ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 329

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
16. Dezember 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2047/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2048/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur ( 1 )

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2050/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2051/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2052/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2053/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2054/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festsetzung der ab dem 16. Dezember 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2055/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2056/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2057/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2058/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

29

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2005 über die Unterzeichnung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft

30

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. März 2004 über eine Beihilfe, die Italien zugunsten der Fleischverarbeitungs- und -vermarktungsgenossenschaften zur Entschädigung der durch die Blauzungenkrankheit verursachten Verluste durchführen will — Artikel 5 des Gesetzes Nr. 22 vom 17. November 2000 der Region Sardinien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 471)

31

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 2002/191/EG zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2139 — Bombardier/ADtranz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2683)  ( 1 )

35

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/56/EG des Rates hinsichtlich des in Artikel 21 Absatz 3 festgesetzten Datums, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern verlängern dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5020)  ( 1 )

37

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Einsetzung einer Expertengruppe, die die Kommission beraten und die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Aufsichtssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften erleichtern soll

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2047/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

58,5

204

54,8

212

92,7

999

68,7

0707 00 05

052

142,4

204

60,1

628

155,5

999

119,3

0709 90 70

052

142,7

204

113,0

999

127,9

0805 10 20

052

56,8

204

45,9

999

51,4

0805 20 10

052

69,9

204

58,5

999

64,2

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

052

76,3

400

80,1

464

143,2

624

90,4

999

97,5

0805 50 10

052

51,1

999

51,1

0808 10 80

400

96,8

404

97,2

720

74,5

999

89,5

0808 20 50

052

138,4

400

117,2

404

53,1

720

63,7

999

93,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.


16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2048/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2005

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind.

(2)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern.

(3)

Gemäß den der Kommission am 14. Dezember 2005 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zone 1) Afrika gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 15. Januar 2006 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Deshalb ist für diese Zone ein einheitlicher Prozentsatz für die zwischen dem 7. und 13. Dezember 2005 beantragten Lizenzen festzusetzen und die Erteilung der Lizenzen und die Antragstellung bis 16. Januar 2006 auszusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die vom 7. bis 13. Dezember 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 36,59 % der beantragten Mengen für die Zone 1) Afrika erteilt.

(2)   Bis 16. Januar 2006 wird die Erteilung der ab 14. Dezember 2005 beantragten Lizenzen und ab 16. Dezember 2005 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zone 1) Afrika ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 908/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 56).

(2)   ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1188/2005 der Kommission (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 24).


16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 2049/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2005

zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (1), insbesondere auf Artikel 70 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (2) ersetzt, ist vorgesehen, dass sich die Einnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „Agentur“ genannt) aus einem Beitrag der Gemeinschaft und Gebühren von Unternehmen zusammensetzen.

(2)

Im Kontext des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 eingeführten Systems sieht die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates (3) die Gebühren vor, die an die Agentur zu entrichten sind.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 muss die Situation von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gesondert behandelt werden. Zur Reduzierung der Kosten, die KMU für das Inverkehrbringen von über das zentralisierte Verfahren zugelassenen Arzneimitteln entstehen, ist daher der Erlass besonderer Bestimmungen für eine Gebührenermäßigung, einen Zahlungsaufschub für die Gebühren und für administrative Unterstützung vorgesehen. Derartige Bestimmungen sollten gleichermaßen für Human- und für Tierarzneimittel gelten und die Innovation und die Entwicklung neuer Arzneimittel durch KMU fördern.

(4)

Aus Gründen der Kohärenz und Transparenz sollte die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (4) enthaltene Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gelten.

(5)

Die Erfahrungen seit dem Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zeigen, dass die größten finanziellen und administrativen Markteintrittshürden für KMU in den Zulassungsverfahren vor dem Inverkehrbringen, wie wissenschaftliche Beratung, Einreichung des Zulassungsantrags und Inspektionen, bestehen. Daher sollte der Schwerpunkt der Bestimmungen dieser Verordnung auf diesen Aspekten liegen.

(6)

Die Gebühren für die Zulassungsanträge und die zur Beurteilung des Antrags durchgeführten Inspektionen könnten die finanziellen Möglichkeiten von KMU übersteigen. Damit die Finanzlage von Unternehmen im Verlauf der Beurteilung des Zulassungsantrags nicht geschwächt wird, sollte die Zahlung dieser Gebühren bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben werden.

(7)

KMU im Arzneimittelsektor sind häufig innovative Unternehmen, etwa im Bereich der Gentechnik oder der Körperzellentherapie, die aus einem Zusammenführen der wissenschaftlichen Kompetenz auf Gemeinschaftsebene beträchtlichen Nutzen ziehen können. Außerdem haben Arzneimittel, für die eine wissenschaftliche Beratung erteilt wurde, bessere Aussichten auf ein positives Ergebnis der wissenschaftlichen Bewertung des Zulassungsantrags. Daher sollte der Zugang von KMU, die eine Zulassung anstreben, zu wissenschaftlicher Beratung durch die Agentur durch Gebührenermäßigungen erleichtert werden. Als zusätzlicher Anreiz sollte den Antragstellern, die um eine derartige Beratung ersucht und sie bei der Entwicklung des Arzneimittels tatsächlich berücksichtigt haben, eine Gebührenbefreiung unter Vorbehalt gewährt werden.

(8)

Ein weiterer Anreiz sollte in Form einer Gebührenermäßigung für die Festlegung von Höchstgrenzen für Rückstände (HGR) für Tierarzneimittel geboten werden, um die Festlegung derartiger Grenzwerte weiter zu fördern.

(9)

Übersetzungen können einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand für KMU bedeuten. Daher sollte die Agentur Vorkehrungen dafür treffen, die Übersetzungen bestimmter Unterlagen, die für die Gewährung einer Zulassung erforderlich sind, bereitzustellen, insbesondere des Entwurfs der Zusammenfassung der Produktmerkmale und des Textentwurfs für die Etikettierung und Packungsbeilage.

(10)

Mangelnde Erfahrung mit dem zentralisierten Verfahren und der Agentur als Verwaltungsorganisation sollte nicht die Entwicklung und das Inverkehrbringen neuer Arzneimittel behindern. Daher ist es angebracht, ein KMU-Büro zu schaffen, dessen einziger Auftrag darin besteht, die KMU administrativ zu unterstützen. Das KMU-Büro sollte als einzige Anlaufstelle zwischen den antragstellenden KMU und der Agentur dienen, um die Kommunikation zu vereinfachen und praktische oder verfahrenstechnische Fragen zu beantworten.

(11)

Als praktische Handreichung für antragstellende KMU sollte die Agentur einen Leitfaden über die Verwaltungs- und Verfahrensschritte des zentralisierten Verfahrens veröffentlichen, die für KMU von besonderer Bedeutung sind.

(12)

Die Agentur sollte jährlich über die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung berichten, damit Rückmeldungen über ihre praktische Anwendung zur Verfügung stehen.

(13)

Um sicherzustellen, dass KMU möglichst umfassend von der in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichung profitieren, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel und des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Voraussetzungen fest, unter denen in Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 297/95 Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Gebührenermäßigungen, Zahlungsaufschub oder administrative Unterstützung in Zusammenhang mit der Vorlage von Anträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur, nachstehend „Agentur“ genannt, gewährt werden können.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für in der Gemeinschaft niedergelassene KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der Fassung vom 6. Mai 2003.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung gleichermaßen für Anträge auf Zulassung von Humanarzneimitteln wie für Anträge auf Zulassung von Tierarzneimitteln im Sinne der Richtlinien 2001/83/EG (5) bzw. 2001/82/EG (6) des Europäischen Parlaments und des Rates.

Artikel 3

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung ist ein Antragsteller ein Unternehmen, das die Bestimmungen der Kapitel II und III in Anspruch nehmen möchte.

Artikel 4

Vorlage von Informationen

KMU, die die Bestimmungen dieser Verordnung in Anspruch nehmen wollen, müssen der Agentur gegenüber nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 erfüllen.

KAPITEL II

ZAHLUNGSAUFSCHUB UND GEBÜHRENERMÄSSIGUNGEN

Artikel 5

Zahlungsaufschub

(1)   Die Zahlung folgender Gebühren wird bis zur Mitteilung der endgültigen Zulassungsentscheidung oder bis zum Rückzug des Antrags aufgeschoben:

a)

Gebühr für einen Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 297/95;

b)

Gebühr für Inspektionen zur Beurteilung eines Antrags auf Zulassung eines Arzneimittels gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 297/95.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Gebühren sind innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der endgültigen Zulassungsentscheidung oder innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung über den Rückzug des Antrags zu entrichten.

Artikel 6

Gebührenbefreiung unter Vorbehalt

Unbeschadet des Artikels 5 wird bei Vorlage eines Zulassungsantrags für ein Arzneimittel, für das die Agentur bereits eine wissenschaftliche Beratung geleistet hat, die Gebühr für die Prüfung dieses Antrags nur dann fällig, wenn die Zulassung gewährt wird.

Artikel 7

Gebührenermäßigungen

(1)   Es gelten folgende Ermäßigungen:

a)

bei Inspektionen eine 90 %ige Ermäßigung der Inspektionsgebühr gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 297/95;

b)

bei wissenschaftlicher Beratung eine 90 %ige Ermäßigung der Gebühr für wissenschaftliche Beratung gemäß Artikel 8 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 297/95;

c)

bei wissenschaftlichen Diensten eine 90 %ige Ermäßigung der Gebühr für wissenschaftliche Dienste gemäß Artikel 8 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 297/95.

(2)   Die Verwaltungsdienste gemäß Artikel 8 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 sind gebührenfrei, außer wenn diese Dienste den Parallelvertrieb von Arzneimitteln nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 betreffen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben b und c sind wissenschaftliche Beratung und Dienste für ausgewiesene Arzneimittel für seltene Leiden nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gebührenfrei.

Artikel 8

Gebührenermäßigung für die Festsetzung von Höchstmengen für Arzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

(1)   In Übereinstimmung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 werden die Grundgebühr und die zusätzlichen Gebühren in Zusammenhang mit Höchstgrenzen für Rückstände (HGR) um 90 % ermäßigt.

(2)   Beim Abzug der HGR-Gebühren von der Gebühr für einen Zulassungsantrag oder einen Antrag auf Erweiterung einer Zulassung für ein Arzneimittel, das den Stoff enthält, für den die HGR festgelegt wurde, wird die in Absatz 1 genannte Ermäßigung nicht berücksichtigt, wenn diese Anträge von ein und demselben Antragsteller vorgelegt werden.

Dieser Abzug darf jedoch nicht mehr als die Hälfte der betreffenden Gebühr betragen.

Artikel 9

Mehrfache Gebührenermäßigungen

Abweichend von den Artikeln 7 und 8 gelten für den Antragsteller im Falle sonstiger im Gemeinschaftsrecht vorgesehener Gebührenermäßigungen für ein und dieselbe Gebühr die für ihn günstigsten Bestimmungen.

Antragsteller dürfen Gebührenermäßigungen für ein und dieselbe Gebühr nicht kumulieren.

KAPITEL III

ADMINISTRATIVE UNTERSTÜTZUNG

Artikel 10

Übersetzungen

Die Agentur trägt für die Übersetzung der Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a bis d und gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, die zur Erteilung einer Gemeinschaftszulassung erforderlich sind, Sorge.

Artikel 11

KMU-Büro

(1)   Der Verwaltungsdirektor der Agentur trägt für eigene Verwaltungsstrukturen und besondere Verfahren für die Einrichtung eines KMU-Büros Sorge.

(2)   Das KMU-Büro hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung von Antragstellern über die Verwaltungs- und Verfahrensschritte zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 726/2004;

b)

Gewährleistung einer angemessenen Begleitung aller Ersuchen und Anträge eines Antragstellers in Bezug auf ein bestimmtes Arzneimittel;

c)

Organisation von Workshops und Fortbildungsveranstaltungen für Antragsteller über die Verwaltungs- und Verfahrensschritte zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.

Artikel 12

Leitfaden

Die Agentur veröffentlicht im Einvernehmen mit der Kommission einen ausführlichen Leitfaden über die Verwaltungs- und Verfahrensaspekte der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, die für KMU von besonderer Bedeutung sind. Der Leitfaden wird laufend aktualisiert.

Der Leitfaden enthält außerdem Verweise auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften für KMU im Arzneimittelsektor.

Für die Zwecke von Absatz 2 teilen die Mitgliedstaaten der Agentur derartige Verweise mit.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Bericht

Die Agentur nimmt in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht einen Abschnitt über die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen auf.

Artikel 14

Übergangsbestimmung

Diese Verordnung gilt nicht für zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorliegende gültige Anträge.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)   ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)   ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 1.

(3)   ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 (ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 1).

(4)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(5)   ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(6)   ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(7)   ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1.


16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 2050/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im internationalen Handel und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, ohne dass die Grenzen überschritten werden, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 müssen die Erstattungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt werden:

der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der Preise für Milch und Milcherzeugnisse im internationalen Handel,

der Vermarktungskosten und der günstigsten Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie der Heranführungskosten zum Bestimmungsland,

der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen,

der sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergebenden Beschränkungen,

der Erfordernisse, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern,

des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

b)

der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

c)

der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

d)

der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(4)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 können die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(5)

Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sieht vor, dass die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung mindestens alle vier Wochen neu festgesetzt werden. Der Erstattungsbetrag kann jedoch während eines vier Wochen überschreitenden Zeitraums unverändert beibehalten werden.

(6)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) entspricht die Erstattung, die für zugesetzte Saccharose enthaltende Milcherzeugnisse gewährt wird, der Summe aus zwei Teilbeträgen, von denen der eine der Milcherzeugnismenge Rechnung trägt und durch Multiplizieren des Grundbetrags mit dem Gehalt des betreffenden Erzeugnisses an Milcherzeugnissen berechnet wird. Der zweite Teilbetrag trägt der zugesetzten Saccharose Rechnung und wird berechnet durch Multiplizieren des Gehalts des Gesamterzeugnisses an Saccharose mit dem Grundbetrag der Erstattung, die am Tag der Ausfuhr für die Erzeugnisse gilt, die genannt sind in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3). Der letztere Teilbetrag wird jedoch nur berücksichtigt, wenn die zugesetzte Saccharose aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 896/84 der Kommission (4) sieht ergänzende Bestimmungen für die Gewährung der Erstattungen beim Wechsel des Wirtschaftsjahres vor. Diese Bestimmungen betreffen die mögliche unterschiedliche Festsetzung der Erstattungen nach Maßgabe des Herstellungsdatums der Erzeugnisse.

(8)

Zur Berechnung der Erstattung für die Schmelzkäsesorten ist vorzusehen, dass, wenn Kasein und/oder Kaseinat zugefügt sind, die betreffende Menge unberücksichtigt bleibt.

(9)

Bei der Bestimmung der Produkte und Bestimmungsorte, die für Rückerstattungen geeignet sind, ist es angebracht zu berücksichtigen, daß einerseits die Wettbewerbslage bestimmter Produkte der Gemeinschaft nicht rechtfertigt, ihre Ausfuhr anzuregen und andererseits, daß die geographische Nähe bestimmter Gebiete riskiert, Abweichungen von Handel und Mißbrauch zu erleichtern.

(10)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die derzeitige Lage der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und insbesondere auf die Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel führt dazu, die Erstattung für die Erzeugnisse auf die im Anhang dieser Verordnung genannten Beträge festzusetzen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Ausfuhrerstattungen für ausgeführte Erzeugnisse in unverändertem Zustand werden auf die im Anhang wiedergegebenen Beträge festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)   ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2005 (ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 45).

(3)   ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(4)   ABl. L 91 vom 1.4.1984, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 (ABl. L 28 vom 1.2.1988, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

0401 30 31 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

13,20

A01

EUR/100 kg

18,86

0401 30 31 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

20,62

A01

EUR/100 kg

29,47

0401 30 31 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,75

A01

EUR/100 kg

32,49

0401 30 39 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

13,20

A01

EUR/100 kg

18,86

0401 30 39 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

20,62

A01

EUR/100 kg

29,47

0401 30 39 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

22,75

A01

EUR/100 kg

32,49

0401 30 91 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

25,92

A01

EUR/100 kg

37,04

0401 30 99 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

25,92

A01

EUR/100 kg

37,04

0401 30 99 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,10

A01

EUR/100 kg

54,43

0402 10 11 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,28

A01

EUR/100 kg

10,00

0402 10 19 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,28

A01

EUR/100 kg

10,00

0402 10 91 9000

L01

EUR/kg

068

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0828

A01

EUR/kg

0,1000

0402 10 99 9000

L01

EUR/kg

068

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0828

A01

EUR/kg

0,1000

0402 21 11 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,28

A01

EUR/100 kg

10,00

0402 21 11 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

35,03

A01

EUR/100 kg

44,94

0402 21 11 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

36,55

A01

EUR/100 kg

46,92

0402 21 11 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,94

A01

EUR/100 kg

50,00

0402 21 17 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,28

A01

EUR/100 kg

10,00

0402 21 19 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

35,03

A01

EUR/100 kg

44,94

0402 21 19 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

36,55

A01

EUR/100 kg

46,92

0402 21 19 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,94

A01

EUR/100 kg

50,00

0402 21 91 9100

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,19

A01

EUR/100 kg

50,30

0402 21 91 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,42

A01

EUR/100 kg

50,61

0402 21 91 9350

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,84

A01

EUR/100 kg

51,12

0402 21 91 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

42,80

A01

EUR/100 kg

54,94

0402 21 99 9100

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,19

A01

EUR/100 kg

50,30

0402 21 99 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,42

A01

EUR/100 kg

50,61

0402 21 99 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,84

A01

EUR/100 kg

51,12

0402 21 99 9400

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

42,03

A01

EUR/100 kg

53,96

0402 21 99 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

42,80

A01

EUR/100 kg

54,94

0402 21 99 9600

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

45,83

A01

EUR/100 kg

58,82

0402 21 99 9700

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

47,52

A01

EUR/100 kg

61,03

0402 21 99 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

49,51

A01

EUR/100 kg

63,55

0402 29 15 9200

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0828

A01

EUR/kg

0,1000

0402 29 15 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3503

A01

EUR/kg

0,4494

0402 29 15 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3655

A01

EUR/kg

0,4692

0402 29 15 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3894

A01

EUR/kg

0,5000

0402 29 19 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3503

A01

EUR/kg

0,4494

0402 29 19 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3655

A01

EUR/kg

0,4692

0402 29 19 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3894

A01

EUR/kg

0,5000

0402 29 91 9000

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3919

A01

EUR/kg

0,5030

0402 29 99 9100

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3919

A01

EUR/kg

0,5030

0402 29 99 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4203

A01

EUR/kg

0,5396

0402 91 11 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,127

A01

EUR/100 kg

5,895

0402 91 19 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,127

A01

EUR/100 kg

5,895

0402 91 31 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,877

A01

EUR/100 kg

6,967

0402 91 39 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,877

A01

EUR/100 kg

6,967

0402 91 99 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

15,93

A01

EUR/100 kg

22,76

0402 99 11 9350

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1055

A01

EUR/kg

0,1508

0402 99 19 9350

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1055

A01

EUR/kg

0,1508

0402 99 31 9150

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1095

A01

EUR/kg

0,1565

0402 99 31 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0953

A01

EUR/kg

0,1362

0402 99 39 9150

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1095

A01

EUR/kg

0,1565

0403 90 11 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,18

A01

EUR/100 kg

9,86

0403 90 13 9200

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,18

A01

EUR/100 kg

9,86

0403 90 13 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

34,70

A01

EUR/100 kg

44,55

0403 90 13 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

36,23

A01

EUR/100 kg

46,50

0403 90 13 9900

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,61

A01

EUR/100 kg

49,55

0403 90 19 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,84

A01

EUR/100 kg

49,86

0403 90 33 9400

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3470

A01

EUR/kg

0,4455

0403 90 33 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3861

A01

EUR/kg

0,4955

0403 90 59 9310

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

13,20

A01

EUR/100 kg

18,86

0403 90 59 9340

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

19,32

A01

EUR/100 kg

27,59

0403 90 59 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

19,32

A01

EUR/100 kg

27,59

0403 90 59 9510

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

19,32

A01

EUR/100 kg

27,59

0404 90 21 9120

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

7,07

A01

EUR/100 kg

8,53

0404 90 21 9160

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,28

A01

EUR/100 kg

10,00

0404 90 23 9120

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

8,28

A01

EUR/100 kg

10,00

0404 90 23 9130

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

35,03

A01

EUR/100 kg

44,94

0404 90 23 9140

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

36,55

A01

EUR/100 kg

46,92

0404 90 23 9150

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

38,94

A01

EUR/100 kg

50,00

0404 90 29 9110

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,19

A01

EUR/100 kg

50,30

0404 90 29 9115

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,42

A01

EUR/100 kg

50,61

0404 90 29 9125

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

39,84

A01

EUR/100 kg

51,12

0404 90 29 9140

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

42,80

A01

EUR/100 kg

54,94

0404 90 81 9100

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0828

A01

EUR/kg

0,1000

0404 90 83 9110

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,0828

A01

EUR/kg

0,1000

0404 90 83 9130

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3503

A01

EUR/kg

0,4494

0404 90 83 9150

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3655

A01

EUR/kg

0,4692

0404 90 83 9170

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,3894

A01

EUR/kg

0,5000

0404 90 83 9936

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1055

A01

EUR/kg

0,1508

0405 10 11 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

66,57

A01

EUR/100 kg

89,76

0405 10 11 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

68,24

A01

EUR/100 kg

92,00

0405 10 19 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

66,57

A01

EUR/100 kg

89,76

0405 10 19 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

68,24

A01

EUR/100 kg

92,00

0405 10 30 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

66,57

A01

EUR/100 kg

89,76

0405 10 30 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

68,24

A01

EUR/100 kg

92,00

0405 10 30 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

68,24

A01

EUR/100 kg

92,00

0405 10 50 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

68,24

A01

EUR/100 kg

92,00

0405 10 50 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

66,57

A01

EUR/100 kg

89,76

0405 10 50 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

68,24

A01

EUR/100 kg

92,00

0405 10 90 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

70,73

A01

EUR/100 kg

95,37

0405 20 90 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

62,41

A01

EUR/100 kg

84,16

0405 20 90 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

64,90

A01

EUR/100 kg

87,51

0405 90 10 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

85,16

A01

EUR/100 kg

114,82

0405 90 90 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

68,11

A01

EUR/100 kg

91,83

0406 10 20 9100

A00

EUR/100 kg

0406 10 20 9230

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

12,99

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

16,24

0406 10 20 9290

A00

EUR/100 kg

0406 10 20 9300

A00

EUR/100 kg

0406 10 20 9610

A00

EUR/100 kg

0406 10 20 9620

A00

EUR/100 kg

0406 10 20 9630

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

19,96

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

24,94

0406 10 20 9640

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,32

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

36,65

0406 10 20 9650

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

24,44

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

30,55

0406 10 20 9830

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

9,08

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

11,33

0406 10 20 9850

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

10,99

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

13,74

0406 20 90 9100

A00

EUR/100 kg

0406 20 90 9913

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

21,76

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

27,20

0406 20 90 9915

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,54

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

36,93

0406 20 90 9917

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

31,41

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

39,24

0406 20 90 9919

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,08

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

43,86

0406 30 31 9710

A00

EUR/100 kg

0406 30 31 9730

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

3,91

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

9,17

0406 30 31 9910

A00

EUR/100 kg

0406 30 31 9930

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

3,91

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

9,17

0406 30 31 9950

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

5,69

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

13,34

0406 30 39 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

3,91

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

9,17

0406 30 39 9700

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

5,69

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

13,34

0406 30 39 9930

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

5,69

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

13,34

0406 30 39 9950

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

6,44

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

15,09

0406 30 90 9000

A00

EUR/100 kg

0406 40 50 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

34,48

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

43,09

0406 40 90 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,41

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

44,26

0406 90 13 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

39,25

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

56,18

0406 90 15 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

40,57

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

58,06

0406 90 17 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

40,57

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

58,06

0406 90 21 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

39,43

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

56,30

0406 90 23 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,35

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,82

0406 90 25 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

34,67

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,63

0406 90 27 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

31,39

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

44,95

0406 90 31 9119

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,03

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

41,60

0406 90 33 9119

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,03

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

41,60

0406 90 33 9919

A00

EUR/100 kg

0406 90 33 9951

A00

EUR/100 kg

0406 90 35 9190

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

41,33

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

59,45

0406 90 35 9990

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

41,33

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

59,45

0406 90 37 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

39,25

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

56,18

0406 90 61 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,68

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

64,65

0406 90 63 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,02

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

63,49

0406 90 63 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

42,31

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

61,32

0406 90 69 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 69 9910

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

42,93

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

62,22

0406 90 73 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,12

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,75

0406 90 75 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,84

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,98

0406 90 76 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

32,71

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

46,82

0406 90 76 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,63

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,44

0406 90 76 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

33,92

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

48,15

0406 90 78 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,88

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,42

0406 90 78 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,54

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,76

0406 90 78 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

34,55

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,04

0406 90 79 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,35

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

42,19

0406 90 81 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,63

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,44

0406 90 85 9930

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

40,16

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

57,80

0406 90 85 9970

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,84

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,98

0406 90 86 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 86 9200

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,61

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,80

0406 90 86 9300

A00

EUR/100 kg

0406 90 86 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

38,16

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

55,80

0406 90 86 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

40,16

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

57,80

0406 90 87 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 87 9200

A00

EUR/100 kg

0406 90 87 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

33,16

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,00

0406 90 87 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

33,86

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,49

0406 90 87 9951

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,97

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,50

0406 90 87 9971

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,97

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,50

0406 90 87 9972

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

15,21

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

21,86

0406 90 87 9973

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,33

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,57

0406 90 87 9974

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

37,84

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

53,93

0406 90 87 9975

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

37,52

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

53,02

0406 90 87 9979

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

35,35

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,82

0406 90 88 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 88 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

29,29

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

43,13

0406 90 88 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

30,20

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

43,15

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L01

Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L02

Andorra und Gibraltar.

L03

Ceuta, Melilla, Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Türkei, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Kanada, Australien, Neuseeland und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien.


16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 2051/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2005

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 13. Dezember 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 13. Dezember 2005 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)   ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).

(3)   ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

98,50

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

120,10


16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 2052/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2005

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 13. Dezember 2005 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 13. Dezember 2005 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 12,24 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)   ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).

(3)   ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 2053/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2005

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c, d, e und g dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt werden, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)   ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(3)   ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 16. Dezember 2005 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

10,00

10,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

23,57

23,57

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

50,00

50,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

51,00

51,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

99,25

99,25

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

92,00

92,00


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.


16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 2054/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2005

zur Festsetzung der ab dem 16. Dezember 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. Dezember 2005 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

36,02

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

54,82

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

54,82

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

36,02


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 1.12.2005—14.12.2005

1.   

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2

YC3

HAD2

mittlere Qualität (*1)

niedere Qualität (*2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

129,55  (*3)

67,33

178,61

168,61

148,61

94,79

Golf-Prämie (EUR/t)

17,85

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

28,48

 

 

2.   

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 18,46 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 27,65 EUR/t.

3.   

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00  EUR/t (HRW2)

0,00  EUR/t (SRW2).


(*1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(*2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(*3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 2055/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

10,96

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

10,24

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

9,44

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

8,72

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

8,16

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 2056/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste wird für die am 9. bis 15. Dezember 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote auf 2,97 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)   ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.

(3)   ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 2057/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 der Kommission vom 2. September 2005 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 vom 9. bis 15. Dezember 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)   ABl. L 228 vom 3.9.2005, S. 5.


16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 2058/2005 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 9 bis 15. Dezember 2005 Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 8,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.

(3)   ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Oktober 2005

über die Unterzeichnung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft

(2005/905/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und die Artikel 55, 83, 89, 95, 133 und 175 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates vom 17. Mai 2004 den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft mit der Republik Albanien, der Republik Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Montenegro, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen für das Kosovo (gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen) ausgehandelt.

(2)

Vorbehaltlich ihres möglichen späteren Abschlusses sollte der am 31. Mai 2005 paraphierte Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


Kommission

16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. März 2004

über eine Beihilfe, die Italien zugunsten der Fleischverarbeitungs- und -vermarktungsgenossenschaften zur Entschädigung der durch die Blauzungenkrankheit verursachten Verluste durchführen will — Artikel 5 des Gesetzes Nr. 22 vom 17. November 2000 der Region Sardinien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 471)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2005/906/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 24. November 2000, eingegangen am 28. November 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag das Gesetz Nr. 22 der Region Sardinien vom 17. November 2000 betreffend Maßnahmen zugunsten der Tierhalter zur Bewältigung der als „Blauzungenkrankheit“ bezeichneten Tierseuche (1), im Folgenden „Gesetz Nr. 22/2000 der Region Sardinien“ genannt, notifiziert. Artikel 10 dieses Gesetzes macht die Gewährung einiger dieser Beihilfen von der Genehmigung der Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 87 und 88 EG-Vertrag abhängig.

(2)

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000, eingegangen am 19. Dezember 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 angeforderten ergänzenden Auskünfte übermittelt.

(3)

Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der genannten Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu der betreffenden Maßnahme zu äußern.

(5)

Mit demselben Beschluss hat die Kommission die Beihilfen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 des Gesetzes Nr. 22/2000 genehmigt, weil sie nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen erfüllten, um als Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu gelten.

(6)

Die italienischen Behörden haben sich zu den fraglichen Maßnahmen nicht geäußert. Die Kommission hat auch von anderen Beteiligten keine Stellungnahmen erhalten.

II.   BESCHREIBUNG

(7)

Die Beihilfen stützen sich auf Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22/2000 der Region Sardinien zugunsten der Fleischverarbeitungs- und -vermarktungsgenossenschaften zur Entschädigung der durch die Blauzungenkrankheit verursachten Verluste.

(8)

Im August 2000 ist die Blauzungenkrankheit auf Sardinien ausgebrochen und hat sich trotz der von den Behörden durchgeführten Maßnahmen auf der gesamten Insel ausgebreitet. Die Ausbreitung wurde durch die klimatischen Bedingungen (heißes und trockenes Wetter) begünstigt. Zur Bekämpfung der Seuche haben die italienischen Gesundheitsbehörden am 28. August 2000 ein Verbot der Verbringung von aus Sardinien stammendem Zuchtwild und als Nutztiere gehaltenen Wiederkäuern (einschließlich Sperma, Eizellen und Embryonen) in das übrige italienische Hoheitsgebiet oder die anderen EU-Mitgliedstaaten verhängt. Außerdem wurde die Verbringung dieser Tiere von der Provinz Cagliari in das übrige Gebiet der Region verboten, und die Veterinärdienste der anderen Regionen wurden verpflichtet, klinische Untersuchungen in den Betrieben durchzuführen, in denen vor weniger als zwei Monaten Schafe aus Sardinien in den Bestand aufgenommen worden waren. Danach haben die regionalen Behörden den Erlass Nr. 34 vom 5. September 2000 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (3) erlassen, mit dem auf dem gesamten Gebiet Sardiniens die Verbringung von Schafen, Ziegen, Rindern, Büffeln und Zuchtwild verboten wurde. Ferner wurde mit diesem Erlass die Bekämpfung der Insekten, die diese Seuche übertragen, verbindlich vorgeschrieben. Am 16. Oktober 2000 haben regionale Gesundheitsbehörden den Plan zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit auf Sardinien angenommen, und am 25. Oktober 2000 hat der Regionalrat von Sardinien das Gesetz Nr. 22/2000 mit Maßnahmen zugunsten der Tierhalter zur Bewältigung der als „Blauzungenkrankheit“ bezeichneten Tierseuche erlassen, das daraufhin der Kommission zur Prüfung der Übereinstimmung mit den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag übermittelt wurde. Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 des Gesetzes Nr. 22/2000 wurden als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen (4). Die Kommission hat jedoch beschlossen, wegen der Beihilfen gemäß Artikel 5 dieses Gesetzes das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(9)

Mit Artikel 5 des Gesetzes Nr. 22/2000 wird die Regionalverwaltung ermächtigt, Unternehmen und Genossenschaften zur Sammlung, Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen mit eingetragenem Sitz auf Sardinien, deren Lieferungen gegenüber den satzungsmäßigen oder vertraglichen Verpflichtungen im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre um mehr als 20 % (benachteiligte Gebiete) bzw. 30 % (sonstige Gebiete) zurückgegangen sind, Beihilfen zu gewähren. Mit diesen Beihilfen sollen die Verluste infolge der Knappheit der für die Verarbeitung bestimmten Rohware ausgeglichen werden; sie sind auf die Verluste begrenzt, die durch den Rückgang der Lieferungen der Genossenschaftsmitglieder verursacht sind.

(10)

Für die Beihilfe ist im Jahr 2000 ein Betrag von 5 Mrd. ITL (rund 2 582 280 EUR) vorgesehen.

(11)

Die Kommission hat beschlossen, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, weil sie Zweifel an der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt hat. Diese Zweifel gründen sich insbesondere auf die Tatsache, dass die Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor keine Bestimmung vorsieht, die eine Entschädigung von Verarbeitungsunternehmen für Verluste infolge von Tierseuchen gestatten würde.

Auch wenn die italienischen Behörden beschlossen haben, die Beihilfe den Genossenschaften vorzubehalten, wurde nach Auffassung der Kommission nicht nachgewiesen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tierseuche (Blauzungenkrankheit) und dem Rückgang der Lieferungen besteht. Die Region ist auch von Dürre heimgesucht worden (vgl. Beihilfe N 745/2000), die zum mengenmäßigen Rückgang der Lieferungen beigetragen haben könnte. Außerdem könnte der Rückgang der Lieferungen von Rohware bei einigen Genossenschaften auf andere Ursachen als die Blauzungenkrankheit (oder die Dürre) zurückzuführen sein.

(12)

Ziffer 11.3.8 des Gemeinschaftsrahmens beschränkt die Gewährung von Schadensausgleich für widrige Witterungsverhältnisse auf Landwirte bzw. Erzeugergemeinschaften, in denen die betreffenden Landwirte Mitglieder sind; es ist nicht möglich, diese Regeln analog auf Verluste von Verarbeitungsunternehmen infolge der Blauzungenkrankheit anzuwenden. Generell war die Kommission der Auffassung, dass Betriebe der Land- und Ernährungswirtschaft über eine gewisse Flexibilität beim Einsatz ihrer Lieferquellen verfügen. Hierdurch könnten zwar zusätzliche Kosten bei der Rohware und Ertragsrückgänge entstanden sein, was aber eine direkte Anwendung der für die landwirtschaftliche Erzeugung geltenden Regeln nicht rechtfertigen dürfte.

(13)

In Ermangelung anderer Rechtsgrundlagen für die Prüfung und etwaige Genehmigung der in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 22/2000 vorgesehenen Beihilfe ist diese als Betriebsbeihilfe anzusehen, also als Beihilfe, die die Kostenbelastung, die landwirtschaftlichen Betrieben bei ihrer normalen Tätigkeit entsteht, verringern soll. Solche Beihilfen werden grundsätzlich als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen.

(14)

Die italienischen Behörden haben sich gegenüber der Kommission zu dem Beschluss, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, nicht geäußert.

III.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

(15)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(16)

Nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (5) finden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen auf die Erzeugung und Gewinnung von und den Handel mit den von dieser Verordnung geregelten Erzeugnissen die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag Anwendung. Eine analoge Vorschrift ist in der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (6) vorgesehen, dessen Artikel 23 die Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf die Produktion der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen vorsieht, soweit es in der genannten Verordnung nicht anders geregelt ist.

(17)

Der Artikel 5 des Gesetzes Nr. 22/2000 sieht Beihilfen vor, die landwirtschaftliche Unternehmen oder Genossenschaften für die Verluste entschädigen sollen, die ihnen entstanden sind, weil die Lieferungen der Genossenschaftsmitglieder infolge der Blauzungenkrankheit zurückgegangen sind und hierdurch eine Verknappung des für die Verarbeitung bestimmten Rohmaterials entstanden ist. Die betreffenden Unternehmen und Genossenschaften verfügen hierdurch über einen wirtschaftlichen Vorteil, den sie ansonsten bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht erhalten hätten, so dass sich ihre Wettbewerbsposition gegenüber anderen Landwirten in der Gemeinschaft, denen solche Beihilfen nicht gewährt werden, verbessert.

(18)

Diese Beihilfen haben Auswirkungen auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Denn die Begünstigten üben eine Wirtschaftstätigkeit in einem Sektor (dem Rind- und Schaffleischsektor) aus, in dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten betrieben wird. 2001 belief sich der italienische Rinderbestand auf 6 932 700 Tiere (davon 273 900 auf Sardinien). In demselben Jahr betrug der Schafbestand 8 311 400 Tiere (davon 3 602 200 auf Sardinien) und der Ziegenbestand 1 024 800 Tiere (davon 240 200 auf Sardinien).

(19)

Die betreffende Maßnahme fällt also unter die Definition der staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(20)

Das Verbot der Gewährung von staatlichen Beihilfen gilt nicht uneingeschränkt. Aber im vorliegenden Fall kommen die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 eindeutig nicht zur Anwendung und sind im Übrigen von den italienischen Behörden auch nicht geltend gemacht worden.

(21)

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, da die Beihilfe nicht dazu dient, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten mit außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung oder erheblicher Unterbeschäftigung zu fördern.

(22)

Was Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b betrifft, so ist die Beihilfe auch nicht dazu bestimmt, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben.

(23)

Auch die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d genannten Ziele werden mit den fraglichen Beihilfe nicht verfolgt.

(24)

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c wäre die einzige Ausnahmeregelung, die für die notifizierte Beihilfe infrage käme. Daher ist zu prüfen, ob die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen unter diese Ausnahmeregelung fallen könnte.

(25)

Da das betreffende Gesetz gemäß Artikel 88 Absatz 3 von den italienischen Behörden ordnungsgemäß notifiziert wurde, kommen bei seiner Bewertung die Regeln des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (7) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen“ genannt) zur Anwendung. Denn diese gelten gemäß Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens auch für neue staatliche Beihilfen, einschließlich derer, die von den Mitgliedstaaten zwar notifiziert wurden, aber noch bei der Kommission anhängig sind.

(26)

Nach Ziffer 11.1.1 des Gemeinschaftsrahmens umfassen die staatlichen Beihilfen für die Landwirtschaft eine Reihe von Maßnahmen, mit denen Landwirte einen Ausgleich für Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung oder an den landwirtschaftlichen Betriebsmitteln einschließlich der Gebäude und Kulturen erhalten sollen, die durch unvorhersehbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse oder den Ausbruch einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit entstanden sind.

(27)

Hieraus ergibt sich eindeutig, dass im Falle von Schäden aufgrund einer Tierseuche nur für die Verluste im Bereich der Erzeugung, nicht aber in den Bereichen Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ein Ausgleich gewährt werden kann. Direkte Beihilfen zum Ausgleich für solche Verluste müssen außerdem mit der Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens vereinbar sein, die speziell Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten betrifft.

(28)

Hierzu haben sich die italienischen Behörden nicht geäußert. Insofern hat die Kommission keine ergänzenden Auskünfte erhalten, die ihr erlaubt hätten, die Zweifel, derentwegen sie das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat, zu zerstreuen.

(29)

Außerdem haben die italienischen Behörden nicht in klarer und eindeutiger Weise nachgewiesen, wie der durch die Blauzungenkrankheit bedingte Rückgang der von den Genossenschaftsmitgliedern bzw. Unternehmen gelieferten Mengen mit den im selben Zeitraum entstandenen Ertragsverlusten zusammenhängt. In Ermangelung dieses direkten Zusammenhangs könnten diese Verluste auch auf andere Faktoren wie Dürre, Marktstörungen oder das Finanzmanagement der betreffenden Firmen zurückzuführen sein. Jede Beihilfe, die diese Art von Verlusten ausgleichen soll, würde aber eine Betriebsbeihilfe darstellen, die nach Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist (8).

IV.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(30)

Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den Maßnahmen gemäß Artikel 5 des fraglichen Regionalgesetzes um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, die unter keine der in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen fallen.

(31)

Da das Gesetz Nr. 22/2000, das gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert wurde, in Artikel 10 vorsieht, dass die Beihilfen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 von der Regionalverwaltung erst nach ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden, braucht keine Wiedereinziehung der gemäß Artikel 5 des genannten Gesetzes gewährten Beihilfen angeordnet zu werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22 der Region Sardinien, mit denen landwirtschaftliche Betriebe und Genossenschaften eine Entschädigung für die Verluste erhalten sollen, die ihnen aufgrund des Rückgangs der Lieferungen der Genossenschaftsmitglieder und der hierdurch verursachten Knappheit der zu verarbeitenden Rohware entstanden sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilfen wurden jedoch nicht angewandt.

Artikel 2

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. März 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  Das Gesetz ist am 25. Oktober 2000 vom Regionalrat Sardiniens angenommen und im Amtsblatt Nr. 36 der Region Sardinien vom 25. November 2000 veröffentlicht worden.

(2)   ABl. C 327 vom 22.11.2001, S. 5.

(3)  Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 39 der Region Sardinien vom 19.9.2000, S. 1958.

(4)  Entscheidung SG(01) D/285817 vom 2.2.2001.

(5)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(6)   ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

(7)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(8)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften), Slg. 1995, S. II-1675.


16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2005

zur Änderung der Entscheidung 2002/191/EG zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2139 — Bombardier/ADtranz)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2683)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/907/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 2002/191/EG der Kommission vom 3. April 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2139 — Bombardier/ADtranz) (3),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. April 2001 erklärte die Europäische Kommission einen Zusammenschluss, bei dem die Bombardier Inc. die alleinige Kontrolle über die DaimlerChrysler Rail Systems GmbH („ADtranz“) erlangte, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar. Die Vereinbarkeit wurde von verschiedenen Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht, die in der Anlage zu der Vereinbarkeitsentscheidung aufgeführt sind.

(2)

Eine der Bedingungen betraf das Unternehmen Elin EBG Traction („ETR“), ein Tochterunternehmen der VA Tech AG, welches in Linz, Österreich, seinen Sitz hat. Bombardier hatte gemeinsam die Kontrolle über ETR, einen Zulieferer von Elektroantrieben für Schienenfahrzeuge. Nach der gemäß Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs erforderlichen Lösung der Verflechtung von ETR mit Bombardier wurde ETR zu einem unabhängigen Anbieter von Antriebstechnik u. a. für Regionalverkehrszüge sowie Straßen- und Stadtbahnen. Für einen Übergangszeitraum waren jedoch bestimmte Garantien notwendig, damit ETR neue Geschäftspartner finden konnte, um Bombardier zu ersetzen, da der vorherige Hauptabnehmer nach der Übernahme von ADtranz zu einem vertikal integrierten Anbieter wurde und seine Elektroantriebe nicht mehr nur bei ETR beschaffen musste.

(3)

Durch diese Garantien sollten ETR für einen Übergangszeitraum Aufträge beschafft werden, so dass das Unternehmen wirtschaftlich überleben konnte. Die Bedingung des Absatzes 1 Buchstabe b des Anhangs bestand darin, dass Bombardier eine gemeinsame Entwicklungsvereinbarung mit ETR schließen musste. Gegenstand war eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen bis 2006 bei der Entwicklung der Stadtbahnen des Typs Cityrunner Linz, für die ETR die elektrische Traktion liefert, so dass ETR auf dem Markt für Straßenbahnen aktiv bleiben kann.

(4)

Am 10. Januar 2005 meldete Siemens den geplanten Erwerb der alleinigen Kontrolle über VA Tech im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 („EG-Fusionskontrollverordnung“) an, womit Siemens auch die Kontrolle über ETR erwerben würde. Siemens ist ein marktführender Anbieter von Schienenfahrzeugen. Es stellt seine eigene elektrische Traktion für alle Arten der von ihm angebotenen Schienenfahrzeuge her. Am 13. Juli 2005 erklärte die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung die Übernahme von VA Tech durch Siemens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar, wenn die in den Anhängen der Entscheidung aufgeführten Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.

(5)

Als Teil von Siemens hat ETR den finanziellen Rückhalt eines multinationalen Konzerns, der in der Herstellung von Schienenfahrzeugen marktführend ist. Daher ist ETR für sein wirtschaftliches Überleben nicht mehr auf gesicherte Aufträge angewiesen, wie das 2001 für notwendig befunden wurde, als die Verflechtung mit Bombardier gelöst wurde. Daher ist es nicht mehr erforderlich, von Bombardier zu verlangen, die elektrische Traktion für seinen Cityrunner Typ Linz bei ETR zu beschaffen, wenn Siemens die alleinige Kontrolle über ETR erwirbt.

(6)

Die Übernahme der VA Tech durch Siemens wurde unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar erklärt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass diese Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 6 der EG-Fusionskontrollverordnung widerrufen wird. Die vorliegende Entscheidung sollte daher nur gelten, sofern die Entscheidung vom 13. Juli 2005 der Kommission in der Sache COMP/M.3653 — Siemens/VA Tech (5) weiterhin in Kraft bleibt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2002/191/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Artikel 1 gilt vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der Bedingungen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe a erster Unterabsatz, c, d, e erster und vierter Unterabsatz, f, g, h und i des Anhangs.“

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich

a)

der weiteren Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Erklärung — unter bestimmten Bedingungen und mit Auflagen — der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen, durch den die Siemens AG die alleinige Kontrolle über die VA Tech AG zu erwerben beabsichtigt (Sache COMP/M.3653 — Siemens/VA Tech),

b)

der Durchführung des in Buchstabe a genannten Zusammenschlusses.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Bombardier Inc.

800 René-Lévesque Blvd. West, Montréal

Canada — H3B 1Y8 — Québec

Brüssel, den 13. Juli 2005

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1).

(2)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(3)   ABl. L 69 vom 12.3.2002, S. 50.

(4)   ABl. C 321 vom 16.12.2005.

(5)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2005

zur Änderung der Richtlinie 2002/56/EG des Rates hinsichtlich des in Artikel 21 Absatz 3 festgesetzten Datums, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer der Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Pflanzkartoffeln aus Drittländern verlängern dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5020)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/908/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/56/EG können die Mitgliedstaaten ab bestimmten Zeitpunkten nicht mehr in eigener Verantwortung die Gleichwertigkeit der in Drittländern geernteten Pflanzkartoffeln mit den in der Gemeinschaft geernteten und der genannten Richtlinie entsprechenden Pflanzkartoffeln feststellen.

(2)

Da die Arbeiten für eine gemeinschaftliche Gleichwertigkeitsfeststellung für alle betroffenen Drittländer jedoch noch nicht abgeschlossen waren, wurden die Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2002/56/EG ermächtigt, die Geltungsdauer der von ihnen bereits getroffenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für bestimmte von den Gemeinschaftsfeststellungen nicht erfasste Länder bis zum 31. März 2005 zu verlängern.

(3)

Da noch keine Gemeinschaftsregeln für die Gleichwertigkeit von in Drittländern geernteten Pflanzkartoffeln mit den in der Gemeinschaft geernteten Pflanzkartoffeln bestehen, sollte die den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/56/EG gewährte Ermächtigung zur Verlängerung der Gleichwertigkeitsfeststellungen um drei Jahre verlängert werden.

(4)

Die Richtlinie 2002/56/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG wird „31. März 2005“ durch „31. März 2008“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).


16.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2005

zur Einsetzung einer Expertengruppe, die die Kommission beraten und die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Aufsichtssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften erleichtern soll

(2005/909/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte wiederherzustellen, sollte die Abschlussprüfung gestärkt werden. In der aktualisierten Fassung der Richtlinie über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (1) (nachstehend „aktualisierte Achte Richtlinie“) werden die Mitgliedstaaten unter anderem zur Schaffung eines öffentlichen Aufsichtssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verpflichtet. Darüber hinaus zielt die aktualisierte Achte Richtlinie auf eine Koordinierung der öffentlichen Aufsichtssysteme auf Gemeinschaftsebene ab und ermöglicht der Kommission den Erlass von Durchführungsmaßnahmen.

(2)

Um die in der aktualisierten Achten Richtlinie dargelegten Ziele zu erreichen, benötigt die Kommission die Unterstützung einer Expertengruppe, die zur Entwicklung und Koordinierung des öffentlichen Aufsichtssystems in der Europäischen Union beiträgt. Darüber hinaus könnte die Gruppe einen fachlichen Beitrag zur Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen zur aktualisierten Achten Richtlinie leisten.

(3)

Die Expertengruppe sollte sich aus hochrangigen Vertretern der öffentlichen Aufsichtssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in den Mitgliedstaaten zusammensetzen. Falls diese Systeme noch nicht bestehen, sollten Vertreter der für die Einrichtung dieser Systeme zuständigen nationalen Ministerien in die Gruppe entsandt werden. In Anbetracht der möglichen Interessenkonflikte zwischen Gewerbe und privatem Sektor einerseits und öffentlichem Interesse andererseits können nur die in Artikel 2 Absatz 11 Buchstabe b der aktualisierten Achten Richtlinie genannten, nicht als Abschlussprüfer tätigen Personen als Vertreter oder Stellvertreter benannt werden. Dennoch sollten die Kommission und die Gruppe bei ihrer Arbeit auf das Fachwissen und die Erfahrungen von Praktikern zurückgreifen können. Aus diesem Grund sollte die Kommission Marktteilnehmer, Verbraucher, Prüfungsgewerbe und Endnutzer nach Diskussion mit der Expertengruppe frühzeitig und umfassend in einem offenen und transparenten Verfahren zu den Arbeiten der Gruppe konsultieren können.

(4)

Aus diesem Grund sollte die „Europäische Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer“ eingesetzt, ihr Mandat festgelegt und ihre Struktur bestimmt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission setzt hiermit die „Europäische Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer“ ein, nachstehend „Gruppe“ genannt.

Artikel 2

Aufgabe

Die Kommission kann die Gruppe in allen Fragen konsultieren, die die Erarbeitung der Durchführungsmaßnahmen zur aktualisierten Achten Richtlinie betreffen. Darüber hinaus kann sich die Gruppe mit allen Fragen der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Aufsichtssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften befassen.

Die Hauptaufgaben der Gruppe bestehen darin,

die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Aufsichtssystemen der Mitgliedstaaten zu erleichtern und empfehlenswerte Praktiken für die Einrichtung derartiger Systeme und ihre laufende Zusammenarbeit auszutauschen;

zur fachlichen Bewertung der öffentlichen Aufsichtssysteme von Drittländern sowie zur internationalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern in diesem Bereich beizutragen;

zur fachlichen Prüfung internationaler Prüfungsgrundsätze im Hinblick auf deren Annahme auf Gemeinschaftsebene beizutragen, was auch die Verfahren für ihre Ausarbeitung einschließt.

Artikel 3

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Gruppe setzt sich aus hochrangigen Vertretern der in den Mitgliedstaaten für die öffentliche Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zuständigen Stellen bzw. in Fällen, in denen eine solche Stelle nicht besteht, aus Vertretern der zuständigen nationalen Ministerien zusammen.

(2)   Für die Teilnahme an den Sitzungen der Gruppe benennt jeder Mitgliedstaat aus einer der in Absatz 1 genannten Behörden einen hochrangigen Vertreter. Die Kommission kann den von einem Mitgliedstaat ernannten Vertreter ablehnen, wenn sie diesen insbesondere aufgrund eines Interessenkonflikts für ungeeignet hält. In diesem Fall unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat umgehend und ernennt einen anderen Vertreter.

(3)   Als Vertreter ernannt werden können nur Personen, die nicht als Abschlussprüfer tätig sind.

(4)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter. Pro Mitgliedstaat kann unter den in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 genannten Bedingungen ein Stellvertreter benannt werden.

(5)   Es gelten die folgenden Bestimmungen:

Wird ein Mitgliedstaat durch ein Ministerium vertreten, so ersetzt der Mitgliedstaat seinen Vertreter nach Einrichtung eines öffentlichen Aufsichtssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften durch einen Vertreter aus diesem öffentlichen Aufsichtssystem;

Vertreter, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die die unter Punkt 1 oder 3 dieses Artikels oder die in Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, werden ersetzt;

Mitglieder der in Artikel 4 genannten Untergruppen, die als Abschlussprüfer tätig sind, unterzeichnen zu Beginn ihres Mandats sowie immer dann, wenn der Vorsitzende dies verlangt, eine Verpflichtungserklärung, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, dass kein ihrer Unparteilichkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht bzw. gegebenenfalls ein solcher Interessenkonflikt vorliegt.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.

(2)   Die Kommission sollte nach Diskussion mit der Gruppe prinzipiell Marktteilnehmer, Verbraucher, Prüfungsgewerbe und Endnutzer frühzeitig und umfassend in einem offenen und transparenten Verfahren zu den Arbeiten der Gruppe konsultieren.

(3)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden; diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst. Den Untergruppen können auch praktizierende Abschlussprüfer angehören.

(4)   Der Vorsitzende kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkenntnis in Bezug auf ein auf der Tagesordnung stehendes Thema bitten, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppen teilzunehmen.

(5)   Die Beratungen des Ausschusses finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

(6)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel in Räumlichkeiten der Kommission gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an dem Verfahren interessierte Kommissionsbeamte können an diesen Sitzungen teilnehmen.

(7)   Die Gruppe gibt sich auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung eine Geschäftsordnung.

(8)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 5

Sitzungskosten

Die für die Vertreter, Mitglieder der Untergruppen, Experten und Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Gruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet. Die Tätigkeit der Vertreter wird nicht vergütet.

Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die den betreffenden Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Brüssel, den 14. Dezember 2005

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.