ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 72

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
11. März 2006


Inhalt

 

Seite

 

 

Gerichtshof

 

*

Änderung der zusätzlichen Verfahrensordnung des Gerichtshofes

1

 

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Verordnung (EG) Nr. 414/2006 der Kommission vom 10. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 415/2006 der Kommission vom 10. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1572/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 416/2006 der Kommission vom 10. März 2006 zur neunten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 417/2006 der Kommission vom 10. März 2006 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zwecks Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pimiento Asado del Bierzo [g.g.A.], Fico bianco del Cilento [g.U.], Melannurca Campana [g.g.A.], Montes de Granada [g.U.], Huile d’olive de Nice [g.U.], Aceite de la Rioja [g.U.], Antequera [g.U.])

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 418/2006 der Kommission vom 10. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 zur Eröffnung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2006

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 419/2006 der Kommission vom 10. März 2006 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 420/2006 der Kommission vom 10. März 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 421/2006 der Kommission vom 10. März 2006 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

14

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2006/204/GASP des Rates vom 10. März 2006 zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

15

 

*

Beschluss des Rates 2006/205/GASP vom 10. März 2006 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

16

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2005)

18

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


Gerichtshof

11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/1


ÄNDERUNG DER ZUSÄTZLICHEN VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES

DER GERICHTSHOF —

aufgrund des Artikels 125 der Verfahrensordnung,

aufgrund des Artikels 46 Absatz 3 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge,

mit Genehmigung des Rates, die am 21. Dezember 2005 erteilt worden ist —

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER ZUSÄTZLICHEN VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Die am 4. Dezember 1974 erlassene Zusätzliche Verfahrensordnung (ABl. L 350 vom 28. Dezember 1974, S. 29), zuletzt geändert am 11. März 1997 (ABl. L 103 vom 19. April 1997, S. 4), wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 9 werden die Wörter „Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Amtsblatt der Europäischen Union“ ersetzt.

2.

Anlage I (Liste gemäß Artikel 2 Absatz 1) erhält folgende Fassung:

 

Belgien

Der Minister der Justiz

 

Tschechische Republik

Der Minister der Justiz

 

Dänemark

Der Minister der Justiz

 

Deutschland

Der Bundesminister der Justiz

 

Estland

Der Minister der Justiz

 

Griechenland

Der Minister der Justiz

 

Spanien

Der Minister der Justiz

 

Frankreich

Der Minister der Justiz

 

Irland

The Minister for Justice, Equality and Law Reform

 

Italien

Der Minister der Justiz

 

Zypern

Der Minister für Justiz und öffentliche Ordnung

 

Lettland

Tieslietu ministrija

 

Litauen

Der Minister der Justiz

 

Luxemburg

Der Minister der Justiz

 

Ungarn

Der Minister der Justiz

 

Malta

The Attorney General

 

Niederlande

Der Minister der Justiz

 

Österreich

Der Bundesminister für Justiz

 

Polen

Der Minister der Justiz

 

Portugal

Der Minister der Justiz

 

Slowenien

Der Minister der Justiz

 

Slowakei

Der Minister der Justiz

 

Finnland

Das Ministerium der Justiz

 

Schweden

Das Ministerium der Justiz

 

Vereinigtes Königreich

The Secretary of State“.

3.

Anlage II (Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2) erhält folgende Fassung:

 

Belgien

Der Minister der Justiz

 

Tschechische Republik

Česká advokátní komora

 

Dänemark

Der Minister der Justiz

 

Deutschland

Bundesrechtsanwaltskammer

 

Estland

Der Minister der Justiz

 

Griechenland

Der Minister der Justiz

 

Spanien

Der Minister der Justiz

 

Frankreich

Der Minister der Justiz

 

Irland

The Minister for Justice, Equality and Law Reform

 

Italien

Der Minister der Justiz

 

Zypern

Der Minister für Justiz und öffentliche Ordnung

 

Lettland

Tieslietu ministrija

 

Litauen

Der Minister der Justiz

 

Luxemburg

Der Minister der Justiz

 

Ungarn

Der Minister der Justiz

 

Malta

Ministry of Justice and Home Affairs

 

Niederlande

Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten

 

Österreich

Der Bundesminister für Justiz

 

Polen

Der Minister der Justiz

 

Portugal

Der Minister der Justiz

 

Slowenien

Der Minister der Justiz

 

Slowakei

Slovenská advokátska komora

 

Finnland

Das Ministerium der Justiz

 

Schweden

Sveriges Advokatsamfund

 

Vereinigtes Königreich

The Law Society, London (für die Antragsteller, die in England oder Wales wohnen)

The Law Society of Scotland, Edinburgh (für die Antragsteller, die in Schottland wohnen)

The Incorporated Law Society of Northern Ireland, Belfast (für die Antragsteller, die in Nordirland wohnen)“.

4.

Anlage III (Liste gemäß Artikel 6) erhält folgende Fassung:

 

Belgien

Der Minister der Justiz

 

Tschechische Republik

Nejvyšší státní zastupitelství

 

Dänemark

Der Minister der Justiz

 

Deutschland

Der Bundesminister der Justiz

 

Estland

Riigiprokuratuur

 

Griechenland

Der Minister der Justiz

 

Spanien

Der Minister der Justiz

 

Frankreich

Der Minister der Justiz

 

Irland

The Attorney General

 

Italien

Der Minister der Justiz

 

Zypern

Noμική Yπηрεσία της Δημοκрατίας

 

Lettland

Ģenerālprokuratūra

 

Litauen

Generalinė prokuratūra

 

Luxemburg

Der Minister der Justiz

 

Ungarn

Der Minister der Justiz

 

Malta

The Attorney General

 

Niederlande

Der Minister der Justiz

 

Österreich

Der Bundesminister für Justiz

 

Polen

Der Minister der Justiz

 

Portugal

Der Minister der Justiz

 

Slowenien

Der Minister der Justiz

 

Slowakei

Der Minister der Justiz

 

Finnland

Das Ministerium der Justiz

 

Schweden

Riksåklagaren

 

Vereinigtes Königreich

Her Majesty's Attorney General (für die Zeugen oder Sachverständigen, die in England oder Wales wohnen)

Her Majesty's Advocate (für die Zeugen oder Sachverständigen, die in Schottland wohnen)

Her Majesty's Attorney General (für die Zeugen oder Sachverständigen, die in Nordirland wohnen)“

.

Artikel 2

Diese Änderungen der Zusätzlichen Verfahrensordnung sind in den in Artikel 29 § 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich und werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Februar 2006.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 414/2006 DER KOMMISSION

vom 10. März 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 10. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

107,6

204

66,2

212

102,0

624

120,2

999

99,0

0707 00 05

052

174,9

068

143,9

204

47,3

628

169,1

999

133,8

0709 10 00

220

46,4

999

46,4

0709 90 70

052

130,2

204

54,9

999

92,6

0805 10 20

052

54,8

204

43,3

212

43,0

220

47,0

400

61,3

512

33,1

624

58,3

999

48,7

0805 50 10

052

44,0

624

58,4

999

51,2

0808 10 80

388

94,3

400

139,2

404

90,2

512

82,8

524

62,6

528

83,9

720

88,9

999

91,7

0808 20 50

388

85,7

400

74,8

512

74,8

528

66,9

720

53,6

999

71,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 415/2006 DER KOMMISSION

vom 10. März 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1572/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1572/2005 der Kommission (2) hat die deutsche Interventionsstelle eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 500 000 Tonnen Roggen aus ihren Beständen auf dem spanischen Markt eröffnet.

(2)

Mit den seit Eröffnung dieser Ausschreibung durchgeführten Teilausschreibungen wurden die für die Marktbeteiligten zur Verfügung stehenden Mengen fast völlig ausgeschöpft. Angesichts der starken Nachfrage in den letzten Wochen und aufgrund der Marktlage sollten neue Mengen zur Verfügung gestellt und die deutsche Interventionsstelle ermächtigt werden, die für den Wiederverkauf auf dem spanischen Markt ausgeschriebene Menge um 500 000 Tonnen aufzustocken.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1572/2005 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1572/2005 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die deutsche Interventionsstelle bietet 1 000 000 Tonnen Roggen aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 3.


11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 416/2006 DER KOMMISSION

vom 10. März 2006

zur neunten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 enthält eine Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Die Kommission ist ermächtigt, den Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP des Rates vom 11. Oktober 2004 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (2) zu ändern. Mit dem Beschluss 2006/205/GASP des Rates (3) wird dieser Gemeinsame Standpunkt durchgeführt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die vorliegende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2006

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 23/2006 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 8).

(2)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/689/GASP (ABl. L 261 vom 7.10.2005, S. 29).

(3)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Folgende Person wird aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 gestrichen:

Lukic, Milan. Geburtsdatum: 6.9.1967. Geburtsort: Visegrad, Bosnien und Herzegowina. Staatsangehörigkeit: a) Bosnien und Herzegowina, b) möglicherweise Serbien und Montenegro.


11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 417/2006 DER KOMMISSION

vom 10. März 2006

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zwecks Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das „Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben“ (Pimiento Asado del Bierzo [g.g.A.], Fico bianco del Cilento [g.U.], Melannurca Campana [g.g.A.], Montes de Granada [g.U.], Huile d’olive de Nice [g.U.], Aceite de la Rioja [g.U.], Antequera [g.U.])

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anträge Italiens auf Eintragung der zwei Bezeichnungen „Fico bianco del Cilento“ und „Melannurca Campana“, der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Huile d’olive de Nice“ sowie die Anträge Spaniens auf Eintragung der vier Bezeichnungen „Pimiento Asado del Bierzo“, „Montes de Granada“, „Aceite de la Rioja“ und „Antequera“ sind gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt wurde, sind diese Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (3) wird durch die Bezeichnungen im Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. C 125 vom 24.5.2005, S. 2 (Pimiento Asado del Bierzo);

ABl. C 137 vom 4.6.2005, S. 12 (Fico bianco del Cilento);

ABl. C 138 vom 7.6.2005, S. 7 (Melannurca Campana);

ABl. C 151 vom 22.6.2005, S. 4 (Montes de Granada);

ABl. C 172 vom 12.7.2005, S. 7 (Huile d’olive de Nice);

ABl. C 172 vom 12.7.2005, S. 13 (Aceite de La Rioja);

ABl. C 177 vom 19.7.2005, S. 28 (Antequera).

(3)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.


ANHANG

Unter Anhang I EG-Vertrag fallende Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

SPANIEN

Montes de Granada [g.U.]

Aceite de la Rioja [g.U.]

Antequera [g.U.]

FRANKREICH

Huile d’olive de Nice [g.U.]

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

SPANIEN

Pimiento Asado del Bierzo [g.g.A.]

ITALIEN

Fico Bianco del Cilento [g.U.]

Melannurca Campana [g.g.A.].


11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 418/2006 DER KOMMISSION

vom 10. März 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 zur Eröffnung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2006 der Kommission (3) enthält die Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Ankauf von Butter gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 eröffnet wird.

(2)

Auf der Grundlage der neuesten Mitteilungen aus Italien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 hat die Kommission festgestellt, dass die Marktpreise für Butter über zwei Wochen unter 92 % des Interventionspreises lagen. Die Ankäufe zur Intervention sind in Italien daher zu eröffnen. Diese Mitgliedstaaten sollten zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 erstellten Liste hinzugefügt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2006 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in folgenden Mitgliedstaaten eröffnet:

Deutschland

Estland

Spanien

Frankreich

Italien

Irland

Lettland

Niederlande

Polen

Portugal

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

(3)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 17. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 387/2006 (ABl. L 63 vom 4.3.2006, S. 10).


11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 419/2006 DER KOMMISSION

vom 10. März 2006

betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f genannte Fleisch vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs das der in selbiger Vorschrift gegebenen Begriffsbestimmung entspricht und im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11 500 t festgesetzt.

(3)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. bis 5. März 2006 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.

(2)   Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in den ersten fünf Tagen des Monats April 2006 für 8 574,695 t gestellt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2186/2005 (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 74).


11.3.2006   

DE

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L 72/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 420/2006 DER KOMMISSION

vom 10. März 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2006 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 11. März 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

34,18

1,03

1701 11 90 (1)

34,18

4,65

1701 12 10 (1)

34,18

0,90

1701 12 90 (1)

34,18

4,35

1701 91 00 (2)

37,34

6,56

1701 99 10 (2)

37,34

3,14

1701 99 90 (2)

37,34

3,14

1702 90 99 (3)

0,37

0,30


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 421/2006 DER KOMMISSION

vom 10. März 2006

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 22,346 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/15


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/204/GASP DES RATES

vom 10. März 2006

zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. März 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1) angenommen. Diese Maßnahmen wurden durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/227/GASP (2) verlängert und würden am 16. März 2006 enden.

(2)

Der Rat hält es für erforderlich, die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten zu verlängern —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP wird bis zum 16. März 2007 verlängert.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARTENSTEIN


(1)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 65. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/83/GASP (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 50).

(2)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 74.


11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/16


BESCHLUSS DES RATES 2006/205/GASP

vom 10. März 2006

zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP Maßnahmen getroffen, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den vom ICTY angeklagten natürlichen Personen gehören, einzufrieren.

(2)

Der Rat hat am 21. Dezember 2005 den Beschluss 2005/927/GASP angenommen, mit dem die Liste von Personen im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP ersetzt wurde.

(3)

Da Herr Milan LUKIC am 21. Februar 2006 in die Hafteinheiten des ICTY überführt wurde, sollte sein Name aus der Liste gestrichen werden.

(4)

Die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP ist entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Liste der Personen im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARTENSTEIN


(1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/927/GASP (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 71).


ANHANG

„ANHANG

Verzeichnis der Personen nach Artikel 1

1.

Name: DJORDJEVIC Vlastimir

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Vladičin Han, Serbien und Montenegro

Staatsangehörigkeit: Serbien und Montenegro

2.

Name: HADZIC Goran

Geburtsdatum: 7.9.1958

Geburtsort: Vinkovci, Republik Kroatien

Staatsangehörigkeit: Serbien und Montenegro

3.

Name: KARADZIC Radovan

Geburtsdatum: 19.6.1945

Geburtsort: Petnjica, Savnik, Montenegro, Serbien und Montenegro

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

4.

Name: MLADIC Ratko

Geburtsdatum: 12.3.1942

Geburtsort: Božanovići, Gemeinde Kalinovik, Bosnien und Herzegowina

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

eventuell Serbien und Montenegro

5.

Name: TOLIMIR Zdravko

Geburtsdatum: 27.11.1948

Geburtsort:

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

6.

Name: ZELENOVIC Dragan

Geburtsdatum: 12.2.1961

Geburtsort: Foča, Bosnien und Herzegowina

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

7.

Name: ZUPLJANIN Stojan

Geburtsdatum: 22.9.1951

Geburtsort: Kotor Varoš, Bosnien und Herzegowina

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina“


Berichtigungen

11.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/18


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 30. Dezember 2005 )

Seite 59, Artikel 48e Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004:

anstatt:

„b)

des Referenzbetrags, der für jeden Betriebsleiter der restlichen Erhöhung der regionalen Obergrenze entspricht, geteilt durch die Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber spätestens zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 besitzt.“

muss es heißen:

„b)

des Referenzbetrags, der für jeden Betriebsleiter der restlichen Erhöhung der regionalen Obergrenze entspricht, geteilt durch die Zahl der Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber spätestens zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 gehören.“