ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 94/28/EG des Rates hinsichtlich des Verzeichnisses der Stellen in Drittländern, die zur Führung eines Zuchtbuches oder Registers bestimmter Tiere zugelassen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 284) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 321/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
82,3 |
204 |
43,2 |
|
212 |
112,1 |
|
624 |
111,0 |
|
999 |
87,2 |
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0707 00 05 |
052 |
137,9 |
204 |
90,1 |
|
628 |
131,0 |
|
999 |
119,7 |
|
0709 10 00 |
220 |
60,4 |
999 |
60,4 |
|
0709 90 70 |
052 |
140,9 |
204 |
50,7 |
|
999 |
95,8 |
|
0805 10 20 |
052 |
49,5 |
204 |
51,2 |
|
212 |
42,9 |
|
220 |
49,6 |
|
624 |
62,1 |
|
999 |
51,1 |
|
0805 20 10 |
204 |
101,2 |
999 |
101,2 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
62,9 |
204 |
126,6 |
|
220 |
48,0 |
|
464 |
141,8 |
|
624 |
75,6 |
|
662 |
54,4 |
|
999 |
84,9 |
|
0805 50 10 |
052 |
41,4 |
220 |
39,9 |
|
999 |
40,7 |
|
0808 10 80 |
400 |
137,9 |
404 |
100,9 |
|
528 |
107,3 |
|
720 |
80,3 |
|
999 |
106,6 |
|
0808 20 50 |
052 |
105,2 |
388 |
85,1 |
|
400 |
94,8 |
|
512 |
69,6 |
|
528 |
63,5 |
|
720 |
46,6 |
|
999 |
77,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 322/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 auf Grund der Vorschriften über Lebensmittelhygiene und für Lebensmittel tierischen Ursprungs nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ab dem 1. Januar 2006 werden die Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (2) und die Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (3) durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (5) und die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) ersetzt. |
(2) |
Um der Klarheit willen ist es angebracht, die Verweise auf Richtlinie 92/46/EWG und Richtlinie 89/437/EWG in der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (7) entsprechend zu ändern. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 wird wie folgt ersetzt:
„(4) Zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 0403 10 51 bis 0403 10 99, 0403 90 71 bis 0403 90 99, 0405 20 10, 0405 20 30, 2105 00 99, 3502 11 90 und 3502 19 90 fallen, müssen die Erzeugnisse die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) and der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erfüllen, insbesondere die Anforderung der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen über die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2006
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.
(3) ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87.
(4) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.
(5) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
(6) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).
(7) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.
(8) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
(9) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.“
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 323/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2006
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) wurde die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen festgesetzt. |
(2) |
Die Senkung der Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver mit Wirkung vom 1. Juli 2006 könnte den Unterschied zwischen diesen Preisen und den Weltmarktpreisen beeinflussen. |
(3) |
Als Vorsichtsmaßnahme zum Schutz des Gemeinschaftshaushalts vor unnötigen Ausgaben und um zu verhindern, dass die Ausfuhrerstattungsregelung im Milchsektor zu Spekulationszwecken angewandt wird, sollte die Gültigkeitsdauer von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung auf den 30. Juni 2006 begrenzt werden. |
(4) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 gelten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für Erzeugnisse gemäß den Buchstaben a bis d des genannten Artikels, die ab dem 1. März 2006 beantragt werden, bis zum 30. Juni 2006.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 324/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2006
über ein Fangverbot für Seeteufel im ICES-Gebiet VIII c, IX, X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (3) sind die Quoten für das Jahr 2006 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2006
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1.
ANHANG
Nr. |
01 |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand |
ANF/8C3411 |
Art |
Seeteufel (Lophiidae) |
Gebiet |
VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) |
Datum |
6. Februar 2006 |
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 325/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2006
zur Festsetzung des Verringerungskoeffizienten, der für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 auf die Lizenzanträge für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten anzuwenden ist
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Lizenzanträge, die in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 gestellt und der Kommission gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung übermittelt wurden, übersteigen die in Artikel 2 Buchstabe a der genannten Verordnung für die Marktbeteiligten gemäß Kapitel II festgesetzten verfügbaren Mengen von 146 850 t. |
(2) |
Es ist daher ein auf jeden Antrag anzuwendender Verringerungskoeffizient entsprechend festzusetzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ein Verringerungskoeffizient von 45,687 % wird auf jeden Einfuhrlizenzantrag angewendet, der von den Marktbeteiligten gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 im Rahmen des Teilkontingents von 146 850 t gestellt wird.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.
(2) ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 22.
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 326/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2006
über die Anträge auf Lizenzen für Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 196/97 vorgesehenen Zollkontingents
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 196/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 196/97 setzt die Kommission für die beantragten Mengen einen einheitlichen Kürzungsprozentsatz fest, wenn die Anträge auf Einfuhrlizenzen eine größere als die zulässige Menge betreffen. Ferner schreibt dieser Artikel vor, dass die Kommission den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Einreichung der Lizenzanträge mitteilt. |
(2) |
Die Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006, die vom 1. September 2005 bis 14. Februar 2006 eingereicht werden, betreffen eine Menge von 36 579 Tonnen, während die zulässige Höchstmenge 32 000 Tonnen Reis des KN-Codes 1006 beträgt. |
(3) |
Folglich ist auf die bis 14. Februar 2006 eingereichten Anträge, für welche die Ermäßigung des Zollsatzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2184/96 gilt, der Kürzungssatz gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 196/97 anzuwenden. |
(4) |
Außerdem sollten keine Einfuhrlizenzen, mit denen sich die Bewilligung einer Zollsatzermäßigung erwirken lässt, für das laufende Vermarktungsjahr mehr ausgestellt werden. |
(5) |
Diese Verordnung ist unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung ab ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anwendbar — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für am 14. Februar 2006 eingereichte und der Kommission übermittelte Anträge auf Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006, für die die in der Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vorgesehene Ermäßigung des Zollsatzes gilt, werden für die beantragten Mengen abzüglich eines Kürzungsprozentsatzes von 85,88 Einfuhrlizenzen ausgestellt.
Artikel 2
Für ab 15. Februar 2006 eingereichte Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006 werden keine Einfuhrlizenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2184/96 mehr ausgestellt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).
(2) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 1.
(3) ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 53. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 132 vom 29.11.2005, S. 18).
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 327/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2006
zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 281/2006 der Kommission (4). |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).
(3) ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.
(4) ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 38.
ANHANG
Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 24. Februar 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht |
1701 11 10 (1) |
38,32 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
38,32 |
3,41 |
1701 12 10 (1) |
38,32 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
38,32 |
3,11 |
1701 91 00 (2) |
38,91 |
5,80 |
1701 99 10 (2) |
38,91 |
2,66 |
1701 99 90 (2) |
38,91 |
2,66 |
1702 90 99 (3) |
0,39 |
0,29 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 328/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2006
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 278/2006 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker in unverändertem Zustand anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 278/2006 der Kommission (2) festgesetzt. |
(2) |
Da die Daten, die der Kommission derzeit vorliegen, sich von den zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 278/2006 zur Verfügung stehenden Daten unterscheiden, sind diese Erstattungen zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse in unverändertem Zustand, die durch die Verordnung (EG) Nr. 278/2006 festgesetzt wurden, werden geändert und sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 32.
ANHANG
GEÄNDERTE BETRÄGE DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 24. FEBRUAR 2006 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
24,99 (2) |
|||
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
23,53 (2) |
|||
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
24,99 (2) |
|||
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
23,53 (2) |
|||
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2717 |
|||
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
27,17 |
|||
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
25,59 |
|||
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
25,59 |
|||
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,2717 |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 329/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2006
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind. |
(3) |
Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren. |
(4) |
Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen. |
(5) |
Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen. |
(6) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel
Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:
|
2309 10 11 9000, |
|
2309 10 13 9000, |
|
2309 10 31 9000, |
|
2309 10 33 9000, |
|
2309 10 51 9000, |
|
2309 10 53 9000, |
|
2309 90 31 9000, |
|
2309 90 33 9000, |
|
2309 90 41 9000, |
|
2309 90 43 9000, |
|
2309 90 51 9000, |
|
2309 90 53 9000. |
Getreideerzeugnis |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattung |
|||
Mais und Maiserzeugnisse der KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||
Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
|
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 330/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2006
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 vom 17. bis 23. Februar 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 331/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2006
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Weichweizen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 vom 17. bis zum 23. Februar 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 332/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2006
zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2094/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2094/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist. |
(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrages. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum für die vom 17. bis zum 23. Februar 2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2094/2005 eingereichten Angebote wird auf 32,47 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 35 000 t.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 4.
(3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 333/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2006
zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2093/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2093/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist. |
(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 17. bis 23. Februar 2006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2093/2005 eingereichten Angebote wird auf 32,94 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 30 024 t.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 3.
(3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 334/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2006
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Mais
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen. |
(3) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr nicht angezeigt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 vom 17. bis zum 23. Februar 2006 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 4.
(3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2005 (ABl. L 249 vom 24.9.2005, S. 6).
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 335/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2006
zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind. |
(2) |
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern. |
(3) |
Gemäß den der Kommission am 22. Februar 2006 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zone 4) Westeuropa gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 15. März 2006 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Deshalb ist für diese Zone ein einheitlicher Prozentsatz für die zwischen 15. bis 21. Februar 2006 beantragten Lizenzen festzusetzen und die Erteilung der Lizenzen und die Antragstellung bis 16. März 2006 auszusetzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die von 15. bis 21. Februar 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 100,00 % der beantragten Mengen für die Zone 4) Westeuropa erteilt.
(2) Bis 22. Februar 2006 wird die Erteilung der ab 24. Februar 2006 beantragten Lizenzen und ab 16. März 2006 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zone 4) Westeuropa ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2006 in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2079/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 6).
(2) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/23 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. Februar 2006
über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein
(2006/136/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) (nachstehend „Assoziationsabkommen“ genannt) wurde am 18. November 2002 unterzeichnet und ist am 1. März 2005 in Kraft getreten (2). |
(2) |
Am 24. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Chile Verhandlungen zur Änderung des Abkommens über den Handel mit Wein aufzunehmen, das dem Assoziationsabkommen als Anhang V (3) (nachstehend „Anhang V“ genannt) beigefügt ist. Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs V des Assoziationsabkommens sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, den Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K.-H. GRASSER
(1) ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.
(2) ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 21.
(3) ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1083.
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Wein
Brüssel,
Sehr geehrter Herr …,
ich erlaube mir, auf die Sitzungen des mit Artikel 30 des Anhangs V des Assoziationsabkommens (Abkommen über den Handel mit Wein) eingesetzten Gemischten Ausschusses Bezug zu nehmen. Der Gemischte Ausschuss hat Änderungen des Abkommens über den Handel mit Wein (nachstehend „Anhang V“ genannt) empfohlen, um den neuesten Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen.
Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 13.—14. Juni 2005 in Madrid wurde einvernehmlich festgestellt, dass im Interesse der Aktualisierung nicht nur die Anlagen, sondern auch der Wortlaut des Abkommens selbst geändert werden müssen. Ich beehre mich daher vorzuschlagen, dass Anhang V entsprechend der Anlage zu diesem Schreiben ab dem Unterzeichnungsdatum geändert wird.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Anlage
Anhang V wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Artikel 6 aufgeführten Namen sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei vorbehalten, für die die Namen gelten.“ |
2. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Gemischte Ausschuss kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können. Er unterliegt der Geschäftsordnung für die Besonderen Ausschüsse.“ |
Santiago de Chile/Brüssel, …
Sehr geehrte Frau …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wort zu bestätigen:
„Ich erlaube mir, auf die Sitzungen des mit Artikel 30 des Anhangs V des Assoziationsabkommens (Abkommen über den Handel mit Wein) eingesetzten Gemischten Ausschusses Bezug zu nehmen. Der Gemischte Ausschuss hat Änderungen des Abkommens über den Handel mit Wein (nachstehend ‚Anhang V‘ genannt) empfohlen, um den neuesten Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen.
Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 13.—14. Juni 2005 in Madrid wurde einvernehmlich festgestellt, dass im Interesse der Aktualisierung nicht nur die Anlagen, sondern auch der Wortlaut des Abkommens selbst geändert werden müssen. Ich beehre mich daher vorzuschlagen, dass Anhang V entsprechend der Anlage zu diesem Schreiben ab dem Unterzeichnungsdatum geändert wird.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Republik Chile
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/28 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. Februar 2006
über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken
(2006/137/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) (nachstehend „Assoziationsabkommen“ genannt) wurde am 18. November 2002 unterzeichnet und ist am 1. März 2005 (2) in Kraft getreten. |
(2) |
Am 24. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Chile Verhandlungen zur Änderung des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken aufzunehmen, das dem Assoziationsabkommen als Anhang VI (3) (nachstehend „Anhang VI“ genannt) beigefügt ist. Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs VI sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K.-H. GRASSER
(1) ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.
(2) ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 21.
(3) ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1198.
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Änderungen des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügten Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken
Brüssel, den …
Sehr geehrter Herr …,
ich erlaube mir, auf die Sitzungen des mit Artikel 17 des Anhangs VI des Assoziationsabkommens (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) eingesetzten Gemischten Ausschusses Bezug zu nehmen. Der Gemischte Ausschuss hat Änderungen des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (nachstehend „Anhang VI“ genannt) empfohlen, um den neuesten Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen.
Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 13.–14. Juni 2005 in Madrid wurde einvernehmlich festgestellt, dass im Interesse der Aktualisierung nicht nur die Anlagen, sondern auch der Wortlaut des Abkommens selbst geändert werden müssen. Ich beehre mich daher vorzuschlagen, dass Anhang VI entsprechend der Anlage zu diesem Schreiben ab dem Unterzeichnungsdatum geändert wird.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr…, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Anlage
Anhang VI wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Artikel 6 aufgeführten Namen sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei vorbehalten, für die die Namen gelten.“ |
2. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Gemischte Ausschuss kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können. Er unterliegt der Geschäftsordnung für die Besonderen Ausschüsse.“ |
Santiago de Chile/Brüssel, den …
Sehr geehrte Frau …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
„Ich erlaube mir, auf die Sitzungen des mit Artikel 17 des Anhangs VI des Assoziationsabkommens (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) eingesetzten Gemischten Ausschusses Bezug zu nehmen. Der Gemischte Ausschuss hat Änderungen des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (nachstehend ‚Anhang VI‘ genannt) empfohlen, um den neuesten Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung zu tragen.
Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 13.–14. Juni 2005 in Madrid wurde einvernehmlich festgestellt, dass im Interesse der Aktualisierung nicht nur die Anlagen, sondern auch der Wortlaut des Abkommens selbst geändert werden müssen. Ich beehre mich daher vorzuschlagen, dass Anhang VI entsprechend der Anlage zu diesem Schreiben ab dem Unterzeichnungsdatum geändert wird.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Republik Chile
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/32 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 20. Februar 2006
zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 82/530/EWG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, der Regierung der Insel Man zu gestatten, bei Schaf- und Rindfleisch eine besondere Einfuhrlizenzregelung anzuwenden
(2006/138/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte von 1972, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaftsregeln für den Drittländerhandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, gelten für die Insel Man gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte von 1972 und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (1). |
(2) |
Die Viehhaltung ist eine angestammte Tätigkeit der Insel Man und spielt eine zentrale Rolle in der Landwirtschaft der Insel. |
(3) |
Im Rahmen der unter die gemeinsame Marktorganisation fallenden Handelsübereinkünfte mit bestimmten Drittländern, die für die Insel Man unter Vorbehalt der Gemeinschaftsvorschriften gelten, die die Beziehungen der Insel zur Gemeinschaft regeln, sollte den Inselbehörden gestattet werden, bestimmte Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen Erzeugung und des Funktionierens ihrer eigenen Regelung zur Stützung der Landwirtschaft anzuwenden. |
(4) |
Daher wurde das Vereinigte Königreich mit der Entscheidung 82/530/EWG des Rates (2) ermächtigt, der Regierung der Insel Man zu gestatten, eine besondere Einfuhrlizenzregelung auf Schaf- und Rindfleisch aus Drittländern und aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anzuwenden, wobei die den Handel mit Drittländern betreffenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3) und der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (4) unberührt bleiben. Die Geltungsdauer dieser Regelung ist am 31. Dezember 2005 abgelaufen. |
(5) |
Während der Anwendung der Regelung wurde die Tätigkeit im Schaf- und Rindfleischsektor auf der Insel Man aufrechterhalten. Allerdings berichtete die Kommission dem Rat, dass Strukturprobleme in diesem Sektor die langfristige Nachhaltigkeit der Viehhaltung auf der Insel beeinträchtigen könnten. Daher wird die derzeitige Regelung ein letztes Mal verlängert, um die Umstrukturierung der Schaf- und Rindfleischindustrie auf der Insel Man zu ermöglichen. |
(6) |
Damit die kontinuierliche Anwendung der Regelung nach dem 31. Dezember 2005 sichergestellt ist, sollte der Zeitpunkt der Anwendung dieser Entscheidung auf den 1. Januar 2006 festgesetzt werden. |
(7) |
Die Entscheidung 82/530/EWG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 der Entscheidung 82/530/EWG erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2010.“
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2006.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PRÖLL
(1) ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 (ABl. L 107 vom 24.4.1986, S. 1).
(2) ABl. L 234 vom 9.8.1982, S. 7. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/665/EG (ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 25).
(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(4) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005.
Kommission
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/34 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2006
zur Umsetzung der Richtlinie 94/28/EG des Rates hinsichtlich des Verzeichnisses der Stellen in Drittländern, die zur Führung eines Zuchtbuches oder Registers bestimmter Tiere zugelassen sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 284)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/139/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 94/28/EC des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 94/28/EG enthält die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren bestimmter reinrassiger Arten, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus Drittländern. |
(2) |
Gemäß der Richtlinie 94/28/EG und unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Gesundheit von Mensch und Tier können die Tiere nur als „reinrassig“ oder „hybrid“ eingeführt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Eine dieser Bedingungen besteht darin, dass die Tiere in einem Zuchtbuch oder Register eingeschrieben bzw. eingetragen sind, das von einer Stelle gemäß der genannten Richtlinie geführt wird, und Sperma, Eizellen und Embryonen nur eingeführt werden können, wenn sie von einem Tier stammen, das in einem solchen Zuchtbuch oder Register eingeschrieben oder eingetragen ist. |
(3) |
Argentinien, Bulgarien, Kanada, Israel, Island, Neuseeland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben der Kommission eine Liste der Stellen übermittelt, die sie zur Führung eines Zuchtbuches oder Registers reinrassiger Tiere für die Einfuhr im Rahmen der Richtlinie 94/28/EG zugelassen haben. |
(4) |
Das Verzeichnis der Stellen, die zur Führung eines Zuchtbuches oder Registers für die Tiere und Erzeugnisse gemäß dieser Entscheidung zugelassen sind, sollte daher zum Zwecke der Richtlinie 94/28/EG erstellt werden. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zum Zwecke der Richtlinie 94/28/EG wird im Anhang der vorliegenden Entscheidung das Verzeichnis der Stellen festgelegt, die zur Führung eines Zuchtbuches oder Registers für reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen — oder im Falle von Schweinen auch von Hybriden — zugelassen sind.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen als „reinrassig“ — oder im Fall von Schweinen auch als „hybrid“ — nur zu, wenn sie in einem von den im Anhang der vorliegenden Entscheidung genannten Stellen geführten Zuchtbuch oder Register eingeschrieben bzw. eingetragen sind.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Februar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66.
ANHANG
I. Argentinien
Tierarten: Rinder, Ziegen, Schafe, Schweine
Registros Genealógicos de la Sociedad Rural Argentina; |
domicilio: Florida 460 |
– CP 1005 – |
Ciudad de Buenos Aires |
II. Bulgarien (1)
Tierarten: Rinder, Ziegen, Schafe, Schweine
Executive Agency on Animal Selection and Reproduction |
Sofia, Bistrishko shosse 26 |
III. Kanada
Tierart: Rinder
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4865 Laurier Blvd.,
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Saint-Hyacinthe, QC/Canada
|
J2S 3V4
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Tel.: (1-450) 778-3535
|
Fax: (1-450) 778-3531
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E-Mail: info@ayrshire-canada.com
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Web: http://www.ayrshire-canada.com |
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Canadian Chianina Association — Chianina cattle Web: http://www.clrc.ca/chianina.shtml |
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Canadian Luing Cattle Association — Luing cattle Web: http://www.clrc.ca/luing.shtml |
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Tierart: Ziegen
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Tierart: Schafe
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Tierart: Schweine
Canadian Swine Breeders' Association — Berkshire, British Saddleback, Chester White, Duroc, Hampshire, Lacombe, Landrace, Large Black, Pietrain, Poland China, Red Wattle, Spotted, Tamworth, Welsh, Yorkshire |
c/o Serge Charron |
2417 Holly Lane, Suite 215 |
Ottawa, Ontario |
K1V 0M7 |
Tel.: (1-613) 731-5531 |
Fax: (1-613) 731-6655 |
E-Mail: canswine@canswine.ca |
Web: http://www.canswine.ca |
IV. Island
Tierarten: Rinder, Ziegen, Schafe, Schweine
The Farmers Association of Iceland |
Brændahöllini v/Hagatorg |
IS 107 Reykjavik |
Tel.: (354) 563 0300 |
Fax: (353) 562 3058 |
Web: http://www.bondi.is |
V. Israel
Tierart: Rinder
SION
Israel Company for Artificial Insemination and Breeding ltd.
VI. Neuseeland
Tierart: Rinder
Livestock Improvement Corporation Ltd (LIC) |
PO Box 3016 |
Hamilton |
Tel.: (64-7) 856 0700 |
Fax: (64-7) 858 2741 |
Web: www.lic.co.nz |
VII. Vereinigte Staaten von Amerika
Tierart: Rinder
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Tierart: Schafe
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Tierart: Schweine
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(1) Nur bis zum Beitritt dieses Landes zur EU.
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/44 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2006
über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die von Zypern für 2006 vorgelegte Studie über TSE-resistente PrP-Gene bei Ziegen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 408)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(2006/140/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Tilgung übertragbarer spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei kleinen Wiederkäuern, auch der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE), die als Auslöser der tödlichen Creutzfeld-Jacob-Krankheit beim Menschen gilt, ist von großer Bedeutung für die Tiergesundheit und den Verbraucherschutz. |
(2) |
Bei Schafen trägt die Auswahl resistenter Prionprotein codierender Gene (PrP-Gene) entscheidend zur Tilgung der TSE bei. In ihrer Entscheidung 2003/100/EG (2) hat die Kommission daher Mindestanforderungen für die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen festgelegt, die gegen TSE resistent sind. Über TSE-resistente PrP-Gene bei Ziegen liegen jedoch nur sehr wenige Informationen vor. |
(3) |
Der Nachweis TSE-resistenter Genotypen bei Ziegen ist erforderlich für die Ausarbeitung tiermedizinischer Gemeinschaftsvorschriften, vor allem über die Bekämpfung und mögliche Tilgung der TSE bei solchen Tieren. |
(4) |
Im Jahr 2005 legten die zypriotischen Behörden im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft eine zweijährige Studie über TSE-resistente Genotypen bei Ziegen vor. Das Ziel der Arbeit besteht darin, das PrP-Gen zypriotischer Ziegen weiter zu erforschen, um die Ergebnisse früherer Pilotstudien zu bestätigen, bei denen Polymorphismen entdeckt wurden, die auf eine TSE-Resistenz hindeuten, und die Daten zu bewerten, damit die grundlegende Prävalenz TSE-resistenter PrP-Gene bei Ziegen bestimmt werden kann. In Zypern ist die Prävalenz von TSE bei Ziegen sehr hoch, weshalb dieser Mitgliedstaat sich besonders gut für ein solches Pilotprojekt eignet. Die Studie soll am 1. Januar 2006 anlaufen. |
(5) |
Die Studie wird vom Veterinärdienst des Ministeriums für Landwirtschaft, Rohstoffe und Umwelt in Zypern durchgeführt. Das Gemeinschaftliche Referenzlabor für TSE wird die Studie wissenschaftlich überwachen. |
(6) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (3) des Rates werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert; zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung. |
(7) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die vorgesehenen Maßnahmen wirksam durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln. Aus haushaltstechnischen Gründen wird die Unterstützung durch die Gemeinschaft jedes Jahr neu festgelegt. |
(8) |
Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) in nationaler Währung vorgelegten Zahlungsanträge anzuwenden ist. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das von Zypern vorgelegte Programm zur Überwachung von TSE-resistenten PrP-Genen bei Ziegen wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend am 1. Januar 2006, genehmigt.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 deckt die Kosten (ohne MwSt.), die Zypern für die Laboranalysen entstehen, nach den Bestimmungen in Kapitel 1 des Anhangs bis zu 100 %. Die Finanzhilfe wird 47 500 EUR nicht übersteigen.
Artikel 2
(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird Zypern gewährt, sofern das Programm gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie unter den in Buchstaben a bis e genannten Bedingungen durchgeführt wird.
a) |
Bis zum 1. Januar 2006 werden die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt. |
b) |
Bis spätestens zwei Monate nach Ende dieses Zeitraums wird eine finanzielle und technische Zwischenbewertung der ersten acht Programmmonate übermittelt. Der Bericht muss dem in Kapitel 2 des Anhangs vorgegebenen Modell entsprechen. |
c) |
Bis spätestens am 31. März 2007 wird ein Schlussbericht über die gesamte Durchführung und die Ergebnisse des Programms für den gesamten Zeitraum vorgelegt, in dem die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wurde. Der Bericht enthält eine technische und finanzielle Bewertung für das Jahr 2006 gemäß dem Modell in Kapitel 2 des Anhangs mit Nachweisen für die entstandenen Kosten. |
d) |
In diesen Berichten werden substanzielle und brauchbare wissenschaftlich-technische Informationen geliefert, die dem Ziel der gemeinschaftlichen Intervention gerecht werden. |
e) |
Das Programm wird wirksam umgesetzt. |
(2) Wird die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe am 1. Mai um 25 %, am 1. Juni um 50 %, am 1. Juli um 75 % und am 1. September 2007 um 100 % gekürzt.
Artikel 3
Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung getätigten Zahlungen von Erstattungsanträgen wird der am 10. Tag des Monats „n+1“ oder des ersten vorausgehenden Tags, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.
Artikel 4
Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.
Brüssel, den 15. Februar 2006
Im Namen der Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).
(2) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.
(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(4) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.
ANHANG
KAPITEL 1
Finanzhilfe der Gemeinschaft
Kosten |
Zahl der Einheiten |
Kosten je Einheit in Euro |
Gesamtkosten in Euro |
Gemeinschaftshilfe |
|
Probenahme |
70 Stunden |
21 |
1 470 |
Keine |
|
Histologische Untersuchung |
1 500 Analysen |
3,5 |
5 250 |
Keine |
|
Genotypisierung PrP DNA-Sequenzierung |
750 Analysen |
60 |
45 000 |
Höchstens 750 Analysen zu maximal 60 je Analyse |
|
Schnelltests |
Test Kits und Material |
250 Tests |
14 |
3 500 |
Höchstens 250 Tests zu maximal 10 je Test |
Arbeit |
60 Stunden |
20 |
1 200 |
Keine |
|
Koordinierung und Bewertung der Daten |
1 778 Stunden |
14,5 |
25 780 |
Keine |
|
Reise- und Aufenthaltskosten GRL-Experte |
1 Reise |
1 300 |
1 300 |
Keine |
|
|
Insgesamt: |
Höchstbetrag 47 500 |
KAPITEL 2
Fachliche und finanzielle Berichterstattung
Teil A: Technischer Bericht
|
Berichtszeitraum: vom bis |
Bestimmung des PrP-Genotyps durch DNA-Sequenzierung
|
Zahl der Aminosäure-Proben bei Codon 146 |
|||
Aspartinsäure |
Serin |
… |
Sonstige |
|
Histologisch TSE-Verdachtsfälle +, Schnelltests + |
|
|
|
|
Histologisch TSE-Verdachtsfälle +, Schnelltests – |
|
|
|
|
Histologisch TSE-Verdachtsfälle +, Schnelltests – |
|
|
|
|
Histologisch TSE-Verdachtsfälle +, Schnelltests – |
|
|
|
|
Gesunde Kontrollgruppen |
|
|
|
|
Teil B: Feststellung der Kosten der Kontrollen (1)
|
Berichtszeitraum: vom bis |
|
Bezugsnummer der Kommissionsentscheidung über die Finanzhilfe: |
Kosten für |
Zahl der Einheiten |
Kosten während des Berichtszeitraums (Landeswährung) |
PrP-Genotypisierung durch DNA-Sequenzierung. Zahl der Tests: |
|
|
Schnelltests. Zahl der Tests: |
|
|
Schnelltests. Arbeitsstunden: |
|
|
(1) Mit der Vorlage des in Artikel 2 Buchstabe c genannten Schlussberichts muss zu jedem Punkt eine Aufstellung aller Ausgaben eingereicht werden. Eine Kopie der Belege ist beizufügen.
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/47 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 16. Februar 2006
über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere 2006
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 418)
(Nur der dänische, der englische, der französische, der deutsche, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)
(2006/141/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft sollte den von ihr benannten Referenzlaboratorien eine Finanzhilfe gewähren, damit sie ihre Funktionen und Aufgaben gemäß den folgenden Richtlinien und Entscheidungen erfüllen können:
|
(2) |
Die gemeinschaftliche Finanzhilfe sollte nur gewährt werden, wenn die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden, und die Behörden alle notwendigen Informationen innerhalb der festgesetzten Fristen übermitteln. |
(3) |
Aus Haushaltsgründen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt. |
(4) |
In einigen Fällen sollte für die Veranstaltung eines jährlich stattfindenden Workshops unter der Verantwortung der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für den gleichen Zeitraum eine zusätzliche finanzielle Unterstützung gewährt werden. |
(5) |
Die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2006 vorgelegten Arbeitsprogramme und entsprechenden vorläufigen Budgets wurden von der Kommission geprüft. |
(6) |
Angesichts der Bedeutung dieser Arbeitsprogramme für die Erreichung der Gemeinschaftsziele im Bereich Tiergesundheit ist es angezeigt, die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben der Gemeinschaftslaboratorien mit einem Höchstbetrag für jedes Laboratorium festzulegen. |
(7) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (13) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung. |
(8) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für gemeinschaftliche Referenzlaboratorien gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG (14) wurden die zuschussfähigen Ausgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, die gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe erhalten, sowie die Verfahren zur Vorlage von Ausgaben und Rechnungsprüfungen festgelegt. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Zusammenhang mit der Klassischen Schweinepest gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule, Hannover, Deutschland, gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG zu erfüllen hat.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Instituts für Virologie der Tierärztlichen Hochschule im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 202 000 EUR.
Die gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Organisation eines technischen Workshops über die Diagnoseverfahren der Klassischen Schweinepest beläuft sich auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Instituts für Virologie der Tierärztlichen Hochschule mit einem Höchstbetrag von 18 000 EUR.
Artikel 2
Im Zusammenhang mit der Newcastle-Krankheit gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG zu erfüllen hat.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Central Veterinary Laboratory im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 70 000 EUR.
Artikel 3
Im Zusammenhang mit der Geflügelpest gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG zu erfüllen hat.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Central Veterinary Laboratory im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 300 000 EUR.
Artikel 4
Im Zusammenhang mit der vesikulären Schweinekrankheit gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG zu erfüllen hat.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Pirbright Laboratory im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 100 000 EUR.
Artikel 5
Im Zusammenhang mit Fischseuchen gewährt die Gemeinschaft Dänemark eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Danish Institute for Food and Veterinary Research, Århus, Dänemark, gemäß Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG zu erfüllen hat.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Danish Institute for Food and Veterinary Research im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 145 000 EUR.
Artikel 6
Im Zusammenhang mit Muschelkrankheiten gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Ifremer, La Tremblade, Frankreich, gemäß Anhang B der Richtlinie 95/70/EG zu erfüllen hat.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Ifremer im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 90 000 EUR.
Artikel 7
Im Zusammenhang mit der Pferdepest gewährt die Gemeinschaft Spanien eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Laboratorio Central de Veterinaria de Algete, Spanien, gemäß Anhang I der Richtlinie 92/35/EWG zu erfüllen hat.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Laboratorio Central de Veterinaria de Algete im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 20 000 EUR.
Die gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Organisation eines technischen Workshops über die Diagnoseverfahren der Pferdepest beläuft sich auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Laboratorio central de veterinaria de Madrid mit einem Höchstbetrag von 20 000 EUR.
Artikel 8
Im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/75/EG zu erfüllen hat.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Pirbright Laboratory im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 175 000 EUR.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops über Diagnosetechniken für die Blauzungenkrankheit beläuft sich auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Pirbright Laboratory mit einem Höchstbetrag von 25 000 EUR.
Artikel 9
Im Zusammenhang mit den serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Laboratorium der AFSSA, Nancy, Frankreich, gemäß Anhang II der Entscheidung 2000/258/EG zu erfüllen hat.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben der AFSSA Nancy im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 165 000 EUR.
Artikel 10
Im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest gewährt die Gemeinschaft Spanien eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Centro de Investigación en Sanidad Animal, Valdeolmos, Madrid, Spanien, gemäß Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG zu erfüllen hat.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Centro de Investigación en Sanidad Animal im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 100 000 EUR.
Artikel 11
Zwecks Auswertung der Testergebnisse und Vereinheitlichung der Testmethoden für reinrassige Zuchtrinder gewährt die Gemeinschaft Schweden eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 96/463/EG, die das Interbull Centre, Uppsala, Schweden, zu erfüllen hat.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben des Interbull Centre im Rahmen des Arbeitsprogramms mit einem Höchstbetrag von 65 000 EUR.
Artikel 12
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 16. Februar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(3) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(4) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(5) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(6) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(7) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(8) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(9) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
(10) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/60/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 30).
(11) ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(12) ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 19.
(13) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(14) ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/50 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 17. Februar 2006
über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) gewährte Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Jahr 2006
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 328)
(Nur der spanische, französische, niederländische und englische Text sind verbindlich)
(2006/142/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 90/424/EWG sieht vor, dass die Gemeinschaft durch die den Referenzlaboratorien gewährte Finanzhilfe zur Verbesserung der Wirksamkeit von Veterinärkontrollen beiträgt. Jedes als solches benannte Referenzlaboratorium kann gemäß den Veterinärvorschriften der Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG (2) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Beihilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen liefern. |
(3) |
Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2006 vorgelegten entsprechenden vorläufigen Haushalte geprüft. |
(4) |
Daher sollte ab 1. Januar 2006 den für die Ausführung der Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3) sowie gemäß der Verordung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4) benannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien eine Finanzhilfe gewährt werden. |
(5) |
Zusätzlich zu der durch die Gemeinschaft gewährten Finanzhilfe sollte eine weitere Unterstützung für die Organisation von Workshops in Bereichen gewährt werden, die in die Zuständigkeit der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien fallen. |
(6) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 werden Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit der von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien organisierten Workshops festgelegt. Ebenso wird darin die Finanzhilfe auf höchstens 30 Teilnehmer je Workshop begrenzt. Eine Ausnahmeregelung von dieser Begrenzung sollte für ein gemeinschaftliches Referenzlaboratorium gewährt werden, das für ein optimales Ergebnis seines Workshops mehr als 30 Teilnehmer benötigt. |
(7) |
Das Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Española de Seguridad Alimentaria (Ministerio de Sanidad y Consumo), Vigo, Spanien, das mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als Gemeinschaftliches Referenzlabor für die Überwachung mariner Biotoxine benannt worden ist, wurde gebeten, in sein Jahresarbeitsprogramm ein Projekt zur Unterstützung der Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Lebensmittelsicherheitspolitik und der Rechtsetzung im Bereich Erkennung und Überwachung mariner Biotoxine aufzunehmen, wobei vor allem Standards für den Nachweis bestimmter mariner Biotoxine vorgegeben werden sollen, damit alternative Nachweismethoden zur Verfügung stehen. |
(8) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung „Garantie“ des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzhilfe für Spanien für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
(1) Die Gemeinschaft gewährt Spanien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Española de Seguridad Alimentaria (Ministerio de Sanidad y Consumo), Vigo, Spanien, bei der Überwachung mariner Biotoxine durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.
Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 höchstens 360 000 EUR.
Im Rahmen des im zweiten Unterabsatz genannten Höchstbetrags und unbeschadet der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 festgesetzten zeitlichen Begrenzungen wird ein Betrag von 140 000 EUR dem Projekt vorbehalten, in dessen Rahmen Referenzmaterial zum Nachweis von Saxitoxin und Analoga, Okadainsäure und Analoga, Azaspirosäuren, Pectenotoxine, Palytoxin, Spiroliden und Yessotoxin hergestellt werden soll; der Betrag wird dem Gemeinschaftlichen Referenzlabor für die Überwachung mariner Biotoxine in Vigo unmittelbar gewährt, sofern
a) |
monatliche Zwischenberichte über die Fortschritte des Projekts übersandt werden, |
b) |
bis spätestens am 31. Dezember 2006 ein Berichtsentwurf übersandt wird, |
c) |
bis spätestens am 31. März 2007 ein Abschlussbericht zusammen mit Belegen für die entstandenen Kosten übersandt wird. |
(2) Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Spanien eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.
Artikel 2
Finanzhilfe für Frankreich für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
(1) Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d'Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments, Maisons-Alfort, Frankreich, zur Analyse und Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.
Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 höchstens 145 000 EUR.
(2) Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 27 000 EUR.
Artikel 3
Finanzhilfe für die Niederlande für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
(1) Die Gemeinschaft gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Bilthoven, Niederlande, hinsichtlich Analysen und Tests auf Zoonosen (Salmonellen) durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.
Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 höchstens 305 000 EUR.
(2) Zusätzlich zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft den Niederlanden eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 28 000 EUR.
Artikel 4
Finanzhilfe für das Vereinigte Königreich für die Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
(1) Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorium des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science, Weymouth, Vereinigtes Königreich, zur Überwachung viraler und bakteriologischer Kontaminationen von Muscheln durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.
Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 höchstens 263 000 EUR.
(2) Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR.
Artikel 5
Finanzhilfe für das Vereinigte Königreich für die Aufgaben und Pflichten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 999/2001
(1) Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die von Veterinary Laboratories Agency, Addlestone, Vereinigtes Königreich, zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind.
Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 höchstens 731 000 EUR.
(2) Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Höchstbetrag gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 70 000 EUR.
(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für einen seiner in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von höchstens 50 Personen zu beantragen.
Artikel 6
Adressaten
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 17. Februar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).
(2) ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.
(3) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.
(4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2005 der Kommission (ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 4).
(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
Berichtigungen
24.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/53 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 76/2006 der Kommission vom 17. Januar 2006 zur einundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 12 vom 18. Januar 2006 )
(1) |
Seite 9, Nummer 1, unter „Weitere Angaben“: |
Statt:
„(c) MwSt-Nummer: BE 454.419.759”
muss es heißen:
„(c) MwSt.-Nummer: BE 454 419 759”.
(2) |
Seite 10, Nummer 7 Absatz 2: |
Statt:
„Anschrift: (b) Via Dopini 3, Gallarati, Italien”
muss es heißen:
„Anschrift: (b) Via Dopini 3, Gallarate, Italien”.
(3) |
Seite 10, Nummer 8 Absatz 2: |
Statt:
„(b) 129 Park Road, NW8, London, England”
muss es heißen:
„(b) 129 Park Road, London NW8, England”.
(4) |
Seite 10, Nummer 9 Absatz 2: |
Statt:
„(tunesischer Pass, ausgestellt am 10.6.1996, abgelaufen am 9.7.2001)”
muss es heißen:
„(tunesischer Pass, ausgestellt am 10.6.1996, abgelaufen am 9.6.2001)”.
(5) |
Seite 11, Nummer 12 Absatz 2 und Nummer 17 Absatz 2 sowie Seite 12, Nummer 20 Absatz 2 und Nummer 25 Absatz 2: |
Statt:
„Geburtsort: Menzel Temine, Tunesien”
muss es heißen:
„Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien”.
(6) |
Seite 13, Nummer 28 Absatz 2: |
Statt:
„(tunesischer Pass, ausgestellt am 27.4.1999)”
muss es heißen:
„(tunesischer Pass, ausgestellt am 27.4.1999, abgelaufen am 26.4.2004)”.
(7) |
Seite 14, Nummer 33 Absatz 2: |
Statt:
„italienische Steuernummer: (a) DRR KML 67L22 Z352Q”
muss es heißen:
„italienische Steuernummer: (a) DDR KML 67L22 Z352Q”.
(8) |
Seite 14, Nummer 34 Absatz 2: |
Statt:
„(tunesischer Pass, ausgestellt am 14.12.1995, abgelaufen am 13.2.2000)”
muss es heißen:
„(tunesischer Pass, ausgestellt am 14.2.1995, abgelaufen am 13.2.2000)”.
(9) |
Seite 14, Nummer 36 Absatz 2: |
Statt:
„(c)”,
muss es heißen:
„(b)”.
(10) |
Seite 14, Nummer 38 Absatz 2: |
Statt:
„Weitere Angaben: Er ist auch aufgetreten unter dem Namen Ben Narvan Abdel Aziz, …”
muss es heißen:
„Weitere Angaben: Er ist auch aufgetreten unter dem Namen Abdel Aziz Ben Narvan, …”.
(11) |
Seite 15, Nummer 44 Absatz 2: |
Statt:
„(tunesischer Pass, ausgestellt am 28.11.2001, gültig bis 27.9.2006)”
muss es heißen:
„(tunesischer Pass, ausgestellt am 28.9.2001, gültig bis 27.9.2006)”.