ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 339

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
22. Dezember 2005


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

4

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

6

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

10

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

12

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

14

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

16

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) und des Protokolls 26 (über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen) des EWR-Abkommens

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

37

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

39

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

41

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

53

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2005 vom 30. September 2005 zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR‐Abkommens

55

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 108/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 71/250/EWG hinsichtlich der gemäß der Richtlinie 2002/32/EG vorgeschriebenen Angabe und Auswertung der Analyseergebnisse (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/70/EG zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission vom 15. Februar 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (6) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1zc (Richtlinie 2002/70/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32005 L 0007: Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 41).“

2.

Nach Nummer 1zze (Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„1zzf.

32005 R 0255: Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission vom 15. Februar 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 3).

1zzg.

32005 R 0358: Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3).

1zzh.

32005 R 0378: Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).“

3.

Unter Nummer 19 (Richtlinie 71/250/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 L 0006: Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 33).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 255/2005, (EG) Nr. 358/2005 und (EG) Nr. 378/2005 und der Richtlinien 2005/6/EG und 2005/7/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 16.

(2)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 33.

(3)  ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 41.

(4)  ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 3.

(5)  ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3.

(6)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/4


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 109/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 L 0008: Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/8/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR–Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 16.

(2)  ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/6


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 110/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss Nr. 2005/114/EG der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Fortführung der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Medicago sativa L. und Beta, gemäß den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/54/EG des Rates im Jahr 2005 (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1 wird unter Nummern 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 2002/54/EG des Rates), 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) und 13 (Richtlinie 2002/57/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).“

2.

In Teil 2 wird nach Nummer 39 (Entscheidung 2005/5/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„40.

32005 D 0114: Beschluss 2005/114/EG der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Fortführung der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Medicago sativa L. und Beta, gemäß den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/54/EG des Rates im Jahr 2005 (ABl. L 36 vom 9.2.2005, S. 8).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/117/EG und des Beschlusses 2005/114/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 18

(2)  ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18.

(3)  ABl. L 36 vom 9.2.2005, S. 8.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 111/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 12 (Richtlinie 72/306/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 L 0021: Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25).“

2.

Unter Nummer 45zc (Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32005 L 0027: Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2005/21/EG und 2005/27/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 5.

(2)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25.

(3)  ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 112/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2005/11/EG der Kommission vom 16. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45d (Richtlinie 92/23/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 L 0011: Richtlinie 2005/11/EG der Kommission vom 16. Februar 2005 (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/11/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 5.

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 113/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die bereits in das Abkommen aufgenommen wurde, ist zudem als eigene Nummer in Anhang II Kapitel II des Abkommens einzufügen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32005 L 0013: Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35).“

2.

Nach Nummer 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„29.

32000 L 0025: Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1), geändert durch:

32005 L 0013: Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/13/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S 45.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35.

(3)  ABI L 173 vom 12.7.2000, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 114/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 L 0115: Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 64), berichtigt in ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 26 und ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 50.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/115/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 24. Berichtigung im ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 26 und im ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 50.

(2)  ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 64.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 115/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 2254: Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 24.

(2)  ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 116/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15v (Richtlinie 2004/33/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„15w.

32004 L 0023: Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/23/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 28.

(2)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 117/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 77/2005 der Kommission vom 13. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32005 R 0077: Verordnung (EG) Nr. 77/2005 der Kommission vom 13. Januar 2005 (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 3).“

2.

Der Wortlaut der Nummern 303. (ISLAND — DÄNEMARK), 323. (ISLAND — FINNLAND), 324. (ISLAND — SCHWEDEN) und 327. (ISLAND — NORWEGEN) der Anpassung g wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Artikel 15 des Nordischen Abkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen).“

3.

Der Wortlaut der Nummer 314. (ISLAND — LUXEMBURG) der Anpassung (g) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Vereinbarung vom 30. November 2001 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 77/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 118/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss Nr. 199 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 13. Oktober 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 300) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss Nr. 200 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Beschluss Nr. 201 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 400) (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Beschluss Nr. 154 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, der derzeit Teil des Abkommens ist, wird durch den Beschluss Nr. 199 ersetzt.

(6)

Der Beschluss Nr. 169 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, der derzeit Teil des Abkommens ist, wird durch den Beschluss Nr. 200 ersetzt.

(7)

Der Beschluss Nr. 155 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, der derzeit Teil des Abkommens ist, wird durch den Beschluss Nr. 201 aufgehoben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut der Nummern 3.40 (Beschluss Nr. 154), 3.41 (Beschluss Nr. 155) und 3.50 (Beschluss Nr. 169) wird gestrichen.

2.

Nach Nummer 3.74 (Beschluss Nr. 198) werden folgende Nummern eingefügt:

„3.75.

32005 D 0204: Beschluss Nr. 199 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 13. Oktober 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 300) (ABl. L 73 vom 18.3.2005, S. 1).

3.76.

32005 D 0324: Beschluss Nr. 200 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 42).

3.77.

32005 D 0376: Beschluss Nr. 201 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 400) (ABl. L 129 vom 23.5.2005, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Beschlüsse Nr. 199, Nr. 200 und Nr. 201 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 73 vom 18.3.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 42.

(4)  ABl. L 129 vom 23.5.2005, S. 1.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 119/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates und Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 2 (Richtlinie 73/239/EWG des Rates), 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 12c (Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 24 (Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 30 (Richtlinie 85/611//EWG des Rates) und 30a (Richtlinie 93/6/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32005 L 0001: Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).“

2.

Unter Nummern 19a (Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 30e (Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„, geändert durch:

32005 L 0001: Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/1/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 120/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Liechtenstein wird die Richtlinie 2004/109/EG vollständig umsetzen, allerdings unbeschadet der Richtlinie 2001/34/EG, da bisher keine Tätigkeiten im Sinne letzterer Richtlinie in Liechtenstein ausgeübt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 29f (Richtlinie 2004/72/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„29g.

32004 L 0109: Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).“

2.

Unter Nummer 24 (Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32004 L 0109: Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/109/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005,p. 45.

(2)  Abl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 121/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 (1) geändert.

(2)

Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56cb (Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„, geändert durch:

32005 L 0012: Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 (ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 19).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/12/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 19.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 122/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32005 R 0381: Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März 2005 (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 381/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 45.

(2)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 123/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) und des Protokolls 26 (über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 (1) geändert.

(2)

Das Protokoll 26 des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (2) geändert.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Durch die Aufnahme der Verordnung 794/2004 in das Abkommen werden einige in Anhang XV des Abkommens aufgenommene Nummern hinfällig und sind folglich aus dem Abkommen zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XV des Abkommens wird entsprechend Anhang I dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Das Protokoll 26 des Abkommens wird entsprechend Anhang II dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 67.

(2)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74, und im ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG I

Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Der Wortlaut der Nummern 2 (C/252/80/S. 2: Die Anmeldung staatlicher Beihilfen bei der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrages), 3 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(81) 12740 vom 2. Oktober 1981), 4 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/5521 vom 27. April 1989), 5 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(87) D/5540 vom 30. April 1989), 6 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(90) D/28091 vom 11. Oktober 1990), 7 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991), 8 (C/40/90/S. 2: Anmeldung einer Beihilferegelung von geringer Bedeutung), 10 (C/318/83/S. 3: Mitteilung der Kommission über missbräuchlich gewährte Beihilfen), 34 (C/3/85/S. 2: Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen) wird gestrichen.


ANHANG II

Protokoll 26 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die Wörter „der folgende Rechtsakt“ durch „die folgenden Rechtsakte“ ersetzt.

2.

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates erhält die Nummer 1.

3.

Nach Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates) wird die folgende Nummer angefügt:

„2.

32004 R 0794: Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74, und ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45.“


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 124/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 546/2005 der Kommission vom 8. April 2005 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vergabe von Meldelandcodes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission im Hinblick auf die Aktualisierung der Liste der Gemeinschaftsflughäfen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 7h (Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 R 0546: Verordnung (EG) Nr. 546/2005 der Kommission vom 8. April 2005 (ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 5).“

2.

Unter Nummer 7i (Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32005 R 0546: Verordnung (EG) Nr. 546/2005 der Kommission vom 8. April 2005 (ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 5).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 546/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 21.

(2)  ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 5.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 125/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2005 (1) geändert.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 179/2005 der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 in Bezug auf die Datenübermittlung an die Kommission (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird Nummer 16a (Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32005 R 0179: Verordnung (EG) Nr. 179/2005 der Kommission vom 2. Februar 2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 6).“

2.

Folgende Anpassung wird angefügt:

„h)

Liechtenstein muss die Daten nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a nicht erheben.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 179/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 21.

(2)  ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 6.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 126/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2007 bis 2009 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 388/2005 der Kommission vom 8. März 2005 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2006 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 246/2003 (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 18af (Verordnung (EG) Nr. 29/2004 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„18ag.

32005 R 0384: Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2007 bis 2009 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 23).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.

18ah.

32005 R 0388: Verordnung (EG) Nr. 388/2005 der Kommission vom 8. März 2005 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2006 ‚Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand‘ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 246/2003 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 7).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“

2.

Unter Nummer 18ad (Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32005 R 0388: Verordnung (EG) Nr. 388/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 7).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 384/2005 und (EG) Nr. 388/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 21.

(2)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 23.

(3)  ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 7.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/41


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 127/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2005 und 2007 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 2139: Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26).“

2.

Die Liste in Anlage 1 wird durch die Liste im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

3.

Der Wortlaut der Anpassungen in Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird wie folgt geändert:

i)

Folgende Anpassung wird angefügt:

„k)

Liechtenstein ist von der Bereitstellung der nach dieser Verordnung geforderten Daten befreit.“

ii)

In Anpassung d werden die Wörter „und Liechtenstein“ gestrichen.

iii)

Anpassung f wird gestrichen.

iv)

In Anpassung h werden die Wörter „Liechtenstein und“ gestrichen.

4.

Unter Nummer 23a (Entscheidung 2000/115/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 R 2139: Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26).“

5.

Der Wortlaut der Anpassungen in Nummer 23a (Entscheidung 2000/115/EG der Kommission) wird wie folgt geändert:

i)

In Anpassung e werden die Wörter „Liechtenstein: 16 Jahre“ gestrichen.

ii)

Folgende Anpassung wird angefügt:

„f)

Diese Entscheidung gilt nicht für Liechtenstein.“

6.

Nach Nummer 23a (Entscheidung 2000/115/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„23b.

32004 R 2139: Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2005 und 2007 (ABl. L 269 vom 16.12.2004, S. 26).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 4 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Staaten übermitteln gültige Einzeldaten aus den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe von 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und gültige Einzeldaten aus den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe von 2007 bis zum 31. Dezember 2008.

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 21.

(2)  ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nichtmitgeteilt.


ANHANG

A.   MERKMALSKATALOG FÜR 2005 UND 2007 (1)

Erklärung: NR = nicht zutreffend (not relevant), NS = unbedeutend (non-significant), NE = nicht vorhanden (not existing)

 

 

N

IS

A.

Geografische Lage des Betriebs

 

 

 

1.

Erhebungsbezirk

Code

 

 

a)

Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb des Erhebungsbezirks (2)

Code

 

 

2.

Benachteiligtes Gebiet (2)

ja/nein

NR

NR

a)

Berggebiet (2)

ja/nein

NR

NR

3.

Landwirtschaftliche Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

ja/nein

NR

NR

B.

Rechtspersönlichkeit und Verwaltung des Betriebs (am Tag der Erhebung)

 

 

 

1.

Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb bei:

 

 

 

a)

einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist?

ja/nein

 

 

b)

einer oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind? (3)

ja/nein

 

 

c)

einer juristischen Person?

ja/nein

 

 

2.

Lautet die Antwort auf Frage B/1a „ja“, ist diese Person (der Betriebsinhaber) zugleich Betriebsleiter?

ja/nein

 

 

a)

Lautet die Antwort auf Frage B/2 „nein“, gehört der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers?

ja/nein

NS

NS

b)

Lautet die Antwort auf Frage B/2a „ja“, ist der Betriebsleiter der Ehepartner des Betriebsinhabers?

ja/nein

NS

NS

3.

Landwirtschaftliche Berufsausbildung der Betriebsleiter (ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung, landwirtschaftliche Grundausbildung, umfassende landwirtschaftliche Ausbildung) (4)

Code

 

 

C.

Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem

 

N

IS

Landwirtschaftlich genutzte Fläche:

 

 

 

1.

in Eigentum

ha/a

 

 

2.

in Pacht

ha/a

 

 

3.

in Teilpacht oder in anderen Besitzformen

ha/a

NE

 

5.

Bewirtschaftungssysteme und -methoden

 

 

 

a)

Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, auf der gemäß den Regelungen der Europäischen Gemeinschaft ökologischer Landbau betrieben wird

ha/a

 

 

d)

Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, die auf ökologischen Landbau umgestellt wird

ha/a

 

 

e)

Werden auch in der tierischen Erzeugung ökologische Produktionsmethoden angewandt?

völlig, teilweise, überhaupt nicht

 

 

f)

Direkte Investitionsbeihilfen, die der Betrieb in den vergangenen fünf Jahren im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhalten hat:

 

 

 

i)

Hat der Betrieb direkte staatliche Beihilfen im Rahmen von produktiven Investitionen erhalten? (4)

ja/nein

NR

NR

ii)

Hat der Betrieb direkte staatliche Beihilfen im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erhalten? (4)

ja/nein

NR

NR

6.

Bestimmung der Produktion des Betriebs:

 

 

 

a)

Verbraucht der Haushalt des Betriebsinhabers mehr als 50 % des Wertes der Endproduktion des Betriebs? (4)

ja/nein

NS

NR

b)

Entfallen auf Direktverkäufe an die Verbraucher mehr als 50 % der Gesamtverkäufe? (4)

ja/nein

NS

NR

D.

Ackerland

 

 

 

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut):

 

 

 

1.

Weichweizen und Spelz

ha/a

 

NE

2.

Hartweizen

ha/a

NE

NE

3.

Roggen

ha/a

 

NE

4.

Gerste

ha/a

 

 

5.

Hafer

ha/a

 

NE

6.

Körnermais

ha/a

NE

NE

7.

Reis

ha/a

NE

NE

8.

Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung

ha/a

NS

NE

9.

Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide)

ha/a

NS

NE

darunter:

 

 

 

e)

Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

ha/a

NS

NE

f)

Linsen, Kichererbsen und Wicken

ha/a

NE

NE

g)

Sonstige trocken geerntete Eiweißpflanzen

ha/a

NE

NE

10.

Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)

ha/a

 

 

11.

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

ha/a

NE

NE

12.

Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

ha/a

NS

NS

Handelsgewächse:

 

 

 

23.

Tabak

ha/a

NE

NE

24.

Hopfen

ha/a

NE

NE

25.

Baumwolle

ha/a

NE

NE

26.

Raps und Rübsen

ha/a

 

 

27.

Sonnenblumen

ha/a

NE

NE

28.

Soja

ha/a

NE

NE

29.

Lein

ha/a

NE

NE

30.

Andere Ölfrüchte

ha/a

NE

ME

31.

Flachs

ha/a

NE

NE

32.

Hanf

ha/a

NE

NE

33.

Andere Textilpflanzen

ha/a

NE

NE

34.

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

ha/a

NS

NS

35.

Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt

ha/a

NE

NE

Gemüse, Melonen, Erdbeeren:

 

 

 

14.

Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

ha/a

 

 

darunter:

 

 

 

a)

Feldanbau

ha/a

 

 

b)

Gartenbaukulturen

ha/a

 

 

15.

Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen

ha/a

 

 

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen):

 

 

 

16.

Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

ha/a

NS

NS

17.

Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen

ha/a

 

 

18.

Futterpflanzen:

 

 

 

a)

Ackerwiesen und -weiden

ha/a

 

 

b)

Sonstige Grünfutterpflanzen

ha/a

 

 

darunter:

 

 

 

i)

Grünmais (Mais zur Silage)

ha/a

NS

NS

iii)

Sonstige Futterpflanzen

ha/a

 

 

19.

Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten)

ha/a

 

 

20.

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

ha/a

 

 

21.

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird

ha/a

 

 

22.

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird.

ha/a

NR

NR

E.

Haus- und Nutzgärten

ha/a

NS

NS

F.

Dauergrünland

 

 

 

1.

Dauerwiesen und –weiden, ohne ertragsarme Weiden

ha/a

 

 

2.

Ertragsarme Weiden

ha/a

 

 

G.

Dauerkulturen

 

 

 

1.

Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen)

ha/a

 

 

a)

Obst- (Frischobst-) und Beerenarten der gemäßigten Klimazonen (5)

ha/a

 

 

b)

Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen

ha/a

NE

NE

c)

Schalenobst (Nüsse)

ha/a

NE

NE

2.

Zitrusanlagen

ha/a

NE

NE

3.

Olivenanlagen

ha/a

NE

NE

a)

Normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt

ha/a

NE

NE

b)

Normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt

ha/a

NE

NE

4.

Rebanlagen

ha/a

NE

NE

davon Erträge normalerweise bestimmt für:

 

 

 

a)

Qualitätswein

ha/a

NE

NE

b)

anderen Wein

ha/a

NE

NE

c)

Tafeltrauben

ha/a

NE

NE

d)

Rosinen

ha/a

NE

NE

5.

Reb- und Baumschulen

ha/a

NS

NS

6.

Sonstige Dauerkulturen

ha/a

NE

NE

7.

Dauerkulturen unter Glas

ha/a

NE

NE

H.

Sonstige Flächen

 

 

 

1.

Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen)

ha/a

 

 

2.

Forstfläche (6)

ha/a

 

 

3.

Sonstige Flächen (Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.) (7)

ha/a

 

 

I.

Einander folgende Nebenkulturen, Pilze, Bewässerung und Stilllegung von Ackerland

 

 

 

1.

Einander folgende Nebenkulturen (ohne Anbau von Gartenbaukulturen und Kulturen unter Glas) (8)

ha/a

NE

NE

2.

Pilze

ha/a

NS

NS

3.

Bewässerte Fläche

 

 

 

a)

Bewässerte Fläche insgesamt

ha/a

 

NR

b)

Fläche der bewässerten Kulturen

ha/a

NS

NR

4.

Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen, unterteilt in:

ha/a

NR

NR

a)

Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird (bereits erfasst unter D/22)

ha/a

NR

NR

b)

Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (z. B. Zuckerrüben, Raps, nicht-forstliche Bäume und Sträucher usw.), einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken; bereits erfasst unter D und G)

ha/a

NR

NR

c)

In Dauergrünland umgewandelte Flächen (bereits erfasst unter F/1 und F/2) (4)

ha/a

NR

NR

d)

Ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden (bereits erfasst unter H/2) (9)

ha/a

NR

NR

e)

Sonstige Flächen (bereits erfasst unter H/1 und H/3) (9)

ha/a

NR

NR

J.

Viehbestand (am Tag der Erhebung)

 

 

 

1.

Einhufer

Zahl der Tiere

 

 

Rinder:

 

 

 

2.

Männliche und weibliche Rinder unter einem Jahr

Zahl der Tiere

 

 

3.

Männliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren

Zahl der Tiere

 

 

4.

Weibliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren

Zahl der Tiere

 

 

5.

Männliche Rinder von zwei Jahren und älter

Zahl der Tiere

 

 

6.

Färsen von zwei Jahren und älter

Zahl der Tiere

 

 

7.

Milchkühe

Zahl der Tiere

 

 

8.

Sonstige Kühe

Zahl der Tiere

 

 

Schafe und Ziegen:

 

 

 

9.

Schafe (jeden Alters)

Zahl der Tiere

 

 

a)

Schafe, weibliche Zuchttiere

Zahl der Tiere

 

 

b)

Sonstige Schafe

Zahl der Tiere

 

 

10.

Ziegen (jeden Alters)

Zahl der Tiere

 

 

a)

Ziegen, weibliche Zuchttiere

Zahl der Tiere

 

 

b)

Sonstige Ziegen

Zahl der Tiere

 

 

Schweine:

 

 

 

11.

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

Zahl der Tiere

 

 

12.

Zuchtsauen von 50 kg und mehr

Zahl der Tiere

 

 

13.

Sonstige Schweine

Zahl der Tiere

 

 

Geflügel:

 

 

 

14.

Masthähnchen und -hühnchen

Zahl der Tiere

 

 

15.

Legehennen (10)

Zahl der Tiere

 

 

16.

Sonstiges Geflügel

Zahl der Tiere

NS

NS

darunter

 

 

 

a)

Truthähne

Zahl der Tiere

NS

NS

b)

Enten

Zahl der Tiere

NS

NS

c)

Gänse

Zahl der Tiere

NS

NS

d)

Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt

Zahl der Tiere

NE

NE

17.

Mutterkaninchen

Zahl der Tiere

NS

NS

18.

Bienen

Zahl der Bienenstöcke

NS

NE

19.

Anderweitig nicht genannte Tiere

ja/nein

NS

NS

K.

Schlepper, Einachsschlepper, Maschinen und Einrichtungen

 

 

 

1)

Am Tag der Erhebung, im Alleinbesitz des Betriebs

 

 

 

1.

Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger nach Leistungsklassen (kW) (4)

Zahl

 

 

a)

< 40 (11)

Zahl

 

 

b)

40 bis < 60 (11)

Zahl

 

 

c)

60 bis < 100 (11)

Zahl

 

 

d)

100 und mehr (11)

Zahl

 

 

2.

Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher (4)

Zahl

NS

NS

3.

Mähdrescher (4)

Zahl

 

 

9.

Andere vollmechanisierte Erntegeräte (4)

Zahl

 

 

10.

Bewässerungsanlagen vorhanden? (4)

ja/nein

 

NE

a)

Falls ja, ist die Anlage mobil? (4)

ja/nein

 

NE

b)

Falls ja, ist die Anlage feststehend? (4)

ja/nein

NS

NE

2)

In den letzten 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung benutzte Maschinen, von mehreren Betrieben benutzt (im Besitz eines anderen Betriebs, einer Genossenschaft oder im gemeinschaftlichen Besitz) oder im Besitz eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens

 

 

 

1.

Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger nach Leistungsklassen (kW) (4)

ja/nein

 

 

2.

Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher (4)

ja/nein

NS

NS

3.

Mähdrescher (4)

ja/nein

 

 

9.

Andere vollmechanisierte Erntegeräte (4)

ja/nein

 

 

L.

Landwirtschaftliche Arbeitskräfte (in den 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung)

 

 

 

Statistische Informationen werden für jede Person, welche auf dem erhobenen Betrieb arbeitet und zu den folgenden Arbeitskräftekategorien gehört, so erfasst, dass sie untereinander und/oder mit anderen Erhebungsmerkmalen beliebig gekreuzt werden können.

 

 

 

1.

Betriebsinhaber

 

 

 

In diese Kategorie fallen:

Natürliche Personen, nämlich:

alleinige Betriebsinhaber unabhängiger Betriebe (alle Personen, welche die Frage B/1a mit „ja“ beantwortet haben

die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsinhaber identifiziert wurden

Juristische Personen

 

 

 

Für jede der oben genannten natürlichen Personen werden folgende Daten erfasst:

 

 

 

Geschlecht

 

 

 

Alter nach folgenden Altersklassen:

 

 

 

ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65

und darüber

 

 

 

Landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung:

 

 

 

0 %, > 0 — < 25 %, 25 — < 50 %, 50 — < 75 %, 75 — < 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft

 

 

 

1

a)

Betriebsleiter

In diese Kategorie fallen:

Die Betriebsleiter unabhängiger Betriebe, einschließlich Ehepartner und anderer Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers, wenn sie Betriebsleiter sind, d. h. wenn die Antwort auf die Frage B/2a oder auf die Frage B/2b „ja“ ist

Die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsleiter identifiziert wurden

Die Leiter von Betrieben, deren Betriebsinhaber eine juristische Person ist

(Die Betriebsleiter, die zugleich alleiniger Betriebsinhaber sind, oder die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft), die als Betriebsinhaber identifiziert wurden, werden nur einmal erfasst, nämlich als Betriebsinhaber unter Kategorie L/1).

 

 

 

Für jede der oben genannten Personen werden folgende Daten erfasst:

 

 

 

Geschlecht

 

 

 

Alter nach folgenden Altersklassen:

 

 

 

ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65

und darüber

 

 

 

Landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung:

 

 

 

0 %, > 0 — < 25 %, 25 — < 50 %, 50 — < 75 %, 75 — < 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft

 

 

 

2.

Ehegatten von Betriebsinhabern

In diese Kategorie fallen Ehegatten von „alleinigen“ Betriebsinhabern (die Antwort auf Frage B/1a lautet „ja“), die weder unter L/1 noch unter L/1a erfasst werden (sie sind keine Betriebsleiter: die Antwort auf Frage B/2b lautet „nein“)

 

 

 

Für jede der oben genannten Personen werden folgende Daten erfasst:

 

 

 

Geschlecht

 

 

 

Alter nach folgenden Altersklassen:

 

 

 

ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 und darüber

 

 

 

Landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung:

 

 

 

0 %, > 0 — < 25 %, 25 — < 50 %, 50 — < 75 %, 75 — < 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft

 

 

 

3

a)

Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: männlich (außer Personen in Kategorie L/1, L/1a und L/2)

 

 

 

3

b)

Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: weiblich (außer Personen in Kategorie L/1, L/1a und L/2)

 

 

 

Die folgenden Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen:

 

 

 

Alter nach folgenden Altersklassen:

 

 

 

ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 und darüber (4)

 

 

 

Landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung:

 

 

 

0 %, > 0 — < 25 %, 25 — < 50 %, 50 — < 75 %, 75 — < 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft

 

 

 

4

a)

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich (außer Personen in Kategorien L/1, L/1a, L/2 und L/3)

 

 

 

4

b)

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: weiblich (außer Personen in Kategorien L/1, L/1a, L/2 und L/3)

 

 

 

Die folgenden Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen:

 

 

 

Alter nach folgenden Altersklassen:

 

 

 

ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 und darüber (4)

 

 

 

Landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung:

 

 

 

0 %, > 0 — < 25 %, 25 — < 50 %, 50 — < 75 %, 75 — < 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft

 

 

 

5.+ 6.

Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich

Zahl der Arbeitstage

 

 

7.

Übt der Alleininhaber des Betriebes, der zugleich auch Leiter des Betriebes ist, eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus?

 

 

 

Hauptberuflich?

ja/nein

 

 

Nebenberuflich?

ja/nein

 

 

8.

Übt der Ehegatte des alleinigen Betriebsinhabers eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus?

 

 

 

Hauptberuflich?

ja/nein

 

 

Nebenberuflich?

ja/nein

 

 

9.

Üben die sonstigen im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus? Falls „ja“, wie viele dieser Personen üben eine außerbetriebliche Tätigkeit aus, und zwar:

 

 

 

Hauptberuflich?

Zahl der Personen

 

 

Nebenberuflich?

Zahl der Personen

 

 

10.

Gesamtzahl der unter L/1 bis L/6 nicht aufgeführten äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage in den 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung (landwirtschaftliche Tätigkeit), die von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z. B. Beschäftigte von Lohnunternehmen) (12)

Zahl der Arbeitstage

 

 

M.

Ländliche Entwicklung

 

 

 

Andere Erwerbstätigkeiten (außer Landwirtschaft), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen

 

 

 

a)

Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten

ja/nein

 

 

b)

Handwerk

ja/nein

NS

 

c)

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

ja/nein

NS

NE

d)

Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk usw.)

ja/nein

 

NS

e)

Aquakultur

ja/nein

NS

 

f)

Erzeugung von erneuerbarer Energie (Windenergie, Strohverbrennung usw.)

ja/nein

NS

NE

g)

Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Geräten des Betriebs)

ja/nein

 

 

h)

Sonstige

ja/nein

 

 


(1)  Anmerkung für den Leser: Die Kodierung der Merkmale ist in der langen Geschichte der Betriebsstrukturerhebungen begründet und kann nicht ohne Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit der Erhebungen untereinander geändert werden.

(2)  Die Übermittlung von Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) ist fakultativ, wenn für jeden einzelnen Betrieb der Code für die Gemeinde (A1a) angegeben wird. Wird der Gemeindecode (A1a) für den Betrieb nicht angegeben, sind die Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) obligatorisch.

(3)  Angabe fakultativ.

(4)  In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

(5)  Belgien, die Niederlande und Österreich beziehen die Position G/1c „Schalenobst“ unter dieser Rubrik ein.

(6)  In Norwegen umfasst diese Position Wirtschaftswald.

(7)  In Norwegen umfasst diese Position Forstflächen, die nicht Wirtschaftswald ist.

(8)  Angabe fakultativ.

(9)  Deutschland kann die Positionen 8c, 8d und 8e zusammenfassen.

(10)  In Norwegen sind Zuchthähne von dieser Position ausgeschlossen.

(11)  Fakultativ in der Erhebung 2005. In der Erhebung 2007 nicht erfasst.

(12)  Fakultativ für Mitgliedstaaten, die eine Gesamtschätzung für dieses Merkmal auf regionaler Ebene vorlegen können.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/53


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 128/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2005 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 306/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 24c (Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32005 R 0306: Verordnung (EG) Nr. 306/2005 der Kommission vom 24. Februar 2005 (ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 9).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 306/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 21.

(2)  ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 9.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/55


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 129/2005

vom 30. September 2005

zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten des EWR‐Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 (1) geändert.

(2)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auszudehnen und den Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (2) aufzunehmen.

(3)

Das Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Dem Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32005 D 0456: Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1).“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (3) in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2005.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

(2)  ABl L 79 vom 24.3.2005, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.