ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 320

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
8. Dezember 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1987/2005 des Rates vom 2. Dezember 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von granuliertem Polytetrafluorethylen (PTFE) mit Ursprung in Russland und der Volksrepublik China

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1988/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1989/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1164/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1990/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1991/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1992/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1168/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

25

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1993/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Anpassung der Ausfuhrerstattung für Malz gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates

26

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1994/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der Grunderzeugnisse, die für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung nicht in Betracht kommen

30

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1995/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven

34

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1996/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

37

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1997/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor

39

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1998/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

42

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1999/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der Mengen, für die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2006 Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Zollkontingente für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 für Bulgarien und Rumänien gestellt werden können

44

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2000/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

46

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2005 zur Freistellung Dänemarks und Sloweniens von bestimmten Verpflichtungen beim Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut gemäß der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4727)

50

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2005 der Kommission vom 6. Dezember 2005 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Europäische Gemeinschaft sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2244/2004 (ABl. L 319 vom 7.12.2005)

52

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1987/2005 DES RATES

vom 2. Dezember 2005

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von granuliertem Polytetrafluorethylen (PTFE) mit Ursprung in Russland und der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 862/2005 (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von granuliertem Polytetrafluorethylen (nachstehend „PTFE“ abgekürzt) mit Ursprung in Russland und der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft ein.

2.   Weiteres Verfahren

(2)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die PTFE-Einfuhren aus Russland und der VR China beschlossen wurde, nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Grundverordnung erhielten alle betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, Gelegenheit, von der Kommission gehört zu werden.

(3)

Die Kommission holte alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.

(4)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden zusätzlich Kontrollbesuche durchgeführt:

Heroflon (Italien), PTFE-Transformer,

Fluorseals (Italien), PTFE-Verarbeiter.

(5)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(6)

Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls in den endgültigen Feststellungen berücksichtigt.

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Ware

(7)

In der vorläufigen Verordnung wurde die betroffene Ware definiert als so genanntes granuliertes PTFE mit einem Comonomergehalt von höchstens 3 %, ohne Füllstoffe, in Form von Pulver oder Pellets, mit Ausnahme von mikronisiertem Material. Die betroffene Ware kann auch als nasser oder trockener Rohpolymer („reactor bead“) aufgemacht sein. Auf Anmerkungen interessierter Parteien hin wird präzisiert, dass mit „mikronisiertem Material“ Fluorpolymer-Mikropulver im Sinne der Norm ASTM D5675-04 gemeint ist. Die betroffene Ware wird derzeit dem KN-Code ex 3904 61 00 zugewiesen.

(8)

Ein Verband von Verwendern/Einführern (European Fluoropolymer FAIR Trade Association, nachstehend „EFFTA“ abgekürzt) und ein Ausführerverband erhoben Einwände gegen die vorläufige Schlussfolgerung, dass alle PTFE-Granulate eine einzige Ware sind. Sie machten geltend, dass je nach Qualität (gut/mittel/gering) drei Warengruppen von granuliertem PTFE unterschieden werden können. Angeblich würden die einzelnen Warengruppen in unterschiedlichen Anwendungen verwendet, die nicht auf demselben Markt miteinander konkurrierten.

(9)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge weisen alle PTFE-Typen trotz qualitativer Unterschiede dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf, was weder von dem EFFTA noch von dem Ausführerverband bestritten wurde. Im Bezug auf die Verwendungen von PTFE wurde festgestellt, dass granuliertes PTFE geringerer Qualität nach einer Nachbehandlung für nahezu alle Zwecke verwendet werden konnte, darunter auch bestimmte anspruchsvolle Anwendungen (z. B. Abschälvorrichtungen). Im Allgemeinen, wie auch der EFFTA einräumte, überschneiden sich die Verwendungszwecke der verschiedenen Typen und Qualitäten von granuliertem PTFE, so dass keine klaren Unterscheidungsmerkmale festgestellt werden konnten.

(10)

Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass alle Warentypen ungeachtet der Unterschiede in Form, durchschnittlicher Partikelgröße, Wärmebehandlung oder Comonomergehalt und trotz qualitativer Unterschiede für die Zwecke dieses Verfahrens eine einzige Ware waren, da alle Typen und Qualitäten dieselben materiellen Eigenschaften und im Wesentlichen dieselben Endverwendungen hatten. In den Randnummern 13, 145 und 147 der vorläufigen Verordnung wurde irrtümlicherweise angegeben, dass granuliertes PTFE auch in Anoraks und der Innenisolierung von Kabeln enthalten ist und dass es für Textilien und in der Biomedizin sowie als Isoliermaterial verwendet wird. Den endgültigen Untersuchungsergebnissen zufolge wird granuliertes PTFE zu keinem der vorgenannten Zwecke verwendet.

(11)

Die Warendefinition und die vorläufigen Feststellungen unter Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung werden unter dem Vorbehalt der vorstehenden Erwägungen bestätigt.

2.   Gleichartige Ware

(12)

Eine Reihe von Einführern und Verwendern behauptete erneut, die in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Ware und die aus der VR China und Russland eingeführte Ware seien nicht gleichartig. Die aus den von dieser Untersuchung betroffenen Ländern eingeführte Ware sei von viel geringerer Qualität als die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Ware und würde deshalb auf anderen Märkten verkauft, so dass die Waren nicht miteinander konkurrierten. Diese Parteien übermittelten jedoch keine neuen Informationen oder Beweise hierfür.

(13)

Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge, wie unter Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung dargelegt, im Untersuchungszeitraum (UZ) auch PTFE-Abfall bzw. „Off-spec-Material“ verkaufte, und zwar an dieselben Abnehmer wie die betroffenen ausführenden Hersteller. Andererseits ergab die Untersuchung, dass zumindest die russischen ausführenden Hersteller PTFE-Qualitäten in die Gemeinschaft verkauften, die selbst ohne Nachbehandlung mit den guten Qualitäten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichbar waren, wenn auch in ganz geringen Mengen. Außerdem konnte selbst das aus den betroffenen Ländern eingeführte PTFE minderer Qualität nach einer Nachbehandlung für ähnliche Zwecke verwendet werden wie die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware.

(14)

In Anbetracht des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die betroffene Ware und das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte PTFE dieselben materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Sie wurden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

(15)

Da keine weiteren diesbezüglichen Anmerkungen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 15 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   DUMPING

1.   Volksrepublik China

1.1   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(16)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen behaupteten die drei chinesischen kooperierenden ausführenden Hersteller, dass ihnen eine Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) hätte gewährt werden müssen, und bekräftigten die zuvor schon geltend gemachten Argumente. Diese Argumente wurden bereits unter den Randnummern 33 bis 39 der vorläufigen Verordnung behandelt. Folglich wurde die Entscheidung, den drei Unternehmen keine MWB zu gewähren, als angemessen erachtet.

1.2   Individuelle Behandlung (IB)

(17)

Zwei ausführende Hersteller machten geltend, dass ihnen eine individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) gewährt werden müsse. Ein Ausführer behauptete, die Kommission dürfe einen IB-Antrag nicht wegen einer möglichen staatlichen Einflussnahme ablehnen, da Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung lediglich vorschreibe, dass die Ausfuhrpreise und -mengen frei festgelegt werden. Hierzu ist zu bemerken, dass naturgemäß nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Unternehmen seine Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen frei festlegt, wenn der Staat auf letztere Einfluss nehmen kann. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass Unternehmen, die nicht nachweisen können, dass sie von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig sind, die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung erfüllen. Der fragliche ausführende Hersteller übermittelte weder Beweise dafür, dass der Staat keinen Einfluss auf seine Entscheidungen über Ausfuhrpreise und -mengen sowie Verkaufsbedingungen nehmen konnte, noch dafür, dass der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nehmen konnte, dass Maßnahmen umgangen werden können. Dies ist in erster Linie auf die Tatsache zurückzuführen, dass, wie unter Randnummer 33 der vorläufigen Verordnung erläutert, die Beziehung dieses Unternehmens zu dem staatlichen Anteilseigner unklar war und die Satzung nicht als zuverlässig angesehen wurde. Daher böte die Tatsache, dass der Staat angeblich bisher nicht Einfluss nahm, selbst wenn diesbezügliche Nachweise erbracht würden, keine Garantie dafür, dass dies in Zukunft nicht geschehen würde, insbesondere wenn diesem Unternehmen ein individueller Zollsatz zugestanden werden sollte.

(18)

Ein weiterer Ausführer machte geltend, dass seine Beteiligungsstruktur bzw. die Tatsache, dass er sich zum Teil in Staatsbesitz befindet, allein nicht auf eine staatliche Einflussnahme bei der Festsetzung der Preise und anderer Verkaufsbedingungen schließen lasse. Erstens belegte das Unternehmen seine Behauptung nicht mit Beweisen. Abgesehen davon wurde festgestellt, dass der Staat die Mehrheit des Unternehmenskapitals besaß und zudem den Hauptgeschäftsführer und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dieses Unternehmens benannte. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllt waren.

(19)

Da keine weiteren diesbezüglichen Anmerkungen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 45 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

1.3   Vergleichsland

(20)

Alle drei chinesischen kooperierenden ausführenden Hersteller waren mit der Wahl der USA nicht einverstanden und behaupteten, dass stattdessen Russland als Vergleichsland hätte herangezogen werden müssen. Zwei von ihnen führten erneut die vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgebrachten Argumente an, die bereits in den Randnummern 47 bis 54 der vorläufigen Verordnung behandelt wurden. Da keine neuen Informationen oder Beweise übermittelt wurden, mussten die Argumente dieser ausführenden Hersteller zurückgewiesen werden.

(21)

Ein weiterer chinesischer ausführender Hersteller argumentierte, aufgrund der weniger fortgeschrittenen wirtschaftlichen Entwicklung der VR China seien Produktionsfaktoren wie Arbeits- und Gemeinkosten niedriger und daher nicht mit jenen in den USA vergleichbar. Allerdings ist, wie in Randnummer 54 der vorläufigen Verordnung erwähnt, der unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklungsstand an sich kein ausschlaggebender Faktor bei der Wahl des Vergleichslandes. Dieses Unternehmen behauptete auch, dass öffentliche Dienste wie die Wasser-, Strom- und Gasversorgung in China wegen der weniger fortgeschrittenen wirtschaftlichen Entwicklung billiger seien als in den USA. Hierzu ist zu bemerken, dass Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung eben darauf abzielt, dass ein Vergleichsland herangezogen wird, um den Normalwert anhand von Preisen und Kosten zu bestimmen, die nicht durch nichtmarktwirtschaftliche Gegebenheiten verzerrt sind. Somit ist ein einfacher Vergleich der Preise in dem Nichtmarktwirtschaftsland bzw. in dem Transformationsland mit den Preisen im Vergleichsland als solcher nicht aussagekräftig. Aber es wurden ohnehin keine Informationen übermittelt, die die angeblichen Unterschiede belegt und eine Quantifizierung ermöglicht oder gezeigt hätten, dass diesem ausführenden Hersteller natürliche komparative Vorteile zugute kamen. Das Argument wurde daher zurückgewiesen. Als letztes Argument führte dieser ausführende Hersteller an, dass sich die Ausrüstung und die diesbezüglichen Investitionen und Abschreibungsraten aufgrund eines einfacheren Herstellungsverfahrens erheblich unterschieden. Der Ausführer übermittelte aber weder Beweise dafür, dass sein Herstellungsverfahren tatsächlich einfacher war als jenes der US-amerikanischen Hersteller, noch Informationen, anhand deren die Kommissionsdienststellen die Auswirkungen dieser angeblichen Unterschiede hätten quantifizieren können.

(22)

Dieser Ausführer behauptete ferner, dass sich die Qualität des US-amerikanischen von jener des chinesischen PTFE unterscheide, weshalb sie zu unterschiedlichen Zwecken verwendet würden, so dass die Wahl der USA als Vergleichsland nicht angemessen sei. Hierzu ist zu bemerken, dass, wie unter Randnummer 53 der vorläufigen Verordnung dargelegt, eine Berichtigung für Qualitätsunterschiede und insbesondere Verunreinigungen vorgenommen wurde, deren Höhe der chinesische ausführende Hersteller nicht anfocht. Dieses Argument wurde daher ebenfalls zurückgewiesen.

(23)

Da keine weiteren Anmerkungen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 47 bis 54 der vorläufigen Verordnung zur Wahl der USA als geeignetem Vergleichsland bestätigt.

1.4   Ermittlung des Normalwerts für die chinesischen ausführenden Hersteller ohne MWB

(24)

Ein chinesischer ausführender Hersteller behauptete, die unter Randnummer 53 der vorläufigen Verordnung beschriebene Berichtigung für Qualitätsunterschiede sei unzureichend und der Normalwert hätte in demselben Umfang berichtigt werden müssen wie der Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der Ermittlung der Preis- und der Zielpreisunterbietungsspannen, wie unter Randnummer 98 der vorläufigen Verordnung erläutert.

(25)

Durch die Berichtigung des Normalwerts sollen aber Unterschiede zwischen der gleichartigen, auf dem Markt des Vergleichlands verkauften Ware und der betroffenen Ware ausgeglichen werden, während die Berichtigungen im Rahmen der Schadensanalyse auf Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und der gleichartigen, in der Gemeinschaft verkauften Ware abheben. Die im Vergleichsland verkaufte gleichartige Ware und die auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware mögen zwar von vergleichbarer Qualität sein und ähnliche Eigenschaften aufweisen, aber die Unterschiede zu der betroffenen Ware sind nicht unbedingt identisch. Daher wurden die Berichtigungen jeweils für sich und auf der Grundlage der im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen und Beweise vorgenommen. Der ausführende Hersteller legte keine Beweise dafür vor, dass die von der Kommission im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung angewandte Methode nicht vertretbar war und dass die Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und der in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Ware einerseits und der im Vergleichsland hergestellten und verkauften Ware andererseits identisch waren, und es lagen auch keine anderen Informationen oder Beweise vor, denen zufolge die Berichtigungen hätten identisch sein müssen. Folglich musste die Behauptung zurückgewiesen werden, und die Feststellungen unter Randnummer 53 der vorläufigen Verordnung zur Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB zugestanden wurde, werden bestätigt.

1.5   Ausfuhrpreis

(26)

Da von den interessierten Parteien keine Stellungnahmen eingingen, wird die unter Randnummer 59 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt.

1.6   Vergleich

(27)

Ein chinesischer ausführender Hersteller argumentierte, dass die unter Randnummer 62 der vorläufigen Verordnung dargelegte Berichtigung für materielle Unterschiede die tatsächlichen Unterschiede in den Produktionskosten nicht ordnungsgemäß widerspiegele, so dass die Berichtigung gebührend revidiert werden müsse. Hierauf ist zu erwidern, dass die im Rahmen der Ermittlung der vorläufigen Dumpingspanne vorgenommene Berichtigung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung auf einer angemessenen Schätzung der Differenz des Marktwerts in den USA basierte. Es wurde davon ausgegangen, dass mit dieser Methode die Auswirkungen der Differenz auf die Preise und deren Vergleichbarkeit am genauesten bestimmt werden konnten. Der chinesische ausführende Hersteller quantifizierte sein Argument nicht und übermittelte auch keine Informationen oder Beweise, denen zufolge die Methode nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung zur Berücksichtigung der materiellen Unterschiede nicht geeignet wäre. Auf dieser Grundlage musste das Vorbringen zurückgewiesen werden. Da keine weiteren Sachäußerungen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 60 bis 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Russland

2.1   Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(28)

Wie unter den Randnummern 69 bis 82 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurden bei der Dumpinguntersuchung im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung für beide untersuchten ausführenden Hersteller in Russland die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt.

(29)

Vor der Einführung der vorläufigen Zölle waren die beiden russischen ausführenden Hersteller rechtzeitig darüber unterrichtet worden, dass im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden sollten, und sie hatten gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung Gelegenheit erhalten, weitere Erläuterungen vorzubringen.

(30)

Die beiden russischen ausführenden Hersteller behaupteten, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen mitarbeiteten und dass die Zugrundelegung ausschließlich der verfügbaren Fakten daher unangemessen sei. Ihrer Auffassung nach hätten in Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung ihre eigenen Daten berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie nicht in jeder Hinsicht vollkommen gewesen wären.

(31)

Zunächst sei daran erinnert, dass, wie unter den Randnummern 70 bis 74 der vorläufigen Verordnung dargelegt, beide Unternehmen unvollständige, falsche und irreführende Informationen vorlegten. Zudem weigerte sich ein Unternehmen, Informationen für die Berechnung der Dumpingspanne zu übermitteln bzw. übermittelte diese Informationen nicht so rechtzeitig, dass sie noch geprüft werden konnten. Und ein mit einem der ausführenden Hersteller verbundener Händler in Russland arbeitete nicht mit.

(32)

Beide Unternehmen räumten bereits in ihren Fragebogenantworten und auch während des Kontrollbesuches Mängel ein, behaupteten aber, dass diese Mängel nicht derart waren, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschwerten. Angeblich wirkten sich die Mängel nicht nennenswert auf die Feststellungen aus, und die Angaben der Unternehmen seien insgesamt zuverlässig genug, um bei der Dumpingberechnung zugrunde gelegt zu werden.

(33)

Alle von den beiden Unternehmen in ihren Fragebogenantworten und während des Kontrollbesuches übermittelten Informationen sowie die von den Unternehmen nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen gemachten Angaben wurden erneut geprüft. Jedoch konnte keiner der von den Unternehmen vorgebrachten Gründe die vorläufigen Feststellungen entkräften. Es sei erneut darauf hingewiesen, dass die Daten der Unternehmen in ihren Fragebogenantworten nicht mit ihren geprüften Abschlüssen in Einklang gebracht werden konnten. Dies wurde als schwerwiegender Mangel angesehen. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, eine zuverlässige individuelle Dumpingspanne zu ermitteln, und die verfügbaren Informationen müssen zugrunde gelegt werden.

(34)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass, wie bereits unter Randnummer 72 der vorläufigen Verordnung erwähnt, ein Unternehmen irreführende Informationen über seine Organisationsstruktur übermittelt hatte, so dass die Angaben letztendlich nicht berücksichtigt werden konnten. Die Antwort dieses Unternehmens war ferner unvollständig und wies Mängel auf. Für das andere Unternehmen mögen zwar die einzelnen Mängel jeweils für sich genommen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Dumpingberechnungen haben, aber die Häufung dieser Mängel lässt ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit der Daten insgesamt aufkommen. Aus diesem und den unter Randnummer 71 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen mussten gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Es wurden keine neuen Beweise übermittelt, die etwas an diesen Feststellungen hätten ändern können.

(35)

Wegen der oben dargelegten schweren Mängel und da die übermittelten Informationen nicht geprüft werden konnten, musste der Schluss gezogen werden, dass die Angaben insgesamt unzuverlässig und ungenau waren. Daher mussten die Fragebogenantworten beider Unternehmen insgesamt außer Acht gelassen werden. Folglich werden die Feststellungen unter den Randnummern 70 bis 74 und die Schlussfolgerung unter Randnummer 75 der vorläufigen Verordnung bestätigt, denen zufolge die Dumpingspannen für beide ausführenden Hersteller nicht anhand ihrer Angaben ermittelt werden konnten, sondern gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen bestimmt werden mussten.

2.2   Normalwert

(36)

Da von den interessierten Parteien keine Stellungnahmen eingingen, wird die unter Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt.

2.3   Ausfuhrpreis

(37)

Beide Unternehmen behaupteten, zur Ermittlung des Ausfuhrpreises seien inkorrekterweise die von Eurostat für die Einfuhren unter dem KN-Code ex 3904 61 00 ausgewiesenen Preise herangezogen worden, weil neben der betroffenen Ware auch andere Waren unter diesen KN-Code fielen, die nicht Gegenstand der Untersuchung sind.

(38)

Hierzu ist zu bemerken, dass die überwiegende Mehrheit der Einfuhren unter dem vorgenannten KN-Code unter die Definition der betroffenen Ware fällt. Dennoch wurden im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung ausgehend von verfügbaren Informationen (Schätzungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft) Berichtigungen an den Eurostat-Daten vorgenommen. In Ermangelung zuverlässigerer verfügbarer Informationen wurde die Methode auch bei der Ermittlung der endgültigen Dumpingspanne angewandt.

(39)

Ein Unternehmen machte geltend, dass bei der Ermittlung seines Ausfuhrpreises die Angaben von zwei unabhängigen Einführern, auf die mehr als 80 % seiner Verkäufe in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum entfielen, hätten zugrunde gelegt werden müssen. Allerdings arbeitete einer dieser Einführer nicht uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Außerdem konnten die Angaben des uneingeschränkt kooperierenden unabhängigen Einführers nicht mit jenen des fraglichen ausführenden Herstellers in Einklang gebracht werden. Daher konnte der Ausfuhrpreis auf der Grundlage jener Angaben nicht ermittelt werden, und das Vorbringen musste zurückgewiesen werden.

(40)

In Ermangelung anderer Informationen wurde die unter Randnummer 77 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode beibehalten und der Ausfuhrpreis anhand der Eurostat-Daten ermittelt.

2.4   Vergleich

(41)

Da die interessierten Parteien diesbezüglich keine Sachäußerungen vorbrachten, werden die Feststellungen unter den Randnummern 78 und 79 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Dumpingspanne

(42)

Da die interessierten Parteien diesbezüglich keine Sachäußerungen vorbrachten, wird die unter den Randnummern 24, 65 bis 68 und 80 bis 82 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode zur Berechnung der Dumpingspannen bestätigt. Auf dieser Grundlage erreichen die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, folgende Werte:

Ausfuhrland

Dumpingspanne

Volksrepublik China

99,7 %

Russland

36,6 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion, Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und Gemeinschaftsverbrauch

(43)

Da diesbezüglich keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 83 bis 87 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Kumulierte Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(44)

Die beiden russischen ausführenden Hersteller forderten erneut, für die Zwecke der Schadensanalyse die Einfuhren von granuliertem PTFE mit Ursprung in Russland aus den unter Randnummer 91 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen nicht kumuliert zu bewerten. In diesem Zusammenhang argumentierten die ausführenden Hersteller, dass der Rückgang in der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ab 2002 zeitlich mit einem Rückgang der Einfuhren mit Ursprung in Russland zusammenfiel, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2001, als die Einfuhren aus Russland ihren Höchststand erreichten, hohe Gewinnspannen verzeichnete. Im Gegensatz dazu seien die Einfuhren mit Ursprung in der VR China gestiegen, als die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft rückläufig war. Der Ausführer schloss, dass auf dieser Grundlage die Einfuhren mit Ursprung in Russland nicht die Ursache der bedeutenden Schädigung sein könnten, so dass eine kumulierte Beurteilung nicht gerechtfertigt sei.

(45)

Hierzu ist zu bemerken, dass, wie unter Randnummer 90 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die Preistrends der Einfuhren aus Russland und aus China vergleichbar sind. Die Preise gingen während des gesamten UZ zurück und fielen jährlich um einen bedeutenden Prozentsatz. Zudem lagen die Preise sowohl der Einfuhren mit Ursprung in Russland als auch jener mit Ursprung in der VR China während des gesamten Bezugszeitraums (1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ) erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus Russland 2002 zwar zurückgingen, danach aber konstant blieben und im UZ sogar leicht zunahmen. Und den endgültigen Untersuchungsergebnissen zufolge konkurrierten die PTFE-Einfuhren aus der VR China auf dem Gemeinschaftsmarkt mit jenen aus Russland. Deshalb und in Anbetracht der Feststellungen unter den Randnummern 89 bis 92 der vorläufigen Verordnung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren aus Russland nicht kumuliert mit den Einfuhren aus der VR China zu bewerten sind. Folglich wurde die vorgenannte Forderung zurückgewiesen.

(46)

Da diesbezüglich keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 88 bis 93 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

3.1   Volumen, Marktanteile und Preise der betroffenen Einfuhren

(47)

Da diesbezüglich keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 94 bis 96 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2   Preisunterbietung

(48)

Ein chinesischer ausführender Hersteller äußerte Bedenken bezüglich der vorläufigen Ermittlung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten bei der Bestimmung des Preises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im Einzelnen behauptete dieser Ausführer, dass diese Kosten über dem Betrag lägen, der bei den vorläufigen Berechnungen zugrunde gelegt wurde, übermittelte aber keine Beweise hierfür. Die nach der Einfuhr angefallenen Kosten wurden im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung anhand der von den beiden kooperierenden Einführer tatsächlich verzeichneten Zahlen ermittelt. Die Antwort eines dieser beiden Einführer wurde verifiziert. Die Angaben des anderen Einführers wurden zwar nicht geprüft, standen aber im Einklang mit den verifizierten Daten des ersten Einführers und wurden deshalb als hinreichend zuverlässig angesehen. Daher wird davon ausgegangen, dass die Angaben der Einführer zuverlässiger waren als die Schätzungen der chinesischen ausführenden Hersteller, die zudem nicht mit Beweisen belegt wurden. Diese Behauptung musste folglich zurückgewiesen werden.

(49)

Ein chinesischer ausführender Hersteller wies auf einen Irrtum bei der Bemessung der Berichtigung für Einfuhrzölle hin. Daraufhin wurde die Berichtigung für Einfuhrabgaben für alle chinesischen ausführenden Hersteller nach Maßgabe des im UZ geltenden Einfuhrzollsatzes korrigiert.

(50)

Wie unter Randnummer 98 der vorläufigen Verordnung angekündigt, wurde im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung untersucht, ob die vorläufig zugestandene Berichtigung für Qualitätsunterschiede zwischen der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften gleichartigen Ware und der aus Russland und der VR China eingeführten betroffenen Ware angemessen war.

(51)

Dazu machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, dass eine Nachbehandlung nur für eine begrenzte Anzahl der eingeführten Warentypen, nämlich die Rohpolymere, erforderlich sei. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft argumentierte ferner, dass seine Ware zur Herstellung von vorgesintertem Material ebenfalls weiter verarbeitet werden müsse, so dass sich eine Berichtigung des Einfuhrpreises erübrige. Ferner wurden Informationen vorgelegt über Verkäufe hochwertiger Warentypen, die von den russischen ausführenden Herstellern hergestellt wurden und keiner Nachbehandlung bedurften.

(52)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge genügten bestimmte von russischen ausführenden Herstellern hergestellte PTFE-Typen tatsächlich höheren Qualitätsnormen und konnten somit ohne jegliche Nachbehandlung verwendet werden. Diese Warentypen wurden im UZ jedoch nur in geringfügigen Mengen und hauptsächlich zu Testzwecken verkauft. Ausgehend von den Angaben der kooperierenden Verwender wurde festgestellt, dass die Einfuhren dieser hochwertigeren PTFE-Typen aus Russland nur 1,4 % ihrer Gesamteinfuhren aus jenem Land darstellten.

(53)

Ferner ergab die Untersuchung, dass alle anderen eingeführten PTFE-Qualitäten einer Nachbehandlung unterzogen werden mussten, die im Wesentlichen in Erhitzen und weiterem Zerkleinern bestand. Dieser Vorgang ist von der Verarbeitung zu unterscheiden, die für die Herstellung von vorgesintertem PTFE erforderlich ist, bei der es sich um einen spezifischen Prozess nach der Nachbehandlung handelt. Somit spiegelt die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung zugestandene Berichtigung die nachgewiesenen Qualitätsunterschiede zwischen der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Ware und der betroffenen Ware wider und betrifft nicht die Kosten aufgrund der zusätzlichen Verarbeitung von PTFE-Granulat, die zur Herstellung von vorgesinterten Qualitäten erforderlich ist. Die Argumente des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mussten deshalb zurückgewiesen werden.

(54)

Andererseits behaupteten ein russischer ausführender Hersteller und ein Einführer von PTFE-Granulat aus Russland, dass die Qualität des von diesem ausführenden Hersteller ausgeführten PTFE-Granulats selbst nach der Nachbehandlung noch geringer sei als jene des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften PTFE-Granulats. Der ausführende Hersteller fügte hinzu, dass die Nachbehandlung nur die Unterschiede bei Partikelgröße und Reinheitsgrad der Ware ausgleiche, nicht aber anderer wichtiger Qualitätsparameter wie Zugfestigkeit und Dehnbarkeit, die sich erheblich auf die intrinsische Qualität des russischen PTFE-Granulats und folglich auf die Qualität der Halbfertigerzeugnisse auswirkten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens übermittelte der vorgenannte Einführer Informationen über Testergebnisse, die angeblich Qualitätsunterschiede zwischen den von Gemeinschaftsherstellern hergestellten PTFE-Granulat und dem aus Russland eingeführten nachbehandelten PTFE-Granulat zeigten. Auf dieser Grundlage müsse die Höhe der Berichtigung die reinen Nachbehandlungskosten übersteigen.

(55)

Im Rahmen der Untersuchung konnten diese Behauptungen jedoch nicht bestätigt werden. Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die von dem Einführer übermittelten Informationen über die Testergebnisse nicht repräsentativ, sondern eher punktuell, weil nur ein einziges Fertigungslos herausgegriffen wurde. Selbst innerhalb dieses Loses erfüllten alle PTFE-Granulate die von der Norm vorgegebenen Spezifikationen. Aus diesem Grund wurden die übermittelten Beweise nicht als schlüssig angesehen. Die angeblichen Qualitätsunterschiede konnten anhand der von dem vorgenannten russischen ausführenden Hersteller und dem Einführer übermittelten Informationen ohnehin nicht quantifiziert werden. Daher wird bestätigt, dass die Qualität des von diesem ausführenden Hersteller eingeführten PTFE-Granulats nach der Nachbehandlung mit jener des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften PTFE-Granulats vergleichbar war, so dass es zu vielen ähnlichen Zwecken verwendet werden konnte.

(56)

In Anbetracht des Vorstehenden war die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung bei der Berechnung der Unterbietungsspannen vorgenommene Berichtigung den Untersuchungsergebnissen zufolge angemessen. Allerdings wurde die Berichtigung auf der Grundlage der verifizierten Angaben zweier Hersteller, die eine genaue Berechnung dieser Kosten ermöglichten, korrigiert. Somit belief sich die Berichtigung auf 36,7 % des Einkaufspreises der fraglichen Verwender/Einführer.

(57)

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Korrektur und wegen Ausbleibens anderer Sachäußerungen werden die Randnummern 97 und 98 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(58)

Auf der Grundlage des Vorstehenden ergab ein Vergleich auf Typenbasis, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China und Russland in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die im UZ, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, 20,5 % bzw. 13,5 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

3.3   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und Schlussfolgerung zur Schädigung

3.3.1   Allgemeine Anmerkungen

(59)

Einige interessierte Parteien wiesen auf die positive Entwicklung bestimmter Schadensfaktoren hin und behaupteten, die Tatsache, dass andere Schadensindikatoren wie Verkaufspreise und Rentabilität negative Trends zeigten, reiche nicht aus für die Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt.

(60)

Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes umfasst, wobei weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise ausschlaggebend sind. Daher müssen sich nicht alle Schadensfaktoren negativ entwickelt haben, damit die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt.

(61)

Vor diesem Hintergrund ist für die Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt, die Prüfung seiner finanziellen Lage insgesamt wichtig. Also sollten bestimmte Schadensindikatoren, die sich unter Umständen positiv entwickeln, nicht für sich genommen, sondern in einem breiteren Kontext, d. h. zusammen mit der Entwicklung anderer Schadensindikatoren bewertet werden, um zu stichhaltigen Schlussfolgerungen zu gelangen. Im vorliegenden Fall ist, wie unter Randnummer 117 der vorläufigen Verordnung erläutert, die positive Entwicklung bestimmter Schadensindikatoren im Kontext der insgesamt deutlich negativen Auswirkungen der fraglichen Einfuhren auf die Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie seiner Reaktion darauf zu betrachten. Das insgesamt negative Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft manifestiert sich insbesondere in einem Rückgang seiner Verkaufspreise und Rentabilität.

(62)

Deshalb wird davon ausgegangen, dass die Vorgehensweise im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung vertretbar war und im Einklang mit der Grundverordnung stand, so dass sie für die endgültige Sachaufklärung bestätigt wird.

3.3.2   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(63)

Einige interessierte Parteien behaupteten, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe seine Produktionskapazität, Produktion und Kapazitätsauslastung steigern können, während der Verbrauch in der Gemeinschaft zurückging, und dies würde nicht auf eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hindeuten.

(64)

Tatsächlich ging der Verbrauch nur 2002 (um 12 %) zurück, als die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ebenfalls sank (um 13 %), was sich auch in einer rückläufigen Kapazitätsauslastung in jenem Jahr niederschlug. Wie unter Randnummer 102 der vorläufigen Verordnung dargelegt, musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daraufhin durch eine Senkung seiner Verkaufspreise seine Verkaufsmengen erhöhen, um mit den gedumpten Einfuhren konkurrieren zu können. Allerdings gingen auch die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2002 leicht zurück.

(65)

Die Entwicklung der Produktion ist zudem auch im breiteren Kontext und nicht nur vor dem Hintergrund der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs zu sehen. Denn, wie unter Randnummer 134 der vorläufigen Verordnung erwähnt, die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahmen leicht zu, was sich auch auf die Produktionszahlen auswirkte. Außerdem ist der Anstieg der Produktion von granuliertem PTFE teilweise darauf zurückzuführen, dass bestimmte Gemeinschaftshersteller die Ware zunehmend selbst verbrauchten z. B. zur Herstellung von Gemischen und mikronisierten Qualitäten. Die Produktionssteigerung und der Ausbau der Produktionskapazität im Bezugszeitraum erfolgten im Rahmen der Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, durch eine — allerdings zu Lasten der Verkaufspreise und der Rentabilität gehende — Erhöhung der Verkaufsmengen auf die gedumpten Einfuhren zu reagieren.

(66)

Die Feststellungen unter den Randnummern 101 und 102 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

3.3.3   Verkaufsmenge und Marktanteil

(67)

Einige interessierte Parteien behaupteten, dass die Erhöhung von Verkaufsmengen und Marktanteil bei gleichzeitigem Nachfragerückgang ein klarer Beweis dafür seien, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine bedeutende Schädigung erlitt. Der russische ausführende Hersteller machte ferner geltend, dass diese Steigerung der Verkaufsmengen nicht auf die Strategie des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, angesichts gedumpter Billigeinfuhren seine Verkaufspreise zu senken, zurückgeführt werden könne. Zur Untermauerung seines Arguments verglich er die Entwicklung der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit jener der Einfuhren aus Russland, die angeblich trotz sinkender Einfuhrpreise rückläufig waren.

(68)

Die Analyse der russischen Einfuhrdaten ergab jedoch ein etwas anderes Bild. Denn die Einfuhren aus Russland und ihr Marktanteil gingen von 2001 bis 2002 zwar erheblich zurück, aber von 2002 bis 2003 war dieser Rückgang nur noch marginal und im UZ stiegen sie sogar wieder leicht an. Die Verkaufspreise der Einfuhren aus Russland hingegen entwickelten sich im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich nach unten. Gleichzeitig gingen die Preise der Einfuhren aus der VR China sogar noch stärker zurück, während ihre Verkaufsmengen und Marktanteile erheblich stiegen. Dies lässt darauf schließen, dass die russischen Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt mit den Billigeinfuhren aus der VR China konfrontiert wurden und sich ebenso wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen sahen, die Ausfuhrpreise noch stärker zu senken, um ihren Anteil am Gemeinschaftsmarkt zurückzuerobern. Außerdem ist es angesichts der Tatsache, dass die Einfuhren aus Russland und der VR China kumuliert bewertet wurden, angemessener, diese Analyse nicht einzeln für jedes betroffene Ausfuhrland, sondern für beide zusammengenommen durchzuführen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Marktanteil der Einfuhren fortwährend sehr hoch war und ihre Preise drastisch sanken und erheblich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Deshalb musste das Vorbringen des russischen ausführenden Herstellers zurückgewiesen werden.

(69)

Aus diesem Grund wird bestätigt, dass die Entwicklung von Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem gleichzeitigen, durch die gedumpten Einfuhren bedingten Rückgang von Verkaufswert und Stückpreisen und den daraus resultierenden nachteiligen Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu sehen ist. Wie unter Randnummer 61 der vorliegenden Verordnung erwähnt, sollten im Interesse einer stichhaltigen Schlussfolgerung über die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt die positive Entwicklung dieser Indikatoren nicht für sich genommen, sondern zusammen mit der Entwicklung der übrigen Schadensindikatoren bewertet werden.

(70)

Da hierzu keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 103 bis 104 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.4   Lagerbestände

(71)

Ein chinesischer und zwei russische ausführende Hersteller wiesen darauf hin, dass die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2003 bis zum UZ erheblich zurückgingen, was zeige, dass keine bedeutende Schädigung vorläge.

(72)

Hierzu ist zu bemerken, dass sich die Lagerbestände im Bezugszeitraum nicht in nennenswertem Maße veränderten und keiner eindeutigen Entwicklung folgten. Denn von 2001 bis 2002 gingen sie um 13 % zurück, stiegen von 2002 bis 2003 um 23 Prozentpunkte und gingen dann im UZ wieder um 17 Prozentpunkte zurück. Ferner sei darauf hingewiesen, dass der Rückgang der Lagerbestände von 2003 bis zum UZ lediglich 216 Tonnen betrug, was 4,3 % der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2003 und 3,9 % im UZ entsprach.

(73)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stellte PTFE-Granulat ohnehin hauptsächlich auf Bestellung her, und bei den Lagerbeständen handelt es sich in der Regel um zum Versand an die Abnehmer bereitstehende Ware. Deshalb ist der Anstieg der Lagerbestände im Jahr 2003 eher auf Lieferverzögerungen zurückzuführen und kann nicht als stichhaltiger Schadensindikator angesehen werden, weil er als solcher keine Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hat. Daher wurde die Entwicklung der Lagerbestände im vorliegenden Fall nicht als aussagekräftiger Schadensindikator angesehen.

(74)

Einige interessierte Parteien behaupteten auch, dass der Anstieg der Lagerbestände im Jahr 2003, d. h. dem Jahr vor dem UZ, eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachte, weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen gewesen wäre, diese gestiegenen Bestände im UZ zu niedrigeren Preisen zu verkaufen. Wie bereits unter Randnummer 73 erwähnt, wurde auf Bestellung produziert, so dass der Anstieg der Lagerbestände im Jahr 2003 wahrscheinlich auf Lieferverzögerungen zurückzuführen ist, die Abnehmer und Preise aber bereits feststanden. Abgesehen davon kann der Anstieg der Lagerbestände um 283 Tonnen im Jahr 2003 nicht als erheblich angesehen werden, da dies lediglich 5,6 % der Verkaufsmenge in jenem Jahr entspricht. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass dieser Anstieg der Lagerbestände vor dem UZ nicht die Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein konnte.

(75)

Diesem Vorbringen konnte daher nicht gefolgt werden, und die Feststellungen unter Randnummer 105 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

3.3.5   Verkaufspreise

(76)

Dieselben ausführenden Hersteller behaupteten, der Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei kein stichhaltiger Schadensindikator, weil die Verkaufspreise von granuliertem PTFE weltweit aufgrund des normalen Spiels der Marktkräfte gesunken seien. Ein ausführender Hersteller stellte auch die Korrektheit der Berechnungen in Frage, ohne jedoch im Einzelnen darauf einzugehen, inwiefern die Berechnungen nicht korrekt waren.

(77)

Was die Ermittlung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angeht, so wurden in den vorläufigen Berechnungen keine Fehler festgestellt, die deshalb bestätigt werden.

(78)

Es sei erneut darauf hingewiesen, dass die Verkaufspreise in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum erheblich sanken, was bedeutende Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte. Ferner wird bestätigt, dass die Verkaufspreise im Rahmen der Schadensanalyse als maßgebliche Faktoren angesehen wurden, weil sie sich direkt auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken. Somit wird bestätigt, dass die Preise in dieser Untersuchung ein sehr stichhaltiger Schadensindikator sind, und die diesbezügliche Behauptung des ausführenden Herstellers musste zurückgewiesen werden.

(79)

Was das Argument der weltweit rückläufigen Preise im Einzelnen angeht, so wurden keine Anhaltspunkte für z. B. Kostensenkungen gefunden, auf die ein solcher Rückgang zurückgeführt werden könnte. Daher wird bestätigt, dass die Preise in dieser Untersuchung ein sehr aussagekräftiger Schadensindikator sind, und die diesbezügliche Behauptung des ausführenden Herstellers musste im Kontext der Schadensanalyse zurückgewiesen werden. Im Übrigen bezieht sich dieses Argument eher auf die Frage des ursächlichen Zusammenhangs und wird deshalb unter den Randnummern 106 und 107 behandelt.

(80)

Da hierzu keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.6   Wachstum

(81)

Es wurde vorgebracht, dass in den vorläufigen Feststellungen nicht darauf eingegangen wurde, warum der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum ein Wachstum verzeichnen konnte, während gleichzeitig der Gemeinschaftsverbrauch zurückging. Da für das Wachstum des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Entwicklung seines Marktanteils bestimmend war, sei hierzu auf Randnummer 103 der vorläufigen Verordnung und auf die Randnummern 67 und 69 der vorliegenden Verordnung verwiesen.

3.3.7   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(82)

Ein chinesischer ausführender Hersteller focht die vorläufigen Schlussfolgerungen an, denen zufolge die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten kein stichhaltiger Schadensindikator seien.

(83)

Wie unter Randnummer 109 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hatte die Untersuchung ergeben, dass die Gemeinschaftshersteller größeren Unternehmensgruppen angehören und ihre Geschäftstätigkeiten deshalb innerhalb ihrer jeweiligen Gruppe über ein zentralisiertes Kassenwesen („cash pooling“) finanziert werden, so dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten kein stichhaltiger Schadensindikator waren, weil sie normalerweise nicht beeinträchtigt werden, selbst wenn sich bestimmte Hersteller dieser größeren Gruppen in einer besonders prekären Lage befinden. Der chinesische ausführende Hersteller erläuterte nicht, inwiefern er diesen Schlussfolgerungen nicht folgte, und übermittelte auch keine andere Begründung für seine Behauptung. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden, und die Feststellungen unter den Randnummern 108 und 109 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

3.3.8   Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

(84)

Einige ausführende Hersteller merkten an, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2003 bis zum UZ stieg und dass dies im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung außer Acht gelassen worden sei.

(85)

Diese Behauptung ist zurückzuweisen, weil die Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über den gesamten Bezugszeitraum in der vorläufigen Verordnung analysiert wurde. Deshalb spricht die Tatsache, dass die Rentabilität von 2003 bis zum UZ stieg, nicht gegen die Schlussfolgerung, dass die Rentabilität von 2001 bis zum UZ insgesamt mit 9,2 Prozentpunkten erheblich zurückging. Die Rentabilität lag im UZ mit 0,1 % nur wenig über dem Break-even-Punkt und wäre sogar noch geringer gewesen, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise aufrechterhalten hätte, was zu Verlusten bei Marktanteil und Verkaufsmenge geführt hätte. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass sich dieser Schadensfaktor im Bezugszeitraum eindeutig negativ entwickelte.

(86)

Da hierzu keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 110 und 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.9   Beschäftigung und Produktivität

(87)

Der chinesische ausführende Hersteller und die beiden russischen ausführenden Hersteller brachten erneut ihre Argumente zur Entwicklung von Beschäftigung und Produktivität vor und behaupteten, dass diese Faktoren nicht auf eine bedeutende Schädigung schließen ließen. Da sie keine neuen Informationen hierzu übermittelten, werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.10   Anstieg der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(88)

Die vorgenannten ausführenden Hersteller behaupteten, der Anstieg der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beweise, dass er keine bedeutende Schädigung erlitt.

(89)

Hierzu ist zu bemerken, dass im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung von den Gemeinschaftsherstellern vorgelegte, verifizierte Daten für den UZ zugrunde gelegt wurden, die niedrigere Zahlen zeigen. In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass unter Randnummer 134 der vorläufigen Verordnung der Anstieg der Ausfuhren im Bezugszeitraum irrtümlicherweise mit 3 % beziffert wurde. Tatsächlich nahmen die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 54 % zu. Wie aber unter derselben Randnummer der vorläufigen Verordnung korrekt angegeben, entfielen auf diese Ausfuhren nur 12,7 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ. Somit wird bestätigt, dass der Anstieg in absoluten Zahlen mit rund 250 Tonnen unerheblich war. Folglich war der Anteil der wenn auch zunehmenden Ausfuhrverkäufe an den Gesamtverkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dennoch gering. Auf dieser Grundlage wurde der Anstieg nicht als Beweis dafür angesehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gesund war.

3.3.11   Löhne

(90)

Da hierzu keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 113 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.12   Höhe der Dumpingspanne

(91)

Da hierzu keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.13   Erholung von früherem Dumping

(92)

Da hierzu keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 116 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.14   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(93)

Was die Argumente bestimmter interessierter Parteien, die sich auf die in dem Antrag enthaltenen Informationen stützten, angeht, so ist anzumerken, dass die vorläufigen Feststellungen auf verifizierten Daten der Gemeinschaftshersteller über den UZ beruhten.

(94)

Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt trotz der positiven Entwicklung einiger Schadensfaktoren im Bezugszeitraum erheblich verschlechterte und dass er im UZ eine bedeutende Schädigung erlitt.

(95)

Daher werden die unter den Randnummern 101 bis 120 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Schlussfolgerung zur Schädigung bestätigt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(96)

Da hierzu keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 122 bis 126 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

2.1   Entwicklung von Verbrauch und Nachfrage

(97)

Einige betroffene Parteien machten erneut geltend, dass sich der Rückgang von Verbrauch und Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt auf die Preise ausgewirkt habe, und dass diese Entwicklung den Rückgang der Preise und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht habe und nicht die gedumpten Einfuhren. Diese Parteien legten jedoch keine neuen Informationen oder Beweise vor, sondern wiederholten lediglich die Behauptungen, die sie bereits vor der Einführung der vorläufigen Zölle aufgestellt hatten. Außerdem wurde behauptet, dass ein Vergleich zwischen dem Rückgang des Verbrauchs und dem Rückgang des Marktwerts in der Gemeinschaft wie unter Randnummer 127 der vorläufigen Verordnung nicht aussagekräftig sei, da die Verkaufspreise nicht nur von der Entwicklung von Verbrauch und Nachfrage abhingen, sondern auch vom Angebot.

(98)

Es ist unstreitig, dass sich der Preis unter normalen Wettbewerbsbedingungen nach Angebot und Nachfrage richtet, aber es sei daran erinnert, dass in diesem Fall die normalen Wettbewerbsbedingungen durch unlautere Praktiken, d. h. durch Dumping, verzerrt wurden. So ergab die Untersuchung, dass im UZ alle ausführenden Hersteller erhebliches Dumping praktizierten; außerdem ergab sie für den gesamten Bezugszeitraum eine erhebliche Preisunterbietung, so dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter starkem Druck stand, seine Preise zu senken.

(99)

Wie bereits unter Randnummer 129 der vorläufigen Verordnung hervorgehoben wurde, sanken die Preise der Einfuhren aus Russland und der VR China wesentlich stärker als der Gemeinschaftsverbrauch im selben Zeitraum. Außerdem gingen die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern weiter zurück, während der Verbrauch ab 2002 relativ konstant blieb und sogar leicht zunahm. Gleichzeitig sanken die Verkaufspreise der Einfuhren aus anderen Drittländern weniger stark als die Preise der Einfuhren aus Russland und der VR China. Daher konnte kein direkter Zusammenhang zwischen dem Rückgang des Verbrauchs und jenem der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nachgewiesen werden, und es wurde der Schluss gezogen, dass sich die Entwicklung des Verbrauchs nicht in einer Weise auswirkte, dass die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung nicht länger als bedeutend angesehen werden kann. Denn auf die gedumpten Einfuhren entfiel ein bedeutender Marktanteil (ca. 35 %) und ihre Preise waren sehr niedrig. Im Vergleich hierzu waren die Auswirkungen des ohnehin nur bis 2002 rückläufigen Verbrauchs recht begrenzt. Zudem büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft infolge des geringeren Verbrauchs keine Größenvorteile ein.

(100)

Diese Diskrepanz zwischen dem Rückgang der Preise und dem des Verbrauchs zeigt sich auch darin, dass der Rückgang des Verbrauchs auch nicht jenem des Marktwerts von granuliertem PTFE in der Gemeinschaft entsprach. Der Vergleich von Marktwert und Verbrauch war daher durchaus ein gültiger, wenn auch nicht der einzige Indikator für die Beurteilung, ob der Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den gedumpten Einfuhren zuzuschreiben war.

(101)

Da hierzu keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 127 bis 129 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.2   Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als Russland und der Volksrepublik China

(102)

Da hierzu keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 130 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.3   Geschäftsergebnisse der nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller

(103)

Hierzu wurde geltend gemacht, dass zwar auch die nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller eine Schädigung erlitten, diese sich aber anders als beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in Rentabilitätseinbußen niederschlug, sondern in Marktanteilseinbußen. Auf dieser Grundlage wurde behauptet, dass ein und derselbe Faktor, nämlich die gedumpten Einfuhren, die Lage der antragstellenden und nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller nicht in so unterschiedlicher Weise beeinflusst haben könne. Die bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller müsse folglich durch andere Faktoren verursacht worden sein.

(104)

Dieses Argument musste zurückgewiesen werden. Wie unter Randnummer 103 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stehen Hersteller angesichts von Billigeinfuhren vor der Wahl, entweder ihre Verkaufspreise zu halten und dafür Einbußen bei Verkaufsmenge und Marktanteil in Kauf zu nehmen oder aber ihre Verkaufspreise zu senken, um etwaige Größenvorteile möglichst zu halten und ihre Marktposition zu verteidigen. Es ist also nicht unüblich, dass Hersteller unterschiedliche Strategien verfolgen und sich eine Schädigung bei diesen Herstellern entweder in einem Rückgang ihres Marktanteils oder ihrer Verkaufspreise oder einer Kombination von beidem und infolgedessen auch ihrer Rentabilität niederschlägt. Angesichts des massiven Dumpings, der bedeutenden Einfuhrmengen und Marktanteile sowie der erheblichen Preisunterbietung und des drastischen Rückgangs der Preise der gedumpten Einfuhren kann in Ermangelung anderer Ursachen der Schluss gezogen werden, dass eine negative Lage wie jene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf das Dumping zurückzuführen ist.

(105)

Da diesbezüglich keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 133 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.4   Weltweite Preisentwicklung, Rezession und Marktschrumpfung

(106)

Es wurde behauptet, dass die Preise von granuliertem PTFE angesichts der den Eurostat-Daten zufolge rückläufigen Preise der Einfuhren, und zwar insbesondere der Einfuhrpreise der USA und der Schweiz, auf dem Gemeinschaftsmarkt generell gesunken waren. Diese rückläufige Preisentwicklung sei darauf zurückzuführen, dass der Markt für granuliertes PTFE schrumpft, d. h. dass Nachfrage und Verbrauch zurückgehen. Der Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei daher eher auf diese allgemein rückläufige Entwicklung zurückzuführen als auf die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern.

(107)

Hierzu ist zu bemerken, dass eine Analyse der von Eurostat verzeichneten Einfuhrpreise im Allgemeinen und der Preise der Einfuhren aus der Schweiz und den USA im Besonderen zeigte, dass diese deutlich über den Preisen der Einfuhren aus der VR China und Russland sowie denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Auch die Preise der nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller waren höher als die des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass Drittländer und die nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller keinen Wettbewerbsdruck auf die Preise ausübten, der als signifikante Schadensursache angesehen werden konnte.

(108)

Wie bereits oben dargelegt, ist außerdem zu betonen, dass der Gemeinschaftsverbrauch zwar von 2001 auf 2002 stark zurückging, danach aber relativ konstant blieb und sogar zunahm. Diese ansteigende Entwicklung setzte sich auch nach dem UZ fort. Bei dem Markt für granuliertes PTFE kann es sich also nicht um einen schrumpfenden Markt handeln.

(109)

Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass der allgemeine wirtschaftliche Abwärtstrend im Bezugszeitraum den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Russland und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aufhob.

2.5   Effizienz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(110)

Einige kooperierende Ausführer stellten fest, dass die vorläufige Feststellung in Randnummer 135 der vorläufigen Verordnung, der zufolge die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sanken, nicht mit den im Antrag übermittelten Daten im Einklang stand, die eher dafür sprachen, dass die Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zunahmen. Ihrer Ansicht nach hätte untersucht werden müssen, ob dieser Kostenanstieg für die bedeutende Schädigung verantwortlich war. Hierzu ist zu bemerken, dass die Schlussfolgerung unter Randnummer 135 auf Daten beruhte, die bei den verschiedenen Kontrollbesuchen in den Betrieben der europäischen Hersteller verifiziert worden waren. Diese Behauptung wurde daher zurückgewiesen.

(111)

Ein anderer ausführender Hersteller behauptete, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufspreise auf ein unnötig niedriges Niveau absenkte, was sich dadurch belegen lasse, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum sein Verkaufsvolumen gesteigert und seinen Marktanteil erhöht (und nicht nur gehalten) habe. Außerdem wurde behauptet, der Rückgang der Rentabilität sei eher auf einen Anstieg der Stückkosten infolge niedriger Kapazitätsauslastung und höherer Löhne zurückzuführen als auf die untersuchten Einfuhren.

(112)

Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass entgegen der Behauptung dieses ausführenden Herstellers die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum sanken, so dass sie nicht als Ursache für die Rentabilitätseinbußen angesehen wurden. Es trifft zwar zu, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Marktposition wahren und sogar seinen Marktanteil steigern konnte, aber dies ging zu Lasten seiner Rentabilität. Es sei daran erinnert, dass die Preise der betroffenen Einfuhren während des Bezugszeitraums deutlich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, was durch den Anstieg des Marktanteils nicht ausgeglichen werden konnte.

(113)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesichts seiner effizienten Herstellungsverfahren und sinkender Produktionskosten nicht selbst verursacht war. Die Feststellungen unter Randnummer 135 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

2.6   Verkäufe innerhalb der Unternehmensgruppe

(114)

Zwei russische ausführende Hersteller behaupteten, dass bei mindestens zwei Gemeinschaftsherstellern die unternehmensinternen Verkäufe von granuliertem PTFE im Bezugszeitraum beträchtlich zugenommen hätten. Da derartige Verkäufe in der Regel nicht gewinnbringend seien, müsse die Zunahme der unternehmensinternen Verkäufe als mögliche Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden.

(115)

Hierzu ergab die Untersuchung, dass auf die unternehmensinternen Verkäufe im UZ nur rund 5 % der Gesamtproduktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfielen. Angesichts dieser geringen Menge wurde der Schluss gezogen, dass die unternehmensinternen Verkäufe den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Russland und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aufheben konnten, obwohl sie nicht gewinnbringend waren.

2.7   Kein Wettbewerb zwischen aus Russland und der VR China eingeführtem granuliertem PTFE und dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften PTFE

(116)

Ein ausführender Hersteller behauptete, dass das aus den betroffenen Ländern eingeführte granulierte PTFE insgesamt von geringerer Qualität sei, auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht mit der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Ware konkurriere und infolgedessen jegliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht durch die betroffenen Einfuhren verursacht worden sein könne.

(117)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass unter den Randnummern 12 bis 14 der vorliegenden Verordnung der Schluss gezogen wurde, dass trotz der möglichen Unterschiede zwischen den Warentypen auch in Bezug auf die Qualität das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte granulierte PTFE und die aus den betroffenen Ländern eingeführte betroffene Ware dieselben materiellen Eigenschaften aufweisen und im Wesentlichen dieselbe Endverwendung haben. Wie unter den Randnummern 16, 90 und 92 der vorläufigen Verordnung und Randnummer 10 der vorliegenden Verordnung dargelegt, bestätigte die Untersuchung auch, dass alle eingeführten Warentypen mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Warentypen konkurrieren. Die vorstehende Behauptung musste daher zurückgewiesen werden.

2.8   Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(118)

Wie unter Randnummer 89 der vorliegenden Verordnung festgestellt, stiegen die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 54 %. Dennoch werden die wesentlichen Schlussfolgerungen in Randnummer 134 der vorläufigen Verordnung, dass diese Ausfuhren nur einen kleinen Teil der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmachten (12,7 % im UZ), bestätigt. Da hierzu keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 134 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.9   Wechselkursschwankungen

(119)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass der Wertverlust des US-Dollars gegenüber dem Euro die Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei. Sie behaupteten, dass i) infolge des Wertverlusts des USD die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Vereinigten Staaten zurückgegangen seien und ii) die Wettbewerbsfähigkeit der Einfuhren aus Russland und China zugenommen habe.

(120)

Was die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angeht, so übermittelten diese Parteien keinerlei Beweise für ihre Behauptung, sondern stützten sie auf reine Annahmen. So unterbreiteten sie insbesondere keine Angaben darüber, ob die Menge oder der Wert der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder aber beide zurückgingen. Wie allerdings bereits unter Randnummer 118 der vorliegenden Verordnung festgestellt, nahmen die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 54 % zu. Wie unter Randnummer 134 der vorläufigen Verordnung angegeben, erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit diesen Ausfuhrverkäufen eine höhere Gewinnspanne als mit den Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt. Daher konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Entwicklung der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nachteilige Auswirkungen auf seine Lage hatte.

(121)

Zu den Einfuhren aus Russland und der VR China ist anzumerken, dass sie erheblich gedumpt waren, denn die Dumpingspanne lag bei 36,6 % für Russland und bei fast 100 % für die VR China. Außerdem waren die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern in die Gemeinschaft, auf die rund 25 % des Gemeinschaftsverbrauchs entfielen, trotz des Wertverlusts des US-Dollars deutlich höher als jene der Einfuhren aus Russland und der VR China. Abgesehen davon lagen die Preise der betroffenen Einfuhren während des gesamten Zeitraums erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Unterbietungsspanne überstieg bei weitem den Wertverlust des US-Dollars gegenüber dem Euro. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

2.10   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(122)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen und anderer unter den Randnummern 121 bis 138 der vorläufigen Verordnung dargelegten Elemente wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus Russland und der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung zugefügt haben.

F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Finanzielle Auswirkungen auf die Verwender

(123)

Mehrere Verwender behaupteten erneut, dass die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf ihre finanzielle Lage haben würde, da sie nicht in der Lage wären, den nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen zu erwartenden Kostenanstieg an ihre Kunden weiterzugeben.

(124)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wurde mit fünf Verwendern/Verarbeitern, die bisher nicht mitgearbeitet hatten, Kontakt aufgenommen, und sie wurden aufgefordert, einen diesbezüglichen Fragebogen auszufüllen. Diese Verwender/Verarbeiter, die erst nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen einen Fragebogen anforderten, waren den Gemeinschaftsinstitutionen zuvor nicht bekannt. Es wurde festgestellt, dass einige dieser Verwender den Großteil des von ihnen zur Produktion verwendeten granulierten PTFE in den betroffenen Ländern einkauften. Auf diese Verwender entfiel ein großer Teil der Gesamteinfuhren aus Russland und der VR China und des Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft. Sie behaupteten, dass Antidumpingmaßnahmen sich erheblich auf ihre Rentabilität auswirken würden. Unter diesen Umständen und angesichts der geringen Anzahl der Verwender, die vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen mitarbeiteten, sowie angesichts der angeblichen Auswirkungen etwaiger Antidumpingmaßnahmen wurde es als gerechtfertigt angesehen, diese Antworten zu berücksichtigen, auch wenn sie erst in einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung eingingen, damit möglichst repräsentative Feststellungen getroffen werden konnten.

(125)

Vier Verwender beantworteten den Fragebogen, davon einer nur teilweise. Bei einem dieser Verwender handelte es sich um einen PTFE-Transformer, und ein Teil seiner Produktion konkurriert auf dem Markt für granuliertes PTFE direkt mit der Ware der Gemeinschaftshersteller, während die anderen Verwender hingegen Verarbeiter sind, die Halbfertig- und Fertigerzeugnisse herstellen und dazu granuliertes PTFE verwenden. Die Verwender, die bereits vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen kooperierten, und diejenigen, die sich nach Einführung der vorläufigen Zölle meldeten, wurden außerdem aufgefordert, weitere Informationen über ihre Produktionskosten vorzulegen, damit die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung verwendeten Daten ergänzt, alle Aspekte der Lage der verschiedenen Verwender genauestens analysiert und vor allem die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf ihre Rentabilität genau bestimmt werden konnten. Jedoch kamen nur vier Unternehmen dieser Aufforderung nach. Insgesamt kooperierten sieben Verwender, auf die 67,8 % sämtlicher Einfuhren aus den betroffenen Ländern und 41,3 % des Gemeinschaftsverbrauchs entfielen.

(126)

Die Untersuchung der zusätzlichen Daten ergab, dass sich die endgültigen Antidumpingzölle sehr unterschiedlich auf die Verwender auswirken können, je nach Qualität des von ihnen im Produktionsprozess verwendeten eingeführten PTFE-Granulats. Bei den diesbezüglichen Berechnungen wurde die Annahme zugrunde gelegt, dass keiner der Verwender in der Lage wäre, die Preiserhöhung an seine Kunden weiterzugeben. In diesem hypothetischen „Worst-Case“-Szenario wurden die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Rentabilität von zwei Unternehmen, die zwischen 70 % und 80 % ihres PTFE-Granulats aus den betroffenen Ländern beziehen, auf rund 7,5 % geschätzt. Für die restlichen kooperierenden Verwender, die weniger als 30 % ihres Rohstoffs aus den betroffenen Ländern einführen, wurden die Auswirkungen in der Annahme, dass die Preissteigerung noch nicht einmal zum Teil an die Kunden weitergegeben würde, auf höchstens 2,7 % geschätzt.

(127)

Die Untersuchung bestätigte aber auch, dass Preissteigerungen in der Gemeinschaft infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach an die Endabnehmer weitergegeben werden. Diesbezüglich wurde die Auffassung vertreten, dass der starke Preisdruck in der Gemeinschaft in erster Linie eine Folge der Billigeinfuhren aus der VR China und Russland war. Aus diesem Grund wird davon ausgegangen, dass die Preise für PTFE-Granulat nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen in der Gemeinschaft wieder steigen. Die Untersuchung zeigte auch, dass aus PTFE hergestellte Waren teilweise über Vertriebsgesellschaften mit hohen Gewinnspannen weiterverkauft wurden, was dafür spricht, dass diese Vertriebsgesellschaften in der Lage sind, Preissteigerungen aufzufangen. Schließlich wurde festgestellt, dass auf dem Markt für Halbfertig- und Fertigerzeugnisse aus PTFE-Granulat mit Ursprung in Drittländern im UZ nur sehr wenig Wettbewerb herrschte, was auch bedeutet, dass Preissteigerungen wahrscheinlich an die Endabnehmer weitergegeben würden. In der Tat dominieren auf dem Markt für Halbfertig- und Fertigerzeugnisse eher die Erzeugnisse der Verarbeiter in der Gemeinschaft als eingeführte Waren, und sie werden alle in gleicher Weise von den Antidumpingzöllen betroffen sein. Aus diesem Grunde wird angenommen, dass ein Preisanstieg sich auf alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft gleichermaßen auswirken wird, und dass von den eingeführten Waren kein Preisdruck ausgeht. Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Verwender aller Wahrscheinlichkeit nach in der Lage sein werden, einen beträchtlichen Teil der höheren Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, so dass in Wirklichkeit davon auszugehen ist, dass die Antidumpingmaßnahmen sich wesentlich weniger auf ihre Rentabilität auswirken werden als in dem „Worst-Case“-Szenario angenommen.

(128)

Außerdem sei darauf hingewiesen, dass, selbst wenn die Preiserhöhung noch nicht einmal teilweise weitergegeben werden könnte, was keine realistische Annahme ist, sich dies nicht übermäßig auf die Rentabilität der vier kooperierenden Verwender auswirken würde. Zwei der Verwender würden selbst im schlimmsten Falle noch Gewinne erzielen. Einer der kooperierenden Hersteller, für den die Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen mit etwas mehr als 1 % beziffert wurden, machte bereits im UZ, also unabhängig von den Antidumpingmaßnahmen, erhebliche Verluste. Ein durch Antidumpingmaßnahmen verursachter Preisanstieg hätte folglich auf seine Geschäftsergebnisse keine nennenswerten Auswirkungen. Der letzte Verwender schließlich verzeichnete eine beträchtliche Bruttogewinnspanne (über 30 %), so dass davon auszugehen ist, dass er eine durch die Einführung von Antidumpingzöllen bewirkte Preiserhöhung zumindest teilweise auffangen kann.

(129)

Wie unter Randnummer 125 der vorliegenden Verordnung erwähnt, spiegeln die vorstehenden Feststellungen die Lage der Verwender wider, auf die fast 70 % der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und rund 40 % des Gemeinschaftsverbrauchs entfielen. Die Untersuchung betraf verschiedene Arten von Verwendern aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, die entweder PTFE-Granulat als solches oder daraus hergestelltes Halbzeug verwenden; einige von ihnen führen große Mengen aus den betroffenen Ländern ein, andere nur geringe Mengen. Aus diesem Grund wurde die Auffassung vertreten, dass die vorstehenden Feststellungen als sehr repräsentativ anzusehen sind. Zu bemerken ist auch, dass, wie unter Randnummer 147 der vorläufigen Verordnung festgestellt, die Auswirkungen der Antidumpingzölle auf manche Verwender geringfügig sind, weil auf PTFE-Granulat ein relativ geringer Anteil ihrer Gesamtkosten entfällt.

(130)

Im Übrigen sind alle kooperierenden Verwender in umfangreichem Maße auch außerhalb der Gemeinschaft wirtschaftlich tätig. In der Tat führen die Verwender 24,6 % ihrer Verkäufe aus der Gemeinschaft aus. Folglich können sie im Rahmen der aktiven Veredelung die Erstattung der Antidumpingzölle auf das eingeführte PTFE-Granulat beantragen bzw. die Zölle gar nicht erst entrichten. Dieser Geschäftsbereich der Verwender wird infolgedessen von den Maßnahmen unberührt bleiben.

(131)

Bei der Prüfung der möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender sollte auch berücksichtigt werden, dass ihre derzeitige finanzielle Lage zum Teil eine Folge des unlauteren Wettbewerbs durch die gedumpten Einfuhren ist. Dies ist zu bedenken, wenn die möglichen negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender gegen die positiven Auswirkungen auf andere betroffene Parteien, insbesondere den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, aufgewogen werden.

(132)

Aus allen vorgenannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich die Maßnahmen wahrscheinlich nicht übermäßig auf die Verwender auswirken würden. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderliefe.

2.   Einfuhren von Halbfertig- und Fertigerzeugnissen

(133)

Bestimmte Verwender behaupteten auch, dass der Wettbewerb mit den Herstellern von keinen Antidumpingzöllen unterliegenden Halbfertig- und Fertigerzeugnissen in den betroffenen Ländern verzerrt werde, und zwar vor allem deshalb, weil diese Hersteller an Stelle von PTFE-Granulat Halbfertig- und Fertigerzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen würden. Dies werde dazu führen, dass die Verwender in der Gemeinschaft einen Teil ihrer Geschäftstätigkeit aus der Gemeinschaft auslagern müssten, um sich billigere Rohstoffe beschaffen zu können.

(134)

In Bezug auf die Halbfertig- und Fertigerzeugnisse wurde festgestellt, dass keine unmittelbare Gefahr besteht, dass aus den betroffenen Ländern verstärkt billige Halbfertig- und Fertigerzeugnisse eingeführt werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, insbesondere der bekannten Qualitätsunterschiede zwischen dem PTFE-Granulat aus den betroffenen Ländern und dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten PTFE-Granulat, sind derzeit wegen mangelndem technischen Know-how weder die russischen noch die chinesischen Hersteller in der Lage, die gesamte Warenpalette der Verwender in der Gemeinschaft herzustellen. Mehrere Parteien merkten an, dass das Know-how der russischen und chinesischen Hersteller und auch die Qualität ihrer Waren kontinuierlich zunehme und dass die Einführung endgültiger Antidumpingzölle diesen Prozess beschleunigen würde, weil dies einen Anreiz böte, die Produktion von Halbfertig- und Fertigerzeugnissen in diese Länder zu verlagern, wo PTFE-Granulat zu niedrigeren Preisen erhältlich ist. Einigen Wirtschaftsbeteiligten auf diesem Markt zufolge steigen die Einfuhren von Halbfertigerzeugnissen aus den betroffenen Ländern allem Anschein nach. Es liegen jedoch keine Beweise dafür vor, dass die Qualität der eingeführten Waren mit jener der in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Waren vergleichbar ist, sich aus diesem Grund der Wettbewerb verschärfen würde und die Gefahr zunehmender Einfuhren von Halbfertig- und Fertigerzeugnissen bestünde.

(135)

Außerdem wurde die Behauptung, die Verarbeitungstätigkeiten würden möglicherweise aus der Gemeinschaft verlagert oder die Ausführer würden auf stärker verarbeitete Waren umsteigen, nicht durch ausreichende Beweise belegt. Die Untersuchung zeigte außerdem, dass einige Verwender erst kürzlich in die Produktion in der Gemeinschaft investiert hatten, so dass eine Verlegung dieser Produktionsanlagen äußerst unwahrscheinlich ist.

3.   Beschäftigung

(136)

Ferner wurde geltend gemacht, dass die verarbeitende Industrie bei weitem mehr Arbeitskräfte beschäftigt als die Hersteller von PTFE-Granulat in der Gemeinschaft und dass diese Arbeitsplätze durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gefährdet würden.

(137)

Die Untersuchung ergab, dass die von dem betreffenden Verwender-/Einführerverband angegebenen Beschäftigungszahlen bei weitem zu hoch angesetzt waren. Außerdem würde nur ein Teil dieser Arbeitsplätze durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen direkt gefährdet. Zu bedenken ist überdies, dass die Produktion von PTFE-Granulat kapitalintensiver ist, während die Produktion von Halbfertig- und Fertigerzeugnissen wesentlich arbeitsintensiver ist. Ein direkter Vergleich der Anzahl der Arbeitsplätze in der PTFE-Granulat-Industrie mit jener in der nachgelagerten Industrie ist deshalb nicht angemessen. Zudem wären auch einige Arbeitsplätze bei nicht antragstellenden Gemeinschaftsherstellern und Anbietern bedroht. Wie oben dargelegt, verloren die nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller bereits seit Beginn des Bezugszeitraums erheblich an Marktanteil. Und schließlich hängen zahlreiche Verwender und damit auch Arbeitsplätze in der Gemeinschaft ganz oder teilweise von der Versorgung durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller ab. Sollte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verschwinden, wären also auch diese Arbeitsplätze in Gefahr.

4.   Versorgungsengpass

(138)

Eine Reihe von Parteien erklärte erneut, die Einführung endgültiger Zölle werde zu einem Versorgungsengpass führen, da dies die Hersteller in der VR China und in Russland davon abhalten würde, ihre Waren in die Gemeinschaft auszuführen, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage wäre, die Nachfrage in der Gemeinschaft zu decken. Ferner wurde behauptet, dass, selbst wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über die nominelle Kapazität zur Steigerung seiner PTFE-Produktion verfügte, dies wirtschaftlich uninteressant sei, weil die Produktion von granuliertem PTFE weniger Gewinne einbrächte als jene anderer Fluorpolymere. Es wurde behauptet, dass andere Bezugsquellen wie Japan und die USA keine echte Alternative seien, da die Preise der Einfuhren aus diesen Ländern nach wie vor hoch sind. Außerdem werde der Versorgungsengpass auf dem Gemeinschaftsmarkt durch den voraussichtlichen Anstieg der Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt noch verschärft. Andererseits sei die in der Gemeinschaft hergestellte Ware für bestimmte einfachere Verwendungen überspezifiziert und damit für diese Verwendungen zu teuer. Schließlich wurde argumentiert, dass der Rohpolymer („reactor bead“) in der Gemeinschaft überhaupt nicht verkauft und vorgesinterte Qualitäten in der Gemeinschaft nur in begrenzten Mengen hergestellt würden, so dass die Verwender auf die Einfuhren aus den betroffenen Ländern angewiesen seien.

(139)

Hierzu ist zu sagen, dass die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einer Kapazitätsauslastung von 80 % 9 200 Tonnen beträgt. Die Verkaufsmenge betrug im UZ rund 4 845 Tonnen. Das bedeutet, dass die antragstellenden Hersteller zusätzliche 4 355 Tonnen der gleichartigen Ware verkaufen könnten, was 85 % der Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern entspricht. Das Argument, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nutze seine freie Kapazität wegen der niedrigen Gewinnspannen, die mit den Verkäufen dieser Ware erzielt würden, nicht zur Herstellung von granuliertem PTFE, musste zurückgewiesen werden. Für dieses Argument wurden keine Beweise vorgelegt. Außerdem war die geringe Rentabilität der PTFE-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen, deren Preise erheblich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen und dadurch erheblichen Preisdruck verursachten. Daher dürften sich die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt mit der Einführung endgültiger Antidumpingzölle erholen, was sich auch günstig auf die Rentabilität auswirken würde.

(140)

Was den Rohpolymer anbelangt, so wurde festgestellt, dass im UZ hiervon nur sehr geringe Mengen eingeführt wurden. Auch die Einfuhren von vorgesintertem PTFE waren im UZ sehr gering, was bedeutet, dass diese Qualitäten von den Verwendern selbst hergestellt werden. Es wurde festgestellt, dass mindestens zwei Gemeinschaftshersteller in der Lage sind, vorgesintertes PTFE zu produzieren. Wie bereits oben ausgeführt, verkaufte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ auch „Off-spec-Material“, das mit den minderen Qualitäten aus der VR China und Russland vergleichbar ist.

(141)

Außerdem gibt es andere Bezugsquellen, wie Japan und die USA. Das Argument, dass die Preise der Einfuhren aus diesen Ländern höher sind als jene aus den untersuchten Ländern und dass PTFE-Granulat aus Japan und den USA deshalb keine echte Alternative darstelle, kann nicht akzeptiert werden, da das Ziel der Antidumpingzölle ja gerade darin besteht, das schädigende Dumping zu beseitigen und faire Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen.

(142)

Ferner sei daran erinnert, dass mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen keineswegs verhindert werden soll, dass Waren aus den betroffenen Ländern auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen; vielmehr sollen wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt und durch unfaire Handelspraktiken verursachte Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden. Es kann also weiterhin PTFE-Granulat, einschließlich der angeblich knappen Warentypen, auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, wenn auch zu höheren Preisen.

(143)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen und anderer unter den Randnummern 139 bis 153 der vorläufigen Verordnung behandelter Elemente wird daher der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der VR China sprechen.

G.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(144)

Um die Höhe der einzuführenden endgültigen Maßnahmen zu bestimmen, wurde anhand der unter den Randnummern 154 bis 159 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode eine Schadensbeseitigungsschwelle ermittelt.

(145)

Einer der russischen ausführenden Hersteller behauptete, dass bei der Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe die Angaben des uneingeschränkt kooperierenden unabhängigen Einführers, der den größten Teil seiner Ausfuhren abnahm, hätten zugrunde gelegt werden müssen. Hierzu ist jedoch zu sagen, dass, obwohl die Angaben dieses Einführers vor Ort verifiziert wurden, wegen der äußerst komplexen Absatzstruktur dieses unabhängigen Einführers mit einer Reihe verschiedener Unternehmen, von denen keine Angaben vorlagen, dessen Verkaufspreise und folglich auch seine Gewinnspanne nicht zuverlässig ermittelt werden konnten und deshalb nicht verwendet wurden. Alternativ forderte dieser ausführende Hersteller, zur Bemessung der Berichtigung für die Handelsstufe den cif-Einfuhrpreis mit dem Weiterverkaufspreis des fraglichen Einführers in der Gemeinschaft zu vergleichen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge würde diese Methode jedoch nicht zu zuverlässigeren Ergebnissen führen als die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung angewandte Methode. Hingegen bestätigten die verfügbaren Informationen und insbesondere die geprüften Abschlüsse des Einführers, dass die Schätzungen im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung angemessen waren.

(146)

Beide russischen ausführenden Hersteller behaupteten auch, dass der Vergleich ihres Ausfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis je Warentyp hätte erfolgen müssen. So wurde im Einzelnen geltend gemacht, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten teureren Spezialtypen bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle hätten außer Acht gelassen werden müssen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Feststellung für die beiden russischen ausführenden Hersteller, wie unter den Randnummern 28 bis 40 der vorliegenden Verordnung dargelegt, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden mussten. Da keine zuverlässigen Daten für die einzelnen Warentypen verfügbar waren, wurde der Ausfuhrpreis dieser ausführenden Hersteller auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Außerdem waren das eingeführte PTFE, wie unter den Randnummern 9 und 55 der vorliegenden Verordnung erwähnt, nach der Nachbehandlung qualitativ mit dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten PTFE vergleichbar und konnte für nahezu alle Zwecke verwendet werden, darunter auch bestimmte anspruchsvolle Anwendungen. Diese Behauptung musste daher zurückgewiesen werden.

(147)

Mehrere Parteien erhoben Einwände gegen die bei Berechnung der vorläufigen Zielpreisunterbietungsspanne zugrunde gelegte Gewinnspanne von 9,3 % mit der Begründung, diese sei zu hoch. Berücksichtigt werden müsse insbesondere die Tatsache, dass der Markt für PTFE-Granulat schrumpfe, die Produktionskosten stiegen und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft deshalb ohne die gedumpten Einfuhren keine Gewinnspanne von 9,3 % hätte erzielen können. Vorgeschlagen wurde eine Gewinnspanne von 5 %.

(148)

Hierzu ist zu bemerken, dass die Gewinnspanne von 9,3 % sich auf die tatsächlichen, überprüften Daten stützt, die von den Gemeinschaftsherstellern übermittelt wurden, also auf Beweise, denen zufolge tatsächlich eine Gewinnspanne von 9,3 % erreicht wurde, bevor die gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt gelangten. Es sei auch darauf hingewiesen, dass, wie unter Randnummer 112 der vorliegenden Verordnung dargelegt, die Produktionskosten im Bezugszeitraum sanken. Da keine neuen Informationen vorgelegt wurden, wird die unter den Randnummern 156 bis 159 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Schadensspanne bestätigt.

2.   Endgültige Zölle

(149)

In Anbetracht des Vorstehenden sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden, wobei dieser Zoll jedoch nicht höher sein sollte als die ermittelte Schadensspanne.

(150)

Es werden die folgenden endgültigen Zölle vorgeschlagen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Ausfuhrland

Schadensbeseitigungsspanne

Dumpingspanne

Vorgeschlagener Antidumpingzoll

Volksrepublik China

55,5 %

99,7 %

55,5 %

Russland

40,0 %

36,6 %

36,6 %

(151)

Um eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls sicherzustellen, sollte der Residualzoll nicht nur für den nicht kooperierenden Ausführer gelten, sondern auch für diejenigen Unternehmen, die im UZ keine Ausfuhren auswiesen. Die letztgenannten Unternehmen können jedoch eine Überprüfung ihrer individuellen Situation gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung beantragen, sofern sie die im zweiten Unterabsatz jenes Artikels genannten Anforderungen erfüllen.

3.   Verpflichtungen

(152)

Ein chinesischer ausführender Hersteller, dem weder eine Marktwirtschafts- noch eine individuelle Behandlung gewährt wurde, signalisierte, dass er bereit sei, ein Verpflichtungsangebot zu unterbreiten. Es ist jedoch übliche Praxis der Kommission, keine Verpflichtungsangebote von Unternehmen zu akzeptieren, denen weder Marktwirtschaftsbehandlung noch individuelle Behandlung gewährt wurde, da in diesen Fällen keine unternehmensspezifische Dumpingspanne ermittelt werden kann. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Bücher des betreffenden Unternehmens nicht zuverlässig waren, so dass es praktisch unmöglich wäre, die Einhaltung der Verpflichtung zu überwachen.

(153)

Die beiden russischen ausführenden Hersteller unterbreiteten ebenfalls Vorschläge für Verpflichtungsangebote. Wie unter den Randnummern 28 bis 35 der vorliegenden Verordnung dargelegt, mussten jedoch die Feststellungen für beide ausführenden Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Es sei daran erinnert, dass die Unternehmen bezüglich bestimmter Aspekte der Untersuchung irreführende Angaben übermittelten, die die Genauigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Kooperation beeinträchtigten. Folglich war die Kommission nicht davon überzeugt, dass eine Verpflichtung dieser beiden Unternehmen wirksam überwacht werden könnte, und die Angebote wurden daher abgelehnt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von so genanntem granuliertem Polytetrafluorethylen (PTFE) mit einem Comonomergehalt von höchstens 3 %, ohne Füllstoffe, in Form von Pulver oder Pellets, mit Ausnahme von mikronisiertem Material (insbesondere Fluorpolymer-Mikropulver gemäß ASTM D5675-04), des KN-Codes ex 3904 61 00 (TARIC-Code 3904610050) mit Ursprung in Russland und der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die vorgenannte Warenbeschreibung schließt auch Waren ein, die als Rohpolymer („reactor bead“) in nasser oder trockener Form aufgemacht sind.

(2)   Es gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 beschriebenen Waren:

Land

Zollsatz

Volksrepublik China

55,5 %

Russland

36,6 %

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistung für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2005 der Kommission auf die Einfuhren von so genanntem granuliertem Polytetrafluorethylen (PTFE) mit einem Comonomergehalt von höchstens 3 %, ohne Füllstoffe, in Form von Pulver oder Pellets, mit Ausnahme von mikronisiertem Material, und seinem Rohpolymer („reactor bead“), Letzteres kann nass oder trocken sein, des KN-Codes ex 3904 61 00 (TARIC-Code 3904610050) mit Ursprung in Russland und der Volksrepublik China wird in Höhe des endgültigen Antidumpingzolls vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden die Sicherheitsleistungen nur in Höhe der vorläufigen Zölle vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 144 vom 8.6.2005, S. 11.


8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1988/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

57,6

204

42,7

212

89,9

999

63,4

0707 00 05

052

141,0

204

51,3

220

147,3

999

113,2

0709 90 70

052

122,2

204

105,5

999

113,9

0805 10 20

052

72,0

204

65,0

382

31,4

388

37,6

524

38,5

999

48,9

0805 20 10

052

72,1

204

64,7

999

68,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

73,0

400

82,4

624

97,9

999

84,4

0805 50 10

052

63,4

999

63,4

0808 10 80

052

78,2

400

92,7

404

93,8

720

72,8

999

84,4

0808 20 50

052

140,1

400

86,0

404

53,2

999

93,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1989/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1164/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1164/2005 der Kommission (2) wurde geändert, um insbesondere die Angebotsfrist bis zum 28. Juni 2006 zu verlängern.

(2)

Im Rahmen dieser Verlängerung wurden jedoch die Wochen ab dem 26. Oktober 2005, in denen keine Ausschreibungen stattfinden, nicht präzisiert. Es könnten somit Marktteilnehmer in den genannten Wochen in gutem Glauben Angebote einreichen, obwohl keine Sitzung des Verwaltungsausschusses vorgesehen ist.

(3)

Es sind daher bis zum 28. Juni 2006 die Wochen auszuschließen, in denen keine Ausschreibung stattfindet.

(4)

Angesichts des vorhersehbaren Marktbedarfs und der Mengen, über die die polnische Interventionsstelle verfügt, hat Polen die Kommission von der Absicht ihrer Interventionsstelle unterrichtet, die ausgeschriebene Menge um 65 197 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der Marktlage sollte dem Antrag Polens stattgegeben werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1164/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1164/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird die Mengenangabe „90 000“ Tonnen durch die Mengenangabe „155 197“ Tonnen ersetzt.

2.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 3. August 2005, der 17. August 2005, der 31. August 2005, der 28. Dezember 2005, der 12. April 2006 und der 24. Mai 2006; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1742/2005 (ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 4).


8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1990/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1165/2005 der Kommission (2) wurde geändert, um die Angebotsfrist bis zum 28. Juni 2006 zu verlängern.

(2)

Im Rahmen dieser Verlängerung wurden jedoch die Wochen ab dem 26. Oktober 2005, in denen keine Ausschreibungen stattfinden, nicht präzisiert. Es könnten somit Marktteilnehmer in den genannten Wochen in gutem Glauben Angebote einreichen, obwohl keine Sitzung des Verwaltungsausschusses vorgesehen ist.

(3)

Es sind daher bis zum 28. Juni 2006 die Wochen auszuschließen, in denen keine Ausschreibung stattfindet.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1165/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1165/2005 erhält folgende Fassung:

„Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 3. August 2005, der 17. August 2005, der 31. August 2005, der 28. Dezember 2005, der 12. April 2006 und der 24. Mai 2006; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2005 (ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 3).


8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1991/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2005 der Kommission (2) wurde geändert, um die Angebotsfrist bis zum 28. Juni 2006 zu verlängern.

(2)

Im Rahmen dieser Verlängerung wurden jedoch die Wochen ab dem 26. Oktober 2005, in denen keine Ausschreibungen stattfinden, nicht präzisiert. Es könnten somit Marktteilnehmer in den genannten Wochen in gutem Glauben Angebote einreichen, obwohl keine Sitzung des Verwaltungsausschusses vorgesehen ist.

(3)

Es sind daher bis zum 28. Juni 2006 die Wochen auszuschließen, in denen keine Ausschreibung stattfindet.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1166/2005 erhält folgende Fassung:

„Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 3. August 2005, der 17. August 2005, der 31. August 2005, der 28. Dezember 2005, der 12. April 2006 und der 24. Mai 2006; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1743/2005 (ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 5).


8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1992/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1168/2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Mais aus Beständen der österreichischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1168/2005 der Kommission (2) wurde geändert, um die Angebotsfrist bis zum 28. Juni 2006 zu verlängern.

(2)

Im Rahmen dieser Verlängerung wurden jedoch die Wochen ab dem 26. Oktober 2005, in denen keine Ausschreibungen stattfinden, nicht präzisiert. Es könnten somit Marktteilnehmer in den genannten Wochen in gutem Glauben Angebote einreichen, obwohl keine Sitzung des Verwaltungsausschusses vorgesehen ist.

(3)

Es sind daher bis zum 28. Juni 2006 die Wochen auszuschließen, in denen keine Ausschreibung stattfindet.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1168/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1168/2005 erhält folgende Fassung:

„Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 3. August 2005, der 17. August 2005, der 31. August 2005, der 28. Dezember 2005, der 12. April 2006 und der 24. Mai 2006; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1744/2005 (ABl. L 280 vom 25.10.2005, S. 6).


8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1993/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2005

über die Anpassung der Ausfuhrerstattung für Malz gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 18 erster Absatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1680/78 der Kommission vom 17. Juli 1978 über die Berichtigung der Ausfuhrerstattung für Malz gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Für Malzausfuhren, die in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres mit einer vor dem 1. Juli im Voraus festgesetzten Erstattung getätigt werden, ist die Berichtigung der im Voraus festgesetzten Erstattung in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geregelt.

(3)

Bei der Berichtigung der im Voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung sollte geprüft werden, ob sich das in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres ausgeführte Gerstenmalz am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres auf Lager befand oder aus Gerste gewonnen wurde, die sich zu diesem Zeitpunkt auf Lager befand. Zu diesem Zweck sollten die am Ende des Wirtschaftsjahres gelagerten Mengen von Gerste und Malz einer Kontrolle unterworfen werden. Diese Kontrollen sollten in den einzelnen Mitgliedstaaten von den zuständigen Stellen vorgenommen werden, die alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsbestimmungen über die Berichtigung der Ausfuhrerstattung für Malz in dem betreffenden Zeitraum eingehalten werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Malz und Gerste, die sich am Ende eines Wirtschaftsjahres auf Lager befinden und die in den ersten drei Monaten des folgenden Wirtschaftsjahres in Form von Malz mit Hilfe einer Lizenz ausgeführt werden, in der die Erstattung vor dem 1. Juli im Voraus festgesetzt wurde.

(2)   Der für den Zeitpunkt der Ausfuhr zu berücksichtigende Tag ist der Tag der Erfüllung der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) genannten Zollförmlichkeiten.

Artikel 2

(1)   Wenn die Ausfuhrerstattung für Gerstenmalz gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 berichtigt werden soll, muss der Ausführer:

a)

falls das Malz aus Gerste gewonnen wurde, die sich am Ende des Wirtschaftsjahres auf Lager befand, der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Dokumente vorlegen, aus denen hervorgeht,

i)

dass die Gerste aus einem Lager stammt, das der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet es sich befand, gemäß Artikel 3 gemeldet wurde;

ii)

dass das Malz nach dem 30. Juni und vor dem 1. Oktober des betreffenden Jahres ausgeführt wurde;

b)

falls es sich um Malz handelt, das sich am Ende des Wirtschaftsjahres auf Lager befand, der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Dokumente vorlegen, aus denen hervorgeht,

i)

dass das Malz aus einem Lager stammt, das der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet es sich befand, gemäß Artikel 3 gemeldet wurde;

ii)

dass das Malz nach dem 30. Juni und vor dem 1. Oktober des betreffenden Jahres ausgeführt wurde.

(2)   Das in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Dokument wird von der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Behörde aufbewahrt.

Artikel 3

(1)   Der Besitzer von Malz- oder Gerstebeständen, die in Form von Malz mit einer berichtigten Erstattung ausgeführt werden sollen, muss durch spätestens am dritten Arbeitstag des Monats Juli des betreffenden Jahres aufzugebendes Einschreiben oder abzusendende elektronische Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet sich die Lagerbestände befinden, eine Meldung eingereicht haben, aus der die von ihm am 30. Juni gehaltenen Malz- und Gerstenbestände hervorgehen. Diese Meldung muss mindestens die im Anhang I aufgeführten Angaben enthalten.

(2)   Wurden die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, so erteilt die zuständige Stelle auf Antrag des Beteiligten eine oder mehrere Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die ausgeführten Erzeugnisse am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres tatsächlich auf Lager waren und damit in den Genuss der Berichtigung der Erstattung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kommen können.

Die ausgestellte(n) Bescheinigung(en) darf (dürfen) sich höchstens auf die gemäß Absatz 1 erklärte Menge beziehen. Auf Antrag des Beteiligten kann eine schon erteilte Bescheinigung durch mehrere Bescheinigungen über Teilmengen ersetzt werden.

Artikel 4

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats

a)

nimmt ihre erforderlichen Kontrollen der Lagerbestände und ihrer Bewegungen auf ihrem Gebiet vor;

b)

trifft die notwendigen ergänzenden Maßnahmen, um den auf ihrem Gebiet bestehenden Sonderbedingungen, insbesondere den Fristen, innerhalb derer die Lagerbestände und ihre Bewegungen einer Kontrolle unterliegen, Rechnung zu tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 31. Dezember des betreffenden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, in dem die am Ende des Wirtschaftsjahres gelagerten Gersten- und Malzmengen sowie die ausgeführten Mengen aufgeführt sind, die in den Genuss der Vorschriften dieser Verordnung gekommen sind.

(3)   Die zuständige Behörde ist in den einzelnen Mitgliedstaaten die Interventionsstelle bzw. jede andere von dem Mitgliedstaat bezeichnete Stelle.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 1680/78 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Für die Kommission

José Manuel BARROSO

Präsident


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 193 vom 18.7.1978, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2029/86 (ABl. L 173 vom 1.7.1986, S. 44).

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG I

Mindestangaben, die bei der Meldung der am 30. Juni auf Lager befindlichen Mengen von Malz oder Gerste aufzuführen sind

A.   Malz

1.

Menge, nach Kategorien aufgeteilt,

2.

Lagerungsort.

B.   Gerste

1.

Menge,

2.

Lagerungsort,

3.

Erklärung aus der hervorgeht, dass

a)

die Gerste nicht aus der neuen Ernte in der Gemeinschaft stammt,

b)

die Gerste für die Verarbeitung zu Malz geeignet ist.


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung

Verordnung (EWG) Nr. 1680/78 der Kommission

(ABl. L 193 vom 18.7.1978, S. 10)

Verordnung (EWG) Nr. 2029/86 der Kommission

(ABl. L 173 vom 1.7.1986, S. 44)


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 1680/78

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 1 Gedankenstrich 1 einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 1 Gedankenstrich 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 2 Absatz 1 Gedankenstrich 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 1 Gedankenstrich 2 einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 1 Gedankenstrich 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 2 Absatz 1 Gedankenstrich 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1994/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2005

zur Festsetzung der Grunderzeugnisse, die für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung nicht in Betracht kommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 18 erster Absatz, sowie die entsprechenden Vorschriften der übrigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1618/81 der Kommission vom 17. Juni 1981 zur Festsetzung der Grunderzeugnisse, die für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung nicht in Betracht kommen (3), ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 gilt für Verarbeitungserzeugnisse und Waren aus Grunderzeugnissen, sofern der aktive Veredelungsverkehr für vergleichbare Erzeugnisse nicht untersagt ist. Die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 genannte Liste dieser Erzeugnisse sollte aufgestellt werden. Der aktive Veredelungsverkehr ist für bestimmte Erzeugnisse, die mit Grunderzeugnissen vergleichbar sind, untersagt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Grunderzeugnisse, für welche die Maßnahmen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 nicht in Betracht kommen, sind im Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Sie sind jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn sie zur Verarbeitung von Erzeugnissen verwendet werden sollen, die

a)

in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 unter Ausschluss der dort genannten Erzeugnisse der Position 2309 der Kombinierten Nomenklatur,

b)

in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates (5) genannt sind.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 1618/81 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Für die Kommission

José Manuel BARROSO

Präsident der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3).

(3)  ABl. L 160 vom 18.6.1981, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3480/88 (ABl. L 305 vom 10.11.1988, S. 28).

(4)  Siehe Anhang II.

(5)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.


ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

1104 30

– Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106 20

– von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714:

1106 20 90

– – andere

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

2302 10

– von Mais

2302 20

– von Reis

2302 30

– von Weizen

2302 40

– von anderem Getreide

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

2303 10

– Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:

– – Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von:

2303 10 11

– – – mehr als 40 GHT


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 1618/81 der Kommission

(ABl. L 160 vom 18.6.1981, S. 17)

Verordnung (EWG) Nr. 2880/84 der Kommission

(ABl. L 272 vom 13.10.1984, S. 15)

Verordnung (EWG) Nr. 3480/88 der Kommission

(ABl. L 305 vom 10.11.1988, S. 28)


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 1618/81

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1995/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission (2) sieht zwei Zeiträume pro Jahr für die Einreichung der Lizenzanträge vor.

(2)

Um den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und die Einführer zu verringern, sollte nur ein Antrag pro Jahr vorgesehen werden. Damit sich keine Unterbrechung bei den Einfuhren im Laufe des Jahres ergibt, sollten die Lizenzen ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres gelten.

(3)

Im Interesse einer besseren Verwaltung sollten einige der laufenden Nummern der mit der Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 eröffneten Zollkontingente geändert werden. In dem Bemühen um Klarheit sind alle laufenden Nummern in Anhang I derselben Verordnung aufzuführen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Für Einfuhren von Pilzen in Konserven der Gattung Agaricus spp. der KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 (nachstehend „Pilzkonserven“ genannt) in die Gemeinschaft wird vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine Zollkontingentsregelung eröffnet. Der Umfang der einzelnen Kontingente, deren laufende Nummer und deren Geltungszeitraum sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Der anzuwendende Wertzollsatz beträgt 12 % für die Erzeugnisse des KN-Codes 0711 51 00 und 23 % für die Erzeugnisse der KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30.

Für Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und Bulgarien wird jedoch kein Zoll erhoben.“

2.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Lizenzen sind ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres gültig.“

3.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird bei den Einfuhren mit Ursprung in China und anderen Ländern die zugeteilte Menge von einer Einführerkategorie nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge der anderen Einführerkategorie zugeteilt.“

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Einschränkungen für die von den verschiedenen Einführern eingereichten Anträge

(1)   Die Gesamtmenge (Abtropfgewicht), für die ein traditioneller Einführer Lizenzanträge für die Einfuhr von Pilzkonserven mit Ursprung in China und/oder anderen Ländern in die Gemeinschaft einreicht, darf nicht mehr als 150 % der Referenzmenge ausmachen.

(2)   Die Gesamtmenge (Abtropfgewicht), für die ein neuer Einführer Lizenzanträge für die Einfuhr von Pilzkonserven mit Ursprung in China und/oder anderen Ländern in die Gemeinschaft einreicht, darf nicht mehr als 1 % der Summe der China und anderen Ländern gemäß Anhang I zugewiesenen Zollkontingente ausmachen.“

5.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Einführer reichen ihre Lizenzanträge in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats Januar ein.“

6.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, spätestens am zehnten Arbeitstag des Monats Januar mit.“

7.

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Stellt sich heraus, dass die beantragten Mengen die verfügbare Menge überschreiten, so beschließt die Kommission im Wege einer Verordnung die Festsetzung eines auf die betreffenden Lizenzanträge anzuwendenden pauschalen Kürzungssatzes.“

8.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird festgestellt, dass ein Einführer bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats falsche, irreführende oder ungenaue Anträge und/oder Erklärungen eingereicht hat, so schließen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats außer bei eindeutigem Zugrundeliegen eines wirklichen Irrtums den betreffenden Einführer nach dieser Feststellung von der Lizenzantragsregelung für den nächsten Antragszeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 2 aus.“

9.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1857/2005 (ABl. L 297 vom 15.11.2005, S. 9).


ANHANG

„ANHANG I

Umfang, laufende Nummer und Geltungszeitraum der Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Tonnen (Abtropfgewicht)

Ursprungsland

Laufende Nr.

1. Januar bis 31. Dezember jedes Jahres

Bulgarien

09.4725

2 887,5 (1)

Rumänien

09.4726

500

China

09.4157

23 750

Andere Länder

09.4158

3 290


(1)  Ab 1. Januar 2006 wird das Kontingent für Bulgarien um jährlich 275 Tonnen erhöht.“


8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1996/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2005

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(3)

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern.

(4)

In der Woche vom 28. November bis 2. Dezember 2005 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land, wie sie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker AKP-Indien festgesetzt wurde, überschreitet.

(5)

Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 28. November bis 2. Dezember 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2005 der Kommission (ABl. L 167 vom 29.6.2005, S. 12).

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 9).


ANHANG

Präferenzzucker AKP–INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28.11.2005—2.12.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

100

 

Kongo

100

 

Fidschi

100

 

Guyana

100

 

Indien

62,0759

Erreicht

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

100

 

Mauritius

100

 

Mosambik

0

Erreicht

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

100

 

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

0

Erreicht


Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28.11.2005—2.12.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

100

 

AKP-Länder

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2005/06

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 28.11.2005—2.12.2005 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

0

Erreicht

Kuba

100

 

Andere Drittländer

0

Erreicht


8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 1997/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2005

zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktsituation auf dem Schweinefleischsektor führt dazu, die Erstattung wie folgt festzusetzen.

(3)

Für die Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 81 ist es angebracht, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der einerseits den qualitativen Merkmalen der in diesen KN-Codes fallenden Erzeugnisse und andererseits der vorherzusehenden Entwicklung der Erzeugerkosten auf dem Weltmarkt Rechnung trägt. Es ist jedoch zweckmäßig, für gewisse typisch italienische Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 81 die Aufrechterhaltung der Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Handel sicherzustellen.

(4)

Wegen der Wettbewerbsbedingungen in bestimmten dritten Ländern, die traditionell die wichtigsten Einfuhrländer für die Erzeugnisse der KN-Codes ex 1601 00 und 1602 sind, ist es angebracht, für diese Erzeugnisse einen Betrag vorzusehen, der dieser Situation Rechnung trägt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Erstattung nur auf das Nettogewicht der essbaren Stoffe, mit Ausnahme des Gewichts der in diesen Zubereitungen eventuell enthaltenen Knochen, gewährt wird.

(5)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 können die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Erzeugnisse nach der Bestimmung in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(6)

Die Erstattungen sind unter Berücksichtigung der Änderungen festzusetzen, die in der Nomenklatur der Erstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (2), vorgenommen worden sind.

(7)

Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattung auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind. Es ist daher vorzusehen, dass eine Erstattung nur für Erzeugnisse gewährt wird, die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (3), der Richtlinie 94/65/EG des Rates (4) und der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (5), tragen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte Erstattung gewährt wird, und die Höhe dieser Erstattung werden im Anhang festgesetzt.

Die Erzeugnisse müssen die jeweiligen Bedingungen für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß

Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,

Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG,

Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).

(3)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7).

(4)  ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

(5)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattungen

0210 11 31 9110

P06

EUR/100 kg

54,20

0210 11 31 9910

P06

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9100

P06

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9300

P06

EUR/100 kg

54,20

1601 00 91 9120

P06

EUR/100 kg

19,50

1601 00 99 9110

P06

EUR/100 kg

15,20

1602 41 10 9110

P06

EUR/100 kg

29,00

1602 41 10 9130

P06

EUR/100 kg

17,10

1602 42 10 9110

P06

EUR/100 kg

22,80

1602 42 10 9130

P06

EUR/100 kg

17,10

1602 49 19 9130

P06

EUR/100 kg

17,10

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

P08

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 1998/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2005

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest.

(2)

Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(4)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1878/2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 49).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

105,1

4

01

98,0

6

03

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

209,8

27

01

219,5

24

02

234,4

20

03

264,5

11

04

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

207,4

27

01

280,6

5

04

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

192,4

28

01

277,0

3

03

199,2

26

04


(1)  Ursprung der Einfuhr:

01

Brasilien

02

Thailand

03

Argentinien

04

Chile.“


8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 1999/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2005

zur Festsetzung der Mengen, für die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2006 Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Zollkontingente für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 für Bulgarien und Rumänien gestellt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1279/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Beschlüssen 2003/286/EG und 2003/18/EG des Rates für die Republik Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1271/2005 der Kommission vom 1. August 2005 zur Bestimmung des Prozentsatzes, zu dem den im Juli 2005 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch aus Bulgarien und Rumänien im Rahmen der Zollkontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 stattgegeben wird (2) sind die Bedingungen festgelegt worden, gemäß denen den zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2005 gestellten Anträgen stattgegeben werden kann.

(2)

Die Mengen an Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2005 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen und für die Lizenzen beantragt wurden, waren kleiner als die verfügbaren Mengen. Gemäß Absatz 2 des vorgenannten Artikels sind die Restmengen für diesen Zeitraum für Bulgarien und Rumänien daher den für den zweiten Zeitraum verfügbaren Mengen hinzuzufügen.

(3)

Die Mengen an Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2006 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen, müssen unter Berücksichtigung der Restmengen für den vorhergehenden Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 bestimmt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2006 Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der Zollkontingente für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 gestellt werden können, sind im Anhang aufgeführt, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern und laufenden Nummern der Kontingente.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1240/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 34).

(2)  ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 39.


ANHANG

Für den Zeitraum gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 verfügbare Mengen

Ursprungsland

Laufende Nummer

KN-Code

Verfügbare Menge

(t)

Rumänien

09.4753

0201

0202

3 788

09.4765

0206 10 95

0206 29 91

0210 20

0210 99 51

100

09.4768

1602 50

500

Bulgarien

09.4651

0201

0202

2 245

09.4784

1602 50

660


8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 2000/2005 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2005

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In den Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 (2), (EWG) Nr. 1964/82 (3), (EWG) Nr. 2388/84 (4), (EWG) Nr. 2973/79 (5) und (EG) Nr. 2051/96 (6) der Kommission sind die Bedingungen für die Gewährung von besonderen Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Rindfleischarten und -konserven und für die Unterstützung bei der Ausfuhr in bestimmte Bestimmungsländer festgelegt.

(3)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die voraussichtliche Marktsituation im Rindfleischsektor führt dazu, die Erstattungen wie folgt festzusetzen.

(4)

Zur Vereinfachung sollten für Kategorien von lebenden Tieren mit geringfügigen Ausfuhren in Drittländer keine Erstattungen gewährt werden. Darüber hinaus sollten Ausfuhrerstattungen für Schlachttiere im allgemeinen Interesse des Tierschutzes soweit wie möglich begrenzt werden.

(5)

Daher sind Erstattungen für solche Tiere nur zur Ausfuhr in Drittländer zu gewähren, die aus kulturellen oder religiösen Gründen traditionell große Mengen zur Schlachtung im Inland einführen.

(6)

Um Missbräuchen vorzubeugen, sollten die Erstattungen für reinrassige Zuchtrinder auf höchstens 30 Monate alte Kühe und Färsen begrenzt werden.

(7)

Um den Absatz bestimmter Erzeugnisse des Rindfleischsektors aus der Gemeinschaft auf dem internationalen Markt zu ermöglichen, sind Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202 und 1602 50 in bestimmte Bestimmungsländer zu gewähren.

(8)

Bei bestimmten Rindfleischkategorien wurden Ausfuhrerstattungen nur für geringfügige Mengen in Anspruch genommen. Dies gilt auch für Ausfuhren in bestimmte Nachbarländer der Gemeinschaft. Für diese Kategorien sollten keine Ausfuhrerstattungen mehr festgesetzt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Erstattungen werden auf Basis der in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (7) definierten Erzeugniscodes festgesetzt.

(10)

Die Erstattungsbeträge für sämtliches gefrorenes Fleisch sind denen anzugleichen, die für frisches oder gekühltes Fleisch, ausgenommen Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, gewährt werden.

(11)

Zur Verstärkung der Kontrolle bei Erzeugnissen des KN-Codes 1602 50 ist vorzusehen, dass für diese Erzeugnisse eine Erstattung nur im Fall der Herstellung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8) gewährt werden darf.

(12)

Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattungen auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind. Eine Erstattung sollte daher nur für Erzeugnisse gewährt werden, die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (9), der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (10) oder der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (11) tragen.

(13)

Nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 ist die Sondererstattung zu verringern, wenn die Menge des zur Ausfuhr bestimmten entbeinten Fleisches weniger als 95 %, aber mindestens 85 % der Gesamtmenge der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(14)

Die Verhandlungen im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien und Bulgarien zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisationen zu liberalisieren. Daher sind für diese beiden Länder keine Ausfuhrerstattungen mehr festzusetzen. Die Aufhebung der Ausfuhrerstattungen darf jedoch nicht zu einer differenzierten Erstattung für Ausfuhren in andere Länder führen.

(15)

Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr eine Erstattung nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährt wird, sowie die jeweiligen Erstattungsbeträge und Bestimmungen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Die Erzeugnisse müssen die jeweiligen Bedingungen für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß

Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,

Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG,

Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG

erfüllen.

Artikel 2

Im Fall von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Codes 0201 30 00 9100 um 10 EUR/100 kg verringert.

Artikel 3

Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für Rumänien und Bulgarien ist nicht als Differenzierung der Erstattung anzusehen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 744/2000 (ABl. L 89 vom 11.4.2000, S. 3).

(3)  ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/2000 (ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 35).

(4)  ABl. L 221 vom 18.8.1984, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3661/92 (ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 16).

(5)  ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3434/87 (ABl. L 327 vom 18.11.1987, S. 7).

(6)  ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/96 (ABl. L 317 vom 6.12.1996, S. 13).

(7)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).

(8)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3).

(9)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(10)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(11)  ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag (7)

0102 10 10 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

37,0

0102 10 30 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

37,0

0102 90 71 9000

B11

EUR/100 kg Lebendgewicht

29,5

0201 10 00 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

52,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

30,8

0201 10 00 9130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

69,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

41,1

0201 20 20 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

69,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

41,1

0201 20 30 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

52,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

30,8

0201 20 50 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

87,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

51,4

0201 20 50 9130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

52,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

30,8

0201 30 00 9050

US (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

16,9

CA (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

16,9

0201 30 00 9060 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

32,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,8

0201 30 00 9100 (2)  (6)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

121,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

71,3

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

147,9

0201 30 00 9120 (2)  (6)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

72,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

42,8

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

88,8

0202 10 00 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,8

0202 20 30 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,8

0202 20 50 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,8

0202 20 90 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,8

0202 30 90 9100

US (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

16,9

CA (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

16,9

0202 30 90 9200 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

32,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,8

1602 50 31 9125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

61,3

1602 50 31 9325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

54,5

1602 50 39 9125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

61,3

1602 50 39 9325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

54,5

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die alphanumerischen Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete) mit Ausnahme Rumäniens und Bulgariens.

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.

B11

:

Libanon und Ägypten.


(1)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 32/82.

(2)  Die Gewährung der Erstattung ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 1964/82.

(3)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2973/79.

(4)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der geänderten Verordnung (EG) Nr. 2051/96.

(5)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 gebunden.

(6)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt. Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.

(7)  Gemäß Artikel 33 Absatz 10 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, keine Erstattung gewährt.

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die alphanumerischen Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete) mit Ausnahme Rumäniens und Bulgariens.

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.

B11

:

Libanon und Ägypten.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2005

zur Freistellung Dänemarks und Sloweniens von bestimmten Verpflichtungen beim Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut gemäß der Richtlinie 1999/105/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4727)

(Nur der dänische und slowenische Text sind verbindlich)

(2005/871/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 20,

auf Antrag Dänemarks und Sloweniens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 1999/105/EG kann die Kommission unter bestimmten Bedingungen einen Mitgliedstaat von den in der genannten Richtlinie festgelegten Verpflichtungen beim Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut freistellen.

(2)

Dänemark und Slowenien haben für bestimmte Baumarten einen Antrag auf Freistellung von ihren Verpflichtungen gestellt.

(3)

Da forstliches Vermehrungsgut dieser Arten normalerweise in diesen Mitgliedstaaten nicht erzeugt oder in Verkehr gebracht wird und die Anpflanzung von Waldbäumen dieser Arten dort nur minimale wirtschaftliche Bedeutung hat, sollten Dänemark und Slowenien von ihren Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 1999/105/EG für die betreffenden Arten und ihr forstliches Vermehrungsgut freigestellt werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dänemark und Slowenien sind von der Verpflichtung zur Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 1999/105/EG auf die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Arten, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 der genannten Richtlinie, freigestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark und die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.


ANHANG

Arten

Dänemark

Slowenien

Abies cephalonica

×

 

Abies pinsapo

×

×

Castanea sativa

×

 

Cedrus atlantica

×

×

Cedrus libani

×

×

Fraxinus angustifolia

×

 

Larix sibirica

×

×

Picea sitchensis

 

×

Pinus brutia

×

×

Pinus canariensis

×

×

Pinus cembra

×

 

Pinus contorta

 

×

Pinus halepensis

×

 

Pinus leucodermis

×

×

Pinus pinaster

×

 

Pinus pinea

×

 

Pinus radiata

×

×

Quercus cerris

×

 

Quercus ilex

×

 

Quercus pubescens

×

 

Quercus suber

×

 


Berichtigungen

8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/52


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2005 der Kommission vom 6. Dezember 2005 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Europäische Gemeinschaft sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2244/2004

( Amtsblatt der Europäischen Union L 319 vom 7. Dezember 2005 )

Der Anhang auf Seite 5 ist durch folgenden Anhang zu ersetzen:

„ANHANG

Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltende Kontingente und Zollsätze für Waren mit Ursprung in Rumänien

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge

(in Tonnen)

Zollsatz im Rahmen des Kontingents

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

 

 

 

vom 1.12.2005 bis 31.12.2005

vom 1.1.2006 bis 31.12.2006

 

09.5836

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

91,667

1 200

0 %

ex 0405 20

- Milchstreichfette:

 

 

 

0405 20 10

- - mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

 

 

 

0405 20 30

- - mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

 

 

 

09.5838

ex 1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

 

 

 

ex 1704 90

- andere:

 

 

 

1704 90 99

- - - - - andere

25

330

0 %

09.5840

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

ex 1806 10

- Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

1806 10 90

- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

3,667

50

0 %

09.5842

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

ex 1806 90

- andere:

 

 

 

1806 90 90

- - - andere

3,667

50

0 %

09.5845

ex 1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

ex 1901 90

- andere:

 

 

 

- - - andere:

 

 

 

1901 90 99

- - - andere

3,667

50

0 %

09.5847

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

 

 

ex 1905 90

- andere:

 

 

 

1905 90 90

- - - - andere

1,833

24

0 %

09.5849

ex 2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

125

1 500

0 %

ex 2202 90

- andere:

 

 

 

- - - andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

 

 

 

2202 90 91

- - - - - - weniger als 0,2 GHT

 

 

 

2202 90 95

- - - von 0,2 GHT oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

 

 

 

2202 90 99

- - - 2 GHT oder mehr

 

 

 

09.5860

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

55

720

50 % des MBZ

2205 10

- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

 

 

2205 10 10

- - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

 

 

 

2205 10 90

- - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

 

 

 

2205 90

- andere:

 

 

 

2205 90 10

- - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

 

 

 

2205 90 90

- - mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

 

 

 

09.5868

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

166,667 hl

2 000 hl

0 %

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

 

 

 

2207 20 00

- Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

 

 

 

09.5869

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

16,667

200

50 % des MBZ (1)

2402 10 00

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten

 

 

 

2402 20

- Zigaretten, Tabak enthaltend:

 

 

 

2402 20 10

- Nelken enthaltend

 

 

 

2402 20 90

- - - andere

 

 

 

2402 90 00

- andere

 

 

 


(1)  Für das Kontingent von 200 Tonnen, das vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 eröffnet wird, beträgt der Zollsatz innerhalb des Kontingents 0 %.“