ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2114/2005 DES RATES
vom 13. Dezember 2005
betreffend die Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit dem Beschluss 2005/929/EG des Rates vom 13. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 (1) genehmigte der Rat dieses Abkom-men im Namen der Gemeinschaft, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zollsätze gelten für den angegebenen Zeitraum.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. GRANT
(1) Siehe Seite 61 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.
Teil II
Zolltarife
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz |
3903 19 00 |
Polymere des Styrols, in Primärformen (andere als expandierbar) |
angewandter Satz von 4,0 % (1) |
8521 10 30 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, für Magnetbänder mit einer Breite von 1,3 cm oder weniger und einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe von 50 mm oder weniger pro Sekunde |
angewandter Satz von 13,0 % (1) |
8525 40 99 |
Andere Videokameraaufnahmegeräte: andere als nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes |
angewandter Satz von 12,5 % (2) |
8527 31 91 |
Andere Rundfunkgeräte, einschließlich Geräte, die auch Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr empfangen können, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, mit Laserabnehmersystem, andere als mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse |
angewandter Satz von 11,4 % (1) |
(1) Diese herabgesetzten Zollsätze gelten entweder für einen Zeitraum von drei Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vorgenannten Zollsätze erreicht worden sind, je nachdem, was frührer eintritt.
(2) Der herabgesetzte Zollsatz gilt entweder für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde der genannte Zollsatz erreicht worden ist, je nachdem was früher eintritt.
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2115/2005 DES RATES
vom 20. Dezember 2005
zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (2) hat die Gemeinschaft jenes Übereinkommen („NAFO-Übereinkommen“) angenommen. |
(2) |
Das NAFO-Übereinkommen bildet einen geeigneten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich. |
(3) |
Der Wissenschaftliche Rat der NAFO hat auf seiner Sitzung vom Juni 2003 angesichts des starken Rückgangs des Bestands an Schwarzem Heilbutt eine entschiedene Reduzierung der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) empfohlen. |
(4) |
Die Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik, „NAFO“, hat auf ihrer 25. Jahrestagung vom 15. bis 19. September 2003 einen 15-jährigen Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO angenommen („der NAFO- Wiederauffüllungsplan“). Mit dem NAFO-Wiederauffüllungsplan werden die Ziele des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (3) verfolgt. |
(5) |
Zur Bestandserholung sieht der NAFO-Wiederauffüllungsplan eine Reduzierung der TAC bis 2007 sowie Kontrollmaßnahmen vor, mit denen die Wirkung des Plans sichergestellt wird. |
(6) |
Der NAFO-Wiederauffüllungsplan wurde mit den Verordnungen (EG) Nr. 2287/2003 (4) und (EG) Nr. 27/2005 (5) zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) bzw. (2005) bis zur Annahme einer Verordnung des Rates mit mehrjährigen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands an Schwarzem Heilbutt vorläufig eingeführt. |
(7) |
Es ist daher erforderlich, den NAFO-Wiederauffüllungsplan durch einen Wiederauffüllungsplan im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ständig einzuführen. Zu diesem Zweck sollte ein Verfahren für die Übermittlung der Liste mit Schiffen festgelegt werden, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bedingungen über die speziellen Fangerlaubnisse (6) sind. |
(8) |
Im Rahmen der Kontrollmaßnahmen des NAFO-Wiederauffüllungsplans sollten die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe zur Berichterstattung und die Mitgliedstaaten zur Aufteilung ihrer Quote auf die zugelassenen Schiffe verpflichtet werden. |
(9) |
Zusätzliche Kontrollmaßnahmen sind erforderlich, um eine effektive Umsetzung auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen und die Übereinstimmung mit den vom Rat in anderen Bereichen erlassenen Wiederauffüllungsplänen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten die vorherige Anmeldung der Einfahrt in die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen und die Begrenzung der zulässigen Abweichungen umfassen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Die vorliegende Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften und Bedingungen für die Umsetzung eines Wiederauffüllungsplans für den Bestand an Schwarzem Heilbutt im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO durch die Gemeinschaft.
Ziel dieses Wiederauffüllungsplans ist das Erreichen einer durchschnittlichen nutzbaren Biomasse mindestens fünfjähriger Fische von 140 000 t, die langfristig stabile Erträge in der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt ermöglicht.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
1. |
„NAFO-Untergebiet 2“ das geografische Gebiet im Sinne des Anhangs III Abschnitt 3 Buchstabe a des NAFO-Übereinkommens; |
2. |
„Divisionen 3KLMNO“ das geografische Gebiet im Sinne des Anhangs III Abschnitt 4 Buchstabe b des NAFO-Übereinkommens. |
Artikel 3
Zulässige Gesamtfangmengen (TAC)
Die zulässigen TAC für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO werden wie folgt festgesetzt:
— |
18 500 t im Jahr 2006, |
— |
16 000 t im Jahr 2007. |
Werden jedoch im Rahmen der NAFO-Zusammenarbeit neue TAC vereinbart, so ändert der Rat die in Unterabsatz 1 festgesetzten TAC auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entsprechend.
Artikel 4
Verbot der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt
Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ist es untersagt, im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO Schwarzen Heilbutt zu fangen und in dem genannten Gebiet gefangenen Schwarzen Heilbutt an Bord mitzuführen, umzuladen oder anzulanden, wenn sie nicht im Besitz einer von ihrem Flaggenmitgliedstaat erteilten speziellen Fangerlaubnis sind.
Artikel 5
Spezielle Fangerlaubnisse für Schwarzen Heilbutt
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, denen eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 4 erteilt wurde, in eine Liste aufgenommen werden, die den Schiffsnamen und die einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs (CFR-Nummer) im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (7) enthalten. Die Mitgliedstaaten erteilen die spezielle Fangerlaubnis nur, wenn ein Schiff in das NAFO-Schiffsregister aufgenommen wurde.
(2) Jeder Mitgliedstaat leitet die in Absatz 1 genannte Liste und alle Änderungen daran auf elektronischem Weg an die Kommission weiter.
(3) Änderungen der in Absatz 1 genannten Liste werden der Kommission spätestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem ein neu in die genannte Liste aufgenommenes Schiff in das NAFO-Untergebiet 2 oder die Divisionen 3KLMNO einfährt. Die Kommission leitet die Änderungen unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.
(4) Jeder Mitgliedstaat verteilt die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Schwarzen Heilbutt auf seine Schiffe, die in der in Absatz 1 genannten Liste erscheinen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten spätestens am 15. Januar jedes Jahres.
Artikel 6
Meldungen
(1) Die Kapitäne der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat die nachstehenden Angaben über
a) |
die an Bord mitgeführten Mengen an Schwarzem Heilbutt bei Einfahrt des Fischereifahrzeugs in NAFO-Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO. Diese Meldung muss längstens zwölf Stunden und mindestens sechs Stunden vor jeder Einfahrt in das genannte Gebiet erfolgen; |
b) |
die Wochenfänge an Schwarzem Heilbutt. Die erste Meldung muss spätestens am Ende des siebten Tages nach Einfahrt des Schiffs in das NAFO-Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO erfolgen; dauert die Fangreise länger als sieben Tage, so muss das Schiff spätestens am Montag die Fänge mitteilen, die im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO in der Woche getätigt worden sind, die am vorausgegangenen Sonntag um Mitternacht endete; |
c) |
die an Bord mitgeführten Mengen an Schwarzem Heilbutt bei Ausfahrt aus dem NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO. Diese Meldung muss längstens zwölf Stunden und mindestens sechs Stunden vor jeder Ausfahrt aus dem genannten Gebiet erfolgen und die Anzahl Fangtage und Gesamtfangmengen im genannten Gebiet einschließen; |
d) |
die bei jeder Umladung von Schwarzem Heilbutt während des Aufenthalts des Schiffes im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO aufgenommenen und entladenen Mengen. Die Meldung muss spätestens 24 Stunden nach Abschluss des Umladevorgangs erfolgen. |
(2) Die Mitgliedstaaten leiten die in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Meldungen unmittelbar nach Eingang an die Kommission weiter.
(3) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der nach Absatz 2 gemeldeten Heilbuttfänge der Auffassung, dass seine Quote zu 70 % ausgeschöpft ist, so nehmen die Kapitäne die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b alle drei Tage vor.
Artikel 7
Zulässige Abweichung bei der Schätzung der im Logbuch aufgeführten Mengen
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (8) und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 der Kommission vom 16. September 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (9) beträgt die zulässige Abweichung bei der Schätzung der Mengen an Schwarzem Heilbutt, der im NAFO-Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO gefangen wurde — ausgedrückt in Kilogramm — 8 %.
Artikel 8
Bezeichnete Häfen
(1) Es ist untersagt, auch nur geringe Mengen von im NAFO-Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO gefangenem Schwarzem Heilbutt an anderen Plätzen als den von den NAFO-Vertragsparteien bezeichneten Häfen von in Artikel 5 Absatz 1 genannten Schiffen anzulanden. Das Anlanden von Schwarzem Heilbutt in Häfen von Nicht-Vertragsparteien ist untersagt.
(2) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Schwarzer Heilbutt angelandet werden darf, und legen die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen an Schwarzem Heilbutt bei jeder Anlandung fest.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. Januar jedes Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen und bis zum 31. Januar die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren im Sinne des Absatzes 2. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.
(4) Die Kommission übermittelt allen Mitgliedstaaten umgehend eine Liste der bezeichneten Häfen im Sinne des Absatzes 2 sowie der von anderen Vertragsparteien der NAFO bezeichneten Häfen.
Artikel 9
Voranmeldung
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter teilt vor Anlaufen eines bezeichneten Hafens den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Häfen er anlaufen will, mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:
1. |
Ankunftszeit im bezeichneten Hafen; |
2. |
Kopie der speziellen Fangerlaubnis nach Artikel 4; |
3. |
die an Bord mitgeführten Mengen Schwarzen Heilbutts (Lebendgewicht) in Kilogramm; |
4. |
die Gebiete im NAFO-Regelungsbereich, in denen die Fänge getätigt wurden. |
Artikel 10
Hafenkontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle in Artikel 5 Absatz 1 genannten Schiffe, die einen bezeichneten Hafen zur Anlandung und/oder Umladung von im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO gefangenem Schwarzen Heilbutt anlaufen, einer Hafenkontrolle gemäß der Hafenkontrollregelung der NAFO unterzogen werden.
(2) Es ist verboten, Fänge der in Absatz 1 genannten Schiffe zu entladen und/oder umzuladen, solange keine Kontrolleure anwesend sind.
(3) Alle entladenen Mengen werden vor ihrem Weitertransport zu einem Kühllager oder einem anderen Bestimmungsort nach Arten gewogen.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln den jeweiligen Hafenkontrollbericht mit Kopie an die Kommission binnen vierzehn Arbeitstagen nach Abschluss der Kontrolle an das NAFO-Sekretariat.
Artikel 11
Anlande- und Umladeverbot für Schiffe von Nichtvertragsparteien
Anlandungen und Umladungen von Schwarzem Heilbutt von oder auf Nichtvertragsparteischiffe(n), die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betrieben haben, sind untersagt.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BECKETT
(1) Stellungnahme vom 23. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 653/80 (ABl. L 74 vom 20.3.1980, S. 1).
(3) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(4) ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.
(5) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.
(6) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.
(7) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.
(8) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).
(9) ABl. L 257 vom 17.9.1988, S. 20. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 494/1997 (ABl. L 77 vom 19.3.1997, S. 5).
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2116/2005 DES RATES
vom 20. Dezember 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff) mit Ursprung in der Republik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) führte der Rat auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea und hergestellt von anderen Unternehmen als Samsung Electronics Co. Ltd. (nachstehend „Samsung“ genannt), für den ein Nullzollsatz festgesetzt wurde, einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe von 34,8 % (nachstehend „Ausgleichszoll“ genannt) ein. |
(2) |
Die beiden in der Republik Korea ansässigen ausführenden Hersteller Samsung und Hynix Semiconductor Inc. (letzterer verfügt auch über Produktionsstätten in den Vereinigten Staaten von Amerika) arbeiteten an der Untersuchung mit, die zur Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen führte (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt). In der Ausgangsuntersuchung bestand der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus zwei Herstellern, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von DRAMs entfiel, und zwar Infineon Technologies AG, München (Deutschland) und Micron Europe Ltd, Crowthorne (Vereinigtes Königreich). |
2. Gründe für die derzeitige Untersuchung
(3) |
Im Zuge der Überwachung der handelspolitischen Schutzmaßnahmen wurde der Kommission mitgeteilt, dass der Ausgleichszoll auf die Einfuhren von DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea möglicherweise auf bestimmte Einfuhren von DRAMs nicht erhoben wird. |
3. Einleitung der Untersuchung
(4) |
Am 22. März 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt), in der geprüft werden sollte, inwieweit gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Grundverordnung Sonderbestimmungen festgelegt werden müssen um sicherzustellen, dass der Ausgleichszoll auf die Einfuhren von DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea ordnungsgemäß erhoben wird. |
4. Stellungnahmen der betroffenen Parteien
(5) |
Die Kommission unterrichtete die Behörden des Ausfuhrlandes und alle bekanntermaßen betroffenen Parteien offiziell über die Einleitung dieser Untersuchung. Die beiden ausführenden Hersteller in der Republik Korea, die in der Ausgangsuntersuchung namentlich genannten oder der Kommission anderweitig bekannten Einführer und Verwender sowie die beiden Hersteller in der Gemeinschaft erhielten jeweils eine Kopie der Bekanntmachung und der nicht vertraulichen Fassung der übermittelten Unterlagen, auf deren Grundlage die Bekanntmachung veröffentlicht worden war. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
(6) |
Die beiden ausführenden Hersteller in der Republik Korea sowie die beiden Hersteller und ein Verwender in der Gemeinschaft nahmen Stellung. Da alle erforderlichen Informationen und Daten verfügbar waren, wurde es nicht als notwendig erachtet, in den Betrieben der Unternehmen, von denen die Kommission Stellungnahmen erhielt, Kontrollbesuche durchzuführen. |
B. WARE
(7) |
Diese Untersuchung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. bestimmte elektronische Mikroschaltungen, so genannte DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), aller Typen, Speicherdichten und Varianten, auch montiert, in Form von bearbeiteten Scheiben (wafers) oder Chips, die nach Varianten der Metalloxydhalbleiter(MOS)-Technik einschließlich der CMOS-Technik hergestellt werden, aller Speicherdichten (auch künftiger), unabhängig von der Zugriffsgeschwindigkeit, der Konfiguration, dem Gehäuse, dem Rahmen usw., mit Ursprung in der Republik Korea. Hierzu zählen auch DRAMs in (nicht kundenspezifischen) Speichermodulen oder (nicht kundenspezifischen) Speicherplatten oder in einer anderen aggregierten Form, sofern deren Hauptzweck in der Speicherfunktion besteht. |
(8) |
Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 8542 21 11, 8542 21 13, 8542 21 15, 8542 21 17, ex 8542 21 01, ex 8542 21 05, ex 8548 90 10, ex 8473 30 10 und ex 8473 50 10 zugewiesen. |
C. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG
(9) |
Um festzustellen, inwieweit Sonderbestimmungen festgelegt werden müssen um sicherzustellen, dass der Ausgleichszoll ordnungsgemäß erhoben wird, wurden in der Untersuchung insbesondere folgende Elemente geprüft: 1. Bezeichnung der betroffenen Ware und deren Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN) bzw. die TARIC-Nomenklatur und 2. Unregelmäßigkeiten, die die Analyse der Handelsströme der in die Gemeinschaft eingeführten betroffenen Ware aufgezeigt hat. |
1. Bezeichnung der betroffenen Ware und Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN) bzw. in die TARIC-Nomenklatur
(10) |
In Artikel 1 Absatz 1 der ursprünglichen Verordnung wird auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen (so genannter DRAMs), die nach Varianten der Metalloxydhalbleiter(MOS)-Technik einschließlich der CMOS-Technik hergestellt werden, mit Ursprung in der Republik Korea ein Ausgleichszoll eingeführt, der für alle Warentypen, unabhängig von Speicherdichte, Zugriffsgeschwindigkeit, Konfiguration, Gehäuse, Rahmen usw. gilt. |
(11) |
Einerseits sind in Artikel 1 Absatz 1 der ursprünglichen Verordnung die KN- und TARIC-Codes genannt, denen die betroffene Ware zugewiesen wird. Unter die genannten KN- und TARIC-Codes fallen folgende DRAM-Typen: Scheiben (wafers), Chips, Speicher (d. h. bereits mit Anschlüssen und Anschlussdrähten versehene Chips, auch in einem Keramik-, Metall- oder Kunststoffgehäuse, nachstehend „einbaufertige DRAMs“ genannt und im Handel als DRAM-Komponenten bekannt) und DRAM-Module, Speicherplatten und andere aggregierte Formen (nachstehend „DRAM-Multikombinationsformen“ genannt). |
(12) |
Die einbaufertigen DRAMs sind das Produkt des so genannten „Back-End-Prozesses“. Es handelt sich hierbei um Chips, die einen Montagevorgang (Verdrahtung der Speicherzelle auf dem Chip mit den Anschlüssen am Gehäuse), einen Testdurchgang (zur Überprüfung, ob die eingebauten Chips funktionieren) und einen Kennzeichnungsprozess durchlaufen haben. |
(13) |
Andererseits werden in Artikel 1 Absatz 1 der ursprünglichen Verordnung ausdrücklich Scheiben (wafers), Chips, montierte DRAMs (d. h. einbaufertige DRAMs und DRAM-Multikombinationsformen) und DRAMs in (nicht kundenspezifischen) Speichermodulen oder Speicherplatten oder in anderer aggregierter Form (nachstehend „DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen“ genannt) als betrof-fene Ware genannt. |
(14) |
Aufgrund der verschiedenen vorgenannten Elemente gibt es keine vollständige Übereinstimmung zwischen der Definition der betroffenen Ware und den KN- und TARIC-Codes. Einerseits wurden einbaufertige DRAMs, obwohl sie eindeutig unter die Definition der betroffenen Ware fallen (d. h. alle DRAM-Typen) und ausdrücklich in der Beschreibung der in Artikel 1 Absatz 1 der ursprünglichen Verordnung genannten KN- und TARIC-Codes aufgeführt sind, in der Warendefinition in Verbindung mit der unklaren Bezeichnung „montiert“ beschrieben, was auch die DRAM-Multikombinationsformen abdeckt. Andererseits sind DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen, obwohl sie ausdrücklich in der Beschreibung der betroffenen Ware genannt sind, nicht ausdrücklich in der Beschreibung der in Artikel 1 Absatz 1 der ursprünglichen Verordnung genannten KN- und TARIC-Codes aufgeführt. Diese führen entweder DRAM-Multikombinationsformen oder aber Chips und einbaufertige DRAMs, die als solche eingeführt werden ausdrücklich auf, so dass folglich auf DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen bisher keine Ausgleichszölle erhoben wurden. |
(15) |
Einbaufertige DRAMs unterscheiden sich eindeutig von DRAM-Chips und DRAM-Multikombinationsformen. Im Interesse der Kohärenz und Rechtssicherheit erscheint es angebracht, dass dies ausdrücklich in die Warendefinition aufgenommen wird. |
(16) |
Bei DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen ist die Tatsache, dass diese in keinem KN- oder TARIC-Code ausdrücklich genannt sind, dann wichtig, wenn DRAM-Multikombinationsformen ihren Ursprung nicht in der Republik Korea haben und deshalb bei deren Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft kein Ausgleichszoll erhoben wird, obwohl sie DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in Korea enthalten. |
(17) |
Gemäß der gängigen Praxis in den EU-Mitgliedstaaten, für die Auslegung von Artikel 24 des Zollkodex (4) die Verhandlungsposition der EG im Arbeitsprogramm der WTO für Harmonisierung zugrunde zu legen, ist den in der Gemeinschaft für DRAM-Multikombinationsformen der KN-Codes ex 8473 30 10, ex 8473 50 10, und ex 8548 90 10 geltenden nicht präferenziellen Ursprungsregeln zufolge das Land, in dem der durch die erfolgte Be- und Verarbeitung und gegebenenfalls die Verwendung von Ursprungswaren erworbene Wertzuwachs mindestens 45 % des Ab-Werk-Preises der DRAMs in Multikombinationsform beträgt, als Ursprungsland zu betrachten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, dann gilt als Ursprungsland der DRAMs das Land, in dem der wesentliche Anteil der verwendeten Materialien seinen Ursprung hat. |
(18) |
Anhand der im Rahmen der Untersuchung übermittelten Unterlagen und Beweise konnte der Schluss gezogen werden, dass DRAM-Multikombinationsformen, die ihren Ursprung nicht in Korea haben, DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in Korea enthalten können. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf drei Arten von Beweisen. Erstens ging aus den übermittelten Anscheinsbeweisen hervor, dass einige DRAM-Multikombinationsformen, die als Ursprungserzeugnisse anderer Länder als der Republik Korea angemeldet wurden, einbaufertige DRAMs enthielten, die ihren Ursprung in der Republik Korea hatten und von Unternehmen hergestellt wurden, für die der Ausgleichszoll galt. Zweitens erfolgte 2003 eine verbindliche Ursprungsauskunft zu DRAM-Multikombinationsformen des KN-Codes ex 8548 90 10 (TARIC-Code 85489010*10), die zum Teil in den USA und zum Teil in der Republik Korea hergestellt worden waren. Schließlich wurden zwei Presseartikel übermittelt, in denen darauf hingewiesen wurde, dass es koreanischen Unternehmen aufgrund der in der Gemeinschaft geltenden nicht präferenziellen Ursprungsregeln möglich war, DRAM-Chips oder einbaufertige DRAMs, die von koreanischen Unternehmen, für die der Ausgleichszoll galt, hergestellt wurden, in die Gemeinschaft auszuführen, indem sie diese in DRAM-Module einbauten, die als Ursprungserzeugnisse eines anderen Landes als der Republik Korea angemeldet wurden. |
(19) |
Aus den vorgenannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Sonderbestimmungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der geltende Ausgleichszoll auch auf DRAM-Chips oder einbaufertige DRAMs erhoben wird, die von unter den Ausgleichszoll fallenden Unternehmen hergestellt und in DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea eingebaut werden. |
(20) |
Eines der Unternehmen, für die der Ausgleichszoll gilt, machte geltend, dass DRAM-Chips oder einbaufertige DRAMs, sobald sie in DRAM-Multikombinationsformen integriert worden sind, nicht mehr als eine Ware betrachtet werden dürfe, für die potenziell ein Ausgleichszoll erhoben werden kann. Diesbezüglich vertritt die Kommission die Auffassung, dass DRAM-Chips oder einbaufertige DRAMs, selbst wenn sie in DRAM-Multikombinationsformen integriert sind, ihre Eigenschaften und Funktionen nicht verlieren. Die Tatsache, dass sie in DRAM-Multikombinationsformen integriert sind, ändert nichts an ihren grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften. Darüber hinaus haben DRAM-Multi-kombinationsformen, DRAM-Chips und einbaufertige DRAMs dieselbe Funktion, nämlich — wenn auch in unterschiedlichem Umfang — Speicherkapazität zur Verfügung zu stellen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Integration eines DRAM-Chips oder einbaufertigen DRAMs in eine DRAM-Multikombinationsform nicht deren Eigenschaften verändert, so dass es keinen Grund gibt, diese aus dem Anwendungsbereich des Ausgleichszolls auszuklammern. Aus den vorstehenden Gründen wurde dem Vorbringen deshalb nicht stattgegeben. |
(21) |
Dieselbe Partei und die Regierung der Republik Korea machten zudem geltend, dass DRAM-Chips und einbaufertige DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen nicht Gegenstand von Artikel 1 Absatz 1 der ursprünglichen Verordnung seien, weil sie in der Ausgangsuntersuchung überhaupt berücksichtigt worden seien. Wie bereits in Randnummer 13 dargelegt, wird in Artikel 1 Absatz 1 der ursprünglichen Verordnung ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Ausgleichszoll auch auf DRAM-Chips und einbaufertige DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen erhoben wird. Die Behauptung, dass einbaufertige DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen überhaupt nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung gewesen seien, konnte allerdings nicht durch entsprechende Beweise untermauert werden. Diesbezüglich sei zudem darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der den Unternehmen gewährten Subventionen in der Ausgangsuntersuchung alle Verkaufsgeschäfte der untersuchten Unternehmen herangezogen wurden, um die Subventionshöhe zu ermitteln. Aus diesen Gründen konnte dem Vorbringen nicht gefolgt werden. |
2. Unregelmäßigkeiten, die die Analyse der Handelsströme aufgezeigt hat
(22) |
In Anbetracht der in der Gemeinschaft für DRAMs geltenden nicht präferenziellen Ursprungsregeln wurden die Handelsströme für die folgenden beiden Kategorien der betroffenen Ware untersucht: einerseits DRAM-Scheiben (wafers), Chips und einbaufertige DRAMs mit Ursprung in dem Land, in dem der Diffusionsvorgang vorgenommen wurde (5), und andererseits DRAM-Multikombinationsformen, die ihren Ursprung in dem Land haben, dass die in Randnummer 17 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Untersuchung betraf den Zeitraum von Mai 2003 bis Mai 2005 und erfolgte auf der Grundlage von Comext-Statistiken auf TARIC-Code-Ebene. |
(23) |
Für die erste Kategorie der betroffenen Ware wurde auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Informationen ermittelt, dass der Vorgang der Diffusion ausschließlich in folgenden Ländern außerhalb der Gemeinschaft vorgenommen wird: Republik Korea, Taiwan, USA, Japan, Singapur und Volksrepublik China (nach Herstellungskapazität in absteigender Reihenfolge). Eine Anmeldung der Einfuhren der betroffenen Ware als Ursprungserzeugnis eines anderen Landes ist folglich nicht korrekt. Dies scheint insbesondere auf Einfuhren zuzutreffen, deren Ursprung mit Malaysia und Hongkong angegeben wurde, aber zum Teil auch für die Volksrepublik China, die nur über geringe Diffusionskapazitäten verfügt. Zusätzlich zu den zuletzt genannten Ländern sind in den Comext-Statistiken auch DRAMs erfasst, die aus wiederum anderen Ländern stammen. |
(24) |
Da die geltenden nicht präferenziellen Ursprungsregeln eindeutig sind und jede falsche Ursprungsangabe in der Zollanmeldung von den Zollbehörden nach den einschlägigen Rechtsvorschriften verfolgt werden kann, vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine regelmäßige Unterrichtung der Zollbehörden über alle Länder, in denen der Diffusionsvorgang vorgenommen wird, erfolgen sollte, um dieses Problem zu vermeiden und angemessene Kontrollen zu ermöglichen. |
(25) |
In Bezug auf die zweite Kategorie der betroffenen Ware ergab die Untersuchung, dass diese den wesentlichen Teil der Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen (73 % aller DRAM-Typen). So sind 78 % aller aus Malaysia in die Gemeinschaft eingeführten Typen als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet gegenüber 95 % für Hongkong und 93 % für die Volksrepublik China. |
(26) |
Wie weiter oben erläutert, werden in den in Randnummer 25 aufgeführten Ländern keine oder nur sehr wenige Diffusionsvorgänge durchgeführt. Aus den diesbezüglich übermittelten Beweisen geht hervor, dass der aus diesen Vorgängen hervorgehende Wertzuwachs niemals den in den einschlägigen Ursprungsregeln festgelegten Wert von 45 % erreichen wird und es darüber hinaus unwahrscheinlich ist, dass diese Vorgänge einen wesentlichen Teil des Herstellungsprozesses darstellen. |
(27) |
Aus den vorstehenden Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Sonderbestimmungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Ursprung von DRAM-Multikombinationsformen ordnungsgemäß angegeben wird und die Zollbehörden die entsprechenden Kontrollen vornehmen können. |
D. VORGESCHLAGENE SONDERBESTIMMUNGEN
(28) |
Die vorstehenden Untersuchungsergebnisse führen zu der Schlussfolgerung, dass Sonderbestimmungen erforderlich sind, um
|
(29) |
Bei der in Randnummer 28 unter Buchstabe a genannten Sonderbestimmung sollte es sich um eine präzisere Beschreibung der betroffenen Ware handeln, in der die verschiedenen DRAM-Typen einzeln aufgeführt sind und einbaufertige DRAMs ausdrücklich genannt werden. |
(30) |
Bei der in Randnummer 28 unter den Buchstaben b und c genannten Sonderbestimmungen sollte es sich um eine Referenznummer handeln, die der Anmelder bei Anmeldung der betroffenen Ware zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr in Feld 44 des Einheitspapiers eintragen muss. Diese Nummer sollte der Beschreibung der jeweiligen DRAM-Multikombinationsform entsprechen, in der folgende Aspekte berücksichtigt sind: 1. die Form, 2. der Ursprung („Republik Korea“ oder „andere Länder als die Republik Korea“), 3. gegebenenfalls das koreanische Unternehmen („Samsung“ oder „alle übrigen Unternehmen, außer Samsung“), das an der Herstellung beteiligt ist, und 4. im Falle von DRAM-Multikombinationsformen mit Ursprung in einem anderen Land als der Republik Korea, die DRAM-Chips und/oder einbaufertige DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea enthalten und die von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurden, der anteilmäßige Wert der DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs am Gesamtwert der DRAM-Multikombinationsform. Für die Warenbezeichnung und die Ursprungsangabe sind folgende Referenznummern zu verwenden:
|
(31) |
Für die Angaben zu Ware und Ursprung unter der laufenden Nummer 1 sind keine zusätzlichen Belege erforderlich. Allein aufgrund der Referenznummer sollte der Anmelder wissen, dass er den Ursprung der Ware und den Standort aller beteiligten Hersteller sorgfältig prüfen muss. Alle weiteren Unterlagen würden für den Anmelder im Falle der Einfuhr von DRAMs, an deren Herstellung kein Unternehmen beteiligt ist, für den der Ausgleichszoll gilt, eine unnötige Zusatzbelastung bedeuten. |
(32) |
Demgegenüber sollte der Anmelder bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die unter die laufenden Nummern 2 bis 7 fallen, zusätzlich zu den Angaben zu Ware und Ursprung und dem Einheitspapier eine Erklärung des letzten Herstellers des DRAM (vgl. Anhang) einreichen. In dieser Erklärung sollte unter anderem angegeben sein, welchen Wert die Herstellung, die die unter den Ausgleichszoll fallenden Unternehmen vorgenommen haben, am Gesamtwert der eingeführten DRAMs ausmacht. |
(33) |
Der Ausgleichszoll auf DRAM-Multikombinationsformen, die unter die laufenden Nummern 2 bis 7 fallen, sollte im Verhältnis zu dem anteilmäßigen Wert des eingebauten DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAM mit Ursprung in der Republik Korea am Gesamtwert der DRAM-Multikombinationsform errechnet werden. Zur Vereinfachung der Zollabfertigung und der Anwendung der diesem Wert entsprechenden Zollsätze sollten die folgenden sechs Zollsätze festgesetzt werden, die jeweils den folgenden laufenden Nummern der Angaben zu Ware und Ursprung entsprechen:
|
(34) |
Jeder der in Randnummer 33 festgesetzten Zollsätze entspricht dem niedrigsten prozentualen Anteil (der jeweils für die verschiedenen Multikombinationsformen vorgesehen ist), der auf den Ausgleichszoll anzuwenden ist (z. B. 10 % von 34,8 % für DRAM-Multikombinationsformen, die unter Nummer 3 fallen, d. h. 3,4 %), um auf diese Weise eine ausgewogene Anwendung der Bestimmungen zu gewährleisten und eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Wirtschaftsbeteiligten, die die betroffene Ware in die Gemeinschaft einführen oder dort verkaufen, zu vermeiden. |
(35) |
In Bezug auf die in Randnummer 28 unter Buchstabe d genannte Sonderbestimmung vertritt die Kommission die Auffassung, dass bei Fehlen sowohl der Referenznummer in Feld 44 des Einheitspapiers (vgl. Randnummer 30) als auch der Erklärung des letzten Herstellers (vgl. Randnummer 32) der Ausgleichszoll von 34,8 % erhoben werden sollte, da — bis zum Beweis des Gegenteils — davon ausgegangen werden muss, dass die betreffende DRAM-Multikombinationsform ein Ursprungserzeugnis der Republik Korea ist und von Unternehmen hergestellt wurde, für die der Ausgleichszoll gilt. |
(36) |
Wenn darüber hinaus in den unter Randnummer 32 genannten Fällen einige der DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen nicht eindeutig gekennzeichnet sind oder in der vorgeschriebenen Erklärung genaue Angaben zu den Herstellern fehlen, dann ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass diese DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs ihren Ursprung in der Republik Korea haben und von Unternehmen hergestellt wurden, für die der Ausgleichszoll gilt. Deshalb ist in all jenen Fällen, in denen folglich die betreffende DRAM-Multikombinationsform ihren Ursprung in der Republik Korea hat, ein Ausgleichszoll in Höhe von 34,8 % zu erheben. In allen anderen Fällen sind die in Randnummer 33 vorgesehenen Zollsätze für die in Randnummer 30 vorgesehenen Warenkategorien anzuwenden. |
(37) |
Was die Sonderbestimmung und die in den Randnummern 35 und 36 genannten Umstände anbetrifft, so ergab die Untersuchung, dass DRAM-Anbieter ihren Abnehmern gegenüber vertraglich zugesagt haben, bestimmte in der Industrie übliche Standards einzuhalten. Hierzu zählt unter anderem die Nennung der Unternehmen, in denen die Diffusion und die Montage erfolgte. Die vorzulegenden Informationen und Beweise stellen deshalb keine übermäßige Belastung für den Anmelder dar — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 des Rates wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), die nach Varianten der Metalloxydhalbleiter(MOS)-Technik einschließlich der CMOS-Technik hergestellt werden, aller Typen, Speicherdichten und Varianten und unabhängig von der Zugriffsgeschwindigkeit, der Konfiguration, dem Gehäuse oder Rahmen usw., mit Ursprung in der Republik Korea wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt. Die in Unterabsatz 1 definierten DRAMs gibt es in folgenden Formen:
|
2. |
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der endgültige Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:
|
3. |
Artikel 1 Absatz 3 wird in Artikel 1 Absatz 7 umnummeriert. |
4. |
Folgender neuer Artikel 1 Absatz 3 wird eingefügt: „(3) Bei Anmeldung von DRAM-Multikombinationsformen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats muss der Anmelder in Feld 44 des Einheitspapiers die Referenznummer angeben, die einer der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Warenbezeichnungen und Ursprungsangaben entspricht. Der endgültige Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt:
|
5. |
Folgender neuer Artikel 1 Absatz 4 wird eingefügt: „(4) In Bezug auf Absatz 3 reicht für Waren, die unter die Warenbezeichnung und die Ursprungsangabe von Nummer 1 fallen, die Angabe der Referenznummer in Feld 44 des Einheitspapiers aus. Für alle anderen Waren muss der Anmelder zusätzlich zu der Warenbezeichnung und der Ursprungsangabe eine vom letzten Hersteller ausgestellte Erklärung vorlegen, in der dieser in der im Anhang vorgesehenen Form den Ursprung, die Hersteller und den Wert aller Komponenten der DRAM-Multikombinationsformen angibt. Diese Erklärung ist auf Kopfbogen des Unternehmens vorzulegen und durch Stempelabdruck des Unternehmens zu bestätigen.“ |
6. |
Folgender neuer Artikel 1 Absatz 5 wird eingefügt: „(5) Wird die in Absatz 3 vorgeschriebene Referenznummer nicht im Einheitspapier angegeben oder ist der Zollanmeldung für die in Absatz 4 vorgesehenen Fälle nicht die entsprechende Erklärung beigefügt, so wird — bis zum Beweis des Gegenteils — davon ausgegangen, dass die DRAM-Multikombinationsform ein Ursprungserzeugnis der Republik Korea ist und von den übrigen Unternehmen, außer Samsung, hergestellt wurde, so dass für sie der Ausgleichszoll von 34,8 % gilt. In Fällen in denen einige der DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen nicht eindeutig gekennzeichnet sind und deren Hersteller nicht durch die in Absatz 4 vorgeschriebene Erklärung eindeutig zu identifizieren ist, ist anzunehmen — falls nicht das Gegenteil bewiesen ist — dass diese DRAM Chips und/oder einbaufertigen DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen ihren Ursprung in der Republik Korea haben und von Herstellern erzeugt wurden, die dem Ausgleichszoll unterliegen. In solchen Fällen wird der Ausgleichszollsatz auf Grundlage des Verhältnisses zwischen dem anteilmäßigen Wert der eingebauten DRAM-Chips und/oder einbaufertigen DRAMs mit Ursprung in der Republik Korea und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft der DRAM-Multikombinationsform errechnet, wie in der Tabelle in Absatz 3, Ziffern 2 bis 7 angeführt. Sollte jedoch der Wert der genannten DRAM Chips und/oder einbaufertigen DRAMs ein Ausmaß haben, das dazu führt, dass die DRAM-Multikombinationsformen, in die sie eingebaut sind koreanischen Ursprungs werden, so wird der Ausgleichszollsatz von 34,8 % auf die DRAM-Multikombinationsformen fällig.“ |
7. |
Folgender neuer Artikel 1 Absatz 6 wird eingefügt: „(6) Für die Zwecke der Überprüfung der Daten durch die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats gilt Artikel 28 Absätze 1, 3, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates entsprechend.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am fünfzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BECKETT
(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 212 vom 22.8.2003, S. 1.
(3) ABl. C 70 vom 22.3.2005, S. 2.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
(5) Anhang 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
ANHANG
Erklärung zu den Einfuhren von DRAM-Multikombinationsformen, die dem Einheitspapier beizufügen ist
Hinweis: Diese Erklärung muss vom letzten Hersteller der DRAM-Multikombinationsform auf dem Kopfbogen des Unternehmens ausgestellt und durch Stempelabdruck bestätigt werden.
1. |
Referenznummer: (siehe Artikel 1 Absatz 4) |
2. |
Namen aller Hersteller, die an der Herstellung der DRAM-Chips und/oder der einbaufertigen DRAMs in DRAM-Multikombinationsformen beteiligt waren: (vollständiger Name, Anschrift und ausgeführter Herstellungsprozess) |
3. |
Nummer und Datum der Handelsrechnung: |
4. |
Allgemeine Angaben:
|
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2117/2005 DES RATES
vom 21. Dezember 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat erließ mit der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (1) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern. |
(2) |
Da die Ukraine sehr beachtliche Fortschritte bei der Schaffung marktwirtschaftlicher Bedingungen erzielt hat, wie in den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens zwischen der Ukraine und der Europäischen Union am 1. Dezember 2005 anerkannt wurde, sollte der Normalwert für ukrainische Ausführer und Hersteller gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ermittelt werden können — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 werden die Worte „der Ukraine“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt für alle Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 384/96, die entweder aufgrund eines nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gestellten Antrags nach diesem Tag oder auf Betreiben der Kommission eingeleitet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BRADSHAW
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2118/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
78,8 |
204 |
50,2 |
|
212 |
90,9 |
|
999 |
73,3 |
|
0707 00 05 |
052 |
121,7 |
204 |
60,0 |
|
220 |
196,3 |
|
628 |
155,5 |
|
999 |
133,4 |
|
0709 90 70 |
052 |
157,8 |
204 |
110,9 |
|
999 |
134,4 |
|
0805 10 20 |
052 |
69,0 |
204 |
52,2 |
|
220 |
65,0 |
|
388 |
22,5 |
|
624 |
59,8 |
|
999 |
53,7 |
|
0805 20 10 |
052 |
67,9 |
204 |
59,3 |
|
999 |
63,6 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
77,3 |
220 |
36,7 |
|
400 |
86,5 |
|
464 |
143,9 |
|
624 |
82,4 |
|
999 |
85,4 |
|
0805 50 10 |
052 |
58,5 |
999 |
58,5 |
|
0808 10 80 |
096 |
18,3 |
400 |
79,3 |
|
404 |
88,1 |
|
528 |
48,0 |
|
720 |
74,3 |
|
999 |
61,6 |
|
0808 20 50 |
052 |
125,5 |
400 |
82,4 |
|
720 |
51,2 |
|
999 |
86,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2119/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Getreideerzeugnissen und Trockenfutter und zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2958/93 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 hinsichtlich der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und in Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 die Höhe der diesbezüglichen Beihilfen festgelegt worden. |
(2) |
In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 der Kommission (3) die vorläufige Bedarfsschätzung für Getreideerzeugnisse und Trockenfutter erstellt worden. |
(3) |
Diese Bedarfsschätzung ist für das Jahr 2006 zu erstellen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 3175/94 ist entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsausschüsse für die betreffenden Sektoren — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2002 (ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 22).
(3) ABl. L 335 vom 23.12.1994, S. 54. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 53/2005 (ABl. L 13 vom 15.1.2005, S. 3).
ANHANG
„ANHANG
Vorläufige Schätzung des Bedarfs der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an Getreideerzeugnissen und Trockenfutter für das Jahr 2006
(in Tonnen) |
|||
Menge |
2006 |
||
Getreideerzeugnisse und Trockenfutter mit Ursprung in der Gemeinschaft |
KN-Code |
Inseln der Gruppe A |
Inseln der Gruppe B |
Körnergetreide |
1001, 1002, 1003, 1004 und 1005 |
9 500 |
74 000 |
Gerste mit Ursprung auf Limnos |
1003 |
3 000 |
|
Weizenmehl |
1101 und 1102 |
10 000 |
31 000 |
Verarbeitungsrückstände und -reste |
2302 bis 2308 |
9 000 |
55 000 |
Zubereitungen der zur Verfütterung verwendeten Arten |
2309 20 |
2 000 |
19 500 |
Luzerne und künstlich getrocknetes, wärmegetrocknetes und anders getrocknetes Futter |
1214 10 00 1214 90 91 1214 90 99 |
3 000 |
8 000 |
Baumwollsamen |
1207 20 90 |
500 |
500 |
Insgesamt |
34 000 |
188 000 |
|
Summe |
225 000 |
Die Inselgruppen A und B sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 definiert.“
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2120/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (2), insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (3), insbesondere Anhang III Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 ist die Regelung für die Einfuhren aus den AKP-Staaten aufgrund des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den AKP-Staaten und der EG festgelegt worden. |
(2) |
Nach dem Beschluss 2001/822/EG ist bei Erzeugnissen des KN-Codes 1006 die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG im Sinne des Anhangs III Artikel 6 Absätze 1 und 5 dieses Beschlusses nur bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 160 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) zulässig. |
(3) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission (4) werden die Einfuhrlizenzen in einem zeitlichen Rhythmus ausgestellt, der eine ausgewogene Verwaltung des Marktes erlaubt. Aufgrund der Erntezeiten in den betroffenen AKP-Staaten und ÜLG wird dieses Ziel unter den gegenwärtigen Verwaltungsbedingungen nicht vollständig erreicht. Um dem abzuhelfen und die Lizenzausstellung besser an die Erntezeiten in den betroffenen AKP-Staaten und ÜLG anzupassen, ist die derzeit für Januar vorgesehene Tranche um einen Monat zu verschieben und folglich die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 entsprechend zu ändern. |
(4) |
Um die betreffenden Zollkontingente bestmöglich verwalten zu können, muss diese Verordnung ab 1. Januar 2006 gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 wird wie folgt geändert:
a) |
In Artikel 3 Absatz 1 wird das Wort „Januar“ durch das Wort „Februar“ ersetzt. |
b) |
In Artikel 5 Absatz 1 wird das Wort „Januar“ durch das Wort „Februar“ ersetzt. |
c) |
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(2) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
(3) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
(4) ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2121/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2255/2004 hinsichtlich ihrer Anwendungsdauer
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 11 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Falle einer differenzierten Ausfuhrerstattung im Zuckersektor sieht die Verordnung (EG) Nr. 2255/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (2) eine Lockerung des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bis zum 31. Dezember 2005 vor. |
(2) |
Da die verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die Grund für diese Ausnahmeregelung waren, sowie ihre Auswirkungen auf den Markt weiter bestehen, sollte die Anwendung der genannten Verordnung um ein Jahr verlängert werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2255/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2255/2004 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 22.
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2122/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 634/2004 für Zitrusfrüchte in Zypern zu zahlenden Zusatzbetrags
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 634/2004 der Kommission vom 5. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mengen an Zitronen, Pampelmusen und Grapefruits sowie Orangen, für die im Wirtschaftsjahr 2004/05 laut Meldung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (2) Beihilfeanträge gestellt wurden, überschreiten nicht die Gemeinschaftsschwelle. Daher ist nach dem Wirtschaftsjahr 2004/05 an Zypern ein Zusatzbetrag zu zahlen. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 die unter Beihilfegewährung verarbeiteten Mengen kleiner Zitrusfrüchte mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben wurde eine Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle um 49 220 Tonnen festgestellt. Im Rahmen dieser Überschreitung wurde eine Überschreitung der Schwelle für Zypern festgestellt. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für das Wirtschaftsjahr 2004/05 angegebenen Beihilfebeträge für Mandarinen, Clementinen und Satsumas müssen daher in Zypern um 17,83 % gekürzt werden. |
(3) |
Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 haben die Erzeuger in der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei keine Beihilfeanträge für zur Verarbeitung bestimmte Zitrusfrüchte gestellt. Demzufolge ist in diesen Mitgliedstaaten kein Zusatzbetrag für das genannte Wirtschaftsjahr zu zahlen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Zypern für das Wirtschaftsjahr 2004/05 geltenden zusätzlichen Beihilfebeträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für zur Verarbeitung gelieferte Zitronen, Pampelmusen und Grapefruits, Orangen und kleine Zitrusfrüchte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 19. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2004 (ABl. L 366 vom 11.12.2004, S. 8).
(2) ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.
ANHANG
(EUR/100 kg) |
||||
|
|
Mehrjahresverträge |
Saisonverträge |
Einzelerzeuger |
Zypern |
Zitronen |
2,62 |
2,28 |
2,05 |
Pampelmusen und Grapefruits |
2,62 |
2,28 |
2,05 |
|
Orangen |
2,82 |
2,45 |
2,21 |
|
Mandarinen |
0,75 |
0,66 |
0,59 |
|
Clementinen |
0,75 |
0,66 |
0,59 |
|
Satsumas |
0,75 |
0,66 |
0,59 |
23.12.2005 |
DE |
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L 340/27 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2123/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3). |
(2) |
Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2002, 2003 und 2004 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes) zu ändern. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1555/96 ist entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1796/2005 (ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 42).
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
(4) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
ANHANG
„ANHANG
Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein ‚ex‘, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle sowohl durch den Anwendungsbereich des KN-Codes als auch durch den entsprechenden Anwendungszeitraum bestimmt.
Laufende Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
Auslösungsschwellen (in Tonnen) |
||
78.0015 |
ex 0702 00 00 |
Tomaten/Paradeiser |
|
810 159 |
||
78.0020 |
|
883 976 |
||||
78.0065 |
ex 0707 00 05 |
Gurken |
|
10 637 |
||
78.0075 |
|
10 318 |
||||
78.0085 |
ex 0709 10 00 |
Artischocken |
|
90 600 |
||
78.0100 |
0709 90 70 |
Zucchini (Courgettes) |
|
68 401 |
||
78.0110 |
ex 0805 10 20 |
Orangen |
|
271 073 |
||
78.0120 |
ex 0805 20 10 |
Clementinen |
|
150 169 |
||
78.0130 |
ex 0805 20 30 ex 0805 20 50 ex 0805 20 70 ex 0805 20 90 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
|
94 492 |
||
78.0155 |
ex 0805 50 10 |
Zitronen |
|
265 745 |
||
78.0160 |
|
82 467 |
||||
78.0170 |
ex 0806 10 10 |
Tafeltrauben |
|
222 307 |
||
78.0175 |
ex 0808 10 80 |
Äpfel |
|
805 913 |
||
78.0180 |
|
80 454 |
||||
78.0220 |
ex 0808 20 50 |
Birnen |
|
239 893 |
||
78.0235 |
|
105 438 |
||||
78.0250 |
ex 0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen |
|
127 403 |
||
78.0265 |
ex 0809 20 95 |
Kirschen, außer Sauerkirschen/ Weichseln |
|
54 213 |
||
78.0270 |
ex 0809 30 |
Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen |
|
982 366 |
||
78.0280 |
ex 0809 40 05 |
Pflaumen |
|
54 605“ |
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/29 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2124/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren in andere Drittländer als Rumänien ausgeführt werden
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), ist festgelegt, dass die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) für Erzeugnisse gilt, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für dieses Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt. In den Artikeln 14, 15 und 16 der genannten Verordnung sind die Bedingungen für die Zahlung einer differenzierten Erstattung und insbesondere die Unterlagen festgelegt, die als Nachweis für die Ankunft der Waren am Bestimmungsort vorzulegen sind. |
(3) |
Im Fall einer differenzierten Erstattung wird gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Teil der Erstattung, der unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird, auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. |
(4) |
Der Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 5. Juli 2005 betreffend die Verbesserung der Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Protokoll Nr. 3 des Europa-Abkommens (4) schreibt die Aufhebung von Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse nach Rumänien ab 1. Dezember 2005 vor. |
(5) |
Rumänien hat sich verpflichtet, bei der Einfuhr von Waren in sein Staatsgebiet die Präferenzregelungen anzuwenden, sofern aus den Begleitpapieren hervorgeht, dass für diese Waren keine Ausfuhrerstattungen gezahlt werden können. |
(6) |
Dementsprechend ist es angezeigt, als Übergangsmaßnahme bis zu einem möglichen Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union und damit den Ausführern im Handel mit Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen, von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 insofern abzuweichen, als sie im Falle von differenzierten Erstattungen einen Einfuhrnachweis fordert. Sind für das betreffende Bestimmungsland keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt, ist es ferner angezeigt, dies bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes nicht zu berücksichtigen. |
(7) |
Da die im Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien festgelegten Maßnahmen ab 1. Dezember 2005 gelten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für Rumänien, so muss für die Zahlung der Erstattung für alle in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 genannten Waren, die unter den Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EG-Rumänien fallen, abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kein Nachweis über die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt werden.
Artikel 2
Wird keine Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr der im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 aufgeführten und unter den Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien fallenden Waren nach Rumänien festgesetzt, so wird dies bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Dezember 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.
(3) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).
(4) ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 26.
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/31 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2125/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, die sich aus der Vereinbarung besserer Handelsbedingungen für die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Rumänien ergeben
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft hat vor kurzem mit Rumänien ein Handelsabkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse abgeschlossen, um den Beitritt des Landes zur Gemeinschaft vorzubereiten. Dieses Abkommen sieht Zugeständnisse vor, die von Seiten der Gemeinschaft die Abschaffung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse beinhalten. |
(2) |
Der Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 5. Juli 2005 betreffend die Verbesserung der Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Protokoll Nr. 3 des Europa-Abkommens (2) sieht vor, dass die Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei deren Ausfuhr nach Rumänien ab 1. Dezember 2005 abgeschafft werden. |
(3) |
Im Gegenzug zu der im Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien festgelegten Abschaffung der Ausfuhrerstattungen haben sich die rumänischen Behörden verpflichtet, für die Einfuhr von Waren in ihr Staatsgebiet gegenseitige präferenzielle Einfuhrregelungen zu gewähren, sofern die Begleitpapiere der betreffenden Waren eine Kopie der Ausfuhranmeldung mit einem besonderen Vermerk beinhalten, demzufolge für diese Waren keine Ausfuhrerstattungen gezahlt werden können. Fehlt eine solche Bescheinigung, gilt der volle Einfuhrzoll. |
(4) |
Mit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien können für Waren, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), Erstattungsbescheinigungen beantragt wurden, bei der Ausfuhr nach Rumänien keine Erstattungen mehr gezahlt werden. |
(5) |
Es sollte die Möglichkeit einer Verringerung der Erstattungsbescheinigungen und der proportionalen Freigabe der entsprechenden Sicherheit vorgesehen werden, wenn die Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der zuständigen nationalen Behörde glaubhaft nachweisen können, dass ihre Erstattungsanträge durch das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien berührt worden sind. Bei der Beurteilung von Anträgen auf Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung und proportionale Freigabe der entsprechenden Sicherheit sollte sich die zuständige nationale Behörde im Zweifelsfall insbesondere auf die Unterlagen stützen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (4) aufgeführt sind, unbeschadet der Anwendung der übrigen Vorschriften der genannten Verordnung. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte dafür gesorgt werden, dass Anträge auf Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung und Freigabe der Sicherheit innerhalb einer kurzen Frist gestellt werden und dass die genehmigten Verringerungen der Kommission rechtzeitig gemeldet werden, damit sie bei der Festsetzung des Betrages berücksichtigt werden können, für den gemäß Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden, die ab 1. Februar 2006 verwendbar sind. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für Waren, für welche die Ausfuhrerstattungen durch den Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien abgeschafft wurden, werden bei der Einfuhr nach Rumänien Zollfreiheit, Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten oder ermäßigte Zollsätze gewährt, sofern die Begleitpapiere der betreffenden Waren eine ordnungsgemäß ausgefüllte Kopie der Ausfuhranmeldung beinhalten, die in Feld 44 den folgenden Vermerk enthält:
„Ausfuhrerstattung: 0 EUR/Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien“.
Artikel 2
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ausgestellte Erstattungsbescheinigungen für die Ausfuhr von Waren, für welche die Ausfuhrerstattungen durch den Beschluss Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien abgeschafft wurden, können auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen verringert werden.
(2) Um für eine Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung in Betracht zu kommen, müssen die Bescheinigungen nach Absatz 1 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien beantragt worden sein, und ihre Gültigkeitsdauer muss nach dem 30. November 2005 enden.
(3) Die Bescheinigung wird um den Betrag verringert, für den der betreffende Wirtschaftsteilnehmer aufgrund des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 3/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien keine Ausfuhrerstattung beantragen kann, was er gegenüber der zuständigen nationalen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat.
Bei der Beurteilung des Sachverhalts stützen sich die zuständigen Behörden in Zweifelsfällen insbesondere auf die Geschäftsunterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89.
(4) Die entsprechende Sicherheit wird im Verhältnis zu der betreffenden Verringerung freigegeben.
Artikel 3
(1) Um für die in Artikel 2 genannten Maßnahmen in Betracht zu kommen, müssen die Anträge bis spätestens 7. Januar 2006 bei der zuständigen nationalen Behörde eingegangen sein.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis spätestens 14. Januar 2006 die Beträge der gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genehmigten Verringerungen. Die gemeldeten Beträge werden bei der Festlegung des Betrags berücksichtigt, für den gemäß Artikel 33 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden, die ab dem 1. Februar 2006 zu verwenden sind.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 26.
(3) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.
(4) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/33 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2126/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 350/93 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 350/93 der Kommission vom 17. Februar 1993 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (2) werden unter Punkt 8 (Foto 509) des Anhangs Maßnahmen für die Einreihung eines Paares Shorts in die Kombinierte Nomenklatur festgelegt. |
(2) |
Zur Vermeidung widersprüchlicher Einreihung ist es erforderlich, die Beschreibung der Taschen des fraglichen Kleidungsstücks näher zu spezifizieren und den zweiten Absatz der Begründung dementsprechend anzugleichen. Bis jetzt war die Tatsache, dass die Taschen kein Verschlusssystem hatten, lediglich im Foto 509 dargestellt. |
(3) |
Darüber hinaus wird bei der Begründung für die Einreihung dieses Kleidungsstücks auf Anmerkung 8 zu Kapitel 62 der Kombinierten Nomenklatur Bezug genommen, ohne Angabe des angewendeten Absatzes dieser Anmerkung, was zu voneinander abweichenden Einreihungen führen könnte. |
(4) |
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, ist es erforderlich klarzustellen, dass die durch Verordnung (EWG) Nr. 350/93 erfolgte Einreihung nicht mit dem ersten Absatz der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 begründet wurde und daher nicht auf der Begründung basierte, dass das gegenständliche Kleidungsstück einen Schnitt aufweise, der klar erkennen lasse, dass es für Frauen bestimmt sei. |
(5) |
Es sollte daher in der Begründung erwähnt werden, dass der zweite Absatz der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 angewandt wurde und das fragliche Kleidungsstück deshalb in die KN-Unterposition 6204 63 90 eingereiht wurde, weil der Schnitt des Kleidungsstücks nicht klar erkennen lässt, ob es für Männer oder für Frauen bestimmt ist und daher nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist. |
(6) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 350/93 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Punkt 8 des Anhangs zu Verordnung (EWG) 350/93 wird wie folgt geändert:
1. |
In Spalte 1 (Warenbeschreibung) wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Dieses Kleidungsstück hat auf jeder Seite eine offene Innentasche sowie innen, auf Taillenhöhe angenäht, einen Slip aus Gewirken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle) (Short) (siehe Foto Nr. 509) (*).“ |
2. |
In Spalte 3 (Begründung) wird der vorhandene Text durch folgenden Text ersetzt: „Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 Absatz 2 zu Kapitel 62 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6204, 6204 63 und 6204 63 90. Eine Einreihung als Badehose ist ausgeschlossen, weil dem Kleidungsstück aufgrund seines Schnitts, allgemeinen Aussehens und des Vorhandenseins von Seitentaschen ohne ein festes Verschlusssystem nicht angesehen werden kann, dazu bestimmt zu sein, ausschließlich oder im Wesentlichen als Badehose getragen zu werden.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1).
(2) ABl. L 41 vom 18.2.1993, S. 7.
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/35 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2127/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Ein unvollständiges und noch nicht zusammengesetztes neues Fahrzeug mit vier Rädern vom Typ „Pick-up“, mit einem Dieselmotor mit einem Hubraum von 2 500 cm3, einem zulässigen Gesamtgewicht von ca. 2 650 kg und einer Gesamtladefähigkeit von 1 000 kg. Das Fahrzeug hat eine Sitzbank für zwei Personen (einschließlich des Fahrers) und einen offenen Laderaum mit einer Länge von 2,28 Meter. Alle Teile werden den Zollstellen gleichzeitig und am selben Ort vorgelegt und abgefertigt. Kühler, Fensterscheiben, Reifen, Batterie, Stoßdämpfer, Sitz- und Türpolsterung sind nicht vorhanden. |
8704 21 91 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8704, 8704 21 und 8704 21 91. Das Fahrzeug wird in Position 8704, eingereiht, da es als ein vollständiges Fahrzeug angesehen wird, weil es im vorgelegten Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen oder fertigen Fahrzeugs hat (Allgemeine Vorschrift 2 a), erster Satz). Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 87, Allgemeines. Die Einreihung als vollständiges Fahrzeug wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Ware als noch nicht zusammengesetzt gestellt wird (Allgemeine Vorschrift 2 a), zweiter Satz). |
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/37 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2128/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben a, c, d, f, g und h genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang V dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen. |
(4) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist. |
(6) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).
(2) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 23. Dezember 2005 geltende Erstattungssätze (1)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze in EUR/100 kg |
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
||
1701 99 10 |
Weißzucker |
35,00 |
35,00 |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/39 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2129/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen. |
(4) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
(5) |
Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden. |
(6) |
Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist. |
(7) |
Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen. |
(8) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(3) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.
(4) ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.
(5) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 23. Dezember 2005 geltende Erstattungssätze (1)
(EUR/100 kg) |
|||
KN-Code |
Bezeichnung der Erzeugnisse (2) |
Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses |
|
bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
||
1001 10 00 |
Hartweizen: |
|
|
– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika |
— |
— |
|
– in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
1001 90 99 |
Weichweizen und Mengkorn: |
|
|
– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika |
— |
— |
|
– – in allen anderen Fällen: |
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3) |
— |
— |
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
— |
— |
|
– – in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
1002 00 00 |
Roggen |
— |
— |
1003 00 90 |
Gerste: |
|
|
– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
— |
— |
|
– in allen anderen Fällen |
— |
— |
|
1004 00 00 |
Hafer |
— |
— |
1005 90 00 |
Mais, verwendet in Form von: |
|
|
– Stärke: |
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3) |
2,687 |
2,687 |
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
1,714 |
1,714 |
|
– – in allen anderen Fällen |
3,499 |
3,499 |
|
– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5): |
|
|
|
– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3) |
1,812 |
1,812 |
|
– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
1,286 |
1,286 |
|
– – in allen anderen Fällen |
2,624 |
2,624 |
|
– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
1,714 |
1,714 |
|
– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet) |
3,499 |
3,499 |
|
Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt: |
|
|
|
– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3): |
2,133 |
2,133 |
|
– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4) |
1,714 |
1,714 |
|
– in allen anderen Fällen |
3,499 |
3,499 |
|
ex 1006 30 |
Vollständig geschliffener Reis: |
|
|
– rundkörniger Reis |
— |
— |
|
– mittelkörniger Reis |
— |
— |
|
– langkörniger Reis |
— |
— |
|
1006 40 00 |
Bruchreis |
— |
— |
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat |
— |
— |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.
(2) Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.
(3) Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.
(4) Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).
(5) Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/43 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2130/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 23. Dezember 2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68. |
(2) |
Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen. |
(3) |
Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt. |
(4) |
Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen. |
(5) |
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).
(3) ABl. 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/95.
ANHANG
Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 23. Dezember 2005
(EUR) |
|||
KN-Code |
Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht |
1703 10 00 (2) |
11,16 |
— |
0 |
1703 90 00 (2) |
11,79 |
— |
0 |
(1) Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/45 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2131/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen. |
(3) |
Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden. |
(4) |
In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden. |
(5) |
Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
(6) |
Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen. |
(7) |
Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein. |
(8) |
Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen. |
(9) |
Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.
ANHANG
AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 23. DEZEMBER 2005 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
32,19 (2) |
|||
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
32,19 (2) |
|||
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
32,19 (2) |
|||
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
32,19 (2) |
|||
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3500 |
|||
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
35,00 |
|||
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
35,00 |
|||
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
35,00 |
|||
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3500 |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/47 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2132/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) ist die Erstattung für 100 kg der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten ausgeführten Erzeugnisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festgestellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt. |
(3) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverändertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (3), für die im Anhang dieser letzten Verordnung genannten Erzeugnisse. |
(4) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundertstel eines Betrags, der bestimmt wird unter Berücksichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit während des Monats, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen und andererseits der Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder. |
(5) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann die Gültigkeit des Grundbetrags auf bestimmte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung genannte Erzeugnisse beschränkt werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f, g und h dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung muss für 100 kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse anwendbaren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden. Im Fall der im genannten Absatz 1 Buchstaben f und g genannten Erzeugnisse wird die Erstattung nur gewährt, wenn sie den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 entsprechen. Für die unter Buchstabe h genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen nur gewährt, wenn sie den Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genügen. |
(7) |
Die oben genannten Erstattungen werden monatlich festgesetzt. Sie können zwischenzeitlich geändert werden. |
(8) |
Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen. |
(9) |
Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein. |
(10) |
Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen. |
(11) |
Aufgrund dieser Faktoren sind angemessene Erstattungsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, f, g und h der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse werden, wie im Anhang dieser Verordnung angegeben, festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 6).
(2) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.
(3) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.
ANHANG
AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND EINIGE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 23. DEZEMBER 2005 (1)
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
1702 40 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
35,00 (2) |
|||
1702 60 10 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
35,00 (2) |
|||
1702 60 80 9100 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
66,50 (3) |
|||
1702 60 95 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3500 (4) |
|||
1702 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
35,00 (2) |
|||
1702 90 60 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3500 (4) |
|||
1702 90 71 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3500 (4) |
|||
1702 90 99 9900 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
||||
2106 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
35,00 (2) |
|||
2106 90 59 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,3500 (4) |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).
(2) Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.
(3) Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.
(4) Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.
(5) Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/50 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2133/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 15. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 15. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 37,750 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/51 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2134/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
(2) |
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind. |
(4) |
Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist. |
(5) |
Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen. |
(6) |
Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen. |
(7) |
Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
(8) |
Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden. |
(9) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13).
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
|||||||||||||||
1102 20 10 9200 (1) |
C10 |
EUR/t |
48,99 |
|||||||||||||||
1102 20 10 9400 (1) |
C10 |
EUR/t |
41,99 |
|||||||||||||||
1102 20 90 9200 (1) |
C10 |
EUR/t |
41,99 |
|||||||||||||||
1102 90 10 9100 |
C11 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1102 90 10 9900 |
C11 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1102 90 30 9100 |
C11 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1103 19 40 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1103 13 10 9100 (1) |
C10 |
EUR/t |
62,98 |
|||||||||||||||
1103 13 10 9300 (1) |
C10 |
EUR/t |
48,99 |
|||||||||||||||
1103 13 10 9500 (1) |
C10 |
EUR/t |
41,99 |
|||||||||||||||
1103 13 90 9100 (1) |
C10 |
EUR/t |
41,99 |
|||||||||||||||
1103 19 10 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1103 19 30 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1103 20 60 9000 |
C12 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1103 20 20 9000 |
C11 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 19 69 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 12 90 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 12 90 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 19 10 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 19 50 9110 |
C10 |
EUR/t |
55,98 |
|||||||||||||||
1104 19 50 9130 |
C10 |
EUR/t |
45,49 |
|||||||||||||||
1104 29 01 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 29 03 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 29 05 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 29 05 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 22 20 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 22 30 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 23 10 9100 |
C10 |
EUR/t |
52,49 |
|||||||||||||||
1104 23 10 9300 |
C10 |
EUR/t |
40,24 |
|||||||||||||||
1104 29 11 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 29 51 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 29 55 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 30 10 9000 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1104 30 90 9000 |
C10 |
EUR/t |
8,75 |
|||||||||||||||
1107 10 11 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1107 10 91 9000 |
C13 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1108 11 00 9200 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1108 11 00 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1108 12 00 9200 |
C10 |
EUR/t |
55,98 |
|||||||||||||||
1108 12 00 9300 |
C10 |
EUR/t |
55,98 |
|||||||||||||||
1108 13 00 9200 |
C10 |
EUR/t |
55,98 |
|||||||||||||||
1108 13 00 9300 |
C10 |
EUR/t |
55,98 |
|||||||||||||||
1108 19 10 9200 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1108 19 10 9300 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1109 00 00 9100 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||||||||||||||
1702 30 51 9000 (2) |
C10 |
EUR/t |
54,85 |
|||||||||||||||
1702 30 59 9000 (2) |
C10 |
EUR/t |
41,99 |
|||||||||||||||
1702 30 91 9000 |
C10 |
EUR/t |
54,85 |
|||||||||||||||
1702 30 99 9000 |
C10 |
EUR/t |
41,99 |
|||||||||||||||
1702 40 90 9000 |
C10 |
EUR/t |
41,99 |
|||||||||||||||
1702 90 50 9100 |
C10 |
EUR/t |
54,85 |
|||||||||||||||
1702 90 50 9900 |
C10 |
EUR/t |
41,99 |
|||||||||||||||
1702 90 75 9000 |
C10 |
EUR/t |
57,47 |
|||||||||||||||
1702 90 79 9000 |
C10 |
EUR/t |
39,89 |
|||||||||||||||
2106 90 55 9000 |
C10 |
EUR/t |
41,99 |
|||||||||||||||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:
|
(1) Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.
(2) Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.
Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:
C10 |
: |
Alle Bestimmungen. |
C11 |
: |
Alle Bestimmungen außer Bulgarien. |
C12 |
: |
Alle Bestimmungen außer Rumänien. |
C13 |
: |
Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien. |
C14 |
: |
Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein. |
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/54 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2135/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind. |
(3) |
Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren. |
(4) |
Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen. |
(5) |
Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen. |
(6) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel
Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:
|
2309 10 11 9000, |
|
2309 10 13 9000, |
|
2309 10 31 9000, |
|
2309 10 33 9000, |
|
2309 10 51 9000, |
|
2309 10 53 9000, |
|
2309 90 31 9000, |
|
2309 90 33 9000, |
|
2309 90 41 9000, |
|
2309 90 43 9000, |
|
2309 90 51 9000, |
|
2309 90 53 9000. |
Getreideerzeugnis |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattung |
|||
Mais und Maiserzeugnisse der KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10 |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||
Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen |
C10 |
EUR/t |
0,00 |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.
|
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/56 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2136/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (2) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern. |
(2) |
Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen. |
(3) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird
a) |
für Mais-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke auf 10,08 EUR/t festgesetzt; |
b) |
für Kartoffelstärke auf 19,42 EUR/t festgesetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/57 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2137/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt. |
(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste wird für die am 16. bis 22. Dezember 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote auf 2,97 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/58 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2138/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 der Kommission vom 2. September 2005 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eröffnet. |
(2) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 vom 16. bis 22. Dezember 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
(3) ABl. L 228 vom 3.9.2005, S. 5.
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/59 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2139/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt. |
(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 16 bis 22. Dezember 2005 Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 8,00 EUR/t festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.
(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/60 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2140/2005 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1809/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais nach Portugal aus Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist. |
(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 16. bis 22. Dezember 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 eingereichten Angebote wird auf 22,72 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 1 500 t.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 4.
(3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2005 (ABl. L 256 vom 10.10.2005, S. 13).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/61 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Dezember 2005
über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994
(2005/929/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 einzuleiten. |
(2) |
Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt. |
(3) |
Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 abgeschlossen. Dieses Abkommen sollte daher genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse in Verbindung mit der Rücknahme der Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (1).
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. GRANT
(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994
Brüssel, den 13. Dezember 2005
Herr …,
nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Republik Korea gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG wurde zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 notifizierten Verhandlungen Folgendes zwischen der EG und der Republik Korea vereinbart:
Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.
Die EG erklärt sich bereit, die folgenden herabgesetzten Zollsätze einzuführen:
|
8525 40 99: Senkung des Zollsatzes auf 12,5 %, |
|
3903 19 00: Senkung des Zollsatzes auf 4 %, |
|
8521 10 30: Senkung des Zollsatzes auf 13,0 %, |
|
8527 31 91: Senkung des Zollsatzes auf 11,4 %. |
Diese herabgesetzten Zollsätze gelten entweder für einen Zeitraum von drei Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die genannten Zollsätze erreicht worden sind, je nachdem, was früher eintritt. Demgegenüber gilt der niedrigere Zollsatz für die Zolltarifposition 8525 40 99 für einen Zeitraum von vier Jahren oder bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die genannten Zollsätze erreicht worden sind, je nachdem, was früher eintritt. Die genannten Zeiträume beginnen ab dem Tag der Durchführung.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die EG, nachdem die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben, ein ordnungsgemäß ausgefertigtes Schreiben der Republik Korea erhält, in dem diese dem Abkommen zustimmt. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass spätestens am 1. Januar 2006 geeignete Durchführungsmaßnahmen in Kraft treten.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Brüssel, den 13. Dezember 2005
Herr …,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben, das wie folgt lautet:
„nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Republik Korea gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur EG wurde zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und der WTO am 19. Januar 2004 notifizierten Verhandlungen Folgendes zwischen der EG und der Republik Korea vereinbart:
Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten aufzunehmen.
Die EG erklärt sich bereit, die folgenden herabgesetzten Zollsätze einzuführen:
|
8525 40 99: Senkung des Zollsatzes auf 12,5 %, |
|
3903 19 00: Senkung des Zollsatzes auf 4 %, |
|
8521 10 30: Senkung des Zollsatzes auf 13,0 %, |
|
8527 31 91: Senkung des Zollsatzes auf 11,4 %. |
Diese herabgesetzten Zollsätze gelten entweder für einen Zeitraum von drei Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die genannten Zollsätze erreicht worden sind, je nachdem, was früher eintritt. Demgegenüber gilt der niedrigere Zollsatz für die Zolltarifposition 8525 40 99 für einen Zeitraum von vier Jahren oder bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die genannten Zollsätze erreicht worden sind, je nachdem, was früher eintritt. Die genannten Zeiträume beginnen ab dem Tag der Durchführung.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die EG, nachdem die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben, ein ordnungsgemäß ausgefertigtes Schreiben der Republik Korea erhält, in dem diese dem Abkommen zustimmt. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass spätestens am 1. Januar 2006 geeignete Durchführungsmaßnahmen in Kraft treten.“
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Korea
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/64 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. Dezember 2005
zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/848/EG
(2005/930/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. November 2005 hat der Rat den Beschluss 2005/848/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/722/EG (2) angenommen. |
(2) |
Es wurde beschlossen, eine aktualisierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, anzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 erhält folgende Fassung:
„1. Personen
1. |
ABOU, Rabah Naami (alias Naami Hamza; alias Mihoubi Faycal; alias Fellah Ahmed; alias Dafri Rèmi Lahdi), geboren am 1.2.1966 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
2. |
ABOUD, Maisi (alias ‚der schweizerische Abderrahmane‘), geboren am 17.10.1964 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
3. |
AL-MUGHASSIL, Ahmad Ibrahim (alias ABU OMRAN; alias AL-MUGHASSIL, Ahmed Ibrahim), geboren am 26.6.1967 in Qatif-Bab al Shamal, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
4. |
AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
5. |
AL-YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
6. |
ARIOUA, Azzedine, geboren am 20.11.1960 in Constantine (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
7. |
ARIOUA, Kamel (alias Lamine Kamel), geboren am 18.8.1969 in Constantine (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
8. |
ASLI, Mohamed (alias Dahmane Mohamed), geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
9. |
ASLI, Rabah, geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
10. |
ATWA, Ali (alias BOUSLIM, Ammar Mansour; alias SALIM, Hassan Rostom), Libanon, geboren 1960 in Libanon; libanesischer Staatsangehöriger |
11. |
DARIB, Noureddine (alias Carreto; alias Zitoun Mourad), geboren am 1.2.1972 in Algerien (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
12. |
DJABALI, Abderrahmane (alias Touil), geboren am 1.6.1970 in Algerien (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
13. |
EL-HOORIE, Ali Saed Bin Ali (alias AL-HOURI, Ali Saed Bin Ali; alias EL-HOURI, Ali Saed Bin Ali), geboren am 10.7.1965 oder 11.7.1965 in El Dibabiya, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
14. |
FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
15. |
IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, Ahmed; alias SA-ID; alias SALWWAN, Samir), geboren 1963 in Libanon; libanesischer Staatsangehöriger |
16. |
LASSASSI, Saber (alias Mimiche), geboren am 30.11.1970 in Constantine (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
17. |
MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem; alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah; alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith; alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Pass Nr. 488555 |
18. |
MOKTARI, Fateh (alias Ferdi Omar), geboren am 26.12.1974 in Hussein Dey (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
19. |
MUGHNIYAH, Imad Fa'iz (alias MUGHNIYAH, Imad Fayiz), führendes Mitglied des Hesbollah-Nachrichtendienstes, geboren am 7.12.1962 in Tayr Dibba, Libanon, Pass Nr. 432298 (Libanon) |
20. |
NOUARA, Farid, geboren am 25.11.1973 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
21. |
RESSOUS, Hoari (alias Hallasa Farid), geboren am 11.9.1968 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
22. |
SEDKAOUI, Noureddine (alias Nounou), geboren am 23.6.1963 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
23. |
SELMANI, Abdelghani (alias Gano), geboren am 14.6.1974 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
24. |
SENOUCI, Sofiane, geboren am 15.4.1971 in Hussein Dey (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
25. |
SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, Führer der Kommunistischen Partei der Philippinen; einschließlich der New People’s Army — NPA) geboren am 8.2.1939 in Cabugao, Philippinen |
26. |
TINGUALI, Mohammed (alias Mouh di Kouba), geboren am 21.4.1964 in Blida (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
2. Gruppen und Organisationen
1. |
Abu Nidal Organisation — ANO (alias Fatah Revolutionary Council/Fatah-Revolutionsrat, alias Arab Revolutionary Brigades/Arabische Revolutionäre Brigaden, alias Black September/Schwarzer September, alias Revolutionary Organisation of Socialist Muslims/Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems) |
2. |
Al-Aqsa-Martyr’s Brigade (Al-Aksa-Märtyrerbrigade) |
3. |
Al-Aqsa e. V. |
4. |
Al-Takfir und al-Hijra |
5. |
Aum Shinrikyo (alias AUM, alias Aum Supreme Truth, alias Aleph) |
6. |
Babbar Khalsa |
7. |
Kommunistische Partei der Philippinen; einschließlich der New People’s Army — NPA (Neue Volksarmee), verknüpft mit Sison Jose Maria C. (alias Armando Liwanag, alias Joma, NPA-Führer der Kommunistischen Partei der Philippinen; einschließlich der NPA) |
8. |
Gama'a al-Islamiyya (Islamische Gruppe) (alias Al-Gama'a al-Islamiyya, IG) |
9. |
Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens (IBDA-C) |
10. |
Hamas (Hamas-Izz al-Din al-Qassem inbegriffen) |
11. |
Hisbollah-Mudschaheddin (HM) |
12. |
Holy Land Foundation for Relief and Development (Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land) |
13. |
International Sikh Youth Federation — ISYF (Internationaler Sikh-Jugendverband) |
14. |
Kahane Chai (Kach) |
15. |
Khalistan Zindabad Force (KZF) |
16. |
Kurdische Arbeiterpartei (PKK), (alias KADEK, alias KONGRA-GEL) |
17. |
Mujahedin-e Khalq Organisation (MEK oder MKO) (außer National Council of Resistance of Iran/Nationaler Widerstandsrat von Iran — NCRI) (alias National Liberation Army of Iran/Nationale Befreiungsarmee Iran (NLA, militanter Flügel der MEK), People’s Mujahidin of Iran/Volksmudschaheddin von Iran (PMOI), Muslim Iranian Student's Society/Islamisch-Iranischer Studentenverband) |
18. |
Nationale Befreiungsarmee (Ejército de Liberación Nacional) |
19. |
Palestine Liberation Front — PLF (Palästinensische Befreiungsfront) |
20. |
Palestinian Islamic Jihad — PIJ (Palästinensischer Islamischer Dschihad) |
21. |
Popular Front for the Liberation of Palestine — PFLP (Volksfront für die Befreiung Palästinas) |
22. |
Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas) (alias PFLP-General Command, alias PFLP-GC) |
23. |
Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia — FARC (Revolutionäre Armee von Kolumbien) |
24. |
Revolutionary Peoples’s Liberation Army/Front/Party — DHKP/C (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/ -partei (alias Devrimci Sol/Revolutionäre Linke — Dev Sol) |
25. |
Sendero Luminoso — SL (Leuchtender Pfad) |
26. |
Stichting Al Aqsa (Al-Aksa-Stiftung) (alias Stichting Al Aqsa Nederland, alias Al Aqsa Nederland) |
27. |
Autodefensas Unidas de Colombia — AUC (Vereinte Selbstverteidigungsgruppen von Kolumbien)“ |
Artikel 2
Der Beschluss 2005/848/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BRADSHAW
(1) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1957/2005 der Kommission (ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 16).
(2) ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 46.
Kommission
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/67 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2005
zur Freistellung Finnlands und Schwedens von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5469)
(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
(2005/931/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (1), insbesondere auf Artikel 18a,
auf Antrag Finnlands und Schwedens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 68/193/EWG enthält bestimmte Vorschriften für den Verkehr mit Vermehrungsgut von Reben. Diese Richtlinie sieht auch vor, dass ein Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Anwendung dieser Richtlinie freigestellt werden kann. |
(2) |
Vermehrungsgut von Reben wird in Finnland und Schweden normalerweise nicht erzeugt oder in Verkehr gebracht. Außerdem hat der Anbau von Reben in diesen Mitgliedstaaten nur geringe wirtschaftliche Bedeutung. |
(3) |
Solange diese Bedingungen bestehen, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 68/193/EWG auf das betreffende Material freigestellt sein. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finnland und Schweden werden, ausgenommen hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 12a, von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 68/193/EWG freigestellt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/43/EG (ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 37).
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/68 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2005
zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates hinsichtlich der Aktualisierung des Musters der Gesundheitsbescheinigungen für Schafe und Ziegen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5506)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/932/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG enthält die Musterbescheinigungen I, II und III für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schafen und Ziegen, die für die Schlachtung, Mast bzw. Zucht bestimmt sind. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten haben Probleme bei der Zertifizierung festgestellt, wenn es dem amtlichen Tierarzt nicht möglich war, die Erfüllung der Haltungs- und Verbringungsvorschriften zu überprüfen, da nur der Tierhalter über diese Informationen verfügt. |
(3) |
Die Gesundheitsbescheinigungen sollten hervorheben, dass eine Zertifizierung bezüglich der Einhaltung der Haltungs- und Verbringungsvorschriften auf einer Erklärung des Tierhalters oder einer Prüfung von Unterlagen beruht, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (2) erstellt wurden. |
(4) |
Die Entscheidung 91/68/EWG ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 15. Februar 2006.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/554/EG der Kommission (ABl. L 248 vom 22.7.2004, S. 1).
(2) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.
ANHANG
Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
In Muster I wird folgender Punkt vor dem Punkt 12.4.1 eingefügt:
|
2. |
In Muster II und III erhält Punkt 12.4 folgende Fassung:
|
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/70 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2005
zur zweiten Änderung der Entscheidung 2005/693/EG über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Russland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5563)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/933/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Geflügelpest (aviäre Influenza) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. |
(2) |
Die Entscheidung 2005/693/EG der Kommission vom 6. Oktober 2005 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Russland (3) wurde aufgrund des Ausbruchs der aviären Influenza in Russland erlassen. Mit der Entscheidung wird die Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel aus Russland sowie von unbehandelten Federn und Federteilen aus den in Anhang I der Entscheidung aufgeführten Regionen Russlands ausgesetzt. |
(3) |
Da es in bestimmten Teilen Russlands weiterhin Ausbrüche der aviären Influenza gibt, müssen die in der Entscheidung 2005/693/EG vorgesehenen Maßnahmen verlängert werden. Die Entscheidung kann jedoch auf der Grundlage von Informationen der zuständigen russischen Veterinärbehörden vor dem genannten Datum überprüft werden. |
(4) |
Die Ausbrüche im europäischen Teil Russlands sind alle im zentralen Gebiet aufgetreten, während es in den nördlichen Regionen keine Ausbrüche gegeben hat. Daher braucht die Einfuhr von unbehandelten Federn und Federteilen aus den letztgenannten Regionen nicht mehr ausgesetzt zu werden. |
(5) |
Die Entscheidung 2005/693/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2005/693/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch „31. März 2006“ ersetzt. |
2. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. |
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen unverzüglich die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(3) ABl. L 263 vom 8.10.2005, S. 22. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/740/EG (ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 68).
ANHANG
„ANHANG I
Föderale Bezirke Russlands gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3
1. Föderaler Bezirk Fernost
Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Gebiet Amur, Autonomer Kreis der Tschuktschen, Jüdisches Autonomes Gebiet, Gebiet Kamtschatka, Region Chabarowsk, Autonomer Kreis der Korjaken, Gebiet Magadan, Region Primorje, Republik Jakutien, Gebiet Sachalin.
2. Föderaler Bezirk Sibirien
Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Burjatischer Autonomer Kreis Aginskoje, Republik Altai, Region Altai, Republik Burjatien, Gebiet Tschita, Autonomer Kreis der Ewenken, Gebiet Irkutsk, Gebiet Kemerowo, Republik Chakassien, Region Krasnojarsk, Gebiet Nowosibirsk, Gebiet Omsk, Autonomer Kreis Taimyr, Gebiet Tomsk, Republik Tuwinien, Burjatischer Autonomer Kreis Ust-Ordynskij.
3. Föderaler Bezirk Ural
Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Gebiet Tscheljabinsk, Autonomer Kreis der Chanten und Mansen, Gebiet Kurgan, Gebiet Swerdlowsk, Gebiet Tjumen, Autonomer Kreis der Jamal-Nenzen.
4. Zentraler Föderaler Bezirk
Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Gebiet Belgorod, Gebiet Brjansk, Gebiet Iwanowo, Gebiet Kaluga, Gebiet Kursk, Gebiet Lipezk, Moskau (Stadt föderalen Ranges), Gebiet Moskau, Gebiet Orjol, Gebiet Rjasan, Gebiet Tambow, Gebiet Tula, Gebiet Wladimir, Gebiet Woronesch.
5. Südlicher Föderaler Bezirk
Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Republik Adygien, Gebiet Astrachan, Tschetschenische Republik, Republik Dagestan, Inguschische Republik, Kabardino-Balkarische Republik, Republik Kalmykien, Karatschalsch-Tscherkessische Republik, Region Krasnodar, Republik Nordossetien-Alania, Region Stawropol, Gebiet Rostow, Gebiet Wolgograd.
6. Föderaler Wolga-Bezirk
Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Republik Baschkortostan, Republik Tschuwaschien, Gebiet Kirow, Republik Mari El, Republik Mordwinien, Gebiet Nishni Nowgorod, Gebiet Orenburg, Gebiet Pensa, Gebiet Perm, Autonomer Bezirk der Komi-Permjaken, Gebiet Samara, Gebiet Saratow, Republik Tatarstan, Udmurtische Republik, Gebiet Uljanowsk.“
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/73 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2005
zur Änderung der Entscheidungen 2004/696/EG und 2004/863/EG hinsichtlich der Umverteilung der gemeinschaftlichen Finanzhilfen für die TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für 2005
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5564)
(2005/934/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2004/696/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (2) führt die Programme zur Überwachung von TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) auf, welche die Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt haben und die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahre 2005 in Frage kommen. Die genannte Entscheidung enthält auch den vorgeschlagenen Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe für jedes einzelne Programm. |
(2) |
Die Entscheidung 2004/863/EG der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung der TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (3) genehmigt die in der Entscheidung 2004/696/EG genannten Programme und legt die Höchstbeträge der gemeinschaftlichen Finanzhilfen fest. |
(3) |
Gemäß der Entscheidung 2004/863/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Monat Fortschrittsberichte über die TSE-Überwachungsprogramme und die angefallenen Kosten vorlegen. Die Auswertung dieser Berichte hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2005 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag aufwenden werden. |
(4) |
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einigen dieser Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Programmen der Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Umverteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die tatsächlich von den betreffenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben basieren. |
(5) |
Die Entscheidungen 2004/696/EG und 2004/863/EG sind daher entsprechend anzupassen. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge der Entscheidung 2004/696/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Die Entscheidung 2004/863/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 7 Absatz 2 wird der Betrag „8 846 000 EUR“ ersetzt durch „8 536 000 EUR“. |
2. |
In Artikel 10 Absatz 2 wird der Betrag „8 677 000 EUR“ ersetzt durch „8 397 000 EUR“. |
3. |
In Artikel 11 Absatz 2 wird der Betrag „353 000 EUR“ ersetzt durch „503 000 EUR“. |
4. |
In Artikel 16 Absatz 2 wird der Betrag „4 510 000 EUR“ ersetzt durch „4 840 000 EUR“. |
5. |
In Artikel 18 Absatz 2 wird der Betrag „1 480 000 EUR“ ersetzt durch „1 540 000 EUR“. |
6. |
In Artikel 21 Absatz 2 wird der Betrag „313 000 EUR“ ersetzt durch „363 000 EUR“. |
7. |
In Artikel 24 Absatz 2 wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“. |
8. |
In Artikel 25 Absatz 2 wird der Betrag „2 500 000 EUR“ ersetzt durch „3 350 000 EUR“. |
9. |
In Artikel 26 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „80 000 EUR“. |
10. |
In Artikel 28 Absatz 2 wird der Betrag „25 000 EUR“ ersetzt durch „20 000 EUR“. |
11. |
In Artikel 29 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „20 000 EUR“. |
12. |
In Artikel 31 Absatz 2 wird der Betrag „500 000 EUR“ ersetzt durch „310 000 EUR“. |
13. |
In Artikel 35 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „30 000 EUR“. |
14. |
In Artikel 36 Absatz 2 wird der Betrag „450 000 EUR“ ersetzt durch „460 000 EUR“. |
15. |
In Artikel 37 Absatz 2 wird der Betrag „10 000 EUR“ ersetzt durch „25 000 EUR“. |
16. |
In Artikel 38 Absatz 2 wird der Betrag „975 000 EUR“ ersetzt durch „845 000 EUR“. |
17. |
In Artikel 39 Absatz 2 wird der Betrag „25 000 EUR“ ersetzt durch „10 000 EUR“. |
18. |
In Artikel 41 Absatz 2 wird der Betrag „25 000 EUR“ ersetzt durch „10 000 EUR“. |
19. |
In Artikel 45 Absatz 2 wird der Betrag „20 000 EUR“ ersetzt durch „120 000 EUR“. |
20. |
In Artikel 49 Absatz 2 wird der Betrag „1 555 000 EUR“ ersetzt durch „865 000 EUR“. |
21. |
In Artikel 50 Absatz 2 wird der Betrag „9 525 000 EUR“ ersetzt durch „9 035 000 EUR“. |
22. |
In Artikel 51 Absatz 2 wird der Betrag „1 300 000 EUR“ ersetzt durch „2 400 000 EUR“. |
23. |
In Artikel 54 Absatz 2 wird der Betrag „5 565 000 EUR“ ersetzt durch „5 075 000 EUR“. |
24. |
In Artikel 58 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 EUR“ ersetzt durch „55 000 EUR“. |
25. |
In Artikel 59 Absatz 2 wird der Betrag „575 000 EUR“ ersetzt durch „755 000 EUR“. |
26. |
In Artikel 61 Absatz 2 wird der Betrag „695 000 EUR“ ersetzt durch „915 000 EUR“. |
27. |
In Artikel 64 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 EUR“ ersetzt durch „25 000 EUR“. |
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).
(2) ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 91. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/413/EG (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 24).
(3) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 82. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/413/EG.
ANHANG
Die Anhänge I, II und III der Entscheidung 2004/696/EG werden wie folgt ersetzt:
ANHANG I
Liste der Programme zur Überwachung von TSE
Prozentsatz und Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe
(in EUR) |
|||
Seuche |
Mitgliedstaat |
Prozentsatz durchgeführter Tests (1) |
Höchstbetrag |
TSE |
Österreich |
100 % |
2 076 000 |
Belgien |
100 % |
3 586 000 |
|
Zypern |
100 % |
503 000 |
|
Tschechische Republik |
100 % |
1 736 000 |
|
Dänemark |
100 % |
2 426 000 |
|
Estland |
100 % |
294 000 |
|
Finnland |
100 % |
1 170 000 |
|
Frankreich |
100 % |
29 755 000 |
|
Deutschland |
100 % |
15 170 000 |
|
Griechenland |
100 % |
1 487 000 |
|
Ungarn |
100 % |
1 184 000 |
|
Irland |
100 % |
6 172 000 |
|
Italien |
100 % |
8 397 000 |
|
Litauen |
100 % |
836 000 |
|
Luxemburg |
100 % |
155 000 |
|
Malta |
100 % |
36 000 |
|
Niederlande |
100 % |
4 840 000 |
|
Portugal |
100 % |
1 540 000 |
|
Slowenien |
100 % |
444 000 |
|
Spanien |
100 % |
8 536 000 |
|
Schweden |
100 % |
363 000 |
|
Vereinigtes Königreich |
100 % |
5 690 000 |
|
Insgesamt |
96 396 000 |
ANHANG II
Liste der Programme zur Überwachung von BSE
Prozentsatz und Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe
(in EUR) |
|||
Seuche |
Mitgliedstaat |
Prozentsatz |
Höchstbetrag |
BSE |
Österreich |
50 % Keulung |
25 000 |
Belgien |
50 % Keulung |
100 000 |
|
Zypern |
50 % Keulung |
25 000 |
|
Tschechische Republik |
50 % Keulung |
3 350 000 |
|
Dänemark |
50 % Keulung |
80 000 |
|
Estland |
50 % Keulung |
20 000 |
|
Finnland |
50 % Keulung |
10 000 |
|
Frankreich |
50 % Keulung |
310 000 |
|
Deutschland |
50 % Keulung |
875 000 |
|
Griechenland |
50 % Keulung |
20 000 |
|
Irland |
50 % Keulung |
4 000 000 |
|
Italien |
50 % Keulung |
205 000 |
|
Luxemburg |
50 % Keulung |
30 000 |
|
Niederlande |
50 % Keulung |
460 000 |
|
Portugal |
50 % Keulung |
845 000 |
|
Slowakische Republik |
50 % Keulung |
25 000 |
|
Slowenien |
50 % Keulung |
10 000 |
|
Spanien |
50 % Keulung |
1 320 000 |
|
Vereinigtes Königreich |
50 % Keulung |
4 235 000 |
|
Insgesamt |
15 945 000 |
ANHANG III
Liste der Programme zur Überwachung von Scrapie
Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe
(in EUR) |
|||
Seuche |
Mitgliedstaat |
Prozentsatz |
Höchstbetrag |
Scrapie |
Österreich |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
10 000 |
Belgien |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
105 000 |
|
Zypern |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
5 075 000 |
|
Tschech. Republik |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
120 000 |
|
Dänemark |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
5 000 |
|
Estland |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
10 000 |
|
Finnland |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
25 000 |
|
Frankreich |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
2 400 000 |
|
Deutschland |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
2 275 000 |
|
Griechenland |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
865 000 |
|
Ungarn |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
55 000 |
|
Irland |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
800 000 |
|
Italien |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
2 485 000 |
|
Lettland |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
5 000 |
|
Litauen |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
5 000 |
|
Luxemburg |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
35 000 |
|
Niederlande |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
755 000 |
|
Portugal |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
915 000 |
|
Slowak. Republik |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
340 000 |
|
Slowenien |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
65 000 |
|
Spanien |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
9 035 000 |
|
Schweden |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
10 000 |
|
Vereinigtes Königreich |
50 % Keulung; 100 % Genotypisierung |
7 380 000 |
|
Insgesamt |
32 775 000 |
(1) Schnelltests und molekulare Ersttests.
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/78 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2005
zur Änderung der Entscheidung 2005/237/EG hinsichtlich der Finanzbeihilfe der Gemeinschaft für den Betrieb des Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Geflügelpest im Jahr 2005
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5617)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2005/935/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (2) wurden die gemeinschaftlichen Schutzmaßnahmen festgelegt, die im Fall eines Ausbruchs der Geflügelpest zu treffen sind. Darüber hinaus ist die Bestimmung nationaler Referenzlaboratorien und eines gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums vorgesehen. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2005/237/EG der Kommission vom 15. März 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere 2005 (3) wurde eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für das mit der Richtlinie 92/40/EWG bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Geflügelpest gewährt. |
(3) |
Die Entwicklung der Tiergesundheitslage in Bezug auf die Geflügelpest in der Gemeinschaft und in Drittländern hat für das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium zu einer beträchtlichen Zunahme der Arbeiten im Zusammenhang mit dieser Seuche geführt. Der höhere Arbeitsanfall ist vor allem auf die Bestimmung der beim Laboratorium eingehenden Viren und die Herstellung und Aktualisierung der derzeitigen Palette von Reagenzien und deren Verteilung zurückzuführen. |
(4) |
Darüber hinaus spielt das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Geflügelpest eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Diagnoseabteilungen der nationalen Referenzlaboratorien für Geflügelpest, wozu auch Besuche dieser Laboratorien gehören. |
(5) |
Die Erweiterung der verfügbaren Diagnoseverfahren, wie z. B. die Validierung neuer molekularer Diagnosetechniken und -methoden, die Erstellung von Normen und die Durchführung der laborübergreifenden Tests, die zu den Funktionen und Pflichten des genehmigten Arbeitsprogramms für 2005 hinzu gekommen sind, haben zu einer Zunahme der im Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für die Geflügelpest durchgeführten Arbeiten geführt. |
(6) |
Die Kommission hat die vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Geflügelpest übermittelten neuen Angaben über die für 2005 erforderlichen Ausgaben analysiert. Unter Berücksichtigung dieser Angaben sollte die Finanzbeihilfe der Gemeinschaft für dieses Laboratorium angeglichen und zusätzliche Finanzmittel für 2005 zur Verfügung gestellt werden. |
(7) |
Die Entscheidung 2005/237/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 3 der Entscheidung 2005/237/EG wird „135 000 EUR“ durch „285 000 EUR“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).
(2) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(3) ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 47.
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
23.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/80 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/936/GASP DES RATES
vom 21. Dezember 2005
zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/847/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 15 und 34,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 27. Dezember 2001 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1) angenommen. |
(2) |
Am 29. November 2005 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/847/GASP zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (2) angenommen. |
(3) |
In dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP ist eine regelmäßige Überprüfung vorgesehen. |
(4) |
Es wurde beschlossen, den Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP zu aktualisieren und den Gemeinsamen Standpunkt 2005/847/GASP aufzuheben. |
(5) |
Gemäß den Kriterien des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP wurde eine Liste ausgearbeitet — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP gilt, ist im Anhang wiedergegeben.
Artikel 2
Der Gemeinsame Standpunkt 2005/847/GASP wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BRADSHAW
(1) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.
(2) ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 41.
ANHANG
Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1 (1)
1. PERSONEN
1. |
ABOU, Rabah Naami (alias Naami Hamza; alias Mihoubi Faycal; alias Fellah Ahmed; alias Dafri Rèmi Lahdi), geboren am 1.2.1966 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
2. |
ABOUD, Maisi (alias „der schweizerische Abderrahmane“), geboren am 17.10.1964 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
3. |
* ALBERDI URANGA, Itziar (E.T.A.-Aktivist), geboren am 7.10.1963 in Durango (Viscaya), Personalausweis Nr. 78 865 693 |
4. |
* ALBISU IRIARTE, Miguel (E.T.A.-Aktivist Mitglied von Gestoras Pro-amnistía), geboren am 7.6.1961 in San Sebastián (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 15 954 596 |
5. |
AL-MUGHASSIL, Ahmad Ibrahim (alias ABU OMRAN; alias AL-MUGHASSIL, Ahmed Ibrahim), geboren am 26.6.1967 in Qatif-Bab al Shamal, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
6. |
AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
7. |
AL-YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
8. |
* APAOLAZA SANCHO, Ivan (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von K. Madrid), geboren am 10.11.1971 in Beasain (Guipuzcoa), Personalausweis Nr. 44 129 178 |
9. |
ARIOUA, Azzedine, geboren am 20.11.1960 in Constantine (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
10. |
ARIOUA, Kamel (alias Lamine Kamel), geboren am 18.8.1969 in Constantine (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
11. |
ASLI, Mohamed (alias Dahmane Mohamed), geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
12. |
ASLI, Rabah, geboren am 13.5.1975 in Ain Taya (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
13. |
* ARZALLUS TAPIA, Eusebio (E.T.A.-Aktivist), geboren am 8.11.1957 in Regil (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 15 927 207 |
14. |
ATWA, Ali (alias BOUSLIM, Ammar Mansour; alias SALIM, Hassan Rostom), Libanon, geboren 1960 in Libanon; libanesischer Staatsangehöriger |
15. |
DARIB, Noureddine (alias Carreto; alias Zitoun Mourad), geboren am 1.2.1972 in Algerien (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
16. |
DJABALI, Abderrahmane (alias Touil), geboren am 1.6.1970 in Algerien (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
17. |
* ECHEBERRIA SIMARRO, Leire (E.T.A.-Aktivist), geboren am 20.12.1977 in Basauri (Viscaya), Personalausweis Nr. 45 625 646 |
18. |
* ECHEGARAY ACHIRICA, Alfonso (E.T.A.-Aktivist), geboren am 10.1.1958 in Plencia (Viscaya), Personalausweis Nr. 16 027 051 |
19. |
EL-HOORIE, Ali Saed Bin Ali (alias AL-HOURI, Ali Saed Bin Ali; alias EL-HOURI, Ali Saed Bin Ali), geboren am 10.7.1965 oder 11.7.1965 in El Dibabiya, Saudi-Arabien; saudi-arabischer Staatsangehöriger |
20. |
FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
21. |
* GOGEASCOECHEA ARRONATEGUI, Eneko (E.T.A.-Aktivist), geboren am 29.4.1967 in Guernica (Viscaya), Personalausweis Nr. 44 556 097 |
22. |
* IPARRAGUIRRE GUENECHEA, Ma Soledad (E.T.A.-Aktivist), geboren am 25.4.1961 in Escoriaza (Navarra), Personalausweis Nr. 16 255 819 |
23. |
* IZTUETA BARANDICA, Enrique (E.T.A.-Aktivist), geboren am 30.7.1955 in Santurce (Viscaya), Personalausweis Nr. 14 929 950 |
24. |
IZZ-AL-DIN, Hasan (alias GARBAYA, AHMED; alias SA-ID; alias SALWWAN, Samir), geboren 1963 in Libanon; libanesischer Staatsangehöriger |
25. |
LASSASSI, Saber (alias Mimiche), geboren am 30.11.1970 in Constantine (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
26. |
MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem; alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah; alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith; alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Reisepass Nr. 488555 |
27. |
MOKTARI, Fateh (alias Ferdi Omar), geboren am 26.12.1974 in Hussein Dey (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
28. |
* MORCILLO TORRES, Gracia (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Kas/Ekin), geboren am 15.3.1967 in San Sebastián (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 72 439 052 |
29. |
MUGHNIYAH, Imad Fa'iz (alias MUGHNIYAH, Imad Fayiz), führendes Mitglied des Hesbollah-Nachrichtendienstes, geboren am 7.12.1962 in Tayr Dibba, Libanon, Reisepass Nr. 432298 (Libanon) |
30. |
* NARVAEZ GOÑI, Juan Jesús (E.T.A.-Aktivist), geboren am 23.2.1961 in Pamplona (Navarra), Personalausweis Nr. 15 841 101 |
31. |
NOUARA, Farid, geboren am 25.11.1973 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
32. |
* ORBE SEVILLANO, Zigor (E.T.A. Aktivist; Mitglied von Jarrai/Haika/Segi), geboren am 22.9.1975 in Basauri (Viscaya), Personalausweis Nr. 45 622 851 |
33. |
* PALACIOS ALDAY, Gorka (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von K. Madrid), geboren am 17.10.1974 in Baracaldo (Viscaya), Personalausweis Nr. 30 654 356 |
34. |
* PEREZ ARAMBURU, Jon Iñaki (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Jarrai/Haika/Segi), geboren am 18.9.1964 in San Sebastián (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 15 976 521 |
35. |
* QUINTANA ZORROZUA, Asier (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von K. Madrid), geboren am 27.2.1968 in Bilbao (Viscaya), Personalausweis Nr. 30 609 430 |
36. |
RESSOUS, Hoari (alias Hallasa Farid), geboren am 11.9.1968 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
37. |
* RUBENACH ROIG, Juan Luis (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von K. Madrid), geboren am 18.9.1963 in Bilbao (Viscaya), Personalausweis Nr. 18 197 545 |
38. |
SEDKAOUI, Noureddine (alias Nounou), geboren am 23.6.1963 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
39. |
SELMANI, Abdelghani (alias Gano), geboren am 14.6.1974 in Algier (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
40. |
SENOUCI, Sofiane, geboren am 15.4.1971 in Hussein Dey (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
41. |
SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, Führer der Kommunistische Partei der Philippinen; einschließlich der New People’s Army — NPA ), geboren am 8.2.1939 in Cabugao, Philippinen |
42. |
TINGUALI, Mohammed (alias Mouh di Kouba), geboren am 21.4.1964 in Blida (Algerien) (Mitglied von al-Takfir und al-Hijra) |
43. |
* URANGA ARTOLA, Kemen (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Herri Batasuna/E.H./ Batasuna), geboren am 25.5.1969 in Ondarroa (Viscaya), Personalausweis Nr. 30 627 290 |
44. |
* VALLEJO FRANCO, Iñigo (E.T.A.-Aktivist), geboren am 21.5.1976 in Bilbao (Viscaya), Personalausweis Nr. 29 036 694 |
45. |
* VILA MICHELENA, Fermín (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Kas/Ekin), geboren am 12.3.1970 in Irún (Guipúzcoa), Personalausweis Nr. 15 254 214 |
2. GRUPPEN UND ORGANISATIONEN
1. |
Abu Nidal Organisation — ANO (alias Fatah Revolutionary Council/Fatah-Revolutionsrat, alias Arab Revolutionary Brigades/Arabische Revolutionäre Brigaden, alias Black September/Schwarzer September, alias Revolutionary Organisation of Socialist Muslims/Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems) |
2. |
Al-Aqsa-Martyr’s Brigade (Al-Aksa-Märtyrerbrigade) |
3. |
Al-Aqsa e.V. |
4. |
Al-Takfir und al-Hijra |
5. |
* Nuclei Territoriali Antimperialisti (Anti-imperialistische territoriale Einheiten) |
6. |
* Cooperativa Artigiana Fuoco ed Affini — Occasionalmente Spettacolare (Kunsthandwerker-Genossenschaft Feuer u.ä. — gelegentlich spektakulär) |
7. |
* Nuclei Armati per il Comunismo (Bewaffnete Einheiten für den Kommunismus) |
8. |
Aum Shinrikyo (alias AUM, alias Aum Supreme Truth, alias Aleph) |
9. |
Babbar Khalsa |
10. |
* CCCCC — Cellula Contro Capitale, Carcere, i suoi Carcerieri e le sue Celle (CCCCC — Einheit gegen das Kapital, das Gefängnis, die Schließer und ihre Zellen) |
11. |
Kommunistische Partei der Philippinen; einschließlich der New People’s Army — NPA (Neue Volksarmee), verknüpft mit Sison Jose Maria C. (alias Armando Liwanag, alias Joma, NPA-Führer der Kommunistische Partei der Philippinen; einschließlich der NPA) |
12. |
* Continuity Irish Republican Army (CIRA) |
13. |
* Euskadi Ta Askatasuna/Tierra Vasca y Libertad/Baskisches Vaterland und Freiheit (E.T.A.) (Folgende Organisationen gehören zur terroristischen Vereinigung E.T.A.: K.a.s., Xaki, Ekin, Jarrai-Haika-Segi, Gestoras pro-amnistía, Askatasuna, Batasuna (alias Herri Batasuna, alias Euskal Herritarrok) |
14. |
Gama'a al-Islamiyya (Islamische Gruppe) (alias Al-Gama'a al-Islamiyya, IG) |
15. |
Front islamique des combattants du Grand Orient (Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens) (IBDA-C) |
16. |
* Grupos de Resistencia Antifascista Primero de Octubre — G.R.A.P.O (Gruppen des anti-faschistischen Widerstands des 1. Oktober) |
17. |
Hamas (Hamas-Izz al-Din al-Qassem inbegriffen) |
18. |
Hisbollah-Mudschaheddin (HM) |
19. |
Holy Land Foundation for Relief and Development (Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land) |
20. |
International Sikh Youth Federation — ISYF (Internationaler Sikh-Jugendverband) |
21. |
* Solidarietà Internazionale (Internationale Solidarität) |
22. |
Kahane Chai (Kach) |
23. |
Khalistan Zindabad Force (KZF) |
24. |
Kurdische Arbeiterpartei (PKK), (alias KADEK, alias KONGRA-GEL) |
25. |
* Loyalist Volunteer Force — LVF |
26. |
Mujahedin-e Khalq Organisation (MEK oder MKO) [außer National Council of Resistance of Iran/Nationaler Widerstandsrat des Iran — NCRI] (alias National Liberation Army of Iran/Nationale Befreiungsarmee Iran (NLA, militanter Flügel der MEK), People’s Mujahidin of Iran/Volksmudschaheddin von Iran (PMOI), Muslim Iranian Student's Society/Islamisch-Iranischer Studentenverband) |
27. |
Nationale Befreiungsarmee (Ejército de Liberación Nacional) |
28. |
* Orange Volunteers — OV |
29. |
Front de libération de la Palestine (FLP) — Palestine Liberation Front — PLF (Palästinensische Befreiungsfront) |
30. |
Jihad islamique palestinienne — Palestinian Islamic Jihad — PIJ (Palästinensischer Islamischer Dschihad) |
31. |
Front populaire de libération de la Palestine (FPLP) — Popular Front for the Liberation of Palestine — PFLP (Volksfront für die Befreiung Palästinas) |
32. |
Front populaire de libération de la Palestine (FPLP) — Commandement général (FPLP-Commandement général) — Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas) (alias PFLP-General Command) |
33. |
* Real IRA (Wahre IRA) |
34. |
* Brigate Rosse per la Costruzione del Partito Comunista Combattente (Rote Brigaden für den Aufbau der kämpfenden kommunistischen Partei) |
35. |
* Red Hand Defenders (RHD) |
36. |
Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia — FARC (Revolutionäre Armee von Kolumbien) |
37. |
* Epanastatiki Pirines (Revolutionäre Zellen) |
38. |
* Dekati Evdomi Noemvri (Revolutionäre Organisation 17. November) |
39. |
Revolutionary Peoples’s Liberation Army/Front/Party — DHKP/C (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/ -partei (alias Devrimci Sol/Revolutionäre Linke — Dev Sol) |
40. |
* Epanastatikos Laikos Agonas — ELA (Revolutionärer Volkskampf) |
41. |
Sendero Luminoso — SL (Leuchtender Pfad) |
42. |
Stichting Al Aqsa (Al-Aksa-Stiftung) (alias Stichting Al Aqsa Nederland, alias Al Aqsa Nederland) |
43. |
* Brigata XX Luglio (Brigade 20. Juli) |
44. |
* Ulster Defence Association/Ulster Freedom Fighters — UDA/UFF (Ulster-Schutzvereinigung/-Freiheitskämpfer) |
45. |
Autodefensas Unidas de Colombia — AUC (Vereinte Selbstverteidigungsgruppen von Kolumbien) |
46. |
* Nucleo di Iniziativa Proletaria Rivoluzionaria (Einheit „Revolutionär-proletarische Initiative“) |
47. |
* Nuclei di Iniziativa Proletaria (Einheiten für proletarische Initiative) |
48. |
* F.A.I. — Federazione Anarchica Informale (Informelle anarchistische Föderation) |
(1) Auf die mit einem * gekennzeichneten Personen, Vereinigungen und Körperschaften findet lediglich Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung.