ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 5

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
10. Januar 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 21/2006 der Kommission vom 9. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 22/2006 der Kommission vom 9. Januar 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, tschechischen, spanischen, französischen, irischen, italienischen, ungarischen, polnischen, slowakischen und schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 23/2006 der Kommission vom 9. Januar 2006 zur achten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

8

 

*

Richtlinie 2006/2/EG der Kommission vom 6. Januar 2006 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt ( 1 )

10

 

*

Richtlinie 2006/3/EG der Kommission vom 9. Januar 2006 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt ( 1 )

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Annahme der Regelung zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung zur Ergänzung der Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist

15

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 2006 mit Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Federn aus bestimmten Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 33)  ( 1 )

17

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP vom 12. Dezember 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005)

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

10.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 21/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Januar 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

62,0

204

41,2

212

88,1

999

63,8

0707 00 05

052

133,7

204

83,1

999

108,4

0709 90 70

052

107,2

204

62,2

999

84,7

0805 10 20

052

46,8

204

53,0

220

45,2

524

24,6

624

51,9

999

44,3

0805 20 10

052

83,4

204

72,9

999

78,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

69,0

400

86,4

464

113,8

624

75,2

999

86,1

0805 50 10

052

65,0

999

65,0

0808 10 80

400

111,8

404

102,5

720

93,1

999

102,5

0808 20 50

400

79,7

720

73,8

999

76,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


10.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 22/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Januar 2006

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, tschechischen, spanischen, französischen, irischen, italienischen, ungarischen, polnischen, slowakischen und schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Belgien, die Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Ungarn, Polen, die Slowakei und Schweden verfügen über Interventionsbestände an Zucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, diese Bestände auf den innergemeinschaftlichen Markt zu bringen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (2) sollte für diesen Verkauf gelten.

(3)

Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001, gemäß dem die Ausschreibungsbekanntmachung mindestens zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, sollte jedoch nicht gelten, da die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Übersetzung in alle Gemeinschaftssprachen haben und dies zu unnötigen Verzögerungen beim Verkauf ihres Interventionszuckers führen wird. Außerdem schreibt Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 0,73 EUR je 100 kg vor. Für den Verkauf von Interventionszucker auf dem Binnenmarkt sollte die vom Bieter zu leistende Sicherheit dem Interventionspreis angeglichen werden. Daher sollte Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a keine Anwendung finden.

(4)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt.

(5)

Die belgische, tschechische, spanische, französische, irische, italienische, ungarische, polnische, slowakische und schwedische Interventionsstelle hat die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die belgische, tschechische, spanische, französische, irische, italienische, ungarische, polnische, slowakische und schwedische Interventionsstelle bietet im Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamtmenge von 1 009 124 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihr zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet. Die betreffenden Mitgliedstaaten und die diesbezüglichen Mengen sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

(1)   Die Angebote und Verkäufe gemäß Artikel 1 finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 statt, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2)   Abweichend von Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 erstellt jede betreffende Interventionsstelle eine Ausschreibungsbekanntmachung und veröffentlicht sie mindestens acht Tage vor Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote.

Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

Die Ausschreibungsbekanntmachung und alle darin vorgenommenen Änderungen werden der Kommission vor ihrer Veröffentlichung übermittelt.

Artikel 3

Das Mindestangebot für jede Teilausschreibung beläuft sich auf 250 Tonnen.

Artikel 4

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 26. Januar 2006 und läuft am 1. Februar 2006 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:

am 15. Februar 2006,

am 1., 15. und 29. März 2006,

am 5. und 19. April 2006,

am 3., 17. und 31. Mai 2006,

am 7, 14., 21. und 28. Juni 2006.

(2)   Die Angebote sind bei der Interventionsstelle gemäß Anhang I einzureichen, in deren Besitz sich der Zucker befindet.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 muss jeder Bieter eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg Zucker leisten.

Artikel 6

Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 4 Absatz 1 mit.

Die Bieter werden nicht identifiziert.

Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang II übermittelt.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 7

(1)   Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis je betreffenden Mitgliedstaat fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(2)   Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, die verfügbare Menge für den betreffenden Mitgliedstaat zu überschreiten, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.

Wenn die Menge eines Mitgliedstaats durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter dieses Mitgliedstaats mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

a)

entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen, oder

b)

je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge, oder

c)

durch das Los.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1498/2005 (ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 39).


ANHANG I

Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Interventionszucker befindet

Mitgliedstaat

Interventionsstelle

Im Besitz der Interventionsstelle befindliche Mengen, die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt verfügbar sind

Belgien

Bureau d’intervention et de restitution belge

Rue de Trèves, 82

B-1040 Bruxelles

Tel. (32) 2 287 24 11

Fax (32) 2 287 25 24

100 539

Tschechische Republik

Satni zemedelsky intervenci fond

Oddělení pro cukr a škrob

Ve Smeckách 33

CZ-11000 Praha 1

Tel. 420 222 871 886

Fax 420 296 806 404

13 000

Spanien

Fondo Español de Garantia Agraria

C/Beneficencia, 8

E-28004 Madrid

Tel. +34 91 347 64 66

Fax +34 91 347 63 97

8 300

Frankreich

Fonds d’intervention et de régularisation du marché du sucre

Bureau de l’intervention

21, avenue Bosquet

F-75007 Paris

Tel. (33) 144 18 23 37

Fax (33) 144 18 20 08

20 000

Irland

Intervention Section

On Farm Investment

Subsidies & Storage Division

Department of Agriculture & Food

Johnstown Castle Estate

Wexford

Tel 00 353 53 63437

Fax 00 353 53 42841

12 000

Italien

AGEA — Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura

Ufficio ammassi pubblici e privati e alcool

Via Torino, 45

00185 Roma

Tel. 0039 06 49 499 558

Fax 0039 06 49 499 761

571 111

Ungarn

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (MVH)

(Agricultural and Rural Development Agency)

Soroksári út 22-24

H-1095 Budapest

Tel. 36/1/219-6213

Fax 36/1/219-8905 or 36/1/219-6259

110 500

Polen

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Cukru

Dział Dopłat i Interwencji

Nowy Świat 6/12

00-400 Warszawa

Tel. (48 22) 661 71 30

Fax (48 22) 661 72 77

94 636

Slowakei

Podohospodarska platobna agentura

Oddelenie cukru a ostatných komodit

Dobrovičova, 12

SK-81526 Bratislava

Tel. (421-2) 582 432 55

Fax (421-2) 582 433 62

20 000

Schweden

Statens jordbruksverk

Vallgatan 8

S-55182 Jönköping

Tel. (46-36) 15 50 00

Fax (46-36) 19 05 46

59 038


ANHANG II

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen

Formular (1)

Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6

(Verordnung (EG) Nr. 22/2006)

1

2

3

4

5

Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat

Nummer des Bieters

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

EUR/100 kg

 

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

etc.

 

 

 


(1)  An folgende Fax-Nr. zu senden: +32 2 292 10 34.


10.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 23/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Januar 2006

zur achten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 enthält eine Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Die Kommission ist ermächtigt, den Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP des Rates vom 1. Oktober 2005 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des ICTY (2) zu ändern. Mit dem Beschluss 2005/927/GASP des Rates (3) wird dieser Gemeinsame Standpunkt durchgeführt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die vorliegende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Januar 2006.

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/2005 der Kommission (ABl. L 261 vom 7.10.2005, S. 20).

(2)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.

(3)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 71.


ANHANG

Folgende Person wird aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 gestrichen:

Gotovina, Ante. Geburtsdatum: 12.10.1955. Geburtsort: Insel Pasman, Gemeinde Zadar, Republik Kroatien. Staatsangehörigkeit: a) kroatisch, b) französisch.


10.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/10


RICHTLINIE 2006/2/EG DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2006

zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (2) schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft.

(2)

In Richtlinie 96/73/EG werden einheitliche Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen festgelegt.

(3)

Aufgrund neuer Erkenntnisse einer technischen Arbeitsgruppe wurde die Richtlinie 96/74/EG an den technischen Fortschritt angepasst, indem die Tabellen der Textilfasern in Anhang I und Anhang II dieser Richtlinie um die Fasern Polylactid und Elastomultiester ergänzt wurden.

(4)

Deshalb müssen einheitliche Prüfmethoden für Polylactid und Elastomultiester festgelegt werden.

(5)

Die Richtlinie 96/73/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 96/73/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 6. Januar 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und denen der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Januar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1. Richtlinie geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/34/EG der Kommission (ABl. L 89 vom 26.3.2004, S. 35).


ANHANG

Kapitel 2 des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG wird wie folgt geändert (1):

1.

Die „Einzelverfahren — Übersichtstabelle“ erhält folgende Fassung:

„2.   EINZELVERFAHREN — ÜBERSICHTSTABELLE

Verfahren

Anwendungsbereich

Reagenz

Nr. 1

Acetat

Bestimmte andere Fasern

Aceton

Nr. 2

Bestimmte Eiweißfasern

Bestimmte andere Fasern

Hypochlorit

Nr. 3

Viskose, Cupro und bestimmte Typen von Modal

Baumwolle

Ameisensäure-Zinkchlorid

Nr. 4

Polyamid oder Nylon

Bestimmte andere Fasern

80 %ige Ameisensäure

Nr. 5

Acetat

Triacetat

Benzylalkohol

Nr. 6

Triacetat oder Polylactid

Bestimmte andere Fasern

Dichlormethan

Nr. 7

Bestimmte Zellulosefasern

Polyester oder Elastomultiester

75 %ige Schwefelsäure

Nr. 8

Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern

Bestimmte andere Fasern

Dimethylformamid

Nr. 9

Bestimmte Polychloridfasern

Bestimmte andere Fasern

Schwefelkohlenstoff/Aceton (55,5/44,5)

Nr. 10

Acetat

Bestimmte Polychloridfasern

Eisessig

Nr. 11

Seide

Wolle oder Tierhaare

75 %ige Schwefelsäure

Nr. 12

Jute

Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs

Stickstoffbestimmungsverfahren

Nr. 13

Polypropylen

Bestimmte andere Fasern

Xylol

Nr. 14

Bestimmte andere Fasern

Polychloridfasern (auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid)

Konzentrierte Schwefelsäure

Nr. 15

Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elastane, Acetat, Triacetat

Bestimmte andere Fasern

Cyclohexanon“

2.

Nummer 1.2 von Verfahren Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Flachs (7), Hanf (8), Jute (9), Manila (10), Alfa (11), Kokos (12), Ginster (13), Ramie (14), Sisal (15), Cupro (21), Modal (22), regenerierten Proteinfasern (23), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (34) und Elastomultiester (45).“

3.

Nummer 1.2 von Verfahren Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Baumwolle (5), Cupro (21), Viskose (25), Polyacryl (26), Polychlorid (27), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (34), Polypropylen (36), Elastan (42), Glasfasern (43) und Elastomultiester (45).“

4.

Nummer 1.2 von Verfahren Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polychlorid (27), Polyester (34), Polypropylen (36), Glasfasern (43) und Elastomultiester (45).“

5.

Verfahren Nr. 6 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 1 und 2 von Verfahren Nr. 6 erhalten folgende Fassung:

„1.   ANWENDUNGSBEREICH

Dieses Verfahren gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Mischungen von:

1.

Triacetat- (24) oder Polylactidfasern (33a)

mit

2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (34), Glasfasern (43) und Elastomultiester (45).

Anmerkung:

Triacetatfasern, die durch besondere Behandlung partiell verseift sind, sind im Reagenz nicht mehr voll löslich. In diesem Fall ist das Verfahren nicht anwendbar.

2.   GRUNDLAGE DES VERFAHRENS

Die Triacetat- oder Polylactidfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mit Hilfe von Dichlormethan herausgelöst. Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine — erforderlichenfalls berichtigte — Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil an trockenem Triacetat oder Polylactid wird durch Differenzbildung erreicht.“

b)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Berichtigungsfaktor ‚d‘ beträgt 1,00, ausgenommen bei Polyester und Elastomultiester, für die der Berichtigungsfaktor 1,01 beträgt.“.

6.

Nummer 1.2 von Verfahren Nr. 7 erhält folgende Fassung:

„2.

Polyester (34) und Elastomultiester (45).“

7.

Verfahren Nr. 8 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (34) und Elastomultiester (45).“

b)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren berechnet. Der Berichtigungskoeffizient ‚d‘ beträgt 1,00, außer in den folgenden Fällen:

 

Wolle: 1,01

 

Baumwolle: 1,01

 

Cupro: 1,01

 

Modal: 1,01

 

Polyester: 1,01

 

Elastomultiester: 1,01.“

8.

Nummer 1.2 von Verfahren Nr. 9 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (34), Glasfasern (43) und Elastomultiester (45).“

9.

Nummer 1.1 und 1.2 von Verfahren Nr. 13 erhalten folgende Fassung:

„1.

Polypropylen (36)

mit

2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Acetat (19), Cupro (21), Modal (22), Triacetat (24), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (34), Glasfasern (43) und Elastomultiester (45).“

10.

Nummer 1.2 von Verfahren Nr. 14 erhält folgende Fassung:

„2.

Baumwolle (5), Acetat (19), Cupro (21), Modal (22), Triacetat (24), Viskose (25), bestimmte Polyacrylfasern (26) und Modacrylfasern (29), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (34) und Elastomultiester (45).“


(1)  Fasernummern: 1. Polyester (34) Ex (31), 2. Polypropylen (36) Ex (33), 3. Elastan (42) Ex (39), 4. Glasfasern (43) Ex (40); siehe Richtlinie 96/74/EG der Kommission, geändert durch die Richtlinie 97/37/EG (ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 74).


10.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/14


RICHTLINIE 2006/3/EG DER KOMMISSION

vom 9. Januar 2006

zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 96/74/EG ist die Zusammensetzung von Textilerzeugnissen durch Etikettierung oder Kennzeichnung anzugeben, um so die Interessen der Verbraucher zu schützen. Textilerzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der genannten Richtlinie entsprechen.

(2)

In Anbetracht der jüngsten Erkenntnisse einer technischen Arbeitsgruppe ist es erforderlich, die Richtlinie 96/74/EG durch die Aufnahme der Faser Elastomultiester in das Verzeichnis der Fasern in den Anhängen I und II der genannten Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen.

(3)

Die Richtlinie 96/74/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/74/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird Folgendes als Zeile 45 angefügt:

„45

Elastomultiester

Faser, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entsteht (von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt, wenn sie entlastet wird.“

2.

In Anhang II wird die folgende Zeile 45 angefügt:

„45

Elastomultiester

1,50“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 9. Januar 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Januar 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/34/EG der Kommission (ABl. L 89 vom 26.3.2004, S. 35).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

10.1.2006   

DE

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L 5/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Dezember 2005

zur Annahme der Regelung zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung zur Ergänzung der Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist

(2006/6/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 76a des Statuts,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

in der Erwägung, dass die Organe der Europäischen Gemeinschaften in gegenseitigem Einvernehmen die Bedingungen für eine finanzielle Unterstützung zur Ergänzung der Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet, oder der behindert ist, festlegen müssen —

HAT FOLGENDE REGELUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der im Statut vorgesehenen sozialen Maßnahmen kann der überlebende Ehegatte, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist, auf der Grundlage einer Prüfung seiner sozialen und medizinischen Situation vom Organ für die Dauer der schweren oder längeren Krankheit oder der Behinderung neben der Hinterbliebenenversorgung eine finanzielle Unterstützung erhalten.

Artikel 2

Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung auf der Grundlage des Artikels 76a des Statuts wird von der zuständigen Anstellungsbehörde der Kommission verfügt.

Für die Verwaltung der im Rahmen des Artikels 76a des Statuts benötigten Mittel ist die Kommission zuständig.

Artikel 3

Der überlebende Ehegatte oder sein gesetzlicher Vertreter (im Folgenden „Antragsteller“ genannt) reicht seinen Antrag beim Sozialen Dienst des Organs ein, das für die Festsetzung der Versorgungsansprüche des überlebenden Ehegatten zuständig ist. Dem Antrag ist ein ausführlicher Bericht des behandelnden Arztes des überlebenden Ehegatten beizufügen, in dem die schwere oder längere Krankheit bzw. die Behinderung und die Maßnahmen erläutert sind, die für erforderlich gehalten werden, um die Auswirkungen der Behinderung bzw. der schweren oder längeren Krankheit abzumildern; diesem Bericht sind gegebenenfalls Belege beizufügen.

Artikel 4

Die Anstellungsbehörde der Kommission entscheidet in Anbetracht der in Artikel 1 genannten Zweckbestimmung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens und einer Stellungnahme zur sozialen Situation des Betroffenen.

Artikel 5

Der Vertrauensarzt des gemäß Artikel 3 zuständigen Organs nimmt unter Berücksichtigung des Gutachtens des behandelnden Arztes zu der Anerkennung sowie zum Schweregrad und der mutmaßlichen Dauer der Krankheit oder Behinderung Stellung. Er äußert sich auch zu Maßnahmen, mit denen die Auswirkungen der Krankheit oder der Behinderung abgemildert werden können. Bei einer ablehnenden Stellungnahme des Vertrauensarztes des Organs wird die Akte einem Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt; dieses Kollegium besteht aus dem Vertrauensarzt des Organs, dem behandelnden Arzt des Antragstellers und einem dritten Arzt, der von den beiden erstgenannten Ärzten einvernehmlich benannt worden ist.

Artikel 6

Die Stellungnahme zur sozialen Situation des Antragstellers wird von einem Sozialberater des gemäß Artikel 3 zuständigen Organs abgegeben. Diese Stellungnahme trägt dem ärztlichen Gutachten Rechnung und umfasst eine Prüfung der sozialen Situation und des tatsächlichen Bedarfs aufgrund der Krankheit oder der Behinderung sowie der Einkünfte und finanziellen Verpflichtungen des Antragstellers. Auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens und der genannten Prüfung unterbreitet der Sozialberater gemäß Artikel 10 Vorschläge hinsichtlich des Betrags der finanziellen Unterstützung, der Dauer der Unterstützung und, falls er dies für erforderlich erachtet, des Erfordernisses, die soziale Situation und den Gesundheitszustand des Betroffenen erneut zu prüfen. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Antragsteller und dem Sozialberater über die soziale und wirtschaftliche Situation wird die Akte einem auf Initiative der Kommission eingerichteten paritätischen Ausschuss vorgelegt.

Artikel 7

Die Anstellungsbehörde der Kommission erlässt ihre Verfügung auf der Grundlage der Stellungnahmen gemäß den Artikeln 5 und 6 innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung. Wird eine finanzielle Unterstützung genehmigt, so ist sie ab dem ersten Tag des Monats fällig, der auf das Datum der Einreichung des Antrags folgt, und wird höchstens zwölf Monate gezahlt.

Artikel 8

Dauert die Behinderung oder die schwere oder längere Krankheit noch an, nachdem der Zeitraum, für den die finanzielle Unterstützung laut der Verfügung der Anstellungsbehörde gewährt wird, abgelaufen ist, so ist eine Verlängerung der finanziellen Unterstützung möglich. Die Anstellungsbehörde verfügt die Verlängerung der Gewährung der finanziellen Unterstützung auf der Grundlage eines neuen ärztlichen Gutachtens — sofern ein solches angezeigt ist — und einer Stellungnahme zur sozialen Situation des Betroffenen gemäß den Artikeln 5 und 6. Wird verfügt, die Gewährung der finanziellen Unterstützung zu verlängern, so wird die Unterstützung ab dem ersten Tag des Monats fällig, der auf den letzten Monat folgt, für den die vorangehende Verfügung galt.

Artikel 9

Der Antragsteller muss seine finanzielle Situation angeben (insbesondere Vermögenswerte, Immobilien und Wertpapiere) und auf der Grundlage seiner letzten Steuererklärung eine ehrenwörtliche Erklärung zu seinen Einkünften (vom Organ gezahlte Versorgungsbezüge, von einer anderen Stelle möglicherweise gezahlte Versorgungsbezüge, Beihilfen aufgrund der Behinderung oder der schweren/oder längeren Krankheit sowie jede andere Einkommensquelle) machen.

Artikel 10

Der überlebende Ehegatte erhält auf der Grundlage der Artikel 4, 5, 6 und 7 eine finanzielle Unterstützung, sofern eine schwere oder längere Krankheit oder eine Behinderung anerkannt worden ist; diese Unterstützung wird wie folgt berechnet:

Kosten der schweren oder längeren Krankheit oder der Behinderung, die anderweitig nicht erstattet werden zuzüglich des Existenzminimums und abzüglich der Einkünfte des Betroffenen im Sinne des Artikels 9. Die Unterstützung darf die genannten Kosten allerdings nicht übersteigen.

Artikel 11

Der Finanzbeitrag des Organs erfolgt monatlich, wenn die schwere oder längere Krankheit oder die Behinderung laut dem ärztlichen Gutachten einen Monat überschreitet; andernfalls erfolgt eine einmalige Zahlung.

Artikel 12

Der Antragsteller meldet dem Sozialen Dienst des gemäß Artikel 3 zuständigen Organs unverzüglich alle Änderungen seiner Situation.

Artikel 13

Die Kommission legt drei Jahre nach Wirksamwerden dieser Regelung und danach alle drei Jahre einen detaillierten Bericht über ihre Anwendung vor, der insbesondere Aufschluss gibt über die durchschnittliche finanzielle Unterstützung pro Jahr und die finanziellen Auswirkungen insgesamt.

Artikel 14

Diese Regelung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften das gegenseitige Einvernehmen der Organe gemäß Artikel 76a des Statuts festgestellt hat.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2004.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).


Kommission

10.1.2006   

DE

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L 5/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Januar 2006

mit Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Federn aus bestimmten Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 33)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/7/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (AI) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen, einschließlich unbehandelter Federn, eingeschleppt wird.

(2)

Die türkischen Behörden haben mehrere Ausbrüche der Aviären Influenza in Hinterhofhaltungen in Ostanatolien gemeldet. Da die Seuche wahrscheinlich durch Zugvögel in die Türkei eingeschleppt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Seuche in Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Iran, Irak und Syrien vorkommt.

(3)

Derzeit dürfen keine anderen Geflügelerzeugnisse als unbehandelte Federn und unbehandelte Federteile aus den Nachbarländern der Türkei eingeführt werden.

(4)

Mit der Entscheidung 2005/733/EG der Kommission (2) wurde die Einfuhr von unbehandelten Federn aus der Türkei bereits ausgesetzt.

(5)

Da keine weiteren Informationen über die AI-Überwachung in den an den östlichen Teil der Türkei angrenzenden Ländern vorliegen, empfiehlt es sich angesichts des mit der Erregereinschleppung in die Gemeinschaft verbundenen Tiergesundheitsrisikos, die Einfuhr unbehandelter Federn und unbehandelter Federteile aus Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Iran, Irak und Syrien auszusetzen.

(6)

Für die Einfuhr von gewerblichen Sendungen behandelter Federn aus den betreffenden Ländern sollte daher ein Nachweis der Behandlung verlangt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAS ADOPTED THIS DECISION:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von unbehandelten Federn und unbehandelten Federteilen aus dem Hoheitsgebiet der im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Länder aus.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen von behandelten Federn und behandelten Federteilen (ausgenommen behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden) aus dem Hoheitsgebiet der im Anhang aufgeführten Länder von einem Handelspapier begleitet sind, aus dem hervorgeht, dass die behandelten Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung des Krankheitserregers gewährleistet.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen unverzüglich die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt bis 30. April 2006.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Januar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 102.


ANHANG

Länder gemäß den Artikeln 1 und 2 dieser Entscheidung:

Georgien

Armenien

Aserbaidschan

Iran

Irak

Syrien


Berichtigungen

10.1.2006   

DE

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L 5/20


Berichtigung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP vom 12. Dezember 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 327 vom 14. Dezember 2005 )

Deckblatt und Seite 28, Titel:

anstatt:

„Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP vom 12. Dezember 2005 …“

muss es heißen:

„Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005 …“.

Seite 32, Datum der Annahme:

anstatt:

„Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2005.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 25. November 2005.“