ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 44

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
15. Februar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 251/2006 der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 252/2006 der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 253/2006 der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über Schnelltests und Maßnahmen zur Tilgung von TSE bei Schafen und Ziegen ( 1 )

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 254/2006 der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Geflügelfleischsektor

13

 

*

Richtlinie 2006/19/EG der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs 1-Methylcyclopropen ( 1 )

15

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 31. Januar 2006 zur Ersetzung der Tabellen III und IV b des Protokolls Nr. 2

18

 

*

Beschluss Nr. 2/2006 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 31. Januar 2006 zur Änderung der Tabellen I, II und IV c sowie der Anlage zu Tabelle IV des Protokolls Nr. 2

21

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2006 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Österreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 517)

25

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2006/95/GASP des Rates vom 14. Februar 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

31

 

*

Beschluss 2006/96/GASP des Rates vom 14. Februar 2006 zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/179/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

15.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 251/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

95,8

204

41,8

212

122,6

624

106,4

999

91,7

0707 00 05

052

147,8

204

101,5

628

155,5

999

134,9

0709 10 00

220

57,6

624

101,9

999

79,8

0709 90 70

052

73,4

204

72,1

999

72,8

0805 10 20

052

51,8

204

49,3

212

41,5

220

42,7

448

47,7

624

59,4

999

48,7

0805 20 10

204

93,1

999

93,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

60,8

204

116,5

464

141,5

624

78,2

999

99,3

0805 50 10

052

57,2

220

44,8

999

51,0

0808 10 80

400

119,2

404

109,1

528

80,3

720

72,3

999

95,2

0808 20 50

388

95,9

400

106,9

512

67,9

528

86,8

720

54,1

999

82,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


15.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 252/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2006

zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung neuer Verwendungszwecke bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und Artikel 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

(2)

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.

(3)

Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4)

Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

(5)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung aus Enterococcus faecium (NCIMB 10415) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 866/1999 der Kommission (3) erstmals für Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang I sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(6)

Die Verwendung der Enzymzubereitung 3-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 528.94) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission (4) erstmals für Masthühner vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(7)

Die Verwendung der Enzymzubereitung 3-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 528.94) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission (5) erstmals für Sauen und Masttruthühner vorläufig zugelassen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission (6) wurde sie für Mastschweine und Ferkel auf unbestimmte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Enzymzubereitung auf Legehennen wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung keine Gefahr für diese zusätzliche Tierkategorie darstellt. Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung zu diesem Verwendungszweck erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.

(8)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 833/2005 der Kommission (7) für Mastschweine auf unbestimmte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Enzymzubereitung auf Ferkel wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung keine Gefahr für diese zusätzliche Tierkategorie darstellt. Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung zu diesem Verwendungszweck erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.

(9)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Bacillolysin aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 der Kommission (8) erstmals für Ferkel vorläufig zugelassen. Sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 für Masthühner auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Enzymzubereitung auf Masttruthühner wurden neue Daten vorgelegt. Die EFSA hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung keine Gefahr für diese zusätzliche Tierkategorie darstellt. Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung zu diesem Verwendungszweck erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.

(10)

Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (9) bei der Arbeit gewährleistet sein.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 3

Die in Anhang III genannten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden als Zusatzstoffe in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(3)  ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 21.

(4)  ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 3.

(5)  ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3.

(6)  ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6.

(7)  ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 18).

(8)  ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 28.

(9)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG I

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg des Alleinfuttermittels

Mikroorganismen

„E 1705

Enterococcus faecium

NCIMB 10415

Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens:

 

Mikroverkapselt:

1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Granulat:

3,5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Ferkel

0,35 × 109

1 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Granulat darf nur in Milchaustauschern verwendet werden.

3.

Zur Verwendung bei Ferkeln bis ca. 35 kg.

Unbegrenzt“


ANHANG II

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

„E 1632

3-Phytase

EC 3.1.3.8

Zubereitung von 3-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 528.94) mit einer Mindestphytaseaktivität von:

 

Fest: 5 000 PPU (1)/g

 

Flüssig: 5 000 PPU/g

Masthühner

250 PPU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

250—750 PPU.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,22 % phytingebundenem Phosphor.

Unbegrenzt


(1)  1 PPU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natriumphytat freisetzt.“


ANHANG III

EG-Nr. oder Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzyme

„28

3-Phytase

EC 3.1.3.8

Zubereitung von 3-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 528.94) mit einer Mindestphytaseaktivität von:

 

Fest: 5 000 PPU (1)/g

 

Flüssig: 5 000 PPU/g

Legehennen

250 PPU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

250-1 000 PPU.

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,22 % phytingebundenem Phosphor.

7.3.2010

39

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

EC 3.2.1.6

 

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) mit einer Mindestaktivität von:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 800 U (2)/g

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 800 U (3)/g

Ferkel (entwöhnt)

Endo-1,3(4)-beta-Xylanase:

400 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 400 U

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 400 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 65 % Gerste.

4.

Für entwöhnte Ferkel bis ca. 35 kg.

7.3.2010

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

400 U

53

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

EC 3.2.1.6

 

Endo-1,4-beta-Glucanase

EC 3.2.1.4

 

Alpha-Amylase

EC 3.2.1.1

 

Bacillolysin

EC 3.4.24.28

 

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Bacillolysin aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) mit einer Mindestaktivität von:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 2 350 U (4)/g

 

Endo-1,4-beta-Glucanase: 4 000 U (5)/g

 

Alpha-Amylase: 400 U (6)/g

 

Bacillolysin: 450 U (7)/g

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 20 000 U (8)/g

Masttruthühner

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase:

587 U

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 587—2 350 U

 

Endo-1,4-beta-Glucanase: 1 000—4 000 U

 

Alpha-Amylase: 100—400 U

 

Bacillolysin: 112—450 U

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 5 000—20 000 U

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend beta-Glucane und vor allem Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 30 % Weizen.

7.3.2010

Endo-1,4-beta-Glucanase:

1 000 U

Alpha-Amylase:

100 U

Bacillolysin:

112 U

Endo-1,4-beta-Xylanase:

5 000 U


(1)  1 PPU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natriumphytat freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(3)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

(4)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

(5)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Carboxymethylcellulose freisetzt.

(6)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol glycosidische Bindungen in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C aus wasserunlöslichem, vernetztem Stärkepolymer hydrolisiert.

(7)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Azo-Casein in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C in Trichloressigsäure löslich macht.

(8)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,0067 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholzxylan freisetzt.“


15.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 253/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über Schnelltests und Maßnahmen zur Tilgung von TSE bei Schafen und Ziegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften über die Tilgung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) nach der TSE-Bestätigung bei einem Bestand von Schafen oder Ziegen und führt eine Liste von Schnelltests auf, die für die TSE-Überwachung zugelassen sind.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2003 der Kommission (2), werden seit 1. Oktober 2003 nach dem bestätigten Nachweis von TSE bei Schafen oder Ziegen bestimmte Maßnahmen durchgeführt. Damals konnten zwei Arten von potenziell bei Schafen und Ziegen auftretenden TSE, nämlich Scrapie und bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE), nicht routinemäßig bei Schafen und Ziegen unterschieden werden. Daher wurden strenge Maßnahmen eingeführt, weil jeder TSE-Fall bei Schafen oder Ziegen ein BSE-Fall hätte sein können.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 36/2005 der Kommission (3), ist seit Januar 2005 bei allen bestätigten TSE-Fällen bei Schafen und Ziegen ein Unterscheidungstest zwingend. Nach der Verschärfung der Überwachung von Schafen und Ziegen im Jahr 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2005 der Kommission (4), deuten erste Ergebnisse darauf hin, dass bisher bei allen positiven TSE-Fällen BSE ausgeschlossen werden kann. Maßnahmen zur TSE-Tilgung bei Schafen und Ziegen sind im Rahmen des Fahrplans für die TSE-Bekämpfung zu überdenken. Die Erörterung dieser Frage wird jedoch nicht vor Ende 2005 abgeschlossen sein.

(4)

Um zu verhindern, dass strengere Maßnahmen zur TSE-Tilgung bei Schafen trotz der laufenden Diskussionen über deren mögliche Überarbeitung in Kraft treten, sollten die derzeit bis zum 1. Januar 2006 geltenden Übergangsmaßnahmen für die Wiederaufstockung der im Zusammenhang mit der TSE-Tilgung gekeulten Bestände verlängert werden.

(5)

In ihrem Bericht vom 2. September 2005 empfahl die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Genehmigung des neuen BSE-Schnelltests an Schlachtkörpern. Dieser Test sollte in die Liste der Schnelltests für die BSE-Überwachung aufgenommen werden.

(6)

Bisher ist keine formale Bewertung von Tests an Schafen und Ziegen abgeschlossen worden. Fünf Schnelltests, die derzeit in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführt werden, sind vorbehaltlich der Bewertung für das Überwachungsprogramm von Schafen und Ziegen anhand der von Testherstellern gelieferten Daten vorläufig genehmigt worden.

(7)

In ihren Berichten vom 17. Mai und vom 26. September 2005 über die Bewertung von Schnelltests an Schlachtkörpern von Schafen und Ziegen empfahl die EFSA die Genehmigung von acht neuen Schnelltests an Schlachtkörpern, einschließlich der fünf vorläufig genehmigten Schnelltests. Diese Tests sollten in die Liste der Schnelltests für die TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen aufgenommen werden.

(8)

Die Schnelltests und die Testprotokolle dürfen nur mit Genehmigung des Gemeinschaftlichen Referenzlabors für TSE verändert werden. Das Gemeinschaftliche Referenzlabor hat Änderungen des BSE-Schnelltests an Schlachtkörpern mit der Bezeichnung „Inpro CDI“ genehmigt. Das Gemeinschaftliche Referenzlabor hat ebenfalls die Änderung der Bezeichnung in „Beckman Coulter InPro CDI kit“ genehmigt.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VII und X zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2005 der Kommission (ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 4).

(2)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 7.

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 9.


ANHANG

1.

In Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Ziffer 6 folgende Fassung:

„6.

Abweichend von den unter Nummer 4 Buchstabe b genannten Einschränkungen und während einer Übergangszeit bis spätestens 1. Januar 2007, in der es schwierig ist, Schafe eines bekannten Genotyps als Ersatz zu finden, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Aufnahme von nicht trächtigen weiblichen Tieren eines unbekannten Genotyps in die unter Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Haltungsbetriebe zuzulassen.“

2.

In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Kapitel C erhält Ziffer 4 folgende Fassung:

„4.   Schnelltests

Im Hinblick auf die Durchführung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden für Schnelltests zur BSE-Überwachung bei Rindern folgende Verfahren angewandt:

Immunblotting-Test auf der Grundlage eines Western-Blotting-Verfahrens zum Nachweis des proteinase-K-resistenten Fragments PrPRes (Prionics-Check Western-Test);

Chemilumineszenz-ELISA-Test mit Extraktionsverfahren und ELISA-Technik unter Verwendung eines verstärkten chemilumineszenten Reagens (Enfer-Test & Enfer TSE Kit version 2.0, automatisierte Probenvorbereitung);

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis, durchgeführt nach Denaturierung und Konzentration (Bio-Rad TeSeE-Test);

Immunoassay auf Mikrotiterplatte (ELISA) zum Nachweis des proteinase-K-restistenten Fragments PrPRes mit monoklonalen Antikörpern (Prionics-Check LIA-Test);

konformationsabhängiger Immunoassay, BSE-Antigen-Testkit (Beckman Coulter InPro CDI kit);

Chemilumineszenz-ELISA-Test zur qualitativen Bestimmung von PrPSc (CediTect BSE-Test);

Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE Antigen Test Kit, EIA);

Chemilumineszenz-Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc in Rindergewebe (Institut Pourquier Speed'it BSE);

Seitenstrom-Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern zum Nachweis proteinase-K-resistenter PrP-Fraktionen (Prionics Check PrioSTRIP);

zweiseitiger Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern, gerichtet auf zwei in hoch entfaltetem Zustand von bovinem PrPSc präsentierte Epitope (Roboscreen Beta Prion BSE EIA Test Kit);

Sandwich-ELISA zum Nachweis von proteinase-K-resistentem PrPSc (Roche Applied Science PrionScreen);

ELISA zur Antigenbestimmung unter Verwendung von zwei verschiedenen monokloncalen Antikörpern zum Nachweis von proteinase-K-resistenten PrP-Fraktionen (Fujirebio FRELISA BSE post mortem rapid BSE Test).

Im Hinblick auf die Durchführung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden für Schnelltests zur TSE-Überwachung bei Rindern folgende Verfahren angewandt:

konformationsabhängiger Immunoassay, BSE-Antigen-Testkit (Beckman Coulter InPro CDI kit);

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis, durchgeführt nach Denaturierung und Konzentration (Bio-Rad TeSeE-Test);

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis, durchgeführt nach Denaturierung und Konzentration (Bio-Rad TeSeE-Test);

Chemilumineszenz-ELISA-Test mit Extraktionsverfahren und ELISA-Technik unter Verwendung eines verstärkten chemilumineszenten Reagens (Enfer-Test);

Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE-Scrapie-Antigen-Testkit, EIA);

Chemilumineszenz-Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc in Rindergewebe (POURQUIER’S-LIA Scrapie);

Immunblotting-Test auf der Grundlage eines Western-Blotting-Verfahrens zum Nachweis des proteinase-K-resistenten Fragments PrPRes (Prionics-Check Western Small-Ruminant-Test);

Chemiluminescenz-Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von proteinase-resistenten PrPSc (Prionics Check LIA Small Ruminants).

Bei allen Tests muss die Gewebeprobe, an der der Test durchgeführt wird, der Gebrauchsanleitung des Herstellers entsprechen.

Der Hersteller der Schnelltests muss über ein vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor genehmigtes Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem gewährleistet wird, dass die Leistungsfähigkeit der Tests unverändert bleibt. Das Testprotokoll hat der Hersteller dem gemeinschaftlichen Referenzlabor vorzulegen.

Änderungen an den Schnelltests oder den Testprotokollen dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an das Gemeinschaftliche Referenzlabor unter der Bedingung vorgenommen werden, dass nach Auffassung des gemeinschaftlichen Referenzlabors durch die Änderung die Messempfindlichkeit, Spezifität oder Zuverlässigkeit des Schnelltests nicht beeinträchtigt wird. Der entsprechende Befund ist der Kommission und den nationalen Referenzlabors mitzuteilen.“


15.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 254/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Geflügelfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Geflügelfleischmarkt sollten die Ausfuhrerstattungen daher in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und das Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 15. Februar 2006

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0105 11 11 9000

A02

EUR/100 pcs

0,80

0105 11 19 9000

A02

EUR/100 pcs

0,80

0105 11 91 9000

A02

EUR/100 pcs

0,80

0105 11 99 9000

A02

EUR/100 pcs

0,80

0105 12 00 9000

A02

EUR/100 pcs

1,60

0105 19 20 9000

A02

EUR/100 pcs

1,60

0207 12 10 9900

V03

EUR/100 kg

30,00

0207 12 90 9190

V03

EUR/100 kg

30,00

0207 12 90 9990

V03

EUR/100 kg

30,00

0207 14 20 9900

V03

EUR/100 kg

10,00

0207 14 60 9900

V03

EUR/100 kg

10,00

0207 14 70 9190

V03

EUR/100 kg

10,00

0207 14 70 9290

V03

EUR/100 kg

10,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

V03

A24, Angola, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrein, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Jemen, Libanon, Irak, Iran.


15.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/15


RICHTLINIE 2006/19/EG DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2006

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs 1-Methylcyclopropen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Niederlande haben am 28. Februar 2002 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Rohm and Haas France S.A. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs 1-Methylcyclopropen in Anhang I dieser Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(2)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) am 22. März 2003 einen Entwurf des Risikobewertungsberichts über den Wirkstoff übermittelt.

(3)

Der Risikobewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA, Arbeitsgruppe „Risikobewertung“, einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 14. Januar 2005 in Form des Wissenschaftlichen Berichts der EFSA über 1-Methylcyclopropen (3) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 23. September 2005 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über 1-Methylcyclopropen abgeschlossen.

(4)

Bei der Prüfung von 1-Methylcyclopropen blieben keine Fragen oder Bedenken unbeantwortet, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die dessen Aufgaben übernommen hat, erfordert hätten.

(5)

Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollte 1-Methylcyclopropen in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie die geltenden vorläufigen Zulassungen von 1-Methylcyclopropen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln überprüfen können, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, vor allem Artikel 13, sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten die geltenden vorläufigen Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder zurückziehen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(7)

Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Oktober 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 30. September 2006 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die 1-Methylcyclopropen als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf 1-Methylcyclopropen erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 2 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das 1-Methylcyclopropen entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die sämtlich bis spätestens 31. März 2006 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Teil B des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf 1-Methylcyclopropen. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel 1-Methylcyclopropen als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. September 2007 geändert oder widerrufen;

b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die 1-Methylcyclopropen als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. September 2007 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das die jeweiligen Richtlinie bzw. Richtlinien, mit denen der betreffende Wirkstoff/die betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n), für die Änderung bzw. den Widerruf festlegen; maßgebend ist das spätere Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. April 2006 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/6/EG der Kommission (ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 21).

(2)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 52.

(3)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2005) 30, 1—46, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff 1-Methylcyclopropen (abgeschlossen: 14. Januar 2005).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Aufnahme befristet bis

Besondere Bestimmungen

„118

1-Methylcyclopropen (eine gebräuchliche ISO-Bezeichnung wird für diesen Wirkstoff nicht in Betracht gezogen)

CAS-Nr. 3100-04-7

CIPAC Nr. nicht vergeben

1-Methylcyclopropen

≥ 960 g/kg

Die herstellungsbedingten Verunreinigungen 1-Chlor-2-methylpropen und 3-Chlor-2-methylpropen gelten als toxikologisch bedenklich, deshalb darf ein Höchstgehalt von jeweils 0,5 g/kg nicht überschritten werden.

1. April 2006

31. März 2016

TEIL A

Nur Verwendungen als Wachstumsregler nach der Ernte bei der Lagerung in geschlossenen Lagerräumen dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. September 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für 1-Methylcyclopropen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

15.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/18


BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ

vom 31. Januar 2006

zur Ersetzung der Tabellen III und IV b des Protokolls Nr. 2

(2006/92/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend „das Abkommen“ genannt, geändert durch das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, und auf das zugehörige Protokoll Nr. 2, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 des Abkommens legt der Gemischte Ausschuss für die Vertragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt fest.

(2)

Die tatsächlichen Preise auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien für die Rohstoffe, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden, haben sich geändert.

(3)

Daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV b des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und Grundbeträge entsprechend zu aktualisieren —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Tabellen III und IV b des Protokolls Nr. 2 werden durch die Tabellen in den Anhängen I und II dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2006.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Bernhard MARFURT


ANHANG I

„TABELLE III

Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

(CHF je 100 kg Eigengewicht)

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EG

Unterschied Referenzpreis Schweiz/EG

Weichweizen

55,36

17,88

37,48

Hartweizen

35,39

26,51

8,88

Roggen

48,45

17,82

30,63

Gerste

26,48

20,33

6,15

Mais

29,42

20,67

8,75

Weichweizenmehl

99,96

37,36

62,60

Vollmilchpulver

583,10

370,70

212,40

Magermilchpulver

456,50

315,29

141,21

Butter

897,00

433,29

463,71

Weißzucker

0,00

Eier (1)

255,00

205,50

49,50

Kartoffeln, frisch

42,00

21,00

21,00

Pflanzliche Fette (2)

390,00

160,00

230,00


(1)  Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.

(2)  Preise für pflanzliche Fette (zum Backen und für die Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 GHT.“


ANHANG II

„TABELLE IV

b)

Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:


(CHF je 100 kg Eigengewicht)

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Grundbetrag ab Inkrafttreten

Grundbetrag ab Inkrafttreten + 3 Jahre

Weichweizen

34,00

32,00

Hartweizen

8,00

8,00

Roggen

28,00

26,00

Gerste

6,00

5,00

Mais

8,00

7,00

Weichweizenmehl

54,00

51,00

Vollmilchpulver

191,00

181,00

Magermilchpulver

127,00

120,00

Butter

464,00 (1)

464,00 (1)

Weißzucker

Null

Null

Eier

36,00

36,00

Kartoffeln, frisch

19,00

18,00

Pflanzliche Fette

207,00

196,00


(1)  Angesichts der nach Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 und den nachfolgenden Verordnungen gewährten Beihilfe für Butter wird der Grundbetrag für Butter gegenüber der Preisdifferenz in Tabelle III nicht verringert.“


15.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/21


BESCHLUSS Nr. 2/2006 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-SCHWEIZ

vom 31. Januar 2006

zur Änderung der Tabellen I, II und IV c sowie der Anlage zu Tabelle IV des Protokolls Nr. 2

(2006/93/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend „das Abkommen“ genannt, geändert durch das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, und auf das zugehörige Protokoll Nr. 2, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beiden Vertragspartnern sollte der ungehinderte Zugang zum Markt für Ethylalkohol gewährt werden. Deshalb sollte Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, der HS-Position 2208.90 in die Tabellen I und IV c des Protokolls Nr. 2 aufgenommen werden.

(2)

Im schweizerischen Zolltarif fallen fetthaltige Erzeugnisse nicht unter die Tarifnummer 1901.2099. Die Standardzusammensetzung dieser Tarifnummer im Anhang zu Tabelle IV sollte daher angepasst werden, indem der Butteranteil herausgenommen und zum Teil durch einen erhöhten Weichweizenmehlanteil ersetzt wird.

(3)

Getränke, die Milcherzeugnisse enthalten, sollten Preisausgleichsmaßnahmen unterliegen und daher in Tabelle 1 des Protokolls Nr. 2 genannt werden. Bei einer Änderung von Tabelle I muss auch Tabelle II des Protokolls Nr. 2 geändert werden. Da keine Einfuhrzölle auf Präferenzeinfuhren in die Schweiz erhoben werden, sollten diese Produkte künftig auch in Tabelle IV c des Protokolls Nr. 2 aufgelistet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Tabellen I, II und IV c sowie die Anlage zu Tabelle IV des Protokolls Nr. 2 sind wie in den Anhängen I bis IV zu diesem Beschluss zu ändern.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2006.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Bernhard MARFURT


ANHANG I

„TABELLE I

HS Position Nr.

Warenbeschreibung

0403 bis 2106

unverändert

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

.90

- andere:

ex ex .90

- - Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

.90

- andere:

ex ex .90

- - ausgenommen Traubensaftkonzentrat mit Zusatz von Alkohol

3501

unverändert


ANHANG II

„TABELLE II

HS Position Nr.

Warenbeschreibung

0501 bis 2201

unverändert

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position2009

.10

- Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

.90

- andere:

ex ex .90

- - ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig, und ausgenommen Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402

2203 bis 2209

unverändert


ANHANG III

Teil c der Tabelle IV wird wie folgt geändert:

„c)

Die Zollabgabe für die in der folgenden Tabelle genannten Waren ist gleich Null.

Schweizerische Zollposition

Anmerkungen

1901.9099

 

1904.9020

 

1905.9040

 

2103.2000

 

ex ex 2103.9000

ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

2104.1000

 

2106.9010

 

2106.9024

 

2106.9029

 

2106.9030

 

2106.9040

 

2106.9099

 

ex ex 2202.9090

Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend

2208.9010

 

2208.9099“

 


ANHANG IV

Die Anlage zu Tabelle IV wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Anlage

Schweizerische Zollposition

Anmerkungen

Weichweizen

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

Vollmilchpulver

Magermilchpulver

Butter

Zucker

Eier

Kartoffeln, frisch

Pflanzliche Fette

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

1901.2099

 

 

 

 

 

 

90

 

 

 

20“

 

 

 


15.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2006

mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Österreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 517)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2006/94/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger von Wildvögeln auf domestizierte Vögel, insbesondere Hausgeflügel, übertragen und über den internationalen Handel mit lebenden Vögeln und ihren Erzeugnissen von einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten eingeschleppt wird.

(2)

Österreich hat der Kommission gemeldet, dass ein aviäres Influenza-H5-Virus bei klinisch erkrankten Wildvögeln isoliert wurde. Bis der Influenza-(N)-Neuraminidase-Typ und der Pathogenitätsindex bestimmt sind, liegt aufgrund des klinischen Krankheitsbildes und der Seuchenlage der Verdacht auf eine Infektion mit hoch pathogenen aviären Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 nahe.

(3)

Österreich hat unverzüglich Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (4) getroffen.

(4)

Aufgrund der Seuchengefahr sollten vorübergehende Schutzmaßnahmen erlassen werden, um den besonderen Risiken in verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft zu begegnen.

(5)

Im Interesse der Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten für die vorliegende Entscheidung bestimmte Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5), der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (6), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (7) und der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (8) gelten.

(6)

Es sollten Schutz- und Überwachungszonen um den Ort eingerichtet werden, an dem die Seuche bei Wildvögeln festgestellt wurde. Diese Zonen sollten auf das zur Verhütung der Viruseinschleppung in gewerbliche und nicht gewerbliche Geflügelbestände erforderliche Mindestgebiet beschränkt sein.

(7)

Es ist angebracht, die Verbringung von insbesondere lebenden Vögeln und Bruteiern zu kontrollieren und zu beschränken, wobei der kontrollierte Versand solcher Vögel und Erzeugnisse aus den Zonen unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden soll.

(8)

Die Maßnahmen der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (9) sollten in den Schutz- und Überwachungszonen unabhängig vom definierten Risikostatus des Gebiets durchgeführt werden, in dem ein Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln besteht oder das Auftreten bestätigt wurde.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (10) ist das Inverkehrbringen verschiedener tierischer Nebenprodukte wie Gelatine für technische Verwendungszwecke sowie Material für pharmazeutische und andere Zwecke aus Gebieten der Gemeinschaft, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, zulässig, da diese Produkte aufgrund ihrer besonderen Produktions-, Verarbeitungs- und Verwendungsbedingungen, durch die etwa vorhandene Erreger wirksam abgetötet werden bzw. der Kontakt mit empfänglichen Tieren vermieden wird, als gesundheitlich unbedenklich gelten. Daher kann die Beförderung aus den Schutzzonen von unverarbeiteter benutzter Einstreu bzw. von Gülle zu Behandlungszwecken gemäß der vorgenannten Verordnung und von tierischen Nebenprodukten erlaubt werden, die den Bedingungen der Verordnung genügen.

(10)

In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (11), sind zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren und eine Musterbescheinigung vorgesehen, die beim Handel mit Tieren oder ihren Gameten zwischen solchen Einrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten mitzuführen ist. Für Vögel, die sich auf dem Wege von und zu den gemäß der genannten Richtlinie zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren befinden, sollte eine Ausnahme von den Beförderungseinschränkungen vorgesehen werden.

(11)

Die Beförderung von Bruteiern aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden. Der Versand von Bruteiern nach anderen Ländern kann erlaubt werden, wenn insbesondere die Bedingungen der Richtlinie 2005/94/EG eingehalten werden. In solchen Fällen sollten die in der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen eine Bezugnahme auf die vorliegende Entscheidung enthalten.

(12)

Der Versand von Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem (12), Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, insbesondere, wenn bestimmte Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (13) erfüllt sind.

(13)

Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (14) enthält eine Liste von Behandlungen, die Fleisch aus Sperrgebieten gesundheitlich unbedenklich machen, bietet die Möglichkeit der Einführung eines besonderen Genusstauglichkeitskennzeichens und regelt die Kennzeichnung von Fleisch, das aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht in Verkehr gebracht werden darf. Es ist angebracht, den Versand von Fleisch, das das in der Richtlinie vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen trägt, und von Fleischerzeugnissen, die in der Richtlinie genannten Behandlungen unterzogen wurden, aus den Schutzzonen zu erlauben.

(14)

Bis zum Zusammentreten des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorübergehende Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln treffen.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zu überprüfen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Mit dieser Entscheidung werden vorübergehende Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in Österreich festgelegt, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, um die Übertragung der Aviären Influenza von Wildvögeln auf Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies sowie den Befall ihrer Erzeugnisse zu verhüten.

(2)   Sofern nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Bruteier“ sind Eier im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG;

b)

„frei lebendes Federwild“ ist Wild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich und Nummer 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

c)

„in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies“ sind Vögel im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2005/94/EG, einschließlich von

i)

Heimtieren der Vogelarten gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und

ii)

in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltenen Vögeln.

Artikel 2

Errichtung von Schutz- und Überwachungszonen

(1)   Österreich errichtet um das Gebiet, in dem das Auftreten der durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza bestätigt und entweder Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht oder dieser bestätigt wurde,

a)

eine Schutzzone im Umkreis von mindestens 3 km und

b)

eine Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km, die Schutzzone inbegriffen.

(2)   Bei der Errichtung der Schutz- und Überwachungszonen im Sinne von Absatz 1 werden den geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Aviären Influenza und den Kontrolleinrichtungen Rechnung getragen.

(3)   Erstrecken sich die Schutz- oder Überwachungsgebiete auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten, so arbeitet Österreich bei der Einrichtung dieser Zonen mit den Behörden dieser Mitgliedstaaten zusammen.

(4)   Österreich teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Einzelheiten aller gemäß diesem Artikel eingerichteter Schutz- und Überwachungszonen mit.

Artikel 3

Maßnahmen in der Schutzzone

(1)   Österreich trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

die Identifizierung aller Betriebe in der Zone;

b)

regelmäßige und dokumentierte Besuche aller gewerblichen Betriebe; eine klinische Untersuchung des Geflügels, erforderlichenfalls einschließlich von Probenahmen zur Laboruntersuchung;

c)

die Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich der Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs, der allgemeinen Unterbringung des Geflügels oder der Unterbringung in besonderen Räumlichkeiten, so dass der direkte und indirekte Kontakt zu anderem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vermieden werden kann;

d)

die Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;

e)

die Kontrolle der Verbringung von Geflügelerzeugnissen gemäß Artikel 9;

f)

aktive Seuchenüberwachungsmaßnahmen bei der Wildvogelbevölkerung, insbesondere bei Wasservögeln, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit Jägern und Vogelbeobachtern, denen genaue Anweisungen für Maßnahmen gegeben werden, um sich selbst vor Ansteckung mit dem Virus zu schützen und die Ausbreitung des Virus auf empfängliche Vögel zu verhüten;

g)

Kampagnen zur Sensibilisierung von Eigentümern, Jägern und Vogelbeobachtern für die Seuche.

2.   Österreich trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone Folgendes verboten ist:

a)

das Entfernen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden;

b)

das Versammeln von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen;

c)

die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durch die Zone, ausgenommen die Durchfuhr auf Hauptstraßen oder mit der Eisenbahn oder die Direktbeförderung zu einem Schlachthaus zur unverzüglichen Schlachtung;

d)

der Versand von Bruteiern aus der Zone;

e)

der Versand von Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild aus der Zone;

f)

die Beförderung von unverarbeiteter benutzter Einstreu bzw. von Gülle aus Betrieben innerhalb der Zone zu Orten außerhalb der Zone bzw. ihre dortige Verbreitung, ausgenommen die Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

g)

das Jagen von Wildvögeln.

Artikel 4

Maßnahmen in der Überwachungszone

(1)   Österreich trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

die Identifizierung aller Betriebe in der Zone;

b)

die Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich der Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs;

c)

die Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;

d)

die Kontrolle der Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern innerhalb der Zone.

(2)   Österreich trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone Folgendes verboten ist:

a)

die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus der Zone innerhalb der ersten 15 Tage nach Einrichtung der Zone;

b)

das Versammeln von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen;

c)

das Jagen von Wildvögeln.

Artikel 5

Laufzeit der Maßnahmen

Wird bestätigt, dass es sich um einen anderen Neuraminidase-Typ als N1 handelt, so werden die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen aufgehoben.

Wird das Vorhandensein eines Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 in Wildvögeln bestätigt, so gelten die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen so lange wie dies in Anbetracht der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Aviären Influenza nötig ist und im Falle der Schutzzone mindestens 21 Tage lang bzw. im Falle der Überwachungszone mindestens 30 Tage lang ab dem Tag, an dem bei klinisch erkrankten Wildvögeln ein H5-Virus der Aviären Influenza isoliert wurde.

Artikel 6

Abweichungen bei lebenden Vögeln und Eintagsküken

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann Österreich die Beförderung von Junghennen und Mastputen zu Betrieben unter amtlicher Kontrolle genehmigen, die in der Schutz- oder der Überwachungszone liegen.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a kann Österreich folgende Beförderungen genehmigen:

a)

von zur unmittelbaren Schlachtung bestimmtem Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, zu einem in der Schutz- oder der Überwachungszone gelegenen Schlachthof, oder, falls dies nicht möglich ist, zu einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof außerhalb der Zonen;

b)

von Eintagsküken aus der Schutzzone zu im Hoheitsgebiet Österreichs gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle, in denen sich kein anderes Geflügel und keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel befinden, ausgenommen Heimvögel gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i, die getrennt von Geflügel gehalten werden;

c)

von Eintagsküken aus der Überwachungszone zu im Hoheitsgebiet Österreichs gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle;

d)

von Junghennen und Mastputen zu im Hoheitsgebiet österreichs gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle;

e)

von Heimvögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zu im Hoheitsgebiet Österreichs gelegenen Betrieben, in denen kein Geflügel gehalten wird, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht, unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG;

f)

von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind.

Artikel 7

Abweichungen bei Bruteiern

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d kann Österreich Folgendes genehmigen:

a)

die Beförderung von Bruteiern aus der Schutzzone zu einer ausgewiesenen Brüterei im Hoheitsgebiet Österreichs;

b)

die Verbringung von Bruteiern aus der Schutzzone zu Brütereien außerhalb des Hoheitsgebiets Österreichs, vorausgesetzt,

i)

die Bruteier wurden von Legebeständen gesammelt,

bei denen kein Verdacht auf Befall mit Aviärer Influenza besteht und

von denen mit Negativbefund genügend Tiere serologisch auf Aviäre Influenza untersucht wurden, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Seuchenprävalenz von 5 % festzustellen, und

ii)

die Bedingungen von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2005/94/EG werden eingehalten.

(2)   Die Gesundheitsbescheinigungen nach Muster 1 in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten begleiten, müssen folgenden Vermerk enthalten:

„Die Eier in dieser Sendung erfüllen die Hygieneanforderungen der Entscheidung 2006/94/EG der Kommission“.

Artikel 8

Abweichungen bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e kann Österreich den Versand folgender Erzeugnisse aus der Schutzzone genehmigen:

a)

von Frischfleisch von Geflügel, einschließlich Fleisch von Laufvögeln, mit Ursprung in oder außerhalb der Zone, das gemäß Anhang II sowie Anhang III Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und gemäß Anhang I Abschnitten I, II und III sowie Abschnitt IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert worden ist;

b)

von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe a genanntes Fleisch enthalten und gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden sind;

c)

von Frischfleisch von frei lebendem Federwild mit Ursprung in der Zone, wenn das Fleisch mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG versehen und zur Beförderung zu einem Betrieb zu der für die Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III derselben Richtlinie bestimmt ist;

d)

von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von frei lebendem Federwild gewonnen wurden, das einer für die Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen worden ist;

e)

von Frischfleisch von frei lebendem Federwild mit Ursprung außerhalb der Zone, das in Betrieben innerhalb der Schutzzone gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert worden ist;

f)

von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe e genanntes Fleisch enthalten und in Betrieben innerhalb der Schutzzone gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden sind.

(2)   Österreich trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Erzeugnisse von einem Handelspapier begleitet sind, das folgenden Vermerk enthält:

„Die Tiere in dieser Sendung erfüllen die Tiergesundheitsanforderungen der Entscheidung 2006/94/EG der Kommission“.

Artikel 9

Bedingungen für tierische Nebenprodukte

(1)   Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e kann Österreich die Versendung genehmigen von

a)

tierischen Nebenprodukten, die die Anforderungen von Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitte A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;

b)

unbehandelten Federn oder Federteilen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 von Geflügel von außerhalb der Schutzzone;

c)

behandelten Federn und Federteilen von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt wurden;

d)

Erzeugnissen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen spezifischen Veterinärbedingungen unterliegen und die nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen verboten oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse gemäß Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2)   Österreich trägt dafür Sorge, dass die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c von einem Handelspapier gemäß Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sind, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet.

Dieses Handelspapier ist jedoch nicht erforderlich für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

Artikel 10

Bedingungen für die Verbringung

(1)   Werden Verbringungen von unter diese Entscheidung fallenden Tieren oder deren Erzeugnissen gemäß den Artikeln 6 bis 9 genehmigt, so werden alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um die Verschleppung der Aviären Influenza zu verhüten.

(2)   Wird die Versendung, Verbringung oder Beförderung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß den Artikeln 7 bis 9 genehmigt, so müssen diese von anderen Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr in Drittländer erfüllen, getrennt gewonnen, gehandhabt, behandelt, gelagert und befördert werden.

Artikel 11

Umsetzung

Österreich trifft umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlicht diese Maßnahmen. Es teilt dies der Kommission umgehend mit.

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(4)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(8)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(9)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/855/EG (ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 21).

(10)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(11)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).

(12)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(13)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(14)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

15.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/31


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/95/GASP DES RATES

vom 14. Februar 2006

zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/179/GASP (1) betreffend restriktive Maßnahmen in der Form von Einreisebeschränkungen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau angenommen. Diese Maßnahmen wurden durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/147/GASP (2) verlängert und würden am 27. Februar 2006 enden.

(2)

Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/179/GASP erscheint es angezeigt, die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen um weitere zwölf Monate zu verlängern —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/179/GASP wird bis zum 27. Februar 2007 verlängert.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 68. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/96/GASP (siehe Seite 32 dieses Amtsblatts).

(2)  ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 31.


15.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/32


BESCHLUSS 2006/96/GASP DES RATES

vom 14. Februar 2006

zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/179/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/179/GASP (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/179/GASP betreffend restriktive Maßnahmen in der Form von Einreisebeschränkungen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau angenommen. Diese Maßnahmen wurden durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/95/GASP (2) verlängert.

(2)

Der Anhang I des Gemeinsamen Standpunkts 2004/179/GASP sollte infolge der Änderungen in den Funktionen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen angepasst werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang I des Gemeinsamen Standpunkts 2004/179/GASP wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 68. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/890/GASP (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 33).

(2)  Siehe Seite 31 in diesem Amtsblatt.


ANHANG

„ANHANG I

Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich

1.

SMIRNOW, Igor Nikolajewitsch, ‚Präsident‘, geboren am 23. Oktober 1941 in Chabarowsk, Russische Föderation, russischer Pass Nr. 50 NO. 0337530.

2.

SMIRNOW, Wladimir Igorewitsch, Sohn des ‚Präsidenten‘ und ‚Vorsitzender des staatlichen Zollkomitees‘, geboren am 3. April 1961 in Kupiansk (?), Charkowskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 50 NO. 00337016.

3.

SMIRNOW, Oleg Igorewitsch, Sohn des ‚Präsidenten‘ und ‚Berater des staatlichen Zollkomitees‘, geboren am 8. August 1967 in Nowaja Kachowka, Chersonskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 60 NO. 1907537.

4.

LEONTIJEW, Sergej Fjodorowitsch, ‚Vizepräsident‘, geboren am 9. Februar 1944 in Leontijewka, Odesskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 50 NO. 0065438.

5.

MARAKUZA, Grigorij Stepanowitsch, ‚Mitglied des Obersten Sowjets‘, geboren am 15. Oktober 1942 in Teia, Grigoriopolskij Raijon, Moldau, früherer sowjetischer Pass Nr. 8BM724835.

6.

KAMINSKIJ, Anatolij Wladimirowitsch, ‚Stellvertretender Vorsitzender des Obersten Sowjets‘, geboren am 15. März 1950 in Tschita, Russische Föderation, früherer sowjetischer Pass Nr. A25056238.

7.

SCHEWTSCHUK, Jewgenij Wassiljewitsch, ‚Vorsitzender des Obersten Sowjets‘, geboren am 21. Juni 1946 in Nowosibirsk, Russische Föderation, früherer sowjetischer Pass Nr. A25004230.

8.

LIZKAJ, Valerij Anatoljewitsch, ‚Minister für auswärtige Angelegenheiten‘, geboren am 13. Februar 1949 in Twer, Russische Föderation, russischer Pass Nr. 51 NO. 0076099, ausgestellt am 9. August 2000.

9.

CHADSHEJEW, Stanislaw Galimowitsch, ‚Minister für Verteidigung‘, geboren am 28. Dezember 1941 in Tscheljabinsk, Russische Föderation.

10.

ANTJUFEJEW, Wladimir Jurjewitsch, alias SCHEWTSOW, Wadim, ‚Minister für Staatssicherheit‘, geboren 1951 in Nowosibirsk, Russische Föderation, russischer Pass.

11.

KOROLJOW, Alexander Iwanowitsch, ‚Minister des Innern‘, geboren 1951 in Brjansk, Russische Föderation, russischer Pass.

12.

BALALA, Viktor Aleksejewitsch, geboren 1961 in Winniza, Ukraine.

13.

AKULOW, Boris Nikolajewitsch, ‚Vertreter Transnistriens in der Ukraine‘.

14.

SACHAROW, Viktor Pawlowitsch, ‚Staatsanwalt von Transnistrien‘, geboren 1948 in Kamenka, Moldau.

15.

LIPOWZEW, Alexej Walentinowitsch, ‚Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Zolldienstes‘.

16.

GUDYMO, Oleg Andrejewitsch, ‚Stellvertretender Minister für Staatssicherheit‘, geboren am 11. September 1944 in Alma-Ata, Kasachstan, russischer Pass Nr. 51 NO. 0592094.

17.

KOSOWSKIJ, Eduard Alexandrowitsch, ‚Präsident der Transnistrischen Republikanischen Bank‘, geboren am 7. Oktober 1958 in Floresti, Moldau.“