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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Rat |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
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30.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. Dezember 2005
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011
(2005/937/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Gemeinschaft und die Seychellen haben Verhandlungen geführt, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die am Ende der Laufzeit in das derzeit geltende Protokoll aufgenommen werden sollen, das dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen (1) beigefügt ist. |
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(2) |
Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 23. September 2004 ein neues Protokoll paraphiert. |
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(3) |
Durch dieses Protokoll erhalten die Fischer der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Seychellen in der Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011. |
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(4) |
Um die Fortsetzung der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es unerlässlich, dass das betreffende Protokoll so rasch wie möglich genehmigt wird. Daher haben beide Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem 18. Januar 2005 vorsieht. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist vorbehaltlich seines endgültigen Abschlusses durch den Rat zu genehmigen. |
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(5) |
Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und der Wortlaut des Protokolls sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
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Spanien: Frankreich: Italien: |
22 Schiffe, 17 Schiffe, 1 Schiff; |
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Spanien: Frankreich: Portugal: |
2 Schiffe, 5 Schiffe, 5 Schiffe. |
Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. HUTTON
ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS
über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011
A. Schreiben der Regierung der Republik Seychellen
Sehr geehrter Herr …,/Sehr geehrte Frau …,
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 23. September 2004 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Seychellen bereit ist, dieses Protokoll ab 18. Januar 2005 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 13 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.
In diesem Fall muss die erste Tranche des Finanzbeitrags gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. September 2005 gezahlt werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr/Frau ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Seychellen
B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Sehr geehrter Herr …,/Sehr geehrte Frau …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 23. September 2004 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Seychellen bereit ist, dieses Protokoll ab 18. Januar 2005 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 13 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.
In diesem Fall muss die erste Tranche des Finanzbeitrags gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. September 2005 gezahlt werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden“.
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr/Frau ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für den Rat der Europäischen Union
PROTOKOLL
zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011
Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten
1. Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden für den Zeitraum von sechs Jahren ab dem 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 wie folgt festgesetzt:
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a) |
40 Hochsee-Thunfischwadenfänger und |
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b) |
12 Oberflächen-Langleinenfischer. |
2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 4 und 5.
3. Gemäß Artikel 4 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft nur dann in den Gewässern der Seychellen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.
Artikel 2
Finanzbeitrag — Zahlungsweise
1. Der Finanzbeitrag gemäß Artikel 6 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 24 750 000 EUR festgesetzt.
2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 4, 6 und 8.
3. Die Gemeinschaft zahlt den Finanzbeitrag gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des vorliegenden Protokolls in jährlichen Tranchen von je 4 125 000 EUR.
4. Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den seychellischen Gewässern getätigten Thunfischfänge 55 000 Tonnen jährlich, so wird der Gesamtbetrag des jährlichen Finanzbeitrags um 75 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft zu zahlende jährliche Gesamtbetrag darf jedoch 8 250 000 EUR nicht übersteigen.
5. Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr bis spätestens 30. September 2005 und in den folgenden Jahren spätestens zum Jahrestag des Protokolls.
6. Die Verwendung dieses Finanzbeitrags unterliegt vorbehaltlich des Artikels 6 der ausschließlichen Zuständigkeit der seychellischen Behörden.
7. Der Finanzbeitrag wird auf höchstens zwei Konten des Schatzamts bei der Zentralbank der Seychellen überwiesen.
Artikel 3
Zusammenarbeit zur Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei
1. Die beiden Parteien verpflichten sich, in den Gewässern der Seychellen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.
2. Die Parteien können einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses konsultieren und erforderlichenfalls die notwenigen Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen vereinbaren.
Artikel 4
Anpassung der Fangmöglichkeiten
1. Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 2 genannten gemeinsamen Sitzung von Wissenschaftlichern die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze der Seychellen nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird der Finanzbeitrag nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der jährliche Gesamtbetrag des von der Gemeinschaft gezahlten Finanzbeitrags darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des Gesamtbetrags des Finanzbeitrags entsprechenden Mengen, so konsultieren die Vertragsparteien einander baldmöglichst, um den Betrag für die über die Höchstmenge hinausgehenden Fänge festzusetzen.
2. Vereinbaren die Parteien dagegen eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird der Finanzbeitrag zeitanteilig entsprechend gekürzt.
3. Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, müssen dabei aber etwaige Empfehlungen oder Entschließungen der IOTC zur Bewirtschaftung der Bestände beachten, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten. Sie vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.
Artikel 5
Neue Fangmöglichkeiten
1. Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor eine Genehmigung für diese Fangtätigkeiten erteilt wird; sie vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seine Anhänge.
2. Die Vertragsparteien sollten die Versuchsfischerei, insbesondere auf Tiefseearten in den seychellischen Gewässern fördern. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen einer der Parteien konsultieren sie einander und entscheiden von Fall zu Fall über die Arten, die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter.
Die Vertragsparteien üben Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter aus, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt haben. Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.
Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so kann die Regierung der Seychellen der Gemeinschaftsflotte bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für neue Arten zuteilen. Der Finanzbeitrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird entsprechend angehoben.
Artikel 6
Aussetzung und Anpassung der Zahlung des Finanzbeitrags
1. Wird die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern der Seychellen durch Umstände verhindert, die allein auf Verschulden oder Fahrlässigkeit der Seychellen zurückzuführen sind, so kann die Europäische Gemeinschaft nach vorheriger Konsultation mit den Seychellen die Zahlung des Finanzbeitrags aussetzten, sofern die Gemeinschaft alle bis zum Zeitpunkt der Aussetzung fälligen Zahlungen geleistet hat.
2. Die Zahlung des Finanzbeitrags wird wieder aufgenommen, nachdem in Konsultationen zwischen beiden Parteien einvernehmlich festgestellt wurde, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.
Artikel 7
Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den seychellischen Gewässern
1. Mindestens 36 % des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Finanzbeitrags sind für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen auf den Seychellen im Hinblick auf die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den seychellischen Gewässern vorgesehen. Für die Verwaltung dieses Beitrags legen die beiden Parteien einvernehmlich die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung fest.
2. Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien in dem in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls, spätestens jedoch drei Monate nach diesem Zeitpunkt, ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:
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a) |
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils des Finanzbeitrags; |
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b) |
die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Seychellen auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; |
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c) |
die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. |
3. Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.
4. Die Seychellen beschließen jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils des Finanzbeitrags für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilen die Seychellen der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. Dezember des vorangehenden Jahres mit.
5. Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses beantragen, dass der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Finanzbeitrag geändert wird, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird.
Artikel 8
Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls
1. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 7 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.
3. Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.
4. Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Finanzbeitrag wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 9
Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung
Versäumt es die Europäische Gemeinschaft, die in Artikel 2 genannten Zahlungen zu leisten, so können die Seychellen die Anwendung dieses Protokolls vorbehaltlich des Artikels 3 aussetzen.
Artikel 10
Nationales Recht
Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Seychellen gilt seychellisches Recht, sofern das Protokoll und sein Anhang nichts anderes vorsehen.
Artikel 11
Überprüfungsklausel
Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls und seines Anhangs überprüfen die Parteien die Anwendung des Protokolls und seines Anhangs und konsultieren einander zu etwaigen Änderungen der Bestimmungen. Diese Änderungen können die Referenzmenge, die für die Lizenzen gezahlten Pauschalbeträge sowie das Verhältnis zwischen dem in Artikel 2 Absatz 4 festgesetzten Betrag je Tonne und dem in Abschnitt 2 Nummer 2 des Anhangs angegebenen Betrag betreffen.
Artikel 12
Aufhebung
Das Protokoll und der Anhang I vom 17. Januar 2002 zu dem am 28. Oktober 1987 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen werden aufgehoben und durch das vorliegende Protokoll und seinen Anhang ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
2. Es gilt ab dem 18. Januar 2005.
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER GEMEINSCHAFT IN DEN GEWÄSSERN DER SEYCHELLEN
KAPITEL I
LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG
ABSCHNITT 1
Lizenzerteilung
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1. |
Nur zugelassene Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können gemäß dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 eine Fanglizenz für die seychellischen Gewässer erhalten. |
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2. |
Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in den Seychellen verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der seychellischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in den Seychellen aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. |
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3. |
Jedes Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, muss durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in den Seychellen vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben. |
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4. |
Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, bei der SFA (Fischereibehörde der Seychellen) mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer. Die Reeder, die vor Beginn der Geltungsdauer keine Lizenz beantragt haben, können den Antrag auch während der Geltungsdauer mindestens 20 Tage vor Aufnahme der Fangtätigkeit stellen. In diesem Fall zahlen sie die Gebühren für das ganze Jahr in voller Höhe. |
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5. |
Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde der Seychellen unter Verwendung des Formulars gemäß dem Muster in Anlage 1 zu stellen. |
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6. |
Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:
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7. |
Die Gebühren werden auf das von den Behörden der Seychellen angegebene Konto überwiesen. |
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8. |
Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. |
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9. |
Die Lizenzen für alle Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder den Schiffsagenten innerhalb von 15 Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde der Seychellen erteilt.
Die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Kommission erhält eine Kopie. |
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10. |
Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. |
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11. |
Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch für die verbleibende Geltungsdauer durch eine Lizenz für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. Hat das Ersatzschiff mehr Bruttoregistertonnen (BRT) als das zu ersetzende Schiff, so ist die Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen. |
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12. |
Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder der Schiffsagent sendet die ungültig gewordene Lizenz über die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Kommission an die zuständige Behörde der Seychellen zurück. |
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13. |
Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder der zuständigen Behörde der Seychellen die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Kommission wird von der Lizenzübertragung unterrichtet. |
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14. |
Die Lizenz ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IX Nummer 2 jederzeit an Bord mitzuführen. |
ABSCHNITT 2
Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen
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1. |
Die Lizenzen sind ein Jahr gültig und können verlängert werden. |
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2. |
Die Gebühren betragen 25 EUR je Tonne, die in den Gewässern der Seychellen gefangen wird. |
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3. |
Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind:
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4. |
Die SFA erstellt die Endabrechnung der für das vorangegangene Kalenderjahr fälligen Gebühren auf der Grundlage der Fangmeldungen der Gemeinschaftsschiffe sowie anderer ihr zur Verfügung stehender Angaben im Besitz der SFA. |
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5. |
Die Abrechnung wird der Kommission vor dem 31. März des laufenden Jahres übermittelt. Die Kommission leitet sie vor dem 15. April gleichzeitig an die Reeder und die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten weiter. |
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6. |
Sind die Reeder nicht mit der von der SFA vorgelegten Abrechnung einverstanden, können sie sich an die für die Überprüfung der Fangstatistiken zuständigen wissenschaftlichen Institute wie das IRD (Institut de Recherche pour le Développement), IEO (Instituto Español de Oceanografia) und IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar) wenden und anschließend mit den Behörden der Seychellen Rücksprache halten, um die endgültige Abrechnung bis zum 31. Mai des laufenden Jahres zu erstellen. Äußern sich die Reeder bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so gilt die von der SFA übermittelte Abrechnung als endgültig. |
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7. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Endabrechnung für ihre jeweiligen Schiffe mit. |
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8. |
Die Reeder überweisen den zuständigen seychellischen Behörden die über die Vorauszahlung hinaus fälligen Gebühren bis zum 30. Juni desselben Jahres auf das gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Protokolls von den seychellischen Behörden angegebene Konto. |
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9. |
Fällt die Endabrechnung hingegen niedriger aus als die unter Nummer 3 angegebene Vorauszahlung, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. |
KAPITEL II
FISCHEREIZONEN
Zum Schutz der kleinen Küstenfischerei in den Gewässern der Seychellen ist es Gemeinschaftsschiffen untersagt, in den von den Seychellen festgelegten Gebieten oder in einem Umkreis von drei Meilen um von den Seychellen ausgebrachte Fischsammelvorrichtungen zu fischen, deren geografische Position den Vertretern der Reeder mitgeteilt wurde.
KAPITEL III
FANGMELDUNGEN
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1. |
Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs wie folgt definiert:
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2. |
Alle Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den seychellischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem zuständigen Ministerium der Seychellen wie folgt melden:
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3. |
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung der Seychellen vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und die in den geltenden Vorschriften der Seychellen vorgesehene Strafe zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische Kommission werden hiervon unterrichtet. |
KAPITEL IV
ANHEUERUNG VON SEELEUTEN
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1. |
Jeder Thunfischwadenfänger nimmt auf seinen Fangreisen in den seychellischen Gewässern mindestens zwei Seeleute der Seychellen an Bord, die der Schiffsagent des Fischereifahrzeugs in Absprache mit dem Reeder aus einer von der zuständigen Behörde der Seychellen übermittelten Liste auswählt. |
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2. |
Die Reeder bemühen sich, noch weitere seychellische Seeleute anzuheuern. |
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3. |
Der Reeder oder der Schiffsagent teilt der zuständigen Behörde der Seychellen die Namen und sonstige Angaben der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten seychellischen Seeleute mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste. |
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4. |
Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. |
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5. |
Die Heuerverträge der seychellischen Seeleute, von denen die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Schiffsagenten der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Seychellen ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen, also unter anderem lebens-, kranken-, unfall- und rentenversichert. |
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6. |
Die Heuer der seychellischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder den Schiffsagenten und den seychellischen Behörden einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der seychellischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die seychellischer Besatzungen, die ähnliche Aufgaben erfüllen, und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. |
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7. |
Für die Zwecke der Durchsetzung und Anwendung des Arbeitsrechts gilt der Schiffsagent als örtlicher Vertreter des Reeders. Im Vertrag zwischen dem Schiffsagenten und den Seeleuten werden auch die Bedingungen für ihre Rückführung ins Heimatland und die Rentenleistungen festgelegt. |
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8. |
Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. |
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9. |
Werden aus einem anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine seychellischen Seeleute angeheuert, so haben die Reeder für jeden Tag der Fangreise des Fischereifahrzeugs in den seychellischen Gewässern einen Pauschalbetrag von 20 USD pro Tag zu zahlen. Dieser Pauschalbetrag ist bis zu dem in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 8 festgesetzten Termin an die seychellischen Behörden zu zahlen. |
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10. |
Dieser Betrag wird für die Ausbildung von Seeleuten/Fischern der Seychellen verwendet und ist auf das von den Behörden der Seychellen bezeichnete Konto zu überweisen. |
KAPITEL V
TECHNISCHE MASSNAHMEN
Die Fischereifahrzeuge müssen die Maßnahmen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) sowie die geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen einhalten.
KAPITEL VI
BEOBACHTER
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1. |
Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den seychellischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen von den Seychellen benannte Beobachter an Bord.
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2. |
Die Dauer der Anwesenheit der Beobachter an Bord wird von der zuständigen Behörde der Seychellen festgesetzt, überschreitet in der Regel jedoch nicht die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit. Die zuständige Behörde informiert die Reeder oder die Schiffsagenten entsprechend, wenn sie ihnen den Namen des für das betreffende Schiff bestellten Beobachters mitteilt. |
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3. |
Die Bedingungen für die Übernahme von Beobachtern an Bord werden vom Reeder oder Schiffsagenten und den Behörden der Seychellen einvernehmlich festgelegt. |
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4. |
Beobachter werden nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe auf die vom Reeder bestimmte Weise an Bord genommen. |
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5. |
Die betreffenden Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter an Bord vorgesehenen Daten und seychellischen Häfen mit. |
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6. |
Werden Beobachter im Ausland an Bord genommen, so trägt der Reeder seine Reisekosten. Verlässt ein Fischereifahrzeug die Gewässer der Seychellen mit einem seychellischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach den Seychellen auf Kosten des Reeders gesorgt. |
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7. |
Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. |
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8. |
Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Sie haben folgende Aufgaben:
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9. |
Die Kapitäne treffen alle ihnen obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. |
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10. |
Den Beobachtern ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, auch dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen. |
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11. |
Während ihres Aufenthalts an Bord
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12. |
Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellen die Beobachter einen von ihnen zu unterzeichnenden Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden der Seychellen mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn die Beobachter von Bord gehen. |
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13. |
Die Reeder tragen die Kosten für die Unterbringung der Beobachter zu den gleichen Bedingungen wie Offiziere. |
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14. |
Vergütung und Sozialabgaben der Beobachter gehen zulasten der zuständigen Behörden der Seychellen. |
KAPITEL VII
ANLANDUNG
Die Thunfischwadenfänger, die ihre Fänge im Hafen von Victoria anlanden, stellen den Behörden der Seychellen ihre Beifänge zum örtlichen Marktpreis zur Verfügung. Außerdem tragen die Thunfischwadenfänger der Gemeinschaft zur Versorgung der Konservenindustrie der Seychellen mit Thunfisch zu Weltmarktpreisen bei.
KAPITEL VIII
BENUTZUNG VON HAFENEINRICHTUNGEN SOWIE WAREN- UND DIENSTLEISTUNGEN
Die Gemeinschaftsschiffe nehmen nach Möglichkeit auf den Seychellen alle für ihre Tätigkeit erforderlichen Ausrüstungen und Dienstleistungen in Anspruch. Die Behörden der Seychellen legen im Einvernehmen mit den Reedern die Bedingungen für die Nutzung der Hafenanlagen sowie gegebenenfalls die Inanspruchnahme von Ausrüstungen und Dienstleistungen fest.
KAPITEL IX
ÜBERWACHUNG
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1. |
Liste der Fischereifahrzeuge
Die Europäische Gemeinschaft führt eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen Behörden der Seychellen nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung umgehend übermittelt. |
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2. |
Schiffsüberwachungssystem (VMS)
Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft werden ohne Diskriminierung und gemäß den Bestimmungen in Anlage 4 unter anderem mit Hilfe von Schiffsüberwachungssystemen überwacht. |
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3. |
Einfahrt in die seychellischen Gewässer und Ausfahrt
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4. |
Kontrollverfahren
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5. |
Umladungen
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KAPITEL X
DURCHSETZUNG DER VORSCHRIFTEN
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1. |
Sanktionen
Ein Verstoß gegen die obigen Bestimmungen, die Bewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsvorschriften oder Gesetze der Seychellen kann durch Aussetzung, Widerruf oder Nichterneuerung der Fanglizenz geahndet werden. Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische Kommission werden unverzüglich über alle Fälle der Aussetzung bzw. des Widerrufs und die maßgeblichen Umstände unterrichtet. Während der Dauer der Aussetzung einer Lizenz oder während der verbleibenden Geltungsdauer einer widerrufenen Lizenz kann die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Kapitels I Abschnitt 1 Nummer 11 für ein Schiff eines anderen Reeders eine Lizenz beantragen, die normalerweise ausgestellt worden wäre. |
2.
Aufbringung von FischereifahrzeugenDie Behörden der Seychellen unterrichten die für die Seychellen zuständige Delegation der Kommission und den Flaggenstaat binnen 48 Stunden von jeder Aufbringung eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das im Rahmen des Fischereiabkommens in der Fischereizone der Seychellen tätig ist, und übermitteln einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die Delegation und der Flaggenstaat werden zudem über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.
Anlage 1
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE
Name des Antragstellers: …
Anschrift des Antragstellers: …
Name und Anschrift des Charterers (falls nicht Antragsteller):
…
Name und Anschrift eines anderen rechtlichen Vertreters in den Seychellen:
…
Name und Anschrift des Kapitäns:
…
Name des Schiffs:
Schiffstyp: …
Länge und registrierte Nettotonnage: …
Maschine, PS und registrierte Bruttotonnage (BRZ): …
Land und Hafen der Registrierung: …
Registriernummer: …
Äußere Kennzeichen: …
Rufzeichen/Signalbuchstaben: …
Frequenz: …
Ausrüstung: …
Anzahl und Staatsangehörigkeit der Besatzungsmitglieder: …
Vorgesehene Fanggebiete und Zielarten: …
…
…
Beschreibung der Fangoperationen, gemischten Gesellschaften und anderen vertraglichen Vereinbarungen:
…
…
Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der vorstehenden Angaben:
|
Datum: … |
Unterschrift: … |
Anlage 4
Bestimmungen über die Methode der Übermittlung von Daten zur satellitengestützten Positionsüberwachung von Gemeinschaftsschiffen, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/Seychellen Fischfang betreiben
Da die Republik Seychellen ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingeführt hat, das ohne Diskriminierung auf alle in den seychellischen Gewässern fischenden ausländischen Schiffe angewandt wird, und die VMS-Überwachung auch auf die derselben Kategorie angehörende nationale Flotte der Seychellen ausgeweitet hat, und
in Anbetracht der Tatsache, dass die EG-Schiffe bereits seit dem 1. Januar 2000 gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht werden,
empfiehlt es sich, dass die Flaggenstaaten und die Behörden der Republik Seychellen unter den nachstehenden Bedingungen eine Satellitenüberwachung der Gemeinschaftsschiffe durchführen, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft un der Republik Seychellen über die Fischerei in den Gewässern der Seychellen Fischfang betreiben:
|
1. |
Die seychellischen Behörden teilen den Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der seychellischen Gewässer mit. Die seychellischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Datumsformat. |
|
2. |
Die Behörden der Seychellen und die nationalen Fischereiüberwachungszentren tauschen Informationen über ihre elektronischen Adressen im Format X.25 oder gegebenenfalls ein anderes sicheres Kommunikationsprotokoll und die in ihren jeweiligen Überwachungszentren zu verwendenden Spezifikationen gemäß den unter den Nummern 4 und 6 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon- und Faxnummern sowie die elektronischen Adressen (Internet), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Fischereiüberwachungszentren verwendet werden können. |
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3. |
Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt. |
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4. |
Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei in den Gewässern der Seychellen Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die seychellischen Gewässer einläuft, übermittelt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen automatisch in Echtzeit mindestens jede Stunde (Frequenz) an das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet. |
|
5. |
Die unter Nummer 4 genannten Meldungen werden wie mit den betreffenden Fischereiüberwachungszentren vereinbart elektronisch im Format X.25 oder nach anderen sicheren Kommunikationsprotokollen übermittelt. Alle Mitteilungen werden automatisch in Echtzeit gemäß den Definitionen in Anlage 1 übermittelt. Die Fischereifahrzeuge dürfen ihr Satellitenüberwachungsgerät nicht ausschalten, solange sie in den seychellischen Gewässern fischen. |
|
6. |
Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des Satellitenüberwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs teilt der Kapitän die unter Nummer 4 genannten Informationen dem Fischereiüberwachungszentrum des betreffenden Flaggenstaats rechtzeitig per Fax oder E-Mail mit. Unter diesen Umständen reicht eine Positionsmeldung alle vier Stunden, solange sich das Fischereifahrzeug in den seychellischen Gewässern befindet. Diese Positionsmeldung umfasst auch die vom Kapitän des Fischereifahrzeugs während dieser vier Stunden aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen. Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats oder das Fischereifahrzeug selbst leitet diese Meldungen unverzüglich an das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen weiter. Falls erforderlich oder wenn Zweifel bestehen, kann die Fischereibehörde der Seychellen ein bestimmtes Fischereifahrzeug auffordern, seine Position stündlich zu melden. Das defekte Gerät ist zu reparieren oder auszutauschen, sobald das Fischereifahrzeug seine Fangreise beendet hat, spätestens aber innerhalb eines Monats. Nach Ablauf dieser Frist darf das betreffende Fischereifahrzeug keine neue Fangreise antreten, bevor das Gerät repariert oder ausgetauscht ist. |
|
7. |
Die Hardware- und Softwarekomponenten des Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss voll automatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. Der Kapitän trägt insbesondere dafür Sorge, dass
Bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen kann der Kapitän nach seychellischem Recht zur Verantwortung gezogen werden, wenn das Fischereifahrzeug in den seychellischen Gewässern tätig war. |
|
8. |
Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten überwachen die Ortung ihrer Fischereifahrzeuge, wenn diese sich in den seychellischen Gewässern befinden, einmal pro Stunde. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgesehen geortet, so ist das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen unverzüglich zu informieren, und das Verfahren gemäß Nummer 6 kommt zur Anwendung. |
|
9. |
Die betreffenden Fischereiüberwachungszentren und das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen kooperieren, um die Umsetzung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Stellt das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen fest, dass der Flaggenstaat die Daten gemäß Nummer 4 nicht übermittelt, wird die andere Partei unverzüglich unterrichtet. Diese teilt dem Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen binnen 24 (vierundzwanzig) Stunden mit, warum die Daten nicht übermittelt wurden, und gibt eine angemessene Frist für die Erfüllung der Bestimmungen an. Wird diese Frist nicht eingehalten, so lösen die Parteien die betreffenden Probleme schriftlich oder gemäß Nummer 13. |
|
10. |
Die Behörden der Seychellen verwenden die gemäß diesen Bestimmungen übermittelten Überwachungsdaten ausschließlich für die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeit der Gemeinschaftsflotte im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei in den Gewässern der Seychellen, die Bewirtschaftung der betreffenden Bestände und die Durchsetzung der Vorschriften. Die Daten dürfen nur mit einer von Fall zu Fall zu erteilenden schriftlichen Genehmigung des betreffenden Flaggenstaats oder auf Anordnung des Gerichts der Seychellen an andere Parteien weiter gegeben werden. |
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11. |
Es wird vereinbart, dass auf Antrag einer der beiden Parteien Informationen über die Ausrüstung für die Satellitenüberwachung ausgetauscht werden, damit sichergestellt ist, dass sie für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung in vollem Umfang den Anforderungen der anderen Partei entspricht. |
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12. |
Die Parteien vereinbaren, diese Bestimmungen sowie alle Fälle von technischen Störungen oder Fehlfunktionen bei einzelnen Fischereifahrzeugen gegebenenfalls zu überprüfen. Die SFA meldet diese Fälle den Flaggenmitgliedstaaten mindestens 15 Tage vor der betreffenden Sitzung. |
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13. |
Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei in den Gewässern der Seychellen statt. |
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14. |
Diese Bestimmungen treten am 18. Januar 2005 in Kraft. |
Anlage 1
Übermittlung von VMS-Meldungen an die Seychellen
Positionsmeldung
|
Datenelement |
Code |
Muss-Angabe (M)/Kann-Angabe (O) |
Bemerkungen |
|
Aufzeichnungsbeginn |
SR |
M |
Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
|
Empfänger |
AD |
M |
Angabe Meldung — Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes |
|
Absender |
FR |
M |
Angabe Meldung — Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes |
|
Art der Meldung |
TM |
M |
Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“ |
|
Rufzeichen |
RC |
M |
Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs |
|
Interne Referenznummer der Vertragspartei |
IR |
O |
Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
|
Äußere Kennziffern |
XR |
O |
Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs |
|
Breitengrad |
LA |
M |
Angabe zur Position des Schiffs; Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) |
|
Längengrad |
LO |
M |
Angabe zur Position des Schiffs; Position in Grad und Minuten O/W GGMM (WGS-84) |
|
Geschwindigkeit |
SP |
M |
Angabe zur Position des Schiffs — Schiffsgeschwindigkeit in Zehntel Knoten |
|
Kurs |
CO |
M |
Angabe zur Position des Schiffs — Schiffskurs 360o-Skala |
|
Datum |
DA |
M |
Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung (UTC) Jahr-Monat-Tag (YYYYMMDD) |
|
Uhrzeit |
TI |
M |
Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung (UTC) (hhmm) |
|
Aufzeichnungsende |
ER |
M |
Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an |
Zeichensatz: ISO 8 859,1.
Strukturierung einer Datenübertragung:
|
— |
Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode kennzeichnen den Beginn der Übertragung; |
|
— |
ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten. |
Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.
Anlage 5
FORMAT DER MELDUNGEN
1. Format der einfahrtsmeldung (innerhalb von drei stunden vor der einfahrt)
|
(Inhalt) |
(Übertragung) |
|
Empfänger |
SFA |
|
Aktionscode |
IN |
|
Name des schiffs |
|
|
Internationales rufzeichen |
|
|
Einfahrtsposition |
|
|
Datum und uhrzeit der einfahrt (UTC) |
|
|
Menge fisch an bord (t) |
|
|
Gelbflossenthun |
(t) |
|
Grossaugenthun |
(t) |
|
Echter bonito |
(t) |
|
Sonstige (Bitte angeben) |
(t) |
2. Format der ausfahrtsmeldung (innerhalb von drei stunden vor der ausfahrt)
|
(Inhalt) |
(Übertragung) |
|
Empfänger |
SFA |
|
Aktionscode |
OUT |
|
Name des schiffs |
|
|
Internationales rufzeichen |
|
|
Ausfahrtsposition |
|
|
Datum und uhrzeit der ausfahrt (UTC) |
|
|
Menge fisch an bord (t) |
|
|
Gelbflossenthun |
(t) |
|
Grossaugenthun |
(t) |
|
Echter bonito |
(t) |
|
Sonstige (Bitte angeben) |
(t) |
3. Format der wöchentlichen fangmeldung (alle drei tage, solange das fischereifahrzeug in den seychellischen gewässern fischt)
|
(Inhalt) |
(Übertragung) |
|
Empfänger |
SFA |
|
Aktionscode |
WCRT |
|
Name des schiffs |
|
|
Internationales rufzeichen |
|
|
Menge fisch an bord (t) |
|
|
Gelbflossenthun |
(t) |
|
Grossaugenthun |
(t) |
|
Echter bonito |
(t) |
|
Sonstige (Bitte angeben) |
(t) |
|
Anzahl der hols seit der letzten meldung |
|
Alle Berichte sind unter der folgenden Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden: Fax: (+248) 22 59 57, E-Mail: fmcsc@sfa.sc.
Fischereibehörde der Seychellen, P.O. Box 449, Fishing Port, Mahé, Seychellen.
|
30.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/26 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. Dezember 2005
über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft
(2005/938/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern oder internationalen Organisationen einzugehen. |
|
(2) |
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenzuarbeiten. |
|
(3) |
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1981 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände. |
|
(4) |
Auf der 35. zwischenstaatlichen Tagung über die Erhaltung von Thunfischen und Delphinen im östlichen Pazifik wurde im Februar 1998 das Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm verabschiedet (nachstehend „Übereinkommen“ genannt). Das Übereinkommen wurde am 21. Mai 1998 in Washington unterzeichnet und trat am 15. Februar 1999 in Kraft. |
|
(5) |
Derzeit sind 15 Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens: Bolivien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru, Spanien, Vanuatu, Venezuela und die Vereinigten Staaten. |
|
(6) |
Ziel des Übereinkommens ist es, die tödlichen Delphinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im östlichen Pazifik durch die Festsetzung jährlicher Grenzen schrittweise auf nahezu Null zu reduzieren und den Fortbestand der Thunfischbestände im Übereinkommensbereich langfristig zu sichern. |
|
(7) |
Die Gemeinschaft erkennt die Wichtigkeit des Übereinkommens beim Schutz der nachhaltigen Fischerei als Mittel zur Gewährleistung der ökologischen Erhaltung anderer Arten, insbesondere von Delphinen, an. |
|
(8) |
Gemeinschaftsfischer fangen Thunfisch im Übereinkommensbereich, und es liegt im Interesse der Gemeinschaft, sich an der Durchführung des Übereinkommens wirksam zu beteiligen. |
|
(9) |
Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen unterzeichnet (2) und beschlossen, es bis zum Abschluss der für ihren offiziellen Beitritt zur Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden (3). |
|
(10) |
Gemäß Artikel XIV des Übereinkommens wird der IATTC eine koordinierende Rolle bei der Durchführung des Übereinkommens zufallen, und viele Durchführungsmaßnahmen werden im Rahmen der IATTC verabschiedet werden. |
|
(11) |
Gleichzeitig wurde das Königreich Spanien ermächtigt, dem Übereinkommen zur Einsetzung der IATTC zeitweilig beizutreten (4). |
|
(12) |
Das Königreich Spanien ist der IATTC im Juni 2003 beigetreten. |
|
(13) |
Der offizielle Beitritt der Gemeinschaft zur IATTC erfolgt mit Inkrafttreten des Übereinkommens zur Stärkung der IATTC, die mit dem von der Gemeinschaft unterzeichneten (5) Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) eingesetzt wurde. |
|
(14) |
Die wirksame Mitwirkung der Gemeinschaft an der Arbeit der IATTC und somit an allen im Rahmen des Übereinkommens beschlossenen Tätigkeiten und Maßnahmen ist bis Inkrafttreten des Antigua-Übereinkommens dadurch gewährleistet, dass das Königreich Spanien im Namen der Gemeinschaft Mitglied der IATTC ist. |
|
(15) |
Infolgedessen kann die Gemeinschaft nun das Übereinkommen genehmigen und ihre Pflichten und Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens sowie des Übereinkommens zur Einsetzung der IATTC vollständig wahrnehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die das Übereinkommen gemäß dessen Artikel XXXII verwahrt.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. HUTTON
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) AB L 132 vom 27.5.1999, S. 1.
(3) AB L 147 vom 12.6.1999, S. 23.
ÜBERSETZUNG
ÜBEREINKOMMEN
zum internationalen Delphinschutzprogramm
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Staaten nach den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, wie sie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) von 1982 niedergelegt sind, die Pflicht haben, die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zu ergreifen und mit anderen Staaten zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten;
GETRAGEN von den Grundsätzen in der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 sowie dem Wunsch, die Grundsätze und Normen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei umzusetzen, der 1995 von der FAO-Konferenz angenommen wurde;
UNTER HINWEIS AUF den politischen Willen der internationalen Gemeinschaft, dazu beizutragen, die Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen durch das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See zu verstärken, das 1993 von der FAO-Konferenz angenommen wurde;
UNTER DER BERÜCKSICHTIGUNG, dass die 50. Vollversammlung der Vereinten Nationen gemäß der Resolution A/RES/50/24 das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände angenommen hat („UN-Übereinkommen über gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände“);
IN BEKRÄFTIGUNG der mit dem Abkommen von La Jolla von 1992 und der Erklärung von Panama von 1995 gemachten Zusagen;
UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS auf die Ziele, der Delphinsterblichkeit beim Thunfischfang mit Ringwaden im östlichen Pazifik ein Ende zu setzen und ökologisch sinnvolle Maßnahmen zu entwickeln, um großen Gelbflossenthun nicht zusammen mit Delphinen zu fangen;
MIT RÜCKSICHT AUF die Bedeutung des Thunfischfangs als Nahrungs- und Einkommensquelle für die Bevölkerungen der Vertragsparteien sowie darauf, dass Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen diesem Anspruch gerecht werden müssen und den wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Maßnahmen Rechnung getragen werden muss;
IN ANERKENNUNG des gewaltigen Rückgangs der tödlichen Delphinbeifänge, der durch das Abkommen von La Jolla erzielt worden ist;
ÜBERZEUGT, dass der wissenschaftliche Nachweis erbracht ist, dass die Technik des Fangs von Thunfisch zusammen mit Delphinen nach den Vorschriften und Verfahren, die nach dem Abkommen von La Jolla erlassen wurden und in der Erklärung von Panama wiedergegeben sind, eine wirksame Methode für den Schutz von Delphinen und für die rationelle Nutzung der Thunfischbestände im östlichen Pazifik geschaffen hat;
IN BEKRÄFTIGUNG DER TATSACHE, dass eine multilaterale Zusammenarbeit das wirksamste Mittel zur Verwirklichung der Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen ist;
ENTSCHLOSSEN, das Fortbestehen der Thunfischbestände im östlichen Pazifik sicherzustellen und tödliche Delphinbeifänge beim Thunfischfang im östlichen Pazifik schrittweise auf praktisch Null zu reduzieren; unbeabsichtigte Fänge und Rückwürfe von jungem Thunfisch und unbeabsichtigte Fänge von Nichtzielarten unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen der Arten im Ökosystem zu vermeiden, zu verringern und auf ein Mindestmaß zu begrenzen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
|
1. |
„Thunfisch“ die Arten der Unterordnung Scombroidei (Klawe, 1980), die Gattung Scomber ausgenommen; |
|
2. |
„Delphine“ die Arten der Familie Delphinidae, die in Verbindung mit der Fischerei auf Gelbflossenthun im Übereinkommensbereich auftreten; |
|
3. |
„Schiff“ ein Schiff, das Thunfischfang mit Ringwaden betreibt; |
|
4. |
„Vertragsparteien“ die Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die sich durch dieses Übereinkommen gebunden haben und für die dieses Übereinkommen in Kraft ist; |
|
5. |
„Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“ eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen; |
|
6. |
„IATTC“ die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch; |
|
7. |
„Abkommen von La Jolla“ das auf der zwischenstaatlichen Konferenz vom Juni 1992 angenommene Instrument; |
|
8. |
„Internationales Delphinschutzprogramm“ das nach diesem Übereinkommen verabschiedete internationale Programm, das sich auf das Abkommen von La Jolla gründet, in seiner im Einklang mit der Erklärung von Panama formalisierten, geänderten und verstärkten Fassung; |
|
9. |
„Beobachtungsprogramm an Bord“ das in Anhang II beschriebene Programm; |
|
10. |
„Erklärung von Panama“ die in Panama City, Republik Panama, am 4. Oktober 1995 unterzeichnete Erklärung; |
|
11. |
„Direktor“ Direktor des Forschungsausschusses der IATTC. |
Artikel II
Ziele
Ziel dieses Übereinkommens ist es,
|
1. |
die tödlichen Delphinbeifänge beim Thunfischfang mit Ringwaden im Übereinkommensbereich durch die Festsetzung jährlicher Grenzwerte schrittweise auf praktisch Null zu reduzieren, |
|
2. |
der Delphinsterblichkeit in dieser Fischerei ein Ende zu setzen und ökologisch sinnvolle Methoden für den Fang von großem Gelbflossenthun zu entwickeln, die den Beifang von Delphinen ausschließen, und |
|
3. |
den Fortbestand der Thunfischbestände im Übereinkommensbereich sowie aller mit dieser Fischerei verbundenen lebenden Meeresressourcen langfristig unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen den Arten im Ökosystem sicherzustellen, mit besonderem Nachdruck unter anderem darauf, Beifänge und Rückwürfe von jungen Thunfischen und Nichtzielarten zu vermeiden, zu reduzieren und auf ein Mindestmaß zu begrenzen. |
Artikel III
Geltungsbereich des Übereinkommens
Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens („Übereinkommensbereich“) ist in Anhang I festgelegt.
Artikel IV
Allgemeine Maßnahmen
Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen der IATTC
|
1. |
auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse Maßnahmen, die der Erhaltung der Ökosysteme dienen, sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen mit dem Ziel, den Fortbestand der Thunfischbestände und anderer Bestände lebender Meeresressourcen in Verbindung mit der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich zu sichern, und wenden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei und des UN-Übereinkommens über gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände das Vorsorgeprinzip an. Diese Maßnahmen dienen dem Zweck, die Biomasse befischter Bestände auf oder über dem Stand zu erhalten oder auf den Stand aufzustocken, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und die Biomasse vergesellschafteter Bestände auf oder über dem Stand zu erhalten oder auf den Stand aufzustocken, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht; sowie |
|
2. |
ihren jeweiligen Möglichkeiten entsprechend Maßnahmen zur Abschätzung der Fänge und Beifänge von jungem Gelbflossenthun und anderen Beständen lebender Meeresressourcen in Verbindung mit der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich und verabschieden Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel VI, um unter anderem die Beifänge von jungem Gelbflossenthun und Beifänge von Nichtzielarten zu vermeiden, zu reduzieren und auf ein Mindestmaß zu begrenzen, damit der Fortbestand all dieser Arten unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen den Arten im Ökosystem langfristig gesichert ist. |
Artikel V
Internationales Delphinschutzprogramm
Im Einklang mit dem internationalen Delphinschutzprogramm und unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens sehen die Vertragsparteien unter anderem Folgendes vor:
|
1. |
Sie begrenzen die tödlichen Delphinbeifänge der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich auf insgesamt maximal 5 000 pro Jahr durch die Verabschiedung und Durchführung einschlägiger Maßnahmen, die Folgendes einschließen:
|
|
2. |
Sie setzen jährliche Höchstgrenzen für die Delphinsterblichkeit pro Bestand fest und überprüfen und bewerten die Wirkung dieser Höchstgrenzen in Übereinstimmung mit Anhang III, und |
|
3. |
sie überprüfen die Maßnahmen der auf der Tagung vertretenen Vertragsparteien. |
Artikel VI
Fortbestand der lebenden Meeresressourcen
Gemäß Artikel IV verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen der IATTC Maßnahmen zu entwickeln und durchzuführen, die den Fortbestand der lebenden Meeresressourcen in Verbindung mit der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Übereinkommensbereich unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen den Arten im Ökosystem sichern sollen. Die Vertragsparteien sehen hierzu unter anderem Folgendes vor:
|
1. |
Sie entwickeln ein Programm zur Abschätzung, Überwachung und maximalen Begrenzung der Beifänge von jungen Thunfischen und Nichtzielarten im Übereinkommensbereich und führen dieses Programm durch. |
|
2. |
So weit wie möglich entwickeln sie selektive, umweltfreundliche und kostenwirksame Fanggeräte und Fangtechniken und schreiben deren Einsatz vor. |
|
3. |
Sie schreiben ihren Schiffen, die im Übereinkommensbereich tätig sind, vor, unbeabsichtigt gefangene Meeresschildkröten und andere bedrohte oder gefährdete Arten so weit wie möglich lebend wiederauszusetzen, und |
|
4. |
sie fordern die IATTC auf, Untersuchungen in Auftrag zu geben, um abzuschätzen, ob die Fangkapazität der im Übereinkommensbereich fischenden Schiffe eine Gefahr für den Fortbestand der Thunfischbestände und anderer lebender Meeresressourcen darstellt, die bei dieser Fischerei vorkommen, sowie gegebenenfalls mögliche Maßnahmen zu überprüfen und ihre Verabschiedung zu empfehlen. |
Artikel VII
Durchführung auf einzelstaatlicher Ebene
Jede Vertragspartei erlässt nach ihren eigenen Gesetzen und Verfahren die notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung und Einhaltung dieses Übereinkommens zu gewährleisten; dies schließt gegebenenfalls die Verabschiedung einschlägiger Gesetze und Vorschriften ein.
Artikel VIII
Tagung der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien treten regelmäßig zusammen, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu erörtern und alle diesbezüglichen Entscheidungen zu treffen.
(2) Die ordentliche Tagung der Vertragsparteien findet mindestens einmal jährlich statt, vorzugsweise in Verbindung mit der IATTC-Tagung.
(3) Die Vertragsparteien können auch außerordentliche Tagungen abhalten, wenn dies für notwendig erachtet wird. Diese Tagungen werden auf Antrag einer Vertragspartei einberufen, sofern die Mehrheit der Vertragsparteien einen solchen Antrag unterstützt.
(4) Die Tagung der Vertragsparteien setzt Beschlussfähigkeit voraus. Beschlussfähig ist die Versammlung dann, wenn eine Mehrheit der Vertragsparteien anwesend ist. Diese Regel gilt auch für die Tagungen der im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzten Nebenorgane.
(5) Tagungssprachen sind Spanisch und Englisch, und die Unterlagen der Tagung der Vertragsparteien werden in diesen beiden Sprachen erstellt.
Artikel IX
Beschlussfassung
Alle Beschlüsse der Vertragsparteien auf einer gemäß Artikel VIII einberufenen Tagung werden einvernehmlich getroffen.
Artikel X
Wissenschaftlicher Beratungsausschuss
Die Aufgaben des im Rahmen des Abkommens von La Jolla eingesetzten wissenschaftlichen Beratungsausschusses sind in Anhang V beschrieben. Zusammensetzung und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beratungsausschusses sind ebenfalls in Anhang V festgelegt.
Artikel XI
Nationale wissenschaftliche Beratungskomitees
(1) Jede Vertragspartei setzt nach ihren eigenen Gesetzen und Verfahren ein nationales wissenschaftliches Beratungskomitee (NATSAC) aus unabhängigen qualifizierten Experten ein, die dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie Nichtregierungsorganisationen angehören und unter anderem anerkannte Wissenschaftler einschließen.
(2) Die Aufgaben der NATSAC sind unter anderem die in Anhang VI beschriebenen Aufgaben.
(3) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die NATSAC im Rahmen regelmäßiger und rechtzeitig einberufener Tagungen bei der Überprüfung von Daten und der Lage der Bestände sowie der Ausarbeitung von Gutachten für die Zwecke dieses Übereinkommens zusammenarbeiten. Solche Tagungen finden mindestens einmal jährlich in Verbindung mit der ordentlichen Tagung der Vertragsparteien statt.
Artikel XII
Internationale Prüfungskommission
Die Aufgaben der im Rahmen des Abkommens von La Jolla eingesetzten Internationalen Prüfungskommission (International Review Panel — IRP) sind in Anhang VII beschrieben. Zusammensetzung und Arbeitsweise der IRP sind ebenfalls in Anhang VII festgelegt.
Artikel XIII
Beobachtungsprogramm an Bord
Das nach dem Abkommen von La Jolla erstellte Beobachtungsprogramm wird unter den Bedingungen von Anhang II durchgeführt.
Artikel XIV
Rolle der IATTC
Im Hinblick auf die wichtige Rolle, welche die IATTC bei der Koordinierung der Durchführung dieses Übereinkommens spielen wird, beantragen die Vertragsparteien unter anderem, dass die IATTC ihr Sekretariat unterstützend zur Verfügung stellt und weitere Aufgaben übernimmt, die in diesem Übereinkommen genannt sind oder im Rahmen dieses Übereinkommens vereinbart werden.
Artikel XV
Finanzierung
Unbeschadet sonstiger freiwilliger Beiträge tragen die Vertragsparteien durch die Einführung und Erhebung von Schiffsgebühren, deren Höhe von den Vertragsparteien festgesetzt wird, zu den notwendigen Ausgaben für die Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens bei.
Artikel XVI
Einhaltung
(1) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit die in diesem Übereinkommen genannten oder hiernach verabschiedeten Maßnahmen einhalten. Die Vertragsparteien stellen unter anderem durch ein jährliches Bescheinigungs- und Inspektionsprogramm sicher, dass die Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit Folgendes einhalten:
|
a) |
die Einsatzvorschriften gemäß Anhang VIII und |
|
b) |
die Vorschriften für Beobachter an Bord gemäß Anhang II. |
(2) Gegen Verstöße verhängt jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IRP nach Maßgabe ihrer eigenen Gesetze Sanktionen von ausreichender Schwere, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und hiernach erlassener Maßnahmen wirksam zu garantieren und den für die Verstöße Verantwortlichen jeglichen Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu entziehen. Diese Sanktionen schließen bei ernsten Verstößen die Verweigerung oder den Entzug der Genehmigung zum Fischfang ein.
(3) Die Vertragsparteien schaffen Anreize für die Schiffskapitäne und -mannschaften mit dem Ziel, die Einhaltung des Übereinkommens und seiner Ziele zu fördern.
(4) Die Vertragsparteien verabschieden Maßnahmen der Zusammenarbeit, gestützt auf die im Rahmen des Abkommens von La Jolla gefassten Beschlüsse, um die Einhaltung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.
(5) Die Vertragsparteien unterrichten die IRP unverzüglich über Durchsetzungsmaßnahmen, die sie im Rahmen dieses Übereinkommens ergriffen haben, sowie deren Ergebnisse.
Artikel XVII
Transparenz
(1) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz bei der Durchführung dieses Übereinkommens, und zwar gegebenenfalls auch durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit.
(2) Vertretern von Regierungsorganisationen und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die mit Fragen befasst sind, die die Durchführung dieses Übereinkommens betreffen, wird Gelegenheit gegeben, als Beobachter oder gegebenenfalls mit anderem Status im Einklang mit den Richtlinien und Kriterien in Anhang X an der gemäß Artikel VIII einberufenen Tagung der Vertragsparteien teilzunehmen. Diese Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen erhalten rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen, wobei die eventuell von den Vertragsparteien erlassenen Verfahrensvorschriften über den Zugang zu diesen Informationen zu beachten sind.
Artikel XVIII
Vertraulichkeit
(1) Die Tagung der Vertragsparteien verabschiedet Vertraulichkeitsregeln für alle Einrichtungen, denen nach diesem Übereinkommen Zugang zu Informationen gewährt wird.
(2) Ungeachtet etwaiger, nach Absatz 1 verabschiedeter Vertraulichkeitsregeln dürfen Personen mit Zugang zu solchen vertraulichen Informationen diese im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren preisgeben, wenn eine zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei sie hierzu auffordert.
Artikel XIX
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Übereinkünften
Die Vertragsparteien arbeiten mit subregionalen, regionalen und internationalen Fischereiorganisationen und -übereinkünften mit dem Ziel zusammen, die Umsetzung der Ziele dieses Übereinkommens zu fördern.
Artikel XX
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streitigkeiten vorzubeugen. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere andere Vertragsparteien bei Unstimmigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens konsultieren, um möglichst rasch eine zufrieden stellende Lösung zu finden.
(2) Lässt sich eine Streitigkeit über solche Konsultationen nicht in angemessener Zeit beilegen, so konsultieren sich die fraglichen Parteien so bald wie möglich untereinander, um die Streitigkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht auf friedliche Art und Weise beizulegen.
Artikel XXI
Rechte der Staaten
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens kann so ausgelegt werden, dass sie die Hoheit, die souveränen Rechte oder die Gerichtsbarkeit, die ein Staat im Einklang mit dem Völkerrecht ausübt, oder dessen Haltung oder Meinungen in Fragen des Seerechts präjudiziert oder untergräbt.
Artikel XXII
Nichtvertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien ermutigen alle Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration gemäß Artikel XXIV dieses Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien sind, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden oder hiermit konforme Gesetze und Vorschriften zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe dieses Übereinkommens und des Völkerrechts zusammen, um Schiffe unter der Flagge von Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, von Tätigkeiten abzuhalten, die die Wirksamkeit dieses Übereinkommens untergraben. Die Vertragsparteien machen zu diesem Zweck unter anderem Nichtvertragsparteien auf derartige Tätigkeiten ihrer Schiffe aufmerksam.
(3) Die Vertragsparteien tauschen untereinander direkt oder über den Direktor Informationen über die Tätigkeiten von Schiffen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien aus, die die Wirksamkeit dieses Übereinkommens untergraben.
Artikel XXIII
Anhänge
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens, und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt die Bezugnahme auf dieses Übereinkommen die Bezugnahme auf die Anhänge hierzu ein.
Artikel XXIV
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 21. Mai 1998 bis 14. Mai 1999 in Washington zur Unterzeichnung auf für Staaten, deren Küste an den Übereinkommensbereich grenzt, und für Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die Mitglied der IATTC sind oder deren Schiffe, während das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufliegt, im Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben.
Artikel XXV
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner nach deren eigenen Gesetzen und Verfahren.
Artikel XXVI
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen, die die Voraussetzungen von Artikel XXIV erfüllen oder auf der Grundlage eines Beschlusses der Vertragsparteien eingeladen werden, dem Übereinkommen beizutreten.
Artikel XXVII
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
(2) Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt tritt das Übereinkommen für Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die die Voraussetzungen von Artikel XXVI erfüllen, mit Hinterlegung der jeweiligen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel XXVIII
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht möglich.
Artikel XXIX
Vorläufige Anwendung
(1) Dieses Übereinkommen wird von Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration vorläufig angewandt, die dem Verwahrer ihre Zustimmung zu dieser vorläufigen Anwendung schriftlich notifizieren. Die vorläufige Anwendung wird ab dem Datum des Eingangs dieser Notifikation wirksam.
(2) Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration endet mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für besagten Staat oder besagte Organisation regionaler Wirtschaftsintegration oder mit einer schriftlichen Notifikation, in welcher besagter Staat oder besagte Organisation regionaler Wirtschaftsintegration den Verwahrer von seiner bzw. ihrer Absicht in Kenntnis setzt, die vorläufige Anwendung zu beenden.
Artikel XXX
Änderungen
(1) Jede Vertragspartei kann eine Änderung zu diesem Übereinkommen vorschlagen, indem sie dem Verwahrer den Wortlaut des Änderungsvorschlags mindestens 60 Tage vor einer Tagung der Vertragsparteien übermittelt. Der Verwahrer leitet eine Kopie dieses Wortlauts an die übrigen Vertragsparteien weiter.
(2) Änderungen zu diesem Übereinkommen, die auf einer Tagung der Vertragsparteien einvernehmlich angenommen wurden, treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem alle Vertragsparteien beim Verwahrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
(3) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, können die Anhänge zu diesem Übereinkommen auf einer Tagung der Vertragsparteien einvernehmlich geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, treten Änderungen zu einem Anhang für alle Vertragsparteien bei der Annahme in Kraft.
Artikel XXXI
Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation zu jeder Zeit nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die betreffende Partei in Kraft getreten ist, kündigen. Der Verwahrer unterrichtet die übrigen Vertragsparteien binnen 30 Tagen nach Eingang dieser Notifikation von der Kündigung. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
Artikel XXXII
Verwahrer
Die Urschriften dieses Übereinkommens werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die den Unterzeichnern und Vertragsparteien dieses Übereinkommens — sowie gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung — beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu ordnungsgemäß befugt, ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
GESCHEHEN ZU Washington D.C. am einundzwanzigsten Mai neunzehnhundertachtundneunzig, in englischer und in spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
ANHANG I
ÜBEREINKOMMENSBEREICH
Der Übereinkommensbereich umfasst das Gebiet des Pazifischen Ozeans, das einerseits durch die Küsten Nord-, Mittel- und Südamerikas und andererseits durch folgende Linien begrenzt ist:
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a) |
den Breitengrad 40o N von der Küste Nordamerikas bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Längengrad 150o W; |
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b) |
den Längengrad 150o W bis zu seinem Schnittpunkt mit dem Breitengrad 40o S; |
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c) |
den Breitengrad 40o S bis zur Küste Südamerikas. |
ANHANG II
BEOBACHTUNGSPROGRAMM AN BORD
1.
Die Vertragsparteien führen nach den Bestimmungen dieses Anhangs ein Beobachtungsprogramm an Bord durch. Gleichzeitig kann jede Vertragspartei als Teil dieses Programms ihr eigenes nationales Beobachtungsprogramm nach den Bestimmungen dieses Anhangs durchführen.
2.
Die Vertragsparteien machen es ihren Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), die im Übereinkommensbereich tätig sind, zur Auflage, während jeder Fangreise im Übereinkommensbereich einen Beobachter mitfahren zu lassen. Wenigstens die Hälfte der Beobachter an Bord der Schiffe der Vertragsparteien sind IATTC-Beobachter; die übrigen Beobachter können auf der Grundlage der in diesem Anhang genannten Kriterien sowie sonstiger, auf der Tagung der Vertragsparteien erlassener Kriterien aus dem nationalen Beobachtungsprogramm der Vertragspartei abgestellt werden.
3.
Alle Beobachter müssen|
a) |
das technische Training abgeschlossen haben, das in den Richtlinien vorgeschrieben ist, welche die Vertragsparteien aufstellen, |
|
b) |
Staatsbürger einer der Vertragsparteien oder Mitglied des wissenschaftlichen Stabs der IATTC sein, |
|
c) |
in der Lage sein, die in Nummer 4 beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen, und |
|
d) |
in einer Beobachterliste aufgeführt sein, die von der IATTC oder — bei Zugehörigkeit zu einem nationalen Beobachtungsprogramm — von der Vertragspartei geführt wird, die dieses Programm durchführt. |
4.
Es ist unter anderem Aufgabe der Beobachter,|
a) |
alle einschlägigen, für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen über die Fangtätigkeiten des Schiffes zu sammeln, dem der Beobachter zugeteilt ist, |
|
b) |
dem Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugeteilt ist, alle von den Vertragsparteien nach diesem Übereinkommen verabschiedeten Maßnahmen zugänglich zu machen, |
|
c) |
dem Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugeteilt ist, die Registrierung der Delphinsterblichkeit durch dieses Schiff zugänglich zu machen, |
|
d) |
Berichte über die nach Maßgabe dieser Nummer gesammelten Informationen zu erstellen und dem Schiffskapitän Gelegenheit zu geben, in diesen Berichten auch Angaben zu vermerken, die der Kapitän für wichtig hält, |
|
e) |
diese Berichte dem Direktor oder dem zuständigen nationalen Programm zur Verwendung gemäß Anhang VII Nummer 1 zu übermitteln und |
|
f) |
alle ansonsten von den Vertragsparteien vereinbarten Aufgaben durchzuführen. |
5.
Die Beobachter|
a) |
behandeln — abgesehen von Nummer 4 Buchstaben d und e — alle Informationen über die Fangtätigkeiten der Schiffe und der Schiffseigner vertraulich und erkennen diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beobachter schriftlich an, |
|
b) |
genügen den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei ergeben, deren Gerichtsbarkeit das Schiff unterstellt ist, dem der Beobachter zugeteilt ist, sofern diese Anforderungen nicht mit den Bestimmungen dieses Anhangs unvereinbar sind, |
|
c) |
stellen — außer in Fällen, die von den Vertragsparteien genehmigt wurden — keine Bescheinigungen oder sonstigen Dokumente über die Fangtätigkeiten des Schiffes aus oder bestätigen diese und |
|
d) |
halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben der Beobachter und der in Nummer 6 beschriebenen Verpflichtungen der Schiffsbesatzung beeinträchtigen. |
6.
Die Pflichten der Vertragsparteien und der Schiffskapitäne gegenüber den Beobachtern schließen unter anderem Folgendes ein:|
a) |
Den Beobachtern wird Zugang zur Schiffsbesatzung und den in Anhang VIII beschriebenen Fanggeräten und Ausrüstungen gewährt, |
|
b) |
auf Anfrage wird den Beobachtern, sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, auch Zugang zu folgenden Anlagen gewährt, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 4 zu erleichtern:
|
|
c) |
die Beobachter haben während des Einholens der Netze und Fänge Zugang zum Arbeitsdeck des Schiffes und zu jedem toten oder lebenden Tier, das während eines Hols an Bord gehievt wird, um im Einklang mit dem Beobachtungsprogramm an Bord oder sonstigen Auflagen zuständiger nationaler Behörden im Rahmen eines nationalen Beobachtungsprogramms biologische Stichproben zu sammeln, |
|
d) |
für die Beobachter wird eine Unterbringung vorgesehen, die Unterkunft, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen einschließt und der Unterbringung der Besatzungen entspricht, |
|
e) |
den Beobachtern wird auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichender Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichender Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben eingeräumt, und |
|
f) |
die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass Kapitäne, Besatzung und Schiffseigner einen Beobachter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht behindern, einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen. |
7.
Die Vertragsparteien|
a) |
stellen sicher, dass Beobachter aus ihren jeweiligen nationalen Programmen Informationen in derselben vorgeschriebenen Weise sammeln wie die IATTC-Beobachter, und |
|
b) |
übermitteln dem Direktor Kopien aller von den Beobachtern im Rahmen der nationalen Programme gesammelten Rohdaten rechtzeitig nach Abschluss der Fangreise, auf der diese Daten gesammelt wurden, sowie vergleichbare Zusammenfassungen und Berichte, wie sie die IATTC-Beobachter vorlegen. |
8.
Der Direktor ist aufgefordert, der Vertragspartei, deren Gerichtsbarkeit das fischende Schiff untersteht, in angemessener Zeit nach jeder Fangreise, auf der ein IATTC-Beobachter mitfuhr, im Einklang mit gegebenenfalls geltenden Vertraulichkeitsvorschriften Kopien aller Rohdaten, Zusammenfassungen und Berichte über diese Fangreise zu übermitteln.
9.
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs kann — wenn der Direktor feststellt, dass die Übernahme eines Beobachters aus dem Beobachtungsprogramm an Bord nicht zweckmäßig ist — ein Schiff unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei, das im Übereinkommensbereich fischt, ohne Delphine einzukreisen, einen ausgebildeten Beobachter eines anderen internationalen Programms einsetzen, das von den Vertragsparteien gebilligt worden sein muss, um die für das Beobachtungsprogramm an Bord erforderlichen Informationen zu sammeln und dem Direktor zu bestätigen, dass dieses Schiff keine Delphine einkreist.
10.
Schiffen mit einer DML wird kein Beobachter zugeteilt, es sei denn, der Fischereikapitän des Schiffes steht auf der Liste der qualifizierten Kapitäne gemäß Anhang VII Nummer 1 Buchstabe e.
11.
Beobachter des Beobachtungsprogramms an Bord können nach eigenem Ermessen des Direktors auch Schiffen von Nichtvertragsparteien zugeteilt werden, sofern das Schiff und der Schiffskapitän allen Bedingungen dieses Anhangs und allen sonstigen Auflagen dieses Übereinkommens genügen. Der Direktor ist verpflichtet, die Vertragsparteien über eine solche Abstellung rechtzeitig zu unterrichten.
12.
Gebühren|
a) |
Die Vertragsparteien legen die Höhe der jährlichen Schiffsgebühren zur Deckung der Kosten des Beobachtungsprogramms an Bord fest. Die Gebühren werden auf der Grundlage der Tragfähigkeit der einzelnen Schiffe oder sonstiger, von den Vertragsparteien gewählter Parameter berechnet. |
|
b) |
Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Vertragspartei dem Direktor die Schiffsliste gemäß Anhang IV vorlegt, zahlt sie auch die nach Nummer 11 Buchstabe a dieses Anhangs fälligen Gebühren in US-Dollar und gibt an, für welche Schiffe die Gebühren hiermit beglichen sind. |
|
c) |
Einem Schiff, für das die Gebühren gemäß Nummer 11 Buchstabe b noch nicht gezahlt wurden, wird kein Beobachter zugeteilt. |
13.
Beobachtungsdaten|
a) |
Anhand der Beobachtungsdaten wird festgestellt, ob
|
|
b) |
Will eine Vertragspartei Einspruch gegen die Beobachtungsdaten einlegen, so muss sie dies gegenüber der IRP begründen und den Einspruch mit Belegen untermauern. |
|
c) |
Die IRP prüft die Belege der Vertragspartei und spricht bei der Tagung der Vertragsparteien eine Empfehlung zu ihrer Berücksichtigung aus. |
|
d) |
Die Vertragsparteien prüfen die Belege und die Empfehlung der IRP und beschließen über die Statthaftigkeit des Einspruchs und eine etwaige Änderung der Beobachtungsdaten. |
ANHANG III
JÄHRLICHE HÖCHSTGRENZEN PRO BESTAND FÜR DIE DELPHINSTERBLICHKEIT
1.
Die Vertragsparteien legen auf einer nach Artikel VIII einberufenen Tagung für alle Delphinbestände, die auf der Tagung der Vertragsparteien bestimmt werden, auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Jahreshöchstgrenze für die Delphinsterblichkeit pro Bestand fest, die sich zwischen 0,2 % und 0,1 % der geschätzten Mindestbestandsgröße (Nmin) bewegt, die vom U.S. National Marine Fisheries Service oder nach einer gegebenenfalls vom wissenschaftlichen Beratungsausschuss entwickelten oder empfohlenen gleichwertigen Berechnungsmethode ermittelt wurde, wobei die Anzahl der tödlichen Delphinbeifänge jedoch nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens in keinem Fall 5000 übersteigen darf. Im Jahr 2001 und danach beträgt die Bestandsjahreshöchstgrenze 0,1 % der geschätzten Mindestbestandsgröße (Nmin).
2.
Die Vertragsparteien führen 1998 oder so bald wie möglich danach eine wissenschaftliche Erhebung durch, um die Annäherung an das Ziel des Jahres 2001 einzuschätzen, und erwägen gegebenenfalls Empfehlungen. Bis zum Jahr 2001 wird in dem Fall, in dem die jährliche Sterblichkeit für irgendeinen Delphinbestand 0,2 % von Nmin übersteigt, jegliche Fischerei, die diesen Bestand einbezieht oder gemischte Schwärme, in denen Mitglieder dieses Bestands vorkommen, für das betreffende Jahr eingestellt. Ab dem Jahr 2001 wird in dem Fall, in dem die jährliche Sterblichkeit für irgendeinen Delphinbestand 0,1 % von Nmin übersteigt, jegliche Fischerei, die diesen Bestand einbezieht oder gemischte Schwärme, in denen Mitglieder dieses Bestands vorkommen, für das betreffende Jahr eingestellt. Sollte die jährliche Sterblichkeit bei den östlichen Beständen an Langschnauzendelphin oder den nordöstlichen Fleckendelphinbeständen 0,1 % von Nmin übersteigen, so führen die Vertragsparteien eine wissenschaftliche Erhebung und Bestandsabschätzung durch und erwägen weitere Empfehlungen.
3.
Im Sinne dieses Übereinkommens verwenden die Vertragsparteien die aktuellen Schätzungen absoluter Bestandsgrößen für die Delphinbestände im östlichen Pazifik, die der Internationalen Walfangkommission 1992 von Wade und Gerrodette vorgelegt wurden und sich auf Forschungsschiffsdaten des U.S. National Marine Fisheries Service für den Zeitraum 1986-1990 stützen, bis sich die Vertragsparteien auf die Verwendung aktuellerer Zahlen einigen. Die Auswertung der Daten künftiger Forschungsreisen und Bestandsgrößenindizes sowie anderer relevanter wissenschaftlicher Daten der Vertragsparteien, der IATTC und anderer wissenschaftlicher Organisationen könnte solche aktualisierten Zahlen liefern.
4.
Die Vertragsparteien tragen durch die Einrichtung eines Systems auf der Grundlage von Echtzeit-Berichten der Beobachter dafür Sorge, dass die Jahreshöchstgrenze pro Bestand für die Delphinsterblichkeit angewandt und eingehalten wird.
5.
Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens führen die Vertragsparteien eine Regelung ein, nach der die Jahreshöchstgrenze für die Delphinsterblichkeit für jeden Bestand im darauf folgenden Jahr und den weiteren Jahren aufgeteilt wird. Nach dieser Regelung sind die Höchstgrenzen gemäß Nummer 1 dieses Anhangs auf die Schiffe der Vertragsparteien aufzuteilen, denen nach Anhang IV Quoten zur Begrenzung der Delphinsterblichkeit zugewiesen werden können. Bei der Einführung dieser Regelung berücksichtigen die Vertragsparteien die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten über Verteilung und Größe der fraglichen Bestände und andere Variablen, über die zu einem späteren Zeitpunkt auf der Tagung der Vertragsparteien entschieden wird.
ANHANG IV
QUOTEN ZUR BEGRENZUNG DER DELPHINSTERBLICHKEIT (DOLPHIN MORTALITY LIMITS — DML)
I. ZUTEILUNG VON DML
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1. |
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2. |
Die IRP legt den Vertragsparteien bis zum 1. November eines jeden Jahres oder auf entsprechenden Beschluss der IRP auch danach eine Liste der ausgewählten Antrag stellenden Schiffe vor, die für die Zuteilung einer DML für das gesamte nachfolgende Jahr in Frage kommen. Die IRP legt den Vertragsparteien bis zum 1. Mai eines jeden Jahres oder auf entsprechenden Beschluss der IRP auch danach eine Liste der ausgewählten Antrag stellenden Schiffe vor, die für die Zuteilung einer DML für das zweite Halbjahr des nachfolgenden Jahres in Frage kommen. |
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3. |
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Schiff zuteilungsberechtigt, wenn
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4. |
Nicht zuteilungsberechtigt gemäß Nummer 2 ist ein Schiff, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Nummer 1 unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei fährt, deren Gesetze und Vorschriften es Schiffen ihrer Gerichtsbarkeit untersagen, Thunfisch zusammen mit Delphinen zu fangen; auch werden DML den Vertragsparteien nicht zu dem Zweck zugeteilt, Fangerlaubnisse für den Übereinkommensbereich an Schiffe unter der Flagge eines anderen Staates zu vergeben, dessen Gesetze und Vorschriften es Schiffen unter seiner Gerichtsbarkeit untersagen, Thunfisch mit Delphinen zu fangen. |
|
5. |
98 % oder ein anderer gegebenenfalls von den Vertragsparteien beschlossener, nicht reservierter Anteil an der gesamtzulässigen fischereibedingten Delphinsterblichkeit (5000 oder eine von den Vertragsparteien gegebenenfalls festgesetzte niedrigere Höchstgrenze) werden so dividiert, dass eine durchschnittliche Einzelschiff-DML (ADML) entsteht, die nach den Bestimmungen von Nummer 5 für das folgende Jahr auf die Vertragsparteien aufgeteilt wird. |
|
6. |
Zur Berechnung der ADML wird der nicht reservierte Anteil an der Gesamt-DML gemäß Nummer 4 durch die Gesamtzahl der zuteilungsberechtigten Schiffe, die DML für das ganze Jahr beantragen, geteilt. Zur Aufteilung der DML auf die Vertragsparteien wird die ADML für jede Vertragspartei mit der Anzahl der zuteilungsberechtigten Schiffe unter der Gerichtsbarkeit dieser Partei multipliziert, die DML für das ganze Jahr beantragen. |
|
7. |
Der restliche Anteil von 2 % oder der sonst von den Vertragsparteien festgesetzte Rest an der Gesamt-DML für die Fischerei wird als getrennte Reserve-DML-Zuteilung (RDA) zurückbehalten, über die der Direktor nach eigenem Ermessen verfügen kann. Jede Vertragspartei kann den Direktor um Zuteilung einer DML aus dieser RDA für Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit ersuchen, die normalerweise keinen Thunfischfang im Übereinkommensbereich betreiben, sich jedoch von Zeit zu Zeit in begrenztem Umfang an dieser Fischerei im Übereinkommensbereich beteiligen möchten, sofern die Schiffe sowie deren Kapitäne und Mannschaften den Einsatz- und Schulungsvorschriften in Anhang VIII genügen und die Bedingungen der Nummern 2 und 3 erfüllt sind. Die fischereibedingte Delphinsterblichkeit durch Schiffe, die im Übereinkommensbereich unter der Gerichtsbarkeit einer der Vertragsparteien tätig sind, die keine DML für ihre Flotte beantragt haben, wird ebenfalls von dieser RDA abgezogen. |
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8. |
Einem Schiff wird eine DML nur dann zugeteilt, wenn das Schiff in dem Jahr, in dem es vor dem Jahr der Antragstellung letztmals eine DML innehatte, bei mindestens 5 % der Gesamtfänge des Schiffs Delphine eingekreist hatte und beim Einkreisen von Delphinen der durchschnittliche Fang von Gelbflossenthun mindestens drei metrische Tonnen je Hol betragen hat. Anderenfalls kann dem Schiff im Folgejahr keine DML zugeteilt werden, sofern nicht ein gemäß Anhang IV anerkannter Fall höherer Gewalt vorliegt, der das Schiff daran gehindert hat, diese Anforderungen zu erfüllen. Schiffe, die erstmals eine DML beantragen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen. |
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9. |
Keine DML wird einem Schiff zugeteilt, das laut Feststellung der Vertragsparteien — bestätigt durch Durchsetzungsmaßnahmen, welche die Vertragspartei, deren Gerichtsbarkeit es untersteht, gegen dieses Schiff eingeleitet hat — Verstöße begangen hat, die die Wirksamkeit des internationalen Delphinschutzprogramms beeinträchtigen. |
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10. |
Die einzelnen Vertragsparteien mit zugelassenen Schiffen für den Fang von Thunfisch, der zusammen mit Delphinen vorkommt, verwalten ihre DML in verantwortungsvoller Weise, wobei keinem Schiff eine höhere Gesamtjahres-DML zugewiesen werden kann als die DML, die 1997 laut Protokoll der 14. Tagung der IRP vom 19./20. Februar 1997 im Rahmen des Abkommens von La Jolla von der IRP festgelegt worden ist. Keine Vertragspartei teilt der Gesamtheit ihrer zugelassenen Schiffe eine größere Anzahl von DML zu, als dieser Vertragspartei nach den Abschnitten I und III zugeteilt wurde. Bei der Erstzuweisung darf keinem Schiff eine höhere DML als die ADML zugeteilt werden, es sei denn, dieses Schiff hat, wie die IRP anhand der Daten für die beiden vorausgegangenen Jahre feststellen konnte, bei der Reduzierung der Delphinsterblichkeit ein besseres Ergebnis erzielt als das durchschnittliche Ergebnis der internationalen Flotte insgesamt. Bei der Erstzuweisung darf einem Schiff keine höhere DML als die ADML zugeteilt werden, wenn dieses Schiff in den beiden Vorjahren einen der in Abschnitt III Nummer 4 beschriebenen Vorstöße vorbehaltlich der nach diesem Absatz geltenden Bedingungen begangen hat. |
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11. |
Erreicht oder übersteigt die fischereibedingte Delphinsterblichkeit durch die Flotte einer Vertragspartei den Gesamtwert der ihr nach diesem Anhang zugeteilten DML, so stellen sämtliche Schiffe unter der Gerichtsbarkeit dieser Vertragspartei die Fischerei auf Thunfisch, der zusammen mit Delphinen vorkommt, ein. |
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12. |
Jede Vertragspartei teilt dem Direktor spätestens am 1. Februar eines jeden Jahres die erste Aufteilung ihrer DML auf ihre Flotte mit. Die Schiffe dürfen die Fischerei auf Thunfisch, der zusammen mit Delphinen vorkommt, erst aufnehmen, wenn diese Mitteilung beim Direktor eingegangen ist. |
II. NUTZUNG DER DML
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1. |
Ein Schiff, dem eine DML für das ganze Jahr zugewiesen wurde und das vor dem 1. April des betreffenden Jahres keine Delphine einkreist oder dem eine DML für das zweite Halbjahr zugewiesen wurde und das vor dem 1. Oktober des betreffenden Jahres keine Delphine einkreist oder dem aus der RDA eine DML für eine Fangreise zugewiesen wurde und das während dieser Fangreise keine Delphinschwärme ansteuert, verliert — außer im Fall von der IRP anerkannter höherer Gewalt oder außerordentlicher Umstände — seine DML und darf für den Rest des Jahres keine Delphine mehr einkreisen. Unbeschadet der Bestimmung in Anhang VII Nummer 9 über die Beschlussfassung der IRP gilt der von einer Vertragspartei für eines ihrer Schiffe gestellte Antrag auf eine Ausnahmeregelung wegen höherer Gewalt oder außerordentlichen Umständen als von der IRP angenommen, sofern nicht eine Mehrheit der Regierungsmitglieder der IRP einen förmlichen und begründeten Einspruch einer anderen Vertragspartei gegen einen solchen Antrag unterstützt. Anträge auf eine Ausnahme sind dem Sekretariat bis 1. April, förmliche Einsprüche bis 20. April zu übermitteln. Verliert ein Schiff seine DML zweimal hintereinander, so kommt es im darauf folgenden Jahr nicht mehr für eine DML-Zuteilung in Betracht. |
|
2. |
Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens entwirft und empfiehlt die IRP in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Stab der IATTC ein System, das es gestattet, die tatsächliche Nutzung der DML festzustellen, um ungerechtfertigten DML-Anträgen vorzubeugen. Dieses empfohlene System wird der Tagung der Vertragsparteien zur Erörterung vorgelegt. |
III. VERWENDUNG ABERKANNTER UND NICHT GENUTZTER DML
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1. |
Nach dem 1. April eines jeden Jahres werden die nach Feststellung des Direktors gemäß Abschnitt II nicht genutzten oder sonst wie aberkannten DML nach den Bestimmungen dieses Abschnitts neu auf die Vertragsparteien aufgeteilt. |
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2. |
Bis spätestens 1. Mai eines jeden Jahres werden die Ganzjahres-DML, die Schiffen zugewiesen worden sind und die diese gemäß Abschnitt II nicht genutzt oder auf andere Weise verloren haben, vom Direktor nach der in Abschnitt I Nummer 5 genannten Formel, die allerdings zunächst nach Maßgabe der folgenden Buchstaben a, b und c angepasst wird, neu auf die Vertragsparteien verteilt. Diese zusätzlichen DML können von den einzelnen Vertragsparteien vorbehaltlich der Einschränkungen und Bedingungen in den Nummern 3, 4, 5, 6 und 7 auf die zugelassenen Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit aufgeteilt werden.
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3. |
Die Vertragsparteien können die DML ihrer zugelassenen Schiffe, die den Kriterien von Abschnitt I Nummer 2 dieses Anhangs genügen, nach oben oder nach unten anpassen, sofern keinem Schiff eine über 50 % höhere berichtigte DML als seine ursprüngliche DML zugewiesen wird, es sei denn, dieses Schiff hat seine tödlichen Delphinbeifänge laut Feststellung der IRP in einem Umfang reduziert, der im oberen Bereich von 60 % des von der IRP anhand der Vorjahresdaten für die internationale Flotte insgesamt ermittelten Ergebnisse liegt. Eine Vertragspartei, die eine solche Anpassung vornimmt, teilt dies dem Direktor spätestens am 20. Mai mit, und diese Anpassungen werden erst wirksam, nachdem der Direktor hiervon unterrichtet wurde. |
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4. |
Eine Vertragspartei kann die ursprüngliche DML eines Schiffes nicht anheben, wenn die IRP für das betreffende Jahr oder die beiden Vorjahre festgestellt und die Vertragspartei mit Gerichtsbarkeit über dieses Schiff dem zugestimmt hat, dass
Bei den unter den Buchstaben a, b, c, d, f und g beschriebenen Verstößen gilt die Zustimmung der Vertragspartei als gegeben, wenn diese nicht binnen sechs Monaten nach dem Hinweis der IRP auf den möglichen Verstoß hiergegen bei der IRP Einspruch erhebt. Bei dem unter Buchstabe e beschriebenen Verstoß gilt die Zustimmung der Vertragspartei als gegeben, wenn diese nicht binnen zwölf Monaten nach einem solchen Hinweis bei der IRP Einspruch erhebt. Die Mitteilung einer Vertragspartei, dass der mögliche Verstoß untersucht wird, gilt als Einspruch im Sinne dieser Nummer, sofern die Mitteilung vor Ablauf der geltenden Sechs- oder Zwölfmonatsfrist beim Sekretariat eingeht. Ausgenommen die Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes gilt in einem solchen Fall die Zustimmung einer Vertragspartei zu dem Verstoß als gegeben, wenn die Vertragspartei nicht binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr der Verstoß ursprünglich mitgeteilt wurde, ihre Untersuchung abschließt und der IRP über die endgültigen Untersuchungsergebnisse Bericht erstattet. Ist die Vertragspartei nicht in der Lage, die Untersuchung in diesem Zweijahreszeitraum abzuschließen, so erstattet sie der IRP über den Stand der Untersuchung und den voraussichtlichen Abschlusstermin Bericht. Die Vertragspartei erstattet bis zum Abschluss des Falls bei jeder nachfolgenden Tagung der IRP einen solchen Bericht. Bleibt der Bericht aus, so gilt die Zustimmung der Vertragspartei zu dem möglichen Verstoß als gegeben. Das Sekretariat teilt der betreffenden Vertragspartei mit, bei welchen Fällen die Frist fast ausgelaufen ist und zu welchen Fällen sie über den neuesten Stand berichten muss. |
|
5. |
Eine Vertragspartei kann einem Schiff eine zusätzliche DML nur dann zuteilen, wenn das Schiff das ganze Jahr über alle für die Sicherheit von Delphinen erforderlichen Geräte und Ausrüstungen an Bord mitführt; nicht möglich ist eine solche zusätzliche Zuteilung für Schiffe, die ihre ursprüngliche DML vor dem 1. April überschritten haben, es sei denn, die Tagung der Vertragsparteien bestätigt nach Rücksprache mit der IRP, dass hierfür höhere Gewalt oder außerordentliche Umstände verantwortlich waren. |
|
6. |
Für jedes Schiff, das seine DML einschließlich möglicher Anpassung nach diesem Anhang in einem bestimmten Jahr überschreitet, werden der Umfang dieser Überschreitung plus weitere 50 % dieses Umfangs, sofern die IRP nichts anderes empfiehlt, in den darauf folgenden Jahren nach einer von der IRP festgelegten Formel von den DML abgezogen, die dem Schiff von der Vertragspartei zugeteilt werden, deren Gerichtsbarkeit es untersteht. |
|
7. |
Erreicht oder überschreitet ein Schiff seine DML einschließlich möglicher Anpassung nach diesem Anhang, so stellt das Schiff seine Fischerei auf Thunfisch, der zusammen mit Delphinen vorkommt, sofort ein. |
IV. DURCHFÜHRUNG
|
1. |
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass bei der Durchführung des nach diesem Anhang eingeführten DML-Systems die in Anhang III genannten Jahreshöchstgrenzen für die Delphinsterblichkeit pro Bestand nicht überschritten werden. |
|
2. |
In Fällen außergewöhnlicher Umstände, die in diesem Anhang nicht erfasst sind, ergreifen die Vertragsparteien auf Empfehlung der IRP die zur Durchführung des DML-Systems erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Anhangs. |
|
3. |
Steigt die Zahl getöteter Delphine in einem bestimmten Jahr nach Ansicht der IRP signifikant an, so empfiehlt die IRP den Vertragsparteien, eine Tagung abzuhalten, um die Ursachen für diese Sterblichkeit festzustellen und Lösungen zur Behebung dieser Ursachen zu finden. |
ANHANG V
WISSENSCHAFTLICHER BERATUNGSAUSSCHUSS
1.
Die Vertragsparteien behalten den wissenschaftlichen Beratungsausschuss technischer Experten bei, der im Rahmen des Abkommens von La Jolla eingesetzt worden ist, um den Direktor bei folgenden Forschungsarbeiten zu unterstützen:|
a) |
Änderungen der derzeitigen Ringwadentechnologie, um durch Ringwaden ausgelöste Delphinsterblichkeit möglichst zu vermeiden, und |
|
b) |
Entwicklung alternativer Methoden für den Fang von großem Gelbflossenthun. |
2.
Dem Ausschuss sind folgende Aufgaben übertragen:|
a) |
Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen, |
|
b) |
er überprüft Pläne, Vorschläge und Forschungsprogramme der IATTC in dem Bestreben, die in Nummer 1 genannten Ziele zu erreichen, |
|
c) |
er berät den Direktor in Fragen der Konzipierung, Erleichterung und Durchführung von Forschungsarbeiten in dem Bestreben, die in Nummer 1 genannten Ziele zu erreichen, und |
|
d) |
er unterstützt den Direktor bei der Mittelbeschaffung zur Durchführung dieser Forschungsarbeiten. |
3.
Der Ausschuss besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, davon höchstens zwei aus demselben Land, die aus der internationalen Gemeinschaft von Wissenschaftlern, Experten für Fanggeräte, der Fischwirtschaft und Umweltschützern ausgewählt werden. Die Mitglieder werden dem Direktor aufgrund ihres Fachwissens vorgeschlagen, und jedes Mitglied bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien.
ANHANG VI
NATIONALE WISSENSCHAFTLICHE BERATUNGSKOMITEES
1.
Die nach Artikel XI gebildeten nationalen wissenschaftlichen Beratungskomitees (NATSAC) haben unter anderem folgende Aufgaben:|
— |
Empfang und Überprüfung einschlägiger Daten einschließlich der den nationalen Behörden vom Direktor übermittelten Daten, |
|
— |
Beratung ihrer Regierungen und Empfehlung von Maßnahmen und Aktionen, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände lebender Meeresressourcen im Übereinkommensbereich durchgeführt werden sollten, |
|
— |
Unterbreitung von Forschungsvorschlägen an ihre Regierungen, einschließlich Forschung über die Ökosysteme, die Auswirkungen von Klimafaktoren, Umweltfaktoren und sozioökonomischen Faktoren, die Auswirkungen der Fischerei sowie die in diesem Übereinkommen erörterten Maßnahmen, Fangtechniken und -praktiken, Forschungen im Bereich der Fangtechnik, einschließlich der Entwicklung und des Einsatzes von selektiven, umweltfreundlichen und kostenwirksamen Fanggeräten, sowie die Koordinierung und Unterstützung dieser Forschung, |
|
— |
Durchführung wissenschaftlicher Erhebungen und Bestandsabschätzungen im Jahr 1998 oder so bald wie möglich danach unter dem Aspekt der Annäherung an das Ziel für das Jahr 2001, eine Jahreshöchstgrenze pro Bestand von 0,1 % Nmin zu erreichen; Ausarbeitung geeigneter Empfehlungen an ihre Regierungen zu diesen Erhebungen und Bestandsabschätzungen sowie weitere Abschätzungen im Jahr im Einklang mit diesem Übereinkommen, |
|
— |
Förderung eines regelmäßigen und rechtzeitigen Datenaustauschs zwischen den Vertragsparteien und den NATSAC über den Fang von Thunfisch und von vergesellschafteten Arten sowie Beifänge einschließlich Daten über die Delphinsterblichkeit mit dem Ziel, ihren Regierungen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Kontrollmaßnahmen und wissenschaftliche Forschungsvorhaben vorschlagen zu können, ohne gegen die Vertraulichkeit kommerzieller Daten zu verstoßen, |
|
— |
bei Bedarf Beratungen mit anderen Experten, um möglichst umfangreiches Informationsmaterial zu sammeln, das der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens dienen könnte, und |
|
— |
Ausführung aller Aufgaben, die ihnen von ihren Regierungen gegebenenfalls übertragen werden. |
2.
Berichte der NATSAC, auch über ihre gemeinsame Tagung, werden den Vertragsparteien und der Öffentlichkeit unter Wahrung etwaiger vertraulicher Informationen zugänglich gemacht.
3.
Der Direktor kann zusätzlich zu den Tagungen gemäß Artikel XI Absatz 3 Tagungen mit dem Ziel einberufen, die Beratungen der NATSAC untereinander zu fördern.
4.
Zweck der Tagung der NATSAC ist es,|
— |
Informationen auszutauschen, |
|
— |
die Ergebnisse der IATTC-Forschung zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu überprüfen, und |
|
— |
dem Direktor Empfehlungen über das künftige Forschungsprogramm zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens vorzulegen. |
5.
Die NATSAC-Mitglieder einer Vertragspartei, die an der Tagung teilnehmen, werden vom dieser Vertragspartei benannt.
ANHANG VII
INTERNATIONALE PRÜFUNGSKOMMISSION
1.
Im Einklang mit Artikel XII ist es Aufgabe der Internationalen Prüfungskommission (IRP),|
a) |
jährlich eine Liste der Schiffe zusammenzustellen, die nach den Bestimmungen von Anhang IV für DML-Zuteilungen in Frage kommen, |
|
b) |
die der IRP vorgelegten Berichte über sämtliche Thunfisch-Fangreisen der unter dieses Übereinkommen fallenden Schiffe zu analysieren, |
|
c) |
auf der Grundlage der von der Tagung der Vertragsparteien genehmigten Liste mögliche Verstöße festzustellen, |
|
d) |
jede Vertragspartei über den Direktor von möglichen Verstößen der Schiffe zu unterrichten, die die Flagge dieser Vertragspartei führen oder ihrer Gerichtsbarkeit unterstellt sind, und von dieser Vertragspartei Informationen über hierauf ergriffene Maßnahmen einzuholen, |
|
e) |
auf der Grundlage der von den Vertragsparteien übermittelten Angaben einen jeweils aktuellen Überblick über die Maßnahmen zu geben, die die Vertragsparteien zur angemessenen Schulung der Fischereikapitäne ergreifen, und eine Liste derjenigen Fischereikapitäne zu führen, die entschlossen sind, vorgegebenen Leistungsnormen zu entsprechen, |
|
f) |
der Tagung der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu empfehlen, besonders hinsichtlich der Verwendung von Fanggeräten, Ausrüstungen und Fangtechniken, der Berücksichtigung technologischer Fortschritte sowie der Vereinbarung geeigneter Anreize für Kapitäne und Mannschaften, den Zielen dieses Übereinkommens zu entsprechen, |
|
g) |
einen Jahresbericht über die mit der Durchführung dieses Übereinkommens verbundenen Aspekte der Flottentätigkeit einschließlich einer Zusammenfassung festgestellter möglicher Verstöße und der hierauf von den Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen zu erstellen und der Tagung der Vertragsparteien vorzulegen, |
|
h) |
den Vertragsparteien Vorschläge zu unterbreiten, wie die durch die Fischerei im Übereinkommensbereich verursachte Delphinsterblichkeit nach und nach reduziert werden kann, und |
|
i) |
sonstige Aufgaben auszuführen, die ihr von der Tagung der Vertragsparteien übertragen werden. |
2.
Die IRP setzt sich zusammen aus Vertretern der Vertragsparteien („Regierungsmitgliedern“), drei Vertretern von Nichtregierungs-Umweltorganisationen, die anerkannte Erfahrung in den durch dieses Übereinkommen abgedeckten Angelegenheiten besitzen und Büros im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, und drei Vertretern der Thunfischindustrie, die unter der Gerichtsbarkeit einer der Vertragsparteien im Übereinkommensbereich tätig ist („Nichtregierungsmitglieder“).
3.
Das Mandat der Nichtregierungsmitglieder beläuft sich auf zwei Jahre und beginnt auf der ersten Tagung der IRP unmittelbar nach der Wahl.
4.
Die Nichtregierungsmitglieder werden wie folgt gewählt:|
a) |
Vor Ablauf des Mandats eines Nichtregierungsmitglieds können die Nichtregierungsorganisationen dem Direktor 60 Tage vor Ablauf des Mandats Kandidaten vorschlagen. Jedem Vorschlag sollte ein Lebenslauf beigefügt sein. Nichtregierungsmitglieder, deren Mandat ausläuft, können erneut vorgeschlagen werden. |
|
b) |
Sobald ihm die Vorschläge vorliegen, leitet der Direktor diese innerhalb von zehn Tagen schriftlich an die Vertragsparteien weiter. Die Vertragsparteien sollten ihre Stimmen dem Direktor innerhalb von 20 Tagen nach Übermittlung der Vorschläge durch den Direktor zukommen lassen. Mitglieder sind nach dieser Wahl die drei Kandidaten der einzelnen Nichtregierungsorganisationen, die die meisten Stimmen erhalten; der Kandidat mit dem viertbesten Stimmergebnis wird zum stellvertretenden Mitglied ernannt. Bei Stimmengleichheit sollte der Direktor die Vertragsparteien auffordern, erneut abzustimmen, um das Mitglied und den Stellvertreter zu bestimmen. |
|
c) |
Fällt ein Nichtregierungsmitglied durch Tod, Rücktritt oder die versäumte Teilnahme an drei aufeinander folgenden IRP-Tagungen endgültig aus, so nimmt der Stellvertreter für die restliche Amtszeit dessen Platz ein. Zum stellvertretenden Mitglied ernannt wird der Kandidat, der bei der Stimmauszählung der Wahlen nach den Buchstaben a und b an fünfter Stelle lag. Fallen weitere Mitglieder aus, so setzt der Direktor die betreffenden Nichtregierungsorganisationen hiervon in Kenntnis, damit neue Kandidaten für die Wahl nach dem Verfahren der Buchstaben a und b vorgeschlagen werden können. |
|
d) |
Die Stellvertreter können an den Tagungen der IRP teilnehmen, besitzen jedoch kein Rederecht, wenn alle Mitglieder des betreffenden Sektors anwesend sind. |
5.
Die IRP tritt mindestens dreimal jährlich zusammen, wobei eine Tagung vorzugsweise mit der ordentlichen Tagung der Vertragsparteien zusammenfallen sollte.
6.
Die IRP kann auf Antrag von mindestens zwei Vertragsparteien zusätzliche Tagungen einberufen, sofern eine Mehrheit der Vertragsparteien diesen Antrag unterstützt.
7.
Die IRP-Tagungen werden von einem Vorsitzenden geleitet, der zu Beginn einer jeden Tagung von den Regierungsmitgliedern gewählt wird und über Ordnungsfragen entscheidet. Jedes Mitglied hat das Recht zu beantragen, dass Entscheidungen des Vorsitzenden nach dem Verfahren von Nummer 9 dieses Anhangs zustande kommen.
8.
Tagungssprachen sind Spanisch und Englisch, und IRP-Unterlagen werden ebenfalls in diesen beiden Sprachen erstellt.
9.
Entscheidungen auf den Tagungen der IRP werden einvernehmlich zwischen den Regierungsmitgliedern getroffen.
10.
Für die Teilnahme an IRP-Tagungen gelten folgende Kriterien:|
a) |
Es gibt keine Beschränkung der Anzahl Personen, die eine Vertragspartei in ihre Delegation für eine IRP-Tagung aufnehmen kann. |
|
b) |
Jeder IATTC-Mitgliedstaat oder Unterzeichner dieses Übereinkommens kann durch einen Beobachter vertreten werden. |
|
c) |
Staaten, die nicht Mitglied der IATTC sind, sowie Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die nicht Unterzeichner dieses Übereinkommens sind, können bei vorheriger Benachrichtigung der IRP-Regierungsmitglieder Beobachter entsenden, es sei denn, ein Regierungsmitglied der IRP erhebt schriftlich Einspruch. |
|
d) |
Der Direktor kann Vertreter von Regierungsorganisationen bei vorheriger Benachrichtigung der IRP-Mitglieder als Beobachter einladen, es sei denn, ein Regierungsmitglied der IRP erhebt schriftlich Einspruch. |
|
e) |
In den unter den Buchstaben c und d genannten Fällen bewahrt der Direktor Stillschweigen darüber, welche Partei Einspruch erhoben hat. |
|
f) |
Jeder Beobachter kann im Prinzip nur zwei Delegierte, mit Genehmigung von zwei Dritteln der Regierungsmitglieder der IRP jedoch auch mehr entsenden. |
11.
In dringenden Fällen kann die IRP unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 9 Entscheidungen nach folgendem Verfahren durch Abstimmung der Regierungsmitglieder auf dem Schriftweg treffen:|
a) |
Der Vorschlag wird allen Mitgliedern der IRP mit allen einschlägigen Unterlagen mindestens 14 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt, zu dem die Resolution, Aktion oder Maßnahme wirksam werden soll, schriftlich zugeleitet; die Stimmen sind dem Direktor spätestens sieben Tage vor diesem vorgeschlagenen Zeitpunkt zu übermitteln, |
|
b) |
der Vorschlag gilt als dringend, es sei denn, eine einfache Mehrheit der Regierungsmitglieder erhebt schriftlich Einspruch dagegen; der Vorschlag wird angenommen, es sei denn, ein Regierungsmitglied erhebt schriftlich Einspruch dagegen, und |
|
c) |
der Direktor leitet den Vorschlag sowie alle Begleitdokumente weiter, erhält und zählt die Stimmen und unterrichtet die IRP-Mitglieder vom Ergebnis der Abstimmung, sobald diese abgeschlossen sind. |
12.
Der Direktor übernimmt die Aufgaben des Sekretärs; dazu gehört|
a) |
die Mitwirkung bei der Einberufung und Organisation der IRP-Tagungen, |
|
b) |
die Vorlage von Informationen, die die IRP benötigt, um ihren Aufgaben und ihrem Auftrag gerecht zu werden, einschließlich IRP-Beobachterformulare und Einsatzformulare mit Angaben über die Tätigkeiten der Schiffe, die Delphinsterblichkeit sowie das Vorhandensein, den Zustand und die Verwendung von Ausrüstungen und Geräten zum Delphinschutz, |
|
c) |
die Erstellung von Tagungsprotokollen und Abfassung von Spezialberichten und Unterlagen zur Tätigkeit der IRP, |
|
d) |
die Übermittlung von Empfehlungen und Informationen betreffend mögliche Verstöße, welche die IRP bei Schiffen unter der Flagge der Gerichtsbarkeit der betreffenden Vertragspartei festgestellt hat, an die einzelnen Vertragsparteien zur Berücksichtigung, |
|
e) |
die Weiterleitung an die IRP von Informationen der Vertragsparteien, welche Maßnahmen diese auf den Hinweis von möglichen Verstößen durch die IRP ergriffen haben, |
|
f) |
die Veröffentlichung des Jahresberichts der IRP, der nach den Anweisungen der Tagung der Vertragsparteien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, |
|
g) |
die Vorlage an die Mitglieder der IRP von Informationen der in Nummer 1 Buchstabe e genannten Parteien und |
|
h) |
die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die für die Erfüllung des Auftrags der IRP erforderlich sind und von den Vertragsparteien übertragen werden. |
13.
Die Geschäftsordnung der IRP kann von der Tagung der Vertragsparteien geändert werden. Die IRP kann Änderungen vorschlagen.
14.
Die Mitglieder der IRP und alle weiteren Teilnehmer, die als Beobachter zu IRP-Tagungen eingeladen sind, behandeln sämtliche Informationen, die auf diesen Tagungen vorgebracht wurden, mit der in Artikel XVIII geforderten Vertraulichkeit.
ANHANG VIII
EINSATZVORSCHRIFTEN FÜR DIE SCHIFFE
1.
Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet|
a) |
„Streifen“ ein Netzstück mit einer Tiefe von rund 6 Fathom (Faden); |
|
b) |
„Absenken“ ein Manöver zur Befreiung gefangener Delphine, bei dem während des Netzeinholens in den Rückwärtsgang geschaltet wird, so dass das noch nicht eingeholte Netz im Wasser eine Rinne bildet und die Korkleine in der Mitte dieser Rinne unter Wasser gedrückt wird; |
|
c) |
„Stapel“ mehrere Meter zusammengeraffter Korkleine; |
|
d) |
„Aufholen“ den Vorgang, bei dem der Fang so eingeengt wird, dass er an Bord geholt werden kann. |
2.
Delphinschutzvorschriften für Fanggeräte und AusrüstungenEin Schiff mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), das im Übereinkommensbereich Fischfang betreibt,
|
a) |
hat Ringwaden an Bord, die mit einem Delphinschutzeinsatz (DSP) mit folgenden Merkmalen versehen sind:
|
|
b) |
verfügt über mindestens drei einsatzbereite schnelle Motorboote, die mit Schlepphaltungen und Schleppleinen ausgerüstet sind, |
|
c) |
führt ein einsatzbereites Schlauchboot zur Beobachtung und Rettung von Delphinen mit, |
|
d) |
führt mindestens zwei einsatzbereite Taucherbrillen für Unterwasserbeobachtungen mit und |
|
e) |
verfügt über ein einsatzbereites, weit reichendes Flutlicht mit einer Mindestleistung von 140 000 Lumen. |
3.
Delphinschutz — Anforderungen und Verbote Ein Schiff mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), das im Übereinkommensbereich Fischfang betreibt,|
a) |
führt bei jedem Hol, bei dem Delphine mitgefangen werden, so lange Absenkmanöver durch, bis keine lebenden Delphine mehr auf diese Weise aus dem Netz entkommen. Mindestens ein Besatzungsmitglied hilft während des Absenkens, dass die Delphine freikommen; |
|
b) |
unternimmt auch nach dem Absenken weitere Anstrengungen, um lebende Delphine aus dem Netz zu befreien, so dass alle lebenden Delphine freigekommen sind, bevor mit dem Aufholen begonnen wird; |
|
c) |
holt keine lebenden Delphine auf oder mit Keschern an Bord; |
|
d) |
vermeidet es, mitgefangene Delphine zu verletzen oder zu töten; |
|
e) |
beendet das Absenken spätestens 30 Minuten nach Sonnenuntergang, der nach einer von den Vertragsparteien anerkannten genauen und zuverlässigen Quelle zu bestimmen ist. Ein Hol, das dieser Forderung nicht entspricht, gilt als Nachthol; |
|
f) |
verwendet während des Fischfangs, der Delphine einbezieht, keinerlei Sprengstoffe (Unterwasserleuchtkugeln gelten nicht als Sprengstoff); |
|
g) |
stellt das Einkreisen von Delphinen ein, wenn seine DML erreicht ist; |
|
h) |
darf Delphine nicht absichtlich einkreisen, wenn es keine DML besitzt; |
|
i) |
überprüft nach Kriterien der IRP regelmäßig die Netzeinstellung, um die korrekte Anbringung des Delphinschutzeinsatzes zu gewährleisten. |
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der obigen Vorschriften nicht dazu führen darf, dass Besatzungsmitglieder sich Situationen aussetzen, die eine unnötige Gefahr für ihre persönliche Sicherheit darstellen.
4.
Ausnahmen|
a) |
Ein Schiff ohne DML ist von den Anforderungen der Nummer 2 und der Verpflichtung, Absenkmanöver gemäß Nummer 3 durchzuführen, befreit, es sei denn, die Vertragspartei, deren Gerichtsbarkeit das Schiff unterstellt ist, entscheidet etwas anderes. |
|
b) |
Fängt ein solches Schiff unbeabsichtigt Delphine, so versucht es, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, einschließlich Aufgabe des Hols, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Nummer 3, die Delphine wieder freizusetzen. |
5.
Umgang mit BeobachternKapitän, Mannschaft und sonstige Besatzungsmitglieder verhalten sich gegenüber den Beobachtern an Bord ihres Schiffes so, wie in Anhang II Nummer 6 ausgeführt.
6.
Schiffe mit weniger als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen)Kein Schiff mit einer Tragfähigkeit von 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen) oder weniger darf absichtlich Delphine einkreisen.
ANHANG IX
ELEMENTE DES PROGRAMMS ZUR HERKUNFTSBESTIMMUNG UND ÜBERPRÜFUNG VON THUNFISCHFÄNGEN
1.
Die Vertragsparteien verabschieden gemäß Artikel V Nummer 1 Buchstabe f ein Programm zur Herkunftsbestimmung und Überprüfung von Thunfischfängen, die von Schiffen im Übereinkommensbereich getätigt wurden, das auf folgenden Elementen beruht:|
a) |
Gewichtsberechnung als Methode zur Herkunftsbestimmung von gefangenem, angelandetem, verarbeitetem und ausgeführtem Thunfisch, |
|
b) |
weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Beobachterprogramme, unter anderem die Entwicklung von Kriterien für Schulungen und bessere Überwachungs- und Meldevoraussetzungen und –verfahren, |
|
c) |
Lageplan für die Fischbehälter, Verfahren zum Versiegeln von Fischräumen, Verfahren für die Überprüfung und Attestierung über und unter Deck oder ähnlich wirksame Methode, |
|
d) |
Meldung, Entgegennahme und Datenbankeingabe von Funk- und Faxübertragungen von Schiffen, die Angaben zur Herkunftsbestimmung und Überprüfung von Thunfisch enthalten, |
|
e) |
an Land durchgeführte Überprüfungen und Rückverfolgung von Thunfisch während des Fangs, Umladens und Verarbeitens mit Hilfe der Aufzeichnungen der an Bord eingesetzten Beobachter, |
|
f) |
periodische Kontrollen vor Ort und unangemeldete Überprüfungen von gefangenem, angelandetem und verarbeitetem Thunfisch und |
|
g) |
rechtzeitiger Zugang zu einschlägigen Daten. |
2.
Die Vertragsparteien führen dieses Programm in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, auf Schiffen unter ihrer Gerichtsbarkeit und in Meeresgebieten durch, die ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstellt sind.
ANHANG X
RICHTLINIEN UND KRITERIEN FÜR DIE TEILNAHME VON BEOBACHTERN AN DER TAGUNG DER VERTRAGSPARTEIEN
1.
Der Direktor lädt zu den nach Artikel VIII einberufenen Tagungen der Vertragsparteien Regierungsorganisationen ein, deren Arbeit für die Durchführung dieses Übereinkommens von Belang ist, sowie Nichtvertragsparteien, deren Teilnahme die Durchführung dieses Übereinkommens fördern kann.
2.
Nichtregierungsorganisationen (NRO) mit anerkannter Erfahrung in den mit diesem Übereinkommen abgedeckten Bereichen können an allen gemäß Artikel VIII einberufenen Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter teilnehmen, ausgenommen Tagungen in begrenzter Zusammensetzung und Tagungen der Delegationsleiter.
3.
Nichtregierungsorganisationen, die an einer Tagung der Vertragsparteien als Beobachter teilnehmen möchten, unterrichten den Direktor von diesem Wunsch mindestens 50 Tage vor der Tagung. Der Direktor teilt den Vertragsparteien den Namen der NRO mindestens 45 Tage vor Beginn der Tagung mit.
4.
Liegen zwischen der Bekanntmachung und der tatsächlichen Tagung der Vertragsparteien weniger als 50 Tage, so kann der Direktor die Fristen für die zu versendenden Einladungen flexibler handhaben.
5.
Dem Wunsch einer NRO, als Beobachter teilzunehmen, steht nichts entgegen, es sei denn, eine Mehrheit der Vertragsparteien erhebt formell mindestens 30 Tage vor Beginn der fraglichen Tagung schriftlich Einspruch.
6.
Zugelassene Beobachter können|
a) |
an der Tagung vorbehaltlich der Einschränkungen von Nummer 2 teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht, |
|
b) |
sich auf Einladung des Vorsitzenden während der Tagung mündlich zu Wort melden, |
|
c) |
mit Zustimmung des Vorsitzenden auf der Tagung Dokumente verteilen und |
|
d) |
gegebenenfalls mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Aktivitäten entfalten. |
7.
Der Direktor kann NRO-Beobachter auffordern, angemessene Gebühren zu entrichten und durch ihre Anwesenheit verursachte Kosten zu decken (zum Beispiel Ausgaben für Fotokopien).
8.
Alle Beobachter, die zu einer Tagung der Vertragsparteien zugelassen wurden, erhalten dieselben Unterlagen, die den Vertragsparteien zur Verfügung stehen, ausgenommen Unterlagen, die vertrauliche Geschäftsdaten enthalten.
9.
Die zu einer Tagung der Vertragsparteien zugelassenen Beobachter befolgen alle für die übrigen Tagungsteilnehmer geltenden Vorschriften und Verfahren.
|
30.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/54 |
BESCHLUSS Nr. 9/2005 DES AKP-EG-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES
vom 27. Juli 2005
über das Personalstatut des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)
(2005/939/EG)
DER AKP-EG-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1)(im Folgenden „Abkommen von Cotonou“ genannt), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6 des Anhangs III,
gestützt auf das Interne Abkommen vom 12. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem Abkommen von Cotonou,
auf Vorschlag der Kommission, der im Einvernehmen mit dem Zentrum für Unternehmensentwicklung ausgearbeitet wurde,
in der Erwägung, dass der Botschafterausschuss nach Unterzeichnung des Abkommens von Cotonou das Personalstatut des Zentrums für Unternehmensentwicklung festlegen sollte —
HAT DAS FOLGENDE PERSONALSTATUT DES ZENTRUMS FÜR UNTERNEHMENSENTWICKLUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Dieses Personalstatut (im Folgenden „Statut“ genannt) wird unter Berücksichtigung des internationalen und öffentlichen Charakters der Tätigkeit des Zentrums für Unternehmensentwicklung (im Folgenden „Zentrum“ genannt) festgelegt. Geregelt werden insbesondere die Rechte und Pflichten des Personals, die Bedingungen für die Beschäftigung, die Einstufung der Planstellen und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die Arbeitsbedingungen, die Dienstbezüge und Sozialleistungen, die Disziplinarmaßnahmen und der Rechtsschutz.
(2) Zur näheren Regelung der Grundsätze dieses Statuts kann der Verwaltungsrat des Zentrums (im Folgenden „Verwaltungsrat“ genannt) im Rahmen dieses Statuts vom Direktor des Zentrums (im Folgenden „Direktor“ genannt) unterbreitete Vorschläge für interne Vorschriften und Änderungen zu internen Vorschriften annehmen; dies gilt insbesondere für die Aspekte, für die dies in diesem Statut ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Der Verwaltungsrat notifiziert dem AKP-EG-Botschafterausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) und der Kommission die angenommenen Vorschläge für interne Vorschriften und Änderungen zu internen Vorschriften so bald wie möglich, spätestens aber 30 Arbeitstage nach ihrer Annahme.
Der Verwaltungsrat kann die angenommenen Vorschläge für interne Vorschriften und Änderungen zu internen Vorschriften, falls er dies für notwendig erachtet, vorläufig und mit Einschränkungen anwenden. Sie können jedoch frühestens mit Wirkung vom Tage ihrer Annahme durch den Verwaltungsrat angewandt werden.
Spätestens drei Monate nach der Notifizierung genehmigt oder ändert der Ausschuss die notifizierten internen Vorschriften.
(4) Das Abkommen von Cotonou, das Sitzabkommen zwischen Belgien und dem Zentrum, die Satzung und Geschäftsordnung des Zentrums, dieses Statut und seine Anhänge, die Bestandteil dieses Statuts sind, die Haushaltsordnung des Zentrums, die nach Inkrafttreten dieses Statuts gemäß den Absätzen 2 und 3 genehmigten internen Vorschriften, die vom Direktor erlassenen internen Durchführungsvorschriften und die individuellen Bedingungen, die bei der Einstellung oder danach mit Genehmigung des Verwaltungsrats schriftlich festgelegt werden, bilden zusammen den rechtlichen Rahmen für den Direktor, den stellvertretenden Direktor und das Personal des Zentrums im Sinne des Artikels 2.
(5) Bedienstete, die nach den Personalstatuten der früheren Abkommen Anspruch auf Zulagen und Steuernachlässe hatten, behalten diesen Anspruch.
Artikel 2
(1) Dieses Statut enthält die Bedingungen für
|
— |
den Direktor und den stellvertretenden Direktor des Zentrums, |
|
— |
das Personal des Zentrums, |
|
— |
das örtliche Personal des Zentrums. |
(2) Für die Zwecke dieses Statuts ist Bediensteter des Zentrums eine Person, die im Rahmen eines vom Direktor unterzeichneten Vertrags für einen bestimmten Zeitraum im Sinne und nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 Buchstaben a und b beschäftigt wird.
(3) Für die Zwecke dieses Statuts ist örtlicher Bediensteter eine Person, die im Rahmen eines Vertrags für einen bestimmten Zeitraum vom Zentrum auf einem nicht in Artikel 7 aufgeführten Dienstposten mit manuellen oder Hilfstätigkeiten ortsüblich beschäftigt wird.
(4) Wird im Statut auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht.
Artikel 3
(1) Der Verwaltungsrat befindet auf Vorschlag des Direktors über die Einstellung der Bediensteten der Besoldungsgruppen 2.A und 2.B, die Erneuerung, Verlängerung oder Kündigung der Verträge mit den Bediensteten und die individuellen Sonderbedingungen für einen oder mehrere Bedienstete.
Über die Einstellung der örtlichen Bediensteten und die Erneuerung, Verlängerung oder Kündigung der Verträge mit den örtlichen Bediensteten entscheidet der Direktor nach den üblichen Verfahren gemäß den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften.
(2) Der Direktor holt die Genehmigung des Verwaltungsrats in allen Fragen ein, die mit der Einstellung von Bediensteten und der Erneuerung, Verlängerung oder Kündigung der Verträge mit den Bediensteten zusammenhängen. Zu diesen Fragen gehören unter anderem die freien Planstellen, die Art der Ausschreibung der freien Planstellen, die eingegangenen Bewerbungen und die Methode und die Grundlage für die Auswahl der Bewerber.
Artikel 4
(1) Es werden eingesetzt:
|
— |
ein Personalausschuss, |
|
— |
ein Einstellungs-/Beförderungsausschuss, |
die die ihnen mit diesem Statut übertragenen Aufgaben wahrnehmen.
Die Zusammensetzung und die Verfahren dieser Ausschüsse werden nach den Bestimmungen des Anhangs V festgelegt.
(2) Der Personalausschuss vertritt die Interessen des Personals gegenüber dem Zentrum und hält den Kontakt zwischen dem Zentrum und dem Personal. Er trägt zum reibungslosen Funktionieren des Dienstes bei, indem er Gelegenheit bietet, Meinungen zu Personalfragen zu äußern.
Der Personalausschuss kann dem Direktor Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder der allgemeinen Lebensbedingungen des Personals unterbreiten.
(3) Der Direktor wird über die Wahl des Personalausschusses, die vorgeschlagenen Kandidaten und das Wahlergebnis unterrichtet.
Der Direktor teilt dem Verwaltungsrat die Namen der Mitglieder des Personalausschusses mit.
Der Direktor gewährt dem Personalausschuss angemessene Erleichterungen für die Erfüllung seiner Aufgaben.
(4) Für jede im Haushaltsplan vorgesehene freie Planstelle oder Beförderung (im Zusammenhang mit einem unbefristeten Vertrag nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a wird vom Direktor ein Einstellungs-/Beförderungsausschuss eingesetzt.
Artikel 5
Das Zentrum kann die Dienste abgeordneter Sachverständiger oder von Dritten finanzierter Sachverständiger in Anspruch nehmen. Für diese Sachverständigen sind die vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften maßgebend.
Abgeordnete Sachverständige sind nationale und internationale Beamte und Führungskräfte aus der Privatwirtschaft, deren Qualifikation und Erfahrung der Qualifikation und Erfahrung entsprechen, die von Bediensteten des Zentrums verlangt werden, und die nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften vorübergehend in das Zentrum versetzt oder mit Bediensteten des Zentrums ausgetauscht werden.
TITEL II
BEDIENSTETE
KAPITEL I
Ernennung — Einstufung der Planstellen — Stellenplan
Artikel 6
(1) Die Ernennung eines Bediensteten kann nur erfolgen, wenn nach Maßgabe dieses Statuts eine freie Planstelle zu besetzen ist, die in dem nach Artikel 10 dem Haushaltsplan beigefügten Stellenplan ausgewiesen ist.
(2) Statutsbedienstete werden mit einem der folgenden Verträge eingestellt:
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a) |
Unbefristeter Vertrag Ein vom Verwaltungsrat genehmigter Vertrag, der abhängig ist von
Ein „unbefristeter Vertrag“ ist nicht gleichbedeutend mit einer Dauerbeschäftigung. Der Vertrag kann infolge von Disziplinarmaßnahmen gekündigt werden. |
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b) |
Befristeter Vertrag
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c) |
Vertrag mit kurzer Laufzeit Ein vom Direktor genehmigter Vertrag, mit dem ein Bediensteter für die Erfüllung von Vollzeit- oder Teilzeitaufgaben eingestellt wird, die jedoch keiner Planstelle zugewiesen sind, die in dem dem Abschnitt mit dem Haushaltsplan des Zentrums beigefügten Stellenplan ausgewiesen ist. Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von bis zu einem Jahr und kann nur zweimal, bis zu einer Gesamtlaufzeit von zwei Jahren, verlängert werden. In dem nach dem Muster in Anhang I abgefassten Vertrag zur Einstellung eines Bediensteten ist der Tag des Inkrafttretens des unbefristeten Vertrags, die Laufbahngruppe, die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe sowie die Verpflichtung des Bediensteten zur Einhaltung dieses Statuts aufzuführen. Die im Rahmen einer früheren Beschäftigung als Bediensteter des Zentrums abgeleisteten Dienstjahre werden in diesem Vertrag berücksichtigt. |
Artikel 7
(1) Die unter dieses Statut fallenden Planstellen sind nach Art und Niveau der entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen eingestuft, die in absteigender Reihenfolge die Bezeichnungen „Direktion“, „Referent“, „Inspektor“ und „Amtsgehilfe“ tragen.
(2) Jede Laufbahngruppe ist in Besoldungsgruppen unterteilt und jede Besoldungsgruppe in Dienstaltersstufen.
Die Laufbahngruppen, die Besoldungsgruppen (mit den entsprechenden Grundamtsbezeichnungen) und die Dienstaltersstufen sind zusammen mit weiteren Informationen in der Tabelle in Anhang II aufgeführt. Auf der Grundlage dieser Tabelle legt der Direktor für jede Planstelle des Zentrums Aufgaben und Befugnisse fest.
(3) Die Laufbahngruppe „Referent“ umfasst Dienstposten mit Leitungs- oder Beratungsaufgaben im Entwicklungsbereich, die eine Universitätsausbildung erfordern. Diese Laufbahngruppe umfasst vier Besoldungsgruppen:
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a) |
Besoldungsgruppe 2.A und Besoldungsgruppe 2.B, die der Grundamtsbezeichnung „Hauptsachverständiger“ entsprechen und einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss, der zu nachakademischen Studien berechtigt, und eine spezifische einschlägige Berufserfahrung von mindestens 20 bzw. 15 Jahren nach Erwerb des Abschlusses erfordern; |
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b) |
Besoldungsgruppe 2.C und Besoldungsgruppe 2.D, die der Grundamtsbezeichnung „Sachverständiger“ entsprechen und einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss, der zu nachakademischen Studien berechtigt, und eine spezifische einschlägige Berufserfahrung von mindestens 10 bzw. 5 Jahren nach Erwerb des Abschlusses erfordern. |
Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Direktors die Zahl der Dienstposten in der Besoldungsgruppe 2.A fest.
(4) Die Laufbahngruppe „Inspektor“ umfasst drei Besoldungsgruppen:
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a) |
zwei Besoldungsgruppen, die den Grundamtsbezeichnungen „Verwaltungsamtsrat“ bzw. „Sekretariatshauptinspektor“ entsprechen:
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b) |
eine Besoldungsgruppe 3.C, die der Grundamtsbezeichnung „Sekretär“ entspricht und Dienstposten umfasst, die einen Sekundarschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss und eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren nach Erwerb der Qualifikation erfordern. |
(5) Die Laufbahngruppe „Amtsgehilfe“ umfasst eine Besoldungsgruppe 4.A, die der Grundamtsbezeichnung „Verwaltungsgehilfe“ entspricht und Dienstposten mit manuellen oder Hilfstätigkeiten umfasst, welche Primarschulbildung — gegebenenfalls ergänzt durch technische Kenntnisse — und eine Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren erfordern.
Artikel 8
(1) Der Direktor stuft den Bediensteten bei seiner Einstellung nach Maßgabe des Haushaltsplans und der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften in eine Laufbahngruppe, eine Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe ein.
(2) Der eingestellte Bedienstete wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.
Um der Ausbildung und der spezifischen Berufserfahrung des Betreffenden Rechnung zu tragen, kann der Direktor ihm jedoch gestatten, eine Dienstaltersstufe zu überspringen, und ihn in die Dienstaltersstufe 2 einstufen.
(3) Wird ein Bediensteter in einen höheren Dienstposten eingewiesen als den, für den er ernannt worden ist, so ist sein Vertrag entsprechend zu ändern.
Artikel 9
(1) Der Direktor weist den Bediensteten ausschließlich nach den Interessen des Zentrums und ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit im Wege der Versetzung in eine Planstelle ein, in der Tätigkeiten seiner Laufbahngruppe und seiner Besoldungsgruppe erforderlich sind.
(2) Die Einweisung eines Bediensteten in die Planstelle eines Referatsleiters oder eines stellvertretenden Referatsleiters erfolgt auf jeder Ebene nur nach arbeitstechnischen Gesichtspunkten.
(3) Bei der Einweisung der Bediensteten wird der AKP-EG-Parität des Zentrums so weit wie möglich Rechnung getragen.
(4) Für die Einweisung in einen Dienstort außerhalb Brüssels sind die vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften maßgebend.
Artikel 10
Die Zahl der Planstellen für jede Laufbahngruppe und jede Besoldungsgruppe und die etwaigen freien Planstellen sind in einem Stellenplan festgelegt, der dem jährlichen Haushaltsplan des Zentrums beigefügt ist.
KAPITEL II
Rechte und Pflichten
Artikel 11
(1) Der Bedienstete hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen des Zentrums leiten zu lassen; er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb des Zentrums Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
(2) Der Bedienstete darf ohne Zustimmung des Direktors weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb des Zentrums Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung dieser Dienste gewährt werden.
Artikel 12
(1) Der Bedienstete hat sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, zu enthalten, die dem Ansehen seines Amtes oder des Zentrums abträglich sein könnte.
(2) Der Bedienstete darf weder entgeltlich noch unentgeltlich Nebentätigkeiten ausüben, die die Unabhängigkeit des Bediensteten oder die Interessen des Zentrums beeinträchtigen könnten.
Artikel 13
Der Bedienstete hat dem Direktor jede Erwerbstätigkeit des Ehegatten oder einer in eheähnlicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Person anzuzeigen.
Erweist sich diese Tätigkeit als unvereinbar mit der des Bediensteten oder mit den Interessen des Zentrums und kann der Bedienstete nicht gewährleisten, dass sie innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist beendet wird, so schlägt der Direktor dem Verwaltungsrat eine Entscheidung darüber vor, ob der Bedienstete seinen Dienst fortsetzen kann oder ob sein Vertrag gekündigt oder er vorläufig seines Dienstes enthoben wird.
Artikel 14
Hat ein Bediensteter in Ausübung seines Amtes in einer Angelegenheit Stellung zu nehmen, an deren Behandlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, so teilt er dies dem Direktor mit.
Artikel 15
Für den Bediensteten besteht auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst die Verpflichtung, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile, die direkt oder indirekt mit dem Zentrum zusammenhängen, ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Artikel 16
(1) Der Bedienstete ist verpflichtet, über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen er in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes Kenntnis erlangt, strengstes Stillschweigen zu bewahren; er darf unveröffentlichte Schriftstücke oder Informationen in keiner Form unbefugten natürlichen oder juristischen Personen zugänglich machen. Diese Verpflichtung besteht für den Bediensteten noch zehn Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.
(2) Der Bedienstete darf Texte, die sich auf die Tätigkeit des Zentrums beziehen, ohne Zustimmung des Direktors weder allein noch in Zusammenarbeit mit Dritten veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Die Zustimmung kann nur versagt werden, wenn die geplante Veröffentlichung geeignet ist, die Interessen des Zentrums zu beeinträchtigen.
Artikel 17
Alle Rechte, einschließlich der Urheberrechte und der sonstigen Rechte an geistigem Eigentum, an Schriftwerken und sonstigen Arbeiten, die von dem Bediensteten in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen dem Zentrum zu.
Artikel 18
Der Bedienstete hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist.
Artikel 19
(1) Der Bedienstete hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu unterstützen und zu beraten; er ist für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.
(2) Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Bedienstete ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung.
(3) Hält ein Bediensteter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder könnte ihre Ausführung seines Erachtens zu ernsten Schwierigkeiten führen, so teilt er dies seinem Vorgesetzten gegebenenfalls schriftlich mit. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so führt der Bedienstete sie aus, sofern sie nicht gegen Strafvorschriften verstößt oder seine Sicherheit in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet. Verstößt die Anordnung gegen Rechtsvorschriften, so legt der Bedienstete den Fall dem Direktor vor.
Artikel 20
(1) Der Bedienstete hat den Schaden, den das Zentrum durch eine schwere Verfehlung seinerseits in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes erlitten hat, voll oder teilweise zu ersetzen.
(2) Zu diesem Zweck erlässt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors nach dem für Disziplinarsachen geltenden Verfahren eine mit Gründen versehene Entscheidung.
Artikel 21
(1) Die den Bediensteten des Zentrums zustehenden Vorrechte und Befreiungen sind ausschließlich im Interesse des Zentrums gewährt. Sofern in den für das Zentrum und sein Personal geltenden einschlägigen Bestimmungen des Protokolls über Vorrechte und Befreiungen zum Abkommen von Cotonou und gegebenenfalls im Sitzabkommen nichts anderes bestimmt ist, ist der Bedienstete weder von der Erfüllung seiner persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit.
(2) Bei Streitigkeiten über Vorrechte oder Befreiungen unterrichtet der betroffene Bedienstete unverzüglich den Direktor.
Artikel 22
(1) Das Zentrum leistet dem Bediensteten Beistand, insbesondere in Gerichtsverfahren gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die sich aufgrund seiner Dienststellung oder seines Amtes gegen ihn oder seine Familienangehörigen richten. Es ersetzt den erlittenen Schaden gesamtschuldnerisch, soweit der Bedienstete den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen kann.
(2) Das Zentrum erleichtert die berufliche Fortbildung des Bediensteten, soweit dies mit dem reibungslosen Funktionieren des Dienstes vereinbar ist und den Interessen des Zentrums entspricht.
Artikel 23
Ein Bediensteter genießt Vereinigungsfreiheit; insbesondere kann er Gewerkschaften oder Berufsverbänden angehören. Dem Betreffenden darf aus der Wahrnehmung von Aufgaben in einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband kein Nachteil erwachsen.
Artikel 24
(1) Die Bediensteten können in Fragen ihres Dienstes Gesuche an den Direktor richten.
(2) Jede aufgrund dieses Statuts getroffene Entscheidung, die einen Einzelnen betrifft, wird dem Bediensteten unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
(3) Jede den Bediensteten beschwerende Entscheidung ist mit Gründen zu versehen.
Artikel 25
(1) Für jeden Bediensteten gibt es nur eine Personalakte. Diese enthält
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— |
alle das Beschäftigungsverhältnis betreffenden Schriftstücke und alle Beurteilungen seiner Befähigung, Leistung und dienstlichen Führung, |
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die Stellungnahmen des Bediensteten zu den genannten Schriftstücken. |
Der Bedienstete hat das Recht, alle Schriftstücke in seiner Akte einzusehen. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst behält er dieses Recht höchstens zwei Jahre lang.
Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und kann nur in den Diensträumen der Verwaltung eingesehen werden. Kopien der einschlägigen Schriftstücke werden dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelt, sofern bei dem Gericht eine den Bediensteten betreffende Klage erhoben wird und das Gericht sie benötigt.
(2) Schriftstücke in der Personalakte des Bediensteten, die eine Disziplinarmaßnahme wegen einer minder schweren Pflichtverletzung im Sinne des Artikels 55 Absatz 2 betreffen, werden nach drei Jahren aus der Personalakte des Bediensteten entfernt, sofern während dieses Zeitraums nicht eine weitere Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt worden ist.
KAPITEL III
Einstellung — Regelmäßige Beurteilung — Beförderung — Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses/Kündigung des Vertrags — Entfernung aus dem Dienst
Abschnitt 1
Einstellung
Artikel 26
(1) Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Zentrum die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen.
(2) Der Bedienstete wird in einer Auswahlprüfung nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften ausgewählt.
(3) Das in den in Absatz 2 genannten Vorschriften festgelegte Einstellungsverfahren muss offen und transparent sein und allen Angehörigen der Unterzeichnerstaaten des Abkommens von Cotonou die gleichen Möglichkeiten der Teilnahme und der Beschäftigung bieten.
Die Bediensteten werden ohne Rücksicht auf Rasse, Glauben oder Geschlecht ausgewählt.
Keine Planstelle kann den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.
Bei gleicher für die Ernennung auf eine Planstelle erforderlicher beruflicher Qualifikation und Erfahrung erfolgt die Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage unter den Angehörigen der Unterzeichnerstaaten des Abkommens von Cotonou.
Bei der Einstellung der Bediensteten wird der AKP-EG-Parität des Zentrums so weit wie möglich Rechnung getragen.
Artikel 27
(1) Ein Bediensteter kann nur beschäftigt werden, wenn er
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a) |
Angehöriger eines Unterzeichnerstaats des Abkommens von Cotonou ist; |
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b) |
seine Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen erfüllt hat; |
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c) |
den für die Ausübung seines Amtes zu stellenden und sittlichen Anforderungen genügt; |
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d) |
nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Auswahlprüfungsverfahren eingestellt worden ist; |
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e) |
die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt, die ein vom Zentrum benannter Arzt nach einer Untersuchung bestätigt; |
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f) |
nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer der beiden Hauptarbeitssprachen des Zentrums (Französisch oder Englisch) und ausreichende Kenntnisse in der anderen Arbeitssprache des Zentrums in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist. |
(2) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit muss der Bedienstete beim Zentrum folgende Unterlagen einreichen:
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a) |
eine ärztliche Bescheinigung, in der seine Eignung für die Ausübung des Amtes, für das er eingestellt wird, bestätigt wird; |
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b) |
eine Bescheinigung darüber, dass er seiner Wehrpflicht nachgekommen ist; |
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c) |
eine Bescheinigung darüber, dass er Angehöriger eines der Unterzeichnerstaaten des Abkommens von Cotonou ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; |
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d) |
Nachweise über seinen Personenstand sowie den Personenstand seines gesetzlichen Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Kinder. |
(3) Auf Verlangen des Zentrums muss sich der Bedienstete vor Ablauf der Probezeit einer Kontrolluntersuchung beim Vertrauensarzt des Zentrums unterziehen.
Artikel 28
(1) Zur Besetzung freier Planstellen prüft der Direktor zunächst die Möglichkeiten einer Einweisung von Bediensteten des Zentrums in diese Planstellen im Wege der Versetzung oder der Beförderung in eine andere Besoldungsgruppe oder Laufbahngruppe nach den Artikeln 32 und 33 und leitet dann ein externes Einstellungsverfahren mit Auswahlprüfung nach den in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Vorschriften sowie Anhang V ein.
(2) Das Einstellungsverfahren kann auch zur Bildung einer Reserveliste eingeleitet werden.
Artikel 29
(1) Der Bedienstete hat nach seiner Einstellung eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.
(2) Ein Bediensteter, der nicht bewiesen hat, dass seine Fähigkeiten eine Einweisung in die Planstelle rechtfertigen, wird entlassen. In Ausnahmefällen kann der Direktor die Probezeit jedoch um insgesamt höchstens sechs weitere Monate verlängern.
(3) Ist der Bedienstete während seiner gegebenenfalls verlängerten Probezeit durch Krankheit, Mutterschaftsurlaub oder Unfall mindestens einen Monat ohne Unterbrechung an der Ausübung seines Amtes gehindert, so kann der Direktor die Probezeit um den entsprechenden Zeitraum verlängern.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 beträgt die Gesamtdauer der Probezeit höchstens zwölf Monate.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Bedienstete während der Probezeit jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat seine Entlassung beantragen.
Abschnitt 2
Regelmäßige Beurteilung — Beförderung
Artikel 30
(1) Alle zwölf Monate, am Ende des Kalenderjahres, erstellen die Vorgesetzten nach Maßgabe der vom Direktor erlassenen internen Durchführungsvorschriften eine Beurteilung über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung des Bediensteten.
(2) Die Beurteilung wird dem Bediensteten übermittelt. Dieser ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.
Artikel 31
(1) Der Bedienstete kann nach guten Leistungen und einer ununterbrochenen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in der gleichen Besoldungsgruppe und der gleichen Dienstaltersstufe in die nächste Dienstaltersstufe innerhalb seiner Besoldungsgruppe aufsteigen, sofern die Laufzeit seines Vertrags frühestens einen Monat nach dem genannten Zeitraum endet.
(2) Das Aufsteigen in der Dienstaltersstufe erfolgt nicht automatisch, sondern wird vom Direktor unter Berücksichtigung der Beurteilung der Befähigung, Leistung und dienstlichen Führung des Bediensteten durch seine Vorgesetzten sowie gegebenenfalls der veränderten Komplexität der Tätigkeit des Bediensteten verfügt.
Artikel 32
(1) Die Beförderung eines Bediensteten in eine andere Besoldungsgruppe kann nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften nur zur Besetzung einer freien Planstelle im Wege der Ernennung durch den Direktor in der nächsthöheren Besoldungsgruppe erfolgen.
(2) Die Ernennung eines Bediensteten in der nächsthöheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe wird durch Auswahl unter den Kandidaten vorgenommen, die eine Mindestdienstzeit in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben; sie erfolgt nach Abwägung ihrer Verdienste und der Beurteilungen durch ihre Dienstvorgesetzten.
(3) Die Ernennung eines Bediensteten in der nächsthöheren Laufbahngruppe ist nur im Anschluss an eine Auswahlprüfung unter den Kandidaten zulässig, die die erforderliche Ausbildung und Erfahrung aufweisen und eine Mindestdienstzeit in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Der Bedienstete wird in der niedrigsten Besoldungsgruppe der neuen Laufbahngruppe ernannt.
(4) Voraussetzung für eine Beförderung in der Besoldungsgruppe bzw. Laufbahngruppe ist eine Dienstzeit in derselben Besoldungsgruppe von mindestens zwei Jahren.
Artikel 33
(1) Der Bedienstete wird in die Dienstaltersstufe eingestuft, deren Grundgehalt dem Grundgehalt am nächsten liegt, das er in seiner früheren Besoldungsgruppe erhalten hat.
(2) Auf keinen Fall erhält der Bedienstete in seiner neuen Besoldungsgruppe ein niedrigeres Grundgehalt als in seiner früheren Besoldungsgruppe.
(3) Auf keinen Fall wird der Bedienstete finanziell benachteiligt, sofern er in seiner früheren Besoldungsgruppe wegen seiner Verdienste eine höhere Dienstaltersstufe erhalten hätte, wenn er nicht befördert worden wäre. In diesem Fall erhält der Bedienstete an dem Tag eine zusätzliche Dienstaltersstufe, an dem er in seiner früheren Besoldungsgruppe wegen seiner Verdienste eine höhere Dienstaltersstufe erhalten hätte.
Abschnitt 3
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses — Kündigung des Vertrags
Artikel 34
Außer im Falle des Todes des Bediensteten endet das Beschäftigungsverhältnis folgendermaßen:
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(1) |
Das Beschäftigungsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist, wenn der Bedienstete seine Entlassung beantragt hat. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei und höchstens sechs Monate, sofern nicht eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart ist. |
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(2) |
Das Beschäftigungsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Zentrum den Vertrag gekündigt hat. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat für jedes volle Dienstjahr, mindestens jedoch drei und höchstens neun Monate. Die Kündigungsfrist beginnt jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs oder eines höchstens dreimonatigen Krankheitsurlaubs. Ferner ist ihr Lauf während des Mutterschafts- oder Krankheitsurlaubs in dem genannten Rahmen unterbrochen. |
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(3) |
Das Beschäftigungsverhältnis endet am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat. |
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(4) |
Im Interesse der effizienten Arbeit des Zentrums kann der Vertrag des Bediensteten nach Artikel 55 wegen Unfähigkeit oder nicht zufrieden stellender Leistungen während der Beschäftigung gekündigt werden. |
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(5) |
Wird das Zentrum — insbesondere wegen Mangels an Mitteln — geschlossen, so erhält der Bedienstete eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgrundgehalts für jedes volle Dienstjahr, höchstens jedoch zwölf Bruttomonatsgrundgehälter. Bei der Berechnung wird das letzte Bruttomonatsgrundgehalt des Bediensteten zugrunde gelegt. |
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(6) |
Wird eine Planstelle gestrichen, so wird dem Bediensteten nach Absatz 2 gekündigt und eine Entschädigung nach Absatz 5 gewährt. |
Artikel 35
Der Vertrag eines Bediensteten kann auf Veranlassung des Direktors fristlos gekündigt werden
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a) |
während oder am Ende der Probezeit nach Maßgabe des Artikels 29 Absatz 2; |
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b) |
wenn der Bedienstete die Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 1 nicht mehr erfüllt; |
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c) |
im Falle des Artikels 36; |
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d) |
im Falle des Artikels 37. |
Artikel 36
(1) Nach Abschluss eines Disziplinarverfahrens gemäß Kapitel VI dieses Titels kann der Vertrag im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen schweren Pflichtverletzung aus disziplinarrechtlichen Gründen fristlos gekündigt werden. Die Entscheidung über die Kündigung des Vertrags wird vom Direktor getroffen, nachdem dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
(2) Vor der Kündigung des Vertrags kann der Bedienstete nach Maßgabe des Artikels 57 vorläufig seines Dienstes enthoben werden.
(3) Wird das Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 beendet, so kann der Direktor dem Verwaltungsrat vorschlagen zu entscheiden, dass dem Betroffenen der Anspruch auf Dienstbezüge und Kostenerstattung nach den in den Artikeln 46 und 52 genannten Vorschriften ganz oder teilweise aberkannt wird.
Artikel 37
(1) Der Vertrag eines Bediensteten muss vom Zentrum fristlos gekündigt werden, wenn der Direktor feststellt, dass der Betroffene bei seiner Einstellung vorsätzlich falsche Angaben zu seinen beruflichen Fähigkeiten oder den in Artikel 27 Absatz 1 genannten Voraussetzungen gemacht hat.
(2) In diesem Fall wird die Kündigung des Vertrags vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors nach Anhörung des Betroffenen und nach Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß Kapitel VI dieses Titels ausgesprochen.
(3) Vor der Kündigung des Vertrags kann der Bedienstete nach Maßgabe des Artikels 57 seines Dienstes enthoben werden.
Artikel 36 Absatz 3 findet Anwendung.
KAPITEL IV
Arbeitsbedingungen
Abschnitt 1
Arbeitszeit
Artikel 38
(1) Der Bedienstete im aktiven Dienst steht dem Zentrum jederzeit zur Verfügung.
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt jedoch höchstens siebenunddreißigeinhalb Stunden, die normale tägliche Arbeitszeit wird in den vom Direktor erlassenen internen Durchführungsvorschriften festgelegt.
(2) In hinreichend begründeten Fällen kann der Direktor einem Bediensteten die Genehmigung erteilen, seinen Dienst auf Teilzeitbasis auszuüben, wenn er dies als mit den Interessen des Zentrums vereinbar ansieht.
Die Erteilung dieser Genehmigung wird in den vom Direktor erlassenen internen Durchführungsvorschriften geregelt.
Artikel 39
(1) In dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall kann der Bedienstete zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit kann nur im Einklang mit den vom Direktor erlassenen internen Durchführungsvorschriften genehmigt werden.
(2) Die Gesamtzahl der von einem Bediensteten verlangten Überstunden darf 150 Stunden in einem Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
(3) Bedienstete der Laufbahngruppen „Referent“ und „Inspektor“ haben keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden.
Bedienstete der Laufbahngruppe „Amtsgehilfe“ haben nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Vorschriften Anspruch auf Abgeltung der von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung oder, falls die Überstunden aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abgegolten werden können, auf automatische Gewährung einer in den genannten Vorschriften festgelegten Prämie pro Überstunde.
Abschnitt 2
Urlaub
Artikel 40
(1) Der Bedienstete hat nach Maßgabe der vom Direktor erlassenen internen Durchführungsvorschriften Anspruch auf einen Jahresurlaub von mindestens 24 und höchstens 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. In diesen Vorschriften werden auch die Voraussetzungen für die Übertragung von Urlaubstagen von einem Kalenderjahr auf das folgende festgelegt.
(2) In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten neben dem Jahresurlaub auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Die Gewährung der Dienstbefreiung wird in den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften geregelt.
Artikel 41
Unabhängig von den Beurlaubungen nach Artikel 40 haben weibliche Bedienstete bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub; dieser beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet in der Regel 10 Wochen nach der Niederkunft, beträgt jedoch nicht weniger als 16 Wochen.
Mit Zustimmung des Arztes kann die Bedienstete ihren Mutterschaftsurlaub jedoch weniger als sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Niederkunft beginnen; der Mutterschaftsurlaub endet dann am Ende eines Zeitraums, der die 10 Wochen nach der Niederkunft und die Zeit umfasst, in der die Bedienstete nach Beginn der sechsten Woche vor der Niederkunft weitergearbeitet hat.
Männliche Bedienstete haben Anspruch auf fünf Arbeitstage Vaterschaftsurlaub innerhalb der 10 Wochen nach der Geburt des Kindes.
Artikel 42
Weist ein Bediensteter nach, dass er wegen Krankheit oder Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so hat er nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften Anspruch auf Krankheitsurlaub. Das Zentrum kann nach eigenem Ermessen ein ärztliches Gutachten einholen.
Artikel 43
Der Jahresurlaub des Bediensteten, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes auf Teilzeitbasis erteilt worden ist, wird für die Dauer dieser Dienstausübung entsprechend gekürzt. Teile von abzugsfähigen Tagen werden nach Maßgabe der vom Direktor erlassenen internen Durchführungsvorschriften anteilsmäßig berücksichtigt.
Artikel 44
(1) Außer wegen Krankheit oder Unfalls darf der Bedienstete dem Dienst nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Folgen wird jedes unerlaubte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, vom Jahresurlaub des Bediensteten abgezogen. Ist der Jahresurlaub des Bediensteten verbraucht, so verliert dieser für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.
(2) Beabsichtigt ein Bediensteter, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, so hat er vorher die Zustimmung des Direktors einzuholen.
(3) In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Antrag nach dem Ermessen des Direktors unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt werden. Die Dauer dieses Urlaubs beträgt höchstens ein Jahr für jeden Zeitraum von 15 Jahren.
In diesem Zeitraum erhält der Bedienstete weder eine höhere Dienstaltersstufe, noch wird die Zeit seiner Abwesenheit wegen unbezahlten Urlaubs bei der Berechnung der Mindestzeit nach Artikel 31 Absätze 1 und 2 berücksichtigt.
Der unbezahlte Urlaub wird in den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften geregelt.
(4) Am Ende jedes Zeitraums von 18 Monaten ununterbrochenen Dienstes haben der Bedienstete, sein Ehegatte und seine unterhaltsberechtigten Kinder nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften Anspruch auf eine Hin- und Rückfahrt an ihren Herkunftsort.
Abschnitt 3
Feiertage
Artikel 45
Das Verzeichnis der Feiertage wird vom Direktor festgelegt.
KAPITEL V
Dienstbezüge und Kostenerstattung
Artikel 46
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, hat der Bedienstete nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften allein aufgrund seiner Beschäftigung Anspruch auf die Dienstbezüge, die seiner Laufbahngruppe, seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechen.
Der Bedienstete kann auf diesen Anspruch nicht verzichten.
(2) Die Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.
Artikel 47
Die Dienstbezüge lauten auf Euro und werden in Euro ausgezahlt.
Artikel 48
Auf Vorschlag des Direktors genehmigt der Verwaltungsrat die jährliche Anpassung der Dienstbezüge nach der im Rat der Europäischen Union für das Personal der Gemeinschaft vereinbarten Methode.
Artikel 49
Das Monatsgrundgehalt wird für jede Laufbahngruppe, jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach der Tabelle in Anhang II festgesetzt.
Artikel 50
(1) Die Familienzulagen, auf die der Bedienstete Anspruch hat, werden in den in Artikel 46 genannten internen Vorschriften festgelegt; sie umfassen
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a) |
die Haushaltszulage, |
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b) |
die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, |
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c) |
die Erziehungszulage. |
(2) Bedienstete, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben anderweitig gezahlte Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach diesem Statut gezahlten Zulagen abgezogen.
(3) Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere, hinreichend begründete Entscheidung des Direktors auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch beweiskräftige ärztliche Unterlagen, die von einem vom Zentrum benannten Arzt ausgestellt worden sind, nachgewiesen wird, dass das betreffende Kind den Bediensteten wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung mit erheblichen Ausgaben belastet.
Artikel 51
Beim Tod eines Bediensteten während der Laufzeit seines Vertrags haben der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des sechsten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen.
Artikel 52
Unbeschadet des Artikels 36 Absatz 3 hat der Bedienstete nach Maßgabe der in Artikel 46 genannten internen Vorschriften Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Versetzung, für den regelmäßigen Heimaturlaub oder bei Beendigung seines Vertrags sowie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind.
Artikel 53
(1) Beim Tod eines Bediensteten, seines Ehegatten oder eines unterhaltsberechtigten Kindes erstattet das Zentrum die Kosten für die Überführung vom Dienstort zum Herkunftsort des Bediensteten. Das Zentrum kann hierfür einen Vorschuss gewähren.
Ferner erstattet das Zentrum die Reisekosten sowie die Kosten für die Beförderung der persönlichen beweglichen Habe und des Gepäcks der in Unterabsatz 1 genannten überlebenden Personen bei deren Rückkehr an den Herkunftsort des verstorbenen Bediensteten.
(2) Beim Tod eines Bediensteten während einer Dienstreise erstattet das Zentrum die Kosten für die Überführung vom Sterbeort zum Herkunftsort des Bediensteten.
Artikel 54
Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen. Die Modalitäten der Rückerstattung werden vom Direktor geregelt.
KAPITEL VI
Disziplinarmaßnahmen
Artikel 55
(1) Gegen Bedienstete, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch dieses Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(2) Folgende Disziplinarmaßnahmen sind vorgesehen:
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— |
Maßnahmen bei minder schweren Pflichtverletzungen:
|
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— |
Maßnahmen bei schweren Pflichtverletzungen:
|
(3) Ein und dieselbe Verfehlung kann nur eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen.
Artikel 56
(1) Die Verwarnung und den Verweis kann der Direktor auf Vorschlag des Vorgesetzten des Bediensteten oder von sich aus ohne Anhörung des Verwaltungsrats aussprechen. Der Bedienstete ist vorher zu hören. Der Bedienstete kann, wenn er dies wünscht, zu der Verwarnung oder dem Verweis Stellung nehmen. Die Stellungnahme wird in seiner Personalakte aufbewahrt.
(2) Die übrigen Maßnahmen werden vom Verwaltungsrat nach Abschluss des Disziplinarverfahrens nach Artikel 58 verhängt. Dieses Verfahren kann vom Direktor oder vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Bediensteten eingeleitet werden.
Artikel 57
(1) Wird einem Bediensteten eine schwere Verfehlung zur Last gelegt, sei es, dass es sich um eine Verletzung seiner Dienstpflichten oder um einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt, so kann der Direktor ihn vorläufig seines Dienstes entheben. Diese Entscheidung wird vorsorglich innerhalb von vier Arbeitstagen nach dem Tag getroffen, an dem der dem Bediensteten zur Last gelegte Sachverhalt bekannt geworden ist.
(2) In der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung wird bestimmt, ob der Bedienstete während der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung seine Dienstbezüge behält bzw. welcher Teil seiner Dienstbezüge einzubehalten ist; mehr als die Hälfte seines Grundgehalts wird nicht einbehalten.
(3) Ist nach Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung eine Entscheidung nicht ergangen, so ist für die Fortdauer der vorläufigen Dienstenthebung eine Bestätigung durch den Verwaltungsrat erforderlich.
(4) Ist nach Ablauf von vier Monaten nach Inkrafttreten der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung eine Entscheidung nicht ergangen, so erhält der Bedienstete wieder seine vollen Dienstbezüge.
(5) Wird nach Abschluss des Disziplinarverfahrens keine Disziplinarmaßnahme gegen den Bediensteten verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung oder ein Verweis ausgesprochen, so hat der Bedienstete Anspruch auf Nachzahlung der von seinen Dienstbezügen einbehaltenen Beträge.
(6) Ist jedoch wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren gegen den Bediensteten eingeleitet worden, so wird erst dann eine endgültige Entscheidung getroffen, wenn das Urteil des Gerichtes rechtskräftig geworden ist.
Artikel 58
(1) Das Disziplinarverfahren wird vom Direktor unter Beteiligung eines Ad-hoc-Untersuchungsausschusses eingeleitet, der dem Direktor einen Bericht vorlegt, in dem die dem Bediensteten zur Last gelegten Handlungen und gegebenenfalls die näheren Umstände eindeutig dargelegt werden müssen.
Dieser Bericht wird dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats übermittelt, der ihn dem betreffenden Bediensteten schriftlich zustellt.
Ist die Zustellung aus dem Bediensteten zuzurechnenden Gründen nicht möglich oder verweigert er die Unterzeichnung der Empfangsbestätigung, so gilt die Zustellung dennoch als erfolgt.
(2) Die Zusammensetzung und die Verfahren des Ad-hoc-Untersuchungsausschusses werden in den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften festgelegt.
TITEL III
DIREKTOR UND STELLVERTRETENDER DIREKTOR
Artikel 59
(1) Die Bestimmungen dieses Statuts, in denen die Rechte und Pflichten der Bediensteten festgelegt sind, gelten für den Direktor und den stellvertretenden Direktor entsprechend.
(2) Ist im Rahmen dieses Statuts vorgesehen, dass der Direktor Entscheidungen gegenüber den Bediensteten und den örtlichen Bediensteten erlässt, so werden die entsprechenden Entscheidungen gegenüber dem Direktor und dem stellvertretenden Direktor vom Verwaltungsrat erlassen.
Ist vorgesehen, dass die Bediensteten und die örtlichen Bediensteten den Direktor unterrichten, so unterrichtet der Direktor oder der stellvertretende Direktor in entsprechenden Fällen den Verwaltungsrat.
TITEL IV
SOZIALLEISTUNGEN, STEUERN UND RECHTSSCHUTZ
KAPITEL I
Sozialleistungen
Abschnitt 1
Soziale Sicherheit
Artikel 60
(1) Hinsichtlich des Systems der sozialen Sicherheit haben die Bediensteten, der stellvertretende Direktor, der Direktor und erforderlichenfalls ihre vom Zentrum anerkannten Familienangehörigen die Wahl zwischen dem System des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Zentrum seinen Sitz hat, dem System des Staates, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten, dem System des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den privaten Systemen, mit denen das Zentrum eine Vereinbarung getroffen hat.
Diese Wahl kann jedoch nur einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einstellung, getroffen werden; sie wird bei Dienstantritt wirksam.
(2) Die Bediensteten, der stellvertretende Direktor, der Direktor, ihre Ehegatten — sofern diese nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Leistungen derselben Art und Höhe in Betracht kommen — und ihre unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne der internen Vorschriften sind krankenversichert. Der Erstattungssatz im Krankheitsfall wird in den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften festgelegt.
(3) Die für die Deckung der Krankheitsfürsorge erforderlichen Beiträge werden nach den in Absatz 2 genannten internen Vorschriften von den Bediensteten und dem Zentrum getragen.
Artikel 61
(1) Die Bediensteten, der stellvertretende Direktor und der Direktor sind ab dem Tag ihres Dienstantritts nach Maßgabe der in Artikel 60 genannten internen Vorschriften gegen Berufsrisiken und Unfälle versichert. Sie leisten einen Beitrag zu den Kosten für die entsprechende Versicherung.
(2) In den in Absatz 1 genannten internen Vorschriften wird festgelegt, für welche Fälle die Versicherung nicht gilt, welche Leistungen gewährt werden und welche Aufwendungen ersetzt werden.
Artikel 62
(1) Bei der Geburt eines Kindes eines Bediensteten, des stellvertretenden Direktors oder des Direktors wird der Person, die das Kind in ihrer Obhut hat, nach den in Artikel 60 genannten internen Vorschriften eine einmalige Pauschalzulage gezahlt.
(2) Der Empfänger der Geburtenzulage hat die für dasselbe Kind anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von der in Absatz 1 vorgesehenen Zulage abgezogen. Kommen beide Elternteile als Bedienstete des Zentrums als Empfänger der Zulage in Betracht, so wird die Zulage nur einmal gezahlt.
Abschnitt 2
Versorgungsfonds
Artikel 63
(1) Das Zentrum richtet nach den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften einen Versorgungsfonds für die Bediensteten, den stellvertretenden Direktor und den Direktor ein. In diesen Vorschriften werden die Modalitäten für die Pflichtbeiträge und die freiwilligen Beiträge der Bediensteten und des Zentrums zu diesem Fonds sowie die Modalitäten für die Zahlungen aus dem Fonds an die aus dem Dienst des Zentrums ausgeschiedenen Bediensteten festgelegt.
(2) Die zur Bildung des Versorgungsfonds erforderlichen Beiträge werden nach den in Absatz 1 genannten internen Vorschriften von den Bediensteten und vom Zentrum getragen.
Abschnitt 3
Prämie für freiwilliges endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst
Artikel 64
(1) Ein Bediensteter, dessen Vertrag aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihm und dem Zentrum endet und dessen Dienstzeit im Zentrum mindestens fünf Jahre beträgt, kann nach den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften durch Entscheidung des Verwaltungsrats aufgrund eines Berichts des Direktors eine Prämie für das freiwillige endgültige Ausscheiden aus dem Dienst erhalten.
(2) Diese Prämie wird nicht automatisch gewährt; bei der Entscheidung über ihre Gewährung werden die Interessen und Ziele des Zentrums berücksichtigt. Die Zahlung wird nach den in Absatz 1 genannten internen Vorschriften unter den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors festgelegten Voraussetzungen geleistet.
(3) Die Prämie wird nicht gewährt, wenn der Vertrag nach den Artikeln 36 und 37 gekündigt wird.
(4) Der Direktor und der stellvertretende Direktor haben keinen Anspruch auf die Prämie.
(5) Die Prämie ist mit der Entschädigung nach Artikel 34 Absatz 5 unvereinbar.
KAPITEL II
Steuern
Artikel 65
(1) Die vom Zentrum an den Direktor, den stellvertretenden Direktor und die Bediensteten des Zentrums gezahlten Dienstbezüge unterliegen einer Steuer zugunsten des Zentrums.
Die Bestimmungen und das Verfahren für die Erhebung dieser Steuer sind in Anhang III festgelegt. Der Ausschuss kann diesen Anhang gegebenenfalls ändern.
(2) Die Steuer wird vom Zentrum im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Steuerertrag erscheint im Haushaltsplan des Zentrums als Einnahme.
KAPITEL III
Rechtsschutz
Artikel 66
(1) Die Bediensteten, der stellvertretende Direktor und der Direktor können bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung stellen. Die zuständige Stelle teilt dem Antragsteller ihre mit Gründen versehene Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ist bei Ablauf dieser Frist keine Antwort auf den Antrag eingegangen, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist.
(2) Die Bediensteten, der stellvertretende Direktor und der Direktor können bei der zuständigen Stelle Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme einlegen; dies gilt sowohl für den Fall, dass die zuständige Stelle eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine in diesem Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Eine Beschwerde ist ein Schriftstück, in dem um eine gütliche Beilegung der betreffenden Streitigkeit ersucht wird. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden, anderenfalls ist sie verwirkt. Die Frist beginnt
|
— |
an dem Tag, an dem die Entscheidung dem Empfänger mitgeteilt wird, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, sofern die Maßnahme eine bestimmte Person betrifft; ist durch eine solche Maßnahme auch ein Dritter beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem er Kenntnis von der Maßnahme erhält; |
|
— |
an dem Tag, an dem die Antwortfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung eines Antrags nach Absatz 1 richtet. |
Die zuständige Stelle teilt dem Beschwerdeführer ihre mit Gründen versehene Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Einlegung der Beschwerde mit. Ist bei Ablauf dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde eingegangen, so gilt dies als stillschweigende Zurückweisung, gegen die ein Rechtsbehelf nach Artikel 67 zulässig ist.
Das Verfahren, nach dem die zuständige Stelle ihre mit Gründen versehene Entscheidung trifft, wird in den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften festgelegt.
Zuständige Stelle im Sinne dieses Artikels ist
|
— |
der Direktor für die Bediensteten; |
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— |
der Verwaltungsrat für den Direktor und den stellvertretenden Direktor und bei Beschwerden gegen eine Disziplinarmaßnahme des Direktors; |
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— |
der Ausschuss bei Beschwerden gegen eine Disziplinarmaßnahme des Verwaltungsrats in Bezug auf den Direktor oder den stellvertretenden Direktor. |
Artikel 67
(1) Streitigkeiten zwischen Bediensteten und dem Zentrum und Streitigkeiten zwischen dem Direktor oder dem stellvertretenden Direktor und dem Zentrum können durch Schlichtung nach dem Verfahren des Anhangs IV beigelegt werden. Kommt eine Streitbeilegung nicht zustande, so ist der Bedienstete berechtigt, sich an das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation zu wenden.
(2) Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „Verwaltungsgericht“ genannt) ist für alle Streitigkeiten zwischen dem Zentrum und einem Bediensteten des Zentrums über die Rechtmäßigkeit einer diesen beschwerenden Maßnahme im Sinne des Artikels 66 Absatz 2 zuständig.
(3) Ein Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht ist nur zulässig, sofern
|
— |
vorher bei der zuständigen Stelle fristgerecht Beschwerde nach Artikel 66 Absatz 2 eingelegt worden ist; |
|
— |
die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen worden ist; |
|
— |
die Schlichtung gescheitert ist oder innerhalb von vier Monaten ab Bestellung des Schlichters keine Einigung erzielt wurde. |
(4) Der Rechtsbehelf nach Absatz 2 muss innerhalb von drei Monaten eingelegt werden. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem beiden Parteien das Scheitern der Schlichtung mitgeteilt wurde, oder, wenn keine Einigung erzielt wurde, an dem Tag, an dem die Frist von vier Monaten ab Bestellung des Schlichters abgelaufen ist.
TITEL V
ÖRTLICHES PERSONAL
Artikel 68
(1) Das örtliche Personal wird vom Direktor im Rahmen eines Arbeitsvertrags für einen bestimmten Zeitraum eingestellt.
(2) Mit Ausnahme der Artikel 6 bis 10, 29, 31 bis 37, 40 bis 43, 46 bis 50 und des Kapitels VI gilt Titel II für das örtliche Personal entsprechend.
Artikel 69
Die Beschäftigungsbedingungen für das örtliche Personal, insbesondere
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a) |
die Einzelheiten für die Einstellung und die Kündigung ihrer Verträge, |
|
b) |
der Urlaub, und |
|
c) |
die Einstufung und die Vergütung |
werden vom Direktor im Einklang mit der am Ort der dienstlichen Verwendung geltenden Regelung und Praxis festgelegt.
Artikel 70
Das Zentrum trägt den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des örtlichen Bediensteten geltenden Vorschriften zu leisten sind.
Artikel 71
Der örtliche Bedienstete kann beim Direktor einen Antrag auf Erlass einer ihn betreffenden Entscheidung stellen. Der Direktor teilt dem Antragsteller seine mit Gründen versehene Entscheidung innerhalb von einem Monat nach dem Tag der Antragstellung mit. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten kann der örtliche Bedienstete einen Rechtsbehelf nach Artikel 72 einlegen.
Artikel 72
Mit Streitigkeiten zwischen dem Zentrum und örtlichen Bediensteten ist das Gericht zu befassen, das nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des örtlichen Bediensteten geltenden Rechtsvorschriften zuständig ist.
TITEL VI
PERSONAL IM AUSLANDSEINSATZ
Artikel 73
Die Bestimmungen für das im Ausland eingesetzte Personal sind in den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften enthalten.
TITEL VII
VORÜBERGEHEND IN DAS ZENTRUM VERSETZTES PERSONAL
Artikel 74
Die Bestimmungen für Personen aus Organisationen oder Unternehmen, die im Rahmen besonderer Kooperations- oder Austauschvereinbarungen vorübergehend in das Zentrum versetzt werden, sind in den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors erlassenen internen Vorschriften enthalten.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 75
Dieses Statut tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Beschluss des AKP-EG-Botschafterausschusses über seinen Erlass.
Artikel 76
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2005.
Im Namen des Botschafterausschusses
Der Präsident
F. J. WAHNON FERREIRA
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen geändert durch den Beschluss Nr. 1/2003 des AKP-EG-Ministerrates (ABl. L 141 vom 7.6.2003, S. 25).
ANHANG I ZUM PERSONALSTATUT
ZENTRUM FÜR UNTERNEHMENSENTWICKLUNG (ZUE)
VERTRAG (1) MIT:
Frau/Herrn:
Geburtsdatum:
Staatsangehörigkeit:
Personalausweis Nr.:
ausgestellt am:
Unter Berücksichtigung der Angaben, die Sie in Ihrer Bewerbung und im Anschluss an das Einstellungsverfahren mit Auswahlprüfung gemacht haben, hat das Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE), vertreten durch seinen Direktor, ......................................, nach Artikel 6 des Beschlusses Nr. 9/2005 des AKP-EG-Botschafterausschusses über das Personalstatut des Zentrums für Unternehmensentwicklung beschlossen, Sie zum Bediensteten des ZUE zu ernennen.
Es gelten folgende Beschäftigungsbedingungen:
1. LAUFZEIT
Der Vertrag tritt am .… in Kraft und gilt im Rahmen des Anhangs III des Abkommens von Cotonou auf unbestimmte Zeit.
2. PROBEZEIT
Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieses Zeitraums kann jede Vertragspartei diesen Vertrag fristlos per Einschreiben kündigen. Eine Probezeit ist von neu eingestelltem Personal abzuleisten.
3. DIENSTORT
Dienstort ist zurzeit …. Sie können jedoch ausschließlich im Interesse des Zentrums an einen anderen Dienstort versetzt werden.
4. EINSTUFUNG
Laufbahngruppe:
Besoldungsgruppe:
Dienstaltersstufe:
Sie erklären sich damit einverstanden, dass der Direktor Sie nach Maßgabe der Erfordernisse des Zentrums jederzeit in eine Planstelle einweisen kann, die Tätigkeiten Ihrer Laufbahngruppe und Ihrer Besoldungsgruppe erfordert; dies kann mit einer Änderung Ihres Aufgabenbereichs verbunden sein.
5. WÖCHENTLICHE ARBEITSZEIT
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt siebenunddreißigeinhalb Stunden.
6. KÜNDIGUNG DES VERTRAGS MIT KÜNDIGUNGSFRIST
Nach Artikel 34 des geltenden Personalstatuts des Zentrums kann jede Vertragspartei diesen Vertrag per Einschreiben kündigen.
7. PERSONALSTATUT
Die beiden Vertragsparteien erkennen an, gebunden zu sein an
|
a) |
die Satzung und Geschäftsordnung des Zentrums, das Personalstatut des Zentrums und das Sitzabkommen; |
|
b) |
die vom ZUE nach dem genannten Personalstatut erlassenen internen Vorschriften, die Sie nach Ihrer Erklärung zur Kenntnis genommen haben; Änderungen zu diesen Vorschriften werden Ihnen gegenüber erst wirksam, nachdem sie Ihnen mitgeteilt worden sind; |
|
c) |
die individuellen Bedingungen, die das ZUE gegebenenfalls nach Artikel 1 Absatz 5 des genannten Personalstatuts für Sie festgelegt hat. |
Sie verzichten ausdrücklich auf die Vergünstigungen, die im Personalstatut für den Dienstantritt vorgesehen sind und die Sie bereits anlässlich eines früheren Vertrags mit dem Zentrum erhalten haben.
Die von Ihnen im Rahmen einer früheren Beschäftigung als Bediensteter des Zentrums abgeleisteten Dienstjahre sind in diesem Vertrag berücksichtigt.
8. STREITIGKEITEN
Streitigkeiten zwischen Ihnen und dem Zentrum werden nach Artikel 67 des Personalstatuts durch Schlichtung beigelegt oder dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation unterbreitet.
Eine andere Form der Streitbeilegung ist nicht zulässig.
9. ANLAGEN
Anlage A (Verwaltungsbogen) und Anlage B (Familienstandsbogen) sind Bestandteil dieses Vertrags.
Für das Zentrum für Unternehmensentwicklung
Direktor
Brüssel, den …
An den Direktor des Zentrums
Ich erkläre mich mit diesem Vertrag und den darin festgelegten Bedingungen einverstanden.
Ich habe die Satzung und Geschäftsordnung des Zentrums, das Personalstatut des Zentrums und die internen Vorschriften des Zentrums erhalten und zur Kenntnis genommen.
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass etwaige Streitigkeiten mit dem Zentrum nach den Bestimmungen des Personalstatuts beigelegt werden, und verzichte ausdrücklich auf jede andere Form der Streitbeilegung, einschließlich der Inanspruchnahme eines anderen Gerichts.
Datum
Unterschrift des Bediensteten
(1) Der Mustervertrag muss im Falle eines befristeten Vertrags oder eines Vertrags mit kurzer Laufzeit nach Artikel 6 des Personalstatuts angepasst werden, um den für den betreffenden Vertragstyp geltenden Bestimmungen und den bei Vertragsschluss vereinbarten individuellen Bedingungen Rechnung zu tragen.
ANLAGE A ZU ANHANG I
VERWALTUNGSBOGEN
Name:
Vorname(n):
Geburtsdatum:
Familienstand:
Datum des Vertrags:
Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags:
Laufzeit des Vertrags:
Herkunftsort:
Wohnung am Dienstort:
Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe:
Monatsgrundgehalt:
Sonderbestimmungen:
Unterschrift des Bediensteten
Direktor
ANLAGE B ZU ANHANG I
FAMILIENSTANDSBOGEN
Name:
Vorname(n):
Geburtsdatum und -ort:
UNTERHALTSBERECHTIGTE
|
Name und Vorname(n) |
Geburtsdatum und -ort |
Verwandtschaftsverhältnis |
Familienstand |
Staatsangehörigkeit |
Der Unterzeichnete bestätigt die Richtigkeit der obigen Angaben.
Unterschrift des Bediensteten
Direktor
Datum:
ANHANG II ZUM PERSONALSTATUT
TABELLE DER BRUTTOMONATSGRUNDGEHÄLTER (IN EUR)
Gültig seit dem 1. Juli 2003 (Index vom Juni 2003)
|
Laufbahngruppe |
Besoldungsgruppe |
Grundamtsbezeichnung |
Dienstaltersstufe |
|||||||
|
|
|
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||
|
1. A |
Direktor |
12 016,80 |
12 737,81 |
|
|
|
|
||
|
1. B |
Stellvertretender Direktor |
10 643,46 |
11 282,07 |
|
|
|
|
|||
|
2. A |
Hauptsachverständiger |
8 583,47 |
9 098,43 |
9 613,46 |
10 190,27 |
|
|
||
|
2. B |
Hauptsachverständiger |
6 866,75 |
7 278,71 |
7 725,10 |
8 171,43 |
8 652,13 |
9 171,26 |
|||
|
1. C |
Sachverständiger |
6 008,44 |
6 386,08 |
6 763,77 |
7 141,47 |
7 553,38 |
8 006,58 |
|||
|
2. D |
Sachverständiger |
4 806,73 |
5 098,55 |
5 407,56 |
5 733,75 |
6 077,09 |
6 441,72 |
|||
|
3. A |
Verwaltungsamtsrat |
4 017,11 |
4 257,35 |
4 497,75 |
4 789,59 |
5 081,39 |
5 386,27 |
||
|
3. B |
Sekretariatshauptinspektor |
3 090,01 |
3 261,68 |
3 467,71 |
3 673,74 |
3 879,42 |
4 112,19 |
|||
|
3. C |
Sekretär |
2 231,71 |
2 369,02 |
2 506,39 |
2 643,72 |
2 815,35 |
2 984,27 |
|||
|
4. A |
Verwaltungsgehilfe |
1 819,66 |
1 922,67 |
2 025,70 |
2 128,73 |
2 266,02 |
2 401,98 |
||
Mit Ausnahme der Besoldungsgruppen 1.A und 1.B darf die Zahl der Bediensteten in der höchsten Dienstaltersstufe höchstens 25 v. H. der Zahl der Planstellen in der betreffenden Besoldungsgruppe betragen.
ANHANG III ZUM PERSONALSTATUT
Bestimmungen und Verfahren für die Erhebung der Steuer zugunsten des Zentrums
1.
Steuerpflichtig im Sinne des Artikels 65 des Personalstatuts sind der Direktor, der stellvertretende Direktor und die Bediensteten des Zentrums mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten.Die Steuer wird monatlich auf die Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge erhoben, die den Steuerpflichtigen vom Zentrum gezahlt werden.
Von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen sind jedoch die pauschal oder nicht pauschal gezahlten Beträge und Zulagen, die einen Ausgleich der Lasten darstellen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit entstehen.
2.
Familienzulagen und Sozialleistungen werden von der Besteuerungsgrundlage abgezogen.
3.
Von dem nach den Nummern 1 und 2 errechneten Betrag werden 10 v. H. für Werbungskosten und persönliche Aufwendungen abgesetzt.Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Steuerpflichtigen und jede andere unterhaltsberechtigte Person wird außerdem ein Betrag abgesetzt, der der doppelten Höhe der dem Steuerpflichtigen gewährten Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind entspricht.
Für die Berechnung der Besteuerungsgrundlage werden zusätzlich 16 v. H. von den Bruttodienstbezügen der im Ausland tätigen Bediensteten abgezogen. Der nach dieser Bestimmung abgezogene Betrag unterschreitet jedoch nicht 200 EUR.
Alle vom Steuerpflichtigen nach dem für ihn nach den Artikeln 60 bis 63 und den entsprechenden internen Vorschriften geltenden System der sozialen Sicherheit gezahlten Beträge werden von der Besteuerungsgrundlage abgezogen.
4.
Die Steuer wird nach dem sich bei Anwendung von Nummer 3 ergebenden steuerpflichtigen Betrag anhand der nachstehenden Sätze berechnet, wobei der Teil, der 84,96 EUR nicht überschreitet, unberücksichtigt bleibt:|
— |
0 % |
für den Teilbetrag unter |
84,96 EUR |
|
|
|
— |
8 % |
für den Teilbetrag zwischen |
84,97 EUR |
und |
1 501,99 EUR |
|
— |
10 % |
für den Teilbetrag zwischen |
1 502,00 EUR |
und |
2 068,75 EUR |
|
— |
12,5 % |
für den Teilbetrag zwischen |
2 068,76 EUR |
und |
2 370,93 EUR |
|
— |
15 % |
für den Teilbetrag zwischen |
2 370,94 EUR |
und |
2 692,21 EUR |
|
— |
17,5 % |
für den Teilbetrag zwischen |
2 692,22 EUR |
und |
2 994,41 EUR |
|
— |
20 % |
für den Teilbetrag zwischen |
2 994,42 EUR |
und |
3 287,26 EUR |
|
— |
22,5 % |
für den Teilbetrag zwischen |
3 287,27 EUR |
und |
3 588,08 EUR |
|
— |
25 % |
für den Teilbetrag zwischen |
3 588,09 EUR |
und |
3 882,46 EUR |
|
— |
27,5 % |
für den Teilbetrag zwischen |
3 882,47 EUR |
und |
4 184,60 EUR |
|
— |
30 % |
für den Teilbetrag zwischen |
4 184,61 EUR |
und |
4 477,50 EUR |
|
— |
32,5 % |
für den Teilbetrag zwischen |
4 477,51 EUR |
und |
4 779,78 EUR |
|
— |
35 % |
für den Teilbetrag zwischen |
4 779,79 EUR |
und |
5 072,72 EUR |
|
— |
40 % |
für den Teilbetrag zwischen |
5 072,73 EUR |
und |
5 374,80 EUR |
|
— |
45 % |
für den Teilbetrag, der |
5 374,81 EUR übersteigt |
|
|
Der Steuerbetrag wird auf die nächstniedrigere Einheit abgerundet.
Die aufgeführten Besteuerungsstufen gelten seit dem 1. Juli 2003.
5.
Abweichend von den Nummern 3 und 4 werden die zur Vergütung von Überstunden gezahlten Beträge zu dem Steuersatz versteuert, der in dem der Zahlung vorausgehenden Monat auf den höchsten Teilbetrag des steuerpflichtigen Betrages der Dienstbezüge des Bediensteten angewandt wurde.Die aufgrund des Ausscheidens aus dem Dienst gezahlten Beträge werden nach Abzug der in Nummer 3 Absätze 1 bis 3 genannten Beträge zu einem Satz versteuert, der zwei Drittel des bei der letzten Gehaltszahlung bestehenden Verhältnisses zwischen
|
— |
dem Betrag der fälligen Steuer und |
|
— |
der in den Nummern 1, 2 und 3 festgelegten Besteuerungsgrundlage beträgt. |
6.
Bezieht sich eine zu versteuernde Zahlung auf einen kürzeren Zeitraum als einen Monat, so wird sie zu dem Steuersatz versteuert, der auf die entsprechende monatliche Zahlung anwendbar ist.Bezieht sich eine zu versteuernde Zahlung auf einen längeren Zeitraum als einen Monat, so wird die Steuer so berechnet, als wäre die Zahlung gleichmäßig auf die Monate verteilt gewesen, auf die sie sich bezieht.
Nachzahlungen, die sich nicht auf den Monat beziehen, in dem sie erfolgen, unterliegen der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn diese Zahlungen zum normalen Zeitpunkt geleistet worden wären.
7.
Der Ausschuss legt die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs erforderlichen Vorschriften fest.Der Direktor des Zentrums gewährleistet die Anwendung dieser Vorschriften.
Gegebenenfalls nimmt er entsprechend Bezug auf die für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Regelungen, insbesondere auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (1).
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1750/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 15).
ANHANG IV ZUM PERSONALSTATUT
SCHLICHTUNG
Artikel 1
Anwendungsbereich
Streitigkeiten zwischen dem Personal des Zentrums, dem Direktor oder dem stellvertretenden Direktor einerseits und dem Zentrum andererseits können durch Schlichtung nach dieser Verfahrensordnung beigelegt werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verfahrensordnung bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, der Ausdruck
|
— |
„AKP-Staat“ einen Staat, der der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean angehört, die Unterzeichner des Abkommens von Cotonou sind, |
|
— |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, |
|
— |
„Gericht“ das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation, |
|
— |
„Abkommen“ das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen von Cotonou, |
|
— |
„Ministerrat“ den im Abkommen von Cotonou genannten AKP-EG-Ministerrat, |
|
— |
„Ausschuss“ den AKP-EG-Botschafterausschuss, |
|
— |
„Verwaltungsrat“ den Verwaltungsrat des Zentrums für Unternehmensentwicklung, |
|
— |
„Zentrum“ das Zentrum für Unternehmensentwicklung, |
|
— |
„Personalstatut“ das Personalstatut des Zentrums für Unternehmensentwicklung nach dem Abkommen von Cotonou, |
|
— |
„Antragsteller“ die Partei, die die Schlichtung durch einen an die andere Partei gerichteten Schriftsatz einleitet, in dem sie die Anwendung des Verfahrens beantragt und Ansprüche geltend macht, |
|
— |
„Antragsgegner“ die Partei, gegen die in der Schlichtung Ansprüche geltend gemacht werden, |
|
— |
„Partei“ im Zusammenhang mit der Schlichtung den Antragsteller oder den Antragsgegner. |
Artikel 3
Zustellung und Berechnung von Fristen
(1) Alle in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Zustellungen erfolgen durch Einschreiben oder durch Übergabe an den Empfänger, wobei jeweils eine datierte Empfangsbestätigung zu verlangen ist. Die Zustellung gilt als an dem Tag erfolgt, an dem die Übergabe stattgefunden hat. Ist die Zustellung aus dem Empfänger zuzurechnenden Gründen nicht möglich oder verweigert er die Unterzeichnung der Empfangsbestätigung, so gilt die Zustellung dennoch als erfolgt.
(2) Für die Zwecke der Berechnung einer in dieser Verfahrensordnung bestimmten Frist beginnt diese Frist mit dem auf den Tag der Zustellung der Benachrichtigung, der Mitteilung oder des Vorschlags folgenden Tag. Ist der letzte Tag der Frist an dem in der Benachrichtigung, der Mitteilung oder dem Vorschlag als Anschrift genannten Ort ein staatlicher Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag, so verlängert sich die Frist bis zum ersten folgenden Arbeitstag. Staatliche Feiertage und arbeitsfreie Tage, die in den Lauf der Frist fallen, werden jedoch mitgerechnet.
Artikel 4
Schlichtung
(1) Vor Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation muss eine klageberechtigte Person jederzeit um Beilegung der Streitigkeit im Wege der Schlichtung nach dieser Verfahrensordnung ersuchen. Der Antrag auf Bestellung eines Schlichters muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten eingereicht werden. Diese Frist beginnt:
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an dem Tag, an dem die Antwort auf die Beschwerde mitgeteilt wird, |
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an dem Tag, an dem die vorgeschriebene Antwortfrist abläuft, wenn der Antrag auf Schlichtung auf eine stillschweigende Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags nach Artikel 66 Absatz 2 erfolgt. Wird eine Beschwerde durch eine förmliche Entscheidung abgelehnt, nachdem sie durch eine stillschweigende Entscheidung abgelehnt wurde, aber bevor die Frist zur Einreichung eines Antrags auf Schlichtung abgelaufen ist, so beginnt die Frist zur Einreichung eines Antrags auf Schlichtung jedoch erneut zu laufen. |
(2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Direktor oder dem stellvertretenden Direktor und dem Zentrum ersucht der Antragsteller den Ausschuss um Bestellung eines Schlichters.
Der Ausschuss nimmt die Bestellung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens vor.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen einem Bediensteten und dem Zentrum ersucht der Antragsteller den Verwaltungsrat um Bestellung eines Schlichters. Die Bestellung erfolgt innerhalb von höchstens 45 Tagen.
(4) Zum Schlichter kann nur bestellt werden, wer die Staatsangehörigkeit eines der Unterzeichnerstaaten des Abkommens besitzt.
(5) Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung über die Bestellung des Schlichters teilt die Partei, die eine Schlichtung beantragt, dies der anderen Partei und dem Schlichter mit.
Der Antrag umfasst eine Darlegung des Falls durch den Antragsteller sowie Kopien der einschlägigen Unterlagen und Dokumente.
(6) Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags legt die andere Partei dem Schlichter und dem Antragsteller eine Erwiderung auf dessen Darlegung des Falls vor.
(7) Das Verfahren wird vom Schlichter so informell und zügig gestaltet, wie dies mit einer gerechten und objektiven Beilegung der Streitigkeit vereinbar ist, und beruht auf einer angemessenen Anhörung beider Parteien. Jede Partei kann sich von einem Bevollmächtigten ihrer Wahl vertreten oder unterstützen lassen.
(8) Nach Prüfung des Falls unterbreitet der Schlichter den Parteien einen Vorschlag für die Beilegung.
(9) Kommt eine Beilegung zustande, so erstellt der Schlichter ein Protokoll über diese Beilegung und unterzeichnet es. Das Protokoll wird von den Parteien zur Bekundung ihres Einverständnisses unterzeichnet. Das von den Parteien unterzeichnete Beilegungsprotokoll ist für diese bindend.
(10) Jede Partei erhält eine Abschrift des unterzeichneten Beilegungsprotokolls.
(11) Scheitert die Schlichtung oder kommt es innerhalb von vier Monaten nach Bestellung des Schlichters zu keiner Beilegung, so können die Parteien das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation mit ihrer Streitigkeit befassen; in diesem Fall lassen die Aussagen im Verfahren vor dem Schlichter die Rechte der Parteien im gerichtlichen Verfahren unberührt.
(12) Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation kann innerhalb einer Frist von drei Monaten mit dem Fall befasst werden. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem beiden Parteien das Scheitern der Schlichtung mitgeteilt wurde, oder wenn keine Einigung erzielt wurde, an dem Tag, an dem die Frist von vier Monaten ab dem Tag der Bestellung des Schlichters abgelaufen ist.
ANHANG V ZUM PERSONALSTATUT
Zusammensetzung und Verfahren der in Artikel 4 des Personalstatuts vorgesehenen Ausschüsse
ABSCHNITT 1
Personalausschuss
Der Personalausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, deren Amtszeit drei Jahre beträgt. Jeder Bedienstete besitzt das aktive und das passive Wahlrecht; die Wahl ist geheim.
Das Verfahren für die Wahl zum Personalausschuss und dessen Arbeitsweise werden von der Personalvollversammlung in der Geschäftsordnung des Personalausschusses festgelegt.
Der Personalausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass die Vertretung aller in Artikel 7 des Personalstatuts vorgesehenen Laufbahngruppen gewährleistet ist und der AKP-EG-Parität des Zentrums so weit wie möglich Rechnung getragen wird.
Die Wahl zum Personalausschuss ist nur gültig, wenn zwei Drittel der wahlberechtigten Bediensteten daran teilnehmen. Wird diese Wahlbeteiligung jedoch nicht erreicht, so ist die Wahl im zweiten Durchgang gültig, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten daran teilnimmt.
Die Aufgaben, die die Mitglieder des Personalausschusses und die Bediensteten wahrnehmen, die vom Personalausschuss in die nach dem Personalstatut oder vom Zentrum eingesetzten Gremien entsandt werden, gelten als Teil ihres normalen Dienstes. Dem Betreffenden darf aus der Wahrnehmung derartiger Aufgaben kein Nachteil erwachsen.
ABSCHNITT 2
Einstellungs-/Beförderungsausschuss
Für jede im Haushaltsplan vorgesehene freie Planstelle oder Beförderung wird vom Direktor ein Einstellungs-/Beförderungsausschuss eingesetzt.
Der Personalausschuss ist darin als Beobachter vertreten.
Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Einstellungs-/Beförderungsausschusses werden in den internen Vorschriften festgelegt.