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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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19.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1890/2005 DES RATES
vom 14. November 2005
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Malaysia und den Philippinen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
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(1) |
Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 771/2005 (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl, die den KN-Codes 7318 12 10 , 7318 14 10 , 7318 15 30 , 7318 15 51 , 7318 15 61 und 7318 15 70 zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt), Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam ein. |
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(2) |
Erinnerungshalber sei darauf hingewiesen, dass die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „UZ“ genannt) betrafen. Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
B. WEITERES VERFAHREN
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(3) |
Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. |
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(4) |
Diejenigen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden von der Kommission gehört. |
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(5) |
Die Kommission holte weiter alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. |
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(6) |
Die Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. |
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(7) |
Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen wurden geprüft und, soweit als erforderlich erachtet, bei den endgültigen Feststellungen berücksichtigt. |
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(8) |
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen stellten ein Einführer und dessen Verband die Repräsentativität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Randnummer 113 der vorläufigen Verordnung) im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung in Frage. Allerdings wurden keine Beweise zur Untermauerung dieser Behauptung vorgelegt. Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rund 54 % der Gemeinschaftsproduktion im UZ entfielen und er die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt. |
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(9) |
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller behaupteten nach der Unterrichtung, dass die nicht vertraulichen Fassungen der Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller nicht ausführlich genug waren und nicht im Einklang mit Artikel 19 der Grundverordnung standen. Angeblich war es den kooperierenden Ausführern wegen der in den nicht vertraulichen Fassungen der Fragebogenantworten fehlenden Informationen nicht möglich gewesen, ihre Interessen zu vertreten, so dass sie im Vergleich zu anderen Parteien, nämlich dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, in diesem Verfahren benachteiligt worden wären. Hierzu ist zu bemerken, dass allen interessierten Parteien in Abschnitt E (Schädigung) der vorläufigen Verordnung geprüfte, aggregierte Informationen zugänglich gemacht wurden. Somit verfügten sie alle über hinreichend genaue Fakten bezüglich der Schädigung und der Schadensursache, um ihre Interessen wahren zu können. Alle Parteien wurden gleich behandelt, und keine interessierte Partei wurde bei der Unterrichtung benachteiligt. Durch die nicht vertraulichen Fragebogenantworten und die Informationen in der vorläufigen Verordnung war die Wahrung der Rechte auf Interessensverteidigung aller Parteien sichergestellt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
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(10) |
Während der vorläufigen Untersuchung kamen bekanntlich Zweifel daran auf, ob Muttern und andere Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl (nachstehend „VNS“ genannt) als eine einzige Ware angesehen werden konnten. Zur Klärung dieser Frage musste eine Reihe anderer Aspekte eingehender untersucht werden, so z. B. ob und inwieweit Bolzen und Muttern als zusammengehörende Bestandteile eines Ganzen (System) vertrieben bzw. zusammen entwickelt werden. Ferner musste geprüft werden, inwieweit die Gemeinschaftshersteller in der Lage sind, solche Systeme anzubieten. Für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung wurde daher beschlossen, normalerweise dem KN-Code 7318 16 30 zugewiesene Muttern nicht in die Warendefinition einzuschließen. |
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(11) |
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen übermittelten Gemeinschaftshersteller und Einführer Beweise dafür, dass Muttern und Bolzen weder zusammen entwickelt noch als System hergestellt und vermarktet werden. Muttern werden zwar in der Regel zusammen mit Bolzen verwendet, aber sie werden normalerweise nicht als System verkauft. Außerdem können Bolzen auch ohne Muttern als Befestigungselemente verwendet werden, was zeigt, dass sie unterschiedlichen Endverwendungen zugeführt werden können. Dies wird durch die Einfuhren von einigen derjenigen Hersteller in den betroffenen Ländern, die entweder Muttern oder Bolzen herstellen und verkaufen, sowie durch die Tatsache, dass die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller Schrauben und Bolzen, nicht aber Muttern herstellen, bestätigt. Dies zeigt sich ganz besonders im Fall der Philippinen, da aus diesem Land fast nur Muttern und keine Bolzen eingeführt werden. Zudem werden Bolzen, wie bereits erwähnt, nicht unbedingt zusammen mit Muttern und Unterlegscheiben verwendet. Dies geht auch aus der Bezeichnung des HS-Codes 7318 15 hervor: „andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben“. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht über die zur Herstellung von Muttern erforderlichen Maschinen verfügt und keinerlei Absicht bekundete, in Zukunft Muttern herzustellen. |
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(12) |
Daher werden die Feststellungen unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung, nicht als Teil eines Systems mit Schrauben und Bolzen eingeführte Muttern von der Warendefinition auszuschließen, bestätigt. Entsprechend den Schlussfolgerungen unter den Randnummern 14 und 105 der vorläufigen Verordnung sollte das Verfahren gegenüber den Philippinen folglich eingestellt werden. |
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(13) |
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen behaupteten die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller, dass Muttern und Bolzen normalerweise zusammen entwickelt und vermarktet würden, so dass im Falle des Ausschlusses von Muttern aus der Warendefinition Bolzen ebenfalls nicht in das Verfahren einbezogen werden dürften. Sie erbrachten jedoch keine Beweise für diese Behauptung. Deshalb und angesichts der Feststellungen unter den Randnummern 11 und 12, denen zufolge Muttern und Bolzen nicht zusammen entwickelt und vermarktet werden, wurden die Behauptungen zurückgewiesen und nur Muttern von der Warendefinition ausgeschlossen. |
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(14) |
Mehrere Einführer und deren Verband beantragten erneut, die Untersuchung auf zwei KN-Codes zu beschränken, und zwar die Codes 7318 15 61 (Schrauben mit Innensechskantkopf aus nicht rostendem Stahl) und 7318 15 70 (Sechskantbolzen aus nicht rostendem Stahl). Diesbezüglich machten sie geltend, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sämtliche anderen, von dieser Untersuchung betroffenen Verbindungselemente nicht herstellte, und zwar die VNS, die normalerweise den KN-Codes 7318 12 10 (andere Holzschrauben aus nicht rostendem Stahl), 7318 14 10 (gewindeformende Schrauben aus nicht rostendem Stahl), 7318 15 30 (Schrauben und Bolzen ohne Kopf aus nicht rostendem Stahl) und 7318 15 51 (Schrauben mit Schlitz oder Kreuzschlitz aus nicht rostendem Stahl) zugewiesen werden. Als Beweis übermittelten sie einige Bestellungen, denen bestimmte Gemeinschaftshersteller nicht nachkommen konnten. Außerdem wurde geltend gemacht, dass Bolzen und Schrauben mit unterschiedlichen Maschinen hergestellt werden. |
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(15) |
Die Untersuchung bestätigte die Feststellungen unter Randnummer 15 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge die unter die KN-Codes 7318 12 10 , 7318 14 10 , 7318 15 30 und 7318 15 51 fallenden VNS-Typen in der Gemeinschaft sehr wohl hergestellt werden. Folglich verfügen die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe i über die Maschinen zur Herstellung dieser anderen VNS-Typen, und ii konkurrieren diese Typen mit der gedumpten betroffenen Ware. Die Informationen über einige Aufträge, denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht nachkommen konnte, beziehen sich auf einen Zeitpunkt außerhalb des UZ, der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung normalerweise nicht zu berücksichtigen ist. Diese Tatsache ist ohnehin kein Beweis dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft diese Waren nicht herstellt. Außerdem ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne unlautere gedumpte Konkurrenz aus den betroffenen Ländern in der Lage ist, seine Produktion zu erhöhen, um der Nachfrage nach solchen Waren nachzukommen. In diesem Kontext ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über bedeutende ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt (vgl. Tabelle vor Randnummer 127 der vorläufigen Verordnung). Dem Vorbringen der Einführer konnte daher nicht gefolgt werden. |
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(16) |
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller beantragten, die Warendefinition auf die KN-Codes 7318 12 10 (andere Holzschrauben aus nicht rostendem Stahl), 7318 15 30 (Schrauben und Bolzen ohne Kopf aus nicht rostendem Stahl) und 7318 15 61 (Schrauben mit Innensechskantkopf aus nicht rostendem Stahl) zu beschränken. Ihrer Auffassung nach dürften weder Bolzen (KN-Code 7318 15 70 ) noch gewindeformende Schrauben oder Schrauben mit Schlitz oder Kreuzschlitz (KN-Codes 7318 14 10 und 7318 15 51 ) derselben Warenkategorie zugeordnet werden wie die übrigen untersuchten VNS, weil sie sich angeblich in i ihren materiellen Eigenschaften, Merkmalen und Qualitäten, ii ihren Endverwendungen, iii den Verbrauchervorstellungen und -gewohnheiten und iv den KN-Codes unterschieden, was beweise, dass Bolzen und Schrauben nicht derselben Warenkategorie angehören. |
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(17) |
Im vorliegen Fall ergab die Untersuchung, dass alle fraglichen VNS-Typen aus Verwendersicht ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und Verwendungen aufweisen, d. h. es handelt sich um Metallstifte mit Gewinde aus nicht rostendem Stahl, die durch Drehen der Verbindungselemente zum Zusammenfügen von Teilen verwendet werden. Somit fallen alle diese Verbindungselemente unter dieselbe vierstellige Position der Kombinierten Nomenklatur. Deshalb musste der Antrag auf eine weitere Einengung der Warendefinition abgelehnt werden. |
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(18) |
Da keine weiteren Anmerkungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware unter den Randnummern 10 bis 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
D. STICHPROBENVERFAHREN
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(19) |
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden keine Anmerkungen zum Stichprobenverfahren für die ausführenden Hersteller in Taiwan, die Gemeinschaftshersteller und die Einführer übermittelt. Die Feststellungen unter den Randnummern 19 bis 32 der vorläufigen Verordnung werden somit bestätigt. |
E. DUMPING
1. Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
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(20) |
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden keine neuen Anmerkungen zur MWB übermittelt. Die Feststellungen unter den Randnummern 33 bis 54 der vorläufigen Verordnung werden somit bestätigt. |
2. Individuelle Behandlung (IB)
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(21) |
Ein kooperierender ausführender Hersteller in Vietnam äußerte sich enttäuscht darüber, dass sein Antrag auf IB trotz seiner Mitarbeit an der Untersuchung abgelehnt worden war. Er merkte ferner an, dass infolge der Ablehnung seines IB-Antrags und der IB-Anträge zweier weiterer vietnamesischer Ausführer für alle ausführenden Hersteller in Vietnam derselbe vorläufige Antidumpingzoll eingeführt worden sei. Wie unter Randnummer 60 der vorläufigen Verordnung dargelegt, konnte das fragliche Unternehmen nicht nachweisen, dass es alle Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für eine IB erfüllte. Zudem wurden keine Argumente oder Beweise vorgebracht, die etwas an dieser Feststellung hätten ändern können, so dass Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf Vietnam landesweit angewandt werden musste. Folglich gilt für alle ausführenden Hersteller in Vietnam dieselbe Maßnahme. |
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(22) |
Da zu der Frage der individuellen Behandlung keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 55 bis 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3. Normalwert
3.1 Vergleichsland
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(23) |
Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung war Taiwan bei der Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB zugestanden wurde, als Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen worden. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Sachäußerungen zur Ermittlung des Normalwerts im Vergleichsland ein. Die Feststellungen unter den Randnummern 62 bis 64 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt. |
3.2 Methode zur Ermittlung des Normalwerts
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(24) |
Vier thailändische ausführende Hersteller behaupteten, ihr Normalwert könne nicht anhand der bei den Inlandsverkäufen in einem anderen Land, in diesem Fall Taiwan, verzeichneten Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und Gewinne ermittelt werden. Wie jedoch unter Randnummer 80 der vorläufigen Verordnung dargelegt, verkauften diese ausführenden Hersteller die gleichartige Ware oder andere Waren derselben allgemeinen Warenkategorie nicht in repräsentativen Mengen im normalen Handelsverkehr. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung mussten die VVG-Kosten und Gewinne daher anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund wurde die Zugrundelegung der taiwanischen VVG-Kosten und Gewinne als angemessenste Methode angesehen, weil i der taiwanische Inlandsmarkt angesichts der Mengen und des Wettbewerbs aufgrund der Preise für die gleichartige Ware repräsentativ war und ii die taiwanische VNS-Industrie die Mehrheit der VNS-Hersteller in allen untersuchten Ländern, darunter auch einige in Thailand, kontrolliert (vgl. Randnummer 71 der vorläufigen Verordnung). Es wurden keine Informationen übermittelt, denen zufolge der auf dieser Grundlage ermittelte Betrag für Gewinne höher war als die von anderen Ausführern oder Herstellern bei Verkäufen von Waren derselben allgemeinen Warenkategorie in Thailand erzielten Gewinne. |
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(25) |
Bezüglich der bei der Ermittlung des Normalwerts angewandten Methode gingen keine weiteren Stellungnahmen ein, und somit wird die unter den Randnummern 65 bis 72 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode bestätigt. |
3.3 Ermittlung des Normalwerts
a) Volksrepublik China
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(26) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 73 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
b) Indonesien
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(27) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 74 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
c) Malaysia
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(28) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
d) Taiwan
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(29) |
Ein taiwanischer ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die unter Randnummer 79 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung des Normalwerts. Das Unternehmen behauptete, es unterscheide die verschiedenen Typen der betroffenen Ware nicht nach denselben Merkmalen wie die Kommission, weil es sich bei einigen dieser VNS um spezielle Verbindungselemente handele. Das Unternehmen behauptete ferner, es hätte bei dem Kontrollbesuch mit Hilfe von Zeichnungen, Warenmustern und Verkaufsunterlagen die besonderen Eigenschaften der von ihm in die Gemeinschaft ausgeführten speziellen Verbindungselemente nachgewiesen. |
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(30) |
Die im Zuge des Kontrollbesuches eingeholten Informationen beweisen tatsächlich, dass diese Waren nicht unter die untersuchten KN-Codes fallen. Unter diesen Umständen wurde es als vertretbar angesehen, die Ausfuhren jener Ware im Zuge dieser Untersuchung unberücksichtigt zu lassen. Die Feststellungen für dieses Unternehmen, einschließlich der unter Randnummer 79 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen zum Normalwert, basieren auf dessen übrigen Ausfuhren, die unter die Definition der betroffenen Ware fielen. |
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(31) |
Im Zusammenhang mit dem Normalwert seiner übrigen Ausfuhren beantragte das Unternehmen eine Berichtigung der Produktionskosten, die zur vorläufigen Ermittlung des Normalwerts herangezogen worden waren (vgl. Randnummer 79 der vorläufigen Verordnung). |
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(32) |
Diese Berichtigung wurde aber auf der Grundlage von Daten beantragt, die weder in der Antwort auf den Fragebogen noch während des Kontrollbesuchs vorgelegt wurden und somit nicht geprüft werden konnten. Außerdem fanden sich in den vorliegenden Informationen keinerlei Beweise für die Angemessenheit dieser Berichtigung. Folglich musste dieser Antrag auf Berichtigung der Produktionskosten abgelehnt werden. |
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(33) |
Ein weiterer taiwanischer ausführender Hersteller behauptete, dass bestimmte Posten der Produktionskosten und VVG-Kosten, die bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt wurden, doppelt gezählt worden waren. Er machte geltend, dass er die VVG-Kosten in seiner Fragebogenantwort in der Tabelle über Gewinne und Verluste falsch ausgewiesen hatte und deshalb die im Rahmen des Kontrollbesuchs angegebenen VVG-Kosten zugrunde gelegt werden sollten. |
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(34) |
Hierzu ist zu bemerken, dass das Unternehmen vor dem Kontrollbesuch keinerlei Korrekturen an der Tabelle über Gewinne und Verluste vornahm. Das Unternehmen legte erst ganz am Ende des Kontrollbesuchs, als eine Prüfung nicht mehr möglich war, eine stark überarbeitete Tabelle für die VVG-Kosten vor. Aus diesem Grund und weil die geänderten Angaben zu den VVG-Kosten nicht mit anderen vorliegenden geprüften Informationen in Einklang standen, wurde die Forderung zurückgewiesen und die Dumpingberechnung gemäß Artikel 6 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Daten aus der Tabelle über Gewinne und Verluste in der Fragebogenantwort bestätigt. |
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(35) |
Derselbe taiwanische ausführende Hersteller machte geltend, dass Schrott von den Rohstoffkosten abgezogen werden müsste. Nach Auffassung des Unternehmens müssten die Einnahmen aus den Verkäufen von Schrott, der im Rahmen des Herstellungsverfahrens anfällt, von den Produktionskosten abgezogen werden. Das Unternehmen quantifizierte die entsprechenden Einnahmen jedoch nicht. Jedoch sind Einnahmen, die mit anderen Waren oder Nebenprodukten erzielt werden, für die Berechnung der Produktionskosten der gleichartigen Ware ohnehin nicht relevant, da das Unternehmen diese bisher bei der Kostenaufteilung in der Regel nicht berücksichtigt hatte. Daher musste die Forderung des Unternehmens zurückgewiesen werden, und die vorläufigen Feststellungen werden bestätigt. |
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(36) |
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 77 bis 79 der vorläufigen Verordnung daher bestätigt. |
e) Thailand
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(37) |
Ein thailändischer ausführender Hersteller, der einige Inlandsverkäufe ausweisen konnte, stellte mehrere Anträge bezüglich der bei der Ermittlung seines Normalwerts zugrunde gelegten Berechnung der Produktions- und VVG-Kosten. Ferner behauptete er, dass, wenn seinen Anträgen stattgegeben würde, seine Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr repräsentativ seien und bei der Ermittlung des Normalwerts für Thailand zugrunde gelegt werden könnten. |
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(38) |
Hierzu ist zu bemerken, dass dieses Unternehmen während des Kontrollbesuchs so viele überarbeitete Fassungen seiner Fragebogenantwort vorlegte, dass die Untersuchung erheblich behindert wurde, weil es nicht möglich war, auch nur eine dieser verschiedenen Fassungen mit seinen Büchern in Einklang zu bringen. Dennoch wurden sämtliche Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 8 der Grundverordnung soweit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft. Das Unternehmen hatte für sehr viele Warentypen viel zu niedrige Produktionskosten und insbesondere Rohstoffkosten angegeben, und deshalb wurden die Produktionskosten für die Zwecke der vorläufigen Dumpingberechnungen korrigiert. Da das Unternehmen keine mit Beweisen belegten Informationen über seine Produktionskosten vorlegte, die eine Änderung der Dumpingberechnungen erfordert hätten, musste sein Antrag bezüglich der Produktionskosten abgelehnt werden. |
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(39) |
Dieser ausführende Hersteller behauptete, dass mit dem Verkauf von Schrott erzielte Einnahmen von den in den Produktionskosten enthaltenen Rohstoffkosten abgezogen werden müssten. In der Tabelle über Gewinne und Verluste des Unternehmens waren jedoch keine Einnahmen aus dem Verkauf von Schrott ausgewiesen. Im Übrigen sind Einnahmen, die mit anderen Waren oder Nebenprodukten erzielt werden, für die Berechnung der Produktionskosten der gleichartigen Ware ohnehin nicht relevant, da das Unternehmen diese bisher bei der Kostenaufteilung in der Regel nicht berücksichtigt hatte. |
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(40) |
In Bezug auf die Forderung des ausführenden Herstellers, einen anderen Betrag für VVG-Kosten zugrunde zu legen, wurde festgestellt, dass, selbst wenn diesem Vorbringen gefolgt würde, dies nicht dazu führen würde, dass der Normalwert anhand der Inlandsverkäufe des Unternehmens ermittelt werden könnte, weil es sich trotzdem nicht um Verkäufe im normalen Handelsverkehr handelte. |
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(41) |
Folglich konnte den Vorbringen bezüglich Schrott und VVG-Kosten nicht gefolgt werden, und die Feststellungen unter Randnummer 80 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt. |
f) Vietnam
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(42) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 81 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4. Ausfuhrpreis
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(43) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 82 bis 91 der vorläufigen Verordnung zur Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung für alle betroffenen Länder bestätigt. |
5. Vergleich
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(44) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 92 und 93 der vorläufigen Verordnung betreffend den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis bestätigt. |
6. Dumpingspannen
6.1 Allgemeine Methodik
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(45) |
Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung der Dumpingspanne vorgelegt wurden, wird die unter den Randnummern 94 bis 100 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methodik bestätigt. |
6.2 Dumpingspannen
a) Volksrepublik China
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(46) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wie folgt festgesetzt:
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b) Indonesien
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(47) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wie folgt festgesetzt:
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c) Malaysia
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(48) |
Da keine Stellungnahmen zur Berechnung der vorläufigen Dumpingspanne für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller in Malaysia eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 104 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Da für keinen malaysischen ausführenden Hersteller das Vorliegen von Dumping festgestellt wurde, sollte das Verfahren für die Einfuhren der betroffenen Ware aus Malaysia eingestellt werden. |
d) Philippinen
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(49) |
Da keine Stellungnahmen zur Sachlage bezüglich der Philippinen eingingen, wurde keine Dumpingspanne ermittelt. Folglich sollte das Verfahren, wie unter Randnummer 12 dargelegt, für die Einfuhren der betroffenen Ware von den Philippinen eingestellt werden. |
e) Taiwan
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(50) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Berechnung der vorläufigen Dumpingspannen für Taiwan (vgl. Randnummern 106 bis 108 der vorläufigen Verordnung) eingingen, werden die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wie folgt festgesetzt:
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f) Thailand
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(51) |
Ein thailändischer ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die Berechnung der individuellen Dumpingspanne für sein Unternehmen, was die Warentypzuordnung, die Produktionsmengen und die Verwendung verschiedener Qualitäten nicht rostenden Stahls anging. |
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(52) |
Die Einwände wurden anhand der verifizierten Informationen geprüft, und es wurden gebührende Berichtigungen vorgenommen, die zu einer Anpassung der individuellen Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller führten. Da die Dumpingspanne für alle nicht kooperierenden thailändischen Ausführer in Höhe der höchsten für einen kooperierenden thailändischen Ausführer ermittelten Spanne festgesetzt worden war, wurde die residuale Dumpingspanne ebenfalls entsprechend angepasst. |
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(53) |
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, werden daher wie folgt festgesetzt:
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g) Vietnam
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(54) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Berechnung der vorläufigen Dumpingspanne für Vietnam (vgl. Randnummer 110 der vorläufigen Verordnung) eingingen, wird die endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, in Höhe von 7,7 % festgesetzt. |
F. SCHÄDIGUNG
1. Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
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(55) |
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller fochten die unter Randnummer 114 der vorläufigen Verordnung beschriebene Analysemethode an, da einige Daten nur für die Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe ermittelt wurden (Verkaufspreise, Investitionen und RoI, Löhne, Rentabilität, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten), während bei den anderen Indikatoren (Marktanteil, Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge und -wert, Wachstum, Lagerbestände, Beschäftigung und Produktivität) auch Daten über einen anderen Gemeinschaftshersteller berücksichtigt wurden, der zusammen mit den Gemeinschaftsherstellern in der Stichprobe den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildete. Sie argumentierten, dass diese Vorgehensweise i nicht objektiv im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung und ii gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Grundverordnung nicht zulässig sei. |
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(56) |
In Antidumpingverfahren ist es üblich, die Schadensfaktoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu untersuchen. Besteht der Wirtschaftszweig aus einer besonders großen Anzahl von Unternehmen, kann allerdings eine Stichprobe gebildet werden. Mit Hilfe einer Stichprobe kann sichergestellt werden, dass innerhalb der gesetzten Fristen umfassende Informationen von einer begrenzten Zahl von Unternehmen eingeholt und geprüft werden können. Diese Informationen geben Aufschluss über Preise, Löhne, Investitionen, Gewinne, Kapitalrendite, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und könnten innerhalb des festen Zeitrahmens niemals für alle Unternehmen des Wirtschaftszweigs geprüft werden. Für andere Faktoren wie Marktanteil, Verkaufsmenge und Produktion sind in der Regel Informationen für den gesamten Wirtschaftszweig leicht zu beschaffen. Eine Schadensanalyse lediglich auf Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu stützen, würde sachdienliche Informationen von anderen Herstellern ausklammern und zu einer unvollständigen Bewertung der Lage führen. Um in der für diesen Fall zur Verfügung stehenden Zeit eine möglichst vollständige Bewertung zu ermöglichen, wurden die von den Unternehmen der Stichprobe eingegangenen, geprüften Informationen auf Trends bei allen Schadensfaktoren untersucht und durch Angaben, die sich auf den gesamten Wirtschaftszweig beziehen, ergänzt. |
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(57) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Gemeinschaftsproduktion und zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 111 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
2. Gemeinschaftsverbrauch, Einfuhren und kumulierte Bewertung der Einfuhren
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(58) |
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller behaupteten, dass die Einfuhren aus Thailand nicht kumuliert mit den gedumpten VNS-Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Indonesien, Taiwan und Vietnam hätten untersucht werden dürfen, weil sie angeblich in Menge, Durchschnittspreisen und Marktanteil nicht mit den Einfuhren aus letzteren Ländern konkurrierten. Sie machten geltend, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus Thailand 2002 um 29 % bzw. um 35 % zurückgingen, wohingegen für die anderen Länder in jenem Jahr ein Anstieg zu verzeichnen war. Außerdem seien die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Thailand seit 2003 um 2 % gestiegen. |
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(59) |
Es sei daran erinnert, dass die für die Einfuhren aus den einzelnen betroffenen Ländern ermittelten Dumpingspannen über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle von 2 % und das Volumen der Einfuhren aus jedem der betroffenen Länder über der in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung festgelegten Schwelle von 1 % des Marktanteils liegen. Außerdem sollte sich die Analyse nicht auf das Jahr 2002 für sich genommen konzentrieren, sondern auf das Gesamtbild im Bezugszeitraum, d. h. den Zeitraum von 2001 bis zum UZ. Denn insgesamt stiegen die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus Thailand erheblich, während ihre Preise beträchtlich zurückgingen. Folglich entspricht die Entwicklung der Einfuhren aus Thailand insgesamt jener, die für alle betroffenen Länder festgestellt wurde. Die aus den betroffenen Ländern eingeführten VNS waren ferner in jeder Hinsicht gleichartig, sie waren austauschbar und wurden in der Gemeinschaft über vergleichbare Vertriebskanäle und unter ähnlichen Geschäftsbedingungen vermarktet und konkurrierten mit den in der Gemeinschaft hergestellten VNS. Deshalb wird bestätigt, dass eine kumulierte Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung angemessen ist. |
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(60) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Bewertung der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 115 bis 126 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
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(61) |
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Stellungnahmen bezüglich Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Verkaufspreis, Marktanteil, Wachstum, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von früherem Dumping ein. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 127 bis 133, 137, 142, 143, 145 und 146 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3.1 Rentabilität
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(62) |
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller behaupteten, dass sich die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe verbessert hatte und daher keine Schädigung widerspiegelte. Sie argumentierten, dass die von den Gemeinschaftsherstellern in der Stichprobe 2002 und 2003 getätigten Investitionen der Grund dafür waren, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht die als angemessen erachtete Gewinnspanne von 5 % erreichte, von der ohne Dumping hätte ausgegangen werden können. Sie plädierten ferner dafür, die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von der Verwendung von kostengünstigem nicht rostendem Stahl profitierte, außer Acht zu lassen, weil dies als normale Marktsituation anzusehen sei, die allen Wirtschaftsbeteiligten zugute kam. |
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(63) |
Es sei daran erinnert, dass im vorliegenden Fall die Rentabilität, wie unter den Randnummern 149 und 150 der vorläufigen Verordnung dargelegt, weder der einzige noch der am stärksten in Gewicht fallende Schadensfaktor war. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung sind weder einer noch mehrere der in jenem Artikel genannten Schadensfaktoren notwendigerweise ausschlaggebend für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Investitionen waren, wie unter Randnummer 138 der vorläufigen Verordnung dargelegt, für die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit notwendig, so dass ihnen keine nachteilige Auswirkung auf die Rentabilität angelastet werden kann. Außerdem war, wie unter Randnummer 136 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die günstige Auswirkung der steigenden Preise für nicht rostenden Stahl auf die Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe im UZ nur vorübergehend und ein Faktor, der auch anderen Wirtschaftsbeteiligten sehr kurzfristig zugute kam. |
|
(64) |
Somit ist die Behauptung, dass die Rentabilität keine Schädigung widerspiegele, zurückzuweisen, und die Feststellungen unter den Randnummern 134 bis 136 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt. |
3.2 Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
|
(65) |
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller machten geltend, dass der Anstieg bei Investitionen, RoI, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten nicht auf eine Schädigung hinweise. |
|
(66) |
Es sei daran erinnert, dass die unter Randnummer 147 der vorläufigen Verordnung erwähnten Faktoren „Investitionen“ und „Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten“ nicht als Schadensfaktoren für den Bezugszeitraum angesehen wurden. |
|
(67) |
Die Entwicklung der RoI über den Bezugszeitraum hingegen muss vor dem Hintergrund i der vorübergehenden und außergewöhnlichen Rentabilitätssituation der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller im UZ (vgl. Randnummern 136 und 139 der vorläufigen Verordnung) und ii des verstärkten Einsatzes geleaster Maschinen, der nicht als Investition angesehen wurde, gesehen werden. Die geleasten Anlagegegenstände waren in den Investitionen nicht enthalten, aber deren verstärkter Einsatz trug zu den erzielten Gewinnen bei. Die künstliche Steigerung der RoI im UZ ist auf diese beiden Gründe zurückzuführen. |
|
(68) |
Die Entwicklung des Cashflow, der über den Bezugszeitraum um 36 % zurückging, ist eindeutig ein Beweis für eine Schädigung im Bezugszeitraum. Die Feststellungen unter den Randnummern 138 bis 141 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt. |
3.3 Löhne
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(69) |
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller behaupteten ferner, dass der Anstieg der Arbeitskosten je Beschäftigten um 10 % im Bezugszeitraum im vorliegenden Fall ebenfalls beweise, dass keine Schädigung vorliege. |
|
(70) |
Es sei daran erinnert, dass der vorläufigen Schlussfolgerung in Bezug auf die Löhne zufolge der Anstieg zeigt, dass sich Produktivitätssteigerung und Inflationsausgleich bei den Löhnen auszahlten. Es bleibt allerdings die Tatsache, dass die Beschäftigung im Bezugszeitraum um 5 % zurückging, was als Beweis für eine Schädigung angesehen wurde. Die Feststellungen unter Randnummer 144 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt. |
3.4 Schlussfolgerung zur Schädigung
|
(71) |
Die Feststellungen unter den Randnummern 147 bis 150 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt. Insgesamt fallen die Indikatoren, die sich negativ entwickelten, (bedeutender Rückgang bei Marktanteil, Wachstum und Beschäftigung, nicht zufrieden stellende Entwicklung von Rentabilität/RoI und Cashflow) sehr viel stärker ins Gewicht als die positiven Trends (geringer Anstieg von Produktion und Verkaufsmenge, Reduzierung der Lagerbestände, fortlaufende Investitionen, Rückgang der Arbeitskosten in absoluten Zahlen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten). |
G. SCHADENSURSACHE
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(72) |
Die thailändischen ausführenden Hersteller und ein Einführerverband übermittelten Stellungnahmen zur vorläufigen Analyse der Schadensursache, die bestimmte, im Folgenden behandelte Faktoren betrafen. Da keine anderen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren (Randnummer 152 der vorläufigen Verordnung), zu den Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern (Randnummern 153 bis 159 der vorläufigen Verordnung) und zur Entwicklung des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt (Randnummer 160 der vorläufigen Verordnung) bestätigt. |
1. Auswirkungen der Wechselkurse
|
(73) |
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller sowie ein Einführer und dessen Verband wiesen auf die Auswirkungen des Wertverlusts des US-Dollar gegenüber dem Euro vor allem im Jahr 2003 hin, der angeblich die Ausfuhren aus der VR China und Thailand in die Gemeinschaft begünstigte. Somit dürften ihrer Auffassung nach der Preisverfall und die daraus resultierenden schädigenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zumindest teilweise nicht den Dumpingpraktiken der Ausführer in der VR China und Thailand zugerechnet werden, sondern seien auf diese Entwicklung der Wechselkurse zurückzuführen (im Falle der VR China insbesondere wegen der Bindung des Yuan an den US-Dollar). |
|
(74) |
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass nicht für alle Ausfuhrgeschäfte aus den betroffenen Ländern die Rechnungswährung bekannt ist. Daher ist es nicht möglich, die Auswirkungen etwaiger Wechselkursschwankungen zu bewerten. Außerdem werden im Rahmen der Schadensuntersuchung unabhängig davon, ob die niedrigen Einfuhrpreise auch bis zu einem gewissen Grad auf Währungsschwankungen zurückzuführen sind, bei der Ermittlung der Preisunterbietung und deren Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die tatsächlichen Einfuhrpreise im UZ zugrunde gelegt. Die Unterbietungsspannen waren den Untersuchungsergebnissen zufolge bedeutend (vgl. Randnummern 125 und 126 der vorläufigen Verordnung). |
|
(75) |
In Anbetracht des Vorstehenden musste das Argument etwaiger Auswirkungen der Wechselkursschwankungen zurückgewiesen werden. |
2. Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
|
(76) |
Die thailändischen ausführenden Hersteller machten außerdem geltend, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dessen mangelnde Wettbewerbsfähigkeit wegen angeblich veralteter Produktionsanlagen zurückzuführen sei. |
|
(77) |
Hierzu ist zu bemerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum fortwährend Investitionen tätigte, um veraltete Maschinen auszutauschen und die Produktionsanlagen auf dem modernsten Stand zu halten. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass veraltete, nicht wettbewerbsfähige Produktionsanlagen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und deren schädigenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entkräfteten. Das Argument ist daher zurückzuweisen, und die Feststellungen unter Randnummer 161 der vorläufigen Verordnung zur Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft werden bestätigt. |
3. Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt
|
(78) |
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller behaupteten ferner, dass die Schädigung durch instabile Marktbedingungen verursacht worden sein könnte. In diesem Zusammenhang führten sie den vorübergehenden Anstieg der Stahlpreise und die Verhandlungsmacht der großen Abnehmer an. |
|
(79) |
Hierzu ist zu sagen, dass der vorübergehende Anstieg der Stahlpreise die Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe nicht schädigte. Im Gegenteil, er kam ihnen zugute, weil ihre Rentabilität vorübergehend zunahm. Was die Verhandlungsmacht der großen Abnehmer angeht, so dürfte die unlautere Konkurrenz in Form gedumpter Einfuhren wesentlich dazu beitragen. Somit ist ein direkter Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus den betroffenen Ländern und dem Verhalten der Einführer/Vertriebsgesellschaften zu beobachten. Deshalb entkräfteten die Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt insgesamt nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
4. Schlussfolgerung zur Schadensursache
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(80) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Schadensursache und aus den unter den Randnummern 151 bis 162 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen wird bestätigt, dass kein anderer Faktor den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus den fünf betroffenen Ländern zusammengenommen und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entkräftete. |
H. GEMEINSCHAFTSINTERESSE
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(81) |
Eine Reihe von Einführern/Vertriebsgesellschaften und thailändischen ausführenden Herstellern behauptete, dass die Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwider laufen könnten. |
1. Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einführer und Verwender
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(82) |
Die Einführer/Vertriebsgesellschaften machten geltend, dass sich etwaige Maßnahmen direkt auf ihre Gewinnspannen auswirken würden, da sie die infolge der Maßnahmen anfallenden Kosten nicht über höhere Preise an ihre Abnehmer weitergeben könnten. |
|
(83) |
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass diese Parteien ihre Behauptung nicht mit Beweisen belegten. Außerdem ergab die Untersuchung, wie bereits in der vorläufigen Verordnung erwähnt, keine Anhaltspunkte dafür, dass etwaige Antidumpingmaßnahmen die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Einführer/Vertriebsgesellschaften gefährden würden. Ferner lagen ihre Gewinnspannen im Bezugszeitraum deutlich über jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher wird bestätigt, dass die Vorteile für die Einführer/Vertriebsgesellschaften im Falle eines Verzichts auf Antidumpingmaßnahmen durch das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an der Beseitigung unlauterer und schädigender Handelspraktiken seitens der betroffenen Länder aufgewogen werden. Die Feststellungen unter den Randnummern 164 bis 170 der vorläufigen Verordnung sind deshalb zu bestätigen. |
|
(84) |
Die thailändischen ausführenden Hersteller machten geltend, dass die Einführung von Maßnahmen zu höheren Kosten für die europäische Autoindustrie führen würde und dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft läge. Sie übermittelten allerdings keine Beweise für diese angebliche Auswirkung auf die Verwender. Den verfügbaren Informationen zufolge (Fragebogenantwort eines VNS verwendenden Herstellers von Triebfahrzeugen) würden sich die Maßnahmen nicht nennenswert auf die nachgelagerten Verwender auswirken. Die Feststellungen unter den Randnummern 173 und 174 der vorläufigen Verordnung zu den Interessen von Verwendern und Verbrauchern sind daher zu bestätigen. |
2. Schlussfolgerung
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(85) |
Nach Prüfung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen wird bestätigt, dass aus den unter den Randnummern 163 bis 175 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen bei Betrachtung des Gemeinschaftsinteresses insgesamt kein Einzelinteresse mehr Gewicht hat als das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an der Einführung der Maßnahmen mit dem Ziel, durch die gedumpten Einfuhren verursachte handelsverzerrende Auswirkungen zu beseitigen. |
I. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
|
(86) |
Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft wird es als angemessen erachtet, endgültige Antidumpingmaßnahmen einzuführen, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. Die Höhe dieser Maßnahmen wurde unter Berücksichtigung der für den UZ festgestellten Dumpingspannen und des für die Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlichen Betrags festgesetzt. |
1. Schadensbeseitigungsschwelle
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(87) |
Die zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Preiserhöhung wurde je Unternehmen anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der betroffenen Ware mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Die Differenz wurde als Prozentsatz des cif-Einfuhrwertes ausgedrückt. |
|
(88) |
Der nicht schädigende Preis wurde anhand der gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzüglich einer Gewinnspanne von 5 % ermittelt. Da keine Stellungnahmen eingingen, wird bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft diese Gewinnspanne ohne gedumpte Einfuhren erzielen könnte. Sie entspricht der erreichbaren Gewinnspanne für ähnliche vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Warengruppen, die keinem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt sind, also für Verbindungselemente, die nicht unter die KN-Codes der Warendefinition dieser Untersuchung fallen. |
2. Form und Höhe des Zolls
|
(89) |
In Anbetracht des Vorstehenden wird die Auffassung vertreten, dass im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von VNS aus der VR China, Indonesien, Taiwan, Thailand and Vietnam eingeführt werden sollte. |
|
(90) |
Für zwei kooperierende Ausführer (einen in Taiwan und einen in der VR China) ergab die Untersuchung, dass die Schadensbeseitigungsschwelle unter der Dumpingspanne lag. In diesen Fällen sollte der Zoll nicht höher sein, als es zur Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. In allen anderen Fällen ist der Zoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung in Höhe der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Dumpingspanne festzulegen. |
|
(91) |
Auf dieser Grundlage sollten die endgültigen Zollsätze wie folgt festgesetzt werden:
|
|
(92) |
Die thailändischen ausführenden Hersteller verwiesen auf Artikel 15 des WTO-Antidumpingübereinkommens, gemäß dem die spezifische Lage von Entwicklungsländern besonders zu berücksichtigen ist, wenn die Einführung von Antidumpingmaßnahmen erwogen wird. Es wurden aber keine Beweise dafür vorgelegt, dass im vorliegenden Fall die wesentlichen Interessen Thailands im Sinne jenes Artikels berührt werden. Unter diesen Umständen wird es als angemessen erachtet, einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren aus Thailand in Höhe der vorgenannten Sätze einzuführen. |
|
(93) |
Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die während dieser Untersuchung festgestellte Lage der Unternehmen wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Namen im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. |
|
(94) |
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert. |
3. Vereinnahmung des vorläufigen Zolls
|
(95) |
Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 771/2005) eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des mit dieser Verordnung eingeführten endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Für die ausführenden Hersteller, für die der endgültige Zoll niedriger ist als der vorläufige Zoll, sollten die den endgültigen Zoll übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl, die den KN-Codes 7318 12 10 , 7318 14 10 , 7318 15 30 , 7318 15 51 , 7318 15 61 und 7318 15 70 zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die von den im Anhang aufgeführten taiwanischen Unternehmen hergestellten Waren gilt ein Zollsatz von 15,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt (TARIC-Zusatzcode A649).
(3) Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
|
Land |
Ausführender Hersteller |
Zollsatz (%) |
TARIC-Zusatzcode |
|
Volksrepublik China |
Tengzhou Tengda Stainless Steel Product Co., Ltd, Tengzhou City |
11,4 |
A650 |
|
Tong Ming Enterprise (Jiaxing) Co. Ltd., Zhejiang |
12,2 |
A651 |
|
|
Alle übrigen Unternehmen |
27,4 |
A999 |
|
|
Indonesien |
PT. Shye Chang Batam Indonesia, Batam |
9,8 |
A652 |
|
Alle übrigen Unternehmen |
24,6 |
A999 |
|
|
Taiwan |
Arrow Fasteners Co. Ltd., Taipei |
15,2 |
A653 |
|
Jin Shing Stainless Ind. Co. Ltd, Tao Yuan |
8,8 |
A654 |
|
|
Min Hwei Enterprise Co. Ltd, Pingtung |
16,1 |
A655 |
|
|
Tong Hwei Enterprise, Co. Ltd., Kaohsiung |
16,1 |
A656 |
|
|
Yi Tai Shen Co. Ltd., Tainan |
11,4 |
A657 |
|
|
Alle außer den vorstehenden und den im Anhang genannten Unternehmen |
23,6 |
A999 |
|
|
Thailand |
A.B.P. Stainless Fasteners Co. Ltd., Ayutthaya |
11,1 |
A658 |
|
Bunyat Industries 1998 Co. Ltd, Samutsakorn |
10,8 |
A659 |
|
|
Dura Fasteners Company Ltd., Samutprakarn |
14,6 |
A660 |
|
|
Siam Screws (1994) Co. Ltd., Samutsakorn |
11,0 |
A661 |
|
|
Alle übrigen Unternehmen |
14,6 |
A999 |
|
|
Vietnam |
Alle Unternehmen |
7,7 |
— |
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 771/2005 zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl, die den KN-Codes 7318 12 10 , 7318 14 10 , 7318 15 30 , 7318 15 51 , 7318 15 61 und 7318 15 70 zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam werden gemäß der nachstehenden Bestimmung endgültig vereinnahmt. Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.
Artikel 3
Das Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Malaysia und den Philippinen wird eingestellt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. JOWELL
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 19.
(3) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, J-79 5/17, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel.
ANHANG
(TARIC-Zusatzcode A649)
A-STAINLESS INTERNATIONAL CO LTD, Taipei
BOLTUN CORPORATION, Tainan
CHAEN WEI CORPORATION, Taipei
CHIAN SHYANG ENT CO LTD, Chung-Li City
CHONG CHENG FASTENER CORP., Tainan
DIING SEN FASTENERS & INDUSTRIAL CO LTD, Taipei
DRAGON IRON FACTORY CO LTD, Kaohsiung
EXTEND FORMING INDUSTRIAL CORP. LTD, Lu Chu
FORTUNE BRIGHT INDUSTRIAL CO LTD, Lung Tan Hsiang
FWU KUANG ENTERPRISES CO LTD, Tainan
HSIN YU SCREW ENTERPRISE CO LTD, Taipin City
HU PAO INDUSTRIES CO LTD, Tainan
J C GRAND CORPORATION, Taipei
JAU YEOU INDUSTRY CO LTD, Kangshan
JOHN CHEN SCREW IND CO LTD, Taipei
KUOLIEN SCREW INDUSTRIAL CO LTD, Kwanmiao
KWANTEX RESEARCH INC, Taipei
LIH LIN ENTERPRISES & INDUSTRIAL CO LTD, Taipei
LIH TA SCREW CO LTD, Kweishan
LU CHU SHIN YEE WORKS CO LTD, Kaohsiung
M & W FASTENER CO LTD, Kaoshsiung
MULTI-TEK FASTENERS & PARTS MANIFACTURER CORP., Tainan
NATIONAL AEROSPACE FASTENERS CORP., Ping Jen City
QST INTERNATIONAL CORP., Tainan
SEN CHANG INDUSTRIAL CO LTD, Ta-Yuan
SPEC PRODUCTS CORP., Tainan
SUMEEKO INDUSTRIES CO LTD, Kaoshiung
TAIWAN SHAN YIN INTERNATIONAL CO LTD, Kaohsiung
VIM INTERNATIONAL ENTERPRISE CO LTD, Taichung
YEA-JANN INDUSTRIAL CO LTD, Kaohsiung
ZONBIX ENTERPRISE CO LTD, Kaohsiung
ZYH YIN ENTERPRISE CO LTD, Kaohsiung
|
19.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1891/2005 DES RATES
vom 14. November 2005
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Russland, der Ukraine und Weißrussland
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen
|
(1) |
Nach einer Untersuchung (nachstehend „vorausgegangene Untersuchung“ genannt) änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2000 (2) die Maßnahmen, die ursprünglich mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 (3) auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in unter anderem Russland eingeführt worden waren (nachstehend „geltende Maßnahmen“ genannt). |
|
(2) |
Im März 2004 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlichten Bekanntmachung von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen ein, um zu prüfen, ob die Maßnahmen infolge der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) geändert werden mussten. |
|
(3) |
Den Ergebnissen jener teilweisen Interimsüberprüfung zufolge lag eine vorübergehende Anpassung der geltenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft, um plötzlichen und übermäßig negativen Auswirkungen auf die Einführer und Verwender in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar nach der Erweiterung vorzubeugen. |
|
(4) |
Zu diesem Zweck nahm die Kommission im Mai 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2004 (5) Verpflichtungen von zwei ausführenden Herstellern in Russland, JSC Silvinit and JSC Uralkali, für einen Zeitraum von einem Jahr an. Im Juni 2005 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 858/2005 der Kommission (6) neue Verpflichtungen von den beiden ausführenden Herstellern in Russland angenommen, die am 13. April 2006 außer Kraft treten. Um die im Rahmen von Verpflichtungen getätigten Einfuhren von den mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 eingeführten Antidumpingzöllen zu befreien, wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 (7) geändert. |
|
(5) |
Ferner sei darauf hingewiesen, dass alle Bezugnahmen auf „die Gemeinschaft“ oder „die Gemeinschaft der 15“ in dieser Verordnung, sofern nicht anders angegeben, als Bezugnahmen auf die Gemeinschaft unmittelbar vor der Erweiterung zu verstehen sind. |
2. Gründe für diese Überprüfungen
|
(6) |
Im Januar 2004 erhielt die Kommission je einen Antrag von JSC Silvinit und von JSC Uralkali (nachstehend „Antragsteller“ genannt) auf Einleitung einer individuellen teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. |
|
(7) |
Die Antragsteller machten unter Vorlage hinreichender Anscheinsbeweise geltend, ein Vergleich des auf den von ihnen tatsächlich verzeichneten Kosten/Inlandspreisen basierenden Normalwerts mit ihren Ausfuhrpreisen in die Gemeinschaft ergebe, dass kein Dumping mehr vorliege. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die vorher ermittelten Dumpingspannen stützen, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich. |
|
(8) |
Nach Anhörung des beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung teilweiser Interimsüberprüfungen zu rechtfertigen, veröffentlichte entsprechende Bekanntmachungen und begann mit ihrer Untersuchung (8). |
3. Untersuchungszeitraum
|
(9) |
Die Untersuchung beschränkte sich auf das Dumping und betraf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 30. März 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt). |
4. Von der Untersuchung betroffene Parteien
|
(10) |
Die Kommission unterrichtete die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Antragsteller und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfungen und gab allen direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Ferner sandte die Kommission den Antragstellern Fragebogen zu. Sie erhielt Antworten auf den Fragebogen von den Antragstellern und einem ausführenden Hersteller in Russland, der mit einem der antragstellenden Unternehmen verbunden ist. |
|
(11) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachtete, und überprüfte die Antworten auf den Fragebogen in den Betrieben der folgenden Unternehmen:
|
B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Ware
|
(12) |
Die Interimsüberprüfungen betreffen dieselbe Ware wie die vorausgegangenen Untersuchungen, d. h. Kaliumchlorid (KCl), das im Allgemeinen als Düngemittel in der Landwirtschaft verwendet wird. Es wird entweder direkt oder gemischt mit anderen Nährstoffen eingesetzt oder zunächst zu Volldüngemitteln, den so genannten NPK-Düngemitteln (Stickstoff, Phosphor, Kalium), verarbeitet. Der Gehalt an Kalium, berechnet als Kaliumoxid (K2O), variiert und wird in Gewichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes ausgedrückt. KCl wird auch als Rohstoff für die Herstellung bestimmter gewerblicher und pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet. |
|
(13) |
Kaliumchlorid wird in der Regel entweder in einer Standard-/Pulverqualität oder in „Nichtstandardqualität“ angeboten, zu der auch, aber nicht ausschließlich, eine Granulatform gehört. Je nach dem K2O-Gehalt wird in der Regel zwischen den drei folgenden Grundkategorien unterschieden:
|
|
(14) |
Bekanntlich hatte die vorausgegangene Untersuchung ergeben, dass die Einfuhren bestimmter besonderer Mischungen mit einem außergewöhnlich hohen KCl-Gehalt, die nicht unter die vorgenannten KN-Codes fallen, ebenfalls als betroffene Ware anzusehen sind. Diese Schlussfolgerung stützte sich auf die Tatsache, dass diese Mischungen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungszwecken zugeführt werden wie die vorgenannten Grundkategorien. Dementsprechend wurden im Rahmen dieser Untersuchung auch Mischungen der KN-Codes ex 3105 20 10 , ex 3105 20 90 , ex 3105 60 90 , ex 3105 90 91 und ex 3105 90 99 berücksichtigt und auch als betroffene Ware angesehen. |
2. Gleichartige Ware
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(15) |
Da den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Unterschiede zwischen den materiellen und chemischen Eigenschaften der aus Russland in die Gemeinschaft ausgeführten Ware und jenen der in Russland hergestellten und auf dem russischen Inlandsmarkt verkauften Ware bestanden, wurden sie für die Zwecke dieser Untersuchung als gleichartig angesehen. |
C. DUMPING IN BEZUG AUF DIE ANTRAGSTELLER
1. Normalwert
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(16) |
Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden Antragsteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleich zu ihren gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe als repräsentativ angesehen, wenn die jeweilige Gesamtverkaufsmenge auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtausfuhrmenge in die Gemeinschaft entsprach. Auf dieser Grundlage verkauften beide Antragsteller die betroffene Ware im UZ in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt. |
|
(17) |
Anschließend wurden nach den verschiedenen TARIC-Codes, denen die Ware zugewiesen wird, (Standardqualität oder Nichtstandardqualität einschließlich Granulat) und nach der Verpackung bzw. der Versandform (Schüttgut, Säcke, Container) Warentypen definiert, für die geprüft wurde, ob die jeweiligen Inlandsverkäufe repräsentativ waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Typ auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Typs entsprachen. |
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(18) |
Diese Analyse ergab, dass ein ausführender Hersteller, JSC Silvinit, nur einen der von ihm ausgeführten Warentypen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkaufte. Für den anderen ausführenden Hersteller, JSC Uralkali, wurde festgestellt, dass alle ausgeführten Warentypen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden. |
|
(19) |
Außerdem wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. |
|
(20) |
Diesbezüglich wurde festgestellt, dass sich die Inlandsverkaufspreise von JSC Uralkali für den meistverkauften Warentyp, der in die Gemeinschaft ausgeführt wurde, (nachstehend „meistverkaufter Ausfuhrtyp“ genannt), auf den mehr als 99 % der Ausfuhren entfielen, im Untersuchungszeitraum ungewöhnlich entwickelten. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurden im Untersuchungszeitraum 77 % der Inlandsverkäufe des meistverkauften Ausfuhrtyps von einem Kunden in Russland abgenommen und die Preise, die diesem Abnehmer in Rechnung gestellt wurden, stiegen binnen eines Monats in der Mitte des Untersuchungszeitraums auf mehr als das Doppelte. Die Preise desselben Warentyps, die anderen inländischen Abnehmern in Rechnung gestellt wurden, stiegen zu diesem Zeitpunkt ebenfalls, allerdings um nur rund 40 %. Die Analyse der Inlandsverkaufspreise anderer KCl-Typen ergab, dass sie im Untersuchungszeitraum ebenfalls um rund 40 % stiegen. |
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(21) |
Angesichts dieser besonderen Marktlage hinsichtlich der Preisbildung für einen maßgeblichen Warentyp, der bei der Berechnung der Dumpingspanne zugrunde gelegt wurde, wird gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung davon ausgegangen, dass diese Verkäufe einen ordnungsgemäßen Vergleich nicht zulassen. Angesichts des großen Anteils dieser Verkäufe an den Inlandsverkäufen des fraglichen Typs und des Anteils dieses Typs an Kaliumchloridausfuhren des betreffenden Unternehmens in die Gemeinschaft wird es als vertretbar angesehen, diese Inlandsverkäufe an den fraglichen Abnehmer außer Acht zu lassen. Die übrigen Inlandsverkäufe dieses Warentyps an andere Abnehmer lagen den Untersuchungsergebnissen zufolge unter der für ihre Repräsentativität als notwendig erachteten Schwelle von 5 %. Folglich wurde der Normalwert für diesen Warentyp anhand der Produktionskosten des betreffenden ausführenden Herstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne ermittelt. Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, die dieser ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete. |
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(22) |
JSC Uralkali machte geltend, dass der Sachverhalt einer „besonderen Marktlage“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung auf die Verkäufe der betroffenen Ware an den fraglichen Abnehmer nicht zutrifft und der Normalwert für den betreffenden Warentyp deshalb anhand der Inlandspreise hätte ermittelt werden müssen. Diesbezüglich wurde argumentiert, dass i) Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung im Falle „künstlich hoher Preise“ nicht gelte und ii) Sonderkonditionen, die nur einem einzigen Kunden gewährt würden, nicht für den gesamten russischen Inlandsmarkt als „besondere Marktlage“ angesehen werden könnten. Zudem wurde behauptet, dass die fraglichen Preise auf „Marktkräften“ beruhten und „die tatsächliche Lage auf dem Markt“ widerspiegelten. |
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(23) |
Zu dem Vorstehenden ist zu bemerken, dass die Liste der besonderen Marktlagen in Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung nicht erschöpfend ist und dass die Besonderheiten des Marktes anhand unter anderem der Preisschwankungen und -trends und nicht nur anhand der absoluten Preise zu bewerten sind. Im vorliegenden Fall wurden sowohl zu niedrigen als auch zu hohen Preisen getätigte Verkäufe von den Berechnungen ausgeschlossen, da sie weder ein dauerhaftes Preisniveau noch das freie Spiel der Marktkräfte widerspiegelten, denn sie wurden ausschließlich für den betreffenden Warentyp und jenen Abnehmer von JSC Uralkali festgestellt. Zweitens kann gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert, wenn die „… Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zulassen …“, rechnerisch ermittelt werden. Somit ist es eindeutig zulässig, dass — wie im vorliegenden Fall — Verkäufe an einen Abnehmer, die den Untersuchungsergebnissen zufolge keinen angemessenen Vergleich zulassen, nicht als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Diese Schlussfolgerung betrifft nicht den russischen Markt als Ganzes, sondern nur diese Verkäufe von JSC Uralkali. |
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(24) |
Für JSC Silvinit basierte in den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe eines Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der Stückkosten oder darüber verkauft wurde, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den berichtigten Stückkosten entsprach oder darüber lag, der Normalwert auf dem tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. |
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(25) |
Für den anderen Warentyp von JSC Silvinit, dessen Verkaufsmengen nicht ausreichten, um die Inlandspreise als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen, musste eine andere Methode angewendet werden. In diesem Fall ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch, und zwar indem zu den berichtigten Stückkosten des ausgeführten Warentyps ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne hinzugerechnet wurde, der gemäß dem ersten Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt wurde, die untersuchte ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete. |
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(26) |
JSC Uralkali machte geltend, dass die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegte Gewinnspanne die Berichtigungen für die Gaskosten nicht angemessen widerspiegelte, da es sich um die Beträge aus den Unternehmensbüchern vor der Berichtigung handelte. Diesem Vorbringen konnte jedoch nicht gefolgt werden, da bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Beträge gemäß dem ersten Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der von dem Unternehmen auf dem Inlandsmarkt tatsächlich verzeichneten Gewinne festgesetzt werden. |
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(27) |
In Bezug auf die Energiekosten, z. B. für Strom und Gas, die bei Abbau und Herstellung der betroffenen Ware verbraucht werden, ergab die Untersuchung, dass auf diese Kosten ein erheblicher Teil der gesamten Fertigungskosten der Kaliumchloridhersteller nicht nur in Russland, sondern auch in anderen Ländern entfällt. Diesbezüglich machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, dass die von russischen Unternehmen an ihre Energieversorger gezahlten Preise pro Einheit Strom und Gas die tatsächlichen Produktionskosten des eingekauften Stroms und Erdgases nicht angemessen widerspiegelten. |
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(28) |
Angesichts dieser Behauptungen erschien es im vorliegenden Fall geboten, auch die Energieeinkaufspreise des Antragstellers mit jenen eines anderen größeren Kaliumchloridherstellers mit ähnlichen Produktionsmethoden, -mengen und natürlichen Vorteilen zu vergleichen. Da es in Russland keine weiteren Kaliumchloridhersteller gibt, wurden diese Angaben von einem großen Kaliumchloridhersteller in Kanada eingeholt. |
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(29) |
Aus jenen Angaben ging hervor, dass der Energiebedarf des kanadischen Herstellers mit jenem der antragstellenden russischen Hersteller vergleichbar war und dass das kanadische Unternehmen ebenso wie die russischen Unternehmen Strom und Gas jeweils im Inland (Wasserkraftwerke und größere Erdgasvorkommen) bezogen. Der Vergleich zeigte, dass die von dem kanadischen Hersteller getragenen Kosten je Einheit Strom nicht allzu sehr von jenen der russischen Hersteller abwichen. |
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(30) |
Hinsichtlich der Versorgung mit Gas wurde anhand von Daten aus dem veröffentlichten Jahresbericht 2003 des russischen Erdgasversorgers OAO Gazprom (dessen regionale Vertriebsgesellschaft auch die fraglichen ausführenden Hersteller belieferte) festgestellt, dass der von den beiden russischen Herstellern gezahlte inländische Erdgaspreis etwa einem Fünftel des Preises bei der Ausfuhr aus Russland entsprach. Demselben Bericht war eindeutig zu entnehmen, dass OAO Gazprom auf dem Inlandsmarkt keinerlei Gewinn machte. Zwar sind keine amtlichen Informationen über die Rentabilität russischer Inlandsgaspreise erhältlich, aber Zitate aus russischen Regierungsquellen in der Presse und Daten aus der Fachmarktforschung sowie Websites der Regierung geben starken Anlass zu der Vermutung, dass die inländischen Abnehmern in Rechnung gestellten Gaspreise weit unter dem Kostendeckungsniveau lagen. Außerdem zahlten die beiden russischen Hersteller einen weitaus niedrigeren Gaspreis als die kanadischen Hersteller. |
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(31) |
Deshalb wurde davon ausgegangen, dass die von dem regionalen russischen Gasversorger dem russischen Kaliumchloridhersteller im Untersuchungszeitraum in Rechnung gestellten Preise die Produktionskosten nicht angemessen widerspiegeln konnten im Vergleich zu dem Preis von aus Russland ausgeführtem Gas und dem Preis, den ein kanadischer Gasversorger einem größeren gewerblichen Abnehmer in Kanada in Rechnung stellte. Aus diesem Grund wurde gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung eine Berichtigung der Produktionskosten für jeden Antragsteller vorgenommen. In Ermangelung einer anderen angemessenen Grundlage wurde diese Berichtigung anhand der Ausfuhrpreise abzüglich Transportkosten, Ausfuhrabgaben, Mehrwert- und Verbrauchsteuer vorgenommen. |
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(32) |
Diesbezüglich wurde von einem der Antragsteller vorgebracht, dass die Aufwendungen für Erdgas in seinen Büchern ordnungsgemäß ausgewiesen waren, so dass eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung nicht erforderlich wäre. Hierzu ist zu bemerken, dass das Unternehmen die fakturierten und gezahlten Preise zweifellos korrekt ausgewiesen hat, die Berichtigung aber dadurch gerechtfertigt ist, dass die Preise die Produktions- und Vertriebskosten für das Gas nicht angemessen widerspiegeln. |
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(33) |
Im Zusammenhang mit der Berichtigung für die Gaskosten machten die russischen Behörden ferner geltend, dass die Kommission der Differenz zwischen den Transportkosten für auf dem Inlandsmarkt für gewerbliche Zwecke verkauftes Erdgas und jenen für zur Ausfuhr verkauftes Erdgas nicht Rechnung getragen hatte. Es sei daran erinnert (vgl. Randnummer 31), dass der Vergleich, der zu der Berichtigung geführt hat, zwischen den von den Unternehmen tatsächlich gezahlten Gaspreisen und den von dem russischen Gaslieferanten OAO Gazprom bei der Ausfuhr aus Russland fakturierten Preisen, ohne Transportkosten, Ausfuhrabgaben, Mehrwert- und Verbrauchsteuer, vorgenommen wurde. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(34) |
Ein Antragsteller behauptete, seine Produktionsstückkosten seien im ersten Quartal 2004 (d. h. dem letzten Quartal des Untersuchungszeitraums) wegen höherer Effizienz und geringeren Wartungskosten erheblich niedriger gewesen, so dass diese niedrigeren Stückkosten als Grundlage für die Produktionskosten über den gesamten Untersuchungszeitraum herangezogen werden müssten. Diesem Vorbringen wurde nicht gefolgt, da diese Kosten für den gesamten Untersuchungszeitraum und nicht für einen außergewöhnlichen, kürzeren Zeitraum zu ermitteln sind. |
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(35) |
In Bezug auf die Produktionskosten machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, dass die Abschreibung von Anlagegegenständen für die Zwecke der Ermittlung der Produktionskosten der Antragsteller auf den Wiederbeschaffungskosten solcher Anlagegegenstände (z. B. neue Grubenschächte und Maschinen usw.) basieren sollten. Denn, so die Argumentation, die konventionelle Abschreibungsmethode auf der Grundlage des (historischen) Beschaffungswertes der Anlagegegenstände spiegele die mit der Produktion der betroffenen Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung wider. Aus diesem Grund müssten die Kosten der russischen Hersteller nach oben berichtigt werden. |
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(36) |
Hierzu ist zu bemerken, dass die Abschreibung auf der Grundlage von Beschaffungs- und Restwert der Anlagegegenstände allem Anschein nach der Rechnungslegungspraxis im Bergbau entspricht. Um festzustellen, ob der in den Produktionskosten enthaltene Abschreibungswert die mit der Produktion der betroffenen Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegelte, konzentrierte sich die Untersuchung darauf, wie die historischen Werte der Anlagegegenstände ermittelt worden waren. |
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(37) |
Die Kontrollbesuche in den Betrieben der russischen Hersteller ergaben, dass der ursprüngliche Wert ihrer Anlagegegenstände auf Bewertungen basierte, die im Zuge der Privatisierung 1993 vorgenommen wurden. Diese Anlagenwerte wurden zwischen 1993 und 1997 revidiert in Anwendung der „Neubewertungskoeffizienten“, die die russische Regierung zur Bekämpfung der Hyperinflation festgesetzt hatte. Ende 1997 wurden aufgrund eines Erlasses der russischen Regierung von unabhängigen Stellen Bewertungen der Anlagevermögen vorgenommen. Die Ermittlung der Anlagenwerte erfolgte anhand von drei Kriterien, von denen eines der Wiederbeschaffungswert war. Die Ergebnisse dieser unabhängigen Bewertungen sind in der Eröffnungsbilanz der Antragsteller für 1998 ausgewiesen. |
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(38) |
Trotz dieser höheren Neubewertung der ursprünglichen Werte waren die Anlagenwerte der Antragsteller, ausgedrückt als Verhältnis von Produktion zum Wert der Anlagegegenstände allem Anschein nach immer noch erheblich niedriger als die Anlagenwerte der Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und eines größeren Herstellers mit vergleichbarer Abbau- und Produktionskapazität in Kanada. Eine solche Bewertung trägt jedoch der technisch-wirtschaftlichen Überholung und dem niedrigeren technologischen Niveau der Anlagen der russischen Hersteller, die vor der Privatisierung 1993 angeschafft worden waren, nicht Rechnung. |
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(39) |
Deshalb wird in Ermangelung von stichhaltigen Beweisen dafür, dass die Abschreibungswerte in den Büchern der ausführenden Hersteller nicht korrekt ausgewiesen worden waren, davon ausgegangen, dass zum jetzigen Zeitpunkt Berichtigungen der Abschreibungskosten, die in den bei der Ermittlung des Normalwerts für die Antragsteller zugrunde gelegten Produktionskosten enthalten sind, nicht möglich sind. |
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(40) |
Nach Auffassung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sollte ferner ein Betrag in Höhe der den Gemeinschaftsherstellern entstandenen Umweltschutzkosten in die Produktionskosten eingerechnet werden. Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren den Antragstellern jedoch entsprechende Kosten entstanden und ordnungsgemäß in die Produktionskostenberechnungen eingeflossen. Hinsichtlich der Frage, ob Höhe und Anteil der entsprechenden Kosten mit jenen der Gemeinschaftshersteller vergleichbar sein müssen, wird davon ausgegangen, dass, solange die Antragsteller den Umweltschutzauflagen der russischen Behörden nachkommen und die entsprechenden Kosten korrekt in ihren Büchern ausweisen, keine Berichtigung erforderlich ist. Da dies den Untersuchungsergebnissen zufolge bei beiden Antragstellern der Fall war, musste keine Berichtigung für Umweltschutzkosten vorgenommen werden. |
2. Ausfuhrpreis
JSC Silvinit
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(41) |
Für JSC Silvinit ergab die Untersuchung, dass die meisten KCl-Ausfuhren des Unternehmens in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum an eine unabhängige Schweizer Vertriebsgesellschaft verkauft wurden. Für die Zwecke dieser Untersuchung wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der JSC Silvinit von dieser Vertriebsgesellschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. |
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(42) |
Den Untersuchungsergebnissen zufolge wickelte JSC Silvinit zwei Geschäfte jedoch über die mit ihm verbundene russische Vertriebsgesellschaft International Potash Company (nachstehend „IPC“ abgekürzt) ab, die die Ware an ein verbundenes Unternehmen in Belgien, Ferchimex AS (nachstehend „Ferchimex“ genannt), verkaufte, das wiederum das eingeführte KCl zu einer nicht unter das Verfahren fallende Ware weiterverarbeitete. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung können die Ferchimex von IPC fakturierten Preise unberücksichtigt bleiben, wenn sie als unzuverlässig angesehen werden. Den Untersuchungsergebnissen zufolge entsprach der Ferchimex in Rechnung gestellte Verkaufspreis bei beiden Geschäftsvorgängen ungefähr dem Preis, der unabhängigen Abnehmern für dieselben Warentypen fakturiert wurde. Außerdem wurden in beiden Fällen nur geringe Mengen verkauft. Aus diesem Grund wurden beide Geschäftsvorgänge bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises berücksichtigt. |
JSC Uralkali
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(43) |
Für JSC Uralkali ergab die Untersuchung, dass sämtliche KCl-Ausfuhren in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum direkt an einen Händler in Zypern, Fertexim Ltd, verkauft wurden, der als Alleinvertreiber für Uralkali tätig war. Für diese Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der von Fertexim Ltd tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. |
3. Vergleich
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(44) |
Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden für beide Antragsteller auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. |
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(45) |
Sofern erforderlich wurden Berichtigungen für durch Beweise belegte Unterschiede aufgrund von Preisnachlässen sowie bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten zugestanden. |
4. Dumpingspanne
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(46) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden ausführenden Hersteller der berichtigte gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen Warentypen jeweils mit dem berichtigten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware verglichen. |
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(47) |
Der Vergleich ergab für beide betroffenen Unternehmen das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspannen jedoch erheblich niedriger waren als die früher festgestellten Spannen. Die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen aller in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen erreichen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamtpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:
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D. DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE
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(48) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde geprüft, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich verändert hatten und ob etwaige Veränderungen als dauerhaft angesehen werden konnten. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass sich Dumpingspannen verändert haben, weil die Normalwerte der Antragsteller gesunken sind. |
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(49) |
Hierzu ist festzuhalten, dass der Normalwert in dieser Untersuchung auf der Grundlage der von den Antragstellern verzeichneten Kosten und Preise ermittelt wurde. Außerdem hat der KCl-Verbrauch in Russland entgegen den Ergebnissen der vorausgegangenen Untersuchung in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen und insgesamt sind die Inlandsverkaufspreise beider russischen Hersteller gewinnbringend. |
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(50) |
Was die dauerhafte Veränderung der Ausfuhrpreise auf anderen Märkten als der Gemeinschaft angeht, so konnte keiner der Antragsteller ausführliche Daten für die einzelnen Geschäftsvorgänge auf Herstellerebene vorlegen. Allerdings wurden aggregierte Daten nach Bestimmungsländern und Warentypen übermittelt, die für die Zwecke dieser teilweisen Interimsüberprüfung als ausreichend angesehen wurden, da eine genaue Bestimmung der Verkaufspreise auf solchen Märkten nicht zwingend vorgeschrieben ist. In Ermangelung ausführlicher Daten und angesichts i) der Vielzahl verschiedener Lieferbedingungen bei diesen Verkäufen (z. B. cif, fob, fca usw.), ii) der verschiedenen logistischen Gegebenheiten (z. B. Schiene und See, nur Schiene usw.) und iii) der Unterschiede bei den Entfernungen sowie den Transport- und Bereitstellungskosten für die verschiedenen Bestimmungsorte in Asien und Südamerika war es der Kommission nicht möglich, die Verkaufspreise für jedes einzelne Land genau zu bestimmen. Es gab jedoch Anhaltspunkte dafür, dass das Niveau der Verkaufspreise in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder unter Berücksichtigung der Transportkosten in etwa jenem bei den Verkäufen in die Gemeinschaft entsprach. |
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(51) |
Angesichts all dieser Faktoren wird es als angemessen angesehen, die geltenden Maßnahmen in Bezug auf die Antragsteller zu ändern und nach Maßgabe der Ergebnisse dieser Untersuchung niedrigere Dumpingspannen zugrunde zu legen. |
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(52) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung dürfen die Zölle die festgestellten Dumpingspannen nicht übersteigen, sollten aber niedriger sein als die Dumpingspannen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. Da die für die Antragsteller geltenden Zölle auf der Grundlage der Dumpingspannen festgesetzt worden waren und die neuen Dumpingspannen niedriger sind als die ursprünglich ermittelten Dumpingspannen, sollten die Zölle an die in dieser Untersuchung festgestellten Dumpingspannen angepasst werden, und zwar 23,0 % für JSC Silvinit und 12,3 % für JSC Uralkali. |
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(53) |
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung der ursprünglich mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 eingeführten Antidumpingzölle empfohlen werden sollte. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und konnten eine Anhörung beantragen. Alle Stellungnahmen wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt. |
E. VERPFLICHTUNGEN
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(54) |
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die Änderung der ursprünglich mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 eingeführten Antidumpingzölle empfohlen werden sollte, boten beide Antragsteller Preisverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. |
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(55) |
Die Kommission nahm die Verpflichtungsangebote der Antragsteller mit dem Beschluss 2005/802/EG (9) an. Die Gründe für die Annahme dieser Verpflichtungen sind in jenem Beschluss dargelegt. |
F. FORM DER MASSNAHMEN FÜR DIE ANTRAGSTELLER
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(56) |
Die geltenden Maßnahmen finden auf acht KN-Codes Anwendung, und es handelt sich um feste Beträge von 19,61 EUR/Tonne bis 40,63 EUR/Tonne je nach Warentyp. Für den UZ dieser Untersuchung wurde jedoch festgestellt, dass nahezu alle Ausfuhren der Antragsteller in die Gemeinschaft sich auf einen Warentyp beschränkten, der unter einen einzigen KN-Code fällt. |
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(57) |
Da keine Informationen über die anderen Warentypen vorliegen und dieser Warentyp allem Anschein nach der inzwischen meistverkaufte Typ ist, wurde der Schluss gezogen, dass die geeignetste Vorgehensweise darin besteht, die Form der Maßnahmen zu ändern und die festen Beträge durch einen einzigen Wertzoll für alle von den Antragstellern hergestellten Warentypen zu ersetzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 1a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die in der Verordnung (EG) Nr. 858/2005 der Kommission und in dem Beschluss 2005/802/EG der Kommission, die zu gegebener Zeit geändert werden, namentlich genannt sind, und wenn sie im Einklang mit denselben Rechtsakten der Kommission eingeführt wurden.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. JOWELL
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 4.
(3) ABl. L 308 vom 24.10.1992, S. 41.
(4) ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.
(5) ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 16. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 588/2005 (ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 11).
(6) ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 11.
(7) ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 23.
(8) ABl. C 93 vom 17.4.2004, S. 2 und S. 3.
(9) Siehe Seite 79 dieses Amtsblatts.
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19.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/22 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1892/2005 DES RATES
vom 14. November 2005
zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
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(1) |
Am 9. September 1993 führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 30,6 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein (nachstehend „ursprüngliche Maßnahmen“ genannt). Nach einer Umgehungsuntersuchung wurde dieser Zoll am 18. Januar 1997 mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der VR China ausgeweitet. |
|
(2) |
Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung erließ der Rat am 14. Juli 2000 die Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 (3) zur Aufrechterhaltung der vorgenannten Maßnahmen. |
|
(3) |
Nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung (nachstehend „vorausgegangene Untersuchung“ genannt) erließ der Rat am 14. Juli 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 zur Änderung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China. Der geänderte Zollsatz für die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China beträgt 48,5 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt. |
2. Derzeitige Untersuchung
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(4) |
Die Kommission erhielt einen Antrag von Giant China Co., Ltd. (nachstehend „Antragsteller“ genannt) auf Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. |
|
(5) |
Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft verändert haben. Der Antragsteller behauptete unter anderem, dass sich die Umstände in Bezug auf den Marktwirtschaftsstatus (nachstehend „MWS“ abgekürzt) grundlegend verändert hätten. Er erfülle nun die Kriterien für die Zuerkennung des MWS nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung. Außerdem legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass sich bei einem Vergleich des Normalwerts auf der Grundlage der von ihm selbst tatsächlich verzeichneten Kosten/Inlandspreise mit den Preisen seiner Ausfuhren in die erweiterte Europäische Union eine Dumpingspanne ergäbe, die deutlich unter dem geltenden Zoll liege. Die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe sei zum Ausgleich des Dumpings also nicht länger erforderlich. |
|
(6) |
Die Kommission leitete nach Anhörung des beratenden Ausschusses am 19. Februar 2005 im Wege einer Bekanntmachung (4) eine teilweise Interimsüberprüfung ein, in deren Rahmen untersucht wurde, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig war bzw. ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines individuellen Zolls nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte. |
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(7) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung sandte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen und ein Formular für den Antrag auf Zuerkennung des MWS zu. |
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(8) |
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). |
3. Von der Untersuchung betroffene Parteien
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(9) |
Die Kommission unterrichtete den ausführenden Hersteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, durch entsprechende Beweise belegte Informationen zu übermitteln und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden und mit Gründen versehenen Antrag stellten, wurden gehört. |
B. WARE
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(10) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich wie in den vorausgegangenen Untersuchungen um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor, die derzeit den KN-Codes 8712 00 10 , 8712 00 30 und 8712 00 80 zugewiesen werden, (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). Die Untersuchung ergab keine Beweise dafür, dass sich die Umstände im Hinblick auf die betroffene Ware seit der Einführung der Maßnahmen wesentlich verändert hatten. |
C. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1. Marktwirtschaftsstatus (MWS)
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(11) |
Die Untersuchung, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 abgeschlossen wurde, hatte ergeben, dass keiner der chinesischen ausführenden Hersteller, die einen Antrag auf Zuerkennung des MWS gestellt hatten, aus den unter den Randnummern 31 bis 33 der genannten Verordnung genannten Gründen die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte. Unter den Unternehmen, deren MWS-Anträge im Rahmen jener Untersuchung abgelehnt wurden, befand sich auch der Antragsteller. |
|
(12) |
Da die im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung getroffenen Feststellungen bezüglich der MWS-Anträge auch für das Jahr 2004, d. h. den UZ dieser Untersuchung, gelten, wurde nach Anhörung des beratenden Ausschusses entschieden, dem Antragsteller den MWS nicht zuzuerkennen, da er die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte. |
2. Individuelle Behandlung (IB)
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(13) |
Im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung war auch der Schluss gezogen worden, dass die chinesischen ausführenden Hersteller, die eine IB beantragt hatten, die entsprechenden Voraussetzungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung aus den unter den Randnummern 45 bis 47 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 dargelegten Gründen nicht erfüllten. |
|
(14) |
Der Antragsteller zählte zu den Unternehmen, die die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung nicht erfüllten, und die Ergebnisse jener Untersuchung gelten auch für den UZ dieser Untersuchung. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass alle ausführenden Hersteller in der VR China bei der Festsetzung der Ausfuhrpreise und -mengen für die betroffene Ware einer erheblichen staatlichen Kontrolle unterlagen, wie unter Randnummer 13 dargelegt. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung im Rahmen dieser Untersuchung nicht erfüllt. |
3. Schlussfolgerung
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(15) |
Aus den vorstehend erläuterten Gründen konnten dem Antragsteller weder der MWS zuerkannt noch eine IB gewährt werden. Auf dieser Grundlage wird die Auffassung vertreten, dass sich im Falle des Antragstellers die Umstände in Bezug auf das Dumping im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zur Änderung der Maßnahmen führte, nicht wesentlich verändert haben. Daher wird der Schluss gezogen, dass die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt werden sollte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt.
(2) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird aufrechterhalten.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. JOWELL
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 (ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55).
(3) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1).
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19.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1893/2005 DER KOMMISSION
vom 18. November 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. November 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. November 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 18. November 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
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0702 00 00 |
052 |
56,5 |
|
204 |
39,1 |
|
|
999 |
47,8 |
|
|
0707 00 05 |
052 |
124,0 |
|
204 |
30,3 |
|
|
999 |
77,2 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
108,7 |
|
204 |
76,2 |
|
|
999 |
92,5 |
|
|
0805 20 10 |
204 |
74,4 |
|
388 |
85,5 |
|
|
999 |
80,0 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
052 |
67,6 |
|
624 |
113,6 |
|
|
999 |
90,6 |
|
|
0805 50 10 |
052 |
67,2 |
|
388 |
74,2 |
|
|
999 |
70,7 |
|
|
0806 10 10 |
052 |
110,8 |
|
400 |
241,9 |
|
|
508 |
275,3 |
|
|
720 |
86,9 |
|
|
999 |
178,7 |
|
|
0808 10 80 |
388 |
69,3 |
|
400 |
102,0 |
|
|
404 |
101,3 |
|
|
512 |
132,0 |
|
|
720 |
42,6 |
|
|
800 |
141,8 |
|
|
999 |
98,2 |
|
|
0808 20 50 |
052 |
95,1 |
|
720 |
67,8 |
|
|
999 |
81,5 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.
|
19.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/26 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1894/2005 DER KOMMISSION
vom 17. November 2005
über ein Fangverbot für Seehecht im ICES-Gebiet Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV durch Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2005 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2005 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. November 2005
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(3) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).
ANHANG
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Mitgliedstaat |
Spanien |
|
Bestand |
HKE/571214 |
|
Art |
Seehecht (Merluccius merluccius) |
|
Gebiet |
Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV |
|
Datum |
4. November 2005 |
|
19.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/28 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1895/2005 DER KOMMISSION
vom 18. November 2005
über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Zur Vermeidung von Gefahren für die menschliche Gesundheit und von Hindernissen für den freien Warenverkehr werden mit der Richtlinie 2002/16/EG der Kommission vom 20. Februar 2002 über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2), spezifische Migrationsgrenzwerte für 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether („BADGE“ d. h. Bisphenol-A-DiGlycidyl-Ether), Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl) ether („BFDGE“ d. h. Bisphenol-F-DiGlycidyl-Ether) und Novolac-Glycidylether („NOGE“) und einiger ihrer Derivate festgelegt. |
|
(2) |
Die Richtlinie 2002/16/EG sieht vor, dass BFDGE und NOGE nur bis 31. Dezember 2004 weiterhin verwendet und/oder vorhanden sein dürfen. Für BADGE wurde die Übergangsfrist bis 31. Dezember 2005 verlängert, bis die neuen toxikologischen Daten voraussichtlich vorliegen und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (die Behörde) bewertet sind. |
|
(3) |
Die für BADGE geforderten toxikologischen Daten wurden übermittelt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass BADGE, BADGE.H2O und BADGE.2H2O hinsichtlich der Karzinogenität und Gentoxizität in vivo nicht bedenklich sind und dass eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge von 0,15 mg/kg Körpergewicht für BADGE, BADGE.H2O und BADGE.2H2O festgelegt werden kann. Daher kann für BADGE, BADGE.H2O und BADGE.2H2O ein höherer spezifischer Migrationsgrenzwert SML(T) festgelegt werden. Da keine Daten über die Gentoxizität in vivo der BADGE-Chlorhydrine vorliegen, ist die Behörde der Auffassung, dass der geltende spezifische Migrationsgrenzwert von 1 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz weiterhin ausreichend ist. |
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(4) |
Der Handel mit und die Verwendung von BADGE enthaltenden Materialien und Gegenständen gemäß der vorliegenden Verordnung ist deshalb in der gesamten Gemeinschaft ab 1. Januar 2006 erlaubt. |
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(5) |
Die für NOGE und BFDGE angeforderten toxikologischen Daten wurden nicht so rechtzeitig vorgelegt, dass sie von der Behörde hätten bewertet werden können und dass die Stoffe hätten weiter verwendet werden können. Daher ist die Verwendung und/oder das Vorhandensein von BFDGE und NOGE ab 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 2002/16/EG nicht mehr erlaubt. Die Verwendung bis zur Erschöpfung der Bestände sollte jedoch zulässig sein. |
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(6) |
Bei großen Behältern ist die Verwendung und/oder das Vorhandensein von BADGE, NOGE und BFDGE erlaubt. Das hohe Volumen-Oberflächen-Verhältnis dieser Behälter, ihre mehrfache Verwendung während ihrer langen Lebensdauer, wodurch die Migration verringert wird, sowie die Tatsache, dass ihre Berührung mit Lebensmitteln normalerweise bei Umgebungstemperatur stattfindet, lassen es nicht erforderlich erscheinen, einen Migrationshöchstwert für BADGE, NOGE und BFDGE in derartigen Behältern festzulegen. |
|
(7) |
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist den Materialien und Gegenständen, die unter die betreffenden Einzelmaßnahmen fallen, eine schriftliche Erklärung beizufügen, nach der sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Bestimmung war in der Richtlinie 2002/16/EG noch nicht enthalten. Daher muss diese Verpflichtung aufgenommen und eine Übergangsfrist vorgesehen werden. |
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(8) |
Aufgrund der erforderlichen Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte die Richtlinie 2002/16/EG durch eine neue Verordnung ersetzt werden. |
|
(9) |
Die Richtlinie 2002/16/EG sieht vor, dass ihre Bestimmungen über BADGE, BFDGE und NOGE nicht für Materialien und Gegenstände gelten, die vor dem 1. März 2003 mit Lebensmitteln in Berührung kamen. Diese Materialien und Gegenstände können weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern sie mit dem Abfülldatum versehen sind. Dieses Datum kann durch das Haltbarkeitsdatum gemäß der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (3) oder durch eine andere Angabe, wie z. B. jene der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (4), ersetzt werden bei Lebensmitteln, die in solchen Materialien und Gegenständen verpackt sind, sofern eine Verbindung zwischen dieser Angabe und dem Abfülldatum besteht, so dass Letzteres immer ermittelt werden kann. |
|
(10) |
Die Richtlinie 2002/16/EG sollte aufgehoben werden. |
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(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Stoffe hergestellt werden oder diese/n enthalten:
|
a) |
2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BADGE“) (CAS-Nr. 001675-54-3) und einige seiner Derivate, |
|
b) |
Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BFDGE“) (CAS-Nr. 039817-09-9), |
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c) |
sonstige Novolac-Glycidylether (im Folgenden: „NOGE“). |
(2) Im Rahmen dieser Richtlinie gelten als „Materialien und Gegenstände“:
|
a) |
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff jeglicher Art, |
|
b) |
mit Oberflächenbeschichtung versehene Materialien und Gegenstände, |
|
c) |
Klebstoffe. |
(3) Nicht unter diese Richtlinie fallen Behälter und Lagertanks mit einem Fassungsvermögen von über 10 000 Litern sowie sämtliche zu ihnen gehörenden oder mit ihnen verbundenen Rohrleitungen, die mit speziellen Beschichtungen („heavy-duty coatings“) ausgekleidet sind.
Artikel 2
BADGE
Materialien und Gegenstände dürfen die in Anhang I genannten Stoffe nicht in einer Menge freisetzen, die über dem dort festgesetzten Höchstwert liegt.
Artikel 3
BFDGE
Bei der Herstellung der genannten Materialien und Gegenstände darf BFDGE nicht verwendet werden und/oder vorhanden sein.
Artikel 4
NOGE
Bei der Herstellung der genannten Materialien und Gegenstände darf NOGE nicht verwendet werden und/oder vorhanden sein.
Artikel 5
Schriftliche Erklärung
Auf allen Vermarktungsstufen außer der Einzelhandelsstufe ist Materialien und Gegenständen, die BADGE und seine Derivate enthalten, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beizufügen.
Zum Nachweis der Konformität ist eine ausreichende Dokumentation bereitzuhalten. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
Übergangsbestimmungen
(1) Die Artikel 2, 3 und 4 gelten nicht für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Materialien und Gegenstände, die vor dem 1. März 2003 mit Lebensmitteln in Berührung kamen.
(2) Die Artikel 3 und 4 gelten nicht für Materialien und Gegenstände, die der Richtlinie 2002/16/EG entsprechen und vor dem 1. Januar 2005 mit Lebensmitteln in Berührung kamen.
(3) Artikel 5 gilt nicht für in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannte Materialien und Gegenstände, die vor dem 1. Januar 2007 mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Materialien und Gegenstände dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf ihnen angegeben wird. Das Abfülldatum kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Das Abfülldatum ist den zuständigen Behörden bzw. jeder Person, die die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durchsetzt, auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG.
Artikel 7
Aufgehobene Rechtsakte
Die Richtlinie 2002/16/EG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. November 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
(2) ABl. L 51 vom 22.2.2002, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/13/EG (ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 46).
(3) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).
(4) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/11/EWG (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32).
ANHANG I
Spezifische Migrationshöchstwerte für BADGE und einige seiner Derivate
1. Die Summe der Migrationswerte folgender Stoffe:
|
a) |
BADGE [= 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether] (CAS-Nr. = 001675-54-3), |
|
b) |
BADGE.H2O (CAS-Nr. = 076002-91-0) und |
|
c) |
BADGE.2H2O (CAS-Nr. = 005581-32-8) |
darf folgende Höchstwerte nicht übersteigen:
|
— |
9 mg/kg in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulanzien oder |
|
— |
9 mg/6 dm2 in den in Artikel 7 der Richtlinie 2002/72/EG (1) genannten Fällen. |
2. Die Summe der Migrationswerte folgender Stoffe:
|
a) |
BADGE.HCl (CAS-Nr. = 013836-48-1), |
|
b) |
BADGE.2HCl (CAS-Nr. = 004809-35-2) und |
|
c) |
BADGE.H2O.HCl (CAS-Nr. = 227947-06-0) |
darf folgende Höchstwerte nicht übersteigen:
|
— |
1 mg/kg in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulanzien oder |
|
— |
1 mg/6 dm2 in den in Artikel 7 der Richtlinie 2002/72/EG genannten Fällen. |
3. Der Migrationstest ist gemäß Richtlinie 82/711/EWG (2) sowie gemäß Richtlinie 2002/72/EG durchzuführen.
ANHANG II
Entsprechungstabelle
|
Richtlinie 2002/16/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/13/EG |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 2 |
Artikel 2 |
|
Artikel 3 |
Artikel 3 |
|
Artikel 4 |
Artikel 4 |
|
— |
Artikel 5 |
|
Artikel 5 |
Artikel 6 |
|
Artikel 6 |
Artikel 7 |
|
Artikel 7 |
Artikel 8 |
|
Artikel 8 |
Artikel 8 |
|
Artikel 9 |
— |
|
Anhang I |
Anhang I |
|
Anhang II |
— |
|
Anhang III |
Anhang II |
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19.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/33 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1896/2005 DER KOMMISSION
vom 18. November 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für bestimmte Weine in Griechenland
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 der Kommission (2) ist die Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für bestimmte in Griechenland erzeugte Weine eröffnet worden. |
|
(2) |
Da eine solche Dringlichkeitsdestillation in Griechenland zum ersten Mal eröffnet wird, haben sich in Bezug auf das Verfahren einige Anlaufschwierigkeiten gezeigt. Es ist zu befürchten, dass einige Erzeuger, die ihre Weine zur Destillation liefern möchten, dies nicht innerhalb der vorgesehenen Frist tun können. Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, den in der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 für die Lieferung der Weine an die Brennereien vorgesehenen Zeitraum bis zum 31. Januar 2006 zu verlängern. |
|
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 887/2005 ist daher entsprechend zu ändern. |
|
(4) |
Um die Kontinuität der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 15. November 2005 gelten. |
|
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 31. Januar 2006 an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 15. März 2006 an die Interventionsstelle geliefert werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 15. November 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. November 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
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19.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/34 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1897/2005 DER KOMMISSION
vom 18. November 2005
zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt. |
|
(3) |
In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 22,102 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. November 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. November 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.
(2) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.
(3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).
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19.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/35 |
RICHTLINIE 2005/79/EG DER KOMMISSION
vom 18. November 2005
zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission (2) ist ein Verzeichnis von Monomeren und sonstigen Ausgangsstoffen festgelegt, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. Aufgrund neuer Erkenntnisse zur Risikobewertung solcher Stoffe sollten einige Monomere, die auf einzelstaatlicher Ebene vorläufig zugelassen sind, sowie neue Monomere in das Gemeinschaftsverzeichnis zugelassener Stoffe in dieser Richtlinie aufgenommen werden. |
|
(2) |
Die Richtlinie 2002/72/EG enthält ein unvollständiges Verzeichnis der Additive, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. In dieses Verzeichnis sollten weitere Additive aufgenommen werden, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) evaluiert wurden. |
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(3) |
Für bestimmte Stoffe sollten die bereits auf Gemeinschaftsebene festgelegten Beschränkungen aufgrund der vorliegenden neuen Erkenntnisse geändert werden. Insbesondere für epoxidiertes Sojabohnenöl (ESBO) empfahl die Behörde, den spezifischen Migrationsgrenzwert in PVC-Dichtungsmaterial zu senken, das den Stoff enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung oder mit Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder verwendet wird. Die Behörde erklärte, die Exposition der Säuglinge, die solche Nahrungsmittel regelmäßig zu sich nehmen, könnte die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge übersteigen. Daher wird der spezifische Migrationsgrenzwert für ESBO für diese besonderen Anwendungen von 60 auf 30 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz gesenkt, für alle übrigen Anwendungen bleibt er jedoch unverändert. |
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(4) |
Für PVC-Dichtungsmaterial, das epoxidiertes Sojabohnenöl enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen verwendet wird, die vor dem 19. November 2006 mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden. |
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(5) |
Die Richtlinie 2002/72/EG sollte entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III, V und VI der Richtlinie 2002/72/EG werden entsprechend den Anhängen I bis IV der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
PVC-Dichtungsmaterial, das epoxidiertes Sojabohnenöl der Referenznummer 88640 des Anhangs III Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission (3) oder mit Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 96/5/EG der Kommission (4) verwendet wird, die vor dem 19. November 2006 abgefüllt wurden, und welches den Beschränkungen und/oder Spezifikationen gemäß Anhang III Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/19/EG entspricht, kann weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf den Materialien und Gegenständen angebracht ist.
Das Abfülldatum kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Nach Aufforderung durch die zuständigen Behörden und jegliche Person, die mit der Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie befasst ist, ist das Abfülldatum bekannt zu geben.
Der erste und der zweite Unterabsatz gelten unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5).
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 19. November 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden die genannten Vorschriften so an, dass
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a) |
der Handel mit und die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ab dem 19. November 2006 ermöglicht werden; |
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b) |
die Herstellung und Einfuhr von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 19. November 2007 verboten werden. |
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. November 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
(2) ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/19/EG (ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 8).
(3) ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 37).
(4) ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).
(5) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).
ANHANG I
Anhang II der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
In der Einleitung erhält Nummer 2 folgende Fassung:
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2. |
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
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3. |
In Abschnitt B werden folgende Zeilen gestrichen:
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ANHANG II
Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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|
2. |
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
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3. |
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
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ANHANG III
In Anhang V Teil B werden folgende Zeilen in numerischer Reihenfolge eingefügt:
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Ref.-Nr. |
SONSTIGE SPEZIFIKATIONEN |
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„24903 |
hydrierte hydrolysierte Stärkesirupe Gemäß den Reinheitskriterien für Maltitsirup E 965 ii (Richtlinie 95/31/EG der Kommission (ABl. L 178 vom 28.7.1995, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/46/EG (ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 15)) |
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43480 |
Aktivkohle Darf nur in PET mit höchstens 10 mg/kg Polymer verwendet werden. Es gelten die gleichen Reinheitsanforderungen wie für Pflanzenkohle (E 153) gemäß der Richtlinie 95/45/EG der Kommission (ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/47/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 24), mit Ausnahme des Aschegehalts, der bis zu 10 Gew.-% betragen kann. |
|
64990 |
Maleinsäureanhydridstyrol, Copolymer, Natriumsalz Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,05 Gew.-% |
|
67155 |
Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)-4'-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, 4,4'-bis(2-benzoxazolyl)stilben und 4,4'-bis(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben Mischung, gewonnen aus dem Herstellungsverfahren im typischen Verhältnis von (58-62 %): (23-27 %):(13-17 %) |
|
76845 |
Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,05 Gew.-% |
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76815 |
Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythritol, Ester mit geradzahligen, nicht verzweigten C12-C22-Fettsäuren Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 5 Gew.-% |
|
79600 |
Polyethylenglycoltridecyletherphosphat Polyethylenglycol(EO ≤ 11)tridecyletherphosphat (mono- und dialkylester) mit einem Gehalt von höchstens 10 % Polyethylenglycol(EO ≤ 11)tridecylether“ |
ANHANG IV
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Anmerkungen (8), (14) und (16) erhalten folgende Fassung:
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2. |
Folgende Anmerkungen werden hinzugefügt:
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
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19.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/46 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. November 2005
betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven
(2005/800/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat die Kommission am 25. November 2003 ermächtigt, das Internationale Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven von 1986, das 1993 geändert und ausgeweitet und zuletzt 2004 verlängert wurde, im Namen der Gemeinschaft neu auszuhandeln. |
|
(2) |
Am 29. April 2005 ist das neue Internationale Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven von der UN-Konferenz zur Aushandlung eines Nachfolgeübereinkommens des Internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven verabschiedet worden. |
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(3) |
Das Internationale Übereinkommen von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven unterstützt die internationale Zusammenarbeit und trägt zur Entwicklung und Stabilisierung der Märkte für diese Erzeugnisse sowie zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen der Handels- und Agrarpolitik bei. |
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(4) |
Es liegt daher im Interesse der Gemeinschaft, das Übereinkommen von 2005 zu genehmigen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Internationale Übereinkommen von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen zu unterzeichnen, um die Zustimmung der Gemeinschaft zu dessen Rechtsverbindlichkeit gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a zum Ausdruck zu bringen (1).
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. JOWELL
(1) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN FÜR HANDEL UND ENTWICKLUNG
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN VON 2005 ÜBER OLIVENÖL UND TAFELOLIVEN
VEREINTE NATIONEN
Genf — 2005
HINWEIS
UN-Dokumente sind durch Symbole gekennzeichnet, die sich aus Großbuchstaben und Ziffern zusammensetzen. Mit der Angabe eines solchen Symbols wird auf ein UN-Dokument verwiesen.
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —
UNTER HINWEIS DARAUF, dass vom Olivenanbau die Existenz und der Lebensstandard von Millionen von Familien abhängen, die ihrerseits von den Maßnahmen abhängig sind, die zur Aufrechterhaltung und Ausweitung des Verbrauchs von Olivenerzeugnissen und zur Förderung des Welthandels mit diesen Erzeugnissen getroffen werden,
IM HINBLICK DARAUF, dass der Olivenbaum eine Pflanze ist, die nicht nur aufgrund ihrer Mehrjährigkeit für die Unterhaltung und Erhaltung der Böden unentbehrlich ist, sondern auch die Nutzung von Land ermöglicht, das keine andere Bepflanzung zulässt, und die selbst bei extensiver Bewirtschaftung günstig auf jede Verbesserung der Anbaumethoden reagiert,
IM HINBLICK DARAUF, dass Olivenöl und Tafeloliven wesentliche Grundstoffe in den Regionen darstellen, in denen der Olivenanbau üblich ist, und dass sie Grundbestandteile der Mittelmeerdiät und in der letzten Zeit auch anderer Diäten sind,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Olivenproduktion unregelmäßig ist, was besondere Schwierigkeiten verursacht, die den Interessen der Erzeuger und der Verbraucher ernsthaft schaden und die allgemeine Politik des Wirtschaftswachstums in den Ländern der Regionen, in denen der Olivenanbau üblich ist, gefährden können,
UNTER HINWEIS AUF die außerordentliche Bedeutung, die dabei der Olivenproduktion für die Wirtschaft zahlreicher Länder zukommt,
IM HINBLICK DARAUF, dass die angesichts der besonderen Gegebenheiten des Olivenanbaus und des Marktes für Olivenerzeugnisse erforderlichen Maßnahmen über den nationalen Rahmen hinausgehen und dass internationales Handeln unerlässlich ist,
IN DER MEINUNG, dass die im Rahmen der vorangehenden Übereinkommen — ab dem Übereinkommen von 1956 bis zum Übereinkommen von 1986 in der 1993 geänderten Fassung — geleistete Arbeit unbedingt fortgesetzt und weiterentwickelt werden muss und dass es erforderlich ist, angesichts des industriellen Wandels ein neues und aktualisiertes Übereinkommen auszuhandeln,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Konsenses von São Paulo der 11. Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL I
Allgemeine Ziele
Artikel 1
Allgemeine Ziele
Die allgemeinen Ziele dieses Übereinkommens sind:
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1. |
in Bezug auf die internationale technische Zusammenarbeit:
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2. |
in Bezug auf die Festlegung von Normen für den internationalen Handel mit Olivenerzeugnissen:
|
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3. |
in Bezug auf die Ausweitung des internationalen Handels mit Olivenerzeugnissen und die Förderung des Absatzes dieser Erzeugnisse:
|
KAPITEL II
Begriffsbestimmungen
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
1. |
„Internationaler Olivenölrat“: die in Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung dieses Übereinkommens geschaffene internationale Einrichtung; |
|
2. |
„Rat der Mitglieder“: das Entscheidungsgremium des Internationalen Olivenölrates; |
|
3. |
„Mitglied“: eine Vertragspartei dieses Übereinkommens; |
|
4. |
„Olivenöle“: ausschließlich aus der Frucht des Olivenbaums gewonnene Öle, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel oder Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art; |
|
5. |
„Tafeloliven“: das Erzeugnis, das aus gesunden Früchten bestimmter Sorten kultivierter Olivenbäume gewonnen wird, die aufgrund ihrer Erzeugung von Oliven ausgewählt wurden, die sich besonders zum Einlegen eignen und die in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet für den Handel und Endverbrauch angeboten werden; |
|
6. |
„Olivenerzeugnisse“: alle genießbaren Olivenerzeugnisse, insbesondere Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven; |
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7. |
„Nebenerzeugnisse der Olivenproduktion“: insbesondere Schnittabfall des Olivenbaums und Nebenerzeugnisse der Olivenindustrie sowie Erzeugnisse, die aus der alternativen Verwendung von Erzeugnissen des Sektors hervorgehen; |
|
8. |
„Olivenwirtschaftsjahr“: der Zeitraum vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. September des folgenden Jahres. |
TEIL I
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL III
Internationaler Olivenölrat
Abschnitt I
Errichtung, Organe, Aufgaben, Vorrechte und Immunitäten
Artikel 3
Errichtung, Sitz und Aufbau des Internationalen Olivenölrats
(1) Der Internationale Olivenölrat übt seine Tätigkeit gemäß den Bestimmungen der Abschnitte II bis V aus über
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— |
seinen Vorsitzenden; |
|
— |
seinen Rat der Mitglieder und gegebenenfalls seine Ausschüsse und Unterausschüsse; |
|
— |
sein Exekutivsekretariat. |
(2) Sitz des Internationalen Olivenölrates ist Madrid (Spanien), sofern der Rat der Mitglieder nichts anderes beschließt.
Artikel 4
Vertretung der Mitglieder im Internationalen Olivenölrat
(1) Jedes Mitglied benennt seinen Vertreter im Internationalen Olivenölrat.
(2) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine „Regierung“ oder „Regierungen“ ist so auszulegen, als gelte sie auch als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft sowie auf jede zwischenstaatliche Organisation mit Aufgaben betreffend die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkünften. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt ist daher im Falle der Europäischen Gemeinschaft oder dieser zwischenstaatlichen Organisationen so auszulegen, als gelte sie auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch die Europäische Gemeinschaft oder diese zwischenstaatlichen Organisationen.
Artikel 5
Vorrechte und Immunitäten
(1) Der Internationale Olivenölrat besitzt internationale Rechtspersönlichkeit. Er kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen sowie Prozesse anstrengen. Er hat nicht die Befugnis, Kredite aufzunehmen.
(2) Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds hat der Internationale Olivenölrat, soweit die Rechtsvorschriften dieses Mitglieds es zulassen, die für die Durchführung der ihm mit diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit.
(3) Im Hinblick auf sein reibungsloses Funktionieren unterliegen Statut, Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Olivenölrates, seines Exekutivdirektors, der leitenden Bediensteten und des sonstigen Personals des Exekutivsekretariats, der Sachverständigen und der Vertretungen der Mitglieder im spanischen Hoheitsgebiet dem Sitzstaatabkommen.
(4) Die Regierung des Staates, in dem der Internationale Olivenölrat seinen Sitz hat, befreit, soweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen, die vom Internationalen Olivenölrat seinem Personal gezahlten Gehälter sowie die Guthaben, Einnahmen und das sonstige Vermögen des Internationalen Olivenölrates von der Besteuerung.
(5) Der Internationale Olivenölrat kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedern Abkommen betreffend die Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
Abschnitt II
Rat der Mitglieder
Artikel 6
Zusammensetzung und Aufgaben
(1) Jedes Mitglied hat einen Vertreter im Rat der Mitglieder. Ein Mitglied kann außerdem seinem Vertreter einen oder mehrere Stellvertreter und einen oder mehrere Berater zur Seite stellen.
(2) Der Rat der Mitglieder ist das wichtigste Entscheidungsorgan des Internationalen Olivenölrates. Er übt alle Befugnisse aus und besorgt oder überwacht die Wahrnehmung aller Aufgaben, die für die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich sind. Alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüsse, Empfehlungen und Vorschläge werden vom Rat der Mitglieder abgegeben, es sei denn die entsprechenden Befugnisse und Funktionen wurden ausdrücklich dem Exekutivsekretariat oder dem Exekutivdirektor übertragen.
Beschlüsse, Empfehlungen und Vorschläge, die im Rahmen des Vorläuferübereinkommens (1) zu dem vorliegenden Übereinkommen angenommen wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens noch in Kraft sind, bleiben anwendbar, sofern sie dem vorliegenden Übereinkommen nicht widersprechen und nicht vom Rat der Mitglieder aufgehoben werden.
(3) Der Rat der Mitglieder beschließt im Einklang mit diesem Übereinkommen
|
a) |
seine Geschäftsordnung; |
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b) |
die Personalordnung unter Berücksichtigung der für Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen geltenden Vorschriften; |
|
c) |
einen Organisationsplan. |
(4) Der Rat der Mitglieder kann Untersuchungen oder andere Arbeiten vornehmen oder veranlassen, einschließlich das Sammeln ausführlicher Informationen über Stützungsmaßnahmen verschiedener Art für den Olivenanbau und die Olivenindustrie, um in der Lage zu sein, alle Empfehlungen und Anregungen abzugeben, die er zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten allgemeinen Ziele für angebracht hält. Alle derartigen Untersuchungen und Arbeiten sollen sich auf eine möglichst große Anzahl von Ländern oder Ländergruppen erstrecken und deren allgemeine, soziale und wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigen.
Die Mitglieder unterrichten den Rat der Mitglieder nach einem von ihm festgelegten Verfahren von den Ergebnissen, zu denen sie nach Prüfung der sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergebenden Empfehlungen und Anregungen gelangt sind.
(5) Der Rat der Mitglieder veröffentlicht jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens.
(6) Der Rat der Mitglieder entwirft, bearbeitet und veröffentlicht in den Amtssprachen des Internationalen Olivenölrates alle Berichte, Untersuchungen und sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich und notwendig erachtet, und hält die Unterlagen, die zur Wahrnehmung der ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben benötigt werden, auf dem neuesten Stand.
Artikel 7
Tagungen des Rates der Mitglieder
(1) Der Rat der Mitglieder tritt am Sitz des Internationalen Olivenölrates zusammen, es sei denn, dass er etwas anderes beschließt. Tritt der Rat der Mitglieder auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort zusammen, so übernimmt dieses Mitglied die daraus zu Lasten des Haushalts des Internationalen Olivenölrates über die Kosten einer Tagung am Sitz der Organisation hinaus entstehenden Mehrkosten.
(2) Der Rat der Mitglieder tritt mindestens einmal jährlich im Herbst zusammen.
Jedes Mitglied kann den Vertreter eines anderen Mitglieds ermächtigen, auf einer oder mehreren Tagungen des Rates der Mitglieder seine Interessen zu vertreten und sein Recht auf Beteiligung an den Beschlüssen des Rates auszuüben. Diese Ermächtigung ist dem Rat der Mitglieder vorzulegen, der über ihre Anerkennung entscheidet.
Der Vertreter eines Mitglieds darf die Interessen und das Recht auf Beteiligung an den Beschlüssen des Rates der Mitglieder nur für ein einziges anderes Mitglied wahrnehmen.
(3) Der Vorsitzende kann den Rat der Mitglieder jederzeit nach eigenem Ermessen einberufen. Er kann den Rat der Mitglieder auch einberufen, wenn dies von mehreren Mitgliedern oder einem einzigen Mitglied mit Unterstützung von mindestens zwei anderen Mitgliedern verlangt wird.
(4) Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat der Mitglieder gehen zulasten der betreffenden Mitglieder.
(5) Die Benachrichtigungen, mit denen eine in Absatz 2 vorgesehene Tagung anberaumt wird, sind spätestens 60 Tage vor deren erster Sitzung zu versenden. Die Benachrichtigungen, mit denen eine in Absatz 3 vorgesehene Tagung anberaumt wird, sind spätestens 21 Tage vor deren erster Sitzung zu versenden.
(6) Der Rat ist beschlussfähig, wenn auf einer Tagung die Vertreter der Mehrheit der Mitglieder anwesend sind, denen mindestens 90 v. H. der gesamten den Mitgliedern zugeteilten Beteiligungsanteile zustehen.
Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird die Tagung um 24 Stunden verschoben, und ihre Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Vertreter der Mitglieder anwesend sind, denen mindestens 85 v. H. der gesamten den Mitgliedern zugeteilten Beteiligungsanteile zustehen.
(7) Den Tagungen des Rates der Mitglieder können mit dessen vorheriger Zustimmung folgende Teilnehmer vollständig oder teilweise als Beobachter beiwohnen:
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a) |
die internationalen Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 14 dieses Übereinkommens; |
|
b) |
die Regierung jedes Mitgliedstaats oder Beobachterstaats der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen gemäß Artikel 14 dieses Übereinkommens, der beabsichtigt, diesem Übereinkommen beizutreten, nach schriftlicher Konsultation zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Einberufung zur Tagung versendet wird, und dem Zeitpunkt, an dem die Tagung stattfindet. |
Beobachter können auf den Tagungen des Rates der Mitglieder nur dann das Wort ergreifen, wenn es ihnen der Vorsitzende gestattet.
Artikel 8
Beteiligungsanteile
(1) Die Mitglieder verfügen zusammen über 1 000 Beteiligungsanteile.
Die Beteiligungsanteile werden zwischen den Mitgliedern auf der Grundlage der anhand folgender Formel berechneten Basisdaten jedes Mitglieds aufgeteilt:
q = p1 + e1 + p2 + e2
Die Parameter in dieser Formel sind in tausend metrischen Tonnen ausgedrückte Mittelwerte, wobei das letzte angefangene Tausend unberücksichtigt bleibt. Bruchanteile sind nicht möglich.
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q |
: |
als Grundlage für die Pro-rata-Berechnung der Beteiligungsanteile verwendete Daten; |
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p1 |
: |
durchschnittliche Olivenölproduktion der letzten sechs Olivenwirtschaftsjahre; |
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e1 |
: |
durchschnittliche (Zoll-)Ausfuhren von Olivenöl in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p1 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft; |
|
p2 |
: |
durchschnittliche Tafelolivenerzeugung der letzten sechs Olivenwirtschaftsjahre, umgerechnet in Olivenöl-Äquivalent unter Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten von 16 %; |
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e2 |
: |
durchschnittliche (Zoll-)Ausfuhren von Tafeloliven (umgerechnet in Olivenöl-Äquivalent unter Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten von 16 %) in den letzten sechs Kalenderjahren, die jeweils dem Jahr entsprechen, in dem das für die Berechnung von p2 berücksichtigte Olivenwirtschaftsjahr ausläuft. |
(2) Kein Mitglied verfügt über weniger als fünf Beteiligungsanteile. Zu diesem Zweck wird für den Fall, dass die Berechnung gemäß Absatz 1 für ein einzelnes Mitglied weniger als fünf Beteiligungsanteile ergibt, dieser Anteil auf fünf angehoben und werden die Beteiligungsanteile der anderen Mitglieder entsprechend verringert.
(3) Auf seiner Jahrestagung genehmigt der Rat der Mitglieder die nach diesem Artikel berechneten Beteiligungsanteile. Diese Aufteilung gilt für das folgende Jahr.
(4) Die ursprünglichen Beteiligungsanteile sind in Anhang A dieses Übereinkommens aufgeführt. Sie werden gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels auf der Grundlage des Durchschnitts der Angaben für die letzten sechs Olivenwirtschaftsjahre und Kalenderjahre, für die endgültige Angaben vorliegen, festgelegt. Erforderliche Änderungen dieser Anteile werden alljährlich vom Rat der Mitglieder in Übereinstimmung mit den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels vorgenommen.
Artikel 9
Beschlüsse des Rates der Mitglieder
(1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse des Rates der Mitglieder von den Mitgliedern innerhalb der vom Vorsitzenden festgelegten Frist durch Konsens gefasst. Diese Frist darf die Dauer der Tagung, auf der der Beschlussentwurf dem Rat der Mitglieder vorgelegt wird, nicht überschreiten.
Kommt innerhalb dieser Frist kein Konsens zustande, so stimmen die Mitglieder ab.
(2) Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens 50 % der Mitglieder, auf die 82 % der Beteiligungsanteile entfallen, dafür stimmen.
(3) Der Rat der Mitglieder kann ohne Tagung durch Schriftwechsel zwischen dem Vorsitzenden und den Mitgliedern Beschlüsse fassen, sofern sich kein Mitglied diesem Verfahren widersetzt.
Die Durchführungsvorschriften zu diesem Konsultationsverfahren werden vom Rat der Mitglieder in der Geschäftsordnung festgelegt.
Ein so gefasster Beschluss wird vom Exekutivsekretariat so rasch wie möglich allen Mitgliedern mitgeteilt und in das Protokoll der folgenden Tagung des Rates der Mitglieder aufgenommen.
Abschnitt III
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
Artikel 10
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
(1) Unter den Delegationen der Mitglieder wählt der Rat der Mitglieder einen Vorsitzenden. Ist der Vorsitzende Leiter einer Delegation, so übt ein anderes Mitglied seiner Delegation sein Recht auf Beteiligung an den Beschlüssen des Rates der Mitglieder aus.
Unbeschadet der dem Exekutivdirektor in oder gemäß diesem Übereinkommen übertragenen Befugnisse oder Funktionen übt der Vorsitzende alle Befugnisse aus und nimmt alle Aufgaben wahr, die in diesem Übereinkommen festgelegt und in der Geschäftsordnung präzisiert sind. Der Vorsitzende vertritt darüber hinaus rechtlich den Internationalen Olivenölrat und führt den Vorsitz auf den Tagungen des Rates der Mitglieder.
(2) Der Rat der Mitglieder wählt ferner unter den Delegationen der Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Ist der stellvertretende Vorsitzende Leiter einer Delegation, so ist er zur Beteiligung an den Beschlüssen des Rates der Mitglieder berechtigt, außer wenn er den Vorsitz führt; in diesem Fall überträgt er dieses Recht auf ein anderes Mitglied seiner Delegation.
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden während seiner Abwesenheit.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende erhalten keine Vergütung.
(4) Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines von ihnen oder beider kann der Rat der Mitglieder unter den Mitgliederdelegationen neue Amtsträger für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit wählen.
Abschnitt IV
Ausschüsse und Unterausschüsse
Artikel 11
Finanzausschuss
(1) Der Rat der Mitglieder setzt einen Finanzausschuss ein, der aus einem Vertreter jedes Mitglieds besteht.
(2) Der Finanzausschuss ist für die Finanzkontrolle des Internationalen Olivenölrates und die Kontrolle über die Durchführung von Kapitel IV dieses Übereinkommens zuständig.
In diesem Zusammenhang ist er mit der Analyse und Prüfung der vom Exekutivausschuss vorgeschlagenen Entwürfe der jährlichen Haushalte des Internationalen Olivenölrates betraut. Dem Rat der Mitglieder werden nur die vom Finanzausschuss bereits behandelten Haushaltsentwürfe zur Genehmigung vorgelegt.
Der Finanzausschuss ist ferner für die Prüfung der Abrechnung des Internationalen Olivenölrates gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 zuständig.
Alljährlich legt der Finanzausschuss dem Rat der Mitglieder auf seiner Jahrestagung die Abrechnung für das vorhergehende Haushaltsjahr zusammen mit etwaigen anderen Maßnahmen, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, zur Genehmigung vor.
(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen werden vom Rat der Mitglieder angenommen und in seiner Geschäftsordnung festgelegt.
Artikel 12
Sonstige Ausschüsse und Unterausschüsse
(1) Der Rat der Mitglieder kann die Ausschüsse und Unterausschüsse einsetzen, die er zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben für nützlich hält.
(2) Die Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen werden vom Rat der Mitglieder angenommen und in seiner Geschäftsordnung festgelegt. Diese Vorschriften
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a) |
gewährleisten eine ausgewogene Verteilung der Vorsitze der Ausschüsse unter den Mitgliedern; |
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b) |
regeln die Zulassung von Beobachtern zu den Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse. |
Abschnitt V
Exekutivsekretariat
Artikel 13
Exekutivsekretariat
(1) Der Internationale Olivenölrat verfügt über ein Exekutivsekretariat, das aus einem Exekutivdirektor, leitenden Bediensteten und dem Personal besteht, das für die Wahrnehmung der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Funktionen des Exekutivdirektors und der leitenden Bediensteten sind in der vom Rat der Mitglieder angenommenen Geschäftsordnung festgelegt.
(2) Der Rat der Mitglieder ernennt den Exekutivdirektor und die leitenden Bediensteten nach den Grundsätzen des anteilmäßigen Wechsels unter den Mitgliedern und der geografischen Ausgewogenheit.
Der Rat der Mitglieder legt die Anstellungsbedingungen unter Berücksichtigung der Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen fest. Ihr Profil wird in der Geschäftsordnung beschrieben.
(3) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbedienstete des Internationalen Olivenölrates. Er erfüllt seine Aufgaben und trifft die Verwaltungsentscheidungen auf kollegialer Basis mit den leitenden Bediensteten.
(4) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal in Übereinstimmung mit der Personalordnung.
(5) Der Exekutivdirektor, die leitenden Bediensteten und das sonstige Personal dürfen keine gewinnbringenden Tätigkeiten in einem der verschiedenen Bereiche des Olivenanbaus und der Olivenindustrie ausüben.
(6) Bei der Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens dürfen der Exekutivdirektor, die leitenden Bediensteten und das Personal keine Weisungen von einem Mitglied und von einer Stelle außerhalb des Internationalen Olivenölrates erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete, die nur dem Rat der Mitglieder verantwortlich sind, unvereinbar ist. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheit des Exekutivdirektors, der leitenden Bediensteten und des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Abschnitt VI
Zusammenarbeit mit und Beziehungen zu anderen Organisationen
Artikel 14
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
(1) Der Internationale Olivenölrat kann alle geeigneten Abmachungen treffen, um mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad), dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der Gemeinsamen FAO/WHO-Codex-Alimentarius-Kommission, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Unesco), und sonstigen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die für den Olivensektor von Nutzen sein und allen Mitgliedern zugute kommende Mittel zur Unterstützung der Tätigkeiten des Internationalen Olivenölrates bereitstellen können, Konsultationen zu führen und zusammenzuarbeiten.
(2) Der Internationale Olivenölrat stellt die Beziehungen zu den internationalen oder regionalen Organisationen oder Einrichtungen finanzieller Art, insbesondere zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, her und schließt mit diesen gegebenenfalls besondere Kooperationsverträge.
Kooperationsverträge zwischen dem Internationalen Olivenölrat und den genannten internationalen Organisationen oder Einrichtungen müssen zuvor durch den Rat der Mitglieder genehmigt werden.
Bei der Durchführung jeglicher Vorhaben in Anwendung dieses Artikels übernimmt der Internationale Olivenölrat als internationale Erzeugnisorganisation keinerlei finanzielle Haftung für die von den Mitgliedern oder anderen Stellen übernommenen Bürgschaften. Aus der Mitgliedschaft im Internationalen Olivenölrat erwächst für kein Mitglied eine Haftung für Anleihen oder Darlehen, die andere Mitglieder oder andere Stellen im Rahmen solcher Vorhaben aufgenommen oder gewährt haben.
(3) Der Internationale Olivenölrat unterrichtet die Unctad im Hinblick auf deren besondere Rolle im internationalen Grundstoffhandel laufend über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme, soweit dies angebracht ist.
TEIL II
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL IV
Haushalte des Internationalen Olivenölrates
Artikel 15
Haushalte des Internationalen Olivenölrates
(1) Zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Kapitel I dieses Übereinkommens verabschiedet der Rat der Mitglieder folgende Jahreshaushalte:
|
— |
einen Verwaltungshaushalt; |
|
— |
einen Haushalt für technische Zusammenarbeit; |
|
— |
einen Werbehaushalt. |
(2) Der Verwaltungshaushalt wird aus Beiträgen der Mitglieder und sonstigen einschlägigen Einnahmen finanziert. Der Beitrag eines jeden Mitglieds wird im Verhältnis zu seinen gemäß Artikel 8 dieses Übereinkommens ermittelten Beteiligungsanteilen festgesetzt.
(3) Der Haushalt für technische Zusammenarbeit wird finanziert durch
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a) |
die Beiträge der einzelnen Mitglieder, die im Verhältnis zu ihren gemäß Artikel 8 dieses Übereinkommens ermittelten Beteiligungsanteilen festgesetzt werden; |
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b) |
Zuschüsse, freiwillige Beiträge der Mitglieder, die gemäß den Bestimmungen einer Sondervereinbarung zwischen dem Internationalen Olivenölrat und dem Beitrag leistenden Mitglied verwaltet werden, sowie Spenden; |
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c) |
sonstige einschlägige Einnahmen. |
(4) Der Werbehaushalt wird finanziert durch
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a) |
die Beiträge der einzelnen Mitglieder, die im Verhältnis zu ihren gemäß Artikel 8 dieses Übereinkommens ermittelten Beteiligungsanteilen festgesetzt werden; |
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b) |
freiwillige Beiträge der Mitglieder, die gemäß den Bestimmungen einer Sondervereinbarung zwischen dem Internationalen Olivenölrat und dem Beitrag leistenden Mitglied verwaltet werden; |
|
c) |
Spenden von Regierungen und/oder aus anderen Quellen; |
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d) |
sonstige einschlägige Einnahmen. |
(5) Der Internationale Olivenölrat kann auch zusätzliche Beiträge in anderer Form entgegennehmen, einschließlich Dienstleistungen, wissenschaftliche und technische Ausrüstung und/oder Mitarbeiter, die den Erfordernissen der genehmigten Programme entsprechen.
Der Internationale Olivenölrat bemüht sich zusätzlich im Rahmen der Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit, von den zuständigen internationalen, regionalen oder nationalen Organisationen, gleichviel ob es sich um finanzielle oder sonstige Organisationen handelt, jede nur mögliche unerlässliche finanzielle und/oder technische Hilfe zu erhalten.
Der Rat der Mitglieder weist die oben genannten Beiträge entweder dem Haushalt für technische Zusammenarbeit oder dem Werbehaushalt oder beiden Haushalten zu.
(6) Im Laufe eines Kalenderjahrs nicht genutzte Beträge des Verwaltungshaushalts, des Haushalts für technische Zusammenarbeit und des Werbehaushalts können auf die folgenden Kalenderjahre zur Vorfinanzierung der betreffenden Haushalte übertragen werden, wobei sie diesen im Verhältnis zu den Beteiligungsanteilen der einzelnen Mitglieder für das betreffende Kalenderjahr zugewiesen werden.
Diese Beträge dürfen unter keinen Umständen auf andere Haushalte übertragen werden, es sei denn der Rat der Mitglieder beschließt eine solche Übertragung.
Artikel 16
Verwaltungsmittel
Neben den Haushalten gemäß Artikel 15 kann der Internationale Olivenölrat für die in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Verwaltungszwecke mit zusätzlichen Mitteln ausgestattet werden.
Artikel 17
Beitragszahlung
(1) Der Rat der Mitglieder setzt auf seiner Jahrestagung den von jedem Mitglied für das folgende Kalenderjahr zu entrichtenden Beitrag auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 ermittelten Anzahl der Beteiligungsanteile eines jeden Mitglieds fest.
(2) Die Ausgangsbedingungen eines jeden Mitglieds, das nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragspartei wird, werden vom Rat der Mitglieder festgelegt. Der Beitrag des neuen Mitglieds wird berechnet auf der Grundlage des diesem Mitglied zugeteilten Anteils und des zum Zeitpunkt des Beitritts des neuen Mitglieds noch verbleibenden Teils des laufenden Jahres. Die für die anderen Mitglieder für das laufende Kalenderjahr festgesetzten Beiträge werden jedoch nicht geändert.
(3) Die Beitragszahlungen gemäß Artikel 15 sind am ersten Tag des Kalenderjahrs fällig, für das sie festgesetzt wurden. Sie werden in Euro festgelegt und sind in dieser Währung oder, in entsprechender Höhe, in einer anderen frei konvertierbaren Währung zahlbar.
(4) Der Rat der Mitglieder fordert die Mitglieder zu Beginn des Kalenderjahrs auf, ihren Beitrag so früh wie möglich zu entrichten, damit der Internationale Olivenölrat ordnungsgemäß funktionieren kann und die von ihm für das betreffende Kalenderjahr vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden können.
Entrichtet ein Mitglied seinen Beitrag nicht binnen sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahrs, so fordert der Rat der Mitglieder es auf, binnen der folgenden drei Monate zu zahlen. Werden diese beiden Fristen nicht eingehalten, so wird die Angelegenheit dem Rat der Mitglieder auf seiner ordentlichen Tagung vorgebracht. Mitgliedern, die mit ihren Zahlungen im Rückstand sind, wird bis zur Zahlung des vollständigen Beitrags automatisch das Recht auf Beteiligung an den Beschlüssen des Rates der Mitglieder sowie das passive Wahlrecht innerhalb des Rates der Mitglieder und seiner Ausschüsse und Unterausschüsse vorübergehend entzogen. Nachdem der Rat der Mitglieder die mit den Zahlungen im Rückstand befindlichen Mitglieder gehört hat, trifft er alle sonstigen geeigneten Entscheidungen, die durchzuführen sind.
(5) Die finanziellen Verpflichtungen eines Mitglieds aus diesem Übereinkommen können ihm nicht durch Beschluss des Rates der Mitglieder erlassen werden.
Artikel 18
Finanzkontrolle
(1) Gemäß Artikel 11 wird die Finanzkontrolle des Internationalen Olivenölrates durch den Finanzausschuss ausgeübt.
(2) Die von einem unabhängigen Rechnungsprüfer bescheinigte Abrechnung des Internationalen Olivenölrates für das vorhergehende Kalenderjahr wird dem Finanzausschuss vorgelegt, der diese nach Prüfung dem Rat der Mitglieder auf seiner Jahrestagung zur Genehmigung und Veröffentlichung vorlegt.
Der Rat der Mitglieder wählt den unabhängigen Rechnungsprüfer im Wege einer Ausschreibung aus, an der mindestens drei auf diesem Gebiet spezialisierte Unternehmen teilgenommen haben müssen.
Der unabhängige Rechnungsprüfer wird für eine Dauer von höchstens drei Jahren ernannt.
Während der Laufzeit dieses Übereinkommens kann ein Unternehmen, das für die Prüfung der Abrechnung des Internationalen Olivenölrates ausgewählt wurde, in den folgenden neun Jahren nicht wieder als Rechnungsprüfer ausgewählt werden.
(3) Darüber hinaus prüft und genehmigt der Rat der Mitglieder auf seiner Jahrestagung den Bericht über:
|
— |
die Kontrolle der Verwaltung der Fonds, Guthaben und Barmittel des Internationalen Olivenölrates; |
|
— |
die Ordnungsmäßigkeit der finanziellen Geschäfte und die Einhaltung der geltenden Regeln und Haushaltsvorschriften. |
Artikel 19
Liquidation
(1) Wird der Rat der Mitglieder aufgelöst, so trifft er zunächst die in Artikel 47 Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen.
(2) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens nicht verlängert, weitergeführt oder erneuert worden, so werden das Vermögen des Internationalen Olivenölrates und die nicht gebundenen Beträge, die aus den Mitteln gemäß Artikel 16 und den Haushalten gemäß Artikel 15 stammen, an die Mitglieder im Verhältnis zu ihren zu dem Zeitpunkt insgesamt geltenden Beteiligungsanteilen zurückgezahlt. Die freiwilligen Beiträge gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b sowie die Spenden gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c werden an das betreffende Mitglied oder den betreffenden Spender zurückgezahlt.
TEIL III
WIRTSCHAFTSBESTIMMUNGEN UND BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FESTLEGUNG VON NORMEN
KAPITEL V
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven — geografische Angaben
Artikel 20
Verwendung der Bezeichnung „Olivenöl“
(1) Die Bezeichnung „Olivenöl“ ist dem Öl vorbehalten, das ausschließlich aus Oliven hergestellt ist; Öle, die durch Lösungsmittel oder Wiederveresterungsverfahren gewonnen sind, sowie Mischungen mit Ölen anderer Art fallen nicht darunter.
(2) Die Bezeichnung „Olivenöl“ darf allein stehend nicht für Oliventresteröle verwendet werden.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, sowohl im Binnen- als auch im Welthandel jede diesem Artikel nicht entsprechende Verwendung der Bezeichnung „Olivenöl“, auch in Verbindung mit anderen Worten, zu verhindern.
Artikel 21
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle, Oliventresteröle und Tafeloliven
(1) Die Begriffsbestimmungen für die folgenden verschiedenen Güteklassen von Olivenöl und Oliventresteröl sind in Anhang B aufgeführt:
|
I. |
Olivenöl:
|
|
II. |
Oliventresteröl:
|
(2) Die Begriffsbestimmungen für die folgenden Arten von Tafeloliven sind in Anhang C aufgeführt:
|
i) |
grüne Oliven, |
|
ii) |
sich färbende Oliven, |
|
iii) |
schwarze Oliven. |
(3) Der Rat der Mitglieder kann alle von ihm für notwendig oder zweckmäßig erachteten Änderungen der in diesem Artikel vorgesehenen Güteklassen von Ölen und Arten von Tafeloliven und der Begriffsbestimmungen in den Anhängen B und C vornehmen.
Artikel 22
Verpflichtungen der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Internationalen Olivenölrates verpflichten sich, die in den Anhängen B und C aufgeführten Bezeichnungen im internationalen Handel zu verwenden und ihre Verwendung im Binnenhandel zu fördern.
(2) Gemäß Artikel 25 Absatz 3 legt der Rat der Mitglieder Normen für die Qualitätsmerkmale fest, die von den Mitgliedern im internationalen Handel anzuwenden sind.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, die Definition der Bezeichnungen und geografischen Angaben, die für die Mitglieder von wirtschaftlichem Interesse sein können, sowie die erforderlichen nationalen Mindestvorschriften zum Schutz dieser Angaben im Einzelnen zu analysieren. Zu diesem Zweck ermöglicht der Internationale Olivenölrat die Entwicklung einer Regelung für die gegenseitige Anerkennung solcher Angaben.
(4) Nur natives Olivenöl und Tafeloliven der Güteklasse extra, die nach den für diese Erzeugnisse geltenden Bestimmungen erzeugt werden, dürfen geografische Angaben tragen.
(5) Geografische Angaben dürfen nur im Einklang mit den nach dem Recht des Herkunftslands vorgeschriebenen Bedingungen verwendet werden.
(6) Die Mitglieder verpflichten sich insbesondere, eine Regelung für die gegenseitige Anerkennung geografischer Angaben zu entwickeln, um ex officio den Schutz von geografischen Angaben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitglieder geschützt sind, sicherzustellen, und in ihren Hoheitsgebieten für den Welthandel die diesen Grundsätzen zuwiderlaufenden geografischen Angaben und Bezeichnungen von Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven zu verbieten und Zuwiderhandlungen zu ahnden.
Diese Verpflichtung gilt für alle Beschriftungen auf Behältnissen, Rechnungen, Warenbegleitscheinen oder Geschäftspapieren sowie für alle Beschriftungen, die beim Verkauf von Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven auf dem Weltmarkt in der Werbung, in Handelsmarken und eingetragenen Warenzeichen oder auf bildlichen Darstellungen verwendet werden, soweit diese Beschriftungen falsche Angaben darstellen oder Unklarheiten über den Ursprung, die Herkunft oder die Qualität des Olivenöls, des Oliventresteröls oder der Tafeloliven hervorrufen können.
Artikel 23
Streitigkeiten und Vergleich
(1) Streitigkeiten über geografische Angaben, die sich aus der Auslegung dieses Kapitels oder aus Schwierigkeiten bei seiner Anwendung ergeben und die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden können, werden vom Rat der Mitglieder untersucht.
(2) Der Rat der Mitglieder bemüht sich, nach Einholung der Stellungnahme der in Artikel 37 Absatz 1 vorgesehenen beratenden Kommission und nach Konsultierung der Weltorganisation für geistiges Eigentum, einer zuständigen Berufsorganisation sowie erforderlichenfalls der Internationalen Handelskammer und der internationalen Fachinstitutionen auf dem Gebiet der analytischen Chemie einen Vergleich herbeizuführen; misslingt dies und hat der Rat der Mitglieder festgestellt, dass alle Bemühungen, eine Einigung zu erzielen, erschöpft sind, so haben die betreffenden Mitglieder das Recht, den Internationalen Gerichtshof als letzte Instanz anzurufen.
KAPITEL VI
Festlegung von Normen für den Markt für Olivenerzeugnisse
Artikel 24
Prüfung der Lage und der Entwicklungen des Marktes für Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven
(1) Im Rahmen der in Artikel 1 genannten allgemeinen Ziele und um zur Festlegung von Normen für den Markt für Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven beizutragen sowie um etwaige, durch unregelmäßige Ernten oder andere Ursachen bedingte Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt zu beseitigen, liefern die Mitglieder dem Internationalen Olivenölrat alle notwendigen Informationen, Statistiken und Unterlagen über Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven und stellen sie ihm zur Verfügung.
(2) Der Rat der Mitglieder führt auf seiner Jahrestagung eine eingehende Prüfung der Bilanzen für Olivenerzeugnisse sowie eine Gesamtschätzung der Vorräte und des Bedarfs an Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven durch; hierfür bedient er sich der von jedem Mitglied nach Artikel 36 erteilten Auskünfte, aller etwaigen dem Internationalen Olivenölrat von Regierungen von Nichtmitgliedstaaten übermittelten Angaben sowie aller sonstigen dem Internationalen Olivenölrat zugänglichen einschlägigen statistischen Unterlagen. Der Rat der Mitglieder nimmt unter Berücksichtigung aller ihm zugänglichen Informationen eine neue Prüfung der Marktlage sowie eine neue Gesamtschätzung der Vorräte und des Bedarfs an allen Olivenerzeugnissen vor; er kann den Mitgliedern alle Maßnahmen vorschlagen, die er für angebracht hält.
Artikel 25
Festlegung von Normen für den Markt für Olivenerzeugnisse
(1) Der Internationale Olivenölrat führt Untersuchungen durch, um den Mitgliedern Empfehlungen vorzulegen, die ein Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch sowie ganz allgemein eine langfristige Festlegung von Normen für den Markt für Olivenerzeugnisse durch Anwendung geeigneter Maßnahmen gewährleisten sollen.
(2) Im Hinblick auf eine solche Festlegung von Normen führt der Internationale Olivenölrat auch Untersuchungen durch, um den Mitgliedern geeignete Lösungen für Probleme zu empfehlen, die sich in Bezug auf die Entwicklung des internationalen Marktes für Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven ergeben können, wobei die durch Schwankungen in der Erzeugung oder andere Ursachen bedingten Ungleichgewichte des Marktes berücksichtigt werden.
(3) Der Internationale Olivenölrat prüft Mittel und Wege zur Ausweitung des internationalen Handels und zur Erhöhung des Verbrauchs von Olivenöl und Tafeloliven. Insbesondere legt er den Mitgliedern geeignete Empfehlungen zu Folgendem vor:
|
a) |
Annahme und Anwendung eines internationalen Einheitsvertrags für Olivenöl-, Oliventresteröl- und Tafelolivengeschäfte; |
|
b) |
Errichtung und Tätigkeit einer internationalen Vergleichs- und Schiedsstelle für Streitigkeiten bei Olivenöl-, Oliventresteröl- und Tafelolivengeschäften; |
|
c) |
Anwendung von Normen für die physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften von Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven; |
|
d) |
Vereinheitlichung der Analysemethoden. |
(4) Der Internationale Olivenölrat trifft alle von ihm für zweckmäßig erachteten Maßnahmen, um im internationalen Bereich unlauteren Wettbewerb zu verhindern; dies gilt auch für den Wettbewerb von Nichtvertragsstaaten oder von Angehörigen dieser Staaten.
TEIL IV
TECHNISCHE BESTIMMUNGEN
KAPITEL VII
Technische Zusammenarbeit im Olivensektor
Artikel 26
Programme und Maßnahmen
(1) Um die in Artikel 1 vorgesehenen allgemeinen Ziele für die technische Zusammenarbeit in Bezug auf Oliven und Olivenerzeugnisse zu erreichen, plant, fördert und erarbeitet der Internationale Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, damit zusammenhängende Maßnahmenprogramme.
(2) Diese technische Zusammenarbeit umfasst den Olivenanbau, die Olivenölgewinnung und die Verarbeitung von Tafeloliven.
(3) Der Internationale Olivenölrat kann unmittelbar Maßnahmen zur Förderung dieser technischen Zusammenarbeit ergreifen.
(4) Der Internationale Olivenölrat kann beschließen, öffentliche oder private, nationale oder internationale Stellen und/oder Unternehmen zur Mitarbeit aufzufordern, um die Bestimmungen dieses Kapitels teilweise oder ganz durchzuführen. Er kann auch den oben bezeichneten Stellen und/oder Unternehmen im Rahmen der verfügbaren Mittel finanzielle Beiträge zukommen lassen.
Artikel 27
Forschung und Entwicklung
(1) Der Internationale Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, prüft alle Vorschläge für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die für die Mitglieder von allgemeinem Interesse sind, und trifft alle geeigneten Maßnahmen auf diesem Gebiet.
(2) Der Internationale Olivenölrat kann spezialisierte Forschungsinstitute, -laboratorien und -zentren auffordern, an der Durchführung, Überwachung, Auswertung und Verbreitung der Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen zum Nutzen der Mitglieder mitzuarbeiten.
(3) Der Internationale Olivenölrat führt die erforderlichen Untersuchungen durch über den zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzen der Anwendung der Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen.
Artikel 28
Ausbildung und besondere Maßnahmen
(1) Der Internationale Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, trifft die notwendigen Maßnahmen für die Veranstaltung von Fort- und Ausbildungslehrgängen auf unterschiedlichen Ebenen, die für Fachleute des Olivensektors bestimmt sind, insbesondere solche aus Mitgliedern, die Entwicklungsländer sind.
(2) Der Internationale Olivenölrat fördert die Weitergabe von Technologie an Mitglieder, bei denen es sich um Entwicklungsländer handelt, von Mitgliedern, die in den technischen Verfahren des Olivenanbaus, der Olivenölgewinnung und der Verarbeitung von Tafeloliven am weitesten fortgeschritten sind.
(3) Der Internationale Olivenölrat erleichtert die technische Zusammenarbeit, um den Mitgliedern bei Bedarf Berater und Sachverständige zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Internationale Olivenölrat erleichtert die Teilnahme der Vertreter und Sachverständigen der Mitglieder an seinen allgemeinen oder wissenschaftlich-technischen Tagungen.
(5) Der Rat wird insbesondere
|
a) |
spezielle Untersuchungen und Maßnahmen durchführen; |
|
b) |
internationale Seminare und Zusammenkünfte veranstalten oder fördern; |
|
c) |
technische Informationen sammeln und an alle Mitglieder verteilen; |
|
d) |
die Koordinierung von Tätigkeiten bei der technischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern im Olivenanbau, in der Olivenölgewinnung und in der Verarbeitung von Tafeloliven, einschließlich Tätigkeiten im Rahmen einer interregionalen oder regionalen Planung, fördern; |
|
e) |
die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit fördern, die dem Internationalen Olivenölrat zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens dienen kann. |
KAPITEL VIII
Sonstige Maßnahmen
Artikel 29
Sonstige Maßnahmen
Der Internationale Olivenölrat wird
|
a) |
zweckdienliche Untersuchungen und Forschungsarbeiten über den biologischen Wert von Olivenöl und Tafeloliven unter besonderer Berücksichtigung ihres Nährwerts und ihrer sonstigen spezifischen Eigenschaften fördern und koordinieren; |
|
b) |
in Zusammenarbeit mit Fachgremien eine Terminologie für den Olivenbereich, Normen für Olivenerzeugnisse und damit zusammenhängende Analysemethoden sowie sonstige Normen in Bezug auf den Olivensektor ausarbeiten; |
|
c) |
alle geeigneten Maßnahmen treffen, um eine Zusammenstellung der eingeführten lauteren Handelsbräuche im internationalen Handel mit Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven auszuarbeiten. |
TEIL V
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE WERBUNG
KAPITEL IX
Weltweite Werbung zur Förderung des Verbrauchs von Olivenöl und Tafeloliven
Artikel 30
Werbeprogramme zur Förderung des Verbrauchs von Olivenöl und Tafeloliven
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, gemeinsam gattungsspezifische Werbemaßnahmen durchzuführen, um weltweit den Verbrauch von Olivenölen und Tafeloliven auszuweiten; diese Werbung stützt sich auf die Verwendung der Bezeichnungen für Olivenspeiseöle und für Tafeloliven nach Anhang B bzw. C.
(2) Diese Maßnahmen werden in Form der Verbraucherberatung und -aufklärung durchgeführt und befassen sich mit den organoleptischen und chemischen sowie mit den ernährungsphysiologischen, therapeutischen und sonstigen Eigenschaften der Olivenöle und der Tafeloliven.
(3) Im Rahmen der Werbekampagnen wird der Verbraucher über die Bezeichnungen, den Ursprung und die Herkunft der Olivenöle und Tafeloliven unterrichtet; dabei wird darauf geachtet, dass keine Qualität, kein Ursprung und keine Herkunft begünstigt oder besonders herausgestellt wird.
(4) Die nach diesem Artikel durchzuführenden Werbeprogramme beschließt der Rat der Mitglieder entsprechend den ihm dafür zur Verfügung gestellten Mitteln, wobei den Maßnahmen in den Hauptverbraucherländern und in Ländern, deren Verbrauch an Olivenölen und Tafeloliven gesteigert werden kann, Vorrang gegeben wird.
(5) Die Mittel des Werbehaushalts werden nach folgenden Gesichtspunkten eingesetzt:
|
a) |
Umfang des Verbrauchs und Möglichkeiten einer Ausweitung bestehender Märkte; |
|
b) |
Erschließung neuer Märkte für Olivenöle und Tafeloliven; |
|
c) |
Nutzen des Werbeaufwands. |
(6) Dem Rat der Mitglieder obliegt die Verwaltung der für die gemeinsame Werbung zugeteilten Mittel. Er stellt alljährlich als Anlage zu seinem Haushaltsplan einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für diese Werbung auf.
(7) Bei freiwilligen Beiträgen eines Mitglieds, einer Organisation oder einer Einzelperson zur Durchführung von Werbemaßnahmen beschließt der Rat der Mitglieder die Verfahren für die Verwendung dieser Mittel im Rahmen einer Sondervereinbarung zwischen dem Internationalen Olivenölrat und dem Beitragsleistenden.
(8) Die technische Durchführung der Werbeprogramme obliegt dem Internationalen Olivenölrat, der sie auch nach den Vorschriften der Geschäftsordnung ausgewählten Fachgremien übertragen kann.
Artikel 31
Internationales Gütezeichen des Internationalen Olivenölrates
Der Rat der Mitglieder kann die Verwendung des internationalen Gütezeichens vorsehen, das die Einhaltung der internationalen Standards des Internationalen Olivenölrates garantiert.
TEIL VI
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
KAPITEL X
Sonstige Verpflichtungen
Artikel 32
Allgemeine Verpflichtungen
Die Mitglieder verpflichten sich, keine Maßnahmen zu treffen, die den in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen und den in Artikel 1 aufgestellten allgemeinen Zielen entgegenwirken.
Artikel 33
Finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen beschränken sich die finanziellen Verpflichtungen eines Mitglieds gegenüber dem Internationalen Olivenölrat und den anderen Mitgliedern auf seine Verpflichtungen nach Artikel 15 hinsichtlich der Beiträge zu den in demselben Artikel genannten Haushalten und gegebenenfalls nach Artikel 16 in Bezug auf den Verwaltungshaushalt.
Artikel 34
Umwelt- und ökologische Aspekte
Die Mitglieder tragen auf allen Stufen der Oliven- und Olivenölerzeugung den Umwelt- und ökologischen Aspekten gebührend Rechnung und verpflichten sich, alle Maßnahmen durchzuführen, die der Rat der Mitglieder zur Lösung von Problemen in diesem Bereich für notwendig erachtet.
Artikel 35
Förderung des internationalen Handels und des Verbrauchs
Die Mitglieder verpflichten sich, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Handel zu erleichtern, den Verbrauch an Olivenölen und Tafeloliven zu fördern und die ordnungsgemäße Entwicklung des internationalen Handels mit diesen Erzeugnissen sicherzustellen. Zu diesem Zweck beachten sie die Grundsätze, Vorschriften und Richtlinien, die sie in den zuständigen internationalen Gremien gebilligt haben.
Artikel 36
Information
Die Mitglieder verpflichten sich, dem Internationalen Olivenölrat alle Statistiken, Angaben und Unterlagen verfügbar zu machen und zu liefern, die er benötigt, um seine Aufgaben nach diesem Übereinkommen zu erfüllen; dies gilt insbesondere für alle Auskünfte, derer er bedarf, um die Bilanzen für Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven aufzustellen und Kenntnis von der staatlichen Olivenpolitik der Mitglieder zu erhalten.
KAPITEL XI
Streitigkeiten und Beschwerden
Artikel 37
Streitigkeiten und Beschwerden
(1) Mit Ausnahme der in Artikel 23 behandelten Streitigkeiten wird jede die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betreffende Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt worden ist, auf Antrag eines Mitglieds, das in der Streitigkeit Partei ist, dem Rat der Mitglieder vorgelegt, der in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds gegebenenfalls nach Einholung der Stellungnahme einer beratenden Kommission, deren Zusammensetzung und operationelle Modalitäten in der Geschäftsordnung des Rates festgelegt sind, entscheidet.
(2) Die mit Gründen versehene Stellungnahme der beratenden Kommission wird dem Rat der Mitglieder vorgelegt; dieser entscheidet die Streitigkeit in jedem Fall nach Prüfung aller einschlägigen Unterlagen.
(3) Eine Beschwerde, dass ein Mitglied es verabsäumt habe, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen, wird auf Antrag des Beschwerde führenden Mitglieds dem Rat der Mitglieder vorgelegt; dieser entscheidet darüber in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds nach Konsultierung der betreffenden Mitglieder und gegebenenfalls nach Einholung der Stellungnahme der beratenden Kommission gemäß Absatz 1.
(4) Stellt der Rat der Mitglieder fest, dass ein Mitglied gegen dieses Übereinkommen verstoßen hat, so kann er gegen das betreffende Mitglied Sanktionen verhängen, die von einer Verwarnung bis zum zeitweiligen Entzug des Rechts des Mitglieds auf Beteiligung an den Beschlüssen des Rates der Mitglieder, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat, reichen, oder er kann das Mitglied nach dem in Artikel 45 vorgesehenen Verfahren von diesem Übereinkommen ausschließen. Das betreffende Mitglied hat das Recht, als letzte Instanz den Internationalen Gerichtshof anzurufen.
KAPITEL XII
Schlussbestimmungen
Artikel 38
Depositar
Die Regierung Spaniens wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 39
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 15. Juni bis zum 31. Dezember 2005 für alle Regierungen, die zur Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung eines Nachfolgeübereinkommens zum Internationalen Übereinkommen von 1986 über Olivenöl und Tafeloliven in der geänderten und weitergeführten Fassung von 1993 eingeladen sind, in Madrid zur Unterzeichnung auf.
(2) Jede Regierung gemäß Absatz 1 kann
|
a) |
bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, dass sie mit der Unterzeichnung ihre Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung), oder |
|
b) |
nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens dasselbe ratifizieren, annehmen oder genehmigen, indem sie eine entsprechende Urkunde beim Depositar hinterlegt. |
Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft auf.
(3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Artikel 40
Beitritt
(1) Jeder Staat kann diesem Übereinkommen zu vom Internationalen Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, festgelegten Bedingungen beitreten, die eine Anzahl von Beteiligungsanteilen und eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden umfassen. Der Rat der Mitglieder kann jedoch den Regierungen, die nicht in der Lage sind, innerhalb der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist beizutreten, Fristverlängerungen gewähren. Ab dem Beitritt wird der betreffende Staat in Anhang A dieses Übereinkommens unter Angabe seiner Anteile nach Maßgabe der Beitrittsbedingungen geführt.
Dieses Übereinkommen liegt für die Europäische Gemeinschaft zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar. Die Beitrittsurkunden müssen die Erklärung enthalten, dass die Regierung alle vom Internationalen Olivenölrat festgelegten Bedingungen annimmt.
Artikel 41
Notifikation der vorläufigen Anwendung
(1) Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat der Mitglieder Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositar jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 42 oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.
(2) Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied, bis sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt und damit Mitglied wird.
Artikel 42
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag endgültig in Kraft, wenn mindestens fünf der in Anhang A genannten Regierungen, die mindestens 90 v. H. der Beteiligungsanteile vertreten, dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.
(2) Ist dieses Übereinkommen am 1. Januar 2006 nicht nach Absatz 1 in Kraft getreten, so tritt es vorläufig in Kraft, wenn bis dahin fünf Regierungen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf den Vomhundertsatz erfüllen, dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben beziehungsweise dem Depositar notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden.
(3) Sind am 1. Januar 2006 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert der Depositar die Regierungen, die dieses Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben beziehungsweise dem Depositar notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden, auf, zu entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig an einem von ihnen zu bestimmenden Tag in Kraft setzen wollen.
(4) Für jede Regierung, die dem Depositar nicht nach Artikel 41 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden wird, und die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung in Kraft.
Artikel 43
Änderung
(1) Der Internationale Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, kann den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.
(2) Die vorgeschlagene Änderung wird vom Rat der Mitglieder gemäß Artikel 9 angenommen und tritt 90 Tage nach Eingang der Notifizierung des Beschlusses beim Depositar für alle Mitglieder in Kraft.
Artikel 44
Rücktritt
(1) Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Gleichzeitig setzt das Mitglied den Rat schriftlich von seiner Entscheidung in Kenntnis.
(2) Der Rücktritt nach diesem Artikel wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Depositar wirksam.
Artikel 45
Ausschluss
Stellt der Rat der Mitglieder fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und beschließt er ferner, dass diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er unbeschadet des Artikels 37 dieses Mitglied in Abwesenheit durch begründeten Beschluss der übrigen Mitglieder von dem Übereinkommen ausschließen. Der Internationale Olivenölrat notifiziert dies umgehend dem Depositar. 30 Tage nach dem Beschluss des Rates der Mitglieder hört das Mitglied auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein.
Artikel 46
Kontenabrechnung
(1) Der Rat der Mitglieder regelt in einer von ihm für angemessen erachteten Weise die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurückgetreten oder vom Internationalen Olivenölrat ausgeschlossen worden ist oder auf andere Weise aufgehört hat, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, wobei er sämtliche Verpflichtungen, die rechtliche Folgen für den Internationalen Olivenölrat nach sich ziehen und Auswirkungen auf die Beiträge des betreffenden Mitglieds haben, sowie die für einen angemessenen Übergang erforderliche Zeit berücksichtigt, insbesondere wenn solche Verpflichtungen zu beenden sind.
Unbeschadet der Bestimmungen von Unterabsatz 1 ist das Mitglied zur Zahlung der dem Internationalen Olivenölrat für die Dauer seiner Mitgliedschaft geschuldeten Beträge verpflichtet.
(2) Bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens hat ein Mitglied gemäß Absatz 1 keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder am sonstigen Vermögen des Internationalen Olivenölrates; es hat auch etwaige Fehlbeträge des Internationalen Olivenölrates nicht mit zu tragen.
Artikel 47
Geltungsdauer, Verlängerung, Weiterführung und Außerkraftsetzung
(1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft, sofern der Internationale Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, nicht beschließt, es nach diesem Artikel zu verlängern, weiterzuführen, zu erneuern oder vorzeitig außer Kraft zu setzen.
(2) Der Internationale Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, kann beschließen, dieses Übereinkommen um höchstens zwei Zeiträume von je zwei Jahren zu verlängern. Jedes Mitglied, das eine derart beschlossene Verlängerung dieses Übereinkommens nicht annimmt, teilt dies dem Internationalen Olivenölrat mit; mit Beginn des Verlängerungszeitraums hört es auf, Vertragspartei des Übereinkommens zu sein.
(3) Ist vor dem 31. Dezember 2014 beziehungsweise vor Ablauf eines in Absatz 2 bezeichneten Verlängerungszeitraums ein neues Übereinkommen oder ein Protokoll zur Weiterführung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, aber noch nicht vorläufig oder endgültig in Kraft getreten, so bleibt dieses Übereinkommen über den Tag seines Außerkrafttretens hinaus bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens oder des Protokolls, höchstens jedoch 12 Monate, in Kraft.
(4) Der Internationale Olivenölrat, handelnd durch seinen Rat der Mitglieder, kann jederzeit beschließen, dieses Übereinkommen zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt außer Kraft zu setzen.
(5) Ungeachtet des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens bleibt der Internationale Olivenölrat so lange weiter bestehen, wie es zu seiner Auflösung, einschließlich der Kontenabrechnung, notwendig ist; er hat alle Befugnisse und nimmt alle Aufgaben wahr, die für diesen Zweck erforderlich sind.
(6) Der Internationale Olivenölrat notifiziert dem Depositar jeden nach diesem Artikel gefassten Beschluss.
Artikel 48
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am 29. April 2005; der Wortlaut dieses Übereinkommens ist in arabischer, englischer, französischer, italienischer und spanischer Sprache gleichermaßen verbindlich.
(1) Internationales Übereinkommen von 1986 über Olivenöl und Tafeloliven in der geänderten und weitergeführten Fassung von 1993, zuletzt verlängert 2004.
ANHANG A
Beteiligungsanteile an den Haushalten der Organisation gemäß Artikel 8 (1)
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Algerien |
11 |
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Europäische Gemeinschaft |
801 |
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Kroatien |
5 |
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Ägypten |
8 |
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Iran (Islamische Republik) |
5 |
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Israel |
5 |
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Libysch-Arabische Dschamahirija |
5 |
|
Jordanien |
7 |
|
Libanon |
5 |
|
Marokko |
25 |
|
Syrisch-Arabische Republik |
45 |
|
Serbien und Montenegro |
5 |
|
Tunesien |
73 |
|
Insgesamt |
1 000 |
(1) Die Berechnungen stützen sich auf die durchschnittliche Erzeugung im Zeitraum 1997/98—2002/03 und die durchschnittlichen Ausfuhren im Zeitraum 1998—2003.
ANHANG B
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöle und Oliventresteröle
Die Bezeichnungen für die verschiedenen Güteklassen von Olivenöl und Oliventresteröl sind nachstehend mit der für jede Bezeichnung geltenden Definition aufgeführt:
|
I |
Olivenöl: Öl, das ausschließlich aus der Frucht des Olivenbaums gewonnen wurde, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel oder Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art. Für Olivenöl werden folgende Bezeichnungen verwendet: A. native Olivenöle: Öle, die aus der Frucht des Olivenbaums ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, insbesondere Temperaturbedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Native Olivenöle werden in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt: a) in unverändertem Zustand zum Verzehr geeignetes natives Olivenöl: i) natives Olivenöl extra: natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen; ii) natives Olivenöl: natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen; iii) gewöhnliches natives Olivenöl: natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 3,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen (1); b) in unverändertem Zustand nicht zum Verzehr geeignetes natives Olivenöl: Lampantöl: natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 3,3 g je 100 g und/oder den organoleptischen und sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen, das durch späteres Raffinieren zum menschlichen Verzehr oder für technische Zwecke bestimmt ist; B. raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen (2); C. Olivenöl: Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit in unverändertem Zustand zum Verzehr geeigneten nativen Olivenölen mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen (3). |
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II |
Oliventresteröl: Öl, das durch Behandlung von Oliventrestern mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wird — ausgenommen Öl, das durch Wiederveresterungsverfahren oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnen wird. Oliventresteröl wird in folgende Güteklassen eingeteilt: A. rohes Oliventresteröl: Oliventresteröl mit den für diese Güteklasse festgelegten Merkmalen, das durch späteres Raffinieren zum menschlichen Verzehr oder für technische Zwecke bestimmt ist; B. raffiniertes Oliventresteröl: durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Güteklasse vorgesehenen Merkmalen (4); C. Oliventresteröl: Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit in unverändertem Zustand zum Verzehr geeigneten nativen Olivenölen, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Güteklasse vorgesehenen Merkmalen. Dieser Verschnitt darf in keinem Fall als „Olivenöl“ bezeichnet werden (5). |
(1) Dieses Erzeugnis kann nur direkt an den Verbraucher verkauft werden, wenn dies im Land des Einzelhandelsverkaufs zulässig ist. Ist dies nicht der Fall, so muss die Bezeichnung dieses Erzeugnisses den in dem betreffenden Land geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
(2) Dieses Erzeugnis kann nur direkt an den Verbraucher verkauft werden, wenn dies im Land des Einzelhandelsverkaufs zulässig ist.
(3) Das Land des Einzelhandelsverkaufs kann eine spezifischere Bezeichnung verlangen.
(4) Dieses Erzeugnis kann nur direkt an den Verbraucher verkauft werden, wenn dies im Land des Einzelhandelsverkaufs zulässig ist.
(5) Das Land des Einzelhandelsverkaufs kann eine spezifischere Bezeichnung verlangen.
ANHANG C
Arten von und Begriffsbestimmungen für Tafeloliven
Tafeloliven werden nach folgenden Arten eingeteilt:
i) grüne Oliven: gewonnen aus Früchten, die während des Reifungsprozesses vor der Färbung geerntet werden, sobald sie die normale Größe erreicht haben. Die Farbe der Früchte kann von grün bis strohgelb reichen;
ii) sich färbende Oliven: gewonnen aus rosa, weinrosa oder braunen Früchten, die vor der endgültigen Reife geerntet werden, wenn sie die Farbe wechseln;
iii) schwarze Oliven: gewonnen aus Früchten, die im Zeitpunkt oder kurz vor der vollen Reife geerntet werden. Sie können rötlich schwarz bis violett-schwarz, dunkelviolett, grünlich schwarz oder dunkelkastanienbraun sein.
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19.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/68 |
Information über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
Beide Seiten haben am 28. Oktober 2005 die erforderlichen Verfahren für den Abschluss des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union abgeschlossen. Das Zusatzprotokoll ist daher gemäß Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls (ABl. L 38 vom 10.2.2005, S. 3) am 1. November 2005 in Kraft getreten.
Kommission
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19.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/69 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2004
zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates („Fusionskontrollverordnung“)
(Sache COMP/M.3440 — EDP/ENI/GDP)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4715)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/801/EG)
Am 9. Dezember 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1). Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in der verbindlichen Sprache der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html
I. DIE PARTEIEN
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(1) |
Energias de Portugal SA („EDP“) ist das führende Stromunternehmen in Portugal. Zu den Kerngeschäftsfeldern des Unternehmens zählen Stromerzeugung, -verteilung und -versorgung in Portugal. EDP kontrolliert ferner das spanische Unternehmen Hidrocantábrico, das in Spanien im Strom- und Gassektor tätig ist. EDP ist an der Börse von Lissabon, Euronext, notiert, und der portugiesische Staat hält direkt oder indirekt etwa 30 % der Anteile an dem Unternehmen. |
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(2) |
ENI SpA („ENI“) ist weltweit in der Exploration und Erzeugung von Erdöl und Erdgas tätig. Zu den Tätigkeitsfeldern von ENI zählen ferner Lieferung, Fernleitung, Lagerung, Verteilung und Vertrieb von Erdgas. Darüber hinaus ist ENI an Unternehmen beteiligt, die über Transportkapazitäten verfügen und grenzüberschreitende Pipelines für die Fernleitung von Erdgas betreiben. |
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(3) |
Gás de Portugal SGPS SA („GDP“) ist das führende Gasunternehmen in Portugal. GDP ist eine 100%ige Tochter des portugiesischen Unternehmens Galp Energia, SGPS, SA („GALP“), das gegenwärtig gemeinsam vom portugiesischen Staat und ENI kontrolliert wird. Seine Aktivitäten erstrecken sich auf den Öl- und Gassektor. GDP und seine Tochtergesellschaften sind auf allen Stufen der Erdgaskette in Portugal tätig. Durch seine Tochtergesellschaft Transgás führt GDP Erdgas über die internationale Maghreb-Spanien-Portugal-Pipeline und über das LNG-Terminal Sines nach Portugal ein und ist zuständig für den Transport, die Lagerung und die Lieferung von Erdgas über das portugiesische Hochdruckfernleitungsnetz (das „Fernleitungsnetz“). Die Aktivitäten von GDP erstrecken sich ferner auf die Erdgasversorgung industrieller Großabnehmer sowie die Entwicklung und den künftigen Betrieb der ersten unterirdischen Erdgas-Kavernenspeicher in Portugal. Darüber hinaus kontrolliert GDP gegenwärtig über GDP Distribuição („GDPD“) fünf der sechs lokalen Verteilerunternehmen auf dem portugiesischen Markt. |
|
(4) |
Zwar ist Rede Eléctrica Nacional SA („REN“) in Bezug auf den vorliegenden Zusammenschluss keine anmeldende Partei, das Unternehmen ist jedoch am Gesamtvorhaben beteiligt, zu dem dieser Zusammenschluss gehört. REN ist ein portugiesisches Unternehmen, das 1994 im Zuge der Abspaltung von EDP aus dem portugiesischen Stromversorgungsnetz entstand. Gegenwärtig betreibt REN das portugiesische Stromversorgungsnetz als Alleinabnehmer: Es kauft Strom von den Erzeugern an und verkauft es an die Verteiler/Lieferanten zur Versorgung der nicht zugelassenen Kunden weiter. Der portugiesische Staat kontrolliert direkt oder indirekt 70 % der Anteile von REN, die übrigen Anteile werden von EDP gehalten. |
II. DIE TRANSAKTION
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(5) |
Gegenstand der vorliegenden Transaktion ist ein Zusammenschlussvorhaben, bei dem EDP und ENI („die Parteien“) die Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über GDP planen. Die Transaktion sieht die Übertragung des Erdgasfernleitungsnetzes (ohne das LNG-Terminal Sines, die Import-Pipeline und den Untertagespeicher in Carriço) an REN, den portugiesischen Stromnetzbetreiber, innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens vor. Während eines Übergangszeitraums wird EDP gemeinsam mit ENI und REN das Erdgasfernleitungsnetz kontrollieren. |
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(6) |
Nach Maßgabe der Zweiten Erdgasrichtlinie (2) und der Portugal gewährten Ausnahmeregelung werden 33 % des portugiesischen Erdgasmarktes spätestens 2007, der Markt für Nicht-Haushalts-Kunden spätestens 2009 und der Gesamtmarkt (einschließlich Haushaltskunden) spätestens 2010 vollständig liberalisiert. Die portugiesische Regierung kann den Liberalisierungsprozess früher in die Wege leiten. |
III. RELEVANTE MÄRKTE
A. DER RELEVANTE STROMMARKT
1. DER RELEVANTE PRODUKTMARKT
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(7) |
Unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten der portugiesischen Märkte und des bestehenden Wettbewerbs- und Rechtsrahmens ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die fünf nachstehend genannten Märkte unterschieden werden sollten.
|
|
(8) |
Das Nationale Stromversorgungssystem gliedert sich in zwei nebeneinander bestehende Systeme, das öffentliche Stromversorgungssystem oder „gebundene System“ (Sistema Eléctrico de Serviço Público, „SEP“) und das freie Stromversorgungssystem (Sistema Eléctrico Independente, „SEI“). Das öffentliche Übertragungsnetz wird für beide Systeme genutzt und im Rahmen einer Lizenzregelung von Rede Eléctrica National („REN“) betrieben. |
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(9) |
Das SEP ist ein reguliertes System und umfasst die Stromerzeugung und -verteilung. Es setzt sich zusammen aus „gebundenen“ Stromerzeugern und „gebundenen“ Verteilungsnetzen. Innerhalb dieses Systems fungiert REN auf Großhandelsebene als Alleinabnehmer für Strom. Im Wesentlichen bezieht es im Rahmen von Stromabnahmeverträgen (Power Purchase Agreements, „PPA“) Strom von einer Reihe von Kraftwerken („gebundene Stromerzeuger“). |
|
(10) |
Im Rahmen der Stromabnahmeverträge verpflichten sich die gebundenen Stromerzeuger auf exklusiver Basis für mehr als 20 Jahre gemäß einer Festpreisformel zu Einspeisungen in das öffentliche Stromversorgungssystem (SEP) (4). Der Bau der gebundenen Stromkraftwerke erfolgt nicht auf dem freien Markt, sondern wird durch den Staat reguliert. Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gehören die folgenden Unternehmen zum SEP: EDP (über EDP Produção und Companhia Portuguesa de Produção de Electridade), Tejo Energia (5) und Turbogás (6). Der Großteil der Stromversorgung in Portugal (83 % im Jahr 2003) (7) entfällt auf diese exklusiven Stromabnahmeverträge zwischen REN und den Stromerzeugern. |
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(11) |
Die von REN abgenommene Strommenge wird anschließend im Rahmen eines regulierten Tarifsystems an den regulierten Verteiler verkauft, der von EDP kontrolliert wird. Die regulierten Tarife werden von der portugiesischen Regulierungsbehörde für den Energiesektor, ERSE, festgesetzt. |
|
(12) |
Das freie System (SEI) besteht aus dem nicht gebundenen System (Sistema Eléctrico Não Vinculado, „SENV“), das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen funktioniert (d. h. der Großteil dieses Stroms wird letztlich an Kunden verkauft, die aus dem regulierten System wechseln), und einem speziell geregelten System (Produtores em Regime Especial, „PRE“), in dessen Rahmen KWK-Kraftwerke, kleine Wasserkraftwerke und andere Anlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen, wie z. B. Windkraftanlagen, zu regulierten Tarifen Einspeisungen in das REN-Netz durchführen. |
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(13) |
Zugelassene Kunden können ihren Stromlieferanten frei wählen und somit Strom entweder zu regulierten Tarifen aus dem SEP oder aus dem SENV (Lieferung erfolgt durch einen freien Einzelhändler zu Marktbedingungen) beziehen. Mit Gesetzesdekret vom 17. August 2004 wurden schließlich alle Kunden zum freien System zugelassen (8). |
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(14) |
Der geltende Rechtsrahmen wird gegenwärtig überarbeitet. |
Stromgroßhandel
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(15) |
Der Stromgroßhandel umfasst die Stromerzeugung in Kraftwerken und den Strom, der physisch über die Verbindungsleitungen eingeführt und an Einzelhändler weiterverkauft wird. Wie in anderen Mitgliedstaaten steht es ferner einigen wenigen Großabnehmern frei, ihren Strom direkt auf dem Großhandelsmarkt zu beschaffen (in Spanien entfallen auf diese Gruppe weniger als 5 % der Beschaffung auf dem Großhandelsmarkt). |
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(16) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass es in Portugal ab dem Zeitpunkt der Beendigung der PPA einen Großhandelsmarkt geben wird, der das Stromangebot, das vormals im Rahmen der gebundenen Stromerzeugung bereitgestellt wurde, die ungebundene Stromerzeugung und Stromeinfuhren umfassen wird. Im Rahmen der Würdigung wird primär dieser Großhandelsmarkt untersucht; das freie und das regulierte System spielen keine Rolle. |
Regelenergie und Hilfsdienste
|
(17) |
Diese Dienstleistung ist technisch unabdingbar, da der Übertragungsnetzbetreiber dafür verantwortlich ist, dass die Netzspannung innerhalb einer sehr eng bemessenen Bandbreite gehalten wird. Im Falle eines übermäßigen Verbrauchs könnte der Abfall der Netzspannung stellenweise zu Problemen bei der Netzstabilität führen. Probleme ergeben sich ebenfalls, wenn die geplante Strommenge nicht vollständig abgerufen wird, da in diesem Fall die Netzspannung über ein akzeptables Toleranzniveau steigt und der Übertragungsnetzbetreiber dafür sorgen muss, dass entweder ein Teil der Erzeugungskapazität abgeschaltet wird oder zusätzliche Verbraucher zugeschaltet werden. |
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(18) |
Für diese Dienstleistung fällt eine Vergütung an; für gewöhnlich werden auch Abweichungen mit einer „Strafgebühr“ belegt, wenn die Nachfrage eines Kunden den erwarteten Verbrauch über- oder unterschreitet, der durch die vom Versorger im Großhandel erworbene Energiemenge oder durch seine eigenen Erzeugungskapazitäten abgedeckt ist, die er dem Übertragungsnetzbetreiber im Voraus mitzuteilen hat. |
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(19) |
Derzeit werden in Portugal diese Dienste und weitere ähnliche Hilfsdienste (Engpassmanagement) von REN für alle Netzteilnehmer bereitgestellt. Bisher gibt es in Portugal noch keinen etablierten Markt für solche Dienste. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass nach der Beendigung der PPA ein solcher Markt bzw. solche Märkte entstehen. Für die Zwecke dieser Entscheidung kann jedoch die exakte Abgrenzung dieser im Entstehen begriffenen Märkte offen gelassen werden. |
Übertragung und Verteilung
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(20) |
Diese Märkte werden von der vorgeschlagenen Transaktion nicht berührt. In Portugal wurde das Übertragungsnetz bereits entflochten und wird von REN, dem portugiesischen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), betrieben. Die Verteilungsnetze befinden sich im Besitz von EDP und kommunalen Behörden und werden von der EDP-Tochter EDP Distribuição Energia SA („EDPD“) verwaltet. Der Zugang sowohl zum Übertragungsnetz als auch zu den Verteilungsnetzen wird durch die portugiesische Regulierungsbehörde ERSE geregelt. |
Stromeinzelhandel
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(21) |
Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung werden folgende Stromeinzelhandelsmärkte untersucht: i Stromversorgung industrieller Großabnehmer von Hochspannung (HS) und Mittelspannung (MS) und ii Stromversorgung von kleineren Gewerbe- und Geschäftskunden sowie Haushalten, die Niederspannung (NS) beziehen. |
|
(22) |
Die Verbrauchsmuster von HS-/MS-Kunden einerseits und NS-Kunden andererseits unterscheiden sich ebenso stark voneinander wie die Bedingungen, zu denen sie Strom beziehen. Die Geschäftsbeziehungen sind ebenfalls sehr unterschiedlich. MS- und HS-Kunden sind vornehmlich industrielle Großabnehmer, für die Strom einen erheblichen Teil ihrer Kosten ausmachen kann. Dagegen handelt es sich bei der Mehrheit der NS-Kunden um kleine Gewerbe- und Geschäftskunden sowie Haushalte, bei denen der Stromverbrauch je Kunde recht gering ist. |
2. RÄUMLICHE MÄRKTE IM STROMSEKTOR
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(23) |
In früheren Entscheidungen hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass der für den Stromgroßhandel räumlich relevante Markt nicht über die Staatsgrenzen hinausgeht (9). Im vorliegenden Fall hat die Prüfung ergeben, dass die Strommärkte im Groß- und Einzelhandel in ihrer Ausdehnung eindeutig auf Portugal begrenzt sind und auch auf absehbare Zeit bleiben werden. |
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(24) |
Die Parteien haben vorgebracht, in Kürze werde mit dem iberischen Strommarkt MIBEL ein echter iberischer Markt geschaffen. Diese Auffassung konnte durch die eingehende Prüfung der Kommission nicht bestätigt werden. Aus den folgenden Gründen liegt es auf der Hand, dass 1. der gegenwärtige Verbundgrad zwischen Spanien und Portugal nicht ausreicht, um das Bestehen eines einheitlichen Marktes auf der Iberischen Halbinsel anzunehmen, und es 2. höchst unwahrscheinlich ist, dass der Stromgroßhandelsmarkt in naher Zukunft in seiner Ausdehnung dem iberischen Markt entsprechen wird:
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B. RELEVANTE MÄRKTE IM ERDGASSEKTOR
1. PRODUKTMÄRKTE
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(25) |
Die Kommission hat vier eigenständige Erdgasproduktmärkte ermittelt, auf die sich die Transaktion auswirken wird:
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(26) |
Für die Mehrheit der Endverbraucher erfolgt die Verteilung und Lieferung von Erdgas über das Mittel- und Niederdruckleitungsnetz (11) durch sechs lokale Verteilerunternehmen, die in exklusiven Konzessionsgebieten tätig sind. |
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(27) |
Der Markt für die Belieferung von Stromerzeugern mit Erdgas wird als erster portugiesischer Markt für den Wettbewerb geöffnet. Die Parteien haben geltend gemacht, GuD-Anlagen und industrielle Großabnehmer sollten als Teil eines weiter gefassten, einzigen Großhandelsmarktes angesehen werden. Die Kommission stimmt der Auffassung der Parteien nicht zu. Denn Stromerzeuger sind eine Kundengruppe mit einem ganz speziellen Bedarf in Bezug auf Quantität und Flexibilität der Versorgung. GuD-Anlagen müssen daher langfristige Verträge, die für die grundlegende wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit und die Versorgungssicherheit des GuD-Projekts erforderlich sind, mit kurzfristigen Verträgen für begrenztere Zeiträume verknüpfen. Ferner bestehen Unterschiede hinsichtlich der Margen, der Kundenbeziehungen, der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Wiederverkäufer und der Wachstumsdynamik. |
2. RÄUMLICHE MÄRKTE
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(28) |
Die Kommission und die Parteien sind sich bei allen relevanten Erdgasmärkten darüber einig, dass der Markt für Erdgasversorgung in Portugal nicht über die nationalen Grenzen hinausreicht. |
IV. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG
A. STROMMÄRKTE
1. GROSSHANDELSMARKT
a) EDP nimmt auf dem Stromgroßhandelsmarkt in Portugal eine beherrschende Stellung ein
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(29) |
Ungeachtet dessen, ob die geltende Marktstruktur oder die nach Beendigung der Stromabnahmeverträge (PPA) entstehende Situation zugrunde gelegt wird, nimmt EDP der eingehenden Untersuchung der Kommission zufolge auf dem Großhandelsmarkt in Portugal offensichtlich eine beherrschende Stellung ein. |
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(30) |
Tatsächlich verfügte EDP 2003 im Stromgroßhandelsmarkt über 70 % der Erzeugungskapazität, bestritt 70 % der Stromerzeugung und war der größte Stromimporteur. Zudem wird EDP in Portugal nach der Aufhebung der PPA weiterhin über ein einzigartiges Erzeugungsportfolio verfügen. Nach Beendigung der PPA soll eine Regelung über verlorene Kosten (CMEC) eingeführt werden, um die auf dem Markt tätigen Stromerzeuger für mögliche künftige Verluste zu entschädigen. Durch diese Regelung werden die führenden Unternehmen begünstigt. EDP wird sicherlich den größten Nutzen aus dieser Regelung ziehen, die dazu beitragen wird, EDP gegen künftige Wettbewerber abzuschirmen. |
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(31) |
Auf der Nachfrageseite kontrolliert EDP die Stromverteilung in Portugal zu nahezu 100 %. Die künftige Rolle von EDP Distribuição als Einzelhändler für das regulierte System verschafft EDP entscheidende Vorteile. |
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(32) |
Auf der Angebotsseite stellt das neue gasbefeuerte Kraftwerk („TER“) eine bedeutsame Erweiterung des EDP-Portfolios dar. Was neue Erzeugungskapazitäten Dritter angeht, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die GuD-Projekte der Wettbewerber mit Unsicherheit behaftet sind und EDP Einfluss auf einen dieser Wettbewerber (Tejo Energia) ausübt. |
b) Die beherrschende Stellung von EDP wird infolge der horizontalen und vertikalen Auswirkungen der Fusion gestärkt
Horizontale Auswirkungen: Ausschaltung eines bedeutenden Wettbewerbers
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(33) |
Was die horizontalen Auswirkungen anbelangt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich GDP ohne die Fusion höchstwahrscheinlich zum Hauptwettbewerber auf den Strommärkten in Portugal entwickelt hätte, zumal i es durch den Zugang zu wettbewerbsfähigen Erdgasressourcen über einen bedeutsamen Vorteil bei der Stromerzeugung verfügt hätte, da GuD-Anlagen nunmehr die gängigste Technologie zum Ausbau der Stromerzeugungskapazitäten darstellen, und ii GDP als portugiesisches Unternehmen auf seiner Marke und seinen Gaskunden hätte aufbauen können, denen es ein kombiniertes Gas-/Stromangebot hätte unterbreiten können. |
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(34) |
Durch eine Fusion würde diese wichtige potenzielle Wettbewerbsquelle ausgeschaltet und damit die beherrschende Stellung von EDP weiter gestärkt. |
Nicht-horizontale Auswirkungen: höhere Kosten für die Wettbewerber
Privilegierter und bevorzugter Zugang zu den portugiesischen Gasinfrastrukturen (LNG-Terminal Sines, Import-Pipeline und Untertagespeicher in Carriço)
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(35) |
Nach der Verwirklichung des Zusammenschlussvorhabens wird EDP in der Lage sein und Interesse daran haben, seinen privilegierten und bevorzugten Zugang zum Rohstoff Erdgas zu Lasten von Unternehmen aufrechtzuerhalten, die bereits in der Stromerzeugung aktiv sind oder dies potenziell vorhaben. |
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(36) |
Hochdruckfernleitungsnetz: Nach der Fusion wird EDP in der Lage sein, Einfluss auf das Management des Betreibers des Hochdruckfernleitungsnetzes auszuüben: i Binnen kurzer Frist wird EDP vorübergehend (12) für eine Zeitspanne von bis zu 19,5 Monaten die gemeinsame Kontrolle über Transgás (einschließlich des Erdgasnetzes) übernehmen. Während dieser Zeit kann EDP starken Einfluss auf die Strategie und das Management des Netzbetreibers ausüben. Zudem kann EDP dadurch einen tiefen Einblick in die Besonderheiten des Netzbetriebs gewinnen und später aus diesen Informationen Kapital schlagen. ii Auf lange Sicht wird REN auf Grund der Fusion das Hochdruckfernleitungsnetz betreiben. |
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(37) |
Internationale Pipeline von GDP: Das fusionierte Unternehmen wird in der Lage sein, die volle Kapazität des ersten in Portugal vorhandenen Einspeisepunkts (die von Algerien über Marokko und Spanien nach Portugal verlaufende Pipeline, die bei Campo Maior portugiesisches Gebiet erreicht) zu nutzen, um zu verhindern, dass Wettbewerber freigegebene Kapazitäten in Anspruch nehmen. Selbst wenn der Netzzugang Dritter umgesetzt wird, reichen gegenwärtig die freien Kapazitäten für Dritte nicht aus, um auf Dauer Erdgas einzuführen und dabei ein Mindestmaß an Sicherheit zu haben, welche Gasmenge eingeführt werden kann. |
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(38) |
LNG-Terminal von GDP in Sines: Das LNG-Terminal in Sines ist das einzige Terminal dieser Art in Portugal. Es wurde zu Beginn des Jahres 2004 in Betrieb genommen, und GDP ist (über seine 100 %ige Tochter Transgás) Besitzer und Betreiber zugleich. Die maximale Einfuhrkapazität beträgt 5,3 Mrd. m3 p. a. Da der Erdgassektor noch nicht liberalisiert wurde, wurden bisher für das Terminal keine Vorschriften über den Zugang Dritter erlassen. Infolgedessen müssten sich Dritte, die an einem Zugang zum Terminal interessiert sind, mit GDP in Verbindung setzen und spezielle Bedingungen aushandeln. |
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(39) |
Untertagespeicher in Carriço: Nach der Fusion wird EDP ferner den Betrieb der unterirdischen Speicheranlage von GDP in Carriço übernehmen können. Abgesehen von der LNG-Speicheranlage in Sines, deren Kapazität wesentlich geringer ist, handelt es sich hierbei um die einzige in Portugal verfügbare Erdgasspeicheranlage. Für konkurrierende Stromerzeuger, die GuD-Anlagen betreiben, ist es von zentraler Bedeutung, die von dieser Speichermöglichkeit gebotene Flexibilität in nichtdiskriminierender Weise nutzen zu können. Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass die vorbezeichneten Zugangsbedingungen nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Wettbewerber tatsächlich uneingeschränkt die Vorteile der Speicheranlage nutzen können, da EDP in der Lage sein wird, unter dem Vorwand technischer Probleme den Zugang zu beschränken. |
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(40) |
Durch den angemeldeten Zusammenschluss erhält EDP die Möglichkeit, die Erdgaseinspeisepunkte sowie die Speicheranlagen maßgeblich mitzukontrollieren. Obwohl die Eigentumsverhältnisse am Hochdruckfernleitungsnetz in Portugal durch die Übertragung an REN entflochten werden sollen, könnte die Transaktion somit dem Unternehmen alle notwendigen Mittel und Anreize verschaffen, um seinen Wettbewerbern den Zugang zum Erdgasnetz zu erschweren. |
Fähigkeit, im Falle von Engpässen die Belieferung von GuD-Anlagen mit Erdgas zum Nachteil der konkurrierenden Betreiber von GuD-Anlagen zu steuern
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(41) |
Auf Grund der hohen Unsicherheiten bezüglich der Wirksamkeit der Übertragung von Infrastrukturen und Transportrechten auf REN ist es fraglich, ob der Gasbedarf der derzeitigen (d. h. Turbogás) und potenziellen konkurrierenden Betreiber von GuD-Anlagen von einem anderen Anbieter als dem fusionierten Unternehmen gedeckt werden kann. Wenn es in Portugal zu Einschränkungen der Gasversorgung kommt, wird GDP versucht sein, die Anlagen von EDP zum Nachteil der konkurrierenden Betreiber von GuD-Anlagen bevorzugt zu bedienen. |
Fähigkeit und Interesse, die Gaspreise zu kontrollieren, die Kosten für seine Wettbewerber in die Höhe zu treiben und dadurch seine derzeitigen und potenziellen Wettbewerber vom Markt auszuschließen und ihren Marktzugang zu verhindern
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(42) |
Durch die Fusion wird EDP in der Lage sein und Interesse daran haben, den Preis für Erdgaslieferungen an derzeitige Wettbewerber (zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs von Turbogás) anzuheben. Dies gilt auch für potenzielle Wettbewerber (in Bezug auf ihren Gesamtbedarf), da künftige GuD-Anlagen, sofern diese überhaupt gebaut werden, auf Grund des Tempos der Liberalisierung und der Unsicherheiten bezüglich des Zugangs zu den Einspeisepunkten aller Wahrscheinlichkeit nach von GDP mit Gas beliefert werden. |
Zugang zu geschützten Informationen über die Kosten der Wettbewerber von EDP, wodurch dem Unternehmen ein erheblicher Vorteil erwächst
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(43) |
Das fusionierte Unternehmen wird mit Kenntnissen über die tatsächlichen Kosten der Produktionsfaktoren der Wettbewerber operieren und mit seiner Preisgestaltung seine Konkurrenten vom Markt ausschließen können. Dieser strukturelle Vorteil wird auch die beherrschende Stellung von EDP stärken, da er geeignet ist, potenzielle Wettbewerber, die an Erdgaslieferungen von GDP für den Betrieb neuer GuD-Anlagen interessiert sind, vom Markteintritt abzuhalten oder diesen zu verzögern. |
Zugang zu den täglichen Erdgasnominierungen seiner wichtigsten Wettbewerber, wodurch ihm ein erheblicher Vorteil erwächst
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(44) |
Nach der Fusion wird EDP ferner Zugang zu den täglichen Nominierungen von Turbogás (und anderen GuD-Anlagen, die möglicherweise künftig von GDP beliefert werden) erhalten, also zu Informationen über das jeweils am Vortag anzumeldende Gasvolumen, das die GuD-Anlage auf stündlicher Basis zu verbrauchen plant. Infolgedessen wird EDP das von Turbogás für den Folgetag geplante Stromerzeugungsvolumen im Voraus kennen. Angesichts der Volatilität der Stromerzeugung einer GuD-Anlage hat diese Information strategischen Wert: Wenn EDP z. B. weiß, dass Turbogás nicht beabsichtigt, zu einer bestimmten Zeit des Folgetages Strom zu erzeugen, kann es seine Preise über die variablen Kosten von Turbogás hinaus anheben, ohne dass die Gefahr besteht, Umsatzanteile an Turbogás zu verlieren. |
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(45) |
Die oben geschilderten horizontalen und vertikalen Auswirkungen, die sowohl jede für sich als auch in ihrer Gesamtheit bewertet wurden, verstärken die beherrschende Stellung von EDP auf dem Stromgroßhandelsmarkt. |
2. HILFSDIENSTE
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(46) |
Durch den fraglichen Zusammenschluss wird GDP als potenzieller neuer Anbieter auf dem Strommarkt und damit ein potenzieller Anbieter von Hilfsdiensten ausgeschaltet. Auf Grund aller im Zuge der Beurteilung des Großhandelsmarktes ausgeführten Gründe und in Anbetracht der Tatsache, dass nur einige wenige Unternehmen solche Dienste erbringen können, hätte der Zugang von GDP zum Großhandelsmarkt die Stellung von EDP bei der Erbringung von Hilfsdiensten geschwächt. Der Zusammenschluss führt zu einer Ausschaltung dieses potenziellen Wettbewerbers auf dem Markt für die Erbringung von Hilfsdiensten. |
3. STROMEINZELHANDELSMÄRKTE IN PORTUGAL
a) EDP hat eine beherrschende Stellung auf den Stromeinzelhandelsmärkten in Portugal inne
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(47) |
Der Markt für zugelassene Kunden umfasst die Versorgung sämtlicher industrieller Großabnehmer (45 % des Gesamtverbrauchs). EDP hält auf diesem Markt, gemessen am Verbrauch, einen Marktanteil von 92 % (gemessen an der Zahl der Kunden ist der Anteil noch erheblich größer). |
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(48) |
Der Kleinkundenmarkt wurde erst im Laufe des Jahres 2004 nach und nach geöffnet. EDP hält hier einen Marktanteil von knapp 100 %. Die Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten zeigen deutlich, dass diese Kunden in wesentlich geringerem Maße zu einem anderen Anbieter wechseln als industrielle Abnehmer. Die marktbeherrschende Stellung von EDP wird also nur langsam anzufechten sein. |
b) Stärkung der beherrschenden Stellung von EDP auf dem Stromeinzelhandelsmarkt in Portugal
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(49) |
Der vorgeschlagene Zusammenschluss wird die beherrschenden Marktstellungen von EDP stärken, da GDP als ein wichtiger potenzieller Wettbewerber ausgeschaltet wird. Tatsächlich haben die Befragten bei der Untersuchung der Kommission bestätigt, dass GDP auf Grund seines ausgedehnten Erdgaskundenstamms, seiner überaus bekannten nationalen Marke und seiner Fähigkeit, duale Gas-/Stromverträge anzubieten, höchstwahrscheinlich der chancenreichste potenzielle neue Anbieter auf diesen Märkten wäre. |
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(50) |
Darüber hinaus werden durch die Fusion weitere Marktzutrittsschranken errichtet, da das fusionierte Unternehmen die Vorteile eines führenden Gas- und Stromversorgers auf sich vereint und die Wettbewerber gezwungen wären, sowohl in den Gas- als auch in den Strommarkt einzusteigen, um duale Gas-/Stromangebote unterbreiten zu können. |
B. ERDGASMÄRKTE
1. GDP HAT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF DEN PORTUGIESISCHEN ERDGASMÄRKTEN INNE
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(51) |
Als Inhaber eines gesetzlichen Monopols nimmt GDP derzeit eine beherrschende Stellung auf allen Gasmärkten ein. Die einzige Ausnahme bildet der Markt für die Verteilung von Erdgas im Gebiet von Porto, wo Portgás — ein Unternehmen, an dem EDP vor kurzem eine Kontrollbeteiligung erworben hat — tätig ist. |
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(52) |
GDP hat als führendes Unternehmen erhebliche Vorteile gegenüber potenziellen Neuanbietern, und daran wird sich auch nach der Öffnung der Märkte nichts ändern. Insbesondere i verfügt es auf allen Ebenen über große Erfahrung und fundiertes Know-how im Bereich der portugiesischen Gasmärkte, ii hat es in Portugal einen großen Kundenstamm aufgebaut und erzielt ein beträchtliches Umsatzvolumen, iii verfügt es über sehr bekannte Marken sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene, iv stehen ihm einzigartige Informationen über die Kundenprofile (über Verbrauch, Zahlungsfähigkeit und Kreditbedingungen) und spezifische Bedürfnisse (wie den Bedarf an Zusatzleistungen oder besonderer Kundenpflege) zur Verfügung, v kontrolliert es die Verteilernetzbetreiber über die von ihm kontrollierten lokalen Verteilerunternehmen. |
2. STÄRKUNG DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG VON GDP AUF DEN PORTUGIESISCHEN ERDGASMÄRKTEN
a) Belieferung von Stromerzeugern (GuD-Anlagen) mit Erdgas
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(53) |
Was die Belieferung von GuD-Anlagen mit Erdgas angeht, wird die angemeldete Transaktion die gesamte Nachfrage dieser gasbefeuerten Stromkraftwerke abschotten (namentlich der kurzfristige Bedarf von Turbogás (13) und TER/Carregado), die andernfalls nach der Zulassung von GuD-Anlagen zum freien System von GDP-Wettbewerbern hätte bedient werden können. Dadurch wird die beherrschende Stellung von GDP auf dem Markt für die Belieferung von GuD-Anlagen mit Erdgas verstärkt. |
b) Belieferung lokaler Verteilerunternehmen mit Erdgas
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(54) |
Die Erdgasnachfrage des einzigen lokalen Verteilerunternehmens, das bisher nicht vom Marktführer kontrolliert wird, nämlich Portgás, wird durch den angemeldeten Zusammenschluss abgeschottet. Infolge der Transaktion wird es nach der Zulassung lokaler Verteilerunternehmen zum freien System keine Erdgaslieferungen mehr geben, um die Wettbewerber im Erdgasbereich konkurrieren könnten. Dadurch wird die beherrschende Stellung von GDP auf dem Markt für die Belieferung lokaler Verteilerunternehmen mit Erdgas verstärkt. |
c) Belieferung industrieller Großabnehmer mit Erdgas
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(55) |
Die Untersuchung hat gezeigt, dass EDP auf dem Markt für die Belieferung industrieller Großabnehmer mit Erdgas nach dessen Liberalisierung der bei weitem chancenreichste Neuanbieter gewesen wäre. |
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(56) |
EDP ist offensichtlich der chancenreichste potenzielle Neuanbieter auf diesem Markt, da es i zur Stromerzeugung eine GuD-Anlage betreibt (und daher über große Erdgasmengen verfügt), die einen starken Anreiz für einen Eintritt in die Erdgasliefermärkte darstellt, ii auf seine Stromkunden zurückgreifen könnte (EDP kontrolliert knapp 100 % der Stromverteilung in Portugal), denen es kombinierte Erdgas- und Stromlieferungen (duale Gas-/Stromverträge) anbieten könnte, und iii ferner auf die Erfahrung, die Reputation und den Kundenstamm des Verteilerunternehmens Portgás zurückgreifen könnte. In vielen Mitgliedstaaten konnte beobachtet werden, dass führende Stromunternehmen tatsächlich in die Erdgasmärkte eingetreten sind. |
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(57) |
Die Ausschaltung von EDP als potenzieller Wettbewerbsquelle verstärkt die beherrschende Stellung von GDP auf dem Markt für die Belieferung industrieller Großabnehmer. |
d) Gaslieferungen an Kleinkunden
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(58) |
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass EDP ohne die Fusion der chancenreichste potenzielle Neuanbieter auf dem Markt für die Lieferung von Erdgas an Kleinkunden gewesen wäre. |
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(59) |
Die Vorteile von EDP können in drei Hauptkategorien zusammengefasst werden: a Vorteile bei der Beschaffung auf Grund der Stellung von EDP als Betreiber gasbefeuerter Stromkraftwerke in Portugal; b Vorteile auf Grund der Stellung von EDP als führendes Unternehmen im Stromeinzelhandelsmarkt sowie als Verteilernetzbetreiber; c Vorteile auf Grund seiner Stellung auf dem portugiesischen Gaseinzelhandelsmarkt und der diesbezüglichen Informationen (Portgás und Informationsaustausch betreffend Lisboagás). |
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(60) |
Die Absicht von EDP, in die Erdgasmärkte einzusteigen, wird ferner durch den vor kurzem getätigten Erwerb einer Kontrollbeteiligung an einem portugiesischen lokalen Verteilerunternehmen, Portgás, und durch seine umfangreichen Aktivitäten auf den Erdgasmärkten in Spanien (EDP hat die Kontrolle über das zweitgrößte Erdgasunternehmen in Spanien, Naturcorp, erworben) belegt. |
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(61) |
Auf Grund der oben genannten Faktoren würde der Zusammenschluss den wichtigsten potenziellen Wettbewerber von GDP ausschalten und weitere Marktzutrittsschranken im Markt für die Belieferung von Kleinkunden mit Gas errichten. Dadurch würde die beherrschende Stellung von GDP auf dem Stromeinzelhandelsmarkt verstärkt. |
V. VON DEN ANMELDENDEN PARTEIEN VORGESCHLAGENE VERPFLICHTUNGSZUSAGEN
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(62) |
Die Parteien haben am 28. Oktober 2004 Verpflichtungszusagen eingereicht, am 17. November 2004 wurde eine überarbeitete Fassung übermittelt. Die Verpflichtungszusagen vom 17. November 2004 werden unten zusammengefasst, wobei die von den Parteien vorgenommene Nummerierung beibehalten wurde:
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VI. WÜRDIGUNG DER VORGESCHLAGENEN VERPFLICHTUNGSZUSAGEN
A. VERPFLICHTUNGSZUSAGEN IM STROMBEREICH
1. STROMGROSSHANDELSMARKT
a) Horizontale Auswirkungen des Zusammenschlusses (Ausschaltung von GDP als chancenreichstem Neuanbieter)
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(63) |
Der Vorschlag der Parteien umfasst ein Maßnahmenpaket, das den Marktzugang von Wettbewerbern gewährleisten und zugleich die Veräußerung von Stromerzeugungsanlagen verhindern soll. Im Mittelpunkt des Vorschlags steht ein Moratorium über den Bau neuer GuD-Anlagen durch EDP und die Verleasung von Stromerzeugungskapazitäten im EDP-Kraftwerk TER für einen begrenzten Zeitraum. |
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(64) |
Beim Markttest der Kommission bewerteten die Befragten diese Vorschläge im Hinblick auf Umfang, Tragweite und Dauer als eindeutig unzureichend, um den erheblichen Verlust infolge der Ausschaltung von GDP als potenziellem Wettbewerber auszugleichen und tatsächlich den zügigen Markteintritt anderer möglicher Wettbewerber zu gewährleisten. Die Kommission teilt die von Dritten geäußerten Bedenken. |
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(65) |
Die zu verleasende TER-Stromerzeugungskapazität entspricht lediglich einem Drittel der Anlagenkapazität und würde 4 % der installierten Gesamtkapazität in Portugal ausmachen. Die Verleasung kann gemäß Kriterien, die weder den Markteintritt neuer Wettbewerber noch das tatsächliche Bestehen eines iberischen Marktes gewährleisten, automatisch beendigt werden. Die Verleasung kann auf drei Jahre beschränkt werden. EDP wird über Echtzeitinformationen bezüglich der Strommengen, die der Leasingnehmer vermarkten kann, und der entsprechenden Kosten verfügen. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist es unwahrscheinlich, dass ein solcher Leasingnehmer in der Lage sein wird, den Markt spürbar zu beeinflussen und Wettbewerbsdruck auf EDP auszuüben. |
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(66) |
Auf Grund der Überprüfungsklausel, an die das vorgeschlagene Moratorium geknüpft ist, wird das Moratorium wahrscheinlich binnen kurzer Frist ohne die Gewähr beendet, dass tatsächlich neue Wettbewerber auf dem Markt Fuß gefasst haben. Zudem wird EDP nicht davon abgehalten, neue GuD-Projekte in Angriff zu nehmen (sämtliche Schritte mit Ausnahme der tatsächlichen Errichtung). Das vorgeschlagene Moratorium und Leasinggeschäft reichen daher nicht aus, um eine wettbewerbsfördernde Wirkung zu erzielen, die einer Abhilfemaßnahme struktureller Art vergleichbar wäre. |
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(67) |
Darüber hinaus schlagen die Parteien vor, die 10%ige Beteiligung von EDP an Tejo Energia, einem Wettbewerber von EDP, zu veräußern. Zwar ist dieser Vorschlag grundsätzlich positiv zu bewerten, er stellt jedoch keineswegs sicher, dass Tejo Energia in Zukunft tatsächlich eine GuD-Anlage bauen wird. |
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(68) |
Die Parteien haben ferner vorgeschlagen, die Stimmrechte von EDP bei Turbogás ruhen zu lassen. Die Aussetzung der Stimmrechte ist auf einen Zeitraum von drei Jahren und zwei bestimmte Entscheidungsbereiche begrenzt. Ferner hat EDP vor kurzem eine Option auf einen weiteren 20%igen Anteil an Turbogás sowie auf die Übernahme des Managements der gesamten Erzeugungskapazität von Turbogás erworben. Daher bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Verpflichtungszusagen der Parteien geeignet sind, zu verhindern, dass EDP seinen Einfluss bei der Gaslieferstrategie und künftigen Projekten von Turbogás geltend machen kann. |
b) Nicht-horizontale Auswirkungen (höhere Kosten für die Wettbewerber)
Privilegierter und bevorzugter Zugang von EDP zu den portugiesischen Gasinfrastrukturen
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(69) |
Der Verkauf des LNG-Terminals Sines und des Untertagespeichers in Carriço an den Betreiber des Hochdruckfernleitungsnetzes, also eine Entflechtung der Eigentumsverhältnisse, ist ein positiver Vorschlag und wird von der Kommission begrüßt. Die Bedingungen für diese Übertragungen gewährleisten jedoch nicht, dass Dritten ausreichende Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere ermöglichen die Abhilfemaßnahmen den auf dem spanischen Gasmarkt tätigen Tochtergesellschaften der Parteien, Unión Fenosa Gas und Naturcorp, bereits vor der Übertragung und den Parteien selbst nach der Übertragung weitere Kapazitäten zu buchen. |
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(70) |
Die Parteien haben außerdem vorgeschlagen, in der Spanien-Portugal-Pipeline am portugiesischen Einspeisepunkt (Campo Maior) Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Dem Markttest zufolge ist die bereitgestellte Kapazität viel zu gering (weniger als 10 % der Kapazität dieser Pipeline; dies reicht nicht einmal für die Deckung des Bedarfs eines einzigen 400-MW-Blocks einer GuD-Anlage aus). Im Übrigen ist nicht sichergestellt, dass in der vorgelagerten Pipeline (Extremadura-Pipeline), durch die Gas bis an die portugiesische Grenze transportiert werden kann, entsprechende Kapazitäten gebucht werden können. Zwar wurde ein Mechanismus vorgesehen, um zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, die daran geknüpften Bedingungen sind jedoch nicht geeignet, Dritten den Zugang zu diesen Kapazitäten zeitnah, auf wirtschaftlich tragfähige Weise oder entsprechend deren langfristigem Bedarf zu ermöglichen. |
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(71) |
Mithin werden die positiven Auswirkungen der Verpflichtungszusagen zu den Erdgasinfrastrukturen auf dem Strom- und Erdgasmarkt in Portugal aller Wahrscheinlichkeit nach sehr begrenzt sein. |
Weitere vertikale Auswirkungen der Fusion
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(72) |
Was die übrigen im Zusammenhang mit dem Vorhaben geäußerten Wettbewerbsbedenken hinsichtlich der vertikalen Auswirkungen (14) angeht, sehen die Verpflichtungszusagen im Wesentlichen die Errichtung von Informationsbarrieren (Chinese Walls) zur Begrenzung des Informationsflusses zwischen GDP und EDP vor. Der Markttest hat eindeutig ergeben, dass diese Maßnahmen im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um die genannten Bedenken auszuräumen. |
2. MARKT FÜR HILFSDIENSTE
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(73) |
Die in den Verpflichtungszusagen vorgesehene Verleasung von Stromerzeugungskapazitäten ermöglicht dem Leasingnehmer nicht, den Output des Stromkraftwerks in Echtzeit anzupassen, und schließt somit Aktivitäten auf dem Regelenergiemarkt aus. |
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(74) |
Wie oben erläutert, wird durch diese Verpflichtungen nicht in ausreichendem Maße sichergestellt, dass Wettbewerber in absehbarer Zukunft neue Stromerzeugungskapazitäten schaffen werden. Die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen wirken infolgedessen der Stärkung der beherrschenden Stellung von EDP auf diesem Markt nicht entgegen. |
3. STROMEINZELHANDEL
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(75) |
Die einzige Abhilfemaßnahme, die unmittelbar auf den Stromeinzelhandel abstellt, ist die „Verpflichtung zum Verzicht auf duale Gas-/Stromangebote an Einzelhandelskunden bis zur Liberalisierung des Marktes für die Belieferung dieser Kundengruppen mit Erdgas“. Diese Verpflichtung wäre nur für einen begrenzten Zeitraum bindend und würde ohnehin nicht gewährleisten, dass Wettbewerber auf dem Markt Fuß fassen, die den Verlust infolge der Ausschaltung von GDP ausgleichen. |
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(76) |
Zwar können andere Abhilfemaßnahmen indirekt positive Auswirkungen auf den Stromeinzelhandelsmarkt haben, sie stellen jedoch nicht sicher, dass neue Wettbewerber auf dem portugiesischen Stromeinzelhandelsmarkt zügig, erfolgreich und in ausreichendem Maße tätig werden, um den durch die Ausschaltung von GDP als künftigem Wettbewerber entstehenden Verlust auszugleichen. |
B. ERDGASMÄRKTE
1. BELIEFERUNG VON STROMERZEUGERN MIT ERDGAS (ABSCHOTTUNG DES KUNDENMARKTES)
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(77) |
Drei Verpflichtungszusagen stellen unmittelbar auf diese potenzielle Gefahr ab: i der Ausschluss des Erstablehnungsrechts von GDP in Bezug auf die TER-Gaslieferungen, ii die Aussetzung einiger Stimmrechte von EDP bei Turbogás für einen Zeitraum von drei Jahren und iii die Verleasung eines Teils der TER-Kapazitäten. |
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(78) |
Marktteilnehmer haben Folgendes unterstrichen: i Der Ausschluss des Erstablehnungsrechts von GDP in Bezug auf die Belieferung von TER beseitigt nicht die Anreize von EDP, die Gasversorgung durch GDP sicherzustellen. ii EDP kann ungeachtet der Aussetzung einiger Stimmrechte für einen begrenzten Zeitraum seinen Einfluss auf die Gaslieferstrategie von Turbogás geltend machen. iii Die Verleasung macht lediglich ein Drittel der TER-Kapazität aus, und der Leasingnehmer wird gezwungen sein, sein Erdgas größtenteils von GDP zu beziehen. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass diese Verpflichtungszusagen nicht ausreichen, um die Stärkung der beherrschenden Stellung von GDP auf dem Markt für die Belieferung von Stromerzeugern mit Erdgas aufzuwiegen. |
2. BELIEFERUNG LOKALER VERTEILERUNTERNEHMEN MIT ERDGAS (ABSCHOTTUNG DES KUNDENMARKTES)
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(79) |
Durch das Vorhaben wird die Erdgasnachfrage von Portgás, dem einzigen nicht von GDP kontrollierten lokalen Verteilerunternehmen, abgeschottet. Der Erdgasverbrauch des lokalen Verteilerunternehmens Setgás, dessen Verkauf vorgeschlagen wird, beträgt lediglich ein Viertel des Verbrauchs von Portgás. Die Verpflichtungszusage wirkt also der Stärkung der beherrschenden Stellung von GDP auf dem Markt für die Belieferung lokaler Verteilerunternehmen mit Erdgas nicht entgegen. |
3. BELIEFERUNG INDUSTRIELLER GROSSABNEHMER MIT ERDGAS
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(80) |
Die einzigen Abhilfemaßnahmen, die unmittelbar auf die im Zusammenhang mit diesem Markt geäußerten Bedenken abstellen, sind die Verpflichtung zum Verzicht auf duale Angebote (Gas/Strom) bis zur Liberalisierung des Marktes für industrielle Großabnehmer und die dieser Kundengruppe angebotene Möglichkeit, ihre Gaslieferverträge um jeweils ein Jahr zu verlängern. Beide Abhilfemaßnahmen reichen nicht aus, um zu gewährleisten, dass neue Wettbewerber in den Erdgasmarkt für industrielle Großabnehmer eintreten. |
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(81) |
Dennoch wurden auch solche Abhilfemaßnahmen geprüft, die sich in diesem Zusammenhang indirekt auswirken könnten: Was die Erdgaseinfuhrinfrastrukturen angeht, ist keineswegs gesichert, ob ausreichende Kapazitäten verfügbar sein werden. Des Weiteren entfallen auf das zu veräußernde Unternehmen Setgás weniger als 10 % der Erdgaskunden in Portugal; somit ist Setgás im Vergleich zum Kundenstamm von EDP im Strombereich oder von Portgás im Gasbereich erheblich schlechter aufgestellt. |
4. BELIEFERUNG VON KLEINKUNDEN MIT GAS
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(82) |
Der Verkauf von Setgás stellt eine strukturelle Abhilfemaßnahme dar, durch die jedoch die Ausschaltung des potenziellen Wettbewerbsdrucks von EDP/Portgás auf dem Gaseinzelhandelsmarkt nicht ausgeglichen wird: Setgás hält einen Anteil von 8 % am gesamten Gaseinzelhandelsumsatz in Portugal, während sich der Marktanteil von Portgás auf 30 % beläuft. Die Verpflichtung, auf duale Strom-/Gasangebote für Gaseinzelhandelskunden zu verzichten, die noch nicht sowohl im Gas- als auch im Strombereich zugelassen sind, hat zeitlich und sachlich sehr begrenzte Auswirkungen. Es wurden keine weiteren Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, um unmittelbar der Ausschaltung des potenziellen Wettbewerbsdrucks von EDP entgegenzuwirken, den das Unternehmen auf Grund der Möglichkeit, auf seinen landesweiten Stromkundenstamm zurückzugreifen, seiner starken Marke und seines Interesses, Kunden duale Verträge (Gas/Strom) anzubieten, ausüben würde. |
VII. VERSPÄTET VORGELEGTE ABHILFEMASSNAHMEN
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(83) |
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Abhilfemaßnahmen (15) übermittelten die Parteien am 26. November 2004 Dokumente zur Änderung der bereits vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen, um die von der Kommission geäußerten Bedenken auszuräumen. Durch diese Abhilfemaßnahmen konnten jedoch die von der Kommission festgestellten Wettbewerbsbedenken nicht vollständig und eindeutig ausgeräumt werden. |
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(84) |
Am Freitagabend des 3. Dezember 2004 haben die Parteien ein weiteres Paket von „Gasverpflichtungen“ übermittelt, um ihre in dem der Kommission am 26. November 2004 übermittelten Dokument geäußerten Absichtserklärungen auszuformulieren. In Anbetracht der Tatsache, dass diese neuen Verpflichtungszusagen zu einem sehr späten Zeitpunkt im laufenden Verfahren vorgelegt wurden (nur drei Arbeitstage vor dem von der Kommission für den Erlass der abschließenden Entscheidung angesetzten Termin am 9. Dezember 2004, wodurch der Kommission nicht ausreichend Zeit für ihre Würdigung entsprechend den Verfahrensvorschriften verblieb) und dieser Vorschlag lediglich dazu dient, die in dem am 26. November 2004 übermittelten Dokument geäußerten Absichtserklärungen auszuformulieren, kann dieses letzte Paket von Verpflichtungszusagen nicht als Grundlage für eine Genehmigungsentscheidung herangezogen werden. |
VIII. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(85) |
Aus den vorgenannten Gründen, die sowohl jeder für sich als auch in ihrer Gesamtheit bewertet wurden, hat die Kommission am 9. Dezember 2004 eine Entscheidung erlassen, mit der das Zusammenschlussvorhaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung insoweit für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, als es zu einer Stärkung beherrschender Stellungen in mehreren Gas- und Strommärkten in Portugal führen und infolgedessen der wirksame Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes behindert würde. |
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1).
(2) Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57).
(3) Vgl. Sache COMP/M.3268 — Sydkraft/Graninge.
(4) Durch die Preisformel wird im Wesentlichen das Entgelt für die Kapazität (dies beinhaltet eine im Voraus festgelegte Kapitalrendite für das Kraftwerk) und ein (kostenorientiertes) Entgelt für die Energie garantiert.
(5) Tejo Energia wird durch das britische Unternehmen International Power, das 45 % der Anteile hält, und das spanische Unternehmen Endesa, das 35 % der Anteile hält, kontrolliert. EDP und Electricité de France halten jeweils lediglich eine Minderheitsbeteiligung von 10 %, die offensichtlich keinem der beiden Unternehmen die Möglichkeit zur Ausübung einer gemeinsamen Kontrolle über das Unternehmen eröffnet.
(6) Zum Zeitpunkt der Anmeldung wurde Turbogás vom deutschen Stromversorger RWE kontrolliert. EDP hält eine 20 %ige Beteiligung, die dem Unternehmen offensichtlich nicht die Möglichkeit zur Ausübung einer gemeinsamen Kontrolle über Turbogás eröffnet. RWE hat unterdessen einen Vertriebsvertrag mit International Power geschlossen. Der Erwerb durch International Power wurde von der portugiesischen Wettbewerbsbehörde genehmigt.
(7) 35 TWh von einer Gesamtliefermenge von 43 TWh im Jahr 2003.
(8) Portugal wird daher die Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37) vorziehen, die die vollständige Öffnung der Stromeinzelhandelsmärkte ab dem 1. Juli 2007 vorsieht.
(9) Vgl. beispielsweise Sache M.2434 — Grupo Villar MIR/ENBW/Hidrocantábrico.
(10) GuD bedeutet „kombiniertes Gas- und Dampfturbinenkraftwerk“.
(11) Zwischen 4 und 20 bar bzw. unter 4 bar.
(12) Die Kommission muss auch Zwischenschritte bei der Entwicklung der Marktstruktur beurteilen, zumal eine bestimmte Situation, auch wenn sie vorübergehender Natur ist, gravierende nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und möglicherweise lang anhaltende Folgen zeitigen kann.
(13) EDP hat auf Grund seiner 20%igen Beteiligung an Turbogás das Recht, bestimmte Entscheidungen zu blockieren.
(14) Im Einzelnen wird EDP i in der Lage sein und Interesse daran haben, die Gaspreise zu kontrollieren, die Kosten für seine Wettbewerber in die Höhe zu treiben und dadurch seine derzeitigen und potenziellen Wettbewerber vom Markt auszuschließen und ihren Marktzugang zu verhindern, ii in der Lage sein, im Falle von Engpässen die Belieferung von GuD-Anlagen mit Erdgas zum Nachteil der konkurrierenden Betreiber von GuD-Anlagen zu steuern, iii Zugang zu geschützten Informationen über die Kosten seiner Wettbewerber und zu den täglichen Erdgasnominierungen haben, wodurch dem Unternehmen ein erheblicher Vorteil erwächst.
(15) Die Frist für die Einreichung von Abhilfemaßnahmen war der 17. November 2004.
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19.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 302/79 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2005
zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in der Russischen Föderation
(2005/802/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8,
nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I VERFAHREN
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(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung unter anderem in Russland ein (nachstehend „geltende Maßnahmen“ genannt). |
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(2) |
Im März 2004 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlichten Bekanntmachung von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen ein, um zu prüfen, ob die Maßnahmen infolge der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) geändert werden mussten. |
|
(3) |
Den Ergebnissen jener teilweisen Interimsüberprüfung zufolge lag eine vorübergehende Anpassung der geltenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft, um plötzlichen und übermäßig negativen Auswirkungen auf die Einführer und Verwender in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „EU-10“ genannt) unmittelbar nach der Erweiterung vorzubeugen. |
|
(4) |
Zu diesem Zweck nahm die Kommission im Mai 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2004 (4) Verpflichtungen von unter anderem zwei ausführenden Herstellern in Russland, JSC Silvinit und JSC Uralkali, für deren Ausfuhren in die EU-10 an. Um die im Rahmen von Verpflichtungen getätigten Einfuhren von den mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 eingeführten Antidumpingzöllen zu befreien, wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 (5) geändert. |
|
(5) |
Im Juni 2005 nahm die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 858/2005 (6) neue Verpflichtungen für Ausfuhren dieser russischen Unternehmen in die EU-10 an, die bis zum 13. April 2006 gelten. |
|
(6) |
Zuvor, im Januar 2004, erhielt die Kommission je einen Antrag von JSC Silvinit und von JSC Uralkali (nachstehend „Antragsteller“ genannt) auf Einleitung einer individuellen teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. |
|
(7) |
Nach Anhörung des beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung teilweiser Interimsüberprüfungen zu rechtfertigen, veröffentlichte entsprechende Bekanntmachungen und begann mit ihrer Untersuchung (7). |
|
(8) |
Gemäß den Ergebnissen dieser beiden teilweisen Interimsüberprüfungen änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 die für die Antragsteller geltenden Antidumpingzölle. |
II VERPFLICHTUNGEN
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(9) |
Wie bereits erwähnt hat die Kommission Verpflichtungsangebote der Antragsteller für deren Ausfuhren in die EU-10 angenommen. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass es sich bei diesen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 um eine befristete, als Übergangsregelung gedachte Anpassung handelte, die einen Anstieg der KCl-Einkaufspreise in der EU-10 auf das Niveau der Preise in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung unmittelbar vor der Erweiterung (nachstehend „EU-15“ genannt) ermöglichen sollte. Zudem entsprachen diese Verpflichtungen für die EU-10 nicht uneingeschränkt einem Antidumpingzoll, da die Mindesteinfuhrpreise (nachstehend „MEP“ abgekürzt) ausnahmsweise auf einem außergewöhnlich niedrigen, d. h. die schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht vollständig beseitigenden Niveau festgesetzt worden waren. |
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(10) |
Jedoch haben die Antragsteller im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfungen und zusätzlich zu den bereits für ihre Ausfuhren in die EU-10 geltenden Verpflichtungen ferner angeboten, die betroffene Ware mindestens zu Preisen in die EU-15 zu verkaufen, die die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigen. |
|
(11) |
Die Verpflichtungen für Verkäufe in die EU-10 werden am 13. April 2006 außer Kraft treten, und bis zu diesem Tag werden die Verpflichtungen für Verkäufe in die EU-10 und die für Ausfuhren in die EU-15 angebotenen Verpflichtungen parallel gelten. |
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(12) |
Nach dem Außerkrafttreten der Verpflichtungen für die EU-10 im April 2006 werden die höheren MEP der Verpflichtungen, die im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfungen für Verkäufe in die EU-15 angeboten wurden, auch für Verkäufe in die EU-10 gelten. Auf diese Weise gelten dieselben, nicht schädigenden MEP für alle Einfuhren von den Antragstellern in die Gemeinschaft als Ganze, und die befristeten Anpassungsmaßnahmen, die für Ausfuhren in die EU-10 in der Zeit nach der Erweiterung gelten, werden ihren Zweck erfüllt haben. |
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(13) |
Die Unternehmen werden der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, damit die Kommission die Verpflichtungen wirksam überwachen kann. Zudem ist nach Auffassung der Kommission die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung angesichts der Vertriebsstruktur der Unternehmen gering. |
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(14) |
Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen wirksam überwachen kann, ist die Befreiung von dem Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den zuständigen Zollbehörden im Rahmen einer Verpflichtung von der Vorlage einer Rechnung abhängig, die mindestens die im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 genannten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit der Zoll die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren in dem erforderlichen Maße prüfen kann. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder entspricht sie nicht der dem Zoll gestellten Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. |
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(15) |
Die ausführenden Hersteller werden ferner darauf hingewiesen, dass gemäß den Verpflichtungen, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtungen nicht mehr ohne weiteres oder überhaupt nicht mehr überwacht werden können oder auf irgendeine Weise verletzt werden, die Kommission die Annahme der Verpflichtung des betreffenden Unternehmens widerrufen und stattdessen einen endgültigen Antidumpingzoll einführen kann. |
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(16) |
Angesichts all dieser Faktoren sind die von den Antragstellern im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfungen angebotenen Verpflichtungen annehmbar — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Verpflichtungsangebote der nachstehend genannten ausführenden Hersteller und Unternehmen in Verbindung mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Russland werden angenommen.
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Land |
Hersteller |
TARIC-Zusatzcode |
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Russische Föderation |
Hergestellt von JSC Silvinit, Solikamsk, Russland, und verkauft von JSC International Potash Company, Moskau, Russland, an den ersten unabhängigen, als Einführer fungierenden Abnehmer in der Gemeinschaft |
A695 |
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Russische Föderation |
Hergestellt und verkauft von JSC Uralkali, Berezniki, Russland, oder hergestellt von JSC Uralkali, Berezniki, Russland, und verkauft von Uralkali Trading SA, Genf, Schweiz, an den ersten unabhängigen, als Einführer fungierenden Abnehmer in der Gemeinschaft |
A520 |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. in Kraft
Brüssel, den 17. Oktober 2005
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 308, 24.10.1992, S. 41. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts).
(3) ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.
(4) ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 588/2005 (ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 11).
(5) ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 23.