ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 316

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

48. Jahrgang
2. Dezember 2005


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1965/2005 der Kommission vom 1. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1966/2005 der Kommission vom 1. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2061/89 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1967/2005 der Kommission vom 1. Dezember 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1968/2005 der Kommission vom 1. Dezember 2005 zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1809/2005

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1969/2005 der Kommission vom 1. Dezember 2005 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1970/2005 der Kommission vom 1. Dezember 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1971/2005 der Kommission vom 1. Dezember 2005 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

13

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005 zur Ermächtigung Frankreichs, die Abgabe von Vermehrungsgut von Pinus pinaster Ait. mit Ursprung auf der Iberischen Halbinsel an den Endverbraucher zwecks Aussaat oder Anpflanzung in bestimmten französischen Gebieten, für die es nicht geeignet ist, gemäß der Richtlinie 1999/105/EG des Rates zu untersagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4534)

14

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005 zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch-, Milch- und Fischsektor in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4595)  ( 1 )

17

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/734/EG mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4687)  ( 1 )

21

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (ABl. L 225 vom 31.8.2005)

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

2.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1964/2005 DES RATES

vom 29. November 2005

über die Zollsätze für Bananen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1) sieht bis spätestens 1. Januar 2006 den Übergang zu einer reinen Zollregelung für die Einfuhr von Bananen vor.

(2)

Am 12. Juli 2004 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen im Hinblick auf die Änderung bestimmter Zugeständnisse für Bananen zu eröffnen. Dementsprechend hat die Gemeinschaft der WTO am 15. Juli 2004 ihre Absicht mitgeteilt, die Zugeständnisse bezüglich der Position 0803 00 19 (Bananen) in der EG-Liste CXL zu ändern. Die Kommission hat im Einvernehmen mit dem durch Artikel 133 des Vertrags eingerichteten Ausschuss sowie mit dem Sonderausschuss für Landwirtschaft und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Direktiven Verhandlungen geführt.

(3)

Der Kommission ist es nicht gelungen, mit Ecuador und Panama, die Hauptlieferanten der Erzeugnisse der HS-Unterposition 0803 00 19 (Bananen) sind, sowie mit Kolumbien und Costa Rica, die Lieferländer mit einem wesentlichen Lieferinteresse sind, ein annehmbares Abkommen auszuhandeln. Gemäß dem Anhang der Entscheidung der WTO-Ministerkonferenz vom 14. November 2001 betreffend das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen hat die Kommission auch mit anderen WTO-Mitgliedern Konsultationen geführt. Diese Konsultationen haben nicht zu einem annehmbaren Abkommen geführt.

(4)

Am 31. Januar 2005 hat die Gemeinschaft der WTO ihre Absicht mitgeteilt, ihre Zugeständnisse bezüglich der Position 0803 00 19 (Bananen) durch einen festen Zollsatz von 230 EUR/t zu ersetzen.

(5)

Das im Anhang der oben genannten Entscheidung festgelegte Schiedsverfahren wurde am 30. März 2005 eingeleitet. Nach dem Schiedsspruch vom 1. August 2005 ist der von der Gemeinschaft vorgeschlagene Meistbegünstigungszollsatz von 230 EUR/t mit dem oben genannten Anhang nicht vereinbar, da er nicht dazu führen würde, dass der Marktzugang für die unter die Meistbegünstigungsklausel fallenden Lieferanten insgesamt zumindest aufrechterhalten wird. Die Kommission hat den Vorschlag der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Feststellungen des Schlichters überarbeitet. In einem zweiten Schiedsspruch vom 27. Oktober 2005 gelangte das Schiedsgericht zu dem Schluss, dass der Meistbegünstigungszollsatz von 187 EUR/t die Streitfrage auch nicht beilegt. Die Kommission hat ihren Vorschlag daher weiter geändert, um die Streitfrage beizulegen.

(6)

Entsprechend den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ist ein Zollkontingent für Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten zu eröffnen.

(7)

Die zur Durchführung dieser Verordnung sowie der Übergangsbestimmungen, insbesondere für die Verwaltung des Zollkontingents für Bananen mit Ursprung in AKP-Staaten, erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab 1. Januar 2006 beläuft sich der Zollsatz für Bananen (KN-Code 0803 00 19) auf 176 EUR/t.

(2)   Alljährlich zum 1. Januar, beginnend am 1. Januar 2006, wird für die Einfuhr von Bananen (KN-Code 0803 00 19) mit Ursprung in den AKP-Staaten ein autonomes Zollkontingent von 775 000 t Eigengewicht zum Zollsatz Null eröffnet.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und die Übergangsmaßnahmen, die zur Erleichterung des Übergangs von der bestehenden Regelung zu den Regelungen dieser Verordnung erforderlich sind, werden von der Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Bananen (nachstehend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. JOHNSON


(1)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


2.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1965/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2005

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 1. Dezember 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

60,8

204

33,2

999

47,0

0707 00 05

052

103,8

204

33,6

220

147,3

999

94,9

0709 90 70

052

116,3

204

102,4

999

109,4

0805 20 10

204

67,5

624

79,3

999

73,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

69,1

624

107,8

999

88,5

0805 50 10

052

66,9

220

47,3

999

57,1

0808 10 80

052

78,2

388

68,7

400

93,6

404

89,9

720

60,6

999

78,2

0808 20 50

052

101,8

400

92,7

720

49,3

999

81,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


2.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1966/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2061/89 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2061/89 der Kommission vom 7. Juli 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (2) wird Ware Nr. 5 im Anhang als Ergänzungslebensmittel eingereiht, ohne dessen besondere therapeutische und prophylaktische Eigenschaften bei der Behandlung von Vitamin-C-Mangelerscheinungen zu berücksichtigen. Es ist somit erforderlich, die Einreihung dieser Ware zu ändern und sie als Arzneiware einzureihen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einreihung der Ware Nr. 5 im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2061/89 wird durch die Einreihung im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.6.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 196 vom 12.7.1989, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 936/1999 (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 9).


ANHANG

Warenbeschreibung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

5.

Zubereitung in Form von Tabletten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit Angaben zu der zu verabreichenden Menge und Zusammensetzung, zur Verwendung gegen Vitamin-C-Mangelerscheinungen.

Jede 750-mg-Tablette enthält:

Ascorbinsäure: 500 mg

Hagebuttenpulver, Cellulose, pflanzliches Stearin, Pflanzenölbestandteil, Magnesiumstearat, Siliciumdioxid und eine Protein enthaltende Lebensmittelglasur: 250 mg

3004 50 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3004, 3004 50 und 3004 50 10.

Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Kapitel 30 (Allgemeines).

Im Vergleich zur empfohlenen Tagesdosis (RDA) für Vitamin C (60 mg) enthält jede Tablette deutlich mehr Vitamin C (500 mg).

Es sind daher alle Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 erfüllt. Das Erzeugnis ist als Arzneiware in die Position 3004 einzureihen.


2.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1967/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2005

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbeschreibung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Erzeugnis, bestehend aus einer klaren, gelblich bis bersteinfarbenen, leicht schäumenden Flüssigkeit. Der Alkoholgehalt beträgt 5,9 % vol.

Es wird aus der Fermentierung einer Würze mit 15,3 Grad Plato gewonnen. Die fermentierte Lösung wird einer Klärung und Filtrierung unterzogen. Dieser Lösung werden 3,34 % Zuckersirup, 0,14 % Aromastoffe (davon 75 % vom Tequila stammend), 0,11 % Zitronensäure und 0,002 % Ascorbinsäure zugesetzt. Das Erzeugnis weist den Geruch und Geschmack von Bier auf.

Das Erzeugnis ist für den direkten Verbrauch bestimmt. Es wird als Bier in entsprechend etikettierten Flaschen mit einem Inhalt von 330 ml/0,33 l angeboten

2203 00 01

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 2203 00 und 2203 00 01.

Das Erzeugnis ist ein Getränk und kann als Bier aus Malz der Position 2203 eingereiht werden. Das Erzeugnis kann nicht von der Position 2203 ausgeschlossen werden, weil der durch die Aromastoffe hinzugefügte Alkohol lediglich 0,04 % vol. Alkohol ergibt. Folglich kann das Erzeugnis nicht in die Position 2208 eingereiht werden.

Die HS-Erläuterungen zu Position 2203 führen aus, dass Zucker, Farbstoffe, Kohlendioxid und andere Stoffe zugesetzt werden können. Somit kann Bier der Position 2203 unter anderem aromatisiert werden

2.

Nahtloses, flexibles Rohr aus medizinischem Kunststoff, hergestellt aus mattem Polyvinylchlorid (PVC) mit einer Wandstärke von ungefähr 0,6 mm und einem externen Durchmesser von 5,7 mm. Das Rohr hat einen Mindest-Berstdruck von 27,6 MPa und wird aufgemacht auf Trommeln von ungefähr 1 200 m Lauflänge eingeführt.

Die Ware wird im Allgemeinen zur Übertragung, Leitung und Verteilung von Flüssigkeiten und Gasen verwendet.

Obwohl das Rohr, nachdem es auf die entsprechende Länge zugeschnitten ist, als ein Teil von Instrumenten und Geräten für medizinische Zwecke verwendet werden kann, einschließlich solcher, die in der Anästhesie, Notfallversorgungssystemen, Kathedern und Bluttransportsystemen eingesetzt werden, weist es keinen bestimmten Verwendungszweck als Bestandteil von medizinischen Geräten auf

3917 31 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3917, 3917 31 und 3917 31 90.

Da die Ware auch für andere als für bestimmte medizinische Zwecke, zusammen mit Waren des Kapitels 90, verwendet werden kann, kann sie nicht als Instrument oder Gerät für medizinische Zwecke im Sinne der Position 9018 betrachtet werden.

Bei der Einreihung sind die Form und die Bestandteile der Ware berücksichtigt worden. Im Sinne der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 ist sie damit in die Position 3917 einzureihen

3.

Durch Wärme schrumpfbare Kunststoffschläuche aus Polyvinylidenfluorid (PVDF), biegsam, nahtlos, nicht verstärkt, mit einem Berstdruck von weniger als 27,6 MPa, mit einer Länge von ungefähr 25 mm und einem Durchmesser von 9 mm.

Unter Wärmeeinwirkung schrumpfen die Erzeugnisse und umschließen das in sie eingebrachte Objekt vollständig.

Das Erzeugnis wird im Allgemeinen zum Schutz elektrischer Leitungen verwendet

3917 32 39

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3917, 3917 32 und 3917 32 39.

Bei der Einreihung ist die stoffliche Beschaffenheit der Ware berücksichtigt worden.

Diese Schläuche können nicht als Isolatoren der Position 8546 angesehen werden. Nach den HS-Erläuterungen zur Position 8546 sind Isolatoren Vorrichtungen, die dazu dienen, elektrische Leitungen zu befestigen, zu tragen oder zu führen und sie gleichzeitig gegeneinander und gegen Erde zu isolieren. Diese Schläuche können nicht als Isolatoren der Position 8547 angesehen werden.

Nach den HS-Erläuterungen zu der Position 8547 (Buchstabe B) sind nicht mit Metallmantel ausgestattete Rohre und andere Schutzhüllen aus Isolierstoffen (z. B. aus Kautschuk, Kunststoffen, geflochtenen Textilien oder aus Glasfasergarnen) ausschließlich nach ihrer Stoffbeschaffenheit einzureihen.

4.

Grüne, gemahlene Avocadopülpe (Guacamole) mit folgender Zusammensetzung (GHT):

Avocado

90,5

andere Zutaten (z. B. Salz, Gewürze, Zitronensäure, Antioxidationsmittel, Stabilisatoren, Konservierungsmittel) weniger als

1

Gehalt an verschiedenen Zuckern im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 a zu Kapitel 20

9,6

Das Erzeugnis ist aufgemacht in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008 99 67

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Zusätzlichen Anmerkungen 2 a und 3 zu Kapitel 20 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2008, 2008 99 und 2008 99 67.

Die Zubereitung kann nicht als Würzsoße oder zusammengesetztes Würzmittel der Position 2103 angesehen werden (siehe HS-Erläuterungen zu Position 2103), da sie keine größeren Mengen an Gewürzen enthält.

Weil die Zubereitung über die Anforderungen des Kapitels 8 hinausgeht, ist das Erzeugnis der Position 2008 zuzuweisen.

Das Erzeugnis enthält zugesetzten Zucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 20


2.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1968/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2005

zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1809/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais nach Portugal aus Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 25. November bis 1. Dezember 2005 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1809/2005 eingereichten Angebote wird auf 22,95 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 47 800 t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2005 (ABl. L 256 vom 10.10.2005, S. 13).


2.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1969/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2005

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 vom 25. November bis 1. Dezember 2005 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


2.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1970/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 der Kommission vom 2. September 2005 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern, mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung angezeigt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Hafer wird für die vom 25. November bis zum 1. Dezember 2005 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 eingereichten Angebote auf 12,50 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 228 vom 3.9.2005, S. 5.


2.12.2005   

DE

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L 316/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1971/2005 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2005

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Weichweizen wird für die vom 25. November bis 1. Dezember 2005 Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 eingereichten Angebote auf 5,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

2.12.2005   

DE

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L 316/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2005

zur Ermächtigung Frankreichs, die Abgabe von Vermehrungsgut von Pinus pinaster Ait. mit Ursprung auf der Iberischen Halbinsel an den Endverbraucher zwecks Aussaat oder Anpflanzung in bestimmten französischen Gebieten, für die es nicht geeignet ist, gemäß der Richtlinie 1999/105/EG des Rates zu untersagen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4534)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2005/853/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich hat um die Ermächtigung ersucht, die Abgabe von Vermehrungsgut von Pinus pinaster Ait. mit Ursprung auf der Iberischen Halbinsel (Spanien und Portugal) an den Endverbraucher zwecks Aussaat oder Anpflanzung in allen Verwaltungsgebieten Frankreichs, ausgenommen die Regionen Provence-Alpes-Côte-d’Azur, Languedoc-Roussillon und Korsika, zu untersagen.

(2)

Frankreich hat sein Ersuchen durch Bereitstellung aller Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 1999/105/EG entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1602/2002 der Kommission vom 9. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung eines Mitgliedstaats, die Abgabe von spezifiziertem forstlichem Vermehrungsgut an den Endverbraucher zu untersagen (2), untermauert.

(3)

Frankreich hat Nachweise aus der gewerblichen Forstwirtschaft erbracht, wonach Bäume der Art Pinus pinaster Ait. von Saatgut mit Ursprung in bestimmten Gebieten der Iberischen Halbinsel, die in anderen als den oben genannten Gebieten angepflanzt wurden, nicht für die in diesen Gebieten herrschenden niedrigen Temperaturen geeignet waren. Hierbei wurden die katastrophalen Auswirkungen der schweren Kälteeinbrüche auf das Überleben der Bäume insbesondere in den Jahren 1956, 1963 und 1985 angeführt. Ein Vergleich der klimatischen Bedingungen der einzelnen Herkunftsgebiete auf der Iberischen Halbinsel mit denen der französischen Regionen, ausgenommen die Regionen Provence-Alpes-Côtes-d’Azur, Languedoc-Roussillon und Korsika, wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Herkunftsgebiete wurden entsprechend Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/105/EG festgelegt, veröffentlicht und gemäß Artikel 9 der Richtlinie 1999/105/EG der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten übersandt.

(4)

Frankreich sollte ermächtigt werden, die Abgabe dieses forstlichen Vermehrungsguts an den Endverbraucher zu untersagen.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird ermächtigt, die Abgabe von Vermehrungsmaterial von Pinus pinaster Ait. mit Ursprung in den im Anhang aufgeführten Gebieten an den Endverbraucher zwecks Aussaat oder Pflanzung in allen französischen Verwaltungsgebieten, ausgenommen die Regionen Provence-Alpes-Côte-d’Azur, Languedoc-Roussillon und Korsika, zu untersagen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 18.


ANHANG

Herkunftsgebiete von Pinus pinaster Ait. auf der Iberischen Halbinsel

a)

Spanien:

Einteilung der Herkunftsgebiete in dem von Spanien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 1999/105/EG veröffentlichten amtlichen Verzeichnis des zugelassenen Ausgangsmaterials

Name des Herkunftsgebiets

1a

Noroeste-litoral

1b

Noroeste-interior

5

Bajo Tietar

15

Sierra de Espadan

16

Levante

18

Moratalla

19

Sierra Almijara-Nevada

20

Sierra Bermeja

A

Benicasim

C

Litoral Catalan

D

La Safor

E

Fuencaliente

F

Sierra de Oria

G

Serrania de Ronda

b)

Portugal:

das gesamte Gebiet.


2.12.2005   

DE

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L 316/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2005

zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch-, Milch- und Fischsektor in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4595)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/854/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1), insbesondere auf Anhang XII Kapitel 6 Abschnitt B Unterabschnitt I Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Polen wurden Übergangszeiträume für bestimmte Betriebe gewährt, die in Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 aufgeführt sind.

(2)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 wurde mit den Entscheidungen 2004/458/EG (2), 2004/471/EG (3), 2004/474/EG (4), 2005/271/EG (5) und 2005/591/EG (6) der Kommission geändert.

(3)

Gemäß einer amtlichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde haben mehrere Betriebe des Fleisch-, Milch- und Fischsektors ihren Modernisierungsprozess abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften. Diese Betriebe sind daher von der Liste der Betriebe zu streichen, die sich in einer Übergangsphase befinden.

(4)

Zwei Fleisch verarbeitende Betriebe haben den Modernisierungsprozess aufgegeben und die Umstufung vom Großbetrieb zum Kleinbetrieb beantragt. Gemäß einer amtlichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde entsprechen sie in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften für Kleinbetriebe. Zwei Fischbetriebe haben ihre Tätigkeit eingestellt. Diese Betriebe sind daher von der Liste der Betriebe zu streichen, die sich in einer Übergangsphase befinden.

(5)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ist über die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Betriebe werden aus der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(2)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 53. Berichtigte Fassung in ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 39.

(3)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 56. Berichtigte Fassung in ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 31.

(4)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 73. Berichtigte Fassung in ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 44.

(5)  ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 13.

(6)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 96.


ANHANG

Liste der Betriebe, die aus Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen werden

FLEISCH VERARBEITENDE BETRIEBE

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

151

24020313

Przetwórstwo Mięsno–Wędliniarskie „Musiał Bestwinka“

227

30220202

Zakład Rzeźniczo Wędliniarski Tadeusz Szczepaniak


Zusätzliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

2

02190117

Rolmeks, Spółka z o.o. ul. Kwiatowa 19, 58-130 Żarów, Buków

6

04050204

P.P.H.U. Irex, Irena Jasinska

10

06040201

Masarnia z Ubojnią Stanisław Kurantowicz

11

06050201

Zakład Przetwórstwa Mięsa „MATTHIAS“ Sp. z o.o.

13

06180201

Zakład Przetwórstwa Mięsnego sp. j. P. Zubrzycki, J. Zieliński

16

10030202

Zakład Wędliniarski i Ubojnia Grzegorz Kępa

19

10080209

P.P.H. „Jamir“ Skup, Ubój, Przetwórstwo Mięsa

20

10090302

Sp. j. LIWA Pajęczno

21

10120204

Ubojnia Zwierząt Rzeźnych Zofia Polcyn, Hucisko

25

10180302

Zakłady Mięsne Makro Walichnowy sp. z o.o.

40

12100113

Handel Zwierzętami Rzeźnymi i Ubój „Antocel“, Antoni Słaby

45

12133807

„Lepro.Pol“ Sp. j. Ubój Zwierząt Rzeźnych, Hurtowa Sprzedaż Mięsa

58

16610301

Zakład Przetwórstwa Mięsnego Matejka Joachim

63

18110208

ZPM „Kabanos“, Sp. z o.o.

65

18160206

ZM „Smak.Eko“ sp. z o.o.

76

24150201

Zakład Rzeźniczo – Wędliniarski B. M. Janeta sp. j.

77

24690317

„Selgros“ Sp. z o.o. Dział Produkcji Mięsa

98

30240204

Rolniczy Kombinat Spółdzielczy im. Ludowego Lotnictwa Polskiego w Wilczynie

99

32120201

Z.P.M. Eugeniusz Kowalczyk

101

06180201

Zakład Przetwórstwa Mięsnego Sp. J., Piotr Zubrzycki, Janusz Zieliński, w Kolonii Łaszczówka 49; 22-600 Tomaszów Lubelski

102

06040201

Masarnia z Ubojnią, Stanisław Kurantowicz, ul. Ceglana 25, 22-500 Hrubieszów

104

06050201

ZPM „MATTHIAS“ Sp. z o.o. Kolonia Zamek 48, 23-310 Modliborzyce

124

12090225

Zakład Uboju i Przetwórstwa Mięsnego „WĘDZONKA“ Józef Górka, 32-400 Myślenice, ul. Słowackiego 100

131

18040202

Zakład Przetwórstwa Mięsnego „SZAREK“, 37-500 Jarosław, ul. Widna Góra 74A

152

24150101

P.P.H-U Rzeźnictwo – Wędliniarstwo, Handel i Gastronomia, Tadeusz Kaczyna Zakład nr 1, 44-373 Wodzisław – Zawada, ul. Szybowa 1

154

24150103

PPH „ROMA“ Romana Leks-Krzanowska 44-361 Syrynia, ul. 3 Maja 74

167

2040306

Masarnia i Ubojnia, Bernard Uchman, 72-132 Mosty 52E

168

2040202

ZPM Grupa „Farmer“, Ignacy Zaniewski, 72-200 Nowogard

GEFLÜGELFLEISCH

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

44

30050503

„IKO“ Kompania Drobiarska, Zakład Drobiarski Sp. z o.o


Zusätzliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

170

4010501

Zakład Przemysłu Mięsnego „Dróbalex“ s.c. w Rudnikach

174

6064301

Ubojnia i Handel Drobiem „Ko–Ko“ Sp. j. w Świerczowie

178

24690401

Firma Produkcyjno – Handlowa Hydro sp. z o.o. w Katowicach

190

24700401

PPH „Szendera“ S. Szendera 41-408 Mysłowice, ul. Morgowska 5b

196

30240501

Zakład Drobiarski ROWEX sp z o.o. Ostroróg

198

1661102

Chłodnia Olsztyn Sp. z o.o. Oddział Opole

MILCH

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

36

12081602

Oddz. Produkcyjny w Miechowie, ul. B. Prusa 5, 32-200 Miechów, OSM Miechów

71

24141602

OSM Bieruń


Zusätzliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

3

6081601

Okręgowa Spółdzielnia Mleczarska w Lubartowie

5

06641601

Zamojska Spółdzielnia Mleczarska; Zamość

8

12101602

Zakład Produkcji Mleczarskiej Z.J.J.Dominik Sp. j.

11

4031601

Okręgowa Spółdzielnia Mleczarska w Garwolinie

12

14091601

„Mleko“ spółka z o.o. w Lipsku

16

8621604

„Olmlek“ Sp. z o.o., Olsztyn

19

32091601

Spółdzielnia Mleczarska „Mlekosz“ w Koszalinie Serownia w Bobolicach

20

32611601

Spółdzielnia Mleczarska „Mlekosz“ Zakład Mleczarski w Koszalinie

21

04041602

Spółdzielnia Mleczarska w Lisewie, 86-230 Lisewo, ul. Chełmińska 48

22

04141602

Spółdzielnia Mleczarska ul. Podgórna 11, 86-140 Drzycim

23

10081603

Łódzka Spóldzielnia Mleczarska Oddział Produkcyjny Puczniew

31

32011601

Okręgowa Spółdzielnia Mleczarska, 78-200 Białogard, ul. Chocimska 2

FISCH

Ursprüngliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

14

22111813

PPH „Pikling“ s.c. E. Kosecki & K. Strachanowski

21

24041802

PPHU „Hur-Pol“


Zusätzliche Liste

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

5

24091801

„SONA“, Sp. z o.o.

21

32151801

„Rybpol“ Spółka Jawna, 78-422 Gwda Wielka, Strażacko

22

06621801

Przedsiębiorstwo Produkcyjno – Handlowe „AMIKA“ Zakład Przetwórstwa Rybnego, 22-100 Chełm, ul. Rejowiecka 169

23

24141801

„ADMIRAŁ“ Sp. z o.o. 43-143 Lędziny, ul. Pokoju 20

24

24141802

BIG _ FISH’ Sp. z o.o. Zakład Produkcyjny, 43-143 Lędziny, ul. Pokoju 5


2.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2005

zur Änderung der Entscheidung 2005/734/EG mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4687)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/855/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Überwachung der Situation in den Mitgliedstaaten hat die Kommission die Entscheidung 2005/732/EG vom 17. Oktober 2005 zur Genehmigung der Programme zur Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2005 und zur Festlegung von Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Durchführung dieser Programme (2) erlassen.

(2)

Um das Risiko zu begrenzen, dass die durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 ausgelöste hoch pathogene Aviäre Influenza durch Wildvögel in Geflügelfarmen und andere Betriebe, in denen Vögel in Gefangenschaft gehalten werden, übertragen wird, wurde die Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (3) erlassen.

(3)

Nach der genannten Entscheidung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einzelne Betriebe zu identifizieren, in denen Geflügel oder andere Vögel in Gefangenschaft gehalten werden und die aufgrund epidemiologischer und ornithologischer Daten hinsichtlich der Einschleppung aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 durch Wildvögel als besonders gefährdet eingestuft werden sollten.

(4)

Angesichts der epidemiologischen und ornithologischen Entwicklungen sollte vorgesehen werden, solche Risiken regelmäßig und kontinuierlich zu überprüfen, um die als besonders gefährdet eingestuften Gebiete gegebenenfalls anzupassen.

(5)

Die epidemiologische Rolle von Vögeln, die an Flugwettbewerben im Rahmen von kulturellen Veranstaltungen teilnehmen, ist zu klären.

(6)

Darüber hinaus sollte die Anwendung der mit der Entscheidung 2005/734/EG eingeführten Maßnahmen angesichts der epidemiologischen und ornithologischen Entwicklungen verlängert werden.

(7)

Die Entscheidung 2005/734/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/734/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig und im Lichte der in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/732/EG durchgeführten Erhebungen die gemäß Absatz 1 getätigten Maßnahmen, um die als besonders gefährdet für die Einschleppung der Aviären Influenza eingestuften Gebiete ihres Hoheitsgebiets an die aktuelle epidemiologische und ornithologische Lage anzupassen.“

2.

In Artikel 2a erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Zusammenführen von Geflügel und anderen Vogelarten auf Märkten, Tierschauen, Ausstellungen und bei kulturellen Veranstaltungen, einschließlich Vogelflugwettbewerben, verboten wird.

Die zuständige Behörde kann das Zusammenführen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Einrichtungen der genannten Art jedoch genehmigen, sofern die Ergebnisse einer Risikobewertung zufrieden stellend sind.“

3.

In Artikel 4 wird das Datum „1. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Mai 2006“ ersetzt.

4.

Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 95.

(3)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/745/EG (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 79).


ANHANG

In Anhang I der Entscheidung 2005/734/EG erhält der erste Gedankenstrich von Teil I folgende Fassung:

„—

Lage des Haltungsbetriebs entlang der Flugrouten von Zugvögeln, insbesondere Vögeln aus Zentral- und Ostasien, den Gebieten am Kaspischen Meer und am Schwarzen Meer, dem Nahen Osten und Afrika;“.


Berichtigungen

2.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/23


Berichtigung des Beschlusses 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei

( Amtsblatt der Europäischen Union L 225 vom 31. August 2005 )

Der Beschluss 2005/629/EG erhält folgende Fassung:

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. August 2005

zur Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei

(2005/629/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Umsetzung einer gemeinsamen Politik für die Fischerei und Aquakultur erfordert die Mithilfe hochqualifizierter Wissenschaftler, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Kenntnissen in den Bereichen der Meeres- und Fischereibiologie, Fischfangtechnologie, Fischereiwirtschaft und anderer verwandter Fachrichtungen, oder auch hinsichtlich der Forschungsbelange und der Datenerfassung im Sektor Fischerei und Aquakultur.

(2)

Diese Mithilfe soll durch die Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) bei der Kommission gewährleistet werden.

(3)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sollte die Kommission den STECF in regelmäßigen Abständen zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen einschließlich biologischer, wirtschaftlicher, umweltpolitischer, sozialer und technischer Überlegungen hören und seine Empfehlungen berücksichtigen, wenn sie im Rahmen der genannten Verordnung Vorschläge zur Bestandsbewirtschaftung unterbreitet.

(4)

Die Empfehlungen des STECF zu Fischereifragen müssen auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit, der Objektivität und der Transparenz beruhen.

(5)

Es ist wichtig, dass der STECF die innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft verfügbare externe Sachkunde auf bestmögliche Weise nutzt, wo dies für die Beantwortung spezifischer Fragen notwendig ist.

(6)

Aufgrund der zahlreichen und umfangreichen Änderungen, die erforderlich sind, sollte der Beschluss 93/619/EG der Kommission vom 19. November 1993 zur Einsetzung eines wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (2) aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einsetzung des Ausschusses

Es wird ein Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei — im Folgenden STECF genannt — eingesetzt.

Artikel 2

Rolle des STECF

(1)   Die Kommission fordert in regelmäßigen Abständen oder jedes Mal, wenn dies notwendig erscheint, beim STECF Empfehlungen in Form von Gutachten zu Fragen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 an. Die Kommission kann verlangen, dass ein solches Gutachten innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben wird.

(2)   Der STECF kann der Kommission aus eigener Initiative Gutachten zu Fragen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 liefern.

(3)   Der STECF erstellt jährlich einen Bericht über

a)

die Lage der Fischereiressourcen von Interesse für die Europäische Gemeinschaft;

b)

die wirtschaftlichen Auswirkungen der Lage dieser Fischereiressourcen;

c)

die Entwicklung der Fischereitätigkeit unter Berücksichtigung biologischer, ökologischer, technischer und wirtschaftlicher Aspekte;

d)

sonstige die Fischerei berührende wirtschaftliche Faktoren.

Artikel 3

Aufbau

(1)   Der STECF setzt sich aus mindestens 30 und höchstens 35 Mitgliedern zusammen.

(2)   Die Mitglieder des STECF sind wissenschaftliche Experten auf den Gebieten Meeresbiologie, Meeresökologie, Fischereiwissenschaft, Naturschutz, Bestandsdynamik, Statistik, Fischfangtechnologie, Aquakultur sowie Fischerei- und Aquakulturwirtschaft.

Artikel 4

Ernennung der Ausschussmitglieder und Bildung einer Reserveliste

(1)   Die Mitglieder des STECF werden von der Kommission aus einer Liste geeigneter Bewerber ernannt. Diese Liste wird im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission aufgestellt.

(2)   Die Mitglieder des STECF werden ernannt auf der Grundlage ihres Fachwissens und im Einklang mit einer geografischen Streuung, die die Vielfalt der wissenschaftlichen Probleme und Konzepte in der Gemeinschaft reflektiert.

(3)   Eine Liste der Mitglieder des STECF wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie wird auch auf der Website der Kommission zusammen mit einem kurzen Lebenslauf jedes Mitglieds zugänglich gemacht.

(4)   Die für die Mitwirkung im STECF für geeignet befundenen, aber nicht ernannten Bewerber werden in eine Reserveliste aufgenommen. Aus der Reserveliste kann die Kommission geeignete Bewerber ermitteln, um die Mitglieder, die aus dem STECF gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausscheiden, zu ersetzen.

(5)   Die Reserveliste wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auch auf der Website der Kommission zugänglich gemacht.

Artikel 5

Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden

Der STECF wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für einen Zeitraum von drei Jahren. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des STECF können für dasselbe Amt höchstens für zwei aufeinander folgende Zeiträume gewählt werden.

Artikel 6

Amtszeit

(1)   Die Amtszeit der Mitglieder des STECF beträgt drei Jahre und kann für weitere Dreijahreszeiträume verlängert werden.

(2)   Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums bleiben der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder des STECF im Amt, bis sie abgelöst werden oder ihr Mandat verlängert wird.

(3)   Leistet ein Mitglied keinen aktiven Beitrag zur Arbeit des STECF, zeigen sich Interessenkonflikte oder will das Mitglied zurücktreten, so kann die Kommission seine Mitgliedschaft beenden.

Artikel 7

Externe Sachverständige

Der STECF kann im Einvernehmen mit der Kommission externe Sachverständige, die nicht Mitglieder des STECF sind und die einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnisse und Sachkompetenzen besitzen, zur Mitarbeit heranziehen.

Artikel 8

Arbeitsgruppen

Der STECF kann im Einvernehmen mit der Kommission besondere Arbeitsgruppen mit genau definierter Aufgabenstellung einrichten. Die Arbeitsgruppen setzen sich aus externen Sachverständigen und mindestens zwei Mitgliedern des STECF zusammen. Sie erstatten dem STECF innerhalb eines festgesetzten Zeitraums Bericht.

Artikel 9

Kostenerstattung und Vergütungen

(1)   Die Mitglieder des STECF und die externen Sachverständigen haben für ihre Teilnahme an den Sitzungen des STECF und der Arbeitsgruppen sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Vergütung gemäß dem Anhang.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des STECF und der externen Sachverständigen werden von der Kommission gezahlt.

Artikel 10

Beziehungen zwischen dem STECF und der Kommission

(1)   Die Sitzungen des STECF und seiner Arbeitsgruppen werden von der Kommission genehmigt und einberufen.

(2)   Die Kommission kann an den Sitzungen des STECF und seiner Arbeitsgruppen teilnehmen.

(3)   Die Kommission kann Sachverständige, die nicht Mitglieder des STECF sind, einladen, an den Sitzungen des STECF und seiner Arbeitsgruppen teilzunehmen.

Artikel 11

Geschäftsordnung

(1)   Der STECF beschließt im Einvernehmen mit der Kommission eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung stellt sicher, dass der STECF seine Aufgaben unter Wahrung der Grundsätze der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit und Objektivität und der Transparenz und unter Berücksichtigung der legitimen Forderung nach Wahrung des Steuer- und des Geschäftsgeheimnisses erfüllt.

(2)   Die Geschäftsordnung regelt insbesondere Folgendes:

a)

die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses;

b)

Verfahren für

i)

die Bearbeitung von Ersuchen um Gutachten,

ii)

die Annahme von Gutachten unter normalen Bedingungen sowie — falls die Dringlichkeit der Angelegenheit dies erfordert — nach einem beschleunigten schriftlichen Verfahren;

c)

die Einsetzung und Organisation von Arbeitsgruppen, die Ernennung ihrer Vorsitzenden und die Beschreibung ihrer Aufgaben;

d)

die Sitzungsprotokolle, einschließlich Einzelheiten über die von den angenommenen Gutachten abweichenden Stellungnahmen;

e)

die Rolle der externen Sachverständigen;

f)

die Ernennung der Berichterstatter und die Beschreibung ihrer Aufgaben;

g)

Form und Inhalt der wissenschaftlichen Gutachten und Verfahren zur Sicherstellung und Verbesserung ihrer Kohärenz;

h)

die Verantwortlichkeiten und Pflichten der Ausschussmitglieder und der externen Sachverständigen bei ihren Kontakten mit externen Kreisen;

i)

die Vertretung des STECF im Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (BAFA);

j)

die Teilnahme der Mitglieder des STECF an den regionalen Beiräten.

(3)   Die Geschäftsordnung wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 12

Beschlüsse und Gutachten

(1)   Der STECF fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Beschlüsse und Gutachten können nur angenommen werden, wenn 70 % der Mitglieder des STECF ihre Stimme abgegeben oder sich der Stimme enthalten haben.

(2)   Begründete Minderheitsstandpunkte werden in den Gutachten des STECF unter Nennung der betreffenden Mitglieder angegeben.

(3)   Die Gutachten des STECF werden umgehend unter Berücksichtigung der notwendigen Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 13

Unabhängigkeit

(1)   Die Mitglieder des STECF werden ad personam ernannt und die externen Sachverständigen ad personam eingeladen. Sie können ihre Aufgaben nicht an Dritte übertragen.

(2)   Die Mitglieder des STECF und die externen Sachverständigen handeln unabhängig von den Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten. Sie geben eine Verpflichtungserklärung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass kein ihrer Unabhängigkeit abträglicher bzw. dass gegebenenfalls ein solcher Interessenkonflikt vorliegt. Diese Erklärungen werden schriftlich abgegeben und öffentlich zugänglich gemacht. Die Mitglieder des STECF geben die Verpflichtungserklärungen jedes Jahr ab.

(3)   Die Mitglieder des STECF und die externen Sachverständigen geben auf jeder Sitzung des STECF und der Arbeitsgruppen etwaige Interessen an, die bezüglich der jeweiligen Tagesordnungspunkte als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Artikel 14

Vertraulichkeit

(1)   Die Mitglieder des STECF und die externen Sachverständigen dürfen Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit im STECF oder den Arbeitsgruppen erhalten, nicht weitergeben, ausgenommen die Gutachten des STECF.

(2)   Unterrichtet die Kommission den STECF davon, dass das angeforderte Gutachten vertraulich ist, so dürfen nur Mitglieder des STECF und der Vertreter der Kommission an dieser Arbeitsgruppe teilnehmen.

Artikel 15

Sekretariat des Ausschusses

(1)   Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und der Arbeitsgruppen werden von der Kommission wahrgenommen.

(2)   Das Sekretariat leistet die notwendige technische und administrative Unterstützung und übernimmt die Koordinierung, um die effiziente Arbeit des STECF zu erleichtern und die Sitzungen seiner Arbeitsgruppen zu organisieren.

(3)   Erforderlichenfalls koordiniert das Sekretariat auch die Tätigkeiten des STECF und seiner Arbeitsgruppen mit denen anderer gemeinschaftlicher und internationaler Einrichtungen.

Artikel 16

Schlussbestimmungen

(1)   Der Beschluss 93/619/EG wird aufgehoben.

(2)   Die Mitglieder des STECF, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 93/619/EG ernannt worden sind, bleiben als Mitglieder des mit vorliegendem Beschluss eingesetzten Ausschusses im Amt, bis die neuen Mitglieder des STECF gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses ernannt sind.

(3)   Artikel 5 findet nach Ablauf der Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 2 entsprechend Anwendung.

Brüssel, den 26. August 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission

ANHANG

VERGÜTUNGEN

Die Mitglieder des STECF und die externen Sachverständigen haben für ihre Teilnahme an den Tätigkeiten des STECF Anspruch auf folgende Vergütungen:

Teilnahme an den Sitzungen des STECF und den Arbeitsgruppen

EUR Tagegeld

STECF-Sitzungen

Arbeitsgruppen

Vorsitzender

300

300

Stellvertretender Vorsitzender (3)

300

0

Sonstige Teilnehmer

250

250

Findet die Teilnahme nur am Morgen oder am Nachmittag statt, so beträgt die Vergütung 50 % des Tagegeldes.

Berichte

EUR

Auf Vollsitzungen oder im Wege des Schriftwechsels angenommene Gutachten des STECF (4)

Hintergrundberichte (5) im Vorfeld der STECF-Sitzungen und Arbeitsgruppen

Berichterstatter

300

300 (6)


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 297 vom 2.12.1993, S. 25.

(3)  Nur für Sitzungen des STECF vorgesehen.

(4)  Zusammenfassungen, Erhebungen und Hintergrundinformation.

(5)  Die Vergütung wird auf der Grundlage des von der Kommission zuvor in der schriftlichen Vereinbarung festgelegten Zeitrahmens für eine Höchstdauer von 15 Tagen gezahlt. Die Kommission kann die Zahl der Tage jedoch heraufsetzen, falls sich dies als notwendig erweist.

(6)  Für die Erstellung des Gutachtens zu zahlende Vergütung.