ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 322

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
9. Dezember 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2001/2005 der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2002/2005 der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1735/2005, (EG) Nr. 1740/2005 und (EG) Nr. 1750/2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2003/2005 der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 447/2004 hinsichtlich der Ex-post-Bewertung des Programms Sapard

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2004/2005 der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 9. Dezember 2005

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2005/2005 der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2006/2005 der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 14. Teilausschreibung

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2007/2005 der Kommission vom 8. Dezember 2005 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2008/2005 der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1809/2005

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2009/2005 der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2010/2005 der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005

16

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2011/2005 der Kommission vom 8. Dezember 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2012/2005 der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. November 2005 mit der die Tschechische Republik ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4421)

19

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE und zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4621)  ( 1 )

21

 

*

Beschluss Nr. 3/2005 vom 25. Oktober 2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Ausschusses betreffend die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in das sektorale Kapitel Druckgeräte

29

 

*

Beschluss Nr. 4/2005 vom 25. Oktober 2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Ausschusses betreffend die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in das sektorale Kapitel Kraftfahrzeuge

31

 

 

In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2005/876/JI des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister

33

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1997/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor (ABl. L 320 vom 8.12.2005)

38

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001)

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2001/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

58,7

204

47,4

212

90,9

999

65,7

0707 00 05

052

114,6

204

44,7

220

147,3

999

102,2

0709 90 70

052

136,3

204

102,4

999

119,4

0805 10 20

052

72,7

204

65,0

382

31,4

388

22,0

508

13,2

524

38,5

999

40,5

0805 20 10

052

73,9

204

69,7

999

71,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

71,2

400

81,1

624

100,9

999

84,4

0805 50 10

052

55,8

999

55,8

0808 10 80

400

105,2

404

96,0

720

81,7

999

94,3

0808 20 50

052

104,1

400

86,0

404

53,2

720

63,1

999

76,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2002/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2005

zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1735/2005, (EG) Nr. 1740/2005 und (EG) Nr. 1750/2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1735/2005 (2) und (EG) Nr. 1740/2005 (3) und (EG) Nr. 1750/2005 (4) der Kommission sind pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der geltenden Einfuhrpreise für bestimmtes Obst und Gemüse festgesetzt worden.

(2)

Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass die Anhänge der vorgenannten Verordnungen einen Fehler enthalten. Daher müssen die betreffenden Verordnungen berichtigt werden.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 gilt Folgendes: Wurde bei einem Erzeugnis für ein bestimmtes Ursprungsland kein pauschaler Einfuhrwert festgesetzt, so ist der Durchschnitt der geltenden pauschalen Einfuhrwerte heranzuziehen. Dieser Durchschnitt muss daher neu berechnet werden, wenn einer der pauschalen Einfuhrwerte, aus denen er sich zusammensetzt, berichtigt wird.

(4)

Der Betreffende muss die Anwendung des berichtigten pauschalen Einfuhrwerts beantragen, um zu vermeiden, dass er benachteiligt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die pauschalen Einfuhrwerte, die auf bestimmte Erzeugnisse anwendbar und in den Anhängen der Verordnungen (EG) Nr. 1735/2005, (EG) Nr. 1740/2005 und (EG) Nr. 1750/2005 aufgeführt sind, werden durch die pauschalen Einfuhrwerte in der Tabelle im Anhang ersetzt.

Artikel 2

Auf Antrag des Betreffenden erstattet die Zollstelle der buchmäßigen Erfassung einen Teil der Zölle für die aus den betreffenden Drittländern stammenden Erzeugnisse, die während der Gültigkeitsdauer der berichtigten Verordnungen zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Der Erstattungsantrag muss spätestens am letzten Tag des dritten Monats eingereicht werden, der auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgt, und es muss ihm die Anmeldung zum freien Verkehr für die betreffende Einfuhr beiliegen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005(ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).

(2)  ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 1.


ANHANG

(EUR/100 kg)

Verordnung

KN-Code

Drittland-Code

Pauschaler Einfuhrwert

(EG) Nr. 1735/2005

0702 00 00

052

49,2

096

30,0

204

43,1

999

40,8

(EG) Nr. 1740/2005

0702 00 00

052

48,8

096

21,8

204

41,0

999

37,2

(EG) Nr. 1750/2005

0702 00 00

052

46,7

096

24,7

204

39,7

999

37,0


9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 2003/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 447/2004 hinsichtlich der Ex-post-Bewertung des Programms Sapard

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Slowenien und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (1) ergibt sich, dass die Ex-post-Bewertung des Programms Sapard spätestens drei Jahre nach Ende des Programmplanungszeitraums abgeschlossen sein muss.

(2)

Es ist sicherzustellen, dass diese Bewertungen auch nach 2006, also nach Ablauf des in der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates (2) vorgesehenen Zeitraums für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von Sapard, durchgeführt und finanziert werden können.

(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 447/2004 der Kommission vom 10. März 2004 mit Vorschriften zur Erleichterung des Übergangs von der Förderung für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 zur Förderung im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 1260/1999 (3) ist daher zu ändern, damit die Ex-post-Bewertungen des Programms Sapard abgedeckt sind.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 447/2004 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 447/2004 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Ex-post-Bewertungen der jeweiligen Sapard-Programme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission (4) sowie die Zahlungen für Vorhaben, für die die Mittel im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 ausgeschöpft oder unzureichend sind, können in die Programmplanung für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2004-2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einbezogen und aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2278/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 36).

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 64.

(4)  ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51.“


9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 2004/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2005

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 9. Dezember 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68.

(2)

Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen.

(3)

Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).

(3)  ABl. 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/95.


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 9. Dezember 2005

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht

1703 10 00 (2)

11,30

0

1703 90 00 (2)

11,90

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.


9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 2005/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen.

(3)

Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden.

(4)

In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden.

(5)

Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(7)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(8)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(9)

Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB DEM 9. DEZEMBER 2005 (1)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

31,39 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

30,99 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

31,39 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

30,99 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3412

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

34,12

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

33,69

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

33,69

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3412

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


9.12.2005   

DE

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L 322/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 2006/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2005

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 14. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 der Kommission vom 15. Juli 2005 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1138/2005 durchgeführte 14. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 37,360 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 3.


9.12.2005   

DE

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L 322/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 2007/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2005

betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f genannte Fleisch vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs das der in selbiger Vorschrift gegebenen Begriffsbestimmung entspricht und im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11 500 t festgesetzt.

(3)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. bis 5. Dezember 2005 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.

(2)   Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in den ersten fünf Tagen des Monats Januar 2006 für 5 902,013 t gestellt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).


9.12.2005   

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L 322/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 2008/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1809/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais nach Portugal aus Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 2. bis 8. Dezember 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 eingereichten Angebote wird auf 21,56 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 1 000 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2005 (ABl. L 256 vom 10.10.2005, S. 13).


9.12.2005   

DE

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L 322/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 2009/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 8. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

A00

EUR/t

0

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

C01

EUR/t

9,59

1101 00 15 9130

C01

EUR/t

8,96

1101 00 15 9150

C01

EUR/t

8,26

1101 00 15 9170

C01

EUR/t

7,63

1101 00 15 9180

C01

EUR/t

7,14

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C01

:

Alle Drittländer außer Albanien, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Liechtenstein und der Schweiz.


9.12.2005   

DE

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L 322/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 2010/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste wird für die am 2. bis 8. Dezember 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote auf 2,97 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


9.12.2005   

DE

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L 322/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 2011/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 der Kommission vom 2. September 2005 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 vom 2. bis 8. Dezember 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 228 vom 3.9.2005, S. 5.


9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 2012/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 2 bis 8. Dezember 2005 Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 7,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. November 2005

mit der die Tschechische Republik ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4421)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(2005/872/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2) (im Folgenden: Sechste MwSt-Richtlinie) können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(2)

Gemäß Absatz 1 von Abschnitt 5 (Steuerwesen) des Anhangs V zur Beitrittsakte (3) kann die Tschechische Republik für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie bestimmte der in deren Anhang F genannten Umsätze von der Mehrwertsteuer befreien.

(3)

Die Tschechische Republik ist nicht in der Lage, eine genaue Berechnung der Grundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten in Anhang F Nummer 17 der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführten Umsatzgruppen vorzunehmen. Eine solche Berechnung würde einen im Vergleich zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt-Bemessungsgrundlage der Tschechischen Republik unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Die Tschechische Republik kann für diese in Anhang F der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführten Umsatzgruppen Berechnungen anhand annähernder Schätzungen vornehmen. Die Tschechische Republik ist daher zu ermächtigen, die entsprechende MwSt-Grundlage gemäß Artikel 6 Absatz 3 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.

(4)

Der Beratende Ausschuss für Eigenmittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschussmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik wird ermächtigt, vom 1. Mai 2004 an bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die folgende, in Anhang F der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführte Umsatzgruppe annähernde Schätzungen zugrunde zu legen:

1.

Personenbeförderung (Anhang F Nummer 17).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. November 2005

Für die Kommission

Dalia GRYBAUSKAITĖ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2044/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(3)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 803.


9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2005

zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE und zur Verhütung von Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4621)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/873/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6 sowie die Artikel 29 und 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) sind Jahresprogramme zur Tilgung und Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorgesehen.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen, zur Verhütung von Zoonosen und zur Tilgung und Überwachung von TSE in ihrem jeweiligem Hoheitsgebiet vorgelegt.

(4)

Die Prüfung dieser Programme hat ergeben, dass diese den einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere den Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der betreffenden Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3) entsprechen.

(5)

Die Programme stehen auf der Liste der Programme, die mit der Entscheidung 2005/723/EG der Kommission vom 14. Oktober 2005 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (4), festgelegt wurde.

(6)

Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung für alle Mitgliedstaaten, TSE-Programme durchzuführen, ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einem angemessenen Prozentsatz der Kosten festzusetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen. Zur Erleichterung der Verwaltung und im Interesse einer effizienteren Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und einer größeren Tranparenz müssen auch die Höchstbeträge festgesetzt werden, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung der verschiedenen Tests, den Erwerb von Impfstoffen und zur Entschädigung von Bestandsbesitzern für Tierverluste aufgrund der in den einzelnen Programmen vorgesehenen Schlachtungen oder Keulungen zu erstatten sind.

(7)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(8)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln.

(9)

Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (6) in nationaler Währung gestellten Anträge auf Zahlung anzuwenden ist.

(10)

Die Genehmigung einiger dieser Programme sollte einer Entscheidung der Kommission über Vorschriften zur Tilgung der betreffenden Tierseuchen, die wissenschaftlich fundiert sein sollten, nicht vorgreifen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

TOLLWUT

Artikel 1

(1)   Die von der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Frankreich, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

390 000 EUR für dieTschechische Republik;

b)

750 000 EUR für Deutschland;

c)

990 000 EUR für Estland;

d)

105 000 EUR für Frankreich;

e)

650 000 EUR für Lettland;

f)

600 000 EUR für Litauen;

g)

180 000 EUR für Österreich;

h)

3 750 000 EUR für Polen;

i)

300 000 EUR für Slowenien;

j)

400 000 EUR für die Slowakei;

k)

100 000 EUR für Finnland.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

0,5 EUR je Dosis im Rahmen der Beschaffung einer Impfstoffdosis für die Programme gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d und

b)

0,3 EUR je Dosis im Rahmen der Beschaffung einer Impfstoffdosis für die anderen Programme gemäß Absatz 2.

KAPITEL II

RINDERBRUCELLOSE

Artikel 2

(1)   Die von Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Zypern, Polen, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

300 000 EUR für Griechenland;

b)

6 000 000 EUR für Spanien;

c)

1 750 000 EUR für Irland;

d)

2 600 000 EUR für Italien;

e)

300 000 EUR für Zypern;

f)

260 000 EUR für Polen;

g)

1 800 000 EUR für Portugal;

h)

1 900 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen Rose-Bengal-Test

0,2 EUR je Test,

b)

für einen Komplementbindungstest

0,4 EUR je Test,

c)

für einen ELISA-Test

1 EUR je Test,

d)

für eine Impfstoffdosis

0,5 EUR je Dosis.

KAPITEL III

RINDERTUBERKULOSE

Artikel 3

(1)   Die von Estland, Spanien, Italien, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Tuberkulinproben, Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

65 000 EUR für Estland;

b)

5 000 000 EUR für Spanien;

c)

1 800 000 EUR für Italien;

d)

800 000 EUR für Polen;

e)

240 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für eine Tuberkulinprobe

0,8 EUR je Test,

b)

für einen Gamma-Interferon-Test

5 EUR je Test.

KAPITEL IV

ENZOOTISCHE RINDERLEUKOSE

Artikel 4

(1)   Die von Estland, Italien, Lettland, Litauen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

5 000 EUR für Estland;

b)

200 000 EUR für Italien;

c)

50 000 EUR für Lettland;

d)

100 000 EUR für Litauen;

e)

100 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

0,5 EUR je Test,

b)

für einen Agargel-Immundiffusionstest

0,5 EUR je Test.

KAPITEL V

SCHAF- UND ZIEGENBRUCELLOSE

Artikel 5

(1)   Die von Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Impfstoffbeschaffung, der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren und — hinsichtlich des von Griechenland vorgelegten Programms — der Vergütung von speziell für das Programm hinzugezogenen Vertragstierärzten entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

600 000 EUR für Griechenland;

b)

6 500 000 EUR für Spanien;

c)

150 000 EUR für Frankreich;

d)

3 200 000 EUR für Italien;

e)

310 000 EUR für Zypern;

f)

1 000 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen Rose-Bengal-Test

0,2 EUR je Test,

b)

für einen Komplementbindungstest

0,4 EUR je Test,

c)

für eine Impfstoffdosis

0,1 EUR je Dosis.

KAPITEL VI

BLAUZUNGENKRANKHEIT

Artikel 6

(1)   Die von Spanien, Frankreich, Italien und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung und der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

2 200 000 EUR für Spanien;

b)

150 000 EUR für Frankreich;

c)

1 000 000 EUR für Italien;

d)

1 250 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

2,5 EUR je Test,

b)

für eine Impfstoffdosis

0,5 EUR je Dosis.

KAPITEL VII

BESTIMMTE ZOONOTISCHE SALMONELLENERKRANKUNGEN DES ZUCHTGEFLÜGELS

Artikel 7

(1)   Die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, den Niederlanden, Österreich, Portugal und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung von Salmonellosen des Zuchtgeflügels werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

650 000 EUR für Belgien;

b)

155 000 EUR für Dänemark;

c)

900 000 EUR für Deutschland;

d)

315 000 EUR für Frankreich;

e)

75 000 EUR für Irland;

f)

675 000 EUR für Italien;

g)

69 000 EUR für Zypern;

h)

73 000 EUR für Lettland;

i)

759 000 EUR für die Niederlande;

j)

72 000 EUR für Österreich;

k)

488 000 EUR für Portugal;

l)

232 000 EUR für die Slowakei.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird gewährt

a)

entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches;

b)

für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier;

c)

entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte;

d)

für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert;

e)

für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (7) durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Höchstbetrag von 5 EUR je Test.

KAPITEL VIII

KLASSISCHE UND AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST

Artikel 8

(1)   Folgende Programme werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt:

a)

die von der Tschechischen Republik, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest;

b)

das von Italien (Sardinien) vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie hinsichtlich der von Deutschland, Frankreich und der Slowakei vorlegten Programme auf 50 % der Kosten der Beschaffung und Verteilung von Impfstoffen und Ködern, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

35 000 EUR für die Tschechische Republik;

b)

600 000 EUR für Deutschland;

c)

400 000 EUR für Frankreich;

d)

50 000 EUR für Italien;

e)

15 000 EUR für Luxemburg;

f)

25 000 EUR für Slowenien;

g)

400 000 EUR für die Slowakei.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

2,5 EUR je Test,

b)

für eine Impfstoffdosis

0,5 EUR je Dosis.

KAPITEL IX

AUJESZKY-KRANKHEIT

Artikel 9

(1)   Die von Belgien und Spanien vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten der Durchführung von Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

160 000 EUR für Belgien;

b)

100 000 EUR für Spanien.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je Test (ELISA-Test).

KAPITEL X

HERZWASSER, BABESIOSE UND ANAPLASMOSE

Artikel 10

(1)   Die von Frankreich vorgelegten Programme zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, die in den französischen überseeischen Departements Martinique und Réunion von Vektorinsekten übertragen werden, werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR.

KAPITEL XI

ÜBERWACHUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN

Artikel 11

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

3 155 000 EUR für Belgien;

b)

1 485 000 EUR für die Tschechische Republik;

c)

2 115 000 EUR für Dänemark;

d)

13 940 000 EUR für Deutschland;

e)

225 000 EUR für Estland;

f)

545 000 EUR für Griechenland;

g)

8 305 000 EUR für Spanien;

h)

24 395 000 EUR für Frankreich;

i)

5 035 000 EUR für Irland;

j)

7 345 000 EUR für Italien;

k)

280 000 EUR für Zypern;

l)

340 000 EUR für Lettland;

m)

700 000 EUR für Litauen;

n)

135 000 EUR für Luxemburg;

o)

915 000 EUR für Ungarn;

p)

25 000 EUR für Malta;

q)

4 375 000 EUR für die Niederlande;

r)

1 755 000 EUR für Österreich;

s)

3 430 000 EUR für Polen;

t)

1 605 000 EUR für Portugal;

u)

390 000 EUR für Slowenien;

v)

665 000 EUR für die Slowakei;

w)

935 000 EUR für Finnland;

x)

285 000 EUR für Schweden;

y)

5 925 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird gewährt für die Durchführung von Tests bzw. bis zu einem Höchstbetrag von

a)

7 EUR je Test für Tests an Rindern und Schafen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b)

30 EUR je Test für Tests an Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

c)

145 EUR je Test für primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

KAPITEL XII

TILGUNG DER SPONGIFORMEN RINDERENZEPHALOPATHIE

Artikel 12

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

150 000 EUR für Belgien;

b)

750 000 EUR für die Tschechische Republik;

c)

100 000 EUR für Dänemark;

d)

875 000 EUR für Deutschland;

e)

15 000 EUR für Estland;

f)

15 000 EUR für Griechenland;

g)

1 000 000 EUR für Spanien;

h)

300 000 EUR für Frankreich;

i)

2 800 000 EUR für Irland;

j)

200 000 EUR für Italien;

k)

15 000 EUR für Zypern;

l)

100 000 EUR für Luxemburg;

m)

60 000 EUR für die Niederlande;

n)

15 000 EUR für Österreich;

o)

985 000 EUR für Polen;

p)

685 000 EUR für Portugal;

q)

25 000 EUR für Slowenien;

r)

65 000 EUR für die Slowakei;

s)

25 000 EUR für Finnland;

t)

530 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

KAPITEL XIII

TILGUNG DER TRABERKRANKHEIT (SCRAPIE)

Artikel 13

(1)   Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Traberkrankheit werden mit Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 genehmigt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird festgesetzt auf 50 % der Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50 EUR je Tier, sowie auf 100 % der Kosten der Analyse von Proben zur Gentypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Gentypisierungstest, bzw. bis zu einem Höchstbetrag von

a)

100 000 EUR für Belgien;

b)

105 000 EUR für die Tschechische Republik;

c)

5 000 EUR für Dänemark;

d)

1 105 000 EUR für Deutschland;

e)

6 000 EUR für Estland;

f)

1 060 000 EUR für Griechenland;

g)

12 790 000 EUR für Spanien;

h)

4 690 000 EUR für Frankreich;

i)

705 000 EUR für Irland;

j)

530 000 EUR für Italien;

k)

5 215 000 EUR für Zypern;

l)

10 000 EUR für Lettland;

m)

5 000 EUR für Litauen;

n)

35 000 EUR für Luxemburg;

o)

50 000 EUR für Ungarn;

p)

685 000 EUR für die Niederlande;

q)

15 000 EUR für Österreich;

r)

865 000 EUR für Portugal;

s)

160 000 EUR für Slowenien;

t)

250 000 EUR für die Slowakei;

u)

6 000 EUR für Finnland;

v)

6 000 EUR für Schweden;

w)

5 740 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

KAPITEL XIV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

(1)   Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 2 bis 5 werden die erstattungsfähigen Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren gemäß den Absätzen 2 und 3 begrenzt.

(2)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigung wird auf der Grundlage der in dem betreffenden Mitgliedstaat getöteten Tiere berechnet und begrenzt auf

a)

einen Höchstbetrag von 300 EUR je Tier für Rinder;

b)

einen Höchstbetrag von 35 EUR je Tier für Schafe und Ziegen.

(3)   Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1 000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf/Ziege.

Artikel 15

Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern anzugeben.

Artikel 16

Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in Landeswährung eingereichten Anträge wird der am zehnten Tag des Monats „n+1“ oder der am ersten vorausgehenden Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, geltende Wechselkurs zugrunde gelegt.

Artikel 17

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 13 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich den Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis h erfüllt sind:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat setzt bis zum 1. Januar 2006 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft;

b)

gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission bis zum 1. Juni 2006 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt;

c)

spätestens vier Wochen nach Ablauf des Berichterstattungszeitraums wird für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 10 ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt;

d)

für die Programme gemäß den Artikeln 11 bis 13 wird der Kommission jeden Monat ein Bericht über den Stand der Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms und die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben vorlegt; dieser Bericht ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats zu übermitteln;

e)

bis spätestens 1. Juni 2007 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 erzielten Ergebnisse übermittelt;

f)

die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben gemäß Buchstabe d werden in elektronischer Form nach dem tabellarischen Muster im Anhang übermittelt;

g)

das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt;

h)

für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt.

(2)   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.

Artikel 18

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 19

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Entscheidung geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(4)  ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 18.

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(6)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(7)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38.


ANHANG

Muster — Formblatt für die elektronische Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f getätigten Ausgaben

TSE-Überwachung

Mitgliedstaat:

Monat:

Jahr:


Tests an Rindern

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 2.1, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.2, 4.2 und 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Tests an Schafen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Tests an Ziegen

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Tests an Tieren gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Molekulare Primärtests mittels differentialdiagnostischem Immuno-Blotting

 

Anzahl Tests

Einheitskosten

Gesamtkosten

Tests an Tieren gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i

 

 

 


9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/29


BESCHLUSS Nr. 3/2005

vom 25. Oktober 2005

des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Ausschusses betreffend die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in das sektorale Kapitel „Druckgeräte“

(2005/874/EG)

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 11,

in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in ein sektorales Kapitel des Anhangs 1 des Abkommens ein Beschluss des Ausschusses erforderlich ist —

BESCHLIESST:

1.

Die im Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen werden in die Liste der schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen des sektoralen Kapitels „Druckgeräte“ des Anhangs 1 des Abkommens aufgenommen.

2.

Der genaue Geltungsbereich der Aufnahme der im Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen in die Liste, d. h. die davon betroffenen Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren, wurde von den Vertragsparteien vereinbart und wird von ihnen fortgeschrieben.

Dieser Beschluss wird in zwei Urschriften von den Vertretern des Ausschusses, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet. Dieser Beschluss tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterschrift in Kraft.

Unterzeichnet in Bern am 25. Oktober 2005.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Heinz HERTIG

Unterzeichnet in Brüssel am 21. Oktober 2005.

Für die Europäische Gemeinschaft

Andra KOKE


ANHANG

Schweizerische Konformitätsbewertungsstellen, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen des sektoralen Kapitels „Druckgeräte“ des Anhangs 1 des Abkommens aufgenommen werden

Atest

Contrôles et essais métallurgiques SA

Route de Vevey 55A

CH-1618 Châtel-St-Denis

Schweiz

Telefon: +41 (0) 21 948 24 40

Fax: +41 (0) 21 948 24 48

E-Mail: admin@atest.ch

Schweizerische Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung (SGZP)

c/o EMPA

Überlandstrasse 129

CH-8600 Dübendorf

Schweiz

Telefon: +41 (0) 61 317 84 21

Fax: +41 (0) 61 317 84 80

E-Mail: blumhofer.pw@svsxass.ch


9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/31


BESCHLUSS Nr. 4/2005

vom 25. Oktober 2005

des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Ausschusses betreffend die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in das sektorale Kapitel „Kraftfahrzeuge“

(2005/875/EG)

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 11,

in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in ein sektorales Kapitel des Anhangs 1 des Abkommens ein Beschluss des Ausschusses erforderlich ist —

BESCHLIESST:

1.

Die im Anhang aufgeführte Konformitätsbewertungsstelle wird in die Liste der schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen des sektoralen Kapitels „Kraftfahrzeuge“ des Anhangs 1 des Abkommens aufgenommen.

2.

Der genaue Geltungsbereich der Aufnahme der im Anhang aufgeführten Konformitätsbewertungsstelle in die Liste, d. h. die davon betroffenen Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren, wurde von den Vertragsparteien vereinbart und wird von ihnen aufrechterhalten.

Dieser Beschluss wird in zwei Urschriften von den Vertretern des Ausschusses, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet. Dieser Beschluss tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterschrift in Kraft.

Unterzeichnet in Bern am 25. Oktober 2005.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Heinz HERTIG

Unterzeichnet in Brüssel am 21. Oktober 2005.

Für die Europäische Gemeinschaft

Andra KOKE


ANHANG

Schweizerische Konformitätsbewertungsstelle, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen des sektoralen Kapitels „Kraftfahrzeuge“ des Anhangs 1 des Abkommens aufgenommen wird

Montena emc sa

Route de Montena 75

CH-1728 Rossens

Telefon: +41 26 411 93 33

Fax: +41 26 411 93 30

Kontaktperson: Herr Jacques Ding

E-Mail: jacques.ding@montena.com


In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/33


BESCHLUSS 2005/876/JI DES RATES

vom 21. November 2005

über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union hat sich die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Dieses Ziel setzt voraus, dass Informationen über Verurteilungen von Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

(2)

Am 29. November 2000 hat der Rat entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (3) angenommen. Der vorliegende Beschluss trägt dazu bei, die in Maßnahme Nr. 3 des Programms genannten Ziele zu erreichen; darin wird vorgeschlagen, ein Standardformular für Auskunftsersuchen über Vorstrafen in den Amtssprachen der Union zu erstellen, wozu das im Rahmen der Schengen-Gremien erstellte Formular herangezogen werden sollte.

(3)

In den Artikeln 13 und 22 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 (4) über die Rechtshilfe in Strafsachen sind Verfahren zur Übermittlung von Informationen über Verurteilungen zwischen den Vertragsparteien vorgesehen. Diese sind allerdings so langsam, dass sie den Erfordernissen der justiziellen Zusammenarbeit in einem Raum wie der Europäischen Union nicht entsprechen.

(4)

Im Schlussbericht über die erste Begutachtungsrunde zur Rechtshilfe in Strafsachen (5) wurden die Mitgliedstaaten ersucht, die Verfahren für die Übermittlung von Dokumenten zwischen Staaten zu vereinfachen; hierzu sollte gegebenenfalls ein Standardformular verwendet werden, das der Erleichterung der Rechtshilfe dienen soll.

(5)

Am 25. März 2004 hat der Europäische Rat den Rat beauftragt, Maßnahmen für den Austausch von Informationen über Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten und die Möglichkeit der Schaffung eines europäischen Registers über Verurteilungen und Rechtsverluste zu prüfen. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über bestimmte Maßnahmen, die zur Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerwiegender Formen der Kriminalität, insbesondere zur Verbesserung des Informationsaustauschs, zu treffen sind, die Bedeutung eines wirksamen Mechanismus für die Übermittlung von Auskünften über Verurteilungen und Aberkennungen von Rechten unterstrichen.

(6)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit dem in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Subsidiaritätsprinzip, da eine Verbesserung der Verfahren zur Übermittlung von Informationen über Verurteilungen zwischen Mitgliedstaaten einseitig auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und eine koordinierte Maßnahme auf Ebene der Europäischen Union erfordert. Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(7)

Bessere Verfahren zur Übermittlung von Informationen über Verurteilungen setzen voraus, dass die in einem Mitgliedstaat gegen Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats verhängten Verurteilungen diesem anderen Mitgliedstaat so schnell wie möglich bekannt gemacht werden und dass jeder Mitgliedstaat die von ihm aus Strafregistern benötigten Informationen innerhalb einer sehr kurzen Frist von anderen Mitgliedstaaten erhalten kann.

(8)

Dieser Beschluss ergänzt und erleichtert die derzeitigen, auf bestehende Übereinkommen gestützten Verfahren zur Übermittlung von Informationen über Verurteilungen. Die Bestimmungen über Ersuchen um Auskünfte aus dem Strafregister lassen die Möglichkeit der Justizbehörden unberührt, einander gemäß Artikel 6 Absatz 1 des mit Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (6) Informationen aus dem Strafregister direkt zu übermitteln. Dieser Beschluss legt jedoch ein spezielles Recht für die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats fest, unter den im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen ein Ersuchen um Auskünfte aus dem Strafregister an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu richten.

(9)

Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Durchführung dieses Beschlusses verarbeitet werden, werden gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden.

(10)

Nach der Empfehlung Nr. R (84) 10 des Europarats über das Strafregister und die Wiedereingliederung von Verurteilten dient das Strafregister vor allem dazu, die für das Strafrechtssystem verantwortlichen Behörden über Vorstrafen einer vor Gericht stehenden Person zu informieren, damit sie die besonderen Umstände jedes Falles bei ihrer Entscheidung berücksichtigen können. Da jede andere Verwendung des Strafregisters, die die Chancen des Verurteilten auf soziale Wiedereingliederung behindern könnte, so weit wie möglich zu beschränken ist, kann die Verwendung der in Anwendung dieses Beschlusses übermittelten Informationen zu anderen Zwecken als im Rahmen von Strafverfahren nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten und des ersuchenden Staates beschränkt werden.

(11)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union neu formuliert wurden.

(12)

Dieser Beschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, in ihre Strafregister andere Verurteilungen oder Informationen in Strafsachen einzutragen, als sie nach innerstaatlichem Recht einzutragen verpflichtet sind.

(13)

Dieser Beschluss gilt nicht für die Übermittlung von gerichtlichen Entscheidungen oder von Abschriften solcher Entscheidungen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zentralbehörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralbehörde für die Zwecke der Artikel 2 und 3. Für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 2 und die Beantwortung von Ersuchen nach Artikel 3 können die Mitgliedstaaten jedoch eine oder mehrere Zentralbehörden ernennen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mit, welche Behörde sie gemäß Absatz 1 benannt haben. Das Generalsekretariat des Rates übermittelt diese Information den Mitgliedstaaten und Eurojust.

Artikel 2

Information über Verurteilungen aus eigener Initiative

Jede Zentralbehörde unterrichtet die Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über Staatsangehörige dieser Mitgliedstaaten betreffende strafrechtliche Verurteilungen und nachfolgende Maßnahmen, die in das Strafregister eingetragen wurden. Ist die betreffende Person Staatsangehörige von zwei oder mehr anderen Mitgliedstaaten, so werden diese Informationen jedem dieser Mitgliedstaaten übermittelt, es sei denn, die betreffende Person ist Staatsangehörige des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie verurteilt wurde.

Artikel 3

Ersuchen um Informationen über Verurteilungen

(1)   Wird um Informationen aus dem Strafregister eines Mitgliedstaats ersucht, so kann die Zentralbehörde nach innerstaatlichem Recht ein Ersuchen um Auszüge aus dem Strafregister und um Informationen über dieses Register an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats richten. Alle Informationsersuchen werden unter Verwendung des im Anhang erstellten Formblatts übermittelt.

Beantragt eine Person Informationen aus ihrem Strafregister, so kann die Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts ein Ersuchen um Auszüge aus dem Strafregister und um dieses betreffende Informationen an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats richten, wenn die betreffende Person in dem ersuchenden oder dem ersuchten Mitgliedstaat ansässig ist oder war oder dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder besessen hat.

(2)   Die Zentralbehörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats die Antwort unverzüglich und auf jeden Fall innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens nach Maßgabe der innerstaatlichen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten unter Verwendung des im Anhang erstellten Formblatts. Die Antwort umfasst die nach Artikel 2 erhaltenen Informationen, die im Strafregister des ersuchten Mitgliedstaats eingetragen sind.

Wird das Ersuchen für die betreffende Person nach Absatz 1 Unterabsatz 2 gestellt, so darf der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Zeitraum zwanzig Arbeitstage ab Eingang des Ersuchens nicht überschreiten.

(3)   Benötigt der ersuchte Mitgliedstaat weitere Informationen zur Identifizierung der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, so konsultiert er unverzüglich den ersuchenden Mitgliedstaat, damit eine Antwort innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der angeforderten Zusatzinformationen erteilt werden kann.

(4)   Der Antwort wird ein Strafregisterauszug nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts beigefügt.

(5)   Ersuchen, Antworten und sonstige einschlägige Informationen können in jeder Form übermittelt werden, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem empfangenden Mitgliedstaat die Feststellung der Echtheit gestatten.

Artikel 4

Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten

(1)   Personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 3 zum Zwecke von Strafverfahren übermittelt wurden, dürfen von dem ersuchenden Mitgliedstaat nur zum Zwecke der Strafverfahren verwendet werden, für die das Ersuchen gemäß dem im Anhang erstellten Formblatt gestellt wurde.

(2)   Personenbezogene Daten, die nach Artikel 3 für andere Zwecke als für Strafverfahren übermittelt wurden, dürfen von dem ersuchenden Mitgliedstaat nach seinem innerstaatlichen Recht nur für den Zweck, für den das Ersuchen gestellt wurde, und nur innerhalb der von dem ersuchten Mitgliedstaat im Formblatt angegebenen Grenzen verwendet werden.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat in Anwendung dieses Beschlusses erlangt wurden und von diesem Mitgliedstaat stammen.

Artikel 5

Sprachen

Das Formblatt wird von dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt. Der ersuchte Mitgliedstaat antwortet in einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen für beide Mitgliedstaaten annehmbaren Sprache. Jeder Mitgliedstaat kann bei Annahme dieses Beschlusses oder später in einer Erklärung an das Generalsekretariat des Rates angeben, welche Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaften er für diese Zwecke anerkennt. Das Generalsekretariat des Rates übermittelt diese Information den Mitgliedstaaten.

Artikel 6

Verhältnis zu anderen Rechtsakten

(1)   Für die Mitgliedstaaten ergänzt und erleichtert dieser Beschluss die Anwendung der Artikel 13 und 22 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen, der dazugehörigen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (7) und 8. November 2001 (8), des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (9) und des dazugehörigen Protokolls vom 16. Oktober 2001 (10).

(2)   Für den Zweck dieses Beschlusses verzichten die Mitgliedstaaten darauf, sich untereinander auf ihre Vorbehalte zu Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen zu berufen. Dieser Beschluss lässt die Vorbehalte zu Artikel 22 jenes Übereinkommens unberührt. Derartige Vorbehalte können zu Artikel 2 dieses Beschlusses geltend gemacht werden.

(3)   Dieser Beschluss berührt nicht die Anwendung günstigerer Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen den Mitgliedstaaten.

Artikel 7

Durchführung

Die Mitgliedstaaten führen diesen Beschluss so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum 21. Mai 2006 durch.

Artikel 8

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. C 322 vom 29.12.2004, S. 9.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.

(4)  Europarat, Sammlung der Europäischen Verträge, Nr. 30.

(5)  ABl. C 216 vom 1.8.2001, S. 14.

(6)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

(7)  Europarat, Sammlung der Europäischen Verträge, Nr. 99.

(8)  Europarat, Sammlung der Europäischen Verträge, Nr. 182.

(9)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(10)  ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1.


ANHANG

Formblatt nach den Artikeln 3, 4 und 5 des Beschlusses 2005/876/JI des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister

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Berichtigungen

9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/38


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1997/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor

( Amtsblatt der Europäischen Union L 320 vom 8. Dezember 2005 )

Seite 41, Anhang, zweite Spalte „Bestimmung“, für alle Produkte:

anstatt:

„P06“

muss es heißen:

„P08“.


9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/38


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 341 vom 22. Dezember 2001 )

Seite 48, Anhang I Teil E, in der siebten Spalte „halbjährlich“, gegenüber KN-Code 0406 90 78:

anstatt:

„3 375“

muss es heißen:

„3 250“.