ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 76

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
15. März 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 425/2006 der Kommission vom 14. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 28. Februar 2006 zur Einsetzung einer Gruppe von hochrangigen nationalen Rechtsetzungssachverständigen

3

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. März 2006 über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Stromerzeugung in England, Schottland und Wales (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 690)  ( 1 )

6

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

15.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 425/2006 DER KOMMISSION

vom 14. März 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

95,0

204

60,5

212

102,0

624

120,2

999

94,4

0707 00 05

052

127,9

068

143,9

204

36,3

628

169,1

999

119,3

0709 10 00

220

46,4

999

46,4

0709 90 70

052

83,8

204

56,4

999

70,1

0805 10 20

052

56,0

204

41,0

212

44,6

220

51,3

400

60,8

512

33,1

624

61,0

999

49,7

0805 50 10

052

60,2

624

65,6

999

62,9

0808 10 80

388

94,2

400

134,7

404

105,1

512

72,5

524

76,3

528

76,5

720

76,1

999

90,8

0808 20 50

388

82,0

400

74,8

512

63,3

528

64,5

720

49,4

999

66,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

15.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2006

zur Einsetzung einer Gruppe von hochrangigen nationalen Rechtsetzungssachverständigen

(2006/210/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. März 2005 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union“ (1) an, in der sie ihre Absicht ankündigte, im Laufe des Jahres 2005 eine Gruppe von hochrangigen nationalen Rechtsetzungssachverständigen einzusetzen, um die Ausarbeitung zweckmäßigerer Rechtsetzungsmaßnahmen auf nationaler wie auf EU-Ebene zu fördern.

(2)

Diese Gruppe soll die Kommission in allgemeinen Fragen der Rechtsetzung beraten; sie darf keine Stellungnahmen zu Initiativen oder Projekten für die Ausarbeitung spezifischer Rechtsetzungsvorschläge abgeben.

(3)

Die Gruppe soll sich zusammensetzen aus von der Kommission ernannten hochrangigen nationalen Sachverständigen, die auf Vorschlag der Mitgliedstaaten tätig werden; an den Sitzungen können auch Beobachter aus den Beitrittsländern teilnehmen.

(4)

Folglich gilt es, die Gruppe von hochrangigen nationalen Rechtsetzungssachverständigen einzusetzen, ihr Mandat festzulegen und ihre Strukturen zu definieren —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission setzt eine Expertengruppe mit dem Titel „Gruppe von hochrangigen nationalen Rechtsetzungssachverständigen“ ein, nachstehend „die Gruppe“ genannt.

Artikel 2

Aufgabe

Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die die bessere Rechtsetzung und die Ausarbeitung entsprechender Maßnahmen auf nationaler und EU-Ebene betreffen.

Zu den Aufgaben der Gruppe gehört es:

als effiziente Schnittstelle zwischen der Kommission und maßgeblichen staatlichen Stellen zu fungieren, um die Kommission dabei zu unterstützen, das Regelungsumfeld für Unternehmen, die Industrie, die Verbraucher, die Sozialpartner und für die Bürger insgesamt zu verbessern;

Beiträge zu leisten zur Verbreitung von auf EU-Ebene und nationaler Ebene entwickelten vorbildlichen Verfahren der besseren Rechtsetzung innerhalb der EU;

die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen zur besseren Rechtsetzung in den Einzelstaaten zu stärken; insbesondere soll durch eine gemeinsame Untersuchung festgestellt werden, wie EU-Rechtsvorschriften von den Mitgliedstaaten umgesetzt und durchgeführt werden (z. B. durch die Einführung von zusätzlichen Anforderungen oder Verfahren bei der Umsetzung);

zur Entwicklung eines kohärenten Satzes gemeinsamer Indikatoren beitragen, um mit ihnen den Fortschritt bei der Qualität des Regelungsumfelds sowohl auf EU-Ebene als auch in den Mitgliedstaaten selbst als Grundlage für einen Leistungsvergleich im Rahmen ihrer nationalen Lissabon-Programme zu beobachten;

die Kommission zu Fragen der besseren Rechtsetzung zu beraten, insbesondere zu folgenden Themen: Vereinfachung; Bewertung von wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Verwaltungskosten; Konsultationsverfahren und verschiedene denkbare Arten der Rechtsetzung.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Kommission beauftragt ihren Generalsekretär, die Mitglieder der Gruppe aus den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten auszuwählen und zu ernennen.

(2)   Die Gruppe setzt sich aus einem Mitglied oder, in einigen Ausnahmefällen (2), zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat zusammen. Stellvertreter können vom Generalsekretär der Kommission auf Vorschlag eines Mitgliedstaats ernannt werden; sie treten automatisch an die Stelle der Mitglieder, die abwesend oder zur Teilnahme an Sitzungen nicht in der Lage sind.

(3)   Es gelten die folgenden Bestimmungen:

Bei den Mitgliedern der Gruppe muss es sich um hochrangige Beamte mit Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet und Vertreter einer Behörde handeln.

Die Mitglieder werden für eine verlängerbare Amtszeit von einem Jahr ernannt. Sie bleiben bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihres Mandats im Amt.

Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die unter dem ersten oder dem zweiten Punkt dieses Artikels genannten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

Die Namen der ernannten Mitglieder werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.

(2)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden; diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(3)   Der Vorsitzende kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten mit besonderer Sachkunde in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen sowie Beobachter, einschließlich von Vertretern von Beitrittsländern (3), einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen.

(4)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn die Kommission Vertraulichkeit verlangt.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und der Untergruppen finden in der Regel an einem der Dienstorte der Kommission oder ihrer Dienststellen gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung (4).

(7)   Die Kommissionsdienststellen übernehmen die Sekretariatsarbeiten für die Gruppe und etwaige gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses eingesetzte Untergruppen.

(8)   Die Kommission kann im Internet Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der/den Arbeitssprache(n) der Gruppe veröffentlichen. Die Arbeitsunterlagen werden je nach Verfügbarkeit der Sprachfassungen veröffentlicht.

Artikel 5

Sitzungskosten

Die für die Gruppenmitglieder, Experten und Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den für externe Experten geltenden Vorschriften erstattet. Die Kommission erstattet die Kosten für ein Mitglied der Gruppe je Mitgliedstaat. Die Tätigkeit der Gruppenmitglieder wird nicht vergütet.

Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Gruppe von den betreffenden Kommissionsdienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Der Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch die Kommission in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Brüssel, den 28. Februar 2006

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  KOM(2005) 97 endg. vom 16. März 2005.

(2)  Die Kommission kann zwei Mitglieder je Mitgliedstaat ernennen, wenn auf der Verwaltungsebene in dem betreffenden Mitgliedstaat eine geteilte Zuständigkeit gegeben ist.

(3)  Experten aus Beitrittsländern, die den Beitrittsvertrag gemäß der Mitteilung „Auf dem Weg zur erweiterten Union — Strategiepapier und Bericht der Europäischen Kommission über die Fortschritte jedes Bewerberlandes auf dem Weg zum Beitritt“ vom 9. Oktober 2002 (KOM(2002) 700 endg.) und Artikel 7 des Beschlusses C(2005) 874 der Kommission vom 24. März 2005 unterzeichnet haben, um die schrittweise Einbeziehung der Beitrittsländer in die Gemeinschaftsstrukturen stärker zu fördern.

(4)  Siehe Anhang III von SEK(2005) 1004 (von der Kommission am 27. Juli 2005 angenommen).


15.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/6


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. März 2006

über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Stromerzeugung in England, Schottland und Wales

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 690)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/211/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 6,

gestützt auf den Antrag des Vereinigten Königreichs, der mit E-Mail vom 2. November 2005 übermittelt und durch ein unterzeichnetes Fax vom 8. November 2005 bestätigt wurde, sowie auf die zusätzlichen Informationen, die die Dienststellen der Kommission per E-Mail am 2. Dezember 2005 angefordert und vom Vereinigten Königreich mit E-Mail vom 12. Januar 2006 erhalten haben,

gestützt auf die Stellungnahme der zuständigen unabhängigen nationalen Behörde, dem Office of the Gas and Electricity Markets (OFGEM), nach der die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG erfüllt sind,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe von Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer der Tätigkeiten, auf die die Richtlinie Anwendung findet, ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird nach objektiven Kriterien festgestellt, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind. Der Zugang gilt als frei, wenn der Mitgliedstaat die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zur Öffnung eines Sektors oder eines Teils dieses Sektors umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt und beziehen sich für den Stromsektor auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2). Die Richtlinie 96/92/EG wurde abgelöst durch die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (3); die neue Richtlinie fordert eine noch stärkere Marktöffnung.

(2)

Gemäß Artikel 62 Nummer 2 der Richtlinie 2004/17/EG findet Titel III dieser Richtlinie mit den Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich keine Anwendung auf Wettbewerbe, die in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Durchführung einer Tätigkeit organisiert werden, auf die Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie gemäß einer Entscheidung der Kommission anwendbar ist oder gemäß Absatz 4 Unterabsätze 2 oder 3 oder Absatz 5 Unterabsatz 4 desselben Artikels als anwendbar gilt.

(3)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs betrifft die Stromerzeugung in England, Schottland und Wales. Angesichts der Einheitlichkeit der Märkte der genannten geografischen Gebiete und der begrenzten Kapazität (4) der Verbindungen zwischen den Netzen des Vereinigten Königreichs und denen anderer Gebiete in der Gemeinschaft sollten England, Schottland und Wales als ein Markt angesehen werden, der für eine Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG in Betracht kommt. Diese Einschätzung steht im Einklang mit einer der Aussagen der Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament „Bericht über die Fortschritte bei der Schaffung des Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes“ (5) (nachfolgend „Bericht 2005“), wonach die Strommärkte in der EU ökonomisch betrachtet national bleiben.

(4)

Diese sowie alle anderen in der vorliegenden Entscheidung enthaltenen Beurteilungen orientieren sich ausschließlich an der Richtlinie 2004/17/EG und lassen die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat sowohl die Richtlinie 96/92/EG als auch die Richtlinie 2003/54/EG umgesetzt und wendet sie an. Daher kann in Anlehnung an Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Zugang zum Markt als frei gelten.

(6)

Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Indikatoren beurteilt werden, von denen keiner für sich genommen den Ausschlag gibt. In dem Bericht 2005 stellte die Kommission fest, dass es auf vielen nationalen Märkten einen hohen Konzentrationsgrad in der Energiewirtschaft gibt, was die Entstehung eines effektiven Wettbewerbs verhindert (6). Folglich kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Stromerzeugung der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger ein Indikator für den Grad des Wettbewerbs auf den nationalen Märkten ist (7). Den neuesten verfügbaren Angaben zufolge beträgt der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger am Großhandelsmarkt 39 % (8), was einen hinreichend niedrigen Wert darstellt und als Hinweis auf einen unmittelbaren Einfluss des Wettbewerbs betrachtet werden sollte.

(7)

Das Funktionieren der Ausgleichsmärkte sollte ebenfalls als Kriterium herangezogen werden. Jeder Marktteilnehmer, der sein Erzeugungsportfolio nur mit Schwierigkeiten auf die Merkmale seiner Kunden abstimmen kann, erfährt nämlich möglicherweise die große Preisdifferenz zwischen dem Preis, zu dem der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Ausgleichsenergie bereitstellt, und dem Preis, zu dem er Überproduktion zurückkauft. Diese Preise können dem ÜNB entweder direkt vom Regulierer vorgeschrieben werden, oder sie sind marktbasiert, d. h., sie werden durch die Gebote anderer Erzeuger bestimmt, die ihre Produktion auf diese Weise nach oben oder unten korrigieren wollen. Ein entscheidendes Problem für kleine Marktteilnehmer tritt dann auf, wenn die Gefahr besteht, dass der Ankaufspreis vom ÜNB und der Verkaufspreis sehr weit auseinander liegen. Dies ist in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Fall, was die Entwicklung des Wettbewerbs beeinträchtigen kann. Eine große Preisdifferenz kann auf ein unzureichendes Wettbewerbsniveau auf dem Ausgleichsmarkt hindeuten, der möglicherweise von nur einem oder zwei großen Erzeugern dominiert wird. Diese Schwierigkeiten verschlimmern sich noch, wenn die Netznutzer nicht in der Lage sind, ihre Vertragslage knapp vor der Lieferzeit anzupassen (9). Seit der Einführung der „British Electricity Trading and Transmission Arrangements (BETTA)“ gibt es einen einheitlichen Ausgleichsmarkt für England, Schottland und Wales. Seine Hauptmerkmale (marktbasierte Preisbildung, halbstündlicher „Torschluss“ und eine relativ niedrige Preisspanne) deuten darauf hin, dass der Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(8)

Angesichts der Merkmale des hier betrachteten Produkts (Strom) und der Knappheit bzw. des Fehlens geeigneter Ersatzprodukte oder Dienstleistungen kommt bei der Beurteilung der Wettbewerbssituation auf den Strommärkten dem Preiswettbewerb und der Preisbildung größere Bedeutung zu. Die Anzahl der Kunden, die den Versorger wechseln, ist ein Indikator für einen echten Preiswettbewerb und daher indirekt „ein natürlicher Indikator für die Wirksamkeit des Wettbewerbs. Wechseln wenige Kunden den Versorger, dürfte ein Problem mit dem Funktionieren des Marktes vorliegen, auch wenn die Vorteile, die mit der Möglichkeit verbunden sind, mit dem historisch gewachsenen Versorger neu zu verhandeln, nicht außer Acht gelassen werden sollten“ (10). Darüber hinaus sind regulierte Endnutzerpreise zweifellos ein wichtiger Faktor für das Kundenverhalten. Auch wenn die Aufrechterhaltung von Kontrollen in einem Übergangszeitraum gerechtfertigt sein kann, werden diese zunehmend zu Verzerrungen führen, sobald sich ein Investitionsbedarf ergibt (11).

(9)

Im Vereinigten Königreich haben über 70 % der großen und sehr großen industriellen Stromkunden sowie der kleinen und mittleren Industrie- und Gewerbekunden den Versorger gewechselt, während es in der dritten Nutzerkategorie, den sehr kleinen Gewerbekunden und Haushaltskunden, knapp 50 % waren (12); darüber hinaus wurde 2002 die Kontrolle der Endnutzerpreise abgeschafft (13). Somit ist die Situation im Vereinigten Königreich im Hinblick auf Versorgerwechsel und Kontrolle der Endnutzerpreise als zufrieden stellend zu betrachten und sollte daher als Indikator für einen unmittelbar wirksamen Wettbewerb gewertet werden.

(10)

Angesichts dieser Indikatoren und des Gesamtbildes des Sektors in England, Schottland und Wales, das sich aufgrund der Angaben des Vereinigten Königreichs, des Berichts 2005 und seines technischen Anhangs bietet, insbesondere das Ausmaß, in dem die Netze von der Erzeugung/Versorgung entflochten wurden und die wirksame Regulierung des Netzzugangs, kann davon ausgegangen werden, dass bei der Stromerzeugung in England, Schottland und Wales unmittelbar wirksamer Wettbewerb im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG herrscht. Wie bereits in Erwägungsgrund 5 gesagt, ist auch die Voraussetzung des freien Zugangs als erfüllt anzusehen. Daher sollte die Richtlinie 2004/17/EG nicht zur Anwendung kommen, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Stromerzeugung in diesen Gebieten ermöglichen sollen, oder wenn sie Wettbewerbe für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesen Gebieten durchführen.

(11)

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die Rechts- und Sachlage im November 2005, wie sie sich nach den Angaben des Vereinigten Königreich, des Berichts 2005 und seines Technischen Anhangs darstellt. Sollten aufgrund entscheidender Änderungen der Rechts- und Sachlage die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht länger gegeben sein, kann die Entscheidung zurückgenommen werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG findet keine Anwendung auf Aufträge, die es den Auftraggebern ermöglichen sollen, in England, Schottland und Wales die Tätigkeit der Stromerzeugung auszuüben.

Artikel 2

Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die Rechts- und Sachlage im November 2005, wie sie sich nach den Angaben des Vereinigten Königreichs, des Berichts 2005 und seines Technischen Anhangs darstellt. Sollten aufgrund entscheidender Änderungen der Rechts- und Sachlage die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht länger gegeben sein, kann die Entscheidung zurückgenommen werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2006

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).

(2)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(3)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

(4)  Ungefähr 4 % der Nachfragespitzen.

(5)  KOM(2005) 568 endg. vom 15.11.2005.

(6)  Vgl. Bericht 2005, S. 2.

(7)  Vgl. Bericht 2005, S. 7.

(8)  Vgl. Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, Technischer Anhang zum Bericht 2005, SEC(2005) 1448 (nur EN), S. 44, Tab. 4.1 (nachfolgend „Technischer Anhang“).

(9)  Technischer Anhang, S. 67—68.

(10)  Vgl. Bericht 2005, S. 9.

(11)  Technischer Anhang, S. 17.

(12)  Vgl. Bericht 2005, S. 10.

(13)  Technischer Anhang, S. 177.