ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 26

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
31. Januar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 161/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung unter anderem in Russland

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 162/2006 der Kommission vom 30. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 163/2006 der Kommission vom 30. Januar 2006 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 164/2006 der Kommission vom 30. Januar 2006 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 93/2006 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 165/2006 der Kommission vom 30. Januar 2006 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 94/2006 festgelegten Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

11

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Aufhebung des Beschlusses 2001/381/EG zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in Russland

13

 

*

Beschluss Nr. 3/2005 des AKP—EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 13. Januar 2006 über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Königreichs Swasiland bei der Produktion von Kerngarnen

14

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 2006 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen den Maiswurzelbohrer und bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L., Hybrid MON 863 × MON 810) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5980)

17

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2006 zur Änderung der Entscheidung 2004/233/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 122)  ( 1 )

20

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2006/49/GASP des Rates vom 30. Januar 2006 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

21

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2006/50/GASP vom 30. Januar 2006 zur zeitlichen Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

24

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2006/51/GASP des Rates vom 30. Januar 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe

28

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 143/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 27.1.2006)

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

31.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 161/2006 DES RATES

vom 23. Januar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung unter anderem in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Untersuchung (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 (2) ein endgültiger Antidumpingzoll von 14,9 % auf die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in Russland eingeführt. Nach der Annahme eines Verpflichtungsangebots des russischen ausführenden Herstellers „United Company Siberian Aluminium“, joint stock company, der inzwischen in Open Joint Stock Company Rusal Sayanal (nachstehend „Sayanal“ genannt) umfirmiert wurde (3), wurden die Einfuhren von diesem Ausführer mit dem Beschluss 2001/381/EG der Kommission (4) von dem Antidumpingzoll befreit.

2.   Antrag auf Interimsüberprüfung

(2)

Sayanal, ein ausführender Hersteller von Aluminiumfolien, der einer Preisverpflichtung unterliegt und Mitglied der Unternehmensgruppe „Rusal“ (Russian Aluminium) ist, stellte einen Antrag auf eine partielle Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 950/2001.

(3)

In diesem Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung machte Sayanal geltend, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, verändert hatten und dass diese Veränderungen dauerhaft waren. Sayanal behauptete ferner und legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich bei einem Vergleich des Normalwerts auf der Grundlage seiner eigenen Kosten/Inlandspreise mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft eine Dumpingspanne ergäbe, die deutlich niedriger sei als die derzeitigen Maßnahmen (14,9 %). Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die vorher ermittelte Dumpingspanne stützen, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

3.   Einleitung

(4)

Nachdem die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss festgestellt hatte, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer partiellen Interimsüberprüfung vorlagen, veröffentlichte sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine entsprechende Bekanntmachung (5) und leitete im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine auf den Aspekt des Dumpings beschränkte partielle Interimsüberprüfung ein und begann mit ihrer Untersuchung.

(5)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung. Sie gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Die Kommission sandte dem Antragsteller außerdem einen Fragebogen zu und erhielt fristgerecht eine Antwort. Sie holte alle Informationen ein, die sie für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

Sayanal, Sayanogorsk, Russland und bei den mit ihm verbundenen Unternehmen in der Rusal-Gruppe:

SAZ, Sayanogorsk, Russland (Aluminiumschmelzbetrieb),

Rusal Sayanskaya Folga, Dmitrov, Russland (Hersteller kleiner Rollen),

Trading House Russian Foil, Moskau, Russland,

Trading House Safoil, Moskau, Russland,

Rual Trade (BVI) Limited, Moskau, Russland,

Sibirsky Aluminium GmbH, Düsseldorf, Deutschland.

4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(7)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt).

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(8)

Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. bestimmte Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,009 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auf Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger, mit Ursprung in Russland, die derzeit dem KN-Code 7607 11 10 zugewiesen werden.

2.   Gleichartige Ware

(9)

Im Gegensatz zur vorausgegangenen Untersuchung verkauften Sayanal und die mit ihm verbundenen Unternehmen die Aluminiumfolien jetzt auch auf dem russischen Inlandsmarkt. In der Gemeinschaft wird die Ware in Form so genannter „Jumbo-Rollen“ verkauft, auf dem russischen Inlandsmarkt dagegen in Form kleiner Rollen. Die kleinen Rollen werden aus den Jumbo-Rollen gefertigt, indem diese gekürzt und für den Endverwender verpackt werden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Aluminiumfolien in Form von Jumbo-Rollen und jene in Form von kleinen Rollen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften aufwiesen und denselben Verwendungszwecken zugeführt wurden.

(10)

Die in Russland hergestellten und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauften Aluminiumfolien weisen also dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke wie die in die Gemeinschaft ausgeführten Folien auf und werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Normalwert

(11)

Sayanal wickelt seine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt über Trading House Russian Foil (nachstehend „THRF“ abgekürzt) und Rusal Sayanskaya Folga (nachstehend „RSF“ abgekürzt) ab, das die Jumbo-Rollen zu kleinen Rollen weiterverarbeitet und sie an unabhängige Abnehmer in Russland verkauft.

(12)

Da in Russland keine Jumbo-Rollen an unabhängige Abnehmer verkauft werden und die Verkäufe kleiner Rollen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft nicht repräsentativ sind, war ein Vergleich auf Typenbasis nicht möglich. Daher wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Produktionskosten des Unternehmens zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG“ abgekürzt) und für Gewinne rechnerisch ermittelt.

(13)

Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung werden die Fertigungskosten berichtigt, wenn „die Aufzeichnungen der betreffenden Partei die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise widerspiegeln“.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise, die dem verbundenen Schmelzbetrieb für den im Wasserkraftwerk Sajan-Schuschenskoje gewonnenen Strom in Rechnung gestellt wurden, im Vergleich zu den in Drittländern mit vergleichbaren Wasserkraftwerken üblichen Preisen sehr niedrig waren. Die Preise werden von der Regionalen Energiekommission festgelegt. Diese Preise wurden als ungewöhnlich niedrig eingestuft, und es wurde davon ausgegangen, dass sie nicht die normalen Kosten widerspiegelten. Daher wurden sie auf der Grundlage des Strompreises berichtigt, der 2004 auf einem anderen repräsentativen Markt — Norwegen — für energieintensive Fertigung in Rechnung gestellt wurde, nämlich 14 EUR/MWh.

(15)

Die VVG-Kosten wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Aufzeichnungen des Unternehmens ermittelt. Diese mussten jedoch berichtigt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Unternehmen auf dem Gemeinschaftsmarkt und den russischen Märkten unterschiedliche Typen von Aluminiumfolien auf unterschiedlichen Handelsstufen verkauft (vgl. Randnummer 12).

(16)

Aus demselben Grund musste auch der Gewinn bei den Inlandsverkäufen berichtigt werden. Für die Zwecke der Berichtigung und angesichts der Tatsache, dass innerhalb der Gruppe Verrechnungspreise gelten, wurde es als angemessen erachtet, bei der Ermittlung des Gewinns die in den geprüften konsolidierten Jahresabschlüssen der Rusal-Gruppe angegebene Gewinnspanne von 32,1 %, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtkosten, zugrunde zu legen.

2.   Ausfuhrpreis

(17)

Die Verkäufe in die EU werden über eine Reihe von Vertriebsgesellschaften innerhalb der Rusal-Gruppe abgewickelt: THRF, Trading House Safoil (Safoil), Rual Trade (BVI) Limited (Rual) und Sibirsky Aluminium GmbH (SAG).

(18)

Wurden die Verkäufe über einen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft abgewickelt, so wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden dabei Berichtigungen für alle von dem Einführer zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf getragenen Kosten einschließlich der VVG-Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne vorgenommen. Letztere wurde anhand der Gewinnspanne ermittelt, die in der vorausgegangenen Untersuchung für einen unabhängigen Einführer festgestellt wurde.

(19)

Für Verkäufe über ein verbundenes Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlten Weiterverkaufspreises ermittelt.

3.   Vergleich

(20)

Der Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem rechnerisch ermittelten Normalwert erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden, sofern zutreffend und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Bereitstellungs- und Versicherungskosten und den Zöllen vorgenommen. Auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung wurden auch Berichtigungen vorgenommen, wenn die Ausfuhren über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem anderen als dem betroffenen Land oder der Gemeinschaft verkauft wurden.

4.   Dumpingspanne

(21)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde je Warentyp der gewogene durchschnittliche rechnerisch ermittelte Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Netto-Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(22)

Bei diesem Vergleich wurde kein Dumping festgestellt.

D.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(23)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob die Annahme vertretbar ist, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben.

(24)

In diesem Zusammenhang wurde zunächst festgestellt, dass Sayanal seine Preisverpflichtung über seine Tochtervertriebsgesellschaft in der Gemeinschaft, Sibirsky Aluminium GmbH (SAG), seit der Einführung der Maßnahmen eingehalten hatte. Gleichzeitig hielt Sayanal einen bedeutenden Anteil am Gemeinschaftsmarkt, was darauf hindeutet, dass das Unternehmen mit nicht gedumpten Preisen wettbewerbsfähig ist.

(25)

Die Preise der betroffenen Ware auf Drittmärkten wurden ebenfalls geprüft, um das Verhalten des Unternehmens auf Märkten zu bewerten, auf denen keine Handelsschutzmaßnahmen gelten. Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen diese Preise nur knapp unter den derzeitigen Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft, und es gab keinen Hinweis auf Dumping auf diesen Märkten. Daher gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die Veränderung der Umstände und die Feststellungen hinsichtlich des Dumpings nicht dauerhaft sind.

E.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(26)

Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse wird es als angemessen erachtet, die gegenüber den Einfuhren von Aluminiumfolien des Unternehmens Sayanal geltenden Antidumpingmaßnahmen zu ändern.

(27)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 empfohlen werden soll, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 erhält folgende Fassung:

„Land

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

VR China

Alle Unternehmen

15,0

Russland

Open Joint Stock Company Rusal Sayanal, Promploshadka, Sayanogorsk, Republik Chakassia 655600, Russland

0

A255

Alle übrigen Unternehmen

14,9

A999“

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 998/2004 (ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 4).

(3)  Bekanntmachung 2004/C 193/03 (ABl. C 193 vom 29.7.2004, S. 3).

(4)  ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 67.

(5)  ABl. C 285 vom 23.11.2004, S. 3.


31.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 162/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

76,8

204

43,2

212

102,0

624

120,2

999

85,6

0707 00 05

052

93,4

204

102,3

628

155,5

999

117,1

0709 10 00

220

80,1

624

91,7

999

85,9

0709 90 70

052

122,9

204

147,5

999

135,2

0805 10 20

052

43,5

204

56,8

212

48,0

220

50,6

624

58,4

999

51,5

0805 20 10

204

82,4

999

82,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

61,6

204

101,1

400

85,6

464

144,8

624

79,0

662

36,9

999

84,8

0805 50 10

052

40,2

220

61,7

999

51,0

0808 10 80

400

130,0

404

99,2

720

73,8

999

101,0

0808 20 50

388

83,3

400

83,9

720

45,8

999

71,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


31.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 163/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2006

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 20. Januar 2006 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2006 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 90/2006 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 90/2006 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 32.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 31. Januar 2006 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

26,02

26,02


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Ausfuhren nach Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


31.1.2006   

DE

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L 26/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 164/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2006

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 93/2006 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker in unverändertem Zustand anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2006 der Kommission (2) festgesetzt. Diese Erstattungen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 112/2006 (3) geändert.

(2)

Da die Daten, die der Kommission derzeit vorliegen, sich von den zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 93/2006 zur Verfügung stehenden Daten unterscheiden, sind diese Erstattungen zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse in unverändertem Zustand, die durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2006 festgesetzt wurden, werden geändert und sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 37.

(3)  ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 6.


ANHANG

GEÄNDERTE BETRÄGE DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 31. JANUAR 2006 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

23,93 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

23,93 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

23,93 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

23,93 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2602

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

26,02

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

26,02

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

26,02

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2602

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


31.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 165/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2006

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 94/2006 festgelegten Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse des Zuckersektors anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 94/2006 der Kommission (2) festgesetzt. Diese Erstattungen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 113/2006 (3) geändert.

(2)

Da die der Kommission derzeit vorliegenden Daten sich von den Daten zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 94/2006 unterscheiden, sollten diese Erstattungen geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zu gewährenden Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, f und g der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse, festgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 94/2006 für das Wirtschaftsjahr 2005/06, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 39.

(3)  ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 8.


ANHANG

GEÄNDERTE AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND BESTIMMTE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

26,02 (2)

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

26,02 (2)

1702 60 80 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

49,44 (3)

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2602 (4)

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

26,02 (2)

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2602 (4)

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2602 (4)

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2602 (4)  (5)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

26,02 (2)

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2602 (4)

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen), mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) sowie der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(3)  Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(4)  Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(5)  Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

31.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/13


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2005

zur Aufhebung des Beschlusses 2001/381/EG zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in Russland

(2006/45/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung unter anderem in Russland ein. Mit dem Beschluss 2001/381/EG (3) nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot des russischen ausführenden Herstellers Joint Stock „United Company Siberian Aluminium“ an, der inzwischen in Open Joint Stock Company Rusal Sayanal (nachstehend „Sayanal“ genannt) umfirmiert wurde (4).

B.   AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 2001/381/EG

(2)

Auf einen Antrag von Sayanal hin leitete die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine teilweise Interimsüberprüfung ein (5), die sich auf die Untersuchung des Dumpings beschränkte.

(3)

Den Feststellungen der Überprüfung zufolge, die in der Verordnung (EG) Nr. 161/2006 (6) ausführlich dargelegt sind, liegt im Falle von Sayanal kein Dumping mehr vor. Dementsprechend wurde mit der vorgenannten Verordnung der für die Einfuhren von Aluminiumfolien von Sayanal geltende Antidumpingzollsatz auf 0 % gesenkt.

(4)

Aus diesen Gründen sollte der Beschluss 2001/381/EG der Kommission, mit dem die Kommission ein von Sayanal unterbreitetes Verpflichtungsangebot angenommen hatte, aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2001/381/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. Dezember 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 998/2004 (ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 4).

(3)  ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 67.

(4)  Bekanntmachung 2004/C 193/03, ABl. C 193 vom 29.7.2004, S. 3.

(5)  ABl. C 285 vom 23.11.2004, S. 3.

(6)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


31.1.2006   

DE

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L 26/14


BESCHLUSS Nr. 3/2005 DES AKP—EG-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

vom 13. Januar 2006

über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Königreichs Swasiland bei der Produktion von Kerngarnen

(2006/46/EG)

DER AKP—EG-AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP—EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 38 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 38 Absatz 1 des genannten Protokolls können Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt.

(2)

Am 10. Mai 2001 wurde der Beschluss Nr. 3/2001 des AKP—EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen über eine Ausnahme von der Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Königreichs Swasiland bei der Produktion von Kerngarn (1) (HS-Positionen 5206.22, 5206.42, 5402.52 und 5402.62) angenommen. Die in Artikel 1 dieses Beschlusses vorgesehene Ausnahme gilt während des Zeitraums vom 1. April 2001 bis 31. März 2006.

(3)

Da diese Bestimmung demnächst ausläuft, beantragten die Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean am 8. Juli 2005 eine neue Ausnahme von der im AKP—EG-Partnerschaftsabkommen festgelegten Ursprungsregel für Kerngarn, die für eine jährliche Menge von 1 300 Tonnen gelten soll, die in diesem Land während eines Zeitraums von 5 Jahren hergestellt und ab dem 1. April 2006 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(4)

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 38 Absätze 5 und 6 ist die beantragte Ausnahmeregelung aufgrund der Tatsache, dass sie der Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweigs dient, es sich um einen Binnenstaat handelt und die Regeln über die Ursprungskumulierung nicht anwendbar sind, gerechtfertigt.

(5)

Die Ausnahme dürfte angesichts des vorgesehenen Einfuhrvolumens zu keinen schweren Schäden für einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führen, sofern bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer erfüllt werden.

(6)

Die Ausnahme kann nicht für fünf Jahre gewährt werden, da gemäß Artikel 37 des AKP—EG-Partnerschaftsabkommens am 1. Januar 2008 neue Handelsregelungen in Kraft treten sollen. Dieser Beschluss gilt demzufolge ab dem 1. April 2006 bis Ende 2007 bzw. bis zur Annahme der neuen Handelsregelungen.

(7)

Daher kann gemäß Artikel 38 dem Königreich Swasiland für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2007 eine Ausnahme bei Kerngarn im Volumen von 1 300 Tonnen pro Jahr gewährt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Abweichend von den besonderen Bestimmungen der Liste in Anhang II des Protokolls Nr. 1 des Anhangs V des AKP—EG-Partnerschaftsabkommens gelten Kerngarne der HS-Positionen 5206.22, 5206.42, 5402.52 und 5402.62, die in Swasiland aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen als Ursprungserzeugnisse Swasilands.

Artikel 2

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Waren und Mengen, die Swasiland in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2007 in die Gemeinschaft einführt.

Artikel 3

Die im Anhang genannten Mengen werden von der Kommission verwaltet; diese trifft die administrativen Maßnahmen, die sie für ratsam erachtet, um die effiziente Verwaltung der Mengen zu gewährleisten. Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente gelten sinngemäß für die Verwaltung der in den Anhängen festgelegten Mengen.

Artikel 4

(1)   Die Zollbehörden von Swasiland treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist auf allen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Bescheinigungen ein Hinweis auf diesen Beschluss anzubringen.

(2)   Die zuständigen Behörden von Swasiland übermitteln der Kommission vierteljährlich die Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der zur Durchführung dieses Beschlusses ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind der folgende Vermerk und die Nummer dieses Beschlusses einzutragen:

„Derogation — Decision No 3/2005“.

Artikel 6

Die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und die Europäische Gemeinschaft treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab 1. April 2006.

Brüssel, den 13. Januar 2006

Für den AKP—EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen

Die Vorsitzenden

Robert VERRUE

Peter H. KATJAVIVI


(1)  ABl. L 144 vom 30.5.2001, S. 35.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).


ANHANG

Swasiland

Nummer

HS-Position

Beschreibung der Erzeugnisse

Zeitraum

Mengen

09.1698

5206.22

5206.42

5402.52

5402.62

Kerngarne

1.4.2006 bis 31.3.2007

1 300 Tonnen

1.4.2007 bis 31.12.2007

975 Tonnen


31.1.2006   

DE

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L 26/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2006

über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen den Maiswurzelbohrer und bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L., Hybrid MON 863 × MON 810) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5980)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2006/47/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG darf ein Produkt, das einen genetisch veränderten Organismus oder eine Kombination genetisch veränderter Organismen enthält oder daraus besteht, erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dem in der Richtlinie beschriebenen Verfahren ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat.

(2)

Die Monsanto Europe S.A. hat eine Anmeldung für das Inverkehrbringen von zwei genetisch veränderten Maisprodukten (die Zea mays L.-Linie MON 863 und den Hybridmais MON 863 × MON 810) bei der zuständigen Behörde Deutschlands (Aktenzeichen C/DE/02/9) eingereicht. Der Maissorte MON 863 × MON 810 wurde ein spezifischer Erkennungsmarker (MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (2) und der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (3) zugewiesen.

(3)

Gegenstand der Anmeldung waren ursprünglich die Einfuhr in die Gemeinschaft und die Verwendung wie sonstiger Mais von aus dem Transformationsereignis MON 863 abgeleiteten Sorten und des Hybrids MON 863 × MON 810, einschließlich der Verwendung als oder in Futtermittel(n); ausgenommen waren deren Verwendung als oder in Lebensmittel(n) sowie deren Anbau.

(4)

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/18/EG hat die zuständige Behörde Deutschlands einen Bewertungsbericht erstellt, den sie der Kommission im April 2003 übermittelte. Im Mai 2003 leitete die Kommission die vollständige Anmeldung und den Bewertungsbericht an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Dieser Bewertungsbericht kommt zu dem Ergebnis, dass keine Gründe festgestellt werden konnten, weshalb die Zustimmung für das Inverkehrbringen von MON 863 sowie des Hybrids MON 863 × MON 810 nicht erteilt werden sollte, sofern bestimmte Auflagen erfüllt werden.

(5)

Die zuständigen Behörden einiger Mitgliedstaaten machten Einwände gegen das Inverkehrbringen von MON 863 und MON 863 × MON 810 geltend.

(6)

Das Inverkehrbringen der Maissorte MON 810 ist gemäß der auf der Grundlage der Richtlinie 90/220/EWG (4) erlassenen Entscheidung 98/294/EG der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.-Linie MON 810) genehmigt. Das Inverkehrbringen von MON 863 ist gemäß der Entscheidung 2005/608/EG der Kommission über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen den Maiswurzelbohrer resistenten Maisprodukts (Zea mays L.-Linie MON 863) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genehmigt.

(7)

In ihrem Gutachten vom 2. April 2004 gelangte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu der Auffassung, dass es aus wissenschaftlicher Sicht zulässig sei, die Daten der beiden Maislinien MON 863 und MON 810 zur Untermauerung der Sicherheitsbewertung des Hybridmaises MON 863 × MON 810 heranzuziehen, forderte jedoch angesichts der Notwendigkeit bestätigender Daten für die Sicherheitsbewertung des Hybrids selbst eine 90-Tage-Studie an subchronisch behandelten Ratten mit dem Hybridmais an, um die Sicherheitsbewertung zu vervollständigen.

(8)

In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2005 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu dem Ergebnis, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen der Hybridmais MON 863 × MON 810 für die vorgeschlagenen Verwendungszwecke keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben dürfte. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit war ferner der Auffassung, dass der Umfang des vom Antragsteller vorgelegten Überwachungsplans mit dem beabsichtigten Verwendungszweck von MON 863 × MON 810 in Einklang steht.

(9)

Am 8. Juli 2005 erklärte sich die Monsanto Europe S.A. damit einverstanden, dass der Anwendungsbereich dieser Entscheidung auf die Einfuhr und die Verarbeitung beschränkt wird. Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (6) stellte die Monsanto Europe S.A. einen Antrag auf Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln, die MON 863 × MON 810 enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt wurden.

(10)

Die Prüfung der in der Anmeldung gemachten Angaben, der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 2001/18/EG erhobenen Einwände und der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ergab keinen Grund zu der Annahme, dass sich das Inverkehrbringen des Hybrids Zea mays L. MON 863 × MON 810 schädlich auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder auf die Umwelt auswirken wird.

(11)

Zufällig vorhandene oder technisch nicht zu vermeidende Spuren genetisch veränderter Organismen in Produkten fallen nicht unter die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit, sofern sie nicht die in der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Schwellenwerte überschreiten.

(12)

Angesichts der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit besteht bei den Verwendungszwecken kein Anlass, an die Handhabung oder Verpackung des Produkts im Hinblick auf den Schutz bestimmter Ökosysteme, Umgebungen oder geografischer Gebiete besondere Auflagen zu knüpfen.

(13)

Vor dem Inverkehrbringen des Produkts sollten die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in jeder Phase des Inverkehrbringens, einschließlich der Überprüfung durch geeignete validierte Nachweisverfahren, Anwendung finden.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen nicht im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzten Ausschusses, weshalb die Kommission dem Rat einen Vorschlag über diese Maßnahmen vorlegte. Da der Rat bis zum Ablauf der in Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Frist die vorgeschlagenen Maßnahmen weder erlassen noch sich dagegen ausgesprochen hat, werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) die Maßnahmen von der Kommission erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zustimmung

Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, ist durch die zuständige Behörde Deutschlands die Zustimmung für das Inverkehrbringen des in Artikel 2 genannten Produkts, das von der Monsanto Europe S.A. (Aktenzeichen C/DE/02/9) angemeldet wurde, gemäß dieser Entscheidung schriftlich zu erteilen.

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG muss die Zustimmung ausdrücklich die Bedingungen für die Erteilung der Zustimmung enthalten, die in den Artikeln 3 und 4 aufgeführt sind.

Artikel 2

Produkt

Bei den genetisch veränderten Organismen, die als oder in einem Produkt in Verkehr gebracht werden sollen, nachstehend „das Produkt“ genannt, handelt es sich um Maiskörner (Zea mays L. MON 863 × MON 810), die auf herkömmliche Art und Weise aus den Sorten MON 863 und MON 810 gezüchtet wurden. Beschreibungen der Maissorten MON 810 und MON 863 sind den Entscheidungen 98/294/EG bzw. 2005/608/EG zu entnehmen.

Artikel 3

Bedingungen für das Inverkehrbringen

Das Produkt kann wie sonstiger Mais verwendet werden, mit Ausnahme von Anbauzwecken und der Verwendung als oder in Lebens- und Futtermittel(n), und darf nur unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

a)

Die Zustimmung darf ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung nur für 10 Jahre gelten.

b)

Der spezifische Erkennungsmarker des Produkts lautet MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6.

c)

Unbeschadet Artikel 25 der Richtlinie 2001/18/EG hat der Inhaber der Zustimmung den zuständigen Behörden und Aufsichtsämtern der Mitgliedstaaten sowie den Kontrolllaboratorien der Gemeinschaft positive und negative Kontrollproben des Produkts oder seines genetischen Materials bzw. Referenzmaterials auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

d)

Unbeschadet besonderer Kennzeichnungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 muss der Wortlaut „Dieses Produkt enthält genetisch veränderten Mais“ oder „Dieses Produkt enthält genetisch veränderten MON 863 × MON 810“ entweder auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument des Produkts erscheinen, sofern in keiner anderen Rechtsvorschrift der Gemeinschaft ein Schwellenwert festgelegt wurde, bei dessen Unterschreitung keine Kennzeichnung erforderlich ist.

e)

Solange für das Produkt keine Zustimmung für das Inverkehrbringen für Anbauzwecke erteilt wurde, muss entweder auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument der Hinweis „nicht für Anbauzwecke“ vermerkt sein.

Artikel 4

Überwachung

(1)   Während der gesamten Geltungsdauer der Zustimmung hat der Inhaber der Zustimmung sicherzustellen, dass der der Anmeldung beigefügte Plan zur Überwachung etwaiger schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt aus der Handhabung oder Verwendung des Produkts, der auch einen allgemeinen Überwachungsplan beinhaltet, vorgelegt und umgesetzt wird.

(2)   Der Inhaber der Zustimmung hat die Beteiligten und Anwender unmittelbar über die Sicherheit und allgemeinen Merkmale des Produkts sowie über die Überwachungsbedingungen und über geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterrichten, die bei einer unbeabsichtigten Freisetzung von Körnern zu ergreifen sind.

(3)   Der Inhaber der Zustimmung hat der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jährlich Berichte über die Überwachungsergebnisse vorzulegen.

(4)   Unbeschadet Artikel 20 der Richtlinie 2001/18/EG ist der eingereichte Überwachungsplan gegebenenfalls und vorbehaltlich der Billigung durch die Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei dem die ursprüngliche Anmeldung eingereicht wurde, durch den Inhaber der Zustimmung und/oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei dem die ursprüngliche Anmeldung eingereicht wurde, entsprechend den Ergebnissen der Überwachung zu überarbeiten. Vorschläge zur Überarbeitung des Überwachungsplans sind den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(5)   Der Inhaber der Zustimmung muss gegenüber der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes belegen können:

a)

Das bestehende Überwachungsnetz, das in dem mit der Anmeldung vorgelegten Überwachungsplan dargelegt wurde, ermöglicht die Erhebung der für die Überwachung der Produkte notwendigen Daten.

b)

Die einzelnen Stellen dieses Überwachungsnetzes haben sich bereit erklärt, diese Daten dem Inhaber der Zustimmung noch vor dem nach Absatz 3 vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Übermittlung der Überwachungsberichte an die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

Artikel 5

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Entscheidung der Gemeinschaft über das Inverkehrbringen des in Artikel 1 genannten Produkts zur Verwendung als oder in Lebens- und Futtermittel(n) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), gestützt auf ein durch das Referenzlaboratorium der Gemeinschaft validiertes Verfahren zum Nachweis dieser Produkte, Anwendung findet.

Artikel 6

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 16. Januar 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(3)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(4)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 32.

(5)  ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 17.

(6)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).


31.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2006

zur Änderung der Entscheidung 2004/233/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 122)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/48/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde das Laboratorium der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments de Nancy (das AFSSA-Laboratorium, Nancy), Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2000/258/EG übermittelt das AFSSA-Laboratorium, Nancy, der Kommission auch das Verzeichnis der Laboratorien in der Gemeinschaft, die für die Durchführung dieser serologischen Tests zuzulassen sind. Dementsprechend nimmt das AFSSA-Laboratorium, Nancy, die festgelegte Leistungsprüfung vor, um die Laboratorien vor ihrer Zulassung zur Durchführung der serologischen Tests zu beurteilen.

(3)

Mit der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (2) wurde auf der Grundlage der durch das AFSSA-Laboratorium, Nancy, übermittelten Ergebnisse der Leistungsprüfungen eine Liste der zugelassenen Laboratorien in den Mitgliedstaaten festgelegt.

(4)

Ein weiteres Laboratorium in Deutschland wurde durch das AFSSA-Laboratorium, Nancy, gemäß der Entscheidung 2000/258/EG zugelassen.

(5)

Dieses Laboratorium ist daher in das im Anhang der Entscheidung 2004/233/EG enthaltene Verzeichnis der zugelassenen Laboratorien aufzunehmen.

(6)

Die Entscheidung 2004/233/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG wird dem Deutschland betreffenden Abschnitt folgende Nummer 8 angefügt:

„8.

Vet Med Labor GmbH

Mörikestr. 28/3

D-71636 Ludwigsburg“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/60/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 30).

(2)  ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 30. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/656/EG (ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 63).


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

31.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/21


GEMEINSAME AKTION 2006/49/GASP DES RATES

vom 30. Januar 2006

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP (1) am 12. Juli 2004 vorgesehene Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina läuft am 28. Februar 2006 ab.

(2)

Der Rat hat am 24. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/824/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (2) angenommen, die eine Fortsetzung der EUPM unter Anpassung ihres Mandats ermöglicht.

(3)

Am 14. Dezember 2005 hat der Lenkungsausschuss des Rates für die Umsetzung des Friedens Herrn Christian Schwarz-Schilling mit Wirkung vom 1. Februar 2006 als Nachfolger von Lord Ashdown zum Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina ernannt.

(4)

Herr Christian Schwarz-Schilling sollte mit Wirkung vom 1. Februar 2006 zum neuen EUSR in Bosnien und Herzegowina ernannt werden, und die Gemeinsame Aktion 2004/569/GASP sollte mit Wirkung von demselben Tag aufgehoben werden.

(5)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2004/569/GASP sollte das Mandat des EUSR bis zum 28. Februar 2007 verlängert werden.

(6)

Das Mandat des EUSR sollte in Abstimmung mit der Kommission durchgeführt werden, um die Kohärenz mit anderen wichtigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sicherzustellen.

(7)

Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der GASP gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Herr Christian SCHWARZ-SCHILLING wird mit Wirkung vom 1. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2007 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Grundlagen für das Mandat des EUSR sind die politischen Ziele der EU in Bosnien und Herzegowina. Diese Ziele umfassen im Wesentlichen weitere Fortschritte bei der Durchführung des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina gemäß dem Plan zur Umsetzung des Mandats des Amtes des Hohen Repräsentanten sowie beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, um ein stabiles, funktionsfähiges, friedliches und multiethnisches Bosnien und Herzegowina zu verwirklichen, das in Frieden mit den angrenzenden Staaten kooperiert und seinen Weg in Richtung der EU-Mitgliedschaft unbeirrbar fortsetzt.

Artikel 3

Zur Erreichung der politischen Ziele der EU in Bosnien und Herzegowina hat der EUSR im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

a)

die Beratung und Unterstützung der EU im politischen Prozess anzubieten;

b)

für die Gesamtkoordination der EU Politik in Bosnien und Herzegowina Sorge zu tragen;

c)

die Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität — unbeschadet der führenden Rolle der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) bei der Koordinierung der polizeilichen Aspekte dieser Maßnahmen und unbeschadet der ALTHEA (EUFOR) Befehlskette — insgesamt aufeinander abzustimmen und ihnen eine politische Richtung vor Ort vorzugeben;

d)

den EU Force Commander vor Ort politisch zu beraten, auch im Hinblick auf den Fähigkeitstyp der Integrierten Polizeieinheit, auf den er unbeschadet der Befehlskette in Absprache mit dem genannten Commander zurückgreifen kann;

e)

zur Stärkung der EU-internen Koordinierung und Kohärenz in Bosnien und Herzegowina beizutragen, unter anderem durch Unterrichtung der EU-Missionsleiter und durch Teilnahme an deren regelmäßigen Treffen (gegebenenfalls auch durch einen Vertreter), durch die Wahrnehmung des Vorsitzes in einer Koordinierungsgruppe, der alle vor Ort tätigen Akteure der EU angehören und in der die Durchführungsaspekte der EU-Aktion koordiniert werden, sowie durch Vorgaben für diese Akteure zu den Beziehungen zu den bosnisch-herzegowinischen Behörden;

f)

Einheitlichkeit und Kohärenz der EU-Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit sicherzustellen. Der Sprecher des EUSR wird der Hauptansprechpartner der EU für die Medien von Bosnien und Herzegowina in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und Fragen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP und ESVP) sein;

g)

die gesamten Aktivitäten im Bereich der Rechtsstaatlichkeit im Auge zu behalten und soweit erforderlich den Generalsekretär/Hohen Vertreter und die Kommission in dieser Hinsicht zu beraten;

h)

im Rahmen seiner umfassenderen Zuständigkeiten und seiner Rolle in der Befehlskette der EUPM den Missionsleiter der Polizeimission der Europäischen Union vor Ort politisch zu beraten;

i)

im Kontext des weiter gefassten Konzepts der internationalen Gemeinschaft und der Behörden Bosniens und Herzegowinas für die Rechtsstaatlichkeit und unter Rückgriff auf das entsprechende polizeiliche Fachwissen der EUPM sowie mit deren Unterstützung zur Vorbereitung und Umstrukturierung der Polizei beizutragen;

j)

in enger Verbindung mit der EUPM zu einem verstärkten und effizienteren Zusammenwirken von Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina beizutragen;

k)

bei Tätigkeiten nach Titel VI des Vertrags, einschließlich Europol und damit verbundenen Gemeinschaftstätigkeiten, gegebenenfalls den Generalsekretär und die Kommission zu beraten und sich an der erforderlichen Koordinierung vor Ort zu beteiligen;

l)

im Hinblick auf ein kohärentes Vorgehen und mögliche Synergien wie bisher als Berater zu den Prioritäten für die Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung zur Verfügung zu stehen.

Artikel 4

(1)   Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung seines Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält er im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

Artikel 5

Die Rolle des EUSR berührt in keiner Weise das Mandat des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina, einschließlich dessen Rolle als Koordinator der Tätigkeiten aller zivilen Organisationen und Stellen gemäß dem Allgemeinen Rahmenabkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und den nachfolgenden Schlussfolgerungen und Erklärungen des Rates für die Umsetzung des Friedens.

Artikel 6

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 770 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Staatsangehörige des Aufnahmelandes und der Nachbarländer können sich um die Vergabe von Aufträgen bewerben.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Die Ausgaben sind ab dem 1. Februar 2006 anrechnungsfähig.

(4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 7

(1)   Dem EUSR wird spezielles, eine EU-Identität vermittelndes Personal der EU beigeordnet, das ihn bei der Durchführung seines Mandats unterstützt und das mit zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der EU in Bosnien und Herzegowina beiträgt, und zwar insbesondere in politischen und politisch-militärischen Angelegenheiten und Sicherheitsfragen, aber auch im Hinblick auf die Kommunikation und die Beziehungen zu den Medien. Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EUSR teilt dem Vorsitz und der Kommission die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten der EU und die Organe können vorschlagen, Bedienstete als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem EU-Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum EUSR abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden EU-Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs.

(3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzenden Stellen des Typs der Laufbahngruppe A werden gegebenenfalls vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen der EU mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

(4)   Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der EUSR kann dem Rat auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten.

Artikel 9

Um die Kohärenz des außenpolitischen Handelns der EU zu gewährleisten, wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern aufrechterhalten, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort, so unter anderem auch zur OSZE.

Artikel 10

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2006 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2006 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung dieser Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Artikel 11

Die Gemeinsame Aktion 2004/569/GASP wird mit Wirkung ab 1. Februar 2006 aufgehoben.

Artikel 12

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 13

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 7. Zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/825/GASP (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 59. Berichtigung im ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 35).

(2)  ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 55.


31.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/24


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/50/GASP

vom 30. Januar 2006

zur zeitlichen Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (1) angenommen.

(2)

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/133/GASP wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/80/GASP des Rates vom 31. Januar 2005 (2) geändert und bis zum 9. Februar 2006 verlängert.

(3)

Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP erscheint es angebracht, seine Anwendung um weitere 12 Monate zu verlängern und die im Anhang enthaltene Liste von Personen zu überarbeiten —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/133/GASP wird bis zum 9. Februar 2007 verlängert.

Artikel 2

Der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er gilt ab dem 10. Februar 2006.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 39 vom 11.2.2004, S.19.

(2)  ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 45.


ANHANG

„ANHANG I

Liste von Personen nach Artikel 1

Name

:

ADILI Gafur

alias

:

Valdet Vardari

Geburtsdatum

:

5.1.1959

Geburts-/Herkunftsort

:

Harandjell (Kicevo), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name

:

ALIJA, Shukri

alias

:

Geburtsdatum

:

6.11.1974

Geburts-/Herkunftsort

:

Shterpche (Ferisaj/Urosevac), Serbien und Montenegro (Kosovo)

Name

:

BEQIRI Idajet

alias

:

Geburtsdatum

:

20.2.1951

Geburts-/Herkunftsort

:

Mallakaster, Fier, Albanien

Name

:

BUTKA Spiro

alias

:

Vigan Gradica

Geburtsdatum

:

29.5.1949

Geburts-/Herkunftsort

:

Serbien und Montenegro (Kosovo)

Name

:

HYSENI Xhemail

alias

:

Xhimi Shea

Geburtsdatum

:

15.8.1958

Geburts-/Herkunftsort

:

Lojane (Lipkovo), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name

:

JAKUPI Avdil

alias

:

Cakalla

Geburtsdatum

:

20.4.1974

Geburts-/Herkunftsort

:

Tanusevci, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name

:

JAKUPI Lirim

alias

:

‚Commander Nazi‘

Geburtsdatum

:

1.8.1979

Geburts-/Herkunftsort

:

Bujanovac, Serbien und Montenegro

Name

:

KRASNIQI Agim

alias

:

Geburtsdatum

:

15.9.1979

Geburts-/Herkunftsort

:

Kondovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name

:

LIMANI Fatmir

alias

:

Geburtsdatum

:

14.1.1973

Geburts-/Herkunftsort

:

Kicevo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name

:

MISIMI Naser

alias

:

Geburtsdatum

:

8.1.1959

Geburts-/Herkunftsort

:

Mala Recica (Tetovo), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name

:

MUSTAFAJ Taip

alias

:

Mustafai, Mustafi oder Mustafa

Geburtsdatum

:

23.1.1964

Geburts-/Herkunftsort

:

Bacin Dol (Gostivar), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name

:

REXHEPI Daut

alias

:

Leka

Geburtsdatum

:

6.1.1966

Geburts-/Herkunftsort

:

Poroj, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name

:

RUSHITI Sait

alias

:

Geburtsdatum

:

7.7.1966

Geburts-/Herkunftsort

:

Tetovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name

:

SAMIU Izair

alias

:

Baci

Geburtsdatum

:

23.7.1963

Geburts-/Herkunftsort

:

Semsevo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name

:

SHITI Ramadan

alias

:

Geburtsdatum

:

9.5.1983

Geburts-/Herkunftsort

:

Dimce (Pristina), Serbien und Montenegro (Kosovo)

Name

:

STOJKOV Goran

alias

:

Geburtsdatum

:

25.2.1970

Geburts-/Herkunftsort

:

Strumica, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Name

:

SUMA Emrush

alias

:

Geburtsdatum

:

27.5.1974

Geburts-/Herkunftsort

:

Dirnce, Serbien und Montenegro (Kosovo)

Name

:

SULEJMANI Gyner

alias

:

Geburtsdatum

:

3.3.1954

Geburts-/Herkunftsort

:

Türkei

Name

:

UKSHINI Sami

alias

:

‚Commander Sokoli (Falke)‘

Geburtsdatum

:

5.3.1963

Geburts-/Herkunftsort

:

Gjakova, Serbien und Montenegro (Kosovo)“


31.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/28


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/51/GASP DES RATES

vom 30. Januar 2006

zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP (1) angenommen, mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe ab dem 21. Februar 2004 um zwölf Monate verlängert wurden.

(2)

Mit dem am 21. Februar 2005 angenommenen Gemeinsamen Standpunkt 2005/146/GASP (2) wurde der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP bis zum 20. Februar 2006 verlängert.

(3)

In Anbetracht der Lage in Simbabwe sollte der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP um weitere zwölf Monate verlängert werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP wird bis zum 20. Februar 2007 verlängert.

Artikel 2

Der vorliegende Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66.

(2)  ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 30.


Berichtigungen

31.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/29


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 143/2006 der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

( Amtsblatt der Europäischen Union L 23 vom 27. Januar 2006 )

Seite 57, Anhang, zweiter Teil der Tabelle, letzte Zeile, zweite Spalte „Bestimmung“, neben Erzeugniscode „2106 90 55 9000“:

anstatt:

„C10“,

muss es heißen:

„C14“.