ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 81

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
18. März 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 451/2006 der Kommission vom 17. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 452/2006 der Kommission vom 17. März 2006 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 5. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 453/2006 der Kommission vom 17. März 2006 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 5. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 454/2006 der Kommission vom 17. März 2006 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 5. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 455/2006 der Kommission vom 17. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 zur Eröffnung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2006

8

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (6. EEF) für das Haushaltsjahr 2004

9

 

*

Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (7. EEF) für das Haushaltsjahr 2004

10

 

*

Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2004

11

 

*

Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (9. EEF) für das Haushaltsjahr 2004

12

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des landwirtschaftlichen Unternehmens Cooperativa Agricola Moderna S.c.r.l. gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3639)

13

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 über die Beihilferegelung die Italien für die Reform der Einrichtungen zur beruflichen Bildung durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2005) 429)  ( 1 )

25

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 Investitionen der Shetland Leasing and Property Developments Ltd auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2005) 4649)  ( 1 )

36

 

*

Entscheidung der Kommission vom 17. März 2006 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in Israel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 902)  ( 1 )

43

 

 

In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2006/228/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

45

 

*

Beschluss 2006/229/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

46

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 83/2005 des Rates vom 18. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 19 vom 21.1.2005)

47

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

18.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 451/2006 DER KOMMISSION

vom 17. März 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 17. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

100,2

204

59,0

212

102,0

999

87,1

0707 00 05

052

126,8

204

36,3

999

81,6

0709 90 70

052

104,0

204

52,2

999

78,1

0805 10 20

052

46,1

204

45,4

212

48,9

220

46,8

400

60,8

448

37,8

624

67,8

999

50,5

0805 50 10

052

50,1

624

66,1

999

58,1

0808 10 80

388

96,6

400

118,8

404

102,0

512

75,6

524

78,8

528

88,0

720

82,0

999

91,7

0808 20 50

388

84,1

512

75,9

528

62,6

720

60,4

999

70,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


18.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 452/2006 DER KOMMISSION

vom 17. März 2006

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 5. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemein-schaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 5. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Mindestverkaufspreise für Butter und Verarbeitungssicherheit für die 5. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

210

Butterfett

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

79

Butterfett


18.3.2006   

DE

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L 81/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 453/2006 DER KOMMISSION

vom 17. März 2006

zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für Rahm, Butter und Butterfett für die 5. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 25 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 5. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind der Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und der Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 28 der genannten Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


ANHANG

Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett und Verarbeitungssicherheit für die 5. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

38,5

35

38,5

35

Butter < 82 %

34,1

Butterfett

46

42,6

46

42

Rahm

18,5

15

Verarbeitungssicherheit

Butter

42

42

Butterfett

51

51

Rahm

20


18.3.2006   

DE

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L 81/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 454/2006 DER KOMMISSION

vom 17. März 2006

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 5. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 54 derselben Verordnung wird aufgrund der je Einzelausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

(2)

Es muss eine Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 gestellt werden, um die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel zu gewährleisten.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die angemessene Höhe festzusetzen und die entsprechende Endbestimmungssicherheit festzulegen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 durchzuführende 5. Einzelausschreibung wird der Höchstbetrag der in Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Beihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % auf 45 EUR/100 kg festgesetzt.

Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird auf 50 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).


18.3.2006   

DE

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L 81/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 455/2006 DER KOMMISSION

vom 17. März 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 zur Eröffnung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2006 der Kommission (3) enthält die Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Ankauf von Butter gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 eröffnet wird.

(2)

Auf der Grundlage der neuesten Mitteilungen aus Lettland hat die Kommission festgestellt, dass die Marktpreise für Butter über zwei Wochen größer/gleich 92 % des Interventionspreises waren. Die Ankäufe zur Intervention sind in Lettland daher auszusetzen. Diese Mitgliedstaaten sollten von der mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 erstellten Liste gestrichen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2006 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in folgenden Mitgliedstaaten eröffnet:

Deutschland

Estland

Spanien

Frankreich

Italien

Irland

Niederlande

Polen

Portugal

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

(3)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 17. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 387/2006 (ABl. L 63 vom 4.3.2006, S. 10).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

18.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/9


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 14. März 2006

über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (6. EEF) für das Haushaltsjahr 2004

(2006/220/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 8. Dezember 1984 in Lomé unterzeichnete Dritte AKP-EWG-Abkommen,

gestützt auf das Interne Abkommen 86/126/EWG über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung vom 11. November 1986 für den 6. Europäischen Entwicklungsfonds (2) (im Folgenden „6. EEF“ genannt), insbesondere auf die Artikel 66 bis 73,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2004 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht betreffend die Rechnungsvorgänge des 6. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004 mit den Antworten der Kommission (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 29 Absatz 3 des Internen Abkommens wird der Kommission die Entlastung hinsichtlich der Finanzverwaltung des 6. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt.

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 6. EEF im Haushaltsjahr 2004 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des 6. EEF für das Haushaltsjahr 2004 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)  ABl. L 86 vom 31.3.1986, S. 210. Abkommen zuletzt geändert durch den Beschluss 86/281/EWG des Rates (ABl. L 178 vom 2.7.1986, S. 13).

(2)  ABl. L 325 vom 20.11.1986, S. 42.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 249.


18.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/10


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 14. März 2006

über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (7. EEF) für das Haushaltsjahr 2004

(2006/221/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EG-Abkommen, geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen,

gestützt auf das Interne Abkommen 91/401/EWG über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens (1), mit dem unter anderem ein 7. Europäischer Entwicklungsfonds (im Folgenden „7. EEF“ genannt) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung 91/491/EWG vom 29. Juli 1991 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens (2), insbesondere auf die Artikel 69 bis 77,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2004 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht betreffend die Rechnungsvorgänge des 7. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004 mit den Antworten der Kommission (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens wird der Kommission die Entlastung hinsichtlich der Finanzverwaltung des 7. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt.

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 7. EEF im Haushaltsjahr 2004 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des 7. EEF für das Haushaltsjahr 2004 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)  ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 288.

(2)  ABl. L 266 vom 21.9.1991, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 249.


18.3.2006   

DE

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L 81/11


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 14. März 2006

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2004

(2006/222/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen, geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen,

gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EWG-Abkommens (1), mit dem ein 8. Europäischer Entwicklungsfonds (im Folgenden „8. EEF“ genannt) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens (2), insbesondere auf die Artikel 66 bis 74,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2004 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 8. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004 mit den Antworten der Kommission (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens wird der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 8. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt.

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 8. EEF im Haushaltsjahr 2004 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des 8. EEF für das Haushaltsjahr 2004 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(2)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 249.


18.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/12


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 14. März 2006

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (9. EEF) für das Haushaltsjahr 2004

(2006/223/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1),

gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, mit dem u. a. ein 9. Europäischer Entwicklungsfonds (im Folgenden „9. EEF“ genannt) (2) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3,

gestützt auf die auf das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (3) anwendbare Finanzregelung vom 27. März 2003, insbesondere auf die Artikel 96 bis 103,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2004 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 9. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004 mit den Antworten der Kommission (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 32 Absatz 3 des Internen Abkommens wird der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 9. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt.

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 9. EEF im Haushaltsjahr 2004 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des 9. EEF für das Haushaltsjahr 2004 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(3)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(4)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 249.


Kommission

18.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2004

über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des landwirtschaftlichen Unternehmens „Cooperativa Agricola Moderna“ S.c.r.l. gewähren will

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3639)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2006/224/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß dem genannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 8. Februar 2001, eingegangen am 9. Februar 2001, hat die Ständige Vertretung der Republik Italien bei der Europäischen Union der Kommission nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags die oben genannte Maßnahme notifiziert.

(2)

Mit Schreiben vom 21. August 2001, eingegangen am 24. August 2001, vom 3. Dezember 2001, eingegangen am 5. Dezember 2001, und vom 11. April 2002, eingegangen am 17. April 2002, hat die Ständige Vertretung der Republik Italien bei der Europäischen Union der Kommission die ergänzenden Informationen vorgelegt, die mit den Schreiben vom 9. April 2001 und vom 27. September 2001 sowie im Rahmen informeller Kontakte bei den italienischen Behörden angefordert worden waren.

(3)

Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss unterrichtet, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die genannte Beihilfe einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (2) veröffentlicht. Die Kommmission hat die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert.

(5)

Die Kommission hat von keinem der Beteiligten eine Stellungnahmen erhalten.

(6)

Mit Schreiben vom 16. September 2002, eingegangen am 17. September 2002, hat die Republik Italien der Kommission weitere Informationen über die geplante Maßnahme vorgelegt.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(7)

Die Cooperativa Agricola Moderna S.c.r.l. ist ein Betrieb, der die Rettungsbeihilfe erhalten, die von der Kommission im Rahmen des Beihilfemaßnahme Nr. N 34/2000 (3) geprüft und genehmigt wurde. Die Genehmigungsentscheidung sah die Umwandlung der Rettungsbeihilfe in eine Umstrukturierungshilfe unter der Voraussetzung vor, dass Italien innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Beihilfe im Einklang mit den Bestimmungen unter Randnummer 23 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend Leitlinien) (4) einen Plan zur Umstrukturierung des Betriebs vorlegt. In Erfüllung dieser Verpflichtung haben die italienischen Behörden den Plan zur Umstrukturierung der Genossenschaft übermittelt. Die vorliegende Entscheidung betrifft daher die Umstrukturierungsbeihilfe.

(8)

Im Rahmen des Umstrukturierungsplans wurde die gezahlte Rettungsbeihilfe in Höhe von ITL 900 000 000 (€ 464 810) in einen Kapitalzuschuss umgewandelt.

A.   Beschreibung des Betriebs

(9)

Die Cooperativa Agricola Moderna S.c.r.l. ist eine kleine Genossenschaft mit 69 Mitgliedern, die sich auf den Wein- und Getreideanbau spezialisiert hat (primäre Produktion). Gegenwärtig bewirtschaftet sie 75 ha im Eigentum, 207 ha in Pacht und weitere 178 ha als Genossenschaftseinlage.

B.   Marktstudie

(10)

Laut Angaben der italienischen Behörden besteht die vorherrschende Tätigkeit der Genossenschaft in der Erzeugung von Trauben zur Weinbereitung (80 % ihrer verkäuflichen Bruttoproduktion). Der entsprechende Markt ist also der Markt für Wein und Weinerzeugnisse. Der Wert der Weinproduktion in der Region Marken mit einer Rebfläche von 23 500 ha, davon 13 000 ha für die Erzeugung von DOC-Weinen, beläuft sich auf insgesamt 147 Milliarden Lire. Mit ihrer Rebfläche von 125 ha entfallen auf die Genossenschaft 0,53 % der Gesamtweinbaufläche der Region und 0,96 % der Fläche für DOC-Weine; ihre Produktion beläuft sich auf 0,38 % der durchschnittlichen Produktion der Region (Daten der letzten drei Jahre).

(11)

Der gegenwärtige Trend im Weinbau geht zu Weinen besserer Qualität (der Verbrauch von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (DOC) nimmt zu, während der von Tafelweinen zurückgeht (5)). Die internationalen Märkte werden immer wichtiger, und der Bekanntheitsgrad des italienischen Weins im Ausland nimmt zu, trotz der starken Konkurrenz durch die traditionellen Erzeuger und durch neue Erzeugerländer. Fast drei Viertel der Weinbaubetriebe exportieren ins Ausland: Es handelt sich meistens um kleine oder mittlere Betriebe mit einem Jahresumsatz unter 50 Milliarden Lire. Die Weine der DOC Marche verfügen über ein gutes Potenzial. Der Verdicchio dei Castelli di Jesi, der zu den besten italienischen Weißweinen gezählt wird, gehört wie der Rosso Conero zu den Weinen aus der Region Marken, die in Italien und in der Welt am meisten geschätzt werden. Der Exportanteil erreicht 30 % (6). Die Aussichten, auf die sich der Umstrukturierungsplan bezieht, entsprechen einer mäßig optimistischen Auffassung von der Entwicklung des Weinmarktes, die keinen Rückgang der Nachfrage nach hochwertigen Weinen vorhersieht, die in begrenzten geografischen Gebieten erzeugt werden. Der Umstrukturierungsplan der Cooperativa Moderna sieht die teilweise Umstellung der Produktion in Richtung auf diese Weine dar.

C.   Gründe für die Schwierigkeiten der Genossenschaft

(12)

Laut Angaben der italienischen Behörden sind die finanziellen Schwierigkeiten der Genossenschaft auf Folgendes zurückzuführen:

a)

Übermäßige finanzielle Belastung wegen der Finanzierung von Investitionen durch kurzfristige Darlehen.

b)

Ein ständiger Rückgang der Marktpreise, der nicht mit einem entsprechenden Rückgang der Betriebsmittelkosten (Arbeitskräfte, Betriebsmittel) einherging. Der geringe Mechanisierungsgrad und insbesondere die Überalterung mancher Rebflächen wirken sich nachteilig auf die Gewinnspannen aus.

c)

Unzulängliche Rückstellungen. Im Laufe der letzten fünf Jahre waren die Abschreibungsrückstellungen bezogen auf die Lebensdauer der Ausrüstungen zu niedrig, was die finanzielle Lage weiter verschlechtert hat.

d)

Die ungünstigen Witterungsbedingungen in den Wirtschaftsjahren 1998/1999 (Hagel) und 1999/2000 (Hagel und Trockenheit) haben Schäden verursacht, die nur teilweise durch Versicherungen ausgeglichen wurden und für die auch keine Ausgleichsbeihilfe im Rahmen einer nationalen oder regionalen Regelung gewährt worden ist.

e)

Investitionen in die Neuanpflanzung von Rebflächen, für die die staatlichen Zuschüsse deutlich unter dem in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Höchstsatz geblieben sind. Die Region hatte die Obergrenze der förderfähigen Kosten auf ITL 17 000 000/ha und den Beihilfesatzes auf 35 % festgesetzt. Bei Rebflächen in Steillagen lagen die Kosten jedoch deutlich über dieser Obergrenze (ITL 32 000 000/ha).

(13)

Laut Angaben der italienischen Behörden stellen sich die Verluste der Genossenschaft (geänderte Fassung) folgendermaßen dar:

Differenzbetrag bei den wirtschaftlichen Ergebnissen im Zeitraum 1995-2000 (7)

ITL 776 432 609 (€ 400 994)

Differenzbetrag bei den Investitionszuschüssen der öffentlichen Hand

ITL 179 363 240 (€ 92 633)

Bruttoproduktionsverluste infolge der Naturkatastrophen im Wirtschaftsjahr 1998/1999

ITL 165 120 000 (€ 85 277)

Bruttoproduktionsverluste infolge der Naturkatastrophen im Wirtschaftsjahr 1999/2000

ITL 194 599 000 (€ 100 502)

Gesamtverlust

ITL 1 315 514 849 (€ 679 406)

D.   Die Rettungsbeihilfe

(14)

Im Rahmen der Beihilferegelung N 354/2000 hatte die Kommission akzeptiert, dass Italien bei der Beurteilung der schwierigen Lage von fünf Betrieben, die eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, folgende Kriterien zugrunde gelegt. Die für die Beihilfe in Betracht kommenden Betriebe mussten mindestens zwei Rentabilitätsindices und zwei Finanz-/Strukturindices erfüllen.

Index

Index

Wert

Rentabilitätsindices

Betriebsverluste

In den drei letzten Jahren erlittene Betriebsverluste.

Betriebsgewinn / Betriebskapital

Unter 3 % in den letzten fünf Geschäftsjahren oder in den letzten fünf Geschäftsjahren ein Rückgang auf einen Wert unter 3 % im letzten Geschäftsjahr (1,5 % bei genossenschaftlichen Betrieben).

Betriebsgewinn / Produktionswert

In den letzten fünf Geschäftsjahren ein Rückgang um 50 % mit einem jährlichen Rückgang von mindestens 5 % und im letzten Geschäftsjahr von nicht mehr als 20 %.

Umsatz / Vorräte

In den letzten fünf Geschäftsjahren ein Rückgang zwischen 20 und 40 % mit einem Rückgang von höchstens 15 % im letzten Geschäftsjahr.

Finanzaufwendungen / Umsatz

In den letzen fünf Geschäftsjahren zwischen 4 und 15 %.

Finanz- und Strukturindices

Dauer des Aufschubs der Zahlungen an Lieferanten

In den letzten fünf Geschäftsjahren eine Zunahme um 70 % mit einer Zunahme von mindestens 10 % und nicht mehr als 30 % im letzten Geschäftsjahr.

Betriebsgewinn /Finanzaufwendungen

In den letzten fünf Geschäftsjahren ein Rückgang um 25 bis 30 % mit einem Rückgang von mindestens 3 bis 4 % und nicht mehr als 15 % im letzten Geschäftsjahr.

(Umlaufvermögen – Lager) / Verbindlichkeiten

In den letzten drei Geschäftsjahren unter 0,6 oder in den letzten fünf Geschäftsjahren Rückgang bis auf unter 0,6 im letzten Geschäftsjahr.

Umlaufvermögen / Verbindlichkeiten

In den letzten drei Geschäftsjahren unter 0,8 oder in den letzten fünf Geschäftsjahren Rückgang bis auf unter 0,8 im letzten Geschäftsjahr.

Dauerkapital / Anlagevermögenimmobilizzazioni

In den letzten drei Geschäftsjahren unter 0,6 oder in den letzten fünf Geschäftsjahren Rückgang bis auf unter 0,6 im letzten Geschäftsjahr.

Kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Banken / Verbindlichkeiten

In den letzten fünf Geschäftsjahren nicht unter 0,35 und nicht über 0,6 bei einer absoluten Zunahme von nicht mehr als 0,2 im letzten Geschäftsjahr.

Im vorliegenden Fall erfüllt die Cooperativa Moderna diese Bedingung. Die schwierige Lage war aufgrund der nachstehenden Verhältnisse festgestellt worden: Finanzaufwendungen / Umsatz, Umsatz / Vorräte, (Umlaufvermögen – Lager) / Verbindlichkeiten, kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Banken / Verbindlichkeiten.

E.   Die Umstrukturierung

(15)

Der Umstrukturierungsplan der Genossenschaft sieht die Umstellung von am Ende des Produktionszyklus zusammengelegten Rebflächen auf die für die Region typischsten DOC-Sorten (Verdicchio dei Castelli di Jesi e Rosso Conero) sowie Investitionen in Maschinen vor, um die Arbeitskosten zu senken und die Rentabilität des Unternehmens zu steigern. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen:

a)

Die Erneuerung und Umstellung einer Rebfläche von zehn ha für die Erzeugung von DOC-Weinen auf der Basis eines Fünfjahresprogramms, das im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften (Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999 und (EG) Nr. 1227/2000) durchgeführt wird;

b)

die (bereits laufende) Neuanpflanzung einer DOC-Rebfläche von 10,5 ha (2,5 ha mit Verdicchio dei Castelli di Jesi und 8,5 ha mit Rosso Conero);

c)

der Kauf einer Weinlesemaschine für ITL 386 900 000 (€ 199 820), um durch die Mechanisierung einiger Arbeitsgänge die Arbeitskosten um etwa ITL 184 800 000 (€ 95 440) jährlich zu senken.

(16)

Die Kosten der Investitionen für die Erneuerung und Umstellung der Rebflächen im Rahmen des Fünfjahresplans berechnen sich wie folgt:

Beschreibung

Betrag (in ITL)

Rebfläche (10 ha x 45 Millionen ITL)

450 000 000

[Förderfähige Investition (10 ha x 40 Millionen ITL)]

[400 000 000]

Entsprechender Zuschuss (40 % von 400 Millionen ITL)

– 160 000 000

Zu finanzierender Saldo

290 000 000

(€ 149 773)

(17)

Die Mitglieder der Genossenschaft haben eine neue Erhöhung des Stammkapitals um ITL 100 Millionen (€ 51 650) vorgenommen. Das Stammkapital ist damit im Geschäftsjahr 2000 von 92,7 Millionen ITL (€ 47 880) auf 192,7 Millionen ITL (€ 99 520) gestiegen. Außerdem haben die Mitglieder der Genossenschaft ein Darlehen in Höhe von 500 Millionen ITL (€ 258 230) bereitgestellt.

(18)

Die Umstrukturierungsbeihilfe deckt auch die im Umstrukturierungsplan ausgewiesenen Kosten für Beratung und Betreuung in Höhe von ITL 120 000 000 (€ 61 975). Diese Aufgaben werden während eines Zeitraums von drei Jahren von der Cooperativa Moncaro wahrgenommen. Die Finanzstruktur des Umstrukturierungsplans sieht daher folgendermaßen aus:

ITL

A.

Vorherige Schuldenlage (entsprechend der vorstehenden Tabelle)

–1 315 514 849

B.

Kosten, die von den Mitgliedern getragen werden (geringere Vergütung der Einlagen und Kapitalerhöhung)

534 233 484

Nettoschuldenlage (A – B)

– 781 281 365

Zuschuss von 50 % zum Kauf von Maschinen

– 193 450 000

Betreuungskosten

– 120 000 000

Gesamtbetrag

–1 094 731 365

F.   Verwendung der Rettungsbeihilfe

(19)

Die Umwandlung der Rettungsbeihilfe von ITL 900 000 000 (€ 464 811) in einen Kapitalzuschuss erlaubt es, die oben genannte Gesamtverschuldung um ITL 792 000 000 (€ 409 034) zu verringern, den Kauf der Weinlesemaschine teilweise zu finanzieren und die Betreuungskosten im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsplan zu decken.

(20)

Im Gegenzug hat sich die Genossenschaft verpflichtet, ihre Produktionskapazität im Weinbausektor zu verringern. Am 31. Dezember 2001 belief sich diese Kapazität unter Berücksichtigung der angebauten Sorten und der Produktionsnormen in den verschiedenen Lastenheften für DOC-Weine auf 1 674,1 Tonnen. Bei einem Rückgang um 16 % über einen Zeitraum von fünf Jahren im Einklang mit den Bestimmungen unter Randnummer 74, Buchstabe i der Leitlinien nimmt die Produktionskapazität auf 1 406,2 Tonnen ab. Dieses Niveau wird bis 2005 beibehalten; der Umstrukturierungsplan wurde Anfang 2001 vorgelegt.

G.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(21)

Die Bilanzen der Genossenschaft weisen nur 1996 negative Nettoergebnisse aus. Daher hatte die Kommission Zweifel in Bezug auf den tatsächlichen Verschuldungsstand und die Schwierigkeiten der Genossenschaft im Zeitraum 1995 bis 1999.

(22)

Die Kommission war sich nicht sicher, ob der Betrieb mit der Verringerung seiner Produktionskapazität um 16 % die Rentabilität wiederherstellen kann, und bezweifelte insbesondere die von Italien vorgelegte Zahlen, nach denen sich eine geringere Produktion nur unwesentlich auf das wirtschaftliche Ergebnis der Genossenschaft (Rückgang der Verkaufserlöse um lediglich 1 bis 2 % im Zeitraum 2002 bis 2005) auswirken würde.

(23)

Die Kommission hegte Zweifel auch hinsichtlich des Betrags der vorgesehenen Beihilfe, der über dem für die Umstrukturierung notwendigen Mindestmaß zu liegen schien. Insbesondere bezweifelte die Kommission in Bezug auf die Berechnung des tatsächlichen Bedarfs, ob die nicht zurückgestellten Abschreibungsquoten als Verluste angesehen werden können und ob Beihilfen zum Kauf von Maschinen für eine nicht defizitäre Produktion im Rahmen eines Umstrukturierungsplans zulässig sind.

(24)

Schließlich äußerte die Kommission Verwunderung über die Betreuungskosten im Rahmen des Umstrukturierungsplans, da es sich dabei unter Umständen um eine indirekte Beihilfe für die betreuende Genossenschaft handeln könnte.

III.   VON ITALIEN VORGEBRACHTE BEMERKUNGEN

(25)

Mit Schreiben vom 16. September 2002 hat Italien die folgenden Informationen und näheren Angaben übermittelt.

(26)

Hinsichtlich des Fortbestehens der schwierigen Lage der Genossenschaft hat Italien bekräftigt, dass die Cooperativa Moderna die vier von der Region zugrunde gelegten und im Rahmen der Beihilfe N 354/2000 genehmigten Kriterien erfüllt. Italien hat auf die Besonderheit der genossenschaftlichen Betriebe hingewiesen, die im Allgemeinen versuchen, die Bilanz ausgeglichen abzuschließen, obwohl sie sich in einer schwierigen Lage befinden - siehe die Finanzaufwendungen infolge der überaus hohen Verschuldung - und einen Betriebsgewinn in Höhe der Finanzaufwendungen ausweisen.

(27)

Italien hat vorgebracht, dass der Betrieb in den Jahren 1994 bis 1999 einige Bilanzposten neu bewertet hat, um die Bilanz ausgeglichen abzuschließen: a) eine geringere Vergütung für die von den Mitgliedern eingebrachten Flächen (unter den Marktpreisen), was die Mitgliedern zwang, mit einer hohen Finanzhilfe einzuspringen (ITL 434 Millionen); b) Rückstellung von Abschreibungsquoten in Höhe von 50 % der Sätze, die dem tatsächlichen Abnutzungsgrad der Maschinen und anderen Ausrüstungen entsprachen. Dies hat sich negativ auf die Finanzlage ausgewirkt und dazu geführt, dass keine Mittel für neue Anlagen zur Verfügung standen.

(28)

Außerdem wurde der starke Verlust im Geschäftsjahr 1996 (ITL 182 Millionen bzw. 13 % des Umsatzes) von den Gewinnen der folgenden Geschäftsjahre nicht wieder ausgeglichen. In den Geschäftsjahren 1998 und 1999 wurden außerordentliche Aufwendungen in Höhe von ITL 78 Millionen bzw. ITL 134 Millionen ausgewiesen; weil das Einkommen aus landwirtschaftlicher Erzeugung hinter den Erwartungen zurück geblieben ist.

(29)

Was die Wiederherstellung der Rentabilität des Betriebs trotz der Verringerung der Produktionskapazität betrifft, hat Italien unterstrichen und bestätigt, dass die Verpflichtung zur Verringerung der Weinproduktion des Betriebs um 16 % über einen Zeitraum von fünf Jahren (damit die Produktion innerhalb der Höchstmenge von 1 406,2 Tonnen Trauben bleibt) nicht zu einem entsprechenden Rückgang des Wertes der Produktion führt, weil die Umstellung des Produktmix auf hochwertigere Sorten einen sehr viel geringeren Rückgang der Verkaufserlöse zur Folge haben werde. Italien hat die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Berechnungen bestätigt.

(30)

In Bezug auf die Zulässigkeit einer Beihilfe für Investitionen in Maschinen (im vorliegenden Falle die Weinlesemaschine) hat Italien darauf hingewiesen, dass dieser Kauf unerlässlich ist, um die Rentabilität des Betriebs wiederherzustellen, weil mit der fraglichen Maschine bestimmte Arbeitsgänge beim Anbau und bei der Lese mechanisiert werden können, wodurch sich die Anzahl der Arbeitsstunden für die Bewirtschaftung der Rebflächen verringert, was es ermöglicht, die Produktionskosten (um ITL 185 Millionen) zu senken und damit die Weinbausparte des Betriebs wieder in die Gewinnzone zu bringen.

(31)

Italien hat eine Übersicht vorgelegt, aus der die realen Kosten der Neuanpflanzung von Rebflächen in Steillagen im Vergleich zu den Bezugswerten hervorgehen, auf deren Grundlage die öffentliche Beihilfe gezahlt wurde; dabei ergab sich ein Verlust in Höhe von ITL 179 363,240.

(32)

Italien hat außerdem Erklärungen zu den Kosten der Beratungs- und Betreuungstätigkeit übermittelt. In dem Betrag von ITL 120 000 000 sind danach die Kosten einer Analyse der Ertrags- und Vermögenslage in den Jahren 1994 bis 1999, die Kosten der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplanes, der Voranschläge bis zum Jahre 2005, die Kosten für die technisch-administrative Unterstützung der Umsetzung der im Plan vorgesehenen Maßnahmen, die Kosten für die Überwachung der Maßnahmen und für die Bewertung der eventuellen Korrekturmaßnahmen enthalten. Zur Quantifizierung der Kosten für Beratung und Betreuung und zur Angemessenheit des betreffenden Betrags verweist Italien auf das Präsidialdekret Nr. 645 vom 10. Oktober 1994, mit dem die Gebührensätze für die Leistungen von Diplomkaufleuten festgesetzt wurden.

IV.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(33)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(34)

Die fragliche Beihilfe entspricht dieser Definition, da sie einem bestimmten Betrieb einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, aus öffentlichen (regionalen) Mittel finanziert wird und sich angesichts der Stellung Italiens im Bereich des Weinbaus und der Weinerzeugung (Italien ist zweitgrößter Weinproduzent in der Union, 1998 entfielen auf das Land 32 % der Gemeinschaftserzeugung), auf den Handel auswirken kann.

(35)

In den Fällen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag können jedoch einige Maßnahmen ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(36)

Im vorliegenden Falle kommt lediglich der Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c in Betracht, wonach Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, die dazu bestimmt sind, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(37)

Aufgrund ihrer Art muß die Beihilfe, um für diesen Ausnahmetatbestand in Betracht zu kommen, den Bestimmungen in den Leitlinien entsprechen.

(38)

Die Leitlinien legen die nachstehenden allgemeinen Bedingungen für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen fest:

a)

das Unternehmen muß als in Schwierigkeiten befindlich im Sinne der Leitlinien betrachtet werden können.

b)

Es muss ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist erlaubt.

c)

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die negativen Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen).

d)

Der Betrag und der Umfang der Beihilfe müssen auf das für die Umstrukturierung unbedingt erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.

e)

Es gilt der Grundsatz der einmaligen Beihilfe.

(39)

Ausgehend von der Feststellung, dass es keine gemeinschaftliche Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gibt (Randnummer 4), heißt es in den Leitlinien: Für die Beurteilung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. Zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gehören steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswertes.

(40)

Im vorliegenden Falle wurde die schwierige Lage des Betriebs bereits im Rahmen einer Rettungsbeihilferegelung (Nr. N 354/2000, von der Kommission durch die Entscheidung SG(2000) D/106283 genehmigt) auf der Grundlage der Bewertungsmethode unter Ziffer 14, die integraler Bestandteil der Genehmigungsentscheidung war, festgestellt. Die Genossenschaft wurde auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien als in Schwierigkeiten befindlich erklärt: Finanzaufwendungen / Umsatz, Umsatz / Lagerbestände, Umlaufvermögen – Lager / Verbindlichkeiten, kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Banken / Verbindlichkeiten.

(41)

Ungeachtet dessen, dass die bereits genehmigte Rettungsbeihilfe und die Beihilfe zur Umstrukturierung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, unterschiedlichen Prüfungs- und Genehmigungsverfahren unterliegen, ist darauf hinzuweisen, dass Rettung und Umstrukturierung im vorliegenden Falle zwei wenn auch klar voneinander unterscheidbare Aspekte ein und desselben Vorgangs sind (Randnummer 9 der Leitlinien). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass es sich um ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen handelt (da dies bereits vorher festgestellt wurde).

(42)

Im Übrigen stützt eine gründliche Prüfung der von Italien vorgelegten Daten diese Schlussfolgerung. Die ausgeglichene Bilanz, welche die Zweifel der Kommission geweckt hatte, ist ein Element der Buchhaltung, das im vorliegenden Falle und für sich allein genommen kein vollständiges Bild der wirtschaftlich-finanziellen Solidität des Betriebs liefert. Im Falle der Cooperativa Moderna hat es sich erwiesen, dass die Bilanz nur dank der Übernahme hoher Verluste durch die Mitglieder, die einer geringeren Vergütung ihrer Einlagen zugestimmt haben (8), und dank der unterbliebenen Rückstellung von Abschreibungsquoten ausgeglichen ist, was – auch wenn das italienische Recht dies zulässt (9) – die Unfähigkeit des Betriebs widerspiegelt, mit dem eigenen Cashflow den normalen Prozess der Erneuerung der Produktionsanlagen zu finanzieren.

(43)

Der Nachweis für die schwierige Lage des Betriebs ist in der kurzfristigen Verschuldung und in dem Mangel an Liquidität in Verbindung mit einem Rückgang des Umsatzes zu suchen. Mit einer Verschuldung in Höhe von ITL 1 254 832 000 (€ 648 070) im Jahr 2000, hohen Defiziten (ITL – 238 951 430 bzw. € 123 408 im Jahre 2000), einer Liquiditätskennzahl von 0,555 im selben Jahr sowie rückläufigen Umsätzen ist die Cooperativa Moderna offenkundig nicht in der Lage, ihre Rentabilität mit eigenen Mitteln oder denjenigen ihrer Mitglieder wiederherzustellen, die im Übrigen schon mehrmals eingegriffen haben (mit Darlehen und einer geringeren Vergütung für ihre Einlagen).

(44)

Die Gewährung einer Beihilfe ist von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist und es erlauben muss, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherzustellen. Unter anderem ist eine Marktstudie durchzuführen. Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Die Umstrukturierung muss die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären (Randnummer 32 der Leitlinien).

(45)

Die italienischen Behörden haben einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, dem eine Marktstudie und die Bewertung der Aussichten der Genossenschaft mit und ohne den öffentlichen Zuschuss in Höhe von ITL 90 000 000 beigefügt waren.

(46)

In dem unter Ziffer 15 dieser Begründung genannten Umstrukturierungsplan mit einer Laufzeit von drei Jahren werden die Gründe beschrieben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben; in dem Plan sind eine Reihe unternehmensinterner Maßnahmen vorgesehen, mit denen die Rentabilität wiederhergestellt werden soll.

(47)

Die vorgesehenen Maßnahmen sind:

a)

mithilfe eines öffentlichen Zuschusses Umstellung eines Teils der Rebflächen auf die Produktion von DOC-Weinen (Verdicchio- und Rosso Conero-Trauben), für die es nach der Marktstudie interessante geschäftliche Perspektiven gibt;

b)

die (bereits laufende) Anlage von 10,5 ha DOC-Rebfläche (auf der Grundlage von Wiederanpflanzungsrechten);

c)

der Kauf einer Weinlesemaschine, um die Produktion zu automatisieren und die Kosten zu senken.

(48)

Die Kommission hegte Zweifel hinsichtlich der Förderfähigkeit einer Beihilfe zu Investitionen in Maschinen, die für die Wiederherstellung der Rentabilität nicht unerlässlich schienen (die Weinlesemaschine). Eine gründliche Prüfung der übermittelten Informationen hat jedoch ergeben, dass die Mechanisierung der Produktion außerordentlich wichtig für die Wiederherstellung der Rentabilität des Betriebs ist. Nach den von Italien vorgelegten Berechnungen ermöglicht der Kauf dieser Maschine eine jährliche Einsparung von ITL 185 000 000 bei der Bewirtschaftung der Rebflächen, von denen 80 % der absatzfähigen Bruttoproduktion stammen, ohne zu einem Produktionsanstieg zu führen.

(49)

Italien hat sich verpflichtet, die Produktionskapazität der Genossenschaft über einen Zeitraum von fünf Jahren um 16 % zu senken. Die Kommission hegte Zweifel an der Behauptung der italienischen Behörden, dass dieser Rückgang keinen wesentlichen Rückgang der Verkaufserlöse zur Folge haben würde. Eine aufmerksame Prüfung der von Italien vorgelegten Tabellen (Ziffern (50) und (51)) hat jedoch die These bestätigt, dass die Umstellung auf DOC-Traubensorten (Verdicchio superiore, Verdicchio riserva, Verdicchio passito), die vom Markt besser honoriert werden, höhere Einnahmen erbringt, die die vorgesehene Reduzierung der Produktionskapazität tatsächlich weitgehend ausgleichen. Die Wiederherstellung der Rentabilität des Betriebs wird daher von dem vorgesehenen Kapazitätsabbau nicht beeinträchtigt.

(50)

Verkaufserlöse ohne Reduzierung der Kapazität

Trauben

ha

t/ha

Max. Erzeugung

in t

Preis

€/DZ

Gesamtwert

Verdicchio Castelli Jesi

0,62

14,00

8,7

42,09

3 653,52

Verdicchio Castelli Jesi

99,00

14,00

1 386,0

46,48

644 228,34

Verdicchio Superiore

0,00

11,00

0,0

50,61

0,00

Verdicchio Riserva

0,00

11,00

0,0

61,97

0,00

Verdicchio Passito

0,00

11,00

0,0

103,29

0,0

Rosso Conero doc riserva

2,22

14,00

31,1

87,80

27 287,52

Esino rosso

8,96

15,00

134,4

33,31

44 770,62

Marche g.g.A. weiß

4,89

18,00

88,0

20,66

18 183,41

Marche g.g.A. rot

1,44

18,00

25,9

22,21

5 756,22

SUMME

117,13

14,29

1 674,1

 

743 879,62

Gesamtbetrag ITL

 

 

 

 

1 440 351 800

(51)

Verkaufserlöse mit Reduzierung der Kapazität

Trauben

Ha

t/ha

Max. Erzeugung

in t

Preis

€/DZ

Gesamtwert

Verdicchio Castelli Jesi

0,62

12,32

7,6

42,09

3 215,10

Verdicchio Castelli Jesi

59,00

12,60

743,4

46,48

345 540,65

Verdicchio Superiore

20,00

10,45

209,0

50,61

105 780,70

Verdicchio Riserva

15,00

10,45

156,8

61,97

97 145,54

Verdicchio Passito

5,00

9,22

46,1

103,29

47 607,00

Rosso Conero doc riserva

9,18

12,60

115,7

87,80

101 553,81

Esino rosso

2,00

12,60

25,2

33,31

8 394,49

Marche g.g.A. weiß

4,89

16,20

79,2

20,66

16 365,07

Marche g.g.A. rot

1,44

16,20

23,3

22,21

5 180,60

SUMME

117,13

12,01

1 406,3

 

730 782,97

Veränderung

 

 

 

 

–1,76 %

(52)

Nach 32 der Leitlinien muss die Umstrukturierung die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären. Da die Schwierigkeiten des Unternehmens im Wesentlichen finanzieller Art sind und die Genossenschaft mit dem Kauf der Weinlesemaschine ihre Gewinne aus der Weinerzeugung vergrößern kann, gibt es im vorliegenden Falle keine strukturell defizitären Tätigkeitsbereiche. Der Umstrukturierungsplan steht daher zu dieser Auflage der Leitlinien nicht im Widerspruch.

(53)

Im Einklang mit den Randnummern 35 bis 39 der Leitlinien gilt Folgendes: Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern, was oft durch eine Beschränkung der Marktpräsenz erreicht werden kann (Ausgleichsleistung). Die Modalitäten der Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes auf den Agrarsektor sind in Kapitel 5 der Leitlinien enthalten. Die Kommission verlangt von allen Begünstigten einer Umstrukturierungsbeihilfe ungeachtet der Größe des Unternehmens einen Ausgleich in Form eines Kapazitätsabbaus, da im Agrarsektor grundsätzlich auch Beihilfen geringen Umfanges den Wettbewerb verfälschen können. Im Falle der primären Produktion sind ein Kapazitätsabbau oder eine Stilllegung für eine Dauer von mindestens fünf Jahren vorgesehen.

(54)

Für Maßnahmen, die auf bestimmte Produkte oder Wirtschaftsbeteiligte abzielen, muss der Kapazitätsabbau grundsätzlich 16 % der Produktionskapazitäten erreichen, für die die Umstrukturierungsbeihilfe tatsächlich gewährt wird; in den benachteiligten Regionen kann dieser Prozentsatz auf 14 % herabgesetzt werden. Im vorliegenden Falle hat Italien einen Kapazitätsabbau um 16 % über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen. Diese Bedingung ist also erfüllt.

(55)

Gemäß Randnummer 40 der Leitlinien gilt Folgendes: Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unerlässliche Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens beschränken. Die Beihilfeempfänger müssen daher aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung einen erheblichen Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten. Um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, muss vermieden werden, dass die Beihilfe dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwendet werden könnte.

(56)

Bei der Prüfung der Erfüllung dieser Bedingung hat die Kommission die nachstehenden Elemente berücksichtigt;

(57)

Für den Umstrukturierungsplan werden die folgenden öffentlichen Zuschüsse gewährt:

ITL 900 000 000 (€ 464 810) als Kapitalzschuss zuzüglich

ITL 160 000 000 (€ 82 630) für die Neuanpflanzung von Rebflächen (40 % der förderfähigen Kosten).

(58)

Ein Teil der ITL 900 000 000 dient dazu, tatsächlich entstandene Kosten zu decken (witterungsbedingte Verluste, verlustreiche Investitionen, nicht zurückgestellte Abschreibungsquoten), ein Teil wird im Rahmen des Umstrukturierungsplans verwendet (Betreuungskosten und Zuschuss zum Kauf von Maschinen). Im Wesentlichen beschränkt sich die Beihilfe darauf, die Verbindlichkeiten des Betriebs auszugleichen und die für die Umstrukturierung unerlässlichen Investitionen zu finanzieren.

(59)

Auf der Grundlage des Geschäftsplans, den der Betrieb vorgelegt hat, wird in den Geschäftsjahren nach der Umstrukturierung kein Cashflow erzeugt, der es dem Unternehmen erlauben würde, aggressive Operationen durchzuführen, die nicht direkt mit den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Investitionen zusammenhängen. Außerdem gewährleisten die geringe Größe des Betriebs und seine bescheidene Bedeutung im Weinbausektor der Region (0,38 % der regionalen Erzeugung), dass die Beihilfe nur sehr geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb haben kann.

(60)

Was die Betreuungskosten betrifft, so haben die von Italien vorgebrachten Erklärungen (vgl. Ziffer (31) dieser Begründung) die Kommission von der Angemessenheit der vorgesehenen Beträge überzeugt und die Zweifel hinsichtlich einer eventuellen Beihilfe für die Cooperativa Moncaro zerstreut, die damit beauftragt ist, die fraglichen Leistungen zu erbringen.

(61)

Was die Eigenleistung der Genossenschaft und ihrer Mitglieder zu dem Umstrukturierungsplan betrifft, so ist hervorzuheben, dass die vorgesehenen Investitionen zu mindestens 50 % von der Genossenschaft selbst finanziert werden. Um die notwendigen Mittel zu finden, haben die Mitglieder im Jahre 2000 das Stammkapital um ITL 100 000 000 erhöht und ein Darlehen von ITL 500 000 000 an die Genossenschaft bestätigt. Die entsprechende Bedingung in den Leitlinien kann daher als erfüllt angesehen werden.

(62)

Nach Randnummer 48 der Leitlinien dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden. Italien hat die Beachtung dieses Prinzips bestätigt.

V   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(63)

Die Maßnahme steht mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Einklang -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von ITL 900 000 000 (€ 464 810), die Italien der Cooperativa Agricola Moderna gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Gewährung dieser Beihilfe wird daher genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 251 vom 18.10.2002, S. 3

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Schreiben SG(2000) D/106283 vom 14.8.2000.

(4)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2

(5)  Studie Ismea-Nielsen.

(6)  Marktstudie der Associazione Produttori Vini Pregiati ASSIVIP.

(7)  Der Betrag von ITL 776 432 609 (€ 400 994), der in der Bilanz des Betriebs nicht unter den Passiva aufgeführt ist, wurde unter Berücksichtigung der folgenden Tatsachen berechnet:

a)

In den letzten fünf Jahren wurden für die auf den Rebflächen der Mitglieder erzeugten Mengen unter den Marktpreisen liegende Preise gezahlt, so dass den Mitgliedern ein Realverlust in Höhe von ITL 434 233 484 (€ 224 262,88) entstanden ist;

b)

um die Vergütung der entsprechend den geltenden Vereinbarungen geleisteten Arbeit zu gewährleisten, hat die Genossenschaft darauf verzichtet, 50 % der Abschreibungsquoten für Maschinen, Geräte und Bodenverbesserungen in Höhe von insgesamt ITL 375 911 000 (€ 194 142) zurückzustellen.

(8)  50 % des Marktpreises, siehe die in der Zeitschrift Terra e Vita Nr. 2 von 2002 veröffentlichte Preisübersicht,

(9)  Ministerialdekret 29.10.74 und Ministerialdekret 31.12.88.


18.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. März 2005

über die Beihilferegelung die Italien für die Reform der Einrichtungen zur beruflichen Bildung durchgeführt hat

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2005) 429)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/225/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

gestützt auf den Beschluss K(2003)793 endg. (1) zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Beihilfe C22/2003 (ex NN168/2002),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 27. Mai 2002, das am 31. Mai 2002 eingegangen ist (A/14263), wurde bei der Kommission eine Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 57-5400 der Regionalregierung der Region Piemont vom 25. Februar 2002 eingereicht.

(2)

Mit Schreiben Nr. D/55115 vom 13. September 2002 wurden die italienischen Behörden um Auskünfte ersucht. Der Beschwerdeführer, der mit Schreiben Nr. D/55127 der Kommission vom 16. September 2002 über die Weiterbehandlung der Beschwerde unterrichtet wurde, hat mit Schreiben Nr. A/38090 vom 05. November 2002 zusätzliche Informationen übermittelt.

(3)

Mit Schreiben Nr. 12998 vom 24. Oktober 2002, das am 8. November 2002 eingegangen ist (A/38204), haben die italienischen Behörden geantwortet.

(4)

Mit Schreiben vom 21. März 2003 (SG(2003)D/229057) hat die Kommission Italien über den Beschluss unterrichtet, wegen der fraglichen Beihilferegelung, die nicht nur in der Region Piemont, sondern im gesamten Mitgliedstaat zur Anwendung gekommen ist, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(5)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(6)

Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 (A/33954) gingen bei der Kommission Stellungnahmen der Beteiligten ein. Diese Stellungnahmen wurden mit Schreiben D/55630 vom 4.9.2003 an Italien weitergeleitet. Mit Schreiben A/37007 vom 10. Oktober 2003 hat Italien eine Fristverlängerung für die Übermittlung der Antwort beantragt. Mit Schreiben A/37736 vom 11. November 2003 hat Italien seine Stellungnahme übermittelt.

(7)

Nach einem Treffen zwischen den italienischen Behörden und den Dienststellen der Kommission am 16. April 2003 wurde die Stellungnahme Italiens zur Einleitung des Verfahrens mit Schreiben A/34148 vom 13. Juni 2003 übermittelt.

(8)

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 (D/58151) hat die Kommission Italien um zusätzliche Auskünfte ersucht.

(9)

Die italienischen Behörden haben mit Schreiben A/31204 vom 19. Februar 2004 eine Fristverlängerung beantragt, die von der Kommission mit Schreiben D/51435 vom 26. Februar 2004 bewilligt wurde, und haben die geforderten Informationen mit Schreiben A/32487 vom 7. April 2004 und A/32628 vom 14. April 2004 übermittelt.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(10)

Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurden bestimmten, auf dem Gebiet der Region Piemont tätigen Einrichtungen der beruflichen Bildung gemäß dem Beschluss Nr. 57-5400 der Regionalregierung der Region Piemont vom 25. Februar 2002, der entgegen den Bestimmungen des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag in Kraft gesetzt wurde, unrechtmäßige Beihilfen gewährt.

(11)

Aus den Unterlagen, die der Antwort der italienischen Behörden auf das Ersuchen der Kommission um ergänzende Auskünfte (A/38204) beigefügt waren, geht jedoch hervor, dass der Beschluss 57-5400/2002, der Anlass zu der Beschwerde gab, lediglich die Vorschrift zur Durchführung der Ministerialverordnung Nr. 173/2001 (nachstehend MV 173/2001) und insbesondere eines ihrer Teilprogramme, nämlich „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“ in der Region Piemont, darstellte.

(12)

Die Beihilfen des vorgenannten Teilprogramms dienen in erster Linie der Rückzahlung von Schulden der Berufsbildungseinrichtungen für Finanzbelastungen und offene Lohnforderungen. Sie werden in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Die Beihilfen werden an Einrichtungen der beruflichen Bildung unterschiedlicher Rechtsformen (sowohl mit als auch ohne Erwerbscharakter) vergeben; Großunternehmen sind nicht ausgeschlossen.

(13)

Die Ministerialverordnung Nr. 173/2001 sieht außerdem die folgenden Teilprogramme vor:

a)

„Anreize für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern“

b)

„Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards zur Verbesserung des Zugangs behinderter Menschen“

c)

„Verbesserung der EDV-Ausstattung“

d)

„Ausbildung des Lehrpersonals im Hinblick auf die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen“

(14)

Die italienischen Behörden haben mit Schreiben A/38204 vom 8. November 2002 bestätigt, dass die Beihilfe in Höhe von insgesamt 180 Mrd. ITL (ca. 93 Mio. EUR) aus einem staatlichen Fonds gewährt und auf der Grundlage der MV Nr. 173/2001 unter den italienischen Regionen verteilt wird. Bei dieser Verordnung handelt es sich um die Vorschrift zur Durchführung des italienischen Gesetzes Nr. 388/2000 vom 23. Dezember 2000 betreffend Bestimmungen zur Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Haushaltsplans des Staates (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato – Finanzgesetz 2001), in der unter Artikel 118 Absatz 9 die Reform der Einrichtungen der beruflichen Bildung mit Blick auf deren Anerkennung vorgesehen wird.

(15)

Mit demselben im vorstehenden Absatz genannten Schreiben wurde bestätigt, dass es sich bei der genannten Beihilfe nach Ansicht der italienischen Behörden nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, da sie der Förderung nicht marktbestimmter Aktivitäten von allgemeinem Interesse dient.

(16)

Nach Auffassung Italiens ist darüber hinaus das zu verabschiedende Anerkennungssystem zumindest de facto im Zusammenhang mit der Reform der Bildungseinrichtungen zu sehen, die auf Grund der Vereinbarung zwischen dem Staat und den Regionen vom Mai 2000 nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes Nr. 196 vom 24. Juni 1997 über „Vorschriften zur Beschäftigungsförderung“ (Norme in materia di promozione dell'occupazione) (nachstehend Gesetz 196/97) beschlossen wurde. Diese Ansicht wird durch Artikel 118 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 388/2000, das durch MV 173/2001 durchgeführt wurde, bestätigt.

(17)

Den Angaben Italiens zufolge sollten mit der Förderung der Bildungseinrichtungen die organisatorischen Mängel der Begünstigten behoben werden, da diese den Erfolg des Anerkennungsprozesses zu gefährden drohten. Tatsächlich sind seit Juli 2003 grundsätzlich allein anerkannte Bildungseinrichtungen berechtigt, mit öffentlichen Mitteln finanzierte Bildungsmaßnahmen durchzuführen.

(18)

Des Weiteren konnten Bildungseinrichtungen bereits seit der Ausarbeitung des einschlägigen nationalen Rechtsrahmens im Jahr 1997 eine Art „privater“ Bildungsdienste anbieten – d. h. marktbestimmte Bildungsdienste unter Wettbewerbsbedingungen – und haben auch in zahlreichen Fällen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der genannte Rechtsrahmen umfasst insbesondere das so genannte „Pacchetto Treu“, das Gesetz Nr. 144 vom 17. Mai 1999 über Maßnahmen im Investitionsbereich, die Beauftragung der Regierung zur Neuordnung der Anreize zur Beschäftigung und der Rechtsvorschriften zur Regelung der INAIL sowie über Bestimmungen zur Neuordnung der Versicherungsträger sowie die Vereinbarung zwischen dem Staat und den Regionen vom März 2000.

(19)

Den Angaben Italiens zufolge hat jedoch die geprüfte Maßnahme für die etablierten Einrichtungen hinsichtlich der Stärkung ihrer Erfahrung und der Erhaltung ihres Know-hows keinen Wettbewerbsvorteil begründet (eine der geforderten Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen ist beispielsweise, dass die entsprechenden Einrichtungen seit mindestens drei bis fünf Jahren in Vertragsbeziehungen mit den öffentlichen Finanzierungsträgern stehen) und war damals notwendig, um diesen Einrichtungen die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu ermöglichen, damit sie ihre Bildungsaktivitäten in einem liberalisierten Markt fortführen konnten. Außerdem sind diese Einrichtungen in der Mehrheit der Fälle auf lokaler (subregionaler) Ebene tätig und daher nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(20)

Was die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme auf nationalem Gebiet anbelangt, haben den von Italien übermittelten Angaben zufolge die Regionen Friuli Venezia Giulia, Sizilien und Kampanien die Beihilferegelung nicht durchgeführt; Sardinien und die Autonome Provinz Trient haben die Maßnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (3), nachstehend „De-minimis“-Verordnung, durchgeführt. Die Regionen Toskana und Umbrien haben nach der Einleitung des Verfahrens zur vorliegenden Sache dieselbe Lösung gewählt. Lediglich die Autonome Provinz Bozen hat nach Maßgabe der MV 173/2001 keinerlei Beihilfen erhalten und hat folglich die Maßnahme nicht durchgeführt. Andere Regionen haben tatsächlich lediglich einen Teil der fraglichen Teilprogramme durchgeführt.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(21)

Die Kommission hat insbesondere festgestellt, dass für die Beihilfen, die aus einem eigens im Rahmen einer einzelstaatlichen Vorschrift geschaffenen Fonds gewährt wurden, lediglich Bildungseinrichtungen in Frage kamen. Da darüber hinaus die genannten Einrichtungen auf Grund spezifischer, von den Regionen festgelegter Kriterien ausgewählt wurden, ist festzustellen, dass die in Rede stehende Maßnahme selektiv ist und die Verwendung öffentlicher Mittel mit einschließt.

(22)

Zweitens hat die Kommission erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die berufliche Bildung insgesamt als nicht marktbestimmte Tätigkeit von allgemeinem Interesse angesehen werden kann, wie dies ursprünglich von den italienischen Behörden vorgebracht wurde. Hierzu hat die Kommission den Standpunkt vertreten, dass diese Zuschüsse geeignet seien, die Finanzlage der Beihilfeempfänger zu verbessern, da sie die Kostenbelastung verringerten, die von den Begünstigten normalerweise allein getragen werden müsse.

(23)

Wenngleich Bildungsdienste nur in begrenztem Umfang Gegenstand innergemeinschaftlichen Handels sein dürften, so konnte schließlich nicht völlig ausgeschlossen werden, dass einige Anbieter auch auf Gemeinschaftsebene tätig waren. Solche Unternehmungen könnten an einem Zugang zum italienischen Berufsbildungsmarkt interessiert sein.

(24)

Die Kommission hat daher festgestellt, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen könnte.

(25)

Sollte die geprüfte Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft werden, so müsste sie gemäß den Bestimmungen des Vertrags und der übrigen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften beurteilt werden.

(26)

In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass nur für einen Teil der Beihilfen für die „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung“ eine Freistellung in Betracht kommen könnte, soweit sie sich auf zusätzliche Kosten für die Beschäftigung von Behinderten beziehen. In vergleichbarer Weise könnten die Beihilfen für die „Ausbildung des Lehrpersonals“ unter eine Freistellung fallen, wenn sie alle Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen erfüllen (4).

(27)

Dagegen sind der Kommission zufolge gemäß dem gegenwärtigen Stand des Dossiers alle anderen Teilprogramme als Betriebsbeihilfen einzustufen und können damit nach keiner Bestimmung des EG-Vertrags unter eine Freistellung fallen.

IV.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(28)

Stellungnahmen von Beteiligten wurden der Kommission lediglich von einer italienischen Berufsbildungseinrichtung übermittelt, die erklärtermaßen auf nationaler Ebene aktiv und Beihilfeempfänger im Rahmen der geprüften Maßnahme ist.

(29)

Zwar vertritt diese Einrichtung die Auffassung, dass die italienischen Vorschriften für den Zugang zum Bildungsmarkt keinerlei Unterschied zwischen nationalen und gemeinschaftlichen Unternehmen machten, sie stellt jedoch auch fest, dass die Anbieter im Bildungsbereich, wenn sie mit der Durchführung von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bildungsmaßnahmen beauftragt werden wollten, gemäß von den Regionen festgelegten Kriterien nachweisen müssten, dass sie bereits in der Vergangenheit ein Mindestmaß an Effizienz erreicht hätten und über enge Beziehungen zu Gesellschaft und Unternehmenssektor verfügten. Aus diesem Grund ist es bisher keinem ausländischen Anbieter gelungen, die vorgegebenen Bedingungen zu erfüllen.

V.   BEMERKUNGEN ITALIENS

(30)

Den Angaben Italiens zufolge hat die in Rede stehende Maßnahme keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da durch das Anerkennungssystem, das auf objektiven, in den regionalen Durchführungsvorschriften festgelegten Kriterien beruht, das Niederlassungsrecht der Anbieter im Bildungsbereich aus anderen Regionen oder Mitgliedstaaten in keinster Weise eingeschränkt wird oder diesbezügliche Hemmnisse geschaffen werden.

(31)

Des Weiteren werden neue Anbieter nach Auffassung der italienischen Behörden durch die den italienischen Bildungseinrichtungen gewährten Beihilfen nicht geschädigt, da diese vermutlich bereits bei der Bedienung der Nachfrage im eigenen Gebiet Schwierigkeiten hatten. Dies wird durch die in der Vergangenheit aufgelaufenen Verluste bestätigt, die durch die geprüfte Maßnahme ausgeglichen werden sollten. Somit stellen den Angaben Italiens zufolge insbesondere die Beihilfen zum Ausgleich von in der Vergangenheit verzeichneten Verlusten infolge von Berufsbildungsmaßnahmen, mit denen die Bildungseinrichtungen beauftragt waren und die im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens durchgeführt wurden, keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(32)

Außerdem haben die ausländischen Unternehmen nach Auffassung Italiens auf Grund der unzureichenden Rentabilität des italienischen Marktes für „öffentliche“ Bildungsmaßnahmen, die unter anderem durch die Notwendigkeit der geprüften Beihilfen belegt wird, keinerlei Interesse an einem Eintritt in diesen Markt.

(33)

Schließlich kann nach Meinung der italienischen Behörden vor allem im Lichte der Rechtsprechung in den Rechtssachen „Humbel“ (5) und „Wirth“ (6) die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Berufsbildung, die eine unrentable Tätigkeit darstellt, für die die Leistungsempfänger nicht direkt aufkommen und die im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens geleistet wird, nicht als marktbestimmte Tätigkeit angesehen werden.

(34)

Die Region Piemont räumt zwar ein, dass die Maßnahme selektiv sei und die Verwendung öffentlicher Mittel beinhalte, bestreitet jedoch, dass die Maßnahme Vorteile mit sich bringe oder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten habe. Im Hinblick auf den ersten Aspekt ist sie der Ansicht, dass die gewährten Beihilfen lediglich einen Ausgleich für von den Bildungseinrichtungen geleistete Dienste darstellten, soweit es sich um Bildungsmaßnahmen im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens handelte. Was den zweiten Aspekt anbelangt, gibt es nach Auffassung der Region Piemont im Bildungsbereich keinen marktbestimmten Handel zwischen Mitgliedstaaten, wobei die Sprache und die fehlenden Verbindungen zum ausländischen Gebiet die größten Hemmnisse darstellen. Dagegen kann es nach Ansicht dieser Region sehr wohl einen gemeinschaftlichen Markt für „private“ Bildungsmaßnahmen geben (d. h. marktbestimmte Bildungsdienste unter Wettbewerbsbedingungen).

(35)

In jedem Fall sei neuen Anbietern durch diese Maßnahmen kein Nachteil erwachsen, da diese nicht die Kostenbelastung zu tragen gehabt hätten, die den Beihilfeempfängern in der Vergangenheit entstanden sei. Auch wenn ein Vorteil nachgewiesen werden sollte, würde es sich der Region Piemont zufolge lediglich um eine Wettbewerbsverfälschung auf einem rein lokalen Markt handeln, so dass nach ihrer Auffassung Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht anwendbar wäre.

VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(36)

Die Untersuchung der Kommission bezieht sich auf die Beihilferegelung, die sich aus den fraglichen allgemeinen Maßnahmen zusammensetzt, und nicht auf einzelne Beihilfen, die bestimmten Einrichtungen gewährt wurden. Seit der Einleitung des Verfahrens sind den italienischen Behörden die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Beihilferegelung zur Genüge bekannt. Wären sie der Meinung gewesen, dass einige spezifische Fälle auf Einzelfallbasis gewürdigt hätten werden müssen, dann hätten sie die Kommission über die entsprechenden spezifischen Umstände in Kenntnis setzen und alle erforderlichen Informationen zur Durchführung einer Einzelfallprüfung übermitteln müssen.

VI.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(37)

Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sieht vor, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(38)

Die Durchführung der geprüften Beihilfe erfolgt durch die Gewährung öffentlicher Mittel aus einem Fonds mit einem Volumen von 180 Mrd. ITL (ca. 93 Mio. EUR), der eigens im Rahmen einer einzelstaatlichen Vorschrift geschaffen wurde. Wie aus dem Anhang zur MV 173/2001 hervorgeht, werden die Mittel unter fast allen italienischen Regionen aufgeteilt. Somit werden die Bedingungen für die Verwendung öffentlicher Mittel geprüft.

(39)

Beihilfeempfänger im Rahmen der Regelung sind allein Bildungseinrichtungen. Darüber hinaus werden die Beihilfeempfänger auf regionaler Basis unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittelausstattung und etwaiger Zusatzkriterien sowie unter Wahrung des Proporzes zwischen allen italienischen Regionen ausgewählt: Folglich hat die Maßnahme eine doppelte selektive Wirkung.

(40)

Das Vorliegen der selektiven Wirkung sowie die Verwendung öffentlicher Mittel werden zudem von den italienischen Behörden in deren Bemerkungen bestätigt.

VI.1.1.   Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit

(41)

Es ist insbesondere hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (7) der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform (z. B. das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht) und des Umfangs oder der Art ihrer Finanzierung umfasst und dass jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, als wirtschaftliche Tätigkeit gilt.

(42)

Dieser Standpunkt wurde auch in den Mitteilungen der Kommission von 1996 (8) und 2000 (9) über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa sowie im Bericht der Kommission für den Europäischen Rat in Laeken (10) vertreten.

(43)

Was insbesondere die Unterscheidung zwischen Leistungen wirtschaftlichen Charakters und Leistungen nichtwirtschaftlichen Charakters anbelangt, wurde vor kurzem von der Kommission unterstrichen (vgl. insbesondere Randnummer 44 des Grünbuchs zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (11), auf das seinerseits im Weißbuch zum selben Thema (12) Bezug genommen wird), dass jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, als wirtschaftliche Tätigkeit gilt. Wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten können demnach in ein und demselben Sektor nebeneinander bestehen und mitunter sogar von ein und derselben Einrichtung erbracht werden. Die Regeln für den Binnenmarkt, den Wettbewerb und insbesondere die staatlichen Beihilfen finden auf die erstgenannten Tätigkeiten Anwendung.

(44)

Dagegen finden die Regeln für den Binnenmarkt und den Wettbewerb nicht auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten Anwendung und haben daher keine Bedeutung für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, soweit diese tatsächlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten darstellen. Im Hinblick auf das nationale Bildungssystem hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Humbel festgestellt, dass der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit anstreben will, sondern dadurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgabe gegenüber seinen Bürgern erfüllt (13).

(45)

In dem Urteil zur Rechtssache Humbel wird festgestellt, dass insbesondere der Unterricht an einer Fachschule im Rahmen des nationalen Bildungswesens nicht als „Dienstleistung“ im Sinne von Artikel 50 EG-Vertrag zu qualifizieren ist. Tatsächlich sieht der erste Absatz des vorgenannten Artikels vor, dass im Sinne des Vertrags als Dienstleistungen allein Leistungen anzusehen sind, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.

(46)

In dem Urteil zur Rechtssache Wirth (14) werden die Schlussfolgerungen des Gerichtshofes in der Rechtssache Humbel bestätigt, denen zufolge das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt und in aller Regel zwischen Dienstleister und Leistungsempfänger vereinbart wird. Im selben Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Wesensmerkmal bei dem Unterricht im Rahmen des nationalen Bildungswesens fehlt.

(47)

Allgemein gesagt fallen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache Wirth zahlreiche Tätigkeiten von Einrichtungen ohne Erwerbscharakter, die im Wesentlichen soziale Funktionen wahrnehmen und deren Gegenstand nicht die Ausübung gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeiten ist, für gewöhnlich nicht unter die Gemeinschaftsregeln für den Wettbewerb und den Binnenmarkt (15).

(48)

Im geprüften Fall geht aus den von Italien übermittelten Informationen hervor, dass die von den betreffenden Bildungseinrichtungen ausgeübten Tätigkeiten zweierlei Wesensmerkmale aufwiesen. Einerseits stellten sie die Erbringung von für Privatpersonen bestimmten institutionellen Bildungsdiensten mit sozialer Zielsetzung sicher, die Teil des öffentlichen Bildungswesens waren und vom Staat oder den Regionen im Wege der einfachen Erstattung von bestimmten beihilfefähigen Ausgaben finanziert wurden. Andererseits konnten sie marktbestimmte Tätigkeiten im Bildungssektor zu Marktpreisen ausüben, die sowohl für Unternehmen und deren Beschäftigte als auch für Privatpersonen bestimmt waren, und haben dies in zahlreichen Fällen auch tatsächlich getan. Infolgedessen haben die italienischen Behörden den Beihilfeempfängern die Verpflichtung auferlegt, für beide Tätigkeiten eine getrennte Buchführung vorzunehmen.

(49)

Man kann daher die Auffassung vertreten, dass die erste Art von Dienstleistungen keine wirtschaftliche Tätigkeit beinhaltet. Daraus folgt, dass für die fragliche Tätigkeit nicht die Regeln für den Wettbewerb und den Binnenmarkt gelten und diese folglich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.

(50)

Dennoch merkt die Kommission an, dass gemäß einem vor kurzem ergangenen Urteil der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit einem ständigen Wandel unterworfen ist und teilweise dem politischen Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaates anheim gestellt wird. Die Mitgliedstaaten können beschließen, bestimmten Unternehmen Aufgaben zu übertragen, die traditionell als Leistungen angesehen wurden, die in die Zuständigkeit der souveränen Staaten fielen. Die Mitgliedstaaten können ferner die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung eines funktionierenden Marktes für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen schaffen, der andernfalls nicht existieren würde. Diese Intervention hat zur Folge, dass die fraglichen Tätigkeiten einen wirtschaftlichen Charakter erhalten und in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln fallen.

(51)

Der Gerichtshof hat z. B. festgestellt, dass der Krankentransport eine gegen Entgelt erbrachte Tätigkeit ist, die von mehreren Wirtschaftsteilnehmern auf dem Markt für Notfalltransport und Krankentransport angeboten wird. In dem dem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Fall wurden diese Dienstleistungen von Einrichtungen ohne Erwerbscharakter erbracht. Der Gerichtshof hat jedoch daran erinnert, dass dieses Merkmal in den Fällen, in denen das betreffende Unternehmen auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nicht geeignet ist, die Einstufung als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag auszuschließen (16).

(52)

Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Herstellung einer Substanz durch ein Krankenhaus, sofern diese im Rahmen einer medizinischen Dienstleistung des Krankenhauses verwendet wird, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Die Tatsache, dass der Patient nicht unmittelbar für die Dienstleistung aufkommt, sondern dass diese aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, berührt ihre Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit nicht (17).

(53)

Dieser Ansatz wurde in zwei weiteren Urteilen des Gerichtshofes bestätigt (18). Einige Mitgliedstaaten hatten die Auffassung vertreten, dass medizinische Dienstleistungen nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen seien, da die Patienten, die sich in Krankenhäusern Behandlungen unterziehen, die erbrachten Leistungen nicht unbedingt selbst bezahlen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass medizinische Tätigkeiten unabhängig davon, ob die betreffenden Dienstleistungen unmittelbar von Patienten, öffentlichen Körperschaften oder Krankenkassen bezahlt werden, wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen.

(54)

Darüber hinaus wird durch das Vorliegen einer solidarischen Komponente nicht unbedingt die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit mit Erwerbscharakter ausgeschlossen. Einige Wirtschaftsteilnehmer könnten angesichts der anderen Vorteile, die ihnen durch den Einstieg in den genannten Sektor erwachsen können, solche solidarischen Aspekte durchaus in Erwägung ziehen. Umgekehrt können Einrichtungen ohne Erwerbscharakter mit gewinnorientierten Unternehmen im Wettbewerb stehen und somit Unternehmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen.

(55)

Folglich kann die Kommission nicht ausschließen, dass bestimmte von Bildungseinrichtungen ausgeübte Tätigkeiten, selbst die im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens geleistete berufliche Bildung, als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind.

(56)

Im letztgenannten Fall wäre Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag anwendbar, der Bestimmungen über Unternehmen enthält, die mit der Durchführung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Im vorgenannten Artikel wird festgelegt, dass für diese Unternehmen die Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, gelten, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Darin heißt es ferner, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden darf, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

(57)

Da den Bildungseinrichtungen im Rahmen der einschlägigen nationalen und regionalen Vorschriften mittels verbindlicher Rechtsakte, d. h. der zwischen den italienischen Regionen und den Bildungseinrichtungen geschlossenen Verträge, eine Aufgabe im Bereich des öffentlichen Dienstes übertragen wurde, wobei nicht die Gefahr einer Überkompensierung bestand, da die Beihilfen nicht den Betrag der aus der getrennten Buchführung hervorgehenden förderfähigen Kosten überschreiten durften, kann folglich eine Freistellung im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag beschieden werden.

(58)

Dagegen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Bezug auf die zweite Art von Tätigkeiten, die in Randnummer 48 beschrieben werden, auf der Grundlage der von den italienischen Behörden selbst übermittelten Daten hinreichend nachgewiesen worden ist.

VI.1.2.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel

(59)

Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag, soweit der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Staatliche Beihilfen erfüllen oftmals beide Voraussetzungen.

(60)

Was insbesondere den Handel zwischen Mitgliedstaaten anbelangt, hat das Gericht erster Instanz (19) daran erinnert, dass der gemeinschaftliche Markt beeinflusst wird, wenn eine Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt. Dies ist der Fall, wenn das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen aktiv am Handel zwischen Mitgliedstaaten teilnimmt oder an Verträgen auf Grund von Ausschreibungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge in mehreren Mitgliedstaaten beteiligt ist.

(61)

Im Übrigen kann eine Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten auch dann beeinträchtigen oder den Wettbewerb verfälschen, wenn das begünstigte Unternehmen, das im Wettbewerb mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten steht, nicht selbst an grenzüberschreitenden Tätigkeiten teilnimmt. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dies das inländische Angebot stabilisieren oder erhöhen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, ihre Leistungen auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten.

(62)

Folglich ist weder eine unmittelbare Beteiligung der begünstigten Unternehmen an Ausfuhrtätigkeiten (20) noch das Vorliegen eines tatsächlichen innergemeinschaftlichen Handels im selben Marktsegment erforderlich, um die Beeinträchtigung des Handels nachzuweisen. Darüber hinaus lässt sich weder auf Grund der geringen Beihilfehöhe noch auf Grund der relativ geringen Größe des Begünstigten im Vorhinein der Schluss ziehen, dass der Handel nicht beeinträchtigt wird.

(63)

Hierzu merkt die Kommission an, dass im geprüften Fall einige Begünstigte zumindest auf regionaler oder überregionaler (und bisweilen auf nationaler) Ebene tätig sind und einen beträchtlichen Umsatz ausweisen, der vermutlich geeignet ist, die Hemmnisse zu überwinden, die das gemeinschaftsweite Angebot von Bildungsdiensten behindern. Überdies hat die Kommission festgestellt, dass einige Begünstigte bereits auf grenzüberschreitender Ebene tätig sind.

(64)

So ist insbesondere ein einzelner Beihilfeempfänger mit vier Niederlassungen in Belgien, sieben in Frankreich, vier in Deutschland und einer im Vereinigten Königreich bereits in mehren Mitgliedstaaten sowie in Staaten außerhalb der EU und Europas (Schweiz und Argentinien) tätig. Dieser Begünstigte ist auch Partner im internationalen Netz „Exemplo“, dem 14 europäische Bildungseinrichtungen angehören und das die Förderung des Wissensaustauschs, des Benchmarking, der Zusammenarbeit im Rahmen gemeinschaftlicher Projekte, der Entwicklung spezifischer Marktsegmente für den elektronischen Handel und des elektronischen Lernens anstrebt.

(65)

Aus den vorstehenden Gründen gelangt die Kommission hinsichtlich der Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel zu dem Schluss, dass die in Rede stehenden Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sind, da sie in der Tat den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.

VI.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe

(66)

Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen wurde.

(67)

Da die vorgenannte Regelung der Kommission nicht im Voraus zur Prüfung der Vereinbarkeit mit den Beihilfenvorschriften angemeldet wurde, ist sie unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt worden und ist somit rechtswidrig.

VI.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe auf Grund von Artikel 87 EG-Vertrag

(68)

Das Teilprogramm „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“ könnte grundsätzlich in den Anwendungsbereich der „De-minimis“-Verordnung (21) fallen, da weder die in der Verordnung ausgeschlossenen Wirtschaftsbereiche noch Beihilfen für exportbezogener Tätigkeiten oder Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse abhängig gemacht werden, Gegenstand der Regelung sind. Es ist gleichwohl hervorzuheben, dass die Beihilfehöhe oftmals den Schwellenwert von 100 000 EUR übersteigt.

(69)

Daher hält die Kommission an der Auffassung fest, dass die geprüfte Maßnahme nicht als vereinbar mit der „De-minimis“-Verordnung angesehen werden kann. Darüber hinaus haben die italienischen Behörden nicht die Einstufung der fraglichen Regelung als „De-minimis“-Beihilfen geltend gemacht.

(70)

Da die vorliegende Maßnahme keine der in Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben a) bis f) der Verordnung über Ausbildungsbeihilfen genannten beihilfefähigen Kosten vorsieht (22), kann sie nicht für eine Freistellung nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung in Betracht kommen. Außerdem wurde sie nicht einmal von den italienischen Behörden als Ausbildungsbeihilfe eingestuft.

(71)

Zur Frage, ob die Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (23) gewürdigt werden kann, stellt die Kommission fest, dass im Rahmen des fraglichen Teilprogramms keine Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Güter vorgesehen sind. Im Gegenteil zielt die Regelung lediglich darauf ab, die laufenden Ausgaben durch die Gewährung von Zuschüssen für die Tilgung von Altschulden zu senken. Hierbei handelt es sich um Betriebsbeihilfen, denen die Kommission für gewöhnlich eher ablehnend gegenübersteht.

(72)

Insbesondere kann die Gewährung von Betriebsbeihilfen, die nicht im Zusammenhang mit Zusatzkosten infolge der Durchführung einer Aufgabe im Bereich des öffentlichen Dienstes stehen, zu einer Senkung der Gemeinkosten führen, die Unternehmen in der Regel selbst tragen müssen.

(73)

In der Tat können Betriebsbeihilfen ausnahmsweise und nur in Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) gewährt werden, sofern die unter Punkt 4.15 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (24). Im vorliegenden Fall ist zu betonen, dass die betreffende nationale Vorschrift im gesamten Gebiet des Mitgliedstaates gilt und keinerlei Differenzierung im Hinblick auf die Behebung regionaler Nachteile vorsieht.

(74)

Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die geprüfte Regelung keine der vorstehend erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus haben sich die italienischen Behörden mit Blick auf die etwaige Vereinbarkeit der Regelung weder auf die Verordnung über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen noch auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung berufen.

(75)

Des Weiteren fördert die fragliche Maßnahme keine anderen horizontalen Ziele im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag oder nach Maßgabe der einschlägigen Leitlinien, Rahmenvorschriften und Verordnungen, z. B. in den Bereichen FuE, Beschäftigung, Umwelt oder Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten.

(76)

Es liegt auf der Hand, dass die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) (25) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden können. Dieselbe Schlussfolgerung ist im Hinblick auf die Freistellungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) bis d) (26) zu ziehen.

(77)

Für die Teilprogramme „Anreize für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern“ und „Verbesserung der EDV-Ausstattung“ kann weitgehend dieselbe Argumentation herangezogen werden, wie sie bereits in Bezug auf das Teilprogramm „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“ dargelegt wurde.

(78)

In der Tat ist die Kommission der Auffassung, dass der Großteil dieser Beihilfen als Betriebsbeihilfen angesehen werden muss und daher nicht für eine Freistellung in Betracht gezogen werden kann.

(79)

Insbesondere ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfen für die Schaffung von Anreizen für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern, die offensichtlich einen ungerechtfertigten Vorteil für die begünstigten Bildungseinrichtungen darstellen, soweit diese im Vergleich zu ihren Wettbewerbern ihre Personalkosten künstlich senken können, weder gemäß Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (27), noch auf der Grundlage anderer geltender Rechtsvorschriften unter eine Freistellung fallen können.

(80)

In ähnlicher Weise kommt für die Ausgaben für die Verbesserung der EDV-Ausstattung keine Freistellung in Betracht, da sie keine Erstinvestition im Sinne der Verordnung über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen darstellen (28) und nicht einmal ein Instrument für die regionale Entwicklung im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (29) beinhalten.

(81)

Aus den in Randnummer 68 bis 76 ausgeführten Gründen können die Beihilfen für die Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards nach Maßgabe der geltenden Regeln für staatliche Beihilfen nicht unter eine Freistellung fallen.

(82)

Dagegen kann für den Teil der Beihilfen für die Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung, der sich auf zusätzliche Kosten für die Beschäftigung von Behinderten bezieht, nach Maßgabe der Verordnung über Beschäftigungsbeihilfen (30) eine Freistellung in Betracht kommen.

(83)

In ähnlicher Weise können die Beihilfen im Rahmen des Teilprogramms „Ausbildung des Lehrpersonals“ gemäß der Verordnung über Ausbildungsbeihilfen unter eine Freistellung fallen (31).

VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(84)

Soweit durch eine getrennte Buchführung nachweisbare berufliche Bildungsdienste für Privatpersonen im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens erbracht und nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden, fallen die Beihilfen, die für die Kosten im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gewährt wurden, wie in den Randnummern 44 bis 49 ausgeführt worden ist, nicht unter die Vorschriften von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und stellen mithin keine Beihilfen dar.

(85)

Wenn andererseits im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens durchgeführte Maßnahmen als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden, können diese gemäß der in den Randnummern 50 bis 55 dargestellten Weiterentwicklung des Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit unter eine Freistellung im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag fallen.

(86)

Dagegen erfüllen Beihilfen für Kosten, die im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten entstehen, sämtliche Voraussetzungen, um als staatliche Beihilfen angesehen zu werden und damit unter die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu fallen.

(87)

Nachdem die Behilferegelung für die Reform der beruflichen Bildung unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt worden ist, bedauert die Kommission feststellen zu müssen, dass die Regelung folglich – soweit sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt – rechtswidrig ist.

(88)

Die Teilprogramme „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards zur Verbesserung des Zugangs behinderter Menschen“, soweit die zusätzlichen Kosten für die Beschäftigung von Behinderten betroffen sind, und „Ausbildung des Lehrpersonals im Hinblick auf die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen“ können jeweils unter die Freistellung im Sinne der Verordnung (EG) 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (32) bzw. der Verordnung (EG) 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (33) fallen.

(89)

Die für die Teilprogramme „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“, „Anreize für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern“ und „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards zur Verbesserung des Zugangs behinderter Menschen“ gewährten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie die Anpassung an verbindliche Sicherheitsstandards betreffen.

(90)

Die Kommission stellt fest, dass die „De-minimis“-Verordnung (34) grundsätzlich auf die in Rede stehenden Maßnahmen angewendet werden könnte, da weder die in der Verordnung ausgeschlossenen Wirtschaftsbereiche noch Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten oder Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse abhängig gemacht werden, Gegenstand der Regelung sind. Da alle in der „De-minimis“-Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden und insbesondere für die einzelnen Begünstigten der Höchstbetrag von 100 000 EUR in jedem relevanten Dreijahreszeitraum nicht überschritten wurde, können die im Rahmen der geprüften Maßnahmen gewährten Beihilfen unter die „De-minimis“-Verordnung fallen, so dass hier Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht zur Anwendung kommt.

(91)

Die vorliegende Entscheidung über die geprüfte Beihilferegelung ist unverzüglich umzusetzen. Nach ständiger Praxis der Kommission wird die Beihilfe, die gemäß Artikel 88 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt wurde und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, nach Maßgabe von Artikel 87 EG-Vertrag vom Empfänger zurückgefordert. Diese Praxis wird durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (35) bestätigt.

(92)

Die Kommission gibt ferner zu bedenken, dass eine Entscheidung zu einer Beihilferegelung nicht die Möglichkeit präjudiziert, dass Einzelmaßnahmen nicht als Beihilfen angesehen (weil die individuelle Vergabe von Beihilfen unter die „De-minimis“-Regelungen fällt) bzw. gänzlich oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, und dies aus Gründen, die mit dem besonderen Fall zu tun haben (z. B. gemäß einer Ausnahmeregelung).

(93)

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 umfasst die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten, angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(94)

Die Zinsen sind gemäß den Bestimmungen unter Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (36) zu berechnen.

(95)

Zu diesem Zweck fordert Italien die möglichen Begünstigten der Regelung zur Rückzahlung der Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieser Entscheidung zuzüglich der in Randnummer 94 genannten Zinsen auf. Die Wiedereinziehung des gesamten Betrags muss spätestens am Ende des ersten Rechnungsjahres nach der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung erfolgt sein.

(96)

Italien stellt der Kommission in dem dieser Entscheidung als Anhang I beigefügten Fragebogen die geforderten Informationen zur Verfügung; darin ist eine Auflistung aller Beihilfeempfänger vorzunehmen und klar anzugeben, welche Maßnahmen vorgesehen bzw. bereits durchgeführt wurden, um die rechtswidrig gewährten Beihilfen unverzüglich und wirksam wiedereinzuziehen. Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieser Entscheidung sämtliche Unterlagen, die als Nachweis für die Einleitung des Rückforderungsverfahrens gegen die Empfänger der rechtswidrigen Beihilfen dienen können (z. B. Rundschreiben, Rückforderungsentscheidungen etc.).

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die von Italien im Rahmen der Ministerialverordnung Nr. 173/2001 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 388/2000 gewährten Beihilfen für die Kosten im Zusammenhang mit beruflichen Bildungsmaßnahmen für Privatpersonen im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens, für die eine getrennte Buchführung vorliegt, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und sind nicht als staatliche Beihilfen anzusehen, soweit die vorgenannten Maßnahmen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen.

2.   Für die unter Absatz 1 genannten Beihilfen, die für im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens durchgeführte Maßnahmen gewährt wurden, kann die Ausnahmeregelung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in Betracht kommen.

Artikel 2

1.   Die von Italien durch Ministerialverordnung Nr. 173/2001 zur Durchführung des Artikels 118 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 388/2000 sowie durch die weiteren, von den italienischen Regionen erlassenen Durchführungsbestimmungen eingeführte Beihilferegelung ist rechtswidrig, soweit sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, da sie nicht nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Voraus bei der Kommission angemeldet wurde.

2.   Bei der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung sind lediglich die Teilprogramme „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung zur Verbesserung des Zugangs behinderter Menschen“ und „Ausbildung des Lehrpersonals“ mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

3.   Was die Teilprogramme „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“, „Anreize für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern“, „Verbesserung der EDV-Ausstattung“ sowie „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards“ angeht, ist die in Absatz 1 genannte Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3

1.   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 Absatz 3 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.

2.   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

3.   Die Wiedereinziehung des gesamten Betrags muss spätestens am Ende des ersten Rechnungsjahres nach der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung erfolgt sein.

4.   Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

5.   Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen unter Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

6.   Italien fordert innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Empfänger der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Beihilfen zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe zuzüglich der entsprechenden Zinsen auf.

Artikel 4

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anhand des beigefügten Fragebogens die Maßnahmen mit, die bereits ergriffen wurden oder geplant sind, um der Entscheidung nachzukommen.

Innerhalb derselben Frist übermittelt der Italien der Kommission sämtliche Unterlagen, die als Nachweis für die Einleitung des Rückforderungsverfahrens gegen die Empfänger der rechtswidrigen Beihilfen dienen können.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2005

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 8.

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(4)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004 vom 25. Februar 2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20).

(5)  EuGH 27. September 1988, Belgischer Staat/René Humbel und seine Ehefrau Marie-Therese Edel, Rechtssache C-263/86, Slg. 1988, I-5365, Randnummern 9-10 und 15-18.

(6)  EuGH 7. Dezember 1993, Stephan Max Wirth/Landeshauptstadt Hannover, Rechtssache C-109/92, Slg. 1993, I-6447.

(7)  Vgl. EuGH 12. September 2000, Pavel Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnummern 74 und 75.

(8)  ABl. C 281 vom 26.9.1996, S. 3.

(9)  ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4.

(10)  KOM (2001) 598 endg.

(11)  KOM(2003) 270 vom 21.5.2003.

(12)  KOM(2004) 374 endg.

(13)  Vgl. Fußnote 5.

(14)  Vgl. Fußnote 6.

(15)  Vgl. Fußnote 6.

(16)  EuGH 25. Oktober 2001, Firma Ambulanz Glöckner/Landkreis Südwestpfalz, Rechtssache C-475/99, Slg. 2001, I-9089, Randnummer 19.

(17)  EuGH 10. Mai 2001, Henning Veedfald/Århus Amtskommune, Rechtssache C-203/99, Slg. 2001, I-3569.

(18)  EuGH 12. Juli 2001, B.S.M. Smits, verheiratete Geraets/Stichting Ziekenfonds VGZ und H.T.M. Peerbooms/Stichting CZ Groep Zorgverzekeringen, Rechtssache C-157/99, Slg. 2001, I-5473, und EuGH 12. Juli 2001, Abdon Vanbraekel und andere/Alliance nationale des mutualités chrétiennes (ANMC), Rechtssache C-368/98, Slg. 2001, I-5363.

(19)  EuGeI 29. September 2000, Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-55/99, Slg. 2000, II-3207.

(20)  Vgl. unter anderem EuGH 13.07.1988, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 102/87, Slg. 1988, 4067 und EuGH 24.07.2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Randnummern 77 und 78.

(21)  Vgl. Fußnote 3.

(22)  Vgl. Fußnote 4.

(23)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(24)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(25)  Nach Artikel 87 Absatz 2 sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland […].

(26)  Nach Artikel 87 Absatz 3 können mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden: „b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.

(27)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

(28)  Vgl. Fußnote 23.

(29)  Vgl. Fußnote 24.

(30)  Vgl. Fußnote 27.

(31)  Vgl. Fußnote 4.

(32)  Vgl. Fußnote 27.

(33)  Vgl. Fußnote 4.

(34)  Vgl. Fußnote 3.

(35)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(36)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Informationen über die Durchführung der Entscheidung C(2005)429 der Kommission

1.   Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe

1.1.

Genaue Angabe, wie der Betrag der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernden Beihilfe berechnet wird, aufgeschlüsselt nach

Kapital

Zinsen

1.2.

Wie hoch ist der Gesamtbetrag der gemäß der in Rede stehenden Regelung rechtswidrig gewährten und zurückzufordernden Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, Stand …)?

1.3.

Wie hoch ist die Gesamtzahl der Begünstigten, von denen die aufgrund der fraglichen Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist?

2.   Vorgesehene und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe

2.1.

Bitte geben Sie detailliert an, welche Maßnahmen vorgesehen sind und welche bereits im Hinblick auf eine sofortige und wirksame Rückforderung der Beihilfe eingeleitet wurden. Die Rechtsgrundlage für die vorgenannten Maßnahmen ist anzugeben.

2.2.

Bis wann wird die Rückzahlung erfolgt sein?

3.   Informationen über den einzelnen Begünstigten

Bitte tragen Sie in der nachstehenden Tabelle die entsprechenden Angaben für jeden einzelnen Begünstigten, von dem die gemäß der Beihilferegelung unrechtmäßig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist, und den vom Begünstigten zurückbezahlten Beihilfebetrag ein:

Name des Begünstigten

Rechtswidrig gewährter Beihilfebetrag (1)

Währung: …

Betrag der zurückgezahlten Beihilfe (2)

Währung: …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Betrag der dem Begünstigten bereitgestellten Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent)

(2)  

(°)

zurückgezahlte Bruttobeträge (einschließlich Zinsen)


18.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2005

Investitionen der Shetland Leasing and Property Developments Ltd auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2005) 4649)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/226/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 14,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I   VERFAHREN

(1)

Im Januar 2004 wurde die Kommission von einem Bürger des Vereinigten Königreichs auf Investitionen hingewiesen, an denen Behörden der britischen Shetlandinseln beteiligt waren und die möglicherweise staatliche Beihilfen darstellten. Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 und vom 1. September 2004 bat die Kommission das Vereinigte Königreich um Informationen zu diesen Investitionen. Die Antwort des Vereinigten Königreichs erging mit Schreiben vom 30. April 2004 und vom 13. Dezember 2004.

(2)

Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 20. April 2005 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, ein förmliches Untersuchungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 19. Mai 2005 dazu Stellung genommen.

(3)

Der Beschluss der Kommission, ein förmliches Untersuchungsverfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. Juni 2005 (2) veröffentlicht. Die Kommission hat alle Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

II   BESCHREIBUNG

(4)

Der Shetland Islands Council (SIC), eine Behörde der Shetlandinseln, gründete den Shetland Development Trust (Development Trust) und den Shetland Islands Council Charitable Trust (Charitable Trust).

(5)

Der Development Trust sollte die wichtigste Einrichtung zur Finanzierung von Projekten zur wirtschaftlichen Entwicklung der Shetlandinseln durch die Vergabe von Darlehen werden. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch die Mitglieder des SIC sowie durch zwei unabhängige Treuhänder.

(6)

Der Charitable Trust ist der Treuhandfonds des SIC und stellt Darlehen für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch die Mitglieder des SIC sowie durch zwei unabhängige Treuhänder.

(7)

Die Mittel des Charitable Trust und des Development Trust stammen aus einem vom SIC eingerichteten Reservefonds. Grundlage für die Finanzierung dieses Reservefonds ist eine Vereinbarung vom 12. Juli 1974 zwischen dem SIC und den Ölgesellschaften, die die Hafenanlagen von Sullum Voe nutzen. Die Vereinbarung sieht vor, dass diese Gesellschaften für die Einfuhr von Rohöl sowie als Entschädigung für dadurch verursachte Störungen Gebühren entrichten.

(8)

Für kommerzielle Zwecke und Wirtschaftsaktivitäten gründete der SIC die Shetland Leasing and Property Ltd (SLAP), eine gewinnorientiert arbeitende Kapitalgesellschaft, die sich vollständig im Besitz des Charitable Trust befindet. Die SLAP soll Anteile an lokalen Unternehmen halten, der örtlichen Industrie Darlehen zu marktüblichen Zinsen gewähren und gewerbliche Gebäude errichten, die zu marktüblichen Preisen vermietet werden.

(9)

Als Kapitalgesellschaft im Besitz des Charitable Trust finanziert die SLAP ihre Aktivitäten mit Geldern, die sie von diesem Trust erhält, und ihren selbst erwirtschafteten Gewinnen. Für bestimmte Projekte werden auch vom Development Trust Mittel bereitgestellt.

(10)

1999 beschloss der Vorstand der SLAP, in die Shetland Seafish Ltd zu investieren. Dieses Unternehmen entstand am 7. Oktober 1999 durch die Fusion der Williamson Ltd und der Ronas Ltd; beide Unternehmen erwirtschafteten damals Verluste und galten als insolvent. Man rechnete damit, dass durch die Gründung der Shetland Seafish Ltd und die Fusion der beiden mit Verlust arbeitenden Unternehmen die Erträge steigen würden und das neue Unternehmen binnen kurzem Gewinne erwirtschaften würde. Für Ende 2002 wurde ein Gewinnüberschuss von 460 000 GBP angestrebt.

(11)

Die SLAP investierte in die Shetland Seafish Ltd durch den Kauf von 156 250 Stammaktien (62,5 %) zu je 1 GBP und 1 000 000 Vorzugsaktien (100 %) zu je 1 GBP. Die übrigen Stammaktien befanden sich im Besitz der Shetland Seafish Producers Organisation Ltd (43 750 Anteile) sowie der Herren L. A. Williamson (18 750 Anteile) und R. A. Carter (18 750 Anteile) und der Shetland Fisheries Centre Ltd (12 500 Anteile).

(12)

Im Juni 2000 beschloss der Vorstand der SLAP, erneut in die Shetland Seafish Ltd zu investieren, nachdem sich das Unternehmen zur Übernahme der Whalsay Ltd, eines verlustträchtigen Fisch verarbeitenden Unternehmens mit Sitz auf den Shetlandinseln entschlossen hatte. Zur Finanzierung dieser Übernahme kaufte die SLAP weitere 2 000 000 Vorzugsaktien der Shetland Seafish Ltd, die in zwei Tranchen gezeichnet wurden: 1 200 000 im November 2000 und 800 000 am 16. Februar 2001.

(13)

Ab 16. Februar 2001 umfasste das ausgegebene Aktienkapital der Shetland Seafish Ltd 250 000 Stammaktien und 3 000 000 Vorzugsaktien, die zu gleichen Anteilen und von den gleichen Eignern gehalten wurden wie bei der Erstemission 1999.

(14)

In einem Mehrheitsbeschluss des Vorstands der Shetland Seafish Ltd vom 17. Dezember 1999 heißt es: „Die Vorzugsaktien der Shetland Seafish Ltd begründen einen Anspruch auf eine feste, nicht kumulative Vorzugsdividende von 10 % (nach Steuergutschrift) jährlich auf das eingezahlte Kapital ab dem Datum der Zeichnung, zahlbar (soweit Gewinne für die Ausschüttung zur Verfügung stehen) jeweils zum 31. Januar für das vergangene Rechnungsjahr, und können nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Ausgabedatum nach Ermessen des Unternehmens jederzeit zum Nennwert (d. h. 1:1) zuzüglich noch nicht ausgeschütteter Vorzugsdividenden zurückgezahlt werden.

(15)

Gemäß den vorgelegten Daten schreibt die Shetland Seafish Ltd seit 1999 Verluste.

(16)

In seinen Schreiben vom 30. April 2004 und vom 13. Dezember 2004 führte das Vereinigte Königreich an, dass die Investitionen als private Investitionen anzusehen seien, da die SLAP eine private Einrichtung sei. Sowohl der SIC als auch die SLAP hätten zum Zeitpunkt der Investitionen berechtigten Grund zur Annahme gehabt, dass die investierten Gelder als Privatkapital betrachtet würden.

(17)

Weiter führte das Vereinigte Königreich an, wenn die investierten Gelder als öffentliche Mittel angesehen würden, hätten die Investitionen der SLAP auch von einem normalen privaten Geldgeber finanziert werden können. Dazu legte das Vereinigte Königreich zwei Berichte vor, die im Hinblick auf die fraglichen Investitionen erarbeitet worden sind: den Shetland Seafish Merger Report und den Whalsay Report.

(18)

Der Seafish Merger Report vom 27. September 1999 wurde den Direktoren der SLAP von M. Goodlad und S. Gillani vorgelegt. Thema ist der „Vorschlag für die Umstrukturierung und Fusion von L. A. Williamson & Sons (Shetland) Limited mit Ronas Fisheries Limited“.

(19)

Die Zahlen und Prognosen in dem Bericht besagen, dass innerhalb von drei Jahren nach der Fusion von L. A. Williamson & Sons (Shetland) Limited mit Ronas Fisheries Limited durch die Gründung der Shetland Seafish Ltd die ersten Gewinne erzielt werden könnten.

(20)

Der Whalsay Report von John Inkster, zum damaligen Zeitpunkt geschäftsführender Direktor der Whalsay Fish Processors Ltd, wurde im Juni 2000 vorgelegt. Der Bericht enthält eine Analyse der Situation der beteiligten Unternehmen, der Marktentwicklungen und der möglichen Vorteile einer Übernahme der Whalsay Ltd für die Shetland Seafish Ltd.

(21)

Die Kommission war der Auffassung, dass den Zahlen und Daten in den von den britischen Behörden vorgelegten Berichten nicht zu entnehmen war, ob diese Investitionen als gewinnbringend anzusehen sind und ob die SLAP wie ein normaler privater Investor aufgetreten war. Da die Investitionen zudem eindeutig den beteiligten Unternehmen zugute kamen und diese Unternehmen in direktem Wettbewerb mit anderen Fisch verarbeitenden Unternehmen sowohl im Vereinigten Königreich als auch in anderen Mitgliedstaaten standen, war die Kommission der Auffassung, dass die Investitionen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen.

(22)

Da die Investitionen 1999 und 2000 getätigt wurden, wurden sie anhand der Leitlinien von 1997 für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (3) beurteilt. Nach Ziffer 2.3 der Leitlinien werden Beihilfen, die die darin enthaltenen Bedingungen nicht erfüllen, einzeln geprüft. Nach Ziffer 1.2 werden staatliche Beihilfen, die den Begünstigten ohne Auflagen gewährt werden und die zur Verbesserung der finanziellen Lage von Unternehmen bestimmt sind und eine Einkommensverbesserung des Begünstigten bewirken, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfen angesehen. Nach den Leitlinien darf eine Betriebsbeihilfe nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden ist, der mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Da kein derartiger Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde, ging die Kommission davon aus, dass die Investitionen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar waren.

III   STELLUNGNAHMEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

(23)

In seiner Antwort vom 19. Mai 2005 macht das Vereinigte Königreich geltend, dass die SLAP als eine private Einrichtung anzusehen sei. Weiter heißt es, dass sämtliche Unterlagen zu diesem Fall der Kommission bereits zugeleitet worden seien, dass die Informationen im Seafish Merger Report als Grundlage für die Annahmen ausreichten, dass die Annahmen in dem Bericht zurückhaltend und vernünftig seien und dass der ursprüngliche im Bericht erläuterte Business Case für die Fusionen in Anbetracht der Eigenschaft der SLAP als privater Investor gerechtfertigt sei.

(24)

Das Vereinigte Königreich besteht darauf, dass auch im Falle einer negativen Entscheidung seitens der Kommission eine Rückzahlung der Beihilfe nicht verlangt werden solle, da dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspreche. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung 2003/612/EG der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (4) weist das Vereinigte Königreich abschließend darauf hin, dass die britischen Behörden durchgängig so gehandelt hätten, dass daraus abgeleitet werden könne, dass es sich um einen privaten Fonds gemäß den Vorschriften für Strukturfonds der Gemeinschaft handelt.

IV   WÜRDIGUNG

(25)

Zunächst ist festzustellen, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werden kann und, sollte das der Fall sein, ob diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

A.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(26)

Ziffer 87 Absatz 1 EG-Vertrag lautet: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann: Erstens muss sie dem begünstigten Unternehmen einen Vorteil einräumen, zweitens muss die Beihilfe vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, drittens muss sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und viertens muss sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(27)

Die investierten Gelder der SLAP stammen aus Mitteln des Charitable Trust. Der Charitable Trust wurde vom SIC gegründet, um für die Gemeinschaft der Shetlandinseln als Entschädigung für zugefügte Störungen Gebühren entgegenzunehmen und zu verwalten, zu deren Zahlung sich die Ölindustrie verpflichtet hat.

(28)

Die Kommission hat schon in ihrer Entscheidung vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln darauf hingewiesen, dass diese Gelder, die direkt mit den der Bevölkerung der Shetlandinseln zugemuteten Störungen und nicht mit der Bereitstellung der Hafeneinrichtungen zusammenhängen, nicht als private Mittel gelten können, sondern als „staatliche Mittel“ im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag angesehen werden müssen.

(29)

Die hier behandelten Investitionen der SLAP werden auf die gleiche Weise finanziert. In Anbetracht der Schlussfolgerungen der Kommission in Randnummer 24 der genannten Entscheidung und der Tatsache, dass das Vereinigte Königreich keine weiteren Nachweise dafür erbracht hat, dass es sich bei diesen Geldern um private Mittel handelt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Investitionen mit staatlichen Mitteln finanziert werden.

(30)

In ihrer oben genannten Entscheidung hat die Kommission auch darauf hingewiesen, dass die Treuhänder des Charitable Trust Mitglieder des SIC sind. Auch wenn diese Ratsmitglieder kraft ihres Amtes als Treuhänder fungieren, bedeutet ihre Ernennung durch den SIC, dass dieser beherrschenden Einfluss auf den Trust und die SLAP sowie auf die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ausüben kann. Somit spricht eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, dass Entscheidungen nicht ohne Rücksicht auf die Erfordernisse der Behörde getroffen werden können.

(31)

Unter Berücksichtigung des Urteils in der Rechtssache Stardust  (5) und in Anbetracht der Tatsache, dass die Gelder der SLAP aus öffentlichen Mitteln stammen und die Behörde direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss auf den Charitable Trust und seine Gelder ausüben kann, ist davon auszugehen, dass über diese Gelder letztlich von der Behörde entschieden wird und dass sie aus staatlichen Mitteln stammen.

(32)

Öffentliche Investitionen gelten als staatliche Beihilfe, wenn die Voraussetzungen für diese Investitionen für einen privaten Investor, der nach den üblichen marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelt, nicht annehmbar wären.

(33)

Nach Aussage des Vereinigten Königreichs trat die SLAP bei der Investition in die Shetland Seafish Ltd und der Übernahme der Whalsay Ltd durch die Shetland Seafish Ltd als normaler marktwirtschaftlicher Investor auf. Das soll aus zwei Berichten hervorgehen, die dem Vorstand zum Zeitpunkt der Investitionen vorgelegt wurden: dem Shetland Seafish Merger Report und dem Whalsay Report.

(34)

Eine Investition entspricht dem Grundsatz des marktwirtschaftlichen Investors, wenn die Voraussetzungen für diese Investition auch für einen privaten Investor annehmbar wären, der nach den üblichen marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelt. Eine Investition entspricht diesem Grundsatz nicht, wenn die finanzielle Situation des Unternehmens und insbesondere Struktur und Umfang seiner Verschuldung so sind, dass innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Investition nicht mit einer normalen Rendite gerechnet werden kann.

(35)

Die Gewinnprognosen im Seafish Merger Report vom 27. September 1999 stützen sich auf eine Reihe von Annahmen, die nicht ausreichend begründet wurden. Der Bericht enthält die zu erwartende Gewinn- und Verlustrechnung, die zu erwartende Bilanz und den zu erwartenden Cash Flow für die Jahre 2000, 2001 und 2002. Nach den Daten in diesen Berechnungen sollte die Shetland Seafish Ltd Gewinne abwerfen. Danach wäre in 2001 mit einem Umsatzanstieg um mehr als 16 % gegenüber 2000 und in 2002 um 26 % zu rechnen. Der Bericht enthält jedoch keine ausreichenden Zahlen und Argumente für die Zuverlässigkeit dieser Vorausberechnungen. Die erforderlichen Daten zu Zulieferung, Preisen und Produktion fehlen in dem Bericht.

(36)

Die Kommission ist nicht in der Lage, die Glaubwürdigkeit dieser Berechnungen und Annahmen zu überprüfen, und selbst wenn diese präzise und zuverlässig wären, würden sie ohne Angaben zu Zulieferung, Preisen und Produktion keinem privaten Investor genügen, der die Möglichkeit eines Engagements in einem entsprechenden Geschäft prüft.

(37)

Es heißt in dem Bericht, dass „die neue Managementstruktur und die neue Produktionsstrategie sorgfältig geplant wurden, um Ausfällen, wie sie in den beiden betroffenen Unternehmen aufgetreten sind, zu begegnen. Kern der neuen Philosophie ist jedoch die Erkenntnis, dass nur ein marktorientierter Ansatz den Erfolg sichern und die weitere Verarbeitung von Weißfisch auf den Shetlandinseln gewährleisten wird.“ Nach Meinung des Vereinigten Königreichs macht dies deutlich, dass zum Zeitpunkt der Investitionen die Absicht bestand, ein marktgerechtes Handeln der Unternehmen zu gewährleisten, um ihre langfristige Überlebensfähigkeit zu sichern.

(38)

Anhand der Zahlen und Daten in dem Bericht stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich weder korrekt noch sorgfältig argumentiert hat. Da es an umfassenden Daten zur Investitionsentscheidung fehlt, geht die Kommission davon aus, dass die Investition nicht als rentabel angesehen werden kann und dass die SLAP somit nicht wie ein normaler privater Investor aufgetreten ist.

(39)

Der Whalsay Report wurde vom geschäftsführenden Direktor von der Whalsay Ltd herausgegeben. Dieser Bericht kann nicht als unabhängiger Bericht über Whalsay und die mögliche Übernahme des Unternehmens durch Shetland Seafish Ltd angesehen werden. In dem Bericht wird festgestellt, dass beide Unternehmen darunter leiden, dass Lachs nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Eine Fusion sei „nicht nur die beste, sondern möglicherweise die einzige Möglichkeit, die Beschäftigung in dieser Branche auf Dauer zu sichern“.

(40)

Weiter heißt es in dem Bericht: „Wenn der Vorstand der SLAP den Vorschlägen für eine Investition in die Fusion von Seafish und Whalsay zustimmt, muss sichergestellt sein, dass die Zulieferung von Lachs langfristig gewährleistet ist. Andernfalls wäre die Zustimmung zu der Fusion eine höchst riskante Entscheidung, und sowohl SLAP als auch Seafish wären weiterhin gefährdet.

(41)

Hinsichtlich der Rentabilität und der Beschäftigungssicherung nach der Fusion der Unternehmen werden in dem Bericht deutliche Zweifel geäußert. Der Bericht enthält auch keine ausreichenden Daten, die die Rentabilität der fraglichen Investition aufzeigen. Demnach standen bei der Investitionsentscheidung keine weiteren Informationen zur Verfügung. Das Vereinigte Königreich hat ausdrücklich bestätigt, dass die Entscheidung einzig und allein auf der Grundlage dieses Berichts getroffen wurde. In Anbetracht der darin geäußerten Zweifel und des Mangels an zusätzlichen Daten, die diese Zweifel hätten ausräumen können, kann die Kommission nur zu dem Schluss gelangen, dass kein normaler privater Investor diese Investition getätigt hätte.

(42)

Angesichts dieser Sachverhalte ist die Kommission der Auffassung, dass die von der SLAP 1999 und 2000 vorgenommenen Investitionen in die Shetland Seafish Ltd keine üblichen kommerziellen Investitionen waren, die auch ein normaler privater Investor getätigt hätte.

(43)

Anhand der verfügbaren Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beteiligten Unternehmen L. A. Williamson Ltd und Ronas Ltd, die in der Shetland Seafish Ltd aufgegangen sind, sowie die Whalsay Ltd ohne die fraglichen Investitionen nicht überlebensfähig gewesen wären. Auf jeden Fall wurde ihre Marktposition durch die Investitionen gestärkt, was sonst nicht eingetreten wäre.

(44)

Die Investitionen kommen den beteiligten Unternehmen zugute, und diese Unternehmen stehen in direktem Wettbewerb mit anderen Fisch verarbeitenden Unternehmen sowohl im Vereinigten Königreich als auch in anderen Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(45)

In Anbetracht der bisherigen Ausführungen werden die Investitionen der SLAP in die Shetland Seafish Ltd als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag angesehen.

B.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

(46)

Eine staatliche Beihilfe kann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie eine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen darstellt. Im Fischereisektor gilt eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie den Bedingungen der Leitlinien von 2004 für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (6) entspricht. Nach Ziffer 5.3 der Leitlinien werden „rechtswidrige Beihilfen“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anhand der Leitlinien geprüft, die zu dem Zeitpunkt gegolten haben, an dem der Verwaltungsakt in Kraft getreten ist.

(47)

Da die Investitionen der SLAP 1999 und 2000 getätigt wurden, wird die Vereinbarkeit der Beihilfe anhand der Leitlinien von 1997 für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (im Folgenden „Leitlinien“ genannt, siehe Randnummer 22) beurteilt, die zu dem Zeitpunkt in Kraft waren.

(48)

Nach Ziffer 2.3 der Leitlinien können Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereiprodukten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die in der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 festgelegten Kriterien erfüllen und mindestens ebenso streng sind sowie wenn die Beihilfe, gemessen in Subventionsäquivalent, außerdem den Gesamtbetrag der nach dieser Verordnung zulässigen Subventionen des Staates und der Gemeinschaft nicht überschreitet. Wenn die Beihilfe zudem Investitionen betrifft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 für eine Gemeinschaftsunterstützung nicht in Frage kommen, muss die Kommission ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik einzeln bewerten.

(49)

Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 vom 3. November 1998 (7), die an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 getreten ist, können die Mitgliedstaaten unter den in Anhang II genannten Bedingungen Maßnahmen treffen, um Sachinvestitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zu fördern. Unter Ziffer 2.4 in Anhang II heißt es: Zuschussfähig sind in erster Linie Investitionen für den Bau und Erwerb von Gebäuden und Anlagen, den Erwerb neuer, für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur von der Anlandung bis zum Stadium des Endprodukts erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen sowie für die Anwendung neuer Technologien, die vor allem einer größeren Wettbewerbsfähigkeit und einer höheren Wertschöpfung dienen.

(50)

Die Investitionen der SLAP können nicht als Investitionen in einen dieser Bereiche angesehen werden und sind entsprechend gemäß Ziffer 2.3 der Leitlinien einzeln zu bewerten.

(51)

Da durch die Investitionen die allgemeine Finanzsituation der Shetland Seafish Ltd verbessert wird, ist diese Beihilfe als Betriebsbeihilfe anzusehen.

(52)

Nach Ziffer 1.2 der Leitlinien werden staatliche Beihilfen, die den Begünstigten ohne Auflagen gewährt werden und die zur Verbesserung der finanziellen oder sonstigen Lage von Unternehmen bestimmt sind oder deren Beträge sich nach der erzeugten oder vermarkteten Menge, dem Preis der Erzeugnisse, der Anzahl der Erzeugnisse oder dem Produktionsverfahren richten und die eine Produktionskostensenkung oder Einkommensverbesserung des Begünstigten zur Folge hätten, als Betriebsbeihilfen angesehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

(53)

Nach den Leitlinien darf eine Betriebsbeihilfe nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden ist, der mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(54)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission keinen derartigen Umstrukturierungsplan zur Bewertung vorgelegt. Da nach den Leitlinien eine Betriebsbeihilfe nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden darf, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden ist, der mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, entsprechen die Investitionen nicht den Leitlinien.

C.   Rückforderung der Beihilfe

(55)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission verlangt die Rückforderung der Beihilfe nicht, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Der Vertrauensschutz ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall eine Rückforderung aus den im Folgenden genannten Gründen ausschließt.

(56)

Am 3. Juni 2003 traf die Kommission mit ihrer Entscheidung 2003/612/EG (8) eine negative Entscheidung hinsichtlich der für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln vorgesehenen Darlehen. Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung fest, wenngleich kein notwendiger Zusammenhang zwischen den Maßnahmen und Entscheidungen der Kommission bezüglich der Verwendung von Strukturmitteln der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (9) und Entscheidungen der Kommission zu staatlichen Beihilfen bestehe, könnte beim spezifischen Sachverhalt in diesem Fall über die Kombination einer Reihe von Vorgängen berechtigter Grund zur Annahme entstanden sein, dass es sich bei den fraglichen Mitteln um private Mittel handelt.

(57)

Die Kommission war der Auffassung, dass sich sowohl die Regierung des Vereinigten Königreichs als auch die Kommission durchgehend so verhalten haben, dass im Hinblick auf die Bestimmungen über die Strukturfonds der Gemeinschaft angenommen werden konnte, es handle sich um einen privaten Fonds. Selbst wenn, rechtlich gesehen, kein automatischer Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen existiert, könnte dies bei den nationalen Behörden und bei den Fischern zur berechtigten Annahme geführt haben, dass die aus einem solchen Fonds gewährten Mittel nicht unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen, so dass in dieser Hinsicht ein Vertrauensschutz begründet wurde.

(58)

Außerdem heißt es in der Entscheidung, dass beim Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Ziel-1-Programms „Highlands and Islands“ 1994-1996 der Finanzbeitrag der SLAP als privater Beitrag angesehen wurde. Darüber hinaus sei den Behörden der Shetlandinseln in Anbetracht der engen Verbindung zwischen den Orkney- und den Shetlandinseln vermutlich bekannt gewesen, dass der parallele Reservefonds der Orkneyinseln (Rs. C 87/2001 (10)) in der Praxis von den britischen Behörden und der Kommission als privater Fonds eingestuft worden ist und daher im Rahmen der Finanzierung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) eine private Kofinanzierung möglich war.

(59)

Nach Ansicht der Kommission haben diese Faktoren bei den Behörden Shetlands und den beteiligten Einrichtungen sowie bei den Fischern einen Vertrauensschutz begründet. Dies hat die Behörden möglicherweise zu der fälschlichen Annahme verleitet, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen nicht gelten, auch wenn hier, rechtlich gesehen, kein automatischer Zusammenhand bestand.

(60)

Die hier behandelten Investitionen der SLAP werden auf die gleiche Weise und im gleichen Zeitrahmen finanziert. So wie im genannten Fall wurden die Maßnahmen der SLAP als Maßnahmen eines privaten Unternehmens angesehen, bei denen es um die private Finanzierung aus dem Shetland Islands Charitable Trust ging. Außerdem müssen der Shetland Seafish Ltd angesichts der Umstände und der spezifischen Bedingungen der Bevölkerung der Shetlandinseln die Darlehensregelungen für den Erwerb von Fangquoten und insbesondere das Merkblatt bekannt gewesen sein, auf das unter Randnummer 68 der Entscheidung 2003/612/EG Bezug genommen wird und dem es heißt, dass die Mittel und Darlehen des Charitable Trust als private Beiträge angesehen werden.

(61)

Nach geltender Rechtsprechung kommt ein Vertrauensschutz für den Empfänger einer Beihilfe dann nicht in Betracht, wenn eine staatliche Behörde das in Artikel 88 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat (Urteil des EuGH in der Rechtssache Alcan Deutschland  (11)). Da die Kommission durchgängig so gehandelt hat, als habe es sich um private Mittel gehandelt, ist sie der Auffassung, dass in Anbetracht der Umstände des Falles und der oben genannten Entscheidung der Kommission sowohl die SLAP als auch die Shetland Seafish Ltd als Empfänger der Beihilfe davon ausgehen konnten, dass ausschließlich private Mittel investiert wurden und demzufolge die Vorschriften des EG-Vertrags für staatliche Beihilfen keine Anwendung finden würden.

(62)

Angesichts der Tatsache, dass der Vertrauensschutz einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, wird aus diesen Gründen sowie gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 von einer Rückforderung der Beihilfe abgesehen, durch welche die Shetland Seafish Ltd begünstigt wurde.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(63)

Angesichts der Würdigung in Abschnitt IV ist die Kommission der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig Beihilfen für die Shetland Seafish Ltd gewährt hat, indem Anteile an dem Unternehmen unter Voraussetzungen und zu Konditionen erworben wurden, die ein privater Investor unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht angenommen hätte.

(64)

Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Investitionen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, da sie nicht als übliche kommerzielle Investitionen angesehen werden können, die auch ein normaler privater Investor getätigt hätte.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die 1999 und 2000 gewährten Beihilfen in Form von Investitionen der Shetland Leasing and Property Ltd in das Unternehmen Shetland Seafish Ltd sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden nicht zurückgefordert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1, Verordnung geändert durch die Betrittsakte 2003.

(2)  ABl. C 141 vom 10.6.2005, S. 12.

(3)  ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12.

(4)  ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 63.

(5)  EuGH Rs. C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397.

(6)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19).

(8)  ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 63.

(9)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(10)  ABl. C 38 vom 12.2.2002, S. 2.

(11)  Rs. C 24/95, Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-01591.


18.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/43


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. März 2006

mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in Israel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 902)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/227/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt wird.

(2)

Israel hat der Kommission einen klinischen Influenza-Fall mit Isolierung eines aviären Influenza-H5-virus gemeldet. Bis die Influenza-(N)-Neuraminidase bestimmt ist, besteht aufgrund des klinischen Krankheitsbildes Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza.

(3)

Da die Einschleppung der Seuche den Tierbestand der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet, empfiehlt es sich, die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, anderen lebenden Vögeln als Geflügel und Bruteiern dieser Arten aus Israel mit sofortiger Wirkung auszusetzen.

(4)

Da aus Israel auch Einfuhren von Jagdtrophäen und Konsumeiern zugelassen sind, sollte die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft aufgrund des damit verbundenen Tiergesundheitsrisikos ebenfalls ausgesetzt werden.

(5)

Ferner ausgesetzt werden sollten die Einfuhr von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel sowie die Einfuhren von Fleischzubereitungen, Hackfleisch/Faschiertem (3), Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen aus oder mit Fleisch dieser Arten aus Israel in die Gemeinschaft.

(6)

Bestimmte Erzeugnisse von Geflügel, das vor dem 15. Februar 2006 geschlachtet wurde, sollten in Anbetraccht der Inkubationszeit für diese Seuche weiterhin zugelassen werden.

(7)

In der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (4), sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, die als erregerabtötend gelten. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, um das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern über diese Erzeugnisse ausschließen, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Daher scheint es angezeigt, die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen mit Ursprung in Israel, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70°C erhitzt wurden, weiterhin zuzulassen.

(8)

Die Lage wird auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus dem Hoheitsgebiet Rumäniens aus:

lebendes Geflügel, Laufvögel, Zuchtfederwild, Wildgeflügel, andere lebende Vögel als Geflügel im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 2000/666/EG sowie und Bruteier dieser Arten,

frisches Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel,

Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse, die Fleisch der genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden,

rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile jeglicher Art der genannten Arten enthalten,

Konsumeier und

unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.

2.   Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse, wenn diese von Vögeln stammen, die vor dem 15. Februar 2006 geschlachtet wurden.

3.   Die Veterinärbescheinigungen/Handelspapiere, die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Absatz 2 begleiten, sind je nacht Art des Erzeugnisses um folgenden Vermerk zu ergänzen:

„Frisches Geflügelfleisch/frisches Fleisch von Laufvögeln/frisches Fleisch von Wildgeflügel/frisches Fleisch von Zuchtfederwild/Fleischerzeugnis, das Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthält oder daraus hergestellt wurde/Fleischzubereitung, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthält oder daraus hergestellt wurde/rohes Heimtierfutter und unbehandeltes Futtermittel-Ausgangserzeugnis, das Teile jeglicher Art von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthält (5) gewonnen von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2006/227/EG (6), die vor dem 15. Februar 2006 geschlachtet wurden.

(4)   Abweichend von Absatz 1 dritter Gedankenstrich genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleisch der betreffenden Tierart einer spezifischen Behandlung gemäß Anhang 2 Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission unterzogen wurde.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission hierüber unverzüglich.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Mai 2006.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 der Beitrittsakte von 1994.

(4)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.

(5)  Nichtzutreffendes streichen.

(6)  ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 35.“


In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

18.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/45


BESCHLUSS 2006/228/JI DES RATES

vom 9. März 2006

zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Beschluss 2005/211/JI ist festgelegt, dass Artikel 1 genannten Beschlusses ab einem Zeitpunkt Anwendung findet, der vom Rat beschlossen wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass der Rat beschließen kann, unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Anwendung der einzelnen Bestimmungen festzulegen. Die Voraussetzungen sind in Bezug auf Artikel 1 Nummer 7 (neuer Artikel 100 Absatz 3 Buchstabe f des Beschlusses 2005/211/JI erfüllt.

(2)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (3) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG des Rates (4) über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und 2004/860/EG des Rates (5) über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des genannten Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genannten Bereich gehören —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 Nummer 7 (neuer Artikel 100 Absatz 3 Buchstabe f des Beschlusses 2005/211/JI gilt ab dem 31. März 2006.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.

(2)  Ratsdokument 13054/04; zugänglich unter http://register.consilium.eu.int

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(5)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.


18.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/46


BESCHLUSS 2006/229/JI DES RATES

vom 9. März 2006

zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Beschluss 2005/211/JI ist festgelegt, dass Artikel 1 des genannten Beschlusses ab einem Zeitpunkt Anwendung findet, der vom Rat beschlossen wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass der Rat beschließen kann, unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Anwendung der einzelnen Bestimmungen festzulegen. Die Voraussetzungen sind in Bezug auf Artikel 1 Nummer 7 (neuer Artikel 100 Absatz 3 Buchstabe e) des Beschlusses 2005/211/JI erfüllt.

(2)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (3) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG des Rates (4) Unterzeichnung in Namen der Europäischen Union und 2004/860/EG des Rates (5) über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des genannten Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genannten Bereich gehören —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 Nummer 7 (neuer Artikel 100 Absatz 3 Buchstabe e) des Beschlusses 2005/211/JI gilt ab dem 31. März 2006.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44.

(2)  Ratsdokument 13054/04; zugänglich unter http://register.consilium.eu.int

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(5)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.


Berichtigungen

18.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/47


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 83/2005 des Rates vom 18. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea und Taiwan

( Amtsblatt der Europäischen Union L 19 vom 21. Januar 2005 )

Seite 7, Artikel 1 Absatz 2 (Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000), vierte und siebzehnte Zeile:

a)

Statt

:

„Indien

Futura Polymers Limited

…“

muss es heißen

:

„Indien

Futura Polyesters Limited

…“.

b)

Statt

:

„Taiwan

Shingkong Synthetic Fibers Corporation

…“

muss es heißen

:

„Taiwan

Shinkong Synthetic Fibers Corporation

…“.