ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 59

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
1. März 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 351/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 352/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1461/93 betreffend den Zugang zu den öffentlichen Aufträgen für Bieter aus den Vereinigten Staaten von Amerika

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 353/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 354/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 355/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 356/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. März 2006

34

 

*

Verordnung (EG) Nr. 357/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 zur vierundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 358/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 zur Festsetzung der ab dem 1. März 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

37

 

 

Verordnung (EG) Nr. 359/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

40

 

 

Verordnung (EG) Nr. 360/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

42

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993)

43

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

1.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 351/2006 DES RATES

vom 27. Februar 2006

zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten festzusetzen, die mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neun Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten ab dem 1. Mai 2004 auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind.

(2)

Die Berichtigungskoeffizienten, auf deren Grundlage Zahlungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 257/2005 (2) vorgenommen wurden, können rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.

(3)

Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Nachzahlung vorzusehen.

(4)

Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2005 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorzusehen.

(5)

In Übereinstimmung mit der für die Anwendung der innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehenen Regelung ist vorzusehen, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten ab dem 1. Mai 2004 auf ihrem Dienstposten verbleiben, die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt.

Artikel 2

(1)   Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

(2)   Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2005 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vor.

Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 1.


ANHANG

Land/Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient Juli 2005

Afghanistan (1)

0

Südafrika

66,6

Albanien

86,2

Algerien

89,3

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

69,9

Angola

126,5

Saudi-Arabien

86,4

Argentinien

63,3

Armenien

104,9

Australien

105,3

Bangladesch

53,3

Barbados

127,4

Benin

92,8

Bolivien

52,2

Bosnien und Herzegowina

73,4

Botsuana

62,8

Brasilien

76,8

Bulgarien

73,9

Burkina Faso

87,7

Burundi (1)

0

Kambodscha

67,6

Kamerun

101,3

Kanada

84,6

Kap Verde

74,2

Chile

79,4

China

78,5

Zypern

101,3

Westjordanland — Gazastreifen

91,3

Kolumbien

71,3

Kongo

129,8

Südkorea

108,2

Costa Rica

72,4

Côte d'Ivoire

111,2

Kroatien

101,8

Kuba

93

Dschibuti

101,1

Ägypten

56,9

El Salvador

81,7

Ecuador

70,5

Eritrea

51

Estland

77,7

Vereinigte Staaten (New York)

106,8

Vereinigte Staaten (Washington)

103,7

Äthiopien

81,1

Gabun

116,1

Gambia

51,1

Georgien

96,1

Ghana

79,4

Guatemala

84,9

Guinea

59,8

Guinea-Bissau

139,2

Guyana

60,6

Haiti

100,8

Honduras

75,9

Hongkong

87,6

Ungarn

78,1

Fidschi

78,4

Salomonen

85,4

Indien

51,6

Indonesien

78,7

Israel

91,5

Jamaika

91,5

Japan (Naka)

125,6

Japan (Tokyo)

132,9

Jordanien

76

Kasachstan

112,8

Kenia

88,2

Kirgisistan

84,6

Laos

74,7

Lesotho

74,3

Lettland

71,2

Libanon

105,7

Liberia (1)

0

Litauen

73,8

Madagaskar

71,9

Malaysia

73,9

Malawi

76,4

Mali

98,8

Malta

97,9

Marokko

86,1

Mauritius

75

Mauretanien

71,7

Mexiko

77,9

Moldau (1)

0

Mosambik

72,7

Namibia

79,5

Nepal

72,7

Nicaragua

67,5

Niger

91,8

Nigeria

86,1

Norwegen

132,5

Neukaledonien

120,4

Neuseeland

106,7

Uganda

75,6

Pakistan

52,9

Papua-Neuguinea

77,3

Paraguay

66

Peru

86,5

Philippinen

51,4

Polen

78

Zentralafrikanische Republik

117,6

Demokratische Republik Kongo

138,6

Dominikanische Republik

84,8

Tschechische Republik

82,1

Rumänien

56,4

Russland

110

Ruanda

87,7

Senegal

78,2

Serbien und Montenegro

61,7

Sierra Leone

72

Singapur

97,6

Slowakei

87,4

Slowenien

76,4

Somalia (1)

0

Sudan

43,4

Sri Lanka

60,8

Schweiz

118,7

Suriname

54,7

Swasiland

69,7

Syrien

67,5

Tadschikistan

73

Taiwan

96,2

Tansania

61,7

Tschad

130,6

Thailand

61,8

Togo

95

Trinidad und Tobago

73,8

Tunesien

72,6

Türkei

93,2

Ukraine

101,1

Uruguay

74,8

Vanuatu

124,1

Venezuela

59,9

Vietnam

52,7

Jemen

75,8

Sambia

55,9

Simbabwe

62,7


(1)  Liegt nicht vor.


1.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 352/2006 DES RATES

vom 27. Februar 2006

zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1461/93 betreffend den Zugang zu den öffentlichen Aufträgen für Bieter aus den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1461/93 des Rates (1) schränkt für Bieter aus den Vereinigten Staaten den Zugang zu bestimmten Aufträgen ein, die von bestimmten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, da die Vereinigten Staaten nach Titel VII des amerikanischen Trade Act von 1988 bestimmte Maßnahmen bezüglich der Bieter aus der Gemeinschaft ergriffen haben.

(2)

Die Entscheidung der Vereinigten Staaten von Amerika, die nach Titel VII des Trade Act von 1988 verhängten Strafmaßnahmen aufzuheben, tritt am 1. März 2006 in Kraft.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1461/93 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1461/93 des Rates betreffend den Zugang zu den öffentlichen Aufträgen für Bieter aus den Vereinigten Staaten von Amerika wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 146 vom 17.6.1993, S. 1.


1.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 353/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

80,9

204

41,2

212

94,6

999

72,2

0707 00 05

052

155,9

068

138,2

204

68,1

999

120,7

0709 10 00

220

57,6

999

57,6

0709 90 70

052

133,1

204

55,8

999

94,5

0805 10 20

052

53,7

204

46,5

212

42,5

220

41,6

624

63,0

999

49,5

0805 50 10

052

43,1

220

39,9

624

57,5

999

46,8

0808 10 80

388

115,2

400

126,6

404

103,1

528

89,1

720

79,4

999

102,7

0808 20 50

220

60,6

388

87,6

400

93,6

512

65,7

528

70,8

720

45,0

999

70,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


1.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 354/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Tierseuchenamt („OIE“) sind in einem Briefwechsel (2), übereingekommen zusammenzuarbeiten. Mit Unterstützung der Gemeinschaft hat das OIE daraufhin im Mai 2005 Grundsätze und spezielle Leitlinien für den Schutz von international gehandelten Tieren, insbesondere in Bezug auf den Transport auf dem See-, Land- oder Luftweg, als Abschnitt 3.7 des Gesundheitskodex für Landtiere angenommen. Zur Durchführung von Artikel 3.7.2.1 der Leitlinien für den Transport von Tieren auf dem Seeweg und Artikel 3.7.3.1 der Leitlinien für den Transport von Tieren auf dem Landweg, in denen die Kompetenzen der zuständigen Behörden festgelegt sind, sollten die Instrumente zur Überwachung und Bewertung der Tierschutzvorkehrungen gestärkt und hierzu die Verfahren der Berichterstattung über die Kontrollen verbessert werden, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Tierschutzbedingungen der aus der Gemeinschaft ausgeführten Tiere durchführen.

(2)

Um eine eingehende Beurteilung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission (3) zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten zu detaillierten statistischen Angaben über alle Fälle der Nichtzahlung von Ausfuhrerstattungen verpflichtet werden. Dazu sollten entsprechende Angaben bei den Zahlstellen gesammelt werden, was gleichzeitig zu mehr Transparenz beiträgt. Es ist daher vorzusehen, dass die für die Ausgangsstelle zuständige Veterinärbehörde der Zahlstelle eine Kopie des Kontrollberichts der Ausgangsstelle übermittelt.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 werden die Kontrollen nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durchgeführt. Ferner ist vorgesehen, dass die Kontrollen nur von einem Tierarzt durchgeführt werden dürfen. Um die Wirksamkeit dieser Kontrollen zu erhöhen, sollten sie nur von einem Tierarzt durchgeführt werden dürfen, der Inhaber des Befähigungsnachweises im Sinne der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (4) ist.

(4)

Außerdem ist von den Mitgliedstaaten unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu überprüfen, ob sich die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften vergewissern, dass Tierärzte, die im Besitz eines nicht unter die Richtlinie 78/1026/EWG fallenden Befähigungsnachweises sind, über die erforderlichen Kenntnisse gemäß der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (5) verfügen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die vorliegende Verordnung sollte erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums zur Durchführung der Änderungen gelten.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die für die Ausgangsstelle zuständige Veterinärbehörde bewahrt diesen Bericht mindestens drei Jahre lang auf. Eine Kopie dieses Berichts wird der Zahlstelle übermittelt.“

2.

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kontrollen gemäß Absatz 1 sind von einem Tierarzt durchzuführen, der im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Tierarztes gemäß Artikel 2 der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates (6) ist. Die Mitgliedstaaten, die die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften zugelassen haben, überprüfen jedoch, ob diese Gesellschaften ihrerseits nachprüfen, ob Tierärzte, die einen nicht unter diese Richtlinie fallenden Befähigungsnachweis besitzen, über die erforderlichen Kenntnisse gemäß der Richtlinie 91/628/EWG verfügen. Diese Kontrollen werden auf angemessene, objektive und unparteiische Art und Weise anhand geeigneter Verfahren durchgeführt.

3.

Artikel 8 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Gründe für die Nichtzahlung und die Wiedereinziehung der Erstattungen für die Tiere gemäß den Buchstaben b und c sowie die Anzahl dieser Tiere, die im Sinne der Anhänge I, II und III unter die Kategorien B, C bzw. D fallen;

da)

die Anzahl der Sanktionen für jede in Artikel 6 Absätze 1 und 2 festgelegte Kategorie unter Angabe der entsprechenden Anzahl von Tieren sowie der nicht gezahlten Erstattungsbeträge;“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 1 und 2 gilt für die ab 1. Januar 2007 angenommenen Ausfuhranmeldungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. C 215 vom 27.8.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1979/2004 (ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 23).

(4)  ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).

(5)  ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1.“


1.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 355/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2006

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Einleitung

(1)

Am 18. April 2005 erhielt die Kommission einen Antrag betreffend die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea von dem Unternehmen Whirlpool Europe s.r.l. (nachstehend „Antragsteller“ genannt), auf das ein größerer Teil der Produktion von Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen in der Gemeinschaft entfällt.

(2)

Dieser Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Das Verfahren wurde am 2. Juni 2005 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eingeleitet.

1.2   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen koreanischen ausführenden Hersteller, Händler, Einführer, Zulieferer und Einzelhändler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände und die Vertreter der Republik Korea offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und Interesse der Gemeinschaft als notwendig erachtete, und prüfte sie. Zu diesem Zweck sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Antworten gingen ein von drei koreanischen ausführenden Herstellern und den mit ihnen verbundenen Einführern in der Gemeinschaft, dem Antragsteller, einem unabhängigen Einführer, zwei Zulieferern und zwei Händlern in der Gemeinschaft.

(6)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Hersteller in der Gemeinschaft:

Whirlpool Europe s.r.l, Varese, Italien;

b)

Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft:

Indesit Company SpA, Fabriano, Italien;

c)

Händler in der Gemeinschaft:

Media-Saturn Systemzentrale GmbH, Ingolstadt, Deutschland;

d)

Ausführende Hersteller in Korea:

Daewoo Electronics Corporation, Seoul,

LG Electronics Corporation, Seoul,

Samsung Electronics Corporation, Seoul;

e)

Verbundene Einführer in der Gemeinschaft:

Daewoo Electronics Sales UK, Wokingham, Vereinigtes Königreich,

LG Electronics Benelux BV, Almere, Niederlande,

LG Electronics España SA, Madrid, Spanien,

LG Electronics UK Limited, Slough, Vereinigtes Königreich,

Samsung Electronics Benelux BV, Delft, Niederlande,

Samsung Electronics Iberia SA, Barcelona, Spanien,

Samsung Electronics UK Limited, Chertsey, Vereinigtes Königreich.

(7)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

1.3   Untersuchungszeitraum

(8)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

2.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Ware

(9)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen, d. h. um kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit einem Inhalt von mehr als 400 l und mit mindestens zwei getrennten, nebeneinander angebrachten Außentüren, mit Ursprung in der Republik Korea, die derzeit dem KN-Code ex 8418 10 20 zugewiesen werden.

(10)

Ein Haushaltsgerätehersteller in der Gemeinschaft beantragte, Kühl- und Gefrierschränke, die mit Hilfe einer speziellen Vorrichtung zu einer Side-by-Side-Kombination verbunden werden können, in die Warendefinition aufzunehmen. Die diesbezügliche Prüfung ergab, dass es sich um zwei separate Haushaltsgeräte handelt, die unabhängig voneinander angeboten werden und funktionieren. Daher handelt es sich nicht um Kühl-Gefrierkombinationen, die folglich nicht unter die Warendefinition fallen.

(11)

Einem ausführenden Hersteller zufolge hätten alle Kühl-Gefrierkombinationen in das Verfahren einbezogen werden müssen, da sie demselben Zweck dienen, nämlich der Bewahrung von Nahrungsmitteln und Getränken, und die meisten sowohl über einen Kühl- als auch über einen Gefrierteil verfügen.

(12)

Dasselbe Unternehmen behauptete ferner, dass die Warenbeschreibung in der Einleitungsbekanntmachung mangelhaft sei. Diesem Unternehmen zufolge geht die Branche davon aus, dass es sich bei „Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen“ um Geräte mit einem Kühlteil und einem Gefrierteil handelt, die nebeneinander angebracht sind und separate Außentüren aufweisen. Das Unternehmen behauptete, dass, falls die Definition der betroffenen Ware wie in der Einleitungsbekanntmachung beibehalten würde, bestimmte Kühl-Gefrierkombinationen, bei denen der unten angebrachte Gefrierteil eine Tür und der oben angebrachte Kühlteil zwei Türen aufweist, in die Untersuchung einbezogen würden, während vergleichbare Modelle mit jeweils nur einer Tür davon ausgenommen wären. Nach Auffassung des Unternehmens müssten entweder alle Kühl-Gefrierkombinationen mit drei oder mehr Türen von dem Verfahren ausgenommen werden oder die Warendefinition müsse auf alle Kühl-Gefrierkombinationen ausgeweitet werden.

(13)

Zu dem Argument, dass alle Kühl-Gefrierkombinationen in das Verfahren hätten einbezogen werden müssen, weil sie demselben Zweck dienen, ist zu bemerken, dass es sich bei dem Markt für Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen um ein separates und eigenständiges Marktsegment handelt. Aufgrund der besonderen materiellen Eigenschaften, nämlich der beiden großen, nebeneinander angebrachten Türen, nehmen Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen ihren eigenen speziellen Platz auf dem Markt für Kühl-Gefrierkombinationen ein. Diese Tatsache wird auch von Herstellern, Vertriebsgesellschaften und Verkäufern anerkannt, die die Ware gesondert als eine Art „Spitzen-“Kühl-Gefrierkombination vermarkten.

(14)

In Bezug auf das zweite Argument ergab die Untersuchung, dass es keine allgemein verwendete Definition von Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen gibt. Die unter Randnummer (12) erwähnte Kühl-Gefrierkombination mit drei Türen wird zusammen mit allen anderen Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen auf dem Markt angeboten. Auch der ausführende Hersteller, der die vorstehenden Behauptungen vorbrachte, verkaufte diese Kühl-Gefrierkombinationen bisher ausdrücklich als „dreitürige Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen“.

(15)

Deshalb wird vorläufig der Schluss gezogen, dass alle Typen von Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen, einschließlich der dreitürigen Modelle mit unten angebrachtem Gefrierteil, trotz der Unterschiede bei Fassungsvermögen, Optionen und Materialien dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und im Wesentlichen zu denselben Zwecken verwendet werden.

(16)

Folglich rechtfertigten die Argumente dieses ausführenden Herstellers eine Änderung der Beschreibung der betroffenen Ware unter Nummer 2 der Einleitungsbekanntmachung nicht. Allerdings war den Untersuchungsergebnissen zufolge eine geringfügige Änderung des Wortlauts erforderlich, um die Warendefinition an die Beschreibung in der Kombinierten Nomenklatur anzugleichen; dies hatte jedoch keine Auswirkung auf die eigentliche Warendefinition.

2.2   Gleichartige Ware

(17)

Die betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen sowie die in der Republik Korea hergestellten und verkauften Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen wiesen den Untersuchungsergebnissen zufolge im Wesentlichen dieselben materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Daher wurden sie vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   DUMPING

3.1   Normalwert

(18)

Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Dies war der Fall, wenn die Gesamtmenge, die jeder einzelne ausführende Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkaufte, in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprach, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte. Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die Inlandsverkäufe aller ausführenden Hersteller repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung.

(19)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der gleichartigen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Anschließend wurde je Typ geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Typ auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Typs entsprachen.

(20)

Anschließend prüfte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierzu wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft und entsprach der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Stückkosten, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe dieses Typs ermittelt. Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises nur der Inlandsverkäufe dieses Typs, deren Preis den Untersuchungsergebnissen zufolge mindestens den Stückkosten entsprach, ermittelt. Wurden bei einem Warentyp weniger als 10 % der Mengen auf dem Inlandsmarkt nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde.

(21)

Für nicht im normalen Handelsverkehr verkaufte Warentypen und für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden.

(22)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung erfolgte die rechnerische Ermittlung der Normalwerte für die betreffenden ausführenden Hersteller anhand der von ihnen verzeichneten durchschnittlichen Fertigungskosten im Untersuchungszeitraum zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und der gewogenen durchschnittlichen Gewinne, die sie bei ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr während des Untersuchungszeitraums verzeichneten. Soweit erforderlich wurden die angegebenen Fertigungs- und VVG-Kosten berichtigt, bevor sie bei der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte zugrunde gelegt wurden.

3.2   Ausfuhrpreis

(23)

Die meisten Verkäufe der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller gingen an verbundene Einführer in der Gemeinschaft. Für jene Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der unabhängigen Abnehmern fakturierten Weiterverkaufspreise ermittelt. Der dem ersten unabhängigen Abnehmer fakturierte Weiterverkaufspreis wurde für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben berichtigt, um zu einem zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu gelangen. Bei diesen Kosten handelte es sich um Fracht-, Bereitstellungs-, Verlade-, Versicherungs- und Nebenkosten sowie um die den verbundenen Einführern entstandenen VVG-Kosten. Der Weiterverkaufspreis wurden ferner um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt, die den Untersuchungsergebnissen zufolge von unabhängigen Einführern der betroffenen Ware erzielt wurde.

(24)

Die übrigen Ausfuhren der betroffenen Ware wurden in allen Fällen direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. Für diese Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.3   Vergleich

(25)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die die Preisvergleichbarkeit beeinflussen. Sofern erforderlich und gerechtfertigt, wurden Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Verpackungskosten, Transportkosten, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungskosten, Verlade- und Nebenkosten, Zollrückerstattung, Handelsstufe, Kundendienstkosten, Provisionen, Preisnachlässe, Rabatte und Werbungskosten, die erforderlichenfalls gebührend angepasst wurden.

(26)

Alle drei ausführenden Hersteller übermittelten eine vergleichende Übersicht über die im Inland verkauften Modelle und die nur zum Teil vergleichbaren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Modelle und beantragten auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung eine Berichtigung für die übrigen Unterschiede in den materiellen Eigenschaften. Im Falle von zwei Unternehmen mussten die für die Modelle jeweils beantragten Berichtigungen korrigiert werden, um den Marktwert der Unterschiede in den materiellen Eigenschaften gebührend widerzuspiegeln. Auf dieser Grundlage wurden allen dreien ausführenden Herstellern Berichtigungen für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften zugestanden.

(27)

Ein Unternehmen beantragte eine Berichtigung für die Erstattung von Zöllen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung mit der Begründung, dass es für angeblich bei der Herstellung der betroffenen Ware verbrauchte Rohstoffe Zölle gezahlt hatte. Dieses Unternehmen erbrachte jedoch keine Beweise dafür, dass diese Zölle bei der Ausfuhr der betroffenen Ware erstattet wurden, so dass eine Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung nicht festgestellt werden konnte. Daher wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

(28)

Zwei ausführende Hersteller wickelten bestimmte Inlandsverkäufe über verbundene Einzelhändler ab. Sie beantragten, gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung die Verkäufe dieser Einzelhändler bei der Ermittlung des Normalwerts nicht zu berücksichtigen, da sie auf einer Handelsstufe erfolgten, die es auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht gebe. Die Untersuchung ergab, dass diese verbundenen Einzelhändler die gleichartige Ware überwiegend oder ausschließlich an Verbraucher und somit auf einer Handelsstufe verkauften, die es auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht gab. Ferner wurde festgestellt, dass Verbrauchern andere Preise in Rechnung gestellt wurden als den übrigen Abnehmerkategorien. Angesichts der vorstehenden Feststellungen und da die übrigen Inlandsverkäufe beider Unternehmen den Untersuchungsergebnissen zufolge hinreichend repräsentativ waren, wurde entschieden, diese Verkäufe an Verbraucher bei der Ermittlung des Normalwert unberücksichtigt zu lassen.

(29)

Einer der ausführenden Hersteller nahm für die Beförderung der betroffenen Ware auf dem Seeweg ein verbundenes Unternehmen in Anspruch. Die von dieser verbundenen Partei fakturierten Frachtkosten lagen den Untersuchungsergebnissen zufolge erheblich unter Marktniveau. Deshalb wurden stattdessen die Kosten eines unabhängigen Spediteurs zugrunde gelegt, dessen Seefrachtkosten für den Versand der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im Rahmen der Untersuchung in Erfahrung gebracht werden konnten.

(30)

Alle drei ausführenden Hersteller beantragten eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g der Grundverordnung für angeblich bei ihren Inlandsverkäufen angefallene Kreditkosten. Diese Anträge stützten sich auf den tatsächlichen Kreditzeitraum, den die Abnehmer im Rahmen des auf dem koreanischen Inlandsmarkt angewandten Kontokorrent/Revolving-Systems in Anspruch nahmen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge räumten die ausführenden Hersteller im Rahmen dieses Systems in der Regel keine spezifischen Kreditlaufzeiten ein, und die in Anspruch genommenen Kreditlaufzeiten konnten nicht genau bestimmt werden, da die Zahlungsbestätigungen und Rechnungen einander nicht zugeordnet werden konnten. Die Anträge der ausführenden Hersteller mussten daher abgelehnt werden.

3.4   Dumpingspanne

(31)

Für alle drei ausführenden Hersteller wurden klare Ausfuhrpreisgefüge festgestellt, die sich je nach Region erheblich unterschieden. So ergab die Untersuchung, dass sich bedeutende Mengen zu niedrigen Preisen auf dem britischen und den französischen Markt konzentrierten. Auf diese beiden Märkte entfielen mehr als 50 % der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im UZ.

(32)

Der Vergleich eines gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit einem gewogenen durchschnittlichen Preis der Ausfuhren in alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union würde das Ausmaß des für diese Märkte festgestellten Dumpings verschleiern, da die für alle drei ausführenden Hersteller festgestellten gedumpten Preise der Ausfuhren auf den britischen und den französischen Markt durch die höheren und weitgehend nicht gedumpten Preise der Ausfuhren in andere Gemeinschaftsländer vollständig oder teilweise ausgeglichen würden. Diese Methode würde daher nicht den vollen Umfang des praktizierten Dumpings widerspiegeln. Aus diesem Grund wurde es als angemessen angesehen, den von Region zu Region erheblichen Unterschieden zwischen den Ausfuhrpreisgefügen bei der Dumpinguntersuchung Rechnung zu tragen.

(33)

Im vorliegenden Fall war ein Vergleich auf der Basis einzelner Geschäftsvorgänge den Untersuchungsergebnissen zufolge keine geeignete Alternative, weil die Auswahl einzelner Geschäftsvorgänge für einen solchen Vergleich angesichts der Zehntausenden von Ausfuhr- und Inlandsverkäufen als zu aufwändig und willkürlich angesehen wurde.

(34)

Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller der gewogene durchschnittliche Normalwert mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen.

(35)

Auf dieser Grundlage erreichen die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Daewoo Electronics Corporation

9,1 %

LG Electronics Corporation

14,3 %

Samsung Electronics Corporation

4,4 %

(36)

Da der Umfang der Mitarbeit hoch war (100 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus Korea in die Gemeinschaft) wurde die vorläufige Dumpingspanne für alle übrigen Unternehmen in Höhe von 14,3 % und somit der höchsten Dumpingspanne festgesetzt, die für ein kooperierendes Unternehmen, nämlich LG Electronics Corporation, festgestellt worden war.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(37)

In der Gemeinschaft wird die gleichartige Ware nur von dem Antragsteller hergestellt.

(38)

Der Antragsteller arbeitete ordnungsgemäß an der Untersuchung mit. Da der Antragsteller der einzige Hersteller der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft ist, entfiel auf seine Produktion im UZ 100 % der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware.

(39)

Auf den Antragsteller entfällt somit die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und er bildet den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antragsteller wird nachstehend auch „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ genannt.

(40)

In der Anlaufphase (2002) musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf Einfuhren der gleichartigen Ware von seiner Muttergesellschaft in den USA zurückgreifen. Die aus dieser Quelle beschafften Mengen gingen ab 2003 drastisch zurück, als die Produktion aus der neugebauten Anlage zunahm (vgl. Randnummern (80) und (81)). Im Zusammenhang mit der Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Randnummer (48) ff.) sei darauf hingewiesen, dass bei der Analyse nur die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und nicht seine Einkäufe bei der Muttergesellschaft berücksichtigt wurden.

4.2   Gemeinschaftsverbrauch

(41)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen aus der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, den von den drei koreanischen kooperierenden ausführenden Herstellern angegebenen Einfuhrmengen in die Gemeinschaft und den Einfuhrmengen aus den USA in die Gemeinschaft, die in der von dieser Branche am stärksten genutzten Datenbank ausgewiesen sind, ermittelt. Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum aus keinem anderen Land in die Gemeinschaft eingeführt.

(42)

Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus nur einem Hersteller besteht und der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware und die gleichartige Ware lediglich drei Bezugsquellen aufweist (den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die koreanischen Hersteller und die USA), werden die Daten über die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der USA gemäß Artikel 19 der Grundverordnung indexiert, um die Vertraulichkeit der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Daten zu wahren.

(43)

Von 2002 bis zum UZ wuchs der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware und die gleichartige Ware um mehr als das Doppelte. Der Gemeinschaftsverbrauch betrug rund 213 000 Stück im Jahr 2002 und rund 456 000 Stück im UZ. Im Einzelnen stieg er 2003 um 51 %, 2004 um weitere 54 Prozentpunkte und im UZ um 10 Prozentpunkte.

 

2002

2003

2004

UZ

EG-Verbrauch insgesamt (Stück)

212 755

321 672

435 158

456 410

Index (2002 = 100)

100

151

205

215

4.3   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge

(44)

Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Republik Korea in die Gemeinschaft stieg von 2002 bis zum UZ massiv und kontinuierlich an. Von 2002 bis zum UZ nahm sie um 157 % zu. Im Einzelnen stiegen die Einfuhren aus dem betroffenen Land von 2002 bis 2003 um 66 %, 2004 um weitere 77 Prozentpunkte und im UZ um weitere 14 Prozentpunkte.

 

2002

2003

2004

UZ

Einfuhren aus der Republik Korea (Stück)

141 754

235 902

343 922

364 261

Index (2002 = 100)

100

166

243

257

Marktanteil der Einfuhren aus der Republik Korea

66,6 %

73,3 %

79,0 %

79,8 %

Preise der Einfuhren aus der Republik Korea (EUR/Stück)

649

575

579

577

Index (2002 = 100)

100

89

89

89

b)   Marktanteil

(45)

Der Marktanteil der Ausführer in dem betroffenen Land stieg im Bezugszeitraum um rund 13 Prozentpunkte und erreichte im UZ nahezu 80 %. Die koreanischen Ausführer gewannen 2003 fast 7 Prozentpunkte und 2004 erneut fast 6 Prozentpunkte. Der Gemeinschaftsmarkt ist somit weitgehend in den Händen der koreanischen Hersteller.

c)   Preise

i)   Preisentwicklung

(46)

Von 2002 bis zum UZ ging der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Republik Korea um 11 % zurück, obwohl die technische Entwicklung der angebotenen Modelle von Jahr zu Jahr voranschritt. Der Preisrückgang war 2003 am ausgeprägtesten. Danach blieben die Durchschnittspreise relativ konstant (vgl. vorstehende Tabelle).

ii)   Preisunterbietung

(47)

Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen für vergleichbare Modelle der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware wurden die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die ausführenden Hersteller einerseits und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft andererseits in der Gemeinschaft in Rechnung stellten, miteinander verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf der Stufe ab Werk ohne Preisnachlässe und Steuern mit den für Entlade- und Zollabfertigungskosten gebührend berichtigten Preisen der ausführenden Hersteller in der Republik Korea auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft verglichen. Der Vergleich ergab, dass die Preise der im UZ in der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware mit Ursprung in der Republik Korea je nach Ausführer zwischen 34 % und 42 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

4.4   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(48)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.

(49)

Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus nur einem Hersteller besteht, werden die Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 19 der Grundverordnung aus Gründen der Vertraulichkeit entweder in indexierter Form und/oder in Spannen angegeben. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Tätigkeit im April 2002 erst aufnahm, ist der Grund für die starken Schwankungen der nachstehend beschriebenen Schadensindikatoren zwischen 2002 und 2003, die entweder zunahmen (z. B. die Produktionsmenge) oder zurückgingen (z. B. die Investitionen).

a)   Produktion

(50)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg 2003 um 205 % und 2004 um weitere 136 Prozentpunkte auf einen Höchststand, bevor sie im UZ um 36 Prozentpunkte zurückging. Im UZ betrug die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 70 000 und 100 000 Stück.

 

2002

2003

2004

UZ

Produktion (Stück)

vertraulich

Index (2002 = 100)

100

305

441

405

b)   Kapazität und Kapazitätsauslastung

(51)

Die Produktionskapazität stieg 2003 zunächst um 125 %, 2004 um weitere 113 Prozentpunkte und blieb im UZ auf diesem Niveau. Im UZ betrug die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 100 000 und 150 000 Stück.

 

2002

2003

2004

UZ

Produktionskapazität (Stück)

vertraulich

Index (2002 = 100)

100

225

338

338

Kapazitätsauslastung

vertraulich

Index (2002 = 100)

100

136

131

120

(52)

Die Kapazitätsauslastung stieg 2003 um 36 % auf ihren höchsten Stand im Bezugszeitraum. 2004 ging sie um 5 Prozentpunkte und im UZ um weitere 11 Prozentpunkte zurück. Im UZ rangierte die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 60 % und 90 %.

c)   Lagerbestände

(53)

Im UZ entsprachen die Lagerbestände an fertiger Ware rund 30 % der gesamten Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und dieser Anteil wird als übermäßig hoch angesehen. Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen 2003 zunächst um 29 % zurück, stiegen dann 2004 mit 140 Prozentpunkten drastisch an und nahmen im UZ sogar um noch weitere 27 Prozentpunkte zu. Im UZ beliefen sich die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf zwischen 10 000 und 30 000 Stück.

 

2002

2003

2004

UZ

Schlussbestände (Stück)

vertraulich

Index (2002 = 100)

100

71

211

238

d)   Verkaufsmenge

(54)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus eigener Produktion auf dem Gemeinschaftsmarkt an unabhängige Abnehmer stiegen 2003 zunächst um 284 % und 2004 um weitere 37 Prozentpunkte, gingen im UZ aber um 6 Prozentpunkte zurück. Im UZ verkaufte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 50 000 und 90 000 Stück.

 

2002

2003

2004

UZ

EG-Verkäufe an unabhängige Abnehmer (Stück)

vertraulich

Index (2002 = 100)

100

384

421

415

e)   Marktanteil

(55)

Der die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft spiegelnde Index stieg 2003 um 154 % und erreichte in jenem Jahr einen Höchststand, ging 2004 dann um 48 Prozentpunkte und im UZ um weitere 13 Prozentpunkte zurück. Im UZ lag der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 10 % und 20 %.

 

2002

2003

2004

UZ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

vertraulich

Index (2002 = 100)

100

254

206

193

f)   Wachstum

(56)

Von 2003 bis zum UZ stieg die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um nur 31 Prozentpunkte während der Gemeinschaftsverbrauch gleichzeitig um 64 Prozentpunkte zunahm. Von 2003 bis zum UZ büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rund 4 Prozentpunkte seines Marktanteils ein, während die gedumpten Einfuhren rund 6 Prozentpunkte hinzugewannen.

g)   Beschäftigung

(57)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stieg von 2002 bis 2003 zunächst um 110 % und 2004 dann um weitere 102 Prozentpunkte, ging aber im UZ um 14 Prozentpunkte zurück. Im UZ beschäftigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 300 und 500 Personen.

 

2002

2003

2004

UZ

Beschäftigte

vertraulich

Index (2002 = 100)

100

210

312

298

h)   Produktivität

(58)

Die Produktivität im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, ausgedrückt als Output (Stückzahl) je Beschäftigten und Jahr, nahm von 2002 bis 2003 zunächst massiv zu, sank 2004 um 5 Prozentpunkte und im UZ um weitere 5 Prozentpunkte. Im UZ betrug die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 100 und 300 Stück je Beschäftigten.

 

2002

2003

2004

UZ

Produktivität (Stück je Beschäftigten)

vertraulich

Index (2002 = 100)

100

146

141

136

i)   Löhne

(59)

Zwischen 2002 und dem UZ sank der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 16 %. Im Einzelnen ging er 2003 um 3 %, 2004 um weitere 11 Prozentpunkte und im UZ schließlich um 2 Prozentpunkte zurück.

 

2002

2003

2004

UZ

Arbeitskosten je Beschäftigten/Jahr ('000 EUR)

vertraulich

Index (2002 = 100)

100

97

86

84

j)   Verkaufspreise

(60)

Die Stückpreise bei den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus der eigenen Produktion an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft sanken von 2002 bis zum UZ um 4 %, obwohl die technische Entwicklung der angebotenen Modelle von Jahr zu Jahr voranschritt. Im Einzelnen blieben die Preise von 2002 bis 2004 annähernd konstant, sanken im UZ dann aber um 4 Prozentpunkte. Im UZ lag der durchschnittliche Stückpreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 500 und 1 500 Euro.

 

2002

2003

2004

UZ

Stückpreis Gemeinschaftsmarkt (EUR/Stück)

vertraulich

Index (2002 = 100)

100

101

100

96

k)   Faktoren, die die Preise in der Gemeinschaft beeinflussten

(61)

Die Untersuchung ergab, dass im UZ die Preise der gedumpten Einfuhren um 34 % bis 42 % unter den ohnehin schon gedrückten durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Auf Typengrundlage jedoch lagen die von den betroffenen ausführenden Herstellern angebotenen Preise den Untersuchungsergebnissen zufolge in einigen Fällen sogar noch um weit mehr als die vorgenannten 30 % bis 40 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese auf Warentypbasis festgestellte Preisunterbietung und der wachsende Marktanteil der gedumpten Einfuhren übten zusammen noch größeren Preisdruck aus und wirkten sich daher nachteilig auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft aus.

l)   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(62)

Im Bezugszeitraum blieb die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei seinen Verkäufen aus eigener Produktion in der Gemeinschaft, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoumsatzes, ausnahmslos negativ. 2002 waren sehr hohe Verluste zu verzeichnen, weil die Anlage in jenem Jahr in Betrieb genommen wurde. 2003 verbesserte sich die Rentabilität und erreichte fast den Break-even-Punkt, verschlechterte sich 2004 aber wieder, so dass im UZ erneut erhebliche Verluste gemacht wurden.

 

2002

2003

2004

UZ

Rentabilität EG-Verkäufe an unabh. Abn. (% d. Nettoumsatzes)

vertraulich

Index (2002 = – 100)

– 100

– 5

– 9

– 30

RoI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

vertraulich

Index (2002 = – 100)

– 100

– 20

– 37

– 123

(63)

Die Entwicklung der Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im Wesentlichen dem vorstehend dargelegten Rentabilitätstrend. Auch sie blieb im gesamten Bezugszeitraum negativ. 2003 verbesserte sie sich zunächst deutlich, ging dann aber 2004 und im UZ wieder zurück.

m)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(64)

Der Nettocashflow aus betrieblicher Tätigkeit blieb im gesamten Bezugszeitraum ebenfalls negativ. Von seinem sehr niedrigen Stand im Jahr 2002 verbesserte er sich auf fast Null, bevor er sich 2004 und im UZ wieder verschlechterte. Wegen seiner schlechten Ergebnisse konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft innerhalb der Gruppe, zu der er gehört, kein weiteres Kapital beschaffen und musste den geplanten Produktionsausbau aufschieben. Denn in einer multinationalen Gruppe wie der, zu der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehört, werden die finanziellen Ressourcen in der Regel den gewinnbringendsten Einheiten zugeteilt.

 

2002

2003

2004

UZ

Cashflow ('000 EUR)

vertraulich

Index (2002 = – 100)

– 100

– 8

– 65

– 65

n)   Investitionen

(65)

Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Produktion der betroffenen Ware gingen 2003 im Vergleich zu 2002, in dem die Produktion aufgenommen wurde und bedeutende Investitionen erfolgten, drastisch zurück. 2004 und im UZ blieben die jährlichen Investitionen in die Herstellung der gleichartigen Ware konstant.

 

2002

2003

2004

UZ

Nettoinvestitionen ('000 EUR)

vertraulich

Index (2002 = 100)

100

13

14

14

o)   Höhe der Dumpingspanne

(66)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht als unerheblich angesehen werden.

p)   Erholung von früherem Dumping

(67)

In Ermangelung von Informationen über ein etwaiges Dumping vor dem im Rahmen dieses Verfahrens untersuchten Zeitraum wurde dieser Aspekt als nicht relevant angesehen.

4.5   Schlussfolgerung zur Schädigung

(68)

Von 2002 bis zum UZ nahmen die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Republik Korea mit 157 % erheblich zu, und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt stieg um rund 13 Prozentpunkte. Die durchschnittlichen Preise der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea lagen im Bezugszeitraum ausnahmslos unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im UZ lagen die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Durchschnitt sogar ganz erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne lag im UZ je nach Ausführer zwischen 34 % und 42 %, wobei die Spanne bei einigen Modellen sogar noch höher war.

(69)

Die Untersuchung ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums verschlechterte. Abgesehen vom Jahr 2002, in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Tätigkeit aufnahm, entwickelten sich die meisten Schadensindikatoren von 2003 bis zum UZ negativ: die Kapazitätsauslastung ging um 16 Prozentpunkte zurück, die Schlussbestände stiegen um 167 Prozentpunkte, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte 61 Prozentpunkte an Marktanteil ein, die Produktivität sank um 10 Prozentpunkte, die Verkaufsstückpreise fielen um 5 Prozentpunkte, und die Rentabilität, die RoI und der Cashflow, die bereits negativ waren, verschlechterten sich noch weiter.

(70)

Einige Indikatoren entwickelten sich von 2003 bis zum UZ dem Anschein nach positiv. So stiegen die Produktionsmenge um 100 Prozentpunkte, die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um 31 Prozentpunkte und die Beschäftigung um 88 Prozentpunkte. Diese Entwicklungen werden für eine Produktionsstätte, die noch nicht lange in Betrieb ist und sich im Interesse der Fixkostenabsorption um eine optimale Nutzung ihres Anlagevermögens bemüht, als normal angesehen. Diese Entwicklungen reichten aber nicht aus, um Marktanteilverluste zu Zeiten eines noch rascheren Marktwachstums zu verhindern oder eine angemessene Gewinnspanne zu erzielen.

(71)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1   Einleitung

(72)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(73)

Der mit 157 % beträchtliche mengenmäßige Anstieg der gedumpten Einfuhren zwischen 2002 und dem UZ und der damit einhergehende Anstieg des Anteils am Gemeinschaftsmarkt um rund 13 Prozentpunkte sowie die festgestellte Preisunterbietung (zwischen 34 % und 42 % im UZ) fielen zeitlich mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Von 2003 bis zum UZ ging die Kapazitätsauslastung um 16 Prozentpunkte zurück, die Schlussbestände stiegen um 167 Prozentpunkte, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlor 61 Prozentpunkte an Marktanteilen, die Produktivität sank um 10 Prozentpunkte und die Verkaufsstückpreise um 5 Prozentpunkte. Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund des von 2002 bis zum UZ schnell wachsenden Gemeinschaftsverbrauchs zu sehen. Außerdem lagen die gedumpten Preise während des gesamten Bezugszeitraums im Durchschnitt unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und übten Druck auf sie aus. Der dadurch verursachte Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei konstanten Produktionskosten führte zu dem festgestellten Rückgang von Rentabilität, RoI und Cashflow, die bereits negativ waren. Daher wird vorläufig davon ausgegangen, dass sich die gedumpten Einfuhren in erheblichem Maße nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten.

5.3   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Anstieg der Rohstoffkosten

(74)

Eine interessierte Partei behauptete, dass jegliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Zusammenhang mit dem ab 2003 beobachteten Anstieg des Preises bestimmter Rohstoffe stünde.

(75)

In der Tat stieg der Preis bestimmter Rohstoffe wie Stahl und Polyurethan ab 2003. Allerdings wurde dieser Anstieg des Preises für jene Rohstoffe, die in US-Dollar fakturiert werden, bis zu einem gewissen Grad durch die gleichzeitige Wertsteigerung des Euro gegenüber dem US-Dollar ausgeglichen. Außerdem werden die Preise der wichtigsten Rohstoffe für die gleichartige Ware international notiert, und sowohl beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als auch bei seinen koreanischen Konkurrenten handelt es sich um große Gruppen mit vergleichbarer Kaufkraft. Aus diesem Grund beziehen sie ihre Rohstoffe zu vergleichbaren Preisen. Im Gegenteil, auf Euro-Basis operierende Hersteller wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft waren angesichts der Kursschwankungen des koreanischen Won im Verhältnis zum US-Dollar im Bezugszeitraum gegenüber ihren koreanischen Konkurrenten im Vorteil bei dem Anteil der Rohstoffe, die von auf US-Dollarbasis operierenden Zulieferern bezogen wurden. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2002 bis 2003 aufgrund des zunehmenden Outputs der neu gebauten Produktionsstätte zunächst stark zurückgingen und dann von 2003 bis zum UZ konstant blieben. Der Rentabilitätseinbruch von 2003 bis zum UZ ist daher nicht auf einen Anstieg der Produktionskosten, sondern auf den Rückgang der Verkaufspreise zurückzuführen. Denn die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen von 2003 bis zum UZ um 5 Prozentpunkte, weil die gedumpten Einfuhren Druck auf die Preise ausübten und Preiserhöhungen verhinderten. Der Anstieg der Rohstoffpreise spielte daher, wenn überhaupt, nur eine so begrenzte Rolle bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dass er den ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräftete.

b)   Anstieg der gruppeninternen Verkäufe

(76)

Eine interessierte Partei behauptete, dass jegliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Zunahme seiner gruppeninternen Verkäufe zurückzuführen wäre.

(77)

Wie jedes Unternehmen, das einer multinationalen Gruppe angehört, tätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2002 bis zum UZ eine Reihe von Verkäufen an verbundene Parteien zu einem Verrechnungspreis. 2002, 2003, 2004 und im UZ entfielen auf diese gruppeninternen Verkäufe nur 2 %, 5 %, 15 % und 12 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Außerdem wurden die Waren ausnahmslos in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder verkauft. Die Analyse der Verkaufsmenge unter Randnummer (54), der Verkaufspreise unter Randnummer (60) und der Rentabilität unter Randnummer (62) basiert ausdrücklich auf Verkäufen aus der eigenen Produktion an unabhängige Abnehmer. Folglich wurden jegliche negativen Auswirkungen auf die Preise aufgrund von Verkäufen an verbundene Abnehmer bei der Schadensanalyse sorgfältig ausgeschlossen. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen.

c)   OEM-Einfuhren

(78)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch OEM-Einfuhren aus dem betroffenen Land selbst schädigte.

(79)

Entgegen der Behauptung der vorgenannten Partei führte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die betroffene Ware von 2002 bis zum UZ weder im Rahmen einer OEM-Liefervereinbarung noch in irgendeiner anderen Weise ein. Diese Behauptung wurde daher zurückgewiesen.

d)   Einfuhren aus anderen Ländern

(80)

Wie unter Randnummer (42) dargelegt, wird der Gemeinschaftsmarkt aus lediglich drei Bezugsquellen beliefert, und zwar von den koreanischen ausführenden Herstellern, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und aus den USA. Die Gesamteinfuhren (einschließlich der Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft) mit Ursprung in den USA gingen 2003 um 49 % zurück, blieben 2004 konstant und stiegen im UZ leicht (+ 4 Prozentpunkte). Der Marktanteil der Einfuhren aus den USA sank 2003 um 66 %, 2004 um weitere 9 Prozentpunkte und blieb im UZ auf diesem Niveau. Im UZ betrug der Marktanteil der Einfuhren aus den USA (einschließlich der Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft) zwischen 5 % und 10 %. Diese Entwicklung von Menge und Marktanteil war zum einen darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller die gleichartige Ware während der Anlaufphase von seiner Muttergesellschaft in den USA bezog, und zum anderen auf die Zunahme der gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea in die Gemeinschaft.

(81)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewann zwischen 2002 und 2003 an Tempo. Der Antragsteller reduzierte daher die Einkäufe bei seiner Muttergesellschaft in den USA drastisch. 2002 bezog der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 62 % seiner Verkäufe von seiner US-amerikanischen Muttergesellschaft. Dieser Anteil ging stark zurück, und zwar auf 3 % im Jahr 2003, betrug 2004 6 % und im UZ 8 %. Auf die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von seiner US-amerikanischen Muttergesellschaft entfielen 2002 rund 57 % der statistischen Gesamteinfuhren mit Ursprung in den USA, 6 % im Jahr 2003, 19 % im Jahr 2004 und 23 % im UZ. Es sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller von 2003 bis zum UZ nur geringe Mengen aus den USA einführte und dass, wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, die Preise der Einfuhren aus den USA (Einfuhren des Antragstellers und andere Einfuhren) über den Preisen der koreanischen ausführenden Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

(82)

Angesichts des Rückgangs von Menge und Marktanteil und der relativ hohen Preise wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren sowohl von Whirlpool als auch von unabhängigen Konkurrenten aus den USA dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinerlei Schädigung verursachten.

 

2002

2003

2004

UZ

Einfuhren aus den USA (Stück)

vertraulich

Index (2002 = 100)

100

51

51

54

Marktanteil der Einfuhren aus den USA

vertraulich

Index (2002 = 100)

100

34

25

25

Preise der Einfuhren aus den USA (EUR/Stück)

1 157

1 138

1 090

1 012

Index (2002 = 100)

100

98

94

87

e)   Auswirkungen der Anlaufphase

(83)

Eine interessierte Partei behauptete, dass jegliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Anlaufphase der neu errichteten Produktionsstätte zurückzuführen wäre.

(84)

Die genannte interessierte Partei behauptete ferner, dass die ersten, in der Produktionsstätte des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Waren im April 2003 auf den Markt gebracht wurden. Dies ist unzutreffend. Die Produktionsstätte wurde im April 2002 in Betrieb genommen, und die ersten Waren wurden bereits 2002 verkauft. Wie unter Randnummer (62) dargelegt, war die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dem Jahr der Anlaufphase (2002) tatsächlich beträchtlich im Minus. Aber bereits 2003 verbesserte sie sich deutlich und erreichte fast den Break-even-Punkt. 2004 und im UZ verschlechterte sie sich erneut. Die interessierte Partei brachte keine Gründe dafür vor, warum sich die Rentabilität nach der erwartungsgemäß schwierigen Anlaufphase im Jahr 2002 deutlich verbesserte (2003), bevor sie sich wieder verschlechterte (2004 und UZ). Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

f)   Auswirkungen der Verkäufe anderer Kühlschrankarten

(85)

Eine interessierte Partei behauptete, dass bei der Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auch den Auswirkungen der Verkäufe anderer Kühlschrankarten Rechnung getragen werden müssen, da kaufwillige Verbraucher zwischen allen Kühlschrankarten wählen können.

(86)

Unter den Randnummern (9) bis (17) wurde festgestellt, dass der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware und die gleichartige Ware ein eigenständiger Markt ist und sich von den Märkten für andere Kühlschränke unterscheidet. Die Frage der Konkurrenz zwischen diesem und anderen Märkten ist daher nicht relevant, und das Argument wird zurückgewiesen. Bei der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Randnummern (48) bis (71)) wurden ohnehin ausschließlich Daten über Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen zugrunde gelegt.

g)   Selbst verursachte Schädigung durch mangelhaftes Design und falsche Marketingentscheidungen

(87)

Eine interessierte Partei behauptete, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei nicht durch die gedumpten Einfuhren, sondern von ihm selbst verursacht worden, weil eine Reihe strategischer Entscheidungen falsch gewesen seien. Im Einzelnen führte diese Partei die angeblich falsche Türgestaltung (abgerundete Türen), die teuren Außenverkleidungsmaterialien (Edelstahl) und den längeren Produkterneuerungszyklus an.

(88)

Zum ersten Punkt ist zu bemerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stets Modelle mit sowohl abgerundeten als auch flachen Türen herstellte und anbot. Ferner zeigen die Absatzzahlen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und Marktstudien, dass Verbraucher entgegen den Behauptungen der vorgenannten Partei Modelle mit abgerundeten Türen eindeutig bevorzugen. Und schließlich sei angemerkt, dass die vorgenannte Partei selbst seit kurzem eine Serie mit abgerundeten Türen anbietet, was im Widerspruch zu ihrer diesbezüglichen Behauptung steht.

(89)

In Bezug auf den zweiten Punkt ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Außenausführung der gleichartigen Ware nicht nur Edelstahl, sondern auch billigere Materialien verwendet. Ein Vergleich der Kosten des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verwendeten Edelstahls mit jenen des von den koreanischen ausführenden Herstellern verwendeten ähnlichsten Ersatzmaterials ergab, dass die Differenz nur rund 1 % an den gesamten Produktionskosten ausmachen würde. Vor diesem Hintergrund können die Kosten für die Außenausführung aus Edelstahl nicht die einzige Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein.

(90)

Was den dritten Punkt betrifft, so dauert der Produkterneuerungszyklus des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein bis zwei Jahre und jener der vorgenannten interessierten Partei ein Jahr. Es trifft zwar zu, dass der Produkterneuerungszyklus des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft etwas länger dauert als jener der vorgenannten interessierten Partei, aber jenem der US-amerikanischen Hersteller entspricht. Die vorgenannte interessierte Partei übermittelte keine stichhaltigen Beweise dafür, warum und wie der kürzere Produkterneuerungszyklus von einem Jahr anstelle von zweien automatisch zu größeren Verkaufsmengen und höheren Gewinnen führen würde. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wies hingegen nach, dass Handelspartner und Einzelhändler zu häufige Erneuerungen der Produktpalette aufgrund der damit verbundenen hohen Präsentations- und Katalogkosten nicht begrüßen.

(91)

Das angeblich mangelhafte Design und die falschen Marketingentscheidungen spielten daher, wenn überhaupt, eine so marginale Rolle bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dass sie den ursächlichen Zusammenhang nicht entkräften.

h)   Wettbewerb in verschiedenen Warengruppen

(92)

Eine interessierte Partei behauptete, dass i) sie mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in derselben Warengruppe konkurriere, ii) Schlussfolgerungen auf der Grundlage eines Vergleichs von Durchschnittspreisen irreführend seien und iii) sie infolgedessen die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht verursacht haben könne.

(93)

Die Gleichartigkeit der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware wurde unter den Randnummern (9) bis (17) definiert. Es liegt auf der Hand, dass auf jedem Markt verschiedene unter diese Definition fallende Typen, Modelle und Qualitäten angeboten werden. Diese verschiedenen Modelle weisen aber dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie Verwendungszwecke auf, und zwischen den einzelnen Segmenten lassen sich wegen der Überschneidungen zwischen benachbarten Segmenten keine klaren Trennlinien ziehen. Die Unterbietungsberechnungen erfolgten auf Modellbasis (vgl. Randnummer (47)) und nicht einfach anhand der Durchschnittspreise. Für praktisch alle verglichenen Modelle wurden Beweise gefunden, dass dieser ausführende Hersteller die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterbietet. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.4   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(94)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land von 2002 bis zum UZ erheblich zunahmen, während gleichzeitig ihre Verkaufspreise beträchtlich zurückgingen und im UZ eine hohe Preisunterbietungsspanne zu verzeichnen war. Dieser Anstieg des Marktanteils der Billigeinfuhren aus der Republik Korea fiel zeitlich mit dem Rückgang von Marktanteil, Verkaufsstückpreis, Rentabilität, RoI und Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.

(95)

Andererseits ergab die Untersuchung der anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch geschädigt haben könnten, dass keiner davon nennenswert nachteilige Auswirkungen gehabt haben konnte.

(96)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

6.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(97)

Die Kommission prüfte, ob trotz der Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe. Dazu prüfte die Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung, welche Auswirkungen die Maßnahmen für alle betroffenen Parteien hätten.

6.1   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(98)

Wie unter Randnummer (39) dargelegt, besteht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus einem Unternehmen mit einer Produktionsstätte in Italien und beschäftigt zwischen 300 und 500 Personen direkt in Produktion, Absatz und Verwaltung der gleichartigen Ware. Werden Maßnahmen eingeführt, dürften die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt steigen. Voraussichtlich wird es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der Steigerung von Produktion, Kapazitätsauslastung und Produktivität sowie des wahrscheinlichen Rückgangs der Stückkosten möglich sein, seine finanzielle Lage zu verbessern und gleichzeitig konkurrenzfähigere Preise anzubieten. Dadurch würde sich die festgestellte erhebliche Differenz zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und jenen der koreanischen Hersteller verringern.

(99)

Sollten hingegen keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, wird sich die negative Entwicklung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich fortsetzen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde wahrscheinlich weitere Marktanteile einbüßen und eine Verschlechterung seiner Rentabilität erfahren. Infolgedessen müsste er aller Wahrscheinlichkeit nach die Produktion drosseln und die Investitionen kürzen, bestimmte Produktionskapazitäten stilllegen und Arbeitsplätze in der Gemeinschaft abbauen.

(100)

Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, sich von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings zu erholen.

6.2   Interesse der Zulieferer des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(101)

Zwei Zulieferer des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, von denen er zwei der Hauptrohstoffe bezieht, arbeiteten an der Untersuchung mit und unterstützten ausdrücklich den Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese beiden Zulieferer sind repräsentativ, da die beiden vorgenannten Rohstoffe rund 30 % der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt bezogenen Rohstoffe ausmachen. Auf die Rohstoff- und Bauteilelieferungen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Herstellung der gleichartigen Ware entfielen jeweils rund 2 % des Gesamtumsatzes dieser beiden Unternehmen sowie 22 direkt in diesem Bereich Beschäftigte.

(102)

Etwaige Maßnahmen würden es den kooperierenden Zulieferern ermöglichen, Umsatz und Rentabilität zu steigern und die Zahl ihrer Beschäftigten zu erhöhen.

6.3   Interesse der Haushaltsgeräteindustrie

(103)

Verschiedene Industrieverbände (Conseil Européen de la construction d’appareils domestiques — CECED und Associazione Nazionale Industrie Apparecchi Domestici e Professionali — ANIE) sprachen sich in schriftlichen Stellungnahmen für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in diesem Verfahren aus.

(104)

Desgleichen unterstützten auch große Haushaltsgerätehersteller (Electrolux, Bosch-Siemens) den Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, obwohl sie die gleichartige Ware nicht herstellen, damit die Öffentlichkeit für den Preisdruck seitens der gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea sensibilisiert wird. Eines dieser Unternehmen gab an, dass es konkrete Pläne hatte, selbst mit der Produktion der gleichartige Ware in der Gemeinschaft zu beginnen, diese Pläne aber wegen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea aufschob. Sowohl Electrolux als auch Bosch-Siemens führten die gleichartige Ware im UZ aus den USA ein und waren daher ebenfalls direkt von den unlauteren Handelspraktiken der koreanischen ausführenden Hersteller betroffen. Jedes der beiden vorgenannten Unternehmen beschäftigt rund 30 bis 50 Arbeitnehmer in der Gemeinschaft im Bereich Einfuhr und Weiterverkauf der gleichartigen Ware.

(105)

Die Haushaltsgeräteindustrie würde daher die Einführung von Antidumpingmaßnahmen begrüßen.

6.4   Interesse der verbundenen Einführer in der Gemeinschaft

(106)

Die Mehrzahl der Einfuhren der betroffenen Ware werden über verbundene Einführer verkauft, die Tochtergesellschaften der drei kooperierenden koreanischen Hersteller sind. Diese verbundenen Einführer sprachen sich gegen etwaige Antidumpingmaßnahmen aus. Im UZ entfielen auf die 26 kooperierenden verbundenen Einführer rund 96 % der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Gemeinschaft. Auf Einfuhr und Weiterverkauf der betroffenen Ware entfielen rund 4 % des Gesamtumsatzes dieser Unternehmen. Von den insgesamt rund 4 000 Beschäftigten dieser verbundenen Einführer sind 170 direkt im Bereich des Handels und Weiterverkaufs der betroffenen Ware in der Gemeinschaft tätig.

(107)

Im Zusammenhang mit den möglichen Auswirkungen von Maßnahmen auf diese Einführer sei erstens darauf hingewiesen, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware und die gleichartige Ware ein rasches Wachstum verzeichnet. Außerdem werden keine übermäßig hohen Zolle vorgeschlagen und, da die Maßnahmen auf den Dumpingspannen basieren, wird die erhebliche Differenz zwischen den koreanischen Ausfuhrpreisen und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht vollständig ausgeglichen. Folglich lägen die koreanischen Ausfuhrpreise selbst nach Ausgleich des festgestellten Dumpings weiterhin unter den jetzigen Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daraus geht hervor, dass die Maßnahmen nicht unbedingt einen Rückgang des Verkaufsvolumens der koreanischen ausführenden Hersteller bewirken werden. Im Gegenteil, angesichts des rasch wachsenden Marktes ist eher mit einem Einpendeln jenes Verkaufsvolumens zu rechnen, was keine nennenswerten Auswirkungen auf die Lage der verbundenen Einführer haben dürfte. Wie unter Randnummer (106) dargelegt, entfallen auf die Einfuhr der betroffenen Ware ohnehin lediglich rund 4 % des Umsatzes dieser Unternehmen.

(108)

Aus diesen Gründen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Einführer in der Gemeinschaft haben dürfte.

6.5   Interesse der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft

(109)

Im UZ entfielen auf den einzigen unabhängigen Einführer, der an der Untersuchung mitarbeitete, rund 2 % der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Gemeinschaft. Dieser Einführer importierte rund 50 % der nicht über verbundene Einführer aus der Republik Korea eingeführten Mengen. Er wurde als repräsentativ für die Lage der unabhängigen Einführer angesehen. Diese kooperierende Partei, die die betroffene Ware im Rahmen einer OEM-Liefervereinbarung von einem der kooperierenden ausführenden Hersteller in der Republik Korea einführte, um sie in der Gemeinschaft unter seinen eigenen Markennamen weiterzuverkaufen, erklärte, dass sie keine Stellung zu dem Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beziehen wünschte und dass sie, je nach den Ergebnissen dieses Verfahrens in Erwägung zöge, selbst mit der Produktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft zu beginnen. Auf den Bereich Weiterverkauf der betroffenen Ware entfiel ein geringfügiger Anteil des Gesamtumsatzes des Unternehmens. Der Einführer beschäftigte weniger als 10 Personen direkt im Bereich Handel und Weiterverkauf der betroffenen Ware.

(110)

Wie unter Randnummer (107) erwähnt, bewirken etwaige Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall nicht unbedingt einen Rückgang der Verkaufsmenge der betroffenen Ware, sondern eher ein Einpendeln des Einfuhrvolumens. Angesichts des neutralen Standpunkts dieses unabhängigen Einführers in diesem Verfahren und des geringfügigen Anteils seiner Weiterverkaufstätigkeit in der Gemeinschaft an seinem Umsatz wird vorläufig der Schluss gezogen, dass etwaige Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich nur marginale Auswirkungen auf die Lage der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft hätten.

6.6   Interesse der Einzelhändler und Verbraucher

(111)

Angesichts der Spezifizität des Marktes, um den es in diesem Verfahren geht, wurden Einzelhändler und Verbraucherverbände zur Mitarbeit aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde aber nur in sehr geringem Maße nachgekommen. Nur zwei Einzelhändler erklärten sich zur Mitarbeit bereit. Sie erhoben beide keine ausdrücklichen Einwände gegen den Antrag. Im UZ entfielen auf die Verkäufe von Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen der beiden kooperierenden Einzelhändler rund 4 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs. Der mit den Verkäufen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware erzielte Umsatz machte 0,1 % des Gesamtumsatzes dieser Einzelhändler aus, und sie erzielten im UZ eine Bruttogewinnspanne von rund 10 % des Nettoumsatzes. Ausgehend von den jeweiligen Umsätzen wurde die Zahl der Beschäftigten im Bereich der betroffenen Ware auf rund 50 im UZ geschätzt.

(112)

Wie unter Randnummer (107) erläutert, können etwaige Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall zu einem Einpendeln des Verkaufsvolumens mit Ursprung in dem betroffenen Land führen. Dies dürfte voraussichtlich folgende Auswirkungen auf die Preise haben. Die cif-Preise frei Gemeinschaftsgrenze der koreanischen Ausfuhren unterlägen Zöllen in Höhe von 4,4 % bis 14,3 %. Zwischen dieser Stufe und dem Endverbraucherpreis fallen verschiedene Kosten an, einschließlich unter anderem der Lieferkosten an die und der Aufschlag der Einführer sowie der Lieferkosten an die und der Aufschlag der Einzelhändler. Insgesamt können diese zusätzlichen Kosten dazu führen, dass der Endverbraucherpreis rund 100 % höher ist als der vorgenannte cif-Preis. Infolgedessen würde sich der Antidumpingzoll, anteilig ausgedrückt, in Höhe von rund der Hälfte des Zollsatzes auf den Endverbraucherpreis niederschlagen. Da die koreanischen ausführenden Hersteller einen Großteil des Marktanteils halten, richten sich die Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt nach den koreanischen Preisen, und dies wird höchstwahrscheinlich auch künftig der Fall sein. Wie unter den Randnummern (98) bis (107) dargelegt, könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise nach der Einführung von Maßnahmen konkurrenzfähiger gestalten. Angesichts seines relativ kleinen Marktanteils dürften die Auswirkungen auf den durchschnittlichen Verbraucherpreis dieser Ware in der Gemeinschaft aber gering sein. Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich wahrscheinlich nicht auf die Preise der Einfuhren aus den USA aus. Insgesamt könnte die Einführung der Maßnahmen eine moderate Erhöhung des Verbraucherpreises von höchstens 2 % bis 7 % nach sich ziehen.

(113)

Aus diesen Gründen und angesichts der insgesamt geringen Mitarbeit wird der Schluss gezogen, dass sich die vorgeschlagenen Maßnahmen wahrscheinlich nicht wesentlich auf die Einzelhändler und Verbraucher in der Gemeinschaft auswirkt.

6.7   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(114)

Durch die Einführung von Maßnahmen würde dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit gegeben, Absatz- und Marktanteileinbußen wieder gutzumachen und seine Rentabilität zu verbessern. Angesichts der sich verschlechternden Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht die reale Gefahr, dass bei einem Verzicht auf Maßnahmen der einzige Gemeinschaftshersteller seine Produktionsstätte schließen und seine Beschäftigten entlassen muss. Den Zulieferern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft käme die Einführung von Maßnahmen ebenfalls zugute. Auch die Haushaltsgeräteindustrie insgesamt befürwortet Maßnahmen. Die kooperierenden unabhängigen Einführer und die Einzelhändler bezogen in diesem Verfahren keine Stellung. Zwar kann es zu geringfügigen nachteiligen Auswirkungen in Form eines Einpendelns der Einfuhrmengen kommen, die aber durch die voraussichtlichen positiven Auswirkungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei weitem aufgewogen werden. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen und dass die Anwendung von Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft läge.

7.   VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(115)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

7.1   Schadensbeseitigungsschwelle

(116)

Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die festgestellten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der nach allem Dafürhalten unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, hätte erzielt werden können.

(117)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung festgestellt, dass eine Gewinnspanne von 6 % des Umsatzes als der angemessene Mindestgewinn angesehen werden konnte, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping wahrscheinlich erzielen könnte. Die Untersuchung ergab, dass dies in etwa der Gewinnspanne entspricht, die Whirlpool bei Verkäufen von Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen in den USA sowie in vergleichbaren Segmenten in der Gemeinschaft ohne gedumpte Einfuhren erzielte.

(118)

Die erforderliche Preiserhöhung wurde dann auf Transaktionsbasis durch einen Vergleich des bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen zugrunde gelegten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware auf derselben Handelsstufe ermittelt. Für die Zwecke der Ermittlung des nichtschädigenden Preis wurde der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Berücksichtigung der vorgenannten Gewinnspanne angepasst. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

(119)

Der vorgenannte Preisvergleich ergab die folgenden Schadensspannen:

Daewoo Electronics Corporation

98,5 %

LG Electronics Corporation

74,8 %

Samsung Electronics Corporation

66,3 %

(120)

Da die Schadensbeseitigungsschwelle über der festgestellten Dumpingspanne liegt, sollten sich die vorläufigen Maßnahmen auf die Dumpingspanne stützen.

7.2   Vorläufige Maßnahmen

(121)

Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung (Regel des niedrigeren Zolls) in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.

(122)

Dementsprechend sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle festgesetzt werden:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsspanne

Dumpingspanne

Vorgeschlagener Antidumpingzoll

Daewoo Electronics Corporation

98,5 %

9,1 %

9,1 %

LG Electronics Corporation

74,8 %

14,3 %

14,3 %

Samsung Electronics Corporation

66,3 %

4,4 %

4,4 %

Alle übrigen Unternehmen

98,5 %

14,3 %

14,3 %

(123)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Ergebnissen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der Republik Korea haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(124)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über alle mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehenden Änderungen der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

7.3   Schlussbestimmung

(125)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen überprüft werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen, d. h. kombinierten Kühl- und Gefrierschränken mit einem Inhalt von mehr als 400 l und mit mindestens zwei getrennten, nebeneinander angebrachten Außentüren, des KN-Codes ex 8418 10 20 (TARIC-Code 8418102091) mit Ursprung in der Republik Korea wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll

(%)

TARIC-Zusatzcode

Daewoo Electronics Corporation, 686 Ahyeon-dong, Mapo-gu, Seoul

9,1

A733

LG Electronics Corporation, LG Twin Towers, 20, Yeouido-dong, Yeongdeungpo-gu, Seoul

14,3

A734

Samsung Electronics Corporation, Samsung Main Bldg, 250, 2-ga, Taepyeong-ro, Jung-gu, Seoul

4,4

A735

Alle übrigen Unternehmen

14,3

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können betroffene Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 135 vom 2.6.2005, S. 4.


1.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 356/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2006

zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. März 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und f der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 26,917 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 31. März 2006 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


1.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 357/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2006

zur vierundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 22. Februar 2006, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2006

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission (ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 13).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag „Mohammed Benhammedi (alias (a) Mohamed Hannadi (b) Mohamed Ben Hammedi (c) Muhammad Muhammad Bin Hammidi (d) Ben Hammedi (e) Panhammedi (f) Abu Hajir (g) Abu Hajir Al Libi (h) Abu Al Qassam). Anschrift: Midlands, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 22.9.1966. Geburtsort: Libyen. Staatsangehörigkeit: britisch“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohammed Benhammedi (alias (a) Mohamed Hannadi, (b) Mohamed Ben Hammedi, (c) Muhammad Muhammad Bin Hammidi, (d) Ben Hammedi, (e) Panhammedi, (f) Abu Hajir, (g) Abu Hajir Al Libi, (h) Abu Al Qassam). Anschrift: Midlands, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 22.9.1966. Geburtsort: Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch“


1.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 358/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2006

zur Festsetzung der ab dem 1. März 2006 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. März 2006 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

38,11

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

52,52

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

52,52

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

38,11


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 15.2.2006—27.2.2006

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

141,77 (3)

74,42

180,84

170,84

150,84

105,62

Golf-Prämie (EUR/t)

42,87

16,79

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 16,88 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: — EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


1.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 359/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 344/2006 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 18.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 1. März 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

34,77

0,85

1701 11 90 (1)

34,77

4,47

1701 12 10 (1)

34,77

0,72

1701 12 90 (1)

34,77

4,18

1701 91 00 (2)

37,34

6,56

1701 99 10 (2)

37,34

3,14

1701 99 90 (2)

37,34

3,14

1702 90 99 (3)

0,37

0,30


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


1.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 360/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2006

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 24,148 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


Berichtigungen

1.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/43


Berichtigung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 121 vom 15. Mai 1993 )

Seite 21, zehnter Erwägungsgrund:

anstatt:

„Pyrotechnische Erzeugnisse erfordern geeignete Maßnahmen …“

muss es heißen:

„Pyrotechnische Gegenstände erfordern geeignete Maßnahmen …“

Seite 21, Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich:

anstatt:

„—

für pyrotechnische Erzeugnisse;“

muss es heißen:

„—

für pyrotechnische Gegenstände;“.

Seite 30, Anhang II, Abschnitt „2) Modul C: Konformität mit der Bauart“, Nummer 4

Dem Absatz unter Nummer 4 ist folgender Absatz hinzuzufügen:

„Der Hersteller bringt unter der Zuständigkeit der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses deren Kennnummer an.“