ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 38

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
9. Februar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 212/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 213/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Geflügelfleischsektor

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 214/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 215/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 ( 1 )

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 216/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen ( 1 )

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 218/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 219/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 08030019 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 220/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 221/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Festsetzung des im Rahmen des Subkontingents III für Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 169/2006 anzuwendenden Kürzungssatzes

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 222/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 223/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Festsetzung der ab 9. Februar 2006 gültigen Ausfuhrerstattungen für Eier

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 224/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 225/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

34

 

*

Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG ( 1 )

36

 

*

Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen ( 1 )

40

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 212/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

84,2

204

47,8

212

113,2

624

111,0

999

89,1

0707 00 05

052

98,6

204

101,8

628

167,7

999

122,7

0709 10 00

220

72,5

624

101,9

999

87,2

0709 90 70

052

158,8

204

99,3

999

129,1

0805 10 20

052

53,6

204

51,8

212

46,9

220

42,6

448

47,8

624

60,7

999

50,6

0805 20 10

204

89,3

999

89,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

61,1

204

110,2

400

79,6

464

145,9

624

92,1

662

45,3

999

89,0

0805 50 10

052

52,1

999

52,1

0808 10 80

400

133,2

404

103,9

720

86,4

999

107,8

0808 20 50

388

89,3

400

82,4

528

111,0

720

45,5

999

82,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 213/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Geflügelfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Geflügelfleischmarkt sollten die Ausfuhrerstattungen daher in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und das Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) erfüllen.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für Geflügelfleisch und Eier hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 9. Februar 2006

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0105 11 11 9000

A02

EUR/100 pcs

0,80

0105 11 19 9000

A02

EUR/100 pcs

0,80

0105 11 91 9000

A02

EUR/100 pcs

0,80

0105 11 99 9000

A02

EUR/100 pcs

0,80

0105 12 00 9000

A02

EUR/100 pcs

1,60

0105 19 20 9000

A02

EUR/100 pcs

1,60

0207 12 10 9900

V03

EUR/100 kg

26,00

0207 12 90 9190

V03

EUR/100 kg

26,00

0207 12 90 9990

V03

EUR/100 kg

26,00

0207 14 20 9900

V03

EUR/100 kg

10,00

0207 14 60 9900

V03

EUR/100 kg

10,00

0207 14 70 9190

V03

EUR/100 kg

10,00

0207 14 70 9290

V03

EUR/100 kg

10,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

V03 A24,

Angola, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrein, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Jemen, Libanon, Irak, Iran.


9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 214/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2006

zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt.

(2)

Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).


ANHANG

Rubrik

Warenbezeichnung

Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto

Ware, Art, KN-Code

EUR

LTL

SEK

CYP

LVL

GBP

CZK

MTL

DKK

PLN

EEK

SIT

HUF

SKK

1.10

Frühkartoffeln/Erdäpfel

0701 90 50

42,82

24,57

1 221,30

319,61

669,93

10 749,96

147,84

29,80

18,38

164,12

10 252,86

1 599,84

397,25

29,08

 

 

 

 

1.30

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

0703 10 19

23,69

13,60

675,73

176,84

370,67

5 947,85

81,80

16,49

10,17

90,80

5 672,81

885,18

219,80

16,09

 

 

 

 

1.40

Knoblauch

0703 20 00

166,64

95,64

4 753,27

1 243,91

2 607,36

41 838,53

575,38

115,98

71,54

638,73

39 903,83

6 226,54

1 546,09

113,17

 

 

 

 

1.50

Porree

ex 0703 90 00

73,65

42,27

2 100,72

549,75

1 152,33

18 490,65

254,29

51,26

31,62

282,29

17 635,61

2 751,84

683,30

50,01

 

 

 

 

1.60

Blumenkohl/Karfiol

0704 10 00

1.80

Weißkohl und Rotkohl

0704 90 10

48,65

27,92

1 387,69

363,15

761,21

12 214,56

167,98

33,86

20,89

186,48

11 649,73

1 817,81

451,37

33,04

 

 

 

 

1.90

Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck)

ex 0704 90 90

 

 

 

 

1.100

Chinakohl

ex 0704 90 90

100,54

57,70

2 867,80

750,49

1 573,11

25 242,58

347,14

69,98

43,16

385,37

24 075,31

3 756,68

932,81

68,28

 

 

 

 

1.110

Kopfsalat

0705 11 00

1.130

Karotten und Speisemöhren

ex 0706 10 00

38,44

22,06

1 096,46

286,94

601,46

9 651,13

132,73

26,75

16,50

147,34

9 204,84

1 436,31

356,65

26,10

 

 

 

 

1.140

Radieschen

ex 0706 90 90

69,15

39,69

1 972,51

516,20

1 082,01

17 362,19

238,77

48,13

29,69

265,06

16 559,33

2 583,89

641,60

46,96

 

 

 

 

1.160

Erbsen (Pisum sativum)

0708 10 00

426,42

244,72

12 163,24

3 183,06

6 672,04

107 061,55

1 472,35

296,79

183,06

1 634,47

102 110,80

15 933,22

3 956,33

289,58

 

 

 

 

1.170

Bohnen

 

 

 

 

 

 

1.170.1

Bohnen (Vigna-Arten Phaseolus-Arten)

ex 0708 20 00

191,84

110,10

5 471,96

1 431,99

3 001,60

48 164,49

662,37

133,52

82,36

735,31

45 937,26

7 167,99

1 779,86

130,28

 

 

 

 

1.170.2

Bohnen (Phaseolus Ssp. vulgaris var. Compressus Savi)

ex 0708 20 00

432,00

247,92

12 322,37

3 224,71

6 759,33

108 462,24

1 491,61

300,67

185,46

1 655,86

103 446,72

16 141,68

4 008,10

293,37

 

 

 

 

1.180

Dicke Bohnen

ex 0708 90 00

1.190

Artischocken

0709 10 00

1.200

Spargel:

 

 

 

 

 

 

1.200.1

grüner

ex 0709 20 00

263,01

150,94

7 502,03

1 963,25

4 115,18

66 033,37

908,11

183,05

112,91

1 008,11

62 979,85

9 827,29

2 440,19

178,61

 

 

 

 

1.200.2

anderer

ex 0709 20 00

172,09

98,76

4 908,70

1 284,58

2 692,62

43 206,64

594,19

119,77

73,88

659,62

41 208,67

6 430,14

1 596,65

116,87

 

 

 

 

1.210

Auberginen/Melanzani

0709 30 00

186,94

107,28

5 332,28

1 395,43

2 924,98

46 935,03

645,47

130,11

80,25

716,54

44 764,65

6 985,01

1 734,43

126,95

 

 

 

 

1.220

Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.)

ex 0709 40 00

67,46

38,71

1 924,16

503,54

1 055,48

16 936,60

232,92

46,95

28,96

258,57

16 153,42

2 520,56

625,87

45,81

 

 

 

 

1.230

Pfifferlinge/Eierschwammerl

0709 59 10

334,34

191,88

9 536,71

2 495,71

5 231,28

83 942,74

1 154,41

232,70

143,53

1 281,53

80 061,06

12 492,61

3 102,01

227,05

 

 

 

 

1.240

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0709 60 10

128,43

73,71

3 663,31

958,67

2 009,48

32 244,69

443,44

89,39

55,13

492,27

30 753,63

4 798,75

1 191,57

87,22

 

 

 

 

1.250

Fenchel

0709 90 50

1.270

Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt)

0714 20 10

78,30

44,94

2 233,55

584,51

1 225,19

19 659,81

270,37

54,70

33,62

300,14

18 750,70

2 925,83

726,51

53,18

 

 

 

 

2.10

Esskastanien (Castanera-Arten), frisch

ex 0802 40 00

2.30

Ananas, frisch

ex 0804 30 00

59,70

34,26

1 702,82

445,62

934,07

14 988,35

206,12

41,55

25,63

228,82

14 295,26

2 230,61

553,88

40,54

 

 

 

 

2.40

Avocadofrüchte, frisch

ex 0804 40 00

181,73

104,29

5 183,58

1 356,52

2 843,41

45 626,20

627,47

126,48

78,02

696,56

43 516,35

6 790,23

1 686,06

123,41

 

 

 

 

2.50

Mangofrüchte und Guaven, frisch

ex 0804 50

2.60

Süßorangen, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.60.1

Blut- und Halbblutorangen

ex 0805 10 20

 

 

 

 

2.60.2

Navels, Navelines, Navelates, Salustianas, Vernas, Valencia lates, Maltaises, Shamoutis, Ovalis, Trovita, Hamlins

ex 0805 10 20

 

 

 

 

2.60.3

andere

ex 0805 10 20

 

 

 

 

2.70

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.70.1

Clementinen

ex 0805 20 10

 

 

 

 

2.70.2

Monreales und Satsumas

ex 0805 20 30

 

 

 

 

2.70.3

Mandarinen und Wilkings

ex 0805 20 50

 

 

 

 

2.70.4

Tangerinen und andere

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

 

 

 

 

2.85

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 50 90

75,00

43,04

2 139,20

559,82

1 173,44

18 829,35

258,95

52,20

32,20

287,46

17 958,64

2 802,24

695,82

50,93

 

 

 

 

2.90

Pampelmusen und Grapefruits, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.90.1

weiß

ex 0805 40 00

73,83

42,37

2 105,80

551,08

1 155,12

18 535,37

254,90

51,38

31,69

282,97

17 678,25

2 758,49

684,95

50,13

 

 

 

 

2.90.2

rosa

ex 0805 40 00

82,02

47,07

2 339,48

612,23

1 283,30

20 592,21

283,19

57,08

35,21

314,37

19 639,98

3 064,60

760,96

55,70

 

 

 

 

2.100

Tafeltrauben

0806 10 10

163,85

94,04

4 673,79

1 223,11

2 563,77

41 138,97

565,76

114,04

70,34

628,05

39 236,62

6 122,43

1 520,24

111,27

 

 

 

 

2.110

Wassermelonen

0807 11 00

63,37

36,37

1 807,57

473,03

991,53

15 910,31

218,80

44,11

27,20

242,90

15 174,58

2 367,82

587,95

43,03

 

 

 

 

2.120

andere Melonen:

 

 

 

 

 

 

2.120.1

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

ex 0807 19 00

46,72

26,81

1 332,68

348,76

731,03

11 730,34

161,32

32,52

20,06

179,08

11 187,91

1 745,75

433,48

31,73

 

 

 

 

2.120.2

andere

ex 0807 19 00

92,06

52,83

2 625,91

687,19

1 440,42

23 113,40

317,86

64,07

39,52

352,86

22 044,59

3 439,81

854,13

62,52

 

 

 

 

2.140

Birnen

 

 

 

 

 

 

2.140.1

Birnen — Nashi (Pyrus pyrifolia),

Birnen, Ya (Pyrus bretscheideri)

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.140.2

andere

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.150

Aprikosen/Marillen

0809 10 00

149,08

85,56

4 252,44

1 112,84

2 332,64

37 430,22

514,75

103,76

64,00

571,43

35 699,37

5 570,48

1 383,19

101,24

 

 

 

 

2.160

Kirschen

0809 20 05

0809 20 95

324,28

186,10

9 249,71

2 420,61

5 073,85

81 416,50

1 119,67

225,70

139,21

1 242,96

77 651,63

12 116,65

3 008,65

220,22

 

 

 

 

2.170

Pfirsiche

0809 30 90

188,34

108,09

5 372,11

1 405,86

2 946,83

47 285,65

650,29

131,08

80,85

721,89

45 099,06

7 037,19

1 747,39

127,90

 

 

 

 

2.180

Nektarinen

ex 0809 30 10

150,11

86,15

4 281,85

1 120,54

2 348,77

37 689,10

518,31

104,48

64,44

575,39

35 946,27

5 609,01

1 392,76

101,94

 

 

 

 

2.190

Pflaumen

0809 40 05

165,49

94,97

4 720,37

1 235,30

2 589,32

41 549,00

571,40

115,18

71,04

634,31

39 627,68

6 183,45

1 535,39

112,38

 

 

 

 

2.200

Erdbeeren

0810 10 00

254,12

145,84

7 248,44

1 896,88

3 976,07

63 801,26

877,42

176,87

109,09

974,03

60 850,95

9 495,10

2 357,70

172,57

 

 

 

 

2.205

Himbeeren

0810 20 10

530,81

304,63

15 140,82

3 962,28

8 305,37

133 270,47

1 832,78

369,44

227,88

2 034,59

127 107,76

19 833,72

4 924,86

360,47

 

 

 

 

2.210

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 30

1 068,17

613,02

30 468,48

7 973,46

16 713,23

268 185,44

3 688,18

743,45

458,57

4 094,30

255 783,99

39 912,17

9 910,48

725,39

 

 

 

 

2.220

Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.)

0810 50 00

178,63

102,52

5 095,24

1 333,40

2 794,95

44 848,63

616,77

124,33

76,69

684,69

42 774,74

6 674,51

1 657,33

121,31

 

 

 

 

2.230

Granatäpfel

ex 0810 90 95

140,90

80,86

4 019,03

1 051,76

2 204,61

35 375,76

486,50

98,07

60,49

540,07

33 739,91

5 264,73

1 307,27

95,69

 

 

 

 

2.240

Kakis (einschließlich Sharon)

ex 0810 90 95

181,50

104,16

5 177,03

1 354,80

2 839,82

45 568,53

626,67

126,32

77,92

695,68

43 461,34

6 781,65

1 683,93

123,25

 

 

 

 

2.250

Litschi-Pflaumen

ex 0810 90


9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 215/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) enthalten besondere Regeln für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren. Bei der gegenwärtigen Form des Verfahrens hat es sich jedoch als schwierig erwiesen, die Handelsströme und allgemeinen Bewertungsregeln angemessen zu berücksichtigen. Zur Vereinfachung der Anwendung des Zollrechts im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sollte dieses System durch ein System ersetzt werden, bei dem die Preise je Einheit, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und von der Kommission veröffentlicht werden, unmittelbar zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführter verderblicher Waren herangezogen werden.

(2)

Die Information über die Art des Geschäfts, die in Feld 24 des Einheitspapiers erfasst wird, ermöglicht es, die verschiedenen Arten der Geschäfte zu bestimmen, um Statistiken über den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern oder zwischen den Mitgliedstaaten zu erstellen. Die Codierung dieser Information ist im geltenden Gemeinschaftsrecht über Statistiken vorgesehen, vor allem in der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (3). Aus Gründen der Kohärenz und der Effizienz ist es angemessen, bei den in Feld 24 (Art des Geschäfts) des Einheitspapiers anzugebenden Codes auf die genannte Verordnung Bezug zu nehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (4) wurde eine neue Regelung zum Einheitspapier und seiner Verwendung in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingeführt. Diese Maßnahmen sollten ab 1. Januar 2006 angewendet werden. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 nahm die Kommission auf der Grundlage eines Berichts, der sich auf Beiträge der Mitgliedstaaten stützte, eine Bewertung der Programme der Mitgliedstaaten zur Umsetzung besagter Maßnahmen vor. Aus dem Bericht ging hervor, dass einige Mitgliedstaaten nicht in der Lage sein werden, ihre Computersysteme bis zum 1. Januar 2006 entsprechend anzupassen. Daher ist es notwendig, das Anwendungsdatum der Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen auf den 1. Januar 2007 zu verschieben.

(4)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2454/93 und (EG) Nr. 2286/2003 sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 enthaltene Liste von Geschäftsarten, die zur Eintragung des Codes in Feld 24 des Einheitspapiers benutzt werden muss, ist mit Wirkung ab 1. Januar 2006 geändert worden. Die Frist für die Mitgliedstaaten zur Anpassung ihrer elektronischen Zollabfertigungssysteme läuft ebenfalls zu diesem Datum ab. Deshalb sollten die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab 1. Januar 2006 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 152 Absatz 1 wird folgender Buchstabe a)a eingefügt:

„a)a

Der Zollwert bestimmter im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführter verderblicher Waren kann unmittelbar gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden die Preise je Einheit der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und von der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5) im TARIC veröffentlicht.

Die Preise je Einheit werden wie folgt berechnet und übermittelt:

i)

Nach den Abzügen gemäß Buchstabe a wird der Kommission von den Mitgliedstaaten für jede Warenkategorie ein Preis je Einheit von 100 kg mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten können für die Kosten gemäß Buchstabe a Ziffer ii Standardbeträge festlegen, die sie der Kommission mitteilen.

ii)

Der Preis je Einheit darf jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren verwendet werden, wobei diese Zeiträume stets an einem Freitag beginnen.

iii)

Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden.

iv)

Die Preise je Einheit werden der Kommission in Euro mitgeteilt, und zwar nicht später als um 12 Uhr mittags des Montags der Woche, in der sie von der Kommission bekannt gemacht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung an dem vorangehenden Arbeitstag. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Bekanntgabe durch die Kommission.

Die in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Waren sind in Anhang 26 aufgeführt.

2.

Die Artikel 173 bis 177 werden gestrichen.

3.

Anhang 26 wird durch den Wortlaut von Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

4.

Anhang 27 wird gestrichen.

5.

Anhang 38 wird gemäß des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 erhält folgende Fassung:

„(4)   Artikel 1 Nummern 3 bis 9, 17 und 18 gelten ab 1. Januar 2006. Die Mitgliedstaaten können sie jedoch auch zu einem früheren Zeitpunkt anwenden.

Darüber hinaus wird für die Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten bei der Anpassung ihrer elektronischen Zollabfertigungssysteme haben, die für die Anpassung vorgesehene Frist bis zum 1. Januar 2007 verlängert. In diesem Fall teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Methode, nach der sie Artikel 1 Nummern 3 bis 9, 17 und 18 anwenden, und das Anwendungsdatum mit. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.“

Artikel 3

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 1 Nummern 1 bis 4 gelten ab 19. Mai 2006.

(3)   Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 2 gelten ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(3)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1949/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 10).

(4)  ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.“


ANHANG I

„ANHANG 26

LISTE DER WAREN GEMÄSS ARTIKEL 152 ABSATZ 1 BUCHSTABE a)a

Vereinfachtes Verfahren für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes eingeführter verderblicher Waren gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex (1)

KN-(TARIC)-Code

Warenbezeichnung

Geltungsdauer

0701 90 50

Frühkartoffeln

1.1.—30.6.

0703 10 19

Speisezwiebeln

1.1.—31.12.

0703 20 00

Knoblauch

1.1.—31.12.

0708 20 00

Bohnen

1.1.—31.12.

0709200010

Spargel:

grün

1.1.—31.12.

0709200090

Spargel:

anderer

1.1.—31.12.

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

1.1.—31.12.

ex 0714 20

Süßkartoffeln, frisch oder gekühlt, ganz

1.1.—31.12.

0804300090

Ananas

1.1.—31.12

0804400010

Avocadofrüchte

1.1.—31.12.

0805 10 20

Süßorangen

1.6.—30.11.

0805201005

Clementinen

1.3.—31.10.

0805203005

Monreales und Satsumas

1.3.—31.10.

0805205007

0805205037

Mandarinen und Wilkings

1.3.—31.10.

0805207005

0805209005

0805209009

Tangerinen und andere

1.3.—31.10.

0805400011

Pampelmusen und Grapefruits:

weiß

1.1.—31.12.

0805400019

Pampelmusen und Grapefruits:

rosa

1.1.—31.12.

0805509011

0805509019

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

1.1.—31.12.

0806 10 10

Tafeltrauben

21.11.—20.7.

0807 11 00

Wassermelonen

1.1.—31.12.

0807190010

0807190030

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo, (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

1.1.—31.12.

0807190091

0807190099

Andere Melonen

1.1.—31.12.

0808205010

Birnen:

Nashi (Pyrus pyrifolia)

Ya (Pyrus bretscheideri)

1.5.—30.6.

0808205090

Birnen:

andere

1.5.—30.6.

0809 10 00

Aprikosen

1.1.—30.5. und 1.8.—31.12.

0809 30 10

Nektarinen

1.1.—10.6. und 1.10.—31.12.

0809 30 90

Pfirsiche

1.1.—10.6. und 1.10.—31.12.

0809 40 05

Pflaumen

1.10.—10.6.

0810 10 00

Erdbeeren

1.1.—31.12.

0810 20 10

Himbeeren

1.1.—31.12.

0810 50 00

Kiwifrüchte

1.1.—31.12.“


(1)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Liste der Waren nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich der KN- und TARIC-Codes zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Verordnung. Sind ‚ex‘-Codes angegeben, müssen die Codes zusammen mit der entsprechenden Beschreibung gelesen werden.


ANHANG II

In Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erhält der Vermerk zu Feld 24 folgende Fassung:

„Feld Nr. 24: Art des Geschäfts

Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen alle numerischen Codes der Spalte A der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission (1) genannten Liste verwenden, mit Ausnahme ggf. des Codes 9, und diese Ziffer im linken Teil des Feldes eintragen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist.


(1)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14.“


9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 216/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einreihung eines Videokonferenzsystems aus verschiedenen Bestandteilen, mit Installationsdisketten, in der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (2) führte zu Einreihungen des Videokonferenzsystems unter den KN-Code 8517 50 90 und der zwei Installationsdisketten in 8524 91 10. Da Anmerkung 6 zu Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geändert wurde und da der HS-Ausschuss sich im Oktober 2004 auf die Auslegung dieser Anmerkung einigte, wird die Verordnung (EG) Nr. 2184/97 nunmehr als nicht korrekt betrachtet.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2184/97 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der vierte Punkt der Tabelle im Anhang zu Verordnung (EG) Nr. 2184/97 wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 9).

(2)  ABl. L 299 vom 4.11.1997, S. 6.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung bestehend aus:

einer Audioeinheit mit Telefonhörer,

einer Telekommunikationskarte,

einer Videokamera für den Anschluss an die Datenverarbeitungsmaschine,

einer Einheit für den Anschluss an das Netzwerk und

zwei Disketten mit Anwendungssoftware für die Videotelefonie.

Sie ermöglicht einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine eine zusätzliche Funktion auszuüben (Videotelefonie).

8517 50 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 50 und 8517 50 90.

Die Einreihung wird dadurch bestimmt, dass der wesentliche Charakter der Zusammenstellung durch das Telekommunikationsgerät (die Audioeinheit und die Telekommunikationskarte) gebildet wird.


9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 217/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (4), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (5), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG kann Saatgut nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit erfüllt sind. Ist nicht genug entsprechendes Saatgut vorhanden, so hat die Kommission für einen begrenzten Zeitraum das Inverkehrbringen von vorgeschriebenen Höchstmengen von Saatgut zugelassen, das die in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit nicht erfüllt.

(2)

Das Verfahren für die Gewährung der entsprechenden Zulassungen ist derzeit zu langwierig.

(3)

Um das Zulassungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten über alle notwendigen Informationen zur Bewertung und Bearbeitung des Antrags verfügen, scheint ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat eine angemessene Lösung zu bieten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung enthält Regeln für Anträge auf Ermächtigung, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen, die von Mitgliedstaaten im Rahmen folgender Artikel gestellt werden:

a)

Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG,

b)

Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG,

c)

Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2002/54/EG,

d)

Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG und

e)

Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2002/57/EG.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für den Verkehr mit „Basissaatgut“ im Sinne der in Absatz 1 genannten Richtlinien.

Artikel 2

(1)   Ein Mitgliedstaat, der mit Versorgungsschwierigkeiten konfrontiert ist und vorübergehend nicht den Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit entsprechendes Saatgut zum Verkehr zulassen möchte (nachstehend „der antragstellende Mitgliedstaat“), legt der Kommission einen Antrag vor, der die Informationen gemäß Artikel 3 enthält. Gleichzeitig werden die anderen Mitgliedstaaten vom antragstellenden Mitgliedstaat darüber in Kenntnis gesetzt. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle.

(2)   Innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 können andere Mitgliedstaaten die Kommission und den antragstellenden Mitgliedstaat in Kenntnis setzen über:

a)

ein Angebot verfügbaren Saatguts, das zur Überbrückung der vorübergehenden Versorgungsschwierigkeiten eingesetzt werden könnte, oder

b)

Einwände gegen das Inverkehrbringen von Saatgut, das den Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien nicht entspricht.

(3)   Unter den Antrag fallendes Saatgut kann bis zu der vom antragstellenden Mitgliedstaat beantragten Menge gemeinschaftsweit in Verkehr gebracht werden, ohne die Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien zu erfüllen, wenn innerhalb des unter Absatz 2 genannten Zeitraums keine Angebote oder Einwände bei dem/den antragstellenden Mitgliedstaat(en) oder der Kommission eingegangen sind, oder Angebote eingegangen sind, die der antragstellende Mitgliedstaat und der anbietende Mitgliedstaat nach Beratung als ungeeignet einstufen, sofern die Kommission den antragstellenden Mitgliedstaat nicht im selben Zeitraum darüber in Kenntnis setzt, dass sie den Antrag für ungerechtfertigt hält.

Die Kommission kommuniziert mit den von jedem Mitgliedstaat benannten Kontaktstellen und veröffentlicht auf ihrer Website die Bedingungen, unter denen das Inverkehrbringen des Saatguts erlaubt ist, einschließlich der zulässigen Menge.

(4)   Können die Bedingungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt werden oder ist die Kommission der Auffassung, dass der Antrag nicht gerechtfertigt ist, so informiert sie die von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen.

Die Angelegenheit wird dem Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen vorgelegt, und gegebenenfalls wird eine befürwortende oder ablehnende Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassen.

Artikel 3

Die Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 umfassen Folgendes:

a)

Arten und Sorten, insbesondere die Merkmale im Hinblick auf Anbau und Verwendung;

b)

die erwartete Mindestkeimfähigkeit;

c)

die betreffenden Mengen;

d)

Unterlagen, die die Gründe für den Antrag darlegen;

e)

den geplanten Vermarktungsbereich, wobei die Regionen des antragstellenden Mitgliedstaats anzugeben sind, die von den Versorgungsschwierigkeiten mit Saatgut betroffen sind;

f)

den für die Ermächtigung beantragten Anwendungszeitraum.

Artikel 4

Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien sollte das amtliche Etikett den Vermerk tragen, dass das betreffende Saatgut weniger strengen als den in diesen Richtlinien festgelegten Anforderungen entspricht, sowie Einzelheiten über die Mindestkeimfähigkeit des Saatguts bieten.

Artikel 5

(1)   Unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ermächtigen die Mitgliedstaaten Lieferanten, gemäß Artikel 3 zugelassenes Saatgut in Verkehr zu bringen. Sie können die Lieferanten verpflichten, eine vorherige Genehmigung einzuholen, die verweigert werden kann, wenn:

a)

es berechtigte Zweifel daran gibt, ob der Lieferant in der Lage ist, die Saatgutmengen in Verkehr zu bringen, für die er eine Genehmigung beantragt hat, oder

b)

die Gesamtmenge, für die der Lieferant im Rahmen der betreffenden Ausnahmeregelung eine Genehmigung beantragt, die für die Gemeinschaft gemäß Artikel 2 zulässige Höchstmenge ausschöpfen würde.

(2)   Der antragstellende Mitgliedstaat koordiniert die Arbeiten der anderen Mitgliedstaaten, um zu gewährleisten, dass die zulässige Gesamtmenge nicht überschritten wird.

(3)   Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Kontaktstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.

(3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.


9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 218/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen zur Interventionsregelung für Zucker festgelegt worden. Die gemachten Erfahrungen lassen erkennen, dass Anpassungen wünschenswert sind, um die Regelung zu vereinfachen und sie an die derzeitige Praxis für andere Erzeugnisse wie Getreide und Magermilchpulver anzugleichen.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist die Preis- und Absatzgarantie nur für im Rahmen einer Quote erzeugten Zucker vorgesehen. Somit ist der Zugang zur Intervention den Herstellern vorzubehalten, denen Quoten zugeteilt wurden und die im Ausgleich für die Preisgarantie den Mindestpreis für die Zuckerrüben zahlen müssen, wobei jedoch das berechtigte Vertrauen derjenigen spezialisierten Händler zu schützen ist, die bereits über die erforderliche Zulassung für das Angebot von Zucker an die Intervention verfügen.

(3)

Die jüngsten Erfahrungen bei den Interventionsmaßnahmen für Zucker haben gezeigt, dass die Lagerkriterien für Interventionszucker und die Zulassungskriterien für Lager und Silos verschärft werden müssen, insbesondere, indem den Interventionsstellen ein größerer Ermessensspielraum gegeben wird. Außerdem gilt allgemein, dass Zucker, sofern die geforderten Voraussetzungen gegeben sind, ohne Gefahr einer Qualitätsminderung sehr lange gelagert werden kann. Daher sind die Vorschriften über die Lagertermine zu ändern, wobei sie aus Gründen des berechtigten Vertrauens jedoch für den vor einem bestimmten Zeitpunkt zur Intervention angebotenen Zucker beibehalten werden.

(4)

Die Interventionsverfahren für Zucker müssen denjenigen für andere Sektoren wie Getreide oder Milchpulver insbesondere hinsichtlich der Zahlungsfristen ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Angebote zur Intervention angeglichen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1498/2005 enthält die Bedingungen, die bestimmte Verpackungsarten erfüllen müssen, in denen der gekaufte Zucker geliefert werden muss. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten, ist sie zu präzisieren.

(6)

Um die normale Verwaltung der Intervention vor allem durch die Zusammenstellung von einheitlichen Partien zu vereinfachen, empfiehlt es sich, die Mindestmenge anzuheben, unter der die Interventionsstelle die Angebote nicht anzunehmen braucht.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 ist entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Interventionsstelle kauft den Zucker nur, wenn der Bieter

a)

ein Hersteller ist, dem eine Produktionsquote zugeteilt wurde;

b)

ein im Zuckersektor spezialisierter Handelsbetrieb ist, der von dem Mitgliedstaat, in dem er seine Niederlassung hat, vor dem 1. März 2006 zugelassen ist.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Es kann nur Quotenzucker übernommen werden, der sich zum Zeitpunkt des Angebots getrennt in einem zugelassenen Lager oder Silo befindet, das zuletzt nicht der Lagerung anderer Erzeugnisse als Zucker diente.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Interventionsstellen können zusätzliche Bedingungen für die Zulassung eines Silos oder Lagers vorschreiben.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für eine Gesamtmenge, die höchstens dem Fünfzigfachen der Tageskapazität für die Auslagerung von losem Zucker entspricht und die der Antragsteller sich verpflichtet, der betreffenden Interventionsstelle bei der Übernahme zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um ein Silo oder um ein Lager für die Lagerung von Zucker in loser Schüttung handelt.“

c)

In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Um Zucker zur Intervention anbieten zu können, muss der spezialisierte Handelsbetrieb gemäß Absatz 1 vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sein. Die Zulassung wird durch den betreffenden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Handelsbetrieb befindet, bis zum 1. März 2006 jedem Antragsteller erteilt, der die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und gegebenenfalls die zusätzlichen Bedingungen, die die Interventionsstellen für die Erteilung der Zulassung vorschreiben können, erfüllt oder im betreffenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich erfüllen wird.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4 werden gestrichen.

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Zulassung wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass der Interessent eine der Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht mehr erfüllt bzw. nicht mehr in der Lage ist, sie zu erfüllen. Der Entzug einer Zulassung kann im Laufe eines Wirtschaftsjahres erfolgen. Er hat keine rückwirkende Kraft.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Aufgrund dieses Artikels getroffene Maßnahmen in Bezug auf Erteilung oder Entzug einer Zulassung werden dem Interessenten schriftlich mitgeteilt.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der zur Intervention angebotene Zucker muss nachstehenden Kriterien entsprechen:

a)

Er muss im Rahmen der Quote in demselben Wirtschaftsjahr erzeugt worden sein, in dem das Angebot eingereicht wird;

b)

er muss kristallförmig sein.“

5.

Artikel 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Als Partie im Sinne dieser Verordnung gilt eine Zuckermenge von mindestens 2 000 Tonnen der gleichen Qualität, der gleichen Verpackungsart und mit dem gleichen Lagerort.“

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Lagervertrag wird fünf Wochen nach dem Tag wirksam, an dem das in Artikel 8 Absatz 2 genannte Angebot angenommen wurde, und läuft am Ende der Dekade ab, in der die Auslagerung der betreffenden Zuckermenge beendet wird.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Lagerkosten werden vom Beginn der Dekade, in der der in Absatz 2 genannte Vertrag wirksam wird, bis zum Auslaufen des Vertrags von der Interventionsstelle getragen.“

c)

Absatz 5 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

7.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Übertragung des Eigentums an dem Zucker, der Gegenstand des Lagervertrags ist, erfolgt mit der Bezahlung des betreffenden Zuckers.“

8.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Die Interventionsstelle tätigt die Zahlung frühestens am 120. Tag nach dem Tag der Annahme des Angebots, sofern die Überprüfung des Gewichts und der Qualitätsmerkmale der angebotenen Partien vorgenommen worden sind.“

9.

Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Übernahme des angekauften Zuckers erfolgt

a)

für die vor dem 30. September 2005 angenommenen Angebote unbeschadet des Artikels 34 spätestens am Ende des siebten Monats, der auf den Monat folgt, während dessen das Angebot angenommen wurde;

b)

für die vom 1. Oktober 2005 bis zum 9. Februar 2006 angenommenen Angebote unbeschadet des Artikels 34 spätestens am 30. September 2006;

c)

für die ab dem 10. Februar 2006 angenommenen Angebote spätestens an dem in Artikel 34 vorgesehenen Übernahmedatum.“

10.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Pauschalbetrag für die von der Interventionsstelle vorgeschriebenen oder zugelassenen und in Absatz 2 Unterabsatz 2 aufgeführten Verpackungsarten beträgt 15,70 EUR je Tonne Zucker.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

11.

Artikel 19 Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei der Übernahme von Zucker gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie innerhalb der Frist von Artikel 16 bei Zucker gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe c werden zu Analysezwecken entweder von Sachverständigen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, oder von einvernehmlich durch die Interventionsstelle und den Verkäufer bestimmten Sachverständigen vier Proben entnommen.“

12.

Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis ist derjenige, der

a)

in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall in dem Angebot enthalten ist;

b)

in dem in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fall in den Ausschreibungsbedingungen enthalten ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummern 4 bis 8 gelten für den ab dem Datum des Inkrafttretens zur Intervention angebotenen Zucker.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1498/2005 (ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 39).


9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 wird für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten alljährlich zum 1. Januar, beginnend am 1. Januar 2006, ein autonomes Zollkontingent von 775 000 Tonnen Eigengewicht zum Zollsatz Null eröffnet.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates über die Zollsätze für Bananen eröffneten Zollkontingents für die Monate Januar und Februar 2006 (2) wurden die erforderlichen Übergangsmaßnahmen festgelegt, damit in diesen beiden Monaten die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes und die Kontinuität des Handels mit den AKP-Staaten gewährleistet sind und keine Störungen der Handelsströme auftreten. Mit Blick hierauf wurde im Rahmen des genannten Zollkontingents eine Gesamtmenge von 160 000 Tonnen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen zur Verfügung gestellt.

(3)

Daher muss das in der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vorgesehene Zollkontingent für das Jahr 2006 eröffnet und gleichzeitig festgelegt werden, wie das Kontingent in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 zu verwalten ist.

(4)

Zur Verwaltung dieses Zollkontingents ist eine Methode zu wählen, durch die die Entwicklung des internationalen Handels gefördert und der Handelsaustausch erleichtert wird, wie dies auch für die nichtpräferenziellen Einfuhren vorgesehen ist. Die geeignetste Methode hierfür ist das so genannte „Windhund“-Verfahren, d. h. die Zuteilung des Kontingents in der Reihenfolge, in der jeweils die Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden. Doch damit die Kontinuität des Handels mit den AKP-Staaten und so eine hinreichende Versorgung des Gemeinschaftsmarktes gewährleistet sind und keine Störungen der Handelsströme auftreten, sollte übergangsweise ein Teil des Zollkontingents den Marktbeteiligten vorbehalten werden, die die Gemeinschaft im Rahmen der früheren Einfuhrregelung mit AKP-Bananen versorgt haben.

(5)

Im Rahmen des Zollkontingents sollte daher eine Gesamtmenge von 146 850 Tonnen den Marktbeteiligten vorbehalten werden, die im Jahr 2005 tatsächlich Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Gemeinschaft eingeführt haben. Dieser Teil des Kontingents wäre mithilfe von Einfuhrlizenzen zu verwalten, die den Marktbeteiligten jeweils proportional zu den im Jahr 2005 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen erteilt werden.

(6)

In Anbetracht der verfügbaren Mengen sollte eine Obergrenze für die Lizenzanträge festgelegt werden, die jeder Markbeteiligte für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 stellen kann.

(7)

Der restliche Teil des Zollkontingents wäre allen in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten nach dem „Windhund“-Verfahren entsprechend den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) zugänglich zu machen.

(8)

Nach dem Inkrafttreten des durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 festgesetzten Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Bananen ist die in Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (4) festgelegte Regelung für die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung am 31. Dezember 2005 ungültig geworden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission (5) festgelegten Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung der in Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingente sind somit gegenstandslos geworden.

(9)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher klarheitshalber die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 aufgehoben werden. Einige ihrer Bestimmungen — insbesondere zu der Übermittlung von Informationen seitens der Mitgliedstaaten —, die für die Verwaltung der Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung zweckdienlich sind, sollten jedoch weiterhin gelten.

(10)

Damit die Lizenzanträge rechtzeitig gestellt werden können, muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Das in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 vorgesehene Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten wird für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 eröffnet.

Artikel 2

Verfügbare Mengen

Die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen werden auf 615 000 Tonnen festgesetzt und untergliedern sich wie folgt:

a)

eine Menge von 146 850 Tonnen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II verwaltet wird und die laufende Nummer 09.4164 erhält,

b)

eine Menge von 468 150 Tonnen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels III verwaltet wird und die laufenden Nummern 09.1638, 09.1639, 09.1640, 09.1642 und 09.1644 erhält.

KAPITEL II

EINFUHREN IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE a VORGESEHENEN MENGE

Artikel 3

Lizenzanträge

(1)   Für alle Einfuhren im Rahmen der in Artikel 2 Buchstabe a vorgesehenen Menge ist jeweils eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels erteilt wird.

(2)   Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (6) mit Ausnahme ihres Artikels 8 Absätze 4 und 5 und vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Einreichung der Lizenzanträge

(1)   Einen Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen können die in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten stellen, die im Jahr 2005 tatsächlich Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Gemeinschaft eingeführt haben.

(2)   Die Mengen, die jeder Marktbeteiligte beantragen kann, dürfen 40 % der Mengen von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten nicht überschreiten, die er im Jahr 2005 in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt hat.

(3)   Die Lizenzanträge werden von den einzelnen Marktbeteiligten am 15. und 16. Februar 2006 bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eingereicht, der im Jahr 2005 die Einfuhrlizenzen für die in Absatz 2 genannten Mengen erteilt hat.

Die zuständigen Stellen sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 aufgeführt.

(4)   Den Lizenzanträgen sind eine Kopie des bzw. der im Jahr 2005 für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verwendeten und entsprechend abgeschriebenen Lizenz(en) sowie der Nachweis der Stellung einer Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (7) beizufügen. Diese Sicherheit beläuft sich auf 150 EUR je Tonne.

(5)   Lizenzanträge, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen, sind nicht zulässig.

(6)   Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 den Vermerk „Lizenz-Verordnung (EG) Nr. 219/2006 — Kapitel II“.

Artikel 5

Erteilung der Lizenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 21. Februar 2006 die Gesamtmengen mit, für die zulässige Lizenzanträge gestellt wurden.

(2)   Überschreiten die beantragten Mengen die in Artikel 2 Buchstabe a genannte Menge, so setzt die Kommission spätestens am 24. Februar 2006 einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf alle Lizenzanträge anzuwenden ist.

(3)   Die zuständigen Stellen erteilen die Einfuhrlizenzen ab dem 27. Februar 2006 und wenden dabei gegebenenfalls den in Absatz 2 genannten Zuteilungskoeffizienten an.

(4)   Wird bei Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten die Lizenz für eine Menge erteilt, die niedriger ist als die beantragte Menge, so wird die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 4 für die nicht zugeteilte Menge unverzüglich freigegeben.

Artikel 6

Gültigkeitsdauer der Lizenzen und Mitteilungen der Mitgliedstaaten

(1)   Die nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Einfuhrlizenzen sind vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 gültig.

(2)   Von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 15. jedes Monats auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 3 erteilten Lizenzen die Mengen der im vorangegangenen Monat eingeführten Bananen mit.

KAPITEL III

EINFUHREN IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 2 BUCHSTABE b VORGESEHENEN MENGE

Artikel 7

Verwaltung

(1)   Die in Artikel 2 Buchstabe b vorgesehene Menge wird in fünf Tranchen von jeweils 93 630 Tonnen aufgeteilt, und zwar in folgender Weise:

Laufende Nummer

Kontingentszeitraum

09.1638

vom 1. März bis zum 30. April

09.1639

vom 1. Mai bis zum 30. Juni

09.1640

vom 1. Juli bis zum 31. August

09.1642

vom 1. September bis zum 31. Oktober

09.1644

vom 1. November bis zum 31. Dezember

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Tranchen werden entsprechend den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 wird hiermit aufgehoben. Doch die Artikel 21, 26 und 27 sowie der Anhang der genannten Verordnung gelten weiterhin für die Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 5.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(4)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)  ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52).

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.


9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 220/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(4)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 9. Februar 2006 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Bestimmung (1)

Erstattungssätze

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

– von Hausgeflügel:

 

 

0407 00 30

– – andere:

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

6,00

03

20,00

04

3,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

3,00

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 11 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

40,00

0408 19

– – anderes:

 

 

– – – genießbar:

 

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

 

ungesüßt

01

20,00

ex 0408 19 89

– – – – gefroren:

 

 

ungesüßt

01

20,00

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 91 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

73,00

0408 99

– – andere:

 

 

ex 0408 99 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

18,00


(1)  Folgende Bestimmungsländer sind vorgesehen:

01

Drittländer, ab 1. Oktober 2004 mit Ausnahme von Bulgarien und ab 1. Dezember 2005 mit Ausnahme von Rumänien. In Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein gelten diese Erstattungssätze nicht für in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführte Waren, die ab dem 1. Februar 2005 ausgeführt werden;

02

Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, die Türkei, Hongkong SAR und Russland;

03

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen;

04

alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz, Bulgariens mit Wirkung vom 1. Oktober 2004, Rumäniens mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer.


9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 221/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Festsetzung des im Rahmen des Subkontingents III für Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 169/2006 anzuwendenden Kürzungssatzes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wurde ein jährliches Zollkontingent von 2 981 600 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet. Dieses Kontingent ist in drei Subkontingente unterteilt.

(2)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 169/2006 der Kommission vom 31. Januar 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 hinsichtlich der Erteilung der Einfuhrlizenzen im Rahmen der Tranche Nr. 1 des Subkontingents III für Weichweizen anderer als hoher Qualität (3) wurde die Menge, die im Rahmen des Subkontingents III für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2006 noch verfügbar ist, auf 464 879,874 Tonnen festgesetzt.

(3)

Die am 6. Februar 2006 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 beantragten Mengen überschreiten die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Kürzungssatz festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 gestellten und bei der Kommission am 6. Februar 2006 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Subkontingent III für Weichweizen anderer als hoher Qualität wird bis zu 80,56049 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 27 vom 1.2.2006, S. 3.


9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 222/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 180/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen von gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien einzuführendem Rohrzucker für den Lieferzeitraum 2005/2006 (4) ist eine Lieferverpflichtung für den Kongo, Indien, Mosambik, Tansania und Simbabwe festgezetzt worden, die höher ist als die Gesamtmenge, für die bereits Einfuhrlizenzanträge für den Lieferzeitraum 2005/2006 gestellt worden sind.

(3)

Unter diesen Umständen und in dem Bemühen um Klarheit ist anzugeben, dass die betreffenden Höchtsmengen nicht mehr erreicht sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 30. Januar bis 3. Februar 2006 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).

(4)  ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 28.


ANHANG

Präferenzzucker AKP–INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 30.1.2006—3.2.2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

100

 

Kongo

100

 

Fidschi

100

 

Guyana

100

 

Indien

100

 

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

100

 

Mauritius

100

 

Mosambik

100

 

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

0

Erreicht

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

100

 


Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 30.1.2006—3.2.2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

0

Erreicht

AKP-Länder

0

Erreicht


Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 30.1.2006—3.2.2006 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

0

Erreicht

Kuba

100

 

Andere Drittländer

0

Erreicht


9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 223/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Festsetzung der ab 9. Februar 2006 gültigen Ausfuhrerstattungen für Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Es ergibt sich aus der Anwendung dieser Vorschriften und Kriterien auf die gegenwärtige Lage auf dem Eiermarkt, dass die Erstattung auf einen Betrag festgesetzt werden sollte, der die Teilnahme der Gemeinschaft am Welthandel ermöglicht und auch der Art dieser Ausfuhren und ihrer Bedeutung in der jetzigen Situation Rechnung trägt.

(3)

Die aktuelle Marktlage in bestimmten Drittländern und die Wettbewerbssituation auf bestimmten Drittlandsmärkten machen es erforderlich, Ausfuhrerstattungen für bestimmte Produkte des Eiersektors nach Bestimmung zu differenzieren.

(4)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Um sicherzustellen, dass diese Vorschrift einheitlich angewendet wird, sollte festgelegt werden, dass Eiprodukte gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75, um für eine Ausfuhrerstattung in Frage zu kommen, das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (3) tragen müssen.

(5)

Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen. Die Aufhebung der Ausfuhrerstattungen darf jedoch nicht zu einer differenzierten Erstattung für Ausfuhren in andere Länder führen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Geflügelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Codes für Erzeugnisse, für die bei der Ausfuhr die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 gewährt wird, sowie die Beträge dieser Erstattung sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

Um für diese Erstattung in Frage zu kommen, müssen die in den Anwendungsbereich von Kapitel XI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG fallenden Erzeugnisse auch die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Genusstauglichkeitskennzeichnung erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(3)  ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor, anwendbar ab 9. Februar 2006

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0407 00 11 9000

E16

EUR/100 Stück

1,35

0407 00 19 9000

E16

EUR/100 Stück

0,70

0407 00 30 9000

E09

EUR/100 kg

6,00

E10

EUR/100 kg

20,00

E17

EUR/100 kg

3,00

0408 11 80 9100

E18

EUR/100 kg

40,00

0408 19 81 9100

E18

EUR/100 kg

20,00

0408 19 89 9100

E18

EUR/100 kg

20,00

0408 91 80 9100

E18

EUR/100 kg

73,00

0408 99 80 9100

E18

EUR/100 kg

18,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 (ABl. L 126 vom 19.05.2005, S. 12) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

E09

Kuweit, Bahrein, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Hongkong SAR, Russland und die Türkei.

E10

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen.

E16

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, Rumäniens und Bulgariens.

E17

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz, Rumäniens, Bulgariens und der unter E09 und E10 genannten Bestimmungen.

E18

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz Rumäniens und Bulgariens.


9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 224/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest.

(2)

Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(4)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/2006 (ABl. L 14 vom 19.1.2006, S. 10).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

111,7

2

01

96,5

6

02

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

195,3

32

01

229,4

21

02

279,7

6

03

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v. H.‘, gefroren

120,6

12

01

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

236,2

18

01

276,7

6

03

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

206,6

24

01

264,0

7

02

199,2

26

03


(1)  Ursprung der Einfuhr:

01

Brasilien

02

Argentinien

03

Chile.“


9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 225/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 200/2006 der Kommission (4).

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1011/2005 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 35.

(4)  ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 39.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 9. Februar 2006 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

36,67

0,28

1701 11 90 (1)

36,67

3,90

1701 12 10 (1)

36,67

0,15

1701 12 90 (1)

36,67

3,61

1701 91 00 (2)

35,79

7,34

1701 99 10 (2)

35,79

3,60

1701 99 90 (2)

35,79

3,60

1702 90 99 (3)

0,36

0,31


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


9.2.2006   

DE

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L 38/36


RICHTLINIE 2006/15/EG DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2006

zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Richtlinie 98/24/EG schlägt die Kommission europäische Ziele in Form von auf Gemeinschaftsebene festzulegenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe vor.

(2)

Bei der Durchführung dieser Aufgabe wird die Kommission vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (SCOEL) unterstützt, der mit dem Beschluss 95/320/EG der Kommission (2) eingesetzt wurde.

(3)

Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind gesundheitsbasierte, nicht verbindliche, aus den neuesten wissenschaftlichen Daten abgeleitete und die verfügbaren Messtechniken berücksichtigende Werte. Es handelt sich um Expositionsgrenzen, unterhalb deren für einen Stoff keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Sie sind erforderlich für die Ermittlung und Bewertung des Risikos durch den Arbeitgeber gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG.

(4)

Für jeden chemischen Arbeitsstoff, für den auf Gemeinschaftsebene ein Arbeitsplatz-Richtgrenzwert festgelegt wurde, müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen, wobei sie den Gemeinschaftsgrenzwert berücksichtigen müssen, aber den Rechtscharakter nach der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Praxis wählen können.

(5)

Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sollten als wichtiger Teil der Gesamtstrategie zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer vor den durch gefährliche chemische Stoffe am Arbeitsplatz entstehenden Risiken betrachtet werden.

(6)

Auf der Grundlage der Ergebnisse der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (3) zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe entwickelten Risikobewertung und Strategie zur Risikobegrenzung ist die Festlegung oder Überprüfung der Grenzwerte berufsbedingter Exposition für eine Reihe von Stoffen vorgesehen.

(7)

Eine erste und eine zweite Liste von Richtgrenzwerten berufsbedingter Exposition wurden in den Richtlinien 91/322/EWG (4) und 96/94/EG (5) der Kommission im Rahmen der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Gefährdungen durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit festgelegt (6).

(8)

Die Richtlinie 80/1107/EWG wurde mit Wirkung vom 5. Mai 2001 durch die Richtlinie 98/24/EG aufgehoben.

(9)

Laut Richtlinie 98/24/EG bleiben die Richtlinien 91/322/EWG und 96/94/EWG in Kraft.

(10)

Die Richtlinie 96/94/EG wurde mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 durch die Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (7) aufgehoben.

(11)

Die in der Richtlinie 91/322/EWG festgelegten Richtgrenzwerte berufsbedingter Exposition sollten unter Berücksichtigung einer Bewertung der neuesten wissenschaftlichen Daten überprüft werden.

(12)

Der SCOEL hat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/24/EG insgesamt 33 Stoffe bewertet, die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind. 17 dieser 33 Stoffe standen bereits im Anhang zur Richtlinie 91/322/EWG der Kommission. Der SCOEL empfiehlt für 4 dieser Stoffe die Festlegung neuer Richtgrenzwerte und für 13 Stoffe die Beibehaltung der bisherigen Grenzwerte. Daher sollten die 17 Stoffe, die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, aus dem Anhang zur Richtlinie 91/322/EWG gestrichen werden, während die übrigen 10 Stoffe im Anhang zur Richtlinie 91/322/EWG verbleiben.

(13)

10 Stoffe sollten im Anhang zur Richtlinie 91/322/EWG verbleiben. Für 9 dieser Stoffe hat der SCOEL noch keine Richtgrenzwerte berufsbedingter Exposition empfohlen, während für den einen verbleibenden Stoff in naher Zukunft zusätzliche wissenschaftliche Daten erwartet werden, worauf er dem SCOEL zur Überprüfung vorgelegt werden soll.

(14)

Die Liste im Anhang zur vorliegenden Richtlinie umfasst auch 16 weitere Stoffe, für die der SCOEL aufgrund der Bewertung der neuesten wissenschaftlichen Daten über die gesundheitlichen Auswirkungen einer berufsbedingten Exposition und unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Messmethoden gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/24/EG Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte empfohlen hat.

(15)

Einer dieser 16 Stoffe, Monochlorbenzol, war im Anhang zur Richtlinie 2000/39/EG enthalten. Der SCOEL hat den Arbeitsplatz-Richtgrenzwert unter Zugrundelegung neuester wissenschaftlicher Daten überprüft und die Festsetzung eines neuen Arbeitsplatz-Richtgrenzwerts empfohlen. Daher sollte dieser im Anhang zur vorliegenden Richtlinie erfasste Stoff aus dem Anhang zur Richtlinie 2000/39/EG gestrichen werden.

(16)

Für bestimmte Stoffe müssen außerdem Kurzzeitexpositionsgrenzwerte festgelegt werden, um die Wirkungen kurzzeitiger Expositionen zu berücksichtigen.

(17)

Für einige Stoffe muss die Möglichkeit des Eindringens durch die Haut berücksichtigt werden, um ein optimales Schutzniveau zu gewährleisten.

(18)

Diese Richtlinie sollte einen praktischen Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarkts darstellen.

(19)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (8).

(20)

Die Richtlinie 91/322/EWG sollte folglich entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Durchführung der Richtlinie 98/24/EG wird für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe eine zweite Liste gemeinschaftlicher Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte festgelegt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der Gemeinschaftswerte nationale Grenzwerte berufsbedingter Exposition fest.

Artikel 3

Im Anhang zur Richtlinie 91/322/EWG werden die Bezugnahmen auf die Stoffe Nikotin, Ameisensäure, Methanol, Acetonitril, Nitrobenzol, Resorcin, Diethylamin, Kohlendioxid, Oxalsäure, Cyanamid, Diphosphorpentaoxid, Diphosphorpentasulfid, Brom, Phosphorpentachlorid, Pyrethrum, Barium (lösliche Verbindungen), Silber (lösliche Verbindungen) und die entsprechenden Richtgrenzwerte gestrichen.

Im Anhang zur Richtlinie 2000/39/EG wird der Stoff Chlorbenzol gestrichen.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens binnen 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen.

Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Richtlinienbestimmungen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Februar 2006

Für die Kommission

Vladimír ŠPIDLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(2)  ABl. L 188 vom 9.8.1995, S. 14.

(3)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 177 vom 5.7.1991, S. 22.

(5)  ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 86.

(6)  ABl. L 327 vom 3.12.1980, S. 8.

(7)  ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47.

(8)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.


ANHANG

ARBEITSPLATZ-RICHTGRENZWERTE

EINECS (1)

CAS (2)

Bezeichnung des Arbeitsstoffs

Grenzwerte

Hinweis (3)

8 Stunden (4)

Kurzzeit (5)

mg/m3  (6)

ppm (7)

mg/m3  (6)

ppm (7)

200-193-3

54-11-5

Nikotin

0,5

Haut

200-579-1

64-18-6

Ameisensäure

9

5

200-659-6

67-56-1

Methanol

260

200

Haut

200-830-5

75-00-3

Chloräthan

268

100

200-835-2

75-05-8

Acetonitril

70

40

Haut

201-142-8

78-78-4

Isopentan

3 000

1 000

202-716-0

98-95-3

Nitrobenzol

1

0,2

Haut

203-585-2

108-46-3

Resorcin

45

10

Haut

203-625-9

108-88-3

Toluol

192

50

384

100

Haut

203-628-5

108-90-7

Monochlorbenzol

23

5

70

15

203-692-4

109-66-0

Pentan

3 000

1 000

203-716-3

109-89-7

Diethylamin

15

5

30

10

203-777-6

110-54-3

n-Hexane

72

20

203-806-2

110-82-7

Cyclohexan

700

200

203-815-1

110-91-8

Morpholin

36

10

72

20

203-906-6

111-77-3

2-(2-Methoxyethoxy)Ethanol

50,1

10

Haut

203-961-6

112-34-5

2-(2-Butoxyethoxy)Ethanol

67,5

10

101,2

15

204-696-9

124-38-9

Kohlendioxid

9 000

5 000

205-483-3

141-43-5

2-Aminoethanol

2,5

1

7,6

3

Haut

205-634-3

144-62-7

Oxalsäure

1

206-992-3

420-04-2

Cyanamid

1

0,58

Haut

207-343-7

463-82-1

Neopentan

3 000

1 000

215-236-1

1314-56-3

Diphosphorpentaoxid

1

215-242-4

1314-80-3

Diphosphorpentasulfid

1

231-131-3

 

Silber (lösliche Verbindungen als Ag)

0,01

Barium (lösliche Verbindungen als Ba)

0,5

Chrommetall, anorganische Chrom(II)-Verbindungen und anorganische Chrom(III)-Verbindungen (unlöslich)

2

231-714-2

7697-37-2

Salpetersäure

2,6

1

231-778-1

7726-95-6

Brom

0,7

0,1

231-959-5

7782-50-5

Chlor

1,5

0,5

232-260-8

7803-51-2

Phosphin

0,14

0,1

0,28

0,2

8003-34-7

Pyrethrum (von sensibilisierenden Laktonen gereinigt)

1

233-060-3

10026-13-8

Phosphorpentachlorid

1


(1)  EINECS: Europäisches Altstoffverzeichnis.

(2)  CAS: Chemical Abstract Service Registry Number.

(3)  Der Hinweis „Haut“ bei einem Grenzwert berufsbedingter Exposition zeigt an, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können.

(4)  Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden.

(5)  Grenzwert, der nicht überschritten werden soll, soweit nicht anders angegeben, auf eine Dauer von 15 Minuten bezogen.

(6)  mg/m3: Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa.

(7)  ppm: Teile pro Million in der Luft (ml/m3).


9.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/40


RICHTLINIE 2006/17/EG DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (1), insbesondere auf Artikel 28 Buchstaben b, d, e, f und i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus legt die Richtlinie 2004/23/EG Qualitäts- und Sicherheitsstandards fest für die Spende, die Entnahme und die Testung aller zur Verwendung beim Menschen bestimmten menschlichen Gewebe und Zellen sowie von industriell hergestellten Produkten aus menschlichen Geweben und Zellen, die zur Verwendung beim Menschen bestimmt sind.

(2)

Um die Übertragung von Krankheiten durch zur Verwendung beim Menschen bestimmte menschliche Gewebe und Zellen zu verhindern und ein gleichwertiges Qualitäts- und Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sieht die Richtlinie 2004/23/EG die Festlegung spezifischer technischer Anforderungen für alle Verfahrensschritte bei der Verwendung menschlicher Gewebe und Zellen vor.

(3)

Die Verwendung menschlicher Gewebe und Zellen im bzw. am menschlichen Körper birgt das Risiko einer Krankheitsübertragung und weiterer möglicher unerwünschter Reaktionen beim Empfänger. Dieses Risiko lässt sich durch die sorgfältige Auswahl der Spender, die Testung jeder einzelnen Spende und die Entnahme von Geweben und Zellen gemäß Vorschriften und Verfahren verringern, welche nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegt und aktualisiert werden. Daher sollten alle in der Gemeinschaft zu verwendenden Gewebe und Zellen, einschließlich der für die Herstellung von Medizinprodukten als Ausgangsmaterial verwendeten, die mit dieser Richtlinie festgelegten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.

(4)

Bei Keimzellen werden aufgrund der spezifischen Natur ihrer Verwendung in dieser Richtlinie spezifische Qualitäts- und Sicherheitsmerkmale berücksichtigt.

(5)

Bei der Spende von Keimzellen zwischen Partnern, die eine Intimbeziehung führen, ist es gerechtfertigt, weniger strenge biologische Tests zu verlangen, da in diesem Fall das Risiko für den Empfänger als geringer betrachtet wird als bei der Spende von Dritten. Um das Risiko einer Kreuzkontamination zu minimieren, ist die biologische Testung des Spenders nur dann erforderlich, wenn die gespendeten Zellen verarbeitet, kultiviert oder gelagert werden.

(6)

Diese Richtlinie stützt sich auf internationale Erfahrungen, die durch eine ausgiebige Anhörung eingeflossen sind, den Leitfaden des Europarats für Sicherheit und Qualitätssicherung für Organe, Gewebe und Zellen, die Europäische Menschenrechtskonvention, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (Oviedo, 4. April 1997) mit seinen Zusatzprotokollen sowie die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation. Insbesondere mit Blick auf künftige zusätzliche biologische Untersuchungen von Spendern, die oder deren Sexualpartner oder Eltern aus Gebieten mit hoher Inzidenz bestimmter Krankheiten stammen, werden die Mitgliedstaaten sich auf die vorhandenen internationalen wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen. Diese Richtlinie stimmt mit den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union überein.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß der Richtlinie 2004/23/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

a)

„Keimzellen“: alle Gewebe und Zellen, die für die Verwendung zur assistierten Reproduktion bestimmt sind;

b)

„Partnerspende“: die Spende von Keimzellen zwischen einem Mann und einer Frau, die angeben, eine Intimbeziehung zu führen;

c)

„Direktverwendung“: jegliches Verfahren, bei dem Zellen gespendet und verwendet werden, ohne in eine Gewebebank aufgenommen zu werden;

d)

„Qualitätssystem“: die Organisationsstruktur, festgelegte Zuständigkeiten, Verfahren, Prozesse und Ressourcen für die Durchführung des Qualitätsmanagements, einschließlich aller Tätigkeiten, die direkt oder indirekt zur Qualität beitragen;

e)

„Standardarbeitsanweisungen (SOP)“: schriftliche Anweisungen zur Beschreibung der einzelnen Schritte eines spezifischen Verfahrens, einschließlich der zu verwendenden Materialien und Methoden sowie des erwarteten Endprodukts;

f)

„Validierung“ (oder „Qualifizierung“ in Bezug auf Anlagen oder Umgebungen): Erbringung eines dokumentierten Nachweises, der mit hoher Sicherheit belegt, dass ein spezifischer Prozess, Standardverfahren, Ausrüstungsgegenstand oder eine Umgebung ausnahmslos ein Produkt herstellt, das den vorher festgelegten Spezifikationen und Qualitätsmerkmalen entspricht; ein Prozess wird validiert, um zu bewerten, wie effektiv die Leistung eines Systems für den Verwendungszweck ist;

g)

„Rückverfolgbarkeit“: die Möglichkeit, das Gewebe bzw. die Zelle auf jeder Stufe von der Entnahme über die Verarbeitung, Testung und Lagerung bis zur Weitergabe an den Empfänger oder zur Entsorgung zu lokalisieren und zu identifizieren, einschließlich der Möglichkeit, den Spender und die Gewebebank oder die Produktionseinrichtung, welche die Gewebe bzw. Zellen erhält, verarbeitet oder lagert, zu ermitteln, sowie der Möglichkeit, in der/den die Gewebe bzw. Zellen transplantierenden medizinischen Einrichtung(en) den/die jeweiligen Empfänger zu ermitteln; Rückverfolgbarkeit bedeutet auch die Möglichkeit, alle zweckdienlichen Daten im Zusammenhang mit den Produkten und Materialien zu lokalisieren und zu ermitteln, die mit diesen Geweben bzw. Zellen in Berührung kommen;

h)

„Entnahmeorganisation“: eine Einrichtung des Gesundheitswesens oder eine Krankenhausabteilung oder eine andere Stelle, die zur Entnahme menschlicher Gewebe und Zellen tätig wird und möglicherweise nicht als Gewebebank akkreditiert, benannt, zugelassen oder lizenziert ist.

Artikel 2

Vorschriften für die Entnahme menschlicher Gewebe und Zellen

(1)   Ausgenommen bei der Partnerspende von Keimzellen für die Direktverwendung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Entnahme menschlicher Gewebe und Zellen nur dann akkreditiert, benannt, zugelassen oder lizenziert wird, sofern die Anforderungen der Absätze 2 bis 12 erfüllt sind.

(2)   Die Entnahme menschlicher Zellen und Gewebe erfolgt durch Personen, die erfolgreich ein Schulungsprogramm absolviert haben, das von einem klinischen Team, welches sich auf die zu entnehmenden Gewebe oder Zellen spezialisiert hat, oder von einer zur Entnahme zugelassenen Gewebebank spezifiziert wird.

(3)   Die Gewebebank oder Entnahmeorganisation trifft mit den für die Spenderauswahl zuständigen Mitarbeitern oder klinischen Teams, sofern diese nicht bei derselben Organisation oder Einrichtung beschäftigt sind, schriftliche Vereinbarungen, welche die einzuhaltenden Verfahren aufführen, um die Einhaltung der Auswahlkriterien für Spender gemäß Anhang I sicherzustellen.

(4)   Die Gewebebank oder Entnahmeorganisation trifft mit den für die Spenderauswahl zuständigen Mitarbeitern oder klinischen Teams, sofern diese nicht bei derselben Einrichtung oder Organisation beschäftigt sind, schriftliche Vereinbarungen, welche die zu beschaffende(n) Art(en) von Geweben und/oder Zellen und/oder Proben für die Testung und die einzuhaltenden Protokolle aufführen.

(5)   Es liegen Standardarbeitsanweisungen (SOP) vor für die Überprüfung

a)

der Spenderidentität;

b)

der Einzelheiten der Einwilligung oder Ermächtigung des Spenders oder seiner Angehörigen;

c)

der Bewertung der in Artikel 3 aufgeführten Auswahlkriterien für Spender;

d)

der Bewertung der für Spender vorgeschriebenen Labortests gemäß Artikel 4.

Außerdem liegen Standardarbeitsanweisungen vor für die Entnahme, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung von Geweben und Zellen zum Ankunftsort in der Gewebebank oder, im Falle der direkten Weitergabe von Geweben und Zellen, zum für ihre Verwendung verantwortlichen klinischen Team oder, im Falle von Gewebe- bzw. Zellproben, zum Labor für die Testdurchführung; sie entsprechen Artikel 5 dieser Richtlinie.

(6)   Die Entnahme erfolgt im Einklang mit Artikel 5 in geeigneten Einrichtungen nach Verfahren, die eine bakterielle oder sonstige Kontamination der entnommenen Gewebe und Zellen verhindern.

(7)   Der Umgang mit den Entnahmematerialien und -ausstattungen erfolgt nach den in Anhang IV Abschnitt 1.3 festgelegten Normen und Spezifikationen und unter Einhaltung der einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften, Normen und Leitlinien für die Sterilisierung von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Für die Entnahme von Geweben und Zellen werden qualifizierte, sterile Instrumente und Entnahmebestecke benutzt.

(8)   Die Entnahme von Geweben und Zellen von lebenden Spendern erfolgt in einer Umgebung, die deren Gesundheit, Sicherheit und Privatsphäre schützt.

(9)   Gegebenenfalls werden für die Rekonstruktion der Leichen verstorbener Spender nötiges Personal und Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Es erfolgt eine vollständige Rekonstruktion.

(10)   Die Verfahren zur Entnahme von Geweben und Zellen erfolgen gemäß den in Artikel 5 genannten Vorschriften.

(11)   Dem Spender und den gespendeten Geweben und Zellen wird bei der Entnahme oder in der Gewebebank ein einmaliger Identifizierungskode zugeteilt, der die ordnungsgemäße Identifizierung des Spenders und die Rückverfolgbarkeit aller gespendeten Materialien gewährleistet. Die kodierten Daten werden in ein eigens zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen.

(12)   Die Spenderdokumentation wird gemäß Anhang IV Nummer 1.4 geführt.

Artikel 3

Auswahlkriterien für Spender von Geweben und Zellen

Die zuständige(n) Behörde(n) stellt/stellen sicher, dass die Spender die in den folgenden Anhängen aufgeführten Auswahlkriterien erfüllen:

a)

Anhang I für Spender von Geweben und Zellen, ausgenommen Spender von Keimzellen;

b)

Anhang III für Spender von Keimzellen.

Artikel 4

Für Spender vorgeschriebene Laboruntersuchungen

(1)   Die zuständige(n) Behörde(n) stellt/stellen sicher, dass

a)

Spender von Geweben und Zellen, ausgenommen Spender von Keimzellen, den in Anhang II Nummer 1 aufgeführten biologischen Tests unterzogen werden;

b)

die in Buchstabe a genannten Tests gemäß den allgemeinen Vorschriften nach Anhang II Nummer 2 durchgeführt werden.

(2)   Die zuständige(n) Behörde(n) stellt/stellen sicher, dass

a)

Spender von Keimzellen den in Anhang III Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten biologischen Tests unterzogen werden;

b)

die in Buchstabe a genannten Tests gemäß den allgemeinen Vorschriften nach Anhang III Nummer 4 durchgeführt werden.

Artikel 5

Verfahren zur Entnahme von Geweben und/oder Zellen und Entgegennahme in der Gewebebank

Die zuständige(n) Behörde(n) stellt/stellen sicher, dass die Verfahren zur Spende und Entnahme von Gewebe und/oder Zellen und zu deren Entgegennahme in der Gewebebank den Vorschriften gemäß Anhang IV entsprechen.

Artikel 6

Vorschriften für die direkte Weitergabe an den Empfänger spezifischer Gewebe und Zellen

Die zuständige(n) Behörde(n) kann/können die direkte Weitergabe der spezifischen Gewebe und Zellen vom Ort der Entnahme an die Einrichtung des Gesundheitswesens genehmigen, in der die Direkttransplantation erfolgt.

Artikel 7

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. November 2006 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48.


ANHANG I

AUSWAHLKRITERIEN FÜR SPENDER VON GEWEBEN UND/ODER ZELLEN (AUSGENOMMEN SPENDER VON KEIMZELLEN) IM SINNE VON ARTIKEL 3 BUCHSTABE a

Die Auswahlkriterien für Spender beruhen auf einer Risikoanalyse im Zusammenhang mit der Verwendung der spezifischen Gewebe bzw. Zellen. Anzeichen für solche Risiken sind durch körperliche Untersuchung, Anamnese, biologische Untersuchung, postmortale Untersuchung (bei verstorbenen Spendern) und sonstige geeignete Untersuchungen zu ermitteln. Sofern die Spende nicht aufgrund einer dokumentierten Risikobewertung, die von der in Artikel 17 der Richtlinie 2004/23/EG genannten verantwortlichen Person durchgeführt wird, gerechtfertigt ist, sind Spender von der Spende auszuschließen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.   Verstorbene Spender

1.1.   Allgemeine Ausschlusskriterien

1.1.1.

Unbekannte Todesursache, sofern die Todesursache nicht nach der Entnahme aus der Autopsie hervorgeht und kein anderes in diesem Abschnitt genanntes allgemeines Ausschlusskriterium zutrifft.

1.1.2.

Erkrankung unbekannter Ätiologie in der Vorgeschichte.

1.1.3.

Vorliegen oder Vorgeschichte einer malignen Erkrankung, ausgenommen primäres Basalzellenkarzinom, In-situ-Gebärmutterhalskarzinom und einige primäre Tumore des zentralen Nervensystems, die nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen zu bewerten sind; Spender mit malignen Erkrankungen können für Hornhautspenden in Betracht kommen, ausgenommen Spender mit Retinoblastom, hämatologischen Neoplasien und malignen Tumoren des Augenhintergrunds;

1.1.4.

Risiko der Krankheitsübertragung durch Prionen. Dieses Risiko besteht bei

a)

Personen, bei denen die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit oder die neue Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit diagnostiziert wurde oder die eine nicht iatrogene Creutzfeldt-Jakob-Krankheit in der familiären Vorgeschichte aufweisen;

b)

Personen mit anamnestisch erhobener rasch fortschreitender Demenz oder einer degenerativen neurologischen Erkrankung, einschließlich solcher unbekannter Ursache;

c)

Empfänger von Hormonen, die aus der menschlichen Hypophyse gewonnen wurden (wie Wachstumshormone), Empfänger von Transplantaten von Cornea, Sklera und Dura mater sowie Personen, die nicht dokumentierten neurologischen Operationen unterzogen wurden (bei denen möglicherweise Dura mater verwendet wurde).

Bei der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit sind eventuell weitere Vorsichtsmaßnahmen zu empfehlen.

1.1.5.

Systemische Infektion, die zum Zeitpunkt der Spende nicht unter Kontrolle ist, einschließlich bakterieller Infektionen, systemischer viraler, Pilz- oder parasitärer Infektionen, oder signifikante lokale Infektion in den zu spendenden Geweben bzw. Zellen; Spender mit bakterieller Sepsis können für eine Augenspende beurteilt und in Betracht gezogen werden, allerdings nur, sofern die Hornhäute in einer Organkultur aufbewahrt werden, welche den Nachweis einer etwaigen bakteriellen Kontamination des Gewebes ermöglicht.

1.1.6.

Anamnestisch erhobene, klinisch oder durch bestätigte Labortests nachgewiesene HIV-Infektion, Übertragungsrisiko akuter oder chronischer Hepatitis B (außer bei Personen mit nachgewiesenem Immunstatus), Hepatitis C und HTLV I/II oder Anzeichen von Risikofaktoren für diese Infektionen.

1.1.7.

Anamnestisch erhobene chronische, systemische Autoimmunerkrankung, die schädigende Auswirkung auf das zu entnehmende Gewebe haben könnte.

1.1.8.

Anzeichen für ungültige Testergebnisse der Spenderblutproben wegen

a)

Hämodilution, gemäß den Spezifikationen in Anhang II Abschnitt 2, wenn keine Prätransfusionsprobe verfügbar ist, oder

b)

Behandlung mit immunsuppressiven Wirkstoffen.

1.1.9.

Anzeichen sonstiger Risikofaktoren für Infektionskrankheiten auf der Grundlage einer Risikobewertung, unter Berücksichtigung der Reisen und der Expositionsgeschichte des Spenders sowie der lokalen Prävalenz von Infektionskrankheiten.

1.1.10.

Physische Anzeichen am Körper des Spenders, die ein Infektionskrankheitsrisiko im Sinne von Anhang IV Nummer 1.2.3 nahe legen.

1.1.11.

Aufnahme oder Exposition gegenüber einer Substanz (wie Zyanid, Blei, Quecksilber, Gold), die auf den Empfänger in einer gesundheitsschädlichen Dosis übertragen werden könnte.

1.1.12.

Kürzlich erfolgte Impfung mit Lebendimpfstoff aus abgeschwächtem Virus, bei der ein Übertragungsrisiko für möglich gehalten wird.

1.1.13.

Transplantation von Heterotransplantaten.

1.2.   Zusätzliche Ausschlusskriterien für verstorbene Kinder

1.2.1.

Alle Kinder HIV-infizierter Mütter sowie Kinder, auf die ein in Nummer 1.1 genanntes Ausschlusskriterium zutrifft, sind als Spender auszuschließen, bis das Risiko einer Infektionsübertragung endgültig ausgeschlossen werden kann.

a)

Kinder unter 18 Monaten von Müttern mit HIV-, Hepatitis-B-, Hepatitis-C- oder HTLV-Infektion oder dem Risiko einer solchen Infektion, die während der vorangegangenen 12 Monate von der Mutter gestillt wurden, können unabhängig vom Testergebnis nicht als Spender in Betracht kommen;

b)

Kinder von Müttern mit HIV-, Hepatitis-B-, Hepatitis-C- oder HTLV-Infektion oder dem Risiko einer solchen Infektion, die während der vorangegangenen 12 Monate nicht von der Mutter gestillt wurden und deren Testergebnisse, körperliche Untersuchungen und die Sichtung der medizinischen Unterlagen keinen Hinweis auf HIV-, Hepatitis-B-, Hepatitis-C- oder HTLV-Infektion ergeben, können als Spender zugelassen werden.

2.   Lebende Spender

2.1.   Autologe lebende Spender

2.1.1.

Sollen die entnommenen Gewebe oder Zellen gelagert oder kultiviert werden, sind die gleichen Mindestanforderungen an biologische Tests zu erfüllen wie bei einem allogenen lebenden Spender. Positive Testergebnisse schließen nicht unbedingt aus, dass die Gewebe bzw. Zellen oder daraus gewonnene Produkte gelagert, verarbeitet und reimplantiert werden, sofern geeignete isolierte Lagereinrichtungen vorhanden sind, um jegliches Risiko einer Kreuzkontamination mit anderen Transplantaten und/oder einer Kontamination mit Adventiv-Agenzien und/oder einer Verwechslung zu vermeiden.

2.2.   Allogene lebende Spender

2.2.1.

Allogene lebende Spender sind anhand ihres Gesundheitszustands und ihrer Anamnese auszuwählen, die gemäß Nummer 2.2.2 mittels eines Fragebogens und einer persönlichen Befragung durch einen qualifizierten und geschulten Angehörigen eines Gesundheitsberufs erhoben werden. Diese Prüfung muss relevante Faktoren enthalten, die zur Identifizierung und zum Ausschluss von Personen beitragen können, deren Spende mit einem Gesundheitsrisiko für sie selbst oder für andere, z. B. durch das Risiko einer Krankheitsübertragung, verbunden sein könnte. Bei keiner Spende darf das Entnahmeverfahren die Gesundheit oder die Versorgung des Spenders beeinflussen oder beeinträchtigen. Bei der Spende von Nabelschnurblut oder Amnionmembran gilt dies sowohl für die Mutter als auch für das Kind.

2.2.2.

Die Auswahlkriterien für allogene lebende Spender sind von der Gewebebank (und vom Transplantationschirurgen im Falle der Direkttransplantation auf den Empfänger) festzulegen und zu dokumentieren, und zwar auf der Grundlage der spezifischen zu spendenden Zellen oder Gewebe, zusammen mit dem körperlichen Zustand des Spenders, der Anamnese und den Ergebnissen der klinischen Untersuchungen und Labortests zur Ermittlung des Gesundheitszustands des Spenders.

2.2.3.

Es gelten die gleichen Ausschlusskriterien wie für verstorbene Spender, mit Ausnahme von Nummer 1.1.1. Je nach Art der zu spendenden Gewebe oder Zellen kann die Ergänzung um weitere spezifische Ausschlusskriterien notwendig sein, z. B.:

a)

Schwangerschaft (ausgenommen bei Spendern von Nabelschnurblutzellen, Amnionmembran und Geschwisterspendern hämatopoetischer Vorläuferzellen);

b)

Stillen;

c)

bei hämatopoetischen Vorläuferzellen die mögliche Übertragung angeborener Erkrankungen bzw. Zustände.


ANHANG II

FÜR SPENDER (AUSGENOMMEN KEIMZELLSPENDER) VORGESCHRIEBENE LABORTESTS GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1

1.   Für Spender vorgeschriebene biologische Tests

1.1.

Bei allen Spendern sind mindestens folgende biologische Tests durchzuführen:

HIV 1 und 2

Anti-HIV-1,2

Hepatitis B

HBsAg

Anti HBc

Hepatitis C

Anti-HCV-Ab

Syphilis

Siehe 1.4 (unten)

1.2.

HTLV-I-Antikörpertests sind bei Spendern vorzunehmen, die in Gebieten mit hoher Inzidenz leben oder daher stammen oder deren Sexualpartner oder Eltern aus solchen Gebieten stammen.

1.3.

Ist der Anti-HBc-Test positiv und der HBsAg negativ, sind weitere Untersuchungen zur Risikobewertung erforderlich, um die klinische Verwendbarkeit festzustellen.

1.4.

Zum Ausschluss einer Infektion mit Treponema Pallidum ist ein validierter Testalgorithmus einzusetzen. Ein spezifischer oder nichtspezifischer nichtreaktiver Test kann die Freigabe der Gewebe bzw. Zellen ermöglichen. Wird ein nichtspezifischer Test durchgeführt, steht ein reaktives Testergebnis der Entnahme oder Freigabe nicht entgegen, sofern ein spezifischer Test zur Bestätigung von Treponema nichtreaktiv ist. Ein Spender, dessen Probe auf einen spezifischen Treponema-Test reagiert, ist einer gründlichen Risikobewertung zu unterziehen, um die klinische Verwendbarkeit festzustellen.

1.5.

Unter bestimmten Umständen können zusätzliche Tests erforderlich sein, je nach der Vorgeschichte des Spenders und den Merkmalen der gespendeten Gewebe bzw. Zellen (z. B. RhD, HLA, Malaria, CMV, Toxoplasma, EBV, Trypanosoma cruzi).

1.6.

Für autologe Spender gilt Anhang I, Nummer 2.1.1.

2.   Allgemeine Anforderungen an die Bestimmung biologischer Marker

2.1.

Die Tests sind von einem qualifizierten und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zugelassenen Labor durchzuführen, gegebenenfalls unter Verwendung von Testkits mit CE-Kennzeichnung. Die Art des zu verwendenden Tests ist mit Blick auf den Verwendungszweck nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu validieren.

2.2.

Die biologischen Tests werden am Serum oder Plasma des Spenders vorgenommen; sie sollten nicht an anderen Flüssigkeiten oder Sekreten, wie z. B. Humor aqueus oder Humor vitreus durchgeführt werden, sofern dies nicht eigens durch Verwendung eines für eine solche Flüssigkeit validierten Tests klinisch gerechtfertigt ist.

2.3.

Haben potenzielle Spender Blut verloren und kurz zuvor gespendetes Blut, Blutbestandteile, Kolloide oder Kristalloide erhalten, sind die Ergebnisse der Blutuntersuchung möglicherweise wegen einer Hämodilution der Probe verfälscht. Zur Bewertung des Hämodilutionsgrads ist unter folgenden Umständen ein Algorithmus anzuwenden:

a)   Prämortale Blutprobenentnahme: wenn innerhalb von 48 Stunden vor der Blutprobenentnahme eine Gabe von Blut, Blutbestandteilen und/oder Kolloiden oder innerhalb von einer Stunde vor der Blutprobenentnahme eine Infusion von Kristalloiden stattgefunden hat;

b)   Postmortale Blutprobenentnahme: wenn innerhalb von 48 Stunden vor dem Tod eine Gabe von Blut, Blutbestandteilen und/oder Kolloiden oder innerhalb von einer Stunde vor dem Tod eine Infusion von Kristalloiden stattgefunden hat.

Gewebebanken dürfen Gewebe und Zellen von Spendern mit mehr als 50-prozentiger Plasmaverdünnung nur annehmen, wenn die angewendeten Testmethoden für solches Plasma validiert sind oder wenn eine Prätransfusionsprobe vorliegt.

2.4.

Bei verstorbenen Spendern müssen die Blutproben unmittelbar vor dem Tod oder, falls dies nicht möglich ist, so schnell wie möglich und nicht später als 24 Stunden nach dem Tod entnommen werden.

2.5.

a)

Bei lebenden Spendern (aus praktischen Gründen ausgenommen allogene Spender von Knochenmarkstammzellen und peripheren Blutstammzellen) sind Blutproben zum Zeitpunkt der Spende zu entnehmen oder, falls dies nicht möglich ist, innerhalb von 7 Tagen vor oder nach der Spende (dies ist die „Spendenprobe“).

b)

Können die Gewebe und Zellen langfristig gelagert werden, ist bei allogenen lebenden Spendern nach 180 Tagen eine erneute Probenahme und ein Wiederholungstest erforderlich. Unter diesen Umständen einer wiederholten Testung kann die Spendenprobe bis zu 30 Tage vor und 7 Tage nach der Spende entnommen werden.

c)

Können Gewebe und Zellen allogener lebender Spender nicht langfristig gelagert werden und ist deshalb keine Wiederholungsprobenahme möglich, findet Nummer 2.5 Buchstabe a Anwendung.

2.6.

Wird bei einem lebenden Spender (ausgenommen Spender von Knochenmarkstammzellen und peripheren Blutstammzellen) die „Spendenprobe“, wie in Nummer 2.5 Buchstabe a definiert, zusätzlich mittels Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (NAT) auf HIV, HBV und HCV getestet, kann der Test einer Wiederholungsblutprobe entfallen. Auch kann der Wiederholungstest entfallen, wenn die Verarbeitung einen Inaktivierungsschritt umfasst, der für die betreffenden Viren validiert worden ist.

2.7.

Bei der Entnahme von Knochenmark und peripheren Blutstammzellen sind die Blutproben innerhalb von 30 Tagen vor der Spende zur Testung zu entnehmen.

2.8.

Handelt es sich bei dem Spender um ein Neugeborenes, kann der biologische Spendertest an der Mutter des Spenders vorgenommen werden, um unnötige Eingriffe am Neugeborenen zu vermeiden.


ANHANG III

AUSWAHLKRITERIEN UND VORGESCHRIEBENE LABORTESTS FÜR SPENDER VON KEIMZELLEN IM SINNE VON ARTIKEL 3 BUCHSTABE b UND ARTIKEL 4 ABSATZ 2

1.   Partnerspende zur Direktverwendung

Die Auswahlkriterien und Labortests für Spender brauchen bei der Partnerspende von Keimzellen zur Direktverwendung nicht angewendet zu werden.

2.   Partnerspende (nicht zur Direktverwendung)

Verarbeitete und/oder gelagerte Keimzellen und Keimzellen, die zur Kryokonservierung von Embryonen bestimmt sind, müssen folgende Kriterien erfüllen:

2.1.

Der für den Spender zuständige klinische Arzt muss anhand der Anamnese des Patienten und der therapeutischen Indikationen entscheiden und dokumentieren, ob die Spende gerechtfertigt und deren Sicherheit für den Empfänger und das daraus möglicherweise entstehende Kind bzw. die Kinder gewährleistet ist.

2.2.

Folgende biologische Tests sind durchzuführen, um festzustellen, ob das Risiko einer Kreuzkontamination besteht:

HIV 1 und 2

Anti-HIV-1,2

Hepatitis B

HBsAg

Anti-HBc

Hepatitis C

Anti-HCV-Ab

Bei Sperma, das zur intrauterinen Samenübertragung verarbeitet und nicht gelagert wird, und sofern die Gewebebank nachweisen kann, dass dem Risiko der Kreuzkontamination und der Exposition des Personals durch die Anwendung validierter Verfahren begegnet wurde, ist die biologische Untersuchung möglicherweise nicht erforderlich.

2.3.

Wenn die Ergebnisse der Tests auf HIV 1 und 2, Hepatitis B oder Hepatitis C positiv sind oder keine Ergebnisse vorliegen oder das Infektionsrisiko des Spenders bekannt ist, muss die Spende getrennt gelagert werden.

2.4.

HTLV-I-Antikörpertests sind bei Spendern vorzunehmen, die in Gebieten mit hoher Inzidenz leben oder daher stammen oder deren Sexualpartner oder Eltern aus solchen Gebieten stammen.

2.5.

Unter bestimmten Umständen können zusätzliche Tests erforderlich sein, je nach der Vorgeschichte des Spenders und den Merkmalen der gespendeten Gewebe bzw. Zellen (z. B. RhD, Malaria, CMV, T. cruzi).

2.6.

Je nach einzelstaatlichem Recht stehen positive Ergebnisse der Partnerspende nicht unbedingt entgegen.

3.   Spenden von Dritten

Die Verwendung von Keimzellen für andere als Partnerspenden muss folgende Kriterien erfüllen:

3.1.

Die Spender sind anhand ihres Alters, Gesundheitszustands und ihrer Anamnese auszuwählen, die mittels eines Fragebogens und einer persönlichen Befragung durch einen qualifizierten und geschulten Angehörigen eines Gesundheitsberufs erhoben werden. Diese Prüfung enthält relevante Faktoren, die zur Identifizierung und zum Ausschluss von Personen beitragen können, deren Spende mit einem Gesundheitsrisiko für andere, wie einer möglichen Krankheitsübertragung (z. B. von sexuell übertragbaren Krankheiten), oder mit einem Gesundheitsrisiko für sie selbst verbunden sein könnte (z. B. Superovulation, Sedierung oder Risiken im Zusammenhang mit der Eizellenentnahme oder den psychologischen Folgen der Spende).

3.2.

Die Serum- oder Plasmaproben der Spender müssen beim Test gemäß Anhang II Nummer 1.1 negativ auf HIV 1 und 2, HCV, HBV und Syphilis reagieren; die Urinproben von Spermaspendern müssen darüber hinaus beim Test auf Chlamydien mittels Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (NAT) negativ reagieren.

3.3.

HTLV-I-Antikörpertests sind bei Spendern vorzunehmen, die in Gebieten mit hoher Inzidenz leben oder daher stammen oder deren Sexualpartner oder Eltern aus solchen Gebieten stammen.

3.4.

Unter bestimmten Umständen können zusätzliche Tests erforderlich sein, je nach der Vorgeschichte des Spenders und den Merkmalen der gespendeten Gewebe bzw. Zellen (z. B. RhD, Malaria, CMV, T. cruzi).

3.5.

Für autologe Spender gilt Anhang I, Nummer 2.1.1.

3.6.

Ein genetisches Screening auf autosomale rezessive Gene, die nach internationalen wissenschaftlichen Erkenntnissen bekanntermaßen zum ethnischen Erbe des Spenders gehören, und eine Prüfung des Übertragungsrisikos für in der Familie bekannte Erbkrankheiten ist nach Zustimmung des Betroffenen durchzuführen. Es sind vollständige Informationen nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen zu erteilen. Der Empfänger ist über das entsprechende Risiko und die Maßnahmen zu dessen Senkung umfassend zu informieren und in verständlicher Weise aufzuklären.

4.   Allgemeine Anforderungen an die Bestimmung biologischer Marker

4.1.

Die Tests sind gemäß Anhang II Nummern 2.1 und 2.2 durchzuführen.

4.2.

Die Blutproben sind zum Zeitpunkt der Spende zu entnehmen.

4.3.

Spermaspenden von Dritten werden mindestens 180 Tage unter Quarantänebedingungen aufbewahrt. Der Spender ist anschließend erneut zu testen. Wird die Blutprobe eines Spenders zusätzlich mittels Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (NAT) auf HIV, HBV und HCV getestet, kann der Test einer Wiederholungsblutprobe entfallen. Auch kann der Wiederholungstest entfallen, wenn die Verarbeitung einen Inaktivierungsschritt umfasst, der für die betreffenden Viren validiert worden ist.


ANHANG IV

VERFAHREN ZUR SPENDE UND ENTNAHME VON ZELLEN UND/ODER GEWEBEN UND DEREN ENTGEGENNAHME IN DER GEWEBEBANK GEMÄSS ARTIKEL 5

1.   Spende- und Entnahmeverfahren

1.1.   Einwilligung und Spenderidentifizierung

1.1.1.

Vor der Entnahme von Geweben und Zellen muss eine hierzu befugte Person Folgendes bestätigen und dokumentieren:

a)

die Einwilligung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2004/23/EG und

b)

wie und von wem der Spender zuverlässig identifiziert wurde.

1.1.2.

Bei lebenden Spendern muss der für die Anamnese verantwortliche Angehörige eines Gesundheitsberufs sicherstellen, dass der Spender

a)

die erteilten Informationen verstanden hat;

b)

die Möglichkeit hatte, Fragen zu stellen, und zufrieden stellende Antworten erhalten hat;

c)

bestätigt hat, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

1.2.   Spenderevaluierung (dieser Abschnitt gilt nicht für die Partnerspende von Keimzellen und für autologe Spender)

1.2.1.

Die einschlägigen medizinischen und verhaltensbezogenen Informationen sind von einer hierzu befugten Person gemäß den in Nummer 1.4 beschriebenen Anforderungen zu erheben und zu dokumentieren.

1.2.2.

Zur Erhebung der entsprechenden Informationen sind verschiedene zweckdienliche Quellen zu nutzen, darunter mindestens eine Befragung des Spenders, sofern es sich um einen lebenden Spender handelt, und gegebenenfalls folgende Quellen:

a)

die Krankenakte des Spenders;

b)

bei verstorbenen Spendern die Befragung einer Person, die den Spender gut kannte;

c)

eine Befragung des behandelnden Arztes;

d)

eine Befragung des Hausarztes;

e)

der Autopsiebericht.

1.2.3.

Darüber hinaus ist beim verstorbenen Spender und, sofern gerechtfertigt, beim lebenden Spender eine körperliche Untersuchung durchzuführen, um etwaige Anzeichen zu erkennen, die allein bereits für den Ausschluss des Spenders ausreichen oder die anhand der medizinischen und persönlichen Vorgeschichte des Spenders überprüft werden müssen.

1.2.4.

Die gesamte Spenderakte ist von einem qualifizierten Angehörigen eines Gesundheitsberufs auf die Eignung des Spenders zu überprüfen und zu bewerten sowie zu unterzeichnen.

1.3.   Entnahmeverfahren für Gewebe und Zellen

1.3.1.

Die Entnahmeverfahren müssen der Art des Spenders und der gespendeten Gewebe bzw. Zellen angemessen sein. Die Verfahren müssen die Sicherheit des lebenden Spenders gewährleisten.

1.3.2.

Die Entnahmeverfahren müssen diejenigen Eigenschaften der Gewebe bzw. Zellen schützen, die für deren letztendliche klinische Verwendung erforderlich sind, und gleichzeitig das Risiko einer mikrobiellen Verunreinigung während des Verfahrens minimieren, insbesondere wenn die Gewebe und Zellen anschließend nicht sterilisiert werden können.

1.3.3.

Bei Leichenspenden ist der Zugang zum Entnahmeort zu beschränken. Es ist ein lokaler steriler Bereich mit sterilen Tüchern zu verwenden. Das die Entnahme durchführende Personal muss der Art der Entnahme entsprechend gekleidet sein. Dazu gehört in der Regel auch, sich ordnungsgemäß zu desinfizieren und sterile Kleidung sowie sterile Handschuhe, Gesichtsmasken bzw. Schutzmasken zu tragen.

1.3.4.

Ist der Spender verstorben, sind der Entnahmeort aufzuzeichnen und der zwischen dem Tod und der Entnahme verstrichene Zeitraum anzugeben, um sicherzustellen, dass die erforderlichen biologischen und/oder physikalischen Eigenschaften der Gewebe bzw. Zellen erhalten bleiben.

1.3.5.

Sobald die Gewebe bzw. Zellen der Spenderleiche entnommen worden sind, ist die Leiche so wiederherzustellen, dass sie größtmögliche Ähnlichkeit mit ihrer ursprünglichen anatomischen Form aufweist.

1.3.6.

Jeglicher während der Entnahme auftretende Zwischenfall, der einem lebenden Spender Schaden zugefügt hat oder haben kann, sowie das Ergebnis jeglicher Untersuchung zur Feststellung der entsprechenden Ursache sind aufzuzeichnen und zu überprüfen.

1.3.7.

Es müssen Verfahren und Protokolle vorhanden sein, die das Risiko einer Kontaminierung der Gewebe bzw. Zellen durch möglicherweise mit einer übertragbaren Krankheit infiziertes Personal minimieren.

1.3.8.

Für die Gewebe- bzw. Zellentnahme sind sterile Instrumente und Entnahmebestecke zu verwenden. Die Instrumente und Entnahmebestecke müssen qualitativ hochwertig sein; sie sind zu validieren oder speziell zu zertifizieren sowie regelmäßig für die Entnahme von Geweben bzw. Zellen instand zu halten.

1.3.9.

Müssen wiederverwendbare Instrumente benutzt werden, so muss ein validiertes Reinigungs- und Sterilisierungsverfahren zur Entfernung von Infektionserregern vorhanden sein.

1.3.10.

Sofern möglich, sind nur mit dem CE-Kennzeichen versehene medizinische Geräte zu verwenden; das gesamte beteiligte Personal ist auf geeignete Weise im Umgang mit solchen Geräten zu schulen.

1.4.   Spenderdokumentation

1.4.1.

Für jeden Spender ist eine Akte mit folgenden Angaben anzulegen:

a)

Spenderidentität (Vorname, Familienname und Geburtsdatum — sind Mutter und Kind an der Spende beteiligt, sowohl Name und Geburtsdatum der Mutter als auch Name, soweit bekannt, und Geburtsdatum des Kindes);

b)

Alter, Geschlecht, medizinische und Verhaltensanamnese (die erhobenen Informationen müssen ausreichen, um ggf. die Anwendung der Ausschlusskriterien zu ermöglichen);

c)

ggf. Befund der körperlichen Untersuchung;

d)

ggf. Hämodilutionsformel;

e)

ggf. der Vordruck für die Einwilligung bzw. die Ermächtigung;

f)

klinische Daten, Ergebnisse der Labortests und sonstiger durchgeführter Tests;

g)

wurde eine Autopsie vorgenommen, sind deren Ergebnisse in die Akte aufzunehmen (bei Geweben und Zellen, die nicht langfristig gelagert werden können, ist ein vorläufiger mündlicher Autopsiebericht aufzuzeichnen);

h)

bei Spendern hämatopoetischer Vorläuferzellen ist die Eignung des Spenders für den ausgewählten Empfänger zu dokumentieren. Sind Spender und Empfänger nicht genetisch verwandt und hat die für die Entnahme verantwortliche Organisation nur begrenzten Zugang zu den Empfängerdaten, müssen der Transplantationseinrichtung die zur Bestätigung der Eignung zweckdienlichen Spenderdaten zur Verfügung gestellt werden.

1.4.2.

Die Organisation, welche die Entnahme vornimmt, erstellt einen Entnahmebericht, welcher der Gewebebank übermittelt wird. Dieser Bericht enthält mindestens:

a)

die Identifizierung, Name und Anschrift der Gewebebank, welche die Gewebe bzw. Zellen erhalten soll;

b)

Angaben über die Spenderidentität (einschließlich der Angabe, wie und von wem der Spender identifiziert wurde);

c)

Beschreibung und Identifizierung der entnommenen Gewebe bzw. Zellen (einschließlich der zur Testung entnommenen Zellen);

d)

Identität der für diese Entnahme zuständigen Person, einschließlich deren Unterschrift;

e)

Datum, Uhrzeit (wenn zweckdienlich, Beginn und Ende), Ort der Entnahme und das verwendete Verfahren (SOP), einschließlich etwaiger Zwischenfälle; gegebenenfalls Umgebungsbedingungen in der Entnahmeeinrichtung (Beschreibung des Bereichs, wo die Entnahme stattfand);

f)

bei verstorbenen Spendern Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Leiche aufbewahrt wird: gekühlt (oder nicht), Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Kühlung;

g)

Identifizierung/Chargennummern der verwendeten Reagenzien und Transportlösungen.

Der Bericht muss außerdem, sofern möglich, Ort und Zeitpunkt des Todes enthalten.

Wird Sperma zu Hause gewonnen, ist dies im Entnahmebericht anzugeben; der Bericht enthält in diesem Falle nur:

a)

Name und Anschrift der Gewebebank, welche die Gewebe bzw. Zellen erhalten soll;

b)

Angaben über die Spenderidentität.

Datum und Uhrzeit der Entnahme können, sofern möglich, angegeben werden.

1.4.3.

Alle Aufzeichnungen müssen im Einklang mit den Datenschutzvorschriften während des gesamten angegebenen Aufbewahrungszeitraums klar und erkennbar sein, vor unbefugter Änderung geschützt werden, in diesem Zustand aufbewahrt werden und leicht abrufbar sein.

1.4.4.

Die für eine vollständige Rückverfolgbarkeit erforderlichen Aufzeichnungen über den Spender sind mindestens 30 Jahre nach der klinischen Verwendung oder dem Verfallsdatum in einem geeigneten, von der zuständigen Behörde genehmigten Archiv aufzubewahren.

1.5.   Verpackung

1.5.1.

Nach der Entnahme sind alle gewonnenen Gewebe bzw. Zellen so zu verpacken, dass das Kontaminationsrisiko minimiert wird; sie sind bei Temperaturen zu lagern, bei denen ihre Merkmale und biologischen Funktionen erhalten bleiben. Die Verpackung muss außerdem die Kontaminierung der für die Verpackung und den Transport der Gewebe bzw. Zellen Verantwortlichen vermeiden.

1.5.2.

Die verpackten Gewebe bzw. Zellen sind in einem Behälter zu transportieren, der für den Transport biologischen Materials geeignet ist und der die Sicherheit und die Qualität der darin enthaltenen Gewebe bzw. Zellen gewährleistet.

1.5.3.

Etwaige zur Testung bestimmte beigefügte Gewebe- oder Blutproben sind genau zu kennzeichnen, um die Identifizierung des Spenders sicherzustellen; zudem müssen sie Angaben über Ort und Zeit der Probennahme tragen.

1.6.   Kennzeichnung der entnommenen Gewebe bzw. Zellen

Jede Gewebe bzw. Zellen enthaltende Packung ist zum Zeitpunkt der Entnahme zu kennzeichnen. Der erste Behälter für Gewebe bzw. Zellen muss mindestens folgende Angaben tragen: Spendenidentität oder -kode und Art der Gewebe bzw. Zellen. Ist die Packung groß genug, muss sie auch folgende Angaben tragen:

a)

Datum (und möglichst Uhrzeit) der Spende;

b)

Warnung vor Gefährdungspotenzial;

c)

(ggf.) Art verwendeter Zusätze;

d)

bei autologen Spenden trägt das Etikett die Aufschrift „Nur zur autologen Verwendung“;

e)

bei Direktspenden ist der Empfänger auf dem Etikett zu nennen.

Kann eine der Informationen gemäß Buchstaben a bis e nicht auf dem Erstverpackungsetikett angegeben werden, so ist sie auf einem gesonderten Blatt anzugeben, das der Erstverpackung beiliegen muss.

1.7.   Kennzeichnung des Transportbehälters

Werden die Gewebe bzw. Zellen von einem Dritten transportiert, muss jeder Transportbehälter mindestens folgende Angaben tragen:

a)

VORSICHT und GEWEBE UND ZELLEN;

b)

Identität der Einrichtung, aus der die Packung transportiert wird (Anschrift und Telefonnummer) und Ansprechpartner für Problemfälle;

c)

Identität der Bestimmungsgewebebank (Anschrift und Telefonnummer) und des Ansprechpartners für die Anlieferung des Behälters;

d)

Datum und Uhrzeit des Transportbeginns;

e)

Angaben über die Transportbedingungen, die für die Qualität und die Sicherheit der Gewebe bzw. Zellen relevant sind;

f)

bei allen Zellprodukten ist hinzuzufügen: NICHT BESTRAHLEN;

g)

hat ein Produkt bekanntermaßen ein positives Testergebnis für einen Marker einer relevanten Infektionskrankheit ergeben, ist hinzuzufügen: BIOLOGISCHE GEFÄHRDUNG;

h)

bei autologen Spendern ist hinzuzufügen: NUR ZUR AUTOLOGEN VERWENDUNG;

i)

Angaben über die Lagerungsbedingungen (wie z. B. NICHT EINFRIEREN).

2.   Entgegennahme der Gewebe bzw. Zellen in der Gewebebank

2.1.

Wenn die entnommenen Gewebe bzw. Zellen bei der Gewebebank ankommen, wird überprüft und dokumentiert, ob die Lieferung, einschließlich der Transportbedingungen, der Verpackung, der Kennzeichnung sowie der zugehörigen Unterlagen und Proben, den Vorschriften dieses Anhangs und den Spezifikationen der entgegennehmenden Einrichtung entspricht.

2.2.

Jede Einrichtung muss sicherstellen, dass die Gewebe bzw. Zellen unter Quarantänebedingungen aufbewahrt werden, bis sie zusammen mit den betreffenden Unterlagen auf ihre Vorschriftsmäßigkeit hin kontrolliert oder überprüft worden sind. Die Überprüfung der einschlägigen Informationen über den Spender und die Entnahme ist von hierzu Benannten bzw. Befugten vorzunehmen.

2.3.

Jede Gewebebank muss über dokumentierte Verfahrensanweisungen und Spezifikationen verfügen, anhand deren jede einzelne Sendung von Geweben bzw. Zellen, einschließlich der Proben, überprüft wird. Diese umfassen neben diesen technischen Anforderungen weitere Kriterien, welche die Gewebebank für wesentlich hält, um eine annehmbare Qualität zu wahren. Die Gewebebank muss über dokumentierte Verfahrensanweisungen für den Umgang mit und die Absonderung von Sendungen verfügen, die den Vorschriften nicht entsprechen oder deren Testergebnisse unvollständig sind, um jegliches Kontaminationsrisiko für andere Gewebe bzw. Zellen, die verarbeitet, konserviert oder gelagert werden, auszuschließen.

2.4.

Die in der Gewebebank gespeicherten Daten umfassen Folgendes (außer bei Spendern von Keimzellen, die zur Partnerspende bestimmt sind):

a)

die Einwilligung/Ermächtigung, auch in Bezug auf den Zweck bzw. die Zwecke, für welche die Gewebe bzw. Zellen verwendet werden dürfen (d. h. für Therapie- und/oder Forschungszwecke) sowie sonstige spezifische Anweisungen für die Entsorgung, falls die Gewebe bzw. Zellen nicht zu dem Zweck verwendet werden, für den die Einwilligung erteilt wurde;

b)

alle erforderlichen Aufzeichnungen über die Entnahme und die Anamnese des Spenders, wie im Abschnitt über die Spenderdokumentation beschrieben;

c)

Befunde der körperlichen Untersuchung, von Labor- und sonstigen Tests (wie ggf. Autopsiebericht, sofern gemäß Nummer 1.2.2 verwendet);

d)

bei allogenen Spendern eine ordnungsgemäß dokumentierte Prüfung der gesamten Spenderevaluierung anhand der Auswahlkriterien durch eine hierzu befugte und geschulte Person;

e)

bei Zellkulturen, die zur autologen Verwendung bestimmt sind, ist auch die Möglichkeit von Arzneimittelallergien des Empfängers (z. B. gegen Antibiotika) zu dokumentieren.

2.5.

Bei Keimzellen, die zur Partnerspende bestimmt sind, sind folgende Daten in der Gewebebank zu speichern:

a)

Einwilligung, auch in Bezug auf den Zweck bzw. die Zwecke, für welche die Gewebe bzw. Zellen verwendet werden dürfen (wie beispielsweise nur zur Verwendung für Reproduktions- und/oder Forschungszwecke) sowie sonstige spezifische Anweisungen für die Entsorgung, falls die Gewebe bzw. Zellen nicht zu dem Zweck verwendet werden, für den die Einwilligung erteilt wurde;

b)

Spenderidentität und -merkmale: Art des Spenders, Alter, Geschlecht, Vorliegen von Risikofaktoren und, bei verstorbenen Spendern, Todesursache;

c)

Partneridentität;

d)

Entnahmeort;

e)

entnommene Gewebe und Zellen und einschlägige Merkmale.