ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 30

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
2. Februar 2006


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Europäische Zentralbank

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 17. November 2005 zur Änderung der Leitlinie EZB/2002/7 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2005/13)

1

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 30. Dezember 2005 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2005/17)

26

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Europäische Zentralbank

2.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/1


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. November 2005

zur Änderung der Leitlinie EZB/2002/7 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen

(EZB/2005/13)

(2006/43/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an eine Überprüfung der Leitlinie EZB/2002/7 vom 21. November 2002 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (1) werden bestimmte Änderungen für erforderlich gehalten.

(2)

Die vollständige Erfassung von Forderungs- und Verbindlichkeitskategorien der finanziellen Vermögensbilanzen und finanziellen Transaktionen sowie die vollständige Erfassung aller institutionellen Sektoren des Euro-Währungsgebiets und der übrigen Welt würde der EZB einen einheitlichen Satz integrierter Daten für die monetäre und wirtschaftliche Analyse zur Verfügung stellen. Die vollständige Erfassung von Forderungs- und Verbindlichkeitskategorien ermöglicht eine „vertikale Abgleichung“ der Konten der finanziellen Transaktionen und der nicht finanziellen Konten innerhalb der institutionellen Sektoren des Euro-Währungsgebiets und in Bezug auf die übrige Welt. Durch die vollständige Erfassung ist es darüber hinaus möglich, bestimmte Kontensalden wie z. B. den Finanzierungssaldo und das Nettogeldvermögen zu erstellen. Die vollständige Erfassung aller institutionellen Sektoren des Euro-Währungsgebiets und die vollständige Erfassung der übrigen Welt ermöglichen eine sektorübergreifende „horizontale Abgleichung“ von Instrumenten, die unerlässlich ist, um die hohe Qualität der Finanzierungsrechnung zu gewährleisten. Wenn möglich, werden getrennte Daten zu den institutionellen Sektoren „sonstige Finanzintermediäre außer Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen“ (S.123) und „Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten“ (S.124) übermittelt. Nach den geänderten Berichtsanforderungen ist die Erstellung vollständiger vierteljährlicher nationaler Finanzierungsrechnungen erforderlich. Mitgliedstaaten, die den Euro nach Inkrafttreten dieser Leitlinie einführen, werden weniger umfangreiche Anforderungen in Bezug auf zurückliegende Daten haben als die derzeit teilnehmenden Mitgliedstaaten, da Letztere bereits begonnen haben, vierteljährliche Finanzierungsrechnungen gemäß der Leitlinie EZB/2002/7 zu entwickeln.

(3)

Für die monetäre und wirtschaftliche Analyse sind Informationen bezüglich der Partnersektoren (so genannte „Von-wem-zu-wem-Informationen“ („whom-to-whom information“)) zu Forderungen und Verbindlichkeiten, insbesondere Einlagen, Wertpapieren und Krediten, erforderlich. Die nationalen Zentralbanken (NZBen) benötigen bis April 2008, um eine vollständige Aufgliederung der Einlagen, die bei im Euro-Währungsgebiet ansässigen Schuldnern gehalten werden, und der Kredite, die von im Euro-Währungsgebiet ansässigen Gläubigern gewährt werden, nach Partnersektoren zu liefern.

(4)

Um eine rechtzeitige und effiziente Übermittlung von Daten des Staates, die mit der Gesamtheit der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen in Einklang stehen, sicherzustellen, ist es erforderlich, die Datenanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (2) in die Anforderungen der Leitlinie EZB/2002/7 aufzunehmen.

(5)

Im Hinblick auf die in vielen neuen nationalen Datenübermittlungssystemen vorgesehene kürzere Übermittlungsfrist für vierteljährliche Daten wird mittelfristig darauf abgezielt, die Aktualität vierteljährlicher Finanzierungsrechnungen auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets weiter zu verbessern und einen integrierten Satz vierteljährlicher finanzieller und nicht finanzieller Konten des Euro-Währungsgebiets zu erstellen.

(6)

Um eine genaue Datenanalyse zu ermöglichen, müssen Informationen zu einzelnen wichtigen Ereignissen oder Revisionen zur Verfügung gestellt werden, wenn diese Ereignisse oder Revisionen erhebliche Auswirkungen auf ein Aggregat des Euro-Währungsgebiets haben können.

(7)

Finanzierungsrechnungen werden aus verschiedenen Statistiken erstellt, und die entsprechenden Daten beruhen teilweise auf Schätzungen. Beschränkungen der Erhebungssysteme für diese Statistiken und der Ressourcen erfordern vorübergehende Ausnahmeregelungen zu dieser Leitlinie; dies gilt nicht für Daten, für die eine Grundlage für die Lieferung verlässlicher oder bestmöglicher Schätzungen bereits vorhanden ist.

(8)

Um die Qualität der der EZB übermittelten Daten zu verbessern, bewährte Vorgehensweisen zu teilen und das Verständnis für den Zusammenhang zwischen den Daten, die der EZB aufgrund verschiedener Rechtsakte übermittelt werden, zu verbessern, erstellt die EZB in Zusammenarbeit mit den NZBen ein Verzeichnis der Methoden und Quellen, die zur Erstellung dieser Daten, insbesondere der gemäß den Tabellen 1 und 2 in Anhang I der Leitlinie EZB/2002/7 zu meldenden Daten zu den finanziellen Vermögensbilanzen und finanziellen Transaktionen, verwendet werden. Dieses Verzeichnis dokumentiert für jeden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets insbesondere Folgendes: die Methoden, die zur Anpassung verfügbarer Originaldaten verwendet werden, damit diese Daten mit den im ESVG 95 festgelegten Regeln im Einklang stehen, sowie die „horizontale Abgleichung“ der Forderungen und Verbindlichkeiten in allen institutionellen Sektoren des Euro-Währungsgebiets.

(9)

Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinie EZB/2002/7 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

‚teilnehmender Mitgliedstaat‘: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat;

2.

‚neuer teilnehmender Mitgliedstaat‘: ein Mitgliedstaat, der nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie ein teilnehmender Mitgliedstaat wird;

3.

‚Euro-Währungsgebiet‘: das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EZB.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Statistische Berichtspflichten der NZBen

(1)   Die NZBen melden der EZB gemäß Anhang I vierteljährlich Daten zu den Forderungen und Verbindlichkeiten. Wenn nichts anderes in Anhang I bestimmt ist, richten sich die Daten nach den Grundsätzen und Begriffsbestimmungen des ESVG 95. Sie dürfen nicht saisonal oder arbeitstäglich bereinigt sein. Wenn keine ausreichenden Primärstatistiken verfügbar sind, aus denen Daten zu bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten abgeleitet werden können, liefern die NZBen bestmögliche Schätzungen für die Erstellung der Aggregate des Euro-Währungsgebiets. Die NZBen übermitteln getrennte Daten zu den institutionellen Teilsektoren S.123 und S.124, oder sie übermitteln gemeinsame Daten zu den institutionellen Teilsektoren S.123+S.124, wenn sie keine getrennten Daten erstellen können.

(2)   Die Übermittlung der in Anhang I in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Daten beginnt im April 2006. Die Übermittlung der in Anhang I in den Tabellen 3 bis 5 aufgeführten Daten beginnt im April 2008.

(3)   Für die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten bestehen die folgenden Datenanforderungen:

a)

Alle in Anhang I in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Daten zu den institutionellen Sektoren und den wichtigsten institutionellen Teilsektoren (S.11, S.121+122, S.123, S.124, S.125, S.13 und S.14+15) und der übrigen Welt (S.2) außer den Informationen bezüglich der Partnersektoren umfassen:

i)

in Bezug auf Bestände den Zeitraum ab dem vierten Quartal 1997 bis zu dem Quartal, auf das sich die übermittelten Daten beziehen,

und

ii)

in Bezug auf Transaktionen den Zeitraum ab dem ersten Quartal 1998 bis zu dem Quartal, auf das sich die übermittelten Daten beziehen.

b)

Die in Anhang I in den Tabellen 1 bis 5 aufgeführten Informationen bezüglich der Partnersektoren zu den institutionellen Sektoren und den wichtigsten institutionellen Teilsektoren (S.11, S.121+122, S.123, S.124, S.125, S.13 und S.14+15) und der übrigen Welt (S.2) umfassen:

i)

in Bezug auf Bestände den Zeitraum vom vierten Quartal 1998 bis zu dem Quartal, auf das sich die übermittelten Daten beziehen,

und

ii)

in Bezug auf Transaktionen den Zeitraum vom ersten Quartal 1999 bis zu dem Quartal, auf das sich die übermittelten Daten beziehen.

c)

Die in Anhang I in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Daten zu den Teilsektoren des Staates (S.1311, S.1312, S.1313 und S.1314) umfassen:

i)

in Bezug auf Bestände den Zeitraum vom vierten Quartal 1998 bis zu dem Quartal, auf das sich die übermittelten Daten beziehen,

und

ii)

in Bezug auf Transaktionen den Zeitraum vom ersten Quartal 1999 bis zu dem Quartal, auf das sich die übermittelten Daten beziehen.

d)

Der Partnersektor ‚Ansässige in sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten‘ in Anhang I in den Tabellen 3 bis 5 und der emittierende Sektor für die Position ‚von MFI des Euro-Währungsgebiets ausgegebene Geldmarktfondsanteile‘ in Anhang I in der Tabelle 1 in der Zeile 36 umfassen Daten bezüglich der neuen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Daten bezüglich jedes neuen teilnehmenden Mitgliedstaats werden ab dem ersten Quartal nach dem Quartal, in dem der Mitgliedstaat ein teilnehmender Mitgliedstaat wird, wie folgt gemeldet:

i)

Wenn der neue teilnehmende Mitgliedstaat im Jahr 1999 ein Mitgliedstaat der EU war, müssen die Daten mindestens bis zum ersten Quartal des Jahres 1999 zurückreichen;

ii)

wenn der neue teilnehmende Mitgliedstaat im Jahr 1999 kein Mitgliedstaat der EU war, müssen die Daten bis zum ersten Quartal des Jahres zurückreichen, in dem der Mitgliedstaat der EU beigetreten ist.

(4)   Für die NZBen der neuen teilnehmenden Mitgliedstaaten bestehen — abweichend von Absatz 3 — die folgenden Datenanforderungen:

a)

Für die neuen teilnehmenden Mitgliedstaaten, die im Jahr 1999 Mitgliedstaaten der EU waren, müssen alle in Anhang I in den Tabellen 1 bis 5 aufgeführten Daten zu den Forderungen und Verbindlichkeiten den Zeitraum vom ersten Quartal 1999 bis zu dem Quartal abdecken, auf das sich die übermittelten Daten beziehen.

b)

Für die neuen teilnehmenden Mitgliedstaaten, die im Jahr 1999 keine Mitgliedstaaten der EU waren, müssen alle in Anhang I in den Tabellen 1 bis 5 aufgeführten Daten zu den Forderungen und Verbindlichkeiten den Zeitraum vom ersten Quartal des Jahres, in dem der betreffende Mitgliedstaat der EU beigetreten ist, bis zu dem Quartal abdecken, auf das sich die übermittelten Daten beziehen.

c)

Der Partnersektor ‚Ansässige in sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten‘ in Anhang I in den Tabellen 3 bis 5 und der emittierende Sektor für die Position ‚von MFI des Euro-Währungsgebiets ausgegebene Geldmarktfondsanteile‘ in Anhang I in der Tabelle 1 in der Zeile 36 umfassen Daten bezüglich der sonstigen neuen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Daten bezüglich jedes sonstigen neuen teilnehmenden Mitgliedstaats werden ab dem ersten Quartal nach dem Quartal, in dem der Mitgliedstaat ein teilnehmender Mitgliedstaat wird, gemeldet. Der Ausschuss für Statistik des ESZB legt die genauen Datenanforderungen im Einklang mit den Datenanforderungen des Absatzes 3 Buchstabe d fest.

(5)   Alle von Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe c erfassten Daten können auf der Grundlage einer bestmöglichen Schätzung geliefert werden.

(6)   Den Daten müssen Erläuterungen zu einzelnen wichtigen Ereignissen während des letzten Referenzquartals und zu den Gründen für Revisionen beigefügt werden, wenn die aufgrund der einzelnen wichtigen Ereignisse und Revisionen eintretenden Veränderungen der Daten mindestens 0,2 % des vierteljährlichen Bruttoinlandsprodukts des Euro-Währungsgebiets betragen oder wenn die EZB um entsprechende Erläuterungen ersucht.“

3.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in Artikel 2 genannten Daten und sonstigen Informationen werden der EZB innerhalb einer Frist von 110 Kalendertagen nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, gemeldet.“

4.

Die Anhänge I bis III erhalten die Fassung der Anhänge I bis III dieser Leitlinie.

Artikel 2

Diese Leitlinie tritt am 1. April 2006 in Kraft.

Artikel 3

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. November 2005.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 24.

(2)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG I

STATISTISCHE BERICHTSANFORDERUNGEN

Tabelle 1

Forderungen — nicht konsolidiert außer die Forderungen der Teilsektoren des Staates (S.1311, S.1312, S.1313 und S.1314), die konsolidiert sind (1)

Bestände (AF) und Transaktionen (F)

 

 

 

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

L

M

N

 

Finanzinstrument

Schuldnersektor/-gebiet

 

Gläubigersektor

Volkswirtschaft (S.1)

 

Übrige Welt (S.2)

Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften (NFK) (S.11)

Monetäre Finanzinstitute (MFI) (S.121+S.122)

SFI und Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.123+S.124)  (4)

 

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (VGPK) (S.125)

Staat (S.13)

 

Private Haushalte und POE  (3) (S.14+S.15)

Sonstige Finanzintermediäre außer VGPK (SFI) (S.123) (4)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124) (4)

Zentralstaat (S.1311)

Länder (S.1312)

Gemeinden (S.1313)

Sozialversicherung (S.1314)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR) (AF.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Bargeld und Einlagen (AF.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Bargeld (AF.21)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Einlagen (AF.22+AF.29)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

bei Gebietsansässigen (S.1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

bei MFI (S.121+S.122)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

bei Nicht-MFI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

bei Gebietsfremden (S.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Geldmarktpapiere (AF.331)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

von NFK (S.11) ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

von finanziellen Kapitalgesellschaften (S.12) ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

von VGPK (S.125) ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

von Gebietsfremden (S.2) ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

Kapitalmarktpapiere (AF.332)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

von NFK (S.11) ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

von finanziellen Kapitalgesellschaften (S.12) ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

von VGPK (S.125) ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

von Gebietsfremden (S.2) ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

Finanzderivate (AF.34)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

Kurzfristige Kredite (AF.41)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

an NFK (S.11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22

an VGPK (S.125)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23

an private Haushalte und pOE (3) (S.14+15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24

Langfristige Kredite (AF.42)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25

an NFK (S.11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26

an VGPK (S.125)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27

an private Haushalte und pOE (3) (S.14+15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

28

Anteilsrechte (AF.5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

29

von NFK (S.11) ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30

von finanziellen Kapitalgesellschaften (S.12) ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31

von VGPK (S.125) ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

32

von Gebietsfremden (S.2) ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

33

Börsennotierte Aktien (AF.511)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

34

Nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte (AF.512+AF.513)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

35

Investmentzertifikate (AF.52)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

36

von MFI des Euro-Währungsgebiets ausgegebene Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

37

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (AF.61)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

38

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.611)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

39

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (AF.612)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

40

Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (AF.62)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

41

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Verbindlichkeiten — nicht konsolidiert außer die Verbindlichkeiten der Teilsektoren des Staates (S.1311, S.1312, S.1313 und S.1314), die konsolidiert sind (5)

Bestände (AF) und Transaktionen (F)

 

 

 

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

L

M

N

 

Finanzinstrument

Gläubigersektor/-gebiet

 

Schuldnersektor

Volkswirtschaft (S.1)

 

Übrige Welt (S.2)

Nicht finanzielle Kapitalgesellschaften (NFK) (S.11)

Monetäre Finanzinstitute (MFI) (S.121+S.122)

SFI und Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.123+S.124)  (9)

 

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (VGPK) (S.125)

Staat (S.13)

 

Private Haushalte und POE  (7) (S.14+S.15)

Sonstige Finanzintermediäre außer VGPK (SFI) (S.123) (9)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124) (9)

Zentralstaat (S.1311)

Länder (S.1312)

Gemeinden (S.1313)

Sozialversicherung (S.1314)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Bargeld und Einlagen (AF.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Bargeld (AF.21)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Einlagen (AF.22+AF.29)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Geldmarktpapiere (AF.331)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Kapitalmarktpapiere (AF.332)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

Finanzderivate (AF.34)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

Kurzfristige Kredite (AF.41)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

von Gebietsansässigen (S.1) gewährt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

von MFI (S.121+S.122) gewährt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

von Nicht-MFI gewährt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

von VGPK (S.125) gewährt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

von Gebietsfremden (S.2) gewährt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

Langfristige Kredite (AF.42)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

von Gebietsansässigen (S.1) gewährt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

von MFI (S.121+S.122) gewährt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

von Nicht-MFI gewährt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

von VGPK (S.125) gewährt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

von Gebietsfremden (S.2) gewährt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

Anteilsrechte (AF.5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

Börsennotierte Aktien (AF.511)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte (AF.512+AF.513)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22

Investmentzertifikate (AF.52)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen (AF.61)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (AF.611)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen (AF.612)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26

Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (AF.62)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

28

Nettogeldvermögen  (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 3

Einlagen — nicht konsolidiert

Bestände (AF.22+AF.29) und Transaktionen (F.22+F.29)

 

 

 

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

L

M

N

O

P

Q

R

S

T

U

 

Gläubiger

Schuldner

Gesamt

Gebietsansässige

Gebietsfremde

Gesamt

Gebietsansässige in sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten

Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Gesamt

S.11

S.121+S.122

S.123+S.124 (12)

S.123 (12)

S.124 (12)

S.125

S.13

S.14+S.15

Gesamt

S.11

S.121+S.122

S.123+S.124 (12)

S.123 (12)

S.124 (12)

S.125

S.13

S.14+S.15

1

Gebietsansässige

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

S.121+S.122

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

S.123+S.124 (12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

S.123 (12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

S.124 (12)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

S.125

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 4

Kurzfristige Kredite — nicht konsolidiert

Bestände (AF.41) und Transaktionen (F.41)

 

A

B

C

D

E

F

G

H

I

 

Gläubiger

Schuldner

Gebietsansässige

Gesamt

S.11

S.121+S.122

S.123+S.124 (15)

S.123 (15)

S.124 (15)

S.125

S.13

S.14+S.15

1

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Gebietsansässige

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

S.121+S.122

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

S.123+S.124 (15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

S.123 (15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

S.124 (15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

S.125

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Gebietsfremde

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Gebietsansässige in sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

S.121+S.122

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

S.123+S.124 (15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

S.123 (15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

S.124 (15)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

S.125

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 5

Langfristige Kredite — nicht konsolidiert

Bestände (AF.42) und Transaktionen (F.42)

 

A

B

C

D

E

F

G

H

I

 

Gläubiger

Schuldner

Gebietsansässige

Gesamt

S.11

S.121+S.122

S.123+S.124 (18)

S.123 (18)

S.124 (18)

S.125

S.13

S.14+S.15

1

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Gebietsansässige

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

S.121+S.122

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

S.123+S.124 (18)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

S.123 (18)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

S.124 (18)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

S.125

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

Gebietsfremde

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12

Gebietsansässige in sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13

S.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14

S.121+S.122

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

S.123+S.124 (18)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16

S.123 (18)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17

S.124 (18)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

S.125

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19

S.13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

S.14+S.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Zur Klassifikation der institutionellen Sektoren (siehe Kapitel 2 des ESVG 95), finanziellen Transaktionen (siehe Kapitel 5 des ESVG 95) und der Bestände (siehe Kapitel 7 des ESVG 95) werden die Codes des ESVG 95 verwendet.

(2)  Für Bestände und Transaktionen gelten dieselben Datenanforderungen, mit Ausnahme von Währungsgold und SZR (AF.1) als Forderung der übrigen Welt, die nur für Transaktionen erforderlich sind.

(3)  POE steht für private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

(4)  Gemäß Artikel 2 Absatz 1 übermitteln die NZBen getrennte Daten zu den institutionellen Teilsektoren S.123 und S.124, oder sie übermitteln gemeinsame Daten zu den institutionellen Teilsektoren S.123+S.124, wenn sie keine getrennten Daten erstellen können.

(5)  Zur Klassifikation der institutionellen Sektoren (siehe Kapitel 2 des ESVG 95), finanziellen Transaktionen (siehe Kapitel 5 des ESVG 95) und der Bestände (siehe Kapitel 7 des ESVG 95) werden die Codes des ESVG 95 verwendet.

(6)  Für Bestände und Transaktionen gelten dieselben Datenanforderungen.

(7)  POE steht für private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15).

(8)  Oder im Falle von Transaktionen der Finanzierungssaldo.

(9)  Gemäß Artikel 2 Absatz 1 übermitteln die NZBen getrennte Daten zu den institutionellen Teilsektoren S.123 und S.124, oder sie übermitteln gemeinsame Daten zu den institutionellen Teilsektoren S.123+S.124, wenn sie keine getrennten Daten erstellen können.

(10)  Zur Klassifikation der institutionellen Sektoren (siehe Kapitel 2 des ESVG 95), finanziellen Transaktionen (siehe Kapitel 5 des ESVG 95) und der Bestände (siehe Kapitel 7 des ESVG 95) werden die Codes des ESVG 95 verwendet.

(11)  Für Bestände und Transaktionen gelten dieselben Datenanforderungen.

(12)  Gemäß Artikel 2 Absatz 1 übermitteln die NZBen getrennte Daten zu den institutionellen Teilsektoren S.123 und S.124, oder sie übermitteln gemeinsame Daten zu den institutionellen Teilsektoren S.123+S.124, wenn sie keine getrennten Daten erstellen können.

(13)  Zur Klassifikation der institutionellen Sektoren (siehe Kapitel 2 des ESVG 95), finanziellen Transaktionen (siehe Kapitel 5 des ESVG 95) und der Bestände (siehe Kapitel 7 des ESVG 95) werden die Codes des ESVG 95 verwendet.

(14)  Für Bestände und Transaktionen gelten dieselben Datenanforderungen.

(15)  Gemäß Artikel 2 Absatz 1 übermitteln die NZBen getrennte Daten zu den institutionellen Teilsektoren S.123 und S.124, oder sie übermitteln gemeinsame Daten zu den institutionellen Teilsektoren S.123+S.124, wenn sie keine getrennten Daten erstellen können.

(16)  Zur Klassifikation der institutionellen Sektoren (siehe Kapitel 2 des ESVG 95), finanziellen Transaktionen (siehe Kapitel 5 des ESVG 95) und der Bestände (siehe Kapitel 7 des ESVG 95) werden die Codes des ESVG 95 verwendet.

(17)  Für Bestände und Transaktionen gelten dieselben Datenanforderungen.

(18)  Gemäß Artikel 2 Absatz 1 übermitteln die NZBen getrennte Daten zu den institutionellen Teilsektoren S.123 und S.124, oder sie übermitteln gemeinsame Daten zu den institutionellen Teilsektoren S.123+S.124, wenn sie keine getrennten Daten erstellen können.“


ANHANG II

„ANHANG II

ÜBERMITTLUNGS- UND KODIERUNGSSTANDARDS

Die NZBen verwenden für die elektronische Übermittlung der statistischen Daten gemäß Artikel 2 die vom ESZB bereitgestellten Einrichtungen, die auf dem Telekommunikationsnetz ‚ESCB-Net‘ beruhen. Für diesen Austausch statistischer Daten wurde das Nachrichtenformat ‚Gesmes/TS‘entwickelt. Jede Zeitreihe wird unter Verwendung der nachstehenden Schlüsselstruktur (‚key family‘) ‚Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion (‚Monetary Union financial accounts (MUFA)‘)‘ kodiert.

Schlüsselstruktur MUFA

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Codeliste

1

Häufigkeit

Häufigkeit der gemeldeten Zeitreihe

CL_FREQ

2

Referenzgebiet

Alphanumerischer, zweistelliger ISO-Ländercode des Mitgliedstaats, der die Daten liefert

CL_AREA_EE

3

Berichtigungsindikator

Diese Dimension gibt darüber Auskunft, ob Berichtigungen an der Zeitreihe vorgenommen wurden, wie z. B. saisonale und/oder arbeitstägliche Bereinigungen

CL_ADJUSTMENT

4

Position (Finanzinstrument)

Instrumentenkategorie der Zeitreihe

CL_MUFA_ITEM

5

Datenart

Art des Kontos (d. h. Bilanzen, finanzielle Transaktionen und sonstige Stromgrößen)

CL_DATA_TYPE_MUFA

6

Ursprungslaufzeit

Ursprungslaufzeit des Finanzinstruments

CL_MATURITY_ORIG

7

Schuldnergebiet

Ort der Gebietsansässigkeit der institutionellen Einheit des Schuldners

CL_AREA_EE

8

Schuldnersektor

Sektor der institutionellen Einheit des Schuldners

CL_ESA95_SECTOR

9

Gläubigergebiet

Ort der Gebietsansässigkeit der institutionellen Einheit des Gläubigers

CL_AREA_EE

10

Gläubigersektor

Sektor der institutionellen Einheit des Gläubigers

CL_ESA95_SECTOR

11

Bewertung

Verwendete Bewertungsmethode

CL_MUFA_VALUATION

12

Datenquelle

Zur Angabe der Datenquelle verwendeter Code

CL_MUFA_SOURCE“


ANHANG III

„ANHANG III

AUSNAHMEREGELUNGEN ZU DEN IM ANHANG I IN DEN TABELLEN 1 BIS 5 ANGEGEBENEN ZEITREIHEN (1)

1.   Aktuelle Daten (2)

Tabelle/Zeile/Spalte

Beschreibung der Zeitreihe

Erster Übermittlungs-zeitpunkt  (3)

BELGIEN

3/3-6/L-U

Einlagen Gebietsfremder bei MFI, SFIKV, SFI und KV, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

4. Quartal 2008

3/7/L, U

Einlagen Gebietsfremder bei VGPK, aufgegliedert nach Partnergebiet

4/12, 13, 15-21/A-H

Kurzfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK und vom S an Gebietsfremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

5/12-21/A-H

Langfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK und vom S an Gebietsfremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

DEUTSCHLAND

1/9, 14/B, H, M

Geld- und Kapitalmarktpapiere der NFK, des S und der PHPOE

3. Quartal 2006

1/33/B, H, M

Börsennotierte Aktien der NFK, des S und der PHPOE

1/33/N

Börsennotierte Aktien der ÜW

4. Quartal 2008

1/34/A, B, H, M, N

Nicht börsennotierte Aktien and sonstige Anteilsrechte der Volkswirtschaft, NFK, des S, der PHPOE und ÜW

1/37/N

Von der ÜW gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen

1/38, 39/M

Von PHPOE gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen & von PHPOE gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen

1/38, 39/N

Von der ÜW gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen & von der ÜW gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen

2/20/N

Börsennotierte, von der ÜW ausgegebene Aktien der Volkswirtschaft

2/21/N

Nicht börsennotierte, von der ÜW ausgegebene Aktien der Volkswirtschaft und sonstige von der ÜW ausgegebene Anteilsrechte der Volkswirtschaft

4. Quartal 2008

2/23-25/N

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen als Verbindlichkeit der ÜW

2/26/N

Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle als Verbindlichkeit der ÜW

4/3-21/B, H

Kurzfristige, von NFK und vom S an Gebietsansässige und-fremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

4/12-21/G

Kurzfristige, von VGPK an Gebietsfremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

5/3-21/B, H

Langfristige, von NFK und vom S an Gebietsansässige und -fremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

5/12-21/G

Langfristige, von VGPK an Gebietsfremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

SPANIEN

1/19/A-E, G, N

Finanzderivate als Forderung der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, VGPK und der ÜW

2. Quartal 2007

2/6/A, C, D, F, N

Finanzderivate als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, KV und der ÜW

FRANKREICH

1/36/A-H, M, N

Von MFI des Euro-Währungsgebiets ausgegebene Geldmarktfondsanteile der Volkswirtschaft, NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, des S, der PHPOE und ÜW

4. Quartal 2008

2/8/A, B, D, F, G, M

Kurzfristige, von Gebietsansässigen an die Volkswirtschaft, an NFK, SFIKV, KV, VGPK und PHPOE gewährte Kredite

4. Quartal 2008

2/9/F

Kurzfristige, von MFI an KV gewährte Kredite

4. Quartal 2008

2/10/A, B, D, F, G, M

Kurzfristige, von Nicht-MFI an die Volkswirtschaft, an NFK, SFIKV, KV, VGPK und PHPOE gewährte Kredite

4. Quartal 2008

2/12/A, D, F

Kurzfristige, von Gebietsfremden an die Volkswirtschaft, an SFIKV und KV gewährte Kredite

4. Quartal 2008

2/14/A, B, D, F, G, M

Langfristige, von Gebietsansässigen an die Volkswirtschaft, an NFK, SFIKV, KV, VGPK und PHPOE gewährte Kredite

4. Quartal 2008

2/15/F

Langfristige, von MFI an KV gewährte Kredite

4. Quartal 2008

2/16/A, B, D, F, G, M

Langfristige, von Nicht-MFI an die Volkswirtschaft, an NFK, SFIKV, KV, VGPK und PHPOE gewährte Kredite

4. Quartal 2008

2/18/A, D, F

Langfristige, von Gebietsfremden an die Volkswirtschaft, an SFIKV und KV gewährte Kredite

4. Quartal 2008

3/4/L-O, R-U

Einlagen Gebietsansässiger in sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten bei SFIKV, aufgegliedert nach Partnersektor und Einlagen Gebietsansässiger außerhalb des Euro-Währungsgebiets bei SFIKV

4. Quartal 2008

3/7/L, U

Einlagen Gebietsansässiger in sonstigen teilnehmenden Mitgliedstaaten (gesamt) und Gebietsansässiger außerhalb des Euro-Währungsgebiets bei VGPK

4. Quartal 2008

4, 5/2-21/A-B, D-H

Kurz- und langfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK, SFIKV, SFI, KV, VGPK und PHPOE an Gebietsansässige und -fremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

4. Quartal 2008

IRLAND

1/4, 5, 7/A, B, M

Einlagen, Gesamtsumme des Instruments, Einlagen bei Gebietsansässigen und Einlagen bei Nicht-MFI der Volkswirtschaft, von NFK und PHPOE

4. Quartal 2008

1/4/N

Einlagen der ÜW

4. Quartal 2006

1/9, 14/N

Geldmarkt- und Kapitalmarktpapiere der ÜW

4. Quartal 2006

1/19/A, B, M

Finanzderivate als Forderung der Volkswirtschaft, von NFK und PHPOE

4. Quartal 2008

1/19/N

Finanzderivate als Forderung der ÜW

4. Quartal 2006

1/20, 24/A, B, M

Kurz- und langfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK und PHPOE gewährte Kredite

4. Quartal 2008

1/20, 24/N

Kurz- und langfristige, von der ÜW gewährte Kredite

4. Quartal 2006

1/34/A, B, M

Nicht börsennotierte Aktien and sonstige Anteilsrechte der Volkswirtschaft, NFK und PHPOE

4. Quartal 2008

1/33-35/N

Börsennotierte Aktien, nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte, und Investmentzertifikate der ÜW

4. Quartal 2008

1/37-39/M

Von PHPOE gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen

4. Quartal 2006

1/40/A, B, M

Prämienüberträge und Rückstellungen der Volkswirtschaft, NFK und PHPOE für eingetretene Versicherungsfälle

4. Quartal 2006

1/41/A, B, M

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Forderung der Volkswirtschaft, von NFK und PHPOE

4. Quartal 2008

1/41/N

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Forderung der ÜW

4. Quartal 2006

2/3/N

Einlagen bei der ÜW

4. Quartal 2006

2/4, 5/N

Von der ÜW ausgegebene Geld- und Kapitalmarktpapiere

4. Quartal 2006

2/6/A, B, M

Finanzderivate als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von NFK und PHPOE

4. Quartal 2008

2/6/N

Finanzderivate als Verbindlichkeit der ÜW

4. Quartal 2006

2/7, 8, 10, 13, 14, 16/A, B, M

Kurz- und langfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK und PHPOE gewährte Kredite (Gesamtsumme des Instruments, von Gebietsansässigen gewährte Kredite und von Nicht-MFI gewährte Kredite)

4. Quartal 2008

2/7, 13/N

Kurz- und langfristige, an die ÜW gewährte Kredite

4. Quartal 2006

2/20, 22/N

Börsennotierte, von der ÜW ausgegebene Aktien und von der ÜW ausgegebene Investmentzertifikate

4. Quartal 2008

2/21/A, B, N

Nicht börsennotierte, von der Volkswirtschaft, von NFK und der ÜW ausgegebene Aktien und sonstige von der Volkswirtschaft, von NFK und der ÜW ausgegebene Anteilsrechte

4. Quartal 2008

2/23-26/N

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen als Verbindlichkeit der ÜW und Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle als Verbindlichkeit der ÜW

4. Quartal 2006

2/27/A, B, M

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von NFK und PHPOE

4. Quartal 2008

2/27/N

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Verbindlichkeit der ÜW

4. Quartal 2006

2/28/A, B, M

Nettogeldvermögen (bei Beständen) und Finanzierungssaldo (bei Transaktionen) der Volkswirtschaft, von NFK und PHPOE

4. Quartal 2008

2/28/N

Nettogeldvermögen (bei Beständen) und Finanzierungssaldo (bei Transaktionen) der ÜW

4. Quartal 2006

3/1, 4-8/L-U

Einlagen Gebietsfremder bei der Volkswirtschaft, bei SFIKV, SFI, KV, VGPK und PHPOE, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

4. Quartal 2008

4,5/1-21/A, B, H, I

Kurz- und langfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK, vom S und von PHPOE an Gebietsansässige und -fremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

4, 5/12-21/D-G

Kurz- und langfristige, von SFIKV, SFI, KV und VGPK an Gebietsfremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

ITALIEN

3/3-6/M-T

Einlagen Gebietsfremder bei MFI, SFIKV, SFI und KV, aufgegliedert nach Partnersektor

4. Quartal 2008

4/13, 15-20/A-H

Kurzfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK und vom S an Gebietsfremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor

5/13-20/A-H

Langfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK und vom S an Gebietsfremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor

NIEDERLANDE

1/19/A-G, M, N

Finanzderivate als Forderung der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, PHPOE und der ÜW

4. Quartal 2008

1/33/A, C-F, N

Börsennotierte Aktien der Volkswirtschaft, MFI, SFIKV, SFI, KV und ÜW

1/34/A-H, M, N

Nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte der Volkswirtschaft, NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, PHPOE und ÜW

1/35/A, C-F, N

Investmentzertifikate der Volkswirtschaft, MFI, SFIKV, SFI, KV und ÜW

1/36/A-H, M, N

Von MFI des Euro-Währungsgebiets ausgegebene Geldmarktfondsanteile der Volkswirtschaft, NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, des S, der PHPOE und ÜW

2/6/A-G, M, N

Finanzderivate als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, PHPOE und der ÜW

2/20/A, C-F, N

Börsennotierte, von der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, SFI, KV und der ÜW ausgegebene Aktien

2/21/A-H, N

Nicht börsennotierte, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, vom S und der ÜW ausgegebene Aktien und sonstige von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, vom S und der ÜW ausgegebene Anteilsrechte

2/22/A, C-E, N

Von der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, SFI und der ÜW ausgegebene Investmentzertifikate

3/3-6/L-U

Einlagen Gebietsfremder bei MFI, SFIKV, SFI und KV, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

3/7/L, U

Einlagen Gebietsfremder bei VGPK, aufgegliedert nach Partnergebiet

4/12, 13, 15-21/A-H

Kurzfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK und vom S an Gebietsfremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

5/12-21/A-H

Langfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK und vom S an Gebietsfremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

ÖSTERREICH

1/19/A, C, D, G, N

Finanzderivate als Forderung der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, VGPK und der ÜW

4. Quartal 2008

1/33/A, C, D, N

Börsennotierte Aktien der Volkswirtschaft, MFI, SFIKV und ÜW

1/34/A, C, D, G, N

Nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte der Volkswirtschaft, MFI, SFIKV, VGPK und ÜW

1/41/A, C, D, G, N

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Forderung der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, VGPK und der ÜW

2/6/A, C, D, G, N

Finanzderivate als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, VGPK und der ÜW

2/20/A, C, D, N

Börsennotierte, von der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV und der ÜW ausgegebene Aktien

2/21/A, C, D, G, N

Nicht börsennotierte, von der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, VGPK und der ÜW ausgegebene Aktien und sonstige von der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, VGPK und der ÜW ausgegebene Anteilsrechte

2/27/A, C, D, G, N

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, VGPK und der ÜW

2/28/A, C, D, G, N

Nettogeldvermögen (bei Beständen) und Finanzierungssaldo (bei Transaktionen) der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, VGPK und der ÜW

PORTUGAL

1/24/A, B

Langfristige, von der Volkswirtschaft und von NFK gewährte Kredite

4. Quartal 2007

1/34/A-H, M, N

Nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte der Volkswirtschaft, NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, des S, der PHPOE und ÜW

1/41/A-G, M, N

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Forderung der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, PHPOE und der ÜW

2/16/A, B

Langfristige, von Nicht-MFI an die Volkswirtschaft und an NFK gewährte Kredite

2/21/A-H, N

Nicht börsennotierte, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, vom S und der ÜW ausgegebene Aktien und sonstige von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, vom S und der ÜW ausgegebene Anteilsrechte

2/27/A-G, M, N

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, PHPOE und der ÜW

2/28/A-H, M, N

Nettogeldvermögen (bei Beständen) und Finanzierungssaldo (bei Transaktionen) der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, des S, von PHPOE und der ÜW

FINNLAND

1/34/A-H, M, N

Nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte der Volkswirtschaft, NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, des S, der PHPOE und ÜW

4. Quartal 2008

1/38, 39/M, N

Von PHPOE und der ÜW gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und von PHPOE und der ÜW gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen

1/41/A-G/M, N

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Forderung der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, PHPOE und der ÜW

2/21/A-H, N

Nicht börsennotierte, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, vom S und der ÜW ausgegebene Aktien und sonstige von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, vom S und der ÜW ausgegebene Anteilsrechte

2/24/A, G, N

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von VGPK und der ÜW

4. Quartal 2008

2/25/A, C-H, M, N

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, des S, von PHPOE und der ÜW

2/27/A-G, M, N

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, PHPOE und der ÜW

2/28/A-H, M, N

Nettogeldvermögen (bei Beständen) und Finanzierungssaldo (bei Transaktionen) der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, des S, von PHPOE und der ÜW

4/13, 15-20/A-H

Kurzfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK und vom S an Gebietsfremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor

5/13-20/A-H

Langfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK und vom S an Gebietsfremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor

2.   Zurückliegende Daten (4)

Tabelle/Zeile/Spalte

Beschreibung der Zeitreihe

Datenzeitspanne

Erster Übermittlungszeitpunkt  (5)

IRLAND

1/1/A, C, N

Mit der übrigen Welt abgeschlossene Transaktionen in Bezug auf das Währungsgold und die SZR der Volkswirtschaft und MFI

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

1/3/C-G, N

Bargeld der MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK und ÜW

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

1/4, 5, 7/C-G

Einlagen, Gesamtsumme des Instruments, der MFI, SFIKV, SFI, KV und VGPK bei Gebietsansässigen und Nicht-MFI

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

1/6/A-H

Einlagen der Volkswirtschaft, NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, des Staates und der PHPOE bei MFI

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

1/4/N

Einlagen der ÜW

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 1. Quartal 2006

2. Quartal 2008

1/9, 14/A, C-F

Geld- und Kapitalmarktpapiere der Volkswirtschaft, MFI, SFIKV, SFI und KV

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

1/9, 14/N

Geld- und Kapitalmarktpapiere der ÜW

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 1. Quartal 2006

2. Quartal 2008

1/19/C-G

Finanzderivate als Forderung von MFI, SFIKV, SFI, KV und VGPK

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

1/19/N

Finanzderivate als Forderung der ÜW

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 1. Quartal 2006

2. Quartal 2008

1/20, 24/C-F

Kurz- und langfristige, von MFI, SFIKV, SFI und KV gewährte Kredite

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

1/20, 24/N

Kurz- und langfristige, von der ÜW gewährte Kredite

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 1. Quartal 2006

2. Quartal 2008

1/33, 35/A, C-F

Börsennotierte Aktien und Investmentzertifikate der Volkswirtschaft, MFI, SFIKV, SFI und KV

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

1/36/A, C-G

Von MFI des Euro-Währungsgebiets ausgegebene Geldmarktfondsanteile der Volkswirtschaft, MFI, SFIKV, SFI, KV, und VGPK

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

1/37-39/M

Von PHPOE gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 1. Quartal 2006

2. Quartal 2008

1/37-39/N

Von der ÜW gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

1/40/A, B, M

Prämienüberträge und Rückstellungen der Volkswirtschaft, NFK und PHPOE für eingetretene Versicherungsfälle

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 1. Quartal 2006

2. Quartal 2008

1/40/N

Prämienüberträge und Rückstellungen der ÜW für eingetretene Versicherungsfälle

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

1/41/C-G

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Forderung von MFI, SFIKV, SFI, KV und VGPK

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

1/41/N

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Forderung der ÜW

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 1. Quartal 2006

2. Quartal 2008

2/2/A, C, N

Von MFI und der ÜW ausgegebenes Bargeld

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

2/3/A, C-F

Einlagen bei der Volkswirtschaft, bei MFI, SFIKV, SFI und KV

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

2/3/N

Einlagen bei der ÜW

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 1. Quartal 2006

2. Quartal 2008

2/4, 5/A, C-F

Von der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, SFI und KV ausgegebene Geld- und Kapitalmarktpapiere

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

2/4, 5/N

Von der ÜW ausgegebene Geld- und Kapitalmarktpapiere

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 1. Quartal 2006

2. Quartal 2008

2/6/C-G

Finanzderivate als Verbindlichkeit von MFI, SFIKV, SFI, KV und VGPK

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

2/6/N

Finanzderivate als Verbindlichkeit der ÜW

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 1. Quartal 2006

2. Quartal 2008

2/7, 8, 10, 13, 14, 16/C-F

Kurz- und langfristige, von MFI, SFIKV, SFI und KV gewährte Kredite (Gesamtsumme des Instruments, von Gebietsansässigen gewährte Kredite und von Nicht-MFI gewährte Kredite)

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

2/9, 15/A-G, M

Kurz- und langfristige, von MFI an die Volkswirtschaft, an NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK und PHPOE gewährte Kredite

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

2/7, 13/N

Kurz- und langfristige, an die ÜW gewährte Kredite

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 1. Quartal 2006

2. Quartal 2008

2/20/A, C-F

Börsennotierte, von der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, SFI und KV ausgegebene Aktien

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

2/20, 22/N

Börsennotierte, von der ÜW ausgegebene Aktien und von der ÜW ausgegebene Investmentzertifikate

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 1. Quartal 2006

4. Quartal 2008

2/21/C-G

Nicht börsennotierte, von MFI, SFIKV, SFI, KV und VGPK ausgegebene Aktien und sonstige von MFI, SFIKV, SFI, KV und VGPK ausgegebene Anteilsrechte

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

2/22/A, C-E

Von der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV und SFI ausgegebene Investmentzertifikate

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

2/25/C-F

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen als Verbindlichkeit von MFI, SFIKV, SFI und KV

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

2/24, 25/A, G

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft und von VGPK und Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft und von VGPK

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

2/23-26/N

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen und Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle als Verbindlichkeit der ÜW

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 1. Quartal 2006

2. Quartal 2008

2/27/C-G

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Verbindlichkeit von MFI, SFIKV, SFI, KV und VGPK

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

2/27/N

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Verbindlichkeit der ÜW

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 1. Quartal 2006

2. Quartal 2008

2/28/C-G

Nettogeldvermögen (bei Beständen) und Finanzierungssaldo (bei Transaktionen) von MFI, SFIKV, SFI, KV und VGPK

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 3. Quartal 2004

4. Quartal 2007

2/28/N

Nettogeldvermögen (bei Beständen) und Finanzierungssaldo (bei Transaktionen) der ÜW

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 1. Quartal 2006

2. Quartal 2008

ÖSTERREICH

1/1/A, C, H, I, N

Mit der übrigen Welt abgeschlossene Transaktionen in Bezug auf das Währungsgold und die SZR der Volkswirtschaft, MFI, des S und ZS

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 4. Quartal 2000 (mit Ausnahme der Zeitspanne vom 4.Quartal 1997 bis zum 4. Quartal 1998 bei Daten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 501/2004 fallen)

4. Quartal 2008

1/2/H-L

Bargeld und Einlagen des S, ZS, der L, G und SV

1/3/A-D, G, H, M, N

Bargeld der Volkswirtschaft, NFK, MFI, SFIKV, VGPK, des S, der PHPOE und ÜW

1/4/A-D, G, M, N

Einlagen der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, VGPK, PHPOE und der ÜW

1/5/A-D, G, M, N

Einlagen der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, VGPK, PHPOE und der ÜW bei Gebietsansässigen

1/6, 7/A-D, G, H, M, N

Einlagen der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, des S und von PHPOE bei MFI und Nicht-MFI

1/8/A, C, D, M

Einlagen der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, PHPOE und der ÜW bei Gebietsfremden

1/9, 14/A, C, D, I-L, N

Geld- und Kapitalmarktpapiere der Volkswirtschaft, MFI, SFIKV, des ZS, der L, G, SV und ÜW

1/10-13, 15-18/I, L

Von NFK, finanziellen Kapitalgesellschaften, VGPK und Gebietsfremden ausgegebene Geld- und Kapitalmarktpapiere des ZS und der SV

1/19/B, H-M

Finanzderivate als Forderung von NFK, des S, ZS, der L, G, SV und von PHPOE

1/20, 24/A-D, I-N

Kurz- und langfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, vom ZS, von L, G, der SV, von PHPOE und der ÜW gewährte Kredite

1/21-23, 25-27/I, L

Kurz- und langfristige, vom ZS und der SV an NFK, VGPK und PHPOE gewährte Kredite

1/28/H-L

Anteilsrechte des S, ZS, der L, G und SV

1/29-32/I, L

Von NFK, finanziellen Kapitalgesellschaften, VGPK und Gebietsfremden ausgegebene Anteilsrechte des ZS und der SV

1/33/I

Börsennotierte Aktien des ZS

1/34/B, H, M

Nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte der NFK, des S und der PHPOE

1/35/A, C, D, N

Investmentzertifikate der Volkswirtschaft, MFI, SFIKV und ÜW

1/36/A, C, D, N

Von MFI des Euro-Währungsgebiets ausgegebene Geldmarktfondsanteile der Volkswirtschaft, MFI, SFIKV und ÜW

1/37/M, N

Von PHPOE und der ÜW gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 4. Quartal 2000 (mit Ausnahme der Zeitspanne vom 4.Quartal 1997 bis zum 4. Quartal 1998 bei Daten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 501/2004 fallen)

4. Quartal 2008

1/38, 39/M, N

Von PHPOE und der ÜW gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und von PHPOE und der ÜW gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen

1/40/A-D, H-N

Prämienüberträge und Rückstellungen der Volkswirtschaft, NFK, MFI, SFIKV, des S, ZS, der L, G, SV PHPOE und ÜW für eingetretene Versicherungsfälle

1/41/B, H-M

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Forderung von NFK, des S, ZS, der L, G, SV und PHPOE

2/1/H-L

Vom S, ZS, den L, G und der SV ausgegebenes Bargeld sowie Einlagen beim S, ZS, den L, G und der SV

2/2/A, C, I, N

Von der Volkswirtschaft, von MFI, vom ZS und der ÜW ausgegebenes Bargeld

2/3/A, C, D, N

Einlagen bei der Volkswirtschaft, bei MFI, SFIKV und der ÜW

2/4, 5/A, C, D, I-L, N

Von der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, vom ZS, den L, G, der SV und ÜW ausgegebene Geld- und Kapitalmarktpapiere

2/6/B, H-M

Finanzderivate als Verbindlichkeit von NFK, des S, ZS, der L, G, SV und PHPOE

2/7/A, B, D, G, I-N

Kurz- und langfristige, an die Volkswirtschaft, an NFK, SIKV, VGPK, den ZS, die L, G, SV, an PHPOE und die ÜW gewährte Kredite

2/8/A, B, D, G, M

Kurzfristige, von Gebietsansässigen an die Volkswirtschaft, an NFK, SFIKV, VGPK und PHPOE gewährte Kredite

2/9, 10/A, B, D, G. H, M

Kurzfristige, von MFI und Nicht-MFI an die Volkswirtschaft, an NFK, SFIKV, VGPK, den S und an PHPOE gewährte Kredite

2/11, 17/I-L

Kurz- und langfristige, von VGPK an den ZS und die SV gewährte Kredite

2/12/A, D

Kurzfristige, von Gebietsfremden an die Volkswirtschaft und an SFIKV gewährte Kredite

2/13/A-D, G, I-N

Langfristige, an die Volkswirtschaft, an NFK, MFI, SFIKV, VGPK, den ZS, die L, G, SV, an PHPOE und die ÜW gewährte Kredite

2/14/A-D, G, M

Langfristige, von Gebietsansässigen an die Volkswirtschaft, an NFK, MFI, SFIKV, VGPK und PHPOE gewährte Kredite

2/15, 16/A-D, G, H, M

Langfristige, von MFI und Nicht-MFI an die Volkswirtschaft, an NFK, MFI, SFIKV, VGPK, den S und an PHPOE gewährte Kredite

2/18/A, C, D, M

Langfristige, von Gebietsfremden an die Volkswirtschaft, an MFI, SFIKV und PHPOE gewährte Kredite

2/19/H-L

Vom S, ZS, den L, G und der SV ausgegebene Anteilsrechte

2/21/B, H

Nicht börsennotierte, von NFK und dem S ausgegebene Aktien und sonstige von NFK und dem S ausgegebene Anteilsrechte

2/22/A, C, D, N

Von der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV und der ÜW ausgegebene Investmentzertifikate

2/23/A, H-L, N

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, des S, ZS, der L, G, SV und ÜW

2/24/A, G, N

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von VGPK und der ÜW

2/25/A, C, D, G, H, M, N

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, VGPK, des S, von PHPOE und der ÜW

2/26/A, H-L, N

Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, des S, ZS, der L, G, SV und ÜW

2/27/A-D, G-N

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, VGPK, des S, ZS, der L, G, SV, von PHPOE und der ÜW

2/28/B, H, M

Nettogeldvermögen (bei Beständen) und Finanzierungssaldo (bei Transaktionen) von NFK, des S und von PHPOE

PORTUGAL

1/1/A, C, N

Mit der übrigen Welt abgeschlossene Transaktionen in Bezug auf das Währungsgold und die SZR der Volkswirtschaft und MFI

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 2. Quartal 2005

2. Quartal 2008

1/3/A-H, M, N

Bargeld der Volkswirtschaft, NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, des S, der PHPOE und ÜW

1/4, 5/A-G, M, N

Einlagen, Gesamtsumme des Instruments, und Einlagen bei Gebietsansässigen der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, PHPOE und der ÜW

1/6, 7/A-H, M

Einlagen der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, des S und von PHPOE bei MFI und Nicht-MFI

1/8/A, C-F

Einlagen der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, SFI und KV bei Gebietsfremden

1/9, 14/A, C-F, N

Geld- und Kapitalmarktpapiere der Volkswirtschaft, MFI, SFIKV, SFI, KV und ÜW

1/19/A-G, M, N

Finanzderivate als Forderung der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, PHPOE und der ÜW

1/20, 24/A-F, M, N

Kurz- und langfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, PHPOE und der ÜW gewährte Kredite

1/33/A, C-F, N

Börsennotierte Aktien der Volkswirtschaft, MFI, SFIKV, SFI, KV und ÜW

1/34/A-H, M, N

Nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte der Volkswirtschaft, NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, des S, der PHPOE und ÜW

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 2. Quartal 2005

2. Quartal 2008

1/35/A, C-F, N

Investmentzertifikate der Volkswirtschaft, MFI, SFIKV, SFI, KV und ÜW

1/36/A-H, M, N

Von MFI des Euro-Währungsgebiets ausgegebene Geldmarktfondsanteile der Volkswirtschaft, NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, des S, der PHPOE und ÜW

1/37/N

Von der ÜW gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen

1/38, 39/M, N

Von PHPOE und der ÜW gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und von PHPOE und der ÜW gehaltene Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen

1/40/A-F, M, N

Prämienüberträge und Rückstellungen der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, PHPOE und der ÜW für eingetretene Versicherungsfälle

1/41/A-G, M, N

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Forderung der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, PHPOE und der ÜW

2/2/A, C, N

Von der Volkswirtschaft, von MFI und der ÜW ausgegebenes Bargeld

2/3/A, C-F, N

Einlagen bei der Volkswirtschaft, bei MFI, SFIKV, SFI, KV und der ÜW

2/4, 5/A, C-F, N

Von der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, SFI, KV und der ÜW ausgegebene Geld- und Kapitalmarktpapiere

2/6/A-G, M, N

Finanzderivate als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, PHPOE und der ÜW

2/7/A, B, D-G, M, N

Kurzfristige, an die Volkswirtschaft, an NFK, SFIKV, SFI, KV, VGPK, PHPOE und die ÜW gewährte Kredite

2/8/A, B, D-G, M

Kurzfristige, von Gebietsansässigen an die Volkswirtschaft, an NFK, SFIKV, SFI, KV, VGPK und PHPOE gewährte Kredite

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 2. Quartal 2005

2. Quartal 2008

2/9, 10/A, B, D-H, M

Kurzfristige, von MFI und Nicht-MFI an die Volkswirtschaft, an NFK, SFIKV, SFI, KV, VGPK, den S und an PHPOE gewährte Kredite

2/12/A, D-F

Kurzfristige, von Gebietsfremden an die Volkswirtschaft, an SFIKV, SFI und KV gewährte Kredite

2/13/A, B, D-G, M, N

Langfristige, an die Volkswirtschaft, an NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, PHPOE und die ÜW gewährte Kredite

2/14/A, B, D-G, M

Langfristige, von Gebietsansässigen an die Volkswirtschaft, an NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK und PHPOE gewährte Kredite

2/15, 16/A -H, M

Langfristige, von MFI und Nicht-MFI an die Volkswirtschaft, an NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, den S und an PHPOE gewährte Kredite

2/18/A, C-F

Langfristige, von Gebietsfremden an die Volkswirtschaft, an MFI, SFIKV, SFI und KV gewährte Kredite

2/20/A, C-F, N

Börsennotierte, von der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, SFI, KV und der ÜW ausgegebene Aktien

2/21/A-H, N

Nicht börsennotierte, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, vom S und der ÜW ausgegebene Aktien und sonstige von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, vom S und der ÜW ausgegebene Anteilsrechte

2/22/A, C-E, N

Von der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, SFI und der ÜW ausgegebene Investmentzertifikate

2/23/A, N

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft und ÜW

2/24/A, G, N

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von VGPK und der ÜW

2/25/A, C-H, M, N

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, des S, von PHPOE und der ÜW

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 2. Quartal 2005

2. Quartal 2008

2/26/A, N

Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft und der ÜW

2/27/A-G, M, N

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten als Verbindlichkeit der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, PHPOE und der ÜW

2/28/A-H, M, N

Nettogeldvermögen (bei Beständen) und Finanzierungssaldo (bei Transaktionen) der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK, des S, von PHPOE und der ÜW

3/1, 3-8/A-U

Einlagen Gebietsansässiger und -fremder bei der Volkswirtschaft, bei MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK und beim S, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

Vom 4. Quartal 1997 bis zum 2. Quartal 2005

4. Quartal 2008“

4/1-21/A-H

Kurzfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK und vom S an Gebietsansässige und -fremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet

5/1-21/A-I

Langfristige, von der Volkswirtschaft, von NFK, MFI, SFIKV, SFI, KV, VGPK und vom S an Gebietsansässige und -fremde gewährte Kredite, aufgegliedert nach Partnersektor und -gebiet


(1)  Abkürzungen: NFK = nicht finanzielle Kapitalgesellschaften (S.11); MFI = monetäre Finanzinstitute (S.121+122); SFIKV = sonstige Finanzintermediäre (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) und Kredit– und Versicherungshilfstätigkeiten (S.123+S.124); SFI = sonstige Finanzintermediäre (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) (S.123); KV = Kredit– und Versicherungshilfstätigkeiten (S.124); VGPK = Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125); S = Staat (S.13); ZS = Zentralstaat (S.1311); L = Länder (S.1312); G = Gemeinden (S.1313); SV = Sozialversicherung (S.1314); PHPOE = private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+ S.15); ÜW = übrige Welt (S.2); SZR = Sonderziehungsrechte.

(2)  Ausnahmeregelungen für aktuelle Daten enthalten automatisch immer auch entsprechende Ausnahmeregelungen für zurückliegende Daten.

(3)  In dieser Spalte werden die Quartale angegeben, in denen die erste Übermittlung erfolgt. Die erste Übermittlung richtet sich nach der in Artikel 4 Absatz 1 bestimmten Frist.

(4)  Ausnahmeregelungen für zurückliegende Daten, wenn aktuelle Daten zur Verfügung stehen.

(5)  In dieser Spalte werden die Quartale angegeben, in denen die erste Übermittlung erfolgt. Die Übermittlung richtet sich nach der in Artikel 4 Absatz 1 bestimmten Frist.


2.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/26


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 30. Dezember 2005

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2005/17)

(2006/44/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem, d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“), und der Europäischen Zentralbank (EZB) einzusetzen sind, um diese Geldpolitik in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich durchzuführen.

(2)

Die EZB ist befugt, die für die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems erforderlichen Leitlinien zu erlassen, und die NZBen sind verpflichtet, gemäß diesen Leitlinien zu handeln.

(3)

Kapitel 6 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) bedarf in zweifacher Hinsicht der Änderung. Erstens ist es bei Asset-Backed Securities erforderlich, die Zulassungskriterien für Kategorie-1- und Kategorie-2-Sicherheiten zu präzisieren. Asset-Backed Securities, die gegenwärtig notenbankfähig sind, jedoch nicht die neuen Zulassungskriterien erfüllen, bleiben während eines Übergangszeitraums notenbankfähig. Zweitens ist es bei strukturierten Emissionen erforderlich, die Regelung genauer zu fassen, nach denen nachrangige Schuldtitel von der Kategorie 1 ausgeschlossen sind.

(4)

Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten legen der EZB bis spätestens zum 1. März 2006 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels deren sie die vorliegende Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.

Artikel 3

Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 1. Mai 2006.

Artikel 4

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. Dezember 2005.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2005/2 (ABl. L 111 vom 2.5.2005, S. 1).


ANHANG

Anhang I wird wie folgt geändert (1):

1.

Im dritten Absatz des Abschnitts 6.2 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Es muss sich um Schuldtitel handeln, die a) auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und b) eine Verzinsung haben, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann. Darüber hinaus sollte die Verzinsung wie folgt gestaltet sein: Es sollte sich um i) ein abgezinstes Papier oder ii) ein festverzinsliches Papier bzw. iii) ein variabel verzinsliches Papier, das an einen Referenzzins gebunden ist, handeln. Die Verzinsung kann auch an eine Änderung des Ratings des Emittenten selbst gebunden sein. Ferner werden auch an Preisindizes gebundene Anleihen zugelassen. Die Schuldtitel müssen bis zur Tilgung der Verbindlichkeit über die hier aufgeführten Merkmale verfügen (2).

Das zuvor genannte Erfordernis a) gilt mit Ausnahme von Anleihen, die von Kreditinstituten gemäß den Kriterien des Artikels 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie (3) ausgegeben werden (‚gedeckte Bankschuldverschreibungen‘), nicht für Asset-Backed Securities. Das Eurosystem beurteilt die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities außer gedeckten Bankschuldverschreibungen nach folgenden Kriterien.

Die Cashflow generierenden Vermögenswerte

a)

müssen durch die Verbriefungszweckgesellschaft vom ursprünglichen Inhaber des Vermögenswertes (Originator) oder einem Intermediär nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare ‚True Sale‘-Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators und seiner Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators,

und

b)

dürfen weder ganz noch teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit-Linked Notes oder ähnlichen Forderungen bestehen, die sich aus der Übertragung eines Kreditrisikos mittels Kreditderivaten ergeben.

Das Eurosystem behält sich das Recht vor, von allen beteiligten Dritten (wie z. B. dem Emittenten, dem Originator oder dem Arrangeur) jegliche Art von Klarstellung und/oder rechtlicher Bestätigung anzufordern, die es für die Beurteilung der Notenbankfähigkeit der Asset-Backed Securities für erforderlich hält.

Asset-Backed Securities, die gemäß der Leitlinie EZB/2005/2 notenbankfähig sind, aber die zuvor genannten Kriterien nicht erfüllen, bleiben während eines Übergangszeitraums bis zum 15. Oktober 2006 notenbankfähig.

2.

Dem sechsten Gedankenstrich im dritten Absatz des Abschnitts 6.2 wird folgender Satz angefügt:

„Asset-Backed Securities, die von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Rechtssubjekten aus G-10-Ländern ausgegeben werden, sind nicht notenbankfähig.“

3.

Im zweiten Absatz des Abschnitts 6.3 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Es muss sich um (marktfähige oder nicht marktfähige) Schuldtitel handeln, die a) auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und b) eine Verzinsung haben, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann. Darüber hinaus sollte die Verzinsung wie folgt gestaltet sein: Es sollte sich um i) ein abgezinstes Papier oder ii) ein festverzinsliches Papier bzw. iii) ein variabel verzinsliches Papier, das an einen Referenzzins gebunden ist, handeln. Die Verzinsung kann auch an eine Änderung des Ratings des Emittenten selbst gebunden sein. Ferner werden auch an Preisindizes gebundene Anleihen zugelassen. Die Schuldtitel müssen bis zur Tilgung der Verbindlichkeit über die hier aufgeführten Merkmale verfügen.

Das zuvor genannte Erfordernis a) gilt mit Ausnahme von Anleihen, die von Kreditinstituten gemäß den Kriterien des Artikels 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie ausgegeben werden (‚gedeckte Bankschuldverschreibungen‘), nicht für Asset-Backed Securities. Das Eurosystem beurteilt die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities außer gedeckten Bankschuldverschreibungen nach folgenden Kriterien.

Die Cashflow generierenden Vermögenswerte

a)

müssen durch die Verbriefungszweckgesellschaft vom Originator oder einem Intermediär nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare ‚True Sale‘-Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators und seiner Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators,

und

b)

dürfen weder ganz noch teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit- Linked Notes oder ähnlichen Forderungen bestehen, die sich aus der Übertragung eines Kreditrisikos mittels Kreditderivaten ergeben.

Das Eurosystem behält sich das Recht vor, von allen beteiligten Dritten (wie z. B. dem Emittenten, dem Originator oder dem Arrangeur) jegliche Art von Klarstellung und/oder rechtlicher Bestätigung anzufordern, die es für die Beurteilung der Notenbankfähigkeit der Asset-Backed Securities für erforderlich hält.

Asset-Backed Securities, die gemäß der Leitlinie EZB/2005/2 notenbankfähig sind, aber die zuvor genannten Kriterien nicht erfüllen, bleiben während eines Übergangszeitraums bis zum 15. Oktober 2006 notenbankfähig.“

4.

In der Tabelle 4 des Kapitels 6 erhalten die Fußnoten 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)

Sie müssen a) auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist, und b) eine Verzinsung haben, die nicht zu einem negativen Cashflow führen kann. Darüber hinaus sollte die Verzinsung wie folgt gestaltet sein: Es sollte sich um i) ein abgezinstes Papier oder ii) ein festverzinsliches Papier bzw. iii) ein variabel verzinsliches Papier, das an einen Referenzzins gebunden ist, handeln. Die Verzinsung kann auch an eine Änderung des Ratings des Emittenten selbst gebunden sein. Ferner werden auch an Preisindizes gebundene Anleihen zugelassen. Die Schuldtitel müssen bis zur Tilgung der Verbindlichkeit über die hier aufgeführten Merkmale verfügen.

Das zuvor genannte Erfordernis a) gilt mit Ausnahme von Anleihen, die von Kreditinstituten gemäß den Kriterien des Artikels 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie ausgegeben werden (‚gedeckte Bankschuldverschreibungen‘), nicht für Asset-Backed Securities. Das Eurosystem beurteilt die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities außer gedeckten Bankschuldverschreibungen nach folgenden Kriterien.

Die Cashflow generierenden Vermögenswerte

a)

müssen durch die Verbriefungszweckgesellschaft vom Originator oder einem Intermediär nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf eine Weise erworben worden sein, die das Eurosystem als eine gegen jeden Dritten durchsetzbare ‚True Sale‘-Transaktion ansieht, und dem Zugriff des Originators und seiner Gläubiger entzogen sein, und zwar auch im Fall der Insolvenz des Originators,

und

b)

dürfen weder ganz noch teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Credit-Linked Notes oder ähnlichen Forderungen bestehen, die sich aus der Übertragung eines Kreditrisikos mittels Kreditderivaten ergeben.

Das Eurosystem behält sich das Recht vor, von allen beteiligten Dritten (wie z. B. dem Emittenten, dem Originator oder dem Arrangeur) jegliche Art von Klarstellung und/oder rechtlicher Bestätigung anzufordern, die es für die Beurteilung der Notenbankfähigkeit der Asset-Backed Securities für erforderlich hält.

Asset-Backed Securities, die gemäß der Leitlinie EZB/2005/2 notenbankfähig sind, aber die zuvor genannten Kriterien nicht erfüllen, bleiben während eines Übergangszeitraums bis zum 15. Oktober 2006 notenbankfähig.

(2)

Schuldtitel, aus denen sich Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben und die den Ansprüchen der Inhaber anderer von diesem Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind (bzw. die im Rahmen einer strukturierten Emission anderen Tranchen derselben Emission untergeordnet sind), sind von Kategorie 1 ausgeschlossen. Eine Tranche (oder Sub-Tranche) wird gegenüber anderen Tranchen (oder Sub-Tranchen) derselben Emission als nicht untergeordnet angesehen und ist vorrangig, wenn diese Tranche (oder Sub-Tranche) — wie in den Emissionsbedingungen festgelegt — gemäß der Zahlungsrangfolge, die nach Zustellung einer Mitteilung, dass diese Rangfolge zur Anwendung kommt (Enforcement Notice), gilt, gegenüber anderen Tranchen oder anderen Sub-Tranchen (in Bezug auf Kapitalbetrag und Zinsen) bevorzugt befriedigt wird oder in Bezug auf die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände als Letzte von den Verlusten erfasst wird.“


(1)  Die Änderungen beziehen sich auf die Gliederung und Fußnotennummerierung in Anhang I der vom EZB-Rat am 3. Februar 2005 beschlossenen und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung.

(2)  Schuldtitel, aus denen sich Ansprüche auf den Kapitalbetrag und/oder die Zinsen ergeben und die den Ansprüchen der Inhaber anderer von diesem Emittenten begebener Schuldtitel untergeordnet sind (bzw. die im Rahmen einer strukturierten Emission anderen Tranchen derselben Emission untergeordnet sind), sind von Kategorie 1 ausgeschlossen. Eine Tranche (oder Sub-Tranche) wird gegenüber anderen Tranchen (oder Sub-Tranchen) derselben Emission als nicht untergeordnet angesehen und ist vorrangig, wenn diese Tranche (oder Sub-Tranche) — wie in den Emissionsbedingungen festgelegt — gemäß der Zahlungsrangfolge, die nach Zustellung einer Mitteilung, dass diese Rangfolge zur Anwendung kommt (Enforcement Notice), gilt, gegenüber anderen Tranchen oder anderen Sub-Tranchen (in Bezug auf Kapitalbetrag und Zinsen) bevorzugt befriedigt wird oder in Bezug auf die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände als Letzte von den Verlusten erfasst wird.

(3)  Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).“