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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
49. Jahrgang |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EC mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 187) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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8.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 206/2006 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2006
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. Februar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
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0702 00 00 |
052 |
82,3 |
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204 |
50,7 |
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|
212 |
113,2 |
|
|
624 |
111,0 |
|
|
999 |
89,3 |
|
|
0707 00 05 |
052 |
99,0 |
|
204 |
101,8 |
|
|
628 |
167,7 |
|
|
999 |
122,8 |
|
|
0709 10 00 |
220 |
63,9 |
|
999 |
63,9 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
165,0 |
|
204 |
107,8 |
|
|
999 |
136,4 |
|
|
0805 10 20 |
052 |
50,4 |
|
204 |
54,7 |
|
|
212 |
41,3 |
|
|
220 |
39,9 |
|
|
448 |
47,8 |
|
|
624 |
64,1 |
|
|
999 |
49,7 |
|
|
0805 20 10 |
204 |
89,3 |
|
999 |
89,3 |
|
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
62,2 |
|
204 |
114,1 |
|
|
400 |
79,6 |
|
|
464 |
145,9 |
|
|
624 |
77,7 |
|
|
662 |
45,3 |
|
|
999 |
87,5 |
|
|
0805 50 10 |
052 |
48,6 |
|
999 |
48,6 |
|
|
0808 10 80 |
400 |
127,4 |
|
404 |
98,4 |
|
|
720 |
74,3 |
|
|
999 |
100,0 |
|
|
0808 20 50 |
388 |
92,1 |
|
400 |
88,5 |
|
|
528 |
111,0 |
|
|
720 |
45,5 |
|
|
999 |
84,3 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
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8.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 207/2006 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2006
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), insbesondere auf Artikel 122,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Einige Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden haben Änderungen der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nach dem darin vorgesehenen Verfahren beantragt. |
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(2) |
Diese Änderungen gehen auf Entscheidungen der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden zur Bezeichnung der Stellen zurück, die für die Durchführung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts zuständig sind. |
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(3) |
In Anhang 9 sind die Systeme aufgeführt, die bei der Berechnung der Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen gemäß den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu berücksichtigen sind. |
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(4) |
Die einstimmige Stellungnahme der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer wurde erlangt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge 1 bis 5 sowie 7 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2006
Für die Kommission
Vladimír ŠPIDLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1).
ANHANG
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1. |
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang 5 wird wie folgt geändert:
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6. |
Anhang 7 wird wie folgt geändert:
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7. |
Anhang 8 wird wie folgt geändert:
Punkt A Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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8. |
Anhang 9 wird wie folgt geändert:
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9. |
Anhang 10 wird wie folgt geändert:
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8.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 208/2006 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2006
zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Vorschriften, durch die sichergestellt werden soll, dass Gülle und daraus gewonnene Produkte so verwendet oder beseitigt werden, dass sie kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. |
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(2) |
In Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind spezifische Bedingungen für die Zulassung von Biogas- und Kompostieranlagen festgelegt, die tierische Nebenprodukte verwenden. |
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(3) |
Aufgrund des Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 zur Sicherheit von Verarbeitungsstandards in Biogas- und Kompostieranlagen für tierische Nebenprodukte hinsichtlich biologischer Risiken sollte Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dahingehend geändert werden, dass andere Verfahrensparameter zugelassen werden dürfen. |
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(4) |
Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Bestimmungen über Gülle, verarbeitete Gülle und Produkte aus verarbeiteter Gülle sowie die Verarbeitungs- und Kontrollparameter, die auf Gülle anzuwenden sind, damit sie die Anforderungen an verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte erfüllt. |
|
(5) |
Aufgrund des Gutachtens der EFSA vom 7. September 2005 über die biologische Sicherheit der Hitzebehandlung von Gülle sollten die relevanten Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel III entsprechend dem Gutachten geändert werden. |
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(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2006. Die Bestimmungen von Anhang VI, Kapitel II, Abschnitt C Nummer 13a und von Anhang VIII, Kapitel III, Nummer II Abschnitt A Nummer 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten jedoch ab 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).
ANHANG
Die Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:
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1. |
Im Anhang VI wird Kapitel II wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang VIII, Kapitel III, Punkt II Abschnitt A Nummer 5 erhält folgende Fassung:
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8.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/32 |
VERORDNUNG DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2006
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 hinsichtlich der Verlängerung der Gültigkeit der Übergangsmaßnahmen für Kompostier- und Biogasanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen wurden Übergangsmaßnahmen eingeräumt. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden (2), wird der Branche eine Frist bis 31. Dezember 2005 eingeräumt, um sich anzupassen und alternative Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle zu entwickeln, die in Kompostieranlagen verwendet werden. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Biogasanlagen verwendet werden (3), wird der Branche eine Frist bis 31. Dezember 2005 eingeräumt, um sich anzupassen und alternative Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle zu entwickeln, die in Biogasanlagen verwendet werden. |
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(4) |
Die gemäß dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 vorzuschreibenden Parameter unterscheiden sich von den Verarbeitungsstandards, die die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2005 gemäß den Verordungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 zulassen dürfen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten einige Zeit benötigen, um das neue Validierungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle (4) umzusetzen. |
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(5) |
Die Gültigkeit der in den Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen sollte daher verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten den Unternehmern weiterhin die Anwendung der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostier- und Biogasanlagen verwendet werden, nach nationalen Bestimmungen bewilligen können. |
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(6) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2006“.
Artikel 2
In Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2006“.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).
(2) ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 12/2005 (ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 3).
(3) ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 12/2005.
(4) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.
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8.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/34 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 210/2006 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2006
zur Festsetzung des Beihilfebetrags für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser für das Wirtschaftsjahr 2006/07
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) veröffentlicht die Kommission bis spätestens 31. Januar die Beihilfebeträge für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser (3). |
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(2) |
Für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten festgesetzten Verarbeitungsschwellen für Tomaten anhand der Mengen, für die in den letzten drei Wirtschaftsjahren, für die endgültige Angaben für alle betreffenden Mitgliedstaaten vorliegen, eine Beihilfe gewährt wurde. |
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(3) |
Für die Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten festgesetzten Verarbeitungsschwellen für Tomaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 der Kommission vom 5. März 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (4) anhand der Mengen, für die im Wirtschaftsjahr 2004/05 tatsächlich Beihilfen gewährt wurden, sowie der Mengen, für die für das Wirtschaftsjahr 2005/06 Beihilfeanträge gestellt wurden. |
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(4) |
Die Menge im Rahmen der Beihilferegelung verarbeiteter Tomaten, die bei der Überprüfung der Einhaltung der für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten festgesetzten Verarbeitungsschwellen zu berücksichtigen sind, liegt um 978 544 Tonnen über der Gemeinschaftsschwelle. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Verarbeitungsschwelle überschritten haben, ist der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzte Beihilfebetrag für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 der genannten Verordnung und gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 entsprechend zu kürzen. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird die Beihilfe für Tomaten nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wie folgt festgesetzt:
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a) |
in Griechenland, Frankreich, Portugal, der Tschechischen Republik, Zypern, Ungarn, Malta, Polen und der Slowakei auf 34,50 EUR/t; |
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b) |
in Italien auf 30,43 EUR/t; |
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c) |
in Spanien:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).
(2) ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22).
(3) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
(4) ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 550/2005 (ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 3).
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8.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/36 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 211/2006 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2006
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 48,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission (2) trifft die zuständige einzelstaatliche Behörde bis spätestens 15. Dezember eine Entscheidung über die von den Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11 und 14 der genannten Verordnung vorgelegten Programme und Betriebsfonds bzw. beantragten Änderungen dieser Programme und Betriebsfonds. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch die Frist vom 15. Dezember auf den 20. Januar des auf den Antrag folgenden Jahres verschieben. |
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(2) |
Es hat sich gezeigt, dass einige Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung, die Anträge für das laufende Haushaltsjahr zu prüfen, auch bei Inanspruchnahme der Möglichkeit, die Frist auf den 20. Januar zu verschieben, angesichts der administrativen Komplexität dieser Aufgabe nicht fristgerecht nachkommen können. Daher sollte für das Haushaltsjahr 2006 von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 abgewichen werden. |
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(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 können die Mitgliedstaaten, auf die operationellen Programme des Jahres 2006 begrenzt, in hinreichend begründeten Fällen die Entscheidungen über die operationellen Programme und die Betriebsfonds bis spätestens 10. Februar nach der Antragstellung treffen.
(2) Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 können die Mitgliedstaaten, auf die operationellen Programme des Jahres 2006 begrenzt, in hinreichend begründeten Fällen die Entscheidungen über die Anträge auf Änderung eines operationellen Programms bis spätestens 10. Februar nach der Antragstellung treffen.
(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 und auf die operationellen Programme des Jahres 2006 begrenzt beginnt die Durchführung eines in Anwendung der Ausnahmebestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genehmigten operationellen Programms spätestens an dem auf seine Genehmigung folgenden 15. Februar.
(4) Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 und auf die operationellen Programme des Jahres 2006 begrenzt teilen die Mitgliedstaaten im Falle der Anwendung der Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels den Erzeugerorganisationen bis spätestens 10. Februar den genehmigten Beihilfebetrag und der Kommission bis spätestens 15. Februar den genehmigten Gesamtbeihilfebetrag für alle operationellen Programme mit.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2190/2004 (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 21).
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8.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/37 |
RICHTLINIE 2006/16/EG DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2006
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Oxamyl
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 703/2001 der Kommission (3) mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Oxamyl. |
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(2) |
Die Auswirkungen von Oxamyl auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagene Anwendungszwecke geprüft. Darüber hinaus bestimmen die genannten Verordnungen die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte mit Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Oxamyl war Irland Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 25. August 2003 übermittelt. |
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(3) |
Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA, Arbeitsgruppe Вewertung, einer Gegenprüfung auf gleicher Ebene unterzogen und der Kommission am 14. Januar 2005 in Form des Wissenschaftlichen Berichts der EFSA über Oxamyl (4) vorgelegt. Dieser Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 15. Juli 2005 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Oxamyl abgeschlossen. |
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(4) |
Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass oxamylhaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungszwecke. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen oxamylhaltiger Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollte Oxamyl daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden. |
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(5) |
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen über bestimmte spezielle Punkte einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass Oxamyl zur Bestätigung der Risikobewertung auf einige Punkte weiter zu untersuchen ist und dass diese Untersuchungen vom Antragsteller vorzulegen sind. |
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(6) |
Die Erfahrungen, die mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bereits gemacht wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere diejenige, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllt. Allerdings erlegt diese Erläuterung in Bezug auf die bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf. |
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(7) |
Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten und Interessierte auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
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(8) |
Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung der geltenden Zulassungen von oxamylhaltigen Pflanzenschutzmitteln eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und jeden geplanten Verwendungszweck gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen. |
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(9) |
Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(10) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Januar 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Februar 2007 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 31. Januar 2007 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Oxamyl als Wirkstoff enthalten.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Oxamyl erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß den Bedingungen des Artikels 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Oxamyl entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die sämtlich bis spätestens 30. Juli 2006 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf Oxamyl. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
Nach dieser Entscheidung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
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a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel Oxamyl als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juli 2010 geändert oder widerrufen, oder |
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b) |
enthält ein Pflanzenschutzmittel Oxamyl als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juli 2010 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in der/den jeweiligen Richtlinie(n) zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs/der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde. Maßgeblich ist das spätere Datum. |
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet
Brüssel, den 7. Februar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommissio
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/6/EG der Kommission (ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 21).
(2) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).
(3) ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.
(4) Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2005) 26, 1—78, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Oxamyl (abgeschlossen: 14. Januar 2005).
(5) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27).
ANHANG
In die Tabelle in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmender Eintrag
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Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Inkrafttreten |
Aufnahme befristet bis |
Besondere Bestimmungen |
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„117 |
Oxamyl CAS Nr. 23135-22-0 CIPAC Nr. 342 |
N,N-dimethyl-2-methylcarbamoyloxyimino-2-(methylthio) acetamid |
970 g/kg |
1. August 2006 |
31. Juli 2016 |
TEIL A Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Juli 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxamyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten:
Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben die Vorlage weiterer Untersuchungen zur Bestätigung der Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserkontamination in sauren Böden, Vögeln, Säugetieren und Regenwürmern vor. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Oxamyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.“ |
(1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
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8.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/40 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. Januar 2006
zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm)
(2006/75/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a des Beschlusses 2001/923/EG des Rates (3) unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 30. Juni 2005 einen von einer — im Verhältnis zum Durchführer des Programms — unabhängigen Stelle erstellten Evaluierungsbericht über die Sachdienlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit des Programms sowie eine Mitteilung darüber, ob dieses Programm fortgesetzt und angepasst werden soll, sowie einen entsprechenden Vorschlag. |
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(2) |
Der Bewertungsbericht nach Artikel 13 des vorgenannten Beschlusses wurde am 30. November 2004 vorgelegt. Er enthält die Schlussfolgerung, dass die Ziele des Programms erreicht wurden, und die Empfehlung, das Programm fortzuführen. |
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(3) |
In dem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4) eingesetzt, der die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde unberührt lässt. |
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(4) |
Es ist notwendig, das Programm fortzuführen, um die für den Schutz des Euro gegen Fälschung erforderliche Wachsamkeit, Fortbildung und technische Unterstützung auch künftig gewährleisten zu können. |
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(5) |
Durch das Programm könnte ein wirksamerer Schutz des Euro erreicht werden, wenn die technische Unterstützung bei Einbeziehung von Europol auch eine finanzielle Unterstützung für die Zusammenarbeit bei grenzübergreifenden Operationen einschlösse und die Regelung bezüglich des maximalen Kofinanzierungsanteils der Gemeinschaft und bezüglich der Zahl der Projekte, die von einem Mitgliedstaat eingereicht werden können, in hinreichend begründeten Fällen flexibler wäre. |
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(6) |
Der Beschluss 2001/923/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss 2001/923/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung: „Es wird in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 durchgeführt.“ |
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2. |
In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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3. |
In Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
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4. |
Artikel 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 auf 4 Mio. EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 auf 1 Mio. EUR.“ |
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5. |
In Artikel 10 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „In hinreichend begründeten Fällen übernimmt die Gemeinschaft als Kofinanzierung bis zu 80 % der operativen Unterstützung nach Artikel 3, insbesondere“. |
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6. |
In Artikel 11 wird die Angabe „70 %“ durch „80 %“ ersetzt. |
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7. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Anwendbarkeit
Dieser Beschluss wird in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (5) wirksam.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Er gilt ab dem 1. Januar 2006.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 161 vom 1.7.2005, S. 11.
(3) ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50.
(4) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.
(5) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1).
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8.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/42 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. Januar 2006
zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
(2006/76/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Bei der Annahme des Beschlusses 2006/75/EG (2) hat der Rat festgelegt, dass dieser in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (3) wirksam wird. |
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(2) |
Der Austausch von Informationen und von Personal im Rahmen des Pericles-Programms sowie die in diesem Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen sollten jedoch in der gesamten Gemeinschaft einheitlich sein, und es sollte daher dafür gesorgt werden, dass in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht offizielles Zahlungsmittel ist, der Schutz des Euro gleichermaßen gewährleistet ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2006.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.
(3) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1).
Kommission
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8.2.2006 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/43 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2005
zur Einsetzung einer hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt
(2006/77/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weist der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten die Aufgabe zu, eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Mann und Frau, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. |
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(2) |
In Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Ein politischer Rahmen zur Stärkung des Verarbeitenden Gewerbes in der EU — Auf dem Weg zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik“ (1) kündigte die Kommission die Absicht an, die Unterstützung einer hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt anzufordern, insbesondere hinsichtlich der Rohstoffindustrie und des weiterverarbeitenden Gewerbes. |
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(3) |
Die hochrangige Gruppe sollte eingerichtet werden, um dazu beizutragen, die Verbindungen zwischen Industrie-, Energie- und Umweltpolitik zu untersuchen, und um die Kohärenz einzelner Initiativen zu gewährleisten, bei gleichzeitiger Verbesserung sowohl der Nachhaltigkeit als auch der Wettbewerbsfähigkeit; durch die ausgewogene Teilnahme relevanter Interessengruppen sollte sie zur Schaffung eines stabilen und vorhersagbaren Rechtsrahmens dort beitragen, wo Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt zusammenwirken, und dabei insbesondere auf Forschungsergebnisse aus diesem Bereich aufbauen. |
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(4) |
Die hochrangige Gruppe sollte Vertreter der Kommission, der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und relevante Interessengruppen aus der Industrie und der Zivilgesellschaft zusammenbringen, u. a. von Verbraucherverbänden, Gewerkschaften, NRO und aus Wissenschaft und Forschung, |
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(5) |
Die hochrangige Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt sollte deshalb eingesetzt und ihr Auftrag und ihre Struktur detailliert festgelegt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Eine hochrangige Gruppe, in der Folge „die Gruppe“ genannt, wird von der Kommission hiermit eingesetzt.
Artikel 2
Auftrag
Der Auftrag der Gruppe ist es, sich mit Angelegenheiten zu befassen, in denen Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umweltpolitiken in Wechselbeziehung zueinander stehen. Der Auftrag wird für zwei Jahre erteilt und kann durch eine Entscheidung der Kommission verlängert werden.
Die Gruppe wird in angemessener Weise Entscheidungsträger auf Gemeinschafts- und nationaler Ebene, in der Industrie und der Zivilgesellschaft beratend unterstützen.
Artikel 3
Zusammensetzung — Ernennung
(1) Als Mitglieder der Gruppe ernennt die Kommission hochrangige Persönlichkeiten mit Zuständigkeit und Verantwortung auf den Gebieten der Industrie, Energie und Umwelt.
(2) Die Gruppe setzt sich aus bis zu 28 Mitgliedern zusammen.
(3) Die folgenden Bestimmungen kommen zur Anwendung:
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— |
Die Mitglieder werden aufgrund ihrer Erfahrung ad personam ernannt. Jedes Mitglied der Gruppe ernennt einen persönlichen Vertreter für eine vorbereitende Untergruppe, in der Folge die „Sherpa“-Untergruppe genannt; |
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— |
Mitglieder der Gruppe bleiben so lange im Amt, bis sie zurücktreten, ersetzt werden oder ihr Mandat endet; |
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— |
Mitglieder, die nicht mehr effektiv zu den Beratungen der Gruppe beitragen können, die zurücktreten, oder die die Bedingungen, die im ersten Absatz dieses Artikels aufgestellt werden oder den Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht respektieren, können für den restlichen Zeitraum ihres Mandats ersetzt werden; |
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— |
die Namen der einzeln ernannten Mitglieder werden auf der Internetseite der GD Unternehmen und Industrie und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die Namen der Mitglieder werden gemäß der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) gesammelt, verarbeitet und veröffentlicht. |
Artikel 4
Tätigkeit
(1) Die Gruppe wird von der Kommission geleitet.
(2) Die „Sherpa“-Untergruppe wird die Diskussionen, die Positionspapiere und Ratschläge für politische und/oder andere Maßnahmen, die von der Gruppe bestätigt werden, vorbereiten; sie wird in engem Kontakt mit den Dienststellen der Kommission arbeiten.
(3) Die Gruppe wird um Vorschläge von Experten und Interessenvertretern auf Ad-hoc-Basis ersuchen und kann eine begrenzte Nummer von Ad-hoc-Gruppen einsetzen, um spezifische Fragen innerhalb der von der Gruppe festgelegten Richtlinien zu bearbeiten; die Ad-hoc-Gruppen werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.
(4) Die Kommission kann Experten oder Beobachter mit spezifischer Zuständigkeit für ein Thema auf der Tagesordnung bitten, an der Beratung der Gruppe oder der Ad-hoc-Gruppen teilzunehmen, wenn dies nützlich und/oder notwendig ist.
(5) Vertrauliche Informationen aus Beratungen der Gruppe oder der Ad-hoc-Gruppen dürfen nicht verbreitet werden.
(6) Die Gruppe, die „Sherpa“-Untergruppe und die Ad-hoc-Gruppen treten in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission in Übereinstimmung mit von ihr festgelegten Verfahren und Zeitplänen zusammen. Die Kommission stellt Sektretariatsdienste zur Verfügung.
(7) Die Gruppe wird die zur Diskussion stehenden Tagesordnungspunkte festlegen.
(8) Die Kommission kann in der ursprünglichen Sprache des betreffenden Dokuments jede Zusammenfassung, jede Schlussfolgerung oder vorläufige Folgerung oder jedes Arbeitspapier der Gruppe veröffentlichen.
Artikel 5
Sitzungsausgaben
Die Kommission wird Reise- und Tagegelder für Mitglieder, Sherpas, Experten und Beobachter in Verbindung mit den Aktivitäten der Gruppe gemäß den bei der Kommission bestehenden Bestimmungen zurückerstatten. Die Mitglieder der Gruppe, der „Sherpa“-Untergruppe und der Ad-hoc-Gruppen werden für ihre Aufgaben nicht entlohnt.
Sitzungsausgaben werden innerhalb der Zuweisungsgrenzen zurückerstattet, die der betroffenen Abteilung durch das jährliche Verfahren zur Zuweisung von Mitteln zuerteilt wurden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Die Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 23. Dezember 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) KOM(2005) 474 endg. vom 5.10.2005.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
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8.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/45 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 31. Januar 2006
über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung sowie von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 166)
(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
(2006/78/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 24. November 2004 traten in Portugal Ausbrüche der Blauzungenkrankheit auf. Das Auftreten dieser Seuche kann eine ernste Gefahr für den Tierbestand der Gemeinschaft darstellen. |
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(2) |
Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche gewährt die Gemeinschaft Portugal gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben. Am 15. September 2005 wurde daher die Entscheidung 2005/660/EG der Kommission über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 (2) erlassen. |
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(3) |
Die Kommission hat verschiedene Entscheidungen erlassen, um die Schutz- und Überwachungszonen sowie die Bedingungen festzulegen, die für Tiere gelten, welche aus diesen Zonen verbracht werden sollen, zuletzt die Entscheidung 2005/393/EG vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (3). |
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(4) |
Seit Herbst 2004 hat die außergewöhnliche Trockenheit in Portugal die Futtermittelversorgung und somit die Fütterungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt, was zusätzliche Kosten für die Erzeuger in den betreffenden Regionen verursacht hat. Die Lage ist in Portugal besonders schwerwiegend, da die Betriebe, in denen die Kälber und Schafe zur Welt kommen, sich in den von den Beschränkungen betroffenen Gebieten befinden, während die Mastbetriebe, also der natürliche Absatzmarkt für die in den erstgenannten Betrieben aufgezogenen Tiere, außerhalb dieser Gebiete liegen. |
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(5) |
In Zusammenarbeit mit Spanien hat Portugal weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche ergriffen und epidemiologische Untersuchungen und Maßnahmen zur Überwachung der Seuche durchgeführt, einschließlich Laboruntersuchungen für die serologische und virologische Überwachung im Rahmen der Untersuchung der Tiere vor ihrer Verbringung sowie Maßnahmen für die entomologische Überwachung. |
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(6) |
Portugal und Spanien haben nachweislich bei der Durchführung der Maßnahmen zur Überwachung der Seuche zusammengearbeitet, um die Seuchenausbreitung zu verhindern. |
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(7) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden die nach den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführten Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt den Artikeln 8 und 9 der genannten Verordnung. |
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(8) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt worden sind und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln. |
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(9) |
Am 25. Februar 2005 legte Portugal eine erste Schätzung der Kosten vor, die im Rahmen der sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit, einschließlich Maßnahmen für die epidemiologische Überwachung, entstanden sind. Die Schätzung für die epidemiologische Überwachung beläuft sich auf 4 303 336 EUR. |
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(10) |
Bis die Kommission ihre Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt hat, ist der Betrag einer Teilzahlung für die Finanzhilfe der Gemeinschaft festzusetzen. Dieser Teilbetrag beläuft sich auf 50 % der Finanzhilfe der Gemeinschaft, welche auf der Grundlage der geschätzten beihilfefähigen Kosten für die epidemiologischen Überwachungsmaßnahmen berechnet wird. Überdies ist es angebracht, die Höchstbeträge festzusetzen, die für Untersuchungen und Fallen im Rahmen dieser Maßnahmen erstattet werden. |
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(11) |
Portugal ist seinen technischen und administrativen Pflichten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG in vollem Umfang nachgekommen. |
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(12) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Portugal
(1) Portugal erhält eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten in Höhe von 50 % der Ausgaben für die Durchführung der Laboruntersuchungen zur serologischen und virologischen Überwachung sowie die entomologische Überwachung, einschließlich der Beschaffung von Fallen.
(2) Die Portugal für die Untersuchungen und Fallen gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:
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a) |
für die serologische Überwachung, ELISA-Test: 2,5 EUR je Test; |
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b) |
für die virologische Überwachung, RT-PCR-Test: 15 EUR je Test; |
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c) |
für die entomologische Überwachung, Falle: 160 EUR je Falle. |
(3) Bei der Berechnung der Finanzhilfe der Gemeinschaft wird die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Zahlungsmodalitäten
Vorbehaltlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG erhält Portugal im Rahmen der Finanzhilfe der Gemeinschaft entsprechend Artikel 1 eine Teilzahlung in Höhe von 600 000 EUR.
Die Zahlung erfolgt nach Vorlage von Unterlagen durch Portugal, die sich auf die Labortests und die Beschaffung von Fallen gemäß Artikel 1 Absatz 1 beziehen.
Artikel 3
Zahlungsbedingungen und Unterlagen
(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf folgender Grundlage gewährt:
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a) |
eines mit den im Anhang genannten Daten und innerhalb der Frist nach Absatz 2 dieses Artikels eingereichten Antrags; |
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b) |
von Unterlagen gemäß Artikel 2, einschließlich eines epidemiologischen Berichts und einer Kostenaufstellung; |
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c) |
der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG. |
Die unter Buchstabe b genannten Unterlagen sind für Vor-Ort-Kontrollen nach Buchstabe c zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in elektronischer Form binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.
Artikel 4
Adressat
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Brüssel, den 31. Januar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 28.
(3) ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/828/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 37).
(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
ANHANG
Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
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Entstandene Kosten |
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Art der Maßnahme |
Anzahl |
Betrag (ohne Mehrwertsteuer) |
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ELISA-Tests |
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RT.PCR-Tests |
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Sonstige virologische Tests |
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Fallen |
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Insgesamt |
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8.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/48 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 31. Januar 2006
zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EC mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 187)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/79/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (4), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Tier und Mensch ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit anderen lebenden Vögeln als Geflügel, einschließlich Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel), eingeschleppt wird. |
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(2) |
Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz gegen diese Seuche erlassen. Dazu gehören insbesondere die Entscheidung 2005/759/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (5), und die Entscheidung 2005/760/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern (6). |
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(3) |
Da aus einer Reihe von Mitgliedsländern der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) neue Fälle von Aviärer Influenza gemeldet worden sind, sollten die Beschränkungen für die Verbringung von Heimvögeln und für die Einfuhr anderer Vögel aus bestimmten gefährdeten Gebieten weiterhin gelten. Deshalb sollte die Geltungsdauer der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG verlängert werden. |
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(4) |
Die Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG sind daher entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 5 der Entscheidung 2005/759/EG wird das Datum „31. Januar 2006“ durch das Datum „31. Mai 2006“ ersetzt.
Artikel 2
In Artikel 6 der Entscheidung 2005/760/EG wird das Datum „31. Januar 2006“ durch das Datum „31. Mai 2006“ ersetzt.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 31. Januar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).
(4) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).
(5) ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 52. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/862/EG (ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 19).
(6) ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 60. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/862/EG.
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8.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/50 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 1. Februar 2006
zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 172)
(Nur der tschechische, der französische, der italienische, der polnische, der portugiesische und der slowakische Text sind verbindlich)
(2006/80/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, natürliche Personen, die zum eigenen Gebrauch oder Verzehr nur ein einziges Schwein halten, oder zur Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten von dem in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie vorgeschriebenen Verzeichnis auszunehmen, sofern dieses Tier vor seiner Verbringung den in der Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird. |
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(2) |
Die tschechischen, französischen, polnischen und slowakischen Behörden haben diese Genehmigung für Betriebe beantragt, die nur ein Schwein halten, und geeignete Zusicherungen in Bezug auf die Veterinärkontrollen gegeben. |
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(3) |
Der Tschechischen Republik, Frankreich, Polen und der Slowakei sollte daher gestattet werden, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. |
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(4) |
Mit der Entscheidung 95/80/EG der Kommission (2) wurde Portugal ermächtigt, von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Gebrauch zu machen. |
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(5) |
Mit der Entscheidung 2005/458/EG der Kommission (3) wurde Italien ermächtigt, von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Gebrauch zu machen. |
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(6) |
Es empfiehlt sich, die Mitgliedstaaten, die ermächtigt wurden, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren anzuwenden, in einer einzigen Entscheidung aufzulisten. |
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(7) |
Die Entscheidungen 95/80/EG und 2005/458/EG sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden. |
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(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG in Bezug auf Betriebe anzuwenden, die nur ein Schwein halten.
Artikel 2
Die Entscheidungen 95/80/EG und 2005/458/EG werden aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 1. Februar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).
(2) ABl. L 65 vom 23.3.1995, S. 32.
(3) ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 31.
ANHANG
Mitgliedstaaten, die ermächtigt sind, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG in Bezug auf Betriebe mit nur einem Schwein anzuwenden
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Tschechische Republik |
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Frankreich |
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Italien |
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Polen |
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Portugal |
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Slowakei |