ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 36

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
8. Februar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 206/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 207/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle ( 1 )

25

 

*

Verordnung der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 hinsichtlich der Verlängerung der Gültigkeit der Übergangsmaßnahmen für Kompostier- und Biogasanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 210/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festsetzung des Beihilfebetrags für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser für das Wirtschaftsjahr 2006/07

34

 

*

Verordnung (EG) Nr. 211/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe

36

 

*

Richtlinie 2006/16/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Oxamyl ( 1 )

37

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm)

40

 

*

Beschluss des Rates vom 30. Januar 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

42

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einsetzung einer hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt

43

 

*

Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung sowie von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 166)

45

 

*

Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EC mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 187)  ( 1 )

48

 

*

Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 172)

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 206/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Februar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

82,3

204

50,7

212

113,2

624

111,0

999

89,3

0707 00 05

052

99,0

204

101,8

628

167,7

999

122,8

0709 10 00

220

63,9

999

63,9

0709 90 70

052

165,0

204

107,8

999

136,4

0805 10 20

052

50,4

204

54,7

212

41,3

220

39,9

448

47,8

624

64,1

999

49,7

0805 20 10

204

89,3

999

89,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

62,2

204

114,1

400

79,6

464

145,9

624

77,7

662

45,3

999

87,5

0805 50 10

052

48,6

999

48,6

0808 10 80

400

127,4

404

98,4

720

74,3

999

100,0

0808 20 50

388

92,1

400

88,5

528

111,0

720

45,5

999

84,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 207/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), insbesondere auf Artikel 122,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden haben Änderungen der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nach dem darin vorgesehenen Verfahren beantragt.

(2)

Diese Änderungen gehen auf Entscheidungen der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden zur Bezeichnung der Stellen zurück, die für die Durchführung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts zuständig sind.

(3)

In Anhang 9 sind die Systeme aufgeführt, die bei der Berechnung der Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen gemäß den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu berücksichtigen sind.

(4)

Die einstimmige Stellungnahme der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer wurde erlangt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge 1 bis 5 sowie 7 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2006

Für die Kommission

Vladimír ŠPIDLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 1).


ANHANG

1.

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „K. ZYPERN“ erhält folgende Fassung:

„K.   ZYPERN

1.

Υπουργός Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Minister für Arbeit und Sozialversicherung), Λευκωσία

2.

Υπουργός Υγείας (Gesundheitsminister), Λευκωσία

3.

Yπουργός Οικονομικών (Finanzminister), Λευκωσία“

b)

Abschnitt „L. LETTLAND“ erhält folgende Fassung:

„L.   LETTLAND:

1.

Labklājības ministrija, Rīga (Sozialministerium, Riga)

2.

Veselības ministrija, Rīga (Gesundheitsministerium, Riga)“

c)

Abschnitt „O. UNGARN“ erhält folgende Fassung:

„O.   UNGARN:

1.

Egészségügyi Minisztérium (Ministerium für Gesundheit), Budapest

2.

Ifjúsági, Családügyi, Szociális és Esélyegyenlőségi Minisztérium (Ministerium für Jugend, Familie, Soziales und Chancengleichheit), Budapest

3.

Foglalkoztatáspolitikai és Munkaügyi Minisztérium (Ministerium für Beschäftigung und Arbeit), Budapest

4.

Pénzügyminisztérium (Finanzministerium), Budapest“

d)

Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert:

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Minister van Volksgezondheid, Welzijn en Sport (Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport), Den Haag“

e)

Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ erhält folgende Fassung:

„R.   ÖSTERREICH:

1.

Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Wien

2.

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wien

3.

Bundesminister für Gesundheit und Frauen, Wien

4.

Sondersysteme für Beamte der öffentlichen Verwaltung:

Bundeskanzler, Wien, beziehungsweise die jeweils betroffene Landesregierung“

2.

Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „J. ITALIEN“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 3 Buchstabe A erhält folgende Fassung:

„A.

Arbeitnehmer:

a)

Im Allgemeinen:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge), Provinzialstellen

b)

Für Bühnenarbeitnehmer:

Ente nazionale di previdenza e assistenza per i lavoratori dello spettacolo (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnenarbeitnehmer), Rom

c)

Für Journalisten:

Istituto nazionale di previdenza dei giornalisti italiani ‚Giovanni Amendola‘ (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten ‚Giovanni Amendola‘), Rom“

ii)

Nummer 3 Buchstabe B erhält folgende Fassung:

„B.

Selbstständige:

a)

Für Ärzte:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza medici (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Ärzte)

b)

Für Apotheker:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza farmacisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Apotheker)

c)

Für Tierärzte:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza veterinari (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Tierärzte)

d)

Für Krankenpflegepersonal, medizinisches Hilfspersonal und Kinderkrankenschwestern:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli infermieri professionali, assistenti sanitari, vigilatrici d'infanzia (IPASVI) (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Krankenpfleger, medizinisches Hilfspersonal, Kinderkrankenschwestern)

e)

Für Ingenieure und Architekten:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza per gli ingegneri ed architetti liberi professionisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für freiberufliche Ingenieure und Architekten)

f)

Für Vermesser (geometri):

Cassa italiana di previdenza dei geometri liberi professionisti (Italienische Vorsorgekasse für freiberufliche Vermesser)

g)

Für Rechtsanwälte (avvocati):

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza forense (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für die forensischen Berufe)

h)

Für Diplomkaufleute:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei dottori commercialisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Diplomkaufleute)

i)

Für Buch- und Wirtschaftsprüfer:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei ragionieri e periti commerciali (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Buch- und Wirtschaftsprüfer)

j)

Für Arbeits- und Sozialrechtsberater:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza per i consulenti del lavoro (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Sozialrechtsberater)

k)

Für Notare:

Cassa nazionale notariato (Staatliche Kasse für Notare)

l)

Für Zollagenten:

Fondo nazionale di previdenza per gli impiegati delle imprese di spedizione e delle agenzie marittime (FASC) (Staatlicher Vorsorgefonds für die Beschäftigten von Speditionen, Reedereivertretungen und Schiffsmaklern)

m)

Für Biologen:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei biologi (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Biologen)

n)

Für Agrartechnologen und staatlich geprüfte Landwirte:

Ente nazionale di previdenza per gli addetti e per gli impiegati in agricoltura (Staatliche Vorsorgeeinrichtung für die Angestellten in der Landwirtschaft)

o)

Für Reiseagenten und Handelsvertreter:

Ente nazionale di assistenza per gli agenti e rappresentanti di commercio (Staatliche Fürsorgeeinrichtung für Reiseagenten und Handelsvertreter)

p)

Für Industriesachverständige:

Ente nazionale di previdenza dei periti industriali (Staatliche Vorsorgeeinrichtung für Industriesachverständige)

q)

Für Aktuare, Chemiker, Diplomlandwirte, Diplomforstwirte und Geologen:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza pluricategoriale degli agronomi e forestali, degli attuari, dei chimici e dei geologi (Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Land- und Forstwirte, Aktuare, Chemiker und Geologen)

r)

Für Psychologen:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza per gli psicologi (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Psychologen);

s)

Für Journalisten:

Istituto nazionale di previdenza dei giornalisti italiani ‚Giovanni Amendola‘ (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten ‚Giovanni Amendola‘).“

b)

Abschnitt „K. ZYPERN“ erhält folgende Fassung:

„K.   ZYPERN

1.

Sachleistungen:

Υπουργείο Υγείας, Λευκωσία, (Ministerium für Gesundheit, Nikosia)

2.

Geldleistungen:

Υπηρεσίες Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Λευκωσία (Abteilung Sozialversicherung, Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung, Nikosia)

3.

Familienleistungen:

Υπηρεσίες Χορηγιών και Επιδομάτων, Υπουργείο Οικονομικών, Λευκωσία (Abteilung für Zuschüsse und Leistungen, Finanzministerium, Nikosia)“

c)

Abschnitt „L. LETTLAND“ erhält folgende Fassung:

„L.   LETTLAND:

Die Zuständigkeit der lettischen Träger richtet sich nach den lettischen Rechtsvorschriften, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

1.

Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Sachleistungen bei Krankheit: Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra, Rīga (Staatliche Sozialversicherungsanstalt, Riga)

2.

Sachleistungen bei Krankheit: Veselības obligātās apdrošināšanas valsts aģentūra, Rīga (Staatliche gesetzliche Krankenversicherungsanstalt, Riga)“

d)

Abschnitt „O. UNGARN“ wird wie folgt geändert:

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Familienleistungen:

Geldleistungen:

1.

Magyar Államkincstár (Staatliche Finanzverwaltung Ungarns);

2.

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (nationaler Krankenversicherungsfonds)“

e)

Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert:

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Krankheit und Mutterschaft:

a)

Sachleistungen:

Für Personen, die gemäß Artikel 2 des Krankenversicherungsgesetzes (Zorgverzekeringswet) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern: Krankenversicherungsträger, mit dem der Betreffende eine Krankenversicherung gemäß dem Krankenversicherungsgesetz abgeschlossen hat

Für Personen, die nicht in die Kategorie des vorstehenden Gedankenstriches fallen, im Ausland wohnen und in Durchführung der Verordnung oder in Durchführung des EWR-Übereinkommens oder des Abkommens mit der Schweiz über die Freizügigkeit auf Rechnung der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben:

1.

Für die Eintragung und den Einzug des gesetzlichen Beitrags: College voor zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger), Diemen

2.

Für die medizinische Versorgung: College voor zorgverzekeringen — CZ — (Verband der Krankenversicherungsträger), Tilburg

b)

Geldleistungen:

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen), Amsterdam

c)

Krankenversicherungsbeihilfen:

Belastingdienst toeslagen (Steueramt Zulagen), Utrecht“

f)

Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Für die Anwendung des Artikels 45 Absatz 6 der Verordnung, wenn keine österreichischen Beitragszeiten zurückgelegt wurden, sowie für die Berücksichtigung von Präsenz- und Zivildienstzeiten sowie Zeiten der Kindererziehung, wenn keine österreichische Versicherungszeit vorangeht oder nachfolgt:

Pensionsversicherungsanstalt, Wien“

ii)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Familienleistungen:

a)

Familienleistungen mit Ausnahme des Kinderbetreuungsgelds:

Finanzamt

b)

Kinderbetreuungsgeld:

jener Krankenversicherungsträger, bei dem der Antragsteller versichert ist oder zuletzt versichert war, sonst jene Gebietskrankenkasse, bei welcher der Antrag gestellt wurde“

g)

Der Abschnitt „S. POLEN“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbstständige erwerbstätig waren, mit Ausnahme selbstständiger Landwirte, sowie für Berufssoldaten und Beamte, die andere Dienstzeiten als die in Buchstabe c Ziffern i und ii, Buchstabe d Ziffern i und ii, Buchstabe e Ziffern i und ii genannten zurückgelegt haben:

1.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Łódź — für Personen, die:

a)

ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in folgenden Ländern wohnen: Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern oder Malta

b)

polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern oder Malta

2.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Nowy Sącz — für Personen, die:

a)

ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Österreich, der Tschechischen Republik, Ungarn, der Slowakei oder Slowenien wohnen

b)

polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, der Tschechischen Republik, Ungarn, der Slowakei oder Slowenien

3.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Opole — für Personen, die:

a)

ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Deutschland wohnen

b)

polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland

4.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Szczecin — für Personen, die:

a)

ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in folgenden Ländern wohnen: Dänemark, Finnland, Schweden, Litauen, Lettland oder Estland

b)

polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Dänemark, Finnland, Schweden, Litauen, Lettland oder Estland

5.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Social Insurance Institution — ZUS) — I Oddział w Warszawie — Centralne Biuro Obsługi Umów Międzynarodowych (Zweigstelle I in Warschau — Zentralstelle für internationale Abkommen) — für Personen, die:

a)

ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in folgenden Ländern wohnen: Belgien, Frankreich, Niederlande, Luxemburg, Irland oder Vereinigtes Königreich

b)

polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Belgien, Frankreich, Niederlande, Luxemburg, Irland oder Vereinigtes Königreich“

ii)

Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Sachleistungen: Narodowy Fundusz Zdrowia Warszawa (Nationaler Gesundheitsfonds, Warschau)“

iii)

Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Invalidität oder Tod des Haushaltsvorstands:

für Personen, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls Arbeitnehmer oder Selbstständige (mit Ausnahme selbstständiger Landwirte) oder für eine Weiterbildung oder ein Praktikum vorgemerkte arbeitslose Hochschulabsolventen waren:

die Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych), die in Nummer 2 Buchstabe a genannt sind

für Personen, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls selbstständige Landwirte waren:

die Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego), die in Nummer 2 Buchstabe b genannt sind

für Berufssoldaten, wenn der Versicherungsfall während einer Militärdienstzeit eintritt:

Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau)

für die in Nummer 2 Buchstabe d genannten Beamten, wenn der Versicherungsfall während einer Dienstzeit in einer der in Nummer 2 Buchstabe d genannten Organisationen eintritt:

Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau)

für Strafvollzugsbedienstete, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls während einer Dienstzeit im Strafvollzugsdienst eintritt:

Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau)

Für Richter und Staatsanwälte:

besondere Stellen des Justizministeriums“

iv)

In Nummer 4 werden die Buchstaben c, d und e wie folgt ersetzt:

„c)

für Berufssoldaten:

besondere Stellen des Verteidigungsministeriums

d)

für Polizeikräfte, Feuerwehrleute, Grenzschutzbedienstete und Bedienstete des Amts für innere Sicherheit, des Amts für Auslandsaufklärung und des Büros für die Sicherheit der Regierung:

besondere Stellen des Ministeriums für innere Angelegenheiten und Verwaltung

e)

für Strafvollzugsbedienstete:

besondere Stellen des Justizministeriums“

v)

Nummer 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

für Rentner,

die Anspruch auf Leistungen des Sozialversicherungssystems für Arbeitnehmer und Selbständige mit Ausnahme selbständiger Landwirte haben:

die in Nummer 2 Buchstabe a genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)

die Anspruch auf Leistungen des Sozialversicherungssystems für selbständige Landwirte haben:

die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego)

die Anspruch auf Leistungen des Rentensystems für Berufssoldaten haben:

Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau)

die Anspruch auf Leistungen des in Nummer 2 Buchstabe d genannten Rentensystems für Beamte haben

Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau)

die Anspruch auf Leistungen des Rentensystems für Strafvollzugsbedienstete haben:

Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau)

für ehemalige Richter und Staatsanwälte:

besondere Stellen des Justizministeriums“

vi)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Familienleistungen:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten zuständige Sozialhilfeamt“

h)

Abschnitt „X. SCHWEDEN“ wird wie folgt geändert:

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

a)

Bei Anwendung der Artikel 80 bis 82 der Durchführungsverordnung:

die Arbeitslosenkasse, die für Anträge auf Arbeitslosenhilfe in Schweden zuständig wäre, oder

die Aufsichtsbehörde

b)

Bei Anwendung des Artikels 83 der Durchführungsverordnung:

Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen (staatliche Inspektion für die Arbeitslosenversicherung)“

3.

Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „B. TSCHECHISCHE REPUBLIK“ wird wie folgt geändert:

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Sachleistungen:

a)

Im Allgemeinen:

Krankenversicherungsanstalt (nach Wahl)

b)

Für die Luftrettung:

Ministerstvo zdravotnictví (Gesundheitsministerium)“

b)

Abschnitt „J. ITALIEN“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 3 Buchstabe A erhält folgende Fassung:

„A.

Arbeitnehmer:

a)

Im Allgemeinen:

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für Soziale Vorsorge), Provinzialstellen

b)

Bei Bühnenarbeitnehmern:

Ente nazionale di previdenza e assistenza per i lavoratori dello spettacolo (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnenarbeitnehmer), Rom

c)

Bei Journalisten:

Istituto nazionale di previdenza dei giornalisti italiani ‚Giovanni Amendola‘ (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten ‚Giovanni Amendola‘), Rom“

ii)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Sterbegeld:

 

Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für Soziale Vorsorge), Provinzialstellen

 

Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Versicherungsanstalt für Arbeitsunfälle), Provinzialstellen; IPSEMA“

c)

Abschnitt „K. ZYPERN“ erhält folgende Fassung:

„K.   ZYPERN

1.

Sachleistungen:

Υπουργείο Υγείας, Λευκωσία (Gesundheitsministerium, Nikosia)

2.

Geldleistungen:

Υπηρεσίες Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Λευκωσία (Abteilung Sozialversicherung, Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung, Nikosia)

3.

Familienleistungen:

Υπηρεσία Χορηγιών και Επιδομάτων, Υπουργείο Οικονομικών, Λευκωσία (Abteilung für Zuschüsse und Leistungen, Finanzministerium, Nikosia)“

d)

Abschnitt „L. LETTLAND“ erhält folgende Fassung:

„L.   LETTLAND:

1.

Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Sachleistungen bei Krankheit:

Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra, Rīga (Staatliche Sozialversicherungsanstalt, Riga)

2.

Sachleistungen bei Krankheit:

Veselības obligātās apdrošināšanas valsts aģentūra, Rīga (Staatliche gesetzliche Krankenversicherungsanstalt), Riga“

e)

Abschnitt „O. UNGARN“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer I.1. erhält folgende Fassung:

„1.

Krankheit und Mutterschaft:

Sach- und Geldleistungen:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár és a megyei egészségbiztosítási pénztárak (Nationaler Krankenversicherungsfonds und Regionale Krankenversicherungsfonds)“

ii)

Nummer I.6. erhält folgende Fassung:

„6.

Familienleistungen:

Geldleistungen:

1.

Magyar Államkincstár Budapesti és Pest megyei Regionális Igazgatósága (Regionaldirektion Budapest und Komitat Pest der ungarischen Staatskasse)

2.

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (nationaler Krankenversicherungsfonds)“

iii)

Nummer II.1. erhält folgende Fassung:

„1.

Krankheit und Mutterschaft:

Sach- und Geldleistungen:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár és a megyei egészségbiztosítási pénztárak (Nationaler Krankenversicherungsfonds und Regionale Krankenversicherungsfonds)“

iv)

Nummer II.6. erhält folgende Fassung:

„6.

Familienleistungen:

Geldleistungen:

1.

Magyar Államkincstár Budapesti és Pest megyei Regionális Igazgatósága (Regionaldirektion Budapest und Komitat Pest der ungarischen Staatskasse)

2.

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (nationaler Krankenversicherungsfonds)“

f)

Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert:

Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Sachleistungen:

i)

Träger des Wohnorts:

CZ, Tilburg

ii)

Träger des Aufenthaltsorts:

Onderlinge Waarborgmaatschappij Agis Zorgverzekeringen u. a. (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ‚Agis Zorgverzekeringen‘), Amersfoort“

g)

Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

bei Behandlung in einer Krankenanstalt, für die ein Landesgesundheitsfonds zuständig ist, der Landesgesundheitsfonds, der für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständig ist“

ii)

Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

In allen anderen Fällen mit Ausnahme der Anwendung des Artikels 53 der Durchführungsverordnung:

Pensionsversicherungsanstalt, Wien“

iii)

Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

bei Behandlung in einer Krankenanstalt, für die ein Landesgesundheitsfonds zuständig ist, der Landesgesundheitsfonds, der für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständig ist“

iv)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Familienleistungen:

das für den den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Finanzamt“

h)

Der Abschnitt „S. POLEN“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„(a)

für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbstständige erwerbstätig waren, mit Ausnahme selbstständiger Landwirte, sowie für Berufssoldaten und Beamte, die andere Dienstzeiten als die in den Buchstaben c, d und e genannten zurückgelegt haben:

1.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Zweigstelle Łódź — für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern oder Malta

2.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Nowy Sącz — für Personen, die:

a)

ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Österreich, der Tschechischen Republik, Ungarn, der Slowakei oder Slowenien wohnen

b)

polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, der Tschechischen Republik, Ungarn, der Slowakei oder Slowenien

3.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Opole — für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland

4.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Szczecin — für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Dänemark, Finnland, Schweden, Litauen, Lettland oder Estland

5.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — I Oddział w Warszawie — Centralne Biuro Obsługi Umów Międzynarodowych (Zweigstelle I in Warschau — Zentralstelle für internationale Abkommen) — für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Belgien, Frankreich, Niederlande, Luxemburg, Irland oder Vereinigtes Königreich“

ii)

Nummer 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

für Personen, die ausschließlich ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben:

1.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Łódź — für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern oder Malta

2.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Zweigstelle Nowy Sącz — für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, in der Tschechischen Republik, in Ungarn, der Slowakei oder Slowenien

3.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Zweigstelle Opole — für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland

4.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Szczecin — für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Dänemark, Finnland, Schweden, Litauen, Lettland oder Estland

5.

Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — I Oddział w Warszawie — Centralne Biuro Obsługi Umów Międzynarodowych (Zweigstelle I in Warschau — Zentralstelle für internationale Abkommen) — für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in folgenden Ländern: Belgien, Frankreich, Niederlande, Luxemburg, Irland oder Vereinigtes Königreich“

iii)

Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Invalidität oder Tod des Haushaltsvorstands:

Für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbstständige erwerbstätig waren (mit Ausnahme selbstständiger Landwirte):

die Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych), die in Nummer 2 Buchstabe a genannt sind

Für Personen, die in jüngerer Zeit als selbstständige Landwirte erwerbstätig waren:

Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego), die in Nummer 2 Buchstabe b genannt sind

Für Berufssoldaten bei polnischen Militärdienstzeiten und ausländischen Versicherungszeiten, wenn der letzte Zeitraum die Militärdienstzeit war:

Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii dritter Gedankenstrich handelt

Für die in Nummer 2 Buchstabe d genannten Beamten bei polnischen Militärdienstzeiten und ausländischen Versicherungszeiten, wenn der letzte Zeitraum die Dienstzeit in einer der in Nummer 2 Buchstabe d genannten Organisationen war:

Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii vierter Gedankenstrich handelt

Für Strafvollzugsbedienste bei polnischen Dienstzeiten und ausländischen Versicherungszeiten, wenn der letzte Zeitraum die genannte Dienstzeit war:

Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau), wenn es sich dabei um den zuständigen Träger gemäß Anhang 2 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii fünfter Gedankenstrich handelt

Für Richter und Staatsanwälte:

besondere Stellen des Justizministeriums

Für Personen, die ausschließlich ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben:

Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych), die in Nummer 2 Buchstabe g genannt sind“

4.

Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „K. ZYPERN“ erhält folgende Fassung:

„K.   ZYPERN

1.

Sachleistungen:

Υπουργείο Υγείας, Λευκωσία (Gesundheitsministerium, Nikosia)

2.

Geldleistungen:

Υπηρεσίες Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Λευκωσία (Abteilung Sozialversicherung, Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung, Nikosia)

3.

Familienleistungen:

Υπηρεσία Χορηγιών και Επιδομάτων, Υπουργείο Οικονομικών, Λευκωσία (Abteilung für Zuschüsse und Leistungen, Finanzministerium, Nikosia)“

b)

Abschnitt „L. LETTLAND“ erhält folgende Fassung:

„L.   LETTLAND

1.

Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Sachleistungen der Gesundheitsfürsorge:

Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra, Rīga (Staatliche Sozialversicherungsanstalt, Riga)

2.

Sachleistungen der Gesundheitsfürsorge:

Veselības obligātās apdrošināšanas valsts aģentūra, Rīga (Staatliche gesetzliche Krankenversicherungsanstalt, Riga)“

c)

Abschnitt „O. UNGARN“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Familienleistungen:

Geldleistungen:

1.

Magyar Államkincstár (Staatliche Finanzverwaltung Ungarns)

2.

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (nationaler Krankenversicherungsfonds)

Mutterschafts- und Kinderbetreuungsgeld:

Országos Egészségbiztosítási Pénztár (nationaler Krankenversicherungsfonds)“

d)

Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert:

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit:

a)

Sachleistungen:

College voor zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger), Diemen

b)

Geldleistungen:

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Sozialversicherungen), Amsterdam

c)

Krankenversicherungszulage:

Belastingdienst Toeslagen (Steueramt Zulagen), Utrecht“

e)

Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ wird wie folgt geändert:

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Familienleistungen

a)

Familienleistungen mit Ausnahme des Kinderbetreuungsgelds:

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Wien

b)

Kinderbetreuungsgeld:

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse — Kompetenzzentrum für das Kinderbetreuungsgeld“

f)

Abschnitt „V. SLOWAKEI“ wird wie folgt geändert:

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Sachleistungen:

Úrad pre dohľad nad zdravotnou starostlivosťou (Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen), Bratislava“

g)

Abschnitt „W. FINNLAND“ erhält folgende Fassung:

„W.   FINNLAND

1.

Krankheits- und Mutterschaftsversicherung, nationale Renten, Familienleistungen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Erwerbsrenten:

Kansaneläkelaitos — Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

2.

Erwerbsrenten:

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki

3.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto — Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki“

5.

Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „67. DÄNEMARK — FINNLAND“ erhält folgende Fassung:

„67.   DÄNEMARK — FINNLAND

Artikel 15 des Nordischen Abkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)“

b)

Der Abschnitt „130. SPANIEN — FRANKREICH“ erhält folgende Fassung:

„130.   SPANIEN — FRANKREICH

Vereinbarung vom 17. Mai 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Begleichung gegenseitiger Forderungen für Sachleistungen bei Krankheit gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72“

c)

Der Abschnitt „142. SPANIEN — PORTUGAL“ erhält folgende Fassung:

„142.   SPANIEN — PORTUGAL

a)

Die Artikel 42, 43 und 44 der Verwaltungsvereinbarung vom 22. Mai 1970;

b)

Vereinbarung zwischen Portugal und Spanien vom 2. Oktober 2002 zur Festlegung der Modalitäten für Verwaltung und Begleichung gegenseitiger Forderungen für Sachleistungen bei Krankheit gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72, um die Begleichung dieser Forderungen gemäß den Artikeln 93, 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu erleichtern und beschleunigen“

d)

Der Abschnitt „146. SPANIEN — SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung:

„146.   SPANIEN — SCHWEDEN

Vereinbarung vom 1. Dezember 2004 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 gewährt werden“

e)

Der Abschnitt „290. PORTUGAL — VEREINIGTES KÖNIGREICH“ erhält folgende Fassung:

„290.   PORTUGAL — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Die Vereinbarung betreffend die Artikel 36 Absatz 3 und 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 8. Juni 2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten gemäß dieser Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2003“

f)

Der Abschnitt „298. FINNLAND — SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung:

„298.   FINNLAND — SCHWEDEN

Artikel 15 des Nordischen Abkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)“

6.

Anhang 7 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „G. SPANIEN“ erhält folgende Fassung:

„G.   SPANIEN

Banco Popular, Madrid“

b)

Abschnitt „W. FINNLAND“ erhält folgende Fassung:

„W.   FINNLAND

keine“

7.

Anhang 8 wird wie folgt geändert:

Punkt A Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen

Belgien und Tschechische Republik

Belgien und Deutschland

Belgien und Griechenland

Belgien und Spanien

Belgien und Frankreich

Belgien und Irland

Belgien und Litauen

Belgien und Luxemburg

Belgien und Österreich

Belgien und Polen

Belgien und Portugal

Belgien und Slowakei

Belgien und Finnland

Belgien und Schweden

Belgien und Vereinigtes Königreich

Tschechische Republik und Dänemark

Tschechische Republik und Deutschland

Tschechische Republik und Griechenland

Tschechische Republik und Spanien

Tschechische Republik und Frankreich

Tschechische Republik und Irland

Tschechische Republik und Lettland

Tschechische Republik und Litauen

Tschechische Republik und Luxemburg

Tschechische Republik und Ungarn

Tschechische Republik und Malta

Tschechische Republik und Niederlande

Tschechische Republik und Österreich

Tschechische Republik und Polen

Tschechische Republik und Portugal

Tschechische Republik und Slowenien

Tschechische Republik und Slowakei

Tschechische Republik und Finnland

Tschechische Republik und Schweden

Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich

Dänemark und Litauen

Dänemark und Polen

Dänemark und Slowakei

Deutschland und Griechenland

Deutschland und Spanien

Deutschland und Frankreich

Deutschland und Irland

Deutschland und Litauen

Deutschland und Luxemburg

Deutschland und Österreich

Deutschland und Polen

Deutschland und Slowakei

Deutschland und Finnland

Deutschland und Schweden

Deutschland und Vereinigtes Königreich

Griechenland und Litauen

Griechenland und Polen

Griechenland und Slowakei

Spanien und Litauen

Spanien und Österreich

Spanien und Polen

Spanien und Slowenien

Spanien und Slowakei

Spanien und Finnland

Spanien und Schweden

Frankreich und Litauen

Frankreich und Luxemburg

Frankreich und Österreich

Frankreich und Polen

Frankreich und Portugal

Frankreich und Slowenien

Frankreich und Slowakei

Frankreich und Finnland

Frankreich und Schweden

Irland und Litauen

Irland und Österreich

Irland und Polen

Irland und Portugal

Irland und Slowakei

Irland und Schweden

Lettland und Litauen

Lettland und Luxemburg

Lettland und Ungarn

Lettland und Polen

Lettland und Slowenien

Lettland und Slowakei

Lettland und Finnland

Litauen und Luxemburg

Litauen und Ungarn

Litauen und Niederlande

Litauen und Österreich

Litauen und Portugal

Litauen und Slowenien

Litauen und Slowakei

Litauen und Finnland

Litauen und Schweden

Litauen und Vereinigtes Königreich

Luxemburg und Österreich

Luxemburg und Polen

Luxemburg und Portugal

Luxemburg und Slowenien

Luxemburg und Slowakei

Luxemburg und Finnland

Luxemburg und Schweden

Ungarn und Österreich

Ungarn und Polen

Ungarn und Slowenien

Ungarn und Slowakei

Malta und Slowakei

Niederlande und Österreich

Niederlande und Polen

Niederlande und Slowakei

Niederlande und Finnland

Niederlande und Schweden

Österreich und Polen

Österreich und Portugal

Österreich und Slowenien

Österreich und Slowakei

Österreich und Finnland

Österreich und Schweden

Österreich und Vereinigtes Königreich

Polen und Portugal

Polen und Slowenien

Polen und Slowakei

Polen und Finnland

Polen und Schweden

Polen und Vereinigtes Königreich

Portugal und Slowenien

Portugal und Slowakei

Portugal und Finnland

Portugal und Schweden

Portugal und Vereinigtes Königreich

Slowenien und Slowakei

Slowenien und Finnland

Slowenien und Vereinigtes Königreich

Slowakei und Finnland

Slowakei und Schweden

Slowakei und Vereinigtes Königreich

Finnland und Schweden

Finnland und Vereinigtes Königreich

Schweden und Vereinigtes Königreich.“

8.

Anhang 9 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „L. LETTLAND“ erhält folgende Fassung:

„L.   LETTLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Leistungen werden unter Berücksichtigung der Sachleistungen (Gesundheitsleistungen) der staatlichen gesetzlichen Krankenversicherungsanstalt berechnet.“

b)

Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ wird wie folgt geändert:

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

der Leistungen der Krankenanstalten, für die ein Landesgesundheitsfonds zuständig ist“

9.

Anhang 10 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „A. BELGIEN“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Bei Anwendung des Artikels 14 der Verordnung und der Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 und der Artikel 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:

Office national de sécurité sociale — Rijksdienst voor Sociale Zekerheid (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit, Brüssel)“

ii)

Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„3b.

Bei Anwendung des Artikels 14 Buchstaben e und f der Verordnung und des Artikels 12b der Durchführungsverordnung:

Service public fédéral de sécurité sociale — Federale Overheidsdienst Sociale Zekerheid (Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit, Brüssel)“

iii)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung und

des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung:

a)

Nur für individuelle Sonderfälle:

Office national de sécurité sociale — Rijksdienst voor Sociale Zekerheid (Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit, Brüssel)

b)

Ausnahmen zu Gunsten bestimmter Arbeitnehmerkategorien:

Service public fédéral de sécurité sociale, Direction générale Politique sociale/Federale Overheidsdienst Sociale Zekerheid, Directie-generaal Sociaal Beleid (Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit, Generaldirektion Sozialpolitik, Brüssel)

des Artikels 11a Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung:

Service Public Fédéral de sécurité sociale, Direction générale Indépendants/Federale Overheidsdienst Sociale Zekerheid, Directie-generaal Zelfstandigen (Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit, Generaldirektion Selbständige, Brüssel)“

iv)

Nummer 4a erhält folgende Fassung:

„4a.

Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung, wenn ein Sondersystem für Beamte beteiligt ist:

Service public pédéral de sécurité sociale/Federale Overheidsdienst Sociale Zekerheid (Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit, Brüssel)“

b)

Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ wird wie folgt geändert:

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Bei Anwendung:

des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14b Absatz 1 und im Fall von Vereinbarungen nach Artikel 17 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung,

des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14b Absatz 2 und im Fall von Vereinbarungen nach Artikel 17 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 11a der Durchführungsverordnung,

des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b, des Artikels 14 Absatz 3, des Artikels 14a Absätze 2 bis 4, des Artikels 14c Buchstabe a und im Fall von Vereinbarungen nach Artikel 17 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 12a der Durchführungsverordnung:

i)

krankenversicherte Personen:

Träger, bei dem sie krankenversichert sind, und in Bezug auf Überprüfungen auch die Behörden der Zollverwaltung

ii)

nicht krankenversicherte Personen:

bei Angestellten:

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, und in Bezug auf Überprüfungen auch die Behörden der Zollverwaltung

bei Arbeitern:

der jeweils zuständige Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und in Bezug auf Überprüfungen auch die Behörden der Zollverwaltung“

c)

Abschnitt „G. SPANIEN“ erhält folgende Fassung:

„G.   SPANIEN

1.

Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung in Einzelfällen und bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 (ausgenommen die Sondervereinbarung der Seeleute mit dem Instituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine)), des Artikels 11 Absatz 1, der Artikel 11a und 12a, des Artikels 13 Absätze 2 und 3, des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 109 der Durchführungsverordnung:

Tesorería General de la Seguridad Social (Allgemeine Kasse für soziale Sicherheit), Madrid

2.

Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 (ausgenommen die Regelungen für Seeleute und für Leistungen bei Arbeitslosigkeit), des Artikels 110 (ausgenommen die Regelungen für Seeleute) und des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Instituto Nacional de la Seguridad Social (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Madrid

3.

Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 hinsichtlich der Seeleute (ausgenommen Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

Instituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine), Madrid

4.

Bei Anwendung des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, ausgenommen die Regelungen für Seeleute und — in Bezug auf die beiden letztgenannten Artikel — ausgenommen die Regelungen des Sondersystems für Angehörige der Streitkräfte:

Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Seguridad Social (Provinzialdirektionen der staatlichen Sozialversicherungsanstalt)

5.

Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 (Sondervereinbarung für Seeleute), des Artikels 38 Absatz 1 (hinsichtlich der Seeleute), des Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2, des Artikels 85 Absatz 2, des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Direcciones Provinciales del Instituto Social de la Marina (Provinzialdirektionen der Sozialanstalt der Marine)

6.

Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2, sofern es sich um Leistungen bei Arbeitslosigkeit handelt:

Servicio Público de Empleo Estatal (Staatlicher Beschäftigungsservice), INEM, Madrid

7.

Bei der Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 81 und des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung im Hinblick auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, ausgenommen die Regelungen für Seeleute:

Direcciones Provinciales del Servicio Público de Empleo Estatal (Provinzdirektionen des Staatlichen Beschäftigungsservice), INEM, Madrid

8.

Bei Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Bezug auf die Familienleistungen für die Angehörigen der Streitkräfte:

Dirección General de Personal del Ministerio de Defensa (Generaldirektion für Personal des Verteidigungsministeriums), Madrid

9.

Sondersystem für Beamte der öffentlichen Verwaltung: Bei Anwendung des Artikels 14 Buchstaben e und f und des Artikels 17 der Verordnung und des Artikels 12a der Durchführungsverordnung:

Mutualidad General de Funcionarios Civiles del Estado, Servicios Centrales (allgemeines Versicherungssystem auf Gegenseitigkeit für Staatsbeamte, zentrale Dienste), Madrid

10.

Sondersystem für Beamte der Streitkräfte: Bei Anwendung des Artikels 14 Buchstaben e und f und des Artikels 17 der Verordnung und des Artikels 12a der Durchführungsverordnung:

Instituto Social de las Fuerzas Armadas (Sozialversicherungsinstitut der Streitkräfte), Madrid

11.

Sondersystem für Beamte der Justizbehörden: Bei Anwendung des Artikels 14 Buchstaben e und f und des Artikels 17 der Verordnung und des Artikels 12a der Durchführungsverordnung:

Mutualidad General Judicial (allgemeines Versicherungssystem auf Gegenseitigkeit für die Richterschaft), Madrid“

d)

Abschnitt „J. ITALIEN“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

Ministero del Lavoro e delle politiche Sociali (Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik), Rom“

ii)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Bei Anwendung der Artikel 11a und 12 der Durchführungsverordnung:

 

Für Ärzte:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza medici (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Ärzte)

 

Für Apotheker:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza farmacisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Apotheker)

 

Für Tierärzte:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza veterinari (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Tierärzte)

 

Für Krankenpflegepersonal, medizinisches Hilfspersonal, Kinderkrankenschwestern:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli infermieri professionali, assistenti sanitari, vigilatrici d'infanzia (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Krankenpfleger, medizinisches Hilfspersonal, Kinderkrankenschwestern)

 

Für Reiseagenten und Handelsvertreter:

Ente nazionale di assistenza per gli agenti e rappresentanti di commercio (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Reiseagenten und Handelsvertreter)

 

Für Biologen:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei biologi (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Biologen)

 

Für Industriesachverständige:

Ente nazionale di previdenza dei periti industriali (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Industriesachverständige)

 

Für Psychologen:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza psicologi (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Psychologen)

 

Für Journalisten:

Istituto nazionale di previdenza dei giornalisti italiani ‚Giovanni Amendola‘ (Staatliche Vorsorgeanstalt für italienische Journalisten ‚Giovanni Amendola‘)

 

Für Aktuare, Chemiker, Diplomlandwirte, Diplomforstwirte, Geologen:

Ente di previdenza ed assistenza pluricategoriale degli agronomi e forestali, degli attuari, dei chimici e dei geologi (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Aktuare, Chemiker, Diplomlandwirte, Diplomforstwirte und Geologen)

 

Für Agrartechnologen und -berater:

Ente nazionale di previdenza per gli addetti e per gli impiegati in agricoltura (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für die Angestellten in der Landwirtschaft)

 

Für Ingenieure, Architekten:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza per gli ingegneri ed architetti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Ingenieure und Architekten)

 

Für Vermesser (geometri):

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei geometri (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Vermesser)

 

Für Rechtsanwälte (avvocati):

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza forense (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Rechtsanwälte)

 

Für Diplomkaufleute:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei dottori commercialisti (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Diplomkaufleute)

 

Für Buch- und Wirtschaftsprüfer:

Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore dei ragionieri e periti commerciali (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgekasse für Buch- und Wirtschaftsprüfer)

 

Für Arbeits- und Sozialrechtsberater:

Ente nazionale di previdenza ed assistenza per i consulenti del lavoro (Staatliche Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Sozialrechtsberater)

 

Für Notare:

Cassa nazionale notariato (Staatliche Kasse für Notare)

 

Für Zollagenten:

Fondo di previdenza a favore degli spedizionieri doganali (Vorsorgefonds für Zollagenten)“

e)

Abschnitt „K. ZYPERN“ erhält folgende Fassung:

„K.   ZYPERN

1.

Bei Anwendung der Artikel 14c, Artikel 14d Absatz 3 und Artikel 17 der Verordnung und der Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10b, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absätze 1 bis 3, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 2 und Artikel 109 der Durchführungsverordnung:

Υπηρεσίες Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Λευκωσία (Abteilung Sozialversicherung, Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung, Nikosia)

Υπηρεσία Χορηγιών και Επιδομάτων, Υπουργείο Οικονομικών, Λευκωσία (Abteilung für Zuschüsse und Leistungen, Finanzministerium, Nikosia)

2.

Bei Anwendung der Artikel 8, Artikel 102 Absatz 2 und Artikel 110 der Durchführungsverordnung (bei Geldleistungen):

Υπηρεσίες Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων, Λευκωσία (Abteilung Sozialversicherung, Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung, Nikosia)

Υπηρεσία Χορηγιών και Επιδομάτων, Υπουργείο Οικονομικών, Λευκωσία (Abteilung für Zuschüsse und Leistungen, Finanzministerium, Nikosia)

3.

Bei Anwendung der Artikel 8, Artikel 102 Absatz 2, Artikel 110 und Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (bei Sachleistungen) und der Artikel 36 und 63 der Verordnung:

Υπουργείο Υγείας, Λευκωσία (Gesundheitsministerium, Nikosia)“

f)

Abschnitt „L. LETTLAND“ erhält folgende Fassung:

„L.   LETTLAND

Bei Anwendung von:

a)

Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absätze 1 und 4, Artikel 14b Absatz 1, Artikel 14d Absatz 3 und Artikel 17 der Verordnung:

Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra (Staatliche Sozialversicherungsanstalt, Riga)

b)

Artikel 10b, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 109 der Durchführungsverordnung:

Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra (Staatliche Sozialversicherungsanstalt, Riga)

c)

Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (in Verbindung mit Artikel 36 und 63 der Verordnung):

Veselības obligātās apdrošināšanas valsts aģentūra (staatliche gesetzliche Krankenversicherungsanstalt, Riga)

d)

Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung:

Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra (Staatliche Sozialversicherungsanstalt, Riga“)

g)

Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ wird wie folgt geändert:

Nummer 2 wird gestrichen. Die derzeitigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 2 und 3.

h)

Der Abschnitt „S. POLEN“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 10b, des Artikels 13 Absätze 2 und 3 und des Artikels 14 der Durchführungsverordnung:

a)

Sachleistungen:

Narodowy Fundusz Zdrowia (Nationaler Gesundheitsfonds, Warschau)

b)

Für die sonstigen Leistungen:

i)

für Arbeitnehmer und Selbstständige mit Ausnahme selbstständiger Landwirte:

Zweigstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den offiziellen Sitz des Arbeitgebers der versicherten Person (oder des betreffenden Selbstständigen)

ii)

für selbstständige Landwirte:

Regionale Zweigstellen der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Spoecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) mit Zuständigkeit für den Ort, an dem der Landwirt versichert ist“

ii)

Eine neue Nummer 13 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

„13.

Bei Anwendung des Artikels 109 der Durchführungsverordnung:

Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohnort des Arbeitnehmers“

i)

Der Abschnitt „V. SLOWAKEI“ wird wie folgt geändert:

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.

Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

a)

im Zusammenhang mit Erstattungen nach den Artikeln 36 und 63 der Verordnung:

Úrad pre dohľad nad zdravotnou starostlivosťou (Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen), Bratislava

b)

im Zusammenhang mit Erstattungen nach Artikel 70 der Verordnung:

Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava“

j)

Abschnitt „X. SCHWEDEN“ wird wie folgt geändert:

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Für die Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

a)

Försäkringskassan (Sozialversicherungskasse)

b)

Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen, IAF (Inspektion für die Arbeitslosenversicherung)“


8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 208/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2006

zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Vorschriften, durch die sichergestellt werden soll, dass Gülle und daraus gewonnene Produkte so verwendet oder beseitigt werden, dass sie kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.

(2)

In Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind spezifische Bedingungen für die Zulassung von Biogas- und Kompostieranlagen festgelegt, die tierische Nebenprodukte verwenden.

(3)

Aufgrund des Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 zur Sicherheit von Verarbeitungsstandards in Biogas- und Kompostieranlagen für tierische Nebenprodukte hinsichtlich biologischer Risiken sollte Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dahingehend geändert werden, dass andere Verfahrensparameter zugelassen werden dürfen.

(4)

Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Bestimmungen über Gülle, verarbeitete Gülle und Produkte aus verarbeiteter Gülle sowie die Verarbeitungs- und Kontrollparameter, die auf Gülle anzuwenden sind, damit sie die Anforderungen an verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte erfüllt.

(5)

Aufgrund des Gutachtens der EFSA vom 7. September 2005 über die biologische Sicherheit der Hitzebehandlung von Gülle sollten die relevanten Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel III entsprechend dem Gutachten geändert werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006. Die Bestimmungen von Anhang VI, Kapitel II, Abschnitt C Nummer 13a und von Anhang VIII, Kapitel III, Nummer II Abschnitt A Nummer 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten jedoch ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).


ANHANG

Die Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1.

Im Anhang VI wird Kapitel II wird wie folgt geändert:

a)

Im Abschnitt A werden die Nummern 1 und 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„1.

Eine Biogasanlage muss über folgende Installationen verfügen:

a)

eine unumgehbare Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung mit

i)

Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung,

ii)

Aufzeichnungsgeräten zur kontinuierlichen Aufzeichnung der unter Ziffer i genannten Messergebnisse und

iii)

einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung;

b)

geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern beim Verlassen der Biogasanlage.

Für Biogasanlagen ist eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung jedoch nicht obligatorisch, wenn sie

i)

nur tierische Nebenprodukte verarbeiten, die der Verarbeitungsmethode 1 unterzogen wurden,

ii)

Material der Kategorie 3 verarbeiten, das an einem anderen Ort pasteurisiert/entseucht wurde, oder

iii)

tierische Nebenprodukte verarbeiten, die ohne Bearbeitung verwendet werden dürfen.

Befindet sich die Biogasanlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden, und es muss auf jeden Fall eine völlige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gegeben sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns.

2.

Eine Kompostieranlage muss über folgende Installationen verfügen:

a)

einen unumgehbaren geschlossenen Kompostierreaktor mit

i)

Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung,

ii)

Aufzeichnungsgeräten zur — gegebenenfalls kontinuierlichen — Aufzeichnung der unter Ziffer i genannten Messergebnisse und

iii)

einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung;

b)

geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern, die unbehandelte tierische Nebenprodukte befördern.

Andere Arten von Kompostiersystemen können zulässig sein, sofern sie

i)

ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungeziefer gewährleisten;

ii)

so betrieben werden, dass alles Material im System die vorgeschriebenen Zeit- und Temperaturparameter erreicht, wobei gegebenenfalls eine kontinuierliche Überwachung der Parameter gegeben sein muss;

iii)

alle anderen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Befindet sich die Kompostieranlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden, und es muss auf jeden Fall eine völlige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gegeben sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns.“

b)

Abschnitt B Nummer 11 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„11.

Fermentationsrückstände und Kompost sind in der Biogas- bzw. Kompostieranlage so zu handhaben und zu lagern, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist.“

c)

Abschnitt C Nummer 12 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„12.

Material der Kategorie 3, das in mit einer Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung ausgestatteten Biogasanlage als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestnormen erfüllen:

a)

Höchstteilchengröße vor Eingang in die Abteilung: 12 mm,

b)

Mindesttemperatur des gesamten Materials in der Abteilung 70 °C und

c)

Mindestzeit in der Abteilung ohne Unterbrechung: 60 Minuten.

Milch, Kolostrum und Milcherzeugnisse der Kategorie 3 können in Biogasanlagen ohne Pasteurisierung/Entseuchung als Rohstoff verwendet werden, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass sie nicht die Gefahr bergen, schwere übertragbare Krankheiten zu verbreiten.“

d)

Abschnitt C Nummer 13 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„13.

Material der Kategorie 3, das in Kompostieranlagen als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestnormen erfüllen:

a)

Höchstteilchengröße vor Eingang in den Kompostierreaktor: 12 mm,

b)

Mindesttemperatur des gesamten Materials im Reaktor: 70 °C und

c)

Mindestzeit im Reaktor bei 70 °C (gesamtes Material): 60 Minuten.“

e)

Folgender Abschnitt C Nummer 13a wird eingefügt:

„13a.

Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer standardisierter Verfahrensparameter zulassen, sofern ein Antragsteller nachweist, dass diese Parameter eine Reduzierung biologischer Risiken auf ein Minimum gewährleisten. Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die gemäß Buchstaben a bis f durchzuführen ist:

a)

Ermittlung und Untersuchung möglicher Gefahren, einschließlich der Auswirkung von Einspeisungsmaterial, auf der Grundlage einer umfassenden Definition der Verarbeitungsbedingungen;

b)

Risikobewertung, mit deren Hilfe beurteilt wird, wie die in Buchstabe a genannten spezifischen Verfahrensbedingungen in der Praxis unter normalen bzw. atypischen Bedingungen erreicht werden;

c)

Validierung des geplanten Verfahrens durch Messung der Verminderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität von:

i)

endogenen Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator:

im Rohmaterial ständig in hoher Anzahl vorhanden ist,

nicht weniger hitzeresistent gegenüber den letalen Aspekten des Behandlungsverfahrens ist, jedoch auch nicht signifikant resistenter als die Pathogene, zu deren Überwachung er verwendet wird,

relativ leicht zu quantifizieren sowie relativ leicht zu ermitteln und zu bestätigen ist;

oder

ii)

einem gut beschriebenen Testorganismus oder Virus während der Exposition, der in einen geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird;

d)

Mit der Validierung des in Buchstabe c genannten geplanten Verfahrens muss nachgewiesen werden, dass das Verfahren folgende Gesamtrisikominderungen erreicht:

i)

bei thermischen und chemischen Verfahren durch:

Verminderung von 5 log10 von Enterococcus faecalis oder Salmonella Senftenberg (775W, H2S negativ);

Verminderung des Infektiositätstiters von thermoresistenten Viren, wie etwa Parvovirus um mindestens 3 log10 immer dann, wenn sie als relevante Gefahr ermittelt werden;

und

ii)

bei chemischen Verfahren auch durch:

Verminderung resistenter Parasiten wie etwa Eiern von Ascaris sp. um mindestens 99,9 % (3 log10) der lebensfähigen Stadien;

e)

Entwurf eines umfassenden Kontrollprogramms einschließlich Verfahren zur Überwachung der Funktionsweise des in Buchstabe c genannten Verfahrens;

f)

Maßnahmen, mit denen eine kontinuierliche Überwachung der relevanten Verfahrensparameter gewährleistet wird, die im Kontrollprogramm beim Betrieb der Anlage festgelegt werden.

Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwendet werden, sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können. Die Nachweisbücher sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Informationen über ein gemäß diesem Buchstaben zugelassenes Verfahren sind der Kommission auf Verlangen vorzulegen.“

f)

Abschnitt C Nummer 14 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

betrachtet die Rückstände bzw. den Kompost als unbehandeltes Material.“

g)

Abschnitt D Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„15.

Repräsentative Proben von Fermentationsrückständen bzw. Kompost, die während oder unmittelbar nach der Verarbeitung aus der Biogas- oder Kompostieranlage zur Überwachung des Verfahrens entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Escherichia coli: n = 5, c = 1, m = 1 000, M = 5 000 in 1 g

oder

Enterococcaceae: n = 5, c = 1, m = 1 000, M = 5 000 in 1 g;

und

Repräsentative Proben von Fermentationsrückständen bzw. Kompost, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus der Biogas- oder Kompostieranlage entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Salmonella: In 25 g nicht nachweisbar: n = 5; c = 0; m = 0; M = 0

wobei

n

=

Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m

=

Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M

=

Höchstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;

c

=

Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

Fermentationsrückstände oder Kompost, der die in diesem Kapitel genannten Anforderungen nicht erfüllt, ist erneut zu verarbeiten, Salmonellen sind gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu handhaben oder zu beseitigen.“

2.

Anhang VIII, Kapitel III, Punkt II Abschnitt A Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Für das Inverkehrbringen von behandelter Gülle und behandelten Gülleprodukten gelten die in den folgenden Buchstaben a bis e genannten Bedingungen:

a)

Sie müssen aus in einer von der zuständigen Behörde nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassenen technischen Anlage, Biogasanlage oder Kompostieranlage stammen.

b)

Sie müssen mindestens 60 Minuten lang bei mindestens 70 °C hitzebehandelt worden sein und zur Verringerung spurenbildender Bakterien und der Toxinbildung behandelt worden sein.

c)

Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer als den in Buchstabe b beschriebenen standardisierten Verfahrensparameter zulassen, sofern ein Bewerber nachweist, dass diese Parameter die Verminderung biologischer Risiken auf ein Minimum gewährleisten. Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die wie folgt durchzuführen ist:

i)

Ermittlung und Untersuchung möglicher Gefahren, einschließlich der Auswirkung von Einspeisungsmaterial, auf der Grundlage einer umfassenden Definition der Verarbeitungsbedingungen und Risikobewertung, mit deren Hilfe beurteilt wird, wie die in Buchstabe a genannten spezifischen Verfahrensbedingungen in der Praxis unter normalen bzw. atypischen Bedingungen erreicht werden.

ii)

Validierung der geplanten Verarbeitung

ii-1)

durch Messung der Verminderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität von endogenen Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator:

im Rohmaterial ständig in hoher Anzahl vorhanden ist,

nicht weniger hitzeresistent gegenüber den letalen Aspekten des Behandlungsverfahrens ist, jedoch auch nicht signifikant resistenter als die Pathogene, zu deren Überwachung er verwendet wird,

relativ leicht zu quantifizieren sowie relativ leicht zu ermitteln und zu bestätigen ist;

oder

ii-2)

durch Messung der Verminderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität eines gut beschriebenen Testorganismus oder Virus während der Exposition, der in einem geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird.

iii)

Mit der Validierung des in Ziffer ii genannten geplanten Verfahrens muss nachgewiesen werden, dass das Verfahren folgende Gesamtrisikominderungen erreicht:

bei thermischen und chemischen Verfahren durch Verminderung von mindestens 5 log10 von Enterococcus faecalis und Verminderung des Infektiositätstiters von thermoresistenten Viren wie etwa Parvovirus um mindestens 3 log10;

bei chemischen Verfahren auch durch Verminderung resistenter Parasiten wie etwa Eiern von Ascaris sp. um mindestens 99,9 % (3 log10) der lebensfähigen Stadien.

iv)

Entwurf eines umfassenden Kontrollprogramms einschließlich Verfahren zur Überwachung der Funktionsweise des in Buchstabe c genannten Verfahrens.

v)

Maßnahmen, mit denen eine kontinuierliche Überwachung der relevanten Verfahrensparameter gewährleistet wird, die im Kontrollprogramm beim Betrieb der Anlage festgelegt werden.

Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwendet werden, sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können. Die Nachweisbücher sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Informationen über ein gemäß diesem Buchstaben zugelassenes Verfahren sind der Kommission auf Verlangen vorzulegen.

d)

Repräsentative Proben der Gülle, die während oder unmittelbar nach der Verarbeitung aus der Biogas- oder Kompostieranlage zur Überwachung des Verfahrens entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Escherichia coli: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1 000 in 1 g

oder

Enterococaceae: n = 5, c = 5, m = 0, M = 1 000 in 1 g

und

Repräsentative Proben der Gülle, die während oder bei Auslagerung aus der technischen Anlage, Biogas- oder Kompostieranlage entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Salmonella: In 25 g nicht nachweisbar: n = 5; c = 0; m = 0; M = 0

wobei

n

=

Anzahl der zu untersuchenden Proben;

m

=

Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

M

=

Höchstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;

c

=

Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben kleiner oder gleich m ist.

Verarbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, gelten als nicht verarbeitet.

e)

Sie müssen so gelagert werden, dass nach der Behandlung eine Kontamination oder Sekundärinfektion und Feuchtigkeit auf ein Minimum reduziert werden. Entsprechend sind sie zu lagern in

i)

dichten, isolierten Silos oder

ii)

vorschriftsgemäß verschlossenen Packungen (Plastikbeuteln oder Säcken).“


8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/32


VERORDNUNG DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 hinsichtlich der Verlängerung der Gültigkeit der Übergangsmaßnahmen für Kompostier- und Biogasanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen wurden Übergangsmaßnahmen eingeräumt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden (2), wird der Branche eine Frist bis 31. Dezember 2005 eingeräumt, um sich anzupassen und alternative Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle zu entwickeln, die in Kompostieranlagen verwendet werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Biogasanlagen verwendet werden (3), wird der Branche eine Frist bis 31. Dezember 2005 eingeräumt, um sich anzupassen und alternative Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle zu entwickeln, die in Biogasanlagen verwendet werden.

(4)

Die gemäß dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 vorzuschreibenden Parameter unterscheiden sich von den Verarbeitungsstandards, die die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2005 gemäß den Verordungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 zulassen dürfen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten einige Zeit benötigen, um das neue Validierungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle (4) umzusetzen.

(5)

Die Gültigkeit der in den Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen sollte daher verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten den Unternehmern weiterhin die Anwendung der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostier- und Biogasanlagen verwendet werden, nach nationalen Bestimmungen bewilligen können.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 809/2003 und (EG) Nr. 810/2003 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2006“.

Artikel 2

In Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2006“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(2)  ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 12/2005 (ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 12/2005.

(4)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.


8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 210/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2006

zur Festsetzung des Beihilfebetrags für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) veröffentlicht die Kommission bis spätestens 31. Januar die Beihilfebeträge für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser (3).

(2)

Für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten festgesetzten Verarbeitungsschwellen für Tomaten anhand der Mengen, für die in den letzten drei Wirtschaftsjahren, für die endgültige Angaben für alle betreffenden Mitgliedstaaten vorliegen, eine Beihilfe gewährt wurde.

(3)

Für die Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten festgesetzten Verarbeitungsschwellen für Tomaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 der Kommission vom 5. März 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (4) anhand der Mengen, für die im Wirtschaftsjahr 2004/05 tatsächlich Beihilfen gewährt wurden, sowie der Mengen, für die für das Wirtschaftsjahr 2005/06 Beihilfeanträge gestellt wurden.

(4)

Die Menge im Rahmen der Beihilferegelung verarbeiteter Tomaten, die bei der Überprüfung der Einhaltung der für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten festgesetzten Verarbeitungsschwellen zu berücksichtigen sind, liegt um 978 544 Tonnen über der Gemeinschaftsschwelle. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Verarbeitungsschwelle überschritten haben, ist der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzte Beihilfebetrag für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 der genannten Verordnung und gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 entsprechend zu kürzen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird die Beihilfe für Tomaten nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wie folgt festgesetzt:

a)

in Griechenland, Frankreich, Portugal, der Tschechischen Republik, Zypern, Ungarn, Malta, Polen und der Slowakei auf 34,50 EUR/t;

b)

in Italien auf 30,43 EUR/t;

c)

in Spanien:

i)

auf 34,50 EUR/t für Tomaten, die zur Herstellung von geschälten Tomaten, ganz, bestimmt sind,

ii)

auf 23,35 EUR/t für Tomaten, die für andere Verarbeitungszwecke bestimmt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22).

(3)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(4)  ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 550/2005 (ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 3).


8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 211/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2006

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission (2) trifft die zuständige einzelstaatliche Behörde bis spätestens 15. Dezember eine Entscheidung über die von den Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11 und 14 der genannten Verordnung vorgelegten Programme und Betriebsfonds bzw. beantragten Änderungen dieser Programme und Betriebsfonds. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch die Frist vom 15. Dezember auf den 20. Januar des auf den Antrag folgenden Jahres verschieben.

(2)

Es hat sich gezeigt, dass einige Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung, die Anträge für das laufende Haushaltsjahr zu prüfen, auch bei Inanspruchnahme der Möglichkeit, die Frist auf den 20. Januar zu verschieben, angesichts der administrativen Komplexität dieser Aufgabe nicht fristgerecht nachkommen können. Daher sollte für das Haushaltsjahr 2006 von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 abgewichen werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 können die Mitgliedstaaten, auf die operationellen Programme des Jahres 2006 begrenzt, in hinreichend begründeten Fällen die Entscheidungen über die operationellen Programme und die Betriebsfonds bis spätestens 10. Februar nach der Antragstellung treffen.

(2)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 können die Mitgliedstaaten, auf die operationellen Programme des Jahres 2006 begrenzt, in hinreichend begründeten Fällen die Entscheidungen über die Anträge auf Änderung eines operationellen Programms bis spätestens 10. Februar nach der Antragstellung treffen.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 und auf die operationellen Programme des Jahres 2006 begrenzt beginnt die Durchführung eines in Anwendung der Ausnahmebestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genehmigten operationellen Programms spätestens an dem auf seine Genehmigung folgenden 15. Februar.

(4)   Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 und auf die operationellen Programme des Jahres 2006 begrenzt teilen die Mitgliedstaaten im Falle der Anwendung der Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels den Erzeugerorganisationen bis spätestens 10. Februar den genehmigten Beihilfebetrag und der Kommission bis spätestens 15. Februar den genehmigten Gesamtbeihilfebetrag für alle operationellen Programme mit.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2190/2004 (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 21).


8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/37


RICHTLINIE 2006/16/EG DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2006

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Oxamyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 703/2001 der Kommission (3) mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Oxamyl.

(2)

Die Auswirkungen von Oxamyl auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagene Anwendungszwecke geprüft. Darüber hinaus bestimmen die genannten Verordnungen die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte mit Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Für Oxamyl war Irland Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 25. August 2003 übermittelt.

(3)

Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA, Arbeitsgruppe Вewertung, einer Gegenprüfung auf gleicher Ebene unterzogen und der Kommission am 14. Januar 2005 in Form des Wissenschaftlichen Berichts der EFSA über Oxamyl (4) vorgelegt. Dieser Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 15. Juli 2005 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Oxamyl abgeschlossen.

(4)

Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass oxamylhaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungszwecke. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen oxamylhaltiger Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollte Oxamyl daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Unbeschadet dieser Schlussfolgerung ist es angezeigt, weitere Informationen über bestimmte spezielle Punkte einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass Oxamyl zur Bestätigung der Risikobewertung auf einige Punkte weiter zu untersuchen ist und dass diese Untersuchungen vom Antragsteller vorzulegen sind.

(6)

Die Erfahrungen, die mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bereits gemacht wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere diejenige, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllt. Allerdings erlegt diese Erläuterung in Bezug auf die bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf.

(7)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten und Interessierte auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(8)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung der geltenden Zulassungen von oxamylhaltigen Pflanzenschutzmitteln eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und jeden geplanten Verwendungszweck gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(9)

Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Januar 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Februar 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 31. Januar 2007 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Oxamyl als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Oxamyl erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß den Bedingungen des Artikels 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Oxamyl entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die sämtlich bis spätestens 30. Juli 2006 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf Oxamyl. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Oxamyl als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juli 2010 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Oxamyl als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juli 2010 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in der/den jeweiligen Richtlinie(n) zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs/der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde. Maßgeblich ist das spätere Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

Brüssel, den 7. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommissio


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/6/EG der Kommission (ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 21).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2005) 26, 1—78, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Oxamyl (abgeschlossen: 14. Januar 2005).

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27).


ANHANG

In die Tabelle in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmender Eintrag

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Aufnahme befristet bis

Besondere Bestimmungen

„117

Oxamyl

CAS Nr. 23135-22-0

CIPAC Nr. 342

N,N-dimethyl-2-methylcarbamoyloxyimino-2-(methylthio) acetamid

970 g/kg

1. August 2006

31. Juli 2016

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Juli 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxamyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten:

dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Oligochäten, Wasserorganismen, Oberflächenwasser und Grundwasser in empfindlichen Bereichen besondere Aufmerksamkeit schenken.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Mitgliedstaaten müssen besonders auf die Anwendersicherheit achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben die Vorlage weiterer Untersuchungen zur Bestätigung der Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserkontamination in sauren Böden, Vögeln, Säugetieren und Regenwürmern vor. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Oxamyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlegen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/40


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Januar 2006

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm)

(2006/75/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a des Beschlusses 2001/923/EG des Rates (3) unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 30. Juni 2005 einen von einer — im Verhältnis zum Durchführer des Programms — unabhängigen Stelle erstellten Evaluierungsbericht über die Sachdienlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit des Programms sowie eine Mitteilung darüber, ob dieses Programm fortgesetzt und angepasst werden soll, sowie einen entsprechenden Vorschlag.

(2)

Der Bewertungsbericht nach Artikel 13 des vorgenannten Beschlusses wurde am 30. November 2004 vorgelegt. Er enthält die Schlussfolgerung, dass die Ziele des Programms erreicht wurden, und die Empfehlung, das Programm fortzuführen.

(3)

In dem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4) eingesetzt, der die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde unberührt lässt.

(4)

Es ist notwendig, das Programm fortzuführen, um die für den Schutz des Euro gegen Fälschung erforderliche Wachsamkeit, Fortbildung und technische Unterstützung auch künftig gewährleisten zu können.

(5)

Durch das Programm könnte ein wirksamerer Schutz des Euro erreicht werden, wenn die technische Unterstützung bei Einbeziehung von Europol auch eine finanzielle Unterstützung für die Zusammenarbeit bei grenzübergreifenden Operationen einschlösse und die Regelung bezüglich des maximalen Kofinanzierungsanteils der Gemeinschaft und bezüglich der Zahl der Projekte, die von einem Mitgliedstaat eingereicht werden können, in hinreichend begründeten Fällen flexibler wäre.

(6)

Der Beschluss 2001/923/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss 2001/923/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Es wird in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 durchgeführt.“

2.

In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

darauf hinzuwirken, dass die erreichten Ergebnisse als Teil des Informations- und Erfahrungsaustausches und des Austausches bewährter Praktiken veröffentlicht werden.“

3.

In Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

hilfsweise finanzielle Unterstützung für die Zusammenarbeit bei grenzübergreifenden Operationen, sofern eine solche Unterstützung nicht von anderen EU-Organen und -Einrichtungen geleistet wird.“

4.

Artikel 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 auf 4 Mio. EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 auf 1 Mio. EUR.“

5.

In Artikel 10 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„In hinreichend begründeten Fällen übernimmt die Gemeinschaft als Kofinanzierung bis zu 80 % der operativen Unterstützung nach Artikel 3, insbesondere“.

6.

In Artikel 11 wird die Angabe „70 %“ durch „80 %“ ersetzt.

7.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 wird ersetzt durch:

„Die Mitgliedstaaten reichen jährlich ein Projekt oder in Ausnahmefällen zwei Projekte für Workshops, Begegnungen und Seminare nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 ein. Dabei können sie jedoch zusätzliche Praktikums- und Austausch- oder Unterstützungsprojekte einreichen.“

b)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Reicht ein Mitgliedstaat mehr als einen Vorschlag ein, so erfolgt eine Koordinierung durch die zuständige nationale Behörde im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001.“

c)

Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Qualität der Konzeption, Organisation und Präsentation sowie der Ziele und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses des Projekts“.

d)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

Vereinbarkeit mit der als Teil der EU-Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung der Geldfälschung geleisteten laufenden oder geplanten Arbeit,“.

Artikel 2

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss wird in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (5) wirksam.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2006.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 161 vom 1.7.2005, S. 11.

(3)  ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50.

(4)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1).


8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/42


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Januar 2006

zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

(2006/76/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Annahme des Beschlusses 2006/75/EG (2) hat der Rat festgelegt, dass dieser in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (3) wirksam wird.

(2)

Der Austausch von Informationen und von Personal im Rahmen des Pericles-Programms sowie die in diesem Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen sollten jedoch in der gesamten Gemeinschaft einheitlich sein, und es sollte daher dafür gesorgt werden, dass in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht offizielles Zahlungsmittel ist, der Schutz des Euro gleichermaßen gewährleistet ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1).


Kommission

8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/43


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Einsetzung einer hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt

(2006/77/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weist der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten die Aufgabe zu, eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Mann und Frau, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

(2)

In Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Ein politischer Rahmen zur Stärkung des Verarbeitenden Gewerbes in der EU — Auf dem Weg zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik“ (1) kündigte die Kommission die Absicht an, die Unterstützung einer hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt anzufordern, insbesondere hinsichtlich der Rohstoffindustrie und des weiterverarbeitenden Gewerbes.

(3)

Die hochrangige Gruppe sollte eingerichtet werden, um dazu beizutragen, die Verbindungen zwischen Industrie-, Energie- und Umweltpolitik zu untersuchen, und um die Kohärenz einzelner Initiativen zu gewährleisten, bei gleichzeitiger Verbesserung sowohl der Nachhaltigkeit als auch der Wettbewerbsfähigkeit; durch die ausgewogene Teilnahme relevanter Interessengruppen sollte sie zur Schaffung eines stabilen und vorhersagbaren Rechtsrahmens dort beitragen, wo Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt zusammenwirken, und dabei insbesondere auf Forschungsergebnisse aus diesem Bereich aufbauen.

(4)

Die hochrangige Gruppe sollte Vertreter der Kommission, der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und relevante Interessengruppen aus der Industrie und der Zivilgesellschaft zusammenbringen, u. a. von Verbraucherverbänden, Gewerkschaften, NRO und aus Wissenschaft und Forschung,

(5)

Die hochrangige Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt sollte deshalb eingesetzt und ihr Auftrag und ihre Struktur detailliert festgelegt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Eine hochrangige Gruppe, in der Folge „die Gruppe“ genannt, wird von der Kommission hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Auftrag

Der Auftrag der Gruppe ist es, sich mit Angelegenheiten zu befassen, in denen Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umweltpolitiken in Wechselbeziehung zueinander stehen. Der Auftrag wird für zwei Jahre erteilt und kann durch eine Entscheidung der Kommission verlängert werden.

Die Gruppe wird in angemessener Weise Entscheidungsträger auf Gemeinschafts- und nationaler Ebene, in der Industrie und der Zivilgesellschaft beratend unterstützen.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung

(1)   Als Mitglieder der Gruppe ernennt die Kommission hochrangige Persönlichkeiten mit Zuständigkeit und Verantwortung auf den Gebieten der Industrie, Energie und Umwelt.

(2)   Die Gruppe setzt sich aus bis zu 28 Mitgliedern zusammen.

(3)   Die folgenden Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Die Mitglieder werden aufgrund ihrer Erfahrung ad personam ernannt. Jedes Mitglied der Gruppe ernennt einen persönlichen Vertreter für eine vorbereitende Untergruppe, in der Folge die „Sherpa“-Untergruppe genannt;

Mitglieder der Gruppe bleiben so lange im Amt, bis sie zurücktreten, ersetzt werden oder ihr Mandat endet;

Mitglieder, die nicht mehr effektiv zu den Beratungen der Gruppe beitragen können, die zurücktreten, oder die die Bedingungen, die im ersten Absatz dieses Artikels aufgestellt werden oder den Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht respektieren, können für den restlichen Zeitraum ihres Mandats ersetzt werden;

die Namen der einzeln ernannten Mitglieder werden auf der Internetseite der GD Unternehmen und Industrie und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die Namen der Mitglieder werden gemäß der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) gesammelt, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 4

Tätigkeit

(1)   Die Gruppe wird von der Kommission geleitet.

(2)   Die „Sherpa“-Untergruppe wird die Diskussionen, die Positionspapiere und Ratschläge für politische und/oder andere Maßnahmen, die von der Gruppe bestätigt werden, vorbereiten; sie wird in engem Kontakt mit den Dienststellen der Kommission arbeiten.

(3)   Die Gruppe wird um Vorschläge von Experten und Interessenvertretern auf Ad-hoc-Basis ersuchen und kann eine begrenzte Nummer von Ad-hoc-Gruppen einsetzen, um spezifische Fragen innerhalb der von der Gruppe festgelegten Richtlinien zu bearbeiten; die Ad-hoc-Gruppen werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.

(4)   Die Kommission kann Experten oder Beobachter mit spezifischer Zuständigkeit für ein Thema auf der Tagesordnung bitten, an der Beratung der Gruppe oder der Ad-hoc-Gruppen teilzunehmen, wenn dies nützlich und/oder notwendig ist.

(5)   Vertrauliche Informationen aus Beratungen der Gruppe oder der Ad-hoc-Gruppen dürfen nicht verbreitet werden.

(6)   Die Gruppe, die „Sherpa“-Untergruppe und die Ad-hoc-Gruppen treten in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission in Übereinstimmung mit von ihr festgelegten Verfahren und Zeitplänen zusammen. Die Kommission stellt Sektretariatsdienste zur Verfügung.

(7)   Die Gruppe wird die zur Diskussion stehenden Tagesordnungspunkte festlegen.

(8)   Die Kommission kann in der ursprünglichen Sprache des betreffenden Dokuments jede Zusammenfassung, jede Schlussfolgerung oder vorläufige Folgerung oder jedes Arbeitspapier der Gruppe veröffentlichen.

Artikel 5

Sitzungsausgaben

Die Kommission wird Reise- und Tagegelder für Mitglieder, Sherpas, Experten und Beobachter in Verbindung mit den Aktivitäten der Gruppe gemäß den bei der Kommission bestehenden Bestimmungen zurückerstatten. Die Mitglieder der Gruppe, der „Sherpa“-Untergruppe und der Ad-hoc-Gruppen werden für ihre Aufgaben nicht entlohnt.

Sitzungsausgaben werden innerhalb der Zuweisungsgrenzen zurückerstattet, die der betroffenen Abteilung durch das jährliche Verfahren zur Zuweisung von Mitteln zuerteilt wurden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Die Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  KOM(2005) 474 endg. vom 5.10.2005.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2006

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung einer epidemiologischen Untersuchung sowie von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 166)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2006/78/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. November 2004 traten in Portugal Ausbrüche der Blauzungenkrankheit auf. Das Auftreten dieser Seuche kann eine ernste Gefahr für den Tierbestand der Gemeinschaft darstellen.

(2)

Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche gewährt die Gemeinschaft Portugal gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben. Am 15. September 2005 wurde daher die Entscheidung 2005/660/EG der Kommission über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Portugal in den Jahren 2004 und 2005 (2) erlassen.

(3)

Die Kommission hat verschiedene Entscheidungen erlassen, um die Schutz- und Überwachungszonen sowie die Bedingungen festzulegen, die für Tiere gelten, welche aus diesen Zonen verbracht werden sollen, zuletzt die Entscheidung 2005/393/EG vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (3).

(4)

Seit Herbst 2004 hat die außergewöhnliche Trockenheit in Portugal die Futtermittelversorgung und somit die Fütterungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt, was zusätzliche Kosten für die Erzeuger in den betreffenden Regionen verursacht hat. Die Lage ist in Portugal besonders schwerwiegend, da die Betriebe, in denen die Kälber und Schafe zur Welt kommen, sich in den von den Beschränkungen betroffenen Gebieten befinden, während die Mastbetriebe, also der natürliche Absatzmarkt für die in den erstgenannten Betrieben aufgezogenen Tiere, außerhalb dieser Gebiete liegen.

(5)

In Zusammenarbeit mit Spanien hat Portugal weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche ergriffen und epidemiologische Untersuchungen und Maßnahmen zur Überwachung der Seuche durchgeführt, einschließlich Laboruntersuchungen für die serologische und virologische Überwachung im Rahmen der Untersuchung der Tiere vor ihrer Verbringung sowie Maßnahmen für die entomologische Überwachung.

(6)

Portugal und Spanien haben nachweislich bei der Durchführung der Maßnahmen zur Überwachung der Seuche zusammengearbeitet, um die Seuchenausbreitung zu verhindern.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden die nach den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführten Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt den Artikeln 8 und 9 der genannten Verordnung.

(8)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt worden sind und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(9)

Am 25. Februar 2005 legte Portugal eine erste Schätzung der Kosten vor, die im Rahmen der sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit, einschließlich Maßnahmen für die epidemiologische Überwachung, entstanden sind. Die Schätzung für die epidemiologische Überwachung beläuft sich auf 4 303 336 EUR.

(10)

Bis die Kommission ihre Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt hat, ist der Betrag einer Teilzahlung für die Finanzhilfe der Gemeinschaft festzusetzen. Dieser Teilbetrag beläuft sich auf 50 % der Finanzhilfe der Gemeinschaft, welche auf der Grundlage der geschätzten beihilfefähigen Kosten für die epidemiologischen Überwachungsmaßnahmen berechnet wird. Überdies ist es angebracht, die Höchstbeträge festzusetzen, die für Untersuchungen und Fallen im Rahmen dieser Maßnahmen erstattet werden.

(11)

Portugal ist seinen technischen und administrativen Pflichten gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG in vollem Umfang nachgekommen.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Portugal

(1)   Portugal erhält eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten in Höhe von 50 % der Ausgaben für die Durchführung der Laboruntersuchungen zur serologischen und virologischen Überwachung sowie die entomologische Überwachung, einschließlich der Beschaffung von Fallen.

(2)   Die Portugal für die Untersuchungen und Fallen gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für die serologische Überwachung, ELISA-Test: 2,5 EUR je Test;

b)

für die virologische Überwachung, RT-PCR-Test: 15 EUR je Test;

c)

für die entomologische Überwachung, Falle: 160 EUR je Falle.

(3)   Bei der Berechnung der Finanzhilfe der Gemeinschaft wird die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Zahlungsmodalitäten

Vorbehaltlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG erhält Portugal im Rahmen der Finanzhilfe der Gemeinschaft entsprechend Artikel 1 eine Teilzahlung in Höhe von 600 000 EUR.

Die Zahlung erfolgt nach Vorlage von Unterlagen durch Portugal, die sich auf die Labortests und die Beschaffung von Fallen gemäß Artikel 1 Absatz 1 beziehen.

Artikel 3

Zahlungsbedingungen und Unterlagen

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf folgender Grundlage gewährt:

a)

eines mit den im Anhang genannten Daten und innerhalb der Frist nach Absatz 2 dieses Artikels eingereichten Antrags;

b)

von Unterlagen gemäß Artikel 2, einschließlich eines epidemiologischen Berichts und einer Kostenaufstellung;

c)

der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG.

Die unter Buchstabe b genannten Unterlagen sind für Vor-Ort-Kontrollen nach Buchstabe c zur Verfügung zu stellen.

(2)   Der Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in elektronischer Form binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 4

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 244 vom 20.9.2005, S. 28.

(3)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/828/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 37).

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG

Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Entstandene Kosten

Art der Maßnahme

Anzahl

Betrag (ohne Mehrwertsteuer)

ELISA-Tests

 

 

RT.PCR-Tests

 

 

Sonstige virologische Tests

 

 

Fallen

 

 

Insgesamt

 


8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2006

zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EC mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 187)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/79/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (4), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Tier und Mensch ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit anderen lebenden Vögeln als Geflügel, einschließlich Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel), eingeschleppt wird.

(2)

Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz gegen diese Seuche erlassen. Dazu gehören insbesondere die Entscheidung 2005/759/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (5), und die Entscheidung 2005/760/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern (6).

(3)

Da aus einer Reihe von Mitgliedsländern der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) neue Fälle von Aviärer Influenza gemeldet worden sind, sollten die Beschränkungen für die Verbringung von Heimvögeln und für die Einfuhr anderer Vögel aus bestimmten gefährdeten Gebieten weiterhin gelten. Deshalb sollte die Geltungsdauer der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG verlängert werden.

(4)

Die Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Entscheidung 2005/759/EG wird das Datum „31. Januar 2006“ durch das Datum „31. Mai 2006“ ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 6 der Entscheidung 2005/760/EG wird das Datum „31. Januar 2006“ durch das Datum „31. Mai 2006“ ersetzt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(5)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 52. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/862/EG (ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 19).

(6)  ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 60. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/862/EG.


8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2006

zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 172)

(Nur der tschechische, der französische, der italienische, der polnische, der portugiesische und der slowakische Text sind verbindlich)

(2006/80/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, natürliche Personen, die zum eigenen Gebrauch oder Verzehr nur ein einziges Schwein halten, oder zur Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten von dem in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie vorgeschriebenen Verzeichnis auszunehmen, sofern dieses Tier vor seiner Verbringung den in der Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird.

(2)

Die tschechischen, französischen, polnischen und slowakischen Behörden haben diese Genehmigung für Betriebe beantragt, die nur ein Schwein halten, und geeignete Zusicherungen in Bezug auf die Veterinärkontrollen gegeben.

(3)

Der Tschechischen Republik, Frankreich, Polen und der Slowakei sollte daher gestattet werden, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen.

(4)

Mit der Entscheidung 95/80/EG der Kommission (2) wurde Portugal ermächtigt, von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Gebrauch zu machen.

(5)

Mit der Entscheidung 2005/458/EG der Kommission (3) wurde Italien ermächtigt, von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Gebrauch zu machen.

(6)

Es empfiehlt sich, die Mitgliedstaaten, die ermächtigt wurden, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren anzuwenden, in einer einzigen Entscheidung aufzulisten.

(7)

Die Entscheidungen 95/80/EG und 2005/458/EG sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG in Bezug auf Betriebe anzuwenden, die nur ein Schwein halten.

Artikel 2

Die Entscheidungen 95/80/EG und 2005/458/EG werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 1. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(2)  ABl. L 65 vom 23.3.1995, S. 32.

(3)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 31.


ANHANG

Mitgliedstaaten, die ermächtigt sind, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG in Bezug auf Betriebe mit nur einem Schwein anzuwenden

 

Tschechische Republik

 

Frankreich

 

Italien

 

Polen

 

Portugal

 

Slowakei