staatliche Maßnahmen, die die Nettomehrkosten bei Dienstleistungen von gemeinwirtschaftlichem Interesse kompensieren, sind keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1, wenn die Höhe der Kompensation dem Unternehmen keinen wirklichen Vorteil bringt. Im Altmark-Urteil entschied das Gericht, dass vier Bedingungen erfüllt sein müssen:

Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein;

zweitens müssen die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden sein;

drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken;

viertens muss die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden sein, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

(71)

Ungeachtet der Frage, ob TV2 mit einer öffentlichen Dienstleistung von gemeinwirtschaftlichem Interesse betraut ist, ist die Kommission der Auffassung, dass mindestens die zweite und die vierte Bedingung in dieser Sache nicht erfüllt sind. Erstens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, nicht zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden. Der Ausgleich wird in einer Medienvereinbarung für vier Jahre festgelegt. Einen öffentlich zugänglichen Jahreshaushalt, in dem der Ausgleich zur Leistung in Bezug gesetzt wird, gibt es nicht. Darüber hinaus kommt TV2 in den Genuss einer Reihe nicht transparenter Vorteile (Steuerbefreiung, Zinsverzicht usw.). Zweitens wurde TV2 nicht aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung als öffentlich-rechtliche Fernsehgesellschaft ausgewählt. Auch wurde keine Analyse angestellt, mit der hätte sichergestellt werden können, dass die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten festgelegt wird, die einem gut geführten, mit Produktionsmitteln so ausgestatteten Durchschnittsunternehmen, dass es die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen kann, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Einnahmen und eines angemessenen Gewinns entstanden wären.

(72)

Wie unter den Randnummern 10 bis 12 beschrieben, befindet sich TV2 auf dem Fernsehmarkt im Wettbewerb mit anderen öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehanstalten. Da TV2 gegenüber Wettbewerbern, die keine solchen Mittel erhalten, von diesen Maßnahmen begünstigt wird, müssen die Maßnahmen als selektiv und im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag als wettbewerbsverzerrend angesehen werden.

c)   Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(73)

Staatliche Maßnahmen fallen unter den Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Das ist der Fall, sobald bei den betreffenden Aktivitäten innergemeinschaftlicher Handel stattfindet.

(74)

Der Gerichtshof hat diesen Begriff weit ausgelegt. So schließt die Tatsache, dass das betreffende Unternehmen keinen Export betreibt, nicht aus, dass der Handel beeinträchtigt werden kann. Wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen Beihilfen gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen eingeschränkt werden, auf dem Markt Fuß zu fassen. Die Beihilfe sichert dem Begünstigten somit einen Marktanteil, der andernfalls an Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten hätte fallen können. (25)

(75)

In der Rundfunkmitteilung erklärte die Kommission Bezug nehmend auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs: „Demnach ist generell davon auszugehen, dass eine staatliche Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Dies gilt klar für den — häufig international abgewickelten — Erwerb und Verkauf von Programmrechten. Auch die Werbung — für diejenigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Sendeplatz für Werbung verkaufen dürfen — hat eine grenzüberschreitende Wirkung, vor allem in grenznahen Gebieten, in denen beiderseits der Landesgrenze dieselbe Sprache gesprochen wird. Außerdem kann sich die Eigentumsstruktur kommerzieller Rundfunksender auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken.“

(76)

Im vorliegenden Fall ist TV2 selbst auf dem internationalen Markt tätig, da TV2 Fernsehsendungen über die European Broadcasting Union austauscht und am Eurovision-System (26) teilnimmt. TV2 steht im direkten Wettbewerb mit kommerziellen Fernsehunternehmen, die auf dem internationalen Fernsehmarkt aktiv sind und die eine internationale Eigentumsstruktur haben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss im Falle, dass eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, dieses als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (27). Die finanziellen Mittel, die TV2 zur Verfügung gestellt wurden, haben TV2 einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Fernsehübertragungsrechten und bei Investitionen in Sendungen verschafft, die später verkauft werden können. Die Beihilfemaßnahmen haben darüber hinaus zu einer Besserstellung von TV2 gegenüber den Wettbewerbern innerhalb der Europäischen Union geführt, indem es Letzteren erschwert wurde, sich in Dänemark zu etablieren. Die Kommission ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahmen zugunsten von TV2 den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag beeinträchtigen.

d)   Schlussfolgerung

(77)

Da sämtliche Bedingungen des Artikels 87 Absatz 1 erfüllt sind und mindestens zwei der Bedingungen, die der Gerichtshof im Altmark-Urteil aufführte, nicht erfüllt sind, stellt die Kommission fest, dass die finanziellen Maßnahmen zugunsten von TV2 staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 darstellen.

(78)

Da TV2 1989 den Sendebetrieb aufnahm, wurden alle Maßnahmen zugunsten von TV2 nach dem Beitritt Dänemarks zur Europäischen Gemeinschaft gewährt. Diese Maßnahmen, darunter die Zahlungen aus den Fernsehgebühren, sind daher neue, also nicht bereits bestehende Beihilferegelungen im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 EG-Vertrag.

2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag

(79)

Gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gelten „für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, (…) die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.“

(80)

Der Gerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung entschieden, dass Artikel 86 EG-Vertrag Ausnahmen vom Verbot staatlicher Beihilfen an mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraute Unternehmen zulässt. Im Altmark-Urteil wurde indirekt bestätigt, dass staatliche Beihilfen zum Ausgleich der Kosten, die einem Unternehmen bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen, als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn die Beihilfen die Bedingungen des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrags erfüllen (28).

(81)

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (29) ist die Ausnahme des Artikels 86 EG-Vertrag restriktiv auszulegen. Das Gericht hat präzisiert, dass eine abweichende Regelung für eine Maßnahme nur dann möglich ist, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

die Dienstleistung muss eine Dienstleistung von gemeinwirtschaftlichem Interesse sein und muss vom Mitgliedstaat als eine solche klar definiert sein;

das betreffende Unternehmen muss vom Mitgliedstaat ausdrücklich mit der Ausführung dieser Dienstleistung betraut worden sein;

die Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags muss die Erfüllung der besonderen Aufgaben, mit denen das Unternehmen betraut worden ist, behindern, und eine Abweichung von diesen Bestimmungen darf den Handel nicht in einem solchen Umfang beeinträchtigen, dass es gegen die Interessen der Gemeinschaft verstößt.

(82)

In der Rundfunkmitteilung der Kommission sind die Grundsätze und Methoden enthalten, mit denen die Kommission gewährleisten möchte, dass die oben genannten Bedingungen erfüllt werden. Sie muss daher im konkreten Fall Folgendes untersuchen:

ob die Sendetätigkeit von TV2 von den dänischen Behörden klar und eindeutig als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert worden ist (Definition);

ob TV2 von den dänischen Behörden offiziell mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungsaufgaben betraut worden ist (Auftrag);

ob die staatlichen Mittel die Nettokosten dieser öffentlichen Dienstleistung übersteigen, wobei auch andere direkte oder indirekte Einnahmen aus der öffentlichen Dienstleistung zu berücksichtigen sind (Verhältnismäßigkeit).

a)   Definition

(83)

Gemäß Randnummer 33 der Rundfunkmitteilung fällt die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. In Anbetracht des besonderen Charakters der Rundfunkbranche und angesichts der auslegenden Bestimmungen des Protokolls kann eine breit gefasste Definition, bei der ein bestimmter Sender damit betraut wird, ein ausgewogenes und breit gefächertes Programm in Einklang mit seinem Auftrag anzubieten und dabei gewisse Einschaltquoten zu gewährleisten, als legitim gemäß Artikel 86 Absatz 2 betrachtet werden. Eine solche Definition entspräche dem Ziel, die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu decken und den Pluralismus zu wahren, einschließlich kultureller und sprachlicher Vielfalt. Die Rolle der Kommission ist auf eine Überprüfung auf offensichtliche Fehler beschränkt.

(84)

TV2 ist laut Gesetz verpflichtet, als öffentliche Dienstleistung „der gesamten dänischen Bevölkerung über das Fernsehen, den Rundfunk, das Internet und andere Mittel ein breites Angebot an Programmen und Diensten zur Verfügung zu stellen, darunter Nachrichten, Informations-, Bildungs-, Kunst- und Unterhaltungsprogramme“. Wie in Randnummer 15 beschrieben, ist der Dienst des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Fernsehens in der Satzung von TV2 und im Rundfunk- und Fernsehgesetz genauer festgelegt.

(85)

Auch wenn sich die Sendeverpflichtung von TV2 auf die Qualität bezieht und ziemlich weit gefasst ist, ist die Kommission der Ansicht, dass eine derart weite Definition des Auftrags mit der Rundfunkmitteilung vereinbar ist.

(86)

Die Kommission ist auch der Ansicht, dass die Verpflichtung von TV2 zur Förderung der dänischen Filmproduktion zum öffentlich-rechtlichen Auftrag gehört, da TV2 die Filme, an denen die Fernsehanstalt die Senderechte erworben hat, im öffentlich-rechtlichen Programm ausstrahlt.

(87)

Die Kommission weist die Bemerkungen von beteiligten Dritten zurück, wonach der öffentlich-rechtliche Fernsehauftrag von TV2 nicht als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden könne, weil sich dieser Auftrag nicht von den Lizenzanforderungen, denen kommerzielle Betreiber unterliegen, unterscheiden würde. Die Kommission ist der Ansicht, dass zwischen den Bedingungen, die ein kommerzielles Fernsehunternehmen im öffentlichen Interesse zum Erhalt einer Sendegenehmigung erfüllen muss, und der Erteilung eines öffentlichen Auftrags von allgemeinem Interesse an ein öffentliches oder privates Unternehmen (30) unterschieden werden muss. TV2 hat eindeutig einen öffentlichen Sendeauftrag. Außerdem senden die Wettbewerber — TV3 und 3+ und TvDanmark 1 — mit britischer Lizenz. Die dänischen Bestimmungen gelten also für diese Sender nicht. Nur TvDanmark 2 fällt unter die dänischen Bestimmungen. Es ist außerdem auch in anderen Ländern nicht ungewöhnlich, dass ähnliche Verpflichtungen gelten wie für die Sender eines Netzes in Dänemark. Dadurch sollen gewisse ethische und moralische Mindestanforderungen gewährleistet werden. Die einzelnen Verpflichtungen, die in der Satzung von TV2 festgelegt sind, gehen offensichtlich über solche Mindestanforderungen hinaus.

(88)

Neben der Verpflichtung, öffentlich-rechtliche Programme mit einem bestimmten Inhalt über Rundfunk und Fernsehen auszustrahlen, schließt die Definition des öffentlichen Auftrags von TV2 auch die Verpflichtung ein, über das Internet u. Ä. auch andere Dienste wie die Übermittlung von Nachrichten, allgemeine Information, Bildung, Kunst und Unterhaltung zu erbringen.

(89)

Die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft unterscheiden sich zwar von den üblichen Sendediensten, doch könnte gemäß Randnummer 34 der Rundfunkmitteilung „(…) der öffentlich-rechtliche Auftrag Dienste (wie Online-Informationsdienste) umfassen, die keine ‚Programme‘ im traditionellen Sinne sind, sofern diese — auch unter Berücksichtigung der Entwicklung und Diversifizierung der Tätigkeiten im digitalen Zeitalter — denselben demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft dienen“.

(90)

In der vorliegenden Sache stellt die Kommission fest, dass TV2 im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Auftrags eine Website betrieben hat. Auf dieser Website werden die Benutzer über die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme von TV2 informiert. Außerdem hat TV2 auch eine kommerzielle Website mit Spielen usw.

(91)

Die Kommission ist der Meinung, dass die Website von TV2, die die Benutzer ausschließlich über die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme von TV2 informiert, zum öffentlichen Dienstleistungsauftrag von TV2 gezählt werden kann. Es ist daher kein offensichtlicher Fehler, wenn diese Website zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gezählt wird.

(92)

Dagegen muss der kommerzielle Internet-Dienst von TV2 als eine rein kommerzielle Tätigkeit angesehen werden, da er interaktive Produkte für den individuellen Bedarf anbietet, z. B. Spiele und Chatrooms, die sich nicht von ähnlichen kommerziellen Produkten unterscheiden. Da derartige Dienstleistungen nicht den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft dienen, können sie nicht als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag betrachtet werden. So waren die dänischen Behörden auch der Ansicht, dass diese Aktivitäten nicht zum öffentlich-rechtlichen Auftrag von TV2 gehören.

b)   Auftrag

(93)

Wenn die Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag anwendbar sein soll, muss TV2 der öffentlich-rechtliche Auftrag durch einen offiziellen Rechtsakt übertragen worden sein. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass TV2 durch die Paragrafen 6a und 6b des dänischen Rundfunk- und Fernsehgesetzes sowie durch seine Satzung einen öffentlich-rechtlichen Sendeauftrag hat. Da aber aus der rechtlichen Definition nicht ausreichend klar hervorgeht, welche anderen Tätigkeiten als öffentlich-rechtliche Tätigkeiten gelten, muss die Rundfunk- bzw. Fernsehanstalt für jede weitere Tätigkeit einen offiziellen Auftrag erhalten, bevor TV2 diese als öffentlich-rechtliche Tätigkeit aufnehmen kann. Die Kommission stellt fest, dass TV2 während des Ermittlungszeitraumes neben seinen öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten keine weiteren Dienstleistungen angeboten hat. So wurde die Website mit Spielen usw. als kommerzielle Dienstleistung angeboten. Die Internetseite, die die Benutzer ausschließlich über die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme von TV2 informiert, kann hingegen als Teil des öffentlichen Auftrages betrachtet werden, da sie nicht von der Fernsehtätigkeit getrennt werden kann. Die Kommission schließt daraus, dass TV2 im Untersuchungszeitraum einen ordnungsgemäßen öffentlichen Auftrag hatte.

(94)

Wie in den Randnummern 41 bis 43 der Rundfunkmitteilung nachzulesen ist, reicht es nicht aus, die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt förmlich mit der Bereitstellung einer Dienstleistung zu beauftragen. Vielmehr muss diese Dienstleistung tatsächlich so erbracht werden, wie im Auftrag förmlich vereinbart. Da es nicht Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob Qualitätsanforderungen eingehalten werden, sollte eine Aufsichtsbehörde vorhanden sein, wobei der jeweilige Mitgliedstaat entscheiden sollte, auf welche Weise er eine wirksame Aufsicht gewährleistet, vorausgesetzt, die betreffende Behörde ist unabhängig von dem Unternehmen, dem der Auftrag übertragen wurde.

(95)

Die Kommission bemerkt in diesem Zusammenhang, dass der dänische Rechnungshof im Jahr 2000 den Inhalt und die Art der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von TV2 sowie deren Umsetzung untersuchte. Bei dieser Untersuchung wurde keine mangelnde Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung durch TV2 festgestellt. Zwischen 2001 und 2002 gab es darüber hinaus einen Rat für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der gewährleisten sollte, dass TV2 seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt, obgleich dieser Rat während seiner kurzen Existenz nie einen Bericht veröffentlichte. Die Kommission hat auch keine Anzeichen dafür festgestellt, dass TV2 seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder dass seine Tätigkeit nicht mehr als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag angesehen werden könnte.

(96)

Gemäß der Medienvereinbarung vom 3. Juni 2002 muss TV2 keinen Jahreshaushalt oder Jahresrechnungen für seine öffentlich-rechtliche Tätigkeit mehr vorlegen. Stattdessen wird die Regierung einen öffentlichen Dienstleistungsvertrag mit TV2 abschließen, der TV2 verpflichtet, einmal jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag auszuarbeiten. Diese Jahresberichte sind der Rundfunk- und Fernsehkommission zur Prüfung vorzulegen.

(97)

Was die Finanzaufsicht über den öffentlichen Fernsehdienst betrifft, so stellt die Kommission fest, dass die Jahresrechnungen von TV2 während des gesamten Untersuchungszeitraums durch den Rechnungshof geprüft wurden. Die Prüfung bestand sowohl aus einer finanziellen Prüfung als auch aus einer Verwaltungsprüfung, wobei der Rechnungshof keine Befugnis hatte, eine Überkompensierung der Kosten der öffentlichen Dienstleistungen von TV2 zu verhindern.

(98)

Die Kommission hingegen ist befugt zu prüfen, inwieweit eine Überkompensierung erfolgt ist. Die Kommission bemerkt, dass die Transparenzrichtlinie in Dänemark umgesetzt worden ist. Auch hat sie von den dänischen Behörden ausreichend transparente Daten erhalten, so dass sie prüfen kann, ob die staatlichen Beihilfen die Mehrkosten der öffentlichen Dienstleistungen überstiegen haben.

c)   Verhältnismäßigkeit

(99)

Gemäß der Transparenzrichtlinie (31) müssen die Mitgliedstaaten getrennt Buch führen über öffentlich-rechtliche Tätigkeiten und nichtöffentliche Tätigkeiten. Alle Kosten und Erlöse müssen auf der Grundlage klar festgelegter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet und zugewiesen werden.

(100)

Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass sich die Trennung der Konten auf der Ausgabenseite als nicht ganz unproblematisch, wenn nicht gar als unmöglich erweisen könnte, da die Vorleistungen für die verschiedenen Tätigkeiten die gleichen sind. Grund dafür ist, dass die Mitgliedstaaten in der Rundfunkbranche das gesamte Programm der Sendeanstalten als vom öffentlich-rechtlichen Auftrag gedeckt betrachten, gleichzeitig aber dessen kommerzielle Nutzung gestatten können (32).

(101)

Staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gezahlt werden, dürfen die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Nettokosten müssen auch andere direkte oder indirekte Einnahmen aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag berücksichtigt werden. Daher wird bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe der Nettogewinn aus der öffentlichen Dienstleistung berücksichtigt.

(102)

Es kann zu Marktverzerrungen kommen, die für die Erfüllung des öffentlichen Auftrages nicht erforderlich sind. So kann beispielsweise eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt versucht sein, die Preise für Werbung oder andere nicht öffentlich-rechtliche Aktivitäten auf dem Markt und damit auch die Einnahmen der Wettbewerber zu drücken, wenn Mindereinnahmen durch die staatliche Beihilfe ausgeglichen werden. Nach Ansicht der Kommission ist dann eine Überkompensierung vorhanden, wenn eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt die Preise der nicht öffentlich-rechtlichen Dienste so niedrig ansetzt, dass sie damit die Kosten nicht decken kann, die einem wirtschaftlich agierenden kommerziellen Betreiber normalerweise in einer ähnlichen Situation entstehen würden.

(103)

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit, die die Kommission vorzunehmen hat, sind daher zwei Aspekte zu prüfen. Erstens muss die Kommission die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung von TV2 berechnen und überprüfen, ob eine Überkompensierung erfolgt ist. Zweitens muss die Kommission anhand aller ihr vorliegenden Informationen untersuchen, ob TV2 die Preise auf den kommerziellen Märkten wie dem Werbemarkt gedrückt hat, um die Gewinne der Wettbewerber zu schmälern.

i)   Die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung — Überkompensierung

(104)

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe muss die Kommission zunächst die Kosten der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse berechnen. Da TV2 auch kommerzielle Aktivitäten ausübt, muss die Anstalt getrennt Buch über die verschiedenen Aktivitäten führen. Seit 2001 ist TV2 nach dem Gesetz verpflichtet, getrennt Buch über die öffentlichen Dienstleistungen und die kommerziellen Aktivitäten zu führen.

(105)

Zweitens muss die Kommission bei der Berechnung der Nettokosten den gesamten Nettogewinn aus dem kommerziellen Betrieb von den Bruttokosten der öffentlichen Dienstleistungen abziehen. Im Rahmen dieser Untersuchung haben die dänischen Behörden gemäß der Methode, die unter Randnummer 56 der Rundfunkmitteilung beschrieben ist, Zahlen für das Ergebnis der kommerziellen Tätigkeiten und der öffentlich-rechtlichen Aktivitäten von TV2 vorgelegt. Aus den Zahlen geht hervor, dass weitgehend die gleichen Vorleistungen für die kommerziellen Aktivitäten von TV2 erbracht wurden wie für die öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten (33). Die Kosten der kommerziellen Aktivitäten konnten daher nicht zugeordnet werden. In solchen Fällen zieht die Kommission die Nettoeinnahmen aus dem kommerziellen Betrieb ab, um die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistungen zu berechnen. Allein die kommerziellen Internet-Aktivitäten können von den öffentlichen Dienstleistungen getrennt werden. Die Verluste von TV2 bei ihren kommerziellen Internet-Aktivitäten seit Aufnahme der Tätigkeiten im Jahre 1997 belaufen sich auf 11,3 Mio. DKK.

(106)

Zuletzt muss die Kommission beurteilen, ob die staatlichen Beihilfen insgesamt die Nettokosten der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht übersteigen.

(107)

Die Kommission hat deshalb in dieser Sache die Einnahmen aus der öffentlichen Dienstleistung (Werbeeinnahmen und Einnahmen aus anderen kommerziellen Tätigkeiten) von den Bruttokosten der öffentlichen Dienstleistung abgezogen, um die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung zu erhalten. Die staatlichen Bargeld-Mittel wurden dann von den Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung abgezogen. Die Berechnung ist der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1

Die Kosten der öffentlichen Dienstleistung und Ausgleichsmaßnahmen 1995-2002 auf der Grundlage der Jahresrechnungen

(Mio. DKK)

Jahr

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

Gesamt

Bruttokosten der öffentlichen Dienstleistungen

– 755,8

– 856,2

–1 415,2

–1 475,3

–1 439,1

–1 531,6

–1 518,5

–1 604,1

–10 595,8

Investitionen in Digitalisierung (34)

0

0

0

0

–10,3

– 4

–56,7

–23,9

–94,9

Nettowerbeeinnahmen

0

0

1 091,9

1 118,4

1 014,4

1 089,9

1 006,8

1 028,3

6 349,7

Sonstige Einnahmen

83,2

121,6

97,3

76,3

50,9

65,4

58

73,8

626,5

Nettokosten der öffentlichen Dienstleistungen

– 672,6

– 734,6

– 226,0

– 280,6

– 384,1

– 380,3

– 510,4

– 525,9

–3 714,5

Lizenzgebühr/TV2-Fonds

730,4

694

328,5

357,5

414,6

449,2

537,3

556,2

4 067,7

Übertragung nach Auflösung des Rundfunkfonds

0

0

8

10

15

25

0

0

58

Übertragung nach Auflösung des TV2-Fonds

0

0

217

0

0

0

0

0

217

Differenz (Nettokosten abzüglich staatlicher Ausgleich)

57,8

–40,6

327,5

86,9

45,5

93,9

26,9

30,3

628,2

(108)

Wie aus der obigen Tabelle ersichtlich ist, übersteigt die Finanzierung die Kosten um 628,2 Mio. DKK (84,3 Mio. EUR).

(109)

Die Kommission stellt fest, dass TvDanmark die Meinung vertritt, dass die anderen Maßnahmen zugunsten von TV2, wie die Befreiung von Zinsen und Steuern sowie der Zugang zu einer landesweiten Sendefrequenz zu günstigen Bedingungen, bei der Berechnung der Überkompensierung ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Diese Vorteile sind in folgender Tabelle 2 zusammengestellt:

Tabelle 2

Geschätzte Vorteile durch Steuerbefreiung, Zinserlasse und Sendefrequenz

(Mio. DKK)

 

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

Gesamt

Befreiung von Körperschaftssteuern

19,7

–13,8

54,6

30,1

16,7

29,7

18,5

3,9

159,4

Aufgelaufene Zinsen auf Gründungsdarlehen

44,5

39,2

36,9

41,3

37,5

45,1

51,7

45,6

341,8

Staatliche Bürgschaft für Betriebsdarlehen

2,4

2,1

1,7

1,4

1,0

0,7

0,4

0,1

9,8

Gebühr für Sendefrequenz (35)

 

 

2,3

7,9

12,6

21,4

26,0

 

70,2

Summe

66,6

27,5

95,5

80,7

67,8

96,9

96,6

49,6

581,2

(110)

Die Kommission ist auch der Meinung, dass diese Maßnahmen berücksichtigt werden müssen. Bei der Berechnung der Überkompensierung sollten sie jedoch nicht in der Tabelle 1 aufgeführt werden. In Anlehnung an die Entscheidung der Kommission im RAI-Verfahren (36) können diese zusätzlichen Vorteile als Ausgleich für die Kosten angesehen werden, die sonst hätten finanziert werden müssen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der staatlichen Beihilfen zu den Kosten der öffentlichen Dienstleistung sollten diese zusätzlichen Vorteile nicht berücksichtigt werden. Denn wenn diese Kosten angefallen wären, hätte das zu einer entsprechenden Erhöhung der anfänglichen Kosten der öffentlichen Dienstleistung geführt, mit der TV2 beauftragt worden ist. Es ändert nichts am Nettoergebnis. Liegen aber solche Vorteile vor, muss gewährleistet werden, dass nur die öffentlichen Dienstleistungen und nicht die kommerziellen Aktivitäten in den Genuss dieser Vorteile gelangt sind. Diese Frage wird in Randnummer 128 bis 130 behandelt.

(111)

Die dänische Regierung legt Argumente zur Rechtfertigung dieser Überkompensierung vor. Erstens macht sie geltend, dass die Kapitalbildung erforderlich war, damit TV2 gegen Schwankungen in den Werbeeinnahmen abgesichert war und so die Erfüllung seines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährleisten konnte. Zweitens vertritt sie die Ansicht, dass der Gewinn einen angemessenen Ertrag aus dem Betrieb von TV2 darstellt und dass sie wie ein privater marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gehandelt habe, als sie das Stammkapital aufbaute, weil die Kapitalstruktur von TV2 optimiert werden musste.

(112)

Das erste Argument der dänischen Behörden war, dass das Kapital als Polster gegen Schwankungen bei den Werbeeinnahmen notwendig war. In diesem Zusammenhang verweisen die dänischen Behörden darauf, dass der Rechnungshof 1996 in seinem Bericht empfahl, dass TV2 Eigenkapital aufbauen sollte, um Schwankungen bei den Werbeeinnahmen abfangen zu können.

(113)

Die Kommission erkennt an, dass es für Unternehmen notwendig sein kann, eine solche Reserve anzulegen, damit die Wahrnehmung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährleistet ist. Eine solche Reserve muss aber zweckgebunden sein und sie muss zu festen Terminen bereinigt werden, zu denen die Überkompensierung dann zurückzuzahlen ist. So wird gewährleistet, dass das öffentlich-rechtliche Fernsehen keinen ungerechtfertigten Vorteil erlangt. Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall keine zweckgebundene Reserve angelegt wurde, sondern Kapital in Form von Stammkapital angehäuft wurde. Stammkapital kann für jeden beliebigen Zweck verwendet werden und muss nicht an den öffentlichen Dienstleistungsauftrag gebunden sein.

(114)

Die dänischen Behörden führen des Weiteren an, dass TV2 nicht in der Lage gewesen wäre, solche Einbrüche bei den Werbeeinnahmen wie im Jahre 1999 zu verkraften. In diesem Jahr verzeichnete TV2 einen Rückgang der Werbeeinnahmen um 104 Mio. DKK bzw. 9,3 % gegenüber dem Vorjahr. Die Kommission stellt aber fest, dass die Einnahmen aus Fernsehgebühren im selben Jahr um 57 Mio. DKK bzw. 16 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen sind. TV2 senkte auch die Programmkosten, so wie jedes kommerzielle Fernsehunternehmen es tun muss, wenn ein Rückgang der Einnahmen zu verzeichnen ist. Insgesamt fiel der Jahresgewinn von TV2 geringer aus, doch TV2 blieb in der Gewinnzone und musste zu keinem Zeitpunkt auf die Rücklagen zurückgreifen. Demzufolge sind die Kapitalreserven in der Praxis für TV2 nicht einmal nötig gewesen.

(115)

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der Kapitalüberschuss für den reibungslosen Betrieb von TV2 nicht nötig gewesen wäre. Außerdem wäre es im Falle, dass ein Kapitalpolster zur Absicherung gegen fallende Werbeeinnahmen notwendig gewesen wäre, zweckmäßig gewesen, eine transparente Rücklage anzulegen und nicht Gewinne einfach im Unternehmen anzuhäufen. Die Kommission kann deshalb dem ersten Argument der dänischen Behörden nicht folgen.

(116)

Als zweites Argument bringen die dänischen Behörden vor, dass sie die Jahresgewinne in ihrer Eigenschaft als Aktionär von TV2 reinvestierten und dass der Gewinn einen angemessenen Ertrag aus dem Betrieb von TV2 darstelle.

(117)

Gemäß der ständigen Rechtsprechung muss die Kommission prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren. (37)

(118)

Zunächst ist die Kommission der Ansicht, dass der dänische Staat beschlossen hatte, TV2 zur Gründung Darlehen zu gewähren und der Anstalt kein Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Später hat der dänische Staat TV2 auch Betriebsdarlehen gewährt. Da Dänemark in diesem Fall einziger Aktionär des Unternehmens ist, ist der dänische Staat der erste und letzte Gläubiger, dem im Falle einer Insolvenz Geld zurückzuzahlen ist. Also könnte der dänische Staat aus der Sicht eines Anlegers die bestmögliche Rendite für seine Investition anstreben, indem er entweder einen Zinsertrag aus dem Darlehen oder eine Eigenkapitalrendite verlangt.

(119)

Die Kommission stellt fest, dass Dänemark während des gesamten Untersuchungszeitraums auf Zinsen verzichtet hat und dass die Darlehen tilgungsfrei gewährt wurden. Dafür konnte TV2 Stammkapital aufbauen. Gleichzeitig hatte das Unternehmen nach wie vor den Vorteil zins- und tilgungsfreier Darlehen, wodurch es einen beträchtlichen Kapitalüberschuss anhäufen konnte, der nicht zweckgebunden war. Außerdem hat der dänische Staat auf eine Eigenkapitalrendite verzichtet. Dänemark hat also anders, als ein Unternehmenseigner oder ein Gläubiger dies im Normalfall getan hätten, keine übliche Rendite für seine Investition verlangt.

(120)

Die dänischen Behörden haben außerdem keine Gründe dafür geliefert, warum es strategisch vernünftig wäre, den Gewinn von TV2 zu reinvestieren und auf eine Vergütung in Form von Zinsen oder einer Dividende zu verzichten. Im Normalfall würde ein Investor nur so entscheiden, wenn er der Meinung wäre, dass die Reinvestition einen Mehrwert gegenüber der ursprünglichen Investition bringen würde. In der vorliegenden Sache haben die dänischen Behörden keinen Geschäftsplan und keine umfassende Geschäftsstrategie vorgelegt, die zeigen könnten, dass dies der Fall war. Es sind auch keine anderen Hinweise dafür zu finden, dass TV2 eine Ausweitung seiner Aktivitäten mit dem Ziel plant, einen solchen Mehrwert zu erreichen.

(121)

Die Kommission stellt fest, dass der TV2-Fonds im Jahr 1997 aufgelöst wurde und dass TV2 den Kapitalüberschuss behalten durfte. Die Kommission kann der Argumentation nicht folgen, dass die Entscheidung des Kulturministers, TV2 eine größere finanzielle Freiheit zu gewähren, mit einem ausdrücklichen Beschluss des Staates als Investor gleichgestellt werden kann, etwaige Gewinne in TV2 zu reinvestieren.

(122)

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass es in dieser Sache nicht notwendig ist, bei der Berechnung der Nettounkosten von TV2 einen Kapitalertrag zu berücksichtigen, da es keinen Investor gegeben hat, dem eine solche Vergütung zusteht.

(123)

Die Kommission kann die Argumente nicht akzeptieren, mit denen die dänischen Behörden beweisen wollen, dass sie bei der Reinvestition der Jahresgewinne von TV2 wie ein privater Investor gehandelt hätten. Die dänischen Behörden verwenden den Umsatz als Beurteilungsgrundlage für die Betriebsergebnisse von TV2. In der vorliegenden Sache ist hervorzuheben, dass die dänische Regierung bereits als Geldgeber für TV2 auftritt, indem sie TV2 umfangreiche Zuschüsse zu den Betriebskosten zur Verfügung stellt. Die Höhe dieser Mittel steht in direktem Zusammenhang mit dem Betriebsergebnis von TV2. Es ist anzuzweifeln, ob eine Auswertung der Kennzahlen in Sachen sinnvoll ist, in denen der Staat sowohl als Geldgeber als auch als Anleger auftritt. Da die Höhe der staatlichen Finanzierung nicht von den Unkosten abhängig ist, können diese Kenndaten stets dadurch verbessert werden, dass einfach mehr staatliche Mittel zugeführt werden. Da aber eine überhöhte Finanzierung normalerweise auch zur Ineffizienz und zu einer größeren Belastung der Staatskasse führt, ist es bei Weitem nicht sicher, dass die erhöhte Finanzierung entsprechend bessere Ergebnisse zur Folge hat.

(124)

Die Kommission ist daher nicht der Ansicht, dass die dänischen Behörden wie ein privater marktwirtschaftlicher Investor gehandelt haben. Man kann daher nicht davon ausgehen, dass die dänischen Behörden sorgfaltig geprüft und ermittelt haben, mit welcher Investition sie ihren Gewinn hätten maximieren können. Außerdem floss der Gewinn nicht nach den Bestimmungen über Kapitalspritzen zu transparenten Bedingungen mit ausdrücklichem Beschluss für einen bestimmten Zweck in das Stammkapital von TV2. Wie oben näher erläutert, verlangten die dänischen Behörden keine Rendite aus ihrer Investition. Auch erfolgte die Reinvestition der Jahresgewinne von TV2 durch den dänischen Staat nicht nach dem Prinzip eines marktwirtschaftlich handelnden Investors.

(125)

Die einzige Ausnahme bildet die Kapitalspritze zugunsten der Digitalisierung der Produktionsausrüstungen von TV2. Die Kommission nimmt den Standpunkt der dänischen Behörden zur Kenntnis, wonach dieses Kapital nicht als freies Kapital angesehen werden kann. Laut Jahresabschluss von TV2 für das Jahr 1997 wurde in der Medienkommission beschlossen, dass TV2 bis Ende 2000 die Produktionsausrüstungen digitalisieren sollte. 300 Mio. DKK wurden für die Digitalisierung sowohl von TV2 als auch der regionalen Sender zur Verfügung gestellt. Im Jahr 1997 erhielt TV2 167 Mio. DKK für diesen Zweck. Die Kommission ist daher auch der Meinung, dass die Mittelübertragung auf einem klaren Beschluss beruhte und zweckgebunden war.

(126)

Letztendlich wurden diese Mittel aber nur zum Teil im Sinne des Beschlusses verwendet. Ende 2000, als die Digitalisierung hätte abgeschlossen werden sollen, hatte TV2 nur 14,3 Mio. DKK aus den 167 Mio. DKK investiert. Am Ende des Untersuchungszeitraums waren nur 95 Mio. DKK in Digitalisierungsausrüstungen investiert worden. Am 1. Januar 2003 wurden die restlichen 72 Mio. DKK dieser Mittel freigegeben und können infolgedessen von TV2 für jeden beliebigen Zweck verwendet werden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der Restbetrag, der mit jedem anderen Bargeldzuschuss zu den Betriebsausgaben von TV2 vergleichbar ist, zur Überkompensierung führen kann. Dieser Restbetrag wird daher bei der Berechnung der Überkompensierung berücksichtigt.

(127)

Aufgrund dieser Argumente kommt die Kommission bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis, dass TV2 tatsächlich eine Überkompensierung in Höhe von 628,2 Mio. DKK (84,3 Mio. EUR) erhalten hat.

(128)

Wie in der Einleitung beschrieben ist, führt TV2 auch eine Reihe kommerzieller Aktivitäten durch. Im Vergleich zu den gesamten Aktivitäten von TV2 fallen diese jedoch nicht ins Gewicht. Die Unkosten dieser kommerziellen Aktivitäten wurden nach der in der Rundfunkmitteilung beschriebenen Methode zugeordnet, es wurde also keine Vollkostenrechnung vorgenommen. Was den Vorteil betrifft, den TV2 durch den Zugang zur Sendefrequenz genießt, ist die Kommission der Ansicht, dass dies auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag beschränkt ist. Die Kommission ist auch der Ansicht, dass Finanzierungskosten (Zinsvorteile) gemäß der Rundfunkmitteilung in vollem Umfang der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit zugeordnet werden können.

(129)

Zur Neutralisierung der Steuerbefreiung, die für die öffentlichen Dienstleistungen galt, wurde 30 % des Gewinns aus den kommerziellen Aktivitäten auf den öffentlich-rechtlichen Bereich übertragen. Das ist erst seit 2001 erfolgt. Die Kommission bestätigt deshalb, dass es auf dem Fernsehmarkt möglicherweise zu einer Verzerrung kam, da TV2 bei der Festlegung seiner Preise die Körperschaftssteuern nicht einrechnen musste. In Zukunft dürfte allerdings kein solcher Vorteil mehr vorhanden sein, weil die Mittelübertragung durch den Neutralisierungsmechanismus die Steuerbefreiung ausgleicht. Dies spielt auch bei der Berechnung der Höhe der Überkompensierung in der Vergangenheit keine Rolle, da die gesamten Einnahmen aus diesen kommerziellen Aktivitäten verwendet wurden, um die Nettokosten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu mindern.

(130)

TV2 hatte mit seinen kommerziellen Internet-Aktivitäten Verlust gemacht. Da diese Aktivitäten nicht unter den öffentlichen Dienstleistungsauftrag fallen, dürfen hierfür keine staatlichen Beihilfen gezahlt werden. Da außerdem keine weiteren unabhängigen Tätigkeiten ausgeübt wurden, sind keine Gewinne aus kommerziellen Aktivitäten vorhanden, mit denen die Verluste bei den Internet-Aktivitäten ausgeglichen werden könnten.

ii)   Wettbewerbsschädigendes Verhalten auf kommerziellen Märkten

(131)

Wie in der Rundfunkmitteilung erklärt, ist die Kommission der Auffassung, dass wettbewerbsschädigendes Verhalten als nicht zwangsläufig durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags bedingt betrachtet werden darf. Unter Randnummer 58 der Mitteilung heißt es: „So könnte eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, sofern niedrigere Einnahmen durch staatliche Beihilfen ausgeglichen werden, geneigt sein, die Preise für Werbung oder andere nicht öffentlich-rechtliche Tätigkeiten auf dem Markt zu drücken, um die Einnahmen der Konkurrenz zu schmälern. (…) Wann immer eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt die Preise für nicht öffentlich-rechtliche Tätigkeiten unter das Niveau drückt, das ein effizienter kommerzieller Anbieter in einer ähnlichen Situation zur Deckung seiner Kosten für die isolierte Erzeugung der entsprechenden Tätigkeit benötigen würde, deutet dies auf eine Überkompensierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen hin.“

(132)

TvDanmark hat Belege dafür vorgelegt, dass die Anstalt die Unkosten der nicht bezuschussten Fernsehtätigkeiten nicht decken kann, wenn sie die gleichen Preise ansetzen würde wie TV2. TvDanmark stellt seine Kosten den Preisen gegenüber, die TV2 für TRP 21-50 berechnet.

(133)

Die Kommission muss zunächst die Gültigkeit dieses Vergleichs prüfen, indem sie untersucht, ob die Lage von TvDanmark mit der von TV2 vergleichbar ist und ob TvDanmark ein effizienter Betreiber ist.

(134)

Zuerst muss die Kommission beurteilen, ob sich TvDanmark in einer ähnlichen Lage befindet wie TV2. Die Kommission stellt Folgendes fest: TV2 hat einen Zuschaueranteil von etwa 35 %, während der Zuschaueranteil von TvDanmark bei etwa 15 % liegt. Auch die Anteile am Werbemarkt unterscheiden sich erheblich. Der Marktanteil von TV2 liegt bei 60 %, während der Marktanteil von TvDanmark etwa 8 % beträgt. Der Umsatz von TV2 aus Werbetätigkeiten beträgt fast das Fünffache des Werbeumsatzes von TvDanmark. Außerdem ist TV2 der einzige Sender, der 100 % der Bevölkerung erreicht, während TvDanmark 2 77 % erreicht, und TvDanmark 1 noch weniger. Aus diesen Gründen kann TvDanmark nicht direkt mit TV2 verglichen werden.

(135)

Zweitens muss die Kommission prüfen, ob TvDanmark ein effizienter Betreiber auf dem Markt ist. Das kann anhand der üblichen Bilanzkennzahlen und anhand eines Vergleichs der Ergebnisse des Betreibers mit den durchschnittlichen Ergebnissen im betreffenden Mitgliedstaat festgestellt werden. Bei dieser Analyse muss die Größe der Unternehmen und ihre jeweilige Kostenstruktur berücksichtigt werden. Wie bereits dargelegt, befinden sich die Betreiber auf dem dänischen Markt nicht in einer vergleichbaren Lage und ein direkter Vergleich der Kennzahlen ist daher nicht möglich. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass eine Auswertung der Kennzahlen in dieser Sache nicht angebracht ist.

(136)

Die Kommission hat stattdessen die finanziellen Ergebnisse von TvDanmark und SBS Broadcasting ausgewertet. Diese Auswertung brachte keine eindeutigen Ergebnisse darüber, ob die Verluste auf hohe Anschaffungskosten bei der Unternehmensgründung, die TvDanmark noch immer nicht wettmachen konnte, zurückzuführen sind oder ob TvDanmark tatsächlich nicht effizient wirtschaftet. Trotz mehrerer Auskunftsersuchen hat die Kommission bisher keine Daten über die dritte Fernsehgesellschaft, TV3, erhalten und kann daher keinen Vergleich mit dem dritten Betreiber auf dem Markt anstellen. Die Kommission kann daher nicht eindeutig feststellen, ob die Verluste von TvDanmark ein Ergebnis der Preispolitik von TV2 sind oder ob sie auf andere Tatsachen zurückzuführen sind, auf die TvDanmark selbst Einfluss hat.

(137)

Da also nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob TvDanmark ein effizienter Betreiber ist und da ein direkter Vergleich zwischen den beiden Betreibern nicht möglich ist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Prüfung in diesem Fall keinen Aufschluss gibt. Sie hat daher die Preispolitik von TV2 und die Daten über den Werbemarkt daraufhin eingehender geprüft, ob TV2 im Untersuchungszeitraum versucht hat, seine Werbeeinnahmen zu maximieren.

(138)

Die Kommission hat zunächst die Preise der beiden Betreiber verglichen und die Preispolitik von TV2 untersucht. Sie hat sich dabei auf die Jahre 1998 bis 2002 konzentriert, weil TV2 nach Angabe des Beschwerdeführers in diesen Jahren mit dem Preisdumping auf dem Werbemarkt begann. Weiter hat sie einen Vergleich der Werbeausgaben in Dänemark und der in der gesamten EU, insbesondere den anderen nordischen Staaten, angestellt. Schließlich wurden die Kontaktpreise in allen skandinavischen Ländern für alle Medien verglichen.

(139)

Die dänische Wettbewerbsbehörde untersucht zurzeit das Verhalten von TV2 auf dem Werbemarkt. Die folgende Einschätzung greift in keiner Weise dem Ausgang dieser Untersuchung vor.

(140)

Die Zuschauerzahlen und Zuschauerzusammensetzung, der Inhalt der Programme, der höchstzulässige Werbungsanteil und die Finanzierungsstruktur der Fernsehprogramme sind Faktoren, die sich auf den Wettbewerb auf dem Werbemarkt auswirken. Daher unterscheiden sich auch die Preise der einzelnen Fernsehanstalten. Die Sendeanstalten verkaufen auch eine Reihe von „Produkten“, für die unterschiedliche Preise gezahlt werden (38).

(141)

Die Sendeanstalten gewähren erhebliche Preisnachlässe. Es ist daher nicht zweckmäßig, die Listenpreise für Fernsehwerbespots zu vergleichen. Die Fernsehwerbung wird überwiegend (etwa 90 % der gesamten landesweiten Werbung) auf der Grundlage von Jahresverträgen ausgestrahlt. In diesem Fall gewähren die Sendanstalten Rabatte. Darüber hinaus gibt es verschiedene weitere Rabatte (für neue Werbekunden, weniger attraktive Sendezeiten, weitere Mengenrabatte usw.). Diese Verträge werden durch so genannte Medienagenturen ausgehandelt und geschlossen.

(142)

Um einen Vergleich zwischen den verschiedenen Sendern zu ermöglichen, muss der Durchschnitt der verschiedenen Preise ermittelt werden. Die unten stehende Tabelle zeigt die Durchschnittspreise für die Zielgruppe TRP 21-50. Zum Erhalt dieser Preise wurde der landesweite Werbeumsatz der Sendeanstalten durch die TRP 21-50 geteilt: (39)

Tabelle 3

 

1998

1999

2000

2001

2002

TVDanmark (EUR)

283

270

252

251

211

TV2 (EUR)

480

409

364

381

325

Differenz (EUR)

197

139

112

130

114

Verhältnis der CPP von TVDanmark zu den CPP von TV2 (40)( %)

58,9

66,0

69,3

65,9

64,9

Durchschnittliche CPP von TV2 für TRP 21-50 nach Verbreitung gewichtet (0,7) (EUR)

336

286

255

267

228

Verhältnis der CPP von TVDanmark zu den gewichteten CPP von TV2 ( %)

84,2 %

94,3 %

99,0 %

94,1 %

92,7 %

(143)

Die oben stehenden Zahlen zeigen, dass der TRP 21-50-Preis von TvDanmark etwa 30 bis 40 % unter dem Preis von TV2 gelegen hat. Wie die Kommission in der Entscheidung über die staatliche Beihilfe zugunsten von France 2 und France 3 festgestellt hat, steht die durchschnittliche Anzahl der Kontakte in direkter Relation zu dem durchschnittlichen Nettopreis pro Kontakt auf dem Fernsehwerbemarkt (41). Ein Preisunterschied zwischen den Sendeanstalten kann daher auf die unterschiedliche Fähigkeit zur Erhöhung der Einschaltquoten zurückzuführen sein. In einer solchen Situation muss untersucht werden, ob die tatsächlichen Preisunterschiede marktbedingt sind.

(144)

Im Unterschied zu dem französischen Beihilfeverfahren kann in dieser Sache nur für zwei Betreiber eine Auswertung vorgenommen werden. Die lineare Regression wird deshalb auf der Grundlage der Preise dieser beiden Betreiber berechnet und dürfte kaum statistisch erheblich sein. Infolgedessen wird sich nicht feststellen lassen, ob die Regressionslinie einen angemessenen Neigungswinkel hat.

(145)

Um zu untersuchen, ob die Preisunterschiede zwischen den beiden Betreibern marktbedingt waren, wurde ein Berichtigungsfaktor angewandt, um die stärkere Position von TV2 auf dem Markt auszugleichen. Der Berichtigungsfaktor wurde auf der Grundlage von Berechnungen der Medienagenturen festgelegt. Er orientiert sich an dem Zuschaueranteil, der in der gewünschten Zielgruppe erreicht werden kann, wenn 100 TRP 21-50 von TvDanmark und von TV2 gekauft werden. TvDanmark erreicht durchschnittlich etwas über 30 Prozent weniger Zuschauer als TV2 (beim Kauf von 100 TRP 21-50). Wenn man diesen Berichtigungsfaktor anwendet, sind die Preisunterschiede nicht mehr so groß. Es ist festzustellen, dass der Preis von TV2 immer noch etwas über dem von TvDanmark liegt. Offensichtlich ist der Preisunterschied daher marktbedingt. Aber man muss mit dieser Schlussfolgerung etwas vorsichtig sein, denn man darf nicht vergessen, dass ein solcher Berichtigungsfaktor unmöglich alle Unterschiede zwischen den Sendern berücksichtigen kann.

(146)

Die Kommission nimmt auch den Standpunkt des Beschwerdeführers zur Kenntnis, wonach der eigentliche Wettbewerb auf dem Fernsehwerbemarkt weder die Listenpreise noch die durchschnittlichen GRP- oder TRP-Preise betrifft. Hingegen machen sich die Betreiber nach Angaben von TvDanmark bei den so genannten Grenzpreisen Konkurrenz. Diese Grenzpreise hätten sich aus der stärkeren Position von TV2 auf dem Markt ergeben. Wenn Werbekunden ihre Werbeziele erreichen wollen, müssen sie einen gewissen Anteil an Bewertungspunkten bei TV2 erwerben. Bei diesen so genannten inframarginalen Punkten gab es keinen Wettbewerb, und TV2 erzielte mit diesen Punkten einen Gewinnüberschuss. Somit konkurrieren die Betreiber bei den übrigen Bewertungspunkten und damit bei den Grenzpreisen. TvDanmark vertritt die Meinung, dass diese Preise noch unter den Durchschnittspreisen in der vorstehenden Tabelle lägen.

(147)

Ungeachtet der Frage, ob dies zutrifft, ist die Kommission der Ansicht, dass ein solches Verhalten wegen der starken Position von TV2 auf dem Markt möglich gewesen wäre. Bei dieser Untersuchung muss aber festgestellt werden, ob das Verhalten von TV2 auf dem Werbemarkt nicht auf die Maximierung der Einnahmen ausgerichtet war. Es ist nicht auszuschließen, dass TV2 die Preise niedrig gehalten hat, um seinen hohen Marktanteil nicht zu verlieren. Das ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass das Unternehmen nicht danach strebte, seinen Gewinn zu maximieren.

(148)

Wie vorstehend festgestellt, lagen die Preise von TV2 im Untersuchungszeitraum über denen von TvDanmark. Auch steht fest, dass das Preisniveau trotz Steigerungen bei den Listenpreisen in diesem Zeitraum sank. TV2 hat nämlich größere Rabatte gewährt.

(149)

Die Preisuntersuchung zeigt jedoch nicht, ob die Preisentwicklung tatsächlich zur Senkung der Werbeeinnahmen insgesamt und dadurch zu einem erhöhten Bedarf an staatlichen Mitteln beitrug. Um diese Frage zu beantworten, hat die Kommission in der Tabelle unten das Preisverhalten von TV2 und die Folgen für die Werbeeinnahmen von TV2 insgesamt untersucht.

(150)

Wie in den folgenden Absätzen dargestellt, hat TV2 im Untersuchungszeitraum die Preise wiederholt erhöht bzw. gesenkt (durch höhere Rabatte). Die unten stehende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung der Werbeeinnahmen von TV2 im Zeitraum 1998-2002, als TV2 nach Angabe des Beschwerdeführers die Preise auf dem dänischen Markt gedrückt hat (Angaben in Mio. DKK):

Tabelle 4

(Mio. DKK)

 

1998

1999

2000

2001

2002

Werbeeinnahmen in ganz Dänemark

1 008

884

(– 11,3 %)

959

(+ 8,5 %)

879

(– 8,3 %)

884

(– 0,6 %)

(151)

Im Jahr 1997 traf TV2 die strategische Entscheidung, seine Kapazitäten nicht noch stärker auszuschöpfen, sondern im Jahr 1998 die Preise zu erhöhen. Eine weitere Preiserhöhung erfolgte im Jahr 1999. Nach Angaben der dänischen Behörden war die Wettbewerbslage im Jahr 1999 so angespannt, dass TV2 infolge der Preiserhöhung Probleme bekommen hat. Die Werbeeinnahmen von TV2 seien um 10 % gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen.

(152)

Im Jahr 2000 erwartete TV2 eine erhebliche Verschärfung des Wettbewerbs und erhöhte die Preise nicht. Die Preise fielen sogar, nachdem TV2 ein neues Rabattsystem eingeführt hat. Infolgedessen erhöhte TV2 die Kapazitätsausschöpfung um 33 % gegenüber dem Vorjahr. Die Preispolitik führte aber zu einer Erhöhung des landesweiten Werbeumsatzes um 8,4 %. Im Jahr 2001 hob TV2 die Preise noch einmal an. Trotz der höheren Preise fielen die Werbeeinnahmen und die Kapazitätsausschöpfung von TV2 auf das Niveau vom Jahr 1999. Im Jahr 2002 senkte TV2 die Preise erneut, woraufhin der Gesamtumsatz leicht rückläufig war. Das Geschäft auf dem Werbemarkt lief aber insgesamt sogar noch schlechter in diesem Jahr.

(153)

Daraus kann gefolgert werden, dass die umfangreichen Rabatte zu einem Rückgang des Preisniveaus geführt haben. TV2 war imstande, die fallenden Preise durch eine bessere Kapazitätsauslastung auszugleichen. Da die Wettbewerber nicht über die gleiche Kapazitätsreserve verfügten, haben sie nicht die gleiche Möglichkeit gehabt. Um auf dem Markt mithalten zu können, mussten sie TV2 folgen. In den Jahren, in denen TV2 seine Preise erhöhte, gingen seine Werbeumsätze insgesamt zurück. Als TV2 die Preise senkte, konnte das Unternehmen dagegen seinen Gesamtumsatz erhöhen. Die Kommission folgert daher, dass die Preissenkungen bei TV2 Einnahmensteigerungen zur Folge hatten. Daher deutet das Preisverhalten von TV2 nicht darauf hin, dass TV2 nicht nach einer Gewinnmaximierung strebte.

(154)

Der Vergleich der Preise der dänischen Betreiber und die Untersuchung des Preisverhaltens von TV2 haben keine Erkenntnisse darüber erbracht, ob das Preisniveau auf dem dänischen Markt für Fernsehwerbung zu niedrig war. Die niedrigen Preise könnten darauf zurückzuführen sein, dass TV2 seine beherrschende Position dazu genutzt hat, die gesamten Fernsehwerbungsausgaben unter das Niveau zu drücken, das sich unter normalen Wettbewerbsverhältnissen ergeben hätte.

(155)

Um diese Frage zu klären, hat die Kommission Wirtschaftsdaten über den Werbungsmarkt in sämtlichen EU-Staaten ausgewertet und mit Dänemark verglichen. Da der dänische Markt für Fernsehwerbung vor allem mit dem der anderen nordeuropäischen Staaten vergleichbar ist, hat die Kommission auch einen Vergleich der Daten von Dänemark und mit denen der anderen nordischen Staaten (Finnland, Schweden und Norwegen) durchgeführt (42). Ausgewertet wurden folgende Schlüsselzahlen für die Fernsehwerbungsausgaben: 1. Verhältnis der Fernsehwerbungsausgaben zu den gesamten Werbungsausgaben, 2. Pro-Kopf-Fernsehwerbungsausgaben und 3. Anteil der Fernsehwerbungsausgaben am BIP. In der folgenden Tabelle sind diese Schlüsselzahlen aufgeführt (43):

Tabelle 5

Schlüsselzahlen der Fernsehwerbungsausgaben in Dänemark, der EU und in den anderen nordischen Ländern

 

 

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

Anteil der Fernsehwerbungsausgaben an den gesamten Werbungsausgaben (in %)

DK

EU

Nordeuropa

27

35

24

29

37

25

29

37

26

30

37

27

28

37

27

27

37

27

27

37

26

Pro-Kopf-Fernsehwerbungsausgaben (in EUR)

DK

EU

Nordeuropa

39

37

32

44

40

36

48

45

41

51

49

44

46

53

45

47

60

54

44

58

49

Anteil der Fernsehwerbungsausgaben am BIP (in ‰)

DK

EU

Nordeuropa

1,49

2,20

1,45

1,61

2,34

1,51

1,70

2,46

1,62

1,77

2,58

1,72

1,51

2,70

1,66

1,45

2,88

1,73

1,34

2,71

1,55

Quelle: Europäische Beobachtungsstelle für audiovisuelle Medien, Eurostat.

(156)

Der oben stehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass der Anteil der Ausgaben für Fernsehwerbespots an den gesamten Werbeausgaben in Dänemark (27 %) unter dem EU-Durchschnitt (37 %) lag. Die Angaben zeigen aber, dass generell ein Unterschied zwischen Nord- und Südeuropa besteht (44). In den südlichen Mitgliedstaaten liegen die Fernsehwerbungsausgaben deutlich über denen in den nördlichen Mitgliedstaaten (45). Ein solcher Unterschied ist auch beim Anteil der Fernsehwerbungsausgaben am BIP (46) festzustellen. Auch die Pro-Kopf-Fernsehwerbungsausgaben unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich (47). Ein Vergleich dieser Angaben nur für die nordischen Länder zeigt ein ähnliches Ausgabenmuster in Dänemark wie in den anderen nordischen Ländern.

(157)

Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass es keinen klaren und eindeutigen Beleg dafür gibt, dass der dänische Markt für Fernsehwerbung durch das Preisverhalten von TV2 systematisch und konsequent unter Druck stand.

(158)

Der Beschwerdeführer legte auch länderübergreifende Kontaktpreisvergleiche für einen Medientyp (ausgedrückt in CPM (48)) sowie Vergleiche aller Medien in einem Land vor. Gegenstand des Preisvergleichs sind die Ausgaben, die nötig sind, um 1 000 Einzelpersonen mit einer Werbung in den Druckmedien oder im Fernsehen in Dänemark, Norwegen und Schweden zu erreichen (49).

(159)

Diese Angaben zeigen, dass Fernsehwerbespots in Dänemark nicht so teuer sind wie in Schweden und Norwegen (50), während es sich bei den Printmedien umgekehrt verhält (51).

(160)

Die Kommission kann aber nicht bestätigen, wie zuverlässig die vorgelegten Daten sind, und es gibt keine amtlichen Daten. In Anbetracht dessen, dass nur begrenzt Daten vorliegen und diese etwaige kulturelle Unterschiede nicht berücksichtigen, kann die Kommission keine gültige Schlussfolgerung über das Kontaktpreisniveau für die verschiedenen Medien in den skandinavischen Staaten ziehen.

(161)

Die Kommission schlussfolgert daher, dass TV2 während des Untersuchungszeitraums die höchsten Werbepreise auf dem dänischen Markt hatte, da die Preise von TV2 für sein Produkt je nach Reichweite in der relevanten Zielgruppe 15 bis 40 % über denen der Wettbewerber lagen. Verglichen mit Schweden und Norwegen liegen die Preise in Dänemark etwa 20 % niedriger.

(162)

In Anbetracht dieser Berechnungen ist die Kommission hinsichtlich staatlicher Beihilfen der Meinung, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine eindeutigen Beweise dafür vorliegen, dass TV2 nicht versucht hätte, seine Werbeeinnahmen zu maximieren, und dass dieses Verhalten zu einem erhöhten Bedarf an staatlichen Mitteln geführt hätte. Die Kommission ist in jedem Fall der Ansicht, dass die Verluste, die TV2 bei seinen Werbeaktivitäten erlitten haben könnte, die schon festgestellte Überkompensierung nicht übersteigen.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(163)

Aus den oben angegebenen Gründen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass TV2 mit den staatlichen Beihilfen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, um 628,2 Mio. DKK (84,3 Mio. EUR) überkompensiert wurde und dass dieser Betrag gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist und zurückerstattet werden muss. Was die Frage angeht, wer den Betrag zurückzuerstatten hat, stellt die Kommission fest, dass TV2 im Dezember 2003 seinen rechtlichen Status geändert hat, indem TV2 in die Aktiengesellschaft TV2/DANMARK A/S („TV2 A/S“) umgewandelt wurde, und dass der volle Betrag der Überkompensierung an TV2 A/S übertragen wurde. Dieser volle Betrag ist daher also TV2 A/S zugeflossen und sollte deshalb von diesem Unternehmen zurückgefordert werden. Die Höhe der Überkompensierung wurde ausgehend von der Lage am Jahresende (31. Dezember) auf Jahresbasis berechnet. Dieses Datum muss für die Berechnung der Zinsen zugrunde gelegt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die TV2/DANMARK in den Jahren 1995 bis 2002 in Form von Fernsehgebühren und anderen in dieser Entscheidung beschriebenen Maßnahmen gewährt wurde, sind mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 628,2 Mio. DKK mit dem gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 vereinbar.

Artikel 2

(1)   Dänemark ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfe in Höhe von 628,2 Mio. DKK zurückzufordern.

(2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

(3)   Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden mit Zinseszinsen von dem Jahr an berechnet, in dem eine Überkompensierung erstmals stattgefunden hat. Für die Folgejahre werden entsprechend Zinsen für jeden weiteren Überkompensierungsbetrag berechnet.

(4)   Der Zinssatz zur Berechnung der in Absatz 3 genannten Zinsen wird gemäß der Methode der Artikel 9 und 11 der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 794/2004 (52) festgelegt.

Artikel 3

Das Königreich Dänemark teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Hierzu verwendet Dänemark den im Anhang der Entscheidung beigefügten Fragebogen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 19. Mai 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 59 vom 14.3.2003, S. 2.

(2)  ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 5.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Durch Gesetz Nr. 335 vom 4. Juni 1986, das am 1. Juli 1986 in Kraft trat.

(5)  Gesetz Nr. 578 vom 24. Juni 1994, geändert durch Gesetz Nr. 666 vom 5. Juli 1996, Gesetz Nr. 75 vom 29. Januar 1997, Gesetz Nr. 138 vom 19. Februar 1998, Gesetz Nr. 208 vom 6. April 1999, Gesetz Nr. 551 vom 20. Juni 2000, Gesetz Nr. 203 vom 22. März 2001, Gesetz Nr. 701 vom 15. Juli 2001 und Gesetz Nr. 1052 vom 17. Dezember 2002.

(6)  Paragraf 18 Absatz 1 des Rundfunk- und Fernsehgesetzes.

(7)  Paragraf 6a Absatz 2 des Rundfunk- und Fernsehgesetzes.

(8)  Verordnung Nr. 1346 vom 18. Dezember 2000.

(9)  Verordnung Nr. 874 vom 9. Dezember 1998 über Rundfunk- und Fernsehdienste über Satellit oder Kabel, Verordnung Nr. 1349 vom 18. Dezember 2000 über lokale Rundfunk- und Fernsehdienste.

(10)  Paragraf 6 Buchstabe e, insbesondere Unterabsatz 5 des Rundfunk- und Fernsehgesetzes.

(11)  Verordnung Nr. 740 vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75) über die getrennte Kontenführung für öffentlich-rechtliche Tätigkeiten und die sonstigen Tätigkeiten von DR und TV2.

(12)  Paragrafen 61-63 des Rundfunk- und Fernsehgesetzes.

(13)  Siehe Paragraf 38 des Gesetzes über Rundfunkkommunikation und die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen und Paragraf 48 des Rundfunkfrequenzgesetzes.

(14)  Medienvereinbarung 1997-2000.

(15)  Eingeführt durch Gesetz Nr. 1208 vom 27.12.1996 und in Paragraf 60 Buchstabe a des Rundfunk- und Fernsehgesetzes in der Fassung von 1997 aufgenommen. Diese Gebühr wurde zum 1. Januar 2002 durch Gesetz Nr. 259 vom 8.5.2002 wieder abgeschafft. Die Höhe der Gebühr wurde nach der Anzahl der Einwohner auf dem durch die Gebühr gedeckten Gebiet berechnet und stieg jährlich.

(16)  Es gibt zwei Möglichkeiten für den Kauf von Werbezeit bei den dänischen Fernsehsendern: als „Gross Rating Points“ (GRP — Gesamtbewertungspunkte), bei der die Gesamtzahl der Zuschauer der letzten 12 Jahre berücksichtigt wird, oder als „Target Rating Points“ (TRP — Bewertungspunkte nach Zielgruppen), wo von einer engeren Zielgruppe ausgegangen wird. TV2 ist der einzige Fernsehsender Dänemarks, der auch auf der Grundlage von GRP Werbezeit verkauft.

(17)  Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 2001, PreussenElektra AG gegen Schleswag AG, Rechtssache C-379/98, Slg. 2001, I-2099, insbesondere Rdnr. 61.

(18)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Französische Republik gegen Ladbroke Racing Ltd und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-83/98 P, Slg. 2000, I-3271, Rdnr. 50

(19)  Siehe Rdnr. 17 der Rundfunkmitteilung und die Entscheidung Nr. 631/2001 der Kommission vom 22.5.2002 über die BBC-Lizenzgebühr.

(20)  Siehe oben, insbesondere Rdnr. 58.

(21)  Rdnr. 10 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3).

(22)  Rdnr. 2.1.2 der Mitteilung der Kommission betreffend die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. Nr. C 71 vom 11.3.2000, S. 7).

(23)  Siehe Beihilfesache Nr. NN 70/98, Staatliche Beihilfe für die öffentlichen Fernsehprogramme „Kinderkanal“ und „Phoenix“ (ABl. C 238 vom 21.8.1999, S. 3).

(24)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligte: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747.

(25)  Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988, Französische Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 102/87, Slg. 1988, 4067, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. März 1989, Italienische Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 303/88, Slg. 1989, 801.

(26)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2002, Métropole Télévision SA (M6) (T-185/00), Antena 3 de Televisión, SA (T-216/00), Gestevisión Telecinco, SA (T-299/00) und SIC — Sociedade Independente de Comunicação, SA (T-300/00) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00, Slg. 2002, II-3805.

(27)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, 2671, Rdnr. 11. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991, Italienische Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Rdnr. 17. Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000, Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Rdnr. 33.

(28)  Altmark-Urteil (siehe oben), Rdnrn. 101-109.

(29)  Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1974, Belgische Radio en Televisie gegen SV SABAM und NV Fonior, Rechtssache 127-73, Slg. 1974, 313.

(30)  Rdnr. 14 in der Entscheidung 97/606/EG der Kommission vom 26. Juni 1997 nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag über die Vergabe eines Exklusivrechts zur Ausstrahlung von Fernsehwerbung in Flandern (ABl. L 244 vom 6.9.1997, S. 18).

(31)  Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193 vom 29.7.1980, S. 75).

(32)  Rdnr. 53 der Rundfunkmitteilung.

(33)  Zum Beispiel ist die Gewinnspanne beim Vermieten von Sendemasten 100 %, beim Merchandising 53,5 % bis 100 %, beim Verkauf von Sendungen zwischen 85,7 % und 92,3 %, bei anderen Einnahmequellen zwischen 62 % und 75 %.

(34)  Die Kapitalspritze, die TV2 für die Digitalisierung erhalten hat, wird für 1997 als Einnahme verbucht. Die darauf zurückzuführenden Minderungen wurden als Kosten zum Zeitpunkt, als die Investition durchgeführt wurde, berücksichtigt. Um dieselben Kosten nicht zweimal zu verbuchen, ist die Wertminderung aufgrund der Investition von den Bruttokosten der öffentlichen Dienstleistung abgezogen worden.

Quelle: Jahresbilanz von TV2

(35)  Die Differenz zwischen der von TV2 bezahlten Frequenzgebühr und der von TvDanmark bezahlten Netzgebühr.

(36)  Entscheidung der Kommission 2004/339/EG vom 15. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten von RAI SpA durchgeführt hat (ABl. L 119 vom 23.4.2004, S. 1).

(37)  Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991, Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-261/89, Slg. 1991, I-4437. Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994, Königreich Spanien gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103.

(38)  Verschiedene Kategorien von Bewertungspunkten, Werbespotkampagnen usw.

(39)  Mit dem Gallup-Bewertungssystem wird ermittelt, wie viele „Gross Rating Points“ jeder Sender tatsächlich erreicht. Die Anzahl wurde vom Sender um die Anzahl der TRP bereinigt.

(40)  CPP steht für „Cost Per Point“, also Werbekosten pro Bewertungspunkt (entweder GRP oder TRP).

(41)  Staatliche Beihilfe C 60/99 (ex NN 167/95) — Frankreich, staatliche Beihilfe zugunsten von France 2 und France 3, 10. Dezember 2003.

(42)  Sowohl die dänischen Behörden als auch der Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die Preise in Dänemark vor allem mit denen der anderen nordeuropäischen Länder vergleichbar sind, da die Marktbedingungen in etwa die gleichen sind (Größe, Fernsehverhalten).

(43)  Für 2002 lagen noch keine Zahlen vor.

(44)  Ein wesentlicher Grund für den Unterschied ist, dass Zuschauer in den nordischen Ländern beträchtlich weniger Zeit vor dem Fernsehbildschirm verbringen. Im Jahr 2002 verbrachte ein Zuschauer in Dänemark im Durchschnitt täglich 156 Minuten vor dem Bildschirm, während der EU-Durchschnitt bei 192 Minuten lag.

(45)  Im Jahr 2001 waren die Anteile in den südlichsten Mitgliedstaaten der EU Portugal (60 %), Italien (54 %) und Griechenland (49 %) am höchsten. In den Niederlanden (23 %), Finnland (24 %), Österreich (26 %) und Irland (26 %) waren sie aber niedriger als in Dänemark. In Schweden entsprachen sie denen in Dänemark.

(46)  Der Anteil der Fernsehwerbungsausgaben am BIP war in den südlichen Ländern wie Portugal (6,66 ‰), Griechenland (4,04 ‰), Italien (3,22 ‰) und Spanien (3,21 ‰) hoch.

(47)  Die Pro-Kopf-Fernsehwerbungsausgaben waren im Jahr 2001 in Finnland (42 EUR) und Schweden (43 EUR) niedriger und lagen in etwa auf gleichem Niveau wie in den Niederlanden (45 EUR). Am höchsten waren sie im Vereinigten Königreich (90 EUR), in Portugal (80 EUR) und Belgien (73 EUR).

(48)  CPM (Kosten pro Tausend) sind entweder die Kosten, die aufgewendet werden, um in einer Gruppe eine Bruttoreichweite von 1 000 zu erreichen, oder die Kosten, die zur Erreichung von 1 000 verschiedenen Einzelpersonen der Gruppe aufgewendet werden müssen.

(49)  Die Fernseh-Kontaktpreise für Norwegen und Dänemark wurden aufgrund von Angaben des örtlichen SBS-Senders geschätzt. Die Schätzungen der Preise in den Printmedien wurden von einer Medienagentur vorgelegt.

(50)  Die CPM betragen für das Fernsehen in Dänemark 13, in Schweden 14 und in Norwegen 18.

(51)  Die CPM für die Printmedien liegen in Dänemark bei 21, in Schweden bei 17 und in Norwegen bei 12.

(52)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Angaben zur Durchführung der Entscheidung 2005/217/EG der Kommission

1.   BERECHNUNG DER ZURÜCKZUFORDERNDEN BEIHILFE

1.1.

Angaben zu der dem Beihilfeempfänger rechtswidrig gewährten Beihilfe:

Datum (1)

Höhe der Beihilfe (2)

Währung

Name und Anschrift des Empfängers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

1.2.

Ausführliche Beschreibung der Methode zur Berechnung der Zinsen auf die zurückzuerstattenden Beihilfen

2.   GEPLANTE UND BEREITS GETROFFENE MASSNAHMEN ZUR RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE

2.1.

Ausführliche Beschreibung der geplanten und bereits getroffenen Maßnahmen, um die Beihilfe sofort und tatsächlich zurückzufordern. Gegebenenfalls ist auch die Rechtsgrundlage der getroffenen/geplanten Maßnahmen anzugeben.

2.2.

Frist für die Rückforderung der Beihilfe

3.   BEREITS ZURÜCKGEZAHLTE BETRÄGE

3.1.

Angaben zu Beträgen, die der Beihilfeempfänger bereits zurückerstattet hat

Datum (3)

Betrag

Währung

Name und Adresse des Empfängers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.

Nachweise der Zurückerstattung der in der Tabelle in Ziffer 3.1 angegebenen Beträge sind beizufügen.


(1)  Zeitpunkt(e), zu dem (denen) die (einzelnen) Beihilfe(zahlungen) dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde(n).

(2)  Höhe der dem Beihilfeempfänger zur Verfügung gestellten Beihilfe (in Bruttobeihilfeäquivalent).

(3)  Datum der Rückzahlung.


23.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2005

über die von Italien geplante Beihilferegelung zum Schutz der Bergamotte und ihrer Derivate in Kalabrien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1814)

(Nur der italienische Wortlaut ist verbindlich)

(2006/218/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 20. Januar 2000, eingegangen am 25. Januar 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einen Gesetzesentwurf mit Normen für den Schutz der Bergamotte und ihrer Derivate mitgeteilt.

(2)

Mit Schreiben vom 14. März 2000 haben die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden um weitere Auskünfte zu den in dem genannten Gesetzesentwurf vorgesehenen Beihilfen gebeten.

(3)

Mit Schreiben vom 15. März 2000, eingegangen am 28. März 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission einen Auszug aus der Gazzetta ufficiale della Repubblica Italiana übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der genannte Gesetzesentwurf als Gesetz Nr. 39 vom 25. Februar 2000 veröffentlicht worden ist (nachstehend „Gesetz Nr. 39“), zusammen mit einem Vermerk der italienischen Behörden dahingehend, dass die Gewährung der geplanten Beihilfen von ihrer Genehmigung durch die Kommission abhängig gemacht würde.

(4)

Mit Schreiben vom 5. Juni 2000, eingegangen am 9. Juni 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die mit Schreiben vom 14. März 2000 erbetenen zusätzlichen Informationen übermittelt.

(5)

Nach Prüfung dieser Informationen haben die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. Juni 2000 um weitere Auskünfte gebeten.

(6)

Mit Schreiben vom 17. Juli 2000, eingegangen am 25. Juli 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden auf das Schreiben vom 28. Juni 2000 übermittelt.

(7)

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 hat die Kommission Italien ihren Beschluss mitgeteilt, gegen die im Gesetz Nr. 39 vorgesehenen Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (den Beschluss selbst hat die Kommission auf ihrer Tagung vom 20. September 2000 gefasst).

(8)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (1) veröffentlicht. Die Kommission forderte hierin alle Betroffenen auf, zu den fraglichen Beihilfen Stellung zu nehmen.

(9)

Bei der Kommission gingen hierzu keine Stellungnahmen ein.

II.   WÜRDIGUNG DER MAßNAHME

(10)

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 39 werden Beihilfen nach Maßgabe der mit Bergamotten bebauten Flächen und der tatsächlich gelieferten Bergamottenmengen an landwirtschaftliche Betriebe, einzelne Erzeuger oder Erzeugerzusammenschlüsse und andere Bergamottenanbau betreibende Personen gewährt. Die Voraussetzungen und die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe werden nach Anhörung der Region Kalabrien, der Vereinigung für den Bergamottenanbau, der repräsentativsten Anbauorganisationen, der Versuchsanstalt für ätherische Öle und Zitrusderivate der Reggio Calabria und des Versuchsinstituts für den Anbau von Zitrusfrüchten in Acireale durch Erlass des Ministers für Land- und Forstwirtschaft festgelegt. Zur Finanzierung dieser Beihilfen stehen 2 Mrd. ITL (1 032 914 EUR) zur Verfügung.

(11)

In Artikel 6 Absätze 1 und 2 sind Beihilfen für die Durchführung von Plänen mit folgenden Schwerpunkten vorgesehen:

a)

Ausweitung des Bergamottenanbaus zwecks Ersetzung anderer Arten von Zitrusfrüchten,

b)

Ausdünnung und Veredelung mit oder ohne Ausdünnung,

c)

Ausbau von Baumschulen und stärkere Mechanisierung der Betriebe,

d)

Errichtung von Wirtschaftsgebäuden,

e)

Ausführung kleiner oder mittlerer Infrastrukturarbeiten zur Verringerung der Produktionskosten und zur Förderung der Wiederaufnahme des Bergamottenanbaus,

f)

Errichtung von Verarbeitungs- und Vertriebsanlagen,

g)

Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten sowie Leistung technischer Hilfe,

h)

Durchführung von Maßnahmen zur Absatzförderung im gewerblichen Sektor.

(12)

Die betreffenden Pläne können von der Vereinigung für den Bergamottenanbau, von den in den im Bergamottenkataster eingetragenen Zonen liegenden Gemeinden und von in denselben Zonen ansässigen einzelnen Erzeugern oder Erzeugerzusammenschlüssen vorgelegt werden.

(13)

Die Beihilfen, die in Form von Kapitalleistungen gewährt werden, können sich auf 75 % der zuschussfähigen Ausgaben bzw. auf einen Gesamtbetrag von maximal 6 Mrd. ITL (3 098 742 EUR) für das Jahr 2000 und von jährlich 3 Mrd. ITL (1 549 371 EUR) für die einzelnen Jahre im Zeitraum 2001-2004 belaufen.

(14)

Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 39 sieht auch Beihilfen für die Durchführung von Elektrifizierungsplänen und Plänen zur Erneuerung von Gemeinde- und Anliegerwegen vor, die von Gemeinden mit Verbindungswegen zu auf den Bergamottenanbau ausgerichteten Unternehmen eingereicht werden, um die Verkehrsanbindung dieser Unternehmen zu verbessern und die Mechanisierung des Anbaus voranzutreiben.

(15)

Für die Finanzierung dieser Beihilfen sind Mittel in Höhe von 4 Mrd. ITL ((2 065 828 EUR) für das Jahr 2000 und von jährlich 2 Mrd. ITL (1 032 914 EUR) für die einzelnen Jahre im Zeitraum 2001-2004 vorgesehen.

III.   ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS GEMÄß ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(16)

Die Kommission hat das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie aus folgenden Gründen Zweifel an der Vereinbarkeit der oben genannten Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt hegt:

(17)

Generell haben die italienischen Behörden, anstatt die ihnen vorgelegten präzisen Fragen zu beantworten, nur erklärt, die Beihilfen würden ausschließlich für Interventionen gewährt, die im regionalen operationellen Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (2) in der von den Gemeinschaftsstellen genehmigten Fassung vorgesehen seien. Bei Übermittlung dieser Angaben war die Prüfung des fraglichen Programms aber noch nicht abgeschlossen, so dass zum letztendlich genehmigten Inhalt keine Aussagen gemacht werden konnten.

(18)

Zu Artikel 4:

a)

Die nach Maßgabe der gelieferten Bergamottenmengen zu gewährende Beihilfe stellt eindeutig eine Betriebsbeihilfe dar, die mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Hierauf wird auch unter Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (3) hingewiesen. Die italienischen Behörden hatten jedoch zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich zugesagt, wie dies im Schreiben der Kommission vom 14. März 2000 gefordert wurde, die Beihilfe zurückzunehmen (siehe Antwort unter Erwägungsgrund 17);

b)

die nach Maßgabe der Anbauflächen zu gewährende Beihilfe wurde als Agrarumweltmaßnahme vorgelegt. Die italienischen Behörden hatten indessen keine Angaben geliefert, mit denen die Einhaltung der Artikel 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (4), der Artikel 12 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (5) sowie der Ziffer 5.3 des Gemeinschaftsrahmens hätte nachgewiesen werden können.

(19)

Zu Artikel 6 Absätze 1 und 2:

a)

In Ermangelung genauerer Angaben über die Art der zuschussfähigen Ausgaben könnte es sich bei bestimmten Beihilfen um Betriebsbeihilfen handeln;

b)

der vorgesehene Satz von 75 % ist für die die Bergamottenerzeugung betreffenden Maßnahmen zu hoch. Außerdem fehlt der Nachweis, dass die Bestimmungen von Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens (Lebensfähigkeit der Betriebe und Vorhandensein von Absatzmöglichkeiten) eingehalten werden;

c)

die erwähnten Infrastrukturen sind nicht klar genug definiert: In einigen Fällen könnten diese Infrastrukturen einzelne Betriebe betreffen und den Bestimmungen von Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens unterliegen, die einen Beihilfesatz von weniger als 75 % vorsehen;

d)

was die Verarbeitung der Bergamotten und die Vermarktung des daraus gewonnenen Öls anbelangt (nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis), so fehlt der Nachweis, dass der Beihilfesatz und die sonstigen Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (6) sowie die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (7) eingehalten werden;

e)

in Bezug auf Forschung und technische Hilfe wurde weder die Einhaltung der Ziffern 13 und 14 des Gemeinschaftsrahmens noch die Einhaltung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (8), geändert durch die Mitteilung der Kommission von 1998 (9), nachgewiesen (bei Nichterfüllung bestimmter in diesen Texten genannter Bedingungen wäre der Satz von 75 % zu hoch);

f)

bezüglich der Förderung des Absatzes von Bergamottöl (nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis) fehlt der Nachweis, dass die einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung eingehalten werden.

(20)

In Bezug auf Artikel 6 Absatz 3 wurden trotz der diesbezüglichen Anfragen der Kommission bei den italienischen Behörden (Schreiben vom 14. März 2000) weder zum vorgesehenen Beihilfesatz noch zu den Beihilfefähigkeitskriterien nähere Angaben gemacht.

IV.   STELLUNGNAHME DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN

(21)

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000, eingegangen am 27. Oktober 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden übermittelt, in dem Letztere in Beantwortung des Schreibens vom 6. Oktober 2000 über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hinweisen, dass die Mechanismen für die Gewährung der im Gesetz Nr. 39 vorgesehenen Fördermittel ausgesetzt wurden.

(22)

Mit Schreiben vom 29. November 2000, eingegangen am 30. November 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden übermittelt, in dem Letztere zu den Bemerkungen der Kommission im Rahmen der Verfahrenseröffnung Stellung nehmen.

(23)

Mit Schreiben vom 14. Februar 2001, eingegangen am 19. Februar 2001, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden mit zusätzlichen Informationen zu dem Schreiben gemäß Erwägungsgrund 22 übermittelt.

(24)

Mit Schreiben vom 21. September 2001, eingegangen am 24. September 2001, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission weitere ergänzende Informationen der italienischen Behörden übermittelt.

(25)

Mit Schreiben vom 23. April 2002, eingegangen am 25. April 2002, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission den Wortlaut des Entwurfs eines Durchführungsdekrets zum Gesetz Nr. 39 übermittelt, der auch den Argumenten Rechnung trägt, die die italienischen Behörden in ihren in den Erwägungsgründen 22 bis 24 genannten Schreiben angeführt hatten.

(26)

Mit Schreiben vom 5. November 2003, eingegangen am 7. November 2003, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden übermittelt, in dem Letztere expressis verbis argumentieren, dass sie angesichts der seit ihrem letzten Schreiben verstrichenen Zeit Grund zur Annahme hätten, dass man sich in einer Situation des „stillschweigenden Einverständnisses“ befände, die es erlaube, die im Sinne der Bemerkungen der Kommission geänderten Rechtsvorschriften anzuwenden.

(27)

Mit Schreiben vom 26. November 2003 haben die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen nur bei mitgeteilten Beihilferegelungen möglich sei, nicht jedoch bei Maßnahmen, die Gegenstand des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag seien, dass die Behörden, falls sie dies wünschten, bei der Kommission jedoch beantragen könnten, dass innerhalb einer Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (ehemaliger Artikel 88) des EG-Vertrags (10) ein Beschluss gefasst werde. Die Kommissionsdienststellen hatten ferner präzisiert, die Kommission werde nach Eingang dieses Antrags innerhalb der in den genannten Vorschriften vorgegebenen Frist einen Beschluss fassen.

(28)

Mit Schreiben vom 6. Mai 2005, eingegangen am 11. Mai 2005, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden übermittelt, in dem Letztere die Regelung gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geltend machen und bei der Kommission eine Beschlussfassung innerhalb einer Frist von zwei Monaten beantragen. Die Kommission wird daher auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen einen Beschluss im Sinne der genannten Regelung fassen.

(29)

Artikel 2 des Dekretentwurfs sieht die Gewährung von Investitionsbeihilfen an Agrarbetriebe vor. Es wurden folgende Beihilfesätze und Förderbedingungen festgelegt:

Ausgaben

Benachteiligte Gebiete (11)

Andere Gebiete (12)

Auflagen

Neubau, Erwerb (*) oder Modernisierung von Gebäuden

50 %

40 %

(*)

Berechnung auf der Grundlage des Immobilienwertes, ausgenommen der Startkosten

Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich Computersoftware

50 %

40 %

für Gebrauchtmaterial, siehe (14)

Allgemeine Kosten (Architekten-, Techniker- und Beraterhonorare; Durchführbarkeitsstudien; Erwerb von Patenten und Lizenzen)

50 %

40 %

12 % der Gesamtkosten des Projekts

Investitionen zur Erhaltung des Landschaftsbildes (13)

bis 75 %

bis 60 %

ohne Steigerung der Produktionskapazität

 

50 % + 100 % der zusätzlichen Ausgaben

40 % + 100 % der zusätzlichen Ausgaben

mit Steigerung der Produktionskapazität (15)

(30)

Beihilfefähig sind nur einzelne Betriebe oder Betriebszusammenschlüsse,

deren Produktivität insofern nachgewiesen ist, als das Nettoeinkommen je Arbeitseinheit gemäß den Vorgaben des Operationellen Programms für die Region Kalabrien mindestens 60 % des von ISTAT ermittelten Referenzeinkommens entspricht;

die den gemeinschaftlichen Mindestvorschriften für Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz genügen;

deren Inhaber die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Fähigkeiten besitzen;

die sich verpflichten, die Investitionsgelder zu den im Dekretentwurf vorgesehenen Zwecken während zehn Jahren im Falle vom Immobilien und während fünf Jahren im Falle beweglicher Güter zu verwenden.

(31)

Nicht förderfähig sind Investitionen, die auf die Steigerung der Produktion von Erzeugnissen ausgerichtet sind, für die es keine Absatzmärkte gibt, oder Investitionen, die etwaigen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Produktionsbeschränkungen oder Beihilfebegrenzungen zuwiderlaufen.

(32)

Artikel 3 des Dekretentwurfs sieht die Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor vor. Es wurden folgende Beihilfesätze und Förderbedingungen festgelegt:

Förderfähige Ausgaben

Höchstbeihilfesatz

Bau, Erwerb (16) oder Modernisierung von Gebäuden

50 %

Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich Computersoftware (17)

50 %

Allgemeine Kosten (Architekten-, Techniker- und Beraterhonorare; Durchführbarkeitsstudien; Erwerb von Patenten und Lizenzen)

50 %

(33)

Beihilfefähig sind nur Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe,

deren Produktivität insofern nachgewiesen ist, als ihr Kapitalertrag (Verhältnis zwischen Betriebseinkommen und investiertem Kapital) dem Kapitalertrag jeder einzelnen Betriebsabteilung entspricht (bei neuen Betrieben muss die Produktivität gemäß dem Regionalen Operationellen Programm (ROP) für die Region Kalabrien zu dem Zeitpunkt nachgewiesen sein, an dem der Betrieb normal läuft);

die den gemeinschaftlichen Mindestvorschriften für Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz genügen;

die den Erzeugern von Grunderzeugnissen durch Lieferverträge mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren vom Tag des Abschlusses der Investitionen an gerechnet einen wirtschaftlichen Gewinn gewährleisten;

die sich verpflichten, die Investitionsgelder zu den im Dekretentwurf vorgesehenen Zwecken während zehn Jahren im Falle vom Immobilien und während fünf Jahren im Falle beweglicher Güter zu verwenden.

(34)

Sind die Begünstigten selbst Erzeuger, so müssen mindestens 60 % des Rohmaterials von außerhalb des Betriebs stammen.

(35)

Nicht förderfähig sind Investitionen,

die die Steigerung der Produktion von Erzeugnissen zum Ziel haben, für die es keine Absatzmärkte gibt, oder die etwaigen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Produktionsbeschränkungen oder Beihilfebegrenzungen zuwider laufen;

die den Einzelhandel betreffen.

(36)

Artikel 4 des Dekretentwurfs regelt — unter Einhaltung der in dem von der Kommission genehmigten (18) Regionalen Operationellen Programm (ROP) für die Region Kalabrien festgelegten Bedingungen — die Einführung und Aufrechterhaltung ökologischer Bewirtschaftungsmethoden. In diesem Sinne ist die Gewährung von Beihilfen an folgende Bedingungen gebunden:

Abschluss (mit der Region) eines Vertrags über die ökologische Bewirtschaftung der gesamten jährlich bebauten Fläche und die Führung der in den Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91 (19) und (EG) Nr. 1804/1999 des Rates (20) vorgesehenen Betriebsregister;

Verpflichtung des Begünstigten, die betreffenden Anbauflächen und nicht unter den genannten Vertrag fallende Kulturen nach den Methoden der Guten Landwirtschaftlichen Praxis zu bewirtschaften.

(37)

Die Finanzausstattung dieser Maßnahme wird aus den für das Regionale Operationelle Programm (ROP) für die Region Kalabrien bereitstehenden Mitteln gewährleistet.

(38)

Artikel 5 des Dekretentwurfs sieht unter Einhaltung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor Beihilfen für neue Konsortien und Zusammenschlüsse von Bergamottenerzeugern vor, die im Bereich der Qualitätsproduktion im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 (21) des Rates und (EWG) Nr. 2092/91 tätig werden wollen. Dieselben Konsortien und Zusammenschlüsse können auch Beihilfen zur Einführung von Qualitätssicherungs- und Zertifizierungssystemen für g.U.- und ökologische Erzeugnisse erhalten.

(39)

Es wurden folgende Kriterien für die Gewährung von Startbeihilfen oder Beihilfen für die Ausweitung der Tätigkeit gemäß Erwägungsgrund 38 festgelegt:

Aufnahme oder Ausweitung von Tätigkeiten (22) Beihilfefähige Ausgaben

Beihilfehöchstsatz

Standort der Räumlichkeiten (23)

Kauf von Büroausrüstungen (einschließlich EDV-Anlagen)

Personalkosten

Betriebskosten

Verwaltungskosten

Die Beihilfe wird für maximal fünf Jahre gewährt; sie darf 100 % der im ersten Jahr anfallenden Kosten nicht überschreiten und wird anschließend jährlich um 20 % gekürzt.

(40)

Es wurden folgende Kriterien für die Gewährung von Beihilfen zur Einführung von Qualitätssicherungs- und Zertifizierungssystemen für g.U.- und ökologische Erzeugnisse gemäß Erwägungsgrund 38 festgelegt:

Beihilfefähige Ausgaben

Beihilfehöchstsatz

ISO- und HACCP-Normen: Kosten im Zusammenhang mit der Einführung von Qualitätssicherungsnormen und Umweltbetriebsprüfungssystemen; Ausbildung von Personen, die für die Anwendung dieser Normen verantwortlich sein werden.

100 % der bestätigten Ausgaben (der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 100 000 EUR je Begünstigten und Dreijahreszeitraum nicht überschreiten) (24)

Schaffung von Kontroll- und Zertifizierungssystemen für die Qualitätssicherung (Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EWG) Nr. 2092/91)

100 % der im ersten Jahr bestätigten Ausgaben, danach Kürzung um ungefähr 16,7 % jährlich bis zum Auslaufen (nach sechs Jahren)

Deckung der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren für die erste Zertifizierung von Qualitätssicherungs- und analogen Systemen

100 % der im ersten Jahr bestätigten Ausgaben, danach Kürzung um ungefähr 16,7 % jährlich bis zum Auslaufen (nach sechs Jahren)

Kontrolle und Zertifizierung ökologischer Bewirtschaftungsmethoden

100 % der bestätigten Ausgaben

(41)

Artikel 6 des Dekretentwurfs regelt die Gewährung von Beihilfen für den Unterhalt von Gemeinde- und Nahverkehrswegen und -straßen (als Zugang für Maschinen zu den Betrieben) und zur Elektrifizierung der Bergamottenanbaugebiete.

(42)

Die Beihilfen gemäß Erwägungsgrund 41 werden nach folgenden Kriterien gewährt:

Art der Investition und Begünstigte

Beihilfehöchstsatz

Infrastrukturinvestitionen der öffentlichen Hand: ländliches Wegenetz und Elektrifizierung

100 %

Investitionen in das ländliche Wegenetz (25) unter Beteiligung des Privatsektors

75 %

(43)

Artikel 7 des Dekretentwurfs regelt die Gewährung von Forschungsbeihilfen zugunsten neuer Konsortien und/oder Körperschaften, die landwirtschaftliche Erzeuger vertreten.

(44)

Die Beihilfen gemäß Erwägungsgrund 43 werden nach folgenden Kriterien gewährt:

Bei Anbau von Bergamotten als Zitrusfrucht

Forschung und Entwicklung

Beihilfehöchstsatz

Personalausgaben (Forscher, Techniker und ausschließlich für Forschungszwecke beschäftigtes Hilfspersonal);

Kosten von Instrumenten, Materialien, Geländen und Räumlichkeiten, die ausschließlich zu Forschungszwecken genutzt werden (außer im Falle der Übertragung auf kommerzieller Basis);

Kosten der Dienstleistungen von Beratungsstellen und ähnlichen Diensten, die ausschließlich zu Forschungszwecken in Anspruch genommen werden, einschließlich der Kosten für Forschung, Sachverständige, Patente, Lizenzen, usw.;

allgemeine zusätzliche Kosten, die sich unmittelbar aus der Forschungstätigkeit ergeben;

andere Bewirtschaftungskosten (z. B. Kosten von Materialien, Bedarfsgegenständen u. Ä.), die sich unmittelbar aus der Forschungstätigkeit ergeben.

100 % der beihilfefähigen Ausgaben vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen der Mitteilung (98/C 48/2) der Kommission (26)


Bei Anbau von Bergamotten zur Extraktion von Bergamottöl

Forschung und Entwicklung (ABl. C 45 vom 17.10.1996)

Beihilfehöchstsatz und beihilfefähige Ausgaben (27)

Industrielle Forschung und technische Durchführbarkeitsstudien vor der industriellen Forschung

bis 50 % der beihilfefähigen Ausgaben

vorwettbewerbliche Tätigkeiten

bis 25 % der beihilfefähigen Ausgaben

(45)

Artikel 8 des Dekretentwurfs regelt die Gewährung von Beihilfen für die Absatzförderung (28) der Bergamotte und ihrer Derivate. Begünstigte sind anerkannte Erzeugerzusammenschlüsse oder Konsortien und/oder Körperschaften, die Erzeuger von g.U.-Produkten vertreten. Die Beihilfen werden nach folgenden Kriterien gewährt:

Werbekampagnen

Erzeuger vertretende Vereinigungen und Körperschaften müssen gewährleisten, dass alle Erzeuger unter ein und denselben Bedingungen Zugang zu den Werbeaktionen haben.

Als Werbeaktion gilt jede Maßnahme, die Marktbeteiligten oder Verbrauchern einen Anreiz zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses geben soll, sowie jedes Material, das zum selben Zweck direkt an Verbraucher verteilt wird, und jede zugunsten von Verbrauchern organisierte Werbeaktion an Verkaufsstellen. Nicht als Werbung gelten Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne von Nummer 8 der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (29).

Werbeaktionen mit ein und demselben thematischen Schwerpunkt, für die jährlich über 5 Mio. EUR bereitgestellt werden und die neue Qualitätssicherungssysteme oder neue Marken betreffen oder die einen Hinweis auf den nationalen oder regionalen Ursprung der Erzeugnisse enthalten, müssen der Europäischen Kommission in jedem Falle mitgeteilt werden.

Die Bestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (30) müssen eingehalten werden.

Gemäß Nummer 25 der genannten Gemeinschaftsleitlinien müssen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die für die betreffenden Erzeugnisse geschaffen wurden, eingehalten werden.

Für Erzeugnisse mit Gütezeichen müssen folgende Bedingungen eingehalten werden: Zugänglichkeit des Gütezeichens für alle Gemeinschaftserzeuger, ohne geografische Begrenzung infolge des Ursprungs des Erzeugnisses und ohne geografische Angabe im Gütezeichen; Anerkennung (auf der Grundlage der Gleichwertigkeit) der von anerkannten Stellen anderer Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen; Zweitrangigkeit des Ursprungs in der Werbebotschaft (dieser Grundsatz gilt auch für Erzeugnisse ohne Gütezeichen).


Art der Beihilfe

Beihilfehöchstsatz

Werbung für Qualitätserzeugnisse unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 28 EG-Vertrag.

Werbung für Erzeugnisse mit Ursprungsbezeichnung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92.

Werbung für ökologische Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

bis 50 % der beihilfefähigen Ausgaben, eventuell erhöht auf 75 % für KMU (31) in Ziel-1-Gebieten

In allen Fällen gilt Folgendes:

Beihilfen zugunsten einzelner Betriebe werden ausgeschlossen,

die die Werbekampagnen durchführenden Betriebe werden nach einem Verfahren im Sinne der Richtlinie 92/50/EWG oder, falls diese Richtlinie nicht gilt, nach transparenten, nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt,

in allen Fällen erfüllen die Kampagnen mindestens eines der vorgesehenen positiven Kriterien, weil sie entweder Ökoprodukte oder Qualitätserzeugnisse oder Erzeugnisse mit geografischer Ursprungsbezeichnung betreffen.

Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen

Art der Beihilfe

Beihlfehöchstsatz

Veranstaltung von Wettbewerben, Ausstellungen und Messen

Marktstudien

Verbreitung von Informationen

bis 100 000 EUR je Begünstigter (33) und Dreijahreszeitraum oder, bei KMU (34), 50 % der beihilfefähigen Ausgaben, je nachdem, welcher Betrag höher ist

(46)

Gemäß Artikel 9 des Dekretentwurfs sind Beihilfen mit unbestimmter Laufzeit vorbehaltlich der Einhaltung der in der obigen Tabelle genannten Höchstsätze kumulierbar.

(47)

In Artikel 11 des Dekretentwurfs sind die zur Finanzierung der vorstehend beschriebenen Beihilfen verfügbaren Mittel festgelegt, namentlich

2 Mrd. ITL (1 032 914 EUR) für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 (in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 39),

6 Mrd. ITL (3 098 742 EUR) für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 2, 3, 5, 7 und 8 (in Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 39),

4 Mrd. ITL (2 065 828 EUR) für die Maßnahmen gemäß Artikel 6 (in Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 39).

V.   BEWERTUNG

(48)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(49)

Die meisten der zunächst im Gesetz Nr. 39 und anschließend in dem von den italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 23. April 2002 mitgeteilten Dekretentwurf vorgesehenen Maßnahmen werden dieser Definition insofern gerecht (die Ausnahmen sind nachstehend beschrieben), als sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden, bestimmte Produktionen begünstigen (nämlich Bergamotten und ihre Derivate) und aufgrund des Stellenwertes Italiens in diesem Sektor (Italien ist gemeinschaftsgrößter Erzeuger von Bergamotten und Bergamottöl und führt einen Teil dieser Produktion in andere Mitgliedstaaten aus) den Handel beeinträchtigen können.

(50)

In den in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmefällen können bestimmte Maßnahmen jedoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(51)

Im vorliegenden Fall kommen für eine Ausnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag aufgrund der Art der beschriebenen Maßnahmen nur Beihilfen in Frage, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(52)

Angesichts des Gegenstands des von den italienischen Behörden mitgeteilten Dekretentwurfs wird die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf der Grundlage der folgenden Regelungen geprüft:

für die in den Artikeln 2, 4, 5, 6 und 8 des Dekretentwurfs vorgesehenen Beihilfen (Verkaufsförderung im weiteren Sinne): auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“ genannt (35) (im vorliegenden Fall kann die Bewertung nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (36) vorgenommen werden, weil die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung in Fällen, in denen die Bedingungen der Verordnung nicht erfüllt sind, Anmeldungen, über die bei Inkrafttreten der Verordnung noch nicht abschließend entschieden wurde, nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens prüft und es im vorliegenden Falle des Dekretentwurfs nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch andere als kleine und mittlere Unternehmen für Beihilfen in Frage kommen);

für Beihilfen gemäß Artikel 3 des Dekretentwurfs: auf der Grundlage der Leitlinien für regionale staatliche Beihilfen (37) und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (38), die gemäß Artikel 9a Absatz 1 (39) für andere anhängige Anmeldungen als Anmeldungen für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen gilt;

für Beihilfen gemäß Artikel 7 des Dekretentwurfs: auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (40) und der Mitteilung der Kommission von 1998 über die Änderung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (41);

für Beihilfen für Verkaufsförderungs- und Werbemaßnahmen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs:

auf der Grundlage der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (42) im Falle von Werbemaßnahmen zugunsten von Bergamottenfrüchten und der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung im Falle von Werbemaßnahmen zugunsten von Bergamottöl,

auf der Grundlage der Leitlinien für Verkaufsförderungsmaßnahmen/technische Hilfe für Bergamottenerzeuger und der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung sowie der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 für Verkaufsförderungs-maßnahmen/technische Hilfe für Erzeuger von Bergamottöl.

(53)

Bei den in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfen handelt es sich um Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe, die als solche unter Nummer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens fallen, der Folgendes vorsieht:

einen Beihilfesatz von 40 % der zuschussfähigen Investitionen in nicht benachteiligten Gebieten und von 50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten, mit der Möglichkeit der Anhebung des Beihilfesatzes um 5 Prozentpunkte bei Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung (wobei die Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken);

eine Liste der zuschussfähigen Ausgaben; dabei kommen in Frage die Errichtung, der Erwerb oder die Modernisierung unbeweglicher Vermögen, der Kauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware (der Kauf von Gebrauchtmaterial kann als zuschussfähige Ausgabe angesehen werden, wenn die vier folgenden Bedingungen erfüllt sind: Es muss eine Erklärung des Verkäufers über den genauen Ursprung des Materials vorliegen, aus der hervorgeht, dass nicht bereits eine staatliche oder gemeinschaftliche Beihilfe gewährt wurde; der Kauf des Materials muss für das Programm oder Projekt von besonderem Vorteil und durch außergewöhnliche Umstände (wie die Nichtverfügbarkeit neuen Materials zum gewünschten Zeitpunkt) gerechtfertigt sein; die Kosten und somit auch die Höhe der Beihilfe müssen im Verhältnis zum Neukaufpreis, jedoch unter Beibehaltung eines guten Kosten-Nutzen-Verhältnisses geringer sein; das Gebrauchtmaterial muss die nach Maßgabe der Projektspezifikationen notwendigen technischen und/oder technologischen Merkmale aufweisen) sowie allgemeine Aufwendungen (für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen usw.) bis zu einem Höchstsatz von 12 % der beiden vorgenannten Ausgaben;

das Erfordernis für die begünstigten Betriebe, angesichts ihrer Zukunftschancen wirtschaftlich lebensfähig zu sein und Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz zu erfüllen.

(54)

Diese Bestimmungen werden durch eine weitere, allgemeinere Vorschrift ergänzt, der zufolge Beihilferegelungen vorsehen müssen, dass für Arbeiten oder Aktionen, die bereits vor Stellung eines ordnungsgemäßen Beihilfeantrags bei der zuständigen Behörde in Angriff genommen bzw. getroffen wurden, keine Beihilfe gewährt wird, weil eine Beihilfe, die rückwirkend für Maßnahmen gewährt wird, die der Begünstigte bereits getroffen hat, nicht das Anreizelement enthält, das jede nicht als Entschädigung gewährte Beihilfe enthalten muss, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt zu werden (43).

(55)

Unter Berücksichtigung der Argumente gemäß den Erwägungsgründen 29 bis 31 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass alle unter den Erwägungsgründen 53 und 54 genannten Bedingungen gegeben sind, wenn die im Entwurf angegebenen Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken und die Beihilfen stets ein Anreizelement enthalten und nicht rückwirkend gewährt werden, mit anderen Worten für Arbeiten gewährt werden, die bereits vor Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags durchgeführt werden.

(56)

Die Kommission, die sich anhand der ihr vorliegenden Informationen äußern soll, gelangt in diesem Zusammenhang zu dem Schluss, dass die geplanten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit sie Empfängern vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags bei der zuständigen Behörde mit den Arbeiten beginnen, und soweit die im Dekretentwurf vorgesehenen Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken.

(57)

Bei der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Beihilfen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 39 zur Verarbeitung von Bergamotten und zur Vermarktung des daraus gewonnenen Öls war hervorgehoben worden, dass der Nachweis fehlt, dass der Beihilfesatz und die sonstigen Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sowie die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen eingehalten werden.

(58)

Artikel 3 des Dekretentwurfs präzisiert den Beihilfesatz für die geplanten Maßnahmen.

(59)

Der angegebene Satz (50 %) ist akzeptabel, weil er ungeachtet des vorgesehenen Subventionsäquivalents dem Satz entspricht, den die Kommission im Rahmen der Prüfung der Fördergebietskarte für Italien (44) für Kalabrien genehmigt hat, und aus der Art der beschriebenen zuschussfähigen Ausgaben ergibt sich, dass es sich um eine erste Investitionsbeihilfe im Sinne von Nummer 4.4 der genannten Leitlinien handelt.

(60)

Ähnliche Erwägungen gelten, wenn die Beihilfen unter dem Gesichtspunkt der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gesehen werden. Ungeachtet, welche Gemeinschaftsvorschrift gilt, ist die Kommission jedoch nicht in der Lage festzustellen, ob der Beihilfeantrag vor Beginn der Durchführung der Investitionsvorhaben gestellt werden wird.

(61)

Angesichts dieser Argumente kann die Kommission ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der geprüften Verarbeitungs- und Vermarktungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nur ausräumen, wenn die Beihilfen ausschließlich denjenigen gewährt werden, die sie vor der Ausführung ihrer Investitionen beantragen.

(62)

Angesichts der Ausführungen gemäß Nummer 36 stellt die Kommission fest, dass es sich bei den geplanten Interventionen der öffentlichen Hand um Beihilfen des Mitgliedstaats zur Kofinanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (45) und somit nach demselben Artikel nicht um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt.

(63)

In Bezug auf die Startbeihilfen, deren Gewährungsmodalitäten unter Erwägungsgrund 39 beschrieben sind, stellt die Kommission fest, dass der Wortlauf des Dekretentwurfs eine ausdrückliche Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien (siehe Erwägungsgrund 38) enthält. Einerseits sollte jedoch klargestellt werden, dass die Beihilfen insbesondere die Vorschriften gemäß Nummer 10.3 der Leitlinien erfüllen müssen, unter der die Regeln festgeschrieben sind, die Erzeugerzusammenschlüsse anwenden müssen, um für eine Beihilfe in Frage zu kommen, während andererseits präzisiert werden muss, dass die in Tabelle B.I des Entwurfs, in der eine jährliche Verringerung der Beihilfe um 20 % vorgesehen ist, vorgesehenen Höchstsätze gemäß Nummer 10.5 der Leitlinien berechnet werden müssen, mit einer jährlichen Kürzung um 20 Prozentpunkte und nicht etwa einer 20 %igen Kürzung des im Vorjahr geltenden Beihilfesatzes.

(64)

Was die Beihilfen zur Einführung von Qualitätssicherungs- und Zertifizierungssystemen für g.U.- und ökologische Erzeugnisse anbelangt, deren Gewährungsmodalitäten unter Erwägungsgrund 40 beschrieben sind, stellt die Kommission fest, dass die einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien (im vorliegenden Fall die Bestimmungen gemäß Nummer 13) in allen Punkten respektiert werden. So entsprechen die Beihilfen betreffend die Kontrolle und Zertifizierung der ökologischen Landbaumethoden den Bestimmungen von Nummer 13.4 letzter Absatz der Leitlinien und kommen somit für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag insofern in Frage, als es sich um Beihilfen handelt, die dazu bestimmt sind, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu erleichtern, sofern die Handels- und Wettbewerbsbedingungen dadurch nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; dies gilt auch für die Beihilfen zur Einrichtung von Kontrollsystemen und zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, die während eines angemessenen Zeitraums bis zu ihrem Auslaufen, ebenfalls im Sinne von Nummer 13.4 der Leitlinien, degressiv sind.

(65)

Auch die Beihilfen zur Deckung der Kosten der Einführung von Programmen zur Sicherung der ISO- und HACCP-Qualitätsnormen werden den Anforderungen von Nummer 13.2 der Leitlinien in nahezu allen Punkten gerecht. Der im dritten Absatz dieser Nummer vorgesehene Höchstbetrag von 100 000 EUR je Begünstigter und Dreijahreszeitraum entspricht jedoch der Summe der Beihilfen für diverse Ausgabenposten, unter denen die Kosten im Zusammenhang mit der Einführung von Qualitätssicherungsnormen und Umweltbetriebsprüfungssystemen und die Kosten der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren aufgeführt sind. Nach Tabelle B.II (Anhang zu Artikel 5) des Dekretentwurfs soll der genannte Höchstbetrag jedoch nur für Kosten im Zusammenhang mit der Einführung von Qualitätssicherungsnormen und Umweltbetriebsprüfungssystemen gelten, während die Kosten der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren an keinen Höchstbetrag gebunden sind, was bedeutet, dass die Summe von 100 000 EUR überschritten werden kann, wenn die Beihilfen im Rahmen dieser beiden Posten zusammengerechnet werden. Die Gewährung der Beihilfe sollte daher von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der genannte Höchstbetrag effektiv für die Gesamtheit der betreffenden Beihilfen gilt.

(66)

Angesichts dieser Argumente gelangt die Kommission zwangsläufig zu dem Schluss, dass die Beihilfen betreffend die Kontrolle und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen für den ökologischen Landbau sowie die Beihilfen zur Einführung von Kontrollsystemen und zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 insofern für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen, als es sich um Beihilfen handelt, die dazu bestimmt sind, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu erleichtern, sofern die Handels- und Wettbewerbsbedingungen dadurch nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung des Höchstbetrags gemäß Nummer 13.2 Absatz 3 der Leitlinien.

(67)

Nach den Angaben der Tabelle im Anhang zu Artikel 6 betrifft die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand nur Infrastrukturen von allgemeinem Interesse.

(68)

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die genannte Unterstützung keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist.

(69)

Zu den Forschungsbeihilfen betreffend den Anbau von Bergamotten als Zitrusfrucht stellt die Kommission anhand der Tabelle im Anhang zu Artikel 7 fest, dass die in der Mitteilung der Kommission von 1998 festgelegten Bedingungen für die Änderung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen erfüllt sind. Diese Beihilfen kommen daher insofern für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage, als es sich um Beihilfen handelt, die dazu bestimmt sind, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu erleichtern, sofern die Handels- und Wettbewerbsbedingungen dadurch nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(70)

Zu den Forschungsbeihilfen betreffend die Gewinnung von Bergamottöl stellt die Kommission anhand der Tabelle im Anhang zu Artikel 7 fest, dass die zuschussfähigen Ausgaben und die Beihilfesätze den im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen festgelegten Ausgaben und Sätzen entsprechen. Die Begriffe der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Tätigkeiten sind zwar nicht bestimmt, die Tabelle nimmt jedoch auf den genannten Gemeinschaftsrahmen Bezug. Der Klarheit halber sollte festgelegt werden, dass Forschungsbeihilfen betreffend die Gewinnung von Bergamottöl für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen, soweit die Begriffe der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Tätigkeiten den diesbezüglichen Begriffen in Anhang I des genannten Gemeinschaftsrahmens entsprechen.

(71)

Zu den Werbeaktionen stellt die Kommission fest, dass die geplanten Beihilfen zugleich für Bergamottenfrüchte als auch für daraus gewonnene Erzeugnisse (d. h. für Bergamottöl) gewährt werden.

(72)

Was die Werbung für Bergamottenfrüchte anbelangt, so enthalten die Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse eine bestimmte Anzahl von Bedingungen, unter denen Beihilfen für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen: Die geplante Werbekampagne darf keinem der genannten negativen Kriterien (Werbung, die einen übermäßigen Akzent auf den Ursprung der Erzeugnisse setzen würde; Werbung für einzelne Betriebe; Kampagne, die dem Sekundärrecht der Gemeinschaft zuwiderläuft) entsprechen und muss mindestens eines der vorgesehenen positiven Kriterien erfüllen (im Agrarsektor: Werbung zugunsten von Überschusserzeugnissen oder ungenügend ausgenutzten Arten; von neuen Erzeugnissen oder Ersatzerzeugnissen, die nicht überschüssig sind; von Qualitätserzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen, die aus umweltfreundlichen Produktionsverfahren oder Fangmethoden hervorgehen, zum Beispiel Erzeugnisse aus ökologischem Landbau; der Entwicklung bestimmter Gebiete und der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen). Ferner muss der Beihilfesatz 50 % der Kosten betragen und kann, um der Bedeutung einiger der erwähnten positiven Kriterien Rechnung zu tragen, im Falle der Werbung für Erzeugnisse kleiner und mittlerer Unternehmen, die in Gebieten liegen, die für eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag in Frage kommen, auf 75 % der Ausgaben angehoben werden.

(73)

Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfen unter Einhaltung mindestens eines der in den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse genannten positiven Kriterien (Werbung für ökologische Erzeugnisse) gewährt werden und keinem einzigen der in denselben Leitlinien genannten negativen Kriterien (zweitrangiger Charakter des Ursprungs in der Werbebotschaft, Ausschluss jeglicher Werbung für einzelne Betriebe, Einhaltung der geltenden Vorschriften für die betreffenden Erzeugnisse sowie der Richtlinie 2000/13/EG) entsprechen. Der vorgesehene Beihilfesatz von 50 % entspricht ebenfalls dem in den Leitlinien vorgesehenen Satz, ebenso wie die Anhebung auf 75 % für kleine und mittlere Unternehmen, weil Kalabrien ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag ist.

(74)

Angesichts dieser Argumente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die geplanten Beihilfen zur Werbung für Bergamottenfrüchte für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen könnten.

(75)

In Bezug auf die Werbung für Bergamottöl hatte die Kommission bei der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hervorgehoben, dass die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nicht erwiesen war (siehe Erwägungsgrund 19 f). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Bergamottöl kein Erzeugnis im Sinne von Anhang I ist, sondern überwiegend aus Erzeugnissen besteht, die unter Anhang I fallen. Daher fällt es auch gemäß Erwägungsgrund 9 unter die Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse.

(76)

Da der von den italienischen Behörden vorgelegte Dekretentwurf für Bergamottöl dieselben Beihilfen vorsieht wie für Bergamottenfrüchte, schlussfolgert die Kommission, dass die Beihilfen zur Werbung für Bergamottöl ebenfalls für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen, weil es sich um Beihilfen handelt, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(77)

In Bezug auf die Beihilfen zur Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen stellt die Kommission fest, dass sowohl Bergamottenerzeuger als auch Hersteller von Bergamottöl als Begünstigte in Frage kommen.

(78)

Die Kommission stellt fest, dass die betreffenden Leistungen unter Nummer 14 der Leitlinien (46) fallen. Sie stellt nach Prüfung der Tabelle zu Artikel 8 ferner fest, dass alle unter den genannten Nummern aufgeführten maßgeblichen Bedingungen (Beihilfesatz oder -betrag, Zugänglichkeit der Leistungen) erfüllt sind.

(79)

Die genannten Beihilfen kommen daher für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage, weil es sich um Beihilfen handelt, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(80)

Die Kommission stellt fest, dass Tabelle E zu Artikel 8 des Dekretentwurfs ebenfalls auf den Bestimmungen der Leitlinien basiert, soweit die Beihilfen Hersteller von Bergamottöl betreffen. Bergamottöl fällt jedoch nicht, wie bereits erwähnt, unter Anhang I EG-Vertrag, und entsprechend können die diesbezüglichen Beihilfen ungeachtet, in welcher Form sie gewährt werden, nicht unter die Leitlinien fallen, sondern sind vielmehr Gegenstand der Bestimmungen gemäß Erwägungsgrund 52 vierter Gedankenstrich.

(81)

Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass die Beihilfen zur Förderung von Bergamottölherstellern für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen können, weil es sich um Beihilfen handelt, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wenn der Begünstigte ein kleines oder mittleres Unternehmen ist, das die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfüllt, wonach Folgendes gilt:

Bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch externe Berater darf die Bruttobeihilfe 50 % der Kosten nicht überschreiten. Dabei darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung;

Beihilfen, die die Teilnahme an Messen und Ausstellungen ermöglichen sollen, dürfen 50 % brutto der anfallenden Mehrkosten für Miete, Aufbau und Betrieb des Standes nicht überschreiten. (Die Freistellung gilt nur bei erstmaliger Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.)

(82)

Ungeachtet der Größe des begünstigten Unternehmens würde die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe gelten, wenn alle materiellen und formellen Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllt sind.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(83)

Die vorstehenden Argumente lassen folgenden Schluss zu:

Die Beihilfen gemäß Artikel 2 des Dekretentwurfs sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Begünstigten vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines Beihilfeantrags bei der zuständigen Behörde mit den Arbeiten beginnen, und die vorgesehenen Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken.

Die Beihilfen gemäß Artikel 3 des Dekretentwurfs sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Begünstigten vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines Beihilfeantrags ihre Investitionen ausführen.

Die Beihilfen gemäß Artikel 4 des Dekretentwurfs stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Die Beihilfen gemäß Artikel 5 des Dekretentwurfs betreffend Kontrollen von Ökoprodukten sowie die Schaffung von Kontrollsystemen und die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Beihilfen gemäß Artikel 5 des Dekretentwurfs zum Start bzw. zur Ausweitung von Tätigkeiten von Erzeugergemeinschaften und die im selben Artikel vorgesehenen Beihilfen zur Deckung der Kosten der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren für die Erstzertifizierung von Qualitätssicherungssystemen und analogen Systemen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die gesamten Beihilfen zur Deckung der Kosten der Einführung von Programmen zur Sicherung von ISO- und HACCP-Qualitätsnormen und der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren auf 100 000 EUR je Begünstigter und Dreijahreszeitraum begrenzt sind.

Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Dekretentwurfs stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Die Beihilfen gemäß Artikel 7 des Dekretentwurfs zugunsten von Bergamottenfrüchten sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Beihilfen gemäß Artikel 7 des Dekretentwurfs zugunsten von Bergamottöl sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Begriffe der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Tätigkeiten den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen gemäß Anhang I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen entsprechen.

Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs zugunsten von Bergamottenfrüchten und Bergamottöl sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs für die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Bergamottenfrüchten und Bergamottöl sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs für die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Herstellern von Bergamottöl, die der KMU-Definition der Gemeinschaft entsprechen, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfüllt sind.

Ungeachtet der Größe des begünstigten Unternehmens sind die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs für die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Herstellern von Bergamottöl keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, sofern alle materiellen und formellen Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllt sind.

(84)

Da die italienischen Behörden mitgeteilt haben, dass die im Gesetz Nr. 39 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen (siehe Erwägungsgrund 21) ausgesetzt wurden, braucht eine Einziehung unrechtmäßig gewährter Beihilfen nicht in Betracht gezogen zu werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 4 des Dekretentwurfs festgelegt sind, den die italienischen Behörden nach Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Artikel 4 und 6 des genannten Gesetzes mitgeteilt haben, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 2

Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 2 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Begünstigten vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines Beihilfeantrags bei der zuständigen Behörde mit den Arbeiten beginnen, und die vorgesehenen Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken.

Artikel 3

Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 3 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Begünstigten vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines Beihilfeantrags ihre Investitionen ausführen.

Artikel 4

Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 5 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die gesamten Beihilfen zur Deckung der Kosten der Einführung von Programmen zur Sicherung von ISO- und HACCP-Qualitätsnormen und der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren auf 100 000 EUR je Begünstigter und Dreijahreszeitraum begrenzt sind.

Artikel 5

Die Beihilfen gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 6 des Dekretentwurfs festgelegt sind, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 6

(1)   Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 7 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Bergamottenfrüchte betreffen.

(2)   Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 7 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Bergamottöl betreffen und die Begriffe der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Tätigkeiten den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen gemäß Anhang I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen entsprechen.

Artikel 7

(1)   Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Werbemaßnahmen betreffen.

(2)   Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Bergamottenerzeugern betreffen.

(3)   Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Bergamottölherstellern betreffen, die der KMU-Definition der Gemeinschaft entsprechen, sofern die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfüllt sind.

(4)   Ungeachtet der Größe des begünstigten Unternehmens stellen die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, für die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Herstellern von Bergamottöl keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, sofern alle materiellen und formellen Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllt sind

Artikel 8

Italien teilt der Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um den Vorgaben der Artikel 2, 3, 6 und 7 gerecht zu werden.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 380 vom 30.12.2000, S. 2.

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).

(3)  ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17.

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/2001 (ABl. L 239 vom 7.9.2001, S. 10).

(6)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(7)  ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4.

(8)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(9)  ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2.

(10)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(11)  Kann für Junglandwirte im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung Investitionen tätigen, auf 55 % angehoben werden.

(12)  Kann für Junglandwirte im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung Investitionen tätigen, auf 45 % angehoben werden.

(13)  Förderfähig sind auch kleine Infrastrukturen zum Schutz von Betrieben vor Erosionsschäden sowie Ingenieursarbeiten, die zur Wasserbewirtschaftung erforderlich sind.

(14)  Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: Es bedarf einer Erklärung des Verkäufers über den Ursprung des Materials und die Nichtbeziehung diesbezüglicher Beihilfen; es muss nachgewiesen werden, dass der Kauf des Materials für die Durchführung des Projekts von besonderem Vorteil oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt ist; das Material muss preisreduziert und es muss ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleistet sein; das Material muss die für das Projekt maßgeblichen technischen bzw. technologischen Merkmale besitzen.

(15)  Die Sätze von 40 % und 50 % können im Falle von Junglandwirten um 5 % angehoben werden. Die zusätzlichen Ausgaben betreffen Mehrausgaben infolge der Verwendung herkömmlicher Materialien.

(16)  Berechnung auf der Grundlage des Immobilienwertes, ausgenommen der Startkosten.

(17)  Im Falle von Leasing ohne Eigentumsvorbehalt mit Kauf innerhalb von vier Jahren und in jedem Falle vor Ablauf der Frist für die Durchführung der Investitionen.

(18)  Beschluss K(2000) 1600 vom 15. Juni 2001.

(19)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(20)  ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 1.

(21)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(22)  Für Ausgaben, die nach dem siebten Jahr der Einführung der Beihilfe getätigt werden, darf keine Beihilfe gezahlt werden. Bei beträchtlicher Ausweitung der Tätigkeit gelten Ausgaben im Zusammenhang mit den zusätzlichen Tätigkeiten des Begünstigten als beihilfefähig. Der Beitritt neuer Mitglieder gilt nicht als beträchtliche Ausweitung der Tätigkeit, es sei denn, er zieht eine 30 %ige Zunahme des Tätigkeitsvolumens des Begünstigten nach sich.

(23)  Bei Kauf sind die beihilfefähigen Ausgaben auf die Kosten des marktüblichen Mietpreises begrenzt.

(24)  Der Begünstigte ist Dienstleistungsempfänger. Werden Dienstleistungen durch Vereinigungen erbracht, so müssen Letztere für alle Beteiligten offen stehen.

(25)  Gemeinnützige Intervention (der Öffentlichkeit zugängliche Infrastrukturen).

(26)  Das Projekt sollte für den Sektor von allgemeinem Interesse sein, ohne jedoch wettbewerbsverzerrend zu wirken; relevante Informationen werden zumindest in der regionalen Presse veröffentlicht; Marktteilnehmer können in Echtzeit über Forschungsergebnisse informiert werden; alle interessierten Parteien haben unter denselben Kosten- und Zeitbedingungen Zugang zu den Forschungsergebnissen; die Beihilfen genügen den diesbezüglichen Bedingungen des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Agrarabkommens.

(27)  Personalausgaben (Forscher, Techniker und ausschließlich zu Forschungszwecken beschäftigtes Hilfspersonal); Kosten von Instrumenten, Materialien, Geländen und Räumlichkeiten, die ausschließlich zu Forschungszwecken genutzt werden (außer im Falle der Übertragung auf kommerzieller Basis); Kosten der Dienstleistungen von Beratungsstellen und ähnlichen Diensten, die ausschließlich zu Forschungszwecken in Anspruch genommen werden, einschließlich der Kosten für Forschung, Sachverständige, Patente, Lizenzen usw.; allgemeine zusätzliche Kosten, die sich unmittelbar aus der Forschungstätigkeit ergeben; andere Bewirtschaftungskosten (z. B. Kosten von Materialien, Bedarfsgegenständen u. Ä.), die sich unmittelbar aus der Forschungstätigkeit ergeben.

(28)  Wie aus den Tabellen zu Artikel 8 hervorgeht, handelt es sich zugleich um Verkaufsförderungs- und um Werbemaßnahmen.

(29)  Nicht darunter fallen Maßnahmen wie die Verbreitung von Fachwissen, die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen oder die Teilnahme an ähnlichen Veranstaltungen oder anderen PR-Initiativen, einschließlich Meinungsumfragen und Marktstudien.

(30)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(31)  KMU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen ().

(32)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

(33)  Der Begünstigte ist Dienstleistungsempfänger. Werden Dienstleistungen durch Vereinigungen erbracht, die Erzeuger vertreten, müssen sie für alle Landwirte zugänglich sein.

(34)  KMU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen.

(35)  Siehe Fußnote 3.

(36)  ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1.

(37)  Siehe Fußnote 6.

(38)  Siehe Fußnote 17.

(39)  Eingefügt durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

(40)  Siehe Fußnote 8. Die Rahmenregelung bleibt im vorliegenden Fall anwendbar, da die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission durch Einfügung eines neuen Artikels 9a in die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 ausdrücklich vorsieht, dass die am 19. März 2000 anhängigen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (was im vorliegenden Fall gegeben ist) weiterhin im Rahmen des Gemeinschaftsrahmens geprüft werden.

(41)  Siehe Fußnoten 9 und 23.

(42)  ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5.

(43)  Siehe Nummer 3.6 des Gemeinschaftsrahmens.

(44)  ABl. C 175 vom 24.6.2000, S. 11.

(45)  Siehe Fußnote 4.

(46)  In der Regel fallen Beihilfen zur Durchführung von Marktstudien unter Nummer 13 der Leitlinien, die Beihilfen zugunsten von Qualitätserzeugnissen gewidmet ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch eigentlich um einen Ausgabenposten, der unter ein Bündel von Verkaufsförderungsmaßnahmen fällt, und die Ausgaben können daher auf derselben Grundlage geprüft werden wie die anderen Leistungen, die in der Tabelle zu Artikel 8 des Dekretentwurfs vorgesehen sind und alle auf Nummer 14 der Leitlinien basieren.


23.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2005

über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zum Bau von zwei Kreuzfahrt-Passagierschiffen als Entwicklungshilfe für Französisch-Polynesien gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2731)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/219/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen im Schiffbau (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2) und nach Prüfung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Grunde:

I.   VERFAHREN

(1)

Die Kommission hat durch die Entscheidung 1999/719/EG (3) eine Beihilfe für die Entwicklung und den Bau von zwei Passagierschiffen, R3 und R4, genehmigt. Diese Beihilfe wurde unter der Auflage bewilligt, dass die genannten Passagierschiffe während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ausschließlich in Französisch-Polynesien betrieben werden.

(2)

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 teilte Frankreich der Kommission mit, dass die französischen Behörden ihr Einverständnis dazu gegeben hatten, dass die beiden Passagierschiffe in gewissem Umfang auch außerhalb Französisch-Polynesiens betrieben werden können.

(3)

Mit Schreiben vom 2. April 2003 hat die Kommission Frankreich über ihren Beschluss unterrichtet, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu dieser Beihilfe auf.

(5)

Die Kommission hat von einem der Beteiligten eine Stellungnahme erhalten. Diese wurde den französischen Behörden zur Stellungnahme vorgelegt; deren Bemerkungen hierzu gingen mit Schreiben vom 15. September 2003 ein.

(6)

Die Kommission erhielt von Frankreich weitere Schreiben vom 11. Juni 2003, 13. Oktober 2003, 10. Februar 2004, 24. März 2004, 3. Juni 2004 und 10. Mai 2005.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(7)

Die beiden praktisch identischen Kreuzfahrtschiffe R3 und R4, die im Mai bzw. September 1999 geliefert worden waren, wurden in den Chantiers de l'Atlantique, einer in Frankreich ansässigen Werft, gebaut. Für diese Schiffe bestand Anspruch auf eine von Frankreich gewährte Entwicklungshilfe, da sie zur Förderung des Fremdenverkehrs in Französisch-Polynesien gedacht waren, d. h. eines Gebiets, das nach den schiffbaurechtlichen Bestimmungen der OECD und der Gemeinschaft Anspruch auf Entwicklungshilfe hat.

(8)

Bei den ursprünglichen Eigentümern der Passagierschiffe R3 und R4 handelte es sich um private Investoren aus Frankreich. Ihnen wurde auf der Grundlage der Regelung über Steuerbeihilfen für Investitionen in den französischen überseeischen Départements und Gebieten (5), der so genannten „Lex Pons“, im Rahmen ihrer Investitionen in die Passagierschiffe ein Steuerabzug gewährt. In der Entscheidung 1999/719/EG wurde der Anteil der Beihilfe auf 41,6 % des Werts der Schiffe geschätzt.

(9)

Im Rahmen der durch die „Lex Pons“ geschaffenen Regelung haben sich die Eigentümer von R3 und R4 verpflichtet, die Passagierschiffe für einen Zeitraum von fünf Jahren zu einem günstigeren Preis an Renaissance Financial zu vermieten und sie nach Ablauf dieses Zeitraums zu einem unter dem Marktpreis liegenden Preis zu verkaufen.

(10)

Die Beihilfe für den Betreiber sollte demnach über die Eigentümer sowohl in Form jährlicher Zahlungen als auch in Form eines einmaligen Gewinns nach Ablauf der Fünfjahresfrist gewährt werden. Die Bedingungen, denen die Genehmigung der Beihilfe gemäß Entscheidung 1999/719/EG unterliegt, lauten, dass die Schiffe während eines Zeitraums von fünf Jahren ausschließlich in Französisch-Polynesien eingesetzt werden dürfen, damit der „Entwicklungshilfecharakter“ der Beihilfen erhalten bleibt. Diese Auflage für die Nutzung der Passagierschiffe lief im Mai bzw. September 2004 aus.

(11)

Renaissance Financial ging im September 2001 in Konkurs. Im Benehmen mit den Eigentümern (den französischen Privatinvestoren) wurde die zwischen Renaissance Financial und den Reedern geschlossene Kaufvereinbarung über die Passagierschiffe R3 und R4 Ende 2001 aufgehoben.

(12)

Die Schiffseigentümer waren daher gezwungen, einen neuen Betreiber zu finden. Lediglich P&O Princess Cruises (nachstehend „P&O PC“) legte ein Angebot für beide Passagierschiffe vor. Darauf unterzeichneten die Eigentümer im August 2002 mit P&O PC einen Vertrag, wonach dieser Betreiber die Schiffe für einen Zeitraum von drei Jahren anmietet und anschließend erwirbt. Bei P&O PC handelte es sich zu diesem Zeitpunkt um ein unabhängig börsennotiertes Unternehmen, im April 2004 wurde es jedoch von der Carnival Corporation übernommen und in zwei Tochtergesellschaften aufgeteilt (P&O Cruises und Princess Cruises).

(13)

Das Passagierschiff R3 wurde in Pacific Princess umgetauft und wird im gesamten Pazifischen Ozean einschließlich Australien und Alaska eingesetzt. Das Passagierschiff R4 wurde in Tahitian Princess umbenannt und operiert vom Heimathafen Tahiti in Französisch-Polynesien aus. Der überwiegende Teil der Kreuzfahrten dieses Schiffes verläuft zwischen den Inseln Französisch-Polynesiens, allerdings werden auch andere Regionen, wie die Cook-Inseln und Samoa, angelaufen. Diese Passagierschiffe werden von Princess Cruises betrieben.

(14)

Ungeachtet des Umstands, dass diese neuen Vereinbarungen entgegen den Auflagen der Entscheidung 1999/719/EG den Einsatz der Schiffe außerhalb von Französisch-Polynesien vorsahen, genehmigten die französischen Behörden diese Lösung, da sie auf dem Standpunkt standen, dass die gemäß der „Lex Pons“ gewährten finanziellen Vergünstigungen auch weiterhin genehmigt werden können.

(15)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (6) kann die Kommission bei missbräuchlicher Anwendung einer Beihilfe ein förmliches Prüfverfahren eröffnen. Die Kommission unterrichtete Frankreich mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 über diese Möglichkeit, allerdings ging keine Reaktion der französischen Behörden hierauf ein.

(16)

Aufgrund der eindeutigen Bedingungen, die von der Kommission in der Entscheidung 1999/719/EG festgelegt wurden, und des Umstands, dass die beiden Passagierschiffe erwiesenermaßen zumindest teilweise außerhalb von Französisch-Polynesien eingesetzt wurden, vertrat die Kommission in ihrem Beschluss über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens die Auffassung, dass die in der Entscheidung von 1999 festgelegte Bedingung nicht mehr erfüllt sei und daher der Verdacht einer möglicherweise missbräuchlichen Anwendung von staatlichen Beihilfen bestehe.

III.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(17)

European Corporate Partners (ECP), eine Aktiengesellschaft, die Miteigentümer am Passagierschiff R3 ist, gab mit Schreiben vom 16. Juli 2003 eine Stellungnahme ab. ECP vertritt die Auffassung, dass trotz der geänderten Nutzung der Schiffe die Bedingungen, denen ihr Betrieb unterliegt, nach wie vor erfüllt sind. Princess Cruises hat sich zu lokalen Investitionen in Höhe von 4 Mio. USD für die Entwicklung des Fremdenverkehrs sowie — soweit dies möglich ist — zur Beschäftigung lokaler Arbeitskräfte verpflichtet. Für Französisch-Polynesien bedeutet dies nach Angaben von ECP einen jährlichen finanziellen Gewinn von 30 Mio. EUR. Darüber hinaus erklärte ECP, dass Princess Cruises ein Marktsegment oberhalb des Segments abdecke, in dem Renaissance Financial tätig war, was sich auch in einer Steigerung der lokalen Ausgaben niederschlagen dürfte. Darüber hinaus betont ECP, dass ein Multiplikator von 2,5 zum Ansatz kommen müsse, um den positiven Gesamteffekt für Französisch-Polynesien messen zu können. Zur Frage der Entwicklungskomponente betont ECP, dass die außerhalb von Französisch-Polynesien in Regionen, in denen ebenfalls Anspruch auf Entwicklungshilfe besteht, getätigten Ausgaben gleichermaßen berücksichtigt werden müssten, um die Gesamtwirkung der Entwicklungshilfe dieser Passagierschiffe beurteilen zu können.

(18)

Darüber hinaus vertritt ECP die Auffassung, dass der Betreiberwechsel und die Änderung der Nutzungsbedingungen der Passagierschiffe aus Gründen höherer Gewalt (den Ereignissen des 11. September 2001) erforderlich geworden seien. Abschließend stellt ECP fest, dass die Kommission aufgrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu der Feststellung gelangen müsse, dass die mit P&O PC getroffene Lösung angesichts der schwierigen Rahmenbedingungen die beste Lösung gewesen sei.

IV.   BEMERKUNGEN FRANKREICHS

(19)

Frankreich vertritt im Kern die Auffassung, dass die durch die Entscheidung 1999/719/EG vorgegebenen Auflagen auch im Rahmen der neuen Nutzung eingehalten würden, da die Wirkung für die Entwicklung insbesondere von Französisch-Polynesien, aber auch von anderen Regionen, die grundsätzlich Anspruch auf Entwicklungshilfe haben, den grundlegenden Zielen der Entscheidung entspricht. Frankreich vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die beiden Passagierschiffe sich jetzt zwar hinsichtlich ihrer Nutzung unterscheiden, aber dennoch gemeinsam beurteilt werden sollten.

(20)

Darüber hinaus begründet Frankreich die Erteilung einer Genehmigung für die neue Nutzung durch die nachstehenden Argumente:

(21)

Die Zahl der angelaufenen Zwischenstationen in den Gebieten, die Anspruch auf Entwicklungshilfe haben, entspricht insgesamt der im Rahmen der ursprünglichen Nutzung vorgesehenen Zahl.

(22)

Insgesamt ist die Förderwirkung für die Entwicklung, die sich im Rahmen der neuen Nutzung ergibt, weitgehend ähnlich wie die ursprünglich für Französisch-Polynesien anvisierte Wirkung.

(23)

Der Verlust der Förderwirkung für die Entwicklung, der darauf zurückzuführen ist, dass der Schiffsbetrieb nach dem Konkurs von Renaissance Financial ein Jahr ruhte, muss nicht zwingend durch eine Verlängerung der Bedingungen für die Nutzung der Schiffe ausgeglichen werden, da der Konkurs auf höhere Gewalt (die Terroranschläge vom 11. September 2001) zurückzuführen war.

(24)

Um in gewissem Umfang einen Ausgleich für die Zeit zu schaffen, die aufgrund des Ruhens des Betriebs der Schiffe verloren ging, hatte Frankreich eine Verlängerung der Pflicht zum Betrieb der beiden Schiffe um vier bzw. fünf Monate bis Mitte 2005 auferlegt. Diese Auflage wurde vom Besitzer auch akzeptiert.

(25)

Princess Cruises beschloss, zumindest den Betrieb eines der Schiffe in Französisch-Polynesien bis April 2006 fortzuführen; gegenwärtig befindet sich das Unternehmen in Verhandlungen mit der Regierung von Französisch-Polynesien über die erneute Verlängerung ihrer Präsenz vor Ort.

(26)

In ihren weiteren Stellungnahmen stellen die französischen Behörden fest, dass sich die Ausgaben, die im Zusammenhang mit den beiden Schiffen in den für Entwicklungsbeihilfen vorgesehenen Regionen getätigt wurden, auf 28,9 Mio. EUR pro Jahr belaufen, wovon 78 %, also 22,5 Mio. EUR pro Jahr, auf Französisch-Polynesien entfallen. Die durch die neue Nutzung der Passagierschiffe in Französisch-Polynesien getätigten Gesamtausgaben beliefen sich folglich auf 175,5 Mio. EUR (siehe Tabelle).

Tabelle

Schätzung der im Zusammenhang mit den Passagierschiffen Pacific Princess (vormals R3) und Tahitian Princess (vormals R4) in Französisch-Polynesien getätigten Ausgaben

(in Mio. EUR)

Betreiber

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

Total

Renaissance Financial

5,8

44

34,5

 

 

 

 

 

84,3

Eigentümer (7)

 

 

 

8,5

 

 

 

 

8,5

Princess Cruises

 

 

 

7,8

22,5

22,5

22,5

7,4

82,7

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

175,5

(27)

Darüber hinaus schließt sich Frankreich der von ECP vorgebrachten Stellungnahme an.

V.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

(28)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen für bestimmte Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, soweit diese Beihilfen nicht unter die in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmen oder Freistellungen fallen.

(29)

Hinsichtlich Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag wurde vom Rat die Richtlinie 90/684/EWG vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (8) angenommen, gemäß der die vorliegende Beihilfe notifiziert und genehmigt wurde. Gemäß Artikel 4 Absatz 7 dieser Richtlinie unterliegen die als Entwicklungshilfe für ein Entwicklungsland vergebenen Beihilfen nicht den für die Betriebsbeihilfen geltenden Obergrenzen. Zur Beurteilung, ob die Entwicklungshilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, prüft die Kommission:

ob die geplante Beihilfe in den Anwendungsbereich des Übereinkommens der Arbeitsgruppe Nr. 6 der OECD über die Auslegung der Artikel 6, 7 und 8 der OECD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe fällt;

ob gewährleistet ist, dass die geplante Beihilfe ein besonderes Entwicklungsziel verfolgt (9).

(30)

Zur Genehmigung der Beihilfe hat die Kommission daher das Entwicklungsziel untersucht. In ihrer Entscheidung 1999/719/EG zur Genehmigung der Beihilfe führt sie weiter aus:

„Werden die Passagierschiffe aber nicht in Französisch-Polynesien betrieben, können sie die wirtschaftliche Entwicklung dieses Gebiets auch nicht fördern. Daher ist es wichtig, dass die Beihilfe von der Voraussetzung abhängig gemacht wird, dass die Schiffe tatsächlich in Französisch-Polynesien in Betrieb genommen werden. Frankreich hat sich dazu verpflichtet, dass die Schiffe ausschließlich in diesem Gebiet während mindestens fünf Jahren betrieben werden. Die Kommission hat beschlossen, die Genehmigung der Beihilfe von dieser Voraussetzung abhängig zu machen, damit die Entwicklungskomponente des Vorhabens nicht in Frage gestellt wird.“

(31)

Die Kommission stellte in ihrem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens aus dem Jahr 2003 fest, dass Frankreich eingeräumt hatte, dass eines der Passagierschiffe, die Pacific Princess, vormals R3, ständig außerhalb von Französisch-Polynesien eingesetzt worden sei und das andere Schiff, die Tahitian Princess, vormals R4, zwar ihren Heimathafen in Papeete, der Hauptstadt von Französisch-Polynesien, habe, aber ebenfalls gelegentlich in Regionen eingesetzt werde, die nicht zu Französisch-Polynesien gehören.

(32)

Auf der Grundlage dieser Feststellung und angesichts der eindeutigen Auflagen, die die Kommission in ihrer Entscheidung 1999/719/EG festgelegt hatte, sowie aufgrund des Umstandes, dass diese beiden Passagierschiffe zumindest teilweise außerhalb von Französisch-Polynesien eingesetzt werden, kam die Kommission zu der Überzeugung, dass die in ihrer Entscheidung von 1999 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt seien, weshalb eine möglicherweise missbräuchliche Anwendung der staatlichen Beihilfen angenommen werden müsse.

(33)

Die auf die missbräuchliche Anwendung von staatlichen Beihilfen anzuwendenden Bestimmungen sind in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgehalten. Dieser Artikel verweist seinerseits auf die normalen Bestimmungen über das förmliche Prüfungsverfahren und über die auf rechtswidrige Beihilfen anwendbaren Verfahren.

(34)

Bei der Beurteilung des vorliegenden Falls steht also die Frage im Mittelpunkt, ob die Beihilfe nach der Entscheidung 1999/719/EG und den Bestimmungen über Entwicklungshilfen, die in den Bestimmungen über staatliche Beihilfen für den Schiffbau enthalten sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein kann.

(35)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass erwiesen ist, dass die Schiffe nicht entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung 1999/719/EG eingesetzt wurden.

(36)

Die Kommission prüft demzufolge die Frage, ob im Lichte der im Zuge der vorliegenden Untersuchung festgestellten neuen Sachverhalte und vor dem Hintergrund des Endziels dieser Beihilfe, d. h. der besonderen Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Französisch-Polynesien, die im Jahr 1999 gewährte Beihilfe dennoch als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gelten kann.

(37)

Zu berücksichtigen sind vor allem zwei Aspekte: die Folgen der Terroranschläge vom 11. September 2001 sowie die besonderen Auswirkungen der wirtschaftlichen Entwicklung auf Französisch-Polynesien.

(38)

In mehreren Entscheidungen über staatliche Beihilfen (10) erkannte die Kommission an, dass die Terroranschläge vom 11. September 2001 als außergewöhnliche Umstände für den Bereich der Schiffskreuzfahrten zu würdigen seien. Die Kommission erkennt folglich das von Frankreich und der Firma ECP vorgebrachte Argument, dass diese Ereignisse einen Fall höherer Gewalt darstellen, als begründet an.

(39)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Terroranschläge vom 11. September 2001 Auswirkungen in doppelter Hinsicht nach sich zogen.

(40)

Erstens trugen sie zum Konkurs von Renaissance Financial bei. Renaissance Financial hatte sich zwar bereits vor dem 11. September 2001 in finanziellen Schwierigkeiten befunden, doch aufgrund der Folgen für den Markt der Kreuzfahrten kam den Terroranschlägen entscheidende Bedeutung zu, da die potenziellen Investoren dem Unternehmen jede Unterstützung entzogen. Angesichts der Schwierigkeiten, die sich bei der Suche nach einem neuen Interessenten als Betreiber zeigten, sowie der komplizierten rechtlichen Probleme, die zwischen dem Konkursverwalter von Renaissance Financial, den Eigentümern, der französischen Regierung und dem neuen Betreiber zu lösen waren, verging fast ein Jahr bis zur erneuten Inbetriebnahme der Schiffe. Folglich können der Umstand, dass die Schiffe fast ein Jahr lang nicht in Betrieb waren, sowie der daraus resultierende Verlust an Förderwirkung für die Entwicklung für Französisch-Polynesien mit dem Fall höherer Gewalt in Verbindung gebracht werden, der durch die Ereignisse des 11. September 2001 ausgelöst wurde.

(41)

Als zweiter Effekt des 11. September 2001 waren kurz- und mittelfristig entsprechende Auswirkungen auf den Kreuzfahrtmarkt festzustellen, da zum einen die Unternehmen im Interesse der Kundenbindung zu Preissenkungen gezwungen waren und zum anderen die potenziellen Kunden weniger geneigt waren, Fernreisen mit dem Flugzeug anzutreten. Da Französisch-Polynesien von den USA und von Europa weit entfernt ist, wurde der Betrieb der Kreuzfahrtschiffe unter finanziellen Aspekten zunehmend schwieriger. Diese Auswirkungen können mittlerweile als überwunden gelten, blieben jedoch bis ins Jahr 2003 spürbar.

(42)

Aufgrund der vorstehenden Feststellung vertritt die Kommission die Auffassung, dass für den Zeitraum, in dem die Schiffe aufgrund der Folgen der Terroranschläge vom 11. September 2001 nicht betrieben werden konnten, kein Ausgleich geschaffen werden muss und dass dieser Zeitraum daher von der zur Rechtfertigung der Beihilfe erforderlichen Förderwirkung für die Entwicklung der Region abgezogen werden kann.

(43)

Die Kommission nahm die Förderwirkung für die Entwicklung zur Kenntnis, die durch den Betrieb der Schiffe entstanden ist, und verglich diese mit den ursprünglich angestrebten Zielen.

(44)

Die Kommission gibt dem Antrag Frankreichs statt, wonach die Förderwirkung für die Entwicklung, die von den beiden Schiffen ausgeht, gemeinsam zu würdigen ist, da beide Schiffe in der Entscheidung 1999/719/EG gemeinsam behandelt wurden. Unter Entwicklungsgesichtspunkten kommt es zudem auf die Gesamtwirkung und nicht auf die Frage an, welchem der beiden Schiffe die Wirkung zuzuschreiben ist.

(45)

Allerdings ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die Förderwirkung für die Entwicklung in sämtlichen Regionen, die Anspruch auf Entwicklungshilfe haben, zu berücksichtigen sei, da die ursprüngliche Entscheidung lediglich die Wirkung für die Entwicklung in Französisch-Polynesien betraf. Würde die Förderwirkung in anderen Regionen oder Ländern mit berücksichtigt, käme dies einer Abänderung der ursprünglichen Zielsetzung der Beihilfe gleich.

(46)

In der ursprünglichen Entscheidung hatte die Kommission die Genehmigung der Beihilfe auf geschätzte jährliche Ausgaben von rund 44 Mio. EUR für die beiden Schiffe gestützt, also 5 x 44 = 220 Mio. EUR für einen Fünfjahreszeitraum.

(47)

Wird die nach den Ereignissen des 11. September 2001 verlorene Zeit (1 Jahr) abgezogen, ergäbe sich für die Förderwirkung für die Entwicklung, die zur Einhaltung der Auflagen der ursprünglichen Entscheidung notwendig ist, folgende Berechnung: 4 Jahre x 44 = 176 Mio. EUR. Die in Französisch-Polynesien für den Betrieb der Schiffe angefallenen Ausgaben belaufen sich gegenwärtig auf 175,5 Mio. EUR, was praktisch dem angestrebten Betrag entspricht.

(48)

Daraus lässt sich folgern, dass die Passagierschiffe, wenn man die Situation höherer Gewalt berücksichtigt, die durch die Attentate vom 11. September 2001 entstanden ist, im Rahmen ihres bisherigen und gegenwärtig bekannten zukünftigen Betriebs eine Förderwirkung für die Entwicklung entfaltet haben, die der ursprünglich erwarteten Wirkung ähnelt.

(49)

Die Kommission ist folglich der Ansicht, dass die von der Beihilfe ausgehende besondere Förderwirkung für die Entwicklung gegeben ist, dass die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt sind und dass die Beihilfe folglich nicht missbräuchlich angewandt wurde.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(50)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Bedingungen, die auf die für den Bau von zwei Passagierschiffen gewährte Entwicklungshilfe Anwendung finden, rechtswidrig abgeändert hat. Aufgrund der Förderwirkung für die Entwicklung von Französisch-Polynesien und aufgrund der aus Gründen höherer Gewalt verlorenen Zeit im Vergleich zu dem ursprünglich angesetzten Zeitrahmen ist die Beihilfe dennoch mit dem Gemeinsamen Markt sowie insbesondere mit den Bestimmungen für Entwicklungshilfen zugunsten des Schiffbaus vereinbar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Frankreich als Entwicklungshilfe für den Bau der Passagierschiffe Pacific Princess (vormals R3) und Tahitian Princess (vormals R4) in Form von Steuervorteilen gewährt hat, ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 2005

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 105 vom 1.5.2003, S. 30.

(3)  ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 23.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Geändertes Gesetz vom 11. Juli 1986 über Anlageinvestitionen in den überseeischen Départements und Gebieten.

(6)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  Die Schiffe wurden zwar ein Jahr lang nicht eingesetzt, doch wurden sie unterhalten, wodurch nach Angaben Frankreichs in Französisch-Polynesien rund 8,5 Mio. EUR für lokale Ausgaben in Form von Besatzungskosten (selbst für ein Schiff, das nicht in Betrieb ist, ist eine Besatzung zur Instandhaltung erforderlich), für Treibstoffe, technische Wartung, Hafengebühren usw. angefallen sind.

(8)  ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 94/73/EG (ABl. L 351 vom 31.12.1994, S. 10).

(9)  Die gleiche Bestimmung findet sich in der Verordnung (EG) Nr. 1540/98, die die Richtlinie 90/684/EWG ersetzt, sowie in den Rahmenbestimmungen der Kommission (ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11) für Beihilfen für den Schiffbau, die seit dem 1. Januar 2004 gelten, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 ausgelaufen ist.

(10)  Insbesondere die Entscheidung in der Sache N 843/01 der Meyer Werft Papenburg (ABl. C 238 vom 3.10.2002, S. 10).