ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 70

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
9. März 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 398/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 399/2006 der Kommission vom 7. März 2006 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln ( 1 )

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 402/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 1 )

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 403/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

40

 

 

Verordnung (EG) Nr. 404/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

44

 

 

Verordnung (EG) Nr. 405/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

46

 

 

Verordnung (EG) Nr. 406/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Geflügelfleischsektor

48

 

*

Richtlinie 2006/29/EG der Kommission vom 8. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem/in ihren Anwendungsbereich

50

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss Nr. 5/2004 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2004 über die Haushaltsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung

52

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 1. März 2006 zur Festlegung von Regeln, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, für die Verwendung des EMAS-Zeichens für als Ausnahmefall geltende Transportverpackungen und Drittverpackungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 306)  ( 1 )

63

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. März 2006 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 598)  ( 1 )

65

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. März 2006 über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (Rückstände) durch die Gemeinschaft gewährte Finanzhilfe für das Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 604)

78

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. März 2006 zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchsektor in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 609)  ( 1 )

80

 

*

Beschluss der Kommission vom 3. März 2006 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

82

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 398/2006 DER KOMMISSION

vom 8. März 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 8. März 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

105,7

204

52,2

212

102,0

624

92,6

999

88,1

0707 00 05

052

152,0

204

59,0

999

105,5

0709 10 00

220

46,4

624

102,5

999

74,5

0709 90 70

052

130,2

204

62,6

999

96,4

0805 10 20

052

56,4

204

44,3

212

42,3

220

39,2

400

61,3

448

41,1

512

33,1

624

65,9

999

48,0

0805 50 10

052

74,2

624

68,8

999

71,5

0808 10 80

400

124,3

404

90,2

512

71,5

524

62,6

528

72,0

720

78,2

999

83,1

0808 20 50

388

80,9

400

74,8

512

65,4

528

70,8

720

45,0

999

67,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 399/2006 DER KOMMISSION

vom 7. März 2006

zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt.

(2)

Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).


ANHANG

Rubrik

Warenbezeichnung

Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto

Ware, Art, KN-Code

EUR

LTL

SEK

CYP

LVL

GBP

CZK

MTL

DKK

PLN

EEK

SIT

HUF

SKK

1.10

Frühkartoffeln/Erdäpfel

0701 90 50

37,30

21,44

1 063,95

278,34

583,64

9 492,14

128,79

25,96

16,01

141,80

8 933,73

1 386,13

352,88

25,55

 

 

 

 

1.30

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

0703 10 19

32,33

18,58

922,15

241,24

505,85

8 227,02

111,63

22,50

13,88

122,90

7 743,03

1 201,38

305,85

22,15

 

 

 

 

1.40

Knoblauch

0703 20 00

175,09

100,63

4 994,14

1 306,50

2 739,59

44 555,58

604,56

121,86

75,17

665,61

41 934,46

6 506,41

1 656,42

119,94

 

 

 

 

1.50

Porree

ex 0703 90 00

73,93

42,49

2 108,59

551,62

1 156,69

18 811,90

255,25

51,45

31,74

281,03

17 705,23

2 747,08

699,36

50,64

 

 

 

 

1.60

Blumenkohl/Karfiol

0704 10 00

1.80

Weißkohl und Rotkohl

0704 90 10

46,87

26,94

1 336,87

349,73

733,36

11 927,01

161,83

32,62

20,12

178,18

11 225,36

1 741,69

443,40

32,11

 

 

 

 

1.90

Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck)

ex 0704 90 90

 

 

 

 

1.100

Chinakohl

ex 0704 90 90

101,11

58,11

2 883,96

754,46

1 582,03

25 729,46

349,11

70,37

43,41

384,37

24 215,85

3 757,25

956,53

69,26

 

 

 

 

1.110

Kopfsalat

0705 11 00

1.130

Karotten und Speisemöhren

ex 0706 10 00

47,87

27,51

1 365,40

357,20

749,00

12 181,48

165,29

33,32

20,55

181,98

11 464,86

1 778,85

452,86

32,79

 

 

 

 

1.140

Radieschen

ex 0706 90 90

80,59

46,32

2 298,73

601,36

1 260,99

20 508,30

278,27

56,09

34,60

306,37

19 301,83

2 994,81

762,43

55,21

 

 

 

 

1.160

Erbsen (Pisum sativum)

0708 10 00

363,62

208,97

10 371,63

2 713,29

5 689,47

92 531,25

1 255,52

253,08

156,10

1 382,31

87 087,80

13 512,25

3 439,99

249,08

 

 

 

 

1.170

Bohnen

 

 

 

 

 

 

1.170.1

Bohnen (Vigna-Arten Phaseolus-Arten)

ex 0708 20 00

120,53

69,27

3 437,79

899,35

1 885,84

30 670,48

416,16

83,89

51,74

458,18

28 866,19

4 478,78

1 140,22

82,56

 

 

 

 

1.170.2

Bohnen (Phaseolus Ssp. vulgaris var. compressus Savi)

ex 0708 20 00

202,00

116,09

5 761,65

1 507,28

3 160,61

51 402,94

697,47

140,59

86,72

767,90

48 379,00

7 506,32

1 910,98

138,37

 

 

 

 

1.180

Dicke Bohnen

ex 0708 90 00

1.190

Artischocken

0709 10 00

1.200

Spargel:

 

 

 

 

 

 

1.200.1

grüner

ex 0709 20 00

287,72

165,35

8 206,75

2 146,94

4 501,90

73 217,10

993,45

200,26

123,52

1 093,78

68 909,87

10 691,82

2 721,95

197,09

 

 

 

 

1.200.2

anderer

ex 0709 20 00

491,72

282,59

14 025,26

3 669,10

7 693,71

125 127,40

1 697,80

342,24

211,09

1 869,26

117 766,39

18 272,23

4 651,80

336,83

 

 

 

 

1.210

Auberginen/Melanzani

0709 30 00

163,50

93,96

4 663,51

1 220,00

2 558,22

41 605,85

564,53

113,80

70,19

621,55

39 158,25

6 075,66

1 546,76

112,00

 

 

 

 

1.220

Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. dulce (Mill.) Pers.)

ex 0709 40 00

61,51

35,35

1 754,39

458,96

962,39

15 651,92

212,37

42,81

26,41

233,82

14 731,14

2 285,63

581,88

42,13

 

 

 

 

1.230

Pfifferlinge/Eierschwammerl

0709 59 10

334,34

192,15

9 536,38

2 494,78

5 231,28

85 079,50

1 154,41

232,70

143,53

1 270,99

80 074,43

12 424,07

3 162,96

229,02

 

 

 

 

1.240

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0709 60 10

179,16

102,97

5 110,31

1 336,89

2 803,31

45 591,96

618,62

124,70

76,92

681,09

42 909,87

6 657,75

1 694,95

122,73

 

 

 

 

1.250

Fenchel

0709 90 50

1.270

Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt)

0714 20 10

108,61

62,42

3 098,01

810,46

1 699,45

27 639,13

375,02

75,60

46,63

412,90

26 013,17

4 036,11

1 027,53

74,40

 

 

 

 

2.10

Esskastanien (Castanea-Arten), frisch

ex 0802 40 00

2.30

Ananas, frisch

ex 0804 30 00

64,85

37,27

1 849,85

483,93

1 014,76

16 503,60

223,93

45,14

27,84

246,55

15 532,72

2 410,00

613,55

44,43

 

 

 

 

2.40

Avocadofrüchte, frisch

ex 0804 40 00

183,60

105,51

5 236,79

1 369,88

2 872,70

46 720,41

633,93

127,78

78,82

697,95

43 971,94

6 822,54

1 736,90

125,77

 

 

 

 

2.50

Mangofrüchte und Guaven, frisch

ex 0804 50

2.60

Süßorangen, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.60.1

Blut- und Halbblutorangen

ex 0805 10 20

 

 

 

 

2.60.2

Navels, Navelines, Navelates, Salustianas, Vernas, Valencia lates, Maltaises, Shamoutis, Ovalis, Trovita, Hamlins

ex 0805 10 20

 

 

 

 

2.60.3

andere

ex 0805 10 20

 

 

 

 

2.70

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.70.1

Clementinen

ex 0805 20 10

82,40

47,35

2 350,26

614,84

1 289,26

20 968,05

284,51

57,35

35,37

313,24

19 734,54

3 061,94

779,52

56,44

 

 

 

 

2.70.2

Monreales und Satsumas

ex 0805 20 30

131,58

75,62

3 753,06

981,82

2 058,78

33 483,16

454,32

91,58

56,49

500,20

31 513,41

4 889,51

1 244,79

90,13

 

 

 

 

2.70.3

Mandarinen und Wilkings

ex 0805 20 50

55,49

31,89

1 582,75

414,06

868,23

14 120,59

191,60

38,62

23,82

210,95

13 289,90

2 062,02

524,95

38,01

 

 

 

 

2.70.4

Tangerinen und andere

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

57,91

33,28

1 651,75

432,11

906,09

14 736,21

199,95

40,30

24,86

220,14

13 869,30

2 151,91

547,84

39,67

 

 

 

 

2.85

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 50 90

81,87

47,05

2 335,05

610,86

1 280,92

20 832,34

282,67

56,98

35,14

311,21

19 606,81

3 042,13

774,47

56,08

 

 

 

 

2.90

Pampelmusen und Grapefruits, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.90.1

weiß

ex 0805 40 00

65,73

37,77

1 874,73

490,44

1 028,40

16 725,52

226,94

45,75

28,22

249,86

15 741,59

2 442,41

621,80

45,02

 

 

 

 

2.90.2

rosa

ex 0805 40 00

81,29

46,72

2 318,65

606,57

1 271,92

20 685,97

280,68

56,58

34,90

309,03

19 469,05

3 020,75

769,03

55,68

 

 

 

 

2.100

Tafeltrauben

0806 10 10

152,10

87,41

4 338,43

1 134,96

2 379,89

38 705,65

525,18

105,86

65,30

578,22

36 428,67

5 652,15

1 438,94

104,19

 

 

 

 

2.110

Wassermelonen

0807 11 00

59,49

34,19

1 696,83

443,90

930,82

15 138,42

205,41

41,41

24,54

226,15

14 247,86

2 210,65

562,79

40,75

 

 

 

 

2.120

andere Melonen:

 

 

 

 

 

 

2.120.1

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

ex 0807 19 00

66,18

38,03

1 887,58

493,80

1 035,45

16 840,21

228,50

46,06

28,41

251,57

15 849,54

2 459,16

626,06

45,33

 

 

 

 

2.120.2

andere

ex 0807 19 00

62,76

36,07

1 790,22

468,33

982,05

15 971,61

216,71

43,68

26,94

238,60

15 032,03

2 332,32

593,77

42,99

 

 

 

 

2.140

Birnen

 

 

 

 

 

 

2.140.1

Birnen — Nashi (Pyrus pyrifolia),

Birnen, Ya (Pyrus bretscheideri)

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.140.2

andere

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.150

Aprikosen/Marillen

0809 10 00

149,08

85,68

4 252,21

1 112,41

2 332,60

37 936,39

514,74

103,76

64,00

566,73

35 704,66

5 539,81

1 410,34

102,12

 

 

 

 

2.160

Kirschen

0809 20 05

0809 20 95

137,39

78,96

3 918,77

1 025,18

2 149,69

34 961,63

474,39

95,62

58,98

522,29

32 904,90

5 105,41

1 299,75

94,11

 

 

 

 

2.170

Pfirsiche

0809 30 90

121,07

69,58

3 453,15

903,37

1 894,26

30 807,54

418,01

84,26

51,97

460,23

28 995,19

4 498,79

1 145,32

82,93

 

 

 

 

2.180

Nektarinen

ex 0809 30 10

132,53

76,17

3 780,20

988,92

2 073,67

33 725,32

457,61

92,24

56,90

503,82

31 741,32

4 924,87

1 253,79

90,78

 

 

 

 

2.190

Pflaumen

0809 40 05

151,05

86,81

4 308,38

1 127,10

2 363,41

38 437,57

521,54

105,13

64,85

574,21

36 176,36

5 613,00

1 428,97

103,47

 

 

 

 

2.200

Erdbeeren

0810 10 00

235,92

135,58

6 729,05

1 760,36

3 691,29

60 033,67

814,57

164,20

101,28

896,84

56 502,00

8 776,66

2 231,84

161,60

 

 

 

 

2.205

Himbeeren

0810 20 10

530,81

305,06

15 140,29

3 960,80

8 305,37

135 075,22

1 832,78

369,44

227,88

2 017,87

127 128,99

19 724,90

5 021,62

363,60

 

 

 

 

2.210

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 30

978,68

562,45

27 914,89

7 302,71

15 313,01

249 044,70

3 379,19

681,16

420,15

3 720,45

234 393,86

36 367,75

9 258,61

670,40

 

 

 

 

2.220

Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.)

0810 50 00

178,63

102,66

5 095,06

1 332,90

2 794,95

45 455,98

616,77

124,33

76,69

679,06

42 781,89

6 637,89

1 689,89

122,36

 

 

 

 

2.230

Granatäpfel

ex 0810 90 95

184,95

106,26

5 275,33

1 380,06

2 893,84

47 064,23

638,60

128,73

79,40

703,09

44 295,52

6 872,74

1 749,68

126,69

 

 

 

 

2.240

Kakis (einschließlich Sharon)

ex 0810 90 95

161,38

92,75

4 603,14

1 204,21

2 525,10

41 067,26

557,22

112,32

69,28

613,50

38 651,35

5 997,01

1 526,74

110,55

 

 

 

 

2.250

Litschi-Pflaumen

ex 0810 90


9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 400/2006 DER KOMMISSION

vom 8. März 2006

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 267/2006 (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus:

einem tragbaren batteriebetriebenen digitalen Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät, das in einem Gehäuse folgende Komponenten umfasst: Signalelektronik mit Digital-/Analogwandler, einen Flash-Speicher, Bedienelemente, Batteriefach, USB-Stecker und Kopfhöreranschlussbuchse;

einem batteriebetriebenen Rundfunkempfangsgerät mit Ohrhörern mit Anschlusskabel;

einem USB-Kabel;

einer CD-ROM und

einem Handbuch.

Das digitale Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät ist zur Tonaufzeichnung im MP3-Format bestimmt und kann durch eine USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine zum Herunterladen oder Übertragen von MP3- oder anderen Datenformaten angeschlossen werden. Zusätzlich kann Sprache aufgezeichnet werden.

Die Speicherkapazität beträgt 128 MB.

Das Rundfunkempfangsgerät kann unabhängig verwendet werden.

8520 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8520 und 8520 90 00.

Das digitale Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerät verleiht der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter.

2.

Tragbares batteriebetriebenes Rundfunkempfangsgerät, das in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert ist. Es enthält folgende Elemente:

einen Flash-Speicher;

einen Mikroprozessor in Form einer integrierten Schaltung („Chips“);

ein elektronisches System mit Tonfrequenzverstärker;

eine Flüssigkristallanzeige (LCD);

einen Rundfunkkanalwähler (Tuner) und

Bedienelemente.

Der Mikroprozessor ist für die Benutzung des MP3-Dateiformats programmiert.

Das Gerät hat Anschlüsse für Stereo-, Kopf- oder Ohrhörer und für eine Fernbedienung.

Es kann mittels einer USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine zum Herunterladen oder Übertragen von MP3- oder anderen Dateiformaten angeschlossen werden. Zusätzlich kann Sprache aufgezeichnet werden.

Die Speicherkapazität beträgt 128 MB.

8527 13 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 13 und 8527 13 99.

Der Wortlaut der Position 8527, Empfangsgeräte für den Rundfunk, in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, ist für die Einreihung maßgebend.

3.

Eine motorisierte, von einer zu Fuß gehenden Person gelenkte Golfkarre, mit einem Rahmen aus Aluminiumrohr, auf Rädern, mit einem Sitz, der nur bei Stillstand der Golfkarre benutzt werden kann, und einer Griffstange.

Die Bedienungselemente für die Golfkarre befinden sich auf der Griffstange.

Die Karre hat eine Höchstgeschwindigkeit von 6,5 km/h und ist mit einem Elektromotor mit einer 24-Volt-Batterie ausgerüstet.

Die Golfkarre ist zum Transport einer Tasche mit Golfschlägern bestimmt.

(Siehe Abbildung) (1)

8704 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN und dem Wortlaut der KN-Codes KN 8704 und 8704 90 00.

Die Golfkarre kann nicht in die Position 8703 eingereiht werden, da sie keine Person transportieren kann.

Die Golfkarre kann nicht in Position 8709 eingereiht werden, weil sie nicht von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art ist.

Ihr einziger Verwendungszweck ist derjenige eines Fahrzeugs, das auf Golfplätzen zum Transport von Golftaschen verwendet wird.

4.

Multifunktionsgerät, das folgende Tätigkeiten ausführen kann:

Scannen,

Laserdrucken,

Laserkopieren (indirektes Verfahren).

Das Gerät besitzt mehrere Papierfächer und kann bis zu 40 A4- Seiten pro Minute reproduzieren.

Das Gerät arbeitet entweder unabhängig (als Kopierer) oder zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in einem Netzwerk (als Drucker, Scanner und Kopierer).

9009 12 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 9009 und 9009 12 00.

Das Gerät hat verschiedene Funktionen, von denen ihm keine den wesentlichen Charakter verleiht.

Image


(1)  Die Abbildung dient lediglich der Illustration.


9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 401/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2006

zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sieht Höchstgehalte für bestimmte Mykotoxine in bestimmten Lebensmitteln vor.

(2)

Die Probenahme spielt eine entscheidende Rolle, was die Genauigkeit der Bestimmung des Gehalts an Mykotoxinen anbelangt, die in einer Partie sehr heterogen verteilt sind. Daher müssen allgemeine Kriterien festgelegt werden, die die Probenahmeverfahren erfüllen sollten.

(3)

Es ist außerdem notwendig, allgemeine Kriterien festzulegen, denen die Analysemethode genügen sollte, damit die Kontrolllaboratorien Analysemethoden mit vergleichbarem Leistungsniveau anwenden.

(4)

Mit der Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (3) werden Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden festgelegt, die bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte von Lebensmitteln anzuwenden sind.

(5)

Mit der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (4), der Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln (5) und der Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in Lebensmitteln (6) werden entsprechende Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für Ochratoxin A, Patulin bzw. Fusarientoxine festgelegt.

(6)

Wann immer möglich, sollte ein und dasselbe Probenahmeverfahren zur Kontrolle auf Mykotoxine beim gleichen Erzeugnis angewandt werden. Daher sollten die Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden, die bei der amtlichen Kontrolle aller Mykotoxine anzuwenden sind, in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden, damit sie leichter anwendbar sind.

(7)

Aflatoxine sind in einer Partie sehr heterogen verteilt, vor allem in einer Partie Lebensmittel mit großer Partikelgröße, wie etwa getrocknete Feigen oder Erdnüsse. Damit bei Lebensmittelchargen mit großer Partikelgröße die gleiche Repräsentativität erreicht wird, sollte das Gewicht der Sammelprobe größer sein als bei Lebensmittelchargen mit kleinerer Partikelgröße. Da die Verteilung der Mykotoxine in verarbeiteten Erzeugnissen im Allgemeinen weniger heterogen ist als in den unverarbeiteten Getreideerzeugnissen, sollten für verarbeitete Erzeugnisse einfachere Vorgehensweisen bei der Probenahme festgelegt werden.

(8)

Die Richtlinien 98/53/EG, 2002/26/EG, 2003/78/EG und 2005/38/EG sollten daher aufgehoben werden.

(9)

Das Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung sollte mit dem Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EG) Nr. 856/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 hinsichtlich Fusarientoxinen (7) zusammenfallen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Probenahme zur amtlichen Kontrolle der Mykotoxingehalte von Lebensmitteln sollte gemäß den in Anhang I dargelegten Methoden durchgeführt werden.

Artikel 2

Die Probenaufbereitung und die Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Mykotoxingehalte von Lebensmitteln erfüllen die in Anhang II aufgeführten Kriterien.

Artikel 3

Die Richtlinien 98/53/EG, 2002/26/EG, 2003/78/EG und 2005/38/EG werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 34).

(3)  ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 93. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/43/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 14).

(4)  ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/5/EG (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 38).

(5)  ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 40.

(6)  ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 18.

(7)  ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 3.


ANHANG I (1)

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES MYKOTOXINGEHALTS VON LEBENSMITTELN

A.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Amtliche Kontrollen sind gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen. Folgende allgemeine Bestimmungen gelten unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

A.1.   Zweck und Anwendungsbereich

Die für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Mykotoxinen in Lebensmitteln bestimmten Proben sind gemäß den in diesem Anhang aufgeführten Verfahren zu entnehmen. Die nach diesen Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Anhand der bei den Laborproben bestimmten Gehalte wird beurteilt, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.

A.2.   Definitionen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen:

A.2.1.

„Partie“: eine unterscheidbare Menge eines in einer Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung aufweist;

A.2.2.

„Teilpartie“: ein bestimmter Teil einer großen Partie, der dem Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede Teilpartie muss physisch getrennt und unterscheidbar sein;

A.2.3.

„Einzelprobe“: an einer einzigen Stelle der Partie oder Teilpartie entnommene Menge;

A.2.4.

„Sammelprobe“: Menge, die durch Vereinigen aller einer Partie oder Teilpartie entnommenen Einzelproben erhalten wird;

A.2.5.

„Laborprobe“: eine für das Labor bestimmte Probe.

A.3.   Allgemeine Vorschriften

A.3.1.   Personal

Die Probenahme wird von einer durch den betreffenden Mitgliedstaat bevollmächtigten Person vorgenommen.

A.3.2.   Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben. Große Partien werden nach den für die verschiedenen Mykotoxine spezifischen Probenahmebestimmungen in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.

A.3.3.   Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Entnahme und Aufbereitung der Proben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Änderungen zu verhindern, die sich auf

den Mykotoxingehalt auswirken,

die analytische Bestimmung stören,

dazu führen würden, dass die Sammelproben nicht repräsentativ sind oder

die Lebensmittelsicherheit der zu beprobenden Partien beeinträchtigen.

Außerdem sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der die Proben entnehmenden Personen zu gewährleisten.

A.3.4.   Einzelproben

Einzelproben sind möglichst an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem unter Nummer A.3.8 des vorliegenden Anhangs I genannten Protokoll zu vermerken.

A.3.5.   Herstellung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Zusammenfassen der Einzelproben hergestellt.

A.3.6.   Parallelproben

Parallelproben für Vollzugs-, Handels- (Rechtfertigungs-) und Referenz- (Schieds-)zwecke sind der homogenisierten Sammelprobe zu entnehmen, sofern dies nicht gegen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechte des Lebensmittelunternehmers verstößt.

A.3.7.   Verpackung und Versand der Proben

Jede Probe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz vor Kontamination und Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Probe während des Transports oder der Lagerung verändert.

A.3.8.   Versiegelung und Kennzeichnung der Proben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats versiegelt und gekennzeichnet.

Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für das Laborpersonal von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

A.4.   Verschiedene Arten von Partien

Die Lebensmittel können als Schüttgut, in Behältern oder in Einzelpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist auf jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar.

Unbeschadet der besonderen, in anderen Teilen dieses Anhangs genannten Bestimmungen kann sich die Beprobung von Partien in Einzelpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) an folgender Formel orientieren:

Formula

Gewicht: in kg,

Häufigkeit der Probenahme (HP): Aus jedem n-ten Sack oder Beutel ist eine Einzelprobe zu entnehmen (Dezimalzahlen sind auf die nächste ganze Zahl zu runden).

B.   PROBENAHMEVERFAHREN FÜR GETREIDE UND GETREIDEERZEUGNISSE

Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte für Aflatoxin B1, Gesamtaflatoxine, Ochratoxin A und Fusarientoxine in Getreide und Getreideerzeugnissen anzuwenden.

B.1.   Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g, soweit in Teil B dieses Anhangs I nicht anders definiert.

Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 100 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 10 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 100 g, werden 100 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), kann ein anderes Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei wertvollen Erzeugnissen, die in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet werden. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1 und 2 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Gewicht entsprechen.

Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 100 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 10 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 100 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht so weit wie möglich an 100 g anzunähern ist.

B.2.   Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse

Tabelle 1

Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht

Ware

Partiegewicht (t)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

Anzahl der Einzelproben

Sammelprobe Gewicht (kg)

Getreide und Getreideerzeugnisse

≥ 1 500

500 t

100

10

> 300 und < 1 500

3 Teilpartien

100

10

≥ 50 und ≤ 300

100 t

100

10

< 50

3—100 (2)

1—10

B.3.   Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse bei Partien ≥ 50 Tonnen

Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um höchstens 20 % überschreiten. Kann die Partie nicht physisch in Teilpartien getrennt werden, werden von der Partie mindestens 100 Einzelproben entnommen.

Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

Anzahl der Einzelproben: 100. Gewicht der Sammelprobe = 10 kg.

Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird. Ein alternatives Probenahmeverfahren kann auch angewendet werden, wenn es praktisch unmöglich ist, das oben genannte Probenahmeverfahren anzuwenden. Dies ist beispielsweise der Fall, wo große Partien Getreide in Lagerhäusern gelagert werden oder wo Getreide in Silos gelagert wird (3).

B.4.   Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse bei Partien < 50 Tonnen

Bei Partien von Getreide und Getreideerzeugnissen unter 50 Tonnen muss ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das — je nach Gewicht der Partie — aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht zwischen 1 und 10 kg ergeben. Bei sehr kleinen Partien (≤ 0,5 Tonnen) kann eine geringere Anzahl Einzelproben entnommen werden; die Sammelprobe aus allen Einzelproben muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg wiegen.

Anhand der Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ermittelt werden.

Tabelle 2

Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie Getreide oder Getreideerzeugnisse

Partiegewicht (t)

Anzahl der Einzelproben

Sammelprobe Gewicht

(kg)

≤ 0,05

3

1

> 0,05—≤ 0,5

5

1

> 0,5—≤ 1

10

1

> 1—≤ 3

20

2

> 3—≤ 10

40

4

> 10—≤ 20

60

6

> 20—≤ 50

100

10

B.5.   Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den im vorliegenden Teil B von Anhang I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen (4).

B.6.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.

C.   PROBENAHMEVERFAHREN FÜR TROCKENOBST EINSCHLIESSLICH GETROCKNETEN WEINTRAUBEN UND DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSEN, AUSGENOMMEN GETROCKNETE FEIGEN

Dieses Probenahmeverfahren ist anzuwenden bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte für

Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxine in Trockenobst, mit Ausnahme von getrockneten Feigen, und

Ochratoxin A in getrockneten Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen).

C.1.   Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g, soweit in Teil C dieses Anhangs I nicht anders definiert.

Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 100 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 10 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 100 g, werden 100 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), kann ein anderes Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei wertvollen Erzeugnissen, die in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet werden. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1 und 2 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Gewicht entsprechen.

Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 100 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 10 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 100 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht so weit wie möglich an 100 g anzunähern ist.

C.2.   Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für Trockenobst mit Ausnahme von Feigen

Tabelle 1

Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht

Ware

Partiegewicht (t)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

Anzahl der Einzelproben

Sammelprobe Gewicht (kg)

Trockenobst

≥ 15

15—30 Tonnen

100

10

< 15

10—100 (5)

1—10

C.3.   Probenahmeverfahren für Trockenobst (Partien ≥ 15 Tonnen) mit Ausnahme von Feigen

Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um höchstens 20 % überschreiten.

Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

Anzahl der Einzelproben: 100. Gewicht der Sammelprobe = 10 kg.

Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

C.4.   Probenahmeverfahren für Trockenobst (Partien < 15 Tonnen) mit Ausnahme von Feigen

Für Partien von Trockenobst unter 15 Tonnen muss ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das — je nach Gewicht der Partie — aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht zwischen 1 und 10 kg ergeben.

Anhand der Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ermittelt werden.

Tabelle 2

Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie Trockenobst

Partiegewicht (t)

Anzahl der Einzelproben

Sammelprobe Gewicht (kg)

≤ 0,1

10

1

> 0,1—≤ 0,2

15

1,5

> 0,2—≤ 0,5

20

2

> 0,5—≤ 1,0

30

3

> 1,0—≤ 2,0

40

4

> 2,0—≤ 5,0

60

6

> 5,0—≤ 10,0

80

8

> 10,0—≤ 15,0

100

10

C.5.   Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil des Anhangs I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und vollständig beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen (6).

C.6.   Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Trockenobst mit Ausnahme von getrockneten Feigen, die in Vakuumverpackung gehandelt werden

Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 10 kg ergibt, und bei Partien kleiner 15 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).

C.7.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.

D.   PROBENAHMEVERFAHREN FÜR GETROCKNETE FEIGEN, ERDNÜSSE UND NÜSSE

Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxinen in getrockneten Feigen, Erdnüssen und Nüssen anzuwenden.

D.1.   Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in diesem Teil D des Anhangs I nicht anders definiert.

Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 300 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 30 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 300 g, werden 300 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), kann ein anderes Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei wertvollen Erzeugnissen, die in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet werden. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebenen Gewicht entsprechen.

Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 300 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 30 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 300 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht so weit wie möglich an 100 g anzunähern ist.

D.2.   Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen, Erdnüsse und Nüsse

Tabelle 1

Unterteilung der Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht

Ware

Partiegewicht (t)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

Anzahl der Einzelproben

Sammelprobe Gewicht (kg)

Getrocknete Feigen

≥ 15

15—30 t

100

30

< 15

10—100 (7)

≤ 30

Erdnüsse, Pistazien, Paranüsse und andere Nüsse

≥ 500

100 t

100

30

> 125 und < 500

5 Teilpartien

100

30

≥ 15 und ≤ 125

25 t

100

30

< 15

10—100 (7)

≤ 30

D.3.   Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen, Erdnüsse und Nüsse (Partien ≥ 15 Tonnen)

Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartie das genannte Gewicht um höchstens 20 % überschreiten.

Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

Anzahl der Einzelproben: 100.

Gewicht der Sammelprobe = 30 kg; diese wird gemischt und vor der Mahlung in drei gleiche Laborproben von je 10 kg aufgeteilt (diese Aufteilung in drei Laborproben ist nicht notwendig bei Erdnüssen und Nüssen, die weiter sortiert oder anderweitig behandelt werden, und wenn Geräte zur Verfügung stehen, mit denen eine 30-kg-Probe homogenisiert werden kann).

Jede Laborprobe von 10 kg muss gemäß Anhang II einzeln fein vermahlen und gründlich gemischt werden, damit eine vollständige Homogenisierung erreicht wird.

Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

D.4.   Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen, Erdnüsse und Nüsse (Partien < 15 Tonnen)

Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben hängt vom Gewicht der Partie ab, wobei mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.

Anhand von Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben und die nachfolgende Aufteilung der Sammelprobe ermittelt werden.

Tabelle 2

Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie und Anzahl der Teile der Sammelprobe

Partiegewicht (t)

Anzahl der Einzelproben

Gewicht der Sammelprobe (kg) (bei Einzelhandelspackungen kann das Gewicht der Sammelprobe abweichen — s. D.1)

Anzahl der Laborproben aus der Sammelprobe

≤ 0,1

10

3

1 (keine Teilung)

> 0,1—≤ 0,2

15

4,5

1 (keine Teilung)

> 0,2—≤ 0,5

20

6

1 (keine Teilung)

> 0,5—≤ 1,0

30

9 (– < 12 kg)

1 (keine Teilung)

> 1,0—≤ 2,0

40

12

2

> 2,0—≤ 5,0

60

18 (– < 24 kg)

2

> 5,0—≤ 10,0

80

24

3

> 10,0—≤ 15,0

100

30

3

Gewicht der Sammelprobe ≤ 30 kg; diese wird gemischt und vor der Mahlung in zwei oder drei gleiche Laborproben von je ≤ 10 kg aufgeteilt (diese Aufteilung in zwei oder drei Laborproben ist nicht notwendig bei getrockneten Feigen, Erdnüssen und Nüssen, die weiter sortiert oder anderweitig behandelt werden, und wenn Geräte zur Verfügung stehen, mit denen eine 30-kg-Probe homogenisiert werden kann).

Wiegt die Sammelprobe weniger als 30 kg, muss sie folgendermaßen in Laborproben unterteilt werden:

< 12 kg: keine Unterteilung in Laborproben,

≥ 12—< 24 kg: Unterteilung in zwei Laborproben,

≥ 24 kg: Unterteilung in drei Laborproben.

Jede Laborprobe muss gemäß Anhang II einzeln fein vermahlen und gründlich gemischt werden, damit eine vollständige Homogenisierung erreicht wird.

Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

D.5.   Probenahmeverfahren bei Verarbeitungserzeugnissen und zusammengesetzten Lebensmitteln

D.5.1.   Verarbeitungserzeugnisse mit sehr geringem Partikelgewicht, d. h. Mehl, Erdnussbutter (homogene Verteilung der Aflatoxinkontamination)

Anzahl der Einzelproben: 100; bei Partien unter 50 Tonnen sollten (abhängig vom Partiegewicht, siehe Tabelle 3) 10 bis 100 Einzelproben entnommen werden.

Tabelle 3

Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie

Partiegewicht (t)

Anzahl der Einzelproben

Sammelprobe Gewicht (kg)

≤ 1

10

1

> 1—≤ 3

20

2

> 3—≤ 10

40

4

> 10—≤ 20

60

6

> 20—≤ 50

100

10

Eine Einzelprobe sollte etwa 100 g wiegen. Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

Gewicht der Sammelprobe = 1–10 kg, ausreichend gemischt.

D.5.2.   Sonstige Verarbeitungserzeugnisse mit relativ großer Partikelgröße (heterogene Verteilung der Aflatoxinkontamination)

Probenahmeverfahren und Akzeptanz wie bei getrockneten Feigen, Erdnüssen und Nüssen (D.3 und D.4)

D.6.   Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang 1 beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können andere geeignete Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern die nach diesen Verfahren entnommene Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen (8).

D.7.   Spezifisches Probenahmeverfahren für Erdnüsse, Nüsse, getrocknete Feigen und Verarbeitungserzeugnisse, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden

D.7.1.   Pistazien, Erdnüsse, Paranüsse und getrocknete Feigen

Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 50 Einzelproben zu entnehmen, die eine Sammelprobe von 30 kg ergeben; bei Partien kleiner 15 Tonnen sind 50 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).

D.7.2.   Andere Nüsse als Pistazien und Paranüsse

Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 30 kg ergibt, und bei Partien kleiner 15 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).

D.7.3.   Aus Nüssen, Feigen und Erdnüssen gewonnene Erzeugnisse mit geringer Partikelgröße

Bei Partien größer gleich 50 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 10 kg ergibt, und bei Partien kleiner 50 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 3 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 3).

D.8.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Bei getrockneten Feigen, Erdnüssen und Nüssen, die einer Sortierung oder anderen Behandlung unterzogen wurden:

Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Laborproben den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Laborproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.

Für zum unmittelbaren Verzehr bestimmte Feigen, Erdnüsse und Nüsse:

Akzeptanz, wenn keine Laborprobe den Höchstgehalt überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

Zurückweisung, wenn eine Laborprobe oder mehrere Laborproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreiten, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.

In Fällen, in denen die Sammelprobe höchstens 12 kg wiegt:

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.

E.   PROBENAHMEVERFAHREN FÜR GEWÜRZE

Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxinen in Gewürzen anzuwenden.

E.1.   Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g, soweit im vorliegenden Teil E von Anhang I nicht anders definiert.

Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 100 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 10 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 100 g, werden 100 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsform, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem wertvollen Erzeugnis, das in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet wird. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1 und 2 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Gewicht entsprechen.

Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 100 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 10 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 100 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht so weit wie möglich an 100 g anzunähern ist.

E.2.   Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für Gewürze

Tabelle 1

Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht

Ware

Partiegewicht (t)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

Anzahl der Einzelproben

Sammelprobe Gewicht (kg)

Gewürze

≥ 15

25 t

100

10

< 15

5—100 (9)

0,5—10

E.3.   Probenahmeverfahren für Gewürze (Partien ≥ 15 Tonnen)

Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das genannte Gewicht um höchstens 20 % überschreiten.

Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

Anzahl der Einzelproben: 100. Gewicht der Sammelprobe = 10 kg.

Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

E.4.   Probenahmeverfahren für Gewürze (Partien < 15 Tonnen)

Für Partien von Gewürzen unter 15 Tonnen muss ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das — je nach Gewicht der Partie — aus 5 bis 100 Einzelproben besteht, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 10 kg ergeben.

Anhand von Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ermittelt werden.

Tabelle 2

Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Gewürzpartie

Partiegewicht (t)

Anzahl der Einzelproben

Sammelprobe Gewicht (kg)

≤ 0,01

5

0,5

> 0,01—≤ 0,1

10

1

> 0,1—≤ 0,2

15

1,5

> 0,2—≤ 0,5

20

2

> 0,5—≤ 1,0

30

3

> 1,0—≤ 2,0

40

4

> 2,0— ≤ 5,0

60

6

> 5,0—≤ 10,0

80

8

> 10,0—≤ 15,0

100

10

E.5.   Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang I enthaltenen Bestimmungen durchgeführt werden.

Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf der Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die nach diesem Verfahren entnommene Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 0,5 kg wiegen (10).

E.6.   Spezifisches Probenahmeverfahren für Gewürze, die in Vakuumpackungen gehandelt werden

Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 10 kg ergibt, und bei Partien kleiner 15 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).

E.7.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.

F.   PROBENAHMEVERFAHREN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE, SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG UND FOLGENAHRUNG EINSCHLIESSLICH SÄUGLINGSMILCH UND FOLGEMILCH

Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Aflatoxin M1 in Milch und Milcherzeugnissen sowie in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschließlich Säuglingsmilch und Folgemilch, und in diätetischen Lebensmitteln (Milch und Milcherzeugnisse) für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, anzuwenden.

F.1.   Probenahmeverfahren für Milch, Milcherzeugnisse, Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung einschließlich Säuglingsmilch und Folgemilch

Die Sammelprobe wiegt mindestens 1 kg oder 1 l, außer wenn dies nicht möglich ist, z. B., wenn die Probe aus einer Flasche besteht.

Die Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben ist Tabelle 1 zu entnehmen. Die festgelegte Anzahl an Einzelproben hängt von der üblichen Form ab, in der die betroffenen Erzeugnisse gehandelt werden. Bei flüssigen Massenerzeugnissen ist die Partie unmittelbar vor der Probenahme entweder manuell oder mechanisch möglichst gründlich zu vermischen, sofern dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt. In diesem Fall kann eine homogene Verteilung von Aflatoxin M1 in der jeweiligen Partie angenommen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus.

Die Einzelproben, bei denen es sich häufig um eine Flasche oder eine Packung handeln mag, müssen gleich viel wiegen. Eine Einzelprobe sollte mindestens 100 g wiegen, so dass eine Sammelprobe von mindestens 1 kg oder 1 l entsteht. Eine Abweichung von diesem Verfahren ist in dem Protokoll gemäß Teil A.3.8 von Anhang I zu vermerken.

Tabelle 1

Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind

Form, in der das Erzeugnis im Handel ist

Volumen oder Gewicht einer Partie (l oder kg)

Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben

Mindestvolumen oder -gewicht der Sammelprobe (l oder kg)

Massengut

3—5

1

Flaschen/Packungen

≤ 50

3

1

Flaschen/Packungen

50 bis 500

5

1

Flaschen/Packungen

> 500

10

1

F.2.   Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf der Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird (11).

F.3.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird (oder Entscheidungsgrenze — s. Anhang II Nr. 4.4);

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird (oder Entscheidungsgrenze — s. Anhang II Nr. 4.4).

G.   PROBENAHMEVERFAHREN FÜR KAFFEE UND KAFFEEERZEUGNISSE

Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Ochratoxin A in gerösteten Kaffeebohnen, gemahlenem geröstetem Kaffee und löslichem Kaffee anzuwenden.

G.1.   Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g, soweit im vorliegenden Teil G von Anhang I nicht anders definiert.

Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 100 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 10 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 100 g, werden 100 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei wertvollen Erzeugnissen, die in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet werden. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1 und 2 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Gewicht entsprechen.

Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 100 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 10 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 100 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht so weit wie möglich an 100 g anzunähern ist.

G.2.   Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für gerösteten Kaffee

Tabelle 1

Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht

Ware

Partiegewicht (t)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

Anzahl der Einzelproben

Sammelprobe Gewicht (kg)

Geröstete Kaffeebohnen, gemahlener gerösteter Kaffee und löslicher Kaffee

≥ 15

15—30 t

100

10

< 15

10—100 (12)

1—10

G.3.   Probenahmeverfahren für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee (Partien ≥ 15 Tonnen)

Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein genaues Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartie von dem angegebenen Gewicht um höchstens 20 % abweichen.

Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

Anzahl der Einzelproben: 100.

Gewicht der Sammelprobe = 10 kg.

Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

G.4.   Probenahmeverfahren für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee (Partien < 15 Tonnen)

Für Partien gerösteter Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffees und löslichen Kaffees unter 15 Tonnen muss ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das — je nach Gewicht der Partie — aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht zwischen 1 und 10 kg ergeben.

Anhand der nachstehenden Tabelle kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ermittelt werden.

Tabelle 2

Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie gerösteter Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffees, löslichen Kaffees

Partiegewicht (t)

Anzahl der Einzelproben

Sammelprobe Gewicht (kg)

≤ 0,1

10

1

> 0,1—≤ 0,2

15

1,5

> 0,2—≤ 0,5

20

2

> 0,5—≤ 1,0

30

3

> 1,0—≤ 2,0

40

4

> 2,0—≤ 5,0

60

6

> 5,0—≤ 10,0

80

8

> 10,0—≤ 15,0

100

10

G.5.   Probenahmeverfahren für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden

Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 10 kg ergibt, und bei Partien kleiner 15 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).

G.6.   Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf der Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen (13).

G.7.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.

H.   PROBENAHMEVERFAHREN FÜR FRUCHTSÄFTE EINSCHLIESSLICH TRAUBENSAFT, TRAUBENMOST, APFELWEIN UND WEIN

Dieses Probenahmeverfahren ist anzuwenden bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte für

Ochratoxin A in Wein, Traubensaft und Traubenmost und

Patulin in Fruchtsäften, Fruchtnektar, Spirituosen, Apfelwein und anderen fermentierten Getränken, die aus Äpfeln gewonnen werden oder Apfelsaft enthalten.

H.1.   Probenahmeverfahren

Die Sammelprobe besteht aus mindestens 1 l, außer wenn dies nicht möglich ist, z. B., wenn die Probe aus einer Flasche besteht.

Die Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 1 aufgeführt. Die festgelegte Anzahl an Einzelproben hängt von der üblichen Form ab, in der die betroffenen Erzeugnisse im Handel sind. Bei flüssigen Massenerzeugnissen ist die Partie unmittelbar vor der Probenahme, soweit möglich und sofern dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt, entweder manuell oder mechanisch möglichst gründlich zu vermischen. In diesem Fall kann eine homogene Verteilung von Ochratoxin A und Patulin in der jeweiligen Partie angenommen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus.

Die Einzelproben, bei denen es sich häufig um eine Flasche oder eine Packung handeln mag, müssen gleich viel wiegen. Eine Einzelprobe sollte mindestens 100 g wiegen, so dass eine Sammelprobe von mindestens 1 l entsteht. Eine Abweichung von diesem Verfahren ist in dem Protokoll gemäß Anhang I Teil A.3.8 zu vermerken.

Tabelle 1

Mindestanzahl an Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind

Form, in der das Erzeugnis im Handel ist

Volumen der Partie (l)

Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben

Mindestvolumen der Sammelprobe (l)

Massengut (Fruchtsaft, Spirituosen, Apfelwein, Wein)

3

1

Flaschen/Packungen (Fruchtsaft, Spirituosen, Apfelwein)

≤ 50

3

1

Flaschen/Packungen (Fruchtsaft, Spirituosen, Apfelwein)

50 bis 500

5

1

Flaschen/Packungen (Fruchtsaft, Spirituosen, Apfelwein)

> 500

10

1

Flaschen/Packungen Wein

≤ 50

1

1

Flaschen/Packungen Wein

50 bis 500

2

1

Flaschen/Packungen Wein

> 500

3

1

H.2.   Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang I (14) beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf der Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird.

H.3.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.

I.   PROBENAHMEVERFAHREN FÜR FESTE APFELERZEUGNISSE UND APFELSAFT SOWIE FESTE APFELERZEUGNISSE FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte von Patulin in festen Apfelerzeugnissen und Apfelsaft sowie in festen Apfelerzeugnissen für Säuglinge und Kleinkinder anzuwenden.

I.1.   PROBENAHMEVERFAHREN

Die Sammelprobe umfasst mindestens 1 kg, außer in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, z. B. bei der Probenahme aus einer einzigen Packung.

Die Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 1 aufgeführt. Bei flüssigen Massenerzeugnissen ist die Partie unmittelbar vor der Probenahme so weit möglich entweder manuell oder mechanisch möglichst gründlich zu vermischen. In diesem Fall kann eine homogene Verteilung des Patulins in der jeweiligen Partie angenommen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus der Partie für eine Sammelprobe aus.

Das Gewicht der Einzelproben muss gleich sein. Eine Einzelprobe muss mindestens 100 g wiegen, was zu einer Sammelprobe von mindestens 1 kg führt. Eine Abweichung von diesem Verfahren ist in dem Protokoll gemäß Anhang I Teil A.3.8 zu vermerken.

Tabelle 1

Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind

Gewicht der Partie (kg)

Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben

Sammelprobe Gewicht (kg)

< 50

3

1

50 bis 500

5

1

> 500

10

1

Besteht die Partie aus Einzelpackungen, so entspricht die Anzahl der Packungen, aus denen eine Sammelprobe zusammengestellt wird, den Angaben in Tabelle 2.

Tabelle 2

Anzahl der Packungen (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, sofern die Partie aus einzelnen Packungen besteht

Anzahl der Packungen oder Einheiten in der Partie

Anzahl der zu entnehmenden Packungen oder Einheiten

Sammelprobe Gewicht (kg)

1 bis 25

1 Packung oder Einheit

1

26 bis 100

etwa 5 %, mindestens 2 Packungen oder Einheiten

1

> 100

etwa 5 %, höchstens 10 Packungen oder Einheiten

1

I.2.   Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den im vorliegenden Teil des Anhangs beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

Ist dies nicht möglich, kann ein alternatives Probenahmeverfahren auf der Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird (15).

I.3.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.

J.   PROBENAHMEVERFAHREN FÜR SÄUGLINGSNAHRUNG UND GETREIDEBEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Dieses Probenahmeverfahren ist anzuwenden bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte für:

Aflatoxine, Ochratoxin A und Fusarientoxine in Säuglingsnahrung und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder,

Aflatoxine und Ochratoxin A in diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (außer Milch und Milcherzeugnisse), die eigens für Säuglinge bestimmt sind, und

Patulin in Säuglingsnahrung und anderen Lebensmitteln als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder. Für die Kontrolle der Höchstgehalte von Patulin in Apfelsaft und festen Apfelerzeugnissen für Säuglinge und Kleinkinder gilt das Probenahmeverfahren wie in Anhang I Teil I beschrieben.

J.1.   PROBENAHMEVERFAHREN

Das Probenahmeverfahren für Getreide und Getreideerzeugnisse gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 4 ist auf Lebensmittel, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, anwendbar. Somit beläuft sich die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben — abhängig vom Partiegewicht — auf mindestens 10 und höchstens 100 gemäß der Tabelle 2 in Anhang I Abschnitt B Nummer 4. Bei sehr kleinen Partien (≤ 0,5 Tonnen) kann eine geringere Anzahl an Einzelproben entnommen werden; die Sammelprobe, in der alle Einzelproben zusammengeführt werden, muss jedoch auch in diesem Fall mindestens 1 kg wiegen.

Eine Einzelprobe sollte etwa 100 g wiegen. Sind Partien in Einzelhandelspackungen abgepackt, hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab, und bei sehr kleinen Partien (≤ 0,5 Tonnen) müssen die Einzelproben so viel wiegen, dass die Sammelprobe, in der sie zusammengefasst werden, mindestens 1 kg wiegt. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem unter Nummer A.3.8 genannten Protokoll zu vermerken.

Gewicht der Sammelprobe = 1—10 kg, ausreichend gemischt.

J.2.   Probenahme im Einzelhandel

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

Ist dies nicht möglich, kann ein alternatives Probenahmeverfahren auf der Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird (16).

J.3.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.


(1)  Für die für die Kontrolle der Einhaltung der EU-Vorschriften über Aflatoxine zuständigen Behörden ist unter folgender Internetadresse ein Leitfaden zugänglich. Er enthält zusätzliche praktische Informationen, die jedoch den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nachgeordnet sind: http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/contaminants/aflatoxin_guidance_en.pdf.

(2)  Abhängig vom Partiegewicht — vgl. Tabelle 2.

(3)  Ab 1. Juli 2006 wird auf der folgenden Website ein Leitfaden für die Entnahme von Proben aus solchen Partien zugänglich sein: http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/contaminants/index_en.htm.

(4)  Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.

(5)  Abhängig vom Partiegewicht — vgl. Tabelle 2 dieses Teils dieses Anhangs.

(6)  Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.

(7)  Abhängig vom Partiegewicht — vgl. Tabelle 2 dieses Teils dieses Anhangs.

(8)  Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.

(9)  Abhängig vom Partiegewicht — vgl. Tabelle 2 dieses Anhangs.

(10)  Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 0,5 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 0,5 kg wiegen.

(11)  Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.

(12)  Abhängig vom Partiegewicht — vgl. Tabelle 2 dieses Anhangs.

(13)  Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.

(14)  Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 l zu erhalten, kann das Volumen der Sammelprobe auch weniger als 1 l betragen.

(15)  Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.

(16)  Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.


ANHANG II

KRITERIEN FÜR DIE PROBENAUFARBEITUNG UND FÜR DIE ANALYSEMETHODEN ZUR AMTLICHEN KONTROLLE DES GEHALTS AN MYKOTOXINEN IN LEBENSMITTELN

1.   EINLEITUNG

1.1.   Vorsichtsmaßnahmen

Da die Verteilung von Mytotoxinen im Allgemeinen nicht homogen ist, müssen die Proben besonders sorgfältig aufbereitet und homogenisiert werden.

Die gesamte im Labor eingegangene Probe ist zu homogenisieren, sofern die Homogenisierung vom Labor vorgenommen wird.

Während der Analyse auf Aflatoxine sollte Tageslichteinstrahlung so weit wie möglich vermieden werden, da Aflatoxin unter Einfluss von ultraviolettem Licht langsam zerfällt.

1.2.   Berechnung des Verhältnisses Schale/Kern bei ganzen Nüssen

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Aflatoxinhöchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil. Der Aflatoxingehalt im essbaren Teil kann folgendermaßen bestimmt werden:

Proben von Nüssen „in der Schale“ können geschält werden, und der Aflatoxingehalt wird im essbaren Teil bestimmt.

Die Nüsse „in der Schale“ können für die Probenaufbereitung verwendet werden. Für Probenahme und Analyse muss das Gewicht des Kerns in der Sammelprobe geschätzt werden. Das Gewicht des Kerns in der Sammelprobe wird nach Festlegung eines geeigneten Faktors für das Verhältnis Schale/Kern bei ganzen Nüssen geschätzt. Mit Hilfe dieses Verhältnisses wird der Anteil Kern an der an mehreren Stellen entnommenen Probe bestimmt, die für das Probenaufbereitungs- und Analyseverfahren verwendet wird.

Etwa 100 ganze Nüsse werden nach dem Zufallsprinzip von der Partie getrennt entnommen oder aus jeder Sammelprobe zur Seite gelegt. Das Verhältnis kann bei jeder Laborprobe ermittelt werden, indem man die ganzen Nüsse wiegt, schält und die Schalen- bzw. Kernanteile gesondert wiegt.

Das Verhältnis Schale/Kern kann vom Labor anhand einer Reihe von Proben ermittelt und so bei nachfolgenden Analysen zugrunde gelegt werden. Verstößt eine Laborprobe jedoch gegen einen Höchstgehalt, so ist das Verhältnis für diese Probe unter Zugrundelegung der getrennt entnommenen rund 100 Nüsse zu ermitteln.

2.   BEHANDLUNG DER IM LABOR EINGEGANGENEN PROBE

Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu mahlen und sorgfältig zu mischen.

Sofern der Höchstgehalt für die Trockenmasse gilt, ist bei einem Teil der homogenisierten Probe mit Hilfe eines Verfahrens, mit dem die Trockenmasse nachweislich genau bestimmt werden kann, die Trockenmasse zu bestimmen.

3.   PARALLELPROBEN

Die Parallelproben für Durchsetzungs-, Handels- (Rechtfertigungs-) und Schiedszwecke sind aus der homogenisierten Laborprobe zu entnehmen, sofern dies nicht gegen die Probenahmevorschriften des Mitgliedstaats hinsichtlich der Rechte des Lebensmittelunternehmers verstößt.

4.   VOM LABOR ANZUWENDENDE ANALYSEMETHODE UND KONTROLLANFORDERUNGEN AN DAS LABOR

4.1.   Definitionen

Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Labor verwenden sollte:

r

=

Wiederholbarkeit; der Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen Prüfergebnissen, die unter Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95 %) erwarten darf, so dass r = 2,8 × sr.

sr

=

Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.

RSDr

=

Relative Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen [(sr /

Image

) × 100].

R

=

Reproduzierbarkeit: der Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen einzelnen Prüfergebnissen, die unter Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem Material von Prüfern in verschiedenen Labors nach dem standardisierten Testverfahren) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel 95 %) erwarten darf, so dass R = 2,8 × sR.

sR

=

Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.

RSDR

=

Relative Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen [(sR /

Image

) × 100].

4.2.   Allgemeine Vorschriften

Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analysemethoden müssen den Vorschriften von Anhang III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genügen.

4.3.   Spezifische Anforderungen

4.3.1.   Leistungskriterien

Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Mykotoxinen in Lebensmitteln vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren auswählen, sofern es die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Leistungskriterien für die Bestimmung von Aflatoxinen

Kriterium

Konzentrationsbereich

Empfohlener Wert

Höchster zulässiger Wert

Blindwerte

Alle

Vernachlässigbar

Wiederfindungsrate — Aflatoxin M1

0,01-0,05 μg/kg

60 bis 120 %

 

> 0,05 μg/kg

70 bis 110 %

 

Wiederfindungsrate — Aflatoxine B1, B2, G1, G2

< 1,0 μg/kg

50 bis 120 %

 

1-10 μg/kg

70 bis 110 %

 

> 10 μg/kg

80 bis 110 %

 

Präzision RSDR

Alle

Gemäß der Horwitz-Gleichung

2 × der nach der Horwitz-Gleichung erzielte Wert

Der Präzisionswert der RSDr wird berechnet durch Multiplikation des Präzisionswerts der RSDR mit 0,66 bei der jeweiligen Konzentration.

Die Werte gelten sowohl für B1 als auch für die Summe von B1 + B2 + G1 + G2.

Ist die Summe der einzelnen Aflatoxine B1 + B2 + G1 + G2 zu bestimmen, so muss das Ansprechen der einzelnen Stoffe auf das Analysesystem entweder bekannt oder äquivalent sein.

b)

Leistungskriterien für die Bestimmung von Ochratoxin A

Konzentration μg/kg

Ochratoxin A

RSDr %

RSDR %

Wiederfindungsrate %

< 1

≤ 40

≤ 60

50 bis 120

1—10

≤ 20

≤ 30

70 bis 110

c)

Leistungskriterien für die Bestimmung von Patulin

Konzentration μg/kg

Patulin

RSDr %

RSDR %

Wiederfindungsrate %

< 20

≤ 30

≤ 40

50 bis 120

20—50

≤ 20

≤ 30

70 bis 105

> 50

≤ 15

≤ 25

75 bis 105

d)

Leistungskriterien für die Bestimmung von Desoxynivalenol

Konzentration μg/kg

Desoxynivalenol

RSDr %

RSDR %

Wiederfindungsrate %

> 100—≤ 500

≤ 20

≤ 40

60 bis 110

> 500

≤ 20

≤ 40

70 bis 120

e)

Leistungskriterien für die Bestimmung von Zearalenon

Konzentration μg/kg

Zearalenon

RSDr %

RSDR %

Wiederfindungsrate %

≤ 50

≤ 40

≤ 50

60 bis 120

> 50

≤ 25

≤ 40

70 bis 120

f)

Leistungskriterien für die Bestimmung von Fumonisin B1 und B2

Konzentration μg/kg

Fumonisin B1 oder B2

RSDr %

RSDR %

Wiederfindungsrate %

≤ 500

≤ 30

≤ 60

60 bis 120

> 500

≤ 20

≤ 30

70 bis 110

g)

Leistungskriterien für die Bestimmung von T-2- und HT-2-Toxin

Konzentration μg/kg

T-2-Toxin

RSDr %

RSDR %

Wiederfindungsrate %

50—250

≤ 40

≤ 60

60 bis 130

> 250

≤ 30

≤ 50

60 bis 130


Konzentration μg/kg

HT-2-Toxin

RSDr %

RSDR %

Wiederfindungsrate %

100—200

≤ 40

≤ 60

60 bis 130

> 200

≤ 30

≤ 50

60 bis 130

h)

Anmerkungen zu den Leistungskriterien für die Bestimmung der Mykotoxine

Die Nachweisgrenzen der verwendeten Verfahren werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte bei den betreffenden Konzentrationen angegeben sind.

Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung berechnet, d. h.:

RSDR = 2(1-0,5logC)

wobei:

RSDR die relative Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen [(sR/Image) × 100]

C das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100g/100g, 0,001 = 1 000 mg/kg) ist.

Dies ist eine verallgemeinerte Präzisionsgleichung, die sich für die meisten Routineanalysemethoden als unabhängig von Analyt und Matrix und lediglich von der Konzentration abhängig erwiesen hat.

4.3.2.   Der „Tauglichkeits“-Ansatz

Sofern nur eine beschränkte Anzahl vollständig validierter Analysemethoden vorliegt, kann alternativ nach dem „Tauglichkeits“-Ansatz ein einziger Parameter, eine Tauglichkeitsfunktion, zur Beurteilung der Annehmbarkeit von Analysemethoden herangezogen werden. Mit Tauglichkeitsfunktion ist eine Unsicherheitsfunktion gemeint, die Maximalwerte für die Unsicherheit festlegt, die als annehmbar gilt.

Aufgrund der beschränkten Anzahl durch einen Ringversuch vollständig validierter Analysemethoden, insbesondere zur Bestimmung der T-2- und HT-2-Toxine, kann die Unsicherheitsfunktion, mit der die größte annehmbare Unsicherheit festgelegt wird, auch zur Beurteilung der Eignung („Tauglichkeit“) der vom Labor zu verwendenden Analysemethode herangezogen werden. Das Labor kann eine Methode einsetzen, die Ergebnisse innerhalb einer maximalen Standardunsicherheit liefert.

Die maximale Standardunsicherheit kann mit Hilfe der nachstehenden Formel berechnet werden:

Formula

wobei:

Uf die maximale Standardunsicherheit (μg/kg),

LOD die Nachweisgrenze der Methode (μg/kg),

α ein konstanter numerischer Faktor, der abhängig von der Konzentration C zu verwenden ist; die zu verwendenden Werte sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt,

C die betreffende Konzentration (μg/kg) ist.

Liefert eine Analysemethode Ergebnisse mit einer Messunsicherheit, die unter der maximalen Standardunsicherheit liegt, gilt die Methode als gleichermaßen geeignet wie eine Methode, die die Leistungskriterien unter Nummer 4.3.1 erfüllt.

Tabelle

Numerische Werte, die für α als Konstante in der unter dieser Nummer aufgeführten Formel abhängig von der jeweiligen Konzentration zu verwenden sind

C (μg/kg)

α

≤ 50

0,2

51—500

0,18

501—1 000

0,15

1 001—10 000

0,12

> 10 000

0,1

4.4.   Abschätzung der Messunsicherheit, Berechnung der Wiederfindungsrate und Angabe der Ergebnisse (1)

Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das um die Wiederfindungsrate berichtigte Analyseergebnis wird zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften herangezogen.

Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die Messunsicherheit darstellen.

U stellt die erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2 dar, der zu einem Konfidenzniveau von ca. 95 % führt.

Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs kann die Messunsicherheit auch durch die Festlegung der Entscheidungsgrenze (CCα) gemäß der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission (2) (Nummer 3.1.2.5 des Anhangs; der Fall von Stoffen mit einem festgelegten zulässigen Grenzwert) berücksichtigt werden.

Diese Interpretationsregeln für das Analyseergebnis hinsichtlich Akzeptanz oder Zurückweisung der Partie gelten für das Analyseergebnis bei der für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle einer Analyse zu Verteidigungs- oder Schiedszwecken gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen.

4.5.   Laborqualitätsnormen

Das Labor muss die Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen (3).


(1)  Hinweise zu den Verfahren für die Schätzung der Messunsicherheit und der Wiederfindungsrate sind zu finden in dem Bericht „Report on the relationship between analytical results, measurement uncertainty, recovery factors and the provisions of EU food and feed legislation“ — http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/contaminants/report-sampling_analysis_2004_en.pdf

(2)  ABl. L 221 vom 17.08.2002, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 38).

(3)  Siehe auch die Übergangsregelungen in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).


9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 402/2006 DER KOMMISSION

vom 8. März 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfahrungen, die seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 89/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) gewonnen wurden, zeigen, dass festgelegt werden muss, welche Methoden für die Bestimmung des Nettogewichts von frischen Bananen zu verwenden sind. Zu diesen Methoden sollte das Wiegen frischer Bananen zur Bestimmung ihres Nettogewichts und das Erstellen von Wiegenachweisen für Bananen zur Bescheinigung dieses Gewichts durch von den Zollbehörden zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (im Folgenden „zugelassene Wieger“) gehören. Das Nettogewicht frischer Bananen sollte für jede Sendung frischer Bananen, die auf einem Beförderungsmittel jedweder Art geliefert wird, bestimmt werden.

(2)

Um den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten genügend Zeit zur Vorbereitung auf die Wiegebewilligung einzuräumen, sollen die Maßnahmen für das Wiegen frischer Bananen und das Erstellen der Wiegenachweise für Bananen ab dem 1. Juni 2006 gelten.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 des Rates vom 11. August 2003 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea (3) wurden für die Einfuhren bestimmter elektronischer Schaltungen der Kapitel 84 und 85 der Kombinierten Nomenklatur Ausgleichszölle eingeführt. Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung dieser Ausgleichszölle bedarf es einer besonderen Ursprungsregel für die von dieser Verordnung betroffenen Waren.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Nach Artikel 290 wird folgende Kapitelüberschrift eingefügt:

2.

Artikel 290a erhält folgende Fassung:

„Artikel 290a

Für dieses Kapitel sowie für die Anhänge 38b und 38c gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚zugelassener Wieger‘: jeder Wirtschaftsbeteiligte, dem von einer Zollstelle die Bewilligung für das Wiegen frischer Bananen erteilt wurde;

b)

‚Aufzeichnungen des Antragstellers‘: alle für das Wiegen von frischen Bananen erforderlichen Unterlagen;

c)

‚Nettogewicht frischer Bananen‘: das Gewicht der Bananen selbst ohne Verpackungsmaterial oder Verpackungsbehältnisse jedweder Art;

d)

‚Sendung frischer Bananen‘: die Sendung, die die Gesamtmenge der auf ein einziges Beförderungsmittel verladenen und von einem einzigen Ausführer an einen oder mehrere Empfänger gelieferten frischen Bananen umfasst;

e)

‚Entladeort‘: jeder Ort, an dem eine Sendung frischer Bananen entladen oder im Rahmen eines Zollverfahrens angeliefert wird, beziehungsweise an dem im Containerverkehr der Container vom Schiff, Flugzeug oder anderen Hauptbeförderungsmittel abgeladen wird oder an dem der Container entleert wird.“

3.

Folgender Artikel 290b wird eingefügt:

„Artikel 290b

(1)   Jede Zollstelle kann Wirtschaftsbeteiligten, die mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Umladung frischer Bananen befasst sind, auf Antrag den Status des zugelassenen Wiegers bewilligen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Antragsteller muss die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung des Wiegens bieten;

b)

dem Antragsteller müssen geeignete Wiegevorrichtungen zur Verfügung stehen;

c)

die Aufzeichnungen des Antragstellers müssen wirksame Kontrollen durch die Zollbehörden ermöglichen.

Die Zollstelle versagt den Status des zugelassenen Wiegers, wenn der Antragsteller schwere oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen hat.

Die Bewilligung beschränkt sich auf das Wiegen frischer Bananen an dem Ort, der von der Bewilligungszollstelle überwacht wird.

(2)   Die Bewilligungszollstelle entzieht den Status des zugelassenen Wiegers, wenn der Inhaber die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.“

4.

Folgender Artikel 290c wird eingefügt:

„Artikel 290c

(1)   Zur Prüfung des Nettogewichts von frischen Bananen des KN Codes 0803 00 19 bei der Einfuhr in die Gemeinschaft wird den Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr ein Wiegenachweis für Bananen beigefügt, der das Nettogewicht der betreffenden Sendung frischer Bananen nach Verpackungstyp und Ursprung angibt.

Der Wiegenachweis für Bananen wird nach dem in Anhang 38b genannten Verfahren von zugelassenen Wiegern auf einem Formular nach dem Muster in Anhang 38c ausgestellt.

Unter den von den Zollbehörden festzulegenden Voraussetzungen können diese Nachweise den Zollbehörden auch in elektronischer Form vorgelegt werden.

(2)   Der zugelassene Wieger benachrichtigt die Zollbehörden vorab und unter Angabe von Verpackungstyp, Ursprung, Zeit und Ort, dass eine Sendung frischer Bananen zur Erstellung eines Wiegenachweises gewogen wird.

(3)   Die Zollstellen überprüfen auf Grundlage der Risikoanalyse bei mindestens 5 % der jährlich vorgelegten Wiegenachweise für Bananen das darin angegebene Nettogewicht entweder durch Anwesenheit beim Wiegen der repräsentativen Bananenstichproben durch den zugelassenen Wieger oder durch eigenes Wiegen dieser Stichproben nach dem in Anhang 38b Nummern 1, 2 und 3 genannten Verfahren.“

5.

Folgender Artikel 290d wird eingefügt:

„Artikel 290d

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der zugelassenen Wieger sowie alle an dieser nachträglich vorgenommenen Änderungen.

Die Kommission leitet die entsprechenden Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter.“

6.

Anhang 11 wird nach Maßgabe von Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

7.

Anhang 38b erhält die Fassung des Wortlauts in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

8.

Ein Anhang 38c nach Maßgabe des Anhangs III der vorliegenden Verordnung wird eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 4, 7 und 8 gelten jedoch ab dem 1. Juni 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(2)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 28.

(3)  ABl. L 212 vom 22.8.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 7).

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 215/2006 (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 11).


ANHANG I

Anhang 11 wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen die Einträge zu den Waren der KN-Codes „ex 7117“ und „ex 8482“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„ex 8473 30 10 und ex 8473 50 10

Als DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff) bezeichnete elektronische Mikroschaltungen

Herstellen, bei dem der durch die Be- oder Verarbeitung und gegebenenfalls durch die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland entstandene Wertzuwachs mindestens 45 v. H. des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt.

Ist die 45-v.-H.-Regel nicht erfüllt, so haben die DRAMs ihren Ursprung in dem Land, in dem der wertmäßig größte Anteil der verwendeten Materialien seinen Ursprung hat.“

b)

Zwischen die Einträge zu den Waren der KN-Codes „ex 8542“ und „ex 9009“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„ex 8548 90 10

Als DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff) bezeichnete elektronische Mikroschaltungen

Herstellen, bei dem der durch die Be- oder Verarbeitung und gegebenenfalls durch die Verwendung von Teilen mit Ursprung im Herstellungsland entstandene Wertzuwachs mindestens 45 v. H. des Ab-Werk-Preises der Geräte beträgt.

Ist die 45-v.-H.-Regel nicht erfüllt, so haben die DRAMs ihren Ursprung in dem Land, in dem der wertmäßig größte Anteil der verwendeten Materialien seinen Ursprung hat.“


ANHANG II

„ANHANG 38b

Verfahren gemäß Artikel 290c Absatz 1

Zur Anwendung des Artikels 290c wird das Nettogewicht jeder Sendung frischer Bananen von zugelassenen Wiegern an jedem Entladeort nach folgendem Verfahren bestimmt:

1.

Aus den Einheiten verpackter Bananen wird für jeden Verpackungstyp und Ursprung eine Stichprobe ausgewählt. Die Stichprobe der zu wiegenden Einheiten verpackter Bananen muss für die Sendung frischer Bananen repräsentativ sein. Sie muss mindestens die folgenden Mengen umfassen:

Anzahl der Einheiten verpackter Bananen

(nach Verpackungstyp und Ursprung)

Anzahl der zu prüfenden Einheiten verpackter Bananen

— bis zu 400

5

— 401 bis 700

7

— 701 bis 1 000

10

— 1 001 bis 2 000

13

— 2 001 bis 4 000

15

— 4 001 bis 6 000

18

— mehr als 6 000

21

2.

Das Nettogewicht wird wie folgt bestimmt:

a)

durch Wiegen jeder zu prüfenden Einheit verpackter Bananen (Bruttogewicht);

b)

durch Öffnen mindestens einer Einheit verpackter Bananen und anschließender Ermittlung des Verpackungsgewichts;

c)

das Gewicht dieser Verpackung wird für alle Verpackungen gleichen Typs und Ursprungs zugrunde gelegt und von dem Gewicht aller gewogenen Einheiten verpackter Bananen abgezogen;

d)

das durchschnittliche Nettogewicht pro Einheit verpackter Bananen, das so anhand des Gewichts der geprüften Stichproben für jeden Verpackungstyp und Ursprung ermittelt wurde, gilt als Grundlage für die Bestimmung des Nettogewichts der Sendung frischer Bananen.

3.

Wenn die Zollbehörde nicht gleichzeitig auch die Wiegenachweise überprüft, wird das auf dem Wiegezettel angegebene Nettogewicht von den Zollbehörden akzeptiert, sofern die Abweichung zwischen dem angemeldeten Nettogewicht und dem von den Zollbehörden ermittelten durchschnittlichen Nettogewicht nicht mehr als 1 % beträgt.

4.

Der Wiegenachweis wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgeben wird. Die Zollbehörden wenden die auf dem Wiegenachweis angegebenen Stichprobenergebnisse auf die gesamte Sendung frischer Bananen an, auf die sich der Nachweis bezieht.“


ANHANG III

Folgender Anhang 38c wird eingefügt:

„ANHANG 38c

Image


9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 403/2006 DER KOMMISSION

vom 8. März 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33, Absatz 3, dritter Satz

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In den Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 (2), (EWG) Nr. 1964/82 (3), (EWG) Nr. 2388/84 (4), (EWG) Nr. 2973/79 (5) und (EG) Nr. 2051/96 (6) der Kommission sind die Bedingungen für die Gewährung von besonderen Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Rindfleischarten und -konserven und für die Unterstützung bei der Ausfuhr in bestimmte Bestimmungsländer festgelegt.

(3)

Die zunehmende Rindfleischknappheit auf dem Gemeinschaftsmarkt hat dazu geführt, dass die Marktpreise deutlich über den Grundpreis gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, der dem gewünschten Förderniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt entspricht, hinaus angestiegen sind.

(4)

In der Öffentlichkeit steigt die Besorgnis um das Wohlergehen von Tieren, die über besonders große Entfernungen ausgeführt werden und deren humane Behandlung vor allem nach der Ablieferung in Drittländern nicht vollständig gewährleistet werden kann. Obwohl der Transport lebender Tiere erheblichen sachlichen, Verfahrens- und Kontrollanforderungen unterliegt, die 2003 verschärft wurden, haben die Erfahrungen gezeigt, dass die Tierschutzvorschriften nicht immer eingehalten werden. Hinzu kommt, dass die Tierschutznormen in den Bestimmungsländern häufig weniger streng sind als in der Gemeinschaft.

(5)

Die Ausfuhr von Schlachttieren ist für die Gemeinschaft mit einem geringeren Mehrwert verbunden und bei Gewährung von Ausfuhrerstattungen für diese Tiere fallen für die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzvorschriften höhere Kosten an. Deshalb soll im Interesse des Marktgleichgewichts und der natürlichen Entwicklung der Preise und des Handels im Binnenmarkt wie auch im Interesse des Tierschutzes die Ausfuhr von Schlachttieren in Drittländer nicht länger durch Ausfuhrerstattungen gefördert werden.

(6)

Um Missbräuchen vorzubeugen, sollten die Erstattungen für reinrassige Zuchtrinder auf höchstens 30 Monate alte Kühe und Färsen begrenzt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2147/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor (7) ist daher aufzuheben.

(8)

Um den Absatz bestimmter Erzeugnisse des Rindfleischsektors aus der Gemeinschaft auf dem internationalen Markt zu ermöglichen, sind Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202 und 1602 50 in bestimmte Bestimmungsländer zu gewähren.

(9)

Bei bestimmten Rindfleischkategorien wurden Ausfuhrerstattungen nur für geringfügige Mengen in Anspruch genommen. Dies gilt auch für Ausfuhren in bestimmte Nachbarländer der Gemeinschaft. Für diese Kategorien sollten keine Ausfuhrerstattungen mehr festgesetzt werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Erstattungen werden auf Basis der in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (8) definierten Erzeugniscodes festgesetzt.

(11)

Die Erstattungsbeträge für sämtliches gefrorenes Fleisch sind denen anzugleichen, die für frisches oder gekühltes Fleisch, ausgenommen Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, gewährt werden.

(12)

Zur Verstärkung der Kontrolle bei Erzeugnissen des KN-Codes 1602 50 ist vorzusehen, dass für diese Erzeugnisse eine Erstattung nur im Fall der Herstellung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9) gewährt werden darf.

(13)

Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattungen auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind. Eine Erstattung sollte daher nur für Erzeugnisse gewährt werden, die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (10), der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (11) oder der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (12) tragen.

(14)

Nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 ist die Sondererstattung zu verringern, wenn die Menge des zur Ausfuhr bestimmten entbeinten Fleisches weniger als 95 %, aber mindestens 85 % der Gesamtmenge der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(15)

Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen. Die Aufhebung der Ausfuhrerstattungen darf jedoch nicht zu einer differenzierten Erstattung für Ausfuhren in andere Länder führen.

(16)

Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr eine Erstattung nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährt wird, sowie die jeweiligen Erstattungsbeträge und Bestimmungen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Die Erzeugnisse müssen die jeweiligen Bedingungen für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß

Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,

Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG,

Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG

erfüllen.

Artikel 2

Im Fall von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Codes 0201 30 00 9100 um 10 EUR/100 kg verringert.

Artikel 3

Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für Rumänien und Bulgarien ist nicht als Differenzierung der Erstattung anzusehen.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 2147/2005 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 9. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 744/2000 (ABl. L 89 vom 11.4.2000, S. 3).

(3)  ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/2000 (ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 35).

(4)  ABl. L 221 vom 18.8.1984, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3661/92 (ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 16).

(5)  ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3434/87 (ABl. L 327 vom 18.11.1987, S. 7).

(6)  ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/96 (ABl. L 317 vom 6.12.1996, S. 13).

(7)  ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 12.

(8)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).

(9)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3).

(10)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(11)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(12)  ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 8. März 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag (7)

0102 10 10 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

33,3

0102 10 30 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

33,3

0201 10 00 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

47,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

27,7

0201 10 00 9130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

62,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

37,0

0201 20 20 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

62,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

37,0

0201 20 30 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

47,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

27,7

0201 20 50 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

78,5

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

46,2

0201 20 50 9130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

47,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

27,7

0201 30 00 9050

US (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

15,2

CA (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

15,2

0201 30 00 9060 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

29,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

9,7

0201 30 00 9100 (2)  (6)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

109,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

64,2

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

133,1

0201 30 00 9120 (2)  (6)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

65,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

38,5

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

79,8

0202 10 00 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

20,9

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,0

0202 20 30 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

20,9

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,0

0202 20 50 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

20,9

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,0

0202 20 90 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

20,9

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,0

0202 30 90 9100

US (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

15,2

CA (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

15,2

0202 30 90 9200 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

29,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

9,7

1602 50 31 9125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

55,1

1602 50 31 9325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

49,0

1602 50 39 9125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

55,1

1602 50 39 9325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

49,0

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die alphanumerischen Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete) mit Ausnahme Rumäniens und Bulgariens.

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


(1)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 32/82.

(2)  Die Gewährung der Erstattung ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 1964/82.

(3)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2973/79.

(4)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der geänderten Verordnung (EG) Nr. 2051/96.

(5)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 gebunden.

(6)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt. Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.

(7)  Gemäß Artikel 33 Absatz 10 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, keine Erstattung gewährt.

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die alphanumerischen Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete) mit Ausnahme Rumäniens und Bulgariens.

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 404/2006 DER KOMMISSION

vom 8. März 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen innerhalb der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Schweinefleischmarkt sollten die Ausfuhrerstattungen daher in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 kann die Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt ab 9. März 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Schweinefleischsektor, anwendbar ab 9. März 2006

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattungen

0210 11 31 9110

P08

EUR/100 kg

54,20

0210 11 31 9910

P08

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9100

P08

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9300

P08

EUR/100 kg

54,20

1601 00 91 9120

P08

EUR/100 kg

19,50

1601 00 99 9110

P08

EUR/100 kg

15,20

1602 41 10 9110

P08

EUR/100 kg

29,00

1602 41 10 9130

P08

EUR/100 kg

17,10

1602 42 10 9110

P08

EUR/100 kg

22,80

1602 42 10 9130

P08

EUR/100 kg

17,10

1602 49 19 9130

P08

EUR/100 kg

17,10

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

P08

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


9.3.2006   

DE

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L 70/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 405/2006 DER KOMMISSION

vom 8. März 2006

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest.

(2)

Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(4)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 224/2006 (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 32).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 8. März 2006 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

108,2

3

01

95,8

7

02

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

190,7

35

01

221,6

24

02

277,8

7

03

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v. H.‘, gefroren

170,0

0

01

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

247,4

15

01

261,8

11

03

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

179,7

34

01

167,9

40

02


(1)  Ursprung der Einfuhr:

01

Brasilien

02

Argentinien

03

Chile.“


9.3.2006   

DE

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L 70/48


VERORDNUNG (EG) Nr. 406/2006 DER KOMMISSION

vom 8. März 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Geflügelfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Geflügelfleischmarkt sollten die Ausfuhrerstattungen daher in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und das Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 9. März 2006

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0105 11 11 9000

A02

EUR/100 pcs

0,80

0105 11 19 9000

A02

EUR/100 pcs

0,80

0105 11 91 9000

A02

EUR/100 pcs

0,80

0105 11 99 9000

A02

EUR/100 pcs

0,80

0105 12 00 9000

A02

EUR/100 pcs

1,60

0105 19 20 9000

A02

EUR/100 pcs

1,60

0207 12 10 9900

V03

EUR/100 kg

40,00

0207 12 90 9190

V03

EUR/100 kg

40,00

0207 12 90 9990

V03

EUR/100 kg

40,00

0207 14 20 9900

V03

EUR/100 kg

20,00

0207 14 60 9900

V03

EUR/100 kg

20,00

0207 14 70 9190

V03

EUR/100 kg

20,00

0207 14 70 9290

V03

EUR/100 kg

20,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

V03

A24, Angola, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrein, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Jemen, Libanon, Irak, Iran.


9.3.2006   

DE

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L 70/50


RICHTLINIE 2006/29/EG DER KOMMISSION

vom 8. März 2006

zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem/in ihren Anwendungsbereich

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG werden die Institute aufgeführt, die ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind.

(2)

Das dänische Wirtschaftsministerium und das dänische Innen- und Gesundheitsministerium haben darum ersucht, den Hypothekenverband der Kommunen (KommuneKredit) auf die Liste in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG zu setzen und damit von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen. Eine Prüfung hat ergeben, dass die Aufnahme in Artikel 2 Absatz 3 durch die rechtliche Stellung und die besondere Struktur von KommuneKredit gerechtfertigt ist.

(3)

Das finnische Finanzministerium hat erneut darum ersucht, die in Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte Kera OY/Kera Ab durch FinnveraOyj/Finnvera Abp zu ersetzen. Finnvera Plc ging aus dem Zusammenschluss von Kera Plc und dem Finnish Guarantee Board hervor und führt die Tätigkeiten ihrer Vorgängerin Kera Plc unverändert fort.

(4)

Das griechische Wirtschafts- und Finanzministerium hat darum ersucht, die Elliniki Trapeza Viomichanikis Anaptyxeos und das Tachidromiko Tamieftirio von der Ausnahmenliste in Artikel 2 Absatz 3 zu streichen. Während Erstere nach einem Zusammenschluss mit einer Geschäftsbank nicht mehr existiert, wird Letztere als gemäß der Richtlinie 2000/12/EG autorisiertes Kreditinstitut operieren —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG erhält folgende Fassung:

„—

in Dänemark des ‚Dansk Eksportfinansieringsfond‘, des ‚Danmarks Skibskreditfond‘, des ‚Dansk Landbrugs Realkreditfond‘ und der ‚KommuneKredit‘,“.

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG erhält folgende Fassung:

„—

in Griechenland des ‚Ταμείο Παρακαταθηκών και Δανείων‘ (Tamio Parakatathikon kai Danion),“.

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 3 vierzehnter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG erhält folgende Fassung:

„—

in Finnland der ‚Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB‘ und der ‚Finnvera Oyj/Finnvera Abp‘,“.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 2006 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2006

Im Namen der Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/52


BESCHLUSS Nr. 5/2004 DES AKP-EG-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 17. Dezember 2004

über die Haushaltsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung

(2006/192/EG)

DER AKP-EG-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Anhang III Artikel 2 Absatz 6,

gestützt auf das Interne Abkommen vom 12. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem Partnerschaftsabkommen,

gestützt auf die Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Botschafterausschuss sollte nach Unterzeichnung des Abkommens die Haushaltsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung, im Folgenden „Zentrum“ genannt, festlegen.

(2)

Der Botschafterausschuss sollte das Verfahren für die Annahme des Haushaltsplans des Zentrums festlegen —

BESCHLIESST:

I.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

GRUNDSÄTZE DER EINHEIT, DER HAUSHALTSWAHRHEIT, DES HAUSHALTSAUSGLEICHS UND DER RECHNUNGSEINHEIT

Artikel 1

(1)   Alle Einnahmen und Ausgaben des Zentrums werden auf der Grundlage eines für jedes Haushaltsjahr aufzustellenden jährlichen Arbeitsprogramms, in dem die Kosten anzugeben sind, geschätzt und in den Haushaltsplan eingesetzt.

(2)   Die in den Haushaltsplan eingesetzten Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

Artikel 2

Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung dürfen der Rechnungsführer und — bei den Zahlstellen — der Zahlstellenverwalter Transaktionen in den Landeswährungen der AKP-Staaten und der EU-Mitgliedstaaten vornehmen.

Artikel 3

(1)   Die Einnahmen umfassen den Beitrag des EEF, die als Steuern auf die vom Zentrum gezahlten Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge erhobenen Beträge und verschiedene sonstige Einnahmen.

(2)   Die Einnahmen umfassen auch Beiträge anderer Geber zum Haushalt des Zentrums.

(3)   Nach Artikel 4 Absatz 3 seiner Satzung und Geschäftsordnung kann das Zentrum auch Mittel für fremde Rechnung verwalten, die für die Durchführung von im Abkommen vorgesehenen Maßnahmen bestimmt sind. Die Finanzvorschriften für die Verwaltung dieser Mittel sind in Artikel 37 dieser Haushaltsordnung festgelegt.

Artikel 4

Die Ausgabenschätzung umfasst operative Ausgaben und Ausgaben für Interventionen. Es ist deutlich zwischen ihnen zu unterscheiden.

GRUNDSATZ DER JÄHRLICHKEIT

Artikel 5

(1)   Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

(2)   Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt.

a)

Jedoch werden Mittel, die in einem Haushaltsjahr ordnungsgemäß gebunden, aber bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres nicht ausgezahlt worden sind, automatisch ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen. Die auf diese Weise übertragenen Mittel werden im Jahresabschluss für das laufende Jahr deutlich gekennzeichnet.

b)

Unter bestimmten Voraussetzungen, die für langfristige Projekte gelten, kann der Direktor genehmigen, dass Mittel ein zweites Mal auf das nächste Jahr übertragen werden. Die auf diese Weise übertragenen Mittel werden im Jahresabschluss gekennzeichnet. Der Direktor unterrichtet jedoch den Verwaltungsrat in dessen nächster Sitzung über seinen Beschluss.

c)

Am Ende der Laufzeit jedes Finanzprotokolls zum Abkommen werden Mittel, die gebunden, aber noch nicht ausgezahlt sind, automatisch auf das folgende Finanzprotokoll zum Abkommen übertragen. Mittel, die am Ende der Laufzeit des Abkommens gebunden, aber noch nicht ausgezahlt sind, werden übertragen, jedoch nur in der Übergangszeit zwischen diesem Abkommen und dem nächsten bzw. gegebenenfalls in der zwölfmonatigen Abwicklungsphase.

d)

Nach den Vorschriften für die Aufstellung des Haushaltsplans stehen Mittel, die am Ende eines Haushaltsjahres verfallen, für die nächsten Haushaltspläne wieder zur Verfügung.

(3)   Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für dieses Jahr nicht endgültig festgestellt, so genehmigt der Direktor zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeit des Zentrums nach den Verfahren dieser Haushaltsordnung die Bindung, Bewilligung und Zahlung monatlicher Verwaltungsausgaben und operativer Ausgaben. Diese monatlichen Ausgaben für das laufende Jahr dürfen jedoch ein Zwölftel der im Haushaltsplan für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Artikel bewilligten Mittel nicht überschreiten.

GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HAUSHALTSFÜHRUNG

Artikel 6

(1)   Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.

(2)   Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die vom Zentrum für seine Tätigkeit eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden.

(3)   Für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden besondere, messbare, erreichbare, sachgerechte und mit einem Datum versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mithilfe von nach Tätigkeitsbereichen festgelegten Leistungsindikatoren kontrolliert, und der Direktor übermittelt dem Verwaltungsrat entsprechende Informationen. Diese Informationen werden alljährlich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Haushaltsplanvorentwurf enthalten; sie sind zusammen mit den Dokumenten zu übermitteln, die der Kommission zur Rechtfertigung des vom Zentrum beantragten jährlichen Betrages aus dem EEF vorgelegt werden.

(4)   Zur Verbesserung der Beschlussfassung nimmt das Zentrum nach einem mehrjährigen Evaluierungsprogramm, das mit Zustimmung der Kommission festzulegen ist, regelmäßig Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der Programme oder Maßnahmen vor. Die Bewertungsergebnisse werden in die Dokumente aufgenommen, die der Kommission zur Rechtfertigung des vom Zentrum beantragten jährlichen Betrages aus dem EEF vorgelegt werden.

II.   AUFSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS

Artikel 7

(1)   Im Rahmen des Gesamthaushalts, der mit dem Finanzprotokoll für das Zentrum bereitgestellt und durch mögliche Beiträge anderer Geber ergänzt wird, erstellt der Direktor anhand der Leitlinien der vom Ausschuss genehmigten Strategie einen Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms und des entsprechenden Haushaltsplans. Dieser Entwurf wird spätestens am 15. Juli des Jahres vor seiner Ausführung dem Verwaltungsrat übermittelt.

Das jährliche Arbeitsprogramm und der entsprechende Haushaltsplan werden spätestens am 31. Juli vom Verwaltungsrat genehmigt und dem Botschafterausschuss zur Annahme vorgelegt. Der Haushaltsplan wird der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden „Kommission“ genannt, übermittelt; diese leitet die geltenden Gemeinschaftsverfahren für den beantragten Beitrag aus dem EEF auf der Grundlage der für diesen Zweck vorgesehenen gesonderten Zuweisung ein.

(2)   Die Mittel können erst ab dem Zeitpunkt gebunden werden, zu dem die zuständige Gemeinschaftsbehörde den Finanzierungsbeschluss für den beantragten Beitrag aus dem EEF gefasst hat. Das Zentrum wird über diesen Beschluss unterrichtet.

(3)   Die für den Beitrag aus dem EEF geltenden Bedingungen werden in einem Finanzierungsabkommen festgelegt, das von dem Zentrum und der Kommission unterzeichnet wird.

(4)   Der Haushaltsplan enthält eine angemessene Schätzung der Beiträge anderer Geber.

Artikel 8

(1)   Die Daten für die Zahlung des Beitrags aus dem EEF werden in dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen festgelegt. Der Beitrag aus früheren Haushaltsjahren, der den verfallenen Mitteln entspricht, wird abgezogen.

(2)   Der Haushaltsplan ist nach Art oder Zweck der Einnahmen und Ausgaben in Titel (Haushaltslinien), Kapitel, Artikel und Posten untergliedert.

Artikel 9

Falls erforderlich legt der Direktor den Entwurf eines Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplans vor, der in der gleichen Form und nach den gleichen Verfahren geprüft und genehmigt wird wie der Haushaltsplan mit den ursprünglichen Ansätzen.

III.   HAUSHALTSVOLLZUG

Artikel 10

(1)   Der Direktor führt den Haushaltsplan eigenverantwortlich gemäß den Grundsätzen des Abschnitts I und im Rahmen der bewilligten Mittel aus. Er erstattet dem Verwaltungsrat des Zentrums Bericht über die Mittelbewirtschaftung.

(2)   Die bewilligten Mittel werden nur nach den Grundsätzen und Vorschriften dieser Haushaltsordnung, insbesondere dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne des Artikels 6 verwendet.

Artikel 11

(1)   Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie in einem Artikel des Haushaltsplans veranschlagt sind.

Ausgaben können nur im Rahmen der Mittel gebunden und angeordnet werden, die für das betreffende Haushaltsjahr bewilligt oder aus früheren Haushaltsjahren übertragen worden sind.

(2)   Die Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

Abweichend von dieser Bestimmung wird von den bewilligten Beträgen Folgendes abgezogen:

a)

Geldbußen, die einer Vertragspartei auferlegt werden;

b)

irrtümlich gezahlte Beträge, die durch Abzug berichtigt werden können, wenn danach eine Feststellung in dem Kapitel, dem Artikel und dem Haushaltsjahr vorgenommen wird, für die der Mehrbetrag gezahlt wurde;

c)

der Wert von Fahrzeugen, Ausrüstung und Anlagen, die beim Erwerb neuer Waren der gleichen Art in Zahlung genommen werden; der Nettokaufpreis wird als Anschaffungskosten für die Bestandsbewertung verbucht.

Abweichend von dieser Bestimmung kann Folgendes wieder verwendet werden:

a)

Erstattungen für irrtümlich gezahlte Beträge;

b)

erhaltene Versicherungsleistungen;

c)

Erlöse aus dem Verkauf von Fahrzeugen, Ausrüstung und Anlagen, die ersetzt werden;

d)

Erlöse aus dem Verkauf der Veröffentlichungen des Zentrums.

Artikel 12

(1)   Über Mittelübertragungen von Titel zu Titel beschließt der Direktor; dies gilt nicht für Mittelübertragungen von oder zu Artikeln, die Personalausgaben betreffen. Er unterrichtet den Verwaltungsrat in dessen nächster Sitzung über seine Beschlüsse.

Über Mittelübertragungen von Titel zu Titel, bei denen es um Artikel geht, die Personalausgaben betreffen, beschließt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors.

(2)   Über Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel und innerhalb von Kapiteln beschließt der Direktor; er unterrichtet den Verwaltungsrat.

Artikel 13

Die Einnahmen des Zentrums werden auf ein Konto oder mehrere Konten überwiesen, die auf den Namen des Zentrums eröffnet werden.

IV.   FINANZCONTROLLING

Artikel 14

(1)   Das Finanzcontrolling setzt sich aus einem Finanzcontroller und gegebenenfalls einem oder mehreren unterstellten Finanzcontrollern zusammen, die alle Erfahrung mit Haushaltsordnungen internationaler Organisationen besitzen müssen.

(2)   Für die Zwecke der Verwaltung untersteht der Controller unmittelbar dem Direktor, und die unterstellten Controller unterstehen unmittelbar dem Controller.

(3)   Der Controller und die unterstellten Controller werden vom Verwaltungsrat ernannt. Der Controller und die unterstellten Controller sind an das geltende Personalstatut gebunden. Jedoch bedürfen Maßnahmen, die Disziplinarmaßnahmen, die Aussetzung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder Gerichtsverfahren betreffen, der Zustimmung des Verwaltungsrats, die auf der Grundlage eines mit hinreichenden Gründen versehenen Vorschlags des Direktors erteilt wird.

(4)   Bevor ein Vorgang von einem Anweisungsbefugten bewilligt wird, werden die operativen und finanziellen Aspekte von dem Finanzcontrolling geprüft. Zweck dieser Prüfung ist festzustellen, dass

a)

die Ausgabe ordnungsgemäß ist und den einschlägigen Bestimmungen entspricht;

b)

der in Artikel 6 genannte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung angewandt worden ist.

Diese Prüfung führt zur Erteilung oder Verweigerung des Sichtvermerks.

Das Finanzcontrolling verweigert seinen Sichtvermerk, wenn die genannten Voraussetzungen seines Erachtens nicht erfüllt sind. In jedem Fall, in dem der Sichtvermerk verweigert wird, begründet das Finanzcontrolling dies hinreichend in einer schriftlichen Bemerkung und unterrichtet den Direktor.

Der Direktor kann sich über eine solche Verweigerung auf eigene Verantwortung durch einen mit hinreichenden Gründen versehenen Beschluss hinwegsetzen, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Verfügbarkeit der Mittel. Dieser Beschluss ist endgültig und verbindlich und wird dem Finanzcontrolling zur Information mitgeteilt. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat in dessen nächster Sitzung schriftlich über alle solchen Beschlüsse.

Das Finanzcontrolling hat Zugang zu allen Belegen und sonstigen Unterlagen, die die zu prüfenden Ausgaben und Einnahmen betreffen. Es kann Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen.

(5)   Bei der Erfüllung ihrer Pflichten genießen der Controller und die unterstellten Controller völlige Unabhängigkeit. Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten, die ihnen durch diese Haushaltsordnung infolge ihrer Ernennung auferlegt sind, nehmen sie weder Weisungen entgegen noch unterliegen sie Beschränkungen.

(6)   Der Direktor kann das Finanzcontrolling auffordern, zu Fragen Stellung zu nehmen, die die Analyse, Organisation oder Verbesserung der internen Verfahren des Zentrums betreffen. Der Direktor kann das Finanzcontrolling auch auffordern, Unterlagen zu prüfen und gegebenenfalls an Ort und Stelle zu kontrollieren, ob die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(7)   Am Ende jedes Haushaltsjahres, spätestens aber am 30. April des folgenden Jahres, arbeitet das Finanzcontrolling einen Tätigkeitsbericht aus, in dem es zu Haushaltsführung und -vollzug Stellung nimmt. Es legt seinen Bericht dem Direktor vor, der ihn — gegebenenfalls mit seinen Bemerkungen versehen — dem Verwaltungsrat in dessen nächster Sitzung übermittelt.

Artikel 15

Die in Artikel 27 genannten externen Prüfer geben unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme ab.

V.   MITTELBEWIRTSCHAFTUNG

Artikel 16

(1)   Für die Bewirtschaftung der Mittel des Zentrums gilt der Grundsatz, dass die Anweisungsbefugten und die Rechnungsführer verschiedene Personen sein müssen.

(2)   Die Funktionen des Anweisungsbefugten, des Controllers und des Rechnungsführers sind nicht miteinander vereinbar.

(3)   Die Mittel werden vom Anweisungsbefugten bewirtschaftet, der allein befugt ist, Mittelbindungen vorzunehmen, Forderungen festzustellen und Einziehungs- und Auszahlungsanordnungen zu erteilen. Die Einziehungen und die Auszahlungen werden vom Rechnungsführer vorgenommen.

Artikel 17

(1)   Allen Maßnahmen, die zu einer vom Zentrum zu zahlenden Ausgabe führen können, muss ein Mittelbindungsantrag des Anweisungsbefugten vorausgehen. Der Vorschlag wird zusammen mit den Originalbelegen dem Finanzcontrolling zur vorherigen Prüfung übersandt.

(2)   Für laufende Ausgaben kann eine vorläufige Mittelbindung vorgenommen werden.

(3)   Die Mittelbindung und Auszahlungsanordnungen werden buchmäßig erfasst.

Artikel 18

(1)   Zweck der Feststellung der Ausgaben durch den Anweisungsbefugten ist es,

a)

den Anspruch des Gläubigers zu prüfen;

b)

das Bestehen und die Höhe der Forderung zu bestimmen oder zu prüfen;

c)

die Fälligkeit der Forderung zu prüfen.

(2)   Für die Feststellung einer Ausgabe müssen Belege vorgelegt werden, aus denen der Anspruch des Gläubigers und gegebenenfalls die erbrachte Leistung hervorgehen.

Artikel 19

(1)   Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, den Betrag der von ihm festgestellten Ausgabe auszuzahlen.

(2)   Der Auszahlungsanordnung sind die Originalbelege beizufügen, die den Sichtvermerk des Anweisungsbefugten tragen, mit dem bestätigt wird, dass die zu zahlenden Beträge richtig sind und dass die Waren eingegangen oder die Leistungen erbracht worden sind; der Sichtvermerk kann auch beigefügt sein.

(3)   In manchen Fällen können vom Anweisungsbefugten beglaubigte Kopien der Belege anstelle der Originalbelege anerkannt werden.

(4)   Die Auszahlungsanordnung wird dem Finanzcontrolling zur vorherigen Prüfung übersandt.

Artikel 20

(1)   Die Zahlung ist die abschließende Handlung, durch die das Zentrum seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern erfüllt.

(2)   Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.

(3)   Liegt ein schwerer Fehler vor, wird die erfüllende Wirkung der Zahlung bestritten oder wurden die in dieser Haushaltsordnung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht beachtet, so unterrichtet der Rechnungsführer unverzüglich den Anweisungsbefugten und das Finanzcontrolling. Der Direktor kann die Zahlung auf eigene Verantwortung schriftlich anordnen. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat in dessen nächster Sitzung schriftlich über alle solchen Beschlüsse.

Artikel 21

(1)   Die Zahlungen werden in der Regel über ein Bankkonto vorgenommen, nach Möglichkeit per Überweisung oder, sofern gute Gründe vorliegen, per Scheck. Die Vorgänge lauten auf Euro. In Ausnahmefällen kann gegebenenfalls eine andere Währung verwendet werden.

(2)   Die Schecks und die Überweisungen tragen zwei Unterschriften, von denen eine die des Rechnungsführers sein muss.

(3)   In hinreichend begründeten Fällen kann der Direktor Barzahlungen genehmigen. Diese Zahlungen erfolgen gegen Quittung.

(4)   Wird nicht der tatsächliche Wechselkurs verwendet, so werden die in der Währung der AKP-Staaten zu zahlenden Beträge oder einzuziehenden Einnahmen zu dem geltenden Kurs in Euro umgerechnet, der von der Europäischen Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats verzeichnet wird, in den der tatsächliche Zeitpunkt des Vorgangs fällt.

Artikel 22

(1)   Für die Zahlung bestimmter Ausgabenkategorien können unter den vom Zentrum festgelegten Voraussetzungen Zahlstellen eingerichtet werden.

(2)   Jeder Beschluss zur Einrichtung einer Zahlstelle wird vom Direktor auf Vorschlag des mit der Sache befassten Bediensteten gefasst. Bevor er dem Direktor vorgelegt wird, muss der Vorschlag vom Rechnungsführer genehmigt werden und die Zustimmung des Finanzcontrollings erhalten.

(3)   In dem Beschluss sind anzugeben:

Name des Zahlstellenverwalters,

Aufgaben des genannten Verwalters,

Höchstbetrag des Vorschusses,

Frist für die Inanspruchnahme des Vorschusses,

Mittel und Frist für die Vorlage der Belege,

Art und Höchstbetrag jedes Einzelpostens der Ausgaben.

(4)   Auch der Zahlung eines Vorschusses muss eine Mittelbindung vorausgehen.

(5)   Der Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die gewährten Vorschüsse innerhalb einer angemessenen Frist in der richtigen Höhe freigegeben werden.

Artikel 23

(1)   Anweisungsbefugter für die in den Haushaltsplan des Zentrums eingesetzten Mittel ist der Direktor.

(2)   Der Direktor kann einen Teil seiner Aufgaben ihm unterstehenden Bediensteten übertragen. In dem Beschluss zur Übertragung der Befugnisse ist anzugeben, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang der Auftrag erteilt wird, als Anweisungsbefugter zu handeln.

(3)   Der Direktor kann bestimmte mit dem Haushaltsvollzug zusammenhängende Aufgaben sorgfältig ausgewählten geeigneten Dritten übertragen.

Artikel 24

(1)   Der Rechnungsführer wird vom Direktor mit Zustimmung des Verwaltungsrats ernannt.

(2)   Er ist im Zentrum für Folgendes verantwortlich:

a)

Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

b)

Erstellung und Vorlage der Konten nach Artikel 26;

c)

Buchführung nach Artikel 26;

d)

Umsetzung der Regeln und Methoden der Buchführung nach Artikel 26 und des Kontenplans gemäß den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Bestimmungen;

e)

Festlegung und Bewertung der Buchführungssysteme und gegebenenfalls Bewertung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Erstellung oder Begründung von Buchführungsdaten verwendet werden sollen;

f)

Kassenführung.

(3)   Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten alle von diesem als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche das Vermögen des Zentrums und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.

(4)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 dieses Artikels und des Artikels 22 ist allein der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Werte zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

(5)   Der Rechnungsführer kann ihm unterstehenden Bediensteten, auf die das Personalstatut Anwendung findet, bestimmte Aufgaben übertragen, sofern dies für die Ausübung seines Amtes unerlässlich ist.

(6)   In der Übertragungsverfügung werden die den Bediensteten übertragenen Aufgaben sowie ihre Rechte und Pflichten festgelegt.

Artikel 25

(1)   Zur Einziehung eines dem Zentrum geschuldeten Betrages erteilt der Anweisungsbefugte eine Einziehungsanordnung. Die Einziehungsanordnung wird der internen Kontrollstelle zur vorherigen Prüfung vorgelegt.

(2)   Der Rechnungsführer übernimmt die Verantwortung für die ihm vom Anweisungsbefugten übermittelten Einziehungsanordnungen.

(3)   Für alle Barzahlungen an den Rechnungsführer oder den Zahlstellenverwalter wird eine Quittung ausgestellt.

VI.   BUCHFÜHRUNG, JAHRESABSCHLUSS, RECHNUNGSPRÜFUNG, RECHNUNGSHOF, OLAF

Artikel 26

(1)   Die Buchführung erfolgt in Euro, in Form der doppelten Buchführung und nach Kalenderjahren. Sie stellt alle Einnahmen und Ausgaben zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jedes Jahres dar und umfasst die Originalbelege.

Die Konten werden am Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit der Jahresabschluss des Zentrums erstellt werden kann.

(2)   Die Buchungen werden auf der Grundlage eines Buchungssystems mit einem Eingliederungsplan vorgenommen, in dem klar unterschieden wird zwischen den Konten, die in die Bilanz eingehen, und den Konten, die in die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eingehen. Diese Buchungen können in einem EDV-System gespeichert werden, mit dem eine allgemeine monatliche Bilanz erstellt werden kann. Alle Vorschüsse werden auf einem Interimskonto verbucht und spätestens am Ende des folgenden Haushaltsjahres verrechnet, sofern es sich nicht um ständige Vorschüsse handelt.

(3)   Das Zentrum kann von der elektronischen Datenverarbeitung Gebrauch machen, wenn das System nach übereinstimmender Auffassung des Anweisungsbefugten, des Controllers und des Rechnungsführers die Gewähr bietet, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.

(4)   Die getrennten Konten, die nach Artikel 37 für die für fremde Rechnung verwalteten Mittel geführt werden, werden in die Bilanz und in die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Zentrums konsolidiert.

(5)   Das Zentrum stellt spätestens am 31. März des Jahres N + 1 eine Bilanz und eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf.

In der Bilanz werden die Aktiva und die Passiva des Zentrums am 31. Dezember des Jahres N ausgewiesen.

Die Haushaltsrechnung umfasst

a)

eine Tabelle „Einnahmen“ mit

den erwarteten Einnahmen aus dem EEF auf der Grundlage der im laufenden Jahr genehmigten und der aus früheren Jahren übertragenen Mittelbindungen,

den tatsächlichen Einnahmen aus den auf die Gehälter erhobenen Steuern und aus Zinsen,

den sonstigen tatsächlichen Einnahmen;

b)

eine Tabelle „Ausgaben“ mit

den tatsächlichen Zahlungen aufgrund der aus früheren Jahren übertragenen Mittelbindungen des Jahres,

den tatsächlichen Zahlungen oder Mittelbindungen zulasten des Haushaltsplans des Jahres N,

einer tabellarischen Übersicht über die tatsächlichen Zahlungen für Möbel, Ausrüstung und sonstige Inventarstücke,

den zur Übertragung auf das folgende Haushaltsjahr genehmigten Mittelbindungen;

c)

Bemerkungen zum Jahresabschluss mit

den angewandten Buchführungsgrundsätzen,

tabellarischen Übersichten über die gebundenen, gezahlten, verfallenen oder übertragenen Mittel der Vorjahre und des laufenden Jahres,

ausführlichen Bemerkungen und Berechnungen zu den einzelnen Posten im Jahresabschluss.

(6)   Jedes Quartal wird eine Übersicht über die Lage bei der Ausführung des laufenden Haushalts und der Verwendung der übertragenen Mittel erstellt; diese Übersicht wird vom Finanzcontrolling bestätigt und dem Verwaltungsrat übermittelt.

Artikel 27

(1)   Der Verwaltungsrat benennt für einen Zeitraum von drei Jahren aus einer Liste von mindestens drei vorgeschlagenen Unternehmen eine international anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die den Jahresabschluss des Zentrums prüft. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf jedoch nicht für mehr als drei aufeinander folgende Jahre benannt werden.

(2)   Die Prüfer prüfen die Bücher und die Kassenbestände des Zentrums, stellen fest, ob die Bestandsverzeichnisse und Bilanzen nach geeigneten Buchungsverfahren ordnungsgemäß und nach Treu und Glauben aufgestellt worden sind, und gewährleisten, dass die Informationen über die Konten des Zentrums zutreffen.

Zweck der Prüfung ist es, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festzustellen.

Die Prüfer bestätigen, dass der Jahresabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsnormen (IAS) ordnungsgemäß erstellt worden ist und dass er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Finanzlage des Zentrums vermittelt.

(3)   Die Prüfer beraten das Zentrum beim Umgang mit Risiken und geben zu diesem Zweck unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- sowie Controllingsysteme ab und sprechen Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen und zur Förderung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.

Die Prüfer nehmen folgende Aufgaben wahr:

a)

Bewertung der Geeignetheit und der Effizienz der internen Verwaltungssysteme und der Leistung des Zentrums bei der Durchführung von Programmen und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken;

b)

Bewertung der Geeignetheit und der Qualität der internen Kontrollsysteme, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden.

(4)   Die Aufgabe der Prüfer erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit und alle Einheiten des Zentrums. Die Prüfer genießen unbeschränkten Zugang zu den Informationen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(5)   Nach Abschluss des Haushaltsjahres arbeiten die Prüfer bis zum 30. Juni einen Bericht aus. Dieser Bericht wird dem Direktor übermittelt, der ihn — gegebenenfalls mit seinen Bemerkungen versehen — an den Verwaltungsrat weiterleitet. Der Verwaltungsrat übermittelt dann den Bericht zusammen mit seinen Empfehlungen dem Ausschuss.

Auf der Grundlage dieses Berichtes und des Jahresabschlusses erteilt der Ausschuss dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 28

Die Kommission, der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) können die Verwendung der Mittel kontrollieren, die das Zentrum nach der EEF-Finanzregelung aus dem EEF erhalten hat. Der Rechnungshof kann die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und die Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens und der Finanzregelung für den 9. EEF prüfen.

VII.   HAFTUNG DER ANWEISUNGSBEFUGTEN, DES RECHNUNGSFÜHRERS, DER UNTERSTELLTEN RECHNUNGSFÜHRER UND DER ZAHLSTELLENVERWALTER

Artikel 29

Anweisungsbefugte, die bei der Feststellung einer Forderung, der Erteilung einer Einziehungsanordnung, der Vornahme einer Mittelbindung oder der Unterzeichnung einer Auszahlungsanordnung gegen diese Haushaltsordnung verstoßen, werden disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind gegebenenfalls zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Dies gilt auch, wenn sie ein Dokument nicht erstellen, das eine Forderung begründet, oder eine Einziehungsanordnung nicht oder ohne Rechtfertigung verspätet erteilen. Diese Haftung greift nur ein, wenn sie die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen haben.

Artikel 30

(1)   Der Rechnungsführer und die unterstellten Rechnungsführer werden disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind gegebenenfalls zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn sie Zahlungen unter Verstoß gegen Artikel 19 leisten.

Bei Verlust oder Beschädigung der von ihnen verwahrten Gelder, Werte und Dokumente werden sie disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn sie den Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Unter diesen Voraussetzungen haften sie auch für die ordnungsgemäße Ausführung der erhaltenen Anordnungen für die Verwendung und die Verwaltung der Bankkonten, insbesondere

a)

wenn sie Beträge einziehen oder auszahlen, die nicht mit der entsprechenden Einziehungs- bzw. Auszahlungsanordnung übereinstimmen;

b)

wenn sie Zahlungen an andere Personen leisten als die Empfangsberechtigten.

(2)   Die Zahlstellenverwalter werden disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind gegebenenfalls zum Ersatz des Schadens verpflichtet,

a)

wenn sie für Zahlungen keine ordnungsgemäßen Belege vorlegen können;

b)

wenn sie Zahlungen an andere Personen leisten als die Empfangsberechtigten.

Bei Verlust oder Beschädigung der von ihnen verwahrten Gelder, Werte und Dokumente werden die Zahlstellenverwalter disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn sie den Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Artikel 31

(1)   Der Rechnungsführer, die unterstellten Rechnungsführer und die Zahlstellenverwalter sind gegen die mit ihren Aufgaben verbundenen Risiken zu versichern.

Das Zentrum trägt die hiermit zusammenhängenden Versicherungskosten. Es gibt die Kategorien von Bediensteten an, die als Rechnungsführer, unterstellte Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter tätig sind, sowie die Bedingungen, unter denen es die Versicherungskosten trägt, die den genannten Bediensteten für den Schutz vor den mit ihren jeweiligen Aufgaben verbundenen Risiken entstehen.

(2)   Dem Rechnungsführer, den unterstellten Rechnungsführern und den Zahlstellenverwaltern werden Sonderzulagen gewährt. Die Höhe dieser Zulagen wird in einer vom Zentrum ausgearbeiteten Verordnung festgesetzt. Die diesen Zulagen entsprechenden Beträge werden jeden Monat einem Konto gutgeschrieben, das vom Zentrum im Namen eines jeden dieser Bediensteten eröffnet wird, um einen Garantiefonds zur Deckung der Schäden zu bilden, für die der Betreffende möglicherweise haftet, soweit der Schaden nicht aus Erstattungen von Versicherungsgesellschaften gedeckt wird.

Das Guthaben auf diesen Garantiekonten wird an die Betreffenden nach dem Ende ihrer Amtszeit als Rechnungsführer, unterstellter Rechnungsführer bzw. Zahlstellenverwalter ausgezahlt, nachdem ihnen die abschließende Entlastung für ihre Tätigkeit erteilt worden ist.

(3)   Die Entlastung wird dem Rechnungsführer, den unterstellten Rechnungsführern und den Zahlstellenverwaltern innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres auf der Grundlage des Berichts der externen Prüfer vom Direktor erteilt.

Artikel 32

Für die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Anweisungsbefugten, der unterstellten Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter sowie die gegen sie zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen ist das Personalstatut des Zentrums maßgebend.

VIII.   BESCHAFFUNGSVERFAHREN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 33

Für die Vergabe der Aufträge des Zentrums für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen gilt dieser Artikel, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmungen des Abkommens und die auf seiner Grundlage vom AKP-EG-Ministerrat erlassenen Allgemeinen Vorschriften und durch die Regeln für die Vergabe von Aufträgen in der Finanzregelung für den EEF; z. B. müssen die Bewerber Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten sein, es sei denn, der Direktor erkennt an, dass ein hinreichend begründeter Ausnahmefall vorliegt.

Im Falle eines Widerspruchs sind die in Abschnitt A genannten Regeln in der geänderten Fassung maßgebend.

Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„freihändige Vergabe“:

Verfahren, in dem sich das Zentrum mit dem Bewerber seiner Wahl berät und die Vertragsbedingungen mit ihm aushandelt;

2.

„vereinfachtes Verfahren“:

Verfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung und einer Leistungsbeschreibung, in dem nur die vom Zentrum aufgeforderten Bewerber (mindestens drei) ein Angebot einreichen können;

3.

„Verhandlungsverfahren“:

Verfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung und einer Leistungsbeschreibung, in dem sich das Zentrum mit den Bewerbern seiner Wahl berät und die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von ihnen aushandelt; es muss mindestens eine der unter Buchstabe C Nummer 1 Buchstabe e genannten Bedingungen erfüllt sein;

4.

„nicht offene Ausschreibung ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung“:

Verfahren, in dem nur die vom Zentrum auf der Grundlage seiner Auftragnehmer-Datei aufgeforderten Bewerber ein Angebot zu der vom Zentrum ausgearbeiteten Leistungsbeschreibung einreichen können;

5.

„nicht offene Ausschreibung mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung“:

Verfahren, in dem nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung und einer Leistungsbeschreibung durch das Zentrum nur die vom Zentrum aufgeforderten Bewerber ein Angebot einreichen können;

6.

„offene Ausschreibung“:

Verfahren, in dem jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung solcher Personen ein Angebot einreichen kann.

1.

Lieferaufträge

a)

Aufträge über den Erwerb oder die Miete von Waren, Ausrüstung oder beweglichen Sachen werden nach offener Ausschreibung vergeben. Die Bewerber müssen Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten sein, es sei denn, der Direktor erkennt an, dass ein hinreichend begründeter Ausnahmefall vorliegt.

b)

Die Aufträge können freihändig vergeben werden (ein einziges Angebot), wenn der Gesamtbetrag des Auftrags 4 999 EUR nicht überschreitet.

c)

Sie werden im vereinfachten Verfahren vergeben, in dem Angebote bei mindestens drei Lieferern eingeholt werden, wenn der Gesamtbetrag des Auftrags zwischen 5 000 EUR und 29 999 EUR liegt.

d)

Sie werden nach nicht offener Ausschreibung ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben, an der mindestens drei Bewerber teilnehmen, wenn der Gesamtbetrag des Auftrags zwischen 30 000 EUR und 149 999 EUR liegt.

e)

Sie können nach Zustimmung des Direktors auf der Grundlage hinreichend begründeter Akten im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn der Betrag des Auftrags 4 999 EUR überschreitet und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Dringlichkeit, die nicht dem Zentrum zuzurechnen ist;

spezifische technische Umstände, die hinreichend begründet sind;

als Nebenleistung verlangte Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die aus technischen Gründen nicht vom Hauptauftrag getrennt werden können;

die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben.

Die Voraussetzungen, unter denen die in Buchstabe e genannten Ausnahmen zugelassen werden können, werden in einer internen Richtlinie des Verwaltungsrats festgelegt, der über alle derartigen Entscheidungen unverzüglich zu unterrichten ist.

2.

Dienstleistungsaufträge

a)

Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen werden nach nicht offener Ausschreibung vergeben, an der mindestens drei Bewerber teilnehmen. Diese Bewerber müssen Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten sein, es sei denn, der Direktor erkennt an, dass ein hinreichend begründeter Ausnahmefall vorliegt.

b)

Die Aufträge werden freihändig vergeben, wenn die Gesamtkosten für die dem Zentrum erbrachten Dienstleistungen 4 999 EUR nicht überschreiten.

c)

Die Aufträge werden im vereinfachten Verfahren vergeben, in dem Angebote bei mindestens drei Dienstleistungserbringern eingeholt werden, wenn die Gesamtkosten für die dem Zentrum erbrachten Dienstleistungen zwischen 5 000 EUR und 199 999 EUR liegen. Bei Aufträgen mit einem Wert zwischen 150 000 EUR und 199 999 EUR werden die Angebote jedoch auf der Grundlage einer ausführlichen Leistungsbeschreibung eingeholt.

d)

Die Aufträge werden nach Zustimmung des Direktors auf der Grundlage hinreichend begründeter Akten im Verhandlungsverfahren vergeben, wenn der Betrag des Auftrags 4 999 EUR überschreitet und mindestens eine der unter Buchstabe C Nummer 1 Buchstabe e genannten Bedingungen erfüllt ist.

3.

Der Auftragnehmer wird anhand des angegebenen Preises, der Nachweise für fachliche Eignung, Berufserfahrung und finanzielle Solidität und der vorgeschlagenen Frist für die Erfüllung des Auftrags ausgewählt.

4.

Die Aufträge lauten ausschließlich auf Euro.

5.

Werden die unter die Nummern 1 und 2 fallenden Leistungen in mehrere Aufträge geteilt, so sind für die Anwendung dieses Artikels die Gesamtkosten der Dienstleistungen maßgebend.

6.

In Sonderfällen kann das Zentrum die Organisation der vereinfachten Verfahren und Ausschreibungen einer externen Stelle übertragen, sofern die Auswahl der Unternehmen, die Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung und die Auswahl des Auftragnehmers allein durch das Zentrum oder im Falle der Kofinanzierung durch das Zentrum und die anderen an der Kofinanzierung Beteiligten gemeinsam erfolgt.

Artikel 34

Das Zentrum kann wie folgt einen finanziellen Beitrag zu Initiativen von Unternehmen, Unternehmern, Intermediären und Dienstleistungserbringern leisten:

1.

Das Zentrum kann einen Beitrag zu den Kosten für Dienstleistungen für förderungswürdige Projekte leisten, deren Finanzierung und Verwaltung einer natürlichen oder juristischen Person obliegt, die Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder eines AKP-Staates ist und die einen Unterstützungsantrag gestellt hat.

2.

Das Zentrum prüft die Kosten für Dienstleistungen, die Auswahl der Dienstleistungserbringer, die Nachweise für fachliche Eignung, Berufserfahrung und finanzielle Solidität, die vorgeschlagene Frist für die Erfüllung des Auftrags und die erwarteten Auswirkungen des vom Begünstigten vorgeschlagenen Programms. Zu diesem Zweck verwendet das Zentrum eine Liste von gewichteten Kriterien, ähnlich der Liste der Kommission zur Verwaltung des EEF, die auf die Bedürfnisse des Zentrums zugeschnitten ist.

3.

Vergibt er Unteraufträge, so hat er Artikel 33 einzuhalten.

4.

Die Vereinbarungen lauten ausschließlich auf Euro.

5.

Die Methoden für die Anwendung dieser Beiträge werden in einer internen Richtlinie festgelegt.

Artikel 35

(1)   Es wird ein laufendes Bestandsverzeichnis aller dem Zentrum gehörenden beweglichen Sachen und Immobilien geführt. In das Bestandsverzeichnis werden nur bewegliche Sachen eingetragen, deren Wert mindestens 350 EUR beträgt. Die Inventarnummer wird auf jeder Rechnung vermerkt, bevor diese bezahlt wird.

(2)   Der Verkauf von beweglichen Sachen und Ausrüstung mit einem Wert pro Einheit von mehr als 1 000 EUR wird nach Maßgabe einer vom Direktor auszuarbeitenden internen Richtlinie in geeigneter Weise bekannt gemacht.

(3)   Wird ein im Bestandsverzeichnis eingetragener Gegenstand veräußert oder als unbrauchbar aus dem Bestand ausgesondert oder wird sein Fehlen wegen Verlusts oder Diebstahls oder aus einem sonstigen Grund festgestellt, so wird eine Niederschrift verfasst, die vom Direktor und der für die Ausrüstung zuständigen Person unterzeichnet und vom internen Controlling bestätigt wird.

(4)   Das Zentrum führt ein reales und ein buchmäßiges Bestandsverzeichnis, die regelmäßig miteinander in Einklang gebracht werden. Diese Abstimmung wird von der internen Kontrollstelle bestätigt.

Artikel 36

Diese Haushaltsordnung findet auf die dezentralen Strukturen des Zentrums uneingeschränkt Anwendung.

IX.   VERWALTUNG FÜR FREMDE RECHNUNG

Artikel 37

(1)   Das Zentrum kann auch Mittel für fremde Rechnung verwalten, die für die Durchführung von im Abkommen vorgesehenen Maßnahmen bestimmt sind. Ein Verzeichnis dieser Mittel wird dem Haushaltsplan des Zentrums als Anhang beigefügt.

(2)   Diese Haushaltsordnung findet auf die Verwaltung dieser Mittel Anwendung.

Für die Verwaltung der anderen von der Kommission zur Verfügung gestellten Mittel sind jedoch die Finanzbestimmungen der zwischen der Kommission und dem Zentrum getroffenen Vereinbarung maßgebend. Liegen solche Bestimmungen nicht vor, so bleibt diese Haushaltsordnung anwendbar.

(3)   Eine ordnungsgemäße Schätzung der Ausgaben, die mit diesen Mitteln bestritten werden sollen, wird ebenfalls dem Haushaltsplan des Zentrums als Anhang beigefügt. Es ist deutlich zwischen operativen Ausgaben und Ausgaben für Interventionen zu unterscheiden.

(4)   Für die Verwaltung dieser Mittel für fremde Rechnung werden getrennte Konten geführt.

(5)   Der Jahresabschluss für jeden vom Zentrum für fremde Rechnung verwalteten Fonds umfasst eine Bilanz und eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, in denen die Lage am 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahres dargestellt ist. Sie werden nach Maßgabe der Bestimmungen der zwischen dem Zentrum und dem Geber getroffenen Vereinbarung bestätigt.

Liegen solche Bestimmungen nicht vor, so wird die Bestätigung vom Finanzcontrolling des Zentrums vorgenommen.

(6)   Dieser Jahresabschluss wird dem Jahresabschluss des Zentrums als Anhang beigefügt.

Artikel 38

Die AKP-Staaten, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft haben jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 39

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2004.

Im Namen des AKP-EG-Botschafterausschusses

Der Präsident

T. J. A. M. de BRUIJN


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


Kommission

9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/63


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. März 2006

zur Festlegung von Regeln, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, für die Verwendung des EMAS-Zeichens für als Ausnahmefall geltende Transportverpackungen und Drittverpackungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 306)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/193/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das EMAS-Zeichen zeigt der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen, dass eine Organisation, die eine EMAS-Eintragung besitzt, ein Umweltmanagementsystem eingeführt hat, das die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erfüllt.

(2)

Das EMAS-Zeichen darf nicht auf Produkten oder ihrer Verpackung oder in Verbindung mit Vergleichen mit anderen Produkten, Tätigkeiten und Dienstleistungen verwendet werden. Als Teil der Bewertung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 muss die Kommission jedoch prüfen, in welchen Fällen das EMAS-Zeichen dennoch ausnahmsweise verwendet werden darf.

(3)

Einige Organisationen, die eine EMAS-Eintragung besitzen, haben ihr Interesse an der Verwendung des EMAS-Zeichens auf ihren Transportverpackungen oder Drittverpackungen als wirksames Instrument zur Vermittlung von Umweltinformationen an interessierte Kreise bekundet.

(4)

Die Bewertung der Verwendung, der Anerkennung und der Auslegung des Zeichens, die die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vorgenommen hat, ergab, dass Transportverpackungen und Drittverpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (2) ein Ausnahmefall gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sind, da Verpackungen dieser Art nicht unmittelbar mit den Produkten in Zusammenhang stehen und die Verwendung des EMAS-Zeichens auf solchen Verpackungen daher zulässig ist.

(5)

Um sicherzustellen, dass jegliche Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen ist, und um der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen deutlich zu erkennen zu geben, dass die Verwendung des Zeichens in keiner Weise mit den Produkten oder den Merkmalen der Produkte, die sich in den Transportverpackungen oder Drittverpackungen befinden, sondern mit dem von der eingetragenen Organisation angewandten Umweltmanagementsystem in Zusammenhang steht, sollten dem Zeichen weitere Informationen hinzugefügt werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Organisationen, die eine EMAS-Eintragung besitzen, dürfen auf ihren Transportverpackungen oder Drittverpackungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG die beiden im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 dargestellten Versionen des EMAS-Zeichens verwenden.

In diesen Fällen muss das EMAS-Zeichen durch folgenden Wortlaut ergänzt werden: „[Name der Organisation, die eine EMAS-Eintragung besitzt] ist eine im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragene Organisation“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 4).

(2)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/20/EG (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 17).


9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/65


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. März 2006

über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 598)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/194/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Fragebogen, der von den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Berichte über die Durchführung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung zu verwenden ist, sollten detaillierte Angaben über die Anwendung der wichtigsten in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten erfasst werden.

(2)

Angesichts der Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie 96/61/EG und mit der Verwendung der bisherigen Fragebögen gemäß der Entscheidung 1999/391/EG der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (2) (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) muss der Fragebogen für den Zeitraum 2006-2008 angepasst werden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Entscheidung 1999/391/EG ersetzt werden.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG wird hiermit im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.

Die Mitgliedstaaten haben diesen Fragebogen als Grundlage für den Bericht zu verwenden, welcher der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 vorzulegen ist.

Artikel 2

Die Entscheidung 1999/391/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 39. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/241/EG (ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 17).

(3)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

TEIL 1

FRAGEBOGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 96/61/EG ÜBER DIE INTEGRIERTE VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG DER UMWELTVERSCHMUTZUNG (IVU)

Allgemeine Hinweise:

Der dritte Fragebogen im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/61/EG betrifft den Zeitraum 2006—2008. Angesichts der Erfahrungen bei der Durchführung der Richtlinie und der Informationen, die anhand des ersten und zweiten Fragebogens eingeholt wurden, steht im Mittelpunkt dieses Fragebogens, welche Änderungen die Mitgliedstaaten vorgenommen und welche Fortschritte sie bei der Durchführung der Richtlinie erzielt haben. Was Fragen der Umsetzung anbelangt, so wird die Kommission alle erforderlichen Schritte unternehmen und insbesondere Vertragsverletzungsverfahren konsequent anwenden, damit eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht gewährleistet wird.

Werden ähnliche Fragen wie in den vorherigen Fragebögen gestellt, so kann einfach auf die früheren Antworten verwiesen werden, wenn die Situation unverändert ist. Diese Möglichkeit besteht selbstverständlich nicht für Mitgliedstaaten, bei denen es sich um den ersten Berichtszeitraum handelt. Hat es neue Entwicklungen gegeben, sind diese in einer neuen Antwort darzulegen. Um das Lesen des Fragebogens durch vollständige Antworten zu erleichtern, sollte jedoch im Allgemeinen bei entsprechenden Verweisen der Wortlaut der früheren Antworten wiedergegeben werden, sofern dem praktische Gründe nicht entgegenstehen.

Bei der Beantwortung spezieller Fragen nach allgemeinen bindenden Vorschriften oder von Behörden herausgegebenen offiziellen Leitlinien sollten die Art der Vorschriften oder Leitlinien kurz beschrieben und gegebenenfalls Links zu entsprechenden Websites oder sonstige Zugangsmöglichkeiten angegeben werden.

1.   Allgemeine Angaben

1.1.

Gab es seit dem letzten Berichtszeitraum (2003—2005) wesentliche Änderungen bei den einzelstaatlichen oder regionalen Rechtsvorschriften oder bei den Genehmigungssystemen, mit denen die Richtlinie 96/61/EG umgesetzt wird? Falls ja, bitte Änderungen und Gründe dafür erläutern und Verweise auf die neuen Rechtsvorschriften beifügen.

1.2.

Gab es in Ihrem Mitgliedstaat Probleme bei der Durchführung der Richtlinie 96/61/EG aufgrund von Personalverfügbarkeit und -kapazitäten? Falls ja, Probleme bitte erläutern und gegebenenfalls anhand aktueller Angaben zur Personalstärke verdeutlichen. Was sehen etwaige Pläne zur Überwindung dieser Schwierigkeiten vor (z. B. Erhöhung der Personalkapazitäten)?

2.   Anzahl der Anlagen und Genehmigungen (Artikel 2 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 4)

2.1.

Bitte geben Sie, aufgegliedert nach Tätigkeitskategorien, die Anzahl neuer und bestehender Anlagen im Sinne der Richtlinie 96/61/EG („IVU-Anlagen“) sowie der Genehmigungen an und verwenden Sie dazu das Muster und die Anmerkungen in Teil 2.

3.   Bestehende Anlagen (Artikel 5)

3.1.

Bitte erläutern Sie alle gesetzlich verbindlichen Maßnahmen und behördlichen Pläne, durch die die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Auflagen bis zum 30. Oktober 2007 gewährleistet werden soll. Wurde von Anlagenbetreibern verlangt, Genehmigungsanträge für diese Zwecke einzureichen, oder könnten die zuständigen Behörden dies fordern?

4.   Genehmigungsanträge (Artikel 6)

4.1.

Bitte beschreiben Sie alle allgemeinen bindenden Vorschriften, Leitfäden oder Antragsformulare, anhand deren insgesamt oder hinsichtlich spezieller Aspekte (z. B. Bewertungsverfahren für erhebliche Emissionen von Anlagen) sichergestellt werden soll, dass Anträge alle gemäß Artikel 6 zu erbringenden Informationen enthalten.

5.   Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen (Artikel 7—8)

5.1.

Bitte erläutern Sie alle organisatorischen Veränderungen an den Genehmigungsverfahren (Behördenebenen, Zuständigkeiten usw.) seit dem letzten Berichtszeitraum.

5.2.

Gibt es hinsichtlich der in Artikel 7 geforderten vollständigen Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen besondere Schwierigkeiten, insbesondere im Falle der Mitwirkung mehrerer zuständiger Behörden? Bitte erläutern Sie alle dazu erlassenen Rechtsvorschriften und diesbezüglichen Leitfäden.

5.3.

Mithilfe welcher gesetzlichen Bestimmungen, Verfahren oder Leitfäden wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden eine Genehmigung verweigern, wenn eine Anlage die Anforderungen der Richtlinie 96/61/EG nicht erfüllt? Bitte geben Sie die Anzahl der Fälle und die Umstände an, unter denen Genehmigungen gegebenenfalls nicht erteilt wurden.

6.   Relevanz und Angemessenheit der Genehmigungsauflagen (Artikel 3 Buchstaben d und f, Artikel 9 sowie Artikel 16 Absätze 1 und 2)

6.1.

Bitte erläutern Sie alle allgemeinen bindenden Vorschriften oder besonderen Leitlinien für die zuständigen Behörden, die für die folgenden Aspekte erlassen bzw. aufgestellt wurden:

(1)

Verfahren und Kriterien für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten oder sonstigen Genehmigungsauflagen;

(2)

allgemeine Grundsätze für die Festlegung bester verfügbarer Techniken;

(3)

Umsetzung von Artikel 9 Absatz 4.

6.2.

Fragen im Zusammenhang mit den BVT-Merkblättern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG:

(1)

Wie werden im Allgemeinen die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie veröffentlichten Informationen bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken berücksichtigt? Wie werden die BVT-Merkblätter konkret bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen herangezogen? Gibt es Übersetzungen der BVT-Merkblätter (oder von Teilen von ihnen)?

(2)

Wie nützlich sind die von der Kommission nach Artikel 16 Absatz 2 veröffentlichten Angaben als Informationsquelle zur Festlegung von auf den besten verfügbaren Techniken beruhenden Emissionsgrenzwerten, äquivalenten Parametern und technischen Maßnahmen? Inwiefern könnten sie verbessert werden?

6.3.

Sonstige Aspekte im Hinblick auf Genehmigungsauflagen:

(1)

Wurden Umweltmanagementsysteme bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen herangezogen? Falls ja, wie?

(2)

Welcher Art waren die Genehmigungsauflagen oder sonstigen Maßnahmen, die üblicherweise gemäß Artikel 3 Buchstabe f (Standortsanierung nach endgültiger Stilllegung) angewandt wurden, und wie wurden sie in die Praxis umgesetzt?

(3)

Welcher Art waren die Genehmigungsauflagen, die üblicherweise hinsichtlich der Energieeffizienz (Artikel 3 Buchstabe d) festgelegt wurden? Wie wurde von der in Artikel 9 Absatz 3 eingeräumten Möglichkeit, keine Energieeffizienzanforderungen festzulegen, Gebrauch gemacht?

7.   Verfügbare repräsentative Daten (Artikel 16 Absatz 1)

7.1.

Anzugeben sind die verfügbaren repräsentativen Daten über die für spezielle Kategorien von Tätigkeiten des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungen sowie gegebenenfalls die besten verfügbaren Techniken, von denen diese Werte abgeleitet sind. Erläutern Sie, wie die Daten ausgewählt und erhoben wurden. Die Kommission wird vor oder während des Berichtszeitraums Hinweise für die Beantwortung dieser Frage vorlegen, damit zwei speziellen Sektoren besonders Rechnung getragen wird. Die übermittelten Daten (in Bezug auf Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungen) werden bewertet, um die festgelegten Grenzwerte und die tatsächliche Umweltleistung im Rahmen des Möglichen zu vergleichen. Danach könnte ein Vergleich mit den BVT-Emissionswerten in den BVT-Merkblättern durchgeführt werden.

8.   Allgemeine bindende Vorschriften (Artikel 9 Absatz 8)

8.1.

Für welche Kategorien von Anlagen und welche Anforderungen wurden gegebenenfalls allgemeine bindende Vorschriften im Einklang mit Artikel 9 Absatz 8 festgelegt? Wo sind diese allgemeinen bindenden Vorschriften zugänglich? In welcher Form werden solche Vorschriften festgelegt (wer z. B. erlässt sie und welchen rechtlichen Status haben sie)? Wird bei der Anwendung solcher Vorschriften dafür Sorge getragen, dass die (in Artikel 9 Absatz 4 genannten) örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden?

8.2.

Falls bekannt, bitte die Anzahl der Anlagen (in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz) angeben, für die bis zum Ende des Berichtszeitraums diese Vorschriften zur Anwendung kamen.

9.   Umweltqualitätsnormen (Artikel 10)

9.1.

Hat es Fälle gegeben, die unter Artikel 10 fielen und in denen die Anwendung der besten verfügbaren Techniken nicht ausreichend war, um einer in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Umweltqualitätsnorm (im Sinne von Artikel 2 Absatz 7) zu genügen? Wenn ja, bitte Beispiele für solche Fälle angeben und die ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen erläutern.

10.   Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken (Artikel 11)

10.1.

Wurden Maßnahmen ergriffen, um im Einklang mit Artikel 11 zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken verfolgen oder darüber unterrichtet werden? Falls ja, bitte Einzelheiten darlegen. Wenn nicht, welche Schritte sind geplant, damit diese Forderung erfüllt wird?

11.   Änderungen der Anlagen (Artikel 12 und Artikel 2 Absatz 10)

11.1.

Wie entscheiden die zuständigen Behörden aufgrund von Artikel 12 in der Praxis, ob eine „Änderung des Betriebs“ Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) und ob es sich bei einer solchen Änderung um eine „wesentliche Änderung“ handelt, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann (Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b)? Bitte geben Sie die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Leitfäden oder Verfahren an.

11.2.

Über wie viele Anträge auf Genehmigung einer „wesentlichen Änderung“ wurde im Berichtszeitraum entschieden? Bitte gliedern Sie die Daten nach Tätigkeitskategorien auf und verwenden Sie dazu das Muster und die Anmerkungen in Teil 2.

12.   Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen (Artikel 13)

12.1.

Sind die Intervalle für die Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigungsauflagen (Artikel 13) in einzelstaatlichen oder regionalen Rechtsvorschriften oder anderweitig — z. B. durch die Befristung von Genehmigungen — festgelegt? Wenn ja, um welche anderweitigen Regelungen handelt es sich? Bitte geben Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften, Leitfäden oder Verfahren an.

12.2.

In welchen (voraussichtlichen) durchschnittlichen Intervallen ist die Überprüfung der Genehmigungsauflagen vorgesehen? Unterschiede zwischen Anlagen oder Sektoren sind nach Möglichkeit mit anschaulichen Beispielen zu verdeutlichen.

12.3.

Wie erfolgt die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen? Wie wird die Bestimmung, der zufolge die Genehmigungsauflagen bei wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der besten verfügbaren Techniken zu überprüfen sind, umgesetzt? Bitte geben Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften, Leitfäden oder Verfahren an.

13.   Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 14)

13.1.

Wie wird die Forderung von Artikel 14 in der Praxis umgesetzt, dass Betreiber die zuständige Behörde regelmäßig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen unterrichten? Bitte geben Sie etwaige spezielle Vorschriften, Verfahren oder Leitlinien an, auf die sich die zuständigen Behörden dabei stützen. Legen die Betreiber regelmäßig Überwachungsberichte vor? Wie oft werden solche Informationen durchschnittlich übermittelt? Unterschiede zwischen Sektoren sind nach Möglichkeit mit Beispielen zu verdeutlichen.

13.2.

Soweit dies möglich und nicht Gegenstand der Berichterstattung aufgrund der Empfehlung zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten ist, benötigt die Kommission für Anlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, repräsentative Angaben zu folgenden Fragen:

Durchführung von Überprüfungen vor Ort und Probenahmen (Art, Anzahl, Häufigkeit);

Art und Anzahl der Maßnahmen (z. B. Sanktionen oder sonstige Schritte) infolge von Störfällen, Unfällen und der Nichteinhaltung von Genehmigungsauflagen.

14.   Information und Beteiligung der Öffentlichkeit (Artikel 15 und 15a)

14.1.

Welche wesentlichen Änderungen gab es seit dem letzten Berichtszeitraum hinsichtlich der Umsetzungsvorschriften über den Zugang zu Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 96/61/EG (Artikel 15 und 15a) in ihrer durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geänderten Fassung? Welche Auswirkungen hatten etwaige geänderte Bestimmungen für die zuständigen Behörden, Antragsteller und die betroffene Öffentlichkeit?

15.   Grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Artikel 17)

15.1.

Gab es im Berichtszeitraum Fälle, in denen die Bestimmungen von Artikel 17 hinsichtlich der grenzüberschreitenden Information und Zusammenarbeit geltend gemacht wurden? Geben Sie bitte anschauliche Beispiele für die allgemeine Verfahrensweise an.

16.   Beziehung zu anderen Rechtsakten der Gemeinschaft

16.1.

Wie beurteilt Ihr Mitgliedstaat im Allgemeinen die Wirksamkeit der Richtlinie 96/61/EG, u. a. im Vergleich zu anderen gemeinschaftlichen Umweltschutzinstrumenten? Wie werden auf der Grundlage etwaiger einschlägiger Studien und Analysen der Nutzen und die Kosten der Richtlinie 96/61/EG für die Umwelt (einschließlich der Kosten für Verwaltung und Einhaltung) eingeschätzt? Bitte geben Sie die entsprechenden Studien und Analysen an.

16.2.

Welche praktischen Erfahrungen haben Sie hinsichtlich der Nahtstellen zwischen den Genehmigungsauflagen der Richtlinie 96/61/EG und anderen Gemeinschaftsinstrumenten, die für Anlagen gelten können, die unter diese Richtlinie fallen? Welche Maßnahmen im Rahmen einzelstaatlicher, regionaler oder Verwaltungsvorschriften sind vorgesehen, um die Einheitlichkeit bei der Durchführung der Richtlinie 96/61/EG und anderer Rechtsakte zu gewährleisten? Relevant für die Beantwortung dieser Frage sind beispielsweise folgende Gemeinschaftsinstrumente:

Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2),

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (3),

Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (4),

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (5),

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (6),

Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (7),

Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (8),

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (9),

Verordnung (EG) Nr. 166/2006.

16.3.

Gibt es einzelstaatliche oder regionale Maßnahmen zur Rationalisierung der Berichterstattung an die zuständigen Behörden, zu der Anlagenbetreiber aufgrund der Richtlinie 96/61/EG oder anderer Gemeinschaftsinstrumente verpflichtet sind? Wenn ja, Maßnahmen bitte angeben. Welche Möglichkeiten sehen Sie, um die EU-Bestimmungen in diesem Bereich zu verbessern?

17.   Allgemeine Anmerkungen

17.1.

Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat besondere Umsetzungsprobleme, die Anlass zur Sorge geben? Wenn ja, bitte angeben.

TEIL 2

MUSTER FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE 2.1

Anmerkungen:

Allgemeiner Hinweis: Dieses Muster dient der Datenerfassung hinsichtlich der Anzahl von „Anlagen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 und von „Genehmigungen“ laut Artikel 2 Absatz 9. Die Anzahl der Anlagen muss nicht zwangsläufig mit jener der Genehmigungen übereinstimmen, da eine Genehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 9 für eine oder mehrere Anlagen oder Anlagenteile gelten kann. Weitere Hinweise und Erklärungen zu den Daten, die in den Tabellen 1 und 2 erfasst werden sollen, finden sich in den nachstehenden Anmerkungen 1-9. Tabelle 1 ist von den Mitgliedstaaten so vollständig wie möglich auszufüllen. Es steht den Mitgliedstaaten frei, zur Untermauerung und Erläuterung der Daten in den Tabellen 1 und 2 erforderlichenfalls zusätzliche Informationen (z. B. zur Standortsanierung) zu übermitteln. In die Anzahl der Genehmigungen einzubeziehen sind all diejenigen, die seit Inkrafttreten der Richtlinie 96/61/EG (am 30. Oktober 1999) für Ende 2008 noch betriebene Anlagen erteilt wurden.

1.

Mit den von 1 bis 9 nummerierten Spalten bietet Tabelle 1 ein Muster für die Erfassung von Daten auf der Grundlage der in einer Anlage ausgeführten wesentlichen Tätigkeiten gemäß Anhang I. Die Angaben sollten nach Möglichkeit den Unterkategorien des Anhangs I (z. B. 1.1, 2.3.a oder 6.4.b) folgen. Die linke Spalte enthält dazu die Nummern der entsprechenden Unterkategorien des Anhangs I und eine Kurzfassung der jeweiligen Tätigkeitsbeschreibung (die vollständigen Beschreibungen mit den Schwellenwerten finden sich in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG). Beim Ausfüllen der Tabelle 1 ist darauf zu achten, dass dieselbe Anlage oder Genehmigung nicht mehrfach erfasst wird, auch wenn mehrere Tätigkeiten betroffen sind. Erfasst eine Anlage oder eine Genehmigung Tätigkeiten, die unter zwei oder mehr Kategorien des Anhangs I fallen, ist diese unter nur einer Kategorie des Anhangs I zu berücksichtigen (beispielsweise jener, die die Anlage oder Genehmigung am genauesten beschreibt).

2.

In den Spalten 1 und 3 anzugeben sind lediglich die jeweilige Anzahl neuer und bestehender Anlagen — aufgeschlüsselt nach den in einer Anlage ausgeführten wesentlichen Tätigkeiten gemäß Anhang I —, die am Ende des Berichtszeitraums betrieben wurden. Als „bestehende Anlagen“ gelten dabei jene im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 96/61/EG und als „neue Anlagen“ alle übrigen. Spalte 8 enthält lediglich die Summe der Zahlen aus den Spalten 1 und 3.

3.

In Spalte 2 erfasst werden Daten über Genehmigungen, die bis zum Ende des Berichtszeitraums aufgrund von Artikel 4 für neue Anlagen erteilt wurden. Wie eingangs im allgemeinen Hinweis ausgeführt, muss diese Anzahl nicht zwangsläufig mit jener der Anlagen übereinstimmen, selbst wenn alle neuen Anlagen vollständig genehmigt wurden.

4.

Die Spalten 4-6 enthalten die verschiedenen Möglichkeiten, wie bestehende Anlagen im Einklang mit der Richtlinie 96/61/EG genehmigt werden können:

a)

Spalte 4 bezieht sich auf die Erteilung einer Genehmigung nach dem Verfahren der Artikel 6 und 8. In dieser Spalte wird eine solche Genehmigung als neue Genehmigung bezeichnet. Unter diese neuen Genehmigungen fallen auch solche, die aufgrund einer vorgesehenen „wesentlichen Änderung“ erteilt wurden.

b)

Alternativ zum Verfahren nach den Artikeln 6 und 8 können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 „durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung“ der bislang geltenden Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie betrieben werden, was als Prä-IVU-Genehmigung bezeichnet werden kann (d. h. eine Genehmigung, die nach Rechtsvorschriften erteilt wurde, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 96/61/EG galten). In Spalte 5 werden jene Fälle erfasst, in denen die Auflagen einer solchen Prä-IVU-Genehmigung überprüft, aber nicht aktualisiert wurden, da festgestellt wurde, dass die Auflagen bereits im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 96/61/EG stehen.

c)

Entsprechend werden in Spalte 6 diejenigen Fälle erfasst, in denen die Auflagen einer Prä-IVU-Genehmigung überprüft und daraufhin aktualisiert wurden, um die Einhaltung der Richtlinie 96/61/EG zu gewährleisten. Darunter fallen auch solche Genehmigungen, bei denen die Überprüfung und Aktualisierung auf eine vorgesehene „wesentliche Änderung“ zurückgingen.

5.

Spalte 7 umfasst die Daten zu Genehmigungen für bestehende Anlagen, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 am Ende des Berichtszeitraums noch nicht erteilt bzw. überprüft und gegebenenfalls aktualisiert waren. Die Mitgliedstaaten haben darzulegen, wie sie im Falle solcher Genehmigungsanforderungen, denen noch nicht nachgekommen wurde, vorgehen.

6.

In Spalte 9 erfasst werden Daten über die Anzahl der Genehmigungsanträge (oder aktualisierten Genehmigungen) von Betreibern bestehender oder neuer Anlagen im Zusammenhang mit einer vorgesehenen „wesentlichen Änderung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b, über die während des Berichtszeitraums entschieden wurde. Darunter fallen auch wesentliche Änderungen an Anlagen, die bereits im Einklang mit der Richtlinie 96/61/EG stehen.

7.

Spalte 10 umfasst die Daten zu Genehmigungen für bestehende Anlagen, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 Ende Oktober 2007 noch nicht erteilt bzw. überprüft und gegebenenfalls aktualisiert waren. Die Mitgliedstaaten haben darzulegen, wie sie im Falle solcher Genehmigungsanforderungen, denen noch nicht nachgekommen wurde, vorgehen.

8.

Zwar wird im Allgemeinen erwartet, dass die Mitgliedstaaten ihre Angaben möglichst anhand der in Tabelle 1 aufgeführten wesentlichen Tätigkeitsarten bereitstellen. Es ist jedoch bekannt, dass die chemische Industrie diesbezüglich besonders komplex ist und dass in zahlreichen Chemieanlagen mehr als eine der in den Unterkategorien der Kategorie 4 festgelegten Tätigkeiten ausgeführt wird. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb bei Vorliegen der entsprechenden Daten ihre Angaben anhand der Unterkategorien machen und anderenfalls nur die Gesamtzahlen für die Kategorie 4 erfassen (d. h. ohne Aufschlüsselung nach Unterkategorien).

9.

In Tabelle 2 soll die Gesamtzahl der Genehmigungen, die am Ende des Berichtszeitraums im Einklang mit der Richtlinie stehen oder noch ausstehen, erfasst werden. Die erste Zeile enthält die Summe der jeweiligen Gesamtanzahl aus den Spalten 2, 4, 5 und 6 von Tabelle 1. Die zweite Zeile enthält die Gesamtanzahl aus Spalte 7 von Tabelle 1.

Tabelle 1

Anlagenart nach Tätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG (s. Anmerkung 1)

Genehmigungen für NEUE ANLAGEN (Artikel 4)

Genehmigungen für BESTEHENDE ANLAGEN (Artikel 5 Absatz 1)

 

 

 

 

1.

Anz. neuer Anlagen, die Ende 2008 betrieben werden (s. Anm. 2)

2.

Anz. der Genehmigungen, die bis Ende 2008 erteilt werden (s. Anm. 3)

3.

Anz. bestehender Anlagen, die Ende 2008 betrieben werden (s. Anm. 2)

4.

Anz. der bis Ende 2008 vorliegenden neuen Genehmigungen aufgrund von Art. 6 und 8 (s. Anm. 4a)

5.

Anz. von Prä-IVU-Genehmigungen, die bis Ende 2008 überprüft, aber nicht aktualisiert waren (s. Anm. 4b)

6.

Anz. von Prä-IVU-Genehmigungen, die bis Ende 2008 überprüft und aktualisiert waren (s. Anm. 4c)

7.

Etwaige Anz. der Ende 2008 ausstehenden Genehmigungen (entgegen den Bestimmungen der Richtlinie) (s. Anm. 5)

8.

Anz. der Anlagen (1+3)

9.

Anz. der im Berichtszeitraum entschiedenen Anträge auf Genehmigung einer „wesentlichen Änderung“ (s. Anm. 6)

10.

Etwaige Anz. der Ende Okt. 2007 ausstehenden Genehmigungen (entgegen den Bestimmungen der Richtlinie) (s. Anm. 7)

1.   

Energiewirtschaft

1.1.

Feuerungsanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2.

Mineralöl- und Gasraffinerien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.3.

Kokereien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.4.

Kohlevergasungs- und verflüssigungsanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   

Eisenmetallverarbeitung

2.1.

Röst- und Sinteranlagen für Metallerz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2.

Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.3. a)

Warmwalzanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.3. b)

Schmiedeanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.3. c)

Anlagen zum Aufbringen schmelzflüssiger metallischer Schutzschichten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.4.

Gießereien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.5. a)

Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.5. b)

Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.6.

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.   

Mineralverarbeitende Industrie

3.1.

Anlagen zur Zement- oder Kalkherstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.

Anlagen zur Gewinnung von Asbest

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.3.

Anlagen zur Herstellung von Glas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.4.

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.5.

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   

Chemische Industrie (s. Anmerkung 8)

4.1.

Anlagen zur Herstellung organischer Chemikalien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.2.

Anlagen zur Herstellung anorganischer Chemikalien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.3.

Anlagen zur Herstellung von Düngemitteln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.4.

Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.5.

Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.6.

Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.   

Abfallbehandlung

5.1.

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.2.

Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.3.

Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.4.

Deponien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.   

Sonstige Industriezweige

6.1. a)

Anlagen zur Herstellung von Zellstoff

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.1. b)

Anlagen zur Herstellung von Papier und Pappe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.

Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.3.

Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.4. a)

Anlagen zum Schlachten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.4. b)

Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.4. c)

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.5.

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.6. a)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.6. b)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.6. c)

Anlagen zur Intensivhaltung oder aufzucht von Säuen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.7.

Anlagen zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.8.

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff oder Elektrographit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

 

Gesamtanzahl (s. Anm. 9)

Gesamtzahl der Genehmigungen im Einklang mit der Richtlinie

(Tabelle 1 Spalten 2 + 4 + 5 + 6)

 

Etwaige Gesamtzahl der Ende 2008 ausstehenden Genehmigungen (entgegen den Bestimmungen der Richtlinie)

(Tabelle 1 Spalte 7)

 


(1)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

(2)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(4)  ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(8)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.


9.3.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/78


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. März 2006

über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (Rückstände) durch die Gemeinschaft gewährte Finanzhilfe für das Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 604)

(Nur der deutsche, der französische, der italienische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2006/195/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG sieht vor, dass die Gemeinschaft durch die den Referenzlaboratorien gewährte Finanzhilfe zur Verbesserung der Wirksamkeit von Veterinärkontrollen beiträgt. Jedes als solches benannte Referenzlaboratorium kann gemäß den Veterinärvorschriften der Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG (2) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Beihilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen liefern.

(3)

Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2006 vorgelegten entsprechenden vorläufigen Haushalte geprüft.

(4)

Somit sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft denjenigen gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gewährt werden, die zur Durchführung der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (3) vorgesehenen Aufgaben und Pflichten benannt sind.

(5)

Weitere Unterstützung sollte für die Organisation von Workshops in Bereichen gewährt werden, die in die Zuständigkeit der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien fallen.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung „Garantie“ des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 auf diese Entscheidung Anwendung.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (vormals Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, BGVV) in Berlin wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 höchstens 425 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 2

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die vom Laboratoire d’études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (vormals Laboratoire des médicaments vétérinaires, CNEVA-LMV) in Fougères wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 höchstens 425 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 3

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für die vom Istituto Superiore di Sanità in Rom wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 höchstens 255 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Italien eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 4

(1)   Die Gemeinschaft gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe für die vom Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieuhygiëne (RIVM) in Bilthoven wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG.

Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 höchstens 425 000 EUR.

(2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft den Niederlanden eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.

(3)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


9.3.2006   

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L 70/80


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. März 2006

zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchsektor in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 609)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/196/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang XII Kapitel 6 Abschnitt B Unterabschnitt I Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Polen wurden Übergangszeiträume für bestimmte Betriebe gewährt, die in Anlage B (1) des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 aufgeführt sind.

(2)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 wurde durch die Entscheidungen 2004/458/EG (2), 2004/471/EG (3), 2004/474/EG (4), 2005/271/EG (5), 2005/591/EG (6), 2005/854EG (7) und 2006/14/EG (8) der Kommission geändert.

(3)

Gemäß einer amtlichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde haben mehrere Betriebe des Fleisch- und Milchsektors ihren Modernisierungsprozess abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften. Darüber hinaus haben mehrere Betriebe ihre Tätigkeit eingestellt. Sie sind deshalb aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, zu streichen.

(4)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ist über die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Betriebe werden aus der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 227 E vom 23.9.2003, S. 1392.

(2)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 53, berichtigt in ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 39.

(3)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 56, berichtigt in ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 31.

(4)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 73, berichtigt in ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 44.

(5)  ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 13.

(6)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 96.

(7)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 17.

(8)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 66.


ANHANG

Liste der Betriebe, die aus Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen werden

Fleisch verarbeitende Betriebe

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

35.

08040206

AGROMAS Sp. z o.o.

71.

12160208

Wojnickie Zakłady Mięsne

„MEAT COMPANY“

99.

14370101

Ubojnia Trzody i Bydła „WILPOL“

155.

24610323

„Basco“ s.c.

181.

24170301

Zakład Przetwórstwa

Mięsnego B.Wisniewska

186.

26040209

„Wir“ Szproch I

Przetwórstwo Mięsa SJ.

209.

30090103

Firma Handlowo

Usługowa – Andrzej Mejsner

239.

30280102

PHU ROMEX Grażyna Pachela, Ubojnia Bydła

243.

30290201

Rzeźnictwo Kujawa,

Maik s.j.

246.

30300112

Ubój Trzody

Mariusz Marciniak


Geflügelfleisch

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

31.

18630501

Jedynka Spółka z o.o.

Zakład Produkcyjny

34.

24610602

Szerwal 2000 Sp. z o.o.


Milch

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

57.

20111601

OSM Dąbrowa Białostocka

66.

24781601

OSM w Zabrzu

68.

24061602

OSM Krzepice

74.

24161602

OSM „Rokitnianka“ w

Szczekocinach

101.

30151601

OSM „Top-Tomyśl“

103.

30201601

OSM Kowalew – Dobrzyca

Zakład Kowalew

107.

30231601

SM Udziałowców

110.

30281601

ZPM „Mlecz“ Wolsztyn, Oddział Damasławek

111.

30301601

SM Września


9.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/82


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. März 2006

über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2006/197/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Februar 2001 stellten Pioneer Overseas Corporation und Dow AgroSciences Europe zusammen bei den zuständigen Behörden der Niederlande gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (2) einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507 gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten („die Erzeugnisse“).

(2)

In ihrem Bericht vom 4. November 2003 über die Erstprüfung kam die zuständige niederländische Stelle für Lebensmittelbewertung zu dem Schluss, dass die Erzeugnisse so sicher wie aus konventionellem Mais gewonnene Lebensmittel und Lebensmittelzutaten seien und auf dieselbe Weise verwendet werden könnten.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 10. November 2003 an alle Mitgliedstaaten weiter. Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen der Erzeugnisse erhoben. Daraufhin wurde ein zusätzlicher Bewertungsbericht angefordert.

(4)

Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (nachstehend „die Verordnung“) sieht vor, dass Anträge, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung gestellt wurden, d. h. vor dem 18. April 2004, in Anträge gemäß Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung umgewandelt werden, sofern ein zusätzlicher Bewertungsbericht gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erforderlich ist.

(5)

Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist beschränkt auf das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel oder neuartiger Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft. Demzufolge gilt die vorliegende Entscheidung nicht für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die aus der Maissorte 1507 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen wurden.

(6)

Insbesondere ist das Inverkehrbringen der genetisch veränderten Maissorte 1507 als Erzeugnis oder in einigen Erzeugnissen, einschließlich Futtermitteln, die diesen Mais enthalten oder daraus bestehen, in der Entscheidung 2005/772/EG der Kommission vom 3. November 2005 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten und gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium toleranten Maisprodukts (Zea mays L., Linie 1507) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geregelt.

(7)

Vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (18. April 2004) wurden aus der Maissorte 1507 hergestellte Futtermittel in Verkehr gebracht. Sie unterliegen daher den Bestimmungen des Artikels 20 der Verordnung und dürfen in Verkehr gebracht sowie unter den im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel festgelegten Bedingungen verwendet werden.

(8)

Am 3. März 2005 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) in ihrer Stellungnahme gemäß Artikel 6 der Verordnung fest, dass kein Hinweis darauf besteht, dass sich das Inverkehrbringen der Erzeugnisse auf die Gesundheit von Mensch oder Tier bzw. auf die Umwelt schädlich auswirkt (4). Bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme trug die Behörde allen spezifischen Fragen und Anliegen der Mitgliedstaaten Rechnung.

(9)

Somit erklärt die Behörde in der Stellungnahme, dass keine anderen als die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung festgelegten spezifischen Etikettierungsvorschriften erforderlich sind. Außerdem seien keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder spezifische Bedingungen oder Einschränkungen für Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen, sowie keine spezifischen Bedingungen zum Schutz besonderer Ökosysteme/der Umwelt und/oder geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung erforderlich.

(10)

Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass der Umweltüberwachungsplan, der aus einem allgemeinen, vom Antragsteller vorgelegten Überwachungsplan besteht, mit der geplanten Verwendung der Erzeugnisse übereinstimmt.

(11)

Angesichts der genannten Erwägungen sollte die Genehmigung erteilt werden.

(12)

Der Maissorte 1507 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (5) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(13)

Alle im Anhang zu dieser Entscheidung enthaltenen Informationen über die Zulassung der Erzeugnisse sollten in das in der Verordnung genannte Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen werden.

(14)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung sind die Bedingungen für die Zulassung der Erzeugnisse für alle Personen, welche sie in Verkehr bringen, verbindlich.

(15)

Diese Entscheidung ist über die Informationsstelle für Biosicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (6) zu melden.

(16)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat keine Stellungnahme abgegeben; deshalb hat die Kommission dem Rat am 5. Oktober 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (7) einen Vorschlag vorgelegt, wobei der Rat binnen drei Monaten tätig werden muss.

(17)

Da der Rat jedoch nicht innerhalb der erforderlichen Frist reagiert hat, sollte nun von der Kommission eine Entscheidung erlassen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Erzeugnisse

Diese Entscheidung betrifft Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) der Sorte 1507, der im Anhang weiter spezifiziert und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 mit dem spezifischen Marker DAS-Ø15Ø7-1 bezeichnet ist, enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen wurden („die Erzeugnisse“).

Artikel 2

Inverkehrbringen

Das Inverkehrbringen der Erzeugnisse gemäß den in der vorliegenden Entscheidung und deren Anhang festgelegten Bedingungen wird zu den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Zwecken genehmigt.

Artikel 3

Etikettierung

Zum Zweck der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Etikettierungsvorschriften wird „Mais“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

Artikel 4

Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt

(1)   Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass der Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung aufgestellt und durchgeführt wird.

(2)   Die Zulassungsinhaber legen der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der Überwachungstätigkeit vor.

In den Berichten ist eindeutig anzugeben, welche ihrer Teile als vertraulich gelten; dafür ist eine nachprüfbare Begründung für die Vertraulichkeit gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 beizufügen.

Vertrauliche Teile dieser Berichte sind als getrennte Unterlagen vorzulegen.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen.

Artikel 6

Zulassungsinhaber

Die Zulassungsinhaber sind:

a)

Pioneer Overseas Corporation, Belgien, als Vertreter von Pioneer Hi-Bred International, Vereinigte Staaten, und

b)

Dow AgroSciences Europe, Vereinigtes Königreich, als Vertreter von Mycogen Seeds, Vereinigte Staaten;

beiden obliegt es, die in dieser Entscheidung und in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Pflichten von Zulassungsinhabern zu erfüllen.

Artikel 7

Geltungsdauer

Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Annahme 10 Jahre lang.

Brüssel, den 3. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

(3)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 42.

(4)  http://www.efsa.eu.int/science/gmo/gm_ff_applications/more_info/503/op_gm07_ej182_1507_opinion_nl_doc2_en1.pdf

(5)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(6)  ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name: Pioneer Overseas Corporation

Adresse: Avenue des Arts 44, B-1040 Brüssel, Belgien

im Namen von Pioneer Hi-Bred International, Inc., 400 Locus Street, Suite 800, Des Moines, IA50309, Vereinigte Staaten

und

Name: Dow AgroSciences Europe Ltd.

Adresse: European Development Centre, 3 Milton Park, Abingdon, Oxon OX14 4RN, Vereinigtes Königreich

im Namen von Mycogen Seeds c/o Dow AgroSciences LLC, 9330 Zionsville Road, Indianapolis, IN 46268-1054, Vereinigte Staaten.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse: Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die den genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) der Sorte 1507 gemäß Beschreibung im Antrag, spezifischer Erkennungsmarker DAS-Ø15Ø7-1, enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen wurden, welcher resistent gegenüber dem Maiszünsler (Ostrinia nubilalis) und bestimmten anderen Lepidopteren und tolerant gegen das Herbizid Glufosinat-Ammonium ist. Die Maissorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthält folgende DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten:

Eine synthetische Version des aus Bacillus thuringiensis subsp. aizawai gewonnenen verkürzten cry1F-Gens, das Resistenz gegenüber dem Maiszünsler (Ostrinia nubilalis) und bestimmten anderen Lepidopteren verleiht, kontrolliert durch den aus Zea mays L. abgeleiteten Ubiquitin-Promotor ubiZM1(2) und den aus Agrobacterium tumefaciens pTi15955 abgeleiteten ORF25PolyA-Terminator.

Eine synthetische Version des aus Streptomyces viridochromogenes, Stamm Tü494, gewonnenen pat-Gens, das Toleranz gegen das Herbizid Glufosinat-Ammonium verleiht, kontrolliert durch einen 35S-Promotor und die Terminatorsequenzen aus dem Blumenkohlmosaikvirus.

c)   Etikettierung: Keine weiteren spezifischen Anforderungen außer denen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

Zum Zweck des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird „Mais“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

d)   Nachweisverfahren:

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderten DAS-Ø15Ø7-1-Mais

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium, Validierung veröffentlicht unter folgender Internet-Adresse: http://gmo-crl.jrc.it/detectionmethods/TC1507-WEB-Protocol-Validation.pdf

Referenzmaterial: ERM®-BF418 erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, beim Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) unter folgender Internet-Adresse: http://www.irmm.jrc.be/html/reference_materials_catalogue/index.htm.

e)   Spezifischer Marker:

DAS-Ø15Ø7-1

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt: Informationsstelle für Biosicherheit, Eintragskennung: siehe Beschluss 2006/197/EG

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für Inverkehrbringen, Verwendung bzw. Handhabung der Erzeugnisse: Nicht erforderlich.

h)   Überwachungsplan: Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

Link: http://gmo-crl.jrc.it/detectionmethods/TC1507-WEB-Protocol-Validation.pdf

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr: Nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zur Verfügung gestellt.